Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene X.___ war als Accounting & Alliance Manager bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27.
März 2021 einen Skiunfall erlitt (Unfallmeldung vom 29.
März 2021, Urk.
7/1). Er wurde notfallmässig mit der Rega ins Spital Z.___ eingeliefert, wo die Diagnosen einer inkompletten Tetraplegie im Sinne eines asymmetrisch motorisch Arm links und Bein rechts betonten Central Cord Syndroms ASIA C C5 bei stabiler Hyper extensionsverletzung C4-6 und traumatisierter degenerativer Spinalkanal stenose C4-6, Deckplatten- I mpressionsfrakturen BWK 7 und 10 und eines leichten Schädel-Hirn-Traumas gestellt wurden (Urk.
7/33) . Am 28. März 2021 wurde eine dekompressive Laminektomie C4-6 und eine dorsale Inst r umentierung HWK 4-7 durchgeführt (Urk. 7/30) . Am 29. März 2021 wurde der Versicherte in die
Klinik A.___ zur paraplegiologischen Rehabilitation verlegt, wo er bis zum 30. Juli 2021 hospitalisiert war (Urk. 7/85) .
Der Versicherte war bis zum 30. September 2021 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/81). Danach erfolgte die Wiedereingliederung in den angestammten Betrieb (Urk. 7/101, Urk. 7/125). Ab dem 1. Mai 2023 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 90 %
(Urk. 7/286). Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am
22. Juni 2023 holte sie bei ihrem Versicherungsmediziner Dr.
med.
B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine neurologische Beurteilung (Urk. 7/299) sowie eine Beur teilung des Integritätsschadens ein (Urk. 7/ 298). Am 9. August 2023
teilte sie dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen ab 1. September 2023 eingestellt würden (Urk. 7/320). Mit Verfügung vom
24. Oktober 2023
sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Oktober 2023 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine auf einer Inte gritätseinbusse von 30 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/353). G egen die Bemessung des Integritätsschadens erhob der Versicherte mit Eingabe vom
23. November 2023 Einsprache (Urk. 7/366) und reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 eine Be urteilung
der Leiterin Ambulatorium C.___
der Klinik A.___ vom
7. Dezember 2023 ein (Urk. 7/ 373). Die Suva holte eine weitere Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. B.___ vom 3.
Sep tember 2024 ein (Urk. 7/ 379) und wies die Einsprache mit Entscheid vom
5. September 2024 ab (Urk. 7/ 380 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7.
Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50
% zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschlies sender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 18.
November 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
6) und reichte eine neurologische Beurteilung ihres Versicherungsmediziners PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 14.
November 2024 ein (Urk.
9). Mit Replik vo m 9.
Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk.
12) .
Mit Eingabe vom 17.
Februar 2025
reichte er eine Stellungnahme der Klinik A.___ vom 23.
Dezember 2024 ein (Urk.
13- 14). Mit Duplik vom 7.
März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihre m Antrag fest und nahm zum neu aufgelegten Bericht Stellung (Urk.
17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Unfallversicherung [ UVG ]). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper liche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vorausseh bare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5). 1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä digung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs un fähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bundesge richts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1; 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2 je mit Hinw ei sen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,
i m Rahmen der paraplegiologischen ambulanten Verlaufsuntersuchung am 7. März 2023 habe sich eine
leichtgradige rechtsbetonte spastische Tetraparese ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der leichtgradigen Spastik gezeigt. Zur Beurteilung des Integritätsschade n s bei Rückenmarksverletzungen sei die Suva-Tabelle
21 heranzuziehen. Bei inkompletten Querschnittlähmungen sei eine anteilmässige Schätzung vorzunehmen. Versicherungsmediziner Dr. B.___ sei zum Schluss gekommen, dass entsprechend der Suva-Tabelle 21 als Folge einer initial höhergradigen Tetraparese eine dauerhafte Residual-Symptomatik vorliege wie unter ASIA E beschrieben und er habe den Integritätsschaden auf 30 % geschätzt. Zum Zeitpunkt der neurologischen Abschlussbeurteilung vom 22. Juni 2023 habe keine krankheitswertige und behandlungsbedürftige Störung der unteren Harntraktfunktion mehr bestanden. Zudem wären derartige Begleit-Störungen in der Schätzung eines Integritätsschadens basierend auf einem Schweregrad ASIA
E einer Para-/Tetra-Parese enthalten (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass eine traumatisch bedingte inkomplette Tetraplegie ASIA D vorliege, auf deren Basis ein Integritätsschaden von 80 %, wenigstens aber 50 %, bestehe . Die Klinik A.___ habe in ihren Berichten vom 7. März 2023 fachärztlich- paraplegiologisch einen Zustand ASIA D festgehalten. Dr.
B.___ habe in s ei ner Beurteilung vom 22.
Juni 2023 nicht dargelegt, wie sich eine Verbesserung von ASIA D zu ASIA E innerhalb von drei Monaten erkläre. Es sei nicht nachvoll ziehbar wie Dr. B.___ eine leichtgradige, rechtsbetonte, spastische Tetraparese infolge traumatisierter Spinalkanalstenose C4 bis C6 mit multiseg mentalem Wirbelsäulentrauma sow i e eine traumatische neurogene Harnblasen funktions störung festhalten und gleichzeitig von ei n em A IS
E ausgehen könne
(Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. November 2024 führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, es sei zu beachten, dass die Tabelle
21 beruhend auf der Asia Score Fassung von 2006 zur Bemessung der Integritätsentschädigung angepasst worden sei mit der Einführung einer Zwischenstufe D-E, d.h. wenn 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad M4 oder mehr respektive ein vergleichbar ausgeprägtes Lähmungsmuster aufwiesen, wie dies vorliegend mit nur einem einzigen Kennmuskel unter Kraftgrad M5 bei jedoch Kraftgrad M4 (Kennmuskel Fingerabduktion T1 rechts) zutreffe. Im vorliegenden Fall sei eine residuelle leichte H e miparese mit einer leichten Fingermotorikstörung bei distal minimer Fingerparese als auch eine leichte spastische Gangbehinderung rechtsseitig bei jedoch linksseitig vollständig normalisierten Befunden ohne Reflexerhöhung und ohne Fingermotorikstörung gemäss letztem verfügbarem Befund vom 7. März 2023 sowohl hinsichtlich der genauen Beschreibung und Ergänzung als auch des Asia Score vom 7. März 2023 ausgewiesen. Es liege somit im Hinblick auf die Integritätsentschädigung keine Tetraparese im Sinn einer Behinderung aller vier Extremitäten mehr vor. Ebenso liege keine invalidisierende Harnentleerungsstörung mehr vor, bei Spontanmiktion ohne Restharn und ohne Blaseninfektionen. Weiterhin seien keine neuropathischen Schmerzen mehr dokumentiert. Eine Tetraplegie gemäss Asia D-E ergebe einen Wert gemäss der Suva Tabelle 21 von 60 %, der vorliegend jedoch nur hälftig auf die funktionell residuell
ausschliesslich eingeschränkte rechte Körperseite bezogen anzuwenden sei und daher einen Integritätsschaden von 30 % ergebe (Urk. 6 S.4 f.). 2.4
In seiner Replik vom
9. Januar 2025
stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Integritätsschaden von 60 % gemäss Suva-Tabelle 21.6, Tetra plegie, Asia D-E, könne nicht halbiert werden. Diesen Anpassungsspielraum sehe die Suva Tabelle 21 nicht vor (Urk. 12). 2.5
In ihrer Duplik vom
7. März 2025
hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, in Tabelle 21.3 stehe, dass bei inkompletten Querschnittlähmungen eine anteil mässige Schätzung vorzunehmen sei und dass ein Quervergleich angestellt werden müsse. Dass die Schätzung des Integritätsschadens unterschiedlich hoch ausfallen müsse, wenn alle vier Gliedmassen oder wie vorliegend nur eine Körperseite betroffen sei, könne nicht bestritten werden (Urk. 17) . 3.
3.1
Im Bericht der Klinik A.___, Zentrum C.___, vom 7.
März 2023 wurden die folgenden Diagnosen genannt: 1. Inkomplette Tetraplegie AIS D (initial sub C5) - im Rahmen Diagnose 2 2. St. n. mul t isegmentalem Wirbelsäulentrauma vom 27.03.2021 - Tear
drop -Fraktur HWK 6 - Fraktur BWK 2, 7, 10 - Fraktur des Condylus occipitalis rechts - Fraktur der ventralen Spondylophyten HWK 4-6 - St. n. dorsaler Instrumentierung HWK 4-7 - St. n. Laminektomie HWK 4-6 3. neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion - Harnblasenen t leerung durch willkürliche Spontanmiktion - St. n. transurethralem Dauerkatheter 03-04/2021 - unter Therapie mit Pradif 0.4 mg/d seit 04/2022 - Video- U r odynamik 03/2022: hyperkapazitive, hy p osensitive und überaktive Harnbla s e mit Detrusor-Sphinkter- Dyssynergie - St. n. Erhaltungstherapie mit perkutaner tibialer Nervenstimulation (PTNS) 1x/Monat 07-10/2021 - St. n. PTNS-Therapie 1x/Woche 06-07/2021 - Neurophysiologie 07/2021: verlängerte MEPs zur unteren Extremität bei ansonste n unauffällige n Befunde n; Pudendus-SEPs unauffällig - Urethro -Zystoskopie und Harnblasenspülzytologie 05/2021: kein Hinweis auf M a lignität 4. St. n. leichtem Schädel-Hirn-Trauma vom 27.03.2021 - St. n. Epistaxis - St. n. Exkoriation Lid links
Hinsichtlich des Neurostatus wurde auf den im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 7. März 2023 festgehaltenen ASIA Score
(Urk. 7/275) verwiesen . Klinisch-neurologisch habe sich ein erfreulicher Verlauf bei weiterhin bestehender leicht gradiger, rechtsbetonter, spastischer Tetraparese gezeigt. Eine antispastische medikamentöse Behandlung sei auch aus Sicht des Patienten weiterhin nicht indiziert (Urk. 7/274). 3.2
Versicherungsmediziner Dr. B.___ nannte in seiner neurologischen Beurteilung vom 22. Juni 2023 die folgenden im weiteren Sinne neurologischen unfall kausalen Diagnosen: - Leichtgradige, rechtsbetonte, spastische Tetraparese; 27.03.202 1 traumatisierte degenerative Spinalkanal-Stenose C4-6 mit multisegmentalem Wirbelsäulentrauma - traumatische neurogene Harnblasen-Funktionsstörung - wahrscheinliche leichte traumatische Hirnverletzung (LTHV; MTBI) 27.03.2021
Dr. B.___ hielt fest, als Folge des Sturzes am 27. März 2021 beim Skifahren habe der Beschwerdeführer eine Traumatisierung einer wahrscheinlich vorbestehenden (degenerativen) zervikalen Spinalkanal-Stenose mit initial vorliegender rechts betonter hochgradiger Tetraparese und hochgradiger Blasenfunktionsstörung erlitten . Der Schädigungsmechanismus sei ähnlich wie bei einem spinal cord
injury
without
radicological
affection anzunehmen. Es sei keine operative Versorgung der traumatisierten Anteile der Wirbelsäule erforderlich gewesen. Im Rahmen der Rehabilitationsbehandlung in der Klinik A.___, Klinik H.___, h ätten eine Gehfähigkeit erreicht und eine weitgehende unauf fällige Spontanmiktion erreicht werden können . Im Rahmen der jüngsten paraplegiologischen ambulanten Verlaufsuntersuchung am 7.
März 2023 habe sich eine Stabilisierung des unfallbedingten Gesundheitszustandes gezeigt mit (wahrscheinlich dauerhaft fortbestehender) leichtgradiger, rechtsbetonter spas tischer Tetraparese ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der – als wahrscheinliche Ursache der vom Beschwerdeführer i m Bereich des rechten Beines berichteten Schmerzen einzuschätzenden – leichtgradigen Spastik. Der Beschwerdeführer habe in seine angestammt e Tätigkeit als F inancial Accounting and Alliance Manager wieder eingegliedert werden können. Im Rahmen der jüngsten Besprechung mit der Suva sei angegeben worden, dass er in der Lage sei, ein Pensum von 90
% eines landesüblichen Vollzeitpensums zu arbeiten. Der Beschwe r deführer zeige eine dauerhafte, möglicherweise durch eine Spastik verursachte, verminderte Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines und eine wahrsch e inlich bleibende leichte Feinmotorik-Störung im Bereich der rechten Hand verbunden mit diskreten residuellen Blasenfunktionsstörungen
(Urk.
7/299) . 3. 3
Versicherungsmediziner Dr. B.___
führte in seiner Beurteilung des Integritäts schadens vom 22. Juni 2023 aus, als Folge des Sturzes am 27. März 2021 beim Skifahren habe der Beschwerdeführer eine Traumatisierung einer wahrscheinlich vorbestehenden (degenerativen) zervikalen Spinalkanal-Stenose erlitten. Im Rahmen der jüngsten paraplegiologischen ambulanten Verlaufsuntersuchung am 7. März 2023 habe sich eine Stabilisierung des unfallbedingten Gesundheits zustandes mit (wahrscheinlich dauerhafter) leichtgradiger, rechtsbetonter, spas tischer Tetraparese, ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der – als wahrscheinliche Ursache der vom Beschwerdeführer im Bereich des rechten Beines berichteten Schmerzen einzuschätzenden – leichtgradigen Spastik. Der Integritätsschaden werde gesamthaft i m neurologischen Gebiet auf 30 % geschätzt e ntsprechend der Suva-Tabelle 21 . Als Folge einer initialen höher gradigen Tetraparese liege eine dauerhafte Residual-Symptomatik vor wie unter ASIA E beschrieben
(Urk.
7/298) . 3. 4
Im Bericht der Klinik A.___, Zentrum C.___, vom 7. Dezember 2023 hielt Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, fest, aus ihrer Sicht sei die Beurteilung der Suva grösstenteils falsch. Im Rahmen des multisegmentalen Wirbelsäulentraumas vom 27. März 2021 sei es zu einer Myelopathie von initial HWK 4-6 gekommen, auch im MRI vom 30. September 2021, sechs Monate nach dem Unfall sei weiterhin ein Myelopathiesignal Höhe C 4/5 beidseits beschrieben worden. Des Weiteren sei am 28. März 2021 eine operative Versorgung der multisegmentalen Wirbelsäulenverletzungen mit dor saler Instrumentierung HWK 4-7 und Laminektomie HWK 4-6 erfolgt. Aktuell bestünden auch weiterhin Paresen im Bereich der rechten Hand distal, es bestehe eine deutliche Feinmotorikstörung der rechten Hand und eine Spastik der unteren Extremitäten mit stiff
gait . Es sei dementsprechend nicht von einer s pinal c ord
injury
without
radiological
affection auszugehen, sondern von einer zervikalen Myelopathie mit daraus resu l tierender i n kompletter Tetraplegie AIS D. Die persistierenden neurologischen Defizite seien für den Beschwerdeführer berufs relevant . Die neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion sei in der Diagnose inkomplette traumatische Tetraplegie AIS
D sub C 5 enthalten. Aus paraple gi ologischer Sicht bestehe aufgrund der inkompletten Tetraplegie AIS
D sub C 5 ein Integritätsschaden von 50 % (Urk. 7/373) . 3.5
In seiner Kurzbeurteilung vom 3. September 2024 führte Versicherungsmediziner Dr. B.___ aus, dass keine namhafte traumatische Schädigung der Halswirbel säule nach dem Unfall am 27. März 2021 radiologisch beschrieben worden sei. Die Operation vom 28. März 2021 sei zur Erweiterung der anlagebedingt verengten zervikalen Spinalkanal-Stenose, nicht jedoch zur Korrektur einer namhaften traumatischen Schädigung der HWS erfolgt. Das von radiologischer Seite der MRT/MRI der HWS am 27. März 2021 beschriebene Myelopathiesignal HWK
4-6 könne mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit vor dem Unfall vorbestehend gewesen sein wie durch die unfallbedingte traumatische Einwir kung entstanden sein. Der paraple gi ologische Untersuchungsbefund vom 7. März 2023 und die Befunde der ambulanten neuro-urologischen Untersuchun gen vom 7. März 2023 seien die Grundlage für die Schätzung des Integritäts schadens vom 22. Juni 2023 gewesen. Zum Zeitpunkt der neurologischen Abschlussbeurteilung seitens der Unfallversicherung (22. Juni 2023) habe keine krankheitswertige und behandlungsbedürftige Störung der unteren Harntrakt funktion mehr bestanden. Zudem wären derartige Begleit-Störungen in der Schätzung eines Integritätsschadens basierend auf einem Schweregrad ASIA E einer residuellen Para-/Tetra-Parese enthalten. Es sei somit nach neurologischer versicherungsmedizinischer Beurteilung der seit der abschliessenden Beurteilung vom 22. Juni 2023 vorgelegten medizinischen Dokumente keine Erhöhung des seinerzeit geschätzten und begründeten Integritätsschadens in der Höhe von gesamthaft 30 % vorzunehmen (Urk. 7/379). 3.6
In der Beurteilung vom 14. November 2024 führte Versicherungsmediziner PD Dr.
D.___ aus, der Beschwerdeführer habe nach einer initial höhergradigen Tetraparese C5 residuell nur noch eine H e miparese mit minimaler Parese in der Fingerspreizung der rechten Hand mit einer leichten Verplumpung des Finger spiels, jedoch ohne Beeinflussung der Zeigeversuche und ohne pathologische Armeigenreflexe gemäss dem aktuellen neurologisch nachvollziehbaren ASIA Score vom 7. März 2023 des Neurologen PD Dr. F.___ mit einem Muskelgrad von M4/5 lediglich im Kennmuskel T1 (Fingerabduktion). Gemäss dem gleichen ASIA Score vom 7. März 2023 bestünden bei den einschlägigen Kennmuskeln in den unteren Extremitäten normale Kraftgrade. In der Zusatzerläuterung werde jedoch ein Gang mit leichtem Hinken und stiff-gait (leichte Steifigkeit) rechts bei jedoch beidseits möglichem Fussspitzengang und auch mögliche m sicherem Strichgang und Einbeinstand beidseits bei jedoch (ausschliesslich) rechts deutlich verplumptem
Einbeinhüpfen dokumentiert. Bezüglich der Integritätsen t schä digung werde bei Rückenmarkverletzungen die Suva Tabelle
21 angewandt, die eine komplexe Pauschaltabelle zur einheitlichen Herleitung der Integritätsscha denshöhe darstelle mit Beurteilung der Lähmungen der Extremitäten, der Urogenital- und Darmlähmung, der Wirbelsäulendeformität sowie allfällig neuro - gener und/oder vertebrogener Schmerzen als auch Spastizität, wobei zusätzlich zu berücksichtigen sei, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt oder besonders gering seien. Zusätzlich sei zu beachten, was rein klinisch tätigen Ärzten zumeist nicht bekannt sei, dass diese Tabelle 21 beruhend auf der ASIA Score Fassung von 2006 zur Bemessung der Integritätsentschädigung angepasst worden sei mit der Einführung einer Zwi schenstufe D-E, wenn 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad von M4 oder mehr respektive ein vergleichbar ausgeprägtes Lähmungsmuster aufwiesen, wie dies vorliegend mit nur einem einzigen Kennmuskel unter Kraftgrad M5 bei jedoch Kraftgrad M4 (Kennmuskel Fingerabduktion T1 rechts) zutreffe. Dies bezüglich könne daher eine Integritätsentschädigung ASIA
D nicht zutreffen, sondern ausschliesslich der Mittelwert D-E. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr.
E.___ vom 7. Dezember 2023 auf rein klinischer Basis seien daher zur Bemessung de s Integritätsschadens weder versicherungsmedizinisch einschlägig begründet noch zutreffend. Vielmehr sei im vorliegenden Einzelfall eine residuelle leichte Hemiparese mit einer leichten Fingerfeinmotorikstörung bei distal minimer Fingerparese als auch eine leichte spastische Gangbehinderung rechtsseitig bei jedoch linksseitig vollständig normalisierten Befunden ohne Reflexerhöhung und ohne Fingerfeinmotorikstörung gemäss letztem verfügbarem Befund vom 7. März 2023 sowohl hinsichtlich der genauen Beschreibung und Ergänzung als auch des ASIA Score vom 7. März 2023 ausgewiesen. Es liege somit im Hinblick auf die Integritätsentschädigung keine Tetraparese im Sinne einer Behinderung aller vier Extremitäten mehr vor. Ebenso liege keine invalidisierende Harnentleerungsstörung mehr vor, bei Spontanmiktion ohne Restharn und ohne Blaseni n fektionen (siehe Tabelle 21.5). Weiterhin seien keine neuropathischen Schmerzen mehr dokumentiert. Hinsichtlich dieser Merkmale müsse vorliegend eine neue Klassifizierung hinsichtlich des entschädigungs relevanten ASIA Score stattfinden. Eine Tetraplegie gemäss Zwischenstufe D-E ergebe einen Wert gemäss Suva Tabelle
21 von 60 %, der vorliegend jedoch nur hälftig auf die funktional residuell
ausschliesslich eingeschränkte rechte Körperseite (Hemiparese) bezogen anzuwenden sei und daher einen Integritäts schaden von 30
% ergebe (siehe Tabelle 21.6). Die Höhe des Quer schnitts sei gemäss Tabelle 21.6 bei der Zuteilung zu einer Tetraplegie im Gegensatz zur Paraplegie nicht relevant. Zusätzlich könnten theoretisch gemäss Tabelle
21 noch die fehlenden Querschnittscharakteristika einer Blasenstörung und die fehlenden neurogenen und vertebrogenen Schmerzen mit etwa je 5 % in Abzug gebracht werden . Zur zusätzlichen Plausibilisierung der Einschätzung der Int e gritätsscha denshöhe werde vorliegend rein funktionell ein Quervergleich angestellt mit einer Einschränkung der Handfunktion entsprechend einem hälftigen unter e n Armplexusschaden (vollständige Handlähmungen) nach Tabelle
1 (entsprechend 17.5 % Integritätsschaden) sowie einem hälftigen N.
peronaeus Schaden gemäss Tabelle
2 mit Fussheberparese und entsprechender Gehbehinderung entsprechend einem Integritätsschaden von 5 % und einer additiven Gesamtsumme des Inte gritätsschadens vo n 22.5 %, dies jedoch ohne Berücksichtigung der Spastik im Bein. Im Gesamtergebnis werde empfohlen, bei einer residuellen Hemiparese rechtsseitig auf der Grundlage der Tabelle
21 bei einem hälftigen ASIA D-E Score für eine Tetraplegie mit einem Integritätsschaden von 30 % zu bleiben (Urk. 9). 3.7
Dr. E.___ und PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, hielten in ihrem Schreiben vom 23. Dezem ber 2024 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, Der AIS Grad bilde die bestehenden neurologischen Defizite und die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend ab, unabhängig von der nur in der Suva Tabelle existierenden Zwischenstufe AIS D-E. Sie hätten daher die ausführliche neurologische Untersuchung angehängt, welche im Rahmen des Einschlusses in eine Trainingsstudie durchgeführt worden sei. Eines der Einschlusskriterien für diese Studie sei das Vorliegen einer relevanten Gangstörung gewesen. Wie anhand des beigefügten Abschlussberichts der Ergotherapie vom 27. Juli 2021 zu sehen sei, bestünden zudem relevante Einschränkungen der Kraft und der Feinmotorik der rechten Hand (Urk. 14). 4.
4.1
Vorab
ist der Vorwurf
de s Beschwerdeführer s zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin seinen Anspruc h auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Stellungnahme ihres Versiche rungs mediziners dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass des Einspracheent scheides zur Kenntnis gebracht hat. 4.2
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass der Versicherer, welcher neue Akten
beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung oder in seinem Einspracheentscheid zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden
(BGE 132 V 387 E. 3.1 und E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).
Das
Einspracheverfahren, das der nachträglichen verwaltungsinternen Rechts pflege zugerechnet wird und nicht der eigentlichen Verwaltungsrechtspflege, zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen im Verfügungsverfahren oder Fehlbe urteilungen, aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verfü gung zugrunde liegen, auszuräumen, bevor die übergeordneten Gerichte ange rufen werden müssen. Spätestens in diesem Stadium des
Administrativver fahrens
ist der versicherten Person in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_618/2018 vom 26.
November 2018 E.
3.1.2, 8C_528/2009 vom 3.
November 2009 E.
4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 368 Regeste und E.
6.1).
Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspra cheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (vgl. BGE 132
V
368) .
Im vorliegenden Fall bestätigte der Versicherungsmediz i ner Dr.
B.___ i n der im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme vom 3.
September 202 4 (Urk. 7/379, vgl. E. 3.5)
im Wesentliche n die der Verfügung vom 24.
Oktober 2023 zugrunde gelegte Beurteilung vom
22. Juni 2023 (Urk. 7/ 298, vgl. E. 3.3) . Sein Ergänzungsbericht äussert e sich
insbesondere zu den in der Einsprache vorgebrachten Rügen und zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Bericht vom 7.
Dezember 202 3 (Urk.
7/373, vgl. E. 3.4) . Somit handelt es sich dabei um ergänzende Abklärungen, zu denen die Einsprache des Beschwerdeführers
Anlass gab. Der Einsprache entscheid nahm sodann explizit Bezug auf die neu eingeholte Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr.
B.___
und diese
wurde als Beilage zusammen mit dem Einspracheentscheid
dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk.
7/380) .
Selbst wenn dennoch eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, handelte es sich höchstens um eine leichte Verletzung, die im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt würde, da das Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz mit umfassende r Kognition sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann . Unter diesen Umständen und mit Blick auf das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens
wäre
von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren abzusehen . 5 .
5 .1
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist
die Integritätsentschädigung .
Da
der Rentenanspruch
einspracheweise
nicht angefochten wurde (vgl. Urk. 7/366), erwuchs die Verfügung vom 24. Oktober 2023 diesbezüglich in Rechtskraft . Zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Integritätsschaden des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalles vom 27.
März 2021 zu Recht auf 3 0 % festsetzte. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Integritätsschadens auf die neurologischen Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. B.___ und PD Dr. D.___, welche gestützt auf die den Verlauf seit dem Ereignis vom 27.
März 2021 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte vorgenommen wurden. Ihre Beurteilungen
erfüll en die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an beweiskräftige Entscheidungsgrundlage n . Der Umstand, dass die Versicherungsmediziner keine eigenen Untersuchungen durch führten, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. vorne E. 1 .4). 5. 3
Die
Beschwerdegegnerin
nahm die Schätzung des Integritätsschadens gestützt auf die Suva Tabelle
21
«Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzungen» vor .
Auch wenn
diese
von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen,
wie
vorne erwähnt (vgl. E. 1. 3),
keine
verbindlichen
Rechtssätze darstellen,
stellt das Gericht praxisgemäss dann darauf ab, wenn mit den darin enthaltenen
Richtwerten
die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll und
sie
somit mit
dem Anhang
3 zur UVV vereinbar
sind
(BGE 124 V 29 E.
1c).
Diese Voraus setzungen sind vorliegend erfüllt, sodass
kein Anlass
besteht,
von dieser Praxis
abzuweichen.
Der
Suva Tabelle
21
zur Bestimmung de r Integritäts entschädigung bei Rücken markverletzungen
mit aktuellster Ausgabe 2006
(abrufbar unter
https://www.suva.ch) liegen
die
American Spinal Injury
Association -Classi fication (ASIA) Impairment
Scale aus dem Jahr 2006 und die International Standards for Neurological an Functional Classification of Spinal Cor d
Injury aus dem Jahr 2002
zugrunde, welche der klinischen Einteilung von Rückenmark verletzungen dienen.
Gemäss Suva
Tabelle
21 erfolgt die Klassifizierung einerseits nach Ausmass der Lähmun g (Ziff. 1) entsprechend der ASIA Impairment
Scale (komplett [ASIA A], inkomplett [ASIA B, C und D] und normal [ASIA E]). Im Falle von ASIA D ist die
motorische Funktion unterhalb des Lähmungsniveaus erh a lten und mehr als die H ä lfte
der Kennmuskeln weisen Muskelkraftgrade von 3 oder mehr aus. Zudem kennt die Tabelle
21 einen in der ASIA Impairment
Scale nicht d e finierten Mittelwert zwischen ASIA
D und ASIA
E (ASIA
D - E), bei welchem 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad
4 (oder ein vergleichbar ausgeprägtes Lähmungsmuster) aufweisen. Andererseits wird nach dem Lähmungsniveau (Ziff. 2) unterschieden, ob eine Tetraplegie oder eine Paraplegie (oberhalb oder unterhalb L2) vorliegt. Die weiteren Aspekte Urogenital- und Darm-Lähmung (Ziff. 3), Wirbelsäulen-Deformität (Ziff. 4), neurogene oder vertebrogene Schmer zen (Ziff. 5) und Spastizität (Ziff. 6) sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt oder besonders gering sind. 5. 4
Beim Beschwerdeführer besteht unbestrittenermassen eine inkomplette Tetra plegie, weshalb eine weitergehende Differenzierung
und ein Quervergleich erforderlich sind .
Die Versicherungsmediziner hielten fest, der Beschwerdeführer habe als Folge des Sturzes vom 27. März 2021 eine Traumatisierung einer wahrscheinlich vorbe stehenden zervikalen Spinalkanal-Stenose mit initial vorliegender rechtsbetonter hochgradiger Tetraparese und hochgradiger Blasenfunktionsstörung erlitten . Gestützt auf den Befund der
paraplegiologischen Verlaufsuntersuchung vom
7. März 2023 sei
eine Stabilisierung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mit leichtgradiger, rechtsbetonter, spastischer Tetraparese ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit eingetreten . Nach einer initial höhergradigen Tetra parese C5 bestehe residuell nur noch eine Hemiparese mit minimaler Parese in der Fingerspreizung der rechten Hand mit einem Muskelgrad von M4/5 lediglich im Kennmuskel T1 (Fingerabduktion). Bei den einschlägigen Kenn muskeln in den unteren Extremitäten bestünden normale Kraftgrade, es werde jedoch ein Gang mit leichtem Hinken und stiff-gait (leichte Steifigkeit) rechts dokumentiert. Es liege somit eine residuelle leichte Hemiparese mit einer leichten Finger feinmotorikstörung bei distal minimer Fingerparese und eine leichte spastische Gangbehinderung rechtsseitig vor .
Eine krankheitswertige und behandlungs bedürftige Störung der unteren Harntraktfunktion
bestehe nicht mehr .
Versicherungsmediziner PD Dr. D.___
gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass b ei nur einem einzigen Kennmuskel unter Kraftgrad M5 (Kraftgrad M4 Kennmuskel Fingerabduktion T1 rechts)
die Zwischenstufe D-E (wenn 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad von M4 oder mehr aufweisen) anzuwenden sei . Eine Tetraplegie gemäss Zwischenstufe D-E ergebe einen Wert gemäss Suva Tabelle 21 von 60 %, der jedoch nur hälftig auf die funktional residuell
ausschliesslich eingeschränkte rechte Körperseite (Hemiparese) bezogen anzu wenden sei und daher einen Integritätsschaden von 30 % ergebe . Damit hat der Versicherungsmediziner eine anteilsmässige Schätzung vorgenommen, welche nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen überzeugt diese Schätzung auch angesichts des vom Versicherungsmediziner angewandten Quervergleich s (vgl. E. 3.6). Eine Blasenstörung liegt nicht (mehr) vor (vgl. hierzu auch den Bericht vom 7. März 2023 über die Urodynamik und neuro-urologische Untersuchung, Urk. 7/288) und neurogene oder
vertebrogene Schmerzen bestehen nicht . Diese Aspekte würden
ohnehin nur bei aussergewöhnlicher Ausprägung eine Erhöhung des Integri tätsschadens bewirken . 5. 5
Soweit Dr. E.___
einwendet, es sei von einer inkompletten Tetraplegie AIS D sub C 5 und ein em Integritätsschaden von 50 % auszugehen (vgl. E. 3.4), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. E.___ geht zwar von denselben medizinischen Befunden wie die Versicherungsmediziner aus, verkennt jedoch, dass die Suva-Tabelle 21 einen in der ASIA Impairment
Scale nicht definierten Mittelwert zwischen ASIA D und ASIA E (ASIA D-E) enthält, welcher im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Dass der AIS Grad die bestehenden neurologischen Defizite und die Ein schränkungen des Beschwerdeführers unabhängig von der nur in der Suva Tabelle existierenden Zwischenstufe AIS D-E nicht ausreichend abbilde – wie Dr. E.___
weiter vorbringt (vgl. E. 3.7)
– mag allenfalls
in Bezug auf die klinische Einteilung zutreffen .
Bei der Bemessung des Integritätsschadens handelt es sich
jedoch um eine grobe Schätzung
unter Beachtung des Grundsatzes der Gleich behandlung aller Versicherten, welche den gesamthaften Integritätsschaden abbilden soll .
Dass ein stärker ausgeprägtes Lähmungsmuster vorliegen würde als dasjenige in Tabelle 21 unter ASIA D-E, wird von Dr. E.___
nicht geltend gemacht und hierfür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die von Dr. E.___ erwähnte n relevanten Einschränkungen der Kraft und der Feinmotorik der rechten Hand sowie die Gangstörung und die Spastik im rechten Bein wurden von den Versicherungsmedizinern berücksichtigt .
Befunde, die von den Ver sicherungsmedizinern nicht berücksichtigt worden wären, sind den Berichten von Dr. E.___ nicht zu entnehmen. Damit bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den nachvollziehbaren Beurteilung en der Versicherungsmediziner. 5. 6
Nach dem Gesagten kann auf die schlüssigen und überzeugenden Beurteilungen der Versicherungsmediziner abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 %
erweist sich angesichts der Unfallfolgen als angemessen. Weitere Abklä rungen erübrigen sich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
6.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit .
f bis ATSG). 6.2
Gemäss Art.
61 lit .
g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Davon abweichend kann der Beschwerde führenden Person trotz Unterliegens in der Sache ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen werden, soweit die Gegenpartei die K osten unnötigerweise verur sacht hat
(Verursacherprinzip, vgl. §
28 lit .
a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]
in Verbindung mit Art.
108 der Zivilpro zessordnung [ ZPO ]) . Die Anwendung des Verursacherprinzips kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers bzw. Durchführungsorgans begründen. Der Verwaltung können namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Entscheidbegründung
oder
ihre Abklärungspflicht verletzt
hat. Eine
solche
Durchbrechung
des
Unterlieger prinzips
rechtfertigt
sich
allerdings
nur,
wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8.
April 2020 E.
3.2 mit Hinweisen, nicht publ. i n : BGE 146 V 121), was vorliegend nicht der Fall ist. Nur weil die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eine zusätzliche Aktenb e urteilung ihres Versicherungsmedi ziners eingeholt hat und diese dem Beschwerdeführer erst mit dem Ein spracheentscheid offengelegt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, das vorliegende Verfahren verursacht zu haben. Vielmehr handelt e es sich dabei um ergänzende Abklärungen, zu denen die Einsprache Anlass gab. Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Beurteilung stützt sich denn auch ebenso wie die vorgängig eingeholte auf denselben parapleologische n Untersuchungs befund vom 7. März 2023 und dient lediglich der ergänzenden Begründung unter Bezugnahme auf die Einwände in der Einsprache . Die Auferlegung einer Parteientschädigung
zulasten der
obsiegenden Beschwerdegegnerin ist
– ent ge gen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - unter diesen Umständen
nicht gerechtfertigt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLeicht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___ war als Accounting & Alliance Manager bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27.
März 2021 einen Skiunfall erlitt (Unfallmeldung vom 29.
März 2021, Urk.
7/1). Er wurde notfallmässig mit der Rega ins Spital Z.___ eingeliefert, wo die Diagnosen einer inkompletten Tetraplegie im Sinne eines asymmetrisch motorisch Arm links und Bein rechts betonten Central Cord Syndroms ASIA C C5 bei stabiler Hyper extensionsverletzung C4-6 und traumatisierter degenerativer Spinalkanal stenose C4-6, Deckplatten- I mpressionsfrakturen BWK 7 und 10 und eines leichten Schädel-Hirn-Traumas gestellt wurden (Urk.
7/33) . Am 28. März 2021 wurde eine dekompressive Laminektomie C4-6 und eine dorsale Inst r umentierung HWK 4-7 durchgeführt (Urk. 7/30) . Am 29. März 2021 wurde der Versicherte in die
Klinik A.___ zur paraplegiologischen Rehabilitation verlegt, wo er bis zum 30. Juli 2021 hospitalisiert war (Urk. 7/85) .
Der Versicherte war bis zum 30. September 2021 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/81). Danach erfolgte die Wiedereingliederung in den angestammten Betrieb (Urk. 7/101, Urk. 7/125). Ab dem 1. Mai 2023 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 90 %
(Urk. 7/286). Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am
22. Juni 2023 holte sie bei ihrem Versicherungsmediziner Dr.
med.
B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine neurologische Beurteilung (Urk. 7/299) sowie eine Beur teilung des Integritätsschadens ein (Urk. 7/ 298). Am 9. August 2023
teilte sie dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen ab 1. September 2023 eingestellt würden (Urk. 7/320). Mit Verfügung vom
24. Oktober 2023
sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Oktober 2023 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine auf einer Inte gritätseinbusse von 30 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/353). G egen die Bemessung des Integritätsschadens erhob der Versicherte mit Eingabe vom
23. November 2023 Einsprache (Urk. 7/366) und reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 eine Be urteilung
der Leiterin Ambulatorium C.___
der Klinik A.___ vom
7. Dezember 2023 ein (Urk. 7/ 373). Die Suva holte eine weitere Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. B.___ vom 3.
Sep tember 2024 ein (Urk. 7/ 379) und wies die Einsprache mit Entscheid vom
5. September 2024 ab (Urk. 7/ 380 = Urk. 2).
E. 1.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Unfallversicherung [ UVG ]). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper liche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vorausseh bare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5).
E. 1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä digung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs un fähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bundesge richts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1; 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2 je mit Hinw ei sen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7.
Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50
% zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschlies sender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 18.
November 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
6) und reichte eine neurologische Beurteilung ihres Versicherungsmediziners PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 14.
November 2024 ein (Urk.
9). Mit Replik vo m 9.
Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk.
12) .
Mit Eingabe vom 17.
Februar 2025
reichte er eine Stellungnahme der Klinik A.___ vom 23.
Dezember 2024 ein (Urk.
13- 14). Mit Duplik vom 7.
März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihre m Antrag fest und nahm zum neu aufgelegten Bericht Stellung (Urk.
17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 18).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,
i m Rahmen der paraplegiologischen ambulanten Verlaufsuntersuchung am 7. März 2023 habe sich eine
leichtgradige rechtsbetonte spastische Tetraparese ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der leichtgradigen Spastik gezeigt. Zur Beurteilung des Integritätsschade n s bei Rückenmarksverletzungen sei die Suva-Tabelle
21 heranzuziehen. Bei inkompletten Querschnittlähmungen sei eine anteilmässige Schätzung vorzunehmen. Versicherungsmediziner Dr. B.___ sei zum Schluss gekommen, dass entsprechend der Suva-Tabelle 21 als Folge einer initial höhergradigen Tetraparese eine dauerhafte Residual-Symptomatik vorliege wie unter ASIA E beschrieben und er habe den Integritätsschaden auf 30 % geschätzt. Zum Zeitpunkt der neurologischen Abschlussbeurteilung vom 22. Juni 2023 habe keine krankheitswertige und behandlungsbedürftige Störung der unteren Harntraktfunktion mehr bestanden. Zudem wären derartige Begleit-Störungen in der Schätzung eines Integritätsschadens basierend auf einem Schweregrad ASIA
E einer Para-/Tetra-Parese enthalten (Urk. 2 S. 5 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass eine traumatisch bedingte inkomplette Tetraplegie ASIA D vorliege, auf deren Basis ein Integritätsschaden von 80 %, wenigstens aber 50 %, bestehe . Die Klinik A.___ habe in ihren Berichten vom 7. März 2023 fachärztlich- paraplegiologisch einen Zustand ASIA D festgehalten. Dr.
B.___ habe in s ei ner Beurteilung vom 22.
Juni 2023 nicht dargelegt, wie sich eine Verbesserung von ASIA D zu ASIA E innerhalb von drei Monaten erkläre. Es sei nicht nachvoll ziehbar wie Dr. B.___ eine leichtgradige, rechtsbetonte, spastische Tetraparese infolge traumatisierter Spinalkanalstenose C4 bis C6 mit multiseg mentalem Wirbelsäulentrauma sow i e eine traumatische neurogene Harnblasen funktions störung festhalten und gleichzeitig von ei n em A IS
E ausgehen könne
(Urk. 1 S. 3 ff.).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. November 2024 führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, es sei zu beachten, dass die Tabelle
21 beruhend auf der Asia Score Fassung von 2006 zur Bemessung der Integritätsentschädigung angepasst worden sei mit der Einführung einer Zwischenstufe D-E, d.h. wenn 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad M4 oder mehr respektive ein vergleichbar ausgeprägtes Lähmungsmuster aufwiesen, wie dies vorliegend mit nur einem einzigen Kennmuskel unter Kraftgrad M5 bei jedoch Kraftgrad M4 (Kennmuskel Fingerabduktion T1 rechts) zutreffe. Im vorliegenden Fall sei eine residuelle leichte H e miparese mit einer leichten Fingermotorikstörung bei distal minimer Fingerparese als auch eine leichte spastische Gangbehinderung rechtsseitig bei jedoch linksseitig vollständig normalisierten Befunden ohne Reflexerhöhung und ohne Fingermotorikstörung gemäss letztem verfügbarem Befund vom 7. März 2023 sowohl hinsichtlich der genauen Beschreibung und Ergänzung als auch des Asia Score vom 7. März 2023 ausgewiesen. Es liege somit im Hinblick auf die Integritätsentschädigung keine Tetraparese im Sinn einer Behinderung aller vier Extremitäten mehr vor. Ebenso liege keine invalidisierende Harnentleerungsstörung mehr vor, bei Spontanmiktion ohne Restharn und ohne Blaseninfektionen. Weiterhin seien keine neuropathischen Schmerzen mehr dokumentiert. Eine Tetraplegie gemäss Asia D-E ergebe einen Wert gemäss der Suva Tabelle 21 von 60 %, der vorliegend jedoch nur hälftig auf die funktionell residuell
ausschliesslich eingeschränkte rechte Körperseite bezogen anzuwenden sei und daher einen Integritätsschaden von 30 % ergebe (Urk. 6 S.4 f.).
E. 2.4 In seiner Replik vom
9. Januar 2025
stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Integritätsschaden von 60 % gemäss Suva-Tabelle 21.6, Tetra plegie, Asia D-E, könne nicht halbiert werden. Diesen Anpassungsspielraum sehe die Suva Tabelle 21 nicht vor (Urk. 12).
E. 2.5 In ihrer Duplik vom
7. März 2025
hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, in Tabelle 21.3 stehe, dass bei inkompletten Querschnittlähmungen eine anteil mässige Schätzung vorzunehmen sei und dass ein Quervergleich angestellt werden müsse. Dass die Schätzung des Integritätsschadens unterschiedlich hoch ausfallen müsse, wenn alle vier Gliedmassen oder wie vorliegend nur eine Körperseite betroffen sei, könne nicht bestritten werden (Urk. 17) .
E. 3 neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion - Harnblasenen t leerung durch willkürliche Spontanmiktion - St. n. transurethralem Dauerkatheter 03-04/2021 - unter Therapie mit Pradif 0.4 mg/d seit 04/2022 - Video- U r odynamik 03/2022: hyperkapazitive, hy p osensitive und überaktive Harnbla s e mit Detrusor-Sphinkter- Dyssynergie - St. n. Erhaltungstherapie mit perkutaner tibialer Nervenstimulation (PTNS) 1x/Monat 07-10/2021 - St. n. PTNS-Therapie 1x/Woche 06-07/2021 - Neurophysiologie 07/2021: verlängerte MEPs zur unteren Extremität bei ansonste n unauffällige n Befunde n; Pudendus-SEPs unauffällig - Urethro -Zystoskopie und Harnblasenspülzytologie 05/2021: kein Hinweis auf M a lignität
E. 3.1 Im Bericht der Klinik A.___, Zentrum C.___, vom 7.
März 2023 wurden die folgenden Diagnosen genannt: 1. Inkomplette Tetraplegie AIS D (initial sub C5) - im Rahmen Diagnose 2 2. St. n. mul t isegmentalem Wirbelsäulentrauma vom 27.03.2021 - Tear
drop -Fraktur HWK 6 - Fraktur BWK 2, 7, 10 - Fraktur des Condylus occipitalis rechts - Fraktur der ventralen Spondylophyten HWK 4-6 - St. n. dorsaler Instrumentierung HWK 4-7 - St. n. Laminektomie HWK 4-6
E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. i n : BGE 146 V 121), was vorliegend nicht der Fall ist. Nur weil die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eine zusätzliche Aktenb e urteilung ihres Versicherungsmedi ziners eingeholt hat und diese dem Beschwerdeführer erst mit dem Ein spracheentscheid offengelegt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, das vorliegende Verfahren verursacht zu haben. Vielmehr handelt e es sich dabei um ergänzende Abklärungen, zu denen die Einsprache Anlass gab. Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Beurteilung stützt sich denn auch ebenso wie die vorgängig eingeholte auf denselben parapleologische n Untersuchungs befund vom 7. März 2023 und dient lediglich der ergänzenden Begründung unter Bezugnahme auf die Einwände in der Einsprache . Die Auferlegung einer Parteientschädigung
zulasten der
obsiegenden Beschwerdegegnerin ist
– ent ge gen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - unter diesen Umständen
nicht gerechtfertigt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLeicht
E. 3.5 In seiner Kurzbeurteilung vom 3. September 2024 führte Versicherungsmediziner Dr. B.___ aus, dass keine namhafte traumatische Schädigung der Halswirbel säule nach dem Unfall am 27. März 2021 radiologisch beschrieben worden sei. Die Operation vom 28. März 2021 sei zur Erweiterung der anlagebedingt verengten zervikalen Spinalkanal-Stenose, nicht jedoch zur Korrektur einer namhaften traumatischen Schädigung der HWS erfolgt. Das von radiologischer Seite der MRT/MRI der HWS am 27. März 2021 beschriebene Myelopathiesignal HWK
4-6 könne mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit vor dem Unfall vorbestehend gewesen sein wie durch die unfallbedingte traumatische Einwir kung entstanden sein. Der paraple gi ologische Untersuchungsbefund vom 7. März 2023 und die Befunde der ambulanten neuro-urologischen Untersuchun gen vom 7. März 2023 seien die Grundlage für die Schätzung des Integritäts schadens vom 22. Juni 2023 gewesen. Zum Zeitpunkt der neurologischen Abschlussbeurteilung seitens der Unfallversicherung (22. Juni 2023) habe keine krankheitswertige und behandlungsbedürftige Störung der unteren Harntrakt funktion mehr bestanden. Zudem wären derartige Begleit-Störungen in der Schätzung eines Integritätsschadens basierend auf einem Schweregrad ASIA E einer residuellen Para-/Tetra-Parese enthalten. Es sei somit nach neurologischer versicherungsmedizinischer Beurteilung der seit der abschliessenden Beurteilung vom 22. Juni 2023 vorgelegten medizinischen Dokumente keine Erhöhung des seinerzeit geschätzten und begründeten Integritätsschadens in der Höhe von gesamthaft 30 % vorzunehmen (Urk. 7/379).
E. 3.6 In der Beurteilung vom 14. November 2024 führte Versicherungsmediziner PD Dr.
D.___ aus, der Beschwerdeführer habe nach einer initial höhergradigen Tetraparese C5 residuell nur noch eine H e miparese mit minimaler Parese in der Fingerspreizung der rechten Hand mit einer leichten Verplumpung des Finger spiels, jedoch ohne Beeinflussung der Zeigeversuche und ohne pathologische Armeigenreflexe gemäss dem aktuellen neurologisch nachvollziehbaren ASIA Score vom 7. März 2023 des Neurologen PD Dr. F.___ mit einem Muskelgrad von M4/5 lediglich im Kennmuskel T1 (Fingerabduktion). Gemäss dem gleichen ASIA Score vom 7. März 2023 bestünden bei den einschlägigen Kennmuskeln in den unteren Extremitäten normale Kraftgrade. In der Zusatzerläuterung werde jedoch ein Gang mit leichtem Hinken und stiff-gait (leichte Steifigkeit) rechts bei jedoch beidseits möglichem Fussspitzengang und auch mögliche m sicherem Strichgang und Einbeinstand beidseits bei jedoch (ausschliesslich) rechts deutlich verplumptem
Einbeinhüpfen dokumentiert. Bezüglich der Integritätsen t schä digung werde bei Rückenmarkverletzungen die Suva Tabelle
21 angewandt, die eine komplexe Pauschaltabelle zur einheitlichen Herleitung der Integritätsscha denshöhe darstelle mit Beurteilung der Lähmungen der Extremitäten, der Urogenital- und Darmlähmung, der Wirbelsäulendeformität sowie allfällig neuro - gener und/oder vertebrogener Schmerzen als auch Spastizität, wobei zusätzlich zu berücksichtigen sei, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt oder besonders gering seien. Zusätzlich sei zu beachten, was rein klinisch tätigen Ärzten zumeist nicht bekannt sei, dass diese Tabelle 21 beruhend auf der ASIA Score Fassung von 2006 zur Bemessung der Integritätsentschädigung angepasst worden sei mit der Einführung einer Zwi schenstufe D-E, wenn 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad von M4 oder mehr respektive ein vergleichbar ausgeprägtes Lähmungsmuster aufwiesen, wie dies vorliegend mit nur einem einzigen Kennmuskel unter Kraftgrad M5 bei jedoch Kraftgrad M4 (Kennmuskel Fingerabduktion T1 rechts) zutreffe. Dies bezüglich könne daher eine Integritätsentschädigung ASIA
D nicht zutreffen, sondern ausschliesslich der Mittelwert D-E. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr.
E.___ vom 7. Dezember 2023 auf rein klinischer Basis seien daher zur Bemessung de s Integritätsschadens weder versicherungsmedizinisch einschlägig begründet noch zutreffend. Vielmehr sei im vorliegenden Einzelfall eine residuelle leichte Hemiparese mit einer leichten Fingerfeinmotorikstörung bei distal minimer Fingerparese als auch eine leichte spastische Gangbehinderung rechtsseitig bei jedoch linksseitig vollständig normalisierten Befunden ohne Reflexerhöhung und ohne Fingerfeinmotorikstörung gemäss letztem verfügbarem Befund vom 7. März 2023 sowohl hinsichtlich der genauen Beschreibung und Ergänzung als auch des ASIA Score vom 7. März 2023 ausgewiesen. Es liege somit im Hinblick auf die Integritätsentschädigung keine Tetraparese im Sinne einer Behinderung aller vier Extremitäten mehr vor. Ebenso liege keine invalidisierende Harnentleerungsstörung mehr vor, bei Spontanmiktion ohne Restharn und ohne Blaseni n fektionen (siehe Tabelle 21.5). Weiterhin seien keine neuropathischen Schmerzen mehr dokumentiert. Hinsichtlich dieser Merkmale müsse vorliegend eine neue Klassifizierung hinsichtlich des entschädigungs relevanten ASIA Score stattfinden. Eine Tetraplegie gemäss Zwischenstufe D-E ergebe einen Wert gemäss Suva Tabelle
21 von 60 %, der vorliegend jedoch nur hälftig auf die funktional residuell
ausschliesslich eingeschränkte rechte Körperseite (Hemiparese) bezogen anzuwenden sei und daher einen Integritäts schaden von 30
% ergebe (siehe Tabelle 21.6). Die Höhe des Quer schnitts sei gemäss Tabelle 21.6 bei der Zuteilung zu einer Tetraplegie im Gegensatz zur Paraplegie nicht relevant. Zusätzlich könnten theoretisch gemäss Tabelle
21 noch die fehlenden Querschnittscharakteristika einer Blasenstörung und die fehlenden neurogenen und vertebrogenen Schmerzen mit etwa je 5 % in Abzug gebracht werden . Zur zusätzlichen Plausibilisierung der Einschätzung der Int e gritätsscha denshöhe werde vorliegend rein funktionell ein Quervergleich angestellt mit einer Einschränkung der Handfunktion entsprechend einem hälftigen unter e n Armplexusschaden (vollständige Handlähmungen) nach Tabelle
1 (entsprechend 17.5 % Integritätsschaden) sowie einem hälftigen N.
peronaeus Schaden gemäss Tabelle
2 mit Fussheberparese und entsprechender Gehbehinderung entsprechend einem Integritätsschaden von 5 % und einer additiven Gesamtsumme des Inte gritätsschadens vo n 22.5 %, dies jedoch ohne Berücksichtigung der Spastik im Bein. Im Gesamtergebnis werde empfohlen, bei einer residuellen Hemiparese rechtsseitig auf der Grundlage der Tabelle
21 bei einem hälftigen ASIA D-E Score für eine Tetraplegie mit einem Integritätsschaden von 30 % zu bleiben (Urk. 9).
E. 3.7 Dr. E.___ und PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, hielten in ihrem Schreiben vom 23. Dezem ber 2024 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, Der AIS Grad bilde die bestehenden neurologischen Defizite und die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend ab, unabhängig von der nur in der Suva Tabelle existierenden Zwischenstufe AIS D-E. Sie hätten daher die ausführliche neurologische Untersuchung angehängt, welche im Rahmen des Einschlusses in eine Trainingsstudie durchgeführt worden sei. Eines der Einschlusskriterien für diese Studie sei das Vorliegen einer relevanten Gangstörung gewesen. Wie anhand des beigefügten Abschlussberichts der Ergotherapie vom 27. Juli 2021 zu sehen sei, bestünden zudem relevante Einschränkungen der Kraft und der Feinmotorik der rechten Hand (Urk. 14).
E. 4 (Urk. 7/379, vgl. E. 3.5)
im Wesentliche n die der Verfügung vom 24.
Oktober 2023 zugrunde gelegte Beurteilung vom
22. Juni 2023 (Urk. 7/ 298, vgl. E. 3.3) . Sein Ergänzungsbericht äussert e sich
insbesondere zu den in der Einsprache vorgebrachten Rügen und zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Bericht vom
E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 368 Regeste und E.
6.1).
Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspra cheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (vgl. BGE 132
V
368) .
Im vorliegenden Fall bestätigte der Versicherungsmediz i ner Dr.
B.___ i n der im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme vom 3.
September 202
E. 4.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass der Versicherer, welcher neue Akten
beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung oder in seinem Einspracheentscheid zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden
(BGE 132 V 387 E. 3.1 und E.
E. 7 Dezember 202 3 (Urk.
7/373, vgl. E. 3.4) . Somit handelt es sich dabei um ergänzende Abklärungen, zu denen die Einsprache des Beschwerdeführers
Anlass gab. Der Einsprache entscheid nahm sodann explizit Bezug auf die neu eingeholte Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr.
B.___
und diese
wurde als Beilage zusammen mit dem Einspracheentscheid
dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk.
7/380) .
Selbst wenn dennoch eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, handelte es sich höchstens um eine leichte Verletzung, die im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt würde, da das Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz mit umfassende r Kognition sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann . Unter diesen Umständen und mit Blick auf das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens
wäre
von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren abzusehen . 5 .
5 .1
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist
die Integritätsentschädigung .
Da
der Rentenanspruch
einspracheweise
nicht angefochten wurde (vgl. Urk. 7/366), erwuchs die Verfügung vom 24. Oktober 2023 diesbezüglich in Rechtskraft . Zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Integritätsschaden des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalles vom 27.
März 2021 zu Recht auf 3 0 % festsetzte. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Integritätsschadens auf die neurologischen Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. B.___ und PD Dr. D.___, welche gestützt auf die den Verlauf seit dem Ereignis vom 27.
März 2021 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte vorgenommen wurden. Ihre Beurteilungen
erfüll en die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an beweiskräftige Entscheidungsgrundlage n . Der Umstand, dass die Versicherungsmediziner keine eigenen Untersuchungen durch führten, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. vorne E. 1 .4). 5. 3
Die
Beschwerdegegnerin
nahm die Schätzung des Integritätsschadens gestützt auf die Suva Tabelle
21
«Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzungen» vor .
Auch wenn
diese
von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen,
wie
vorne erwähnt (vgl. E. 1. 3),
keine
verbindlichen
Rechtssätze darstellen,
stellt das Gericht praxisgemäss dann darauf ab, wenn mit den darin enthaltenen
Richtwerten
die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll und
sie
somit mit
dem Anhang
3 zur UVV vereinbar
sind
(BGE 124 V 29 E.
1c).
Diese Voraus setzungen sind vorliegend erfüllt, sodass
kein Anlass
besteht,
von dieser Praxis
abzuweichen.
Der
Suva Tabelle
21
zur Bestimmung de r Integritäts entschädigung bei Rücken markverletzungen
mit aktuellster Ausgabe 2006
(abrufbar unter
https://www.suva.ch) liegen
die
American Spinal Injury
Association -Classi fication (ASIA) Impairment
Scale aus dem Jahr 2006 und die International Standards for Neurological an Functional Classification of Spinal Cor d
Injury aus dem Jahr 2002
zugrunde, welche der klinischen Einteilung von Rückenmark verletzungen dienen.
Gemäss Suva
Tabelle
21 erfolgt die Klassifizierung einerseits nach Ausmass der Lähmun g (Ziff. 1) entsprechend der ASIA Impairment
Scale (komplett [ASIA A], inkomplett [ASIA B, C und D] und normal [ASIA E]). Im Falle von ASIA D ist die
motorische Funktion unterhalb des Lähmungsniveaus erh a lten und mehr als die H ä lfte
der Kennmuskeln weisen Muskelkraftgrade von 3 oder mehr aus. Zudem kennt die Tabelle
21 einen in der ASIA Impairment
Scale nicht d e finierten Mittelwert zwischen ASIA
D und ASIA
E (ASIA
D - E), bei welchem 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad
4 (oder ein vergleichbar ausgeprägtes Lähmungsmuster) aufweisen. Andererseits wird nach dem Lähmungsniveau (Ziff. 2) unterschieden, ob eine Tetraplegie oder eine Paraplegie (oberhalb oder unterhalb L2) vorliegt. Die weiteren Aspekte Urogenital- und Darm-Lähmung (Ziff. 3), Wirbelsäulen-Deformität (Ziff. 4), neurogene oder vertebrogene Schmer zen (Ziff. 5) und Spastizität (Ziff. 6) sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt oder besonders gering sind. 5. 4
Beim Beschwerdeführer besteht unbestrittenermassen eine inkomplette Tetra plegie, weshalb eine weitergehende Differenzierung
und ein Quervergleich erforderlich sind .
Die Versicherungsmediziner hielten fest, der Beschwerdeführer habe als Folge des Sturzes vom 27. März 2021 eine Traumatisierung einer wahrscheinlich vorbe stehenden zervikalen Spinalkanal-Stenose mit initial vorliegender rechtsbetonter hochgradiger Tetraparese und hochgradiger Blasenfunktionsstörung erlitten . Gestützt auf den Befund der
paraplegiologischen Verlaufsuntersuchung vom
7. März 2023 sei
eine Stabilisierung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mit leichtgradiger, rechtsbetonter, spastischer Tetraparese ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit eingetreten . Nach einer initial höhergradigen Tetra parese C5 bestehe residuell nur noch eine Hemiparese mit minimaler Parese in der Fingerspreizung der rechten Hand mit einem Muskelgrad von M4/5 lediglich im Kennmuskel T1 (Fingerabduktion). Bei den einschlägigen Kenn muskeln in den unteren Extremitäten bestünden normale Kraftgrade, es werde jedoch ein Gang mit leichtem Hinken und stiff-gait (leichte Steifigkeit) rechts dokumentiert. Es liege somit eine residuelle leichte Hemiparese mit einer leichten Finger feinmotorikstörung bei distal minimer Fingerparese und eine leichte spastische Gangbehinderung rechtsseitig vor .
Eine krankheitswertige und behandlungs bedürftige Störung der unteren Harntraktfunktion
bestehe nicht mehr .
Versicherungsmediziner PD Dr. D.___
gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass b ei nur einem einzigen Kennmuskel unter Kraftgrad M5 (Kraftgrad M4 Kennmuskel Fingerabduktion T1 rechts)
die Zwischenstufe D-E (wenn 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad von M4 oder mehr aufweisen) anzuwenden sei . Eine Tetraplegie gemäss Zwischenstufe D-E ergebe einen Wert gemäss Suva Tabelle 21 von 60 %, der jedoch nur hälftig auf die funktional residuell
ausschliesslich eingeschränkte rechte Körperseite (Hemiparese) bezogen anzu wenden sei und daher einen Integritätsschaden von 30 % ergebe . Damit hat der Versicherungsmediziner eine anteilsmässige Schätzung vorgenommen, welche nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen überzeugt diese Schätzung auch angesichts des vom Versicherungsmediziner angewandten Quervergleich s (vgl. E. 3.6). Eine Blasenstörung liegt nicht (mehr) vor (vgl. hierzu auch den Bericht vom 7. März 2023 über die Urodynamik und neuro-urologische Untersuchung, Urk. 7/288) und neurogene oder
vertebrogene Schmerzen bestehen nicht . Diese Aspekte würden
ohnehin nur bei aussergewöhnlicher Ausprägung eine Erhöhung des Integri tätsschadens bewirken . 5. 5
Soweit Dr. E.___
einwendet, es sei von einer inkompletten Tetraplegie AIS D sub C 5 und ein em Integritätsschaden von 50 % auszugehen (vgl. E. 3.4), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. E.___ geht zwar von denselben medizinischen Befunden wie die Versicherungsmediziner aus, verkennt jedoch, dass die Suva-Tabelle 21 einen in der ASIA Impairment
Scale nicht definierten Mittelwert zwischen ASIA D und ASIA E (ASIA D-E) enthält, welcher im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Dass der AIS Grad die bestehenden neurologischen Defizite und die Ein schränkungen des Beschwerdeführers unabhängig von der nur in der Suva Tabelle existierenden Zwischenstufe AIS D-E nicht ausreichend abbilde – wie Dr. E.___
weiter vorbringt (vgl. E. 3.7)
– mag allenfalls
in Bezug auf die klinische Einteilung zutreffen .
Bei der Bemessung des Integritätsschadens handelt es sich
jedoch um eine grobe Schätzung
unter Beachtung des Grundsatzes der Gleich behandlung aller Versicherten, welche den gesamthaften Integritätsschaden abbilden soll .
Dass ein stärker ausgeprägtes Lähmungsmuster vorliegen würde als dasjenige in Tabelle 21 unter ASIA D-E, wird von Dr. E.___
nicht geltend gemacht und hierfür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die von Dr. E.___ erwähnte n relevanten Einschränkungen der Kraft und der Feinmotorik der rechten Hand sowie die Gangstörung und die Spastik im rechten Bein wurden von den Versicherungsmedizinern berücksichtigt .
Befunde, die von den Ver sicherungsmedizinern nicht berücksichtigt worden wären, sind den Berichten von Dr. E.___ nicht zu entnehmen. Damit bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den nachvollziehbaren Beurteilung en der Versicherungsmediziner. 5. 6
Nach dem Gesagten kann auf die schlüssigen und überzeugenden Beurteilungen der Versicherungsmediziner abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 %
erweist sich angesichts der Unfallfolgen als angemessen. Weitere Abklä rungen erübrigen sich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
6.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit .
f bis ATSG). 6.2
Gemäss Art.
61 lit .
g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Davon abweichend kann der Beschwerde führenden Person trotz Unterliegens in der Sache ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen werden, soweit die Gegenpartei die K osten unnötigerweise verur sacht hat
(Verursacherprinzip, vgl. §
28 lit .
a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]
in Verbindung mit Art.
108 der Zivilpro zessordnung [ ZPO ]) . Die Anwendung des Verursacherprinzips kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers bzw. Durchführungsorgans begründen. Der Verwaltung können namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Entscheidbegründung
oder
ihre Abklärungspflicht verletzt
hat. Eine
solche
Durchbrechung
des
Unterlieger prinzips
rechtfertigt
sich
allerdings
nur,
wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8.
April 2020 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00167 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
20. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1980 geborene X.___ war als Accounting & Alliance Manager bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27.
März 2021 einen Skiunfall erlitt (Unfallmeldung vom 29.
März 2021, Urk.
7/1). Er wurde notfallmässig mit der Rega ins Spital Z.___ eingeliefert, wo die Diagnosen einer inkompletten Tetraplegie im Sinne eines asymmetrisch motorisch Arm links und Bein rechts betonten Central Cord Syndroms ASIA C C5 bei stabiler Hyper extensionsverletzung C4-6 und traumatisierter degenerativer Spinalkanal stenose C4-6, Deckplatten- I mpressionsfrakturen BWK 7 und 10 und eines leichten Schädel-Hirn-Traumas gestellt wurden (Urk.
7/33) . Am 28. März 2021 wurde eine dekompressive Laminektomie C4-6 und eine dorsale Inst r umentierung HWK 4-7 durchgeführt (Urk. 7/30) . Am 29. März 2021 wurde der Versicherte in die
Klinik A.___ zur paraplegiologischen Rehabilitation verlegt, wo er bis zum 30. Juli 2021 hospitalisiert war (Urk. 7/85) .
Der Versicherte war bis zum 30. September 2021 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/81). Danach erfolgte die Wiedereingliederung in den angestammten Betrieb (Urk. 7/101, Urk. 7/125). Ab dem 1. Mai 2023 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 90 %
(Urk. 7/286). Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am
22. Juni 2023 holte sie bei ihrem Versicherungsmediziner Dr.
med.
B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine neurologische Beurteilung (Urk. 7/299) sowie eine Beur teilung des Integritätsschadens ein (Urk. 7/ 298). Am 9. August 2023
teilte sie dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen ab 1. September 2023 eingestellt würden (Urk. 7/320). Mit Verfügung vom
24. Oktober 2023
sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Oktober 2023 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine auf einer Inte gritätseinbusse von 30 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/353). G egen die Bemessung des Integritätsschadens erhob der Versicherte mit Eingabe vom
23. November 2023 Einsprache (Urk. 7/366) und reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 eine Be urteilung
der Leiterin Ambulatorium C.___
der Klinik A.___ vom
7. Dezember 2023 ein (Urk. 7/ 373). Die Suva holte eine weitere Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. B.___ vom 3.
Sep tember 2024 ein (Urk. 7/ 379) und wies die Einsprache mit Entscheid vom
5. September 2024 ab (Urk. 7/ 380 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7.
Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50
% zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschlies sender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 18.
November 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
6) und reichte eine neurologische Beurteilung ihres Versicherungsmediziners PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 14.
November 2024 ein (Urk.
9). Mit Replik vo m 9.
Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk.
12) .
Mit Eingabe vom 17.
Februar 2025
reichte er eine Stellungnahme der Klinik A.___ vom 23.
Dezember 2024 ein (Urk.
13- 14). Mit Duplik vom 7.
März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihre m Antrag fest und nahm zum neu aufgelegten Bericht Stellung (Urk.
17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Unfallversicherung [ UVG ]). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper liche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vorausseh bare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5). 1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä digung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs un fähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bundesge richts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1; 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2 je mit Hinw ei sen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,
i m Rahmen der paraplegiologischen ambulanten Verlaufsuntersuchung am 7. März 2023 habe sich eine
leichtgradige rechtsbetonte spastische Tetraparese ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der leichtgradigen Spastik gezeigt. Zur Beurteilung des Integritätsschade n s bei Rückenmarksverletzungen sei die Suva-Tabelle
21 heranzuziehen. Bei inkompletten Querschnittlähmungen sei eine anteilmässige Schätzung vorzunehmen. Versicherungsmediziner Dr. B.___ sei zum Schluss gekommen, dass entsprechend der Suva-Tabelle 21 als Folge einer initial höhergradigen Tetraparese eine dauerhafte Residual-Symptomatik vorliege wie unter ASIA E beschrieben und er habe den Integritätsschaden auf 30 % geschätzt. Zum Zeitpunkt der neurologischen Abschlussbeurteilung vom 22. Juni 2023 habe keine krankheitswertige und behandlungsbedürftige Störung der unteren Harntraktfunktion mehr bestanden. Zudem wären derartige Begleit-Störungen in der Schätzung eines Integritätsschadens basierend auf einem Schweregrad ASIA
E einer Para-/Tetra-Parese enthalten (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass eine traumatisch bedingte inkomplette Tetraplegie ASIA D vorliege, auf deren Basis ein Integritätsschaden von 80 %, wenigstens aber 50 %, bestehe . Die Klinik A.___ habe in ihren Berichten vom 7. März 2023 fachärztlich- paraplegiologisch einen Zustand ASIA D festgehalten. Dr.
B.___ habe in s ei ner Beurteilung vom 22.
Juni 2023 nicht dargelegt, wie sich eine Verbesserung von ASIA D zu ASIA E innerhalb von drei Monaten erkläre. Es sei nicht nachvoll ziehbar wie Dr. B.___ eine leichtgradige, rechtsbetonte, spastische Tetraparese infolge traumatisierter Spinalkanalstenose C4 bis C6 mit multiseg mentalem Wirbelsäulentrauma sow i e eine traumatische neurogene Harnblasen funktions störung festhalten und gleichzeitig von ei n em A IS
E ausgehen könne
(Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. November 2024 führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, es sei zu beachten, dass die Tabelle
21 beruhend auf der Asia Score Fassung von 2006 zur Bemessung der Integritätsentschädigung angepasst worden sei mit der Einführung einer Zwischenstufe D-E, d.h. wenn 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad M4 oder mehr respektive ein vergleichbar ausgeprägtes Lähmungsmuster aufwiesen, wie dies vorliegend mit nur einem einzigen Kennmuskel unter Kraftgrad M5 bei jedoch Kraftgrad M4 (Kennmuskel Fingerabduktion T1 rechts) zutreffe. Im vorliegenden Fall sei eine residuelle leichte H e miparese mit einer leichten Fingermotorikstörung bei distal minimer Fingerparese als auch eine leichte spastische Gangbehinderung rechtsseitig bei jedoch linksseitig vollständig normalisierten Befunden ohne Reflexerhöhung und ohne Fingermotorikstörung gemäss letztem verfügbarem Befund vom 7. März 2023 sowohl hinsichtlich der genauen Beschreibung und Ergänzung als auch des Asia Score vom 7. März 2023 ausgewiesen. Es liege somit im Hinblick auf die Integritätsentschädigung keine Tetraparese im Sinn einer Behinderung aller vier Extremitäten mehr vor. Ebenso liege keine invalidisierende Harnentleerungsstörung mehr vor, bei Spontanmiktion ohne Restharn und ohne Blaseninfektionen. Weiterhin seien keine neuropathischen Schmerzen mehr dokumentiert. Eine Tetraplegie gemäss Asia D-E ergebe einen Wert gemäss der Suva Tabelle 21 von 60 %, der vorliegend jedoch nur hälftig auf die funktionell residuell
ausschliesslich eingeschränkte rechte Körperseite bezogen anzuwenden sei und daher einen Integritätsschaden von 30 % ergebe (Urk. 6 S.4 f.). 2.4
In seiner Replik vom
9. Januar 2025
stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Integritätsschaden von 60 % gemäss Suva-Tabelle 21.6, Tetra plegie, Asia D-E, könne nicht halbiert werden. Diesen Anpassungsspielraum sehe die Suva Tabelle 21 nicht vor (Urk. 12). 2.5
In ihrer Duplik vom
7. März 2025
hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, in Tabelle 21.3 stehe, dass bei inkompletten Querschnittlähmungen eine anteil mässige Schätzung vorzunehmen sei und dass ein Quervergleich angestellt werden müsse. Dass die Schätzung des Integritätsschadens unterschiedlich hoch ausfallen müsse, wenn alle vier Gliedmassen oder wie vorliegend nur eine Körperseite betroffen sei, könne nicht bestritten werden (Urk. 17) . 3.
3.1
Im Bericht der Klinik A.___, Zentrum C.___, vom 7.
März 2023 wurden die folgenden Diagnosen genannt: 1. Inkomplette Tetraplegie AIS D (initial sub C5) - im Rahmen Diagnose 2 2. St. n. mul t isegmentalem Wirbelsäulentrauma vom 27.03.2021 - Tear
drop -Fraktur HWK 6 - Fraktur BWK 2, 7, 10 - Fraktur des Condylus occipitalis rechts - Fraktur der ventralen Spondylophyten HWK 4-6 - St. n. dorsaler Instrumentierung HWK 4-7 - St. n. Laminektomie HWK 4-6 3. neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion - Harnblasenen t leerung durch willkürliche Spontanmiktion - St. n. transurethralem Dauerkatheter 03-04/2021 - unter Therapie mit Pradif 0.4 mg/d seit 04/2022 - Video- U r odynamik 03/2022: hyperkapazitive, hy p osensitive und überaktive Harnbla s e mit Detrusor-Sphinkter- Dyssynergie - St. n. Erhaltungstherapie mit perkutaner tibialer Nervenstimulation (PTNS) 1x/Monat 07-10/2021 - St. n. PTNS-Therapie 1x/Woche 06-07/2021 - Neurophysiologie 07/2021: verlängerte MEPs zur unteren Extremität bei ansonste n unauffällige n Befunde n; Pudendus-SEPs unauffällig - Urethro -Zystoskopie und Harnblasenspülzytologie 05/2021: kein Hinweis auf M a lignität 4. St. n. leichtem Schädel-Hirn-Trauma vom 27.03.2021 - St. n. Epistaxis - St. n. Exkoriation Lid links
Hinsichtlich des Neurostatus wurde auf den im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 7. März 2023 festgehaltenen ASIA Score
(Urk. 7/275) verwiesen . Klinisch-neurologisch habe sich ein erfreulicher Verlauf bei weiterhin bestehender leicht gradiger, rechtsbetonter, spastischer Tetraparese gezeigt. Eine antispastische medikamentöse Behandlung sei auch aus Sicht des Patienten weiterhin nicht indiziert (Urk. 7/274). 3.2
Versicherungsmediziner Dr. B.___ nannte in seiner neurologischen Beurteilung vom 22. Juni 2023 die folgenden im weiteren Sinne neurologischen unfall kausalen Diagnosen: - Leichtgradige, rechtsbetonte, spastische Tetraparese; 27.03.202 1 traumatisierte degenerative Spinalkanal-Stenose C4-6 mit multisegmentalem Wirbelsäulentrauma - traumatische neurogene Harnblasen-Funktionsstörung - wahrscheinliche leichte traumatische Hirnverletzung (LTHV; MTBI) 27.03.2021
Dr. B.___ hielt fest, als Folge des Sturzes am 27. März 2021 beim Skifahren habe der Beschwerdeführer eine Traumatisierung einer wahrscheinlich vorbestehenden (degenerativen) zervikalen Spinalkanal-Stenose mit initial vorliegender rechts betonter hochgradiger Tetraparese und hochgradiger Blasenfunktionsstörung erlitten . Der Schädigungsmechanismus sei ähnlich wie bei einem spinal cord
injury
without
radicological
affection anzunehmen. Es sei keine operative Versorgung der traumatisierten Anteile der Wirbelsäule erforderlich gewesen. Im Rahmen der Rehabilitationsbehandlung in der Klinik A.___, Klinik H.___, h ätten eine Gehfähigkeit erreicht und eine weitgehende unauf fällige Spontanmiktion erreicht werden können . Im Rahmen der jüngsten paraplegiologischen ambulanten Verlaufsuntersuchung am 7.
März 2023 habe sich eine Stabilisierung des unfallbedingten Gesundheitszustandes gezeigt mit (wahrscheinlich dauerhaft fortbestehender) leichtgradiger, rechtsbetonter spas tischer Tetraparese ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der – als wahrscheinliche Ursache der vom Beschwerdeführer i m Bereich des rechten Beines berichteten Schmerzen einzuschätzenden – leichtgradigen Spastik. Der Beschwerdeführer habe in seine angestammt e Tätigkeit als F inancial Accounting and Alliance Manager wieder eingegliedert werden können. Im Rahmen der jüngsten Besprechung mit der Suva sei angegeben worden, dass er in der Lage sei, ein Pensum von 90
% eines landesüblichen Vollzeitpensums zu arbeiten. Der Beschwe r deführer zeige eine dauerhafte, möglicherweise durch eine Spastik verursachte, verminderte Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines und eine wahrsch e inlich bleibende leichte Feinmotorik-Störung im Bereich der rechten Hand verbunden mit diskreten residuellen Blasenfunktionsstörungen
(Urk.
7/299) . 3. 3
Versicherungsmediziner Dr. B.___
führte in seiner Beurteilung des Integritäts schadens vom 22. Juni 2023 aus, als Folge des Sturzes am 27. März 2021 beim Skifahren habe der Beschwerdeführer eine Traumatisierung einer wahrscheinlich vorbestehenden (degenerativen) zervikalen Spinalkanal-Stenose erlitten. Im Rahmen der jüngsten paraplegiologischen ambulanten Verlaufsuntersuchung am 7. März 2023 habe sich eine Stabilisierung des unfallbedingten Gesundheits zustandes mit (wahrscheinlich dauerhafter) leichtgradiger, rechtsbetonter, spas tischer Tetraparese, ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der – als wahrscheinliche Ursache der vom Beschwerdeführer im Bereich des rechten Beines berichteten Schmerzen einzuschätzenden – leichtgradigen Spastik. Der Integritätsschaden werde gesamthaft i m neurologischen Gebiet auf 30 % geschätzt e ntsprechend der Suva-Tabelle 21 . Als Folge einer initialen höher gradigen Tetraparese liege eine dauerhafte Residual-Symptomatik vor wie unter ASIA E beschrieben
(Urk.
7/298) . 3. 4
Im Bericht der Klinik A.___, Zentrum C.___, vom 7. Dezember 2023 hielt Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, fest, aus ihrer Sicht sei die Beurteilung der Suva grösstenteils falsch. Im Rahmen des multisegmentalen Wirbelsäulentraumas vom 27. März 2021 sei es zu einer Myelopathie von initial HWK 4-6 gekommen, auch im MRI vom 30. September 2021, sechs Monate nach dem Unfall sei weiterhin ein Myelopathiesignal Höhe C 4/5 beidseits beschrieben worden. Des Weiteren sei am 28. März 2021 eine operative Versorgung der multisegmentalen Wirbelsäulenverletzungen mit dor saler Instrumentierung HWK 4-7 und Laminektomie HWK 4-6 erfolgt. Aktuell bestünden auch weiterhin Paresen im Bereich der rechten Hand distal, es bestehe eine deutliche Feinmotorikstörung der rechten Hand und eine Spastik der unteren Extremitäten mit stiff
gait . Es sei dementsprechend nicht von einer s pinal c ord
injury
without
radiological
affection auszugehen, sondern von einer zervikalen Myelopathie mit daraus resu l tierender i n kompletter Tetraplegie AIS D. Die persistierenden neurologischen Defizite seien für den Beschwerdeführer berufs relevant . Die neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion sei in der Diagnose inkomplette traumatische Tetraplegie AIS
D sub C 5 enthalten. Aus paraple gi ologischer Sicht bestehe aufgrund der inkompletten Tetraplegie AIS
D sub C 5 ein Integritätsschaden von 50 % (Urk. 7/373) . 3.5
In seiner Kurzbeurteilung vom 3. September 2024 führte Versicherungsmediziner Dr. B.___ aus, dass keine namhafte traumatische Schädigung der Halswirbel säule nach dem Unfall am 27. März 2021 radiologisch beschrieben worden sei. Die Operation vom 28. März 2021 sei zur Erweiterung der anlagebedingt verengten zervikalen Spinalkanal-Stenose, nicht jedoch zur Korrektur einer namhaften traumatischen Schädigung der HWS erfolgt. Das von radiologischer Seite der MRT/MRI der HWS am 27. März 2021 beschriebene Myelopathiesignal HWK
4-6 könne mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit vor dem Unfall vorbestehend gewesen sein wie durch die unfallbedingte traumatische Einwir kung entstanden sein. Der paraple gi ologische Untersuchungsbefund vom 7. März 2023 und die Befunde der ambulanten neuro-urologischen Untersuchun gen vom 7. März 2023 seien die Grundlage für die Schätzung des Integritäts schadens vom 22. Juni 2023 gewesen. Zum Zeitpunkt der neurologischen Abschlussbeurteilung seitens der Unfallversicherung (22. Juni 2023) habe keine krankheitswertige und behandlungsbedürftige Störung der unteren Harntrakt funktion mehr bestanden. Zudem wären derartige Begleit-Störungen in der Schätzung eines Integritätsschadens basierend auf einem Schweregrad ASIA E einer residuellen Para-/Tetra-Parese enthalten. Es sei somit nach neurologischer versicherungsmedizinischer Beurteilung der seit der abschliessenden Beurteilung vom 22. Juni 2023 vorgelegten medizinischen Dokumente keine Erhöhung des seinerzeit geschätzten und begründeten Integritätsschadens in der Höhe von gesamthaft 30 % vorzunehmen (Urk. 7/379). 3.6
In der Beurteilung vom 14. November 2024 führte Versicherungsmediziner PD Dr.
D.___ aus, der Beschwerdeführer habe nach einer initial höhergradigen Tetraparese C5 residuell nur noch eine H e miparese mit minimaler Parese in der Fingerspreizung der rechten Hand mit einer leichten Verplumpung des Finger spiels, jedoch ohne Beeinflussung der Zeigeversuche und ohne pathologische Armeigenreflexe gemäss dem aktuellen neurologisch nachvollziehbaren ASIA Score vom 7. März 2023 des Neurologen PD Dr. F.___ mit einem Muskelgrad von M4/5 lediglich im Kennmuskel T1 (Fingerabduktion). Gemäss dem gleichen ASIA Score vom 7. März 2023 bestünden bei den einschlägigen Kennmuskeln in den unteren Extremitäten normale Kraftgrade. In der Zusatzerläuterung werde jedoch ein Gang mit leichtem Hinken und stiff-gait (leichte Steifigkeit) rechts bei jedoch beidseits möglichem Fussspitzengang und auch mögliche m sicherem Strichgang und Einbeinstand beidseits bei jedoch (ausschliesslich) rechts deutlich verplumptem
Einbeinhüpfen dokumentiert. Bezüglich der Integritätsen t schä digung werde bei Rückenmarkverletzungen die Suva Tabelle
21 angewandt, die eine komplexe Pauschaltabelle zur einheitlichen Herleitung der Integritätsscha denshöhe darstelle mit Beurteilung der Lähmungen der Extremitäten, der Urogenital- und Darmlähmung, der Wirbelsäulendeformität sowie allfällig neuro - gener und/oder vertebrogener Schmerzen als auch Spastizität, wobei zusätzlich zu berücksichtigen sei, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt oder besonders gering seien. Zusätzlich sei zu beachten, was rein klinisch tätigen Ärzten zumeist nicht bekannt sei, dass diese Tabelle 21 beruhend auf der ASIA Score Fassung von 2006 zur Bemessung der Integritätsentschädigung angepasst worden sei mit der Einführung einer Zwi schenstufe D-E, wenn 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad von M4 oder mehr respektive ein vergleichbar ausgeprägtes Lähmungsmuster aufwiesen, wie dies vorliegend mit nur einem einzigen Kennmuskel unter Kraftgrad M5 bei jedoch Kraftgrad M4 (Kennmuskel Fingerabduktion T1 rechts) zutreffe. Dies bezüglich könne daher eine Integritätsentschädigung ASIA
D nicht zutreffen, sondern ausschliesslich der Mittelwert D-E. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr.
E.___ vom 7. Dezember 2023 auf rein klinischer Basis seien daher zur Bemessung de s Integritätsschadens weder versicherungsmedizinisch einschlägig begründet noch zutreffend. Vielmehr sei im vorliegenden Einzelfall eine residuelle leichte Hemiparese mit einer leichten Fingerfeinmotorikstörung bei distal minimer Fingerparese als auch eine leichte spastische Gangbehinderung rechtsseitig bei jedoch linksseitig vollständig normalisierten Befunden ohne Reflexerhöhung und ohne Fingerfeinmotorikstörung gemäss letztem verfügbarem Befund vom 7. März 2023 sowohl hinsichtlich der genauen Beschreibung und Ergänzung als auch des ASIA Score vom 7. März 2023 ausgewiesen. Es liege somit im Hinblick auf die Integritätsentschädigung keine Tetraparese im Sinne einer Behinderung aller vier Extremitäten mehr vor. Ebenso liege keine invalidisierende Harnentleerungsstörung mehr vor, bei Spontanmiktion ohne Restharn und ohne Blaseni n fektionen (siehe Tabelle 21.5). Weiterhin seien keine neuropathischen Schmerzen mehr dokumentiert. Hinsichtlich dieser Merkmale müsse vorliegend eine neue Klassifizierung hinsichtlich des entschädigungs relevanten ASIA Score stattfinden. Eine Tetraplegie gemäss Zwischenstufe D-E ergebe einen Wert gemäss Suva Tabelle
21 von 60 %, der vorliegend jedoch nur hälftig auf die funktional residuell
ausschliesslich eingeschränkte rechte Körperseite (Hemiparese) bezogen anzuwenden sei und daher einen Integritäts schaden von 30
% ergebe (siehe Tabelle 21.6). Die Höhe des Quer schnitts sei gemäss Tabelle 21.6 bei der Zuteilung zu einer Tetraplegie im Gegensatz zur Paraplegie nicht relevant. Zusätzlich könnten theoretisch gemäss Tabelle
21 noch die fehlenden Querschnittscharakteristika einer Blasenstörung und die fehlenden neurogenen und vertebrogenen Schmerzen mit etwa je 5 % in Abzug gebracht werden . Zur zusätzlichen Plausibilisierung der Einschätzung der Int e gritätsscha denshöhe werde vorliegend rein funktionell ein Quervergleich angestellt mit einer Einschränkung der Handfunktion entsprechend einem hälftigen unter e n Armplexusschaden (vollständige Handlähmungen) nach Tabelle
1 (entsprechend 17.5 % Integritätsschaden) sowie einem hälftigen N.
peronaeus Schaden gemäss Tabelle
2 mit Fussheberparese und entsprechender Gehbehinderung entsprechend einem Integritätsschaden von 5 % und einer additiven Gesamtsumme des Inte gritätsschadens vo n 22.5 %, dies jedoch ohne Berücksichtigung der Spastik im Bein. Im Gesamtergebnis werde empfohlen, bei einer residuellen Hemiparese rechtsseitig auf der Grundlage der Tabelle
21 bei einem hälftigen ASIA D-E Score für eine Tetraplegie mit einem Integritätsschaden von 30 % zu bleiben (Urk. 9). 3.7
Dr. E.___ und PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, hielten in ihrem Schreiben vom 23. Dezem ber 2024 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, Der AIS Grad bilde die bestehenden neurologischen Defizite und die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend ab, unabhängig von der nur in der Suva Tabelle existierenden Zwischenstufe AIS D-E. Sie hätten daher die ausführliche neurologische Untersuchung angehängt, welche im Rahmen des Einschlusses in eine Trainingsstudie durchgeführt worden sei. Eines der Einschlusskriterien für diese Studie sei das Vorliegen einer relevanten Gangstörung gewesen. Wie anhand des beigefügten Abschlussberichts der Ergotherapie vom 27. Juli 2021 zu sehen sei, bestünden zudem relevante Einschränkungen der Kraft und der Feinmotorik der rechten Hand (Urk. 14). 4.
4.1
Vorab
ist der Vorwurf
de s Beschwerdeführer s zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin seinen Anspruc h auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Stellungnahme ihres Versiche rungs mediziners dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass des Einspracheent scheides zur Kenntnis gebracht hat. 4.2
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass der Versicherer, welcher neue Akten
beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung oder in seinem Einspracheentscheid zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden
(BGE 132 V 387 E. 3.1 und E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).
Das
Einspracheverfahren, das der nachträglichen verwaltungsinternen Rechts pflege zugerechnet wird und nicht der eigentlichen Verwaltungsrechtspflege, zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen im Verfügungsverfahren oder Fehlbe urteilungen, aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verfü gung zugrunde liegen, auszuräumen, bevor die übergeordneten Gerichte ange rufen werden müssen. Spätestens in diesem Stadium des
Administrativver fahrens
ist der versicherten Person in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_618/2018 vom 26.
November 2018 E.
3.1.2, 8C_528/2009 vom 3.
November 2009 E.
4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 368 Regeste und E.
6.1).
Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspra cheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (vgl. BGE 132
V
368) .
Im vorliegenden Fall bestätigte der Versicherungsmediz i ner Dr.
B.___ i n der im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme vom 3.
September 202 4 (Urk. 7/379, vgl. E. 3.5)
im Wesentliche n die der Verfügung vom 24.
Oktober 2023 zugrunde gelegte Beurteilung vom
22. Juni 2023 (Urk. 7/ 298, vgl. E. 3.3) . Sein Ergänzungsbericht äussert e sich
insbesondere zu den in der Einsprache vorgebrachten Rügen und zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Bericht vom 7.
Dezember 202 3 (Urk.
7/373, vgl. E. 3.4) . Somit handelt es sich dabei um ergänzende Abklärungen, zu denen die Einsprache des Beschwerdeführers
Anlass gab. Der Einsprache entscheid nahm sodann explizit Bezug auf die neu eingeholte Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr.
B.___
und diese
wurde als Beilage zusammen mit dem Einspracheentscheid
dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk.
7/380) .
Selbst wenn dennoch eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, handelte es sich höchstens um eine leichte Verletzung, die im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt würde, da das Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz mit umfassende r Kognition sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann . Unter diesen Umständen und mit Blick auf das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens
wäre
von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren abzusehen . 5 .
5 .1
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist
die Integritätsentschädigung .
Da
der Rentenanspruch
einspracheweise
nicht angefochten wurde (vgl. Urk. 7/366), erwuchs die Verfügung vom 24. Oktober 2023 diesbezüglich in Rechtskraft . Zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Integritätsschaden des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalles vom 27.
März 2021 zu Recht auf 3 0 % festsetzte. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Integritätsschadens auf die neurologischen Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. B.___ und PD Dr. D.___, welche gestützt auf die den Verlauf seit dem Ereignis vom 27.
März 2021 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte vorgenommen wurden. Ihre Beurteilungen
erfüll en die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an beweiskräftige Entscheidungsgrundlage n . Der Umstand, dass die Versicherungsmediziner keine eigenen Untersuchungen durch führten, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. vorne E. 1 .4). 5. 3
Die
Beschwerdegegnerin
nahm die Schätzung des Integritätsschadens gestützt auf die Suva Tabelle
21
«Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzungen» vor .
Auch wenn
diese
von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen,
wie
vorne erwähnt (vgl. E. 1. 3),
keine
verbindlichen
Rechtssätze darstellen,
stellt das Gericht praxisgemäss dann darauf ab, wenn mit den darin enthaltenen
Richtwerten
die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll und
sie
somit mit
dem Anhang
3 zur UVV vereinbar
sind
(BGE 124 V 29 E.
1c).
Diese Voraus setzungen sind vorliegend erfüllt, sodass
kein Anlass
besteht,
von dieser Praxis
abzuweichen.
Der
Suva Tabelle
21
zur Bestimmung de r Integritäts entschädigung bei Rücken markverletzungen
mit aktuellster Ausgabe 2006
(abrufbar unter
https://www.suva.ch) liegen
die
American Spinal Injury
Association -Classi fication (ASIA) Impairment
Scale aus dem Jahr 2006 und die International Standards for Neurological an Functional Classification of Spinal Cor d
Injury aus dem Jahr 2002
zugrunde, welche der klinischen Einteilung von Rückenmark verletzungen dienen.
Gemäss Suva
Tabelle
21 erfolgt die Klassifizierung einerseits nach Ausmass der Lähmun g (Ziff. 1) entsprechend der ASIA Impairment
Scale (komplett [ASIA A], inkomplett [ASIA B, C und D] und normal [ASIA E]). Im Falle von ASIA D ist die
motorische Funktion unterhalb des Lähmungsniveaus erh a lten und mehr als die H ä lfte
der Kennmuskeln weisen Muskelkraftgrade von 3 oder mehr aus. Zudem kennt die Tabelle
21 einen in der ASIA Impairment
Scale nicht d e finierten Mittelwert zwischen ASIA
D und ASIA
E (ASIA
D - E), bei welchem 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad
4 (oder ein vergleichbar ausgeprägtes Lähmungsmuster) aufweisen. Andererseits wird nach dem Lähmungsniveau (Ziff. 2) unterschieden, ob eine Tetraplegie oder eine Paraplegie (oberhalb oder unterhalb L2) vorliegt. Die weiteren Aspekte Urogenital- und Darm-Lähmung (Ziff. 3), Wirbelsäulen-Deformität (Ziff. 4), neurogene oder vertebrogene Schmer zen (Ziff. 5) und Spastizität (Ziff. 6) sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen aussergewöhnlich ausgeprägt oder besonders gering sind. 5. 4
Beim Beschwerdeführer besteht unbestrittenermassen eine inkomplette Tetra plegie, weshalb eine weitergehende Differenzierung
und ein Quervergleich erforderlich sind .
Die Versicherungsmediziner hielten fest, der Beschwerdeführer habe als Folge des Sturzes vom 27. März 2021 eine Traumatisierung einer wahrscheinlich vorbe stehenden zervikalen Spinalkanal-Stenose mit initial vorliegender rechtsbetonter hochgradiger Tetraparese und hochgradiger Blasenfunktionsstörung erlitten . Gestützt auf den Befund der
paraplegiologischen Verlaufsuntersuchung vom
7. März 2023 sei
eine Stabilisierung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mit leichtgradiger, rechtsbetonter, spastischer Tetraparese ohne medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit eingetreten . Nach einer initial höhergradigen Tetra parese C5 bestehe residuell nur noch eine Hemiparese mit minimaler Parese in der Fingerspreizung der rechten Hand mit einem Muskelgrad von M4/5 lediglich im Kennmuskel T1 (Fingerabduktion). Bei den einschlägigen Kenn muskeln in den unteren Extremitäten bestünden normale Kraftgrade, es werde jedoch ein Gang mit leichtem Hinken und stiff-gait (leichte Steifigkeit) rechts dokumentiert. Es liege somit eine residuelle leichte Hemiparese mit einer leichten Finger feinmotorikstörung bei distal minimer Fingerparese und eine leichte spastische Gangbehinderung rechtsseitig vor .
Eine krankheitswertige und behandlungs bedürftige Störung der unteren Harntraktfunktion
bestehe nicht mehr .
Versicherungsmediziner PD Dr. D.___
gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass b ei nur einem einzigen Kennmuskel unter Kraftgrad M5 (Kraftgrad M4 Kennmuskel Fingerabduktion T1 rechts)
die Zwischenstufe D-E (wenn 75 % der Kennmuskeln einen Muskelkraftgrad von M4 oder mehr aufweisen) anzuwenden sei . Eine Tetraplegie gemäss Zwischenstufe D-E ergebe einen Wert gemäss Suva Tabelle 21 von 60 %, der jedoch nur hälftig auf die funktional residuell
ausschliesslich eingeschränkte rechte Körperseite (Hemiparese) bezogen anzu wenden sei und daher einen Integritätsschaden von 30 % ergebe . Damit hat der Versicherungsmediziner eine anteilsmässige Schätzung vorgenommen, welche nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen überzeugt diese Schätzung auch angesichts des vom Versicherungsmediziner angewandten Quervergleich s (vgl. E. 3.6). Eine Blasenstörung liegt nicht (mehr) vor (vgl. hierzu auch den Bericht vom 7. März 2023 über die Urodynamik und neuro-urologische Untersuchung, Urk. 7/288) und neurogene oder
vertebrogene Schmerzen bestehen nicht . Diese Aspekte würden
ohnehin nur bei aussergewöhnlicher Ausprägung eine Erhöhung des Integri tätsschadens bewirken . 5. 5
Soweit Dr. E.___
einwendet, es sei von einer inkompletten Tetraplegie AIS D sub C 5 und ein em Integritätsschaden von 50 % auszugehen (vgl. E. 3.4), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. E.___ geht zwar von denselben medizinischen Befunden wie die Versicherungsmediziner aus, verkennt jedoch, dass die Suva-Tabelle 21 einen in der ASIA Impairment
Scale nicht definierten Mittelwert zwischen ASIA D und ASIA E (ASIA D-E) enthält, welcher im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Dass der AIS Grad die bestehenden neurologischen Defizite und die Ein schränkungen des Beschwerdeführers unabhängig von der nur in der Suva Tabelle existierenden Zwischenstufe AIS D-E nicht ausreichend abbilde – wie Dr. E.___
weiter vorbringt (vgl. E. 3.7)
– mag allenfalls
in Bezug auf die klinische Einteilung zutreffen .
Bei der Bemessung des Integritätsschadens handelt es sich
jedoch um eine grobe Schätzung
unter Beachtung des Grundsatzes der Gleich behandlung aller Versicherten, welche den gesamthaften Integritätsschaden abbilden soll .
Dass ein stärker ausgeprägtes Lähmungsmuster vorliegen würde als dasjenige in Tabelle 21 unter ASIA D-E, wird von Dr. E.___
nicht geltend gemacht und hierfür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die von Dr. E.___ erwähnte n relevanten Einschränkungen der Kraft und der Feinmotorik der rechten Hand sowie die Gangstörung und die Spastik im rechten Bein wurden von den Versicherungsmedizinern berücksichtigt .
Befunde, die von den Ver sicherungsmedizinern nicht berücksichtigt worden wären, sind den Berichten von Dr. E.___ nicht zu entnehmen. Damit bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den nachvollziehbaren Beurteilung en der Versicherungsmediziner. 5. 6
Nach dem Gesagten kann auf die schlüssigen und überzeugenden Beurteilungen der Versicherungsmediziner abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 %
erweist sich angesichts der Unfallfolgen als angemessen. Weitere Abklä rungen erübrigen sich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
6.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit .
f bis ATSG). 6.2
Gemäss Art.
61 lit .
g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Davon abweichend kann der Beschwerde führenden Person trotz Unterliegens in der Sache ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen werden, soweit die Gegenpartei die K osten unnötigerweise verur sacht hat
(Verursacherprinzip, vgl. §
28 lit .
a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]
in Verbindung mit Art.
108 der Zivilpro zessordnung [ ZPO ]) . Die Anwendung des Verursacherprinzips kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers bzw. Durchführungsorgans begründen. Der Verwaltung können namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Entscheidbegründung
oder
ihre Abklärungspflicht verletzt
hat. Eine
solche
Durchbrechung
des
Unterlieger prinzips
rechtfertigt
sich
allerdings
nur,
wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8.
April 2020 E.
3.2 mit Hinweisen, nicht publ. i n : BGE 146 V 121), was vorliegend nicht der Fall ist. Nur weil die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eine zusätzliche Aktenb e urteilung ihres Versicherungsmedi ziners eingeholt hat und diese dem Beschwerdeführer erst mit dem Ein spracheentscheid offengelegt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, das vorliegende Verfahren verursacht zu haben. Vielmehr handelt e es sich dabei um ergänzende Abklärungen, zu denen die Einsprache Anlass gab. Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Beurteilung stützt sich denn auch ebenso wie die vorgängig eingeholte auf denselben parapleologische n Untersuchungs befund vom 7. März 2023 und dient lediglich der ergänzenden Begründung unter Bezugnahme auf die Einwände in der Einsprache . Die Auferlegung einer Parteientschädigung
zulasten der
obsiegenden Beschwerdegegnerin ist
– ent ge gen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - unter diesen Umständen
nicht gerechtfertigt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaLeicht