Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, ist seit dem 1 . August 2020 bei m Y.___ als Sekundarlehrerin IF angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der
AXA Versicherungen AG (AXA)
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom
22. Dezember 20 22
meldete sie der AXA, dass sie am
5. Dezember 2022 beim Eislaufen mit der Schulklasse auf die rechte Körperseite gestürzt sei und sich dabei Knie und Oberarm/Schulter verletzt habe (Urk. 8/A1) . Ein am
22. Februar 2023 erstelltes MRI der Schulter rechts zeigte unter anderem eine höhergradige Partialruptur der Supraspinatus sehne (Urk. 8/M9), worauf am 8. Mai 2023 eine arthroskopische Rotatoren manschetten -R ekonstruktion SSP und eine Tenotomie der lange n Bizepssehne an der rechten Schulter
erfolgte n (Urk. 8/ M12).
Mit Verfügung vom
2. Oktober 2023
teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie ihr e Leistung en aus der obligatorischen Unfallversicherung per 4. Februar 2023 einstelle, da kein Z usammenhang zwischen dem Ereignis und den
Beschwerden an der Schulter bestehe (Urk. 8/A29) . Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 20 23 (Urk. 8 /A29), wies die AXA am 28 . März 20 24 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 7 . Mai 20 24 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), der E ntscheid vom 28 . März 20 24 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG, namentlich Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten zu gewähren. Eventualiter sei ein externes unabhängiges Gutachten einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Replik vom 16. Juli 2024 (Urk. 12) und Duplik vom
4. September 2024 (Urk.
15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E.
4.2 .)
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3
f.) damit, dass gestützt auf ihren versicherungsmedizinischen Dienst die beklagten Beschwerden nur vorübergehend in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis st ünden . Der Sturz habe eine vorübergehende Schmerz episode an der rechten Schulter ausgelöst . D as Ereignis sei jedoch nicht geeignet gewesen, eine Partialruptur der Supraspinatussehne und eine Ruptur der Subscapularissehne zu verursachen. Dies, weil ein Direkttrauma
nicht geeignet sei, um eine ausgedehnte Sehnenruptur zu verursachen. Sodann sei die Gesund heit der Beschwerdeführerin schon vor dem Ereignis beeinträchtigt gewesen und das Ereignis habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt . D er Status quo sine sei am 4.
Februar 2023 als erreicht an zusehen. Dabei habe auch der beratende Arzt Dr.
Z.___ in Würdigung der Aktenlage dargelegt, dass die
dokumentierte Schulterschädigung vorbest ehend sei und als Folge des Ereignisses vom 5.
Dezember 2022 keine frischen Zeichen einer traumatischen Verletzung hätten definiert werden können beziehungsweise einzig
für die Schulterweich teilprellung und die dadurch eingetretenen Schmerzen eine Leistungspflicht besteh e . Auf die Ausführungen der behandelnden Ärzt e k önne hingegen nicht abgestellt werden (S. 10) . 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S . 11), gemäss der Beurteilung von Dr. A.___,
Oberärztin an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals B.___, welche sie operiert habe, sei ein seitlicher Sturz respektive ein direktes Anpralltrauma geeignet, um die erlittenen Verletzungen zu verursachen .
E in solcher Mecha nismus gelte
s tatistisch gesehen für eine solche Verletzung auch
als am wahrscheinlichste n .
Ebenso seien d egenerative Veränderungen
vom Radiologe n
und von Dr. A.___ verneint worden . Bei den von
Dr. Z.___
als lehrbuchhaft e
Darstellung von Abnützungserscheinungen aufgeführten Veränderungen
handle es sich
wohl um die Darstellung des traumatischen Sehnenrisses selb er und die während der Operation
entdeckten entzündlichen Vorgänge sowie die Seh n en retraktion würden als Reaktion auf die im Operationszeitpunkt bereits rund fünf Monate zurückliegende traumatische respektive unfallbedingte Ruptur erklärt. Die fachärztliche Einschätzung der Radiologen und von Dr. A.___ begründeten damit zumindest Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen (S. 12). Mit der Partialruptur der Supraspinatussehne,
die als Sehnenriss zu werten sei, liege auch eine Listenverletzung (Art . 6 Abs. 2 UVG) vor. Da das Röntgen keine degenerativen und keine arthrotischen Veränderungen zeige, sei auch der Beweise nicht erbracht, dass der Sehnenriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (S. 16). 3. 3.1
I m Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Dezember 2022 suchte die Beschwerdeführerin die C.___ auf. Im Ersteintrag in der Krankengeschichte vom 21. Dezember 2022 (Urk. 8/M 8 S. 4) hielt die zuständige Ärztin Dr. med. D.___
fest, die Beschwerdeführerin sei am 5. Dezember 2022 Eislaufen gegangen und beim Beschleunigen gestürzt, wobei sie sich das Knie und die Schulter rechts verletzt habe. Sie habe selbstständig aufstehen können, direkt nach dem Sturz starke Schmerzen in der rechten Schulter und eine eingeschränkte Beweglichkeit bemerkt . Das rechte Knie sei geschwollen gewesen und sie habe Irfen 800 mg einnehmen müssen, um schlafen zu können. Aktuell sei das Knie besser, aber die Schulter rechts tue immer noch weh; seit vergangener Woche hätten die Schmerzen in der Schulter zugenommen.
Im Befund der Schulter zeige sich die Schulterlinie symmetrisch, der GHG-Spalt nicht geschwol len .
K eine Rötung über der Schulter, keine Schwellungen und kein Erguss. Das AC-Gelenk sei druckindolent und die Bizepssehne dolent. Die aktive Schulter beweglichkeit sei eingeschränkt in Abduktion ab zirka 80° und in Flexion ab zirka 90°. Passiv bestünden starke Schmerzen bei Abduktion 90° und Flexion 90°. Die Flexion mit und ohne fixierte Scapula ergebe keine Schmerzen bei fixierter Scapula bis 90°.
Unter « Beurteilung » hielt die Ärztin fest es bestünden Schmerzen in der Schulter rechts bei Status nach einem Sturz am 5. Dezember 2022, Impingement DD Sehnenriss
DD
muskulär .
Im Eintrag vom 27.
Dezember 2022 führte die Ärztin aus (Urk. 8/M 8 S. 3), es bestünden weiterhin sehr starke Schulterschmerzen trotz NSAR; die Bewegung sei nicht möglich. Im Röntgenbild Schulter/Oberarm zeigten sich keine Frakturen; in der Sonografie finde sich keine Rotatorenman s chettenruptur, aber ein Verdacht auf eine B i z eps l äsion rechts .
Der zur Nachbeurteilung der Röntgenaufnahmen hinzugezogene Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
hielt im Eintrag vom 3. Januar 2023 (Urk. 8/M8 S. 3) fest, an der rechten Schulter zeig t e n sich kein e Hinweis e auf eine frische Fraktur und keine wesentlichen degene rativen Veränderungen .
B etreffend den Oberarm mit Ellenbogengelenk bestehe
auch kein Hinweis auf eine frische Fraktur
oder arthrotische Veränderungen. 3.2
Im Bericht des Universitätsspitals F.___
über das MRI vom 22. Februar 2023 (Urk. 8/M9) führte der zuständige Radiologe
Prof. Dr. med. univ. G.___
aus, klinische Indikation sei ein Status nach Sturz am 5. Dezember 2022. Die Bildgebung mittels Röntgen ergebe keine Frakturen, die Sonografie der Schulter zeige eine Bursitis mit viel Flüssigkeitsansammlung, DD Bizepsläsion nach Sturz . Die Zuweisung erfolge mit der Frage
bezüglich einer Rotatorenmanschetten l ä sion, Bizeps, Bursitis .
D er Radiologe hielt fest, i m MRI Schulter rechts nativ zeige sich eine höhergradige Partialruptur der Supraspinatussehne am Footprint mit fokal transmuraler Avulsion am Übergang der Supraspinatus- zu Infraspinatussehne am Footprint. Die lange Bizepssehne sei intakt und es bestehe eine deutliche Bursitis subacromialis bei regelrechter Darstellung des Labrums sowie des glenohume ralen Knorpels ohne relevante Muskelatrophie oder fettige « Infiltrationen » . 3.3
Dr. med. A.___ berichtete über die Sprechstunde vom 14. März 2023 (Urk. 8/M6), die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie am 5.
Dezember 2022 beim Schlitt schuhfahren gestürzt und dabei direkt auf die rechte Schulter und das rechte Knie gefallen sei. Sofort hätten rechtsseitige Schulterschmerzen bestanden. Bei Schmerz persistenz sei im Verlauf zweimalig eine Ultraschalldiagnostik erfolgt. Aktuell bestünden persistieren de Schmerzen über der
ventralen Schulter. Initial habe eine Ausstrahlung in den Arm bestanden, die aktuell nicht mehr bestehe . Die
Schmerzen würden belastungsabhängig sowie bei der Überkopfarbeit auf treten . Zudem best ünden Nachtschmerzen, k eine Ruheschmerzen und ein subjektiv er
Kraftverlust.
Es werde regelmässig einmal wöchentlich Physiotherapie in der C.___ besucht. Dadurch habe eine leichte
Beschwerdebesserung
stattgefunden . Eine Infiltration sei bisher nicht erfolgt. Vor dem Ereignis hätten keinerlei
Schulterbeschwerden bestanden . Die Beschwerde - führerin sei r echts dominant, im Beruf als Lehrerin beziehungsweise s chulische Heilpädagogin tätig . Sie
betreibe als Sport Yoga, Tanzen und Schwimmen und sei a nsonsten gesund und ohne Dauermedikation .
Zum Befund führte Dr. A.___ aus, die Schulter rechts zeige sich inspektorisch unauffällig, ohne Druckdolenz über der Klavikula und dem AC-Gelenk. Druck dolenz en best ünden über dem Tuberculum majus. Die passive glenohumerale Abduktion betrage 80° und die Flexion 90°. Die aktive globale Schulterbe weglichkeit rechts/links sei 80/170°, die Abduktion 70/160°, und die Aussen rotation beidseits 70°, die Innenrotation L1/Th8 . Der Jobe- und Whipple-Test seien positiv, die Aussenrotation gegen Widerstand kräftig und
ohne Lag [-Zeichen] . Der Lift-Off-Test sei negativ, der Belly-Press-Test schmerzhaft und der Hawkins-Test positiv. Es bestünden k eine
Bizepszeichen und d ie PDMS (periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität) sei intakt. 3.4
Im Operationsbericht vom 11. Mai 2023 (Urk. 8/M
11) hielten die operierenden Oberärzte Dr. A.___ und Dr. med. H.___ die folgende Diagnose fest: traumatische, komplette, transmurale Ruptur Supraspinatussehne Schulter rechts (dominant) vom 5.
Dezember 2022 mit/bei Oberrandläsion Subscapularissehne (Lafosse Typ
2).
Bei aktiver Beschwerdeführerin und klinisch deutlichem Funktionsverlust sei die Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (SSP) sowie einer Tenotomie der langen Bizepssehne geste l l t worden. In der diag nostischen Arthroskopie zeigten sich humeral eine Chondropathie Grad 2 bis 3 und glenoidal keine wesentlichen degenerativen Veränderungen sowie ein intaktes Labrum. Die gesamte Schulter weise eine leichtgradige Synovialitis auf . Z udem zeigten sich deutliche entzündliche Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne. Der Bizepsanker sei intakt, die Ligamente seien unauffällig und es zeigten sich keine freien Gelenkskörper. Es finde sich eine komplette, transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit erst- bis zweitgradiger Retraktion. Posteroinferior sei die Manschette intakt und der Recessus axillaris sei unauf fällig. D urch die
Ruptur w erde das Gelenk intraartikulär débridiert und es erfolge eine Tenotomie der langen Bizepssehne.
Anschliessend könne die Subscapularis sehne exploriert werden . Hier zeige sich eine Oberrandläsion ca.
einen Drittel der Sehne betreffend. Bei durchgeführter Tenotomie der Bizepssehne und deutlichen
synovialitischen Veränderungen werde auf eine Refixation verzichtet . Die Supraspinatussehne weis e eine Ei-förmige Ruptur auf mit leichter Cleavage-Bildung zwischen dem oberflächlichen und tiefen Blatt. 3.5
Anlässlich einer Besprechung mit dem versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2023 (Urk. 8/M15) wurde festgehalten, der Sturz habe eine vorübergehende Schmerzepisode an der rechen Schulter ausgelöst, sei aber als Direkttrauma nicht geeignet, eine Supraspinatussehnenpartial- und Subscapularissehnenruptur auszulösen. Der Status q uo s ine sei nach maximal zwei Monaten per 4. Februar 2023 erreicht.
Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte dazu in der Aktenbeurteilung vom 18. September 2023 (Urk.
8/M18) aus, ein direkter Sturz auf die Schulter sei geeignet, eine Prellung herbeizuführen. Diese Anamnese sei sowohl in der Unfallmeldung wie auch im orthopädischen Bericht vom 14. März 2023 genannt. 14 Tage nach dem Ereignis, be i der ersten dokumentierten Untersuchung, hätten sich keine direkten frischen unfallkausalen Verletzungszeichen gezeigt. Intraoperativ seien degenerative wie auch entzündliche Veränderungen beschrieben, auch mit Retraktion der Sehne. 3.6
Am 25. Oktober 2023 (Urk. 8/M19) gab Dr. A.___ eine Einschätzung zur Beurteilung der Beschwerdegegnerin ab. Sie habe die Patientin drei Monate posttraumatisch erstmalig zur orthopädischen Beurteilung gesehen, während zuvor primär eine hausärztliche Betreuung erfolgt sei, woraus sich in diesem Fall die verzögerte fachärztliche Erstvorstellung ergeben habe. In der Erstkonsultation am 14. März 2023 habe sich eine klare Funktionseinschränkung der betroffenen Schulter gezeigt . V or dem Unfallereignis habe die Beschwerdeführerin keinerlei Schulterbeschwerden gehabt, was gegen eine vorbestehende degenerative Seh nen läsion spreche. Der geschätzte Prozentanteil eine r degenerative n Rotatoren manschettenläsion bei unter 60-jährigen liege lediglich bei 10.7
%. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin auch eine gesunde Patientin ohne Nebendiagnosen, Nichtraucherin und sportlich aktiv. Betreffend die intraoperativen Befunde hi e lt die Oberärztin fest, im MRI - Befund sei vom externen Radiologen die tatsächliche Läsion unterschätzt worden. Intraoperativ habe sich eine transmurale komplette Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt. Dabei sei e ine gewisse Retraktion bei transmuralen und kompletten Rupturen immer vorhanden;
dies sag e nichts über die Genese der
Ruptur aus.
Die beschriebene leichtgradige Chondropathie am Humeruskopf sei rein deskriptiv und klinisch nicht
relevant und auch nicht auf eine degenerative Entstehung der
Rotatorenmanschettenläsion hinweisend .
Die Synovialitis der Gelenkkapsel interpretiere si e
als reaktive Veränderungen auf die traumatische
Läsion im Sinne einer beginnenden posttraumatischen Kapsulitis .
E ntzündliche Veränderungen
könn t en auch die Folge einer traumatischen Ruptur darstellen und seien häufig intraoperativ zu beobachte n . Die von ihr am 8. Mai 2023 operierten Beschwerden seien demnach mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf den Sturz vom 5. Dezember 2022 zurückzuführen. 3.7
Dr. med. Z.___ führte in der Aktenbeurteilung vom 4. März 2024 (Urk. 8/M21) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus (S. 5 f.), es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich die rechte Schulter und den rechten Oberarm auf der Eisfläche direkt geprellt habe und keine indirekte Schultertraumatisierung stattgefunden habe.
Bei Betrachtung der MRI-Bilder sei der Humeruskopf in korrekter Aussenrotation gelagert. Die Subscapularissehne zeige ansatznahe geringe tendinotische Verän derungen ohne Zeichen einer relevanten cranialen Ablösung. Auch in der Infraspinatussehne fänden sich leichte Signalalterationen,
die Sehne inserier e aber völlig korrekt. Das AC -Gelenk präsentier e sich nicht als verändert. Die Supraspinatussehne zeig e sich hingegen in ap-Projektion ansatznahe bis fast zum musculotendinösen Übergang
vor allem artikularseitig als erheblich signalal teriert, vereinbar mit einer relevanten
Sehnendegeneration in einer queren Ausdehnung von ganzer
Sehnenbreite der Supraspinatussehne . Es zeige sich kein Bone Bruise . Bilanzierend erstaun e damit die irreführende Feststellung fehlender degenerativer Zeichen an den
Rotatorenmanschetten -Sehnen, insbesondere an der Supraspinatussehne, durch den Radiologen und durch Dr. A.___ . Diese
Abnützungserscheinungen l iessen sich kaum deutlicher darstellen. Die Loka lisation am
Footprint entspr eche zudem der klassischen Prädilektionsstelle für derartige Abnützungen
unter dem Thema des intrinsischen Impingements, wobei mit der konkaven Kontur
subacromial im konventionellen Röntgenbild auch die Merkmale eines extrinsischen
Impingements zur Darstellung kämen . Zeichen einer frischeren (Begleit-)Verletzung
(Bone
Bruise, Ödem der Sehnenberandung, glenohumerale Bänder) seien zweieinhalb Monate nach
dem Ereignis verständ licherweise nicht mehr (leicht) erkennbar. Betreffend Operationssitus ergäben sich keine Hinweise auf frische Verletzungsfolgen an der Supraspinatussehne. N icht ganz übereinstimmend seien die Aussagen der Ärzte betreffend die Beteiligung der Nachbarsehnen zur Supraspinatussehne . Zuerst sei im MRI die Rede von einer Schädigung am Übergang zur Infraspinatussehne und bei der Operation werde dann eine Schädigung am Übergang zur Subscapularissehne genannt. Dabei sei in der Regel bei Beteiligung von Sehnen mit verschiedenen Zugrichtungen eine traumatische Entstehung grundsätzlich nicht plausibel.
Gesamthaft ergebe sich
aufgrund des Schadensmechanismus und des Schadens bild s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Schädigung der Supra spinatus sehne auf degenerativer Basis vorbestanden hab e . Durch ein direktes Kontusionstrauma könne auch keine isolierte Rotatorenmanschetten -Ruptur entstehen, da die entsprechenden Sehnen bei diesem Mechanismus nicht unter Zugstress geraten würden und schon gar nicht, wenn mehr als eine Sehne betroffen sei. Zudem liege die Schädigung an der klassischen Prädilektionsstelle für intrinsische Veränderungen nahe dem Footprint am Tuberculum majus. Die Aussage, dass die Supraspinatussehne keine degenerativen Veränderungen aufweise, sei irreführend. Die Befunde der vorliegenden MRI-Bilder zeigten diesbezügliche degenerative Veränderungen, die für jedes Lehrbuch geeignet seien, um die in der Regel angetroffenen Abnützungen plausibel zu machen (S.
7). 3.8
Am 10. April 2024 (Urk. 8/M23) hielt Oberärztin Dr. A.___ zu Händen der Beschwerdeführerin fest, aus der aktuellen peer-reviewed - Literatur könne gesagt werden, dass ein direktes Schultertrauma durchaus ein überwiegend wahr scheinlicher und sogar eine r der häufigsten Mechanismen einer traumatischen Rotatorenmanschetten - R uptur sei. Dr. Z.___ beschreibe tendinopathische Verän de rungen der Supraspinatussehne im Sinne eines pathologischen Vorzustandes, welche bildgebend nicht nachvollzogen werden könnten und vom Facharzt für Radiologie (Prof. Dr. G.___) ebenfalls nicht beschrieben worden seien. Auch in der Sonographie von Dr. J.___ vom 27. Dezember 2022 seien keine tendinopathische n Veränderungen beschrieben. Was Dr. Z.___ als Tendi n opathie und lehrbuchhaft bezeichne, sei ihrer Meinung nach die tangential verlaufende Ruptur selber . Wie im Operationsbericht erwähnt, habe sich intraoperativ ebenfalls eine gute Sehnenqualität gezeigt, sodass auf Ripstop - Knoten habe verzichtet w erden können .
Aus diesen Gründen seien
ihrer Meinung nach weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Unfallfolgen vor liegend . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
ihre n Einspracheentscheid vom 28. März 2024 auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___
und auf ihre früheren versicherungs internen Beurteilungen (vgl. E. 3.7 und E. 3.5), wobei v orrangig die Auffassung vertreten wurde, dass bereits der Unfallmechanismus im Sinne eines direkten Anprallereignisses nicht geeignet sei, eine Verletzung der Supraspinatussehne herbeizuführen . Zum Ereignishergang ist den Akten diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Beschleunigen beim Eislaufen gestürzt ist und sich das Knie und die Schulter rechts verletzt hat (vgl. E. 3.1).
Detailliertere Ausführungen zum Ereignis sind nicht aktenkundig und wurden auch nie erfragt. Ein
einfaches Anprallereignis ohne Dreh- oder Dehnungsbelastung des Arms, wovon
die Beschwerdegegnerin offenbar ausgeht, ist damit nicht ohne Weiteres erstellt . Die Bewegungsabläufe und Kräfte,
die bei einer Beschleunig ungsfahrt
beim Eislaufen
stattfinden und zu einem Sturz führen,
unterscheiden sich denn auch oft erheblich von denjenigen
etwa eine s
simplen Stolpersturz es beim Gehen. Der von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Verletzungsmechanismus
bildet
damit jedenfalls kein aussagekräftiges Beurteilungskriterium,
um
die dokumen tierten Verletzungsfolgen an der rechten Schulter der Beschwerdeführerin zu beurteilen . 4.2
Dr. Z.___
bewertete aufgrund der MRI-Bilder die Supraspinatussehne als erheblich signalalteriert,
was mit einer relevanten Sehnendegeneration vereinbar s ei . Dabei bemängelte er die Feststellung fehlender degenerativer Zeichen an den Rotatorenmanschetten -Sehnen und insbesondere an der Supraspinatussehne durch den Radiologen und die Operateurin . Zu dem sei im MRI zunächst die Rede von einer Schädigung am Übergang zur Infraspinatussehne gewesen, im Rahmen der O peration werde dann aber eine Schädigung am Übergang zur Subscapularissehne genannt. Da raus schloss Dr. Z.___, dass bei Beteiligung von Sehnen mit verschiedenen Zugrichtungen eine traumatische Entstehung grund sätzlich nicht plausibel sei (vgl. E. 3.7) .
Die Operateurin Dr. A.___
widersprach dieser Einschätzung einerseits mit Verweis auf fachärztliche
Literatur, wonach ein direkte s Schultertrauma nicht nur geeignet sei eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, sondern der
häufigste Mechanism us
für solche Verletzungen darstelle . Zudem wies sie darauf hin, dass die von Dr. Z.___ beschr iebenen tendinopathische n Veränderungen der Supraspinatussehne aufgrund der Bildgebung nicht nachvollz ogen werden könnten
und weder in der Sonographie noch vom Facharzt für Radiologie
tendinopathische Veränderungen hätten beschrieben
werden k önnen . Ergänzend hielt sie fest, dass aufgrund der intraoperativ festgestellten gute n Sehnenqualität auf Ripstop - Knoten habe verzichtet werden können (vgl. E. 3.8) . 4. 3
Zu den Berichten ist vorab festzuhalten, dass vor dem Ereignis vom 5. Dezember 2022 kein Vorzustand an der rechten Schulter dokumentiert ist und die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben
vor d iesem Ereignis auch nie unter Beschwerden an der rechten Schulter gelitten hat . Den Ausführungen von Dr.
A.___ kann sodann darin gefolgt werden, dass weder die Ärzte der C.___
Dr. J.___
und Dr. E.___
aufgrund der Bildgebung mittels Sonographie und Röntgen vom 27.
Dezember 2022 (Urk. 8/M8 S. 3 f.) noch der Radiologe Dr. G.___
anlässlich seiner Untersuchung mittels MRI im Universitäts spital F.___
vom 22. Februar 2023 d egenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette beschrieben (Urk. 8/M9) . Die i n traoperativ durch die Operateurin
gesehene Chondropathie Grad 2 bis 3 humeral,
die leichtgradige Synovialitis und
die entzündliche n Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne
erachtete sie als nicht relevant, j edenfalls nicht auf eine degenerative Entstehung der Rotatorenmanschettenläsion hinweisend . Dazu wurde erklärt, dass die Synovialitis der Gelenkkapsel als reaktive Veränderung auf die traumatische Läsion im Sinne einer beginnenden posttraumatischen Kapsulitis zu interpretieren sei und entzündliche Veränderungen auch die Folge einer traumatischen Ruptur darstellen könnten und häufig intraoperativ zu beobachten seien. Sodann sei eine gewisse Retraktion bei transmuralen und kompletten Rupturen immer vorhanden, was
auch nichts über die Genese der Ruptur aus sage .
Damit ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten ein uneinheitliches Bild hinsichtlich der Frage ergibt, inwieweit ein natürlicher Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall vom 5. Dezember 2022 und den anhaltenden Schulterbeschwerden besteht. Die behandelnden Ärzte, insbesondere die Operateurin Dr. A.___, einerseits sowie der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin Dr. Z.___ andererseits vertreten diesbezüglich aus Sicht eines medizi nischen Laien zwar je durchaus nachvollziehbar begründete, aber vollkommen divergierende
Meinungen.
Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entscheiden, sondern in erster Linie medizinisch zu klären ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann durch das erkennende Gericht nicht entschieden werden, welche Einschätzung überwiegend wahr scheinlich die richtige ist. Dafür sind spezifische fachärztliche Kenntnisse notwendig. 4. 4
Angesichts dieser bereits im Einspracheverfahren bestehenden Ausgangslage mit widersprechenden fachärztliche n Beurteilungen und weil die Einschätzung von Dr. A.___ klarerweise geeignet ist, die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen, hätte die Beschwerdegegnerin ihren Leistungsent scheid nicht gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilungen fällen dürfen; vielmehr wäre sie gehalten gewesen (vgl. E. 1.3),
eine verwaltungsunabhängige Expertise einzuholen . D ie Beschwerdeführer in hat denn auch bereits im Ein spracheverfahren eine solche beantragt (Urk. 8 / A29 S. 2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. März 2024 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein versicherungsunabhängiges Gutachten betreffend die Unfallkausalität der über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus andauernden Schulter beschwerden
veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). De r Beschwerdeführer in als obsiegende Partei steht ausgangs gemäss eine Entschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspra cheentscheid vom 28 . März 20 24 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Laura Straumann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, ist seit dem 1 . August 2020 bei m Y.___ als Sekundarlehrerin IF angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der
AXA Versicherungen AG (AXA)
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom
22. Dezember 20 22
meldete sie der AXA, dass sie am
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E.
4.2 .)
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3
f.) damit, dass gestützt auf ihren versicherungsmedizinischen Dienst die beklagten Beschwerden nur vorübergehend in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis st ünden . Der Sturz habe eine vorübergehende Schmerz episode an der rechten Schulter ausgelöst . D as Ereignis sei jedoch nicht geeignet gewesen, eine Partialruptur der Supraspinatussehne und eine Ruptur der Subscapularissehne zu verursachen. Dies, weil ein Direkttrauma
nicht geeignet sei, um eine ausgedehnte Sehnenruptur zu verursachen. Sodann sei die Gesund heit der Beschwerdeführerin schon vor dem Ereignis beeinträchtigt gewesen und das Ereignis habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt . D er Status quo sine sei am 4.
Februar 2023 als erreicht an zusehen. Dabei habe auch der beratende Arzt Dr.
Z.___ in Würdigung der Aktenlage dargelegt, dass die
dokumentierte Schulterschädigung vorbest ehend sei und als Folge des Ereignisses vom 5.
Dezember 2022 keine frischen Zeichen einer traumatischen Verletzung hätten definiert werden können beziehungsweise einzig
für die Schulterweich teilprellung und die dadurch eingetretenen Schmerzen eine Leistungspflicht besteh e . Auf die Ausführungen der behandelnden Ärzt e k önne hingegen nicht abgestellt werden (S. 10) . 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S .
E. 5 Dezember 2022 beim Eislaufen mit der Schulklasse auf die rechte Körperseite gestürzt sei und sich dabei Knie und Oberarm/Schulter verletzt habe (Urk. 8/A1) . Ein am
22. Februar 2023 erstelltes MRI der Schulter rechts zeigte unter anderem eine höhergradige Partialruptur der Supraspinatus sehne (Urk. 8/M9), worauf am 8. Mai 2023 eine arthroskopische Rotatoren manschetten -R ekonstruktion SSP und eine Tenotomie der lange n Bizepssehne an der rechten Schulter
erfolgte n (Urk. 8/ M12).
Mit Verfügung vom
2. Oktober 2023
teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie ihr e Leistung en aus der obligatorischen Unfallversicherung per 4. Februar 2023 einstelle, da kein Z usammenhang zwischen dem Ereignis und den
Beschwerden an der Schulter bestehe (Urk. 8/A29) . Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 20 23 (Urk.
E. 8 /A29), wies die AXA am 28 . März 20 24 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 7 . Mai 20 24 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), der E ntscheid vom 28 . März 20 24 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG, namentlich Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten zu gewähren. Eventualiter sei ein externes unabhängiges Gutachten einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Replik vom 16. Juli 2024 (Urk. 12) und Duplik vom
4. September 2024 (Urk.
15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 ), gemäss der Beurteilung von Dr. A.___,
Oberärztin an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals B.___, welche sie operiert habe, sei ein seitlicher Sturz respektive ein direktes Anpralltrauma geeignet, um die erlittenen Verletzungen zu verursachen .
E in solcher Mecha nismus gelte
s tatistisch gesehen für eine solche Verletzung auch
als am wahrscheinlichste n .
Ebenso seien d egenerative Veränderungen
vom Radiologe n
und von Dr. A.___ verneint worden . Bei den von
Dr. Z.___
als lehrbuchhaft e
Darstellung von Abnützungserscheinungen aufgeführten Veränderungen
handle es sich
wohl um die Darstellung des traumatischen Sehnenrisses selb er und die während der Operation
entdeckten entzündlichen Vorgänge sowie die Seh n en retraktion würden als Reaktion auf die im Operationszeitpunkt bereits rund fünf Monate zurückliegende traumatische respektive unfallbedingte Ruptur erklärt. Die fachärztliche Einschätzung der Radiologen und von Dr. A.___ begründeten damit zumindest Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen (S. 12). Mit der Partialruptur der Supraspinatussehne,
die als Sehnenriss zu werten sei, liege auch eine Listenverletzung (Art . 6 Abs. 2 UVG) vor. Da das Röntgen keine degenerativen und keine arthrotischen Veränderungen zeige, sei auch der Beweise nicht erbracht, dass der Sehnenriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (S. 16). 3. 3.1
I m Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Dezember 2022 suchte die Beschwerdeführerin die C.___ auf. Im Ersteintrag in der Krankengeschichte vom 21. Dezember 2022 (Urk. 8/M 8 S. 4) hielt die zuständige Ärztin Dr. med. D.___
fest, die Beschwerdeführerin sei am 5. Dezember 2022 Eislaufen gegangen und beim Beschleunigen gestürzt, wobei sie sich das Knie und die Schulter rechts verletzt habe. Sie habe selbstständig aufstehen können, direkt nach dem Sturz starke Schmerzen in der rechten Schulter und eine eingeschränkte Beweglichkeit bemerkt . Das rechte Knie sei geschwollen gewesen und sie habe Irfen 800 mg einnehmen müssen, um schlafen zu können. Aktuell sei das Knie besser, aber die Schulter rechts tue immer noch weh; seit vergangener Woche hätten die Schmerzen in der Schulter zugenommen.
Im Befund der Schulter zeige sich die Schulterlinie symmetrisch, der GHG-Spalt nicht geschwol len .
K eine Rötung über der Schulter, keine Schwellungen und kein Erguss. Das AC-Gelenk sei druckindolent und die Bizepssehne dolent. Die aktive Schulter beweglichkeit sei eingeschränkt in Abduktion ab zirka 80° und in Flexion ab zirka 90°. Passiv bestünden starke Schmerzen bei Abduktion 90° und Flexion 90°. Die Flexion mit und ohne fixierte Scapula ergebe keine Schmerzen bei fixierter Scapula bis 90°.
Unter « Beurteilung » hielt die Ärztin fest es bestünden Schmerzen in der Schulter rechts bei Status nach einem Sturz am 5. Dezember 2022, Impingement DD Sehnenriss
DD
muskulär .
Im Eintrag vom 27.
Dezember 2022 führte die Ärztin aus (Urk. 8/M 8 S. 3), es bestünden weiterhin sehr starke Schulterschmerzen trotz NSAR; die Bewegung sei nicht möglich. Im Röntgenbild Schulter/Oberarm zeigten sich keine Frakturen; in der Sonografie finde sich keine Rotatorenman s chettenruptur, aber ein Verdacht auf eine B i z eps l äsion rechts .
Der zur Nachbeurteilung der Röntgenaufnahmen hinzugezogene Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
hielt im Eintrag vom 3. Januar 2023 (Urk. 8/M8 S. 3) fest, an der rechten Schulter zeig t e n sich kein e Hinweis e auf eine frische Fraktur und keine wesentlichen degene rativen Veränderungen .
B etreffend den Oberarm mit Ellenbogengelenk bestehe
auch kein Hinweis auf eine frische Fraktur
oder arthrotische Veränderungen. 3.2
Im Bericht des Universitätsspitals F.___
über das MRI vom 22. Februar 2023 (Urk. 8/M9) führte der zuständige Radiologe
Prof. Dr. med. univ. G.___
aus, klinische Indikation sei ein Status nach Sturz am 5. Dezember 2022. Die Bildgebung mittels Röntgen ergebe keine Frakturen, die Sonografie der Schulter zeige eine Bursitis mit viel Flüssigkeitsansammlung, DD Bizepsläsion nach Sturz . Die Zuweisung erfolge mit der Frage
bezüglich einer Rotatorenmanschetten l ä sion, Bizeps, Bursitis .
D er Radiologe hielt fest, i m MRI Schulter rechts nativ zeige sich eine höhergradige Partialruptur der Supraspinatussehne am Footprint mit fokal transmuraler Avulsion am Übergang der Supraspinatus- zu Infraspinatussehne am Footprint. Die lange Bizepssehne sei intakt und es bestehe eine deutliche Bursitis subacromialis bei regelrechter Darstellung des Labrums sowie des glenohume ralen Knorpels ohne relevante Muskelatrophie oder fettige « Infiltrationen » . 3.3
Dr. med. A.___ berichtete über die Sprechstunde vom 14. März 2023 (Urk. 8/M6), die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie am 5.
Dezember 2022 beim Schlitt schuhfahren gestürzt und dabei direkt auf die rechte Schulter und das rechte Knie gefallen sei. Sofort hätten rechtsseitige Schulterschmerzen bestanden. Bei Schmerz persistenz sei im Verlauf zweimalig eine Ultraschalldiagnostik erfolgt. Aktuell bestünden persistieren de Schmerzen über der
ventralen Schulter. Initial habe eine Ausstrahlung in den Arm bestanden, die aktuell nicht mehr bestehe . Die
Schmerzen würden belastungsabhängig sowie bei der Überkopfarbeit auf treten . Zudem best ünden Nachtschmerzen, k eine Ruheschmerzen und ein subjektiv er
Kraftverlust.
Es werde regelmässig einmal wöchentlich Physiotherapie in der C.___ besucht. Dadurch habe eine leichte
Beschwerdebesserung
stattgefunden . Eine Infiltration sei bisher nicht erfolgt. Vor dem Ereignis hätten keinerlei
Schulterbeschwerden bestanden . Die Beschwerde - führerin sei r echts dominant, im Beruf als Lehrerin beziehungsweise s chulische Heilpädagogin tätig . Sie
betreibe als Sport Yoga, Tanzen und Schwimmen und sei a nsonsten gesund und ohne Dauermedikation .
Zum Befund führte Dr. A.___ aus, die Schulter rechts zeige sich inspektorisch unauffällig, ohne Druckdolenz über der Klavikula und dem AC-Gelenk. Druck dolenz en best ünden über dem Tuberculum majus. Die passive glenohumerale Abduktion betrage 80° und die Flexion 90°. Die aktive globale Schulterbe weglichkeit rechts/links sei 80/170°, die Abduktion 70/160°, und die Aussen rotation beidseits 70°, die Innenrotation L1/Th8 . Der Jobe- und Whipple-Test seien positiv, die Aussenrotation gegen Widerstand kräftig und
ohne Lag [-Zeichen] . Der Lift-Off-Test sei negativ, der Belly-Press-Test schmerzhaft und der Hawkins-Test positiv. Es bestünden k eine
Bizepszeichen und d ie PDMS (periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität) sei intakt. 3.4
Im Operationsbericht vom 11. Mai 2023 (Urk. 8/M
11) hielten die operierenden Oberärzte Dr. A.___ und Dr. med. H.___ die folgende Diagnose fest: traumatische, komplette, transmurale Ruptur Supraspinatussehne Schulter rechts (dominant) vom 5.
Dezember 2022 mit/bei Oberrandläsion Subscapularissehne (Lafosse Typ
2).
Bei aktiver Beschwerdeführerin und klinisch deutlichem Funktionsverlust sei die Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (SSP) sowie einer Tenotomie der langen Bizepssehne geste l l t worden. In der diag nostischen Arthroskopie zeigten sich humeral eine Chondropathie Grad 2 bis 3 und glenoidal keine wesentlichen degenerativen Veränderungen sowie ein intaktes Labrum. Die gesamte Schulter weise eine leichtgradige Synovialitis auf . Z udem zeigten sich deutliche entzündliche Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne. Der Bizepsanker sei intakt, die Ligamente seien unauffällig und es zeigten sich keine freien Gelenkskörper. Es finde sich eine komplette, transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit erst- bis zweitgradiger Retraktion. Posteroinferior sei die Manschette intakt und der Recessus axillaris sei unauf fällig. D urch die
Ruptur w erde das Gelenk intraartikulär débridiert und es erfolge eine Tenotomie der langen Bizepssehne.
Anschliessend könne die Subscapularis sehne exploriert werden . Hier zeige sich eine Oberrandläsion ca.
einen Drittel der Sehne betreffend. Bei durchgeführter Tenotomie der Bizepssehne und deutlichen
synovialitischen Veränderungen werde auf eine Refixation verzichtet . Die Supraspinatussehne weis e eine Ei-förmige Ruptur auf mit leichter Cleavage-Bildung zwischen dem oberflächlichen und tiefen Blatt. 3.5
Anlässlich einer Besprechung mit dem versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2023 (Urk. 8/M15) wurde festgehalten, der Sturz habe eine vorübergehende Schmerzepisode an der rechen Schulter ausgelöst, sei aber als Direkttrauma nicht geeignet, eine Supraspinatussehnenpartial- und Subscapularissehnenruptur auszulösen. Der Status q uo s ine sei nach maximal zwei Monaten per 4. Februar 2023 erreicht.
Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte dazu in der Aktenbeurteilung vom 18. September 2023 (Urk.
8/M18) aus, ein direkter Sturz auf die Schulter sei geeignet, eine Prellung herbeizuführen. Diese Anamnese sei sowohl in der Unfallmeldung wie auch im orthopädischen Bericht vom 14. März 2023 genannt. 14 Tage nach dem Ereignis, be i der ersten dokumentierten Untersuchung, hätten sich keine direkten frischen unfallkausalen Verletzungszeichen gezeigt. Intraoperativ seien degenerative wie auch entzündliche Veränderungen beschrieben, auch mit Retraktion der Sehne. 3.6
Am 25. Oktober 2023 (Urk. 8/M19) gab Dr. A.___ eine Einschätzung zur Beurteilung der Beschwerdegegnerin ab. Sie habe die Patientin drei Monate posttraumatisch erstmalig zur orthopädischen Beurteilung gesehen, während zuvor primär eine hausärztliche Betreuung erfolgt sei, woraus sich in diesem Fall die verzögerte fachärztliche Erstvorstellung ergeben habe. In der Erstkonsultation am 14. März 2023 habe sich eine klare Funktionseinschränkung der betroffenen Schulter gezeigt . V or dem Unfallereignis habe die Beschwerdeführerin keinerlei Schulterbeschwerden gehabt, was gegen eine vorbestehende degenerative Seh nen läsion spreche. Der geschätzte Prozentanteil eine r degenerative n Rotatoren manschettenläsion bei unter 60-jährigen liege lediglich bei 10.7
%. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin auch eine gesunde Patientin ohne Nebendiagnosen, Nichtraucherin und sportlich aktiv. Betreffend die intraoperativen Befunde hi e lt die Oberärztin fest, im MRI - Befund sei vom externen Radiologen die tatsächliche Läsion unterschätzt worden. Intraoperativ habe sich eine transmurale komplette Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt. Dabei sei e ine gewisse Retraktion bei transmuralen und kompletten Rupturen immer vorhanden;
dies sag e nichts über die Genese der
Ruptur aus.
Die beschriebene leichtgradige Chondropathie am Humeruskopf sei rein deskriptiv und klinisch nicht
relevant und auch nicht auf eine degenerative Entstehung der
Rotatorenmanschettenläsion hinweisend .
Die Synovialitis der Gelenkkapsel interpretiere si e
als reaktive Veränderungen auf die traumatische
Läsion im Sinne einer beginnenden posttraumatischen Kapsulitis .
E ntzündliche Veränderungen
könn t en auch die Folge einer traumatischen Ruptur darstellen und seien häufig intraoperativ zu beobachte n . Die von ihr am 8. Mai 2023 operierten Beschwerden seien demnach mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf den Sturz vom 5. Dezember 2022 zurückzuführen. 3.7
Dr. med. Z.___ führte in der Aktenbeurteilung vom 4. März 2024 (Urk. 8/M21) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus (S. 5 f.), es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich die rechte Schulter und den rechten Oberarm auf der Eisfläche direkt geprellt habe und keine indirekte Schultertraumatisierung stattgefunden habe.
Bei Betrachtung der MRI-Bilder sei der Humeruskopf in korrekter Aussenrotation gelagert. Die Subscapularissehne zeige ansatznahe geringe tendinotische Verän derungen ohne Zeichen einer relevanten cranialen Ablösung. Auch in der Infraspinatussehne fänden sich leichte Signalalterationen,
die Sehne inserier e aber völlig korrekt. Das AC -Gelenk präsentier e sich nicht als verändert. Die Supraspinatussehne zeig e sich hingegen in ap-Projektion ansatznahe bis fast zum musculotendinösen Übergang
vor allem artikularseitig als erheblich signalal teriert, vereinbar mit einer relevanten
Sehnendegeneration in einer queren Ausdehnung von ganzer
Sehnenbreite der Supraspinatussehne . Es zeige sich kein Bone Bruise . Bilanzierend erstaun e damit die irreführende Feststellung fehlender degenerativer Zeichen an den
Rotatorenmanschetten -Sehnen, insbesondere an der Supraspinatussehne, durch den Radiologen und durch Dr. A.___ . Diese
Abnützungserscheinungen l iessen sich kaum deutlicher darstellen. Die Loka lisation am
Footprint entspr eche zudem der klassischen Prädilektionsstelle für derartige Abnützungen
unter dem Thema des intrinsischen Impingements, wobei mit der konkaven Kontur
subacromial im konventionellen Röntgenbild auch die Merkmale eines extrinsischen
Impingements zur Darstellung kämen . Zeichen einer frischeren (Begleit-)Verletzung
(Bone
Bruise, Ödem der Sehnenberandung, glenohumerale Bänder) seien zweieinhalb Monate nach
dem Ereignis verständ licherweise nicht mehr (leicht) erkennbar. Betreffend Operationssitus ergäben sich keine Hinweise auf frische Verletzungsfolgen an der Supraspinatussehne. N icht ganz übereinstimmend seien die Aussagen der Ärzte betreffend die Beteiligung der Nachbarsehnen zur Supraspinatussehne . Zuerst sei im MRI die Rede von einer Schädigung am Übergang zur Infraspinatussehne und bei der Operation werde dann eine Schädigung am Übergang zur Subscapularissehne genannt. Dabei sei in der Regel bei Beteiligung von Sehnen mit verschiedenen Zugrichtungen eine traumatische Entstehung grundsätzlich nicht plausibel.
Gesamthaft ergebe sich
aufgrund des Schadensmechanismus und des Schadens bild s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Schädigung der Supra spinatus sehne auf degenerativer Basis vorbestanden hab e . Durch ein direktes Kontusionstrauma könne auch keine isolierte Rotatorenmanschetten -Ruptur entstehen, da die entsprechenden Sehnen bei diesem Mechanismus nicht unter Zugstress geraten würden und schon gar nicht, wenn mehr als eine Sehne betroffen sei. Zudem liege die Schädigung an der klassischen Prädilektionsstelle für intrinsische Veränderungen nahe dem Footprint am Tuberculum majus. Die Aussage, dass die Supraspinatussehne keine degenerativen Veränderungen aufweise, sei irreführend. Die Befunde der vorliegenden MRI-Bilder zeigten diesbezügliche degenerative Veränderungen, die für jedes Lehrbuch geeignet seien, um die in der Regel angetroffenen Abnützungen plausibel zu machen (S.
7). 3.8
Am 10. April 2024 (Urk. 8/M23) hielt Oberärztin Dr. A.___ zu Händen der Beschwerdeführerin fest, aus der aktuellen peer-reviewed - Literatur könne gesagt werden, dass ein direktes Schultertrauma durchaus ein überwiegend wahr scheinlicher und sogar eine r der häufigsten Mechanismen einer traumatischen Rotatorenmanschetten - R uptur sei. Dr. Z.___ beschreibe tendinopathische Verän de rungen der Supraspinatussehne im Sinne eines pathologischen Vorzustandes, welche bildgebend nicht nachvollzogen werden könnten und vom Facharzt für Radiologie (Prof. Dr. G.___) ebenfalls nicht beschrieben worden seien. Auch in der Sonographie von Dr. J.___ vom 27. Dezember 2022 seien keine tendinopathische n Veränderungen beschrieben. Was Dr. Z.___ als Tendi n opathie und lehrbuchhaft bezeichne, sei ihrer Meinung nach die tangential verlaufende Ruptur selber . Wie im Operationsbericht erwähnt, habe sich intraoperativ ebenfalls eine gute Sehnenqualität gezeigt, sodass auf Ripstop - Knoten habe verzichtet w erden können .
Aus diesen Gründen seien
ihrer Meinung nach weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Unfallfolgen vor liegend . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
ihre n Einspracheentscheid vom 28. März 2024 auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___
und auf ihre früheren versicherungs internen Beurteilungen (vgl. E. 3.7 und E. 3.5), wobei v orrangig die Auffassung vertreten wurde, dass bereits der Unfallmechanismus im Sinne eines direkten Anprallereignisses nicht geeignet sei, eine Verletzung der Supraspinatussehne herbeizuführen . Zum Ereignishergang ist den Akten diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Beschleunigen beim Eislaufen gestürzt ist und sich das Knie und die Schulter rechts verletzt hat (vgl. E. 3.1).
Detailliertere Ausführungen zum Ereignis sind nicht aktenkundig und wurden auch nie erfragt. Ein
einfaches Anprallereignis ohne Dreh- oder Dehnungsbelastung des Arms, wovon
die Beschwerdegegnerin offenbar ausgeht, ist damit nicht ohne Weiteres erstellt . Die Bewegungsabläufe und Kräfte,
die bei einer Beschleunig ungsfahrt
beim Eislaufen
stattfinden und zu einem Sturz führen,
unterscheiden sich denn auch oft erheblich von denjenigen
etwa eine s
simplen Stolpersturz es beim Gehen. Der von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Verletzungsmechanismus
bildet
damit jedenfalls kein aussagekräftiges Beurteilungskriterium,
um
die dokumen tierten Verletzungsfolgen an der rechten Schulter der Beschwerdeführerin zu beurteilen . 4.2
Dr. Z.___
bewertete aufgrund der MRI-Bilder die Supraspinatussehne als erheblich signalalteriert,
was mit einer relevanten Sehnendegeneration vereinbar s ei . Dabei bemängelte er die Feststellung fehlender degenerativer Zeichen an den Rotatorenmanschetten -Sehnen und insbesondere an der Supraspinatussehne durch den Radiologen und die Operateurin . Zu dem sei im MRI zunächst die Rede von einer Schädigung am Übergang zur Infraspinatussehne gewesen, im Rahmen der O peration werde dann aber eine Schädigung am Übergang zur Subscapularissehne genannt. Da raus schloss Dr. Z.___, dass bei Beteiligung von Sehnen mit verschiedenen Zugrichtungen eine traumatische Entstehung grund sätzlich nicht plausibel sei (vgl. E. 3.7) .
Die Operateurin Dr. A.___
widersprach dieser Einschätzung einerseits mit Verweis auf fachärztliche
Literatur, wonach ein direkte s Schultertrauma nicht nur geeignet sei eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, sondern der
häufigste Mechanism us
für solche Verletzungen darstelle . Zudem wies sie darauf hin, dass die von Dr. Z.___ beschr iebenen tendinopathische n Veränderungen der Supraspinatussehne aufgrund der Bildgebung nicht nachvollz ogen werden könnten
und weder in der Sonographie noch vom Facharzt für Radiologie
tendinopathische Veränderungen hätten beschrieben
werden k önnen . Ergänzend hielt sie fest, dass aufgrund der intraoperativ festgestellten gute n Sehnenqualität auf Ripstop - Knoten habe verzichtet werden können (vgl. E. 3.8) . 4. 3
Zu den Berichten ist vorab festzuhalten, dass vor dem Ereignis vom 5. Dezember 2022 kein Vorzustand an der rechten Schulter dokumentiert ist und die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben
vor d iesem Ereignis auch nie unter Beschwerden an der rechten Schulter gelitten hat . Den Ausführungen von Dr.
A.___ kann sodann darin gefolgt werden, dass weder die Ärzte der C.___
Dr. J.___
und Dr. E.___
aufgrund der Bildgebung mittels Sonographie und Röntgen vom 27.
Dezember 2022 (Urk. 8/M8 S. 3 f.) noch der Radiologe Dr. G.___
anlässlich seiner Untersuchung mittels MRI im Universitäts spital F.___
vom 22. Februar 2023 d egenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette beschrieben (Urk. 8/M9) . Die i n traoperativ durch die Operateurin
gesehene Chondropathie Grad 2 bis 3 humeral,
die leichtgradige Synovialitis und
die entzündliche n Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne
erachtete sie als nicht relevant, j edenfalls nicht auf eine degenerative Entstehung der Rotatorenmanschettenläsion hinweisend . Dazu wurde erklärt, dass die Synovialitis der Gelenkkapsel als reaktive Veränderung auf die traumatische Läsion im Sinne einer beginnenden posttraumatischen Kapsulitis zu interpretieren sei und entzündliche Veränderungen auch die Folge einer traumatischen Ruptur darstellen könnten und häufig intraoperativ zu beobachten seien. Sodann sei eine gewisse Retraktion bei transmuralen und kompletten Rupturen immer vorhanden, was
auch nichts über die Genese der Ruptur aus sage .
Damit ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten ein uneinheitliches Bild hinsichtlich der Frage ergibt, inwieweit ein natürlicher Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall vom 5. Dezember 2022 und den anhaltenden Schulterbeschwerden besteht. Die behandelnden Ärzte, insbesondere die Operateurin Dr. A.___, einerseits sowie der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin Dr. Z.___ andererseits vertreten diesbezüglich aus Sicht eines medizi nischen Laien zwar je durchaus nachvollziehbar begründete, aber vollkommen divergierende
Meinungen.
Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entscheiden, sondern in erster Linie medizinisch zu klären ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann durch das erkennende Gericht nicht entschieden werden, welche Einschätzung überwiegend wahr scheinlich die richtige ist. Dafür sind spezifische fachärztliche Kenntnisse notwendig. 4. 4
Angesichts dieser bereits im Einspracheverfahren bestehenden Ausgangslage mit widersprechenden fachärztliche n Beurteilungen und weil die Einschätzung von Dr. A.___ klarerweise geeignet ist, die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen, hätte die Beschwerdegegnerin ihren Leistungsent scheid nicht gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilungen fällen dürfen; vielmehr wäre sie gehalten gewesen (vgl. E. 1.3),
eine verwaltungsunabhängige Expertise einzuholen . D ie Beschwerdeführer in hat denn auch bereits im Ein spracheverfahren eine solche beantragt (Urk. 8 / A29 S. 2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. März 2024 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein versicherungsunabhängiges Gutachten betreffend die Unfallkausalität der über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus andauernden Schulter beschwerden
veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). De r Beschwerdeführer in als obsiegende Partei steht ausgangs gemäss eine Entschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspra cheentscheid vom 28 . März 20 24 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Laura Straumann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00096 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
28. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Laura Straumann schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, ist seit dem 1 . August 2020 bei m Y.___ als Sekundarlehrerin IF angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der
AXA Versicherungen AG (AXA)
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom
22. Dezember 20 22
meldete sie der AXA, dass sie am
5. Dezember 2022 beim Eislaufen mit der Schulklasse auf die rechte Körperseite gestürzt sei und sich dabei Knie und Oberarm/Schulter verletzt habe (Urk. 8/A1) . Ein am
22. Februar 2023 erstelltes MRI der Schulter rechts zeigte unter anderem eine höhergradige Partialruptur der Supraspinatus sehne (Urk. 8/M9), worauf am 8. Mai 2023 eine arthroskopische Rotatoren manschetten -R ekonstruktion SSP und eine Tenotomie der lange n Bizepssehne an der rechten Schulter
erfolgte n (Urk. 8/ M12).
Mit Verfügung vom
2. Oktober 2023
teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie ihr e Leistung en aus der obligatorischen Unfallversicherung per 4. Februar 2023 einstelle, da kein Z usammenhang zwischen dem Ereignis und den
Beschwerden an der Schulter bestehe (Urk. 8/A29) . Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 20 23 (Urk. 8 /A29), wies die AXA am 28 . März 20 24 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte am 7 . Mai 20 24 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), der E ntscheid vom 28 . März 20 24 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG, namentlich Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten zu gewähren. Eventualiter sei ein externes unabhängiges Gutachten einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Replik vom 16. Juli 2024 (Urk. 12) und Duplik vom
4. September 2024 (Urk.
15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E.
4.2 .)
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3
f.) damit, dass gestützt auf ihren versicherungsmedizinischen Dienst die beklagten Beschwerden nur vorübergehend in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis st ünden . Der Sturz habe eine vorübergehende Schmerz episode an der rechten Schulter ausgelöst . D as Ereignis sei jedoch nicht geeignet gewesen, eine Partialruptur der Supraspinatussehne und eine Ruptur der Subscapularissehne zu verursachen. Dies, weil ein Direkttrauma
nicht geeignet sei, um eine ausgedehnte Sehnenruptur zu verursachen. Sodann sei die Gesund heit der Beschwerdeführerin schon vor dem Ereignis beeinträchtigt gewesen und das Ereignis habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt . D er Status quo sine sei am 4.
Februar 2023 als erreicht an zusehen. Dabei habe auch der beratende Arzt Dr.
Z.___ in Würdigung der Aktenlage dargelegt, dass die
dokumentierte Schulterschädigung vorbest ehend sei und als Folge des Ereignisses vom 5.
Dezember 2022 keine frischen Zeichen einer traumatischen Verletzung hätten definiert werden können beziehungsweise einzig
für die Schulterweich teilprellung und die dadurch eingetretenen Schmerzen eine Leistungspflicht besteh e . Auf die Ausführungen der behandelnden Ärzt e k önne hingegen nicht abgestellt werden (S. 10) . 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S . 11), gemäss der Beurteilung von Dr. A.___,
Oberärztin an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals B.___, welche sie operiert habe, sei ein seitlicher Sturz respektive ein direktes Anpralltrauma geeignet, um die erlittenen Verletzungen zu verursachen .
E in solcher Mecha nismus gelte
s tatistisch gesehen für eine solche Verletzung auch
als am wahrscheinlichste n .
Ebenso seien d egenerative Veränderungen
vom Radiologe n
und von Dr. A.___ verneint worden . Bei den von
Dr. Z.___
als lehrbuchhaft e
Darstellung von Abnützungserscheinungen aufgeführten Veränderungen
handle es sich
wohl um die Darstellung des traumatischen Sehnenrisses selb er und die während der Operation
entdeckten entzündlichen Vorgänge sowie die Seh n en retraktion würden als Reaktion auf die im Operationszeitpunkt bereits rund fünf Monate zurückliegende traumatische respektive unfallbedingte Ruptur erklärt. Die fachärztliche Einschätzung der Radiologen und von Dr. A.___ begründeten damit zumindest Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen (S. 12). Mit der Partialruptur der Supraspinatussehne,
die als Sehnenriss zu werten sei, liege auch eine Listenverletzung (Art . 6 Abs. 2 UVG) vor. Da das Röntgen keine degenerativen und keine arthrotischen Veränderungen zeige, sei auch der Beweise nicht erbracht, dass der Sehnenriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (S. 16). 3. 3.1
I m Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Dezember 2022 suchte die Beschwerdeführerin die C.___ auf. Im Ersteintrag in der Krankengeschichte vom 21. Dezember 2022 (Urk. 8/M 8 S. 4) hielt die zuständige Ärztin Dr. med. D.___
fest, die Beschwerdeführerin sei am 5. Dezember 2022 Eislaufen gegangen und beim Beschleunigen gestürzt, wobei sie sich das Knie und die Schulter rechts verletzt habe. Sie habe selbstständig aufstehen können, direkt nach dem Sturz starke Schmerzen in der rechten Schulter und eine eingeschränkte Beweglichkeit bemerkt . Das rechte Knie sei geschwollen gewesen und sie habe Irfen 800 mg einnehmen müssen, um schlafen zu können. Aktuell sei das Knie besser, aber die Schulter rechts tue immer noch weh; seit vergangener Woche hätten die Schmerzen in der Schulter zugenommen.
Im Befund der Schulter zeige sich die Schulterlinie symmetrisch, der GHG-Spalt nicht geschwol len .
K eine Rötung über der Schulter, keine Schwellungen und kein Erguss. Das AC-Gelenk sei druckindolent und die Bizepssehne dolent. Die aktive Schulter beweglichkeit sei eingeschränkt in Abduktion ab zirka 80° und in Flexion ab zirka 90°. Passiv bestünden starke Schmerzen bei Abduktion 90° und Flexion 90°. Die Flexion mit und ohne fixierte Scapula ergebe keine Schmerzen bei fixierter Scapula bis 90°.
Unter « Beurteilung » hielt die Ärztin fest es bestünden Schmerzen in der Schulter rechts bei Status nach einem Sturz am 5. Dezember 2022, Impingement DD Sehnenriss
DD
muskulär .
Im Eintrag vom 27.
Dezember 2022 führte die Ärztin aus (Urk. 8/M 8 S. 3), es bestünden weiterhin sehr starke Schulterschmerzen trotz NSAR; die Bewegung sei nicht möglich. Im Röntgenbild Schulter/Oberarm zeigten sich keine Frakturen; in der Sonografie finde sich keine Rotatorenman s chettenruptur, aber ein Verdacht auf eine B i z eps l äsion rechts .
Der zur Nachbeurteilung der Röntgenaufnahmen hinzugezogene Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
hielt im Eintrag vom 3. Januar 2023 (Urk. 8/M8 S. 3) fest, an der rechten Schulter zeig t e n sich kein e Hinweis e auf eine frische Fraktur und keine wesentlichen degene rativen Veränderungen .
B etreffend den Oberarm mit Ellenbogengelenk bestehe
auch kein Hinweis auf eine frische Fraktur
oder arthrotische Veränderungen. 3.2
Im Bericht des Universitätsspitals F.___
über das MRI vom 22. Februar 2023 (Urk. 8/M9) führte der zuständige Radiologe
Prof. Dr. med. univ. G.___
aus, klinische Indikation sei ein Status nach Sturz am 5. Dezember 2022. Die Bildgebung mittels Röntgen ergebe keine Frakturen, die Sonografie der Schulter zeige eine Bursitis mit viel Flüssigkeitsansammlung, DD Bizepsläsion nach Sturz . Die Zuweisung erfolge mit der Frage
bezüglich einer Rotatorenmanschetten l ä sion, Bizeps, Bursitis .
D er Radiologe hielt fest, i m MRI Schulter rechts nativ zeige sich eine höhergradige Partialruptur der Supraspinatussehne am Footprint mit fokal transmuraler Avulsion am Übergang der Supraspinatus- zu Infraspinatussehne am Footprint. Die lange Bizepssehne sei intakt und es bestehe eine deutliche Bursitis subacromialis bei regelrechter Darstellung des Labrums sowie des glenohume ralen Knorpels ohne relevante Muskelatrophie oder fettige « Infiltrationen » . 3.3
Dr. med. A.___ berichtete über die Sprechstunde vom 14. März 2023 (Urk. 8/M6), die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie am 5.
Dezember 2022 beim Schlitt schuhfahren gestürzt und dabei direkt auf die rechte Schulter und das rechte Knie gefallen sei. Sofort hätten rechtsseitige Schulterschmerzen bestanden. Bei Schmerz persistenz sei im Verlauf zweimalig eine Ultraschalldiagnostik erfolgt. Aktuell bestünden persistieren de Schmerzen über der
ventralen Schulter. Initial habe eine Ausstrahlung in den Arm bestanden, die aktuell nicht mehr bestehe . Die
Schmerzen würden belastungsabhängig sowie bei der Überkopfarbeit auf treten . Zudem best ünden Nachtschmerzen, k eine Ruheschmerzen und ein subjektiv er
Kraftverlust.
Es werde regelmässig einmal wöchentlich Physiotherapie in der C.___ besucht. Dadurch habe eine leichte
Beschwerdebesserung
stattgefunden . Eine Infiltration sei bisher nicht erfolgt. Vor dem Ereignis hätten keinerlei
Schulterbeschwerden bestanden . Die Beschwerde - führerin sei r echts dominant, im Beruf als Lehrerin beziehungsweise s chulische Heilpädagogin tätig . Sie
betreibe als Sport Yoga, Tanzen und Schwimmen und sei a nsonsten gesund und ohne Dauermedikation .
Zum Befund führte Dr. A.___ aus, die Schulter rechts zeige sich inspektorisch unauffällig, ohne Druckdolenz über der Klavikula und dem AC-Gelenk. Druck dolenz en best ünden über dem Tuberculum majus. Die passive glenohumerale Abduktion betrage 80° und die Flexion 90°. Die aktive globale Schulterbe weglichkeit rechts/links sei 80/170°, die Abduktion 70/160°, und die Aussen rotation beidseits 70°, die Innenrotation L1/Th8 . Der Jobe- und Whipple-Test seien positiv, die Aussenrotation gegen Widerstand kräftig und
ohne Lag [-Zeichen] . Der Lift-Off-Test sei negativ, der Belly-Press-Test schmerzhaft und der Hawkins-Test positiv. Es bestünden k eine
Bizepszeichen und d ie PDMS (periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität) sei intakt. 3.4
Im Operationsbericht vom 11. Mai 2023 (Urk. 8/M
11) hielten die operierenden Oberärzte Dr. A.___ und Dr. med. H.___ die folgende Diagnose fest: traumatische, komplette, transmurale Ruptur Supraspinatussehne Schulter rechts (dominant) vom 5.
Dezember 2022 mit/bei Oberrandläsion Subscapularissehne (Lafosse Typ
2).
Bei aktiver Beschwerdeführerin und klinisch deutlichem Funktionsverlust sei die Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (SSP) sowie einer Tenotomie der langen Bizepssehne geste l l t worden. In der diag nostischen Arthroskopie zeigten sich humeral eine Chondropathie Grad 2 bis 3 und glenoidal keine wesentlichen degenerativen Veränderungen sowie ein intaktes Labrum. Die gesamte Schulter weise eine leichtgradige Synovialitis auf . Z udem zeigten sich deutliche entzündliche Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne. Der Bizepsanker sei intakt, die Ligamente seien unauffällig und es zeigten sich keine freien Gelenkskörper. Es finde sich eine komplette, transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit erst- bis zweitgradiger Retraktion. Posteroinferior sei die Manschette intakt und der Recessus axillaris sei unauf fällig. D urch die
Ruptur w erde das Gelenk intraartikulär débridiert und es erfolge eine Tenotomie der langen Bizepssehne.
Anschliessend könne die Subscapularis sehne exploriert werden . Hier zeige sich eine Oberrandläsion ca.
einen Drittel der Sehne betreffend. Bei durchgeführter Tenotomie der Bizepssehne und deutlichen
synovialitischen Veränderungen werde auf eine Refixation verzichtet . Die Supraspinatussehne weis e eine Ei-förmige Ruptur auf mit leichter Cleavage-Bildung zwischen dem oberflächlichen und tiefen Blatt. 3.5
Anlässlich einer Besprechung mit dem versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2023 (Urk. 8/M15) wurde festgehalten, der Sturz habe eine vorübergehende Schmerzepisode an der rechen Schulter ausgelöst, sei aber als Direkttrauma nicht geeignet, eine Supraspinatussehnenpartial- und Subscapularissehnenruptur auszulösen. Der Status q uo s ine sei nach maximal zwei Monaten per 4. Februar 2023 erreicht.
Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte dazu in der Aktenbeurteilung vom 18. September 2023 (Urk.
8/M18) aus, ein direkter Sturz auf die Schulter sei geeignet, eine Prellung herbeizuführen. Diese Anamnese sei sowohl in der Unfallmeldung wie auch im orthopädischen Bericht vom 14. März 2023 genannt. 14 Tage nach dem Ereignis, be i der ersten dokumentierten Untersuchung, hätten sich keine direkten frischen unfallkausalen Verletzungszeichen gezeigt. Intraoperativ seien degenerative wie auch entzündliche Veränderungen beschrieben, auch mit Retraktion der Sehne. 3.6
Am 25. Oktober 2023 (Urk. 8/M19) gab Dr. A.___ eine Einschätzung zur Beurteilung der Beschwerdegegnerin ab. Sie habe die Patientin drei Monate posttraumatisch erstmalig zur orthopädischen Beurteilung gesehen, während zuvor primär eine hausärztliche Betreuung erfolgt sei, woraus sich in diesem Fall die verzögerte fachärztliche Erstvorstellung ergeben habe. In der Erstkonsultation am 14. März 2023 habe sich eine klare Funktionseinschränkung der betroffenen Schulter gezeigt . V or dem Unfallereignis habe die Beschwerdeführerin keinerlei Schulterbeschwerden gehabt, was gegen eine vorbestehende degenerative Seh nen läsion spreche. Der geschätzte Prozentanteil eine r degenerative n Rotatoren manschettenläsion bei unter 60-jährigen liege lediglich bei 10.7
%. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin auch eine gesunde Patientin ohne Nebendiagnosen, Nichtraucherin und sportlich aktiv. Betreffend die intraoperativen Befunde hi e lt die Oberärztin fest, im MRI - Befund sei vom externen Radiologen die tatsächliche Läsion unterschätzt worden. Intraoperativ habe sich eine transmurale komplette Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt. Dabei sei e ine gewisse Retraktion bei transmuralen und kompletten Rupturen immer vorhanden;
dies sag e nichts über die Genese der
Ruptur aus.
Die beschriebene leichtgradige Chondropathie am Humeruskopf sei rein deskriptiv und klinisch nicht
relevant und auch nicht auf eine degenerative Entstehung der
Rotatorenmanschettenläsion hinweisend .
Die Synovialitis der Gelenkkapsel interpretiere si e
als reaktive Veränderungen auf die traumatische
Läsion im Sinne einer beginnenden posttraumatischen Kapsulitis .
E ntzündliche Veränderungen
könn t en auch die Folge einer traumatischen Ruptur darstellen und seien häufig intraoperativ zu beobachte n . Die von ihr am 8. Mai 2023 operierten Beschwerden seien demnach mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf den Sturz vom 5. Dezember 2022 zurückzuführen. 3.7
Dr. med. Z.___ führte in der Aktenbeurteilung vom 4. März 2024 (Urk. 8/M21) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus (S. 5 f.), es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich die rechte Schulter und den rechten Oberarm auf der Eisfläche direkt geprellt habe und keine indirekte Schultertraumatisierung stattgefunden habe.
Bei Betrachtung der MRI-Bilder sei der Humeruskopf in korrekter Aussenrotation gelagert. Die Subscapularissehne zeige ansatznahe geringe tendinotische Verän derungen ohne Zeichen einer relevanten cranialen Ablösung. Auch in der Infraspinatussehne fänden sich leichte Signalalterationen,
die Sehne inserier e aber völlig korrekt. Das AC -Gelenk präsentier e sich nicht als verändert. Die Supraspinatussehne zeig e sich hingegen in ap-Projektion ansatznahe bis fast zum musculotendinösen Übergang
vor allem artikularseitig als erheblich signalal teriert, vereinbar mit einer relevanten
Sehnendegeneration in einer queren Ausdehnung von ganzer
Sehnenbreite der Supraspinatussehne . Es zeige sich kein Bone Bruise . Bilanzierend erstaun e damit die irreführende Feststellung fehlender degenerativer Zeichen an den
Rotatorenmanschetten -Sehnen, insbesondere an der Supraspinatussehne, durch den Radiologen und durch Dr. A.___ . Diese
Abnützungserscheinungen l iessen sich kaum deutlicher darstellen. Die Loka lisation am
Footprint entspr eche zudem der klassischen Prädilektionsstelle für derartige Abnützungen
unter dem Thema des intrinsischen Impingements, wobei mit der konkaven Kontur
subacromial im konventionellen Röntgenbild auch die Merkmale eines extrinsischen
Impingements zur Darstellung kämen . Zeichen einer frischeren (Begleit-)Verletzung
(Bone
Bruise, Ödem der Sehnenberandung, glenohumerale Bänder) seien zweieinhalb Monate nach
dem Ereignis verständ licherweise nicht mehr (leicht) erkennbar. Betreffend Operationssitus ergäben sich keine Hinweise auf frische Verletzungsfolgen an der Supraspinatussehne. N icht ganz übereinstimmend seien die Aussagen der Ärzte betreffend die Beteiligung der Nachbarsehnen zur Supraspinatussehne . Zuerst sei im MRI die Rede von einer Schädigung am Übergang zur Infraspinatussehne und bei der Operation werde dann eine Schädigung am Übergang zur Subscapularissehne genannt. Dabei sei in der Regel bei Beteiligung von Sehnen mit verschiedenen Zugrichtungen eine traumatische Entstehung grundsätzlich nicht plausibel.
Gesamthaft ergebe sich
aufgrund des Schadensmechanismus und des Schadens bild s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Schädigung der Supra spinatus sehne auf degenerativer Basis vorbestanden hab e . Durch ein direktes Kontusionstrauma könne auch keine isolierte Rotatorenmanschetten -Ruptur entstehen, da die entsprechenden Sehnen bei diesem Mechanismus nicht unter Zugstress geraten würden und schon gar nicht, wenn mehr als eine Sehne betroffen sei. Zudem liege die Schädigung an der klassischen Prädilektionsstelle für intrinsische Veränderungen nahe dem Footprint am Tuberculum majus. Die Aussage, dass die Supraspinatussehne keine degenerativen Veränderungen aufweise, sei irreführend. Die Befunde der vorliegenden MRI-Bilder zeigten diesbezügliche degenerative Veränderungen, die für jedes Lehrbuch geeignet seien, um die in der Regel angetroffenen Abnützungen plausibel zu machen (S.
7). 3.8
Am 10. April 2024 (Urk. 8/M23) hielt Oberärztin Dr. A.___ zu Händen der Beschwerdeführerin fest, aus der aktuellen peer-reviewed - Literatur könne gesagt werden, dass ein direktes Schultertrauma durchaus ein überwiegend wahr scheinlicher und sogar eine r der häufigsten Mechanismen einer traumatischen Rotatorenmanschetten - R uptur sei. Dr. Z.___ beschreibe tendinopathische Verän de rungen der Supraspinatussehne im Sinne eines pathologischen Vorzustandes, welche bildgebend nicht nachvollzogen werden könnten und vom Facharzt für Radiologie (Prof. Dr. G.___) ebenfalls nicht beschrieben worden seien. Auch in der Sonographie von Dr. J.___ vom 27. Dezember 2022 seien keine tendinopathische n Veränderungen beschrieben. Was Dr. Z.___ als Tendi n opathie und lehrbuchhaft bezeichne, sei ihrer Meinung nach die tangential verlaufende Ruptur selber . Wie im Operationsbericht erwähnt, habe sich intraoperativ ebenfalls eine gute Sehnenqualität gezeigt, sodass auf Ripstop - Knoten habe verzichtet w erden können .
Aus diesen Gründen seien
ihrer Meinung nach weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Unfallfolgen vor liegend . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
ihre n Einspracheentscheid vom 28. März 2024 auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___
und auf ihre früheren versicherungs internen Beurteilungen (vgl. E. 3.7 und E. 3.5), wobei v orrangig die Auffassung vertreten wurde, dass bereits der Unfallmechanismus im Sinne eines direkten Anprallereignisses nicht geeignet sei, eine Verletzung der Supraspinatussehne herbeizuführen . Zum Ereignishergang ist den Akten diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Beschleunigen beim Eislaufen gestürzt ist und sich das Knie und die Schulter rechts verletzt hat (vgl. E. 3.1).
Detailliertere Ausführungen zum Ereignis sind nicht aktenkundig und wurden auch nie erfragt. Ein
einfaches Anprallereignis ohne Dreh- oder Dehnungsbelastung des Arms, wovon
die Beschwerdegegnerin offenbar ausgeht, ist damit nicht ohne Weiteres erstellt . Die Bewegungsabläufe und Kräfte,
die bei einer Beschleunig ungsfahrt
beim Eislaufen
stattfinden und zu einem Sturz führen,
unterscheiden sich denn auch oft erheblich von denjenigen
etwa eine s
simplen Stolpersturz es beim Gehen. Der von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Verletzungsmechanismus
bildet
damit jedenfalls kein aussagekräftiges Beurteilungskriterium,
um
die dokumen tierten Verletzungsfolgen an der rechten Schulter der Beschwerdeführerin zu beurteilen . 4.2
Dr. Z.___
bewertete aufgrund der MRI-Bilder die Supraspinatussehne als erheblich signalalteriert,
was mit einer relevanten Sehnendegeneration vereinbar s ei . Dabei bemängelte er die Feststellung fehlender degenerativer Zeichen an den Rotatorenmanschetten -Sehnen und insbesondere an der Supraspinatussehne durch den Radiologen und die Operateurin . Zu dem sei im MRI zunächst die Rede von einer Schädigung am Übergang zur Infraspinatussehne gewesen, im Rahmen der O peration werde dann aber eine Schädigung am Übergang zur Subscapularissehne genannt. Da raus schloss Dr. Z.___, dass bei Beteiligung von Sehnen mit verschiedenen Zugrichtungen eine traumatische Entstehung grund sätzlich nicht plausibel sei (vgl. E. 3.7) .
Die Operateurin Dr. A.___
widersprach dieser Einschätzung einerseits mit Verweis auf fachärztliche
Literatur, wonach ein direkte s Schultertrauma nicht nur geeignet sei eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, sondern der
häufigste Mechanism us
für solche Verletzungen darstelle . Zudem wies sie darauf hin, dass die von Dr. Z.___ beschr iebenen tendinopathische n Veränderungen der Supraspinatussehne aufgrund der Bildgebung nicht nachvollz ogen werden könnten
und weder in der Sonographie noch vom Facharzt für Radiologie
tendinopathische Veränderungen hätten beschrieben
werden k önnen . Ergänzend hielt sie fest, dass aufgrund der intraoperativ festgestellten gute n Sehnenqualität auf Ripstop - Knoten habe verzichtet werden können (vgl. E. 3.8) . 4. 3
Zu den Berichten ist vorab festzuhalten, dass vor dem Ereignis vom 5. Dezember 2022 kein Vorzustand an der rechten Schulter dokumentiert ist und die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben
vor d iesem Ereignis auch nie unter Beschwerden an der rechten Schulter gelitten hat . Den Ausführungen von Dr.
A.___ kann sodann darin gefolgt werden, dass weder die Ärzte der C.___
Dr. J.___
und Dr. E.___
aufgrund der Bildgebung mittels Sonographie und Röntgen vom 27.
Dezember 2022 (Urk. 8/M8 S. 3 f.) noch der Radiologe Dr. G.___
anlässlich seiner Untersuchung mittels MRI im Universitäts spital F.___
vom 22. Februar 2023 d egenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette beschrieben (Urk. 8/M9) . Die i n traoperativ durch die Operateurin
gesehene Chondropathie Grad 2 bis 3 humeral,
die leichtgradige Synovialitis und
die entzündliche n Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne
erachtete sie als nicht relevant, j edenfalls nicht auf eine degenerative Entstehung der Rotatorenmanschettenläsion hinweisend . Dazu wurde erklärt, dass die Synovialitis der Gelenkkapsel als reaktive Veränderung auf die traumatische Läsion im Sinne einer beginnenden posttraumatischen Kapsulitis zu interpretieren sei und entzündliche Veränderungen auch die Folge einer traumatischen Ruptur darstellen könnten und häufig intraoperativ zu beobachten seien. Sodann sei eine gewisse Retraktion bei transmuralen und kompletten Rupturen immer vorhanden, was
auch nichts über die Genese der Ruptur aus sage .
Damit ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten ein uneinheitliches Bild hinsichtlich der Frage ergibt, inwieweit ein natürlicher Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall vom 5. Dezember 2022 und den anhaltenden Schulterbeschwerden besteht. Die behandelnden Ärzte, insbesondere die Operateurin Dr. A.___, einerseits sowie der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin Dr. Z.___ andererseits vertreten diesbezüglich aus Sicht eines medizi nischen Laien zwar je durchaus nachvollziehbar begründete, aber vollkommen divergierende
Meinungen.
Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entscheiden, sondern in erster Linie medizinisch zu klären ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann durch das erkennende Gericht nicht entschieden werden, welche Einschätzung überwiegend wahr scheinlich die richtige ist. Dafür sind spezifische fachärztliche Kenntnisse notwendig. 4. 4
Angesichts dieser bereits im Einspracheverfahren bestehenden Ausgangslage mit widersprechenden fachärztliche n Beurteilungen und weil die Einschätzung von Dr. A.___ klarerweise geeignet ist, die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen, hätte die Beschwerdegegnerin ihren Leistungsent scheid nicht gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilungen fällen dürfen; vielmehr wäre sie gehalten gewesen (vgl. E. 1.3),
eine verwaltungsunabhängige Expertise einzuholen . D ie Beschwerdeführer in hat denn auch bereits im Ein spracheverfahren eine solche beantragt (Urk. 8 / A29 S. 2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. März 2024 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein versicherungsunabhängiges Gutachten betreffend die Unfallkausalität der über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus andauernden Schulter beschwerden
veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). De r Beschwerdeführer in als obsiegende Partei steht ausgangs gemäss eine Entschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspra cheentscheid vom 28 . März 20 24 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Laura Straumann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef