Sachverhalt
1.
Der
1994
geborene X.___ war
vom
1.
April
2019
bis
2 9.
Februar
2024
als
Lagerangestellter
bei
der
Y.___ AG
angestellt
und
im
Rahmen
dieses
Arbeitsverhältnisses
bei
der
Suva
gegen
die
Folgen
von
Unfällen
versichert.
Mit
Schadenmeldung
UVG
vom
1 8.
März
2024
liess
er
der
Suva
mitteilen,
dass
er
sich
am
1 3.
März
2024
beim
Lupfen
eines
Sofa s
verhoben
und
seither
starke
Schmerzen
im
unteren
Rücken,
in
der
link en
Pomuskulatur
und
beim
Husten
sowie
Einschränkungen
beim
Laufen
habe
(Urk.
8/1,
vgl.
auch
Urk.
8/11
und
Urk.
8/13).
Gemäss
MRI
der
Lendenwirbelsäule
vom
2 0.
März
2024
(Urk.
8/17)
liege
eine
sequestrierende
Diskushernie
auf
Niveau
L4/5
link s
mit
Kompression
der
L5
Nervenwurzel
link s
recessal
vor .
Mit
Verfügung
vom
1 8.
Juni
2024
verneinte
die
Suva
ihre
Leistungspflicht
im
Zusammenhang
mit
dem
Ereignis
vom
1 3.
März
2024,
da
weder
ein
Unfall
noch
eine
Körperschädigung
im
Sinne
von
Art.
6
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
gegeben
seien
(Urk.
8/27).
Die
vom
Versicherten
gegen
diesen
Entscheid
erhobene
Einsprache
vom
1 5.
Juli
2024
(Urk.
8/ 31)
wies
die
Suva
mit
Entscheid
vom
2 6.
September
2024
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
2 6.
Oktober
2024
Beschwerde
beim
Kantonsgericht
Luzern
(Urk.
1),
welches
diese
zuständigkeitshalber
an
das
hiesige
Gericht
überwies
(Urk.
3).
Der
Versicherte
beantragte,
der
angefochtene
Einspracheentscheid
sei
aufzuheben
und
die
Vorinstanz
sei
zu
verpflichten,
die
Kosten
seines
Unfalles
zu
übernehmen.
Am
1 1.
November
2024
beantragte
die
Suva,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen
(Urk.
7),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
1 3.
November
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
10). Die
Einzelrichterin
zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.2 Gemäss
Art.
E. 1.3.1 Ein
Unfall
ist
gemäss
Art.
4
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
die
plötzliche,
nicht
beabsichtigte
schädigende
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
oder
den
Tod
zur
Folge
hat.
E. 1.3.2 Der
äussere
Faktor
ist
zentrales
Begriffsmerkmal
eines
jeden
Unfallereignisses;
er
ist
Gegenstück
zur
den
Krankheitsbegriff
konstituierenden
inneren
Ursache
(BGE
134
V
72
E.
4.1.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.2).
Nach
der
Rechtsprechung
bezieht
sich
das
Begriffsmerkmal
der
Ungewöhnlichkeit
nicht
auf
die
Wirkung
des
äusseren
Faktors,
sondern
nur
auf
diesen
selbst.
Ohne
Belang
für
die
Prüfung
der
Ungewöhnlichkeit
ist
somit,
dass
der
äussere
Faktor
allenfalls
schwerwiegende,
unerwartete
Folgen
nach
sich
zog.
Der
äussere
Faktor
ist
ungewöhnlich,
wenn
er
–
nach
einem
objektiven
Massstab
–
den
Rahmen
des
im
jeweiligen
Lebensbereich
Alltäglichen
oder
Üblichen
überschreitet.
Ausschlaggebend
ist
also,
dass
sich
der
äussere
Faktor
vom
Normalmass
an
Umwelteinwirkungen
auf
den
menschlichen
Körper
abhebt.
Ungewöhnliche
Auswirkungen
allein
begründen
keine
Ungewöhnlichkeit
(BGE
150
V
229
E.
4.1.1,
142
V
219
E.
4.3.1,
134
V
72
E.
4.1
und
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
E. 1.3.3 Nach
Lehre
und
Rechtsprechung
kann
das
Merkmal
des
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
in
einer
unkoordinierten
Bewegung
bestehen.
Bei
Körperbewegungen
gilt
dabei
der
Grundsatz,
dass
das
Erfordernis
der
äusseren
Einwirkung
lediglich
dann
erfüllt
ist,
wenn
ein
in
der
Aussenwelt
begründeter
Umstand
den
natürlichen
Ablauf
einer
Körperbewegung
gleichsam
«programmwidrig»
beeinflusst
hat.
Bei
einer
solchen
unkoordinierten
Bewegung
ist
der
ungewöhnliche
äussere
Faktor
zu
bejahen;
denn
der
äussere
Faktor
–
Veränderung
zwischen
Körper
und
Aussenwelt
–
ist
wegen
der
erwähnten
Programmwidrigkeit
zugleich
ein
ungewöhnlicher
Faktor
(BGE
130
V
117
E.
2.1).
Dies
trifft
beispielsweise
dann
zu,
wenn
die
versicherte
Person
stolpert,
ausgleitet
oder
an
einem
Gegenstand
anstösst,
oder
wenn
sie,
um
ein
Ausgleiten
zu
verhindern,
eine
reflexartige
Abwehrhaltung
ausführt
oder
auszuführen
versucht
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_24/2022
vom
20.
September
2022
E.
3.2
mit
Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss
Art.
E. 1.5 Praxisgemäss
sind
die
Umstände
des
Unfallgeschehens
von
der
versicherten
Person
glaubhaft
zu
machen.
Unvollständige,
ungenaue
und
widersprüchliche
Angaben
genügen
diesem
Erfordernis
nicht.
Zur
Glaubhaftmachung
eines
Unfalls
genügt
es
nicht,
einen
Gesundheitsschaden
nachzuweisen,
der
möglicherweise
auf
ein
Unfallereignis
zurückgehen
könnte,
sondern
es
müssen
über
das
konkrete
Geschehen
wahre,
genaue
und
wenn
möglich
ins
Einzelne
gehende
Daten
namhaft
gemacht
werden,
aufgrund
derer
der
Versicherer
in
die
Lage
versetzt
wird,
sich
über
die
Tatumstände
ein
Bild
zu
machen
und
diese
in
objektiver
Weise
abzuklären.
Unter
Umständen
kann
auch
der
medizinische
Befund
einen
Beweis
für
ein
unfallmässiges
Geschehen
bilden;
er
dient
jedoch
häufig
nur
als
Indiz
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_338/2018
vom
17.
Dezember
2018
E.
4.2
mit
Hinweisen).
Im
Streitfall
obliegt
es
dem
Gericht
zu
beurteilen,
ob
die
einzelnen
Voraussetzungen
des
Unfallbegriffs
erfüllt
sind.
Der
Untersuchungsmaxime
entsprechend
hat
es
von
Amtes
wegen
die
notwendigen
Beweise
zu
erheben
und
kann
zu
diesem
Zweck
auch
die
Parteien
heranziehen.
Wird
aufgrund
dieser
Massnahmen
das
Vorliegen
eines
Unfallereignisses
nicht
wenigstens
mit
Wahrscheinlichkeit
erstellt
–
die
blosse
Möglichkeit
genügt
nicht
–,
so
hat
dieses
als
unbewiesen
zu
gelten,
was
sich
zu
Lasten
der
den
Anspruch
erhebenden
Person
auswirkt
(BGE
116
V
136
E.
4b,
114
V
298
E.
5b;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_17/2024
vom
E. 6 Abs.
2
UVG
erbringt
die
Versicherung
ihre
Leistungen
auch
bei
folgenden
Körperschädigungen,
sofern
sie
nicht
vorwiegend
auf
Abnützung
oder
Erkrankung
zurückzuführen
sind:
Knochenbrüche
(lit.
a);
Verrenkungen
von
Gelenken
(lit.
b),
Meniskusrisse
(lit.
c),
Muskelrisse
(lit.
d),
Muskelzerrungen
(lit.
e),
Sehnenrisse
(lit.
f),
Bandläsionen
(lit.
g)
und
Trommelfellverletzungen
(lit.
h).
Diese
Aufzählung
der
den
Unfällen
gleichgestellten
Körperschädigungen
ist
abschliessend
(BGE
146
V
51
E.
7.1
sowie
BGE
116
V
136
E.
4a,
147
E.
2b,
je
mit
Hinweisen).
E. 9 Juli
2024
E.
3.1.3
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
ihren
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
damit,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
gemäss
Schadenmeldung
sowie
Formular
zum
Schadenfall
beim
Lupfen
eines
Sofas
verhoben
habe.
Dass
sich
etwas
Aussergewöhnliches
ereignet
hätte,
sei
nicht
erwähnt
worden.
Beim
Anheben
eines
Sofas
handle
es
sich
um
eine
normale,
physiologische
und
gewollte
Körperbewegung.
Dem
geschilderten
Ereignis
lasse
sich
somit
kein
ungewöhnlicher
äusserer
Faktor
entnehmen.
Selbst
wenn
dem
nach
der
Ablehnung
erfolgten
Vorbringen
des
Beschwerdeführers,
wonach
er
auf
einer
Treppe
das
Gleichgewicht
verloren
habe
und
mehrere
unkoordinierte
Tritte
habe
machen
müssen,
gefolgt
würde,
stelle
dies
keinen
Unfall
dar.
Eine
Körperschädigung
im
Sinne
von
Art.
6
Abs.
2
UVG
liege
ebenfalls
nicht
vor
(S.
4-5).
In
ihrer
Beschwerdeantwort
(Urk.
7)
hielt
sie
ergänzend
fest,
dass
die
Formel
«post
hoc,
ergo
propter
hoc»
praxisgemäss
nicht
erlaube,
einen
natürlichen
Kausalzusammenhang
anzunehmen.
Die
Schmerzen
seien
aufgetreten,
ohne
dass
sich
etwas
Aussergewöhnliches
zugetragen
h ab e,
so
dass
der
Unfallbegriff
zu
Recht
verneint
worden
sei.
Auch
ein
Verhebetrauma
könne
nicht
angenommen
werden. 2.2
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
(Urk.
1),
ihn
würden
noch
heute
Schmerzen
in
Zusammenhang
mit
dem
Ereignis
vom
1 3.
März
2024
plagen.
Er
habe
Zeugen,
welche
den
Unfallhergang,
in
welchem
Fehltritte
und
ein
plötzlicher
äusserer
Faktor
eine
Rolle
spielen
würden,
bestätigen
könnten.
Er
habe
noch
nie
Schmerzen
dieser
Art
in
der
genannten
Region
gehabt
und
es
sei
ganz
klar,
dass
diese
auf
das
Ereignis
zurückzuführen
seien,
weshalb
er
um
Kostenübernahme
der
Beschwerdegegnerin
bitte. 3.
Prof.
Dr.
med.
Z.___
und
A.___
von
der
B.___
hielten
im
MRI
der
Lendenwirbelsäule
vom
2 0.
März
2024
folgenden
Befund
fest:
« Normales
Alignement
der
LWS
und
der
miterfassten
Brustwirbelkörper
TH10-TH1 2.
Streckhaltung
der
LWS
und
des
thorakolumbalen
Übergangs.
Im
abgebildeten
Bereich
besteht
kein
Hinweis
für
Höhenminderung
eines
Wirbelkörpers.
Kein
Hinweis
für
ein
Knochenmarködem.
Normales
Signal
des
Conus
medullaris.
Normale
Signalgebung
der
Bandscheibensegmente
TH10-L4
ohne
Hinweis
für
eine
Diskushernie
bzw.
ohne
Hinweis
für
eine
Neurokompression.
Auf
Niveau
L4/5
besteht
eine
Dehydrierung
der
Bandscheibe
sowie
eine
link sbetonte
Hernie
mit
nach
kaudal
sequestriertem
Bandscheibenmaterial.
Zarte
bilaterale
Facettengelenksarthrosen.
Es
besteht
eine
Kompression
der
L5
Nervenwurzel
link s
recessal.
Auf
Niveau
L5/S1
besteht
ein
Diskusbulging.
Zarte
bilaterale
Facettengelenksarthrosen.
Kein
Hinweis
für
eine
Neurokompression. »
Als
Beurteilung
gaben
sie
an:
« Sequestrierende
Diskushernie
auf
Niveau
L4/5
link s
mit
Kompression
der
L5
Nervenwurzel
link s
r ecessal . » 4. 4.1
Der
Schadenmeldung
UVG
vom
1 8.
März
2024
ist
bezüglich
des
Ereignisses
vom
E. 13 April
2024
folgender
H ergang
zu
entnehmen
(Urk.
8/1):
«Lupfen
vom
Sofa
verhoben.
Seitdem
sehr
starke
Schmerzen
unterer
Rücken
und
link e
Pomuskulatur.
Einschränkung
beim
Laufen
und
starke
Schmerzen
beim
Husten.»
Der
Beschwerdeführer
meldete
zuvor
seine r
ehemaligen
Arbeitgeber in
Folgendes
zum
H ergang
(Urk.
8/11):
« Letzten
Mittwoch,
13.03.24
ca.
10.00
Uhr,
bei
mir
zuhause,
[…],
beim
Lupfen
vom
Sofa
verhoben.
Seitdem
sehr
starke
Schmerzen
unterer
Rücken
&
link e
Pomuskulatur.
Einschränkungen
beim
Laufen
und
starke
Schmerzen
beim
Husten.
Vermutung
lschias-Nerv/Bandscheibenvorfall. »
Im
Formular
zum
Schadenfall
hielt
der
Beschwerdeführer
am
2 2.
März
2024
fest,
er
habe
zusammen
mit
ein
bis
zwei
Personen
etwas
Schweres
(Sofa
mit
ca.
30-40
kg
Gewicht)
gehoben.
Beim
Vorgang
sei
nichts
Besonderes
geschehen.
Er
habe
sich
b eim
Lupfen
vom
Sofa
verhoben
und
se itdem
sehr
starke
Schmerzen
im
untere n
Rücken
und
der
link en
Pomuskulatur,
Einschränkungen
beim
Laufen
und
starke
Schmerzen
beim
Husten
(Urk.
8/13).
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
ihm
am
2 3.
April
2024
angekündigt
hatte,
keine
Versicherungsleistungen
zu
erbringen,
da
sich
kein
Unfallereignis
zugetragen
habe
(Urk.
8/19),
teilte
ihr
der
Beschwerdeführer
am
3 0.
Mai
2024
mit,
es
habe
sich
ganz
klar
um
ein
Unfallereignis
gehandelt.
Er
habe
beim
T ragen/ L upfen/ Z ügeln
des
Sofas
das
Gleichgewicht
auf
einer
Treppe
verloren,
wodurch
er
mehrere
unkoordinierte
Tritte
habe
machen
müssen.
Da
er
das
Sofa
nicht
alleine
getragen
habe,
könne
der
Unfallhergang
auch
von
Dritten
bestätigt
werden.
Es
habe
offensichtlich
ein
Unfallereignis
gegeben,
denn
vor
dem
Vorfall
habe
er
die
Beschwerden/Schmerzen
nicht
gehabt
und
diese
würden
nicht
einfach
aus
dem
Nichts
auftauchen
(Urk.
8/24). 4.2
Der
Beschwerdeführer
schilderte
den
Hergang
des
Ereignisses
vom
1 3.
April
2024
zusammengefasst
so,
dass
er
sich
beim
«Lupfen»
(Aufheben/Tragen)
eines
Sofas,
wobei
er
ein
Gewicht
von
ca.
zehn
bis
20
kg
zu
tragen
hatte,
verhoben
habe
und
dass
bei
diesem
Vorgang
nichts
Besonderes
geschehen
sei.
Erst
nachdem
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Leistungspflicht
abgelehnt
hatte,
machte
er
zusätzlich
geltend,
er
habe
dabei
mehrere
unkoordinierte
Tritte
machen
müssen.
Praxisgemäss
stellen
die
Gerichte
im
Bereich
des
Sozialversicherungsrechts
in
der
Regel
auf
die
sogenannten
spontanen
«Aussagen
der
ersten
Stunde»
ab,
denen
in
beweismässiger
Hinsicht
grösseres
Gewicht
zukommt
als
späteren
Darstellungen,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
nachträglichen
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121
V
45
E.
2a,
je
m.w.H.).
Dass
es
sich
beim
normalen
Aufheben/Tragen
eines
Sofas,
wie
der
Hergang
vom
Beschwerdeführer
ursprünglich
geschildert
wurde,
nicht
um
ein
Unfallereignis
handelt,
ist
offensichtlich.
Hierauf
ist
grundsätzlich
abzustellen,
änderte
der
Beschwerdeführer
die
Beschreibung
des
Hergangs
doch
erst
nach
dem
negativen
Vorbescheid
der
Beschwerdegegnerin.
Selbst
wenn
aber
zu
Gunsten
des
Beschwerdeführers
davon
ausgegangen
würde,
dass
er
das
Sofa
nicht
nur
aufgehoben/getragen
hat,
sondern
mit
einem
Gewicht
von
ca.
10
bis
20
kg
in
de n
Händen
unkoordinierte
Tritte
machen
musste,
kann
daraus
nicht
auf
einen
ungewöhnlichen
äusseren
Faktor
und
damit
ein
Unfallereignis
im
Sinne
von
Art.
4
ATSG
geschlossen
werden.
Denn
ein
äusserer
Faktor
ist
wie
bereits
dargelegt
erst
ungewöhnlich,
wenn
er
den
Rahmen
des
im
jeweiligen
Lebensbereich
Alltäglichen
oder
Üblichen
überschreitet,
was
bei
unkoordinierten
Tritten
beim
Gehen
selbst
dann
noch
nicht
der
Fall
ist,
wenn
dabei
ein
Gewicht
von
10
bis
20
kg
getragen
wird.
Der
Beschwerdeführer
ist
weder
gestolpert
noch
ausgeglitten
oder
gestürzt,
auch
hat
er
sich
nicht
an
einem
Gegenstand
angestossen
oder
eine
reflexartige
Abwehrhaltung
ausgeführt.
Ebenso
wenig
kann
in
Anbetracht
des
verhältnismässig
geringen
getragenen
Gewichts
sowie
des
Umstandes,
dass
dem
Beschwerdeführer
das
Sofa
nicht
etwa
aus
de n
Händen
gerutscht
war
und
er
dieses
aufzufangen
hatte,
von
einem
Verhebetrauma
ausgegangen
werden
(vgl.
dazu
auch
etwa
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_242/2021
vom
2.
November
2021
E.
7 .
D as
Bundesgericht
erachtete
den
Unfallbegriff
auch
nicht
als
erfüllt
beim
Umlagern
eines
bis
120
kg
schweren
Patienten
durch
einen
Hilfspfleger
allein,
beim
Transport
einer
200
kg
schweren
Glasscheibe
zu
zweit,
beim
Heben
eines
100
kg
schweren
Radiators
oder
einer
85
kg
schweren
Steinplatte
alleine
oder
eines
140
kg
schweren
Lamellenrostes
zu
zweit:
Urteil
8C_245/2015
vom
1 9.
August
2015
E.
5).
Im
Übrigen
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
es
einer
medizinischen
Erfahrungstatsache
im
Bereich
des
Unfallversicherungsrechts
entspricht,
dass
praktisch
alle
Diskushernien
bei
Vorliegen
degenerativer
Bandscheibenveränderungen
entstehen
und
ein
Unfallereignis
nur
ausnahmsweise,
unter
besonderen
Voraussetzungen,
als
eigentliche
Ursache
in
Betracht
fällt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_552/2020
vom
1 6.
Dezember
2020
E.
3.2).
Als
weitgehend
unfallbedingt
kann
eine
Diskushernie
nur
betrachtet
werden,
wenn
das
Unfallereignis
von
besonderer
Schwere
war,
was
mit
Blick
auf
die
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
bei
unkoordinierten
Tritten
mit
einem
Gewicht
von
10
bis
20
kg
in
de n
Händen
offensichtlich
nicht
der
Fall
ist .
S elbst
wenn
also
davon
ausgegangen
würde,
dass
der
Beschwerdeführer
unkoordinierte
Tritte
machen
musste,
ist
nach
dem
Gesagten
kein
Unfallereignis
erstellt,
weshalb
davon
abgesehen
werden
kann,
die
vo n
ihm
erwähnten
Zeugen
zum
Hergang
des
Ereignisses
zu
befragen. 4.3
Soweit
der
Beschwerdeführer
vorbrachte,
er
habe
vor
dem
Ereignis
noch
nie
Schmerzen
dieser
Art
in
genannter
Region
gehabt
(Urk.
1),
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist,
beweisrechtlich
nicht
zulässig
ist
und
zum
Nachweis
der
Unfallkausalität
nicht
zu
genügen
vermag
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb,
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_244/2023
vom
19.
Oktober
2023
E.
5.1
mit
Hinweisen).
Ä rztliche
Auskünfte,
die
allein
auf
dieser
Argumentation
beruhen,
sind
beweisrechtlich
nicht
zu
verwerten
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_241/2020
vom
29.
Mai
2020
E.
3).
Dasselbe
gilt
für
entsprechende
Aussagen
der
versicherten
Person.
Aus
dem
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Ereignis
keine
Beschwerden
verspürte,
kann
entsprechend
aus
unfallversicherungsrechtlicher
Sicht
nicht
geschlossen
werden,
dass
diese
durch
den
Vorfall
verursacht
wurden.
Nachdem
vorliegend
aber
ohnehin
kein
Unfallereignis
im
Sinne
von
Art.
4
ATSG
(E.
1.3)
erstellt
ist,
ist
darauf
nicht
weiter
einzugehen
und
eine
Leistungspflicht
gemäss
Art.
6
Abs.
1
UVG
klar
zu
verneinen . 4.4
Hinweise
darauf,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
beim
Ereignis
vom
1 3.
März
2024
eine
Körperschädigung
nach
Art.
6
Abs.
2
UVG
zugezogen
hätte
(vgl.
dazu
vorstehend
E.
1. 4)
ergeben
sich
aus
dem
MRI
vom
2 0.
März
2024
keine,
weshalb
sich
Weiterungen
hierzu
erübrigen.
Die
Beschwerde
ist
damit
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich UV.2024.00183
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 29.
April
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach
4358,
6002
Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1994
geborene X.___ war
vom
1.
April
2019
bis
2 9.
Februar
2024
als
Lagerangestellter
bei
der
Y.___ AG
angestellt
und
im
Rahmen
dieses
Arbeitsverhältnisses
bei
der
Suva
gegen
die
Folgen
von
Unfällen
versichert.
Mit
Schadenmeldung
UVG
vom
1 8.
März
2024
liess
er
der
Suva
mitteilen,
dass
er
sich
am
1 3.
März
2024
beim
Lupfen
eines
Sofa s
verhoben
und
seither
starke
Schmerzen
im
unteren
Rücken,
in
der
link en
Pomuskulatur
und
beim
Husten
sowie
Einschränkungen
beim
Laufen
habe
(Urk.
8/1,
vgl.
auch
Urk.
8/11
und
Urk.
8/13).
Gemäss
MRI
der
Lendenwirbelsäule
vom
2 0.
März
2024
(Urk.
8/17)
liege
eine
sequestrierende
Diskushernie
auf
Niveau
L4/5
link s
mit
Kompression
der
L5
Nervenwurzel
link s
recessal
vor .
Mit
Verfügung
vom
1 8.
Juni
2024
verneinte
die
Suva
ihre
Leistungspflicht
im
Zusammenhang
mit
dem
Ereignis
vom
1 3.
März
2024,
da
weder
ein
Unfall
noch
eine
Körperschädigung
im
Sinne
von
Art.
6
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
gegeben
seien
(Urk.
8/27).
Die
vom
Versicherten
gegen
diesen
Entscheid
erhobene
Einsprache
vom
1 5.
Juli
2024
(Urk.
8/ 31)
wies
die
Suva
mit
Entscheid
vom
2 6.
September
2024
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
2 6.
Oktober
2024
Beschwerde
beim
Kantonsgericht
Luzern
(Urk.
1),
welches
diese
zuständigkeitshalber
an
das
hiesige
Gericht
überwies
(Urk.
3).
Der
Versicherte
beantragte,
der
angefochtene
Einspracheentscheid
sei
aufzuheben
und
die
Vorinstanz
sei
zu
verpflichten,
die
Kosten
seines
Unfalles
zu
übernehmen.
Am
1 1.
November
2024
beantragte
die
Suva,
die
Beschwerde
sei
abzuweisen
(Urk.
7),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
1 3.
November
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
10). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Gemäss
Art.
6
UVG
werden
–
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
–
die
Versicherungsleistungen
bei
Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen
und
Berufskrankheiten
gewährt
(Abs.
1).
Die
Versicherung
erbringt
ihre
Leistungen
auch
bei
den
im
Einzelnen
in
Abs.
2
aufgeführten
Körperschädigungen,
sofern
sie
nicht
vorwiegend
auf
Abnützung
oder
Erkrankung
zurückzuführen
sind.
Ausserdem
erbringt
die
Versicherung
ihre
Leistungen
für
Schädigungen,
die
der
verunfallten
Person
bei
der
Heilbehandlung
zugefügt
werden
(Abs.
3). 1.3 1.3.1
Ein
Unfall
ist
gemäss
Art.
4
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
die
plötzliche,
nicht
beabsichtigte
schädigende
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
oder
den
Tod
zur
Folge
hat. 1.3.2
Der
äussere
Faktor
ist
zentrales
Begriffsmerkmal
eines
jeden
Unfallereignisses;
er
ist
Gegenstück
zur
den
Krankheitsbegriff
konstituierenden
inneren
Ursache
(BGE
134
V
72
E.
4.1.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_305/2022
vom
13.
April
2023
E.
3.2).
Nach
der
Rechtsprechung
bezieht
sich
das
Begriffsmerkmal
der
Ungewöhnlichkeit
nicht
auf
die
Wirkung
des
äusseren
Faktors,
sondern
nur
auf
diesen
selbst.
Ohne
Belang
für
die
Prüfung
der
Ungewöhnlichkeit
ist
somit,
dass
der
äussere
Faktor
allenfalls
schwerwiegende,
unerwartete
Folgen
nach
sich
zog.
Der
äussere
Faktor
ist
ungewöhnlich,
wenn
er
–
nach
einem
objektiven
Massstab
–
den
Rahmen
des
im
jeweiligen
Lebensbereich
Alltäglichen
oder
Üblichen
überschreitet.
Ausschlaggebend
ist
also,
dass
sich
der
äussere
Faktor
vom
Normalmass
an
Umwelteinwirkungen
auf
den
menschlichen
Körper
abhebt.
Ungewöhnliche
Auswirkungen
allein
begründen
keine
Ungewöhnlichkeit
(BGE
150
V
229
E.
4.1.1,
142
V
219
E.
4.3.1,
134
V
72
E.
4.1
und
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen). 1.3.3
Nach
Lehre
und
Rechtsprechung
kann
das
Merkmal
des
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
in
einer
unkoordinierten
Bewegung
bestehen.
Bei
Körperbewegungen
gilt
dabei
der
Grundsatz,
dass
das
Erfordernis
der
äusseren
Einwirkung
lediglich
dann
erfüllt
ist,
wenn
ein
in
der
Aussenwelt
begründeter
Umstand
den
natürlichen
Ablauf
einer
Körperbewegung
gleichsam
«programmwidrig»
beeinflusst
hat.
Bei
einer
solchen
unkoordinierten
Bewegung
ist
der
ungewöhnliche
äussere
Faktor
zu
bejahen;
denn
der
äussere
Faktor
–
Veränderung
zwischen
Körper
und
Aussenwelt
–
ist
wegen
der
erwähnten
Programmwidrigkeit
zugleich
ein
ungewöhnlicher
Faktor
(BGE
130
V
117
E.
2.1).
Dies
trifft
beispielsweise
dann
zu,
wenn
die
versicherte
Person
stolpert,
ausgleitet
oder
an
einem
Gegenstand
anstösst,
oder
wenn
sie,
um
ein
Ausgleiten
zu
verhindern,
eine
reflexartige
Abwehrhaltung
ausführt
oder
auszuführen
versucht
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_24/2022
vom
20.
September
2022
E.
3.2
mit
Hinweisen). 1.4
Gemäss
Art.
6
Abs.
2
UVG
erbringt
die
Versicherung
ihre
Leistungen
auch
bei
folgenden
Körperschädigungen,
sofern
sie
nicht
vorwiegend
auf
Abnützung
oder
Erkrankung
zurückzuführen
sind:
Knochenbrüche
(lit.
a);
Verrenkungen
von
Gelenken
(lit.
b),
Meniskusrisse
(lit.
c),
Muskelrisse
(lit.
d),
Muskelzerrungen
(lit.
e),
Sehnenrisse
(lit.
f),
Bandläsionen
(lit.
g)
und
Trommelfellverletzungen
(lit.
h).
Diese
Aufzählung
der
den
Unfällen
gleichgestellten
Körperschädigungen
ist
abschliessend
(BGE
146
V
51
E.
7.1
sowie
BGE
116
V
136
E.
4a,
147
E.
2b,
je
mit
Hinweisen). 1.5
Praxisgemäss
sind
die
Umstände
des
Unfallgeschehens
von
der
versicherten
Person
glaubhaft
zu
machen.
Unvollständige,
ungenaue
und
widersprüchliche
Angaben
genügen
diesem
Erfordernis
nicht.
Zur
Glaubhaftmachung
eines
Unfalls
genügt
es
nicht,
einen
Gesundheitsschaden
nachzuweisen,
der
möglicherweise
auf
ein
Unfallereignis
zurückgehen
könnte,
sondern
es
müssen
über
das
konkrete
Geschehen
wahre,
genaue
und
wenn
möglich
ins
Einzelne
gehende
Daten
namhaft
gemacht
werden,
aufgrund
derer
der
Versicherer
in
die
Lage
versetzt
wird,
sich
über
die
Tatumstände
ein
Bild
zu
machen
und
diese
in
objektiver
Weise
abzuklären.
Unter
Umständen
kann
auch
der
medizinische
Befund
einen
Beweis
für
ein
unfallmässiges
Geschehen
bilden;
er
dient
jedoch
häufig
nur
als
Indiz
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_338/2018
vom
17.
Dezember
2018
E.
4.2
mit
Hinweisen).
Im
Streitfall
obliegt
es
dem
Gericht
zu
beurteilen,
ob
die
einzelnen
Voraussetzungen
des
Unfallbegriffs
erfüllt
sind.
Der
Untersuchungsmaxime
entsprechend
hat
es
von
Amtes
wegen
die
notwendigen
Beweise
zu
erheben
und
kann
zu
diesem
Zweck
auch
die
Parteien
heranziehen.
Wird
aufgrund
dieser
Massnahmen
das
Vorliegen
eines
Unfallereignisses
nicht
wenigstens
mit
Wahrscheinlichkeit
erstellt
–
die
blosse
Möglichkeit
genügt
nicht
–,
so
hat
dieses
als
unbewiesen
zu
gelten,
was
sich
zu
Lasten
der
den
Anspruch
erhebenden
Person
auswirkt
(BGE
116
V
136
E.
4b,
114
V
298
E.
5b;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_17/2024
vom
9.
Juli
2024
E.
3.1.3
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
ihren
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
damit,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
gemäss
Schadenmeldung
sowie
Formular
zum
Schadenfall
beim
Lupfen
eines
Sofas
verhoben
habe.
Dass
sich
etwas
Aussergewöhnliches
ereignet
hätte,
sei
nicht
erwähnt
worden.
Beim
Anheben
eines
Sofas
handle
es
sich
um
eine
normale,
physiologische
und
gewollte
Körperbewegung.
Dem
geschilderten
Ereignis
lasse
sich
somit
kein
ungewöhnlicher
äusserer
Faktor
entnehmen.
Selbst
wenn
dem
nach
der
Ablehnung
erfolgten
Vorbringen
des
Beschwerdeführers,
wonach
er
auf
einer
Treppe
das
Gleichgewicht
verloren
habe
und
mehrere
unkoordinierte
Tritte
habe
machen
müssen,
gefolgt
würde,
stelle
dies
keinen
Unfall
dar.
Eine
Körperschädigung
im
Sinne
von
Art.
6
Abs.
2
UVG
liege
ebenfalls
nicht
vor
(S.
4-5).
In
ihrer
Beschwerdeantwort
(Urk.
7)
hielt
sie
ergänzend
fest,
dass
die
Formel
«post
hoc,
ergo
propter
hoc»
praxisgemäss
nicht
erlaube,
einen
natürlichen
Kausalzusammenhang
anzunehmen.
Die
Schmerzen
seien
aufgetreten,
ohne
dass
sich
etwas
Aussergewöhnliches
zugetragen
h ab e,
so
dass
der
Unfallbegriff
zu
Recht
verneint
worden
sei.
Auch
ein
Verhebetrauma
könne
nicht
angenommen
werden. 2.2
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
(Urk.
1),
ihn
würden
noch
heute
Schmerzen
in
Zusammenhang
mit
dem
Ereignis
vom
1 3.
März
2024
plagen.
Er
habe
Zeugen,
welche
den
Unfallhergang,
in
welchem
Fehltritte
und
ein
plötzlicher
äusserer
Faktor
eine
Rolle
spielen
würden,
bestätigen
könnten.
Er
habe
noch
nie
Schmerzen
dieser
Art
in
der
genannten
Region
gehabt
und
es
sei
ganz
klar,
dass
diese
auf
das
Ereignis
zurückzuführen
seien,
weshalb
er
um
Kostenübernahme
der
Beschwerdegegnerin
bitte. 3.
Prof.
Dr.
med.
Z.___
und
A.___
von
der
B.___
hielten
im
MRI
der
Lendenwirbelsäule
vom
2 0.
März
2024
folgenden
Befund
fest:
« Normales
Alignement
der
LWS
und
der
miterfassten
Brustwirbelkörper
TH10-TH1 2.
Streckhaltung
der
LWS
und
des
thorakolumbalen
Übergangs.
Im
abgebildeten
Bereich
besteht
kein
Hinweis
für
Höhenminderung
eines
Wirbelkörpers.
Kein
Hinweis
für
ein
Knochenmarködem.
Normales
Signal
des
Conus
medullaris.
Normale
Signalgebung
der
Bandscheibensegmente
TH10-L4
ohne
Hinweis
für
eine
Diskushernie
bzw.
ohne
Hinweis
für
eine
Neurokompression.
Auf
Niveau
L4/5
besteht
eine
Dehydrierung
der
Bandscheibe
sowie
eine
link sbetonte
Hernie
mit
nach
kaudal
sequestriertem
Bandscheibenmaterial.
Zarte
bilaterale
Facettengelenksarthrosen.
Es
besteht
eine
Kompression
der
L5
Nervenwurzel
link s
recessal.
Auf
Niveau
L5/S1
besteht
ein
Diskusbulging.
Zarte
bilaterale
Facettengelenksarthrosen.
Kein
Hinweis
für
eine
Neurokompression. »
Als
Beurteilung
gaben
sie
an:
« Sequestrierende
Diskushernie
auf
Niveau
L4/5
link s
mit
Kompression
der
L5
Nervenwurzel
link s
r ecessal . » 4. 4.1
Der
Schadenmeldung
UVG
vom
1 8.
März
2024
ist
bezüglich
des
Ereignisses
vom
13.
April
2024
folgender
H ergang
zu
entnehmen
(Urk.
8/1):
«Lupfen
vom
Sofa
verhoben.
Seitdem
sehr
starke
Schmerzen
unterer
Rücken
und
link e
Pomuskulatur.
Einschränkung
beim
Laufen
und
starke
Schmerzen
beim
Husten.»
Der
Beschwerdeführer
meldete
zuvor
seine r
ehemaligen
Arbeitgeber in
Folgendes
zum
H ergang
(Urk.
8/11):
« Letzten
Mittwoch,
13.03.24
ca.
10.00
Uhr,
bei
mir
zuhause,
[…],
beim
Lupfen
vom
Sofa
verhoben.
Seitdem
sehr
starke
Schmerzen
unterer
Rücken
&
link e
Pomuskulatur.
Einschränkungen
beim
Laufen
und
starke
Schmerzen
beim
Husten.
Vermutung
lschias-Nerv/Bandscheibenvorfall. »
Im
Formular
zum
Schadenfall
hielt
der
Beschwerdeführer
am
2 2.
März
2024
fest,
er
habe
zusammen
mit
ein
bis
zwei
Personen
etwas
Schweres
(Sofa
mit
ca.
30-40
kg
Gewicht)
gehoben.
Beim
Vorgang
sei
nichts
Besonderes
geschehen.
Er
habe
sich
b eim
Lupfen
vom
Sofa
verhoben
und
se itdem
sehr
starke
Schmerzen
im
untere n
Rücken
und
der
link en
Pomuskulatur,
Einschränkungen
beim
Laufen
und
starke
Schmerzen
beim
Husten
(Urk.
8/13).
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
ihm
am
2 3.
April
2024
angekündigt
hatte,
keine
Versicherungsleistungen
zu
erbringen,
da
sich
kein
Unfallereignis
zugetragen
habe
(Urk.
8/19),
teilte
ihr
der
Beschwerdeführer
am
3 0.
Mai
2024
mit,
es
habe
sich
ganz
klar
um
ein
Unfallereignis
gehandelt.
Er
habe
beim
T ragen/ L upfen/ Z ügeln
des
Sofas
das
Gleichgewicht
auf
einer
Treppe
verloren,
wodurch
er
mehrere
unkoordinierte
Tritte
habe
machen
müssen.
Da
er
das
Sofa
nicht
alleine
getragen
habe,
könne
der
Unfallhergang
auch
von
Dritten
bestätigt
werden.
Es
habe
offensichtlich
ein
Unfallereignis
gegeben,
denn
vor
dem
Vorfall
habe
er
die
Beschwerden/Schmerzen
nicht
gehabt
und
diese
würden
nicht
einfach
aus
dem
Nichts
auftauchen
(Urk.
8/24). 4.2
Der
Beschwerdeführer
schilderte
den
Hergang
des
Ereignisses
vom
1 3.
April
2024
zusammengefasst
so,
dass
er
sich
beim
«Lupfen»
(Aufheben/Tragen)
eines
Sofas,
wobei
er
ein
Gewicht
von
ca.
zehn
bis
20
kg
zu
tragen
hatte,
verhoben
habe
und
dass
bei
diesem
Vorgang
nichts
Besonderes
geschehen
sei.
Erst
nachdem
die
Beschwerdegegnerin
ihre
Leistungspflicht
abgelehnt
hatte,
machte
er
zusätzlich
geltend,
er
habe
dabei
mehrere
unkoordinierte
Tritte
machen
müssen.
Praxisgemäss
stellen
die
Gerichte
im
Bereich
des
Sozialversicherungsrechts
in
der
Regel
auf
die
sogenannten
spontanen
«Aussagen
der
ersten
Stunde»
ab,
denen
in
beweismässiger
Hinsicht
grösseres
Gewicht
zukommt
als
späteren
Darstellungen,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
nachträglichen
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121
V
45
E.
2a,
je
m.w.H.).
Dass
es
sich
beim
normalen
Aufheben/Tragen
eines
Sofas,
wie
der
Hergang
vom
Beschwerdeführer
ursprünglich
geschildert
wurde,
nicht
um
ein
Unfallereignis
handelt,
ist
offensichtlich.
Hierauf
ist
grundsätzlich
abzustellen,
änderte
der
Beschwerdeführer
die
Beschreibung
des
Hergangs
doch
erst
nach
dem
negativen
Vorbescheid
der
Beschwerdegegnerin.
Selbst
wenn
aber
zu
Gunsten
des
Beschwerdeführers
davon
ausgegangen
würde,
dass
er
das
Sofa
nicht
nur
aufgehoben/getragen
hat,
sondern
mit
einem
Gewicht
von
ca.
10
bis
20
kg
in
de n
Händen
unkoordinierte
Tritte
machen
musste,
kann
daraus
nicht
auf
einen
ungewöhnlichen
äusseren
Faktor
und
damit
ein
Unfallereignis
im
Sinne
von
Art.
4
ATSG
geschlossen
werden.
Denn
ein
äusserer
Faktor
ist
wie
bereits
dargelegt
erst
ungewöhnlich,
wenn
er
den
Rahmen
des
im
jeweiligen
Lebensbereich
Alltäglichen
oder
Üblichen
überschreitet,
was
bei
unkoordinierten
Tritten
beim
Gehen
selbst
dann
noch
nicht
der
Fall
ist,
wenn
dabei
ein
Gewicht
von
10
bis
20
kg
getragen
wird.
Der
Beschwerdeführer
ist
weder
gestolpert
noch
ausgeglitten
oder
gestürzt,
auch
hat
er
sich
nicht
an
einem
Gegenstand
angestossen
oder
eine
reflexartige
Abwehrhaltung
ausgeführt.
Ebenso
wenig
kann
in
Anbetracht
des
verhältnismässig
geringen
getragenen
Gewichts
sowie
des
Umstandes,
dass
dem
Beschwerdeführer
das
Sofa
nicht
etwa
aus
de n
Händen
gerutscht
war
und
er
dieses
aufzufangen
hatte,
von
einem
Verhebetrauma
ausgegangen
werden
(vgl.
dazu
auch
etwa
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_242/2021
vom
2.
November
2021
E.
7 .
D as
Bundesgericht
erachtete
den
Unfallbegriff
auch
nicht
als
erfüllt
beim
Umlagern
eines
bis
120
kg
schweren
Patienten
durch
einen
Hilfspfleger
allein,
beim
Transport
einer
200
kg
schweren
Glasscheibe
zu
zweit,
beim
Heben
eines
100
kg
schweren
Radiators
oder
einer
85
kg
schweren
Steinplatte
alleine
oder
eines
140
kg
schweren
Lamellenrostes
zu
zweit:
Urteil
8C_245/2015
vom
1 9.
August
2015
E.
5).
Im
Übrigen
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
es
einer
medizinischen
Erfahrungstatsache
im
Bereich
des
Unfallversicherungsrechts
entspricht,
dass
praktisch
alle
Diskushernien
bei
Vorliegen
degenerativer
Bandscheibenveränderungen
entstehen
und
ein
Unfallereignis
nur
ausnahmsweise,
unter
besonderen
Voraussetzungen,
als
eigentliche
Ursache
in
Betracht
fällt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_552/2020
vom
1 6.
Dezember
2020
E.
3.2).
Als
weitgehend
unfallbedingt
kann
eine
Diskushernie
nur
betrachtet
werden,
wenn
das
Unfallereignis
von
besonderer
Schwere
war,
was
mit
Blick
auf
die
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
bei
unkoordinierten
Tritten
mit
einem
Gewicht
von
10
bis
20
kg
in
de n
Händen
offensichtlich
nicht
der
Fall
ist .
S elbst
wenn
also
davon
ausgegangen
würde,
dass
der
Beschwerdeführer
unkoordinierte
Tritte
machen
musste,
ist
nach
dem
Gesagten
kein
Unfallereignis
erstellt,
weshalb
davon
abgesehen
werden
kann,
die
vo n
ihm
erwähnten
Zeugen
zum
Hergang
des
Ereignisses
zu
befragen. 4.3
Soweit
der
Beschwerdeführer
vorbrachte,
er
habe
vor
dem
Ereignis
noch
nie
Schmerzen
dieser
Art
in
genannter
Region
gehabt
(Urk.
1),
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Argumentation
nach
der
Formel
«post
hoc
ergo
propter
hoc»,
nach
deren
Bedeutung
eine
gesundheitliche
Schädigung
schon
dann
als
durch
den
Unfall
verursacht
gilt,
weil
sie
nach
diesem
aufgetreten
ist,
beweisrechtlich
nicht
zulässig
ist
und
zum
Nachweis
der
Unfallkausalität
nicht
zu
genügen
vermag
(BGE
119
V
335
E.
2b/bb,
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_244/2023
vom
19.
Oktober
2023
E.
5.1
mit
Hinweisen).
Ä rztliche
Auskünfte,
die
allein
auf
dieser
Argumentation
beruhen,
sind
beweisrechtlich
nicht
zu
verwerten
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_241/2020
vom
29.
Mai
2020
E.
3).
Dasselbe
gilt
für
entsprechende
Aussagen
der
versicherten
Person.
Aus
dem
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Ereignis
keine
Beschwerden
verspürte,
kann
entsprechend
aus
unfallversicherungsrechtlicher
Sicht
nicht
geschlossen
werden,
dass
diese
durch
den
Vorfall
verursacht
wurden.
Nachdem
vorliegend
aber
ohnehin
kein
Unfallereignis
im
Sinne
von
Art.
4
ATSG
(E.
1.3)
erstellt
ist,
ist
darauf
nicht
weiter
einzugehen
und
eine
Leistungspflicht
gemäss
Art.
6
Abs.
1
UVG
klar
zu
verneinen . 4.4
Hinweise
darauf,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
beim
Ereignis
vom
1 3.
März
2024
eine
Körperschädigung
nach
Art.
6
Abs.
2
UVG
zugezogen
hätte
(vgl.
dazu
vorstehend
E.
1. 4)
ergeben
sich
aus
dem
MRI
vom
2 0.
März
2024
keine,
weshalb
sich
Weiterungen
hierzu
erübrigen.
Die
Beschwerde
ist
damit
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Suva - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher