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UV.2024.00105

Rotatorenmanschettenverletzung (Ausrutschen auf einem Boot mit Festhalten an der Reling und im weiteren Verlauf bildgebend festgestellter Riss der Subscapularissehne): Diametral entgegengesetzte fachärztliche Beurteilungen, die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte wurden zu wenig abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2026-04-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1979, war seit dem 1. Mai 2018 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH, Wallisellen, tätig und dadurch bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 3. August 2022 beim Anlegen eines Bootes auf Deck ausrutschte und sich beim Sturz am linken Arm und rechten Bein ver letzte (Urk. 9/1). Im Anschluss an die Erstbehandlung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. August 2022 (Urk. 9/7) erfolgte eine Überweisung des Versicherten an Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der am 6. Oktober 2022 eine frische traumatische Subscapularis-Partialruptur Schulter links mit Ruptur der Bizeps-Pulley- und Instabilität der Bizeps-longus-Sehne diagnos tizierte (Urk. 9/8) .

Die Mobiliar lehnte unter Verneinung der natürlichen Kausalität mit Verfügung vom 8. November 2022 (Urk. 9/26) ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis ab, wo gegen der Versicherte am 8. Dezember 2022 (Urk. 9/37) Einsprache erhob. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte n die Mobiliar zwei Aktengutachten ihrer beratenden Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates (Urk. 9/56; Urk. 9/81) und der Versicherte eine Stellungnahme von Dr. A.___

(Urk. 9/67) ein. Der Versicherte wurde am 3. März 2023 an der linken Schulter operiert (Urk. 9/59).

Die Mobiliar wies die Einsprache mit Ent scheid vom 1 5. April 2024 ab (Urk. 9/84 = Urk. 9/91 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Mai 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 5. April 2024 (Urk.

2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Heilungskosten und Taggelder (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2024 (Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 2 8. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art.

E. 6 Abs. 2 UVG (S. 5 Ziff. 29). 2.2

Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend (Urk. 1), im Einsprache entscheid werde keine Subsumption und keine Sachverhaltsfeststellung erwähnt, sondern einzig in Randziffer 38 pauschal die Beurteilung durch Dr. B.___ als überzeugend erachtet. Eine inhaltliche und juristische Auseinandersetzung fehle vollständig (S. 4 unten f.). Es sei aktenwidrig, dass er erst einen Monat nach dem Unfall einen Arzt konsultiert habe, ebenso dass er als Unfalldatum den 1. Mai 2018 angegeben habe (S. 5 unten f.). Zum Unfallhergang sei festzuhalten, dass er auf dem rutschigen Deck des Bootes ausgerutscht sei und sich im letzten Moment noch mit dem linken Arm an der Reling habe festhalten können. Durch den star ken Zug habe er sich an der linken Schulter verletzt. Mangels anderer, besser passender Auswahlmöglichkeiten im Unfallmeldeformular habe er «Prellung» des linken Oberarms angekreuzt (S. 6 unten f.). Dr. A.___ habe festgestellt, dass sich passend zum Distraktionstrauma eine typische Verletzung der Subscapula rissehne gezeigt habe. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden in der linken Schulter gehabt (S. 10). Es liege eine unfallbedingte Verletzung der linken Schul ter vor. Zudem gehöre ein Rotatorenmanschettenriss zu den unfallähnlichen Körper schädigungen (S. 16 f.). Während die beratende Ärztin Dr. B.___ auf Fuss- und Knieverletzungen spezialisiert sei und selbst keine Operationen vornehme, handle es sich bei Dr. A.___ um einen Spezialisten für Verletzungen am Schultergürtel und am Ellbogengelenk (S. 18). Im Gegensatz zu Dr. B.___ habe er den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 19). Aus näher dargelegten Gründen könne auf die Beurteilung durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden (S.

19 unten ff.). 3. 3.1

Der Bagatellunfallmeldung vom 2 2. August 2022 (Urk. 9/1) ist zum Unfall hergang am 1 3. August 2022 Folgendes zu entnehmen (Ziff. 6): «Beim Anlegen des Bootes im Hafen von Wollishofen bi n ich auf Deck ausgerutscht und habe mich beim Sturz am Arm und Bein verletzt». Als verletzte Körperteile wurden der linke Oberarm bezeichnet und die Art der Schädigung mit « Prellung » . Am rechten Knie wurde ein Schnitt angegeben (Ziff. 9). 3.2

Im ärztlichen Erstbericht vom 7. September 2022 (Urk. 9/7) hielt Dr. Z.___ fest, dass die Erstbehandlung am 2 6. August 2022 stattgefunden habe. Zum Unfall hergang hielt Dr. Z.___ fest, es habe eine Hyperextension des Arms stattge funden, da der Beschwerdeführer auf dem Boot auf rutschiger Unterlage ausge rutscht sei. Der objektive Untersuchungsbefund habe einen eingeschränkten Nacken griff und sonst unauffällige Globaltests ergeben. Das Röntgenbild habe eine leichte Omarthrose und einen Schulterhochstand gezeigt. Als Diagnose nannte Dr. Z.___ ICD-10 S40 (oberflächliche Verletzung der Schulter und des Oberarmes; S. 1). Die Therapie bestehe in Schonung und Analgesie, eine Arbeits unfähigkeit attestierte Dr. Z.___ nicht. Der Behandlungsabschluss sei am 1. September 2022 (S. 2). 3.3

Am 1 5. September 2022 erfolgte eine Magnetresonanz-Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers (Urk. 9/12). Die Beurteilung ergab eine hochgra dige Partialruptur am oberen Ansatz der Subscapularissehne mit davon ausge hendem interstitiellen Riss nach proximal. Die lange Bizepssehne verlaufe mini mal subluxiert auf dem Tuberculum minus, jedoch liege keine Sehnenläsion vor . Die Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette sei regelrecht, es l ä ge n kein Knorpelschaden und keine Labrumläsion vor. 3. 4

Am 6. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ unter sucht. Mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 9/8) stellte Dr. Z.___ folgende Diag nose (S. 1): - frische traumatische Subscapularis-Partialruptur Schulter links mit Ruptur de r Bizeps-Pulley - und Instabilität der Bizeps-longus-Sehne - Status nach Distraktionstrauma nach Sturz auf einem Boot am 1 3. August 2022

Als Nebendiagnose nannte Dr. Z.___ einen Status nach traumatischem Plexus-Abriss rechts nach Fahrrad-Unfall als 14jähriger. Aufgrund dessen sei der Beschwer deführer vor allem auf seinen linken Arm angewiesen. Er sei beim Ereig nis vom 1 3. August 2022 umgefallen, habe sich dann an der Reling festgehalten, was anschliessend zu einem akuten Distraktionstrauma durch sein gesamtes Körper gewicht auf den linken Arm geführt habe. Sofort habe er Schmerzen gehabt. Weiterführende Abklärungen hätten eine Subscapularis-Ruptur gezeigt. Beruflich sei er selbständiger Elektroingenieur (S. 1). Die Schulter links zeige sich mit normaler Muskeltrophik und sei passiv frei beweglich. Die resistive Innen rotation sei schmerzhaft abgeschwächt, der Bear-hug-Test sei positiv. Der Lift-off-Test sei schmerzhaft aber ohne Lag-Zeichen. Der Palm-up-Test werde nicht toleriert, der Jobe-Test hingegen kräftig. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt, die Muskeltrophik einwandfrei, es lägen keine degenerativen Verän derungen vor. Passend zu diesem Distraktionstrauma zeige sich eine typische Verletzung der Subscapularissehne. Die Indikation zur arthroskopischen Rekon struktion sei klar

(S. 2). 3.5

In ihrer Aktenbeurteilung vom 2 1. Oktober 2022 (Urk. 9/20) hielt Dr. B.___ fest, es liege die Diagnose einer hochgradigen Partialruptur am oberen Ansatz der Subscapularis-Sehne mit davon ausgehendem interstitiellem Riss nach proximal des linken Schultergelenks vor (S. 1). Die Frage nach einem Vorzustand beant wortete Dr. B.___ mit ja und nannte diesbezüglich die hochgradige Partialruptur am oberen Ansatz der deutlich signalalterierten und tendinopathisch veränderten Subscapularis-Sehne mit davon ausgehendem interstitiellem Riss nach proximal

und minimal subluxierter Bizeps-Sehne auf dem Tuberculum minus des linken Schultergelenks. Die gesundheitliche Störung gehe nicht überwiegend wahr scheinlich, sondern nur möglicherweise auf das gemeldete Ereignis zurück. Die erstmalige Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung sei erst am 2 6. August 2022 erfolgt. In der MR-Arthrographie des linken Schultergelenks hätten sich keine Hinweise auf traumatische Veränderungen gezeigt, die eine relevante Distorsion belegen würden (keine Hinweise auf Zerrungen des Kapsel-Band-Appa rates), sondern lediglich die Partialruptur der bereits deutlich degenerierten Subsca pularis-Sehne (S. 1). Bei Fehlen der natürlichen Kausalität zum angege ben en Ereignis habe die für Dezember 2022 geplante Arthroskopie des linken Schultergelenks zu Lasten der Krankenversicherung zu erfolgen (S. 2). 3.6

Dr. A.___ nahm am 2 1. November 2022 (Urk. 9/37) Stellung zu den Fragen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und hielt fest, dass keine unfall fremden Faktoren vorlägen. Abgesehen von der sehr frisch imponierenden Subscapula risruptur zeige sich ein absolut normales Gelenk ohne Knorpelschäden mit auch unauffälliger Muskulatur. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt (S.

1). Die Beschwerden gingen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereig nis vom 1 3. August 2022 zurück. Es bestehe ein klarer Zusammenhang . Der Unfall hergang, den der Beschwerdeführer geschildert habe, passe einwandfrei zum Verletzungsmuster. Er sei auf einem Boot umgefallen und habe sich dann mit der linken Hand an der Reling festgehalten. Dadurch sei ein akutes Distraktions trauma durch sein gesamtes Körpergewicht auf den linken Arm erfolgt. Unmittelbar danach habe er Schmerzen verspürt. Zuvor sei er beschwer defrei gewesen. Dieses schwere Distraktionstrauma könne die Subscapula risruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit klar erklären. Jedenfalls könne es nicht von der Hand gewiesen werden. Der Status quo sine/ante werde etwa sechs Monate postoperativ erreicht sein. Die Annahme von Dr. B.___, wonach es sich kernspintomographisch um eine tendinopathisch «veränderte» Subscapula rissehne handle und dass diese bereits deutlich degeneriert sei, sei schlicht falsch. Sowohl das Unfallereignis als auch das Verletzungsmuster und vor allem die Beschwer den, die vor dem Unfall niemals vorhanden gewesen seien, sprächen klar für eine Unfallkausalität (S. 2). 3.7

Den am 1 5. Februar 2023 (vgl. Urk. 9/46) bei der Beschwerdegegnerin einge reichten Einträgen in die Krankengeschichte durch Dr. Z.___ ist für das Datum des 2 6. August 2022 zu entnehmen, dass es sich um die erstmalige Konsul tation wegen der linken Schulter handle. Der Beschwerdeführer habe sich vor zwei Wochen eine Verletzung zugezogen, als er auf seinem eigenen Boot ausge rutscht sei und sich mit dem Arm habe auffangen müssen, wohl in einer Hyperextensions bewegung. Nun habe er bei bestimmten Bewegungen Schmer zen. Der Nackengriff sei schmerzhaft eingeschränkt, «sonst ioi.», es liege keine K apsulitis vor. Es bestehe Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion (S. 2). 3.8

Dr. B.___ erstattete am 2 8. Februar 2023 ein Aktengutachten (Urk. 9/56) und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich gemäss der Bagatellunfallmeldung vom 2 2. August 2022 eine Prellung des linken Oberarmes und einen Schnitt am rechten Kniegelenk zugezogen. Es sei unmittelbar weder eine ärztliche Behand lung in Anspruch genommen worden noch habe eine Arbeitsunfähigkeit bestan den, was auf einen geringen Leidensdruck hinweise. Bei der ambulanten Erstbe handlung am 2 6. August 2022 sei bis auf einen eingeschränkten Nackengriff ein unauffälliger Untersuchungsbefund festgestellt worden. Am rechten Knie seien keine Beschwerden angegeben worden (S. 1). Insbesondere seien auch keine objektivier baren traumatischen Befunde wie zum Beispiel Schwellungen, Prell marken, Schürfwunden oder Hämatome erwähnt worden. Es sei eine Prellung der linken Schulter und des Oberarms diagnostiziert und von einem Behandlungs abschluss am 1. September 2022 ausgegangen worden . In der MR-Arthrographie der linken Schulter vom 1 5. September 2022, viereinhalb Wochen nach dem angege benen Ereignis, hätten sich entgegen der Auffassung von Dr. Z.___ im Ber icht vom 6. Oktober 2022 ebenfalls keine traumatischen, sondern lediglich degenerative Veränderungen mit einer deutlich signalalterierten und tendino pathisch veränderten Subscapularis-Sehne mit hochgradiger Partialruptur am Oberrand und interstitiellem Riss nach proximal und minimaler Subluxation der langen Bizepssehne auf dem Tuberculum minus gezeigt. Insbesondere die unauf fälligen periartikulären Weichteile ohne Hinweise auf stattgehabte Einblutungen oder Ödeme, der komplett intakte Kapsel-Band-Apparat, die regelrechte Darstel lung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor-Sehne, das intakte Labrum und die unauffälligen knöchernen und knorpeligen Verhältnisse schlössen ein klinisch relevantes «Distraktionstrauma» oder eine klinisch rele vante Prellung des linken Schultergelenkes aus . Die Partialruptur der Subs capularis-Sehne und die minimale Subluxation der langen Bizepssehne des linken Schultergelenks gingen nicht auf das Ereignis im Sinne einer Allein- oder Teilur sache zurück, sondern entsprächen krankhaften beziehungsweise degenerativen Vorzuständen. Dr. Z.___ begründe die natürliche Kausalität nicht anhand objektivier barer traumatologischer Befunde, sondern lediglich anhand der Anga ben des Beschwerdeführers. Das von Dr. Z.___ postulierte schwere Distraktions trauma der linken Schulter sei im Kontext mit den regelrechten unauffälligen Befunden der gesamten restlichen Strukturen der linken Schulter nicht plausibel (S. 3). Sowohl der kontinuierlich entstandene Substanzdefekt als auch die Tendinopathie der Rotatorenmanschette stellten keine Traumafolgen dar. Passend in diesem Zusammenhang bestehe beim Beschwerdeführer eine Plexusparese rechts nach traumatischem Abriss des Plexus brachialis sowie auch der Wurzeln C5-C7 als vierzehnjähriger Junge, weshalb der Beschwerdeführer überwiegend seinen linken Arm benutze (S. 4). 3.9

Anlässlich der Operation vom 3. März 2023 führte Dr. A.___ eine Unter suchung der linken Schulter des Beschwerdeführers in Narkose, eine Schulter arthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine subpectorale Bizeps tenodese, eine Refixation der Subscapularissehne (Cork Screw FT2) und eine diagnostische Bursoskopie mit lokaler Bursektomie durch (Operationsbericht vom 3. März 2023; Urk. 9/59 S. 1).

Dr. Z.___ hielt im Operationsbericht fest, dass sich der Besch werdeführer am 1 3. August 2022 ein klares Distraktionstrauma zugezogen habe, nachdem er auf einem Boot umgefallen sei und sich mit der linken Hand a n der Reling festge halten habe. Dies habe durch sein gesamtes Körpergewicht zu einem akuten Distraktions trauma geführt. Sofort habe er im Bereich der linken Schulter Schmerzen verspürt. Zuvor habe er keine Probleme gehabt. Erstaunlicherweise und absolut unverständlicherweise sei die Verletzung nicht als Unfallfolge aner kannt worden (S. 1). Er, Dr. Z.___, wolle nochmals ganz klar festhalten, dass es sich hier um eine traumatische Ruptur handle, auch wenn dies von der Unfall versicherung abgestritten werde (S. 2). 3.10

Am 8. März 2023 (Urk. 9/67) nahm Dr. A.___ zur Beurteilung von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8) Stellung und hielt fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstkonsultation vom 5. Oktober 2022 ihm gegenüber ein Distraktions trauma geschildert. Eine «Prellung» des linken Oberarms habe er in der Unfallmeldung angekreuzt, da er keine anderen Auswahlmöglichkeiten gehabt habe. Die hausärztliche Zuweisung zu ihm sei lediglich einen Monat nach der Unfallmeldung erfolgt, nachdem die MRI-Untersuchung ebenfalls nur einen Monat posttraumatisch durchgeführt worden sei. Es sei deshalb nicht korrekt, dass unmittelbar nach dem Unfall keine ärztliche Behandlung in Anspruch genom men worden sein solle. Es sei ein Fehlschluss, dass der Leidensdruck dadurch klein gewesen sei, ausserdem habe dies alles kaum mit der Unfallkau salität zu tun. Betreffend Arbeitsunfähigkeit sei Dr. B.___ entgegenzuhalten, dass es sich bei der Verletzung ja lediglich um eine symptomatische, hochgradige Partial ruptur im Bereich der kranialen Subscapularissehne handle, welche nicht zu einem vollständigen Funktionsverlust führe, sondern lediglich zu belastungsab hängigen Schmerzen (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sei durch diese Partial ruptur nicht direkt beeinflusst; nicht jede Verletzung führe zwingend zu Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten f.).

Weiter sei es sehr gut möglich, dass anlässlich der Erstbehandlung bis auf einen eingeschränkten Nackengriff ein unauffälliger Untersuchungsbefund habe fest gestellt werden können . Allerdings habe es sich dabei um den Untersuchungs befund eines Allgemeinmediziners gehandelt. Die von ihm, Dr. Z.___, festgestellten Untersuchungsbefunde seien klar hinweisend und passend für eine Subscapularis verletzung gewesen. Der Untersuchungsbefund eines Schulter spezialisten sollte höher gewertet werden, und Dr. B.___ habe den Beschwerde führer nie selbst untersucht. Weiter sei selbstredend, dass bei einem Distraktions trauma mit einer inneren Verletzung der Rotatorenmanschette im Sinne einer Partialruptur der Subscapularissehne keine äusserlich objektivierbaren traumati schen Befunde zu erwarten seien, auch keine Schwellungen oder Prellmarken, geschweige denn Schürfwunden. Zutreffend sei die Aussage von Dr. B.___, dass sich in der Röntgenaufnahme keine traumatischen Veränderungen zeigten, aller dings zeigten sich auch keinerlei degenerative Veränderungen, welche für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Pathologie sprechen würden. Das Röntgen bild sei eben altersentsprechend «normal», was wiederum die These einer unfallkau salen RM-Partialruptur zusätzlich stütze (S. 2).

Der Ausdruck «tendinopathisch» weise lediglich darauf hin, dass mit der Sehne etwas nicht stimme. Auch unfallbedingte Verletzungen könnten sich kernspinto - mo graphisch al s tendinopathisch darstellen. Jedenfalls gebe es keiner lei Hinweise auf irgendwelche degenerativen Veränderungen in der bildgebenden Unter - suchung. Insbesondere sei die Muskeltrophik absolut unauffällig, was gegen das Vorliegen einer seit längerem bestehenden Läsion spreche (S. 3).

Bekannterweise sei eine Sehne eine sehr marginal durchblutete Struktur. Ein Sehnen riss führe in der Regel nicht zu einer Einblutung, da sie nur sehr schwach vaskularisiert sei. Auch dass durch die intakte Darstellung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor Sehne ein relevantes Distraktionstrauma ausge schlossen werden könnte, sei sicher nicht korrekt. Ganz im Gegenteil spreche d eren intakte D arstellung gegen einen degenerativen Prozess im rechten (richtig wohl: linken) Schultergelenk. Ein Distraktionstrauma, bei welchem der Arm nach hinten gerissen werde, führe typischerweise zu einer isolierten Verletzung der Subscapularissehne, da diese ventral liege. Eine Krafteinwirkung bei aussen rotiertem Arm gegen Widerstand, ein starker Zug beim Festhalten sei ein sehr geeigneter und gut nachvollziehbarer Unfallhergang für eine partielle Subsca pularis-Verletzung. Eine zusätzliche Verletzung der übrigen Rotatorenmanschette sei zwar möglich, müsse aber nicht in jedem Fall erwartet werden (S. 3).

Es gebe keinerlei degenerative Veränderungen, welche für das aktuelle Problem eine Rolle spielen könnten. Dies habe auch mit der intraoperativen Bildgebung klar dokumentiert werden können. Es zeige sich eine typische traumatische Riss bildung im Bereich der kranialen Subscapularissehne ohne irgendwelche sons tigen degenerativen Veränderungen. Auch zeige sich keine Impingementkons tellation, welche zu erwarten wäre bei degenerativen Sehnenverletzungen. Unfall hergang, präoperative Bildgebung und intraoperative Befunde sprächen klar für eine überwiegend traumatische Ursache, denn degenerative Verän derungen hätten auch intraoperativ einfach keine dokumentiert werden können. Es sei somit unzutreffend, dass die Annahme der natürlichen Kausalität einzig anhand der Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei . Dass die gesamten rest lichen Strukturen der linken Schulter sich im MRI unauffällig darstellten, spreche gegen das Vorliegen eines degenerativen Prozesses und klar für eine traumatische Läsion lediglich im Bereich der Subscapularissehne und des Bizeps-Pulley (S. 4).

Zum Argument von Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer überwiegend seinen linken Arm benutze, sei festzuhalten, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer selbst nicht körperlich untersucht habe. Er, Dr. Z.___, habe dies jedoch getan und eine sehr gute körperliche Funktion des rechten Arms erhoben. Es bestehe kein Zusam menhang mit der Plexusparese rechts (S. 5). 3.11

Dr. B.___ nahm am 1 7. Februar 2024 erneut Stellung (Urk. 9/81) und hielt fest, die einzigen eindeutigen Anzeichen für eine traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion seien Frakturen beziehungsweise Anzeichen, die auf eine glenohumerale Luxation oder eine Sprengung des Akromioklavikulargelenks hinwiesen (S. 4). Solches l ie ge beim Beschwerdeführer nicht vor (S. 5). Sowohl das Alter als auch die dominante Seite stellten Risikofaktoren für das Entstehen einer atrauma tischen, verschleissbedingten Rotatorenmanschettenläsion dar. Entsprechend der Literatur kämen ab einem Alter von etwa 40 Jahren leichte, symptomatische oder asymptomatische Degenerationen der Rotatorenmanschette, zu der auch der M. subscapularis gehöre, häufig vor. Beim Beschwerdeführer zeigten sich in der MR Arthrographie der linken Schulter vom 1 5. September 2022 eine deutlich signal alterierte und tendinopathisch veränderte Subscapularis-Sehne mit hoch - gradiger Partialruptur am Oberrand und interstitiellem Riss nach proximal. Die typische Lokalisation für verschleissbedingte Läsionen der Rotatoren - manschette treffe auch beim Beschwerdeführer für die betroffene Subscapularissehne mit langem interstitiellem Riss nach proximal zu (S. 5).

Das typische Bild nach einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion bestehe entsprechend der Literatur in der sofortigen Beeinträchtigung der aktiven Mobi lität bei Elevation und/oder Aussenrotation oder der Entwicklung einer Pseudo paralyse der Schulter (aktive vordere Elevation nicht möglich; S. 6). Das plötzlich einwirkende Unfallereignis führe unmittelbar zu einem deutlichen, oft reissenden Schmerz in der Schulter mit Ausstrahlung in den Oberarm, verbunden mit einem Kraft- und Funktionsverlust. Aufgrund der deutlichen Klinik erfolge in der Regel die baldige Vorstellung bei einem Arzt. Beim Beschwerdeführer habe entspre chend den zeitnah erhobenen Untersuchungsbefunden der linken Schulter weder eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität noch die Entwicklung einer Pseudoparalyse vorgelegen. Sowohl bei der ambulanten Erstbehandlung am 2 5. August 2022 als auch am 6. Oktober 2022 sei sein Schultergelenk frei beweg lich gewesen, ebenso bei der Arthroskopie in Narkose, wo keine Instabilität sowie intraoperativ eine Ruptur der Subscapularis-Sehne mit interstitiellem (tendino pathischem) Rupturverlauf attestiert worden sei. Typisch für traumatische Läsio nen seien kombinierte Verletzungen der Subscapularis- und Supraspinatus- beziehungs weise der Supraspinatus- und Infraspinatussehne. Typisch und als indi rekter Hinweis auf eine traumatische Läsion gälten auch begleitende Nerven läsionen, die klinisch primär erkannt und registriert werden müssten. Auch dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu (S. 7).

Auch die intraoperative Befunddokumentation der Arthroskopie vom 3. März 2023 zeige keine anderen Befunde, wobei der kernspintomographisch eindrucks volle, vor allem interstitielle (tendinopathische) Rupturverlauf innerhalb der Subscapula rissehne bei der Draufsicht während der Arthroskopie natürlich nicht sichtbar gewesen sei, offensichtlich sich jedoch bei der Naht der Sehne erwartungs gemäss gezeigt habe und auch im Operationsbericht Erwägung gefun den habe. Die Behauptung von Dr. A.___, wonach sich die gesamten rest lichen Strukturen der linken Schulter im MRI vom 1 5. September 2022 unauf fällig darstellten und dies gegen das Vorliegen eines degenerativen Prozesses und klar für eine traumatische Läsion lediglich im Bereich der Subscapularissehne und des Bizeps-Pulley spreche, sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur nach wie vor nicht nachvollziehbar. Weitere Gründe für das Vorliegen einer degenerativ bedingten Läsion der Subsca pularis-Sehne seien die folgenden: Klinisch und radiologisch seien keine trauma tisch objektivierbaren Veränderungen in den Unterlagen zu finden, weder anläss lich der Erstbehandlung noch in der MR-Arthrographie vom 1 5. September 2022; dort hätten sich lediglich degenerative Veränderungen gezeigt (S. 8). Insbe sondere die unauffälligen periartikulären Weichteile ohne Hinweise auf stattge habte Einblutungen oder Ödeme, der komplett intakte Kapsel-Band-Apparat, die regelrechte Darstellung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor-Sehne, das intakte Labrum und die unauffälligen knöchernen und knorpeligen Verhältnisse schlössen ein klinisch relevantes «Distraktionstrauma» oder eine kli nisch relevante Prellung des linken Schultergelenkes aus. Weiter stellten sowohl das Alter des Beschwerdeführers – er sei im Zeitpunkt des Ereignisses 42 Jahre alt gewesen - als auch die dominante Seite Risikofaktoren für das Entstehen einer atraumatischen, verschleissbedingten Rotatorenmanschettenläsion dar. Es handle sich um die dominante und somit stärker belastete linke Schulter, da bei dem Beschwerdeführer eine Plexusparese rechts nach traumatischem Abriss des Plexus brachialis sowie auch der Wurzeln C5-C7 als 14-Jähriger zur bevorzugten Benut zung des linken Armes geführt habe. Es sei in gründlicher Abwägung sämtlicher Argumente überwiegend wahrscheinlich vom Vorliegen einer chronisch-degenera tiven Partialruptur der linken Subscapularis-Sehne auszugehen (S. 9). 3.12

Am 6. Mai 2024 nahm der erstbehandelnde Hausa rzt Dr. Z.___ Stellung und hielt fest, er wolle den irreführenden Eindruck von Dr. B.___, wonach er anlässlich der Erstbehandlung lediglich eine Prellung der Schulter vermutet habe und von einem Behandlungsabschluss ausgegangen sei, korrigieren. Seine nach der Erstkonsultation postulierte ICD-10 Position S40.- habe retrospektiv die klini sche Situation sicher ungenügend erfasst, denn er habe damals schon initial den Verdacht auf eine Verletzung der Rotatorenmanschette geäussert, habe jedoch dem spontanen Heilungsverlauf unter einem medikamentösen Therapieversuch eine Chance geben wollen, was initial auch gut geholfen und zu einer relativen Beschwerdebesserung geführt habe. Ein solches Vorgehen sei durchaus üblich im hausärztlichen Alltag. Beim damaligen Bericht habe es sich um ein routinemäs siges Formular zur Früherfassung gehandelt, das eine erste Einschätzung abbilden solle, die im Verlauf auch ergänzt oder gegebenenfalls revidiert werden können müsse. Die von Dr. B.___ vermittelte Darstellung, dass damals kein Leidensdruck bestanden habe, entspreche nicht der ihm gegenüber geschilderten Situation, da der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis jegliche Bewegungen des Armes oberhalb von 90 Grad gar nicht oder nur unter starken Schmerzen habe ausführen können. Auch die bis dahin übliche seitliche Schlafposition sei dem Beschwer deführer nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen. Diese Beschwerden seien neu und beim Beschwerdeführer nicht vorbekannt gewesen. Nachdem sich die Beschwerden nach dem Absetzen der verordneten Analgesie prompt wieder ver schlimmert hätten, habe er die genauere Abklärung bei Verdacht auf eine Rotatorenman schettenläsion veranlasst (Urk. 3/6 S. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass mit dem Vorfall vom 1 3. August 2022 (vgl. Urk. 9/1) ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 UVG vorliegt. Diagnos tiziert wurde ein Riss der Subscapularissehne, die

Teil der Rotatoren manschette bildet. Rechtsprechungsgemäss sind zur Beurteilung der Unfallkau salität einer Rotatorenmanschettenruptur die einzelnen für oder gegen eine trauma tische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und es ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Der Unfallmechanismus ist als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 1 9. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei g i lt es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Ver lauf zu berücksichtigen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.1.3, 8C_167/2021 vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.1). 4.2

Zum Unfallhergang wurde in der Unfallmeldung zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 1 3. August 2022 beim Anlegen eines Bootes auf Deck ausge rutscht sei und sich am Arm und Bein verletzt habe (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Erstbehandlung fand am 2 6. August 2022 bei Dr. Z.___ statt. Dieser hielt zum Unfallhergang fest, es habe sich um eine Hyperextension des Arms gehandelt (Urk. 9/7 S. 1). Dem Eintrag in die Krankengeschichte vom gleichen Tag ist zur Anamnese zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor zwei Wochen eine Verletzung zugezogen habe, als er auf dem Boot ausgerutscht sei und sich mit dem Arm habe auffangen müssen, wohl in einer Extensionsbe wegung (Urk. 9/47 S. 2). Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer sei am 1 3. August 2022 umgefallen, habe sich dann an der Reling festgehalten, was anschliessend zu einem akuten Distraktions trauma durch sein gesamtes Körpergewicht auf den linken Arm geführt habe (Urk. 9/8 S. 1).

Verschiedene Unfallmechanismen können zu einer Rotatorenmanschettenruptur führen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine erhebliche Krafteinwirkung .

In der medizinischen Literatur wird von einer massiven, plötzlichen exzentrischen Belas tung des Armes gesprochen. Als Beispiele werden angeführt: Sturz beim Fensterputzen aus der Höhe nach vorn und Festhalten mit der Hand; Treppensturz mit der Hand am Geländer; Fahrgast, der sich mit nach oben gestreckter Hand festhält und eine abrupte Abbremsung oder Beschleunigung des Fahrzeugs aufzu fangen versucht (Schultertraum a -Check, Ursachen von isolierten Schädi gungen der Rotatorenmanschette und deren [versicherungs-]medizinische Beur teilung; in: Medinfo/Infoméd Nr. 2021/1 S. 4 f.; www.swiss-insurance-medi cine.ch, vgl. auch Urk. 9/67 S.

E. 10 ) Dem Eintrag in die Krankengeschichte über die Erstbehandlung vom 2 6. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer bei bestimmten Bewegungen Schmerzen habe. Dr. Z.___ hielt fest, dass der Nackengriff schmerzhaft eingeschränkt sei, weitere Befunde erhob er nicht. Er äusserte jedoch bereits damals einen Verdacht auf eine Rotatoren manschettenläsion («RM-Läsion»; Urk. 9/47 S. 2). Im Bericht vom 7. September 2022 hielt Dr. Z.___ ebenfalls fest, dass der Nackengriff schmerzhaft ein geschränkt und die Globaltests ansonsten unauffällig gewesen seien (vgl. Urk. 9/7 S. 1). Diese Angabe bezog sich anhand der Chronologie wohl auf den Eintrag in die Krankengeschichte vom 1. September 2022, worin festgehalten wurde, dass die Situation unter analgetischer Behandlung massiv besser und die Schulter frei beweglich geworden sei; die Globaltests waren unauffällig. Nach Absetzen der Schmerzmedikation notierte Dr. Z.___ am 1 2. September 2022, dass der Beschwer deführer wieder Schmerzen habe und eine weitere Abklärung wünsche (Urk. 9/47 S. 2). Dr. A.___ stellte sodann am 6. Oktober 2022 verschiedene Funktions einschränkungen fest (vorstehend E. 3.4). Zu den Folgen eines Subscapula rissehnenrisses finden sich in der medizinischen Fachwelt unterschiedliche Anga ben: So wird festgehalten, dass Patienten mit akutem Abriss der Sehne des Muscu lus subscapularis auch in Ruhe über starke Schmerzen klagen und grosse Probleme auch bei einfachen Rotationsbewegungen haben (https://gelenk-klinik.de/orthopaedie-glossar/musculus-subscapularis.html; zuletzt besucht am 1 6. März 2026). An anderer Stelle wird festgehalten, dass solche Rupturen zu nächtlich betonten Schulterschmerzen, einer Druckschmerzhaftigkeit der vorderen Schulter sowie zu einer abgeschwächten Innenrotation führen. Typischer weise treten die Symptome allmählich bzw. verzögert auf. Auch asymptomatische Verläufe kommen nicht selten vor (https://flexi kon.doccheck.com/de/Subscapularissehnenruptur; zuletzt besucht am 1 6. März 2026). Angesichts dieser divergierenden Beschreibungen erstaunt es nicht, dass auch die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ erheblich vonei nander abweichen. Dem von Dr. B.___ ins Feld geführten Argument, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität nach sich zieht (Urk. 9/81 S. 6), hielt Dr. Z.___

in nachvoll ziehbarer Weise entgegen, dass eine Partial ruptur im Bereich der Subscapula rissehne nicht zu einem vollständigen Funktionsverlust, sondern lediglich zu belastungs abhängigen Schmerzen führt und die Arbeitsfähigkeit nicht zwingend beeinflusst (Urk. 9/67 S. 1). Weiter wies Dr. B.___ zwar darauf hin, dass sowohl das Alter des Beschwerdeführers (im Unfallzeitpunkt 42 Jahre alt) als auch die dominante Seite Risikofaktoren für das Entstehen einer verschleissbedingten Rotatorenman schettenläsion darstellten. Dennoch erscheint eine eindeutig dege nerativ bedingte Genese als fraglich, da Dr. Z.___ darauf hinwies, dass sich in der Röntgenaufnahme keine degenerativen Veränderungen fanden, die für das Vor liegen einer krankheitsbedingten Pathologie sprechen würden (Urk. 9/67/2). Er erachtete den Umstand, dass gerade keine weiteren Verletzungen dokumentiert sind, als dem angenommenen Distraktionstrauma entsprechend, da ein solches zu einer typischerweise isolierten Verletzung der Subscapularissehne führe (Urk. 9/67 S. 3). Gemäss Dr. Z.___

existierten keine degenerativen Veränderungen, die für das aktuelle Problem eine Rolle spielen könnten. Solche hätten intra operativ nicht dokumentiert werden können (Urk. 9/67 S. 4). Demgegenüber ist Dr. B.___ der Auffassung, dass die intraoperative Befunddokumentation keine anderen Befunde als eine chronische degenerative Partialruptur zeige und dass in der MR-Arthrographie vom 1 5. September 2022 lediglich degenerative Verän derungen ersichtlich seien (Urk. 9/81 S. 8).

Der Auffassung von Dr. B.___, wonach keine objektivierbaren traumatischen Befunde wie zum Beispiel Schwel lungen, Prellmarken, Schürfwunden oder Hämatome erwähnt und unauffällige periartikuläre Weichteile ohne Hinweise auf stattgehabte Einblutungen oder Ödeme festgestellt worden und der Kapsel-Band-Apparat sowie die weiteren Seh nen intakt gewesen seien und dies ein Distraktionstrauma ausschliess e (Urk. 9/56 S. 3), hielt Dr. Z.___ entgegen, dass beim Unfallhergang mit einer inneren Verlet zung keine äusserlich objektivierbaren traumatischen Befunde zu erwarten seien und ein Sehnenriss keine Einblutungen verursache (Urk. 9/67 S.

3).

Soweit Dr. Z.___ jedoch seine Argumentation auf den Umstand stützte, dass der Beschwer deführer vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 9/37 S. 2), entspricht dies der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 244 /20 2 3 vom 19 . Oktober 20 2 3 E. 5.1 mit Hinweisen), zumal der Umstand einer Beschwerde freiheit nicht bedeutet, dass keine degenerativen Veränderungen vorliegen kön nen.

Fraglich, aber seitens der Beschwerdegegnerin nicht weiter geprüft wurde schliesslich die Frage, inwieweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstän diger Elektroingenieur (Urk. 9/8 S. 1) überhaupt schulterbelastend ist. Hinweise auf besonders schulterbelastende sportliche Aktivitäten finden sich nicht, wurden jedoch ebenfalls nicht abgeklärt.

4.4

Nach dem Gesagten lieg t somit ein Widerspruch zwischen zwei fachärztlichen Meinungen vor, welcher seitens des Gerichts auf der Basis der derzeitigen Akten lage nicht zu Gunsten der einen oder anderen Seite entschieden werden kann.

Auch wenn in vielen Fällen einer Rotatorenmanschettenruptur ein

schleichendes Voranschreiten von entzündungs- und abnutzungsbedingten Teil-Einrissen der Sehne

im Vordergrund steh en dürfte und dies angesichts des Alters des Beschwer deführers durchaus möglich ist, hätte in der versicherungsmedizinischen Beurtei lung angesichts des Vorhandenseins eines Initialereignisses eine vertiefte Auseinan dersetzung mit dem gesamten Ursachenspektrum stattfinden müssen . Festzuhalten ist zudem, dass es nicht angeht, im Einspracheentscheid einzig die verschiedenen medizinischen Akten zu zitieren und ohne eingehende Würdigung einseitig auf die Meinung der Vertrauensärztin abzustellen, wie dies die Beschwerde gegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 8 Ziff. 38). Angesichts dieser margi nalen Begründung wurde der Beschwerdeführer geradezu auf den Rechtsweg gezwun gen, um eine dem rechtlichen Gehör genügende Begründung der Entscheid gründe durch die Beschwerdegegnerin zu erhalten (Urk. 8). 4.5

Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 1 8. Dezember 2024 E. 7). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurück weisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), was vorliegend zutrifft. Gestützt auf die Aktenlage und aufgrund der diametral voneinander abwei chenden Beurteilungen von behandelndem Arzt und Versicherungs mediziner ist es nicht möglich, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abschlies send zu beurteilen, zumal die Einschätzung de s behandelnden Arztes Dr. Z.___ zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. B.___ zu wecken verm ag . M it Blick auf den weiteren Abklärungs bedarf ist die beschwerdeweise bean tragte Leistungszusprechung nicht möglich, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass eine direkte Leistungs zusprechung einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Arzt personen kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin wird mit einem versicherungsexternen Gutachten die Kausalität der Folgen des Ereignisses vom 1 3. August 2022 unter Berücksich tigung des ganzen Ursachenspektrums abzuklären haben . Dabei sei daran erin nert,

dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheides vom 1 5 . April 2024 (Urk. 2) gutzuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen .

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15.

April 2024 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Golschan Keivan - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00105 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 7. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Marghitola Margithola Dispute Resolution Freigutstrasse 4, 8002 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Golschan Keivan Margithola Dispute Resolution Freigutstrasse 4, 8002 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1979, war seit dem 1. Mai 2018 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH, Wallisellen, tätig und dadurch bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 3. August 2022 beim Anlegen eines Bootes auf Deck ausrutschte und sich beim Sturz am linken Arm und rechten Bein ver letzte (Urk. 9/1). Im Anschluss an die Erstbehandlung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. August 2022 (Urk. 9/7) erfolgte eine Überweisung des Versicherten an Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der am 6. Oktober 2022 eine frische traumatische Subscapularis-Partialruptur Schulter links mit Ruptur der Bizeps-Pulley- und Instabilität der Bizeps-longus-Sehne diagnos tizierte (Urk. 9/8) .

Die Mobiliar lehnte unter Verneinung der natürlichen Kausalität mit Verfügung vom 8. November 2022 (Urk. 9/26) ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis ab, wo gegen der Versicherte am 8. Dezember 2022 (Urk. 9/37) Einsprache erhob. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte n die Mobiliar zwei Aktengutachten ihrer beratenden Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates (Urk. 9/56; Urk. 9/81) und der Versicherte eine Stellungnahme von Dr. A.___

(Urk. 9/67) ein. Der Versicherte wurde am 3. März 2023 an der linken Schulter operiert (Urk. 9/59).

Die Mobiliar wies die Einsprache mit Ent scheid vom 1 5. April 2024 ab (Urk. 9/84 = Urk. 9/91 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Mai 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 5. April 2024 (Urk.

2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Heilungskosten und Taggelder (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2024 (Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 2 8. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a h UVG genannte Körperschädigung, worunter auch Rotatorenman schettenrupturen fallen (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG; BGE 123 V 43 E. 2b), vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschä digung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss.

Der Unfallversicherer hat nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitum stände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer so

lange leistungs pflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht (vgl. E. 1.3 hiervor). Sind hingegen nicht sämtliche Kri terien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Hat der Unfallversicherer also ein Ereignis als Unfall anerkannt, kann er jedoch anhand der medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die (Listen)Verletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungs pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlen dem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Ver letzungsursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10). 1. 5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 2 3. Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) im Wesentlichen wie folgt: Die Darlegungen ihrer beratenden Ärztin Dr. B.___ ver möchten vollumfänglich zu überzeugen. Ihre Beurteilung beruhe auf fundierter Aktenkenntnis, insbesondere hätten ihr die Bildgebung und die Berichte der behan delnden Ärzte vorgelegen. Ihre Darlegung der medizinischen Zusam menhänge sei schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchte ein. Was dagegen in den Stellungnahmen von Dr. A.___ vorgebracht werde, vermöge nicht zu überzeugen. Die erhobenen Befunde ohne Hinweise auf eine relevante traumatische Einwirkung und die wenig eindrücklichen Einschrän kungen in der unmittelbaren Zeit nach dem Unfallereignis mit einer ersten Arzt konsultation mehr als einen Monat nach dem Unfall sprächen vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine Unfallkausalität der vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden. Der Anspruch auf Leistungen sei folg lich zu Recht abgelehnt worden (S. 8 Ziff. 38-39).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es habe keine initialen Befunde gegeben, die auf eine relevante traumatische Einwirkung hätten schliessen lassen, und die Einschränkungen nach dem Unfallereignis seien nicht ausgeprägt gewesen (S. 2 Ziff. 5). Bei den Ausführungen im Einsprache entscheid, wonach die erste Arztkonsultation mehr als einen Monat nach dem Unfall stattgefunden habe, handle es sich um einen Verschrieb. Die erste Arztkon sultation sei am 2 2. August 2022 und somit rund zwei Wochen nach dem Unfall ereignis vom 1 3. August 2022 erfolgt. Eine Arztkonsultation in der unmittelbaren Zeit nach dem Unfallereignis habe es folglich nicht gegeben. Bei ernsthaften Schulterbeschwerden wäre mit einer sofortigen Arztkonsultation zu rechnen gewe sen. Dr. A.___ habe den Beschwerdeführer sodann erstmals am 6. Oktober 2022 gesehen, weshalb die von ihm erhobenen Befunde nicht unfall zeitnah seien (S. 3 Ziff. 6-8). Es werde bestritten, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 1 3. August 2022 eine Verletzung der linken Schulter zuge zogen habe (S. 3 Ziff. 11). Selbst wenn man vom geschilderten Unfallhergang ausginge, lasse dies für sich allein nicht ohne Weiteres auf die Unfallkausalität des später festgestellten Rotatorenmanschettenschadens schliessen. Eine Würdi gung sämtlicher relevanter Umstände führe vielmehr zum Schluss, dass die fest gestellten Schäden vorbestehend gewesen seien und dem Unfallereignis in Bezug auf die später aufgetretenen Beschwerden keine ursächliche Bedeutung beige messen werden könne (S. 4 Ziff. 14). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwer deführer vor dem geltend gemachten Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, könne nicht auf die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden geschlossen wer den. Auch spreche eine Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis nicht gegen das Vorbestehen des später festgestellten Schadens an der Subscapularissehne (S.

4 Ziff. 20). Da die Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfall kausal seien, bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen für Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5 Ziff. 29). 2.2

Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend (Urk. 1), im Einsprache entscheid werde keine Subsumption und keine Sachverhaltsfeststellung erwähnt, sondern einzig in Randziffer 38 pauschal die Beurteilung durch Dr. B.___ als überzeugend erachtet. Eine inhaltliche und juristische Auseinandersetzung fehle vollständig (S. 4 unten f.). Es sei aktenwidrig, dass er erst einen Monat nach dem Unfall einen Arzt konsultiert habe, ebenso dass er als Unfalldatum den 1. Mai 2018 angegeben habe (S. 5 unten f.). Zum Unfallhergang sei festzuhalten, dass er auf dem rutschigen Deck des Bootes ausgerutscht sei und sich im letzten Moment noch mit dem linken Arm an der Reling habe festhalten können. Durch den star ken Zug habe er sich an der linken Schulter verletzt. Mangels anderer, besser passender Auswahlmöglichkeiten im Unfallmeldeformular habe er «Prellung» des linken Oberarms angekreuzt (S. 6 unten f.). Dr. A.___ habe festgestellt, dass sich passend zum Distraktionstrauma eine typische Verletzung der Subscapula rissehne gezeigt habe. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden in der linken Schulter gehabt (S. 10). Es liege eine unfallbedingte Verletzung der linken Schul ter vor. Zudem gehöre ein Rotatorenmanschettenriss zu den unfallähnlichen Körper schädigungen (S. 16 f.). Während die beratende Ärztin Dr. B.___ auf Fuss- und Knieverletzungen spezialisiert sei und selbst keine Operationen vornehme, handle es sich bei Dr. A.___ um einen Spezialisten für Verletzungen am Schultergürtel und am Ellbogengelenk (S. 18). Im Gegensatz zu Dr. B.___ habe er den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 19). Aus näher dargelegten Gründen könne auf die Beurteilung durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden (S.

19 unten ff.). 3. 3.1

Der Bagatellunfallmeldung vom 2 2. August 2022 (Urk. 9/1) ist zum Unfall hergang am 1 3. August 2022 Folgendes zu entnehmen (Ziff. 6): «Beim Anlegen des Bootes im Hafen von Wollishofen bi n ich auf Deck ausgerutscht und habe mich beim Sturz am Arm und Bein verletzt». Als verletzte Körperteile wurden der linke Oberarm bezeichnet und die Art der Schädigung mit « Prellung » . Am rechten Knie wurde ein Schnitt angegeben (Ziff. 9). 3.2

Im ärztlichen Erstbericht vom 7. September 2022 (Urk. 9/7) hielt Dr. Z.___ fest, dass die Erstbehandlung am 2 6. August 2022 stattgefunden habe. Zum Unfall hergang hielt Dr. Z.___ fest, es habe eine Hyperextension des Arms stattge funden, da der Beschwerdeführer auf dem Boot auf rutschiger Unterlage ausge rutscht sei. Der objektive Untersuchungsbefund habe einen eingeschränkten Nacken griff und sonst unauffällige Globaltests ergeben. Das Röntgenbild habe eine leichte Omarthrose und einen Schulterhochstand gezeigt. Als Diagnose nannte Dr. Z.___ ICD-10 S40 (oberflächliche Verletzung der Schulter und des Oberarmes; S. 1). Die Therapie bestehe in Schonung und Analgesie, eine Arbeits unfähigkeit attestierte Dr. Z.___ nicht. Der Behandlungsabschluss sei am 1. September 2022 (S. 2). 3.3

Am 1 5. September 2022 erfolgte eine Magnetresonanz-Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers (Urk. 9/12). Die Beurteilung ergab eine hochgra dige Partialruptur am oberen Ansatz der Subscapularissehne mit davon ausge hendem interstitiellen Riss nach proximal. Die lange Bizepssehne verlaufe mini mal subluxiert auf dem Tuberculum minus, jedoch liege keine Sehnenläsion vor . Die Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette sei regelrecht, es l ä ge n kein Knorpelschaden und keine Labrumläsion vor. 3. 4

Am 6. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ unter sucht. Mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 9/8) stellte Dr. Z.___ folgende Diag nose (S. 1): - frische traumatische Subscapularis-Partialruptur Schulter links mit Ruptur de r Bizeps-Pulley - und Instabilität der Bizeps-longus-Sehne - Status nach Distraktionstrauma nach Sturz auf einem Boot am 1 3. August 2022

Als Nebendiagnose nannte Dr. Z.___ einen Status nach traumatischem Plexus-Abriss rechts nach Fahrrad-Unfall als 14jähriger. Aufgrund dessen sei der Beschwer deführer vor allem auf seinen linken Arm angewiesen. Er sei beim Ereig nis vom 1 3. August 2022 umgefallen, habe sich dann an der Reling festgehalten, was anschliessend zu einem akuten Distraktionstrauma durch sein gesamtes Körper gewicht auf den linken Arm geführt habe. Sofort habe er Schmerzen gehabt. Weiterführende Abklärungen hätten eine Subscapularis-Ruptur gezeigt. Beruflich sei er selbständiger Elektroingenieur (S. 1). Die Schulter links zeige sich mit normaler Muskeltrophik und sei passiv frei beweglich. Die resistive Innen rotation sei schmerzhaft abgeschwächt, der Bear-hug-Test sei positiv. Der Lift-off-Test sei schmerzhaft aber ohne Lag-Zeichen. Der Palm-up-Test werde nicht toleriert, der Jobe-Test hingegen kräftig. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt, die Muskeltrophik einwandfrei, es lägen keine degenerativen Verän derungen vor. Passend zu diesem Distraktionstrauma zeige sich eine typische Verletzung der Subscapularissehne. Die Indikation zur arthroskopischen Rekon struktion sei klar

(S. 2). 3.5

In ihrer Aktenbeurteilung vom 2 1. Oktober 2022 (Urk. 9/20) hielt Dr. B.___ fest, es liege die Diagnose einer hochgradigen Partialruptur am oberen Ansatz der Subscapularis-Sehne mit davon ausgehendem interstitiellem Riss nach proximal des linken Schultergelenks vor (S. 1). Die Frage nach einem Vorzustand beant wortete Dr. B.___ mit ja und nannte diesbezüglich die hochgradige Partialruptur am oberen Ansatz der deutlich signalalterierten und tendinopathisch veränderten Subscapularis-Sehne mit davon ausgehendem interstitiellem Riss nach proximal

und minimal subluxierter Bizeps-Sehne auf dem Tuberculum minus des linken Schultergelenks. Die gesundheitliche Störung gehe nicht überwiegend wahr scheinlich, sondern nur möglicherweise auf das gemeldete Ereignis zurück. Die erstmalige Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung sei erst am 2 6. August 2022 erfolgt. In der MR-Arthrographie des linken Schultergelenks hätten sich keine Hinweise auf traumatische Veränderungen gezeigt, die eine relevante Distorsion belegen würden (keine Hinweise auf Zerrungen des Kapsel-Band-Appa rates), sondern lediglich die Partialruptur der bereits deutlich degenerierten Subsca pularis-Sehne (S. 1). Bei Fehlen der natürlichen Kausalität zum angege ben en Ereignis habe die für Dezember 2022 geplante Arthroskopie des linken Schultergelenks zu Lasten der Krankenversicherung zu erfolgen (S. 2). 3.6

Dr. A.___ nahm am 2 1. November 2022 (Urk. 9/37) Stellung zu den Fragen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und hielt fest, dass keine unfall fremden Faktoren vorlägen. Abgesehen von der sehr frisch imponierenden Subscapula risruptur zeige sich ein absolut normales Gelenk ohne Knorpelschäden mit auch unauffälliger Muskulatur. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt (S.

1). Die Beschwerden gingen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereig nis vom 1 3. August 2022 zurück. Es bestehe ein klarer Zusammenhang . Der Unfall hergang, den der Beschwerdeführer geschildert habe, passe einwandfrei zum Verletzungsmuster. Er sei auf einem Boot umgefallen und habe sich dann mit der linken Hand an der Reling festgehalten. Dadurch sei ein akutes Distraktions trauma durch sein gesamtes Körpergewicht auf den linken Arm erfolgt. Unmittelbar danach habe er Schmerzen verspürt. Zuvor sei er beschwer defrei gewesen. Dieses schwere Distraktionstrauma könne die Subscapula risruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit klar erklären. Jedenfalls könne es nicht von der Hand gewiesen werden. Der Status quo sine/ante werde etwa sechs Monate postoperativ erreicht sein. Die Annahme von Dr. B.___, wonach es sich kernspintomographisch um eine tendinopathisch «veränderte» Subscapula rissehne handle und dass diese bereits deutlich degeneriert sei, sei schlicht falsch. Sowohl das Unfallereignis als auch das Verletzungsmuster und vor allem die Beschwer den, die vor dem Unfall niemals vorhanden gewesen seien, sprächen klar für eine Unfallkausalität (S. 2). 3.7

Den am 1 5. Februar 2023 (vgl. Urk. 9/46) bei der Beschwerdegegnerin einge reichten Einträgen in die Krankengeschichte durch Dr. Z.___ ist für das Datum des 2 6. August 2022 zu entnehmen, dass es sich um die erstmalige Konsul tation wegen der linken Schulter handle. Der Beschwerdeführer habe sich vor zwei Wochen eine Verletzung zugezogen, als er auf seinem eigenen Boot ausge rutscht sei und sich mit dem Arm habe auffangen müssen, wohl in einer Hyperextensions bewegung. Nun habe er bei bestimmten Bewegungen Schmer zen. Der Nackengriff sei schmerzhaft eingeschränkt, «sonst ioi.», es liege keine K apsulitis vor. Es bestehe Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion (S. 2). 3.8

Dr. B.___ erstattete am 2 8. Februar 2023 ein Aktengutachten (Urk. 9/56) und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich gemäss der Bagatellunfallmeldung vom 2 2. August 2022 eine Prellung des linken Oberarmes und einen Schnitt am rechten Kniegelenk zugezogen. Es sei unmittelbar weder eine ärztliche Behand lung in Anspruch genommen worden noch habe eine Arbeitsunfähigkeit bestan den, was auf einen geringen Leidensdruck hinweise. Bei der ambulanten Erstbe handlung am 2 6. August 2022 sei bis auf einen eingeschränkten Nackengriff ein unauffälliger Untersuchungsbefund festgestellt worden. Am rechten Knie seien keine Beschwerden angegeben worden (S. 1). Insbesondere seien auch keine objektivier baren traumatischen Befunde wie zum Beispiel Schwellungen, Prell marken, Schürfwunden oder Hämatome erwähnt worden. Es sei eine Prellung der linken Schulter und des Oberarms diagnostiziert und von einem Behandlungs abschluss am 1. September 2022 ausgegangen worden . In der MR-Arthrographie der linken Schulter vom 1 5. September 2022, viereinhalb Wochen nach dem angege benen Ereignis, hätten sich entgegen der Auffassung von Dr. Z.___ im Ber icht vom 6. Oktober 2022 ebenfalls keine traumatischen, sondern lediglich degenerative Veränderungen mit einer deutlich signalalterierten und tendino pathisch veränderten Subscapularis-Sehne mit hochgradiger Partialruptur am Oberrand und interstitiellem Riss nach proximal und minimaler Subluxation der langen Bizepssehne auf dem Tuberculum minus gezeigt. Insbesondere die unauf fälligen periartikulären Weichteile ohne Hinweise auf stattgehabte Einblutungen oder Ödeme, der komplett intakte Kapsel-Band-Apparat, die regelrechte Darstel lung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor-Sehne, das intakte Labrum und die unauffälligen knöchernen und knorpeligen Verhältnisse schlössen ein klinisch relevantes «Distraktionstrauma» oder eine klinisch rele vante Prellung des linken Schultergelenkes aus . Die Partialruptur der Subs capularis-Sehne und die minimale Subluxation der langen Bizepssehne des linken Schultergelenks gingen nicht auf das Ereignis im Sinne einer Allein- oder Teilur sache zurück, sondern entsprächen krankhaften beziehungsweise degenerativen Vorzuständen. Dr. Z.___ begründe die natürliche Kausalität nicht anhand objektivier barer traumatologischer Befunde, sondern lediglich anhand der Anga ben des Beschwerdeführers. Das von Dr. Z.___ postulierte schwere Distraktions trauma der linken Schulter sei im Kontext mit den regelrechten unauffälligen Befunden der gesamten restlichen Strukturen der linken Schulter nicht plausibel (S. 3). Sowohl der kontinuierlich entstandene Substanzdefekt als auch die Tendinopathie der Rotatorenmanschette stellten keine Traumafolgen dar. Passend in diesem Zusammenhang bestehe beim Beschwerdeführer eine Plexusparese rechts nach traumatischem Abriss des Plexus brachialis sowie auch der Wurzeln C5-C7 als vierzehnjähriger Junge, weshalb der Beschwerdeführer überwiegend seinen linken Arm benutze (S. 4). 3.9

Anlässlich der Operation vom 3. März 2023 führte Dr. A.___ eine Unter suchung der linken Schulter des Beschwerdeführers in Narkose, eine Schulter arthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine subpectorale Bizeps tenodese, eine Refixation der Subscapularissehne (Cork Screw FT2) und eine diagnostische Bursoskopie mit lokaler Bursektomie durch (Operationsbericht vom 3. März 2023; Urk. 9/59 S. 1).

Dr. Z.___ hielt im Operationsbericht fest, dass sich der Besch werdeführer am 1 3. August 2022 ein klares Distraktionstrauma zugezogen habe, nachdem er auf einem Boot umgefallen sei und sich mit der linken Hand a n der Reling festge halten habe. Dies habe durch sein gesamtes Körpergewicht zu einem akuten Distraktions trauma geführt. Sofort habe er im Bereich der linken Schulter Schmerzen verspürt. Zuvor habe er keine Probleme gehabt. Erstaunlicherweise und absolut unverständlicherweise sei die Verletzung nicht als Unfallfolge aner kannt worden (S. 1). Er, Dr. Z.___, wolle nochmals ganz klar festhalten, dass es sich hier um eine traumatische Ruptur handle, auch wenn dies von der Unfall versicherung abgestritten werde (S. 2). 3.10

Am 8. März 2023 (Urk. 9/67) nahm Dr. A.___ zur Beurteilung von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8) Stellung und hielt fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstkonsultation vom 5. Oktober 2022 ihm gegenüber ein Distraktions trauma geschildert. Eine «Prellung» des linken Oberarms habe er in der Unfallmeldung angekreuzt, da er keine anderen Auswahlmöglichkeiten gehabt habe. Die hausärztliche Zuweisung zu ihm sei lediglich einen Monat nach der Unfallmeldung erfolgt, nachdem die MRI-Untersuchung ebenfalls nur einen Monat posttraumatisch durchgeführt worden sei. Es sei deshalb nicht korrekt, dass unmittelbar nach dem Unfall keine ärztliche Behandlung in Anspruch genom men worden sein solle. Es sei ein Fehlschluss, dass der Leidensdruck dadurch klein gewesen sei, ausserdem habe dies alles kaum mit der Unfallkau salität zu tun. Betreffend Arbeitsunfähigkeit sei Dr. B.___ entgegenzuhalten, dass es sich bei der Verletzung ja lediglich um eine symptomatische, hochgradige Partial ruptur im Bereich der kranialen Subscapularissehne handle, welche nicht zu einem vollständigen Funktionsverlust führe, sondern lediglich zu belastungsab hängigen Schmerzen (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sei durch diese Partial ruptur nicht direkt beeinflusst; nicht jede Verletzung führe zwingend zu Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten f.).

Weiter sei es sehr gut möglich, dass anlässlich der Erstbehandlung bis auf einen eingeschränkten Nackengriff ein unauffälliger Untersuchungsbefund habe fest gestellt werden können . Allerdings habe es sich dabei um den Untersuchungs befund eines Allgemeinmediziners gehandelt. Die von ihm, Dr. Z.___, festgestellten Untersuchungsbefunde seien klar hinweisend und passend für eine Subscapularis verletzung gewesen. Der Untersuchungsbefund eines Schulter spezialisten sollte höher gewertet werden, und Dr. B.___ habe den Beschwerde führer nie selbst untersucht. Weiter sei selbstredend, dass bei einem Distraktions trauma mit einer inneren Verletzung der Rotatorenmanschette im Sinne einer Partialruptur der Subscapularissehne keine äusserlich objektivierbaren traumati schen Befunde zu erwarten seien, auch keine Schwellungen oder Prellmarken, geschweige denn Schürfwunden. Zutreffend sei die Aussage von Dr. B.___, dass sich in der Röntgenaufnahme keine traumatischen Veränderungen zeigten, aller dings zeigten sich auch keinerlei degenerative Veränderungen, welche für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Pathologie sprechen würden. Das Röntgen bild sei eben altersentsprechend «normal», was wiederum die These einer unfallkau salen RM-Partialruptur zusätzlich stütze (S. 2).

Der Ausdruck «tendinopathisch» weise lediglich darauf hin, dass mit der Sehne etwas nicht stimme. Auch unfallbedingte Verletzungen könnten sich kernspinto - mo graphisch al s tendinopathisch darstellen. Jedenfalls gebe es keiner lei Hinweise auf irgendwelche degenerativen Veränderungen in der bildgebenden Unter - suchung. Insbesondere sei die Muskeltrophik absolut unauffällig, was gegen das Vorliegen einer seit längerem bestehenden Läsion spreche (S. 3).

Bekannterweise sei eine Sehne eine sehr marginal durchblutete Struktur. Ein Sehnen riss führe in der Regel nicht zu einer Einblutung, da sie nur sehr schwach vaskularisiert sei. Auch dass durch die intakte Darstellung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor Sehne ein relevantes Distraktionstrauma ausge schlossen werden könnte, sei sicher nicht korrekt. Ganz im Gegenteil spreche d eren intakte D arstellung gegen einen degenerativen Prozess im rechten (richtig wohl: linken) Schultergelenk. Ein Distraktionstrauma, bei welchem der Arm nach hinten gerissen werde, führe typischerweise zu einer isolierten Verletzung der Subscapularissehne, da diese ventral liege. Eine Krafteinwirkung bei aussen rotiertem Arm gegen Widerstand, ein starker Zug beim Festhalten sei ein sehr geeigneter und gut nachvollziehbarer Unfallhergang für eine partielle Subsca pularis-Verletzung. Eine zusätzliche Verletzung der übrigen Rotatorenmanschette sei zwar möglich, müsse aber nicht in jedem Fall erwartet werden (S. 3).

Es gebe keinerlei degenerative Veränderungen, welche für das aktuelle Problem eine Rolle spielen könnten. Dies habe auch mit der intraoperativen Bildgebung klar dokumentiert werden können. Es zeige sich eine typische traumatische Riss bildung im Bereich der kranialen Subscapularissehne ohne irgendwelche sons tigen degenerativen Veränderungen. Auch zeige sich keine Impingementkons tellation, welche zu erwarten wäre bei degenerativen Sehnenverletzungen. Unfall hergang, präoperative Bildgebung und intraoperative Befunde sprächen klar für eine überwiegend traumatische Ursache, denn degenerative Verän derungen hätten auch intraoperativ einfach keine dokumentiert werden können. Es sei somit unzutreffend, dass die Annahme der natürlichen Kausalität einzig anhand der Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei . Dass die gesamten rest lichen Strukturen der linken Schulter sich im MRI unauffällig darstellten, spreche gegen das Vorliegen eines degenerativen Prozesses und klar für eine traumatische Läsion lediglich im Bereich der Subscapularissehne und des Bizeps-Pulley (S. 4).

Zum Argument von Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer überwiegend seinen linken Arm benutze, sei festzuhalten, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer selbst nicht körperlich untersucht habe. Er, Dr. Z.___, habe dies jedoch getan und eine sehr gute körperliche Funktion des rechten Arms erhoben. Es bestehe kein Zusam menhang mit der Plexusparese rechts (S. 5). 3.11

Dr. B.___ nahm am 1 7. Februar 2024 erneut Stellung (Urk. 9/81) und hielt fest, die einzigen eindeutigen Anzeichen für eine traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion seien Frakturen beziehungsweise Anzeichen, die auf eine glenohumerale Luxation oder eine Sprengung des Akromioklavikulargelenks hinwiesen (S. 4). Solches l ie ge beim Beschwerdeführer nicht vor (S. 5). Sowohl das Alter als auch die dominante Seite stellten Risikofaktoren für das Entstehen einer atrauma tischen, verschleissbedingten Rotatorenmanschettenläsion dar. Entsprechend der Literatur kämen ab einem Alter von etwa 40 Jahren leichte, symptomatische oder asymptomatische Degenerationen der Rotatorenmanschette, zu der auch der M. subscapularis gehöre, häufig vor. Beim Beschwerdeführer zeigten sich in der MR Arthrographie der linken Schulter vom 1 5. September 2022 eine deutlich signal alterierte und tendinopathisch veränderte Subscapularis-Sehne mit hoch - gradiger Partialruptur am Oberrand und interstitiellem Riss nach proximal. Die typische Lokalisation für verschleissbedingte Läsionen der Rotatoren - manschette treffe auch beim Beschwerdeführer für die betroffene Subscapularissehne mit langem interstitiellem Riss nach proximal zu (S. 5).

Das typische Bild nach einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion bestehe entsprechend der Literatur in der sofortigen Beeinträchtigung der aktiven Mobi lität bei Elevation und/oder Aussenrotation oder der Entwicklung einer Pseudo paralyse der Schulter (aktive vordere Elevation nicht möglich; S. 6). Das plötzlich einwirkende Unfallereignis führe unmittelbar zu einem deutlichen, oft reissenden Schmerz in der Schulter mit Ausstrahlung in den Oberarm, verbunden mit einem Kraft- und Funktionsverlust. Aufgrund der deutlichen Klinik erfolge in der Regel die baldige Vorstellung bei einem Arzt. Beim Beschwerdeführer habe entspre chend den zeitnah erhobenen Untersuchungsbefunden der linken Schulter weder eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität noch die Entwicklung einer Pseudoparalyse vorgelegen. Sowohl bei der ambulanten Erstbehandlung am 2 5. August 2022 als auch am 6. Oktober 2022 sei sein Schultergelenk frei beweg lich gewesen, ebenso bei der Arthroskopie in Narkose, wo keine Instabilität sowie intraoperativ eine Ruptur der Subscapularis-Sehne mit interstitiellem (tendino pathischem) Rupturverlauf attestiert worden sei. Typisch für traumatische Läsio nen seien kombinierte Verletzungen der Subscapularis- und Supraspinatus- beziehungs weise der Supraspinatus- und Infraspinatussehne. Typisch und als indi rekter Hinweis auf eine traumatische Läsion gälten auch begleitende Nerven läsionen, die klinisch primär erkannt und registriert werden müssten. Auch dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu (S. 7).

Auch die intraoperative Befunddokumentation der Arthroskopie vom 3. März 2023 zeige keine anderen Befunde, wobei der kernspintomographisch eindrucks volle, vor allem interstitielle (tendinopathische) Rupturverlauf innerhalb der Subscapula rissehne bei der Draufsicht während der Arthroskopie natürlich nicht sichtbar gewesen sei, offensichtlich sich jedoch bei der Naht der Sehne erwartungs gemäss gezeigt habe und auch im Operationsbericht Erwägung gefun den habe. Die Behauptung von Dr. A.___, wonach sich die gesamten rest lichen Strukturen der linken Schulter im MRI vom 1 5. September 2022 unauf fällig darstellten und dies gegen das Vorliegen eines degenerativen Prozesses und klar für eine traumatische Läsion lediglich im Bereich der Subscapularissehne und des Bizeps-Pulley spreche, sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur nach wie vor nicht nachvollziehbar. Weitere Gründe für das Vorliegen einer degenerativ bedingten Läsion der Subsca pularis-Sehne seien die folgenden: Klinisch und radiologisch seien keine trauma tisch objektivierbaren Veränderungen in den Unterlagen zu finden, weder anläss lich der Erstbehandlung noch in der MR-Arthrographie vom 1 5. September 2022; dort hätten sich lediglich degenerative Veränderungen gezeigt (S. 8). Insbe sondere die unauffälligen periartikulären Weichteile ohne Hinweise auf stattge habte Einblutungen oder Ödeme, der komplett intakte Kapsel-Band-Apparat, die regelrechte Darstellung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor-Sehne, das intakte Labrum und die unauffälligen knöchernen und knorpeligen Verhältnisse schlössen ein klinisch relevantes «Distraktionstrauma» oder eine kli nisch relevante Prellung des linken Schultergelenkes aus. Weiter stellten sowohl das Alter des Beschwerdeführers – er sei im Zeitpunkt des Ereignisses 42 Jahre alt gewesen - als auch die dominante Seite Risikofaktoren für das Entstehen einer atraumatischen, verschleissbedingten Rotatorenmanschettenläsion dar. Es handle sich um die dominante und somit stärker belastete linke Schulter, da bei dem Beschwerdeführer eine Plexusparese rechts nach traumatischem Abriss des Plexus brachialis sowie auch der Wurzeln C5-C7 als 14-Jähriger zur bevorzugten Benut zung des linken Armes geführt habe. Es sei in gründlicher Abwägung sämtlicher Argumente überwiegend wahrscheinlich vom Vorliegen einer chronisch-degenera tiven Partialruptur der linken Subscapularis-Sehne auszugehen (S. 9). 3.12

Am 6. Mai 2024 nahm der erstbehandelnde Hausa rzt Dr. Z.___ Stellung und hielt fest, er wolle den irreführenden Eindruck von Dr. B.___, wonach er anlässlich der Erstbehandlung lediglich eine Prellung der Schulter vermutet habe und von einem Behandlungsabschluss ausgegangen sei, korrigieren. Seine nach der Erstkonsultation postulierte ICD-10 Position S40.- habe retrospektiv die klini sche Situation sicher ungenügend erfasst, denn er habe damals schon initial den Verdacht auf eine Verletzung der Rotatorenmanschette geäussert, habe jedoch dem spontanen Heilungsverlauf unter einem medikamentösen Therapieversuch eine Chance geben wollen, was initial auch gut geholfen und zu einer relativen Beschwerdebesserung geführt habe. Ein solches Vorgehen sei durchaus üblich im hausärztlichen Alltag. Beim damaligen Bericht habe es sich um ein routinemäs siges Formular zur Früherfassung gehandelt, das eine erste Einschätzung abbilden solle, die im Verlauf auch ergänzt oder gegebenenfalls revidiert werden können müsse. Die von Dr. B.___ vermittelte Darstellung, dass damals kein Leidensdruck bestanden habe, entspreche nicht der ihm gegenüber geschilderten Situation, da der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis jegliche Bewegungen des Armes oberhalb von 90 Grad gar nicht oder nur unter starken Schmerzen habe ausführen können. Auch die bis dahin übliche seitliche Schlafposition sei dem Beschwer deführer nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen. Diese Beschwerden seien neu und beim Beschwerdeführer nicht vorbekannt gewesen. Nachdem sich die Beschwerden nach dem Absetzen der verordneten Analgesie prompt wieder ver schlimmert hätten, habe er die genauere Abklärung bei Verdacht auf eine Rotatorenman schettenläsion veranlasst (Urk. 3/6 S. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass mit dem Vorfall vom 1 3. August 2022 (vgl. Urk. 9/1) ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 UVG vorliegt. Diagnos tiziert wurde ein Riss der Subscapularissehne, die

Teil der Rotatoren manschette bildet. Rechtsprechungsgemäss sind zur Beurteilung der Unfallkau salität einer Rotatorenmanschettenruptur die einzelnen für oder gegen eine trauma tische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und es ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Der Unfallmechanismus ist als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 1 9. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei g i lt es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Ver lauf zu berücksichtigen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.1.3, 8C_167/2021 vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.1). 4.2

Zum Unfallhergang wurde in der Unfallmeldung zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 1 3. August 2022 beim Anlegen eines Bootes auf Deck ausge rutscht sei und sich am Arm und Bein verletzt habe (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Erstbehandlung fand am 2 6. August 2022 bei Dr. Z.___ statt. Dieser hielt zum Unfallhergang fest, es habe sich um eine Hyperextension des Arms gehandelt (Urk. 9/7 S. 1). Dem Eintrag in die Krankengeschichte vom gleichen Tag ist zur Anamnese zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor zwei Wochen eine Verletzung zugezogen habe, als er auf dem Boot ausgerutscht sei und sich mit dem Arm habe auffangen müssen, wohl in einer Extensionsbe wegung (Urk. 9/47 S. 2). Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer sei am 1 3. August 2022 umgefallen, habe sich dann an der Reling festgehalten, was anschliessend zu einem akuten Distraktions trauma durch sein gesamtes Körpergewicht auf den linken Arm geführt habe (Urk. 9/8 S. 1).

Verschiedene Unfallmechanismen können zu einer Rotatorenmanschettenruptur führen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine erhebliche Krafteinwirkung .

In der medizinischen Literatur wird von einer massiven, plötzlichen exzentrischen Belas tung des Armes gesprochen. Als Beispiele werden angeführt: Sturz beim Fensterputzen aus der Höhe nach vorn und Festhalten mit der Hand; Treppensturz mit der Hand am Geländer; Fahrgast, der sich mit nach oben gestreckter Hand festhält und eine abrupte Abbremsung oder Beschleunigung des Fahrzeugs aufzu fangen versucht (Schultertraum a -Check, Ursachen von isolierten Schädi gungen der Rotatorenmanschette und deren [versicherungs-]medizinische Beur teilung; in: Medinfo/Infoméd Nr. 2021/1 S. 4 f.; www.swiss-insurance-medi cine.ch, vgl. auch Urk. 9/67 S. 10

[ «Traumahergänge» ]) .

Angesichts dieser Beispiele kann somit nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Unfallme chanismus die festgestellte Verletzung verursacht haben könnte. Den noch erscheint es als nicht ganz schlüssig, dass in der Unfallmeldung als Ver letzung einzig eine Prellung der rechten Schulter angegeben (Urk. 9/1) und erst im weiteren Verlauf geltend gemacht wurde, es habe im Formular keine andere Möglichkeit zum Ankreuzen bestanden (vorstehend E. 2.2). Effektiv ist dem nicht so. Ohne Weiteres wäre eine konkretere Beschreibung auf einem Beiblatt möglich gewesen . 4.3

Rechtsprechungsgemäss stellt unter anderem die sofortige Beein trächtigung der aktiven Mobilität beziehungsweise die Entwicklung einer Pseudo paralyse der Schulter («drop-arm-sign») typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 1 9. Februar 2024 E. 8.2 mit Hinweisen) . Eine solche Einschrän kung wurde initial aber nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer begab sich erst gut zwei Wochen nach dem Unfallereignis in ärztliche Behandlung. Er hielt am 2 5. August 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, dass er mit de m linken Arm gewisse Bewegungen nur noch unter Schmerzen ausführen könne. Da er eine Zerrung im Muskel vermute, habe er mit dem Arztbesuch noch zugewartet, um zu schauen, ob es mit der Zeit besser werde (Urk. 9/6). Dies schliesst jedoch die Unfallkausalität nicht von vornherein aus: Aus Expertensicht besteht bei einem Trauma, welches zu einer Läsion der Rotatorenmanschette führt, initial ein sehr heftiger Schmerz, der nach drei Tagen für die Betroffenen tolerabel wird, weshalb oftmals initial kein Arzt aufgesucht wird (Schweizerisches Medizin-Forum; «Revidierte Unterscheidungskriterien, Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» (2019, 19 [15 - 16], S. 260 ff.; unter Mitwir kung von Mitgliedern der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics; Urk. 9/67 S. 10) Dem Eintrag in die Krankengeschichte über die Erstbehandlung vom 2 6. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer bei bestimmten Bewegungen Schmerzen habe. Dr. Z.___ hielt fest, dass der Nackengriff schmerzhaft eingeschränkt sei, weitere Befunde erhob er nicht. Er äusserte jedoch bereits damals einen Verdacht auf eine Rotatoren manschettenläsion («RM-Läsion»; Urk. 9/47 S. 2). Im Bericht vom 7. September 2022 hielt Dr. Z.___ ebenfalls fest, dass der Nackengriff schmerzhaft ein geschränkt und die Globaltests ansonsten unauffällig gewesen seien (vgl. Urk. 9/7 S. 1). Diese Angabe bezog sich anhand der Chronologie wohl auf den Eintrag in die Krankengeschichte vom 1. September 2022, worin festgehalten wurde, dass die Situation unter analgetischer Behandlung massiv besser und die Schulter frei beweglich geworden sei; die Globaltests waren unauffällig. Nach Absetzen der Schmerzmedikation notierte Dr. Z.___ am 1 2. September 2022, dass der Beschwer deführer wieder Schmerzen habe und eine weitere Abklärung wünsche (Urk. 9/47 S. 2). Dr. A.___ stellte sodann am 6. Oktober 2022 verschiedene Funktions einschränkungen fest (vorstehend E. 3.4). Zu den Folgen eines Subscapula rissehnenrisses finden sich in der medizinischen Fachwelt unterschiedliche Anga ben: So wird festgehalten, dass Patienten mit akutem Abriss der Sehne des Muscu lus subscapularis auch in Ruhe über starke Schmerzen klagen und grosse Probleme auch bei einfachen Rotationsbewegungen haben (https://gelenk-klinik.de/orthopaedie-glossar/musculus-subscapularis.html; zuletzt besucht am 1 6. März 2026). An anderer Stelle wird festgehalten, dass solche Rupturen zu nächtlich betonten Schulterschmerzen, einer Druckschmerzhaftigkeit der vorderen Schulter sowie zu einer abgeschwächten Innenrotation führen. Typischer weise treten die Symptome allmählich bzw. verzögert auf. Auch asymptomatische Verläufe kommen nicht selten vor (https://flexi kon.doccheck.com/de/Subscapularissehnenruptur; zuletzt besucht am 1 6. März 2026). Angesichts dieser divergierenden Beschreibungen erstaunt es nicht, dass auch die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ erheblich vonei nander abweichen. Dem von Dr. B.___ ins Feld geführten Argument, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität nach sich zieht (Urk. 9/81 S. 6), hielt Dr. Z.___

in nachvoll ziehbarer Weise entgegen, dass eine Partial ruptur im Bereich der Subscapula rissehne nicht zu einem vollständigen Funktionsverlust, sondern lediglich zu belastungs abhängigen Schmerzen führt und die Arbeitsfähigkeit nicht zwingend beeinflusst (Urk. 9/67 S. 1). Weiter wies Dr. B.___ zwar darauf hin, dass sowohl das Alter des Beschwerdeführers (im Unfallzeitpunkt 42 Jahre alt) als auch die dominante Seite Risikofaktoren für das Entstehen einer verschleissbedingten Rotatorenman schettenläsion darstellten. Dennoch erscheint eine eindeutig dege nerativ bedingte Genese als fraglich, da Dr. Z.___ darauf hinwies, dass sich in der Röntgenaufnahme keine degenerativen Veränderungen fanden, die für das Vor liegen einer krankheitsbedingten Pathologie sprechen würden (Urk. 9/67/2). Er erachtete den Umstand, dass gerade keine weiteren Verletzungen dokumentiert sind, als dem angenommenen Distraktionstrauma entsprechend, da ein solches zu einer typischerweise isolierten Verletzung der Subscapularissehne führe (Urk. 9/67 S. 3). Gemäss Dr. Z.___

existierten keine degenerativen Veränderungen, die für das aktuelle Problem eine Rolle spielen könnten. Solche hätten intra operativ nicht dokumentiert werden können (Urk. 9/67 S. 4). Demgegenüber ist Dr. B.___ der Auffassung, dass die intraoperative Befunddokumentation keine anderen Befunde als eine chronische degenerative Partialruptur zeige und dass in der MR-Arthrographie vom 1 5. September 2022 lediglich degenerative Verän derungen ersichtlich seien (Urk. 9/81 S. 8).

Der Auffassung von Dr. B.___, wonach keine objektivierbaren traumatischen Befunde wie zum Beispiel Schwel lungen, Prellmarken, Schürfwunden oder Hämatome erwähnt und unauffällige periartikuläre Weichteile ohne Hinweise auf stattgehabte Einblutungen oder Ödeme festgestellt worden und der Kapsel-Band-Apparat sowie die weiteren Seh nen intakt gewesen seien und dies ein Distraktionstrauma ausschliess e (Urk. 9/56 S. 3), hielt Dr. Z.___ entgegen, dass beim Unfallhergang mit einer inneren Verlet zung keine äusserlich objektivierbaren traumatischen Befunde zu erwarten seien und ein Sehnenriss keine Einblutungen verursache (Urk. 9/67 S.

3).

Soweit Dr. Z.___ jedoch seine Argumentation auf den Umstand stützte, dass der Beschwer deführer vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 9/37 S. 2), entspricht dies der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 244 /20 2 3 vom 19 . Oktober 20 2 3 E. 5.1 mit Hinweisen), zumal der Umstand einer Beschwerde freiheit nicht bedeutet, dass keine degenerativen Veränderungen vorliegen kön nen.

Fraglich, aber seitens der Beschwerdegegnerin nicht weiter geprüft wurde schliesslich die Frage, inwieweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstän diger Elektroingenieur (Urk. 9/8 S. 1) überhaupt schulterbelastend ist. Hinweise auf besonders schulterbelastende sportliche Aktivitäten finden sich nicht, wurden jedoch ebenfalls nicht abgeklärt.

4.4

Nach dem Gesagten lieg t somit ein Widerspruch zwischen zwei fachärztlichen Meinungen vor, welcher seitens des Gerichts auf der Basis der derzeitigen Akten lage nicht zu Gunsten der einen oder anderen Seite entschieden werden kann.

Auch wenn in vielen Fällen einer Rotatorenmanschettenruptur ein

schleichendes Voranschreiten von entzündungs- und abnutzungsbedingten Teil-Einrissen der Sehne

im Vordergrund steh en dürfte und dies angesichts des Alters des Beschwer deführers durchaus möglich ist, hätte in der versicherungsmedizinischen Beurtei lung angesichts des Vorhandenseins eines Initialereignisses eine vertiefte Auseinan dersetzung mit dem gesamten Ursachenspektrum stattfinden müssen . Festzuhalten ist zudem, dass es nicht angeht, im Einspracheentscheid einzig die verschiedenen medizinischen Akten zu zitieren und ohne eingehende Würdigung einseitig auf die Meinung der Vertrauensärztin abzustellen, wie dies die Beschwerde gegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 8 Ziff. 38). Angesichts dieser margi nalen Begründung wurde der Beschwerdeführer geradezu auf den Rechtsweg gezwun gen, um eine dem rechtlichen Gehör genügende Begründung der Entscheid gründe durch die Beschwerdegegnerin zu erhalten (Urk. 8). 4.5

Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 1 8. Dezember 2024 E. 7). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurück weisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), was vorliegend zutrifft. Gestützt auf die Aktenlage und aufgrund der diametral voneinander abwei chenden Beurteilungen von behandelndem Arzt und Versicherungs mediziner ist es nicht möglich, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abschlies send zu beurteilen, zumal die Einschätzung de s behandelnden Arztes Dr. Z.___ zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. B.___ zu wecken verm ag . M it Blick auf den weiteren Abklärungs bedarf ist die beschwerdeweise bean tragte Leistungszusprechung nicht möglich, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass eine direkte Leistungs zusprechung einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Arzt personen kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin wird mit einem versicherungsexternen Gutachten die Kausalität der Folgen des Ereignisses vom 1 3. August 2022 unter Berücksich tigung des ganzen Ursachenspektrums abzuklären haben . Dabei sei daran erin nert,

dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheides vom 1 5 . April 2024 (Urk. 2) gutzuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen .

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15.

April 2024 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Golschan Keivan - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippLienhard