opencaselaw.ch

UV.2024.00183

Kein Unfallereignis, auch keine unfallähnliche Körperschädigung erstellt

Zürich SozVersG · 2026-04-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der

1994

geborene X.___ war

vom

1.

April

2019

bis

2 9.

Februar

2024

als

Lagerangestellter

bei

der

Y.___ AG

angestellt

und

im

Rahmen

dieses

Arbeitsverhältnisses

bei

der

Suva

gegen

die

Folgen

von

Unfällen

versichert.

Mit

Schadenmeldung

UVG

vom

1 8.

März

2024

liess

er

der

Suva

mitteilen,

dass

er

sich

am

1 3.

März

2024

beim

Lupfen

eines

Sofa s

verhoben

und

seither

starke

Schmerzen

im

unteren

Rücken,

in

der

link en

Pomuskulatur

und

beim

Husten

sowie

Einschränkungen

beim

Laufen

habe

(Urk.

8/1,

vgl.

auch

Urk.

8/11

und

Urk.

8/13).

Gemäss

MRI

der

Lendenwirbelsäule

vom

2 0.

März

2024

(Urk.

8/17)

liege

eine

sequestrierende

Diskushernie

auf

Niveau

L4/5

link s

mit

Kompression

der

L5

Nervenwurzel

link s

recessal

vor .

Mit

Verfügung

vom

1 8.

Juni

2024

verneinte

die

Suva

ihre

Leistungspflicht

im

Zusammenhang

mit

dem

Ereignis

vom

1 3.

März

2024,

da

weder

ein

Unfall

noch

eine

Körperschädigung

im

Sinne

von

Art.

6

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

gegeben

seien

(Urk.

8/27).

Die

vom

Versicherten

gegen

diesen

Entscheid

erhobene

Einsprache

vom

1 5.

Juli

2024

(Urk.

8/ 31)

wies

die

Suva

mit

Entscheid

vom

2 6.

September

2024

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

2 6.

Oktober

2024

Beschwerde

beim

Kantonsgericht

Luzern

(Urk.

1),

welches

diese

zuständigkeitshalber

an

das

hiesige

Gericht

überwies

(Urk.

3).

Der

Versicherte

beantragte,

der

angefochtene

Einspracheentscheid

sei

aufzuheben

und

die

Vorinstanz

sei

zu

verpflichten,

die

Kosten

seines

Unfalles

zu

übernehmen.

Am

1 1.

November

2024

beantragte

die

Suva,

die

Beschwerde

sei

abzuweisen

(Urk.

7),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

1 3.

November

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

10). Die

Einzelrichterin

zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Gemäss

Art.

E. 1.3.1 Ein

Unfall

ist

gemäss

Art.

4

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

die

plötzliche,

nicht

beabsichtigte

schädigende

Einwirkung

eines

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

auf

den

menschlichen

Körper,

die

eine

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

oder

den

Tod

zur

Folge

hat.

E. 1.3.2 Der

äussere

Faktor

ist

zentrales

Begriffsmerkmal

eines

jeden

Unfallereignisses;

er

ist

Gegenstück

zur

den

Krankheitsbegriff

konstituierenden

inneren

Ursache

(BGE

134

V

72

E.

4.1.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.2).

Nach

der

Rechtsprechung

bezieht

sich

das

Begriffsmerkmal

der

Ungewöhnlichkeit

nicht

auf

die

Wirkung

des

äusseren

Faktors,

sondern

nur

auf

diesen

selbst.

Ohne

Belang

für

die

Prüfung

der

Ungewöhnlichkeit

ist

somit,

dass

der

äussere

Faktor

allenfalls

schwerwiegende,

unerwartete

Folgen

nach

sich

zog.

Der

äussere

Faktor

ist

ungewöhnlich,

wenn

er

nach

einem

objektiven

Massstab

den

Rahmen

des

im

jeweiligen

Lebensbereich

Alltäglichen

oder

Üblichen

überschreitet.

Ausschlaggebend

ist

also,

dass

sich

der

äussere

Faktor

vom

Normalmass

an

Umwelteinwirkungen

auf

den

menschlichen

Körper

abhebt.

Ungewöhnliche

Auswirkungen

allein

begründen

keine

Ungewöhnlichkeit

(BGE

150

V

229

E.

4.1.1,

142

V

219

E.

4.3.1,

134

V

72

E.

4.1

und

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

E. 1.3.3 Nach

Lehre

und

Rechtsprechung

kann

das

Merkmal

des

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

in

einer

unkoordinierten

Bewegung

bestehen.

Bei

Körperbewegungen

gilt

dabei

der

Grundsatz,

dass

das

Erfordernis

der

äusseren

Einwirkung

lediglich

dann

erfüllt

ist,

wenn

ein

in

der

Aussenwelt

begründeter

Umstand

den

natürlichen

Ablauf

einer

Körperbewegung

gleichsam

«programmwidrig»

beeinflusst

hat.

Bei

einer

solchen

unkoordinierten

Bewegung

ist

der

ungewöhnliche

äussere

Faktor

zu

bejahen;

denn

der

äussere

Faktor

Veränderung

zwischen

Körper

und

Aussenwelt

ist

wegen

der

erwähnten

Programmwidrigkeit

zugleich

ein

ungewöhnlicher

Faktor

(BGE

130

V

117

E.

2.1).

Dies

trifft

beispielsweise

dann

zu,

wenn

die

versicherte

Person

stolpert,

ausgleitet

oder

an

einem

Gegenstand

anstösst,

oder

wenn

sie,

um

ein

Ausgleiten

zu

verhindern,

eine

reflexartige

Abwehrhaltung

ausführt

oder

auszuführen

versucht

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_24/2022

vom

20.

September

2022

E.

3.2

mit

Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss

Art.

E. 1.5 Praxisgemäss

sind

die

Umstände

des

Unfallgeschehens

von

der

versicherten

Person

glaubhaft

zu

machen.

Unvollständige,

ungenaue

und

widersprüchliche

Angaben

genügen

diesem

Erfordernis

nicht.

Zur

Glaubhaftmachung

eines

Unfalls

genügt

es

nicht,

einen

Gesundheitsschaden

nachzuweisen,

der

möglicherweise

auf

ein

Unfallereignis

zurückgehen

könnte,

sondern

es

müssen

über

das

konkrete

Geschehen

wahre,

genaue

und

wenn

möglich

ins

Einzelne

gehende

Daten

namhaft

gemacht

werden,

aufgrund

derer

der

Versicherer

in

die

Lage

versetzt

wird,

sich

über

die

Tatumstände

ein

Bild

zu

machen

und

diese

in

objektiver

Weise

abzuklären.

Unter

Umständen

kann

auch

der

medizinische

Befund

einen

Beweis

für

ein

unfallmässiges

Geschehen

bilden;

er

dient

jedoch

häufig

nur

als

Indiz

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_338/2018

vom

17.

Dezember

2018

E.

4.2

mit

Hinweisen).

Im

Streitfall

obliegt

es

dem

Gericht

zu

beurteilen,

ob

die

einzelnen

Voraussetzungen

des

Unfallbegriffs

erfüllt

sind.

Der

Untersuchungsmaxime

entsprechend

hat

es

von

Amtes

wegen

die

notwendigen

Beweise

zu

erheben

und

kann

zu

diesem

Zweck

auch

die

Parteien

heranziehen.

Wird

aufgrund

dieser

Massnahmen

das

Vorliegen

eines

Unfallereignisses

nicht

wenigstens

mit

Wahrscheinlichkeit

erstellt

die

blosse

Möglichkeit

genügt

nicht

–,

so

hat

dieses

als

unbewiesen

zu

gelten,

was

sich

zu

Lasten

der

den

Anspruch

erhebenden

Person

auswirkt

(BGE

116

V

136

E.

4b,

114

V

298

E.

5b;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_17/2024

vom

E. 6 Abs.

2

UVG

erbringt

die

Versicherung

ihre

Leistungen

auch

bei

folgenden

Körperschädigungen,

sofern

sie

nicht

vorwiegend

auf

Abnützung

oder

Erkrankung

zurückzuführen

sind:

Knochenbrüche

(lit.

a);

Verrenkungen

von

Gelenken

(lit.

b),

Meniskusrisse

(lit.

c),

Muskelrisse

(lit.

d),

Muskelzerrungen

(lit.

e),

Sehnenrisse

(lit.

f),

Bandläsionen

(lit.

g)

und

Trommelfellverletzungen

(lit.

h).

Diese

Aufzählung

der

den

Unfällen

gleichgestellten

Körperschädigungen

ist

abschliessend

(BGE

146

V

51

E.

7.1

sowie

BGE

116

V

136

E.

4a,

147

E.

2b,

je

mit

Hinweisen).

E. 9 Juli

2024

E.

3.1.3

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihren

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

damit,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

gemäss

Schadenmeldung

sowie

Formular

zum

Schadenfall

beim

Lupfen

eines

Sofas

verhoben

habe.

Dass

sich

etwas

Aussergewöhnliches

ereignet

hätte,

sei

nicht

erwähnt

worden.

Beim

Anheben

eines

Sofas

handle

es

sich

um

eine

normale,

physiologische

und

gewollte

Körperbewegung.

Dem

geschilderten

Ereignis

lasse

sich

somit

kein

ungewöhnlicher

äusserer

Faktor

entnehmen.

Selbst

wenn

dem

nach

der

Ablehnung

erfolgten

Vorbringen

des

Beschwerdeführers,

wonach

er

auf

einer

Treppe

das

Gleichgewicht

verloren

habe

und

mehrere

unkoordinierte

Tritte

habe

machen

müssen,

gefolgt

würde,

stelle

dies

keinen

Unfall

dar.

Eine

Körperschädigung

im

Sinne

von

Art.

6

Abs.

2

UVG

liege

ebenfalls

nicht

vor

(S.

4-5).

In

ihrer

Beschwerdeantwort

(Urk.

7)

hielt

sie

ergänzend

fest,

dass

die

Formel

«post

hoc,

ergo

propter

hoc»

praxisgemäss

nicht

erlaube,

einen

natürlichen

Kausalzusammenhang

anzunehmen.

Die

Schmerzen

seien

aufgetreten,

ohne

dass

sich

etwas

Aussergewöhnliches

zugetragen

h ab e,

so

dass

der

Unfallbegriff

zu

Recht

verneint

worden

sei.

Auch

ein

Verhebetrauma

könne

nicht

angenommen

werden. 2.2

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

(Urk.

1),

ihn

würden

noch

heute

Schmerzen

in

Zusammenhang

mit

dem

Ereignis

vom

1 3.

März

2024

plagen.

Er

habe

Zeugen,

welche

den

Unfallhergang,

in

welchem

Fehltritte

und

ein

plötzlicher

äusserer

Faktor

eine

Rolle

spielen

würden,

bestätigen

könnten.

Er

habe

noch

nie

Schmerzen

dieser

Art

in

der

genannten

Region

gehabt

und

es

sei

ganz

klar,

dass

diese

auf

das

Ereignis

zurückzuführen

seien,

weshalb

er

um

Kostenübernahme

der

Beschwerdegegnerin

bitte. 3.

Prof.

Dr.

med.

Z.___

und

A.___

von

der

B.___

hielten

im

MRI

der

Lendenwirbelsäule

vom

2 0.

März

2024

folgenden

Befund

fest:

« Normales

Alignement

der

LWS

und

der

miterfassten

Brustwirbelkörper

TH10-TH1 2.

Streckhaltung

der

LWS

und

des

thorakolumbalen

Übergangs.

Im

abgebildeten

Bereich

besteht

kein

Hinweis

für

Höhenminderung

eines

Wirbelkörpers.

Kein

Hinweis

für

ein

Knochenmarködem.

Normales

Signal

des

Conus

medullaris.

Normale

Signalgebung

der

Bandscheibensegmente

TH10-L4

ohne

Hinweis

für

eine

Diskushernie

bzw.

ohne

Hinweis

für

eine

Neurokompression.

Auf

Niveau

L4/5

besteht

eine

Dehydrierung

der

Bandscheibe

sowie

eine

link sbetonte

Hernie

mit

nach

kaudal

sequestriertem

Bandscheibenmaterial.

Zarte

bilaterale

Facettengelenksarthrosen.

Es

besteht

eine

Kompression

der

L5

Nervenwurzel

link s

recessal.

Auf

Niveau

L5/S1

besteht

ein

Diskusbulging.

Zarte

bilaterale

Facettengelenksarthrosen.

Kein

Hinweis

für

eine

Neurokompression. »

Als

Beurteilung

gaben

sie

an:

« Sequestrierende

Diskushernie

auf

Niveau

L4/5

link s

mit

Kompression

der

L5

Nervenwurzel

link s

r ecessal . » 4. 4.1

Der

Schadenmeldung

UVG

vom

1 8.

März

2024

ist

bezüglich

des

Ereignisses

vom

E. 13 April

2024

folgender

H ergang

zu

entnehmen

(Urk.

8/1):

«Lupfen

vom

Sofa

verhoben.

Seitdem

sehr

starke

Schmerzen

unterer

Rücken

und

link e

Pomuskulatur.

Einschränkung

beim

Laufen

und

starke

Schmerzen

beim

Husten.»

Der

Beschwerdeführer

meldete

zuvor

seine r

ehemaligen

Arbeitgeber in

Folgendes

zum

H ergang

(Urk.

8/11):

« Letzten

Mittwoch,

13.03.24

ca.

10.00

Uhr,

bei

mir

zuhause,

[…],

beim

Lupfen

vom

Sofa

verhoben.

Seitdem

sehr

starke

Schmerzen

unterer

Rücken

&

link e

Pomuskulatur.

Einschränkungen

beim

Laufen

und

starke

Schmerzen

beim

Husten.

Vermutung

lschias-Nerv/Bandscheibenvorfall. »

Im

Formular

zum

Schadenfall

hielt

der

Beschwerdeführer

am

2 2.

März

2024

fest,

er

habe

zusammen

mit

ein

bis

zwei

Personen

etwas

Schweres

(Sofa

mit

ca.

30-40

kg

Gewicht)

gehoben.

Beim

Vorgang

sei

nichts

Besonderes

geschehen.

Er

habe

sich

b eim

Lupfen

vom

Sofa

verhoben

und

se itdem

sehr

starke

Schmerzen

im

untere n

Rücken

und

der

link en

Pomuskulatur,

Einschränkungen

beim

Laufen

und

starke

Schmerzen

beim

Husten

(Urk.

8/13).

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

ihm

am

2 3.

April

2024

angekündigt

hatte,

keine

Versicherungsleistungen

zu

erbringen,

da

sich

kein

Unfallereignis

zugetragen

habe

(Urk.

8/19),

teilte

ihr

der

Beschwerdeführer

am

3 0.

Mai

2024

mit,

es

habe

sich

ganz

klar

um

ein

Unfallereignis

gehandelt.

Er

habe

beim

T ragen/ L upfen/ Z ügeln

des

Sofas

das

Gleichgewicht

auf

einer

Treppe

verloren,

wodurch

er

mehrere

unkoordinierte

Tritte

habe

machen

müssen.

Da

er

das

Sofa

nicht

alleine

getragen

habe,

könne

der

Unfallhergang

auch

von

Dritten

bestätigt

werden.

Es

habe

offensichtlich

ein

Unfallereignis

gegeben,

denn

vor

dem

Vorfall

habe

er

die

Beschwerden/Schmerzen

nicht

gehabt

und

diese

würden

nicht

einfach

aus

dem

Nichts

auftauchen

(Urk.

8/24). 4.2

Der

Beschwerdeführer

schilderte

den

Hergang

des

Ereignisses

vom

1 3.

April

2024

zusammengefasst

so,

dass

er

sich

beim

«Lupfen»

(Aufheben/Tragen)

eines

Sofas,

wobei

er

ein

Gewicht

von

ca.

zehn

bis

20

kg

zu

tragen

hatte,

verhoben

habe

und

dass

bei

diesem

Vorgang

nichts

Besonderes

geschehen

sei.

Erst

nachdem

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Leistungspflicht

abgelehnt

hatte,

machte

er

zusätzlich

geltend,

er

habe

dabei

mehrere

unkoordinierte

Tritte

machen

müssen.

Praxisgemäss

stellen

die

Gerichte

im

Bereich

des

Sozialversicherungsrechts

in

der

Regel

auf

die

sogenannten

spontanen

«Aussagen

der

ersten

Stunde»

ab,

denen

in

beweismässiger

Hinsicht

grösseres

Gewicht

zukommt

als

späteren

Darstellungen,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

nachträglichen

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168

E.

5.2.2,

121

V

45

E.

2a,

je

m.w.H.).

Dass

es

sich

beim

normalen

Aufheben/Tragen

eines

Sofas,

wie

der

Hergang

vom

Beschwerdeführer

ursprünglich

geschildert

wurde,

nicht

um

ein

Unfallereignis

handelt,

ist

offensichtlich.

Hierauf

ist

grundsätzlich

abzustellen,

änderte

der

Beschwerdeführer

die

Beschreibung

des

Hergangs

doch

erst

nach

dem

negativen

Vorbescheid

der

Beschwerdegegnerin.

Selbst

wenn

aber

zu

Gunsten

des

Beschwerdeführers

davon

ausgegangen

würde,

dass

er

das

Sofa

nicht

nur

aufgehoben/getragen

hat,

sondern

mit

einem

Gewicht

von

ca.

10

bis

20

kg

in

de n

Händen

unkoordinierte

Tritte

machen

musste,

kann

daraus

nicht

auf

einen

ungewöhnlichen

äusseren

Faktor

und

damit

ein

Unfallereignis

im

Sinne

von

Art.

4

ATSG

geschlossen

werden.

Denn

ein

äusserer

Faktor

ist

wie

bereits

dargelegt

erst

ungewöhnlich,

wenn

er

den

Rahmen

des

im

jeweiligen

Lebensbereich

Alltäglichen

oder

Üblichen

überschreitet,

was

bei

unkoordinierten

Tritten

beim

Gehen

selbst

dann

noch

nicht

der

Fall

ist,

wenn

dabei

ein

Gewicht

von

10

bis

20

kg

getragen

wird.

Der

Beschwerdeführer

ist

weder

gestolpert

noch

ausgeglitten

oder

gestürzt,

auch

hat

er

sich

nicht

an

einem

Gegenstand

angestossen

oder

eine

reflexartige

Abwehrhaltung

ausgeführt.

Ebenso

wenig

kann

in

Anbetracht

des

verhältnismässig

geringen

getragenen

Gewichts

sowie

des

Umstandes,

dass

dem

Beschwerdeführer

das

Sofa

nicht

etwa

aus

de n

Händen

gerutscht

war

und

er

dieses

aufzufangen

hatte,

von

einem

Verhebetrauma

ausgegangen

werden

(vgl.

dazu

auch

etwa

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_242/2021

vom

2.

November

2021

E.

7 .

D as

Bundesgericht

erachtete

den

Unfallbegriff

auch

nicht

als

erfüllt

beim

Umlagern

eines

bis

120

kg

schweren

Patienten

durch

einen

Hilfspfleger

allein,

beim

Transport

einer

200

kg

schweren

Glasscheibe

zu

zweit,

beim

Heben

eines

100

kg

schweren

Radiators

oder

einer

85

kg

schweren

Steinplatte

alleine

oder

eines

140

kg

schweren

Lamellenrostes

zu

zweit:

Urteil

8C_245/2015

vom

1 9.

August

2015

E.

5).

Im

Übrigen

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

es

einer

medizinischen

Erfahrungstatsache

im

Bereich

des

Unfallversicherungsrechts

entspricht,

dass

praktisch

alle

Diskushernien

bei

Vorliegen

degenerativer

Bandscheibenveränderungen

entstehen

und

ein

Unfallereignis

nur

ausnahmsweise,

unter

besonderen

Voraussetzungen,

als

eigentliche

Ursache

in

Betracht

fällt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_552/2020

vom

1 6.

Dezember

2020

E.

3.2).

Als

weitgehend

unfallbedingt

kann

eine

Diskushernie

nur

betrachtet

werden,

wenn

das

Unfallereignis

von

besonderer

Schwere

war,

was

mit

Blick

auf

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

bei

unkoordinierten

Tritten

mit

einem

Gewicht

von

10

bis

20

kg

in

de n

Händen

offensichtlich

nicht

der

Fall

ist .

S elbst

wenn

also

davon

ausgegangen

würde,

dass

der

Beschwerdeführer

unkoordinierte

Tritte

machen

musste,

ist

nach

dem

Gesagten

kein

Unfallereignis

erstellt,

weshalb

davon

abgesehen

werden

kann,

die

vo n

ihm

erwähnten

Zeugen

zum

Hergang

des

Ereignisses

zu

befragen. 4.3

Soweit

der

Beschwerdeführer

vorbrachte,

er

habe

vor

dem

Ereignis

noch

nie

Schmerzen

dieser

Art

in

genannter

Region

gehabt

(Urk.

1),

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist,

beweisrechtlich

nicht

zulässig

ist

und

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

nicht

zu

genügen

vermag

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Ä rztliche

Auskünfte,

die

allein

auf

dieser

Argumentation

beruhen,

sind

beweisrechtlich

nicht

zu

verwerten

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_241/2020

vom

29.

Mai

2020

E.

3).

Dasselbe

gilt

für

entsprechende

Aussagen

der

versicherten

Person.

Aus

dem

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Ereignis

keine

Beschwerden

verspürte,

kann

entsprechend

aus

unfallversicherungsrechtlicher

Sicht

nicht

geschlossen

werden,

dass

diese

durch

den

Vorfall

verursacht

wurden.

Nachdem

vorliegend

aber

ohnehin

kein

Unfallereignis

im

Sinne

von

Art.

4

ATSG

(E.

1.3)

erstellt

ist,

ist

darauf

nicht

weiter

einzugehen

und

eine

Leistungspflicht

gemäss

Art.

6

Abs.

1

UVG

klar

zu

verneinen . 4.4

Hinweise

darauf,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

beim

Ereignis

vom

1 3.

März

2024

eine

Körperschädigung

nach

Art.

6

Abs.

2

UVG

zugezogen

hätte

(vgl.

dazu

vorstehend

E.

1. 4)

ergeben

sich

aus

dem

MRI

vom

2 0.

März

2024

keine,

weshalb

sich

Weiterungen

hierzu

erübrigen.

Die

Beschwerde

ist

damit

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich UV.2024.00183

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 29.

April

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach

4358,

6002

Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1994

geborene X.___ war

vom

1.

April

2019

bis

2 9.

Februar

2024

als

Lagerangestellter

bei

der

Y.___ AG

angestellt

und

im

Rahmen

dieses

Arbeitsverhältnisses

bei

der

Suva

gegen

die

Folgen

von

Unfällen

versichert.

Mit

Schadenmeldung

UVG

vom

1 8.

März

2024

liess

er

der

Suva

mitteilen,

dass

er

sich

am

1 3.

März

2024

beim

Lupfen

eines

Sofa s

verhoben

und

seither

starke

Schmerzen

im

unteren

Rücken,

in

der

link en

Pomuskulatur

und

beim

Husten

sowie

Einschränkungen

beim

Laufen

habe

(Urk.

8/1,

vgl.

auch

Urk.

8/11

und

Urk.

8/13).

Gemäss

MRI

der

Lendenwirbelsäule

vom

2 0.

März

2024

(Urk.

8/17)

liege

eine

sequestrierende

Diskushernie

auf

Niveau

L4/5

link s

mit

Kompression

der

L5

Nervenwurzel

link s

recessal

vor .

Mit

Verfügung

vom

1 8.

Juni

2024

verneinte

die

Suva

ihre

Leistungspflicht

im

Zusammenhang

mit

dem

Ereignis

vom

1 3.

März

2024,

da

weder

ein

Unfall

noch

eine

Körperschädigung

im

Sinne

von

Art.

6

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

gegeben

seien

(Urk.

8/27).

Die

vom

Versicherten

gegen

diesen

Entscheid

erhobene

Einsprache

vom

1 5.

Juli

2024

(Urk.

8/ 31)

wies

die

Suva

mit

Entscheid

vom

2 6.

September

2024

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

2 6.

Oktober

2024

Beschwerde

beim

Kantonsgericht

Luzern

(Urk.

1),

welches

diese

zuständigkeitshalber

an

das

hiesige

Gericht

überwies

(Urk.

3).

Der

Versicherte

beantragte,

der

angefochtene

Einspracheentscheid

sei

aufzuheben

und

die

Vorinstanz

sei

zu

verpflichten,

die

Kosten

seines

Unfalles

zu

übernehmen.

Am

1 1.

November

2024

beantragte

die

Suva,

die

Beschwerde

sei

abzuweisen

(Urk.

7),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

1 3.

November

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

10). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 1.2

Gemäss

Art.

6

UVG

werden

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

bestimmt

die

Versicherungsleistungen

bei

Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen

und

Berufskrankheiten

gewährt

(Abs.

1).

Die

Versicherung

erbringt

ihre

Leistungen

auch

bei

den

im

Einzelnen

in

Abs.

2

aufgeführten

Körperschädigungen,

sofern

sie

nicht

vorwiegend

auf

Abnützung

oder

Erkrankung

zurückzuführen

sind.

Ausserdem

erbringt

die

Versicherung

ihre

Leistungen

für

Schädigungen,

die

der

verunfallten

Person

bei

der

Heilbehandlung

zugefügt

werden

(Abs.

3). 1.3 1.3.1

Ein

Unfall

ist

gemäss

Art.

4

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

die

plötzliche,

nicht

beabsichtigte

schädigende

Einwirkung

eines

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

auf

den

menschlichen

Körper,

die

eine

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

oder

den

Tod

zur

Folge

hat. 1.3.2

Der

äussere

Faktor

ist

zentrales

Begriffsmerkmal

eines

jeden

Unfallereignisses;

er

ist

Gegenstück

zur

den

Krankheitsbegriff

konstituierenden

inneren

Ursache

(BGE

134

V

72

E.

4.1.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_305/2022

vom

13.

April

2023

E.

3.2).

Nach

der

Rechtsprechung

bezieht

sich

das

Begriffsmerkmal

der

Ungewöhnlichkeit

nicht

auf

die

Wirkung

des

äusseren

Faktors,

sondern

nur

auf

diesen

selbst.

Ohne

Belang

für

die

Prüfung

der

Ungewöhnlichkeit

ist

somit,

dass

der

äussere

Faktor

allenfalls

schwerwiegende,

unerwartete

Folgen

nach

sich

zog.

Der

äussere

Faktor

ist

ungewöhnlich,

wenn

er

nach

einem

objektiven

Massstab

den

Rahmen

des

im

jeweiligen

Lebensbereich

Alltäglichen

oder

Üblichen

überschreitet.

Ausschlaggebend

ist

also,

dass

sich

der

äussere

Faktor

vom

Normalmass

an

Umwelteinwirkungen

auf

den

menschlichen

Körper

abhebt.

Ungewöhnliche

Auswirkungen

allein

begründen

keine

Ungewöhnlichkeit

(BGE

150

V

229

E.

4.1.1,

142

V

219

E.

4.3.1,

134

V

72

E.

4.1

und

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen). 1.3.3

Nach

Lehre

und

Rechtsprechung

kann

das

Merkmal

des

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

in

einer

unkoordinierten

Bewegung

bestehen.

Bei

Körperbewegungen

gilt

dabei

der

Grundsatz,

dass

das

Erfordernis

der

äusseren

Einwirkung

lediglich

dann

erfüllt

ist,

wenn

ein

in

der

Aussenwelt

begründeter

Umstand

den

natürlichen

Ablauf

einer

Körperbewegung

gleichsam

«programmwidrig»

beeinflusst

hat.

Bei

einer

solchen

unkoordinierten

Bewegung

ist

der

ungewöhnliche

äussere

Faktor

zu

bejahen;

denn

der

äussere

Faktor

Veränderung

zwischen

Körper

und

Aussenwelt

ist

wegen

der

erwähnten

Programmwidrigkeit

zugleich

ein

ungewöhnlicher

Faktor

(BGE

130

V

117

E.

2.1).

Dies

trifft

beispielsweise

dann

zu,

wenn

die

versicherte

Person

stolpert,

ausgleitet

oder

an

einem

Gegenstand

anstösst,

oder

wenn

sie,

um

ein

Ausgleiten

zu

verhindern,

eine

reflexartige

Abwehrhaltung

ausführt

oder

auszuführen

versucht

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_24/2022

vom

20.

September

2022

E.

3.2

mit

Hinweisen). 1.4

Gemäss

Art.

6

Abs.

2

UVG

erbringt

die

Versicherung

ihre

Leistungen

auch

bei

folgenden

Körperschädigungen,

sofern

sie

nicht

vorwiegend

auf

Abnützung

oder

Erkrankung

zurückzuführen

sind:

Knochenbrüche

(lit.

a);

Verrenkungen

von

Gelenken

(lit.

b),

Meniskusrisse

(lit.

c),

Muskelrisse

(lit.

d),

Muskelzerrungen

(lit.

e),

Sehnenrisse

(lit.

f),

Bandläsionen

(lit.

g)

und

Trommelfellverletzungen

(lit.

h).

Diese

Aufzählung

der

den

Unfällen

gleichgestellten

Körperschädigungen

ist

abschliessend

(BGE

146

V

51

E.

7.1

sowie

BGE

116

V

136

E.

4a,

147

E.

2b,

je

mit

Hinweisen). 1.5

Praxisgemäss

sind

die

Umstände

des

Unfallgeschehens

von

der

versicherten

Person

glaubhaft

zu

machen.

Unvollständige,

ungenaue

und

widersprüchliche

Angaben

genügen

diesem

Erfordernis

nicht.

Zur

Glaubhaftmachung

eines

Unfalls

genügt

es

nicht,

einen

Gesundheitsschaden

nachzuweisen,

der

möglicherweise

auf

ein

Unfallereignis

zurückgehen

könnte,

sondern

es

müssen

über

das

konkrete

Geschehen

wahre,

genaue

und

wenn

möglich

ins

Einzelne

gehende

Daten

namhaft

gemacht

werden,

aufgrund

derer

der

Versicherer

in

die

Lage

versetzt

wird,

sich

über

die

Tatumstände

ein

Bild

zu

machen

und

diese

in

objektiver

Weise

abzuklären.

Unter

Umständen

kann

auch

der

medizinische

Befund

einen

Beweis

für

ein

unfallmässiges

Geschehen

bilden;

er

dient

jedoch

häufig

nur

als

Indiz

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_338/2018

vom

17.

Dezember

2018

E.

4.2

mit

Hinweisen).

Im

Streitfall

obliegt

es

dem

Gericht

zu

beurteilen,

ob

die

einzelnen

Voraussetzungen

des

Unfallbegriffs

erfüllt

sind.

Der

Untersuchungsmaxime

entsprechend

hat

es

von

Amtes

wegen

die

notwendigen

Beweise

zu

erheben

und

kann

zu

diesem

Zweck

auch

die

Parteien

heranziehen.

Wird

aufgrund

dieser

Massnahmen

das

Vorliegen

eines

Unfallereignisses

nicht

wenigstens

mit

Wahrscheinlichkeit

erstellt

die

blosse

Möglichkeit

genügt

nicht

–,

so

hat

dieses

als

unbewiesen

zu

gelten,

was

sich

zu

Lasten

der

den

Anspruch

erhebenden

Person

auswirkt

(BGE

116

V

136

E.

4b,

114

V

298

E.

5b;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_17/2024

vom

9.

Juli

2024

E.

3.1.3

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihren

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

damit,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

gemäss

Schadenmeldung

sowie

Formular

zum

Schadenfall

beim

Lupfen

eines

Sofas

verhoben

habe.

Dass

sich

etwas

Aussergewöhnliches

ereignet

hätte,

sei

nicht

erwähnt

worden.

Beim

Anheben

eines

Sofas

handle

es

sich

um

eine

normale,

physiologische

und

gewollte

Körperbewegung.

Dem

geschilderten

Ereignis

lasse

sich

somit

kein

ungewöhnlicher

äusserer

Faktor

entnehmen.

Selbst

wenn

dem

nach

der

Ablehnung

erfolgten

Vorbringen

des

Beschwerdeführers,

wonach

er

auf

einer

Treppe

das

Gleichgewicht

verloren

habe

und

mehrere

unkoordinierte

Tritte

habe

machen

müssen,

gefolgt

würde,

stelle

dies

keinen

Unfall

dar.

Eine

Körperschädigung

im

Sinne

von

Art.

6

Abs.

2

UVG

liege

ebenfalls

nicht

vor

(S.

4-5).

In

ihrer

Beschwerdeantwort

(Urk.

7)

hielt

sie

ergänzend

fest,

dass

die

Formel

«post

hoc,

ergo

propter

hoc»

praxisgemäss

nicht

erlaube,

einen

natürlichen

Kausalzusammenhang

anzunehmen.

Die

Schmerzen

seien

aufgetreten,

ohne

dass

sich

etwas

Aussergewöhnliches

zugetragen

h ab e,

so

dass

der

Unfallbegriff

zu

Recht

verneint

worden

sei.

Auch

ein

Verhebetrauma

könne

nicht

angenommen

werden. 2.2

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

(Urk.

1),

ihn

würden

noch

heute

Schmerzen

in

Zusammenhang

mit

dem

Ereignis

vom

1 3.

März

2024

plagen.

Er

habe

Zeugen,

welche

den

Unfallhergang,

in

welchem

Fehltritte

und

ein

plötzlicher

äusserer

Faktor

eine

Rolle

spielen

würden,

bestätigen

könnten.

Er

habe

noch

nie

Schmerzen

dieser

Art

in

der

genannten

Region

gehabt

und

es

sei

ganz

klar,

dass

diese

auf

das

Ereignis

zurückzuführen

seien,

weshalb

er

um

Kostenübernahme

der

Beschwerdegegnerin

bitte. 3.

Prof.

Dr.

med.

Z.___

und

A.___

von

der

B.___

hielten

im

MRI

der

Lendenwirbelsäule

vom

2 0.

März

2024

folgenden

Befund

fest:

« Normales

Alignement

der

LWS

und

der

miterfassten

Brustwirbelkörper

TH10-TH1 2.

Streckhaltung

der

LWS

und

des

thorakolumbalen

Übergangs.

Im

abgebildeten

Bereich

besteht

kein

Hinweis

für

Höhenminderung

eines

Wirbelkörpers.

Kein

Hinweis

für

ein

Knochenmarködem.

Normales

Signal

des

Conus

medullaris.

Normale

Signalgebung

der

Bandscheibensegmente

TH10-L4

ohne

Hinweis

für

eine

Diskushernie

bzw.

ohne

Hinweis

für

eine

Neurokompression.

Auf

Niveau

L4/5

besteht

eine

Dehydrierung

der

Bandscheibe

sowie

eine

link sbetonte

Hernie

mit

nach

kaudal

sequestriertem

Bandscheibenmaterial.

Zarte

bilaterale

Facettengelenksarthrosen.

Es

besteht

eine

Kompression

der

L5

Nervenwurzel

link s

recessal.

Auf

Niveau

L5/S1

besteht

ein

Diskusbulging.

Zarte

bilaterale

Facettengelenksarthrosen.

Kein

Hinweis

für

eine

Neurokompression. »

Als

Beurteilung

gaben

sie

an:

« Sequestrierende

Diskushernie

auf

Niveau

L4/5

link s

mit

Kompression

der

L5

Nervenwurzel

link s

r ecessal . » 4. 4.1

Der

Schadenmeldung

UVG

vom

1 8.

März

2024

ist

bezüglich

des

Ereignisses

vom

13.

April

2024

folgender

H ergang

zu

entnehmen

(Urk.

8/1):

«Lupfen

vom

Sofa

verhoben.

Seitdem

sehr

starke

Schmerzen

unterer

Rücken

und

link e

Pomuskulatur.

Einschränkung

beim

Laufen

und

starke

Schmerzen

beim

Husten.»

Der

Beschwerdeführer

meldete

zuvor

seine r

ehemaligen

Arbeitgeber in

Folgendes

zum

H ergang

(Urk.

8/11):

« Letzten

Mittwoch,

13.03.24

ca.

10.00

Uhr,

bei

mir

zuhause,

[…],

beim

Lupfen

vom

Sofa

verhoben.

Seitdem

sehr

starke

Schmerzen

unterer

Rücken

&

link e

Pomuskulatur.

Einschränkungen

beim

Laufen

und

starke

Schmerzen

beim

Husten.

Vermutung

lschias-Nerv/Bandscheibenvorfall. »

Im

Formular

zum

Schadenfall

hielt

der

Beschwerdeführer

am

2 2.

März

2024

fest,

er

habe

zusammen

mit

ein

bis

zwei

Personen

etwas

Schweres

(Sofa

mit

ca.

30-40

kg

Gewicht)

gehoben.

Beim

Vorgang

sei

nichts

Besonderes

geschehen.

Er

habe

sich

b eim

Lupfen

vom

Sofa

verhoben

und

se itdem

sehr

starke

Schmerzen

im

untere n

Rücken

und

der

link en

Pomuskulatur,

Einschränkungen

beim

Laufen

und

starke

Schmerzen

beim

Husten

(Urk.

8/13).

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

ihm

am

2 3.

April

2024

angekündigt

hatte,

keine

Versicherungsleistungen

zu

erbringen,

da

sich

kein

Unfallereignis

zugetragen

habe

(Urk.

8/19),

teilte

ihr

der

Beschwerdeführer

am

3 0.

Mai

2024

mit,

es

habe

sich

ganz

klar

um

ein

Unfallereignis

gehandelt.

Er

habe

beim

T ragen/ L upfen/ Z ügeln

des

Sofas

das

Gleichgewicht

auf

einer

Treppe

verloren,

wodurch

er

mehrere

unkoordinierte

Tritte

habe

machen

müssen.

Da

er

das

Sofa

nicht

alleine

getragen

habe,

könne

der

Unfallhergang

auch

von

Dritten

bestätigt

werden.

Es

habe

offensichtlich

ein

Unfallereignis

gegeben,

denn

vor

dem

Vorfall

habe

er

die

Beschwerden/Schmerzen

nicht

gehabt

und

diese

würden

nicht

einfach

aus

dem

Nichts

auftauchen

(Urk.

8/24). 4.2

Der

Beschwerdeführer

schilderte

den

Hergang

des

Ereignisses

vom

1 3.

April

2024

zusammengefasst

so,

dass

er

sich

beim

«Lupfen»

(Aufheben/Tragen)

eines

Sofas,

wobei

er

ein

Gewicht

von

ca.

zehn

bis

20

kg

zu

tragen

hatte,

verhoben

habe

und

dass

bei

diesem

Vorgang

nichts

Besonderes

geschehen

sei.

Erst

nachdem

die

Beschwerdegegnerin

ihre

Leistungspflicht

abgelehnt

hatte,

machte

er

zusätzlich

geltend,

er

habe

dabei

mehrere

unkoordinierte

Tritte

machen

müssen.

Praxisgemäss

stellen

die

Gerichte

im

Bereich

des

Sozialversicherungsrechts

in

der

Regel

auf

die

sogenannten

spontanen

«Aussagen

der

ersten

Stunde»

ab,

denen

in

beweismässiger

Hinsicht

grösseres

Gewicht

zukommt

als

späteren

Darstellungen,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

nachträglichen

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168

E.

5.2.2,

121

V

45

E.

2a,

je

m.w.H.).

Dass

es

sich

beim

normalen

Aufheben/Tragen

eines

Sofas,

wie

der

Hergang

vom

Beschwerdeführer

ursprünglich

geschildert

wurde,

nicht

um

ein

Unfallereignis

handelt,

ist

offensichtlich.

Hierauf

ist

grundsätzlich

abzustellen,

änderte

der

Beschwerdeführer

die

Beschreibung

des

Hergangs

doch

erst

nach

dem

negativen

Vorbescheid

der

Beschwerdegegnerin.

Selbst

wenn

aber

zu

Gunsten

des

Beschwerdeführers

davon

ausgegangen

würde,

dass

er

das

Sofa

nicht

nur

aufgehoben/getragen

hat,

sondern

mit

einem

Gewicht

von

ca.

10

bis

20

kg

in

de n

Händen

unkoordinierte

Tritte

machen

musste,

kann

daraus

nicht

auf

einen

ungewöhnlichen

äusseren

Faktor

und

damit

ein

Unfallereignis

im

Sinne

von

Art.

4

ATSG

geschlossen

werden.

Denn

ein

äusserer

Faktor

ist

wie

bereits

dargelegt

erst

ungewöhnlich,

wenn

er

den

Rahmen

des

im

jeweiligen

Lebensbereich

Alltäglichen

oder

Üblichen

überschreitet,

was

bei

unkoordinierten

Tritten

beim

Gehen

selbst

dann

noch

nicht

der

Fall

ist,

wenn

dabei

ein

Gewicht

von

10

bis

20

kg

getragen

wird.

Der

Beschwerdeführer

ist

weder

gestolpert

noch

ausgeglitten

oder

gestürzt,

auch

hat

er

sich

nicht

an

einem

Gegenstand

angestossen

oder

eine

reflexartige

Abwehrhaltung

ausgeführt.

Ebenso

wenig

kann

in

Anbetracht

des

verhältnismässig

geringen

getragenen

Gewichts

sowie

des

Umstandes,

dass

dem

Beschwerdeführer

das

Sofa

nicht

etwa

aus

de n

Händen

gerutscht

war

und

er

dieses

aufzufangen

hatte,

von

einem

Verhebetrauma

ausgegangen

werden

(vgl.

dazu

auch

etwa

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_242/2021

vom

2.

November

2021

E.

7 .

D as

Bundesgericht

erachtete

den

Unfallbegriff

auch

nicht

als

erfüllt

beim

Umlagern

eines

bis

120

kg

schweren

Patienten

durch

einen

Hilfspfleger

allein,

beim

Transport

einer

200

kg

schweren

Glasscheibe

zu

zweit,

beim

Heben

eines

100

kg

schweren

Radiators

oder

einer

85

kg

schweren

Steinplatte

alleine

oder

eines

140

kg

schweren

Lamellenrostes

zu

zweit:

Urteil

8C_245/2015

vom

1 9.

August

2015

E.

5).

Im

Übrigen

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

es

einer

medizinischen

Erfahrungstatsache

im

Bereich

des

Unfallversicherungsrechts

entspricht,

dass

praktisch

alle

Diskushernien

bei

Vorliegen

degenerativer

Bandscheibenveränderungen

entstehen

und

ein

Unfallereignis

nur

ausnahmsweise,

unter

besonderen

Voraussetzungen,

als

eigentliche

Ursache

in

Betracht

fällt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_552/2020

vom

1 6.

Dezember

2020

E.

3.2).

Als

weitgehend

unfallbedingt

kann

eine

Diskushernie

nur

betrachtet

werden,

wenn

das

Unfallereignis

von

besonderer

Schwere

war,

was

mit

Blick

auf

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

bei

unkoordinierten

Tritten

mit

einem

Gewicht

von

10

bis

20

kg

in

de n

Händen

offensichtlich

nicht

der

Fall

ist .

S elbst

wenn

also

davon

ausgegangen

würde,

dass

der

Beschwerdeführer

unkoordinierte

Tritte

machen

musste,

ist

nach

dem

Gesagten

kein

Unfallereignis

erstellt,

weshalb

davon

abgesehen

werden

kann,

die

vo n

ihm

erwähnten

Zeugen

zum

Hergang

des

Ereignisses

zu

befragen. 4.3

Soweit

der

Beschwerdeführer

vorbrachte,

er

habe

vor

dem

Ereignis

noch

nie

Schmerzen

dieser

Art

in

genannter

Region

gehabt

(Urk.

1),

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Argumentation

nach

der

Formel

«post

hoc

ergo

propter

hoc»,

nach

deren

Bedeutung

eine

gesundheitliche

Schädigung

schon

dann

als

durch

den

Unfall

verursacht

gilt,

weil

sie

nach

diesem

aufgetreten

ist,

beweisrechtlich

nicht

zulässig

ist

und

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

nicht

zu

genügen

vermag

(BGE

119

V

335

E.

2b/bb,

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Ä rztliche

Auskünfte,

die

allein

auf

dieser

Argumentation

beruhen,

sind

beweisrechtlich

nicht

zu

verwerten

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_241/2020

vom

29.

Mai

2020

E.

3).

Dasselbe

gilt

für

entsprechende

Aussagen

der

versicherten

Person.

Aus

dem

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Ereignis

keine

Beschwerden

verspürte,

kann

entsprechend

aus

unfallversicherungsrechtlicher

Sicht

nicht

geschlossen

werden,

dass

diese

durch

den

Vorfall

verursacht

wurden.

Nachdem

vorliegend

aber

ohnehin

kein

Unfallereignis

im

Sinne

von

Art.

4

ATSG

(E.

1.3)

erstellt

ist,

ist

darauf

nicht

weiter

einzugehen

und

eine

Leistungspflicht

gemäss

Art.

6

Abs.

1

UVG

klar

zu

verneinen . 4.4

Hinweise

darauf,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

beim

Ereignis

vom

1 3.

März

2024

eine

Körperschädigung

nach

Art.

6

Abs.

2

UVG

zugezogen

hätte

(vgl.

dazu

vorstehend

E.

1. 4)

ergeben

sich

aus

dem

MRI

vom

2 0.

März

2024

keine,

weshalb

sich

Weiterungen

hierzu

erübrigen.

Die

Beschwerde

ist

damit

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Suva - Bundesamt

für

Gesundheit 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher