Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene X.___ war seit März 2015 bei der Y.___ als Elektroniker in einem 5 0%-Pensum tätig und d adurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver si chert, als ihm am
30. März 2022
ein Möbelstück auf den linken Fuss fiel und er sich eine Kontusion zuzog (vgl. Schadenmeldung vom 19. April 2022 [ Urk. 8/1 ], vgl. auch Urk. 8/13 ). Die Erstkonsultation erfolgte am Folgetag bei
seiner Haus ärztin, die ihm e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e (vgl. Unfallschein UVG , Urk. 8/ 7 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder; vgl. Urk. 8/15 ).
Gestützt auf die ärztliche Beurteilung de r
Versicherungsmediziner Dr es . med. Z.___ und A.___ , beide Fach ä rzt e für Neurologie, vom
14. Februar 2023 ( Urk. 8/ 65 ) und 9. November 2023 (Urk. 8/76) sowie ausgehend davon, dass der Status quo sine
vel ante spätestens sechs Monate nach dem Unfall ereignis erreicht gewesen sei, stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen ( Taggeld und Heilbehandlung) per
1. Januar 2023 ein (vgl. Verfügung vom
14. No vember 2023 , Urk. 8/ 79 ). Die dagegen am
6. Dezember 2023 ( Urk. 8/ 80 ) sowie ergänzend am
14. Dezember 2023 ( Urk. 8/ 83 ) erhobene Einsprache wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom
4. April 202 4 ab ( Urk. 8/ 91 = Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
7. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
4. April 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Eventualiter sei die Renten prü fung einzuleiten und eine Integritätsentschädigung zu prüfen, subeventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen A bklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen . In prozessualer Hinsicht beantragte er , es sei ih m die unent gelt liche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge wäh ren (Urk.
1 S. 2) , wobei er dieses Gesuch mit Schreiben vom 26. Juni 2024 zurück zog (Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk.
8/1- 94 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ).
Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 7. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent spre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken - lo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Akten gut achten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurtei lung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä run gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
4. April 2024 ( Urk.
2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Juni 2024 ( Urk.
7) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die versicherungs medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ davon aus, dass
spätes tens ein halbes Jahr nach dem Unfall die durch den B one
bruise hervorgerufenen lokalen Beschwerden abgeklungen und die verbliebenen Fussbeschwerden nicht mehr unfall kausal seien. Da zwischen den noch geklagten Fussbeschwerden und dem Unfall vom 30. März 2022 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammen hang mehr bestehe, seien die Leistungen zu Recht per 1. Januar 2023 eingestellt worden. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er sei seit dem Unfalltag zu 100
% arbeits un fähig. Die Unfallfolgen hätten zu posttraumatischen Schmerzen sowie zu einer körperlichen und einer psychischen Störung geführt. Die Tatsache, dass seit bald zwei Jahren unzählige Behandlungen durchgeführt worden seien, stehe in krassem Gegensatz zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach er plötzlich wieder gesund sein solle. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. 3. 3.1
Im Fragebogen zu Händen der Beschwerdegegnerin berichtete d er Beschwerde führer , dass er am 30. März 2022 ein schweres Möbelstück in sein Büro reinge schoben habe und ihm dieses dabei auf den linken Fuss gefallen beziehungsweise gekippt sei. Es sei en sofort Schmerzen aufgetreten (vgl. Urk. 8/13). Er habe sich am Folgetag bei seiner Hausärztin vorgestellt und sei im Verlauf an Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , überwiesen worden (vgl. Urk. 8/26). Dieser veranlasste am 22. April 2022 eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Fusses. Darin habe sich ein kleinstes Bone
b ruise Areal am Übergang vom Os naviculare zum Os cuneiforme mediale und intermedius gezeigt , welches sich im MRT vom 20. Juni 2022 rückläufig präsentiert hab e (vgl. Urk. 8/20) . Im Übrigen sei bild ge bend ein normales Kernspintomogramm des Vor- und Rückfusses, insbeson dere ohne Nachweis einer Fraktur
oder pathologisches KM-Enhancement , ersicht lich (vgl. Urk. 8/21). Dr. B.___
führte
am 22. April 2022 eine Infiltration des Navi culo cuneiform gelenkes durch . Diese habe zu einer Beschwerdeverstärkung geführt, sodass sich der Beschwerdeführer in der Folge nur noch unter Zuhilfe nahme von zwei Unterarmgehstöcken habe fortbewegen können . Als patho lo gischen Befund beschrieb Dr. B.___ ein ca. 2 x 3 mm grosses Hämatom, das auf den Einstich bei der Infiltration zurückzuführen sei. Abgesehen davon präsentiere sich ein unauffälliger Untersuchungsb efund, ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung und mit ungestörter Vorfussfunktion (vgl. Arztbericht vom 26. April 2022, Urk. 8/34). 3.2
Auf Zuweisung von Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführer a m 4. August 2022 in der Fusschirurgie der C.___- Klinik vorstellig. Dr. med. D.___ hielt die Diagnose eines Quetschtraumas im Bereich des linken Fussristes mit Läsion des Nervus
cutaneus dorsalis intermedius fest und äusserte aufgrund der starken Belastungsschmerzen im Bereich des 1. und 2. Strahls den Verdacht auf eine Lisfranc -Verletzung. Konventionell radiologisch und auch MR-tomographisch gebe es hierfür allerdings keine sicheren Hinweise. Vielmehr würden die ange fer tigten Röntgen auf nahmen eine unauffällige Darstellung der osteoartikulären Strukturen zeigen. Eine Verbreiterung des Spalts zwischen dem 1. und 2. Strahl war gemäss Dr. D.___ nicht ersichtlich. Zum sicheren Ausschluss einer solchen Verletzung empfahl sie die Durchführung eines SPECT-CT des linken Fusses (vgl.
Arztbericht vom 5. August 2022, Urk. 8/26). Dieses wurde am 11. August 2022 durchgeführt . Szintigraphisch seien keine Auffälligkeiten im Bereich des linken Lisfranc -Gelenks sichtbar. Im SPECT-CT zeige sich einzig ein leichtgradiger Reiz zustand an der Talus-Hinterkante angrenzend an das kleine Os trigonum . Die untersuchenden Ärzte der C.___- Klinik konstatierten, die Ursache der persi stierenden, starken und invalidisierenden Schmerzen sei nicht offensichtlich. Sehr wahrscheinlich sei es beim Trauma zu einer Quetschung eines Nervenastes des
Nervus
peroneus
superficialis am Fussrist gekommen (vgl.
Arztbericht vom 15. August 2022, Urk. 8/29). Bei Verdacht auf ein CRPS I/II wurde der Beschwer de führer im Institut E.___ vorstellig , wo de r untersuchende Arzt das Vorliegen ein es CRPS verneinte
und die Unter su chungs befunde im Rahmen eines neuropathische n Schmerzsyndrom s am ehe sten ausgehend vom
Nervus
peroneus
superficialis
interpretierte (vgl. Arztbericht vom 25. August 2022, Urk. 8/31). Angesichts der vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen am Fussrücken empfahl Dr. D.___ eine neurologische Abklä rung (vgl. Arztbericht vom 21. September 2022, Urk. 8/36). 3.3
Im Rahmen der neurologischen Beurteilung der Fussschmerzen links hielt Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Nervenkrankheiten ( Neurologie ) , fest, phänomenologisch liege sicherlich eine relevante neuropathische Schmerzkom po nente vor. Klinisch sei eine leichte Hypästhesie und Überempfindlichkeit (bei Manipulation) des Nervus
cutaneus dorsalis medialis am proximalen Fussrist
erkennbar. Anhaltspunkte für ein CRPS gebe es hingegen keine und auch e lektro physio logisch lasse sich keine Nervenläsion objektivieren. Die Ergebnisse seien im Normbereich und ohne pathologische Seitendifferenz. Nervensonographisch weise eine kurzstreckige Kaliberzunahme des Nervs am proximalen Fussrist auf eine Läsion hin, wobei die Lokalisation mit der Stelle der angegebenen Schmerzen übereinstimme
(vgl. Arztbericht vom
17. Oktober 2022 , Urk. 8/45) . Nach erfolg te m
medikamentöse m Therapieversuch wiederholte Dr . F.___ im Rahmen der Verlaufskontrolle am 21. Dezember 2022 (Urk. 8/60) die folgenden Diagnosen: - Schmerzen Fussrist links mit neuropathischer Schmerzkomponente: - aufgetreten in Anschluss an ein Kontusionstrauma Fussrist links am 30. März 2022 - anamnestisch belastungsbetonte Schmerzen mit Elektrisieren Fussrist links - Klin i k: allenfalls leichte Hypästhesie am Fussrist links und positives Tinelphänomen beim Beklopfen des Nervus
cutaneus dorsalis medialis ; keine Allodynie , keine Hinweise für CRPS - Elektrophysiologie: normal - Nervensonographie: verdächtige kurzstreckige Kaliberzunahme des Nervus
cutaneus dorsalis medialis proximaler Fussrist links 3.4
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Februar 2023 (Urk. 8/65) hielt Dr. Z.___ fest, das Quetschtrauma des Vorfusses habe zu einem in der MR-Bildgebung nachgewiesenen kleinsten B one
bruise am Gelenk zweier Fusswurzelknochen (am Übergang Os naviculare zum Os cuneiforme) geführt, wobei sich im Verlaufs-MR T der B one
bruise bereits partiell zurück ge bildet habe. Würde jetzt eine erneute Untersuchung des Vorfusses stattfinden, wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr darstellbar. Ausserdem sei eine mutmassliche Quetschung eines sen siblen Endastes des Nervus
peroneus
superfizialis nachgewiesen.
Unter « B one
bruise » werde eine Verletzung eines Knochens verstan den, die durch stumpfe Gewalteinwirkung oder auch ein Anstossen gegen einen harten Gegen stand entstehe. Es handle sich nicht um eine Fraktur, sondern um ein lokales Oedem (Flüssigkeitseinlagerung) des Knochens. Weitere eindeutige strukturelle Schäden am Vorfuss seien bei unauffälligem Röntgenbild und SPECT -CT nicht entstanden .
I nsbesondere würde sich aufgrund des neurologischen und neuro physiologischen Befundes kein struktureller Schaden an einem der Fussnerven ableiten
lassen. Der beschriebene neurosonographische Befund alleine reiche für den Nachweis einer strukturellen Nervenläsion nicht aus. Darüber hinaus sei das beschriebene Schonhinken und die langanhaltende Hilfsmittelanwendung
an ge sichts der geringen strukturellen Verletzung nicht nachvollziehbar. V ielmehr sei von einer
erheblichen Symptomausweitung auszu gehen . Der Beschwerde führer klage über Beschwer den, die durch objektivierbare, struk turelle Befunde nicht erklärt werden könnten. Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass nach Aus schluss einer Vorfuss fraktur und eines CRPS die fortbestehenden Beschwerden durch das Ereignis vom 30. März 2022 nicht mehr unfallkausal erklärbar
seien. Selbst wenn eine trauma tische Läsion eines sensiblen Nervenendastes am Vorfuss vorliegen würde, wäre hierdurch das fortbestehende Schonhinken nicht erklärbar, sodass auch in diesem Fall von einer inadäquaten Symptomausweitung auszu gehen wäre. Es sei davon auszugehen, dass spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall die durch den B one
bruise her vor gerufenen lokalen Beschwerden abge klungen seien. Dies könne aus der ge ringen Grösse des B one
bruise und der bereits nach weisbaren Rückbildung im vorliegenden MR T -Verlauf zwischen April und Juni 2022 geschlossen werden. 3.5
Gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers äusserte Dr. F.___ , unter Berücksichtigung der Schmerzphänomenologie sei eine neuropathische Kompo nente wahrscheinlich, die Schmerzen damit zumindest partiell einer Ner ven schädigung zuzuschreiben. Betroffen sei der Nervus
cutaneus dorsalis medialis , wie sich im Rahmen der Nervenultraschall-Untersuchung vom 11. Oktober 2022 mit einer kurzstreckigen Auffälligkeit dieses Nervs gezeigt habe . Muskelläh mungen seien nicht festste llbar gewesen (vgl. Arztbericht vom 15. August 2023, Urk. 8/73). 3.6
Der Versicherungsmediziner Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme vom 9. November 2023 (Urk. 8/76) darauf hin, dass der untersuchende Neurologe Dr. F.___ im Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15. August 2023 eine «Verdachtsdiagnose» einer geringfügigen peripheren Nerven schädigung im Bereich des linken Fusses in der von ihm am 11. Oktober 2022 durchgeführten Ultraschall-Untersuchung in eine «wahrscheinliche» patho logische (krankhafte) Veränderung abgeändert habe, ohne dass zwischenzeitlich eine erneute Untersuchung dokumentiert sei. Nach neurologischer versicherungs medizinscher Einschätzung sei ein nervensono gra ph ischer Befund (Ultraschall-Untersuchung peripherer Nerven) grundsätzlich nicht geeignet , eine organische (strukturelle) und wahrscheinlich unfallkausale periphere Nerven-Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzu weisen .
D iese Untersuchungsmethode beruhe auf der subjektiven Beurteilung des Untersuchenden während der Unter suchung und sei daher, wie auch die Wieder gabe der Angaben einer untersuchten Person in der Prüfung der
Sensibilität, nicht objektivierbar und reproduzierbar.
Dr. A.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine namhafte (traumatisch bedingte oder krankheitsbedingte) periphere Nerven schädigung objektiviert werden können, welche ein erhebliches und anhaltendes lokales Schmerzsyndrom erklären könnte. Die Ausführungen von Dr. Z.___ vom 14. Februar 2023 hätten nach wie vor Gültigkeit. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 1. Januar 2023 hinaus andauernden Fussbeschwerden unfallkausal sind. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung de r
Versicherungsmediziner
Dr. Z.___ vom
14. Februar 2023 (vgl. E. 3.4) sowie Dr. A.___ vom 9. November 2023 (vgl. E. 3.6) . Ein medizinischer Aktenbericht als Ent scheid grund lage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anam nese, Verlauf und gegen wär ti gen Status ergeben und diese Daten unbe stritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im stande ist, sich aufgrund der vor handenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundes gerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E.
5.1 mit Hin wei sen; vgl. auch E. 1.4 hiervor), was vorliegend der Fall ist. Die medi zinischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin, welche de n
Versicherungs mediziner n für ihre Beurteilung zur Verfügung standen ( Urk. 8/65 S. 1- 4 , Urk. 8/76 ), geben den medi zini schen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fuss be schwerden umfassend wieder. Der Umstand, dass die versicherungs interne n
Ärzte keine eige ne Unter suchung durchgeführt ha ben , vermag den Beweis wert ihrer Be urtei lun gen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausa lität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23.
Sep tember 2009 E.
3.4.1 mit Hinweisen). 4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die medizinische Einordnung von Dr. F.___
ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dres . Z.___ und A.___
zu wecken .
Dr. Z.___ gelangte in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter ein gehen der Würdigung der medi zinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Kon tusion
des linken Fusses
gekommen ist ,
deren Folgen spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall verheilt waren (vgl. E. 3.4 vorstehend). Dr. F.___ ging ebenfalls von einem Kontusionstrauma aus (vgl.
E. 3.3) , wobei er zusätzlich eine neuro pathische Schmerz komponente
erwähnte , welche auf eine partielle Schädigung des Nervus
cutaneus
dorsalis medialis links zurückzuführen sei (vgl. E. 3.5).
Dabei stü tzte er sich auf die Ergebnisse des Nervenultraschalls, wonach eine kurz streckige Kaliberzunahme des Nervs Hinweis für eine Läsion sei (vgl. E.
3.3). Diese Untersuchungsbefunde wurden von den Versicherungs medizinern berücksichtigt und nicht bestritten. Vielmehr befand Dr. Z.___ die Unter suchungs methode zur Feststellung einer peripheren Nervenschädigung nicht geeignet, da der rein sensible Nervenast am Vorfuss aufgrund seiner geringen Grösse einer neuro sonographischen Untersuchung nur eingeschränkt zugänglich sei (vgl. Urk. 8/65). Dr. A.___ bestätigte dies und erklärte , dass die Unter suchungs methode auf der subjektiven Beurteilung des Untersuchenden während der Untersuchung beruhe und daher, wie auch die Wiedergabe der Angaben einer untersuchten Person in der Prüfung der Sensibilität, nicht objektivierbar und reprodu zierbar sei (vgl. E. 3.6). Jedenfalls genügt der neuro sonographische Befund nicht für den Nach weis einer strukturellen Nervenläsion, insbesondere v or dem Hintergrund , dass er sich im MRT nicht sichern liess (vgl. Urk. 8/65), die übrigen klinischen und neuro physiologischen Unter suchungen ohne Nachweis eine r Schädigung blieben und das Vorliegen eines CRPS von Dr. F.___ explizit verneint wurde (E. 3.3 ; vgl. auch Urk. 8/45 ) . Angesichts dessen ist die Einschät zung der Versicherungs mediziner, wonach eine namhafte periphere Nervenschä digung, welche ein erhebliches und anhaltendes lokales Schmerz syndrom erklä ren könnte, nicht objektiviert werden konnte (vgl. E. 3.6), nach vollziehbar und schlüssig . Damit ist mit den Versicherungs medizinern von einem Quetschtrauma auszugehen mit einem bildgebend nach gewiesenen kleinsten Bone
bruise . Mit Blick darauf, dass sich im Rahmen der Kontrolle des MR T -Befundes am 20. Juni 2022 bereits ein rück läufiges Bone
bruise gezeigt hat (vgl. E. 3.1) , ist plausibel, dass dieses spätestens sechs Monate nach dem Unfall ereignis verheilt war. 4.4
Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dres . Z.___ und A.___
davon auszugehen, dass sechs Monate nach dem Ereignis ein Status quo sine
vel ante vorlieg t und die Ursache der darüber hinaus anhaltenden Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2022 zurückzu führen sind. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin die Leistungen per
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___ war seit März 2015 bei der Y.___ als Elektroniker in einem
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent spre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken - lo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Akten gut achten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurtei lung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä run gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
4. April 2024 ( Urk.
2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Juni 2024 ( Urk.
7) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die versicherungs medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ davon aus, dass
spätes tens ein halbes Jahr nach dem Unfall die durch den B one
bruise hervorgerufenen lokalen Beschwerden abgeklungen und die verbliebenen Fussbeschwerden nicht mehr unfall kausal seien. Da zwischen den noch geklagten Fussbeschwerden und dem Unfall vom 30. März 2022 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammen hang mehr bestehe, seien die Leistungen zu Recht per 1. Januar 2023 eingestellt worden. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er sei seit dem Unfalltag zu 100
% arbeits un fähig. Die Unfallfolgen hätten zu posttraumatischen Schmerzen sowie zu einer körperlichen und einer psychischen Störung geführt. Die Tatsache, dass seit bald zwei Jahren unzählige Behandlungen durchgeführt worden seien, stehe in krassem Gegensatz zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach er plötzlich wieder gesund sein solle. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. 3. 3.1
Im Fragebogen zu Händen der Beschwerdegegnerin berichtete d er Beschwerde führer , dass er am 30. März 2022 ein schweres Möbelstück in sein Büro reinge schoben habe und ihm dieses dabei auf den linken Fuss gefallen beziehungsweise gekippt sei. Es sei en sofort Schmerzen aufgetreten (vgl. Urk. 8/13). Er habe sich am Folgetag bei seiner Hausärztin vorgestellt und sei im Verlauf an Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , überwiesen worden (vgl. Urk. 8/26). Dieser veranlasste am 22. April 2022 eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Fusses. Darin habe sich ein kleinstes Bone
b ruise Areal am Übergang vom Os naviculare zum Os cuneiforme mediale und intermedius gezeigt , welches sich im MRT vom 20. Juni 2022 rückläufig präsentiert hab e (vgl. Urk. 8/20) . Im Übrigen sei bild ge bend ein normales Kernspintomogramm des Vor- und Rückfusses, insbeson dere ohne Nachweis einer Fraktur
oder pathologisches KM-Enhancement , ersicht lich (vgl. Urk. 8/21). Dr. B.___
führte
am 22. April 2022 eine Infiltration des Navi culo cuneiform gelenkes durch . Diese habe zu einer Beschwerdeverstärkung geführt, sodass sich der Beschwerdeführer in der Folge nur noch unter Zuhilfe nahme von zwei Unterarmgehstöcken habe fortbewegen können . Als patho lo gischen Befund beschrieb Dr. B.___ ein ca. 2 x 3 mm grosses Hämatom, das auf den Einstich bei der Infiltration zurückzuführen sei. Abgesehen davon präsentiere sich ein unauffälliger Untersuchungsb efund, ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung und mit ungestörter Vorfussfunktion (vgl. Arztbericht vom 26. April 2022, Urk. 8/34). 3.2
Auf Zuweisung von Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführer a m 4. August 2022 in der Fusschirurgie der C.___- Klinik vorstellig. Dr. med. D.___ hielt die Diagnose eines Quetschtraumas im Bereich des linken Fussristes mit Läsion des Nervus
cutaneus dorsalis intermedius fest und äusserte aufgrund der starken Belastungsschmerzen im Bereich des 1. und 2. Strahls den Verdacht auf eine Lisfranc -Verletzung. Konventionell radiologisch und auch MR-tomographisch gebe es hierfür allerdings keine sicheren Hinweise. Vielmehr würden die ange fer tigten Röntgen auf nahmen eine unauffällige Darstellung der osteoartikulären Strukturen zeigen. Eine Verbreiterung des Spalts zwischen dem 1. und 2. Strahl war gemäss Dr. D.___ nicht ersichtlich. Zum sicheren Ausschluss einer solchen Verletzung empfahl sie die Durchführung eines SPECT-CT des linken Fusses (vgl.
Arztbericht vom 5. August 2022, Urk. 8/26). Dieses wurde am 11. August 2022 durchgeführt . Szintigraphisch seien keine Auffälligkeiten im Bereich des linken Lisfranc -Gelenks sichtbar. Im SPECT-CT zeige sich einzig ein leichtgradiger Reiz zustand an der Talus-Hinterkante angrenzend an das kleine Os trigonum . Die untersuchenden Ärzte der C.___- Klinik konstatierten, die Ursache der persi stierenden, starken und invalidisierenden Schmerzen sei nicht offensichtlich. Sehr wahrscheinlich sei es beim Trauma zu einer Quetschung eines Nervenastes des
Nervus
peroneus
superficialis am Fussrist gekommen (vgl.
Arztbericht vom 15. August 2022, Urk. 8/29). Bei Verdacht auf ein CRPS I/II wurde der Beschwer de führer im Institut E.___ vorstellig , wo de r untersuchende Arzt das Vorliegen ein es CRPS verneinte
und die Unter su chungs befunde im Rahmen eines neuropathische n Schmerzsyndrom s am ehe sten ausgehend vom
Nervus
peroneus
superficialis
interpretierte (vgl. Arztbericht vom 25. August 2022, Urk. 8/31). Angesichts der vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen am Fussrücken empfahl Dr. D.___ eine neurologische Abklä rung (vgl. Arztbericht vom 21. September 2022, Urk. 8/36). 3.3
Im Rahmen der neurologischen Beurteilung der Fussschmerzen links hielt Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Nervenkrankheiten ( Neurologie ) , fest, phänomenologisch liege sicherlich eine relevante neuropathische Schmerzkom po nente vor. Klinisch sei eine leichte Hypästhesie und Überempfindlichkeit (bei Manipulation) des Nervus
cutaneus dorsalis medialis am proximalen Fussrist
erkennbar. Anhaltspunkte für ein CRPS gebe es hingegen keine und auch e lektro physio logisch lasse sich keine Nervenläsion objektivieren. Die Ergebnisse seien im Normbereich und ohne pathologische Seitendifferenz. Nervensonographisch weise eine kurzstreckige Kaliberzunahme des Nervs am proximalen Fussrist auf eine Läsion hin, wobei die Lokalisation mit der Stelle der angegebenen Schmerzen übereinstimme
(vgl. Arztbericht vom
17. Oktober 2022 , Urk. 8/45) . Nach erfolg te m
medikamentöse m Therapieversuch wiederholte Dr . F.___ im Rahmen der Verlaufskontrolle am 21. Dezember 2022 (Urk. 8/60) die folgenden Diagnosen: - Schmerzen Fussrist links mit neuropathischer Schmerzkomponente: - aufgetreten in Anschluss an ein Kontusionstrauma Fussrist links am 30. März 2022 - anamnestisch belastungsbetonte Schmerzen mit Elektrisieren Fussrist links - Klin i k: allenfalls leichte Hypästhesie am Fussrist links und positives Tinelphänomen beim Beklopfen des Nervus
cutaneus dorsalis medialis ; keine Allodynie , keine Hinweise für CRPS - Elektrophysiologie: normal - Nervensonographie: verdächtige kurzstreckige Kaliberzunahme des Nervus
cutaneus dorsalis medialis proximaler Fussrist links 3.4
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Februar 2023 (Urk. 8/65) hielt Dr. Z.___ fest, das Quetschtrauma des Vorfusses habe zu einem in der MR-Bildgebung nachgewiesenen kleinsten B one
bruise am Gelenk zweier Fusswurzelknochen (am Übergang Os naviculare zum Os cuneiforme) geführt, wobei sich im Verlaufs-MR T der B one
bruise bereits partiell zurück ge bildet habe. Würde jetzt eine erneute Untersuchung des Vorfusses stattfinden, wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr darstellbar. Ausserdem sei eine mutmassliche Quetschung eines sen siblen Endastes des Nervus
peroneus
superfizialis nachgewiesen.
Unter « B one
bruise » werde eine Verletzung eines Knochens verstan den, die durch stumpfe Gewalteinwirkung oder auch ein Anstossen gegen einen harten Gegen stand entstehe. Es handle sich nicht um eine Fraktur, sondern um ein lokales Oedem (Flüssigkeitseinlagerung) des Knochens. Weitere eindeutige strukturelle Schäden am Vorfuss seien bei unauffälligem Röntgenbild und SPECT -CT nicht entstanden .
I nsbesondere würde sich aufgrund des neurologischen und neuro physiologischen Befundes kein struktureller Schaden an einem der Fussnerven ableiten
lassen. Der beschriebene neurosonographische Befund alleine reiche für den Nachweis einer strukturellen Nervenläsion nicht aus. Darüber hinaus sei das beschriebene Schonhinken und die langanhaltende Hilfsmittelanwendung
an ge sichts der geringen strukturellen Verletzung nicht nachvollziehbar. V ielmehr sei von einer
erheblichen Symptomausweitung auszu gehen . Der Beschwerde führer klage über Beschwer den, die durch objektivierbare, struk turelle Befunde nicht erklärt werden könnten. Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass nach Aus schluss einer Vorfuss fraktur und eines CRPS die fortbestehenden Beschwerden durch das Ereignis vom 30. März 2022 nicht mehr unfallkausal erklärbar
seien. Selbst wenn eine trauma tische Läsion eines sensiblen Nervenendastes am Vorfuss vorliegen würde, wäre hierdurch das fortbestehende Schonhinken nicht erklärbar, sodass auch in diesem Fall von einer inadäquaten Symptomausweitung auszu gehen wäre. Es sei davon auszugehen, dass spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall die durch den B one
bruise her vor gerufenen lokalen Beschwerden abge klungen seien. Dies könne aus der ge ringen Grösse des B one
bruise und der bereits nach weisbaren Rückbildung im vorliegenden MR T -Verlauf zwischen April und Juni 2022 geschlossen werden. 3.5
Gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers äusserte Dr. F.___ , unter Berücksichtigung der Schmerzphänomenologie sei eine neuropathische Kompo nente wahrscheinlich, die Schmerzen damit zumindest partiell einer Ner ven schädigung zuzuschreiben. Betroffen sei der Nervus
cutaneus dorsalis medialis , wie sich im Rahmen der Nervenultraschall-Untersuchung vom 11. Oktober 2022 mit einer kurzstreckigen Auffälligkeit dieses Nervs gezeigt habe . Muskelläh mungen seien nicht festste llbar gewesen (vgl. Arztbericht vom 15. August 2023, Urk. 8/73). 3.6
Der Versicherungsmediziner Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme vom 9. November 2023 (Urk. 8/76) darauf hin, dass der untersuchende Neurologe Dr. F.___ im Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15. August 2023 eine «Verdachtsdiagnose» einer geringfügigen peripheren Nerven schädigung im Bereich des linken Fusses in der von ihm am 11. Oktober 2022 durchgeführten Ultraschall-Untersuchung in eine «wahrscheinliche» patho logische (krankhafte) Veränderung abgeändert habe, ohne dass zwischenzeitlich eine erneute Untersuchung dokumentiert sei. Nach neurologischer versicherungs medizinscher Einschätzung sei ein nervensono gra ph ischer Befund (Ultraschall-Untersuchung peripherer Nerven) grundsätzlich nicht geeignet , eine organische (strukturelle) und wahrscheinlich unfallkausale periphere Nerven-Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzu weisen .
D iese Untersuchungsmethode beruhe auf der subjektiven Beurteilung des Untersuchenden während der Unter suchung und sei daher, wie auch die Wieder gabe der Angaben einer untersuchten Person in der Prüfung der
Sensibilität, nicht objektivierbar und reproduzierbar.
Dr. A.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine namhafte (traumatisch bedingte oder krankheitsbedingte) periphere Nerven schädigung objektiviert werden können, welche ein erhebliches und anhaltendes lokales Schmerzsyndrom erklären könnte. Die Ausführungen von Dr. Z.___ vom 14. Februar 2023 hätten nach wie vor Gültigkeit. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 1. Januar 2023 hinaus andauernden Fussbeschwerden unfallkausal sind. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung de r
Versicherungsmediziner
Dr. Z.___ vom
14. Februar 2023 (vgl. E. 3.4) sowie Dr. A.___ vom 9. November 2023 (vgl. E. 3.6) . Ein medizinischer Aktenbericht als Ent scheid grund lage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anam nese, Verlauf und gegen wär ti gen Status ergeben und diese Daten unbe stritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im stande ist, sich aufgrund der vor handenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundes gerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E.
E. 5 0%-Pensum tätig und d adurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver si chert, als ihm am
30. März 2022
ein Möbelstück auf den linken Fuss fiel und er sich eine Kontusion zuzog (vgl. Schadenmeldung vom 19. April 2022 [ Urk. 8/1 ], vgl. auch Urk. 8/13 ). Die Erstkonsultation erfolgte am Folgetag bei
seiner Haus ärztin, die ihm e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e (vgl. Unfallschein UVG , Urk. 8/
E. 5.1 mit Hin wei sen; vgl. auch E. 1.4 hiervor), was vorliegend der Fall ist. Die medi zinischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin, welche de n
Versicherungs mediziner n für ihre Beurteilung zur Verfügung standen ( Urk. 8/65 S. 1- 4 , Urk. 8/76 ), geben den medi zini schen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fuss be schwerden umfassend wieder. Der Umstand, dass die versicherungs interne n
Ärzte keine eige ne Unter suchung durchgeführt ha ben , vermag den Beweis wert ihrer Be urtei lun gen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausa lität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23.
Sep tember 2009 E.
3.4.1 mit Hinweisen). 4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die medizinische Einordnung von Dr. F.___
ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dres . Z.___ und A.___
zu wecken .
Dr. Z.___ gelangte in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter ein gehen der Würdigung der medi zinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Kon tusion
des linken Fusses
gekommen ist ,
deren Folgen spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall verheilt waren (vgl. E. 3.4 vorstehend). Dr. F.___ ging ebenfalls von einem Kontusionstrauma aus (vgl.
E. 3.3) , wobei er zusätzlich eine neuro pathische Schmerz komponente
erwähnte , welche auf eine partielle Schädigung des Nervus
cutaneus
dorsalis medialis links zurückzuführen sei (vgl. E. 3.5).
Dabei stü tzte er sich auf die Ergebnisse des Nervenultraschalls, wonach eine kurz streckige Kaliberzunahme des Nervs Hinweis für eine Läsion sei (vgl. E.
3.3). Diese Untersuchungsbefunde wurden von den Versicherungs medizinern berücksichtigt und nicht bestritten. Vielmehr befand Dr. Z.___ die Unter suchungs methode zur Feststellung einer peripheren Nervenschädigung nicht geeignet, da der rein sensible Nervenast am Vorfuss aufgrund seiner geringen Grösse einer neuro sonographischen Untersuchung nur eingeschränkt zugänglich sei (vgl. Urk. 8/65). Dr. A.___ bestätigte dies und erklärte , dass die Unter suchungs methode auf der subjektiven Beurteilung des Untersuchenden während der Untersuchung beruhe und daher, wie auch die Wiedergabe der Angaben einer untersuchten Person in der Prüfung der Sensibilität, nicht objektivierbar und reprodu zierbar sei (vgl. E. 3.6). Jedenfalls genügt der neuro sonographische Befund nicht für den Nach weis einer strukturellen Nervenläsion, insbesondere v or dem Hintergrund , dass er sich im MRT nicht sichern liess (vgl. Urk. 8/65), die übrigen klinischen und neuro physiologischen Unter suchungen ohne Nachweis eine r Schädigung blieben und das Vorliegen eines CRPS von Dr. F.___ explizit verneint wurde (E. 3.3 ; vgl. auch Urk. 8/45 ) . Angesichts dessen ist die Einschät zung der Versicherungs mediziner, wonach eine namhafte periphere Nervenschä digung, welche ein erhebliches und anhaltendes lokales Schmerz syndrom erklä ren könnte, nicht objektiviert werden konnte (vgl. E. 3.6), nach vollziehbar und schlüssig . Damit ist mit den Versicherungs medizinern von einem Quetschtrauma auszugehen mit einem bildgebend nach gewiesenen kleinsten Bone
bruise . Mit Blick darauf, dass sich im Rahmen der Kontrolle des MR T -Befundes am 20. Juni 2022 bereits ein rück läufiges Bone
bruise gezeigt hat (vgl. E. 3.1) , ist plausibel, dass dieses spätestens sechs Monate nach dem Unfall ereignis verheilt war. 4.4
Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dres . Z.___ und A.___
davon auszugehen, dass sechs Monate nach dem Ereignis ein Status quo sine
vel ante vorlieg t und die Ursache der darüber hinaus anhaltenden Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2022 zurückzu führen sind. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin die Leistungen per
E. 7 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder; vgl. Urk. 8/15 ).
Gestützt auf die ärztliche Beurteilung de r
Versicherungsmediziner Dr es . med. Z.___ und A.___ , beide Fach ä rzt e für Neurologie, vom
14. Februar 2023 ( Urk. 8/ 65 ) und 9. November 2023 (Urk. 8/76) sowie ausgehend davon, dass der Status quo sine
vel ante spätestens sechs Monate nach dem Unfall ereignis erreicht gewesen sei, stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen ( Taggeld und Heilbehandlung) per
1. Januar 2023 ein (vgl. Verfügung vom
14. No vember 2023 , Urk. 8/ 79 ). Die dagegen am
6. Dezember 2023 ( Urk. 8/ 80 ) sowie ergänzend am
14. Dezember 2023 ( Urk. 8/ 83 ) erhobene Einsprache wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom
4. April 202 4 ab ( Urk. 8/ 91 = Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
7. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
4. April 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Eventualiter sei die Renten prü fung einzuleiten und eine Integritätsentschädigung zu prüfen, subeventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen A bklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen . In prozessualer Hinsicht beantragte er , es sei ih m die unent gelt liche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge wäh ren (Urk.
1 S. 2) , wobei er dieses Gesuch mit Schreiben vom 26. Juni 2024 zurück zog (Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk.
8/1- 94 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 12 ).
Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 7. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Januar 2023 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Für weitere medizinische Abklärun gen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b) . I nsbesondere sind keine psychiatrischen Abklärungen angezeigt . Hinweise auf eine massgebliche unfallkausale psychische Störung sind nicht aktenkundig . Selbst im gegebenen Fall wäre ein adäquater Kausalzusam menhang der psychischen Beschwerden zum Unfall vom 3
- März 2022 und damit eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Suva - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00091 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
20. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1980 geborene X.___ war seit März 2015 bei der Y.___ als Elektroniker in einem 5 0%-Pensum tätig und d adurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver si chert, als ihm am
30. März 2022
ein Möbelstück auf den linken Fuss fiel und er sich eine Kontusion zuzog (vgl. Schadenmeldung vom 19. April 2022 [ Urk. 8/1 ], vgl. auch Urk. 8/13 ). Die Erstkonsultation erfolgte am Folgetag bei
seiner Haus ärztin, die ihm e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e (vgl. Unfallschein UVG , Urk. 8/ 7 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder; vgl. Urk. 8/15 ).
Gestützt auf die ärztliche Beurteilung de r
Versicherungsmediziner Dr es . med. Z.___ und A.___ , beide Fach ä rzt e für Neurologie, vom
14. Februar 2023 ( Urk. 8/ 65 ) und 9. November 2023 (Urk. 8/76) sowie ausgehend davon, dass der Status quo sine
vel ante spätestens sechs Monate nach dem Unfall ereignis erreicht gewesen sei, stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen ( Taggeld und Heilbehandlung) per
1. Januar 2023 ein (vgl. Verfügung vom
14. No vember 2023 , Urk. 8/ 79 ). Die dagegen am
6. Dezember 2023 ( Urk. 8/ 80 ) sowie ergänzend am
14. Dezember 2023 ( Urk. 8/ 83 ) erhobene Einsprache wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom
4. April 202 4 ab ( Urk. 8/ 91 = Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
7. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
4. April 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Eventualiter sei die Renten prü fung einzuleiten und eine Integritätsentschädigung zu prüfen, subeventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen A bklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen . In prozessualer Hinsicht beantragte er , es sei ih m die unent gelt liche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge wäh ren (Urk.
1 S. 2) , wobei er dieses Gesuch mit Schreiben vom 26. Juni 2024 zurück zog (Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk.
8/1- 94 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ).
Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 7. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent spre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken - lo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Akten gut achten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurtei lung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä run gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
4. April 2024 ( Urk.
2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Juni 2024 ( Urk.
7) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die versicherungs medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ davon aus, dass
spätes tens ein halbes Jahr nach dem Unfall die durch den B one
bruise hervorgerufenen lokalen Beschwerden abgeklungen und die verbliebenen Fussbeschwerden nicht mehr unfall kausal seien. Da zwischen den noch geklagten Fussbeschwerden und dem Unfall vom 30. März 2022 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammen hang mehr bestehe, seien die Leistungen zu Recht per 1. Januar 2023 eingestellt worden. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er sei seit dem Unfalltag zu 100
% arbeits un fähig. Die Unfallfolgen hätten zu posttraumatischen Schmerzen sowie zu einer körperlichen und einer psychischen Störung geführt. Die Tatsache, dass seit bald zwei Jahren unzählige Behandlungen durchgeführt worden seien, stehe in krassem Gegensatz zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach er plötzlich wieder gesund sein solle. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. 3. 3.1
Im Fragebogen zu Händen der Beschwerdegegnerin berichtete d er Beschwerde führer , dass er am 30. März 2022 ein schweres Möbelstück in sein Büro reinge schoben habe und ihm dieses dabei auf den linken Fuss gefallen beziehungsweise gekippt sei. Es sei en sofort Schmerzen aufgetreten (vgl. Urk. 8/13). Er habe sich am Folgetag bei seiner Hausärztin vorgestellt und sei im Verlauf an Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , überwiesen worden (vgl. Urk. 8/26). Dieser veranlasste am 22. April 2022 eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Fusses. Darin habe sich ein kleinstes Bone
b ruise Areal am Übergang vom Os naviculare zum Os cuneiforme mediale und intermedius gezeigt , welches sich im MRT vom 20. Juni 2022 rückläufig präsentiert hab e (vgl. Urk. 8/20) . Im Übrigen sei bild ge bend ein normales Kernspintomogramm des Vor- und Rückfusses, insbeson dere ohne Nachweis einer Fraktur
oder pathologisches KM-Enhancement , ersicht lich (vgl. Urk. 8/21). Dr. B.___
führte
am 22. April 2022 eine Infiltration des Navi culo cuneiform gelenkes durch . Diese habe zu einer Beschwerdeverstärkung geführt, sodass sich der Beschwerdeführer in der Folge nur noch unter Zuhilfe nahme von zwei Unterarmgehstöcken habe fortbewegen können . Als patho lo gischen Befund beschrieb Dr. B.___ ein ca. 2 x 3 mm grosses Hämatom, das auf den Einstich bei der Infiltration zurückzuführen sei. Abgesehen davon präsentiere sich ein unauffälliger Untersuchungsb efund, ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung und mit ungestörter Vorfussfunktion (vgl. Arztbericht vom 26. April 2022, Urk. 8/34). 3.2
Auf Zuweisung von Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführer a m 4. August 2022 in der Fusschirurgie der C.___- Klinik vorstellig. Dr. med. D.___ hielt die Diagnose eines Quetschtraumas im Bereich des linken Fussristes mit Läsion des Nervus
cutaneus dorsalis intermedius fest und äusserte aufgrund der starken Belastungsschmerzen im Bereich des 1. und 2. Strahls den Verdacht auf eine Lisfranc -Verletzung. Konventionell radiologisch und auch MR-tomographisch gebe es hierfür allerdings keine sicheren Hinweise. Vielmehr würden die ange fer tigten Röntgen auf nahmen eine unauffällige Darstellung der osteoartikulären Strukturen zeigen. Eine Verbreiterung des Spalts zwischen dem 1. und 2. Strahl war gemäss Dr. D.___ nicht ersichtlich. Zum sicheren Ausschluss einer solchen Verletzung empfahl sie die Durchführung eines SPECT-CT des linken Fusses (vgl.
Arztbericht vom 5. August 2022, Urk. 8/26). Dieses wurde am 11. August 2022 durchgeführt . Szintigraphisch seien keine Auffälligkeiten im Bereich des linken Lisfranc -Gelenks sichtbar. Im SPECT-CT zeige sich einzig ein leichtgradiger Reiz zustand an der Talus-Hinterkante angrenzend an das kleine Os trigonum . Die untersuchenden Ärzte der C.___- Klinik konstatierten, die Ursache der persi stierenden, starken und invalidisierenden Schmerzen sei nicht offensichtlich. Sehr wahrscheinlich sei es beim Trauma zu einer Quetschung eines Nervenastes des
Nervus
peroneus
superficialis am Fussrist gekommen (vgl.
Arztbericht vom 15. August 2022, Urk. 8/29). Bei Verdacht auf ein CRPS I/II wurde der Beschwer de führer im Institut E.___ vorstellig , wo de r untersuchende Arzt das Vorliegen ein es CRPS verneinte
und die Unter su chungs befunde im Rahmen eines neuropathische n Schmerzsyndrom s am ehe sten ausgehend vom
Nervus
peroneus
superficialis
interpretierte (vgl. Arztbericht vom 25. August 2022, Urk. 8/31). Angesichts der vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen am Fussrücken empfahl Dr. D.___ eine neurologische Abklä rung (vgl. Arztbericht vom 21. September 2022, Urk. 8/36). 3.3
Im Rahmen der neurologischen Beurteilung der Fussschmerzen links hielt Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Nervenkrankheiten ( Neurologie ) , fest, phänomenologisch liege sicherlich eine relevante neuropathische Schmerzkom po nente vor. Klinisch sei eine leichte Hypästhesie und Überempfindlichkeit (bei Manipulation) des Nervus
cutaneus dorsalis medialis am proximalen Fussrist
erkennbar. Anhaltspunkte für ein CRPS gebe es hingegen keine und auch e lektro physio logisch lasse sich keine Nervenläsion objektivieren. Die Ergebnisse seien im Normbereich und ohne pathologische Seitendifferenz. Nervensonographisch weise eine kurzstreckige Kaliberzunahme des Nervs am proximalen Fussrist auf eine Läsion hin, wobei die Lokalisation mit der Stelle der angegebenen Schmerzen übereinstimme
(vgl. Arztbericht vom
17. Oktober 2022 , Urk. 8/45) . Nach erfolg te m
medikamentöse m Therapieversuch wiederholte Dr . F.___ im Rahmen der Verlaufskontrolle am 21. Dezember 2022 (Urk. 8/60) die folgenden Diagnosen: - Schmerzen Fussrist links mit neuropathischer Schmerzkomponente: - aufgetreten in Anschluss an ein Kontusionstrauma Fussrist links am 30. März 2022 - anamnestisch belastungsbetonte Schmerzen mit Elektrisieren Fussrist links - Klin i k: allenfalls leichte Hypästhesie am Fussrist links und positives Tinelphänomen beim Beklopfen des Nervus
cutaneus dorsalis medialis ; keine Allodynie , keine Hinweise für CRPS - Elektrophysiologie: normal - Nervensonographie: verdächtige kurzstreckige Kaliberzunahme des Nervus
cutaneus dorsalis medialis proximaler Fussrist links 3.4
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Februar 2023 (Urk. 8/65) hielt Dr. Z.___ fest, das Quetschtrauma des Vorfusses habe zu einem in der MR-Bildgebung nachgewiesenen kleinsten B one
bruise am Gelenk zweier Fusswurzelknochen (am Übergang Os naviculare zum Os cuneiforme) geführt, wobei sich im Verlaufs-MR T der B one
bruise bereits partiell zurück ge bildet habe. Würde jetzt eine erneute Untersuchung des Vorfusses stattfinden, wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr darstellbar. Ausserdem sei eine mutmassliche Quetschung eines sen siblen Endastes des Nervus
peroneus
superfizialis nachgewiesen.
Unter « B one
bruise » werde eine Verletzung eines Knochens verstan den, die durch stumpfe Gewalteinwirkung oder auch ein Anstossen gegen einen harten Gegen stand entstehe. Es handle sich nicht um eine Fraktur, sondern um ein lokales Oedem (Flüssigkeitseinlagerung) des Knochens. Weitere eindeutige strukturelle Schäden am Vorfuss seien bei unauffälligem Röntgenbild und SPECT -CT nicht entstanden .
I nsbesondere würde sich aufgrund des neurologischen und neuro physiologischen Befundes kein struktureller Schaden an einem der Fussnerven ableiten
lassen. Der beschriebene neurosonographische Befund alleine reiche für den Nachweis einer strukturellen Nervenläsion nicht aus. Darüber hinaus sei das beschriebene Schonhinken und die langanhaltende Hilfsmittelanwendung
an ge sichts der geringen strukturellen Verletzung nicht nachvollziehbar. V ielmehr sei von einer
erheblichen Symptomausweitung auszu gehen . Der Beschwerde führer klage über Beschwer den, die durch objektivierbare, struk turelle Befunde nicht erklärt werden könnten. Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass nach Aus schluss einer Vorfuss fraktur und eines CRPS die fortbestehenden Beschwerden durch das Ereignis vom 30. März 2022 nicht mehr unfallkausal erklärbar
seien. Selbst wenn eine trauma tische Läsion eines sensiblen Nervenendastes am Vorfuss vorliegen würde, wäre hierdurch das fortbestehende Schonhinken nicht erklärbar, sodass auch in diesem Fall von einer inadäquaten Symptomausweitung auszu gehen wäre. Es sei davon auszugehen, dass spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall die durch den B one
bruise her vor gerufenen lokalen Beschwerden abge klungen seien. Dies könne aus der ge ringen Grösse des B one
bruise und der bereits nach weisbaren Rückbildung im vorliegenden MR T -Verlauf zwischen April und Juni 2022 geschlossen werden. 3.5
Gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers äusserte Dr. F.___ , unter Berücksichtigung der Schmerzphänomenologie sei eine neuropathische Kompo nente wahrscheinlich, die Schmerzen damit zumindest partiell einer Ner ven schädigung zuzuschreiben. Betroffen sei der Nervus
cutaneus dorsalis medialis , wie sich im Rahmen der Nervenultraschall-Untersuchung vom 11. Oktober 2022 mit einer kurzstreckigen Auffälligkeit dieses Nervs gezeigt habe . Muskelläh mungen seien nicht festste llbar gewesen (vgl. Arztbericht vom 15. August 2023, Urk. 8/73). 3.6
Der Versicherungsmediziner Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme vom 9. November 2023 (Urk. 8/76) darauf hin, dass der untersuchende Neurologe Dr. F.___ im Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15. August 2023 eine «Verdachtsdiagnose» einer geringfügigen peripheren Nerven schädigung im Bereich des linken Fusses in der von ihm am 11. Oktober 2022 durchgeführten Ultraschall-Untersuchung in eine «wahrscheinliche» patho logische (krankhafte) Veränderung abgeändert habe, ohne dass zwischenzeitlich eine erneute Untersuchung dokumentiert sei. Nach neurologischer versicherungs medizinscher Einschätzung sei ein nervensono gra ph ischer Befund (Ultraschall-Untersuchung peripherer Nerven) grundsätzlich nicht geeignet , eine organische (strukturelle) und wahrscheinlich unfallkausale periphere Nerven-Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzu weisen .
D iese Untersuchungsmethode beruhe auf der subjektiven Beurteilung des Untersuchenden während der Unter suchung und sei daher, wie auch die Wieder gabe der Angaben einer untersuchten Person in der Prüfung der
Sensibilität, nicht objektivierbar und reproduzierbar.
Dr. A.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine namhafte (traumatisch bedingte oder krankheitsbedingte) periphere Nerven schädigung objektiviert werden können, welche ein erhebliches und anhaltendes lokales Schmerzsyndrom erklären könnte. Die Ausführungen von Dr. Z.___ vom 14. Februar 2023 hätten nach wie vor Gültigkeit. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 1. Januar 2023 hinaus andauernden Fussbeschwerden unfallkausal sind. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung de r
Versicherungsmediziner
Dr. Z.___ vom
14. Februar 2023 (vgl. E. 3.4) sowie Dr. A.___ vom 9. November 2023 (vgl. E. 3.6) . Ein medizinischer Aktenbericht als Ent scheid grund lage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anam nese, Verlauf und gegen wär ti gen Status ergeben und diese Daten unbe stritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im stande ist, sich aufgrund der vor handenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundes gerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E.
5.1 mit Hin wei sen; vgl. auch E. 1.4 hiervor), was vorliegend der Fall ist. Die medi zinischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin, welche de n
Versicherungs mediziner n für ihre Beurteilung zur Verfügung standen ( Urk. 8/65 S. 1- 4 , Urk. 8/76 ), geben den medi zini schen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fuss be schwerden umfassend wieder. Der Umstand, dass die versicherungs interne n
Ärzte keine eige ne Unter suchung durchgeführt ha ben , vermag den Beweis wert ihrer Be urtei lun gen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausa lität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23.
Sep tember 2009 E.
3.4.1 mit Hinweisen). 4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die medizinische Einordnung von Dr. F.___
ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dres . Z.___ und A.___
zu wecken .
Dr. Z.___ gelangte in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter ein gehen der Würdigung der medi zinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Kon tusion
des linken Fusses
gekommen ist ,
deren Folgen spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall verheilt waren (vgl. E. 3.4 vorstehend). Dr. F.___ ging ebenfalls von einem Kontusionstrauma aus (vgl.
E. 3.3) , wobei er zusätzlich eine neuro pathische Schmerz komponente
erwähnte , welche auf eine partielle Schädigung des Nervus
cutaneus
dorsalis medialis links zurückzuführen sei (vgl. E. 3.5).
Dabei stü tzte er sich auf die Ergebnisse des Nervenultraschalls, wonach eine kurz streckige Kaliberzunahme des Nervs Hinweis für eine Läsion sei (vgl. E.
3.3). Diese Untersuchungsbefunde wurden von den Versicherungs medizinern berücksichtigt und nicht bestritten. Vielmehr befand Dr. Z.___ die Unter suchungs methode zur Feststellung einer peripheren Nervenschädigung nicht geeignet, da der rein sensible Nervenast am Vorfuss aufgrund seiner geringen Grösse einer neuro sonographischen Untersuchung nur eingeschränkt zugänglich sei (vgl. Urk. 8/65). Dr. A.___ bestätigte dies und erklärte , dass die Unter suchungs methode auf der subjektiven Beurteilung des Untersuchenden während der Untersuchung beruhe und daher, wie auch die Wiedergabe der Angaben einer untersuchten Person in der Prüfung der Sensibilität, nicht objektivierbar und reprodu zierbar sei (vgl. E. 3.6). Jedenfalls genügt der neuro sonographische Befund nicht für den Nach weis einer strukturellen Nervenläsion, insbesondere v or dem Hintergrund , dass er sich im MRT nicht sichern liess (vgl. Urk. 8/65), die übrigen klinischen und neuro physiologischen Unter suchungen ohne Nachweis eine r Schädigung blieben und das Vorliegen eines CRPS von Dr. F.___ explizit verneint wurde (E. 3.3 ; vgl. auch Urk. 8/45 ) . Angesichts dessen ist die Einschät zung der Versicherungs mediziner, wonach eine namhafte periphere Nervenschä digung, welche ein erhebliches und anhaltendes lokales Schmerz syndrom erklä ren könnte, nicht objektiviert werden konnte (vgl. E. 3.6), nach vollziehbar und schlüssig . Damit ist mit den Versicherungs medizinern von einem Quetschtrauma auszugehen mit einem bildgebend nach gewiesenen kleinsten Bone
bruise . Mit Blick darauf, dass sich im Rahmen der Kontrolle des MR T -Befundes am 20. Juni 2022 bereits ein rück läufiges Bone
bruise gezeigt hat (vgl. E. 3.1) , ist plausibel, dass dieses spätestens sechs Monate nach dem Unfall ereignis verheilt war. 4.4
Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dres . Z.___ und A.___
davon auszugehen, dass sechs Monate nach dem Ereignis ein Status quo sine
vel ante vorlieg t und die Ursache der darüber hinaus anhaltenden Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2022 zurückzu führen sind. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin die Leistungen per
1. Januar 2023 eingestellt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Für weitere medizinische Abklärun gen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b) . I nsbesondere sind keine psychiatrischen Abklärungen angezeigt . Hinweise auf eine massgebliche unfallkausale psychische Störung
sind nicht aktenkundig . Selbst im gegebenen Fall wäre ein adäquater Kausalzusam menhang der psychischen Beschwerden zum Unfall vom 3 0. März 2022 und damit eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler