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UV.2024.00072

Fahrradsturz mit Verletzung des rechten Handgelenks. Beweiskräftige Aktenbeurteilung des Versicherungsmediziners. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Unfallversicherung eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ausrichtet und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.

Zürich SozVersG · 2025-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968,

war ab dem 1. April 2017 bei der Y.___ GmbH als Kundenmaurer und

Plattenleger angestellt (Urk.

8/1 , Urk. 8/29 S. 1, Urk.

8/35 S.

2 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/2). Am 2 4 .

Mai 2020 stürzte d er Versicherte beim Velofahren (Urk.

8/1 , Urk. 8/35 S. 1 ). Er begab

sich gleichentags auf die Notfallstation des Spital s

Z.___ , wo nach Röntgenun ter suchung en des rechten Handgelenks und der rechten Schulter die Diagnosen distale extraartikuläre undislozierte Radiusfraktur rechts und Schulter- und Rip penkontusion rechts nach Velosturz gestellt wurde n (Urk.

8/4 S. 2). Die Radius fraktur wurde konservativ durch Tragen eines Unterarmgipses be handelt ( Urk. 8/4 S. 2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen (Urk. 8/2-3).

Bei den Verlaufskontrollen im Spital Z.___ zeigte sich konventionell-radio logisch eine zuneh mende Durchbauung der Fraktur, jedoch klagte der Versicherte über weiterhin bestehende Schmerzen (Urk.

8/16 S.

2, Urk.

8/26 S.

1). Nach der Arthro -MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks vom

11. Dezember 2020 (Urk. 8/32 S. 2) diagnostizierte

Dr. med. A.___ , H andchirurgie ,

Spital Z.___ ,

am 1 6. Dezember 2020 eine

Läsion des TFCC ( triangular

fibrocartilage

complex , triangulärer fibro cartilaginärer

Comp lex ) mit Instabilität Handgelenk rechts (Urk. 8/31 S. 1).

In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ GmbH per 31.

Januar 2021 beendet ( Urk. 8/37 ). PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, welcher für eine Zweitmeinung beigezogen wurde, berichtete am 2. Juni 2021 (Urk. 8/55). Hernach empfahl

Dr. A.___ dem Versicherten

am 2 5. Juni 2021 eine diagnostische Handgelenks arthro skopie und Refixation des TFCC (Urk. 8/61).

Dr. A.___ operierte den Versicherten am 18. August 2021 (Urk. 8/84).

Im Rahmen der Verlaufskontrollen untersuchte Dr. A.___ den Versicherten am 2 6. Januar 202 2. D er Versicherte

gab an , dass er nicht arbeiten könne , weil e r sich mit der rechten Hand noch nicht aufstützen könne (Urk.

8/92 S.

2). Im wei teren Verlauf veran lasste Dr.

A.___ zunächst die M R - Handgelenks arthro graphie rechts vom 28.

Februar 2022 (Urk.

8/10 6 ) , danach wandte er sich für eine Zweit meinung an Prof. Dr. C.___ , Chefarzt Handchirurgie, Univer sitäts klinik D.___ ( Urk. 8/102) . Prof. C.___ diagnostizierte am

25. Mai 2022 eine Malunion distaler Radius nach konservativ therapierter Fraktur vom 2 1. Mai 2020 (Urk.

8/114 S.

2). Nach der Untersuchung vom 24.

August 2022 wurde eine weitere Operation zur Durchführung einer Korrekturosteo to mie des Radius bespro chen, was der Versicherte aber erst noch eingehender über denken wollte (Urk.

8/ 12 1 S.

3 ) . Bei der Unter suchung durch E.___ , stellvertretende Oberärztin Handchirurgie, F.___ , vom 8.

März 2023 gab der Ver si cherte an, dass seine Beschwerden nach der Operation zur Versor gung der TFCC-Läsion vom 25. Juni 2021 (Urk. 8/61)

unverändert geblieben seien (Urk.

8/155 S.

1) .

Die Handchirurgin hielt dafür, dass die Chancen einer Schmerz freiheit nach einer Korrekturosteotomie schwer abzu schätzen seien. Es verbleibe die Möglich keit , dass der aktuelle Zustand so belassen werde und der Versicherte nur noch Tätigkeiten mit leichter manueller Beanspruchung ausübe (Urk.

8/155 S. 2). Die Suva legte das Dossier ihrem Versicherungsmediziner, Dr.

med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie , vor. Als dann teilte die Suva dem Versicherten g estützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. G.___ vom 1 4. April 2023 ( Urk. 8/160) mit Schreiben vom 1 7. April 2023 mit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitere Besserung des unfall bedingten Gesundheits zustandes erreicht werden könne . Sie werde die Kos ten für die laufenden medizinischen Unter suchun gen übernehmen und danach die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31.

Mai 2023 einstellen (Urk.

8/161 S.

2). Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 sprach die Suva dem Versi cherten mit Wirkung ab dem 1.

Juni 2023 eine Invali den rente bei einem Invalidi tätsgrad von 13 % zu und verneinte den Anspruch auf eine In tegritäts ent schädigung (Urk.

8/180). Die vom Versicherten dagegen am 2 1. August 2023 erho bene Einsprache ( Urk. 8/193) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 ab ( Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ a m 24. April 2024 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).

E r stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): « Es sei der Einspracheentscheid vom 7. März 2024 aufzuheben und dem Ein-spre cher eine volle Rente zuzusprechen. Dem Einsprecher sei eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter: Es sei ein interdisziplinäres, medizinisches Gutachten über den Gesundheits zustand des Einsprechers und seine Leistungsfähigkeit zu erstellen. Der Einsprecher sei zu den Resultaten des Gutachtens anzuhören. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwer degegnerin bzw. der Staatskasse.»

Der Beschwerdeführer stellte zudem die folgenden Verfahrensanträge (Urk. 1 S. 2): « Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsver tretung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.» 2 .2

Mit Gerichtsverfügung vom 26. April 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und um ihre vollständigen Akten einzureichen. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zuge stellt und es wurde ihm — unter Androhung von Säumnisfolgen — eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um das Formular voll ständig und wahrheitsgetreu aus gefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen (Urk. 4).

Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 2 .3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vo m 27. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-212). 2.4

Mit Gerichtsverfügung vom 21 . Juni 2024 wurde das Gesuch des Beschwerde führers vom 2 4. April 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab gewiesen ( Urk. 10 S. 3-4). Des Weiteren wurde sein Gesuch vom 2 4. April 2024 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde ( Urk. 10 S. 3-4). Und schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2024 ( Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10 S. 4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

D ie Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2024 im Wesentlichen aus, der Versicherungsmediziner Dr. G.___ habe in seiner ärztliche Beurteilung vom 1 4. April 2023 festgehalten, dass mit der (von Prof. C.___ am

24. August 2022, Urk. 8/121 S. 3)

vorgeschlagenen Korrektur os teotomie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitere Bes serung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Auch würde sich insbesondere die Belastbarkeit des rechten Handgelenks kaum verbes sern ( Urk. 2 S. 2) .

Dr. G.___

habe ein Zumutbarkeits profil festgelegt (Urk.

2 S.

3) . Es seien keine medi zinischen Berichte, welche das von ihm formulierte Zumut barkeits profil in Zweifel zu ziehen vermö cht en, aktenkundig (Urk.

2 S.

6) .

Der Velosturz vom 2 4 . Mai 2020 sei nach der

vom Bundesgericht mit BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung den leichten Unfällen zuzuordnen, weshalb ein adä quater Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfallereignis und den vom Beschwerde führer geklagten psychischen Beschwerden, welche auch die geltend gemachten chronischen Schmerzen umfassen würden, zu verneinen sei (Urk. 2 S. 5- 6). Damit seien diesbezüglich auch keine

medizinischen Abklärungen nötig (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer habe ferner eine Rente bei einem Invaliditäts grad von 100

% verlangt . Er habe dies damit begründet , dass es keine erwerbliche Tätigkeit gebe, welche dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ Rechnung tragen würde . Dem sei entgegen zuhalten, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades vom

ausgeglichene n Arbeitsmarkt ausgegangen werde. Es könne daher ange nommen werden, dass auch die Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer trotz seines Gesund heitsschadens noch zu leisten verm öge , nachgefragt werde (Urk.

2 S.

7).

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr.

73'078.--, Invaliden einkommen: Fr.

63'335.--) resul tiere ein Invaliditätsgrad von 13 % . Der Beschwerde führer habe folglich Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Urk.

2 S.

8).

Bezüglich des Integritätsschadens habe Dr. G.___ ebenfalls eine beweis kräftige Beurteilung

abgegeben .

Davon abweichende ärztliche Einschät zungen seien keine vorhanden . Es sei sodann zu beachten, dass g emäss Suva-Tabelle 6 (Integritäts schaden bei Gelenkinstabili täten) bei mässiger Instabilität des Handgelenks ein Anspruch

auf Integritätsent schädigung von 0 % bis 5 % beste he. Dies treffe beim Beschwerdeführer gemäss Dr. G.___ jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer habe somit kein en Anspruch auf eine Integritäts ent schä digung (Urk.

2 S.

9). 1.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er andauernde Schmerzen an der rechten

Hand habe , wie die F.___ in ihrem Bericht festgehalten habe (Urk.

1 S.

4-5) . Ein

T eil dieser Schmerzen müsse auf die als

Malunion verheilte Radiusfraktur zurückzuführen

sein (Urk.

1 S.

4).

Nebst der falsch behandelten Fraktur falle ferner ins Gewicht , d ass erst nach über zehn

Monaten nach dem Unfallereignis Bänderrisse an der rechten Hand festgestellt worden seien (Urk.

1 S.

4).

Die Beschwerdegegnerin habe weder die Malunion

noch die Bänderrisse noch die Schmerzen an der rechten Hand berücksichtigt (Urk.

1 S.

4 ). Alsdann sei die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einsprache entscheid e ntgegen den klaren und unmissverständlichen Feststel lun gen im Bericht der F.___ davon aus gegangen , dass die persis tierenden Schmerzen mangels Objektivierbarkeit nicht in die Beurteilung des Zumutbarkeits profils einzubeziehen seien. Das Gegenteil sei der Fall. Er habe g era de wegen des Unfallereignisses persistierende Schmerzen. Hätte die Beschwerde gegnerin, wie von ihm beantragt, ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, wären auch die aktenkundigen Bänderrisse am Hand gelenk in die

Entscheidgrundlagen eingeflossen

(Urk.

1 S.

5 ) .

Abklärungsbedürftig seien zudem die psychischen Aus wirkungen der Fehlbehandlungen und der chro ni schen Schme rzen .

Es werde daher die Einholung eines interdisziplinären Gutach tens beantragt (Urk.

1 S.

6 ) . Die Beschwerdegegnerin habe ferner festge halten, dass auf das von ihrem Versicherungsmediziner formulierte Zumutbar keitsprofil abgestellt werden könne . Selbst wenn es auf dem Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten gäbe, so könnte er sie aufgrund seiner unfallbedingten gesund heitlichen Ein schränkung nicht ausüben . Er sei Rechtshänder. Es bestehe keine realistische Chance, dass er seine rechte Hand je wieder schmerzfrei be wegen und belasten könne (Urk.

1 S .

5).

Da ihm keine leidens angepasste n Tätigkeiten offenst ünden , könne ihm kein Einkommen angerechnet werden . Da mit resultiere ein Invalidi tätsgrad von 100 % . Dement sprechend sei die ihm ab 1. Juni 2023 auszurichtende Rente neu zu berechnen

( Urk. 1 S. 6) . Es sei ihm überdies eine Integritäts entschädigung auszurichten, welche nach Ermessen des Gerichts fest zusetzen sei. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass er g emäss dem Bericht der F.___ vom (23.) März 2023 an andauernden Schmerzen leide . Die Untersuchungs befunde der F.___ würden sodann keine andere Schlussfolgerung zu lassen , als dass er seine dominante Hand, wenn überhaupt, nur noch minimal nutzen könne n

werde und selbst dies nur unter andauernden Schmerzen. Dies gelte nicht nur für die Arbeitstätigkeit, sondern auch für Freizeit aktivitäten ( Urk. 1 S. 6) . 1.3

S omit ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 3 1. Mai 2023 nicht strittig. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin hinsicht lich der unfallkausalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers ohne weitere medizinische Abklärungen auf das Zumutbarkeitsprofil ihres Versiche rungsmediziners abstellen durfte .

Sollte sich die Sache als s pruchreif erwei sen, so ist die Höhe des Rentenanspruchs und der Anspruch auf eine Integri täts entschä digung zu prüfen . 2.

2.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 3 1. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritäts entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 2.3.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 2.4 2.4.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.4.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellung nah men vor: 3. 2

Dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ , Institut für klinische Notfallmedizin, vom 2 4. Mai 2020 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 8/4 S. 2): - Distale extraartikuläre undislozierte Radiusfraktur rechts nach Velosturz am 2 4. Mai 2020 - Schulter- und Rippenkontusion rechts nach Velosturz am 2 4. Mai 2020

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte hielten weiter fest, dass man sich bei maxi mal geringgradiger dorsaler Dislokation der distalen Radiusfraktur mit dem Beschwerdeführer auf einen konservativen Therapieversuch mit einem Unterarm gips

verständigt habe (Urk. 8/4 S. 2). 3. 3

Im Bericht zur unfallchirurgischen Sprechstunde des Spital s

Z.___

vom 29.

Mai 2020 wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer fünf Tage posttraumatisch ein klinisch zufriedenstellender Verlauf gezeigt habe. Konven tionell-radiologisch habe sich kein Anhalt für eine sekundäre Dislokation gefun den. Die Ruhigstellung werde für insgesamt sechs Wochen weitergeführt (Urk.

8/60 S.

2). 3. 4

Bei der Verlaufskontrolle im Spital Z.___ vom 2 7. August 2020 wurde bei der konventionell - radiologischen Untersuchung eine zunehmende Durchbauung der Fraktur festgestellt. Der Beschwerdeführer berichtete, dass er immer noch Schmerzen habe, weshalb die Physiotherapie fortgeführt wurde ( Urk.

8/16 S.

2 ). 3. 5

Nach der Verlaufskontrolle vom 2 6. November 2020 wurde festgehalten, dass sich 6 Monate posttraumatisch konventionell-radiologisch eine zunehmende Durch bauung der Fraktur zeige. Aufgrund der persistierenden Schmerzen im Hand ge lenk bei Belastung sowie der bei der klinischen Untersuchung festgestellten Instabi lität des

distalen Radioulnargelenks ( DRUG ) und der Schmerzen bei den um drehenden Bewegungen bestehe die Indikation zur MR- Arthrographie des Hand gelenks zum Ausschluss einer SL-Bandläsion (Verletzung des Ligamentums interosseum scapholunatum ) oder TFCC-Läsion (Urk.

8/26 S. 2 ). 3. 6

Im Rahmen der MR - Handgelenksarthrographie rechts vom 11. Dezember 2020 gelangte med. pract . H.___ , stellvertretender leitender Arzt, Radio lo gie, Spital Z.___ , zur folgende n Beurteilung (Urk. 8/32 S. 2) : - Verdacht auf (V. a.) DRUG-seitigen, nicht kommunizierenden Einriss im ulnaren Anteil des TFCC, in der Arthrographie kein Kontrastmittelüber tritt - Intaktes SL- und Luntotriquentral (LT) -Band sowie intrinsische und extrinsische Handgelenks-Ligamente 3. 7

PD Dr. B.___

stellte im Bericht vom 2. Juni 2021 die folgenden Diagnosen: (Urk. 8/55 S. 1 ) : - Status nach distaler extraartikulärer Radiusfraktur rechts vom 2 4. Mai 2020 - Initial verkannte ulnare TFCC-Läsion rechts (Ausriss der fovealen Inser tion)

PD Dr. B.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer (beim Fahrradsturz vom 2 4. Mai 2020) a ls initial nicht erkannte Begleitverletzung der distalen extra arti kulären Radiusfraktur eine partielle ulnare TFCC-Desinsertion erlitten habe . Und zwar sei selektiv der mechanisch tragende foveale Anteil betroffen. Die persis tierenden ulnokarpalen Beschwerden sowie die deutlichen manuellen Anforde rungen im Beruf als Plattenleger würden eine operative Stabilisierung erforderlich machen (Urk. 8/55 S. 2) . 3.8

Es folgte die diagnostische Handgelenksarthroskopie und Refixation des TFCC durch Dr. A.___ a m 18. August 2021 (Urk. 8/84) . Nach der Verlaufskon trolle vom 2 9. September 2021 hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass sich ein stabiles Resultat zeige. Der Bewegungsumfang sei für den aktuellen Zeitpunkt im Rahmen des zu Erwartenden (Urk. 8/85 S. 2). Bei der folgenden Untersuchung vom 17. November 2021 konnte Dr. A.___ eine deutliche Besserung des Bewegungs umfanges feststellen . Im dazugehörigen Bericht vom selben Tag führte er weiter aus, dass sich das Resultat symmetrisch stabil zeige. Die Restbe schwerden seien noch im Rahmen des zu Erwartenden. Die Kraft sei noch nicht komplett auftrainiert . Er habe verordnet, dass die Kraft in den nächsten sechs Wochen zusätzlich über die Handtherapie auftrainiert werde (Urk.

8/86 S.

2). 3.9

Nach der Untersuchung vom 2 6. Januar 2022 äusserte sich Dr. A.___ dahin gehend, dass sich zwar eine Besserung des Bewegungsumfanges gezeigt habe, jedoch seien anamnestisch nach wie vor Schmerzen vorhanden. Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich die Beschwerden zwar ge bessert hätten, aber das Handgelenk für die Aufstützbewegungen , welche als Plat tenleger notwendig seien, noch nicht belastbar sei . Er ( Dr. A.___ ) denke, dass der Befund aufgrund der nachgewiesenen Stabilität so weit gut sei. In An betracht dessen, dass der Beschwerdeführer fünf Monate nach der Refixation noch nicht arbeiten könne, sei jedoch eine erneute Bildgebung mittels Arthro -MRI des Handgelenks gerechtfertigt . Die Arbeitsunfähigkeit werde noch zu 100

% be lassen (Urk. 8/92 S. 2). 3.10

Am 1 6. März 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass sich der Bewegungsumfang n o ch mal etwas gebessert habe. Die Aufstützbewegungen seien aber nach wie vor schmerzhaft. Die zwischenzeitlich durchgeführte MRI-Untersuchung habe keine sichere TFCC-Läsion gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei kein Kontrast mittel übergetreten. Die angrenzenden ossären Strukturen hätten kein Ödem gezeigt. Eine DRUG-Arthrose sei beginnend vorhanden. Aufgrund der feh lenden Fähigkeit der Aufstützbewegung sei die Arbeitsfähigkeit als Bodenleger natürlich nicht gegeben. Er ( Dr. A.___ ) sehe zwei Probleme: Einerseits eine beginnende DRUG-Arthrose im proximalen Anteil und ander er seits wahrschein lich eine relative Überlänge der Ulna , welche zur entsprechenden Quetschung des TFCC führe. Bezüglich der Frage, ob eine Ulnaverkürzung durchzuführen sei, sei d as

präarthrotische DRUG zu bedenken . Vor einem Entscheid, wie hier chirurgisch weiter

zu ver fahren sei, möchte er den Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung Prof. C.___ zuweisen (Urk. 8/102 S. 2). 3. 11 3.11.1

Prof. C.___ und Dr. med. I.___ , Abteilung für Handchirurgie, Universitätsklinik D.___ , führten im Bericht vom 25.

Mai 2022 die folgende Diagnose an (Urk.

8/114 S.

2):

Persistierende ulnare Handgelenksschmerzen rechts (dominant) mit/bei: - Malunion distaler Radius nach konservativ therapierter Fraktur vom 21.

Mai 2020 - Status nach (St. n.) arthroskopischer TFCC - Rekonstruktion rechts am 18.

August 2021

In der Beurteilung hielten sie fest, dass sich persistierende ulnarseitige Hand ge lenksschmerzen bei Status nach TFCC- Refixation und Malunion einer distalen Radiusfraktur zeigen würden . D ie persistierenden Beschwerden liessen sich am ehesten wie folgt erklären: Es liege eine

Malunion des distalen Radius vor , welcher nach dorsal abgekippt und verkürzt sei , so dass trotz TFC C -Rekonst ru k tion keine anatomische und stabile Situation habe erzeugt werden können . Es werde eine CARD

(Computer As sisted Research & Development) - Computertomo gram- Untersuchung beidseits und Fehlstellungsanalyse emp fohlen. S obald diese vor handen sei, werde mit dem Beschwerdeführer das opera tive Vorgehen mit tels korrigie render und verlängernder Radiusosteotomie besprochen (Urk. 8/114 S. 3) . 3. 11.2

Alsdann hielten Prof. C.___ und med. pract . J.___ im Bericht vom 26.

August 2022 fest, dass sich bei m Beschwerdeführer eine Fehlstellung des dis talen Radius mit einer Dorsalabkippung von ca. 20° zeige . Wie schon früher erwähnt, verursach e diese Fehlstellung wahrscheinlich eine Instabilität des DRUG. A ufgrund des Nikotinabusus des Patienten

wäre d ie beste Therapiemöglichkeit eine CARD-geplante Korrektur-Osteotomie des distalen Radius mit einer Becken kammentnahme. Der Beschwerdeführer m ü ss e sich noch überlegen, ob er diese Operation durchführen lassen möchte (Urk.

8/121 S.

3) . 3. 12

Die stellvertretende Oberärztin Handchirurgie der F.___ , Dr. E.___ , stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 im Bericht vom 2 3. März 2023 die folgende Diagnose ( Urk. 8/155 S. 1):

U lnare Handgelenksschmerzen rechts mit/bei: - St.n . konservativ therapierter Radiusfraktur rechts vom 21.

Mai 2020 - St. n . arthroskopischer TFCC- Refixation am 18 August 2021

Dazu hielt Dr. E.___ in ihrer Beurteilung fest, dass sich unter Berücksichti gung der Unterlagen und radiologischen Befunde von extern eine Situation mit einer verheilten distalen extraartikulären Radiusfraktur, welche mit einer leicht gra digen dorsalen Abkippung verheilt sei , zeige. Insgesamt seien die posttrauma tischen Veränderungen relativ wenig ausgeprägt, sodass auch die Chancen einer Schmerzfreiheit nach Korrekturosteotomie schwer einzuschätzen seien. In einer Gesamtschau erscheine eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Maurer nach dreij ährigem Ausfall eher unwahrscheinlich. Ansonsten ver bleibe die Möglich keit, den aktuellen Zustand zu belassen und auf Tätigkeiten mit nur leichte r manu elle r Beanspruchung zu wechseln ( Urk. 8/155 S. 2). 3. 13 3.1 3 .1

Dr. G.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 4. April 2023 die fol gende Diagnose an ( Urk. 8/160 S. 3 ):

Distale extraartikuläre, wenig dislozierte Radiusfraktur rechts (dominant) mit ulna rer Desinsertion des TFCC mit/bei: - primär konservative r Therapie - arthroskopische r

Refixation des TFCC am 1 8. August 2021 - verminderter Belastbarkeit des Handgelenks rechts 3. 13 .2

Dazu hielt Dr . G.___ in seiner Beurteilung fest, dass eine an und für sich harm lose distale extraartikuläre Radiusfraktur rechts mit minimaler Dislokation

zu einer zusätzlichen ulnaren Desinsertion des TFCC (vermutlich Atzei -Klasse 3) geführt habe. Die ulnare Desinsertion des TFCC sei 15 Monate nach dem Unfall arthroskopisch refixiert

worden . Es persistier t e n nun eine leichtgradige Restin stab ilität im distalen Radioulnargelenk sowie Beschwerden beim Abstützen und bei den

endgradigen Pro- und Supinationsbewegungen . Die Uni klinik D.___ habe vor schl a g en , die in Malunion (Dorsalkippung von ca. 20 Grad) verheilte Radiusfraktur mittels

des CARD-Verfahrens einer Korrekturosteo tomie mit einem Beckenkamm zuzuführen unter der Feststellung, dass die Fehl stellung für

die Insta bilität im DRUG verantwortlich sei . Demgegenüber sei die F.___ zurück haltend

und der Ansicht, dass die posttraumatischen Veränderungen ins gesamt relativ gering ausgeprägt

seien und das Erreichen einer Schmerzfreiheit nach einer Korrekturosteotomie schwierig einzuschätzen sei. Eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Maurer schein e gemäss der Beurteilung

der F.___ unwahrscheinlich. Es bleibe aber die Möglichkeit, den aktuellen Zustand zu

belassen und auf leichtere manuelle Tätigkeiten zu wech seln.

Dies sei auch seine Meinung, denn es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerde führer auch

nach erfolgreich durchgeführter Korrekturosteo tomie je wieder als Maurer arbeiten werde .

Zurzeit wünsch e der Beschwerdeführer keinen operativen Eingriff ( Urk. 8/160 S. 3) . 3. 13.3

In Beantwortung der Frage der Beschwerdegegnerin nach den Tätigkeiten und Verrichtungen, die der Beschwerdeführer in Anbetracht der unfallbedingt ver bleibenden Belastbarkeit noch ausüben könne, formulierte Dr. G.___ das fol gende Zumutbarkeitsprofil: Durchführbar seien

l eichte manuelle Tätigkeiten mit der dominanten rechten Hand ,

v ollschichtige wechselbelastende Tätigkeiten. Die Einschränkungen würden sich durch die verminderte Belastbarkeit der rechten Hand ergeben . Dies e

sei nur noch für leichte Arbeiten einsetzbar. Arbeiten, die ein repetitives Um wen den des Vorderarmes bedingen würden , seien nicht geeig net. Beidhändiges Heben und Tragen von Lasten sei auf leichte Lasten beschränkt. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar ( Urk. 8/160 S. 3-4) . 3. 13.4

Und schliesslich hielt Dr. G.___ fest, dass a ufgrund der erhaltenen Gelenksinte grität radiocarpal bei nur leichter Instabilität im distalen Radioulnargelenk und guter Beweglichkeit trotz eingeschränkter Belastbarkeit keine Integritäts ent schädigung geschuldet sei ( Urk. 8/160 S. 4) . 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin

den medizinischen Sachver halt genügend abgeklärt hat . Der Beschwerdeführer ist

der Ansicht, dass die Beschwerde gegnerin

d ie psychischen Aus wir kungen der Fehlbehandlungen und der chronischen Schmerzen zu Unrecht un berücksichtigt gelassen habe

(E.

1.2). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 4 . Mai 2020 — wie festgehalten (E.

3.2-E.

3.12) — von verschiedenen Fach ärztinnen und Fachärzte untersucht wurde. D eren Berichten können keine Hinweise auf

ärztliche Fehlbehandlungen entnommen werden .

Weder mit Blick auf die diagnostizierte Malunion des distalen Radius nach konservativ therapierter Fraktur (E. 3.11.1) noch aufgrund des Umstands, dass die ulnare TFCC-Läsion anfangs verkannt worden war (E. 3.7), kann kurzerhand auf eine Fehlbehandlung geschlossen werden. Wie es sich damit verhält, muss aber ohnehin nicht weiter geprüft werden , da der Unfallversicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG auch für allfällige Schäden einzustehen hat, die durch Heilmassnahmen im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt werden. Die als Folge der dislozierten Radius fraktur mit ulnarer Desinsertion des TFCC andauernden Beeinträchtigungen wur den denn auch vollumfänglich in der medizinischen Beurteilung der unfallbe dingt verbleibenden Belastbarkeit berücksichtigt.

Was die geltend gemachten psychischen Beschwerden betrifft, k ommt hinzu, dass keine Berichte einer Psy chiaterin oder eines Psychiaters, in welchen eine psychische Gesundheits störung des Beschwerdeführers festgehalten

wird , vor handen sind . Der Beschwer de geg nerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie diesbezüglich keine Abklä rungen getätigt ha be, denn d er Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit

geltend gemacht , er sei wegen eines psychischen Leidens in Behandlung . Mangels anderer Angaben

gab es somit keine behandelnde n Fachpersonen, bei denen die Beschwerde gegnerin Berichte hätte einholen können. Ohne Diag nosen aus dem psychiatri schen Fachgebiet bestand und besteht sodann

auch keine Not wendigkeit , im Rah men einer polydisziplinären Begutachtung zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen — welche zudem in einem natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 4 . Mai 2020 beziehungsweise der Behand lung der Unfallfolgen stehen müsste (vgl. E. 2.2 und E. 2.3.1 sowie die sog. «Psycho-Praxis» nach BGE 115 V 133) — vorliegt .

Der Beschwerde führer behaup tet weiter, dass er an chronischen Schmerzen leide ( E.

1.2 ) . Ent gegen sei ner Dar stel lung ist im Bericht der in der F.___ tätigen

Dr.

E.___ vom 23.

März 2023 (E.

3.12) aber nicht festgehalten worden, dass der Beschwer de führer an andauernden Schmerzen leide (E.

1.2). An der besagten Stelle führte Dr . E.___ unter «Anamnese/Verlauf» vielmehr aus, dass der Beschwerde führer über belastungsabhängige Schmerzen ulnokarpal sowie auch bei Dreh bewe gungen berichtet habe. Auch nachts käme es teilweise zu Ruhe schmerzen (Urk.

8/155 S.

1). Des Weiteren ergibt sich aus der ärztlichen Beur teilung von Dr.

G.___ vom 14.

April 2023 (E.

3.13) , dass er den Bericht von Dr.

E.___

und die dortigen Angaben zu den Beschwerden des Beschwerdeführers ebenfalls berücksichtigt hat (Urk.

8/160 S.

2). Der Versicherungs mediziner hielt aber dafür, dass er den medizinischen Sachverhalt anhand der Akten beurteilen könne. Wei tere medizinische Abklärungen waren und sind nicht nötig. 4.2

Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest stehen den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 und 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen).

Die ärztliche Beurteilung von Dr.

G.___

vom 1 4. April 2023 (E. 3.13) erfüllt diese Voraussetzungen.

D er Versicherungsmediziner konnte auf die Vorakten mit den Berichten zu den bild gebenden Untersuchungen und de n Berichte n der Fachärztinnen und Fachärzte, welche den Beschwerdeführer untersucht und behandelt haben, abstellen (vgl. Urk. 8/160 S. 1-2) . Er hatte somit auch Kenntnis von in diesen Berichten festge haltenen Beschwerden des Beschwerdeführers ( insbes. belastungsabhängige Schmerzen und zeitweise Ruheschmerzen in der Nacht,

fehlende Fähigkeit der Aufstütz bewegung , E.

3.10 -E.

3.11 ) . Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (E.

1.2), finden sich

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ver sicherungsmediziner die in den Arztb erichten aufgeführte Malunion des distalen Radius (E. 3.11.1) und die TFCC-Läsion (E. 3.6-3.7) unberück sichtigt gelassenen hat. Der Versicherungs mediziner hat diese Befunde vielmehr in seine Diagnosestellung und Beurteilung mit einbezogen (Urk.

8/160 S.

3).

Die ärztliche Beurteilung von Dr.

G.___

vom 14.

April 2023 (E.

3.13) ist schlüssig und überzeugend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Sachverhalt selber anders würdigt, begrün det keine Zweifel an der Beurteilung des Versiche rungsmediziners . V on der Aktenbe urteilung von Dr.

G.___ abweichende ärztliche Stellungnahmen sind nicht ersichtlich . Nach dem Gesagten i st es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung ihres Versiche rungsmediziners abgestellt hat. 5. 5.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invali denrente, als eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 13 % hat. 5.2

Ausgangspunkt dieser Prüfung ist das Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ vom 14.

April 2023, welches die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalles vom 2 4 . Mai 2020 zumutbaren Tätigkeiten beschreibt (E.

3.13.3). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als Kunden maurer und Plattenleger, welche er vor dem Unfall ausgeübt hat (Urk. 8/1, Urk. 8/29 S. 1, Urk. 8/35 S. 2) , aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er vorbringt, dass ihm aufgrund seiner unfallbedingten körperlichen Einschränkun gen gar keine berufliche Tätigkeit mehr offenstehe, da keine mit dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ vom 1 4. April 2023 vereinbare Tätigkeit exis tiere ( E. 1.2 ). Wie die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 7. März 2024

zutreffend darge legt hat (E. 1.1) , ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchti gungen unter Berücksichtigung der kon kreten Arbeitsmarktlage eine Stelle findet. Gemäss Art. 16 ATSG ist der aus geg lichene Arbeitsmarkt massgebend. Hierzu hat das Bundesgericht festgehalten, dass der aus geg lichene Arbeitsmarkt einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesse und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichne , der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenh alte . Der ausge glichene Arbeitsmarkt umfass e auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, mithin Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegen kommen seitens des Arbeitgebers zu rechnen sei . Von einer

Arbeits gelegenheit

k ö nn e aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form möglich sei , dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kenn e oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen

Arbeitgebers

möglich sei und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als aus geschlossen erschein e (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hin weisen). Der vorliegen de Fall ist mit den vom Bundesgericht umschriebe nen Ausnahmefällen aber nicht vergleichbar . Es muss beachtet werden, dass es gemäss Bundesgericht auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt sogar für Versi cherte, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z. B. als unbelastete Zudienhand ) einsetzen kön nen, realistische Betätigungs möglichkeiten gibt (Urteil des Bundes gerichts 8C_55/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf das von Dr. G.___

a m 1 4. April 2023

erstellte Zumutbarkeit s profil

(E.

3.13.3) ist festzuhalten, dass dem rechts händigen Beschwerdeführer ein weitergehender Einsatz und Gebrauch seiner rechten Hand möglich ist. Der Beschwerdeführer kann mit der rechten Hand noch l eichte manuelle Tätigkeiten ausüben (E.

3.13.3). Das Vorbringen des Beschwerde führers , wonach er seine unfallbedingte Rest arbeitsfähigkeit nicht verwerten könne, verfängt somit nicht. 5.3

Die Bemessung des Invaliditätsgrades als solche blieb unbestritten . Für die Ermitt lung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns — hier: 1.

Juni 2023 (vgl. Urk. 8/161 S. 2) — nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 24.

April 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinwei sen ) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermitt lung des Valideneinkommens den Lohn, welche n der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis bei der Y.___ GmbH

erzielt hatte, herange zogen hat (Urk.

8/184 S. 1, Urk.

8/185 S.

1 ; vgl. auch Urk. 8/100 S. 3 Ziff. 12 sowie Urk. 8/107 S. 2 ). Diesen Lohn hat sie an die Nominal lohnentwicklung angepasst (Urk.

8/184 S.

1). Es resul tierte ein hypothetisches Valideneinkommen 2023 in der Höhe von Fr.

73'078.-- (Urk.

8/184 S. 1). Übt die versicherte Person — wie im vorliegenden Fall — nach Eintritt des Gesundheits schadens keine neue Erwerbs tätigkeit aus, so kann für die Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommens auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_104/2022 vom 5.

August 2022 E.

3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwer degegnerin ist so vorgegangen (Urk.

8/184 S.

1). Offensichtliche Fehler sind bei ihrer Berechnung (Urk. 8/184 S. 1) nicht aus zumachen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht . Der zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu : BGE 126 V 75) führte zu einem hypothetischen Invali deneinkommen 2023 in der Höhe von Fr.

63'899.-- (Urk.

8/184 S. 1). Der Einkommensvergleich ergab eine Erwerbs einbusse von Fr.

9'179.-- ( Urk. 8/184 S. 1) . Dies entspricht einen Invalidi tätsgrad von 12.56 % , welcher auf 13 % aufzurunden ist ( vgl. BGE 130 V 121) . Damit hat es sein Bewenden. 5. 4

Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2023 Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % . 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsent schä digung hat. 6.2

Wie eingangs festgehalten (E. 2.1) , hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlei det ( Art. 24 Abs. 1 UVG). Der Integritätsschaden ist erheblich, wenn die kör perliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerb s fähig keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird ( Art. 36 Abs. 1 Satz 2 der Verord nung über die Unfallversicherung, UVV). 6.3

Mit seiner Beurteilung vom 14.

April 2023 hat Dr. G.___

zwar auf die einge schränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenks hingewiesen, aufgrund der erhalte nen Gelenksintegrität radiocarpal bei nur leichter Instabilität im dista len Radioulnargelenk und guter Beweglichkeit aber einen zu entschädigende n

Inte gri täts schaden mit einer nachvollziehbaren Begründung ver neint

( E. 3.13.4 ) . Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt , dass eine Integri tätsentschädigung geschul det sei

und führt zur Begründung den Bericht von Dr. E.___ vom 23.

März 2023 (E.

3.12) an (E.

1.2). Dr. E.___ hat in diesem Bericht zur Frage des Vorhandenseins einer Integritätseinbusse aber

nicht Stellung genommen. Der Beschwerdeführer zog aus diesem Bericht seine eigenen Schlussfolgerungen, was aber nicht genügt, um Zweifel an der Beurteilung des Versicherungsmediziners zu begründen (E. 3.13.4 ). Ärztliche Beurteilungen, welche von der Beur teilung von Dr. G.___ vom 1 4. April 2023 (E. 3.13.4) abweichen, sind keine vor handen.

Gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. G.___

vom 1 4. April 2023

(E. 3.13.4) besteht demnach kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. März 2024 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Carmine Baselice - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968,

war ab dem 1. April 2017 bei der Y.___ GmbH als Kundenmaurer und

Plattenleger angestellt (Urk.

8/1 , Urk. 8/29 S. 1, Urk.

8/35 S.

E. 1.1 D ie Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2024 im Wesentlichen aus, der Versicherungsmediziner Dr. G.___ habe in seiner ärztliche Beurteilung vom 1 4. April 2023 festgehalten, dass mit der (von Prof. C.___ am

24. August 2022, Urk. 8/121 S. 3)

vorgeschlagenen Korrektur os teotomie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitere Bes serung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Auch würde sich insbesondere die Belastbarkeit des rechten Handgelenks kaum verbes sern ( Urk. 2 S. 2) .

Dr. G.___

habe ein Zumutbarkeits profil festgelegt (Urk.

2 S.

3) . Es seien keine medi zinischen Berichte, welche das von ihm formulierte Zumut barkeits profil in Zweifel zu ziehen vermö cht en, aktenkundig (Urk.

2 S.

6) .

Der Velosturz vom 2 4 . Mai 2020 sei nach der

vom Bundesgericht mit BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung den leichten Unfällen zuzuordnen, weshalb ein adä quater Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfallereignis und den vom Beschwerde führer geklagten psychischen Beschwerden, welche auch die geltend gemachten chronischen Schmerzen umfassen würden, zu verneinen sei (Urk. 2 S. 5- 6). Damit seien diesbezüglich auch keine

medizinischen Abklärungen nötig (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer habe ferner eine Rente bei einem Invaliditäts grad von 100

% verlangt . Er habe dies damit begründet , dass es keine erwerbliche Tätigkeit gebe, welche dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ Rechnung tragen würde . Dem sei entgegen zuhalten, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades vom

ausgeglichene n Arbeitsmarkt ausgegangen werde. Es könne daher ange nommen werden, dass auch die Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer trotz seines Gesund heitsschadens noch zu leisten verm öge , nachgefragt werde (Urk.

2 S.

7).

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr.

73'078.--, Invaliden einkommen: Fr.

63'335.--) resul tiere ein Invaliditätsgrad von 13 % . Der Beschwerde führer habe folglich Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Urk.

2 S.

8).

Bezüglich des Integritätsschadens habe Dr. G.___ ebenfalls eine beweis kräftige Beurteilung

abgegeben .

Davon abweichende ärztliche Einschät zungen seien keine vorhanden . Es sei sodann zu beachten, dass g emäss Suva-Tabelle 6 (Integritäts schaden bei Gelenkinstabili täten) bei mässiger Instabilität des Handgelenks ein Anspruch

auf Integritätsent schädigung von 0 % bis 5 % beste he. Dies treffe beim Beschwerdeführer gemäss Dr. G.___ jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer habe somit kein en Anspruch auf eine Integritäts ent schä digung (Urk.

2 S.

9).

E. 1.2 ) . Ent gegen sei ner Dar stel lung ist im Bericht der in der F.___ tätigen

Dr.

E.___ vom 23.

März 2023 (E.

3.12) aber nicht festgehalten worden, dass der Beschwer de führer an andauernden Schmerzen leide (E.

1.2). An der besagten Stelle führte Dr . E.___ unter «Anamnese/Verlauf» vielmehr aus, dass der Beschwerde führer über belastungsabhängige Schmerzen ulnokarpal sowie auch bei Dreh bewe gungen berichtet habe. Auch nachts käme es teilweise zu Ruhe schmerzen (Urk.

8/155 S.

1). Des Weiteren ergibt sich aus der ärztlichen Beur teilung von Dr.

G.___ vom 14.

April 2023 (E.

3.13) , dass er den Bericht von Dr.

E.___

und die dortigen Angaben zu den Beschwerden des Beschwerdeführers ebenfalls berücksichtigt hat (Urk.

8/160 S.

2). Der Versicherungs mediziner hielt aber dafür, dass er den medizinischen Sachverhalt anhand der Akten beurteilen könne. Wei tere medizinische Abklärungen waren und sind nicht nötig.

E. 1.3 S omit ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 3 1. Mai 2023 nicht strittig. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin hinsicht lich der unfallkausalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers ohne weitere medizinische Abklärungen auf das Zumutbarkeitsprofil ihres Versiche rungsmediziners abstellen durfte .

Sollte sich die Sache als s pruchreif erwei sen, so ist die Höhe des Rentenanspruchs und der Anspruch auf eine Integri täts entschä digung zu prüfen . 2.

E. 2 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/2). Am 2

E. 2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 3 1. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritäts entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

E. 2.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

E. 2.4 Mit Gerichtsverfügung vom 21 . Juni 2024 wurde das Gesuch des Beschwerde führers vom 2 4. April 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab gewiesen ( Urk.

E. 2.4.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

E. 2.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellung nah men vor: 3. 2

Dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ , Institut für klinische Notfallmedizin, vom 2 4. Mai 2020 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 8/4 S. 2): - Distale extraartikuläre undislozierte Radiusfraktur rechts nach Velosturz am 2 4. Mai 2020 - Schulter- und Rippenkontusion rechts nach Velosturz am 2 4. Mai 2020

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte hielten weiter fest, dass man sich bei maxi mal geringgradiger dorsaler Dislokation der distalen Radiusfraktur mit dem Beschwerdeführer auf einen konservativen Therapieversuch mit einem Unterarm gips

verständigt habe (Urk. 8/4 S. 2). 3. 3

Im Bericht zur unfallchirurgischen Sprechstunde des Spital s

Z.___

vom 29.

Mai 2020 wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer fünf Tage posttraumatisch ein klinisch zufriedenstellender Verlauf gezeigt habe. Konven tionell-radiologisch habe sich kein Anhalt für eine sekundäre Dislokation gefun den. Die Ruhigstellung werde für insgesamt sechs Wochen weitergeführt (Urk.

8/60 S.

2). 3. 4

Bei der Verlaufskontrolle im Spital Z.___ vom 2 7. August 2020 wurde bei der konventionell - radiologischen Untersuchung eine zunehmende Durchbauung der Fraktur festgestellt. Der Beschwerdeführer berichtete, dass er immer noch Schmerzen habe, weshalb die Physiotherapie fortgeführt wurde ( Urk.

8/16 S.

2 ). 3. 5

Nach der Verlaufskontrolle vom 2 6. November 2020 wurde festgehalten, dass sich 6 Monate posttraumatisch konventionell-radiologisch eine zunehmende Durch bauung der Fraktur zeige. Aufgrund der persistierenden Schmerzen im Hand ge lenk bei Belastung sowie der bei der klinischen Untersuchung festgestellten Instabi lität des

distalen Radioulnargelenks ( DRUG ) und der Schmerzen bei den um drehenden Bewegungen bestehe die Indikation zur MR- Arthrographie des Hand gelenks zum Ausschluss einer SL-Bandläsion (Verletzung des Ligamentums interosseum scapholunatum ) oder TFCC-Läsion (Urk.

8/26 S. 2 ). 3. 6

Im Rahmen der MR - Handgelenksarthrographie rechts vom 11. Dezember 2020 gelangte med. pract . H.___ , stellvertretender leitender Arzt, Radio lo gie, Spital Z.___ , zur folgende n Beurteilung (Urk. 8/32 S. 2) : - Verdacht auf (V. a.) DRUG-seitigen, nicht kommunizierenden Einriss im ulnaren Anteil des TFCC, in der Arthrographie kein Kontrastmittelüber tritt - Intaktes SL- und Luntotriquentral (LT) -Band sowie intrinsische und extrinsische Handgelenks-Ligamente 3. 7

PD Dr. B.___

stellte im Bericht vom 2. Juni 2021 die folgenden Diagnosen: (Urk. 8/55 S. 1 ) : - Status nach distaler extraartikulärer Radiusfraktur rechts vom 2 4. Mai 2020 - Initial verkannte ulnare TFCC-Läsion rechts (Ausriss der fovealen Inser tion)

PD Dr. B.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer (beim Fahrradsturz vom 2 4. Mai 2020) a ls initial nicht erkannte Begleitverletzung der distalen extra arti kulären Radiusfraktur eine partielle ulnare TFCC-Desinsertion erlitten habe . Und zwar sei selektiv der mechanisch tragende foveale Anteil betroffen. Die persis tierenden ulnokarpalen Beschwerden sowie die deutlichen manuellen Anforde rungen im Beruf als Plattenleger würden eine operative Stabilisierung erforderlich machen (Urk. 8/55 S. 2) . 3.8

Es folgte die diagnostische Handgelenksarthroskopie und Refixation des TFCC durch Dr. A.___ a m 18. August 2021 (Urk. 8/84) . Nach der Verlaufskon trolle vom 2 9. September 2021 hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass sich ein stabiles Resultat zeige. Der Bewegungsumfang sei für den aktuellen Zeitpunkt im Rahmen des zu Erwartenden (Urk. 8/85 S. 2). Bei der folgenden Untersuchung vom 17. November 2021 konnte Dr. A.___ eine deutliche Besserung des Bewegungs umfanges feststellen . Im dazugehörigen Bericht vom selben Tag führte er weiter aus, dass sich das Resultat symmetrisch stabil zeige. Die Restbe schwerden seien noch im Rahmen des zu Erwartenden. Die Kraft sei noch nicht komplett auftrainiert . Er habe verordnet, dass die Kraft in den nächsten sechs Wochen zusätzlich über die Handtherapie auftrainiert werde (Urk.

8/86 S.

2). 3.9

Nach der Untersuchung vom 2 6. Januar 2022 äusserte sich Dr. A.___ dahin gehend, dass sich zwar eine Besserung des Bewegungsumfanges gezeigt habe, jedoch seien anamnestisch nach wie vor Schmerzen vorhanden. Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich die Beschwerden zwar ge bessert hätten, aber das Handgelenk für die Aufstützbewegungen , welche als Plat tenleger notwendig seien, noch nicht belastbar sei . Er ( Dr. A.___ ) denke, dass der Befund aufgrund der nachgewiesenen Stabilität so weit gut sei. In An betracht dessen, dass der Beschwerdeführer fünf Monate nach der Refixation noch nicht arbeiten könne, sei jedoch eine erneute Bildgebung mittels Arthro -MRI des Handgelenks gerechtfertigt . Die Arbeitsunfähigkeit werde noch zu 100

% be lassen (Urk. 8/92 S. 2). 3.10

Am 1 6. März 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass sich der Bewegungsumfang n o ch mal etwas gebessert habe. Die Aufstützbewegungen seien aber nach wie vor schmerzhaft. Die zwischenzeitlich durchgeführte MRI-Untersuchung habe keine sichere TFCC-Läsion gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei kein Kontrast mittel übergetreten. Die angrenzenden ossären Strukturen hätten kein Ödem gezeigt. Eine DRUG-Arthrose sei beginnend vorhanden. Aufgrund der feh lenden Fähigkeit der Aufstützbewegung sei die Arbeitsfähigkeit als Bodenleger natürlich nicht gegeben. Er ( Dr. A.___ ) sehe zwei Probleme: Einerseits eine beginnende DRUG-Arthrose im proximalen Anteil und ander er seits wahrschein lich eine relative Überlänge der Ulna , welche zur entsprechenden Quetschung des TFCC führe. Bezüglich der Frage, ob eine Ulnaverkürzung durchzuführen sei, sei d as

präarthrotische DRUG zu bedenken . Vor einem Entscheid, wie hier chirurgisch weiter

zu ver fahren sei, möchte er den Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung Prof. C.___ zuweisen (Urk. 8/102 S. 2). 3.

E. 4 .

Mai 2020 stürzte d er Versicherte beim Velofahren (Urk.

8/1 , Urk. 8/35 S. 1 ). Er begab

sich gleichentags auf die Notfallstation des Spital s

Z.___ , wo nach Röntgenun ter suchung en des rechten Handgelenks und der rechten Schulter die Diagnosen distale extraartikuläre undislozierte Radiusfraktur rechts und Schulter- und Rip penkontusion rechts nach Velosturz gestellt wurde n (Urk.

8/4 S. 2). Die Radius fraktur wurde konservativ durch Tragen eines Unterarmgipses be handelt ( Urk. 8/4 S. 2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen (Urk. 8/2-3).

Bei den Verlaufskontrollen im Spital Z.___ zeigte sich konventionell-radio logisch eine zuneh mende Durchbauung der Fraktur, jedoch klagte der Versicherte über weiterhin bestehende Schmerzen (Urk.

8/16 S.

2, Urk.

8/26 S.

1). Nach der Arthro -MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks vom

11. Dezember 2020 (Urk. 8/32 S. 2) diagnostizierte

Dr. med. A.___ , H andchirurgie ,

Spital Z.___ ,

am 1 6. Dezember 2020 eine

Läsion des TFCC ( triangular

fibrocartilage

complex , triangulärer fibro cartilaginärer

Comp lex ) mit Instabilität Handgelenk rechts (Urk. 8/31 S. 1).

In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ GmbH per 31.

Januar 2021 beendet ( Urk. 8/37 ). PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, welcher für eine Zweitmeinung beigezogen wurde, berichtete am 2. Juni 2021 (Urk. 8/55). Hernach empfahl

Dr. A.___ dem Versicherten

am 2 5. Juni 2021 eine diagnostische Handgelenks arthro skopie und Refixation des TFCC (Urk. 8/61).

Dr. A.___ operierte den Versicherten am 18. August 2021 (Urk. 8/84).

Im Rahmen der Verlaufskontrollen untersuchte Dr. A.___ den Versicherten am 2 6. Januar 202 2. D er Versicherte

gab an , dass er nicht arbeiten könne , weil e r sich mit der rechten Hand noch nicht aufstützen könne (Urk.

8/92 S.

2). Im wei teren Verlauf veran lasste Dr.

A.___ zunächst die M R - Handgelenks arthro graphie rechts vom 28.

Februar 2022 (Urk.

8/10

E. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin

den medizinischen Sachver halt genügend abgeklärt hat . Der Beschwerdeführer ist

der Ansicht, dass die Beschwerde gegnerin

d ie psychischen Aus wir kungen der Fehlbehandlungen und der chronischen Schmerzen zu Unrecht un berücksichtigt gelassen habe

(E.

1.2). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 4 . Mai 2020 — wie festgehalten (E.

3.2-E.

3.12) — von verschiedenen Fach ärztinnen und Fachärzte untersucht wurde. D eren Berichten können keine Hinweise auf

ärztliche Fehlbehandlungen entnommen werden .

Weder mit Blick auf die diagnostizierte Malunion des distalen Radius nach konservativ therapierter Fraktur (E. 3.11.1) noch aufgrund des Umstands, dass die ulnare TFCC-Läsion anfangs verkannt worden war (E. 3.7), kann kurzerhand auf eine Fehlbehandlung geschlossen werden. Wie es sich damit verhält, muss aber ohnehin nicht weiter geprüft werden , da der Unfallversicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG auch für allfällige Schäden einzustehen hat, die durch Heilmassnahmen im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt werden. Die als Folge der dislozierten Radius fraktur mit ulnarer Desinsertion des TFCC andauernden Beeinträchtigungen wur den denn auch vollumfänglich in der medizinischen Beurteilung der unfallbe dingt verbleibenden Belastbarkeit berücksichtigt.

Was die geltend gemachten psychischen Beschwerden betrifft, k ommt hinzu, dass keine Berichte einer Psy chiaterin oder eines Psychiaters, in welchen eine psychische Gesundheits störung des Beschwerdeführers festgehalten

wird , vor handen sind . Der Beschwer de geg nerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie diesbezüglich keine Abklä rungen getätigt ha be, denn d er Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit

geltend gemacht , er sei wegen eines psychischen Leidens in Behandlung . Mangels anderer Angaben

gab es somit keine behandelnde n Fachpersonen, bei denen die Beschwerde gegnerin Berichte hätte einholen können. Ohne Diag nosen aus dem psychiatri schen Fachgebiet bestand und besteht sodann

auch keine Not wendigkeit , im Rah men einer polydisziplinären Begutachtung zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen — welche zudem in einem natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 4 . Mai 2020 beziehungsweise der Behand lung der Unfallfolgen stehen müsste (vgl. E. 2.2 und E. 2.3.1 sowie die sog. «Psycho-Praxis» nach BGE 115 V 133) — vorliegt .

Der Beschwerde führer behaup tet weiter, dass er an chronischen Schmerzen leide ( E.

E. 4.2 Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest stehen den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 und 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen).

Die ärztliche Beurteilung von Dr.

G.___

vom 1 4. April 2023 (E. 3.13) erfüllt diese Voraussetzungen.

D er Versicherungsmediziner konnte auf die Vorakten mit den Berichten zu den bild gebenden Untersuchungen und de n Berichte n der Fachärztinnen und Fachärzte, welche den Beschwerdeführer untersucht und behandelt haben, abstellen (vgl. Urk. 8/160 S. 1-2) . Er hatte somit auch Kenntnis von in diesen Berichten festge haltenen Beschwerden des Beschwerdeführers ( insbes. belastungsabhängige Schmerzen und zeitweise Ruheschmerzen in der Nacht,

fehlende Fähigkeit der Aufstütz bewegung , E.

3.10 -E.

3.11 ) . Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (E.

1.2), finden sich

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ver sicherungsmediziner die in den Arztb erichten aufgeführte Malunion des distalen Radius (E. 3.11.1) und die TFCC-Läsion (E. 3.6-3.7) unberück sichtigt gelassenen hat. Der Versicherungs mediziner hat diese Befunde vielmehr in seine Diagnosestellung und Beurteilung mit einbezogen (Urk.

8/160 S.

3).

Die ärztliche Beurteilung von Dr.

G.___

vom 14.

April 2023 (E.

3.13) ist schlüssig und überzeugend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Sachverhalt selber anders würdigt, begrün det keine Zweifel an der Beurteilung des Versiche rungsmediziners . V on der Aktenbe urteilung von Dr.

G.___ abweichende ärztliche Stellungnahmen sind nicht ersichtlich . Nach dem Gesagten i st es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung ihres Versiche rungsmediziners abgestellt hat. 5. 5.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invali denrente, als eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 13 % hat. 5.2

Ausgangspunkt dieser Prüfung ist das Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ vom 14.

April 2023, welches die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalles vom 2 4 . Mai 2020 zumutbaren Tätigkeiten beschreibt (E.

3.13.3). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als Kunden maurer und Plattenleger, welche er vor dem Unfall ausgeübt hat (Urk. 8/1, Urk. 8/29 S. 1, Urk. 8/35 S. 2) , aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er vorbringt, dass ihm aufgrund seiner unfallbedingten körperlichen Einschränkun gen gar keine berufliche Tätigkeit mehr offenstehe, da keine mit dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ vom 1 4. April 2023 vereinbare Tätigkeit exis tiere ( E. 1.2 ). Wie die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 7. März 2024

zutreffend darge legt hat (E. 1.1) , ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchti gungen unter Berücksichtigung der kon kreten Arbeitsmarktlage eine Stelle findet. Gemäss Art.

E. 6 ) , danach wandte er sich für eine Zweit meinung an Prof. Dr. C.___ , Chefarzt Handchirurgie, Univer sitäts klinik D.___ ( Urk. 8/102) . Prof. C.___ diagnostizierte am

25. Mai 2022 eine Malunion distaler Radius nach konservativ therapierter Fraktur vom 2 1. Mai 2020 (Urk.

8/114 S.

2). Nach der Untersuchung vom 24.

August 2022 wurde eine weitere Operation zur Durchführung einer Korrekturosteo to mie des Radius bespro chen, was der Versicherte aber erst noch eingehender über denken wollte (Urk.

8/ 12 1 S.

3 ) . Bei der Unter suchung durch E.___ , stellvertretende Oberärztin Handchirurgie, F.___ , vom 8.

März 2023 gab der Ver si cherte an, dass seine Beschwerden nach der Operation zur Versor gung der TFCC-Läsion vom 25. Juni 2021 (Urk. 8/61)

unverändert geblieben seien (Urk.

8/155 S.

1) .

Die Handchirurgin hielt dafür, dass die Chancen einer Schmerz freiheit nach einer Korrekturosteotomie schwer abzu schätzen seien. Es verbleibe die Möglich keit , dass der aktuelle Zustand so belassen werde und der Versicherte nur noch Tätigkeiten mit leichter manueller Beanspruchung ausübe (Urk.

8/155 S. 2). Die Suva legte das Dossier ihrem Versicherungsmediziner, Dr.

med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie , vor. Als dann teilte die Suva dem Versicherten g estützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. G.___ vom 1 4. April 2023 ( Urk. 8/160) mit Schreiben vom 1 7. April 2023 mit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitere Besserung des unfall bedingten Gesundheits zustandes erreicht werden könne . Sie werde die Kos ten für die laufenden medizinischen Unter suchun gen übernehmen und danach die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31.

Mai 2023 einstellen (Urk.

8/161 S.

2). Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 sprach die Suva dem Versi cherten mit Wirkung ab dem 1.

Juni 2023 eine Invali den rente bei einem Invalidi tätsgrad von 13 % zu und verneinte den Anspruch auf eine In tegritäts ent schädigung (Urk.

8/180). Die vom Versicherten dagegen am 2 1. August 2023 erho bene Einsprache ( Urk. 8/193) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 ab ( Urk. 2). 2.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsent schä digung hat.

E. 6.2 Wie eingangs festgehalten (E. 2.1) , hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlei det ( Art. 24 Abs. 1 UVG). Der Integritätsschaden ist erheblich, wenn die kör perliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerb s fähig keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird ( Art. 36 Abs. 1 Satz 2 der Verord nung über die Unfallversicherung, UVV).

E. 6.3 Mit seiner Beurteilung vom 14.

April 2023 hat Dr. G.___

zwar auf die einge schränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenks hingewiesen, aufgrund der erhalte nen Gelenksintegrität radiocarpal bei nur leichter Instabilität im dista len Radioulnargelenk und guter Beweglichkeit aber einen zu entschädigende n

Inte gri täts schaden mit einer nachvollziehbaren Begründung ver neint

( E. 3.13.4 ) . Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt , dass eine Integri tätsentschädigung geschul det sei

und führt zur Begründung den Bericht von Dr. E.___ vom 23.

März 2023 (E.

3.12) an (E.

1.2). Dr. E.___ hat in diesem Bericht zur Frage des Vorhandenseins einer Integritätseinbusse aber

nicht Stellung genommen. Der Beschwerdeführer zog aus diesem Bericht seine eigenen Schlussfolgerungen, was aber nicht genügt, um Zweifel an der Beurteilung des Versicherungsmediziners zu begründen (E. 3.13.4 ). Ärztliche Beurteilungen, welche von der Beur teilung von Dr. G.___ vom 1 4. April 2023 (E. 3.13.4) abweichen, sind keine vor handen.

Gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. G.___

vom 1 4. April 2023

(E. 3.13.4) besteht demnach kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. März 2024 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Carmine Baselice - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 10 S. 4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 3.11.1

Prof. C.___ und Dr. med. I.___ , Abteilung für Handchirurgie, Universitätsklinik D.___ , führten im Bericht vom 25.

Mai 2022 die folgende Diagnose an (Urk.

8/114 S.

2):

Persistierende ulnare Handgelenksschmerzen rechts (dominant) mit/bei: - Malunion distaler Radius nach konservativ therapierter Fraktur vom 21.

Mai 2020 - Status nach (St. n.) arthroskopischer TFCC - Rekonstruktion rechts am 18.

August 2021

In der Beurteilung hielten sie fest, dass sich persistierende ulnarseitige Hand ge lenksschmerzen bei Status nach TFCC- Refixation und Malunion einer distalen Radiusfraktur zeigen würden . D ie persistierenden Beschwerden liessen sich am ehesten wie folgt erklären: Es liege eine

Malunion des distalen Radius vor , welcher nach dorsal abgekippt und verkürzt sei , so dass trotz TFC C -Rekonst ru k tion keine anatomische und stabile Situation habe erzeugt werden können . Es werde eine CARD

(Computer As sisted Research & Development) - Computertomo gram- Untersuchung beidseits und Fehlstellungsanalyse emp fohlen. S obald diese vor handen sei, werde mit dem Beschwerdeführer das opera tive Vorgehen mit tels korrigie render und verlängernder Radiusosteotomie besprochen (Urk. 8/114 S. 3) . 3.

E. 11.2 Alsdann hielten Prof. C.___ und med. pract . J.___ im Bericht vom 26.

August 2022 fest, dass sich bei m Beschwerdeführer eine Fehlstellung des dis talen Radius mit einer Dorsalabkippung von ca. 20° zeige . Wie schon früher erwähnt, verursach e diese Fehlstellung wahrscheinlich eine Instabilität des DRUG. A ufgrund des Nikotinabusus des Patienten

wäre d ie beste Therapiemöglichkeit eine CARD-geplante Korrektur-Osteotomie des distalen Radius mit einer Becken kammentnahme. Der Beschwerdeführer m ü ss e sich noch überlegen, ob er diese Operation durchführen lassen möchte (Urk.

8/121 S.

3) . 3.

E. 12 Die stellvertretende Oberärztin Handchirurgie der F.___ , Dr. E.___ , stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 im Bericht vom 2 3. März 2023 die folgende Diagnose ( Urk. 8/155 S. 1):

U lnare Handgelenksschmerzen rechts mit/bei: - St.n . konservativ therapierter Radiusfraktur rechts vom 21.

Mai 2020 - St. n . arthroskopischer TFCC- Refixation am 18 August 2021

Dazu hielt Dr. E.___ in ihrer Beurteilung fest, dass sich unter Berücksichti gung der Unterlagen und radiologischen Befunde von extern eine Situation mit einer verheilten distalen extraartikulären Radiusfraktur, welche mit einer leicht gra digen dorsalen Abkippung verheilt sei , zeige. Insgesamt seien die posttrauma tischen Veränderungen relativ wenig ausgeprägt, sodass auch die Chancen einer Schmerzfreiheit nach Korrekturosteotomie schwer einzuschätzen seien. In einer Gesamtschau erscheine eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Maurer nach dreij ährigem Ausfall eher unwahrscheinlich. Ansonsten ver bleibe die Möglich keit, den aktuellen Zustand zu belassen und auf Tätigkeiten mit nur leichte r manu elle r Beanspruchung zu wechseln ( Urk. 8/155 S. 2). 3.

E. 13 .2

Dazu hielt Dr . G.___ in seiner Beurteilung fest, dass eine an und für sich harm lose distale extraartikuläre Radiusfraktur rechts mit minimaler Dislokation

zu einer zusätzlichen ulnaren Desinsertion des TFCC (vermutlich Atzei -Klasse 3) geführt habe. Die ulnare Desinsertion des TFCC sei

E. 13.3 In Beantwortung der Frage der Beschwerdegegnerin nach den Tätigkeiten und Verrichtungen, die der Beschwerdeführer in Anbetracht der unfallbedingt ver bleibenden Belastbarkeit noch ausüben könne, formulierte Dr. G.___ das fol gende Zumutbarkeitsprofil: Durchführbar seien

l eichte manuelle Tätigkeiten mit der dominanten rechten Hand ,

v ollschichtige wechselbelastende Tätigkeiten. Die Einschränkungen würden sich durch die verminderte Belastbarkeit der rechten Hand ergeben . Dies e

sei nur noch für leichte Arbeiten einsetzbar. Arbeiten, die ein repetitives Um wen den des Vorderarmes bedingen würden , seien nicht geeig net. Beidhändiges Heben und Tragen von Lasten sei auf leichte Lasten beschränkt. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar ( Urk. 8/160 S. 3-4) . 3.

E. 13.4 Und schliesslich hielt Dr. G.___ fest, dass a ufgrund der erhaltenen Gelenksinte grität radiocarpal bei nur leichter Instabilität im distalen Radioulnargelenk und guter Beweglichkeit trotz eingeschränkter Belastbarkeit keine Integritäts ent schädigung geschuldet sei ( Urk. 8/160 S. 4) . 4.

E. 15 Monate nach dem Unfall arthroskopisch refixiert

worden . Es persistier t e n nun eine leichtgradige Restin stab ilität im distalen Radioulnargelenk sowie Beschwerden beim Abstützen und bei den

endgradigen Pro- und Supinationsbewegungen . Die Uni klinik D.___ habe vor schl a g en , die in Malunion (Dorsalkippung von ca. 20 Grad) verheilte Radiusfraktur mittels

des CARD-Verfahrens einer Korrekturosteo tomie mit einem Beckenkamm zuzuführen unter der Feststellung, dass die Fehl stellung für

die Insta bilität im DRUG verantwortlich sei . Demgegenüber sei die F.___ zurück haltend

und der Ansicht, dass die posttraumatischen Veränderungen ins gesamt relativ gering ausgeprägt

seien und das Erreichen einer Schmerzfreiheit nach einer Korrekturosteotomie schwierig einzuschätzen sei. Eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Maurer schein e gemäss der Beurteilung

der F.___ unwahrscheinlich. Es bleibe aber die Möglichkeit, den aktuellen Zustand zu

belassen und auf leichtere manuelle Tätigkeiten zu wech seln.

Dies sei auch seine Meinung, denn es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerde führer auch

nach erfolgreich durchgeführter Korrekturosteo tomie je wieder als Maurer arbeiten werde .

Zurzeit wünsch e der Beschwerdeführer keinen operativen Eingriff ( Urk. 8/160 S. 3) . 3.

E. 16 ATSG ist der aus geg lichene Arbeitsmarkt massgebend. Hierzu hat das Bundesgericht festgehalten, dass der aus geg lichene Arbeitsmarkt einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesse und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichne , der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenh alte . Der ausge glichene Arbeitsmarkt umfass e auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, mithin Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegen kommen seitens des Arbeitgebers zu rechnen sei . Von einer

Arbeits gelegenheit

k ö nn e aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form möglich sei , dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kenn e oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen

Arbeitgebers

möglich sei und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als aus geschlossen erschein e (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hin weisen). Der vorliegen de Fall ist mit den vom Bundesgericht umschriebe nen Ausnahmefällen aber nicht vergleichbar . Es muss beachtet werden, dass es gemäss Bundesgericht auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt sogar für Versi cherte, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z. B. als unbelastete Zudienhand ) einsetzen kön nen, realistische Betätigungs möglichkeiten gibt (Urteil des Bundes gerichts 8C_55/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf das von Dr. G.___

a m 1 4. April 2023

erstellte Zumutbarkeit s profil

(E.

3.13.3) ist festzuhalten, dass dem rechts händigen Beschwerdeführer ein weitergehender Einsatz und Gebrauch seiner rechten Hand möglich ist. Der Beschwerdeführer kann mit der rechten Hand noch l eichte manuelle Tätigkeiten ausüben (E.

3.13.3). Das Vorbringen des Beschwerde führers , wonach er seine unfallbedingte Rest arbeitsfähigkeit nicht verwerten könne, verfängt somit nicht. 5.3

Die Bemessung des Invaliditätsgrades als solche blieb unbestritten . Für die Ermitt lung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns — hier: 1.

Juni 2023 (vgl. Urk. 8/161 S. 2) — nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 24.

April 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinwei sen ) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermitt lung des Valideneinkommens den Lohn, welche n der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis bei der Y.___ GmbH

erzielt hatte, herange zogen hat (Urk.

8/184 S. 1, Urk.

8/185 S.

1 ; vgl. auch Urk. 8/100 S. 3 Ziff. 12 sowie Urk. 8/107 S. 2 ). Diesen Lohn hat sie an die Nominal lohnentwicklung angepasst (Urk.

8/184 S.

1). Es resul tierte ein hypothetisches Valideneinkommen 2023 in der Höhe von Fr.

73'078.-- (Urk.

8/184 S. 1). Übt die versicherte Person — wie im vorliegenden Fall — nach Eintritt des Gesundheits schadens keine neue Erwerbs tätigkeit aus, so kann für die Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommens auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_104/2022 vom 5.

August 2022 E.

3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwer degegnerin ist so vorgegangen (Urk.

8/184 S.

1). Offensichtliche Fehler sind bei ihrer Berechnung (Urk. 8/184 S. 1) nicht aus zumachen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht . Der zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu : BGE 126 V 75) führte zu einem hypothetischen Invali deneinkommen 2023 in der Höhe von Fr.

63'899.-- (Urk.

8/184 S. 1). Der Einkommensvergleich ergab eine Erwerbs einbusse von Fr.

9'179.-- ( Urk. 8/184 S. 1) . Dies entspricht einen Invalidi tätsgrad von 12.56 % , welcher auf 13 % aufzurunden ist ( vgl. BGE 130 V 121) . Damit hat es sein Bewenden. 5. 4

Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2023 Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % . 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00072 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

28. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice Advokatur Baselice Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968,

war ab dem 1. April 2017 bei der Y.___ GmbH als Kundenmaurer und

Plattenleger angestellt (Urk.

8/1 , Urk. 8/29 S. 1, Urk.

8/35 S.

2 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/2). Am 2 4 .

Mai 2020 stürzte d er Versicherte beim Velofahren (Urk.

8/1 , Urk. 8/35 S. 1 ). Er begab

sich gleichentags auf die Notfallstation des Spital s

Z.___ , wo nach Röntgenun ter suchung en des rechten Handgelenks und der rechten Schulter die Diagnosen distale extraartikuläre undislozierte Radiusfraktur rechts und Schulter- und Rip penkontusion rechts nach Velosturz gestellt wurde n (Urk.

8/4 S. 2). Die Radius fraktur wurde konservativ durch Tragen eines Unterarmgipses be handelt ( Urk. 8/4 S. 2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen (Urk. 8/2-3).

Bei den Verlaufskontrollen im Spital Z.___ zeigte sich konventionell-radio logisch eine zuneh mende Durchbauung der Fraktur, jedoch klagte der Versicherte über weiterhin bestehende Schmerzen (Urk.

8/16 S.

2, Urk.

8/26 S.

1). Nach der Arthro -MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks vom

11. Dezember 2020 (Urk. 8/32 S. 2) diagnostizierte

Dr. med. A.___ , H andchirurgie ,

Spital Z.___ ,

am 1 6. Dezember 2020 eine

Läsion des TFCC ( triangular

fibrocartilage

complex , triangulärer fibro cartilaginärer

Comp lex ) mit Instabilität Handgelenk rechts (Urk. 8/31 S. 1).

In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ GmbH per 31.

Januar 2021 beendet ( Urk. 8/37 ). PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, welcher für eine Zweitmeinung beigezogen wurde, berichtete am 2. Juni 2021 (Urk. 8/55). Hernach empfahl

Dr. A.___ dem Versicherten

am 2 5. Juni 2021 eine diagnostische Handgelenks arthro skopie und Refixation des TFCC (Urk. 8/61).

Dr. A.___ operierte den Versicherten am 18. August 2021 (Urk. 8/84).

Im Rahmen der Verlaufskontrollen untersuchte Dr. A.___ den Versicherten am 2 6. Januar 202 2. D er Versicherte

gab an , dass er nicht arbeiten könne , weil e r sich mit der rechten Hand noch nicht aufstützen könne (Urk.

8/92 S.

2). Im wei teren Verlauf veran lasste Dr.

A.___ zunächst die M R - Handgelenks arthro graphie rechts vom 28.

Februar 2022 (Urk.

8/10 6 ) , danach wandte er sich für eine Zweit meinung an Prof. Dr. C.___ , Chefarzt Handchirurgie, Univer sitäts klinik D.___ ( Urk. 8/102) . Prof. C.___ diagnostizierte am

25. Mai 2022 eine Malunion distaler Radius nach konservativ therapierter Fraktur vom 2 1. Mai 2020 (Urk.

8/114 S.

2). Nach der Untersuchung vom 24.

August 2022 wurde eine weitere Operation zur Durchführung einer Korrekturosteo to mie des Radius bespro chen, was der Versicherte aber erst noch eingehender über denken wollte (Urk.

8/ 12 1 S.

3 ) . Bei der Unter suchung durch E.___ , stellvertretende Oberärztin Handchirurgie, F.___ , vom 8.

März 2023 gab der Ver si cherte an, dass seine Beschwerden nach der Operation zur Versor gung der TFCC-Läsion vom 25. Juni 2021 (Urk. 8/61)

unverändert geblieben seien (Urk.

8/155 S.

1) .

Die Handchirurgin hielt dafür, dass die Chancen einer Schmerz freiheit nach einer Korrekturosteotomie schwer abzu schätzen seien. Es verbleibe die Möglich keit , dass der aktuelle Zustand so belassen werde und der Versicherte nur noch Tätigkeiten mit leichter manueller Beanspruchung ausübe (Urk.

8/155 S. 2). Die Suva legte das Dossier ihrem Versicherungsmediziner, Dr.

med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie , vor. Als dann teilte die Suva dem Versicherten g estützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. G.___ vom 1 4. April 2023 ( Urk. 8/160) mit Schreiben vom 1 7. April 2023 mit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitere Besserung des unfall bedingten Gesundheits zustandes erreicht werden könne . Sie werde die Kos ten für die laufenden medizinischen Unter suchun gen übernehmen und danach die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31.

Mai 2023 einstellen (Urk.

8/161 S.

2). Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 sprach die Suva dem Versi cherten mit Wirkung ab dem 1.

Juni 2023 eine Invali den rente bei einem Invalidi tätsgrad von 13 % zu und verneinte den Anspruch auf eine In tegritäts ent schädigung (Urk.

8/180). Die vom Versicherten dagegen am 2 1. August 2023 erho bene Einsprache ( Urk. 8/193) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. März 2024 ab ( Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ a m 24. April 2024 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).

E r stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): « Es sei der Einspracheentscheid vom 7. März 2024 aufzuheben und dem Ein-spre cher eine volle Rente zuzusprechen. Dem Einsprecher sei eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter: Es sei ein interdisziplinäres, medizinisches Gutachten über den Gesundheits zustand des Einsprechers und seine Leistungsfähigkeit zu erstellen. Der Einsprecher sei zu den Resultaten des Gutachtens anzuhören. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwer degegnerin bzw. der Staatskasse.»

Der Beschwerdeführer stellte zudem die folgenden Verfahrensanträge (Urk. 1 S. 2): « Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsver tretung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.» 2 .2

Mit Gerichtsverfügung vom 26. April 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und um ihre vollständigen Akten einzureichen. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zuge stellt und es wurde ihm — unter Androhung von Säumnisfolgen — eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um das Formular voll ständig und wahrheitsgetreu aus gefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen (Urk. 4).

Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 2 .3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vo m 27. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-212). 2.4

Mit Gerichtsverfügung vom 21 . Juni 2024 wurde das Gesuch des Beschwerde führers vom 2 4. April 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab gewiesen ( Urk. 10 S. 3-4). Des Weiteren wurde sein Gesuch vom 2 4. April 2024 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde ( Urk. 10 S. 3-4). Und schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2024 ( Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10 S. 4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

D ie Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2024 im Wesentlichen aus, der Versicherungsmediziner Dr. G.___ habe in seiner ärztliche Beurteilung vom 1 4. April 2023 festgehalten, dass mit der (von Prof. C.___ am

24. August 2022, Urk. 8/121 S. 3)

vorgeschlagenen Korrektur os teotomie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitere Bes serung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Auch würde sich insbesondere die Belastbarkeit des rechten Handgelenks kaum verbes sern ( Urk. 2 S. 2) .

Dr. G.___

habe ein Zumutbarkeits profil festgelegt (Urk.

2 S.

3) . Es seien keine medi zinischen Berichte, welche das von ihm formulierte Zumut barkeits profil in Zweifel zu ziehen vermö cht en, aktenkundig (Urk.

2 S.

6) .

Der Velosturz vom 2 4 . Mai 2020 sei nach der

vom Bundesgericht mit BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung den leichten Unfällen zuzuordnen, weshalb ein adä quater Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfallereignis und den vom Beschwerde führer geklagten psychischen Beschwerden, welche auch die geltend gemachten chronischen Schmerzen umfassen würden, zu verneinen sei (Urk. 2 S. 5- 6). Damit seien diesbezüglich auch keine

medizinischen Abklärungen nötig (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer habe ferner eine Rente bei einem Invaliditäts grad von 100

% verlangt . Er habe dies damit begründet , dass es keine erwerbliche Tätigkeit gebe, welche dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ Rechnung tragen würde . Dem sei entgegen zuhalten, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades vom

ausgeglichene n Arbeitsmarkt ausgegangen werde. Es könne daher ange nommen werden, dass auch die Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer trotz seines Gesund heitsschadens noch zu leisten verm öge , nachgefragt werde (Urk.

2 S.

7).

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr.

73'078.--, Invaliden einkommen: Fr.

63'335.--) resul tiere ein Invaliditätsgrad von 13 % . Der Beschwerde führer habe folglich Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Urk.

2 S.

8).

Bezüglich des Integritätsschadens habe Dr. G.___ ebenfalls eine beweis kräftige Beurteilung

abgegeben .

Davon abweichende ärztliche Einschät zungen seien keine vorhanden . Es sei sodann zu beachten, dass g emäss Suva-Tabelle 6 (Integritäts schaden bei Gelenkinstabili täten) bei mässiger Instabilität des Handgelenks ein Anspruch

auf Integritätsent schädigung von 0 % bis 5 % beste he. Dies treffe beim Beschwerdeführer gemäss Dr. G.___ jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer habe somit kein en Anspruch auf eine Integritäts ent schä digung (Urk.

2 S.

9). 1.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er andauernde Schmerzen an der rechten

Hand habe , wie die F.___ in ihrem Bericht festgehalten habe (Urk.

1 S.

4-5) . Ein

T eil dieser Schmerzen müsse auf die als

Malunion verheilte Radiusfraktur zurückzuführen

sein (Urk.

1 S.

4).

Nebst der falsch behandelten Fraktur falle ferner ins Gewicht , d ass erst nach über zehn

Monaten nach dem Unfallereignis Bänderrisse an der rechten Hand festgestellt worden seien (Urk.

1 S.

4).

Die Beschwerdegegnerin habe weder die Malunion

noch die Bänderrisse noch die Schmerzen an der rechten Hand berücksichtigt (Urk.

1 S.

4 ). Alsdann sei die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einsprache entscheid e ntgegen den klaren und unmissverständlichen Feststel lun gen im Bericht der F.___ davon aus gegangen , dass die persis tierenden Schmerzen mangels Objektivierbarkeit nicht in die Beurteilung des Zumutbarkeits profils einzubeziehen seien. Das Gegenteil sei der Fall. Er habe g era de wegen des Unfallereignisses persistierende Schmerzen. Hätte die Beschwerde gegnerin, wie von ihm beantragt, ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, wären auch die aktenkundigen Bänderrisse am Hand gelenk in die

Entscheidgrundlagen eingeflossen

(Urk.

1 S.

5 ) .

Abklärungsbedürftig seien zudem die psychischen Aus wirkungen der Fehlbehandlungen und der chro ni schen Schme rzen .

Es werde daher die Einholung eines interdisziplinären Gutach tens beantragt (Urk.

1 S.

6 ) . Die Beschwerdegegnerin habe ferner festge halten, dass auf das von ihrem Versicherungsmediziner formulierte Zumutbar keitsprofil abgestellt werden könne . Selbst wenn es auf dem Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten gäbe, so könnte er sie aufgrund seiner unfallbedingten gesund heitlichen Ein schränkung nicht ausüben . Er sei Rechtshänder. Es bestehe keine realistische Chance, dass er seine rechte Hand je wieder schmerzfrei be wegen und belasten könne (Urk.

1 S .

5).

Da ihm keine leidens angepasste n Tätigkeiten offenst ünden , könne ihm kein Einkommen angerechnet werden . Da mit resultiere ein Invalidi tätsgrad von 100 % . Dement sprechend sei die ihm ab 1. Juni 2023 auszurichtende Rente neu zu berechnen

( Urk. 1 S. 6) . Es sei ihm überdies eine Integritäts entschädigung auszurichten, welche nach Ermessen des Gerichts fest zusetzen sei. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass er g emäss dem Bericht der F.___ vom (23.) März 2023 an andauernden Schmerzen leide . Die Untersuchungs befunde der F.___ würden sodann keine andere Schlussfolgerung zu lassen , als dass er seine dominante Hand, wenn überhaupt, nur noch minimal nutzen könne n

werde und selbst dies nur unter andauernden Schmerzen. Dies gelte nicht nur für die Arbeitstätigkeit, sondern auch für Freizeit aktivitäten ( Urk. 1 S. 6) . 1.3

S omit ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 3 1. Mai 2023 nicht strittig. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin hinsicht lich der unfallkausalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers ohne weitere medizinische Abklärungen auf das Zumutbarkeitsprofil ihres Versiche rungsmediziners abstellen durfte .

Sollte sich die Sache als s pruchreif erwei sen, so ist die Höhe des Rentenanspruchs und der Anspruch auf eine Integri täts entschä digung zu prüfen . 2.

2.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 3 1. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritäts entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 2.3.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 2.4 2.4.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.4.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellung nah men vor: 3. 2

Dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ , Institut für klinische Notfallmedizin, vom 2 4. Mai 2020 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 8/4 S. 2): - Distale extraartikuläre undislozierte Radiusfraktur rechts nach Velosturz am 2 4. Mai 2020 - Schulter- und Rippenkontusion rechts nach Velosturz am 2 4. Mai 2020

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte hielten weiter fest, dass man sich bei maxi mal geringgradiger dorsaler Dislokation der distalen Radiusfraktur mit dem Beschwerdeführer auf einen konservativen Therapieversuch mit einem Unterarm gips

verständigt habe (Urk. 8/4 S. 2). 3. 3

Im Bericht zur unfallchirurgischen Sprechstunde des Spital s

Z.___

vom 29.

Mai 2020 wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer fünf Tage posttraumatisch ein klinisch zufriedenstellender Verlauf gezeigt habe. Konven tionell-radiologisch habe sich kein Anhalt für eine sekundäre Dislokation gefun den. Die Ruhigstellung werde für insgesamt sechs Wochen weitergeführt (Urk.

8/60 S.

2). 3. 4

Bei der Verlaufskontrolle im Spital Z.___ vom 2 7. August 2020 wurde bei der konventionell - radiologischen Untersuchung eine zunehmende Durchbauung der Fraktur festgestellt. Der Beschwerdeführer berichtete, dass er immer noch Schmerzen habe, weshalb die Physiotherapie fortgeführt wurde ( Urk.

8/16 S.

2 ). 3. 5

Nach der Verlaufskontrolle vom 2 6. November 2020 wurde festgehalten, dass sich 6 Monate posttraumatisch konventionell-radiologisch eine zunehmende Durch bauung der Fraktur zeige. Aufgrund der persistierenden Schmerzen im Hand ge lenk bei Belastung sowie der bei der klinischen Untersuchung festgestellten Instabi lität des

distalen Radioulnargelenks ( DRUG ) und der Schmerzen bei den um drehenden Bewegungen bestehe die Indikation zur MR- Arthrographie des Hand gelenks zum Ausschluss einer SL-Bandläsion (Verletzung des Ligamentums interosseum scapholunatum ) oder TFCC-Läsion (Urk.

8/26 S. 2 ). 3. 6

Im Rahmen der MR - Handgelenksarthrographie rechts vom 11. Dezember 2020 gelangte med. pract . H.___ , stellvertretender leitender Arzt, Radio lo gie, Spital Z.___ , zur folgende n Beurteilung (Urk. 8/32 S. 2) : - Verdacht auf (V. a.) DRUG-seitigen, nicht kommunizierenden Einriss im ulnaren Anteil des TFCC, in der Arthrographie kein Kontrastmittelüber tritt - Intaktes SL- und Luntotriquentral (LT) -Band sowie intrinsische und extrinsische Handgelenks-Ligamente 3. 7

PD Dr. B.___

stellte im Bericht vom 2. Juni 2021 die folgenden Diagnosen: (Urk. 8/55 S. 1 ) : - Status nach distaler extraartikulärer Radiusfraktur rechts vom 2 4. Mai 2020 - Initial verkannte ulnare TFCC-Läsion rechts (Ausriss der fovealen Inser tion)

PD Dr. B.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer (beim Fahrradsturz vom 2 4. Mai 2020) a ls initial nicht erkannte Begleitverletzung der distalen extra arti kulären Radiusfraktur eine partielle ulnare TFCC-Desinsertion erlitten habe . Und zwar sei selektiv der mechanisch tragende foveale Anteil betroffen. Die persis tierenden ulnokarpalen Beschwerden sowie die deutlichen manuellen Anforde rungen im Beruf als Plattenleger würden eine operative Stabilisierung erforderlich machen (Urk. 8/55 S. 2) . 3.8

Es folgte die diagnostische Handgelenksarthroskopie und Refixation des TFCC durch Dr. A.___ a m 18. August 2021 (Urk. 8/84) . Nach der Verlaufskon trolle vom 2 9. September 2021 hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass sich ein stabiles Resultat zeige. Der Bewegungsumfang sei für den aktuellen Zeitpunkt im Rahmen des zu Erwartenden (Urk. 8/85 S. 2). Bei der folgenden Untersuchung vom 17. November 2021 konnte Dr. A.___ eine deutliche Besserung des Bewegungs umfanges feststellen . Im dazugehörigen Bericht vom selben Tag führte er weiter aus, dass sich das Resultat symmetrisch stabil zeige. Die Restbe schwerden seien noch im Rahmen des zu Erwartenden. Die Kraft sei noch nicht komplett auftrainiert . Er habe verordnet, dass die Kraft in den nächsten sechs Wochen zusätzlich über die Handtherapie auftrainiert werde (Urk.

8/86 S.

2). 3.9

Nach der Untersuchung vom 2 6. Januar 2022 äusserte sich Dr. A.___ dahin gehend, dass sich zwar eine Besserung des Bewegungsumfanges gezeigt habe, jedoch seien anamnestisch nach wie vor Schmerzen vorhanden. Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich die Beschwerden zwar ge bessert hätten, aber das Handgelenk für die Aufstützbewegungen , welche als Plat tenleger notwendig seien, noch nicht belastbar sei . Er ( Dr. A.___ ) denke, dass der Befund aufgrund der nachgewiesenen Stabilität so weit gut sei. In An betracht dessen, dass der Beschwerdeführer fünf Monate nach der Refixation noch nicht arbeiten könne, sei jedoch eine erneute Bildgebung mittels Arthro -MRI des Handgelenks gerechtfertigt . Die Arbeitsunfähigkeit werde noch zu 100

% be lassen (Urk. 8/92 S. 2). 3.10

Am 1 6. März 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass sich der Bewegungsumfang n o ch mal etwas gebessert habe. Die Aufstützbewegungen seien aber nach wie vor schmerzhaft. Die zwischenzeitlich durchgeführte MRI-Untersuchung habe keine sichere TFCC-Läsion gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei kein Kontrast mittel übergetreten. Die angrenzenden ossären Strukturen hätten kein Ödem gezeigt. Eine DRUG-Arthrose sei beginnend vorhanden. Aufgrund der feh lenden Fähigkeit der Aufstützbewegung sei die Arbeitsfähigkeit als Bodenleger natürlich nicht gegeben. Er ( Dr. A.___ ) sehe zwei Probleme: Einerseits eine beginnende DRUG-Arthrose im proximalen Anteil und ander er seits wahrschein lich eine relative Überlänge der Ulna , welche zur entsprechenden Quetschung des TFCC führe. Bezüglich der Frage, ob eine Ulnaverkürzung durchzuführen sei, sei d as

präarthrotische DRUG zu bedenken . Vor einem Entscheid, wie hier chirurgisch weiter

zu ver fahren sei, möchte er den Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung Prof. C.___ zuweisen (Urk. 8/102 S. 2). 3. 11 3.11.1

Prof. C.___ und Dr. med. I.___ , Abteilung für Handchirurgie, Universitätsklinik D.___ , führten im Bericht vom 25.

Mai 2022 die folgende Diagnose an (Urk.

8/114 S.

2):

Persistierende ulnare Handgelenksschmerzen rechts (dominant) mit/bei: - Malunion distaler Radius nach konservativ therapierter Fraktur vom 21.

Mai 2020 - Status nach (St. n.) arthroskopischer TFCC - Rekonstruktion rechts am 18.

August 2021

In der Beurteilung hielten sie fest, dass sich persistierende ulnarseitige Hand ge lenksschmerzen bei Status nach TFCC- Refixation und Malunion einer distalen Radiusfraktur zeigen würden . D ie persistierenden Beschwerden liessen sich am ehesten wie folgt erklären: Es liege eine

Malunion des distalen Radius vor , welcher nach dorsal abgekippt und verkürzt sei , so dass trotz TFC C -Rekonst ru k tion keine anatomische und stabile Situation habe erzeugt werden können . Es werde eine CARD

(Computer As sisted Research & Development) - Computertomo gram- Untersuchung beidseits und Fehlstellungsanalyse emp fohlen. S obald diese vor handen sei, werde mit dem Beschwerdeführer das opera tive Vorgehen mit tels korrigie render und verlängernder Radiusosteotomie besprochen (Urk. 8/114 S. 3) . 3. 11.2

Alsdann hielten Prof. C.___ und med. pract . J.___ im Bericht vom 26.

August 2022 fest, dass sich bei m Beschwerdeführer eine Fehlstellung des dis talen Radius mit einer Dorsalabkippung von ca. 20° zeige . Wie schon früher erwähnt, verursach e diese Fehlstellung wahrscheinlich eine Instabilität des DRUG. A ufgrund des Nikotinabusus des Patienten

wäre d ie beste Therapiemöglichkeit eine CARD-geplante Korrektur-Osteotomie des distalen Radius mit einer Becken kammentnahme. Der Beschwerdeführer m ü ss e sich noch überlegen, ob er diese Operation durchführen lassen möchte (Urk.

8/121 S.

3) . 3. 12

Die stellvertretende Oberärztin Handchirurgie der F.___ , Dr. E.___ , stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 im Bericht vom 2 3. März 2023 die folgende Diagnose ( Urk. 8/155 S. 1):

U lnare Handgelenksschmerzen rechts mit/bei: - St.n . konservativ therapierter Radiusfraktur rechts vom 21.

Mai 2020 - St. n . arthroskopischer TFCC- Refixation am 18 August 2021

Dazu hielt Dr. E.___ in ihrer Beurteilung fest, dass sich unter Berücksichti gung der Unterlagen und radiologischen Befunde von extern eine Situation mit einer verheilten distalen extraartikulären Radiusfraktur, welche mit einer leicht gra digen dorsalen Abkippung verheilt sei , zeige. Insgesamt seien die posttrauma tischen Veränderungen relativ wenig ausgeprägt, sodass auch die Chancen einer Schmerzfreiheit nach Korrekturosteotomie schwer einzuschätzen seien. In einer Gesamtschau erscheine eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Maurer nach dreij ährigem Ausfall eher unwahrscheinlich. Ansonsten ver bleibe die Möglich keit, den aktuellen Zustand zu belassen und auf Tätigkeiten mit nur leichte r manu elle r Beanspruchung zu wechseln ( Urk. 8/155 S. 2). 3. 13 3.1 3 .1

Dr. G.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 4. April 2023 die fol gende Diagnose an ( Urk. 8/160 S. 3 ):

Distale extraartikuläre, wenig dislozierte Radiusfraktur rechts (dominant) mit ulna rer Desinsertion des TFCC mit/bei: - primär konservative r Therapie - arthroskopische r

Refixation des TFCC am 1 8. August 2021 - verminderter Belastbarkeit des Handgelenks rechts 3. 13 .2

Dazu hielt Dr . G.___ in seiner Beurteilung fest, dass eine an und für sich harm lose distale extraartikuläre Radiusfraktur rechts mit minimaler Dislokation

zu einer zusätzlichen ulnaren Desinsertion des TFCC (vermutlich Atzei -Klasse 3) geführt habe. Die ulnare Desinsertion des TFCC sei 15 Monate nach dem Unfall arthroskopisch refixiert

worden . Es persistier t e n nun eine leichtgradige Restin stab ilität im distalen Radioulnargelenk sowie Beschwerden beim Abstützen und bei den

endgradigen Pro- und Supinationsbewegungen . Die Uni klinik D.___ habe vor schl a g en , die in Malunion (Dorsalkippung von ca. 20 Grad) verheilte Radiusfraktur mittels

des CARD-Verfahrens einer Korrekturosteo tomie mit einem Beckenkamm zuzuführen unter der Feststellung, dass die Fehl stellung für

die Insta bilität im DRUG verantwortlich sei . Demgegenüber sei die F.___ zurück haltend

und der Ansicht, dass die posttraumatischen Veränderungen ins gesamt relativ gering ausgeprägt

seien und das Erreichen einer Schmerzfreiheit nach einer Korrekturosteotomie schwierig einzuschätzen sei. Eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Maurer schein e gemäss der Beurteilung

der F.___ unwahrscheinlich. Es bleibe aber die Möglichkeit, den aktuellen Zustand zu

belassen und auf leichtere manuelle Tätigkeiten zu wech seln.

Dies sei auch seine Meinung, denn es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerde führer auch

nach erfolgreich durchgeführter Korrekturosteo tomie je wieder als Maurer arbeiten werde .

Zurzeit wünsch e der Beschwerdeführer keinen operativen Eingriff ( Urk. 8/160 S. 3) . 3. 13.3

In Beantwortung der Frage der Beschwerdegegnerin nach den Tätigkeiten und Verrichtungen, die der Beschwerdeführer in Anbetracht der unfallbedingt ver bleibenden Belastbarkeit noch ausüben könne, formulierte Dr. G.___ das fol gende Zumutbarkeitsprofil: Durchführbar seien

l eichte manuelle Tätigkeiten mit der dominanten rechten Hand ,

v ollschichtige wechselbelastende Tätigkeiten. Die Einschränkungen würden sich durch die verminderte Belastbarkeit der rechten Hand ergeben . Dies e

sei nur noch für leichte Arbeiten einsetzbar. Arbeiten, die ein repetitives Um wen den des Vorderarmes bedingen würden , seien nicht geeig net. Beidhändiges Heben und Tragen von Lasten sei auf leichte Lasten beschränkt. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar ( Urk. 8/160 S. 3-4) . 3. 13.4

Und schliesslich hielt Dr. G.___ fest, dass a ufgrund der erhaltenen Gelenksinte grität radiocarpal bei nur leichter Instabilität im distalen Radioulnargelenk und guter Beweglichkeit trotz eingeschränkter Belastbarkeit keine Integritäts ent schädigung geschuldet sei ( Urk. 8/160 S. 4) . 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin

den medizinischen Sachver halt genügend abgeklärt hat . Der Beschwerdeführer ist

der Ansicht, dass die Beschwerde gegnerin

d ie psychischen Aus wir kungen der Fehlbehandlungen und der chronischen Schmerzen zu Unrecht un berücksichtigt gelassen habe

(E.

1.2). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 4 . Mai 2020 — wie festgehalten (E.

3.2-E.

3.12) — von verschiedenen Fach ärztinnen und Fachärzte untersucht wurde. D eren Berichten können keine Hinweise auf

ärztliche Fehlbehandlungen entnommen werden .

Weder mit Blick auf die diagnostizierte Malunion des distalen Radius nach konservativ therapierter Fraktur (E. 3.11.1) noch aufgrund des Umstands, dass die ulnare TFCC-Läsion anfangs verkannt worden war (E. 3.7), kann kurzerhand auf eine Fehlbehandlung geschlossen werden. Wie es sich damit verhält, muss aber ohnehin nicht weiter geprüft werden , da der Unfallversicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG auch für allfällige Schäden einzustehen hat, die durch Heilmassnahmen im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt werden. Die als Folge der dislozierten Radius fraktur mit ulnarer Desinsertion des TFCC andauernden Beeinträchtigungen wur den denn auch vollumfänglich in der medizinischen Beurteilung der unfallbe dingt verbleibenden Belastbarkeit berücksichtigt.

Was die geltend gemachten psychischen Beschwerden betrifft, k ommt hinzu, dass keine Berichte einer Psy chiaterin oder eines Psychiaters, in welchen eine psychische Gesundheits störung des Beschwerdeführers festgehalten

wird , vor handen sind . Der Beschwer de geg nerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie diesbezüglich keine Abklä rungen getätigt ha be, denn d er Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit

geltend gemacht , er sei wegen eines psychischen Leidens in Behandlung . Mangels anderer Angaben

gab es somit keine behandelnde n Fachpersonen, bei denen die Beschwerde gegnerin Berichte hätte einholen können. Ohne Diag nosen aus dem psychiatri schen Fachgebiet bestand und besteht sodann

auch keine Not wendigkeit , im Rah men einer polydisziplinären Begutachtung zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen — welche zudem in einem natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 4 . Mai 2020 beziehungsweise der Behand lung der Unfallfolgen stehen müsste (vgl. E. 2.2 und E. 2.3.1 sowie die sog. «Psycho-Praxis» nach BGE 115 V 133) — vorliegt .

Der Beschwerde führer behaup tet weiter, dass er an chronischen Schmerzen leide ( E.

1.2 ) . Ent gegen sei ner Dar stel lung ist im Bericht der in der F.___ tätigen

Dr.

E.___ vom 23.

März 2023 (E.

3.12) aber nicht festgehalten worden, dass der Beschwer de führer an andauernden Schmerzen leide (E.

1.2). An der besagten Stelle führte Dr . E.___ unter «Anamnese/Verlauf» vielmehr aus, dass der Beschwerde führer über belastungsabhängige Schmerzen ulnokarpal sowie auch bei Dreh bewe gungen berichtet habe. Auch nachts käme es teilweise zu Ruhe schmerzen (Urk.

8/155 S.

1). Des Weiteren ergibt sich aus der ärztlichen Beur teilung von Dr.

G.___ vom 14.

April 2023 (E.

3.13) , dass er den Bericht von Dr.

E.___

und die dortigen Angaben zu den Beschwerden des Beschwerdeführers ebenfalls berücksichtigt hat (Urk.

8/160 S.

2). Der Versicherungs mediziner hielt aber dafür, dass er den medizinischen Sachverhalt anhand der Akten beurteilen könne. Wei tere medizinische Abklärungen waren und sind nicht nötig. 4.2

Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest stehen den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 und 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen).

Die ärztliche Beurteilung von Dr.

G.___

vom 1 4. April 2023 (E. 3.13) erfüllt diese Voraussetzungen.

D er Versicherungsmediziner konnte auf die Vorakten mit den Berichten zu den bild gebenden Untersuchungen und de n Berichte n der Fachärztinnen und Fachärzte, welche den Beschwerdeführer untersucht und behandelt haben, abstellen (vgl. Urk. 8/160 S. 1-2) . Er hatte somit auch Kenntnis von in diesen Berichten festge haltenen Beschwerden des Beschwerdeführers ( insbes. belastungsabhängige Schmerzen und zeitweise Ruheschmerzen in der Nacht,

fehlende Fähigkeit der Aufstütz bewegung , E.

3.10 -E.

3.11 ) . Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (E.

1.2), finden sich

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ver sicherungsmediziner die in den Arztb erichten aufgeführte Malunion des distalen Radius (E. 3.11.1) und die TFCC-Läsion (E. 3.6-3.7) unberück sichtigt gelassenen hat. Der Versicherungs mediziner hat diese Befunde vielmehr in seine Diagnosestellung und Beurteilung mit einbezogen (Urk.

8/160 S.

3).

Die ärztliche Beurteilung von Dr.

G.___

vom 14.

April 2023 (E.

3.13) ist schlüssig und überzeugend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Sachverhalt selber anders würdigt, begrün det keine Zweifel an der Beurteilung des Versiche rungsmediziners . V on der Aktenbe urteilung von Dr.

G.___ abweichende ärztliche Stellungnahmen sind nicht ersichtlich . Nach dem Gesagten i st es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung ihres Versiche rungsmediziners abgestellt hat. 5. 5.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invali denrente, als eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 13 % hat. 5.2

Ausgangspunkt dieser Prüfung ist das Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ vom 14.

April 2023, welches die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalles vom 2 4 . Mai 2020 zumutbaren Tätigkeiten beschreibt (E.

3.13.3). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als Kunden maurer und Plattenleger, welche er vor dem Unfall ausgeübt hat (Urk. 8/1, Urk. 8/29 S. 1, Urk. 8/35 S. 2) , aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er vorbringt, dass ihm aufgrund seiner unfallbedingten körperlichen Einschränkun gen gar keine berufliche Tätigkeit mehr offenstehe, da keine mit dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ vom 1 4. April 2023 vereinbare Tätigkeit exis tiere ( E. 1.2 ). Wie die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 7. März 2024

zutreffend darge legt hat (E. 1.1) , ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchti gungen unter Berücksichtigung der kon kreten Arbeitsmarktlage eine Stelle findet. Gemäss Art. 16 ATSG ist der aus geg lichene Arbeitsmarkt massgebend. Hierzu hat das Bundesgericht festgehalten, dass der aus geg lichene Arbeitsmarkt einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesse und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichne , der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenh alte . Der ausge glichene Arbeitsmarkt umfass e auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, mithin Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegen kommen seitens des Arbeitgebers zu rechnen sei . Von einer

Arbeits gelegenheit

k ö nn e aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form möglich sei , dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kenn e oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen

Arbeitgebers

möglich sei und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als aus geschlossen erschein e (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hin weisen). Der vorliegen de Fall ist mit den vom Bundesgericht umschriebe nen Ausnahmefällen aber nicht vergleichbar . Es muss beachtet werden, dass es gemäss Bundesgericht auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt sogar für Versi cherte, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z. B. als unbelastete Zudienhand ) einsetzen kön nen, realistische Betätigungs möglichkeiten gibt (Urteil des Bundes gerichts 8C_55/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf das von Dr. G.___

a m 1 4. April 2023

erstellte Zumutbarkeit s profil

(E.

3.13.3) ist festzuhalten, dass dem rechts händigen Beschwerdeführer ein weitergehender Einsatz und Gebrauch seiner rechten Hand möglich ist. Der Beschwerdeführer kann mit der rechten Hand noch l eichte manuelle Tätigkeiten ausüben (E.

3.13.3). Das Vorbringen des Beschwerde führers , wonach er seine unfallbedingte Rest arbeitsfähigkeit nicht verwerten könne, verfängt somit nicht. 5.3

Die Bemessung des Invaliditätsgrades als solche blieb unbestritten . Für die Ermitt lung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns — hier: 1.

Juni 2023 (vgl. Urk. 8/161 S. 2) — nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 24.

April 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinwei sen ) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermitt lung des Valideneinkommens den Lohn, welche n der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis bei der Y.___ GmbH

erzielt hatte, herange zogen hat (Urk.

8/184 S. 1, Urk.

8/185 S.

1 ; vgl. auch Urk. 8/100 S. 3 Ziff. 12 sowie Urk. 8/107 S. 2 ). Diesen Lohn hat sie an die Nominal lohnentwicklung angepasst (Urk.

8/184 S.

1). Es resul tierte ein hypothetisches Valideneinkommen 2023 in der Höhe von Fr.

73'078.-- (Urk.

8/184 S. 1). Übt die versicherte Person — wie im vorliegenden Fall — nach Eintritt des Gesundheits schadens keine neue Erwerbs tätigkeit aus, so kann für die Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommens auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_104/2022 vom 5.

August 2022 E.

3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwer degegnerin ist so vorgegangen (Urk.

8/184 S.

1). Offensichtliche Fehler sind bei ihrer Berechnung (Urk. 8/184 S. 1) nicht aus zumachen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht . Der zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu : BGE 126 V 75) führte zu einem hypothetischen Invali deneinkommen 2023 in der Höhe von Fr.

63'899.-- (Urk.

8/184 S. 1). Der Einkommensvergleich ergab eine Erwerbs einbusse von Fr.

9'179.-- ( Urk. 8/184 S. 1) . Dies entspricht einen Invalidi tätsgrad von 12.56 % , welcher auf 13 % aufzurunden ist ( vgl. BGE 130 V 121) . Damit hat es sein Bewenden. 5. 4

Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2023 Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % . 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsent schä digung hat. 6.2

Wie eingangs festgehalten (E. 2.1) , hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlei det ( Art. 24 Abs. 1 UVG). Der Integritätsschaden ist erheblich, wenn die kör perliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerb s fähig keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird ( Art. 36 Abs. 1 Satz 2 der Verord nung über die Unfallversicherung, UVV). 6.3

Mit seiner Beurteilung vom 14.

April 2023 hat Dr. G.___

zwar auf die einge schränkte Belastbarkeit des rechten Handgelenks hingewiesen, aufgrund der erhalte nen Gelenksintegrität radiocarpal bei nur leichter Instabilität im dista len Radioulnargelenk und guter Beweglichkeit aber einen zu entschädigende n

Inte gri täts schaden mit einer nachvollziehbaren Begründung ver neint

( E. 3.13.4 ) . Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt , dass eine Integri tätsentschädigung geschul det sei

und führt zur Begründung den Bericht von Dr. E.___ vom 23.

März 2023 (E.

3.12) an (E.

1.2). Dr. E.___ hat in diesem Bericht zur Frage des Vorhandenseins einer Integritätseinbusse aber

nicht Stellung genommen. Der Beschwerdeführer zog aus diesem Bericht seine eigenen Schlussfolgerungen, was aber nicht genügt, um Zweifel an der Beurteilung des Versicherungsmediziners zu begründen (E. 3.13.4 ). Ärztliche Beurteilungen, welche von der Beur teilung von Dr. G.___ vom 1 4. April 2023 (E. 3.13.4) abweichen, sind keine vor handen.

Gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. G.___

vom 1 4. April 2023

(E. 3.13.4) besteht demnach kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. März 2024 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Carmine Baselice - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher