Sachverhalt
1.
Die 1964 geborene X.___
war seit dem 1. August 2019 als Pflege hel ferin bei der Z.___ AG angestellt und da durch bei der VAUDOISE ALLGE MEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nach fol gend: VAUDOISE) obligatorisch ge gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert. Am 11. Mai 2023 rutschte sie gemäss der am 12. Mai 2023 ausgefüllten Unfallmel dung in der Gar de robe aus, versuchte sich mit der linken Hand vor dem Sturz zu schützen und ku gelte sich dabei die Schulter aus, welche sie mit der rechten Hand wieder in die rich tige Position drücken konnt e, bevor sie in die Notaufnahme gefahren wurde (Urk. 8/1).
Die VAUDOISE erbrachte zunächst die gesetz lichen Leistungen (Urk. 8/17 S. 22), bevor sie das Dossier ihrem beraten den Arzt, Dr. med.
A.___, Facharzt für Ortho pä dische Chi rur gie und Traumatologie des Be we gungsapparates, unterbreitet e (Urk. 8/ 7 f.) . Ge stützt auf dessen Stellungnahme vom 26. Juli 2023 stellte
die VAUDOISE mit Ver fü gung vom 28. Juli 2023 die Leis tungen
per 9. Juni 2023 ein respektive nahm den Fallabschluss vor (Urk. 8/9 [Er rei chen des Status quo sine vel
ante ]), wo gegen die behandelnde Ärztin der Ver si cherten am 7. August 2023
oppo nierte (Urk. 8/10) .
Am
12. August 2023 er hob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/12), wel che sie am 8. Dezember 2023, nun mehr vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, er gänzte (Urk. 8/34). Nachdem sich der beratende Arzt Dr. A.___
am
15. Ja nuar
2024 erneut zur Sache geäussert hatte (Urk. 8/37), wies die VAUDOISE
die Ein spra che mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/38]) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2024 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien ihr weiter hin auszu rich ten, eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
10. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Nachdem die Beschwer de führerin am 27. Juni 2024 die Anordnung eines zweiten Schrif ten wechsels be an tragt hatte (Urk. 10), teilte ihr das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. Juli 2024 mit, es erachte die Durchführung eines solchen als nicht er for der lich, es bleibe ihr jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 11. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stel lung nah me sowie eine ärztliche Beurteilung zu den Akten (Urk. 13 f.), welche der Be schwer de geg nerin am 15. Juli 2024 zur Ken ntnis gebracht wurde n (Urk. 1 5). Das Gericht zieht
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters er eignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliede rungs mass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent spre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ur sache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung ent fiele (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1; 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Ur teil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1; 119 V 335 E. 1; 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Sta tus quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder spä ter eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungs begrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Soz ialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchs auf he bende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Fra ge, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2; 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungs arten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März
2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wie der erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tun gen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Feb ruar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs ver hältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger allei ne lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be weis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid,
gemäss der Stel lung nahme von Dr. A.___
seien im MRI vom 22. Mai 2023 keine frischen lab ralen oder ligamentären und ossären Luxationsspuren festgestellt w orden, an läss lich der Not un ter su chung am 1 1. Mai 2023 sei auch keine Luxation erwähnt worden. Es sei somit nicht nachvoll zieh bar, wes halb die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin über ei ne Schul ter lu xa tion mit Selbstreposition berichtet habe. Angesichts dessen hand le es sich um eine habituelle Luxation, nur deshalb habe sie selbst reponiert wer den kön nen, eine trau ma tische Schulter luxation sei unter Berücksichtigung al ler Berichte ein deu tig nicht zu erkennen. An dieser Ein schätzung ändere
auch die Stel lung nah me
von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, nichts, zumal die se Wider sprüche und versiche rungs medi zi nisch un mög liche Angaben enthalte .
Schliess lich könne die Beschwerde führerin weder aus dem Um stand, dass sie vor dem Er eignis be schwerdefrei gewesen sei, noch aus der Tatsache, dass die behan deln den Ärzte von ei ner post traumatischen Diagnose sprächen, etwas für sich ab lei ten . Folglich sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerden an der linken Schulter auf das Ereignis vom 11. Mai
2023 zu rück zuführen seien (Urk. 2).
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 aus, die Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chi rurgie, bestätige die Ausführungen von Dr. A.___ . Auch sie gehe davon aus, dass eine Schulterluxation radiologisch nicht überwiegend wahr scheinlich aus gewiesen sei, und bestätige, dass das Ereignis nicht überwiegend wahr schein lich zu einer strukturellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt habe. Sie halte überdies fest, dass überwiegend wahrscheinlich keine organischen Unfall fol gen vorlägen, dass die Schulter links bereits vor dem Unfall stumm beeinträch tigt gewesen sei, eine Impingement-Konfiguration mit aus ge wie senem Kon flikt im Bereich der Supraspinatussehne vorliege und eine vo rüber ge hende Ver schlim me rung irgendeines Vorzustandes nicht ausgewiesen sei. Eine r un fallbedingte n ad häsive n Kapsulitis, zu welcher die Schulterkontusion mög licher weise sekundär ge führt habe, müsse ein objektivierbare s Korrelat zugrunde liegen, was vorlie gend angesichts der von Dr. C.___ angeführten fehlenden organischen Un fall folgen jedoch nicht der Fall sei (Urk. 7) .
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammen hang mit dem gemeldeten Ereignis. Letzteres habe jedoch nicht zu einer struk tu rellen Läsion im Bereich der linken Schulter ge führt. Zeitnah zum Ereignis sei
ei ne adhäsive Kap sulitis diagnostiziert worden, wel che se kun där von der Schul ter kontusion verursacht worden sei. Dieses eigenständige Krankheitsbild könne post trau ma tisch auftreten, wobei der Endzustand zu beur teilen sei und keine Ver schlim me rung. Der Endzustand sei nicht nach drei bis vier Wochen eingetreten, vielmehr sei erst am 25. Oktober 2023 eine nahezu voll stän dige Resitutio erreicht worden. Die orthopädischen Befunde sprächen gegen eine vorübergehende Ver schlim me rung einer bildgebend ausgewiesenen Schulter Impingement - Konfi gu ration, da ei ne aktive und passive Bewegungseinschränkung ausgewiesen worden sei . Folg lich habe die Beschwerdegegnerin auch nach dem 9. Juni 2023 die ge setz lichen Leis tungen zu erbringen (Urk. 1).
Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 fest, die Diagnose einer ad häsiven Kapsulitis setze gerade keine strukturelle Läsion voraus, auch sei der Kau salzusammenhang mit dem typischen und korrekten objektivierbaren Unter su chungsbefund (eingeschränkte Aussenrotation) und dem Fakt, dass bereits am Un falltag eine kontusionsbedingt eingeschränkte Beweglichkeit dokumentiert
wor den sei, ausgewiesen (Urk. 13).
E. 3 [= Urk. 8/39 ]). Dr. C.___ führte aus, das Er eignis vom 11. Mai 2023 habe nicht überwiegend wahrscheinlich zu ei ner struk turellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt. Es bestehe ob jek tiv ei ne Beweislosigkeit hinsichtlich einer statt gehabten Schulterluxation. Die Ge sund heit der Beschwerdeführerin sei betreffend die linke Schulter bereits vor dem Ereignis stumm beeinträchtigt gewesen, es liege eine Impingement-Kon fi gu ra tion vor mit bildgebend ausgewiesenem Konflikt im Be reich der Supra spina tus seh ne, zu dem lägen degenerative Partialläsionen der Sup ra- und Infra spi na tus seh ne vor. Orga nische Unfallfolgen würden über wie gend wahrscheinlich nicht vor liegen. Zeit nah zum Ereignis sei eine schmerzhafte Funk tions einschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes dokumentiert und von orthopädischer Seite sei die Dia gnose einer adhäsiven Kapsulitis ge stel lt wor den. Dabei handle es sich um ein ei genständiges Krankheitsbild, welches sich post trauma tisch ent wickeln könne. Bei einer adhäsiven Kapsulitis würden der End zu stand sowie die Fol gen beurteilt, nicht eine Verschlimmerung. Da am 25. Ok tober 2023 eine nahe zu vollständige Res titution erreicht worden sei, habe damit gerechnet werden kön nen, dass der End zustand bald erreicht sei. Folglich habe sich vorlie gend kein Vor zustand ver schlimmert, die Schulterkontusion links habe sekundär ei ne ad hä sive Kapsulitis ver ursacht . Die orthopädischen Befunde sprä chen über wiegend wahrscheinlich ge gen eine vorübergehende Verschlimmerung einer bild gebend ausgewiesenen Schul ter-Impingement-Konfiguration, da ei ne aktive und passive Bewegungs ein schrän kung ausgewiesen worden sei. Die na türliche Kausalität zwi schen den be klag ten Beschwerden respektive den objek tiven Befunden und dem ge meldeten Er eignis sei überwiegend wahrscheinlich zu bejahen.
E. 3.1 Im interdisziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ vom 11. Mai 2023 (Urk. 8/2) wurde die Diagnose :
« Schulterkontusion links (adominant) vom 11. Mai
2023 » festgehalten. Es handle sich um die notfallmässige Selbstvor stellung der Be schwerdeführerin, welche auf nassem Boden ausgerutscht und auf die linke Kör perhälfte gefallen sei. Seither habe sie Schmerzen in der linken Schul ter und ei ne schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Ein Kopfanprall oder sons tige Ver let zungen lägen nicht vor. Es bestehe ein symmetrisches Schulterre lief, jedoch keine sichtbare Schwellung,
keine Fehlstellung, keine Wunden oder Hä ma tome. Über der Clavicula bestehe keine Druckdolenz, jedoch eine leichte über dem AC-Ge lenk ventral sowie über dem Humeruskopf. Ein Klavier tasten phä nomen liege nicht vor. Die Beweglichkeit sei aktiv und passiv schmerzbedingt nur einge schränkt mög lich (Ante - /Retroversion 90-0-30 °, Ab /Adduktion 80-0-20 °).
E. 3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allge mei ne Innere Medizin,
stellte im ärzt lichen Erstbericht
vom 16. Mai 2023 (Urk. 8/3) die Diagnose eine s Status nach ei ner traumatischen Schulterluxation nach dorsal nach Sturz am 11. Mai 2023 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf nassem Boden ausgerutscht und auf den nach vorne ausgestreckten Arm gefallen, dabei sei die Schulter heraus ge kugelt, welche sie selbst wieder reingedrückt habe . Ein MRI sei noch aus stehend.
Das MRI der linken Schulter vom 22. Mai 2023 (Urk. 8/5) ergab folgenden Be fund: Es zeige sich ein Status nach einer posteriore n Schulterluxation vor elf Ta gen oh ne Verletzung des Labrums oder eine Bankart - Läsion. Es liege eine deut liche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit artikulärseitiger partieller Rup tur so wie artikulärseitig eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne vor, in der Bursa subacromialis subdeltoidea befinde sich Flüssigkeit (DD posttrau ma tisch). Sodann zei ge sich eine ausgeprägte reaktivierte AC-Gelenksarthrose mit zum Teil kau da len Spondylophyten und einer Eindellung des Musculus Supra spi na tus, dies könne ein Hinweis auf ein subakromiales
Impingement sein . Am Schulterdach wurde kein Os akromiale und
am Schultergelenk
k eine Fraktur am Humeruskopf befun d et, jedoch ein Acromion Typ I nach Big liani, an der Rotatorenmanschette eine Geröllzyste am Tuberculum majus, intakte üb rige Be stand teile der Ro ta to renmanschette sowie
eine gute Muskelqualität
(vgl. auch die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 7. August 2023 zu han den der Be schwer de gegnerin, Urk. 8/10) .
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin selbst berichtete im Fragebogen zu Handen der Be schwer de gegnerin am 1. Juni 2023 (Urk. 8/4) über diverse Risse in der Rotatoren manschette und der Supraspinatussehne sowie über eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit und Schmerzen in der linken Schulter.
E. 3.4 Dr. med. F.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. G.___, stellvertretender Chefarzt Orthopädie, Klinik H.___, stellten im Bericht vom 21. Ju li 2023 (Urk. 8/10 S. 5 f.) die Diagnose posttraumatische adhäsive Kap sulitis bei Sta tus nach traumatischer anteroinferiorer Schultererstluxation am 11. Mai 2023 mit Selbstreposition und legten dar, aufgrund des Trauma me cha nis mus, der Selbstreposition und der Hill-Sachs-Läsion werde am ehesten von ei ner stattge habten anteroinferioren Schulterluxation ausgegangen. Aktuell be stün den eine post traumatische Schultersteife, deutliche Bewegungs ein schrän kungen sowie Schmer zen bei Bewegung, regredient in der Nacht (Bewegungs um fang bei Kap sel muster eingeschränkt, passiv: ghAbd 50 °, aktiv global: Flexion 120 °, Abduk tion 90 °, tiefe Aussenrotation bei 0 °: 30 °, Innen rotation bis glu teal) .
Im Bericht vom 25. Oktober 2023 (Urk. 8/25) berichteten Dr .
G.___ und Dr. med. I.___, Assistenzart Obere Extremitäten, über einen regelrechten Verlauf . D ie Beschwerdeführerin gebe an, dass die Be we gungsfreiheit fünf Monate nach der Schulterluxation beinahe wieder voll ge geben sei, sie sei mit dem Verlauf ins gesamt sehr zufrieden.
Am 15. Januar 2024, acht Monate nach dem Ereignis, zeigte sich eine freie aktive und passive Schulter funktion, ein indolentes AC-Ge lenk und eine beidseits sym me trische Ruhekraft der Abduktionskraft, weshalb Dr. G.___ die Behandlung der Be schwerdeführerin für
beendet erklärte (Urk. 8/36).
E. 3.7 Dr. B.___ nahm im Auftrag der Beschwerdeführerin am 17. November 2023 Stel lung zur Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 8/27) und führte aus, diese sei nicht nachvollziehbar, zumal eine Frozen Shoulder nach einem Unfallereignis in je dem Alter auftreten könne und der übliche Heilverlauf einer posttraumatischen ad häsiven Kapsulitis erheblich länger dauere als die von Dr. A.___ genan nten drei Wochen . Der zeitliche Verlauf einer Frozen Shoulder werde im All gemeinen in drei Phasen unterteilt: die Einfrierung dauere drei Monate, drei Monate bleibe die Schulter anschliessend eingefroren, bevor sie während drei Monaten wie der auftaue. Den natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen den Be schwer den respektive den objektiven Befunden und dem Ereignis vom 11. Mai 2023 bejahte Dr. B.___ klar und hielt weiter fest, im MRI seien altersübliche Ver änderungen er kennbar, allenfalls liege eine gewisse Schulterinstabilität vor, wel che eventuell im Rahmen einer allgemeinen Gelenkslaxizität liege. Die post trau matische adhä sive Kapsulitis habe eine richtungsweisende Bedeutung, bei nor malem Verlauf kön ne sie innerhalb von bis zu neun Monaten heilen. Das Er eignis habe gestützt auf das MRI keine frischen Strukturverletzungen verursacht, es habe mit dem Auf treten der adhäsiven Kapsulitis einen degenerativen Vor zu stand richtungs wei send traumatisiert; da aber jede unfallbedingte Einwirkung auf die Schulter zu einer Frozen Shoulder führen könne, unabhängig eines all fälligen Vor zu stan des, lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbare organi sche Un fall folgen vor. Die Frage, ob die aktuelle Arbeits un fähigkeit auf ein anderes Ereignis oder auf andere erlittene Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zurück zu führen seien, bejahte Dr. B.___, bevor er anmerkte, die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin liege ab Oktober 2023 bei mindestens 50 % und sollte re lativ zügig auf 100 % gesteigert werden können, wobei die Festlegung der Ar beits fä hig keit bei den behandelnden Ärzten liege.
E. 3.8 Am 15. Januar 2024 (Urk. 8/37) beurteile Dr. A.___
die me di zinische Ak ten lage erneut und setzte sich insbesondere mit der Stel lungnahme von Dr. B.___ auseinander. Dr. A.___ legte dar, da Dr. B.___ festgestellt habe, dass das Ereignis k eine frischen Strukturverletzungen verursacht habe, sei es nicht mehr von Belang, welcher Typ der Luxation vorliege, weil ge mäss Dr. B.___ sämt liche Schul terbefunde der MRI-Untersuchung krankhafter Na tur ohne Ver schlim me rung seien. Diese ereignisfremden krankhaften Befunde sollten sich nun ver schlim mert haben, wobei sich die Frozen Shoulder im Bericht von Dr. I.___ auf eine gemäss Dr. B.___ nicht stattgefundene Schulterluxation beziehe. Die von Dr. B.___ genannte Stadieneinteilung der Schultersteife be schrei be ein deu tig die krankhafte Schultersteife ohne jeglichen traumatischen Ein fluss, wohin ge gen post traumatisch e ätiologische Schultersteifen diese Stadien einteilung nicht auf wei sen würden. Das Fazit Dr. B.___ lasse denn auch jeg liche Unterscheidung zwi schen der krankhaften von ihm beschriebenen und der post traumatischen Schul tersteife mit einer im MRI früh sichtbaren Kapsulitis ver mis sen. Erstere ver laufe in drei Stadien und stehe somit ein deu tig nicht in ei nem überwiegend wahr schein lichen natürlich kausalen Zusam menhang zum Er eignis vom 11. Mai
202
E. 3.9 Mit B eschwerdeerhebung vom 6. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine chi rurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr.
C.___,
J.___ AG, vom 24. April 2024 zu den Akten (Urk.
E. 3.10 Dr. A.___
legte am 28. Mai 2024 zur Beurteilung von Dr. C.___ dar (Urk. 8/41 f.), ihre Einschätzung bestätige seine Ein schätzung vom 15. Ja nuar
2024, indem sie festhalte, dass überwiegend wahrscheinlich keine orga ni schen Unfall fol gen vor lägen . Zugleich lasse sie offe n, ob das Ereignis einen Vor zustand ver schlim mert ha be, was eine Diskordanz bein halte . Gemäss Dr. C.___ ha be sich kein Vor zu stand verschlimmert, sondern ei ne adhäsive Kapsulitis ent wickelt. Dies schlies se jedoch definitionsgemäss feh lende richtunggebende Ver schlimmerungen aus, in dem auch diese Verschlim me rungen einem objek ti vier baren Korrelat zugrunde lie gen müssten, dessen Be fun dung hier nicht vor ge legen habe. Dies betreffe die sub acromiale Enge in gleicher Weise wie eine kli nische Kapsulitis, als Krank heits bild lediglich « post-hoc-prop ter-hoc » zu beur tei len, so wie eine MRI-befundete Ten dinopathie der Supraspi na tussehne mit hyper tropher AC-Gelenksarthrose. Die fachlichen Überlegungen einer fehlenden Hill-Sachs-Läsion und Bankard -Läsion seien bei einer hinteren Schulterluxation gar nicht zu erwarten. Bei einem der ar tigen Ereignis trete einer seits eine Reversed -Hill-Sachs-Läsion kontralateral ven tral am Humeruskopf auf und andererseits kei ne Bankard -Läsion, sondern eine Gle noidläsion .
Es lägen we der struk turelle Be funde objektiv verschlimmernder Na tur der rein krankhaft-de ge ne rativen Vor b e funde vor, noch sei eine über wie gend wahrscheinliche Er klä rung der aktuellen Situation im natürlichen Zu sam men hang zum Ereignis mit überwiegender Wahr scheinlich keit gegeben, somit sei die von Dr. C.___
offen gelassene Vor zu stands verschlimmerung
eindeutig wi der legt. Die Feststellung, der End zustand sei nicht nach drei bis vier Wochen er reicht gewesen, bleibe unbegrün det, folglich sei der Status quo ante spätestens vier Wochen nach dem Er eig nis eingetreten, wes halb ei ne Ände rung der Stellung nah me vom 15. Januar
2024 nicht not wen dig sei .
E. 3.11 Am 25. Juni 2024 nahm Dr. C.___ Stellung zur Beurteilung von Dr. A.___ vom 28. Mai 2024 (Urk. 14). Sie führte aus, bereits am Unfalltag sei die Be weglichkeit der linken Schulter aktiv und passiv schmerzbedingt eingeschränkt ge wesen (Anteversion 90 °, Abduktion 8 0 °), die orthopädischen Untersuchungs be funde hätten auch am 19. Juli 2023 noch eine eingeschränkte Schulter be weg lich keit links ausgewiesen (aktive Flexion 120 °, Abduktion 90 °, tiefe Aus sen ro ta tion 0 °). Zu diesem Zeitpunkt sei die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis (fro zen
shoulder) ge stellt worden. Eine solche könne sich nach einem Kontusions trau ma entwickeln, ei ne strukturelle Läsion wer de nicht vo rausgesetzt. Die ad hä sive Kapsulitis sei auf grund der einge schränk ten Be weg lichkeit der linken Schul ter klinisch diagnostiziert worden, letz tere stelle das «zu Grunde liegende Kor relat» der Diagnose dar. Der radiologisch do ku mentierte Vor zu stand sei an der Klinik H.___ weder erwähnt noch in die Dia gnose ein bezogen worden, ent spre chend hätten die Ärzte keinen Zusam men hang zwischen der diagnostizierten ad häsiven Kapsulitis und der Impinge ment-Konfiguration gesehen. Somit lasse sich vom Bürotisch aus auch keine vo rüber gehende Ver schlim merung eines Vor zu standes beurteilen, zumal ty pi scher weise bei der adhäsiven Kapsulitis die Aus sen rotation eingeschränkt sei, was vorliegend am 1 9. Juli
2023 dokumentiert wor den sei, bei ei nem Schulter-Impingement sei die Aussenrotation nicht ein ge schränkt .
E. 4.1 Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 11. Mai 2023 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch grund sätz lich ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 8/ 17 S. 22). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der Sta tus quo ante sei per
E. 4.2 Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ein schät zungen ihres beratenden Arztes Dr. A.___ vom
26. Juli 2023 und vom 15. Januar 2024 (Urk. 2 S. 9 [vgl. auch E. 3.5 und 3.8]); ge stützt auf dessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte erneute Stel lung nahme vom 28. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin an ihrer im Ein spra che ent scheid vertretenen Ansicht fest (Urk. 7 S. 2 [vgl. auch E. 3.10]).
Dr. A.___ begründete die fehlende Unfallkausalität der über den 9. Ju ni
2023 hinaus andauernden Schulterbeschwerden
am
26. Juli 2023 zunächst damit, dass eine Ver schlim me rung der degenerativen (respektive habituellen) Be funde struk turell nicht mehr ob jek ti vier bar sei (vgl. E. 3.5) .
In Aus ein ander set zung mit der Ein schät zung von Dr. B.___
führte
Dr. A.___ am 15. Januar 2024 aus, die von Dr. B.___ beschriebene krank hafte, in drei Stadien ver lau fende Kap sulitis stehe eindeutig nicht in einem natürlich kausalen Zu sam men hang zum Er eignis vom 11. Mai 2023, überdies könne angesichts der wider sprüch lichen Aus sagen von Dr. B.___ keines falls auf dessen Beurteilung abgestellt wer den, wes halb keine Veranlassung be stehe, von der im Erstbericht vertretenen An sicht ab zu weichen (vgl. E. 3.8) . Schliess lich hielt er auch nach Aus ein ander set zung mit dem Bericht von Dr. C.___ vom
24. April 2024 am 28. Mai 2024 an seiner Ein schätzung, wonach die Be schwerden – da
keine
objektivierbaren struk turelle n Be fund e vorlägen, welche eine Ver schlech te rung der degenerativen Vor befunde zei gen würden –
in keinem natürlichen Kau salzusammenhang zum Er eignis vom 11. Mai 2023 stünden, fest. Er führte aus, auch die posttraumatische ad häsive Kap su li tis setze ein objektivierbares Korrelat voraus, welches vorliegend ge rade nicht habe festgestellt werden können . Entsprechend bestehe keine über wie gend wahr scheinliche Erklärung, wonach die aktuelle Situation überwiegend wahr schein lich im natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis stehe (vgl. E. 3. 10) .
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin stützte sich demgegenüber auf die Ein schät zungen von Dr. C.___ vom 24. April 2024 und vom
25. Juni 202 4. Dr . C.___ führte aus, d er degenerative Vorz ustand habe
sich nicht verschlechtert, vielmehr habe sich eine sekundäre adhäsive Kapsulitis entwickelt. Eine solche könne klinisch dia g nos tiziert wer den, auch wenn keine objektivierbaren strukturellen Läsionen bildgebend er kenn bar sei en. Dr. C.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass be reits im in ter disziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ vom 11. Mai 2023 (vgl. E. 3.1) eine schmerzbedingt eingeschränkte aktive und pas sive Be weg lich keit der linken Schulter inklusive der Aussenrotation fest ge stellt worden sei, was die Ärzte an der Klinik H.___ am 21. Juli 2023 bestätigt und eine posttraumatische adhäsive Kap su litis diagnostiziert hätten (vgl. E. 3.4). Folg lich stünden die beklagten Be schwer den über wiegend wahrscheinlich in ei nem natürlich kausalen Zusam men hang zum Er eignis vom 11. Mai 2023 (vgl. E. 3.9 und 3.11) .
E. 4.4 Vorliegend besteht zwischen den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin immerhin dahingehend Einigkeit, dass das Ereignis vom 11. Mai 2023 nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer strukturellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt hat. Darüber hin aus qualifizierten sowohl Dr. A.___ wie auch Dr. C.___ die im MRI vom 22. Mai 2023 er ho be nen Befunde (Schulter-Impingement-Konfiguration mit Konflikt im Be reich der Sup ra spinatussehne, Partialläsionen der Supra- und Infraspinatussehne) als dege ne rativ er respektive krankhaft er Natur, mithin gingen beide Ärzte von ei nem de ge nerativen Vorzustand aus.
Im Gegensatz zu Dr. A.___, für welchen ab dem Zeitpunkt der Leis tungs ein stellung per 9. Juni 2023 eine Verschlimmerung dieser degenerativen Befunde strukturell nicht mehr ob jektivierbar war, hielt Dr. C.___ jedoch fest, dass sich der Vor zustand, die bild ge bend ausgewiesene Schul ter-Impingement-Konfi gu ration, gar nicht erst vorübergehend ver schlimmert, son dern sich viel mehr eine se kun däre ad häsive Kapsulitis ent wickelt habe. Diese Ein schätzung wur de von Dr. A.___ indes mit dem Argument verworfen, eine solche Ent wick lung schliesse eine Verschlechterung im klassischen Sinne aus, weil auch ei ne Ver schlech terung eine erkennbare körperliche Veränderung zeigen müsse. Mit hin hielt Dr. A.___ dafür, dass die Entwicklung einer post trau ma tischen ad hä siven Kap su litis
in der Regel mit einer objektiv nachweis ba ren
Ver än derung
ein hergehen sollte, also eine objektivierbare strukturelle Läsion bedinge, was sei ner Ansicht nach vor lie gend ge rade nicht der Fall war . Dem gegen über stellte sich Dr. C.___ auf den Standpunkt, eine posttraumatische ad hä sive Kapsulitis setze gerade kei ne sichtbaren strukturellen Läsionen voraus, son dern könne sich auch nach einem Kontusionstrauma entwickeln und werde kli nisch diagnosti ziert, in dem eine aktive und passive Bewegungseinschränkung er ho ben werde . Sie verwies diesbezüglich auf den interdisziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ sowie auf den Bericht der Ärzte der Klinik H.___ vom 21. Juli 2023, welche beide eine eingeschränkte aktive und passive Bewe gungs ein schrän kung beschrieben .
E. 4.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist für den medizinischen Laien nicht beur teil bar, ob die Auffassung von Dr. A.___ oder von Dr. C.___ zutrifft, ob sich der – unbestritten bestehende
– Vorzustand durch das Ereignis vom 11. Mai
2023 vo rübergehend
verschlimmerte oder ob sich bei allenfalls unver ändert geblie be nem Vor zu stand eine (eigenständige) natürlich kausal auf den Un fall zurück zu füh rende sekun däre (posttraumatische) Kapsulitis entwickelte, wofür zu mindest die – wie Dr. C.___ korrekt ausführte –ein geschränkte aktive und pas sive Be we g lich keit sprechen würde (vgl. dazu beispielsweise https://flexikon. d o c check . com/de/ Frozen_Shoulder, besucht am 25 . Februar 2026), welche Ein schrän kung bereits am Un falltag dokumentiert, von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht und gut zwei Mo nate später von den Ärzten der Kli nik H.___ be stätigt wurde (vgl. E. 3.1, 3.3 und 3.4) .
Gemäss der konsultierten me di zi nischen Literatur dient das bildgebende Verfahren nicht zur Diagnose der ad hä siven Kapsulitis, sondern zum Ausschluss von Schulter erkrankungen, welche die Funktionseinschränkung besser erklären könnten. Unter den verfügbaren bild gebenden Verfahren ist keines für die Diagnose einer Kapsulitis ausreichend sen sitiv und spezifisch . Die Definition der adhäsiven Kapsulitis ist vor allem kli nisch (Pierre-Alain Buchard, Cyrille Burrus, François Luthi, Nicolas Theumann, Nico las Riand, Michel Konzelmann : Adhäsive Kapsulitis und andere Formen der Schul tersteife, abrufbar unter: https://www.suva.ch/de-ch/unfall/fuer-leistungser
bringer/suva-medical/publikationen/2019/august/adha sive-kapsulitis, besucht
am
25.
Feb ruar 2026).
Da selbst ge ringe Zweifel an den Beurteilungen durch Dr. A.___ recht sprechungs ge mäss zur Folge haben, dass nicht darauf ab ge stellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.4), lässt sich die (weitere)
Leis tungs pflicht der Be schwer de gegnerin vorliegend nicht beurteilen.
Die Beschwerde ist demzufolge in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefoch te ne E insprachee ntscheid vom 25. März 2024 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu ver pflichten ist, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über die Leistungs pflicht nach dem 9. Juni 2023 neu zu befinden. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), wes halb die ver tre tene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei ent schädi gung hat.
Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 3
des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht (GSVGer), namentlich unter Be rücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'400.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprache ent scheid vom 25. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Er wä gungen, über ihre Leistungspflicht über den 9. Juni 2023 hinaus neu ver füge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schä di gung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
E. 9 . Juni 2023 eingetreten, ab diesem Zeitpunkt ein gestellt hat. Demnach ist zu prüfen, ob die nach dem 9. Juni 2023 andauernden Schulter beschwerden auf den Unfall vom 11. Mai 2023 zurückzuführen sind .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00090 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 7. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, M L aw
Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.
Die 1964 geborene X.___
war seit dem 1. August 2019 als Pflege hel ferin bei der Z.___ AG angestellt und da durch bei der VAUDOISE ALLGE MEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nach fol gend: VAUDOISE) obligatorisch ge gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert. Am 11. Mai 2023 rutschte sie gemäss der am 12. Mai 2023 ausgefüllten Unfallmel dung in der Gar de robe aus, versuchte sich mit der linken Hand vor dem Sturz zu schützen und ku gelte sich dabei die Schulter aus, welche sie mit der rechten Hand wieder in die rich tige Position drücken konnt e, bevor sie in die Notaufnahme gefahren wurde (Urk. 8/1).
Die VAUDOISE erbrachte zunächst die gesetz lichen Leistungen (Urk. 8/17 S. 22), bevor sie das Dossier ihrem beraten den Arzt, Dr. med.
A.___, Facharzt für Ortho pä dische Chi rur gie und Traumatologie des Be we gungsapparates, unterbreitet e (Urk. 8/ 7 f.) . Ge stützt auf dessen Stellungnahme vom 26. Juli 2023 stellte
die VAUDOISE mit Ver fü gung vom 28. Juli 2023 die Leis tungen
per 9. Juni 2023 ein respektive nahm den Fallabschluss vor (Urk. 8/9 [Er rei chen des Status quo sine vel
ante ]), wo gegen die behandelnde Ärztin der Ver si cherten am 7. August 2023
oppo nierte (Urk. 8/10) .
Am
12. August 2023 er hob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/12), wel che sie am 8. Dezember 2023, nun mehr vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, er gänzte (Urk. 8/34). Nachdem sich der beratende Arzt Dr. A.___
am
15. Ja nuar
2024 erneut zur Sache geäussert hatte (Urk. 8/37), wies die VAUDOISE
die Ein spra che mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/38]) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2024 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien ihr weiter hin auszu rich ten, eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
10. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Nachdem die Beschwer de führerin am 27. Juni 2024 die Anordnung eines zweiten Schrif ten wechsels be an tragt hatte (Urk. 10), teilte ihr das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. Juli 2024 mit, es erachte die Durchführung eines solchen als nicht er for der lich, es bleibe ihr jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 11. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stel lung nah me sowie eine ärztliche Beurteilung zu den Akten (Urk. 13 f.), welche der Be schwer de geg nerin am 15. Juli 2024 zur Ken ntnis gebracht wurde n (Urk. 1 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters er eignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliede rungs mass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent spre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ur sache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung ent fiele (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1; 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Ur teil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1; 119 V 335 E. 1; 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Sta tus quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder spä ter eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungs begrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Soz ialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchs auf he bende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Fra ge, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2; 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungs arten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März
2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wie der erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tun gen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Feb ruar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs ver hältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger allei ne lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be weis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid,
gemäss der Stel lung nahme von Dr. A.___
seien im MRI vom 22. Mai 2023 keine frischen lab ralen oder ligamentären und ossären Luxationsspuren festgestellt w orden, an läss lich der Not un ter su chung am 1 1. Mai 2023 sei auch keine Luxation erwähnt worden. Es sei somit nicht nachvoll zieh bar, wes halb die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin über ei ne Schul ter lu xa tion mit Selbstreposition berichtet habe. Angesichts dessen hand le es sich um eine habituelle Luxation, nur deshalb habe sie selbst reponiert wer den kön nen, eine trau ma tische Schulter luxation sei unter Berücksichtigung al ler Berichte ein deu tig nicht zu erkennen. An dieser Ein schätzung ändere
auch die Stel lung nah me
von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, nichts, zumal die se Wider sprüche und versiche rungs medi zi nisch un mög liche Angaben enthalte .
Schliess lich könne die Beschwerde führerin weder aus dem Um stand, dass sie vor dem Er eignis be schwerdefrei gewesen sei, noch aus der Tatsache, dass die behan deln den Ärzte von ei ner post traumatischen Diagnose sprächen, etwas für sich ab lei ten . Folglich sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerden an der linken Schulter auf das Ereignis vom 11. Mai
2023 zu rück zuführen seien (Urk. 2).
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 aus, die Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chi rurgie, bestätige die Ausführungen von Dr. A.___ . Auch sie gehe davon aus, dass eine Schulterluxation radiologisch nicht überwiegend wahr scheinlich aus gewiesen sei, und bestätige, dass das Ereignis nicht überwiegend wahr schein lich zu einer strukturellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt habe. Sie halte überdies fest, dass überwiegend wahrscheinlich keine organischen Unfall fol gen vorlägen, dass die Schulter links bereits vor dem Unfall stumm beeinträch tigt gewesen sei, eine Impingement-Konfiguration mit aus ge wie senem Kon flikt im Bereich der Supraspinatussehne vorliege und eine vo rüber ge hende Ver schlim me rung irgendeines Vorzustandes nicht ausgewiesen sei. Eine r un fallbedingte n ad häsive n Kapsulitis, zu welcher die Schulterkontusion mög licher weise sekundär ge führt habe, müsse ein objektivierbare s Korrelat zugrunde liegen, was vorlie gend angesichts der von Dr. C.___ angeführten fehlenden organischen Un fall folgen jedoch nicht der Fall sei (Urk. 7) . 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammen hang mit dem gemeldeten Ereignis. Letzteres habe jedoch nicht zu einer struk tu rellen Läsion im Bereich der linken Schulter ge führt. Zeitnah zum Ereignis sei
ei ne adhäsive Kap sulitis diagnostiziert worden, wel che se kun där von der Schul ter kontusion verursacht worden sei. Dieses eigenständige Krankheitsbild könne post trau ma tisch auftreten, wobei der Endzustand zu beur teilen sei und keine Ver schlim me rung. Der Endzustand sei nicht nach drei bis vier Wochen eingetreten, vielmehr sei erst am 25. Oktober 2023 eine nahezu voll stän dige Resitutio erreicht worden. Die orthopädischen Befunde sprächen gegen eine vorübergehende Ver schlim me rung einer bildgebend ausgewiesenen Schulter Impingement - Konfi gu ration, da ei ne aktive und passive Bewegungseinschränkung ausgewiesen worden sei . Folg lich habe die Beschwerdegegnerin auch nach dem 9. Juni 2023 die ge setz lichen Leis tungen zu erbringen (Urk. 1).
Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 fest, die Diagnose einer ad häsiven Kapsulitis setze gerade keine strukturelle Läsion voraus, auch sei der Kau salzusammenhang mit dem typischen und korrekten objektivierbaren Unter su chungsbefund (eingeschränkte Aussenrotation) und dem Fakt, dass bereits am Un falltag eine kontusionsbedingt eingeschränkte Beweglichkeit dokumentiert
wor den sei, ausgewiesen (Urk. 13). 3. 3.1
Im interdisziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ vom 11. Mai 2023 (Urk. 8/2) wurde die Diagnose :
« Schulterkontusion links (adominant) vom 11. Mai
2023 » festgehalten. Es handle sich um die notfallmässige Selbstvor stellung der Be schwerdeführerin, welche auf nassem Boden ausgerutscht und auf die linke Kör perhälfte gefallen sei. Seither habe sie Schmerzen in der linken Schul ter und ei ne schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Ein Kopfanprall oder sons tige Ver let zungen lägen nicht vor. Es bestehe ein symmetrisches Schulterre lief, jedoch keine sichtbare Schwellung,
keine Fehlstellung, keine Wunden oder Hä ma tome. Über der Clavicula bestehe keine Druckdolenz, jedoch eine leichte über dem AC-Ge lenk ventral sowie über dem Humeruskopf. Ein Klavier tasten phä nomen liege nicht vor. Die Beweglichkeit sei aktiv und passiv schmerzbedingt nur einge schränkt mög lich (Ante - /Retroversion 90-0-30 °, Ab /Adduktion 80-0-20 °). 3.2
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allge mei ne Innere Medizin,
stellte im ärzt lichen Erstbericht
vom 16. Mai 2023 (Urk. 8/3) die Diagnose eine s Status nach ei ner traumatischen Schulterluxation nach dorsal nach Sturz am 11. Mai 2023 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf nassem Boden ausgerutscht und auf den nach vorne ausgestreckten Arm gefallen, dabei sei die Schulter heraus ge kugelt, welche sie selbst wieder reingedrückt habe . Ein MRI sei noch aus stehend.
Das MRI der linken Schulter vom 22. Mai 2023 (Urk. 8/5) ergab folgenden Be fund: Es zeige sich ein Status nach einer posteriore n Schulterluxation vor elf Ta gen oh ne Verletzung des Labrums oder eine Bankart - Läsion. Es liege eine deut liche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit artikulärseitiger partieller Rup tur so wie artikulärseitig eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne vor, in der Bursa subacromialis subdeltoidea befinde sich Flüssigkeit (DD posttrau ma tisch). Sodann zei ge sich eine ausgeprägte reaktivierte AC-Gelenksarthrose mit zum Teil kau da len Spondylophyten und einer Eindellung des Musculus Supra spi na tus, dies könne ein Hinweis auf ein subakromiales
Impingement sein . Am Schulterdach wurde kein Os akromiale und
am Schultergelenk
k eine Fraktur am Humeruskopf befun d et, jedoch ein Acromion Typ I nach Big liani, an der Rotatorenmanschette eine Geröllzyste am Tuberculum majus, intakte üb rige Be stand teile der Ro ta to renmanschette sowie
eine gute Muskelqualität
(vgl. auch die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 7. August 2023 zu han den der Be schwer de gegnerin, Urk. 8/10) . 3.3
Die Beschwerdeführerin selbst berichtete im Fragebogen zu Handen der Be schwer de gegnerin am 1. Juni 2023 (Urk. 8/4) über diverse Risse in der Rotatoren manschette und der Supraspinatussehne sowie über eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit und Schmerzen in der linken Schulter. 3.4
Dr. med. F.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. G.___, stellvertretender Chefarzt Orthopädie, Klinik H.___, stellten im Bericht vom 21. Ju li 2023 (Urk. 8/10 S. 5 f.) die Diagnose posttraumatische adhäsive Kap sulitis bei Sta tus nach traumatischer anteroinferiorer Schultererstluxation am 11. Mai 2023 mit Selbstreposition und legten dar, aufgrund des Trauma me cha nis mus, der Selbstreposition und der Hill-Sachs-Läsion werde am ehesten von ei ner stattge habten anteroinferioren Schulterluxation ausgegangen. Aktuell be stün den eine post traumatische Schultersteife, deutliche Bewegungs ein schrän kungen sowie Schmer zen bei Bewegung, regredient in der Nacht (Bewegungs um fang bei Kap sel muster eingeschränkt, passiv: ghAbd 50 °, aktiv global: Flexion 120 °, Abduk tion 90 °, tiefe Aussenrotation bei 0 °: 30 °, Innen rotation bis glu teal) .
Im Bericht vom 25. Oktober 2023 (Urk. 8/25) berichteten Dr .
G.___ und Dr. med. I.___, Assistenzart Obere Extremitäten, über einen regelrechten Verlauf . D ie Beschwerdeführerin gebe an, dass die Be we gungsfreiheit fünf Monate nach der Schulterluxation beinahe wieder voll ge geben sei, sie sei mit dem Verlauf ins gesamt sehr zufrieden.
Am 15. Januar 2024, acht Monate nach dem Ereignis, zeigte sich eine freie aktive und passive Schulter funktion, ein indolentes AC-Ge lenk und eine beidseits sym me trische Ruhekraft der Abduktionskraft, weshalb Dr. G.___ die Behandlung der Be schwerdeführerin für
beendet erklärte (Urk. 8/36). 3. 5
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 26. Juli 2023 (Urk. 8/8) zum Schluss, die beklagten Be schwer den respektive die objektiven Befunde stünden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten Er eignis.
Er führte aus, posteriore Schulterluxationen erforderten enorme Kräfte, um sie zu verursachen. Um eine derartige Luxation zu erzeugen, müssten zudem er hebliche labrale und ligamentäre sowie am Humer u skopf ossäre frische Luxa tionsspuren vorhanden sein, was hier gemäss der MRI-Untersuchung elf Tage nach dem Ereignis eindeutig nicht der Fall sei. Anlässlich der Erstbehandlung sei kei ne Luxation erwähnt noch seien entsprechende Befunde erhoben worden. Dies spre che auch hinsichtlich des Ablaufes einer Selbstreposition für eine eventuelle Lu xa tion der linken Schulter, welche im Sinne habitueller Luxationen vorkomme und nur deshalb habe selbst repo niert werden können; eine traumatische Luxa tion sei unter Berücksichtigung der Befunde – Geröllzysten mit Arthrose, sub acro miale Enge Bigliani Typ I, Tendinopathie der Rotatorenmanschette gemäss MRI und Erguss – eindeutig nicht zu erkennen. Der Vollständigkeit halber sei er wähnt, dass die radiologisch erwähnte fehlende Bankart-Läsion auch nicht zu erwarten gewesen wäre bei posteriorem Luxationsverdacht, da sie ventral am G l e noidrand ablaufe und hier nicht hätte ablaufen können. Der Status qu o ante vel sine sei deshalb ohne strukturell objektivierbare Verschlimmerung dege ne ra tiver respektive habitueller (Luxationstendenz Schulter) Befunde spätestens drei bis vier Wochen nach dem Ereig nis erreicht gewesen. 3. 6
Am 27. September 2023 beantworteten Dr es . F.___ und
G.___ die von der Be schwer deführerin gestellten Fragen (Urk. 8/18): Sie bejahten mit überwiegender Wahrschein lich keit einen natürlichen Kausalzu sam menhang zwischen den Be schwer den und dem gemeldeten Ereignis und der erlittenen Schulter luxa tion. Zum vorherigen Gesundheitszustand könne keine Auskunft gegeben wer den, anam nestisch werde jedoch von einer erstmaligen Schulterluxation berich tet. Gemäss dem Status vom 19. Juli 2023 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen und Bewe gungs einschränkungen in ihrer körperlich aktiven beruf lichen Tätigkeit arbeits un fähig gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe eine (Teil-)Ar beitsunfähigkeit für un ge fähr sechs Wochen vor gelegen, in einer körperlich weniger anstrengenden Tä tigkeit sei eine frühere Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen .
Ergänzend hielten Dr es . F.___
und G.___ am 28. November 2023 (Urk. 8/29) fest, nach der traumatischen Schultererstluxation am 11. Mai 2023 habe die Be schwer deführerin eine sekundäre adhäsive Kapsulitis entwickelt, worauf die per sistierenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen z urückzuführen seien. Die Zeichen der stattgehabten Schulterluxation zeigten sich in der MRI-Bild ge bung in Form einer Hill-Sachs-Läsion. 3.7
Dr. B.___ nahm im Auftrag der Beschwerdeführerin am 17. November 2023 Stel lung zur Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 8/27) und führte aus, diese sei nicht nachvollziehbar, zumal eine Frozen Shoulder nach einem Unfallereignis in je dem Alter auftreten könne und der übliche Heilverlauf einer posttraumatischen ad häsiven Kapsulitis erheblich länger dauere als die von Dr. A.___ genan nten drei Wochen . Der zeitliche Verlauf einer Frozen Shoulder werde im All gemeinen in drei Phasen unterteilt: die Einfrierung dauere drei Monate, drei Monate bleibe die Schulter anschliessend eingefroren, bevor sie während drei Monaten wie der auftaue. Den natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen den Be schwer den respektive den objektiven Befunden und dem Ereignis vom 11. Mai 2023 bejahte Dr. B.___ klar und hielt weiter fest, im MRI seien altersübliche Ver änderungen er kennbar, allenfalls liege eine gewisse Schulterinstabilität vor, wel che eventuell im Rahmen einer allgemeinen Gelenkslaxizität liege. Die post trau matische adhä sive Kapsulitis habe eine richtungsweisende Bedeutung, bei nor malem Verlauf kön ne sie innerhalb von bis zu neun Monaten heilen. Das Er eignis habe gestützt auf das MRI keine frischen Strukturverletzungen verursacht, es habe mit dem Auf treten der adhäsiven Kapsulitis einen degenerativen Vor zu stand richtungs wei send traumatisiert; da aber jede unfallbedingte Einwirkung auf die Schulter zu einer Frozen Shoulder führen könne, unabhängig eines all fälligen Vor zu stan des, lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbare organi sche Un fall folgen vor. Die Frage, ob die aktuelle Arbeits un fähigkeit auf ein anderes Ereignis oder auf andere erlittene Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zurück zu führen seien, bejahte Dr. B.___, bevor er anmerkte, die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin liege ab Oktober 2023 bei mindestens 50 % und sollte re lativ zügig auf 100 % gesteigert werden können, wobei die Festlegung der Ar beits fä hig keit bei den behandelnden Ärzten liege. 3.8
Am 15. Januar 2024 (Urk. 8/37) beurteile Dr. A.___
die me di zinische Ak ten lage erneut und setzte sich insbesondere mit der Stel lungnahme von Dr. B.___ auseinander. Dr. A.___ legte dar, da Dr. B.___ festgestellt habe, dass das Ereignis k eine frischen Strukturverletzungen verursacht habe, sei es nicht mehr von Belang, welcher Typ der Luxation vorliege, weil ge mäss Dr. B.___ sämt liche Schul terbefunde der MRI-Untersuchung krankhafter Na tur ohne Ver schlim me rung seien. Diese ereignisfremden krankhaften Befunde sollten sich nun ver schlim mert haben, wobei sich die Frozen Shoulder im Bericht von Dr. I.___ auf eine gemäss Dr. B.___ nicht stattgefundene Schulterluxation beziehe. Die von Dr. B.___ genannte Stadieneinteilung der Schultersteife be schrei be ein deu tig die krankhafte Schultersteife ohne jeglichen traumatischen Ein fluss, wohin ge gen post traumatisch e ätiologische Schultersteifen diese Stadien einteilung nicht auf wei sen würden. Das Fazit Dr. B.___ lasse denn auch jeg liche Unterscheidung zwi schen der krankhaften von ihm beschriebenen und der post traumatischen Schul tersteife mit einer im MRI früh sichtbaren Kapsulitis ver mis sen. Erstere ver laufe in drei Stadien und stehe somit ein deu tig nicht in ei nem überwiegend wahr schein lichen natürlich kausalen Zusam menhang zum Er eignis vom 11. Mai
202 3.
Der Vollständigkeit halber sei auf die Unmöglichkeit der Aussage Dr. B.___ hin gewiesen, wonach die de ge nerativen MRI-Befunde vor bestehend gewesen sei en und sich nicht verschlim mert hätten, die post trau ma tische Kap su litis gleich zeitig jedoch richtungsweisende Bedeutung habe und über wiegend wahr schein lich nachweisbare organische Unfallfolgen vor lägen, wel che die Beschwerden er klären würden, jedoch eine Frozen Shoulder innerhalb von bis zu neun Monaten heilen könne. Folglich hätten gemäss Dr. B.___ weder organische strukturell ob jektivierbare Unfallfolgen vorgelegen, noch könne eine «Aus heilung» nach rich tung gebender Verschlimmerung degenerativer Befunde mit der Angabe der rein krank haften Stadieneinteilung der Schulter steife hier als er eigniskausaler Vor gang herangezogen werden. Entsprechend könne auf die wider sprüchliche Be ur tei lung von Dr. B.___ keinesfalls abgestellt werden. 3.9
Mit B eschwerdeerhebung vom 6. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine chi rurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr.
C.___,
J.___ AG, vom 24. April 2024 zu den Akten (Urk. 3 [= Urk. 8/39 ]). Dr. C.___ führte aus, das Er eignis vom 11. Mai 2023 habe nicht überwiegend wahrscheinlich zu ei ner struk turellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt. Es bestehe ob jek tiv ei ne Beweislosigkeit hinsichtlich einer statt gehabten Schulterluxation. Die Ge sund heit der Beschwerdeführerin sei betreffend die linke Schulter bereits vor dem Ereignis stumm beeinträchtigt gewesen, es liege eine Impingement-Kon fi gu ra tion vor mit bildgebend ausgewiesenem Konflikt im Be reich der Supra spina tus seh ne, zu dem lägen degenerative Partialläsionen der Sup ra- und Infra spi na tus seh ne vor. Orga nische Unfallfolgen würden über wie gend wahrscheinlich nicht vor liegen. Zeit nah zum Ereignis sei eine schmerzhafte Funk tions einschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes dokumentiert und von orthopädischer Seite sei die Dia gnose einer adhäsiven Kapsulitis ge stel lt wor den. Dabei handle es sich um ein ei genständiges Krankheitsbild, welches sich post trauma tisch ent wickeln könne. Bei einer adhäsiven Kapsulitis würden der End zu stand sowie die Fol gen beurteilt, nicht eine Verschlimmerung. Da am 25. Ok tober 2023 eine nahe zu vollständige Res titution erreicht worden sei, habe damit gerechnet werden kön nen, dass der End zustand bald erreicht sei. Folglich habe sich vorlie gend kein Vor zustand ver schlimmert, die Schulterkontusion links habe sekundär ei ne ad hä sive Kapsulitis ver ursacht . Die orthopädischen Befunde sprä chen über wiegend wahrscheinlich ge gen eine vorübergehende Verschlimmerung einer bild gebend ausgewiesenen Schul ter-Impingement-Konfiguration, da ei ne aktive und passive Bewegungs ein schrän kung ausgewiesen worden sei. Die na türliche Kausalität zwi schen den be klag ten Beschwerden respektive den objek tiven Befunden und dem ge meldeten Er eignis sei überwiegend wahrscheinlich zu bejahen. 3.10
Dr. A.___
legte am 28. Mai 2024 zur Beurteilung von Dr. C.___ dar (Urk. 8/41 f.), ihre Einschätzung bestätige seine Ein schätzung vom 15. Ja nuar
2024, indem sie festhalte, dass überwiegend wahrscheinlich keine orga ni schen Unfall fol gen vor lägen . Zugleich lasse sie offe n, ob das Ereignis einen Vor zustand ver schlim mert ha be, was eine Diskordanz bein halte . Gemäss Dr. C.___ ha be sich kein Vor zu stand verschlimmert, sondern ei ne adhäsive Kapsulitis ent wickelt. Dies schlies se jedoch definitionsgemäss feh lende richtunggebende Ver schlimmerungen aus, in dem auch diese Verschlim me rungen einem objek ti vier baren Korrelat zugrunde lie gen müssten, dessen Be fun dung hier nicht vor ge legen habe. Dies betreffe die sub acromiale Enge in gleicher Weise wie eine kli nische Kapsulitis, als Krank heits bild lediglich « post-hoc-prop ter-hoc » zu beur tei len, so wie eine MRI-befundete Ten dinopathie der Supraspi na tussehne mit hyper tropher AC-Gelenksarthrose. Die fachlichen Überlegungen einer fehlenden Hill-Sachs-Läsion und Bankard -Läsion seien bei einer hinteren Schulterluxation gar nicht zu erwarten. Bei einem der ar tigen Ereignis trete einer seits eine Reversed -Hill-Sachs-Läsion kontralateral ven tral am Humeruskopf auf und andererseits kei ne Bankard -Läsion, sondern eine Gle noidläsion .
Es lägen we der struk turelle Be funde objektiv verschlimmernder Na tur der rein krankhaft-de ge ne rativen Vor b e funde vor, noch sei eine über wie gend wahrscheinliche Er klä rung der aktuellen Situation im natürlichen Zu sam men hang zum Ereignis mit überwiegender Wahr scheinlich keit gegeben, somit sei die von Dr. C.___
offen gelassene Vor zu stands verschlimmerung
eindeutig wi der legt. Die Feststellung, der End zustand sei nicht nach drei bis vier Wochen er reicht gewesen, bleibe unbegrün det, folglich sei der Status quo ante spätestens vier Wochen nach dem Er eig nis eingetreten, wes halb ei ne Ände rung der Stellung nah me vom 15. Januar
2024 nicht not wen dig sei . 3.11
Am 25. Juni 2024 nahm Dr. C.___ Stellung zur Beurteilung von Dr. A.___ vom 28. Mai 2024 (Urk. 14). Sie führte aus, bereits am Unfalltag sei die Be weglichkeit der linken Schulter aktiv und passiv schmerzbedingt eingeschränkt ge wesen (Anteversion 90 °, Abduktion 8 0 °), die orthopädischen Untersuchungs be funde hätten auch am 19. Juli 2023 noch eine eingeschränkte Schulter be weg lich keit links ausgewiesen (aktive Flexion 120 °, Abduktion 90 °, tiefe Aus sen ro ta tion 0 °). Zu diesem Zeitpunkt sei die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis (fro zen
shoulder) ge stellt worden. Eine solche könne sich nach einem Kontusions trau ma entwickeln, ei ne strukturelle Läsion wer de nicht vo rausgesetzt. Die ad hä sive Kapsulitis sei auf grund der einge schränk ten Be weg lichkeit der linken Schul ter klinisch diagnostiziert worden, letz tere stelle das «zu Grunde liegende Kor relat» der Diagnose dar. Der radiologisch do ku mentierte Vor zu stand sei an der Klinik H.___ weder erwähnt noch in die Dia gnose ein bezogen worden, ent spre chend hätten die Ärzte keinen Zusam men hang zwischen der diagnostizierten ad häsiven Kapsulitis und der Impinge ment-Konfiguration gesehen. Somit lasse sich vom Bürotisch aus auch keine vo rüber gehende Ver schlim merung eines Vor zu standes beurteilen, zumal ty pi scher weise bei der adhäsiven Kapsulitis die Aus sen rotation eingeschränkt sei, was vorliegend am 1 9. Juli
2023 dokumentiert wor den sei, bei ei nem Schulter-Impingement sei die Aussenrotation nicht ein ge schränkt . 4. 4.1
Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 11. Mai 2023 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch grund sätz lich ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 8/ 17 S. 22). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der Sta tus quo ante sei per 9 . Juni 2023 eingetreten, ab diesem Zeitpunkt ein gestellt hat. Demnach ist zu prüfen, ob die nach dem 9. Juni 2023 andauernden Schulter beschwerden auf den Unfall vom 11. Mai 2023 zurückzuführen sind . 4.2
Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ein schät zungen ihres beratenden Arztes Dr. A.___ vom
26. Juli 2023 und vom 15. Januar 2024 (Urk. 2 S. 9 [vgl. auch E. 3.5 und 3.8]); ge stützt auf dessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte erneute Stel lung nahme vom 28. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin an ihrer im Ein spra che ent scheid vertretenen Ansicht fest (Urk. 7 S. 2 [vgl. auch E. 3.10]).
Dr. A.___ begründete die fehlende Unfallkausalität der über den 9. Ju ni
2023 hinaus andauernden Schulterbeschwerden
am
26. Juli 2023 zunächst damit, dass eine Ver schlim me rung der degenerativen (respektive habituellen) Be funde struk turell nicht mehr ob jek ti vier bar sei (vgl. E. 3.5) .
In Aus ein ander set zung mit der Ein schät zung von Dr. B.___
führte
Dr. A.___ am 15. Januar 2024 aus, die von Dr. B.___ beschriebene krank hafte, in drei Stadien ver lau fende Kap sulitis stehe eindeutig nicht in einem natürlich kausalen Zu sam men hang zum Er eignis vom 11. Mai 2023, überdies könne angesichts der wider sprüch lichen Aus sagen von Dr. B.___ keines falls auf dessen Beurteilung abgestellt wer den, wes halb keine Veranlassung be stehe, von der im Erstbericht vertretenen An sicht ab zu weichen (vgl. E. 3.8) . Schliess lich hielt er auch nach Aus ein ander set zung mit dem Bericht von Dr. C.___ vom
24. April 2024 am 28. Mai 2024 an seiner Ein schätzung, wonach die Be schwerden – da
keine
objektivierbaren struk turelle n Be fund e vorlägen, welche eine Ver schlech te rung der degenerativen Vor befunde zei gen würden –
in keinem natürlichen Kau salzusammenhang zum Er eignis vom 11. Mai 2023 stünden, fest. Er führte aus, auch die posttraumatische ad häsive Kap su li tis setze ein objektivierbares Korrelat voraus, welches vorliegend ge rade nicht habe festgestellt werden können . Entsprechend bestehe keine über wie gend wahr scheinliche Erklärung, wonach die aktuelle Situation überwiegend wahr schein lich im natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis stehe (vgl. E. 3. 10) . 4.3
Die Beschwerdeführerin stützte sich demgegenüber auf die Ein schät zungen von Dr. C.___ vom 24. April 2024 und vom
25. Juni 202 4. Dr . C.___ führte aus, d er degenerative Vorz ustand habe
sich nicht verschlechtert, vielmehr habe sich eine sekundäre adhäsive Kapsulitis entwickelt. Eine solche könne klinisch dia g nos tiziert wer den, auch wenn keine objektivierbaren strukturellen Läsionen bildgebend er kenn bar sei en. Dr. C.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass be reits im in ter disziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ vom 11. Mai 2023 (vgl. E. 3.1) eine schmerzbedingt eingeschränkte aktive und pas sive Be weg lich keit der linken Schulter inklusive der Aussenrotation fest ge stellt worden sei, was die Ärzte an der Klinik H.___ am 21. Juli 2023 bestätigt und eine posttraumatische adhäsive Kap su litis diagnostiziert hätten (vgl. E. 3.4). Folg lich stünden die beklagten Be schwer den über wiegend wahrscheinlich in ei nem natürlich kausalen Zusam men hang zum Er eignis vom 11. Mai 2023 (vgl. E. 3.9 und 3.11) . 4.4
Vorliegend besteht zwischen den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin immerhin dahingehend Einigkeit, dass das Ereignis vom 11. Mai 2023 nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer strukturellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt hat. Darüber hin aus qualifizierten sowohl Dr. A.___ wie auch Dr. C.___ die im MRI vom 22. Mai 2023 er ho be nen Befunde (Schulter-Impingement-Konfiguration mit Konflikt im Be reich der Sup ra spinatussehne, Partialläsionen der Supra- und Infraspinatussehne) als dege ne rativ er respektive krankhaft er Natur, mithin gingen beide Ärzte von ei nem de ge nerativen Vorzustand aus.
Im Gegensatz zu Dr. A.___, für welchen ab dem Zeitpunkt der Leis tungs ein stellung per 9. Juni 2023 eine Verschlimmerung dieser degenerativen Befunde strukturell nicht mehr ob jektivierbar war, hielt Dr. C.___ jedoch fest, dass sich der Vor zustand, die bild ge bend ausgewiesene Schul ter-Impingement-Konfi gu ration, gar nicht erst vorübergehend ver schlimmert, son dern sich viel mehr eine se kun däre ad häsive Kapsulitis ent wickelt habe. Diese Ein schätzung wur de von Dr. A.___ indes mit dem Argument verworfen, eine solche Ent wick lung schliesse eine Verschlechterung im klassischen Sinne aus, weil auch ei ne Ver schlech terung eine erkennbare körperliche Veränderung zeigen müsse. Mit hin hielt Dr. A.___ dafür, dass die Entwicklung einer post trau ma tischen ad hä siven Kap su litis
in der Regel mit einer objektiv nachweis ba ren
Ver än derung
ein hergehen sollte, also eine objektivierbare strukturelle Läsion bedinge, was sei ner Ansicht nach vor lie gend ge rade nicht der Fall war . Dem gegen über stellte sich Dr. C.___ auf den Standpunkt, eine posttraumatische ad hä sive Kapsulitis setze gerade kei ne sichtbaren strukturellen Läsionen voraus, son dern könne sich auch nach einem Kontusionstrauma entwickeln und werde kli nisch diagnosti ziert, in dem eine aktive und passive Bewegungseinschränkung er ho ben werde . Sie verwies diesbezüglich auf den interdisziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ sowie auf den Bericht der Ärzte der Klinik H.___ vom 21. Juli 2023, welche beide eine eingeschränkte aktive und passive Bewe gungs ein schrän kung beschrieben . 4.5
Nach dem vorstehend Ausgeführten ist für den medizinischen Laien nicht beur teil bar, ob die Auffassung von Dr. A.___ oder von Dr. C.___ zutrifft, ob sich der – unbestritten bestehende
– Vorzustand durch das Ereignis vom 11. Mai
2023 vo rübergehend
verschlimmerte oder ob sich bei allenfalls unver ändert geblie be nem Vor zu stand eine (eigenständige) natürlich kausal auf den Un fall zurück zu füh rende sekun däre (posttraumatische) Kapsulitis entwickelte, wofür zu mindest die – wie Dr. C.___ korrekt ausführte –ein geschränkte aktive und pas sive Be we g lich keit sprechen würde (vgl. dazu beispielsweise https://flexikon. d o c check . com/de/ Frozen_Shoulder, besucht am 25 . Februar 2026), welche Ein schrän kung bereits am Un falltag dokumentiert, von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht und gut zwei Mo nate später von den Ärzten der Kli nik H.___ be stätigt wurde (vgl. E. 3.1, 3.3 und 3.4) .
Gemäss der konsultierten me di zi nischen Literatur dient das bildgebende Verfahren nicht zur Diagnose der ad hä siven Kapsulitis, sondern zum Ausschluss von Schulter erkrankungen, welche die Funktionseinschränkung besser erklären könnten. Unter den verfügbaren bild gebenden Verfahren ist keines für die Diagnose einer Kapsulitis ausreichend sen sitiv und spezifisch . Die Definition der adhäsiven Kapsulitis ist vor allem kli nisch (Pierre-Alain Buchard, Cyrille Burrus, François Luthi, Nicolas Theumann, Nico las Riand, Michel Konzelmann : Adhäsive Kapsulitis und andere Formen der Schul tersteife, abrufbar unter: https://www.suva.ch/de-ch/unfall/fuer-leistungser
bringer/suva-medical/publikationen/2019/august/adha sive-kapsulitis, besucht
am
25.
Feb ruar 2026).
Da selbst ge ringe Zweifel an den Beurteilungen durch Dr. A.___ recht sprechungs ge mäss zur Folge haben, dass nicht darauf ab ge stellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.4), lässt sich die (weitere)
Leis tungs pflicht der Be schwer de gegnerin vorliegend nicht beurteilen.
Die Beschwerde ist demzufolge in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefoch te ne E insprachee ntscheid vom 25. März 2024 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu ver pflichten ist, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über die Leistungs pflicht nach dem 9. Juni 2023 neu zu befinden. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), wes halb die ver tre tene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei ent schädi gung hat.
Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 3
des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht (GSVGer), namentlich unter Be rücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'400.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprache ent scheid vom 25. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Er wä gungen, über ihre Leistungspflicht über den 9. Juni 2023 hinaus neu ver füge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schä di gung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme