opencaselaw.ch

UV.2024.00099

Teilweise Gutheissung: Invalidenrente wird leicht erhöht. Höhe der Integritätsentschädigung und Einstellung der Hilfslosenentschädigung sind nicht zu beanstanden. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-06-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 19 64 geborene X.___

war seit dem 1. Januar 2012 als Baufacharbeiter A bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22.

Okto ber 2019 bei der Arbeit rund 4.5

m von einem Gerüst in die Tiefe fiel

und dabei ein Polytrauma mit unter anderem einem Schädelhirntrauma, einem stumpfen Thoraxtrauma und einem Wirbelsäulentrauma erlitt (Urk. 8/1 , 8/18 ) . Nach der Erstversorgung im Spital Z.___ (Urk. 8/ 12 ) wurde er zur weiteren Behand lung ins Universitätsspital A.___

verlegt

(Urk. 8/18), wo er sich mehreren Operationen unterziehen musste.

Vom

12. November 2019 bis 7. April 2020 hielt er sich stationär

in der Rehaklinik

B.___

(Urk. 8/145) und vom 23.

April bis 20.

Mai 2020 in der RehaClinic

C.___ (Urk. 8/96) auf. Vom 3.

Juni bis 17.

August 2020 folgte eine ambulante Rehabilitation im Tageszentrum der RehaClinic

C.___ (Urk. 8/149). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/4) . Mit Verfügung vom 1. April 2021 sprach sie dem Versicherten vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezem ber 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 8/216), welche sie mit Schreiben vom 21. Januar 2022 bis auf Weiteres verlängerte (Urk. 8/321). Gestützt auf die versicherungsinternen Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte nahm die Suva mit Schreiben vom

29. November 2022 den Fallabschluss per 31. Dezember 2022 vor (Urk. 8/47 1 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2022 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 37 % ab 1. Januar 2023 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integri tätseinbusse von 70 % zu . Die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung leich ten Grades stellte sie per 30. Juni 2023 ein (Urk. 8/475) .

Hie gegen erhob der Ver sicherte am 17. Januar 2023 Einsprache (Urk. 8/487), welche die Suva nach Vor nahme weitere r Abklärungen mit

Einsprache e ntscheid vom 9. April 2024 ab wies

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 3 . Mai 202 4 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ge s etzlichen Ver sicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24 . Juni 202 4 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 ) . Am 15.

November 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.

15) und am 4. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (Urk. 19) , über welche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

6. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Inva lidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). 1. 3 1.3.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper - liche , geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest - gesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jah res verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschä di gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3 .2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1).

Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Un terschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlit tene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berück sichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der kör perlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bei gleichem medizi nischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E. 2.3). 1. 3.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1. 3.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 1.4 1.4.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflo senentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27 UVG).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

1. Ankleiden, Auskleiden;

2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

3. Essen;

4. Körperpflege;

5. Verrichtung der Notdurft;

6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in er heblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. 1. 4 .2

Gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit .

a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit .

b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit .

c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d). 1. 4 .3

Gemäss Abs. 3 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit .

a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit .

b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit .

a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E.

3b, 107 V 145 E.

2). 1. 4 .4

Nach Art. 38 Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beurteilungen ihrer Versicherungsmedizin er als nachvoll ziehbar und schlüssig erweisen würden. Es seien dabei umfangreiche Berichte aus verschiedenen medizinischen Fachdisziplinen berücksichtigt worden .

Gestützt auf die medizinische Zumutbarkeit sbeurteilung und Einschätzung des Integritäts schadens sei sowohl der Rentenanspruch als auch die Integritätsentschädigung korrekt bemessen worden . Zudem sei auch die Einstellung der Hilfslosenentschä digung zu Recht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei das F inden einer neuen Woh nung beziehungsweise ein Badumbau bis spätestens 30.

Juni 2023 zumutbar , so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Selbständigkeit bei der Körperpflege und beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen auszugehen sei

(Urk. 2, 7 , 19 ) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die verwaltungsinternen Be urteilungen nicht beweistauglich seien und damit keine rechtsgenügende Fest stellung des Sachverhaltes vorliege. Insbesondere finde in den versicherungsin ternen Einschätzungen keine Auseinandersetzung mit der umfassenden fachärzt lichen Beurteilung im Austrittsbericht der RehaClinic

C.___ vom 4. Septem ber 2020 statt . Die Beschwerdegegnerin sei deshalb verpflichtet, eine polydiszip linäre Begutachtung (mit EFL) des Beschwerdeführers an einer spezialisierten Kli nik zu veranlassen. Sodann sei auch die ärztliche Beurteilung der Integritätse in busse von 70 % nicht nachvollziehbar und es fehle an Abklärungen in Bezug auf die Einstellung der Hilflosenentschädigung. Und schliesslich sei der Invaliditäts grad nicht korrekt berechnet worden (Urk. 1, 15). 3.

3.1

Am 26. Oktober 2021 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Neuro logie, für die Beschwerdegegnerin eine neurologische Einschätzung vor (Urk. 8/ 280) . Er führte aus, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Sturzge schehen aus 4.5

m Höhe ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer epiduralen Blutung okzipital links bei nicht dislozierter okzipitaler Fraktur zugezogen habe . I m Ber e ich der Wirbelsäule seien bei einer BWK8 - und LWK1 - Fraktur eine dorsale S t abil i sierung T h 11-LWK3 und Th7-9 mit Dekompression/ L aminektomie LWK1 und Kyphoplastik Th8 und bei LWK1 Korporektomie eine Cage Interposition not wendig geworden. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestehe für die festgestellten neuropsychologischen mittelschweren kognitiven Ein schränkungen gemäss Bericht vom 3.

Juni

2020 keine organische Grundlage bei fehlendem Nachweis struktureller zerebraler Verletzungsfolgen. Ferner überzeuge die neuropsychologische (in französischer Sprache und nicht in der Mutterspra che des Beschwerdeführers und ohne Dolmetscher durchgeführt e ) Untersuchung nicht mit fehlender Berücksichtigung der Echtzeitdokumentation ohne Nachweis einer Bewusstlosigkeit, fehlende r Berücksichtigung der sedierend wirkenden Me dikation mit Antikonvulsiv a und Opioiden und in der Vorgeschichte einem Delir bei C2 - Abusus. Eine neurologisch festgestellte beidseitige Radikulopathie S1 be ziehungsweise ein Conussyndrom lasse sich aus neurologisch-versicherungsme dizinischer Sicht neurotopisch

nicht durch die Wirbelsäulenfrakturen BWK 8 und LWK 1 und d ie anschliessenden Interventionen mit überwiegender Wahrschein lichkeit unfallkausal erklären. Ebenso seien bei abgeheiltem Unfallgeschehen die anhaltenden Blasenentleerungsstörungen nicht durch das Unfallgeschehen bezie hungsweise d ie nachfolgenden Interventionen zu erklären. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung in diesem Zeitpunkt nicht möglich sei

und zur Vervollständigung der Akten die fehlenden Originalbefunde sowie überdies eine Zweitmeinung der Universitätsklinik E.___ oder des

F.___ einzuholen seien (Urk. 8/280). 3.2

Nach Vorliegen der entsprechenden Berichte (Urk. 8/ 283, 284, 285, 288 , 343, 346, 356, 357, 370, 371,

378) sowie der Einholung von weiteren am 1 3. u nd

27. April 2022 (Urk. 8/ 380,

392) angeforderten Verlaufsberichten bezüglich der Schmerz behandlungen, neuro-urologischen Behandlungen (Urk. 8/410, 413, 420, 425) so wie der Traumatologie des A.___ (Urk. 8/416) , nahm Dr.

med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, am 13. Ok tober 2022 eine abschliessende Beurteilung vor (Urk. 8/438). Darin stellte er die folgenden neurologischen Diagnosen:

- Wahrscheinlich unfallkausales, überwiegend sensibles (sensorisches) Querschnittssyndrom unterhalb des Niveaus des (am 20.10.2019 fraktu rierten) Brustwirbelkörpers (BWK) 8 - Wahrscheinlich unfallkausales Conus- Cauda -Syndrom, wahrscheinlich als Folge der Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 am 20.10.2019 - Neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom, am ehesten mixed Pain

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner unfallbedingten neu rogenen Blasenfunktionsstörung sowohl in der Urologie des A.___ als auch in der Neuro-Urologie der Universitätsklinik E.___ ambulant behandelt worden sei. Entsprechend den vorliegenden Arztb erichten zu diesen ambulanten Konsultati onen sei aus neurologische r Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mit einem suprapubischen Blasenkatheter versorgt bleiben werde. So mit sei bezüglich der neurogenen Blasenfunktionsstörung von einem Endzustand bezüglich Behandlungsmassnahmen, welche eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Gesundheitsstörungen ermöglichten, auszugehen.

Bis mindestens zum Juli des Jahres 2022 habe der Beschwerdeführer zudem eine ambulante physiotherapeutische Behandlung am Spital Z.___ in Anspruch genommen; nach neurologischer Einschätzung sei bezüglich Behandlungen mit Physiotherapie und/oder medizinischer Trainingstherapie (MTT) beim Beschwer deführer keine wesentliche und dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustan des mehr zu erzielen.

In Bezug auf das aus neurologischer Sicht als gemischtes (nozizeptives und neu ropathisches) Schmerzsyndrom (im Sinne eines « mixed Pain») einzuschätzende chronische lumbalbetonte Schmerzsyndrom beziehe der Beschwerdeführer ent sprechend den vorliegenden Apothekenrechnungen regelmässig den Wirkstoff gegen neuropathische Schmerzen, Pregabalin, und das konventionelle Schmerz medikament Ibuprofen. In den Dokumenten der Beschwerdegegner in seien in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 keine Konsultationen in der Schmerzklinik des A.___ mehr zu finden. Die im Jahre 2021 dort vorgeschlagene Therapie mit dem Opioid Targin sei im Jahr 2022 vom Beschwerdeführer nicht mehr bezogen wor den. Nach den vorliegenden Informationen würden auch keine Infiltrationsbe handlungen mehr zur Schmerzbehandlung erfolgen.

Von der Traumatologie des A.___ sei dem Beschwerdeführer im April 2022 die operative Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME) vor g eschlagen worden. Dies sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht gewünscht worden.

Insgesamt sei in der neurologischen Beurteilung beim Beschwerdeführer eine Sta bilisierung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nach nunmehr knapp drei Jahren nach dem Unfall vom 22.

Oktober 2019 festzustellen. Es sei aus neurolo gischer Sicht nicht erkennbar, dass der unfallbedingte Gesundheitszustand und/oder die unfallbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit für Arbeitstätigkei ten durch Behandlungsmassnahmen noch namhaft zu verbessern sei.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden CT- und MR-Bildgebung des Kopfes und des Gehirns sei als Folge des wahrscheinlich unfallkausalen, kleinen epidura len (intrakraniellen) Hämatoms okzipital links keine signifikante Schädigung des Gehirns des Beschwerdeführers entstanden. Es sei keine namhafte kognitive Leis tungsminderung mit Folge n dieser Kopftraumatisierung im Rahmen des Unfalls vom 22.

Oktober 2019 begründbar. Mit unfallbedingten Hirnschädigungen sei beim Beschwerdeführer weder eine Beeinträchtigung d er Arbeitstätigkeiten be gründbar noch sei ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Suva- Tabelle

8 zur Integritätsentschädigung gegeben.

Weiter führte Dr. G.___ aus,

dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der vorliegenden radiologischen, neurologischen und neuro-urologischen Befunde ein wahrscheinlich unfallkausales, dauerhaftes (bleibendes), überwie gend sensibles (sensorisches) Querschnitts s yndrom unterhalb des Niveaus des (frakturierten) Brustwirbelkörpers (BWK)

8 und zusätzlich eine wahrscheinlich unfallkausale Konus- Cauda -Schädigung (im Zusammenhang mit der Fraktur des Lendenwirbelkörpers [ LWK 1 ] ) festzustellen sei. Im Zusammenhang mit dieser Wirbelsäulenschädigung beziehungsweise zentralnervösen Schädigung liege beim Beschwerdeführer ein chronisches, wahrscheinlich gemischtes (nozizeptives und neuropathisches) Schmerz-Syndrom (im Sinne eines sogenannten « mixed Pain») vor, bezüglich dessen mit weiteren Behandlungen keine namhafte und an haltende Verbesserung erzielbar sei.

Der Schweregrad der vorliegenden dauerhaften zentralnervösen Schädigung, ein schliesslich des resultierenden chronischen Schmerzsyndrom s und der neurouro logischen Folgen , sei entsprechend der Suva-Tabelle zur Integritätsentschädi gung

21 im Sinne einer «Paraplegie Asia D-E > L2» einzuordnen; es resultiere ein geschätzter Gesamt-Integritätsschaden bezüglich der im weiteren Sinne neurolo gischen gesundheitlichen Unfallfolgen in Höhe von 70 % .

Unter Berücksichtigung der dauerhaften, i m weiteren Sinne neurologischen ge sundheitlichen Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer, medizinisch-theoretisch beurteilt, die entsprechend der Schadenmeldung UVG früher ausgeübte berufliche Tätigkeit als Baufacharbeiter A grundsätzlich nicht mehr möglich, auch nicht in einer angepassten derartigen Tätigkeit in einer Teilzeittätigkeit. Beim Beschwer deführer liege eine dauerhafte leichte Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vor, so dass ihm grundsätzlich keine Arbeitstätigkeiten möglich seien, welche ein häufi ges, überwiegendes oder dauerhafte s Gehen und Stehen erforderten. Der Be schwerdeführer sei ausschliesslich für Tätigkeiten im Sitzen für einen grundsätz lich annähernd vollzeitigen Zeitraum geeignet. Bei sitzenden Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer wegen der residuellen Wirbelsäulenproblematik und dem fort bestehenden behandlungsbedürftigen Schmerzsyndrom nicht zu mittelschweren oder schweren handwerklichen Arbeitstätigkeiten in der Lage. Zusätzlich zu die ser ausschliess lichen Eignung für höchstens leichte handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen sei beim Beschwerdeführer als Folge des Schmerzsyndroms und im Zu sammenhang mit der wahrscheinlich dauerhaft fortbestehenden

Blasenfunktions störung ein deutlich erhöhter Pausenbedarf festzustellen, so dass eine Leistungs minderung bei einer grundsätzlich möglichen vollzeitigen sitzenden Tätigkeit von 20 % vorliege. Von Seiten der intellektuellen (geistigen) Leistungsfähigkeit seien beim Beschwerdeführer keine namhaften unfallbedingten Einschränkungen fest stellbar (Urk. 8/ 438, 439) . 4. 4.1

Die Einschätzung en von Dr.

D.___

und Dr. G.___

(vgl. E. 3) erfolgte n auf der Basis einer umfassenden Aktenlage samt bildgebenden Befunden, Operations-, Untersuchungs- und Sprechstundenberichten aus den unterschiedlichsten medi zinischen Fachdisziplinen. Die Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein. 4.2

D ie Versicherungsmediziner berücksichtigte n bei ihren Beurteilung en die um fangreiche medizinische Aktenlage und – entgegen den Ausführungen des Be schwerdeführers (Urk. 15 S. 4 ff.)

– namentlich auch die frühen Behandlerberichte sowie

die Berichte der Rehakliniken B.___ und C.___ (insbesondere Aus trittsbericht e vom 23 . April 2020 [Urk. 8/ 145 ] , 20. Mai 2020 [Urk. 8/96] und 4 .

September 2020 [ Urk. 8/140 ] ) sowie den neuropsychologischen Bericht des Ambulatoriums Z.___ vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/114) . Nachdem Dr. D.___ am 26. Oktober 2021 bei der Würdigung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Berichte auf das Bestehen von Widersprüchlichkeiten sowie eine noch unvoll ständige Aktenlage hingewiesen und weitere Abklärungen empfohlen hatte (vgl. E. 3.1, Urk. 8/280) , wurde die Aktenlage vervollständigt und eine Zweitmeinung in der Universitätsklinik E.___ eingeholt. Sodann wurden vor der abschliessen den medizinischen Beurteilung Verlaufsberichte bezüglich der Schmerzbehand lungen, der neuro-urologischen Behandlungen und der Traumatologie eingefor dert (Urk. 8/380 , 392) . Gestützt auf eine differenzierte und sorgfältige Analyse d ieser umfassenden Befunde und Berichterstattungen betreffend ( insbesondere )

die neurologischen, orthopädischen und urologischen Untersuchungen sowie Schmerzbehandlungen kam Dr.

G.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass in den fast drei Jahren seit dem Unfall – unter anderem durch die fortgesetzten Behand lungen – eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei und dem Beschwerdeführer leichte handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen vollzeitig zu mutbar seien, dass aufgrund des bestehenden Schmerzsyndroms und der Blasen funktionsstörung aber eine Leistungsminderung von 20 % ausgewiesen sei (vgl. Urk. 8/438, E. 3.2) .

Dass sich Dr. G.___ dabei nicht explizit mit der Einschätzung der Arbeitsfähig keit gemäss dem Bericht der RehaClinic

C.___ vom 4. September 2020 (Urk. 8/140) auseinandergesetzt hat, vermag die Schlüssigkeit seiner Beurteilung nicht zu schmälern, liegt dieser doch nicht nur ein durch weitere intensive Be handlung und Zeitablauf (während zwei Jahren) inzwischen stabilisierter Gesund heitszustand zugrunde, sondern auch eine durch Vervollständigung und Ergän zung der Aktenlage stark verbesserte Entscheidungsgrundlage. Insoweit der Be schwerdefüh r er auf allfällige unfallkausale kognitive Defizite hinwies (Urk. 1 S. 7 ff . ) , vermögen seine Ausführungen sodann nicht zu überzeugen . So legte Dr.

G.___ hierzu schlüssig

dar , dass un t er Berücksichtigung der aktenkundigen CR- und MR-Bildgebung des K o pfes und de s G ehi rns als Folge des wahrscheinlich unfallkausalen, kleinen epiduralen (intrakraniellen) Hämatoms okz i pital links keine signifikante Schädigung des Gehirns entstanden ist , da keine wahrschein lich unfallbedingten strukturellen (organischen) Hirnparenchym-Schädigungen erkennbar sind. Damit sind keine namhafte n kognitive n Leistungsminderung en mit Folgen dieser Kopftraumatisierung nachvollziehbar

und somit weder eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch ein Integritätsschaden begründbar

(Urk. 8/392 S. 1, 8/438 S. 3 ).

E ntgegen dem D afürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) schadet ferner nicht, dass Dr.

G.___ den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutach ten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den durchge führten Bildgebungen sowie den Befunder hebungen und de n Di agnosestellung en durch diverse Fachärzte wurde der medizi nische Sachverhalt einge hend abgeklärt. Ausgehend von dieser Grundlage hat der Versicherungsme diziner lediglich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit teilweise unterschied lich beurteilt, ohne sich dabei über die erhobenen Befunde oder die Diagnosestel lung hinwegzusetzen.

Alsdann dringt der Beschwerdeführer mit seiner (impliziten) Rüge, wonach Dr . G.___ nicht in der Lage sein solle, die bestehenden Beschwerden zu beurtei len (Urk. 1 S. 6 ff.) , nicht durch. Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner

der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV ) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und thera peutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich er worbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen ). Damit ist kein Grund ersicht lich, weshalb Dr. G.___ , welcher Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Suva ist, vorliegend die Kom petenz abzu sprechen wäre, den Gesundheitsschaden verlässlich beurteilen zu können. 4. 3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwer deführers keine er n sthaften Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurtei lung von Dr.

G.___ zu erwecken vermögen. Vielmehr ist auf dessen beweiswer tige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ;

damit besteht auch kein wei terer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3 ). Was die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem anbegehrte EFL anbelangt, ist festzuhalten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4), was vorliegend erfolgt ist. 5. 5.1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seine r angestammten Tä tigkeit als Baufacharbeiter

A arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen , wobei von den Verhältnissen im Jahr 2023 (hypothetischer Renten beginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174) auszugehen ist. 5.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 5.3

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht e , dass die Verfügung in Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens , welches erstmals mit der Beschwerde als zu tief moniert worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 7 S. 8) , ist ihr nicht beizupflichten. Zwar ist eine Verfügung im Bereich der Unfallversicherung ( insbesondere ) hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen). Indes wurde d ie Invalidenrente

– wenn auch nicht explizit das Vali deneinkommen – vorliegendenfalls mittels Einsprache angefochten und konnte folglich nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelne r Berechnungselemente des Einkommensvergleichs ist demgegenüber nicht mög lich.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der Y.___ AG , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 ohne Unfall einen Lohn in der Höhe von Fr. 80’730.-- (Fr. 6'210.-- x 13 [Urk. 8/ 33 ,

240, 449 ] ) erzielt hätte. Da vorliegend von den Verhältnissen im Jahr 2023 auszugehen ist (Rentenbeginn per 1. Januar 2023, vgl. E. 5.1), ist auch die generelle Lohnerhöhung im Bauhauptgewerbe von monatlich Fr. 150.-- per 1. Mai 2023 zu berücksichtigen (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinver bindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 6. April 2023 , BBl 2023 986, Art. 3) , womit sich das Valideneinkommen auf Fr. 82‘680.-- (Fr. 6‘360.-- x 13) erhöht.

Inso weit der Beschwerdeführer einwandte, dass der Validenlohn angesichts des versicherten Verdienstes als zu tief erscheine (Urk. 1 S. 10 ), kann ihm nicht ge folgt werden , zumal der versicherte Verdienst zum einen nicht nach den gleichen Kriterien wie das E inkommen , das die versicherte Person verdienen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1999 Nr. U 327, U 204/97 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019

vom 5. Mai 2020 E. 9.2) ,

bemessen wird . V or liegendenfalls wurden bei der Berechnung des Jahresverdienstes insbesondere auch die aufgesparten Ferientage berücksichtigt (vgl. Urk. 8/ 454, 457, 458) . Z um anderen ist nicht erkennbar und wurde auch nicht ausgeführt , inwiefern das

Va lideneinkom m en

falsch berechnet worden sein soll. 5.4

Die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ AG ist dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Aus die sem Grund sind zur Bemessung des Invaliden ein kommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuzie hen. Dabei ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Ar beitskräfte (LSE 2020, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenzniveau

1 von Fr. 5’261. -- abzustellen. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichti gung der durchschnittli chen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilun gen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, A-S 01-96) sowie der Nominallohnent wick lung bis ins Jahr 202 3 (Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, No minal lohnindex 2011-202 3 , Männer, Ziff. 05-96, Total) auf ein Jahres einkom men für eine 80% - ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invaliden einkommen von Fr. 5 3’757 .-- (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0.993 x 1.011 x 1.017 x 0.8). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un terdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zu sätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Be schwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der Verwaltung vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen ). 5.6

Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 53’757.-- zu korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Beschwerdeführer ist

gemäss der Beurteilung von Dr. G.___ nach wie vor für sitzende Tätigkeiten vollzeitig geeignet, dies unter Ausschluss von mittelschweren oder schweren handwerklichen Arbeitstätigkeiten sowie unter Berücksichtigung einer Leistungs minderung wegen erhöhter Pausenbedürftigkeit von 20 %. Damit ist er auf dem Arbeits markt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschrän kungen allenfalls leicht benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirken kann. Allerdings ist er in zeitlicher Hinsicht nach wie vor vollzeitig

einsetzbar und Dr. G.___ berücksichtigte bereits sämtliche gesund heitlichen Einschränkun gen und insbesondere den erhöhten Pausenbedarf bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit. Entsprechend der bundes ge richtlichen Rechtspre chung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Viel zahl von leichten (bis mittelschweren) Tätigkeiten umfasst. Angesichts des Zumut bar keitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten auszugehen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionsein heiten, die überwiegend sitzend ausgeführt wer den können. Gleichzeitig werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche phy sische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet, wäh rend den Überwachungsfunktionen – wie auch im Dienstleistungsbereich – grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem aus geglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeich nen sind. Sodann fällt das Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfs ar beiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgegliche nen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig angeboten werden und sich das Alter im Kompe tenzniveau 1 sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bun desgerichts 8C_ 20 /201 1 vom

9. Juni 201 1 E. 4.4 ). Schliesslich bestehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Auswir kung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Im vorliegen den Fall trägt der von der Beschwer degegnerin vorgenommene Abzug von

5 % diesen Tatsachen

– insbesondere den körperlichen Einschränkungen – angemes sen Rechnung, wo durch sich das Invalideneinkommen auf

Fr. 5 1’069 .-- (0.95 x Fr. 53’757.-- ) reduziert. 5. 7

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen

Fr. 82‘680.-- ; Invalideneinkommen Fr. 51’069.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 3 1’611 .-- , was einem Invaliditätsgrad von gerun det 3 8 % ent spricht. 6.

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist ebenfalls auf d ie Stellungnahme von Dr.

G.___

abzustellen. Er ordnete den Schweregrad

der beim Beschwerdeführer vorliegende n dauerhafte n zentralnervöse n Schädigung, ein schliesslich des resultierenden chronischen Schmerzsyndroms und der neurouro logischen Folgen , entsp r echend der Suva-Tabelle 21 im Sinne einer «Paraplegie Asia D-E > L2 »

ein, wo mit ein geschätzter Gesamt-Integritätsschaden bezüglich der im weiteren Sinne neurologis c hen gesundheitlichen Unfallfolgen in Höhe von 70 % resultiert (Urk. 8/439). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Suva- Tabelle 21 werden die Einschränkungen

bei Rückenmarkverletzungen nach dem Ausmass der Lähmung (inkomplett/komplett) sowie dem Lähmungsni veau (Tetraplegie/Paraplegie oberhalb und unterhalb L2) klassifiziert, wobei der Gutachter die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers überzeugend mit einer Pa raplegie oberhalb L2 mit einem Ausmass

zwischen Asia D ( inkomplett, m otorische Funktion unterhalb dem L ä hmungsniveau erhalten und mehr als die Hälfte der Kennmuskeln mit Muskelkraftgrad >= 3) und Asia E (normal) verglich, womit sich

bei stärkerer Gewichtung des Ausmasses Asia D - ein Integritätsschaden von 70 % ergibt . Dabei hat der Gutachter sämtliche aktenkundigen medizinischen Berichte samt bildgebenden Befunde n berücksichtigt.

Insofern der Beschwerdeführer rügte , dass der verfügte Ansatz ungenügend er scheine und nicht ersichtlich sei, dass mit 70 % beide, und je in welchem Ausmass, erlittenen Verletzungen der Wirbelsäule berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 9, 15 S. 5 ), vermag er nicht durchzudringen . Vielmehr legte der Gutachter klar dar, dass sich der festgelegte Integritätsschaden auf die gesamten Unfallfolgen im Sinne der vorliegenden dauerhaften zentralnervösen Schädigung einschliesslich des resultierenden chronischen Schmerzsyndroms und der neurourologischen Folgen bezieht. Mit der Einordnung der dauerhaften Schädigung im Sinne einer Paraplegie oberhalb L2 mit einem Ausmass zwischen Asia D und Asia E wurde sämtlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Rückenmarkverlet zungen des Beschwerdeführers voll um fänglich Rech nung getragen.

Auch der Vergleich mit einer kompletten Paraplegie, welche zu eine r deutlich stärkeren Einschränkung und gemäss Anhang

3 zur UVV zu einer Integritätsentschädigung von 90 % führt , zeigt die Angemessenheit der vorliegenden Entschädigung. Dass mit Anwendung der Tabelle

21 den gesetzlichen Rahmenbedingungen von Art.

36 Abs.

2 UVV einschliesslich Anhang

3 nicht entsprochen würde oder der Versicherungsmediziner das in Tabelle 21 dargelegte Feinraster unkorrekt ange wendet hätte, wird nicht dargelegt und hierfür bestehen auch keine Anhalts punkte.

Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23.

Juli 2013 E.

3.4.1 und U

344/01 vom 11.

September 2002 E.

6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Versicherungsmediziner widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritäts einbusse ist nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwer deführer ohne entsprechende medizinische Grundlage eine erneute Überprüfung eines möglichen Integritätsschadens verlangt (Urk. 1 S. 9, 15 S. 5) . Nach dem Ge sagten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizi nische Beurteilung von Dr.

G.___ den unfallbedingten Integri täts scha den insgesamt auf 7 0 % festsetzte. 7 .

Die Beschwerdegegnerin stellte die dem Beschwerdeführer seit 1.

Juni 2020 aus gerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades per 30. Juni 2023 mit der Be gründung ein, dass das Finden einer neuen Wohnung beziehungsweise der Badumbau zumutbar sei, was sodann das Verrichten der Notdurft und die Kör perpflege ermögliche (Urk. 8/475 S. 4 , Urk. 2 S. 13 ff. ) . Soweit der Beschwerde führer hiegegen vorbrachte, bereits mit Eingabe vom 10. Januar 2022 geltend gemacht zu haben, dass der Einbau der Dusche (i m

damaligen Zeitpunkt) noch nicht erfolgt sei und er abgesehen davon nach wie vor in mindestens zwei Le bensverrichtungen in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen

sei (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 8/311), vermag er nicht zu überzeugen. Einerseits ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, in welchen weiteren Lebensverrichtungen eine Einschränkung bestehen soll . Und andererseits ist nicht verständlich, warum der Beschwerdefüh rer den Badumbau

– oder einen Wohnungswechsel – auch eineinhalb Jahre später noch immer

nicht vorgenommen hat.

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern ( BGE 113 V 28

E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368

E. 6b; 117 V 275

E. 2b), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut bar sind ( BGE

113

V

22

E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C _ 385 /2017 vom 19. September 2017 E. 5.2).

Der Beschwerdeführer wäre nach Aktenlage im Bereich der «Körperpflege» sowie der «Verrichtung der Notdurft» selbständig, wenn in seine r Wohnung ein Badum bau vorgenommen würde (insbesondere Einbau einer ebenerdigen Dusche statt einer Badewanne ) . Da es sich bei der Hilfslosenentschädigung wie bei der Invali denrente um eine Dauerleistung handelt, wäre es dem Beschwerdeführer deshalb – zwecks Vermeidung des Dritthilfebedarfs bei der «Körperpflege» – zumutbar, in eine Wohnung mit ebenerdiger Dusche zu wechseln oder einen Badumbau vor zunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6 .2 ). Hierfür h ä tte er vor der (mehrfach angekündigten [vgl. Urk. 8/216, 321 ,

475 ]) Einstellung der Hilfslosenentschädigung ausreichend Zeit gehabt und hätte damit seine Selbständigkeit wiederherstellen können.

Zudem ist in Bezug auf die an gebliche Einschränkung in weiteren Lebensverrichtungen (vgl. Urk. 8/311)

der Vollständigkeit halber anzufügen, dass im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht per se jede Hilfe stellung vergütet werden muss . V ielmehr ist ein Anspruch nur gegeben, wenn eine Person regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

Unter diesen Umständen durfte die Suva zu Recht davon ausgehen, dass die Vo raussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades über den 30. Juni 2023 hinaus nicht mehr erfüllt sind. 8.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2024 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch aufzu heben

und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Inva liditätsgrad von 38 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1

Das Verfahren ist kostenlos. 9.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf den Rentenanspruch in sehr geringem Umfang und unterliegt hinsichtlich der Ansprüche auf Integritätsentschädigung und Hilflosenentschädigung – steht ihm keine Prozessentschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 9. April 2024 in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente der Un fallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 38 % hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

De m Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 19 64 geborene X.___

war seit dem 1. Januar 2012 als Baufacharbeiter A bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22.

Okto ber 2019 bei der Arbeit rund 4.5

m von einem Gerüst in die Tiefe fiel

und dabei ein Polytrauma mit unter anderem einem Schädelhirntrauma, einem stumpfen Thoraxtrauma und einem Wirbelsäulentrauma erlitt (Urk. 8/1 , 8/18 ) . Nach der Erstversorgung im Spital Z.___ (Urk. 8/ 12 ) wurde er zur weiteren Behand lung ins Universitätsspital A.___

verlegt

(Urk. 8/18), wo er sich mehreren Operationen unterziehen musste.

Vom

12. November 2019 bis 7. April 2020 hielt er sich stationär

in der Rehaklinik

B.___

(Urk. 8/145) und vom 23.

April bis 20.

Mai 2020 in der RehaClinic

C.___ (Urk. 8/96) auf. Vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Inva lidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). 1. 3 1.3.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper - liche , geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest - gesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jah res verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschä di gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.3 .2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1).

Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Un terschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlit tene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berück sichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der kör perlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bei gleichem medizi nischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E. 2.3). 1.

E. 1.4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflo senentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27 UVG).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

1. Ankleiden, Auskleiden;

2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

3. Essen;

4. Körperpflege;

5. Verrichtung der Notdurft;

6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in er heblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. 1. 4 .2

Gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit .

a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit .

b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit .

c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d). 1. 4 .3

Gemäss Abs. 3 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit .

a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit .

b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit .

a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E.

3b, 107 V 145 E.

2). 1. 4 .4

Nach Art. 38 Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beurteilungen ihrer Versicherungsmedizin er als nachvoll ziehbar und schlüssig erweisen würden. Es seien dabei umfangreiche Berichte aus verschiedenen medizinischen Fachdisziplinen berücksichtigt worden .

Gestützt auf die medizinische Zumutbarkeit sbeurteilung und Einschätzung des Integritäts schadens sei sowohl der Rentenanspruch als auch die Integritätsentschädigung korrekt bemessen worden . Zudem sei auch die Einstellung der Hilfslosenentschä digung zu Recht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei das F inden einer neuen Woh nung beziehungsweise ein Badumbau bis spätestens 30.

Juni 2023 zumutbar , so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Selbständigkeit bei der Körperpflege und beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen auszugehen sei

(Urk. 2, 7 , 19 ) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die verwaltungsinternen Be urteilungen nicht beweistauglich seien und damit keine rechtsgenügende Fest stellung des Sachverhaltes vorliege. Insbesondere finde in den versicherungsin ternen Einschätzungen keine Auseinandersetzung mit der umfassenden fachärzt lichen Beurteilung im Austrittsbericht der RehaClinic

C.___ vom 4. Septem ber 2020 statt . Die Beschwerdegegnerin sei deshalb verpflichtet, eine polydiszip linäre Begutachtung (mit EFL) des Beschwerdeführers an einer spezialisierten Kli nik zu veranlassen. Sodann sei auch die ärztliche Beurteilung der Integritätse in busse von 70 % nicht nachvollziehbar und es fehle an Abklärungen in Bezug auf die Einstellung der Hilflosenentschädigung. Und schliesslich sei der Invaliditäts grad nicht korrekt berechnet worden (Urk. 1, 15). 3.

E. 1.017 x 0.8). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un terdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zu sätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Be schwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der Verwaltung vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen ). 5.6

Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 53’757.-- zu korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Beschwerdeführer ist

gemäss der Beurteilung von Dr. G.___ nach wie vor für sitzende Tätigkeiten vollzeitig geeignet, dies unter Ausschluss von mittelschweren oder schweren handwerklichen Arbeitstätigkeiten sowie unter Berücksichtigung einer Leistungs minderung wegen erhöhter Pausenbedürftigkeit von 20 %. Damit ist er auf dem Arbeits markt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschrän kungen allenfalls leicht benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirken kann. Allerdings ist er in zeitlicher Hinsicht nach wie vor vollzeitig

einsetzbar und Dr. G.___ berücksichtigte bereits sämtliche gesund heitlichen Einschränkun gen und insbesondere den erhöhten Pausenbedarf bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit. Entsprechend der bundes ge richtlichen Rechtspre chung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Viel zahl von leichten (bis mittelschweren) Tätigkeiten umfasst. Angesichts des Zumut bar keitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten auszugehen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionsein heiten, die überwiegend sitzend ausgeführt wer den können. Gleichzeitig werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche phy sische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet, wäh rend den Überwachungsfunktionen – wie auch im Dienstleistungsbereich – grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem aus geglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeich nen sind. Sodann fällt das Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfs ar beiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgegliche nen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig angeboten werden und sich das Alter im Kompe tenzniveau 1 sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bun desgerichts 8C_ 20 /201 1 vom

9. Juni 201 1 E.

E. 3 . Mai 202

E. 3.1 Am 26. Oktober 2021 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Neuro logie, für die Beschwerdegegnerin eine neurologische Einschätzung vor (Urk. 8/ 280) . Er führte aus, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Sturzge schehen aus 4.5

m Höhe ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer epiduralen Blutung okzipital links bei nicht dislozierter okzipitaler Fraktur zugezogen habe . I m Ber e ich der Wirbelsäule seien bei einer BWK8 - und LWK1 - Fraktur eine dorsale S t abil i sierung T h 11-LWK3 und Th7-9 mit Dekompression/ L aminektomie LWK1 und Kyphoplastik Th8 und bei LWK1 Korporektomie eine Cage Interposition not wendig geworden. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestehe für die festgestellten neuropsychologischen mittelschweren kognitiven Ein schränkungen gemäss Bericht vom 3.

Juni

2020 keine organische Grundlage bei fehlendem Nachweis struktureller zerebraler Verletzungsfolgen. Ferner überzeuge die neuropsychologische (in französischer Sprache und nicht in der Mutterspra che des Beschwerdeführers und ohne Dolmetscher durchgeführt e ) Untersuchung nicht mit fehlender Berücksichtigung der Echtzeitdokumentation ohne Nachweis einer Bewusstlosigkeit, fehlende r Berücksichtigung der sedierend wirkenden Me dikation mit Antikonvulsiv a und Opioiden und in der Vorgeschichte einem Delir bei C2 - Abusus. Eine neurologisch festgestellte beidseitige Radikulopathie S1 be ziehungsweise ein Conussyndrom lasse sich aus neurologisch-versicherungsme dizinischer Sicht neurotopisch

nicht durch die Wirbelsäulenfrakturen BWK 8 und LWK 1 und d ie anschliessenden Interventionen mit überwiegender Wahrschein lichkeit unfallkausal erklären. Ebenso seien bei abgeheiltem Unfallgeschehen die anhaltenden Blasenentleerungsstörungen nicht durch das Unfallgeschehen bezie hungsweise d ie nachfolgenden Interventionen zu erklären. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung in diesem Zeitpunkt nicht möglich sei

und zur Vervollständigung der Akten die fehlenden Originalbefunde sowie überdies eine Zweitmeinung der Universitätsklinik E.___ oder des

F.___ einzuholen seien (Urk. 8/280).

E. 3.2 Nach Vorliegen der entsprechenden Berichte (Urk. 8/ 283, 284, 285, 288 , 343, 346, 356, 357, 370, 371,

378) sowie der Einholung von weiteren am 1 3. u nd

27. April 2022 (Urk. 8/ 380,

392) angeforderten Verlaufsberichten bezüglich der Schmerz behandlungen, neuro-urologischen Behandlungen (Urk. 8/410, 413, 420, 425) so wie der Traumatologie des A.___ (Urk. 8/416) , nahm Dr.

med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, am 13. Ok tober 2022 eine abschliessende Beurteilung vor (Urk. 8/438). Darin stellte er die folgenden neurologischen Diagnosen:

- Wahrscheinlich unfallkausales, überwiegend sensibles (sensorisches) Querschnittssyndrom unterhalb des Niveaus des (am 20.10.2019 fraktu rierten) Brustwirbelkörpers (BWK) 8 - Wahrscheinlich unfallkausales Conus- Cauda -Syndrom, wahrscheinlich als Folge der Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 am 20.10.2019 - Neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom, am ehesten mixed Pain

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner unfallbedingten neu rogenen Blasenfunktionsstörung sowohl in der Urologie des A.___ als auch in der Neuro-Urologie der Universitätsklinik E.___ ambulant behandelt worden sei. Entsprechend den vorliegenden Arztb erichten zu diesen ambulanten Konsultati onen sei aus neurologische r Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mit einem suprapubischen Blasenkatheter versorgt bleiben werde. So mit sei bezüglich der neurogenen Blasenfunktionsstörung von einem Endzustand bezüglich Behandlungsmassnahmen, welche eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Gesundheitsstörungen ermöglichten, auszugehen.

Bis mindestens zum Juli des Jahres 2022 habe der Beschwerdeführer zudem eine ambulante physiotherapeutische Behandlung am Spital Z.___ in Anspruch genommen; nach neurologischer Einschätzung sei bezüglich Behandlungen mit Physiotherapie und/oder medizinischer Trainingstherapie (MTT) beim Beschwer deführer keine wesentliche und dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustan des mehr zu erzielen.

In Bezug auf das aus neurologischer Sicht als gemischtes (nozizeptives und neu ropathisches) Schmerzsyndrom (im Sinne eines « mixed Pain») einzuschätzende chronische lumbalbetonte Schmerzsyndrom beziehe der Beschwerdeführer ent sprechend den vorliegenden Apothekenrechnungen regelmässig den Wirkstoff gegen neuropathische Schmerzen, Pregabalin, und das konventionelle Schmerz medikament Ibuprofen. In den Dokumenten der Beschwerdegegner in seien in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 keine Konsultationen in der Schmerzklinik des A.___ mehr zu finden. Die im Jahre 2021 dort vorgeschlagene Therapie mit dem Opioid Targin sei im Jahr 2022 vom Beschwerdeführer nicht mehr bezogen wor den. Nach den vorliegenden Informationen würden auch keine Infiltrationsbe handlungen mehr zur Schmerzbehandlung erfolgen.

Von der Traumatologie des A.___ sei dem Beschwerdeführer im April 2022 die operative Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME) vor g eschlagen worden. Dies sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht gewünscht worden.

Insgesamt sei in der neurologischen Beurteilung beim Beschwerdeführer eine Sta bilisierung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nach nunmehr knapp drei Jahren nach dem Unfall vom 22.

Oktober 2019 festzustellen. Es sei aus neurolo gischer Sicht nicht erkennbar, dass der unfallbedingte Gesundheitszustand und/oder die unfallbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit für Arbeitstätigkei ten durch Behandlungsmassnahmen noch namhaft zu verbessern sei.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden CT- und MR-Bildgebung des Kopfes und des Gehirns sei als Folge des wahrscheinlich unfallkausalen, kleinen epidura len (intrakraniellen) Hämatoms okzipital links keine signifikante Schädigung des Gehirns des Beschwerdeführers entstanden. Es sei keine namhafte kognitive Leis tungsminderung mit Folge n dieser Kopftraumatisierung im Rahmen des Unfalls vom 22.

Oktober 2019 begründbar. Mit unfallbedingten Hirnschädigungen sei beim Beschwerdeführer weder eine Beeinträchtigung d er Arbeitstätigkeiten be gründbar noch sei ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Suva- Tabelle

E. 3.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.

E. 3.4 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ).

E. 3.4.1 und U

344/01 vom 11.

September 2002 E.

6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Versicherungsmediziner widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritäts einbusse ist nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwer deführer ohne entsprechende medizinische Grundlage eine erneute Überprüfung eines möglichen Integritätsschadens verlangt (Urk. 1 S. 9, 15 S. 5) . Nach dem Ge sagten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizi nische Beurteilung von Dr.

G.___ den unfallbedingten Integri täts scha den insgesamt auf 7 0 % festsetzte. 7 .

Die Beschwerdegegnerin stellte die dem Beschwerdeführer seit 1.

Juni 2020 aus gerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades per 30. Juni 2023 mit der Be gründung ein, dass das Finden einer neuen Wohnung beziehungsweise der Badumbau zumutbar sei, was sodann das Verrichten der Notdurft und die Kör perpflege ermögliche (Urk. 8/475 S. 4 , Urk. 2 S. 13 ff. ) . Soweit der Beschwerde führer hiegegen vorbrachte, bereits mit Eingabe vom 10. Januar 2022 geltend gemacht zu haben, dass der Einbau der Dusche (i m

damaligen Zeitpunkt) noch nicht erfolgt sei und er abgesehen davon nach wie vor in mindestens zwei Le bensverrichtungen in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen

sei (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 8/311), vermag er nicht zu überzeugen. Einerseits ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, in welchen weiteren Lebensverrichtungen eine Einschränkung bestehen soll . Und andererseits ist nicht verständlich, warum der Beschwerdefüh rer den Badumbau

– oder einen Wohnungswechsel – auch eineinhalb Jahre später noch immer

nicht vorgenommen hat.

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern ( BGE 113 V 28

E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368

E. 6b; 117 V 275

E. 2b), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut bar sind ( BGE

113

V

22

E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C _ 385 /2017 vom 19. September 2017 E. 5.2).

Der Beschwerdeführer wäre nach Aktenlage im Bereich der «Körperpflege» sowie der «Verrichtung der Notdurft» selbständig, wenn in seine r Wohnung ein Badum bau vorgenommen würde (insbesondere Einbau einer ebenerdigen Dusche statt einer Badewanne ) . Da es sich bei der Hilfslosenentschädigung wie bei der Invali denrente um eine Dauerleistung handelt, wäre es dem Beschwerdeführer deshalb – zwecks Vermeidung des Dritthilfebedarfs bei der «Körperpflege» – zumutbar, in eine Wohnung mit ebenerdiger Dusche zu wechseln oder einen Badumbau vor zunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6 .2 ). Hierfür h ä tte er vor der (mehrfach angekündigten [vgl. Urk. 8/216, 321 ,

475 ]) Einstellung der Hilfslosenentschädigung ausreichend Zeit gehabt und hätte damit seine Selbständigkeit wiederherstellen können.

Zudem ist in Bezug auf die an gebliche Einschränkung in weiteren Lebensverrichtungen (vgl. Urk. 8/311)

der Vollständigkeit halber anzufügen, dass im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht per se jede Hilfe stellung vergütet werden muss . V ielmehr ist ein Anspruch nur gegeben, wenn eine Person regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

Unter diesen Umständen durfte die Suva zu Recht davon ausgehen, dass die Vo raussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades über den 30. Juni 2023 hinaus nicht mehr erfüllt sind. 8.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2024 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch aufzu heben

und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Inva liditätsgrad von 38 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1

Das Verfahren ist kostenlos. 9.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf den Rentenanspruch in sehr geringem Umfang und unterliegt hinsichtlich der Ansprüche auf Integritätsentschädigung und Hilflosenentschädigung – steht ihm keine Prozessentschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 9. April 2024 in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente der Un fallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 38 % hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

De m Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

E. 4 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk.

E. 4.1 Die Einschätzung en von Dr.

D.___

und Dr. G.___

(vgl. E. 3) erfolgte n auf der Basis einer umfassenden Aktenlage samt bildgebenden Befunden, Operations-, Untersuchungs- und Sprechstundenberichten aus den unterschiedlichsten medi zinischen Fachdisziplinen. Die Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein.

E. 4.2 D ie Versicherungsmediziner berücksichtigte n bei ihren Beurteilung en die um fangreiche medizinische Aktenlage und – entgegen den Ausführungen des Be schwerdeführers (Urk. 15 S. 4 ff.)

– namentlich auch die frühen Behandlerberichte sowie

die Berichte der Rehakliniken B.___ und C.___ (insbesondere Aus trittsbericht e vom 23 . April 2020 [Urk. 8/ 145 ] , 20. Mai 2020 [Urk. 8/96] und 4 .

September 2020 [ Urk. 8/140 ] ) sowie den neuropsychologischen Bericht des Ambulatoriums Z.___ vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/114) . Nachdem Dr. D.___ am 26. Oktober 2021 bei der Würdigung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Berichte auf das Bestehen von Widersprüchlichkeiten sowie eine noch unvoll ständige Aktenlage hingewiesen und weitere Abklärungen empfohlen hatte (vgl. E. 3.1, Urk. 8/280) , wurde die Aktenlage vervollständigt und eine Zweitmeinung in der Universitätsklinik E.___ eingeholt. Sodann wurden vor der abschliessen den medizinischen Beurteilung Verlaufsberichte bezüglich der Schmerzbehand lungen, der neuro-urologischen Behandlungen und der Traumatologie eingefor dert (Urk. 8/380 , 392) . Gestützt auf eine differenzierte und sorgfältige Analyse d ieser umfassenden Befunde und Berichterstattungen betreffend ( insbesondere )

die neurologischen, orthopädischen und urologischen Untersuchungen sowie Schmerzbehandlungen kam Dr.

G.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass in den fast drei Jahren seit dem Unfall – unter anderem durch die fortgesetzten Behand lungen – eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei und dem Beschwerdeführer leichte handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen vollzeitig zu mutbar seien, dass aufgrund des bestehenden Schmerzsyndroms und der Blasen funktionsstörung aber eine Leistungsminderung von 20 % ausgewiesen sei (vgl. Urk. 8/438, E. 3.2) .

Dass sich Dr. G.___ dabei nicht explizit mit der Einschätzung der Arbeitsfähig keit gemäss dem Bericht der RehaClinic

C.___ vom 4. September 2020 (Urk. 8/140) auseinandergesetzt hat, vermag die Schlüssigkeit seiner Beurteilung nicht zu schmälern, liegt dieser doch nicht nur ein durch weitere intensive Be handlung und Zeitablauf (während zwei Jahren) inzwischen stabilisierter Gesund heitszustand zugrunde, sondern auch eine durch Vervollständigung und Ergän zung der Aktenlage stark verbesserte Entscheidungsgrundlage. Insoweit der Be schwerdefüh r er auf allfällige unfallkausale kognitive Defizite hinwies (Urk. 1 S. 7 ff . ) , vermögen seine Ausführungen sodann nicht zu überzeugen . So legte Dr.

G.___ hierzu schlüssig

dar , dass un t er Berücksichtigung der aktenkundigen CR- und MR-Bildgebung des K o pfes und de s G ehi rns als Folge des wahrscheinlich unfallkausalen, kleinen epiduralen (intrakraniellen) Hämatoms okz i pital links keine signifikante Schädigung des Gehirns entstanden ist , da keine wahrschein lich unfallbedingten strukturellen (organischen) Hirnparenchym-Schädigungen erkennbar sind. Damit sind keine namhafte n kognitive n Leistungsminderung en mit Folgen dieser Kopftraumatisierung nachvollziehbar

und somit weder eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch ein Integritätsschaden begründbar

(Urk. 8/392 S. 1, 8/438 S. 3 ).

E ntgegen dem D afürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) schadet ferner nicht, dass Dr.

G.___ den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutach ten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den durchge führten Bildgebungen sowie den Befunder hebungen und de n Di agnosestellung en durch diverse Fachärzte wurde der medizi nische Sachverhalt einge hend abgeklärt. Ausgehend von dieser Grundlage hat der Versicherungsme diziner lediglich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit teilweise unterschied lich beurteilt, ohne sich dabei über die erhobenen Befunde oder die Diagnosestel lung hinwegzusetzen.

Alsdann dringt der Beschwerdeführer mit seiner (impliziten) Rüge, wonach Dr . G.___ nicht in der Lage sein solle, die bestehenden Beschwerden zu beurtei len (Urk. 1 S. 6 ff.) , nicht durch. Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner

der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV ) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und thera peutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich er worbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen ). Damit ist kein Grund ersicht lich, weshalb Dr. G.___ , welcher Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Suva ist, vorliegend die Kom petenz abzu sprechen wäre, den Gesundheitsschaden verlässlich beurteilen zu können. 4. 3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwer deführers keine er n sthaften Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurtei lung von Dr.

G.___ zu erwecken vermögen. Vielmehr ist auf dessen beweiswer tige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ;

damit besteht auch kein wei terer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3 ). Was die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem anbegehrte EFL anbelangt, ist festzuhalten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4), was vorliegend erfolgt ist. 5. 5.1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seine r angestammten Tä tigkeit als Baufacharbeiter

A arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen , wobei von den Verhältnissen im Jahr 2023 (hypothetischer Renten beginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174) auszugehen ist. 5.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 5.3

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht e , dass die Verfügung in Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens , welches erstmals mit der Beschwerde als zu tief moniert worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 7 S. 8) , ist ihr nicht beizupflichten. Zwar ist eine Verfügung im Bereich der Unfallversicherung ( insbesondere ) hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen). Indes wurde d ie Invalidenrente

– wenn auch nicht explizit das Vali deneinkommen – vorliegendenfalls mittels Einsprache angefochten und konnte folglich nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelne r Berechnungselemente des Einkommensvergleichs ist demgegenüber nicht mög lich.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der Y.___ AG , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 ohne Unfall einen Lohn in der Höhe von Fr. 80’730.-- (Fr. 6'210.-- x 13 [Urk. 8/ 33 ,

240, 449 ] ) erzielt hätte. Da vorliegend von den Verhältnissen im Jahr 2023 auszugehen ist (Rentenbeginn per 1. Januar 2023, vgl. E. 5.1), ist auch die generelle Lohnerhöhung im Bauhauptgewerbe von monatlich Fr. 150.-- per 1. Mai 2023 zu berücksichtigen (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinver bindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 6. April 2023 , BBl 2023 986, Art. 3) , womit sich das Valideneinkommen auf Fr. 82‘680.-- (Fr. 6‘360.-- x 13) erhöht.

Inso weit der Beschwerdeführer einwandte, dass der Validenlohn angesichts des versicherten Verdienstes als zu tief erscheine (Urk. 1 S.

E. 4.4 ). Schliesslich bestehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Auswir kung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Im vorliegen den Fall trägt der von der Beschwer degegnerin vorgenommene Abzug von

5 % diesen Tatsachen

– insbesondere den körperlichen Einschränkungen – angemes sen Rechnung, wo durch sich das Invalideneinkommen auf

Fr. 5 1’069 .-- (0.95 x Fr. 53’757.-- ) reduziert. 5. 7

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen

Fr. 82‘680.-- ; Invalideneinkommen Fr. 51’069.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 3 1’611 .-- , was einem Invaliditätsgrad von gerun det 3 8 % ent spricht. 6.

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist ebenfalls auf d ie Stellungnahme von Dr.

G.___

abzustellen. Er ordnete den Schweregrad

der beim Beschwerdeführer vorliegende n dauerhafte n zentralnervöse n Schädigung, ein schliesslich des resultierenden chronischen Schmerzsyndroms und der neurouro logischen Folgen , entsp r echend der Suva-Tabelle 21 im Sinne einer «Paraplegie Asia D-E > L2 »

ein, wo mit ein geschätzter Gesamt-Integritätsschaden bezüglich der im weiteren Sinne neurologis c hen gesundheitlichen Unfallfolgen in Höhe von 70 % resultiert (Urk. 8/439). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Suva- Tabelle 21 werden die Einschränkungen

bei Rückenmarkverletzungen nach dem Ausmass der Lähmung (inkomplett/komplett) sowie dem Lähmungsni veau (Tetraplegie/Paraplegie oberhalb und unterhalb L2) klassifiziert, wobei der Gutachter die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers überzeugend mit einer Pa raplegie oberhalb L2 mit einem Ausmass

zwischen Asia D ( inkomplett, m otorische Funktion unterhalb dem L ä hmungsniveau erhalten und mehr als die Hälfte der Kennmuskeln mit Muskelkraftgrad >= 3) und Asia E (normal) verglich, womit sich

bei stärkerer Gewichtung des Ausmasses Asia D - ein Integritätsschaden von 70 % ergibt . Dabei hat der Gutachter sämtliche aktenkundigen medizinischen Berichte samt bildgebenden Befunde n berücksichtigt.

Insofern der Beschwerdeführer rügte , dass der verfügte Ansatz ungenügend er scheine und nicht ersichtlich sei, dass mit 70 % beide, und je in welchem Ausmass, erlittenen Verletzungen der Wirbelsäule berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 9, 15 S. 5 ), vermag er nicht durchzudringen . Vielmehr legte der Gutachter klar dar, dass sich der festgelegte Integritätsschaden auf die gesamten Unfallfolgen im Sinne der vorliegenden dauerhaften zentralnervösen Schädigung einschliesslich des resultierenden chronischen Schmerzsyndroms und der neurourologischen Folgen bezieht. Mit der Einordnung der dauerhaften Schädigung im Sinne einer Paraplegie oberhalb L2 mit einem Ausmass zwischen Asia D und Asia E wurde sämtlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Rückenmarkverlet zungen des Beschwerdeführers voll um fänglich Rech nung getragen.

Auch der Vergleich mit einer kompletten Paraplegie, welche zu eine r deutlich stärkeren Einschränkung und gemäss Anhang

3 zur UVV zu einer Integritätsentschädigung von 90 % führt , zeigt die Angemessenheit der vorliegenden Entschädigung. Dass mit Anwendung der Tabelle

21 den gesetzlichen Rahmenbedingungen von Art.

36 Abs.

2 UVV einschliesslich Anhang

3 nicht entsprochen würde oder der Versicherungsmediziner das in Tabelle 21 dargelegte Feinraster unkorrekt ange wendet hätte, wird nicht dargelegt und hierfür bestehen auch keine Anhalts punkte.

Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23.

Juli 2013 E.

E. 7 ) . Am 15.

November 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.

15) und am 4. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (Urk. 19) , über welche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

6. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 und zusätzlich eine wahrscheinlich unfallkausale Konus- Cauda -Schädigung (im Zusammenhang mit der Fraktur des Lendenwirbelkörpers [ LWK 1 ] ) festzustellen sei. Im Zusammenhang mit dieser Wirbelsäulenschädigung beziehungsweise zentralnervösen Schädigung liege beim Beschwerdeführer ein chronisches, wahrscheinlich gemischtes (nozizeptives und neuropathisches) Schmerz-Syndrom (im Sinne eines sogenannten « mixed Pain») vor, bezüglich dessen mit weiteren Behandlungen keine namhafte und an haltende Verbesserung erzielbar sei.

Der Schweregrad der vorliegenden dauerhaften zentralnervösen Schädigung, ein schliesslich des resultierenden chronischen Schmerzsyndrom s und der neurouro logischen Folgen , sei entsprechend der Suva-Tabelle zur Integritätsentschädi gung

21 im Sinne einer «Paraplegie Asia D-E > L2» einzuordnen; es resultiere ein geschätzter Gesamt-Integritätsschaden bezüglich der im weiteren Sinne neurolo gischen gesundheitlichen Unfallfolgen in Höhe von 70 % .

Unter Berücksichtigung der dauerhaften, i m weiteren Sinne neurologischen ge sundheitlichen Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer, medizinisch-theoretisch beurteilt, die entsprechend der Schadenmeldung UVG früher ausgeübte berufliche Tätigkeit als Baufacharbeiter A grundsätzlich nicht mehr möglich, auch nicht in einer angepassten derartigen Tätigkeit in einer Teilzeittätigkeit. Beim Beschwer deführer liege eine dauerhafte leichte Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vor, so dass ihm grundsätzlich keine Arbeitstätigkeiten möglich seien, welche ein häufi ges, überwiegendes oder dauerhafte s Gehen und Stehen erforderten. Der Be schwerdeführer sei ausschliesslich für Tätigkeiten im Sitzen für einen grundsätz lich annähernd vollzeitigen Zeitraum geeignet. Bei sitzenden Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer wegen der residuellen Wirbelsäulenproblematik und dem fort bestehenden behandlungsbedürftigen Schmerzsyndrom nicht zu mittelschweren oder schweren handwerklichen Arbeitstätigkeiten in der Lage. Zusätzlich zu die ser ausschliess lichen Eignung für höchstens leichte handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen sei beim Beschwerdeführer als Folge des Schmerzsyndroms und im Zu sammenhang mit der wahrscheinlich dauerhaft fortbestehenden

Blasenfunktions störung ein deutlich erhöhter Pausenbedarf festzustellen, so dass eine Leistungs minderung bei einer grundsätzlich möglichen vollzeitigen sitzenden Tätigkeit von 20 % vorliege. Von Seiten der intellektuellen (geistigen) Leistungsfähigkeit seien beim Beschwerdeführer keine namhaften unfallbedingten Einschränkungen fest stellbar (Urk. 8/ 438, 439) . 4.

E. 10 ), kann ihm nicht ge folgt werden , zumal der versicherte Verdienst zum einen nicht nach den gleichen Kriterien wie das E inkommen , das die versicherte Person verdienen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1999 Nr. U 327, U 204/97 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019

vom 5. Mai 2020 E. 9.2) ,

bemessen wird . V or liegendenfalls wurden bei der Berechnung des Jahresverdienstes insbesondere auch die aufgesparten Ferientage berücksichtigt (vgl. Urk. 8/ 454, 457, 458) . Z um anderen ist nicht erkennbar und wurde auch nicht ausgeführt , inwiefern das

Va lideneinkom m en

falsch berechnet worden sein soll. 5.4

Die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ AG ist dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Aus die sem Grund sind zur Bemessung des Invaliden ein kommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuzie hen. Dabei ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Ar beitskräfte (LSE 2020, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenzniveau

1 von Fr. 5’261. -- abzustellen. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichti gung der durchschnittli chen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilun gen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, A-S 01-96) sowie der Nominallohnent wick lung bis ins Jahr 202 3 (Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, No minal lohnindex 2011-202 3 , Männer, Ziff. 05-96, Total) auf ein Jahres einkom men für eine 80% - ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invaliden einkommen von Fr. 5 3’757 .-- (Fr. 5’261.-- x

E. 12 : 40 x 41,7 x 0.993 x 1.011 x

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00099 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

10. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 19 64 geborene X.___

war seit dem 1. Januar 2012 als Baufacharbeiter A bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22.

Okto ber 2019 bei der Arbeit rund 4.5

m von einem Gerüst in die Tiefe fiel

und dabei ein Polytrauma mit unter anderem einem Schädelhirntrauma, einem stumpfen Thoraxtrauma und einem Wirbelsäulentrauma erlitt (Urk. 8/1 , 8/18 ) . Nach der Erstversorgung im Spital Z.___ (Urk. 8/ 12 ) wurde er zur weiteren Behand lung ins Universitätsspital A.___

verlegt

(Urk. 8/18), wo er sich mehreren Operationen unterziehen musste.

Vom

12. November 2019 bis 7. April 2020 hielt er sich stationär

in der Rehaklinik

B.___

(Urk. 8/145) und vom 23.

April bis 20.

Mai 2020 in der RehaClinic

C.___ (Urk. 8/96) auf. Vom 3.

Juni bis 17.

August 2020 folgte eine ambulante Rehabilitation im Tageszentrum der RehaClinic

C.___ (Urk. 8/149). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/4) . Mit Verfügung vom 1. April 2021 sprach sie dem Versicherten vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezem ber 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 8/216), welche sie mit Schreiben vom 21. Januar 2022 bis auf Weiteres verlängerte (Urk. 8/321). Gestützt auf die versicherungsinternen Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte nahm die Suva mit Schreiben vom

29. November 2022 den Fallabschluss per 31. Dezember 2022 vor (Urk. 8/47 1 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2022 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 37 % ab 1. Januar 2023 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integri tätseinbusse von 70 % zu . Die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung leich ten Grades stellte sie per 30. Juni 2023 ein (Urk. 8/475) .

Hie gegen erhob der Ver sicherte am 17. Januar 2023 Einsprache (Urk. 8/487), welche die Suva nach Vor nahme weitere r Abklärungen mit

Einsprache e ntscheid vom 9. April 2024 ab wies

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 3 . Mai 202 4 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ge s etzlichen Ver sicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24 . Juni 202 4 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 ) . Am 15.

November 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.

15) und am 4. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (Urk. 19) , über welche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

6. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Inva lidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). 1. 3 1.3.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper - liche , geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest - gesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jah res verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschä di gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3 .2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1).

Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Un terschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlit tene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berück sichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der kör perlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bei gleichem medizi nischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E. 2.3). 1. 3.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1. 3.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 1.4 1.4.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflo senentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27 UVG).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

1. Ankleiden, Auskleiden;

2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

3. Essen;

4. Körperpflege;

5. Verrichtung der Notdurft;

6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in er heblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. 1. 4 .2

Gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit .

a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit .

b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit .

c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst leistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( lit . d). 1. 4 .3

Gemäss Abs. 3 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit .

a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit .

b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit .

a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E.

3b, 107 V 145 E.

2). 1. 4 .4

Nach Art. 38 Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beurteilungen ihrer Versicherungsmedizin er als nachvoll ziehbar und schlüssig erweisen würden. Es seien dabei umfangreiche Berichte aus verschiedenen medizinischen Fachdisziplinen berücksichtigt worden .

Gestützt auf die medizinische Zumutbarkeit sbeurteilung und Einschätzung des Integritäts schadens sei sowohl der Rentenanspruch als auch die Integritätsentschädigung korrekt bemessen worden . Zudem sei auch die Einstellung der Hilfslosenentschä digung zu Recht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei das F inden einer neuen Woh nung beziehungsweise ein Badumbau bis spätestens 30.

Juni 2023 zumutbar , so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Selbständigkeit bei der Körperpflege und beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen auszugehen sei

(Urk. 2, 7 , 19 ) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die verwaltungsinternen Be urteilungen nicht beweistauglich seien und damit keine rechtsgenügende Fest stellung des Sachverhaltes vorliege. Insbesondere finde in den versicherungsin ternen Einschätzungen keine Auseinandersetzung mit der umfassenden fachärzt lichen Beurteilung im Austrittsbericht der RehaClinic

C.___ vom 4. Septem ber 2020 statt . Die Beschwerdegegnerin sei deshalb verpflichtet, eine polydiszip linäre Begutachtung (mit EFL) des Beschwerdeführers an einer spezialisierten Kli nik zu veranlassen. Sodann sei auch die ärztliche Beurteilung der Integritätse in busse von 70 % nicht nachvollziehbar und es fehle an Abklärungen in Bezug auf die Einstellung der Hilflosenentschädigung. Und schliesslich sei der Invaliditäts grad nicht korrekt berechnet worden (Urk. 1, 15). 3.

3.1

Am 26. Oktober 2021 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Neuro logie, für die Beschwerdegegnerin eine neurologische Einschätzung vor (Urk. 8/ 280) . Er führte aus, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Sturzge schehen aus 4.5

m Höhe ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer epiduralen Blutung okzipital links bei nicht dislozierter okzipitaler Fraktur zugezogen habe . I m Ber e ich der Wirbelsäule seien bei einer BWK8 - und LWK1 - Fraktur eine dorsale S t abil i sierung T h 11-LWK3 und Th7-9 mit Dekompression/ L aminektomie LWK1 und Kyphoplastik Th8 und bei LWK1 Korporektomie eine Cage Interposition not wendig geworden. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestehe für die festgestellten neuropsychologischen mittelschweren kognitiven Ein schränkungen gemäss Bericht vom 3.

Juni

2020 keine organische Grundlage bei fehlendem Nachweis struktureller zerebraler Verletzungsfolgen. Ferner überzeuge die neuropsychologische (in französischer Sprache und nicht in der Mutterspra che des Beschwerdeführers und ohne Dolmetscher durchgeführt e ) Untersuchung nicht mit fehlender Berücksichtigung der Echtzeitdokumentation ohne Nachweis einer Bewusstlosigkeit, fehlende r Berücksichtigung der sedierend wirkenden Me dikation mit Antikonvulsiv a und Opioiden und in der Vorgeschichte einem Delir bei C2 - Abusus. Eine neurologisch festgestellte beidseitige Radikulopathie S1 be ziehungsweise ein Conussyndrom lasse sich aus neurologisch-versicherungsme dizinischer Sicht neurotopisch

nicht durch die Wirbelsäulenfrakturen BWK 8 und LWK 1 und d ie anschliessenden Interventionen mit überwiegender Wahrschein lichkeit unfallkausal erklären. Ebenso seien bei abgeheiltem Unfallgeschehen die anhaltenden Blasenentleerungsstörungen nicht durch das Unfallgeschehen bezie hungsweise d ie nachfolgenden Interventionen zu erklären. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung in diesem Zeitpunkt nicht möglich sei

und zur Vervollständigung der Akten die fehlenden Originalbefunde sowie überdies eine Zweitmeinung der Universitätsklinik E.___ oder des

F.___ einzuholen seien (Urk. 8/280). 3.2

Nach Vorliegen der entsprechenden Berichte (Urk. 8/ 283, 284, 285, 288 , 343, 346, 356, 357, 370, 371,

378) sowie der Einholung von weiteren am 1 3. u nd

27. April 2022 (Urk. 8/ 380,

392) angeforderten Verlaufsberichten bezüglich der Schmerz behandlungen, neuro-urologischen Behandlungen (Urk. 8/410, 413, 420, 425) so wie der Traumatologie des A.___ (Urk. 8/416) , nahm Dr.

med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, am 13. Ok tober 2022 eine abschliessende Beurteilung vor (Urk. 8/438). Darin stellte er die folgenden neurologischen Diagnosen:

- Wahrscheinlich unfallkausales, überwiegend sensibles (sensorisches) Querschnittssyndrom unterhalb des Niveaus des (am 20.10.2019 fraktu rierten) Brustwirbelkörpers (BWK) 8 - Wahrscheinlich unfallkausales Conus- Cauda -Syndrom, wahrscheinlich als Folge der Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 am 20.10.2019 - Neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom, am ehesten mixed Pain

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner unfallbedingten neu rogenen Blasenfunktionsstörung sowohl in der Urologie des A.___ als auch in der Neuro-Urologie der Universitätsklinik E.___ ambulant behandelt worden sei. Entsprechend den vorliegenden Arztb erichten zu diesen ambulanten Konsultati onen sei aus neurologische r Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mit einem suprapubischen Blasenkatheter versorgt bleiben werde. So mit sei bezüglich der neurogenen Blasenfunktionsstörung von einem Endzustand bezüglich Behandlungsmassnahmen, welche eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Gesundheitsstörungen ermöglichten, auszugehen.

Bis mindestens zum Juli des Jahres 2022 habe der Beschwerdeführer zudem eine ambulante physiotherapeutische Behandlung am Spital Z.___ in Anspruch genommen; nach neurologischer Einschätzung sei bezüglich Behandlungen mit Physiotherapie und/oder medizinischer Trainingstherapie (MTT) beim Beschwer deführer keine wesentliche und dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustan des mehr zu erzielen.

In Bezug auf das aus neurologischer Sicht als gemischtes (nozizeptives und neu ropathisches) Schmerzsyndrom (im Sinne eines « mixed Pain») einzuschätzende chronische lumbalbetonte Schmerzsyndrom beziehe der Beschwerdeführer ent sprechend den vorliegenden Apothekenrechnungen regelmässig den Wirkstoff gegen neuropathische Schmerzen, Pregabalin, und das konventionelle Schmerz medikament Ibuprofen. In den Dokumenten der Beschwerdegegner in seien in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 keine Konsultationen in der Schmerzklinik des A.___ mehr zu finden. Die im Jahre 2021 dort vorgeschlagene Therapie mit dem Opioid Targin sei im Jahr 2022 vom Beschwerdeführer nicht mehr bezogen wor den. Nach den vorliegenden Informationen würden auch keine Infiltrationsbe handlungen mehr zur Schmerzbehandlung erfolgen.

Von der Traumatologie des A.___ sei dem Beschwerdeführer im April 2022 die operative Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME) vor g eschlagen worden. Dies sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht gewünscht worden.

Insgesamt sei in der neurologischen Beurteilung beim Beschwerdeführer eine Sta bilisierung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nach nunmehr knapp drei Jahren nach dem Unfall vom 22.

Oktober 2019 festzustellen. Es sei aus neurolo gischer Sicht nicht erkennbar, dass der unfallbedingte Gesundheitszustand und/oder die unfallbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit für Arbeitstätigkei ten durch Behandlungsmassnahmen noch namhaft zu verbessern sei.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden CT- und MR-Bildgebung des Kopfes und des Gehirns sei als Folge des wahrscheinlich unfallkausalen, kleinen epidura len (intrakraniellen) Hämatoms okzipital links keine signifikante Schädigung des Gehirns des Beschwerdeführers entstanden. Es sei keine namhafte kognitive Leis tungsminderung mit Folge n dieser Kopftraumatisierung im Rahmen des Unfalls vom 22.

Oktober 2019 begründbar. Mit unfallbedingten Hirnschädigungen sei beim Beschwerdeführer weder eine Beeinträchtigung d er Arbeitstätigkeiten be gründbar noch sei ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Suva- Tabelle

8 zur Integritätsentschädigung gegeben.

Weiter führte Dr. G.___ aus,

dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der vorliegenden radiologischen, neurologischen und neuro-urologischen Befunde ein wahrscheinlich unfallkausales, dauerhaftes (bleibendes), überwie gend sensibles (sensorisches) Querschnitts s yndrom unterhalb des Niveaus des (frakturierten) Brustwirbelkörpers (BWK)

8 und zusätzlich eine wahrscheinlich unfallkausale Konus- Cauda -Schädigung (im Zusammenhang mit der Fraktur des Lendenwirbelkörpers [ LWK 1 ] ) festzustellen sei. Im Zusammenhang mit dieser Wirbelsäulenschädigung beziehungsweise zentralnervösen Schädigung liege beim Beschwerdeführer ein chronisches, wahrscheinlich gemischtes (nozizeptives und neuropathisches) Schmerz-Syndrom (im Sinne eines sogenannten « mixed Pain») vor, bezüglich dessen mit weiteren Behandlungen keine namhafte und an haltende Verbesserung erzielbar sei.

Der Schweregrad der vorliegenden dauerhaften zentralnervösen Schädigung, ein schliesslich des resultierenden chronischen Schmerzsyndrom s und der neurouro logischen Folgen , sei entsprechend der Suva-Tabelle zur Integritätsentschädi gung

21 im Sinne einer «Paraplegie Asia D-E > L2» einzuordnen; es resultiere ein geschätzter Gesamt-Integritätsschaden bezüglich der im weiteren Sinne neurolo gischen gesundheitlichen Unfallfolgen in Höhe von 70 % .

Unter Berücksichtigung der dauerhaften, i m weiteren Sinne neurologischen ge sundheitlichen Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer, medizinisch-theoretisch beurteilt, die entsprechend der Schadenmeldung UVG früher ausgeübte berufliche Tätigkeit als Baufacharbeiter A grundsätzlich nicht mehr möglich, auch nicht in einer angepassten derartigen Tätigkeit in einer Teilzeittätigkeit. Beim Beschwer deführer liege eine dauerhafte leichte Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vor, so dass ihm grundsätzlich keine Arbeitstätigkeiten möglich seien, welche ein häufi ges, überwiegendes oder dauerhafte s Gehen und Stehen erforderten. Der Be schwerdeführer sei ausschliesslich für Tätigkeiten im Sitzen für einen grundsätz lich annähernd vollzeitigen Zeitraum geeignet. Bei sitzenden Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer wegen der residuellen Wirbelsäulenproblematik und dem fort bestehenden behandlungsbedürftigen Schmerzsyndrom nicht zu mittelschweren oder schweren handwerklichen Arbeitstätigkeiten in der Lage. Zusätzlich zu die ser ausschliess lichen Eignung für höchstens leichte handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen sei beim Beschwerdeführer als Folge des Schmerzsyndroms und im Zu sammenhang mit der wahrscheinlich dauerhaft fortbestehenden

Blasenfunktions störung ein deutlich erhöhter Pausenbedarf festzustellen, so dass eine Leistungs minderung bei einer grundsätzlich möglichen vollzeitigen sitzenden Tätigkeit von 20 % vorliege. Von Seiten der intellektuellen (geistigen) Leistungsfähigkeit seien beim Beschwerdeführer keine namhaften unfallbedingten Einschränkungen fest stellbar (Urk. 8/ 438, 439) . 4. 4.1

Die Einschätzung en von Dr.

D.___

und Dr. G.___

(vgl. E. 3) erfolgte n auf der Basis einer umfassenden Aktenlage samt bildgebenden Befunden, Operations-, Untersuchungs- und Sprechstundenberichten aus den unterschiedlichsten medi zinischen Fachdisziplinen. Die Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein. 4.2

D ie Versicherungsmediziner berücksichtigte n bei ihren Beurteilung en die um fangreiche medizinische Aktenlage und – entgegen den Ausführungen des Be schwerdeführers (Urk. 15 S. 4 ff.)

– namentlich auch die frühen Behandlerberichte sowie

die Berichte der Rehakliniken B.___ und C.___ (insbesondere Aus trittsbericht e vom 23 . April 2020 [Urk. 8/ 145 ] , 20. Mai 2020 [Urk. 8/96] und 4 .

September 2020 [ Urk. 8/140 ] ) sowie den neuropsychologischen Bericht des Ambulatoriums Z.___ vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/114) . Nachdem Dr. D.___ am 26. Oktober 2021 bei der Würdigung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Berichte auf das Bestehen von Widersprüchlichkeiten sowie eine noch unvoll ständige Aktenlage hingewiesen und weitere Abklärungen empfohlen hatte (vgl. E. 3.1, Urk. 8/280) , wurde die Aktenlage vervollständigt und eine Zweitmeinung in der Universitätsklinik E.___ eingeholt. Sodann wurden vor der abschliessen den medizinischen Beurteilung Verlaufsberichte bezüglich der Schmerzbehand lungen, der neuro-urologischen Behandlungen und der Traumatologie eingefor dert (Urk. 8/380 , 392) . Gestützt auf eine differenzierte und sorgfältige Analyse d ieser umfassenden Befunde und Berichterstattungen betreffend ( insbesondere )

die neurologischen, orthopädischen und urologischen Untersuchungen sowie Schmerzbehandlungen kam Dr.

G.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass in den fast drei Jahren seit dem Unfall – unter anderem durch die fortgesetzten Behand lungen – eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei und dem Beschwerdeführer leichte handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen vollzeitig zu mutbar seien, dass aufgrund des bestehenden Schmerzsyndroms und der Blasen funktionsstörung aber eine Leistungsminderung von 20 % ausgewiesen sei (vgl. Urk. 8/438, E. 3.2) .

Dass sich Dr. G.___ dabei nicht explizit mit der Einschätzung der Arbeitsfähig keit gemäss dem Bericht der RehaClinic

C.___ vom 4. September 2020 (Urk. 8/140) auseinandergesetzt hat, vermag die Schlüssigkeit seiner Beurteilung nicht zu schmälern, liegt dieser doch nicht nur ein durch weitere intensive Be handlung und Zeitablauf (während zwei Jahren) inzwischen stabilisierter Gesund heitszustand zugrunde, sondern auch eine durch Vervollständigung und Ergän zung der Aktenlage stark verbesserte Entscheidungsgrundlage. Insoweit der Be schwerdefüh r er auf allfällige unfallkausale kognitive Defizite hinwies (Urk. 1 S. 7 ff . ) , vermögen seine Ausführungen sodann nicht zu überzeugen . So legte Dr.

G.___ hierzu schlüssig

dar , dass un t er Berücksichtigung der aktenkundigen CR- und MR-Bildgebung des K o pfes und de s G ehi rns als Folge des wahrscheinlich unfallkausalen, kleinen epiduralen (intrakraniellen) Hämatoms okz i pital links keine signifikante Schädigung des Gehirns entstanden ist , da keine wahrschein lich unfallbedingten strukturellen (organischen) Hirnparenchym-Schädigungen erkennbar sind. Damit sind keine namhafte n kognitive n Leistungsminderung en mit Folgen dieser Kopftraumatisierung nachvollziehbar

und somit weder eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch ein Integritätsschaden begründbar

(Urk. 8/392 S. 1, 8/438 S. 3 ).

E ntgegen dem D afürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) schadet ferner nicht, dass Dr.

G.___ den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutach ten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den durchge führten Bildgebungen sowie den Befunder hebungen und de n Di agnosestellung en durch diverse Fachärzte wurde der medizi nische Sachverhalt einge hend abgeklärt. Ausgehend von dieser Grundlage hat der Versicherungsme diziner lediglich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit teilweise unterschied lich beurteilt, ohne sich dabei über die erhobenen Befunde oder die Diagnosestel lung hinwegzusetzen.

Alsdann dringt der Beschwerdeführer mit seiner (impliziten) Rüge, wonach Dr . G.___ nicht in der Lage sein solle, die bestehenden Beschwerden zu beurtei len (Urk. 1 S. 6 ff.) , nicht durch. Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner

der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV ) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und thera peutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich er worbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen ). Damit ist kein Grund ersicht lich, weshalb Dr. G.___ , welcher Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Suva ist, vorliegend die Kom petenz abzu sprechen wäre, den Gesundheitsschaden verlässlich beurteilen zu können. 4. 3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwer deführers keine er n sthaften Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurtei lung von Dr.

G.___ zu erwecken vermögen. Vielmehr ist auf dessen beweiswer tige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ;

damit besteht auch kein wei terer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3 ). Was die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem anbegehrte EFL anbelangt, ist festzuhalten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4), was vorliegend erfolgt ist. 5. 5.1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seine r angestammten Tä tigkeit als Baufacharbeiter

A arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen , wobei von den Verhältnissen im Jahr 2023 (hypothetischer Renten beginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174) auszugehen ist. 5.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 5.3

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht e , dass die Verfügung in Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens , welches erstmals mit der Beschwerde als zu tief moniert worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 7 S. 8) , ist ihr nicht beizupflichten. Zwar ist eine Verfügung im Bereich der Unfallversicherung ( insbesondere ) hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen). Indes wurde d ie Invalidenrente

– wenn auch nicht explizit das Vali deneinkommen – vorliegendenfalls mittels Einsprache angefochten und konnte folglich nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelne r Berechnungselemente des Einkommensvergleichs ist demgegenüber nicht mög lich.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der Y.___ AG , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 ohne Unfall einen Lohn in der Höhe von Fr. 80’730.-- (Fr. 6'210.-- x 13 [Urk. 8/ 33 ,

240, 449 ] ) erzielt hätte. Da vorliegend von den Verhältnissen im Jahr 2023 auszugehen ist (Rentenbeginn per 1. Januar 2023, vgl. E. 5.1), ist auch die generelle Lohnerhöhung im Bauhauptgewerbe von monatlich Fr. 150.-- per 1. Mai 2023 zu berücksichtigen (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinver bindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 6. April 2023 , BBl 2023 986, Art. 3) , womit sich das Valideneinkommen auf Fr. 82‘680.-- (Fr. 6‘360.-- x 13) erhöht.

Inso weit der Beschwerdeführer einwandte, dass der Validenlohn angesichts des versicherten Verdienstes als zu tief erscheine (Urk. 1 S. 10 ), kann ihm nicht ge folgt werden , zumal der versicherte Verdienst zum einen nicht nach den gleichen Kriterien wie das E inkommen , das die versicherte Person verdienen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1999 Nr. U 327, U 204/97 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019

vom 5. Mai 2020 E. 9.2) ,

bemessen wird . V or liegendenfalls wurden bei der Berechnung des Jahresverdienstes insbesondere auch die aufgesparten Ferientage berücksichtigt (vgl. Urk. 8/ 454, 457, 458) . Z um anderen ist nicht erkennbar und wurde auch nicht ausgeführt , inwiefern das

Va lideneinkom m en

falsch berechnet worden sein soll. 5.4

Die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ AG ist dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Aus die sem Grund sind zur Bemessung des Invaliden ein kommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuzie hen. Dabei ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Ar beitskräfte (LSE 2020, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenzniveau

1 von Fr. 5’261. -- abzustellen. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichti gung der durchschnittli chen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilun gen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, A-S 01-96) sowie der Nominallohnent wick lung bis ins Jahr 202 3 (Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, No minal lohnindex 2011-202 3 , Männer, Ziff. 05-96, Total) auf ein Jahres einkom men für eine 80% - ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invaliden einkommen von Fr. 5 3’757 .-- (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0.993 x 1.011 x 1.017 x 0.8). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un terdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa

i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zu sätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Be schwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der Verwaltung vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen ). 5.6

Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 53’757.-- zu korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Beschwerdeführer ist

gemäss der Beurteilung von Dr. G.___ nach wie vor für sitzende Tätigkeiten vollzeitig geeignet, dies unter Ausschluss von mittelschweren oder schweren handwerklichen Arbeitstätigkeiten sowie unter Berücksichtigung einer Leistungs minderung wegen erhöhter Pausenbedürftigkeit von 20 %. Damit ist er auf dem Arbeits markt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschrän kungen allenfalls leicht benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirken kann. Allerdings ist er in zeitlicher Hinsicht nach wie vor vollzeitig

einsetzbar und Dr. G.___ berücksichtigte bereits sämtliche gesund heitlichen Einschränkun gen und insbesondere den erhöhten Pausenbedarf bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit. Entsprechend der bundes ge richtlichen Rechtspre chung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Viel zahl von leichten (bis mittelschweren) Tätigkeiten umfasst. Angesichts des Zumut bar keitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten auszugehen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionsein heiten, die überwiegend sitzend ausgeführt wer den können. Gleichzeitig werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche phy sische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet, wäh rend den Überwachungsfunktionen – wie auch im Dienstleistungsbereich – grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem aus geglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeich nen sind. Sodann fällt das Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfs ar beiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgegliche nen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig angeboten werden und sich das Alter im Kompe tenzniveau 1 sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bun desgerichts 8C_ 20 /201 1 vom

9. Juni 201 1 E. 4.4 ). Schliesslich bestehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Auswir kung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Im vorliegen den Fall trägt der von der Beschwer degegnerin vorgenommene Abzug von

5 % diesen Tatsachen

– insbesondere den körperlichen Einschränkungen – angemes sen Rechnung, wo durch sich das Invalideneinkommen auf

Fr. 5 1’069 .-- (0.95 x Fr. 53’757.-- ) reduziert. 5. 7

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen

Fr. 82‘680.-- ; Invalideneinkommen Fr. 51’069.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 3 1’611 .-- , was einem Invaliditätsgrad von gerun det 3 8 % ent spricht. 6.

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist ebenfalls auf d ie Stellungnahme von Dr.

G.___

abzustellen. Er ordnete den Schweregrad

der beim Beschwerdeführer vorliegende n dauerhafte n zentralnervöse n Schädigung, ein schliesslich des resultierenden chronischen Schmerzsyndroms und der neurouro logischen Folgen , entsp r echend der Suva-Tabelle 21 im Sinne einer «Paraplegie Asia D-E > L2 »

ein, wo mit ein geschätzter Gesamt-Integritätsschaden bezüglich der im weiteren Sinne neurologis c hen gesundheitlichen Unfallfolgen in Höhe von 70 % resultiert (Urk. 8/439). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Suva- Tabelle 21 werden die Einschränkungen

bei Rückenmarkverletzungen nach dem Ausmass der Lähmung (inkomplett/komplett) sowie dem Lähmungsni veau (Tetraplegie/Paraplegie oberhalb und unterhalb L2) klassifiziert, wobei der Gutachter die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers überzeugend mit einer Pa raplegie oberhalb L2 mit einem Ausmass

zwischen Asia D ( inkomplett, m otorische Funktion unterhalb dem L ä hmungsniveau erhalten und mehr als die Hälfte der Kennmuskeln mit Muskelkraftgrad >= 3) und Asia E (normal) verglich, womit sich

bei stärkerer Gewichtung des Ausmasses Asia D - ein Integritätsschaden von 70 % ergibt . Dabei hat der Gutachter sämtliche aktenkundigen medizinischen Berichte samt bildgebenden Befunde n berücksichtigt.

Insofern der Beschwerdeführer rügte , dass der verfügte Ansatz ungenügend er scheine und nicht ersichtlich sei, dass mit 70 % beide, und je in welchem Ausmass, erlittenen Verletzungen der Wirbelsäule berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 9, 15 S. 5 ), vermag er nicht durchzudringen . Vielmehr legte der Gutachter klar dar, dass sich der festgelegte Integritätsschaden auf die gesamten Unfallfolgen im Sinne der vorliegenden dauerhaften zentralnervösen Schädigung einschliesslich des resultierenden chronischen Schmerzsyndroms und der neurourologischen Folgen bezieht. Mit der Einordnung der dauerhaften Schädigung im Sinne einer Paraplegie oberhalb L2 mit einem Ausmass zwischen Asia D und Asia E wurde sämtlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Rückenmarkverlet zungen des Beschwerdeführers voll um fänglich Rech nung getragen.

Auch der Vergleich mit einer kompletten Paraplegie, welche zu eine r deutlich stärkeren Einschränkung und gemäss Anhang

3 zur UVV zu einer Integritätsentschädigung von 90 % führt , zeigt die Angemessenheit der vorliegenden Entschädigung. Dass mit Anwendung der Tabelle

21 den gesetzlichen Rahmenbedingungen von Art.

36 Abs.

2 UVV einschliesslich Anhang

3 nicht entsprochen würde oder der Versicherungsmediziner das in Tabelle 21 dargelegte Feinraster unkorrekt ange wendet hätte, wird nicht dargelegt und hierfür bestehen auch keine Anhalts punkte.

Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23.

Juli 2013 E.

3.4.1 und U

344/01 vom 11.

September 2002 E.

6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Versicherungsmediziner widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritäts einbusse ist nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwer deführer ohne entsprechende medizinische Grundlage eine erneute Überprüfung eines möglichen Integritätsschadens verlangt (Urk. 1 S. 9, 15 S. 5) . Nach dem Ge sagten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizi nische Beurteilung von Dr.

G.___ den unfallbedingten Integri täts scha den insgesamt auf 7 0 % festsetzte. 7 .

Die Beschwerdegegnerin stellte die dem Beschwerdeführer seit 1.

Juni 2020 aus gerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades per 30. Juni 2023 mit der Be gründung ein, dass das Finden einer neuen Wohnung beziehungsweise der Badumbau zumutbar sei, was sodann das Verrichten der Notdurft und die Kör perpflege ermögliche (Urk. 8/475 S. 4 , Urk. 2 S. 13 ff. ) . Soweit der Beschwerde führer hiegegen vorbrachte, bereits mit Eingabe vom 10. Januar 2022 geltend gemacht zu haben, dass der Einbau der Dusche (i m

damaligen Zeitpunkt) noch nicht erfolgt sei und er abgesehen davon nach wie vor in mindestens zwei Le bensverrichtungen in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen

sei (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 8/311), vermag er nicht zu überzeugen. Einerseits ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, in welchen weiteren Lebensverrichtungen eine Einschränkung bestehen soll . Und andererseits ist nicht verständlich, warum der Beschwerdefüh rer den Badumbau

– oder einen Wohnungswechsel – auch eineinhalb Jahre später noch immer

nicht vorgenommen hat.

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern ( BGE 113 V 28

E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368

E. 6b; 117 V 275

E. 2b), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut bar sind ( BGE

113

V

22

E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C _ 385 /2017 vom 19. September 2017 E. 5.2).

Der Beschwerdeführer wäre nach Aktenlage im Bereich der «Körperpflege» sowie der «Verrichtung der Notdurft» selbständig, wenn in seine r Wohnung ein Badum bau vorgenommen würde (insbesondere Einbau einer ebenerdigen Dusche statt einer Badewanne ) . Da es sich bei der Hilfslosenentschädigung wie bei der Invali denrente um eine Dauerleistung handelt, wäre es dem Beschwerdeführer deshalb – zwecks Vermeidung des Dritthilfebedarfs bei der «Körperpflege» – zumutbar, in eine Wohnung mit ebenerdiger Dusche zu wechseln oder einen Badumbau vor zunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6 .2 ). Hierfür h ä tte er vor der (mehrfach angekündigten [vgl. Urk. 8/216, 321 ,

475 ]) Einstellung der Hilfslosenentschädigung ausreichend Zeit gehabt und hätte damit seine Selbständigkeit wiederherstellen können.

Zudem ist in Bezug auf die an gebliche Einschränkung in weiteren Lebensverrichtungen (vgl. Urk. 8/311)

der Vollständigkeit halber anzufügen, dass im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht per se jede Hilfe stellung vergütet werden muss . V ielmehr ist ein Anspruch nur gegeben, wenn eine Person regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

Unter diesen Umständen durfte die Suva zu Recht davon ausgehen, dass die Vo raussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades über den 30. Juni 2023 hinaus nicht mehr erfüllt sind. 8.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2024 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch aufzu heben

und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Inva liditätsgrad von 38 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1

Das Verfahren ist kostenlos. 9.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf den Rentenanspruch in sehr geringem Umfang und unterliegt hinsichtlich der Ansprüche auf Integritätsentschädigung und Hilflosenentschädigung – steht ihm keine Prozessentschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 9. April 2024 in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente der Un fallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 38 % hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

De m Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling