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UV.2024.00082

Invaliditätsgrad strittig. Valideneinkommen gestützt auf Durchschnittswert der in den letzten 5 Jahre im IK-Auszug eingetragenen Einkommen bestimmen. Invalideneinkommen mit LSE- Kompetenzniveau 1 statt 2 bestimmen. Teilweise Gutheissung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, war zuletzt seit April 2017 bei der Y.___ AG als Gipser in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Suva gegen die

Folgen

von

Unfällen

versichert,

als

er

am

8.

Februar

2018

im

Schnee

ausrutsch te , auf die rechte Hand fiel und sich einen Riss im Oberarm zuzog (vgl. Schaden meldung UVG vom 22.

Februar 2018, Urk.

9/4). In der Folge war der Versicherte zu 100

% krankgeschrieben (Urk.

9/6 ) und die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld; Urk.

9/13 , Urk.

9/24 ). Aufgrund einer schmerzhaften Funktionsstörung rechts bei grosser Rotatorenmanschettenläsion rechts erfolgte am 25.

September 2018 im Spital Z.___

ein operativer Eingriff (Schultera rthros kopie rechts, Rotatorenmanschettenrekonstruktion , Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik rechts) durch Dr.

med. A.___ , Facharzt

für

Chirurgie

(vgl.

Operationsbericht

vom

25.

September

2018 ,

Urk.

9/43 ).

Gestützt auf die Beurteilung de r beratenden Ärztin med. pract.

B.___ , Fach ä rzt in für Anästhesiologie , vom 1 7 .

Juli 2019, wonach dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei, er in einer

leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch zu 100

% arbeitsfähig sei, und ausgehend davon, dass durch weitere Heil behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei (Urk.

9/87 ), stellte die

Suva

die

Taggeldleistungen

per

29.

Februar

2020

ein

(vgl.

Schreiben

vom

17.

Dezember 2019 , Urk.

9/110 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24.

März 2020 ab 1.

März 2020 gestützt a uf eine Erwerbsunfähigkeit von 27

% eine

Rente

zu

(Urk.

9/132 ).

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

24.

April

2020

(Urk.

9/141) sowie ergänzend am 22.

Juni 2020 (Urk.

9/152) Einsprache, woraufhin die Suva die Verfügung vom 24.

März 2020 zurücknahm und dem Versicherten bis zum

Beginn

der

IV-Massnahme

am

13.

April

2020

weiterhin

ein

Taggeld

ausrichtete (vgl. Schreiben vom 17.

Juli 2020, Urk.

9/155). Die Invalidenversicherung ihrerseits richtete bis zum 13. Oktober 2020 Taggelder aus (vgl. Urk. 9/242).

M it

Verfügung

vom

1 3 .

September

202 2

sprach

die

Suva

dem

Versicherten

ab

14.

Oktober 2020 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 28

% eine Rente zu (Urk.

9/242). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10.

Oktober 2022 (Urk.

9/251 ),

hiess sie mit Einspracheentscheid vom 14.

März 2024

insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Invalidenrente ab 14. Oktober 2020 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30

%

zu sprach (Urk. 9/264 = Urk. 2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

14.

März

2024

(Urk.

2)

erhob

der

Versi cherte mit Eingabe vom 30.

April 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14.

März 2024 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihm rückwirkend ab dem 14.

Oktober 2020 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente von mindestens 55

%. Eventualiter sei für den Fall, dass für die Berechnung des Inva lideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle abgestellt werde, ein Leidensabzug von 10

% zu gewähren und de r Invaliditätsgrad unter Beizug des entsprechend tieferen Betrages neu zu berechnen.

Im Sinne einer reformatio in peius beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13.

September 2024 (Urk.

8), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sei zu verneinen. Eventuell sei der Invaliditätsgrad von 30

% auf 28

% zu redu zieren, subeventuell in der Höhe von 30

% zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Mit Verfügung vom 16.

September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk.

11). Am 6.

Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, wobei er an seinem Hauptantrag vollumfänglich festhielt. Den Eventual antrag

zog

er

zurück

(Urk.

15

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

reichte

am

6.

Febru ar 2025 ihre Duplik ein (Urk.

18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.

Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art.

6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs.

2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art.

10 Abs.

1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16 Abs.

1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10

Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenz alters ereignet hat (Art.

18 Abs.

1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.

19 Abs.

1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Zur Bestimmung des Invaliditäts grades wird gemäss Art.

16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 14.

März 2024 (Urk.

2) ging die Beschwerde gegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin davon aus, dass dem Beschwerde führer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungs profils ganztags zumutbar sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Ermittlung des Inv alideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne im Kompe tenzniveau 2

(LSE 2020, Total TA 1, Männer, Kompetenzniveau 2) ab gestellt und so ein an die Teuerung angepasstes Invalideneinkommen von Fr.

74'13 9.-- er rechnet worden, da der Beschwerdeführer im Zuge seines beruf lichen Werdegangs als selbständig erwerbender Gipser nebst den handwerklichen Fähigkeiten auch Kenntnisse in administrativen und organisatorischen Belangen habe erwerben können. Ein Leidensabzug sei nicht zu gewähren, da die körper lichen Limi tie run gen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berück sichtigt worden seien. Angesichts dessen, dass die Firma Y.___ AG inzwischen in Liquidation sei , sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer heute ohne Unfall weiter hin als selbständig Erwerbender und/oder Geschäfts führer/-inhaber tätig wäre und ein Einkommen von über Fr.

100’000.-- erzielen würde, zumal er – abgesehen von den Jahren 2014, 2015 und 2017 – nie ein Einkommen von über Fr.

100'000.-- abgerechnet habe, gerade auch nicht als selb ständig Erwerbender. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass das Validen ein kommen gestützt auf die im IK-Auszug in den letzten fünf Jahren abge rechneten effektiven Ein kom men errechnet und unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung auf Fr.

105'449.-- festgesetzt worden sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von neu 30 % (anstatt bisher 28 %). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. April 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im rechtskräftigen Entscheid der In validen versicherung vom 31. Oktober 2023 sei der Invaliditätsgrad auf 52 % fest gelegt worden, was von der Beschwerdegegnerin bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei . Für die Ermittlung des Valideneinkommen s

sei auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen . Das massgebende Valideneinkommen ent spreche deshalb mindestens dem auf ein Jahr hochgerechneten sowie der Normal arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis Ende 2023 angepassten Bruttoverdienst, welchen er in den etwas mehr als 10 Monaten vor dem

Unfallereignis

verdient

habe,

mithin

Fr.

149'612.--.

Betreffend

die

Berechnung

des

Invalid ene inkommens

monierte

der

Beschwerdeführer

die

Anwendung

des Kompetenzniveaus 2. Er weise in den Bereichen Administration und Organisation minime bis gar keine Fähigkeiten auf . Im Rahmen seiner selb ständigen Erwerbs tätigkeit seien diese Tätigkeiten von seinem Geschäfts partner besorgt worden. Er sei aufgrund seiner Fähigkeiten auf dem Bau für die hand werklichen Tätigkeiten verantwortlich gewesen. Es sei deshalb bei der Ermittlung des Invaliden ein kommens auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiere daraus ein für den Einkommensvergleich relevantes Invalideneinkommen von Fr.

67'197.--. Dies ergebe ein en Invaliditäts grad von 55 % . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ver neinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

im Sinne einer reformatio in peius , eventuell sei der Invaliditätsgrad auf 28 % zu reduzieren, subeventuell auf 30 % zu bestätigen. Sie führte dies bezüglich aus, eine Bindungswirkung der In validi täts bemessung durch die In validen versicherung für den Unfallversicherer werde in der bundesgerichtlichen Praxis ausdrücklich verneint. Das Invalidenein kom men sei aufgrund der aktuell sten Tabellenlöhne (LSE 2022) zu ermitteln und auf Fr. 74'402.-- festzusetzen, wobei die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht zu beanstanden sei. Der Zielvereinbarung für den Arbeitsversuch mit der IV-Stelle Zürich sei zu ent nehmen, dass sich der Beschwerdeführer künftig der Planung und Organisation der Arbeiten auf Baustellen annehmen wolle , was über das Kompetenzniveau 1 hinausgehe und zumindest dem Kompetenz niveau 2 ent spreche. Das Validenein kommen sei aufgrund der Erwerbsbiografie errech net wo r den, was kein en Teue rungs ausgleich rechtfertige, zumal auch nicht akten kundig

sei ,

dass

mit

einem

solchen

hätte

gerechnet

werden

können.

Diesbezüg lich sei der Einsprache ent scheid

fehlerhaft

und

d as

Valideneinkommen

wäre

auf

Fr.

100'943.-- festzu setzen . Damit resultier t e ein Erwerbseinbusse von 28

%. Korrekterweise wäre jedoch auch zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2022 (TA 17, Männer, Berufsgruppe 71, Bau- und Ausbaufachkräfte) abzu stellen

gewesen ,

da

konkrete

Anhaltspunkte

betreffend

den

Verdienst

als

Gesunder fehl ten.

Das

zu

korrigierende

Valideneinkommen

sei

auf

Fr.

81'073.--

festzusetzen. Stelle

man

dieses

dem

korrigierten

Invalideneinkommen

gegenüber,

resultiere

eine Erwerbs unfähigkeit von deutlich weniger als 10

%. Damit könne der Beschwerde führer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und der An spruch auf eine Invalidenrente wäre zu verneinen. 2.4

Der Beschwerdeführer brachte am 6. Januar 2025 replicando vor, zur Ermittlung des versicherten Verdienstes sei das von April 2017 bis zum Unfalltag im Februar 2018 bei der Y.___ AG bezogene Gehalt auf 12 Monate aufzurechnen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 143'360.-- , welches der Teuerung angepasst auf Fr. 149'612.-- hochzurechnen sei. Mit dem Gewinnvortrag von über Fr. 51'000.-

- würden konkrete Hinweise vorliegen, dass die entsprechenden teuerungs beding ten Lohnanpassungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten gewährt werden können. Richtig sei, dass er trotz seiner ordent lichen Anstellung bei der Y.___ AG als Selbständigerwerbender zu gelten habe, da er seit dem 17. Januar 2017 50 % des Aktienkapitals der Firma be sessen habe und als Verwaltungsrat kollektivunterschriftsberechtigt gewesen sei. Gleich wohl sei für die Geschäftsführung sein Geschäftspartner verantwortlich gewesen. Im Bereich der Administration und Organisation sei er auf die Unterstützung Dritter ange wiesen . Der Arbeitsversuch sei gescheitert. Er besitze handwerkliche Fähigkeiten, die in der Regel mit körperlichen Arbeiten zusammenhingen, die ihm

nicht mehr zumutbar seien. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei

deshalb auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Ausserdem sei die LSE-Jahr gangstabelle heran zu ziehen, die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids publiziert gewesen sei, vor liegend also die LSE 2020 (Urk. 15). 2.5

Hierauf präzisierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 6. Februar 2025 (Urk. 18), der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen würden unter schiedlich ermittelt werden. Das Valideneinkommen diene der Ermittlung der prozentualen Rentenhöhe, wohingegen der versicherte Jahresverdienst zur Be rechnung des monetären, monatlichen Rentenbetreffnisses hinzugezogen werden w e rde. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt ohne und also nach dem Unfall ver dienen würde, wohingegen nach Art. 15 Abs. 2 UVG als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gelte. Art. 24 UVV sodann diene mit Blick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes und dessen systematische Einordnung nur, aber immerhin der Korrektur des versicherten Verdienstes zur Berechnung des monatlichen Rentenbe treffnis ses, nicht aber der Anpassung des Valideneinkommens. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auch unerheblich, ob dieses aus einer vormals selb ständigen oder unselbständigen Tätigkeit extrapoliert werde, sondern einzig, ob dieses nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch künftig hätte erzielt werden können. Schliesslich seien grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend, weshalb die neuste verfügbare LSE-Tabelle sowie Nominallohnentwicklung anzuwenden sei en. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 8. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer optimal angepassten Ver weis tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - leichte bis mittel schwere Tätig keiten ohne Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität

– seit Juli 20 19 zu 100 % arbeitsfähig ist . Allfälliger Rentenbeginn ist soweit unbestritten der 14. Oktober 2020 (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/87 , Urk. 9/242 ). 3.2

Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass der Invaliditätsbegriff im Grundsatz in allen Sozialversicherungszweigen einheitlich ist (vgl. auch Art. 16 ATSG ), in sofern bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der In va lidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung denselben Invali ditätsgrad ergeben soll . Die Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E.

3.3.3). Jedoch sollen IV-Stellen und Unfallversicherer die Invaliditäts bemes sung in jedem Fall selbständig vornehmen und dürfen sich keinesfalls ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des je weils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass der in der Unfallversicherung versicherte Gesundheitsschaden enger gefasst ist, indem er an ein Unfallereignis anknüpft, und die Invalidi tätsbemessung erst im Zeitpunkt des Behandlungs abschlusses erfolgt, demgegen über die Invalidenversicherung ihre Leistungen von gröberen Abstufungen des Invaliditätsgrades abhängig macht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin eine eigene Bemessung des Invaliditäts grades vornahm. 4.

Der Beschwerdeführer absolvierte die Mittelschule im Kosovo, ohne in der Folge einen Beruf zu erlernen. Im Jahr 1991 reiste er in die Schweiz ein und war seither als Gipser tätig (vgl. Urk. 9/79). Im Jahr 2004 gründete er die C.___ GmbH und war bis am 4. Januar 2012 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Ge schäfts führer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). In der Folge wurde die C.___ GmbH in die D.___ GmbH umgewandelt und E.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister einge tragen. Der Be schwer de führer arbeitete gemäss eigenen Angaben für kurze Zeit als Gipser (ausführende

Person)

bei

der

D.___

GmbH

weiter

(vgl.

auch

Urk.

9/180/4).

Im

Rah men des Abklärungsgesprächs mit der IV-Stelle berichtete der Beschwerdeführer ausserdem, dass er im Jahr 2013 die F.___ GmbH ge gründet habe. Sein Sohn sei als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handels register eingetragen worden (vgl. auch Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich), ohne jedoch selber in der Firma mitzuarbeiten. Er habe grundsätzlich alleine in der Firma gearbeitet und je nach Bedarf zusätzlich temporäres Personal beauf tragt. Er habe sehr viel gearbeitet und sich ein hohes Einkommen sicherstellen können (vgl. Urk. 9/180/4 f.). Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Arbeit bei der F.___ GmbH ein Ein kommen von Fr.

92'693.-- (Jahr 2013), Fr.

130'000.-- (Jahre 2014 und 2015) und Fr.

33'583.-- (Jahr 2016, wobei der im Lohnausweis 2016 ausgewiesene Lohn Fr.

99'318.-- betrug [vgl. Urk.

9/2/15]) erzielt hat (Urk.

9/11). Per Ende Dezember 2016 wurde die F.___ GmbH in die

Y.___

AG

umgewandelt

und

der

Beschwerdeführer

am

17.

Januar

2017 (Tagebucheintrag) als Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handels register eingetragen. Neben ihm amtete G.___ als Mit glied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Sohn des Beschwerdeführers, H.___ , schied aus der Gesellschaft aus (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; vgl. auch Urk.

9/180/4). Vereinbart wurde ein Lohn von Fr.

10'500.-- monatlich (vgl. Arbeitsvertrag vom 3.

April 2017, Urk.

9/3). Im IK-Auszug eingetragen wurde ein Einkommen von Fr.

107'520.-- ab April 2017 (Urk.

9 / 180/8 ). In Bezug auf die Rollenverteilung gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, sein Geschäfts partner habe organisiert und die administrativen Arbeiten erledigt, er sei hin gegen

für

die

Gipserarbeiten

zuständig

gewesen.

Als

er

infolge

des

Sturzes

am

8.

Februar 2018 arbeitsunfähig geworden sei, habe sein Geschäftspartner die pendenten Aufträge mit anderen Arbeitern fertigstellen lassen. Neue Aufträge habe sein Geschäfts partner keine mehr angenommen (vgl. Urk.

9/180/6, vgl. auch Urk.

9/56 und Urk.

9/79). Die eigene Fortführung des Betriebs als Geschäftsführer mit

anderen

angestellten

Gipsern

erachtete

der

Beschwerdeführer

als

unrealistisch. Die Qualität sei nicht gewährleistet, wenn man nicht die ganze Zeit selber vor Ort sei.

Man

müsse

selber

hart

arbeiten,

um

im

Geschäft

zu

bleiben

(vgl.

Urk.

9/102/6). Der Geschäftspartner habe die Firma (ebenfalls) nicht alleine weiterführen wollen, weshalb

die

Y.___

AG

in

Liquidation

gesetzt

und

aufgelöst

worden

sei (vgl. Internet - Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; vgl. auch Urk.

9/180/6).

Vom 14. April bis 20. Oktober 2020 fand ein Arbeitsversuch bei der I.___ GmbH statt (vgl. Urk.

9/137). Dieser wurde erfolgreich abgeschlossen und der Beschwerdeführer konnte in einem 50%-Pensum (20 Stunden) bei der I.___ GmbH

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

weiterarbeiten

(vgl.

Urk.

9/171).

Seine Tätigkeit

umfasste

die

Planung,

Organisation,

Akquisition

und

Kontrolle

von

Baustellen

(vgl.

Urk.

9/180/6).

Arbeitsvertraglich

wurde

ein

Bruttolohn

von

monat lich Fr.

2'525.--

vereinbart

(vgl.

Urk.

9/175).

Die

Anstellung

wurde

per

31.

Dezem ber

2020 aus wirt schaftli chen Gründen (gesundheitlichen Gründen des Inhabers) gekündigt (vgl. Urk. 9/180/6, Urk. 9/233). 5 . 5 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbs einkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E.5.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 5 . Aufl., Zürich/Genf 202 4 , Art. 16 Rz. 20 ).

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich basie rend auf den IK-Einträgen bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Er schei nung ge tre tene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl.

Urteile des Bundes gerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1, 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2, 8C_530/2013 vom 24. Ja nuar 2014 E. 5.1.2). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validen einkommen heranzuziehen, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einträge im IK-Auszug des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre vor dem Unfallereignis ab und errechnete ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr.

100'943.20 ([Fr.

92'693.-- + Fr.

130'000.-- + Fr.

130'000.-- + Fr.

36'636.-

- +

Fr.

107'520.--

+

Fr.

2'380.--

( Arbeitslosenentschädigung

Dezember

2016 )

+

Fr.

8'540.-- ( Arbeitslosenentschädigung Januar bis März 2017 )] / 5). Unter Be rück sichtigung der Nominallohnentwicklung setzte sie das Validenein kommen auf Fr.

105'449.-- fest (Urk. 2 S. 7; vgl. auch Urk. 9/233). 5 .3

Mit Blick auf die betrieblichen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer als Selb ständigerwerbender anzusehen, da er – zu mindest als Verwal tungs rats präsident der Y.___ AG – seinen Lohn massgeblich mitbestimmen konnte . Dabei ist jedoch entschei dend, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt als Ge sun der tatsächlich verdienen würde und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als ausfüh ren der Gipser in der Y.___ AG tätig wäre. Dass es mit dem Wegfall seiner Arbeitskraft zur Auflösung der Gesellschaft kam, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einziger ausführender Gipser war, naheliegend. Jedenfalls kann von einem Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen keine Rede sein. Wenn d er Beschwerdeführer jedoch geltend macht, sein in den Monaten April bis Dezember 2017 erzieltes Einkommen , aufgerechnet auf ein Jahr , hätte sich auch in Zukunft nicht verringert, ist ihm mit Blick auf die in den Jahren 2013 bis 2016 aufgetretenen Einkommens schwan kungen nicht zu folgen (vgl. E. 4

vorstehend ). Die Auf trags lage war seit der Gründung der F.___ GmbH, bei der der Beschwerdeführer ähnlich wie in der Y.___ AG grundsätzlich alleiniger ausführender Gipser war, stark schwankend (Einkommen zwischen Fr. 33'583.-- und Fr. 130'000.--). Vor diesem Hintergrund sowie an gesichts der erst kurzen Be stand dauer der Y.___ AG

kann für die Bemessung des Validen einkommens nicht allein auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2017 abgestellt werden. Vielmehr ist ein während einer längeren Zeit spanne erzielter Durch schnitts verdienst heranzuziehen (vgl. E. 5 .1 hiervor). Damit ist die Durchschnitts berechnung der Beschwerdegegnerin anhand der in den Jahren 2013 bis 2017 erzielten Einkommen rechtens. Allerdings ist das Valid en einkommen anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zu bestimmen (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) , wobei hierfür der zuletzt verdiente AHV-pflichtige Lohn heranzuziehen ist (vgl. Kreis schreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025, Rz. 3301). Insofern ist die in den Monaten Dezember 2016 bis März 2017 bezogene Arbeits losen entschädigung bei der Festsetzung des Vali den einkommens nicht zu berück sichtigen.

Ferner sind – entgegen dem Vorbringen der Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerde antwort (vgl. E. 2.3) – in Anwendung der bundes rechts konformen Aufrechnung der Nominallohnentwicklung die ein zelnen Einkommen der Jahre 2013 bis 2017 vor der Berechnung des Durch schnittswertes der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2020 anzupassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3, 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.4, 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.1). Hierfür ist die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T39 ( Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne, 2010-202 4 , Männer 2013: 2204, 2014: 2220, 2015: 2226, 2016: 2239, 2017: 2249, 2020: 2298 ) heran zuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich für das Jahr 2020 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) ein Validen einkommen von Fr. 101'949.85

([Fr. 92'693. -- : 2204 x 2298] + [Fr. 130'000.-- : 2220 x 2298] + [Fr. 130'000.-- : 2226 x 2298] + [Fr. 33'583.-- : 2239 x 2298] + [Fr. 107'520.-- : 2249 x 2298] : 5) .

Soweit die Beschwerdegegnerin im Sinne einer reformatio in peius die An wen dung der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens beantragt (vgl. E. 2.3) , ist sie nicht zu hören. Auf die statistischen Werte ist nur aus nahmsweise abzustellen, wenn das tatsächlich erzielte Erw e rbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, führten nicht invaliditätsfremde Gründe zum Stellenverlust und es ist überwiegend wahr scheinlich , dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als Gipser in der Y.___ AG tätig wäre. Die Ver wendung der Lohnstatistik ist unzulässig, wenn das hypothetische Validen einkommen anhand der über einen längeren Zeitraum hin effektiv erzielten Verdienste in Verbindung mit dem IK-Auszug zu verlässig eingeschätzt werden kann ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherun g , 4.

Auf lage 2022, Art. 28a Rz. 56). Das Abstellen auf die Lohneinträge im IK-Auszug ist vorliegend möglich, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens darauf und nicht auf die Lohn statistik abzustellen ist. 6 . 6 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E.

2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E.

7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, a.a.O. , R z. 5 6 und 93 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .2

Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr.

5' 791 .-- für männliche Arbeits kräfte

gemäss

LSE

20 20

(T otal

in

der

Tabelle

TA1 _triage_skill_level ,

Kompetenzniveau

2 , Männer) .

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2

nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität zwar nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, aber über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_ 276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.4.1, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.

4.2.2 , 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen ). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seines auf leichte Tätig keiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.1) so wohl die angelernte Tätigkeit als Gipser

wie

auch

die

übrigen

hand werklich

schweren

Tätigkeiten

nicht

mehr

zumut bar. Wenn die Be schwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer habe in der Ver gangenheit

als selbständig erwerbender Gipser eine Aktiengesellschaft geführt und sich dadurch Fähigkeiten in administrativen und organisatorischen Belangen aneignen können (E. 2.1) , ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer über keinen kaufmännischen Abschluss ver fügt. Ausserdem stellte der Beschwer deführer glaubhaft dar, dass er im Sinne der Arbeitsteilung jeweils für die Gip sertätigkeit verantwortlich gewesen sei und sein Geschäftspartner sich um die administrativen und organisatorischen Belange gekümmert habe (vgl. E. 5 hier vor). Die Beschwerdegegnerin lässt ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer nur zu einem sehr geringen Teil mit Bürotätigkeiten befasste. Es mag zwar zu treffen, dass der Beschwerdegegner während vieler Jahre seinen eigenen Betrieb führte und dabei einige Berufs erfahrung als Selbständigerwerbender sammeln konnte. Diese beschränkte sich jedoch auf den eigenen Kleinbetrieb, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich von seinem Einsatz und den Fähigkeiten als Gipser abhing (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2, 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Bei dieser Sachlage kann die – allenfalls – nur teilweise neben der schweren Gipserarbeit ausgeübte Tätig keit im Bürobereich allein nicht mit dem Besitz von «besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse» gemäss dem Kompetenzniveau 2 gleichgesetzt werden. Erfahrungs gemäss umfassen solche Stellen mehr als blosse Hilfstätigkeiten und verlangen in der Regel einen Lehrabschluss oder zumindest eine Anlehre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.4.3). Zumutbar ist dem Be schwerdeführer eine Tätigkeit, wie er sie bei der I.___ GmbH ausgeübt hat te . In dieser leidensangepassten Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 2'525.-- generieren (vgl. E. 4 hiervor). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Fehlen einer abge schlossenen kauf männischen Grundausbildung , wie sie grundsätzlich selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt wird, ist es nicht realistisch, dass d er Beschwer deführer auf Dauer oder zumindest längerfristig ein dem Kompe tenz niveau 2 entsprechendes Einkommen von Fr. 5'791.-- erzielen kann. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Durchschnittslohn sämtliche Tätigkeitsfelder berücksichtigt, mithin auch solche, in welchen der Be schwerde führer ganz offensichtlich über keine Berufs- und Fachkenntnisse ver fügt.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalideneinkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 1 (Fr.

5'261.-- [LSE 2020 ,

Tabelle TA1_triage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ] ) abzustellen, auf den in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person – wie hier – im angelernten Beruf nicht mehr tätig sein kann ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 1 1.

September 2018 E. 4.2 und 8C_457/2017 vom 11.

Novem ber 2017 E. 6.3 mit Hinweis). 6 .3

Demzufolge ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr.

5'261. -- unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

Arbeitszeit

im

Jahr

2020

von

41,7

Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) auf ein Jahreseinkommen von Fr.

65'815.10 hoch zurechnen (Fr.

5'261.-- x 12 : 40 x 41,7). Ein Abzug vom Tabellenloh n rechtfer tigt sich nicht , wovon bei gegebener Konstellation auch die Parteien ausgehen (Urk.

1 S. 25, Urk. 2 S. 6). Das anzurechnende hypothetische Invalideneinkommen be trägt somit Fr.

65'815.10 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin ursprüng lich berechnet Fr.

74'139.--. 7 .

Der Vergleich des Invalideneinkommens (E. 6 .3) mit dem Valideneinkommen (E. 5 .3) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'134.75 oder einen Invaliditätsgrad von gerundet 35 %.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist mithin, in teilweiser

Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist , dass der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditäts grad von 35 %

ab 14. Oktober 2020 hat.

8 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Be schwer deführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Die Ent schädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Inva lidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditäts grad keine Reduk tion der Parteient schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozes saufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil e des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4, 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E.

7). Entsprechend ist ihm eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘8 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

14. März 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 35 % ab 1 4 . Oktober 2020 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Justus H. Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 März 2020 gestützt a uf eine Erwerbsunfähigkeit von 27

% eine

Rente

zu

(Urk.

9/132 ).

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

24.

April

2020

(Urk.

9/141) sowie ergänzend am 22.

Juni 2020 (Urk.

9/152) Einsprache, woraufhin die Suva die Verfügung vom 24.

März 2020 zurücknahm und dem Versicherten bis zum

Beginn

der

IV-Massnahme

am

13.

April

2020

weiterhin

ein

Taggeld

ausrichtete (vgl. Schreiben vom 17.

Juli 2020, Urk.

9/155). Die Invalidenversicherung ihrerseits richtete bis zum 13. Oktober 2020 Taggelder aus (vgl. Urk. 9/242).

M it

Verfügung

vom

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Zur Bestimmung des Invaliditäts grades wird gemäss Art.

16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 14.

März 2024 (Urk.

2) ging die Beschwerde gegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin davon aus, dass dem Beschwerde führer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungs profils ganztags zumutbar sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Ermittlung des Inv alideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne im Kompe tenzniveau 2

(LSE 2020, Total TA 1, Männer, Kompetenzniveau 2) ab gestellt und so ein an die Teuerung angepasstes Invalideneinkommen von Fr.

74'13 9.-- er rechnet worden, da der Beschwerdeführer im Zuge seines beruf lichen Werdegangs als selbständig erwerbender Gipser nebst den handwerklichen Fähigkeiten auch Kenntnisse in administrativen und organisatorischen Belangen habe erwerben können. Ein Leidensabzug sei nicht zu gewähren, da die körper lichen Limi tie run gen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berück sichtigt worden seien. Angesichts dessen, dass die Firma Y.___ AG inzwischen in Liquidation sei , sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer heute ohne Unfall weiter hin als selbständig Erwerbender und/oder Geschäfts führer/-inhaber tätig wäre und ein Einkommen von über Fr.

100’000.-- erzielen würde, zumal er – abgesehen von den Jahren 2014, 2015 und 2017 – nie ein Einkommen von über Fr.

100'000.-- abgerechnet habe, gerade auch nicht als selb ständig Erwerbender. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass das Validen ein kommen gestützt auf die im IK-Auszug in den letzten fünf Jahren abge rechneten effektiven Ein kom men errechnet und unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung auf Fr.

105'449.-- festgesetzt worden sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von neu 30 % (anstatt bisher 28 %). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. April 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im rechtskräftigen Entscheid der In validen versicherung vom 31. Oktober 2023 sei der Invaliditätsgrad auf 52 % fest gelegt worden, was von der Beschwerdegegnerin bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei . Für die Ermittlung des Valideneinkommen s

sei auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen . Das massgebende Valideneinkommen ent spreche deshalb mindestens dem auf ein Jahr hochgerechneten sowie der Normal arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis Ende 2023 angepassten Bruttoverdienst, welchen er in den etwas mehr als 10 Monaten vor dem

Unfallereignis

verdient

habe,

mithin

Fr.

149'612.--.

Betreffend

die

Berechnung

des

Invalid ene inkommens

monierte

der

Beschwerdeführer

die

Anwendung

des Kompetenzniveaus 2. Er weise in den Bereichen Administration und Organisation minime bis gar keine Fähigkeiten auf . Im Rahmen seiner selb ständigen Erwerbs tätigkeit seien diese Tätigkeiten von seinem Geschäfts partner besorgt worden. Er sei aufgrund seiner Fähigkeiten auf dem Bau für die hand werklichen Tätigkeiten verantwortlich gewesen. Es sei deshalb bei der Ermittlung des Invaliden ein kommens auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiere daraus ein für den Einkommensvergleich relevantes Invalideneinkommen von Fr.

67'197.--. Dies ergebe ein en Invaliditäts grad von 55 % . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ver neinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

im Sinne einer reformatio in peius , eventuell sei der Invaliditätsgrad auf 28 % zu reduzieren, subeventuell auf 30 % zu bestätigen. Sie führte dies bezüglich aus, eine Bindungswirkung der In validi täts bemessung durch die In validen versicherung für den Unfallversicherer werde in der bundesgerichtlichen Praxis ausdrücklich verneint. Das Invalidenein kom men sei aufgrund der aktuell sten Tabellenlöhne (LSE 2022) zu ermitteln und auf Fr. 74'402.-- festzusetzen, wobei die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht zu beanstanden sei. Der Zielvereinbarung für den Arbeitsversuch mit der IV-Stelle Zürich sei zu ent nehmen, dass sich der Beschwerdeführer künftig der Planung und Organisation der Arbeiten auf Baustellen annehmen wolle , was über das Kompetenzniveau 1 hinausgehe und zumindest dem Kompetenz niveau 2 ent spreche. Das Validenein kommen sei aufgrund der Erwerbsbiografie errech net wo r den, was kein en Teue rungs ausgleich rechtfertige, zumal auch nicht akten kundig

sei ,

dass

mit

einem

solchen

hätte

gerechnet

werden

können.

Diesbezüg lich sei der Einsprache ent scheid

fehlerhaft

und

d as

Valideneinkommen

wäre

auf

Fr.

100'943.-- festzu setzen . Damit resultier t e ein Erwerbseinbusse von 28

%. Korrekterweise wäre jedoch auch zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2022 (TA 17, Männer, Berufsgruppe 71, Bau- und Ausbaufachkräfte) abzu stellen

gewesen ,

da

konkrete

Anhaltspunkte

betreffend

den

Verdienst

als

Gesunder fehl ten.

Das

zu

korrigierende

Valideneinkommen

sei

auf

Fr.

81'073.--

festzusetzen. Stelle

man

dieses

dem

korrigierten

Invalideneinkommen

gegenüber,

resultiere

eine Erwerbs unfähigkeit von deutlich weniger als 10

%. Damit könne der Beschwerde führer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und der An spruch auf eine Invalidenrente wäre zu verneinen. 2.4

Der Beschwerdeführer brachte am 6. Januar 2025 replicando vor, zur Ermittlung des versicherten Verdienstes sei das von April 2017 bis zum Unfalltag im Februar 2018 bei der Y.___ AG bezogene Gehalt auf 12 Monate aufzurechnen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 143'360.-- , welches der Teuerung angepasst auf Fr. 149'612.-- hochzurechnen sei. Mit dem Gewinnvortrag von über Fr. 51'000.-

- würden konkrete Hinweise vorliegen, dass die entsprechenden teuerungs beding ten Lohnanpassungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten gewährt werden können. Richtig sei, dass er trotz seiner ordent lichen Anstellung bei der Y.___ AG als Selbständigerwerbender zu gelten habe, da er seit dem 17. Januar 2017 50 % des Aktienkapitals der Firma be sessen habe und als Verwaltungsrat kollektivunterschriftsberechtigt gewesen sei. Gleich wohl sei für die Geschäftsführung sein Geschäftspartner verantwortlich gewesen. Im Bereich der Administration und Organisation sei er auf die Unterstützung Dritter ange wiesen . Der Arbeitsversuch sei gescheitert. Er besitze handwerkliche Fähigkeiten, die in der Regel mit körperlichen Arbeiten zusammenhingen, die ihm

nicht mehr zumutbar seien. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei

deshalb auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Ausserdem sei die LSE-Jahr gangstabelle heran zu ziehen, die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids publiziert gewesen sei, vor liegend also die LSE 2020 (Urk. 15). 2.5

Hierauf präzisierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 6. Februar 2025 (Urk. 18), der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen würden unter schiedlich ermittelt werden. Das Valideneinkommen diene der Ermittlung der prozentualen Rentenhöhe, wohingegen der versicherte Jahresverdienst zur Be rechnung des monetären, monatlichen Rentenbetreffnisses hinzugezogen werden w e rde. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt ohne und also nach dem Unfall ver dienen würde, wohingegen nach Art. 15 Abs. 2 UVG als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gelte. Art. 24 UVV sodann diene mit Blick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes und dessen systematische Einordnung nur, aber immerhin der Korrektur des versicherten Verdienstes zur Berechnung des monatlichen Rentenbe treffnis ses, nicht aber der Anpassung des Valideneinkommens. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auch unerheblich, ob dieses aus einer vormals selb ständigen oder unselbständigen Tätigkeit extrapoliert werde, sondern einzig, ob dieses nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch künftig hätte erzielt werden können. Schliesslich seien grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend, weshalb die neuste verfügbare LSE-Tabelle sowie Nominallohnentwicklung anzuwenden sei en. 3.

E. 3 .

September

202 2

sprach

die

Suva

dem

Versicherten

ab

14.

Oktober 2020 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 28

% eine Rente zu (Urk.

9/242). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10.

Oktober 2022 (Urk.

9/251 ),

hiess sie mit Einspracheentscheid vom 14.

März 2024

insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Invalidenrente ab 14. Oktober 2020 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30

%

zu sprach (Urk. 9/264 = Urk. 2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

14.

März

2024

(Urk.

2)

erhob

der

Versi cherte mit Eingabe vom 30.

April 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14.

März 2024 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihm rückwirkend ab dem 14.

Oktober 2020 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente von mindestens 55

%. Eventualiter sei für den Fall, dass für die Berechnung des Inva lideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle abgestellt werde, ein Leidensabzug von 10

% zu gewähren und de r Invaliditätsgrad unter Beizug des entsprechend tieferen Betrages neu zu berechnen.

Im Sinne einer reformatio in peius beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13.

September 2024 (Urk.

8), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sei zu verneinen. Eventuell sei der Invaliditätsgrad von 30

% auf 28

% zu redu zieren, subeventuell in der Höhe von 30

% zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Mit Verfügung vom 16.

September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk.

11). Am 6.

Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, wobei er an seinem Hauptantrag vollumfänglich festhielt. Den Eventual antrag

zog

er

zurück

(Urk.

15

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

reichte

am

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 8. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer optimal angepassten Ver weis tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - leichte bis mittel schwere Tätig keiten ohne Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität

– seit Juli 20 19 zu 100 % arbeitsfähig ist . Allfälliger Rentenbeginn ist soweit unbestritten der 14. Oktober 2020 (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/87 , Urk. 9/242 ).

E. 3.2 Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass der Invaliditätsbegriff im Grundsatz in allen Sozialversicherungszweigen einheitlich ist (vgl. auch Art. 16 ATSG ), in sofern bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der In va lidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung denselben Invali ditätsgrad ergeben soll . Die Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E.

3.3.3). Jedoch sollen IV-Stellen und Unfallversicherer die Invaliditäts bemes sung in jedem Fall selbständig vornehmen und dürfen sich keinesfalls ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des je weils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass der in der Unfallversicherung versicherte Gesundheitsschaden enger gefasst ist, indem er an ein Unfallereignis anknüpft, und die Invalidi tätsbemessung erst im Zeitpunkt des Behandlungs abschlusses erfolgt, demgegen über die Invalidenversicherung ihre Leistungen von gröberen Abstufungen des Invaliditätsgrades abhängig macht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin eine eigene Bemessung des Invaliditäts grades vornahm. 4.

Der Beschwerdeführer absolvierte die Mittelschule im Kosovo, ohne in der Folge einen Beruf zu erlernen. Im Jahr 1991 reiste er in die Schweiz ein und war seither als Gipser tätig (vgl. Urk. 9/79). Im Jahr 2004 gründete er die C.___ GmbH und war bis am 4. Januar 2012 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Ge schäfts führer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). In der Folge wurde die C.___ GmbH in die D.___ GmbH umgewandelt und E.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister einge tragen. Der Be schwer de führer arbeitete gemäss eigenen Angaben für kurze Zeit als Gipser (ausführende

Person)

bei

der

D.___

GmbH

weiter

(vgl.

auch

Urk.

9/180/4).

Im

Rah men des Abklärungsgesprächs mit der IV-Stelle berichtete der Beschwerdeführer ausserdem, dass er im Jahr 2013 die F.___ GmbH ge gründet habe. Sein Sohn sei als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handels register eingetragen worden (vgl. auch Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich), ohne jedoch selber in der Firma mitzuarbeiten. Er habe grundsätzlich alleine in der Firma gearbeitet und je nach Bedarf zusätzlich temporäres Personal beauf tragt. Er habe sehr viel gearbeitet und sich ein hohes Einkommen sicherstellen können (vgl. Urk. 9/180/4 f.). Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Arbeit bei der F.___ GmbH ein Ein kommen von Fr.

92'693.-- (Jahr 2013), Fr.

130'000.-- (Jahre 2014 und 2015) und Fr.

33'583.-- (Jahr 2016, wobei der im Lohnausweis 2016 ausgewiesene Lohn Fr.

99'318.-- betrug [vgl. Urk.

9/2/15]) erzielt hat (Urk.

9/11). Per Ende Dezember 2016 wurde die F.___ GmbH in die

Y.___

AG

umgewandelt

und

der

Beschwerdeführer

am

17.

Januar

2017 (Tagebucheintrag) als Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handels register eingetragen. Neben ihm amtete G.___ als Mit glied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Sohn des Beschwerdeführers, H.___ , schied aus der Gesellschaft aus (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; vgl. auch Urk.

9/180/4). Vereinbart wurde ein Lohn von Fr.

10'500.-- monatlich (vgl. Arbeitsvertrag vom 3.

April 2017, Urk.

9/3). Im IK-Auszug eingetragen wurde ein Einkommen von Fr.

107'520.-- ab April 2017 (Urk.

9 / 180/8 ). In Bezug auf die Rollenverteilung gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, sein Geschäfts partner habe organisiert und die administrativen Arbeiten erledigt, er sei hin gegen

für

die

Gipserarbeiten

zuständig

gewesen.

Als

er

infolge

des

Sturzes

am

8.

Februar 2018 arbeitsunfähig geworden sei, habe sein Geschäftspartner die pendenten Aufträge mit anderen Arbeitern fertigstellen lassen. Neue Aufträge habe sein Geschäfts partner keine mehr angenommen (vgl. Urk.

9/180/6, vgl. auch Urk.

9/56 und Urk.

9/79). Die eigene Fortführung des Betriebs als Geschäftsführer mit

anderen

angestellten

Gipsern

erachtete

der

Beschwerdeführer

als

unrealistisch. Die Qualität sei nicht gewährleistet, wenn man nicht die ganze Zeit selber vor Ort sei.

Man

müsse

selber

hart

arbeiten,

um

im

Geschäft

zu

bleiben

(vgl.

Urk.

9/102/6). Der Geschäftspartner habe die Firma (ebenfalls) nicht alleine weiterführen wollen, weshalb

die

Y.___

AG

in

Liquidation

gesetzt

und

aufgelöst

worden

sei (vgl. Internet - Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; vgl. auch Urk.

9/180/6).

Vom 14. April bis 20. Oktober 2020 fand ein Arbeitsversuch bei der I.___ GmbH statt (vgl. Urk.

9/137). Dieser wurde erfolgreich abgeschlossen und der Beschwerdeführer konnte in einem 50%-Pensum (20 Stunden) bei der I.___ GmbH

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

weiterarbeiten

(vgl.

Urk.

9/171).

Seine Tätigkeit

umfasste

die

Planung,

Organisation,

Akquisition

und

Kontrolle

von

Baustellen

(vgl.

Urk.

9/180/6).

Arbeitsvertraglich

wurde

ein

Bruttolohn

von

monat lich Fr.

2'525.--

vereinbart

(vgl.

Urk.

9/175).

Die

Anstellung

wurde

per

31.

Dezem ber

2020 aus wirt schaftli chen Gründen (gesundheitlichen Gründen des Inhabers) gekündigt (vgl. Urk. 9/180/6, Urk. 9/233). 5 . 5 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbs einkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E.5.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 5 . Aufl., Zürich/Genf 202 4 , Art. 16 Rz. 20 ).

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich basie rend auf den IK-Einträgen bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Er schei nung ge tre tene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl.

Urteile des Bundes gerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1, 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2, 8C_530/2013 vom 24. Ja nuar 2014 E. 5.1.2). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validen einkommen heranzuziehen, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einträge im IK-Auszug des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre vor dem Unfallereignis ab und errechnete ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr.

100'943.20 ([Fr.

92'693.-- + Fr.

130'000.-- + Fr.

130'000.-- + Fr.

36'636.-

- +

Fr.

107'520.--

+

Fr.

2'380.--

( Arbeitslosenentschädigung

Dezember

2016 )

+

Fr.

8'540.-- ( Arbeitslosenentschädigung Januar bis März 2017 )] / 5). Unter Be rück sichtigung der Nominallohnentwicklung setzte sie das Validenein kommen auf Fr.

105'449.-- fest (Urk. 2 S. 7; vgl. auch Urk. 9/233). 5 .3

Mit Blick auf die betrieblichen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer als Selb ständigerwerbender anzusehen, da er – zu mindest als Verwal tungs rats präsident der Y.___ AG – seinen Lohn massgeblich mitbestimmen konnte . Dabei ist jedoch entschei dend, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt als Ge sun der tatsächlich verdienen würde und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als ausfüh ren der Gipser in der Y.___ AG tätig wäre. Dass es mit dem Wegfall seiner Arbeitskraft zur Auflösung der Gesellschaft kam, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einziger ausführender Gipser war, naheliegend. Jedenfalls kann von einem Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen keine Rede sein. Wenn d er Beschwerdeführer jedoch geltend macht, sein in den Monaten April bis Dezember 2017 erzieltes Einkommen , aufgerechnet auf ein Jahr , hätte sich auch in Zukunft nicht verringert, ist ihm mit Blick auf die in den Jahren 2013 bis 2016 aufgetretenen Einkommens schwan kungen nicht zu folgen (vgl. E. 4

vorstehend ). Die Auf trags lage war seit der Gründung der F.___ GmbH, bei der der Beschwerdeführer ähnlich wie in der Y.___ AG grundsätzlich alleiniger ausführender Gipser war, stark schwankend (Einkommen zwischen Fr. 33'583.-- und Fr. 130'000.--). Vor diesem Hintergrund sowie an gesichts der erst kurzen Be stand dauer der Y.___ AG

kann für die Bemessung des Validen einkommens nicht allein auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2017 abgestellt werden. Vielmehr ist ein während einer längeren Zeit spanne erzielter Durch schnitts verdienst heranzuziehen (vgl. E. 5 .1 hiervor). Damit ist die Durchschnitts berechnung der Beschwerdegegnerin anhand der in den Jahren 2013 bis 2017 erzielten Einkommen rechtens. Allerdings ist das Valid en einkommen anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zu bestimmen (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) , wobei hierfür der zuletzt verdiente AHV-pflichtige Lohn heranzuziehen ist (vgl. Kreis schreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025, Rz. 3301). Insofern ist die in den Monaten Dezember 2016 bis März 2017 bezogene Arbeits losen entschädigung bei der Festsetzung des Vali den einkommens nicht zu berück sichtigen.

Ferner sind – entgegen dem Vorbringen der Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerde antwort (vgl. E. 2.3) – in Anwendung der bundes rechts konformen Aufrechnung der Nominallohnentwicklung die ein zelnen Einkommen der Jahre 2013 bis 2017 vor der Berechnung des Durch schnittswertes der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2020 anzupassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3, 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.4, 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.1). Hierfür ist die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T39 ( Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne, 2010-202 4 , Männer 2013: 2204, 2014: 2220, 2015: 2226, 2016: 2239, 2017: 2249, 2020: 2298 ) heran zuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich für das Jahr 2020 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) ein Validen einkommen von Fr. 101'949.85

([Fr. 92'693. -- : 2204 x 2298] + [Fr. 130'000.-- : 2220 x 2298] + [Fr. 130'000.-- : 2226 x 2298] + [Fr. 33'583.-- : 2239 x 2298] + [Fr. 107'520.-- : 2249 x 2298] : 5) .

Soweit die Beschwerdegegnerin im Sinne einer reformatio in peius die An wen dung der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens beantragt (vgl. E. 2.3) , ist sie nicht zu hören. Auf die statistischen Werte ist nur aus nahmsweise abzustellen, wenn das tatsächlich erzielte Erw e rbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, führten nicht invaliditätsfremde Gründe zum Stellenverlust und es ist überwiegend wahr scheinlich , dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als Gipser in der Y.___ AG tätig wäre. Die Ver wendung der Lohnstatistik ist unzulässig, wenn das hypothetische Validen einkommen anhand der über einen längeren Zeitraum hin effektiv erzielten Verdienste in Verbindung mit dem IK-Auszug zu verlässig eingeschätzt werden kann ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherun g , 4.

Auf lage 2022, Art. 28a Rz. 56). Das Abstellen auf die Lohneinträge im IK-Auszug ist vorliegend möglich, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens darauf und nicht auf die Lohn statistik abzustellen ist. 6 . 6 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E.

2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E.

7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, a.a.O. , R z. 5 6 und 93 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .2

Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr.

5' 791 .-- für männliche Arbeits kräfte

gemäss

LSE

20 20

(T otal

in

der

Tabelle

TA1 _triage_skill_level ,

Kompetenzniveau

2 , Männer) .

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2

nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität zwar nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, aber über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_ 276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.4.1, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.

4.2.2 , 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen ). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seines auf leichte Tätig keiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.1) so wohl die angelernte Tätigkeit als Gipser

wie

auch

die

übrigen

hand werklich

schweren

Tätigkeiten

nicht

mehr

zumut bar. Wenn die Be schwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer habe in der Ver gangenheit

als selbständig erwerbender Gipser eine Aktiengesellschaft geführt und sich dadurch Fähigkeiten in administrativen und organisatorischen Belangen aneignen können (E. 2.1) , ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer über keinen kaufmännischen Abschluss ver fügt. Ausserdem stellte der Beschwer deführer glaubhaft dar, dass er im Sinne der Arbeitsteilung jeweils für die Gip sertätigkeit verantwortlich gewesen sei und sein Geschäftspartner sich um die administrativen und organisatorischen Belange gekümmert habe (vgl. E. 5 hier vor). Die Beschwerdegegnerin lässt ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer nur zu einem sehr geringen Teil mit Bürotätigkeiten befasste. Es mag zwar zu treffen, dass der Beschwerdegegner während vieler Jahre seinen eigenen Betrieb führte und dabei einige Berufs erfahrung als Selbständigerwerbender sammeln konnte. Diese beschränkte sich jedoch auf den eigenen Kleinbetrieb, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich von seinem Einsatz und den Fähigkeiten als Gipser abhing (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2, 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Bei dieser Sachlage kann die – allenfalls – nur teilweise neben der schweren Gipserarbeit ausgeübte Tätig keit im Bürobereich allein nicht mit dem Besitz von «besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse» gemäss dem Kompetenzniveau 2 gleichgesetzt werden. Erfahrungs gemäss umfassen solche Stellen mehr als blosse Hilfstätigkeiten und verlangen in der Regel einen Lehrabschluss oder zumindest eine Anlehre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.4.3). Zumutbar ist dem Be schwerdeführer eine Tätigkeit, wie er sie bei der I.___ GmbH ausgeübt hat te . In dieser leidensangepassten Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 2'525.-- generieren (vgl. E. 4 hiervor). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Fehlen einer abge schlossenen kauf männischen Grundausbildung , wie sie grundsätzlich selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt wird, ist es nicht realistisch, dass d er Beschwer deführer auf Dauer oder zumindest längerfristig ein dem Kompe tenz niveau 2 entsprechendes Einkommen von Fr. 5'791.-- erzielen kann. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Durchschnittslohn sämtliche Tätigkeitsfelder berücksichtigt, mithin auch solche, in welchen der Be schwerde führer ganz offensichtlich über keine Berufs- und Fachkenntnisse ver fügt.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalideneinkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 1 (Fr.

5'261.-- [LSE 2020 ,

Tabelle TA1_triage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ] ) abzustellen, auf den in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person – wie hier – im angelernten Beruf nicht mehr tätig sein kann ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 1 1.

September 2018 E. 4.2 und 8C_457/2017 vom 11.

Novem ber 2017 E. 6.3 mit Hinweis). 6 .3

Demzufolge ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr.

5'261. -- unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

Arbeitszeit

im

Jahr

2020

von

41,7

Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) auf ein Jahreseinkommen von Fr.

65'815.10 hoch zurechnen (Fr.

5'261.-- x

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs.

2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art.

E. 10 Abs.

1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16 Abs.

1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10

Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenz alters ereignet hat (Art.

18 Abs.

1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.

19 Abs.

1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 12 : 40 x 41,7). Ein Abzug vom Tabellenloh n rechtfer tigt sich nicht , wovon bei gegebener Konstellation auch die Parteien ausgehen (Urk.

1 S. 25, Urk. 2 S. 6). Das anzurechnende hypothetische Invalideneinkommen be trägt somit Fr.

65'815.10 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin ursprüng lich berechnet Fr.

74'139.--. 7 .

Der Vergleich des Invalideneinkommens (E. 6 .3) mit dem Valideneinkommen (E. 5 .3) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'134.75 oder einen Invaliditätsgrad von gerundet 35 %.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist mithin, in teilweiser

Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist , dass der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditäts grad von 35 %

ab 14. Oktober 2020 hat.

8 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Be schwer deführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Die Ent schädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Inva lidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditäts grad keine Reduk tion der Parteient schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozes saufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil e des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4, 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E.

7). Entsprechend ist ihm eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘8 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

14. März 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 35 % ab 1 4 . Oktober 2020 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Justus H. Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00082 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

30. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Justus H. Brunner KÄMPFEN Rechtsanwälte Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, war zuletzt seit April 2017 bei der Y.___ AG als Gipser in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Suva gegen die

Folgen

von

Unfällen

versichert,

als

er

am

8.

Februar

2018

im

Schnee

ausrutsch te , auf die rechte Hand fiel und sich einen Riss im Oberarm zuzog (vgl. Schaden meldung UVG vom 22.

Februar 2018, Urk.

9/4). In der Folge war der Versicherte zu 100

% krankgeschrieben (Urk.

9/6 ) und die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld; Urk.

9/13 , Urk.

9/24 ). Aufgrund einer schmerzhaften Funktionsstörung rechts bei grosser Rotatorenmanschettenläsion rechts erfolgte am 25.

September 2018 im Spital Z.___

ein operativer Eingriff (Schultera rthros kopie rechts, Rotatorenmanschettenrekonstruktion , Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik rechts) durch Dr.

med. A.___ , Facharzt

für

Chirurgie

(vgl.

Operationsbericht

vom

25.

September

2018 ,

Urk.

9/43 ).

Gestützt auf die Beurteilung de r beratenden Ärztin med. pract.

B.___ , Fach ä rzt in für Anästhesiologie , vom 1 7 .

Juli 2019, wonach dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei, er in einer

leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch zu 100

% arbeitsfähig sei, und ausgehend davon, dass durch weitere Heil behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei (Urk.

9/87 ), stellte die

Suva

die

Taggeldleistungen

per

29.

Februar

2020

ein

(vgl.

Schreiben

vom

17.

Dezember 2019 , Urk.

9/110 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24.

März 2020 ab 1.

März 2020 gestützt a uf eine Erwerbsunfähigkeit von 27

% eine

Rente

zu

(Urk.

9/132 ).

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

24.

April

2020

(Urk.

9/141) sowie ergänzend am 22.

Juni 2020 (Urk.

9/152) Einsprache, woraufhin die Suva die Verfügung vom 24.

März 2020 zurücknahm und dem Versicherten bis zum

Beginn

der

IV-Massnahme

am

13.

April

2020

weiterhin

ein

Taggeld

ausrichtete (vgl. Schreiben vom 17.

Juli 2020, Urk.

9/155). Die Invalidenversicherung ihrerseits richtete bis zum 13. Oktober 2020 Taggelder aus (vgl. Urk. 9/242).

M it

Verfügung

vom

1 3 .

September

202 2

sprach

die

Suva

dem

Versicherten

ab

14.

Oktober 2020 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 28

% eine Rente zu (Urk.

9/242). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10.

Oktober 2022 (Urk.

9/251 ),

hiess sie mit Einspracheentscheid vom 14.

März 2024

insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Invalidenrente ab 14. Oktober 2020 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30

%

zu sprach (Urk. 9/264 = Urk. 2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

14.

März

2024

(Urk.

2)

erhob

der

Versi cherte mit Eingabe vom 30.

April 2024 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14.

März 2024 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihm rückwirkend ab dem 14.

Oktober 2020 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente von mindestens 55

%. Eventualiter sei für den Fall, dass für die Berechnung des Inva lideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle abgestellt werde, ein Leidensabzug von 10

% zu gewähren und de r Invaliditätsgrad unter Beizug des entsprechend tieferen Betrages neu zu berechnen.

Im Sinne einer reformatio in peius beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13.

September 2024 (Urk.

8), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sei zu verneinen. Eventuell sei der Invaliditätsgrad von 30

% auf 28

% zu redu zieren, subeventuell in der Höhe von 30

% zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Mit Verfügung vom 16.

September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk.

11). Am 6.

Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, wobei er an seinem Hauptantrag vollumfänglich festhielt. Den Eventual antrag

zog

er

zurück

(Urk.

15

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

reichte

am

6.

Febru ar 2025 ihre Duplik ein (Urk.

18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.

Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art.

6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs.

2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art.

10 Abs.

1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16 Abs.

1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10

Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenz alters ereignet hat (Art.

18 Abs.

1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.

19 Abs.

1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Zur Bestimmung des Invaliditäts grades wird gemäss Art.

16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 14.

März 2024 (Urk.

2) ging die Beschwerde gegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin davon aus, dass dem Beschwerde führer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungs profils ganztags zumutbar sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Ermittlung des Inv alideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne im Kompe tenzniveau 2

(LSE 2020, Total TA 1, Männer, Kompetenzniveau 2) ab gestellt und so ein an die Teuerung angepasstes Invalideneinkommen von Fr.

74'13 9.-- er rechnet worden, da der Beschwerdeführer im Zuge seines beruf lichen Werdegangs als selbständig erwerbender Gipser nebst den handwerklichen Fähigkeiten auch Kenntnisse in administrativen und organisatorischen Belangen habe erwerben können. Ein Leidensabzug sei nicht zu gewähren, da die körper lichen Limi tie run gen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berück sichtigt worden seien. Angesichts dessen, dass die Firma Y.___ AG inzwischen in Liquidation sei , sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer heute ohne Unfall weiter hin als selbständig Erwerbender und/oder Geschäfts führer/-inhaber tätig wäre und ein Einkommen von über Fr.

100’000.-- erzielen würde, zumal er – abgesehen von den Jahren 2014, 2015 und 2017 – nie ein Einkommen von über Fr.

100'000.-- abgerechnet habe, gerade auch nicht als selb ständig Erwerbender. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass das Validen ein kommen gestützt auf die im IK-Auszug in den letzten fünf Jahren abge rechneten effektiven Ein kom men errechnet und unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung auf Fr.

105'449.-- festgesetzt worden sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von neu 30 % (anstatt bisher 28 %). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. April 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im rechtskräftigen Entscheid der In validen versicherung vom 31. Oktober 2023 sei der Invaliditätsgrad auf 52 % fest gelegt worden, was von der Beschwerdegegnerin bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei . Für die Ermittlung des Valideneinkommen s

sei auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen . Das massgebende Valideneinkommen ent spreche deshalb mindestens dem auf ein Jahr hochgerechneten sowie der Normal arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis Ende 2023 angepassten Bruttoverdienst, welchen er in den etwas mehr als 10 Monaten vor dem

Unfallereignis

verdient

habe,

mithin

Fr.

149'612.--.

Betreffend

die

Berechnung

des

Invalid ene inkommens

monierte

der

Beschwerdeführer

die

Anwendung

des Kompetenzniveaus 2. Er weise in den Bereichen Administration und Organisation minime bis gar keine Fähigkeiten auf . Im Rahmen seiner selb ständigen Erwerbs tätigkeit seien diese Tätigkeiten von seinem Geschäfts partner besorgt worden. Er sei aufgrund seiner Fähigkeiten auf dem Bau für die hand werklichen Tätigkeiten verantwortlich gewesen. Es sei deshalb bei der Ermittlung des Invaliden ein kommens auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiere daraus ein für den Einkommensvergleich relevantes Invalideneinkommen von Fr.

67'197.--. Dies ergebe ein en Invaliditäts grad von 55 % . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ver neinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

im Sinne einer reformatio in peius , eventuell sei der Invaliditätsgrad auf 28 % zu reduzieren, subeventuell auf 30 % zu bestätigen. Sie führte dies bezüglich aus, eine Bindungswirkung der In validi täts bemessung durch die In validen versicherung für den Unfallversicherer werde in der bundesgerichtlichen Praxis ausdrücklich verneint. Das Invalidenein kom men sei aufgrund der aktuell sten Tabellenlöhne (LSE 2022) zu ermitteln und auf Fr. 74'402.-- festzusetzen, wobei die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht zu beanstanden sei. Der Zielvereinbarung für den Arbeitsversuch mit der IV-Stelle Zürich sei zu ent nehmen, dass sich der Beschwerdeführer künftig der Planung und Organisation der Arbeiten auf Baustellen annehmen wolle , was über das Kompetenzniveau 1 hinausgehe und zumindest dem Kompetenz niveau 2 ent spreche. Das Validenein kommen sei aufgrund der Erwerbsbiografie errech net wo r den, was kein en Teue rungs ausgleich rechtfertige, zumal auch nicht akten kundig

sei ,

dass

mit

einem

solchen

hätte

gerechnet

werden

können.

Diesbezüg lich sei der Einsprache ent scheid

fehlerhaft

und

d as

Valideneinkommen

wäre

auf

Fr.

100'943.-- festzu setzen . Damit resultier t e ein Erwerbseinbusse von 28

%. Korrekterweise wäre jedoch auch zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2022 (TA 17, Männer, Berufsgruppe 71, Bau- und Ausbaufachkräfte) abzu stellen

gewesen ,

da

konkrete

Anhaltspunkte

betreffend

den

Verdienst

als

Gesunder fehl ten.

Das

zu

korrigierende

Valideneinkommen

sei

auf

Fr.

81'073.--

festzusetzen. Stelle

man

dieses

dem

korrigierten

Invalideneinkommen

gegenüber,

resultiere

eine Erwerbs unfähigkeit von deutlich weniger als 10

%. Damit könne der Beschwerde führer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und der An spruch auf eine Invalidenrente wäre zu verneinen. 2.4

Der Beschwerdeführer brachte am 6. Januar 2025 replicando vor, zur Ermittlung des versicherten Verdienstes sei das von April 2017 bis zum Unfalltag im Februar 2018 bei der Y.___ AG bezogene Gehalt auf 12 Monate aufzurechnen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 143'360.-- , welches der Teuerung angepasst auf Fr. 149'612.-- hochzurechnen sei. Mit dem Gewinnvortrag von über Fr. 51'000.-

- würden konkrete Hinweise vorliegen, dass die entsprechenden teuerungs beding ten Lohnanpassungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten gewährt werden können. Richtig sei, dass er trotz seiner ordent lichen Anstellung bei der Y.___ AG als Selbständigerwerbender zu gelten habe, da er seit dem 17. Januar 2017 50 % des Aktienkapitals der Firma be sessen habe und als Verwaltungsrat kollektivunterschriftsberechtigt gewesen sei. Gleich wohl sei für die Geschäftsführung sein Geschäftspartner verantwortlich gewesen. Im Bereich der Administration und Organisation sei er auf die Unterstützung Dritter ange wiesen . Der Arbeitsversuch sei gescheitert. Er besitze handwerkliche Fähigkeiten, die in der Regel mit körperlichen Arbeiten zusammenhingen, die ihm

nicht mehr zumutbar seien. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei

deshalb auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Ausserdem sei die LSE-Jahr gangstabelle heran zu ziehen, die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids publiziert gewesen sei, vor liegend also die LSE 2020 (Urk. 15). 2.5

Hierauf präzisierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 6. Februar 2025 (Urk. 18), der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen würden unter schiedlich ermittelt werden. Das Valideneinkommen diene der Ermittlung der prozentualen Rentenhöhe, wohingegen der versicherte Jahresverdienst zur Be rechnung des monetären, monatlichen Rentenbetreffnisses hinzugezogen werden w e rde. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt ohne und also nach dem Unfall ver dienen würde, wohingegen nach Art. 15 Abs. 2 UVG als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gelte. Art. 24 UVV sodann diene mit Blick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes und dessen systematische Einordnung nur, aber immerhin der Korrektur des versicherten Verdienstes zur Berechnung des monatlichen Rentenbe treffnis ses, nicht aber der Anpassung des Valideneinkommens. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auch unerheblich, ob dieses aus einer vormals selb ständigen oder unselbständigen Tätigkeit extrapoliert werde, sondern einzig, ob dieses nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch künftig hätte erzielt werden können. Schliesslich seien grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend, weshalb die neuste verfügbare LSE-Tabelle sowie Nominallohnentwicklung anzuwenden sei en. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 8. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer optimal angepassten Ver weis tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - leichte bis mittel schwere Tätig keiten ohne Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität

– seit Juli 20 19 zu 100 % arbeitsfähig ist . Allfälliger Rentenbeginn ist soweit unbestritten der 14. Oktober 2020 (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/87 , Urk. 9/242 ). 3.2

Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass der Invaliditätsbegriff im Grundsatz in allen Sozialversicherungszweigen einheitlich ist (vgl. auch Art. 16 ATSG ), in sofern bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der In va lidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung denselben Invali ditätsgrad ergeben soll . Die Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E.

3.3.3). Jedoch sollen IV-Stellen und Unfallversicherer die Invaliditäts bemes sung in jedem Fall selbständig vornehmen und dürfen sich keinesfalls ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des je weils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass der in der Unfallversicherung versicherte Gesundheitsschaden enger gefasst ist, indem er an ein Unfallereignis anknüpft, und die Invalidi tätsbemessung erst im Zeitpunkt des Behandlungs abschlusses erfolgt, demgegen über die Invalidenversicherung ihre Leistungen von gröberen Abstufungen des Invaliditätsgrades abhängig macht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin eine eigene Bemessung des Invaliditäts grades vornahm. 4.

Der Beschwerdeführer absolvierte die Mittelschule im Kosovo, ohne in der Folge einen Beruf zu erlernen. Im Jahr 1991 reiste er in die Schweiz ein und war seither als Gipser tätig (vgl. Urk. 9/79). Im Jahr 2004 gründete er die C.___ GmbH und war bis am 4. Januar 2012 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Ge schäfts führer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). In der Folge wurde die C.___ GmbH in die D.___ GmbH umgewandelt und E.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister einge tragen. Der Be schwer de führer arbeitete gemäss eigenen Angaben für kurze Zeit als Gipser (ausführende

Person)

bei

der

D.___

GmbH

weiter

(vgl.

auch

Urk.

9/180/4).

Im

Rah men des Abklärungsgesprächs mit der IV-Stelle berichtete der Beschwerdeführer ausserdem, dass er im Jahr 2013 die F.___ GmbH ge gründet habe. Sein Sohn sei als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handels register eingetragen worden (vgl. auch Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich), ohne jedoch selber in der Firma mitzuarbeiten. Er habe grundsätzlich alleine in der Firma gearbeitet und je nach Bedarf zusätzlich temporäres Personal beauf tragt. Er habe sehr viel gearbeitet und sich ein hohes Einkommen sicherstellen können (vgl. Urk. 9/180/4 f.). Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Arbeit bei der F.___ GmbH ein Ein kommen von Fr.

92'693.-- (Jahr 2013), Fr.

130'000.-- (Jahre 2014 und 2015) und Fr.

33'583.-- (Jahr 2016, wobei der im Lohnausweis 2016 ausgewiesene Lohn Fr.

99'318.-- betrug [vgl. Urk.

9/2/15]) erzielt hat (Urk.

9/11). Per Ende Dezember 2016 wurde die F.___ GmbH in die

Y.___

AG

umgewandelt

und

der

Beschwerdeführer

am

17.

Januar

2017 (Tagebucheintrag) als Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handels register eingetragen. Neben ihm amtete G.___ als Mit glied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Sohn des Beschwerdeführers, H.___ , schied aus der Gesellschaft aus (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; vgl. auch Urk.

9/180/4). Vereinbart wurde ein Lohn von Fr.

10'500.-- monatlich (vgl. Arbeitsvertrag vom 3.

April 2017, Urk.

9/3). Im IK-Auszug eingetragen wurde ein Einkommen von Fr.

107'520.-- ab April 2017 (Urk.

9 / 180/8 ). In Bezug auf die Rollenverteilung gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, sein Geschäfts partner habe organisiert und die administrativen Arbeiten erledigt, er sei hin gegen

für

die

Gipserarbeiten

zuständig

gewesen.

Als

er

infolge

des

Sturzes

am

8.

Februar 2018 arbeitsunfähig geworden sei, habe sein Geschäftspartner die pendenten Aufträge mit anderen Arbeitern fertigstellen lassen. Neue Aufträge habe sein Geschäfts partner keine mehr angenommen (vgl. Urk.

9/180/6, vgl. auch Urk.

9/56 und Urk.

9/79). Die eigene Fortführung des Betriebs als Geschäftsführer mit

anderen

angestellten

Gipsern

erachtete

der

Beschwerdeführer

als

unrealistisch. Die Qualität sei nicht gewährleistet, wenn man nicht die ganze Zeit selber vor Ort sei.

Man

müsse

selber

hart

arbeiten,

um

im

Geschäft

zu

bleiben

(vgl.

Urk.

9/102/6). Der Geschäftspartner habe die Firma (ebenfalls) nicht alleine weiterführen wollen, weshalb

die

Y.___

AG

in

Liquidation

gesetzt

und

aufgelöst

worden

sei (vgl. Internet - Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; vgl. auch Urk.

9/180/6).

Vom 14. April bis 20. Oktober 2020 fand ein Arbeitsversuch bei der I.___ GmbH statt (vgl. Urk.

9/137). Dieser wurde erfolgreich abgeschlossen und der Beschwerdeführer konnte in einem 50%-Pensum (20 Stunden) bei der I.___ GmbH

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

weiterarbeiten

(vgl.

Urk.

9/171).

Seine Tätigkeit

umfasste

die

Planung,

Organisation,

Akquisition

und

Kontrolle

von

Baustellen

(vgl.

Urk.

9/180/6).

Arbeitsvertraglich

wurde

ein

Bruttolohn

von

monat lich Fr.

2'525.--

vereinbart

(vgl.

Urk.

9/175).

Die

Anstellung

wurde

per

31.

Dezem ber

2020 aus wirt schaftli chen Gründen (gesundheitlichen Gründen des Inhabers) gekündigt (vgl. Urk. 9/180/6, Urk. 9/233). 5 . 5 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbs einkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E.5.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 5 . Aufl., Zürich/Genf 202 4 , Art. 16 Rz. 20 ).

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich basie rend auf den IK-Einträgen bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Er schei nung ge tre tene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl.

Urteile des Bundes gerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1, 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2, 8C_530/2013 vom 24. Ja nuar 2014 E. 5.1.2). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validen einkommen heranzuziehen, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einträge im IK-Auszug des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre vor dem Unfallereignis ab und errechnete ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr.

100'943.20 ([Fr.

92'693.-- + Fr.

130'000.-- + Fr.

130'000.-- + Fr.

36'636.-

- +

Fr.

107'520.--

+

Fr.

2'380.--

( Arbeitslosenentschädigung

Dezember

2016 )

+

Fr.

8'540.-- ( Arbeitslosenentschädigung Januar bis März 2017 )] / 5). Unter Be rück sichtigung der Nominallohnentwicklung setzte sie das Validenein kommen auf Fr.

105'449.-- fest (Urk. 2 S. 7; vgl. auch Urk. 9/233). 5 .3

Mit Blick auf die betrieblichen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer als Selb ständigerwerbender anzusehen, da er – zu mindest als Verwal tungs rats präsident der Y.___ AG – seinen Lohn massgeblich mitbestimmen konnte . Dabei ist jedoch entschei dend, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt als Ge sun der tatsächlich verdienen würde und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als ausfüh ren der Gipser in der Y.___ AG tätig wäre. Dass es mit dem Wegfall seiner Arbeitskraft zur Auflösung der Gesellschaft kam, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einziger ausführender Gipser war, naheliegend. Jedenfalls kann von einem Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen keine Rede sein. Wenn d er Beschwerdeführer jedoch geltend macht, sein in den Monaten April bis Dezember 2017 erzieltes Einkommen , aufgerechnet auf ein Jahr , hätte sich auch in Zukunft nicht verringert, ist ihm mit Blick auf die in den Jahren 2013 bis 2016 aufgetretenen Einkommens schwan kungen nicht zu folgen (vgl. E. 4

vorstehend ). Die Auf trags lage war seit der Gründung der F.___ GmbH, bei der der Beschwerdeführer ähnlich wie in der Y.___ AG grundsätzlich alleiniger ausführender Gipser war, stark schwankend (Einkommen zwischen Fr. 33'583.-- und Fr. 130'000.--). Vor diesem Hintergrund sowie an gesichts der erst kurzen Be stand dauer der Y.___ AG

kann für die Bemessung des Validen einkommens nicht allein auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2017 abgestellt werden. Vielmehr ist ein während einer längeren Zeit spanne erzielter Durch schnitts verdienst heranzuziehen (vgl. E. 5 .1 hiervor). Damit ist die Durchschnitts berechnung der Beschwerdegegnerin anhand der in den Jahren 2013 bis 2017 erzielten Einkommen rechtens. Allerdings ist das Valid en einkommen anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zu bestimmen (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) , wobei hierfür der zuletzt verdiente AHV-pflichtige Lohn heranzuziehen ist (vgl. Kreis schreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025, Rz. 3301). Insofern ist die in den Monaten Dezember 2016 bis März 2017 bezogene Arbeits losen entschädigung bei der Festsetzung des Vali den einkommens nicht zu berück sichtigen.

Ferner sind – entgegen dem Vorbringen der Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerde antwort (vgl. E. 2.3) – in Anwendung der bundes rechts konformen Aufrechnung der Nominallohnentwicklung die ein zelnen Einkommen der Jahre 2013 bis 2017 vor der Berechnung des Durch schnittswertes der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2020 anzupassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3, 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.4, 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.1). Hierfür ist die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T39 ( Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne, 2010-202 4 , Männer 2013: 2204, 2014: 2220, 2015: 2226, 2016: 2239, 2017: 2249, 2020: 2298 ) heran zuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich für das Jahr 2020 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) ein Validen einkommen von Fr. 101'949.85

([Fr. 92'693. -- : 2204 x 2298] + [Fr. 130'000.-- : 2220 x 2298] + [Fr. 130'000.-- : 2226 x 2298] + [Fr. 33'583.-- : 2239 x 2298] + [Fr. 107'520.-- : 2249 x 2298] : 5) .

Soweit die Beschwerdegegnerin im Sinne einer reformatio in peius die An wen dung der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens beantragt (vgl. E. 2.3) , ist sie nicht zu hören. Auf die statistischen Werte ist nur aus nahmsweise abzustellen, wenn das tatsächlich erzielte Erw e rbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, führten nicht invaliditätsfremde Gründe zum Stellenverlust und es ist überwiegend wahr scheinlich , dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als Gipser in der Y.___ AG tätig wäre. Die Ver wendung der Lohnstatistik ist unzulässig, wenn das hypothetische Validen einkommen anhand der über einen längeren Zeitraum hin effektiv erzielten Verdienste in Verbindung mit dem IK-Auszug zu verlässig eingeschätzt werden kann ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherun g , 4.

Auf lage 2022, Art. 28a Rz. 56). Das Abstellen auf die Lohneinträge im IK-Auszug ist vorliegend möglich, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens darauf und nicht auf die Lohn statistik abzustellen ist. 6 . 6 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E.

2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E.

7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, a.a.O. , R z. 5 6 und 93 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .2

Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr.

5' 791 .-- für männliche Arbeits kräfte

gemäss

LSE

20 20

(T otal

in

der

Tabelle

TA1 _triage_skill_level ,

Kompetenzniveau

2 , Männer) .

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2

nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität zwar nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, aber über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_ 276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.4.1, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.

4.2.2 , 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen ). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seines auf leichte Tätig keiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.1) so wohl die angelernte Tätigkeit als Gipser

wie

auch

die

übrigen

hand werklich

schweren

Tätigkeiten

nicht

mehr

zumut bar. Wenn die Be schwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer habe in der Ver gangenheit

als selbständig erwerbender Gipser eine Aktiengesellschaft geführt und sich dadurch Fähigkeiten in administrativen und organisatorischen Belangen aneignen können (E. 2.1) , ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer über keinen kaufmännischen Abschluss ver fügt. Ausserdem stellte der Beschwer deführer glaubhaft dar, dass er im Sinne der Arbeitsteilung jeweils für die Gip sertätigkeit verantwortlich gewesen sei und sein Geschäftspartner sich um die administrativen und organisatorischen Belange gekümmert habe (vgl. E. 5 hier vor). Die Beschwerdegegnerin lässt ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer nur zu einem sehr geringen Teil mit Bürotätigkeiten befasste. Es mag zwar zu treffen, dass der Beschwerdegegner während vieler Jahre seinen eigenen Betrieb führte und dabei einige Berufs erfahrung als Selbständigerwerbender sammeln konnte. Diese beschränkte sich jedoch auf den eigenen Kleinbetrieb, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich von seinem Einsatz und den Fähigkeiten als Gipser abhing (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2, 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Bei dieser Sachlage kann die – allenfalls – nur teilweise neben der schweren Gipserarbeit ausgeübte Tätig keit im Bürobereich allein nicht mit dem Besitz von «besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse» gemäss dem Kompetenzniveau 2 gleichgesetzt werden. Erfahrungs gemäss umfassen solche Stellen mehr als blosse Hilfstätigkeiten und verlangen in der Regel einen Lehrabschluss oder zumindest eine Anlehre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.4.3). Zumutbar ist dem Be schwerdeführer eine Tätigkeit, wie er sie bei der I.___ GmbH ausgeübt hat te . In dieser leidensangepassten Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 2'525.-- generieren (vgl. E. 4 hiervor). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Fehlen einer abge schlossenen kauf männischen Grundausbildung , wie sie grundsätzlich selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt wird, ist es nicht realistisch, dass d er Beschwer deführer auf Dauer oder zumindest längerfristig ein dem Kompe tenz niveau 2 entsprechendes Einkommen von Fr. 5'791.-- erzielen kann. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Durchschnittslohn sämtliche Tätigkeitsfelder berücksichtigt, mithin auch solche, in welchen der Be schwerde führer ganz offensichtlich über keine Berufs- und Fachkenntnisse ver fügt.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalideneinkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 1 (Fr.

5'261.-- [LSE 2020 ,

Tabelle TA1_triage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ] ) abzustellen, auf den in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person – wie hier – im angelernten Beruf nicht mehr tätig sein kann ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 1 1.

September 2018 E. 4.2 und 8C_457/2017 vom 11.

Novem ber 2017 E. 6.3 mit Hinweis). 6 .3

Demzufolge ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr.

5'261. -- unter

Berücksichtigung

der

durchschnittlichen

Arbeitszeit

im

Jahr

2020

von

41,7

Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) auf ein Jahreseinkommen von Fr.

65'815.10 hoch zurechnen (Fr.

5'261.-- x 12 : 40 x 41,7). Ein Abzug vom Tabellenloh n rechtfer tigt sich nicht , wovon bei gegebener Konstellation auch die Parteien ausgehen (Urk.

1 S. 25, Urk. 2 S. 6). Das anzurechnende hypothetische Invalideneinkommen be trägt somit Fr.

65'815.10 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin ursprüng lich berechnet Fr.

74'139.--. 7 .

Der Vergleich des Invalideneinkommens (E. 6 .3) mit dem Valideneinkommen (E. 5 .3) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'134.75 oder einen Invaliditätsgrad von gerundet 35 %.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist mithin, in teilweiser

Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist , dass der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditäts grad von 35 %

ab 14. Oktober 2020 hat.

8 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Be schwer deführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Die Ent schädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Inva lidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditäts grad keine Reduk tion der Parteient schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozes saufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil e des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4, 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E.

7). Entsprechend ist ihm eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘8 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

14. März 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 35 % ab 1 4 . Oktober 2020 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Justus H. Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler