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UV.2024.00048

Beiträge Versicherungsprämie. Nacherfassung von Barzahlungen an Subunternehmen als prämienpflichtige Löhne an unselbständig erwerbstätige Akkordanten bestätigt.

Zürich SozVersG · 2025-02-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Das Einzelunternehmen

Y.___ war seit 24. April 2019 bei der Suva als versicherter Betrieb erfasst und für ihre Mitarbeitenden prämienpflichtig (Urk. 12/ I /14). Am 31. Dezember 2022 teilte die Inhaberin X.___ mit, dass ihre Firma inaktiv sei und sie die Unternehmensversicherung per 31. Dezember 2022 kündige (Urk. 12/ I /79). Am 29. September 2023 führte die Suva eine Betriebsrevision durch (Urk. 12/ I /91 und Urk. 12/ I /103). Gestützt auf die Revisionsergebnisse mit einer

nacherfassten Differenzlohnsumme von Fr.

616'623. -- für die

Zeit vom 24. April 2019 bis 31. Dezember 2022

forderte die Suva mit Rechnung vom 21. November 2023 Prämienbeiträge von Fr.

27'276.55 nach (Urk. 12/ I /104 S. 11 ). Dagegen erhob X.___

a m 11. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 12/ I /115 S. 1-12 ). Mit Entscheid vom 14.

Februar 2024 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut

indem sie ankündigte, dass sie mit einer neuen Prämienrechnung die Differenzlohnsumme um Fr.

10'833.73 (auf Fr. 605'789.--) reduziere ( Urk. 2) . 2 .

G egen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 erhob X.___ am 12.

März 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, die Prämienforderung der Suva sei aufzuheben . Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Nach Art. 1 a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach diesem Gesetz (das heisst nach dem UVG) versichert. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. 1.3

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1. 4

Gemäss Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 69 E. 2b).

Es ist Sache der Suva, nötigenfalls aufgrund eigener Erhebungen über den Status eines Akkordanten zu befinden, wenn die in Frage stehende Tätigkeit für resp ektive in einem ihr unterstellten Betrieb nach Art. 66 UVG ausgeübt wird. Der Entscheid des Unfallversicherers oder des UVG-Richters ist für die Ausgleichskasse verbindlich (BGE 101 V 89 E. 2 ; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4 . Auflage 2020 , Art. 5

Rz

29 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S. 1) , dass die angefochtene Prämienrechnung auf die Arbeitgeberkontrolle vom 29.

September 2023 abstelle , wonach von der Beschwerdeführerin bar ausgerichtete Entschädigungen als prämienpflichtige Lohnsumme aufgerechnet worden sei . Es handle sich um Barz ahlungen , die

die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2021 und 2022 an die Unternehmungen Z.___ AG, die A.___

gmbh , die B.___ GmbH, die C.___ GmbH und die D.___ GmbH ausgerichtet habe und die alle in Liquidation bzw. gelöscht worden seien .

Bei den im Namen der Z.___ AG ausgestellten Rechnungen vom 1. Februar 2021 und vom

2. März 2021

seien Akkordarbeiten beschrieben , wobei die Z.___ AG für Kunden der Beschwerdeführerin tätig geworden un d nicht Empfängerin von Direktaufträgen gewesen sei . I n der Rechnung sei der Zweck mit « Pauschal: Personalverleihung» angegeben worden , weshalb es sich nicht um eine Rechnung

für ein Werk im Sinne des Werkvertragsrechts respektive um klar definierte Aufträge mit entsprechenden Sorgfaltspflichten handle. Die Rechnungen enth ielten auch keine Entschädigung für Material- oder Werkzeugaufwand und deshalb sei nicht von Lieferanten, sondern von Subakkorda n ten auszugehen. Gleiches gelte auch für die Rechnungen der B.___ GmbH vom 15. Oktober 2021 und vom 31. Oktober 2019 , der D.___ GmbH vom 2. September 2019, und der A.___

gmb h vom 8.

September 2022 . Di e Rechnungen würden auf unselbständige Akkordarbeiten hin weisen , womit es sich um

Personal der Beschwerdeführerin und damit um unselbständige Tätigkeit hand le (S. 4 f.) .

Es

könne festgehalten werde n, dass k eine der aufgeführten Akkordnehmerinnen und Akkordnehmer bei der AHV Löhne deklariert bzw. Beiträge bezahlt habe . Bei der Suva seien ebenfalls keine Löhne gemeldet und keine Prämien bezahlt worden . Sämtliche Subunternehmen müss ten als inaktive, nicht gleichberechtigt gegenüber der Beschwerdeführerin agierende Gesellschaften , ohne eigenes Unternehmerrisiko gelten. Somit widerspr e ch e die gewählte Rechtsgestaltung bei allen Subunternehmen den tatsächlichen Verhältnissen. Es könne auch nicht von einem Zufall ausgegangen werden. Vielmehr hand le es sich um ein

systematisches Vorgehen, um sich der Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen (S. 12 f.) . Die Beschwerdeführerin habe für Akkordarbeiten insgesamt F r. 605 ’ 788.70 bar

aus gerichtet . Sämtliche Subunternehmen seien

aber im Zeitraum der fraglichen Zahlungen inaktiv gewesen und i n den Rechnungen der Subunternehmen s eien keinerlei Kosten für Betriebsmittel,

Werkzeuge oder Material ersichtlich. Geschäftsräumlichkeiten s eien bei keinem der thematisie r ten Subunternehmen nachgewiesen oder überwiegend wahrscheinlich. Die Konkurseinvernahmen betreffend die A.___

gmbh

und die B.___ GmbH

hätten auch keinerlei Aktiven wie Betriebsmittel oder

Materialien aufgezeigt . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewinnanteile, Deckungsbeiträge, Verwaltungskosten, Fixkosten, Material- und Maschinenkosten usw. seien aufgrund

der Akten weder ersichtlich noch belegt. Dementsprechend sei auch nicht zu beanstanden, wenn

die Zahlungen vollständig als Lohn gelten d gemacht und aufgerechnet w orden seien (S. 13 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f. ), sie habe nur vier Mitarbeiter und sei im Gartenbau tätig. Sie bekomme aber oft Aufträge, die sie selber nicht ausführen könne, da sie dazu nicht das nötige Material und auch die Werkzeuge nicht habe und für entsprechende Arbeit auch nicht genügend spezialisiert sei. Sie gebe diese Aufträge dann an eine Partnerfirma weiter. In den Jahren 2019, 2021 und 2022 sei es so gewesen, dass sie auf den Baustellen gemäss nachstehender Tabelle Aufträge bekommen und die sie dann weitergegeben habe. Jahr Auftragsvolumen Baustelle in Partnerfirma Art der Arbeiten 2019 Juli-Dez . 2019 Juli – Sept . Fr. 249'000.-- Fr.

65'000.-- Fr.

262'000.-- E.___ F.___

und G.___ C.___ GmbH D.___

GmbH BKP 421 Gärtner -a rbeiten Abbrucharbeiten Grünflächen Bepflanzungen Hartflächen usw. 2021 Feb. -Sept. 2021 Okt. -Nov. Fr.

30'000.-- Fr. 127'000.-- Fr. 100'000.— Fr. 172'000.-- H.___ E.___ I.___ J.___ E.___ K.___ J.___ Z.___

AG B.___

GmbH Mauer, Asphalt, Verbundsteine 2022 April- Sept. Fr. 259'822.10 Fr.

60'000.-- Fr.

37'000.-- L.___ K.___ M.___ A.___

g mb h Mauer , Verbundsteine, Bepflanzung

Auf den genannten Baustellen habe sie nur die Gartengestaltung gemacht und die anderen Arbeiten an die Partnerfirmen wie folgt weitergegeben :

C.___

GmbH Juli bis Dezember 2019 Fr. 51'200. -- B.___ GmbH 1

5. Okt . bis 30. Nov . 2021 Fr. 64'620. -- A.___

g mb h

29. April bis 8. September 2022 Fr. 195'968. -- Z.___ AG

1. Feb. b is 29. Sept. 2021 Fr. 194'000. -- D.___

GmbH

1. Juli bis 30. Sept . 2019 Fr. 100'000. -- Sie habe immer an eine Partnerfirma bezahlt, die existiert habe, was aus dem Handelsregister abgelesen werden könne. Bei einer AG oder GmbH müsse ein Arbeitgeber davon ausgehen können, dass diese best ünden, sie in der Form als Gesellschaft tätig seien und für die Frage, ob eine Gesellschaft existiere, dürfe den Angaben im Handelsregister vertraut werden. Sie sei keine Arbeitgeberin für die Personen gewesen, die in den genannten Firmen gearbeitet hätten , wozu sie Anweisungen hätte geben müssen. Dies habe sie gar nicht gekonnt, da sie dazu weder fachlich in der Lage gewesen sei noch die Ressourcen dazu gehabt habe. Sie habe auch keine Pflicht gehabt, abzuklären, ob die Partnerfirma als GmbH oder AG ihre Versicherungsprämien an die Suva bezahlt hätten . Sie müsste

das nur kontrollieren, wenn sie die Aufträge an eine Person weitergeben

würde, die nicht von einer GmbH oder AG angestellt sei (S. 4). 3. 3.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2021 und 202 2 Barzahlungen von Fr. 605'788.70 an die fünf Firmen Z.___

AG, A.___

gmbh , B.___ GmbH, C.___ GmbH und D.___ GmbH getätigt hat (vgl. Urk. 12/ I /103 S. 1 und Urk. 12/ I /104 S. 9 ). Str eiti g und z u prüfen ist , ob die Barzahlungen als massgebender Lohn aus unselbständiger Akkorda r beit für die Beschwerde führerin zu fassen sind und die Beschwerdegegnerin diese damit zu Recht als prämienpflichtige Lohnsummen der Jahre 20 19, 2021 und 2022 nacherfasst

hat

(Urk. 1 2 / I /104 S. 11 ) . 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin fungierte seit der Eintragung der Y.___ im Handelsregister vom 24. April 2019 bis zu deren Löschung am 6. November 2023 als deren Inhaberin mit Einzelunterschrift. Der Firmenzweck wurde bezeichnet mit Gartenbau, Projektierung und Anlegen von Gartenanlagen, Bau- und Renovationsarbeiten an Gebäuden. Platten- und Keramikbeläge . (Handelsregisterauszug; Urk. 14/1). An gleicher Domiziladresse ist seit dem 20.

September 2022 nun die N.___ AG mit einzigem Verwaltungsratsmitglied O.___ , dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, im Handelsregister eingetragen (Urk. 14/2 , Urk. 12/I/103 S. 1 ). 3.2.2

Die Z.___ AG mit Sitz in P.___

w urde am

24. November 2020 im Handelsregister eingetragen , das Konkursverfahren am 16. November 2022 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 25. November 2024 gelöscht. Als einziges Verwaltungsratsmitglied fungierte Q.___ (Urk. 14/3). 3.2.3

Die A.___

gmbh

mit Sitz in R.___ wurde am 10 . März 2020 im Handelsregister eingetragen und das Konkursverfahren am 1 4 . November 2022 mangels Aktiven eingestellt. Als Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 17. November 2021 S.___ und danach T.___

eingetragen (Urk. 14/ 4 ). 3.2.4

Die B.___ GmbH mit Sitz in U.___

wurde am 15. Februar 2018 im Handelsregister eingetragen , das Konkursverfahren am 1 1 . Oktober 2022 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 2 3 . Oktober 2024 gelöscht . Gesellschafter und Geschäftsführer war

bis 1 5 . Dezember 2021 V.___ und danach W.___ (Urk. 14/ 5 ). 3.2.5

Die C.___ GmbH mit Sitz in AA._ __ , wurde bereits am 25. März 2014 im Handelsregister eingetragen . N achdem sie ihr Domizil eingebüsst hatte ,

wurde der Konkurs am 23. Mai 2022 eröffnet und das Verfahren am 2.

November 2022 mangels Aktiven eingestellt . Als Geschäftsführer fungierte ab 23. Juni 2017 bis 28. Oktober 2019 AB._ __ und danach AC.___

als Geschäftsführer und Liquidator (Urk. 14/6). 3.2.6

Die D.___ GmbH mit Sitz in AD._ __

wurde am 2 . Februar 201 5

ins Handelsregister eingetragen. N achdem sie ihr Domizil eingebüsst hatte ,

wurde die Gesellschaft am 1. März 2021 gelöscht. Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 2 9 . Mai 2019 Nazmi Sulejmani und danach AE.___ (Urk. 14/ 7 ). 4. 4.1

Hinsichtlich der Z.___ AG

ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unbestritten, d ass die Beschwerdeführerin der Gesellschaft

im Zeitraum vom 1.

Feb ruar

b is 29.

Sept ember 2021 insgesamt Fr.

194'000. -- an Bar zahlung en

ausgerichtet hat (E. 2). Zu den Zahlung en sind Quittungen

mit der Bezeichnung « Regiearbeiten, Pauschal , Personalver leihung » aktenkundig . Die Quittungen

wurden

von Q.___

(Urk. 12/ I /99 S.

2 -5, Urk. 12/ I /99 S. 4 4 –46 und Urk.

12/ I /101 S. 5–11) , dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Z.___

AG , unterzeichnet

(vgl. dazu auch Urk. 12/I/112 S. 2 und Urk. 12/ II /10 S. 2- 25 mit gleichen Unterschriften in anderem Zusammenhang). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Z.___ AG der Beschwerdegegnerin weder Löhne gemeldet noch auf Schreiben reagierte hat und die Gesellschaft

ihr folglich auch ni e unterstellt wurde . Als

Unternehmenszweck d er

Z.___ AG sind Immobiliendienstleistungen und Immobiliengeschäfte , insbesondere

Erwerb, Verkauf, Vermittlung und Bewirtschaftung

sowie Neu- und Umbauten aufgeführt (Urk. 14/3).

Die Beschwerdegegnerin wies vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hin, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Z.___ AG

Gartenbauarbeiten erbracht und so

als gleichberechtigt agierende Geschäftspartnerin gegenüber der Beschwerdeführerin hätte auftreten können. Die Beschwerdegegnerin wies auch zu Recht darauf hin, dass

die Gesellschaft entgegen dem Vermerk auf der Quittung auch nicht a ls Personalverleiherin hat te

agieren k önnen , da ihr hierfür eine Bewilligung fehlte. Die Beschwerdeführerin vermochte dazu bereits in ihrer Einsprache nichts Näheres vor zubringen . Dass es sich um Honorarrechnungen der Z.___ AG , die auch Gewinnanteile, Verwaltungskosten, Deckungsbeiträge etc. enth alten haben sollen , ist durch nichts belegt (vgl. Urk. 12/I/115 S. 1 ff. ) und auch f ür die Behauptung , man habe auf der Baustelle die Gartengestaltung gemacht und die anderen Arbeiten an Partnerfirmen vergeben und dafür die Barauszahlungen getätigt (Urk. 1) , erg eben sich kein e Anhaltspunkt e . I nsbesondere konnten keine Verträge , Stundenrap p orte oder ähnliches vor gelegt werden , was bei Barzahlungen in dieser Grössenordnung nicht plausibel ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Betrag von Fr.

194'000. -- als Lohn aus unselbständiger Akkordarbeit für das Subunternehmen Z.___ AG qualifiziert und als prämienpflichtige Lohnsumme

nacherfasst hat . 4.2

Betreffend die

A.___

gmbh

ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. April bis 8. September 2022 insgesamt Fr. 195'968. -- bar ausgerichtet hat. Zu den Zahlungen sind Quittungen mit der Bezeichnung « Personal -Verleih» aktenkundig (Urk. 12/I/97 S. 1–6). Die

Unterschrift auf den sechs Quittungen , wobei es sich um die gleiche Person handelt, ist nicht lesbar und wer f ür die A.___

gmbh die Summe in b ar entgegengenommen hat, erschliesst sich aus den Akten nicht . T.___ ,

welcher ab

17. November 2021 Geschäftsführer der Gesellschaft war, zeichnete bei der Konkurseinvernahme mit einer anderen Unterschrift (Urk. 12/III/37 S. 15).

Anlässlich der Konkurseinvernahme vom 11. Mai 2023 erklärte er auch , dass die A.___

gmbh über keinerlei Aktiven, insbesondere keine Betriebsmittel oder Warenvorräte , verfüg t habe und drei Monate nach Beginn seiner Arbeiten das Geschäftskonto gesperrt worden sei , sodass er die Arbeiten mit der Gesellschaft eingestellt habe. Da mit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist , dass die Gesellschaft ab März 2022 inaktiv war

und betreffend die von April bis September 2022 geleisteten Barzahlungen auf in unselbständiger Stellung erfolgte Akkordarbeit schloss.

D ie einzige Entgegnung der Beschwerdeführerin , dass es nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre zu kontrollieren, ob Personen f irmenintern berechtigt seien , Barquittungen zu unterschreiben

(Urk. 12/I/115 S. 4) , ist nicht stichhaltig . Zudem wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass auch hier ausgeschlossen werden kann, dass die Gesellschaft als Personalverleiherin agiert ha t , denn gemäss Handelsregister war sie als Architekturbüro eingetragen (vgl. Urk. 14/4) und verfügte über keine Bewilligung zum Personalverleih .

Die Nacherfassung dieser Zahlung als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin erfolgte damit zu Recht. 4.3

Für die Zahlungen an die B.___ GmbH ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am

15. Okt ober und

am

30. Nov ember 2021 Barzahlungen von insgesamt Fr. 64'620. -- ausgerichtet hat. Aufgrund der beiden Quittungen (vgl. Urk. 12/I/99 S. 40 und S.

43) mit unlesbarer Unterschrift, die

weder der Unterschrift des Geschäftsführers V.___

noch jener des späteren Geschäftsführers W.___ , wie sie anlässlich ihrer Konkurseinvernahme abgegeben wurden, entsprechen (vgl. Urk. 12/IV/56 S. 5 und Urk. 12/IV55 S.

6 ), ist nicht erkennbar, wer

für die B.___ GmbH die Summe in b ar entgegengenommen hat . Diesbezüglich hüllt sich die Beschwerdeführerin in Schweigen mit dem einzigen Vorbringen, sie sei nicht verpflichtet gewesen ,

dies zu kontrollieren (Urk. 12/I/115 S. 5–6).

Die B.___ GmbH teilte aber bereits im Dezember 2020 der Suva Aarau mit, dass sie ihre Geschäftstätigkeit per Ende Dezember 2020 aufgeben

und sie einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nachgehen werden ( Urk. 12/IV/36 , vgl. auch Urk. 12/IV/32

f. ). In gewissem Widerspruch dazu steht zwar die Aussage des bis 1 5 .

Dezember 2021 eingetragene n Geschäftsführer s

V.___ , welcher in

der Konkurseinvernahme angab, dass

alle Mitarbeiter

erst per Ende Oktober 2021 entlassen worden seien (Urk. 12/IV/56 S. 3) . Seiner Aussage folgend fällt die Barzahlung vom 15. Oktober 2021 in

einen Zeitpunkt , in

dem die Gesellschaft allenfalls noch hätte aktiv sein können .

D er Beschwerdegegnerin kann aber darin gefolgt werden , dass nicht nachvollziehbar ist, dass ein Gerüstbauer als Subunternehmer für einen Gartenbauer gearbeitet haben sol l . Mangels einer Bewilligung

ist auch auszuschliessen , dass die Gesellschaft als Personalverleiherin tätig war , weshalb aus dem

Quittungstext «Personal-Vermittlung» nichts hergeleitet werden kann .

Im Weiteren tätigte d ie Beschwerdeführerin nebst der Barzahlung von

Fr. 24'771.-

- auch im November 2021 eine Barzahlung von pauschal

Fr. 39'849.--

an die B.___ GmbH und damit in einem Zeitpunkt, in

dem die Gesellschaft mit Sicherheit nicht mehr aktiv war . In Beziehung zur B.___ GmbH liegen damit keine Umstände vor, die an nehmen lassen , dass die Beschwerdeführerin als Akkordvergeber in

einem gleichgeordnete n Geschäftspartner auf Augenhöhe gegenüberstand.

D ie Beschwerdegegnerin wies auch zu Recht auf das nahezu identisches Layout der Quittungen der A.___ GmbH und der B.___ GmbH hin , was Zweifel an deren Richtigkeit weckt

(vgl. etwa Urk. 12/I / 97 S. 2 und Urk. 12/I/ 99 S. 43) . Auch wenn die Firmen das selbe Computerprogramm verwendet haben mögen (Urk. 12/I/115 S. 6), wäre das Verwenden des Buchstabens «o» statt der Ziffer «0» in der Jahresangabe «2022» überaus zufällig. I m Hinblick auf die Unterschiede der Unternehmungen , Architekturbüro mit Domizil im Kanton Luzern und Gerüstebauer

mit Domizil im Kanton Aargau , erscheint dies in der Tat sonderbar . Der Briefkopf welcher die B.___ GmbH an anderer Stelle verwendet hat, ist auch ein anderer (vgl. Urk. 12/IV/36). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch diese Zahlung als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin nacherfasst hat . 4.4

Unbestritten sind auch d ie Barz ahlungen der Beschwerdeführerin an die C.___ GmbH von Fr. 51'200 .-- . Die

Summe stimmt mit den vier Quittungen (vgl. Urk. 12/I/100 S. 2, S. 11 - 13) überein , wobei sie Arbeiten im August, Oktober, November und Dezember 2019 dokumentieren . Ob AB.___ , welcher Geschäftsführer

bis 28. Oktober 2019 oder AC.___ ,

welcher danach als Geschäftsführer und zuletzt auch als Liquidator

der C.___ GmbH tätig war

(Urk. 14/6) , die Barzahlungen entgegengenommen haben, ist auch hier aus den unlesbaren aber von der gleichen Person abgegebenen Unterschrift en auf den Quittungen nicht herzuleiten. Aktenkundig ist jedoch, dass die C.___ GmbH am 13. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, dass sie keine Aktivitäten ausüb t und keine Angestellten ha t (vgl. Urk. 12/V/5 S. 2). Dass die Gesellschaft im Jahr 2019 und 2020 keine Löhne ausgerichtet hat, bestätigte auch die SVA Aargau (Urk. 12/V/5 S. 1 und Urk. 12/V/7) , weshalb sie die Gesellschaft als Betrieb ohne Löhne und

als inaktives Mitglied erfasst hat . Bezüglich der Geschäftsbeziehung der C.___ GmbH zur Beschwerdeführerin ist damit nicht auf eine aktive, gleichberechtigt am Markt agierende Gesellschaft zu schliessen . Ferner kann d em Suva-Revisor auch darin gefolgt werden , dass sonderbar ist, dass die Rechnungen der Gesellschaft keine fortlaufenden Rechnungsnummern aufweisen ,

sondern dafür das Rechnungsdatum verwendet w ird und zudem auffällt , dass alle Rechnungen die gleiche Unterschrift trage n , obwohl AB.___ am 28. Oktober 2019 durch AC.___ ersetzt w urde

und damit unterschiedliche Signaturen zu erwarten s ind . Die Echtheit der Belege ist damit zweifelhaft und die durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführerin unglaub haft ,

wonach

es sich bei den Zahlungen nicht um Lohn sondern um Honorarrechnungen der C.___ GmbH handle, welche Gewinnanteile, Deckungsbeiträge, Verwaltungs-, Büro- Material - und Maschinenkosten enthalten sollen (vgl. Urk. 12/I/115

S. 7 ff . ) . Damit erfolgte die Nacherfassung dieser Zahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin ebenso zu Recht. 4.5

In Bezug auf die

D.___ GmbH ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis am 31. September 2019 insgesamt Fr. 100'000. -- ausgerichtet hat . Dazu liegen vier Quittungen über Barauszahlungen von Fr. 22'500.--, Fr.

25'000. - -, Fr. 18'000.-- und Fr. 34'500.-- vor (Urk. 12/I/101 S. 60 - 62 und S.

66). Ob AE.___ , welcher seit

29. Mai 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH im Handelsregister eingetragen war , die Barzahlungen entgegengenommen ha t , lässt sich auch hier aus den unlesbaren , aber von der gleichen Person abgegebenen Unterschrift en auf den Quittungen nicht herleiten. Die Quittungen inklusive Firmenstempel weisen auch

auffällige Ähnlichkeiten mit den vorerwähnten Quittungen der C.___ GmbH (Urk. 12/I/101/S. 5 6 ff.) auf , was an d eren Echtheit zweifeln lässt . Aktenkundig ist dazu

das Schreiben vom 1. Oktober 2018 , mit welchem die D.___ GmbH die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass sie bereits im März 2018 mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Firma per 31. März 2018 eingestellt werde (Urk. 12/VI/60). Im Weiteren liegt eine Telefonnotiz vom 2. Februar 2024 auf (Urk. 12/VI/87) , wonach d as Sozialversicherungszentrum Thurgau am 10.

September 2019 notiert hat , dass die Post an die Gesellschaft retourniert werde und die Person nicht auffindbar ist . Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass für den Zeitpunkt der Barz ahlungen

der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass die D.___ GmbH ihr gegenüber als aktive am Markt agierende,

gleichberechtigt e

Gesellschaft aufgetreten ist.

Die Beschwerdegegnerin ist daher auch bezüglich der D.___ GmbH zu Recht vom Regelfall ausgegangen, dass Akkordanten gemäss der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 1.4 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen) und keine Gründe vorliegen , um hiervon abzuweichen .

Damit sind auch diese Zahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin zu fassen.

4. 6

Zusammenfassend ist damit erstellt , dass

keine der

vorerwähnten Gesellschaften AHV - Löhne deklariert beziehungsweise Beiträge entrichtet

hat und auch bei der Beschwerdegegnerin keine Löhne gemeldet und Prämien bezahlt wurden. Die Gesellschaften sind auch nicht als aktiv am Markt teilenehmende und gegenüber der Beschwerdeführerin gleichberechtig agierende Gesellschaften mit eigenem Unternehmerrisiko zu qualifizieren . Vielmehr hat die Beschwerdeführerin

für Akkordarbeiten insgesamt Fr. 605’788.70 bar an im Zeitraum der fraglichen Zahlungen bereits inaktive Subunternehmen ausgerichtet, über welche kurz darauf das Konkursverfahren eröffnet wurde . Die Beschwerdegegnerin schloss damit zu Recht auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht . Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die Zahlungen vollständig als Lohn zahlungen der Beschwerdeführerin

angerechnet hat.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die gewählte Rechtsgestaltung den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht und insgesamt Umstände vor liegen , die darauf schliessen lassen, dass die Barzahlungen an die Z.___ AG , die A.___

gmbh , die B.___ GmbH, die C.___ GmbH und die D.___ GmbH rechtsmissbräuchlich nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt wurde und dass diese Gesellschaften - insbesondere im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfalteten. Die rechtliche Selbständigkeit kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1-4.2.2).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Das Einzelunternehmen

Y.___ war seit 24. April 2019 bei der Suva als versicherter Betrieb erfasst und für ihre Mitarbeitenden prämienpflichtig (Urk. 12/ I /14). Am 31. Dezember 2022 teilte die Inhaberin X.___ mit, dass ihre Firma inaktiv sei und sie die Unternehmensversicherung per 31. Dezember 2022 kündige (Urk. 12/ I /79). Am 29. September 2023 führte die Suva eine Betriebsrevision durch (Urk. 12/ I /91 und Urk. 12/ I /103). Gestützt auf die Revisionsergebnisse mit einer

nacherfassten Differenzlohnsumme von Fr.

616'623. -- für die

Zeit vom 24. April 2019 bis 31. Dezember 2022

forderte die Suva mit Rechnung vom 21. November 2023 Prämienbeiträge von Fr.

27'276.55 nach (Urk. 12/ I /104 S. 11 ). Dagegen erhob X.___

a m 11. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 12/ I /115 S. 1-12 ). Mit Entscheid vom 14.

Februar 2024 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut

indem sie ankündigte, dass sie mit einer neuen Prämienrechnung die Differenzlohnsumme um Fr.

10'833.73 (auf Fr. 605'789.--) reduziere ( Urk. 2) .

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 1.2 Nach Art. 1 a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach diesem Gesetz (das heisst nach dem UVG) versichert. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.

E. 1.3 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.

E. 2 .

G egen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 erhob X.___ am 12.

März 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, die Prämienforderung der Suva sei aufzuheben . Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S. 1) , dass die angefochtene Prämienrechnung auf die Arbeitgeberkontrolle vom 29.

September 2023 abstelle , wonach von der Beschwerdeführerin bar ausgerichtete Entschädigungen als prämienpflichtige Lohnsumme aufgerechnet worden sei . Es handle sich um Barz ahlungen , die

die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2021 und 2022 an die Unternehmungen Z.___ AG, die A.___

gmbh , die B.___ GmbH, die C.___ GmbH und die D.___ GmbH ausgerichtet habe und die alle in Liquidation bzw. gelöscht worden seien .

Bei den im Namen der Z.___ AG ausgestellten Rechnungen vom 1. Februar 2021 und vom

2. März 2021

seien Akkordarbeiten beschrieben , wobei die Z.___ AG für Kunden der Beschwerdeführerin tätig geworden un d nicht Empfängerin von Direktaufträgen gewesen sei . I n der Rechnung sei der Zweck mit « Pauschal: Personalverleihung» angegeben worden , weshalb es sich nicht um eine Rechnung

für ein Werk im Sinne des Werkvertragsrechts respektive um klar definierte Aufträge mit entsprechenden Sorgfaltspflichten handle. Die Rechnungen enth ielten auch keine Entschädigung für Material- oder Werkzeugaufwand und deshalb sei nicht von Lieferanten, sondern von Subakkorda n ten auszugehen. Gleiches gelte auch für die Rechnungen der B.___ GmbH vom 15. Oktober 2021 und vom 31. Oktober 2019 , der D.___ GmbH vom 2. September 2019, und der A.___

gmb h vom 8.

September 2022 . Di e Rechnungen würden auf unselbständige Akkordarbeiten hin weisen , womit es sich um

Personal der Beschwerdeführerin und damit um unselbständige Tätigkeit hand le (S. 4 f.) .

Es

könne festgehalten werde n, dass k eine der aufgeführten Akkordnehmerinnen und Akkordnehmer bei der AHV Löhne deklariert bzw. Beiträge bezahlt habe . Bei der Suva seien ebenfalls keine Löhne gemeldet und keine Prämien bezahlt worden . Sämtliche Subunternehmen müss ten als inaktive, nicht gleichberechtigt gegenüber der Beschwerdeführerin agierende Gesellschaften , ohne eigenes Unternehmerrisiko gelten. Somit widerspr e ch e die gewählte Rechtsgestaltung bei allen Subunternehmen den tatsächlichen Verhältnissen. Es könne auch nicht von einem Zufall ausgegangen werden. Vielmehr hand le es sich um ein

systematisches Vorgehen, um sich der Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen (S. 12 f.) . Die Beschwerdeführerin habe für Akkordarbeiten insgesamt F r. 605 ’ 788.70 bar

aus gerichtet . Sämtliche Subunternehmen seien

aber im Zeitraum der fraglichen Zahlungen inaktiv gewesen und i n den Rechnungen der Subunternehmen s eien keinerlei Kosten für Betriebsmittel,

Werkzeuge oder Material ersichtlich. Geschäftsräumlichkeiten s eien bei keinem der thematisie r ten Subunternehmen nachgewiesen oder überwiegend wahrscheinlich. Die Konkurseinvernahmen betreffend die A.___

gmbh

und die B.___ GmbH

hätten auch keinerlei Aktiven wie Betriebsmittel oder

Materialien aufgezeigt . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewinnanteile, Deckungsbeiträge, Verwaltungskosten, Fixkosten, Material- und Maschinenkosten usw. seien aufgrund

der Akten weder ersichtlich noch belegt. Dementsprechend sei auch nicht zu beanstanden, wenn

die Zahlungen vollständig als Lohn gelten d gemacht und aufgerechnet w orden seien (S. 13 f.) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f. ), sie habe nur vier Mitarbeiter und sei im Gartenbau tätig. Sie bekomme aber oft Aufträge, die sie selber nicht ausführen könne, da sie dazu nicht das nötige Material und auch die Werkzeuge nicht habe und für entsprechende Arbeit auch nicht genügend spezialisiert sei. Sie gebe diese Aufträge dann an eine Partnerfirma weiter. In den Jahren 2019, 2021 und 2022 sei es so gewesen, dass sie auf den Baustellen gemäss nachstehender Tabelle Aufträge bekommen und die sie dann weitergegeben habe. Jahr Auftragsvolumen Baustelle in Partnerfirma Art der Arbeiten 2019 Juli-Dez . 2019 Juli – Sept . Fr. 249'000.-- Fr.

65'000.-- Fr.

262'000.-- E.___ F.___

und G.___ C.___ GmbH D.___

GmbH BKP 421 Gärtner -a rbeiten Abbrucharbeiten Grünflächen Bepflanzungen Hartflächen usw. 2021 Feb. -Sept. 2021 Okt. -Nov. Fr.

30'000.-- Fr. 127'000.-- Fr. 100'000.— Fr. 172'000.-- H.___ E.___ I.___ J.___ E.___ K.___ J.___ Z.___

AG B.___

GmbH Mauer, Asphalt, Verbundsteine 2022 April- Sept. Fr. 259'822.10 Fr.

60'000.-- Fr.

37'000.-- L.___ K.___ M.___ A.___

g mb h Mauer , Verbundsteine, Bepflanzung

Auf den genannten Baustellen habe sie nur die Gartengestaltung gemacht und die anderen Arbeiten an die Partnerfirmen wie folgt weitergegeben :

C.___

GmbH Juli bis Dezember 2019 Fr. 51'200. -- B.___ GmbH 1

E. 4 . Auflage 2020 , Art.

E. 4.1 Hinsichtlich der Z.___ AG

ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unbestritten, d ass die Beschwerdeführerin der Gesellschaft

im Zeitraum vom 1.

Feb ruar

b is 29.

Sept ember 2021 insgesamt Fr.

194'000. -- an Bar zahlung en

ausgerichtet hat (E. 2). Zu den Zahlung en sind Quittungen

mit der Bezeichnung « Regiearbeiten, Pauschal , Personalver leihung » aktenkundig . Die Quittungen

wurden

von Q.___

(Urk. 12/ I /99 S.

2 -5, Urk. 12/ I /99 S. 4 4 –46 und Urk.

12/ I /101 S. 5–11) , dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Z.___

AG , unterzeichnet

(vgl. dazu auch Urk. 12/I/112 S. 2 und Urk. 12/ II /10 S. 2- 25 mit gleichen Unterschriften in anderem Zusammenhang). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Z.___ AG der Beschwerdegegnerin weder Löhne gemeldet noch auf Schreiben reagierte hat und die Gesellschaft

ihr folglich auch ni e unterstellt wurde . Als

Unternehmenszweck d er

Z.___ AG sind Immobiliendienstleistungen und Immobiliengeschäfte , insbesondere

Erwerb, Verkauf, Vermittlung und Bewirtschaftung

sowie Neu- und Umbauten aufgeführt (Urk. 14/3).

Die Beschwerdegegnerin wies vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hin, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Z.___ AG

Gartenbauarbeiten erbracht und so

als gleichberechtigt agierende Geschäftspartnerin gegenüber der Beschwerdeführerin hätte auftreten können. Die Beschwerdegegnerin wies auch zu Recht darauf hin, dass

die Gesellschaft entgegen dem Vermerk auf der Quittung auch nicht a ls Personalverleiherin hat te

agieren k önnen , da ihr hierfür eine Bewilligung fehlte. Die Beschwerdeführerin vermochte dazu bereits in ihrer Einsprache nichts Näheres vor zubringen . Dass es sich um Honorarrechnungen der Z.___ AG , die auch Gewinnanteile, Verwaltungskosten, Deckungsbeiträge etc. enth alten haben sollen , ist durch nichts belegt (vgl. Urk. 12/I/115 S. 1 ff. ) und auch f ür die Behauptung , man habe auf der Baustelle die Gartengestaltung gemacht und die anderen Arbeiten an Partnerfirmen vergeben und dafür die Barauszahlungen getätigt (Urk. 1) , erg eben sich kein e Anhaltspunkt e . I nsbesondere konnten keine Verträge , Stundenrap p orte oder ähnliches vor gelegt werden , was bei Barzahlungen in dieser Grössenordnung nicht plausibel ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Betrag von Fr.

194'000. -- als Lohn aus unselbständiger Akkordarbeit für das Subunternehmen Z.___ AG qualifiziert und als prämienpflichtige Lohnsumme

nacherfasst hat .

E. 4.2 Betreffend die

A.___

gmbh

ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. April bis 8. September 2022 insgesamt Fr. 195'968. -- bar ausgerichtet hat. Zu den Zahlungen sind Quittungen mit der Bezeichnung « Personal -Verleih» aktenkundig (Urk. 12/I/97 S. 1–6). Die

Unterschrift auf den sechs Quittungen , wobei es sich um die gleiche Person handelt, ist nicht lesbar und wer f ür die A.___

gmbh die Summe in b ar entgegengenommen hat, erschliesst sich aus den Akten nicht . T.___ ,

welcher ab

17. November 2021 Geschäftsführer der Gesellschaft war, zeichnete bei der Konkurseinvernahme mit einer anderen Unterschrift (Urk. 12/III/37 S. 15).

Anlässlich der Konkurseinvernahme vom 11. Mai 2023 erklärte er auch , dass die A.___

gmbh über keinerlei Aktiven, insbesondere keine Betriebsmittel oder Warenvorräte , verfüg t habe und drei Monate nach Beginn seiner Arbeiten das Geschäftskonto gesperrt worden sei , sodass er die Arbeiten mit der Gesellschaft eingestellt habe. Da mit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist , dass die Gesellschaft ab März 2022 inaktiv war

und betreffend die von April bis September 2022 geleisteten Barzahlungen auf in unselbständiger Stellung erfolgte Akkordarbeit schloss.

D ie einzige Entgegnung der Beschwerdeführerin , dass es nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre zu kontrollieren, ob Personen f irmenintern berechtigt seien , Barquittungen zu unterschreiben

(Urk. 12/I/115 S. 4) , ist nicht stichhaltig . Zudem wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass auch hier ausgeschlossen werden kann, dass die Gesellschaft als Personalverleiherin agiert ha t , denn gemäss Handelsregister war sie als Architekturbüro eingetragen (vgl. Urk. 14/4) und verfügte über keine Bewilligung zum Personalverleih .

Die Nacherfassung dieser Zahlung als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin erfolgte damit zu Recht.

E. 4.3 Für die Zahlungen an die B.___ GmbH ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am

E. 4.4 Unbestritten sind auch d ie Barz ahlungen der Beschwerdeführerin an die C.___ GmbH von Fr. 51'200 .-- . Die

Summe stimmt mit den vier Quittungen (vgl. Urk. 12/I/100 S. 2, S. 11 - 13) überein , wobei sie Arbeiten im August, Oktober, November und Dezember 2019 dokumentieren . Ob AB.___ , welcher Geschäftsführer

bis 28. Oktober 2019 oder AC.___ ,

welcher danach als Geschäftsführer und zuletzt auch als Liquidator

der C.___ GmbH tätig war

(Urk. 14/6) , die Barzahlungen entgegengenommen haben, ist auch hier aus den unlesbaren aber von der gleichen Person abgegebenen Unterschrift en auf den Quittungen nicht herzuleiten. Aktenkundig ist jedoch, dass die C.___ GmbH am 13. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, dass sie keine Aktivitäten ausüb t und keine Angestellten ha t (vgl. Urk. 12/V/5 S. 2). Dass die Gesellschaft im Jahr 2019 und 2020 keine Löhne ausgerichtet hat, bestätigte auch die SVA Aargau (Urk. 12/V/5 S. 1 und Urk. 12/V/7) , weshalb sie die Gesellschaft als Betrieb ohne Löhne und

als inaktives Mitglied erfasst hat . Bezüglich der Geschäftsbeziehung der C.___ GmbH zur Beschwerdeführerin ist damit nicht auf eine aktive, gleichberechtigt am Markt agierende Gesellschaft zu schliessen . Ferner kann d em Suva-Revisor auch darin gefolgt werden , dass sonderbar ist, dass die Rechnungen der Gesellschaft keine fortlaufenden Rechnungsnummern aufweisen ,

sondern dafür das Rechnungsdatum verwendet w ird und zudem auffällt , dass alle Rechnungen die gleiche Unterschrift trage n , obwohl AB.___ am 28. Oktober 2019 durch AC.___ ersetzt w urde

und damit unterschiedliche Signaturen zu erwarten s ind . Die Echtheit der Belege ist damit zweifelhaft und die durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführerin unglaub haft ,

wonach

es sich bei den Zahlungen nicht um Lohn sondern um Honorarrechnungen der C.___ GmbH handle, welche Gewinnanteile, Deckungsbeiträge, Verwaltungs-, Büro- Material - und Maschinenkosten enthalten sollen (vgl. Urk. 12/I/115

S. 7 ff . ) . Damit erfolgte die Nacherfassung dieser Zahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin ebenso zu Recht.

E. 4.5 In Bezug auf die

D.___ GmbH ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis am 31. September 2019 insgesamt Fr. 100'000. -- ausgerichtet hat . Dazu liegen vier Quittungen über Barauszahlungen von Fr. 22'500.--, Fr.

25'000. - -, Fr. 18'000.-- und Fr. 34'500.-- vor (Urk. 12/I/101 S. 60 - 62 und S.

66). Ob AE.___ , welcher seit

29. Mai 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH im Handelsregister eingetragen war , die Barzahlungen entgegengenommen ha t , lässt sich auch hier aus den unlesbaren , aber von der gleichen Person abgegebenen Unterschrift en auf den Quittungen nicht herleiten. Die Quittungen inklusive Firmenstempel weisen auch

auffällige Ähnlichkeiten mit den vorerwähnten Quittungen der C.___ GmbH (Urk. 12/I/101/S. 5 6 ff.) auf , was an d eren Echtheit zweifeln lässt . Aktenkundig ist dazu

das Schreiben vom 1. Oktober 2018 , mit welchem die D.___ GmbH die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass sie bereits im März 2018 mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Firma per 31. März 2018 eingestellt werde (Urk. 12/VI/60). Im Weiteren liegt eine Telefonnotiz vom 2. Februar 2024 auf (Urk. 12/VI/87) , wonach d as Sozialversicherungszentrum Thurgau am 10.

September 2019 notiert hat , dass die Post an die Gesellschaft retourniert werde und die Person nicht auffindbar ist . Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass für den Zeitpunkt der Barz ahlungen

der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass die D.___ GmbH ihr gegenüber als aktive am Markt agierende,

gleichberechtigt e

Gesellschaft aufgetreten ist.

Die Beschwerdegegnerin ist daher auch bezüglich der D.___ GmbH zu Recht vom Regelfall ausgegangen, dass Akkordanten gemäss der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 1.4 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen) und keine Gründe vorliegen , um hiervon abzuweichen .

Damit sind auch diese Zahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin zu fassen.

4. 6

Zusammenfassend ist damit erstellt , dass

keine der

vorerwähnten Gesellschaften AHV - Löhne deklariert beziehungsweise Beiträge entrichtet

hat und auch bei der Beschwerdegegnerin keine Löhne gemeldet und Prämien bezahlt wurden. Die Gesellschaften sind auch nicht als aktiv am Markt teilenehmende und gegenüber der Beschwerdeführerin gleichberechtig agierende Gesellschaften mit eigenem Unternehmerrisiko zu qualifizieren . Vielmehr hat die Beschwerdeführerin

für Akkordarbeiten insgesamt Fr. 605’788.70 bar an im Zeitraum der fraglichen Zahlungen bereits inaktive Subunternehmen ausgerichtet, über welche kurz darauf das Konkursverfahren eröffnet wurde . Die Beschwerdegegnerin schloss damit zu Recht auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht . Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die Zahlungen vollständig als Lohn zahlungen der Beschwerdeführerin

angerechnet hat.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die gewählte Rechtsgestaltung den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht und insgesamt Umstände vor liegen , die darauf schliessen lassen, dass die Barzahlungen an die Z.___ AG , die A.___

gmbh , die B.___ GmbH, die C.___ GmbH und die D.___ GmbH rechtsmissbräuchlich nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt wurde und dass diese Gesellschaften - insbesondere im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfalteten. Die rechtliche Selbständigkeit kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1-4.2.2).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 5 Okt . bis 30. Nov . 2021 Fr. 64'620. -- A.___

g mb h

29. April bis 8. September 2022 Fr. 195'968. -- Z.___ AG

1. Feb. b is 29. Sept. 2021 Fr. 194'000. -- D.___

GmbH

1. Juli bis 30. Sept . 2019 Fr. 100'000. -- Sie habe immer an eine Partnerfirma bezahlt, die existiert habe, was aus dem Handelsregister abgelesen werden könne. Bei einer AG oder GmbH müsse ein Arbeitgeber davon ausgehen können, dass diese best ünden, sie in der Form als Gesellschaft tätig seien und für die Frage, ob eine Gesellschaft existiere, dürfe den Angaben im Handelsregister vertraut werden. Sie sei keine Arbeitgeberin für die Personen gewesen, die in den genannten Firmen gearbeitet hätten , wozu sie Anweisungen hätte geben müssen. Dies habe sie gar nicht gekonnt, da sie dazu weder fachlich in der Lage gewesen sei noch die Ressourcen dazu gehabt habe. Sie habe auch keine Pflicht gehabt, abzuklären, ob die Partnerfirma als GmbH oder AG ihre Versicherungsprämien an die Suva bezahlt hätten . Sie müsste

das nur kontrollieren, wenn sie die Aufträge an eine Person weitergeben

würde, die nicht von einer GmbH oder AG angestellt sei (S. 4). 3. 3.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2021 und 202 2 Barzahlungen von Fr. 605'788.70 an die fünf Firmen Z.___

AG, A.___

gmbh , B.___ GmbH, C.___ GmbH und D.___ GmbH getätigt hat (vgl. Urk. 12/ I /103 S. 1 und Urk. 12/ I /104 S. 9 ). Str eiti g und z u prüfen ist , ob die Barzahlungen als massgebender Lohn aus unselbständiger Akkorda r beit für die Beschwerde führerin zu fassen sind und die Beschwerdegegnerin diese damit zu Recht als prämienpflichtige Lohnsummen der Jahre 20 19, 2021 und 2022 nacherfasst

hat

(Urk. 1 2 / I /104 S. 11 ) . 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin fungierte seit der Eintragung der Y.___ im Handelsregister vom 24. April 2019 bis zu deren Löschung am 6. November 2023 als deren Inhaberin mit Einzelunterschrift. Der Firmenzweck wurde bezeichnet mit Gartenbau, Projektierung und Anlegen von Gartenanlagen, Bau- und Renovationsarbeiten an Gebäuden. Platten- und Keramikbeläge . (Handelsregisterauszug; Urk. 14/1). An gleicher Domiziladresse ist seit dem 20.

September 2022 nun die N.___ AG mit einzigem Verwaltungsratsmitglied O.___ , dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, im Handelsregister eingetragen (Urk. 14/2 , Urk. 12/I/103 S. 1 ). 3.2.2

Die Z.___ AG mit Sitz in P.___

w urde am

24. November 2020 im Handelsregister eingetragen , das Konkursverfahren am 16. November 2022 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 25. November 2024 gelöscht. Als einziges Verwaltungsratsmitglied fungierte Q.___ (Urk. 14/3). 3.2.3

Die A.___

gmbh

mit Sitz in R.___ wurde am

E. 10 . März 2020 im Handelsregister eingetragen und das Konkursverfahren am 1 4 . November 2022 mangels Aktiven eingestellt. Als Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 17. November 2021 S.___ und danach T.___

eingetragen (Urk. 14/ 4 ). 3.2.4

Die B.___ GmbH mit Sitz in U.___

wurde am 15. Februar 2018 im Handelsregister eingetragen , das Konkursverfahren am 1 1 . Oktober 2022 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 2 3 . Oktober 2024 gelöscht . Gesellschafter und Geschäftsführer war

bis 1 5 . Dezember 2021 V.___ und danach W.___ (Urk. 14/ 5 ). 3.2.5

Die C.___ GmbH mit Sitz in AA._ __ , wurde bereits am 25. März 2014 im Handelsregister eingetragen . N achdem sie ihr Domizil eingebüsst hatte ,

wurde der Konkurs am 23. Mai 2022 eröffnet und das Verfahren am 2.

November 2022 mangels Aktiven eingestellt . Als Geschäftsführer fungierte ab 23. Juni 2017 bis 28. Oktober 2019 AB._ __ und danach AC.___

als Geschäftsführer und Liquidator (Urk. 14/6). 3.2.6

Die D.___ GmbH mit Sitz in AD._ __

wurde am 2 . Februar 201 5

ins Handelsregister eingetragen. N achdem sie ihr Domizil eingebüsst hatte ,

wurde die Gesellschaft am 1. März 2021 gelöscht. Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 2 9 . Mai 2019 Nazmi Sulejmani und danach AE.___ (Urk. 14/ 7 ). 4.

E. 15 Okt ober und

am

30. Nov ember 2021 Barzahlungen von insgesamt Fr. 64'620. -- ausgerichtet hat. Aufgrund der beiden Quittungen (vgl. Urk. 12/I/99 S. 40 und S.

43) mit unlesbarer Unterschrift, die

weder der Unterschrift des Geschäftsführers V.___

noch jener des späteren Geschäftsführers W.___ , wie sie anlässlich ihrer Konkurseinvernahme abgegeben wurden, entsprechen (vgl. Urk. 12/IV/56 S. 5 und Urk. 12/IV55 S.

6 ), ist nicht erkennbar, wer

für die B.___ GmbH die Summe in b ar entgegengenommen hat . Diesbezüglich hüllt sich die Beschwerdeführerin in Schweigen mit dem einzigen Vorbringen, sie sei nicht verpflichtet gewesen ,

dies zu kontrollieren (Urk. 12/I/115 S. 5–6).

Die B.___ GmbH teilte aber bereits im Dezember 2020 der Suva Aarau mit, dass sie ihre Geschäftstätigkeit per Ende Dezember 2020 aufgeben

und sie einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nachgehen werden ( Urk. 12/IV/36 , vgl. auch Urk. 12/IV/32

f. ). In gewissem Widerspruch dazu steht zwar die Aussage des bis 1 5 .

Dezember 2021 eingetragene n Geschäftsführer s

V.___ , welcher in

der Konkurseinvernahme angab, dass

alle Mitarbeiter

erst per Ende Oktober 2021 entlassen worden seien (Urk. 12/IV/56 S. 3) . Seiner Aussage folgend fällt die Barzahlung vom 15. Oktober 2021 in

einen Zeitpunkt , in

dem die Gesellschaft allenfalls noch hätte aktiv sein können .

D er Beschwerdegegnerin kann aber darin gefolgt werden , dass nicht nachvollziehbar ist, dass ein Gerüstbauer als Subunternehmer für einen Gartenbauer gearbeitet haben sol l . Mangels einer Bewilligung

ist auch auszuschliessen , dass die Gesellschaft als Personalverleiherin tätig war , weshalb aus dem

Quittungstext «Personal-Vermittlung» nichts hergeleitet werden kann .

Im Weiteren tätigte d ie Beschwerdeführerin nebst der Barzahlung von

Fr. 24'771.-

- auch im November 2021 eine Barzahlung von pauschal

Fr. 39'849.--

an die B.___ GmbH und damit in einem Zeitpunkt, in

dem die Gesellschaft mit Sicherheit nicht mehr aktiv war . In Beziehung zur B.___ GmbH liegen damit keine Umstände vor, die an nehmen lassen , dass die Beschwerdeführerin als Akkordvergeber in

einem gleichgeordnete n Geschäftspartner auf Augenhöhe gegenüberstand.

D ie Beschwerdegegnerin wies auch zu Recht auf das nahezu identisches Layout der Quittungen der A.___ GmbH und der B.___ GmbH hin , was Zweifel an deren Richtigkeit weckt

(vgl. etwa Urk. 12/I / 97 S. 2 und Urk. 12/I/ 99 S. 43) . Auch wenn die Firmen das selbe Computerprogramm verwendet haben mögen (Urk. 12/I/115 S. 6), wäre das Verwenden des Buchstabens «o» statt der Ziffer «0» in der Jahresangabe «2022» überaus zufällig. I m Hinblick auf die Unterschiede der Unternehmungen , Architekturbüro mit Domizil im Kanton Luzern und Gerüstebauer

mit Domizil im Kanton Aargau , erscheint dies in der Tat sonderbar . Der Briefkopf welcher die B.___ GmbH an anderer Stelle verwendet hat, ist auch ein anderer (vgl. Urk. 12/IV/36). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch diese Zahlung als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin nacherfasst hat .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00048

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

19. Februar 2025 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Das Einzelunternehmen

Y.___ war seit 24. April 2019 bei der Suva als versicherter Betrieb erfasst und für ihre Mitarbeitenden prämienpflichtig (Urk. 12/ I /14). Am 31. Dezember 2022 teilte die Inhaberin X.___ mit, dass ihre Firma inaktiv sei und sie die Unternehmensversicherung per 31. Dezember 2022 kündige (Urk. 12/ I /79). Am 29. September 2023 führte die Suva eine Betriebsrevision durch (Urk. 12/ I /91 und Urk. 12/ I /103). Gestützt auf die Revisionsergebnisse mit einer

nacherfassten Differenzlohnsumme von Fr.

616'623. -- für die

Zeit vom 24. April 2019 bis 31. Dezember 2022

forderte die Suva mit Rechnung vom 21. November 2023 Prämienbeiträge von Fr.

27'276.55 nach (Urk. 12/ I /104 S. 11 ). Dagegen erhob X.___

a m 11. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 12/ I /115 S. 1-12 ). Mit Entscheid vom 14.

Februar 2024 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut

indem sie ankündigte, dass sie mit einer neuen Prämienrechnung die Differenzlohnsumme um Fr.

10'833.73 (auf Fr. 605'789.--) reduziere ( Urk. 2) . 2 .

G egen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 erhob X.___ am 12.

März 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, die Prämienforderung der Suva sei aufzuheben . Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Nach Art. 1 a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach diesem Gesetz (das heisst nach dem UVG) versichert. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. 1.3

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1. 4

Gemäss Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 69 E. 2b).

Es ist Sache der Suva, nötigenfalls aufgrund eigener Erhebungen über den Status eines Akkordanten zu befinden, wenn die in Frage stehende Tätigkeit für resp ektive in einem ihr unterstellten Betrieb nach Art. 66 UVG ausgeübt wird. Der Entscheid des Unfallversicherers oder des UVG-Richters ist für die Ausgleichskasse verbindlich (BGE 101 V 89 E. 2 ; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4 . Auflage 2020 , Art. 5

Rz

29 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S. 1) , dass die angefochtene Prämienrechnung auf die Arbeitgeberkontrolle vom 29.

September 2023 abstelle , wonach von der Beschwerdeführerin bar ausgerichtete Entschädigungen als prämienpflichtige Lohnsumme aufgerechnet worden sei . Es handle sich um Barz ahlungen , die

die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2021 und 2022 an die Unternehmungen Z.___ AG, die A.___

gmbh , die B.___ GmbH, die C.___ GmbH und die D.___ GmbH ausgerichtet habe und die alle in Liquidation bzw. gelöscht worden seien .

Bei den im Namen der Z.___ AG ausgestellten Rechnungen vom 1. Februar 2021 und vom

2. März 2021

seien Akkordarbeiten beschrieben , wobei die Z.___ AG für Kunden der Beschwerdeführerin tätig geworden un d nicht Empfängerin von Direktaufträgen gewesen sei . I n der Rechnung sei der Zweck mit « Pauschal: Personalverleihung» angegeben worden , weshalb es sich nicht um eine Rechnung

für ein Werk im Sinne des Werkvertragsrechts respektive um klar definierte Aufträge mit entsprechenden Sorgfaltspflichten handle. Die Rechnungen enth ielten auch keine Entschädigung für Material- oder Werkzeugaufwand und deshalb sei nicht von Lieferanten, sondern von Subakkorda n ten auszugehen. Gleiches gelte auch für die Rechnungen der B.___ GmbH vom 15. Oktober 2021 und vom 31. Oktober 2019 , der D.___ GmbH vom 2. September 2019, und der A.___

gmb h vom 8.

September 2022 . Di e Rechnungen würden auf unselbständige Akkordarbeiten hin weisen , womit es sich um

Personal der Beschwerdeführerin und damit um unselbständige Tätigkeit hand le (S. 4 f.) .

Es

könne festgehalten werde n, dass k eine der aufgeführten Akkordnehmerinnen und Akkordnehmer bei der AHV Löhne deklariert bzw. Beiträge bezahlt habe . Bei der Suva seien ebenfalls keine Löhne gemeldet und keine Prämien bezahlt worden . Sämtliche Subunternehmen müss ten als inaktive, nicht gleichberechtigt gegenüber der Beschwerdeführerin agierende Gesellschaften , ohne eigenes Unternehmerrisiko gelten. Somit widerspr e ch e die gewählte Rechtsgestaltung bei allen Subunternehmen den tatsächlichen Verhältnissen. Es könne auch nicht von einem Zufall ausgegangen werden. Vielmehr hand le es sich um ein

systematisches Vorgehen, um sich der Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen (S. 12 f.) . Die Beschwerdeführerin habe für Akkordarbeiten insgesamt F r. 605 ’ 788.70 bar

aus gerichtet . Sämtliche Subunternehmen seien

aber im Zeitraum der fraglichen Zahlungen inaktiv gewesen und i n den Rechnungen der Subunternehmen s eien keinerlei Kosten für Betriebsmittel,

Werkzeuge oder Material ersichtlich. Geschäftsräumlichkeiten s eien bei keinem der thematisie r ten Subunternehmen nachgewiesen oder überwiegend wahrscheinlich. Die Konkurseinvernahmen betreffend die A.___

gmbh

und die B.___ GmbH

hätten auch keinerlei Aktiven wie Betriebsmittel oder

Materialien aufgezeigt . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewinnanteile, Deckungsbeiträge, Verwaltungskosten, Fixkosten, Material- und Maschinenkosten usw. seien aufgrund

der Akten weder ersichtlich noch belegt. Dementsprechend sei auch nicht zu beanstanden, wenn

die Zahlungen vollständig als Lohn gelten d gemacht und aufgerechnet w orden seien (S. 13 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f. ), sie habe nur vier Mitarbeiter und sei im Gartenbau tätig. Sie bekomme aber oft Aufträge, die sie selber nicht ausführen könne, da sie dazu nicht das nötige Material und auch die Werkzeuge nicht habe und für entsprechende Arbeit auch nicht genügend spezialisiert sei. Sie gebe diese Aufträge dann an eine Partnerfirma weiter. In den Jahren 2019, 2021 und 2022 sei es so gewesen, dass sie auf den Baustellen gemäss nachstehender Tabelle Aufträge bekommen und die sie dann weitergegeben habe. Jahr Auftragsvolumen Baustelle in Partnerfirma Art der Arbeiten 2019 Juli-Dez . 2019 Juli – Sept . Fr. 249'000.-- Fr.

65'000.-- Fr.

262'000.-- E.___ F.___

und G.___ C.___ GmbH D.___

GmbH BKP 421 Gärtner -a rbeiten Abbrucharbeiten Grünflächen Bepflanzungen Hartflächen usw. 2021 Feb. -Sept. 2021 Okt. -Nov. Fr.

30'000.-- Fr. 127'000.-- Fr. 100'000.— Fr. 172'000.-- H.___ E.___ I.___ J.___ E.___ K.___ J.___ Z.___

AG B.___

GmbH Mauer, Asphalt, Verbundsteine 2022 April- Sept. Fr. 259'822.10 Fr.

60'000.-- Fr.

37'000.-- L.___ K.___ M.___ A.___

g mb h Mauer , Verbundsteine, Bepflanzung

Auf den genannten Baustellen habe sie nur die Gartengestaltung gemacht und die anderen Arbeiten an die Partnerfirmen wie folgt weitergegeben :

C.___

GmbH Juli bis Dezember 2019 Fr. 51'200. -- B.___ GmbH 1

5. Okt . bis 30. Nov . 2021 Fr. 64'620. -- A.___

g mb h

29. April bis 8. September 2022 Fr. 195'968. -- Z.___ AG

1. Feb. b is 29. Sept. 2021 Fr. 194'000. -- D.___

GmbH

1. Juli bis 30. Sept . 2019 Fr. 100'000. -- Sie habe immer an eine Partnerfirma bezahlt, die existiert habe, was aus dem Handelsregister abgelesen werden könne. Bei einer AG oder GmbH müsse ein Arbeitgeber davon ausgehen können, dass diese best ünden, sie in der Form als Gesellschaft tätig seien und für die Frage, ob eine Gesellschaft existiere, dürfe den Angaben im Handelsregister vertraut werden. Sie sei keine Arbeitgeberin für die Personen gewesen, die in den genannten Firmen gearbeitet hätten , wozu sie Anweisungen hätte geben müssen. Dies habe sie gar nicht gekonnt, da sie dazu weder fachlich in der Lage gewesen sei noch die Ressourcen dazu gehabt habe. Sie habe auch keine Pflicht gehabt, abzuklären, ob die Partnerfirma als GmbH oder AG ihre Versicherungsprämien an die Suva bezahlt hätten . Sie müsste

das nur kontrollieren, wenn sie die Aufträge an eine Person weitergeben

würde, die nicht von einer GmbH oder AG angestellt sei (S. 4). 3. 3.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2021 und 202 2 Barzahlungen von Fr. 605'788.70 an die fünf Firmen Z.___

AG, A.___

gmbh , B.___ GmbH, C.___ GmbH und D.___ GmbH getätigt hat (vgl. Urk. 12/ I /103 S. 1 und Urk. 12/ I /104 S. 9 ). Str eiti g und z u prüfen ist , ob die Barzahlungen als massgebender Lohn aus unselbständiger Akkorda r beit für die Beschwerde führerin zu fassen sind und die Beschwerdegegnerin diese damit zu Recht als prämienpflichtige Lohnsummen der Jahre 20 19, 2021 und 2022 nacherfasst

hat

(Urk. 1 2 / I /104 S. 11 ) . 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin fungierte seit der Eintragung der Y.___ im Handelsregister vom 24. April 2019 bis zu deren Löschung am 6. November 2023 als deren Inhaberin mit Einzelunterschrift. Der Firmenzweck wurde bezeichnet mit Gartenbau, Projektierung und Anlegen von Gartenanlagen, Bau- und Renovationsarbeiten an Gebäuden. Platten- und Keramikbeläge . (Handelsregisterauszug; Urk. 14/1). An gleicher Domiziladresse ist seit dem 20.

September 2022 nun die N.___ AG mit einzigem Verwaltungsratsmitglied O.___ , dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, im Handelsregister eingetragen (Urk. 14/2 , Urk. 12/I/103 S. 1 ). 3.2.2

Die Z.___ AG mit Sitz in P.___

w urde am

24. November 2020 im Handelsregister eingetragen , das Konkursverfahren am 16. November 2022 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 25. November 2024 gelöscht. Als einziges Verwaltungsratsmitglied fungierte Q.___ (Urk. 14/3). 3.2.3

Die A.___

gmbh

mit Sitz in R.___ wurde am 10 . März 2020 im Handelsregister eingetragen und das Konkursverfahren am 1 4 . November 2022 mangels Aktiven eingestellt. Als Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 17. November 2021 S.___ und danach T.___

eingetragen (Urk. 14/ 4 ). 3.2.4

Die B.___ GmbH mit Sitz in U.___

wurde am 15. Februar 2018 im Handelsregister eingetragen , das Konkursverfahren am 1 1 . Oktober 2022 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 2 3 . Oktober 2024 gelöscht . Gesellschafter und Geschäftsführer war

bis 1 5 . Dezember 2021 V.___ und danach W.___ (Urk. 14/ 5 ). 3.2.5

Die C.___ GmbH mit Sitz in AA._ __ , wurde bereits am 25. März 2014 im Handelsregister eingetragen . N achdem sie ihr Domizil eingebüsst hatte ,

wurde der Konkurs am 23. Mai 2022 eröffnet und das Verfahren am 2.

November 2022 mangels Aktiven eingestellt . Als Geschäftsführer fungierte ab 23. Juni 2017 bis 28. Oktober 2019 AB._ __ und danach AC.___

als Geschäftsführer und Liquidator (Urk. 14/6). 3.2.6

Die D.___ GmbH mit Sitz in AD._ __

wurde am 2 . Februar 201 5

ins Handelsregister eingetragen. N achdem sie ihr Domizil eingebüsst hatte ,

wurde die Gesellschaft am 1. März 2021 gelöscht. Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 2 9 . Mai 2019 Nazmi Sulejmani und danach AE.___ (Urk. 14/ 7 ). 4. 4.1

Hinsichtlich der Z.___ AG

ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unbestritten, d ass die Beschwerdeführerin der Gesellschaft

im Zeitraum vom 1.

Feb ruar

b is 29.

Sept ember 2021 insgesamt Fr.

194'000. -- an Bar zahlung en

ausgerichtet hat (E. 2). Zu den Zahlung en sind Quittungen

mit der Bezeichnung « Regiearbeiten, Pauschal , Personalver leihung » aktenkundig . Die Quittungen

wurden

von Q.___

(Urk. 12/ I /99 S.

2 -5, Urk. 12/ I /99 S. 4 4 –46 und Urk.

12/ I /101 S. 5–11) , dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Z.___

AG , unterzeichnet

(vgl. dazu auch Urk. 12/I/112 S. 2 und Urk. 12/ II /10 S. 2- 25 mit gleichen Unterschriften in anderem Zusammenhang). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Z.___ AG der Beschwerdegegnerin weder Löhne gemeldet noch auf Schreiben reagierte hat und die Gesellschaft

ihr folglich auch ni e unterstellt wurde . Als

Unternehmenszweck d er

Z.___ AG sind Immobiliendienstleistungen und Immobiliengeschäfte , insbesondere

Erwerb, Verkauf, Vermittlung und Bewirtschaftung

sowie Neu- und Umbauten aufgeführt (Urk. 14/3).

Die Beschwerdegegnerin wies vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hin, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Z.___ AG

Gartenbauarbeiten erbracht und so

als gleichberechtigt agierende Geschäftspartnerin gegenüber der Beschwerdeführerin hätte auftreten können. Die Beschwerdegegnerin wies auch zu Recht darauf hin, dass

die Gesellschaft entgegen dem Vermerk auf der Quittung auch nicht a ls Personalverleiherin hat te

agieren k önnen , da ihr hierfür eine Bewilligung fehlte. Die Beschwerdeführerin vermochte dazu bereits in ihrer Einsprache nichts Näheres vor zubringen . Dass es sich um Honorarrechnungen der Z.___ AG , die auch Gewinnanteile, Verwaltungskosten, Deckungsbeiträge etc. enth alten haben sollen , ist durch nichts belegt (vgl. Urk. 12/I/115 S. 1 ff. ) und auch f ür die Behauptung , man habe auf der Baustelle die Gartengestaltung gemacht und die anderen Arbeiten an Partnerfirmen vergeben und dafür die Barauszahlungen getätigt (Urk. 1) , erg eben sich kein e Anhaltspunkt e . I nsbesondere konnten keine Verträge , Stundenrap p orte oder ähnliches vor gelegt werden , was bei Barzahlungen in dieser Grössenordnung nicht plausibel ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Betrag von Fr.

194'000. -- als Lohn aus unselbständiger Akkordarbeit für das Subunternehmen Z.___ AG qualifiziert und als prämienpflichtige Lohnsumme

nacherfasst hat . 4.2

Betreffend die

A.___

gmbh

ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. April bis 8. September 2022 insgesamt Fr. 195'968. -- bar ausgerichtet hat. Zu den Zahlungen sind Quittungen mit der Bezeichnung « Personal -Verleih» aktenkundig (Urk. 12/I/97 S. 1–6). Die

Unterschrift auf den sechs Quittungen , wobei es sich um die gleiche Person handelt, ist nicht lesbar und wer f ür die A.___

gmbh die Summe in b ar entgegengenommen hat, erschliesst sich aus den Akten nicht . T.___ ,

welcher ab

17. November 2021 Geschäftsführer der Gesellschaft war, zeichnete bei der Konkurseinvernahme mit einer anderen Unterschrift (Urk. 12/III/37 S. 15).

Anlässlich der Konkurseinvernahme vom 11. Mai 2023 erklärte er auch , dass die A.___

gmbh über keinerlei Aktiven, insbesondere keine Betriebsmittel oder Warenvorräte , verfüg t habe und drei Monate nach Beginn seiner Arbeiten das Geschäftskonto gesperrt worden sei , sodass er die Arbeiten mit der Gesellschaft eingestellt habe. Da mit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist , dass die Gesellschaft ab März 2022 inaktiv war

und betreffend die von April bis September 2022 geleisteten Barzahlungen auf in unselbständiger Stellung erfolgte Akkordarbeit schloss.

D ie einzige Entgegnung der Beschwerdeführerin , dass es nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre zu kontrollieren, ob Personen f irmenintern berechtigt seien , Barquittungen zu unterschreiben

(Urk. 12/I/115 S. 4) , ist nicht stichhaltig . Zudem wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass auch hier ausgeschlossen werden kann, dass die Gesellschaft als Personalverleiherin agiert ha t , denn gemäss Handelsregister war sie als Architekturbüro eingetragen (vgl. Urk. 14/4) und verfügte über keine Bewilligung zum Personalverleih .

Die Nacherfassung dieser Zahlung als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin erfolgte damit zu Recht. 4.3

Für die Zahlungen an die B.___ GmbH ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am

15. Okt ober und

am

30. Nov ember 2021 Barzahlungen von insgesamt Fr. 64'620. -- ausgerichtet hat. Aufgrund der beiden Quittungen (vgl. Urk. 12/I/99 S. 40 und S.

43) mit unlesbarer Unterschrift, die

weder der Unterschrift des Geschäftsführers V.___

noch jener des späteren Geschäftsführers W.___ , wie sie anlässlich ihrer Konkurseinvernahme abgegeben wurden, entsprechen (vgl. Urk. 12/IV/56 S. 5 und Urk. 12/IV55 S.

6 ), ist nicht erkennbar, wer

für die B.___ GmbH die Summe in b ar entgegengenommen hat . Diesbezüglich hüllt sich die Beschwerdeführerin in Schweigen mit dem einzigen Vorbringen, sie sei nicht verpflichtet gewesen ,

dies zu kontrollieren (Urk. 12/I/115 S. 5–6).

Die B.___ GmbH teilte aber bereits im Dezember 2020 der Suva Aarau mit, dass sie ihre Geschäftstätigkeit per Ende Dezember 2020 aufgeben

und sie einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nachgehen werden ( Urk. 12/IV/36 , vgl. auch Urk. 12/IV/32

f. ). In gewissem Widerspruch dazu steht zwar die Aussage des bis 1 5 .

Dezember 2021 eingetragene n Geschäftsführer s

V.___ , welcher in

der Konkurseinvernahme angab, dass

alle Mitarbeiter

erst per Ende Oktober 2021 entlassen worden seien (Urk. 12/IV/56 S. 3) . Seiner Aussage folgend fällt die Barzahlung vom 15. Oktober 2021 in

einen Zeitpunkt , in

dem die Gesellschaft allenfalls noch hätte aktiv sein können .

D er Beschwerdegegnerin kann aber darin gefolgt werden , dass nicht nachvollziehbar ist, dass ein Gerüstbauer als Subunternehmer für einen Gartenbauer gearbeitet haben sol l . Mangels einer Bewilligung

ist auch auszuschliessen , dass die Gesellschaft als Personalverleiherin tätig war , weshalb aus dem

Quittungstext «Personal-Vermittlung» nichts hergeleitet werden kann .

Im Weiteren tätigte d ie Beschwerdeführerin nebst der Barzahlung von

Fr. 24'771.-

- auch im November 2021 eine Barzahlung von pauschal

Fr. 39'849.--

an die B.___ GmbH und damit in einem Zeitpunkt, in

dem die Gesellschaft mit Sicherheit nicht mehr aktiv war . In Beziehung zur B.___ GmbH liegen damit keine Umstände vor, die an nehmen lassen , dass die Beschwerdeführerin als Akkordvergeber in

einem gleichgeordnete n Geschäftspartner auf Augenhöhe gegenüberstand.

D ie Beschwerdegegnerin wies auch zu Recht auf das nahezu identisches Layout der Quittungen der A.___ GmbH und der B.___ GmbH hin , was Zweifel an deren Richtigkeit weckt

(vgl. etwa Urk. 12/I / 97 S. 2 und Urk. 12/I/ 99 S. 43) . Auch wenn die Firmen das selbe Computerprogramm verwendet haben mögen (Urk. 12/I/115 S. 6), wäre das Verwenden des Buchstabens «o» statt der Ziffer «0» in der Jahresangabe «2022» überaus zufällig. I m Hinblick auf die Unterschiede der Unternehmungen , Architekturbüro mit Domizil im Kanton Luzern und Gerüstebauer

mit Domizil im Kanton Aargau , erscheint dies in der Tat sonderbar . Der Briefkopf welcher die B.___ GmbH an anderer Stelle verwendet hat, ist auch ein anderer (vgl. Urk. 12/IV/36). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch diese Zahlung als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin nacherfasst hat . 4.4

Unbestritten sind auch d ie Barz ahlungen der Beschwerdeführerin an die C.___ GmbH von Fr. 51'200 .-- . Die

Summe stimmt mit den vier Quittungen (vgl. Urk. 12/I/100 S. 2, S. 11 - 13) überein , wobei sie Arbeiten im August, Oktober, November und Dezember 2019 dokumentieren . Ob AB.___ , welcher Geschäftsführer

bis 28. Oktober 2019 oder AC.___ ,

welcher danach als Geschäftsführer und zuletzt auch als Liquidator

der C.___ GmbH tätig war

(Urk. 14/6) , die Barzahlungen entgegengenommen haben, ist auch hier aus den unlesbaren aber von der gleichen Person abgegebenen Unterschrift en auf den Quittungen nicht herzuleiten. Aktenkundig ist jedoch, dass die C.___ GmbH am 13. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, dass sie keine Aktivitäten ausüb t und keine Angestellten ha t (vgl. Urk. 12/V/5 S. 2). Dass die Gesellschaft im Jahr 2019 und 2020 keine Löhne ausgerichtet hat, bestätigte auch die SVA Aargau (Urk. 12/V/5 S. 1 und Urk. 12/V/7) , weshalb sie die Gesellschaft als Betrieb ohne Löhne und

als inaktives Mitglied erfasst hat . Bezüglich der Geschäftsbeziehung der C.___ GmbH zur Beschwerdeführerin ist damit nicht auf eine aktive, gleichberechtigt am Markt agierende Gesellschaft zu schliessen . Ferner kann d em Suva-Revisor auch darin gefolgt werden , dass sonderbar ist, dass die Rechnungen der Gesellschaft keine fortlaufenden Rechnungsnummern aufweisen ,

sondern dafür das Rechnungsdatum verwendet w ird und zudem auffällt , dass alle Rechnungen die gleiche Unterschrift trage n , obwohl AB.___ am 28. Oktober 2019 durch AC.___ ersetzt w urde

und damit unterschiedliche Signaturen zu erwarten s ind . Die Echtheit der Belege ist damit zweifelhaft und die durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführerin unglaub haft ,

wonach

es sich bei den Zahlungen nicht um Lohn sondern um Honorarrechnungen der C.___ GmbH handle, welche Gewinnanteile, Deckungsbeiträge, Verwaltungs-, Büro- Material - und Maschinenkosten enthalten sollen (vgl. Urk. 12/I/115

S. 7 ff . ) . Damit erfolgte die Nacherfassung dieser Zahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin ebenso zu Recht. 4.5

In Bezug auf die

D.___ GmbH ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis am 31. September 2019 insgesamt Fr. 100'000. -- ausgerichtet hat . Dazu liegen vier Quittungen über Barauszahlungen von Fr. 22'500.--, Fr.

25'000. - -, Fr. 18'000.-- und Fr. 34'500.-- vor (Urk. 12/I/101 S. 60 - 62 und S.

66). Ob AE.___ , welcher seit

29. Mai 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH im Handelsregister eingetragen war , die Barzahlungen entgegengenommen ha t , lässt sich auch hier aus den unlesbaren , aber von der gleichen Person abgegebenen Unterschrift en auf den Quittungen nicht herleiten. Die Quittungen inklusive Firmenstempel weisen auch

auffällige Ähnlichkeiten mit den vorerwähnten Quittungen der C.___ GmbH (Urk. 12/I/101/S. 5 6 ff.) auf , was an d eren Echtheit zweifeln lässt . Aktenkundig ist dazu

das Schreiben vom 1. Oktober 2018 , mit welchem die D.___ GmbH die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass sie bereits im März 2018 mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Firma per 31. März 2018 eingestellt werde (Urk. 12/VI/60). Im Weiteren liegt eine Telefonnotiz vom 2. Februar 2024 auf (Urk. 12/VI/87) , wonach d as Sozialversicherungszentrum Thurgau am 10.

September 2019 notiert hat , dass die Post an die Gesellschaft retourniert werde und die Person nicht auffindbar ist . Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass für den Zeitpunkt der Barz ahlungen

der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass die D.___ GmbH ihr gegenüber als aktive am Markt agierende,

gleichberechtigt e

Gesellschaft aufgetreten ist.

Die Beschwerdegegnerin ist daher auch bezüglich der D.___ GmbH zu Recht vom Regelfall ausgegangen, dass Akkordanten gemäss der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 1.4 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen) und keine Gründe vorliegen , um hiervon abzuweichen .

Damit sind auch diese Zahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin zu fassen.

4. 6

Zusammenfassend ist damit erstellt , dass

keine der

vorerwähnten Gesellschaften AHV - Löhne deklariert beziehungsweise Beiträge entrichtet

hat und auch bei der Beschwerdegegnerin keine Löhne gemeldet und Prämien bezahlt wurden. Die Gesellschaften sind auch nicht als aktiv am Markt teilenehmende und gegenüber der Beschwerdeführerin gleichberechtig agierende Gesellschaften mit eigenem Unternehmerrisiko zu qualifizieren . Vielmehr hat die Beschwerdeführerin

für Akkordarbeiten insgesamt Fr. 605’788.70 bar an im Zeitraum der fraglichen Zahlungen bereits inaktive Subunternehmen ausgerichtet, über welche kurz darauf das Konkursverfahren eröffnet wurde . Die Beschwerdegegnerin schloss damit zu Recht auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht . Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die Zahlungen vollständig als Lohn zahlungen der Beschwerdeführerin

angerechnet hat.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die gewählte Rechtsgestaltung den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht und insgesamt Umstände vor liegen , die darauf schliessen lassen, dass die Barzahlungen an die Z.___ AG , die A.___

gmbh , die B.___ GmbH, die C.___ GmbH und die D.___ GmbH rechtsmissbräuchlich nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt wurde und dass diese Gesellschaften - insbesondere im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfalteten. Die rechtliche Selbständigkeit kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1-4.2.2).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef