Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene X.___
ist seit dem 12.
Oktober 2000 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 26. Juni 2020 teilte der Versicherte mit, dass er von einer Zecke gebissen worden sei , wobei Zeitpunkt und Ort unbekannt seien , und in der Folge an einer Frühsommer-Meningoenze phalitis ( FSME ) erkrankt sei (Urk. 7/1 , 2 ) . Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/ 18 ff.) und ging von einem Ereignis am 1. Juni 2020 aus. Im Verlauf wurde der Versicherte im Auftrag der Allianz interdisziplinär von der Z.___ GmbH begutachtet (Gutachten vom 10. Mai 2021 [ Urk. 7/ 64 ] und Ergänzung vom
14. Oktober 2021 [ Urk. 7/74 ] ) . Mit Verfügung vom
23. November 2021 stellte die Allianz die Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines natürli chen und adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem Ereignis und den vom Versicherten über den 4. Mai 2021 hinaus geklagten Beschwerden auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 11/5) . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 76 ) wies sie mit Entscheid vom
14. März 2024 ab ( Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 25. April 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei einem Facharzt für Infektiologie mit Erfahrungen im Umgang mit FSME-Patienten zurückzuweisen, damit diese hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 202 4 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Der Beschwerdeführer wurde hiervon mit Verfügung vom 30 . Mai 202 4 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8 ). Am 25. März 2025 wurde die Beschwerdegegnerin telefonisch aufgefordert, die sich nicht in den eingereichten Akten befindende Verfügung vom 23. November 2021 nachzureichen (Urk. 9). Die Beschwerdegeg nerin legte diese zusammen mit weiteren Akten am
27. März 2025 auf (Urk. 10, 11/1-7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2025 angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters
ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4 ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesent lichen damit, dass gestützt auf das beweiskräftige und überzeugende Gut achten de r
Z.___
GmbH ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwische n dem
Ereignis vom 1.
Juni 2020 und den vom Beschwerdeführer über den 4.
Mai 2021 hinaus geltend gemachten Beschwerden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei . 2.2
Dagegen machte d er Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass objektiv erheblich begründete Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständig keit der gutachterlichen Beurteilung bestünden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Gutachter hätten lediglich diejenigen Befunde aufgeführt, welche für die Beschwerdegegnerin sprechen würden, und sämtliche weiteren Er gebnisse als auffällig und daher i nkonsisten t eingestuft, obwohl lediglich ein Test auffällig ausgefallen sei. 3.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid insbesondere auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Z.___
GmbH vom 10. Mai 2021 (Urk. 7/64).
Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/ 64 S. 24 ): - Remittierte Frühsommer- Meningoencephalitis , subjektiv geklagte residu ale Folgen neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch nicht mehr objektivierbar (ICD-10 A84.1) - Covid-1 9 - Infektion Oktober/November 2020, folgenlos ausgeheilt (ICD-10 U07.1)
Aus ne urologischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Som mer 2020 zweifelsohne eine Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durchge macht habe. Die Diagnose sei eindeutig gesichert. Im MRI des Neurokraniums (vom 21. Juni 2020) hätten sich einzelne, möglicherweise postentzündliche Hyperintensitäten in der FLAIR-Gewichtung gefunden. Allerdings seien die Läsi onen soweit beschrieben unspezifisch. D ie MRI-Untersuchung des Neurokraniums habe insgesamt keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine Enzephalitis ergeben. Auch das spinale MRI habe keine Myelitisherde aufzeigen können. Die Liquorun tersuchung habe allerdings eindeutig die FSME-Erkrankung dokumentiert. Im Zuge der neurologischen Rehabilitation habe bereits eine erfreuliche Stabilisie rung und Besserung der initialen Symptomatik erzielt werden können. Ab Herbst 2020 sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Tätigkeit in einem niedrigen Pensum wieder aufzunehmen. Aktuell arbeite er im 40 %-Pensum , beklage jedoch kognitive Einbussen, deretwegen er am Leistungslimit sei. Die behandelnde Neu rologin PD Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, habe im Bericht vom 6. April 2021 keine zentralneurologischen, r a dikulären oder peripher neural zuzuordnenden neurologischen Defizite beschrieben. Das neurokognitive Screening Montreal Cognitive Assessment vom 1. März 2021 habe mit 29/30 Punkten ein altersentsp r echend normales Ergebnis gezeigt. Dennoch habe sie – trotz der weitgehenden neurologischen Normalbefunde im klinisch-neurologi schen Un t ersuchungsbild – die beschriebene Fatigue mit reduzierter psychophy sischer Belastbarkeit als Folgesymptom der FSME eingeordnet. Die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde seien auf neurologischem Gebiet aber unauf fällig. Die vom Beschwerdeführer beklagten Defizite seien aus neurologischer Sicht nicht zu objektivieren und spiegelten sich auch im neurologischen Explo rationsgespräch nicht wider. Ein chronisches Müdigkeitssyndrom nach Enzepha lomyelitis respektive ein postvirales Müdigkeitssyndrom (G93.3) könne aus neu rologischer Sicht daher nur als möglich, aber nicht als überwiegend wahrschein lich gegeben angesehen werden. Aus neurologischer Sicht lasse sich eine Arbeits unfähigkeit somit nicht begründen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der Lage, sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jegliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig in einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zu verrichten (Urk. 7/64 S. 20 f.) .
In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein sehr heterogenes Bild mit deutlich erkennbaren Inkonsistenzen gezeigt . Während klinisch weder Auf merksamkeit s
- oder Konzentrationsprobleme noch eine psychomotorische Ver langsamung fassbar gewesen seien, sei die Testung der Aufmerksamkeit und Kon zentration am PC mittels der TAP-Testbatterie hochgradig auffällig aus gefallen , mit stark verlangsamten Reaktionszeiten und erheblichen Schwierigkeiten bei der geteilten Aufmerksamkeit. Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem klinisch unauffälligen Untersuchungsbefund und auch nicht mit den diesbezüglich unauffälligen neuropsychologischen Vorbefunden. Weiter habe die B e schwerde validierung im WMT auffällige Resultate gezeigt , so dass die dort erzielten ver balen Lern- und Gedäch tn isleistungen nicht verwertbar seien. Die übrigen Tests seien weitestgehend unauffällig ausgefallen . Auf neuropsychologischem Gebiet lasse sich somit kein spezifisches kognitives Störungsbild feststellen. Die in der Aufmerksamkeits- und Konzentrationstestung erhobenen Leistungsminderungen seien nicht vereinbar mit den unauffälligen Vorbefunden und der unauffälligen Klinik und die im WMT erhobenen Minderleistungen im verbalen Lernen und Gedächtnis müssten aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung relativiert werden, zumal auch in den Voruntersuchungen keine solchen Probleme doku mentiert worden seien. Zusammenfassend könnten auf neuropsychologischem Gebiet keine plausiblen neuropsychologischen Defizite erhoben werden. Klinisch bestünden zudem keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen und auch die subjektiv geltend gemachte Fatigue-Symptomatik bilde sich weder kli nisch noch testpsychologisch ab. Eine plausible neuropsychologische Diagnose könne nicht gestellt werden und eine neuropsychologisch begründbare Leistungs minderung könne nicht begründet werden (Urk. 7/64 S. 22).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Exploration des Beschwerde führers das Bild eines gepflegten, dynamischen, bewusstseinsklaren und allseits orien t i er ten Pr o banden ergeben habe, der etwas mitteilungsbedürftig und dabei gelegentlich etwas ausufernd zur Anamnese berichte t habe . Das Konzentrations vermögen w ü rde subjektiv gemindert geschildert, aber im Untersuchungsge spräch habe sich ein ausdauerndes Konzentrationsvermögen gezeigt, welches auch gegen Ende der Exploration nicht abgenommen habe . Im Verlauf des Ge spräches habe sich das Gedächtnis des B eschwerdeführers intakt gezeigt. Die in einem Vorbefund von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beschriebene Abnahme von Aufmerksamkeit und Konzentration habe sich auf der B e fundebene nicht widerspie ge lt. Auch vermehrte Reizb a rkeit, psychomot o rische Anspannung oder Unruhe hätten sich nicht gefunden . Zwänge oder Ängste hätten sich ebenso wenig feststellen lassen wie Denkstörungen oder Ich-Störungen. Der emotional affektive Rapport sei durchgehen d gut herstellbar gewesen , es habe eine tragfähige Interaktion bestanden . Antrieb und Appetit seien normal. Insgesamt sei ein weitgehen d unauffälliger psychopathologischer Befund zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer s c hildere subjektiv kognitiv-mnestische Einbussen, welche sich auf der psychiatrischen Befundebene nicht objektivieren liessen. Differ e nzialdiagnostisch sei nach der durchgemachten Frühsommer-Meningoenzephalitis ein postenzep h alitisches Syndrom (F07.1) zu diskutieren . Dabei komme es zu anhaltenden unspezifischen Verhaltensänderun gen wie bei organisch bedingten Persönlichkeitsänderungen/ - störungen. Eine solche Persönlichkeitsänderung/ - störung lasse sich aber auf psychiatrischem Fachgebiet nicht bestätigen. Festzuhalten sei ferner, dass ein etwaiges passageres postenzephalitisches Syndrom in der Regel reversibel sei. Aktuell ergebe sich allerdings kein ausreichender Anhalt für eine solche Diagnose. Seitens des be handelnden
Psychiaters sei die Symptomatik des Beschwerdeführer s
als organisch neurasthene Störung nach Meningoenzephalitis (F06 .
8) eingeordnet worden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome würden zwar neur a sthen klingen, seien aber auf der Befundebene i m klinisch-psychopathologischen Befund nicht objektivierbar. Die Diagnose einer organisch neurasthenen Störung (F06.8) könne daher ebenfalls nicht mit hinlänglicher Sicherheit gestellt werden. Differ e nzial diagnostisch zu erwägen sei auch ein psychogen neurasthenes Zustandsbild (F48.0). Bei einer derartigen Neurasthenie würden die Betroffenen geistige Er müd barkeit mit unangenehmem Eindringen, ablenkende Assoziationen ode r Erinnerungen beklagen. Dieses Bild bestehe vorliegend nicht. Ferner w ü rde n Kon zentrationsschwäche und allgemein ineffektives Denken beklagt, aber der kli nisch-psychopathologische Befund zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus konzentriert dem Explorationsgespräch über annähernd 90 Minuten habe folgen könne n und auch in der Lage gewesen sei, sich im Denken flexibel und rasch auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und umzustellen. Die vom Beschwerdeführer beklagte vermehrte Müdigkeit nach geistiger Anstrengung verknüpft mit abneh mender Arbeitsleistung beziehungsweise Ineffizienz bei der Bewältigung tägli cher Aufgaben könne auf dem Boden der hier erhobene n Befunde und auch unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Diagnostik, welche bereits in der Vergangenheit unauffällige Ergebnisse erbracht habe, nicht bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund könne auch eine Neurasthenie nach Frühsommer-Menin goenzephalitis nicht bestätigt werden. Zusammenfassend lasse sich aus psychiat rischer Sicht festhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der FSME-Erkrankung psychisch stabil und gesund gewesen sei. Es bestehe aktuell keine Symptomatik mehr, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die durch gemachte FSME zurückzuführen sei. Auch eine Anpassungsstörung beziehungs weise eine psychische Fehlverarbeitung lasse sich nicht bestätigen. Aus psychi atrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/64 S. 22 f.).
Ergänzend wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass weder klinisch-neurolo gisch noch psychiatrisch-psychopathologisch Hinweise auf Folgen der durchge machten Covid-19-Infektion im Dezember 2020 bestehen würden (Urk. 7/64 S. 24). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 4. 4.1
Das Gutachten der Z.___ GmbH vom 10. Mai 2021 (Urk. 7/64) sowie die Stel lungnahme vom 14. Oktober 2021 (Urk. 7/74) vermögen die an eine beweiskräf tige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1. 5 ). So tätig ten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berück sichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hin weise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachten s sprächen, sind nicht er sichtlich. 4.2
Insbesondere führten die Gutachter schlüssig aus , dass der Beschwerdeführer im Sommer 2020 eine Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) mit protrahiertem Heilungsverlauf durchgemacht hat te . Die anlässlich der gutachterlichen Untersu chungen erhobenen Befunden erwiesen sich auf neurologischem Gebiet aber als unauffällig. Namentlich waren d ie vom Beschwerdeführer beklagten Defizite in dieser Hinsicht nicht zu objektivieren und spiegelten sich auch im neurologischen Explorationsgespräch nicht wider. Ebenso wenig konnten auf neuropsychologi schem Gebiet plausible neuropsychologische Defizite erhoben werden. Klinisch best a nden zudem keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen und auch die subjektiv geltend gemachte Fatigue-Symptomatik bilde te sich weder kli nisch noch testpsychologisch ab. Und schliesslich legte auch der psychiatrische Gutachter überzeugend dar, dass in seinem Fachgebiet aktuell keine Symptomatik mehr bestand , welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die durchge machte FSME zurückzuführen war und sich a uch k eine Anpassungsstörung oder psychische Fehlverarbeitung bestätigen liess en . Des Weiteren bestanden weder klinisch-neurologisch noch psychiatrisch-psychopathologisch Hinweise auf Fol gen der im Dezember 2020 durchgemachten Covid-19-Infektion (vgl. E. 3, Urk. 7/64 S. 20 ff.) . 4.3
Was d er Beschwerdeführer hiegegen einwandte, überzeugt nicht:
In Bezug auf die Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin für die Prüfung seiner Ansprüche ungebührlich lange Zeit in Anspruch genommen und damit eine Rechtsverzögerung begangen habe (Urk. 1 S. 3), ist
zu berücksichtigen , dass die Beschwerdegegnerin die geforderten Abklärungen und Prüfungen (inzwischen) vorgenommen und mit dem Erlass des Einspracheentscheides abgeschlossen hat . I m Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung fehlte es damit an einem schutzwürdi gen Interesse an einer derartigen Feststellung, womit auf die Beschwerde in die sem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3; Urteil des Bundesge richts 9C_246/2020 vom 4. März 2021 E. 1).
Inso weit d er Beschwerdeführer auf das Bestehen einer Beweislastumkehr nach einmal anerkannter Unfallkausalität hinw ies (Urk. 1 S. 5) , ist ihm zwar beizu pflichten (E. 1.3) . M it dem Gutachten der Z.___ GmbH vom 10. Mai 2021 hat die Beschwerdegegnerin indessen den hinreichenden Beweis für das Wegfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs erbracht : Es wurde überzeugend festge stellt, dass vorliegend weder auf neurologischem und neuropsychologischen noch auf psychiatrischem Gebiet gesundheitliche Beeinträchtigungen
objektiviert wer den können und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit besteht (vgl. E. 3 und 4.2). Damit ist es , wie die Gutachter zutreffend festh ie lten , lediglich
möglich, dass die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers wei terhin auf das Ereignis vom 1. Juni 2020 zurückzuführen sind, jedoch nicht über wiegend wahrscheinlich. D ie blosse Möglichkeit einer unfallkausalen Ursache einer Gesundheitsschädigung genügt jedoch nicht ( vgl. E. 1.2 ). Damit ist erstellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang spätestens im Zeitpunkt der Begutach tung weggefallen ist (vgl. E. 1.3) .
Entgegen den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f. ) haben die Gutachter die Te stergebnisse anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht deshalb als falsch erachtet, weil sie ein starkes Ausmass auf gewiesen haben oder nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin gewesen sein sollen . Vielmehr legten die Experten überzeugend dar, dass die Ergebnisse nicht i m Einklang mit den klinischen Beobachtungen und Untersuchungen , den unauf fälligen Vorbefunden sowie dem Alltag des Beschwerdeführers standen und die Beschwerdevalidierung zudem auffällig ausgefallen war (Urk. 7/64 S. 22) . Auch mit Bezug auf eine Neurasthenie oder ein Chronic -Fatigue-Syndrom führten die Gutachter nachvollziehbar
aus , dass weder ein kl i nisches Korrelat noch ein kon sistentes und plausibles neuropsychologisches Untersuchungsergebnis vor liegt , welche s diese Diagnosen bestätigen würde. Und auch diesbezüglich ist die Funk tionsfähigkeit des B eschwerdeführers im Alltag nicht vereinbar mit dem Vorlie gen derartiger Störungsbilder (Urk. 7/74 S. 2 f. ). Daran ändert entgegen der An sicht des Beschwerdeführers auch nichts, dass er
zweifelsfrei an einer FSME-Infektion erkrankt war. Zudem bestanden klinisch-neurologisch und psychiat risch-psychopathologisch auch keine Hinweise auf Folgen der durchgemachten Covid-19-Infektion im Dezember 2020 (Urk. 7/64 S. 24) , welche aber ohnehin nicht auf den Unfall zurückzuführen ist.
Soweit der Beschwerdeführer erneut das Fehlen der Ratingbögen beanstandet (Urk. 1 S. 6), weist die Beschwerdegegnerin zu R echt darauf hin, dass sich die Testresultate im Gutachten unter dem Titel «Neuropsychologisches Testleistungs profil» (Urk. 64 S. 18 f.) und die weiteren Ergebnisse der jeweiligen Untersuchun gen unter dem Titel «Untersuchungsbefunde» (Urk. 7/ 64 S. 13 ff. ) finden lassen (vgl. Urk. 6 S. 4).
Dies genügt, besteht rechtsprechungsgemäss do ch kein An spruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson, ausser es erscheint im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2; 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2012 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gutachten der Z.___ GmbH vom 10. Mai 2021 erfüllt wie dargelegt sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen . Insbesondere erhob en
die Gutachter unter Berücksichtigung der Vorakten eine umfassende Anamnese , äusserte n sich zu den angegebenen Beschwerden und führte n
ver schiedene Testverfahren durch und beurteilte n hernach sämtliche Ergebnisse im Gesamtkontext (vgl. E. 4.1 und 4.2 ). Ferner waren die in der neuropsychologi schen Untersuchung erhobenen inkonsistenten Befunde weder vereinbar mit dem klinisch unauffälligen Untersuchungsbefund und den diesbezüglich unauffälligen neuropsychologischen Vorbefunden , noch mit der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Demnach ist anhand der an den normativen Rahmenbedingungen ausgerichteten (vgl.
BGE 141 V 281
E.
4.4), alle relevanten Aspekte beleuchtenden und der polydisziplinären Gesamteinschätzung Rechnung tragenden neuropsychologischen Begutachtung nicht ersichtlich, welche notwen digen weiteren Aufschlüsse die vo m Beschwerdeführer angeforderten Ratingbö gen bieten sollen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt
damit nicht vor (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 und 8C_723/202 2 vom 6. Oktober 2023 E. 5.2 ).
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass lediglich der Gre e n ’s Word Memory Test auffällig ausgefallen sei, die übrigen Performancetestungen demge genüber unauffällig gewesen seien (Urk. 1 S. 6 f.). Allerdings ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten gedenkt . So legte der neuropsycho logisch e Gutachter schlüssig dar, dass die in der Aufmerksamkeits- und Kon zentrationstestung erhobenen Leistungsminderungen nicht vereinbar mit den un auffälligen Vorbefunden und der unauffälligen Klinik seien und die im WMT er hobenen Minderleistungen im verbalen Lernen und Gedächtnis aufgrund der auf fälligen Beschwerdevalidierung und der unauffälligen Voruntersuchungen rela tiviert werden müssen. Die Gutachter haben die Ergebnisse somit unter umfas sender Würdigung und Berücksichtigung der gesamten U mstände medizinisch eingeordnet und nachvollziehbar beurteilt. Folglich
kann darauf abgestellt wer den, dass auf neuropsychologischem Gebiet keine plausiblen neuropsychologi schen Defizite erhoben werden konnten und sich auch klinisch keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen sowie eine Fatigue-Symptomatik zeig ten (Urk. 7/ 64 S. 22). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem zu erwähnen, dass die Beschwerdevalidierung nach formalen, wissenschaftlich an erkannten und empirisch validierten Kriterien erfolgt und nicht durch den Unter sucher beeinflussbar ist. Sie hängt einzig vom Testverhalten der untersuchten Person ab (Urk. 7/74 S. 2).
Soweit de r Beschwerdeführer vorbrachte, es bestünden Diskrepanzen zwischen de m Gutachten und de n Berichten de s behandelnden Psychiaters Dr. B.___
(Urk. 1 S. 7 f. , 7/45 und 62 ) , ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuwei sen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/ cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlu ng oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungs auftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arzt personen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Die Gutachter setzten sich in ihre r Expertise ausführlich mit den medizinischen Vorakten und insbesondere auch der Einschät zung von Dr. B.___
auseinander und gelangten dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz der beklagte n Konzentrationsschwäche und allgemein ineffektive m Denken durchaus konzentriert dem E xplorationsge spräch über annähernd 90 Minuten folgen konnte und auch in der Lage war, sich im Denken flexibel und rasch auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und um zustellen. Die zudem beklagte vermehrte Müdigkeit nach geistiger Anstren g ung verknü p ft mit abnehmen der Arbeitsleistung konnte auf dem Boden der erhobenen Befunde und auch unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Diagnostik, welche bereits in der Vergangenheit unauffällige Ergebnisse erbracht ha t te , nicht bestätigt werden (Urk. 7/ 64 S. 23) . 5.
Mithin besteht kein Grund, dem Gutachten die Beweiskraft abzusprechen. Gestützt darauf ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in angestammter Tätigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 4. Mai 2021 eingestellt hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allfällige, über den 4. Mai 2021 hinaus geklagte nicht objektivierbare Beschwerden ohnehin als nicht adä quat zum Zeckenbiss zu erachten wären. Denn w ie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid
zutreffend darlegte (Urk. 2 S. 8 f.) , handelt es sich beim Zeckenstich um einen leichten Unfall und keines der allenfalls zu prüfenden wei teren Zusatzkriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlent wicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) wäre als
erfüllt zu betrachten , geschweige denn gehäuft oder in ausgeprägter Weise vor handen. 6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ab dem 4. Mai 2021 zu Recht verneint und die Versicherungsleistungen a uf diese n Zeit punkt hin eingestellt .
Für weitere medi zini sche Ab klä rungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid re le van ten Erkennt nisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweis würdi gung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene X.___
ist seit dem 12.
Oktober 2000 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 26. Juni 2020 teilte der Versicherte mit, dass er von einer Zecke gebissen worden sei , wobei Zeitpunkt und Ort unbekannt seien , und in der Folge an einer Frühsommer-Meningoenze phalitis ( FSME ) erkrankt sei (Urk. 7/1 , 2 ) . Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/ 18 ff.) und ging von einem Ereignis am 1. Juni 2020 aus. Im Verlauf wurde der Versicherte im Auftrag der Allianz interdisziplinär von der Z.___ GmbH begutachtet (Gutachten vom 10. Mai 2021 [ Urk. 7/ 64 ] und Ergänzung vom
14. Oktober 2021 [ Urk. 7/74 ] ) . Mit Verfügung vom
23. November 2021 stellte die Allianz die Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines natürli chen und adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem Ereignis und den vom Versicherten über den 4. Mai 2021 hinaus geklagten Beschwerden auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 11/5) . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 76 ) wies sie mit Entscheid vom
14. März 2024 ab ( Urk. 7/78 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters
ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4 ).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 25. April 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei einem Facharzt für Infektiologie mit Erfahrungen im Umgang mit FSME-Patienten zurückzuweisen, damit diese hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesent lichen damit, dass gestützt auf das beweiskräftige und überzeugende Gut achten de r
Z.___
GmbH ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwische n dem
Ereignis vom 1.
Juni 2020 und den vom Beschwerdeführer über den 4.
Mai 2021 hinaus geltend gemachten Beschwerden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei .
E. 2.2 Dagegen machte d er Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass objektiv erheblich begründete Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständig keit der gutachterlichen Beurteilung bestünden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Gutachter hätten lediglich diejenigen Befunde aufgeführt, welche für die Beschwerdegegnerin sprechen würden, und sämtliche weiteren Er gebnisse als auffällig und daher i nkonsisten t eingestuft, obwohl lediglich ein Test auffällig ausgefallen sei. 3.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid insbesondere auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Z.___
GmbH vom 10. Mai 2021 (Urk. 7/64).
Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/ 64 S. 24 ): - Remittierte Frühsommer- Meningoencephalitis , subjektiv geklagte residu ale Folgen neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch nicht mehr objektivierbar (ICD-10 A84.1) - Covid-1
E. 4 in Kenntnis gesetzt (Urk.
E. 4.1 Das Gutachten der Z.___ GmbH vom 10. Mai 2021 (Urk. 7/64) sowie die Stel lungnahme vom 14. Oktober 2021 (Urk. 7/74) vermögen die an eine beweiskräf tige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1. 5 ). So tätig ten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berück sichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hin weise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachten s sprächen, sind nicht er sichtlich.
E. 4.2 Insbesondere führten die Gutachter schlüssig aus , dass der Beschwerdeführer im Sommer 2020 eine Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) mit protrahiertem Heilungsverlauf durchgemacht hat te . Die anlässlich der gutachterlichen Untersu chungen erhobenen Befunden erwiesen sich auf neurologischem Gebiet aber als unauffällig. Namentlich waren d ie vom Beschwerdeführer beklagten Defizite in dieser Hinsicht nicht zu objektivieren und spiegelten sich auch im neurologischen Explorationsgespräch nicht wider. Ebenso wenig konnten auf neuropsychologi schem Gebiet plausible neuropsychologische Defizite erhoben werden. Klinisch best a nden zudem keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen und auch die subjektiv geltend gemachte Fatigue-Symptomatik bilde te sich weder kli nisch noch testpsychologisch ab. Und schliesslich legte auch der psychiatrische Gutachter überzeugend dar, dass in seinem Fachgebiet aktuell keine Symptomatik mehr bestand , welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die durchge machte FSME zurückzuführen war und sich a uch k eine Anpassungsstörung oder psychische Fehlverarbeitung bestätigen liess en . Des Weiteren bestanden weder klinisch-neurologisch noch psychiatrisch-psychopathologisch Hinweise auf Fol gen der im Dezember 2020 durchgemachten Covid-19-Infektion (vgl. E. 3, Urk. 7/64 S. 20 ff.) .
E. 4.3 Was d er Beschwerdeführer hiegegen einwandte, überzeugt nicht:
In Bezug auf die Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin für die Prüfung seiner Ansprüche ungebührlich lange Zeit in Anspruch genommen und damit eine Rechtsverzögerung begangen habe (Urk. 1 S. 3), ist
zu berücksichtigen , dass die Beschwerdegegnerin die geforderten Abklärungen und Prüfungen (inzwischen) vorgenommen und mit dem Erlass des Einspracheentscheides abgeschlossen hat . I m Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung fehlte es damit an einem schutzwürdi gen Interesse an einer derartigen Feststellung, womit auf die Beschwerde in die sem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3; Urteil des Bundesge richts 9C_246/2020 vom 4. März 2021 E. 1).
Inso weit d er Beschwerdeführer auf das Bestehen einer Beweislastumkehr nach einmal anerkannter Unfallkausalität hinw ies (Urk. 1 S. 5) , ist ihm zwar beizu pflichten (E. 1.3) . M it dem Gutachten der Z.___ GmbH vom 10. Mai 2021 hat die Beschwerdegegnerin indessen den hinreichenden Beweis für das Wegfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs erbracht : Es wurde überzeugend festge stellt, dass vorliegend weder auf neurologischem und neuropsychologischen noch auf psychiatrischem Gebiet gesundheitliche Beeinträchtigungen
objektiviert wer den können und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit besteht (vgl. E. 3 und 4.2). Damit ist es , wie die Gutachter zutreffend festh ie lten , lediglich
möglich, dass die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers wei terhin auf das Ereignis vom 1. Juni 2020 zurückzuführen sind, jedoch nicht über wiegend wahrscheinlich. D ie blosse Möglichkeit einer unfallkausalen Ursache einer Gesundheitsschädigung genügt jedoch nicht ( vgl. E. 1.2 ). Damit ist erstellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang spätestens im Zeitpunkt der Begutach tung weggefallen ist (vgl. E. 1.3) .
Entgegen den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f. ) haben die Gutachter die Te stergebnisse anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht deshalb als falsch erachtet, weil sie ein starkes Ausmass auf gewiesen haben oder nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin gewesen sein sollen . Vielmehr legten die Experten überzeugend dar, dass die Ergebnisse nicht i m Einklang mit den klinischen Beobachtungen und Untersuchungen , den unauf fälligen Vorbefunden sowie dem Alltag des Beschwerdeführers standen und die Beschwerdevalidierung zudem auffällig ausgefallen war (Urk. 7/64 S. 22) . Auch mit Bezug auf eine Neurasthenie oder ein Chronic -Fatigue-Syndrom führten die Gutachter nachvollziehbar
aus , dass weder ein kl i nisches Korrelat noch ein kon sistentes und plausibles neuropsychologisches Untersuchungsergebnis vor liegt , welche s diese Diagnosen bestätigen würde. Und auch diesbezüglich ist die Funk tionsfähigkeit des B eschwerdeführers im Alltag nicht vereinbar mit dem Vorlie gen derartiger Störungsbilder (Urk. 7/74 S. 2 f. ). Daran ändert entgegen der An sicht des Beschwerdeführers auch nichts, dass er
zweifelsfrei an einer FSME-Infektion erkrankt war. Zudem bestanden klinisch-neurologisch und psychiat risch-psychopathologisch auch keine Hinweise auf Folgen der durchgemachten Covid-19-Infektion im Dezember 2020 (Urk. 7/64 S. 24) , welche aber ohnehin nicht auf den Unfall zurückzuführen ist.
Soweit der Beschwerdeführer erneut das Fehlen der Ratingbögen beanstandet (Urk. 1 S. 6), weist die Beschwerdegegnerin zu R echt darauf hin, dass sich die Testresultate im Gutachten unter dem Titel «Neuropsychologisches Testleistungs profil» (Urk. 64 S. 18 f.) und die weiteren Ergebnisse der jeweiligen Untersuchun gen unter dem Titel «Untersuchungsbefunde» (Urk. 7/ 64 S. 13 ff. ) finden lassen (vgl. Urk. 6 S. 4).
Dies genügt, besteht rechtsprechungsgemäss do ch kein An spruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson, ausser es erscheint im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2; 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2012 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gutachten der Z.___ GmbH vom 10. Mai 2021 erfüllt wie dargelegt sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen . Insbesondere erhob en
die Gutachter unter Berücksichtigung der Vorakten eine umfassende Anamnese , äusserte n sich zu den angegebenen Beschwerden und führte n
ver schiedene Testverfahren durch und beurteilte n hernach sämtliche Ergebnisse im Gesamtkontext (vgl. E. 4.1 und 4.2 ). Ferner waren die in der neuropsychologi schen Untersuchung erhobenen inkonsistenten Befunde weder vereinbar mit dem klinisch unauffälligen Untersuchungsbefund und den diesbezüglich unauffälligen neuropsychologischen Vorbefunden , noch mit der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Demnach ist anhand der an den normativen Rahmenbedingungen ausgerichteten (vgl.
BGE 141 V 281
E.
4.4), alle relevanten Aspekte beleuchtenden und der polydisziplinären Gesamteinschätzung Rechnung tragenden neuropsychologischen Begutachtung nicht ersichtlich, welche notwen digen weiteren Aufschlüsse die vo m Beschwerdeführer angeforderten Ratingbö gen bieten sollen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt
damit nicht vor (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 und 8C_723/202 2 vom 6. Oktober 2023 E. 5.2 ).
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass lediglich der Gre e n ’s Word Memory Test auffällig ausgefallen sei, die übrigen Performancetestungen demge genüber unauffällig gewesen seien (Urk. 1 S. 6 f.). Allerdings ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten gedenkt . So legte der neuropsycho logisch e Gutachter schlüssig dar, dass die in der Aufmerksamkeits- und Kon zentrationstestung erhobenen Leistungsminderungen nicht vereinbar mit den un auffälligen Vorbefunden und der unauffälligen Klinik seien und die im WMT er hobenen Minderleistungen im verbalen Lernen und Gedächtnis aufgrund der auf fälligen Beschwerdevalidierung und der unauffälligen Voruntersuchungen rela tiviert werden müssen. Die Gutachter haben die Ergebnisse somit unter umfas sender Würdigung und Berücksichtigung der gesamten U mstände medizinisch eingeordnet und nachvollziehbar beurteilt. Folglich
kann darauf abgestellt wer den, dass auf neuropsychologischem Gebiet keine plausiblen neuropsychologi schen Defizite erhoben werden konnten und sich auch klinisch keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen sowie eine Fatigue-Symptomatik zeig ten (Urk. 7/ 64 S. 22). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem zu erwähnen, dass die Beschwerdevalidierung nach formalen, wissenschaftlich an erkannten und empirisch validierten Kriterien erfolgt und nicht durch den Unter sucher beeinflussbar ist. Sie hängt einzig vom Testverhalten der untersuchten Person ab (Urk. 7/74 S. 2).
Soweit de r Beschwerdeführer vorbrachte, es bestünden Diskrepanzen zwischen de m Gutachten und de n Berichten de s behandelnden Psychiaters Dr. B.___
(Urk. 1 S. 7 f. , 7/45 und 62 ) , ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuwei sen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/ cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlu ng oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungs auftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arzt personen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Die Gutachter setzten sich in ihre r Expertise ausführlich mit den medizinischen Vorakten und insbesondere auch der Einschät zung von Dr. B.___
auseinander und gelangten dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz der beklagte n Konzentrationsschwäche und allgemein ineffektive m Denken durchaus konzentriert dem E xplorationsge spräch über annähernd 90 Minuten folgen konnte und auch in der Lage war, sich im Denken flexibel und rasch auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und um zustellen. Die zudem beklagte vermehrte Müdigkeit nach geistiger Anstren g ung verknü p ft mit abnehmen der Arbeitsleistung konnte auf dem Boden der erhobenen Befunde und auch unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Diagnostik, welche bereits in der Vergangenheit unauffällige Ergebnisse erbracht ha t te , nicht bestätigt werden (Urk. 7/ 64 S. 23) . 5.
Mithin besteht kein Grund, dem Gutachten die Beweiskraft abzusprechen. Gestützt darauf ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in angestammter Tätigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 4. Mai 2021 eingestellt hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allfällige, über den 4. Mai 2021 hinaus geklagte nicht objektivierbare Beschwerden ohnehin als nicht adä quat zum Zeckenbiss zu erachten wären. Denn w ie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid
zutreffend darlegte (Urk. 2 S. 8 f.) , handelt es sich beim Zeckenstich um einen leichten Unfall und keines der allenfalls zu prüfenden wei teren Zusatzkriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlent wicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) wäre als
erfüllt zu betrachten , geschweige denn gehäuft oder in ausgeprägter Weise vor handen. 6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ab dem 4. Mai 2021 zu Recht verneint und die Versicherungsleistungen a uf diese n Zeit punkt hin eingestellt .
Für weitere medi zini sche Ab klä rungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid re le van ten Erkennt nisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweis würdi gung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
E. 8 ). Am 25. März 2025 wurde die Beschwerdegegnerin telefonisch aufgefordert, die sich nicht in den eingereichten Akten befindende Verfügung vom 23. November 2021 nachzureichen (Urk. 9). Die Beschwerdegeg nerin legte diese zusammen mit weiteren Akten am
27. März 2025 auf (Urk. 10, 11/1-7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2025 angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 - Infektion Oktober/November 2020, folgenlos ausgeheilt (ICD-10 U07.1)
Aus ne urologischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Som mer 2020 zweifelsohne eine Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durchge macht habe. Die Diagnose sei eindeutig gesichert. Im MRI des Neurokraniums (vom 21. Juni 2020) hätten sich einzelne, möglicherweise postentzündliche Hyperintensitäten in der FLAIR-Gewichtung gefunden. Allerdings seien die Läsi onen soweit beschrieben unspezifisch. D ie MRI-Untersuchung des Neurokraniums habe insgesamt keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine Enzephalitis ergeben. Auch das spinale MRI habe keine Myelitisherde aufzeigen können. Die Liquorun tersuchung habe allerdings eindeutig die FSME-Erkrankung dokumentiert. Im Zuge der neurologischen Rehabilitation habe bereits eine erfreuliche Stabilisie rung und Besserung der initialen Symptomatik erzielt werden können. Ab Herbst 2020 sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Tätigkeit in einem niedrigen Pensum wieder aufzunehmen. Aktuell arbeite er im 40 %-Pensum , beklage jedoch kognitive Einbussen, deretwegen er am Leistungslimit sei. Die behandelnde Neu rologin PD Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, habe im Bericht vom 6. April 2021 keine zentralneurologischen, r a dikulären oder peripher neural zuzuordnenden neurologischen Defizite beschrieben. Das neurokognitive Screening Montreal Cognitive Assessment vom 1. März 2021 habe mit 29/30 Punkten ein altersentsp r echend normales Ergebnis gezeigt. Dennoch habe sie – trotz der weitgehenden neurologischen Normalbefunde im klinisch-neurologi schen Un t ersuchungsbild – die beschriebene Fatigue mit reduzierter psychophy sischer Belastbarkeit als Folgesymptom der FSME eingeordnet. Die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde seien auf neurologischem Gebiet aber unauf fällig. Die vom Beschwerdeführer beklagten Defizite seien aus neurologischer Sicht nicht zu objektivieren und spiegelten sich auch im neurologischen Explo rationsgespräch nicht wider. Ein chronisches Müdigkeitssyndrom nach Enzepha lomyelitis respektive ein postvirales Müdigkeitssyndrom (G93.3) könne aus neu rologischer Sicht daher nur als möglich, aber nicht als überwiegend wahrschein lich gegeben angesehen werden. Aus neurologischer Sicht lasse sich eine Arbeits unfähigkeit somit nicht begründen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der Lage, sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jegliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig in einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zu verrichten (Urk. 7/64 S. 20 f.) .
In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein sehr heterogenes Bild mit deutlich erkennbaren Inkonsistenzen gezeigt . Während klinisch weder Auf merksamkeit s
- oder Konzentrationsprobleme noch eine psychomotorische Ver langsamung fassbar gewesen seien, sei die Testung der Aufmerksamkeit und Kon zentration am PC mittels der TAP-Testbatterie hochgradig auffällig aus gefallen , mit stark verlangsamten Reaktionszeiten und erheblichen Schwierigkeiten bei der geteilten Aufmerksamkeit. Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem klinisch unauffälligen Untersuchungsbefund und auch nicht mit den diesbezüglich unauffälligen neuropsychologischen Vorbefunden. Weiter habe die B e schwerde validierung im WMT auffällige Resultate gezeigt , so dass die dort erzielten ver balen Lern- und Gedäch tn isleistungen nicht verwertbar seien. Die übrigen Tests seien weitestgehend unauffällig ausgefallen . Auf neuropsychologischem Gebiet lasse sich somit kein spezifisches kognitives Störungsbild feststellen. Die in der Aufmerksamkeits- und Konzentrationstestung erhobenen Leistungsminderungen seien nicht vereinbar mit den unauffälligen Vorbefunden und der unauffälligen Klinik und die im WMT erhobenen Minderleistungen im verbalen Lernen und Gedächtnis müssten aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung relativiert werden, zumal auch in den Voruntersuchungen keine solchen Probleme doku mentiert worden seien. Zusammenfassend könnten auf neuropsychologischem Gebiet keine plausiblen neuropsychologischen Defizite erhoben werden. Klinisch bestünden zudem keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen und auch die subjektiv geltend gemachte Fatigue-Symptomatik bilde sich weder kli nisch noch testpsychologisch ab. Eine plausible neuropsychologische Diagnose könne nicht gestellt werden und eine neuropsychologisch begründbare Leistungs minderung könne nicht begründet werden (Urk. 7/64 S. 22).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Exploration des Beschwerde führers das Bild eines gepflegten, dynamischen, bewusstseinsklaren und allseits orien t i er ten Pr o banden ergeben habe, der etwas mitteilungsbedürftig und dabei gelegentlich etwas ausufernd zur Anamnese berichte t habe . Das Konzentrations vermögen w ü rde subjektiv gemindert geschildert, aber im Untersuchungsge spräch habe sich ein ausdauerndes Konzentrationsvermögen gezeigt, welches auch gegen Ende der Exploration nicht abgenommen habe . Im Verlauf des Ge spräches habe sich das Gedächtnis des B eschwerdeführers intakt gezeigt. Die in einem Vorbefund von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beschriebene Abnahme von Aufmerksamkeit und Konzentration habe sich auf der B e fundebene nicht widerspie ge lt. Auch vermehrte Reizb a rkeit, psychomot o rische Anspannung oder Unruhe hätten sich nicht gefunden . Zwänge oder Ängste hätten sich ebenso wenig feststellen lassen wie Denkstörungen oder Ich-Störungen. Der emotional affektive Rapport sei durchgehen d gut herstellbar gewesen , es habe eine tragfähige Interaktion bestanden . Antrieb und Appetit seien normal. Insgesamt sei ein weitgehen d unauffälliger psychopathologischer Befund zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer s c hildere subjektiv kognitiv-mnestische Einbussen, welche sich auf der psychiatrischen Befundebene nicht objektivieren liessen. Differ e nzialdiagnostisch sei nach der durchgemachten Frühsommer-Meningoenzephalitis ein postenzep h alitisches Syndrom (F07.1) zu diskutieren . Dabei komme es zu anhaltenden unspezifischen Verhaltensänderun gen wie bei organisch bedingten Persönlichkeitsänderungen/ - störungen. Eine solche Persönlichkeitsänderung/ - störung lasse sich aber auf psychiatrischem Fachgebiet nicht bestätigen. Festzuhalten sei ferner, dass ein etwaiges passageres postenzephalitisches Syndrom in der Regel reversibel sei. Aktuell ergebe sich allerdings kein ausreichender Anhalt für eine solche Diagnose. Seitens des be handelnden
Psychiaters sei die Symptomatik des Beschwerdeführer s
als organisch neurasthene Störung nach Meningoenzephalitis (F06 .
8) eingeordnet worden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome würden zwar neur a sthen klingen, seien aber auf der Befundebene i m klinisch-psychopathologischen Befund nicht objektivierbar. Die Diagnose einer organisch neurasthenen Störung (F06.8) könne daher ebenfalls nicht mit hinlänglicher Sicherheit gestellt werden. Differ e nzial diagnostisch zu erwägen sei auch ein psychogen neurasthenes Zustandsbild (F48.0). Bei einer derartigen Neurasthenie würden die Betroffenen geistige Er müd barkeit mit unangenehmem Eindringen, ablenkende Assoziationen ode r Erinnerungen beklagen. Dieses Bild bestehe vorliegend nicht. Ferner w ü rde n Kon zentrationsschwäche und allgemein ineffektives Denken beklagt, aber der kli nisch-psychopathologische Befund zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus konzentriert dem Explorationsgespräch über annähernd 90 Minuten habe folgen könne n und auch in der Lage gewesen sei, sich im Denken flexibel und rasch auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und umzustellen. Die vom Beschwerdeführer beklagte vermehrte Müdigkeit nach geistiger Anstrengung verknüpft mit abneh mender Arbeitsleistung beziehungsweise Ineffizienz bei der Bewältigung tägli cher Aufgaben könne auf dem Boden der hier erhobene n Befunde und auch unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Diagnostik, welche bereits in der Vergangenheit unauffällige Ergebnisse erbracht habe, nicht bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund könne auch eine Neurasthenie nach Frühsommer-Menin goenzephalitis nicht bestätigt werden. Zusammenfassend lasse sich aus psychiat rischer Sicht festhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der FSME-Erkrankung psychisch stabil und gesund gewesen sei. Es bestehe aktuell keine Symptomatik mehr, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die durch gemachte FSME zurückzuführen sei. Auch eine Anpassungsstörung beziehungs weise eine psychische Fehlverarbeitung lasse sich nicht bestätigen. Aus psychi atrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/64 S. 22 f.).
Ergänzend wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass weder klinisch-neurolo gisch noch psychiatrisch-psychopathologisch Hinweise auf Folgen der durchge machten Covid-19-Infektion im Dezember 2020 bestehen würden (Urk. 7/64 S. 24). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00074 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
28. April 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1963 geborene X.___
ist seit dem 12.
Oktober 2000 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 26. Juni 2020 teilte der Versicherte mit, dass er von einer Zecke gebissen worden sei , wobei Zeitpunkt und Ort unbekannt seien , und in der Folge an einer Frühsommer-Meningoenze phalitis ( FSME ) erkrankt sei (Urk. 7/1 , 2 ) . Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/ 18 ff.) und ging von einem Ereignis am 1. Juni 2020 aus. Im Verlauf wurde der Versicherte im Auftrag der Allianz interdisziplinär von der Z.___ GmbH begutachtet (Gutachten vom 10. Mai 2021 [ Urk. 7/ 64 ] und Ergänzung vom
14. Oktober 2021 [ Urk. 7/74 ] ) . Mit Verfügung vom
23. November 2021 stellte die Allianz die Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines natürli chen und adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem Ereignis und den vom Versicherten über den 4. Mai 2021 hinaus geklagten Beschwerden auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 11/5) . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 76 ) wies sie mit Entscheid vom
14. März 2024 ab ( Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 25. April 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei einem Facharzt für Infektiologie mit Erfahrungen im Umgang mit FSME-Patienten zurückzuweisen, damit diese hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 202 4 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Der Beschwerdeführer wurde hiervon mit Verfügung vom 30 . Mai 202 4 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8 ). Am 25. März 2025 wurde die Beschwerdegegnerin telefonisch aufgefordert, die sich nicht in den eingereichten Akten befindende Verfügung vom 23. November 2021 nachzureichen (Urk. 9). Die Beschwerdegeg nerin legte diese zusammen mit weiteren Akten am
27. März 2025 auf (Urk. 10, 11/1-7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2025 angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters
ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4 ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesent lichen damit, dass gestützt auf das beweiskräftige und überzeugende Gut achten de r
Z.___
GmbH ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwische n dem
Ereignis vom 1.
Juni 2020 und den vom Beschwerdeführer über den 4.
Mai 2021 hinaus geltend gemachten Beschwerden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei . 2.2
Dagegen machte d er Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass objektiv erheblich begründete Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständig keit der gutachterlichen Beurteilung bestünden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Gutachter hätten lediglich diejenigen Befunde aufgeführt, welche für die Beschwerdegegnerin sprechen würden, und sämtliche weiteren Er gebnisse als auffällig und daher i nkonsisten t eingestuft, obwohl lediglich ein Test auffällig ausgefallen sei. 3.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid insbesondere auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Z.___
GmbH vom 10. Mai 2021 (Urk. 7/64).
Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/ 64 S. 24 ): - Remittierte Frühsommer- Meningoencephalitis , subjektiv geklagte residu ale Folgen neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch nicht mehr objektivierbar (ICD-10 A84.1) - Covid-1 9 - Infektion Oktober/November 2020, folgenlos ausgeheilt (ICD-10 U07.1)
Aus ne urologischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Som mer 2020 zweifelsohne eine Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durchge macht habe. Die Diagnose sei eindeutig gesichert. Im MRI des Neurokraniums (vom 21. Juni 2020) hätten sich einzelne, möglicherweise postentzündliche Hyperintensitäten in der FLAIR-Gewichtung gefunden. Allerdings seien die Läsi onen soweit beschrieben unspezifisch. D ie MRI-Untersuchung des Neurokraniums habe insgesamt keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine Enzephalitis ergeben. Auch das spinale MRI habe keine Myelitisherde aufzeigen können. Die Liquorun tersuchung habe allerdings eindeutig die FSME-Erkrankung dokumentiert. Im Zuge der neurologischen Rehabilitation habe bereits eine erfreuliche Stabilisie rung und Besserung der initialen Symptomatik erzielt werden können. Ab Herbst 2020 sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Tätigkeit in einem niedrigen Pensum wieder aufzunehmen. Aktuell arbeite er im 40 %-Pensum , beklage jedoch kognitive Einbussen, deretwegen er am Leistungslimit sei. Die behandelnde Neu rologin PD Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, habe im Bericht vom 6. April 2021 keine zentralneurologischen, r a dikulären oder peripher neural zuzuordnenden neurologischen Defizite beschrieben. Das neurokognitive Screening Montreal Cognitive Assessment vom 1. März 2021 habe mit 29/30 Punkten ein altersentsp r echend normales Ergebnis gezeigt. Dennoch habe sie – trotz der weitgehenden neurologischen Normalbefunde im klinisch-neurologi schen Un t ersuchungsbild – die beschriebene Fatigue mit reduzierter psychophy sischer Belastbarkeit als Folgesymptom der FSME eingeordnet. Die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde seien auf neurologischem Gebiet aber unauf fällig. Die vom Beschwerdeführer beklagten Defizite seien aus neurologischer Sicht nicht zu objektivieren und spiegelten sich auch im neurologischen Explo rationsgespräch nicht wider. Ein chronisches Müdigkeitssyndrom nach Enzepha lomyelitis respektive ein postvirales Müdigkeitssyndrom (G93.3) könne aus neu rologischer Sicht daher nur als möglich, aber nicht als überwiegend wahrschein lich gegeben angesehen werden. Aus neurologischer Sicht lasse sich eine Arbeits unfähigkeit somit nicht begründen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der Lage, sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jegliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig in einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zu verrichten (Urk. 7/64 S. 20 f.) .
In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein sehr heterogenes Bild mit deutlich erkennbaren Inkonsistenzen gezeigt . Während klinisch weder Auf merksamkeit s
- oder Konzentrationsprobleme noch eine psychomotorische Ver langsamung fassbar gewesen seien, sei die Testung der Aufmerksamkeit und Kon zentration am PC mittels der TAP-Testbatterie hochgradig auffällig aus gefallen , mit stark verlangsamten Reaktionszeiten und erheblichen Schwierigkeiten bei der geteilten Aufmerksamkeit. Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem klinisch unauffälligen Untersuchungsbefund und auch nicht mit den diesbezüglich unauffälligen neuropsychologischen Vorbefunden. Weiter habe die B e schwerde validierung im WMT auffällige Resultate gezeigt , so dass die dort erzielten ver balen Lern- und Gedäch tn isleistungen nicht verwertbar seien. Die übrigen Tests seien weitestgehend unauffällig ausgefallen . Auf neuropsychologischem Gebiet lasse sich somit kein spezifisches kognitives Störungsbild feststellen. Die in der Aufmerksamkeits- und Konzentrationstestung erhobenen Leistungsminderungen seien nicht vereinbar mit den unauffälligen Vorbefunden und der unauffälligen Klinik und die im WMT erhobenen Minderleistungen im verbalen Lernen und Gedächtnis müssten aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung relativiert werden, zumal auch in den Voruntersuchungen keine solchen Probleme doku mentiert worden seien. Zusammenfassend könnten auf neuropsychologischem Gebiet keine plausiblen neuropsychologischen Defizite erhoben werden. Klinisch bestünden zudem keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen und auch die subjektiv geltend gemachte Fatigue-Symptomatik bilde sich weder kli nisch noch testpsychologisch ab. Eine plausible neuropsychologische Diagnose könne nicht gestellt werden und eine neuropsychologisch begründbare Leistungs minderung könne nicht begründet werden (Urk. 7/64 S. 22).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Exploration des Beschwerde führers das Bild eines gepflegten, dynamischen, bewusstseinsklaren und allseits orien t i er ten Pr o banden ergeben habe, der etwas mitteilungsbedürftig und dabei gelegentlich etwas ausufernd zur Anamnese berichte t habe . Das Konzentrations vermögen w ü rde subjektiv gemindert geschildert, aber im Untersuchungsge spräch habe sich ein ausdauerndes Konzentrationsvermögen gezeigt, welches auch gegen Ende der Exploration nicht abgenommen habe . Im Verlauf des Ge spräches habe sich das Gedächtnis des B eschwerdeführers intakt gezeigt. Die in einem Vorbefund von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beschriebene Abnahme von Aufmerksamkeit und Konzentration habe sich auf der B e fundebene nicht widerspie ge lt. Auch vermehrte Reizb a rkeit, psychomot o rische Anspannung oder Unruhe hätten sich nicht gefunden . Zwänge oder Ängste hätten sich ebenso wenig feststellen lassen wie Denkstörungen oder Ich-Störungen. Der emotional affektive Rapport sei durchgehen d gut herstellbar gewesen , es habe eine tragfähige Interaktion bestanden . Antrieb und Appetit seien normal. Insgesamt sei ein weitgehen d unauffälliger psychopathologischer Befund zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer s c hildere subjektiv kognitiv-mnestische Einbussen, welche sich auf der psychiatrischen Befundebene nicht objektivieren liessen. Differ e nzialdiagnostisch sei nach der durchgemachten Frühsommer-Meningoenzephalitis ein postenzep h alitisches Syndrom (F07.1) zu diskutieren . Dabei komme es zu anhaltenden unspezifischen Verhaltensänderun gen wie bei organisch bedingten Persönlichkeitsänderungen/ - störungen. Eine solche Persönlichkeitsänderung/ - störung lasse sich aber auf psychiatrischem Fachgebiet nicht bestätigen. Festzuhalten sei ferner, dass ein etwaiges passageres postenzephalitisches Syndrom in der Regel reversibel sei. Aktuell ergebe sich allerdings kein ausreichender Anhalt für eine solche Diagnose. Seitens des be handelnden
Psychiaters sei die Symptomatik des Beschwerdeführer s
als organisch neurasthene Störung nach Meningoenzephalitis (F06 .
8) eingeordnet worden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome würden zwar neur a sthen klingen, seien aber auf der Befundebene i m klinisch-psychopathologischen Befund nicht objektivierbar. Die Diagnose einer organisch neurasthenen Störung (F06.8) könne daher ebenfalls nicht mit hinlänglicher Sicherheit gestellt werden. Differ e nzial diagnostisch zu erwägen sei auch ein psychogen neurasthenes Zustandsbild (F48.0). Bei einer derartigen Neurasthenie würden die Betroffenen geistige Er müd barkeit mit unangenehmem Eindringen, ablenkende Assoziationen ode r Erinnerungen beklagen. Dieses Bild bestehe vorliegend nicht. Ferner w ü rde n Kon zentrationsschwäche und allgemein ineffektives Denken beklagt, aber der kli nisch-psychopathologische Befund zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus konzentriert dem Explorationsgespräch über annähernd 90 Minuten habe folgen könne n und auch in der Lage gewesen sei, sich im Denken flexibel und rasch auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und umzustellen. Die vom Beschwerdeführer beklagte vermehrte Müdigkeit nach geistiger Anstrengung verknüpft mit abneh mender Arbeitsleistung beziehungsweise Ineffizienz bei der Bewältigung tägli cher Aufgaben könne auf dem Boden der hier erhobene n Befunde und auch unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Diagnostik, welche bereits in der Vergangenheit unauffällige Ergebnisse erbracht habe, nicht bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund könne auch eine Neurasthenie nach Frühsommer-Menin goenzephalitis nicht bestätigt werden. Zusammenfassend lasse sich aus psychiat rischer Sicht festhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der FSME-Erkrankung psychisch stabil und gesund gewesen sei. Es bestehe aktuell keine Symptomatik mehr, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die durch gemachte FSME zurückzuführen sei. Auch eine Anpassungsstörung beziehungs weise eine psychische Fehlverarbeitung lasse sich nicht bestätigen. Aus psychi atrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/64 S. 22 f.).
Ergänzend wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass weder klinisch-neurolo gisch noch psychiatrisch-psychopathologisch Hinweise auf Folgen der durchge machten Covid-19-Infektion im Dezember 2020 bestehen würden (Urk. 7/64 S. 24). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 4. 4.1
Das Gutachten der Z.___ GmbH vom 10. Mai 2021 (Urk. 7/64) sowie die Stel lungnahme vom 14. Oktober 2021 (Urk. 7/74) vermögen die an eine beweiskräf tige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1. 5 ). So tätig ten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berück sichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hin weise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachten s sprächen, sind nicht er sichtlich. 4.2
Insbesondere führten die Gutachter schlüssig aus , dass der Beschwerdeführer im Sommer 2020 eine Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) mit protrahiertem Heilungsverlauf durchgemacht hat te . Die anlässlich der gutachterlichen Untersu chungen erhobenen Befunden erwiesen sich auf neurologischem Gebiet aber als unauffällig. Namentlich waren d ie vom Beschwerdeführer beklagten Defizite in dieser Hinsicht nicht zu objektivieren und spiegelten sich auch im neurologischen Explorationsgespräch nicht wider. Ebenso wenig konnten auf neuropsychologi schem Gebiet plausible neuropsychologische Defizite erhoben werden. Klinisch best a nden zudem keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen und auch die subjektiv geltend gemachte Fatigue-Symptomatik bilde te sich weder kli nisch noch testpsychologisch ab. Und schliesslich legte auch der psychiatrische Gutachter überzeugend dar, dass in seinem Fachgebiet aktuell keine Symptomatik mehr bestand , welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die durchge machte FSME zurückzuführen war und sich a uch k eine Anpassungsstörung oder psychische Fehlverarbeitung bestätigen liess en . Des Weiteren bestanden weder klinisch-neurologisch noch psychiatrisch-psychopathologisch Hinweise auf Fol gen der im Dezember 2020 durchgemachten Covid-19-Infektion (vgl. E. 3, Urk. 7/64 S. 20 ff.) . 4.3
Was d er Beschwerdeführer hiegegen einwandte, überzeugt nicht:
In Bezug auf die Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin für die Prüfung seiner Ansprüche ungebührlich lange Zeit in Anspruch genommen und damit eine Rechtsverzögerung begangen habe (Urk. 1 S. 3), ist
zu berücksichtigen , dass die Beschwerdegegnerin die geforderten Abklärungen und Prüfungen (inzwischen) vorgenommen und mit dem Erlass des Einspracheentscheides abgeschlossen hat . I m Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung fehlte es damit an einem schutzwürdi gen Interesse an einer derartigen Feststellung, womit auf die Beschwerde in die sem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3; Urteil des Bundesge richts 9C_246/2020 vom 4. März 2021 E. 1).
Inso weit d er Beschwerdeführer auf das Bestehen einer Beweislastumkehr nach einmal anerkannter Unfallkausalität hinw ies (Urk. 1 S. 5) , ist ihm zwar beizu pflichten (E. 1.3) . M it dem Gutachten der Z.___ GmbH vom 10. Mai 2021 hat die Beschwerdegegnerin indessen den hinreichenden Beweis für das Wegfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs erbracht : Es wurde überzeugend festge stellt, dass vorliegend weder auf neurologischem und neuropsychologischen noch auf psychiatrischem Gebiet gesundheitliche Beeinträchtigungen
objektiviert wer den können und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit besteht (vgl. E. 3 und 4.2). Damit ist es , wie die Gutachter zutreffend festh ie lten , lediglich
möglich, dass die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers wei terhin auf das Ereignis vom 1. Juni 2020 zurückzuführen sind, jedoch nicht über wiegend wahrscheinlich. D ie blosse Möglichkeit einer unfallkausalen Ursache einer Gesundheitsschädigung genügt jedoch nicht ( vgl. E. 1.2 ). Damit ist erstellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang spätestens im Zeitpunkt der Begutach tung weggefallen ist (vgl. E. 1.3) .
Entgegen den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f. ) haben die Gutachter die Te stergebnisse anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht deshalb als falsch erachtet, weil sie ein starkes Ausmass auf gewiesen haben oder nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin gewesen sein sollen . Vielmehr legten die Experten überzeugend dar, dass die Ergebnisse nicht i m Einklang mit den klinischen Beobachtungen und Untersuchungen , den unauf fälligen Vorbefunden sowie dem Alltag des Beschwerdeführers standen und die Beschwerdevalidierung zudem auffällig ausgefallen war (Urk. 7/64 S. 22) . Auch mit Bezug auf eine Neurasthenie oder ein Chronic -Fatigue-Syndrom führten die Gutachter nachvollziehbar
aus , dass weder ein kl i nisches Korrelat noch ein kon sistentes und plausibles neuropsychologisches Untersuchungsergebnis vor liegt , welche s diese Diagnosen bestätigen würde. Und auch diesbezüglich ist die Funk tionsfähigkeit des B eschwerdeführers im Alltag nicht vereinbar mit dem Vorlie gen derartiger Störungsbilder (Urk. 7/74 S. 2 f. ). Daran ändert entgegen der An sicht des Beschwerdeführers auch nichts, dass er
zweifelsfrei an einer FSME-Infektion erkrankt war. Zudem bestanden klinisch-neurologisch und psychiat risch-psychopathologisch auch keine Hinweise auf Folgen der durchgemachten Covid-19-Infektion im Dezember 2020 (Urk. 7/64 S. 24) , welche aber ohnehin nicht auf den Unfall zurückzuführen ist.
Soweit der Beschwerdeführer erneut das Fehlen der Ratingbögen beanstandet (Urk. 1 S. 6), weist die Beschwerdegegnerin zu R echt darauf hin, dass sich die Testresultate im Gutachten unter dem Titel «Neuropsychologisches Testleistungs profil» (Urk. 64 S. 18 f.) und die weiteren Ergebnisse der jeweiligen Untersuchun gen unter dem Titel «Untersuchungsbefunde» (Urk. 7/ 64 S. 13 ff. ) finden lassen (vgl. Urk. 6 S. 4).
Dies genügt, besteht rechtsprechungsgemäss do ch kein An spruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson, ausser es erscheint im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2; 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2012 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gutachten der Z.___ GmbH vom 10. Mai 2021 erfüllt wie dargelegt sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen . Insbesondere erhob en
die Gutachter unter Berücksichtigung der Vorakten eine umfassende Anamnese , äusserte n sich zu den angegebenen Beschwerden und führte n
ver schiedene Testverfahren durch und beurteilte n hernach sämtliche Ergebnisse im Gesamtkontext (vgl. E. 4.1 und 4.2 ). Ferner waren die in der neuropsychologi schen Untersuchung erhobenen inkonsistenten Befunde weder vereinbar mit dem klinisch unauffälligen Untersuchungsbefund und den diesbezüglich unauffälligen neuropsychologischen Vorbefunden , noch mit der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Demnach ist anhand der an den normativen Rahmenbedingungen ausgerichteten (vgl.
BGE 141 V 281
E.
4.4), alle relevanten Aspekte beleuchtenden und der polydisziplinären Gesamteinschätzung Rechnung tragenden neuropsychologischen Begutachtung nicht ersichtlich, welche notwen digen weiteren Aufschlüsse die vo m Beschwerdeführer angeforderten Ratingbö gen bieten sollen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt
damit nicht vor (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 und 8C_723/202 2 vom 6. Oktober 2023 E. 5.2 ).
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass lediglich der Gre e n ’s Word Memory Test auffällig ausgefallen sei, die übrigen Performancetestungen demge genüber unauffällig gewesen seien (Urk. 1 S. 6 f.). Allerdings ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten gedenkt . So legte der neuropsycho logisch e Gutachter schlüssig dar, dass die in der Aufmerksamkeits- und Kon zentrationstestung erhobenen Leistungsminderungen nicht vereinbar mit den un auffälligen Vorbefunden und der unauffälligen Klinik seien und die im WMT er hobenen Minderleistungen im verbalen Lernen und Gedächtnis aufgrund der auf fälligen Beschwerdevalidierung und der unauffälligen Voruntersuchungen rela tiviert werden müssen. Die Gutachter haben die Ergebnisse somit unter umfas sender Würdigung und Berücksichtigung der gesamten U mstände medizinisch eingeordnet und nachvollziehbar beurteilt. Folglich
kann darauf abgestellt wer den, dass auf neuropsychologischem Gebiet keine plausiblen neuropsychologi schen Defizite erhoben werden konnten und sich auch klinisch keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen sowie eine Fatigue-Symptomatik zeig ten (Urk. 7/ 64 S. 22). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem zu erwähnen, dass die Beschwerdevalidierung nach formalen, wissenschaftlich an erkannten und empirisch validierten Kriterien erfolgt und nicht durch den Unter sucher beeinflussbar ist. Sie hängt einzig vom Testverhalten der untersuchten Person ab (Urk. 7/74 S. 2).
Soweit de r Beschwerdeführer vorbrachte, es bestünden Diskrepanzen zwischen de m Gutachten und de n Berichten de s behandelnden Psychiaters Dr. B.___
(Urk. 1 S. 7 f. , 7/45 und 62 ) , ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuwei sen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/ cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlu ng oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungs auftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arzt personen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung un erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Die Gutachter setzten sich in ihre r Expertise ausführlich mit den medizinischen Vorakten und insbesondere auch der Einschät zung von Dr. B.___
auseinander und gelangten dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz der beklagte n Konzentrationsschwäche und allgemein ineffektive m Denken durchaus konzentriert dem E xplorationsge spräch über annähernd 90 Minuten folgen konnte und auch in der Lage war, sich im Denken flexibel und rasch auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und um zustellen. Die zudem beklagte vermehrte Müdigkeit nach geistiger Anstren g ung verknü p ft mit abnehmen der Arbeitsleistung konnte auf dem Boden der erhobenen Befunde und auch unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Diagnostik, welche bereits in der Vergangenheit unauffällige Ergebnisse erbracht ha t te , nicht bestätigt werden (Urk. 7/ 64 S. 23) . 5.
Mithin besteht kein Grund, dem Gutachten die Beweiskraft abzusprechen. Gestützt darauf ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in angestammter Tätigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 4. Mai 2021 eingestellt hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allfällige, über den 4. Mai 2021 hinaus geklagte nicht objektivierbare Beschwerden ohnehin als nicht adä quat zum Zeckenbiss zu erachten wären. Denn w ie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid
zutreffend darlegte (Urk. 2 S. 8 f.) , handelt es sich beim Zeckenstich um einen leichten Unfall und keines der allenfalls zu prüfenden wei teren Zusatzkriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlent wicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) wäre als
erfüllt zu betrachten , geschweige denn gehäuft oder in ausgeprägter Weise vor handen. 6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ab dem 4. Mai 2021 zu Recht verneint und die Versicherungsleistungen a uf diese n Zeit punkt hin eingestellt .
Für weitere medi zini sche Ab klä rungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid re le van ten Erkennt nisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweis würdi gung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling