Sachverhalt
1 .
Der 1978 geborene X.___
ist
seit dem 1. Juni 2016 als Automecha niker bei der in seinem Eigentum stehenden
Y.___ GmbH ange stellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2 6. Januar 2023 liess er der Suva mitteilen, dass er am 1 3. Januar 2023 beim Fahrr adfahren ausgerutscht sei und sich beim Sturz an der rechten Schulter verletzt habe (Urk. 10/1 ). Der am 2 6. Januar 2023 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , A rzt für Allge meine Innere Medizin FMH, attestierte rückwirkend ab 1 3. Januar 2023 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/2 ) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 10/ 5 ).
Mit Verfügung vom 2 7. September 2023 schloss die Suva den Fall per sofort ab und stellte ihre Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Versicherungsleis tungen verneinte sie mit der Begründung, die heute bestehenden Schulterbe schwerden rechts seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbe dingt (Urk. 10/38 ).
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
18. Oktober 2023 (Urk. 10/43, ergänzt am 1 0. November 2023, Urk. 10/50 ) wies die Suva mit En tscheid vom 4. April 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 1 3. Januar 2023 über den 2 7. September 2023 hinaus zuzusprechen und auszurichten. Am 6. August 2024 beantragte die Suva , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8 ) , und reichte eine ärztliche Beurteilung der Versicherungsme dizinerin med. pract . A.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 20. Juni 2024 ( Urk. 9) ein . Mit Replik vom 1 6. September 2024 ( Urk. 14 ) und Duplik vom 3. Oktober 2024 ( Urk. 18) hielt en die Parteien an ihren Anträgen fest . Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. Januar 2023 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass
auf die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin A.___ abzustellen sei. Es handle sich um eine zeitlich limitierte unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes an der rechten Schulter und es sei davon auszugehen, dass Unfall folgen i m Beschwerdebild des Beschwerdeführers nach maximal drei Monaten keine Rolle mehr gespielt hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit mit sofortiger Arbeits niederlegung am Unfalltag sei nicht nachgewiesen, zudem seien im Arztzeugnis keinerlei Schmerzen beschrieben worden, obgleich eine traumatische Rotatoren manschettenruptur heftigste Schmerzen auslöse. Diese Umstände würden - neben den bildgebenden Befunden von tendinopathischen Veränderungen an praktisch allen Sehnen der Rotatorenmanschette
- auf eine rein krankhaft-degenerative Ursache des Schulterleidens hinweisen. Der Befund einer Partialruptur zweier Rotatorenmanschettensehnen für sich alleine beweise demgegenüber noch keine traumatisc h e Verursachung, seien diese Veränderun g en doch in den meisten Fällen auf Verschleiss zurückzuführen (S. 7-8). Stelle ein Ereignis wie vorliegend einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar, sei die Leistungspflicht einzig unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen, auch wenn es sich bei der streitigen Verletzung um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Der vom Unfallversicherer zu erbringende Entlastungsbeweis erübrige sich daher in einem solchen Fall. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 7. September 2023 sei zu Recht erfolgt (S. 9).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 8 ) hielt sie ergänzend fest,
der behandelnde Orthopäde habe sich mit der Frage der Unfallkausalität der postero - superioren Manschettenruptur nicht befasst. Versicherungsmedizinerin A.___ habe sich erneut mit dem Fall auseinandergesetzt , die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen würden sich aus medizinischer Sicht als unzutreffend erweisen. Typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenman schettenläsion sei unter anderem die sofortige Entwicklung einer Pseudoparalyse. Eine solche sei vorliegend bereits deshalb nicht ärztlich dokumentiert, weil der Beschwerdeführer seinen Hausarzt erst dreizehn Tage nach dem Unfall erstmals aufgesucht habe. Ein degenerativer Vorzustand sei im Übrigen häufig stumm, also schmerzfrei, und werde erst durch ein Unfallereignis aktiviert, nicht aber verursacht. Die vom Beschwerdeführer behauptete vorgängige Beschwerdefreiheit stelle vor diesem Hintergrund keinen ausreichenden Beweis für eine Unfallkau salität dar (S. 5- 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
bei der nachgewiesenen postero - superioren Partialruptur der Rotatorenmanschette handle es sich um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis, dass dieser Sehnenriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, nicht erbracht. Der Anwen dungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG entfalle entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin nicht, wenn das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle (S. 4- 8 ). Auf den Aktenbericht von med. pract . A.___ könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden . Insbesondere begründe die Versicherungsmedizinerin nicht, weshalb die Befunde im MRI als anlage- und verschleissbedingt zu erachten seien. Über weitere Beweismittel verfüge die Beschwerdegegnerin nicht, weshalb sich ihre Leistungseinstellung per 2 7 . September 2023 als willkürlich erweise (S. 8 -12).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer ( Urk. 14), die Röntgenuntersuchung seiner rechten Schulter vom 6. Februar 2019 habe unauf fällige Verhältnisse ergeben . Dass die festgestellte Listenverletzung schon vor dem Unfallereignis bestanden habe, sei damit nicht nachgewiesen (S. 1-2 und S. 12) . Er halte daran fest, dass er ab dem Unfalltag unter so starken Schmerzen gelitten habe, dass er nicht mehr habe arbeiten können. Er habe Schmerzmittel eingenommen und auf Besserung gehofft, bevor er seinen Hausarzt aufgesucht habe (S. 2-3). Die Kausalitätsbeurteilung von med. pract . A.___ vermöge - aus näher dargelegten Gründen - trotz der Ergänzungen nicht zu überzeugen (S. 5-11). 3. 3.1
Der am 2 6. Januar 2023 erstbehandelnde Hausarzt Dr. Z.___ attestierte nach dem Untersuch des Beschwerdeführers rückwirkend eine seit dem Unfalltag beste hende 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/2) und stellte ihm ein Rezept für Voltaren und ein en
Primofenac Emulsions-Gel aus ( Urk. 10/ 7). In der Folge attestierte er ihm bis am 1 9. März 2023 weiterhin eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/6 und Urk. 10/9/2) und reduzierte diese v om 2 0. März 2023 bis 1 0. April 2023 auf 75 % ( Urk. 10/9/2) und ab dem 11.
April 2023 auf 60 % ( Urk. 10/40/2).
I n seinem Bericht vom 1 0. Juli 2023 zur Erstbehandlung (Urk. 10/23/2-3) hielt er als Erstbefund eine Schwellung, Schürfungen an der rechten Schulter sowie eine verminderte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk fest. Er wies auf eine Medikation mit Ecofenac , Dafalgan, Novalgin und Pantoprazol sowie auf eine Physiotherapie hin. Am 2 1. Mai 2023 habe er den Beschwerdeführer zudem an die Klinik B.___ überwiesen. 3.2
Oberärztin Dr. med. C.___ von der D.___ AG beurteilte das am 2 7. April 2023 durchgeführte Arthro -MR der rechten Schulter wie folgt ( Urk. 10/14/3) : - Tendinose der Supraspinatussehne mit gelenkseitiger Partialruptur im dorsalen Ansatzbereich am Humerus. Keine Retraktion - Tendinose der Subscapularissehne mit geringgradiger und gelenkseitiger Partialruptur - Labrumriss dorsal - Tendinose der Lange n Bizepssehne ohne Hinweis auf eine Sehnenruptur - d iskreter Gelenkserguss und diskreter Hochstand der Clavicula im AC-Gelenk, Rockwood Grad I I 3. 3
Dr. med .
E.___ , Stv . Chefarzt Orthopädie an der Klinik B.___ , Schulter- und Ellbogenchirurgie, stellte im Sprechstundenbericht vom 1 6. Juni 2023 (Urk. 10/30/2-3) folgende Hauptdiagnosen: - Status nach Fahrradsturz vom 1 3. Januar 2023 mit/bei: - persistierenden Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter - Arthro MR-tomographisch Nachweis einer postero -superioren Partialruptur der Rotatorenmanschette
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 1 3. Januar 2023 mit seinem Fahrrad gestürzt. Initial seien konservative Massnahmen eingeleitet worden. Da sich die Situation nicht verbessert habe, sei am 2 7. April 2023 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dieser sei eine Partialruptur der Supraspi natussehne im dorsalen Ansatz ohne Retraktion zu entnehmen gewesen. B ei der klinischen Untersuchung habe er eine freie Schulterfunktion, symmetrisch im Vergleich zur
Gegenseite gefunden . Der Beschwerdeführer habe im Bereich der möglichen postero -superioren Manschettenruptur Schmerzen angegeben. Die Befunde seien diskret , es beständen
k eine eigentliche Kapsulitis und k eine Impin gementzeichen . Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass hier grundsätzlich eine Schulterarthroskopie
evaluiert werden könne mit pathologiekonformem Vorgehen. Sollte sich intraoperativ eine relevante Ruptur zeigen, dann sei hier die Indikation für eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion zu stellen. Eine solche Massnahme richte sich nach dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers. Dieser werde sich die gesamte Sachlage überlegen. 3. 4
Versicherungsmedizinerin med. pract . A.___ hielt in ihrer Kurzbeurteilung vom 19. September 2023 ( Urk. 10/33) fest, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Dies habe klinisch und bildgebend ausgeschlossen werden können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer erstmalig nach knapp zwei Wochen beim Hausarzt vorgestellt, dies bei bis dahin erhaltener Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) beziehungsweise sei dann die Arbeitsunfähigkeit rückwir kend attestiert worden. Letztlich wäre unter Annahme e i ner frischen unfallbe dingten strukturellen Läsion eine direkte Arbeitsniederlegung und Vorstellung beim Arzt zu erwarten gewesen . Zudem seien die Befunde im MRI als anlage- und verschleissbedingt zu erachten, für die postulierte AC-Gelenksluxation ergäben sich klinisch keine Hinweise. Im Vordergrund ständen die tendinopathi schen Veränderungen der Rotatorenmanschette , vor allem der Supraspinatus sehne. Auffallend sei auch das geringe Einfordern von Therapie. So habe der Beschwe r deführer zwar angegeben, die Physiotherapie regelmässig zu besuchen, Rechnungen und Folgeverordnungen fänden sich aber keine. Davon , dass der Schaden, welcher allenfalls operiert werde, mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf den Unfall zurückzuführen sei, sei beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen nicht überwiegend wahrscheinlich auszugehen. Es sei von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für maximal drei Monate auszugehen, ab dann würden Unfallfolgen im Beschwerdebild
mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine Rolle mehr spielen. 3. 5
Mit ärztlicher Beurteilung vom 2 0. Juni 2024 ( Urk.
9) ergänzte Versicherungsme dizinerin A.___ , die Rotatorenmanschette unterliege ab dem 30.
Lebensjahr einer zunehmenden Degeneration. Es gebe Untersuchungen, nach denen Patienten mit Schulterbeschwerden im Alter zwischen dem 4 0. und 5 6. Jahr in 25 %
Rotato renmanschettendefekte hätten. Ein Sehnenriss entstehe durch eine unnatürliche Zugbelastung, eine plötzliche, von aussen auf das Sehnengewebe einwirkende dehnende Kraft. In der Literatur bestehe Einigkeit, dass der direkte Schulteranprall einen ungeeigneten Mechanismus darstelle, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, da die Rotatorenmanschette in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem Schulterdach geschützt liege. Im Einzelfall könne auch ein Sturz ursächlich sein, dazu müssten weitere Puzzlesteine aber perfekt passen (S. 4). Im vorliegenden Fall sprächen mehrere Gründe gegen die überwiegend wahrschein liche Kausalität
der weiterhin beklagten Beschwerden . So sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Traumahergang von einer direkten Kontusion, sprich einem Anpralltrauma auszugehen. Grundsätzlich seien nur Zugbelastungen geeignet, eine Sehnenruptur unfallbedingt
hervorzurufen, aber auch extreme Muskelkontraktionen könn t en sie im Ausnahmefall
verursachen.
Direkte Anpralltraumen (Sturz auf die Schulter, Sturz auf harte Kante, Anprall trauma
an scharfer Kante) könn t en eine Rotatorenmanschette nicht verletzen. Sie könn t en allerdings Hämatome und Kontusionen der Deltamuskulatur hervorru fen, die schmerzhaft sein könn t en.
Die in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem Schulterdach gelegene Rotatorenmanschette
werde durch eine direkte Kraft isoliert nicht tangiert . Das Trauma sei damit eher nicht geeignet, die im MRI gefundenen Sehnenveränderungen hervorzurufen
(S. 5 ) .
Typischerweise verbun den mit einer traumatischen Sehnenruptur sei en zudem eine Functio
laesa mit Bewegungseinschränkung, ein Einstellen der Tätigkeit (z.B. der Arbeit) und
ein zeitnaher Arztbesuch. Der Beschwerdeführer habe sich zeitnah nicht beim Arzt vorgestellt und die erste Arbeitsunfähigkeit sei rückwirkend attestiert worden, was beim selbständig in einer Autogarage tätigen Beschwerdeführer doch sehr auffallend sei. Unter Annahme einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähig keit bzw. bei Vorliegen
einer relevanten Verletzung wäre im Kontext der schweren , körperlich belastenden
Arbeit eine zeitnahe Vorstellung bei Dr. Z.___
- gegebenenfalls sogar im Notfall eines
Spitals - zu erwarten gewesen.
Die initiale Beschwerdearmut und der gesamte zeitliche Verlauf sprächen gegen die Unfall kausalität der Rotatorenmanschettenläsion (S. 5). Zu erwarten wäre nach einer traumatischen Verletzung eher eine functio
laesa ,
was nur fraglich der Fall gewesen sei . Der Hausarzt spreche zwar noch von einer eingeschränkten Schulterbeweglichkeit, anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei
die Schulterbeweglichkeit jedoch seitengleich gewesen .
Auch der klinische Befund spreche gegen die Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion .
Zu erwarten wäre bei Annahme eines relevanten Traumas eine zeitnahe bildgebende Abklä rung der Schulter, initial im Rahmen e i ner Übersicht und zum Ausschluss von ossären Läsionen als konventionelles Röntgenbild. D ies sei jedoch unterblieb en , Dr. Z.___
habe (nachvollziehbar) keine Notwendigkeit eines
Röntgens gesehen . Dies erstaun e nicht, habe das Trauma ja schon knapp zwei Wochen zurück gele gen .
Erst auf Nachfrage/Empfehlung der Beschwerdegegnerin sei dann ein MRI durchgeführt worden . In der
Indikation seien persistierende Beschwerden und Bewegungsschmerzen angegeben worden. In diesem MRI fänden sich dann tendinopathische Veränderungen insbesondere der Supraspinatus- , aber auch der Subscapularissehne mit geringgradigen Partialrupturen, zudem eine
Tendinose der langen Bizepssehne, eine Labrumläsion und ein diskreter Ge l enkserguss im
AC-Gelenk, DD Rockwood Grad II.
Das AC - Gelenk habe klinisch nie im Vorder grund gestanden , eine AC - Gelenksluxation sei somit
auszuschliessen. Gemäss medizinischer Literatur seien bei verletzungsbedingter Schädigung der Supraspi natussehne Verletzungszeichen am Musculus deltoideus zu erwarten, was vorlie gend nicht der Fall sei. Ruptur sei zudem meistens kein Riss, sondern ein Sehnendefekt aufgrund der Texturstörung bei Tendinose , wie auch im vorliegen den Fall.
Die Pathogenese von Rotatorenmanschettenrupturen werde weiterhin kontrovers diskutiert. Weit häufiger als traumatische seien degenerative Ruptu ren,
deren Ätiologie multifaktoriell sei . Extrinsische, mechanische Faktoren sowie
intrinsische Faktoren in der Sehne selbst würden eine Rolle spielen. Das Sehnen gewebe selbst unterlieg e lebenszeitabhängigen Veränderungen,
die zu
mukoider Degeneration sowie der Einlagerung von Hydroxyapatitmikrokalzifikationen führen würden . Zudem lieg e eine Hypovaskularität in der Sehnenansatzzone, dem rotator
crescent , vor. Repetitive Zug-, Druck- und Scherbelastungen würden zu einem Kontinuum mit Progression tendinopathischer Veränderungen in Partial rupturen und schlie ss lich transmuralen Rupturen führen . Als Risikofaktoren gälten Rauchen, metabolische Erkrankungen und genetische Faktoren (S. 5-6) .
Die im MRI erhobenen Befunde einer fehlenden Retraktion, einer fehlenden Atrophie,
einer fehlenden fettigen Degeneration im Sinne einer Goutallier Grad 0 seien nicht beweisend für einen frischen traumatischen Sehnenriss.
Eine Retrak tion sei bei tendinopathischen Veränderungen und auch bei einer
(wie vorliegend leichten) Partialruptur nicht zu erwarten - Sehnen würden sich
im Regelfall nur bei vollständiger/transmuraler Ruptur ( gegebenenfalls eines Blattes)
zurück zie hen .
Die fehlende Retraktion könne somit nicht als Indiz für einen frischen Riss herangezogen werden.
Ähnliches gelte für die fehlende Atrophie und die fehlende fettige Degeneration - beide
Befunde tr ä ten erst bei einem fortgeschritten verän derten Befund (degenerativ oder
auch traumatisch) und nicht bei tendinopathi schen Veränderungen und leichter Partialruptur auf.
Das Fehlen der Atrophie und der fettigen Degeneration sei sicher kein Beleg
für eine frische Rotatorenman schettenruptur (S. 6 -7).
Es handle sich um eine verschleissbedingte tendinopathische Veränderung der Sehnen . Dieser Vorzustand sei beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen nur zeitlich limitiert und nicht richtungsweisend verschlimmert worden. Insofern müsse nicht der Nachweis erbracht werden, dass eine unfallbedingte Schulterverletzung drei Monate nach dem Unfall abgeklungen sei , sondern es müsse belegt werden, dass die zeitlich limitierte Verschlimmerung abgeklungen sei (S. 8) . Zusammenfassend sei festzuhalten, dass versicherungsmedizinisch nicht bestritten werde , dass Schultergelenksbeschwerden ab dem 1 3. Januar 2023 bestanden hätten , bestritten werde auch nicht der Velosturz vom 1 3. Januar 2 02 3. Bestritten werde versicherungsmedizinisch jedoch das Vorliegen einer richtungsweisenden Verschlimmerung und somit die Annahme einer dauerhaften Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin .
Angenommen werde nur eine zeitlich limitierte Verschlimmerung für drei Monate. Die Einstellung der Versicherungs leistungen per 2 7. September 2023 dürfe bereits als grosszügiges Entgegenkom men ihrerseits
erachtet werden
(S. 9) . 4. 4.1
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer sich am 2 2. Januar 2019 den rechten Arm verdreht und in der Folge Schulterschmerzen hatte , welcher Vorfall von der Beschwerdegegnerin aber weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung eingestuft wurde (vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/3 und Urk. 15/4). Aus diesem Umstand kann jedoch entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass vor dem vorliegend massgebenden Unfall vom 13.
Januar 2023 kein degenerativer Vorzustand der rechten Schulter bestand , wurde 2019 doch lediglich festgestellt, dass die Gelenkstellung akromioklavikulär und g lenohumeral regelrecht und die ossären Strukturen intakt waren und keine periartikulären Verkalkungen vorlagen. Die Rotatorenmanschette hätte demge genüber mit einem MRI beurteilt werden müssen (vgl. dazu Schulter a.-p./ transscapulär rechts vom 6. Februar 2019, Urk. 15/2) . Allfällige bereits dannzumal bestehende
degenerative Sehnenveränderungen können entsprechend nicht ausgeschlossen werden . Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall offenbar beschwerdefrei war (vgl. Urk. 1 S. 12), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist doch die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Der Schadenmeldung UVG vom 2 6. Januar 2023 ( Urk. 10/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2023 beim Fahrr adfahren ausgerutscht ist und sich beim Sturz an der rechten Schulter verletzt hat, wobei er als Verlet zung eine Prellung der rechten Schulter angab. Nähere Angaben zum Unfallher gang sind weder der Unfallmeldung noch den weiteren Unterlagen zu entnehmen, doch ist mit Blick auf die vo m Beschwerdeführer genannte Verletzung sowie die Feststellungen des erstbehandelnden Dr. Z.___ , welcher als Erstbefund eine Schwellung und Schürfungen an der rechten Schulter anführte (vorstehend E.
3. 1 ) ,
davon auszugehen, dass er ein direktes Anpralltrauma erlitt en und nicht etwa versucht hatte , den Sturz mit dem ausgestreckten rechten Arm aufzufangen. Wie Versicherungsmedizinerin A.___ nachvollziehbar darlegte, spricht damit das Unfallgeschehen gegen eine traumatische Ursache der Verletzungen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne , stellt der direkte Schulteranprall doch einen ungeeigneten Mechanismus dar, um eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen (vorstehend E. 3. 5 ) . Entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers ( Urk. 14 S. 5) behauptete med. pract . A.___ nicht, dass ein Trauma nie geeignet ist, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Versicherungsme dizinerin A.___ hielt lediglich fest, dass ein wie vorliegend direktes Anpralltrauma dazu nicht geeignet ist, was nachvollziehbar erscheint. Dass sie sich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Publikation von Porschke / Loew / Schnetzke
- welche im Übrigen ebendiese Ansicht auch vertreten ( Urk. 15/5 S. 174) - nicht auseinandersetzte, ist entsprechend nicht von Belang. 4. 3
Gegen eine traumatische Genese spricht weiter das Verhalten des Beschwerde führers nach dem Unfall, begab dieser sich doch erst knapp zwei Wochen danach erstmals in medizinische Behandlung. Typisches Merkmal einer traumatischen Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion
sind die sofortige Beeinträchti gung der aktiven Mobilität beziehungsweise Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter
sowie starke Schmerzen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 2 4. Mai 2022 E. 5.1 und 8C_253/2021 vom 2.
Juli 2021 E. 5.3) . Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Automechaniker tätig. D ass er infolge des Schulteranpralls sofort eine erhebliche Funktionseinbusse erlitten und so starke Schmerzen hatte , dass er umgehend vollumfänglich arbeitsunfähig wurde , ist nicht glaubhaft, ist doch äusserst unwahrscheinlich, dass er diesfalls kn app zwei Wochen abgewartet hätte , bis
er sich erstmals in ärztliche Behandlung begab. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Schulteranprall zwar zu Schmerzen führte , kann ein Anpralltrauma gemäss med. pract . A.___ doch schmerzhafte Hämatome und Kontusionen der Deltamuskulatur hervorrufen, nicht aber zu Schmerzen im
vom Beschwerdeführer nun behaupteten und einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion
entsprechenden
Ausmass. Dazu passt, dass der erstbehandelnde Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer ein Rezept für Voltaren und ein en
Primofenac Emulsions-Gel ausstellte, weitere Abklärungen hingegen nicht als angezeigt erachtete (vorstehend E. 3.1) . Gegenüber seinem Physiotherapeuten mag der Beschwerdeführer zudem zwar Schulterschmerzen erwähnt haben (vgl. Urk. 3/3), dass diese bei der am 1 2. Januar 2023 eingeleiteten Craniosacralt hera pie
jedoch im Vordergrund gestanden hätten , was bei einer traumabedingten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen wäre , ist nicht erstellt, wäre die Therapie doch sonst kaum mit dem Behandlungsgrund «Krankheit» abgerechnet (vgl. Urk. 3/4) und die Rechnung der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht (vgl. Urk. 10/49/1) worden. 4.4
Weiter spricht auch das MRI vom 2 7. April 2023 gegen eine traumatische Ursache der Beschwerden. Diesem ist eine Tendinose der Supraspinatus- und der Subsca pularissehne zu entnehmen, wobei bei beiden Sehnen eine gelenkseitige Partial ruptur festgestellt wurde. Diesbezüglich wies med. pract . A.___ darauf hin, dass - wie vorliegend - eine Ruptur meistens kein Riss, sondern ein Sehnendefekt aufgrund der Texturstörung bei Tendinose ist, wobei repetitive Zug-, Druck- und Scherbelastungen zu einer Progression tendinopathischer Veränderungen in Partialrupturen und schließlich transmuralen Rupturen führen. Die fehlende Retraktion der Supraspinatussehne ist gemäss Versicherungsmedizinerin A.___ und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 ) nicht beweisend für einen frischen traumatischen Sehnenriss, wobei sie dies nachvollziehbar damit begründete, dass sich Sehnen im Regelfall nur bei vollständiger/transmuraler Ruptur zurückziehen, nicht aber bei wie vorliegend leichten Partialrupturen. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Publikation von Porschke / Loew / Schnetzke sind keine Ausführungen zu Partialrupturen zu entnehmen (vgl. Urk. 15/5 S. 17 5 ), weshalb sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer deführers sowie zu seinen Vorbringen bezüglich wissenschaftlicher Literatur ( Urk. 14 S. 7 und S. 10 ) erübrigen , zumal die wissenschaftliche Literatur alleine keine Aussagen zum konkreten Einzelfall ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_401/2023 vom 1 9. Februar 2024 E. 6.2 m.w.H .) . Auch das Fehlen der Atrophie und der fettigen Degeneration erachtete med. pract . A.___ nicht als Beleg für eine frische Rotatorenmanschettenruptur, da beides erst bei einem fortge schritten veränderten Befund auftritt und nicht bei wie vorliegend tendinopathi schen Veränderungen und leichter Partialruptur der Sehne. Zudem sind gemäss den Ausführungen von med. pract . A.___
bei verletzungsbedingter Schädigung der Supraspinatussehne Verletzungszeichen am Musculus deltoideus zu erwarten, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist. Nachvollziehbar schloss Versiche rungsmedizinerin A.___ damit aus den MRI-Befunden auf verschleissbedingte tendinopathische Veränderung en der Sehnen (vorstehend E. 3. 5 ). 4.5
Mit Blick auf den Unfallhergang, den Symptomverlauf und die Befunde liegen demnach deutlich mehr Indizien vor , die für eine krankheitsbedingte Genese der Verletzung sprechen, als solche, die einen traumatischen Ursprung der Läsion nahelegen . Es ist somit davon auszugehen , dass es infolge des Sturzes vom 13.
Januar 2023 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des klinisch stumme n degenerative n
Vorzustand es
des
rechten Schultergelenkes gekommen ist und dass
für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ab Erreichen des status quo sine vel ante kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall mehr besteht , wobei vorliegend offenbleiben kann, ob dieser Zeitpunkt wie von Versicherungsmedizinerin A.___ angenommen bereits drei Monate nach dem Unfall eingetreten ist, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst ab dem 2 7. September 2023 eingestellt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12) behauptete med. pract . A.___ im Übrigen nicht, dass er genau zu diesem Zeitpunkt auch ohne den Unfall an Schulterbeschwerden gelitten hätte . Vielmehr ist anzunehmen , dass derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine , vgl. dazu vorstehend E. 1.4 ), drei Monate nach dem Unfall erreicht war, was für das Dahinfallen des Kausal zusammenhangs ausreicht. Die Ausführungen von med. pract . A.___ sind nach dem Gesagten schlüssig ,
nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei . Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sind keine auszumachen , insbesondere erge ben sich aus ihren Stellungnahmen keine Hinweise darauf, dass sie diese getätigt hätte, um einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verhindern, wie das dies er vorbrachte (vgl. Urk. 14 S. 10). Auf die beweiskräftigen Ausführungen von Versicherungsmedizinerin A.___ ist damit abzustellen. Darauf hinzuweisen bleibt, dass keine medizinischen Unterlagen oder Stellungnahmen in den Akten liegen , welchen die begründete Ansicht zu entnehmen wäre, dass es sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um Unfallfolgen handelt.
Soweit der Beschwerdeführer als medizin i scher Laie andere Schlussfolgerungen zur Unfallkausalität zieht, vermögen diese die fachärztlich erstellte Expertise von med. pract . A.___ von Vornherein n icht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 1 5. November 2021 E. 3.3). 4.6
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen 8.5 Monate nach dem Unfall ein, was mit Blick auf die Ausführungen von med. pract . A.___
(vorstehend E. 3.5) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016, 8C_439/2016 vom 1 8. Januar 2017 E.
5.2 und 8C_855/2018 vom 1 4. März 2019 ) nicht zu beanstanden ist.
Für das Einstellen der Leistungen ist e ntgegen der impliziten Ansicht des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk. 1 S. 12 ) keine Beschwerdefreiheit erforderlich, sondern es genügt, wenn die verbleibenden Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammen hang zum Unfallereignis mehr stehen, wovon bei vorliegend em Unfallhergang
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ohne Weiteres auszugehen ist.
Mit Blick auf das Dargelegte ist nicht anzunehmen , dass weitere Abklärungen dazu führen würden, dass am Erreichen des Status quo sine vel ante per 27.
September 2023 zu zweifeln wäre , weshalb auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung seines Vaters und seines Angestellten in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H . ) zu verzichten ist , dies umso mehr, da der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist (Urteil des Bundesge richts 8C_704/2022 vom 27.
September 2023 E. 3.3), wozu die vom Beschwerde führer offerierten Zeugen als medizinische Laien kaum etwas beitragen könnten . 4.7
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Versicherer mit dem Nachweis, dass nach einem Unfallereignis, bei welchem sich der Versicherte eine in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführte Körperschädigung zugezogen hat, der Status quo sine vel ante eingetreten ist, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. dazu vorstehend E. 1.4), automatisch auch den Nachweis erbracht hat, dass die verbleibenden Beschwerden vorwiegend , das heisst zu mehr als 50 % (vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 und E. 8.6) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 6.2). Nachdem die Beschwer degegnerin erstgenannten Nachweis erbracht hat, erübrigen sich entsprechen d Weiterungen in Bezug auf die von den Parteien aufgeworfenen Fragen zum Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG (vorstehend E. 2.1-2.2) . D ass med. pract . A.___
zu den Listenverletzungen explizit keine Stellung genommen hat, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 14 S. 11) demzufolge ebenfalls irrelevant .
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 .
Der 1978 geborene X.___
ist
seit dem 1. Juni 2016 als Automecha niker bei der in seinem Eigentum stehenden
Y.___ GmbH ange stellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. Januar 2023 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 6. Januar 2023 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , A rzt für Allge meine Innere Medizin FMH, attestierte rückwirkend ab 1 3. Januar 2023 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/2 ) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 10/
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass
auf die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin A.___ abzustellen sei. Es handle sich um eine zeitlich limitierte unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes an der rechten Schulter und es sei davon auszugehen, dass Unfall folgen i m Beschwerdebild des Beschwerdeführers nach maximal drei Monaten keine Rolle mehr gespielt hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit mit sofortiger Arbeits niederlegung am Unfalltag sei nicht nachgewiesen, zudem seien im Arztzeugnis keinerlei Schmerzen beschrieben worden, obgleich eine traumatische Rotatoren manschettenruptur heftigste Schmerzen auslöse. Diese Umstände würden - neben den bildgebenden Befunden von tendinopathischen Veränderungen an praktisch allen Sehnen der Rotatorenmanschette
- auf eine rein krankhaft-degenerative Ursache des Schulterleidens hinweisen. Der Befund einer Partialruptur zweier Rotatorenmanschettensehnen für sich alleine beweise demgegenüber noch keine traumatisc h e Verursachung, seien diese Veränderun g en doch in den meisten Fällen auf Verschleiss zurückzuführen (S. 7-8). Stelle ein Ereignis wie vorliegend einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar, sei die Leistungspflicht einzig unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen, auch wenn es sich bei der streitigen Verletzung um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Der vom Unfallversicherer zu erbringende Entlastungsbeweis erübrige sich daher in einem solchen Fall. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 7. September 2023 sei zu Recht erfolgt (S. 9).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
bei der nachgewiesenen postero - superioren Partialruptur der Rotatorenmanschette handle es sich um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis, dass dieser Sehnenriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, nicht erbracht. Der Anwen dungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG entfalle entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin nicht, wenn das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle (S. 4-
E. 5 ).
Mit Verfügung vom 2 7. September 2023 schloss die Suva den Fall per sofort ab und stellte ihre Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Versicherungsleis tungen verneinte sie mit der Begründung, die heute bestehenden Schulterbe schwerden rechts seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbe dingt (Urk. 10/38 ).
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
18. Oktober 2023 (Urk. 10/43, ergänzt am 1 0. November 2023, Urk. 10/50 ) wies die Suva mit En tscheid vom 4. April 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 1 3. Januar 2023 über den 2 7. September 2023 hinaus zuzusprechen und auszurichten. Am 6. August 2024 beantragte die Suva , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.
E. 5.2 und 8C_855/2018 vom 1 4. März 2019 ) nicht zu beanstanden ist.
Für das Einstellen der Leistungen ist e ntgegen der impliziten Ansicht des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk. 1 S. 12 ) keine Beschwerdefreiheit erforderlich, sondern es genügt, wenn die verbleibenden Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammen hang zum Unfallereignis mehr stehen, wovon bei vorliegend em Unfallhergang
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ohne Weiteres auszugehen ist.
Mit Blick auf das Dargelegte ist nicht anzunehmen , dass weitere Abklärungen dazu führen würden, dass am Erreichen des Status quo sine vel ante per 27.
September 2023 zu zweifeln wäre , weshalb auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung seines Vaters und seines Angestellten in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H . ) zu verzichten ist , dies umso mehr, da der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist (Urteil des Bundesge richts 8C_704/2022 vom 27.
September 2023 E. 3.3), wozu die vom Beschwerde führer offerierten Zeugen als medizinische Laien kaum etwas beitragen könnten . 4.7
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Versicherer mit dem Nachweis, dass nach einem Unfallereignis, bei welchem sich der Versicherte eine in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführte Körperschädigung zugezogen hat, der Status quo sine vel ante eingetreten ist, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. dazu vorstehend E. 1.4), automatisch auch den Nachweis erbracht hat, dass die verbleibenden Beschwerden vorwiegend , das heisst zu mehr als 50 % (vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 und E. 8.6) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 6.2). Nachdem die Beschwer degegnerin erstgenannten Nachweis erbracht hat, erübrigen sich entsprechen d Weiterungen in Bezug auf die von den Parteien aufgeworfenen Fragen zum Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG (vorstehend E. 2.1-2.2) . D ass med. pract . A.___
zu den Listenverletzungen explizit keine Stellung genommen hat, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
E. 8 ). Auf den Aktenbericht von med. pract . A.___ könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden . Insbesondere begründe die Versicherungsmedizinerin nicht, weshalb die Befunde im MRI als anlage- und verschleissbedingt zu erachten seien. Über weitere Beweismittel verfüge die Beschwerdegegnerin nicht, weshalb sich ihre Leistungseinstellung per 2 7 . September 2023 als willkürlich erweise (S. 8 -12).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer ( Urk. 14), die Röntgenuntersuchung seiner rechten Schulter vom 6. Februar 2019 habe unauf fällige Verhältnisse ergeben . Dass die festgestellte Listenverletzung schon vor dem Unfallereignis bestanden habe, sei damit nicht nachgewiesen (S. 1-2 und S. 12) . Er halte daran fest, dass er ab dem Unfalltag unter so starken Schmerzen gelitten habe, dass er nicht mehr habe arbeiten können. Er habe Schmerzmittel eingenommen und auf Besserung gehofft, bevor er seinen Hausarzt aufgesucht habe (S. 2-3). Die Kausalitätsbeurteilung von med. pract . A.___ vermöge - aus näher dargelegten Gründen - trotz der Ergänzungen nicht zu überzeugen (S. 5-11). 3. 3.1
Der am 2 6. Januar 2023 erstbehandelnde Hausarzt Dr. Z.___ attestierte nach dem Untersuch des Beschwerdeführers rückwirkend eine seit dem Unfalltag beste hende 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/2) und stellte ihm ein Rezept für Voltaren und ein en
Primofenac Emulsions-Gel aus ( Urk. 10/ 7). In der Folge attestierte er ihm bis am 1 9. März 2023 weiterhin eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/6 und Urk. 10/9/2) und reduzierte diese v om 2 0. März 2023 bis 1 0. April 2023 auf 75 % ( Urk. 10/9/2) und ab dem 11.
April 2023 auf 60 % ( Urk. 10/40/2).
I n seinem Bericht vom 1 0. Juli 2023 zur Erstbehandlung (Urk. 10/23/2-3) hielt er als Erstbefund eine Schwellung, Schürfungen an der rechten Schulter sowie eine verminderte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk fest. Er wies auf eine Medikation mit Ecofenac , Dafalgan, Novalgin und Pantoprazol sowie auf eine Physiotherapie hin. Am 2 1. Mai 2023 habe er den Beschwerdeführer zudem an die Klinik B.___ überwiesen. 3.2
Oberärztin Dr. med. C.___ von der D.___ AG beurteilte das am 2 7. April 2023 durchgeführte Arthro -MR der rechten Schulter wie folgt ( Urk. 10/14/3) : - Tendinose der Supraspinatussehne mit gelenkseitiger Partialruptur im dorsalen Ansatzbereich am Humerus. Keine Retraktion - Tendinose der Subscapularissehne mit geringgradiger und gelenkseitiger Partialruptur - Labrumriss dorsal - Tendinose der Lange n Bizepssehne ohne Hinweis auf eine Sehnenruptur - d iskreter Gelenkserguss und diskreter Hochstand der Clavicula im AC-Gelenk, Rockwood Grad I I 3. 3
Dr. med .
E.___ , Stv . Chefarzt Orthopädie an der Klinik B.___ , Schulter- und Ellbogenchirurgie, stellte im Sprechstundenbericht vom 1 6. Juni 2023 (Urk. 10/30/2-3) folgende Hauptdiagnosen: - Status nach Fahrradsturz vom 1 3. Januar 2023 mit/bei: - persistierenden Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter - Arthro MR-tomographisch Nachweis einer postero -superioren Partialruptur der Rotatorenmanschette
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 1 3. Januar 2023 mit seinem Fahrrad gestürzt. Initial seien konservative Massnahmen eingeleitet worden. Da sich die Situation nicht verbessert habe, sei am 2 7. April 2023 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dieser sei eine Partialruptur der Supraspi natussehne im dorsalen Ansatz ohne Retraktion zu entnehmen gewesen. B ei der klinischen Untersuchung habe er eine freie Schulterfunktion, symmetrisch im Vergleich zur
Gegenseite gefunden . Der Beschwerdeführer habe im Bereich der möglichen postero -superioren Manschettenruptur Schmerzen angegeben. Die Befunde seien diskret , es beständen
k eine eigentliche Kapsulitis und k eine Impin gementzeichen . Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass hier grundsätzlich eine Schulterarthroskopie
evaluiert werden könne mit pathologiekonformem Vorgehen. Sollte sich intraoperativ eine relevante Ruptur zeigen, dann sei hier die Indikation für eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion zu stellen. Eine solche Massnahme richte sich nach dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers. Dieser werde sich die gesamte Sachlage überlegen. 3. 4
Versicherungsmedizinerin med. pract . A.___ hielt in ihrer Kurzbeurteilung vom 19. September 2023 ( Urk. 10/33) fest, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Dies habe klinisch und bildgebend ausgeschlossen werden können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer erstmalig nach knapp zwei Wochen beim Hausarzt vorgestellt, dies bei bis dahin erhaltener Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) beziehungsweise sei dann die Arbeitsunfähigkeit rückwir kend attestiert worden. Letztlich wäre unter Annahme e i ner frischen unfallbe dingten strukturellen Läsion eine direkte Arbeitsniederlegung und Vorstellung beim Arzt zu erwarten gewesen . Zudem seien die Befunde im MRI als anlage- und verschleissbedingt zu erachten, für die postulierte AC-Gelenksluxation ergäben sich klinisch keine Hinweise. Im Vordergrund ständen die tendinopathi schen Veränderungen der Rotatorenmanschette , vor allem der Supraspinatus sehne. Auffallend sei auch das geringe Einfordern von Therapie. So habe der Beschwe r deführer zwar angegeben, die Physiotherapie regelmässig zu besuchen, Rechnungen und Folgeverordnungen fänden sich aber keine. Davon , dass der Schaden, welcher allenfalls operiert werde, mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf den Unfall zurückzuführen sei, sei beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen nicht überwiegend wahrscheinlich auszugehen. Es sei von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für maximal drei Monate auszugehen, ab dann würden Unfallfolgen im Beschwerdebild
mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine Rolle mehr spielen. 3. 5
Mit ärztlicher Beurteilung vom 2 0. Juni 2024 ( Urk.
9) ergänzte Versicherungsme dizinerin A.___ , die Rotatorenmanschette unterliege ab dem 30.
Lebensjahr einer zunehmenden Degeneration. Es gebe Untersuchungen, nach denen Patienten mit Schulterbeschwerden im Alter zwischen dem 4 0. und 5 6. Jahr in 25 %
Rotato renmanschettendefekte hätten. Ein Sehnenriss entstehe durch eine unnatürliche Zugbelastung, eine plötzliche, von aussen auf das Sehnengewebe einwirkende dehnende Kraft. In der Literatur bestehe Einigkeit, dass der direkte Schulteranprall einen ungeeigneten Mechanismus darstelle, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, da die Rotatorenmanschette in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem Schulterdach geschützt liege. Im Einzelfall könne auch ein Sturz ursächlich sein, dazu müssten weitere Puzzlesteine aber perfekt passen (S. 4). Im vorliegenden Fall sprächen mehrere Gründe gegen die überwiegend wahrschein liche Kausalität
der weiterhin beklagten Beschwerden . So sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Traumahergang von einer direkten Kontusion, sprich einem Anpralltrauma auszugehen. Grundsätzlich seien nur Zugbelastungen geeignet, eine Sehnenruptur unfallbedingt
hervorzurufen, aber auch extreme Muskelkontraktionen könn t en sie im Ausnahmefall
verursachen.
Direkte Anpralltraumen (Sturz auf die Schulter, Sturz auf harte Kante, Anprall trauma
an scharfer Kante) könn t en eine Rotatorenmanschette nicht verletzen. Sie könn t en allerdings Hämatome und Kontusionen der Deltamuskulatur hervorru fen, die schmerzhaft sein könn t en.
Die in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem Schulterdach gelegene Rotatorenmanschette
werde durch eine direkte Kraft isoliert nicht tangiert . Das Trauma sei damit eher nicht geeignet, die im MRI gefundenen Sehnenveränderungen hervorzurufen
(S. 5 ) .
Typischerweise verbun den mit einer traumatischen Sehnenruptur sei en zudem eine Functio
laesa mit Bewegungseinschränkung, ein Einstellen der Tätigkeit (z.B. der Arbeit) und
ein zeitnaher Arztbesuch. Der Beschwerdeführer habe sich zeitnah nicht beim Arzt vorgestellt und die erste Arbeitsunfähigkeit sei rückwirkend attestiert worden, was beim selbständig in einer Autogarage tätigen Beschwerdeführer doch sehr auffallend sei. Unter Annahme einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähig keit bzw. bei Vorliegen
einer relevanten Verletzung wäre im Kontext der schweren , körperlich belastenden
Arbeit eine zeitnahe Vorstellung bei Dr. Z.___
- gegebenenfalls sogar im Notfall eines
Spitals - zu erwarten gewesen.
Die initiale Beschwerdearmut und der gesamte zeitliche Verlauf sprächen gegen die Unfall kausalität der Rotatorenmanschettenläsion (S. 5). Zu erwarten wäre nach einer traumatischen Verletzung eher eine functio
laesa ,
was nur fraglich der Fall gewesen sei . Der Hausarzt spreche zwar noch von einer eingeschränkten Schulterbeweglichkeit, anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei
die Schulterbeweglichkeit jedoch seitengleich gewesen .
Auch der klinische Befund spreche gegen die Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion .
Zu erwarten wäre bei Annahme eines relevanten Traumas eine zeitnahe bildgebende Abklä rung der Schulter, initial im Rahmen e i ner Übersicht und zum Ausschluss von ossären Läsionen als konventionelles Röntgenbild. D ies sei jedoch unterblieb en , Dr. Z.___
habe (nachvollziehbar) keine Notwendigkeit eines
Röntgens gesehen . Dies erstaun e nicht, habe das Trauma ja schon knapp zwei Wochen zurück gele gen .
Erst auf Nachfrage/Empfehlung der Beschwerdegegnerin sei dann ein MRI durchgeführt worden . In der
Indikation seien persistierende Beschwerden und Bewegungsschmerzen angegeben worden. In diesem MRI fänden sich dann tendinopathische Veränderungen insbesondere der Supraspinatus- , aber auch der Subscapularissehne mit geringgradigen Partialrupturen, zudem eine
Tendinose der langen Bizepssehne, eine Labrumläsion und ein diskreter Ge l enkserguss im
AC-Gelenk, DD Rockwood Grad II.
Das AC - Gelenk habe klinisch nie im Vorder grund gestanden , eine AC - Gelenksluxation sei somit
auszuschliessen. Gemäss medizinischer Literatur seien bei verletzungsbedingter Schädigung der Supraspi natussehne Verletzungszeichen am Musculus deltoideus zu erwarten, was vorlie gend nicht der Fall sei. Ruptur sei zudem meistens kein Riss, sondern ein Sehnendefekt aufgrund der Texturstörung bei Tendinose , wie auch im vorliegen den Fall.
Die Pathogenese von Rotatorenmanschettenrupturen werde weiterhin kontrovers diskutiert. Weit häufiger als traumatische seien degenerative Ruptu ren,
deren Ätiologie multifaktoriell sei . Extrinsische, mechanische Faktoren sowie
intrinsische Faktoren in der Sehne selbst würden eine Rolle spielen. Das Sehnen gewebe selbst unterlieg e lebenszeitabhängigen Veränderungen,
die zu
mukoider Degeneration sowie der Einlagerung von Hydroxyapatitmikrokalzifikationen führen würden . Zudem lieg e eine Hypovaskularität in der Sehnenansatzzone, dem rotator
crescent , vor. Repetitive Zug-, Druck- und Scherbelastungen würden zu einem Kontinuum mit Progression tendinopathischer Veränderungen in Partial rupturen und schlie ss lich transmuralen Rupturen führen . Als Risikofaktoren gälten Rauchen, metabolische Erkrankungen und genetische Faktoren (S. 5-6) .
Die im MRI erhobenen Befunde einer fehlenden Retraktion, einer fehlenden Atrophie,
einer fehlenden fettigen Degeneration im Sinne einer Goutallier Grad 0 seien nicht beweisend für einen frischen traumatischen Sehnenriss.
Eine Retrak tion sei bei tendinopathischen Veränderungen und auch bei einer
(wie vorliegend leichten) Partialruptur nicht zu erwarten - Sehnen würden sich
im Regelfall nur bei vollständiger/transmuraler Ruptur ( gegebenenfalls eines Blattes)
zurück zie hen .
Die fehlende Retraktion könne somit nicht als Indiz für einen frischen Riss herangezogen werden.
Ähnliches gelte für die fehlende Atrophie und die fehlende fettige Degeneration - beide
Befunde tr ä ten erst bei einem fortgeschritten verän derten Befund (degenerativ oder
auch traumatisch) und nicht bei tendinopathi schen Veränderungen und leichter Partialruptur auf.
Das Fehlen der Atrophie und der fettigen Degeneration sei sicher kein Beleg
für eine frische Rotatorenman schettenruptur (S. 6 -7).
Es handle sich um eine verschleissbedingte tendinopathische Veränderung der Sehnen . Dieser Vorzustand sei beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen nur zeitlich limitiert und nicht richtungsweisend verschlimmert worden. Insofern müsse nicht der Nachweis erbracht werden, dass eine unfallbedingte Schulterverletzung drei Monate nach dem Unfall abgeklungen sei , sondern es müsse belegt werden, dass die zeitlich limitierte Verschlimmerung abgeklungen sei (S. 8) . Zusammenfassend sei festzuhalten, dass versicherungsmedizinisch nicht bestritten werde , dass Schultergelenksbeschwerden ab dem 1 3. Januar 2023 bestanden hätten , bestritten werde auch nicht der Velosturz vom 1 3. Januar 2 02 3. Bestritten werde versicherungsmedizinisch jedoch das Vorliegen einer richtungsweisenden Verschlimmerung und somit die Annahme einer dauerhaften Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin .
Angenommen werde nur eine zeitlich limitierte Verschlimmerung für drei Monate. Die Einstellung der Versicherungs leistungen per 2 7. September 2023 dürfe bereits als grosszügiges Entgegenkom men ihrerseits
erachtet werden
(S. 9) . 4. 4.1
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer sich am 2 2. Januar 2019 den rechten Arm verdreht und in der Folge Schulterschmerzen hatte , welcher Vorfall von der Beschwerdegegnerin aber weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung eingestuft wurde (vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/3 und Urk. 15/4). Aus diesem Umstand kann jedoch entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass vor dem vorliegend massgebenden Unfall vom 13.
Januar 2023 kein degenerativer Vorzustand der rechten Schulter bestand , wurde 2019 doch lediglich festgestellt, dass die Gelenkstellung akromioklavikulär und g lenohumeral regelrecht und die ossären Strukturen intakt waren und keine periartikulären Verkalkungen vorlagen. Die Rotatorenmanschette hätte demge genüber mit einem MRI beurteilt werden müssen (vgl. dazu Schulter a.-p./ transscapulär rechts vom 6. Februar 2019, Urk. 15/2) . Allfällige bereits dannzumal bestehende
degenerative Sehnenveränderungen können entsprechend nicht ausgeschlossen werden . Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall offenbar beschwerdefrei war (vgl. Urk. 1 S. 12), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist doch die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Der Schadenmeldung UVG vom 2 6. Januar 2023 ( Urk. 10/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2023 beim Fahrr adfahren ausgerutscht ist und sich beim Sturz an der rechten Schulter verletzt hat, wobei er als Verlet zung eine Prellung der rechten Schulter angab. Nähere Angaben zum Unfallher gang sind weder der Unfallmeldung noch den weiteren Unterlagen zu entnehmen, doch ist mit Blick auf die vo m Beschwerdeführer genannte Verletzung sowie die Feststellungen des erstbehandelnden Dr. Z.___ , welcher als Erstbefund eine Schwellung und Schürfungen an der rechten Schulter anführte (vorstehend E.
3. 1 ) ,
davon auszugehen, dass er ein direktes Anpralltrauma erlitt en und nicht etwa versucht hatte , den Sturz mit dem ausgestreckten rechten Arm aufzufangen. Wie Versicherungsmedizinerin A.___ nachvollziehbar darlegte, spricht damit das Unfallgeschehen gegen eine traumatische Ursache der Verletzungen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne , stellt der direkte Schulteranprall doch einen ungeeigneten Mechanismus dar, um eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen (vorstehend E. 3. 5 ) . Entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers ( Urk. 14 S. 5) behauptete med. pract . A.___ nicht, dass ein Trauma nie geeignet ist, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Versicherungsme dizinerin A.___ hielt lediglich fest, dass ein wie vorliegend direktes Anpralltrauma dazu nicht geeignet ist, was nachvollziehbar erscheint. Dass sie sich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Publikation von Porschke / Loew / Schnetzke
- welche im Übrigen ebendiese Ansicht auch vertreten ( Urk. 15/5 S. 174) - nicht auseinandersetzte, ist entsprechend nicht von Belang. 4. 3
Gegen eine traumatische Genese spricht weiter das Verhalten des Beschwerde führers nach dem Unfall, begab dieser sich doch erst knapp zwei Wochen danach erstmals in medizinische Behandlung. Typisches Merkmal einer traumatischen Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion
sind die sofortige Beeinträchti gung der aktiven Mobilität beziehungsweise Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter
sowie starke Schmerzen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 2 4. Mai 2022 E. 5.1 und 8C_253/2021 vom 2.
Juli 2021 E. 5.3) . Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Automechaniker tätig. D ass er infolge des Schulteranpralls sofort eine erhebliche Funktionseinbusse erlitten und so starke Schmerzen hatte , dass er umgehend vollumfänglich arbeitsunfähig wurde , ist nicht glaubhaft, ist doch äusserst unwahrscheinlich, dass er diesfalls kn app zwei Wochen abgewartet hätte , bis
er sich erstmals in ärztliche Behandlung begab. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Schulteranprall zwar zu Schmerzen führte , kann ein Anpralltrauma gemäss med. pract . A.___ doch schmerzhafte Hämatome und Kontusionen der Deltamuskulatur hervorrufen, nicht aber zu Schmerzen im
vom Beschwerdeführer nun behaupteten und einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion
entsprechenden
Ausmass. Dazu passt, dass der erstbehandelnde Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer ein Rezept für Voltaren und ein en
Primofenac Emulsions-Gel ausstellte, weitere Abklärungen hingegen nicht als angezeigt erachtete (vorstehend E. 3.1) . Gegenüber seinem Physiotherapeuten mag der Beschwerdeführer zudem zwar Schulterschmerzen erwähnt haben (vgl. Urk. 3/3), dass diese bei der am 1 2. Januar 2023 eingeleiteten Craniosacralt hera pie
jedoch im Vordergrund gestanden hätten , was bei einer traumabedingten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen wäre , ist nicht erstellt, wäre die Therapie doch sonst kaum mit dem Behandlungsgrund «Krankheit» abgerechnet (vgl. Urk. 3/4) und die Rechnung der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht (vgl. Urk. 10/49/1) worden. 4.4
Weiter spricht auch das MRI vom 2 7. April 2023 gegen eine traumatische Ursache der Beschwerden. Diesem ist eine Tendinose der Supraspinatus- und der Subsca pularissehne zu entnehmen, wobei bei beiden Sehnen eine gelenkseitige Partial ruptur festgestellt wurde. Diesbezüglich wies med. pract . A.___ darauf hin, dass - wie vorliegend - eine Ruptur meistens kein Riss, sondern ein Sehnendefekt aufgrund der Texturstörung bei Tendinose ist, wobei repetitive Zug-, Druck- und Scherbelastungen zu einer Progression tendinopathischer Veränderungen in Partialrupturen und schließlich transmuralen Rupturen führen. Die fehlende Retraktion der Supraspinatussehne ist gemäss Versicherungsmedizinerin A.___ und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
E. 9 ) nicht beweisend für einen frischen traumatischen Sehnenriss, wobei sie dies nachvollziehbar damit begründete, dass sich Sehnen im Regelfall nur bei vollständiger/transmuraler Ruptur zurückziehen, nicht aber bei wie vorliegend leichten Partialrupturen. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Publikation von Porschke / Loew / Schnetzke sind keine Ausführungen zu Partialrupturen zu entnehmen (vgl. Urk. 15/5 S. 17 5 ), weshalb sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer deführers sowie zu seinen Vorbringen bezüglich wissenschaftlicher Literatur ( Urk.
E. 14 S. 11) demzufolge ebenfalls irrelevant .
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00081
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
21. Februar 2025 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .
Der 1978 geborene X.___
ist
seit dem 1. Juni 2016 als Automecha niker bei der in seinem Eigentum stehenden
Y.___ GmbH ange stellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2 6. Januar 2023 liess er der Suva mitteilen, dass er am 1 3. Januar 2023 beim Fahrr adfahren ausgerutscht sei und sich beim Sturz an der rechten Schulter verletzt habe (Urk. 10/1 ). Der am 2 6. Januar 2023 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , A rzt für Allge meine Innere Medizin FMH, attestierte rückwirkend ab 1 3. Januar 2023 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/2 ) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 10/ 5 ).
Mit Verfügung vom 2 7. September 2023 schloss die Suva den Fall per sofort ab und stellte ihre Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Versicherungsleis tungen verneinte sie mit der Begründung, die heute bestehenden Schulterbe schwerden rechts seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbe dingt (Urk. 10/38 ).
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
18. Oktober 2023 (Urk. 10/43, ergänzt am 1 0. November 2023, Urk. 10/50 ) wies die Suva mit En tscheid vom 4. April 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 1 3. Januar 2023 über den 2 7. September 2023 hinaus zuzusprechen und auszurichten. Am 6. August 2024 beantragte die Suva , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8 ) , und reichte eine ärztliche Beurteilung der Versicherungsme dizinerin med. pract . A.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 20. Juni 2024 ( Urk. 9) ein . Mit Replik vom 1 6. September 2024 ( Urk. 14 ) und Duplik vom 3. Oktober 2024 ( Urk. 18) hielt en die Parteien an ihren Anträgen fest . Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. Januar 2023 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsscha dens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass
auf die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin A.___ abzustellen sei. Es handle sich um eine zeitlich limitierte unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes an der rechten Schulter und es sei davon auszugehen, dass Unfall folgen i m Beschwerdebild des Beschwerdeführers nach maximal drei Monaten keine Rolle mehr gespielt hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit mit sofortiger Arbeits niederlegung am Unfalltag sei nicht nachgewiesen, zudem seien im Arztzeugnis keinerlei Schmerzen beschrieben worden, obgleich eine traumatische Rotatoren manschettenruptur heftigste Schmerzen auslöse. Diese Umstände würden - neben den bildgebenden Befunden von tendinopathischen Veränderungen an praktisch allen Sehnen der Rotatorenmanschette
- auf eine rein krankhaft-degenerative Ursache des Schulterleidens hinweisen. Der Befund einer Partialruptur zweier Rotatorenmanschettensehnen für sich alleine beweise demgegenüber noch keine traumatisc h e Verursachung, seien diese Veränderun g en doch in den meisten Fällen auf Verschleiss zurückzuführen (S. 7-8). Stelle ein Ereignis wie vorliegend einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar, sei die Leistungspflicht einzig unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen, auch wenn es sich bei der streitigen Verletzung um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Der vom Unfallversicherer zu erbringende Entlastungsbeweis erübrige sich daher in einem solchen Fall. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 7. September 2023 sei zu Recht erfolgt (S. 9).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 8 ) hielt sie ergänzend fest,
der behandelnde Orthopäde habe sich mit der Frage der Unfallkausalität der postero - superioren Manschettenruptur nicht befasst. Versicherungsmedizinerin A.___ habe sich erneut mit dem Fall auseinandergesetzt , die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen würden sich aus medizinischer Sicht als unzutreffend erweisen. Typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenman schettenläsion sei unter anderem die sofortige Entwicklung einer Pseudoparalyse. Eine solche sei vorliegend bereits deshalb nicht ärztlich dokumentiert, weil der Beschwerdeführer seinen Hausarzt erst dreizehn Tage nach dem Unfall erstmals aufgesucht habe. Ein degenerativer Vorzustand sei im Übrigen häufig stumm, also schmerzfrei, und werde erst durch ein Unfallereignis aktiviert, nicht aber verursacht. Die vom Beschwerdeführer behauptete vorgängige Beschwerdefreiheit stelle vor diesem Hintergrund keinen ausreichenden Beweis für eine Unfallkau salität dar (S. 5- 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
bei der nachgewiesenen postero - superioren Partialruptur der Rotatorenmanschette handle es sich um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis, dass dieser Sehnenriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, nicht erbracht. Der Anwen dungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG entfalle entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin nicht, wenn das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle (S. 4- 8 ). Auf den Aktenbericht von med. pract . A.___ könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden . Insbesondere begründe die Versicherungsmedizinerin nicht, weshalb die Befunde im MRI als anlage- und verschleissbedingt zu erachten seien. Über weitere Beweismittel verfüge die Beschwerdegegnerin nicht, weshalb sich ihre Leistungseinstellung per 2 7 . September 2023 als willkürlich erweise (S. 8 -12).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer ( Urk. 14), die Röntgenuntersuchung seiner rechten Schulter vom 6. Februar 2019 habe unauf fällige Verhältnisse ergeben . Dass die festgestellte Listenverletzung schon vor dem Unfallereignis bestanden habe, sei damit nicht nachgewiesen (S. 1-2 und S. 12) . Er halte daran fest, dass er ab dem Unfalltag unter so starken Schmerzen gelitten habe, dass er nicht mehr habe arbeiten können. Er habe Schmerzmittel eingenommen und auf Besserung gehofft, bevor er seinen Hausarzt aufgesucht habe (S. 2-3). Die Kausalitätsbeurteilung von med. pract . A.___ vermöge - aus näher dargelegten Gründen - trotz der Ergänzungen nicht zu überzeugen (S. 5-11). 3. 3.1
Der am 2 6. Januar 2023 erstbehandelnde Hausarzt Dr. Z.___ attestierte nach dem Untersuch des Beschwerdeführers rückwirkend eine seit dem Unfalltag beste hende 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/2) und stellte ihm ein Rezept für Voltaren und ein en
Primofenac Emulsions-Gel aus ( Urk. 10/ 7). In der Folge attestierte er ihm bis am 1 9. März 2023 weiterhin eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/6 und Urk. 10/9/2) und reduzierte diese v om 2 0. März 2023 bis 1 0. April 2023 auf 75 % ( Urk. 10/9/2) und ab dem 11.
April 2023 auf 60 % ( Urk. 10/40/2).
I n seinem Bericht vom 1 0. Juli 2023 zur Erstbehandlung (Urk. 10/23/2-3) hielt er als Erstbefund eine Schwellung, Schürfungen an der rechten Schulter sowie eine verminderte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk fest. Er wies auf eine Medikation mit Ecofenac , Dafalgan, Novalgin und Pantoprazol sowie auf eine Physiotherapie hin. Am 2 1. Mai 2023 habe er den Beschwerdeführer zudem an die Klinik B.___ überwiesen. 3.2
Oberärztin Dr. med. C.___ von der D.___ AG beurteilte das am 2 7. April 2023 durchgeführte Arthro -MR der rechten Schulter wie folgt ( Urk. 10/14/3) : - Tendinose der Supraspinatussehne mit gelenkseitiger Partialruptur im dorsalen Ansatzbereich am Humerus. Keine Retraktion - Tendinose der Subscapularissehne mit geringgradiger und gelenkseitiger Partialruptur - Labrumriss dorsal - Tendinose der Lange n Bizepssehne ohne Hinweis auf eine Sehnenruptur - d iskreter Gelenkserguss und diskreter Hochstand der Clavicula im AC-Gelenk, Rockwood Grad I I 3. 3
Dr. med .
E.___ , Stv . Chefarzt Orthopädie an der Klinik B.___ , Schulter- und Ellbogenchirurgie, stellte im Sprechstundenbericht vom 1 6. Juni 2023 (Urk. 10/30/2-3) folgende Hauptdiagnosen: - Status nach Fahrradsturz vom 1 3. Januar 2023 mit/bei: - persistierenden Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter - Arthro MR-tomographisch Nachweis einer postero -superioren Partialruptur der Rotatorenmanschette
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 1 3. Januar 2023 mit seinem Fahrrad gestürzt. Initial seien konservative Massnahmen eingeleitet worden. Da sich die Situation nicht verbessert habe, sei am 2 7. April 2023 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dieser sei eine Partialruptur der Supraspi natussehne im dorsalen Ansatz ohne Retraktion zu entnehmen gewesen. B ei der klinischen Untersuchung habe er eine freie Schulterfunktion, symmetrisch im Vergleich zur
Gegenseite gefunden . Der Beschwerdeführer habe im Bereich der möglichen postero -superioren Manschettenruptur Schmerzen angegeben. Die Befunde seien diskret , es beständen
k eine eigentliche Kapsulitis und k eine Impin gementzeichen . Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass hier grundsätzlich eine Schulterarthroskopie
evaluiert werden könne mit pathologiekonformem Vorgehen. Sollte sich intraoperativ eine relevante Ruptur zeigen, dann sei hier die Indikation für eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion zu stellen. Eine solche Massnahme richte sich nach dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers. Dieser werde sich die gesamte Sachlage überlegen. 3. 4
Versicherungsmedizinerin med. pract . A.___ hielt in ihrer Kurzbeurteilung vom 19. September 2023 ( Urk. 10/33) fest, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Dies habe klinisch und bildgebend ausgeschlossen werden können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer erstmalig nach knapp zwei Wochen beim Hausarzt vorgestellt, dies bei bis dahin erhaltener Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) beziehungsweise sei dann die Arbeitsunfähigkeit rückwir kend attestiert worden. Letztlich wäre unter Annahme e i ner frischen unfallbe dingten strukturellen Läsion eine direkte Arbeitsniederlegung und Vorstellung beim Arzt zu erwarten gewesen . Zudem seien die Befunde im MRI als anlage- und verschleissbedingt zu erachten, für die postulierte AC-Gelenksluxation ergäben sich klinisch keine Hinweise. Im Vordergrund ständen die tendinopathi schen Veränderungen der Rotatorenmanschette , vor allem der Supraspinatus sehne. Auffallend sei auch das geringe Einfordern von Therapie. So habe der Beschwe r deführer zwar angegeben, die Physiotherapie regelmässig zu besuchen, Rechnungen und Folgeverordnungen fänden sich aber keine. Davon , dass der Schaden, welcher allenfalls operiert werde, mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf den Unfall zurückzuführen sei, sei beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen nicht überwiegend wahrscheinlich auszugehen. Es sei von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für maximal drei Monate auszugehen, ab dann würden Unfallfolgen im Beschwerdebild
mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine Rolle mehr spielen. 3. 5
Mit ärztlicher Beurteilung vom 2 0. Juni 2024 ( Urk.
9) ergänzte Versicherungsme dizinerin A.___ , die Rotatorenmanschette unterliege ab dem 30.
Lebensjahr einer zunehmenden Degeneration. Es gebe Untersuchungen, nach denen Patienten mit Schulterbeschwerden im Alter zwischen dem 4 0. und 5 6. Jahr in 25 %
Rotato renmanschettendefekte hätten. Ein Sehnenriss entstehe durch eine unnatürliche Zugbelastung, eine plötzliche, von aussen auf das Sehnengewebe einwirkende dehnende Kraft. In der Literatur bestehe Einigkeit, dass der direkte Schulteranprall einen ungeeigneten Mechanismus darstelle, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, da die Rotatorenmanschette in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem Schulterdach geschützt liege. Im Einzelfall könne auch ein Sturz ursächlich sein, dazu müssten weitere Puzzlesteine aber perfekt passen (S. 4). Im vorliegenden Fall sprächen mehrere Gründe gegen die überwiegend wahrschein liche Kausalität
der weiterhin beklagten Beschwerden . So sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Traumahergang von einer direkten Kontusion, sprich einem Anpralltrauma auszugehen. Grundsätzlich seien nur Zugbelastungen geeignet, eine Sehnenruptur unfallbedingt
hervorzurufen, aber auch extreme Muskelkontraktionen könn t en sie im Ausnahmefall
verursachen.
Direkte Anpralltraumen (Sturz auf die Schulter, Sturz auf harte Kante, Anprall trauma
an scharfer Kante) könn t en eine Rotatorenmanschette nicht verletzen. Sie könn t en allerdings Hämatome und Kontusionen der Deltamuskulatur hervorru fen, die schmerzhaft sein könn t en.
Die in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem Schulterdach gelegene Rotatorenmanschette
werde durch eine direkte Kraft isoliert nicht tangiert . Das Trauma sei damit eher nicht geeignet, die im MRI gefundenen Sehnenveränderungen hervorzurufen
(S. 5 ) .
Typischerweise verbun den mit einer traumatischen Sehnenruptur sei en zudem eine Functio
laesa mit Bewegungseinschränkung, ein Einstellen der Tätigkeit (z.B. der Arbeit) und
ein zeitnaher Arztbesuch. Der Beschwerdeführer habe sich zeitnah nicht beim Arzt vorgestellt und die erste Arbeitsunfähigkeit sei rückwirkend attestiert worden, was beim selbständig in einer Autogarage tätigen Beschwerdeführer doch sehr auffallend sei. Unter Annahme einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähig keit bzw. bei Vorliegen
einer relevanten Verletzung wäre im Kontext der schweren , körperlich belastenden
Arbeit eine zeitnahe Vorstellung bei Dr. Z.___
- gegebenenfalls sogar im Notfall eines
Spitals - zu erwarten gewesen.
Die initiale Beschwerdearmut und der gesamte zeitliche Verlauf sprächen gegen die Unfall kausalität der Rotatorenmanschettenläsion (S. 5). Zu erwarten wäre nach einer traumatischen Verletzung eher eine functio
laesa ,
was nur fraglich der Fall gewesen sei . Der Hausarzt spreche zwar noch von einer eingeschränkten Schulterbeweglichkeit, anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei
die Schulterbeweglichkeit jedoch seitengleich gewesen .
Auch der klinische Befund spreche gegen die Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion .
Zu erwarten wäre bei Annahme eines relevanten Traumas eine zeitnahe bildgebende Abklä rung der Schulter, initial im Rahmen e i ner Übersicht und zum Ausschluss von ossären Läsionen als konventionelles Röntgenbild. D ies sei jedoch unterblieb en , Dr. Z.___
habe (nachvollziehbar) keine Notwendigkeit eines
Röntgens gesehen . Dies erstaun e nicht, habe das Trauma ja schon knapp zwei Wochen zurück gele gen .
Erst auf Nachfrage/Empfehlung der Beschwerdegegnerin sei dann ein MRI durchgeführt worden . In der
Indikation seien persistierende Beschwerden und Bewegungsschmerzen angegeben worden. In diesem MRI fänden sich dann tendinopathische Veränderungen insbesondere der Supraspinatus- , aber auch der Subscapularissehne mit geringgradigen Partialrupturen, zudem eine
Tendinose der langen Bizepssehne, eine Labrumläsion und ein diskreter Ge l enkserguss im
AC-Gelenk, DD Rockwood Grad II.
Das AC - Gelenk habe klinisch nie im Vorder grund gestanden , eine AC - Gelenksluxation sei somit
auszuschliessen. Gemäss medizinischer Literatur seien bei verletzungsbedingter Schädigung der Supraspi natussehne Verletzungszeichen am Musculus deltoideus zu erwarten, was vorlie gend nicht der Fall sei. Ruptur sei zudem meistens kein Riss, sondern ein Sehnendefekt aufgrund der Texturstörung bei Tendinose , wie auch im vorliegen den Fall.
Die Pathogenese von Rotatorenmanschettenrupturen werde weiterhin kontrovers diskutiert. Weit häufiger als traumatische seien degenerative Ruptu ren,
deren Ätiologie multifaktoriell sei . Extrinsische, mechanische Faktoren sowie
intrinsische Faktoren in der Sehne selbst würden eine Rolle spielen. Das Sehnen gewebe selbst unterlieg e lebenszeitabhängigen Veränderungen,
die zu
mukoider Degeneration sowie der Einlagerung von Hydroxyapatitmikrokalzifikationen führen würden . Zudem lieg e eine Hypovaskularität in der Sehnenansatzzone, dem rotator
crescent , vor. Repetitive Zug-, Druck- und Scherbelastungen würden zu einem Kontinuum mit Progression tendinopathischer Veränderungen in Partial rupturen und schlie ss lich transmuralen Rupturen führen . Als Risikofaktoren gälten Rauchen, metabolische Erkrankungen und genetische Faktoren (S. 5-6) .
Die im MRI erhobenen Befunde einer fehlenden Retraktion, einer fehlenden Atrophie,
einer fehlenden fettigen Degeneration im Sinne einer Goutallier Grad 0 seien nicht beweisend für einen frischen traumatischen Sehnenriss.
Eine Retrak tion sei bei tendinopathischen Veränderungen und auch bei einer
(wie vorliegend leichten) Partialruptur nicht zu erwarten - Sehnen würden sich
im Regelfall nur bei vollständiger/transmuraler Ruptur ( gegebenenfalls eines Blattes)
zurück zie hen .
Die fehlende Retraktion könne somit nicht als Indiz für einen frischen Riss herangezogen werden.
Ähnliches gelte für die fehlende Atrophie und die fehlende fettige Degeneration - beide
Befunde tr ä ten erst bei einem fortgeschritten verän derten Befund (degenerativ oder
auch traumatisch) und nicht bei tendinopathi schen Veränderungen und leichter Partialruptur auf.
Das Fehlen der Atrophie und der fettigen Degeneration sei sicher kein Beleg
für eine frische Rotatorenman schettenruptur (S. 6 -7).
Es handle sich um eine verschleissbedingte tendinopathische Veränderung der Sehnen . Dieser Vorzustand sei beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen nur zeitlich limitiert und nicht richtungsweisend verschlimmert worden. Insofern müsse nicht der Nachweis erbracht werden, dass eine unfallbedingte Schulterverletzung drei Monate nach dem Unfall abgeklungen sei , sondern es müsse belegt werden, dass die zeitlich limitierte Verschlimmerung abgeklungen sei (S. 8) . Zusammenfassend sei festzuhalten, dass versicherungsmedizinisch nicht bestritten werde , dass Schultergelenksbeschwerden ab dem 1 3. Januar 2023 bestanden hätten , bestritten werde auch nicht der Velosturz vom 1 3. Januar 2 02 3. Bestritten werde versicherungsmedizinisch jedoch das Vorliegen einer richtungsweisenden Verschlimmerung und somit die Annahme einer dauerhaften Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin .
Angenommen werde nur eine zeitlich limitierte Verschlimmerung für drei Monate. Die Einstellung der Versicherungs leistungen per 2 7. September 2023 dürfe bereits als grosszügiges Entgegenkom men ihrerseits
erachtet werden
(S. 9) . 4. 4.1
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer sich am 2 2. Januar 2019 den rechten Arm verdreht und in der Folge Schulterschmerzen hatte , welcher Vorfall von der Beschwerdegegnerin aber weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung eingestuft wurde (vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/3 und Urk. 15/4). Aus diesem Umstand kann jedoch entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass vor dem vorliegend massgebenden Unfall vom 13.
Januar 2023 kein degenerativer Vorzustand der rechten Schulter bestand , wurde 2019 doch lediglich festgestellt, dass die Gelenkstellung akromioklavikulär und g lenohumeral regelrecht und die ossären Strukturen intakt waren und keine periartikulären Verkalkungen vorlagen. Die Rotatorenmanschette hätte demge genüber mit einem MRI beurteilt werden müssen (vgl. dazu Schulter a.-p./ transscapulär rechts vom 6. Februar 2019, Urk. 15/2) . Allfällige bereits dannzumal bestehende
degenerative Sehnenveränderungen können entsprechend nicht ausgeschlossen werden . Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall offenbar beschwerdefrei war (vgl. Urk. 1 S. 12), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist doch die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Der Schadenmeldung UVG vom 2 6. Januar 2023 ( Urk. 10/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2023 beim Fahrr adfahren ausgerutscht ist und sich beim Sturz an der rechten Schulter verletzt hat, wobei er als Verlet zung eine Prellung der rechten Schulter angab. Nähere Angaben zum Unfallher gang sind weder der Unfallmeldung noch den weiteren Unterlagen zu entnehmen, doch ist mit Blick auf die vo m Beschwerdeführer genannte Verletzung sowie die Feststellungen des erstbehandelnden Dr. Z.___ , welcher als Erstbefund eine Schwellung und Schürfungen an der rechten Schulter anführte (vorstehend E.
3. 1 ) ,
davon auszugehen, dass er ein direktes Anpralltrauma erlitt en und nicht etwa versucht hatte , den Sturz mit dem ausgestreckten rechten Arm aufzufangen. Wie Versicherungsmedizinerin A.___ nachvollziehbar darlegte, spricht damit das Unfallgeschehen gegen eine traumatische Ursache der Verletzungen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne , stellt der direkte Schulteranprall doch einen ungeeigneten Mechanismus dar, um eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen (vorstehend E. 3. 5 ) . Entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers ( Urk. 14 S. 5) behauptete med. pract . A.___ nicht, dass ein Trauma nie geeignet ist, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Versicherungsme dizinerin A.___ hielt lediglich fest, dass ein wie vorliegend direktes Anpralltrauma dazu nicht geeignet ist, was nachvollziehbar erscheint. Dass sie sich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Publikation von Porschke / Loew / Schnetzke
- welche im Übrigen ebendiese Ansicht auch vertreten ( Urk. 15/5 S. 174) - nicht auseinandersetzte, ist entsprechend nicht von Belang. 4. 3
Gegen eine traumatische Genese spricht weiter das Verhalten des Beschwerde führers nach dem Unfall, begab dieser sich doch erst knapp zwei Wochen danach erstmals in medizinische Behandlung. Typisches Merkmal einer traumatischen Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion
sind die sofortige Beeinträchti gung der aktiven Mobilität beziehungsweise Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter
sowie starke Schmerzen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 2 4. Mai 2022 E. 5.1 und 8C_253/2021 vom 2.
Juli 2021 E. 5.3) . Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Automechaniker tätig. D ass er infolge des Schulteranpralls sofort eine erhebliche Funktionseinbusse erlitten und so starke Schmerzen hatte , dass er umgehend vollumfänglich arbeitsunfähig wurde , ist nicht glaubhaft, ist doch äusserst unwahrscheinlich, dass er diesfalls kn app zwei Wochen abgewartet hätte , bis
er sich erstmals in ärztliche Behandlung begab. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Schulteranprall zwar zu Schmerzen führte , kann ein Anpralltrauma gemäss med. pract . A.___ doch schmerzhafte Hämatome und Kontusionen der Deltamuskulatur hervorrufen, nicht aber zu Schmerzen im
vom Beschwerdeführer nun behaupteten und einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion
entsprechenden
Ausmass. Dazu passt, dass der erstbehandelnde Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer ein Rezept für Voltaren und ein en
Primofenac Emulsions-Gel ausstellte, weitere Abklärungen hingegen nicht als angezeigt erachtete (vorstehend E. 3.1) . Gegenüber seinem Physiotherapeuten mag der Beschwerdeführer zudem zwar Schulterschmerzen erwähnt haben (vgl. Urk. 3/3), dass diese bei der am 1 2. Januar 2023 eingeleiteten Craniosacralt hera pie
jedoch im Vordergrund gestanden hätten , was bei einer traumabedingten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen wäre , ist nicht erstellt, wäre die Therapie doch sonst kaum mit dem Behandlungsgrund «Krankheit» abgerechnet (vgl. Urk. 3/4) und die Rechnung der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht (vgl. Urk. 10/49/1) worden. 4.4
Weiter spricht auch das MRI vom 2 7. April 2023 gegen eine traumatische Ursache der Beschwerden. Diesem ist eine Tendinose der Supraspinatus- und der Subsca pularissehne zu entnehmen, wobei bei beiden Sehnen eine gelenkseitige Partial ruptur festgestellt wurde. Diesbezüglich wies med. pract . A.___ darauf hin, dass - wie vorliegend - eine Ruptur meistens kein Riss, sondern ein Sehnendefekt aufgrund der Texturstörung bei Tendinose ist, wobei repetitive Zug-, Druck- und Scherbelastungen zu einer Progression tendinopathischer Veränderungen in Partialrupturen und schließlich transmuralen Rupturen führen. Die fehlende Retraktion der Supraspinatussehne ist gemäss Versicherungsmedizinerin A.___ und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 ) nicht beweisend für einen frischen traumatischen Sehnenriss, wobei sie dies nachvollziehbar damit begründete, dass sich Sehnen im Regelfall nur bei vollständiger/transmuraler Ruptur zurückziehen, nicht aber bei wie vorliegend leichten Partialrupturen. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Publikation von Porschke / Loew / Schnetzke sind keine Ausführungen zu Partialrupturen zu entnehmen (vgl. Urk. 15/5 S. 17 5 ), weshalb sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer deführers sowie zu seinen Vorbringen bezüglich wissenschaftlicher Literatur ( Urk. 14 S. 7 und S. 10 ) erübrigen , zumal die wissenschaftliche Literatur alleine keine Aussagen zum konkreten Einzelfall ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_401/2023 vom 1 9. Februar 2024 E. 6.2 m.w.H .) . Auch das Fehlen der Atrophie und der fettigen Degeneration erachtete med. pract . A.___ nicht als Beleg für eine frische Rotatorenmanschettenruptur, da beides erst bei einem fortge schritten veränderten Befund auftritt und nicht bei wie vorliegend tendinopathi schen Veränderungen und leichter Partialruptur der Sehne. Zudem sind gemäss den Ausführungen von med. pract . A.___
bei verletzungsbedingter Schädigung der Supraspinatussehne Verletzungszeichen am Musculus deltoideus zu erwarten, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist. Nachvollziehbar schloss Versiche rungsmedizinerin A.___ damit aus den MRI-Befunden auf verschleissbedingte tendinopathische Veränderung en der Sehnen (vorstehend E. 3. 5 ). 4.5
Mit Blick auf den Unfallhergang, den Symptomverlauf und die Befunde liegen demnach deutlich mehr Indizien vor , die für eine krankheitsbedingte Genese der Verletzung sprechen, als solche, die einen traumatischen Ursprung der Läsion nahelegen . Es ist somit davon auszugehen , dass es infolge des Sturzes vom 13.
Januar 2023 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des klinisch stumme n degenerative n
Vorzustand es
des
rechten Schultergelenkes gekommen ist und dass
für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ab Erreichen des status quo sine vel ante kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall mehr besteht , wobei vorliegend offenbleiben kann, ob dieser Zeitpunkt wie von Versicherungsmedizinerin A.___ angenommen bereits drei Monate nach dem Unfall eingetreten ist, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst ab dem 2 7. September 2023 eingestellt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12) behauptete med. pract . A.___ im Übrigen nicht, dass er genau zu diesem Zeitpunkt auch ohne den Unfall an Schulterbeschwerden gelitten hätte . Vielmehr ist anzunehmen , dass derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine , vgl. dazu vorstehend E. 1.4 ), drei Monate nach dem Unfall erreicht war, was für das Dahinfallen des Kausal zusammenhangs ausreicht. Die Ausführungen von med. pract . A.___ sind nach dem Gesagten schlüssig ,
nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei . Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sind keine auszumachen , insbesondere erge ben sich aus ihren Stellungnahmen keine Hinweise darauf, dass sie diese getätigt hätte, um einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verhindern, wie das dies er vorbrachte (vgl. Urk. 14 S. 10). Auf die beweiskräftigen Ausführungen von Versicherungsmedizinerin A.___ ist damit abzustellen. Darauf hinzuweisen bleibt, dass keine medizinischen Unterlagen oder Stellungnahmen in den Akten liegen , welchen die begründete Ansicht zu entnehmen wäre, dass es sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um Unfallfolgen handelt.
Soweit der Beschwerdeführer als medizin i scher Laie andere Schlussfolgerungen zur Unfallkausalität zieht, vermögen diese die fachärztlich erstellte Expertise von med. pract . A.___ von Vornherein n icht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 1 5. November 2021 E. 3.3). 4.6
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen 8.5 Monate nach dem Unfall ein, was mit Blick auf die Ausführungen von med. pract . A.___
(vorstehend E. 3.5) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016, 8C_439/2016 vom 1 8. Januar 2017 E.
5.2 und 8C_855/2018 vom 1 4. März 2019 ) nicht zu beanstanden ist.
Für das Einstellen der Leistungen ist e ntgegen der impliziten Ansicht des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk. 1 S. 12 ) keine Beschwerdefreiheit erforderlich, sondern es genügt, wenn die verbleibenden Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammen hang zum Unfallereignis mehr stehen, wovon bei vorliegend em Unfallhergang
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ohne Weiteres auszugehen ist.
Mit Blick auf das Dargelegte ist nicht anzunehmen , dass weitere Abklärungen dazu führen würden, dass am Erreichen des Status quo sine vel ante per 27.
September 2023 zu zweifeln wäre , weshalb auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung seines Vaters und seines Angestellten in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H . ) zu verzichten ist , dies umso mehr, da der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist (Urteil des Bundesge richts 8C_704/2022 vom 27.
September 2023 E. 3.3), wozu die vom Beschwerde führer offerierten Zeugen als medizinische Laien kaum etwas beitragen könnten . 4.7
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Versicherer mit dem Nachweis, dass nach einem Unfallereignis, bei welchem sich der Versicherte eine in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführte Körperschädigung zugezogen hat, der Status quo sine vel ante eingetreten ist, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. dazu vorstehend E. 1.4), automatisch auch den Nachweis erbracht hat, dass die verbleibenden Beschwerden vorwiegend , das heisst zu mehr als 50 % (vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 und E. 8.6) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 6.2). Nachdem die Beschwer degegnerin erstgenannten Nachweis erbracht hat, erübrigen sich entsprechen d Weiterungen in Bezug auf die von den Parteien aufgeworfenen Fragen zum Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG (vorstehend E. 2.1-2.2) . D ass med. pract . A.___
zu den Listenverletzungen explizit keine Stellung genommen hat, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 14 S. 11) demzufolge ebenfalls irrelevant .
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher