Sachverhalt
1.
1.1
Der 1971 geborene X.___
war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen angemeldet und erhielt
innert der vom 3 0. April 2020 bis 1. Dezember 2022 laufenden Rahmenfrist von Mai 202 0
bis Oktober 2021 Arbeitslosenent schädigung (Urk. 2 S. 8 und 23, Urk. 27 S. 10, Urk. 28/13 S. 3 f.).
A m 2 0. November 2021 erlitt er auf dem W eg zu seiner (Zwischen - verdienst) T ätig keit für die Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___ GmbH) bei einem Sturz eine Fraktur der linken Schulter (Urk. 2 S. 1 und 8) . Die medizinische Erstbehandlung ergab die Diagnose einer dislozierten mehrfrag mentären Humeruskopffraktur an der linken Schulter (Urk. 28/9/32-33). Am 2 5. November 2021 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff (ORIF proximaler Humerus links / 3-Loch Tamina TF Bone Bridge, Cancellus
Bone Block [ Urk. 28/9 S. 29 ]). Obwohl das Ereignis ebenfalls dem Versicherer eine r zweiten Arbeitge ber in, der Z.___ AG, A.___, angemeldet worden war, anerkannte die Baloise Versicherung AG (nachfolgend: Baloise), bei welcher der Versicherte über die Y.___ GmbH unfallversichert war, ihre Leistungspflicht gestützt auf die Zuständigkeits regelung gemäss Art. 99 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV), da der Versicherte zuletzt am Vortag für die Y.___ GmbH gearbeitet habe (Urk. 2 S. 1). Ab dem Unfalldatum war der Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 28/10). Die Baloise übernahm die Heilungs kosten und richtete Taggelder aus (Urk. 28/ 53).
Am 9. Juni 2022 stürzte der Versicherte während der Physiotherapie auf da s Gesäss und erlitt eine Sakrumfraktur (nicht dislozierte Schrägfraktur des Sakral wirbelkörpers [ SWK ] 4 sowie Spongiosa-Mikrofrakturen auf Höhe SWK 3 mit deutlichem Knochenmarksödem
[ Urk. 2 S. 3 und 5, Urk. 28/9 S. 56-58 ]). Auf grund der weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des ersten Unfalls anerkannte die Baloise gestützt auf Art. 100 Abs. 1 UVV ihre Leistungs pflicht auch für dieses Ereignis (Urk. 2 S. 5).
Vom 8. November bis zum 3 1. Dezember 2022 war der Versicherte befristet bei der B.___ AG angestell t (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/39), von April bis August 2023 beim C.___ (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/41-44, Urk. 32 S. 1, 33/7).
Im weiteren Verlauf machte der Versicherte unter anderem geltend, im Zeitpunkt des ersten Unfalls insgesamt sechs Tätigkeiten parallel ausgeübt zu haben, was bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbe rechnun g zu berücksichtigen sei
(vgl. Urk. 2 S. 2).
1.2
Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 setzte die Baloise den versicherten Ver dienst für die Taggeldbe mess ung auf Fr. 56'378.40 fest (Urk. 28/8 S. 2-4, 7) . We i ter anerkannte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 3. November 2021 bis 7. November 2022 sowie
- im Rahmen eines Rückfalls - von 50 % am 2 4. Januar 2023 (Vortag der Metallentfernung am 2 5. Januar 2023)
und von 100
% vom 2 5. Januar bis 3 1. März 2023 und darauf basierend einen Taggeldanspruch von insgesamt Fr. 51'396.80 (Urk. 28/8 S. 4- 7) . Ferner stellte sie die Heil behandlungen für den ersten Unfall (Fraktur linke Schulter) per 3 1. Oktober 2023 und für den zweiten Unfall (Sakrumfraktur) per 1. September 2023 ein. Schliesslich aner kannte sie eine Omarthrose als Folge des ersten Unfalls und sprach dem Versi cherten hierfür eine Integritätsentschädigung auf grund eines Integritätsschadens von 20 %
zu (Urk. 28/8 S. 6 f.).
Gegen die Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 erhob der Versicherte am 2 4. November, ergänzt am 2 6. und 2 7. November 2023, Einsprache
(Urk. 28/6-7) . Er
machte im Wesentlichen zu niedrig angesetzte Taggelder
bei einem
zu tief en versicherte n Verdienst, eine zu frühe Einstellung der Heilbehandlung nach den beiden Unfällen sowie eine höhere Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2022 mit entsprechendem Taggeldanspruch geltend (Urk. 28/6 S. 15 und 23 f.; vgl.
auch Urk. 2 S. 11 f.) . Mit Einspracheentscheid vom 2 1. August 2024 hiess die Baloise die Einsprache insofern teilweise gut, als sie den versicherten Verdienst auf Fr. 86'288.28 festlegte, was zu einem Taggeldansatz von Fr. 189.12 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 2 S. 24, 32). Ferner ging sie für die Zeit ab 8. November 2022 neu von folgender Arbeitsunfähigkeit aus: 44 % vom 8. bis 3 0. November 2022, 0 % vom 1. bis 3 1. Dezember 2022, 100 % vom 1. Januar bis 3 1. März 2023, 66 % vom 1. bis 3. April 2023, 60 % vom 4. bis 3 0. April 2023 und 15 % vom 1. bis 1 4. Mai 2023 (Urk. 2 S. 27 f.). Deshalb sprach sie dem Ver sicherten nachzuzahlende Taggeldleistungen von Fr. 21'856.50 zu (Urk. 2 S. 28 und 32) . Zudem stellte sie die Heilbehandlungen betreffend den zweiten Unfall (Sakrumfraktur) neu erst am 1 1. Juli 2023 ein (Urk. 2 S. 30 ff.). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. September 2024 (Urk. 1), elektronisch am 2 3. September 2024 eingereicht (Urk.
4) und gleichentags ergänzt (Urk. 10, Urk. 12), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zuspre chung höherer Taggeldleistungen aufgrund eines höheren versicherten Verdiens tes und einer höheren Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. April bis 1 4. Mai 2024 (Urk. 10 S. 19; vgl. auch Urk. 1 S. 19). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2025 beantragte die Baloise die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 27).
Mit Eingabe vom 9. Februar 2025 (Urk.
32) reichte der Beschwerdeführer zusätz liche Bel e ge ein (Urk. 33/1-8). Mit Replik vom 1 3. März 2025 hielt er an seinen Anträgen fest (Urk. 39) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 40/1-4). I n der Duplik vom 1 8. August 2025 wiederholte die Baloise ihre n Standpunkt (Urk. 51), unter B eilage eines zusätzlichen Dokuments (Urk. 52). Am 2 5. September 2025 liess sich der Beschwerdeführer zur Duplik vernehmen (Urk.
55) und reichte wei tere Unterlagen ein (Urk. 56/1-5). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich die Baloise am 1 0. November 2025 (Urk. 62). Am 1 9. November 2025 (Urk.
64) sowie am 2 8. November 2025 (Urk. 67)
nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert erneut zur Sache Stellung und reichte weitere Belege zu den Akten (Urk. 65/1-4, Urk. 68).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 UVG) .
E. 1.1 Gemäss Art. 1a des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) sind im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung insbesondere die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer versichert . Als Arbeitnehmer gelten Personen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausüb en (Art. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung [ UVV ]; vgl. auch Art. 10 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) .
In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende können sich freiwillig versi chern (Art. 4 Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutb are Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1) .
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist zur Beurteilung von Beschwerden dasjenige kan tonale Versicherungsgericht zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 22./23.
September 2024 in D.___ (Urk. 1, Urk.
4) und zog per 30.
September/ 1. Oktober 2024 nach
E.___ (Urk. 17). Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist demnach unbe strittenermassen örtlich zuständig zur Behandlung der Beschwerde.
E. 1.5 Stunden (Oktober 2021), 11 Stunden (November 2021) und 7.25 Stunden (Dezember 2021), mithin insgesamt
19.75
Stunden (Urk. 28/46 S. 1). Entschädigt wurde indes nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand, sondern lediglich ein Betrag von Fr. 670. --
für 16.75 Stun den, da der Beschwerdeführer die vereinbarte Stundenzahl überschritten hatte. Auch ging H.___ nicht davon aus, dass sie diese geringfügige Tätigkeit von unter Fr. 2'300.-- pro Jahr zwingend bei der AHV melden müsse (Urk. 28/48 S. 1, Urk. 28/49).
Der Beschwerdeführer reichte der Baloise überdies die Bestätigung von H.___ vom 1 6. März 2023 ein, wonach er vom 2 9. Oktober bis 1 9. November 2021 für sie in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis im Stundenlohn insgesamt 16.75 Stunden gearbeitet habe und dafür einen Lohn von Fr. 670.-- erhalten habe (Urk. 28/47, Urk. 28/48 S. 2).
Die se nachträglich e Bestätigung von H.___ vom 1 6. März 2023 widerspricht der vom Beschwerdeführer
in seinen früheren E-Mails an H.___ vom 5., 9. und 2 2. Dezember 2021 angegebe ne n Arbeitszeit en (Urk. 28/46).
Insbesondere teilte er H.___ in Bezug auf die Arbeitsstunden im Dezember 2021 am 5. und 9. Dezember 2021 selbst mit, noch einzelne Abschlussarbeiten machen zu müssen (Urk. 28/46 S. 4) und er lie ferte das Arbeitsergebnis am 2 0. Dezember 2021 ab (Urk. 28/46 S. 1) . I n der Bestä tigung vom 1 6. März 2023 wird demgegenüber
die gemäss echtzeitlicher Korrespondenz im Dezember 2021 absolvierte Arbeitszeit
auf den November 2021 verschoben (Urk. 28/47) .
P raxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozial versicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs - siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungs - rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis).
Da zuletzt als letzte r Arbeitstag zudem der 1 9. November 2021 genannt wird (Urk. 28/47), just der Tag vor dem ersten Unfall vom 2 0. November 2021, erweist sich die rückwirkende Bestätigung nicht als glaubhaft; vielmehr ist mit der Baloise und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 7) davon auszugehen, dass H.___ diese Bestätigung auf mehrere Rückfragen des Beschwerdeführers hin letztlich in seinem Sinne verfasste
(Urk. 27 S. 18; vgl.
auch Urk. 28/46 S. 1 oben) . Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer erwähn ten Zwischenverdienst - bescheinigungen von H.___ zu Handen der Arbeits losenversicherung für die Monate Oktober und November 2021, die im Januar 2022 (Urk. 39 S. 14 f., Urk. 40/1-2) und damit nach dem ersten Unfall erstellt wurden.
Entsprechend der üblichen Praxis in solchen Fällen ist davon auszu gehen, dass die erste Darstellung der Arbeitszeit im E-Mail-Verkehr zutrifft .
Weil bereits die Angaben von H.___
zu den Arbeitstagen nicht glaubhaft sind, sind auch die übrigen Informationen i n ihre m Bestätigungsschreiben vom 1 6. März 2023 mit Zurückhaltung zu würdigen .
Deshalb kann auch auf die nach trägliche Bestätigung, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vereinbart wor den sei, nicht abgestellt werden, zumal sich das Vorliegen von selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit von vornherein nicht auf Grund der entspre chenden Vereinbarung zwischen den Parteien beurteilt . Entscheidend sind vielmehr
- wie gesagt (vorstehend E. 2.2.4) - die wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 146 V 139 E. 3.1) .
Ob und inwiefern das Ausstellen der Bestätigung vom 1 6. März 2023 strafrecht lich relevant sein könnte, braucht hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 21) nicht berücksichtigt zu werden; entscheidend ist einzig die unfallversicherungsrechtliche Betrachtungsweise .
Auf Anfrage des Beschwerdeführers erstellte die Ausgleichskasse I.___ am 1. November 2024 eine Bestätigung in Verfügungsform, dass die Tätigkeit für die H.___
aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben als unselbständig zu qualifizieren sei (Urk. 33/6). D ieser Bestätigung lagen aber wohl auch die nach dem Gesagten aktenwidrige n
Angaben von H.___
vom 1 6. März 2023 zugrunde. Da somit davon auszugehen ist, dass die AHV rechtliche Einschätzung vom 1. November 2024 auf offensichtlich unzutreffen den Grundlagen beruht, ist der Unfallversicherer
- entgegen der Ansicht des Beschwer deführers (Urk. 39 S. 6 ff. und 15, Urk. 64 S. 7) - nicht daran gebunden (vgl. etwa
das Urteil des Bundesgerichts 8C_912/201 1 vom 3. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen) .
Rechtsprechungsgemäss ist im Allgemeinen
a ls unselbständig erwerbstätig zu betrach ten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifi sches Unternehmerrisiko trägt. Weil im Einzelfall vielfach Merkmale beider Erwerbs arten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hin weis). D er Beschwerdeführer hatte der H.___ ein bestimmtes Arbeitsergebnis abzuliefern und war dabei in zeitlicher Hinsicht relativ frei und in arbeitsorganisatorischer Hins icht gänzlich unabhängig, denn er erledigte
die Tätigkeit jedenfalls nicht im Betrieb von H.___; diese ist auch nicht für die dabei angefallenen, wohl relativ unbedeutenden
Unkosten aufge kommen . Ferner trug er ein wirtschaftliches Risiko insofern, dass seine Arbeitszeit letztendlich nicht vollständig entlöhnt wurde, da H.___ den betriebenen Aufwand als übermässig erachtete . Soweit der Beschwerdeführe r einwendet, er habe Fristen einhalten und die Arbeit gemäss den Weisungen von H.___ ausführen müssen (Urk. 10 S. 6, Urk. 39 S. 14), ist ihm zu entgegnen, dass auch bei Aufträgen im Normalfall gewisse Fristen und Weisungen des Auftraggebers eingehalten werden müssen . Z udem wartete H.___ das früher erwartete Resultat bis zu dessen Erledigung ab, ohne dass diesbezügliche Weisungen akten kundig wären, weshalb gerade nicht von einem Unterordnungsverhältnis gespro chen werden kann . Angesichts des geringen Entgelts bestand auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit in dem Sinne, dass bei Dahinfallen dieses Erwerbsver hältnisses eine ähnliche Situation eingetreten wäre, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2023 vom 2 8. Juni 2023 E. 3.3 und E. 4.1). Vor diesem Hintergrund überwiegen bezüglich dieser Tätigkeit die Aspekte der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Einschätzung der Baloise, dass eine selbständige, bei der Taggeldberechnung mangels freiwil liger Versicherung nicht zu berücksichtigende Tätigkeit vorliegt, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 2 3
E. 2.1 )),
auch die am Unfalltag bei der Y.___ GmbH und F.___ AG geplan ten Arbeitsstunden samt Lohn (Urk. 2 S. 23).
Ihre Berechnungen stellte sie folgendermassen in tabellarischer Form dar (vgl. Urk. 27 S. 21; vgl. auch Urk. 2 S. 24) : Nov 21 A.___ Y.___ GmbH F.___ G.___ AG Stunden/Tag 1 Montag 7.88 Fr. 251.67 (Fr. 377.51 / 30 x 20) 7.88 2 Dienstag
E. 2.2 5
War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Der Gesamt lohn ist auch dann massgeblich, wenn die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Versicherungs trägern versichert sind. Die Leistungspflicht unter den verschie denen Versicherungen beurteilt sich nach der Zuständigkeits - ordnung laut Art. 99 UVV (Vollenweider/Brunner, in: BSK-UVG, 1. Aufl. 2019, N. 52 zu Art. 15; vor stehend E. 2.1) .
E. 2.2.1 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemes sen (Abs. 1) .
Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2; Art. 22 Abs. 3 UVV) . Beim «letzten bezogenen Lohn» handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn. Dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV). Die Um rechnung auf einen Jahreslohn erfolgt auch, wenn die versicherte Person vor dem Unfall nur kurz gearbeitet hat oder wenn das Arbeitsverhältnis befristet war (BGE 139 V 464 E. 2.2).
Der Anspruch auf Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
Bei teilweiser Arbeitsun fähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
E. 2.2.2 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. UVV ergänzende Vorschriften erlassen. Demnach beläuft sich d er Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 148 ' 200 .-- im Jahr und Fr. 406 .-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Als versicherter Verdienst gilt
- abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Dem versicherten Ver dienst sind noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, hinzuzurechnen (Art. 22 Abs. 3 UVV).
E. 2.2.6 Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt (Art. 23 Abs. 7 UVV).
E. 2.3.1 Die Baloise berücksichtigte zur Berechnung des versicherten Verdienstes den Lohn aus folgenden vier im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses vom 2 0. November 2021 bestehenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 2 S. 13 ff., Urk. 27 S. 11 ff.) : - Z.___ AG, A.___ (Aushilfe Floristik [ Urk. 28/14-19]), - Y.___ GmbH (Aushilfe am Empfang/Rezeption [ Urk. 28/20-27]), - F.___ AG (Covid-Zertifikat-Kontrolle [ Urk. 28/28-34]), - G.___ AG (Überarbeiten und Erstellen von Adressdatensätzen [ Urk. 28/35-38]) .
Dass es sich hierbei um unselbständige
Tätigkeiten handelt, die im Rahmen des Gesamtlohnes
bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksich tigen sind (Art. 23 Abs. 5 UVV), ist unbestrittenermassen ausgewiesen.
Hinsichtlich der
weiteren Tätigkeiten betreffend die Erstellung eines Datenma nagement - Tools im Rahmen eines IT-Projekts für die Y.___ GmbH und betreffend die Internetrecherchen für H.___ ging die Baloise
hingegen davon aus, diese Tätigkeiten
seien als selbständig einzustufen und mangels einer freiwilligen Unfallversicherung bei der Taggeldberechnung nicht zu berücksich tig en (Urk. 2 S. 14 f., Urk. 27 S. 17-19 und 27 f., Urk. 51 S. 7, Urk. 62 S. 5). Der Beschwerdeführer geht auch diesbezüglich von unselbständigen Tätigkeiten aus (Urk. 10 S. 6, Urk. 39 S. 15, Urk. 64 S. 7) und weist unter anderem auf entspre chende AHV-rechtliche Beurteilungen durch die zuständigen Ausgleichskassen hin (Urk. 32).
E. 2.3.2 Art. 10 ATSG definiert als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Als Arbeitnehmer gilt gemäss bundesgerichtlicher Konkretisierung, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorüber gehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger unter geordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweize rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis unterstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 147 V 268 E. 4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 V 411 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2022 vom 19. April 2023 E. 3.2 und 8C_372/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 2.3).
E. 2.3.3 genannten Über legungen analog. Demnach sprechen die Rahmenbedingungen - gänzlich fehlende arbeitsorganisatorische Integration sowie zeitlich und umfangmässig eng umgrenztes Projekt ohne wirtschaftliche Abhängigkeit, welches auf die Ablie ferung eines bestimmten Arbeitsergebnisses abzielte und nicht die Zurver fügungstellung der Arbeitsleistung auf Zeit - eher für eine selbständige Erwerbs tätigkeit . Die Nichtberücksichtigung dieser Tätigkeit bei der Berechnung des ver sicherten Verdienstes ist nicht zu beanstanden.
E. 2.3.4 Strittig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines IT-Projekt s für die Y.___ GmbH von der Baloise zu Recht als selbstän dige Erwerbstätigkeit
qualifizier t wurde (vgl. Urk. 2 S. 14 f., Urk. 27 S. 18 f. und 27 f., Urk. 51 S. 7) .
Gemäss E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und
der Y.___ GmbH
vom 2 8. Oktober bis 2. November 2021 fand
am 2 6. Oktober 2021 ein Gespräch betreffend Entwicklung eines vollautomatischen
Excel-Tools, insbeson dere eines Helferdatenmanagement-Tool s, statt. Im
vom 2 8. Oktober 2021 schlug der Beschwerdeführer die
Erstellung eines Grundkonzepts mit Tool-Optio nen vor. M it E-Mail vom 1. November 2021 ersuchte ihn die Y.___ GmbH, in einem ersten Schritt eine Richtofferte zu erstellen . Mit E-Mail vom 7. November 2021 schlug der Beschwerdeführer noch vor, dass die anlässlich von Fortbil dungsveranstaltungen ausgefüllten Evaluationsbögen mittels eines von ihm erstell ten Workshop Evaluations Tools analysiert werden könnten (Urk. 28/50) .
In einer weiteren E-Mail vom 1 9. Oktober 2022 informierte der Treuhänder der Y.___ GmbH die Baloise auf Anfrage, dass der Beschwerdeführer von der Y.___ GmbH für das IT-Projekt weder angestellt noch beauftragt worden sei und er trotz mehrmaliger Aufforderung (mündlich und schriftlich) noch keine Offerte erstellt habe (Urk. 28/51 S. 1 f.). Dieser E-Mail lag die Information der zuständigen Mitar beiterin der Y.___ GmbH vom 1 8. Oktober 2022 zugrunde, dass der Beschwer deführer weder vor noch nach seinem Unfall am 2 0. November 2021 eine Offerte erstellt habe. Allerdings habe er ihr, a ls es um die Berechnung der Taggelder gegan gen sei, geschrieben, dass es wichtig sei, gegenüber der Baloise zu erwähnen, dass die Realisierung von IT-Projekten im Umfang von 90 bis 150 Stunden geplant gewesen sei. Solche Zahlen seien indessen im Vorfeld weder mündlich noch schriftlich vereinbart worden. Auch habe der Beschwerdeführer der Y.___ GmbH bisher kein Resultat/Produkt seiner Arbeit gezeigt (Urk. 28/51 S.
3 f.).
Der vorgenannte E-Mail-Verkehr deutet darauf hin, dass bezüglich des IT Projekts zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH anlässlich des ersten Unfalls vom 2 0. November 2021 noch nicht einmal ein Vertrag - geschweige denn ein Arbeitsvertrag - zustande gekommen war .
Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 1 9. November 2022 dazu zu bewegen, mit einem von ihm selbst verfassten Text das IT-Projekt als unselbständige Tätigkeit anzuerkennen und zu bestätigen, dass er vor dem Unfall vom 2 0. November 2021 bereits neun Stunden für das Projekt aufgewendet habe (Urk. 28/23 S. 1 f.). Am 1 6. beziehungsweise 1 7. März 2022 sandte er der Y.___ GmbH einen weiteren Bestätigungsvorschlag (Urk. 28/52).
Schliesslich bestätigte die Y.___ GmbH am 15./ 2 4. April 2023, dass der Beschwer deführer bis zum Unfalldatum
bereits am Business - IT Projekt gearbeitet habe (Vorabklärungen, Machbarkeitsanalysen und insbesondere ein Konzept zur techni schen Umsetzung der voll automatisierten
Excel-Anwendung). Dafür habe er neun Stunden à
Fr. 52. -- in das Projekt investiert,
welche von der Y.___ GmbH vergütet worden seien . Weiter wäre das Projekt ohne Unfall
ab 2 0. November 2021 - in einer für die Y.___ GmbH passenden Form und Grösse -in circa 40 bis 60 Stunden fortgesetzt und abgeschlossen worden.
Die formelle Offerte sei der Y.___ GmbH aus verschiedenen Gründen erst am 1 6. März 2023 zugestellt worden. Die Geschäftsleitung werde die Offerte prüfen und über den weiteren
Verlauf des Projekts befinden (Urk. 28/24) .
Auch diese zuhanden und auf mehrfachen Wunsch des Beschwerdeführers ver fasste Bestätigung vom 15./ 2 4. April 2023 kann nicht so verstanden werden, dass vor dem Unfall bereits ein Vertrag über das IT-Projekt zustande gekommen war. Zudem sind die
Angaben nicht weiter belegt, sondern stehen vielmehr im Wider spruch zu den vorstehend erwähnten Aussagen vom Oktober 2022 des Treuhän ders und der Mitarbeiterin der Y.___ GmbH . Sie deck en sich auch nicht mit dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), der eine Arbeitstätigkeit ledig lich für Dezember 2021 ausweist (Urk. 33/1). Diesbezüglich ist von Belang, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen gegenüber der Baloise - wie die E-Mail der zuständigen Mitarbeiterin der Y.___ vom 1 8. Oktober 2022 (Urk. 28/51 S. 3 f.)
zeigt - offensichtlich von versicherungsrechtlichen Überle gungen leiten liess und dass seine Angaben nicht immer auf den erstellten Fakten beruhten . Vor diesem Hintergrund sind auch die in der Bestätigung vom 2 4. April 2023 erwähnten Vorbereitungsarbeiten für das IT-Projekt im Umfang von neun Stunden, welche angeblich noch vor dem ersten Unfall erfolgten und von der Y.___ GmbH vergütet wurden, und weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte mündliche Abmachungen (Urk. 39 S. 15) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. In einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 5. Juni 2023 gab der Treuhänder der Y.___ GmbH denn auch klar zu erkennen, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer in dieser Sache weit entgegen gekommen und zu keinen weiteren Zugeständnissen bereit war (Urk. 28/26 S. 1).
Demnach ist bezüglich des IT-Projekts das Zustandekommen eines Auftrags zwi schen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer in der relevanten Zeit vor dem ersten Unfall nicht hinreichend
ausgewiesen, geschweige denn ein Arbeitsver hältnis
im Sinne einer Arbeitnehmertätigkeit (vgl. auch Urk. 28/27 S. 2 f.) . Deshalb ist die Einstufung dieser Tätigkeit durch die Ausgleichskasse Zug vom 3 0. Oktober 2024 als unselbständig (Urk. 33/ 5) offensichtlich unrichtig und folg lich
- wie bereits in der vorstehenden Erwägung erwähnt - für die Baloise entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 6 ff. und 15, Urk. 64 S. 7) nicht verbindlich. Im Übrigen gelten - selbst wenn das Zustandekommen eines Vertrags bejaht würde - die in der vorstehenden Erwägung
E. 2.4.1 Z u prüfen ist sodann, ob es sich bei den vier im Zeitpunkt des ersten Unfaller eignisses vom 2 0. November 2021 bestehenden und bei der Festsetzung des ver sicherten Verdienstes zu berücksichtigenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten um regelmässige Tätigkeiten im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV handelt (vgl. vor stehend E. 2.2. 4) . Dies wird von der Baloise verneint (Urk. 2 S. 17 ff., Urk. 27 S.
11-15), während der Beschwerdeführer seine
Beschäftigungen für die Z.___ AG, A.___ (Urk. 39 S. 10), und die F.___ AG als regel mässig erachtet
(Urk. 39 S. 12 f.). Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit für die Y.___ GmbH als Aushilfe am Empfang/Rezeption bestreitet er eine Unregelmäs sigkeit des Arbeitseinsatzes nicht (Urk. 39 S. 12), ebenso bezüglich der Tätigkeit für die G.___ AG in der Zeit vor dem Unfall (Urk. 39 S. 13).
E. 2.4.2 Für die Z.___ AG, A.___, arbeitete der Beschwerdeführer ab 1. November 2021 im Stundenlohn als Aushilfe Floristik, um bei der Weihnachts dekoration auszuhelfen. Diese Tätigkeit war bis 3 0. November 2021 befristet, wie sich aus der Arbeitsbestätigung vom 2 1. Juni 2023 (Urk. 28/14) und der E Mail Auskunft vom 1. Februar 2022 ergibt (Urk. 28/15 S. 2). Dem Monatsblatt de r Arbeit geber in vom 1 5. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall am Samstag, 2 0. November 2021 im November 2021 an zwölf Arbeitstagen ge arbeitet hatt e : In der Woche ab Montag, 1. November 2021 arbeitete er von Montag bis Mittwoch, und zwar zwischen 7.27 und 8.78 Stunden pro Tag. In der zweiten Woche ab 8. November 2021 war er von Montag bis Samstag während 8.43 bis 11.33 Stunden täglich tätig. In der dritten Woche ab 1 5. November 2021 arbeitete er am Montag und Dienstag, und zwar zwischen 8.72 und 12.08 Stunden, während er hernach bis zum Unfalltag nicht mehr im Einsatz war (Urk. 28/16). Üblich war bei
Z.___ AG eine Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag im Vollzeitpensum, wie sich aus der E-Mail an die Baloise vom 2 6. August 2022 ergibt. Auch wenn in dieser Nachricht festgehalten wird, der Beschwerdeführer wäre ohne den ersten Unfall vom 2 0. bis 3 0. November 2021 von Montag bis Freitag während 8.4 Stunden pro Tag einge setzt worden (Urk. 28/15 S. 1), sind für die Qualifikation des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeiten vor dem Unfall massgeblich (vgl. BGE 139 V 464 E. 2.4) . Dafür, dass damals ein Zielpensum von 100 %
vereinbart gewesen wäre, bestehen keine Belege (vgl. Urk. 27 S. 11), was auch der Beschwerdeführer einräumt (Urk. 39 S.
10) . Insbesondere der Charakter der Tätigkeit als Aushilfsarbeit und die wechselnde Anzahl arbeitsfreier Tage pro Woche wie auch die erwähnten unregel mässigen Arbeitszeiten bis am 2 0. November 2021 spr echen dafür, dass seine Arbeitszeiten relativ flexibel gestalte t ware n und weder ein fixes Arbeits pensum noch geregelte Arbeitszeiten verbindlich vereinbart wurden (vgl. BGE 139 V 464 E. 4.5) . In diese Richtung weist auch, dass er an den Wochentagen vom 1. bis 2 0. November 202 1, an welchen er nicht für die Z.___ AG arbeitete, ganztags für die Y.___ GmbH beschäftigt war (vgl. Urk. 27 S. 21, Urk. 28/21);
entgegen der Behauptung in der Replik (Urk. 39 S. 10 und 20) hatte er an diesen Wochentagen nie frei. Die vom Beschwerdeführer behauptete (Urk. 39 S. 10, Urk. 55 S. 5), aber nicht schriftlich belegte Regelmässigkeit der Tätigkeit für die Z.___ AG, A.___, ist folglich nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt .
M it der Baloise ist von einer unregel mässigen Erwerbstätigkeit auszugehen .
E. 2.4.3 Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit für die Y.___ GmbH als Aushilfe am Empfang/Rezeption bestreitet der Beschwerdeführer eine Unregelmässigkeit des Arbeitseinsatzes nicht (Urk. 39 S. 12). Es handelte sich hierbei um einen im Voraus befristeten Einsatz vom 2 5. Oktober bis 4. Dezember 2021 (Unterstützung am Empfang und Betreuung der Teilnehmenden medizinischer Fortbildungs - kongresse). Innerhalb des befristeten Zeitraums waren in unregelmässigen Abständen mehrtägige Einsätze - von insgesamt 18 Tagen - vorgesehen, wobei der Beschwer deführer sich für mindestens zwei Einsatztage zur Verfügung stellen musste. Die Vergütung erfolgte p auschal pro Tag. Obwohl der Beschwerdeführe r sich anfänglich bereit erklärt hatte, an sämtlichen Terminen anwesend zu sein (Urk. 28/20 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 28/24 S. 1), konnte er den Einsatz vom 2 0. November 2021 wegen Terminkollision mit s einer weiteren Tätigkeit bei der F.___ AG problemlos reduzieren (Urk. 2 S.
19, Urk. 27 S. 13, Urk. 28/27 S. 2). Dies spricht für eine flexible und unverbindliche Arbeitstagere gelung . Da die mehrtägigen Arbeitseinsätze im Rahmen der auf rund sechs Wochen befristeten Tätigkeit zudem in unr e gelmässigen Abständen erfolgten, ist insgesamt von eine r unregelmässige n Tätigkeit auszugehen .
E. 2.4.4 Gemäss dem vom Beschwerdeführer am 3. November 2021 unterzeichneten Arbeits vertrag war er
vom 1 7. November bis 2 3. Dezember 2021 teilzeitlich nach Bedarf de r Arbeitgeber in als Allrounder bei der F.___ AG angestellt (Urk. 28/28) .
Ebenfalls am 3. November 2021 hatte die zuständige Vorgesetzte der F.___ AG den Wunsch des Beschwerdeführers, jeweils fix an den Samstagen und Sonntagen arbeiten zu können, abschlägig beantwortet. Sie sei auf flexible Mitarbeitende angewiesen (Urk. 28/30).
Die spätere Bestätigung der F.___ AG vom 2 4. März 2023, wonach der Besch w erdeführer für regelmässige Einsätze von täglich neun Stunden (total 90 Arbeitsstunden) jeweils s amstags und s onntags vorgesehen gewesen sei, wider spricht nicht nur den aus der Zeit des Vertragsabschlusses vorliegenden Bele gen, sondern auch der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwer deführer und der Arbeitgeberin vom 1 4. bis 2 3. März 202 3. Darin weigerte sich die zuständige Vorgesetzte der F.___ AG, dem Beschwerdeführer zu bestätigen, dass vom 1 7. November bis 2 3. Dezember 2021 ein regelmässiger Ein satz im 100%-Pensum vorgesehen war. Vielmehr wies sie darauf hin, dass wegen der Coronapandemie das Gästeaufkommen nicht planbar gewesen sei und die Arbeitgeberin deshalb auf der Flexibilität der Mitarbeitenden bestanden habe (Urk. 28/33). Die davon abweichende spätere Bestätigung vom 2 4. März 2023 weist in Schriftart, Form und Schreibstil auffällige Ähnlichkeit mit den Rechts schriften des Beschwerdeführers auf. Zwar wurde sie von der zuständigen Vorge setzten der F.___ AG unterzeichnet (Urk. 28/34); deren Inhalt ist aber wegen des offenen Widerspruchs zu sämtlichen früheren Angaben de r Arbeitge ber in nicht glaubhaft. Die - aufgrund der gesamten Umstände ebenfalls nicht glaubhaften - Behauptungen des Beschwerdeführers über angebliche mündliche, dem schriftlichen Arbeitsvertrag widersprechende Vereinbarungen zwischen ihm und der zuständigen Mitarbeiterin der F.___ AG (Urk. 39 S. 12, Urk. 55 S. 7) führen zu keinen anderen Schlussfolgerungen. Gestützt auf die (zeitlich früher erstellten [vgl. zu deren höhere n Beweiskraft auch vorstehend E.
2.3.3]) Belege zum Vertragsabschluss st e ht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Tätigkeit bei der F.___ AG als unregelmässig einzustufen ist.
E. 2.4.5 Die G.___ AG ist im Bereich Handel mit Adressdaten tätig. Sie offeriert in unregel mässigen Abständen Einzelaufträge an Personen, die nach unterschied lichen Tarifansätzen im
Akkordlohn entschädigt werden. Im Fall des Beschwer deführers ging es um die Überarbeitung eines Adressdatensatzes (Updates) und das Erstellen eines neues Adressdatensatzes. Für das konkrete Arbeitsverhältnis liegen keine schriftlichen Unterlagen vor (Urk. 27 S. 15) .
Gestützt auf die Auskünfte der G.___ AG gegenüber der Baloise vom 13., 1 7. und 1 8. Juni 2024 (Urk. 28/35) sowie das Schreiben des Rechtsvertreters der G.___ AG vom 2 8. Juni 2023 samt ange füg ter Vergleichsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 16./1 7. August 2022 (Urk. 28/36-37; vgl. auch Urk. 28/38, Urk. 56/1) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
zwischen dem 2 3. Oktober 2021 und dem 1 9. November 2021 Probearbeiten ausführte . Obschon die G.___ AG ein Arbeitsverhältnis bestritt, bezahlte sie im Rahmen des Ve rgleichs pauschal
Fr. 990.-- . Der von der Baloise angenommene Beginn der Tätigkeit am 2 3. Oktober 2021 (Urk. 27 S. 15) ergibt sich aus der E-Mail -Information der zuständigen Mitarbeiterin der G.___ AG vom 1 8. Juni 2024, wonach d er Beschwerdeführer die für die Probearbeiten nötigen Informationen am 2 3. Oktober 2021 erhalten habe
und keine Arbeitsrapporte bestünden, zumal er die Arbeiten von zu Hause aus erledigt habe (Urk. 28/35 S. 1 und 3) . D er Beschwerdeführer schlug der G.___ AG selbst vor, für seine (Ein-)Arbeit «im Oktober/November» pauschal mit Fr. 330.-- entschädigt zu werden (Urk. 28/35 S. 1, Urk. 28/38 S. 1), worauf sich beide Seiten am 16./1 7. August 2021 vergleichsweise einigten (Urk. 28/36-37) . Auch g emäss Verfügung der SVA St. Gallen
vom 3 1. Mai 2023 begann das Arbeitsverhältnis mit der G.___ AG im Oktober 2021 (Urk. 33/2; vgl. auch Urk. 32).
Unerheblich ist schliesslich, dass es sich beim 2 3. und 2 4. Oktober 2021 und einen Samstag und Sonntag handelte, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner A rbeitsverhältnisse erwiesenermassen teils auch an den Wochenenden arbeitete. Entgegen seiner Ansicht kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die bezahlte Arbeit erst am 3. November 2021 begann, zumal er nicht bestreitet, bereits im Oktober 2021 für die G.___ AG gearbeitet zu haben (Urk. 39 S. 13).
Mit der Baloise (Urk. 27 S. 15) kann zu Gunsten des Beschwerdeführers
davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Tätigkeit
um eine
unselbständige unregelmässige Tätigkeit handelte .
Der Beschwerdeführer konnte die Arbeit
selber organisieren und sie je nach seinen anderen Tätigkeiten zwischendurch erledi g en. E r bestreitet denn auch nicht, dass die Tätigkeit für die G.___ AG in der Zeit vor dem Unfall unregelmässig war (Urk. 39 S. 13; vgl. auch
Urk. 55 S. 7). Nach Abschluss der Probearbeiten kam kein weiteres Arbeitsverhältnis zustande (Urk. 28/36-37). Es kann aber ebenfalls mit der Baloise zu Gunsten des Beschwer deführers davon ausgegangen werden, dass er auch noch kurze Zeit nach dem Unfall vom 2 0. November 2021 für die G.___ AG tätig gewesen wäre; denn bei den gemäss Vergleichstext zusätzlich aus b ezahlten Fr. 660.-- (Fr. 990.-- abzüglich Fr. 330.-- [ Urk. 28/37]) handelt es sich, seinem eigenen Vorschlag an die G.___ AG folgend (Urk. 28/35 S. 1, Urk. 28/38 S. 1), um Lohnfortzahlung nach dem Unfall für drei Tage (drei Mal Fr. 220.--).
E. 2.5 5
Strittig ist schliesslich der im Rahmen der Tätigkeit für die
Y.___ GmbH (Aushilfe am Empfang/Rezeption [ Urk. 28/20-27 ]) erzielte Stundenlohn . Die Baloise ging von der in der E-Mail Korrespondenz zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwer deführer im Oktober 2021 vereinbarten Vergütung von netto Fr. 250.-- pro Einsatztag respektive Fr. 25.-- pro Stunde bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von rund zehn Stunden aus (Urk. 28/20 S.2-3) und rechnete korrekterweise den von der Y.___ GmbH übernommenen Arbeitnehmerbeitrag (Urk. 28/21) hinzu (Fr. 25.-- / 93.775 %), was zum berücksichtigten Stundenlohn von Fr. 26.66 führte. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe für jeden Arbeitstag Anreisespesen als Lohnzuschlag in Höhe von Fr. 30.-- erhalten, entsprechend Fr. 3.-- pro Stunde (Urk. 39 S. 11).
Wie selbst die Baloise einräumt (Urk. 27 S. 12), ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 1 7. u nd 1 9. Oktober 2021, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer anbot, sich an den Kosten für die Zugfahrten zu beteiligen (Urk. 28/20 S. 1 f.).
Zunächst wurde dieser Zuschlag dem Beschwerdeführer nicht ausgezahlt (Urk. 28/ 21- 22). De n E-Mail-Bestäti gungen des Treuhänders der
Y.___ GmbH vom 3 1. Mai 2023
und der zuständigen Vorgesetzten vom 3. Juni 2023 (Urk. 33/3) ist aber
zu entnehmen, dass der Lohn zuschlag von Fr. 3.-- tatsächlich am 3. Mai 2023
in Form einer Einmalzahlung von netto Fr. 600.-- nach gezahlt wurde (Urk. 28/25 S. 1; vgl. auch Urk. 28/26 S.
2), wie die Baloise selbst anerkennt (Urk. 27 S. 12). Zudem rechnete die Arbeit geberin
darauf AHV- Beiträge ab (Urk. 28/25 S. 1), was dafür spricht, dass es sich bei dieser Spesenentschädigung um einen «versteckten» Lohnbestandteil handelte (vgl. Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 14 zu Art. 15). Deshalb ist von eine r Lohnnachzahlung ausz u gehen . Dass der Treuhänder in seiner späteren Mail vom 5. Juni 2023 festhielt, über diesen Lohnzuschlag sei vorher nie diskutiert worden (Urk. 28/26), dürfte auf seine Unkenntnis über die vorgenannte E-Mail-Korres pondenz vom 1 7. und 1 9. Oktober 2021 mit der zuständigen Vorgesetzten der Y.___ GmbH zurückzuführen sein . Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer damit von der Y.___ GmbH bis zum ersten Unfall effektiv ein Stundenlohn von n ett o
Fr. 28.-- und b rutto Fr. 29.91 ausbezahlt wurde (Urk. 28/25 S. 1). Davon ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes auszugehen.
E. 2.5.1 Zu prüfen ist sodann,
welchen
(Stunden-) Lohn der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner unregelmässigen unselbständigen Tätigkeiten verdiente.
E. 2.5.2 Für die Arbeit bei der Z.___
AG, A.___, berücksichtigte die Baloise einen Stundenlohn von Fr. 26.-- (Urk. 2 S. 18, Urk. 27 S. 9 und 11). Den von
der Arbeitgeberin in der Arbeitsbestätigung vom 2 1. Juni 2023 und der E Mail vom 1 5. Dezember 2021 angegebenen Brutto stunden lohn von Fr. 29.35
(Urk. 28/14, Urk. 28/17) kürzte sie
um die darin enthaltene Entschädigung für Ferien von 10.65 % und Feiertage von 2.27 % .
Dies begründete sie damit, dass
gemäss Anhang 2 der UVV nur der Grundlohn sowie der 1 3. Monatslohn zu berück sichtig en
seien (Urk. 2 S. 18, Urk. 27 S. 20). Diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass als versicherter Verdienst nach Art. 22 Abs. 2 UVV der nach der Bundes gesetzgebung über die AHV massgebende Lohn gilt, wobei hierzu gemäss Art. 7 lit . o der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) auch Ferien- und Feiertagsentschädigungen gehören, auf die ein Rechts anspruch besteht, weshalb sie Grundlage für die Bemessung von Taggeldern darstel len (Art. 22 Abs. 3 UVV; RKUV 1989 Nr. U 81 S. 385). Da der Beschwer d e führer für die Z.___ AG im Stundenlohn tätig war und mit diesem Lohn auch der Ferien- und Feiertagsanspruch abgegolten wurde, ist die entspre chende Kürzung unzulässig (vgl. Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 15; Rz 2005 f. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [ WML ] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [ BSV ] in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version) . Gestützt auf die Angaben de r Arbeitgeber in ist vielmehr von einem massgeblichen Stundenlohn von Fr. 29.35 auszugehen (vgl. auch Urk. 28/7/4 S. 8) .
E. 2.5.3 Bezüglich der Tätig k eit bei der F.___ AG ging die Baloise von einem Stundenlohn von Fr. 23.-- aus (Urk. 2 S. 22, Urk. 27 S. 14) . V om Bruttostundenlohn von Fr. 25.97 gemäss Arbeit svertrag (Urk. 28/28, Urk. 28/31 S. 2 f.)
zog sie wiederum gestützt auf den Anhang 2 der UVV die im Lohn enthaltene Entschädigung für Ferien von 10.65 % und Feiertage von 2.27 % ab
(Urk. 2 S. 22). Wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt, gehören auch diese B estandteile zum massgebenden Lohn (Art. 22 Abs. 2 und 3 UVV in Verbindung mit Art. 7 lit . o AHVV). Korrekterweise ist deshalb von einem Stundenlohn von Fr. 25.97 auszu gehen (vgl. auch Urk. 28/7/4 S. 9) .
E. 2.5.4 Hinsichtlich der
vom 2 3. Oktober bis 1 9. November 2021 ausgeführten Probear beiten bei der G.___ AG (Überarbeiten und Erstellen von Adressdatensätzen) ging die Baloise vom dafür erhaltenen Nettol ohn von Fr. 330.-- aus und rechnete den von der G.___ AG übernommenen Arbeitnehmerbeitrag hinzu (Urk. 28/35), was eine n Lohn von Fr. 352.34 (Fr. 330.-- / 93.66 %) für 28 Tage beziehungs weise Fr. 377.51 für einen Monat à 30 Tagen ergab (Urk. 2 S. 20 f., Urk. 27 S.
15). Insoweit er Beschwerdeführer geltend macht, die bezahlte Arbeit habe erst am 3. November begonnen (Urk. 39 S. 13), kann ihm - wie gesagt (vorstehend E.
2.4.5) - nicht beigepflichtet werden . Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er von einem deutlich höheren Lohn in der fraglichen Periode ausgeht (Urk. 39 S. 13). Denn bei den gemäss Vergleichstext zusätzlich aus b ezahlten Fr. 660.-- (Fr. 990.-- abzüglich Fr. 330.-- [ Urk. 28/37]) handelt es sich, seinem eigenen Vorschlag an die G.___ AG folgend (Urk. 28/35 S. 1, Urk. 28/38 S. 1), um Lohnfortzahlung nach dem Unfall für drei Tage (drei Mal Fr. 220.--). Was die versicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsun fähigkeit verdient hätte, ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes aber nicht massgeblich (BGE 139 V 464 E. 2.1).
E. 2.6 6
Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, das Heranziehen eines einheitlichen Betrachtungszeitraums für alle vier Tätigkeiten vom 1. bis 2 0. November 2021 sei willkürlich .
Von Bedeutung ist, dass er vor dem Unfall vier unregelmässige Tätigkeiten aus übte und dabei nach dem Gesagten bei der Wahl der Arbeitstage und -zeiten relativ flexibel war. Dies zeigt sich etwa darin, dass er im November 2021 an Tagen mit zehnstündigen Arbeitseinsätzen für die Y.___ GmbH nicht gleic hzeitig für die Z.___ AG, A.___, tätig war, und umgekehrt . Insbesondere konnte er relativ kurzfristig am 1 5. und 1 6. November 2021 - nach Absage der Einsätze für die Y.___ GmbH - ganztags für die Z.___ AG, A.___, arbeiten. Da die vier Arbeitsverhältnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten begannen, konnte der Beschwerdeführer Ende Oktober 2021, als er nur bei der Y.___ GmbH angestellt war, für diese Arbeitgeber in problemlos zehnstündige Arbeits tage absolvieren, während er am 2 0. November 2021 für die Y.___ GmbH nur sechs Stunden tätig gewesen wäre
und am gleichen Tag einen Arbeitseinsatz für die F.___ AG gehabt hätte (vorstehend E. 2.6.3) . Hinzu kommt, dass die Tätigkeit für die F.___ AG am
1 7. November 2021 begann, also erst kurz vor dem Unfall; aufgrund des Einsatzmodus
nach Bedarf ist es nach dem in der vorstehenden Erwägung 2.4.4 Gesagten ohne Berücksichtigung der übrigen Tätigkeiten nicht möglich, ein konkretes Arbeitspensum festzulegen .
Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese bis 2 3. Dezember 2021 befristete Tätigkeit im Hinblick auf das absehbare Ende des Arbeitsver hältnisses mit der Z.___ AG, A.___, am 1 7. November 2021 aufnahm. Diese Überlegungen zeigen, dass sich die in den vier befristeten Tätigkeiten absolvierten Arbeitspensen beziehungsweise -tage stark gegenseitig beein flussten und sie regelrecht ineinander verzahnt waren.
In dieser spezifischen Konstellation erscheint das Berücksichtigen unterschied liche r Zeitr äume zur Berechnung der Durchschnittsverdienste im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV, jeweils vom Beginn der einzelnen Tätigkeit bis zum Unfall datum, nicht sachgerecht und praktikabel. Für die Tätigkeit bei der F.___ AG müssten Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Arbeitseinsätze getrof fen werden, etwa dass der Beschwerdeführer für diese Arbeitgeberin einen Tag oder - wie er geltend macht (Urk. 28/7/4 S. 9, Urk. 39 S. 25)
- zwei Tage pro Woche jeweils an den Wochenenden gearbeitet hätte (vgl. dazu vorstehend E.
2.4.4) . Dies widerspräche aber dem Grundsatz, dass der massgebende Lohn auf grund einer retrospektiven Betrachtungsweise zu bestimmen ist . Zudem würde dann ein noch grösseres Arbeitspensum unterstellt. Bereits die gemäss Tabelle
der Baloise (v orstehend E. 2.6.1) in den 20 Arbeitstagen im November gearbeiteten 174.06 Stunden entsprechen 8.7 Arbeitsstunden pro Tag respektive - ausgehend von einer Woche mit fünf Arbeitstagen - 11.6 Stunden pro Tag.
Ein noch höheres Pensum
erscheint
unrealistisch, auch mit Blick auf die von der Baloise ange führten, mit der AHV abgerechneten Löhne in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall, die allesamt klar unter dem von ihr anerkannten versicherten Verdienst lagen (vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 28/13 S. 4). Im Übrigen hat die Baloise zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass er am Unfalltag zusätzlich zu den sechs Stunden für die Y.___ GmbH neun Stunden für die F.___ AG gearbeitet hätte, was im Betrachtungszeitrum zur höchsten Tagesarbeitszeit von 15 Stunden führte (vgl. Urk. 2 S. 23, Urk. 27 S. 20) . Da er vorher verunfallte, ist ein solches Tagesarbeitspensum auch nicht erstellt .
Gesamthaft betrachtet würde die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnungsweise zumindest an gewis sen Tagen zu einem unbilligen Ergebnis führen.
Generell wird der versicherte Verdienst - auch etwa bei einer gewöhnlichen Mehr fachbeschäftigung im Sinne von Art. 23 Abs. 5 UVV -
aufgrund eines einheit lichen Betrachtungszeitraums, in der Regel eine s Monat s, eine r
Woche
oder eine r Stunde, ermittelt (vorstehend E. 2.2.1) . Dass die Baloise hier für alle vier Tätig keiten den gleichen Zeitraum herangezogen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Dem Beschwerdeführer ist hingegen beizupflichten, dass der beigezogene Zeit raum vom 1. bis 2 0. November 2021, entsprechend dem Beginn der Tätigkeit bei der Z.___ AG, A.___, bis zum Unfalldatum, sachlich nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Denn es hätte ebenso gut auf den Beginn einer anderen Tätigkeit abgestellt werden können. Zwar bezog der Beschwer deführer bis Ende Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung
(vgl. Urk. 2 S. 8 und 23, Urk. 28/13 S. 3 f.) . Allerdings erhielt er bereits ab Ende Oktober 2021 mit seine n Tätigkeit en für die
G.___ AG und die
Y.___ GmbH
- im Zwischenverdienst - Lohn. Da diese Arbeitsverhältnis se noch am Unfalltag bestand en, spricht nichts dagegen, de n Lohn betreffend diesen Zeitraum zur Bestimmung des Durch schnittslohn s
nach Art. 23 Abs. 3 UVV ebenfalls heranzuziehen (zur Taggeld bemessung bei Arbeitslosen vgl. etwa Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 1a und N. 91 zu Art. 15). Weil der Durchschnittslohn mit zunehmender Betrach tungsdauer repräsentativer wird, rechtfertigt sich, de n Betrachtungs zeitraum mit dem Beginn der als erstes aufgenommenen Tätigkeit bei der G.___ AG am 2 3. Oktober 2021 zu eröffnen (vgl. dazu vorstehend E. 2.4.5), wobei der Lohn mangels Arbeitsrapporten gleichmässig auf alle Tage bis zum Unfall zu ver teilen ist . Zusätzlich ist der bei der Y.___ GmbH an den drei Arbeitstagen v om 2 5. bis 2 7. Oktober 2021 bezogene Lohn (Urk. 28/20-21) zu berücksichtigen (vgl.
auch Urk. 28/8 S. 3); dies hat den weiteren Vorteil, dass der Betrachtungs - zeitraum annäher nd einen Monat dauert . D ie kumulierten Löhne für jedes Arbeitsver hältnis sind durch die 2 9 Tage vom 2 3. Oktober bis zum Unfalltag am 2 0. November 2021 zu teilen, bevor sie auf einen Monat hochgerechnet werden. Dies ergibt
- unter Berücksichtigung der korrigierten Stundenlöhne (vorstehend E. 2.6.5) - einen versicherten Verdienst von Fr. 85 ' 188 . 1 2, wie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann: A.___ Y.___ GmbH F.___ G.___ AG Stunden/Tag Okt 21 23 Samstag 0.00 24 Sonntag 0.00 25. 26 27 28 29 Montag
E. 2.6.1 ).
E. 2.6.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 11) ist nicht zu bean standen, dass die Baloise nur sechs Stunden Arbeitszeit für die Y.___ GmbH am Samstag, 2 0. November 2021, anerkannte (Urk. 2 S. 22, Urk. 27 S. 12), obwohl ihm die übliche Tagespauschale für zehn Stunden von Fr. 250.-- ausgezahlt wor den war. Denn zum einen ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwer deführer an jenem Tag nur sechs Stunden arbeitete (vgl. Urk. 39 S. 12). Zum ande ren schlug er selbst der Y.___
Gmb H
vor, ihm den ganzen Betrag auszu zahlen, wobei er die fehlenden Stunden bei nächster Gelegenheit nachholen werde (Urk. 28/27 S. 2, Urk. 65/2). Beim auf die vier noch nicht geleisteten Arbeitsstunden entfallenden Lohnanteil handelt es sich also um Lohn für Arbeit, die am Unfalltag noch nicht geleistet worden war. Nach dem Gesagten ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes aber nicht von Bedeutung, was die ver sicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte.
E. 2.6.4 D ie Baloise hat für den 1 5. und 1 6. November 2021 keine Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers für die Y.___ GmbH mit entsprechendem Lohn berücksichtigt . Die se Einsätze waren ursprünglich geplant (Urk. 28/20 S. 1), erfolgten dann aber nicht (Urk. 28/21). Der Beschwerdeführer macht geltend, sie
seien kurzfristig abge sagt, aber dennoch bezahlt und mit der AHV abgerechnet
worden
(Urk. 10 S. 3 und 11) . Dies wird in den E-Mails der Y.___ GmbH vom 3. Juni 2023 (Urk. 33/3) und 9. August 2023 (Urk. 28/27 S. 1) zumindest indirekt bestätigt
und von der Baloise nicht bestritten (Urk. 27 S. 26). Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 27 S. 26) spielt es keine Rolle, dass d er Beschwerdeführer an diesen Tagen während 8. 72 beziehungsweise 12.08 Stunden für die Z.___ AG, A.___, arbeitete (vgl. vorstehende E. 2.6. 1) . Denn als versicherter Verdienst gilt der nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn . Dazu zählen sämtliche Bezüge, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen (Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 10 zu Art. 15). Demnach sind diese Arbeitseinsätze bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes mitzuberücksichtigen.
E. 2.7 Als Zwischenfazit steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass der für die Taggeldbemessung massgebliche versicherte Verdienst nach dem Unfall Fr.
86'288.28 betrug.
E. 2.8 Während der Taggeldbezugsphase vom 2 3. November 2021 bis
1 5. Mai 2023 (vgl.
Urk. 2 S. 26 und 32) arbeitete der Beschwerdeführer vom 8. November bis zum 3 1. Dezember 2022 befristet für die B.___ AG (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/39) sowie von April bis August 2023 für das C.___ (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/41-44, Urk. 32 S. 1, Urk. 33/7). E r ist der Ansicht, der in diesen Tätigkeiten erzielte Lohn sei um 10 % höher gewesen als der Lohn anläss lich des Unfalls. Es sei bereits vor Eintritt des Unfallereignisses absehbar gewesen, dass die Lohnerhöhung eintreten werde. Deshalb sei der für die Taggeld berechnung massgebende Lohn gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV (vgl. vors t ehend E. 2.2.6) für die Zukunft neu zu bestimmen (Urk. 10 S. 2, Urk. 39 S. 18 f.).
Die Baloise lehnte eine entsprechende E rhöhung mit dem angefochtenen Einsprache entscheid ab . Dies begründete sie damit, rechtsprechungsgemäss müsse eine Lohnerhöhung um mindestens 10 % bereits im Zeitpunkt des Unfalls absehbar beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich sein (Urk. 2 S. 25 f.; vgl.
auch Urk. 27 S. 23, Urk. 51 S. 7).
Der Beschwerdeführer vermag auch im Beschwerdeverfahren nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl.
Vollenweider/Brunner, a.a.O, N. 58 f. zu Art. 15) darzutun, dass die erst deutlich nach dem Unfall angetretenen befristeten Arbeitsverhältnisse mit der B.___ AG und dem C.___ bereits vor dem Unfall absehbar waren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 241/01 vom 4. September 2002 E. 2.1) . Die von ihm erwähnten besseren Lohnverhältnisse in früheren Jahren (Urk. 39 S. 18 f., Urk. 55 S. 9) vermögen nicht s daran zu ändern, dass er im mass gebenden Unfallzeitpunkt im Rahmen mehrerer, weniger gut entlöhnter befris teter Tätigkeiten beschäftigt war. Die beiden späteren Tätigkeiten übte er damals noch nicht aus (vgl. Urk. 51 S. 7) und diese waren, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Urk. 55 S. 9), im Unfallzeitpunkt noch nicht absehbar . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Baloise wegen dieser neuen Beschäftigungen gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV
keine Neuberechnung der Tagg elder für die Zukunft vorgenommen hat.
E. 2.9 Abschliessend bleibt es somit dabei, dass die Baloise zu Recht von einem versi cherten Verdienst von Fr. 86'288.28 (Urk. 2 S. 24 und 32) ausgegangen ist. 3. 3.1
Unbestritten und durch die medizinischen Akten hinreichend ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen vom 2 3. November 2021 bis 7. November 2022 zu 100 %, vom 8. bis 3 0. November 2022 zu 44 %, vom 1. bis 3 1. Dezember 2022 zu 0 %, vom 1. Januar bis 3 1. März 2023 erneut zu 100 % arbeitsunfähig
war; sodann ging die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 3. April 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von 66 % aus, vom 4. bis 3 0. April 2023 von 60 %
und vom 1. bis 1 4. Mai 2023 von 15 %
(Urk. 2 S. 28, Urk. 27 S.
21, Urk. 39 S. 17) . Der Beschwerdeführer machte
in der Zeitspanne vom 1. bis 3. April sowie vom 1. bis 1 4. Mai 2023 eine höhere Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 10 S. 3, 9 und 18, Urk. 39 S. 18) .
3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei gemäss ärztlichem Attest auch vom 1. bis 3. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und nicht wie im Einspracheentscheid angenommen zu 66 % (Urk. 2 S. 28) . Damals habe er auch noch nicht gearbeitet
(Urk. 10 S. 3, 9 und 18, Urk. 39 S. 18) . Zudem sei er vom 1. bis 1 4. Mai 2023 nicht wie von der Baloise anerkannt zu 15 %
(vgl. Urk. 2 S. 28), sondern wie ärztlich attestiert mindestens zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Denn effektiv habe er in dieser Zeitspanne gemäss Bestätigung des C.___
26 Arbeitsstunden geleistet beziehungsweise in einem Pensum von 40 % gearbeitet . Zur E rmittlung der Arbeitsfähigkeit in dieser Periode dürfe nicht auf den im ganzen Monat Mai 2023 erzielten Lohn abgestellt werden, denn sein Arbeitsfähigkeitsgrad habe sich ab 1 5. Mai 2023 von 40 % auf 100 %
st ark erhöht (Urk. 10
S. 9 und 18, Urk. 39 S. 18).
Dem entgeg n e t die Baloise in der Beschwerdeantwort und Duplik, gestützt auf Art. 6 ATSG werde der Arbeitsunfähigkeitsgrad bei langdauernder Arbeitsun fähigkeit berechnet, indem die in Prozenten ausgedrückte Differenz zwischen dem, was der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in seinem bishe rigen Beruf verdienen könnte, und dem Einkommen, das er in einer anderen, leidensangepassten Beschäftigung erzielt habe oder erzielen könnte, ermittelt werde. W enn die versicherte Person tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt habe, sei als Vergleichseinkommen der effektiv erzielte Lohn heranzuziehen, wie sie dies im Einspracheentscheid ge tan habe (Urk. 27 S. 21 f. und 28) .
Sie sei gestützt auf die Anstellungsverfügung vom 3 0. März 2023 davon ausgegangen, dass die befris tete Tätigkeit für das C.___ am
1. April 2023 begonnen habe, und habe den Arbeitsunfähigkeitsgrad gestützt auf die vo n der Arbeitge ber in zur Verfügung gestellten Unterlagen auf den Monat umge r echnet (Urk. 51 S. 6).
Effektiv ging die Baloise gemäss Einspracheentscheid für die Zeit vom 1. bis 3. April 2023 vom versicherten Verdienst von Fr. 86'288.28 aus und setzte diesen einem beim C.___
effektiv erzielten, auf ein Jahr hochgerech neten Verdienst von Fr. 29'148.60 gegenüber, was den Arbeitsunfähigkeitsgrad von gerundet 66 % ergab. Für die Zeit vom 1. bis 1 4. Mai 2023 verglich sie den versicherten Verdienst von Fr. 86'288.28 mit dem ebenfalls beim C.___
effektiv erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Lohn von Fr. 73'297.20, was einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 15 % ergab (Urk. 2
S.
27 28). 3. 3
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1). 3. 4
3.4.1
Zwar war der Beschwerdeführer g emäss den vorliegenden ärztlichen Attesten vom 1. bis 3. April 2023 zu 100 % und vom 4. April bis 1 4. Mai 2023 zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben
(Urk. 28/10 S. 1-4).
Der Baloise ist aber beizupflichten, dass er gemäss Anstellungsverfügung des C.___
befristet vom 1. April bis am 3 1. Mai 2023 angestellt war (Urk. 28/41) . Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer damit einverstanden war, zumal er nichts Gegenteiliges vor brachte . Dem im Verfahren nachgereichten Zeitausweis der für das C.___ geleisteten Arbeitsstunden kann zudem entnommen werden, dass der 1. und 2. April 2023 auf einen Samstag und Sonntag fiel en (Urk. 33/7 S. 2) . Zwar arbeitete d er Beschwerdeführer auch am Montag, 3. April 2023, nicht, dies tat er aber auch nicht an den übrigen Montagen (und teils Dienstagen) im April 2023 (Urk. 33/7 S. 2) . Ein Vergleich der Arbeitstage und -stunden in der ersten Aprilwoche mit jenen in den übrigen Wochen des Aprils 2023
(Urk. 33/7 S. 2)
ergibt mithin keine Hinweise auf ein geringeres Arbeitsp ensum, das auf eine Arbeitsun fähigkeit zurückgeführt werden könnte.
Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),
ist dem effektiven Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. April 2023 und den gleichmässig über den ganzen April verteilten Arbeitszeiten beweis rechtlich grösseres Gewicht zuzumessen als dem Arzt z eugnis, das bloss eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit bescheinigt . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Baloise vom 1. bis 3. April 2023 nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging.
Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit bereits damals derjenigen in der Zeit ab dem 4. April 2023 entsprach, nämlich 60 %
- und nicht wie von der Beschwer degegnerin angenommen 66 % (vorstehend E. 3.1) .
3.4.2
Die im April 2023 gemäss Bestätigung des C.___ vom 5. November 2024 und dem beigelegten Zeitausweis geleisteten 57 Arbeitsstun den (Urk. 33/7 S. 1 f.) entsprechen - bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden im Vollzeitpensum (Urk. 33/7 S. 1) - ungefähr einem Arbeitspensum von 3 4 % (100 %
/
168 Stunden x 57 Stunden). Laut Zeitausweis arbeitete der Beschwer deführer vom 1. bis 1 4. Mai 2023 30 Stunden (Urk. 33/7 S. 3, Urk. 65/1). Ausgehend von 84 zu leistenden Arbeitsstunden im Vollzeitpensum für die ersten beiden Wochen im Mai 2023 entspricht dies ebenfalls einem Pensum von rund 3 6 % (100 %
/ 84 Stunden x 30 Stunden). Erst in den darauffolgenden Wochen erhöhte der Beschwerdeführer sein tägliches Arbeitspensum markant (Urk. 33/7 S. 3), was mit der ab dem 1 5. Mai ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 0 % (Urk. 28/10 S. 1) übereinstimmt.
Somit hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April bis 1 4. Mai 2023 das nach den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten ab dem
4. April 2023 zumutbare Arbeitspensum von 40 % nicht überschritten. Da zudem mit Blick auf seine bishe rige Erwerbslaufbahn vor dem Unfall Anhaltspunkte fehlen, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine völlig neue berufliche Tätigkeit im Sinne einer Verweistätigkeit laut dem zweiten Satz von Art. 6 ATSG (vorstehend E. 3.3) handelt - zumal der damit erzielte Stundenlohn von Fr. 48.52 b rutto sogar höher war als derjenige, den der Beschwerdeführer im Rahmen der vier unselbständigen Arbeitsver hältnisse vor dem Unfall verdiente -
besteht entgegen der Ansicht der Baloise kein Grund, den Arbeitsunfähigkeitsgrad mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Ein solches Vorgehen wäre dann angebracht gewesen, wenn in einem anderen, schlechter bezahlten Beruf eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, die s jedoch lediglich unter der Voraussetzung der Gewährung einer angemes senen Übergangsfrist (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 und 6.2) . Da die Tätigkeit beim C.___
die ärztlich attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich vom 4. April bis 1 4. Mai 2023 nicht widerlegt - wobei eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesagten bereits für die Zeit vom 1. bis 3. April 2023 anzu nehmen ist -
ist für die Taggeldbemessung vom 1. April bis 1 4. Mai 2023 von einer 60%i g en Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.4.3
Damit hat der Beschwerdeführer bei einem Taggeldansatz von Fr. 189.12 für ein Voll z eitpensum (Urk. 2 S. 24 und vorstehend E. 2.6.5; vgl. auch Urk. 52) vom 1. b is 3. April 2023 Anspruch auf Taggelder in Höhe von Fr. 340.42 (Fr. 189.12 x 3 x 60 %), und nicht wie im Einspracheentscheid festgehalten von Fr. 374.46 (Urk. 2 S. 28). Für die Zeit vom 4. bis 3 0. April 2023 bleibt es bei den zugespro chenen Taggeldern in Höhe von Fr. 3'063.74 (Fr. 189.12 x 27 x 60 %
[ Urk. 2 S.
28]) . In der Periode vom 1. bis 1 4. Mai 2023 hat er demgegenüber neu Anspruch auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 1'588.61
(Fr. 189.12 x 14 x 60 %), anstelle der zugesprochenen Fr. 397.15 (Urk. 2 S. 28). In Höhe der Differenz von gerundet Fr. 1'157.40 (Fr. 340.42 - Fr. 374.46 + Fr. 1 ’ 588.61 - Fr. 397.15) schul det die Baloise dem Beschwerdeführer eine Taggeldnachzahlung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass der Status quo sine betreffend den zweiten Unfall (Sakrumfraktur vom 9. Juni 2022) wie im angefochtenen Ein spracheentscheid festgehalten (Urk. 2 S. 30 f.) am 1 1. Juli 2023 eingetreten sei. Seine weiter bestehenden Beschwerden könnten durchaus ursächlich kausal mit dem Unfallereignis vom 9. Juni 2022 zusammenhängen, was sich etwa aus dem Bericht der Orthopädie J.___ vom 1 9. September 2023 ergebe. Seit dem 2 2. Mai 2023 sei zwar keine medizinische Untersuchung mehr erfolgt, und b isher seien keine neuen Kostengutsprachegesuche eingereicht worden;
dies schliesse aber nicht aus, dass in Zukunft welche eingereicht werden müssten (Urk. 39 S. 9). 4.2
Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Baloise im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Duplik vom 1 8. August 2025 verwiesen werden. Demnach erfolgte der Fallabschluss per 1 1. Juli 2023 gestützt auf die Berichte von Dr. med. K.___ vom 4. Juli 2023 und des L.___ vom 1 1. Juli 2023 zur gleichentags durchgeführten r adiologischen Untersuchung (Urk. 2 S. 31, Urk. 51 S. 3 f.). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des Sakrum s klagte. Dr. K.___
äusserte deshalb am 2 2. Mai 2023 den Verdacht auf eine Entzündungsreaktion bei stattgehabter Fraktur und verordnete eine NSAR-Stosstherapie (eine Tablette während zehn Tagen) . Falls dies nicht ausreiche, könne sich der Beschwerdeführer wieder bei ihm melden. Ansonsten seien keine Nachkontrollen geplant (Urk. 28/9/40). Da eine entsprechende Nachkontrolle weder aktenkundig ist noch geltend gemacht wird, ist davon auszu gehen, dass diese Therapie erfolgreich war und die Schmerzen abklangen . Weiter ergab die bildgebende Untersuchung vom 1 1. Juli 2023, dass sich kein Nachweis einer Sakrumfraktur mehr zeig t e (Urk. 28/9/39). Aus dem vom Beschwerdefüh r er erwähnten Bericht der Orthopädie J.___ vom 1 9. September 2023 ergibt sich nichts anderes (Urk. 28/9/36).
Sodann weis t die Baloise in ihrer Duplik ebenfalls zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, seit dem Fallabschluss per 1 1. Juli 2023 seien ihm neue Heilbehandlungskosten entstanden, deren Vergütung er beantrage (Urk. 51 S. 3) . Da er kein entsprechendes Leistungsbegehren gestellt hat, ist bereits m angels eine s aktuellen Rechtsschutzinteresses auf diesen Punkt nicht einzu treten. Denn ein Interesse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Feststellung des Status quo sine zu einem späteren als dem beschiedenen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich. Wie die Baloise zu Recht geltend macht (Urk. 51 S. 3), stünde es ihm im Fall zukünftiger behandlungsbedürftiger Beschwerden offen, die damit zusam menhängenden Kosten im Rahmen eines Rückfalls bei der Baloise geltend zu machen.
Es hat daher mit der Leistungseinstellung per 1 1. Juli 2023 sein Bewenden. Auf das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass ihm nicht wie im Einsprache entscheid vermerkt Taggelder in Höhe von Fr. 67'005.55 überwiesen worden seien (Urk. 10 S. 3). Das Unfalltaggeld in Höhe von Fr. 847.85, welches die Baloise im März 2023 der F.___ AG überwiesen habe, sei ihm bisher nicht weiter geleitet worden (Urk. 10 S. 18). 5.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. August 2024 hielt die Baloise hierzu fest, der Taggeldbetrag von Fr. 847.85 sei nicht Gegenstand der angefoch tenen Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 gewesen, gemäss welcher bis anhin Tag geldzahlungen in Höhe von t otal Fr. 67'005.55 erbracht worden seien (Urk. 2 S.
10 und 28) . Deshalb trete sie auf den Antrag auf Auszahlung des
Taggeldbetrags von Fr. 847.85 im Einspracheverfahren nicht ein. Sodann merkte sie an, sie habe Abklärungen zum Verbleib dieses Betrags getroffen, über deren Ergebnis der Beschwerde führer mit separatem Schreiben vom 1 9. August 2024 informiert wor den sei (Urk. 2 S. 32; vgl. auch Urk. 27 S. 9 f. und 22) . 5.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Inso weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Da im angefochtenen Einspracheentscheid nach dem Gesagten über die konkrete Auszahlung des
s trittigen Taggeldbetrag s von Fr. 847.85 nicht entschieden wurde, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand. Bereits deshalb ist über diesen Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden beziehungs weise auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 6.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei ungenügend abgeklärt worden, ob er wegen der Folgen des Unfalls vom 9. Juni 2022 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe (Urk. 10 S. 3). Diese Frage war weder Gegenstand der Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 (Urk. 28/8 S. 7) noch der dagegen erhobe nen Einsprache (Urk. 28/6 S. 23 f., Urk. 28/7 /3-4) oder des Einspracheentscheids vom 2 1. August 2024 (Urk. 2 S. 13 ff.; vgl. auch Urk. 2 S. 11 f., Urk. 27 S. 9). Deshalb mangelt es auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschä digung für die Folgen des zweiten Unfalls vom 9. Juni 2022 an einem Anfech tungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenssistierung
(Urk. 10 S. 1 und 19; vgl. auch Urk. 27 S. 4 f.), zumal die dafür geltend gemachten Beweismittel zwischenzeitlich vorliegen (vgl.
Urk. 33/1-2, Urk. 33/4-8) . 8 . 8 .1
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baloise in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer Taggelder in Höhe von Fr. Fr. 1'157.40
betreffend die Zeit vom 1. April bis 1 4. Mai 2023 nachzuzahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist . 8.2
Dem
Beschwerdeführer ist entgegen seinem Antrag (Urk. 30 S. 1) keine Partei entschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe zur Errei chung der teilweisen Gutheissung nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1), zumal für unnötigen Aufwand - den der Beschwerdeführer in nicht unbedeutender Weise getätigt hat, der aber letztlich den Ausgang des Verfahrens nicht berührt hat - einer Partei keine Entschädigung zugesprochen wird (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV
SVGer) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Baloise Versicherung AG vom 2 1. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 1 4. Mai 2023 Taggelder in Höhe von Fr. 1'157.40 nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokatin Elisabeth Ruff Rudin, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 64, 65, 67 und 68 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 7.27 3 Mittwoch 8.78 8.78 4 Donnerstag ---
E. 10.00 20 Samstag --- 6.00 9.00
E. 12.08 17 Mittwoch ---
E. 15.00 174.06 Stunden: 99.06 11 6.00 9.00 --- Stundenansatz: 29.35 29.91 25.97 --- Lohn 25.10 .-20.11.2021: 2'907.41 3'469.56 233.73 251.67 Hochrechnung: /
2 9 x 30: 3' 007 . 67 3'589.20 241.79 260.35 Total pro Monat: Fr. 7' 099 . 01 Total pro Jahr: Fr. 85'188.12
D ie Baloise hat bewusst den für den Beschwerdeführer günstigeren Zeit raum vom 1. b is 2 0. November 2021 heran gezogen (vgl. Urk. 2 S. 24, Urk. 27 S.
20). Da die hier ermittelte Differenz nur geringfügig tiefer ist,
rechtfertigt es sich deshalb, den versicherten Verdienst - wie von der Baloise angenommen - bei Fr. 86'288.28
(vgl. vorstehend E. 2.6.1) zu belassen.
Der entsprechende Taggeld ansatz beträgt somit Fr. 189.12 (Fr. 86'288.28 / 365 x 80 % [vgl. Urk. 2 S. 24 sowie vorstehend E. 2.2.1 ]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00160 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 0. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Baloise Versicherung AG Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin Dufour Advokatur AG Dufourstrasse 49, 4010 Basel Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1971 geborene X.___
war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen angemeldet und erhielt
innert der vom 3 0. April 2020 bis 1. Dezember 2022 laufenden Rahmenfrist von Mai 202 0
bis Oktober 2021 Arbeitslosenent schädigung (Urk. 2 S. 8 und 23, Urk. 27 S. 10, Urk. 28/13 S. 3 f.).
A m 2 0. November 2021 erlitt er auf dem W eg zu seiner (Zwischen - verdienst) T ätig keit für die Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___ GmbH) bei einem Sturz eine Fraktur der linken Schulter (Urk. 2 S. 1 und 8) . Die medizinische Erstbehandlung ergab die Diagnose einer dislozierten mehrfrag mentären Humeruskopffraktur an der linken Schulter (Urk. 28/9/32-33). Am 2 5. November 2021 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff (ORIF proximaler Humerus links / 3-Loch Tamina TF Bone Bridge, Cancellus
Bone Block [ Urk. 28/9 S. 29 ]). Obwohl das Ereignis ebenfalls dem Versicherer eine r zweiten Arbeitge ber in, der Z.___ AG, A.___, angemeldet worden war, anerkannte die Baloise Versicherung AG (nachfolgend: Baloise), bei welcher der Versicherte über die Y.___ GmbH unfallversichert war, ihre Leistungspflicht gestützt auf die Zuständigkeits regelung gemäss Art. 99 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV), da der Versicherte zuletzt am Vortag für die Y.___ GmbH gearbeitet habe (Urk. 2 S. 1). Ab dem Unfalldatum war der Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 28/10). Die Baloise übernahm die Heilungs kosten und richtete Taggelder aus (Urk. 28/ 53).
Am 9. Juni 2022 stürzte der Versicherte während der Physiotherapie auf da s Gesäss und erlitt eine Sakrumfraktur (nicht dislozierte Schrägfraktur des Sakral wirbelkörpers [ SWK ] 4 sowie Spongiosa-Mikrofrakturen auf Höhe SWK 3 mit deutlichem Knochenmarksödem
[ Urk. 2 S. 3 und 5, Urk. 28/9 S. 56-58 ]). Auf grund der weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des ersten Unfalls anerkannte die Baloise gestützt auf Art. 100 Abs. 1 UVV ihre Leistungs pflicht auch für dieses Ereignis (Urk. 2 S. 5).
Vom 8. November bis zum 3 1. Dezember 2022 war der Versicherte befristet bei der B.___ AG angestell t (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/39), von April bis August 2023 beim C.___ (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/41-44, Urk. 32 S. 1, 33/7).
Im weiteren Verlauf machte der Versicherte unter anderem geltend, im Zeitpunkt des ersten Unfalls insgesamt sechs Tätigkeiten parallel ausgeübt zu haben, was bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbe rechnun g zu berücksichtigen sei
(vgl. Urk. 2 S. 2).
1.2
Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 setzte die Baloise den versicherten Ver dienst für die Taggeldbe mess ung auf Fr. 56'378.40 fest (Urk. 28/8 S. 2-4, 7) . We i ter anerkannte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 3. November 2021 bis 7. November 2022 sowie
- im Rahmen eines Rückfalls - von 50 % am 2 4. Januar 2023 (Vortag der Metallentfernung am 2 5. Januar 2023)
und von 100
% vom 2 5. Januar bis 3 1. März 2023 und darauf basierend einen Taggeldanspruch von insgesamt Fr. 51'396.80 (Urk. 28/8 S. 4- 7) . Ferner stellte sie die Heil behandlungen für den ersten Unfall (Fraktur linke Schulter) per 3 1. Oktober 2023 und für den zweiten Unfall (Sakrumfraktur) per 1. September 2023 ein. Schliesslich aner kannte sie eine Omarthrose als Folge des ersten Unfalls und sprach dem Versi cherten hierfür eine Integritätsentschädigung auf grund eines Integritätsschadens von 20 %
zu (Urk. 28/8 S. 6 f.).
Gegen die Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 erhob der Versicherte am 2 4. November, ergänzt am 2 6. und 2 7. November 2023, Einsprache
(Urk. 28/6-7) . Er
machte im Wesentlichen zu niedrig angesetzte Taggelder
bei einem
zu tief en versicherte n Verdienst, eine zu frühe Einstellung der Heilbehandlung nach den beiden Unfällen sowie eine höhere Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2022 mit entsprechendem Taggeldanspruch geltend (Urk. 28/6 S. 15 und 23 f.; vgl.
auch Urk. 2 S. 11 f.) . Mit Einspracheentscheid vom 2 1. August 2024 hiess die Baloise die Einsprache insofern teilweise gut, als sie den versicherten Verdienst auf Fr. 86'288.28 festlegte, was zu einem Taggeldansatz von Fr. 189.12 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 2 S. 24, 32). Ferner ging sie für die Zeit ab 8. November 2022 neu von folgender Arbeitsunfähigkeit aus: 44 % vom 8. bis 3 0. November 2022, 0 % vom 1. bis 3 1. Dezember 2022, 100 % vom 1. Januar bis 3 1. März 2023, 66 % vom 1. bis 3. April 2023, 60 % vom 4. bis 3 0. April 2023 und 15 % vom 1. bis 1 4. Mai 2023 (Urk. 2 S. 27 f.). Deshalb sprach sie dem Ver sicherten nachzuzahlende Taggeldleistungen von Fr. 21'856.50 zu (Urk. 2 S. 28 und 32) . Zudem stellte sie die Heilbehandlungen betreffend den zweiten Unfall (Sakrumfraktur) neu erst am 1 1. Juli 2023 ein (Urk. 2 S. 30 ff.). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. September 2024 (Urk. 1), elektronisch am 2 3. September 2024 eingereicht (Urk.
4) und gleichentags ergänzt (Urk. 10, Urk. 12), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zuspre chung höherer Taggeldleistungen aufgrund eines höheren versicherten Verdiens tes und einer höheren Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. April bis 1 4. Mai 2024 (Urk. 10 S. 19; vgl. auch Urk. 1 S. 19). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2025 beantragte die Baloise die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 27).
Mit Eingabe vom 9. Februar 2025 (Urk.
32) reichte der Beschwerdeführer zusätz liche Bel e ge ein (Urk. 33/1-8). Mit Replik vom 1 3. März 2025 hielt er an seinen Anträgen fest (Urk. 39) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 40/1-4). I n der Duplik vom 1 8. August 2025 wiederholte die Baloise ihre n Standpunkt (Urk. 51), unter B eilage eines zusätzlichen Dokuments (Urk. 52). Am 2 5. September 2025 liess sich der Beschwerdeführer zur Duplik vernehmen (Urk.
55) und reichte wei tere Unterlagen ein (Urk. 56/1-5). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich die Baloise am 1 0. November 2025 (Urk. 62). Am 1 9. November 2025 (Urk.
64) sowie am 2 8. November 2025 (Urk. 67)
nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert erneut zur Sache Stellung und reichte weitere Belege zu den Akten (Urk. 65/1-4, Urk. 68).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1a des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) sind im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung insbesondere die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer versichert . Als Arbeitnehmer gelten Personen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausüb en (Art. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung [ UVV ]; vgl. auch Art. 10 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) .
In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende können sich freiwillig versi chern (Art. 4 Abs. 1 UVG) . 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutb are Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1) .
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3
Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist zur Beurteilung von Beschwerden dasjenige kan tonale Versicherungsgericht zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 22./23.
September 2024 in D.___ (Urk. 1, Urk.
4) und zog per 30.
September/ 1. Oktober 2024 nach
E.___ (Urk. 17). Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist demnach unbe strittenermassen örtlich zuständig zur Behandlung der Beschwerde. 2.
2.1
Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufs unfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 UVV).
Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei ein und demselben Arbeitgeber mindestens acht Stunden erreicht, sind ab dem Tag ihrer Arbeitsaufnahme auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 Abs. 1 UVG). Teilzeitbe schäftigte Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit das Mindestmass von acht Stunden bei einem Arbeitgeber nicht erreicht, sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten bei diesen Personen als Berufs unfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV).
Der Beschwerdeführer verunfallte nach der nicht in Abrede gestellten Darstellung der Beschwerdegegnerin am 2 0. November 2021 auf dem Weg zu seiner Arbeit bei der Y.___ GmbH (Urk.
2 S. 1 und 8). Es ist daher zu Recht unbestritten, dass die Baloise, bei welcher der Beschwerdeführer über die Y.___ GmbH obligatorisch unfall versichert war
- letztlich unabhängig von den Arbeitszeiten und entweder als Berufs- oder als Nichtberufsunfall (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 UVG in Verbin dung mit Art. 12-13 UVV) -, gestützt auf Art. 99 Abs. 2 UVV leistungspflichtig ist, weil der Beschwerdeführer zuletzt am Vortag des ersten Unfalls für die Y.___
GmbH gearbeitet hatte bzw. auf dem Arbeitsweg dort hin war (Urk. 2 S. 1). Fest zuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Versicherung bei der Suva ausser Betracht fällt (Art. 66 Abs. 3 bis UVG in Verbindung mit Art. 130 UVV), da der Beschwerdeführer am Unfalltag am 2 0. November 2021 keine Arbeitslosenent schädigung mehr bezog (Urk. 2 S. 23, Urk. 28/13 S. 3 f.).
Zudem steht fest, dass die Baloise gestützt auf Art. 100 Abs. 1 UVV auch für die Folgen des zweiten Unfalls aufzukommen hat (Taggelder und Heilungskostenüber - nahme), weil sie damals noch Taggelder wegen des ersten Unfalls ausrichtete, was die Beschwer degegnerin nicht in Abrede stellt
(Urk. 2 S. 5).
Strittig ist zunächst die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage für die Bemessung der Taggeld er . Dabei ist - mangels entsprechender Anhaltspunkte und Vorbringen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit freiwillig im Sinne von Art. 4 UVG versichert war (Urk. 27 S. 27; vgl. auch Urk. 10 S. 5 f., Urk. 39 S. 22), sondern nur, aber immerhin, für seine Arbeitnehmertätigkeiten nach Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG bei Unfällen obligatorisch versichert war .
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemes sen (Abs. 1) .
Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2; Art. 22 Abs. 3 UVV) . Beim «letzten bezogenen Lohn» handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn. Dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV). Die Um rechnung auf einen Jahreslohn erfolgt auch, wenn die versicherte Person vor dem Unfall nur kurz gearbeitet hat oder wenn das Arbeitsverhältnis befristet war (BGE 139 V 464 E. 2.2).
Der Anspruch auf Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
Bei teilweiser Arbeitsun fähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). 2.2.2
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. UVV ergänzende Vorschriften erlassen. Demnach beläuft sich d er Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 148 ' 200 .-- im Jahr und Fr. 406 .-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Als versicherter Verdienst gilt
- abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Dem versicherten Ver dienst sind noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, hinzuzurechnen (Art. 22 Abs. 3 UVV). 2.2. 3
Da für die Taggeldbemessung grundsätzlich der vor dem Unfall zuletzt bezogene Lohn als versicherter Verdienst gilt, würde dies in einigen Fällen zu unbefriedigenden Resultaten führen . Damit auch unregelmässig beschäftigte Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer in den Genuss eines angemessenen Versicherungs schutzes gelangen, beauftragte der Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 3 lit . d UVG den Bundesrat, für solche Personen Sonderbestimmungen zu erlassen (BGE 139 V 464 E. 2.4). 2.2. 4
Unter der Überschrift «Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen»
hält Art. 23 Abs. 3 UVV F olgendes fest: Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbs tätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag
abgestellt .
Art. 23 Abs. 3 UVV
zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine ver sicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet (BGE 139 V 464 E. 2.4) .
Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn im konkreten Arbeits verhältnis die Kriterien der unregelmässigen Erwerbstätigkeit und der starken Lohnschwankungen erfüllt sind. Diese beurteilen sich nicht aufgrund des beruf lichen Werdegangs der versicherten Person vor Antritt des Arbeitsverhältnisses, in welchem diese bis zum Unfallzeitpunkt stand, sondern anhand der Gegeben heiten des den obligatorischen Unfallversicherungsschutz bedingenden Arbeits verhältnisses (BGE 139 V 464 E. 4.2) .
Selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst kurz vor dem Unfallereignis angetreten wurde, haben bei der Bemessung des versi cherten Verdienstes vorangehende Zeiten ausserhalb des konkreten Arbeitsver hältnisses unberücksichtigt zu bleiben. Andernfalls würden sich etwa bei Tempo rärarbeit, welche sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann und mit häufigen Stellenwechseln verbunden ist, regelmässig heikle Abgrenzungsfragen stellen (BGE 139 V 464 E. 4.3).
Nach der Rechtsprechung haben insbesondere jene Versicherten als unregel mässig beschäftigt zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichblei bende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisions basis) aufweisen, Arbeit auf Abruf versehen oder aufgrund ihrer Disponibilität unregelmässige Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit leisten (BGE 139 V 464 E. 2.5 und 4.5).
Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf BGE 139 V 4 E. 4.5 zutreffend darauf hinw eist (Urk. 27 S. 24 f.), dass Art. 23 Abs. 3 bis UVV betreffend temporär Angestellte nicht zur Anwendung gelangt, da keine Rahmen- oder Einsatzverträge vorliegen, was unbestritten blieb. 2.2. 5
War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Der Gesamt lohn ist auch dann massgeblich, wenn die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Versicherungs trägern versichert sind. Die Leistungspflicht unter den verschie denen Versicherungen beurteilt sich nach der Zuständigkeits - ordnung laut Art. 99 UVV (Vollenweider/Brunner, in: BSK-UVG, 1. Aufl. 2019, N. 52 zu Art. 15; vor stehend E. 2.1) . 2.2.6
Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt (Art. 23 Abs. 7 UVV).
2. 3
2.3.1
Die Baloise berücksichtigte zur Berechnung des versicherten Verdienstes den Lohn aus folgenden vier im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses vom 2 0. November 2021 bestehenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 2 S. 13 ff., Urk. 27 S. 11 ff.) : - Z.___ AG, A.___ (Aushilfe Floristik [ Urk. 28/14-19]), - Y.___ GmbH (Aushilfe am Empfang/Rezeption [ Urk. 28/20-27]), - F.___ AG (Covid-Zertifikat-Kontrolle [ Urk. 28/28-34]), - G.___ AG (Überarbeiten und Erstellen von Adressdatensätzen [ Urk. 28/35-38]) .
Dass es sich hierbei um unselbständige
Tätigkeiten handelt, die im Rahmen des Gesamtlohnes
bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksich tigen sind (Art. 23 Abs. 5 UVV), ist unbestrittenermassen ausgewiesen.
Hinsichtlich der
weiteren Tätigkeiten betreffend die Erstellung eines Datenma nagement - Tools im Rahmen eines IT-Projekts für die Y.___ GmbH und betreffend die Internetrecherchen für H.___ ging die Baloise
hingegen davon aus, diese Tätigkeiten
seien als selbständig einzustufen und mangels einer freiwilligen Unfallversicherung bei der Taggeldberechnung nicht zu berücksich tig en (Urk. 2 S. 14 f., Urk. 27 S. 17-19 und 27 f., Urk. 51 S. 7, Urk. 62 S. 5). Der Beschwerdeführer geht auch diesbezüglich von unselbständigen Tätigkeiten aus (Urk. 10 S. 6, Urk. 39 S. 15, Urk. 64 S. 7) und weist unter anderem auf entspre chende AHV-rechtliche Beurteilungen durch die zuständigen Ausgleichskassen hin (Urk. 32). 2.3.2
Art. 10 ATSG definiert als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Als Arbeitnehmer gilt gemäss bundesgerichtlicher Konkretisierung, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorüber gehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger unter geordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweize rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis unterstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 147 V 268 E. 4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 V 411 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2022 vom 19. April 2023 E. 3.2 und 8C_372/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 2.3). 2.3.3
Hinsichtlich der Tätigkeit für die H.___
ergibt sich aus den Akten Folgendes:
Gemäss E-Mail-Korrespondenz wurde am 2 3. Oktober 2021 v ereinbar t, dass der Beschwerdeführer eine Literaturrecherche (Sammeln und Zusammenfassen von Material für das
Online
Marketing von H.___ zum Thema Inklu sion, Equity und Diversity) durchführe . Geplant war ein Stundenaufwand von 10
Stunden, wobei man sich auf ein en Stundenansatz von Fr. 40. --
ein i gte (Urk. 28/45 S. 1 f.). Erste Ergebnisse des Beschwerdeführers waren von H.___ per 4. November
2021 erwartet worden (Urk. 6/46 S. 7); effektiv lieferte er das Endergebnis am 2 0. Dezember 2021 ab . Er benötigte gemäss Stunden rapport vom 2 2. Dezember 2021 1.5 Stunden (Oktober 2021), 11 Stunden (November 2021) und 7.25 Stunden (Dezember 2021), mithin insgesamt
19.75
Stunden (Urk. 28/46 S. 1). Entschädigt wurde indes nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand, sondern lediglich ein Betrag von Fr. 670. --
für 16.75 Stun den, da der Beschwerdeführer die vereinbarte Stundenzahl überschritten hatte. Auch ging H.___ nicht davon aus, dass sie diese geringfügige Tätigkeit von unter Fr. 2'300.-- pro Jahr zwingend bei der AHV melden müsse (Urk. 28/48 S. 1, Urk. 28/49).
Der Beschwerdeführer reichte der Baloise überdies die Bestätigung von H.___ vom 1 6. März 2023 ein, wonach er vom 2 9. Oktober bis 1 9. November 2021 für sie in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis im Stundenlohn insgesamt 16.75 Stunden gearbeitet habe und dafür einen Lohn von Fr. 670.-- erhalten habe (Urk. 28/47, Urk. 28/48 S. 2).
Die se nachträglich e Bestätigung von H.___ vom 1 6. März 2023 widerspricht der vom Beschwerdeführer
in seinen früheren E-Mails an H.___ vom 5., 9. und 2 2. Dezember 2021 angegebe ne n Arbeitszeit en (Urk. 28/46).
Insbesondere teilte er H.___ in Bezug auf die Arbeitsstunden im Dezember 2021 am 5. und 9. Dezember 2021 selbst mit, noch einzelne Abschlussarbeiten machen zu müssen (Urk. 28/46 S. 4) und er lie ferte das Arbeitsergebnis am 2 0. Dezember 2021 ab (Urk. 28/46 S. 1) . I n der Bestä tigung vom 1 6. März 2023 wird demgegenüber
die gemäss echtzeitlicher Korrespondenz im Dezember 2021 absolvierte Arbeitszeit
auf den November 2021 verschoben (Urk. 28/47) .
P raxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozial versicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs - siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungs - rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis).
Da zuletzt als letzte r Arbeitstag zudem der 1 9. November 2021 genannt wird (Urk. 28/47), just der Tag vor dem ersten Unfall vom 2 0. November 2021, erweist sich die rückwirkende Bestätigung nicht als glaubhaft; vielmehr ist mit der Baloise und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 7) davon auszugehen, dass H.___ diese Bestätigung auf mehrere Rückfragen des Beschwerdeführers hin letztlich in seinem Sinne verfasste
(Urk. 27 S. 18; vgl.
auch Urk. 28/46 S. 1 oben) . Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer erwähn ten Zwischenverdienst - bescheinigungen von H.___ zu Handen der Arbeits losenversicherung für die Monate Oktober und November 2021, die im Januar 2022 (Urk. 39 S. 14 f., Urk. 40/1-2) und damit nach dem ersten Unfall erstellt wurden.
Entsprechend der üblichen Praxis in solchen Fällen ist davon auszu gehen, dass die erste Darstellung der Arbeitszeit im E-Mail-Verkehr zutrifft .
Weil bereits die Angaben von H.___
zu den Arbeitstagen nicht glaubhaft sind, sind auch die übrigen Informationen i n ihre m Bestätigungsschreiben vom 1 6. März 2023 mit Zurückhaltung zu würdigen .
Deshalb kann auch auf die nach trägliche Bestätigung, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vereinbart wor den sei, nicht abgestellt werden, zumal sich das Vorliegen von selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit von vornherein nicht auf Grund der entspre chenden Vereinbarung zwischen den Parteien beurteilt . Entscheidend sind vielmehr
- wie gesagt (vorstehend E. 2.2.4) - die wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 146 V 139 E. 3.1) .
Ob und inwiefern das Ausstellen der Bestätigung vom 1 6. März 2023 strafrecht lich relevant sein könnte, braucht hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 21) nicht berücksichtigt zu werden; entscheidend ist einzig die unfallversicherungsrechtliche Betrachtungsweise .
Auf Anfrage des Beschwerdeführers erstellte die Ausgleichskasse I.___ am 1. November 2024 eine Bestätigung in Verfügungsform, dass die Tätigkeit für die H.___
aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben als unselbständig zu qualifizieren sei (Urk. 33/6). D ieser Bestätigung lagen aber wohl auch die nach dem Gesagten aktenwidrige n
Angaben von H.___
vom 1 6. März 2023 zugrunde. Da somit davon auszugehen ist, dass die AHV rechtliche Einschätzung vom 1. November 2024 auf offensichtlich unzutreffen den Grundlagen beruht, ist der Unfallversicherer
- entgegen der Ansicht des Beschwer deführers (Urk. 39 S. 6 ff. und 15, Urk. 64 S. 7) - nicht daran gebunden (vgl. etwa
das Urteil des Bundesgerichts 8C_912/201 1 vom 3. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen) .
Rechtsprechungsgemäss ist im Allgemeinen
a ls unselbständig erwerbstätig zu betrach ten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifi sches Unternehmerrisiko trägt. Weil im Einzelfall vielfach Merkmale beider Erwerbs arten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hin weis). D er Beschwerdeführer hatte der H.___ ein bestimmtes Arbeitsergebnis abzuliefern und war dabei in zeitlicher Hinsicht relativ frei und in arbeitsorganisatorischer Hins icht gänzlich unabhängig, denn er erledigte
die Tätigkeit jedenfalls nicht im Betrieb von H.___; diese ist auch nicht für die dabei angefallenen, wohl relativ unbedeutenden
Unkosten aufge kommen . Ferner trug er ein wirtschaftliches Risiko insofern, dass seine Arbeitszeit letztendlich nicht vollständig entlöhnt wurde, da H.___ den betriebenen Aufwand als übermässig erachtete . Soweit der Beschwerdeführe r einwendet, er habe Fristen einhalten und die Arbeit gemäss den Weisungen von H.___ ausführen müssen (Urk. 10 S. 6, Urk. 39 S. 14), ist ihm zu entgegnen, dass auch bei Aufträgen im Normalfall gewisse Fristen und Weisungen des Auftraggebers eingehalten werden müssen . Z udem wartete H.___ das früher erwartete Resultat bis zu dessen Erledigung ab, ohne dass diesbezügliche Weisungen akten kundig wären, weshalb gerade nicht von einem Unterordnungsverhältnis gespro chen werden kann . Angesichts des geringen Entgelts bestand auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit in dem Sinne, dass bei Dahinfallen dieses Erwerbsver hältnisses eine ähnliche Situation eingetreten wäre, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2023 vom 2 8. Juni 2023 E. 3.3 und E. 4.1). Vor diesem Hintergrund überwiegen bezüglich dieser Tätigkeit die Aspekte der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Einschätzung der Baloise, dass eine selbständige, bei der Taggeldberechnung mangels freiwil liger Versicherung nicht zu berücksichtigende Tätigkeit vorliegt, ist daher nicht zu beanstanden. 2.3.4
Strittig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines IT-Projekt s für die Y.___ GmbH von der Baloise zu Recht als selbstän dige Erwerbstätigkeit
qualifizier t wurde (vgl. Urk. 2 S. 14 f., Urk. 27 S. 18 f. und 27 f., Urk. 51 S. 7) .
Gemäss E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und
der Y.___ GmbH
vom 2 8. Oktober bis 2. November 2021 fand
am 2 6. Oktober 2021 ein Gespräch betreffend Entwicklung eines vollautomatischen
Excel-Tools, insbeson dere eines Helferdatenmanagement-Tool s, statt. Im
vom 2 8. Oktober 2021 schlug der Beschwerdeführer die
Erstellung eines Grundkonzepts mit Tool-Optio nen vor. M it E-Mail vom 1. November 2021 ersuchte ihn die Y.___ GmbH, in einem ersten Schritt eine Richtofferte zu erstellen . Mit E-Mail vom 7. November 2021 schlug der Beschwerdeführer noch vor, dass die anlässlich von Fortbil dungsveranstaltungen ausgefüllten Evaluationsbögen mittels eines von ihm erstell ten Workshop Evaluations Tools analysiert werden könnten (Urk. 28/50) .
In einer weiteren E-Mail vom 1 9. Oktober 2022 informierte der Treuhänder der Y.___ GmbH die Baloise auf Anfrage, dass der Beschwerdeführer von der Y.___ GmbH für das IT-Projekt weder angestellt noch beauftragt worden sei und er trotz mehrmaliger Aufforderung (mündlich und schriftlich) noch keine Offerte erstellt habe (Urk. 28/51 S. 1 f.). Dieser E-Mail lag die Information der zuständigen Mitar beiterin der Y.___ GmbH vom 1 8. Oktober 2022 zugrunde, dass der Beschwer deführer weder vor noch nach seinem Unfall am 2 0. November 2021 eine Offerte erstellt habe. Allerdings habe er ihr, a ls es um die Berechnung der Taggelder gegan gen sei, geschrieben, dass es wichtig sei, gegenüber der Baloise zu erwähnen, dass die Realisierung von IT-Projekten im Umfang von 90 bis 150 Stunden geplant gewesen sei. Solche Zahlen seien indessen im Vorfeld weder mündlich noch schriftlich vereinbart worden. Auch habe der Beschwerdeführer der Y.___ GmbH bisher kein Resultat/Produkt seiner Arbeit gezeigt (Urk. 28/51 S.
3 f.).
Der vorgenannte E-Mail-Verkehr deutet darauf hin, dass bezüglich des IT Projekts zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH anlässlich des ersten Unfalls vom 2 0. November 2021 noch nicht einmal ein Vertrag - geschweige denn ein Arbeitsvertrag - zustande gekommen war .
Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 1 9. November 2022 dazu zu bewegen, mit einem von ihm selbst verfassten Text das IT-Projekt als unselbständige Tätigkeit anzuerkennen und zu bestätigen, dass er vor dem Unfall vom 2 0. November 2021 bereits neun Stunden für das Projekt aufgewendet habe (Urk. 28/23 S. 1 f.). Am 1 6. beziehungsweise 1 7. März 2022 sandte er der Y.___ GmbH einen weiteren Bestätigungsvorschlag (Urk. 28/52).
Schliesslich bestätigte die Y.___ GmbH am 15./ 2 4. April 2023, dass der Beschwer deführer bis zum Unfalldatum
bereits am Business - IT Projekt gearbeitet habe (Vorabklärungen, Machbarkeitsanalysen und insbesondere ein Konzept zur techni schen Umsetzung der voll automatisierten
Excel-Anwendung). Dafür habe er neun Stunden à
Fr. 52. -- in das Projekt investiert,
welche von der Y.___ GmbH vergütet worden seien . Weiter wäre das Projekt ohne Unfall
ab 2 0. November 2021 - in einer für die Y.___ GmbH passenden Form und Grösse -in circa 40 bis 60 Stunden fortgesetzt und abgeschlossen worden.
Die formelle Offerte sei der Y.___ GmbH aus verschiedenen Gründen erst am 1 6. März 2023 zugestellt worden. Die Geschäftsleitung werde die Offerte prüfen und über den weiteren
Verlauf des Projekts befinden (Urk. 28/24) .
Auch diese zuhanden und auf mehrfachen Wunsch des Beschwerdeführers ver fasste Bestätigung vom 15./ 2 4. April 2023 kann nicht so verstanden werden, dass vor dem Unfall bereits ein Vertrag über das IT-Projekt zustande gekommen war. Zudem sind die
Angaben nicht weiter belegt, sondern stehen vielmehr im Wider spruch zu den vorstehend erwähnten Aussagen vom Oktober 2022 des Treuhän ders und der Mitarbeiterin der Y.___ GmbH . Sie deck en sich auch nicht mit dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), der eine Arbeitstätigkeit ledig lich für Dezember 2021 ausweist (Urk. 33/1). Diesbezüglich ist von Belang, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen gegenüber der Baloise - wie die E-Mail der zuständigen Mitarbeiterin der Y.___ vom 1 8. Oktober 2022 (Urk. 28/51 S. 3 f.)
zeigt - offensichtlich von versicherungsrechtlichen Überle gungen leiten liess und dass seine Angaben nicht immer auf den erstellten Fakten beruhten . Vor diesem Hintergrund sind auch die in der Bestätigung vom 2 4. April 2023 erwähnten Vorbereitungsarbeiten für das IT-Projekt im Umfang von neun Stunden, welche angeblich noch vor dem ersten Unfall erfolgten und von der Y.___ GmbH vergütet wurden, und weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte mündliche Abmachungen (Urk. 39 S. 15) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. In einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 5. Juni 2023 gab der Treuhänder der Y.___ GmbH denn auch klar zu erkennen, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer in dieser Sache weit entgegen gekommen und zu keinen weiteren Zugeständnissen bereit war (Urk. 28/26 S. 1).
Demnach ist bezüglich des IT-Projekts das Zustandekommen eines Auftrags zwi schen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer in der relevanten Zeit vor dem ersten Unfall nicht hinreichend
ausgewiesen, geschweige denn ein Arbeitsver hältnis
im Sinne einer Arbeitnehmertätigkeit (vgl. auch Urk. 28/27 S. 2 f.) . Deshalb ist die Einstufung dieser Tätigkeit durch die Ausgleichskasse Zug vom 3 0. Oktober 2024 als unselbständig (Urk. 33/ 5) offensichtlich unrichtig und folg lich
- wie bereits in der vorstehenden Erwägung erwähnt - für die Baloise entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 6 ff. und 15, Urk. 64 S. 7) nicht verbindlich. Im Übrigen gelten - selbst wenn das Zustandekommen eines Vertrags bejaht würde - die in der vorstehenden Erwägung 2.3.3 genannten Über legungen analog. Demnach sprechen die Rahmenbedingungen - gänzlich fehlende arbeitsorganisatorische Integration sowie zeitlich und umfangmässig eng umgrenztes Projekt ohne wirtschaftliche Abhängigkeit, welches auf die Ablie ferung eines bestimmten Arbeitsergebnisses abzielte und nicht die Zurver fügungstellung der Arbeitsleistung auf Zeit - eher für eine selbständige Erwerbs tätigkeit . Die Nichtberücksichtigung dieser Tätigkeit bei der Berechnung des ver sicherten Verdienstes ist nicht zu beanstanden. 2.4 2.4.1
Z u prüfen ist sodann, ob es sich bei den vier im Zeitpunkt des ersten Unfaller eignisses vom 2 0. November 2021 bestehenden und bei der Festsetzung des ver sicherten Verdienstes zu berücksichtigenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten um regelmässige Tätigkeiten im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV handelt (vgl. vor stehend E. 2.2. 4) . Dies wird von der Baloise verneint (Urk. 2 S. 17 ff., Urk. 27 S.
11-15), während der Beschwerdeführer seine
Beschäftigungen für die Z.___ AG, A.___ (Urk. 39 S. 10), und die F.___ AG als regel mässig erachtet
(Urk. 39 S. 12 f.). Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit für die Y.___ GmbH als Aushilfe am Empfang/Rezeption bestreitet er eine Unregelmäs sigkeit des Arbeitseinsatzes nicht (Urk. 39 S. 12), ebenso bezüglich der Tätigkeit für die G.___ AG in der Zeit vor dem Unfall (Urk. 39 S. 13). 2.4.2
Für die Z.___ AG, A.___, arbeitete der Beschwerdeführer ab 1. November 2021 im Stundenlohn als Aushilfe Floristik, um bei der Weihnachts dekoration auszuhelfen. Diese Tätigkeit war bis 3 0. November 2021 befristet, wie sich aus der Arbeitsbestätigung vom 2 1. Juni 2023 (Urk. 28/14) und der E Mail Auskunft vom 1. Februar 2022 ergibt (Urk. 28/15 S. 2). Dem Monatsblatt de r Arbeit geber in vom 1 5. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall am Samstag, 2 0. November 2021 im November 2021 an zwölf Arbeitstagen ge arbeitet hatt e : In der Woche ab Montag, 1. November 2021 arbeitete er von Montag bis Mittwoch, und zwar zwischen 7.27 und 8.78 Stunden pro Tag. In der zweiten Woche ab 8. November 2021 war er von Montag bis Samstag während 8.43 bis 11.33 Stunden täglich tätig. In der dritten Woche ab 1 5. November 2021 arbeitete er am Montag und Dienstag, und zwar zwischen 8.72 und 12.08 Stunden, während er hernach bis zum Unfalltag nicht mehr im Einsatz war (Urk. 28/16). Üblich war bei
Z.___ AG eine Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag im Vollzeitpensum, wie sich aus der E-Mail an die Baloise vom 2 6. August 2022 ergibt. Auch wenn in dieser Nachricht festgehalten wird, der Beschwerdeführer wäre ohne den ersten Unfall vom 2 0. bis 3 0. November 2021 von Montag bis Freitag während 8.4 Stunden pro Tag einge setzt worden (Urk. 28/15 S. 1), sind für die Qualifikation des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeiten vor dem Unfall massgeblich (vgl. BGE 139 V 464 E. 2.4) . Dafür, dass damals ein Zielpensum von 100 %
vereinbart gewesen wäre, bestehen keine Belege (vgl. Urk. 27 S. 11), was auch der Beschwerdeführer einräumt (Urk. 39 S.
10) . Insbesondere der Charakter der Tätigkeit als Aushilfsarbeit und die wechselnde Anzahl arbeitsfreier Tage pro Woche wie auch die erwähnten unregel mässigen Arbeitszeiten bis am 2 0. November 2021 spr echen dafür, dass seine Arbeitszeiten relativ flexibel gestalte t ware n und weder ein fixes Arbeits pensum noch geregelte Arbeitszeiten verbindlich vereinbart wurden (vgl. BGE 139 V 464 E. 4.5) . In diese Richtung weist auch, dass er an den Wochentagen vom 1. bis 2 0. November 202 1, an welchen er nicht für die Z.___ AG arbeitete, ganztags für die Y.___ GmbH beschäftigt war (vgl. Urk. 27 S. 21, Urk. 28/21);
entgegen der Behauptung in der Replik (Urk. 39 S. 10 und 20) hatte er an diesen Wochentagen nie frei. Die vom Beschwerdeführer behauptete (Urk. 39 S. 10, Urk. 55 S. 5), aber nicht schriftlich belegte Regelmässigkeit der Tätigkeit für die Z.___ AG, A.___, ist folglich nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt .
M it der Baloise ist von einer unregel mässigen Erwerbstätigkeit auszugehen . 2.4.3
Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit für die Y.___ GmbH als Aushilfe am Empfang/Rezeption bestreitet der Beschwerdeführer eine Unregelmässigkeit des Arbeitseinsatzes nicht (Urk. 39 S. 12). Es handelte sich hierbei um einen im Voraus befristeten Einsatz vom 2 5. Oktober bis 4. Dezember 2021 (Unterstützung am Empfang und Betreuung der Teilnehmenden medizinischer Fortbildungs - kongresse). Innerhalb des befristeten Zeitraums waren in unregelmässigen Abständen mehrtägige Einsätze - von insgesamt 18 Tagen - vorgesehen, wobei der Beschwer deführer sich für mindestens zwei Einsatztage zur Verfügung stellen musste. Die Vergütung erfolgte p auschal pro Tag. Obwohl der Beschwerdeführe r sich anfänglich bereit erklärt hatte, an sämtlichen Terminen anwesend zu sein (Urk. 28/20 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 28/24 S. 1), konnte er den Einsatz vom 2 0. November 2021 wegen Terminkollision mit s einer weiteren Tätigkeit bei der F.___ AG problemlos reduzieren (Urk. 2 S.
19, Urk. 27 S. 13, Urk. 28/27 S. 2). Dies spricht für eine flexible und unverbindliche Arbeitstagere gelung . Da die mehrtägigen Arbeitseinsätze im Rahmen der auf rund sechs Wochen befristeten Tätigkeit zudem in unr e gelmässigen Abständen erfolgten, ist insgesamt von eine r unregelmässige n Tätigkeit auszugehen . 2.4.4
Gemäss dem vom Beschwerdeführer am 3. November 2021 unterzeichneten Arbeits vertrag war er
vom 1 7. November bis 2 3. Dezember 2021 teilzeitlich nach Bedarf de r Arbeitgeber in als Allrounder bei der F.___ AG angestellt (Urk. 28/28) .
Ebenfalls am 3. November 2021 hatte die zuständige Vorgesetzte der F.___ AG den Wunsch des Beschwerdeführers, jeweils fix an den Samstagen und Sonntagen arbeiten zu können, abschlägig beantwortet. Sie sei auf flexible Mitarbeitende angewiesen (Urk. 28/30).
Die spätere Bestätigung der F.___ AG vom 2 4. März 2023, wonach der Besch w erdeführer für regelmässige Einsätze von täglich neun Stunden (total 90 Arbeitsstunden) jeweils s amstags und s onntags vorgesehen gewesen sei, wider spricht nicht nur den aus der Zeit des Vertragsabschlusses vorliegenden Bele gen, sondern auch der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwer deführer und der Arbeitgeberin vom 1 4. bis 2 3. März 202 3. Darin weigerte sich die zuständige Vorgesetzte der F.___ AG, dem Beschwerdeführer zu bestätigen, dass vom 1 7. November bis 2 3. Dezember 2021 ein regelmässiger Ein satz im 100%-Pensum vorgesehen war. Vielmehr wies sie darauf hin, dass wegen der Coronapandemie das Gästeaufkommen nicht planbar gewesen sei und die Arbeitgeberin deshalb auf der Flexibilität der Mitarbeitenden bestanden habe (Urk. 28/33). Die davon abweichende spätere Bestätigung vom 2 4. März 2023 weist in Schriftart, Form und Schreibstil auffällige Ähnlichkeit mit den Rechts schriften des Beschwerdeführers auf. Zwar wurde sie von der zuständigen Vorge setzten der F.___ AG unterzeichnet (Urk. 28/34); deren Inhalt ist aber wegen des offenen Widerspruchs zu sämtlichen früheren Angaben de r Arbeitge ber in nicht glaubhaft. Die - aufgrund der gesamten Umstände ebenfalls nicht glaubhaften - Behauptungen des Beschwerdeführers über angebliche mündliche, dem schriftlichen Arbeitsvertrag widersprechende Vereinbarungen zwischen ihm und der zuständigen Mitarbeiterin der F.___ AG (Urk. 39 S. 12, Urk. 55 S. 7) führen zu keinen anderen Schlussfolgerungen. Gestützt auf die (zeitlich früher erstellten [vgl. zu deren höhere n Beweiskraft auch vorstehend E.
2.3.3]) Belege zum Vertragsabschluss st e ht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Tätigkeit bei der F.___ AG als unregelmässig einzustufen ist. 2.4.5
Die G.___ AG ist im Bereich Handel mit Adressdaten tätig. Sie offeriert in unregel mässigen Abständen Einzelaufträge an Personen, die nach unterschied lichen Tarifansätzen im
Akkordlohn entschädigt werden. Im Fall des Beschwer deführers ging es um die Überarbeitung eines Adressdatensatzes (Updates) und das Erstellen eines neues Adressdatensatzes. Für das konkrete Arbeitsverhältnis liegen keine schriftlichen Unterlagen vor (Urk. 27 S. 15) .
Gestützt auf die Auskünfte der G.___ AG gegenüber der Baloise vom 13., 1 7. und 1 8. Juni 2024 (Urk. 28/35) sowie das Schreiben des Rechtsvertreters der G.___ AG vom 2 8. Juni 2023 samt ange füg ter Vergleichsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 16./1 7. August 2022 (Urk. 28/36-37; vgl. auch Urk. 28/38, Urk. 56/1) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
zwischen dem 2 3. Oktober 2021 und dem 1 9. November 2021 Probearbeiten ausführte . Obschon die G.___ AG ein Arbeitsverhältnis bestritt, bezahlte sie im Rahmen des Ve rgleichs pauschal
Fr. 990.-- . Der von der Baloise angenommene Beginn der Tätigkeit am 2 3. Oktober 2021 (Urk. 27 S. 15) ergibt sich aus der E-Mail -Information der zuständigen Mitarbeiterin der G.___ AG vom 1 8. Juni 2024, wonach d er Beschwerdeführer die für die Probearbeiten nötigen Informationen am 2 3. Oktober 2021 erhalten habe
und keine Arbeitsrapporte bestünden, zumal er die Arbeiten von zu Hause aus erledigt habe (Urk. 28/35 S. 1 und 3) . D er Beschwerdeführer schlug der G.___ AG selbst vor, für seine (Ein-)Arbeit «im Oktober/November» pauschal mit Fr. 330.-- entschädigt zu werden (Urk. 28/35 S. 1, Urk. 28/38 S. 1), worauf sich beide Seiten am 16./1 7. August 2021 vergleichsweise einigten (Urk. 28/36-37) . Auch g emäss Verfügung der SVA St. Gallen
vom 3 1. Mai 2023 begann das Arbeitsverhältnis mit der G.___ AG im Oktober 2021 (Urk. 33/2; vgl. auch Urk. 32).
Unerheblich ist schliesslich, dass es sich beim 2 3. und 2 4. Oktober 2021 und einen Samstag und Sonntag handelte, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner A rbeitsverhältnisse erwiesenermassen teils auch an den Wochenenden arbeitete. Entgegen seiner Ansicht kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die bezahlte Arbeit erst am 3. November 2021 begann, zumal er nicht bestreitet, bereits im Oktober 2021 für die G.___ AG gearbeitet zu haben (Urk. 39 S. 13).
Mit der Baloise (Urk. 27 S. 15) kann zu Gunsten des Beschwerdeführers
davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Tätigkeit
um eine
unselbständige unregelmässige Tätigkeit handelte .
Der Beschwerdeführer konnte die Arbeit
selber organisieren und sie je nach seinen anderen Tätigkeiten zwischendurch erledi g en. E r bestreitet denn auch nicht, dass die Tätigkeit für die G.___ AG in der Zeit vor dem Unfall unregelmässig war (Urk. 39 S. 13; vgl. auch
Urk. 55 S. 7). Nach Abschluss der Probearbeiten kam kein weiteres Arbeitsverhältnis zustande (Urk. 28/36-37). Es kann aber ebenfalls mit der Baloise zu Gunsten des Beschwer deführers davon ausgegangen werden, dass er auch noch kurze Zeit nach dem Unfall vom 2 0. November 2021 für die G.___ AG tätig gewesen wäre; denn bei den gemäss Vergleichstext zusätzlich aus b ezahlten Fr. 660.-- (Fr. 990.-- abzüglich Fr. 330.-- [ Urk. 28/37]) handelt es sich, seinem eigenen Vorschlag an die G.___ AG folgend (Urk. 28/35 S. 1, Urk. 28/38 S. 1), um Lohnfortzahlung nach dem Unfall für drei Tage (drei Mal Fr. 220.--). 2.5 2.5.1
Zu prüfen ist sodann,
welchen
(Stunden-) Lohn der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner unregelmässigen unselbständigen Tätigkeiten verdiente. 2.5.2
Für die Arbeit bei der Z.___
AG, A.___, berücksichtigte die Baloise einen Stundenlohn von Fr. 26.-- (Urk. 2 S. 18, Urk. 27 S. 9 und 11). Den von
der Arbeitgeberin in der Arbeitsbestätigung vom 2 1. Juni 2023 und der E Mail vom 1 5. Dezember 2021 angegebenen Brutto stunden lohn von Fr. 29.35
(Urk. 28/14, Urk. 28/17) kürzte sie
um die darin enthaltene Entschädigung für Ferien von 10.65 % und Feiertage von 2.27 % .
Dies begründete sie damit, dass
gemäss Anhang 2 der UVV nur der Grundlohn sowie der 1 3. Monatslohn zu berück sichtig en
seien (Urk. 2 S. 18, Urk. 27 S. 20). Diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass als versicherter Verdienst nach Art. 22 Abs. 2 UVV der nach der Bundes gesetzgebung über die AHV massgebende Lohn gilt, wobei hierzu gemäss Art. 7 lit . o der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) auch Ferien- und Feiertagsentschädigungen gehören, auf die ein Rechts anspruch besteht, weshalb sie Grundlage für die Bemessung von Taggeldern darstel len (Art. 22 Abs. 3 UVV; RKUV 1989 Nr. U 81 S. 385). Da der Beschwer d e führer für die Z.___ AG im Stundenlohn tätig war und mit diesem Lohn auch der Ferien- und Feiertagsanspruch abgegolten wurde, ist die entspre chende Kürzung unzulässig (vgl. Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 15; Rz 2005 f. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [ WML ] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [ BSV ] in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version) . Gestützt auf die Angaben de r Arbeitgeber in ist vielmehr von einem massgeblichen Stundenlohn von Fr. 29.35 auszugehen (vgl. auch Urk. 28/7/4 S. 8) . 2.5.3
Bezüglich der Tätig k eit bei der F.___ AG ging die Baloise von einem Stundenlohn von Fr. 23.-- aus (Urk. 2 S. 22, Urk. 27 S. 14) . V om Bruttostundenlohn von Fr. 25.97 gemäss Arbeit svertrag (Urk. 28/28, Urk. 28/31 S. 2 f.)
zog sie wiederum gestützt auf den Anhang 2 der UVV die im Lohn enthaltene Entschädigung für Ferien von 10.65 % und Feiertage von 2.27 % ab
(Urk. 2 S. 22). Wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt, gehören auch diese B estandteile zum massgebenden Lohn (Art. 22 Abs. 2 und 3 UVV in Verbindung mit Art. 7 lit . o AHVV). Korrekterweise ist deshalb von einem Stundenlohn von Fr. 25.97 auszu gehen (vgl. auch Urk. 28/7/4 S. 9) . 2.5.4
Hinsichtlich der
vom 2 3. Oktober bis 1 9. November 2021 ausgeführten Probear beiten bei der G.___ AG (Überarbeiten und Erstellen von Adressdatensätzen) ging die Baloise vom dafür erhaltenen Nettol ohn von Fr. 330.-- aus und rechnete den von der G.___ AG übernommenen Arbeitnehmerbeitrag hinzu (Urk. 28/35), was eine n Lohn von Fr. 352.34 (Fr. 330.-- / 93.66 %) für 28 Tage beziehungs weise Fr. 377.51 für einen Monat à 30 Tagen ergab (Urk. 2 S. 20 f., Urk. 27 S.
15). Insoweit er Beschwerdeführer geltend macht, die bezahlte Arbeit habe erst am 3. November begonnen (Urk. 39 S. 13), kann ihm - wie gesagt (vorstehend E.
2.4.5) - nicht beigepflichtet werden . Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er von einem deutlich höheren Lohn in der fraglichen Periode ausgeht (Urk. 39 S. 13). Denn bei den gemäss Vergleichstext zusätzlich aus b ezahlten Fr. 660.-- (Fr. 990.-- abzüglich Fr. 330.-- [ Urk. 28/37]) handelt es sich, seinem eigenen Vorschlag an die G.___ AG folgend (Urk. 28/35 S. 1, Urk. 28/38 S. 1), um Lohnfortzahlung nach dem Unfall für drei Tage (drei Mal Fr. 220.--). Was die versicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsun fähigkeit verdient hätte, ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes aber nicht massgeblich (BGE 139 V 464 E. 2.1).
2.5. 5
Strittig ist schliesslich der im Rahmen der Tätigkeit für die
Y.___ GmbH (Aushilfe am Empfang/Rezeption [ Urk. 28/20-27 ]) erzielte Stundenlohn . Die Baloise ging von der in der E-Mail Korrespondenz zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwer deführer im Oktober 2021 vereinbarten Vergütung von netto Fr. 250.-- pro Einsatztag respektive Fr. 25.-- pro Stunde bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von rund zehn Stunden aus (Urk. 28/20 S.2-3) und rechnete korrekterweise den von der Y.___ GmbH übernommenen Arbeitnehmerbeitrag (Urk. 28/21) hinzu (Fr. 25.-- / 93.775 %), was zum berücksichtigten Stundenlohn von Fr. 26.66 führte. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe für jeden Arbeitstag Anreisespesen als Lohnzuschlag in Höhe von Fr. 30.-- erhalten, entsprechend Fr. 3.-- pro Stunde (Urk. 39 S. 11).
Wie selbst die Baloise einräumt (Urk. 27 S. 12), ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 1 7. u nd 1 9. Oktober 2021, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer anbot, sich an den Kosten für die Zugfahrten zu beteiligen (Urk. 28/20 S. 1 f.).
Zunächst wurde dieser Zuschlag dem Beschwerdeführer nicht ausgezahlt (Urk. 28/ 21- 22). De n E-Mail-Bestäti gungen des Treuhänders der
Y.___ GmbH vom 3 1. Mai 2023
und der zuständigen Vorgesetzten vom 3. Juni 2023 (Urk. 33/3) ist aber
zu entnehmen, dass der Lohn zuschlag von Fr. 3.-- tatsächlich am 3. Mai 2023
in Form einer Einmalzahlung von netto Fr. 600.-- nach gezahlt wurde (Urk. 28/25 S. 1; vgl. auch Urk. 28/26 S.
2), wie die Baloise selbst anerkennt (Urk. 27 S. 12). Zudem rechnete die Arbeit geberin
darauf AHV- Beiträge ab (Urk. 28/25 S. 1), was dafür spricht, dass es sich bei dieser Spesenentschädigung um einen «versteckten» Lohnbestandteil handelte (vgl. Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 14 zu Art. 15). Deshalb ist von eine r Lohnnachzahlung ausz u gehen . Dass der Treuhänder in seiner späteren Mail vom 5. Juni 2023 festhielt, über diesen Lohnzuschlag sei vorher nie diskutiert worden (Urk. 28/26), dürfte auf seine Unkenntnis über die vorgenannte E-Mail-Korres pondenz vom 1 7. und 1 9. Oktober 2021 mit der zuständigen Vorgesetzten der Y.___ GmbH zurückzuführen sein . Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer damit von der Y.___ GmbH bis zum ersten Unfall effektiv ein Stundenlohn von n ett o
Fr. 28.-- und b rutto Fr. 29.91 ausbezahlt wurde (Urk. 28/25 S. 1). Davon ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes auszugehen. 2.6 2.6.1
Umstritten ist de s Weiteren, wie der versicherte Verdienst zu berechnen ist, insbe sondere, ob dieser nach Massgabe von
Art. 23 Abs. 3 UVV (unregelmässige Erwerbs tätigkeit, Durchschnittslohn)
oder Art. 2
3. Abs. 5 UVV (mehrere Arbeit geber, Gesamtlohn) zu bestimmen ist .
Die Baloise ermittelte
den versicherten Verdienst, indem sie die im Zeitraum vom 1. bis 2 0. November 2021 gearbeitete Stundenzahl für jede n der vier Arbeitgeber separat zusammen zählte, mit dem jeweiligen Stundenlohn mu l tipliziert e und den resultierenden Betrag auf einen ganzen Monat hochrechnet e (also durch 20 Tage teil t e und auf 30 Tage hochrechnet e). Die in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2025 errechneten einzelnen Teillöhne von Fr. 3 '863.34 der Z.___ AG, A.___, Fr. 2’639.34 der Y.___ GmbH, Fr. 310.50 der F.___ AG sowie Fr. 377.51 der G.___ AG ergaben einen gesamthaften Monats lohn von Fr. 7'190.69 und - auf zwölf Monate hochgerechnet - ein Jahres einkommen von Fr. 86'288.28
(Urk. 27 S. 21; vgl. auch Urk. 2 S.) . Dabei berück sichtigte sie gestützt auf BGE 97 V 208 E. 2 beziehungsweise auf die Regelung in Art. 3 Abs. 1 UVG, wonach die Versicherung sdeckung - als Berufs- oder Nichtberufsunfall - auf jeden Fall im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt, beginnt (Art.
7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV; vorstehend E.
2.1)),
auch die am Unfalltag bei der Y.___ GmbH und F.___ AG geplan ten Arbeitsstunden samt Lohn (Urk. 2 S. 23).
Ihre Berechnungen stellte sie folgendermassen in tabellarischer Form dar (vgl. Urk. 27 S. 21; vgl. auch Urk. 2 S. 24) : Nov 21 A.___ Y.___ GmbH F.___ G.___ AG Stunden/Tag 1 Montag 7.88 Fr. 251.67 (Fr. 377.51 / 30 x 20) 7.88 2 Dienstag 7.27 7.27 3 Mittwoch 8.78 8.78 4 Donnerstag --- 10.00 10.00 5 Freitag --- 10.00 10.00 6 Samstag 10.00 10.00 7 Sonntag 0.00 8 Montag 8.40 8.40 9 Dienstag 8.52 8.52 10 Mittwoch 8.62 8.62 11 Donnerstag 8.43 8.43 12 Freitag 9.0 3 9.03 13 Samstag 11.33 11.33 14 Sonntag 0.00 15 Montag 8.72 8.72 16 Dienstag 12.08 12.08 17 Mittwoch --- 10.00 10.00 18 Donnerstag --- 10.00 10.00 19 Freitag --- 10.00 10.00 20 Samstag --- 6.00 9.00 15.00
174.06 Stunden: 99.06 66.00 9.00 --- Stundenansatz: 26.00 26.66 23.00 --- Lohn 01.-20.11.2021: 2'575.56 1'759.56 207.00 251.67 Hochrechnung: /
20 x 30: 3'863.34 2'639.34 310.50 377.51 Total pro Monat: Fr. 7'190.69 Total pro Jahr: Fr. 86'288.28
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend,
Art. 23 Abs. 3 UVV sei nicht anwend bar, da sämtliche Arbeitsverhältnisse im Unfallzeitpunkt seit weniger als einem Monat bestanden hätten. Zur Beurteilung eines schwankenden Verdienstes müsse auf eine dreimonatige oder einjährige Betrachtungsperiode abgestellt werden können . Zudem könne Art. 23 Abs. 3 UVV nur auf ein Arbeitsverhältnis gleichzeitig angewendet werden. Es gebe keine Gerichtsentscheide, die eine Anwen dung dieser Bestimmung auf eine Mehrzahl von gleichzeitig seit weniger als einem Monat bestehenden, teilweise unregelmässige n Arbeitsverhältnissen stützten (Urk. 39 S. 16 f.). Gestützt auf Art. 23 Abs. 5 UVV sei zu berechnen, was für jedes Arbeitsverhältnis von dessen Beginn an bis zum Unfallzeitpunkt durch schnittlich pro Tag verdient worden sei. Das Resultat sei dann auf ein Jahr hoch zurechnen und die so berechneten versicherten Verdienste seien zum versicherten Gesamtverdienst aufzusummieren. Derart sei eine allfällige U nregelmässigkeit von Arbeitsverhältnissen im Unfallzeitpunkt mitberücksichtigt. Die Baloise lasse dagegen den Beginn der einzelnen Arbeitsverhältnisse vollkommen ausser Acht und betrachte quasi alle Tätigkeiten als ein einziges fiktives Arbeitsverhältnis, welches am 1. November 2021 begonnen habe . Dieser Betrachtungszeitraum erscheine willkürlich, weil einzig das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG, A.___, tatsächlich am 1. November 2021 begonnen habe, alle anderen aber entweder früher oder später, teils erst kurz vor dem Unfall (Urk. 39 S. 19, 21 f.). Der versicherte Verdienst sei zu ermitteln, indem der in sämtlichen Tätigkeiten bis zum Unfall erzielte Bruttolohn durch die Dauer des jeweiligen Arbeitsverhält nisses in Tagen bis zum Unfall geteilt werde und auf ein Jahr beziehungsweise 365 Tage hochgerechnet werde.
Für die Y.___ GmbH sei (inklusive Business-IT Projektarbeit) von einem Bruttolohn von Fr. 4'324.28 für 26 Tage, für die Z.___ AG, A.___, von einem Bruttolohn von Fr. 2'908.55 für 19 Tage, für die F.___ AG von einem Bruttolohn von Fr. 2'337.30 für 33 Tage, für die G.___ AG von einem Bruttolohn von Fr. 1’052.37 für 18 Tage und für die H.___ von einem Bruttoverdienst von Fr. 712.21 für 22 Tage auszugehen. Hochgerechnet auf ein Jahr resultiere für die fünf Arbeits verhältnisse ein Gesamtverdienst von Fr. 177'588.6 5. Versichert sei demnach der H öchstbetrag von Fr. 148'200.-- (Urk. 28/7/4 S. 7 ff., Urk. 39 S. 25). 2.6. 2
Nach dem in den vorstehenden Erwägungen 2.3 und 2.4 Gesagten sind nur die vier Erwerbsverhältnisse mit der Z.___ AG, A.___, der Y.___ GmbH, der F.___ AG sowie der G.___ AG als obligatorisch versi cherte Arbeitnehmertätigkeit en
einzustufen, wobei es sich bei allen um unregel mässige Tätigkeiten handelt . Zwar lag bei allen vier Tätigkeiten ein fix er Stunden lohn vor, weshalb nicht von s tarken Lohnschwankungen im Sinne des einen Kriteriums von
Art. 23 Abs. 3 UVV (vorstehend E. 2.2.4) ausgegangen wer den kann (BGE 139 V 464 E. 4.5). Hingegen ist bei allen vier Arbeitsverhältnissen das andere Kriterium der unregelmässige n
Erwerbstätigkeit erfüllt (vorstehend E.
2.4.2-5; vgl. auch
BGE 139 V 464 E. 4.5) .
Die Parteien gehen sodann zu Recht davon aus, dass der versicherte Verdienst nur anhand des unmittelbar vor dem Unfall bezogenen Lohns zu bestimmen ist (Urk. 2 S. 23, Urk. Urk. 39 S. 19, 21 f.; vgl. auch BGE 139 V 464 E. 2.4); es ist wie gesagt hingegen
nicht von Bedeutung, was die versicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsunfähigkeit ver dient hätte (vgl. Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 15).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet Art. 23 Abs. 3 UVV nicht nur Anwendung auf Beschäftigungen, die mindestens drei Monate angedauert haben . Selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst kurz vor dem Unfallereignis angetreten wurde, bleibt diese Bestimmung anwendbar (BGE 139 V 464 E. 4.3). Soweit sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 3 1. Mai 2010 ergibt, dass gestützt auf die seit 1 8. Juli 1984 geltende Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG in der Regel der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Unfall zu berücksichtigen sei und dazu auch Zeiten zählen würden, in welchen kein der obligatorischen Versicherungspflicht nach UVG unterliegen des Erwerbseinkommen erwirtschaftet worden sei, hielt das Bundesgericht in BGE 139 V 464 E. 4.2 an dieser Auffassung nicht mehr fest. Im Übrigen kann in den hier zu beurteilenden Arbeitsverhältnissen, bei welchen zwar keine starken Lohn schwankungen vorliegen, dafür aber unregelmässige Tätigkeit en, der Charakter der Arbeit nach dem Gesagten häufig bereits im Voraus als «unregelmässig» ein gestuft werden.
Art. 23 Abs. 3 und Abs. 5 UVV behandeln unterschiedliche Aspekte des vor dem Unfall zuletzt bezogenen Lohns. Während Abs. 3 regelt, wie der massgebliche Lohn bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit zu bestimmen ist, betrifft Abs. 5 Fälle, in denen der letzte Lohn bei mehr als einem Arbeitgeber erzielt wurde. Konstel lationen, wo eine versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeit geber tätig war und gleichzeitig mindestens eine dieser Tätigkeiten unregelmässig im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV war, dürften zwar in der Praxis nicht selten sein. Auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass zumin dest auf höchstrichterlicher Ebene bisher keine Entscheide zu solchen Konstellationen ergangen sind (Urk. 39 S. 17), ist nicht einzusehen, weshalb hier nicht beide Bestimmungen anzuwenden sind : Zuerst ist bei den unregelmässigen Erwerbstätigkeiten mittels Art. 23 Abs. 3 UVV der Durchschnittslohn zu bestim men. Danach sind die Durchschnittslöhne aller beim Unfall ausgeübten versicher ten Tätigkeiten gestützt auf Art. 23 Abs. 5 UVV zusammenzuzählen, wie die Baloise vorgegangen ist (vgl. vorstehend E. 2.2.4-5). Der Beschwerdeführer scheint eine solche Vorgehensweise denn auch selbst als sachgerecht zu erachten, wie seine Berechnungen zeigen (vgl. vorstehend E . 2.6.1). 2.6.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 39 S. 11) ist nicht zu bean standen, dass die Baloise nur sechs Stunden Arbeitszeit für die Y.___ GmbH am Samstag, 2 0. November 2021, anerkannte (Urk. 2 S. 22, Urk. 27 S. 12), obwohl ihm die übliche Tagespauschale für zehn Stunden von Fr. 250.-- ausgezahlt wor den war. Denn zum einen ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwer deführer an jenem Tag nur sechs Stunden arbeitete (vgl. Urk. 39 S. 12). Zum ande ren schlug er selbst der Y.___
Gmb H
vor, ihm den ganzen Betrag auszu zahlen, wobei er die fehlenden Stunden bei nächster Gelegenheit nachholen werde (Urk. 28/27 S. 2, Urk. 65/2). Beim auf die vier noch nicht geleisteten Arbeitsstunden entfallenden Lohnanteil handelt es sich also um Lohn für Arbeit, die am Unfalltag noch nicht geleistet worden war. Nach dem Gesagten ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes aber nicht von Bedeutung, was die ver sicherte Person nach dem Unfall während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte. 2.6.4
D ie Baloise hat für den 1 5. und 1 6. November 2021 keine Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers für die Y.___ GmbH mit entsprechendem Lohn berücksichtigt . Die se Einsätze waren ursprünglich geplant (Urk. 28/20 S. 1), erfolgten dann aber nicht (Urk. 28/21). Der Beschwerdeführer macht geltend, sie
seien kurzfristig abge sagt, aber dennoch bezahlt und mit der AHV abgerechnet
worden
(Urk. 10 S. 3 und 11) . Dies wird in den E-Mails der Y.___ GmbH vom 3. Juni 2023 (Urk. 33/3) und 9. August 2023 (Urk. 28/27 S. 1) zumindest indirekt bestätigt
und von der Baloise nicht bestritten (Urk. 27 S. 26). Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 27 S. 26) spielt es keine Rolle, dass d er Beschwerdeführer an diesen Tagen während 8. 72 beziehungsweise 12.08 Stunden für die Z.___ AG, A.___, arbeitete (vgl. vorstehende E. 2.6. 1) . Denn als versicherter Verdienst gilt der nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn . Dazu zählen sämtliche Bezüge, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen (Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 10 zu Art. 15). Demnach sind diese Arbeitseinsätze bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes mitzuberücksichtigen. 2.6. 5
Nach dem Gesagten sind die von der Baloise herangezogene n Stundenl öhne
teil weise zu korrigieren . Der korrekte Stundenlohn der Z.___ AG, A.___, beträgt
Fr. 29.35
(vorstehend E. 2.5.2) . Bei der F.___ AG ist von einem ebenfalls höheren Stundenlohn von Fr.
25.97 auszugehen (vorstehend E. 2.5.3).
Ferner wurde die Tätigkeit für die Y.___ GmbH mit einem Stundenlohn von Fr. 29.91 entschädigt (vorstehend E. 2.5 .5). Und schliesslich ist der effektiv aus b ezahlte Lohn für zwei zehnstündige Arbeitstage am 1 5. und 1 6. November 2021, mithin 86 Stunden statt 66 Stunden, mitzuberücksichtigen. 2.6. 6
Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, das Heranziehen eines einheitlichen Betrachtungszeitraums für alle vier Tätigkeiten vom 1. bis 2 0. November 2021 sei willkürlich .
Von Bedeutung ist, dass er vor dem Unfall vier unregelmässige Tätigkeiten aus übte und dabei nach dem Gesagten bei der Wahl der Arbeitstage und -zeiten relativ flexibel war. Dies zeigt sich etwa darin, dass er im November 2021 an Tagen mit zehnstündigen Arbeitseinsätzen für die Y.___ GmbH nicht gleic hzeitig für die Z.___ AG, A.___, tätig war, und umgekehrt . Insbesondere konnte er relativ kurzfristig am 1 5. und 1 6. November 2021 - nach Absage der Einsätze für die Y.___ GmbH - ganztags für die Z.___ AG, A.___, arbeiten. Da die vier Arbeitsverhältnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten begannen, konnte der Beschwerdeführer Ende Oktober 2021, als er nur bei der Y.___ GmbH angestellt war, für diese Arbeitgeber in problemlos zehnstündige Arbeits tage absolvieren, während er am 2 0. November 2021 für die Y.___ GmbH nur sechs Stunden tätig gewesen wäre
und am gleichen Tag einen Arbeitseinsatz für die F.___ AG gehabt hätte (vorstehend E. 2.6.3) . Hinzu kommt, dass die Tätigkeit für die F.___ AG am
1 7. November 2021 begann, also erst kurz vor dem Unfall; aufgrund des Einsatzmodus
nach Bedarf ist es nach dem in der vorstehenden Erwägung 2.4.4 Gesagten ohne Berücksichtigung der übrigen Tätigkeiten nicht möglich, ein konkretes Arbeitspensum festzulegen .
Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese bis 2 3. Dezember 2021 befristete Tätigkeit im Hinblick auf das absehbare Ende des Arbeitsver hältnisses mit der Z.___ AG, A.___, am 1 7. November 2021 aufnahm. Diese Überlegungen zeigen, dass sich die in den vier befristeten Tätigkeiten absolvierten Arbeitspensen beziehungsweise -tage stark gegenseitig beein flussten und sie regelrecht ineinander verzahnt waren.
In dieser spezifischen Konstellation erscheint das Berücksichtigen unterschied liche r Zeitr äume zur Berechnung der Durchschnittsverdienste im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV, jeweils vom Beginn der einzelnen Tätigkeit bis zum Unfall datum, nicht sachgerecht und praktikabel. Für die Tätigkeit bei der F.___ AG müssten Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Arbeitseinsätze getrof fen werden, etwa dass der Beschwerdeführer für diese Arbeitgeberin einen Tag oder - wie er geltend macht (Urk. 28/7/4 S. 9, Urk. 39 S. 25)
- zwei Tage pro Woche jeweils an den Wochenenden gearbeitet hätte (vgl. dazu vorstehend E.
2.4.4) . Dies widerspräche aber dem Grundsatz, dass der massgebende Lohn auf grund einer retrospektiven Betrachtungsweise zu bestimmen ist . Zudem würde dann ein noch grösseres Arbeitspensum unterstellt. Bereits die gemäss Tabelle
der Baloise (v orstehend E. 2.6.1) in den 20 Arbeitstagen im November gearbeiteten 174.06 Stunden entsprechen 8.7 Arbeitsstunden pro Tag respektive - ausgehend von einer Woche mit fünf Arbeitstagen - 11.6 Stunden pro Tag.
Ein noch höheres Pensum
erscheint
unrealistisch, auch mit Blick auf die von der Baloise ange führten, mit der AHV abgerechneten Löhne in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall, die allesamt klar unter dem von ihr anerkannten versicherten Verdienst lagen (vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 28/13 S. 4). Im Übrigen hat die Baloise zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass er am Unfalltag zusätzlich zu den sechs Stunden für die Y.___ GmbH neun Stunden für die F.___ AG gearbeitet hätte, was im Betrachtungszeitrum zur höchsten Tagesarbeitszeit von 15 Stunden führte (vgl. Urk. 2 S. 23, Urk. 27 S. 20) . Da er vorher verunfallte, ist ein solches Tagesarbeitspensum auch nicht erstellt .
Gesamthaft betrachtet würde die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnungsweise zumindest an gewis sen Tagen zu einem unbilligen Ergebnis führen.
Generell wird der versicherte Verdienst - auch etwa bei einer gewöhnlichen Mehr fachbeschäftigung im Sinne von Art. 23 Abs. 5 UVV -
aufgrund eines einheit lichen Betrachtungszeitraums, in der Regel eine s Monat s, eine r
Woche
oder eine r Stunde, ermittelt (vorstehend E. 2.2.1) . Dass die Baloise hier für alle vier Tätig keiten den gleichen Zeitraum herangezogen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Dem Beschwerdeführer ist hingegen beizupflichten, dass der beigezogene Zeit raum vom 1. bis 2 0. November 2021, entsprechend dem Beginn der Tätigkeit bei der Z.___ AG, A.___, bis zum Unfalldatum, sachlich nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Denn es hätte ebenso gut auf den Beginn einer anderen Tätigkeit abgestellt werden können. Zwar bezog der Beschwer deführer bis Ende Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung
(vgl. Urk. 2 S. 8 und 23, Urk. 28/13 S. 3 f.) . Allerdings erhielt er bereits ab Ende Oktober 2021 mit seine n Tätigkeit en für die
G.___ AG und die
Y.___ GmbH
- im Zwischenverdienst - Lohn. Da diese Arbeitsverhältnis se noch am Unfalltag bestand en, spricht nichts dagegen, de n Lohn betreffend diesen Zeitraum zur Bestimmung des Durch schnittslohn s
nach Art. 23 Abs. 3 UVV ebenfalls heranzuziehen (zur Taggeld bemessung bei Arbeitslosen vgl. etwa Vollenweider/Brunner, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 1a und N. 91 zu Art. 15). Weil der Durchschnittslohn mit zunehmender Betrach tungsdauer repräsentativer wird, rechtfertigt sich, de n Betrachtungs zeitraum mit dem Beginn der als erstes aufgenommenen Tätigkeit bei der G.___ AG am 2 3. Oktober 2021 zu eröffnen (vgl. dazu vorstehend E. 2.4.5), wobei der Lohn mangels Arbeitsrapporten gleichmässig auf alle Tage bis zum Unfall zu ver teilen ist . Zusätzlich ist der bei der Y.___ GmbH an den drei Arbeitstagen v om 2 5. bis 2 7. Oktober 2021 bezogene Lohn (Urk. 28/20-21) zu berücksichtigen (vgl.
auch Urk. 28/8 S. 3); dies hat den weiteren Vorteil, dass der Betrachtungs - zeitraum annäher nd einen Monat dauert . D ie kumulierten Löhne für jedes Arbeitsver hältnis sind durch die 2 9 Tage vom 2 3. Oktober bis zum Unfalltag am 2 0. November 2021 zu teilen, bevor sie auf einen Monat hochgerechnet werden. Dies ergibt
- unter Berücksichtigung der korrigierten Stundenlöhne (vorstehend E. 2.6.5) - einen versicherten Verdienst von Fr. 85 ' 188 . 1 2, wie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann: A.___ Y.___ GmbH F.___ G.___ AG Stunden/Tag Okt 21 23 Samstag 0.00 24 Sonntag 0.00 25. 26 27 28 29 Montag 10.00 10.00 26 Dienstag 10.00 10.00 27 Mittwoch 10.00 10.00 28 Donnerstag 0.00 29 Freitag 0.00 30 Samstag 0.00 31 Sonntag 0.00 Nov 21 1 Montag 7.88 Fr. 251.67 (Fr. 377.51 / 30 x 20) 7.88 2 Dienstag 7.27 7.27 3 Mittwoch 8.78 8.78 4 Donnerstag --- 10.00 10.00 5 Freitag --- 10.00 10.00 6 Samstag 10.00 10.00 7 Sonntag 0.00 8 Montag 8.40 8.40 9 Dienstag 8.52 8.52 10 Mittwoch 8.62 8.62 11 Donnerstag 8.43 8.43 12 Freitag 9.03 9.03 13 Samstag 11.33 11.33 14 Sonntag 0.00 15 Montag 8.72 10.00 8.72 16 Dienstag 12.08 10.00 12.08 17 Mittwoch --- 10.00 10.00 18 Donnerstag --- 10.00 10.00 19 Freitag --- 10.00 10.00 20 Samstag --- 6.00 9.00 15.00 174.06 Stunden: 99.06 11 6.00 9.00 --- Stundenansatz: 29.35 29.91 25.97 --- Lohn 25.10 .-20.11.2021: 2'907.41 3'469.56 233.73 251.67 Hochrechnung: /
2 9 x 30: 3' 007 . 67 3'589.20 241.79 260.35 Total pro Monat: Fr. 7' 099 . 01 Total pro Jahr: Fr. 85'188.12
D ie Baloise hat bewusst den für den Beschwerdeführer günstigeren Zeit raum vom 1. b is 2 0. November 2021 heran gezogen (vgl. Urk. 2 S. 24, Urk. 27 S.
20). Da die hier ermittelte Differenz nur geringfügig tiefer ist,
rechtfertigt es sich deshalb, den versicherten Verdienst - wie von der Baloise angenommen - bei Fr. 86'288.28
(vgl. vorstehend E. 2.6.1) zu belassen.
Der entsprechende Taggeld ansatz beträgt somit Fr. 189.12 (Fr. 86'288.28 / 365 x 80 % [vgl. Urk. 2 S. 24 sowie vorstehend E. 2.2.1 ]). 2.7
Als Zwischenfazit steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass der für die Taggeldbemessung massgebliche versicherte Verdienst nach dem Unfall Fr.
86'288.28 betrug. 2.8
Während der Taggeldbezugsphase vom 2 3. November 2021 bis
1 5. Mai 2023 (vgl.
Urk. 2 S. 26 und 32) arbeitete der Beschwerdeführer vom 8. November bis zum 3 1. Dezember 2022 befristet für die B.___ AG (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/39) sowie von April bis August 2023 für das C.___ (Urk. 2 S. 8 und 25, Urk. 28/41-44, Urk. 32 S. 1, Urk. 33/7). E r ist der Ansicht, der in diesen Tätigkeiten erzielte Lohn sei um 10 % höher gewesen als der Lohn anläss lich des Unfalls. Es sei bereits vor Eintritt des Unfallereignisses absehbar gewesen, dass die Lohnerhöhung eintreten werde. Deshalb sei der für die Taggeld berechnung massgebende Lohn gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV (vgl. vors t ehend E. 2.2.6) für die Zukunft neu zu bestimmen (Urk. 10 S. 2, Urk. 39 S. 18 f.).
Die Baloise lehnte eine entsprechende E rhöhung mit dem angefochtenen Einsprache entscheid ab . Dies begründete sie damit, rechtsprechungsgemäss müsse eine Lohnerhöhung um mindestens 10 % bereits im Zeitpunkt des Unfalls absehbar beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich sein (Urk. 2 S. 25 f.; vgl.
auch Urk. 27 S. 23, Urk. 51 S. 7).
Der Beschwerdeführer vermag auch im Beschwerdeverfahren nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl.
Vollenweider/Brunner, a.a.O, N. 58 f. zu Art. 15) darzutun, dass die erst deutlich nach dem Unfall angetretenen befristeten Arbeitsverhältnisse mit der B.___ AG und dem C.___ bereits vor dem Unfall absehbar waren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 241/01 vom 4. September 2002 E. 2.1) . Die von ihm erwähnten besseren Lohnverhältnisse in früheren Jahren (Urk. 39 S. 18 f., Urk. 55 S. 9) vermögen nicht s daran zu ändern, dass er im mass gebenden Unfallzeitpunkt im Rahmen mehrerer, weniger gut entlöhnter befris teter Tätigkeiten beschäftigt war. Die beiden späteren Tätigkeiten übte er damals noch nicht aus (vgl. Urk. 51 S. 7) und diese waren, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (Urk. 55 S. 9), im Unfallzeitpunkt noch nicht absehbar . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Baloise wegen dieser neuen Beschäftigungen gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV
keine Neuberechnung der Tagg elder für die Zukunft vorgenommen hat. 2.9
Abschliessend bleibt es somit dabei, dass die Baloise zu Recht von einem versi cherten Verdienst von Fr. 86'288.28 (Urk. 2 S. 24 und 32) ausgegangen ist. 3. 3.1
Unbestritten und durch die medizinischen Akten hinreichend ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen vom 2 3. November 2021 bis 7. November 2022 zu 100 %, vom 8. bis 3 0. November 2022 zu 44 %, vom 1. bis 3 1. Dezember 2022 zu 0 %, vom 1. Januar bis 3 1. März 2023 erneut zu 100 % arbeitsunfähig
war; sodann ging die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 3. April 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von 66 % aus, vom 4. bis 3 0. April 2023 von 60 %
und vom 1. bis 1 4. Mai 2023 von 15 %
(Urk. 2 S. 28, Urk. 27 S.
21, Urk. 39 S. 17) . Der Beschwerdeführer machte
in der Zeitspanne vom 1. bis 3. April sowie vom 1. bis 1 4. Mai 2023 eine höhere Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 10 S. 3, 9 und 18, Urk. 39 S. 18) .
3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei gemäss ärztlichem Attest auch vom 1. bis 3. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und nicht wie im Einspracheentscheid angenommen zu 66 % (Urk. 2 S. 28) . Damals habe er auch noch nicht gearbeitet
(Urk. 10 S. 3, 9 und 18, Urk. 39 S. 18) . Zudem sei er vom 1. bis 1 4. Mai 2023 nicht wie von der Baloise anerkannt zu 15 %
(vgl. Urk. 2 S. 28), sondern wie ärztlich attestiert mindestens zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Denn effektiv habe er in dieser Zeitspanne gemäss Bestätigung des C.___
26 Arbeitsstunden geleistet beziehungsweise in einem Pensum von 40 % gearbeitet . Zur E rmittlung der Arbeitsfähigkeit in dieser Periode dürfe nicht auf den im ganzen Monat Mai 2023 erzielten Lohn abgestellt werden, denn sein Arbeitsfähigkeitsgrad habe sich ab 1 5. Mai 2023 von 40 % auf 100 %
st ark erhöht (Urk. 10
S. 9 und 18, Urk. 39 S. 18).
Dem entgeg n e t die Baloise in der Beschwerdeantwort und Duplik, gestützt auf Art. 6 ATSG werde der Arbeitsunfähigkeitsgrad bei langdauernder Arbeitsun fähigkeit berechnet, indem die in Prozenten ausgedrückte Differenz zwischen dem, was der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in seinem bishe rigen Beruf verdienen könnte, und dem Einkommen, das er in einer anderen, leidensangepassten Beschäftigung erzielt habe oder erzielen könnte, ermittelt werde. W enn die versicherte Person tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt habe, sei als Vergleichseinkommen der effektiv erzielte Lohn heranzuziehen, wie sie dies im Einspracheentscheid ge tan habe (Urk. 27 S. 21 f. und 28) .
Sie sei gestützt auf die Anstellungsverfügung vom 3 0. März 2023 davon ausgegangen, dass die befris tete Tätigkeit für das C.___ am
1. April 2023 begonnen habe, und habe den Arbeitsunfähigkeitsgrad gestützt auf die vo n der Arbeitge ber in zur Verfügung gestellten Unterlagen auf den Monat umge r echnet (Urk. 51 S. 6).
Effektiv ging die Baloise gemäss Einspracheentscheid für die Zeit vom 1. bis 3. April 2023 vom versicherten Verdienst von Fr. 86'288.28 aus und setzte diesen einem beim C.___
effektiv erzielten, auf ein Jahr hochgerech neten Verdienst von Fr. 29'148.60 gegenüber, was den Arbeitsunfähigkeitsgrad von gerundet 66 % ergab. Für die Zeit vom 1. bis 1 4. Mai 2023 verglich sie den versicherten Verdienst von Fr. 86'288.28 mit dem ebenfalls beim C.___
effektiv erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Lohn von Fr. 73'297.20, was einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 15 % ergab (Urk. 2
S.
27 28). 3. 3
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1). 3. 4
3.4.1
Zwar war der Beschwerdeführer g emäss den vorliegenden ärztlichen Attesten vom 1. bis 3. April 2023 zu 100 % und vom 4. April bis 1 4. Mai 2023 zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben
(Urk. 28/10 S. 1-4).
Der Baloise ist aber beizupflichten, dass er gemäss Anstellungsverfügung des C.___
befristet vom 1. April bis am 3 1. Mai 2023 angestellt war (Urk. 28/41) . Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer damit einverstanden war, zumal er nichts Gegenteiliges vor brachte . Dem im Verfahren nachgereichten Zeitausweis der für das C.___ geleisteten Arbeitsstunden kann zudem entnommen werden, dass der 1. und 2. April 2023 auf einen Samstag und Sonntag fiel en (Urk. 33/7 S. 2) . Zwar arbeitete d er Beschwerdeführer auch am Montag, 3. April 2023, nicht, dies tat er aber auch nicht an den übrigen Montagen (und teils Dienstagen) im April 2023 (Urk. 33/7 S. 2) . Ein Vergleich der Arbeitstage und -stunden in der ersten Aprilwoche mit jenen in den übrigen Wochen des Aprils 2023
(Urk. 33/7 S. 2)
ergibt mithin keine Hinweise auf ein geringeres Arbeitsp ensum, das auf eine Arbeitsun fähigkeit zurückgeführt werden könnte.
Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),
ist dem effektiven Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. April 2023 und den gleichmässig über den ganzen April verteilten Arbeitszeiten beweis rechtlich grösseres Gewicht zuzumessen als dem Arzt z eugnis, das bloss eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit bescheinigt . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Baloise vom 1. bis 3. April 2023 nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging.
Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit bereits damals derjenigen in der Zeit ab dem 4. April 2023 entsprach, nämlich 60 %
- und nicht wie von der Beschwer degegnerin angenommen 66 % (vorstehend E. 3.1) .
3.4.2
Die im April 2023 gemäss Bestätigung des C.___ vom 5. November 2024 und dem beigelegten Zeitausweis geleisteten 57 Arbeitsstun den (Urk. 33/7 S. 1 f.) entsprechen - bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden im Vollzeitpensum (Urk. 33/7 S. 1) - ungefähr einem Arbeitspensum von 3 4 % (100 %
/
168 Stunden x 57 Stunden). Laut Zeitausweis arbeitete der Beschwer deführer vom 1. bis 1 4. Mai 2023 30 Stunden (Urk. 33/7 S. 3, Urk. 65/1). Ausgehend von 84 zu leistenden Arbeitsstunden im Vollzeitpensum für die ersten beiden Wochen im Mai 2023 entspricht dies ebenfalls einem Pensum von rund 3 6 % (100 %
/ 84 Stunden x 30 Stunden). Erst in den darauffolgenden Wochen erhöhte der Beschwerdeführer sein tägliches Arbeitspensum markant (Urk. 33/7 S. 3), was mit der ab dem 1 5. Mai ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 0 % (Urk. 28/10 S. 1) übereinstimmt.
Somit hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April bis 1 4. Mai 2023 das nach den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten ab dem
4. April 2023 zumutbare Arbeitspensum von 40 % nicht überschritten. Da zudem mit Blick auf seine bishe rige Erwerbslaufbahn vor dem Unfall Anhaltspunkte fehlen, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine völlig neue berufliche Tätigkeit im Sinne einer Verweistätigkeit laut dem zweiten Satz von Art. 6 ATSG (vorstehend E. 3.3) handelt - zumal der damit erzielte Stundenlohn von Fr. 48.52 b rutto sogar höher war als derjenige, den der Beschwerdeführer im Rahmen der vier unselbständigen Arbeitsver hältnisse vor dem Unfall verdiente -
besteht entgegen der Ansicht der Baloise kein Grund, den Arbeitsunfähigkeitsgrad mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Ein solches Vorgehen wäre dann angebracht gewesen, wenn in einem anderen, schlechter bezahlten Beruf eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, die s jedoch lediglich unter der Voraussetzung der Gewährung einer angemes senen Übergangsfrist (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 und 6.2) . Da die Tätigkeit beim C.___
die ärztlich attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich vom 4. April bis 1 4. Mai 2023 nicht widerlegt - wobei eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesagten bereits für die Zeit vom 1. bis 3. April 2023 anzu nehmen ist -
ist für die Taggeldbemessung vom 1. April bis 1 4. Mai 2023 von einer 60%i g en Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3.4.3
Damit hat der Beschwerdeführer bei einem Taggeldansatz von Fr. 189.12 für ein Voll z eitpensum (Urk. 2 S. 24 und vorstehend E. 2.6.5; vgl. auch Urk. 52) vom 1. b is 3. April 2023 Anspruch auf Taggelder in Höhe von Fr. 340.42 (Fr. 189.12 x 3 x 60 %), und nicht wie im Einspracheentscheid festgehalten von Fr. 374.46 (Urk. 2 S. 28). Für die Zeit vom 4. bis 3 0. April 2023 bleibt es bei den zugespro chenen Taggeldern in Höhe von Fr. 3'063.74 (Fr. 189.12 x 27 x 60 %
[ Urk. 2 S.
28]) . In der Periode vom 1. bis 1 4. Mai 2023 hat er demgegenüber neu Anspruch auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 1'588.61
(Fr. 189.12 x 14 x 60 %), anstelle der zugesprochenen Fr. 397.15 (Urk. 2 S. 28). In Höhe der Differenz von gerundet Fr. 1'157.40 (Fr. 340.42 - Fr. 374.46 + Fr. 1 ’ 588.61 - Fr. 397.15) schul det die Baloise dem Beschwerdeführer eine Taggeldnachzahlung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass der Status quo sine betreffend den zweiten Unfall (Sakrumfraktur vom 9. Juni 2022) wie im angefochtenen Ein spracheentscheid festgehalten (Urk. 2 S. 30 f.) am 1 1. Juli 2023 eingetreten sei. Seine weiter bestehenden Beschwerden könnten durchaus ursächlich kausal mit dem Unfallereignis vom 9. Juni 2022 zusammenhängen, was sich etwa aus dem Bericht der Orthopädie J.___ vom 1 9. September 2023 ergebe. Seit dem 2 2. Mai 2023 sei zwar keine medizinische Untersuchung mehr erfolgt, und b isher seien keine neuen Kostengutsprachegesuche eingereicht worden;
dies schliesse aber nicht aus, dass in Zukunft welche eingereicht werden müssten (Urk. 39 S. 9). 4.2
Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Baloise im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Duplik vom 1 8. August 2025 verwiesen werden. Demnach erfolgte der Fallabschluss per 1 1. Juli 2023 gestützt auf die Berichte von Dr. med. K.___ vom 4. Juli 2023 und des L.___ vom 1 1. Juli 2023 zur gleichentags durchgeführten r adiologischen Untersuchung (Urk. 2 S. 31, Urk. 51 S. 3 f.). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des Sakrum s klagte. Dr. K.___
äusserte deshalb am 2 2. Mai 2023 den Verdacht auf eine Entzündungsreaktion bei stattgehabter Fraktur und verordnete eine NSAR-Stosstherapie (eine Tablette während zehn Tagen) . Falls dies nicht ausreiche, könne sich der Beschwerdeführer wieder bei ihm melden. Ansonsten seien keine Nachkontrollen geplant (Urk. 28/9/40). Da eine entsprechende Nachkontrolle weder aktenkundig ist noch geltend gemacht wird, ist davon auszu gehen, dass diese Therapie erfolgreich war und die Schmerzen abklangen . Weiter ergab die bildgebende Untersuchung vom 1 1. Juli 2023, dass sich kein Nachweis einer Sakrumfraktur mehr zeig t e (Urk. 28/9/39). Aus dem vom Beschwerdefüh r er erwähnten Bericht der Orthopädie J.___ vom 1 9. September 2023 ergibt sich nichts anderes (Urk. 28/9/36).
Sodann weis t die Baloise in ihrer Duplik ebenfalls zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, seit dem Fallabschluss per 1 1. Juli 2023 seien ihm neue Heilbehandlungskosten entstanden, deren Vergütung er beantrage (Urk. 51 S. 3) . Da er kein entsprechendes Leistungsbegehren gestellt hat, ist bereits m angels eine s aktuellen Rechtsschutzinteresses auf diesen Punkt nicht einzu treten. Denn ein Interesse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Feststellung des Status quo sine zu einem späteren als dem beschiedenen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich. Wie die Baloise zu Recht geltend macht (Urk. 51 S. 3), stünde es ihm im Fall zukünftiger behandlungsbedürftiger Beschwerden offen, die damit zusam menhängenden Kosten im Rahmen eines Rückfalls bei der Baloise geltend zu machen.
Es hat daher mit der Leistungseinstellung per 1 1. Juli 2023 sein Bewenden. Auf das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass ihm nicht wie im Einsprache entscheid vermerkt Taggelder in Höhe von Fr. 67'005.55 überwiesen worden seien (Urk. 10 S. 3). Das Unfalltaggeld in Höhe von Fr. 847.85, welches die Baloise im März 2023 der F.___ AG überwiesen habe, sei ihm bisher nicht weiter geleitet worden (Urk. 10 S. 18). 5.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. August 2024 hielt die Baloise hierzu fest, der Taggeldbetrag von Fr. 847.85 sei nicht Gegenstand der angefoch tenen Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 gewesen, gemäss welcher bis anhin Tag geldzahlungen in Höhe von t otal Fr. 67'005.55 erbracht worden seien (Urk. 2 S.
10 und 28) . Deshalb trete sie auf den Antrag auf Auszahlung des
Taggeldbetrags von Fr. 847.85 im Einspracheverfahren nicht ein. Sodann merkte sie an, sie habe Abklärungen zum Verbleib dieses Betrags getroffen, über deren Ergebnis der Beschwerde führer mit separatem Schreiben vom 1 9. August 2024 informiert wor den sei (Urk. 2 S. 32; vgl. auch Urk. 27 S. 9 f. und 22) . 5.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Inso weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Da im angefochtenen Einspracheentscheid nach dem Gesagten über die konkrete Auszahlung des
s trittigen Taggeldbetrag s von Fr. 847.85 nicht entschieden wurde, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand. Bereits deshalb ist über diesen Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden beziehungs weise auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 6.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei ungenügend abgeklärt worden, ob er wegen der Folgen des Unfalls vom 9. Juni 2022 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe (Urk. 10 S. 3). Diese Frage war weder Gegenstand der Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 (Urk. 28/8 S. 7) noch der dagegen erhobe nen Einsprache (Urk. 28/6 S. 23 f., Urk. 28/7 /3-4) oder des Einspracheentscheids vom 2 1. August 2024 (Urk. 2 S. 13 ff.; vgl. auch Urk. 2 S. 11 f., Urk. 27 S. 9). Deshalb mangelt es auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschä digung für die Folgen des zweiten Unfalls vom 9. Juni 2022 an einem Anfech tungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenssistierung
(Urk. 10 S. 1 und 19; vgl. auch Urk. 27 S. 4 f.), zumal die dafür geltend gemachten Beweismittel zwischenzeitlich vorliegen (vgl.
Urk. 33/1-2, Urk. 33/4-8) . 8 . 8 .1
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baloise in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer Taggelder in Höhe von Fr. Fr. 1'157.40
betreffend die Zeit vom 1. April bis 1 4. Mai 2023 nachzuzahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist . 8.2
Dem
Beschwerdeführer ist entgegen seinem Antrag (Urk. 30 S. 1) keine Partei entschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe zur Errei chung der teilweisen Gutheissung nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1), zumal für unnötigen Aufwand - den der Beschwerdeführer in nicht unbedeutender Weise getätigt hat, der aber letztlich den Ausgang des Verfahrens nicht berührt hat - einer Partei keine Entschädigung zugesprochen wird (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV
SVGer) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Baloise Versicherung AG vom 2 1. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 1 4. Mai 2023 Taggelder in Höhe von Fr. 1'157.40 nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokatin Elisabeth Ruff Rudin, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 64, 65, 67 und 68 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt