Sachverhalt
1.
Die 19 67 geborene X.___ arbeitete seit dem
16. Juni 2012 als dipl.
Fachperson Operationstechnik Höhere Fachschule ( HF ) in einem 80%-Pen sum für das Y.___ und war dadurch bei der AXA Versiche rungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Mit Schadenmeldung vom 7. Juli 2022 wurde der AXA das Schaden ereignis vom
4. Juli 2022
gemeldet , anlässlich welchem die Versicherte auf dem Weg zur Arbeit bei m Hinunterfahren einer Strasse mit dem Velo zwischen einen Lieferwagen und ein parkiertes Auto geriet und
flach nach vorne
stürzte
(Urk. 8/A1) .
Der erstbehandelnde Hausarzt
Dr. med. Z.___
diagnostizierte im Arztzeugnis vom
26. Juli 2022 eine Unterarmkontusion nach einem Velosturz auf die rechte Seite , verordnete eine Ruhigstellung und bescheinigte eine Arbeits unfähigkeit bis zum 12. Juli 2022 (Urk. 8/ M1 ). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3A).
Wegen erneuter Beschwerden an der rechten Hand nahm die Versicherte im Februar 2023 telefonisch mit der AXA Kontakt auf und meldete am 24. Februar 2023 mittels des vorgesehenen Formular s einen Rückfall (Urk. 8/A 5 - 7 ). A m 16.
März 2023 stellte sich die Versicherte
in der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Spitals W.___ (nachf olgend: W.___ ) vor, wo die Leitende Ärztin ,
Dr. med. A.___ ,
gestützt auf das Arthro -MRT des Handgelenk s rechts vom 24. Februar 2023 eine posttraumatische Läsion im Bereich des
Triangular
Fibrocartilage
Complex
( TFCC-Läsion )
sowie eine Luxation der Extensor carpi
ulnaris
(ECU) -Sehne mit zentralem Sehn en splitting
diagnos tizierte
(Urk. 8/M2).
Mit Email vom
4. April 2023 lehnte die AXA aufgrund der noch
nicht abschliessend geklärten Leistungspflicht die v om Y.___ beantragte Kostengutsprache für die am
18. April 2023 geplante Operation mit anschliessend stationäre r Behandlung vorerst ab (Urk. 8/A9 und Urk. 8/M3 ) . Mit Schreiben vom 14. April 2023 verneinte die AXA
definitiv eine erneute Leistungspflicht für die recht s seitigen Handbeschwerden
(Urk. 8/A11 ). Am 18.
April 2023 wurde die Versicherte durch Dr. A.___
operativ mittels Handgelenksar thros kopie und offener TFFC - Refixation rechts versorgt ( Urk. 8/M8) . Im Anschluss reichte Dr. A.___
der AXA den Operationsbericht vom 18. April 2023 unter Hinweis auf einen
klar posttraumatischen Zustand am rechten Handgelenk im Zusammenhang mit dem Fahr r adsturz im Juli 2022 zu den Akten ( Urk. 8/A14 ) .
Am 9. Mai 2023 teilten sowohl die SWICA Krankenversicherung AG (nach folgend: Swica ) als auch die Versicherte der AXA mit, dass sie mit der Leis tungs abweisung nicht einverstanden sei en (Urk. 8/A17-18 ). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 bestätigte die
AXA
die Leistungsablehnung (Urk. 8/A20 ). Die dagegen von der Swica
erhobene Einsprache vom
25. Juli 2023 (Urk. 8/A22 ) wies sie
mit Einspracheentscheid vom
27. Februar 202 4 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Swica am 10. April 2024 Beschwerde und beantragte, dass unter Aufhebung des Einspracheentsch e ids vom 27. Februar 2024 die gesetz lichen Leistungen gemäss UVG weiterhin auszurichten seien , eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen
vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
21. Juni 202 4
schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Aktenbe urteilung von Dr. med .
B.___ , Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, (Urk. 8/M16) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ).
Mit Replik vom 30. August 2024 (Urk. 11 ) und Duplik vom
14. Oktober 2024 (Urk. 14 ) hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Am 25.
Oktober 2024 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 15 ) . Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
UV170750 Rückfall nach Fallabschluss, Form des Fallabschlusses, Abgrenzung zum Grundfall 10.2024 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versi cherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungs bedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis). Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungs prozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis). 1.3
UV170280 Rückfälle und Spätfolgen, Kausalzusammenhang 03.2023 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzu sammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 05.2025 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass zwischen Juli 2022 und Februar 2023 keine medizinische Behandlung mehr erfolgt sei, weshalb sie davon habe
ausgehen dürfen, dass der Fall formell abgeschlossen werden könne. Somit liege eine Rückfallkonstellation vor . Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beigeladene angegeben habe , die Beschwerden hätten sich seit dem Ereignis vom 4. Juli 2022 – trotz zwischenzeitlicher Besserung – nie vollständig zurückgebildet. Denn dokumen tiert seien die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks erst ab Februar 2023. Zuvor seien diesbezüglich weder medizinische Behandlungen in Anspruch genommen worden, noch sei eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Überdies sei im Rahmen der erstkonsultativen ärztlichen Beurteilung im Juli 2022 von einer rechtsseitigen Unterarmkontusion die Rede gewesen, nicht jedoch von spezifisch en Beschwerden im Bereich de r Hand
oder des Handgelenks.
Gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023 ( Urk. 8/M10 ) von Dr. med. C.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und die Aktenbeurteilung vom 23. Februar 202 4 ( Urk.
8/M12 ) von Dr. med. D.___ , Facharzt Chirurgie, Schwerpunkt Unfallchirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
sei zudem festzu halten , dass die ab Februar 2023 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 4.
Juli 2022 zurückzuführen seien. Auf diese
plausiblen
Beurteilungen sei abzustellen. Im Gegensatz
dazu erschienen die Ausführungen von Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädie und Traumatologie sowie beratender Arzt der Beschwerde führerin , in seinen Beurteilungen vom 5. Mai 2023 und vom 28. März 2024 ( Urk.
8/M14 ) hinsichtlich der Kausalitätsfrage als wenig überzeugend . Obwohl
dokumentierte ereignisnahe Beschwerden, medizinische Abklärungen und eine bildgebende Diagnostik fehlten,
nehme er einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis an , j edoch ohne dabei eine nachvollziehbare
und medizinisch schlüssige Begründung für seine
Feststellungen darzulegen . Sodann habe er nicht berücksichtigt , dass
es zum Zeitpunkt des Ereignisses und in der Folgezeit
nicht zu einer F unktionseinschränkung des Handgelenks
gekommen sei . Zusammen fassend habe der Nachweis, dass die aktuell geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4.
Juli 2022 stünden, nicht erbracht werden können (Urk. 2 Ziff. 2.3.9 S. 4 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, die Leistungsprüfung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juli 2022 sei
nicht unter dem Aspekt eines Rückfalls , sondern des Grundfalls vorzunehmen . Die Beigeladene habe nämlich trotz Behandlungs abschluss beim Hausarzt und Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit weiterhin unter Schmerzen und einem anhaltenden Instabilitätsgefühl an der rechten Hand gelitten. Des Weiteren erfülle die Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023
von Dr. C.___ (Urk. 8/M10)
in keiner Weise die bundesgerichtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht (BGE 134 V 231 E 5.1 bzw. BGE 125 V 351 E 3a). Es lasse sich nicht nachvollziehen , auf welcher Grundlage sie von einer möglichen Über- oder Fehlbelastung des Handgelenks ausgegangen sei , die eine TFCC-Schädigung hätte verursachen können. Sodann halte sie eine Fehlbelastung lediglich als m öglich, jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Die Beur teilung sei daher weder einleuchten d noch schlüssig. Ferner
sei in der Akten beurteilung durch Dr. D.___ vom
23. Februar 202 4
(Urk. 8/M12) im medizinischen Sachverhalt festgehalten worden , d ass nach einem Velosturz im Juli 2022 mit Aufprall auf die rechte Seite im Arztzeugnis vom 26. Juli 2022 durch den Hausarzt
eine Kontusion am rechten Unterarm ohne Fraktur diag nostiziert worden sei, was zu einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Spätere Untersuchungen im Y.___ hätten jedoch komplexere Verletzungen am rechten Handgelenk aufgezeigt, darunter eine Palmer-1B-Läsion des TFCC, eine Ruptur des palmaren radio-ulnaren Ligaments, eine Luxation der ECU-Sehne sowie Instabilitätszeichen und Schmerzen, die auf den genannten Sturz zurückgeführt worden seien . Die Komplexität der Verletzung und die daraufhin erfolgten medizinischen Massnahmen verdeutlichten die anfänglich unterschätz ten Folgen des Sturzes. Mit diesen Ausführungen widerspr e che Dr. D.___ seinen später erfolgten Feststellungen , wonach er unter Bezugnahme auf die Erstbeurteilung des Hausarztes und dessen Diagnose lediglich von einer Bagatellverletzung ausgegangen sei . Sodann habe er ausgeführt , dass das blosse Anschlagen des Unterarmes im Rahmen einer Kontusion der Ulna keine ausreichend starke Krafteinwirkung verursacht habe , um eine Palmer-1B-Läsion des TFCC zu erzeugen . Hierzu sei festzuhalten , dass es sich beim Unfallereignis vom 4. Juli 2022 keineswegs um ein blosses Anschlagen des Unterarms gehandelt habe. Vielmehr sei die Beigeladene mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 bis 20 ? km/h mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, als es zum Sturz gekommen sei. Dabei habe sie sich auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk abgestützt. Folglich sei Dr. D.___
von einem unzutreffenden Unfallhergang aus gegangen , weshalb auf seine Beurteilung
nicht abgestellt werden könne . Es bestünden auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden auf einen degenerativen Prozess zurückzuführen seien .
Die Aktenbeurteilungen der Ver trauensärzte der Beschwerdegegnerin seien
zudem ihrem v ertrauensärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt worden. In der Folge gehe der Vertrauensarzt Dr. E.___
– ebenso wie die behandelnde Fachärztin – von einer posttraumatischen Palmer-1B-Läsion aus. Da es sich vorliegend um eine anspruchsaufhebende Tatsache handle , lieg e die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin. Demnach genügten die bisherigen medizinischen Abklärungen den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, um die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Ope ration vom 18. April 2023 rechtsgenüglich verneinen zu können (Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend aus, sie habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Aktenbeurteilung vom
17. Juni 2024 von Dr. B.___ eingeholt. Dr. B.___ sei zusammenfassend ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die ab Februar 2023 geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 4. Juli 2022 zurückzuführen seien. Seine Beurteilung stütze sich unter Berücksichtigung sämtlicher Akten auf die versicherungsmedizinischen Kriterien. Zudem habe er sich eingehend mit den vorliegenden medizinischen Berichten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt sei. Es lägen keine medizinischen Unterlagen vor, welche Zweifel an seinen Ausfüh rungen zu begründen vermöchten. Insbesondere sei en
– wie aufgezeigt – die Beurteilung en von Dr. E.___
nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen, da sie im Hinblick auf die Kausalitätsfrage nicht schlüssig, in Teilen widersprüchlich und in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar sei en (vgl. Urk. 7 S. 6 ff.). 2.4
In der Replik vom 30. August 2024 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dem Argument der Beschwerdegegnerin , es handle sich (lediglich) um eine Annahme, dass sich die Beigeladene anlässlich des Unfallereignisses eine Hand gelenkdistorsion zugezogen
habe , k önne nicht gefolgt
werden . In der Unfallmel dung vom 7. Juli 2022 sei nämlich eine Verstauchung der rechten Hand festgehalten worden, was einer Handgelenkdistorsion entspreche (Urk. 8/A1). Zudem seien i n der Aktenbeurteilung vom
17. Juni 2024 von Dr. B.___ (Urk. 8/M16)
ebenfalls Annahmen zum Unfallhergang enthalten . Die Reihenfolge der Nennung von Verletzungen in einer Unfallmeldung könne kaum als Beweis dafür herangezogen werden, wie sich der Unfall im Detail zugetragen habe . Sodann könne aus dem Umstand, dass der Hausarzt im Rahmen der Erstversorgung lediglich von einer Unterarmkontusion ausgegangen sei und erst die Fachärztin die korrekte Diagnose gestellt habe , nichts zum konkreten Unfallhergang abgeleitet werden. Da vorliegend der Unfallmechanismus ein wesentliches Kriterium dafür darstelle, ob sich die Beigeladene die rechtsseitige Handgelenks verletzung überhaupt anlässlich des Unfallereignisses vom 4. Juli 2022 zuge zogen haben könne, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, unter Beachtung der Untersuchungsgrundsätze bei der Beigeladenen weiterführende und detaillierte Angaben zum Unfallhergang einzuholen, um anhand des konkreten Unfallverlaufs medizinisch fundierte Schlüsse ziehen zu können . Dies habe sie unterlassen , was daher nachzuholen sei (Urk. 11). 3. 3.1
Der erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt der Beigeladenen Dr. Z.___
dokumentierte im UVG-Arztzeugnis vom 26. Juli 2022 eine tiefe Wunde am rechten Ellenbogen , ohne Hinweise auf eine Verletzung der Bursa . An der Hand und am Ellenbogen rechts
seien weder Funktionseinschränkungen festzustellen noch zeige sich ein Hämatom ,
es bestehe eine geringe Druckdolenz . Unter Berücksichtigung des radiologischen Befundes – es zeige sich keine Fraktur
– stellte er die Diagnose einer Kontusion des Unterarms nach Velosturz auf die rechte Seite . Unter Ruhigstellung des Armes attestierte er der Beigeladenen eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis zum
12. Juli 2022 (Urk. 8/M1). 3.2
Am 24. Februar 2023 erfolgte ein Arthro -MRT des Handgelenks. Die Befunde wurden von PD Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin ,
und von Dr. med. G.___ , Oberarzt für Nuklearmedizin und Assistenzarzt für Radiologie, an der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des Y.___
als ulnarseitige Ruptur des palmaren radioulnaren Ligaments mit nach distal umgeschlagenen A nteilen sowie eine Partialruptur des styloidalen Zügels des Discus articularis des TFCC beurteilt. Zudem zeigten sich
mukoide Veränderungen des Discus articularis, eine geringgradige STT-Arthrose , eine mittelgradige Rhizarthros e sowie eine Luxation der ECU-Sehne ulnarseitig des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnen splitting
(Urk. 8/M4). 3.3
Am 16. März 2023 stellte Dr. A.___ gestützt auf das am 24. Februar 2023 erfo lgte
Arthro -MRT des rechten Handgelenks folgende Diagnosen : - Palmer-1B-Läsion des TFCC mit Ruptur ulnarseitig des palmaren radio-ulnaren Ligaments mit umgeschlagenen Anteilen und konsekutiver Instabilität im distalen Radioulnargelenk
( DRUG ) - Luxation der ECU-Sehne ulnar des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnensplitting, posttraumatisch nach Fahrradunfall 07/2022, mit persistierendem Instabilitätsgefühl und Schmerzen - Status nach Korrekturosteotomie der rechten Schulter bei habitueller Schulterluxation rezidivierender Art vor Jahrzehnten
Die Beigeladene sei als OP-Angestellte im Hause tätig , rechtshändig und anam nestisch ansonsten gesund. Bei klinisch nachgewiesener Instabilität im DRUG sei von einer posttraumatischen Läsion des TFCC auszugehen. Nach vorgängiger diagnostischer Arthroskopie zur Bestätigung des Befundes werde eine operative Refixation empfohlen
(Urk. 8/M2).
Der externe Radiologe PD Dr. med. H.___ des Y.___
erklärte anlässlich der gleichen Tags erfolgten Röntgenkontrolle beider Handgelenke , dass eine normale Ulnavarianz , keine degenerativen Veränderungen an den Handgelenken und ein regelrechtes karpales Gefüge beidseits vorlägen
(Urk. 8/M5). 3.4
Dr. A.___
hielt im Operationsbericht vom 18. April 2023 fest , die Beigeladene habe im Juli 2022 nach eigenen Angaben bei einem Fahrradunfall , bei dem sie mit etwa 20 ? km/h unterwegs gewesen sei, einen Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk erlitten. Seither beklage sie ein anhaltendes Instabilitätsgefühl sowie belastungsabhängige Schmerzen. Klinisch habe s ich eine DRUG gezeigt
und i m MRT vom 24. Februar 202 3 habe sich
der Verdacht auf eine posttraumatische Desinsertion der fovealen Insertion des TFCC ergeben . Am selben Tag führte Dr. A.___ bei der
Beigeladenen eine Handgelenks arthroskopie sowie eine offene TFCC- Refixation ( transfoveal , transossär) rechts durch (Urk. 8/M8). 3.5
Anlässlich der Stellungnahme vom 5. Mai 2023 hielt der Versicherungsmediziner der Beschwerdeführerin
Dr. E.___ fest, die pauschale Ablehnung einer Unfall kausalität durch die Beschwerdegegnerin sei nicht gerechtfertigt. Auch wenn zeitnah zum Unfallereignis keine Bildgebung erfolgt sei, zeige das MRT vom 24.
Februar 2023 doch deutlich eine traumatische Ruptur des TFCC mit umge schlagenem Ligamentanteil , welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall kausal sei. Beschwerdeführend sei insbesondere die Instabilität im DRUG. Die zusätzlich im MRT festgestellten degenerativen Veränderungen im Hand gelenk seien nicht relevant
(Urk. 8/M1 5 ). 3.6 In der Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023 (Urk. 8/M10) führte
die Versiche rungsmediziner in der Beschwerdeführerin Dr.
C.___
zusammenfassend aus, s ubjektiv seien die
ulnarseitigen Beschwerden im rechten Handgelenk erst Monate nach dem Unfallereignis erstmals ärztlich besprochen worden. Klinisch habe die behandelnde Handchirurgin eine Palmer-1B-Läsion des TFCC mit Ruptur des ulnarseitigen Anteils des palmaren radio - ulnaren Ligaments mit umge schlagenen Anteilen , eine konsekutive Instabilität im DRUG sowie eine Luxation der ECU-Sehen ulnarseitig des Prozessors styloideus
ulnae mit zentralem Sehnen splitting
diagnostiziert.
P osttraumatisch bestünden ein Instabilitätsgefühl und Schmerzen . Objektiv werde in der Beurteilung des MRT vom 24. Februar 2023 mit Fokus auf das distale Radioulnargelenk und den TFCC ein intraossäres Ganglion im Ulnaköpfchen direkt angrenzend zum fovealen Zügel des Discus articularis des TFCC beschrieben . Ferner zeigten sich eine geringgradige Degeneration des STT-Gelenks mit Knorpelausdünnung sowie eine Rhizarthrose mit Knochenmarködem ulnarseitig an der Basis des Knochens metacarpale I, tiefe Knorpeldefekte und kleine Geröllzysten im Knochen metacarpale I sowie im Knochen trapezium . Zusätzlich bestehe eine fokale Knorpelausdünnung zwischen dem Knochen capitatum und dem Knochen lunatum . Das SL- sowie das LT-Band seien intakt. Zusammenfassend sei eine ulnarseitige Ruptur des palmaren radio ulnaren Ligaments mit nach distal umgeschlagenen Anteilen, eine Partialruptur des styloidalen Zügels des Discus articularis des TFCC sowie zentrale mukoide Veränderungen des Discus articularis befundet worden. Zudem liege eine Luxation der ECU-Sehne ulnarseitig des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnensplitting vor. Diese beschriebenen Veränderungen stünden jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen kausalen Zusam men hang mit dem gemeldeten Unfallereignis oder den dabei erlittenen Körper schädigungen. Die im MRT beschriebenen degenerativen Veränderungen seien
älter als acht Monate. Der hausärztliche Erstbefund sowie der frühzeitige Abschluss der Behandlung mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 12. Juli 2022 würden nicht zu einer akuten frischen Verletzung passen. So habe d ie behandelnde Handchirurgin neben einer möglichen traumatischen akuten Läsion die degenerativen Veränderungen nicht thematisiert. Es sei jedoch bekannt, dass insbesondere Über- und Fehlbelastungen des Handgelenks zu abnutzungs bedingten Schädigungen des TFCC führen könnten. Möglicherweise st ünden auch funktionelle Fehlbelastungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen der rechten Schulter nach vorangegangene r Operation . 3.7
In der Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 8/M12) hielt Dr. D.___
im Wesentlichen fest , der erstbehandelnde Hausarzt habe eine recht tiefe Wunde am rechten Ellenbogen, kein en Hinweis auf eine Verletzung der Bursa und weder an der rechten Hand noch am rechten Ellenbogen eine relevante Funktionseinschränkung befundet. Zudem habe er kein Hämatom festgestellt und die Ulna sei lediglich gering druckdolent gewesen. Notabene habe der Hausarzt keinerlei Angaben zu einer Verletzung der Hand oder des Handgelenks gemacht. Bei der Palmer-1B-Verletzung handle es sich definitionsgemäss um eine traumatische Läsion, jedoch nur, sofern davon ausgegangen werden könne, dass die Krafteinwirkung auf das Handgelenk geeignet gewesen sei, eine entsprechende Verletzung des Handge lenks herbeizuführen. Diesbezüglich seien für das Vorliegen einer traumatischen Läsion des TFCC , wie beispielsweise einer Palmer-1B-Verletzung, typischerweise eine Distorsionsverletzung des Handgelenks oder gar begleitende Frakturen als Hinweis auf eine entsprechend hohe Krafteinwirkung zu fordern. Das blosse Anschlagen des Unterarmes im Rahmen einer Kontusion der U l na , wie im vor liegenden Fall dokumentiert worden sei, stelle keine genügend hohe Kraftein wirkung dar, um eine derartige Palmer-1B-Verletzung des TFCC hervorzurufen. Eine adäquate Krafteinwirkung auf das Handgelenk könne aufgrund des geschilderten Ereignisses sowie der dokumentierten Verletzungsfolgen ausge schlossen werden. Es sei daher von einem erheblichen, bereits vorbestehenden degenerativen Zustand auszugehen, welcher die Beschwerden der Beigeladenen zu erklären vermöge. Hinweise für die erheblich vorbestehende degenerative Situation am betroffenen Handgelenk würden i m Rahmen der im MRT vom 24.
Februar 2023 dokumentierten strukturellen Veränderungen (degenerativer Natur) bestätigt. Der Umstand, dass sich direkt nach dem Trauma keine deutliche Funktionseinschränkung gezeigt habe und sich daraus konsequenterweise keine weiteren Abklärungen ergeben hätten, stütze zusätzlich die Annahme einer Bagatellverletzung mit allenfalls vorübergehender Verschlechterung eines Vorz u standes. Besonders hervorzuheben sei, dass es in der Folge zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen sei , obwohl die Beigeladene in einem körperlich belastenden Beruf als technische Operationsassistentin tätig sei . Vor diesem Hintergrund müsse festgehalten werden, dass die diagnostizierte Palmer-1B-Läsion, wenn überhaupt, nur als möglicherweise unfallkausale Verletzungs folge einzuordnen sei. Da ein erheblicher degenerativer Vorzustand des Hand gelenkes und des distalen Radioulnargelenk s bestanden habe ( mukoide Veränderung des TFCC, Ganglion), seien die strukturellen Veränderungen nicht als klar ereigniskausal oder posttraumatisch zu bewerten . Zudem sei auf die Beurteilung des beratenden Arztes der Swica nicht abzustellen, da zum Zeitpunkt des Ereignisses und der Zeit danach keine sofortige Funktionseinschränkung des Handgelenks im Sinne einer frisch aufgetretenen posttraumatischen Instabilität im distalen Radioulnargelenk eingetreten sei. Basierend auf dem Krankheits verlauf und dem angegebenen verantwortlichen Ereignis sei der Unfallme chanismus sowie die daraus resultierende Krafteinwirkung nicht ausreichend und nicht geeignet, eine akute Instabilität im distalen Radioulnargelenk im Rahmen einer traumatisch entstandenen TFCC-Läsion zu verursachen, ohne dass folglich eine längere Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre oder die Beschwerden der Beigeladene n umgehend einer weiterführenden bildgebenden Abklärung zuge führt worden wären . 3.8
In seiner Stellungnahme vom 2 8 . März 2024 ergänzte Dr. E.___ , vorab sei zu erwähnen, dass die Schilderung des Unfallhergangs subjektiv sei und nicht von Zeugen beobachtet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene beim Sturz reflexartig versucht habe, sich mit der rechten Hand abzustützen. Dabei dürfte sie sich die erwähnte Handgelenksdistorsion zugezogen haben. Laut UVG-Arztzeugnis vom 26. Juli 2022 sei keine Fraktur sichtbar gewesen; objektiv habe keine Funktionseinschränkung von Hand und Ellenbogen rechts bestanden. Die im MRT beschriebene ulnarseitige Ruptur des palmaren radioulnaren Ligaments mit umgeschlagenen Anteilen nach distal, wobei der ulnare Stumpf unmittelbar ulnar des Knochens Os triquetrum zu liegen komme, weise auf eine frische Abrissverletzung und nicht auf eine Degeneration hin. Das MRT zeige ferner eine Partialruptur des styloidalen Zügels des Diskus articularis des TFCC sowie zentrale mukoide Veränderungen desselben. Die Luxation der ECU-Sehne ulnarseitig des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnensplitting sei als traumatisch bedingt einzustufen. Die geringgradige STT-Arthrose, die mässig gradige Rhizarthrose sowie die mukoide Degeneration des Diskus articularis entsprächen hingegen einem degenerativen Vorzustand .
In der Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023
von Dr. C.___
(E. 3.6) w ürden der medizinische Sachverhalt sowie die Beschreibung des Beschwerdebildes korrekt dargestellt. Die medizinische Begründung für den Ausschluss einer traumatischen Genese fehle jedoch. Die Veränderungen seien pauschal als degenerativ und älter als acht Monate beurteilt worden. Die Morphologie der Läsion, die klar gegen eine Degeneration spreche, werde nicht diskutiert. Zudem seien die Überlegungen von Dr. D.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 (E. 3.7) rein theoretisch. Auf den intraoperativen Befund, der morphologisch klar eine traumatische Läsion zeige, werde nicht eingegangen. Wenn der Unfallhergang unklar sei, so sei die Beurteilung der Fachspezialistin Dr. A.___ zu berücksichtigen (Urk. 8/M8) . Diese gehe unmissverständlich von einer posttrau matischen Palmer-1B-Läsion aus. Sie sei die Person, die aufgrund ihrer prak tischen Erfahrung am besten in der Lage sei zu beurteilen, ob eine Veränderung traumatischer oder degenerativer Natur sei. Es sei üblich, sich auf die Beurteilung des Organspezialisten zu stützen, wenn man selbst nicht über die entsprechende praktische Erfahrung verfüge. Ferner habe morphologisch eine ulnarseitige Ruptur des palmaren radioulnaren Ligaments mit nach distal umgeschlagenen Anteilen bestanden. Allein die direkte Rekonstruierbarkeit des Ligaments spreche für eine frische traumatische Genese. Der Befund lasse sich nicht mit einer degenerativen Ruptur erklären, denn in einem solchen Fall wäre eine andere Operationsmethode zur Anwendung gekommen. Auf einen unklar geschilderten Unfallhergang abzustellen, um die Adäquanz des Traumas zu beurteilen , scheine ihm nicht zulässig (Urk. 8/M14/8329-8331). 3.9
In der Aktenbeurteilung vom
17. Juni 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/M1 6 ) führte Dr. B.___ aus, in der Aktenbeurteilung vom
5. Mai 2023 (E. 3.5) gehe Dr. E.___ davon aus, dass die Beigeladene am 4. Juli 2022 beim Velosturz eine Handgelenksdistorsion erlitten habe . Dies gehe aus der Primärdokumentation von Dr. Z.___ (E. 3.1) jedoch nicht hervor. Dieser spreche lediglich von einem Velosturz auf die rechte Seite und diagnostiziere eine Unterarmkontusion. Dr. E.___ postuliere eine Unfallkausalität aufgrund der MRI-Befunde vom 24. Februar 2023 mit dem Leitsymptom einer traumatischen Ruptur des TFCC. Auf die Läsion des palmaren radioulnar umgeschlagenen Bandes sei er nicht eigegangen. Auch sei
seine Interpretation des Schadensmechanismus aktenbasiert nicht nachvollzieh bar . Die Hauptenergie sei beim Sturz „flach nach vorne“ vom Oberkörper an mehreren Stellen aufgefangen worden, was sich in multiplen Schürfungen manifestiert habe. Die Beigeladene könne sich also überwiegend wahrscheinlich nicht durch eine direkte Handabstützung mit nachfolgender Distorsion exponiert haben. Zudem räume Dr. E.___
selber ein, dass objektiv nach dem Velosturz keine Funktionseinschränkung von Hand und Ell en bogen dokumentiert worden sei.
A u ch sei d ie Schilderung der «Brückensymptome» im funktionellen Schadensbild nicht in der Weise erfolgt, dass Rückschlüsse auf die klinische Relevanz der angegebenen Instabilität und Beschwerden bei Umwendbewegungen gemacht werden könnten. Vielmehr sei festzuhalten, dass zwischen Juli 2022 und Februar 2023 keine echtzeitlichen Angaben zum Verlauf vorlägen.
Ferner seien
nach acht Monaten abgerissene Bänder in der Regel nicht mehr als solche in Stumpfform erkennbar; das Gewebe retrahiere und hypotrophiere sich in relevantem Ausma ss . Entsprechend könne nach dieser Zeitdauer keine frische Abrissverletzung mehr festgestellt werden.
Degenerative Veränderungen sowohl radiokarpal als auch ulnokarpal würden durch Dr. E.___ teilweise bestätigt. Andererseits seien jedoch auch weitere Veränderungen dokumentiert, die ebenfalls degenerativer Natur sein könnten. Die Läsion des palmaren radioulnaren Ligaments als isolierte Mani festation erinnere grundsätzlich an eine Traumafolge , setze jedoch auch den Nachweis einer entsprechenden Traumarasanz sowie eine initiale Symptomatik voraus, welche hier nicht vorliege. Die Argumentation der Handspezialistin überzeuge letztlich zu wenig, da sie einige Fragen unbeantwortet lasse, ihre Antworten nicht begründe und eine anamnestische Unterdokumentation vorge legt habe, welche eine nachvollziehbare versicherungsmedizinische Beur teilung erschwere. Als Beispiel werde ihre fehlende Interpretation zur nicht vorhandenen Schmerzhaftigkeit im DRUG und TFCC genannt. Auf den Schadensmechanismus sei sie ebenfalls nie eingegangen. Daher könne die Aussage von Dr. E.___ , sie habe «klar posttraumatische Veränderungen vorgefunden und diese direkt rekonstru ieren können», nicht unterstützt werden (Urk. 8/M16) . 4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den im Februar 2023 gemeldeten Beschwerden an der rechten Hand um die weitere Abwicklung des Grundfalles vom
14. Juli 2022 handle , weshalb die Unfallversicherung für einen behaupteten Wegfall der Kausalität beweisbelastet sei (E. 2.2), nicht verfängt . 4.2
Den Akten sind zur Frage, ob die Beigeladene beim Velosturz vom 4. Juli 2022 ein isoliertes, belastbares Trauma des Handgelenks erlitt , keine zeitnahen Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin zu entnehmen . Mittlerweile schildert die Beigeladene den Vorgang zwar
- als Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk - wie im Operationsbericht vom 18. April 2023 festgehalten (E.
3. 4 ).
Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt unmittelbar nach dem Unfallereignis
keine Verletzung der Bursa, der rechten Hand und de s rechten Ell en bogen s
sowie keine objektivierbare n
Funktionseinschränkungen oder Häma tome
an der Hand dokumentiert e
und gestützt auf seine erhobenen Erstbefunde von einer Kontusion des Unterarmes ausging . Auch sind den Akten nach der hausärztlichen Konsultation sowie der vom 4. bis 12. Juli 2022 attestierten Arbeitsunfähigkeit bis im Februar 2023 keine weiteren medizinischen Behand lungen oder Hinweise auf eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit zu entneh men
(E. 3.1) .
Vor diesem Hintergrund erscheint die retrospektive Diagnose einer Handgelenkdistorsion anlässlich des Velosturzes vom 4. Juli 2022 als nicht schlüssig, selbst wenn
in der
Schadenmeldung vom 7. Juli 2022 eine Ver stauchung der rechten Hand (Urk. 8/A1)
vermerkt wurde. Vielmehr deutet der darin geschilderte Unfallhergang
- namentlich ein flacher Sturz nach vorne mit multiplen Schürfungen und Prellungen -
darauf hin, dass die einwirkende Kraft auf mehrere Körperstellen verteilt wurde und somit ein isoliertes Trauma des Handgelenks eh e r unwahrscheinlich ist .
Überdies lagen
zwischen dem 13 . Juli 2022 und dem 9 . Februar 2023 keine Brückensymptome im Sinne der Recht sprechung vor . Denn s elbst wenn von einer Handgel e nksdistorsion rechts ausgegangen würde, und die Beigeladene in der Zeit vom 13. Juli 2022 und dem 9. Februar 2023 weiterhin unter gewissen Beschwerden an der rechten Hand gelitten haben sollte, wären sie jedenfalls nicht derart erheblich gewesen, dass sie eine ärztliche Behandlung oder auch nur weiterführende diagnostische Abklä rungen erforderlich gemacht hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2; vgl. auch vorstehend E. 1.3) . 4.3
Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass der ursprüngliche Unfall administrativ formlos respektive gemäss Aktenlage ohne Mitteilung abgeschlos sen wurde . Die Beschwerdegegnerin geht
somit zu Recht von einem Rückfall aus (Art. 11 UVV) . 5. 5.1
Bezüglich der Unfallkausalität der im Februar 2023 als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der rechten Hand stützt sich der angefochtene Entscheid, massgeblich auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung en von Dr. C.___
vom 19. Juni 2023 (E. 3.6) sowie Dr.
D.___ vom 23. Februar 2024 (E. 3.7) . Diese Beurteilung en berücksichtigt en sämtliche medizinischen Vorakten einschliesslich Bildgebungen , und setz en sich ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander . Eine diskrepante Befundung der Bildgebung behandelnder bzw. konsultierter Ärzte liegt nicht vor. Dr. C.___ legte in ihrer Beurteilung vom 19. Juni 2023 (E. 3.6)
schlüssig dar, dass die nach dem Behandlungsabschluss bzw. der Leistungseinstellung beobachteten Gesundheits ver änderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Juli 2022 stünden.
Dieser Einschätzung konnte sich Dr. D.___
in seiner Beurteilung vom 23. Februar 2024 mit eigenen überzeugenden Argumenten anschliessen (E. 3.7). Als wesentlich sah er an, dass die am 4. Juli 2022 erlittene Verletzung in Form einer Unterarmkontusion
g estützt auf die erhobenen Erstbefunde als Bagatelltrauma - mit allenfalls temporärer Verschlimmerung eines Vorzustandes –
einzuordnen sei . Dies werde insbesondere durch das Fehlen objektivierbarer Funktionsein schränkung en
am Handgelenk unmittelbar nach dem Unfallereignis sowie durch den Verzicht
auf weiterführende diagnostische Abklärungen untermauert .
Auch sei es zu
keine r länger an dauernde n Arbeitsunfähigkeit im manuellen Beruf der Beigeladenen als technische Operationsassistentin gekommen . Des Weiteren führte er nachvollziehbar aus, dass es sich bei einer Palmer-1B-Verletzung grundsätzlich zwar um eine traumatische Läsion handle , dies jedoch nur , sofern eine adäquate Krafteinwirkung auf das Handgelenk vorgelegen habe. Das blosse Anschlagen des Unterarmes im Rahmen einer Kontusion der U l na
- und somit eine Bagatellverletzung -
sei nicht geeignet, eine Palmer-1B-Verletzung hervor zurufen.
Zusammenfassend folgerte er daraus , dass von einem erheblichen, bereits vorbestehenden degenerativen Zustand auszugehen sei. Das Vorliegen eines nicht unerheblichen Vorzustandes am betroffenen Handgelenk werde zudem durch die im MRT dokumentierten strukturellen Veränderungen ( mukoide Veränderungen des TFCC, Ganglion) bestätigt, welche entsprechend auch von den Ärzten der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des Y.___ befundet wurden (E. 3.2 und E. 3.3) . Demnach seien die strukturellen
Veränderungen nicht als ereigniskausal einzustufen. 5 .2
Den B eurteilungen , widersprach Dr.
E.___ in seinen Beurteilungen vom 5. Mai 2023 ( E. 3.5 ) und 27. März 2024 (E. 3.8) grundsätzlich nicht. Zur Begründung seiner Kausalitätsbeurteilung legte er
ein mögliches Unfallszenario dar,
wonach eine Palmer-1B-Läsion
möglicherweise haupt- oder teilursächlich durch das vorlie gende Unfallereignis hätte entstehen können .
Die Schilderung des Unfallhergangs in der Unfallmeldung vom 7. Juli 2022 sowie de r initiale medizinische Bericht des Hausarztes sprechen , wie bereits ausgeführt (vgl. E.4.2) , jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich dafür .
Soweit er geltend macht e , bei unklarem Unfallhergang sei auf die Beurteilung der Fachspezialistin, Dr. A.___ , abzustellen, welche
morphologisch klar eine traumatische Läsion beschrieben habe
(Urk. 8/M8) , vermag dieses Argument nicht zu überzeugen . Denn die Beurteilung von Dr. A.___ erfolgte ohne Einbezug der Unfalldoku mentation und ohne detailliert erhobene Anamnese zum Unfallhergang. Vielmehr stützte sie sich offenbar ausschliesslich auf den Fahrradsturz und die nach gewiesene Instabilität im DRUG und bestätigte im Anschluss an die Arthroskopie
die
Verdachtsdiagnose der Palmer-1B-Läsion (traumatische Verletzung) . Hinzu kommt, dass sie sich dabei weder mit den im MRT vom 24. Februar 2023 dokumentierten degenerativen Veränderungen noch mit dem initialen in der Unfalldokumentation geschilderten Unfallmechanismus auseinandersetzte . Fer ner
vermag der von Dr. E.___ angeführte Umstand der direkte n Rekonstruierbarkeit des Ligaments bei gleichzeitig bestehender
– auch von ihm teilweise anerkannte r - degenerativer Veränderung für sich allein , ohne ergänzende medizinische Begründung , weshalb eine traumatische Genese überwiegend wahrscheinlich erscheint, nicht als hinreichender Beleg für eine unfallkausale Läsion gelten. Zum Schluss ordnete Dr. E.___ die Schädigung der Beigeladenen am rechten Handgelenk anhand der MR T -Bilder vom
24. Februar 2023 als frisch ein, was medizinisch unbestritten blieb. Er führte jedoch nicht aus, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Fall für eine traumatische Schädigung spricht, denn das Unfallereignis lag zu diesem Zeitpunkt gut sieben Monate zurück, wodurch eine frische Schädigung eher ein Indiz gegen eine traumatische Verletzung ist . Demnach vermochte Dr. E.___
nicht schlüssig
darzulegen, dass der Velosturz vom 4. Juli 2022 im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Palmer-1B-Läsion (mit-)kausal gewesen ist. Im Übrigen belegt der beigefügte Artikel (Urk. 8/M13) lediglich, dass durch Belastung und mechanische Kräfte (z. B. Druck, Scherkräfte) an den ulnaren Weichteilen traumatische Verletzungen am TFCC und angrenzenden Strukturen entstehen. Es wird auch erklärt, dass verschiedene Verletzungsmuster (dorsal und palmar) auftreten können, die durch solche Traumata verursacht werden . Eine genauere Unterscheidung zwischen degenerativen und traumatischen Läsionen wird im Text jedoch nicht detailliert beschrieben.
Hingegen
wird durch die ausführliche und schlüssige Aktenbeur teilung
vom 17. Juni 2024 des Versicherungsmediziners der Beschwerdegegnerin Dr. B.___
(E. 3. 9 ) untermauert, dass die Beurteilungen vom 5. Mai 2023 (E. 3.5) und vom 28. März 2024 (E. 3.8) von Dr. E.___
nichts an den versiche rungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 19. Juni 2023 (E. 3.6) und von Dr. D.___ vom 23. Februar 2024 (E. 3.7) zu ändern vermögen .
Damit ver mögen die Beurteilungen von Dr. E.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellung nahme n der Beschwerdegegnerin wecken. 5. 3
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht erstellt, dass die ab
Februar 2023 gemeldeten Beschwerden
an der rechten Hand durch den Unfall vom
4. Juli 2022 bedingt sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte , es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( E. 2.4 ), kann darauf in antizipierter Beweiswür digung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen ). Der Gesundheits zustand ist somit hinreichend abgeklärt. 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die 19 67 geborene X.___ arbeitete seit dem
16. Juni 2012 als dipl.
Fachperson Operationstechnik Höhere Fachschule ( HF ) in einem 80%-Pen sum für das Y.___ und war dadurch bei der AXA Versiche rungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Mit Schadenmeldung vom 7. Juli 2022 wurde der AXA das Schaden ereignis vom
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 UV170750 Rückfall nach Fallabschluss, Form des Fallabschlusses, Abgrenzung zum Grundfall 10.2024 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versi cherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungs bedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis). Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungs prozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.3 UV170280 Rückfälle und Spätfolgen, Kausalzusammenhang 03.2023 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzu sammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
E. 1.4 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 05.2025 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass zwischen Juli 2022 und Februar 2023 keine medizinische Behandlung mehr erfolgt sei, weshalb sie davon habe
ausgehen dürfen, dass der Fall formell abgeschlossen werden könne. Somit liege eine Rückfallkonstellation vor . Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beigeladene angegeben habe , die Beschwerden hätten sich seit dem Ereignis vom 4. Juli 2022 – trotz zwischenzeitlicher Besserung – nie vollständig zurückgebildet. Denn dokumen tiert seien die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks erst ab Februar 2023. Zuvor seien diesbezüglich weder medizinische Behandlungen in Anspruch genommen worden, noch sei eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Überdies sei im Rahmen der erstkonsultativen ärztlichen Beurteilung im Juli 2022 von einer rechtsseitigen Unterarmkontusion die Rede gewesen, nicht jedoch von spezifisch en Beschwerden im Bereich de r Hand
oder des Handgelenks.
Gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023 ( Urk. 8/M10 ) von Dr. med. C.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und die Aktenbeurteilung vom 23. Februar 202 4 ( Urk.
8/M12 ) von Dr. med. D.___ , Facharzt Chirurgie, Schwerpunkt Unfallchirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
sei zudem festzu halten , dass die ab Februar 2023 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 4.
Juli 2022 zurückzuführen seien. Auf diese
plausiblen
Beurteilungen sei abzustellen. Im Gegensatz
dazu erschienen die Ausführungen von Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädie und Traumatologie sowie beratender Arzt der Beschwerde führerin , in seinen Beurteilungen vom 5. Mai 2023 und vom 28. März 2024 ( Urk.
8/M14 ) hinsichtlich der Kausalitätsfrage als wenig überzeugend . Obwohl
dokumentierte ereignisnahe Beschwerden, medizinische Abklärungen und eine bildgebende Diagnostik fehlten,
nehme er einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis an , j edoch ohne dabei eine nachvollziehbare
und medizinisch schlüssige Begründung für seine
Feststellungen darzulegen . Sodann habe er nicht berücksichtigt , dass
es zum Zeitpunkt des Ereignisses und in der Folgezeit
nicht zu einer F unktionseinschränkung des Handgelenks
gekommen sei . Zusammen fassend habe der Nachweis, dass die aktuell geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4.
Juli 2022 stünden, nicht erbracht werden können (Urk. 2 Ziff. 2.3.9 S. 4 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, die Leistungsprüfung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juli 2022 sei
nicht unter dem Aspekt eines Rückfalls , sondern des Grundfalls vorzunehmen . Die Beigeladene habe nämlich trotz Behandlungs abschluss beim Hausarzt und Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit weiterhin unter Schmerzen und einem anhaltenden Instabilitätsgefühl an der rechten Hand gelitten. Des Weiteren erfülle die Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023
von Dr. C.___ (Urk. 8/M10)
in keiner Weise die bundesgerichtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht (BGE 134 V 231 E 5.1 bzw. BGE 125 V 351 E 3a). Es lasse sich nicht nachvollziehen , auf welcher Grundlage sie von einer möglichen Über- oder Fehlbelastung des Handgelenks ausgegangen sei , die eine TFCC-Schädigung hätte verursachen können. Sodann halte sie eine Fehlbelastung lediglich als m öglich, jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Die Beur teilung sei daher weder einleuchten d noch schlüssig. Ferner
sei in der Akten beurteilung durch Dr. D.___ vom
23. Februar 202 4
(Urk. 8/M12) im medizinischen Sachverhalt festgehalten worden , d ass nach einem Velosturz im Juli 2022 mit Aufprall auf die rechte Seite im Arztzeugnis vom 26. Juli 2022 durch den Hausarzt
eine Kontusion am rechten Unterarm ohne Fraktur diag nostiziert worden sei, was zu einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Spätere Untersuchungen im Y.___ hätten jedoch komplexere Verletzungen am rechten Handgelenk aufgezeigt, darunter eine Palmer-1B-Läsion des TFCC, eine Ruptur des palmaren radio-ulnaren Ligaments, eine Luxation der ECU-Sehne sowie Instabilitätszeichen und Schmerzen, die auf den genannten Sturz zurückgeführt worden seien . Die Komplexität der Verletzung und die daraufhin erfolgten medizinischen Massnahmen verdeutlichten die anfänglich unterschätz ten Folgen des Sturzes. Mit diesen Ausführungen widerspr e che Dr. D.___ seinen später erfolgten Feststellungen , wonach er unter Bezugnahme auf die Erstbeurteilung des Hausarztes und dessen Diagnose lediglich von einer Bagatellverletzung ausgegangen sei . Sodann habe er ausgeführt , dass das blosse Anschlagen des Unterarmes im Rahmen einer Kontusion der Ulna keine ausreichend starke Krafteinwirkung verursacht habe , um eine Palmer-1B-Läsion des TFCC zu erzeugen . Hierzu sei festzuhalten , dass es sich beim Unfallereignis vom 4. Juli 2022 keineswegs um ein blosses Anschlagen des Unterarms gehandelt habe. Vielmehr sei die Beigeladene mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 bis 20 ? km/h mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, als es zum Sturz gekommen sei. Dabei habe sie sich auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk abgestützt. Folglich sei Dr. D.___
von einem unzutreffenden Unfallhergang aus gegangen , weshalb auf seine Beurteilung
nicht abgestellt werden könne . Es bestünden auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden auf einen degenerativen Prozess zurückzuführen seien .
Die Aktenbeurteilungen der Ver trauensärzte der Beschwerdegegnerin seien
zudem ihrem v ertrauensärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt worden. In der Folge gehe der Vertrauensarzt Dr. E.___
– ebenso wie die behandelnde Fachärztin – von einer posttraumatischen Palmer-1B-Läsion aus. Da es sich vorliegend um eine anspruchsaufhebende Tatsache handle , lieg e die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin. Demnach genügten die bisherigen medizinischen Abklärungen den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, um die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Ope ration vom 18. April 2023 rechtsgenüglich verneinen zu können (Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend aus, sie habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Aktenbeurteilung vom
E. 4 Juli 2022
gemeldet , anlässlich welchem die Versicherte auf dem Weg zur Arbeit bei m Hinunterfahren einer Strasse mit dem Velo zwischen einen Lieferwagen und ein parkiertes Auto geriet und
flach nach vorne
stürzte
(Urk. 8/A1) .
Der erstbehandelnde Hausarzt
Dr. med. Z.___
diagnostizierte im Arztzeugnis vom
26. Juli 2022 eine Unterarmkontusion nach einem Velosturz auf die rechte Seite , verordnete eine Ruhigstellung und bescheinigte eine Arbeits unfähigkeit bis zum 12. Juli 2022 (Urk. 8/ M1 ). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3A).
Wegen erneuter Beschwerden an der rechten Hand nahm die Versicherte im Februar 2023 telefonisch mit der AXA Kontakt auf und meldete am 24. Februar 2023 mittels des vorgesehenen Formular s einen Rückfall (Urk. 8/A
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den im Februar 2023 gemeldeten Beschwerden an der rechten Hand um die weitere Abwicklung des Grundfalles vom
14. Juli 2022 handle , weshalb die Unfallversicherung für einen behaupteten Wegfall der Kausalität beweisbelastet sei (E. 2.2), nicht verfängt .
E. 4.2 Den Akten sind zur Frage, ob die Beigeladene beim Velosturz vom 4. Juli 2022 ein isoliertes, belastbares Trauma des Handgelenks erlitt , keine zeitnahen Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin zu entnehmen . Mittlerweile schildert die Beigeladene den Vorgang zwar
- als Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk - wie im Operationsbericht vom 18. April 2023 festgehalten (E.
3. 4 ).
Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt unmittelbar nach dem Unfallereignis
keine Verletzung der Bursa, der rechten Hand und de s rechten Ell en bogen s
sowie keine objektivierbare n
Funktionseinschränkungen oder Häma tome
an der Hand dokumentiert e
und gestützt auf seine erhobenen Erstbefunde von einer Kontusion des Unterarmes ausging . Auch sind den Akten nach der hausärztlichen Konsultation sowie der vom 4. bis 12. Juli 2022 attestierten Arbeitsunfähigkeit bis im Februar 2023 keine weiteren medizinischen Behand lungen oder Hinweise auf eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit zu entneh men
(E. 3.1) .
Vor diesem Hintergrund erscheint die retrospektive Diagnose einer Handgelenkdistorsion anlässlich des Velosturzes vom 4. Juli 2022 als nicht schlüssig, selbst wenn
in der
Schadenmeldung vom 7. Juli 2022 eine Ver stauchung der rechten Hand (Urk. 8/A1)
vermerkt wurde. Vielmehr deutet der darin geschilderte Unfallhergang
- namentlich ein flacher Sturz nach vorne mit multiplen Schürfungen und Prellungen -
darauf hin, dass die einwirkende Kraft auf mehrere Körperstellen verteilt wurde und somit ein isoliertes Trauma des Handgelenks eh e r unwahrscheinlich ist .
Überdies lagen
zwischen dem 13 . Juli 2022 und dem 9 . Februar 2023 keine Brückensymptome im Sinne der Recht sprechung vor . Denn s elbst wenn von einer Handgel e nksdistorsion rechts ausgegangen würde, und die Beigeladene in der Zeit vom 13. Juli 2022 und dem 9. Februar 2023 weiterhin unter gewissen Beschwerden an der rechten Hand gelitten haben sollte, wären sie jedenfalls nicht derart erheblich gewesen, dass sie eine ärztliche Behandlung oder auch nur weiterführende diagnostische Abklä rungen erforderlich gemacht hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2; vgl. auch vorstehend E. 1.3) .
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass der ursprüngliche Unfall administrativ formlos respektive gemäss Aktenlage ohne Mitteilung abgeschlos sen wurde . Die Beschwerdegegnerin geht
somit zu Recht von einem Rückfall aus (Art. 11 UVV) . 5.
E. 5 -
E. 5.1 Bezüglich der Unfallkausalität der im Februar 2023 als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der rechten Hand stützt sich der angefochtene Entscheid, massgeblich auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung en von Dr. C.___
vom 19. Juni 2023 (E. 3.6) sowie Dr.
D.___ vom 23. Februar 2024 (E. 3.7) . Diese Beurteilung en berücksichtigt en sämtliche medizinischen Vorakten einschliesslich Bildgebungen , und setz en sich ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander . Eine diskrepante Befundung der Bildgebung behandelnder bzw. konsultierter Ärzte liegt nicht vor. Dr. C.___ legte in ihrer Beurteilung vom 19. Juni 2023 (E. 3.6)
schlüssig dar, dass die nach dem Behandlungsabschluss bzw. der Leistungseinstellung beobachteten Gesundheits ver änderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Juli 2022 stünden.
Dieser Einschätzung konnte sich Dr. D.___
in seiner Beurteilung vom 23. Februar 2024 mit eigenen überzeugenden Argumenten anschliessen (E. 3.7). Als wesentlich sah er an, dass die am 4. Juli 2022 erlittene Verletzung in Form einer Unterarmkontusion
g estützt auf die erhobenen Erstbefunde als Bagatelltrauma - mit allenfalls temporärer Verschlimmerung eines Vorzustandes –
einzuordnen sei . Dies werde insbesondere durch das Fehlen objektivierbarer Funktionsein schränkung en
am Handgelenk unmittelbar nach dem Unfallereignis sowie durch den Verzicht
auf weiterführende diagnostische Abklärungen untermauert .
Auch sei es zu
keine r länger an dauernde n Arbeitsunfähigkeit im manuellen Beruf der Beigeladenen als technische Operationsassistentin gekommen . Des Weiteren führte er nachvollziehbar aus, dass es sich bei einer Palmer-1B-Verletzung grundsätzlich zwar um eine traumatische Läsion handle , dies jedoch nur , sofern eine adäquate Krafteinwirkung auf das Handgelenk vorgelegen habe. Das blosse Anschlagen des Unterarmes im Rahmen einer Kontusion der U l na
- und somit eine Bagatellverletzung -
sei nicht geeignet, eine Palmer-1B-Verletzung hervor zurufen.
Zusammenfassend folgerte er daraus , dass von einem erheblichen, bereits vorbestehenden degenerativen Zustand auszugehen sei. Das Vorliegen eines nicht unerheblichen Vorzustandes am betroffenen Handgelenk werde zudem durch die im MRT dokumentierten strukturellen Veränderungen ( mukoide Veränderungen des TFCC, Ganglion) bestätigt, welche entsprechend auch von den Ärzten der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des Y.___ befundet wurden (E. 3.2 und E. 3.3) . Demnach seien die strukturellen
Veränderungen nicht als ereigniskausal einzustufen. 5 .2
Den B eurteilungen , widersprach Dr.
E.___ in seinen Beurteilungen vom 5. Mai 2023 ( E. 3.5 ) und 27. März 2024 (E. 3.8) grundsätzlich nicht. Zur Begründung seiner Kausalitätsbeurteilung legte er
ein mögliches Unfallszenario dar,
wonach eine Palmer-1B-Läsion
möglicherweise haupt- oder teilursächlich durch das vorlie gende Unfallereignis hätte entstehen können .
Die Schilderung des Unfallhergangs in der Unfallmeldung vom 7. Juli 2022 sowie de r initiale medizinische Bericht des Hausarztes sprechen , wie bereits ausgeführt (vgl. E.4.2) , jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich dafür .
Soweit er geltend macht e , bei unklarem Unfallhergang sei auf die Beurteilung der Fachspezialistin, Dr. A.___ , abzustellen, welche
morphologisch klar eine traumatische Läsion beschrieben habe
(Urk. 8/M8) , vermag dieses Argument nicht zu überzeugen . Denn die Beurteilung von Dr. A.___ erfolgte ohne Einbezug der Unfalldoku mentation und ohne detailliert erhobene Anamnese zum Unfallhergang. Vielmehr stützte sie sich offenbar ausschliesslich auf den Fahrradsturz und die nach gewiesene Instabilität im DRUG und bestätigte im Anschluss an die Arthroskopie
die
Verdachtsdiagnose der Palmer-1B-Läsion (traumatische Verletzung) . Hinzu kommt, dass sie sich dabei weder mit den im MRT vom 24. Februar 2023 dokumentierten degenerativen Veränderungen noch mit dem initialen in der Unfalldokumentation geschilderten Unfallmechanismus auseinandersetzte . Fer ner
vermag der von Dr. E.___ angeführte Umstand der direkte n Rekonstruierbarkeit des Ligaments bei gleichzeitig bestehender
– auch von ihm teilweise anerkannte r - degenerativer Veränderung für sich allein , ohne ergänzende medizinische Begründung , weshalb eine traumatische Genese überwiegend wahrscheinlich erscheint, nicht als hinreichender Beleg für eine unfallkausale Läsion gelten. Zum Schluss ordnete Dr. E.___ die Schädigung der Beigeladenen am rechten Handgelenk anhand der MR T -Bilder vom
24. Februar 2023 als frisch ein, was medizinisch unbestritten blieb. Er führte jedoch nicht aus, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Fall für eine traumatische Schädigung spricht, denn das Unfallereignis lag zu diesem Zeitpunkt gut sieben Monate zurück, wodurch eine frische Schädigung eher ein Indiz gegen eine traumatische Verletzung ist . Demnach vermochte Dr. E.___
nicht schlüssig
darzulegen, dass der Velosturz vom 4. Juli 2022 im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Palmer-1B-Läsion (mit-)kausal gewesen ist. Im Übrigen belegt der beigefügte Artikel (Urk. 8/M13) lediglich, dass durch Belastung und mechanische Kräfte (z. B. Druck, Scherkräfte) an den ulnaren Weichteilen traumatische Verletzungen am TFCC und angrenzenden Strukturen entstehen. Es wird auch erklärt, dass verschiedene Verletzungsmuster (dorsal und palmar) auftreten können, die durch solche Traumata verursacht werden . Eine genauere Unterscheidung zwischen degenerativen und traumatischen Läsionen wird im Text jedoch nicht detailliert beschrieben.
Hingegen
wird durch die ausführliche und schlüssige Aktenbeur teilung
vom 17. Juni 2024 des Versicherungsmediziners der Beschwerdegegnerin Dr. B.___
(E. 3. 9 ) untermauert, dass die Beurteilungen vom 5. Mai 2023 (E. 3.5) und vom 28. März 2024 (E. 3.8) von Dr. E.___
nichts an den versiche rungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 19. Juni 2023 (E. 3.6) und von Dr. D.___ vom 23. Februar 2024 (E. 3.7) zu ändern vermögen .
Damit ver mögen die Beurteilungen von Dr. E.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellung nahme n der Beschwerdegegnerin wecken. 5. 3
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht erstellt, dass die ab
Februar 2023 gemeldeten Beschwerden
an der rechten Hand durch den Unfall vom
4. Juli 2022 bedingt sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte , es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( E. 2.4 ), kann darauf in antizipierter Beweiswür digung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen ). Der Gesundheits zustand ist somit hinreichend abgeklärt. 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz
E. 7 ).
Mit Replik vom 30. August 2024 (Urk.
E. 11 ) und Duplik vom
E. 14 ) hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Am 25.
Oktober 2024 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk.
E. 15 ) . Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Juni 2024 von Dr. B.___ (Urk. 8/M16)
ebenfalls Annahmen zum Unfallhergang enthalten . Die Reihenfolge der Nennung von Verletzungen in einer Unfallmeldung könne kaum als Beweis dafür herangezogen werden, wie sich der Unfall im Detail zugetragen habe . Sodann könne aus dem Umstand, dass der Hausarzt im Rahmen der Erstversorgung lediglich von einer Unterarmkontusion ausgegangen sei und erst die Fachärztin die korrekte Diagnose gestellt habe , nichts zum konkreten Unfallhergang abgeleitet werden. Da vorliegend der Unfallmechanismus ein wesentliches Kriterium dafür darstelle, ob sich die Beigeladene die rechtsseitige Handgelenks verletzung überhaupt anlässlich des Unfallereignisses vom 4. Juli 2022 zuge zogen haben könne, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, unter Beachtung der Untersuchungsgrundsätze bei der Beigeladenen weiterführende und detaillierte Angaben zum Unfallhergang einzuholen, um anhand des konkreten Unfallverlaufs medizinisch fundierte Schlüsse ziehen zu können . Dies habe sie unterlassen , was daher nachzuholen sei (Urk. 11). 3. 3.1
Der erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt der Beigeladenen Dr. Z.___
dokumentierte im UVG-Arztzeugnis vom 26. Juli 2022 eine tiefe Wunde am rechten Ellenbogen , ohne Hinweise auf eine Verletzung der Bursa . An der Hand und am Ellenbogen rechts
seien weder Funktionseinschränkungen festzustellen noch zeige sich ein Hämatom ,
es bestehe eine geringe Druckdolenz . Unter Berücksichtigung des radiologischen Befundes – es zeige sich keine Fraktur
– stellte er die Diagnose einer Kontusion des Unterarms nach Velosturz auf die rechte Seite . Unter Ruhigstellung des Armes attestierte er der Beigeladenen eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis zum
12. Juli 2022 (Urk. 8/M1). 3.2
Am 24. Februar 2023 erfolgte ein Arthro -MRT des Handgelenks. Die Befunde wurden von PD Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin ,
und von Dr. med. G.___ , Oberarzt für Nuklearmedizin und Assistenzarzt für Radiologie, an der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des Y.___
als ulnarseitige Ruptur des palmaren radioulnaren Ligaments mit nach distal umgeschlagenen A nteilen sowie eine Partialruptur des styloidalen Zügels des Discus articularis des TFCC beurteilt. Zudem zeigten sich
mukoide Veränderungen des Discus articularis, eine geringgradige STT-Arthrose , eine mittelgradige Rhizarthros e sowie eine Luxation der ECU-Sehne ulnarseitig des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnen splitting
(Urk. 8/M4). 3.3
Am 16. März 2023 stellte Dr. A.___ gestützt auf das am 24. Februar 2023 erfo lgte
Arthro -MRT des rechten Handgelenks folgende Diagnosen : - Palmer-1B-Läsion des TFCC mit Ruptur ulnarseitig des palmaren radio-ulnaren Ligaments mit umgeschlagenen Anteilen und konsekutiver Instabilität im distalen Radioulnargelenk
( DRUG ) - Luxation der ECU-Sehne ulnar des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnensplitting, posttraumatisch nach Fahrradunfall 07/2022, mit persistierendem Instabilitätsgefühl und Schmerzen - Status nach Korrekturosteotomie der rechten Schulter bei habitueller Schulterluxation rezidivierender Art vor Jahrzehnten
Die Beigeladene sei als OP-Angestellte im Hause tätig , rechtshändig und anam nestisch ansonsten gesund. Bei klinisch nachgewiesener Instabilität im DRUG sei von einer posttraumatischen Läsion des TFCC auszugehen. Nach vorgängiger diagnostischer Arthroskopie zur Bestätigung des Befundes werde eine operative Refixation empfohlen
(Urk. 8/M2).
Der externe Radiologe PD Dr. med. H.___ des Y.___
erklärte anlässlich der gleichen Tags erfolgten Röntgenkontrolle beider Handgelenke , dass eine normale Ulnavarianz , keine degenerativen Veränderungen an den Handgelenken und ein regelrechtes karpales Gefüge beidseits vorlägen
(Urk. 8/M5). 3.4
Dr. A.___
hielt im Operationsbericht vom 18. April 2023 fest , die Beigeladene habe im Juli 2022 nach eigenen Angaben bei einem Fahrradunfall , bei dem sie mit etwa 20 ? km/h unterwegs gewesen sei, einen Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk erlitten. Seither beklage sie ein anhaltendes Instabilitätsgefühl sowie belastungsabhängige Schmerzen. Klinisch habe s ich eine DRUG gezeigt
und i m MRT vom 24. Februar 202 3 habe sich
der Verdacht auf eine posttraumatische Desinsertion der fovealen Insertion des TFCC ergeben . Am selben Tag führte Dr. A.___ bei der
Beigeladenen eine Handgelenks arthroskopie sowie eine offene TFCC- Refixation ( transfoveal , transossär) rechts durch (Urk. 8/M8). 3.5
Anlässlich der Stellungnahme vom 5. Mai 2023 hielt der Versicherungsmediziner der Beschwerdeführerin
Dr. E.___ fest, die pauschale Ablehnung einer Unfall kausalität durch die Beschwerdegegnerin sei nicht gerechtfertigt. Auch wenn zeitnah zum Unfallereignis keine Bildgebung erfolgt sei, zeige das MRT vom 24.
Februar 2023 doch deutlich eine traumatische Ruptur des TFCC mit umge schlagenem Ligamentanteil , welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall kausal sei. Beschwerdeführend sei insbesondere die Instabilität im DRUG. Die zusätzlich im MRT festgestellten degenerativen Veränderungen im Hand gelenk seien nicht relevant
(Urk. 8/M1 5 ). 3.6 In der Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023 (Urk. 8/M10) führte
die Versiche rungsmediziner in der Beschwerdeführerin Dr.
C.___
zusammenfassend aus, s ubjektiv seien die
ulnarseitigen Beschwerden im rechten Handgelenk erst Monate nach dem Unfallereignis erstmals ärztlich besprochen worden. Klinisch habe die behandelnde Handchirurgin eine Palmer-1B-Läsion des TFCC mit Ruptur des ulnarseitigen Anteils des palmaren radio - ulnaren Ligaments mit umge schlagenen Anteilen , eine konsekutive Instabilität im DRUG sowie eine Luxation der ECU-Sehen ulnarseitig des Prozessors styloideus
ulnae mit zentralem Sehnen splitting
diagnostiziert.
P osttraumatisch bestünden ein Instabilitätsgefühl und Schmerzen . Objektiv werde in der Beurteilung des MRT vom 24. Februar 2023 mit Fokus auf das distale Radioulnargelenk und den TFCC ein intraossäres Ganglion im Ulnaköpfchen direkt angrenzend zum fovealen Zügel des Discus articularis des TFCC beschrieben . Ferner zeigten sich eine geringgradige Degeneration des STT-Gelenks mit Knorpelausdünnung sowie eine Rhizarthrose mit Knochenmarködem ulnarseitig an der Basis des Knochens metacarpale I, tiefe Knorpeldefekte und kleine Geröllzysten im Knochen metacarpale I sowie im Knochen trapezium . Zusätzlich bestehe eine fokale Knorpelausdünnung zwischen dem Knochen capitatum und dem Knochen lunatum . Das SL- sowie das LT-Band seien intakt. Zusammenfassend sei eine ulnarseitige Ruptur des palmaren radio ulnaren Ligaments mit nach distal umgeschlagenen Anteilen, eine Partialruptur des styloidalen Zügels des Discus articularis des TFCC sowie zentrale mukoide Veränderungen des Discus articularis befundet worden. Zudem liege eine Luxation der ECU-Sehne ulnarseitig des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnensplitting vor. Diese beschriebenen Veränderungen stünden jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen kausalen Zusam men hang mit dem gemeldeten Unfallereignis oder den dabei erlittenen Körper schädigungen. Die im MRT beschriebenen degenerativen Veränderungen seien
älter als acht Monate. Der hausärztliche Erstbefund sowie der frühzeitige Abschluss der Behandlung mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 12. Juli 2022 würden nicht zu einer akuten frischen Verletzung passen. So habe d ie behandelnde Handchirurgin neben einer möglichen traumatischen akuten Läsion die degenerativen Veränderungen nicht thematisiert. Es sei jedoch bekannt, dass insbesondere Über- und Fehlbelastungen des Handgelenks zu abnutzungs bedingten Schädigungen des TFCC führen könnten. Möglicherweise st ünden auch funktionelle Fehlbelastungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen der rechten Schulter nach vorangegangene r Operation . 3.7
In der Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 8/M12) hielt Dr. D.___
im Wesentlichen fest , der erstbehandelnde Hausarzt habe eine recht tiefe Wunde am rechten Ellenbogen, kein en Hinweis auf eine Verletzung der Bursa und weder an der rechten Hand noch am rechten Ellenbogen eine relevante Funktionseinschränkung befundet. Zudem habe er kein Hämatom festgestellt und die Ulna sei lediglich gering druckdolent gewesen. Notabene habe der Hausarzt keinerlei Angaben zu einer Verletzung der Hand oder des Handgelenks gemacht. Bei der Palmer-1B-Verletzung handle es sich definitionsgemäss um eine traumatische Läsion, jedoch nur, sofern davon ausgegangen werden könne, dass die Krafteinwirkung auf das Handgelenk geeignet gewesen sei, eine entsprechende Verletzung des Handge lenks herbeizuführen. Diesbezüglich seien für das Vorliegen einer traumatischen Läsion des TFCC , wie beispielsweise einer Palmer-1B-Verletzung, typischerweise eine Distorsionsverletzung des Handgelenks oder gar begleitende Frakturen als Hinweis auf eine entsprechend hohe Krafteinwirkung zu fordern. Das blosse Anschlagen des Unterarmes im Rahmen einer Kontusion der U l na , wie im vor liegenden Fall dokumentiert worden sei, stelle keine genügend hohe Kraftein wirkung dar, um eine derartige Palmer-1B-Verletzung des TFCC hervorzurufen. Eine adäquate Krafteinwirkung auf das Handgelenk könne aufgrund des geschilderten Ereignisses sowie der dokumentierten Verletzungsfolgen ausge schlossen werden. Es sei daher von einem erheblichen, bereits vorbestehenden degenerativen Zustand auszugehen, welcher die Beschwerden der Beigeladenen zu erklären vermöge. Hinweise für die erheblich vorbestehende degenerative Situation am betroffenen Handgelenk würden i m Rahmen der im MRT vom 24.
Februar 2023 dokumentierten strukturellen Veränderungen (degenerativer Natur) bestätigt. Der Umstand, dass sich direkt nach dem Trauma keine deutliche Funktionseinschränkung gezeigt habe und sich daraus konsequenterweise keine weiteren Abklärungen ergeben hätten, stütze zusätzlich die Annahme einer Bagatellverletzung mit allenfalls vorübergehender Verschlechterung eines Vorz u standes. Besonders hervorzuheben sei, dass es in der Folge zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen sei , obwohl die Beigeladene in einem körperlich belastenden Beruf als technische Operationsassistentin tätig sei . Vor diesem Hintergrund müsse festgehalten werden, dass die diagnostizierte Palmer-1B-Läsion, wenn überhaupt, nur als möglicherweise unfallkausale Verletzungs folge einzuordnen sei. Da ein erheblicher degenerativer Vorzustand des Hand gelenkes und des distalen Radioulnargelenk s bestanden habe ( mukoide Veränderung des TFCC, Ganglion), seien die strukturellen Veränderungen nicht als klar ereigniskausal oder posttraumatisch zu bewerten . Zudem sei auf die Beurteilung des beratenden Arztes der Swica nicht abzustellen, da zum Zeitpunkt des Ereignisses und der Zeit danach keine sofortige Funktionseinschränkung des Handgelenks im Sinne einer frisch aufgetretenen posttraumatischen Instabilität im distalen Radioulnargelenk eingetreten sei. Basierend auf dem Krankheits verlauf und dem angegebenen verantwortlichen Ereignis sei der Unfallme chanismus sowie die daraus resultierende Krafteinwirkung nicht ausreichend und nicht geeignet, eine akute Instabilität im distalen Radioulnargelenk im Rahmen einer traumatisch entstandenen TFCC-Läsion zu verursachen, ohne dass folglich eine längere Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre oder die Beschwerden der Beigeladene n umgehend einer weiterführenden bildgebenden Abklärung zuge führt worden wären . 3.8
In seiner Stellungnahme vom 2 8 . März 2024 ergänzte Dr. E.___ , vorab sei zu erwähnen, dass die Schilderung des Unfallhergangs subjektiv sei und nicht von Zeugen beobachtet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene beim Sturz reflexartig versucht habe, sich mit der rechten Hand abzustützen. Dabei dürfte sie sich die erwähnte Handgelenksdistorsion zugezogen haben. Laut UVG-Arztzeugnis vom 26. Juli 2022 sei keine Fraktur sichtbar gewesen; objektiv habe keine Funktionseinschränkung von Hand und Ellenbogen rechts bestanden. Die im MRT beschriebene ulnarseitige Ruptur des palmaren radioulnaren Ligaments mit umgeschlagenen Anteilen nach distal, wobei der ulnare Stumpf unmittelbar ulnar des Knochens Os triquetrum zu liegen komme, weise auf eine frische Abrissverletzung und nicht auf eine Degeneration hin. Das MRT zeige ferner eine Partialruptur des styloidalen Zügels des Diskus articularis des TFCC sowie zentrale mukoide Veränderungen desselben. Die Luxation der ECU-Sehne ulnarseitig des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnensplitting sei als traumatisch bedingt einzustufen. Die geringgradige STT-Arthrose, die mässig gradige Rhizarthrose sowie die mukoide Degeneration des Diskus articularis entsprächen hingegen einem degenerativen Vorzustand .
In der Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023
von Dr. C.___
(E. 3.6) w ürden der medizinische Sachverhalt sowie die Beschreibung des Beschwerdebildes korrekt dargestellt. Die medizinische Begründung für den Ausschluss einer traumatischen Genese fehle jedoch. Die Veränderungen seien pauschal als degenerativ und älter als acht Monate beurteilt worden. Die Morphologie der Läsion, die klar gegen eine Degeneration spreche, werde nicht diskutiert. Zudem seien die Überlegungen von Dr. D.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 (E. 3.7) rein theoretisch. Auf den intraoperativen Befund, der morphologisch klar eine traumatische Läsion zeige, werde nicht eingegangen. Wenn der Unfallhergang unklar sei, so sei die Beurteilung der Fachspezialistin Dr. A.___ zu berücksichtigen (Urk. 8/M8) . Diese gehe unmissverständlich von einer posttrau matischen Palmer-1B-Läsion aus. Sie sei die Person, die aufgrund ihrer prak tischen Erfahrung am besten in der Lage sei zu beurteilen, ob eine Veränderung traumatischer oder degenerativer Natur sei. Es sei üblich, sich auf die Beurteilung des Organspezialisten zu stützen, wenn man selbst nicht über die entsprechende praktische Erfahrung verfüge. Ferner habe morphologisch eine ulnarseitige Ruptur des palmaren radioulnaren Ligaments mit nach distal umgeschlagenen Anteilen bestanden. Allein die direkte Rekonstruierbarkeit des Ligaments spreche für eine frische traumatische Genese. Der Befund lasse sich nicht mit einer degenerativen Ruptur erklären, denn in einem solchen Fall wäre eine andere Operationsmethode zur Anwendung gekommen. Auf einen unklar geschilderten Unfallhergang abzustellen, um die Adäquanz des Traumas zu beurteilen , scheine ihm nicht zulässig (Urk. 8/M14/8329-8331). 3.9
In der Aktenbeurteilung vom
17. Juni 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/M1 6 ) führte Dr. B.___ aus, in der Aktenbeurteilung vom
5. Mai 2023 (E. 3.5) gehe Dr. E.___ davon aus, dass die Beigeladene am 4. Juli 2022 beim Velosturz eine Handgelenksdistorsion erlitten habe . Dies gehe aus der Primärdokumentation von Dr. Z.___ (E. 3.1) jedoch nicht hervor. Dieser spreche lediglich von einem Velosturz auf die rechte Seite und diagnostiziere eine Unterarmkontusion. Dr. E.___ postuliere eine Unfallkausalität aufgrund der MRI-Befunde vom 24. Februar 2023 mit dem Leitsymptom einer traumatischen Ruptur des TFCC. Auf die Läsion des palmaren radioulnar umgeschlagenen Bandes sei er nicht eigegangen. Auch sei
seine Interpretation des Schadensmechanismus aktenbasiert nicht nachvollzieh bar . Die Hauptenergie sei beim Sturz „flach nach vorne“ vom Oberkörper an mehreren Stellen aufgefangen worden, was sich in multiplen Schürfungen manifestiert habe. Die Beigeladene könne sich also überwiegend wahrscheinlich nicht durch eine direkte Handabstützung mit nachfolgender Distorsion exponiert haben. Zudem räume Dr. E.___
selber ein, dass objektiv nach dem Velosturz keine Funktionseinschränkung von Hand und Ell en bogen dokumentiert worden sei.
A u ch sei d ie Schilderung der «Brückensymptome» im funktionellen Schadensbild nicht in der Weise erfolgt, dass Rückschlüsse auf die klinische Relevanz der angegebenen Instabilität und Beschwerden bei Umwendbewegungen gemacht werden könnten. Vielmehr sei festzuhalten, dass zwischen Juli 2022 und Februar 2023 keine echtzeitlichen Angaben zum Verlauf vorlägen.
Ferner seien
nach acht Monaten abgerissene Bänder in der Regel nicht mehr als solche in Stumpfform erkennbar; das Gewebe retrahiere und hypotrophiere sich in relevantem Ausma ss . Entsprechend könne nach dieser Zeitdauer keine frische Abrissverletzung mehr festgestellt werden.
Degenerative Veränderungen sowohl radiokarpal als auch ulnokarpal würden durch Dr. E.___ teilweise bestätigt. Andererseits seien jedoch auch weitere Veränderungen dokumentiert, die ebenfalls degenerativer Natur sein könnten. Die Läsion des palmaren radioulnaren Ligaments als isolierte Mani festation erinnere grundsätzlich an eine Traumafolge , setze jedoch auch den Nachweis einer entsprechenden Traumarasanz sowie eine initiale Symptomatik voraus, welche hier nicht vorliege. Die Argumentation der Handspezialistin überzeuge letztlich zu wenig, da sie einige Fragen unbeantwortet lasse, ihre Antworten nicht begründe und eine anamnestische Unterdokumentation vorge legt habe, welche eine nachvollziehbare versicherungsmedizinische Beur teilung erschwere. Als Beispiel werde ihre fehlende Interpretation zur nicht vorhandenen Schmerzhaftigkeit im DRUG und TFCC genannt. Auf den Schadensmechanismus sei sie ebenfalls nie eingegangen. Daher könne die Aussage von Dr. E.___ , sie habe «klar posttraumatische Veränderungen vorgefunden und diese direkt rekonstru ieren können», nicht unterstützt werden (Urk. 8/M16) . 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00060 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
7. August 2025 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Die 19 67 geborene X.___ arbeitete seit dem
16. Juni 2012 als dipl.
Fachperson Operationstechnik Höhere Fachschule ( HF ) in einem 80%-Pen sum für das Y.___ und war dadurch bei der AXA Versiche rungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Mit Schadenmeldung vom 7. Juli 2022 wurde der AXA das Schaden ereignis vom
4. Juli 2022
gemeldet , anlässlich welchem die Versicherte auf dem Weg zur Arbeit bei m Hinunterfahren einer Strasse mit dem Velo zwischen einen Lieferwagen und ein parkiertes Auto geriet und
flach nach vorne
stürzte
(Urk. 8/A1) .
Der erstbehandelnde Hausarzt
Dr. med. Z.___
diagnostizierte im Arztzeugnis vom
26. Juli 2022 eine Unterarmkontusion nach einem Velosturz auf die rechte Seite , verordnete eine Ruhigstellung und bescheinigte eine Arbeits unfähigkeit bis zum 12. Juli 2022 (Urk. 8/ M1 ). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3A).
Wegen erneuter Beschwerden an der rechten Hand nahm die Versicherte im Februar 2023 telefonisch mit der AXA Kontakt auf und meldete am 24. Februar 2023 mittels des vorgesehenen Formular s einen Rückfall (Urk. 8/A 5 - 7 ). A m 16.
März 2023 stellte sich die Versicherte
in der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Spitals W.___ (nachf olgend: W.___ ) vor, wo die Leitende Ärztin ,
Dr. med. A.___ ,
gestützt auf das Arthro -MRT des Handgelenk s rechts vom 24. Februar 2023 eine posttraumatische Läsion im Bereich des
Triangular
Fibrocartilage
Complex
( TFCC-Läsion )
sowie eine Luxation der Extensor carpi
ulnaris
(ECU) -Sehne mit zentralem Sehn en splitting
diagnos tizierte
(Urk. 8/M2).
Mit Email vom
4. April 2023 lehnte die AXA aufgrund der noch
nicht abschliessend geklärten Leistungspflicht die v om Y.___ beantragte Kostengutsprache für die am
18. April 2023 geplante Operation mit anschliessend stationäre r Behandlung vorerst ab (Urk. 8/A9 und Urk. 8/M3 ) . Mit Schreiben vom 14. April 2023 verneinte die AXA
definitiv eine erneute Leistungspflicht für die recht s seitigen Handbeschwerden
(Urk. 8/A11 ). Am 18.
April 2023 wurde die Versicherte durch Dr. A.___
operativ mittels Handgelenksar thros kopie und offener TFFC - Refixation rechts versorgt ( Urk. 8/M8) . Im Anschluss reichte Dr. A.___
der AXA den Operationsbericht vom 18. April 2023 unter Hinweis auf einen
klar posttraumatischen Zustand am rechten Handgelenk im Zusammenhang mit dem Fahr r adsturz im Juli 2022 zu den Akten ( Urk. 8/A14 ) .
Am 9. Mai 2023 teilten sowohl die SWICA Krankenversicherung AG (nach folgend: Swica ) als auch die Versicherte der AXA mit, dass sie mit der Leis tungs abweisung nicht einverstanden sei en (Urk. 8/A17-18 ). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 bestätigte die
AXA
die Leistungsablehnung (Urk. 8/A20 ). Die dagegen von der Swica
erhobene Einsprache vom
25. Juli 2023 (Urk. 8/A22 ) wies sie
mit Einspracheentscheid vom
27. Februar 202 4 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Swica am 10. April 2024 Beschwerde und beantragte, dass unter Aufhebung des Einspracheentsch e ids vom 27. Februar 2024 die gesetz lichen Leistungen gemäss UVG weiterhin auszurichten seien , eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen
vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
21. Juni 202 4
schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Aktenbe urteilung von Dr. med .
B.___ , Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, (Urk. 8/M16) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ).
Mit Replik vom 30. August 2024 (Urk. 11 ) und Duplik vom
14. Oktober 2024 (Urk. 14 ) hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Am 25.
Oktober 2024 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 15 ) . Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
UV170750 Rückfall nach Fallabschluss, Form des Fallabschlusses, Abgrenzung zum Grundfall 10.2024 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versi cherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungs bedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis). Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungs prozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis). 1.3
UV170280 Rückfälle und Spätfolgen, Kausalzusammenhang 03.2023 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzu sammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 05.2025 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass zwischen Juli 2022 und Februar 2023 keine medizinische Behandlung mehr erfolgt sei, weshalb sie davon habe
ausgehen dürfen, dass der Fall formell abgeschlossen werden könne. Somit liege eine Rückfallkonstellation vor . Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beigeladene angegeben habe , die Beschwerden hätten sich seit dem Ereignis vom 4. Juli 2022 – trotz zwischenzeitlicher Besserung – nie vollständig zurückgebildet. Denn dokumen tiert seien die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks erst ab Februar 2023. Zuvor seien diesbezüglich weder medizinische Behandlungen in Anspruch genommen worden, noch sei eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Überdies sei im Rahmen der erstkonsultativen ärztlichen Beurteilung im Juli 2022 von einer rechtsseitigen Unterarmkontusion die Rede gewesen, nicht jedoch von spezifisch en Beschwerden im Bereich de r Hand
oder des Handgelenks.
Gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023 ( Urk. 8/M10 ) von Dr. med. C.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und die Aktenbeurteilung vom 23. Februar 202 4 ( Urk.
8/M12 ) von Dr. med. D.___ , Facharzt Chirurgie, Schwerpunkt Unfallchirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
sei zudem festzu halten , dass die ab Februar 2023 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 4.
Juli 2022 zurückzuführen seien. Auf diese
plausiblen
Beurteilungen sei abzustellen. Im Gegensatz
dazu erschienen die Ausführungen von Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädie und Traumatologie sowie beratender Arzt der Beschwerde führerin , in seinen Beurteilungen vom 5. Mai 2023 und vom 28. März 2024 ( Urk.
8/M14 ) hinsichtlich der Kausalitätsfrage als wenig überzeugend . Obwohl
dokumentierte ereignisnahe Beschwerden, medizinische Abklärungen und eine bildgebende Diagnostik fehlten,
nehme er einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis an , j edoch ohne dabei eine nachvollziehbare
und medizinisch schlüssige Begründung für seine
Feststellungen darzulegen . Sodann habe er nicht berücksichtigt , dass
es zum Zeitpunkt des Ereignisses und in der Folgezeit
nicht zu einer F unktionseinschränkung des Handgelenks
gekommen sei . Zusammen fassend habe der Nachweis, dass die aktuell geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4.
Juli 2022 stünden, nicht erbracht werden können (Urk. 2 Ziff. 2.3.9 S. 4 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, die Leistungsprüfung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juli 2022 sei
nicht unter dem Aspekt eines Rückfalls , sondern des Grundfalls vorzunehmen . Die Beigeladene habe nämlich trotz Behandlungs abschluss beim Hausarzt und Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit weiterhin unter Schmerzen und einem anhaltenden Instabilitätsgefühl an der rechten Hand gelitten. Des Weiteren erfülle die Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023
von Dr. C.___ (Urk. 8/M10)
in keiner Weise die bundesgerichtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht (BGE 134 V 231 E 5.1 bzw. BGE 125 V 351 E 3a). Es lasse sich nicht nachvollziehen , auf welcher Grundlage sie von einer möglichen Über- oder Fehlbelastung des Handgelenks ausgegangen sei , die eine TFCC-Schädigung hätte verursachen können. Sodann halte sie eine Fehlbelastung lediglich als m öglich, jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Die Beur teilung sei daher weder einleuchten d noch schlüssig. Ferner
sei in der Akten beurteilung durch Dr. D.___ vom
23. Februar 202 4
(Urk. 8/M12) im medizinischen Sachverhalt festgehalten worden , d ass nach einem Velosturz im Juli 2022 mit Aufprall auf die rechte Seite im Arztzeugnis vom 26. Juli 2022 durch den Hausarzt
eine Kontusion am rechten Unterarm ohne Fraktur diag nostiziert worden sei, was zu einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Spätere Untersuchungen im Y.___ hätten jedoch komplexere Verletzungen am rechten Handgelenk aufgezeigt, darunter eine Palmer-1B-Läsion des TFCC, eine Ruptur des palmaren radio-ulnaren Ligaments, eine Luxation der ECU-Sehne sowie Instabilitätszeichen und Schmerzen, die auf den genannten Sturz zurückgeführt worden seien . Die Komplexität der Verletzung und die daraufhin erfolgten medizinischen Massnahmen verdeutlichten die anfänglich unterschätz ten Folgen des Sturzes. Mit diesen Ausführungen widerspr e che Dr. D.___ seinen später erfolgten Feststellungen , wonach er unter Bezugnahme auf die Erstbeurteilung des Hausarztes und dessen Diagnose lediglich von einer Bagatellverletzung ausgegangen sei . Sodann habe er ausgeführt , dass das blosse Anschlagen des Unterarmes im Rahmen einer Kontusion der Ulna keine ausreichend starke Krafteinwirkung verursacht habe , um eine Palmer-1B-Läsion des TFCC zu erzeugen . Hierzu sei festzuhalten , dass es sich beim Unfallereignis vom 4. Juli 2022 keineswegs um ein blosses Anschlagen des Unterarms gehandelt habe. Vielmehr sei die Beigeladene mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 bis 20 ? km/h mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, als es zum Sturz gekommen sei. Dabei habe sie sich auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk abgestützt. Folglich sei Dr. D.___
von einem unzutreffenden Unfallhergang aus gegangen , weshalb auf seine Beurteilung
nicht abgestellt werden könne . Es bestünden auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden auf einen degenerativen Prozess zurückzuführen seien .
Die Aktenbeurteilungen der Ver trauensärzte der Beschwerdegegnerin seien
zudem ihrem v ertrauensärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt worden. In der Folge gehe der Vertrauensarzt Dr. E.___
– ebenso wie die behandelnde Fachärztin – von einer posttraumatischen Palmer-1B-Läsion aus. Da es sich vorliegend um eine anspruchsaufhebende Tatsache handle , lieg e die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin. Demnach genügten die bisherigen medizinischen Abklärungen den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, um die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Ope ration vom 18. April 2023 rechtsgenüglich verneinen zu können (Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend aus, sie habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Aktenbeurteilung vom
17. Juni 2024 von Dr. B.___ eingeholt. Dr. B.___ sei zusammenfassend ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die ab Februar 2023 geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 4. Juli 2022 zurückzuführen seien. Seine Beurteilung stütze sich unter Berücksichtigung sämtlicher Akten auf die versicherungsmedizinischen Kriterien. Zudem habe er sich eingehend mit den vorliegenden medizinischen Berichten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt sei. Es lägen keine medizinischen Unterlagen vor, welche Zweifel an seinen Ausfüh rungen zu begründen vermöchten. Insbesondere sei en
– wie aufgezeigt – die Beurteilung en von Dr. E.___
nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen, da sie im Hinblick auf die Kausalitätsfrage nicht schlüssig, in Teilen widersprüchlich und in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar sei en (vgl. Urk. 7 S. 6 ff.). 2.4
In der Replik vom 30. August 2024 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dem Argument der Beschwerdegegnerin , es handle sich (lediglich) um eine Annahme, dass sich die Beigeladene anlässlich des Unfallereignisses eine Hand gelenkdistorsion zugezogen
habe , k önne nicht gefolgt
werden . In der Unfallmel dung vom 7. Juli 2022 sei nämlich eine Verstauchung der rechten Hand festgehalten worden, was einer Handgelenkdistorsion entspreche (Urk. 8/A1). Zudem seien i n der Aktenbeurteilung vom
17. Juni 2024 von Dr. B.___ (Urk. 8/M16)
ebenfalls Annahmen zum Unfallhergang enthalten . Die Reihenfolge der Nennung von Verletzungen in einer Unfallmeldung könne kaum als Beweis dafür herangezogen werden, wie sich der Unfall im Detail zugetragen habe . Sodann könne aus dem Umstand, dass der Hausarzt im Rahmen der Erstversorgung lediglich von einer Unterarmkontusion ausgegangen sei und erst die Fachärztin die korrekte Diagnose gestellt habe , nichts zum konkreten Unfallhergang abgeleitet werden. Da vorliegend der Unfallmechanismus ein wesentliches Kriterium dafür darstelle, ob sich die Beigeladene die rechtsseitige Handgelenks verletzung überhaupt anlässlich des Unfallereignisses vom 4. Juli 2022 zuge zogen haben könne, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, unter Beachtung der Untersuchungsgrundsätze bei der Beigeladenen weiterführende und detaillierte Angaben zum Unfallhergang einzuholen, um anhand des konkreten Unfallverlaufs medizinisch fundierte Schlüsse ziehen zu können . Dies habe sie unterlassen , was daher nachzuholen sei (Urk. 11). 3. 3.1
Der erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt der Beigeladenen Dr. Z.___
dokumentierte im UVG-Arztzeugnis vom 26. Juli 2022 eine tiefe Wunde am rechten Ellenbogen , ohne Hinweise auf eine Verletzung der Bursa . An der Hand und am Ellenbogen rechts
seien weder Funktionseinschränkungen festzustellen noch zeige sich ein Hämatom ,
es bestehe eine geringe Druckdolenz . Unter Berücksichtigung des radiologischen Befundes – es zeige sich keine Fraktur
– stellte er die Diagnose einer Kontusion des Unterarms nach Velosturz auf die rechte Seite . Unter Ruhigstellung des Armes attestierte er der Beigeladenen eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis zum
12. Juli 2022 (Urk. 8/M1). 3.2
Am 24. Februar 2023 erfolgte ein Arthro -MRT des Handgelenks. Die Befunde wurden von PD Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin ,
und von Dr. med. G.___ , Oberarzt für Nuklearmedizin und Assistenzarzt für Radiologie, an der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des Y.___
als ulnarseitige Ruptur des palmaren radioulnaren Ligaments mit nach distal umgeschlagenen A nteilen sowie eine Partialruptur des styloidalen Zügels des Discus articularis des TFCC beurteilt. Zudem zeigten sich
mukoide Veränderungen des Discus articularis, eine geringgradige STT-Arthrose , eine mittelgradige Rhizarthros e sowie eine Luxation der ECU-Sehne ulnarseitig des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnen splitting
(Urk. 8/M4). 3.3
Am 16. März 2023 stellte Dr. A.___ gestützt auf das am 24. Februar 2023 erfo lgte
Arthro -MRT des rechten Handgelenks folgende Diagnosen : - Palmer-1B-Läsion des TFCC mit Ruptur ulnarseitig des palmaren radio-ulnaren Ligaments mit umgeschlagenen Anteilen und konsekutiver Instabilität im distalen Radioulnargelenk
( DRUG ) - Luxation der ECU-Sehne ulnar des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnensplitting, posttraumatisch nach Fahrradunfall 07/2022, mit persistierendem Instabilitätsgefühl und Schmerzen - Status nach Korrekturosteotomie der rechten Schulter bei habitueller Schulterluxation rezidivierender Art vor Jahrzehnten
Die Beigeladene sei als OP-Angestellte im Hause tätig , rechtshändig und anam nestisch ansonsten gesund. Bei klinisch nachgewiesener Instabilität im DRUG sei von einer posttraumatischen Läsion des TFCC auszugehen. Nach vorgängiger diagnostischer Arthroskopie zur Bestätigung des Befundes werde eine operative Refixation empfohlen
(Urk. 8/M2).
Der externe Radiologe PD Dr. med. H.___ des Y.___
erklärte anlässlich der gleichen Tags erfolgten Röntgenkontrolle beider Handgelenke , dass eine normale Ulnavarianz , keine degenerativen Veränderungen an den Handgelenken und ein regelrechtes karpales Gefüge beidseits vorlägen
(Urk. 8/M5). 3.4
Dr. A.___
hielt im Operationsbericht vom 18. April 2023 fest , die Beigeladene habe im Juli 2022 nach eigenen Angaben bei einem Fahrradunfall , bei dem sie mit etwa 20 ? km/h unterwegs gewesen sei, einen Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk erlitten. Seither beklage sie ein anhaltendes Instabilitätsgefühl sowie belastungsabhängige Schmerzen. Klinisch habe s ich eine DRUG gezeigt
und i m MRT vom 24. Februar 202 3 habe sich
der Verdacht auf eine posttraumatische Desinsertion der fovealen Insertion des TFCC ergeben . Am selben Tag führte Dr. A.___ bei der
Beigeladenen eine Handgelenks arthroskopie sowie eine offene TFCC- Refixation ( transfoveal , transossär) rechts durch (Urk. 8/M8). 3.5
Anlässlich der Stellungnahme vom 5. Mai 2023 hielt der Versicherungsmediziner der Beschwerdeführerin
Dr. E.___ fest, die pauschale Ablehnung einer Unfall kausalität durch die Beschwerdegegnerin sei nicht gerechtfertigt. Auch wenn zeitnah zum Unfallereignis keine Bildgebung erfolgt sei, zeige das MRT vom 24.
Februar 2023 doch deutlich eine traumatische Ruptur des TFCC mit umge schlagenem Ligamentanteil , welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall kausal sei. Beschwerdeführend sei insbesondere die Instabilität im DRUG. Die zusätzlich im MRT festgestellten degenerativen Veränderungen im Hand gelenk seien nicht relevant
(Urk. 8/M1 5 ). 3.6 In der Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023 (Urk. 8/M10) führte
die Versiche rungsmediziner in der Beschwerdeführerin Dr.
C.___
zusammenfassend aus, s ubjektiv seien die
ulnarseitigen Beschwerden im rechten Handgelenk erst Monate nach dem Unfallereignis erstmals ärztlich besprochen worden. Klinisch habe die behandelnde Handchirurgin eine Palmer-1B-Läsion des TFCC mit Ruptur des ulnarseitigen Anteils des palmaren radio - ulnaren Ligaments mit umge schlagenen Anteilen , eine konsekutive Instabilität im DRUG sowie eine Luxation der ECU-Sehen ulnarseitig des Prozessors styloideus
ulnae mit zentralem Sehnen splitting
diagnostiziert.
P osttraumatisch bestünden ein Instabilitätsgefühl und Schmerzen . Objektiv werde in der Beurteilung des MRT vom 24. Februar 2023 mit Fokus auf das distale Radioulnargelenk und den TFCC ein intraossäres Ganglion im Ulnaköpfchen direkt angrenzend zum fovealen Zügel des Discus articularis des TFCC beschrieben . Ferner zeigten sich eine geringgradige Degeneration des STT-Gelenks mit Knorpelausdünnung sowie eine Rhizarthrose mit Knochenmarködem ulnarseitig an der Basis des Knochens metacarpale I, tiefe Knorpeldefekte und kleine Geröllzysten im Knochen metacarpale I sowie im Knochen trapezium . Zusätzlich bestehe eine fokale Knorpelausdünnung zwischen dem Knochen capitatum und dem Knochen lunatum . Das SL- sowie das LT-Band seien intakt. Zusammenfassend sei eine ulnarseitige Ruptur des palmaren radio ulnaren Ligaments mit nach distal umgeschlagenen Anteilen, eine Partialruptur des styloidalen Zügels des Discus articularis des TFCC sowie zentrale mukoide Veränderungen des Discus articularis befundet worden. Zudem liege eine Luxation der ECU-Sehne ulnarseitig des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnensplitting vor. Diese beschriebenen Veränderungen stünden jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen kausalen Zusam men hang mit dem gemeldeten Unfallereignis oder den dabei erlittenen Körper schädigungen. Die im MRT beschriebenen degenerativen Veränderungen seien
älter als acht Monate. Der hausärztliche Erstbefund sowie der frühzeitige Abschluss der Behandlung mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 12. Juli 2022 würden nicht zu einer akuten frischen Verletzung passen. So habe d ie behandelnde Handchirurgin neben einer möglichen traumatischen akuten Läsion die degenerativen Veränderungen nicht thematisiert. Es sei jedoch bekannt, dass insbesondere Über- und Fehlbelastungen des Handgelenks zu abnutzungs bedingten Schädigungen des TFCC führen könnten. Möglicherweise st ünden auch funktionelle Fehlbelastungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen der rechten Schulter nach vorangegangene r Operation . 3.7
In der Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 8/M12) hielt Dr. D.___
im Wesentlichen fest , der erstbehandelnde Hausarzt habe eine recht tiefe Wunde am rechten Ellenbogen, kein en Hinweis auf eine Verletzung der Bursa und weder an der rechten Hand noch am rechten Ellenbogen eine relevante Funktionseinschränkung befundet. Zudem habe er kein Hämatom festgestellt und die Ulna sei lediglich gering druckdolent gewesen. Notabene habe der Hausarzt keinerlei Angaben zu einer Verletzung der Hand oder des Handgelenks gemacht. Bei der Palmer-1B-Verletzung handle es sich definitionsgemäss um eine traumatische Läsion, jedoch nur, sofern davon ausgegangen werden könne, dass die Krafteinwirkung auf das Handgelenk geeignet gewesen sei, eine entsprechende Verletzung des Handge lenks herbeizuführen. Diesbezüglich seien für das Vorliegen einer traumatischen Läsion des TFCC , wie beispielsweise einer Palmer-1B-Verletzung, typischerweise eine Distorsionsverletzung des Handgelenks oder gar begleitende Frakturen als Hinweis auf eine entsprechend hohe Krafteinwirkung zu fordern. Das blosse Anschlagen des Unterarmes im Rahmen einer Kontusion der U l na , wie im vor liegenden Fall dokumentiert worden sei, stelle keine genügend hohe Kraftein wirkung dar, um eine derartige Palmer-1B-Verletzung des TFCC hervorzurufen. Eine adäquate Krafteinwirkung auf das Handgelenk könne aufgrund des geschilderten Ereignisses sowie der dokumentierten Verletzungsfolgen ausge schlossen werden. Es sei daher von einem erheblichen, bereits vorbestehenden degenerativen Zustand auszugehen, welcher die Beschwerden der Beigeladenen zu erklären vermöge. Hinweise für die erheblich vorbestehende degenerative Situation am betroffenen Handgelenk würden i m Rahmen der im MRT vom 24.
Februar 2023 dokumentierten strukturellen Veränderungen (degenerativer Natur) bestätigt. Der Umstand, dass sich direkt nach dem Trauma keine deutliche Funktionseinschränkung gezeigt habe und sich daraus konsequenterweise keine weiteren Abklärungen ergeben hätten, stütze zusätzlich die Annahme einer Bagatellverletzung mit allenfalls vorübergehender Verschlechterung eines Vorz u standes. Besonders hervorzuheben sei, dass es in der Folge zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen sei , obwohl die Beigeladene in einem körperlich belastenden Beruf als technische Operationsassistentin tätig sei . Vor diesem Hintergrund müsse festgehalten werden, dass die diagnostizierte Palmer-1B-Läsion, wenn überhaupt, nur als möglicherweise unfallkausale Verletzungs folge einzuordnen sei. Da ein erheblicher degenerativer Vorzustand des Hand gelenkes und des distalen Radioulnargelenk s bestanden habe ( mukoide Veränderung des TFCC, Ganglion), seien die strukturellen Veränderungen nicht als klar ereigniskausal oder posttraumatisch zu bewerten . Zudem sei auf die Beurteilung des beratenden Arztes der Swica nicht abzustellen, da zum Zeitpunkt des Ereignisses und der Zeit danach keine sofortige Funktionseinschränkung des Handgelenks im Sinne einer frisch aufgetretenen posttraumatischen Instabilität im distalen Radioulnargelenk eingetreten sei. Basierend auf dem Krankheits verlauf und dem angegebenen verantwortlichen Ereignis sei der Unfallme chanismus sowie die daraus resultierende Krafteinwirkung nicht ausreichend und nicht geeignet, eine akute Instabilität im distalen Radioulnargelenk im Rahmen einer traumatisch entstandenen TFCC-Läsion zu verursachen, ohne dass folglich eine längere Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre oder die Beschwerden der Beigeladene n umgehend einer weiterführenden bildgebenden Abklärung zuge führt worden wären . 3.8
In seiner Stellungnahme vom 2 8 . März 2024 ergänzte Dr. E.___ , vorab sei zu erwähnen, dass die Schilderung des Unfallhergangs subjektiv sei und nicht von Zeugen beobachtet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene beim Sturz reflexartig versucht habe, sich mit der rechten Hand abzustützen. Dabei dürfte sie sich die erwähnte Handgelenksdistorsion zugezogen haben. Laut UVG-Arztzeugnis vom 26. Juli 2022 sei keine Fraktur sichtbar gewesen; objektiv habe keine Funktionseinschränkung von Hand und Ellenbogen rechts bestanden. Die im MRT beschriebene ulnarseitige Ruptur des palmaren radioulnaren Ligaments mit umgeschlagenen Anteilen nach distal, wobei der ulnare Stumpf unmittelbar ulnar des Knochens Os triquetrum zu liegen komme, weise auf eine frische Abrissverletzung und nicht auf eine Degeneration hin. Das MRT zeige ferner eine Partialruptur des styloidalen Zügels des Diskus articularis des TFCC sowie zentrale mukoide Veränderungen desselben. Die Luxation der ECU-Sehne ulnarseitig des Processus styloideus
ulnae mit zentralem Sehnensplitting sei als traumatisch bedingt einzustufen. Die geringgradige STT-Arthrose, die mässig gradige Rhizarthrose sowie die mukoide Degeneration des Diskus articularis entsprächen hingegen einem degenerativen Vorzustand .
In der Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2023
von Dr. C.___
(E. 3.6) w ürden der medizinische Sachverhalt sowie die Beschreibung des Beschwerdebildes korrekt dargestellt. Die medizinische Begründung für den Ausschluss einer traumatischen Genese fehle jedoch. Die Veränderungen seien pauschal als degenerativ und älter als acht Monate beurteilt worden. Die Morphologie der Läsion, die klar gegen eine Degeneration spreche, werde nicht diskutiert. Zudem seien die Überlegungen von Dr. D.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 (E. 3.7) rein theoretisch. Auf den intraoperativen Befund, der morphologisch klar eine traumatische Läsion zeige, werde nicht eingegangen. Wenn der Unfallhergang unklar sei, so sei die Beurteilung der Fachspezialistin Dr. A.___ zu berücksichtigen (Urk. 8/M8) . Diese gehe unmissverständlich von einer posttrau matischen Palmer-1B-Läsion aus. Sie sei die Person, die aufgrund ihrer prak tischen Erfahrung am besten in der Lage sei zu beurteilen, ob eine Veränderung traumatischer oder degenerativer Natur sei. Es sei üblich, sich auf die Beurteilung des Organspezialisten zu stützen, wenn man selbst nicht über die entsprechende praktische Erfahrung verfüge. Ferner habe morphologisch eine ulnarseitige Ruptur des palmaren radioulnaren Ligaments mit nach distal umgeschlagenen Anteilen bestanden. Allein die direkte Rekonstruierbarkeit des Ligaments spreche für eine frische traumatische Genese. Der Befund lasse sich nicht mit einer degenerativen Ruptur erklären, denn in einem solchen Fall wäre eine andere Operationsmethode zur Anwendung gekommen. Auf einen unklar geschilderten Unfallhergang abzustellen, um die Adäquanz des Traumas zu beurteilen , scheine ihm nicht zulässig (Urk. 8/M14/8329-8331). 3.9
In der Aktenbeurteilung vom
17. Juni 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/M1 6 ) führte Dr. B.___ aus, in der Aktenbeurteilung vom
5. Mai 2023 (E. 3.5) gehe Dr. E.___ davon aus, dass die Beigeladene am 4. Juli 2022 beim Velosturz eine Handgelenksdistorsion erlitten habe . Dies gehe aus der Primärdokumentation von Dr. Z.___ (E. 3.1) jedoch nicht hervor. Dieser spreche lediglich von einem Velosturz auf die rechte Seite und diagnostiziere eine Unterarmkontusion. Dr. E.___ postuliere eine Unfallkausalität aufgrund der MRI-Befunde vom 24. Februar 2023 mit dem Leitsymptom einer traumatischen Ruptur des TFCC. Auf die Läsion des palmaren radioulnar umgeschlagenen Bandes sei er nicht eigegangen. Auch sei
seine Interpretation des Schadensmechanismus aktenbasiert nicht nachvollzieh bar . Die Hauptenergie sei beim Sturz „flach nach vorne“ vom Oberkörper an mehreren Stellen aufgefangen worden, was sich in multiplen Schürfungen manifestiert habe. Die Beigeladene könne sich also überwiegend wahrscheinlich nicht durch eine direkte Handabstützung mit nachfolgender Distorsion exponiert haben. Zudem räume Dr. E.___
selber ein, dass objektiv nach dem Velosturz keine Funktionseinschränkung von Hand und Ell en bogen dokumentiert worden sei.
A u ch sei d ie Schilderung der «Brückensymptome» im funktionellen Schadensbild nicht in der Weise erfolgt, dass Rückschlüsse auf die klinische Relevanz der angegebenen Instabilität und Beschwerden bei Umwendbewegungen gemacht werden könnten. Vielmehr sei festzuhalten, dass zwischen Juli 2022 und Februar 2023 keine echtzeitlichen Angaben zum Verlauf vorlägen.
Ferner seien
nach acht Monaten abgerissene Bänder in der Regel nicht mehr als solche in Stumpfform erkennbar; das Gewebe retrahiere und hypotrophiere sich in relevantem Ausma ss . Entsprechend könne nach dieser Zeitdauer keine frische Abrissverletzung mehr festgestellt werden.
Degenerative Veränderungen sowohl radiokarpal als auch ulnokarpal würden durch Dr. E.___ teilweise bestätigt. Andererseits seien jedoch auch weitere Veränderungen dokumentiert, die ebenfalls degenerativer Natur sein könnten. Die Läsion des palmaren radioulnaren Ligaments als isolierte Mani festation erinnere grundsätzlich an eine Traumafolge , setze jedoch auch den Nachweis einer entsprechenden Traumarasanz sowie eine initiale Symptomatik voraus, welche hier nicht vorliege. Die Argumentation der Handspezialistin überzeuge letztlich zu wenig, da sie einige Fragen unbeantwortet lasse, ihre Antworten nicht begründe und eine anamnestische Unterdokumentation vorge legt habe, welche eine nachvollziehbare versicherungsmedizinische Beur teilung erschwere. Als Beispiel werde ihre fehlende Interpretation zur nicht vorhandenen Schmerzhaftigkeit im DRUG und TFCC genannt. Auf den Schadensmechanismus sei sie ebenfalls nie eingegangen. Daher könne die Aussage von Dr. E.___ , sie habe «klar posttraumatische Veränderungen vorgefunden und diese direkt rekonstru ieren können», nicht unterstützt werden (Urk. 8/M16) . 4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den im Februar 2023 gemeldeten Beschwerden an der rechten Hand um die weitere Abwicklung des Grundfalles vom
14. Juli 2022 handle , weshalb die Unfallversicherung für einen behaupteten Wegfall der Kausalität beweisbelastet sei (E. 2.2), nicht verfängt . 4.2
Den Akten sind zur Frage, ob die Beigeladene beim Velosturz vom 4. Juli 2022 ein isoliertes, belastbares Trauma des Handgelenks erlitt , keine zeitnahen Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin zu entnehmen . Mittlerweile schildert die Beigeladene den Vorgang zwar
- als Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk - wie im Operationsbericht vom 18. April 2023 festgehalten (E.
3. 4 ).
Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt unmittelbar nach dem Unfallereignis
keine Verletzung der Bursa, der rechten Hand und de s rechten Ell en bogen s
sowie keine objektivierbare n
Funktionseinschränkungen oder Häma tome
an der Hand dokumentiert e
und gestützt auf seine erhobenen Erstbefunde von einer Kontusion des Unterarmes ausging . Auch sind den Akten nach der hausärztlichen Konsultation sowie der vom 4. bis 12. Juli 2022 attestierten Arbeitsunfähigkeit bis im Februar 2023 keine weiteren medizinischen Behand lungen oder Hinweise auf eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit zu entneh men
(E. 3.1) .
Vor diesem Hintergrund erscheint die retrospektive Diagnose einer Handgelenkdistorsion anlässlich des Velosturzes vom 4. Juli 2022 als nicht schlüssig, selbst wenn
in der
Schadenmeldung vom 7. Juli 2022 eine Ver stauchung der rechten Hand (Urk. 8/A1)
vermerkt wurde. Vielmehr deutet der darin geschilderte Unfallhergang
- namentlich ein flacher Sturz nach vorne mit multiplen Schürfungen und Prellungen -
darauf hin, dass die einwirkende Kraft auf mehrere Körperstellen verteilt wurde und somit ein isoliertes Trauma des Handgelenks eh e r unwahrscheinlich ist .
Überdies lagen
zwischen dem 13 . Juli 2022 und dem 9 . Februar 2023 keine Brückensymptome im Sinne der Recht sprechung vor . Denn s elbst wenn von einer Handgel e nksdistorsion rechts ausgegangen würde, und die Beigeladene in der Zeit vom 13. Juli 2022 und dem 9. Februar 2023 weiterhin unter gewissen Beschwerden an der rechten Hand gelitten haben sollte, wären sie jedenfalls nicht derart erheblich gewesen, dass sie eine ärztliche Behandlung oder auch nur weiterführende diagnostische Abklä rungen erforderlich gemacht hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2; vgl. auch vorstehend E. 1.3) . 4.3
Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass der ursprüngliche Unfall administrativ formlos respektive gemäss Aktenlage ohne Mitteilung abgeschlos sen wurde . Die Beschwerdegegnerin geht
somit zu Recht von einem Rückfall aus (Art. 11 UVV) . 5. 5.1
Bezüglich der Unfallkausalität der im Februar 2023 als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der rechten Hand stützt sich der angefochtene Entscheid, massgeblich auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung en von Dr. C.___
vom 19. Juni 2023 (E. 3.6) sowie Dr.
D.___ vom 23. Februar 2024 (E. 3.7) . Diese Beurteilung en berücksichtigt en sämtliche medizinischen Vorakten einschliesslich Bildgebungen , und setz en sich ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander . Eine diskrepante Befundung der Bildgebung behandelnder bzw. konsultierter Ärzte liegt nicht vor. Dr. C.___ legte in ihrer Beurteilung vom 19. Juni 2023 (E. 3.6)
schlüssig dar, dass die nach dem Behandlungsabschluss bzw. der Leistungseinstellung beobachteten Gesundheits ver änderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Juli 2022 stünden.
Dieser Einschätzung konnte sich Dr. D.___
in seiner Beurteilung vom 23. Februar 2024 mit eigenen überzeugenden Argumenten anschliessen (E. 3.7). Als wesentlich sah er an, dass die am 4. Juli 2022 erlittene Verletzung in Form einer Unterarmkontusion
g estützt auf die erhobenen Erstbefunde als Bagatelltrauma - mit allenfalls temporärer Verschlimmerung eines Vorzustandes –
einzuordnen sei . Dies werde insbesondere durch das Fehlen objektivierbarer Funktionsein schränkung en
am Handgelenk unmittelbar nach dem Unfallereignis sowie durch den Verzicht
auf weiterführende diagnostische Abklärungen untermauert .
Auch sei es zu
keine r länger an dauernde n Arbeitsunfähigkeit im manuellen Beruf der Beigeladenen als technische Operationsassistentin gekommen . Des Weiteren führte er nachvollziehbar aus, dass es sich bei einer Palmer-1B-Verletzung grundsätzlich zwar um eine traumatische Läsion handle , dies jedoch nur , sofern eine adäquate Krafteinwirkung auf das Handgelenk vorgelegen habe. Das blosse Anschlagen des Unterarmes im Rahmen einer Kontusion der U l na
- und somit eine Bagatellverletzung -
sei nicht geeignet, eine Palmer-1B-Verletzung hervor zurufen.
Zusammenfassend folgerte er daraus , dass von einem erheblichen, bereits vorbestehenden degenerativen Zustand auszugehen sei. Das Vorliegen eines nicht unerheblichen Vorzustandes am betroffenen Handgelenk werde zudem durch die im MRT dokumentierten strukturellen Veränderungen ( mukoide Veränderungen des TFCC, Ganglion) bestätigt, welche entsprechend auch von den Ärzten der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des Y.___ befundet wurden (E. 3.2 und E. 3.3) . Demnach seien die strukturellen
Veränderungen nicht als ereigniskausal einzustufen. 5 .2
Den B eurteilungen , widersprach Dr.
E.___ in seinen Beurteilungen vom 5. Mai 2023 ( E. 3.5 ) und 27. März 2024 (E. 3.8) grundsätzlich nicht. Zur Begründung seiner Kausalitätsbeurteilung legte er
ein mögliches Unfallszenario dar,
wonach eine Palmer-1B-Läsion
möglicherweise haupt- oder teilursächlich durch das vorlie gende Unfallereignis hätte entstehen können .
Die Schilderung des Unfallhergangs in der Unfallmeldung vom 7. Juli 2022 sowie de r initiale medizinische Bericht des Hausarztes sprechen , wie bereits ausgeführt (vgl. E.4.2) , jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich dafür .
Soweit er geltend macht e , bei unklarem Unfallhergang sei auf die Beurteilung der Fachspezialistin, Dr. A.___ , abzustellen, welche
morphologisch klar eine traumatische Läsion beschrieben habe
(Urk. 8/M8) , vermag dieses Argument nicht zu überzeugen . Denn die Beurteilung von Dr. A.___ erfolgte ohne Einbezug der Unfalldoku mentation und ohne detailliert erhobene Anamnese zum Unfallhergang. Vielmehr stützte sie sich offenbar ausschliesslich auf den Fahrradsturz und die nach gewiesene Instabilität im DRUG und bestätigte im Anschluss an die Arthroskopie
die
Verdachtsdiagnose der Palmer-1B-Läsion (traumatische Verletzung) . Hinzu kommt, dass sie sich dabei weder mit den im MRT vom 24. Februar 2023 dokumentierten degenerativen Veränderungen noch mit dem initialen in der Unfalldokumentation geschilderten Unfallmechanismus auseinandersetzte . Fer ner
vermag der von Dr. E.___ angeführte Umstand der direkte n Rekonstruierbarkeit des Ligaments bei gleichzeitig bestehender
– auch von ihm teilweise anerkannte r - degenerativer Veränderung für sich allein , ohne ergänzende medizinische Begründung , weshalb eine traumatische Genese überwiegend wahrscheinlich erscheint, nicht als hinreichender Beleg für eine unfallkausale Läsion gelten. Zum Schluss ordnete Dr. E.___ die Schädigung der Beigeladenen am rechten Handgelenk anhand der MR T -Bilder vom
24. Februar 2023 als frisch ein, was medizinisch unbestritten blieb. Er führte jedoch nicht aus, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Fall für eine traumatische Schädigung spricht, denn das Unfallereignis lag zu diesem Zeitpunkt gut sieben Monate zurück, wodurch eine frische Schädigung eher ein Indiz gegen eine traumatische Verletzung ist . Demnach vermochte Dr. E.___
nicht schlüssig
darzulegen, dass der Velosturz vom 4. Juli 2022 im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Palmer-1B-Läsion (mit-)kausal gewesen ist. Im Übrigen belegt der beigefügte Artikel (Urk. 8/M13) lediglich, dass durch Belastung und mechanische Kräfte (z. B. Druck, Scherkräfte) an den ulnaren Weichteilen traumatische Verletzungen am TFCC und angrenzenden Strukturen entstehen. Es wird auch erklärt, dass verschiedene Verletzungsmuster (dorsal und palmar) auftreten können, die durch solche Traumata verursacht werden . Eine genauere Unterscheidung zwischen degenerativen und traumatischen Läsionen wird im Text jedoch nicht detailliert beschrieben.
Hingegen
wird durch die ausführliche und schlüssige Aktenbeur teilung
vom 17. Juni 2024 des Versicherungsmediziners der Beschwerdegegnerin Dr. B.___
(E. 3. 9 ) untermauert, dass die Beurteilungen vom 5. Mai 2023 (E. 3.5) und vom 28. März 2024 (E. 3.8) von Dr. E.___
nichts an den versiche rungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 19. Juni 2023 (E. 3.6) und von Dr. D.___ vom 23. Februar 2024 (E. 3.7) zu ändern vermögen .
Damit ver mögen die Beurteilungen von Dr. E.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellung nahme n der Beschwerdegegnerin wecken. 5. 3
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht erstellt, dass die ab
Februar 2023 gemeldeten Beschwerden
an der rechten Hand durch den Unfall vom
4. Juli 2022 bedingt sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte , es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( E. 2.4 ), kann darauf in antizipierter Beweiswür digung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen ). Der Gesundheits zustand ist somit hinreichend abgeklärt. 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz