Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 2002, absolvierte seit
26. September 2022 bei der Z.___ AG
eine (bis 1 4. Juli 2023 befristete) Lehre als Elektriker in einem 100 % -Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1 und Urk. 8/32). Am 7. März 2023 wurde er als Fahrer im eigenen Personenwagen Opfer eines Auffahrunfalles und erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. März 2023 [Urk. 8/1] und Urk. 8/15) . Die Suva erbrachte in der Folge ab dem 10. März 2023 die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 27. November 2023 unter zog die Suva ihre Leistungszusprache einer prozessualen Revision und forderte – unter Verweis auf die nicht mehr bestehende Arbeitsunfähigkeit seit 2. Mai 2023 – vom Versicherten die vom 2. Mai bis 3. September 2023 ausgerichteten Tag geldleistungen in der Höhe von total Fr. 2'660.-- zurück (Urk. 8/51). Die dagegen vom Versicherten am 3. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/52) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 ab ( Urk. 8/57 = Urk. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid – die Rückerstattung unrecht mässig bezogener Leistungen ausgenom men – entzog sie die aufschiebende Wir kung (Urk. 2 S. 6). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (recte: 2024) Be s chwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. März 2024 sei aufzu heben und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-61]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2024 um Wiederherstellung der auf schie benden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 28. März 2024 ab. 3.
A uf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, i m Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bishe rigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom
14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 1.4
U nrechtmässig bezogene Leistungen sind n ach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzu erstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Tag gelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Die Einstellung dieser Leistungen kann auch rückwirkend erfolgen; etwas Anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leis tungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraus setzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Un rich tig keit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichti gung; Art.
53 Abs. 2 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24.
August 2011 E. 3.3.1). Neue Tat sachen und Beweismittel im Sinne von Art.
53 Abs.
1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemes sener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinrei chende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90 tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 28. März 2024 (Urk. 2), aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während der ihm unfallbedingt attestierten Arbeitsunfähigkeit Fussball gespielt habe. Gestützt auf die versicherungs medizinische Beurteilung sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer ab der ersten Trainingseinheit sicherlich zu 50 % und ab dem ersten Spieleinsatz wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 keinen Anspruch mehr auf Taggeld. Dem Beschwerdeführer seien für die Zeit vom 2. Mai bis 3. September 2023 Taggelder in der Höhe von Fr. 2'660.-- ausbezahlt worden. Diese Auszahlung der Taggelder sei zu Unrecht erfolgt und vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, in den Zeitperioden vom 8. bis 24. Mai 2023 sei er lediglich 50 % arbeitsunfähig gewesen, vom 19. Juni bis 3. September 2023 gar nur 40 %. Überdies benötige die Teilnahme im Spiel (während 11, 12, 22 und 33 Minuten) keine besondere Anstrengung , zumal es sich nur um die zweite Liga im Amateurfussball respektive die sechste Liga im Schweizer Fussball handle . Dies sei nicht vergleichbar mit einer Arbeitszeit von acht Stunden. 3. 3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen berechtigter weise per
2. Mai 2023 eingestellt hat. Vorab ist in diesem Kontext festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rah men einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraus setzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » einzustellen ( BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 2 6. Mai 2010 E. 4.2 ). 3.2
Der Beschwerdeführer erlitt am 7. März 2023 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 8/1) . Nach eigenen Angaben sei der Airbag nicht ausgelöst worden, er habe den Sicherheits gurt getragen, den Kopf am Lenkrad und anschliessend an der Nacken stütze angeprallt. Initial klagte er über Nackenschmerzen, später Rücken schmerzen auf der Höhe BWS linksseitig, keine Bewusstlosigkeit, jedoch Übelkeit. Im
gleichentags aufgesuchten
S pital A.___ stellten die behandelnden Ärzte klinisch keine neurologischen Defizite fest, hielten bildgebende Verfahren für nicht indiziert und entliessen den Beschwerdeführer nach unauffälliger Über wachung mit der Diagnose leichtes Schädel-Hirn-Trauma nach Hause (vgl. Arzt bericht vom 7. März 2023, Urk. 8/15 ; vgl. Dokumentationsbogen für Erstkon sultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 7. März 2023, Urk. 8/6 ). Aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwir belsäule wurde am 30. März 2023 eine Magnetresonanztomogra f ie (MR T ) durchgeführt. Diese s zeigte eine HWS und BWS ohne Traumafolgen . Insbesondere erkannte der Radiologe keine Fraktur, Knochenmarksödem, Myelopathie oder diskoliga men täre Ver letzun gen (vgl. Urk. 8/14). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für physi kalische Medizin und Rehabilitation, attestierte dem Beschwerde führer vom 7. März bis 7. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 8. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % und ab dem 19. Juni 2023 noch zu 40 % arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis UVG vom 2 0. Juli 2023, Urk. 8/33; vgl. auch Unfallschein, Urk. 8/38). Zwischen dem 25. Mai und 5. Juni 2023 sowie dem 1 2. bis 1 8. Juni 2023 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerde führer erneut eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/24 f.). 3.3
Nachdem der involvierte Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer darüber infor mier te, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 wieder aktiv Fussball spiele (Training und Meisterschaftsspiele
in der zweiten Liga), äusserte deren bera tender Arzt Dr. med. C.___ , dass dies mit den geltend gemachten HWS-Beschwerden und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo ante per 30. März 2023 ( Datum MRT) erreicht gewesen sei (vgl. Kurzbeurteilung vom 1 4. August 2023, Urk. 8/40/3). 3.4
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Aus füh rungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 24. November 2023 (Urk. 8/49). Deren Beurteilung ist zu ent neh men, dass bildgebend keine frische traumatische strukturelle Läsion nachgewiesen sei. Es liege nur eine leichte Zerrung/Prellung des Schädels beziehungs weise der Halswirbelsäule vor. Aus chirurgischer Sicht sei die attestierte Arbeits un fähig keit nicht nachvollziehbar. In der Regel würden Prellungen oder Zerrun gen ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsion innerhalb von ein paar Tagen folgenlos abheilen. Selbst bei einem protrahierten Verlauf gelte die Zerrung oder Prellung spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis als folgenlos abgeheilt. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer ab der ersten Trainingseinheit sicherlich zu 50 % und ab dem ersten Spieltag zu 100 % arbeits fähig gewesen. 3.5
Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern nahm eine Aktenbeurteilung vor. Dieser kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen ). Die Versicherungs medizinerin gelangte in ihrer Beurteilung unter Würdigung der und in Übereinstim mung mit den medizinischen Berichte n
einschliesslich des Bildmate rials (vgl. E. 3.2) zum Schluss, dass es im Rahmen des Schaden falles zu einer leichten HWS-Prellung gekommen sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bildgebend eine frische trauma tische struk turelle Läsion ausgeschlos sen werden konnte . In Abweichung vom medi zi nischen Erfahrungsgrundsatz, wonach Prellungen ohne strukturelle Läsion in der Regel innerhalb von ein paar Tagen folgenlos abheilen, erachtete Dr. D.___ eine Abheilung der Prellung – bei Vorliegen eines pro trahierten Verlaufs – spätestens innert vier bis sechs Wochen nach Ereignis für wahrscheinlich (E. 3.4 vorstehend ). Dr. C.___ erachtete den Status quo ante bereits per Ende März für eingetreten (vgl. E. 3.3). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer ab de m 2. Mai 2023 wieder Meisterschafts
- und Cup spiele in der zweiten Liga (ab August 2023 in der dritten Liga)
absolvieren konnte (vgl. Urk. 8/40/5 , Urk. 8/55/4 f. ) , und davon auszugehen ist, dass er bereits vorgängig an Fussballtrainingseinheiten teilge nommen hat , ist die ärztliche Annahme der fol gen losen Abheilung der HWS-Prellung nachvollziehbar. Indizien gegen die Zu verlässigkeit dieser Beurteilung bestehen nicht. Soweit der Beschwer deführer gel tend machte, es handle sich nur um die zweite Liga im Amateur fussball und es sei seinerseits nur zu Teileinsätzen gekommen ( Urk. 1 , vgl. E. 2.2 ), ist dem zu entgegnen, dass es notorisch bekannt
ist, dass in einem Fussballspiel gegebenen falls auch der Kopf zum Einsatz kommt und eine Scho nung dessen
– unabhängig von der Dauer des jeweiligen und nicht vorherseh baren Einsatzes – während eines Spiels nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist eine anhaltende Einschränkung der HWS unwahr scheinlich. Ebenso vermag nicht zu überzeugen, d ass die wettkampf mässige Teil nahme an einem Fussball spiel keine r besondere n Anstrengung bedarf (vgl. Urk. 1).
Beim Fussball handelt es sich um eine Kontaktsportart und a uch im Amateurfussball dürfte sich eine Funktionseinschränkung der Wirbel säule und ins besondere der HWS im Spiel nachteilig und hindernd
auswirken . Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über persistierende Hals- und Lenden wirbelsäulen schmerzen klagt, ihm aufgrund dessen eine Arbeitsun fähig keit attestiert sowie die Ruhigstel lung empfohlen wird (vgl. Arztzeugnis vom 2 0. Juli 2023, Urk. 8/33) und er gleichzeitig an Fussball trainingseinheiten und Meisterschaftsspielen teilnimmt . Dies zeigt
vielmehr auf , dass er in seiner Frei zeit gestaltung und beim Fuss ball spielen körperlich offenbar nicht (mehr) eingeschränkt war und der Zu stand, wie er vor dem Unfallereignis war, wieder erreicht war . Vor diesem Hinter grund ist nachvollziehbar und schlüssig , dass Dr. D.___ ab dem ersten Spieltag am 2. Mai 2023 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging. Gesamthaft besteht somit kein Anlass, an der überzeugenden versicherungs medizinischen Beur tei lung vom
24. November 2023 zu zweifeln. Davon aus gehend war die Beschwerdegegnerin somit befugt, ihre Leistungen per
2. Mai 2023 einzustellen.
4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 2 ’ 66 0.--. Diese blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung inso fern fehlerhaft sein könnte. 4.2
Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in einem formlosen Verfah ren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) Taggelder der Unfallversicherung aus
(vgl. Aufstellung der stornierten Taggeldabrechnungen ab 1 6. Mai 2023, Urk. 8/ 54 ). Die Zusprechung war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 2 7 .
November 20 23 ( Urk. 8/ 51 ) rechtskräftig, sodass die Rückfor derung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessu alen Revision statthaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5 mit Hinweisen). 4.3
Mit E-Mail vom 21. September 2023 informierte der involvierte Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerde führer ab Anfang Mai 2023 aktiv in der zweiten Liga Fussball spielte (vgl. Urk. 8/40). Dadurch erlangte sie Kenntnis vo m verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In der Folge nahm sie weitere Abklärungen vor und veran lasste eine aktenbasierte Beurteilung durch die Versicherungsmedizinerin (E. 3.4). Gestützt auf diese Erkenntnisse verneinte sie sodann den Taggeld an spruch rückwirkend und verfügte am 2 7. November 20 23
sowie im ange foch tenen Einspracheentscheid die (teilweise) Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art.
53 Abs.
1 ATSG erfüllt sind. So wird mit Blick auf die nachträglich in Bezug auf die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers bekanntgewordenen Tatsachen deutlich, dass jener trotz der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100
% und danach – ab dem 8. Mai
respektive 19. Juni 20 23
– noch 50
% respek tive 40 % (vgl. unter anderem Urk.
8/ 24 , Urk. 8/ 25 , Urk. 8/ 33 ) in der Lage war,
an Meisterschafts- und Cupspiele n in der zweiten Lig a teilzunehmen. Ange sichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer spätestens ab Anfang Mai 2023 gesund heitlich wieder so gut ging, dass er sich körper lich und sogar sportlich betätigen konnte, ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt, dass er zu diesem Zeitpunkt
wieder voll arbeitsfähig war und einer körperlichen Tätigkeit nachgehen konnte. Die Beschwerdegegnerin gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass die Taggelder ab dem 2. Mai 2023 zu Unrecht ausgerichtet worden waren, zumal die Arbeitsunfähigkeit eine Voraussetzung für einen Taggeldan spruch darstellt (vgl. E. 1 .2 hiervor). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass mit Erlass der Rückforde rungsverfügung vom 2 7 . November 20 23 sowohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als auch für die prozessuale Revi sion eingehalten wurden (vgl. E. 1. 4 hievor).
5.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8 . März 20 24 ( Urk.
2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 2002, absolvierte seit
26. September 2022 bei der Z.___ AG
eine (bis 1 4. Juli 2023 befristete) Lehre als Elektriker in einem 100 % -Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1 und Urk. 8/32). Am 7. März 2023 wurde er als Fahrer im eigenen Personenwagen Opfer eines Auffahrunfalles und erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. März 2023 [Urk. 8/1] und Urk. 8/15) . Die Suva erbrachte in der Folge ab dem 10. März 2023 die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 27. November 2023 unter zog die Suva ihre Leistungszusprache einer prozessualen Revision und forderte – unter Verweis auf die nicht mehr bestehende Arbeitsunfähigkeit seit 2. Mai 2023 – vom Versicherten die vom 2. Mai bis 3. September 2023 ausgerichteten Tag geldleistungen in der Höhe von total Fr. 2'660.-- zurück (Urk. 8/51). Die dagegen vom Versicherten am 3. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/52) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 ab ( Urk. 8/57 = Urk. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid – die Rückerstattung unrecht mässig bezogener Leistungen ausgenom men – entzog sie die aufschiebende Wir kung (Urk. 2 S. 6).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bishe rigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom
14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).
E. 1.4 U nrechtmässig bezogene Leistungen sind n ach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzu erstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Tag gelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Die Einstellung dieser Leistungen kann auch rückwirkend erfolgen; etwas Anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leis tungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraus setzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Un rich tig keit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichti gung; Art.
53 Abs. 2 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24.
August 2011 E. 3.3.1). Neue Tat sachen und Beweismittel im Sinne von Art.
53 Abs.
1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemes sener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinrei chende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90 tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.2). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (recte: 2024) Be s chwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. März 2024 sei aufzu heben und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-61]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2024 um Wiederherstellung der auf schie benden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 28. März 2024 ab.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 28. März 2024 (Urk. 2), aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während der ihm unfallbedingt attestierten Arbeitsunfähigkeit Fussball gespielt habe. Gestützt auf die versicherungs medizinische Beurteilung sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer ab der ersten Trainingseinheit sicherlich zu 50 % und ab dem ersten Spieleinsatz wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 keinen Anspruch mehr auf Taggeld. Dem Beschwerdeführer seien für die Zeit vom 2. Mai bis 3. September 2023 Taggelder in der Höhe von Fr. 2'660.-- ausbezahlt worden. Diese Auszahlung der Taggelder sei zu Unrecht erfolgt und vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, in den Zeitperioden vom 8. bis 24. Mai 2023 sei er lediglich 50 % arbeitsunfähig gewesen, vom 19. Juni bis 3. September 2023 gar nur 40 %. Überdies benötige die Teilnahme im Spiel (während 11, 12, 22 und 33 Minuten) keine besondere Anstrengung , zumal es sich nur um die zweite Liga im Amateurfussball respektive die sechste Liga im Schweizer Fussball handle . Dies sei nicht vergleichbar mit einer Arbeitszeit von acht Stunden.
E. 3 A uf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, i m Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen berechtigter weise per
2. Mai 2023 eingestellt hat. Vorab ist in diesem Kontext festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rah men einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraus setzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » einzustellen ( BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 2 6. Mai 2010 E. 4.2 ).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 7. März 2023 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 8/1) . Nach eigenen Angaben sei der Airbag nicht ausgelöst worden, er habe den Sicherheits gurt getragen, den Kopf am Lenkrad und anschliessend an der Nacken stütze angeprallt. Initial klagte er über Nackenschmerzen, später Rücken schmerzen auf der Höhe BWS linksseitig, keine Bewusstlosigkeit, jedoch Übelkeit. Im
gleichentags aufgesuchten
S pital A.___ stellten die behandelnden Ärzte klinisch keine neurologischen Defizite fest, hielten bildgebende Verfahren für nicht indiziert und entliessen den Beschwerdeführer nach unauffälliger Über wachung mit der Diagnose leichtes Schädel-Hirn-Trauma nach Hause (vgl. Arzt bericht vom 7. März 2023, Urk. 8/15 ; vgl. Dokumentationsbogen für Erstkon sultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 7. März 2023, Urk. 8/6 ). Aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwir belsäule wurde am 30. März 2023 eine Magnetresonanztomogra f ie (MR T ) durchgeführt. Diese s zeigte eine HWS und BWS ohne Traumafolgen . Insbesondere erkannte der Radiologe keine Fraktur, Knochenmarksödem, Myelopathie oder diskoliga men täre Ver letzun gen (vgl. Urk. 8/14). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für physi kalische Medizin und Rehabilitation, attestierte dem Beschwerde führer vom 7. März bis 7. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 8. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % und ab dem 19. Juni 2023 noch zu 40 % arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis UVG vom 2 0. Juli 2023, Urk. 8/33; vgl. auch Unfallschein, Urk. 8/38). Zwischen dem 25. Mai und 5. Juni 2023 sowie dem 1 2. bis 1 8. Juni 2023 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerde führer erneut eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/24 f.).
E. 3.3 Nachdem der involvierte Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer darüber infor mier te, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 wieder aktiv Fussball spiele (Training und Meisterschaftsspiele
in der zweiten Liga), äusserte deren bera tender Arzt Dr. med. C.___ , dass dies mit den geltend gemachten HWS-Beschwerden und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo ante per 30. März 2023 ( Datum MRT) erreicht gewesen sei (vgl. Kurzbeurteilung vom 1 4. August 2023, Urk. 8/40/3).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Aus füh rungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 24. November 2023 (Urk. 8/49). Deren Beurteilung ist zu ent neh men, dass bildgebend keine frische traumatische strukturelle Läsion nachgewiesen sei. Es liege nur eine leichte Zerrung/Prellung des Schädels beziehungs weise der Halswirbelsäule vor. Aus chirurgischer Sicht sei die attestierte Arbeits un fähig keit nicht nachvollziehbar. In der Regel würden Prellungen oder Zerrun gen ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsion innerhalb von ein paar Tagen folgenlos abheilen. Selbst bei einem protrahierten Verlauf gelte die Zerrung oder Prellung spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis als folgenlos abgeheilt. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer ab der ersten Trainingseinheit sicherlich zu 50 % und ab dem ersten Spieltag zu 100 % arbeits fähig gewesen.
E. 3.5 Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern nahm eine Aktenbeurteilung vor. Dieser kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen ). Die Versicherungs medizinerin gelangte in ihrer Beurteilung unter Würdigung der und in Übereinstim mung mit den medizinischen Berichte n
einschliesslich des Bildmate rials (vgl. E. 3.2) zum Schluss, dass es im Rahmen des Schaden falles zu einer leichten HWS-Prellung gekommen sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bildgebend eine frische trauma tische struk turelle Läsion ausgeschlos sen werden konnte . In Abweichung vom medi zi nischen Erfahrungsgrundsatz, wonach Prellungen ohne strukturelle Läsion in der Regel innerhalb von ein paar Tagen folgenlos abheilen, erachtete Dr. D.___ eine Abheilung der Prellung – bei Vorliegen eines pro trahierten Verlaufs – spätestens innert vier bis sechs Wochen nach Ereignis für wahrscheinlich (E. 3.4 vorstehend ). Dr. C.___ erachtete den Status quo ante bereits per Ende März für eingetreten (vgl. E. 3.3). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer ab de m 2. Mai 2023 wieder Meisterschafts
- und Cup spiele in der zweiten Liga (ab August 2023 in der dritten Liga)
absolvieren konnte (vgl. Urk. 8/40/5 , Urk. 8/55/4 f. ) , und davon auszugehen ist, dass er bereits vorgängig an Fussballtrainingseinheiten teilge nommen hat , ist die ärztliche Annahme der fol gen losen Abheilung der HWS-Prellung nachvollziehbar. Indizien gegen die Zu verlässigkeit dieser Beurteilung bestehen nicht. Soweit der Beschwer deführer gel tend machte, es handle sich nur um die zweite Liga im Amateur fussball und es sei seinerseits nur zu Teileinsätzen gekommen ( Urk. 1 , vgl. E. 2.2 ), ist dem zu entgegnen, dass es notorisch bekannt
ist, dass in einem Fussballspiel gegebenen falls auch der Kopf zum Einsatz kommt und eine Scho nung dessen
– unabhängig von der Dauer des jeweiligen und nicht vorherseh baren Einsatzes – während eines Spiels nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist eine anhaltende Einschränkung der HWS unwahr scheinlich. Ebenso vermag nicht zu überzeugen, d ass die wettkampf mässige Teil nahme an einem Fussball spiel keine r besondere n Anstrengung bedarf (vgl. Urk. 1).
Beim Fussball handelt es sich um eine Kontaktsportart und a uch im Amateurfussball dürfte sich eine Funktionseinschränkung der Wirbel säule und ins besondere der HWS im Spiel nachteilig und hindernd
auswirken . Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über persistierende Hals- und Lenden wirbelsäulen schmerzen klagt, ihm aufgrund dessen eine Arbeitsun fähig keit attestiert sowie die Ruhigstel lung empfohlen wird (vgl. Arztzeugnis vom 2 0. Juli 2023, Urk. 8/33) und er gleichzeitig an Fussball trainingseinheiten und Meisterschaftsspielen teilnimmt . Dies zeigt
vielmehr auf , dass er in seiner Frei zeit gestaltung und beim Fuss ball spielen körperlich offenbar nicht (mehr) eingeschränkt war und der Zu stand, wie er vor dem Unfallereignis war, wieder erreicht war . Vor diesem Hinter grund ist nachvollziehbar und schlüssig , dass Dr. D.___ ab dem ersten Spieltag am 2. Mai 2023 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging. Gesamthaft besteht somit kein Anlass, an der überzeugenden versicherungs medizinischen Beur tei lung vom
24. November 2023 zu zweifeln. Davon aus gehend war die Beschwerdegegnerin somit befugt, ihre Leistungen per
2. Mai 2023 einzustellen.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 2 ’ 66 0.--. Diese blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung inso fern fehlerhaft sein könnte.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in einem formlosen Verfah ren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) Taggelder der Unfallversicherung aus
(vgl. Aufstellung der stornierten Taggeldabrechnungen ab 1 6. Mai 2023, Urk. 8/ 54 ). Die Zusprechung war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 2
E. 4.3 Mit E-Mail vom 21. September 2023 informierte der involvierte Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerde führer ab Anfang Mai 2023 aktiv in der zweiten Liga Fussball spielte (vgl. Urk. 8/40). Dadurch erlangte sie Kenntnis vo m verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In der Folge nahm sie weitere Abklärungen vor und veran lasste eine aktenbasierte Beurteilung durch die Versicherungsmedizinerin (E. 3.4). Gestützt auf diese Erkenntnisse verneinte sie sodann den Taggeld an spruch rückwirkend und verfügte am 2 7. November 20 23
sowie im ange foch tenen Einspracheentscheid die (teilweise) Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art.
53 Abs.
1 ATSG erfüllt sind. So wird mit Blick auf die nachträglich in Bezug auf die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers bekanntgewordenen Tatsachen deutlich, dass jener trotz der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100
% und danach – ab dem 8. Mai
respektive 19. Juni 20 23
– noch 50
% respek tive 40 % (vgl. unter anderem Urk.
8/ 24 , Urk. 8/ 25 , Urk. 8/ 33 ) in der Lage war,
an Meisterschafts- und Cupspiele n in der zweiten Lig a teilzunehmen. Ange sichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer spätestens ab Anfang Mai 2023 gesund heitlich wieder so gut ging, dass er sich körper lich und sogar sportlich betätigen konnte, ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt, dass er zu diesem Zeitpunkt
wieder voll arbeitsfähig war und einer körperlichen Tätigkeit nachgehen konnte. Die Beschwerdegegnerin gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass die Taggelder ab dem 2. Mai 2023 zu Unrecht ausgerichtet worden waren, zumal die Arbeitsunfähigkeit eine Voraussetzung für einen Taggeldan spruch darstellt (vgl. E. 1 .2 hiervor). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass mit Erlass der Rückforde rungsverfügung vom 2
E. 7 . November 20 23 sowohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als auch für die prozessuale Revi sion eingehalten wurden (vgl. E. 1. 4 hievor).
5.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
E. 8 . März 20 24 ( Urk.
2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00088 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
30. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Y.___ gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 2002, absolvierte seit
26. September 2022 bei der Z.___ AG
eine (bis 1 4. Juli 2023 befristete) Lehre als Elektriker in einem 100 % -Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1 und Urk. 8/32). Am 7. März 2023 wurde er als Fahrer im eigenen Personenwagen Opfer eines Auffahrunfalles und erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. März 2023 [Urk. 8/1] und Urk. 8/15) . Die Suva erbrachte in der Folge ab dem 10. März 2023 die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 27. November 2023 unter zog die Suva ihre Leistungszusprache einer prozessualen Revision und forderte – unter Verweis auf die nicht mehr bestehende Arbeitsunfähigkeit seit 2. Mai 2023 – vom Versicherten die vom 2. Mai bis 3. September 2023 ausgerichteten Tag geldleistungen in der Höhe von total Fr. 2'660.-- zurück (Urk. 8/51). Die dagegen vom Versicherten am 3. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/52) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 ab ( Urk. 8/57 = Urk. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid – die Rückerstattung unrecht mässig bezogener Leistungen ausgenom men – entzog sie die aufschiebende Wir kung (Urk. 2 S. 6). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (recte: 2024) Be s chwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. März 2024 sei aufzu heben und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-61]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2024 um Wiederherstellung der auf schie benden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 28. März 2024 ab. 3.
A uf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, i m Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bishe rigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom
14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 1.4
U nrechtmässig bezogene Leistungen sind n ach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzu erstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Tag gelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Die Einstellung dieser Leistungen kann auch rückwirkend erfolgen; etwas Anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leis tungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraus setzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Un rich tig keit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichti gung; Art.
53 Abs. 2 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24.
August 2011 E. 3.3.1). Neue Tat sachen und Beweismittel im Sinne von Art.
53 Abs.
1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemes sener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinrei chende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90 tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 28. März 2024 (Urk. 2), aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während der ihm unfallbedingt attestierten Arbeitsunfähigkeit Fussball gespielt habe. Gestützt auf die versicherungs medizinische Beurteilung sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer ab der ersten Trainingseinheit sicherlich zu 50 % und ab dem ersten Spieleinsatz wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 keinen Anspruch mehr auf Taggeld. Dem Beschwerdeführer seien für die Zeit vom 2. Mai bis 3. September 2023 Taggelder in der Höhe von Fr. 2'660.-- ausbezahlt worden. Diese Auszahlung der Taggelder sei zu Unrecht erfolgt und vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, in den Zeitperioden vom 8. bis 24. Mai 2023 sei er lediglich 50 % arbeitsunfähig gewesen, vom 19. Juni bis 3. September 2023 gar nur 40 %. Überdies benötige die Teilnahme im Spiel (während 11, 12, 22 und 33 Minuten) keine besondere Anstrengung , zumal es sich nur um die zweite Liga im Amateurfussball respektive die sechste Liga im Schweizer Fussball handle . Dies sei nicht vergleichbar mit einer Arbeitszeit von acht Stunden. 3. 3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen berechtigter weise per
2. Mai 2023 eingestellt hat. Vorab ist in diesem Kontext festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rah men einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraus setzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » einzustellen ( BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 2 6. Mai 2010 E. 4.2 ). 3.2
Der Beschwerdeführer erlitt am 7. März 2023 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 8/1) . Nach eigenen Angaben sei der Airbag nicht ausgelöst worden, er habe den Sicherheits gurt getragen, den Kopf am Lenkrad und anschliessend an der Nacken stütze angeprallt. Initial klagte er über Nackenschmerzen, später Rücken schmerzen auf der Höhe BWS linksseitig, keine Bewusstlosigkeit, jedoch Übelkeit. Im
gleichentags aufgesuchten
S pital A.___ stellten die behandelnden Ärzte klinisch keine neurologischen Defizite fest, hielten bildgebende Verfahren für nicht indiziert und entliessen den Beschwerdeführer nach unauffälliger Über wachung mit der Diagnose leichtes Schädel-Hirn-Trauma nach Hause (vgl. Arzt bericht vom 7. März 2023, Urk. 8/15 ; vgl. Dokumentationsbogen für Erstkon sultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 7. März 2023, Urk. 8/6 ). Aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwir belsäule wurde am 30. März 2023 eine Magnetresonanztomogra f ie (MR T ) durchgeführt. Diese s zeigte eine HWS und BWS ohne Traumafolgen . Insbesondere erkannte der Radiologe keine Fraktur, Knochenmarksödem, Myelopathie oder diskoliga men täre Ver letzun gen (vgl. Urk. 8/14). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für physi kalische Medizin und Rehabilitation, attestierte dem Beschwerde führer vom 7. März bis 7. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 8. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % und ab dem 19. Juni 2023 noch zu 40 % arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis UVG vom 2 0. Juli 2023, Urk. 8/33; vgl. auch Unfallschein, Urk. 8/38). Zwischen dem 25. Mai und 5. Juni 2023 sowie dem 1 2. bis 1 8. Juni 2023 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerde führer erneut eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/24 f.). 3.3
Nachdem der involvierte Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer darüber infor mier te, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 wieder aktiv Fussball spiele (Training und Meisterschaftsspiele
in der zweiten Liga), äusserte deren bera tender Arzt Dr. med. C.___ , dass dies mit den geltend gemachten HWS-Beschwerden und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo ante per 30. März 2023 ( Datum MRT) erreicht gewesen sei (vgl. Kurzbeurteilung vom 1 4. August 2023, Urk. 8/40/3). 3.4
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Aus füh rungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 24. November 2023 (Urk. 8/49). Deren Beurteilung ist zu ent neh men, dass bildgebend keine frische traumatische strukturelle Läsion nachgewiesen sei. Es liege nur eine leichte Zerrung/Prellung des Schädels beziehungs weise der Halswirbelsäule vor. Aus chirurgischer Sicht sei die attestierte Arbeits un fähig keit nicht nachvollziehbar. In der Regel würden Prellungen oder Zerrun gen ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsion innerhalb von ein paar Tagen folgenlos abheilen. Selbst bei einem protrahierten Verlauf gelte die Zerrung oder Prellung spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis als folgenlos abgeheilt. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer ab der ersten Trainingseinheit sicherlich zu 50 % und ab dem ersten Spieltag zu 100 % arbeits fähig gewesen. 3.5
Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern nahm eine Aktenbeurteilung vor. Dieser kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärzt liche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen ). Die Versicherungs medizinerin gelangte in ihrer Beurteilung unter Würdigung der und in Übereinstim mung mit den medizinischen Berichte n
einschliesslich des Bildmate rials (vgl. E. 3.2) zum Schluss, dass es im Rahmen des Schaden falles zu einer leichten HWS-Prellung gekommen sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bildgebend eine frische trauma tische struk turelle Läsion ausgeschlos sen werden konnte . In Abweichung vom medi zi nischen Erfahrungsgrundsatz, wonach Prellungen ohne strukturelle Läsion in der Regel innerhalb von ein paar Tagen folgenlos abheilen, erachtete Dr. D.___ eine Abheilung der Prellung – bei Vorliegen eines pro trahierten Verlaufs – spätestens innert vier bis sechs Wochen nach Ereignis für wahrscheinlich (E. 3.4 vorstehend ). Dr. C.___ erachtete den Status quo ante bereits per Ende März für eingetreten (vgl. E. 3.3). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer ab de m 2. Mai 2023 wieder Meisterschafts
- und Cup spiele in der zweiten Liga (ab August 2023 in der dritten Liga)
absolvieren konnte (vgl. Urk. 8/40/5 , Urk. 8/55/4 f. ) , und davon auszugehen ist, dass er bereits vorgängig an Fussballtrainingseinheiten teilge nommen hat , ist die ärztliche Annahme der fol gen losen Abheilung der HWS-Prellung nachvollziehbar. Indizien gegen die Zu verlässigkeit dieser Beurteilung bestehen nicht. Soweit der Beschwer deführer gel tend machte, es handle sich nur um die zweite Liga im Amateur fussball und es sei seinerseits nur zu Teileinsätzen gekommen ( Urk. 1 , vgl. E. 2.2 ), ist dem zu entgegnen, dass es notorisch bekannt
ist, dass in einem Fussballspiel gegebenen falls auch der Kopf zum Einsatz kommt und eine Scho nung dessen
– unabhängig von der Dauer des jeweiligen und nicht vorherseh baren Einsatzes – während eines Spiels nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist eine anhaltende Einschränkung der HWS unwahr scheinlich. Ebenso vermag nicht zu überzeugen, d ass die wettkampf mässige Teil nahme an einem Fussball spiel keine r besondere n Anstrengung bedarf (vgl. Urk. 1).
Beim Fussball handelt es sich um eine Kontaktsportart und a uch im Amateurfussball dürfte sich eine Funktionseinschränkung der Wirbel säule und ins besondere der HWS im Spiel nachteilig und hindernd
auswirken . Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über persistierende Hals- und Lenden wirbelsäulen schmerzen klagt, ihm aufgrund dessen eine Arbeitsun fähig keit attestiert sowie die Ruhigstel lung empfohlen wird (vgl. Arztzeugnis vom 2 0. Juli 2023, Urk. 8/33) und er gleichzeitig an Fussball trainingseinheiten und Meisterschaftsspielen teilnimmt . Dies zeigt
vielmehr auf , dass er in seiner Frei zeit gestaltung und beim Fuss ball spielen körperlich offenbar nicht (mehr) eingeschränkt war und der Zu stand, wie er vor dem Unfallereignis war, wieder erreicht war . Vor diesem Hinter grund ist nachvollziehbar und schlüssig , dass Dr. D.___ ab dem ersten Spieltag am 2. Mai 2023 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging. Gesamthaft besteht somit kein Anlass, an der überzeugenden versicherungs medizinischen Beur tei lung vom
24. November 2023 zu zweifeln. Davon aus gehend war die Beschwerdegegnerin somit befugt, ihre Leistungen per
2. Mai 2023 einzustellen.
4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 2 ’ 66 0.--. Diese blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung inso fern fehlerhaft sein könnte. 4.2
Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in einem formlosen Verfah ren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) Taggelder der Unfallversicherung aus
(vgl. Aufstellung der stornierten Taggeldabrechnungen ab 1 6. Mai 2023, Urk. 8/ 54 ). Die Zusprechung war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 2 7 .
November 20 23 ( Urk. 8/ 51 ) rechtskräftig, sodass die Rückfor derung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessu alen Revision statthaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5 mit Hinweisen). 4.3
Mit E-Mail vom 21. September 2023 informierte der involvierte Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerde führer ab Anfang Mai 2023 aktiv in der zweiten Liga Fussball spielte (vgl. Urk. 8/40). Dadurch erlangte sie Kenntnis vo m verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In der Folge nahm sie weitere Abklärungen vor und veran lasste eine aktenbasierte Beurteilung durch die Versicherungsmedizinerin (E. 3.4). Gestützt auf diese Erkenntnisse verneinte sie sodann den Taggeld an spruch rückwirkend und verfügte am 2 7. November 20 23
sowie im ange foch tenen Einspracheentscheid die (teilweise) Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art.
53 Abs.
1 ATSG erfüllt sind. So wird mit Blick auf die nachträglich in Bezug auf die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers bekanntgewordenen Tatsachen deutlich, dass jener trotz der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100
% und danach – ab dem 8. Mai
respektive 19. Juni 20 23
– noch 50
% respek tive 40 % (vgl. unter anderem Urk.
8/ 24 , Urk. 8/ 25 , Urk. 8/ 33 ) in der Lage war,
an Meisterschafts- und Cupspiele n in der zweiten Lig a teilzunehmen. Ange sichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer spätestens ab Anfang Mai 2023 gesund heitlich wieder so gut ging, dass er sich körper lich und sogar sportlich betätigen konnte, ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt, dass er zu diesem Zeitpunkt
wieder voll arbeitsfähig war und einer körperlichen Tätigkeit nachgehen konnte. Die Beschwerdegegnerin gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass die Taggelder ab dem 2. Mai 2023 zu Unrecht ausgerichtet worden waren, zumal die Arbeitsunfähigkeit eine Voraussetzung für einen Taggeldan spruch darstellt (vgl. E. 1 .2 hiervor). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass mit Erlass der Rückforde rungsverfügung vom 2 7 . November 20 23 sowohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als auch für die prozessuale Revi sion eingehalten wurden (vgl. E. 1. 4 hievor).
5.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8 . März 20 24 ( Urk.
2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler