opencaselaw.ch

UV.2024.00051

Revisionsoperation nach Kreuzbandruptur. Status quo ante nicht erreicht, Fallabschluss verfrüht, kein Rückfall. Beweislast liegt beim Versicherer. (BGE 8C_27/2025)

Zürich SozVersG · 2024-11-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, ehemals Y.___,

geboren 1991, war ab

1. Dezember 2020 als Client Manager bei der Z.___ AG angestellt und über den Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 21. Juni 2021 wurde der AXA mitgeteilt, dass sich der Versicherte am 20. Juni 2021 bei einem Fussballspiel das linke Knie verletzt habe (Urk. 8/A1 und Urk. 8/A18). Die MRI-Untersuchung vom 22. Juni 2021 zeigte unter anderem ein rupturiertes vorderes Kreuzband;

am 26.

Juni 2021 erfolgte die operative Sanierung (Urk. 8/M3 und Urk. 8/M1). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/A5, 8/A6, 8/A8).

Am 29 . August 20 22 meldete der Versicherte

bei der AXA einen « Rückfall » (Urk.

8/ A 13). D ie AXA unterbreitete die Unterlagen ihrem medizinischen Dienst, Dr.

med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie,

(Stellungnahme vom 23. November 2022,

Urk. 8/M22) . Mit Schreiben vom

25. November 2022 lehnte die AXA eine Deckungszusage in Bezug auf den Knorpelschaden und eine damit verbundene Kniearthroskopie

ab (Urk. 8/A20). Dagegen wandte sich der Versicherte am 1. Dezember 2022 (Urk. 8/A22). A m

13. Dezember 2022 wurde

die Kniearthroskopie mit partieller Meniskektomie und Débridement des Knorpel schadens durchgeführt (Urk. 8/M39). Am 3. April 2023 gab PD Dr. B.___, Radiologie FMH, und am 21. April 2023 Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, eine Stellungnahme zu Händen des Versicherten ab (Urk. 8/M24 und Urk. 8/M25). Die AXA unterbreitete den Fall erneut Dr. A.___, welcher am

30. Juni 2023 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 8/M26) . Gestützt darauf verfügte die AXA am 14. Juli 2023, dass sie für den Knorpelschaden und die damit verbundene Kniearthroskopie kein e Leistungen aus der Unfallversicherung erbringe (Urk. 8/A31). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am

26. Juli 2023

Einsprache (Urk. 8/ A 33) . Die A XA legte den Fall ein weiteres Mal ihrem medizinischen Dienst vor, worauf Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2.

Februar 2024 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 8/M40). Hierauf wies sie mit Entscheid vom 27 .

Februar 20 24

die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 15 . März 20 24 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), der E insprachee ntscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu zusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines orthopädischen und radiologischen Gutachtens zurück zuweisen . Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2

9. Mai 2024

(Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am

30. Mai 2024 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hin weisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi cherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 5 f.), dass als Folge des Ereignisses vom 20. Juni 2021 am 26. Juni 2022 ein operativer Eingriff durchgeführt worden und bei sehr schönem Einjahresresultat der Abschluss der Behandlung erfolgt sei. Dementsprechend habe sie den Fall intern am 18. Mai 2022 abgeschlossen .

D er Beschwerdeführer habe dann am 29.

August 2022 einen Rückfall gemeldet (Urk. 2 S. 2). I n Bezug auf das geschilderte Ereignis vom 20. Juni 2021 und die erhobenen Befunde (VKB-Ruptur und Meniskusläsion) falle auf (S. 5 f.), dass diese zu wenig kritisch bzw. überhaupt nicht geprüft worden sei en . Was das Ereignis anbelange, ergäben sich aufgrund der Schil derungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel darüber, ob überhaupt ein Unfallereignis vor gelegen habe . Da jedoch die VKB-Ruptur aus Sicht einer unfallbedingten Körperschädigung nicht in Frage zu stellen sei, sei nicht zu beanstanden, dass die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung

für das Quadrizepssehnentransplantat gleichwohl übernommen worden sei en . Für die Meniskusläsion treffe dies indes nicht zu. Dabei habe Dr. D.___

am 2. Februar 2024 ausgeführt, dass sich eine isolierte VKB-Ruptur links ohne nennenswerte Begleitverletzung in der meniskalen und ligamentären Peripherie gezeigt habe. Es hätten sich keine Hinweise auf eine traumatische Entstehung einer kleinen queren Zusammenhangstrennung im Corpus des lateralen Meniskus am 20. Juni 2021 er geben. Ein relevantes Torsionstrauma habe gemäss den Schilderungen des Schadensmechanismus nicht stattgefunden und eine ligamentäre Begleitläsion der posterolateralen Peripherie

sei nicht festgestellt worden. D ie diesbezügliche operative Intervention sei aus unfallfremden Gründen erfolgt . Damit könne den Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. A.___, insoweit nicht gefolgt werden, als dieser für die initiale Meniskusläsion eine Unfallkausalität postuliert habe (S.

6). Bilanzierend komme Dr. D.___ zum Schluss, dass keine stichhaltigen Argumente hervorgekommen seien, um einen direkten Kausalzusammenhang der eng umschriebenen und klinisch nicht eindeutig manifesten Knorpelschädigung in der tiefen Trochlea

femoris medial mit dem Ereignis vom 20. Juni 2021 plausibel zu machen. Wohl würden im Langzeitverlauf nach VKB-Rupturen sekundäre Knorpelschädigungen häufiger Vorkommen als ohne die entspre chende Verletzung. Diese seien dann aber grösserflächig

und als langsam progrediente Abnützungen eines oder mehrerer Kompartimente manifest (S. 13). Beim geltend gemachten Knorpelschaden und der Meniskusläsion am linken Knie handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um keine Folgen der am 20 . Juni 2021 erlitten VKB-Ruptur (S. 15).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S.

E. 4 mm in der Trochlea über der medialen Facette und zudem eine kurzstreckige Rest-Läsion im Bereich der pars intermedia des lateralen Meniskus im Übergang zum Vorderhorn. D er Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch für eine Dritt-Meinung zugewiesen worden. Er berichte, dass er insgesamt postoperativ einen anfangs leicht zögerlichen, insgesamt jedoch

einen sehr guten Verlauf verspürt ha be . Während zwei Monaten im Juni und Juli 2022 habe er wieder Fussball spielen können und dabei keine Beschwerden mehr verspürt . I m August 2022 sei es dann zu vermehrten Schmerzepisode n ohne eigentliches Re-Trauma gekommen und es seien intensive anteriore

Knieschmerzen aufgetreten . Die Schmerzen seien als diffus beschrieben worden und hätten

medialseitig

peripatellär als auch

über dem Recessus suprapatellaris bestanden, ohne dass eigentliche Schmerzen l ateralseitig

angegeben worden seien . Aktuell best ünden ein manschettenartiges Druckgefühl und ein anteriorer konstanter leichter

Schmerz. Im MRI Ende August 2022 sei ein anteriorer Knorpeldefekt im Bereich der

Trochlea über der medialen Facette gefunden w orden . Sowohl der Operateur Dr. E.___ als

auch PD Dr. H.___

hätten im Prinzip eine Revisionsoperation

empfohlen, welche jedoch nicht dringlich sei . Im Befund zeige sich ein hinkfreies, flüssiges Gangbild. Das Kniegelenk sei komplett reizlos und ohne Erguss. Die Flexion/Extension liege bei

130-0-0°. Das Kniegelenkt könne stabil geführt werden, mit stabilen Seitenbändern und stabilem vorderen Kreuzband. Die AP-Translation sei unauffällig und auch die Lachman -Test-Prüfung seitengleich. Die Meniskuszeichen seien negativ und es zeige sich eine diskrete Krepitation retropatellär . In der aktuellen Untersuchung sei das Knie komplett schmerzfrei und auch bei unterschiedliche n Provokations test s könne weder ein Aussenmeniskus-Schmerz noch ein retropatellärer Schmerz ausgelöst werden.

Z ur expliziten Frage, ob der Stanzdefekt eventuell intraoperativ entstanden sein könnte, sei

retrospektiv sehr schwierig zu evaluieren, ob ein Stanzdefekt intraoperativ, präoperativ oder postoperativ entstanden sei. Es sei möglich, dass es intraoperativ zum Stanzdefekt gekommen sei, was leider nicht sehr selten vorkomme und sicherlich jedem Operateur schon unterlaufen sei . 3.6

Vertrauensarzt Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 23. November 2022 (Urk. 8/M22) aus, anlässlich der ambulanten Vorstellung im Zentrum G.___ vom

7. September 2022 habe beim Beschwerdeführer im Alltagsleben ein Druck- bzw. Klammergefühl im linken Knie bestanden, sodass in Anbetracht der aktuellen MR I -Bildgebung eine symptomatische antero -laterale Meniskusläsion sowie ein Stanz-Ulcus im Bereich der Trochlea

a ls

ursächlich für die beklagten Beschwerden interpretiert w orden sei en.

Die Frage, ob die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zumindest im Sinne einer Teilursache) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden, sei zu bejahen. D ie beklagten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (> 50 %) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemel deten Ereignis (S. 3). Der Beschwerdeführer habe am Ereignisdatum eine Distorsion des linken Kniegelenks beim Fussballspielen mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten, die am 26. Juni 2021 operativ versorgt worden sei. Diesbezüglich sei die Kausalität ausgewiesen. Nach initial protrahiertem Verlauf aufgrund des muskulären Defizites sei die Behandlung während der Jahreskon trolle bei stabilem/unauffälligem Kniegelenk abgeschlossen worden. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zirka vier Monate später im Zentrum G.___ vor gestellt und Beschwerden im linken Kniegelenk beklagt . Diese seien auf eine Knorpelläsion in der Trochlea

femoris zurückzuführen, welche kernspintomografisch am 30. August 2022 habe visualisiert werden können. Da im OP-Bericht vom Juni 2021 ein absolut intakter Knorpelstatus beschrieben worden sei, müsse diesbezüglich die Kausalität verneint werden. Ferner k önne die postulierte Re-Läsion des lateralen Meniskus nach der eigenen Interpretation der Bildgebung nicht nachvollzogen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine Vernarbung mit mässigem Reiz zustand nach der stattgehabten Teilresektion. Zusammenfassend sei en sowohl die Ruptur des vorderen Kreuzbandes als auch die laterale Meniskusläsion unfall kausal. Die später diagnostizierte Knorpelläsion der Trochlea

femoris sei als unfallfremd zu betrachten (S. 4) .

3.7

Im Operationsbericht vom

13. Dezember 2022 (Urk. 8/M39) über die Kniear throskopie (KAS) links mit partieller lateraler Meniskektomie und Pridie Bohrun gen des Knorpelschadens mit subchondraler

Endoret Fraktion 2-lnfiltration vom 13. Dezember 2022

führte Dr. E.___ aus, im femoropatellaren Kompartiment zeigten sich unauffällige Knorpelbezüge an der Patella. Medial in der Trochlea sei ein Knorpelschaden sichtbar, welcher bis auf den Knochen reiche. Zentral und lateral sei die Trochlea unauffällig. Im medialen Kompartiment bestünden eine einwandfreie Knorpel- und Meniskussituation. Im zentralen Kompartiment zeige sich ein sich schön anspannendes und intaktes vorderes Kreuzband. Das hintere Kreuzband sei unauffällig. Im lateralen Kompartiment bestehe eine e inwandfreie Knorpelsituation und im Bereich der ehemaligen lateralen Teilmeniskektomie ha be sich ein

Regenerat gebildet, welches eingerissen sei und sparsam reseziert w erde . Beim D ebridement des Knorpelschadens zeige sich ein 0 .

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom

20. Juni 2021, insbesondere im Hinblick auf

die Kosten deckung für die am 1

3. Dezember 2022 durchgeführte Kniearthroskopie.

Die Beschwerdegegnerin prüfte dies unter dem Titel «Rückfall».

E. 4.2 Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass sich der sportlich aktive Beschwerdeführer als knapp 30jähriger am 20. Juni 2021 beim Fussballspielen am linken Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen hat . D ass eine solch

schwere Verletzung bei jüngeren und gesunden Personen

eine

hohe Kraft einwirkung auf das Kniegelenk erfordert,

wie sie beim normalen A l ltagsgebrauch nicht vorkommt, ist not orisch .

Im Weiteren ist anerkannt, dass solche Verlet zungen am Band apparat regelmässig

Bedingung sind, damit weitere

schadhafte S trukturen am Knie und dabei insbesondere Meniskusschäden d em Trauma und nicht degenerativen Veränderung en

zugeschrieben werden . Folgerichtig hat denn auch die Beschwerdegegnerin die D eckung für die Heilbehandlungen betreffend Kreuzbandverletzung anerkannt und dabei insbesondere auch d ie

Kostengut sprache für die operative Sanierung vom

26. Juni 2021 erteilt . 4. 3

In Bezug auf d ie

postoperativen Verhältnisse wurde zunächst ein

sehr protrahierter Verlauf mit einem ausgeprägten muskulären Defizit beschrieben (Urk. 8/M10). Der Operateur be wertete sein

Operationsr esultat

Ende April 2022

bei noch leichtem muskulärem Defizit zwar als sehr schön (Urk. 8/M15).

Dr. D.___ bemerkte nach Sichtung der Bildgebung bezüglich der

Kreuzbandplastik jedoch, dass der tibiale Bohrkanal

zu weit dorsal platziert und dadurch die Isometrie wegen verkürztem intraartikulärem Transplantatweg nicht garantiert sei (Urk. 8/M40 S. 11 f.).

Der Beschwerdeführer gab an, dass es bei verzögertem Verlauf und einer beschwerdefreien Phase im Juni und Juli 2022, bei der er auch ohne Beschwerden habe Fussball spielen können, bereits im

August 2022 zu ver mehrten Schmerzepisode n

mit intensive n anteriore n Knieschmerzen gekommen sei (Urk. 8/M20) . Aktenkundig ist der

hierauf erfolgte MRI -Befund vom 30. August 2022, in welchem bis auf den Knochen reichende Knorpeldefekt e

an der medialen Facette trochleär

beschrieben w urden, die als Stanzdefekte impo nier ten (Urk. 8/M16). Dr. C.___

schloss dabei auf eine iatrogene Schädigung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 (E. 3.9),

was

auch Dr.

I.___

für möglich erachtet hat

(E. 3.5) . Dr. A.___ (E. 3.10) und Dr. D.___ (E. 3.12) verwarfen hingegen einen solchen Bezug

mit der Begründung, dass die scharfkantige Morphologie auf einen Knorpelschaden innerhalb der letzten acht Wochen hin weise.

Einen n äheren oder b esseren Aufschluss darüber lieferte auch die Dokumentation anlässlich des operativen Zweiteingriffs am 13. Dezember 2022 nicht (E. 3.7). So bemängelte Dr. D.___

bei der persönlichen Betrachtung der Operationsbilder unter anderem das Fehlen der genaue n Lokalisation der im MRI sichtbaren Knorpel schädigung

und, dass m angels einer Darstellung auch die Bohrkanalaustritts stellen nicht

beurteilt werden könnten . Dazu hielt er fest, dass

zwar d ie Pridiebohrung in Form von vier

Kirschnerdrähten, die in eine Knorpelbasisschicht gesteckt worden s e i en, dokumentiert sei . Dabei sei d er s ubchondrale Knochen aber nicht erkennbar, d er Knorpelgrund eher fetzig und

feinhöckerig strukturiert und es seien keine Z onen mit scharf gezeichneten Rändern oder von

Stanz charakter

dargestellt. Dr. D.___

erachtete deshalb

die

Fotodokumentation für einen Nachweis als nicht genügend.

Im Weiteren ist

dokumentiert, dass auch nach dem Zweiteingriff vom 13.

Dezem ber 2022

weiterhin Beschwerden bestanden, weshalb am

11. August 2023 eine erneute MRI-Untersuchung erfolgte (E. 3.11) . Anhand der Bildgebung hielt der vom Operateur hinzugezogene Prof. Dr. L.___

dazu

fest, dass das

Knorpel repair im Zentrum der Trochlea bei einer Defektgrösse von knapp unter 1 cm ohne subchondrale s Ödem keine Relevanz für die Beschwerden habe und eher zu einer Symptomatik im Patellofemoralgelenk pass e.

D ie Beschwerden seien seiner Meinung nach auf eine Reizung des Hoffa-Fettkörpers an der Patellaspitze zurückzuführen und hätten nichts mit dem aufgefüllten Knorpelschaden zu tun. Der Beschwerdeführer wurde deshalb

zu Endoret -Infiltrationen

und zu eine r Ultraschall-Stosswellenbehandlung der Reizung im Bereich des Quadricepsseh nen ansatzes überwiesen (E. 3.11). 4. 4

Bei diesem Verlauf kann nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf das erlittene Knietrauma links vom 20.

Juni 2021 der Status quo ante respektive der Status quo sine (vgl. E. 1.3 hiervor) im Juni respektive Juli 2022 im Sinne eines medizinischen Endzustandes erreicht war und keine Unfallfolgen mehr vor gelegen haben . Daran ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer

ange geben hat, dass er in diesen beiden Monaten beschwerdefrei gewesen sei . Denn bei dem fraglic h

guten

Operation s resultat vom 26.

Juni 2021 und dem protrahierten Verlauf traten die Beschwerden in jenem Zeitpunkt hervor, als er das Knie erstmals wieder vermehrt in den gewohnten und

vor dem Unfall ausgeübten sportlichen Aktivitäten einsetzte . Dabei erachtete selbst Dr. A.___

in seiner Beurteilung vom 23. November 2022 die beklagten Beschwerden zumindest noch als teilursächlich und in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 20.

Juni 2021 stehend (E. 3.6) . Ein Fallabschluss, welche n

die Beschwerdegegnerin lediglich intern auf den 18. Mai 2022 festlegt hat, war damit nicht gerechtfertigt und wurde gegenüber dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht kommuniziert. D amit liegt aber auch kein Rückfall vor,

für den

vom Leistungsansprecher

de r Nachweis eines Kausal zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Beschwerde bild zu fordern wäre und eine Beweislosigkeit zu dessen Lasten ausfiele . Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin das Dahinfallen einer kausalen Bedeutung des unfallbedingten Gesundheitsschadens nachzuweisen. N ach

dem hiervor Gesagten konnte die Beschwerdegegnerin jedoch diesen Nachweis nicht erbr ingen.

E. 4.5 Damit besteht

im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20 . J uni 20 21 auch nach dem

18 . Mai 20 22

und damit insbesondere im Zeitpunkt der

Arthroskopie vom 13. Dezember 2022

und darüber hinaus im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum

bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 27. Februar 2024 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen) aus der Unfallversicherung .

Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen . 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren Höhe ist gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, zu bemessen. Diese ist auf Fr. 2 ' 2 00.-- inklusive Barauslagen und MWSt festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27 .

Februar 20 24 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Juni 2021 auch über den 18 . Mai 20 22

hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - AXA Versicherungen AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 5 x 0 .

E. 8 Am 3. April 2023 (Urk. 8/M25) gab P D Dr. B.___ eine Stellungnahme aus radiologischer Sicht zu Händen des Beschwerdeführers ab. Der Radiologe führte aus, d ie MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 30. August 2022 dokumentiere eine Typ IV Knorpelläsion in der lateralen Trochlea, die scharfe Konturen medial und lateralseitig aufweise und eine Unterminierung am inferioren Defektrand zeige. Die kraniokaudale Ausdehnung des Defektes betrage 1.5 cm, die mediolaterale Ausdehnung 3

-

4 mm. Der Knorpeldefekt sei in der Voruntersuchung vom 22. Juni 2021 nicht sichtbar, es seien keine Struktur veränderungen des Knorpels der Trochlea am 22. Juni 2021 vorliegend. Es handelt sich somit um eine im zeitlichen Intervall zwischen beiden Unter suchungen neu aufgetretene Veränderung. Der Gelenkknorpel der Trochlea als auch der Patella sei in den übrigen Regionen sowohl am 22. Juni 2021 als auch am 30. August 2022 regelrecht ohne weitere Läsionen dargestellt (Ziff. I) . In der MR-Untersuchung vom 30. August 2022 zeig e sich eine radiäre Meniskusläsion, betreffend den lateralen Meniskus im vorderen Segment der Pars intermedia angrenzend an den Übergang zum Vorderhorn. Betroffen seien die inneren zwei Drittel des Meniskuskalibers. Das äussere Drittel (die Meniskusbasis) sei intakt. Der Spalt zwischen den beiden Rissrändern betrage 1-2 mm. Auf den bildge benden Voruntersuchung en vom 22. Juni 2021 sei der Riss in dieser Form noch nicht abgrenzbar. Es zeig e sich aber bei

sehr genauer Analyse eine diskrete lineare Signalerhöhung an der Meniskusspitze genau an diesem

Ort, die nur das innere Drittel b eziehungsweise den inneren Rand des Aussenmeniskus betr effe . Somit lieg e eine

diskrete radiäre Vorschädigung vor, die sich zwischen den beiden Untersuchungen in Ausdehnung

und Ausmass aggraviert ha be . Das Kaliber des Aussenmeniskus sei in der Untersuchung vom

30. August 2022 nicht wesentlich vermindert (Ziff. II) .

Die vordere Kreuzbandruptur, die durch eine vordere Kreuzbandplastik behandelt worden sei, sei am 30. August 2022 intakt abgebildet und das hintere Kreuzband auf beiden Untersuchungen regelrecht (Ziff. IV) . Das Ligamentum patellae sei auf beiden Untersuchungen unauffällig und es hätten Zeichen einer Tendinopathie der

Quadrizepssehne bei der Untersuchung vom 30. Aug u st 2022 bestanden, wobei hochwahrscheinlich Vernarbungen

aufgrund einer autologen Bandentnahme für die VKB-Plastik vor liegen d seien .

Intraartiku lärer liege ein Reizerguss von mittelgradiger Ausprägung,

sowohl am 30. August 2022 und ebenso am 22. Juni 2021,

vor und am 22. Juni 2021 zeige sich ein Kontusionsödem am hinteren lateralen Tibiaplateau (Ziff. V) .

Die trochle a re Knorpelläsion sei auf den initialen MRI Bilder vom 22.

Juni 2021 nicht sichtbar. In der Untersuchung vom 30. August 2022 sei der Knorpeldefekt wie oben beschrieben abgrenzbar und bildgebend zeigten sich die Kriterien einer akuten Knorpelläsion.

Auf der zweiten MRI-Untersuchung sei eine laterale Meniskus läsion nachweisbar, die eine deutliche Aggravierung aufweise im Vergleich zu der nur sehr subtil dargestellten und nur die Meniskusspitze betreffenden radiären Meniskusläsion vom 22. Juni 2021.

Der Knorpelstatus sei in den femorotibialen Gelenken (medial und lateral) sowohl am 22. Juni 2021 als auch am 30. August 2022 im Rahmen der Norm ohne substanzielle Degenerationszeichen. Allenfalls bestünden eine diskrete initiale oberflächliche Irregularität am 30. August 2022 im medialen femorotibialen Gelenk. Unter Ausnahme des oben diskutierten, markanten Typ IV Knorpeldefektes der lateralen Trochlea sei der femoropatellare Knorpel in beiden Untersuchungen ohne Läsion abgebildet. 3.

E. 9 Dr. C.___ führte in ihrer Beurteilung vom 21. April 2023 (Urk. 8/M24) zu Händen des Beschwerdeführers aus, die Grad IV-Knorpelläsion im Bereich der T r ochlea, die mit MRI Knie links am 30. August 2022 dokumentiert worden sei, sei in der MRI Bildgebung Knie links vom 22. Juni 2021 nicht vorhanden gewesen . Diese Knorpelläsion sei also im Zeitraum zwischen den beiden genannten MRI- Bildgebungen entstanden. Ein erneutes Trauma sei nicht bekannt und die Knorpelläsion imponiere gemäss Dr. B.___ als scharfkantig. Es liege hier keine Osteochondrosis dissecans vor. Die einzige Erklärung für dieses neu aufgetretene Knorpelulcus lieg e darin, dass es sich um eine iatrogene Verletzung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 handle. Iatrogene Knorpelschäden seien bekannt, auch wenn sie insgesamt sehr selten auftreten würden. Zudem bestehe vorliegend eine progrediente radiäre Läsion des Aussenmeniskus im vorderen Drittel der Pars intermedia, welche bereits am 22. Juni 2021 MR-tomographisch sichtbar gewesen sei. Diese Aussenmeniskusläsion sei auf den MR-Bildern vom 30. August 2022 bezüglich Ausmass und Ausdehnung progre dient und rechtfertig e bereits den operativen Zweiteingriff vom 13. Dezember 2022. 3.

E. 10 In seiner Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2023 (Urk. 8/M26) führte Dr. A.___ aus, im OP-Bericht vom Juni 2021 sei ein absolut intakter Knorpelstatus beschrieben und eine iatrogene Verletzung des Knorpels nicht dokumentiert worden. Der Sachverhalt werde zusätzlich durch die „scharfkantige" Morphologie der chondralen Stanzläsion unterstützt. Das Erscheinungsbild entspr e che eine r akute n Ätiologie, da bereits nach sechs bis acht Wochen eine „Abrundung" des

Knorpels durch die intraartikulären Umbauprozesse, das Knorpelremodelling stattfinde. Da die VKB-Ersatzplastik am

26. Juni 2021 durchgeführ t worden sei, könne diese „scharfkantige“ Morphologie der Läsion, welche ca. 14 Monate später in der

MRT-Untersuchung objektiviert w orden sei, überhaupt nicht mit der Knorpelverletzung während der Operation erklärt

werden. Das s der

trochleare Knorpelschaden symptomatisch sei, sei dem postoperativen

Verlauf nicht zu entnehmen, da die typische Beschwerdesymptomatik, ventraler Knieschmerz, retropatellare Krepitation,

Belastungsschmerz z.B. beim Treppensteigen, nicht dokumentiert und ein unauffälliges Kniegelenk bei der

Abschlussuntersuchung während der Jahreskontrolle am 28 . April 2022 festgehalten worden sei. Letztlich seien auch die peripatellaren

Beschwerden erst nach dem Behandlungsabschluss der unfallkausalen VKB-Ruptur beklagt und nachgewiesen worden. Bezüglich des lateralen Meniskus hand le es sich um eine Vernarbung mit mässigem Reizzustand nach der

stattgehabten Teilresektion mit möglicher Restläsion, welche jedoch anlässlich der fachärztlichen Beurteilung asymptomatisch gewesen sei. Die Indikationsstellung zur Re-Arthroskopie sei daher aufgrund des ventralen Knorpelulkus gestellt worden und der Verdacht auf eine eventuelle Restläsion

des lateralen Meniskus erfüll e nicht die Kriterien einer ausgewiesenen Teilkausalität . Zusammenfassend sei die später diagnostizierte Knorpelläsion der Trochlea

femoris in Bezug auf das gemeldete

Ereignis unfallfremd. Weder eine typische Beschwerdesymptomatik nach der VKB-Ruptur noch die Morphologie Stanz läsion unterstützten die iatrogene Ätiologie dieses Befundes .

G estützt auf die radiologische Stellungnahme sei der trochleare Knorpelschaden mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit innerhalb der letzten acht Wochen entstanden. 3.11

Im Eintrag der Krankengeschichte

der Klinik F.___

vom 11. August 2023 (Urk. 8/M38 S. 5) führte Dr. E.___ im Zusammenhang mit einem Verlaufs MRI vom 11. August 2023 aus, es zeige sich eine gut gestreckte VKB-Plastik. Der Knorpel in der Trochlea zentral sei noch nicht ganz aufgefüllt und noch nicht so reif. Der Knochen dahinter mache aber nicht mit. Er sei sich

nicht sicher, was die Beschwerden auslöse . Nachdem der Beschwerdeführer am Anfang

ein extremes muskuläres

Defizit ausgewiesen habe, ha be er danach massiven Trainingsauf wand betrieben. Im Moment sei jetzt einmal von Kraftübungen bei sehr guter

Muskulatur ab zu sehen und lediglich Velofahren und Schwimmen zu empfehlen . Eventuell sei auch mit dem Versuch einer high end Physiotherapie eine Verbesserung zu erzielen. D er Beschwerdeführer werde zur weiteren Beurteilung an Prof. Dr. med. L.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

überwi e sen.

Im Eintrag vom 15. August 2023 hielt dazu Prof. Dr. L.___

fest

(Urk. 8/M38 S. 5- 6), in der Bildgebung zeige sich ein etwa 2 mm grosses, leicht höhen ge mindertes Knorpelrepair im Zentrum der Trochlea bei insgesamt einer Defektgrösse von knapp unter 1 cm ohne subchondrale s Ödem in den Folge-MRTs, sodass hier keine signifikante klinische Relevanz dafür bestehen dürfte. Darüber hinaus passten die Beschwerden mit mehrheitlich einer Beschwerde symptomatik nach längerem Stehen und Gehen und nicht bei Treppenlaufen oder bei längerem Sitzen zu einer entsprechenden Symptomatik im Patellofemoral gelenk . Seiner Meinung nach seien die Beschwerden ausschliesslich

auf eine Reizung des Hoffa-Fettkörpers an der Patellaspitze zurückzuführen und hätten nichts mit dem aufgefüllten Knorpelschaden zu tun. Dass die Qualität dieses

Knorpels etwas reduziert sei, sei die Konsequenz bei Pridie -Bohrungen und

durchaus normal. Dies sei aber in der Regel klinisch komplett asymptomatisch. Nach Rücksprache mit Dr. E.___

sei der Beschwerdeführer an Frau Dr. M.___ zur Durchführung

von drei

Endoret -Infiltrationen und einer Ultraschall-Stoss wellenbehandlung der

Reizung im Bereich des Quadricepssehnenansatzes überwiesen worden und er sei über eine Reduktion seines Trainings informiert worden. 3.12

Vertrauensarzt Dr .

D.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 29. Mai 2024 (Urk. 8/M41) aus, für eine Mitbeteiligung einer traumatischen Meniskusläsion sei obligat der Nachweis einer ligamentären Schädigung i n der korrespondierenden Peripherie zu erbringen, da die Ligamente

vorrangig und der Meniskus nachrangig belastet w ü rden. Dies sei in casu nicht der Fall . Es

g e be keine Zeichen einer Begleitverletzung in der Peripherie.

Die im MRI vom 22. Juni 2021 durch den Gutachter vermutete n, j edoch nicht in den klinischen Tests

nachvoll zieh baren Zeichen einer kleinen radiären Spaltbildung hätten sich bei der Arthros kopie vom

26. Juni 2021 als 5 mm grosser Q uerriss in der zentralen Substanz manifestiert. Dabei sei der periphere Faserring intakt geblieben. Damit sei klar erkennbar, dass dies keine Unfal l folge s ein könne, sondern eher einen asymptomatische n Zufallsbefund darstell e (Ziff. 1) . Die beschriebenen leichten Aufhellungen im medialen und lateralen Meniskushinterhorn ohne Durchbruch seien Schadenanlagen von Abnützungscharakter, die in diesem Stadium eher asymptomatisch seien und topographisch nicht mit der Schädigung im Corpus gebiet in einem Zusammenhang stünden (Ziff. 2) . Es hand le sich eindeutig um eine 5 mm kleine, klinisch irrelevante zentrale Spaltbildung, die

keine Verbin dung zu den vorrangig wirksamen Bandstabilisatoren in der lateralen Peripherie ha be .

Zudem weis e das posterolaterale Ödem des Tibiakopfes auf eine Kontu sionswirkung hin und so könne nicht gleichzeitig im gleichen Kniekompartiment eine Distorsionsbelastung auf den Meniskus eingewirkt haben, bei welcher die Ligamente intakt geblieben s eien (Ziff. 3) . Um eine laterale Meniskusverletzung als traumatisch plausibel zu machen, brauche es obligat als Begleitverletzung eine frische Schädigung der entsprechenden Bandperipherie (Seitenbänder). Eine alleinige Kombination von VKB-Ruptur mit kleiner radiärer Ruptur im lateralen Meniskus-Corpus sei biomechanisch nicht nachvollziehbar (Ziff. 5) . Der Knorpel schaden an der tiefen medialen Trochlea sei morphologisch mit der partiellen Scharfkantigkeit als akute Schädigung aufzufassen und müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger als zwei Monate zuvor entstanden sein, was zeitlich mit einer allfälligen Traumatisierung bei der Wiederaufnahme von Fussball im Juni und Juli 2022, wo der Beschwerdeführer beschwerdefrei und sportaktiv gewesen sei, gut übereinstimmen könnte. Es sei auch in keiner Weise nachvoll ziehbar, dass an dieser Stelle ein Sekundärschaden oder eine Spätfolge der VKB-Ruptur entstanden sein könnte. Es überzeuge d ie Hypothese einer iatrogenen Schädigung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 nicht, da nach 14 Monaten eine iatrogene Knorpelschädigung einen völlig anderen Aspekt vor weisen würde und bei jungen Personen mit VKB-Rupturen gehe es in der Regel viele Jahre, bis Knorpelfolgeschädigungen auftreten würden (Ziff. 7) . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00051

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

4. November 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, ehemals Y.___,

geboren 1991, war ab

1. Dezember 2020 als Client Manager bei der Z.___ AG angestellt und über den Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 21. Juni 2021 wurde der AXA mitgeteilt, dass sich der Versicherte am 20. Juni 2021 bei einem Fussballspiel das linke Knie verletzt habe (Urk. 8/A1 und Urk. 8/A18). Die MRI-Untersuchung vom 22. Juni 2021 zeigte unter anderem ein rupturiertes vorderes Kreuzband;

am 26.

Juni 2021 erfolgte die operative Sanierung (Urk. 8/M3 und Urk. 8/M1). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/A5, 8/A6, 8/A8).

Am 29 . August 20 22 meldete der Versicherte

bei der AXA einen « Rückfall » (Urk.

8/ A 13). D ie AXA unterbreitete die Unterlagen ihrem medizinischen Dienst, Dr.

med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie,

(Stellungnahme vom 23. November 2022,

Urk. 8/M22) . Mit Schreiben vom

25. November 2022 lehnte die AXA eine Deckungszusage in Bezug auf den Knorpelschaden und eine damit verbundene Kniearthroskopie

ab (Urk. 8/A20). Dagegen wandte sich der Versicherte am 1. Dezember 2022 (Urk. 8/A22). A m

13. Dezember 2022 wurde

die Kniearthroskopie mit partieller Meniskektomie und Débridement des Knorpel schadens durchgeführt (Urk. 8/M39). Am 3. April 2023 gab PD Dr. B.___, Radiologie FMH, und am 21. April 2023 Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, eine Stellungnahme zu Händen des Versicherten ab (Urk. 8/M24 und Urk. 8/M25). Die AXA unterbreitete den Fall erneut Dr. A.___, welcher am

30. Juni 2023 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 8/M26) . Gestützt darauf verfügte die AXA am 14. Juli 2023, dass sie für den Knorpelschaden und die damit verbundene Kniearthroskopie kein e Leistungen aus der Unfallversicherung erbringe (Urk. 8/A31). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am

26. Juli 2023

Einsprache (Urk. 8/ A 33) . Die A XA legte den Fall ein weiteres Mal ihrem medizinischen Dienst vor, worauf Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2.

Februar 2024 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 8/M40). Hierauf wies sie mit Entscheid vom 27 .

Februar 20 24

die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 15 . März 20 24 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), der E insprachee ntscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu zusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines orthopädischen und radiologischen Gutachtens zurück zuweisen . Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2

9. Mai 2024

(Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am

30. Mai 2024 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliess lich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hin weisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi cherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 5 f.), dass als Folge des Ereignisses vom 20. Juni 2021 am 26. Juni 2022 ein operativer Eingriff durchgeführt worden und bei sehr schönem Einjahresresultat der Abschluss der Behandlung erfolgt sei. Dementsprechend habe sie den Fall intern am 18. Mai 2022 abgeschlossen .

D er Beschwerdeführer habe dann am 29.

August 2022 einen Rückfall gemeldet (Urk. 2 S. 2). I n Bezug auf das geschilderte Ereignis vom 20. Juni 2021 und die erhobenen Befunde (VKB-Ruptur und Meniskusläsion) falle auf (S. 5 f.), dass diese zu wenig kritisch bzw. überhaupt nicht geprüft worden sei en . Was das Ereignis anbelange, ergäben sich aufgrund der Schil derungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel darüber, ob überhaupt ein Unfallereignis vor gelegen habe . Da jedoch die VKB-Ruptur aus Sicht einer unfallbedingten Körperschädigung nicht in Frage zu stellen sei, sei nicht zu beanstanden, dass die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung

für das Quadrizepssehnentransplantat gleichwohl übernommen worden sei en . Für die Meniskusläsion treffe dies indes nicht zu. Dabei habe Dr. D.___

am 2. Februar 2024 ausgeführt, dass sich eine isolierte VKB-Ruptur links ohne nennenswerte Begleitverletzung in der meniskalen und ligamentären Peripherie gezeigt habe. Es hätten sich keine Hinweise auf eine traumatische Entstehung einer kleinen queren Zusammenhangstrennung im Corpus des lateralen Meniskus am 20. Juni 2021 er geben. Ein relevantes Torsionstrauma habe gemäss den Schilderungen des Schadensmechanismus nicht stattgefunden und eine ligamentäre Begleitläsion der posterolateralen Peripherie

sei nicht festgestellt worden. D ie diesbezügliche operative Intervention sei aus unfallfremden Gründen erfolgt . Damit könne den Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. A.___, insoweit nicht gefolgt werden, als dieser für die initiale Meniskusläsion eine Unfallkausalität postuliert habe (S.

6). Bilanzierend komme Dr. D.___ zum Schluss, dass keine stichhaltigen Argumente hervorgekommen seien, um einen direkten Kausalzusammenhang der eng umschriebenen und klinisch nicht eindeutig manifesten Knorpelschädigung in der tiefen Trochlea

femoris medial mit dem Ereignis vom 20. Juni 2021 plausibel zu machen. Wohl würden im Langzeitverlauf nach VKB-Rupturen sekundäre Knorpelschädigungen häufiger Vorkommen als ohne die entspre chende Verletzung. Diese seien dann aber grösserflächig

und als langsam progrediente Abnützungen eines oder mehrerer Kompartimente manifest (S. 13). Beim geltend gemachten Knorpelschaden und der Meniskusläsion am linken Knie handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um keine Folgen der am 20 . Juni 2021 erlitten VKB-Ruptur (S. 15). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), er sei am 20. Juni 2021 verunfallt und habe sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur und eine Meniskusläsion zugezogen. Diese Verletzungen seien durch die Beschwerde gegnerin als unfallkausal anerkannt worden.

Weshalb nun eingewendet werde, dass die Meniskusverletzung nicht unfallkausal sein soll, sei nicht nachvoll ziehba r, da VKB-Läsionen oft mit Meniskusverletzungen einhergingen. Es gelte auch festzuhalten, dass anlässlich der Operation vom 26.

Juni 2021 der Menis kusriss, als Radiärriss im lateralen Meniskus, auslaufend reseziert worden und diese Behandlung durch die Beschwerdegegnerin

übernommen worden sei (S. 5). Die physiotherapeutischen Behandlungen seien im März 2022 beendet worden und auch Dr. E.___ habe die Behandlung Ende April 2022 abgeschlossen und er habe sich wieder normal sportlich betätigen dürfen (S. 6). Es sei unbestritten, dass er in diesen vier Monaten kein neues Trauma erlitten habe und alle Ärzte seien sich einig, dass der Knorpelschaden als Stanzdefekt zu definieren sei und dass dieser Schaden anlässlich der ersten MR-tomografischen Untersuchung nicht habe objektviert werden können. Der nicht vorhandene Knorpelschaden im MRI vom 22. Juni 2021 sei Nachweis dafür, dass zwischen dem jetzigen Zustand und dem Unfall respektive der Folgen der B ehandlung ein überwiegender Kausal zusammenhang bestehe. PD Dr. B.___ habe die scharfkantige Läsion als klassische iatrogene Verletzung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 beschrieben .

D ass solche Verletzungen intraoperativ v orkommen, sei bekannt und als Kompli kation des Eingriffes zu qualifizieren. Es gelte auch zu berücksichtigen, dass Knorpelschäden als klassische sekundäre Schäden nach VKB-Plastiken gelten würden (S. 7). Der Meniskusriss sei anlässlich der ersten Operation am 26. Juni 2021 ebenfalls operativ behandelt worden und somit der Knorpelschaden als Folge zu verstehen (S. 8). Es sei absurd anzunehmen, dass er nun exakt im Zeitraum, in welchem seine unfallkausalen Verletzungen behandelt w o rden seien, eine erhebliche Degeneration des Knies erlitten habe n soll

(S. 9). 3. 3.1

Im MRI des linken Knies vom 22. Juni 2021 (Urk. 8/M3) hielt der zuständige Radiologe fest, im Befund zeige sich ein starker Kniegelenkserguss/ Hämarthros, ein kräftiger Knorpel femoropatellär, ohne Ödeme und ein Nachweis einer Plica

mediopatellaris, die nicht signalangehoben und reizlos imponiere. In der proxi malen Hälfte bestehe ein rupturiertes vorderes Kreuzband und begleitend eine knöcherne Kontusionsmarke im Sinne von mässigem Bone

bruise im Tibiakopf posterolateral . Das hintere Kreuzband sei intakt und im medialen und im lateralen Kniegelenkskompartiment bestehe ein normaler Knorpelbezug. Es zeige sich keine Meniskusläsion medial oder lateral. Die Kollateralbänder seien in der Kontinuität erhalten. Es zeige sich eine kleine Bakerzyste, mit auch frei auslaufender Flüssig keit, im Sinne der durchgemachten Ruptur. 3.2

Dr. med. E.___

führte im Operationsbericht vom 26. Juni 2021 (Urk. 8/M1) als Diagnose n eine interligamentäre vordere Kreuzbandruptur und ein en zusätz liche n

Radiärriss in der Intermediärzone des lateralen Meniskus auf . Die Arthros kopie zeige im Femoropatellargelenk ein en auffälliger Recessus suprapa tellaris mit intakter Patella mit regelrechtem Gleiten im unauffälligen femoropa tellären Gleitlager. Im medialen Kompartiment bestehe eine einwand freie Knorpel- und Meniskussituation. Das zentrale Kompartiment zeige die interliga mentäre vordere Kreuzbandruptur .

H ier lasse sich wie vorbesprochen keine vernünftige Ligamys -Rekonstruktion durchführen, weshalb zur Quadrizeps seh nen-Operation geschrit ten werde. Im lateralen Kompartiment sei die Knorpel situation einwandfrei. Es zeige sich ein 5 mm tiefer Radiärriss im lateralen Meniskus und das Ganze werde nach vorne und hinten auslaufend reseziert.

I n der Krankengeschichte der Klinik F.___

vom 23. September 2021 (Urk.

8/M10) über die Dreimonatskontrolle nach vorderer Kreuzbandersatzplastik (VKB) hielt Dr. E.___ einen sehr protrahierten Verlauf fest. Der Beschwerdeführer klage über ein ausgeprägtes Instabilitätsgefühl. Es zeige sich ein hinkendes Gangbild, kein Erguss und praktisch eine seitengleiche Stabilität, aber ein ausgeprägtes muskuläres Defizit.

I n einem weiteren Auszug

der Krankengeschichte vom 28. April 2022 (Urk.

8/M15) führt Dr. E.___ aus, ein Jahr nach Quadrizeps-Kreuzbandsehnen plastik gehe es dem Beschwerdeführer gut und er habe bereits wieder Fussball gespielt, ohne Zweikämpfe. Im Befund zeige sich ein wirklich perfektes, stabiles und frei bewegliches, ergussfreies Kniegelenk mit noch leichtem muskulärem Defizit. Weiteres Prozedere sei der Abschluss der Behandlung bei sehr schönem Einjahresresultat . 3.3

Zum MRI des Knies links vom 30. August 2022 (Urk. 8/M16) hielt die zuständige Radiologin zum Befund fest, in der koronaren flüssigkeitssensitiven Sequenz zeige sich kein B one

bruise . Bei Status nach VKB-Rekonstruktion sei der Graft intakt, auch das hintere Kreuzband sei intakt. Das Ligamentum patellae und der Quadrizepssehnenansatz seien intakt. Es zeigten sich narbige Veränderungen des Hoffa-Fettkörpers mit metallinduzierten Artefakten. Das Vorderhorn des lateralen Meniskus zeige einen horizontalen Einriss. Bei Status nach Teilmeniskektomie lateral sei das Hinterhorn ebenfalls leicht verkürzt. Der m ediale Meniskus sei ohne sicheren Riss und d er femorotibiale Knorpel zeig e keine tiefen Defekte. Etwas

Flüssigkeit sei an der Unterfläche des lateralen Meniskus ersichtlich und d ie Seitenbänder seien intakt. Der retropatelläre Knorpel zeig e keine tiefen Defekte, dafür Stanzdefekte trochleär an der medialen Facette und einen bis auf den

Knochen reichende n Knorpelschaden und w enig Gelenkserguss sowie eine kleinste Baker-Zyste.

In ihrer Beurteilung hielt die Radiologin fest, es zeige sich kein B one

bruise und der postoperative Situs des Meniskus lateral mit etwas Flüssigkeit an der Basis ebenda und wahrscheinlich Nahtmaterial bei Verkürzung. Der VKB-Graft sei intakt. Stanzdefekt e bestünden an der medialen Facette trochleär bis auf den Knochen reichend über eine Strecke von ca. 3 mm und wenig Gelenkserguss. 3.4

Anlässlich einer ambulanten Kontrolle im Zentrum G.___ vom 7.

September 2022 (Urk. 8/M17) führte PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH Ortho pädie und Traumatologie, aus, der Beschwerdeführer wünsche die Zweitmeinung bezüglich der Kniesituation. Im Alltagsleben berichte er über ein Druck- beziehungsweise Klammergefühl im Knie. Er sei aber sehr intensiver Fussballer und möchte dies weiter fortführen. Er habe Angst, dass die Schmerzexazerbation, welche jetzt zur weiterführenden Abklärung geführt habe, nochmals zum Vorschein komme. Im Befund zeige sich das Knie reizlos, mit wenig Erguss und mit minimster Druckdolenz

antero -lateral. D ie AP sei stabil, der Pivot negativ und die Muskulatur s ehr schön

erhalten . Das MRI zeige einen Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion, des Weiteren ein Stanzulkus zirka 3 bis 3.5 mm im Bereich der Trochlea medial sowie eine antero -laterale Meniskusläsion. Im Rahmen der Gesamtsituation sei dem Beschwerdeführer geraten worden, noch weiterhin zuzuwarten, dies vor allem, da er im November in die Ferien gehen möchte und dort auf die Knie angewiesen sei. Problematisch sei bei der ersten Operation gewesen, dass er drei Monate an Stöcken habe gehen müssen, weil die koordinative Belastung nicht möglich gewesen sei. Es sei empfohlen worden, sich nach den Ferien einer Therapie des Ulkus, sowie auch der Meniskusläsion zu unterziehen. 3.5

Im orthopädischen Sprechstundenbericht vom 3. November 2022 (Urk.

8/M20) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH und leitender Facharzt am Spital J.___ und Spital K.___,

die Diagnose eine s Status nach arthroskopischer VKB-Plastik mit Quadrizepssehnen t ransplantat links sowie eine r laterale n TME im Bereich der pars intermedia am 26. Juni 2021 fest. Aktuell bestünden ein Knorpel-Stanzdefekt (viertgradig) 3

x

4

mm in der Trochlea über der medialen Facette und zudem eine kurzstreckige Rest-Läsion im Bereich der pars intermedia des lateralen Meniskus im Übergang zum Vorderhorn. D er Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch für eine Dritt-Meinung zugewiesen worden. Er berichte, dass er insgesamt postoperativ einen anfangs leicht zögerlichen, insgesamt jedoch

einen sehr guten Verlauf verspürt ha be . Während zwei Monaten im Juni und Juli 2022 habe er wieder Fussball spielen können und dabei keine Beschwerden mehr verspürt . I m August 2022 sei es dann zu vermehrten Schmerzepisode n ohne eigentliches Re-Trauma gekommen und es seien intensive anteriore

Knieschmerzen aufgetreten . Die Schmerzen seien als diffus beschrieben worden und hätten

medialseitig

peripatellär als auch

über dem Recessus suprapatellaris bestanden, ohne dass eigentliche Schmerzen l ateralseitig

angegeben worden seien . Aktuell best ünden ein manschettenartiges Druckgefühl und ein anteriorer konstanter leichter

Schmerz. Im MRI Ende August 2022 sei ein anteriorer Knorpeldefekt im Bereich der

Trochlea über der medialen Facette gefunden w orden . Sowohl der Operateur Dr. E.___ als

auch PD Dr. H.___

hätten im Prinzip eine Revisionsoperation

empfohlen, welche jedoch nicht dringlich sei . Im Befund zeige sich ein hinkfreies, flüssiges Gangbild. Das Kniegelenk sei komplett reizlos und ohne Erguss. Die Flexion/Extension liege bei

130-0-0°. Das Kniegelenkt könne stabil geführt werden, mit stabilen Seitenbändern und stabilem vorderen Kreuzband. Die AP-Translation sei unauffällig und auch die Lachman -Test-Prüfung seitengleich. Die Meniskuszeichen seien negativ und es zeige sich eine diskrete Krepitation retropatellär . In der aktuellen Untersuchung sei das Knie komplett schmerzfrei und auch bei unterschiedliche n Provokations test s könne weder ein Aussenmeniskus-Schmerz noch ein retropatellärer Schmerz ausgelöst werden.

Z ur expliziten Frage, ob der Stanzdefekt eventuell intraoperativ entstanden sein könnte, sei

retrospektiv sehr schwierig zu evaluieren, ob ein Stanzdefekt intraoperativ, präoperativ oder postoperativ entstanden sei. Es sei möglich, dass es intraoperativ zum Stanzdefekt gekommen sei, was leider nicht sehr selten vorkomme und sicherlich jedem Operateur schon unterlaufen sei . 3.6

Vertrauensarzt Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 23. November 2022 (Urk. 8/M22) aus, anlässlich der ambulanten Vorstellung im Zentrum G.___ vom

7. September 2022 habe beim Beschwerdeführer im Alltagsleben ein Druck- bzw. Klammergefühl im linken Knie bestanden, sodass in Anbetracht der aktuellen MR I -Bildgebung eine symptomatische antero -laterale Meniskusläsion sowie ein Stanz-Ulcus im Bereich der Trochlea

a ls

ursächlich für die beklagten Beschwerden interpretiert w orden sei en.

Die Frage, ob die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zumindest im Sinne einer Teilursache) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden, sei zu bejahen. D ie beklagten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (> 50 %) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemel deten Ereignis (S. 3). Der Beschwerdeführer habe am Ereignisdatum eine Distorsion des linken Kniegelenks beim Fussballspielen mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten, die am 26. Juni 2021 operativ versorgt worden sei. Diesbezüglich sei die Kausalität ausgewiesen. Nach initial protrahiertem Verlauf aufgrund des muskulären Defizites sei die Behandlung während der Jahreskon trolle bei stabilem/unauffälligem Kniegelenk abgeschlossen worden. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zirka vier Monate später im Zentrum G.___ vor gestellt und Beschwerden im linken Kniegelenk beklagt . Diese seien auf eine Knorpelläsion in der Trochlea

femoris zurückzuführen, welche kernspintomografisch am 30. August 2022 habe visualisiert werden können. Da im OP-Bericht vom Juni 2021 ein absolut intakter Knorpelstatus beschrieben worden sei, müsse diesbezüglich die Kausalität verneint werden. Ferner k önne die postulierte Re-Läsion des lateralen Meniskus nach der eigenen Interpretation der Bildgebung nicht nachvollzogen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine Vernarbung mit mässigem Reiz zustand nach der stattgehabten Teilresektion. Zusammenfassend sei en sowohl die Ruptur des vorderen Kreuzbandes als auch die laterale Meniskusläsion unfall kausal. Die später diagnostizierte Knorpelläsion der Trochlea

femoris sei als unfallfremd zu betrachten (S. 4) .

3.7

Im Operationsbericht vom

13. Dezember 2022 (Urk. 8/M39) über die Kniear throskopie (KAS) links mit partieller lateraler Meniskektomie und Pridie Bohrun gen des Knorpelschadens mit subchondraler

Endoret Fraktion 2-lnfiltration vom 13. Dezember 2022

führte Dr. E.___ aus, im femoropatellaren Kompartiment zeigten sich unauffällige Knorpelbezüge an der Patella. Medial in der Trochlea sei ein Knorpelschaden sichtbar, welcher bis auf den Knochen reiche. Zentral und lateral sei die Trochlea unauffällig. Im medialen Kompartiment bestünden eine einwandfreie Knorpel- und Meniskussituation. Im zentralen Kompartiment zeige sich ein sich schön anspannendes und intaktes vorderes Kreuzband. Das hintere Kreuzband sei unauffällig. Im lateralen Kompartiment bestehe eine e inwandfreie Knorpelsituation und im Bereich der ehemaligen lateralen Teilmeniskektomie ha be sich ein

Regenerat gebildet, welches eingerissen sei und sparsam reseziert w erde . Beim D ebridement des Knorpelschadens zeige sich ein 0 . 5 x 0 . 8 cm grosser bis auf den

Knochen reichender Knorpeldefekt. Das Ganze w erde multipel angebohrt und in die Bohrlöcher nach Ablassen der Spülflüssigkeit, die Endoret -Fraktion 2 eingespritzt. Die Endoret -Fraktion 1 w erde diffus ins Gelenk gespritzt. Danach seien die H autinzisionen verschlossen worden.

Im Eintrag zu r Krankengeschichte vom 27. Februar 2023 (Urk. 8/M 38 S. 4) hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer mache Fortschritte, sei aber sehr skeptisch. Im B efund zeige sich ein r eizloses Kniegelenk, 140/0/5°, mit perfekt er Stabilität und m uskuläre m Defizit. Die Restbeschwerden seien erklärbar und das Ganze immer noch on

time. Es sei w eiterhin Physiotherapie mit Aufbau zu verordnen und eine nächste Routinekontrolle in zwei Monaten durchzuführen . 3. 8

Am 3. April 2023 (Urk. 8/M25) gab P D Dr. B.___ eine Stellungnahme aus radiologischer Sicht zu Händen des Beschwerdeführers ab. Der Radiologe führte aus, d ie MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 30. August 2022 dokumentiere eine Typ IV Knorpelläsion in der lateralen Trochlea, die scharfe Konturen medial und lateralseitig aufweise und eine Unterminierung am inferioren Defektrand zeige. Die kraniokaudale Ausdehnung des Defektes betrage 1.5 cm, die mediolaterale Ausdehnung 3

-

4 mm. Der Knorpeldefekt sei in der Voruntersuchung vom 22. Juni 2021 nicht sichtbar, es seien keine Struktur veränderungen des Knorpels der Trochlea am 22. Juni 2021 vorliegend. Es handelt sich somit um eine im zeitlichen Intervall zwischen beiden Unter suchungen neu aufgetretene Veränderung. Der Gelenkknorpel der Trochlea als auch der Patella sei in den übrigen Regionen sowohl am 22. Juni 2021 als auch am 30. August 2022 regelrecht ohne weitere Läsionen dargestellt (Ziff. I) . In der MR-Untersuchung vom 30. August 2022 zeig e sich eine radiäre Meniskusläsion, betreffend den lateralen Meniskus im vorderen Segment der Pars intermedia angrenzend an den Übergang zum Vorderhorn. Betroffen seien die inneren zwei Drittel des Meniskuskalibers. Das äussere Drittel (die Meniskusbasis) sei intakt. Der Spalt zwischen den beiden Rissrändern betrage 1-2 mm. Auf den bildge benden Voruntersuchung en vom 22. Juni 2021 sei der Riss in dieser Form noch nicht abgrenzbar. Es zeig e sich aber bei

sehr genauer Analyse eine diskrete lineare Signalerhöhung an der Meniskusspitze genau an diesem

Ort, die nur das innere Drittel b eziehungsweise den inneren Rand des Aussenmeniskus betr effe . Somit lieg e eine

diskrete radiäre Vorschädigung vor, die sich zwischen den beiden Untersuchungen in Ausdehnung

und Ausmass aggraviert ha be . Das Kaliber des Aussenmeniskus sei in der Untersuchung vom

30. August 2022 nicht wesentlich vermindert (Ziff. II) .

Die vordere Kreuzbandruptur, die durch eine vordere Kreuzbandplastik behandelt worden sei, sei am 30. August 2022 intakt abgebildet und das hintere Kreuzband auf beiden Untersuchungen regelrecht (Ziff. IV) . Das Ligamentum patellae sei auf beiden Untersuchungen unauffällig und es hätten Zeichen einer Tendinopathie der

Quadrizepssehne bei der Untersuchung vom 30. Aug u st 2022 bestanden, wobei hochwahrscheinlich Vernarbungen

aufgrund einer autologen Bandentnahme für die VKB-Plastik vor liegen d seien .

Intraartiku lärer liege ein Reizerguss von mittelgradiger Ausprägung,

sowohl am 30. August 2022 und ebenso am 22. Juni 2021,

vor und am 22. Juni 2021 zeige sich ein Kontusionsödem am hinteren lateralen Tibiaplateau (Ziff. V) .

Die trochle a re Knorpelläsion sei auf den initialen MRI Bilder vom 22.

Juni 2021 nicht sichtbar. In der Untersuchung vom 30. August 2022 sei der Knorpeldefekt wie oben beschrieben abgrenzbar und bildgebend zeigten sich die Kriterien einer akuten Knorpelläsion.

Auf der zweiten MRI-Untersuchung sei eine laterale Meniskus läsion nachweisbar, die eine deutliche Aggravierung aufweise im Vergleich zu der nur sehr subtil dargestellten und nur die Meniskusspitze betreffenden radiären Meniskusläsion vom 22. Juni 2021.

Der Knorpelstatus sei in den femorotibialen Gelenken (medial und lateral) sowohl am 22. Juni 2021 als auch am 30. August 2022 im Rahmen der Norm ohne substanzielle Degenerationszeichen. Allenfalls bestünden eine diskrete initiale oberflächliche Irregularität am 30. August 2022 im medialen femorotibialen Gelenk. Unter Ausnahme des oben diskutierten, markanten Typ IV Knorpeldefektes der lateralen Trochlea sei der femoropatellare Knorpel in beiden Untersuchungen ohne Läsion abgebildet. 3. 9

Dr. C.___ führte in ihrer Beurteilung vom 21. April 2023 (Urk. 8/M24) zu Händen des Beschwerdeführers aus, die Grad IV-Knorpelläsion im Bereich der T r ochlea, die mit MRI Knie links am 30. August 2022 dokumentiert worden sei, sei in der MRI Bildgebung Knie links vom 22. Juni 2021 nicht vorhanden gewesen . Diese Knorpelläsion sei also im Zeitraum zwischen den beiden genannten MRI- Bildgebungen entstanden. Ein erneutes Trauma sei nicht bekannt und die Knorpelläsion imponiere gemäss Dr. B.___ als scharfkantig. Es liege hier keine Osteochondrosis dissecans vor. Die einzige Erklärung für dieses neu aufgetretene Knorpelulcus lieg e darin, dass es sich um eine iatrogene Verletzung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 handle. Iatrogene Knorpelschäden seien bekannt, auch wenn sie insgesamt sehr selten auftreten würden. Zudem bestehe vorliegend eine progrediente radiäre Läsion des Aussenmeniskus im vorderen Drittel der Pars intermedia, welche bereits am 22. Juni 2021 MR-tomographisch sichtbar gewesen sei. Diese Aussenmeniskusläsion sei auf den MR-Bildern vom 30. August 2022 bezüglich Ausmass und Ausdehnung progre dient und rechtfertig e bereits den operativen Zweiteingriff vom 13. Dezember 2022. 3. 10

In seiner Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2023 (Urk. 8/M26) führte Dr. A.___ aus, im OP-Bericht vom Juni 2021 sei ein absolut intakter Knorpelstatus beschrieben und eine iatrogene Verletzung des Knorpels nicht dokumentiert worden. Der Sachverhalt werde zusätzlich durch die „scharfkantige" Morphologie der chondralen Stanzläsion unterstützt. Das Erscheinungsbild entspr e che eine r akute n Ätiologie, da bereits nach sechs bis acht Wochen eine „Abrundung" des

Knorpels durch die intraartikulären Umbauprozesse, das Knorpelremodelling stattfinde. Da die VKB-Ersatzplastik am

26. Juni 2021 durchgeführ t worden sei, könne diese „scharfkantige“ Morphologie der Läsion, welche ca. 14 Monate später in der

MRT-Untersuchung objektiviert w orden sei, überhaupt nicht mit der Knorpelverletzung während der Operation erklärt

werden. Das s der

trochleare Knorpelschaden symptomatisch sei, sei dem postoperativen

Verlauf nicht zu entnehmen, da die typische Beschwerdesymptomatik, ventraler Knieschmerz, retropatellare Krepitation,

Belastungsschmerz z.B. beim Treppensteigen, nicht dokumentiert und ein unauffälliges Kniegelenk bei der

Abschlussuntersuchung während der Jahreskontrolle am 28 . April 2022 festgehalten worden sei. Letztlich seien auch die peripatellaren

Beschwerden erst nach dem Behandlungsabschluss der unfallkausalen VKB-Ruptur beklagt und nachgewiesen worden. Bezüglich des lateralen Meniskus hand le es sich um eine Vernarbung mit mässigem Reizzustand nach der

stattgehabten Teilresektion mit möglicher Restläsion, welche jedoch anlässlich der fachärztlichen Beurteilung asymptomatisch gewesen sei. Die Indikationsstellung zur Re-Arthroskopie sei daher aufgrund des ventralen Knorpelulkus gestellt worden und der Verdacht auf eine eventuelle Restläsion

des lateralen Meniskus erfüll e nicht die Kriterien einer ausgewiesenen Teilkausalität . Zusammenfassend sei die später diagnostizierte Knorpelläsion der Trochlea

femoris in Bezug auf das gemeldete

Ereignis unfallfremd. Weder eine typische Beschwerdesymptomatik nach der VKB-Ruptur noch die Morphologie Stanz läsion unterstützten die iatrogene Ätiologie dieses Befundes .

G estützt auf die radiologische Stellungnahme sei der trochleare Knorpelschaden mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit innerhalb der letzten acht Wochen entstanden. 3.11

Im Eintrag der Krankengeschichte

der Klinik F.___

vom 11. August 2023 (Urk. 8/M38 S. 5) führte Dr. E.___ im Zusammenhang mit einem Verlaufs MRI vom 11. August 2023 aus, es zeige sich eine gut gestreckte VKB-Plastik. Der Knorpel in der Trochlea zentral sei noch nicht ganz aufgefüllt und noch nicht so reif. Der Knochen dahinter mache aber nicht mit. Er sei sich

nicht sicher, was die Beschwerden auslöse . Nachdem der Beschwerdeführer am Anfang

ein extremes muskuläres

Defizit ausgewiesen habe, ha be er danach massiven Trainingsauf wand betrieben. Im Moment sei jetzt einmal von Kraftübungen bei sehr guter

Muskulatur ab zu sehen und lediglich Velofahren und Schwimmen zu empfehlen . Eventuell sei auch mit dem Versuch einer high end Physiotherapie eine Verbesserung zu erzielen. D er Beschwerdeführer werde zur weiteren Beurteilung an Prof. Dr. med. L.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

überwi e sen.

Im Eintrag vom 15. August 2023 hielt dazu Prof. Dr. L.___

fest

(Urk. 8/M38 S. 5- 6), in der Bildgebung zeige sich ein etwa 2 mm grosses, leicht höhen ge mindertes Knorpelrepair im Zentrum der Trochlea bei insgesamt einer Defektgrösse von knapp unter 1 cm ohne subchondrale s Ödem in den Folge-MRTs, sodass hier keine signifikante klinische Relevanz dafür bestehen dürfte. Darüber hinaus passten die Beschwerden mit mehrheitlich einer Beschwerde symptomatik nach längerem Stehen und Gehen und nicht bei Treppenlaufen oder bei längerem Sitzen zu einer entsprechenden Symptomatik im Patellofemoral gelenk . Seiner Meinung nach seien die Beschwerden ausschliesslich

auf eine Reizung des Hoffa-Fettkörpers an der Patellaspitze zurückzuführen und hätten nichts mit dem aufgefüllten Knorpelschaden zu tun. Dass die Qualität dieses

Knorpels etwas reduziert sei, sei die Konsequenz bei Pridie -Bohrungen und

durchaus normal. Dies sei aber in der Regel klinisch komplett asymptomatisch. Nach Rücksprache mit Dr. E.___

sei der Beschwerdeführer an Frau Dr. M.___ zur Durchführung

von drei

Endoret -Infiltrationen und einer Ultraschall-Stoss wellenbehandlung der

Reizung im Bereich des Quadricepssehnenansatzes überwiesen worden und er sei über eine Reduktion seines Trainings informiert worden. 3.12

Vertrauensarzt Dr .

D.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 29. Mai 2024 (Urk. 8/M41) aus, für eine Mitbeteiligung einer traumatischen Meniskusläsion sei obligat der Nachweis einer ligamentären Schädigung i n der korrespondierenden Peripherie zu erbringen, da die Ligamente

vorrangig und der Meniskus nachrangig belastet w ü rden. Dies sei in casu nicht der Fall . Es

g e be keine Zeichen einer Begleitverletzung in der Peripherie.

Die im MRI vom 22. Juni 2021 durch den Gutachter vermutete n, j edoch nicht in den klinischen Tests

nachvoll zieh baren Zeichen einer kleinen radiären Spaltbildung hätten sich bei der Arthros kopie vom

26. Juni 2021 als 5 mm grosser Q uerriss in der zentralen Substanz manifestiert. Dabei sei der periphere Faserring intakt geblieben. Damit sei klar erkennbar, dass dies keine Unfal l folge s ein könne, sondern eher einen asymptomatische n Zufallsbefund darstell e (Ziff. 1) . Die beschriebenen leichten Aufhellungen im medialen und lateralen Meniskushinterhorn ohne Durchbruch seien Schadenanlagen von Abnützungscharakter, die in diesem Stadium eher asymptomatisch seien und topographisch nicht mit der Schädigung im Corpus gebiet in einem Zusammenhang stünden (Ziff. 2) . Es hand le sich eindeutig um eine 5 mm kleine, klinisch irrelevante zentrale Spaltbildung, die

keine Verbin dung zu den vorrangig wirksamen Bandstabilisatoren in der lateralen Peripherie ha be .

Zudem weis e das posterolaterale Ödem des Tibiakopfes auf eine Kontu sionswirkung hin und so könne nicht gleichzeitig im gleichen Kniekompartiment eine Distorsionsbelastung auf den Meniskus eingewirkt haben, bei welcher die Ligamente intakt geblieben s eien (Ziff. 3) . Um eine laterale Meniskusverletzung als traumatisch plausibel zu machen, brauche es obligat als Begleitverletzung eine frische Schädigung der entsprechenden Bandperipherie (Seitenbänder). Eine alleinige Kombination von VKB-Ruptur mit kleiner radiärer Ruptur im lateralen Meniskus-Corpus sei biomechanisch nicht nachvollziehbar (Ziff. 5) . Der Knorpel schaden an der tiefen medialen Trochlea sei morphologisch mit der partiellen Scharfkantigkeit als akute Schädigung aufzufassen und müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger als zwei Monate zuvor entstanden sein, was zeitlich mit einer allfälligen Traumatisierung bei der Wiederaufnahme von Fussball im Juni und Juli 2022, wo der Beschwerdeführer beschwerdefrei und sportaktiv gewesen sei, gut übereinstimmen könnte. Es sei auch in keiner Weise nachvoll ziehbar, dass an dieser Stelle ein Sekundärschaden oder eine Spätfolge der VKB-Ruptur entstanden sein könnte. Es überzeuge d ie Hypothese einer iatrogenen Schädigung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 nicht, da nach 14 Monaten eine iatrogene Knorpelschädigung einen völlig anderen Aspekt vor weisen würde und bei jungen Personen mit VKB-Rupturen gehe es in der Regel viele Jahre, bis Knorpelfolgeschädigungen auftreten würden (Ziff. 7) . 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom

20. Juni 2021, insbesondere im Hinblick auf

die Kosten deckung für die am 1

3. Dezember 2022 durchgeführte Kniearthroskopie.

Die Beschwerdegegnerin prüfte dies unter dem Titel «Rückfall». 4.2

Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass sich der sportlich aktive Beschwerdeführer als knapp 30jähriger am 20. Juni 2021 beim Fussballspielen am linken Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen hat . D ass eine solch

schwere Verletzung bei jüngeren und gesunden Personen

eine

hohe Kraft einwirkung auf das Kniegelenk erfordert,

wie sie beim normalen A l ltagsgebrauch nicht vorkommt, ist not orisch .

Im Weiteren ist anerkannt, dass solche Verlet zungen am Band apparat regelmässig

Bedingung sind, damit weitere

schadhafte S trukturen am Knie und dabei insbesondere Meniskusschäden d em Trauma und nicht degenerativen Veränderung en

zugeschrieben werden . Folgerichtig hat denn auch die Beschwerdegegnerin die D eckung für die Heilbehandlungen betreffend Kreuzbandverletzung anerkannt und dabei insbesondere auch d ie

Kostengut sprache für die operative Sanierung vom

26. Juni 2021 erteilt . 4. 3

In Bezug auf d ie

postoperativen Verhältnisse wurde zunächst ein

sehr protrahierter Verlauf mit einem ausgeprägten muskulären Defizit beschrieben (Urk. 8/M10). Der Operateur be wertete sein

Operationsr esultat

Ende April 2022

bei noch leichtem muskulärem Defizit zwar als sehr schön (Urk. 8/M15).

Dr. D.___ bemerkte nach Sichtung der Bildgebung bezüglich der

Kreuzbandplastik jedoch, dass der tibiale Bohrkanal

zu weit dorsal platziert und dadurch die Isometrie wegen verkürztem intraartikulärem Transplantatweg nicht garantiert sei (Urk. 8/M40 S. 11 f.).

Der Beschwerdeführer gab an, dass es bei verzögertem Verlauf und einer beschwerdefreien Phase im Juni und Juli 2022, bei der er auch ohne Beschwerden habe Fussball spielen können, bereits im

August 2022 zu ver mehrten Schmerzepisode n

mit intensive n anteriore n Knieschmerzen gekommen sei (Urk. 8/M20) . Aktenkundig ist der

hierauf erfolgte MRI -Befund vom 30. August 2022, in welchem bis auf den Knochen reichende Knorpeldefekt e

an der medialen Facette trochleär

beschrieben w urden, die als Stanzdefekte impo nier ten (Urk. 8/M16). Dr. C.___

schloss dabei auf eine iatrogene Schädigung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 (E. 3.9),

was

auch Dr.

I.___

für möglich erachtet hat

(E. 3.5) . Dr. A.___ (E. 3.10) und Dr. D.___ (E. 3.12) verwarfen hingegen einen solchen Bezug

mit der Begründung, dass die scharfkantige Morphologie auf einen Knorpelschaden innerhalb der letzten acht Wochen hin weise.

Einen n äheren oder b esseren Aufschluss darüber lieferte auch die Dokumentation anlässlich des operativen Zweiteingriffs am 13. Dezember 2022 nicht (E. 3.7). So bemängelte Dr. D.___

bei der persönlichen Betrachtung der Operationsbilder unter anderem das Fehlen der genaue n Lokalisation der im MRI sichtbaren Knorpel schädigung

und, dass m angels einer Darstellung auch die Bohrkanalaustritts stellen nicht

beurteilt werden könnten . Dazu hielt er fest, dass

zwar d ie Pridiebohrung in Form von vier

Kirschnerdrähten, die in eine Knorpelbasisschicht gesteckt worden s e i en, dokumentiert sei . Dabei sei d er s ubchondrale Knochen aber nicht erkennbar, d er Knorpelgrund eher fetzig und

feinhöckerig strukturiert und es seien keine Z onen mit scharf gezeichneten Rändern oder von

Stanz charakter

dargestellt. Dr. D.___

erachtete deshalb

die

Fotodokumentation für einen Nachweis als nicht genügend.

Im Weiteren ist

dokumentiert, dass auch nach dem Zweiteingriff vom 13.

Dezem ber 2022

weiterhin Beschwerden bestanden, weshalb am

11. August 2023 eine erneute MRI-Untersuchung erfolgte (E. 3.11) . Anhand der Bildgebung hielt der vom Operateur hinzugezogene Prof. Dr. L.___

dazu

fest, dass das

Knorpel repair im Zentrum der Trochlea bei einer Defektgrösse von knapp unter 1 cm ohne subchondrale s Ödem keine Relevanz für die Beschwerden habe und eher zu einer Symptomatik im Patellofemoralgelenk pass e.

D ie Beschwerden seien seiner Meinung nach auf eine Reizung des Hoffa-Fettkörpers an der Patellaspitze zurückzuführen und hätten nichts mit dem aufgefüllten Knorpelschaden zu tun. Der Beschwerdeführer wurde deshalb

zu Endoret -Infiltrationen

und zu eine r Ultraschall-Stosswellenbehandlung der Reizung im Bereich des Quadricepsseh nen ansatzes überwiesen (E. 3.11). 4. 4

Bei diesem Verlauf kann nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf das erlittene Knietrauma links vom 20.

Juni 2021 der Status quo ante respektive der Status quo sine (vgl. E. 1.3 hiervor) im Juni respektive Juli 2022 im Sinne eines medizinischen Endzustandes erreicht war und keine Unfallfolgen mehr vor gelegen haben . Daran ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer

ange geben hat, dass er in diesen beiden Monaten beschwerdefrei gewesen sei . Denn bei dem fraglic h

guten

Operation s resultat vom 26.

Juni 2021 und dem protrahierten Verlauf traten die Beschwerden in jenem Zeitpunkt hervor, als er das Knie erstmals wieder vermehrt in den gewohnten und

vor dem Unfall ausgeübten sportlichen Aktivitäten einsetzte . Dabei erachtete selbst Dr. A.___

in seiner Beurteilung vom 23. November 2022 die beklagten Beschwerden zumindest noch als teilursächlich und in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 20.

Juni 2021 stehend (E. 3.6) . Ein Fallabschluss, welche n

die Beschwerdegegnerin lediglich intern auf den 18. Mai 2022 festlegt hat, war damit nicht gerechtfertigt und wurde gegenüber dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht kommuniziert. D amit liegt aber auch kein Rückfall vor,

für den

vom Leistungsansprecher

de r Nachweis eines Kausal zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Beschwerde bild zu fordern wäre und eine Beweislosigkeit zu dessen Lasten ausfiele . Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin das Dahinfallen einer kausalen Bedeutung des unfallbedingten Gesundheitsschadens nachzuweisen. N ach

dem hiervor Gesagten konnte die Beschwerdegegnerin jedoch diesen Nachweis nicht erbr ingen. 4.5

Damit besteht

im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20 . J uni 20 21 auch nach dem

18 . Mai 20 22

und damit insbesondere im Zeitpunkt der

Arthroskopie vom 13. Dezember 2022

und darüber hinaus im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum

bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 27. Februar 2024 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen) aus der Unfallversicherung .

Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen . 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren Höhe ist gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, zu bemessen. Diese ist auf Fr. 2 ' 2 00.-- inklusive Barauslagen und MWSt festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27 .

Februar 20 24 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Juni 2021 auch über den 18 . Mai 20 22

hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - AXA Versicherungen AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef