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UV.2024.00077

Rotatorenmanschettenruptur und div. weitere (Schulter-)Diagnosen; zumindest geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Stellungnahme; Rückweisung zur weiteren Abklärung

Zürich SozVersG · 2025-12-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___

war seit dem 1. Mai 2005 als Polier bei der Y.___ AG

voll zeit lich angestellt und dadurch bei der Suva ob liga to risch gegen die Folge n von Unfällen versichert. Am 24. April 2023 ver letzte er sich gemäss

der gleichentags ausgefüllten Schadenmeldung der Ar beit ge berin beim Hochheben eines Lichtschachtes an der linken Schulter (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/9). Im Anschluss an die Erstbehandlung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, a m 24. April 2023 erfolgte eine Über wei sung an die Klinik A.___ (Urk. 8/15), wo am 2 0. Mai 2023 eine transmurale Ro ta to ren manschettenruptur (Supraspi natus) und eine Ver letzung de s oberen Labrum s der Schulter (SLAP-Läsion) sowie eine AC-Ge lenks ar thro pathie Schulter links mit/bei Ruptur der langen Bizepssehne und Sta tus nach Ver hebetrauma am 24. April 2023 diagnosti ziert (Urk. 8/16) und der Ver sicherte am 30. Mai 2023 operiert wurde (Urk. 8/19) . Nachdem die Suva das Dos sier ihrem

Ver sicherungsmediziner, Dr. med. B.___, Prak tischer Arzt, unter brei tet hatte (Urk. 8/24), verneinte sie mit Schrei ben vom 14. Ju ni 2023 das Vor liegen eines Unfalles wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung und folg lich

ihre Leis tungs pflicht (Urk. 8/27).

Auf Verlangen des Versicherten hin (Urk. 8/30) verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/31); die hiergegen erho bene Ein sprache vom

30. Juni 2023 (Urk. 8/39 f.)

– ergänzt am 19. Oktober 2023 (Urk. 8/63) – wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/71]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2024 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 26. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die ge setz lichen Leistungen zu erbringen, wobei insbesondere die Taggeldleistungen ab dem 24. April 2023 auszurichten und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen sei en. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, sub eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und ins be son dere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerde führer mit Verfügung vom

3. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge len ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Seh nenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1; 116 V 136 E. 4a; 147 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.4

Für

die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG

ist

kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Ge fah ren lage im Sinne der Rechtsprechung zu

aArt . 9 Abs. 2

der Verordnung über die Un fallversicherung (UVV; in Kraft gewesen bis 3 1. Dezember 2016) mehr voraus gesetzt. Insoweit führt grundsätzlich be reits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2

lit. a-h UVG genannte Kör per schä di gung vorliegt, nunmehr zur Ver mu tung, es handle sich hierbei um eine un fall ähn liche Körperschädigung, die vom Un fallversicherer übernommen werden muss.

Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Not wendigkeit der Abgrenzung der vom Un fall ver sicherer zu übernehmenden un fallähnlichen Körperschädigung von der

ab nüt zungs

- und erkrankungs bedingten Ursache einer Listenverletzung und da mit letzt lich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Fra ge nach ei nem ini tia len

erinnerlichen

und benennbaren Ereignis

nicht zu letzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

auch nach der UVG-Revision relevant.

Der

Unfallversicherer

steht

bei Vorliegen einer Lis ten ver let zung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vor wiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Er kran kung erbringt. Dies setzt vo raus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Be gleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Er eig nis erheben oder lediglich ein sol ches ganz untergeordneter respektive harm loser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fach per so nen

zu beurteilenden Ab gren zungs frage ist das gesamte Ursachenspektrum der in

Frage stehenden Kör per schä digung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Um stände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten.

Die ver schiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Er krankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräftige ärztliche Ein schät zungen

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit

nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das

heisst

im gesamten Ur sachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Er krankung zu rück zu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele men ten, die für Ab nüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus un wei ger lich, dass der Ent las tungs beweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen er üb rigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 mit Hinweisen). 1. 5

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten ver siche rungs in ter ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien ge gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bun des ge richts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das An stel lungs ver hältnis ei ner versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al leine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung ei nes externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be weis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lun gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5;

142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, ein Un fall liege unbe strittenermassen nicht vor. Es stelle sich vielmehr einzig die Frage, ob die festgestellten Befunde überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu rückzuführen seien. Letzteres erscheine angesichts der Aktenlage, insbesondere der Vielzahl der sich in der linken Schulter präsentierenden Pathologien, der bild ge benden Be funde und der einleuchtenden und nachvollziehbar begründeten ver si cherungsmedizi nischen Beurteilung überwiegend wahrscheinlich, hätten sich doch namentlich positive Impingementzeichen, eine AC-Gelenksarthrose, eine

An satztendinopathie der Subscapularissehne, eine fettige Degeneration des Mus kulus supraspinatus, eine Chondropathie am Glenoid, eine Bursitis subacromiale, eine SLAP-Läsion sowie eine Ten d inopathie gezeigt, mithin Diagnosen, welche no torisch primär krankhafter respektive degenerativer Genese seien. An diesem Er gebnis vermöchten die Berichte der Klinik A.___ nichts zu ändern, zumal deren Postulate oftmals nicht begründet oder aber nur als möglich, nicht je doch als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert worden seien. Schliesslich sei in diesen Berichte n

sowohl das Alter des Beschwerdeführers wie auch dessen kör per lich an spruchs volle Tätigkeit als Polier übergangen worden, wohingegen die sen Um stände n in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme Rechnung ge tra gen wor den sei

(Urk. 2 S. 6). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), es sei nach wie vor un be strit ten, dass kein Unfall vorliege, hingegen liege eine unfallähnliche Körper schädi gung vor . Er habe in der Einsprache ausführlich begründet, weshalb die von ihm be klagten Beschwerden traumatisch bedingt seien, worauf jedoch we der der Ver si cherungsmediziner noch die Be schwerdegegnerin einge gan gen seien, wo durch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (S. 7) .

Die Um stände, dass sich unmittelbar nach dem Ereignis vom 24. April 2024 sowohl ein mor pho lo gisch wie auch funk tio nell auffälliger Befund bei einem positiven Jobe -Test, ei nem positiven O’Brien-Test und einem positiven Palm- up -Test gezeigt ha be, ein Po peye- Sign am ven tralen Oberarm beschrieben und nachgewie sen wor den sei, dass die partielle Re trak tion der Supraspinatussehne nur knapp bis zum Acro mion ge reicht und in takte Anteile enthalten habe, die intraoperativ beschrie bene Rup tur der langen Bi zeps sehne mit SLAP und relativ grossem Stumpf intra ar tikulär ge legen sei und dass die deutliche Synovitis auf die statt ge habte Ruptur zu rück zu führen sei, sprä chen allesamt gegen eine degenerative Genese . Dies gelte auch für das deutliche Ödem am Sehnenstumpf des Supra spi natus und das K obra-Zei chen, da beide ty pische Zeichen einer traumatischen Rup tur

seien . Schliesslich sei die Verfettung der Muskulatur mit Grad I nach Goutal lier nur gering und dürfte zu keinen Symp tomen führen

(S. 8). 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerde geg nerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie im Einspracheentscheid nicht respektive nur pauschal auf seine Ausführungen, weshalb

e ine traumatisch bedingte Listenverletzung

vorliege, eingegangen sei (Urk. 1 S. 6). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift, und umfasst alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE

144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3

Vorliegend ist d em Einspracheentscheid (Urk. 2) zu entnehmen, dass sich die Be schwer degegnerin

mit den medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers

– wenn auch kurz – in so fern aus einander gesetzt hat, als sie zunächst auf Ver si cherungs mediziner Dr. B.___ ver wies (S. 5), welcher sich seinerseits mit den Be rich ten der Klinik A.___ ausein ander gesetzt hatte . In der Folge legte die Be schwer degegnerin dar, wes halb aus ihrer Sicht – nämlich aufgrund der Aktenlage, ins be son dere der Vielzahl der sich in der lin ken Schulter prä sen tie renden Pa tho lo gien, der bildgebenden Be funde sowie der versicherungs me di zi nischen Stel lung nahme – überwiegend wahr scheinlich keine unfallkausale un fall ähnliche Körperschädigung vorliege (S. 6) . Dass sie sich nicht mit jedem ein zelnen Vorbringen de tailliert auseinandersetzte, ist

– ent gegen der Auf fas sung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, ist dem rechtlichen Gehör und der Begründungspflicht doch Genüge getan, wenn dem Be schwerdeführer die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin lei ten liess, hinreichend bekannt waren und es ihm möglich war, sein Anliegen im Be schwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen

(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2023 vom 2 7. September 2024 E. 4.2) .

Dies ist vorliegend der Fall, wes halb im Vorgehen der B eschwerdegegnerin jedenfalls keine schwerwiegende Ver let zung des rechtlichen Ge hörs zu erkennen ist .

Im Übrigen handelt es sich beim hie sigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit vol ler Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei über prüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht be son ders schwerwiegende Verletzung des recht lichen Gehörs sogar aus nahms weise als geheilt gelten könnte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rück weisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Be schwerdeführers an einer be för derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2025 vom 2 8. August 2025 E. 3.1) und dass der Beschwerdeführer selbst keine Rückweisung der Angelegenheit an die Be schwer de gegnerin allein aus formellen Gründen beantragt hat (Urk. 1 S. 2) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer gab im Formular zum Schadenfall am 1. Mai 2023 (Urk. 8/9) an, er habe (am 2 4. April 2023; vgl. Urk. 8/1) ein Oberlicht auf einem Dach entfernen wollen und die Dachpappe mit einem Hebeisen aufgestemmt, um das Oberlicht hochzudrücken. Beim Stemmen habe er starke stechende Schmerzen in seiner Schulter ver spürt, der Arm sei plötzlich so kraftlos gewesen, dass er nichts mehr habe heben können. Seitdem träten, sobald er die Schulter belaste, Schmerzen auf. 4. 2

Das von Dr. Z.___ veranlasste MRI der linken Schulter vom 2 5. April 2023 (Urk.

8/17) brachte eine ausgedehnte, transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion und geringer Muskelatrophie mit leichter fettiger Degeneration, eine Ruptur der langen Bizepssehne mit Sehnenretraktion, eine Ansatztendinopathie der Subscapularissehne mit allenfalls winzigem Riss sowie eine kleine fokale Chondropathie am Oberrand des Glenoids zur Darstellung. Zu dem äusserte die Radiologin einen Verdacht auf eine kleine interstitielle Riss bil dung der Infraspinatussehne und einen hochgradigen Verdacht auf eine SLAP-Lä sion (Urk. 8/17).

Am 2 1. Mai 2023 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 8/15), die Erstbehandlung habe am 24. April 2023, mithin am Unfalltag stattgefunden . E r hielt ein unauffälliges mor pho logisches sowie ein unauffälliges, aber schmerzhaftes funktionelles Schadens bild fest, und hob hervor, im bildge benden Verfahren (MRI; vgl. Urk. 8/17) habe sich eine Supraspinatussehnenruptur gezeigt. Zur weiteren Ab klärung überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer an die Klinik A.___ . 4. 3

PD Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, und med. pract. D.___, As sis tenz arzt Orthopädie, Klinik A.___, diagnostizierten im Bericht vom 20. Mai 2023 (Urk. 8/16) nach Einsicht in das MRI vom 2 5. April 2023 eine trans murale Rotatorenmanschettenruptur (Su pra spi natus) und eine SLAP-Läsion sowie eine AC-Gelenksarthropathie Schulter links mit

/

bei einer Ruptur der lan gen Bizepssehne sowie einem Status nach Verhebetrauma. Die be handelnden Ärzte führten aus, es zeige sich eine transmurale Supra spina tus seh nen ruptur mit deut licher Retraktion, jedoch bestehe eine gute und suf fi zi ente Mus kelqualität bei dieser traumatischen Ruptur. Zudem liege eine AC-Ge lenks ar thropathie vor . Jobe -Test, O’Brien-Test, Palm- up -Test und Body-cross- sign -Test seien positiv, Lift-off- und Belly-press-Test seien negativ ausgefallen. Ent spre chend erachteten die behandelnden Ärzte eine ar th ro s ko pisch-assistierte Sup ra spi natus-Re kon struk tion und AC-Gelenksresektion als in di ziert, welche am 30. Mai 2023 erfolgte (vgl. Urk. 8/ 19 f.). 4. 4

Versicherungsmediziner Dr. B.___

bejahte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2023 (Urk. 8/24) das Vorliegen einer Listen verletzung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dazu hielt er fest, die klinischen, radiologischen und objektiven Befunde ent sprächen in der Gesamtbetrachtung bei einer klinisch erhaltenen Beweglichkeit mit positiven Impingementzeichen bei einer bildgebenden AC-Gelenksarthrose und einem abwärtsgeneigten Acromion Typ II nach Bigliani mit Zeichen einer An satztendinopathie der Subscapularis sehne, einer interstitiellen Kontinuitäts schä digung der Infra spinatus sehne sowie einer bereits vorliegenden Retraktion der Supraspinatus sehne trotz Restfasern mit einer bereits beginnenden fettigen De generation des Muskulus supraspinatus und fokalen Chondropathie am Ober rand des Glenoids bei intakten knöchernen Verhältnissen in typischer Weise vor wiegend / am besten einem krankhaften Impingementsyndrom. Dazu passend sei die operative Dekompression bei einem räumlich bestätigten Konflikt mit der Durch führung einer Akromioplastik / AC-Gelenksresektion einzuordnen. E i ne Bursitis subacromialis, SLAP-Läsion und Ten d inopathie mit einer Läsion der langen Bizepssehne könne ebenfalls am besten in diesem Zusammenhang mit ei ner chronischen Konflik t -

/

Impinge ment stö rung im Bereich des Schulterdaches er klärt werden. Sodann sprächen ein morphologisch und funktionell unauf fäl liger Erstbefund, das Prädilektionsalter und die körperliche Belastung ebenfalls für einen vorwiegenden Abnützungs scha den der Schulter. 4. 5 4.5.1

Daraufhin legte med. pract. D.___ im als « Wiedererwägung » betitelten Bericht vom 21. Juni 2023 (Urk. 8/33 S. 2) dar, sämtliche Befunde könnten klar einem Trauma zugeordnet werden, der Beschwer de führer sei vor dem Verhebetrauma be schwerdefrei gewesen. MR-tomographisch lägen deutliche Hinweise vor, wo nach es sich bei der Ruptur der langen Bi zeps seh ne um eine traumatische Ruptur und nicht um eine degenerative Läsion hand le, a uch das Popeye- Sign am ven tralen Oberarm sei vereinbar mit einer trau ma tischen Ruptur der langen Bizeps sehne. 4.5.2

Ergänzend ordneten PD Dr. C.___ und Dr. med. E.___, As sis tenz arzt Orthopädie, auf

- die nicht aktenkundigen - Rückfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

im Bericht vom 19. September 2023 (Urk. 8/64) die Befunde erneut ein und wertete n die Ruptur als traumatisch . Sie hielten fest, die Be weg lichkeit sei uneingeschränkt möglich ge we sen, was bei einer frischen Ruptur der Ro tatorenmanschette durchaus möglich sei. Ent schei den der sei die selektive Prü fung im Rahmen der klinischen Tests. Jobe - Test, O’Brien -Test und Palm- up -Test sei en positiv gewesen, womit nicht von eine m un auf fäl ligen Erst befund ge spro chen werde könne . Dies passe auch zum beschriebenen Bild im MRI .

Dem nach reiche die partielle Retraktion der Supraspinatussehne knapp bis zum Acro mion mit 1.7 cm mit noch intakten Anteilen, es zeig t e n sich ein deutliches Ödem im Seh nen stumpf des Supraspinatus sowie ein sogenanntes K obra-Zeichen, bei des seien – wie kürzlich in einer Vergleichsstudie publiziert – typische Zeichen einer trau matischen Ruptur. Die Läsion der Subscapularissehne trete mehrheitlich trau ma tisch auf und nur selten degenerativ, eine AC-Gelenksarthrose sowie ein Acro mion Konfiguration Typ II nach Bigliani

stünden nicht im kausalen Zusam men hang mit einer Rotatorenmanschettenr uptur. Die Verfettung der Muskulatur mit Grad I nach Goutallier sei nur gering und spreche für einen alters ent spre chen den Befund ohne pathologischen Wert, auch das negative Tangential Sign spreche gegen eine chro nische Ruptur. Schliesslich seien die beschriebenen ten dino pathischen Verände rungen der langen Bizepssehne im Rahmen der intr a ope ra tiv beschriebenen Rup tur zu werten und nicht als chronische Degeneration. Die be schriebenen intra ope rativen Befunde würden primär zu einer traumatischen Ro tatorenmanschet ten ruptur passen, wie sie in der Literatur häufig nach trau ma tischen Ereignissen be schrieben werde. Das Vor liegen einer Bursitis werde ty pi scher weise nach einer Ruptur beobachtet und sei nicht primär als degeneratives Zeichen zu werten. Es werde auf die aufgeführte Literatur verwiesen. 4.5.3

Schliesslich legten Prof. Dr. med. F.___, Leitender Arzt und Leiter Schulter chirurgie, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___, im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Wiedererwägungs gesuch vom 13. Dezember 2023 (Urk. 8/65) erneut den Her gang des Verhebe traumas sowie die gestellten Diagnosen dar und führten aus, die trans mu rale Rotatorenmanschetten-Läsion sowie die SLAP-Läsion und die ak tivierte AC-Ge lenks arthropathie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ver he be trauma zurückzuführen, mithin bestehe eine deutliche Kausali tät zwischen Unfall und Verletzung sowie Pathologie der linken Schulter. 5. 5.1

U nbestritten ist vorliegend, dass sich kein Unfall im Sinne von Art. 4

ATSG er eig net hat (Urk. 2 S. 6, Urk. 1 S. 7), was mit Blick auf den Unfallbeschrieb des Beschwerdeführers, der kein sinnfälliges Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs schilderte (Urk.

8/9), nicht zu beanstanden ist .

Unbestritten ist auch, dass es sich bei der bildgebend nachgewiesenen transmuralen Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 8/17) um eine Listenverletzung handelt. Strittig und zu prüfen ist dem gegenüber, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalles vom

24. April 2023 ei ne unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu gezogen hat, mithin ob die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Ein spracheentscheid vom 18. März 2024 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht zu Recht mit der Begründung verneinte, die fragliche Listenverletzung sei vorwiegen d, das heisst zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, wel chen Beweis die Beschwerdegegnerin zu erbringen hat .

5.2

Versicherungsmediziner Dr. B.___

stützte die Auffassung der Beschwerde gegnerin mit der Begründ ung, beim Beschwerdeführer liege ein morphologisch und funk tio nell unauf fäl liger Erstbefund vor –

was durch die klinischen, radio logischen und operativen Befunde gestützt w e rde –, welcher unter Berück sichtigung des Alters und de r kör per lichen Belastungen des Beschwerdeführers

am ehesten auf ein Im pinge ment hin deute, mithin auf eine vorwiegend dege ne ra tive Erkrankung der Schul ter. Da zu würden

die AC-Gelenksarthrose, das nach unten geneigte Acromion (Typ II), die bereits vorliegende Retraktion der Supra spi natussehne, die be gin nen de Ten di nopathie der Subscapularissehne, die fettige De generation sowie die be gin nende Knorpelabnutzung passen (vgl. E. 4.4). 5. 3

Die behandelnden Ärzte

sahen

hingegen eine traumatische Ursache für die Rota to renmanschettenruptur, obschon Dr. Z.___

darüber hinaus von einem un auf fäl ligen, aber schmerz haften funk tio nellen Scha densbild sprach (vgl. E. 4. 2) . Die be handelnden Ärzte der Klinik A.___

gingen von einer trauma tischen Genese aus und verwiesen auf die rund einen Mo nat nach dem Verhebe trau ma durch ge führ ten kli ni schen Tests (po sitiver Jobe -Test, positiver O’Brien-Test, po si tiver Palm- up -Test), die gegen einen

un auf fäl ligen Erst be fund sprächen (vgl. E. 4.5.2) .

Mit Blick auf die beginnende fettige Degeneration des Muskulus supraspinatus, wel che Versicherungsmediziner Dr. B.___ als degeneratives Zeichen inter pre tierte,

führ ten die behandelnden Ärzte aus, eine solche liege zwar vor, indes sei die se mit Grad I nach Goutallier nur gering und deute

auf einen alters ent spre chen den Be fund ohne pathologischen Wert hin (vgl. E. 4.5.2). Ent gegen der Auf fas sung der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) be rück sich tigten die be han delnden Ärzte so mit durchaus das Alter des Be schwer de füh rers, massen diesem allerdings eine an dere

Bedeutung zu als Ver siche rungsmediziner Dr. B.___ .

Gestützt auf die MRI- Bildgebung legten die behandelnden Ärzte sodann dar, es zei ge sich ein deutliches Ödem im Sehnen stumpf des Supraspinatus, wobei indes im MRI-Bericht vom 2 5. April lediglich von einer kleinen Flüssigkeit am myo ten dinösen Übergang die Rede war (Urk. 8/17). Sie führten sodann Kob ra-Zeichen an, was typ ische Zei chen für eine traumatische Ruptur seien, und be legten d iese Ein schätzung mit einer Vergleichsstudie aus dem Jahr 2023

(vgl. E. 4.5. 2; ferner die zitierte Vergleichsstudie von Furrer et.

al., MRI findings

of

trau matic and de ge nerative rotator

cuff

tears and introdu c tion

of

t he « cobra

sign », JSES Inter na tional, Volume 7, Issue 4, July 2023, p . 550-554, auffindbar unter https://

www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2666638323000580, be sucht am 11. De zember 2025). Demgegenüber äusserte sich Versicherungsme di ziner Dr. B.___ weder zu einem vorhandenen Ödem

beziehungsweise zu dessen Aus prägung noch zum Vor lie gen des

Kob ra-Zeichen s, weshalb für den medi zi nischen Laien unklar bleibt, wie das Ödem und das Kobra-Zeichen zu werten sind res pektive ob diese Befunde auf eine traumatische Ruptur hinweisen oder nicht .

Dasselbe gilt für die im MRI ersichtliche Retraktion der Su pra spi na tus seh ne, wel che auch die behandelnden Ärzte beschrieben, indes da rauf hinwiesen, eine sol che könne durchaus bei einer frischen Ruptur beobachtet werden, und für die Lä sion der Subscapularissehne, welche gemäss den be han deln den Ärzten mehr heit lich traumatisch und nur selten degenerativ auftreten würde, was für sich al lein im konkreten Fall jedoch kein hinreichende Grundlage für die Annahme ei ner Unfallkausalität bildet. Ebenso sahen die Behandler

die tendinopathischen Ver änderungen der langen Bizepssehne im Zusammenhang mit der intra ope rativ be schrie be nen Ruptur (vgl. E. 4.5.2). Auch zu diesen Einschätzungen äusserte sich Versicherungsmediziner Dr. B.___ nicht, zumal ihm die nach seiner Beur tei lung ergangenen Be richte der Klinik A.___ (vgl. E. 4.5) nicht mehr vor gelegt wurden.

So weit der Be schwer deführer im Übrigen selbst angab, sein Arm sei plötzlich so kraft los ge we sen, dass er nichts mehr habe heben kön nen (vgl. E. 4. 1), könnte dies durchaus als Hinweis auf eine trau matische Verursachung der Rota to ren man schetten läsion gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.2), auch wenn sich Versicherungsmediziner Dr. B.___

mit dieser Aussage ebenfalls nicht auseinandersetzte und somit abermals

un klar ist, wie diese zu werten ist . 5. 4

Nach dem Ausgeführten vermögen weder die Einschätzungen des Ver si che rungs me diziners Dr. B.___ noch diejenigen der behandelnden Ärzte des Be schwer de führers zu überzeugen. Auch wenn in vielen Fällen einer Rotatoren man schet ten ruptur ein schleichendes Voranschreiten von entzündungs- und abnutzungs be dingten Teil-Einrissen der Sehne im Vordergrund steht, was angesichts des Alters des Beschwerdeführers durchaus möglich ist, liegen gemäss den Aus füh run gen der behandelnden Ärzte Hin weise vor, welche für eine frische Rotatoren man schet ten-Läsion sprechen kön n ten. Diese Ein schätzung en (vgl. E. 4.5), zu wel chen Ver si che rungs mediziner Dr. B.___ mangels erneuter Vorlage nicht er neut Stel lung nehmen

konnte, begründeten die behandelnden Ärzte mit den Er geb nis sen der durch ge führten klinischen Tests, dem intra ope rativen Be fund vom 30. Mai 2023 sowie dem im MRI beschriebene Bild, wobei insbesondere letz teres ein wichtiges Ab klä rung smittel bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. Au gust 2025 E. 8.1).

Entsprechend ist es vorliegend gestützt auf die Akten lage und aufgrund der teil weise diametral von ein ander abweichenden Beur tei lun gen nicht möglich, den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers abschlies send zu beurteilen, zumal die Ein schät zungen der behandelnden Ärzte zumindest ge ringe Zweifel an der Zu ver läs sig keit und Schlüssigkeit de r Feststellungen von Ver si che rungs me diziner Dr. B.___ zu wecken vermögen (vgl. 1. 5).

Seine Einschätzung ist daher nicht ge eignet, um den Entlastungsbeweis im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG - ob die Schulterverletzung zu mehr als zu 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht – zu erbringen.

Da e s in erster Linie Aufgabe des Un fallversicherers ist, von Amtes wegen die not wen digen Abklä rungen vor zu neh men, um den rechtserheblichen Sachverhalt voll ständig fest zu stellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Sache an die Be schwer degegnerin zu rückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in ge eigneter Weise ab klärt und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwer de führers neu ver fügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Ein spra che ent scheides vom 18. März 2024 (Urk. 2) gutzuheissen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), wes halb der ver tretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat . Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprache entscheid vom 18. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schä di gung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBöhme

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1964 geborene X.___

war seit dem 1. Mai 2005 als Polier bei der Y.___ AG

voll zeit lich angestellt und dadurch bei der Suva ob liga to risch gegen die Folge n von Unfällen versichert. Am 24. April 2023 ver letzte er sich gemäss

der gleichentags ausgefüllten Schadenmeldung der Ar beit ge berin beim Hochheben eines Lichtschachtes an der linken Schulter (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/9). Im Anschluss an die Erstbehandlung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, a m 24. April 2023 erfolgte eine Über wei sung an die Klinik A.___ (Urk. 8/15), wo am 2 0. Mai 2023 eine transmurale Ro ta to ren manschettenruptur (Supraspi natus) und eine Ver letzung de s oberen Labrum s der Schulter (SLAP-Läsion) sowie eine AC-Ge lenks ar thro pathie Schulter links mit/bei Ruptur der langen Bizepssehne und Sta tus nach Ver hebetrauma am 24. April 2023 diagnosti ziert (Urk. 8/16) und der Ver sicherte am 30. Mai 2023 operiert wurde (Urk. 8/19) . Nachdem die Suva das Dos sier ihrem

Ver sicherungsmediziner, Dr. med. B.___, Prak tischer Arzt, unter brei tet hatte (Urk. 8/24), verneinte sie mit Schrei ben vom 14. Ju ni 2023 das Vor liegen eines Unfalles wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung und folg lich

ihre Leis tungs pflicht (Urk. 8/27).

Auf Verlangen des Versicherten hin (Urk. 8/30) verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/31); die hiergegen erho bene Ein sprache vom

30. Juni 2023 (Urk. 8/39 f.)

– ergänzt am 19. Oktober 2023 (Urk. 8/63) – wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/71]).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge len ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Seh nenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1; 116 V 136 E. 4a; 147 E. 2b, je mit Hin weisen).

E. 1.4 Für

die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG

ist

kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Ge fah ren lage im Sinne der Rechtsprechung zu

aArt . 9 Abs. 2

der Verordnung über die Un fallversicherung (UVV; in Kraft gewesen bis 3 1. Dezember 2016) mehr voraus gesetzt. Insoweit führt grundsätzlich be reits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2

lit. a-h UVG genannte Kör per schä di gung vorliegt, nunmehr zur Ver mu tung, es handle sich hierbei um eine un fall ähn liche Körperschädigung, die vom Un fallversicherer übernommen werden muss.

Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Not wendigkeit der Abgrenzung der vom Un fall ver sicherer zu übernehmenden un fallähnlichen Körperschädigung von der

ab nüt zungs

- und erkrankungs bedingten Ursache einer Listenverletzung und da mit letzt lich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Fra ge nach ei nem ini tia len

erinnerlichen

und benennbaren Ereignis

nicht zu letzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

auch nach der UVG-Revision relevant.

Der

Unfallversicherer

steht

bei Vorliegen einer Lis ten ver let zung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vor wiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Er kran kung erbringt. Dies setzt vo raus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Be gleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Er eig nis erheben oder lediglich ein sol ches ganz untergeordneter respektive harm loser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fach per so nen

zu beurteilenden Ab gren zungs frage ist das gesamte Ursachenspektrum der in

Frage stehenden Kör per schä digung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Um stände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten.

Die ver schiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Er krankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräftige ärztliche Ein schät zungen

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit

nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das

heisst

im gesamten Ur sachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Er krankung zu rück zu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele men ten, die für Ab nüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus un wei ger lich, dass der Ent las tungs beweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen er üb rigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 mit Hinweisen). 1.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2024 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 26. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die ge setz lichen Leistungen zu erbringen, wobei insbesondere die Taggeldleistungen ab dem 24. April 2023 auszurichten und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen sei en. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, sub eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und ins be son dere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerde führer mit Verfügung vom

3. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, ein Un fall liege unbe strittenermassen nicht vor. Es stelle sich vielmehr einzig die Frage, ob die festgestellten Befunde überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu rückzuführen seien. Letzteres erscheine angesichts der Aktenlage, insbesondere der Vielzahl der sich in der linken Schulter präsentierenden Pathologien, der bild ge benden Be funde und der einleuchtenden und nachvollziehbar begründeten ver si cherungsmedizi nischen Beurteilung überwiegend wahrscheinlich, hätten sich doch namentlich positive Impingementzeichen, eine AC-Gelenksarthrose, eine

An satztendinopathie der Subscapularissehne, eine fettige Degeneration des Mus kulus supraspinatus, eine Chondropathie am Glenoid, eine Bursitis subacromiale, eine SLAP-Läsion sowie eine Ten d inopathie gezeigt, mithin Diagnosen, welche no torisch primär krankhafter respektive degenerativer Genese seien. An diesem Er gebnis vermöchten die Berichte der Klinik A.___ nichts zu ändern, zumal deren Postulate oftmals nicht begründet oder aber nur als möglich, nicht je doch als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert worden seien. Schliesslich sei in diesen Berichte n

sowohl das Alter des Beschwerdeführers wie auch dessen kör per lich an spruchs volle Tätigkeit als Polier übergangen worden, wohingegen die sen Um stände n in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme Rechnung ge tra gen wor den sei

(Urk. 2 S. 6).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), es sei nach wie vor un be strit ten, dass kein Unfall vorliege, hingegen liege eine unfallähnliche Körper schädi gung vor . Er habe in der Einsprache ausführlich begründet, weshalb die von ihm be klagten Beschwerden traumatisch bedingt seien, worauf jedoch we der der Ver si cherungsmediziner noch die Be schwerdegegnerin einge gan gen seien, wo durch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (S. 7) .

Die Um stände, dass sich unmittelbar nach dem Ereignis vom 24. April 2024 sowohl ein mor pho lo gisch wie auch funk tio nell auffälliger Befund bei einem positiven Jobe -Test, ei nem positiven O’Brien-Test und einem positiven Palm- up -Test gezeigt ha be, ein Po peye- Sign am ven tralen Oberarm beschrieben und nachgewie sen wor den sei, dass die partielle Re trak tion der Supraspinatussehne nur knapp bis zum Acro mion ge reicht und in takte Anteile enthalten habe, die intraoperativ beschrie bene Rup tur der langen Bi zeps sehne mit SLAP und relativ grossem Stumpf intra ar tikulär ge legen sei und dass die deutliche Synovitis auf die statt ge habte Ruptur zu rück zu führen sei, sprä chen allesamt gegen eine degenerative Genese . Dies gelte auch für das deutliche Ödem am Sehnenstumpf des Supra spi natus und das K obra-Zei chen, da beide ty pische Zeichen einer traumatischen Rup tur

seien . Schliesslich sei die Verfettung der Muskulatur mit Grad I nach Goutal lier nur gering und dürfte zu keinen Symp tomen führen

(S. 8). 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerde geg nerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie im Einspracheentscheid nicht respektive nur pauschal auf seine Ausführungen, weshalb

e ine traumatisch bedingte Listenverletzung

vorliege, eingegangen sei (Urk. 1 S. 6). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift, und umfasst alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE

144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3

Vorliegend ist d em Einspracheentscheid (Urk. 2) zu entnehmen, dass sich die Be schwer degegnerin

mit den medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers

– wenn auch kurz – in so fern aus einander gesetzt hat, als sie zunächst auf Ver si cherungs mediziner Dr. B.___ ver wies (S. 5), welcher sich seinerseits mit den Be rich ten der Klinik A.___ ausein ander gesetzt hatte . In der Folge legte die Be schwer degegnerin dar, wes halb aus ihrer Sicht – nämlich aufgrund der Aktenlage, ins be son dere der Vielzahl der sich in der lin ken Schulter prä sen tie renden Pa tho lo gien, der bildgebenden Be funde sowie der versicherungs me di zi nischen Stel lung nahme – überwiegend wahr scheinlich keine unfallkausale un fall ähnliche Körperschädigung vorliege (S. 6) . Dass sie sich nicht mit jedem ein zelnen Vorbringen de tailliert auseinandersetzte, ist

– ent gegen der Auf fas sung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, ist dem rechtlichen Gehör und der Begründungspflicht doch Genüge getan, wenn dem Be schwerdeführer die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin lei ten liess, hinreichend bekannt waren und es ihm möglich war, sein Anliegen im Be schwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen

(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2023 vom 2 7. September 2024 E. 4.2) .

Dies ist vorliegend der Fall, wes halb im Vorgehen der B eschwerdegegnerin jedenfalls keine schwerwiegende Ver let zung des rechtlichen Ge hörs zu erkennen ist .

Im Übrigen handelt es sich beim hie sigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit vol ler Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei über prüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht be son ders schwerwiegende Verletzung des recht lichen Gehörs sogar aus nahms weise als geheilt gelten könnte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rück weisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Be schwerdeführers an einer be för derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2025 vom 2 8. August 2025 E. 3.1) und dass der Beschwerdeführer selbst keine Rückweisung der Angelegenheit an die Be schwer de gegnerin allein aus formellen Gründen beantragt hat (Urk. 1 S. 2) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer gab im Formular zum Schadenfall am 1. Mai 2023 (Urk. 8/9) an, er habe (am 2 4. April 2023; vgl. Urk. 8/1) ein Oberlicht auf einem Dach entfernen wollen und die Dachpappe mit einem Hebeisen aufgestemmt, um das Oberlicht hochzudrücken. Beim Stemmen habe er starke stechende Schmerzen in seiner Schulter ver spürt, der Arm sei plötzlich so kraftlos gewesen, dass er nichts mehr habe heben können. Seitdem träten, sobald er die Schulter belaste, Schmerzen auf. 4. 2

Das von Dr. Z.___ veranlasste MRI der linken Schulter vom 2 5. April 2023 (Urk.

8/17) brachte eine ausgedehnte, transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion und geringer Muskelatrophie mit leichter fettiger Degeneration, eine Ruptur der langen Bizepssehne mit Sehnenretraktion, eine Ansatztendinopathie der Subscapularissehne mit allenfalls winzigem Riss sowie eine kleine fokale Chondropathie am Oberrand des Glenoids zur Darstellung. Zu dem äusserte die Radiologin einen Verdacht auf eine kleine interstitielle Riss bil dung der Infraspinatussehne und einen hochgradigen Verdacht auf eine SLAP-Lä sion (Urk. 8/17).

Am 2 1. Mai 2023 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 8/15), die Erstbehandlung habe am 24. April 2023, mithin am Unfalltag stattgefunden . E r hielt ein unauffälliges mor pho logisches sowie ein unauffälliges, aber schmerzhaftes funktionelles Schadens bild fest, und hob hervor, im bildge benden Verfahren (MRI; vgl. Urk. 8/17) habe sich eine Supraspinatussehnenruptur gezeigt. Zur weiteren Ab klärung überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer an die Klinik A.___ . 4. 3

PD Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, und med. pract. D.___, As sis tenz arzt Orthopädie, Klinik A.___, diagnostizierten im Bericht vom 20. Mai 2023 (Urk. 8/16) nach Einsicht in das MRI vom 2 5. April 2023 eine trans murale Rotatorenmanschettenruptur (Su pra spi natus) und eine SLAP-Läsion sowie eine AC-Gelenksarthropathie Schulter links mit

/

bei einer Ruptur der lan gen Bizepssehne sowie einem Status nach Verhebetrauma. Die be handelnden Ärzte führten aus, es zeige sich eine transmurale Supra spina tus seh nen ruptur mit deut licher Retraktion, jedoch bestehe eine gute und suf fi zi ente Mus kelqualität bei dieser traumatischen Ruptur. Zudem liege eine AC-Ge lenks ar thropathie vor . Jobe -Test, O’Brien-Test, Palm- up -Test und Body-cross- sign -Test seien positiv, Lift-off- und Belly-press-Test seien negativ ausgefallen. Ent spre chend erachteten die behandelnden Ärzte eine ar th ro s ko pisch-assistierte Sup ra spi natus-Re kon struk tion und AC-Gelenksresektion als in di ziert, welche am 30. Mai 2023 erfolgte (vgl. Urk. 8/ 19 f.). 4. 4

Versicherungsmediziner Dr. B.___

bejahte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2023 (Urk. 8/24) das Vorliegen einer Listen verletzung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dazu hielt er fest, die klinischen, radiologischen und objektiven Befunde ent sprächen in der Gesamtbetrachtung bei einer klinisch erhaltenen Beweglichkeit mit positiven Impingementzeichen bei einer bildgebenden AC-Gelenksarthrose und einem abwärtsgeneigten Acromion Typ II nach Bigliani mit Zeichen einer An satztendinopathie der Subscapularis sehne, einer interstitiellen Kontinuitäts schä digung der Infra spinatus sehne sowie einer bereits vorliegenden Retraktion der Supraspinatus sehne trotz Restfasern mit einer bereits beginnenden fettigen De generation des Muskulus supraspinatus und fokalen Chondropathie am Ober rand des Glenoids bei intakten knöchernen Verhältnissen in typischer Weise vor wiegend / am besten einem krankhaften Impingementsyndrom. Dazu passend sei die operative Dekompression bei einem räumlich bestätigten Konflikt mit der Durch führung einer Akromioplastik / AC-Gelenksresektion einzuordnen. E i ne Bursitis subacromialis, SLAP-Läsion und Ten d inopathie mit einer Läsion der langen Bizepssehne könne ebenfalls am besten in diesem Zusammenhang mit ei ner chronischen Konflik t -

/

Impinge ment stö rung im Bereich des Schulterdaches er klärt werden. Sodann sprächen ein morphologisch und funktionell unauf fäl liger Erstbefund, das Prädilektionsalter und die körperliche Belastung ebenfalls für einen vorwiegenden Abnützungs scha den der Schulter. 4.

E. 5 ).

Seine Einschätzung ist daher nicht ge eignet, um den Entlastungsbeweis im Rahmen von Art.

E. 5.1 U nbestritten ist vorliegend, dass sich kein Unfall im Sinne von Art. 4

ATSG er eig net hat (Urk. 2 S. 6, Urk. 1 S. 7), was mit Blick auf den Unfallbeschrieb des Beschwerdeführers, der kein sinnfälliges Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs schilderte (Urk.

8/9), nicht zu beanstanden ist .

Unbestritten ist auch, dass es sich bei der bildgebend nachgewiesenen transmuralen Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 8/17) um eine Listenverletzung handelt. Strittig und zu prüfen ist dem gegenüber, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalles vom

24. April 2023 ei ne unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu gezogen hat, mithin ob die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Ein spracheentscheid vom 18. März 2024 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht zu Recht mit der Begründung verneinte, die fragliche Listenverletzung sei vorwiegen d, das heisst zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, wel chen Beweis die Beschwerdegegnerin zu erbringen hat .

E. 5.2 Versicherungsmediziner Dr. B.___

stützte die Auffassung der Beschwerde gegnerin mit der Begründ ung, beim Beschwerdeführer liege ein morphologisch und funk tio nell unauf fäl liger Erstbefund vor –

was durch die klinischen, radio logischen und operativen Befunde gestützt w e rde –, welcher unter Berück sichtigung des Alters und de r kör per lichen Belastungen des Beschwerdeführers

am ehesten auf ein Im pinge ment hin deute, mithin auf eine vorwiegend dege ne ra tive Erkrankung der Schul ter. Da zu würden

die AC-Gelenksarthrose, das nach unten geneigte Acromion (Typ II), die bereits vorliegende Retraktion der Supra spi natussehne, die be gin nen de Ten di nopathie der Subscapularissehne, die fettige De generation sowie die be gin nende Knorpelabnutzung passen (vgl. E. 4.4).

E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), wes halb der ver tretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat . Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprache entscheid vom 18. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schä di gung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00077 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 9. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___

war seit dem 1. Mai 2005 als Polier bei der Y.___ AG

voll zeit lich angestellt und dadurch bei der Suva ob liga to risch gegen die Folge n von Unfällen versichert. Am 24. April 2023 ver letzte er sich gemäss

der gleichentags ausgefüllten Schadenmeldung der Ar beit ge berin beim Hochheben eines Lichtschachtes an der linken Schulter (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/9). Im Anschluss an die Erstbehandlung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, a m 24. April 2023 erfolgte eine Über wei sung an die Klinik A.___ (Urk. 8/15), wo am 2 0. Mai 2023 eine transmurale Ro ta to ren manschettenruptur (Supraspi natus) und eine Ver letzung de s oberen Labrum s der Schulter (SLAP-Läsion) sowie eine AC-Ge lenks ar thro pathie Schulter links mit/bei Ruptur der langen Bizepssehne und Sta tus nach Ver hebetrauma am 24. April 2023 diagnosti ziert (Urk. 8/16) und der Ver sicherte am 30. Mai 2023 operiert wurde (Urk. 8/19) . Nachdem die Suva das Dos sier ihrem

Ver sicherungsmediziner, Dr. med. B.___, Prak tischer Arzt, unter brei tet hatte (Urk. 8/24), verneinte sie mit Schrei ben vom 14. Ju ni 2023 das Vor liegen eines Unfalles wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung und folg lich

ihre Leis tungs pflicht (Urk. 8/27).

Auf Verlangen des Versicherten hin (Urk. 8/30) verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/31); die hiergegen erho bene Ein sprache vom

30. Juni 2023 (Urk. 8/39 f.)

– ergänzt am 19. Oktober 2023 (Urk. 8/63) – wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/71]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2024 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 26. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die ge setz lichen Leistungen zu erbringen, wobei insbesondere die Taggeldleistungen ab dem 24. April 2023 auszurichten und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen sei en. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, sub eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und ins be son dere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerde führer mit Verfügung vom

3. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge len ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Seh nenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1; 116 V 136 E. 4a; 147 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.4

Für

die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG

ist

kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Ge fah ren lage im Sinne der Rechtsprechung zu

aArt . 9 Abs. 2

der Verordnung über die Un fallversicherung (UVV; in Kraft gewesen bis 3 1. Dezember 2016) mehr voraus gesetzt. Insoweit führt grundsätzlich be reits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2

lit. a-h UVG genannte Kör per schä di gung vorliegt, nunmehr zur Ver mu tung, es handle sich hierbei um eine un fall ähn liche Körperschädigung, die vom Un fallversicherer übernommen werden muss.

Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Not wendigkeit der Abgrenzung der vom Un fall ver sicherer zu übernehmenden un fallähnlichen Körperschädigung von der

ab nüt zungs

- und erkrankungs bedingten Ursache einer Listenverletzung und da mit letzt lich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Fra ge nach ei nem ini tia len

erinnerlichen

und benennbaren Ereignis

nicht zu letzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

auch nach der UVG-Revision relevant.

Der

Unfallversicherer

steht

bei Vorliegen einer Lis ten ver let zung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vor wiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Er kran kung erbringt. Dies setzt vo raus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Be gleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Er eig nis erheben oder lediglich ein sol ches ganz untergeordneter respektive harm loser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fach per so nen

zu beurteilenden Ab gren zungs frage ist das gesamte Ursachenspektrum der in

Frage stehenden Kör per schä digung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Um stände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten.

Die ver schiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Er krankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis kräftige ärztliche Ein schät zungen

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit

nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das

heisst

im gesamten Ur sachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Er krankung zu rück zu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Ele men ten, die für Ab nüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus un wei ger lich, dass der Ent las tungs beweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen er üb rigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 mit Hinweisen). 1. 5

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten ver siche rungs in ter ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien ge gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee; Urteil des Bun des ge richts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das An stel lungs ver hältnis ei ner versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al leine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung ei nes externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be weis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lun gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5;

142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, ein Un fall liege unbe strittenermassen nicht vor. Es stelle sich vielmehr einzig die Frage, ob die festgestellten Befunde überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu rückzuführen seien. Letzteres erscheine angesichts der Aktenlage, insbesondere der Vielzahl der sich in der linken Schulter präsentierenden Pathologien, der bild ge benden Be funde und der einleuchtenden und nachvollziehbar begründeten ver si cherungsmedizi nischen Beurteilung überwiegend wahrscheinlich, hätten sich doch namentlich positive Impingementzeichen, eine AC-Gelenksarthrose, eine

An satztendinopathie der Subscapularissehne, eine fettige Degeneration des Mus kulus supraspinatus, eine Chondropathie am Glenoid, eine Bursitis subacromiale, eine SLAP-Läsion sowie eine Ten d inopathie gezeigt, mithin Diagnosen, welche no torisch primär krankhafter respektive degenerativer Genese seien. An diesem Er gebnis vermöchten die Berichte der Klinik A.___ nichts zu ändern, zumal deren Postulate oftmals nicht begründet oder aber nur als möglich, nicht je doch als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert worden seien. Schliesslich sei in diesen Berichte n

sowohl das Alter des Beschwerdeführers wie auch dessen kör per lich an spruchs volle Tätigkeit als Polier übergangen worden, wohingegen die sen Um stände n in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme Rechnung ge tra gen wor den sei

(Urk. 2 S. 6). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), es sei nach wie vor un be strit ten, dass kein Unfall vorliege, hingegen liege eine unfallähnliche Körper schädi gung vor . Er habe in der Einsprache ausführlich begründet, weshalb die von ihm be klagten Beschwerden traumatisch bedingt seien, worauf jedoch we der der Ver si cherungsmediziner noch die Be schwerdegegnerin einge gan gen seien, wo durch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (S. 7) .

Die Um stände, dass sich unmittelbar nach dem Ereignis vom 24. April 2024 sowohl ein mor pho lo gisch wie auch funk tio nell auffälliger Befund bei einem positiven Jobe -Test, ei nem positiven O’Brien-Test und einem positiven Palm- up -Test gezeigt ha be, ein Po peye- Sign am ven tralen Oberarm beschrieben und nachgewie sen wor den sei, dass die partielle Re trak tion der Supraspinatussehne nur knapp bis zum Acro mion ge reicht und in takte Anteile enthalten habe, die intraoperativ beschrie bene Rup tur der langen Bi zeps sehne mit SLAP und relativ grossem Stumpf intra ar tikulär ge legen sei und dass die deutliche Synovitis auf die statt ge habte Ruptur zu rück zu führen sei, sprä chen allesamt gegen eine degenerative Genese . Dies gelte auch für das deutliche Ödem am Sehnenstumpf des Supra spi natus und das K obra-Zei chen, da beide ty pische Zeichen einer traumatischen Rup tur

seien . Schliesslich sei die Verfettung der Muskulatur mit Grad I nach Goutal lier nur gering und dürfte zu keinen Symp tomen führen

(S. 8). 3. 3.1

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerde geg nerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie im Einspracheentscheid nicht respektive nur pauschal auf seine Ausführungen, weshalb

e ine traumatisch bedingte Listenverletzung

vorliege, eingegangen sei (Urk. 1 S. 6). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift, und umfasst alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE

144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3

Vorliegend ist d em Einspracheentscheid (Urk. 2) zu entnehmen, dass sich die Be schwer degegnerin

mit den medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers

– wenn auch kurz – in so fern aus einander gesetzt hat, als sie zunächst auf Ver si cherungs mediziner Dr. B.___ ver wies (S. 5), welcher sich seinerseits mit den Be rich ten der Klinik A.___ ausein ander gesetzt hatte . In der Folge legte die Be schwer degegnerin dar, wes halb aus ihrer Sicht – nämlich aufgrund der Aktenlage, ins be son dere der Vielzahl der sich in der lin ken Schulter prä sen tie renden Pa tho lo gien, der bildgebenden Be funde sowie der versicherungs me di zi nischen Stel lung nahme – überwiegend wahr scheinlich keine unfallkausale un fall ähnliche Körperschädigung vorliege (S. 6) . Dass sie sich nicht mit jedem ein zelnen Vorbringen de tailliert auseinandersetzte, ist

– ent gegen der Auf fas sung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, ist dem rechtlichen Gehör und der Begründungspflicht doch Genüge getan, wenn dem Be schwerdeführer die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin lei ten liess, hinreichend bekannt waren und es ihm möglich war, sein Anliegen im Be schwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen

(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2023 vom 2 7. September 2024 E. 4.2) .

Dies ist vorliegend der Fall, wes halb im Vorgehen der B eschwerdegegnerin jedenfalls keine schwerwiegende Ver let zung des rechtlichen Ge hörs zu erkennen ist .

Im Übrigen handelt es sich beim hie sigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit vol ler Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei über prüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht be son ders schwerwiegende Verletzung des recht lichen Gehörs sogar aus nahms weise als geheilt gelten könnte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rück weisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Be schwerdeführers an einer be för derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2025 vom 2 8. August 2025 E. 3.1) und dass der Beschwerdeführer selbst keine Rückweisung der Angelegenheit an die Be schwer de gegnerin allein aus formellen Gründen beantragt hat (Urk. 1 S. 2) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer gab im Formular zum Schadenfall am 1. Mai 2023 (Urk. 8/9) an, er habe (am 2 4. April 2023; vgl. Urk. 8/1) ein Oberlicht auf einem Dach entfernen wollen und die Dachpappe mit einem Hebeisen aufgestemmt, um das Oberlicht hochzudrücken. Beim Stemmen habe er starke stechende Schmerzen in seiner Schulter ver spürt, der Arm sei plötzlich so kraftlos gewesen, dass er nichts mehr habe heben können. Seitdem träten, sobald er die Schulter belaste, Schmerzen auf. 4. 2

Das von Dr. Z.___ veranlasste MRI der linken Schulter vom 2 5. April 2023 (Urk.

8/17) brachte eine ausgedehnte, transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion und geringer Muskelatrophie mit leichter fettiger Degeneration, eine Ruptur der langen Bizepssehne mit Sehnenretraktion, eine Ansatztendinopathie der Subscapularissehne mit allenfalls winzigem Riss sowie eine kleine fokale Chondropathie am Oberrand des Glenoids zur Darstellung. Zu dem äusserte die Radiologin einen Verdacht auf eine kleine interstitielle Riss bil dung der Infraspinatussehne und einen hochgradigen Verdacht auf eine SLAP-Lä sion (Urk. 8/17).

Am 2 1. Mai 2023 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 8/15), die Erstbehandlung habe am 24. April 2023, mithin am Unfalltag stattgefunden . E r hielt ein unauffälliges mor pho logisches sowie ein unauffälliges, aber schmerzhaftes funktionelles Schadens bild fest, und hob hervor, im bildge benden Verfahren (MRI; vgl. Urk. 8/17) habe sich eine Supraspinatussehnenruptur gezeigt. Zur weiteren Ab klärung überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer an die Klinik A.___ . 4. 3

PD Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, und med. pract. D.___, As sis tenz arzt Orthopädie, Klinik A.___, diagnostizierten im Bericht vom 20. Mai 2023 (Urk. 8/16) nach Einsicht in das MRI vom 2 5. April 2023 eine trans murale Rotatorenmanschettenruptur (Su pra spi natus) und eine SLAP-Läsion sowie eine AC-Gelenksarthropathie Schulter links mit

/

bei einer Ruptur der lan gen Bizepssehne sowie einem Status nach Verhebetrauma. Die be handelnden Ärzte führten aus, es zeige sich eine transmurale Supra spina tus seh nen ruptur mit deut licher Retraktion, jedoch bestehe eine gute und suf fi zi ente Mus kelqualität bei dieser traumatischen Ruptur. Zudem liege eine AC-Ge lenks ar thropathie vor . Jobe -Test, O’Brien-Test, Palm- up -Test und Body-cross- sign -Test seien positiv, Lift-off- und Belly-press-Test seien negativ ausgefallen. Ent spre chend erachteten die behandelnden Ärzte eine ar th ro s ko pisch-assistierte Sup ra spi natus-Re kon struk tion und AC-Gelenksresektion als in di ziert, welche am 30. Mai 2023 erfolgte (vgl. Urk. 8/ 19 f.). 4. 4

Versicherungsmediziner Dr. B.___

bejahte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2023 (Urk. 8/24) das Vorliegen einer Listen verletzung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dazu hielt er fest, die klinischen, radiologischen und objektiven Befunde ent sprächen in der Gesamtbetrachtung bei einer klinisch erhaltenen Beweglichkeit mit positiven Impingementzeichen bei einer bildgebenden AC-Gelenksarthrose und einem abwärtsgeneigten Acromion Typ II nach Bigliani mit Zeichen einer An satztendinopathie der Subscapularis sehne, einer interstitiellen Kontinuitäts schä digung der Infra spinatus sehne sowie einer bereits vorliegenden Retraktion der Supraspinatus sehne trotz Restfasern mit einer bereits beginnenden fettigen De generation des Muskulus supraspinatus und fokalen Chondropathie am Ober rand des Glenoids bei intakten knöchernen Verhältnissen in typischer Weise vor wiegend / am besten einem krankhaften Impingementsyndrom. Dazu passend sei die operative Dekompression bei einem räumlich bestätigten Konflikt mit der Durch führung einer Akromioplastik / AC-Gelenksresektion einzuordnen. E i ne Bursitis subacromialis, SLAP-Läsion und Ten d inopathie mit einer Läsion der langen Bizepssehne könne ebenfalls am besten in diesem Zusammenhang mit ei ner chronischen Konflik t -

/

Impinge ment stö rung im Bereich des Schulterdaches er klärt werden. Sodann sprächen ein morphologisch und funktionell unauf fäl liger Erstbefund, das Prädilektionsalter und die körperliche Belastung ebenfalls für einen vorwiegenden Abnützungs scha den der Schulter. 4. 5 4.5.1

Daraufhin legte med. pract. D.___ im als « Wiedererwägung » betitelten Bericht vom 21. Juni 2023 (Urk. 8/33 S. 2) dar, sämtliche Befunde könnten klar einem Trauma zugeordnet werden, der Beschwer de führer sei vor dem Verhebetrauma be schwerdefrei gewesen. MR-tomographisch lägen deutliche Hinweise vor, wo nach es sich bei der Ruptur der langen Bi zeps seh ne um eine traumatische Ruptur und nicht um eine degenerative Läsion hand le, a uch das Popeye- Sign am ven tralen Oberarm sei vereinbar mit einer trau ma tischen Ruptur der langen Bizeps sehne. 4.5.2

Ergänzend ordneten PD Dr. C.___ und Dr. med. E.___, As sis tenz arzt Orthopädie, auf

- die nicht aktenkundigen - Rückfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

im Bericht vom 19. September 2023 (Urk. 8/64) die Befunde erneut ein und wertete n die Ruptur als traumatisch . Sie hielten fest, die Be weg lichkeit sei uneingeschränkt möglich ge we sen, was bei einer frischen Ruptur der Ro tatorenmanschette durchaus möglich sei. Ent schei den der sei die selektive Prü fung im Rahmen der klinischen Tests. Jobe - Test, O’Brien -Test und Palm- up -Test sei en positiv gewesen, womit nicht von eine m un auf fäl ligen Erst befund ge spro chen werde könne . Dies passe auch zum beschriebenen Bild im MRI .

Dem nach reiche die partielle Retraktion der Supraspinatussehne knapp bis zum Acro mion mit 1.7 cm mit noch intakten Anteilen, es zeig t e n sich ein deutliches Ödem im Seh nen stumpf des Supraspinatus sowie ein sogenanntes K obra-Zeichen, bei des seien – wie kürzlich in einer Vergleichsstudie publiziert – typische Zeichen einer trau matischen Ruptur. Die Läsion der Subscapularissehne trete mehrheitlich trau ma tisch auf und nur selten degenerativ, eine AC-Gelenksarthrose sowie ein Acro mion Konfiguration Typ II nach Bigliani

stünden nicht im kausalen Zusam men hang mit einer Rotatorenmanschettenr uptur. Die Verfettung der Muskulatur mit Grad I nach Goutallier sei nur gering und spreche für einen alters ent spre chen den Befund ohne pathologischen Wert, auch das negative Tangential Sign spreche gegen eine chro nische Ruptur. Schliesslich seien die beschriebenen ten dino pathischen Verände rungen der langen Bizepssehne im Rahmen der intr a ope ra tiv beschriebenen Rup tur zu werten und nicht als chronische Degeneration. Die be schriebenen intra ope rativen Befunde würden primär zu einer traumatischen Ro tatorenmanschet ten ruptur passen, wie sie in der Literatur häufig nach trau ma tischen Ereignissen be schrieben werde. Das Vor liegen einer Bursitis werde ty pi scher weise nach einer Ruptur beobachtet und sei nicht primär als degeneratives Zeichen zu werten. Es werde auf die aufgeführte Literatur verwiesen. 4.5.3

Schliesslich legten Prof. Dr. med. F.___, Leitender Arzt und Leiter Schulter chirurgie, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___, im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Wiedererwägungs gesuch vom 13. Dezember 2023 (Urk. 8/65) erneut den Her gang des Verhebe traumas sowie die gestellten Diagnosen dar und führten aus, die trans mu rale Rotatorenmanschetten-Läsion sowie die SLAP-Läsion und die ak tivierte AC-Ge lenks arthropathie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ver he be trauma zurückzuführen, mithin bestehe eine deutliche Kausali tät zwischen Unfall und Verletzung sowie Pathologie der linken Schulter. 5. 5.1

U nbestritten ist vorliegend, dass sich kein Unfall im Sinne von Art. 4

ATSG er eig net hat (Urk. 2 S. 6, Urk. 1 S. 7), was mit Blick auf den Unfallbeschrieb des Beschwerdeführers, der kein sinnfälliges Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs schilderte (Urk.

8/9), nicht zu beanstanden ist .

Unbestritten ist auch, dass es sich bei der bildgebend nachgewiesenen transmuralen Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 8/17) um eine Listenverletzung handelt. Strittig und zu prüfen ist dem gegenüber, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalles vom

24. April 2023 ei ne unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu gezogen hat, mithin ob die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Ein spracheentscheid vom 18. März 2024 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht zu Recht mit der Begründung verneinte, die fragliche Listenverletzung sei vorwiegen d, das heisst zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, wel chen Beweis die Beschwerdegegnerin zu erbringen hat .

5.2

Versicherungsmediziner Dr. B.___

stützte die Auffassung der Beschwerde gegnerin mit der Begründ ung, beim Beschwerdeführer liege ein morphologisch und funk tio nell unauf fäl liger Erstbefund vor –

was durch die klinischen, radio logischen und operativen Befunde gestützt w e rde –, welcher unter Berück sichtigung des Alters und de r kör per lichen Belastungen des Beschwerdeführers

am ehesten auf ein Im pinge ment hin deute, mithin auf eine vorwiegend dege ne ra tive Erkrankung der Schul ter. Da zu würden

die AC-Gelenksarthrose, das nach unten geneigte Acromion (Typ II), die bereits vorliegende Retraktion der Supra spi natussehne, die be gin nen de Ten di nopathie der Subscapularissehne, die fettige De generation sowie die be gin nende Knorpelabnutzung passen (vgl. E. 4.4). 5. 3

Die behandelnden Ärzte

sahen

hingegen eine traumatische Ursache für die Rota to renmanschettenruptur, obschon Dr. Z.___

darüber hinaus von einem un auf fäl ligen, aber schmerz haften funk tio nellen Scha densbild sprach (vgl. E. 4. 2) . Die be handelnden Ärzte der Klinik A.___

gingen von einer trauma tischen Genese aus und verwiesen auf die rund einen Mo nat nach dem Verhebe trau ma durch ge führ ten kli ni schen Tests (po sitiver Jobe -Test, positiver O’Brien-Test, po si tiver Palm- up -Test), die gegen einen

un auf fäl ligen Erst be fund sprächen (vgl. E. 4.5.2) .

Mit Blick auf die beginnende fettige Degeneration des Muskulus supraspinatus, wel che Versicherungsmediziner Dr. B.___ als degeneratives Zeichen inter pre tierte,

führ ten die behandelnden Ärzte aus, eine solche liege zwar vor, indes sei die se mit Grad I nach Goutallier nur gering und deute

auf einen alters ent spre chen den Be fund ohne pathologischen Wert hin (vgl. E. 4.5.2). Ent gegen der Auf fas sung der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) be rück sich tigten die be han delnden Ärzte so mit durchaus das Alter des Be schwer de füh rers, massen diesem allerdings eine an dere

Bedeutung zu als Ver siche rungsmediziner Dr. B.___ .

Gestützt auf die MRI- Bildgebung legten die behandelnden Ärzte sodann dar, es zei ge sich ein deutliches Ödem im Sehnen stumpf des Supraspinatus, wobei indes im MRI-Bericht vom 2 5. April lediglich von einer kleinen Flüssigkeit am myo ten dinösen Übergang die Rede war (Urk. 8/17). Sie führten sodann Kob ra-Zeichen an, was typ ische Zei chen für eine traumatische Ruptur seien, und be legten d iese Ein schätzung mit einer Vergleichsstudie aus dem Jahr 2023

(vgl. E. 4.5. 2; ferner die zitierte Vergleichsstudie von Furrer et.

al., MRI findings

of

trau matic and de ge nerative rotator

cuff

tears and introdu c tion

of

t he « cobra

sign », JSES Inter na tional, Volume 7, Issue 4, July 2023, p . 550-554, auffindbar unter https://

www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2666638323000580, be sucht am 11. De zember 2025). Demgegenüber äusserte sich Versicherungsme di ziner Dr. B.___ weder zu einem vorhandenen Ödem

beziehungsweise zu dessen Aus prägung noch zum Vor lie gen des

Kob ra-Zeichen s, weshalb für den medi zi nischen Laien unklar bleibt, wie das Ödem und das Kobra-Zeichen zu werten sind res pektive ob diese Befunde auf eine traumatische Ruptur hinweisen oder nicht .

Dasselbe gilt für die im MRI ersichtliche Retraktion der Su pra spi na tus seh ne, wel che auch die behandelnden Ärzte beschrieben, indes da rauf hinwiesen, eine sol che könne durchaus bei einer frischen Ruptur beobachtet werden, und für die Lä sion der Subscapularissehne, welche gemäss den be han deln den Ärzten mehr heit lich traumatisch und nur selten degenerativ auftreten würde, was für sich al lein im konkreten Fall jedoch kein hinreichende Grundlage für die Annahme ei ner Unfallkausalität bildet. Ebenso sahen die Behandler

die tendinopathischen Ver änderungen der langen Bizepssehne im Zusammenhang mit der intra ope rativ be schrie be nen Ruptur (vgl. E. 4.5.2). Auch zu diesen Einschätzungen äusserte sich Versicherungsmediziner Dr. B.___ nicht, zumal ihm die nach seiner Beur tei lung ergangenen Be richte der Klinik A.___ (vgl. E. 4.5) nicht mehr vor gelegt wurden.

So weit der Be schwer deführer im Übrigen selbst angab, sein Arm sei plötzlich so kraft los ge we sen, dass er nichts mehr habe heben kön nen (vgl. E. 4. 1), könnte dies durchaus als Hinweis auf eine trau matische Verursachung der Rota to ren man schetten läsion gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.2), auch wenn sich Versicherungsmediziner Dr. B.___

mit dieser Aussage ebenfalls nicht auseinandersetzte und somit abermals

un klar ist, wie diese zu werten ist . 5. 4

Nach dem Ausgeführten vermögen weder die Einschätzungen des Ver si che rungs me diziners Dr. B.___ noch diejenigen der behandelnden Ärzte des Be schwer de führers zu überzeugen. Auch wenn in vielen Fällen einer Rotatoren man schet ten ruptur ein schleichendes Voranschreiten von entzündungs- und abnutzungs be dingten Teil-Einrissen der Sehne im Vordergrund steht, was angesichts des Alters des Beschwerdeführers durchaus möglich ist, liegen gemäss den Aus füh run gen der behandelnden Ärzte Hin weise vor, welche für eine frische Rotatoren man schet ten-Läsion sprechen kön n ten. Diese Ein schätzung en (vgl. E. 4.5), zu wel chen Ver si che rungs mediziner Dr. B.___ mangels erneuter Vorlage nicht er neut Stel lung nehmen

konnte, begründeten die behandelnden Ärzte mit den Er geb nis sen der durch ge führten klinischen Tests, dem intra ope rativen Be fund vom 30. Mai 2023 sowie dem im MRI beschriebene Bild, wobei insbesondere letz teres ein wichtiges Ab klä rung smittel bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. Au gust 2025 E. 8.1).

Entsprechend ist es vorliegend gestützt auf die Akten lage und aufgrund der teil weise diametral von ein ander abweichenden Beur tei lun gen nicht möglich, den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers abschlies send zu beurteilen, zumal die Ein schät zungen der behandelnden Ärzte zumindest ge ringe Zweifel an der Zu ver läs sig keit und Schlüssigkeit de r Feststellungen von Ver si che rungs me diziner Dr. B.___ zu wecken vermögen (vgl. 1. 5).

Seine Einschätzung ist daher nicht ge eignet, um den Entlastungsbeweis im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG - ob die Schulterverletzung zu mehr als zu 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht – zu erbringen.

Da e s in erster Linie Aufgabe des Un fallversicherers ist, von Amtes wegen die not wen digen Abklä rungen vor zu neh men, um den rechtserheblichen Sachverhalt voll ständig fest zu stellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Sache an die Be schwer degegnerin zu rückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in ge eigneter Weise ab klärt und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwer de führers neu ver fügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Ein spra che ent scheides vom 18. März 2024 (Urk. 2) gutzuheissen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), wes halb der ver tretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat . Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprache entscheid vom 18. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schä di gung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBöhme