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UV.2024.00154

Erreichen des Vorzustandes nach Bänderzerrung am OSG links bei komplexer Vorschädigung der lateralen Bandstrukturen sowie der Peronealsehnen. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1991 geborene X.___ bezog ab dem 1 9. April 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war in diesem Zusammen hang bei der Suva unfallversichert. Am 7. November 2023 verdrehte er sich beim Heruntersteigen von einem Stuhl den linken Fuss ( Urk. 9/1); die Erstbehandlung erfolgte am 8. November 2023 am Stadt spital Y.___ ( Urk. 9/12 S. 2). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Nicht berufsunfall vom 7. November 2023 ( Urk. 9/2). 1.2

Nach erfolgter versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom 1 0. April 2024 ( Urk. 9/24) teilte die Suva mit Verfügung gleichen Datums mit, dass von einer Abheilung der Unfallfolgen per 7. Februar 2024 auszugehen sei, wobei nach einer Eingewöhnungsphase ab dem 1. April 2024 wieder von einer 100%igen Arbeits fähigkeit auszugehen sei ; per 1 4. April 2024 sei der Fall unter Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) abzuschliessen (Urk. 9 /26). An dieser Einschätzung hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 2. August 2024 fest ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 6. September 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung weiterer Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. November 2023 zu ver pflichten, eventualiter sei eine weitere Beurteilung einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers den Operationsbericht vom 1 8. September 2024 zu den Akten ( Urk. 14 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank - haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die versicherungsmedizinische Einschätzung sowie das MRI vom 1 2. Januar 2024 von einer Zerrung des lateralen Bandapparates sowie der vorderen Syndesmose auszugehen sei, weiter sei ein leichtes subchondrales Knochenmarködem an der distalen Tibia auf das Unfallereignis vom 7. November 2023 zurückzuführen. Demgegenüber zeige das MRI auch eine länger zurück liegende Verletzung des lateralen Kollateralbandapparates (Ligamentum fibulo kalkaneare) sowie eine leichte Arthrose. Unfallbedingt sei von nicht richtungs gebenden Verschlimmerungen auszugehen, was zum Erreichen des Vorzustandes nach drei Monaten führe ( Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass es bereits am 1 0. September 2009 sowie im März 2016 zu einer OSG-Distorsion gekommen sei; diese seien aber folgenlos aus geheilt und der Beschwerdeführer sei für rund 8 Jahre beschwerdefrei gewesen. Zudem habe es sich nicht lediglich um eine Zerrung gehandelt, vielmehr sei es zu einer Ruptur eines Aussenbandes (Ligamentum fibulokalkaneare) gekommen, welche operativ habe versorgt werden müsse n ( Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

Die für den Bericht des Stadtspitals Y.___ vom 8. November 2023 verantwort lichen Ärzte gingen im Rahmen der Erstbehandlung von den folgenden Diagno sen aus: - OSG-Distorsion links nach Trauma vom 7. November 2023 - LWS-Kontusion nach Trauma vom 7. November 2023

Es sei von eine m Supinationstrauma auszugehen mit einer Schwellung am M a lleolus lateralis mit Druckdolenz. Sie hätten den schmerzkompensierten Pati enten mit einem Softcast nach Hause entlassen können ( Urk. 9/12 S. 2 f.). 3.2

Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Radiologie, führte gestützt auf die Bild gebung vom 1 2. Januar 2024 bezüglich der lateralen Strukturen sowie der Syndesmose aus, dass von einer Signalalteration der Ligamente der anterioren Syndesmose ohne Kontinuitätsunterbrechung auszugehen sei , die posteriore Syndesmose sei normal. Weiter würde eine Signalalteration und Auffaserung des Ligamentum fibulotalare anter i us ohne Kontinuitätsunterbrechung bestehen, weiter eine leichte Signalalteration des Ligamentum fibulotalare posterius. Daneben sei von einem Status nach Ruptur des Ligamentum fibulokalkaneare auszugehen. Auch sei von einem o rthotopen Verlauf der Peronealseh n en, einer Tendinopathie der Peronealseh n en ohne Partialläsion sowie eine r leichten Tendosynovitis der Peronealseh n en auszugehen. Insgesamt beurteilte Dr. Z.___ die Bildgebung wie folgt ( Urk. 9/21) : - Signalalteration der anterioren Syndesmose sowie des lateralen Kollate ralbandapparates ,

d ie Syndesmose ist intakt , Ruptur des Ligamentum fibulokalkaneare - Perimalleoläres Weichteilödem medial und lateral - Tendinopathie der Peronealsehnen mit leichter Tendosynovitis der Peronealseh n en - Leichte Arthrose im OSG ,

s ubchondrales Knochenmarködem an der dista len Tibia, Kapselödem anterior ,

k eine osteochondrale Läsion 3.3

In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 1 0. April 2024 führte Dr. med. A.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, dass die betroffene Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So zeige sich im MRI vom 1 2. Januar 2024, dass bereits eine länger zurückliegende Verletzung des lateralen Kollateralbandes vorgelegen habe, des W eiteren eine leichte Arthrose im OSG-Bereich. Durch den Unfall vom 7. November 2023 sei es zu einer Zerrung des lateralen Bandapparates sowie der vorderen Syndesmose gekommen, weiter auch zu einem leichten subchondralen Knochenmarködem an der distalen Tibia. Die nun geltend gemachten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur auf das jetzige Ereignis zurückzuführen, sondern auch auf das Ereignis vom 1 0. September 2009, zwischenzeitlich habe es im Jahr 2016 auch eine Operation an diesem Sprunggelenk gegeben. Aufgrund des Ereignisses vom 7. November 2023 sei von einer nicht richtung gebenden Verschlimmerung (Kontu sion/Prellung/Zerrung) auszugehen, welche mit überwiegender Wahrscheinlich keit innert 6 Wochen abheilen würde, aufgrund der vorbestehenden Veränderun gen sei von einem Erreichen des Vorzustandes nach drei Monaten auszugehen . Die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellter sei drei Monate posttraumatisch wieder gegeben. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditionierung sollte eine Eingewöhnungsphase mit Teilarbeitsfähigkeit von zirka vier bis sechs Wochen zugestanden werden, sodass ab dem 8. Februar 2024 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % und ab dem 1. April 2024 von einer solchen von 100 % aus zugehen sei ( Urk. 9/24). 3.4

Der für den Operationsbericht des Stadtspitals Y.___ vom 1 8. September 2024 verantwortliche Fach arzt ging von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 15 S. 1): - OSG links: Schwere Tendinopathie der Peroneus longus-Sehne nach Naht - Status nach Peronealsehnennaht bei -ruptur (Peroneus longus) 2016 in domo - MRI vom 1 2. Januar 2024: Ruptur Lig a mentum fibulokalkaneare, Ten d inopathie der Peronealsehnen mit leichter Tendosynovitis der Pe ronealsehnen - Initiale Ruhigstellung im OSG-Softcast für 6 Wochen - Postthrombotisches Syndrom - Villalta-Score 5 (mildes postthrombotisches Syndrom) - Insuffiziente Vena poplitea und Vena fibularis und Vena tibialis poste rior Bein links - Provozierte TVT 2016 (major risk factor: Beinoperation ohne Throm boseprophylaxe) - Chronisch rezidivierende Lumboischialgien - Diskushernieno p eration L4/5 rechts in Portugal 2022 - Asthma bronchiale - Sehr selten Beschwerden im Frühjahr, keine inhalative Therapie not wendig - Adipositas WHO Grad II - BMI von 38.4 kg/m 2 , 05/2024

Aufgrund der schweren Tendinopathie der Peronealsehnen sei die Operation sindikation gegeben. Dabei sei en am linken OSG eine Peronealsehneninspektion mit Ausdünnung beider Sehnen und Tubing, eine Raffung des CFL sowie eine Raffung des superioren Peronealsehnenretinakulums durchgeführt worden ( Urk. 15). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass das beim Unfall vom 7. November 2023 betroffene Fussgelenk links bereits mehrfach vorgeschädigt war. So ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass es bereits am 1 0. September 2009 zu einer Distorsion des linken OSG kam

( Urk. 11/16) ; ein weiteres Distorsionstrauma erfolgte am 2 7. November 201 5. Aufgrund einer MRI-Untersuchung am 2. März 2016 wurde eine Partiallängsruptur der Peronealsehne links festgestellt, welche am 9. März 2016 operativ saniert wurde ( Urk. 9/51). Dem MRI vom 1 2. Januar 2024 ist dabei zu entnehmen, dass neben den festgestellten Signalalterationen der Bandstrukturen ein Status nach Ruptur des Ligamentum fibulokalkaneare vorlieg t (E. 3.2) . Schon allein aufgrund dieser Formulierung ist auf einen länger zurückliegenden Bänderriss zu schliessen, wie dies auch den Ausführungen von Dr. A.___

(E. 3.3) zu entnehmen ist. Ein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer den Bänderriss beim Unfall vom 7. November 2023 zugezogen hat, findet sich in den Akten nicht. Solches ist insbesondere auch nicht mit dem B ericht des Stadtspitals B.___

über die Sprechstunde vom 1 . Juli 2024 (Urk. 3/6)

oder dem Operationsbericht vom 18. September 2024 (Urk. 15) dargetan. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der im MRI vom 1 2. Januar 2024 festgestellte Bänderriss vor dem Unfall vom 7. Nov e mber 2023 erfolgt ist ; die am 1 8. September 2024 durch geführte Revisionsoperation hatte demnach allein die Sanierung nichtunfall bedingter, vorbestehender Schädigungen im Bereich der Peronealsehnen sowie des CFL zum Ziel. 4.2

Entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ - welche sich im W esentli chen auf die Bildgebung vom 1 2. Januar 2024 stützen - ist es demnach beim Unfall vom 7. November 2023 zu eher geringfügigen Verletzungen am lateralen Bandapparat sowie der vorderen Syndesmose gekommen, weiter zu einem leich ten Knochenmarködem. Dem komplexen Vorzustand am linken Unterschenkel hat der Versicherungsarzt dabei Rechnung getragen, dass er von einem Erreichen des Vorzustandes innert dreier Monate ausging, wobei üblicherweise von einer Abheilung innert 6 Wochen auszugehen wäre.

Insgesamt kann auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt werden, sodass der Fallabschluss nach Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit per 1. April 2024 am 1 4. April 2024 nicht zu beanstanden ist. 4.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank - haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 2 S. 5 f.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die versicherungsmedizinische Einschätzung sowie das MRI vom 1 2. Januar 2024 von einer Zerrung des lateralen Bandapparates sowie der vorderen Syndesmose auszugehen sei, weiter sei ein leichtes subchondrales Knochenmarködem an der distalen Tibia auf das Unfallereignis vom 7. November 2023 zurückzuführen. Demgegenüber zeige das MRI auch eine länger zurück liegende Verletzung des lateralen Kollateralbandapparates (Ligamentum fibulo kalkaneare) sowie eine leichte Arthrose. Unfallbedingt sei von nicht richtungs gebenden Verschlimmerungen auszugehen, was zum Erreichen des Vorzustandes nach drei Monaten führe ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass es bereits am 1 0. September 2009 sowie im März 2016 zu einer OSG-Distorsion gekommen sei; diese seien aber folgenlos aus geheilt und der Beschwerdeführer sei für rund 8 Jahre beschwerdefrei gewesen. Zudem habe es sich nicht lediglich um eine Zerrung gehandelt, vielmehr sei es zu einer Ruptur eines Aussenbandes (Ligamentum fibulokalkaneare) gekommen, welche operativ habe versorgt werden müsse n ( Urk. 1 S. 3 f.).

E. 3.1 Die für den Bericht des Stadtspitals Y.___ vom 8. November 2023 verantwort lichen Ärzte gingen im Rahmen der Erstbehandlung von den folgenden Diagno sen aus: - OSG-Distorsion links nach Trauma vom 7. November 2023 - LWS-Kontusion nach Trauma vom 7. November 2023

Es sei von eine m Supinationstrauma auszugehen mit einer Schwellung am M a lleolus lateralis mit Druckdolenz. Sie hätten den schmerzkompensierten Pati enten mit einem Softcast nach Hause entlassen können ( Urk. 9/12 S. 2 f.).

E. 3.2 Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Radiologie, führte gestützt auf die Bild gebung vom 1 2. Januar 2024 bezüglich der lateralen Strukturen sowie der Syndesmose aus, dass von einer Signalalteration der Ligamente der anterioren Syndesmose ohne Kontinuitätsunterbrechung auszugehen sei , die posteriore Syndesmose sei normal. Weiter würde eine Signalalteration und Auffaserung des Ligamentum fibulotalare anter i us ohne Kontinuitätsunterbrechung bestehen, weiter eine leichte Signalalteration des Ligamentum fibulotalare posterius. Daneben sei von einem Status nach Ruptur des Ligamentum fibulokalkaneare auszugehen. Auch sei von einem o rthotopen Verlauf der Peronealseh n en, einer Tendinopathie der Peronealseh n en ohne Partialläsion sowie eine r leichten Tendosynovitis der Peronealseh n en auszugehen. Insgesamt beurteilte Dr. Z.___ die Bildgebung wie folgt ( Urk. 9/21) : - Signalalteration der anterioren Syndesmose sowie des lateralen Kollate ralbandapparates ,

d ie Syndesmose ist intakt , Ruptur des Ligamentum fibulokalkaneare - Perimalleoläres Weichteilödem medial und lateral - Tendinopathie der Peronealsehnen mit leichter Tendosynovitis der Peronealseh n en - Leichte Arthrose im OSG ,

s ubchondrales Knochenmarködem an der dista len Tibia, Kapselödem anterior ,

k eine osteochondrale Läsion

E. 3.3 In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 1 0. April 2024 führte Dr. med. A.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, dass die betroffene Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So zeige sich im MRI vom 1 2. Januar 2024, dass bereits eine länger zurückliegende Verletzung des lateralen Kollateralbandes vorgelegen habe, des W eiteren eine leichte Arthrose im OSG-Bereich. Durch den Unfall vom 7. November 2023 sei es zu einer Zerrung des lateralen Bandapparates sowie der vorderen Syndesmose gekommen, weiter auch zu einem leichten subchondralen Knochenmarködem an der distalen Tibia. Die nun geltend gemachten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur auf das jetzige Ereignis zurückzuführen, sondern auch auf das Ereignis vom 1 0. September 2009, zwischenzeitlich habe es im Jahr 2016 auch eine Operation an diesem Sprunggelenk gegeben. Aufgrund des Ereignisses vom 7. November 2023 sei von einer nicht richtung gebenden Verschlimmerung (Kontu sion/Prellung/Zerrung) auszugehen, welche mit überwiegender Wahrscheinlich keit innert

E. 3.4 Der für den Operationsbericht des Stadtspitals Y.___ vom 1 8. September 2024 verantwortliche Fach arzt ging von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 15 S. 1): - OSG links: Schwere Tendinopathie der Peroneus longus-Sehne nach Naht - Status nach Peronealsehnennaht bei -ruptur (Peroneus longus) 2016 in domo - MRI vom 1 2. Januar 2024: Ruptur Lig a mentum fibulokalkaneare, Ten d inopathie der Peronealsehnen mit leichter Tendosynovitis der Pe ronealsehnen - Initiale Ruhigstellung im OSG-Softcast für 6 Wochen - Postthrombotisches Syndrom - Villalta-Score 5 (mildes postthrombotisches Syndrom) - Insuffiziente Vena poplitea und Vena fibularis und Vena tibialis poste rior Bein links - Provozierte TVT 2016 (major risk factor: Beinoperation ohne Throm boseprophylaxe) - Chronisch rezidivierende Lumboischialgien - Diskushernieno p eration L4/5 rechts in Portugal 2022 - Asthma bronchiale - Sehr selten Beschwerden im Frühjahr, keine inhalative Therapie not wendig - Adipositas WHO Grad II - BMI von 38.4 kg/m 2 , 05/2024

Aufgrund der schweren Tendinopathie der Peronealsehnen sei die Operation sindikation gegeben. Dabei sei en am linken OSG eine Peronealsehneninspektion mit Ausdünnung beider Sehnen und Tubing, eine Raffung des CFL sowie eine Raffung des superioren Peronealsehnenretinakulums durchgeführt worden ( Urk. 15). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass das beim Unfall vom 7. November 2023 betroffene Fussgelenk links bereits mehrfach vorgeschädigt war. So ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass es bereits am 1 0. September 2009 zu einer Distorsion des linken OSG kam

( Urk. 11/16) ; ein weiteres Distorsionstrauma erfolgte am 2 7. November 201 5. Aufgrund einer MRI-Untersuchung am 2. März 2016 wurde eine Partiallängsruptur der Peronealsehne links festgestellt, welche am 9. März 2016 operativ saniert wurde ( Urk. 9/51). Dem MRI vom 1 2. Januar 2024 ist dabei zu entnehmen, dass neben den festgestellten Signalalterationen der Bandstrukturen ein Status nach Ruptur des Ligamentum fibulokalkaneare vorlieg t (E. 3.2) . Schon allein aufgrund dieser Formulierung ist auf einen länger zurückliegenden Bänderriss zu schliessen, wie dies auch den Ausführungen von Dr. A.___

(E. 3.3) zu entnehmen ist. Ein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer den Bänderriss beim Unfall vom 7. November 2023 zugezogen hat, findet sich in den Akten nicht. Solches ist insbesondere auch nicht mit dem B ericht des Stadtspitals B.___

über die Sprechstunde vom 1 . Juli 2024 (Urk. 3/6)

oder dem Operationsbericht vom 18. September 2024 (Urk. 15) dargetan. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der im MRI vom 1 2. Januar 2024 festgestellte Bänderriss vor dem Unfall vom 7. Nov e mber 2023 erfolgt ist ; die am 1 8. September 2024 durch geführte Revisionsoperation hatte demnach allein die Sanierung nichtunfall bedingter, vorbestehender Schädigungen im Bereich der Peronealsehnen sowie des CFL zum Ziel. 4.2

Entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ - welche sich im W esentli chen auf die Bildgebung vom 1 2. Januar 2024 stützen - ist es demnach beim Unfall vom 7. November 2023 zu eher geringfügigen Verletzungen am lateralen Bandapparat sowie der vorderen Syndesmose gekommen, weiter zu einem leich ten Knochenmarködem. Dem komplexen Vorzustand am linken Unterschenkel hat der Versicherungsarzt dabei Rechnung getragen, dass er von einem Erreichen des Vorzustandes innert dreier Monate ausging, wobei üblicherweise von einer Abheilung innert 6 Wochen auszugehen wäre.

Insgesamt kann auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt werden, sodass der Fallabschluss nach Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit per 1. April 2024 am 1 4. April 2024 nicht zu beanstanden ist. 4.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 Wochen abheilen würde, aufgrund der vorbestehenden Veränderun gen sei von einem Erreichen des Vorzustandes nach drei Monaten auszugehen . Die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellter sei drei Monate posttraumatisch wieder gegeben. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditionierung sollte eine Eingewöhnungsphase mit Teilarbeitsfähigkeit von zirka vier bis sechs Wochen zugestanden werden, sodass ab dem 8. Februar 2024 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % und ab dem 1. April 2024 von einer solchen von 100 % aus zugehen sei ( Urk. 9/24).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00154 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

17. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel Gomweg 5, 8915 Hausen am Albis gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1991 geborene X.___ bezog ab dem 1 9. April 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war in diesem Zusammen hang bei der Suva unfallversichert. Am 7. November 2023 verdrehte er sich beim Heruntersteigen von einem Stuhl den linken Fuss ( Urk. 9/1); die Erstbehandlung erfolgte am 8. November 2023 am Stadt spital Y.___ ( Urk. 9/12 S. 2). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Nicht berufsunfall vom 7. November 2023 ( Urk. 9/2). 1.2

Nach erfolgter versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom 1 0. April 2024 ( Urk. 9/24) teilte die Suva mit Verfügung gleichen Datums mit, dass von einer Abheilung der Unfallfolgen per 7. Februar 2024 auszugehen sei, wobei nach einer Eingewöhnungsphase ab dem 1. April 2024 wieder von einer 100%igen Arbeits fähigkeit auszugehen sei ; per 1 4. April 2024 sei der Fall unter Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) abzuschliessen (Urk. 9 /26). An dieser Einschätzung hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 2. August 2024 fest ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 6. September 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung weiterer Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. November 2023 zu ver pflichten, eventualiter sei eine weitere Beurteilung einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers den Operationsbericht vom 1 8. September 2024 zu den Akten ( Urk. 14 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank - haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die versicherungsmedizinische Einschätzung sowie das MRI vom 1 2. Januar 2024 von einer Zerrung des lateralen Bandapparates sowie der vorderen Syndesmose auszugehen sei, weiter sei ein leichtes subchondrales Knochenmarködem an der distalen Tibia auf das Unfallereignis vom 7. November 2023 zurückzuführen. Demgegenüber zeige das MRI auch eine länger zurück liegende Verletzung des lateralen Kollateralbandapparates (Ligamentum fibulo kalkaneare) sowie eine leichte Arthrose. Unfallbedingt sei von nicht richtungs gebenden Verschlimmerungen auszugehen, was zum Erreichen des Vorzustandes nach drei Monaten führe ( Urk. 2 S. 5 f.). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass es bereits am 1 0. September 2009 sowie im März 2016 zu einer OSG-Distorsion gekommen sei; diese seien aber folgenlos aus geheilt und der Beschwerdeführer sei für rund 8 Jahre beschwerdefrei gewesen. Zudem habe es sich nicht lediglich um eine Zerrung gehandelt, vielmehr sei es zu einer Ruptur eines Aussenbandes (Ligamentum fibulokalkaneare) gekommen, welche operativ habe versorgt werden müsse n ( Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

Die für den Bericht des Stadtspitals Y.___ vom 8. November 2023 verantwort lichen Ärzte gingen im Rahmen der Erstbehandlung von den folgenden Diagno sen aus: - OSG-Distorsion links nach Trauma vom 7. November 2023 - LWS-Kontusion nach Trauma vom 7. November 2023

Es sei von eine m Supinationstrauma auszugehen mit einer Schwellung am M a lleolus lateralis mit Druckdolenz. Sie hätten den schmerzkompensierten Pati enten mit einem Softcast nach Hause entlassen können ( Urk. 9/12 S. 2 f.). 3.2

Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Radiologie, führte gestützt auf die Bild gebung vom 1 2. Januar 2024 bezüglich der lateralen Strukturen sowie der Syndesmose aus, dass von einer Signalalteration der Ligamente der anterioren Syndesmose ohne Kontinuitätsunterbrechung auszugehen sei , die posteriore Syndesmose sei normal. Weiter würde eine Signalalteration und Auffaserung des Ligamentum fibulotalare anter i us ohne Kontinuitätsunterbrechung bestehen, weiter eine leichte Signalalteration des Ligamentum fibulotalare posterius. Daneben sei von einem Status nach Ruptur des Ligamentum fibulokalkaneare auszugehen. Auch sei von einem o rthotopen Verlauf der Peronealseh n en, einer Tendinopathie der Peronealseh n en ohne Partialläsion sowie eine r leichten Tendosynovitis der Peronealseh n en auszugehen. Insgesamt beurteilte Dr. Z.___ die Bildgebung wie folgt ( Urk. 9/21) : - Signalalteration der anterioren Syndesmose sowie des lateralen Kollate ralbandapparates ,

d ie Syndesmose ist intakt , Ruptur des Ligamentum fibulokalkaneare - Perimalleoläres Weichteilödem medial und lateral - Tendinopathie der Peronealsehnen mit leichter Tendosynovitis der Peronealseh n en - Leichte Arthrose im OSG ,

s ubchondrales Knochenmarködem an der dista len Tibia, Kapselödem anterior ,

k eine osteochondrale Läsion 3.3

In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 1 0. April 2024 führte Dr. med. A.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, dass die betroffene Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So zeige sich im MRI vom 1 2. Januar 2024, dass bereits eine länger zurückliegende Verletzung des lateralen Kollateralbandes vorgelegen habe, des W eiteren eine leichte Arthrose im OSG-Bereich. Durch den Unfall vom 7. November 2023 sei es zu einer Zerrung des lateralen Bandapparates sowie der vorderen Syndesmose gekommen, weiter auch zu einem leichten subchondralen Knochenmarködem an der distalen Tibia. Die nun geltend gemachten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur auf das jetzige Ereignis zurückzuführen, sondern auch auf das Ereignis vom 1 0. September 2009, zwischenzeitlich habe es im Jahr 2016 auch eine Operation an diesem Sprunggelenk gegeben. Aufgrund des Ereignisses vom 7. November 2023 sei von einer nicht richtung gebenden Verschlimmerung (Kontu sion/Prellung/Zerrung) auszugehen, welche mit überwiegender Wahrscheinlich keit innert 6 Wochen abheilen würde, aufgrund der vorbestehenden Veränderun gen sei von einem Erreichen des Vorzustandes nach drei Monaten auszugehen . Die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellter sei drei Monate posttraumatisch wieder gegeben. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditionierung sollte eine Eingewöhnungsphase mit Teilarbeitsfähigkeit von zirka vier bis sechs Wochen zugestanden werden, sodass ab dem 8. Februar 2024 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % und ab dem 1. April 2024 von einer solchen von 100 % aus zugehen sei ( Urk. 9/24). 3.4

Der für den Operationsbericht des Stadtspitals Y.___ vom 1 8. September 2024 verantwortliche Fach arzt ging von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 15 S. 1): - OSG links: Schwere Tendinopathie der Peroneus longus-Sehne nach Naht - Status nach Peronealsehnennaht bei -ruptur (Peroneus longus) 2016 in domo - MRI vom 1 2. Januar 2024: Ruptur Lig a mentum fibulokalkaneare, Ten d inopathie der Peronealsehnen mit leichter Tendosynovitis der Pe ronealsehnen - Initiale Ruhigstellung im OSG-Softcast für 6 Wochen - Postthrombotisches Syndrom - Villalta-Score 5 (mildes postthrombotisches Syndrom) - Insuffiziente Vena poplitea und Vena fibularis und Vena tibialis poste rior Bein links - Provozierte TVT 2016 (major risk factor: Beinoperation ohne Throm boseprophylaxe) - Chronisch rezidivierende Lumboischialgien - Diskushernieno p eration L4/5 rechts in Portugal 2022 - Asthma bronchiale - Sehr selten Beschwerden im Frühjahr, keine inhalative Therapie not wendig - Adipositas WHO Grad II - BMI von 38.4 kg/m 2 , 05/2024

Aufgrund der schweren Tendinopathie der Peronealsehnen sei die Operation sindikation gegeben. Dabei sei en am linken OSG eine Peronealsehneninspektion mit Ausdünnung beider Sehnen und Tubing, eine Raffung des CFL sowie eine Raffung des superioren Peronealsehnenretinakulums durchgeführt worden ( Urk. 15). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass das beim Unfall vom 7. November 2023 betroffene Fussgelenk links bereits mehrfach vorgeschädigt war. So ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass es bereits am 1 0. September 2009 zu einer Distorsion des linken OSG kam

( Urk. 11/16) ; ein weiteres Distorsionstrauma erfolgte am 2 7. November 201 5. Aufgrund einer MRI-Untersuchung am 2. März 2016 wurde eine Partiallängsruptur der Peronealsehne links festgestellt, welche am 9. März 2016 operativ saniert wurde ( Urk. 9/51). Dem MRI vom 1 2. Januar 2024 ist dabei zu entnehmen, dass neben den festgestellten Signalalterationen der Bandstrukturen ein Status nach Ruptur des Ligamentum fibulokalkaneare vorlieg t (E. 3.2) . Schon allein aufgrund dieser Formulierung ist auf einen länger zurückliegenden Bänderriss zu schliessen, wie dies auch den Ausführungen von Dr. A.___

(E. 3.3) zu entnehmen ist. Ein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer den Bänderriss beim Unfall vom 7. November 2023 zugezogen hat, findet sich in den Akten nicht. Solches ist insbesondere auch nicht mit dem B ericht des Stadtspitals B.___

über die Sprechstunde vom 1 . Juli 2024 (Urk. 3/6)

oder dem Operationsbericht vom 18. September 2024 (Urk. 15) dargetan. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der im MRI vom 1 2. Januar 2024 festgestellte Bänderriss vor dem Unfall vom 7. Nov e mber 2023 erfolgt ist ; die am 1 8. September 2024 durch geführte Revisionsoperation hatte demnach allein die Sanierung nichtunfall bedingter, vorbestehender Schädigungen im Bereich der Peronealsehnen sowie des CFL zum Ziel. 4.2

Entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ - welche sich im W esentli chen auf die Bildgebung vom 1 2. Januar 2024 stützen - ist es demnach beim Unfall vom 7. November 2023 zu eher geringfügigen Verletzungen am lateralen Bandapparat sowie der vorderen Syndesmose gekommen, weiter zu einem leich ten Knochenmarködem. Dem komplexen Vorzustand am linken Unterschenkel hat der Versicherungsarzt dabei Rechnung getragen, dass er von einem Erreichen des Vorzustandes innert dreier Monate ausging, wobei üblicherweise von einer Abheilung innert 6 Wochen auszugehen wäre.

Insgesamt kann auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt werden, sodass der Fallabschluss nach Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit per 1. April 2024 am 1 4. April 2024 nicht zu beanstanden ist. 4.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty