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UV.2024.00073

Nichteintreten auf die erhobene Einsprache rechtens, da diese verspätet erfolgte und der vorgebrachte Grund den Anforderungen an die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht genügt. Unterlassene Meldung einer Adressänderung/eines längeren Auslandaufenthaltes

Zürich SozVersG · 2024-10-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1987 geborene X.___

begann am 2 8. August 2023 als Strassenbauer für die Y.___ AG zu arbeiten und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 9. August 2023 mit Gewicht beladen ausrutschte und eine Rücken kontusion

erlitt (Urk. 8/1). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/7). Mit Schreiben vom 3 0. November 2023 stellte die Suva zwecks Überprüfung ihrer Leistungspflicht die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2023 vorsorglich ein (Urk. 8/31). Am 19.

Dezember 2023

erkundigte sich der Versicherte auf der Agentur der Suva in Z.___

über den aktuellen Stand (Urk. 8/ 43) . Nach aktualisierter medizinischer Aktenlage und g estützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 25.

Januar 2024 (Urk. 8/66) bestätigte die Suva mit Verfügung vom 1 3. Februar 2024 die Leistungseinstellung per 1. Dezember 2023 und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab (Urk. 8/72).

Am 2 0. März 2024 teilte der Versicherte telefonisch mit, dass er die Verfügung vom 13.

Februar 2024 nicht erhalten habe und dagegen Einsprache erhebe (Urk. 8/82). Gleichen tags stellte die Suva dem Versicherten die Verfügung vom 1 3. Februar 2024

unter Beilage der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 5. Januar 2024 per E-Mail zu (Urk. 8/83). Nachdem der Versicherte am 2 1. März 2024 erneut

persönlich

mit geteilt hatte, dass er mit der Leistungs einstellung nicht einverstanden sei (Urk. 8/84), erhob er gleichentags schriftlich dagegen Einsprache (Urk. 8 / 86). Auf diese trat die Suva m it Einspracheentscheid vom 8. April 2024 zufolge Ver spätung nicht ein (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. April 2024 Einsprache bei der Suva und beantragte, es seien ihm

nach erfolgter

Wiederherstellung der Ein sprachefrist unter Aufhebung der Verfügung vom 1 3. Februar 2024 Leistungen nach UVG zu gewähren, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 und Urk. 3/1— 2). Am 2 3. April 2024 wurde diese von der Suva zuständigkeitshalber an das hiesige Sozial versicherungsgericht überwiesen (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10-11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächst folgenden Werktag (Art. 39 Abs.

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 38 Abs.

E. 1.4 E ine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht, womit eine Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entsprechende Voraussetzung aufgestellt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 9).

Praxisgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Ver tretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissen haftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können . In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns, wie beispielsweise bei Natur katastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden. Nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferien abwesenheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019

E. 2 2. Juli 2019 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 3 0. November 20

E. 2.2 ), ein Frist wiederherstellungsgr und darstellt . Aus den Akten ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits am

28. März 2021 (Urk. 3/2)

verstorben war . Weder genügt der von i hm vorgebrachte Grund den Anforderungen an die Wieder herstellung der Einsprachefrist (E. 1. 4) noch sind andere e ntschuldbare Umstände ersichtlich, die ihn am rechtzeitigen Handeln oder an der Bekanntgabe der Adressänderung bzw. de s geplanten Auslandaufenthalt s

gehindert hätten . Somit besteht kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG und die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Einsprache ein.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Recht zeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Da gegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3.

E. 3 über die vorsorgliche Leistungseinstellung informiert worden, was ihm anlässlich eines Gesprächs vom 1 9. Dezember 2023 erneut kommuniziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass noch weitere Abklärungen stattgefunden hätten . Dennoch habe er mit E-Mail vom 29.

Januar 2024 das Ausbleiben der Taggeldleistungen beklagt. Knapp zwei Wochen später sei die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2024 an die bisher bekannte Adresse bestätigt worden. Diese Verfügung mit der Sendungsnummer ... sei am 1 5. Februar 20 2

E. 3.1 Aus der Schadensmeldung ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin als Zustell domizil die Adresse des Beschwerdeführers an der

B.___-S trasse in Z.___ bekannt war (Urk.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund,

er habe auf grund des Todes seiner Mutter unverschuldet und unerwartet nach Brasilien ab reisen müssen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Nach– und Weiter leitung seiner Post angemessen zu organisieren (E.

E. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 4 zugestellt worden. Demzufolge habe die Einsprachefrist am Folgetag und somit am 1 6. Februar 2024 zu laufen begonnen und habe am

Samstag 1 6. März 2024 bzw. am Montag 1 8. März 2024 geendigt . Die erstmals am 2 0. März 2024 und vorerst auch nur telefonisch erklärte Einsprache sei damit verspätet erfolgt, womit die Verfügung vom 1 3. Februar 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei . Der Beschwerdeführer habe als o im Wissen um das laufende Verwaltun g s ve r fahren betreffend die bereits vorsorglich mitgeteilte Leistun g seinstellung und die zu erwartende definitive Verfügung weder eine Adressänderung n oc h die La n desabwesenheit mitgeteilt . Damit sei die Zustellung der Verfügung

vom 1 3. Februar

2024 korrekt an die dannzumal der Suva bekannte Adresse erfolgt (Urk. 2).

E. 8 6) gegen die Ver fügung vom 1 3. Februar 20 2 4 (Urk. 8/72) erfolgte

somit verspätet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00073

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

24. Oktober 2024 in Sache n X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1987 geborene X.___

begann am 2 8. August 2023 als Strassenbauer für die Y.___ AG zu arbeiten und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 9. August 2023 mit Gewicht beladen ausrutschte und eine Rücken kontusion

erlitt (Urk. 8/1). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/7). Mit Schreiben vom 3 0. November 2023 stellte die Suva zwecks Überprüfung ihrer Leistungspflicht die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2023 vorsorglich ein (Urk. 8/31). Am 19.

Dezember 2023

erkundigte sich der Versicherte auf der Agentur der Suva in Z.___

über den aktuellen Stand (Urk. 8/ 43) . Nach aktualisierter medizinischer Aktenlage und g estützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 25.

Januar 2024 (Urk. 8/66) bestätigte die Suva mit Verfügung vom 1 3. Februar 2024 die Leistungseinstellung per 1. Dezember 2023 und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab (Urk. 8/72).

Am 2 0. März 2024 teilte der Versicherte telefonisch mit, dass er die Verfügung vom 13.

Februar 2024 nicht erhalten habe und dagegen Einsprache erhebe (Urk. 8/82). Gleichen tags stellte die Suva dem Versicherten die Verfügung vom 1 3. Februar 2024

unter Beilage der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 5. Januar 2024 per E-Mail zu (Urk. 8/83). Nachdem der Versicherte am 2 1. März 2024 erneut

persönlich

mit geteilt hatte, dass er mit der Leistungs einstellung nicht einverstanden sei (Urk. 8/84), erhob er gleichentags schriftlich dagegen Einsprache (Urk. 8 / 86). Auf diese trat die Suva m it Einspracheentscheid vom 8. April 2024 zufolge Ver spätung nicht ein (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. April 2024 Einsprache bei der Suva und beantragte, es seien ihm

nach erfolgter

Wiederherstellung der Ein sprachefrist unter Aufhebung der Verfügung vom 1 3. Februar 2024 Leistungen nach UVG zu gewähren, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 und Urk. 3/1— 2). Am 2 3. April 2024 wurde diese von der Suva zuständigkeitshalber an das hiesige Sozial versicherungsgericht überwiesen (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10-11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Der Empfänger hat sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (Patricia Egli in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, N 10 zu Art. 20 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG). 1.3

Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächst folgenden Werktag (Art. 39 Abs. 2 ATSG) . 1.4

E ine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht, womit eine Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entsprechende Voraussetzung aufgestellt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 9).

Praxisgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Ver tretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissen haftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können . In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns, wie beispielsweise bei Natur katastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden. Nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferien abwesenheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 2 2. Juli 2019 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 3 0. November 20 2 3 über die vorsorgliche Leistungseinstellung informiert worden, was ihm anlässlich eines Gesprächs vom 1 9. Dezember 2023 erneut kommuniziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass noch weitere Abklärungen stattgefunden hätten . Dennoch habe er mit E-Mail vom 29.

Januar 2024 das Ausbleiben der Taggeldleistungen beklagt. Knapp zwei Wochen später sei die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 1 3. Februar 2024 an die bisher bekannte Adresse bestätigt worden. Diese Verfügung mit der Sendungsnummer ... sei am 1 5. Februar 20 2 4 zugestellt worden. Demzufolge habe die Einsprachefrist am Folgetag und somit am 1 6. Februar 2024 zu laufen begonnen und habe am

Samstag 1 6. März 2024 bzw. am Montag 1 8. März 2024 geendigt . Die erstmals am 2 0. März 2024 und vorerst auch nur telefonisch erklärte Einsprache sei damit verspätet erfolgt, womit die Verfügung vom 1 3. Februar 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei . Der Beschwerdeführer habe als o im Wissen um das laufende Verwaltun g s ve r fahren betreffend die bereits vorsorglich mitgeteilte Leistun g seinstellung und die zu erwartende definitive Verfügung weder eine Adressänderung n oc h die La n desabwesenheit mitgeteilt . Damit sei die Zustellung der Verfügung

vom 1 3. Februar

2024 korrekt an die dannzumal der Suva bekannte Adresse erfolgt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe die Verfügung nicht persönlich entgegennehmen können, da er sich von seiner Ehe frau, A.___, getrennt habe und am 2 3. Dezember 2023 nach Brasilien habe reisen müssen,

da seine Mutter verstorben

sei . Er habe die Beerdigung, Erb angelegenheiten und wichtige Dokumente organisieren müssen. Am 19.

Dezember 2023 ha b e er sich bei der Beschwerdegegnerin abgemeldet . Der Aufenthalt habe drei Monate gedauert. In dieser Zeit habe er weder Benach richtigungen noch Unterlagen von A.___ erhalten . Auch sei er nicht über den Brief der Beschwerdegegnerin informiert worden .

Zudem habe er nicht mit einem abschliessenden

Entscheid rechnen müssen, da ihm anlässlich der Besprechung vom 1 9. Dezember 2023 nichts angedeutet worden sei. Da er un verschuldet nach Brasilien ha b e reisen müssen und dies e Abreise nicht von langer Hand habe geplant werden können, sei es ihm unmöglich ge we sen, die Nach - u nd Wei terleitung seiner Post angemessen zu organisieren . Aufgrund des Dar gelegten beantrage er eine Fristwiederherstellung und reiche gleichzeitig Ein sprache gegen die Verfügung vom 1 8. März (richtig: vom 1 3. Februar) 2024 ein (Urk. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Recht zeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Da gegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3. 3.1

Aus der Schadensmeldung ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin als Zustell domizil die Adresse des Beschwerdeführers an der

B.___-S trasse in Z.___ bekannt war (Urk. 8 /1). An diese Adresse wurde die Verfügung vom 1 3. Februar 2024 (Urk. 8/72) mit der Sendungsnummer ...

adressiert . Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde diese am nächsten Tag per A-Post-Plus aufgegeben und am 1 5. Februar 2024 um 11: 20 Uhr zu gestellt .

Vorliegend brachte d er Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Ver fügung an die Adresse seiner geschiedenen Ehefrau zugestellt worden sei, wo er nicht mehr wohnhaft gewesen sei,

und er weder die Verfügung erhalten, noch

Kenntnis über die Zustellung erlangt habe

(E. 2.2) . Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach höchst richterlicher Rechtsprechung

wäre es die Mitwirkungspflicht des Beschwerde führers gewesen dafür zu sorgen, dass ihn nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung künftige Postsendungen erreichen oder

er davon Kenntnis erlangt (BGE 119 V 94 E 4b/ aa mit weiteren Hinweisen), zumal er mit der Suva in Kontakt stand und den definitive n

Leistungsentscheid

erwartete . So hatte der Beschwerdeführer zuvor das Schreiben vom 3 0. November 2023 betreffend vor sorglicher Leistungseinstellung per 1. Dezember 2023 und der Information, dass er nach weiteren medizinischen Abklärungen den

definitiven Leistungsentscheid erhalten werde, unbestrittenermassen erhalten (Urk. 8/31), sich daraufhin am 1 9. Dezember 2023 persönlich auf der Agentur über den aktuellen Stand der Ab klärungen informiert (Urk. 8/43) und sich am 2 9. Januar 2024 per E-Mail nochmals bezüglich de r

ausgebliebenen Taggeldzahlungen erkundigt (Urk. 8/67) .

Ferner wurde er am 1 3. Februar 2024 um Angabe seines aktuellen Kranken versicherer an gefragt (Urk. 8/71). Infolgedessen gilt die Zustellung an der gemeldeten Adresse als erfolgt und eine Einsprache hätte unter Berücksichtigung der Samstagszustellung spätestens am Montag

18. März 2024 der Beschwerde gegnerin eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (E. 1.3). Dies ist unbestrittenermassen nicht geschehen (vgl. Urk. 1). Die sinngemäss

am 2 0. März 2024 erfolgte mündliche (Urk. 8/84) bzw. am

2 1. März 2024 erfolgte schriftlich e

Einsprache (Urk. 8/ 8

6) gegen die Ver fügung vom 1 3. Februar 20 2 4 (Urk. 8/72) erfolgte

somit verspätet. 3.2

Zu prüfen bleibt, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund,

er habe auf grund des Todes seiner Mutter unverschuldet und unerwartet nach Brasilien ab reisen müssen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Nach– und Weiter leitung seiner Post angemessen zu organisieren (E. 2.2), ein Frist wiederherstellungsgr und darstellt . Aus den Akten ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits am

28. März 2021 (Urk. 3/2)

verstorben war . Weder genügt der von i hm vorgebrachte Grund den Anforderungen an die Wieder herstellung der Einsprachefrist (E. 1. 4) noch sind andere e ntschuldbare Umstände ersichtlich, die ihn am rechtzeitigen Handeln oder an der Bekanntgabe der Adressänderung bzw. de s geplanten Auslandaufenthalt s

gehindert hätten . Somit besteht kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG und die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Einsprache ein. 3.3

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz