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UV.2024.00175

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist mit Fischgräten im Fischfilet zu rechnen und ein spezielles Vorkommnis beim Verzehr («vorsichtig gegessen») wurde nicht geschildert, womit es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt.

Zürich SozVersG · 2026-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1980, ist als Augenoptikerin bei der Y.___ angestellt und war über dieses Arbeitsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

(nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, als sie am 5. April 2024 ein selbst gekochtes Fischfilet zu Mittag ass und ihr eine Fischgräte im Hals stecken blieb (Urk. 7/2). Sie wurde zuerst ambulant im Spital Z.___

behandelt und wenige Stunden später bei Husten und Würgereiz mit dem Krankenwagen ins Spital A.___

gebracht, wo die im Bereich des Zungengrundes, nahe der Epiglottis bildgebend dargestellte Fischgrät e

entfernt

werden konnte . Danach war sie

soweit

beschwerdefrei . I n der Fiberendosk o pie zeigten sich keine Schwellungen oder weitere Verletzungen. Die Versicherte wurde noch am 5. April 2024 mit Analgesie nach Massagabe der Beschwerden nach Hause entlassen . Eine Nachbehandlung war nicht erforderlich (Urk. 7/1, 7/2 /2 und 7/13/1-2).

Mit Schreiben vom 18. April 2024 verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Köper schädigung im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 7/3). Daran hielt sie auch mit Verfügung vom 19. Juni 2024 fest (Urk. 7/6). Die von der Versicherten mit Schreiben vom 9. Juli 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 13. September 2024 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3) Beschwerde. Darin beantrage sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Allianz zu verpflichten, die medizinischen Kosten aus dem Ereignis vom 5. April 2024 zu übernehmen (Urk. 1 S. 3). Die Allianz schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicher ten mit Verfügung vom 18. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand bilden die Transport- und Heilkosten aus dem Ereignis vom 5.

April 2024. Die Kosten für die kurzen Notfallbehandlungen in den beiden Spitälern (vgl. auch Urk. 7/23) sowie de n Transport mit dem Krankenwagen vom Wohnort der Beschwerdeführerin ins Spital in B.___

(vgl. zum Rettungsdienst tarif: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und- recht/amtliche-sammlung/8/810/200/1311942449338.html, zuletzt besucht am 19. März 2026) betragen dabei offenkundig unter Fr. 30'000.--. Bei einem Streitwert unter Fr.

30'000.-- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer) .

E. 2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; BGE 134 V 72 E. 4.3.1; zum Ganzen: BGE 150 V 229 E. 4.1).

E. 3 D er Sachverhalt

ist vorliegend unbestritten und belegt . Die Beschwerde führer in ass am 5.

April 2024 ein selbst zubereitetes Fischfilet, wobei ihr eine Fischgräte im Bereich des Zungengrundes, nahe der Epiglottis stecken blieb, welche insbesondere zu Husten und Würgereiz führte. Die Fischgräte konnte entfernt werden und hinterliess keine weiteren sichtbaren Verletzungen. Es erfolgte keine Nachbehandlung und es wurde auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.

insbesondere Urk. 7/1).

Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, die Fischgräte habe zu einer schmerzhaften Verletzung im Halsbereich geführt, die noch drei Tage spürbar gewesen sei. Damit liege eine Körperverletzung vor. Die Beschwerden seien zudem unmittelbar nach dem Verschlucken der Fischgräte und somit plötzlich aufgetreten. Die Grösse und das tiefe Feststecken derselben würden den Vorfall schliesslich aussergewöhnlich machen; das Ereignis weiche daher von den üblichen Risiken beim Verzehr von Fisch ab. Der Arzt habe denn auch betont, es sei unmöglich eine so grosse Fischgeräte zu verschlucken, ohne dass diese stecken bleibe.

Der Vorfall erfülle alle Merkmale eines Unfalls (Urk. 1).

E. 4 ATSG ist daher nicht erfüllt. Es lässt sich denn auch nicht erg ründen, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Rahmen der Nahrungsaufnahme beim Zahnschaden anders zu beurteilen wäre als bei einer Fischgräte im Rachen.

E. 4.1 Es gibt nur wenige Entscheid e, in welchen sich das Bundesgericht mit dem Unfallcharakter der Nahrungsaufnahme befasst. Reich ist die Rechtsprechung nur zu den Zahnverletzungen, bei welchen die Ungewöhnlichkeit zu bejahen ist, wenn der Zahn mit einem Gegenstand in Berührung kommt, der im Rahmen des Alltäglichen nicht an einen Zahn gelangt bzw. wenn der Zahnschaden durch einen Gegenstand verursacht wird, welcher üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 4 N 60). Ausschlaggebend ist folglich, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2014 vom 27.

Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis) .

Zur Veranschaulichung seien einige Beispiele erwähnt. Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_125/2023 vom 8. August 2023 E. 4.2 festhielt, überschreitet ein Stein in einem abgepackten verzehrfertigen Salat, der in einem Supermarkt gekauft wurde, den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen und stellt somit einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Dies gilt indessen nicht für kleine Steinfragmente bei Verzehr von Morcheln, mit welchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2016 vom 9. November 2016 E. 5.2). In einer Kirschen-Konfitüre, die aus entsteinten Früchten hergestellt wird, muss alsdann nicht mit (Teilen von) Kirschsteinen gerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2013 vom

17. Oktober 2013 E. 5). Hingegen bildet der Kirschstein üblicher Bestandteil einer Praline namens « Griotte au Kirsch », einer Spezialität aus der Confiserie. Dieser wird auch nicht zum ungewöhnlichen Faktor, nur weil im Detailhandel ähnliche Produkte (etwa « Mon Chér i» -Pralinen) mit entsteinten Früchten erhältlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 8/06 vom 13. März 2006 E. 2).

E. 4.2 In seinem Entscheid RKUV 2/ 2000 Nr. U 368 S. 100 bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann die Auffassung der Vorinstanz, dass weder ein Schnitzel an sich, noch ein grösseres Stück davon, noch dessen Einnahme etwas Ausserge wöhnliches darstelle, weshalb das Merkmal des äusseren ungewöhn lichen Faktors zu verneinen sei . Es fügte an, nicht gefolgt werden könne auch dem Einwand des Versicherten, es liege eine unkoordinierte Bewegung vor, da das übergrosse, « zusammen gefaltete » Fleischstück im Mund auseinandergeklappt sei, einen Schluckreflex ausgelöst habe und auf diese Weise in der Speiseröhre stecken geblieben sei. So liege eine den Unfallbegriff erfüllende unkoordinierte Bewegung nur vor, wenn der natürliche Ablauf einer Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. beeinträchtigt werde. Derartige störende, in der Aussenwelt begründete Umstände seien im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich.

Letzteres gilt bis heute. Bei

Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann

erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung

gleichsam « programmwidrig » beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der

ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und

Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor . Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem

Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung

ausführt oder auszuführen versucht . D as Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer

(schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung . Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel

nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung . Ferner ist zu beachten, dass sich

der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art.

E. 4.4 Wie die Beschwerdeführerin darlegte, schaute sie sich das Fischf ilet vor dem Kochen nochmals an, um allfällige Gräte zu beseitigen (Urk. 1 S. 1). Dies zeigt, dass sie selbst der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend mit versteckten Gräten im Fischfilet rechnete. Dabei behauptete sie auch nicht, es sei ihr vom Fischhändler oder auf der Verpackung des Fischfilets ein « grätefreier » Zustand zugesichert worden. Wie gross die Fischgräte sind, hängt dabei (im Gegensatz zu deren Anzahl) nicht von der Sorgfalt der Kontrolle, sondern von der Art des Fisches ab . Fischgräte jeder Grösse müssen somit als üblicher Bestandteil eines Fischfilets gelten; sie sind – unabhängig davon, ob das Fischfilet im Restaurant serviert oder zuhause zubereitet wird – nicht zu vermeiden und somit mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Ziff. 11; Urk. 6 Ziff. 15) nicht als aussergewöhnlich anzusehen. Soweit das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil S 2019 46 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Juli 2019 (Urk. 1 S. 1 f.; Ur k . 6 Ziff. 16) etwas anderes suggeriert, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Verzehr eines Fischfilets stellt ferner einen alltäglichen Lebensvorgang dar. Ein spezielles Vorkommnis beim Essen selbst behauptete die Beschwerdeführerin nicht.

Vielmehr führte sie aus, sie habe dabei besondere Vorsicht walten lassen (Urk. 1 S. 2) .

Es lag also auch kein Irrtum in dem Sinne v or, dass das Fischfilet nach der eigenen Kontrolle nun grätefrei sein müss t e, was denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche.

F olglich muss es bei der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass es an einem ungewöhnlichen äussern Faktor fehlt, sein Bewenden haben. Die Fischgräte ist letztlich auf dem üblichen Weg, nämlich de m Verzehr eines Fischfilets, in den Rachen gelangt.

Ob und welchen Schaden sie dort verursachte, ist für die Beurteilung, ob der äussere Faktor ungewöhnlich ist, ohne Belang. Der Unfallbegriff nach Art.

E. 5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen überdies

bei folgenden Körper schädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 und BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, j e m.H .).

E. 5.2 Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht seit jeher darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden, zumal bei Eintritt eines in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Gesundheitsschadens praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen im Spiel sind . Es wird daher kein äusserer Faktor, wohl aber ein geeignetes initiale s Ereignis als Anknüpfungspunkt vorausgesetzt (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.4-6).

E. 5.3 Es ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Ziff. 18) festzuhalten, dass d ie Schädigung des Zungengrunds durch die Fischgräte unter keine der abschliessend aufgezählten Listenverletzungen fällt . Es stellt sich bei einer solche n Verletzung denn auch nicht das Problem, dass diese durch eine vorbestehende Krankheit oder degenerative Veränderung mitverursacht worden sein könnte, wie dies etwa ab einem gewissen Lebensalter bei Sehnenrissen meist der Fall ist. Eine unfallähn liche Körperschädigung ist daher ebenfalls zu verneinen, auch wenn

– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Ziff. 9; Urk. 6 Ziff. 5-11) – nicht per se in Abrede zu stellen ist, dass die Gräte zu einer leichten Verletzung am Zugengrund führte, die noch wenige Tage Schmerzen verursachte (Urk. 1 S. 2), wofür d ie Beschwerdeführerin auch Schmerzmittel verschrieben bekam.

E. 6 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 5. April 2024 zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00175 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

24. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG PCLHC Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1980, ist als Augenoptikerin bei der Y.___ angestellt und war über dieses Arbeitsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

(nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, als sie am 5. April 2024 ein selbst gekochtes Fischfilet zu Mittag ass und ihr eine Fischgräte im Hals stecken blieb (Urk. 7/2). Sie wurde zuerst ambulant im Spital Z.___

behandelt und wenige Stunden später bei Husten und Würgereiz mit dem Krankenwagen ins Spital A.___

gebracht, wo die im Bereich des Zungengrundes, nahe der Epiglottis bildgebend dargestellte Fischgrät e

entfernt

werden konnte . Danach war sie

soweit

beschwerdefrei . I n der Fiberendosk o pie zeigten sich keine Schwellungen oder weitere Verletzungen. Die Versicherte wurde noch am 5. April 2024 mit Analgesie nach Massagabe der Beschwerden nach Hause entlassen . Eine Nachbehandlung war nicht erforderlich (Urk. 7/1, 7/2 /2 und 7/13/1-2).

Mit Schreiben vom 18. April 2024 verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Köper schädigung im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 7/3). Daran hielt sie auch mit Verfügung vom 19. Juni 2024 fest (Urk. 7/6). Die von der Versicherten mit Schreiben vom 9. Juli 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 13. September 2024 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3) Beschwerde. Darin beantrage sie sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Allianz zu verpflichten, die medizinischen Kosten aus dem Ereignis vom 5. April 2024 zu übernehmen (Urk. 1 S. 3). Die Allianz schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicher ten mit Verfügung vom 18. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bilden die Transport- und Heilkosten aus dem Ereignis vom 5.

April 2024. Die Kosten für die kurzen Notfallbehandlungen in den beiden Spitälern (vgl. auch Urk. 7/23) sowie de n Transport mit dem Krankenwagen vom Wohnort der Beschwerdeführerin ins Spital in B.___

(vgl. zum Rettungsdienst tarif: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und- recht/amtliche-sammlung/8/810/200/1311942449338.html, zuletzt besucht am 19. März 2026) betragen dabei offenkundig unter Fr. 30'000.--. Bei einem Streitwert unter Fr.

30'000.-- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer) . 2.

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; BGE 134 V 72 E. 4.3.1; zum Ganzen: BGE 150 V 229 E. 4.1). 3.

D er Sachverhalt

ist vorliegend unbestritten und belegt . Die Beschwerde führer in ass am 5.

April 2024 ein selbst zubereitetes Fischfilet, wobei ihr eine Fischgräte im Bereich des Zungengrundes, nahe der Epiglottis stecken blieb, welche insbesondere zu Husten und Würgereiz führte. Die Fischgräte konnte entfernt werden und hinterliess keine weiteren sichtbaren Verletzungen. Es erfolgte keine Nachbehandlung und es wurde auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.

insbesondere Urk. 7/1).

Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, die Fischgräte habe zu einer schmerzhaften Verletzung im Halsbereich geführt, die noch drei Tage spürbar gewesen sei. Damit liege eine Körperverletzung vor. Die Beschwerden seien zudem unmittelbar nach dem Verschlucken der Fischgräte und somit plötzlich aufgetreten. Die Grösse und das tiefe Feststecken derselben würden den Vorfall schliesslich aussergewöhnlich machen; das Ereignis weiche daher von den üblichen Risiken beim Verzehr von Fisch ab. Der Arzt habe denn auch betont, es sei unmöglich eine so grosse Fischgeräte zu verschlucken, ohne dass diese stecken bleibe.

Der Vorfall erfülle alle Merkmale eines Unfalls (Urk. 1).

4. 4.1

Es gibt nur wenige Entscheid e, in welchen sich das Bundesgericht mit dem Unfallcharakter der Nahrungsaufnahme befasst. Reich ist die Rechtsprechung nur zu den Zahnverletzungen, bei welchen die Ungewöhnlichkeit zu bejahen ist, wenn der Zahn mit einem Gegenstand in Berührung kommt, der im Rahmen des Alltäglichen nicht an einen Zahn gelangt bzw. wenn der Zahnschaden durch einen Gegenstand verursacht wird, welcher üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 4 N 60). Ausschlaggebend ist folglich, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2014 vom 27.

Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis) .

Zur Veranschaulichung seien einige Beispiele erwähnt. Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_125/2023 vom 8. August 2023 E. 4.2 festhielt, überschreitet ein Stein in einem abgepackten verzehrfertigen Salat, der in einem Supermarkt gekauft wurde, den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen und stellt somit einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Dies gilt indessen nicht für kleine Steinfragmente bei Verzehr von Morcheln, mit welchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2016 vom 9. November 2016 E. 5.2). In einer Kirschen-Konfitüre, die aus entsteinten Früchten hergestellt wird, muss alsdann nicht mit (Teilen von) Kirschsteinen gerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2013 vom

17. Oktober 2013 E. 5). Hingegen bildet der Kirschstein üblicher Bestandteil einer Praline namens « Griotte au Kirsch », einer Spezialität aus der Confiserie. Dieser wird auch nicht zum ungewöhnlichen Faktor, nur weil im Detailhandel ähnliche Produkte (etwa « Mon Chér i» -Pralinen) mit entsteinten Früchten erhältlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 8/06 vom 13. März 2006 E. 2). 4.2

In seinem Entscheid RKUV 2/ 2000 Nr. U 368 S. 100 bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann die Auffassung der Vorinstanz, dass weder ein Schnitzel an sich, noch ein grösseres Stück davon, noch dessen Einnahme etwas Ausserge wöhnliches darstelle, weshalb das Merkmal des äusseren ungewöhn lichen Faktors zu verneinen sei . Es fügte an, nicht gefolgt werden könne auch dem Einwand des Versicherten, es liege eine unkoordinierte Bewegung vor, da das übergrosse, « zusammen gefaltete » Fleischstück im Mund auseinandergeklappt sei, einen Schluckreflex ausgelöst habe und auf diese Weise in der Speiseröhre stecken geblieben sei. So liege eine den Unfallbegriff erfüllende unkoordinierte Bewegung nur vor, wenn der natürliche Ablauf einer Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. beeinträchtigt werde. Derartige störende, in der Aussenwelt begründete Umstände seien im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich.

Letzteres gilt bis heute. Bei

Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann

erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung

gleichsam « programmwidrig » beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der

ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und

Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor . Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem

Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung

ausführt oder auszuführen versucht . D as Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer

(schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung . Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel

nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung . Ferner ist zu beachten, dass sich

der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art.

4 ATSG deckt . Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf

den menschlichen Körper abhebt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2). 4. 3

I n BGE 150 V 229 E. 4.4.1 wies das Bundesgericht

schliesslich darauf hin, dass das damalige Eidg enössische Versicherungsgericht (heute III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) im Urteil in Sachen Ruefli vom 17.

November 1944 E. 2 festgehalten habe, dass die Nahrungsaufnahme nur bei besonderen Gegebenheiten als Unfall erscheinen könne, etwa bei der Einnahme von nicht essbaren (ihrer Natur nach giftigen) Stoffen an Stelle von essbaren, bei einem Irrtum also, der sich auf die Sache selber bezieh e, beispielsweise wenn giftige Pilze mit Küchenpilzen, Tollkirschen mit Heidelbeeren, Arsen mit Zucker verwechselt würden [...]; dagegen nicht bei Schädigungen, die auf einen Irrtum lediglich über die Qualität der genossenen Speise zurückzuführen seien . Ob an dieser Rechtsprechung, die, soweit ersichtlich, seit besagtem Urteil nicht mehr bestätigt worden sei, im Zusammenhang mit Lebensmittelvergiftungen festzuhalten sei, könne dahingestellt bleiben. 4.4

Wie die Beschwerdeführerin darlegte, schaute sie sich das Fischf ilet vor dem Kochen nochmals an, um allfällige Gräte zu beseitigen (Urk. 1 S. 1). Dies zeigt, dass sie selbst der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend mit versteckten Gräten im Fischfilet rechnete. Dabei behauptete sie auch nicht, es sei ihr vom Fischhändler oder auf der Verpackung des Fischfilets ein « grätefreier » Zustand zugesichert worden. Wie gross die Fischgräte sind, hängt dabei (im Gegensatz zu deren Anzahl) nicht von der Sorgfalt der Kontrolle, sondern von der Art des Fisches ab . Fischgräte jeder Grösse müssen somit als üblicher Bestandteil eines Fischfilets gelten; sie sind – unabhängig davon, ob das Fischfilet im Restaurant serviert oder zuhause zubereitet wird – nicht zu vermeiden und somit mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Ziff. 11; Urk. 6 Ziff. 15) nicht als aussergewöhnlich anzusehen. Soweit das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil S 2019 46 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Juli 2019 (Urk. 1 S. 1 f.; Ur k . 6 Ziff. 16) etwas anderes suggeriert, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Verzehr eines Fischfilets stellt ferner einen alltäglichen Lebensvorgang dar. Ein spezielles Vorkommnis beim Essen selbst behauptete die Beschwerdeführerin nicht.

Vielmehr führte sie aus, sie habe dabei besondere Vorsicht walten lassen (Urk. 1 S. 2) .

Es lag also auch kein Irrtum in dem Sinne v or, dass das Fischfilet nach der eigenen Kontrolle nun grätefrei sein müss t e, was denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche.

F olglich muss es bei der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass es an einem ungewöhnlichen äussern Faktor fehlt, sein Bewenden haben. Die Fischgräte ist letztlich auf dem üblichen Weg, nämlich de m Verzehr eines Fischfilets, in den Rachen gelangt.

Ob und welchen Schaden sie dort verursachte, ist für die Beurteilung, ob der äussere Faktor ungewöhnlich ist, ohne Belang. Der Unfallbegriff nach Art.

4 ATSG ist daher nicht erfüllt. Es lässt sich denn auch nicht erg ründen, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Rahmen der Nahrungsaufnahme beim Zahnschaden anders zu beurteilen wäre als bei einer Fischgräte im Rachen. 5. 5.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen überdies

bei folgenden Körper schädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 und BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, j e m.H .). 5.2

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht seit jeher darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden, zumal bei Eintritt eines in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Gesundheitsschadens praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen im Spiel sind . Es wird daher kein äusserer Faktor, wohl aber ein geeignetes initiale s Ereignis als Anknüpfungspunkt vorausgesetzt (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.4-6). 5.3

Es ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Ziff. 18) festzuhalten, dass d ie Schädigung des Zungengrunds durch die Fischgräte unter keine der abschliessend aufgezählten Listenverletzungen fällt . Es stellt sich bei einer solche n Verletzung denn auch nicht das Problem, dass diese durch eine vorbestehende Krankheit oder degenerative Veränderung mitverursacht worden sein könnte, wie dies etwa ab einem gewissen Lebensalter bei Sehnenrissen meist der Fall ist. Eine unfallähn liche Körperschädigung ist daher ebenfalls zu verneinen, auch wenn

– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Ziff. 9; Urk. 6 Ziff. 5-11) – nicht per se in Abrede zu stellen ist, dass die Gräte zu einer leichten Verletzung am Zugengrund führte, die noch wenige Tage Schmerzen verursachte (Urk. 1 S. 2), wofür d ie Beschwerdeführerin auch Schmerzmittel verschrieben bekam. 6.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 5. April 2024 zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerBonetti