Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, war als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Z.___ AG im Einsatz ( Urk. 7/4), als ihm am 9. Juni 2023 ein grosses gefrorenes Fleischstück beim Arbeiten au f die Hand fiel ( Urk. 7/39 S. 3) und er sich dadurch eine schwere Handkontusion rechts zuzog ( Urk. 7/3 8 ). Am 1 2. Juni 2023 stellte er sich bei seinem Hausarzt vor ( Urk. 11/38). Nach erstmaliger Hospitalis at ion im S pital A.___ vom 1 7. bis 1 9. Juni 2023 ( Urk. 7/45) erfolgte am
2 1. Juni 2023 eine weitere notfallmässige Selbstvorstellung des Versicherten aufgrund von Handschmerzen im S pital A.___ , wo eine septische Arthritis diagnostiziert wurde und der Versi cherte bis 1 3. Juli 2024 hospitalisiert war
( Urk. 7/26 /3-10 ). Am 2 3. Ju n i und 5. Juli 2023 erfolgte n operative Ge l enksspülung en inkl. Abszess- und Hämatom a usräumung ( Urk. 7/29, 7/30 /3-4 , Urk. 7/26). Anschliessend fand vom 1 3. Juli bis 2 3. August 2023 ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik B.___
statt
( Urk. 7/ 36). Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 7/47) verfügte die Suva
als zuständige Unfallversicherung am 1 1. August 2023 die Leistungseinstellung per 2 4. August 2023 ( Urk. 7 / 51 ). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 28. August 2023 ( Urk. 7/65) wies die Suva mit Entscheid vom 1 8. März 2024 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. März 2024 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 6. April 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss, dass die Suva zu verpflichten sei, die gesetzlichen Leistungen über den 2 4. August 202 3 hinaus weiter auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am
9. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei sen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 2 4. August 2023 damit ( Urk. 2), dass die fortbestehenden Beschwerden an der rechten Hand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. Juni 2023 zurückzuführen gewesen seien. S ie stütze sich dabei auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr.
med. C.___ . Demnach seien in der primären Bildgebung vom 1 4. Juni 2023 und dem CT vom 1 7. Juni 2023 keine traumatischen strukturellen Schäden objekti viert worden , sondern es sei der vorbestehende Krankheitsbefund einer produk tiv-erosiven Psoriasisarthritis dargestellt worden. Eine sekundäre septische Arth ritis bei einem multimorbiden Patienten mit einer chronischen entzündlichen systemischen Haut-/Gelenkserkrankung und HIV-Infektion nach/unter einer immunmodulierenden/-suppressiven Basisbehandlung und einer i.v.- Korti sonstosstherapie mit Nachweis eines ubiquitären Hautkeims sei nicht überwie gend wahrscheinlich die Folge einer ansonsten folgenlosen Handprellung, son dern überwiegend wahrscheinlich die Folge der chronischen Grunderkrankungen und Behandlung. Sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis hätten keine Unfall folgen mehr vorgelegen (S. 5). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich aus dem Aus trittsbericht der Rehaklinik B.___ erg e be, dass die septische Arthritis eine Folge des Unfalles darstelle und diese für die Beschwerdelage gewichtiger sei als die Psoriasis-Arthritis ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 2 6. Juli 2023 ( Urk. 7/38) bezüglich Erstbefund vom 1 2. Juni 2023 fest, dass eine massive Schwellung des Handrückens vorgelegen habe sowie eine Überwärmung und Rötung. Er diagnostizierte eine schwere Handkontusion rechts, DD beginnende Phlegmone (S. 1) . 3. 2
Im radiologischen Befundbericht , S pital A.___ , Hand a.p. / schräg /lateral rechts vom 1 4. Juni 2023 ( Urk. 7/33) wurde festgehalten, dass im Ver gleich zur Voraufnahme vom 3 0. September 2022 (vgl. dazu: Urk. 7/32) eine unveränderte vorbekannte produktiv-erosive Arthropathie der MCP-, der PIP- sowie geringer der DIP-Gelenke und des IP-Gelenkes bei aktenanamnestisch Pso riasis-Arthritis sowie eine vorbestehende Rhiz
- und Radioscaphoidarthrose
vor lägen . Eine frische Fraktur sei nicht ersichtlich (S. 1).
3. 3
I n der Beurteilung zum
radiologischen Befund des CT Hand/Handgelenk rechts des S pitals A.___ vom 1 8. Juni 2023 ( Urk. 7/34) wurde unter ande rem festgehalten, dass Zeichen einer Arthritis im Daumensatt elgelenk rechts mit begleitender Tenosyn o vitis des 1.
Strecksehnenfaches, DD posttraumatische Exazerbation bei bekannter Psoriasisarthritis , DD septische Genese bildgebend nicht auszuschliessen,
vorlägen (S. 2). 3. 4
Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt Chirurgie , und Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin Chirurgie , vom S pital A.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 1 9. Juni 2023 ( Urk. 7/45) folgende Diagnosen fest (S. 1-2): - Ausgedehnte Arthritis Hand rechts, ED 1 7. Juni 2023 - Aktive Endokrine Orbitopathie 03/2023 - Morbus Basedow, ED 01/2004 - HIV Infektion CDC Stadium C3, ED 2001 - Clubbing/Trommelschlegelfinger im Rahmen einer Schilddrüsenakropachie - Psoriasis Arthritis, ED 07/2013 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Bilaterale pleuraständige Noduli - Chronische Obstipation, am ehesten funktionell - Leichtgradige erektile Dysfunktion ED 01/2020 mit/bei - St atus n ach
rechsseitiger ulzeröse r Kolitis, ED 10/2016 - V erdacht a uf arterielle Hypertonie - St atus n ach Hepatitis B
Die Ärtze führten aus, d er Beschwerdeführer sei vom 1 7. bis 1 9. Juni 2023 bei ihnen hospitalisiert gewesen .
Ihm sei vor einer Woche beim Arbeiten in einer Metzgerei ein Stück gefrorenes
Fleisch auf das dorsale Handgelenk gefallen. Im Verlauf habe er starke Schmerzen entwickelt. Mittels CT sei eine akute knöcherne Läsion ausgeschlossen worden. Infektzeichen hätten keine bestanden (S. 3) .
Prof. Dr. E.___ hielt in seinem Operationsbericht vom 2 3. Juni 2023 fest ( Urk. 7/29), dass beim Beschwerdeführer eine septische Arthritis des Handgelen kes radiokarpal und radioulnar bestanden habe, so dass die Indikation zur Revi sion, Spülung und Entnahme von Bakteriologie-Material gegeben gewesen sei (S. 1). 3. 5
Im Austrittsbericht des S pitals A.___
vom 1 3. Juli 2023 ( Urk. 7/26 /3-10 ) stellten
Dr. med. G.___ , Assistenzärztin Innere Medizin, und Oberarzt Innere Medizin H.___
neu folgende Diagnose (S. 2 ): - Septische Arthritis /Osteomyelitis mit S. aureus (MRSA) radiokarpal und radi oulnar rechts nach Handkontusion rechts am 9. Juni 2023, ED 2 2. Juni 2023 - CT Hand und Vorderarm rechts am 2 1. Juni 2023: Bekannte Gelenker güsse radio- ulno - carpal und intercarpal sowie Daumensattelgelenk gering regredient . Subkutanes Weichteilödem über der Ulna und dem Handrücken - MRI Hand rechts am 2 2. Juni 2023: A r thritis des Radiokarpalgelenks und des distalen Radioulnargelenks . Bei bekannter Psoriasisarthritis langjährig vorbekannte sklerotisch/erosive Arthropathien der MCP- und IP-Gelenke. Ausgeprägte phlegmonöse Entzündung der Weichteile der gesamten Hand betont dorsal. Minderenhancendes Areal im Mus culus adductor pollicis, hier beginnende Abszedierung bildgebend möglich
Der Beschwerdeführer sei vom 2 1. Juni bis 1 3. Juli 2023 erneut
bei ihnen hospi talisiert gewesen (S. 1).
Es sei eine notfallmässige Selbstvorstellung aufgrund von stärksten Handschmerzen und Handschwellung rechts nach Bagatelltrauma am 9. Juni 2023 erfolgt. Er sei bereits deshalb vor kurzem hospitalisiert g e wesen. Sie hätten eine septische Arthritis bei eitrigem Gelenkspunktat radiocarp a l und ent sprechendem MRI-Befund diagnostiziert. In den Blutkulturen und im Gelenks punktat habe ein S. aureus (MRSA) nachgewiesen werden können. Am 2 3. Juni 2023 sei eine operative Gelenkspülung durchgeführt worden . Ein erneute s MRI habe neu Zeichen einer Osteomyelitis gezeigt , weswegen sich die Therapiedauer auf sechs Wochen resistenzgerechte Therapie ab ersten negativen Blutkulturen verlängert habe . Es se i eine zweite operative Gelenksspülung inkl. Abszess- und Hämatomausräumung erfolgt. Die erneut intraoperativ gewonnenen Kulturen seien erfreulicherweise negativ gewesen.
Als Infektfokus sähen sie am ehesten eine Mikroverletzung im Rahmen des Bagatelltraumas, anderwärtige Foci hätten nicht bestanden. Insbesondere hätten sich in der transösophagealen Echokardiographie keine Hinweise für eine Endo karditis ergeben (S. 5). 3. 6
Der Versicherungsmediziner der Suva Dr. C.___ hielt in seiner versicherungs medizinischen Kurzbeurteilung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 7/47)
fest, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. In der Bildgebung seien keine trauma tischen strukturellen Schäden objektiviert worden. Dazu passe auch, dass abge sehen von typischen entzündlichen Reizzeichen eine strukturelle Verletzung der Hand/Haut nicht objektivierbar dokumentiert sei. I m Gegenteil sei festgestellt worden, dass bei der ambulanten Untersuchung am 14.
Juni 2023 (Urk. 7/39) bei fehlender offener Wunde sowie fehlender Leukozytose nicht von einer septischen Arthritis oder phlegmonösen Entzündung ausgegangen worden sei .
Eine sekundäre septische Arthritis bei einem multimorbiden Patienten mit einer chronischen entzündlichen systemischen Haut-/Gelenkserkrankung und HIV-Infektion nach/unter einer immunmodulierenden/-suppressiven Basisbehandlung und einer i.v.- Kortisonstosstherapie mit Nachweis eines ubiquitären Hautkeims sei nicht überwiegend wahrscheinlich die Folge einer ansonsten folgenlosen Handprellung, sondern überwiegend wahrscheinlich die Folge der chronischen Grunderkrankungen und Behandlung. Die differentialdiagnostisch diskutierte Mikroverletzung im Rahmen des Bagatelltraumas sei allenfalls möglich, hier in Anbetracht der multiplen Krankheitsleiden des Beschwerdeführers mit einer krankhaften Beeinträchtigung der Hautschutzbarriere und Infektabwehr aber nicht überwiegend wahrscheinliche Eintrittsursache der bakteriellen Infektion des polymorbiden Beschwerdeführers (S. 1). Letztere sei viel eher wahrscheinlich auf die hier individuelle komplexe Grunderkrankung und deren immunmodulierende suppressive Behandlung zurückzuführen (S.1-2). 3. 7
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 7. Oktober 2023 ( Urk.
3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 8. September bis 2 4. Oktober 2023 (mit Unterbruch 2 8. September und 1 2. Oktober 2023) in stationärer Behandlung war. Assistenzärztin Dr. med. I.___ und Fachärztin für Physi ka l ische Medizin und Rehabilitation J.___ hielten folgende Diagnosen fest (S. 1-3): - Septische Arthritis/Osteomyelitis mit S. aureus (MRSA) radiokarpal und radi oulnar Hand rechts (dominant) ED 2 2. Juni 2023 - Unfall vom 0 9. Juni 2023: Stück Fleisch auf die rechte Hand gefallen - Psoriasis Arthritis, ED 07/2013 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Morbus Basedow, ED 01/2004 - Aktive Endokrine Orbitopathie 03/2023 - Clubbing/Trommelschlegelfinger i.R. einer Schilddrüsenakropachie - HIV-Infektion CDC Stadium C3, ED 2001 - Hepatitis B - Arterielle Hypertonie ED 07/2023 - Grössenstationäre ipsilaterale pleuraständige Noduli, ED 08/2013 - Chronische Obstipation - St. n. rechtsseitiger ulzeröser Kolitis, ED 10/2016 - Leichtgradige erektile Dysfunktion ED 01/2020
Während der ambulanten Tagesrehabilitation sei am 1 2. Oktober 2023 eine regu läre handchirurgische Kontrolle im S pital A.___ mit folgender Beurteilung
erfolgt : Bei abgeschlossener Wundheilung und verbesserter Beweglichkeit ohne akute Infektzeichen bestehe aktuell keine Notwendigkeit für einen handchirurgi schen Eingriff. Die anhaltenden Beeinträchtigungen an den Fingern beider Hände sowie neuerdings am linken Fussgelenk seien auf die bereits bestehende rheuma tische Grunderkrankung zurückzuführen. Vier Monate nach der Diagnose einer septischen Arthritis/Osteomyelitis mit S. aureus (MRSA) radiokarpal und radioul nar Hand rechts sei die handchirurgische Behandlung abgeschlossen worden. Die bestehende Beschwerden seien im Rahmen der vorbestehenden Psoriasis Arthritis zu interpretieren (S. 5). 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 9. Juni 202 3 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) darstellt und dass der Beschwerdeführer dabei eine Kontusion der rechten Hand erlitten hat . Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen zu Recht unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine vel ante per 2 4. August 202 3 eingestellt hat , beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehenden Beschwerden in der rechten Hand noch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 9. Juni 202 3 zurück zuführen sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeit punkt diverse Vorerkrankungen aufwies, so unter anderem eine Psoriasis Arthritis, welche insbesondere auch die Fingergelenke beider Hände betraf (vgl. dazu: Urk. 7/39/2). Im Streite
steht aber, ob die septische Arthritis /Osteomyelitis radiokarpal und radioulnar rechts, welche am 2 3. Juni 2023 erstmals diagnosti ziert wurde ( Urk. 7/29), wobei in der Blutkultur und dem Gelenkpunktat vom 2 1. Juni 2023 ein Staphylococcus (S.) Aureus nachgewiesen worden war ( Urk. 7/29/3), überwiegend wahrscheinlich durch den versicherten Unfall verur sacht wurde und für die fortbestehenden Beschwerden ursächlich ist. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich dab ei in s besondere auf die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ , wonach der Beschwerdeführer bereits an diversen Grunder krankungen
gelitten habe und die septische A rthritis überwiegend wahrscheinlich darauf zurückzuführen sei , da insbesondere bildgebend keine strukturellen Läsi onen festgestellt worden seien (vgl . E: 3. 7). 4.3
Ein Gesundheitsschaden, der durch eine Infektion verursacht wird, ist grundsätz lich eine Krankheit (BGE 122 V 230 E. 3). Die Annahme einer unfallmässigen (bzw. traumatischen) Verursachung der Infektion setzt nach der Rechtsprechung das Vorhandensein einer Wunde im Zeitpunkt der behaupteten Infizierung voraus. Dabei genügt es nicht, wenn die Erreger durch geringfügige Schrammen, Kratzer oder unbedeutende Schürfungen, wie sie täglich vorkommen, in den Kör per gelangen; das Eindringen muss vielmehr im Rahmen einer eigentlichen Ver letzung oder doch unter Umständen erfolgen, die einen typischen Unfallsachver halt darstellen und als solcher zu erkennen sind (BGE 122 V 230 E. 3a). Gelangen Krankheitserreger hingegen in einer für die betreffende Krankheit typischen Weise in das Körperinnere, gilt die Infektion als Krankheit (BGE 140 V 356, 129 V 402 E. 4.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2023 vom 3. Mai 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]. 4.4
Vorliegend ist in Bezug auf die Frage, ob die septische Arthritis als Infektions krankheit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist zu berücksichtigen, dass weder im Zeitpunkt der Erstbefundung noch später eine Wunde festgestellt wurde. S o hielt Dr. D.___ als Erstbefund eine Schwellung und Rötung der Hand fest ( Urk. 7/38/1). Wunden wurden hingegen keine befundet. Ebenso wenig wurde eine solche in den übrigen medizinischen Berichte n festgehalten , genauso wenig wie Infektzeichen (vgl. E. 3. 4 , Urk. 3/39 ) . Die im Beri ch t des S pitals A.___ vom 1 3. Juli 2023 vermutete Mikroverletzu ng im Rahmen des Bagatelltraumas vom 9. Jun i 2023 als eheste Ursache für die septische Arthritis (vgl. E. 3. 5 ) ist zwar möglich, aber dass eine solche Mikroverletzung vorlag und zudem kausal auf das Unfallereignisses zurückzuführen wäre , ist durch die Akten nicht erstellt und kann auch durch nachträgliche Beweisvorkehren nicht mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Abgesehen vom fehlenden Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfallereignis und der allfälligen Mik r overletzung , wäre eine solche aufgrund der soeben erwähnten Rechtsprechung (E. 4.3) , wonach es nicht genügt, wenn Erreger durch geringfügige Kratzer in den Körper eindrin gen, wie das beispielsweise bei einer Mikroverletzung der Fall wäre ,
somit als Unfallsachverhalt ausgeschlossen (vgl. E. 4.3).
Dafür, dass die
septische Arthritis durch die am 9. Juni 2023 erlittene Handkontusion als solche verursacht wurde, sind die Berichte der behandelnden Ärzte nicht hinweisend.
Insgesamt ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die septische Arthritis auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. 4.5
D ie Auffassung des Beschwerdeführers, wonach
die septische Arthritis gem äss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 7. Oktober 2023 auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Besagter Bericht äussert e sich
n icht zur Frage der Unfallkausalität. Hingegen wird festgehalten, dass die zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden
bei Austritt auf die vorbe stehende Psoriasis Arthritis (ED 07/2013) zurückzuführen gewesen sein (S. 5). Somit kann der Beschwerdeführer aus diesem Bericht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.6
Nach dem Gesagten drängen sich aufgrund der medizinischen Akten an der Beurteilung von Dr. C.___
keine auch nur geringen Zweifel auf . E r führte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass anlässlich des Unfalls lediglich eine Kontusion der Hand und bildgebend keine strukturelle Verletzung der Hand stattgefunden ha ben . Hingegen lag en beim Beschwerdeführer unbestrittenermas sen diverse Vorerkrankungen, darunter eine Psoriasis Arthritis , vor . Wie Dr. C.___ weiter ausführte, lag aufgrund der diversen Vorerkrankungen eine krankhafte Beeinträchtigung der Hautschutzbarriere und der Infektabwehr auf grund der immunmodulierenden/-suppressiven Basisbehandlung vor. Vor diesem Hintergrund leuchtet seine Schlussfolgerung
ein , wonach eben diese Beeinträch tigung en der Hautschutzbarriere und Infektabwehr die überwiegend w ahrschein liche Eintrittsursache der bakteriellen Infektion sind. Dr. C.___
äusserte sich ebenfalls zu einer möglichen Mikroverletzung im Rahmen des Unfalls und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass dies e zwar möglich, aufgrund der komplexen Vorerkrankungen aber nicht überwiegen d wahrscheinlich ist (vgl. Urk. 7/47).
Insofern ist seine Aktenbeurteilung umfassend und entspricht den rechtspre chungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.4). G egenteilige medizinisc h e Berichte liegen nicht vor.
Somit durfte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___ per 2 4. August 202 3
einstellen, da die Handkontusion als einzige Unfallfolge gemäss der überzeugenden versiche rungsärztlichen Aktenbeurteilung nach sechs bis acht Wochen abgeheilt gewesen war (vgl. Urk. 7/47). Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. März 2024 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, war als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Z.___ AG im Einsatz ( Urk. 7/4), als ihm am 9. Juni 2023 ein grosses gefrorenes Fleischstück beim Arbeiten au f die Hand fiel ( Urk. 7/39 S. 3) und er sich dadurch eine schwere Handkontusion rechts zuzog ( Urk. 7/3 8 ). Am 1 2. Juni 2023 stellte er sich bei seinem Hausarzt vor ( Urk. 11/38). Nach erstmaliger Hospitalis at ion im S pital A.___ vom 1 7. bis 1 9. Juni 2023 ( Urk. 7/45) erfolgte am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei sen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 3. Ju n i und 5. Juli 2023 erfolgte n operative Ge l enksspülung en inkl. Abszess- und Hämatom a usräumung ( Urk. 7/29, 7/30 /3-4 , Urk. 7/26). Anschliessend fand vom 1 3. Juli bis 2 3. August 2023 ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik B.___
statt
( Urk. 7/ 36). Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 7/47) verfügte die Suva
als zuständige Unfallversicherung am 1 1. August 2023 die Leistungseinstellung per 2 4. August 2023 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 2 4. August 2023 damit ( Urk. 2), dass die fortbestehenden Beschwerden an der rechten Hand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. Juni 2023 zurückzuführen gewesen seien. S ie stütze sich dabei auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr.
med. C.___ . Demnach seien in der primären Bildgebung vom 1 4. Juni 2023 und dem CT vom 1 7. Juni 2023 keine traumatischen strukturellen Schäden objekti viert worden , sondern es sei der vorbestehende Krankheitsbefund einer produk tiv-erosiven Psoriasisarthritis dargestellt worden. Eine sekundäre septische Arth ritis bei einem multimorbiden Patienten mit einer chronischen entzündlichen systemischen Haut-/Gelenkserkrankung und HIV-Infektion nach/unter einer immunmodulierenden/-suppressiven Basisbehandlung und einer i.v.- Korti sonstosstherapie mit Nachweis eines ubiquitären Hautkeims sei nicht überwie gend wahrscheinlich die Folge einer ansonsten folgenlosen Handprellung, son dern überwiegend wahrscheinlich die Folge der chronischen Grunderkrankungen und Behandlung. Sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis hätten keine Unfall folgen mehr vorgelegen (S. 5).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich aus dem Aus trittsbericht der Rehaklinik B.___ erg e be, dass die septische Arthritis eine Folge des Unfalles darstelle und diese für die Beschwerdelage gewichtiger sei als die Psoriasis-Arthritis ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 2 6. Juli 2023 ( Urk. 7/38) bezüglich Erstbefund vom 1 2. Juni 2023 fest, dass eine massive Schwellung des Handrückens vorgelegen habe sowie eine Überwärmung und Rötung. Er diagnostizierte eine schwere Handkontusion rechts, DD beginnende Phlegmone (S. 1) . 3. 2
Im radiologischen Befundbericht , S pital A.___ , Hand a.p. / schräg /lateral rechts vom 1 4. Juni 2023 ( Urk. 7/33) wurde festgehalten, dass im Ver gleich zur Voraufnahme vom 3 0. September 2022 (vgl. dazu: Urk. 7/32) eine unveränderte vorbekannte produktiv-erosive Arthropathie der MCP-, der PIP- sowie geringer der DIP-Gelenke und des IP-Gelenkes bei aktenanamnestisch Pso riasis-Arthritis sowie eine vorbestehende Rhiz
- und Radioscaphoidarthrose
vor lägen . Eine frische Fraktur sei nicht ersichtlich (S. 1).
3. 3
I n der Beurteilung zum
radiologischen Befund des CT Hand/Handgelenk rechts des S pitals A.___ vom 1 8. Juni 2023 ( Urk. 7/34) wurde unter ande rem festgehalten, dass Zeichen einer Arthritis im Daumensatt elgelenk rechts mit begleitender Tenosyn o vitis des 1.
Strecksehnenfaches, DD posttraumatische Exazerbation bei bekannter Psoriasisarthritis , DD septische Genese bildgebend nicht auszuschliessen,
vorlägen (S. 2). 3. 4
Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt Chirurgie , und Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin Chirurgie , vom S pital A.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 1 9. Juni 2023 ( Urk. 7/45) folgende Diagnosen fest (S. 1-2): - Ausgedehnte Arthritis Hand rechts, ED 1 7. Juni 2023 - Aktive Endokrine Orbitopathie 03/2023 - Morbus Basedow, ED 01/2004 - HIV Infektion CDC Stadium C3, ED 2001 - Clubbing/Trommelschlegelfinger im Rahmen einer Schilddrüsenakropachie - Psoriasis Arthritis, ED 07/2013 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Bilaterale pleuraständige Noduli - Chronische Obstipation, am ehesten funktionell - Leichtgradige erektile Dysfunktion ED 01/2020 mit/bei - St atus n ach
rechsseitiger ulzeröse r Kolitis, ED 10/2016 - V erdacht a uf arterielle Hypertonie - St atus n ach Hepatitis B
Die Ärtze führten aus, d er Beschwerdeführer sei vom 1 7. bis 1 9. Juni 2023 bei ihnen hospitalisiert gewesen .
Ihm sei vor einer Woche beim Arbeiten in einer Metzgerei ein Stück gefrorenes
Fleisch auf das dorsale Handgelenk gefallen. Im Verlauf habe er starke Schmerzen entwickelt. Mittels CT sei eine akute knöcherne Läsion ausgeschlossen worden. Infektzeichen hätten keine bestanden (S. 3) .
Prof. Dr. E.___ hielt in seinem Operationsbericht vom 2 3. Juni 2023 fest ( Urk. 7/29), dass beim Beschwerdeführer eine septische Arthritis des Handgelen kes radiokarpal und radioulnar bestanden habe, so dass die Indikation zur Revi sion, Spülung und Entnahme von Bakteriologie-Material gegeben gewesen sei (S. 1). 3. 5
Im Austrittsbericht des S pitals A.___
vom 1 3. Juli 2023 ( Urk. 7/26 /3-10 ) stellten
Dr. med. G.___ , Assistenzärztin Innere Medizin, und Oberarzt Innere Medizin H.___
neu folgende Diagnose (S. 2 ): - Septische Arthritis /Osteomyelitis mit S. aureus (MRSA) radiokarpal und radi oulnar rechts nach Handkontusion rechts am 9. Juni 2023, ED 2 2. Juni 2023 - CT Hand und Vorderarm rechts am 2 1. Juni 2023: Bekannte Gelenker güsse radio- ulno - carpal und intercarpal sowie Daumensattelgelenk gering regredient . Subkutanes Weichteilödem über der Ulna und dem Handrücken - MRI Hand rechts am 2 2. Juni 2023: A r thritis des Radiokarpalgelenks und des distalen Radioulnargelenks . Bei bekannter Psoriasisarthritis langjährig vorbekannte sklerotisch/erosive Arthropathien der MCP- und IP-Gelenke. Ausgeprägte phlegmonöse Entzündung der Weichteile der gesamten Hand betont dorsal. Minderenhancendes Areal im Mus culus adductor pollicis, hier beginnende Abszedierung bildgebend möglich
Der Beschwerdeführer sei vom 2 1. Juni bis 1 3. Juli 2023 erneut
bei ihnen hospi talisiert gewesen (S. 1).
Es sei eine notfallmässige Selbstvorstellung aufgrund von stärksten Handschmerzen und Handschwellung rechts nach Bagatelltrauma am 9. Juni 2023 erfolgt. Er sei bereits deshalb vor kurzem hospitalisiert g e wesen. Sie hätten eine septische Arthritis bei eitrigem Gelenkspunktat radiocarp a l und ent sprechendem MRI-Befund diagnostiziert. In den Blutkulturen und im Gelenks punktat habe ein S. aureus (MRSA) nachgewiesen werden können. Am 2 3. Juni 2023 sei eine operative Gelenkspülung durchgeführt worden . Ein erneute s MRI habe neu Zeichen einer Osteomyelitis gezeigt , weswegen sich die Therapiedauer auf sechs Wochen resistenzgerechte Therapie ab ersten negativen Blutkulturen verlängert habe . Es se i eine zweite operative Gelenksspülung inkl. Abszess- und Hämatomausräumung erfolgt. Die erneut intraoperativ gewonnenen Kulturen seien erfreulicherweise negativ gewesen.
Als Infektfokus sähen sie am ehesten eine Mikroverletzung im Rahmen des Bagatelltraumas, anderwärtige Foci hätten nicht bestanden. Insbesondere hätten sich in der transösophagealen Echokardiographie keine Hinweise für eine Endo karditis ergeben (S. 5). 3. 6
Der Versicherungsmediziner der Suva Dr. C.___ hielt in seiner versicherungs medizinischen Kurzbeurteilung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 7/47)
fest, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. In der Bildgebung seien keine trauma tischen strukturellen Schäden objektiviert worden. Dazu passe auch, dass abge sehen von typischen entzündlichen Reizzeichen eine strukturelle Verletzung der Hand/Haut nicht objektivierbar dokumentiert sei. I m Gegenteil sei festgestellt worden, dass bei der ambulanten Untersuchung am 14.
Juni 2023 (Urk. 7/39) bei fehlender offener Wunde sowie fehlender Leukozytose nicht von einer septischen Arthritis oder phlegmonösen Entzündung ausgegangen worden sei .
Eine sekundäre septische Arthritis bei einem multimorbiden Patienten mit einer chronischen entzündlichen systemischen Haut-/Gelenkserkrankung und HIV-Infektion nach/unter einer immunmodulierenden/-suppressiven Basisbehandlung und einer i.v.- Kortisonstosstherapie mit Nachweis eines ubiquitären Hautkeims sei nicht überwiegend wahrscheinlich die Folge einer ansonsten folgenlosen Handprellung, sondern überwiegend wahrscheinlich die Folge der chronischen Grunderkrankungen und Behandlung. Die differentialdiagnostisch diskutierte Mikroverletzung im Rahmen des Bagatelltraumas sei allenfalls möglich, hier in Anbetracht der multiplen Krankheitsleiden des Beschwerdeführers mit einer krankhaften Beeinträchtigung der Hautschutzbarriere und Infektabwehr aber nicht überwiegend wahrscheinliche Eintrittsursache der bakteriellen Infektion des polymorbiden Beschwerdeführers (S. 1). Letztere sei viel eher wahrscheinlich auf die hier individuelle komplexe Grunderkrankung und deren immunmodulierende suppressive Behandlung zurückzuführen (S.1-2). 3.
E. 7 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 7. Oktober 2023 ( Urk.
3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 8. September bis 2 4. Oktober 2023 (mit Unterbruch 2 8. September und 1 2. Oktober 2023) in stationärer Behandlung war. Assistenzärztin Dr. med. I.___ und Fachärztin für Physi ka l ische Medizin und Rehabilitation J.___ hielten folgende Diagnosen fest (S. 1-3): - Septische Arthritis/Osteomyelitis mit S. aureus (MRSA) radiokarpal und radi oulnar Hand rechts (dominant) ED 2 2. Juni 2023 - Unfall vom 0 9. Juni 2023: Stück Fleisch auf die rechte Hand gefallen - Psoriasis Arthritis, ED 07/2013 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Morbus Basedow, ED 01/2004 - Aktive Endokrine Orbitopathie 03/2023 - Clubbing/Trommelschlegelfinger i.R. einer Schilddrüsenakropachie - HIV-Infektion CDC Stadium C3, ED 2001 - Hepatitis B - Arterielle Hypertonie ED 07/2023 - Grössenstationäre ipsilaterale pleuraständige Noduli, ED 08/2013 - Chronische Obstipation - St. n. rechtsseitiger ulzeröser Kolitis, ED 10/2016 - Leichtgradige erektile Dysfunktion ED 01/2020
Während der ambulanten Tagesrehabilitation sei am 1 2. Oktober 2023 eine regu läre handchirurgische Kontrolle im S pital A.___ mit folgender Beurteilung
erfolgt : Bei abgeschlossener Wundheilung und verbesserter Beweglichkeit ohne akute Infektzeichen bestehe aktuell keine Notwendigkeit für einen handchirurgi schen Eingriff. Die anhaltenden Beeinträchtigungen an den Fingern beider Hände sowie neuerdings am linken Fussgelenk seien auf die bereits bestehende rheuma tische Grunderkrankung zurückzuführen. Vier Monate nach der Diagnose einer septischen Arthritis/Osteomyelitis mit S. aureus (MRSA) radiokarpal und radioul nar Hand rechts sei die handchirurgische Behandlung abgeschlossen worden. Die bestehende Beschwerden seien im Rahmen der vorbestehenden Psoriasis Arthritis zu interpretieren (S. 5). 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 9. Juni 202 3 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) darstellt und dass der Beschwerdeführer dabei eine Kontusion der rechten Hand erlitten hat . Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen zu Recht unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine vel ante per 2 4. August 202 3 eingestellt hat , beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehenden Beschwerden in der rechten Hand noch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 9. Juni 202 3 zurück zuführen sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeit punkt diverse Vorerkrankungen aufwies, so unter anderem eine Psoriasis Arthritis, welche insbesondere auch die Fingergelenke beider Hände betraf (vgl. dazu: Urk. 7/39/2). Im Streite
steht aber, ob die septische Arthritis /Osteomyelitis radiokarpal und radioulnar rechts, welche am 2 3. Juni 2023 erstmals diagnosti ziert wurde ( Urk. 7/29), wobei in der Blutkultur und dem Gelenkpunktat vom 2 1. Juni 2023 ein Staphylococcus (S.) Aureus nachgewiesen worden war ( Urk. 7/29/3), überwiegend wahrscheinlich durch den versicherten Unfall verur sacht wurde und für die fortbestehenden Beschwerden ursächlich ist. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich dab ei in s besondere auf die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ , wonach der Beschwerdeführer bereits an diversen Grunder krankungen
gelitten habe und die septische A rthritis überwiegend wahrscheinlich darauf zurückzuführen sei , da insbesondere bildgebend keine strukturellen Läsi onen festgestellt worden seien (vgl . E: 3. 7). 4.3
Ein Gesundheitsschaden, der durch eine Infektion verursacht wird, ist grundsätz lich eine Krankheit (BGE 122 V 230 E. 3). Die Annahme einer unfallmässigen (bzw. traumatischen) Verursachung der Infektion setzt nach der Rechtsprechung das Vorhandensein einer Wunde im Zeitpunkt der behaupteten Infizierung voraus. Dabei genügt es nicht, wenn die Erreger durch geringfügige Schrammen, Kratzer oder unbedeutende Schürfungen, wie sie täglich vorkommen, in den Kör per gelangen; das Eindringen muss vielmehr im Rahmen einer eigentlichen Ver letzung oder doch unter Umständen erfolgen, die einen typischen Unfallsachver halt darstellen und als solcher zu erkennen sind (BGE 122 V 230 E. 3a). Gelangen Krankheitserreger hingegen in einer für die betreffende Krankheit typischen Weise in das Körperinnere, gilt die Infektion als Krankheit (BGE 140 V 356, 129 V 402 E. 4.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2023 vom 3. Mai 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]. 4.4
Vorliegend ist in Bezug auf die Frage, ob die septische Arthritis als Infektions krankheit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist zu berücksichtigen, dass weder im Zeitpunkt der Erstbefundung noch später eine Wunde festgestellt wurde. S o hielt Dr. D.___ als Erstbefund eine Schwellung und Rötung der Hand fest ( Urk. 7/38/1). Wunden wurden hingegen keine befundet. Ebenso wenig wurde eine solche in den übrigen medizinischen Berichte n festgehalten , genauso wenig wie Infektzeichen (vgl. E. 3. 4 , Urk. 3/39 ) . Die im Beri ch t des S pitals A.___ vom 1 3. Juli 2023 vermutete Mikroverletzu ng im Rahmen des Bagatelltraumas vom 9. Jun i 2023 als eheste Ursache für die septische Arthritis (vgl. E. 3. 5 ) ist zwar möglich, aber dass eine solche Mikroverletzung vorlag und zudem kausal auf das Unfallereignisses zurückzuführen wäre , ist durch die Akten nicht erstellt und kann auch durch nachträgliche Beweisvorkehren nicht mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Abgesehen vom fehlenden Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfallereignis und der allfälligen Mik r overletzung , wäre eine solche aufgrund der soeben erwähnten Rechtsprechung (E. 4.3) , wonach es nicht genügt, wenn Erreger durch geringfügige Kratzer in den Körper eindrin gen, wie das beispielsweise bei einer Mikroverletzung der Fall wäre ,
somit als Unfallsachverhalt ausgeschlossen (vgl. E. 4.3).
Dafür, dass die
septische Arthritis durch die am 9. Juni 2023 erlittene Handkontusion als solche verursacht wurde, sind die Berichte der behandelnden Ärzte nicht hinweisend.
Insgesamt ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die septische Arthritis auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. 4.5
D ie Auffassung des Beschwerdeführers, wonach
die septische Arthritis gem äss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 7. Oktober 2023 auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Besagter Bericht äussert e sich
n icht zur Frage der Unfallkausalität. Hingegen wird festgehalten, dass die zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden
bei Austritt auf die vorbe stehende Psoriasis Arthritis (ED 07/2013) zurückzuführen gewesen sein (S. 5). Somit kann der Beschwerdeführer aus diesem Bericht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.6
Nach dem Gesagten drängen sich aufgrund der medizinischen Akten an der Beurteilung von Dr. C.___
keine auch nur geringen Zweifel auf . E r führte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass anlässlich des Unfalls lediglich eine Kontusion der Hand und bildgebend keine strukturelle Verletzung der Hand stattgefunden ha ben . Hingegen lag en beim Beschwerdeführer unbestrittenermas sen diverse Vorerkrankungen, darunter eine Psoriasis Arthritis , vor . Wie Dr. C.___ weiter ausführte, lag aufgrund der diversen Vorerkrankungen eine krankhafte Beeinträchtigung der Hautschutzbarriere und der Infektabwehr auf grund der immunmodulierenden/-suppressiven Basisbehandlung vor. Vor diesem Hintergrund leuchtet seine Schlussfolgerung
ein , wonach eben diese Beeinträch tigung en der Hautschutzbarriere und Infektabwehr die überwiegend w ahrschein liche Eintrittsursache der bakteriellen Infektion sind. Dr. C.___
äusserte sich ebenfalls zu einer möglichen Mikroverletzung im Rahmen des Unfalls und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass dies e zwar möglich, aufgrund der komplexen Vorerkrankungen aber nicht überwiegen d wahrscheinlich ist (vgl. Urk. 7/47).
Insofern ist seine Aktenbeurteilung umfassend und entspricht den rechtspre chungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.4). G egenteilige medizinisc h e Berichte liegen nicht vor.
Somit durfte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___ per 2 4. August 202 3
einstellen, da die Handkontusion als einzige Unfallfolge gemäss der überzeugenden versiche rungsärztlichen Aktenbeurteilung nach sechs bis acht Wochen abgeheilt gewesen war (vgl. Urk. 7/47). Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. März 2024 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00084
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
26. August 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, war als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Z.___ AG im Einsatz ( Urk. 7/4), als ihm am 9. Juni 2023 ein grosses gefrorenes Fleischstück beim Arbeiten au f die Hand fiel ( Urk. 7/39 S. 3) und er sich dadurch eine schwere Handkontusion rechts zuzog ( Urk. 7/3 8 ). Am 1 2. Juni 2023 stellte er sich bei seinem Hausarzt vor ( Urk. 11/38). Nach erstmaliger Hospitalis at ion im S pital A.___ vom 1 7. bis 1 9. Juni 2023 ( Urk. 7/45) erfolgte am
2 1. Juni 2023 eine weitere notfallmässige Selbstvorstellung des Versicherten aufgrund von Handschmerzen im S pital A.___ , wo eine septische Arthritis diagnostiziert wurde und der Versi cherte bis 1 3. Juli 2024 hospitalisiert war
( Urk. 7/26 /3-10 ). Am 2 3. Ju n i und 5. Juli 2023 erfolgte n operative Ge l enksspülung en inkl. Abszess- und Hämatom a usräumung ( Urk. 7/29, 7/30 /3-4 , Urk. 7/26). Anschliessend fand vom 1 3. Juli bis 2 3. August 2023 ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik B.___
statt
( Urk. 7/ 36). Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 7/47) verfügte die Suva
als zuständige Unfallversicherung am 1 1. August 2023 die Leistungseinstellung per 2 4. August 2023 ( Urk. 7 / 51 ). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 28. August 2023 ( Urk. 7/65) wies die Suva mit Entscheid vom 1 8. März 2024 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. März 2024 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 6. April 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss, dass die Suva zu verpflichten sei, die gesetzlichen Leistungen über den 2 4. August 202 3 hinaus weiter auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am
9. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei sen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 2 4. August 2023 damit ( Urk. 2), dass die fortbestehenden Beschwerden an der rechten Hand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. Juni 2023 zurückzuführen gewesen seien. S ie stütze sich dabei auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr.
med. C.___ . Demnach seien in der primären Bildgebung vom 1 4. Juni 2023 und dem CT vom 1 7. Juni 2023 keine traumatischen strukturellen Schäden objekti viert worden , sondern es sei der vorbestehende Krankheitsbefund einer produk tiv-erosiven Psoriasisarthritis dargestellt worden. Eine sekundäre septische Arth ritis bei einem multimorbiden Patienten mit einer chronischen entzündlichen systemischen Haut-/Gelenkserkrankung und HIV-Infektion nach/unter einer immunmodulierenden/-suppressiven Basisbehandlung und einer i.v.- Korti sonstosstherapie mit Nachweis eines ubiquitären Hautkeims sei nicht überwie gend wahrscheinlich die Folge einer ansonsten folgenlosen Handprellung, son dern überwiegend wahrscheinlich die Folge der chronischen Grunderkrankungen und Behandlung. Sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis hätten keine Unfall folgen mehr vorgelegen (S. 5). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich aus dem Aus trittsbericht der Rehaklinik B.___ erg e be, dass die septische Arthritis eine Folge des Unfalles darstelle und diese für die Beschwerdelage gewichtiger sei als die Psoriasis-Arthritis ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 2 6. Juli 2023 ( Urk. 7/38) bezüglich Erstbefund vom 1 2. Juni 2023 fest, dass eine massive Schwellung des Handrückens vorgelegen habe sowie eine Überwärmung und Rötung. Er diagnostizierte eine schwere Handkontusion rechts, DD beginnende Phlegmone (S. 1) . 3. 2
Im radiologischen Befundbericht , S pital A.___ , Hand a.p. / schräg /lateral rechts vom 1 4. Juni 2023 ( Urk. 7/33) wurde festgehalten, dass im Ver gleich zur Voraufnahme vom 3 0. September 2022 (vgl. dazu: Urk. 7/32) eine unveränderte vorbekannte produktiv-erosive Arthropathie der MCP-, der PIP- sowie geringer der DIP-Gelenke und des IP-Gelenkes bei aktenanamnestisch Pso riasis-Arthritis sowie eine vorbestehende Rhiz
- und Radioscaphoidarthrose
vor lägen . Eine frische Fraktur sei nicht ersichtlich (S. 1).
3. 3
I n der Beurteilung zum
radiologischen Befund des CT Hand/Handgelenk rechts des S pitals A.___ vom 1 8. Juni 2023 ( Urk. 7/34) wurde unter ande rem festgehalten, dass Zeichen einer Arthritis im Daumensatt elgelenk rechts mit begleitender Tenosyn o vitis des 1.
Strecksehnenfaches, DD posttraumatische Exazerbation bei bekannter Psoriasisarthritis , DD septische Genese bildgebend nicht auszuschliessen,
vorlägen (S. 2). 3. 4
Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt Chirurgie , und Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin Chirurgie , vom S pital A.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 1 9. Juni 2023 ( Urk. 7/45) folgende Diagnosen fest (S. 1-2): - Ausgedehnte Arthritis Hand rechts, ED 1 7. Juni 2023 - Aktive Endokrine Orbitopathie 03/2023 - Morbus Basedow, ED 01/2004 - HIV Infektion CDC Stadium C3, ED 2001 - Clubbing/Trommelschlegelfinger im Rahmen einer Schilddrüsenakropachie - Psoriasis Arthritis, ED 07/2013 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Bilaterale pleuraständige Noduli - Chronische Obstipation, am ehesten funktionell - Leichtgradige erektile Dysfunktion ED 01/2020 mit/bei - St atus n ach
rechsseitiger ulzeröse r Kolitis, ED 10/2016 - V erdacht a uf arterielle Hypertonie - St atus n ach Hepatitis B
Die Ärtze führten aus, d er Beschwerdeführer sei vom 1 7. bis 1 9. Juni 2023 bei ihnen hospitalisiert gewesen .
Ihm sei vor einer Woche beim Arbeiten in einer Metzgerei ein Stück gefrorenes
Fleisch auf das dorsale Handgelenk gefallen. Im Verlauf habe er starke Schmerzen entwickelt. Mittels CT sei eine akute knöcherne Läsion ausgeschlossen worden. Infektzeichen hätten keine bestanden (S. 3) .
Prof. Dr. E.___ hielt in seinem Operationsbericht vom 2 3. Juni 2023 fest ( Urk. 7/29), dass beim Beschwerdeführer eine septische Arthritis des Handgelen kes radiokarpal und radioulnar bestanden habe, so dass die Indikation zur Revi sion, Spülung und Entnahme von Bakteriologie-Material gegeben gewesen sei (S. 1). 3. 5
Im Austrittsbericht des S pitals A.___
vom 1 3. Juli 2023 ( Urk. 7/26 /3-10 ) stellten
Dr. med. G.___ , Assistenzärztin Innere Medizin, und Oberarzt Innere Medizin H.___
neu folgende Diagnose (S. 2 ): - Septische Arthritis /Osteomyelitis mit S. aureus (MRSA) radiokarpal und radi oulnar rechts nach Handkontusion rechts am 9. Juni 2023, ED 2 2. Juni 2023 - CT Hand und Vorderarm rechts am 2 1. Juni 2023: Bekannte Gelenker güsse radio- ulno - carpal und intercarpal sowie Daumensattelgelenk gering regredient . Subkutanes Weichteilödem über der Ulna und dem Handrücken - MRI Hand rechts am 2 2. Juni 2023: A r thritis des Radiokarpalgelenks und des distalen Radioulnargelenks . Bei bekannter Psoriasisarthritis langjährig vorbekannte sklerotisch/erosive Arthropathien der MCP- und IP-Gelenke. Ausgeprägte phlegmonöse Entzündung der Weichteile der gesamten Hand betont dorsal. Minderenhancendes Areal im Mus culus adductor pollicis, hier beginnende Abszedierung bildgebend möglich
Der Beschwerdeführer sei vom 2 1. Juni bis 1 3. Juli 2023 erneut
bei ihnen hospi talisiert gewesen (S. 1).
Es sei eine notfallmässige Selbstvorstellung aufgrund von stärksten Handschmerzen und Handschwellung rechts nach Bagatelltrauma am 9. Juni 2023 erfolgt. Er sei bereits deshalb vor kurzem hospitalisiert g e wesen. Sie hätten eine septische Arthritis bei eitrigem Gelenkspunktat radiocarp a l und ent sprechendem MRI-Befund diagnostiziert. In den Blutkulturen und im Gelenks punktat habe ein S. aureus (MRSA) nachgewiesen werden können. Am 2 3. Juni 2023 sei eine operative Gelenkspülung durchgeführt worden . Ein erneute s MRI habe neu Zeichen einer Osteomyelitis gezeigt , weswegen sich die Therapiedauer auf sechs Wochen resistenzgerechte Therapie ab ersten negativen Blutkulturen verlängert habe . Es se i eine zweite operative Gelenksspülung inkl. Abszess- und Hämatomausräumung erfolgt. Die erneut intraoperativ gewonnenen Kulturen seien erfreulicherweise negativ gewesen.
Als Infektfokus sähen sie am ehesten eine Mikroverletzung im Rahmen des Bagatelltraumas, anderwärtige Foci hätten nicht bestanden. Insbesondere hätten sich in der transösophagealen Echokardiographie keine Hinweise für eine Endo karditis ergeben (S. 5). 3. 6
Der Versicherungsmediziner der Suva Dr. C.___ hielt in seiner versicherungs medizinischen Kurzbeurteilung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 7/47)
fest, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. In der Bildgebung seien keine trauma tischen strukturellen Schäden objektiviert worden. Dazu passe auch, dass abge sehen von typischen entzündlichen Reizzeichen eine strukturelle Verletzung der Hand/Haut nicht objektivierbar dokumentiert sei. I m Gegenteil sei festgestellt worden, dass bei der ambulanten Untersuchung am 14.
Juni 2023 (Urk. 7/39) bei fehlender offener Wunde sowie fehlender Leukozytose nicht von einer septischen Arthritis oder phlegmonösen Entzündung ausgegangen worden sei .
Eine sekundäre septische Arthritis bei einem multimorbiden Patienten mit einer chronischen entzündlichen systemischen Haut-/Gelenkserkrankung und HIV-Infektion nach/unter einer immunmodulierenden/-suppressiven Basisbehandlung und einer i.v.- Kortisonstosstherapie mit Nachweis eines ubiquitären Hautkeims sei nicht überwiegend wahrscheinlich die Folge einer ansonsten folgenlosen Handprellung, sondern überwiegend wahrscheinlich die Folge der chronischen Grunderkrankungen und Behandlung. Die differentialdiagnostisch diskutierte Mikroverletzung im Rahmen des Bagatelltraumas sei allenfalls möglich, hier in Anbetracht der multiplen Krankheitsleiden des Beschwerdeführers mit einer krankhaften Beeinträchtigung der Hautschutzbarriere und Infektabwehr aber nicht überwiegend wahrscheinliche Eintrittsursache der bakteriellen Infektion des polymorbiden Beschwerdeführers (S. 1). Letztere sei viel eher wahrscheinlich auf die hier individuelle komplexe Grunderkrankung und deren immunmodulierende suppressive Behandlung zurückzuführen (S.1-2). 3. 7
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 7. Oktober 2023 ( Urk.
3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 8. September bis 2 4. Oktober 2023 (mit Unterbruch 2 8. September und 1 2. Oktober 2023) in stationärer Behandlung war. Assistenzärztin Dr. med. I.___ und Fachärztin für Physi ka l ische Medizin und Rehabilitation J.___ hielten folgende Diagnosen fest (S. 1-3): - Septische Arthritis/Osteomyelitis mit S. aureus (MRSA) radiokarpal und radi oulnar Hand rechts (dominant) ED 2 2. Juni 2023 - Unfall vom 0 9. Juni 2023: Stück Fleisch auf die rechte Hand gefallen - Psoriasis Arthritis, ED 07/2013 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Morbus Basedow, ED 01/2004 - Aktive Endokrine Orbitopathie 03/2023 - Clubbing/Trommelschlegelfinger i.R. einer Schilddrüsenakropachie - HIV-Infektion CDC Stadium C3, ED 2001 - Hepatitis B - Arterielle Hypertonie ED 07/2023 - Grössenstationäre ipsilaterale pleuraständige Noduli, ED 08/2013 - Chronische Obstipation - St. n. rechtsseitiger ulzeröser Kolitis, ED 10/2016 - Leichtgradige erektile Dysfunktion ED 01/2020
Während der ambulanten Tagesrehabilitation sei am 1 2. Oktober 2023 eine regu läre handchirurgische Kontrolle im S pital A.___ mit folgender Beurteilung
erfolgt : Bei abgeschlossener Wundheilung und verbesserter Beweglichkeit ohne akute Infektzeichen bestehe aktuell keine Notwendigkeit für einen handchirurgi schen Eingriff. Die anhaltenden Beeinträchtigungen an den Fingern beider Hände sowie neuerdings am linken Fussgelenk seien auf die bereits bestehende rheuma tische Grunderkrankung zurückzuführen. Vier Monate nach der Diagnose einer septischen Arthritis/Osteomyelitis mit S. aureus (MRSA) radiokarpal und radioul nar Hand rechts sei die handchirurgische Behandlung abgeschlossen worden. Die bestehende Beschwerden seien im Rahmen der vorbestehenden Psoriasis Arthritis zu interpretieren (S. 5). 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 9. Juni 202 3 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) darstellt und dass der Beschwerdeführer dabei eine Kontusion der rechten Hand erlitten hat . Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen zu Recht unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine vel ante per 2 4. August 202 3 eingestellt hat , beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehenden Beschwerden in der rechten Hand noch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 9. Juni 202 3 zurück zuführen sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeit punkt diverse Vorerkrankungen aufwies, so unter anderem eine Psoriasis Arthritis, welche insbesondere auch die Fingergelenke beider Hände betraf (vgl. dazu: Urk. 7/39/2). Im Streite
steht aber, ob die septische Arthritis /Osteomyelitis radiokarpal und radioulnar rechts, welche am 2 3. Juni 2023 erstmals diagnosti ziert wurde ( Urk. 7/29), wobei in der Blutkultur und dem Gelenkpunktat vom 2 1. Juni 2023 ein Staphylococcus (S.) Aureus nachgewiesen worden war ( Urk. 7/29/3), überwiegend wahrscheinlich durch den versicherten Unfall verur sacht wurde und für die fortbestehenden Beschwerden ursächlich ist. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich dab ei in s besondere auf die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ , wonach der Beschwerdeführer bereits an diversen Grunder krankungen
gelitten habe und die septische A rthritis überwiegend wahrscheinlich darauf zurückzuführen sei , da insbesondere bildgebend keine strukturellen Läsi onen festgestellt worden seien (vgl . E: 3. 7). 4.3
Ein Gesundheitsschaden, der durch eine Infektion verursacht wird, ist grundsätz lich eine Krankheit (BGE 122 V 230 E. 3). Die Annahme einer unfallmässigen (bzw. traumatischen) Verursachung der Infektion setzt nach der Rechtsprechung das Vorhandensein einer Wunde im Zeitpunkt der behaupteten Infizierung voraus. Dabei genügt es nicht, wenn die Erreger durch geringfügige Schrammen, Kratzer oder unbedeutende Schürfungen, wie sie täglich vorkommen, in den Kör per gelangen; das Eindringen muss vielmehr im Rahmen einer eigentlichen Ver letzung oder doch unter Umständen erfolgen, die einen typischen Unfallsachver halt darstellen und als solcher zu erkennen sind (BGE 122 V 230 E. 3a). Gelangen Krankheitserreger hingegen in einer für die betreffende Krankheit typischen Weise in das Körperinnere, gilt die Infektion als Krankheit (BGE 140 V 356, 129 V 402 E. 4.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2023 vom 3. Mai 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]. 4.4
Vorliegend ist in Bezug auf die Frage, ob die septische Arthritis als Infektions krankheit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist zu berücksichtigen, dass weder im Zeitpunkt der Erstbefundung noch später eine Wunde festgestellt wurde. S o hielt Dr. D.___ als Erstbefund eine Schwellung und Rötung der Hand fest ( Urk. 7/38/1). Wunden wurden hingegen keine befundet. Ebenso wenig wurde eine solche in den übrigen medizinischen Berichte n festgehalten , genauso wenig wie Infektzeichen (vgl. E. 3. 4 , Urk. 3/39 ) . Die im Beri ch t des S pitals A.___ vom 1 3. Juli 2023 vermutete Mikroverletzu ng im Rahmen des Bagatelltraumas vom 9. Jun i 2023 als eheste Ursache für die septische Arthritis (vgl. E. 3. 5 ) ist zwar möglich, aber dass eine solche Mikroverletzung vorlag und zudem kausal auf das Unfallereignisses zurückzuführen wäre , ist durch die Akten nicht erstellt und kann auch durch nachträgliche Beweisvorkehren nicht mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Abgesehen vom fehlenden Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfallereignis und der allfälligen Mik r overletzung , wäre eine solche aufgrund der soeben erwähnten Rechtsprechung (E. 4.3) , wonach es nicht genügt, wenn Erreger durch geringfügige Kratzer in den Körper eindrin gen, wie das beispielsweise bei einer Mikroverletzung der Fall wäre ,
somit als Unfallsachverhalt ausgeschlossen (vgl. E. 4.3).
Dafür, dass die
septische Arthritis durch die am 9. Juni 2023 erlittene Handkontusion als solche verursacht wurde, sind die Berichte der behandelnden Ärzte nicht hinweisend.
Insgesamt ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die septische Arthritis auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. 4.5
D ie Auffassung des Beschwerdeführers, wonach
die septische Arthritis gem äss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 7. Oktober 2023 auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Besagter Bericht äussert e sich
n icht zur Frage der Unfallkausalität. Hingegen wird festgehalten, dass die zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden
bei Austritt auf die vorbe stehende Psoriasis Arthritis (ED 07/2013) zurückzuführen gewesen sein (S. 5). Somit kann der Beschwerdeführer aus diesem Bericht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.6
Nach dem Gesagten drängen sich aufgrund der medizinischen Akten an der Beurteilung von Dr. C.___
keine auch nur geringen Zweifel auf . E r führte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass anlässlich des Unfalls lediglich eine Kontusion der Hand und bildgebend keine strukturelle Verletzung der Hand stattgefunden ha ben . Hingegen lag en beim Beschwerdeführer unbestrittenermas sen diverse Vorerkrankungen, darunter eine Psoriasis Arthritis , vor . Wie Dr. C.___ weiter ausführte, lag aufgrund der diversen Vorerkrankungen eine krankhafte Beeinträchtigung der Hautschutzbarriere und der Infektabwehr auf grund der immunmodulierenden/-suppressiven Basisbehandlung vor. Vor diesem Hintergrund leuchtet seine Schlussfolgerung
ein , wonach eben diese Beeinträch tigung en der Hautschutzbarriere und Infektabwehr die überwiegend w ahrschein liche Eintrittsursache der bakteriellen Infektion sind. Dr. C.___
äusserte sich ebenfalls zu einer möglichen Mikroverletzung im Rahmen des Unfalls und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass dies e zwar möglich, aufgrund der komplexen Vorerkrankungen aber nicht überwiegen d wahrscheinlich ist (vgl. Urk. 7/47).
Insofern ist seine Aktenbeurteilung umfassend und entspricht den rechtspre chungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.4). G egenteilige medizinisc h e Berichte liegen nicht vor.
Somit durfte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___ per 2 4. August 202 3
einstellen, da die Handkontusion als einzige Unfallfolge gemäss der überzeugenden versiche rungsärztlichen Aktenbeurteilung nach sechs bis acht Wochen abgeheilt gewesen war (vgl. Urk. 7/47). Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. März 2024 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone