Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1964 geborene X.___ ist gelernter Sanitärinstallateur und war als solcher ab dem 1. Januar 1984 bei der Y.___ AG angestellt. Nachdem er sich bereits im Jahre 1997 am rechten Knie einer Operation hatte
unterziehen müssen (VKB-Plastik, mediale Meniskushinterhornresektion), ver letzte er sich bei einem Sturz am 7. August 2018 erneut am rechten Knie (Urk. 10/1, Urk. 10/5/2). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heilbe handlungskosten auf. Aufgrund der bestehenden schweren posttraumatischen Varusgonarthrose rechts wurde am 2 9. November 2018 eine LCS Knie - Totalpro these (TP) rechts eingesetzt (Urk. 10/5/2). Die Suva übernahm die Kosten dieser Operation als Rückfall zum Unfallereignis vom 2 0. September 1985 (Urk. 10/24). In der Folge konnte der Versicherte seine Tätigkeit als Sanitärinstallateur wieder zu 100
% aufnehmen (Urk. 10/36). 1.2
Am 1 8. Februar 2022 zog sich der Versicherte bei einem Sturz auf die rechte Hüfte eine mediale Schenkelhalsfraktur zu, welche am 1 9. Februar 2022 operativ versorgt wurde (Hüft-TP, Urk. 9/15; Urk. 9/1). Nach versicherungsinterner ärztli cher Beurteilung vom 1. Februar 2023 (Urk. 9/77) sprach die Suva dem Versi cherten für die Unfälle vom 2 0. September 1985 sowie 1 8. Februar 2022 mit Ver fügung vom 1 5. März 2023 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 35 %
mit Wirkung ab 1. August 2023 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 9/99). An dieser Beurteilung hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 4. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mindestens 39 % zuzusprechen nebst Integritätsentschädigungen für die zwei unfallbe ding ten Einschränkungen der Hüfte und des Knies von 40 %, eventualiter sei das Ver fahren an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des medizinischen Sach ver halts zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2024 beantragte die Vertreterin der Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 31. Mai 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11) . Mit Schreiben vom 1. April 2025 reichte der Vertreter des Beschwerde führers die ergangenen Rentenverfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich zu den Akten (Urk. 12 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 0. April 2025 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 14). Die entspre chende Stellungnahme datiert vom 1 9. Mai 2025 und wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 1. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16 f.). Das Gericht zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 5
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritäts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä digung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbe trages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä di gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
E. 1.4 Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen prozentual angerechnet wer den (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusam mentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 54 E. 2). Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Aus wirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addie ren. Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozent zahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergeb nis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen ent sprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156 E. 3b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die versicherungsinterne medizinische Beurteilung in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei (Urk. 2 S. 6 ff.). Dabei komme dem Alter des Beschwerdeführers bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zu, sodass die Invaliditätsbemessung unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorzunehmen sei (S. 10). Damit sei auf die Verdienstmöglichkeiten eines Versicherten im mitt leren Alter abzustellen. Per 2023 führe dies zu einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 140'000.-- und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 5 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 91'047.-- (S.
9, S. 11). Bezüglich der Integritätsentschädigung sei sowohl bei der Hüfte als auch beim Knie von einer Endoprothese mit gutem Erfolg auszugehen, sodass ein Integritäts schaden von je 20 % ausgewiesen sei (S. 13).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass die geklagten Rückenbeschwerden bei der Bemessung des Invaliditäts grades zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 4). Weiter könne auf die medizinische Beurteilung von med. pract . Z.___ nicht abgestellt werden und es sei die Sache diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen (S. 5 f.). Art. 28 Abs. 4 UVV könne vorliegend keine Anwendung finden, sodass von einem Valideneinkommen von Fr. 174'418.--auszugehen sei (S. 7). Selbst wenn man von Art. 28 Abs. 4 UVV ausgehen würde, habe die Beschwer degegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht den Durch schnittswert sämtlicher Altersklassen und damit auch deutlich höhere Löhne älte rer Arbeitnehmer berücksichtigt, während sie beim Valideneinkommen auf den Lohn im mittleren Alter abgestellt habe (S. 7 f.). Weiter sei gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, bei Annahme einer bloss 50%igen Arbeits fähigkeit gar ein solcher von 20 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 52 %, zumindest aber von einem solchen von 39 % führe (S . 8). Bezüglich der Integri tätsentschädigung sei sowohl bezüglich der Hüfte als auch des Knies von einem schlechten Erfolg auszugehen, sodass eine Integritätsentschädigung von je 40 % ausgewiesen sei (S. 9).
E. 3.1 Med. pract . Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Suva -Versicherungs medizin, ging in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1. Februar 2023 von den fol genden Diagnosen aus: - Status nach Hüfttotalprothese rechts vom 1 9. Februar 2022 bei - medialer Schenkelhalsfraktur rechts vom 1 8. Februar 2022 - Status nach Knietotalprothese rechts vom 2 9. November 2018 bei - s chwerer posttraumatischer Varusgonarthrose rechts bei - Status nach VKB-Plastik und fraglicher Meniskusoperation von 1987
Hinsichtlich der Hüfte könne bei fehlendem bildmorphologischem Korrelat der Restbeschwerden und dem bisherigen Verlauf aus versicherungsmedizinischer Sicht vom medizinischen Endzustand ausgegangen werden (Urk. 9/77 S. 4). Bezüg lich der Knieprothese rechts sei weiterhin vom 2019 erreichten Endzustand auszugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Arbeit ganztags zuzumuten, wobei der sitzende Anteil mehr als 50 % betragen sollte. Zudem sollten keine länger andauernden oder repeti tiven Arbeiten auf unebenem Gelände und kein länger andauerndes oder repetitives Einnehmen von kniende n oder hockende n Positionen nötig sein. Ein gelegentliches einfaches Besteigen einer Leiter wäre durchaus vorstellbar, körper lich belastende Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder wiederholtes Besteigen von Leitern und Gerüsten sollten jedoch gemieden werden (S . 5).
Bezüglich der Hüfte würden gewisse Restbeschwerden bestehen. Klinisch sei en bei der letzten Konsultation Ende Dezember 2022 eine seitengleiche Rotation und eine etwas eingeschränkte Hüftflexion rechts von 90° dokumentiert worden. Bild geben d zeige sich eine korrekte Lage der Hüftprothese ohne bildmorphologisches Korrelat der Beschwerden. Trotz der Restbeschwerden sei die Hüftbeweglichkeit relativ gut, sodass von einem guten Erfolg auszugehen und ein Integritätsschaden von 20 % anzunehmen sei. Nach der Implantation der Knietotalprothese rechts habe sich ein guter Verlauf mit Behandlungsabschluss im Jahr 2019 gezeigt. Bei der orthopädischen Konsultation am 2 7. Dezember 2022, aufgrund der Hüftbe schwerden, sei auch das Kniegelenk untersucht worden. Klinisch sei eine Beweg lichkeit von 95-0-0°, ohne Hinweise auf eine Instabilität, dokumentiert worden. Bildgebend zeige sich eine korrekte Lage der Knieprothese. Insgesamt sei von einem Integritätsschaden von ebenfalls 20 % auszugehen (Urk. 9/78).
E. 3.2 Dem Bericht zur Besprechung im Betrieb der Y.___ AG vom 1 0. März 202 3 ist zu entnehmen, dass gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 1. Februar 2023 bezüglich der Hüfte rechts sowie dem Knie rechts von einem Endzustand auszugehen ist. Die geklagten Rückenbeschwerden seien als unfall fremd zu betrachten. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die körperliche Verfassung, um seine angestammte Tätigkeit als Chefmonteur Sanitär wieder auf nehmen zu können. In der vorliegenden Betriebsorganisation könne keine Alter native angeboten werden, deren körperlichen Anforderungen der Beschwer deführer gewachsen wäre. Ein Versicherter mittleren Alters würde bei einem 100 % -Pensum als Chefmonteur ohne Unfallfolgen im Jahr 2023 Fr. 140'000. --
verdienen. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses sowie des Taggeldanspruchs per 3 1. Juli 2023 werde die Rente per 1. August 2023 ausgerichtet (Urk. 9/90).
E. 4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berich ten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7).
E. 4.2 Typischerweise werden versicherungsinterne ärztliche Beurteilung en durch erheb lich divergierende Beurteilung en von behandelnden Fachärzten in Frage gestellt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall . So besteht – entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers – keine anderslautende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5). Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), hielt in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2022 fest, dass es seit der Hüftoperation vom Februar 2022 doch zu einem eher prolongierten Verlauf und unter körperlicher Belastung im Rahmen der Tätigkeit als Sanitärinstallateur immer wieder zu Schmerz exazerbationen gekommen sei, wobei mit erneuter Physiotherapie ein deutlich besseres Gangbild erreicht worden sei
(Urk. 9/52). Dem Bericht von Dr. med. B.___, Stv . Chefarzt Orthopädie am Spital C.___, vom 2 7. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer doch regel mässig an Beschwerden der rechten Hüfte leidet (Urk. 9/62/2 -3), bei weiter hin unauffälliger Bildgebung (Urk. 9/65). Aufgrund dieser Einschätzung en ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine körperlich schonende Tätigkeit angewiesen ist, wie dies auch von med. pract . Z.___
anerkannt wird. Dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit im Pensum einge schränkt ist, erscheint bei dieser Aktenlage entsprechend der versicherungs ärzt lichen Einschätzung aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch im Rah men des IV-rechtlichen Verfahrens wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Die weitere (qualitative) Einschrän kung des Stellenprofils erfolgte dabei nicht aufgrund der körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund von Risikoüberlegungen (Sturzgefahr bei Gehen auf unebenem Gelände sowie bei Tätigkeiten auf Leitern; Urk. 13/3 S. 7).
Insgesamt erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen kann. Hinsichtlich einer möglichen zusätzlichen Einschränkung aufgrund der erwähn ten Rückenbeschwerden ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsfestsetzung lediglich unter Berücksichtigung der Unfälle vom 2 0. September 1985 und vom 1 8. Februar 2022 tätigte; allfällige Rückenbe schwerden sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und eine Rückfallmeldung wurde ausdrücklich vorbehalten (Urk. 2 S. 3 f.). Hieran vermag der Umstand, dass die Rückenbeschwerden am 10. März 2023 anlässlich der Bespre chung im Betrieb – vermutungsweise vom Case Manager der Beschwer de gegnerin – thematisiert wurden (Urk. 9/90 S. 1 oben und S. 2 oben), nichts zu ändern. Es handelt sich dabei somit nicht um eine fachärztliche Feststellung, die im Rahmen einer Rückfallmeldung präjudiziell wirken könnte. Anzumerken ist dazu auch, dass die IV-Stelle aufgrund der Rückenbeschwerden nicht von einer weiteren Einschränkung in der Leistungsfähigkeit ausging, da mittlerweile ohne hin nur noch eine körperlich sehr schonende Tätigkeit möglich ist (Urk. 13/3 S.
7).
E. 5.1 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist zunächst zu prüfen, ob die Sonder bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Anwendbarkeit der genannte n Bestimmung durch die Rechtsprechung zuletzt nicht restriktiv gehandhabt worden ist. So führte das Bundesgericht etwa aus, dass ab einem Alter von rund 60 Jahren nicht nur eine aus medizinischer Sicht vorhandene physiologische Altersgebrech lichkeit die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV rechtfertigen könne . Viel mehr könne sich der Altersfaktor auch erwerblich auswirken, indem das vorge rückte Alter einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegensteh e, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig sei, eine Umschulungs massnahme nicht mehr gewährt werde oder aber sich kein Arbeitgeber mehr finde, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (Urteil des Bundes gerichts 8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Diese vom Bundesgericht erwähnten Einflussmöglichkeiten des Alters auf die Erwerbs fähigkeit sind auch im vorliegenden Fall von Relevanz. So ist zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 1984 bei derselben Arbeitgeber in in seiner angestammten Tätigkeit erwerbstätig
war . Eine Umplatzierung im angestammten Betrieb war dabei aufgrund der Grösse des Betriebs und der stark einge schränkten körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers nicht möglich (Urk. 9/61/2). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2023 aufgelöst (Urk. 9/90/2) und der Beschwerdeführer schied per 23. Juni 2025 aus dem Ver waltungsrat der bisherigen Arbeitgeberin aus (vgl. Auszug aus dem Handelsre gister des Kantons Zürich, Urk. 18). Damit ist aber von einer grundsätzlich anspruchs vollen Ausgangslage im Hinblick auf eine berufliche Wiedereinglie derung auszugehen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Fallabschlusses per
31. Juli 2023 im 6 0. Altersjahr. Auch wenn er über langjährige
Praxis erfahrung und profundes Fachwissen verfügt, scheint es im angestammten Tätigkeitfeld typisch zu sein, dass ein erheblicher Teil der Arbeiten mit einer körperlichen Belastung verbunden ist, welcher der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen ist. Eine vollständige Wiedereingliederung wäre deshalb an eine Umschulung in eine planerische oder administrative/kaufmännische Tätigkeit geknüpft, welche in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers wohl kaum gewährt würde . Weiter erscheint es auch fraglich, ob sich bei dieser Sachlage noch ein Arbeitgeber findet, der die Heraus forderungen und Unwegsamkeiten der Eingliederung bei der verbleibenden Aktivitäts dauer bis zum Erreichen des Referenzalters in Kauf nimmt.
Insgesamt ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV durch die Beschwer degegnerin nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwer de führers (Urk. 1 S. 6 f.) gelangt diese Bestimmung auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte
Alter
das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entge gen steht, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017
vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2).
E. 5.2 Per 2023 ist entsprechend den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin
von einem Valideneinkommen von Fr. 140'000.-- auszugehen (Urk. 9/90 S. 2).
Auf das im Rentenentscheid der IV-Stelle herangezogene höhere Valideneinkommen (vgl.
dazu Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 12) kann mit Blick auf den zu berücksichti - genden Altersfaktor gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV nicht abgestellt werden .
Bezüglich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem möglichen Durchschnittseinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) 2020,
Kompetenzniveau 3, Männer, aus. Auch wenn der Beschwer deführer über eine langjährige Berufserfahrung als Chefmonteur im Bereich der Sanitärinstallation verfügt, ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seit 1984 im gleichen Betrieb gearbeitet hat, sodass nicht von einer breit abge stützten Berufserfahrung ausgegangen werden kann. Zudem ist im Bereich der Sanitärinstallation davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil des Fachwissens praktische Fertigkeiten betrifft; diese kann der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner körperlichen Beschwerden auch in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht mehr verwerten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch das Invalideneinkommen unter der Annahme eines Versicherten mittleren Alters zu ermitteln ist, erscheint die Annahme des Kompetenzniveaus 2 unter Berücksich tigung der dem Beschwerdeführer noch konkret möglichen Tätigkeiten als sach ge rechter . Die IV-Stelle ermittelte das Invalideneinkommen gar aufgrund des Kompetenzniveaus 1 der LSE, allerdings auch unter Berücksichtigung des effek tiven Alters des Beschwerdeführers (Urk. 13/3 S. 8).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist von einem monatlichen Bruttoein kommen von Fr. 5'791.-- auszugehen (LSE 20 20 TA1_tira¬ge_skill_level, Kompe tenz niveau 2, Männer, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Index 2020: 100; Index 2023: 102.0) ein Jahreseinkommen für das Jahr 2023 von Fr. 73'894.30 (Fr. 5'791.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 102) ergibt (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, T 03.02.03.01.04.01; Bundesamt für Statistik, Nominal lohnindex, Männer, 2021-202 5, T1 .1 .20) .
Davon machte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5 %, was in Anbetracht des eingeschränkten Stellenprofils nicht zu beanstanden ist und zu einem Invalideneinkommen von Fr. 70'199.60 führt. Bezüglich der Aus führungen des Vertreters des Beschwerdeführers zu Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ist auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 zu verweisen, wonach die genannte Bestimmung im Bereich der Unfallversicherung nicht analog anwendbar ist . Zudem wäre gestützt auf Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ein leidens be dingter Abzug von 10 % lediglich bei Teilzeitarbeit im Sinne einer Arbeits fähigkeit von höchstens 50 % vorzunehmen; vorliegend ist aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Dies führt per 1. August 2023 zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 50 % ([Fr. 140'000.-- - Fr. 70'199.60 ] x 100 / Fr. 140'000.-- = 4
E. 9 . 86 %). 6. 6.1
Für die Ermittlung der Integritätsentschädigung ist vorliegend die Tabelle 5 Integritäts entschädigung gemäss UVG (Integritätsschaden bei Arthrosen) mass gebend. Bei Endoprothesen im Bereich der Hüfte (Coxarthrose) wie auch bei einer Pangonarthrose ist bei einem guten Erfolg von einem Integritätsschaden von 20 % auszugehen, bei einem schlechten Erfolg von eine m solchen von 40 % . 6.2
Bezüglich der Knieversorgung ging med. pract .
Z.___ von einem guten Erfolg aus. Dies erscheint in Anbetracht des Verlaufs gerechtfertigt. So konnte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für O rthopädische Chirurgie, anlässlich der Verlaufs kontrolle vom 2 9. November 2019 ein Jahr postoperativ festhalten, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Arbeit als Sanitärinstallateur von bis zu 11 Stunden pro Tag beschwerdearm sei; auch die radiologischen Befunde seien gut. Zusammengefasst könne von einem guten Verlauf nach Knieprothesenoperation rechts ausgegangen werden . Der Beschwerdeführer sei als Sanitärinstallateur wieder voll berufsfähig (Urk. 10/36). Eine wesentliche Verschlechterung hinsichtlich der Situation am Knie ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezember 2022 nicht (vgl. Urk. 9/62/2). Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme eines guten Erfolgs der Versorgung zutreffend, was bezüglich des Knies rechts zu einem Integritätsschaden von 20 % führt. 6.3
Auch wenn bezüglich der Versorgung an der rechten Hüfte radiologisch ebenfalls von unauffälligen Verhältnissen auszugehen ist (Urk. 9/42), ergeben sich zur Situa tion am Knie rechts doch erhebliche Unterschiede.
So ging Dr. B.___
bereits in seinem B ericht vom 1 5. März 2022 lediglich von einem zufriedenstellenden Verlauf aus (Urk. 9/47/2). Dr. A.___
hielt in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2022 fest, dass es seit der Prothesenversorgung vom Februar 2022 zu einem eher prolongierten Verlauf und unter körperlicher Belastung immer wieder zu Schmerzexazerbationen gekommen sei (Urk. 9/52). Dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezember 2022 ist weiter zu entneh men, dass der Beschwerdeführer regelmässig an Beschwerden der rechten Hüfte leidet (Urk. 9/62/2), dies bei weiterhin unauffälliger Bildgebung (Urk. 9/65). Der Stellungnahme de r Arbeitgeber in zur Arbeitsfähigkeit vom 6. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher nach 2 bis 2.5 Stunden Arbeit schmerzbedingt nicht mehr habe weiterarbeiten können. Eine Arbeitsdauer von 5.5 Stunden habe zur Folge gehabt, dass er am nächsten Tag nicht habe arbeiten können (Urk. 9/61/2).
Bezüglich Hüfte ist damit weder aus medizinischer noch beruflicher Sicht von einer gleich erfolgreichen Versorgung auszugehen wie bezüglich des rechten Knies; immerhin scheinen die Beschwerden belastungsabhängig zu sein. In einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Annahme eines Integritäts scha dens in der Höhe von 30 % als angemessen, was zu einer Gesamtintegritäts ent schädigung in der Höhe von 50 % führt. 7. 7.1
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer ab 1. August 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integri - täts schaden von 50 % hat (Knie: 20 %, Hüfte: 30 %). 7.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine reduzierte
Partei entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50
% und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von insgesamt 50 % hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00057 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 9. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger Josephsohn
Hauert Blöchlinger Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1964 geborene X.___ ist gelernter Sanitärinstallateur und war als solcher ab dem 1. Januar 1984 bei der Y.___ AG angestellt. Nachdem er sich bereits im Jahre 1997 am rechten Knie einer Operation hatte
unterziehen müssen (VKB-Plastik, mediale Meniskushinterhornresektion), ver letzte er sich bei einem Sturz am 7. August 2018 erneut am rechten Knie (Urk. 10/1, Urk. 10/5/2). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heilbe handlungskosten auf. Aufgrund der bestehenden schweren posttraumatischen Varusgonarthrose rechts wurde am 2 9. November 2018 eine LCS Knie - Totalpro these (TP) rechts eingesetzt (Urk. 10/5/2). Die Suva übernahm die Kosten dieser Operation als Rückfall zum Unfallereignis vom 2 0. September 1985 (Urk. 10/24). In der Folge konnte der Versicherte seine Tätigkeit als Sanitärinstallateur wieder zu 100
% aufnehmen (Urk. 10/36). 1.2
Am 1 8. Februar 2022 zog sich der Versicherte bei einem Sturz auf die rechte Hüfte eine mediale Schenkelhalsfraktur zu, welche am 1 9. Februar 2022 operativ versorgt wurde (Hüft-TP, Urk. 9/15; Urk. 9/1). Nach versicherungsinterner ärztli cher Beurteilung vom 1. Februar 2023 (Urk. 9/77) sprach die Suva dem Versi cherten für die Unfälle vom 2 0. September 1985 sowie 1 8. Februar 2022 mit Ver fügung vom 1 5. März 2023 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 35 %
mit Wirkung ab 1. August 2023 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 9/99). An dieser Beurteilung hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 4. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mindestens 39 % zuzusprechen nebst Integritätsentschädigungen für die zwei unfallbe ding ten Einschränkungen der Hüfte und des Knies von 40 %, eventualiter sei das Ver fahren an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des medizinischen Sach ver halts zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2024 beantragte die Vertreterin der Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 31. Mai 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11) . Mit Schreiben vom 1. April 2025 reichte der Vertreter des Beschwerde führers die ergangenen Rentenverfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich zu den Akten (Urk. 12 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 0. April 2025 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 14). Die entspre chende Stellungnahme datiert vom 1 9. Mai 2025 und wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 1. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfall versicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.2
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätig keit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person mit denselben beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Begabungen im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesund heitsschädigung erzielen könnte (BGE 148 V 419 E. 7.2, 134 V 392 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 148 V 419 E. 7.2, 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 E. 2, je mit Hinweisen). Die Regelung ist ihrem Wortlaut nach («bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung») zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (BGE 122 V 418 E. 5 mit Hin weisen). Somit sind beide Vergleichseinkommen unter dieser Prämisse festzu legen (BGE 148 V 419 E. 7.2,
114 V 310 E. 2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).
Mit Blick auf Art.
28 Abs.
4 UVV hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (vorer wähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2 . Juni 2022 E.
6.5 mit Hin weis). 1.3
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä di gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen prozentual angerechnet wer den (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusam mentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 54 E. 2). Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Aus wirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addie ren. Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozent zahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergeb nis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen ent sprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156 E. 3b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1. 5
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritäts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä digung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbe trages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die versicherungsinterne medizinische Beurteilung in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei (Urk. 2 S. 6 ff.). Dabei komme dem Alter des Beschwerdeführers bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zu, sodass die Invaliditätsbemessung unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorzunehmen sei (S. 10). Damit sei auf die Verdienstmöglichkeiten eines Versicherten im mitt leren Alter abzustellen. Per 2023 führe dies zu einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 140'000.-- und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 5 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 91'047.-- (S.
9, S. 11). Bezüglich der Integritätsentschädigung sei sowohl bei der Hüfte als auch beim Knie von einer Endoprothese mit gutem Erfolg auszugehen, sodass ein Integritäts schaden von je 20 % ausgewiesen sei (S. 13). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass die geklagten Rückenbeschwerden bei der Bemessung des Invaliditäts grades zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 4). Weiter könne auf die medizinische Beurteilung von med. pract . Z.___ nicht abgestellt werden und es sei die Sache diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen (S. 5 f.). Art. 28 Abs. 4 UVV könne vorliegend keine Anwendung finden, sodass von einem Valideneinkommen von Fr. 174'418.--auszugehen sei (S. 7). Selbst wenn man von Art. 28 Abs. 4 UVV ausgehen würde, habe die Beschwer degegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht den Durch schnittswert sämtlicher Altersklassen und damit auch deutlich höhere Löhne älte rer Arbeitnehmer berücksichtigt, während sie beim Valideneinkommen auf den Lohn im mittleren Alter abgestellt habe (S. 7 f.). Weiter sei gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, bei Annahme einer bloss 50%igen Arbeits fähigkeit gar ein solcher von 20 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 52 %, zumindest aber von einem solchen von 39 % führe (S . 8). Bezüglich der Integri tätsentschädigung sei sowohl bezüglich der Hüfte als auch des Knies von einem schlechten Erfolg auszugehen, sodass eine Integritätsentschädigung von je 40 % ausgewiesen sei (S. 9). 3. 3.1
Med. pract . Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Suva -Versicherungs medizin, ging in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1. Februar 2023 von den fol genden Diagnosen aus: - Status nach Hüfttotalprothese rechts vom 1 9. Februar 2022 bei - medialer Schenkelhalsfraktur rechts vom 1 8. Februar 2022 - Status nach Knietotalprothese rechts vom 2 9. November 2018 bei - s chwerer posttraumatischer Varusgonarthrose rechts bei - Status nach VKB-Plastik und fraglicher Meniskusoperation von 1987
Hinsichtlich der Hüfte könne bei fehlendem bildmorphologischem Korrelat der Restbeschwerden und dem bisherigen Verlauf aus versicherungsmedizinischer Sicht vom medizinischen Endzustand ausgegangen werden (Urk. 9/77 S. 4). Bezüg lich der Knieprothese rechts sei weiterhin vom 2019 erreichten Endzustand auszugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Arbeit ganztags zuzumuten, wobei der sitzende Anteil mehr als 50 % betragen sollte. Zudem sollten keine länger andauernden oder repeti tiven Arbeiten auf unebenem Gelände und kein länger andauerndes oder repetitives Einnehmen von kniende n oder hockende n Positionen nötig sein. Ein gelegentliches einfaches Besteigen einer Leiter wäre durchaus vorstellbar, körper lich belastende Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder wiederholtes Besteigen von Leitern und Gerüsten sollten jedoch gemieden werden (S . 5).
Bezüglich der Hüfte würden gewisse Restbeschwerden bestehen. Klinisch sei en bei der letzten Konsultation Ende Dezember 2022 eine seitengleiche Rotation und eine etwas eingeschränkte Hüftflexion rechts von 90° dokumentiert worden. Bild geben d zeige sich eine korrekte Lage der Hüftprothese ohne bildmorphologisches Korrelat der Beschwerden. Trotz der Restbeschwerden sei die Hüftbeweglichkeit relativ gut, sodass von einem guten Erfolg auszugehen und ein Integritätsschaden von 20 % anzunehmen sei. Nach der Implantation der Knietotalprothese rechts habe sich ein guter Verlauf mit Behandlungsabschluss im Jahr 2019 gezeigt. Bei der orthopädischen Konsultation am 2 7. Dezember 2022, aufgrund der Hüftbe schwerden, sei auch das Kniegelenk untersucht worden. Klinisch sei eine Beweg lichkeit von 95-0-0°, ohne Hinweise auf eine Instabilität, dokumentiert worden. Bildgebend zeige sich eine korrekte Lage der Knieprothese. Insgesamt sei von einem Integritätsschaden von ebenfalls 20 % auszugehen (Urk. 9/78). 3.2
Dem Bericht zur Besprechung im Betrieb der Y.___ AG vom 1 0. März 202 3 ist zu entnehmen, dass gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 1. Februar 2023 bezüglich der Hüfte rechts sowie dem Knie rechts von einem Endzustand auszugehen ist. Die geklagten Rückenbeschwerden seien als unfall fremd zu betrachten. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die körperliche Verfassung, um seine angestammte Tätigkeit als Chefmonteur Sanitär wieder auf nehmen zu können. In der vorliegenden Betriebsorganisation könne keine Alter native angeboten werden, deren körperlichen Anforderungen der Beschwer deführer gewachsen wäre. Ein Versicherter mittleren Alters würde bei einem 100 % -Pensum als Chefmonteur ohne Unfallfolgen im Jahr 2023 Fr. 140'000. --
verdienen. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses sowie des Taggeldanspruchs per 3 1. Juli 2023 werde die Rente per 1. August 2023 ausgerichtet (Urk. 9/90). 4. 4.1
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berich ten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 4.2
Typischerweise werden versicherungsinterne ärztliche Beurteilung en durch erheb lich divergierende Beurteilung en von behandelnden Fachärzten in Frage gestellt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall . So besteht – entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers – keine anderslautende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5). Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), hielt in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2022 fest, dass es seit der Hüftoperation vom Februar 2022 doch zu einem eher prolongierten Verlauf und unter körperlicher Belastung im Rahmen der Tätigkeit als Sanitärinstallateur immer wieder zu Schmerz exazerbationen gekommen sei, wobei mit erneuter Physiotherapie ein deutlich besseres Gangbild erreicht worden sei
(Urk. 9/52). Dem Bericht von Dr. med. B.___, Stv . Chefarzt Orthopädie am Spital C.___, vom 2 7. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer doch regel mässig an Beschwerden der rechten Hüfte leidet (Urk. 9/62/2 -3), bei weiter hin unauffälliger Bildgebung (Urk. 9/65). Aufgrund dieser Einschätzung en ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine körperlich schonende Tätigkeit angewiesen ist, wie dies auch von med. pract . Z.___
anerkannt wird. Dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit im Pensum einge schränkt ist, erscheint bei dieser Aktenlage entsprechend der versicherungs ärzt lichen Einschätzung aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch im Rah men des IV-rechtlichen Verfahrens wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Die weitere (qualitative) Einschrän kung des Stellenprofils erfolgte dabei nicht aufgrund der körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund von Risikoüberlegungen (Sturzgefahr bei Gehen auf unebenem Gelände sowie bei Tätigkeiten auf Leitern; Urk. 13/3 S. 7).
Insgesamt erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen kann. Hinsichtlich einer möglichen zusätzlichen Einschränkung aufgrund der erwähn ten Rückenbeschwerden ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsfestsetzung lediglich unter Berücksichtigung der Unfälle vom 2 0. September 1985 und vom 1 8. Februar 2022 tätigte; allfällige Rückenbe schwerden sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und eine Rückfallmeldung wurde ausdrücklich vorbehalten (Urk. 2 S. 3 f.). Hieran vermag der Umstand, dass die Rückenbeschwerden am 10. März 2023 anlässlich der Bespre chung im Betrieb – vermutungsweise vom Case Manager der Beschwer de gegnerin – thematisiert wurden (Urk. 9/90 S. 1 oben und S. 2 oben), nichts zu ändern. Es handelt sich dabei somit nicht um eine fachärztliche Feststellung, die im Rahmen einer Rückfallmeldung präjudiziell wirken könnte. Anzumerken ist dazu auch, dass die IV-Stelle aufgrund der Rückenbeschwerden nicht von einer weiteren Einschränkung in der Leistungsfähigkeit ausging, da mittlerweile ohne hin nur noch eine körperlich sehr schonende Tätigkeit möglich ist (Urk. 13/3 S.
7). 5. 5.1
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist zunächst zu prüfen, ob die Sonder bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Anwendbarkeit der genannte n Bestimmung durch die Rechtsprechung zuletzt nicht restriktiv gehandhabt worden ist. So führte das Bundesgericht etwa aus, dass ab einem Alter von rund 60 Jahren nicht nur eine aus medizinischer Sicht vorhandene physiologische Altersgebrech lichkeit die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV rechtfertigen könne . Viel mehr könne sich der Altersfaktor auch erwerblich auswirken, indem das vorge rückte Alter einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegensteh e, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig sei, eine Umschulungs massnahme nicht mehr gewährt werde oder aber sich kein Arbeitgeber mehr finde, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (Urteil des Bundes gerichts 8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Diese vom Bundesgericht erwähnten Einflussmöglichkeiten des Alters auf die Erwerbs fähigkeit sind auch im vorliegenden Fall von Relevanz. So ist zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 1984 bei derselben Arbeitgeber in in seiner angestammten Tätigkeit erwerbstätig
war . Eine Umplatzierung im angestammten Betrieb war dabei aufgrund der Grösse des Betriebs und der stark einge schränkten körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers nicht möglich (Urk. 9/61/2). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2023 aufgelöst (Urk. 9/90/2) und der Beschwerdeführer schied per 23. Juni 2025 aus dem Ver waltungsrat der bisherigen Arbeitgeberin aus (vgl. Auszug aus dem Handelsre gister des Kantons Zürich, Urk. 18). Damit ist aber von einer grundsätzlich anspruchs vollen Ausgangslage im Hinblick auf eine berufliche Wiedereinglie derung auszugehen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Fallabschlusses per
31. Juli 2023 im 6 0. Altersjahr. Auch wenn er über langjährige
Praxis erfahrung und profundes Fachwissen verfügt, scheint es im angestammten Tätigkeitfeld typisch zu sein, dass ein erheblicher Teil der Arbeiten mit einer körperlichen Belastung verbunden ist, welcher der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen ist. Eine vollständige Wiedereingliederung wäre deshalb an eine Umschulung in eine planerische oder administrative/kaufmännische Tätigkeit geknüpft, welche in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers wohl kaum gewährt würde . Weiter erscheint es auch fraglich, ob sich bei dieser Sachlage noch ein Arbeitgeber findet, der die Heraus forderungen und Unwegsamkeiten der Eingliederung bei der verbleibenden Aktivitäts dauer bis zum Erreichen des Referenzalters in Kauf nimmt.
Insgesamt ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV durch die Beschwer degegnerin nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwer de führers (Urk. 1 S. 6 f.) gelangt diese Bestimmung auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte
Alter
das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entge gen steht, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017
vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2). 5.2
Per 2023 ist entsprechend den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin
von einem Valideneinkommen von Fr. 140'000.-- auszugehen (Urk. 9/90 S. 2).
Auf das im Rentenentscheid der IV-Stelle herangezogene höhere Valideneinkommen (vgl.
dazu Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 12) kann mit Blick auf den zu berücksichti - genden Altersfaktor gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV nicht abgestellt werden .
Bezüglich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem möglichen Durchschnittseinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) 2020,
Kompetenzniveau 3, Männer, aus. Auch wenn der Beschwer deführer über eine langjährige Berufserfahrung als Chefmonteur im Bereich der Sanitärinstallation verfügt, ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seit 1984 im gleichen Betrieb gearbeitet hat, sodass nicht von einer breit abge stützten Berufserfahrung ausgegangen werden kann. Zudem ist im Bereich der Sanitärinstallation davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil des Fachwissens praktische Fertigkeiten betrifft; diese kann der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner körperlichen Beschwerden auch in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht mehr verwerten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch das Invalideneinkommen unter der Annahme eines Versicherten mittleren Alters zu ermitteln ist, erscheint die Annahme des Kompetenzniveaus 2 unter Berücksich tigung der dem Beschwerdeführer noch konkret möglichen Tätigkeiten als sach ge rechter . Die IV-Stelle ermittelte das Invalideneinkommen gar aufgrund des Kompetenzniveaus 1 der LSE, allerdings auch unter Berücksichtigung des effek tiven Alters des Beschwerdeführers (Urk. 13/3 S. 8).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist von einem monatlichen Bruttoein kommen von Fr. 5'791.-- auszugehen (LSE 20 20 TA1_tira¬ge_skill_level, Kompe tenz niveau 2, Männer, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Index 2020: 100; Index 2023: 102.0) ein Jahreseinkommen für das Jahr 2023 von Fr. 73'894.30 (Fr. 5'791.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 102) ergibt (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, T 03.02.03.01.04.01; Bundesamt für Statistik, Nominal lohnindex, Männer, 2021-202 5, T1 .1 .20) .
Davon machte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5 %, was in Anbetracht des eingeschränkten Stellenprofils nicht zu beanstanden ist und zu einem Invalideneinkommen von Fr. 70'199.60 führt. Bezüglich der Aus führungen des Vertreters des Beschwerdeführers zu Art. 26 bis
Abs. 3 IVV ist auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 zu verweisen, wonach die genannte Bestimmung im Bereich der Unfallversicherung nicht analog anwendbar ist . Zudem wäre gestützt auf Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ein leidens be dingter Abzug von 10 % lediglich bei Teilzeitarbeit im Sinne einer Arbeits fähigkeit von höchstens 50 % vorzunehmen; vorliegend ist aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Dies führt per 1. August 2023 zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 50 % ([Fr. 140'000.-- - Fr. 70'199.60 ] x 100 / Fr. 140'000.-- = 4 9 . 86 %). 6. 6.1
Für die Ermittlung der Integritätsentschädigung ist vorliegend die Tabelle 5 Integritäts entschädigung gemäss UVG (Integritätsschaden bei Arthrosen) mass gebend. Bei Endoprothesen im Bereich der Hüfte (Coxarthrose) wie auch bei einer Pangonarthrose ist bei einem guten Erfolg von einem Integritätsschaden von 20 % auszugehen, bei einem schlechten Erfolg von eine m solchen von 40 % . 6.2
Bezüglich der Knieversorgung ging med. pract .
Z.___ von einem guten Erfolg aus. Dies erscheint in Anbetracht des Verlaufs gerechtfertigt. So konnte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für O rthopädische Chirurgie, anlässlich der Verlaufs kontrolle vom 2 9. November 2019 ein Jahr postoperativ festhalten, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Arbeit als Sanitärinstallateur von bis zu 11 Stunden pro Tag beschwerdearm sei; auch die radiologischen Befunde seien gut. Zusammengefasst könne von einem guten Verlauf nach Knieprothesenoperation rechts ausgegangen werden . Der Beschwerdeführer sei als Sanitärinstallateur wieder voll berufsfähig (Urk. 10/36). Eine wesentliche Verschlechterung hinsichtlich der Situation am Knie ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezember 2022 nicht (vgl. Urk. 9/62/2). Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme eines guten Erfolgs der Versorgung zutreffend, was bezüglich des Knies rechts zu einem Integritätsschaden von 20 % führt. 6.3
Auch wenn bezüglich der Versorgung an der rechten Hüfte radiologisch ebenfalls von unauffälligen Verhältnissen auszugehen ist (Urk. 9/42), ergeben sich zur Situa tion am Knie rechts doch erhebliche Unterschiede.
So ging Dr. B.___
bereits in seinem B ericht vom 1 5. März 2022 lediglich von einem zufriedenstellenden Verlauf aus (Urk. 9/47/2). Dr. A.___
hielt in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2022 fest, dass es seit der Prothesenversorgung vom Februar 2022 zu einem eher prolongierten Verlauf und unter körperlicher Belastung immer wieder zu Schmerzexazerbationen gekommen sei (Urk. 9/52). Dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezember 2022 ist weiter zu entneh men, dass der Beschwerdeführer regelmässig an Beschwerden der rechten Hüfte leidet (Urk. 9/62/2), dies bei weiterhin unauffälliger Bildgebung (Urk. 9/65). Der Stellungnahme de r Arbeitgeber in zur Arbeitsfähigkeit vom 6. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher nach 2 bis 2.5 Stunden Arbeit schmerzbedingt nicht mehr habe weiterarbeiten können. Eine Arbeitsdauer von 5.5 Stunden habe zur Folge gehabt, dass er am nächsten Tag nicht habe arbeiten können (Urk. 9/61/2).
Bezüglich Hüfte ist damit weder aus medizinischer noch beruflicher Sicht von einer gleich erfolgreichen Versorgung auszugehen wie bezüglich des rechten Knies; immerhin scheinen die Beschwerden belastungsabhängig zu sein. In einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Annahme eines Integritäts scha dens in der Höhe von 30 % als angemessen, was zu einer Gesamtintegritäts ent schädigung in der Höhe von 50 % führt. 7. 7.1
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer ab 1. August 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integri - täts schaden von 50 % hat (Knie: 20 %, Hüfte: 30 %). 7.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine reduzierte
Partei entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50
% und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von insgesamt 50 % hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty