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UV.2024.00185

Zumindest geringe Zweifel an der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung; zudem divergierende Auffassungen zur Kausalität infolge unterschiedlicher Beurteilung der Bildgebung sowie der allenfalls vorliegenden degenerativen Vorbefunde.

Zürich SozVersG ·UV · 2026-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1991 geborene X.___

ist seit dem 18. August 2008 bei der Stadt Y.___ angestellt, zuletzt als stellvertretende Steuersekretärin, und in diesem Zusammenhang bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise), unfallversichert. Am 17. September 2023 wurde die Versicherte als Fussgängerin von einem Velo angefahren und verletzte sich an der rechten Schulter (Urk. 6/2). Die Erstbehandlung erfolgte am 26. September 2023 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welcher eine Periarthropathia

h umeroscapularis

(PHS)

traumatica rechts diagnostizierte (Urk. 6/9, Urk. 6/5). Infolge persistierender Beschwerden wurde am 13. Oktober 2023 ein MRI des rechten Schultergelenkes erstellt (Urk. 6/11). 1.2

Nach erfolgter Aktenbeurteilung UVG durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 17.

Juli 2024 (Urk.

6/17) teilte die Vaudoise mit Verfügung vom 25. Juli 2024 mit, dass der Status quo ante bereits per 29. Oktober 2023 erreicht worden

sei

und

ein

darüber

hinausgehender

Leistungsanspruch

verneint

werde;

auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen nach dem 29. Oktober 2023 werde verzichtet (Urk. 6/18). Dagegen erhob die Versicherte am 5.

August 2024 Einsprache (Urk.

6/20) .

Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2024 hielt die Vaudoise an ihrer Einschätzung gemäss Verfügung vom 25. Juli 2024 fest (Urk. 6/28 = Urk. 2). Am 2. Oktober 2024 unterzog sich die Versicherte einer Operation an der rechten Schulter (Urk. 6/32/2 -3). 2.

Gegen den ergangenen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 28. Okto ber

2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Unfallkosten, insbesondere der Operationskosten (Urk. 1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

21.

November

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Sch r eiben vom 15. November

2024

(Eingang

am

27.

November

2024)

reichte

die

Beschwerdeführerin

weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7 f.); dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2025 Stellung unter Hinweis auf die Aktenbeurteilung UVG von Dr.

A.___

vom 28. Dezember 2024 (Urk. 11 f.). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (Urk. 13). Das Gericht zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.1 Gemäss Art.

6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs.

2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art.

10 Abs.

1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16 Abs.

1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10

Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.

18 Abs.

1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.

19 Abs.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegen den

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen).

E. 2 S. 4).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ vom Vorliegen eines degenerativen Vorzustandes an der rechten Schulter auszugehen sei (subacromiale Enge mit Tendinose der Rotatorenmanschette). Für eine SLAP-Läsion hätten im Zeitpunkt der Bildgebung am 13. Oktober 2023 keine Hinweise bestanden. Folglich sei diese Läsion, welche erstmal s am 16. April 2024 verdächtigt worden sei, nicht rechtsgenüglich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es würden keine medizinischen Argumente vorliegen, welche geeignet wären, die Beurteilung von Dr. A.___ zu widerlegen (Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die operierenden Fachärzte hätten ihr bestätigt, dass keine Vorerkrankungen vorgelegen hätten; die Operation habe lediglich die Fixierung der langen Bizepssehne umfasst, welche beim Unfall im September abgerissen sei. Bei der Beurteilung des MRI sei von einer Fehldiagnose auszugehen, welche nicht zum Verlauf und auch nicht zu den Symptomen/Beschwerden gepasst habe. Sie habe über ein Jahr an den gleichen Schulterschmerzen gelitten und sei seit dem Unfall in Behandlung gestanden (Urk.

1).

E. 3.1 Dr.

med.

B.___,

stellvertretender

L eitender

Arzt

am

Kantonsspital

C.___, beurteilte

die

Situation

an

der

rechten

Schulter

aufgrund

der

Bildgebung

vom

13. Oktober 2023 wie folgt: « Intakte ossäre Strukturen des rechten Schultergelenkes. Regelrechte humeroglenoidale Artikulation, keine Omarthrose und kein Knochenmarködem .

Unauffällig

konfiguriertes

AC-Gelenk,

keine

arthrotischen

Veränderungen, keine Verletzung der akromioklavikulären Ligamente. Bogenförmiges

Akromion, eine Impingement -Symptomatik begünstigend. Die Supraspinatussehne weist mässige Binnensignalalteration im distalen Verlauf auf, kein umschriebener Defekt. Etwas Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/ subdeltaoidea . Die Subscapularis- und Infraspinatussehne weisen keine signifikanten Pathologika auf. Regelrechte Lage der langen Bizepssehne im Sulcus

intertubercularis, normales Kaliber, keine Binnensignalalteration en . Keine Auffälligkeiten des Labrums, nebenbefundlich typischer s ublabraler

Rezessus im Ber ei ch der anterosuperioren Zi r kumferenz. Unauffälliger muskulärer Status der Rotatorenmanschette, keine Hinweise für eine muskuläre Verletzung, keine atypischen Flüssigkeitseinlagerungen, kein Hämatom.»

Insgesamt sei von einer gering en bis maximal mässigen Tendinose der Supraspinatussehne sowie einer geringgradigen Bursitis subacromialis/ subdeltaoidea auszugehen. Es bestehe keine Rotatorenmanschettenruptur bzw. Partialruptur, weiter seien keine Hinweise auf eine muskuläre Verletzung gegeben bei intakten ossären Strukturen ohne Knochenmarködem (Urk. 6/11).

E. 3.2 Dr. A.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 17.

Juli

2024

aus,

dass

die

von

Dr.

D.___

erstmal s

am

16.

April

2024

gestell te Verdachtsdiagnose einer SLAP-Läsion Schulter rechts mit/bei HAGL-Läsion überwiegend

wahrscheinlich

nicht

kausal

sei

zum

Ereignis

vom

17.

September

2023,

da

die

genannten

Verletzungen

anlässlich

des

MRI

vom

13.

Oktober

2023 nicht befundet worden seien (Urk. 6/17 S. 4). Die geplante Operation (Schulterarthroskopie mit Bizepssehnen t enodese und Akromioplastik) sei ausschliessl ich dem krankhaften Befund einer subacromialen Enge aufgrund des bogenförmigen Akromio n s gemäss der Bildgebung der rechten Schulter kausal anzulasten. Das Ereignis habe überwiegend nicht zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, es sei von einem Status quo ante spätestens sechs Wochen nach der Schulterdistorsion auszugehen (S. 4 f.).

E. 3.3 Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Leiter Traumatologie und L eitender Arzt am Spital F.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 aus, dass gemäss den ihnen vorliegenden und von ihnen durchgeführten Untersuchungen, der Bildgebung sowie der Operation vom 2. Oktober 2024 die von ihnen diagnostizierte Verletzung eindeutig unfallkausal im Rahmen des Schulterdistorsionstraumas vom September 2023 sei. Sie würden nicht mit dem Befund des MRI vom 13. Oktober 2023 übereinstimmen, welches eindeutig eine SLAP-Läsion des Bizepssehnenankers sowie einen Hinweis für eine inferiore Kapselverletzung im Sinne einer HAGL-Läsion zeige. Die Fotodokumentation der Operation bestätige die gestellten Verdachtsdiagnosen. Die anlässlich der

externen

Befundung

der

Bildgebung

vom

13 .

Oktober

2023

genannten

Befunde seien nicht nachvollziehbar, würden nicht zum Verletzungsmechanismus sowie zu den intraoperativ festgestellten Befunden passen. Das von Dr. A.___ beschriebene Acromion beschreibe keinen krankhaften Befund, sondern sei anlagebedingt und zeige keinerlei Hinweise eines subacromialen Impingements wie Traktionssporne

am

AC-Ligament.

Intraoperativ

hätten

sich

subacromial

ebenfalls reizlose Befunde mit unauffälliger Bursa subacromialis gezeigt, ohne Anzeichen für ein Fraying der Supra- und Infraspinatussehne . Die festgehaltene Verdachtsdiagnose einer subacromialen Enge mit Tendinose der Rotatorenmanschette im Rahmen einer degenerativen Vorschädigung lasse sich ihrerseits nicht bestätigen. Sie würden eine externe Begutachtung empfehlen (Urk. 6/32).

E. 3.4 In seine r Stellungnahme vom 28. Dezember 2024 führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, dass keine Veranlassung bestehe, den Befund der Bildgebung vom 13. Oktober 2023 anzuzweifeln. Eine frische Läsion hätte sehr zeitnah eine klinische Instabilität mit schmerzhaften und instabilen Schulterbefunden ergeben, was nicht der Fall gewesen sei (Urk. 12/1 S. 7). Die Bilder in den Akten mit den Pfeilen Nr. 10-12 liessen sicher keine traumatische IGHL-Läsion anterior bzw. HAGL-Läsion erkennen. Die Diagnostik mehr als ein Jahr nach dem Ereignis als Verdachtsdiagnose vom Operateur vorgebracht könne hier nicht nachvollzogen werden. Da die Zunahme der Beschwerden erst spät nach dem Ereignis erfolgt sei, sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer krankhaften oder in der weiteren Vergangenheit entstandenen Schulterinstabilität auszugehen (S. 8).

E. 4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

134

V

231

E.

E. 4.2 Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

in

ihrer

Einschätzung

des

medizinischen

Sach verhalts auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ . Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, allerdings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an eine solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen.

Dr. D.___ und Dr. E.___ gehen vorliegend

– verglichen mit der Beurteilung von Dr. A.___ - von einer aus medizinischer Sicht völlig anderen Einschätzung aus. So stellen sie bereits die Befunde der ersten Bildgebung vom 13. Oktober 2023 in Frage und gehen auch in Bezug auf die Beurteilung allfälliger degenerativer Vorzustände sowie der Beurteilung der anlässlich der Operation erstellten Fotodokumentation nicht mit der Einschätzung von Dr. A.___ einig. Bei dieser Sachlage ist es für einen medizinischen Laien nicht möglich, der einen oder anderen Meinung den Vorzug zu geben, handelt es sich doch um einen Streit unter Fachärzten. Aufgrund der Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. E.___ sind aber zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung von Dr. A.___

gegeben, sodass vorliegend auf eine externe Begutachtung nicht verzichtet werden kann.

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

sich

aus

den

medizinischen

Akten

ein

un einheitliches Bild hinsichtlich der Frage ergibt, inwieweit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

17. September 2023 und den mittlerweile operativ angegangenen Schulterbeschwerden rechts besteht. Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entsch ei den, sondern in erster Linie medizinisch durch Fachärzte zu klären ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges orthopädisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge; dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 4.4 und E.

4.7).

E. 5.1 mit

Hinweis

auf

BGE 125 V 351 E.

3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E.

5.1; 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00185 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

31. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1991 geborene X.___

ist seit dem 18. August 2008 bei der Stadt Y.___ angestellt, zuletzt als stellvertretende Steuersekretärin, und in diesem Zusammenhang bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise), unfallversichert. Am 17. September 2023 wurde die Versicherte als Fussgängerin von einem Velo angefahren und verletzte sich an der rechten Schulter (Urk. 6/2). Die Erstbehandlung erfolgte am 26. September 2023 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welcher eine Periarthropathia

h umeroscapularis

(PHS)

traumatica rechts diagnostizierte (Urk. 6/9, Urk. 6/5). Infolge persistierender Beschwerden wurde am 13. Oktober 2023 ein MRI des rechten Schultergelenkes erstellt (Urk. 6/11). 1.2

Nach erfolgter Aktenbeurteilung UVG durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 17.

Juli 2024 (Urk.

6/17) teilte die Vaudoise mit Verfügung vom 25. Juli 2024 mit, dass der Status quo ante bereits per 29. Oktober 2023 erreicht worden

sei

und

ein

darüber

hinausgehender

Leistungsanspruch

verneint

werde;

auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen nach dem 29. Oktober 2023 werde verzichtet (Urk. 6/18). Dagegen erhob die Versicherte am 5.

August 2024 Einsprache (Urk.

6/20) .

Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2024 hielt die Vaudoise an ihrer Einschätzung gemäss Verfügung vom 25. Juli 2024 fest (Urk. 6/28 = Urk. 2). Am 2. Oktober 2024 unterzog sich die Versicherte einer Operation an der rechten Schulter (Urk. 6/32/2 -3). 2.

Gegen den ergangenen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 28. Okto ber

2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Unfallkosten, insbesondere der Operationskosten (Urk. 1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

21.

November

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Sch r eiben vom 15. November

2024

(Eingang

am

27.

November

2024)

reichte

die

Beschwerdeführerin

weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7 f.); dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2025 Stellung unter Hinweis auf die Aktenbeurteilung UVG von Dr.

A.___

vom 28. Dezember 2024 (Urk. 11 f.). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art.

6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs.

2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art.

10 Abs.

1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16 Abs.

1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10

Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.

18 Abs.

1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.

19 Abs.

1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegen den

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ vom Vorliegen eines degenerativen Vorzustandes an der rechten Schulter auszugehen sei (subacromiale Enge mit Tendinose der Rotatorenmanschette). Für eine SLAP-Läsion hätten im Zeitpunkt der Bildgebung am 13. Oktober 2023 keine Hinweise bestanden. Folglich sei diese Läsion, welche erstmal s am 16. April 2024 verdächtigt worden sei, nicht rechtsgenüglich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es würden keine medizinischen Argumente vorliegen, welche geeignet wären, die Beurteilung von Dr. A.___ zu widerlegen (Urk. 2 S. 4). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die operierenden Fachärzte hätten ihr bestätigt, dass keine Vorerkrankungen vorgelegen hätten; die Operation habe lediglich die Fixierung der langen Bizepssehne umfasst, welche beim Unfall im September abgerissen sei. Bei der Beurteilung des MRI sei von einer Fehldiagnose auszugehen, welche nicht zum Verlauf und auch nicht zu den Symptomen/Beschwerden gepasst habe. Sie habe über ein Jahr an den gleichen Schulterschmerzen gelitten und sei seit dem Unfall in Behandlung gestanden (Urk.

1). 3. 3.1

Dr.

med.

B.___,

stellvertretender

L eitender

Arzt

am

Kantonsspital

C.___, beurteilte

die

Situation

an

der

rechten

Schulter

aufgrund

der

Bildgebung

vom

13. Oktober 2023 wie folgt: « Intakte ossäre Strukturen des rechten Schultergelenkes. Regelrechte humeroglenoidale Artikulation, keine Omarthrose und kein Knochenmarködem .

Unauffällig

konfiguriertes

AC-Gelenk,

keine

arthrotischen

Veränderungen, keine Verletzung der akromioklavikulären Ligamente. Bogenförmiges

Akromion, eine Impingement -Symptomatik begünstigend. Die Supraspinatussehne weist mässige Binnensignalalteration im distalen Verlauf auf, kein umschriebener Defekt. Etwas Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/ subdeltaoidea . Die Subscapularis- und Infraspinatussehne weisen keine signifikanten Pathologika auf. Regelrechte Lage der langen Bizepssehne im Sulcus

intertubercularis, normales Kaliber, keine Binnensignalalteration en . Keine Auffälligkeiten des Labrums, nebenbefundlich typischer s ublabraler

Rezessus im Ber ei ch der anterosuperioren Zi r kumferenz. Unauffälliger muskulärer Status der Rotatorenmanschette, keine Hinweise für eine muskuläre Verletzung, keine atypischen Flüssigkeitseinlagerungen, kein Hämatom.»

Insgesamt sei von einer gering en bis maximal mässigen Tendinose der Supraspinatussehne sowie einer geringgradigen Bursitis subacromialis/ subdeltaoidea auszugehen. Es bestehe keine Rotatorenmanschettenruptur bzw. Partialruptur, weiter seien keine Hinweise auf eine muskuläre Verletzung gegeben bei intakten ossären Strukturen ohne Knochenmarködem (Urk. 6/11). 3.2

Dr. A.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 17.

Juli

2024

aus,

dass

die

von

Dr.

D.___

erstmal s

am

16.

April

2024

gestell te Verdachtsdiagnose einer SLAP-Läsion Schulter rechts mit/bei HAGL-Läsion überwiegend

wahrscheinlich

nicht

kausal

sei

zum

Ereignis

vom

17.

September

2023,

da

die

genannten

Verletzungen

anlässlich

des

MRI

vom

13.

Oktober

2023 nicht befundet worden seien (Urk. 6/17 S. 4). Die geplante Operation (Schulterarthroskopie mit Bizepssehnen t enodese und Akromioplastik) sei ausschliessl ich dem krankhaften Befund einer subacromialen Enge aufgrund des bogenförmigen Akromio n s gemäss der Bildgebung der rechten Schulter kausal anzulasten. Das Ereignis habe überwiegend nicht zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, es sei von einem Status quo ante spätestens sechs Wochen nach der Schulterdistorsion auszugehen (S. 4 f.). 3.3

Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Leiter Traumatologie und L eitender Arzt am Spital F.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 aus, dass gemäss den ihnen vorliegenden und von ihnen durchgeführten Untersuchungen, der Bildgebung sowie der Operation vom 2. Oktober 2024 die von ihnen diagnostizierte Verletzung eindeutig unfallkausal im Rahmen des Schulterdistorsionstraumas vom September 2023 sei. Sie würden nicht mit dem Befund des MRI vom 13. Oktober 2023 übereinstimmen, welches eindeutig eine SLAP-Läsion des Bizepssehnenankers sowie einen Hinweis für eine inferiore Kapselverletzung im Sinne einer HAGL-Läsion zeige. Die Fotodokumentation der Operation bestätige die gestellten Verdachtsdiagnosen. Die anlässlich der

externen

Befundung

der

Bildgebung

vom

13 .

Oktober

2023

genannten

Befunde seien nicht nachvollziehbar, würden nicht zum Verletzungsmechanismus sowie zu den intraoperativ festgestellten Befunden passen. Das von Dr. A.___ beschriebene Acromion beschreibe keinen krankhaften Befund, sondern sei anlagebedingt und zeige keinerlei Hinweise eines subacromialen Impingements wie Traktionssporne

am

AC-Ligament.

Intraoperativ

hätten

sich

subacromial

ebenfalls reizlose Befunde mit unauffälliger Bursa subacromialis gezeigt, ohne Anzeichen für ein Fraying der Supra- und Infraspinatussehne . Die festgehaltene Verdachtsdiagnose einer subacromialen Enge mit Tendinose der Rotatorenmanschette im Rahmen einer degenerativen Vorschädigung lasse sich ihrerseits nicht bestätigen. Sie würden eine externe Begutachtung empfehlen (Urk. 6/32). 3.4

In seine r Stellungnahme vom 28. Dezember 2024 führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, dass keine Veranlassung bestehe, den Befund der Bildgebung vom 13. Oktober 2023 anzuzweifeln. Eine frische Läsion hätte sehr zeitnah eine klinische Instabilität mit schmerzhaften und instabilen Schulterbefunden ergeben, was nicht der Fall gewesen sei (Urk. 12/1 S. 7). Die Bilder in den Akten mit den Pfeilen Nr. 10-12 liessen sicher keine traumatische IGHL-Läsion anterior bzw. HAGL-Läsion erkennen. Die Diagnostik mehr als ein Jahr nach dem Ereignis als Verdachtsdiagnose vom Operateur vorgebracht könne hier nicht nachvollzogen werden. Da die Zunahme der Beschwerden erst spät nach dem Ereignis erfolgt sei, sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer krankhaften oder in der weiteren Vergangenheit entstandenen Schulterinstabilität auszugehen (S. 8). 4. 4.1

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

134

V

231

E.

5.1

mit

Hinweis

auf

BGE 125 V 351 E.

3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E.

5.1; 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E.

4.4 und E.

4.7). 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

in

ihrer

Einschätzung

des

medizinischen

Sach verhalts auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ . Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, allerdings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an eine solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen.

Dr. D.___ und Dr. E.___ gehen vorliegend

– verglichen mit der Beurteilung von Dr. A.___ - von einer aus medizinischer Sicht völlig anderen Einschätzung aus. So stellen sie bereits die Befunde der ersten Bildgebung vom 13. Oktober 2023 in Frage und gehen auch in Bezug auf die Beurteilung allfälliger degenerativer Vorzustände sowie der Beurteilung der anlässlich der Operation erstellten Fotodokumentation nicht mit der Einschätzung von Dr. A.___ einig. Bei dieser Sachlage ist es für einen medizinischen Laien nicht möglich, der einen oder anderen Meinung den Vorzug zu geben, handelt es sich doch um einen Streit unter Fachärzten. Aufgrund der Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. E.___ sind aber zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung von Dr. A.___

gegeben, sodass vorliegend auf eine externe Begutachtung nicht verzichtet werden kann.

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

sich

aus

den

medizinischen

Akten

ein

un einheitliches Bild hinsichtlich der Frage ergibt, inwieweit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

17. September 2023 und den mittlerweile operativ angegangenen Schulterbeschwerden rechts besteht. Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entsch ei den, sondern in erster Linie medizinisch durch Fachärzte zu klären ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges orthopädisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge; dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty