Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1975, bezog in einer am 2 4. August 2020 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 2 S. 2) . Am 2 6. No vember 2021 stürzte er in Z.___, Kolumbien, von einer Leiter und brach sich seinen linken Ell en bogen (Urk. 14/1) . Die Fraktur wurde im Hospital A.___ in R.___ osteosynthetisch versorgt (Urk. 14/3 S.
3-4, Urk. 14/ 12 S.
8) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 14/7, Urk.
14/10 S.
1 - 2) . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab sich der Ver sicherte am 2 2. März 2022 zu seinem Hausarzt, med. pract. B.___, Facharzt für Allgemein medizin (D), welcher die Untersuchung durch Dr. med. C.___, leitender Arzt Chirurgie, Spital D.___ AG, vom 25.
März 2022 veranlasste (Urk.
14/42 S. 1, Urk.
14/42 S. 5). Bei der CT-Untersuchung im Spital D.___ wurde unter anderem festgestellt, dass sich die Osteosyntheseschrauben verschoben ha tt en und die Osteosyntheseplatte mindestens zweimal gebrochen war (Urk.
14/48 S.
3). Die weitere Behandlung erfolgte ab dem
1. April 2022 durch Prof.
Dr. med. E.___, Leiter Schulterchirurgie, Klinik F.___, welcher bei niedri gem Leidensdruck des Versicherten als E rstes das Abwarten sowie physiothera peutische Massnahmen empfahl (Urk.
14/52 S.
3).
Dr. B.___ attestierte dem Ver sicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
14/53 S.
6).
Die kon servative Therapie wurde auch nach der Untersuchung durch Prof. E.___
vom 2 9. Juni 2022 fortgesetzt (Urk. 14/66 S. 3). Nach der Dossiervorlage empfahl die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. G.___, FMH Chirur gie, am 14. Juli 2022 eine ambulante arbeitsorientierte Rehabilitation in der Rehaklinik H.___ (Urk. 14/68 S. 3). Der Versicherte absolvierte diese Rehabili tation vom 2 8. Juli bis 1 5. September 2022 (Urk.
14/109 S.
2).
Mit Ver fügung vom 1.
No vember 2022 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf Invali denversicherungs leistun gen, weil er auf grund der beim Unfall vom 2 6. November 2021 erlittenen Ver letzung nicht längerdauernd in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei (Urk. 14/102 S. 3).
Die
Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie,
hielt am
11. Januar 2023 dafür, dass durch eine 6 bis 12 -wöchige Physiotherapie überwiegend wahrscheinlich noch eine namhafte Bes serung der Unfallfolgen erreicht werden könne. Bezüglich der Beurteilung einer allfälligen Integritätsentschädigung empfahl sie, dass die Verlaufskontrolle in der Klinik F.___ vom 28.
Juni 2023 ab gewartet werde (Urk.
14 /111 S.
1). Prof.
E.___ führte im Sprechstundenbericht vom 28.
Juni 2023 aus, dass der Befund, abgesehen von den
röntgen-radiologisch vermehrt sichtbaren hetero t rophe n Ossifikationen, unverändert
sei . Woraufhin die konservative Therapie weitergef ührt w u rde
(Urk. 14/1 21 S. 3). Mit dem ärzt lichen Zwischenbericht vom 8. Juli 2023 attestierte Dr. B.___ dem Versicherten
eine 50%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 14/122 S. 3).
Dr. I.___ untersuchte den Versicherten am 23.
August 202 3.
Sie gelangte zum Schluss, dass dieser
unter Berücksichtigung der noch ver b liebe nen Unfallfolgen am linken Ell en bogen seine angestammte Tätig keit als Bankange stellter beziehungsweise Wertschriften händler
grundsätzlich in einem vollen Pen sum
ausüben könne, wenn er die notwendigen Anpassungen bezüglich des Ein satzes seines linken Ellenbogens vornehme
(Urk.
14/136 S.
5) . Am selben Tag schätz t e sie die aufgrund des Un falls vom 26. November 2021 ver bleibende Inte gritätseinbusse
auf 10 %
(Urk. 14/137 S. 1) .
Mit Schreiben vom 4. September 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihre Taggeld leistungen per 3 0. September 2023 einstellen werde (Urk. 14/14 7 S. 2). M it Verfügung vom 5.
September 2023 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschä digung bei einer Integritätseinbusse von 10
%
in der Höhe von F r.
14'820. -- zu. Mit derselben Verfügung verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Erwerbseinbusse, da er in seiner angestammten Tätigkeit voll a rbeitsfähig sei (Urk. 14/151).
Dagegen erhob der Versicherte am 29.
September 2023 unter Beilage der ärztlichen Bestätigung von med. pract. B.___ vom 26.
Sep tember 2023 (Urk.
14/158) Einsprache (Urk.
14/157).
Der Suva ging sodann der Sprechstundenbericht von Prof. E.___ vom 12.
Juni 2024 (Urk.
14/165) zu . Bezugnehmend auf diesen Bericht führte der Versicherte m it
E-Mail -Nachricht vom 1 8. Juni 2024 a us, d ass ihm maximal ein Arbeitspensum von 70 % (Urk.
14/166) zu mutbar sei (Urk.
14/166).
Am 13.
Au gust 2024 nahm Dr. I.___
erneut Stellung (Urk.
14/174). Mit Einsprache entscheid vom 10.
September 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 20 24 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): « Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 10.09.2023 ist
aufzuheben und die SUVA soll verpflichtet werden, eine IV-Rente in der Höhe von 30% auszurichten. Falls die Einschätzungen von Prof. Dr. med. E.___ und Med. pract. B.___ nicht ausreichen, soll das Gericht ein Gutachten eines neutralen Facharztes anordnen. Die Integritätsentschädigung ist auf 25%-40% festzulegen. Bei einem allfällig angeordneten Gutachten kann auch die IE neutral bewertet werden. Falls das Gericht ein Gutachten anordnet, sollte auch die gesprochene IE noch mals geprüft werden. Bei einer direkten Anerkennung der Leistungsfähigkeit von 70% hingegen verzichte ich auf die Beschwerde gegen die Integritätseinbusse und akzeptiere die 10% Integritätsentschädigung. » 2.2
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer die Stel lungnahme von Dr. med. univ. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik F.___, vom 10. Oktober 2024 (Urk. 8) ein. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 29 . Januar 20 25 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 16). 2.4
Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer seinen neuen Arbeitsvertrag vo m 21. Januar 2025 (Urk. 18/1-2) ein . Dazu führte er
im Wesentlichen aus, dass er mit seiner neuen Tätigkeit im Vergleich zu seinem Einkommen vor dem Unfall rund 37 % weniger verdiene (Urk. 17 S. 1). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 19). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 .1
Gemäss Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt .
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 3 1. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters)
ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 1.3 Integritätsentschädigung, Grundlagen, Gesetzestext Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 S. 9). Andere ärztliche Be ur teilungen der Integritätseinbusse seien nicht vorhanden (Urk. 2 S. 10). Zusammen fassend sei daher festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer wegen der verb liebe nen unfall kausalen Beeinträchtigungen am linken Ell en bogen kein Anspruch
auf eine Invali denrente zusteh e . Die an der linken oberen Extremität erlittene Integritätsein busse sei mit 10 % zu beziffern. Ein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschä digung sei somit zu verneinen (Urk. 2 S. 10) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 10. September 2024 im Wesentlichen Folgendes aus: Die Suva-Versicherungsmedizinerin habe nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 23. August 2023 in ihrer Beurteilung festgehalten, dass der Beschwerde füh r er in seiner
angestammten beruflichen Tätigkeit als Wertschriftenhändler be zie hungsweise Bankangestellter mit entsprechenden Anpassungen wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer habe sich auf den Bericht seines Hausarztes vom 26. September 2023 und den Bericht der Klinik F.___ vom 18. Juni 2024
be rufen. Es sei aber augenfällig, dass in beiden Berichten vor allem die rein subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers wiedergegeben worden seien. Bei diesen Berichten handle es sich folglich nicht um Beurteilungen von objektivierbaren unfallkausalen gesundheitlichen Ein schrän kungen (Urk. 2 S. 6). Die vom Beschwerdeführer an geführten Berichte würden somit keine Zweifel an der nachvollziehbaren Beur teilung von Dr. I.___ begründen (Urk. 2 S. 7) . Weil der Beschwerde füh rer gemäss dieser Beurteilung in seiner ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, bestehe kein An spruch auf eine Invali denrente (Urk.
2 S.
7). Weiter habe Dr. I.___ die Integritätseinbusse aufgrund der Funktionseinschränkung und verminderter Belastbarkeit des linken Ellen bogengelenks auf 10 % eingeschätzt (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Einsprache vom 29.
September 2023 aufgezeigt habe, weshalb er in seiner ange stammten Tätigkeit als Bankangestellter nicht mehr zu 100 % arbeiten könne. Auf diese Vorbringen sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid nicht eingegangen. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Die Suva-Versicherungsmedizinerin habe festge halten, dass er einer Arbeit nachgehen müsse, bei der er seine Arbeiten selber einteilen könne. Als Bankangestellter sei er praktisch immer am PC (Urk. 1 S. 4). Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ gehe hervor, dass er bei Abschluss der Therapie 20 Minuten am PC habe arbeiten können, danach habe er zehn Minuten schmerzbedingt pausieren müssen. Die von den Ärzten erwartete Steigerung sei in der Folge nicht eingetreten (Urk.
1 S.
3). Da er nicht mehr als 20 Minuten ununterbrochen am PC arbeiten könne, sei er folglich nicht mehr als 70 % arbeits fähig (Urk.
1 S.
4). Bei der Abschlussuntersuchung durch Dr.
I.___ vom 23.
August 2023 habe er erwähnt, dass ihm die Arbeit am PC nur während maxi mal 20 Minuten am Stück möglich sei. Dr.
I.___ habe, wie schon die Ärztinnen und Ärzte der Rehaklinik H.___ zuvor, festgehalten, dass seine Beschwerde schilderung nachvollziehbar und authentisch sei. Trotzdem habe ihn Dr. I.___ als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Es dürfe ferner nicht unbesehen bleiben, dass ihm sein Hausarzt med. pract. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer 100%igen Anwesenheit attestiert
habe. Auch Prof. E.___ habe bei der jährlichen Kontroll untersuchung (vom 1 8. Juni 2024) bestätigt, dass er maximal zu 70 % belasten könne (Urk.
1 S.
4). Somit würden an der Beur teilung der Versicherungs medizinerin mehr als nur geringe Zweifel bestehen (Urk.
1 S.
4). Falls die Einschätzungen von Prof. E.___ und m ed. pract. B.___
beweismässig nicht ausreichen würden, habe das Gericht folglich ein Gutachten eines neutralen Facharztes an zu ordnen (Urk. 1 S. 2) . Bei der Beurteilung seiner unfall bedingten Einschränkungen dürfe jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bei seiner neuen Anstellung im Vergleich zu seinem Einkommen vor dem Un fall rund 37 % weniger verdiene (Urk. 17). In seinem Fall sei zudem eine Integri tätsentschädigung im Bereich von 25
% bis 4 0
% angemessen (Urk. 1 S. 2) . In diesem Zusammenhang müsse zu nächst berücksichtigt werden, dass er gemäss
der Empfehlung der in der
Rehaklinik H.___ tätigen Ärzte m it s einem linken Arm nicht mehr als 5
kg Gewicht heben dürfe . Das bedeute, dass er 80
% der Leistung s eines Armes einge büsst habe . Die ihm zuge s prochen e
Integ ritäts entschädigung
basiere auf dem S kalenwert von 10 %, welcher bei einer mässigen Arthrose zur Anwendung komme . Auch bei einer Anwendung der Skala für Arthrose n
habe er mindesten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25
%, da seine Verletzung einer schwere n Arthrose entspreche (Urk. 1 S. 6) .
Ein Leistungsverlust von 80
% sollte jedoch mit der beim Verlust eines Armes an wendbaren Skala, welche eine Integritätsentschädigung von 50 % vorsehe, bewertet werden. Darauf abstellend führe ein Leistungsverlust von 80 % zu einer Integritätsentschädigung von 40
% (Urk. 1 S. 6) .
E. 2.3 Aus den Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 3 0. September 2023 (Urk. 14/14 7 S. 2)
nicht strittig ist. Strittig und zu prüfen ist aber, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalles vom 26. November 2021 ab dem 1.
Oktober 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Ebenfalls strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 10 %.
E. 3 9
Dr. med. univ. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik F.___, hielt in seinem Schreiben vom 10.
Oktober 2024 unter anderem fest, dass er Einsprache gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, welcher die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers betreffe, einlege. Wie im Sprechstun den bericht von Prof. E.___ vom 12. Juni 2024 festgehalten, sei der Beschwerde führer nur dazu in der Lage, eine Tätigkeit mit einer Arbeitsintensität von 70 % auszuüben. Dieser Bericht beruhe auf einer fundierten medizinischen Einschät zung und berücksichtige die aktuelle klinische Situation des Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 1).
E. 3.1 Dr. C.___
führte in seinem Überweisungsschreiben vom 25. März 2022 (Urk. 14/48) an die Klinik F.___ zur Anamnese aus, dass der Beschwer deführer am 2 6. November 2021 in Kolumbien b ei Arbeiten mit einer 2.5 Meter hohen Leiter gekippt
und lateral auf den linken Ellenbogen gefallen sei . Es sei eine Luxation des Ellen bo gens festgestellt worden, welche reponiert worden sei . Der abgerissene Processus coronoideus sei mit einem
Fadenanker und d as radiale Kollateralband über einen Fadenanker am distalen
Humerus radial
refixiert worden . Danach habe der Beschwerdeführer Physiotherapie absolviert .
Mitte Februar habe der Beschwerdeführer
mit
der linken ausgestreckten Hand einen Stuhl verschieben wollen. Dabei habe er einen Schmerz
verspürt
und beim Bewegen ein K nirschen gehört . Nach der Rückkehr in die Schweiz sei in der Praxis von med. pract .
B.___ eine Röntgen untersuchung durchgeführt worden . Hierbei habe sich gezeigt, dass die Platte im Schaftbereich
mehrmals gebrochen sei . Ein Teil des Radiusköpfchens ha be sich scheinbar resorbiert. Diesen Befund beschrieb Dr. C.___ auch gestützt
auf seine eigene Diagnostik mittels CT vom 25. März 2022.
Aufgrund seiner eigenen klinischen Untersuchung vom 25.
März 2022 stellte Dr. C.___
reizlose Wundverhältnisse
ohne Überwärmung
fest .
D ie Extension/
Flexion sei bis 0/0/110° möglich gewesen. D ie Innen-/Aussenrotation sei einge schränkt gewesen mit 80/0/70° (Urk. 14/48 S.
2) .
Er habe mit dem Beschwerde führer die Behandlungsoptionen bezüglich des gebrochene n Osteosynthesemate rial s und der
Situation zwischen dem Radiusköpfchen und dem Capitulum humeri besprochen .
E. 4 Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit der durch den Beschwerdeführer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs verhält. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).
Mit Blick auf diese Rechtsgrundlagen musste sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht mit jedem tatsäch lichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetz en . Jedenfalls ermöglichte ihre Entscheidbegründung eine sachgerechte Anfechtung dieses Ent scheids, denn die Beschwerdegegnerin hat darin angeführt, aus welchen Gründen sie die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung en de r Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. I.___ verworfen hat
(E.
2 .1) . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
E. 5 Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Grundvoraussetzung einer allenfalls rentenbegründenden Invalidität
(E. 1.2) bestehen in den verschie denen medizinischen Stellungnahmen keinerlei Divergenzen hinsichtlich Befun dung und Diagnostik . Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer eine
Luxation des linken Ellenbogengelenks, worauf hin der abgerissene Processus coronoideus osteosynthetisch behandelt wurde . Drei Monate nach der Operation kam es zu einer sekundären Dislokation mit Fraktur des Processus coronoideus und des Radiusköpfchens. Seitdem besteht ein Frakturfragment zwischen dem Capitulum humeri und dem Radiusköpfchen . Dies
verursacht beim Beschwerde führer belastungsabhängige, unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenks . Die involvierten Ärzte gehen allesamt von einem insofern eingeschränkten Belastungsprofil aus, als dem Beschwerdeführer zwar sehr leichte manuelle Tätigkeiten zumutbar sind, er aber die Möglichkeit haben muss, seine Pausen frei einzuteilen, da er etwa alle 20 Minuten eine Pause
von 10 Minuten benötig t . Weiter muss er insbesondere die Möglichkeit haben, die Haltung des linken Ellenbogens jederzeit zu ändern.
Während Dr. I.___ gestützt auf dieses Belastungsprofil davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer seine zuletzt vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Wert schrif tenhändler uneingeschränkt zumutbar ist, eracht e n die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer in einer vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit als lediglich zu 70 % leistungsfähig. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bestand in seiner Tätigkeit als Wertschriftenhändler keine Möglichkeit, alle 20 Minuten eine Pause einzulegen, und wurde in dieser Tätigkeit ganztags ohne Unterbruch an sechs bis acht Bildschirmen und mit zwei bis drei Tastaturen gleichzeitig gearbeitet, was plausibel erscheint. Angesichts dessen ist die Einschätzung von Dr. I.___, dass die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit trotz des deutlich erhöhten Pausenbedarfs und der Ellenbogenbeschwerden beim Tastaturschreiben mit keinerlei Leistungseinbussen einhergeht, nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Zur Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten nach dem Unfall vom 26. November 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher und mit Blick auf die divergierenden Einschätzungen der behandelnden Fachärzte nicht auf die Ein schätzung der Versicherungsmediziner i n abstellen und von einer uneinge schränk ten Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Wertschriftenhändler ausgehen dürfen, sondern wäre aufgrund der mehr als nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit ihrer Beurteilung (E. 1.4) gehalten gewesen, eine unabhängige Expertise darüber einzuholen, wie es sich unter Berücksichtigung des umschrie benen Belastungsprofils mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Spektrum der ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse zumutbaren Tätigkeiten verhält . Dass hierfür nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, ergibt sich abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen und eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf ihre Angaben praxisgemäss kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5), auch daraus, dass diese sich nicht dazu geäussert haben, auf welche Tätigkeiten sich die von ihnen festgestellte um 70
% verminderte Leistungs fähigkeit bezieht.
Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinische Situation im Sinne des Gesagten abkläre, deren erwerblichen Aus wirkungen beurteile und über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerde führers neu entscheide.
E. 6 .
Was hingegen die strittige Integritätseinbusse betrifft, ist d ie Beurteilung von Dr. I.___ vom 2 3. August 2023 (E. 3.5.) basierend auf den einschlägigen rechtlichen Vorgaben
schlüssig und überzeugend. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers findet in den medizinischen Akten keine Entsprechung.
Insbe sondere gibt es keine a nderslautende n
fachärztlichen Beurteilungen, die Zweifel an der Einschätzung der Versicherungsmedizinerin begründen könnten.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer gestützt auf die Beurteilung von Dr. I.___ eine Integritätsent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 %
zugesprochen hat.
E. 7 .
Demnach ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Sep tember 2024 insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint wurde .
Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein
versicherungsexternes Gutachten, welches sich zu den Folgen des Unfalls vom 26. November 2021 auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert,
einhole und neu über einen allfälligen Invalidenren tenanspruch entscheide .
Die Beschwerde bezüglich Integritätsent schädigung is t abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 10. September 2024 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint wird . Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00166 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
29. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1975, bezog in einer am 2 4. August 2020 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 2 S. 2) . Am 2 6. No vember 2021 stürzte er in Z.___, Kolumbien, von einer Leiter und brach sich seinen linken Ell en bogen (Urk. 14/1) . Die Fraktur wurde im Hospital A.___ in R.___ osteosynthetisch versorgt (Urk. 14/3 S.
3-4, Urk. 14/ 12 S.
8) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 14/7, Urk.
14/10 S.
1 - 2) . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab sich der Ver sicherte am 2 2. März 2022 zu seinem Hausarzt, med. pract. B.___, Facharzt für Allgemein medizin (D), welcher die Untersuchung durch Dr. med. C.___, leitender Arzt Chirurgie, Spital D.___ AG, vom 25.
März 2022 veranlasste (Urk.
14/42 S. 1, Urk.
14/42 S. 5). Bei der CT-Untersuchung im Spital D.___ wurde unter anderem festgestellt, dass sich die Osteosyntheseschrauben verschoben ha tt en und die Osteosyntheseplatte mindestens zweimal gebrochen war (Urk.
14/48 S.
3). Die weitere Behandlung erfolgte ab dem
1. April 2022 durch Prof.
Dr. med. E.___, Leiter Schulterchirurgie, Klinik F.___, welcher bei niedri gem Leidensdruck des Versicherten als E rstes das Abwarten sowie physiothera peutische Massnahmen empfahl (Urk.
14/52 S.
3).
Dr. B.___ attestierte dem Ver sicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
14/53 S.
6).
Die kon servative Therapie wurde auch nach der Untersuchung durch Prof. E.___
vom 2 9. Juni 2022 fortgesetzt (Urk. 14/66 S. 3). Nach der Dossiervorlage empfahl die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. G.___, FMH Chirur gie, am 14. Juli 2022 eine ambulante arbeitsorientierte Rehabilitation in der Rehaklinik H.___ (Urk. 14/68 S. 3). Der Versicherte absolvierte diese Rehabili tation vom 2 8. Juli bis 1 5. September 2022 (Urk.
14/109 S.
2).
Mit Ver fügung vom 1.
No vember 2022 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf Invali denversicherungs leistun gen, weil er auf grund der beim Unfall vom 2 6. November 2021 erlittenen Ver letzung nicht längerdauernd in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei (Urk. 14/102 S. 3).
Die
Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie,
hielt am
11. Januar 2023 dafür, dass durch eine 6 bis 12 -wöchige Physiotherapie überwiegend wahrscheinlich noch eine namhafte Bes serung der Unfallfolgen erreicht werden könne. Bezüglich der Beurteilung einer allfälligen Integritätsentschädigung empfahl sie, dass die Verlaufskontrolle in der Klinik F.___ vom 28.
Juni 2023 ab gewartet werde (Urk.
14 /111 S.
1). Prof.
E.___ führte im Sprechstundenbericht vom 28.
Juni 2023 aus, dass der Befund, abgesehen von den
röntgen-radiologisch vermehrt sichtbaren hetero t rophe n Ossifikationen, unverändert
sei . Woraufhin die konservative Therapie weitergef ührt w u rde
(Urk. 14/1 21 S. 3). Mit dem ärzt lichen Zwischenbericht vom 8. Juli 2023 attestierte Dr. B.___ dem Versicherten
eine 50%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 14/122 S. 3).
Dr. I.___ untersuchte den Versicherten am 23.
August 202 3.
Sie gelangte zum Schluss, dass dieser
unter Berücksichtigung der noch ver b liebe nen Unfallfolgen am linken Ell en bogen seine angestammte Tätig keit als Bankange stellter beziehungsweise Wertschriften händler
grundsätzlich in einem vollen Pen sum
ausüben könne, wenn er die notwendigen Anpassungen bezüglich des Ein satzes seines linken Ellenbogens vornehme
(Urk.
14/136 S.
5) . Am selben Tag schätz t e sie die aufgrund des Un falls vom 26. November 2021 ver bleibende Inte gritätseinbusse
auf 10 %
(Urk. 14/137 S. 1) .
Mit Schreiben vom 4. September 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihre Taggeld leistungen per 3 0. September 2023 einstellen werde (Urk. 14/14 7 S. 2). M it Verfügung vom 5.
September 2023 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschä digung bei einer Integritätseinbusse von 10
%
in der Höhe von F r.
14'820. -- zu. Mit derselben Verfügung verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Erwerbseinbusse, da er in seiner angestammten Tätigkeit voll a rbeitsfähig sei (Urk. 14/151).
Dagegen erhob der Versicherte am 29.
September 2023 unter Beilage der ärztlichen Bestätigung von med. pract. B.___ vom 26.
Sep tember 2023 (Urk.
14/158) Einsprache (Urk.
14/157).
Der Suva ging sodann der Sprechstundenbericht von Prof. E.___ vom 12.
Juni 2024 (Urk.
14/165) zu . Bezugnehmend auf diesen Bericht führte der Versicherte m it
E-Mail -Nachricht vom 1 8. Juni 2024 a us, d ass ihm maximal ein Arbeitspensum von 70 % (Urk.
14/166) zu mutbar sei (Urk.
14/166).
Am 13.
Au gust 2024 nahm Dr. I.___
erneut Stellung (Urk.
14/174). Mit Einsprache entscheid vom 10.
September 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 20 24 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): « Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 10.09.2023 ist
aufzuheben und die SUVA soll verpflichtet werden, eine IV-Rente in der Höhe von 30% auszurichten. Falls die Einschätzungen von Prof. Dr. med. E.___ und Med. pract. B.___ nicht ausreichen, soll das Gericht ein Gutachten eines neutralen Facharztes anordnen. Die Integritätsentschädigung ist auf 25%-40% festzulegen. Bei einem allfällig angeordneten Gutachten kann auch die IE neutral bewertet werden. Falls das Gericht ein Gutachten anordnet, sollte auch die gesprochene IE noch mals geprüft werden. Bei einer direkten Anerkennung der Leistungsfähigkeit von 70% hingegen verzichte ich auf die Beschwerde gegen die Integritätseinbusse und akzeptiere die 10% Integritätsentschädigung. » 2.2
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer die Stel lungnahme von Dr. med. univ. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik F.___, vom 10. Oktober 2024 (Urk. 8) ein. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 29 . Januar 20 25 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 16). 2.4
Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer seinen neuen Arbeitsvertrag vo m 21. Januar 2025 (Urk. 18/1-2) ein . Dazu führte er
im Wesentlichen aus, dass er mit seiner neuen Tätigkeit im Vergleich zu seinem Einkommen vor dem Unfall rund 37 % weniger verdiene (Urk. 17 S. 1). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Gemäss Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt .
1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 3 1. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters)
ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3
Integritätsentschädigung, Grundlagen, Gesetzestext Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 10. September 2024 im Wesentlichen Folgendes aus: Die Suva-Versicherungsmedizinerin habe nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 23. August 2023 in ihrer Beurteilung festgehalten, dass der Beschwerde füh r er in seiner
angestammten beruflichen Tätigkeit als Wertschriftenhändler be zie hungsweise Bankangestellter mit entsprechenden Anpassungen wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer habe sich auf den Bericht seines Hausarztes vom 26. September 2023 und den Bericht der Klinik F.___ vom 18. Juni 2024
be rufen. Es sei aber augenfällig, dass in beiden Berichten vor allem die rein subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers wiedergegeben worden seien. Bei diesen Berichten handle es sich folglich nicht um Beurteilungen von objektivierbaren unfallkausalen gesundheitlichen Ein schrän kungen (Urk. 2 S. 6). Die vom Beschwerdeführer an geführten Berichte würden somit keine Zweifel an der nachvollziehbaren Beur teilung von Dr. I.___ begründen (Urk. 2 S. 7) . Weil der Beschwerde füh rer gemäss dieser Beurteilung in seiner ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, bestehe kein An spruch auf eine Invali denrente (Urk.
2 S.
7). Weiter habe Dr. I.___ die Integritätseinbusse aufgrund der Funktionseinschränkung und verminderter Belastbarkeit des linken Ellen bogengelenks auf 10 % eingeschätzt (Urk.
2 S. 9). Andere ärztliche Be ur teilungen der Integritätseinbusse seien nicht vorhanden (Urk. 2 S. 10). Zusammen fassend sei daher festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer wegen der verb liebe nen unfall kausalen Beeinträchtigungen am linken Ell en bogen kein Anspruch
auf eine Invali denrente zusteh e . Die an der linken oberen Extremität erlittene Integritätsein busse sei mit 10 % zu beziffern. Ein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschä digung sei somit zu verneinen (Urk. 2 S. 10) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Einsprache vom 29.
September 2023 aufgezeigt habe, weshalb er in seiner ange stammten Tätigkeit als Bankangestellter nicht mehr zu 100 % arbeiten könne. Auf diese Vorbringen sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid nicht eingegangen. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Die Suva-Versicherungsmedizinerin habe festge halten, dass er einer Arbeit nachgehen müsse, bei der er seine Arbeiten selber einteilen könne. Als Bankangestellter sei er praktisch immer am PC (Urk. 1 S. 4). Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ gehe hervor, dass er bei Abschluss der Therapie 20 Minuten am PC habe arbeiten können, danach habe er zehn Minuten schmerzbedingt pausieren müssen. Die von den Ärzten erwartete Steigerung sei in der Folge nicht eingetreten (Urk.
1 S.
3). Da er nicht mehr als 20 Minuten ununterbrochen am PC arbeiten könne, sei er folglich nicht mehr als 70 % arbeits fähig (Urk.
1 S.
4). Bei der Abschlussuntersuchung durch Dr.
I.___ vom 23.
August 2023 habe er erwähnt, dass ihm die Arbeit am PC nur während maxi mal 20 Minuten am Stück möglich sei. Dr.
I.___ habe, wie schon die Ärztinnen und Ärzte der Rehaklinik H.___ zuvor, festgehalten, dass seine Beschwerde schilderung nachvollziehbar und authentisch sei. Trotzdem habe ihn Dr. I.___ als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Es dürfe ferner nicht unbesehen bleiben, dass ihm sein Hausarzt med. pract. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer 100%igen Anwesenheit attestiert
habe. Auch Prof. E.___ habe bei der jährlichen Kontroll untersuchung (vom 1 8. Juni 2024) bestätigt, dass er maximal zu 70 % belasten könne (Urk.
1 S.
4). Somit würden an der Beur teilung der Versicherungs medizinerin mehr als nur geringe Zweifel bestehen (Urk.
1 S.
4). Falls die Einschätzungen von Prof. E.___ und m ed. pract. B.___
beweismässig nicht ausreichen würden, habe das Gericht folglich ein Gutachten eines neutralen Facharztes an zu ordnen (Urk. 1 S. 2) . Bei der Beurteilung seiner unfall bedingten Einschränkungen dürfe jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bei seiner neuen Anstellung im Vergleich zu seinem Einkommen vor dem Un fall rund 37 % weniger verdiene (Urk. 17). In seinem Fall sei zudem eine Integri tätsentschädigung im Bereich von 25
% bis 4 0
% angemessen (Urk. 1 S. 2) . In diesem Zusammenhang müsse zu nächst berücksichtigt werden, dass er gemäss
der Empfehlung der in der
Rehaklinik H.___ tätigen Ärzte m it s einem linken Arm nicht mehr als 5
kg Gewicht heben dürfe . Das bedeute, dass er 80
% der Leistung s eines Armes einge büsst habe . Die ihm zuge s prochen e
Integ ritäts entschädigung
basiere auf dem S kalenwert von 10 %, welcher bei einer mässigen Arthrose zur Anwendung komme . Auch bei einer Anwendung der Skala für Arthrose n
habe er mindesten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25
%, da seine Verletzung einer schwere n Arthrose entspreche (Urk. 1 S. 6) .
Ein Leistungsverlust von 80
% sollte jedoch mit der beim Verlust eines Armes an wendbaren Skala, welche eine Integritätsentschädigung von 50 % vorsehe, bewertet werden. Darauf abstellend führe ein Leistungsverlust von 80 % zu einer Integritätsentschädigung von 40
% (Urk. 1 S. 6) . 2.3
Aus den Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 3 0. September 2023 (Urk. 14/14 7 S. 2)
nicht strittig ist. Strittig und zu prüfen ist aber, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalles vom 26. November 2021 ab dem 1.
Oktober 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Ebenfalls strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 10 %. 3. 3.1
Dr. C.___
führte in seinem Überweisungsschreiben vom 25. März 2022 (Urk. 14/48) an die Klinik F.___ zur Anamnese aus, dass der Beschwer deführer am 2 6. November 2021 in Kolumbien b ei Arbeiten mit einer 2.5 Meter hohen Leiter gekippt
und lateral auf den linken Ellenbogen gefallen sei . Es sei eine Luxation des Ellen bo gens festgestellt worden, welche reponiert worden sei . Der abgerissene Processus coronoideus sei mit einem
Fadenanker und d as radiale Kollateralband über einen Fadenanker am distalen
Humerus radial
refixiert worden . Danach habe der Beschwerdeführer Physiotherapie absolviert .
Mitte Februar habe der Beschwerdeführer
mit
der linken ausgestreckten Hand einen Stuhl verschieben wollen. Dabei habe er einen Schmerz
verspürt
und beim Bewegen ein K nirschen gehört . Nach der Rückkehr in die Schweiz sei in der Praxis von med. pract .
B.___ eine Röntgen untersuchung durchgeführt worden . Hierbei habe sich gezeigt, dass die Platte im Schaftbereich
mehrmals gebrochen sei . Ein Teil des Radiusköpfchens ha be sich scheinbar resorbiert. Diesen Befund beschrieb Dr. C.___ auch gestützt
auf seine eigene Diagnostik mittels CT vom 25. März 2022.
Aufgrund seiner eigenen klinischen Untersuchung vom 25.
März 2022 stellte Dr. C.___
reizlose Wundverhältnisse
ohne Überwärmung
fest .
D ie Extension/
Flexion sei bis 0/0/110° möglich gewesen. D ie Innen-/Aussenrotation sei einge schränkt gewesen mit 80/0/70° (Urk. 14/48 S.
2) .
Er habe mit dem Beschwerde führer die Behandlungsoptionen bezüglich des gebrochene n Osteosynthesemate rial s und der
Situation zwischen dem Radiusköpfchen und dem Capitulum humeri besprochen . 3. 2
Prof. E.___
führte im Sprechstundenbericht vom 1. April 2022 aus, dass sich beim Ellenbogengelenk des Beschwerdeführers eine sekundäre Dislokation
gefun den habe, die wahrscheinlich seit drei Monate n postoperativ bestehe. Der Beschwerdeführer habe aber wenig Beschwerden im Alltag und die Funktion (des Gelenks) sei
erhalten geb liebe n . Bei niedrigem Leidensdruck werde
empfohlen, zunächst abzuwarten und Physiotherapie durchzuführen . Bei e ine r Re-Oste o synthese bestehe ein zu hohes Risiko für eine Pseudarthrose. Im Falle einer Revisionsoperation tendiere er (Prof. S.___) eher zu eine r Radiusköpfchen prothese. Das Gelenk sei gut zentriert und deshalb kom patibel mit einer Physiotherapie zur Beübung des Bewe gungs umfangs und zur muskuläre n Stabili sierung (Urk.
14/52 S.
3) .
Nach der Unter suchung vom 2 9. Juni 2022 hielt Prof . E.___ fest, dass radio logisch und klinisch keine Hinweise auf eine Verschlechterung der prin zi piell ungünstigen Gesamtsituation ersichtlich gewesen seien . Bei im Alltag weit gehend kompensierte m Zustand werde die konservative Therapie mit physio thera peutischen Massnahmen und selbständigen Bewegungsübungen fortgesetzt (Urk. 14/66 S. 3). 3. 3
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ ist unter anderem zu entnehmen, dass im Verlaufe des Aufenthaltes vom 2 8. Juli bis 1 5. September 2022 (Urk. 14/109 S. 2) bezüglich Ellenbogenbeweglichkeit, Koordination sowie Hand kraft durch diverse aktive Therapien stets Fortschritte erzielt worden seien . In Bezug auf den Schmerz während der Arbeit am PC habe der Beschwer deführer mit Hilfe einer ergonomischen Tastatur kleine Fortschritte ge macht . Bei Austritt habe der Beschwerdeführer mit der ergonomischen Tastatur 20 Minuten arbeiten kön nen, danach habe er 10 Minuten pausieren müssen. Zudem habe der Beschwer deführer gegen Ende der Therapie angegeben, dass er durch die Belastungen wäh rend des Rehabilitationsaufenthaltes mehr Vertrauen in seinen Ellenbogen ge wonnen habe (Urk. 14/109 S. 4). Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund der noch fehlenden Ausdauer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bank angestellter bei vollzeitiger Anwesenheit am Arbeitsplatz zu 50 % arbeits fähig. Im weiteren Verlauf sei aber e ine Steigerung zu erwarten (Urk. 14/109 S. 3). 3. 4
Die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. I.___ nannte im Bericht zur ärztlichen Untersuchung vom 23.
August 2023 die folgenden Diagnosen (Urk. 14/136 S. 4) :
Belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes bei Status nach sekundärer Dislokation und Bruch des Osteosynthesematerials bei Status nach Luxationsfraktur des Ellenbogen s links mit Fraktur des Processus coronoi deus und Fraktur des Radiusköpfchens im November 2021 . Dazu führte Dr. I.___ in ihrer Beurteilung aus, dass die derzeit beklagten belas tungsabhängigen Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogens nach voll ziehbar und unfallkausal seien. Der
Beschwerdeführer
sei am 26.
November 2021 in Kolumbien auf den linken Ellenbogen gestürzt . Die Erstbehandlung sei in Kolumbien
erfolgt . Bei der Erstkonsultation in der Schweiz habe sich ein gross volumiges
disloziertes Fragment im Bereich des Processus coronoideus am Radiusköpfchen gezeigt . Da der Beschwerdeführ e r insgesamt im Alltag wenig Beschwerden gehabt habe, habe man sich für
ein e konservative
Therapie
mit Rehabilitation in H.___
entschieden . Der weitere Verlauf habe sich unauffällig
gestaltet .
Bei ihrer Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er ins gesamt gelernt habe, mit den Einschränkungen zu leben. Er
habe seine Beschwerden insgesamt authentisch geschildert.
Bezüglich der objektiven kli ni schen Befunde
bei ihrer Unter suchung sei festzuhalten, dass diese im Grossen und Ganzen die Gleichen gewesen seien wie diejenigen bei der letzten Untersuchung durch Prof.
E.___ (vom 28. Juni 2023) .
D er Zustand sei insgesamt stationär.
Der Beschwerdeführer sei in seiner bisheri gen Tätigkeit als Wert schrif tenhändler/
Bank angestellter mit ent sprechenden An passungen wieder voll arbeits fähig. Zu diesen Anpassungen gehöre zunächst, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe n müsse, seine Pausen selbst ein zu tei len . Erforder lich sei auch, dass er jederzeit die Haltung des linken Ellenbogens ändern könne . Weiter sollte er keine Zwangs haltungen für den linken Ellen bogen einnehmen, keine repe titiven Pro-/Supinationsbewegungen mit links aus führen und
mit links keine vib rierenden Maschinen bedienen müsse n
(Urk.
14/136 S.
5) . 3. 5
In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 3. August 2023 hielt Dr. I.___ zum Befund fest, das s belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenks bei Status nach sekundärer Dislokation und Bruch des Osteosynthesematerials bei Status nach Luxationsfraktur des Ellenbogen s links mit Fraktur des Processus coronoideus und Fraktur des Radiusköpfchens im No vember 202 1 bestünden . Daraus ergebe sich e ine bleibende Funktionsein schrän kung und verminderte Belastbarkeit des linken Ellenbogengelenks. Die Beschwer den seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Für die Beurteilung sei die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) heranzuziehen . Gemäss dieser Tabelle gelte für eine mässige Ellenbogenarthrose ein Wert von 5
bis 10
%. Zwar liege beim Beschwerdeführer gemäss der r adio logisch en Untersuchung keine Arthrose im herkömmlichen Sinne vor, jedoch sei
der Zustand durch
die nachgewiesene Sekundärdislokation des Processus coronoideus und Radiusköpfchens dem Zu stand mit einer mässigen Arthrose gleichzusetzen. Deme ntsprechend werde die Zusprache
eine r Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % empfohlen (Urk.
14/137 S.
1). 3. 6
Med. pract. B.___
äusserte sich am 2 6. September 2023 wie folgt: E r könne aus hausärztlicher Sicht nur bestätigen, dass der Beschwerdeführer -
entgegen der im Bericht zur ärzt lichen Unter suchung von Dr. I.___ vom 23. August 2023 (vgl.
Urk. 14/136)
enthaltenen
Einschätzungen einer Leistungsfähigkeit von 100 % - momentan nur in der Lage sei, eine 70%ige Leistungsfähigkeit bei 100
% Anwesenheit im Beruf um zu setzen (Urk.
14/158 S.
1) . 3. 7
Im Sprechstundenbericht von Prof. E.___
vom 1 2 . Juni 2024 wurde festge halten, dass sich b eim Beschwerdeführer eine unveränderte Situation im Bereich des Ell en bogens zeig e . M it dem Beschwerdeführer sei beim gegenwärtigen
Leidens druck ein weiterhin abwartendes Prozedere besprochen worden . I n Rücksprache mit diesem sei die
Arbeitsfähigkeit mit 70%iger Arbeitsintensität je nach Tätig keitsfeld durchaus umsetzbar. Ei ne weitere klinisch-radiologische Verlaufs kontrolle werde bei Bedarf durchgeführt (Urk.
14/165) . 3. 8
Dr.
I.___
führte am 13. August 2024 aus, dass im Sprechstundenbericht vom 1 2. Juni 2024 (E. 3.7), im Vergleich zu den Befunden, die sie bei der versiche rungs medizinischen Untersuchung vom 23. August 2023 erhoben habe, keine wesent liche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung dokumentiert wor den sei. Sie habe da s Belastungsprofil sehr ein schrän kend verfasst . Es entspr e ch e dem einer
sehr leichten manuellen Tätigkeit. Sie müsse noch präzisier e n, dass der Beschwerdeführer mit dem linken Arm keine Gewichte über 5
kg he ben soll t e
(Urk.
14/1 74) . 3. 9
Dr. med. univ. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik F.___, hielt in seinem Schreiben vom 10.
Oktober 2024 unter anderem fest, dass er Einsprache gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, welcher die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers betreffe, einlege. Wie im Sprechstun den bericht von Prof. E.___ vom 12. Juni 2024 festgehalten, sei der Beschwerde führer nur dazu in der Lage, eine Tätigkeit mit einer Arbeitsintensität von 70 % auszuüben. Dieser Bericht beruhe auf einer fundierten medizinischen Einschät zung und berücksichtige die aktuelle klinische Situation des Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 1). 4.
Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit der durch den Beschwerdeführer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs verhält. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).
Mit Blick auf diese Rechtsgrundlagen musste sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht mit jedem tatsäch lichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetz en . Jedenfalls ermöglichte ihre Entscheidbegründung eine sachgerechte Anfechtung dieses Ent scheids, denn die Beschwerdegegnerin hat darin angeführt, aus welchen Gründen sie die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung en de r Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. I.___ verworfen hat
(E.
2 .1) . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. 5.
Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Grundvoraussetzung einer allenfalls rentenbegründenden Invalidität
(E. 1.2) bestehen in den verschie denen medizinischen Stellungnahmen keinerlei Divergenzen hinsichtlich Befun dung und Diagnostik . Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer eine
Luxation des linken Ellenbogengelenks, worauf hin der abgerissene Processus coronoideus osteosynthetisch behandelt wurde . Drei Monate nach der Operation kam es zu einer sekundären Dislokation mit Fraktur des Processus coronoideus und des Radiusköpfchens. Seitdem besteht ein Frakturfragment zwischen dem Capitulum humeri und dem Radiusköpfchen . Dies
verursacht beim Beschwerde führer belastungsabhängige, unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenks . Die involvierten Ärzte gehen allesamt von einem insofern eingeschränkten Belastungsprofil aus, als dem Beschwerdeführer zwar sehr leichte manuelle Tätigkeiten zumutbar sind, er aber die Möglichkeit haben muss, seine Pausen frei einzuteilen, da er etwa alle 20 Minuten eine Pause
von 10 Minuten benötig t . Weiter muss er insbesondere die Möglichkeit haben, die Haltung des linken Ellenbogens jederzeit zu ändern.
Während Dr. I.___ gestützt auf dieses Belastungsprofil davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer seine zuletzt vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Wert schrif tenhändler uneingeschränkt zumutbar ist, eracht e n die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer in einer vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit als lediglich zu 70 % leistungsfähig. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bestand in seiner Tätigkeit als Wertschriftenhändler keine Möglichkeit, alle 20 Minuten eine Pause einzulegen, und wurde in dieser Tätigkeit ganztags ohne Unterbruch an sechs bis acht Bildschirmen und mit zwei bis drei Tastaturen gleichzeitig gearbeitet, was plausibel erscheint. Angesichts dessen ist die Einschätzung von Dr. I.___, dass die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit trotz des deutlich erhöhten Pausenbedarfs und der Ellenbogenbeschwerden beim Tastaturschreiben mit keinerlei Leistungseinbussen einhergeht, nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Zur Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten nach dem Unfall vom 26. November 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher und mit Blick auf die divergierenden Einschätzungen der behandelnden Fachärzte nicht auf die Ein schätzung der Versicherungsmediziner i n abstellen und von einer uneinge schränk ten Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Wertschriftenhändler ausgehen dürfen, sondern wäre aufgrund der mehr als nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit ihrer Beurteilung (E. 1.4) gehalten gewesen, eine unabhängige Expertise darüber einzuholen, wie es sich unter Berücksichtigung des umschrie benen Belastungsprofils mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Spektrum der ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse zumutbaren Tätigkeiten verhält . Dass hierfür nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, ergibt sich abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen und eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf ihre Angaben praxisgemäss kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5), auch daraus, dass diese sich nicht dazu geäussert haben, auf welche Tätigkeiten sich die von ihnen festgestellte um 70
% verminderte Leistungs fähigkeit bezieht.
Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinische Situation im Sinne des Gesagten abkläre, deren erwerblichen Aus wirkungen beurteile und über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerde führers neu entscheide. 6 .
Was hingegen die strittige Integritätseinbusse betrifft, ist d ie Beurteilung von Dr. I.___ vom 2 3. August 2023 (E. 3.5.) basierend auf den einschlägigen rechtlichen Vorgaben
schlüssig und überzeugend. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers findet in den medizinischen Akten keine Entsprechung.
Insbe sondere gibt es keine a nderslautende n
fachärztlichen Beurteilungen, die Zweifel an der Einschätzung der Versicherungsmedizinerin begründen könnten.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer gestützt auf die Beurteilung von Dr. I.___ eine Integritätsent schädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 %
zugesprochen hat. 7 .
Demnach ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Sep tember 2024 insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint wurde .
Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein
versicherungsexternes Gutachten, welches sich zu den Folgen des Unfalls vom 26. November 2021 auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert,
einhole und neu über einen allfälligen Invalidenren tenanspruch entscheide .
Die Beschwerde bezüglich Integritätsent schädigung is t abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 10. September 2024 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint wird . Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubHübscher