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UV.2024.00067

Unfall; kein ungewöhnlicher äusserer Faktor; Programmwidrigkeit beim Schwingen einer Einkaufstasche über die Schulter mit Überdehnen des Daumens verneint; keine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG

Zürich SozVersG · 2026-01-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1986 geborene X.___

war vom

1. September 2015 bis zum 30. April 2022 (vgl. Urk. 6/1, 6/23 S. 3) als kauf männischer Angestellter im mittleren Kader bei der Y.___ AG vollzeitlich ange stellt und dadurch bei der Zürich Ver si che rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 28. Ap ril 2022 über dehnte er gemäss der am 28. Juni 2022 ausgefüllten Scha den meldung der Ar beit ge berin beim Schwin gen einer vol len Einkaufstasche auf die Schulter seine rechte Hand sowie die da zugehör end en Bän der nach hinten und ver letzte sich dabei am rech ten Hand ge lenk (Urk. 6/1).

Im An schluss an die Erst be handlung des Versi cher ten durch Dr. Z.___ (Urk. 6/41) sowie an ergo- und phy sio thera peu tische Be hand lungen (Urk. 6/5-9), deren Kosten die Zürich bis zum 14. April 2023 übernahm (Urk. 6/66),

er such ten die be han deln den Ärzte am Spital A.___ um Kos ten gut sprache für ei ne sta tio näre Be hand lung (Operation) ab 2. August 2023 (Urk. 6/10-13). Nach dem der Versicherte auf Er su chen der Zürich hin den Fra ge bogen Unfallhergang aus gefüllt (Urk. 6/23, vgl. auch Urk. 6/17) und die Zürich den Austrittsbericht des Spitals A.___

vom 4. August 2023 (Urk. 6/29; Ope ra tionsbericht vom 2. Au gust 2023 [ Urk. 6/29]; MRI-Bericht vom 22. Mai 2023 [Urk. 6/38]) sowie die bei den Sprech stun den be richte vom 4. Mai 2023 und vom 4. Ju li 2023 er halten hat te (Urk. 6/ 32), verneinte sie mit Schreiben vom

26. Sep tem ber 2023 das Vorlie gen ei nes Unfalles wie auch einer unfall ähn lichen Kör per schä digung und folg lich ihre wei tere Leistungspflicht (Urk. 6/45) . Daran hielt sie – im Anschluss an ein Schrei ben

des Versicherten (Urk. 6/56) und nach Einholen ei ner versicherungsmedi zi nischen Beurteilung (Urk. 6/65) – mit Verfügung vom

19. Ja nuar 2023

fest (Urk. 6/ 66) . Die hiergegen erhobene Ein sprache vom 6. Feb ruar 2024 (Urk. 6/68) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/70]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 19. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zu zusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen durch zu führen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerde führer mit Verfügung vom

23. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2 1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2

Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Un ge wöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf die sen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äus sere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äus sere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schrei tet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1; 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1, je mit Hinweis en). 1.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt da bei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann er füllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei ei ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu be jahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus sen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Fak tor (BG E 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die ver si cherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. Sep tem ber 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge len ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Seh nenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1; 116 V 136 E. 4a; 147 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten ver siche rungs in ter ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien ge gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bun des ge richts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das An stel lungs ver hältnis ei ner versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al leine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung ei nes externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be weis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lun gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, da weder der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten oder Stolpern beeinträchtigt worden sei noch An haltspunkte für eine ausserordentliche Überanstrengung vorlägen, fehle es an ei ner ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper im Sinne des Unfall be griffes, weshalb ein Unfallereignis zu verneinen sei. Beim diagnostizierten Hand gelenksganglion sowie der Synovialitis handle es sich nicht um Listen verletzung en, die festgestellten Veränderungen am SL-Band seien überwiegend wahr scheinlich degenerativ bedingt, weshalb eine Leistungspflicht auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht falle (Urk. 2). An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die versicherungsmedizinische Beur tei lung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Hand chi rur gie, in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 fest (Urk. 5). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein Unfall lie ge vor, da er von den durch das Schwingen einer sehr schweren Tasche über die Schulter ausgelösten Kräften völlig überrascht worden und ihm die me cha nische Beherrschung der Situation buchstäblich entglitten sei.

Da die Hen kel der Tasche ungeplant nicht auf der Schulter zu liegen gekommen seien, son dern diese ver passt hätten, habe das gesamte Gewicht der Tasche den Daumen nach hin ten ge rissen, weshalb e r eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe, um eine n

mög lichen Sturz zu verhindern . Folglich liege eine Programmwidrigkeit vor und der Unfallbegriff sei erfüllt. Dies werde auch durch de n Operationsbericht ge stützt, in wel chem ein «wahrscheinlich posttraumatisches symptomatisches radio pal mares Handgelenksganglion mit mittlerweile chronifizierter Hand ge lenks sy no vialitis nach Hyperextensionstrauma» diagnostiziert worden sei. Diese Be schwer den seien unfallbedingt, da er vor dem Unfallereignis an keinen Be schwer den gelitten habe. Zum Bericht von Dr. B.___ könne er sich sodann nicht äus sern, da ihm dieser nicht vorliege und auch nie vorgelegen habe (Urk. 1) . 3. 3.1

Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Chirurgie am Spital A.___, dia g nos tizierte im Sprechstundenbericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 6/32) ein symptoma tisches, wahrscheinlich radiopalmares Handgelenksganglion rechts, DD extra arti kuläres Ganglion bei beginnender radioscaphoidaler Handgelenksarthrose nach Hyperextensionstrauma 04/2022. Sie hielt fest, dass der Beschwer de führer berichte, sich im April 2022 mit Schwung eine Tasche über die Schulter geworfen zu ha be n, wobei es zu einer Hyperextension des Daumens nach dorsal gekommen sei. Aufgrund der anschliessenden Schmerzen, vor allem beim Velo fahren, sei er beim Hausarzt vorstellig und an die Rheumatologie überwiesen worden. Seit zwei Wochen leide er unter eine r zunehmende n Beschwerdesymptomatik nach ex zes sivem Rudern mit anhaltenden Bewegungs- und Belastungsschmerzen mit einer Schwel lung . Im MRI zeige sich ein volarseitiges Ganglion auf Höhe des Processus styloideus radii. Die Beschwerdesymptomatik sei eindeutig auf die Problematik im Bereich des radioscaphoidalen Handgelenkes zurückzuführen. Ob das Gang lion intraartikulär liege, sei nicht sicher eruierbar, auch das MR I

(vom 22. Mai 2023, vgl. Urk. 6/38) sei diesbezüglich nicht ganz klar. Aufgrund der lang an hal ten den Beschwerdesymptomatik, welche zu neh mend auch im Alltag störe, sei die Arthroskopie des rechten Handgelenkes mit Ganglionresektion besprochen wor den. 3.2

Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zum Unfallhergang am 2 8 . Juli 2023 (Urk. 6/23) an, er habe eine volle Einkaufstasche (20 bis 25 Kilogramm) auf die Schul ter geschwungen und sich dabei mit dem Gewicht der Tasche den rechten Dau men nach hinten/un ten gerissen. Dieses Vorgehen habe den Daumen sehr stark überdehnt und einen Schmerz ausgelöst. Als der Zug auf den Daumen er folgt sei, habe er versucht, die sen zu entlasten und die Tasche nach links weg ge dreht. Direkt nach dem Er eig nis seien die Beschwerden erstmals aufgetreten, da vor seien keine Beschwer den vorhanden gewesen . 3. 3

Im Austrittsbericht vom 4. August

2023 (Urk. 6/29 S. 3 f.) nannte Dr. C.___

als Dia gnose n ein wahr schein lich post trau matisches symptomatisches radiopalmares Hand gelenks gang lion mit mit tler weile chronifizierter Handgelenkssynovialitis nach Hy per ex ten sions trau ma 04/2022 und eine beginnende Hand ge lenks arthro se. Operativ sei en ei ne Hand ge lenks arthroskopie rechts mit einer vollständigen radio-, ulno -, me dio car paler

Synovialektomie und einer internen Coblation radio-, ulno -, me dio car pal, ei ne Knorpelglättung radio- und ulnocarpal sowie ei ne Resektion des ra dio pal maren Ganglions durchgeführt worden. Der Be schwer de führer habe in gutem Allgemeinzustand ent lassen werden können (vgl. auch den Ope ra tionsbericht vom 2. August 2023, Urk. 6/29 S. 1 f.) . 3. 4

Die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Fach ärz tin für Allgemeine

Innere Medizin, diagnostizierte in ih rem Bericht vom 24. Au gust 2023 (Urk. 6/41) ein Handgelenksganglion mit Sy no vialitis. Sie führte aus, d er Beschwerdeführer habe beim Velo fahren eine Ta sche auf den Rü cken geschwun gen und dabei den Daumen nach hinten gezerrt. Zwei Wochen spä ter sei er mit anhaltenden Handgelenksschmerzen vorstellig ge wor den, davor ha be er keine Handgelenksbeschwerden verspürt.

Der Rönt gen be fund im Mai 2022 sei bland gewesen, die Operation im Spital A.___ habe im August 2023 stattge funden. 3.5

Versicherungsmediziner Dr. B.___ verneinte in seiner versicherungsme di zinischen Beurteilung vom 12. Januar 2024 (Urk. 6/65) das Vorliegen einer Lis tenverletzung, zumal im Rahmen der Operation eine Ganglionresektion sowie ei ne Synovialektomie durchgeführt worden seien und es sich bei diesen Befunden nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Dass das im Operationsbericht erwähnte SL-Band degenerativ in seiner Konti nui tät etwas ausgefasert, aber erhalten sei, sei ein häufiger Befund und müsse nicht zwin gend posttraumatischer Natur sein. Diese Schädigung sei deshalb mit ei ner Wahr scheinlichkeit von mehr als 50 % auf Abnützung zurück - zuführen, dieser B e fund habe indes keinen direkten Einfluss auf das palmare Hand gelenks gang lion (vgl. auch die Notiz von E.___, dipl. Pflege fachfrau HF, vom 21. Sep tember 2023, Urk. 6/44, i n

deren Rahmen mangels radiologisch wie aus dem Operationsbericht erkennbarer posttraumatischer Ver letzungen das Vor lie gen einer Listenverletzung ebenfalls verneint wurde). 4. 4.1

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die ver si che rungs me dizinische Beurteilung von Dr. B.___ vom 12. Januar 2024 (Urk. 6/65) nie erhalten, weshalb er sich dazu nicht habe äussern könne n (vgl. E. 2.2). Ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Verfü gung vom 19. Januar 2023 (Urk. 6/66)

zu entnehmen, dass dieser eine Kopie der ent spre chen den Beur tei lung beigelegt war (Urk. 6/66 S. 2).

Bestätigt wird dies durch die Ein sprache des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

vom 6. Februar 2024 (Urk. 6/68), welche r

darin ausdrücklich auf die versicherungsmedizinische Be ur tei lung verwies und sich damit auseinandersetzte (Urk. 6/68 S. 3 Ziff. 5) . Dies

belegt, dass der Verfügung die versicherungsmedizinische Beurteilung beige legt war, sie der Beschwerdeführer respektive sein damaliger Rechtsvertreter folglich er halten hatte . Ent sprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vorliegend zu verneinen. 4. 2

Strittig und zu prüfen ist in der Folge, ob das Ereignis vom 28. April 2022 als Un fall im Sinne von Art. 4 ATSG oder als Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qua lifizieren ist oder ob die Beschwerdegegnerin mit dem ange foch tenen Ein sprache entscheid vom

21. März 2024 (Urk. 2) ihre weitere Leis tungs pflicht zu Recht verneinte. 4.3 4.3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Unfalles, da es an einer un gewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper, mithin an einer Pro gramm widrigkeit ge feh lt habe (vgl. E. 2.1).

Der Beschwerdeführer schilderte

in der Bagatellunfall-Meldung UVG/UVersG vom 28. Juni 2022 (Urk. 6/1) den Vorgang wie folgt: « H abe eine volle Ein kaufs ta sche auf die Schulter ge schwungen und dabei meine rechte Hand und die dazu ge hörenden Bänder nach hin ten überdehnt.» . I m Fragebogen zum Unfallhergang vom 2 8 . Juli 2023 gab er an, er habe eine sehr schwere Ein kaufs tasche über die Schul ter ge schwun gen und dabei mit dem Gewicht der Tasche den rechten Dau men nach hinten/unten gerissen. Als der Zug auf den Daumen erfolgt sei, habe er ver sucht, diesen zu entlasten (vgl. E. 3.2). In seiner Beschwerde führte er aus, er habe beim Schwingen der Ta sche die Schulter verpasst, wes halb das gesamte Ge wicht den Dau men nach hin ten gerissen habe. Er habe so dann ei ne un kon trol lierte Be we gung gemacht, um einen möglichen Sturz zu ver hin dern (vgl. E. 2.2).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Re gel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in be weis mäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2;

121 V 45 E. 2a; 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis).

Demnach kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine schwere Einkaufstasche über die Schulter geschwungen, dabei mit dem Ge wicht der Tasche den Daumen nach hinten/unten gerissen hat und anschliessend ver suchte, den Daumen zu entlasten, indem er die Tasche nach links wegdrehte. Hin gegen ist bezüglich seiner Angabe, er habe beim Schwingen die Schulter ver passt und eine unkontrollierte Be wegung ge macht, um einen möglichen Sturz zu ver hindern, auf die soeben erwähnte Beweismaxime der Aussagen der ersten Stun de zu verweisen, zumal er das Verpassen der Schulter sowie das Verhindern eines möglichen Sturzes mit Beschwerdeerhebung zum ersten Mal vorbrachte. 4.3. 2

Wie vorstehend ausgeführt, ist ein äusserer Faktor dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich All täglichen oder Üblichen überschreitet. Bloss ungewöhnliche Auswirkungen al lein begründen hingegen keine Ungewöhnlichkeit (vgl. E. 1.2.2). Bei einer un ko or dinierten Bewegung ist das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann er füllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Lauf ei ner Körperbewegung programmwidrig beeinfluss t hat. Dies ist beispielweise der Fall bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, weil ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte, oder bei einem Skifahrer, welcher im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach unkontrolliert einen Buckel anfuhr, an gehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Verneinte wurde die Programmwidrigkeit hingegen bei einer Lehrerin, welche in einer Turnhalle eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbe dürf tige Nackenbeschwerden verspürte (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 117 E. 2.2).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Schwingen einer Ein kaufs tasche auf die Schulter an sich weder ungewöhnlich noch überschreitet die ser Vorgang das Alltägliche oder Übliche einer Lebensverrichtung . Daran ändert nichts, dass sein Daumen durch das Gewicht der Tasche nach hinten/unten ge ris sen wurde, zumal das An- oder Aufheben eines Gegenstandes naturgemäss mit ei nem gewissen Kraft auf wand und

– bewegungsmässig – einem entsprechenden Ruck

verbunden ist (vgl. dazu Urteil des Bun des gerichts U 123/04 vom 4. Mai 2007 E. 3.3), welcher ge eignet ist, einen gewissen Zug auf die entsprechend e Hand / die entsprechenden Fin ger auszuüben . Dass der Be schwerdeführer sodann re flex artig ver suchte, den Daumen zu entlasten, vermag keine Programm wid rig keit zu begründen, wird bei einer entsprechenden Bewe gung doch ein von der Aus sen welt ausgelöster Um stand benötigt, was vorliegend gerade nicht der Fall war (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_404/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1) .

So trat im Ablauf der Be wegung des Beschwerdeführers kein zur Un kon trollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebens ver richtung führender Faktor auf, mit hin schlug d er Beschwerdeführer beispielsweise we der die Tasche an, so dass die se aus dem Schwung heraus plötzlich und un kon trolliert eine andere Richtung ein schlug, noch riss der Henkel der Tasche, fiel der Beschwerde füh rer hin, rutschte er aus oder stolpert e er . Schliesslich fehlen Anzeichen dafür, dass eine aus ser or dent liche Überanstrengung stattgefunden hätte.

Entspre chend ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vor lie gend zu ver neinen, weshalb der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht er füllt und das Ereignis vom 28. April 2022 nicht als Unfall zu qualifizieren ist. 4.3. 3

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, es hätten vor dem Ereignis vom 28. April 2022 keine Handgelenksbeschwerden bestanden, bleibt anzufügen, dass eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxis ge mäss nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach die sem aufgetreten ist. Viel mehr ist die Be weis regel «post hoc ergo propter hoc» me dizinisch weder haltbar noch be weis rechtlich zulässig (vgl. statt vieler das Ur teil des Bundes ge richts 8C_457/2024 vom 5. Mai 2025 E. 5.3). 4. 4

Mit Blick auf eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht unter Verweis auf die Einschätzung von Versicherungsmediziner Dr. B.___ (vgl. E. 2.1). Dieser führte in sei ner Beurteilung vom 12. Januar 2024 (vgl. E. 3.5) aus, operativ versorgt worden seien das Handgelenksganglion sowie die Synovialitis, wobei es sich nicht um Lis ten ver letzung en handle .

Dem ist zuzustimmen, wurden im Austrittsbericht vom 4 . Au gust 2023 (vgl. E. 3.3) doch ein symptomatisches radiopalmares Handgelenksganglion – eine gut ar tige, flüs sigkeitsgefüllte Zyste –, eine mittlerweile chronifizierte Hand ge lenks sy no vialitis –

eine Entzündung der Gelenkinnenhaut – sowie eine be gin nen de Hand ge lenksarthrose diagnostiziert und abgesehen von der Hand gelenks ar throse auch operativ versorgt. Da in der abschliessenden Aufzählung der den Un fällen gleich ge stellten Körperschädigungen von Art. 6 Abs. 2 UV G (vgl. E. 1.3) we der ein Gang lion noch eine Synovialitis aufgeführt sind, liegt folglich keine ei ne Leis tungs pflicht auslösende Kör per schä digung vor .

Dasselbe gilt hinsichtlich des SL-Bandes, welches gemäss Operationsbericht vom 2. Au gust 2023

(vgl. E. 3.3) so wohl radio- wie auch mediokarpal etwas de ge ne ra tiv gelockert und ausgefasert in seiner Kontinuität sei, nach Überprüfen mit dem Testhaken indes als «fest» be urteilt und ent sprechend auch nicht operativ ver sorgt wurde.

Auch d em MRI vom 22. Mai 2023 (Urk. 6/38) ist diesbezüglich ein unauffälliger Befund zu entnehmen;

es konnten k eine signifikanten de ge ne ra tiven Ver änderungen

festgestellt werden, eine anderslautender Dia gnose wurde von den behandelnden Ärzten denn auch nie gestellt (vgl. E. 3.1, 3.3 f.) und den Ak ten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des SL-Ban des über Beschwerden geklagt hätte respektive in Behandlung gewesen wä re . An ge sichts dieser unauf fäl ligen Be fund lage und dem Umstand, dass bei der Ope ra tion des Beschwerde füh rers nicht das SL-Band im Vordergrund stand,

ist eine Leis tungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG auch in dieser Hinsicht zu ver nei nen, wie Versicherungs me diziner Dr. B.___

überzeugend ausführte (vgl. E. 3.5). 4. 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht mit dem angefochtene n Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2) folglich zu Recht ver neint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1986 geborene X.___

war vom

1. September 2015 bis zum 30. April 2022 (vgl. Urk. 6/1, 6/23 S. 3) als kauf männischer Angestellter im mittleren Kader bei der Y.___ AG vollzeitlich ange stellt und dadurch bei der Zürich Ver si che rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 28. Ap ril 2022 über dehnte er gemäss der am 28. Juni 2022 ausgefüllten Scha den meldung der Ar beit ge berin beim Schwin gen einer vol len Einkaufstasche auf die Schulter seine rechte Hand sowie die da zugehör end en Bän der nach hinten und ver letzte sich dabei am rech ten Hand ge lenk (Urk. 6/1).

Im An schluss an die Erst be handlung des Versi cher ten durch Dr. Z.___ (Urk. 6/41) sowie an ergo- und phy sio thera peu tische Be hand lungen (Urk. 6/5-9), deren Kosten die Zürich bis zum 14. April 2023 übernahm (Urk. 6/66),

er such ten die be han deln den Ärzte am Spital A.___ um Kos ten gut sprache für ei ne sta tio näre Be hand lung (Operation) ab 2. August 2023 (Urk. 6/10-13). Nach dem der Versicherte auf Er su chen der Zürich hin den Fra ge bogen Unfallhergang aus gefüllt (Urk. 6/23, vgl. auch Urk. 6/17) und die Zürich den Austrittsbericht des Spitals A.___

vom 4. August 2023 (Urk. 6/29; Ope ra tionsbericht vom 2. Au gust 2023 [ Urk. 6/29]; MRI-Bericht vom 22. Mai 2023 [Urk. 6/38]) sowie die bei den Sprech stun den be richte vom 4. Mai 2023 und vom 4. Ju li 2023 er halten hat te (Urk. 6/ 32), verneinte sie mit Schreiben vom

26. Sep tem ber 2023 das Vorlie gen ei nes Unfalles wie auch einer unfall ähn lichen Kör per schä digung und folg lich ihre wei tere Leistungspflicht (Urk. 6/45) . Daran hielt sie – im Anschluss an ein Schrei ben

des Versicherten (Urk. 6/56) und nach Einholen ei ner versicherungsmedi zi nischen Beurteilung (Urk. 6/65) – mit Verfügung vom

19. Ja nuar 2023

fest (Urk. 6/ 66) . Die hiergegen erhobene Ein sprache vom 6. Feb ruar 2024 (Urk. 6/68) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/70]).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Un ge wöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf die sen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äus sere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äus sere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schrei tet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1; 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1, je mit Hinweis en).

E. 1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt da bei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann er füllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei ei ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu be jahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus sen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Fak tor (BG E 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die ver si cherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. Sep tem ber 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge len ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Seh nenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1; 116 V 136 E. 4a; 147 E. 2b, je mit Hin weisen).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten ver siche rungs in ter ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien ge gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bun des ge richts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das An stel lungs ver hältnis ei ner versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al leine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung ei nes externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be weis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lun gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 19. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zu zusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen durch zu führen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerde führer mit Verfügung vom

23. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, da weder der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten oder Stolpern beeinträchtigt worden sei noch An haltspunkte für eine ausserordentliche Überanstrengung vorlägen, fehle es an ei ner ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper im Sinne des Unfall be griffes, weshalb ein Unfallereignis zu verneinen sei. Beim diagnostizierten Hand gelenksganglion sowie der Synovialitis handle es sich nicht um Listen verletzung en, die festgestellten Veränderungen am SL-Band seien überwiegend wahr scheinlich degenerativ bedingt, weshalb eine Leistungspflicht auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht falle (Urk. 2). An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die versicherungsmedizinische Beur tei lung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Hand chi rur gie, in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 fest (Urk. 5).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein Unfall lie ge vor, da er von den durch das Schwingen einer sehr schweren Tasche über die Schulter ausgelösten Kräften völlig überrascht worden und ihm die me cha nische Beherrschung der Situation buchstäblich entglitten sei.

Da die Hen kel der Tasche ungeplant nicht auf der Schulter zu liegen gekommen seien, son dern diese ver passt hätten, habe das gesamte Gewicht der Tasche den Daumen nach hin ten ge rissen, weshalb e r eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe, um eine n

mög lichen Sturz zu verhindern . Folglich liege eine Programmwidrigkeit vor und der Unfallbegriff sei erfüllt. Dies werde auch durch de n Operationsbericht ge stützt, in wel chem ein «wahrscheinlich posttraumatisches symptomatisches radio pal mares Handgelenksganglion mit mittlerweile chronifizierter Hand ge lenks sy no vialitis nach Hyperextensionstrauma» diagnostiziert worden sei. Diese Be schwer den seien unfallbedingt, da er vor dem Unfallereignis an keinen Be schwer den gelitten habe. Zum Bericht von Dr. B.___ könne er sich sodann nicht äus sern, da ihm dieser nicht vorliege und auch nie vorgelegen habe (Urk. 1) .

E. 3.1 Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Chirurgie am Spital A.___, dia g nos tizierte im Sprechstundenbericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 6/32) ein symptoma tisches, wahrscheinlich radiopalmares Handgelenksganglion rechts, DD extra arti kuläres Ganglion bei beginnender radioscaphoidaler Handgelenksarthrose nach Hyperextensionstrauma 04/2022. Sie hielt fest, dass der Beschwer de führer berichte, sich im April 2022 mit Schwung eine Tasche über die Schulter geworfen zu ha be n, wobei es zu einer Hyperextension des Daumens nach dorsal gekommen sei. Aufgrund der anschliessenden Schmerzen, vor allem beim Velo fahren, sei er beim Hausarzt vorstellig und an die Rheumatologie überwiesen worden. Seit zwei Wochen leide er unter eine r zunehmende n Beschwerdesymptomatik nach ex zes sivem Rudern mit anhaltenden Bewegungs- und Belastungsschmerzen mit einer Schwel lung . Im MRI zeige sich ein volarseitiges Ganglion auf Höhe des Processus styloideus radii. Die Beschwerdesymptomatik sei eindeutig auf die Problematik im Bereich des radioscaphoidalen Handgelenkes zurückzuführen. Ob das Gang lion intraartikulär liege, sei nicht sicher eruierbar, auch das MR I

(vom 22. Mai 2023, vgl. Urk. 6/38) sei diesbezüglich nicht ganz klar. Aufgrund der lang an hal ten den Beschwerdesymptomatik, welche zu neh mend auch im Alltag störe, sei die Arthroskopie des rechten Handgelenkes mit Ganglionresektion besprochen wor den.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zum Unfallhergang am 2

E. 3.5 Versicherungsmediziner Dr. B.___ verneinte in seiner versicherungsme di zinischen Beurteilung vom 12. Januar 2024 (Urk. 6/65) das Vorliegen einer Lis tenverletzung, zumal im Rahmen der Operation eine Ganglionresektion sowie ei ne Synovialektomie durchgeführt worden seien und es sich bei diesen Befunden nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Dass das im Operationsbericht erwähnte SL-Band degenerativ in seiner Konti nui tät etwas ausgefasert, aber erhalten sei, sei ein häufiger Befund und müsse nicht zwin gend posttraumatischer Natur sein. Diese Schädigung sei deshalb mit ei ner Wahr scheinlichkeit von mehr als 50 % auf Abnützung zurück - zuführen, dieser B e fund habe indes keinen direkten Einfluss auf das palmare Hand gelenks gang lion (vgl. auch die Notiz von E.___, dipl. Pflege fachfrau HF, vom 21. Sep tember 2023, Urk. 6/44, i n

deren Rahmen mangels radiologisch wie aus dem Operationsbericht erkennbarer posttraumatischer Ver letzungen das Vor lie gen einer Listenverletzung ebenfalls verneint wurde). 4. 4.1

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die ver si che rungs me dizinische Beurteilung von Dr. B.___ vom 12. Januar 2024 (Urk. 6/65) nie erhalten, weshalb er sich dazu nicht habe äussern könne n (vgl. E. 2.2). Ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Verfü gung vom 19. Januar 2023 (Urk. 6/66)

zu entnehmen, dass dieser eine Kopie der ent spre chen den Beur tei lung beigelegt war (Urk. 6/66 S. 2).

Bestätigt wird dies durch die Ein sprache des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

vom 6. Februar 2024 (Urk. 6/68), welche r

darin ausdrücklich auf die versicherungsmedizinische Be ur tei lung verwies und sich damit auseinandersetzte (Urk. 6/68 S. 3 Ziff. 5) . Dies

belegt, dass der Verfügung die versicherungsmedizinische Beurteilung beige legt war, sie der Beschwerdeführer respektive sein damaliger Rechtsvertreter folglich er halten hatte . Ent sprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vorliegend zu verneinen. 4. 2

Strittig und zu prüfen ist in der Folge, ob das Ereignis vom 28. April 2022 als Un fall im Sinne von Art. 4 ATSG oder als Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qua lifizieren ist oder ob die Beschwerdegegnerin mit dem ange foch tenen Ein sprache entscheid vom

21. März 2024 (Urk. 2) ihre weitere Leis tungs pflicht zu Recht verneinte. 4.3 4.3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Unfalles, da es an einer un gewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper, mithin an einer Pro gramm widrigkeit ge feh lt habe (vgl. E. 2.1).

Der Beschwerdeführer schilderte

in der Bagatellunfall-Meldung UVG/UVersG vom 28. Juni 2022 (Urk. 6/1) den Vorgang wie folgt: « H abe eine volle Ein kaufs ta sche auf die Schulter ge schwungen und dabei meine rechte Hand und die dazu ge hörenden Bänder nach hin ten überdehnt.» . I m Fragebogen zum Unfallhergang vom 2

E. 8 . Juli 2023 gab er an, er habe eine sehr schwere Ein kaufs tasche über die Schul ter ge schwun gen und dabei mit dem Gewicht der Tasche den rechten Dau men nach hinten/unten gerissen. Als der Zug auf den Daumen erfolgt sei, habe er ver sucht, diesen zu entlasten (vgl. E. 3.2). In seiner Beschwerde führte er aus, er habe beim Schwingen der Ta sche die Schulter verpasst, wes halb das gesamte Ge wicht den Dau men nach hin ten gerissen habe. Er habe so dann ei ne un kon trol lierte Be we gung gemacht, um einen möglichen Sturz zu ver hin dern (vgl. E. 2.2).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Re gel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in be weis mäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2;

121 V 45 E. 2a; 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis).

Demnach kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine schwere Einkaufstasche über die Schulter geschwungen, dabei mit dem Ge wicht der Tasche den Daumen nach hinten/unten gerissen hat und anschliessend ver suchte, den Daumen zu entlasten, indem er die Tasche nach links wegdrehte. Hin gegen ist bezüglich seiner Angabe, er habe beim Schwingen die Schulter ver passt und eine unkontrollierte Be wegung ge macht, um einen möglichen Sturz zu ver hindern, auf die soeben erwähnte Beweismaxime der Aussagen der ersten Stun de zu verweisen, zumal er das Verpassen der Schulter sowie das Verhindern eines möglichen Sturzes mit Beschwerdeerhebung zum ersten Mal vorbrachte. 4.3. 2

Wie vorstehend ausgeführt, ist ein äusserer Faktor dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich All täglichen oder Üblichen überschreitet. Bloss ungewöhnliche Auswirkungen al lein begründen hingegen keine Ungewöhnlichkeit (vgl. E. 1.2.2). Bei einer un ko or dinierten Bewegung ist das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann er füllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Lauf ei ner Körperbewegung programmwidrig beeinfluss t hat. Dies ist beispielweise der Fall bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, weil ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte, oder bei einem Skifahrer, welcher im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach unkontrolliert einen Buckel anfuhr, an gehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Verneinte wurde die Programmwidrigkeit hingegen bei einer Lehrerin, welche in einer Turnhalle eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbe dürf tige Nackenbeschwerden verspürte (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 117 E. 2.2).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Schwingen einer Ein kaufs tasche auf die Schulter an sich weder ungewöhnlich noch überschreitet die ser Vorgang das Alltägliche oder Übliche einer Lebensverrichtung . Daran ändert nichts, dass sein Daumen durch das Gewicht der Tasche nach hinten/unten ge ris sen wurde, zumal das An- oder Aufheben eines Gegenstandes naturgemäss mit ei nem gewissen Kraft auf wand und

– bewegungsmässig – einem entsprechenden Ruck

verbunden ist (vgl. dazu Urteil des Bun des gerichts U 123/04 vom 4. Mai 2007 E. 3.3), welcher ge eignet ist, einen gewissen Zug auf die entsprechend e Hand / die entsprechenden Fin ger auszuüben . Dass der Be schwerdeführer sodann re flex artig ver suchte, den Daumen zu entlasten, vermag keine Programm wid rig keit zu begründen, wird bei einer entsprechenden Bewe gung doch ein von der Aus sen welt ausgelöster Um stand benötigt, was vorliegend gerade nicht der Fall war (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_404/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1) .

So trat im Ablauf der Be wegung des Beschwerdeführers kein zur Un kon trollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebens ver richtung führender Faktor auf, mit hin schlug d er Beschwerdeführer beispielsweise we der die Tasche an, so dass die se aus dem Schwung heraus plötzlich und un kon trolliert eine andere Richtung ein schlug, noch riss der Henkel der Tasche, fiel der Beschwerde füh rer hin, rutschte er aus oder stolpert e er . Schliesslich fehlen Anzeichen dafür, dass eine aus ser or dent liche Überanstrengung stattgefunden hätte.

Entspre chend ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vor lie gend zu ver neinen, weshalb der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht er füllt und das Ereignis vom 28. April 2022 nicht als Unfall zu qualifizieren ist. 4.3. 3

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, es hätten vor dem Ereignis vom 28. April 2022 keine Handgelenksbeschwerden bestanden, bleibt anzufügen, dass eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxis ge mäss nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach die sem aufgetreten ist. Viel mehr ist die Be weis regel «post hoc ergo propter hoc» me dizinisch weder haltbar noch be weis rechtlich zulässig (vgl. statt vieler das Ur teil des Bundes ge richts 8C_457/2024 vom 5. Mai 2025 E. 5.3). 4. 4

Mit Blick auf eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht unter Verweis auf die Einschätzung von Versicherungsmediziner Dr. B.___ (vgl. E. 2.1). Dieser führte in sei ner Beurteilung vom 12. Januar 2024 (vgl. E. 3.5) aus, operativ versorgt worden seien das Handgelenksganglion sowie die Synovialitis, wobei es sich nicht um Lis ten ver letzung en handle .

Dem ist zuzustimmen, wurden im Austrittsbericht vom 4 . Au gust 2023 (vgl. E. 3.3) doch ein symptomatisches radiopalmares Handgelenksganglion – eine gut ar tige, flüs sigkeitsgefüllte Zyste –, eine mittlerweile chronifizierte Hand ge lenks sy no vialitis –

eine Entzündung der Gelenkinnenhaut – sowie eine be gin nen de Hand ge lenksarthrose diagnostiziert und abgesehen von der Hand gelenks ar throse auch operativ versorgt. Da in der abschliessenden Aufzählung der den Un fällen gleich ge stellten Körperschädigungen von Art. 6 Abs. 2 UV G (vgl. E. 1.3) we der ein Gang lion noch eine Synovialitis aufgeführt sind, liegt folglich keine ei ne Leis tungs pflicht auslösende Kör per schä digung vor .

Dasselbe gilt hinsichtlich des SL-Bandes, welches gemäss Operationsbericht vom 2. Au gust 2023

(vgl. E. 3.3) so wohl radio- wie auch mediokarpal etwas de ge ne ra tiv gelockert und ausgefasert in seiner Kontinuität sei, nach Überprüfen mit dem Testhaken indes als «fest» be urteilt und ent sprechend auch nicht operativ ver sorgt wurde.

Auch d em MRI vom 22. Mai 2023 (Urk. 6/38) ist diesbezüglich ein unauffälliger Befund zu entnehmen;

es konnten k eine signifikanten de ge ne ra tiven Ver änderungen

festgestellt werden, eine anderslautender Dia gnose wurde von den behandelnden Ärzten denn auch nie gestellt (vgl. E. 3.1, 3.3 f.) und den Ak ten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des SL-Ban des über Beschwerden geklagt hätte respektive in Behandlung gewesen wä re . An ge sichts dieser unauf fäl ligen Be fund lage und dem Umstand, dass bei der Ope ra tion des Beschwerde füh rers nicht das SL-Band im Vordergrund stand,

ist eine Leis tungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG auch in dieser Hinsicht zu ver nei nen, wie Versicherungs me diziner Dr. B.___

überzeugend ausführte (vgl. E. 3.5). 4. 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht mit dem angefochtene n Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2) folglich zu Recht ver neint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00067 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

26. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1986 geborene X.___

war vom

1. September 2015 bis zum 30. April 2022 (vgl. Urk. 6/1, 6/23 S. 3) als kauf männischer Angestellter im mittleren Kader bei der Y.___ AG vollzeitlich ange stellt und dadurch bei der Zürich Ver si che rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert. Am 28. Ap ril 2022 über dehnte er gemäss der am 28. Juni 2022 ausgefüllten Scha den meldung der Ar beit ge berin beim Schwin gen einer vol len Einkaufstasche auf die Schulter seine rechte Hand sowie die da zugehör end en Bän der nach hinten und ver letzte sich dabei am rech ten Hand ge lenk (Urk. 6/1).

Im An schluss an die Erst be handlung des Versi cher ten durch Dr. Z.___ (Urk. 6/41) sowie an ergo- und phy sio thera peu tische Be hand lungen (Urk. 6/5-9), deren Kosten die Zürich bis zum 14. April 2023 übernahm (Urk. 6/66),

er such ten die be han deln den Ärzte am Spital A.___ um Kos ten gut sprache für ei ne sta tio näre Be hand lung (Operation) ab 2. August 2023 (Urk. 6/10-13). Nach dem der Versicherte auf Er su chen der Zürich hin den Fra ge bogen Unfallhergang aus gefüllt (Urk. 6/23, vgl. auch Urk. 6/17) und die Zürich den Austrittsbericht des Spitals A.___

vom 4. August 2023 (Urk. 6/29; Ope ra tionsbericht vom 2. Au gust 2023 [ Urk. 6/29]; MRI-Bericht vom 22. Mai 2023 [Urk. 6/38]) sowie die bei den Sprech stun den be richte vom 4. Mai 2023 und vom 4. Ju li 2023 er halten hat te (Urk. 6/ 32), verneinte sie mit Schreiben vom

26. Sep tem ber 2023 das Vorlie gen ei nes Unfalles wie auch einer unfall ähn lichen Kör per schä digung und folg lich ihre wei tere Leistungspflicht (Urk. 6/45) . Daran hielt sie – im Anschluss an ein Schrei ben

des Versicherten (Urk. 6/56) und nach Einholen ei ner versicherungsmedi zi nischen Beurteilung (Urk. 6/65) – mit Verfügung vom

19. Ja nuar 2023

fest (Urk. 6/ 66) . Die hiergegen erhobene Ein sprache vom 6. Feb ruar 2024 (Urk. 6/68) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/70]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 19. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zu zusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen durch zu führen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerde führer mit Verfügung vom

23. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2 1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2

Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Un ge wöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf die sen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äus sere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äus sere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schrei tet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1; 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1, je mit Hinweis en). 1.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt da bei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann er füllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei ei ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu be jahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus sen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Fak tor (BG E 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die ver si cherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. Sep tem ber 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei fol genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er krankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge len ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Seh nenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schlies send (BGE 146 V 51 E. 7.1; 116 V 136 E. 4a; 147 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten ver siche rungs in ter ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien ge gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bun des ge richts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das An stel lungs ver hältnis ei ner versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al leine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung ei nes externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be weis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lun gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, da weder der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten oder Stolpern beeinträchtigt worden sei noch An haltspunkte für eine ausserordentliche Überanstrengung vorlägen, fehle es an ei ner ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper im Sinne des Unfall be griffes, weshalb ein Unfallereignis zu verneinen sei. Beim diagnostizierten Hand gelenksganglion sowie der Synovialitis handle es sich nicht um Listen verletzung en, die festgestellten Veränderungen am SL-Band seien überwiegend wahr scheinlich degenerativ bedingt, weshalb eine Leistungspflicht auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht falle (Urk. 2). An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die versicherungsmedizinische Beur tei lung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Hand chi rur gie, in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 fest (Urk. 5). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein Unfall lie ge vor, da er von den durch das Schwingen einer sehr schweren Tasche über die Schulter ausgelösten Kräften völlig überrascht worden und ihm die me cha nische Beherrschung der Situation buchstäblich entglitten sei.

Da die Hen kel der Tasche ungeplant nicht auf der Schulter zu liegen gekommen seien, son dern diese ver passt hätten, habe das gesamte Gewicht der Tasche den Daumen nach hin ten ge rissen, weshalb e r eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe, um eine n

mög lichen Sturz zu verhindern . Folglich liege eine Programmwidrigkeit vor und der Unfallbegriff sei erfüllt. Dies werde auch durch de n Operationsbericht ge stützt, in wel chem ein «wahrscheinlich posttraumatisches symptomatisches radio pal mares Handgelenksganglion mit mittlerweile chronifizierter Hand ge lenks sy no vialitis nach Hyperextensionstrauma» diagnostiziert worden sei. Diese Be schwer den seien unfallbedingt, da er vor dem Unfallereignis an keinen Be schwer den gelitten habe. Zum Bericht von Dr. B.___ könne er sich sodann nicht äus sern, da ihm dieser nicht vorliege und auch nie vorgelegen habe (Urk. 1) . 3. 3.1

Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Chirurgie am Spital A.___, dia g nos tizierte im Sprechstundenbericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 6/32) ein symptoma tisches, wahrscheinlich radiopalmares Handgelenksganglion rechts, DD extra arti kuläres Ganglion bei beginnender radioscaphoidaler Handgelenksarthrose nach Hyperextensionstrauma 04/2022. Sie hielt fest, dass der Beschwer de führer berichte, sich im April 2022 mit Schwung eine Tasche über die Schulter geworfen zu ha be n, wobei es zu einer Hyperextension des Daumens nach dorsal gekommen sei. Aufgrund der anschliessenden Schmerzen, vor allem beim Velo fahren, sei er beim Hausarzt vorstellig und an die Rheumatologie überwiesen worden. Seit zwei Wochen leide er unter eine r zunehmende n Beschwerdesymptomatik nach ex zes sivem Rudern mit anhaltenden Bewegungs- und Belastungsschmerzen mit einer Schwel lung . Im MRI zeige sich ein volarseitiges Ganglion auf Höhe des Processus styloideus radii. Die Beschwerdesymptomatik sei eindeutig auf die Problematik im Bereich des radioscaphoidalen Handgelenkes zurückzuführen. Ob das Gang lion intraartikulär liege, sei nicht sicher eruierbar, auch das MR I

(vom 22. Mai 2023, vgl. Urk. 6/38) sei diesbezüglich nicht ganz klar. Aufgrund der lang an hal ten den Beschwerdesymptomatik, welche zu neh mend auch im Alltag störe, sei die Arthroskopie des rechten Handgelenkes mit Ganglionresektion besprochen wor den. 3.2

Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zum Unfallhergang am 2 8 . Juli 2023 (Urk. 6/23) an, er habe eine volle Einkaufstasche (20 bis 25 Kilogramm) auf die Schul ter geschwungen und sich dabei mit dem Gewicht der Tasche den rechten Dau men nach hinten/un ten gerissen. Dieses Vorgehen habe den Daumen sehr stark überdehnt und einen Schmerz ausgelöst. Als der Zug auf den Daumen er folgt sei, habe er versucht, die sen zu entlasten und die Tasche nach links weg ge dreht. Direkt nach dem Er eig nis seien die Beschwerden erstmals aufgetreten, da vor seien keine Beschwer den vorhanden gewesen . 3. 3

Im Austrittsbericht vom 4. August

2023 (Urk. 6/29 S. 3 f.) nannte Dr. C.___

als Dia gnose n ein wahr schein lich post trau matisches symptomatisches radiopalmares Hand gelenks gang lion mit mit tler weile chronifizierter Handgelenkssynovialitis nach Hy per ex ten sions trau ma 04/2022 und eine beginnende Hand ge lenks arthro se. Operativ sei en ei ne Hand ge lenks arthroskopie rechts mit einer vollständigen radio-, ulno -, me dio car paler

Synovialektomie und einer internen Coblation radio-, ulno -, me dio car pal, ei ne Knorpelglättung radio- und ulnocarpal sowie ei ne Resektion des ra dio pal maren Ganglions durchgeführt worden. Der Be schwer de führer habe in gutem Allgemeinzustand ent lassen werden können (vgl. auch den Ope ra tionsbericht vom 2. August 2023, Urk. 6/29 S. 1 f.) . 3. 4

Die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Fach ärz tin für Allgemeine

Innere Medizin, diagnostizierte in ih rem Bericht vom 24. Au gust 2023 (Urk. 6/41) ein Handgelenksganglion mit Sy no vialitis. Sie führte aus, d er Beschwerdeführer habe beim Velo fahren eine Ta sche auf den Rü cken geschwun gen und dabei den Daumen nach hinten gezerrt. Zwei Wochen spä ter sei er mit anhaltenden Handgelenksschmerzen vorstellig ge wor den, davor ha be er keine Handgelenksbeschwerden verspürt.

Der Rönt gen be fund im Mai 2022 sei bland gewesen, die Operation im Spital A.___ habe im August 2023 stattge funden. 3.5

Versicherungsmediziner Dr. B.___ verneinte in seiner versicherungsme di zinischen Beurteilung vom 12. Januar 2024 (Urk. 6/65) das Vorliegen einer Lis tenverletzung, zumal im Rahmen der Operation eine Ganglionresektion sowie ei ne Synovialektomie durchgeführt worden seien und es sich bei diesen Befunden nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Dass das im Operationsbericht erwähnte SL-Band degenerativ in seiner Konti nui tät etwas ausgefasert, aber erhalten sei, sei ein häufiger Befund und müsse nicht zwin gend posttraumatischer Natur sein. Diese Schädigung sei deshalb mit ei ner Wahr scheinlichkeit von mehr als 50 % auf Abnützung zurück - zuführen, dieser B e fund habe indes keinen direkten Einfluss auf das palmare Hand gelenks gang lion (vgl. auch die Notiz von E.___, dipl. Pflege fachfrau HF, vom 21. Sep tember 2023, Urk. 6/44, i n

deren Rahmen mangels radiologisch wie aus dem Operationsbericht erkennbarer posttraumatischer Ver letzungen das Vor lie gen einer Listenverletzung ebenfalls verneint wurde). 4. 4.1

Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die ver si che rungs me dizinische Beurteilung von Dr. B.___ vom 12. Januar 2024 (Urk. 6/65) nie erhalten, weshalb er sich dazu nicht habe äussern könne n (vgl. E. 2.2). Ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Verfü gung vom 19. Januar 2023 (Urk. 6/66)

zu entnehmen, dass dieser eine Kopie der ent spre chen den Beur tei lung beigelegt war (Urk. 6/66 S. 2).

Bestätigt wird dies durch die Ein sprache des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

vom 6. Februar 2024 (Urk. 6/68), welche r

darin ausdrücklich auf die versicherungsmedizinische Be ur tei lung verwies und sich damit auseinandersetzte (Urk. 6/68 S. 3 Ziff. 5) . Dies

belegt, dass der Verfügung die versicherungsmedizinische Beurteilung beige legt war, sie der Beschwerdeführer respektive sein damaliger Rechtsvertreter folglich er halten hatte . Ent sprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vorliegend zu verneinen. 4. 2

Strittig und zu prüfen ist in der Folge, ob das Ereignis vom 28. April 2022 als Un fall im Sinne von Art. 4 ATSG oder als Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qua lifizieren ist oder ob die Beschwerdegegnerin mit dem ange foch tenen Ein sprache entscheid vom

21. März 2024 (Urk. 2) ihre weitere Leis tungs pflicht zu Recht verneinte. 4.3 4.3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Unfalles, da es an einer un gewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper, mithin an einer Pro gramm widrigkeit ge feh lt habe (vgl. E. 2.1).

Der Beschwerdeführer schilderte

in der Bagatellunfall-Meldung UVG/UVersG vom 28. Juni 2022 (Urk. 6/1) den Vorgang wie folgt: « H abe eine volle Ein kaufs ta sche auf die Schulter ge schwungen und dabei meine rechte Hand und die dazu ge hörenden Bänder nach hin ten überdehnt.» . I m Fragebogen zum Unfallhergang vom 2 8 . Juli 2023 gab er an, er habe eine sehr schwere Ein kaufs tasche über die Schul ter ge schwun gen und dabei mit dem Gewicht der Tasche den rechten Dau men nach hinten/unten gerissen. Als der Zug auf den Daumen erfolgt sei, habe er ver sucht, diesen zu entlasten (vgl. E. 3.2). In seiner Beschwerde führte er aus, er habe beim Schwingen der Ta sche die Schulter verpasst, wes halb das gesamte Ge wicht den Dau men nach hin ten gerissen habe. Er habe so dann ei ne un kon trol lierte Be we gung gemacht, um einen möglichen Sturz zu ver hin dern (vgl. E. 2.2).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Re gel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in be weis mäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2;

121 V 45 E. 2a; 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis).

Demnach kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine schwere Einkaufstasche über die Schulter geschwungen, dabei mit dem Ge wicht der Tasche den Daumen nach hinten/unten gerissen hat und anschliessend ver suchte, den Daumen zu entlasten, indem er die Tasche nach links wegdrehte. Hin gegen ist bezüglich seiner Angabe, er habe beim Schwingen die Schulter ver passt und eine unkontrollierte Be wegung ge macht, um einen möglichen Sturz zu ver hindern, auf die soeben erwähnte Beweismaxime der Aussagen der ersten Stun de zu verweisen, zumal er das Verpassen der Schulter sowie das Verhindern eines möglichen Sturzes mit Beschwerdeerhebung zum ersten Mal vorbrachte. 4.3. 2

Wie vorstehend ausgeführt, ist ein äusserer Faktor dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich All täglichen oder Üblichen überschreitet. Bloss ungewöhnliche Auswirkungen al lein begründen hingegen keine Ungewöhnlichkeit (vgl. E. 1.2.2). Bei einer un ko or dinierten Bewegung ist das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann er füllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Lauf ei ner Körperbewegung programmwidrig beeinfluss t hat. Dies ist beispielweise der Fall bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, weil ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte, oder bei einem Skifahrer, welcher im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach unkontrolliert einen Buckel anfuhr, an gehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Verneinte wurde die Programmwidrigkeit hingegen bei einer Lehrerin, welche in einer Turnhalle eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbe dürf tige Nackenbeschwerden verspürte (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 117 E. 2.2).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Schwingen einer Ein kaufs tasche auf die Schulter an sich weder ungewöhnlich noch überschreitet die ser Vorgang das Alltägliche oder Übliche einer Lebensverrichtung . Daran ändert nichts, dass sein Daumen durch das Gewicht der Tasche nach hinten/unten ge ris sen wurde, zumal das An- oder Aufheben eines Gegenstandes naturgemäss mit ei nem gewissen Kraft auf wand und

– bewegungsmässig – einem entsprechenden Ruck

verbunden ist (vgl. dazu Urteil des Bun des gerichts U 123/04 vom 4. Mai 2007 E. 3.3), welcher ge eignet ist, einen gewissen Zug auf die entsprechend e Hand / die entsprechenden Fin ger auszuüben . Dass der Be schwerdeführer sodann re flex artig ver suchte, den Daumen zu entlasten, vermag keine Programm wid rig keit zu begründen, wird bei einer entsprechenden Bewe gung doch ein von der Aus sen welt ausgelöster Um stand benötigt, was vorliegend gerade nicht der Fall war (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_404/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1) .

So trat im Ablauf der Be wegung des Beschwerdeführers kein zur Un kon trollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebens ver richtung führender Faktor auf, mit hin schlug d er Beschwerdeführer beispielsweise we der die Tasche an, so dass die se aus dem Schwung heraus plötzlich und un kon trolliert eine andere Richtung ein schlug, noch riss der Henkel der Tasche, fiel der Beschwerde füh rer hin, rutschte er aus oder stolpert e er . Schliesslich fehlen Anzeichen dafür, dass eine aus ser or dent liche Überanstrengung stattgefunden hätte.

Entspre chend ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vor lie gend zu ver neinen, weshalb der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht er füllt und das Ereignis vom 28. April 2022 nicht als Unfall zu qualifizieren ist. 4.3. 3

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, es hätten vor dem Ereignis vom 28. April 2022 keine Handgelenksbeschwerden bestanden, bleibt anzufügen, dass eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxis ge mäss nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach die sem aufgetreten ist. Viel mehr ist die Be weis regel «post hoc ergo propter hoc» me dizinisch weder haltbar noch be weis rechtlich zulässig (vgl. statt vieler das Ur teil des Bundes ge richts 8C_457/2024 vom 5. Mai 2025 E. 5.3). 4. 4

Mit Blick auf eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht unter Verweis auf die Einschätzung von Versicherungsmediziner Dr. B.___ (vgl. E. 2.1). Dieser führte in sei ner Beurteilung vom 12. Januar 2024 (vgl. E. 3.5) aus, operativ versorgt worden seien das Handgelenksganglion sowie die Synovialitis, wobei es sich nicht um Lis ten ver letzung en handle .

Dem ist zuzustimmen, wurden im Austrittsbericht vom 4 . Au gust 2023 (vgl. E. 3.3) doch ein symptomatisches radiopalmares Handgelenksganglion – eine gut ar tige, flüs sigkeitsgefüllte Zyste –, eine mittlerweile chronifizierte Hand ge lenks sy no vialitis –

eine Entzündung der Gelenkinnenhaut – sowie eine be gin nen de Hand ge lenksarthrose diagnostiziert und abgesehen von der Hand gelenks ar throse auch operativ versorgt. Da in der abschliessenden Aufzählung der den Un fällen gleich ge stellten Körperschädigungen von Art. 6 Abs. 2 UV G (vgl. E. 1.3) we der ein Gang lion noch eine Synovialitis aufgeführt sind, liegt folglich keine ei ne Leis tungs pflicht auslösende Kör per schä digung vor .

Dasselbe gilt hinsichtlich des SL-Bandes, welches gemäss Operationsbericht vom 2. Au gust 2023

(vgl. E. 3.3) so wohl radio- wie auch mediokarpal etwas de ge ne ra tiv gelockert und ausgefasert in seiner Kontinuität sei, nach Überprüfen mit dem Testhaken indes als «fest» be urteilt und ent sprechend auch nicht operativ ver sorgt wurde.

Auch d em MRI vom 22. Mai 2023 (Urk. 6/38) ist diesbezüglich ein unauffälliger Befund zu entnehmen;

es konnten k eine signifikanten de ge ne ra tiven Ver änderungen

festgestellt werden, eine anderslautender Dia gnose wurde von den behandelnden Ärzten denn auch nie gestellt (vgl. E. 3.1, 3.3 f.) und den Ak ten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des SL-Ban des über Beschwerden geklagt hätte respektive in Behandlung gewesen wä re . An ge sichts dieser unauf fäl ligen Be fund lage und dem Umstand, dass bei der Ope ra tion des Beschwerde füh rers nicht das SL-Band im Vordergrund stand,

ist eine Leis tungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG auch in dieser Hinsicht zu ver nei nen, wie Versicherungs me diziner Dr. B.___

überzeugend ausführte (vgl. E. 3.5). 4. 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht mit dem angefochtene n Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2) folglich zu Recht ver neint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme