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UV.2024.00143

Leistungseinstellung infolge Erreichens des Status quo sine bestätigt; hohe Anforderungen an Unfallkausalität von Diskushernien; Zweifel an versicherungsinterner Beurteilung verneint (keine anderslautenden fachärztlichen Kausalitätsbeurteilungen aktenkundig).

Zürich SozVersG · 2025-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, war ab dem 1. Januar 2018 bei der Y.___ AG, Z.___, als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1 /1). Gemäss Unfallmeldung vom 2 1. August 2023 löste sich am 2 4. Juli 2023 beim Räumen von Baumaterial im fünften Untergeschoss

eine Deckenstahlstütze und fiel vom Erdgeschoss bis ins fünfte Untergeschoss hinab . Der Versicherte sei seitlich ausgewichen und dabei mit dem Rücken im Bereich der Rippen auf einen Gabelstapler getroffen (Urk. 7/1/2; vgl. auch Urk. 7/29/2). Im Rahmen der ärztlichen Erstbehandlung im Spital A.___ wurde am 2 7. Juli 2023 ein lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/29/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung; Urk. 7/3, 7/78/3 und 7/163).

Nach Eingang medizinischer Unterlagen wie namentlich der Ergebnisse bildge bender Untersuchungen (Urk. 7/30/2, 7/45/1) sowie Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 7/29/2-3, 7/ 40/3-4, 7/68/2-14, 7/ 107/2-5, 7/108/2-4, 7/109/2-3, 7/110/2-4, 7/116/2-3 und 7/130) gelangte die Suva an d en beratende n

Arzt

Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation (Stellungnahme vom 2 9. Februar 2024, Urk. 7/131). Mit Verfügung vom 1 1. März 2024 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 1 5. März 2024 erreicht werde. Der Fall werde daher per diesem Datum abge schlossen und die Versicherungsleistungen würden auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt (Urk. 7/147). Dagegen erhob der Krankenversicherer des Versicherten am 1 2. März 2024 Einsprache (Urk. 7/151/1), welche am 2. April 2024 wieder zurückgezogen wurde (Urk. 7/166). Die am 9.

April 2024 vom Versicherten erho bene Einsprache (Urk. 7/169) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 7/182). 2.

Dagegen erhob

X.___ am 1 1. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen über den 1 5. März 2024 hinaus und bis auf Weiteres zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neurochirurgisches Gutachten bezüglich der Rückenbeschwerden einhole (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgese henes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten una bhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 518 /202

E. 4 vom 23 . Dezembe r 2024 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 zusammengefasst, auf die nachvollziehbare versicherungsinterne Beurteilung von Dr. B.___ könne abgestellt werden. Bildgebend seien keine unfallkausalen strukturellen Läsionen zu erkennen gewesen. Durch die erlittene Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Thorax sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Zustandes gekommen. Nach einer LWS-Kontusion sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit in der Regel nach zwei bis drei Monaten der Zustand erreicht, wie er auch ohne das Ereignis bestanden hätte.

Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Soweit der Beschwerdeführer auf festgestellte Bandscheiben protrusionen verweise, sei insbesondere festzuhalten, dass es rechtsprechungsge mäss einer medizinischen Erfahrungstatsache entspreche, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstün den und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht falle. Diese besonderen Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3 f.).

Folglich sei davon auszugehen, dass spätestens am 1 5. März 2024, also über siebeneinhalb Monate nach dem gemeldeten Unfallereignis, der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei, sodass kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe (Urk. 2 S. 5). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 1 1. September 2024 machte der Beschwerdefüh rer im Wesentlichen geltend, es treffe zu, dass eine Diskushernie dann als unfall bedingt betrachtet werden könne, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet gewesen sei, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizu führen. Das Ereignis vom 2 4. Juli 2023 könne durchaus als ein Unfall von beson derer Schwere erachtet werden. So sei er mit ganzer Kraft und voller Adrenalin rückwärts mit dem Rücken in die Gabeln des Gabelstaplers gesprungen. Die Beschwerdegegnerin habe daher die gesetzlichen Leistungen für die unfallbeding ten Rückenbeschwerden über den 1 5. März 2024 hinaus weiterhin so lange zu entrichten, bis die Folgen des schweren Unfalls tatsächlich verheilt seien (Urk. 1 S. 4). Eventualiter werde die Fortführung des Abklärungsverfahrens im Sinne der Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens beantragt, da bisher u.a. unge klärt sei, ob die Bandscheibenprotrusionen durch den Unfall hervorgerufen worden seien (Urk. 2 S. 4 f.). Der versicherungsinterne ärztliche Bericht stütze sich einzig auf die Akten, ohne dass das dafür praxisgemäss notwendige lücken lose Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vorgelegen hätte. Namentlich sei die medizinische Ursache für die Rückenbeschwerden von der Beschwerdegegnerin bislang noch ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Im Zuge der ärztlichen Erstbehandlung nach dem Schadenereignis vom 2 4. Juli 2023 wurde im Bericht des Spitals A.___ vom 2 7. Juli 2023 die Diagnose eines lumbovertebrogenen Schmerzsyndroms gestellt. Der Beschwerdeführer sei beim Ausweichen einer von oben herabfallenden Eisens tange gegen die längsseitig positionierte Gabel eines Gabelstaplers geprallt und anschliessend vor der fallen den Stange geflüchtet. Direkt danach habe er kaum Schmerzen verspürt; am nächsten Tag sei er mit leicht progredienten Schmerzen zur Arbeit gegangen. Nun hätten die Schmerzen zugenommen. Die durchgeführte CT-Untersuchung (vgl. Urk. 7/ 30/2) habe keinen Hinweis auf eine Fraktur ergeben. Es hätten sich jedoch Bandscheibenprotrusionen L3-L4 und L4-L5 links gezeigt (Urk. 7/29/2-3). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, gelangte im Rahmen einer MR-Untersuchung der LWS am 1 6. August 2023 zu folgender Beurteilung (Urk. 7/45/1): - ausgeprägte Chondropathien

LWK 3/4 und LWK 4/5 mit grösseren Dis kushernien und konsekutiven osteodiskoligamentär bedingten hochgradi gen zentralen Spinalkanalstenosen; Schizas Grad C - zudem rezessale Kompression von L5 links - relative foraminale Enge LWK 3/4 und LWK 4/5 links mehr als rechts. 3.3

Am 1 1. September 2023 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer Diskusher nie mit Affektion der Nervenwurzel L5 eine CT-gesteuerte Infiltration der LWS links durchgeführt (Urk. 7/42). Nach gutem Ansprechen erfolgte am 11. Oktober 2023 ausserdem eine periradikuläre Infiltration der Wurzel L4 links (Urk. 7/68/5), worauf gemäss Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 4. Dezember 2023 eine deutliche Regredienz der radikulären Symptomatik eingetreten sei. Bei Verdacht auf eine muskuloskelettale Lumbago wurde an diesem Datum eine Infiltration an den Facettengelenken L4/5 und L5/S1 vorgenommen (Urk. 7/68/7). Diese habe laut Bericht vom 1 9. Dezember 2023 zu einer anhaltenden Beschwer defreiheit rechts und einer Steigerung der Belastungstoleranz geführt. Linksseitig habe der Beschwerdeführer Beschwerden a n der Rückseite des gesamten Beines mit maximaler Stärke von 5.5/10 angegeben. Gleichzeitig habe er diese Schmer zen als wenig beeinträchtigend beschrieben, gänzlich anders als vor der Infiltration. Allgemein hätten sich die Beschwerden um 30-40 % reduziert und er sei nun körperlich wieder gut belastbar. Lediglich morgens herrschten die Beschwerden im Sinne eines Anlaufschmerzes deutlich vor (Urk. 7/110/3).

Am 1 5. und 29. Januar 2024 fand en jeweils weitere Infiltration en im D.___ statt (Urk. 7/107/2-5, 7/108/2-4). 3.4

Am

1. Februar 2024 berichtete

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein e Innere Medizin, dass aktuell der Behandlungserfolg der Infiltrationen abgewartet werden müsse. Der Beschwerdeführer werde weiter physiotherapeutisch und mit tels Medizinischer Trainingstherapie (MTT) behandelt, wodurch sich die gesund heitliche Situation bessere. Von einer 100%igen Arbeitsaufnahme sei im Frühjahr auszugehen (Urk. 7/109/2). 3.5

Gemäss Bericht des D.___ vom 7. Februar 2024 fiel die letzte Infiltration vom 29. Januar 2024 negativ aus. Wie bereits vorgängig mit dem Beschwerdeführer besprochen, scheine sich ein Überwiegen der muskulären Schmerzen bei erhöh tem Muskeltonus zu bestätigen (Urk. 7/116/2). Insgesamt hätten sich die maxi malen Schmerzen seit der Erstkonsultation um 30 % reduziert. Sie bestünden beim Bücken noch vorwiegend in der Beinrückseite bei Oberkörpervorneigung. Dann komme es dort zu einem starken Ziehen, wobei zu vermuten sei, dass die Muskulatur hier durch die nun über sechs Monate andauernde reduzierte Bean spruchung eher verkürzt sei. Dies sollte physiotherapeutisch beurteilt und angegangen werden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Dezember [2023] wieder in einem 50%-Pensum in den Berufsalltag integrieren wollen. Dies sei zu unterstützen und es werde empfohlen, ab März [2024] die Belastbarkeit im genannten Beschäftigungsgrad im Arbeitsalltag zu testen (Urk. 7/116/3). 3.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin geht hauptsächlich auf der Grundlage der versiche rungsinternen ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ davon aus, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24 . Juli 202 3 und den Rückenbeschwerden sei spätestens per 1 5. März 2024 dahingefallen, weshalb der Fall per diesem Datum abzuschliessen und keine weiteren Versicherungsleistun gen zu erbringen seien. D er Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber den Beweiswert der versicherungsinternen Stellungnahme (vgl. vorstehende E. 2.1-2 .2). Zu prüfen ist somit, ob die versicherungsinterne Aktenbeurteilung überzeug t oder ob auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, was ergänzende Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vorste hende E. 1.4).

E. 4.2 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbe handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 4.3.1 Dr. B.___ hat in seiner Stellungnahme vom 2 9. Februar 2024 (Urk. 7/131) in umfassender Kenntnis der medizinischen Vorakten

nachvollziehbar erörtert, inwiefern beim Beschwerdeführer ein Vorzustand an der Lendenw irbelsäule vor liegt. Er verwies in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der CT-Befunde vom 2 7. Juli 2023 (Urk. 7/30/2) und der MRI-Befunde vom 1 6. August 2023 (Urk. 7/45/1) auf deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbel säule mit Osteochondrose und bereits knöchern abgestützten Bandscheiben protrusionen L3-L 5. Des Weiteren verneinte er das Vorliegen einer durch den Unfall vom 2 4. Juli 2023 zusätzlich verursachten strukturellen Verletzung, was mit den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen übereinstimmt.

Ebenfalls e inbezogen hat Dr. B.___ den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Tage nach dem Unfall im Spital A.___

in ärztliche Erstbehandlung begab (vgl. Urk. 7/29/2), was eben so gegen eine unfallbedingte strukturelle Läsion spr icht .

Vor diesem Hintergrund leuchtet die fachärztliche Beurteilung, dass der Beschwerdeführer am 2 4. Juli 2023 eine Kontusion im Bereich der Lendenwirbel säule und des Thorax erlitten ha be, ohne Weiteres ein. Dies gilt ebenso für die Schlussfolgerung, dass es dadurch zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Zustandes gekommen und der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zwei bis drei Monaten eingetreten sei.

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine abweichende Auffassung vertritt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammen hangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3 mit Hin weisen). Kausalitätsbeurteilungen, die von derjenigen des Dr. B.___ abweiche n, sind indes nicht aktenkundig.

So hielt Dr. E ._ __ mit Bericht vom 1 3. Dezember 2023 fest, die erhobenen Befunde seien nicht mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar (Urk. 7/68/3). Die behandelnden Fachpersonen des D.___ äusserten sich ihrerseits nicht zur Kausalität sfrage .

Festzuhalten ist überdies, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskusher nien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten .

Es sind massivste Gewalteinwir kungen auf den Körper notwendig. Eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung muss insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinische m Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.3 und 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.1 f., je mit Hinweisen).

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass vorliegend nicht von einem besonders schweren Unfallereignis im Sinne der zitierten Praxis gesprochen wer den kann. Im Rahmen des Unfalles vom 2 4. Juli 2023 kam es zwar unbestritten zu einer Gewalteinwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers, als dieser wäh rend eines Ausweichmanövers gegen die längsseitig positionierte Gabel eines Gabelstaplers prallte (Urk. 7/1/2, 7/29/2). Trotzdem war er danach in der Lage, seine Arbeit fortzu setzen und er begab sich erst am 2 7. Juli 2023 aufgrund pro gredienter Schmerzen in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 7/29/2), worauf ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/14/2, 7/29/3). Eine richtunggebende Verschlimmerung konnte bildgebend nicht erhoben werden; namentlich fand sich kein Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung (Urk. 7/30/2). Auch vor diesem Hintergrund sind somit Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu verneinen, wo nach lediglich von einer vorübergehenden Verschl echterung des degenerativen Vorzustandes auszugehen sei.

Mit dem medizinischen Wissens stand vereinbar ist schliesslich die Einschätzung, dass der Status quo sine nach der erlittenen LWS-Kontusion nach wenigen Monaten erreicht worden ist .

E. 4.4 Ausgehend von der beweiskräftigen versicherungsinternen Beurteilung war der Status quo sine in Bezug auf die Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahr scheinlichkeit spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 2 4. Juli 2023 erreicht. Die per 1 5. März 2024 verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen erweist sich folglich als rechtens. Von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen neurochirurgischer Art sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung ab gesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic.

iur . Brigitta Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

E. 6 In seiner Funktion als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin bejahte Dr. B.___

mit Stellungnahme vom 2 9. Februar 2024 die Frage, ob die Gesund heit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So bestünden gemäss CT-Untersuchung vom 2 7. Juli 2023 deutliche degenerative Veränderungen der LWS mit Osteochondrose und bereits knöchern abgestützten Bandscheiben protrusionen L3-L 5. Diese hätten mittels MRI vom 1 6. August 2023 mit grösseren Diskushernien L3/4 und L4/5 mit Spinalkanalstenose bestätigt werden können. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektvierbaren strukturellen Läsionen geführt; dies sei mittels CT und MRI aus geschlossen worden (Urk. 7/131/1). Beim Ereignis vom 2 4. Juli 2023 sei es somit zu einer Kontusion im Bereich der LWS und des Thorax gekommen, was zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Zustandes geführt haben könnte. Bereits im Notfallbericht des Spitals A.___ sei die Diag nose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms gestellt worden, welche ein Krankheitsbild beschreibe und keine Unfalldiagnose sei. Zudem habe der Beschwerdeführer am Unfalltag noch weiterarbeiten können und sei erst drei Tage s p äter beim Notfall des Spitals A.___

vorstellig geworden, was ebenfalls gegen eine strukturelle Läsion durch das Ereignis spreche. Mit der CT-gesteuerten Infilt ration vom 1 1. Oktober 2023 sei die degenerative Vorerkrankung adressiert worden. Bereits am 1 4. November 2023 habe laut Bericht des D.___ eine musku loskelettale Lumbago im Vordergrund gestanden. Am 1 5. Februar 2024 sei eine erneute Infiltration aufgrund der Facettengelenksarthropathien erfolgt. Nach einer LWS-Kontusion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Regel nach zwei bis drei Monaten der Zustand erreicht, wie er auch ohne das Ereignis bestanden hätte (Urk. 7/131/2). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00143 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

26. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic.

iur . Brigitta Brunner DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, war ab dem 1. Januar 2018 bei der Y.___ AG, Z.___, als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1 /1). Gemäss Unfallmeldung vom 2 1. August 2023 löste sich am 2 4. Juli 2023 beim Räumen von Baumaterial im fünften Untergeschoss

eine Deckenstahlstütze und fiel vom Erdgeschoss bis ins fünfte Untergeschoss hinab . Der Versicherte sei seitlich ausgewichen und dabei mit dem Rücken im Bereich der Rippen auf einen Gabelstapler getroffen (Urk. 7/1/2; vgl. auch Urk. 7/29/2). Im Rahmen der ärztlichen Erstbehandlung im Spital A.___ wurde am 2 7. Juli 2023 ein lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/29/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung; Urk. 7/3, 7/78/3 und 7/163).

Nach Eingang medizinischer Unterlagen wie namentlich der Ergebnisse bildge bender Untersuchungen (Urk. 7/30/2, 7/45/1) sowie Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 7/29/2-3, 7/ 40/3-4, 7/68/2-14, 7/ 107/2-5, 7/108/2-4, 7/109/2-3, 7/110/2-4, 7/116/2-3 und 7/130) gelangte die Suva an d en beratende n

Arzt

Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation (Stellungnahme vom 2 9. Februar 2024, Urk. 7/131). Mit Verfügung vom 1 1. März 2024 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 1 5. März 2024 erreicht werde. Der Fall werde daher per diesem Datum abge schlossen und die Versicherungsleistungen würden auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt (Urk. 7/147). Dagegen erhob der Krankenversicherer des Versicherten am 1 2. März 2024 Einsprache (Urk. 7/151/1), welche am 2. April 2024 wieder zurückgezogen wurde (Urk. 7/166). Die am 9.

April 2024 vom Versicherten erho bene Einsprache (Urk. 7/169) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 7/182). 2.

Dagegen erhob

X.___ am 1 1. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen über den 1 5. März 2024 hinaus und bis auf Weiteres zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neurochirurgisches Gutachten bezüglich der Rückenbeschwerden einhole (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgese henes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten una bhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 518 /202 4 vom 23 . Dezembe r 2024 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 zusammengefasst, auf die nachvollziehbare versicherungsinterne Beurteilung von Dr. B.___ könne abgestellt werden. Bildgebend seien keine unfallkausalen strukturellen Läsionen zu erkennen gewesen. Durch die erlittene Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Thorax sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Zustandes gekommen. Nach einer LWS-Kontusion sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit in der Regel nach zwei bis drei Monaten der Zustand erreicht, wie er auch ohne das Ereignis bestanden hätte.

Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Soweit der Beschwerdeführer auf festgestellte Bandscheiben protrusionen verweise, sei insbesondere festzuhalten, dass es rechtsprechungsge mäss einer medizinischen Erfahrungstatsache entspreche, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstün den und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht falle. Diese besonderen Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3 f.).

Folglich sei davon auszugehen, dass spätestens am 1 5. März 2024, also über siebeneinhalb Monate nach dem gemeldeten Unfallereignis, der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei, sodass kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe (Urk. 2 S. 5). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 1 1. September 2024 machte der Beschwerdefüh rer im Wesentlichen geltend, es treffe zu, dass eine Diskushernie dann als unfall bedingt betrachtet werden könne, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet gewesen sei, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizu führen. Das Ereignis vom 2 4. Juli 2023 könne durchaus als ein Unfall von beson derer Schwere erachtet werden. So sei er mit ganzer Kraft und voller Adrenalin rückwärts mit dem Rücken in die Gabeln des Gabelstaplers gesprungen. Die Beschwerdegegnerin habe daher die gesetzlichen Leistungen für die unfallbeding ten Rückenbeschwerden über den 1 5. März 2024 hinaus weiterhin so lange zu entrichten, bis die Folgen des schweren Unfalls tatsächlich verheilt seien (Urk. 1 S. 4). Eventualiter werde die Fortführung des Abklärungsverfahrens im Sinne der Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens beantragt, da bisher u.a. unge klärt sei, ob die Bandscheibenprotrusionen durch den Unfall hervorgerufen worden seien (Urk. 2 S. 4 f.). Der versicherungsinterne ärztliche Bericht stütze sich einzig auf die Akten, ohne dass das dafür praxisgemäss notwendige lücken lose Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vorgelegen hätte. Namentlich sei die medizinische Ursache für die Rückenbeschwerden von der Beschwerdegegnerin bislang noch ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Im Zuge der ärztlichen Erstbehandlung nach dem Schadenereignis vom 2 4. Juli 2023 wurde im Bericht des Spitals A.___ vom 2 7. Juli 2023 die Diagnose eines lumbovertebrogenen Schmerzsyndroms gestellt. Der Beschwerdeführer sei beim Ausweichen einer von oben herabfallenden Eisens tange gegen die längsseitig positionierte Gabel eines Gabelstaplers geprallt und anschliessend vor der fallen den Stange geflüchtet. Direkt danach habe er kaum Schmerzen verspürt; am nächsten Tag sei er mit leicht progredienten Schmerzen zur Arbeit gegangen. Nun hätten die Schmerzen zugenommen. Die durchgeführte CT-Untersuchung (vgl. Urk. 7/ 30/2) habe keinen Hinweis auf eine Fraktur ergeben. Es hätten sich jedoch Bandscheibenprotrusionen L3-L4 und L4-L5 links gezeigt (Urk. 7/29/2-3). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, gelangte im Rahmen einer MR-Untersuchung der LWS am 1 6. August 2023 zu folgender Beurteilung (Urk. 7/45/1): - ausgeprägte Chondropathien

LWK 3/4 und LWK 4/5 mit grösseren Dis kushernien und konsekutiven osteodiskoligamentär bedingten hochgradi gen zentralen Spinalkanalstenosen; Schizas Grad C - zudem rezessale Kompression von L5 links - relative foraminale Enge LWK 3/4 und LWK 4/5 links mehr als rechts. 3.3

Am 1 1. September 2023 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer Diskusher nie mit Affektion der Nervenwurzel L5 eine CT-gesteuerte Infiltration der LWS links durchgeführt (Urk. 7/42). Nach gutem Ansprechen erfolgte am 11. Oktober 2023 ausserdem eine periradikuläre Infiltration der Wurzel L4 links (Urk. 7/68/5), worauf gemäss Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 4. Dezember 2023 eine deutliche Regredienz der radikulären Symptomatik eingetreten sei. Bei Verdacht auf eine muskuloskelettale Lumbago wurde an diesem Datum eine Infiltration an den Facettengelenken L4/5 und L5/S1 vorgenommen (Urk. 7/68/7). Diese habe laut Bericht vom 1 9. Dezember 2023 zu einer anhaltenden Beschwer defreiheit rechts und einer Steigerung der Belastungstoleranz geführt. Linksseitig habe der Beschwerdeführer Beschwerden a n der Rückseite des gesamten Beines mit maximaler Stärke von 5.5/10 angegeben. Gleichzeitig habe er diese Schmer zen als wenig beeinträchtigend beschrieben, gänzlich anders als vor der Infiltration. Allgemein hätten sich die Beschwerden um 30-40 % reduziert und er sei nun körperlich wieder gut belastbar. Lediglich morgens herrschten die Beschwerden im Sinne eines Anlaufschmerzes deutlich vor (Urk. 7/110/3).

Am 1 5. und 29. Januar 2024 fand en jeweils weitere Infiltration en im D.___ statt (Urk. 7/107/2-5, 7/108/2-4). 3.4

Am

1. Februar 2024 berichtete

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein e Innere Medizin, dass aktuell der Behandlungserfolg der Infiltrationen abgewartet werden müsse. Der Beschwerdeführer werde weiter physiotherapeutisch und mit tels Medizinischer Trainingstherapie (MTT) behandelt, wodurch sich die gesund heitliche Situation bessere. Von einer 100%igen Arbeitsaufnahme sei im Frühjahr auszugehen (Urk. 7/109/2). 3.5

Gemäss Bericht des D.___ vom 7. Februar 2024 fiel die letzte Infiltration vom 29. Januar 2024 negativ aus. Wie bereits vorgängig mit dem Beschwerdeführer besprochen, scheine sich ein Überwiegen der muskulären Schmerzen bei erhöh tem Muskeltonus zu bestätigen (Urk. 7/116/2). Insgesamt hätten sich die maxi malen Schmerzen seit der Erstkonsultation um 30 % reduziert. Sie bestünden beim Bücken noch vorwiegend in der Beinrückseite bei Oberkörpervorneigung. Dann komme es dort zu einem starken Ziehen, wobei zu vermuten sei, dass die Muskulatur hier durch die nun über sechs Monate andauernde reduzierte Bean spruchung eher verkürzt sei. Dies sollte physiotherapeutisch beurteilt und angegangen werden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Dezember [2023] wieder in einem 50%-Pensum in den Berufsalltag integrieren wollen. Dies sei zu unterstützen und es werde empfohlen, ab März [2024] die Belastbarkeit im genannten Beschäftigungsgrad im Arbeitsalltag zu testen (Urk. 7/116/3). 3. 6

In seiner Funktion als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin bejahte Dr. B.___

mit Stellungnahme vom 2 9. Februar 2024 die Frage, ob die Gesund heit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So bestünden gemäss CT-Untersuchung vom 2 7. Juli 2023 deutliche degenerative Veränderungen der LWS mit Osteochondrose und bereits knöchern abgestützten Bandscheiben protrusionen L3-L 5. Diese hätten mittels MRI vom 1 6. August 2023 mit grösseren Diskushernien L3/4 und L4/5 mit Spinalkanalstenose bestätigt werden können. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektvierbaren strukturellen Läsionen geführt; dies sei mittels CT und MRI aus geschlossen worden (Urk. 7/131/1). Beim Ereignis vom 2 4. Juli 2023 sei es somit zu einer Kontusion im Bereich der LWS und des Thorax gekommen, was zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Zustandes geführt haben könnte. Bereits im Notfallbericht des Spitals A.___ sei die Diag nose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms gestellt worden, welche ein Krankheitsbild beschreibe und keine Unfalldiagnose sei. Zudem habe der Beschwerdeführer am Unfalltag noch weiterarbeiten können und sei erst drei Tage s p äter beim Notfall des Spitals A.___

vorstellig geworden, was ebenfalls gegen eine strukturelle Läsion durch das Ereignis spreche. Mit der CT-gesteuerten Infilt ration vom 1 1. Oktober 2023 sei die degenerative Vorerkrankung adressiert worden. Bereits am 1 4. November 2023 habe laut Bericht des D.___ eine musku loskelettale Lumbago im Vordergrund gestanden. Am 1 5. Februar 2024 sei eine erneute Infiltration aufgrund der Facettengelenksarthropathien erfolgt. Nach einer LWS-Kontusion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Regel nach zwei bis drei Monaten der Zustand erreicht, wie er auch ohne das Ereignis bestanden hätte (Urk. 7/131/2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin geht hauptsächlich auf der Grundlage der versiche rungsinternen ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ davon aus, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24 . Juli 202 3 und den Rückenbeschwerden sei spätestens per 1 5. März 2024 dahingefallen, weshalb der Fall per diesem Datum abzuschliessen und keine weiteren Versicherungsleistun gen zu erbringen seien. D er Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber den Beweiswert der versicherungsinternen Stellungnahme (vgl. vorstehende E. 2.1-2 .2). Zu prüfen ist somit, ob die versicherungsinterne Aktenbeurteilung überzeug t oder ob auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, was ergänzende Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vorste hende E. 1.4). 4.2

Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbe handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen). 4.3 4.3.1

Dr. B.___ hat in seiner Stellungnahme vom 2 9. Februar 2024 (Urk. 7/131) in umfassender Kenntnis der medizinischen Vorakten

nachvollziehbar erörtert, inwiefern beim Beschwerdeführer ein Vorzustand an der Lendenw irbelsäule vor liegt. Er verwies in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der CT-Befunde vom 2 7. Juli 2023 (Urk. 7/30/2) und der MRI-Befunde vom 1 6. August 2023 (Urk. 7/45/1) auf deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbel säule mit Osteochondrose und bereits knöchern abgestützten Bandscheiben protrusionen L3-L 5. Des Weiteren verneinte er das Vorliegen einer durch den Unfall vom 2 4. Juli 2023 zusätzlich verursachten strukturellen Verletzung, was mit den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen übereinstimmt.

Ebenfalls e inbezogen hat Dr. B.___ den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Tage nach dem Unfall im Spital A.___

in ärztliche Erstbehandlung begab (vgl. Urk. 7/29/2), was eben so gegen eine unfallbedingte strukturelle Läsion spr icht .

Vor diesem Hintergrund leuchtet die fachärztliche Beurteilung, dass der Beschwerdeführer am 2 4. Juli 2023 eine Kontusion im Bereich der Lendenwirbel säule und des Thorax erlitten ha be, ohne Weiteres ein. Dies gilt ebenso für die Schlussfolgerung, dass es dadurch zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Zustandes gekommen und der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zwei bis drei Monaten eingetreten sei. 4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer eine abweichende Auffassung vertritt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammen hangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3 mit Hin weisen). Kausalitätsbeurteilungen, die von derjenigen des Dr. B.___ abweiche n, sind indes nicht aktenkundig.

So hielt Dr. E ._ __ mit Bericht vom 1 3. Dezember 2023 fest, die erhobenen Befunde seien nicht mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar (Urk. 7/68/3). Die behandelnden Fachpersonen des D.___ äusserten sich ihrerseits nicht zur Kausalität sfrage .

Festzuhalten ist überdies, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskusher nien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten .

Es sind massivste Gewalteinwir kungen auf den Körper notwendig. Eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung muss insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinische m Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.3 und 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.1 f., je mit Hinweisen).

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass vorliegend nicht von einem besonders schweren Unfallereignis im Sinne der zitierten Praxis gesprochen wer den kann. Im Rahmen des Unfalles vom 2 4. Juli 2023 kam es zwar unbestritten zu einer Gewalteinwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers, als dieser wäh rend eines Ausweichmanövers gegen die längsseitig positionierte Gabel eines Gabelstaplers prallte (Urk. 7/1/2, 7/29/2). Trotzdem war er danach in der Lage, seine Arbeit fortzu setzen und er begab sich erst am 2 7. Juli 2023 aufgrund pro gredienter Schmerzen in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 7/29/2), worauf ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/14/2, 7/29/3). Eine richtunggebende Verschlimmerung konnte bildgebend nicht erhoben werden; namentlich fand sich kein Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung (Urk. 7/30/2). Auch vor diesem Hintergrund sind somit Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu verneinen, wo nach lediglich von einer vorübergehenden Verschl echterung des degenerativen Vorzustandes auszugehen sei.

Mit dem medizinischen Wissens stand vereinbar ist schliesslich die Einschätzung, dass der Status quo sine nach der erlittenen LWS-Kontusion nach wenigen Monaten erreicht worden ist . 4.4

Ausgehend von der beweiskräftigen versicherungsinternen Beurteilung war der Status quo sine in Bezug auf die Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahr scheinlichkeit spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 2 4. Juli 2023 erreicht. Die per 1 5. März 2024 verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen erweist sich folglich als rechtens. Von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen neurochirurgischer Art sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung ab gesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic.

iur . Brigitta Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch