Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1 3. September 2022 als Holz bearbeiter EBA bei der Y.___
ag, Filiale Z.___, angestellt, als er am 22.
September 2022 als Fahrrad lenker gegen eine Ampel prallte und auf den rechten Arm fiel (Urk. 1 4 /1). Die am 2 4. September 2022 erstbehandelnde Ärztin des
A.___, diagnostizierte eine undislozierte distale Radiusfraktur rechts . Als unfallfremde Beeinträchtigungen hielt sie die «bekannte» Scaphoidpseudarthrose
mit Humpback -Deformität und SL-Spalt
an der rechten Hand fest. Zudem verordnete sie eine konservative Therapie und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. bis 29.
September 2022 (Urk. 1 4 / 2
ff.), welche von den in der Schweiz nach behandelnden Ärzten des Stadtspitals B.___
mehrfach verlängert wurde bis 30.
April 2023 (vgl.
Urk.
1 4 /8 /2, Urk. 1 4 /12 /2, Urk. 1 4 /21 /2, Urk. 1 4 /26 /3, Urk. 1 4 /37 /4 f., Urk. 1 4 /50 /3, Urk. 1 4 /65 /3). Die Suva anerkannte den Schaden fall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung, Urk. 1 4 /17). Die am 30.
September 2022, 1 4. November 2022
und 1. Februar 2023 durchgeführte n
bildgebenden Untersuchungen (Röntgen /CT) des rechten Hand gelenks zeigten eine Fraktur des Prozessus
styloideus radii mit intraartikulärer Beteiligung, ohne sekundäre Dislokation, sowie Pseudarthrose am Scaphoid bei Status nach Scaphoid quer fraktur 2018; frische Frakturen im Bereich der Hand wurzel konnten ausgeschlossen werden (Urk.
1 4 /5 6 ff). Im Februar 2023 berichteten die behandelnden Ärzte
bezüglich der Radiusfraktur rechts vollkommene Schmerzfreiheit und einen klinisch und radiologisch regelrechten Verlauf . Zudem hielten sie eine
deutliche karpale Instabilität (SLAC- Wrist) rechts
fest und empfahlen diesbezüglich
eine arthroskopische Handgelenksynovektomie
(vgl. Sprechstundenbericht e vom 1. und 27.
Februar 2023, Urk. 1 4 /63 f.). Am 20.
April 2023 nahm Versicherungs ärztin med. pract . C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 1 4 /7 2). Gestützt darauf teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 2 5. April 2023 mit, die bi s her erbrachten Leistungen würden vorsorglich per 2 6. April 2023 eingestellt (Urk. 13/74) . Auf entsprechende Gesuche des Versicherten hin (vgl. Urk. 14/81/1, Urk. 14/83/1) wurden ihm
in der Folge über den 2 6. April 2023 Taggelder aus gerichtet (vgl. Urk. 14/97/2, Urk. 14/85, Urk. 14/122) . Am 1 8. Juli 2023 forderte die Suva insgesamt Fr. 4'688.10 für im April und Mai 2023 zu viel bezahlte Taggelder vom Versicherten zurück (Urk. 14/102/2).
Nach weiteren Abklärungen und erneuter versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 (Urk. 14/91) bestätigte die Suva mit Verfügung vom 1 1. Juli 2023 die Leistungseinstellung per 2 6. April 2023 (Urk. 14/9 5). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. August 2023 Einsprache (Urk. 14/10 8). Die von der Krankenversicherung vorsorglich gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2023 erhobene Einsprache (Urk. 14/100) zog diese am 2 5. August 2023 zurück (Urk. 14/111). Nach einer Neuberechnung des Taggeld ansatzes und Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung forderte die Suva a m 18. Oktober 2023 vom Versicherten neu insgesamt Fr. 2'872.55 zurück (Urk.
14/122/3f.) und teilte ihm mit, infolge des hängigen Einspracheverfahrens
sei die Rückforderung sistiert worden (Urk. 14/122/1) .
Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte die Leistungseinstellung per 2 6. April 2023 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ m it elektronischer Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde
und beantragte die Nachzahlung der Taggelder bis einschliesslich September 2023 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 4. März 2024 setzte ihm das hiesige Gericht Nachfrist an, um die Beschwerdeschrift eigenhändig original zu unterzeichnen (Urk. 4). Die se Zustellung kam mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» zurück (Urk. 5) . Nach Bekanntgabe einer gültige n Anschrift und erneuter Zustellung (vgl. Urk. 6, Urk. 7)
reichte d er Beschwerdeführer am 2 9. April 2024 (Poststempel) fristgerecht eine rechtsgültig gezeichnet e Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er die Nachzahlung der Tag gelder bis einschliesslich September 2023 und sinngemäss, es sei von einer Rück forderung der ab Ende April 2023
bezahlten Taggelder abzusehen (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorge sehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial - versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin sei bezüglich der unfallbedingten Radiusfraktur rechts spätestens sechs Monate nach dem Fahrradsturz vom 2 2. September 2022, folglich im März 2023, von einer vollständigen Konsolidie rung auszugehen. Die geplante Operation am rechten Handgelenk stehe im Zusammenhang mit einem Vorzustand, nämlich SLAC- Wrist rechts bei Status nach konservativ behandelter Scaphoidfraktur 2018 mit nun Pseudarthrose. Diese Behandlungskosten könnten nicht zulasten des Unfallereignisses vom 2 2. September 2022 übernommen werden (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Vorverletzung aus dem Jahre 2017 sei bei Arbeitsbeginn 2022 schmerzfrei gewesen. Nach dem Versicherungs fall im September 2022 und a n schliessende r Einstellung de r Leistungen per April 2023 habe sich der Vorzustand – entgegen der Beschwerdegegnerin – monatelang nicht eingestellt. Die geplante Operation sei kurzfristig abgesagt worden. Seit Oktober 2024 versuche er, eine neue Stelle zu finden. Er sei nicht mehr so leistungsfähig wie im Arbeitsjahr 202 2. Er beantrage die Weiterzahlung der Taggelder bis einschliesslich September 202 3. Andernfalls sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 1). In seiner Eingabe vom 29. April 202
E. 4 .
E. 4.4 Im Sprechstundenbericht vom 2 3. Februar 2023 diagnostizierte die behandelnde l eitende Ärztin der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, B.___, eine bereits deutliche SLAC- Wrist bei Status nach konservativ therapierter Scaphoidfraktur 2018 sowie konservativ therapierter Processus styloideus radii Fraktur rechts (September 2022).
Infolge der deutlichen karpalen Instabilität (SLAC- Wrist) am rechten Handgelenk wurde eine arthroskopische Handgelenk synovektomie empfohlen (vgl. Sprechstundenb ericht vom 2 7. Februar 2023, Urk. 1
E. 5 Am 2 0. April 2023 hielt Kreisärztin med. pract .
C.___ fest, die Radiusfraktur sei unfallkausal; bei der Scaphoid -Pseudarthrose nach Fraktur 2018 handle es sich hingegen um einen Vorzustand (Urk. 1 4 /7 2). 4 .
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2024 (Urk.
2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungs ärzt liche n
Beu r teilungen
der Fachärztin med. pract . C.___ vom 2 0. April und 6. Juli 2023, welche diese in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Akten abgab. 5 .2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract . C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der kongruenten medizi nischen Aktenlage erlitt der Beschwerd e führer anlässlich des Fahrradsturzes vom 2 2. September 2022 eine Radiusfraktur
rechts,
welche
in der Folge sowohl aus ärztlicher als auch subjektiver Sicht
regelrecht verheilte . Der Beschwerdeführer berichtete bereits wenige Tage nach dem Unfall keine Schmerzen (vgl. B ericht vom 2 6. September 2022, Urk. 14/8) und i m Februar 2023 weiterhin vollkommene Schmerzfreiheit hinsichtlich der Radiusfraktur (vgl. Sprechstun denbericht vom 1. Februar 2023, Urk. 1 4 /63, hievor E. 4.3). Alsdann bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass es sich bei der
Pseudarthrose am Scaphoid
um einen Vorzustand bei Status nach Scaphoidfraktur 2018 handelt .
Eine allfällige unfallbedingte, richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Gegenteil
hielt Dr. D.___ aufgrund der bildgebenden Untersuchungen vom 24.
September 2022 ausdrücklich fest, es zeige sich im Vergleich zur Vorauf nahme (Juli 2020) keine relevante sekundäre Stellungsänderung (vgl. Urk.
14/4). D arüber hinaus brachte d ie
a m 3 0. September 2022 durchgeführte Computer tomographie den Ausschluss frische r Frakturen im Bereich der Handwurzel (vgl. Urk. 1 4 /56). Mithin lässt sich aus der von einer Assistenzärztin lediglich verdachtsweise erwogenen frakturbedingten Reaktivierung der Pseudarthrose (vgl. hievor E. 4.3) nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Die blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
Auch ist die
UV170570 Post hoc ergo propter hoc 12.2023 Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig
und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom
19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer angab, sein rechtes Handgelenk sei nach vier Jahren Tätigkeit im Büro schmerz frei gewesen (vgl. Urk. 14/81/1), diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit jedoch nicht den Anforderungen des am 1 3. September 2022 wieder aufgenommenen Beruf s eines Zimmermanns
gleichzusetzen
ist .
Mit Blick auf die bereits wenige Tage nach dem Unfall berichtete Schmerzfreiheit sowie im November 2022 und Februar 2023 bildgebend ausgewiesene fortschreitende Konsolidation der Radiusfraktur mit zuletzt nur noch flau abgrenzbare m Frakturspalt
kann med. pract . C.___
zwangslos gefolgt werden, wenn sie von einer vollständigen Konsolidation spätestens im März 2023 ausg eht . Soweit der Beschwerdeführer Taggelder bis einschliesslich September 2023 verlangt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis 30. April 2023 bescheinigt wurde
(Urk. 1 4 /12, Urk. 1 4 /21, Urk. 1 4 /26, Urk. 1 4 /37, Urk. 1 4 /48 /15 f., Urk. 1 4 /50, Urk. 1 4 /65; vgl. auch Telefonnotiz vom 9.
Mai 2023, wonach die behandelnde Ärztin des Stadtspitals B.___ die vom Beschwerdeführer anfangs Mai 2023 verlangte Verlängerung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses verweigert hat, Urk. 14/77) und
er
am 1.
Juni 2023 eine neue S telle als Produktionsmitarbeiter aufgenommen hat (vgl. E-Mail vom 5. Juni 2023 und Arbeitsvertrag, Urk. 14/ 83).
E. 6 Zusammenfassend ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche Aktenlage, insbesondere versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract . C.___
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallfolgen spätes tens per März 2023 vollständig konsolidiert waren, die darüber hinaus beklagten Beschwerden (und attestierte Arbeitsunfähigkeit)
nicht mehr auf den Unfall vom 2 2. September 2022 zurückzuführen waren und die geplante Operation einzig dem Vorzustand galt . Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegeg nerin die bisher erbrachten Leistungen per 2 6. April 2023 eingestellt hat . Bei diesem Beweisergebnis besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, der Vollständigkeit halber unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, weil mit Verfügung vom 2. Mai 2024 (Aufforderung zur Beschwerdeantwort) lediglich Urk.
E. 9 zugestellt wurde - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00043 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
28. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1 3. September 2022 als Holz bearbeiter EBA bei der Y.___
ag, Filiale Z.___, angestellt, als er am 22.
September 2022 als Fahrrad lenker gegen eine Ampel prallte und auf den rechten Arm fiel (Urk. 1 4 /1). Die am 2 4. September 2022 erstbehandelnde Ärztin des
A.___, diagnostizierte eine undislozierte distale Radiusfraktur rechts . Als unfallfremde Beeinträchtigungen hielt sie die «bekannte» Scaphoidpseudarthrose
mit Humpback -Deformität und SL-Spalt
an der rechten Hand fest. Zudem verordnete sie eine konservative Therapie und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. bis 29.
September 2022 (Urk. 1 4 / 2
ff.), welche von den in der Schweiz nach behandelnden Ärzten des Stadtspitals B.___
mehrfach verlängert wurde bis 30.
April 2023 (vgl.
Urk.
1 4 /8 /2, Urk. 1 4 /12 /2, Urk. 1 4 /21 /2, Urk. 1 4 /26 /3, Urk. 1 4 /37 /4 f., Urk. 1 4 /50 /3, Urk. 1 4 /65 /3). Die Suva anerkannte den Schaden fall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung, Urk. 1 4 /17). Die am 30.
September 2022, 1 4. November 2022
und 1. Februar 2023 durchgeführte n
bildgebenden Untersuchungen (Röntgen /CT) des rechten Hand gelenks zeigten eine Fraktur des Prozessus
styloideus radii mit intraartikulärer Beteiligung, ohne sekundäre Dislokation, sowie Pseudarthrose am Scaphoid bei Status nach Scaphoid quer fraktur 2018; frische Frakturen im Bereich der Hand wurzel konnten ausgeschlossen werden (Urk.
1 4 /5 6 ff). Im Februar 2023 berichteten die behandelnden Ärzte
bezüglich der Radiusfraktur rechts vollkommene Schmerzfreiheit und einen klinisch und radiologisch regelrechten Verlauf . Zudem hielten sie eine
deutliche karpale Instabilität (SLAC- Wrist) rechts
fest und empfahlen diesbezüglich
eine arthroskopische Handgelenksynovektomie
(vgl. Sprechstundenbericht e vom 1. und 27.
Februar 2023, Urk. 1 4 /63 f.). Am 20.
April 2023 nahm Versicherungs ärztin med. pract . C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 1 4 /7 2). Gestützt darauf teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 2 5. April 2023 mit, die bi s her erbrachten Leistungen würden vorsorglich per 2 6. April 2023 eingestellt (Urk. 13/74) . Auf entsprechende Gesuche des Versicherten hin (vgl. Urk. 14/81/1, Urk. 14/83/1) wurden ihm
in der Folge über den 2 6. April 2023 Taggelder aus gerichtet (vgl. Urk. 14/97/2, Urk. 14/85, Urk. 14/122) . Am 1 8. Juli 2023 forderte die Suva insgesamt Fr. 4'688.10 für im April und Mai 2023 zu viel bezahlte Taggelder vom Versicherten zurück (Urk. 14/102/2).
Nach weiteren Abklärungen und erneuter versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 (Urk. 14/91) bestätigte die Suva mit Verfügung vom 1 1. Juli 2023 die Leistungseinstellung per 2 6. April 2023 (Urk. 14/9 5). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. August 2023 Einsprache (Urk. 14/10 8). Die von der Krankenversicherung vorsorglich gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2023 erhobene Einsprache (Urk. 14/100) zog diese am 2 5. August 2023 zurück (Urk. 14/111). Nach einer Neuberechnung des Taggeld ansatzes und Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung forderte die Suva a m 18. Oktober 2023 vom Versicherten neu insgesamt Fr. 2'872.55 zurück (Urk.
14/122/3f.) und teilte ihm mit, infolge des hängigen Einspracheverfahrens
sei die Rückforderung sistiert worden (Urk. 14/122/1) .
Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte die Leistungseinstellung per 2 6. April 2023 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ m it elektronischer Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde
und beantragte die Nachzahlung der Taggelder bis einschliesslich September 2023 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 4. März 2024 setzte ihm das hiesige Gericht Nachfrist an, um die Beschwerdeschrift eigenhändig original zu unterzeichnen (Urk. 4). Die se Zustellung kam mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» zurück (Urk. 5) . Nach Bekanntgabe einer gültige n Anschrift und erneuter Zustellung (vgl. Urk. 6, Urk. 7)
reichte d er Beschwerdeführer am 2 9. April 2024 (Poststempel) fristgerecht eine rechtsgültig gezeichnet e Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er die Nachzahlung der Tag gelder bis einschliesslich September 2023 und sinngemäss, es sei von einer Rück forderung der ab Ende April 2023
bezahlten Taggelder abzusehen (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art.
18
Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorge sehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial - versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin sei bezüglich der unfallbedingten Radiusfraktur rechts spätestens sechs Monate nach dem Fahrradsturz vom 2 2. September 2022, folglich im März 2023, von einer vollständigen Konsolidie rung auszugehen. Die geplante Operation am rechten Handgelenk stehe im Zusammenhang mit einem Vorzustand, nämlich SLAC- Wrist rechts bei Status nach konservativ behandelter Scaphoidfraktur 2018 mit nun Pseudarthrose. Diese Behandlungskosten könnten nicht zulasten des Unfallereignisses vom 2 2. September 2022 übernommen werden (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Vorverletzung aus dem Jahre 2017 sei bei Arbeitsbeginn 2022 schmerzfrei gewesen. Nach dem Versicherungs fall im September 2022 und a n schliessende r Einstellung de r Leistungen per April 2023 habe sich der Vorzustand – entgegen der Beschwerdegegnerin – monatelang nicht eingestellt. Die geplante Operation sei kurzfristig abgesagt worden. Seit Oktober 2024 versuche er, eine neue Stelle zu finden. Er sei nicht mehr so leistungsfähig wie im Arbeitsjahr 202 2. Er beantrage die Weiterzahlung der Taggelder bis einschliesslich September 202 3. Andernfalls sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 1). In seiner Eingabe vom 29. April 202 4 beantragte d er Beschwerdeführer zudem sinngemäss, es sei auf eine Rückforderung der über den 2 6. April 2023 hinaus ausgerichteten Taggelder zu verzichten (Urk. 9). 3.
3.1
D er angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2024 (Urk. 2), welche r
ausschliesslich d ie Leistungseinstellung per 2 6. April 2023 zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sach urteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss beantragt, es sei von einer Rückforderung d er über den 2 6. April 2023 ausbezahlten Taggelder abzusehen (Urk. 9), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, im Zusammenhang mit der Rückforderung eine n
anfechtbare n
Entscheid zu verlange n . 3.2
Alsdann ist vorab darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer i nfolge eines im August 2017 erlittenen und nicht von der Beschwerdegegnerin versicherten Fahrradsturzes mit nicht dislozierter Kahnbeinfraktur der Verdacht auf eine Ruptur des skapholunären Bandes sowie eine Pseudarthrose des Kahnbeins diagnostiziert worden war en (vgl. Bericht des A.___, vom 9. April 2018 (Urk. 1 4 /81 /2 f.; vgl. auch Telefonnotiz vom 1 5. Mai 2023, Urk. 14/79) .
4. 4 .1
Die am 2 4. September 2022 in Deutschland erstbehandelnde Dr. med D.___, A.___, diagnostizierte eine undislozierte distale Fraktur des Radius rechts . Der Beschwerdeführer sei auf dem Fahrrad gegen einen Pfeiler gefahren und auf die rechte Hand gestürzt. Er habe zunächst noch gearbeitet, die Arbeit am Folgetag um 12 Uhr indessen abgebrochen infolge Schmerzen. Klinisch zeige sich eine mässige Schwellung des Handrückens sowie vor allem des Handgelenks radialseitig betont . Im Bereich des Handgelenks sowie Radius best ünden
zudem Druckschmerz en und – näher umschriebene - Bewegungseinschränkungen. Die periphere Durchblutung und Sensibilität seien ungestört.
Bildgebend zeige sich eine undislozierte distale Radiusfraktur im Bereich des Pro z essus
styloid e us radii; zudem die bekannte Skaphoid -Pseudarthrose mit Humpback -Deformität und ein leicht erweiterter SL-Spalt, ohne relevante sekundäre Stellungsänderung im Vergleich zur Voraufnahme vom Juli 2020, sowie die ebenfalls bekannte radioskaphoidale Arthrose und leichte STT-Arthrose.
Bei der
Scaphoidpseudarthrose an der rechten Hand sowie SL-Bandruptur
handle es sich um unfallfremde Beeinträchtigungen. Dr. D.___ verordnete eine konservativ e Therapie und
attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. bis 2 9. September 2022 (Urk. 1 4 / 2 ff.),
welche von den in der Schweiz nachbehandelnden Ärzten mehrfach verlängert wurde bis 30. April 2023 (Urk. 14/8/2, Urk. 14/12/2, Urk. 14/21/2, Urk. 14/26/3, Urk. 14/37/4 f., Urk. 14/50/3, Urk. 14/65/3). 4 .2
Die am 3 0. September 2022, 1 4. November 2022 und 1. Februar 2023 durch geführten Röntgenuntersuchungen des rechten Handgelenks zeigten die Fraktur des Prozessus
styloideus radii mit intraartikulärer Beteiligung, ohne sekundäre Dislokation und mit fortschreitender Konsolidation sowie
zuletzt (am 1. Februar 202 3) nur noch flau abgrenzbarem Frakturspalt; ebenso
die Pseudarthrose nach konservativ behandelter Scaphoidfraktur 2018 (Urk.
1 4 /57
ff .). 4 . 3
Anlässlich der planmässigen Verlaufskontrolle vom 1. Februar 2023 hielt die behandelnde Assistenzärztin des B.___
den Verdacht auf eine frakturbedingte Reaktivierung der Pseu d oarthrose rechts nach konservativ behandelter Scaphoid fraktur 2018 fest. Hinsichtlich der Radiusfraktur zeige sich ein klinisch und radiologisch regelrechte r Verlauf .
Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer vollkommene Schmerzfreiheit,
im Bereich des Os scaphoid
jedoch reaktivierte mittelgradige Schmerzen bei Belastung berichtet . Hierbei handle es sich am ehesten um eine radiusfrakturbedingte reaktivierte
Pseudarthrose (vgl. Sprech stundenb ericht vom 1. Februar 2023, Urk. 1 4 /63). 4.4
Im Sprechstundenbericht vom 2 3. Februar 2023 diagnostizierte die behandelnde l eitende Ärztin der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, B.___, eine bereits deutliche SLAC- Wrist bei Status nach konservativ therapierter Scaphoidfraktur 2018 sowie konservativ therapierter Processus styloideus radii Fraktur rechts (September 2022).
Infolge der deutlichen karpalen Instabilität (SLAC- Wrist) am rechten Handgelenk wurde eine arthroskopische Handgelenk synovektomie empfohlen (vgl. Sprechstundenb ericht vom 2 7. Februar 2023, Urk. 1 4 /64 /1). 4 . 5
Am 2 0. April 2023 hielt Kreisärztin med. pract .
C.___ fest, die Radiusfraktur sei unfallkausal; bei der Scaphoid -Pseudarthrose nach Fraktur 2018 handle es sich hingegen um einen Vorzustand (Urk. 1 4 /7 2). 4 . 6
Auf Vorlage de s beigezogenen Berichts des A.___, vom 9. April 2018 inkl. Bildmaterial (vgl. hievor E. 3.2) bestätigte med. pract . C.___ a m 6. Juli 2023, dass es sich bei der festgestellten SLAC- Wrist am rechten Handgelenk um einen Vorzustand handle und die geplante Operation diesen Vorzustand adressiere, weshalb sie nich t im Zusammenhang mit dem vorliegend versicherten Unfall vom 2 2. September 2022 s tehe . Die unfallbedingte Radiusfraktur habe sich anlässlich der Rön t genunter suchung vom 1. Februar 2023 nur noch flau darg e stellt, womit von einer weiteren bzw. vollständigen Konsolidierung spätestens 6 Monate nach dem Unfall, somit im März 2023, auszugehen sei (Urk.
1 4 /91) . 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2024 (Urk.
2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungs ärzt liche n
Beu r teilungen
der Fachärztin med. pract . C.___ vom 2 0. April und 6. Juli 2023, welche diese in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Akten abgab. 5 .2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract . C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der kongruenten medizi nischen Aktenlage erlitt der Beschwerd e führer anlässlich des Fahrradsturzes vom 2 2. September 2022 eine Radiusfraktur
rechts,
welche
in der Folge sowohl aus ärztlicher als auch subjektiver Sicht
regelrecht verheilte . Der Beschwerdeführer berichtete bereits wenige Tage nach dem Unfall keine Schmerzen (vgl. B ericht vom 2 6. September 2022, Urk. 14/8) und i m Februar 2023 weiterhin vollkommene Schmerzfreiheit hinsichtlich der Radiusfraktur (vgl. Sprechstun denbericht vom 1. Februar 2023, Urk. 1 4 /63, hievor E. 4.3). Alsdann bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass es sich bei der
Pseudarthrose am Scaphoid
um einen Vorzustand bei Status nach Scaphoidfraktur 2018 handelt .
Eine allfällige unfallbedingte, richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Gegenteil
hielt Dr. D.___ aufgrund der bildgebenden Untersuchungen vom 24.
September 2022 ausdrücklich fest, es zeige sich im Vergleich zur Vorauf nahme (Juli 2020) keine relevante sekundäre Stellungsänderung (vgl. Urk.
14/4). D arüber hinaus brachte d ie
a m 3 0. September 2022 durchgeführte Computer tomographie den Ausschluss frische r Frakturen im Bereich der Handwurzel (vgl. Urk. 1 4 /56). Mithin lässt sich aus der von einer Assistenzärztin lediglich verdachtsweise erwogenen frakturbedingten Reaktivierung der Pseudarthrose (vgl. hievor E. 4.3) nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Die blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
Auch ist die
UV170570 Post hoc ergo propter hoc 12.2023 Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig
und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom
19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer angab, sein rechtes Handgelenk sei nach vier Jahren Tätigkeit im Büro schmerz frei gewesen (vgl. Urk. 14/81/1), diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit jedoch nicht den Anforderungen des am 1 3. September 2022 wieder aufgenommenen Beruf s eines Zimmermanns
gleichzusetzen
ist .
Mit Blick auf die bereits wenige Tage nach dem Unfall berichtete Schmerzfreiheit sowie im November 2022 und Februar 2023 bildgebend ausgewiesene fortschreitende Konsolidation der Radiusfraktur mit zuletzt nur noch flau abgrenzbare m Frakturspalt
kann med. pract . C.___
zwangslos gefolgt werden, wenn sie von einer vollständigen Konsolidation spätestens im März 2023 ausg eht . Soweit der Beschwerdeführer Taggelder bis einschliesslich September 2023 verlangt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis 30. April 2023 bescheinigt wurde
(Urk. 1 4 /12, Urk. 1 4 /21, Urk. 1 4 /26, Urk. 1 4 /37, Urk. 1 4 /48 /15 f., Urk. 1 4 /50, Urk. 1 4 /65; vgl. auch Telefonnotiz vom 9.
Mai 2023, wonach die behandelnde Ärztin des Stadtspitals B.___ die vom Beschwerdeführer anfangs Mai 2023 verlangte Verlängerung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses verweigert hat, Urk. 14/77) und
er
am 1.
Juni 2023 eine neue S telle als Produktionsmitarbeiter aufgenommen hat (vgl. E-Mail vom 5. Juni 2023 und Arbeitsvertrag, Urk. 14/ 83). 6.
Zusammenfassend ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche Aktenlage, insbesondere versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract . C.___
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallfolgen spätes tens per März 2023 vollständig konsolidiert waren, die darüber hinaus beklagten Beschwerden (und attestierte Arbeitsunfähigkeit)
nicht mehr auf den Unfall vom 2 2. September 2022 zurückzuführen waren und die geplante Operation einzig dem Vorzustand galt . Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegeg nerin die bisher erbrachten Leistungen per 2 6. April 2023 eingestellt hat . Bei diesem Beweisergebnis besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, der Vollständigkeit halber unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, weil mit Verfügung vom 2. Mai 2024 (Aufforderung zur Beschwerdeantwort) lediglich Urk. 9 zugestellt wurde - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger