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UV.2024.00128

OSG-Distorsion, unklar ob die als Rückfall gemeldeten Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens

Zürich SozVersG · 2024-11-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1994, war als Dentalassistentin bei der Zahnarztpraxis Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG unfallversichert, als sie am 27. November 2022 beim Unihockeyspielen im Zweikampf mit dem linken Fuss umknickte (Urk. 7/1). Sie stellte sich daraufhin notfallmässig bei Dr.

med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin, vor, welche ein OSG Supinationstrauma links diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tag e attestierte (Urk. 7/14). Die Helsana anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen .

Am

5. Oktober 2023 machte die Versicherte aufgrund von vermehrten Schmerzen im linken Fuss einen Rückfall per 1. Juli 2023 geltend (U r

k. 7/16). Am 10.

Novem ber 2023 erfolgte eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 7/22) . Daraufhin verneinte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 14. November 2023 eine Leistungspflicht (Urk. 7/23). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 24. November 2023 (Urk. 7/30 /2) wies die Unfallversicherung mit Einspra cheentscheid vom 16. Juli 2024 ab (U r

k. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 5. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Einglie derungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hin weisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen) .

E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzu sammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht. Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt. Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem still schweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

E. 1.7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Rückfallkausal ität zum Ereignis vom 27. November 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Gemäss Bericht ihres Versicherungsmedi ziners sei die Rückfallkausalität nur möglich. Es bestehe der Verdacht auf Restbeschwerden. Im MRI des OSG links vom 17. März 2023 würden sich lateral keine posttraumatischen Veränderungen nachweisen lassen (S. 7-8). Nach dem Ereignis vom 27. November 2022 seien die Beschwerden und Befunde im Bereich des OSG lokalisiert gewesen. Die Indikation für die MRI-Untersuchung des OSG vom 17. Februar 2023 seien dann persistierende laterale Schmerzen und eine Druckdolenz im Bereich der Syndesmose gewesen. Hinweise für eine Irritation des Nervus

peroneus

superficialis im proximalen Verlauf wären Schmerzen am Unterschenkel lateral bis in den Fuss lateral gewesen. Dies sei in den vorliegend e n Untersuchungen in den Monaten nach dem Erei g nis vom Hausarzt nicht festgestellt und nicht beschrieben worden . Somit stellten die aktuellen Beschwer den keinen Rückfall dar (S. 8).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie seit dem Unfallereignis nie schmerzfrei gewesen sei. A uch wenn es «nur einen Verdacht auf die gestellte Diagnose» sei, habe sie seither nie wieder so Sport betreiben können wie vor dem Unfallereignis (Urk. 1).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 6), dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Leistungsanspruch der Beschwer de führerin unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen sei, die Leistungspflicht verneint werden

müss t

e. Ein Kausalzusammenhang sei gemäss dem beratenden Arzt nur möglich, aber nicht überwiegend w ahrscheinlich. D en übrigen Arzt berichte könne ebenfalls keine Rückfallkausalität entnommen werden (S. 3).

E. 3 Dr. med.

D.___, Facharzt für Radiologie, hiel t im Bericht über das MR OSG na t iv links vom 17.

Juli 2023 (Urk. 7/11) ein zwischenzeitlich vollständig regredientes Knochenmarksöde m am Calcaneus fest.

E. 3.1 Dr. Z.___ von der Praxis B.___, hielt in ihrem Bericht vom 21. Februar 2023 über die Notfalldienstkonsultation vom 27. November 2022 fest (Urk. 7/14), dass die Beschwerdeführerin beim Unihockeyspielen mit dem Fuss umgeknickt sei. D ies habe zuerst gar nicht so weh getan und d ie Beschwerdeführerin habe weitergespielt. Im Verlauf des Abends habe sie stärkere Schmerzen bekommen, so dass sie sich bei der Notfallsprechstunde vorgestellt habe. Dr. Z.___ diagnostizierte ein OSG Supinationstrauma links. Es sei keine Schwellung und kein H ämatom über OSG links lateral befundet worden. Sie attestierte

eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen.

E. 4 Dr. med. E.___, Fachärztin Radiologie und Neuroradiologie, hielt im Bericht über das Röntgen OSG ap / lat links vom 28. August 2023 eine unauffällige Knochenstruktur und kein Frakturnachweis sowie keine Weichteilschwellungen oder Verkalkungen fest (Urk. 7/12). 3.

E. 4.1 Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 27 . November 2022 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) darstellt. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die ab dem

1. Juli 2023

als Rückfall geltend gemachten Beschwerden noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom

27. November 2022 zurückzuführen sind .

Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob vorliegend die ab 1. Juli 2023 geltend gemachten Beschwerden unter dem Begriff des Rückfalls oder des Grundfalls abzuhandeln sind (vgl. E. 1.5), offengelassen werden kann, da die Unterscheidung zwischen einer Leistungseinstellung und einem Rückfall nur für die Frage der Beweislastverteilung bei (hier nicht gegebener) Beweislosigkeit relevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.2). Es gilt somit einzig die Frage zu prüfen, ob die ab 1. Juli 2023 geltend gemachten Beschwerden kausal auf das Unfallereignis vom 27. November 2022 zurück zuführen sind.

E. 4.2 Gemäss Ausführungen in der Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Fall bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2022 abgeschlossen (Urk. 7/23). Eine entsprechende Verfügung oder ein formloses Schreiben in den Akten finden sich nicht . G rundsätzlich ist dies möglich, sofern

davon auszugehen ist, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion standen. Diesfalls kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein (vgl. E. 1.5). Ob dies vorliegend der Fall ist, geht aus der Aktenlage jedoch nicht hervor :

Vorab ist festzuhalten, dass sich für die Zeit von November 2022 bis Februar 2023 lediglich ein Arztbericht zur Erstkonsultation in den Akten befindet (vgl. E . 3.1). I n späteren Berichte n

wurde auf einen Röntgenbefund B ezug genommen, der offenbar an besagter Erstkonsultation erhoben wurde

(vgl. Urk. 7/17/1; Urk.

7/26/6) . Dieser findet sich jedoch nicht

in d en Akten (Urk. 7/14) . Es ist daher fraglich, ob die momentane Aktenlage in Bezug auf das Unfallereignis vom 27.

November 2022 vollständig ist. Da der Beweiswert von internen Akten beurteilungen unter anderem davon abhängt, ob die Einschätzung aufgrund umfassender Kenntnis der Vorakten erhoben wurde, was vorliegend unklar ist, besteht bereits aus diesem Grund Zweifel an der Beurteilung von Dr.

A.___, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 1.6-1.7). 4. 3

D arüber hinaus begründet die B e schwerdege g nerin ihre Leistungseinstellung insbesondere damit, dass die ab 1. Juli 2023 beklagten Beschwerden nicht - wie der Unfall vom 27. November 2022 - am OSG lokalisiert seien, sondern am Unterschenkel, weswegen kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfaller eignis bestehe (Urk. 7/31 /3).

Demgegenüber führte Dr. H.___ anamnestisch aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis eine Schwellung im Bereich des Unterschenkels ange geben habe (Urk. 7/26/6). Auch waren im MRI am 17. Februar 2023 nach wie vor Traumazeichen vorhanden (Urk. 7/10), wovon der beratende Arzt Dr. A.___ in seiner ersten Beurteilung vom 10. November 2023 ebenfalls ausging (Urk.

7/22). Zudem war die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis nie beschwerdefrei (vgl. Urk. 7/17) .

Daneben sind sich sowohl Dr. H.___ (Urk.

7/26/6-8) als auch Dr. G.___ (Urk.

7/17/5-6) einig darüber, dass es anlässlich de s OSG Supinationstrauma s am 27.

November 2022 zu einer Irritation des N. peroneus

superficialis ge k ommen ist und diese Res t beschwerden kausal zum Unfallereignis stehen .

E. 4.4 Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erkennende Gericht nicht entscheiden. Da insbesondere der ausführlich begrün dete Befund am OSG und Unterschenkel der Beurteilung de s beratenden A rzt es Dr. A.___ entgegensteh en, hätte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Streit frage nicht ohne Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens ent scheiden dürfen. Denn die Einschätzung von Dr. A.___ erscheint nicht schlüssiger als jene der übrigen Ärzte, die davon ausgehen, dass die jetzigen Beschwerden ebenfalls auf das Unfallereignis vom 27. November 2022 zurückzuführen seien . Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinn gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines unabhängigen externen orthopädischen Gutachtens zurückzuweisen ist, wobei vorab die vollständige n medizinischen Akten, insbesondere bezüglich Erstbefund und radiologischer Untersuchung sowie allfällige r

Verlaufskontrollen bei Dr. Z.___ einzuholen sind .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass de r angefochtene Entscheid vom 16 . Juli 202 4 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 5 Dr. med . F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom

9. Oktober 2023 aus (Urk. 7/17), dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 16. Februar 2023 in seiner Sprechstunde vorgestellt habe. Sie habe über persistierende Schmerzen lateral und im Bereich der Syndesmose geklagt. Das veranlasste MRI habe eine Tendinopathie im Bereich der Peroneus

brevi s -Sehne geze i g t sowie ein Knochenmarksödem. Die konservative Therapie sei fortgesetzt worden. Im weiteren Verlauf sei die Beschwerdeführerin nie beschwer defrei gewesen. Bei sportlichen Aktivitäten sei es immer wieder zu diffusen Schmerzen medial und lateral sowie nach sportliche m Betätigen zu einem Anschwellen im Bereich des OSG gekommen . Mitte Juli sei es zu einer erneuten E xazerbation der Beschwerden mit auch Schmerzen bei Alltagsbelas tungen gekommen und die Beschwerdeführerin sei an Dr. G.___ überwiesen worden, der die Beschwerden am ehesten im Sinne von Restbeschwerden im Bereich des Nervus

peroneus

superficialis beurteilt habe. 3.

E. 6 Dr. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 28. August 2023 (Urk. 7/ 20) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Sprunggelenksdistorsion 27.11.2022 mit/bei - Vd . a. Restbeschwerden im Bereich des N. peroneus

superficialis, DD Beteiligung des N. peroneus

superficialis, DD Beteiligung des lateralen Chopart -Gelenks

Die Beschwerdeführerin habe berennende und stechende Beschwerden im lateralen Rückf u ssbereich seit der Distorsion. Es sei in diesem Zusammenhang am ehesten zu einer Pronation und dann kompensatorisch auch Supinations ver letzung gekommen. Sofort Schwellung und Schmerz und es habe eine zwei wöchige Teilbelastung an Stöcken stattg e funden. Mittlerweile habe die Beschwer de führerin deutliche Beschwerden bei jeglicher Belastung und teilweise auch in Ruhe (S. 1). Das Röntgen habe keine offensichtliche n

Traumafolgen gezeigt. Das MRI zeige leichte Vernarbungen. Antero-lateral keine offensichtliche Trauma folgen, auch die Peronealsehne zeige sich unauffällig. Klinisch gehe er davon aus, dass der N. peroneus

superficialis beteiligt sein könnte . Das Chopart zeige sich sehr lax, eine Beteiligung sei nicht ganz ausgeschlossen. 3.

E. 7 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 10. November 2023 (Urk. 7/22) hielt Dr. A.___ in Bezug auf die Frage, ob die erhobenen Befunde und Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. November 2022 stehen, fest, dass dies nur möglicherweise der Fall sei (S. 1). Es bestehe der Verdacht auf Restbeschwerden im Bereich des N. peroneus

superficialis links. Im MRI des OSG links vom 17. Juli 2023 hätten sich lateral aber keine posttraumatischen Veränderungen nachweisen lassen. Die leichten Vernarbungen im Deltaband (das heisst medial am OSG) könnten Traumafolgen sein. Die Beschwerden beständen aber am OSG anterolateral (S. 2). 3.

E. 8 Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 13. November 2023 (Urk. 7/26 /6-8) folgende Diagnosen fest (S. 2) : - Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenks, Fuss links: Sprunggelenksdistorsion 27.11.2022 mit/bei Verdacht auf Restbeschwer den im Bereich des N. peroneus

superficialis, DD Beteiligung des lateralen Chopart -Gelenks

Seitens der Beschwerdeführerin sei eine Schwellung im Bereich des Unter schenkels angegeben worden, jedoch keine Hämatome im proximalen Unter schenkel. Mehrheitlich sei der Fuss stark geschwollen gewesen, so habe eine Entlastung an Unterarmstützen für zwei Wochen und ein

Bracing für acht Wochen stattgefunden (S. 1) . Persistierend seien die Schmerzen im mittleren bis distalen Unterschenkel, dann bis in den Vorfuss lateral, geblieben (S. 2) .

Die schon von Dr. G.___ geäusserte Verdachtsdiagnose einer Irritation des Nervus

peronaeus

superficialis im proximalen Verlauf, mit referred

pain am Fuss, sei aus seiner Beurteilung zu stützen (S . 3). 3.

E. 9 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 23 . November 2023 (Urk. 7/2 6 /1) fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis nie b eschwerdefrei gewesen sei. Sowohl bei der Konsultation am 16. Februar 2023 als auch später im Juli habe sie über die identischen, belastungsabhängigen Beschwerden geklagt. Zwischenzeitlich seien weiter e Abklärungen erfolgt und sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ sei e n übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Beschwerden durch eine traumatische Irritation des N. peroneus

superficialis ausgelöst worden sei durch das Trauma am 27. November 2022, womit der Kausalzusammenhang von zwei Spezialisten gestützt werde. 3.

E. 10 Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 29. November 2023 (Urk. 7/31) aus, dass lediglich eine Verdachtsdiagnose bestehe, dass eine Irritation des Nerv u s

peroneus

superficialis links vorliege. Diese solle dazu im proximalen Verlauf lokalisiert sein (S. 2). Nach dem Ereignis seie n die Beschwerden und Befunde im Bereich des OSG lokalisiert gewesen. Strukturelle Schädigungen proximal davon, im Bereich des Nervus

peroneus

superficialis proximal, seien nicht dokumentiert gewesen. Gemäss Erstbefund habe bei der Untersuchung am OSG links lateral keine Schwellung und kein Hämatom bestanden. Es habe eine Druckdolenz allseits über den Bändern vorgelegen . Die Indikation für die MRI Untersuchung des OSG seien dann persistierende laterale Schmerzen und Druckdolenz im Bereich der Syndesmose gewesen. Hinweise für eine Irritation des Nervus

peroneus

superficialis seien nicht dokumentiert. Es hätten am OSG lokalisierte Beschwerden vorgelegen. Bei einer Irritation des Nervus

peroneus

superficialis im proximalen Verlauf

wären Schmerzen am Unterschenkel lateral vorhanden, die bis in den Fuss lateral reichen. Dies sei in den vorliegenden Unterlagen in den Monaten nach dem Ereignis vom Hausarzt nicht festgestellt und nicht beschrieben worden. In der Anmeldung für das Verlaufs MRI seien persistierende Schmerzen medial und lateral beschrieben worden. Schmerzen am Unterschenkel und Fuss lateral habe er aber nicht beschrieben (S. 3). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00128

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

5. November 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1994, war als Dentalassistentin bei der Zahnarztpraxis Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG unfallversichert, als sie am 27. November 2022 beim Unihockeyspielen im Zweikampf mit dem linken Fuss umknickte (Urk. 7/1). Sie stellte sich daraufhin notfallmässig bei Dr.

med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin, vor, welche ein OSG Supinationstrauma links diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tag e attestierte (Urk. 7/14). Die Helsana anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen .

Am

5. Oktober 2023 machte die Versicherte aufgrund von vermehrten Schmerzen im linken Fuss einen Rückfall per 1. Juli 2023 geltend (U r

k. 7/16). Am 10.

Novem ber 2023 erfolgte eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 7/22) . Daraufhin verneinte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 14. November 2023 eine Leistungspflicht (Urk. 7/23). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 24. November 2023 (Urk. 7/30 /2) wies die Unfallversicherung mit Einspra cheentscheid vom 16. Juli 2024 ab (U r

k. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 5. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Einglie derungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hin weisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen) . 1.4

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzu sammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht. Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt. Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem still schweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1.7

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Rückfallkausal ität zum Ereignis vom 27. November 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Gemäss Bericht ihres Versicherungsmedi ziners sei die Rückfallkausalität nur möglich. Es bestehe der Verdacht auf Restbeschwerden. Im MRI des OSG links vom 17. März 2023 würden sich lateral keine posttraumatischen Veränderungen nachweisen lassen (S. 7-8). Nach dem Ereignis vom 27. November 2022 seien die Beschwerden und Befunde im Bereich des OSG lokalisiert gewesen. Die Indikation für die MRI-Untersuchung des OSG vom 17. Februar 2023 seien dann persistierende laterale Schmerzen und eine Druckdolenz im Bereich der Syndesmose gewesen. Hinweise für eine Irritation des Nervus

peroneus

superficialis im proximalen Verlauf wären Schmerzen am Unterschenkel lateral bis in den Fuss lateral gewesen. Dies sei in den vorliegend e n Untersuchungen in den Monaten nach dem Erei g nis vom Hausarzt nicht festgestellt und nicht beschrieben worden . Somit stellten die aktuellen Beschwer den keinen Rückfall dar (S. 8). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie seit dem Unfallereignis nie schmerzfrei gewesen sei. A uch wenn es «nur einen Verdacht auf die gestellte Diagnose» sei, habe sie seither nie wieder so Sport betreiben können wie vor dem Unfallereignis (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 6), dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Leistungsanspruch der Beschwer de führerin unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen sei, die Leistungspflicht verneint werden

müss t

e. Ein Kausalzusammenhang sei gemäss dem beratenden Arzt nur möglich, aber nicht überwiegend w ahrscheinlich. D en übrigen Arzt berichte könne ebenfalls keine Rückfallkausalität entnommen werden (S. 3). 3. 3.1

Dr. Z.___ von der Praxis B.___, hielt in ihrem Bericht vom 21. Februar 2023 über die Notfalldienstkonsultation vom 27. November 2022 fest (Urk. 7/14), dass die Beschwerdeführerin beim Unihockeyspielen mit dem Fuss umgeknickt sei. D ies habe zuerst gar nicht so weh getan und d ie Beschwerdeführerin habe weitergespielt. Im Verlauf des Abends habe sie stärkere Schmerzen bekommen, so dass sie sich bei der Notfallsprechstunde vorgestellt habe. Dr. Z.___ diagnostizierte ein OSG Supinationstrauma links. Es sei keine Schwellung und kein H ämatom über OSG links lateral befundet worden. Sie attestierte

eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen. 3. 2

D

r. med. C.___, Fachärztin FMH Radiologie, hielt im Bericht über das MR Fuss/OSG na t iv links vom 17. Februar 2023 (Urk. 7/10) unter anderem ein diskretes Knochenmarksödem posterior lateral im C al c aneus distal des posterioren USG, vereinbar mit Status nach B one

bruise, fest. 3. 3

Dr. med.

D.___, Facharzt für Radiologie, hiel t im Bericht über das MR OSG na t iv links vom 17.

Juli 2023 (Urk. 7/11) ein zwischenzeitlich vollständig regredientes Knochenmarksöde m am Calcaneus fest. 3. 4

Dr. med. E.___, Fachärztin Radiologie und Neuroradiologie, hielt im Bericht über das Röntgen OSG ap / lat links vom 28. August 2023 eine unauffällige Knochenstruktur und kein Frakturnachweis sowie keine Weichteilschwellungen oder Verkalkungen fest (Urk. 7/12). 3. 5

Dr. med . F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom

9. Oktober 2023 aus (Urk. 7/17), dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 16. Februar 2023 in seiner Sprechstunde vorgestellt habe. Sie habe über persistierende Schmerzen lateral und im Bereich der Syndesmose geklagt. Das veranlasste MRI habe eine Tendinopathie im Bereich der Peroneus

brevi s -Sehne geze i g t sowie ein Knochenmarksödem. Die konservative Therapie sei fortgesetzt worden. Im weiteren Verlauf sei die Beschwerdeführerin nie beschwer defrei gewesen. Bei sportlichen Aktivitäten sei es immer wieder zu diffusen Schmerzen medial und lateral sowie nach sportliche m Betätigen zu einem Anschwellen im Bereich des OSG gekommen . Mitte Juli sei es zu einer erneuten E xazerbation der Beschwerden mit auch Schmerzen bei Alltagsbelas tungen gekommen und die Beschwerdeführerin sei an Dr. G.___ überwiesen worden, der die Beschwerden am ehesten im Sinne von Restbeschwerden im Bereich des Nervus

peroneus

superficialis beurteilt habe. 3. 6

Dr. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 28. August 2023 (Urk. 7/ 20) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Sprunggelenksdistorsion 27.11.2022 mit/bei - Vd . a. Restbeschwerden im Bereich des N. peroneus

superficialis, DD Beteiligung des N. peroneus

superficialis, DD Beteiligung des lateralen Chopart -Gelenks

Die Beschwerdeführerin habe berennende und stechende Beschwerden im lateralen Rückf u ssbereich seit der Distorsion. Es sei in diesem Zusammenhang am ehesten zu einer Pronation und dann kompensatorisch auch Supinations ver letzung gekommen. Sofort Schwellung und Schmerz und es habe eine zwei wöchige Teilbelastung an Stöcken stattg e funden. Mittlerweile habe die Beschwer de führerin deutliche Beschwerden bei jeglicher Belastung und teilweise auch in Ruhe (S. 1). Das Röntgen habe keine offensichtliche n

Traumafolgen gezeigt. Das MRI zeige leichte Vernarbungen. Antero-lateral keine offensichtliche Trauma folgen, auch die Peronealsehne zeige sich unauffällig. Klinisch gehe er davon aus, dass der N. peroneus

superficialis beteiligt sein könnte . Das Chopart zeige sich sehr lax, eine Beteiligung sei nicht ganz ausgeschlossen. 3. 7

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 10. November 2023 (Urk. 7/22) hielt Dr. A.___ in Bezug auf die Frage, ob die erhobenen Befunde und Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. November 2022 stehen, fest, dass dies nur möglicherweise der Fall sei (S. 1). Es bestehe der Verdacht auf Restbeschwerden im Bereich des N. peroneus

superficialis links. Im MRI des OSG links vom 17. Juli 2023 hätten sich lateral aber keine posttraumatischen Veränderungen nachweisen lassen. Die leichten Vernarbungen im Deltaband (das heisst medial am OSG) könnten Traumafolgen sein. Die Beschwerden beständen aber am OSG anterolateral (S. 2). 3. 8

Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 13. November 2023 (Urk. 7/26 /6-8) folgende Diagnosen fest (S. 2) : - Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenks, Fuss links: Sprunggelenksdistorsion 27.11.2022 mit/bei Verdacht auf Restbeschwer den im Bereich des N. peroneus

superficialis, DD Beteiligung des lateralen Chopart -Gelenks

Seitens der Beschwerdeführerin sei eine Schwellung im Bereich des Unter schenkels angegeben worden, jedoch keine Hämatome im proximalen Unter schenkel. Mehrheitlich sei der Fuss stark geschwollen gewesen, so habe eine Entlastung an Unterarmstützen für zwei Wochen und ein

Bracing für acht Wochen stattgefunden (S. 1) . Persistierend seien die Schmerzen im mittleren bis distalen Unterschenkel, dann bis in den Vorfuss lateral, geblieben (S. 2) .

Die schon von Dr. G.___ geäusserte Verdachtsdiagnose einer Irritation des Nervus

peronaeus

superficialis im proximalen Verlauf, mit referred

pain am Fuss, sei aus seiner Beurteilung zu stützen (S . 3). 3. 9

Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 23 . November 2023 (Urk. 7/2 6 /1) fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis nie b eschwerdefrei gewesen sei. Sowohl bei der Konsultation am 16. Februar 2023 als auch später im Juli habe sie über die identischen, belastungsabhängigen Beschwerden geklagt. Zwischenzeitlich seien weiter e Abklärungen erfolgt und sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ sei e n übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Beschwerden durch eine traumatische Irritation des N. peroneus

superficialis ausgelöst worden sei durch das Trauma am 27. November 2022, womit der Kausalzusammenhang von zwei Spezialisten gestützt werde. 3. 10

Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 29. November 2023 (Urk. 7/31) aus, dass lediglich eine Verdachtsdiagnose bestehe, dass eine Irritation des Nerv u s

peroneus

superficialis links vorliege. Diese solle dazu im proximalen Verlauf lokalisiert sein (S. 2). Nach dem Ereignis seie n die Beschwerden und Befunde im Bereich des OSG lokalisiert gewesen. Strukturelle Schädigungen proximal davon, im Bereich des Nervus

peroneus

superficialis proximal, seien nicht dokumentiert gewesen. Gemäss Erstbefund habe bei der Untersuchung am OSG links lateral keine Schwellung und kein Hämatom bestanden. Es habe eine Druckdolenz allseits über den Bändern vorgelegen . Die Indikation für die MRI Untersuchung des OSG seien dann persistierende laterale Schmerzen und Druckdolenz im Bereich der Syndesmose gewesen. Hinweise für eine Irritation des Nervus

peroneus

superficialis seien nicht dokumentiert. Es hätten am OSG lokalisierte Beschwerden vorgelegen. Bei einer Irritation des Nervus

peroneus

superficialis im proximalen Verlauf

wären Schmerzen am Unterschenkel lateral vorhanden, die bis in den Fuss lateral reichen. Dies sei in den vorliegenden Unterlagen in den Monaten nach dem Ereignis vom Hausarzt nicht festgestellt und nicht beschrieben worden. In der Anmeldung für das Verlaufs MRI seien persistierende Schmerzen medial und lateral beschrieben worden. Schmerzen am Unterschenkel und Fuss lateral habe er aber nicht beschrieben (S. 3). 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 27 . November 2022 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) darstellt. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die ab dem

1. Juli 2023

als Rückfall geltend gemachten Beschwerden noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom

27. November 2022 zurückzuführen sind .

Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob vorliegend die ab 1. Juli 2023 geltend gemachten Beschwerden unter dem Begriff des Rückfalls oder des Grundfalls abzuhandeln sind (vgl. E. 1.5), offengelassen werden kann, da die Unterscheidung zwischen einer Leistungseinstellung und einem Rückfall nur für die Frage der Beweislastverteilung bei (hier nicht gegebener) Beweislosigkeit relevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.2). Es gilt somit einzig die Frage zu prüfen, ob die ab 1. Juli 2023 geltend gemachten Beschwerden kausal auf das Unfallereignis vom 27. November 2022 zurück zuführen sind. 4.2

Gemäss Ausführungen in der Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Fall bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2022 abgeschlossen (Urk. 7/23). Eine entsprechende Verfügung oder ein formloses Schreiben in den Akten finden sich nicht . G rundsätzlich ist dies möglich, sofern

davon auszugehen ist, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion standen. Diesfalls kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein (vgl. E. 1.5). Ob dies vorliegend der Fall ist, geht aus der Aktenlage jedoch nicht hervor :

Vorab ist festzuhalten, dass sich für die Zeit von November 2022 bis Februar 2023 lediglich ein Arztbericht zur Erstkonsultation in den Akten befindet (vgl. E . 3.1). I n späteren Berichte n

wurde auf einen Röntgenbefund B ezug genommen, der offenbar an besagter Erstkonsultation erhoben wurde

(vgl. Urk. 7/17/1; Urk.

7/26/6) . Dieser findet sich jedoch nicht

in d en Akten (Urk. 7/14) . Es ist daher fraglich, ob die momentane Aktenlage in Bezug auf das Unfallereignis vom 27.

November 2022 vollständig ist. Da der Beweiswert von internen Akten beurteilungen unter anderem davon abhängt, ob die Einschätzung aufgrund umfassender Kenntnis der Vorakten erhoben wurde, was vorliegend unklar ist, besteht bereits aus diesem Grund Zweifel an der Beurteilung von Dr.

A.___, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 1.6-1.7). 4. 3

D arüber hinaus begründet die B e schwerdege g nerin ihre Leistungseinstellung insbesondere damit, dass die ab 1. Juli 2023 beklagten Beschwerden nicht - wie der Unfall vom 27. November 2022 - am OSG lokalisiert seien, sondern am Unterschenkel, weswegen kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfaller eignis bestehe (Urk. 7/31 /3).

Demgegenüber führte Dr. H.___ anamnestisch aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis eine Schwellung im Bereich des Unterschenkels ange geben habe (Urk. 7/26/6). Auch waren im MRI am 17. Februar 2023 nach wie vor Traumazeichen vorhanden (Urk. 7/10), wovon der beratende Arzt Dr. A.___ in seiner ersten Beurteilung vom 10. November 2023 ebenfalls ausging (Urk.

7/22). Zudem war die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis nie beschwerdefrei (vgl. Urk. 7/17) .

Daneben sind sich sowohl Dr. H.___ (Urk.

7/26/6-8) als auch Dr. G.___ (Urk.

7/17/5-6) einig darüber, dass es anlässlich de s OSG Supinationstrauma s am 27.

November 2022 zu einer Irritation des N. peroneus

superficialis ge k ommen ist und diese Res t beschwerden kausal zum Unfallereignis stehen . 4.4

Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erkennende Gericht nicht entscheiden. Da insbesondere der ausführlich begrün dete Befund am OSG und Unterschenkel der Beurteilung de s beratenden A rzt es Dr. A.___ entgegensteh en, hätte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Streit frage nicht ohne Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens ent scheiden dürfen. Denn die Einschätzung von Dr. A.___ erscheint nicht schlüssiger als jene der übrigen Ärzte, die davon ausgehen, dass die jetzigen Beschwerden ebenfalls auf das Unfallereignis vom 27. November 2022 zurückzuführen seien . Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinn gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines unabhängigen externen orthopädischen Gutachtens zurückzuweisen ist, wobei vorab die vollständige n medizinischen Akten, insbesondere bezüglich Erstbefund und radiologischer Untersuchung sowie allfällige r

Verlaufskontrollen bei Dr. Z.___ einzuholen sind .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass de r angefochtene Entscheid vom 16 . Juli 202 4 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher