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UV.2024.00071

Die Einsprache ist verspätet erfolgt, weshalb der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu bestätigen ist.

Zürich SozVersG · 2024-07-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene X.___

war seit dem 7. Juni 2022 bei der Z.___

als Kranführer angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 1 0. November 2022

beim Arbeiten mit der Bohrmaschine eine Zerrung am rechten Unterarm zuzog ( Bagatellunfall-Meldung vom 2 8. November 2022, Urk. 7/2 ; Schadenmeldung vom 2 4. Mai 2023, Urk. 7/33 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1 4. Juli 2023 gestützt auf die Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes per 16.

Juli 2023 ein (Urk. 7/62) . Dagegen erhob der Versicherte am 9. August 2023 Einsprache (Urk. 7/73), woraufhin die Suva ihre Verfügung am 7. Dezember 2023 zurücknahm und weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte ( Urk. 7/91).

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2024 stellte die Suva ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) wiederum per Verfügungsdatum ein mit der Begründung, dass gemäss

der Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes die noch bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 7/111). Auf die vom Versicherten am 2 1. März 2024

dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/118 ) trat die Suva mit E insprachee ntscheid vom 2 6. März 2024 zufolge verspäteter Erhebung der Ein - sprache nicht ein (Urk. 7/ 122 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2024 erhob der Versicherte am 23. April 2024 Beschwerde mit de m sinngemässen Antr ag , der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 2 1. Mai 2024 weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-4 und Briefumschlag zu Urk. 10 ) und liess sich vertreten ( Urk. 11 und 12), woraufhin ihm am 4. Juni 2024 antragsgemäss (vgl. Urk. 11) die Akten zur Einsichtnahme zugestellt wurden ( Urk. 14). Innert der angesetzten Frist liess er sich indes nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 14-16).

Das Gericht nahm von Amtes wegen die Sendungsverfolgungen der Post betreffend die Sendungsnummern … (Brief A-Post Plus) und … (Brief Einschreiben Inland) zu den Akten (Urk. 17 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Die Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken, eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen ( BGE 121 V 157 E. 2b , Urteil des Bundes gerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2). 1. 2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 1. 3

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche rungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar ( Art. 60 Abs.

2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2024 im Wesentlichen , die Verfügung vom 1 5. Februar 2024 sei dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: … ) am 17. Februar 2024 zugestellt worden. Somit habe die Einsprachefrist am 18.

Februar 2024 zu laufen begonnen und am 1 8. März 2024 geendet. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 1. März 2024 sei gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: … ) am 2 1. März 2023 (richtig: 2024) der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Einsprache nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist und somit verspätet erfolgt sei. Daher sei nicht auf sie einzutreten (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 2 3. April 2024 dem gegenüber sinngemäss vor, die Suva habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt (Urk. 1). Rechtsprechungsgemäss weist ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid keine sachbezogene Begründung auf, wenn es sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt (BGE

123 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2022 vom 2 7. April 2022) . Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, die Ein sprache sei verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht zur Recht zeitigkeit der Einspracheerhebung , sondern beschränkte sich darauf, weitere medizinische Abklärungen zu beantragen . 3.2

Die Verfügung vom 1 5. Februar 2024 wurde gemäss Sendungsverfolgung betreffend die Nummer … am folgenden Tag mittels A-Post Plus verschickt und dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 17. Februar 2024 zugestellt ( Urk. 17) . Anhaltspunkte, die auf eine nicht ordnungsgemäss e Zustellung hindeuten (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.5) , sind weder ersichtlich noch gelten d gemacht worden . Demnach endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. März 2024 (E. 1.2 vorstehend). Die

mittels Einschreibebrief

am 2 1. März 2024 versandte Einsprache (vgl. Sendungsnummer … [ Urk. 7/118/3] ; Track & Trace Abfrage Urk.

18) gleichen Datums ist damit verspätet erfolgt (vgl. E. 1.3 vorstehend) .

Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 41 ATSG (E.

1. 2 vorstehend ) liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.3

A m 1 3. März 2024 kündigte der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz der Suva telefonisch an, dass die Suva eine Einsprache erhalten werde (Urk. 7/113). In seinem E-Mail vom 2 2. März 2024 stellte er sich auf den Standpunkt, er habe sowohl telefonisch als auch schriftlich Einsprache erhoben (Urk. 7/117).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine E insprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden

kann (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSV ). Auf diese Bestimmung wurde de r Beschwerdeführer in der Verfügung vom 1 5. Februar 2024 hingewiesen (Urk. 7/111 S. 2). Eine telefonische Einsprache ist nicht vorgesehen und in Analogie zur

per Telefax sowie zur per gewöhnlicher E-Mail eingereichte n Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5- 4.6) nicht fristwahrend.

Für telefonisch erhobene Einsprachen ist denn auch nicht die Gewährung einer Nachfrist vorgesehen (Art.

10 Abs. 5 ATSV) . Ebenso wenig war die Beschwer - degegne rin gehalten, den Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 1 3. März 2024 nochmals auf die Formvorschriften aufmerksam zu machen, zumal er ja das - sinngemäss schriftliche - Eintreffen einer Einsprache angekündigt hatte (Urk. 7/ 113). Daraus lässt sich schliessen, dass ihm die unzureichende Form der telefonische n Vorankündigung der Einsprache - selbst wenn diese inhaltlich als Einsprache zu qualif i zieren wäre - bewusst war (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.7 analog).

Das Telefonat vom 1 3. März 2024 ändert nach dem Gesagten nichts an der Verspätung der Einsprache. 3. 4

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine materielle Überprüfung der verfügten Leistungseinstellung bezweckt, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht vorzunehmen ist (E. 1. 1 vorstehend ). 4.

Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1976 geborene X.___

war seit dem 7. Juni 2022 bei der Z.___

als Kranführer angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 1 0. November 2022

beim Arbeiten mit der Bohrmaschine eine Zerrung am rechten Unterarm zuzog ( Bagatellunfall-Meldung vom 2 8. November 2022, Urk. 7/2 ; Schadenmeldung vom 2 4. Mai 2023, Urk. 7/33 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1 4. Juli 2023 gestützt auf die Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes per 16.

Juli 2023 ein (Urk. 7/62) . Dagegen erhob der Versicherte am 9. August 2023 Einsprache (Urk. 7/73), woraufhin die Suva ihre Verfügung am 7. Dezember 2023 zurücknahm und weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte ( Urk. 7/91).

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2024 stellte die Suva ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) wiederum per Verfügungsdatum ein mit der Begründung, dass gemäss

der Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes die noch bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 7/111). Auf die vom Versicherten am

E. 1.1 Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Die Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken, eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen ( BGE 121 V 157 E. 2b , Urteil des Bundes gerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2). 1.

E. 2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2024 im Wesentlichen , die Verfügung vom 1 5. Februar 2024 sei dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: … ) am 17. Februar 2024 zugestellt worden. Somit habe die Einsprachefrist am 18.

Februar 2024 zu laufen begonnen und am 1 8. März 2024 geendet. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 1. März 2024 sei gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: … ) am 2 1. März 2023 (richtig: 2024) der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Einsprache nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist und somit verspätet erfolgt sei. Daher sei nicht auf sie einzutreten (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 2 3. April 2024 dem gegenüber sinngemäss vor, die Suva habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt (Urk. 1). Rechtsprechungsgemäss weist ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid keine sachbezogene Begründung auf, wenn es sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt (BGE

123 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2022 vom 2 7. April 2022) . Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben .

E. 3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche rungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar ( Art. 60 Abs.

2 ATSG). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, die Ein sprache sei verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht zur Recht zeitigkeit der Einspracheerhebung , sondern beschränkte sich darauf, weitere medizinische Abklärungen zu beantragen .

E. 3.2 Die Verfügung vom 1 5. Februar 2024 wurde gemäss Sendungsverfolgung betreffend die Nummer … am folgenden Tag mittels A-Post Plus verschickt und dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 17. Februar 2024 zugestellt ( Urk. 17) . Anhaltspunkte, die auf eine nicht ordnungsgemäss e Zustellung hindeuten (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.5) , sind weder ersichtlich noch gelten d gemacht worden . Demnach endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. März 2024 (E. 1.2 vorstehend). Die

mittels Einschreibebrief

am 2 1. März 2024 versandte Einsprache (vgl. Sendungsnummer … [ Urk. 7/118/3] ; Track & Trace Abfrage Urk.

18) gleichen Datums ist damit verspätet erfolgt (vgl. E. 1.3 vorstehend) .

Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 41 ATSG (E.

1. 2 vorstehend ) liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

E. 3.3 A m 1 3. März 2024 kündigte der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz der Suva telefonisch an, dass die Suva eine Einsprache erhalten werde (Urk. 7/113). In seinem E-Mail vom 2 2. März 2024 stellte er sich auf den Standpunkt, er habe sowohl telefonisch als auch schriftlich Einsprache erhoben (Urk. 7/117).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine E insprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden

kann (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSV ). Auf diese Bestimmung wurde de r Beschwerdeführer in der Verfügung vom 1 5. Februar 2024 hingewiesen (Urk. 7/111 S. 2). Eine telefonische Einsprache ist nicht vorgesehen und in Analogie zur

per Telefax sowie zur per gewöhnlicher E-Mail eingereichte n Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5- 4.6) nicht fristwahrend.

Für telefonisch erhobene Einsprachen ist denn auch nicht die Gewährung einer Nachfrist vorgesehen (Art.

10 Abs.

E. 5 ATSV) . Ebenso wenig war die Beschwer - degegne rin gehalten, den Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 1 3. März 2024 nochmals auf die Formvorschriften aufmerksam zu machen, zumal er ja das - sinngemäss schriftliche - Eintreffen einer Einsprache angekündigt hatte (Urk. 7/ 113). Daraus lässt sich schliessen, dass ihm die unzureichende Form der telefonische n Vorankündigung der Einsprache - selbst wenn diese inhaltlich als Einsprache zu qualif i zieren wäre - bewusst war (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.7 analog).

Das Telefonat vom 1 3. März 2024 ändert nach dem Gesagten nichts an der Verspätung der Einsprache. 3. 4

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine materielle Überprüfung der verfügten Leistungseinstellung bezweckt, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht vorzunehmen ist (E. 1. 1 vorstehend ). 4.

Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00071

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

24. Juli 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw

Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1976 geborene X.___

war seit dem 7. Juni 2022 bei der Z.___

als Kranführer angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 1 0. November 2022

beim Arbeiten mit der Bohrmaschine eine Zerrung am rechten Unterarm zuzog ( Bagatellunfall-Meldung vom 2 8. November 2022, Urk. 7/2 ; Schadenmeldung vom 2 4. Mai 2023, Urk. 7/33 ). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1 4. Juli 2023 gestützt auf die Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes per 16.

Juli 2023 ein (Urk. 7/62) . Dagegen erhob der Versicherte am 9. August 2023 Einsprache (Urk. 7/73), woraufhin die Suva ihre Verfügung am 7. Dezember 2023 zurücknahm und weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte ( Urk. 7/91).

Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2024 stellte die Suva ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) wiederum per Verfügungsdatum ein mit der Begründung, dass gemäss

der Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes die noch bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 7/111). Auf die vom Versicherten am 2 1. März 2024

dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/118 ) trat die Suva mit E insprachee ntscheid vom 2 6. März 2024 zufolge verspäteter Erhebung der Ein - sprache nicht ein (Urk. 7/ 122 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2024 erhob der Versicherte am 23. April 2024 Beschwerde mit de m sinngemässen Antr ag , der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 2 1. Mai 2024 weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-4 und Briefumschlag zu Urk. 10 ) und liess sich vertreten ( Urk. 11 und 12), woraufhin ihm am 4. Juni 2024 antragsgemäss (vgl. Urk. 11) die Akten zur Einsichtnahme zugestellt wurden ( Urk. 14). Innert der angesetzten Frist liess er sich indes nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 14-16).

Das Gericht nahm von Amtes wegen die Sendungsverfolgungen der Post betreffend die Sendungsnummern … (Brief A-Post Plus) und … (Brief Einschreiben Inland) zu den Akten (Urk. 17 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Die Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken, eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen ( BGE 121 V 157 E. 2b , Urteil des Bundes gerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2). 1. 2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 1. 3

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche rungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar ( Art. 60 Abs.

2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2024 im Wesentlichen , die Verfügung vom 1 5. Februar 2024 sei dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: … ) am 17. Februar 2024 zugestellt worden. Somit habe die Einsprachefrist am 18.

Februar 2024 zu laufen begonnen und am 1 8. März 2024 geendet. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 1. März 2024 sei gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: … ) am 2 1. März 2023 (richtig: 2024) der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Einsprache nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist und somit verspätet erfolgt sei. Daher sei nicht auf sie einzutreten (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 2 3. April 2024 dem gegenüber sinngemäss vor, die Suva habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt (Urk. 1). Rechtsprechungsgemäss weist ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid keine sachbezogene Begründung auf, wenn es sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt (BGE

123 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2022 vom 2 7. April 2022) . Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, die Ein sprache sei verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht zur Recht zeitigkeit der Einspracheerhebung , sondern beschränkte sich darauf, weitere medizinische Abklärungen zu beantragen . 3.2

Die Verfügung vom 1 5. Februar 2024 wurde gemäss Sendungsverfolgung betreffend die Nummer … am folgenden Tag mittels A-Post Plus verschickt und dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 17. Februar 2024 zugestellt ( Urk. 17) . Anhaltspunkte, die auf eine nicht ordnungsgemäss e Zustellung hindeuten (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.5) , sind weder ersichtlich noch gelten d gemacht worden . Demnach endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. März 2024 (E. 1.2 vorstehend). Die

mittels Einschreibebrief

am 2 1. März 2024 versandte Einsprache (vgl. Sendungsnummer … [ Urk. 7/118/3] ; Track & Trace Abfrage Urk.

18) gleichen Datums ist damit verspätet erfolgt (vgl. E. 1.3 vorstehend) .

Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 41 ATSG (E.

1. 2 vorstehend ) liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.3

A m 1 3. März 2024 kündigte der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz der Suva telefonisch an, dass die Suva eine Einsprache erhalten werde (Urk. 7/113). In seinem E-Mail vom 2 2. März 2024 stellte er sich auf den Standpunkt, er habe sowohl telefonisch als auch schriftlich Einsprache erhoben (Urk. 7/117).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine E insprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden

kann (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSV ). Auf diese Bestimmung wurde de r Beschwerdeführer in der Verfügung vom 1 5. Februar 2024 hingewiesen (Urk. 7/111 S. 2). Eine telefonische Einsprache ist nicht vorgesehen und in Analogie zur

per Telefax sowie zur per gewöhnlicher E-Mail eingereichte n Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5- 4.6) nicht fristwahrend.

Für telefonisch erhobene Einsprachen ist denn auch nicht die Gewährung einer Nachfrist vorgesehen (Art.

10 Abs. 5 ATSV) . Ebenso wenig war die Beschwer - degegne rin gehalten, den Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 1 3. März 2024 nochmals auf die Formvorschriften aufmerksam zu machen, zumal er ja das - sinngemäss schriftliche - Eintreffen einer Einsprache angekündigt hatte (Urk. 7/ 113). Daraus lässt sich schliessen, dass ihm die unzureichende Form der telefonische n Vorankündigung der Einsprache - selbst wenn diese inhaltlich als Einsprache zu qualif i zieren wäre - bewusst war (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.7 analog).

Das Telefonat vom 1 3. März 2024 ändert nach dem Gesagten nichts an der Verspätung der Einsprache. 3. 4

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine materielle Überprüfung der verfügten Leistungseinstellung bezweckt, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht vorzunehmen ist (E. 1. 1 vorstehend ). 4.

Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer