Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, war als Baufacharbeiter für die Y.___ AG tätig und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Mai 2004 erlitt er bei einem Unfall eine distale Ruptur der Sehne des Musculus biceps brachii rechts ( Urk. 7/65/1, Urk. 7/126/2, Urk. 7/237/2 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Der Versicherte war weiterhin bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva versichert. Ausserdem war er im Nebenerwerb als Hauswart für verschie dene Arbeitgeber tätig (Urk. 7 /164/1-2, Urk. 7 /164/5-8). Am 23. September 2014 hatte der Versicherte auf einer Baustelle einen weiteren Unfall, bei dem ein schweres Türrahmenelement gegen seinen linken Arm prallte (Urk. 7 /2), wodurch
er einen ossären Ausriss der distalen Bicepssehne links erlitt (Urk. 7 /16/1). Er
wurde gleichentags im Stadtspital Z.___ behandelt (Urk. 7 /15); am 26. September 2014 erfolgte die operative Versorgung mit Refixation der distalen Biceps sehne (Urk. 7 /28). Es persistierte ein neuropathisches Schmerz syndrom am linken Vorderarm (Urk. 7 /44/2, Urk. 7 /65, Urk. 7 /120). Die Suva erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen.
Am 13. Mai 2016 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt, der gemäss dem Bericht gleichen Datums auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit schloss und die Voraussetzungen für eine Integritäts entschädigung verneinte (Urk. 7/ 126). Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte die Suva
dem
Versicherten die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per
1. Juli
2017 mit (Urk. 7/ 173/1-2). In der ärztlichen Beurteilung vom 9. Februar
2017, unterzeichnet am 10. Februar 2017, nahm Prof. Dr. A.___ zur Arbeits fähigkeit in den Nebenerwerbstätigkeiten Stellung (Urk. 7/ 167). Mit Verfügung vom 22. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Juli
2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % zu. Einen Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung verneinte sie (Urk. 7 /176).
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 8. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7 /188). Die Suva holte daraufhin die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, vom 11. Februar 2018 (Urk. 7/ 197/2) und den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals C.___ ( C.___ ) vom 7. April 2016 (Urk. 7/ 198 /2-4 ) ein. Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 7/199 ). Die hiergegen am 9.
April 2018 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk.
7/ 205 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
10. März 2020 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2017 sowie über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung an die Suva zurückwies ( Urk. 7/ 237/ 15- 16 ).
1.3
Die Suva holte in der Folge das bidisziplinäre Gutachten des Kantonsspitals D.___ vom 14. Januar 2022 ein (Urk. 7/284/1-28) und sprach dem Versi cherten gestützt darauf mit Verfügung vom 15. März 2022 eine Rente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 49 % ab dem 1. Juli 2017 zu (Urk. 7/296). Dagegen erhob der Versicherte am
2. Mai 2022 Einsprache (Urk. 7/300). Daraufhin kam die Suva auf ihre Verfügung vom 15. März 2022 zurück und erliess am 24. März
2022 eine neue, ausführlich begründete Verfügung, mit welcher sie dem Versi cherten wiederum eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrad von 49 % ab dem 1. Juli 2017 zusprach und ausserdem den Anspruch auf eine Integritäts entschä digung verneinte (Urk. 7/316). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 12. Mai 2023 Einsprache (Urk. 7/323), welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 2. September 2024 abwies (Urk. 7/336 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
4. Oktober 20 2 4 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin
stellte in der Beschwerdeantwort vom
23. Oktober 2024
den Antrag, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % zuzusprechen sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6 S. 2) . Dies wurde d em Beschwerdeführer am
24. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des
UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar
2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 23. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein na türlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2
2.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetr e tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E.
5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ; vgl. BGE 130 V 121 ).
2.4
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es
aus , bei der Invaliditätsbemessung sei gestützt auf die Einschätzung gemäss dem
Gutachten des Kantonsspitals D.___ vom 14. Januar 2022 ab dem 1. Juli
2017 aufgrund des Schmerzsyndroms am linken Arm von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne schwere Beanspru chung des linken Armes auszugehen , wobei das Heben von schweren Lasten, repetitiven Bewegungen, Tätigkeiten mit Exposition von starken Vibrationen oder Tempera turwechsel vermieden werden sollten (Urk. 2 S. 6). Das Validen einkommen betrag e für das Jahr 2017 Fr. 104'938.-- respektive für das Jahr der Rentenver fügung 2024 (unter Berücksichtigung der Teuerung von 2018 bis 2024) Fr. 110'171.35
(Urk. 2 S. 7). Das Invalideneinkommen sei ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung ( LSE; des Bundesamtes für Statistik, BFS) des Jahres 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Teuerung von 2021 bis 2024 sowie nach Abzug des gutachter lich attestierten zeitlichen Rendements auf Fr. 54'079.80 festzulegen. Auf einen sog enannten Leidensabzug hiervon sei zu verzichten, denn nach neuerer bundes gerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige die Tatsache, dass ein Versicherter nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne, keinen Abzug. Auch dürften körper liche Limitierungen, die - wie vorliegend durch das reduzierte Rendement - bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtig worden seien, nicht nochmals abzugsrelevant herangezogen werden. Der Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ergebe eine Erwerbsein busse von 49
% ( Urk. 2 S. 6 f.).
Auch zur Frage eines allfälligen Integritätsschadens sei auf die gutachter liche
Beurteilung gemäss dem Gutachten des Kantonsspitals D.___ vom 14. Januar
2022 abzustellen, wonach keine Unfallfolgen mit Beeinträch tigung der körper lichen Integrität vorlägen. Im orthopädischen Teilgutachten sei dabei explizit auf die Tabelle 1 referenziert worden; im neurologischen Teil gutachten seien zudem lediglich ein neuropathisches Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine rezidivierende, also nicht dauer hafte, depressive Störung zu diagnostizieren gewesen , wobei die Bezeichnung «Syndrom» in der Medizin rein beschreibend sei. Dementsprechend würden Schmerzsyndrome gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen darstellen. Überdies decke sich die gutachterliche Beurteilung mit der kreisärztlichen Einschätzung des Integritätsschadens durch Prof. Dr.
A.___ vom 13.
Mai 201 6. Die gutachterliche Beurteilung basiere zudem auf einer umfassenden Aktenlage und einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers. Für negative Tatsachen, also das Nichtvorhandensein eines strittigen Sachumstandes, wie hier des Nicht bestehens eines Integritätsschadens, könne naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden , was zulasten des Beschwerdeführers umso mehr ins Gewicht falle, als er einen Integritätsschaden
geltend mache und ihn mithin Beweislast und Beweislosigkeit treffen würden (Urk. 2
S. 9). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sie unzutreffend, dass die Erwerbs einbusse 49 % betrage; richtigerweise betrage sie bei einem Valideneinkommen von Fr. 110'171.-- und einem Invalideneinkommen von Fr.
54'080.-- 51 %. Ausserdem treffe es nicht zu, dass kein Leidensabzug vorzunehmen sei. Denn die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20
% sei Folge des lang sameren Arbeitstempos, was eine Leistungsverminderung darstelle, mithin eine qualitative Beeinträchtigung, und des höheren Pausenbedarfs, was eine Arbeits zeitverminderung darstelle, mithin eine quantitative Beeinträchtigung. Dazu kämen weitere qualitative Einschränkungen, namentlich keine schwere Bean spruchung des linken Arms, kein Heben schwerer Lasten, keine repetitiven Bewe gungen und keine Vibrationen oder Temperaturwechsel. Damit sei ein Leidens abzug angezeigt und es resultiere eine Erwerbseinbusse von mehr als 51
%. Von den Gutachtern sei sodann nicht nachvollziehbar begründet , sondern einfach behauptet worden , dass keine Integritätseinbusse bestehe. Diagnostiziert worden sei ein neuropathisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität. Hierzu bestehe kein Tabellenwert. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung sei aber unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Einschränkungen und ausgehend von der Skala im Anhang 3 zu Art. 36 Abs.
2 UVV ( Armwert ) zu diskutieren und festzulegen. Den Akten könne hierzu nichts entnommen werden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht festgestellt worden
(Urk. 1 S. 4 ff.) . 3. 3
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort erklärt , dass sie den Invaliditätsgrad zufolge eines Rechnungsfehlers bei dessen Ermittlung aus dem Validen- und Invalideneinkommen fälschlicherweise auf 49 % anstatt auf 51 % festgesetzt habe ; im Übrigen hielt sie am angefochtenen Entscheid fest (Urk. 6).
Zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente ab dem 1. Juli
2017 aufgrund eines Invaliditätsgrad es von über 49 %
hat und ob er ausserdem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. 4. 4.1
Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2024.00165 vom 10. März 2020 war i n Bezug auf den Invaliditätsgrad ab Juli 2017 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer als Folge der Verletzung am rechten (richtig: linken) Ellbogen mit ossärem Ausriss der distalen Bizepssehne (Urk. 7 /16/1 , Urk. 7/126/4 ) in der angestammten schweren Tätigkeit als Baufacharbeiter respektive Schaler unstrittig nicht mehr arbeitsfähig sei ( E. 5.1; Urk. 7 / 237/11 ). Zu klären blieb die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juli 2017 sowie ein allfälliger Integritätsschaden , insbesondere auch aus neurologischer Sicht
( E. 5.4; Urk. 7 / 237/15 ).
4.2
Gemäss dem nunmehr vorliegenden bidisziplinäre n Gutachten des Kantonsspitals D.___ vom 14. Januar 2022 (Urk. 7/284) wurde der Beschwerdeführer im November 2021 aus neurologischer und orthopädischer Sicht begutachtet (Urk. 7/284/1, Urk. 7/284/8, Urk. 7/284/17). Die Gutachter stellten die Di agnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Versorgungsgebiet des Nervus (N.) cutaneus antebrachii
lateralis sinister sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Zustand nach Diskus prolaps L5 links. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einer rezidivierenden depressiven Störung unklare n Schwere grad es (ICD-10 F33.9) unter antidepressiver Medikation und seit Jahren ohne fachärztliche Behandlung, sowie des
Zustandes nach Bizepssehnenruptur rechts im Jahr 2004 gestellt. Es würden sich aus neurologischer und orthopädischer Sicht hinsichtlich der motorischen Funktionalität des linken Armes keine versi cherungsmedizinisch relevanten Einschränkungen ergeben. In der Einzel kraftprü fung fänden sich keine Paresen . Die Motilität sei vollumfänglich erhalten. Neurologischerseits zeig t e n sich eine Hypästhesie und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet des linken N. cutaneus antebrachii
lateralis , welche auf den Arbeitsunfall vom 23.
September 2014 zurückzuführen sei en . Aufgrund der Schmerzen bestünden aus neurologischer und orthopädischer Sicht versicherungsrelevante Einschränkungen. Es bestehe für die massgebliche Zeit ab dem 1. Juli 2017 bezüglich der Leistung eine qualitative Einschränkung mit langsamerem Arbeitstempo und erhöhtem Pausenbedarf, sodass mit einer 20%igen Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu rechnen sei und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Aufgrund des Schmerzsyndroms des linken Armes sollten Tätigkeiten, welche eine schwere Beanspruchung des linken Armes voraussetzen würden, wie das Heben von schweren Lasten, repetitive Bewe gungen, Tätigkeiten mit Exposition von starken Vibrationen oder Temperatur wechsel, vermieden werden. Die Ausübung einer derart leidensangepassten Tätigkeit sei in Anbetracht der Unfallfolgen ganztags zumutbar.
Für die ange stammte Tätigkeit als Mauerer bestehe weiterhin keine Arbeitsfähig keit. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Nebenerwerbstätigkeit neben der Haupt erwerbs tätigkeit sei nicht gegeben. Unfallfolgen mit Beeinträchtigung der körper lichen Integrität lägen keine vor ( Urk. 7/284/3-6). 4.3
Auf die se gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
ab Juli 2017 ist mit den Parteien abzustellen , zumal das Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V
351 E.
3a, 122 V
157 E.
1c ; zur Beeinträchtigung der Integrität vgl. unten E. 6). 5. 5.1
Z ur Bestimmung der Vergleichseinkommen im Unfallversicherungsrecht bestehen - abgesehen von den in Art.
28
f. UVV
geregelten , hier nicht einschlägigen Sonderfällen
– keine näheren, über Art. 16 ATSG
hinausgehende Vorschriften. Es kommen hier daher die allgemeinen Prinzipien der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Relevanter Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der Beginn des Rentenanspruchs (hier unstrittig am 1. Juli 2017 ). Davon ausgehend sind die Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2023 vom 10.
Dezember 2024 E.
5.1 mit Hin weisen ). Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen ( BGE
143 V
295 E.
4.1.3 mit Hinweisen). 5.2
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am
1. Juli 2017 , nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte . Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E.
4.3.1 , 145
V
141 E. 5.2.1 , je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen unstrittig und grundsätzlich korrekt ausgehend vom
vor dem Unfall vom 23. September 2014 erzielten Brutto einkommen des Beschwerdeführers ermittelt (Urk. 7/170/-171, Urk. 7/199/8). Und zwar hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit seiner Hauptbeschäftigung bei der Y.___ AG einen Bruttolohn von monatlich Fr. 6'660.-- zuzüglich Spesen von Fr. 300.-- und zuzüglich eines
13. Monatslohnes , insgesamt
von Fr. 90'180.-- pro Jahr ([12
x Fr. 6'960.--] + Fr. 6'660.--),
erzielt (Urk. 7/56/1, Urk. 7/57/2) . Unstrittig und zutreffend ist auch, dass die Beschwerdegegnerin d as Einkommen des Beschwerdeführers aus seinen diversen Nebenbeschäftigungen von Fr. 14'758.-- dazu addiert hat (Urk. 7/170-171 ; vgl. Urteile des Bundes ge richts 8C_745/2020 vom 29.
März 2021 E. 6.2 , 8C_653/2015, 8C_663/2015 vom 18.
März 2016 E. 5.2 und 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.
4.5.2 , je mit Hinweisen ), was ein Gesamteinkommen im Jahr 2014 von Fr. 104'938.-- (Fr. 90'180.-- + Fr. 14'758.--) ergibt .
Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 7) ist die bezüglich dieses Einkommens zu berücksichtigende Nominal lohnentwicklung indes nicht erst ab dem Jahr 2017, sondern schon ab dem Jahr
2014 beachtlich , und überdies nicht bis ins Jahr 2024, sondern bis zum Jahr des Rentenbeginns , nämlich 201 7. Denn die Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage ausgehend vom Zeitpunkt des Beginn s des Renten anspruchs zu erheben
( vgl. E.
5.1 hiervor). Damit resultiert für das für den Ein kommensvergleich massgebliche Jahr 2017 unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bei Männern im Baugewerbe von 201 4 bis 2017 ein Validen einkommen von Fr. 105' 346.30 ( Fr. 104'938. -- :
1 02.8 x
10 3.2 ; Bundesamt für Statistik [ BFS ] , Schweizerischer Lohnindex nach Sektor und Geschlecht
[ 2011-2024 ] , Nominallohnindex Männer [ Tabelle T1.1. 1 0 ] , Baugewerbe , 20 1 4 :
1 02.8 , 20 17 :
10 3.2 ). 5.3 5.3.1
Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen anhand der LSE Tabellenlöhne , was unbestritten blieb . Dabei stützt e sie sich auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level
der LSE 2020 (Urk. 2 S. 6) , welche am 23.
August 2022 veröffentlicht wurde . Zwar sind rechtsprechungsgemäss die im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids
aktuellsten
veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden
( BGE 143
V 295 E.
4.1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezem ber 2023 E. 5.2 mit Hinweisen), dies jedoch bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbegin n s (hier vom 1. Juli 2017; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2 mit Hinweis) .
Es ist daher auf die LSE
2016 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 1 7. Dezember 2021 E. 6.2.2), und nicht auf die LSE 202 0. Dabei ist im Hinblick auf die zu verwendenden aktuellsten
veröffentlichten statistischen Daten zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Statistik die Ergebnisse der LSE 2012 bis 2018 im Zuge der Umstellung auf die Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19
rückwirkend neu berechnet hat, um die Vergleichbarkeit der nach Kompetenzniveau aufgeschlüsselten Ergebnisse über die gesamte Zeitreihe 2012–2022 zu gewährleisten . Diese neu berechneten Tabellen wurden zusammen mit der LSE 2022 am 29. Mai 2024 veröffentlicht , mithin noch vor Erlass des angefochtenen Entscheides vom 2. September 2024 (Urk. 2), und sind ihr daher massgeblich ( neu berechnete LSE 2016 abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/katalog.assetdetail.31606968.html ). 5.3.2
Mit dem entsprechenden Tabellenlohn gemäss der LSE 20 16 , Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau
1, Männer , Total), von Fr. 5’215 .-- pro Monat respektive Fr. 62’580 .-- pro Jahr und
u nter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 20 1 7 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) , der Nominallohnent wicklung von 2016 bis 2017 ( BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor und Geschlecht, Nominallohnindex Männer 2011-2024 [T1.1.1 0 ], Total , 2016: 10 4.1 , 2017: 10 4.6 ) sowie eine r
2 0%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit resultiert der Betrag im Jahr 201 7 von Fr. 52' 442.40 ( Fr. 62’580 .--
: 40 x 41,7 : 10 4.1 x 10 4.6 x 0. 8 ). 5.3.3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten, namentlich der LSE, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2024 vom 2 4. April 2025 E. 4.1). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis ).
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt und eine Minderleistung aufgrund des langsameren Arbeitstempos besteht, wurde bereits mit dem um 20 % verminderten Rendement bei grundsätzlich ganztätiger Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/284/4-5) hinreichend Rechnung getragen und er darf rechtsprechungsgemäss nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2). Auch recht fertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig ist , hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn entsprechend der Rechtsprechung bei Teilzeitarbeit ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19.
September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) rechtfertigt auch die gutachterlich attestierte Einschränkung der Belastbarkeit des linken Armes entsprechend dem beschriebenen Zumutbarkeits profil ( kein
Heben von schweren Lasten, keine repetitiven Bewegungen , keine Tätigkeiten mit Exposition von starken Vibrationen oder Temperaturwechsel , Urk. 7/284/4-5 ) keinen Abzug vom Tabellenlohn . Angesichts des genannten P rofils , welches allein den linken Arm besonders belastende Tätigkeiten ausschliesst, ist vorliegend von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Verweistätigkeiten auszugehen , zumal der Beschwerdeführer Rechtshänder ist (Urk. 7/299/348) und hinsichtlich Beweglich keit und Kraft des linken Armes gemäss Gutachten keine relevanten Einschränkungen bestehen (Urk.
7/284/3) . D er Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1
umfasst denn auch eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten
(Urteil e des Bundesgerichts
8C_125/2024
vom 3.
Februar 2025 E. 5.2.2, 8C_281/2022 vom 2 4. Oktober 2022 E. 6.4.2 und
9C_455/2013 vom 4. Oktober
2013 E. 4.4 ). Ist aber von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).
Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat ferner mit Urteil 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 einen Abzug bei einer versi cherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es bezüglich zweier versicherter Personen, die je eine Einschränkung des adominanten Arms zu verzeichnen hatten , aus welcher keine faktische oder annähernde Einarmigkeit bzw. - händigkeit gefolgert werden konnte (Urteile des Bundesgericht 8C_174/2019 vom 9.
Juli 2019 E.
5.1.2 und E.
5.2.2 und 8C_151/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.2).
Desgleichen verhält es sich hier. Des Weiteren geben auch die übrigen Merkmale ( Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) keinen Anlass für einen Abzug, was denn auch nicht geltend gemacht wird (Urk. 1
S. 5 ). Namentlich nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 auch das Kriterium Betriebszugehörigkeit respektive das Fehlen einer langen Betriebs zuge hörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.
4.1 mit Hinweisen). 5.3.4
Somit bleibt es bei einem Invalideneinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 52' 442.4 0. 5.4
Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 105'672.55 ergibt eine Einbusse von Fr. 5 2‘903.90 (Fr. 105' 346.30 - Fr. 52' 442.40 ), was einem Invalidi täts grad von (gerundet) 50 % entspricht ( Fr. 5 2‘903.90 x 100 : Fr. 105' 346.30 ) und einen Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente in dieser Höhe begründet ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2024, mit welchem dem Beschwerdeführer (in Bestätigung der Verfügung vom 24. März 2024, Urk. 7/316) eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 49 % zugesprochen wurde, ist folglich dementsprechend
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ändern. 6 . 6.1
Zu klären ist weiter der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten , nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätsein bussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arzt person auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebe nenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht . Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzu nehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeits schwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen).
6.2
I n der interdisziplinären Konsensbeurteilung des
Gutachten s des Kan tonsspitals D.___ vom 14.
Januar 2022
erklärten die Sachverständigen in Bezug auf einen allfälligen Integritäts schaden, es lägen aus ihrer Sicht keine Unfallfolgen mit Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vor (Urk. 7/284/5-6). Dies wurde auch im neuro logischen Teilgutachten so festgehalten (Urk. 7/284/16). Im ortho pädischen Teilgutachten wurde dazu erklärt, eine Beeinträchtigung der körper lichen Integrität liege nicht vor, dies gemäss der (Suva-)Tabelle 1 « Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten » (Urk.
7/284/25). Damit bestätigten die Gutachter aus orthopädischer und neurologischer Sicht, was schon der Kreisarzt Prof.
Dr. A.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 13.
Mai 2016 festgestellt hatte . Dieser hatte erklärt, die Voraussetzungen für eine Integritäts schädigung würden im konkreten Fall weder bezüglich der Feinraster tabelle 1 noch der Feinrastertabelle 5 vorliegen (Urk. 7/126/4).
Diese übereinstimmende ärztliche Einschätzung ist angesichts des vorliegenden, von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsschadens nachvollziehbar. Denn die unfallbedingte Beeinträchtigung beschränkt sich auf ein neuropathische s Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet des Nervus (N.) cutaneus antebrachii
lateralis sinister . Nach gutachterlicher Einschätzung
bestehen allein aufgrund der Schmerzen versicherungsrelevante Einschränkungen, nicht aber bezüglich moto risch er Funktionalität , Motilität und Kraft des linken Armes (Urk. 7/284/3- 4 ).
Ein
Integrität sschaden
liegt
definitionsgemäss (in hier allein interessierender somatischer Hinsicht) dagegen dann vor , wenn ein anatomisches oder funktionelles Defizit besteht ( BGE 115 V 147 E. 3a) . Dabei ist unter Integrität die körperliche Unversehrtheit zu verstehen, welche meint, dass ein Organismus ungestört funk tioniert. In seiner körperlichen Integrität ungestört ist mithin, bei wem alle Organe regulär vorhanden sind und funktionieren, wer alle Extremtäten hat und bei dem diese vollständig funktionstüchtig sind (inklusive aller Finger und Zehen), wessen Kreislauf, Nervensystem und Skelett einwandfrei sind, wer einwandfrei sieht, hört, riecht schmeckt und ein intaktes Gleichgewichtsgefühl hat etc. (Berger in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 24 Rz .
4).
G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritäts entschädigung grund sätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen
gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebens genusses bringen. Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (BGE 133 V 224 E. 5.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 147 E. 1) , weshalb für s ubjektive Faktoren grundsätzlich kein Raum bleibt (Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2019
vom 1 1. Februar 2020 E.
4.2 und 8C_521/2008
vom 2 7. November 2008 E. 3.2).
Beim Beschwerdeführer ist die betroffene linke obere Extremität als Ganzes vorhanden und im Wesentlichen (unfallbedingt) funktionstüchtig bei sehr guter
Beweglichkeit des linken Ellbogengelenks (Urk. 7/284/24) . Die in Frage kommende Suva-Feinrastertabelle 1 (Revision 2000) «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» sieht eine Entschädigung vor bei völliger Gebrauchsunfähigkeit, verschiedenen Einschränkungen der Beweg lichkeit am Schultergelenk, Ellbogen , Vorderarm oder an den Händen bis hin zu Lähmungen im Bereich der oberen Extremitäten. Solches liegt beim Beschwerde führer nicht vor. Auch Arthrosen oder Instabilitäten an der linken oberen Extre mität, insbesondere am linken Ellbogen, wurden beim Beschwerdeführer nicht festgestellt, so dass auch ein Integritätsschaden gemäss der Suva-Feinraster tabelle 5 (Revision 2011) «Integritätsschaden bei Arthrosen» oder gemäss der Feinrastertabelle 6 «I ntegritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten » nicht in Frage kommt. Die unfallbedingten Schmerzen respektive das neuro pathische Schmerz syndrom allein begründen dabei entsprechend der überein stimmenden ärztlichen Einschätzungen nachvollziehbar keine erhebliche (augenfällige oder stark beeinträchtigende) und dauernde (lebenslängliche) Schädigung der Integ rität im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs.1 UVV . Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 6) auch die Berücksichti gung der
Skala in Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV, welche durch die Suva-Feinrastertabellen gerade weiter spezifiziert
wird
und durch welche die Einord nung erleichtert werden soll
– nichts zu ändern , zumal nach überzeugender gutachterlicher Einschätzung beim Beschwerdeführer nicht die Gebrauchsfähig keit, sondern die Belastbarkeit des linken Armes und diese (nur) bei schwerer Beanspruchung des linken Armes (Urk. 7/284/6) aufgrund des neurogenen Schmerzsyndroms eingeschränkt ist , wobei von den Gutachtern zusätzlich auch die Diagnose eines unstrittig nicht unfallkausalen psychisch bedingten Schmerz syndroms aufgeführt wurde (Urk. 7/284/4). Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, in den diesbezüglichen Bemessungsspielraum der Fachärzte respektive der Beschwerdegegnerin einzugreifen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U
121/06 vom 23. April 2007 E. 5.2 , 8C_906/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.2 und 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.2.3 ).
6.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gutachterliche Einschätzung das Vorliegen eines Integritäts schadens verneinte und die Entschädigung einer Integritätseinbusse ablehnte. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Da der Beschwerdeführer ausgangsgemäss teilweise obsiegt, hat die Beschwerde gegnerin an diesen eine dem diesbezüglichen Aufwand angemessene, reduzierte Partei entschädigung zu entrichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2). Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung
mit
§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rück sicht
auf
den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit
des
Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und (in
reduziertem Umfang) auf Fr. 1’500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2.
September 2024 dahingehend abgeändert, als
festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50
% (Invaliditätsgrad) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P artei entschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (3 Absätze)
E. 7 / 237/15 ).
4.2
Gemäss dem nunmehr vorliegenden bidisziplinäre n Gutachten des Kantonsspitals D.___ vom 14. Januar 2022 (Urk. 7/284) wurde der Beschwerdeführer im November 2021 aus neurologischer und orthopädischer Sicht begutachtet (Urk. 7/284/1, Urk. 7/284/8, Urk. 7/284/17). Die Gutachter stellten die Di agnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Versorgungsgebiet des Nervus (N.) cutaneus antebrachii
lateralis sinister sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Zustand nach Diskus prolaps L5 links. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einer rezidivierenden depressiven Störung unklare n Schwere grad es (ICD-10 F33.9) unter antidepressiver Medikation und seit Jahren ohne fachärztliche Behandlung, sowie des
Zustandes nach Bizepssehnenruptur rechts im Jahr 2004 gestellt. Es würden sich aus neurologischer und orthopädischer Sicht hinsichtlich der motorischen Funktionalität des linken Armes keine versi cherungsmedizinisch relevanten Einschränkungen ergeben. In der Einzel kraftprü fung fänden sich keine Paresen . Die Motilität sei vollumfänglich erhalten. Neurologischerseits zeig t e n sich eine Hypästhesie und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet des linken N. cutaneus antebrachii
lateralis , welche auf den Arbeitsunfall vom 23.
September 2014 zurückzuführen sei en . Aufgrund der Schmerzen bestünden aus neurologischer und orthopädischer Sicht versicherungsrelevante Einschränkungen. Es bestehe für die massgebliche Zeit ab dem 1. Juli 2017 bezüglich der Leistung eine qualitative Einschränkung mit langsamerem Arbeitstempo und erhöhtem Pausenbedarf, sodass mit einer 20%igen Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu rechnen sei und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Aufgrund des Schmerzsyndroms des linken Armes sollten Tätigkeiten, welche eine schwere Beanspruchung des linken Armes voraussetzen würden, wie das Heben von schweren Lasten, repetitive Bewe gungen, Tätigkeiten mit Exposition von starken Vibrationen oder Temperatur wechsel, vermieden werden. Die Ausübung einer derart leidensangepassten Tätigkeit sei in Anbetracht der Unfallfolgen ganztags zumutbar.
Für die ange stammte Tätigkeit als Mauerer bestehe weiterhin keine Arbeitsfähig keit. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Nebenerwerbstätigkeit neben der Haupt erwerbs tätigkeit sei nicht gegeben. Unfallfolgen mit Beeinträchtigung der körper lichen Integrität lägen keine vor ( Urk. 7/284/3-6). 4.3
Auf die se gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
ab Juli 2017 ist mit den Parteien abzustellen , zumal das Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V
351 E.
3a, 122 V
157 E.
1c ; zur Beeinträchtigung der Integrität vgl. unten E. 6). 5. 5.1
Z ur Bestimmung der Vergleichseinkommen im Unfallversicherungsrecht bestehen - abgesehen von den in Art.
28
f. UVV
geregelten , hier nicht einschlägigen Sonderfällen
– keine näheren, über Art. 16 ATSG
hinausgehende Vorschriften. Es kommen hier daher die allgemeinen Prinzipien der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Relevanter Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der Beginn des Rentenanspruchs (hier unstrittig am 1. Juli 2017 ). Davon ausgehend sind die Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2023 vom 10.
Dezember 2024 E.
5.1 mit Hin weisen ). Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen ( BGE
143 V
295 E.
4.1.3 mit Hinweisen). 5.2
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am
1. Juli 2017 , nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte . Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E.
4.3.1 , 145
V
141 E. 5.2.1 , je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen unstrittig und grundsätzlich korrekt ausgehend vom
vor dem Unfall vom 23. September 2014 erzielten Brutto einkommen des Beschwerdeführers ermittelt (Urk. 7/170/-171, Urk. 7/199/8). Und zwar hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit seiner Hauptbeschäftigung bei der Y.___ AG einen Bruttolohn von monatlich Fr. 6'660.-- zuzüglich Spesen von Fr. 300.-- und zuzüglich eines
13. Monatslohnes , insgesamt
von Fr. 90'180.-- pro Jahr ([12
x Fr. 6'960.--] + Fr. 6'660.--),
erzielt (Urk. 7/56/1, Urk. 7/57/2) . Unstrittig und zutreffend ist auch, dass die Beschwerdegegnerin d as Einkommen des Beschwerdeführers aus seinen diversen Nebenbeschäftigungen von Fr. 14'758.-- dazu addiert hat (Urk. 7/170-171 ; vgl. Urteile des Bundes ge richts 8C_745/2020 vom 29.
März 2021 E. 6.2 , 8C_653/2015, 8C_663/2015 vom 18.
März 2016 E. 5.2 und 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.
4.5.2 , je mit Hinweisen ), was ein Gesamteinkommen im Jahr 2014 von Fr. 104'938.-- (Fr. 90'180.-- + Fr. 14'758.--) ergibt .
Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 7) ist die bezüglich dieses Einkommens zu berücksichtigende Nominal lohnentwicklung indes nicht erst ab dem Jahr 2017, sondern schon ab dem Jahr
2014 beachtlich , und überdies nicht bis ins Jahr 2024, sondern bis zum Jahr des Rentenbeginns , nämlich 201 7. Denn die Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage ausgehend vom Zeitpunkt des Beginn s des Renten anspruchs zu erheben
( vgl. E.
5.1 hiervor). Damit resultiert für das für den Ein kommensvergleich massgebliche Jahr 2017 unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bei Männern im Baugewerbe von 201 4 bis 2017 ein Validen einkommen von Fr. 105' 346.30 ( Fr. 104'938. -- :
1 02.8 x
E. 10 3.2 ). 5.3 5.3.1
Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen anhand der LSE Tabellenlöhne , was unbestritten blieb . Dabei stützt e sie sich auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level
der LSE 2020 (Urk. 2 S. 6) , welche am 23.
August 2022 veröffentlicht wurde . Zwar sind rechtsprechungsgemäss die im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids
aktuellsten
veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden
( BGE 143
V 295 E.
4.1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezem ber 2023 E. 5.2 mit Hinweisen), dies jedoch bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbegin n s (hier vom 1. Juli 2017; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2 mit Hinweis) .
Es ist daher auf die LSE
2016 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 1 7. Dezember 2021 E. 6.2.2), und nicht auf die LSE 202 0. Dabei ist im Hinblick auf die zu verwendenden aktuellsten
veröffentlichten statistischen Daten zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Statistik die Ergebnisse der LSE 2012 bis 2018 im Zuge der Umstellung auf die Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19
rückwirkend neu berechnet hat, um die Vergleichbarkeit der nach Kompetenzniveau aufgeschlüsselten Ergebnisse über die gesamte Zeitreihe 2012–2022 zu gewährleisten . Diese neu berechneten Tabellen wurden zusammen mit der LSE 2022 am 29. Mai 2024 veröffentlicht , mithin noch vor Erlass des angefochtenen Entscheides vom 2. September 2024 (Urk. 2), und sind ihr daher massgeblich ( neu berechnete LSE 2016 abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/katalog.assetdetail.31606968.html ). 5.3.2
Mit dem entsprechenden Tabellenlohn gemäss der LSE 20 16 , Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau
1, Männer , Total), von Fr. 5’215 .-- pro Monat respektive Fr. 62’580 .-- pro Jahr und
u nter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 20 1 7 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) , der Nominallohnent wicklung von 2016 bis 2017 ( BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor und Geschlecht, Nominallohnindex Männer 2011-2024 [T1.1.1 0 ], Total , 2016: 10 4.1 , 2017: 10 4.6 ) sowie eine r
2 0%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit resultiert der Betrag im Jahr 201 7 von Fr. 52' 442.40 ( Fr. 62’580 .--
: 40 x 41,7 : 10 4.1 x 10 4.6 x 0. 8 ). 5.3.3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten, namentlich der LSE, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2024 vom 2 4. April 2025 E. 4.1). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis ).
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt und eine Minderleistung aufgrund des langsameren Arbeitstempos besteht, wurde bereits mit dem um 20 % verminderten Rendement bei grundsätzlich ganztätiger Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/284/4-5) hinreichend Rechnung getragen und er darf rechtsprechungsgemäss nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2). Auch recht fertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig ist , hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn entsprechend der Rechtsprechung bei Teilzeitarbeit ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19.
September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) rechtfertigt auch die gutachterlich attestierte Einschränkung der Belastbarkeit des linken Armes entsprechend dem beschriebenen Zumutbarkeits profil ( kein
Heben von schweren Lasten, keine repetitiven Bewegungen , keine Tätigkeiten mit Exposition von starken Vibrationen oder Temperaturwechsel , Urk. 7/284/4-5 ) keinen Abzug vom Tabellenlohn . Angesichts des genannten P rofils , welches allein den linken Arm besonders belastende Tätigkeiten ausschliesst, ist vorliegend von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Verweistätigkeiten auszugehen , zumal der Beschwerdeführer Rechtshänder ist (Urk. 7/299/348) und hinsichtlich Beweglich keit und Kraft des linken Armes gemäss Gutachten keine relevanten Einschränkungen bestehen (Urk.
7/284/3) . D er Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1
umfasst denn auch eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten
(Urteil e des Bundesgerichts
8C_125/2024
vom 3.
Februar 2025 E. 5.2.2, 8C_281/2022 vom 2 4. Oktober 2022 E. 6.4.2 und
9C_455/2013 vom 4. Oktober
2013 E. 4.4 ). Ist aber von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).
Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat ferner mit Urteil 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 einen Abzug bei einer versi cherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es bezüglich zweier versicherter Personen, die je eine Einschränkung des adominanten Arms zu verzeichnen hatten , aus welcher keine faktische oder annähernde Einarmigkeit bzw. - händigkeit gefolgert werden konnte (Urteile des Bundesgericht 8C_174/2019 vom 9.
Juli 2019 E.
5.1.2 und E.
5.2.2 und 8C_151/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.2).
Desgleichen verhält es sich hier. Des Weiteren geben auch die übrigen Merkmale ( Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) keinen Anlass für einen Abzug, was denn auch nicht geltend gemacht wird (Urk. 1
S. 5 ). Namentlich nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 auch das Kriterium Betriebszugehörigkeit respektive das Fehlen einer langen Betriebs zuge hörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.
4.1 mit Hinweisen). 5.3.4
Somit bleibt es bei einem Invalideneinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 52' 442.4 0. 5.4
Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 105'672.55 ergibt eine Einbusse von Fr. 5 2‘903.90 (Fr. 105' 346.30 - Fr. 52' 442.40 ), was einem Invalidi täts grad von (gerundet) 50 % entspricht ( Fr. 5 2‘903.90 x 100 : Fr. 105' 346.30 ) und einen Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente in dieser Höhe begründet ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2024, mit welchem dem Beschwerdeführer (in Bestätigung der Verfügung vom 24. März 2024, Urk. 7/316) eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 49 % zugesprochen wurde, ist folglich dementsprechend
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ändern. 6 . 6.1
Zu klären ist weiter der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten , nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätsein bussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arzt person auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebe nenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht . Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzu nehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeits schwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen).
6.2
I n der interdisziplinären Konsensbeurteilung des
Gutachten s des Kan tonsspitals D.___ vom 14.
Januar 2022
erklärten die Sachverständigen in Bezug auf einen allfälligen Integritäts schaden, es lägen aus ihrer Sicht keine Unfallfolgen mit Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vor (Urk. 7/284/5-6). Dies wurde auch im neuro logischen Teilgutachten so festgehalten (Urk. 7/284/16). Im ortho pädischen Teilgutachten wurde dazu erklärt, eine Beeinträchtigung der körper lichen Integrität liege nicht vor, dies gemäss der (Suva-)Tabelle 1 « Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten » (Urk.
7/284/25). Damit bestätigten die Gutachter aus orthopädischer und neurologischer Sicht, was schon der Kreisarzt Prof.
Dr. A.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom
E. 13 Mai 2016 festgestellt hatte . Dieser hatte erklärt, die Voraussetzungen für eine Integritäts schädigung würden im konkreten Fall weder bezüglich der Feinraster tabelle 1 noch der Feinrastertabelle 5 vorliegen (Urk. 7/126/4).
Diese übereinstimmende ärztliche Einschätzung ist angesichts des vorliegenden, von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsschadens nachvollziehbar. Denn die unfallbedingte Beeinträchtigung beschränkt sich auf ein neuropathische s Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet des Nervus (N.) cutaneus antebrachii
lateralis sinister . Nach gutachterlicher Einschätzung
bestehen allein aufgrund der Schmerzen versicherungsrelevante Einschränkungen, nicht aber bezüglich moto risch er Funktionalität , Motilität und Kraft des linken Armes (Urk. 7/284/3- 4 ).
Ein
Integrität sschaden
liegt
definitionsgemäss (in hier allein interessierender somatischer Hinsicht) dagegen dann vor , wenn ein anatomisches oder funktionelles Defizit besteht ( BGE 115 V 147 E. 3a) . Dabei ist unter Integrität die körperliche Unversehrtheit zu verstehen, welche meint, dass ein Organismus ungestört funk tioniert. In seiner körperlichen Integrität ungestört ist mithin, bei wem alle Organe regulär vorhanden sind und funktionieren, wer alle Extremtäten hat und bei dem diese vollständig funktionstüchtig sind (inklusive aller Finger und Zehen), wessen Kreislauf, Nervensystem und Skelett einwandfrei sind, wer einwandfrei sieht, hört, riecht schmeckt und ein intaktes Gleichgewichtsgefühl hat etc. (Berger in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 24 Rz .
4).
G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritäts entschädigung grund sätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen
gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebens genusses bringen. Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (BGE 133 V 224 E. 5.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 147 E. 1) , weshalb für s ubjektive Faktoren grundsätzlich kein Raum bleibt (Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2019
vom 1 1. Februar 2020 E.
4.2 und 8C_521/2008
vom 2 7. November 2008 E. 3.2).
Beim Beschwerdeführer ist die betroffene linke obere Extremität als Ganzes vorhanden und im Wesentlichen (unfallbedingt) funktionstüchtig bei sehr guter
Beweglichkeit des linken Ellbogengelenks (Urk. 7/284/24) . Die in Frage kommende Suva-Feinrastertabelle 1 (Revision 2000) «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» sieht eine Entschädigung vor bei völliger Gebrauchsunfähigkeit, verschiedenen Einschränkungen der Beweg lichkeit am Schultergelenk, Ellbogen , Vorderarm oder an den Händen bis hin zu Lähmungen im Bereich der oberen Extremitäten. Solches liegt beim Beschwerde führer nicht vor. Auch Arthrosen oder Instabilitäten an der linken oberen Extre mität, insbesondere am linken Ellbogen, wurden beim Beschwerdeführer nicht festgestellt, so dass auch ein Integritätsschaden gemäss der Suva-Feinraster tabelle 5 (Revision 2011) «Integritätsschaden bei Arthrosen» oder gemäss der Feinrastertabelle 6 «I ntegritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten » nicht in Frage kommt. Die unfallbedingten Schmerzen respektive das neuro pathische Schmerz syndrom allein begründen dabei entsprechend der überein stimmenden ärztlichen Einschätzungen nachvollziehbar keine erhebliche (augenfällige oder stark beeinträchtigende) und dauernde (lebenslängliche) Schädigung der Integ rität im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs.1 UVV . Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 6) auch die Berücksichti gung der
Skala in Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV, welche durch die Suva-Feinrastertabellen gerade weiter spezifiziert
wird
und durch welche die Einord nung erleichtert werden soll
– nichts zu ändern , zumal nach überzeugender gutachterlicher Einschätzung beim Beschwerdeführer nicht die Gebrauchsfähig keit, sondern die Belastbarkeit des linken Armes und diese (nur) bei schwerer Beanspruchung des linken Armes (Urk. 7/284/6) aufgrund des neurogenen Schmerzsyndroms eingeschränkt ist , wobei von den Gutachtern zusätzlich auch die Diagnose eines unstrittig nicht unfallkausalen psychisch bedingten Schmerz syndroms aufgeführt wurde (Urk. 7/284/4). Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, in den diesbezüglichen Bemessungsspielraum der Fachärzte respektive der Beschwerdegegnerin einzugreifen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U
121/06 vom 23. April 2007 E. 5.2 , 8C_906/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.2 und 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.2.3 ).
6.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gutachterliche Einschätzung das Vorliegen eines Integritäts schadens verneinte und die Entschädigung einer Integritätseinbusse ablehnte. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Da der Beschwerdeführer ausgangsgemäss teilweise obsiegt, hat die Beschwerde gegnerin an diesen eine dem diesbezüglichen Aufwand angemessene, reduzierte Partei entschädigung zu entrichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2). Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung
mit
§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rück sicht
auf
den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit
des
Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und (in
reduziertem Umfang) auf Fr. 1’500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2.
September 2024 dahingehend abgeändert, als
festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50
% (Invaliditätsgrad) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P artei entschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00165 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 4. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Bachtobelstrasse 4, Postfach, 8810 Horgen 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, war als Baufacharbeiter für die Y.___ AG tätig und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Mai 2004 erlitt er bei einem Unfall eine distale Ruptur der Sehne des Musculus biceps brachii rechts ( Urk. 7/65/1, Urk. 7/126/2, Urk. 7/237/2 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Der Versicherte war weiterhin bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva versichert. Ausserdem war er im Nebenerwerb als Hauswart für verschie dene Arbeitgeber tätig (Urk. 7 /164/1-2, Urk. 7 /164/5-8). Am 23. September 2014 hatte der Versicherte auf einer Baustelle einen weiteren Unfall, bei dem ein schweres Türrahmenelement gegen seinen linken Arm prallte (Urk. 7 /2), wodurch
er einen ossären Ausriss der distalen Bicepssehne links erlitt (Urk. 7 /16/1). Er
wurde gleichentags im Stadtspital Z.___ behandelt (Urk. 7 /15); am 26. September 2014 erfolgte die operative Versorgung mit Refixation der distalen Biceps sehne (Urk. 7 /28). Es persistierte ein neuropathisches Schmerz syndrom am linken Vorderarm (Urk. 7 /44/2, Urk. 7 /65, Urk. 7 /120). Die Suva erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen.
Am 13. Mai 2016 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt, der gemäss dem Bericht gleichen Datums auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit schloss und die Voraussetzungen für eine Integritäts entschädigung verneinte (Urk. 7/ 126). Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte die Suva
dem
Versicherten die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per
1. Juli
2017 mit (Urk. 7/ 173/1-2). In der ärztlichen Beurteilung vom 9. Februar
2017, unterzeichnet am 10. Februar 2017, nahm Prof. Dr. A.___ zur Arbeits fähigkeit in den Nebenerwerbstätigkeiten Stellung (Urk. 7/ 167). Mit Verfügung vom 22. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Juli
2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % zu. Einen Anspruch auf eine Integri tätsentschädigung verneinte sie (Urk. 7 /176).
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 8. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7 /188). Die Suva holte daraufhin die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, vom 11. Februar 2018 (Urk. 7/ 197/2) und den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals C.___ ( C.___ ) vom 7. April 2016 (Urk. 7/ 198 /2-4 ) ein. Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 7/199 ). Die hiergegen am 9.
April 2018 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk.
7/ 205 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
10. März 2020 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2017 sowie über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung an die Suva zurückwies ( Urk. 7/ 237/ 15- 16 ).
1.3
Die Suva holte in der Folge das bidisziplinäre Gutachten des Kantonsspitals D.___ vom 14. Januar 2022 ein (Urk. 7/284/1-28) und sprach dem Versi cherten gestützt darauf mit Verfügung vom 15. März 2022 eine Rente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 49 % ab dem 1. Juli 2017 zu (Urk. 7/296). Dagegen erhob der Versicherte am
2. Mai 2022 Einsprache (Urk. 7/300). Daraufhin kam die Suva auf ihre Verfügung vom 15. März 2022 zurück und erliess am 24. März
2022 eine neue, ausführlich begründete Verfügung, mit welcher sie dem Versi cherten wiederum eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrad von 49 % ab dem 1. Juli 2017 zusprach und ausserdem den Anspruch auf eine Integritäts entschä digung verneinte (Urk. 7/316). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 12. Mai 2023 Einsprache (Urk. 7/323), welche die Suva mit Einsprache entscheid vom 2. September 2024 abwies (Urk. 7/336 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
4. Oktober 20 2 4 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin
stellte in der Beschwerdeantwort vom
23. Oktober 2024
den Antrag, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % zuzusprechen sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6 S. 2) . Dies wurde d em Beschwerdeführer am
24. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des
UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar
2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 23. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein na türlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2
2.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetr e tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E.
5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ; vgl. BGE 130 V 121 ).
2.4
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es
aus , bei der Invaliditätsbemessung sei gestützt auf die Einschätzung gemäss dem
Gutachten des Kantonsspitals D.___ vom 14. Januar 2022 ab dem 1. Juli
2017 aufgrund des Schmerzsyndroms am linken Arm von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne schwere Beanspru chung des linken Armes auszugehen , wobei das Heben von schweren Lasten, repetitiven Bewegungen, Tätigkeiten mit Exposition von starken Vibrationen oder Tempera turwechsel vermieden werden sollten (Urk. 2 S. 6). Das Validen einkommen betrag e für das Jahr 2017 Fr. 104'938.-- respektive für das Jahr der Rentenver fügung 2024 (unter Berücksichtigung der Teuerung von 2018 bis 2024) Fr. 110'171.35
(Urk. 2 S. 7). Das Invalideneinkommen sei ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung ( LSE; des Bundesamtes für Statistik, BFS) des Jahres 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Teuerung von 2021 bis 2024 sowie nach Abzug des gutachter lich attestierten zeitlichen Rendements auf Fr. 54'079.80 festzulegen. Auf einen sog enannten Leidensabzug hiervon sei zu verzichten, denn nach neuerer bundes gerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige die Tatsache, dass ein Versicherter nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne, keinen Abzug. Auch dürften körper liche Limitierungen, die - wie vorliegend durch das reduzierte Rendement - bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtig worden seien, nicht nochmals abzugsrelevant herangezogen werden. Der Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ergebe eine Erwerbsein busse von 49
% ( Urk. 2 S. 6 f.).
Auch zur Frage eines allfälligen Integritätsschadens sei auf die gutachter liche
Beurteilung gemäss dem Gutachten des Kantonsspitals D.___ vom 14. Januar
2022 abzustellen, wonach keine Unfallfolgen mit Beeinträch tigung der körper lichen Integrität vorlägen. Im orthopädischen Teilgutachten sei dabei explizit auf die Tabelle 1 referenziert worden; im neurologischen Teil gutachten seien zudem lediglich ein neuropathisches Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine rezidivierende, also nicht dauer hafte, depressive Störung zu diagnostizieren gewesen , wobei die Bezeichnung «Syndrom» in der Medizin rein beschreibend sei. Dementsprechend würden Schmerzsyndrome gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen darstellen. Überdies decke sich die gutachterliche Beurteilung mit der kreisärztlichen Einschätzung des Integritätsschadens durch Prof. Dr.
A.___ vom 13.
Mai 201 6. Die gutachterliche Beurteilung basiere zudem auf einer umfassenden Aktenlage und einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers. Für negative Tatsachen, also das Nichtvorhandensein eines strittigen Sachumstandes, wie hier des Nicht bestehens eines Integritätsschadens, könne naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden , was zulasten des Beschwerdeführers umso mehr ins Gewicht falle, als er einen Integritätsschaden
geltend mache und ihn mithin Beweislast und Beweislosigkeit treffen würden (Urk. 2
S. 9). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sie unzutreffend, dass die Erwerbs einbusse 49 % betrage; richtigerweise betrage sie bei einem Valideneinkommen von Fr. 110'171.-- und einem Invalideneinkommen von Fr.
54'080.-- 51 %. Ausserdem treffe es nicht zu, dass kein Leidensabzug vorzunehmen sei. Denn die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20
% sei Folge des lang sameren Arbeitstempos, was eine Leistungsverminderung darstelle, mithin eine qualitative Beeinträchtigung, und des höheren Pausenbedarfs, was eine Arbeits zeitverminderung darstelle, mithin eine quantitative Beeinträchtigung. Dazu kämen weitere qualitative Einschränkungen, namentlich keine schwere Bean spruchung des linken Arms, kein Heben schwerer Lasten, keine repetitiven Bewe gungen und keine Vibrationen oder Temperaturwechsel. Damit sei ein Leidens abzug angezeigt und es resultiere eine Erwerbseinbusse von mehr als 51
%. Von den Gutachtern sei sodann nicht nachvollziehbar begründet , sondern einfach behauptet worden , dass keine Integritätseinbusse bestehe. Diagnostiziert worden sei ein neuropathisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität. Hierzu bestehe kein Tabellenwert. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung sei aber unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Einschränkungen und ausgehend von der Skala im Anhang 3 zu Art. 36 Abs.
2 UVV ( Armwert ) zu diskutieren und festzulegen. Den Akten könne hierzu nichts entnommen werden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht festgestellt worden
(Urk. 1 S. 4 ff.) . 3. 3
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort erklärt , dass sie den Invaliditätsgrad zufolge eines Rechnungsfehlers bei dessen Ermittlung aus dem Validen- und Invalideneinkommen fälschlicherweise auf 49 % anstatt auf 51 % festgesetzt habe ; im Übrigen hielt sie am angefochtenen Entscheid fest (Urk. 6).
Zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente ab dem 1. Juli
2017 aufgrund eines Invaliditätsgrad es von über 49 %
hat und ob er ausserdem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. 4. 4.1
Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2024.00165 vom 10. März 2020 war i n Bezug auf den Invaliditätsgrad ab Juli 2017 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer als Folge der Verletzung am rechten (richtig: linken) Ellbogen mit ossärem Ausriss der distalen Bizepssehne (Urk. 7 /16/1 , Urk. 7/126/4 ) in der angestammten schweren Tätigkeit als Baufacharbeiter respektive Schaler unstrittig nicht mehr arbeitsfähig sei ( E. 5.1; Urk. 7 / 237/11 ). Zu klären blieb die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juli 2017 sowie ein allfälliger Integritätsschaden , insbesondere auch aus neurologischer Sicht
( E. 5.4; Urk. 7 / 237/15 ).
4.2
Gemäss dem nunmehr vorliegenden bidisziplinäre n Gutachten des Kantonsspitals D.___ vom 14. Januar 2022 (Urk. 7/284) wurde der Beschwerdeführer im November 2021 aus neurologischer und orthopädischer Sicht begutachtet (Urk. 7/284/1, Urk. 7/284/8, Urk. 7/284/17). Die Gutachter stellten die Di agnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Versorgungsgebiet des Nervus (N.) cutaneus antebrachii
lateralis sinister sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Zustand nach Diskus prolaps L5 links. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einer rezidivierenden depressiven Störung unklare n Schwere grad es (ICD-10 F33.9) unter antidepressiver Medikation und seit Jahren ohne fachärztliche Behandlung, sowie des
Zustandes nach Bizepssehnenruptur rechts im Jahr 2004 gestellt. Es würden sich aus neurologischer und orthopädischer Sicht hinsichtlich der motorischen Funktionalität des linken Armes keine versi cherungsmedizinisch relevanten Einschränkungen ergeben. In der Einzel kraftprü fung fänden sich keine Paresen . Die Motilität sei vollumfänglich erhalten. Neurologischerseits zeig t e n sich eine Hypästhesie und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet des linken N. cutaneus antebrachii
lateralis , welche auf den Arbeitsunfall vom 23.
September 2014 zurückzuführen sei en . Aufgrund der Schmerzen bestünden aus neurologischer und orthopädischer Sicht versicherungsrelevante Einschränkungen. Es bestehe für die massgebliche Zeit ab dem 1. Juli 2017 bezüglich der Leistung eine qualitative Einschränkung mit langsamerem Arbeitstempo und erhöhtem Pausenbedarf, sodass mit einer 20%igen Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu rechnen sei und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Aufgrund des Schmerzsyndroms des linken Armes sollten Tätigkeiten, welche eine schwere Beanspruchung des linken Armes voraussetzen würden, wie das Heben von schweren Lasten, repetitive Bewe gungen, Tätigkeiten mit Exposition von starken Vibrationen oder Temperatur wechsel, vermieden werden. Die Ausübung einer derart leidensangepassten Tätigkeit sei in Anbetracht der Unfallfolgen ganztags zumutbar.
Für die ange stammte Tätigkeit als Mauerer bestehe weiterhin keine Arbeitsfähig keit. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Nebenerwerbstätigkeit neben der Haupt erwerbs tätigkeit sei nicht gegeben. Unfallfolgen mit Beeinträchtigung der körper lichen Integrität lägen keine vor ( Urk. 7/284/3-6). 4.3
Auf die se gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
ab Juli 2017 ist mit den Parteien abzustellen , zumal das Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V
351 E.
3a, 122 V
157 E.
1c ; zur Beeinträchtigung der Integrität vgl. unten E. 6). 5. 5.1
Z ur Bestimmung der Vergleichseinkommen im Unfallversicherungsrecht bestehen - abgesehen von den in Art.
28
f. UVV
geregelten , hier nicht einschlägigen Sonderfällen
– keine näheren, über Art. 16 ATSG
hinausgehende Vorschriften. Es kommen hier daher die allgemeinen Prinzipien der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Relevanter Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der Beginn des Rentenanspruchs (hier unstrittig am 1. Juli 2017 ). Davon ausgehend sind die Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2023 vom 10.
Dezember 2024 E.
5.1 mit Hin weisen ). Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen ( BGE
143 V
295 E.
4.1.3 mit Hinweisen). 5.2
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am
1. Juli 2017 , nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte . Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E.
4.3.1 , 145
V
141 E. 5.2.1 , je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen unstrittig und grundsätzlich korrekt ausgehend vom
vor dem Unfall vom 23. September 2014 erzielten Brutto einkommen des Beschwerdeführers ermittelt (Urk. 7/170/-171, Urk. 7/199/8). Und zwar hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit seiner Hauptbeschäftigung bei der Y.___ AG einen Bruttolohn von monatlich Fr. 6'660.-- zuzüglich Spesen von Fr. 300.-- und zuzüglich eines
13. Monatslohnes , insgesamt
von Fr. 90'180.-- pro Jahr ([12
x Fr. 6'960.--] + Fr. 6'660.--),
erzielt (Urk. 7/56/1, Urk. 7/57/2) . Unstrittig und zutreffend ist auch, dass die Beschwerdegegnerin d as Einkommen des Beschwerdeführers aus seinen diversen Nebenbeschäftigungen von Fr. 14'758.-- dazu addiert hat (Urk. 7/170-171 ; vgl. Urteile des Bundes ge richts 8C_745/2020 vom 29.
März 2021 E. 6.2 , 8C_653/2015, 8C_663/2015 vom 18.
März 2016 E. 5.2 und 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.
4.5.2 , je mit Hinweisen ), was ein Gesamteinkommen im Jahr 2014 von Fr. 104'938.-- (Fr. 90'180.-- + Fr. 14'758.--) ergibt .
Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 7) ist die bezüglich dieses Einkommens zu berücksichtigende Nominal lohnentwicklung indes nicht erst ab dem Jahr 2017, sondern schon ab dem Jahr
2014 beachtlich , und überdies nicht bis ins Jahr 2024, sondern bis zum Jahr des Rentenbeginns , nämlich 201 7. Denn die Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage ausgehend vom Zeitpunkt des Beginn s des Renten anspruchs zu erheben
( vgl. E.
5.1 hiervor). Damit resultiert für das für den Ein kommensvergleich massgebliche Jahr 2017 unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bei Männern im Baugewerbe von 201 4 bis 2017 ein Validen einkommen von Fr. 105' 346.30 ( Fr. 104'938. -- :
1 02.8 x
10 3.2 ; Bundesamt für Statistik [ BFS ] , Schweizerischer Lohnindex nach Sektor und Geschlecht
[ 2011-2024 ] , Nominallohnindex Männer [ Tabelle T1.1. 1 0 ] , Baugewerbe , 20 1 4 :
1 02.8 , 20 17 :
10 3.2 ). 5.3 5.3.1
Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen anhand der LSE Tabellenlöhne , was unbestritten blieb . Dabei stützt e sie sich auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level
der LSE 2020 (Urk. 2 S. 6) , welche am 23.
August 2022 veröffentlicht wurde . Zwar sind rechtsprechungsgemäss die im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids
aktuellsten
veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden
( BGE 143
V 295 E.
4.1.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezem ber 2023 E. 5.2 mit Hinweisen), dies jedoch bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbegin n s (hier vom 1. Juli 2017; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2 mit Hinweis) .
Es ist daher auf die LSE
2016 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 1 7. Dezember 2021 E. 6.2.2), und nicht auf die LSE 202 0. Dabei ist im Hinblick auf die zu verwendenden aktuellsten
veröffentlichten statistischen Daten zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Statistik die Ergebnisse der LSE 2012 bis 2018 im Zuge der Umstellung auf die Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19
rückwirkend neu berechnet hat, um die Vergleichbarkeit der nach Kompetenzniveau aufgeschlüsselten Ergebnisse über die gesamte Zeitreihe 2012–2022 zu gewährleisten . Diese neu berechneten Tabellen wurden zusammen mit der LSE 2022 am 29. Mai 2024 veröffentlicht , mithin noch vor Erlass des angefochtenen Entscheides vom 2. September 2024 (Urk. 2), und sind ihr daher massgeblich ( neu berechnete LSE 2016 abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/katalog.assetdetail.31606968.html ). 5.3.2
Mit dem entsprechenden Tabellenlohn gemäss der LSE 20 16 , Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau
1, Männer , Total), von Fr. 5’215 .-- pro Monat respektive Fr. 62’580 .-- pro Jahr und
u nter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 20 1 7 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) , der Nominallohnent wicklung von 2016 bis 2017 ( BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor und Geschlecht, Nominallohnindex Männer 2011-2024 [T1.1.1 0 ], Total , 2016: 10 4.1 , 2017: 10 4.6 ) sowie eine r
2 0%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit resultiert der Betrag im Jahr 201 7 von Fr. 52' 442.40 ( Fr. 62’580 .--
: 40 x 41,7 : 10 4.1 x 10 4.6 x 0. 8 ). 5.3.3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten, namentlich der LSE, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2024 vom 2 4. April 2025 E. 4.1). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis ).
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt und eine Minderleistung aufgrund des langsameren Arbeitstempos besteht, wurde bereits mit dem um 20 % verminderten Rendement bei grundsätzlich ganztätiger Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/284/4-5) hinreichend Rechnung getragen und er darf rechtsprechungsgemäss nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2). Auch recht fertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig ist , hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn entsprechend der Rechtsprechung bei Teilzeitarbeit ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19.
September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) rechtfertigt auch die gutachterlich attestierte Einschränkung der Belastbarkeit des linken Armes entsprechend dem beschriebenen Zumutbarkeits profil ( kein
Heben von schweren Lasten, keine repetitiven Bewegungen , keine Tätigkeiten mit Exposition von starken Vibrationen oder Temperaturwechsel , Urk. 7/284/4-5 ) keinen Abzug vom Tabellenlohn . Angesichts des genannten P rofils , welches allein den linken Arm besonders belastende Tätigkeiten ausschliesst, ist vorliegend von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Verweistätigkeiten auszugehen , zumal der Beschwerdeführer Rechtshänder ist (Urk. 7/299/348) und hinsichtlich Beweglich keit und Kraft des linken Armes gemäss Gutachten keine relevanten Einschränkungen bestehen (Urk.
7/284/3) . D er Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1
umfasst denn auch eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten
(Urteil e des Bundesgerichts
8C_125/2024
vom 3.
Februar 2025 E. 5.2.2, 8C_281/2022 vom 2 4. Oktober 2022 E. 6.4.2 und
9C_455/2013 vom 4. Oktober
2013 E. 4.4 ). Ist aber von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).
Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat ferner mit Urteil 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 einen Abzug bei einer versi cherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es bezüglich zweier versicherter Personen, die je eine Einschränkung des adominanten Arms zu verzeichnen hatten , aus welcher keine faktische oder annähernde Einarmigkeit bzw. - händigkeit gefolgert werden konnte (Urteile des Bundesgericht 8C_174/2019 vom 9.
Juli 2019 E.
5.1.2 und E.
5.2.2 und 8C_151/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.2).
Desgleichen verhält es sich hier. Des Weiteren geben auch die übrigen Merkmale ( Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) keinen Anlass für einen Abzug, was denn auch nicht geltend gemacht wird (Urk. 1
S. 5 ). Namentlich nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 auch das Kriterium Betriebszugehörigkeit respektive das Fehlen einer langen Betriebs zuge hörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.
4.1 mit Hinweisen). 5.3.4
Somit bleibt es bei einem Invalideneinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 52' 442.4 0. 5.4
Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 105'672.55 ergibt eine Einbusse von Fr. 5 2‘903.90 (Fr. 105' 346.30 - Fr. 52' 442.40 ), was einem Invalidi täts grad von (gerundet) 50 % entspricht ( Fr. 5 2‘903.90 x 100 : Fr. 105' 346.30 ) und einen Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente in dieser Höhe begründet ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2024, mit welchem dem Beschwerdeführer (in Bestätigung der Verfügung vom 24. März 2024, Urk. 7/316) eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 49 % zugesprochen wurde, ist folglich dementsprechend
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ändern. 6 . 6.1
Zu klären ist weiter der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten , nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätsein bussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arzt person auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebe nenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht . Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzu nehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeits schwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen).
6.2
I n der interdisziplinären Konsensbeurteilung des
Gutachten s des Kan tonsspitals D.___ vom 14.
Januar 2022
erklärten die Sachverständigen in Bezug auf einen allfälligen Integritäts schaden, es lägen aus ihrer Sicht keine Unfallfolgen mit Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vor (Urk. 7/284/5-6). Dies wurde auch im neuro logischen Teilgutachten so festgehalten (Urk. 7/284/16). Im ortho pädischen Teilgutachten wurde dazu erklärt, eine Beeinträchtigung der körper lichen Integrität liege nicht vor, dies gemäss der (Suva-)Tabelle 1 « Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten » (Urk.
7/284/25). Damit bestätigten die Gutachter aus orthopädischer und neurologischer Sicht, was schon der Kreisarzt Prof.
Dr. A.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 13.
Mai 2016 festgestellt hatte . Dieser hatte erklärt, die Voraussetzungen für eine Integritäts schädigung würden im konkreten Fall weder bezüglich der Feinraster tabelle 1 noch der Feinrastertabelle 5 vorliegen (Urk. 7/126/4).
Diese übereinstimmende ärztliche Einschätzung ist angesichts des vorliegenden, von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsschadens nachvollziehbar. Denn die unfallbedingte Beeinträchtigung beschränkt sich auf ein neuropathische s Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet des Nervus (N.) cutaneus antebrachii
lateralis sinister . Nach gutachterlicher Einschätzung
bestehen allein aufgrund der Schmerzen versicherungsrelevante Einschränkungen, nicht aber bezüglich moto risch er Funktionalität , Motilität und Kraft des linken Armes (Urk. 7/284/3- 4 ).
Ein
Integrität sschaden
liegt
definitionsgemäss (in hier allein interessierender somatischer Hinsicht) dagegen dann vor , wenn ein anatomisches oder funktionelles Defizit besteht ( BGE 115 V 147 E. 3a) . Dabei ist unter Integrität die körperliche Unversehrtheit zu verstehen, welche meint, dass ein Organismus ungestört funk tioniert. In seiner körperlichen Integrität ungestört ist mithin, bei wem alle Organe regulär vorhanden sind und funktionieren, wer alle Extremtäten hat und bei dem diese vollständig funktionstüchtig sind (inklusive aller Finger und Zehen), wessen Kreislauf, Nervensystem und Skelett einwandfrei sind, wer einwandfrei sieht, hört, riecht schmeckt und ein intaktes Gleichgewichtsgefühl hat etc. (Berger in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 24 Rz .
4).
G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritäts entschädigung grund sätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen
gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebens genusses bringen. Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (BGE 133 V 224 E. 5.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 147 E. 1) , weshalb für s ubjektive Faktoren grundsätzlich kein Raum bleibt (Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2019
vom 1 1. Februar 2020 E.
4.2 und 8C_521/2008
vom 2 7. November 2008 E. 3.2).
Beim Beschwerdeführer ist die betroffene linke obere Extremität als Ganzes vorhanden und im Wesentlichen (unfallbedingt) funktionstüchtig bei sehr guter
Beweglichkeit des linken Ellbogengelenks (Urk. 7/284/24) . Die in Frage kommende Suva-Feinrastertabelle 1 (Revision 2000) «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» sieht eine Entschädigung vor bei völliger Gebrauchsunfähigkeit, verschiedenen Einschränkungen der Beweg lichkeit am Schultergelenk, Ellbogen , Vorderarm oder an den Händen bis hin zu Lähmungen im Bereich der oberen Extremitäten. Solches liegt beim Beschwerde führer nicht vor. Auch Arthrosen oder Instabilitäten an der linken oberen Extre mität, insbesondere am linken Ellbogen, wurden beim Beschwerdeführer nicht festgestellt, so dass auch ein Integritätsschaden gemäss der Suva-Feinraster tabelle 5 (Revision 2011) «Integritätsschaden bei Arthrosen» oder gemäss der Feinrastertabelle 6 «I ntegritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten » nicht in Frage kommt. Die unfallbedingten Schmerzen respektive das neuro pathische Schmerz syndrom allein begründen dabei entsprechend der überein stimmenden ärztlichen Einschätzungen nachvollziehbar keine erhebliche (augenfällige oder stark beeinträchtigende) und dauernde (lebenslängliche) Schädigung der Integ rität im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs.1 UVV . Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 6) auch die Berücksichti gung der
Skala in Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV, welche durch die Suva-Feinrastertabellen gerade weiter spezifiziert
wird
und durch welche die Einord nung erleichtert werden soll
– nichts zu ändern , zumal nach überzeugender gutachterlicher Einschätzung beim Beschwerdeführer nicht die Gebrauchsfähig keit, sondern die Belastbarkeit des linken Armes und diese (nur) bei schwerer Beanspruchung des linken Armes (Urk. 7/284/6) aufgrund des neurogenen Schmerzsyndroms eingeschränkt ist , wobei von den Gutachtern zusätzlich auch die Diagnose eines unstrittig nicht unfallkausalen psychisch bedingten Schmerz syndroms aufgeführt wurde (Urk. 7/284/4). Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, in den diesbezüglichen Bemessungsspielraum der Fachärzte respektive der Beschwerdegegnerin einzugreifen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U
121/06 vom 23. April 2007 E. 5.2 , 8C_906/2015 vom 1 2. Mai 2016 E. 5.2 und 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.2.3 ).
6.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gutachterliche Einschätzung das Vorliegen eines Integritäts schadens verneinte und die Entschädigung einer Integritätseinbusse ablehnte. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Da der Beschwerdeführer ausgangsgemäss teilweise obsiegt, hat die Beschwerde gegnerin an diesen eine dem diesbezüglichen Aufwand angemessene, reduzierte Partei entschädigung zu entrichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2). Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung
mit
§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rück sicht
auf
den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit
des
Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und (in
reduziertem Umfang) auf Fr. 1’500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2.
September 2024 dahingehend abgeändert, als
festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50
% (Invaliditätsgrad) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P artei entschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann