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UV.2024.00080

Zeitpunkt Fallabschluss sowie Beurteilung des Integritätsschadens im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zu beanstanden; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht)

Zürich SozVersG ·UV · 2026-05-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1965 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2016 als Reinigungs mit ar beiter und Ge schäftsführer bei der gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich ihm gehörenden Y .___ vollzeitlich an gestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Am 22. Oktober 2018 rutschte er gemäss der undatierten Schaden mel dung der Ar beit geberin bei der Fensterreinigung aus, stürzte auf die rech te Schul ter und stiess sich den Kopf an (Urk. 8/ 1 [Dossier 27.22107.18.0]). Die erstbehandelnden Ärzte im

Spital Z.___ diagnostizierten eine Schulterkontusion rechts (Urk. 8/ 2); die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 8/14 f.). Nach dem die Suva das Dossier ih rem Versicherungsmediziner, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewe gungs apparates, unterbreitet hatte (Urk. 8/19), informierte sie den Ver sicherten zuerst telefonisch und stellte mit Ver fü gung vom 28. Dezember 2018 die Heil kosten- und Tag geld leistungen per 15. Januar 2019 ein (Urk. 8/22).

Gestützt auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. Februar 2023 (Urk. 8/37), die nach weiteren Unfällen eingeholt worden war (vgl. nachfolgend),

hob die Suva am 23. März 2023 die Verfügung vom 28. Dezember 2018 wieder er wä gungs weise auf und er brachte erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Er eig nisses vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8/3 9 und 8/40). 1.2

Am 18. November 2021 rutschte der Versicherte gemäss der Schadenmeldung der Ar beitgeberin vom 23. November 2021 bei der Arbeit erneut aus und stürzte wiederum

auf die rechte Schulter (Urk. 7/2 [Dossier 27.20505.21.8]). Im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung im Spital C.___ dia gnostizierten die Ärzte eine rezidivierende Schulterluxation so wie chronische Schmerzen in der linken (richtig: rechten) Schulter (Urk. 7/14). Die Suva kam aber mals für die Heilkosten auf und leis tete Taggelder (Urk. 7/3). Im Anschluss an die versiche rungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fach ärztin für Chirurgie, vom 10. März 2022 (Urk. 7/20) informierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 14. März 2022 über die Einstellung der Heil kosten- und Tag geld leistungen per 31. März 2022 (Urk. 7/25). Hiergegen er hob der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte am 22. März 2022 vor sorg lich Einspra che (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 hielt die Suva an der Leistungs einstellung fest (Urk. 7/47), wogegen der Versicherte am 22. August 2022 Einsprache erhob (Urk. 7/55). Diese hiess die Suva mit Schreiben vom 22. Feb ruar 2023 gut, nahm die angefochtene Verfügung zurück und er brachte erneut die gesetzlichen Versicherungs leis tungen für die Folgen des Er eig nisses vom 18. No vember 2021 (Urk. 7/107; vgl. auch Urk. 7/113 [Rückzug der Verfügung vom 28.

Dezember 2018]). 1.3

Am 1. September 2022 orientierte die Suva den Versicherten telefonisch darüber, dass be züg lich des Sturzes von einer Leiter aus vier Metern Höhe

a m 8. April 2022

- leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Oberschenkel- und Kniekontusionen, Tinnitus ohne Hörminderung nach Leitersturz - (vgl. Urk. 7 / 42 S. 4, 7/74 S. 2, 7 /79 S. 3, 7/95 S. 5, 7/106 S. 9 [Dossier 24. 46670.22.3 ]) irrtüm lich Leistungen aus gerichtet worden seien, weshalb diese zu rückgefordert wür den (Urk. 7/60) . D ie se Rückforderung in Höhe von Fr. 36'865.40 sistierte sie – im An schluss an einen Schriften wech sel mit dem Versicherten respektive dessen Arbeit ge berin (Urk. 7/68-70) – am 3. No vem ber 2022 (Urk. 7/71 und 7/97). Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte die Suva dem Ver sicher ten mit, dass die Leistungen für dieses Ereignis bis auf weiteres aus gerichtet und die Rückforderung mit Leistungen aus (allfälligen) anderen Taggel d versicherungen verrechnet würde n (Urk. 7/113 /1-2). 1.4

Im Anschluss an die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023 (Urk. 7/128 [= Urk. 8/46]) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom

26. Ap ril 2023 (Urk. 7/131 [= Urk. 8/49]) mit, be züglich der Er eignisse vom 22. Ok tober 2018 und vom 18. No vem ber 2021 sei der End zu stand erreicht, wes halb die Heil kosten leis tun gen per 15. Ju ni 2023 ein gestellt wür den. Wie mit Schrei ben vom 30 . März 2023 (richtig: 23. März, vgl. Urk. 7/113 /1-2) mitgeteilt, seien die Taggeldleistungen für das Ereignis vom 22. Ok to ber 2018 per 10. März 2019, die jenigen für das Er eignis vom 18. No vember 2021 per 12. Februar 2023 ein ge stellt worden. So dann sei die Erheblich keits gren ze für eine Integritäts ent schä di gung nicht erreicht. Hin sicht lich des Ereignisses vom 8. April 2022 würden die Ver sicherungs leis tungen bis auf W eiteres aus ge rich tet.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 stellte die Suva die Heilkostenleistungen per 30. Juni 2023 ein, bestätigte die Einstellung der Taggeldleistungen per 12. Feb ruar 2023 und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/14 3 [= Urk. 8/52]). Die dagegen vom Versicherten am 28. August 2023 erhobene Ein sprache (Urk. 7/151 [= Urk. 8/56]) wies die Suva mit Einsprache ent scheid vom 13. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/155 und 8/59]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2024 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 29. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Einsprache ent scheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere Taggeldleistungen über den 12. Februar 2023 und Heilkosten über den 30. Juni 2023 hinaus sowie eine Integritätsentschädigung nach Gesetz. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Akten (einschliesslich einer orthopädischen Begutachtung) mit an schlies sen der Neube ur teilung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen, subeventualiter sei er durch das Gericht orthopädisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Replik zu den Akten und erneuerte seine Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 2), was

der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wur de (Urk. 14). Das Gericht zieht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf ge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tun gen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zu ge fügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf ei ne Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters er eig net hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine an gemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 ), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger er for der lich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Be hand lung und Therapie» respektive das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heil be hand lung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie ma nual therapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer ge wis sen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ge richtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bun des gerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3) und stehen dem Fall ab schluss somit nicht entgegen. 5.3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ersten Un fallereignisses vom 22. Oktober 2018 starke Schmerzen in der rechten Schulter sowie eine Ausstrahlung der Schmerzen in den Nacken be klagte, auch wurde eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schul ter doku mentiert . Der Be schwerdeführer liess sich in der Folge konservativ, mittels Physiotherapie, be han de l n (vgl. E. 4.1.1). Am 31. Januar 2019 berichtete der behandelnde Dr. E.___ über eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, am 9. Mai 2019 führte er aus, bei Überkopfarbeiten leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen, beim Schwimmen unter mässigen Schmerzen, er stehe noch immer in physio thera peutischer Behandlung (vgl. E. 4.1.3). Aufgrund des zweiten Unfallereig nisses vom 18. November 2021 erachteten die behandelnden Ärzte erneut eine kon ser vative Behandlung als indiziert, dies als Vorbereitung für eine Schultersta bilisation mit Cora c oidtransfer analog Latarjet (vgl. E. 4.2.2). Da sich im Rahmen der Verlaufskontrollen kein zufriedenstellender Verlauf einstellte (vgl. E. 4.2.2), wurde der Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 operiert (Schul ter ar thro s kopie rechts, Tenodese der langen Bizepssehne, offener Cora coid trans fer analog Latar jet; vgl. E. 4.2.4) und er begab sich anschliessend in die Rehaklinik in H.___, wo ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht aufgrund der Schulterbeschwerden ab 21. November 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Ge schäfts führer attestiert wurde (vgl. E. 4.2.6). Nachdem dem Beschwerdeführer von sei nem Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, empfahl Dr. E.___ das Fortsetzen der Physiotherapie und attestierte ihm ab dem 3. Ja nuar 2023 eine 50%ige, ab dem 13. Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähig keit (vgl. E. 4.2.6). An dieser Einschätzung hielt Dr. E.___ am 20. März 2023 fest, dokumentierte eine stabile Schulter und negative Rotato renmanschetten tests und stellte erneut eine Physiotherapieverordnung aus (vgl.

E. 4.5.1) . Am 15. Juni 2023 berichtete Dr. E.___ über eine deutliche Besserung und hielt fest, der Be schwerdeführer sei zufrieden, er trainiere viel die Kraft, die Schulter sei stabil und der Bewegungsumfang endständig nur diskret eingeschränkt, weshalb

er die Be hand lung ab s chloss (vgl. E. 4.5.3). 5.3.3

Aus dem vorstehend Ausgeführten ist ersichtlich, dass die Behandlung des Be schwer de führer s

– bei Vorliegen einer stabilen Schulter und einem (auch post ope rativ, vgl. Urk. 7/121)

zufriedenstellenden und komplikationslosen Verlauf – am 15. Ju ni 2023 von Dr. E.___ ab ge schlossen wurde, auch stellte D r. E.___ keine weitere Phy sio therapie ver ord nung mehr aus .

Inwiefern

bei Fall ab schluss von weiteren soma tischen Be hand lungen eine nam hafte Besserung des Ge sund heits zustandes, insbesondere der Arbeitsfähigkeit, zu er warten gewesen wä re, wird demgegenüber vom Be schwer de füh rer nicht dargelegt und geht – angesichts der von den Ärzten der Reha klinik H.___ wie auch

der von Dr. E.___ attestierten bereits vollständigen Arbeits fä higkeit

– aus den Akten nicht hervor, zumal insbesondere Arztberichte

feh len, wel che ei nen gegenteiligen Schluss zuliessen . Dass Versicherungs medi ziner Dr. A.___ in seiner Stellung nahme vom 15. April 2023 (Urk. 7/128) zur Auf recht erhaltung der Erwerbs fähigkeit das Durchführen von regelmässigem Kraft aus dauertraining für die rechte Schultergelenksregion vor schlug, steht dem Fall ab schluss zudem nicht entgegen, zumal praxisgemäss ärztlicherseits vor ge schla gene Massnahmen in Form von Physio- oder Ergotherapie sowie Kraft trai ning hier für nicht ausreichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Ja nuar 2022 E. 9.2; 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2). Die Beurtei lung von Dr. A.___ vom 15. April 2023, wonach weitere Behandlungs mass nah men nicht mehr zu einer massgeblichen Besserung des Gesundheitszustandes der rechten Schulter führen würden (Urk. 7/128), erweist sich folglich als schlüs sig, weshalb die Be schwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt und die Heil kos ten leistungen per 30. Ju ni 2023 eingestellt hat . Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Be schwer degegnerin die Taggeldleistungen bereits per 12. Februar 2023 einstellte, zu mal Dr. E.___ dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit attes tiert hatt e (vgl. E. 5.3.2). Soweit der Be schwer deführer in die sem Zusammenhang bean tragte, es seien ihm Tag geld leis tungen über den 12. Feb ruar 2023 hinaus zu gewähren (Urk. 1 S. 1), ist darauf hin zu weisen, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 13. Februar 2023 Tag gelder für eine Ar beits unfähigkeit von 100 % aufgrund des Unfall er eig nisses vom 8. Ap ril 2022 aus richtete, ab dem 16. April 2023 basierend auf einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/113) . E in darüber hinausgehender

An spruch auf Tag geld leistungen besteht nicht. 5.4

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. Die Beurteilung des In tegritätsschadens bildet

– wie auch die Frage einer voraussichtlichen künftigen Ent wicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung – rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, welche von ei nem Mediziner zu beantworten ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_ 88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers stützende, Ver si che rungs mediziner Dr. A.___ widersprechende ärztliche Einschätzung der Integri täts einbusse (vgl. E. 4.5.2) ist indes nicht aktenkundig,

vielmehr nahm

Dr.

E.___

zur Frage der Integritätsentschädigung nicht Stellung. Folglich kann der Be schwerdeführer seine Ansicht nicht auf eine medizinische Grundlage stützen, wes halb ihm nicht gefolgt werden kann und sich ein Ab wei chen von der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. A.___ nicht rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die vorliegend einschlägige Tabelle der Suva «Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 5 (Revision 2011), Integri täts schaden bei Arthrosen» festhält, dass bei leichten Arthrosen kei ne Ent schä di gung zugesprochen wird, und beim Beschwerdeführer von Dr. E.___

– in Kennt nis des Radiologieberichtes vom 15. Juni 2023 – keine leichte, son dern erst ei ne beginnende Instabili tätsarthrose diagnostiziert wurde (vgl. E. 4.5.1) . Da des Wei teren

gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV zwar

eine voraus seh bare Ver schlim me rung des In tegritätsschadens an ge mes sen zu be rück sichtigen

ist – wobei eine Ver schlim me rung dann als voraussehbar gilt, wenn sie

im Zeitpunkt der Festsetzung der Inte gri täts entschädigung als wahr scheinlich pro g nos ti ziert und d a mit auch ge sch ä tzt wer den kann –, die blosse Möglichkeit einer Ver schlim me rung hin ge gen nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1), verneinte die Beschwerdegegnerin

den An spruch des Beschwerde füh rers auf eine Integri tätsentschädigung

zu Recht . 5.5

Angesichts der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage sind von medizinischen Weiterungen keine ent scheid rele vanten Aufschlüsse zu erwarten, weshalb die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Einholung eines ortho pä di schen Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2) nicht erforderlich ist (antizipierte Beweis wür digung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). 6.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBöhm

E. 1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä di gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er werbs fä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Be messung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen meh rere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder meh reren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst be trag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Ge setz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vo raus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlim me rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.

E. 2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge hen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In te gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver si cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom 18 . Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä hig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fü giger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Ur teil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom

18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Pro gnose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, beim Beschwerde führer sei infolge eines Sturzes am 18. November 2021 das rechte Schultergelenk zum vierten Mal luxiert, im Verlauf seien eine dislozierte Fraktur und eine Ban kart-Läsion diagnostiziert worden, weshalb die Indikation zur Schulter gelenks ope ration gestellt worden sei. D ie Operation vom 17. Mai 2022 wie auch der postoperative Verlauf hätten sich komplikationsfrei gestaltet .

K napp fünf Monate nach der Operation ha be der Beschwerdeführer eine Rehabilitation angetreten, beim Austritt habe er über Schmerzen im rechten Schultergelenk geklagt, für mindestens leichte Ar bei ten sei eine Belastbarkeit attestiert worden. Zehn Monate postoperativ habe der be handelnde Chirurg ein stabiles Schultergelenk mit einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung festgehalten. Knapp ein Jahr nach der Ope ration sei das bestmögliche Ergebnis durch Anpassung und Angewöhnung er reicht, die natürliche Reparation und das Remodeling seien weitestgehend ab ge schlossen. Eine Besserung durch eine weitere Heilbehandlung falle nicht ins Ge wicht, es sei höchstens eine unbe deutende Besserung zu erwarten, weshalb der me dizinische Endzustand erreicht sei. Die vom behandelnden Psychiater attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit be treffe den Unfall vom 8. April 2022 (Sturz aus vier Metern Höhe von einer Lei ter, diagnostiziertes leichtes Schädel-Hirn-Trauma), sei krankheitsbedingt und daher vorliegend nicht zu berücksichtigen . In den Akten seien keine Unterlagen enthalten, welche Zweifel an der Einschätzung von Versicherungs mediziner Dr. A.___ aufkommen lies sen; vielmehr sei dem Bericht des behan delnden Arztes zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer deutlich besser ge he, er viel übe und die Kraft trainiere, er zufrieden und die Schulter stabil sei. Ent sprechend sei die Behandlung ab ge schlossen und bis 12. Februar 2023 eine 50%ige, ab dem 13. Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wor den. S odann könne auch mit Blick auf d ie vom Beschwer de führer vorgebrachte beginnende Instabilitätsarthrose auf die Ein schätzung von Dr. A.___ abgestellt werden, zumal in erster Linie ihm die Schät zung des Integritätsschadens obliege. Demnach sei dem Beschwerdeführer auf grund des Ereignisses keine erhebliche und dauernde Schädigung der kör per lichen Integrität entstanden, auch sei in vorhersehbarer Zu kunft bei Einhaltung des Belastungsprofils kein Überschreiten der Er heb lich keits schwelle zu erwarten, was durch die einschlägige Tabelle 5 (Integritäts scha den bei Arthrose) gestützt wer de. Gegenteilige Berichte der behandelnden Ärzte seien in den Akten nicht vor handen. Entsprechend sei der medizinische Sachver halt richtig und voll stän dig abgeklärt und die Leistungen seien zu Recht ein ge stellt wor den (Urk. 2).

Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 aus, in der Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023 gehe es pri mär um die erlittene Schulterverletzung, es werde lediglich ergänzend darauf hinge wiesen, dass Kenntnis über den Unfall vom 8. April 2022 bestehe. Dr. A.___ weise explizit darauf hin, dass seine Beurteilung in Kenntnis sämt licher medizi ni s cher Akten ergehe, und dass der ältere Verlauf in den Beurtei lungen vom 10. Ju ni 2022 und vom 13. Februar 2023 wiedergegeben worden sei, auch nehme er – soweit relevant, mithin nicht die im Einspracheverfahren nicht mehr strittige Kau salitätsfrage betreffend

– mehrfach Bezug auf die Beurteilung von Prof. B.___ . Da letzterer festgelegt habe, dass die knöcherne Bankart-Läsion über wie gend wahr schein lich auf den Unfall vom 18. November 2021 und die übrigen struk tu rellen Ver änderungen auf den Unfall vom 22. Oktober 2018 zurückzufüh ren sei en, seien die beiden Schadenfälle fortan gemeinsam beurteilt worden, was an ge sichts des glei chen betroffenen Körperteils sachlich auch geboten sei. Schliess lich sei noch nicht einmal eine leichte Arthrose diagnostiziert worden, welche un ter die Erheblichkeitsschwelle fallen würde, weshalb der Beschwerdeführer aus die sem Vorbringen nichts für sich abzuleiten vermöge und auf die Beurteilung von Dr. A.___ vollumfänglich abzustellen sei (Urk. 6) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der ange fochtene Entscheid berücksichtige ausschliesslich die Beurteilung von Ver si che rungs mediziner Dr. A.___ vom 15. April 2023, nicht hingegen dessen erste Be ur teilung vom 10. Juni 2022 und die Beurteilung von Ve rsicherungs me di ziner Prof. B.___ vom 13. Februar 2023. Die Beurteilung vom 15. April 2023 um fasse im Wesentlichen den Unfall vom 8. April 2022, den Unfall vom 18. No vem ber 2021 jedoch nur am Rande. Eine Beurteilung des Unfall s vom 22. Oktober 2018 fehle – auch in medi zi nischer Hin sicht –

im an ge fochtenen Entscheid gänz lich. Angesichts dessen stelle sich die Frage, ob die Beurteilung vom 15. April 2023 in Kenntnis der vollstän di gen Akten ergangen sei. Auffällig sei auch, dass die Beurteilung von Prof. B.___ nur kurz zitiert, jedoch weder gewürdigt noch be urteilt worden sei, wes halb nicht erstaunlich sei, dass die beiden Versi che rungs me diziner zu unter schied lichen Schlussfolgerungen gekommen seien. Diese Wi der sprüche hät te Dr. A.___ beurteilen müssen, was indes unter blie ben sei. Ent sprechend bestünden min destens geringe Zweifel an dessen Be ur tei lung, weshalb nicht darauf ab ge stellt werden könne. Die attestierte und ärzt lich nicht bestrittene be ginnende In sta bilitätsarthrose impliziere bereits eine Ver schlech terung und sei des halb bei der Beurteilung des Integritätsschadens einzu be ziehen (Art. 36 Abs. 4 UVV), was vorliegend nicht geschehen sei, zumal Dr. A.___ den Anspruch auf eine Inte gri tätsentschädigung ohne vertiefte Begründung verneint habe. Schliess lich sei die dauerhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit unbestritten, indes ha be sich Dr. A.___ nicht zu deren Umfang geäussert, sondern vielmehr ange merkt, eine Verschlechterung lasse sich mit regelmässigen Kraftausdauertrainings ver meiden. Dies bedinge, dass er – der Beschwerdeführer – künftig dazu kör per lich in der La ge sei; zu dieser Perspektive habe sich Dr. A.___ ebenfalls nicht ge äussert . Im Ergebnis seien somit sowohl der Untersuchungsgrundsatz wie auch die Be gründungspflicht verletzt

worden (Urk. 1).

Ergänzend hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Juli 2024 fest, er bleibe bei der Auffassung, dass die Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023 den Unfall vom 18. November 2021 lediglich am Rande betreffe und Ausfüh rungen hinsichtlich der unterschiedlich beurteilten Unfallkausalität en fehlen wür den. Dies sei angesichts des Umstandes, dass Dr. A.___ die Unfallkausali tät stets verneint habe und von degenerativen Beschwerden ausgegangen sei, wohin gegen Prof. B.___ die Kausalität beider Unfälle klar bejaht habe, nicht nach voll ziehbar und lasse Zweifel an einer objektiven Beurteilung aufkommen, was auch für diejenige vom 15. April 2023 gelte . Weiter gehe Dr. A.___ davon aus, dass zur Aufrechterhaltung des rechten Schultergelenkes ein regelmässiges Kraft ausdauertraining erforderlich sei, indes sei die Integritätseinbusse ohne dieses Trai ning zu beurteilen und allein die sich abzeichnende Verschlimmerung einzu beziehen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei . Sodann sei zusätzlich eine Ein schränkung der Schulterrotation diagno s tiziert worden; diese beiden Ein bus sen seien zu addieren. Folglich könne auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden, weshalb es des beantragten Gutachtens bedürfe (Urk. 13). 3. 3.1

Zunächst zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Be schwer degegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zum Un fall vom 22. Oktober 2018 geäussert habe, was seiner Ansicht nach eine Ver letzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (Urk. 1 S. 6). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant er achteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Be grün dungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein ander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be grün dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid ohne Weiteres gerecht. So legte die Beschwerdegegnerin im Sachverhalt dar, dass Leistungen für zwei die rechte Schulter betreffende Unfälle

ausgerichtet worden seien, in der Fol ge machte sie stets Ausführungen zur (rechten) Schulter und nahm nicht ex pli zit Bezug auf einen der beiden Unfälle. Wohl verwies sie auf die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ vom 15. April 2023 (Urk. 7/128 [= Urk. 8/46]), welcher seinerseits ins besondere Bezug nahm auf den Unfall vom 18. No vember 2022. Indes be ur teilte Dr. A.___ den Zustand der rechten Schul ter insgesamt, was angesichts des Umstandes, dass Ver si che rungsmediziner Prof. B.___ in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2023 (Urk. 7/106 [= Urk. 8/37]) zum Schluss kam, die Be schwerden seien überwiegend wahr scheinlich Folge von min destens zwei Un fall ereignissen, nämlich aus dem Jahr 2018 und vom 18. No vem ber 2021, nachvollziehbar ist . Offensichtlich schloss sich Dr.

A.___ der Kausalitätsbeurteilung von Prof . B.___, die zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfiel, implizit an, einer Begründung dafür bedurfte es entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 13 S. 3 ff.) nicht . F olglich wurden in der Beurteilung von Dr. A.___ wie auch im Ein spracheentscheid die Folgen bei der Unfälle be tref fend die rechte Schulter ins ge samt gewürdigt, was auch für den Beschwer de füh rer erkennbar gewesen sein müsste, zumal er Kennt nis sowohl des Bericht e s von Dr. A.___ wie auch desjenigen von Prof. B.___ hatte (vgl.

Urk. 3/2 und 3/3).

Ausserdem ist zu betonen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Ent scheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken durfte (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, und es ist nach Einsicht in seine Rechtsschriften ans Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Einsprache ent scheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar ge wesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich folglich als nicht stichhaltig.

E. 4 3

Versicherungsmediziner Prof. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 13. Feb ruar 2023 (Urk. 7/106 [ = Urk. 8/37 ]) aus, es bestehe eine komplexe Kran ken geschichte mit insgesamt fünf dokumentierten Unfällen seit dem Jahr 2018. Er legte dar, bei eigener Einsichtnahme in das Bildmaterial zeige sich an typischer Stelle eine Hill-Sachs-Impression mit deutlichem Knochen marks ödem, das Lab rum sei anterior-inferior vom Glenoid abgelöst. Der Be schwer deführer berichte im Verlauf über ein subluxationsähnliches Ereignis, was für eine neu aufgetretene Schulterinstabilität spreche, die gut zum Befund der Hill-Sachs-Impression und der Bankart-Läsion passe. Da der Beschwerdeführer auch über vorbestehende Schul terschmerzen berichte, sei anzunehmen, dass ein Teil der im MRI fest ge stellten Veränderungen als vorbestehend und degenerativ zu werten seien, die Hill-Sachs-Impression könne indes nur posttraumatisch sein. Die ossäre Bankart-Lä sion sei eindeutig neu. In der Gesamt schau sei die knö cherne Bankart-Läsion überwiegend wahrscheinlich auf das Er eignis vom 18. No vember 202 1 zurückzuführen, die übrigen strukturellen Ver än derungen über wie gend wahr schein lich auf das Ereignis vom 22. Oktober 2018, könnten jedoch nicht mit absoluter Sicherheit zugeordnet werden, da ein weiteres Trauma der rechten oberen Extremität am 13. Februar 2018 stattgefunden habe. Zudem sei die Schulter vorbestehend durch Überlastung geschädigt. Folglich sei en die am 31. März 2022 bestehenden Beschwerden überwiegend wahrschein lich Folge von min destens zwei Unfallereignissen, eines aus dem Jahr 2018, eines vom 18. No vem ber 2021.

E. 4.1.1 Dem Bericht des Spitals Z.___

vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/ 2) ist die Dia g nose Schulterkontusion rechts vom 22. Oktober 2018 mit/bei SLAP-Läsion, Hill-Sachs-Impression, Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne und Par tial ruptur der Subscapularissehne zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte führten aus, eine Woche posttraumatisch berichte der Beschwerdeführer weiterhin über star ke Schmerzen in der Schulter. Das MRI vom 26. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/12) habe ein Sachs-Hill-Impression, einen kompletten Labrumabriss von superior bis ante rior infe rior mit Ruptur des Periost / der Kapsel gezeigt, ebenso eine SLAP-Lä sion, ei ne partiale Rup tur der Supraspinatus - und der Subscapularissehne sowie ei ne leichte Bur sitis subacromialis. Es werde ein konservatives Vorgehen be spro chen, wäh rend sechs Wochen solle der rechte Arm nicht belastet werden (vgl.

auch den ärzt lichen Erstbericht des Spitals Z.___

vom 22. Oktober 2018, Urk. 8/10 /2-3, in welchem vorbestehende beidseitige Schulterschmerzen auf grund von star ker Be lastung bei der Arbeit (Reinigung) festgehalten wurden, ebenso eine stark ein ge schränkte Beweglichkeit der rechten stark schmerzenden Schulter und die Aus strah lung der Schmer zen in den Nacken) .

Am 13. Dezember 2018 (Urk. 8/16 S. 1 f.) präzisierte Dr. med. E.___, Fach arzt für Chi rur gie, Spital Z.___, die Diagnose und führte einen Verdacht auf eine statt ge habte r PASTA-Läsion sowie auf eine

kleine Sub sca pu laris-Läsion auf. Er hielt fest, MR-diagnostisch z eig t e n sich eine im Grossen und Gan zen intakte Ro ta torenmanschette und höchstens kleine Partialläsionen der Sup ra spinatus- und Sub scapularissehne, welche vorläufig nicht therapiebedürftig sei en. Interes sant er weise zeig t e n sich eine ausgeprägteste riesige HAGL-Läsion und ei ne Hill-Sachs-Lä sion sowie eine ausgeprägteste SLAP-Läsion. Vorläufig werde die kon ser va tiv e The rapie fortgesetzt (Physiotherapie).

E. 4.2.1 Dem Austrittsbericht des Spital s

C .___ vom 18. November 2021 (Urk. 7/14) sind die Diagnosen rezidivierende Schulterluxationen mit/bei Status nach Sturz am 22. Oktober 2018 und am 18. November 2021 sowie chronische Schmerzen in der linken Schulter mit/bei Überbelastung im Rahmen Dig 1 zu entnehmen. An lässlich der notfallmässigen Selbstzuweisung berichte der Beschwerdeführer, er sei bei der Arbeit im Stehen nach hinten gestürzt und habe sich mit dem rech ten Arm aufgefangen, wobei die rechte Schulter nach vorne luxiert sei, sich aber wieder von selbst reponiert habe. Er habe starke Schmerzen und sei bereits vor drei Jahren auf dieselbe Schulter gestürzt, die ihm empfohlene Operation habe nicht stattgefunden, weil sie die Suva nicht habe bezahlen wollen. Seit her sei die Schulter spontan schon drei bis vier Mal luxiert. Klinisch zeige sich ei ne ge schwol lene Schulter, konventionell-radiologisch zeig t e n sich die vor be kan nte Ban kart-Läsion sowie eine Hill-Sachs-Delle bei reponierter Schulter.

E. 4.2.2 Im Bericht vom 26. November 2021 (Urk. 7/7) diagnostizierten med. pract . G.___, Oberarzt, und Dr. E.___ (beide am Spital C .___ tä tig) eine chronische unidirektionale Schulterinstabilität rechts mit/bei einem Sta tus nach anamnestisch rezidivieren den Schulterluxationen (mindestens fünf Er eig nisse) mit Selbstreposition, einer Hill-Sachs-Läsion, einer ossären Bankart-Lä sion nach medial disloziert und einer HAGL-Läsion sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) links vom 18. November 2021. Der Be schwerdeführer habe sich am 18. November 2021 notfallmässig mit einer Schul terkontusion rechts sowie einer LWS-Kon tu sion vorgestellt. E s zeige sich ein Kno chendefekt am Glenoid am antero -infe ri oren Rand im Sinne einer wahrschein lichen Bankart-Läsion. Der Be schwer de füh rer berichte über persistierende Schmer zen in der rechten Schulter, welche sich un ter Analgesie verbesserten. Die Schulterbeweg lichkeit sei nach wie vor ein ge schränkt. Unter Ruhigstellung mit der Mitella-Schlinge käme es zu einer Lin de rung der lokalen Schmerzen. Eben falls bestünden Schmerzen im linken Hüft be reich und im LWS-Bereich. Das Arthro-CT (vgl.

Urk. 7/18) zeige eine gering aus ge prägte Hill-Sachs-Delle sowie eine nach medial dis lozierte ossäre Bankart-Lä sion bei Status nach Schul ter luxa tion, jedoch keine Lä sion der Rota to ren man schette . Folglich lasse sich eine uni di rektionale Schul ter instabilität rechts mit ei ner komplexen ossären und liga men tären Verletzung nach weisen, angesichts der stark eingeschränkten Beweglichkeit sei eine kon ser va tive Behandlung indiziert, im Sinne einer Vorbereitung für eine Schul terstabi li sation mit Coracoidtransfer ana log Latarjet . Es erfolge ein Ausbau der Analgesie so wie eine Verordnung für Phy siotherapie

für die Therapie der LWS und der Hüft schmerzen linksseitig. Es be stehe eine vollständige Ar beits un fä higkeit bis zur nächsten Kontrolle in sechs Wo chen.

Im Rahmen der Verlaufskontrolle berichteten die behandelnden Ärzte am 17. Feb ruar 2022 (Urk. 7/15) über kei nen zufriedenstellenden Verlauf. Die Schul ter sei seit dem letzten Termin viermalig lu xiert, der Beschwerdeführer habe sie je weils selbst re ponieren können, die Er eig nisse seien schmerzhaft gewesen, eine Anal ge tika ein nahme werde jedoch ver neint. Er sei noch unschlüssig bezüglich ei ner mögli chen Latarjet -Operation. Bis Ende März sei der Beschwerdeführer voll stän dig ar beitsunfähig, er werde versuchen, ab Mitte März wieder in seinem Be trieb zu ar beiten.

E. 4.2.3 Versicherungsmedizinerin Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 (Urk. 7/20) aus, bereits vor der Schulterkontusion rechts im Jahr 2018 hät ten Schulterbeschwerden bei starker Arbeitsbelastung bestanden. Im MRI vom 10. De zember 2018 sei ein Vorzustand, jedoch keine frischen strukturellen Läsio nen dargestellt worden, es habe eine vorübergehende Verschlimmerung des Vor zu standes vorgelegen. Im CT vom 23. November 2021 seien ebenfalls keine fri schen strukturellen Läsionen dargestellt worden, es liege erneut eine vorüberge hende Verschlimmerung des Vorzustandes vor. Schulterdistorsionen bei Vorzu stand seien nach vier bis sechs Wochen als abgeheilt zu betrachten und würden im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielen.

E. 4.2.4 Am 4. April 2022 (Urk. 7/32) legte Dr. E.___ dar, auf Wunsch des Beschwer de führers wer de die Operation an der Schulter am 17. Mai 2022 stattfinden (Schul ter ar thro s kopie rechts, Tenodese der langen Bizepssehne, offener Cora coid trans fer analog Latarjet, vgl. den Bericht vom 18. Mai 2022, Urk. 7/67) . Es sei für ihn noch immer unklar, weshalb angesichts der Glenoidfraktur und der HAGL-Lä sion nicht von ei nem Unfall ausgegangen werde, zumal diese Läsionen nur trau matisch zu er klä ren seien . Diese Auffassung be kräf tigte Dr. E.___ sowohl am 5. Ju li 2022 wie auch am 12. August 2022 in zwei Schreiben zu Handen des Be schwer deführers (Urk. 7/57 f.).

E. 4.2.5 In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 (Urk. 7/44) fasste Versicherungsme di ziner Dr. A.___ die Aktenlage hinsichtlich der verschiedenen Ereignisse zu sam men und führte aus, die am 26. Oktober 2018 wie auch die am 23. November 2021 bildgebend dargestellten Patho logien seien überwiegend wahrscheinlich vor bestehende strukturelle Läsionen, welche auf eine stattgehabte Schulter luxa tion zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2016 zurückzuführen seien. Folglich hätten weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2021 strukturelle Läsionen, welche überwiegend wahrschein lich unfallkausal seien, dargestellt werden kön nen. Es handle sich überwiegend wahr schein lich um bereits vor dem Er eignis vor handene pathologische Verände rungen, welche sich jeweils vorübergehend ver schlimmert hätten. Der Status quo ante sei jeweils spätestens nach sechs Wo chen erreicht worden, die Folgen von Prellungen und Zerrungen seien im Rahmen des natürlichen Reparationsvorganges hiernach folgenlos verheilt.

E. 4.2.6 Im Verlaufsbericht vom 13. September 2022 (Urk. 7/63) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in der Reha k linik in H.___, es gehe ihm eigentlich recht gut, aber es fehle noch Kraft . Er diagnostizierte eine chro nische rezidivierende unidirektionale antero -inferiore Schulterinstabilität rechts, initial traumatisch, mit/bei einem Status nach vier Ereignissen mit je Selbstrepo sition, einer Hill-Sachs-Läsion, einer ossären Bankartfraktur medial disloziert und konsolidiert um 10 %, einer HAGL-Läsion sowie einer SLAP-Läsion Typ II.

Im

Kurza ustrittsbericht der Reha k linik H.___ vom

5. November 2022 (Urk. 7/ 74), welcher überwiegend me di zinische Aus führungen

zu den Folgen des Unfal les vom 8. April 2022 (leichtes Schädel-Hirn-Trauma) be in haltet, hielten die Ärzte fest, dem Beschwerde füh rer sei aus medizinisch-theo re tischer Sicht auf grund der Schulterbeschwerden die letzte Tätigkeit als Geschäfts füh rer einer Rei ni gungs fir ma ab 21. November 2022 wieder möglich (vgl. auch den Aus tritts be richt vom 28. November 2022, Urk. 7/95) .

Am 9. Dezember 2022 (Urk. 7/94) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe zwi schenzeitlich 50 % gearbeitet, sei vom Hausarzt indes wieder vollständig ar beits un fähig geschrieben worden. Er habe ihm geraten, die Physiotherapie fort zu set zen und ihm ab dem

3. Januar 2023 eine 50%ige, ab dem

13. Februar 2023 ei ne voll stän dige Arbeitsfähigkeit attestiert.

E. 4.4 Gestützt auf die Stellungnahme von Versicherungsmediziner Prof. B.___ hiess die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2023 die Einsprache des Beschwerdefüh rers vom 22. August 2022 betreffend das Ereignis vom 18. November 2021 gut und er brachte erneut die ge setzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/107). Am 23. März 2023 zog sie zudem die Verfügung vom 28. Dezember 2018 betreffend das Er eignis vom 22. Oktober 2018 zurück und richtete

abermals die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen aus (Urk. 8/38; vgl. auch das Schreiben vom 23. März 2023 be treffend Taggeldleistungen, Urk.

E. 4.5.1 Dr. E.___ berichtete im Rahmen der Verlaufskontrolle am 20. März 2023 (Urk. 7/118) über eine beginnende Instabilitätsarthrose (kleiner Osteophyt am Hu me ruskopf), aktuell Samilson I, und hielt fest, der Beschwerdeführer habe wenig Fortschritte gemacht, er habe vor allem nachts Schmerzen und die Kraft fehle. Die Rotatorenmanschettentests seien eigentlich negativ, auch wenn im Jobe -Test wenig Kraft angegeben werde, die Schulter sei stabil, eine Arbeitsunfähigkeit wer de nicht attestiert, jedoch nochmals eine Physiotherapieverordnung ausge stellt (vgl. auch den Radiologie-Bericht vom 20. März 2023, Urk. 7/121, in wel chem keine Hinweise auf Komplikationen im Verlauf fest ge hal ten wurden) .

E. 4.5.2 Am 15. April 2023 (Urk. 7 / 128 [= Urk.

E. 4.5.3 Am 15. Juni 2023 (Urk. 7/143 S. 5 f. [= Urk. 8/52 S. 5 f. ]) hielt Dr. E.___ fest, de r Beschwerde füh rer gebe an, es gehe ihm deut lich besser, er sei zufrieden, die Schulter stabil, er übe viel und trai niere viel die Kraft. Die Behandlung werde

– bei endständig diskret ein geschränktem Bewegungsumfang, negativen Rotato ren manschettentests und ei ner stabilen Schulter – ab ge schlossen (vgl. auch den erneuten Ra diologie-Be richt vom 15. Juni 2023, Urk. 7/144, in welchem auf ei ne leichte gleno humerale Arthrose, ansonsten auf einen unveränderten Status hin gewiesen wur de). 5. 5.1

Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei den Ereignissen vom 22. Oktober 2018 und vom 18. November 2021 je um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG han delt e .

Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch grundsätzlich ihre Leistungs pflicht (Urk. Urk. 7/3,

8/14 f.). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sie ihre Leis tungen zu Recht per 12. Februar 2023 (Taggeld leistungen) res pektive per 30. Juni 2023 (Heilkosten) eingestellt und einen Anspruch auf eine Inte gri täts ent schä di gung verneint hat. 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ vom 15. April 2023 (Urk. 7/128) . Dieser kam unter Einbezug der für die Beurteilung der Leis tungs fä hig keit relevanten Akten (S. 4-6, wobei er zudem auf die weiteren in seinen Beur tei lungen vom 10. Juni 2022 [Urk. 7/44] und vom 13. Februar 2023 [Urk. 7 / 106 ] auf geführten medizinischen Akten verwies) zum Schluss, dass eine mögliche Bes se rung durch eine wei tere Heilbehandlung

nicht mehr ins Gewicht falle, der ver si cherungsmedizinische End zustand erreicht und der Beschwerdeführer in seiner an gestammten Tätigkeit wieder voll stän dig arbeitsfähig sei. Sodann sei auf grund der Ereignisse keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Inte gri tät entstanden, auch in voraussehbarer Zukunft sei kein Überschreiten der Er heblichkeitsschwelle zu erwarten. 5.3 5.3.1

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde gegnerin die vo rübergehen den Leis tungen zu Recht per 12. Februar 2023 res pektive per 30. Ju ni 2023 ein ge stellt hat, ist vorab zu betonen, dass der Abschluss eines Falles durch den Un fall versicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Mass nah men keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet wer den kann (vgl. E.

E. 7 / 113

[ = Urk.

E. 8 / 46 ]) nahm Versicherungsmediziner Dr. A.___ Stellung zum Er reichen des Endzustandes bezüglich der Schulter ver let zung en . Als Diagnose nan nte er leichte Restbeschwerden und leichte funk tio nelle Einschränkungen Schul ter rechts bei Status nach chronisch rezi di vie ren der uni direktionaler antero -in fe riorer Schulterinsta bilität rechts, initial trau ma tisch, und bei Status nach Schul ter arth roskopie rechts, Tenodese der langen Bi zeps seh ne und offene m

Cora coid transfer analog Latarjet rechts am 17. Mai 2022. Dr. A.___ legte dar, die Ope ration sowie der postoperative Verlauf hät ten sich komp li kationsfrei gestaltet, beim Austritt aus der Rehaklinik H.___ sei über Schmer zen im rechten Schul ter gelenk geklagt, es sei eine Belastbarkeit für leich te Ar beiten attestiert worden. Zehn Monate postoperativ habe Dr. E.___ den Be fund eines stabilen Schul ter gelenkes mit leicht eingeschränkter Beweg lich keit bei guter Kraftent fal tung er hoben. Ein Jahr nach der Operation sei das best mög liche Re sultat durch Anpas sung und Angewöhnung erreicht, die natürliche Re paration und das Remodeli n g sei en weitestgehend abgeschlossen, eine mögliche Bes serung durch weitere Heilbe handlungen falle nicht ins Gewicht, der ver si che rungs mäs sige Endzustand sei er reicht.

Dem Beschwerdeführer sei die ange stam mte Tätig keit als Geschäfts führer wieder uneingeschränkt zumutbar, ebenso mit tel schwere Tä tigkeiten mit beid hän digem Heben von Gewichten bis zu 25 Kilo gramm über Schul ter-/Kopfhöhe zehn mal täglich, verbunden mit Vibrationen. Auf grund des Er eignisses sei keine er hebliche und dauernde Schädigung der kör per lichen In te gri tät entstanden, in vo raussehbarer Zukunft sei – bei Einhalten des Be las tungs pro fils – kein Über schrei ten der Erheblichkeitsschwelle zu erwarten. Zur Auf recht erhaltung der Er werbs fähigkeit werde empfohlen, regelmässig Kraft aus dau er training für die rech te Schultergelenksregion durchzuführen. Die attes tierte 80%ige Arbeits un fä hig keit aus psychiatrischer Sicht be treffe das Ereignis vom 8. Ap ril 2022.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00080

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

5. Mai 2026 in Sachen X . ___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Schutzengelstrasse 38, 6340 Baar Postfach 7552, 6302 Zug gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1965 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2016 als Reinigungs mit ar beiter und Ge schäftsführer bei der gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich ihm gehörenden Y .___ vollzeitlich an gestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Am 22. Oktober 2018 rutschte er gemäss der undatierten Schaden mel dung der Ar beit geberin bei der Fensterreinigung aus, stürzte auf die rech te Schul ter und stiess sich den Kopf an (Urk. 8/ 1 [Dossier 27.22107.18.0]). Die erstbehandelnden Ärzte im

Spital Z.___ diagnostizierten eine Schulterkontusion rechts (Urk. 8/ 2); die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 8/14 f.). Nach dem die Suva das Dossier ih rem Versicherungsmediziner, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewe gungs apparates, unterbreitet hatte (Urk. 8/19), informierte sie den Ver sicherten zuerst telefonisch und stellte mit Ver fü gung vom 28. Dezember 2018 die Heil kosten- und Tag geld leistungen per 15. Januar 2019 ein (Urk. 8/22).

Gestützt auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. Februar 2023 (Urk. 8/37), die nach weiteren Unfällen eingeholt worden war (vgl. nachfolgend),

hob die Suva am 23. März 2023 die Verfügung vom 28. Dezember 2018 wieder er wä gungs weise auf und er brachte erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Er eig nisses vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8/3 9 und 8/40). 1.2

Am 18. November 2021 rutschte der Versicherte gemäss der Schadenmeldung der Ar beitgeberin vom 23. November 2021 bei der Arbeit erneut aus und stürzte wiederum

auf die rechte Schulter (Urk. 7/2 [Dossier 27.20505.21.8]). Im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung im Spital C.___ dia gnostizierten die Ärzte eine rezidivierende Schulterluxation so wie chronische Schmerzen in der linken (richtig: rechten) Schulter (Urk. 7/14). Die Suva kam aber mals für die Heilkosten auf und leis tete Taggelder (Urk. 7/3). Im Anschluss an die versiche rungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fach ärztin für Chirurgie, vom 10. März 2022 (Urk. 7/20) informierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 14. März 2022 über die Einstellung der Heil kosten- und Tag geld leistungen per 31. März 2022 (Urk. 7/25). Hiergegen er hob der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte am 22. März 2022 vor sorg lich Einspra che (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 hielt die Suva an der Leistungs einstellung fest (Urk. 7/47), wogegen der Versicherte am 22. August 2022 Einsprache erhob (Urk. 7/55). Diese hiess die Suva mit Schreiben vom 22. Feb ruar 2023 gut, nahm die angefochtene Verfügung zurück und er brachte erneut die gesetzlichen Versicherungs leis tungen für die Folgen des Er eig nisses vom 18. No vember 2021 (Urk. 7/107; vgl. auch Urk. 7/113 [Rückzug der Verfügung vom 28.

Dezember 2018]). 1.3

Am 1. September 2022 orientierte die Suva den Versicherten telefonisch darüber, dass be züg lich des Sturzes von einer Leiter aus vier Metern Höhe

a m 8. April 2022

- leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Oberschenkel- und Kniekontusionen, Tinnitus ohne Hörminderung nach Leitersturz - (vgl. Urk. 7 / 42 S. 4, 7/74 S. 2, 7 /79 S. 3, 7/95 S. 5, 7/106 S. 9 [Dossier 24. 46670.22.3 ]) irrtüm lich Leistungen aus gerichtet worden seien, weshalb diese zu rückgefordert wür den (Urk. 7/60) . D ie se Rückforderung in Höhe von Fr. 36'865.40 sistierte sie – im An schluss an einen Schriften wech sel mit dem Versicherten respektive dessen Arbeit ge berin (Urk. 7/68-70) – am 3. No vem ber 2022 (Urk. 7/71 und 7/97). Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte die Suva dem Ver sicher ten mit, dass die Leistungen für dieses Ereignis bis auf weiteres aus gerichtet und die Rückforderung mit Leistungen aus (allfälligen) anderen Taggel d versicherungen verrechnet würde n (Urk. 7/113 /1-2). 1.4

Im Anschluss an die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023 (Urk. 7/128 [= Urk. 8/46]) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom

26. Ap ril 2023 (Urk. 7/131 [= Urk. 8/49]) mit, be züglich der Er eignisse vom 22. Ok tober 2018 und vom 18. No vem ber 2021 sei der End zu stand erreicht, wes halb die Heil kosten leis tun gen per 15. Ju ni 2023 ein gestellt wür den. Wie mit Schrei ben vom 30 . März 2023 (richtig: 23. März, vgl. Urk. 7/113 /1-2) mitgeteilt, seien die Taggeldleistungen für das Ereignis vom 22. Ok to ber 2018 per 10. März 2019, die jenigen für das Er eignis vom 18. No vember 2021 per 12. Februar 2023 ein ge stellt worden. So dann sei die Erheblich keits gren ze für eine Integritäts ent schä di gung nicht erreicht. Hin sicht lich des Ereignisses vom 8. April 2022 würden die Ver sicherungs leis tungen bis auf W eiteres aus ge rich tet.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 stellte die Suva die Heilkostenleistungen per 30. Juni 2023 ein, bestätigte die Einstellung der Taggeldleistungen per 12. Feb ruar 2023 und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/14 3 [= Urk. 8/52]). Die dagegen vom Versicherten am 28. August 2023 erhobene Ein sprache (Urk. 7/151 [= Urk. 8/56]) wies die Suva mit Einsprache ent scheid vom 13. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/155 und 8/59]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2024 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 29. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Einsprache ent scheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere Taggeldleistungen über den 12. Februar 2023 und Heilkosten über den 30. Juni 2023 hinaus sowie eine Integritätsentschädigung nach Gesetz. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Akten (einschliesslich einer orthopädischen Begutachtung) mit an schlies sen der Neube ur teilung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen, subeventualiter sei er durch das Gericht orthopädisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Replik zu den Akten und erneuerte seine Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 2), was

der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wur de (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf ge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tun gen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zu ge fügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf ei ne Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters er eig net hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine an gemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge hen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In te gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver si cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom 18 . Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä hig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fü giger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Ur teil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom

18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Pro gnose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen).

1.3

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä di gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er werbs fä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Be messung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen meh rere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder meh reren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst be trag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Ge setz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vo raus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlim me rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1. 4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi che rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstel lungs ver hältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al leine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be weis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, beim Beschwerde führer sei infolge eines Sturzes am 18. November 2021 das rechte Schultergelenk zum vierten Mal luxiert, im Verlauf seien eine dislozierte Fraktur und eine Ban kart-Läsion diagnostiziert worden, weshalb die Indikation zur Schulter gelenks ope ration gestellt worden sei. D ie Operation vom 17. Mai 2022 wie auch der postoperative Verlauf hätten sich komplikationsfrei gestaltet .

K napp fünf Monate nach der Operation ha be der Beschwerdeführer eine Rehabilitation angetreten, beim Austritt habe er über Schmerzen im rechten Schultergelenk geklagt, für mindestens leichte Ar bei ten sei eine Belastbarkeit attestiert worden. Zehn Monate postoperativ habe der be handelnde Chirurg ein stabiles Schultergelenk mit einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung festgehalten. Knapp ein Jahr nach der Ope ration sei das bestmögliche Ergebnis durch Anpassung und Angewöhnung er reicht, die natürliche Reparation und das Remodeling seien weitestgehend ab ge schlossen. Eine Besserung durch eine weitere Heilbehandlung falle nicht ins Ge wicht, es sei höchstens eine unbe deutende Besserung zu erwarten, weshalb der me dizinische Endzustand erreicht sei. Die vom behandelnden Psychiater attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit be treffe den Unfall vom 8. April 2022 (Sturz aus vier Metern Höhe von einer Lei ter, diagnostiziertes leichtes Schädel-Hirn-Trauma), sei krankheitsbedingt und daher vorliegend nicht zu berücksichtigen . In den Akten seien keine Unterlagen enthalten, welche Zweifel an der Einschätzung von Versicherungs mediziner Dr. A.___ aufkommen lies sen; vielmehr sei dem Bericht des behan delnden Arztes zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer deutlich besser ge he, er viel übe und die Kraft trainiere, er zufrieden und die Schulter stabil sei. Ent sprechend sei die Behandlung ab ge schlossen und bis 12. Februar 2023 eine 50%ige, ab dem 13. Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wor den. S odann könne auch mit Blick auf d ie vom Beschwer de führer vorgebrachte beginnende Instabilitätsarthrose auf die Ein schätzung von Dr. A.___ abgestellt werden, zumal in erster Linie ihm die Schät zung des Integritätsschadens obliege. Demnach sei dem Beschwerdeführer auf grund des Ereignisses keine erhebliche und dauernde Schädigung der kör per lichen Integrität entstanden, auch sei in vorhersehbarer Zu kunft bei Einhaltung des Belastungsprofils kein Überschreiten der Er heb lich keits schwelle zu erwarten, was durch die einschlägige Tabelle 5 (Integritäts scha den bei Arthrose) gestützt wer de. Gegenteilige Berichte der behandelnden Ärzte seien in den Akten nicht vor handen. Entsprechend sei der medizinische Sachver halt richtig und voll stän dig abgeklärt und die Leistungen seien zu Recht ein ge stellt wor den (Urk. 2).

Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 aus, in der Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023 gehe es pri mär um die erlittene Schulterverletzung, es werde lediglich ergänzend darauf hinge wiesen, dass Kenntnis über den Unfall vom 8. April 2022 bestehe. Dr. A.___ weise explizit darauf hin, dass seine Beurteilung in Kenntnis sämt licher medizi ni s cher Akten ergehe, und dass der ältere Verlauf in den Beurtei lungen vom 10. Ju ni 2022 und vom 13. Februar 2023 wiedergegeben worden sei, auch nehme er – soweit relevant, mithin nicht die im Einspracheverfahren nicht mehr strittige Kau salitätsfrage betreffend

– mehrfach Bezug auf die Beurteilung von Prof. B.___ . Da letzterer festgelegt habe, dass die knöcherne Bankart-Läsion über wie gend wahr schein lich auf den Unfall vom 18. November 2021 und die übrigen struk tu rellen Ver änderungen auf den Unfall vom 22. Oktober 2018 zurückzufüh ren sei en, seien die beiden Schadenfälle fortan gemeinsam beurteilt worden, was an ge sichts des glei chen betroffenen Körperteils sachlich auch geboten sei. Schliess lich sei noch nicht einmal eine leichte Arthrose diagnostiziert worden, welche un ter die Erheblichkeitsschwelle fallen würde, weshalb der Beschwerdeführer aus die sem Vorbringen nichts für sich abzuleiten vermöge und auf die Beurteilung von Dr. A.___ vollumfänglich abzustellen sei (Urk. 6) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der ange fochtene Entscheid berücksichtige ausschliesslich die Beurteilung von Ver si che rungs mediziner Dr. A.___ vom 15. April 2023, nicht hingegen dessen erste Be ur teilung vom 10. Juni 2022 und die Beurteilung von Ve rsicherungs me di ziner Prof. B.___ vom 13. Februar 2023. Die Beurteilung vom 15. April 2023 um fasse im Wesentlichen den Unfall vom 8. April 2022, den Unfall vom 18. No vem ber 2021 jedoch nur am Rande. Eine Beurteilung des Unfall s vom 22. Oktober 2018 fehle – auch in medi zi nischer Hin sicht –

im an ge fochtenen Entscheid gänz lich. Angesichts dessen stelle sich die Frage, ob die Beurteilung vom 15. April 2023 in Kenntnis der vollstän di gen Akten ergangen sei. Auffällig sei auch, dass die Beurteilung von Prof. B.___ nur kurz zitiert, jedoch weder gewürdigt noch be urteilt worden sei, wes halb nicht erstaunlich sei, dass die beiden Versi che rungs me diziner zu unter schied lichen Schlussfolgerungen gekommen seien. Diese Wi der sprüche hät te Dr. A.___ beurteilen müssen, was indes unter blie ben sei. Ent sprechend bestünden min destens geringe Zweifel an dessen Be ur tei lung, weshalb nicht darauf ab ge stellt werden könne. Die attestierte und ärzt lich nicht bestrittene be ginnende In sta bilitätsarthrose impliziere bereits eine Ver schlech terung und sei des halb bei der Beurteilung des Integritätsschadens einzu be ziehen (Art. 36 Abs. 4 UVV), was vorliegend nicht geschehen sei, zumal Dr. A.___ den Anspruch auf eine Inte gri tätsentschädigung ohne vertiefte Begründung verneint habe. Schliess lich sei die dauerhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit unbestritten, indes ha be sich Dr. A.___ nicht zu deren Umfang geäussert, sondern vielmehr ange merkt, eine Verschlechterung lasse sich mit regelmässigen Kraftausdauertrainings ver meiden. Dies bedinge, dass er – der Beschwerdeführer – künftig dazu kör per lich in der La ge sei; zu dieser Perspektive habe sich Dr. A.___ ebenfalls nicht ge äussert . Im Ergebnis seien somit sowohl der Untersuchungsgrundsatz wie auch die Be gründungspflicht verletzt

worden (Urk. 1).

Ergänzend hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Juli 2024 fest, er bleibe bei der Auffassung, dass die Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023 den Unfall vom 18. November 2021 lediglich am Rande betreffe und Ausfüh rungen hinsichtlich der unterschiedlich beurteilten Unfallkausalität en fehlen wür den. Dies sei angesichts des Umstandes, dass Dr. A.___ die Unfallkausali tät stets verneint habe und von degenerativen Beschwerden ausgegangen sei, wohin gegen Prof. B.___ die Kausalität beider Unfälle klar bejaht habe, nicht nach voll ziehbar und lasse Zweifel an einer objektiven Beurteilung aufkommen, was auch für diejenige vom 15. April 2023 gelte . Weiter gehe Dr. A.___ davon aus, dass zur Aufrechterhaltung des rechten Schultergelenkes ein regelmässiges Kraft ausdauertraining erforderlich sei, indes sei die Integritätseinbusse ohne dieses Trai ning zu beurteilen und allein die sich abzeichnende Verschlimmerung einzu beziehen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei . Sodann sei zusätzlich eine Ein schränkung der Schulterrotation diagno s tiziert worden; diese beiden Ein bus sen seien zu addieren. Folglich könne auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden, weshalb es des beantragten Gutachtens bedürfe (Urk. 13). 3. 3.1

Zunächst zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Be schwer degegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zum Un fall vom 22. Oktober 2018 geäussert habe, was seiner Ansicht nach eine Ver letzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (Urk. 1 S. 6). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant er achteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Be grün dungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein ander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be grün dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid ohne Weiteres gerecht. So legte die Beschwerdegegnerin im Sachverhalt dar, dass Leistungen für zwei die rechte Schulter betreffende Unfälle

ausgerichtet worden seien, in der Fol ge machte sie stets Ausführungen zur (rechten) Schulter und nahm nicht ex pli zit Bezug auf einen der beiden Unfälle. Wohl verwies sie auf die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ vom 15. April 2023 (Urk. 7/128 [= Urk. 8/46]), welcher seinerseits ins besondere Bezug nahm auf den Unfall vom 18. No vember 2022. Indes be ur teilte Dr. A.___ den Zustand der rechten Schul ter insgesamt, was angesichts des Umstandes, dass Ver si che rungsmediziner Prof. B.___ in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2023 (Urk. 7/106 [= Urk. 8/37]) zum Schluss kam, die Be schwerden seien überwiegend wahr scheinlich Folge von min destens zwei Un fall ereignissen, nämlich aus dem Jahr 2018 und vom 18. No vem ber 2021, nachvollziehbar ist . Offensichtlich schloss sich Dr.

A.___ der Kausalitätsbeurteilung von Prof . B.___, die zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfiel, implizit an, einer Begründung dafür bedurfte es entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 13 S. 3 ff.) nicht . F olglich wurden in der Beurteilung von Dr. A.___ wie auch im Ein spracheentscheid die Folgen bei der Unfälle be tref fend die rechte Schulter ins ge samt gewürdigt, was auch für den Beschwer de füh rer erkennbar gewesen sein müsste, zumal er Kennt nis sowohl des Bericht e s von Dr. A.___ wie auch desjenigen von Prof. B.___ hatte (vgl.

Urk. 3/2 und 3/3).

Ausserdem ist zu betonen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Ent scheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken durfte (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, und es ist nach Einsicht in seine Rechtsschriften ans Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Einsprache ent scheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar ge wesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich folglich als nicht stichhaltig. 4. 4.1 4.1.1

Dem Bericht des Spitals Z.___

vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/ 2) ist die Dia g nose Schulterkontusion rechts vom 22. Oktober 2018 mit/bei SLAP-Läsion, Hill-Sachs-Impression, Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne und Par tial ruptur der Subscapularissehne zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte führten aus, eine Woche posttraumatisch berichte der Beschwerdeführer weiterhin über star ke Schmerzen in der Schulter. Das MRI vom 26. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/12) habe ein Sachs-Hill-Impression, einen kompletten Labrumabriss von superior bis ante rior infe rior mit Ruptur des Periost / der Kapsel gezeigt, ebenso eine SLAP-Lä sion, ei ne partiale Rup tur der Supraspinatus - und der Subscapularissehne sowie ei ne leichte Bur sitis subacromialis. Es werde ein konservatives Vorgehen be spro chen, wäh rend sechs Wochen solle der rechte Arm nicht belastet werden (vgl.

auch den ärzt lichen Erstbericht des Spitals Z.___

vom 22. Oktober 2018, Urk. 8/10 /2-3, in welchem vorbestehende beidseitige Schulterschmerzen auf grund von star ker Be lastung bei der Arbeit (Reinigung) festgehalten wurden, ebenso eine stark ein ge schränkte Beweglichkeit der rechten stark schmerzenden Schulter und die Aus strah lung der Schmer zen in den Nacken) .

Am 13. Dezember 2018 (Urk. 8/16 S. 1 f.) präzisierte Dr. med. E.___, Fach arzt für Chi rur gie, Spital Z.___, die Diagnose und führte einen Verdacht auf eine statt ge habte r PASTA-Läsion sowie auf eine

kleine Sub sca pu laris-Läsion auf. Er hielt fest, MR-diagnostisch z eig t e n sich eine im Grossen und Gan zen intakte Ro ta torenmanschette und höchstens kleine Partialläsionen der Sup ra spinatus- und Sub scapularissehne, welche vorläufig nicht therapiebedürftig sei en. Interes sant er weise zeig t e n sich eine ausgeprägteste riesige HAGL-Läsion und ei ne Hill-Sachs-Lä sion sowie eine ausgeprägteste SLAP-Läsion. Vorläufig werde die kon ser va tiv e The rapie fortgesetzt (Physiotherapie). 4. 1. 2

Versicherungsmediziner Dr. A.___ bejahte in seiner Beurteilung vom 24. De zember 2018 (Urk. 8/19) die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers an der Schulter überwiegend wahrscheinlich schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und führte aus, der Unfall habe nicht überwiegend wahrscheinlich zu objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsio nen geführt, da vier Tage nach dem Ereignis kein Bone

bruise dargestellt worden sei. Das Ereignis sei eine Prellung gewesen, der Status quo sine sei nach vier bis sechs Wochen erreicht, die geplante Operation sei medizinisch nicht indiziert. 4. 1. 3

Im Bericht vom 31. Januar 2019 (Urk. 8/31) hielt Dr. E.___ fest, dem Be schwer deführer gehe es deutlich besser, in gewissen Positionen habe er noch Schmerzen, ab der Horizontalen fehle es noch etwas an Kraft. Angesichts der Schil derung des Beschwerdeführers (Sturz auf Schulter mit Selbstreposition) und nach Ansicht der MRI-Bilder, welche eine rie sige HAGL-Läsion und eine Hill-Sachs-Läsion zeigten, müsse definitiv von einem Un fall ereig nis ausgegangen wer den, beide Läsionen träten nicht degenerativ auf.

Am 9. Mai 2019 (Urk. 8/33) führte Dr. E.___, nunmehr am Spital C. ___ tä tig, aus, bei Überkopfarbeiten leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen, beim Schwim men beklage er nur mässige Schmerzen. Seine selbständige Tätigkeit im Rei ni gungsdienst sei Schwerstarbeit, die grösseren Belastungen übe er mit links aus. Er stehe noch immer in physiotherapeutischer Behandlung. 4.2 4.2.1

Dem Austrittsbericht des Spital s

C .___ vom 18. November 2021 (Urk. 7/14) sind die Diagnosen rezidivierende Schulterluxationen mit/bei Status nach Sturz am 22. Oktober 2018 und am 18. November 2021 sowie chronische Schmerzen in der linken Schulter mit/bei Überbelastung im Rahmen Dig 1 zu entnehmen. An lässlich der notfallmässigen Selbstzuweisung berichte der Beschwerdeführer, er sei bei der Arbeit im Stehen nach hinten gestürzt und habe sich mit dem rech ten Arm aufgefangen, wobei die rechte Schulter nach vorne luxiert sei, sich aber wieder von selbst reponiert habe. Er habe starke Schmerzen und sei bereits vor drei Jahren auf dieselbe Schulter gestürzt, die ihm empfohlene Operation habe nicht stattgefunden, weil sie die Suva nicht habe bezahlen wollen. Seit her sei die Schulter spontan schon drei bis vier Mal luxiert. Klinisch zeige sich ei ne ge schwol lene Schulter, konventionell-radiologisch zeig t e n sich die vor be kan nte Ban kart-Läsion sowie eine Hill-Sachs-Delle bei reponierter Schulter. 4.2.2

Im Bericht vom 26. November 2021 (Urk. 7/7) diagnostizierten med. pract . G.___, Oberarzt, und Dr. E.___ (beide am Spital C .___ tä tig) eine chronische unidirektionale Schulterinstabilität rechts mit/bei einem Sta tus nach anamnestisch rezidivieren den Schulterluxationen (mindestens fünf Er eig nisse) mit Selbstreposition, einer Hill-Sachs-Läsion, einer ossären Bankart-Lä sion nach medial disloziert und einer HAGL-Läsion sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) links vom 18. November 2021. Der Be schwerdeführer habe sich am 18. November 2021 notfallmässig mit einer Schul terkontusion rechts sowie einer LWS-Kon tu sion vorgestellt. E s zeige sich ein Kno chendefekt am Glenoid am antero -infe ri oren Rand im Sinne einer wahrschein lichen Bankart-Läsion. Der Be schwer de füh rer berichte über persistierende Schmer zen in der rechten Schulter, welche sich un ter Analgesie verbesserten. Die Schulterbeweg lichkeit sei nach wie vor ein ge schränkt. Unter Ruhigstellung mit der Mitella-Schlinge käme es zu einer Lin de rung der lokalen Schmerzen. Eben falls bestünden Schmerzen im linken Hüft be reich und im LWS-Bereich. Das Arthro-CT (vgl.

Urk. 7/18) zeige eine gering aus ge prägte Hill-Sachs-Delle sowie eine nach medial dis lozierte ossäre Bankart-Lä sion bei Status nach Schul ter luxa tion, jedoch keine Lä sion der Rota to ren man schette . Folglich lasse sich eine uni di rektionale Schul ter instabilität rechts mit ei ner komplexen ossären und liga men tären Verletzung nach weisen, angesichts der stark eingeschränkten Beweglichkeit sei eine kon ser va tive Behandlung indiziert, im Sinne einer Vorbereitung für eine Schul terstabi li sation mit Coracoidtransfer ana log Latarjet . Es erfolge ein Ausbau der Analgesie so wie eine Verordnung für Phy siotherapie

für die Therapie der LWS und der Hüft schmerzen linksseitig. Es be stehe eine vollständige Ar beits un fä higkeit bis zur nächsten Kontrolle in sechs Wo chen.

Im Rahmen der Verlaufskontrolle berichteten die behandelnden Ärzte am 17. Feb ruar 2022 (Urk. 7/15) über kei nen zufriedenstellenden Verlauf. Die Schul ter sei seit dem letzten Termin viermalig lu xiert, der Beschwerdeführer habe sie je weils selbst re ponieren können, die Er eig nisse seien schmerzhaft gewesen, eine Anal ge tika ein nahme werde jedoch ver neint. Er sei noch unschlüssig bezüglich ei ner mögli chen Latarjet -Operation. Bis Ende März sei der Beschwerdeführer voll stän dig ar beitsunfähig, er werde versuchen, ab Mitte März wieder in seinem Be trieb zu ar beiten. 4.2.3

Versicherungsmedizinerin Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 (Urk. 7/20) aus, bereits vor der Schulterkontusion rechts im Jahr 2018 hät ten Schulterbeschwerden bei starker Arbeitsbelastung bestanden. Im MRI vom 10. De zember 2018 sei ein Vorzustand, jedoch keine frischen strukturellen Läsio nen dargestellt worden, es habe eine vorübergehende Verschlimmerung des Vor zu standes vorgelegen. Im CT vom 23. November 2021 seien ebenfalls keine fri schen strukturellen Läsionen dargestellt worden, es liege erneut eine vorüberge hende Verschlimmerung des Vorzustandes vor. Schulterdistorsionen bei Vorzu stand seien nach vier bis sechs Wochen als abgeheilt zu betrachten und würden im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielen. 4.2.4

Am 4. April 2022 (Urk. 7/32) legte Dr. E.___ dar, auf Wunsch des Beschwer de führers wer de die Operation an der Schulter am 17. Mai 2022 stattfinden (Schul ter ar thro s kopie rechts, Tenodese der langen Bizepssehne, offener Cora coid trans fer analog Latarjet, vgl. den Bericht vom 18. Mai 2022, Urk. 7/67) . Es sei für ihn noch immer unklar, weshalb angesichts der Glenoidfraktur und der HAGL-Lä sion nicht von ei nem Unfall ausgegangen werde, zumal diese Läsionen nur trau matisch zu er klä ren seien . Diese Auffassung be kräf tigte Dr. E.___ sowohl am 5. Ju li 2022 wie auch am 12. August 2022 in zwei Schreiben zu Handen des Be schwer deführers (Urk. 7/57 f.). 4.2.5

In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 (Urk. 7/44) fasste Versicherungsme di ziner Dr. A.___ die Aktenlage hinsichtlich der verschiedenen Ereignisse zu sam men und führte aus, die am 26. Oktober 2018 wie auch die am 23. November 2021 bildgebend dargestellten Patho logien seien überwiegend wahrscheinlich vor bestehende strukturelle Läsionen, welche auf eine stattgehabte Schulter luxa tion zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2016 zurückzuführen seien. Folglich hätten weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2021 strukturelle Läsionen, welche überwiegend wahrschein lich unfallkausal seien, dargestellt werden kön nen. Es handle sich überwiegend wahr schein lich um bereits vor dem Er eignis vor handene pathologische Verände rungen, welche sich jeweils vorübergehend ver schlimmert hätten. Der Status quo ante sei jeweils spätestens nach sechs Wo chen erreicht worden, die Folgen von Prellungen und Zerrungen seien im Rahmen des natürlichen Reparationsvorganges hiernach folgenlos verheilt. 4.2.6

Im Verlaufsbericht vom 13. September 2022 (Urk. 7/63) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in der Reha k linik in H.___, es gehe ihm eigentlich recht gut, aber es fehle noch Kraft . Er diagnostizierte eine chro nische rezidivierende unidirektionale antero -inferiore Schulterinstabilität rechts, initial traumatisch, mit/bei einem Status nach vier Ereignissen mit je Selbstrepo sition, einer Hill-Sachs-Läsion, einer ossären Bankartfraktur medial disloziert und konsolidiert um 10 %, einer HAGL-Läsion sowie einer SLAP-Läsion Typ II.

Im

Kurza ustrittsbericht der Reha k linik H.___ vom

5. November 2022 (Urk. 7/ 74), welcher überwiegend me di zinische Aus führungen

zu den Folgen des Unfal les vom 8. April 2022 (leichtes Schädel-Hirn-Trauma) be in haltet, hielten die Ärzte fest, dem Beschwerde füh rer sei aus medizinisch-theo re tischer Sicht auf grund der Schulterbeschwerden die letzte Tätigkeit als Geschäfts füh rer einer Rei ni gungs fir ma ab 21. November 2022 wieder möglich (vgl. auch den Aus tritts be richt vom 28. November 2022, Urk. 7/95) .

Am 9. Dezember 2022 (Urk. 7/94) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe zwi schenzeitlich 50 % gearbeitet, sei vom Hausarzt indes wieder vollständig ar beits un fähig geschrieben worden. Er habe ihm geraten, die Physiotherapie fort zu set zen und ihm ab dem

3. Januar 2023 eine 50%ige, ab dem

13. Februar 2023 ei ne voll stän dige Arbeitsfähigkeit attestiert. 4. 3

Versicherungsmediziner Prof. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 13. Feb ruar 2023 (Urk. 7/106 [ = Urk. 8/37 ]) aus, es bestehe eine komplexe Kran ken geschichte mit insgesamt fünf dokumentierten Unfällen seit dem Jahr 2018. Er legte dar, bei eigener Einsichtnahme in das Bildmaterial zeige sich an typischer Stelle eine Hill-Sachs-Impression mit deutlichem Knochen marks ödem, das Lab rum sei anterior-inferior vom Glenoid abgelöst. Der Be schwer deführer berichte im Verlauf über ein subluxationsähnliches Ereignis, was für eine neu aufgetretene Schulterinstabilität spreche, die gut zum Befund der Hill-Sachs-Impression und der Bankart-Läsion passe. Da der Beschwerdeführer auch über vorbestehende Schul terschmerzen berichte, sei anzunehmen, dass ein Teil der im MRI fest ge stellten Veränderungen als vorbestehend und degenerativ zu werten seien, die Hill-Sachs-Impression könne indes nur posttraumatisch sein. Die ossäre Bankart-Lä sion sei eindeutig neu. In der Gesamt schau sei die knö cherne Bankart-Läsion überwiegend wahrscheinlich auf das Er eignis vom 18. No vember 202 1 zurückzuführen, die übrigen strukturellen Ver än derungen über wie gend wahr schein lich auf das Ereignis vom 22. Oktober 2018, könnten jedoch nicht mit absoluter Sicherheit zugeordnet werden, da ein weiteres Trauma der rechten oberen Extremität am 13. Februar 2018 stattgefunden habe. Zudem sei die Schulter vorbestehend durch Überlastung geschädigt. Folglich sei en die am 31. März 2022 bestehenden Beschwerden überwiegend wahrschein lich Folge von min destens zwei Unfallereignissen, eines aus dem Jahr 2018, eines vom 18. No vem ber 2021. 4.4

Gestützt auf die Stellungnahme von Versicherungsmediziner Prof. B.___ hiess die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2023 die Einsprache des Beschwerdefüh rers vom 22. August 2022 betreffend das Ereignis vom 18. November 2021 gut und er brachte erneut die ge setzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/107). Am 23. März 2023 zog sie zudem die Verfügung vom 28. Dezember 2018 betreffend das Er eignis vom 22. Oktober 2018 zurück und richtete

abermals die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen aus (Urk. 8/38; vgl. auch das Schreiben vom 23. März 2023 be treffend Taggeldleistungen, Urk. 7 / 113

[ = Urk. 8 / 40 ]). 4.5 4.5.1

Dr. E.___ berichtete im Rahmen der Verlaufskontrolle am 20. März 2023 (Urk. 7/118) über eine beginnende Instabilitätsarthrose (kleiner Osteophyt am Hu me ruskopf), aktuell Samilson I, und hielt fest, der Beschwerdeführer habe wenig Fortschritte gemacht, er habe vor allem nachts Schmerzen und die Kraft fehle. Die Rotatorenmanschettentests seien eigentlich negativ, auch wenn im Jobe -Test wenig Kraft angegeben werde, die Schulter sei stabil, eine Arbeitsunfähigkeit wer de nicht attestiert, jedoch nochmals eine Physiotherapieverordnung ausge stellt (vgl. auch den Radiologie-Bericht vom 20. März 2023, Urk. 7/121, in wel chem keine Hinweise auf Komplikationen im Verlauf fest ge hal ten wurden) . 4.5.2

Am 15. April 2023 (Urk. 7 / 128 [= Urk. 8 / 46 ]) nahm Versicherungsmediziner Dr. A.___ Stellung zum Er reichen des Endzustandes bezüglich der Schulter ver let zung en . Als Diagnose nan nte er leichte Restbeschwerden und leichte funk tio nelle Einschränkungen Schul ter rechts bei Status nach chronisch rezi di vie ren der uni direktionaler antero -in fe riorer Schulterinsta bilität rechts, initial trau ma tisch, und bei Status nach Schul ter arth roskopie rechts, Tenodese der langen Bi zeps seh ne und offene m

Cora coid transfer analog Latarjet rechts am 17. Mai 2022. Dr. A.___ legte dar, die Ope ration sowie der postoperative Verlauf hät ten sich komp li kationsfrei gestaltet, beim Austritt aus der Rehaklinik H.___ sei über Schmer zen im rechten Schul ter gelenk geklagt, es sei eine Belastbarkeit für leich te Ar beiten attestiert worden. Zehn Monate postoperativ habe Dr. E.___ den Be fund eines stabilen Schul ter gelenkes mit leicht eingeschränkter Beweg lich keit bei guter Kraftent fal tung er hoben. Ein Jahr nach der Operation sei das best mög liche Re sultat durch Anpas sung und Angewöhnung erreicht, die natürliche Re paration und das Remodeli n g sei en weitestgehend abgeschlossen, eine mögliche Bes serung durch weitere Heilbe handlungen falle nicht ins Gewicht, der ver si che rungs mäs sige Endzustand sei er reicht.

Dem Beschwerdeführer sei die ange stam mte Tätig keit als Geschäfts führer wieder uneingeschränkt zumutbar, ebenso mit tel schwere Tä tigkeiten mit beid hän digem Heben von Gewichten bis zu 25 Kilo gramm über Schul ter-/Kopfhöhe zehn mal täglich, verbunden mit Vibrationen. Auf grund des Er eignisses sei keine er hebliche und dauernde Schädigung der kör per lichen In te gri tät entstanden, in vo raussehbarer Zukunft sei – bei Einhalten des Be las tungs pro fils – kein Über schrei ten der Erheblichkeitsschwelle zu erwarten. Zur Auf recht erhaltung der Er werbs fähigkeit werde empfohlen, regelmässig Kraft aus dau er training für die rech te Schultergelenksregion durchzuführen. Die attes tierte 80%ige Arbeits un fä hig keit aus psychiatrischer Sicht be treffe das Ereignis vom 8. Ap ril 2022. 4.5.3

Am 15. Juni 2023 (Urk. 7/143 S. 5 f. [= Urk. 8/52 S. 5 f. ]) hielt Dr. E.___ fest, de r Beschwerde füh rer gebe an, es gehe ihm deut lich besser, er sei zufrieden, die Schulter stabil, er übe viel und trai niere viel die Kraft. Die Behandlung werde

– bei endständig diskret ein geschränktem Bewegungsumfang, negativen Rotato ren manschettentests und ei ner stabilen Schulter – ab ge schlossen (vgl. auch den erneuten Ra diologie-Be richt vom 15. Juni 2023, Urk. 7/144, in welchem auf ei ne leichte gleno humerale Arthrose, ansonsten auf einen unveränderten Status hin gewiesen wur de). 5. 5.1

Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei den Ereignissen vom 22. Oktober 2018 und vom 18. November 2021 je um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG han delt e .

Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch grundsätzlich ihre Leistungs pflicht (Urk. Urk. 7/3,

8/14 f.). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sie ihre Leis tungen zu Recht per 12. Februar 2023 (Taggeld leistungen) res pektive per 30. Juni 2023 (Heilkosten) eingestellt und einen Anspruch auf eine Inte gri täts ent schä di gung verneint hat. 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ vom 15. April 2023 (Urk. 7/128) . Dieser kam unter Einbezug der für die Beurteilung der Leis tungs fä hig keit relevanten Akten (S. 4-6, wobei er zudem auf die weiteren in seinen Beur tei lungen vom 10. Juni 2022 [Urk. 7/44] und vom 13. Februar 2023 [Urk. 7 / 106 ] auf geführten medizinischen Akten verwies) zum Schluss, dass eine mögliche Bes se rung durch eine wei tere Heilbehandlung

nicht mehr ins Gewicht falle, der ver si cherungsmedizinische End zustand erreicht und der Beschwerdeführer in seiner an gestammten Tätigkeit wieder voll stän dig arbeitsfähig sei. Sodann sei auf grund der Ereignisse keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Inte gri tät entstanden, auch in voraussehbarer Zukunft sei kein Überschreiten der Er heblichkeitsschwelle zu erwarten. 5.3 5.3.1

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde gegnerin die vo rübergehen den Leis tungen zu Recht per 12. Februar 2023 res pektive per 30. Ju ni 2023 ein ge stellt hat, ist vorab zu betonen, dass der Abschluss eines Falles durch den Un fall versicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Mass nah men keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet wer den kann (vgl. E. 1.2), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger er for der lich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Be hand lung und Therapie» respektive das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heil be hand lung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie ma nual therapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer ge wis sen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ge richtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bun des gerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3) und stehen dem Fall ab schluss somit nicht entgegen. 5.3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ersten Un fallereignisses vom 22. Oktober 2018 starke Schmerzen in der rechten Schulter sowie eine Ausstrahlung der Schmerzen in den Nacken be klagte, auch wurde eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schul ter doku mentiert . Der Be schwerdeführer liess sich in der Folge konservativ, mittels Physiotherapie, be han de l n (vgl. E. 4.1.1). Am 31. Januar 2019 berichtete der behandelnde Dr. E.___ über eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, am 9. Mai 2019 führte er aus, bei Überkopfarbeiten leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen, beim Schwimmen unter mässigen Schmerzen, er stehe noch immer in physio thera peutischer Behandlung (vgl. E. 4.1.3). Aufgrund des zweiten Unfallereig nisses vom 18. November 2021 erachteten die behandelnden Ärzte erneut eine kon ser vative Behandlung als indiziert, dies als Vorbereitung für eine Schultersta bilisation mit Cora c oidtransfer analog Latarjet (vgl. E. 4.2.2). Da sich im Rahmen der Verlaufskontrollen kein zufriedenstellender Verlauf einstellte (vgl. E. 4.2.2), wurde der Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 operiert (Schul ter ar thro s kopie rechts, Tenodese der langen Bizepssehne, offener Cora coid trans fer analog Latar jet; vgl. E. 4.2.4) und er begab sich anschliessend in die Rehaklinik in H.___, wo ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht aufgrund der Schulterbeschwerden ab 21. November 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Ge schäfts führer attestiert wurde (vgl. E. 4.2.6). Nachdem dem Beschwerdeführer von sei nem Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, empfahl Dr. E.___ das Fortsetzen der Physiotherapie und attestierte ihm ab dem 3. Ja nuar 2023 eine 50%ige, ab dem 13. Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähig keit (vgl. E. 4.2.6). An dieser Einschätzung hielt Dr. E.___ am 20. März 2023 fest, dokumentierte eine stabile Schulter und negative Rotato renmanschetten tests und stellte erneut eine Physiotherapieverordnung aus (vgl.

E. 4.5.1) . Am 15. Juni 2023 berichtete Dr. E.___ über eine deutliche Besserung und hielt fest, der Be schwerdeführer sei zufrieden, er trainiere viel die Kraft, die Schulter sei stabil und der Bewegungsumfang endständig nur diskret eingeschränkt, weshalb

er die Be hand lung ab s chloss (vgl. E. 4.5.3). 5.3.3

Aus dem vorstehend Ausgeführten ist ersichtlich, dass die Behandlung des Be schwer de führer s

– bei Vorliegen einer stabilen Schulter und einem (auch post ope rativ, vgl. Urk. 7/121)

zufriedenstellenden und komplikationslosen Verlauf – am 15. Ju ni 2023 von Dr. E.___ ab ge schlossen wurde, auch stellte D r. E.___ keine weitere Phy sio therapie ver ord nung mehr aus .

Inwiefern

bei Fall ab schluss von weiteren soma tischen Be hand lungen eine nam hafte Besserung des Ge sund heits zustandes, insbesondere der Arbeitsfähigkeit, zu er warten gewesen wä re, wird demgegenüber vom Be schwer de füh rer nicht dargelegt und geht – angesichts der von den Ärzten der Reha klinik H.___ wie auch

der von Dr. E.___ attestierten bereits vollständigen Arbeits fä higkeit

– aus den Akten nicht hervor, zumal insbesondere Arztberichte

feh len, wel che ei nen gegenteiligen Schluss zuliessen . Dass Versicherungs medi ziner Dr. A.___ in seiner Stellung nahme vom 15. April 2023 (Urk. 7/128) zur Auf recht erhaltung der Erwerbs fähigkeit das Durchführen von regelmässigem Kraft aus dauertraining für die rechte Schultergelenksregion vor schlug, steht dem Fall ab schluss zudem nicht entgegen, zumal praxisgemäss ärztlicherseits vor ge schla gene Massnahmen in Form von Physio- oder Ergotherapie sowie Kraft trai ning hier für nicht ausreichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Ja nuar 2022 E. 9.2; 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2). Die Beurtei lung von Dr. A.___ vom 15. April 2023, wonach weitere Behandlungs mass nah men nicht mehr zu einer massgeblichen Besserung des Gesundheitszustandes der rechten Schulter führen würden (Urk. 7/128), erweist sich folglich als schlüs sig, weshalb die Be schwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt und die Heil kos ten leistungen per 30. Ju ni 2023 eingestellt hat . Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Be schwer degegnerin die Taggeldleistungen bereits per 12. Februar 2023 einstellte, zu mal Dr. E.___ dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit attes tiert hatt e (vgl. E. 5.3.2). Soweit der Be schwer deführer in die sem Zusammenhang bean tragte, es seien ihm Tag geld leis tungen über den 12. Feb ruar 2023 hinaus zu gewähren (Urk. 1 S. 1), ist darauf hin zu weisen, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 13. Februar 2023 Tag gelder für eine Ar beits unfähigkeit von 100 % aufgrund des Unfall er eig nisses vom 8. Ap ril 2022 aus richtete, ab dem 16. April 2023 basierend auf einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/113) . E in darüber hinausgehender

An spruch auf Tag geld leistungen besteht nicht. 5.4

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. Die Beurteilung des In tegritätsschadens bildet

– wie auch die Frage einer voraussichtlichen künftigen Ent wicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung – rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, welche von ei nem Mediziner zu beantworten ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_ 88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers stützende, Ver si che rungs mediziner Dr. A.___ widersprechende ärztliche Einschätzung der Integri täts einbusse (vgl. E. 4.5.2) ist indes nicht aktenkundig,

vielmehr nahm

Dr.

E.___

zur Frage der Integritätsentschädigung nicht Stellung. Folglich kann der Be schwerdeführer seine Ansicht nicht auf eine medizinische Grundlage stützen, wes halb ihm nicht gefolgt werden kann und sich ein Ab wei chen von der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. A.___ nicht rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die vorliegend einschlägige Tabelle der Suva «Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 5 (Revision 2011), Integri täts schaden bei Arthrosen» festhält, dass bei leichten Arthrosen kei ne Ent schä di gung zugesprochen wird, und beim Beschwerdeführer von Dr. E.___

– in Kennt nis des Radiologieberichtes vom 15. Juni 2023 – keine leichte, son dern erst ei ne beginnende Instabili tätsarthrose diagnostiziert wurde (vgl. E. 4.5.1) . Da des Wei teren

gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV zwar

eine voraus seh bare Ver schlim me rung des In tegritätsschadens an ge mes sen zu be rück sichtigen

ist – wobei eine Ver schlim me rung dann als voraussehbar gilt, wenn sie

im Zeitpunkt der Festsetzung der Inte gri täts entschädigung als wahr scheinlich pro g nos ti ziert und d a mit auch ge sch ä tzt wer den kann –, die blosse Möglichkeit einer Ver schlim me rung hin ge gen nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1), verneinte die Beschwerdegegnerin

den An spruch des Beschwerde füh rers auf eine Integri tätsentschädigung

zu Recht . 5.5

Angesichts der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage sind von medizinischen Weiterungen keine ent scheid rele vanten Aufschlüsse zu erwarten, weshalb die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Einholung eines ortho pä di schen Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2) nicht erforderlich ist (antizipierte Beweis wür digung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). 6.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBöhm