Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1990, war vom 1. August 2006 bis 9. Juni 2007 (Auflö sung des Lehrvertrages) als Logistikassistentin Distribution bei der Y.___ angestellt (Urk. 13 /1 S. 1 Ziff. 1-3 und S. 2). Von 2008 bis 2011 machte sie eine Lehre bei Z.___ AG als Logistikerin und war von April 2014 bis Ende Februar 2015 als Lagermitarbeiterin bei der A.___ AG angestellt (Urk. 13 /58, Urk. 13 /21, Urk. 13 /73). Sie war bei der Suva versichert, als sie sich am 10. Juni 2007 beim Inlineskaten eine Hamulusfraktur rechts zuzog (Urk. 13 /1, Urk. 13 /2-5, Urk. 13 /8-9). Am 21. Juli 2009 (Urk. 13 /22) machte sie einen Rück fall geltend, wobei der Abschluss der ärztlichen Behandlung per 2. Dezember 2009 und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 11. Oktober 2009 erfolgte (Urk. 13 /20). Am 11. November 2014 (Urk. 13 /21) machte sie wiederum einen Rückfall zum Unfall geltend. Die Suva stellte die bis dahin erbrachten Leis tungen (Heilkosten, Taggeld)
per 29. Februar 2016 ein ( Urk. 13/121) und ver neinte m it Verfügung vom 22. Oktober 2018 (Urk. 13 /241)
einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsent schädigung.
Mit Verfügung vom 10. September 2019 (Urk. 13 /295) kam die Suva auf die Verfügung vom 22. Oktober 2018 zurück und nahm ihren Entscheid vollumfäng lich zurück. Sie verneinte erneut einen Renten anspruch und sprach hingegen der Versicherten eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu.
Die von der Versicherten am 7. Oktober 2019 erhobene Einsprache (Urk. 13 /302) wies die Suva am 27. Februar 2020 ab (Urk. 13 /305 ). Die von der Versicherten am 3 0. April 2020 erhobene Beschwerde ( Urk. 13/
308) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Februar 2021 im Verfahren UV.2020.00092 ab , hob die
Verfügung vom 10. September 2019 sowie de n Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteh e ( Urk. 13/324).
1.2
Am 15. November 2022 (Urk. 13/359) machte sie wiederum einen Rückfall per 2 7. Oktober 2022 zum Unfall vom 1 0. Juni 2007 geltend. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 teilte die Suva der Versicherten mit, es würden weitere Abklä rungen getätigt ( Urk. 13/363). Mit Verfügung vom 2 2. März 2023 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht bezüglich der rückfallweise geltend gemachten rechts seitigen Handbeschwerden ( Urk. 13/40 8 ). Die von der Versicherten am 1 3. April 2023 erhobene Einsprache ( Urk. 13/413) wies die Suva mit Einspracheentscheid vo m 1 1. Januar 2024 ab ( Urk. 13/440 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 8. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei voll umfänglich aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) , und es seien ihr angemessene Versiche rungsleistungen rückwirkend per 2 7. Oktober 2022 sowie fortlaufend auszurich ten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 ( Urk. 12 ) beantragte die S uva die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. März 2024 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
UV170080 Kausalzusammenhang adäquat, organische Gesundheitsschädigung 06.2024 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.4
UV170290 Rückfälle und Spätfolgen, Definition 02.2021 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpas sung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversiche rung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversiche rung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauffla ckern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit orga nische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearte ten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.5
UV170280 Rückfälle und Spätfolgen, Kausalzusammenhang 03.2023 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1.7
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 4 ) damit, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage und dabei im Wesent lichen mit Blick auf die nachvollziehbar begründete , sämtliche Vorakten berück sichtigende und insgesamt die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweis wert medizinischer Berichte erfüllende Beurteilung der Versicherungsmedizinerin
Dr. B.___ sei vorliegend nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Rückfalls gemeldeten Beschwerden an der rechten Hand auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen seien. Die erfahrene Versicherungs medizinerin begründe insbesondere unter Bezugnahme auf die bildgebend und klinisch erhobenen Befunde sowie die tatsächlichen Gegebenheiten in überzeu gender Weise, dass und weshalb die als Rückfall geltend gemachten Handbe schwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Schaden ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen seien. Auf diese ärztliche Beurteilung könne voll und ganz abgestellt werden. Zur gleichen Einschätzung sei auch die behandelnde Handchirurgin und folglich Fachspezialistin Dr. C.___ gelangt. Die eingereichten Stellungnahmen, wonach die geklagten Handbeschwerden rechts auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückgeführt werden sollten, würden nicht überzeugen. Ferner würden die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stel lungnahmen den medizinischen Akten widersprechen, habe doch mittels ultraso nographischer Untersuchung vom 2 3. Dezember 2022 das Vorhandensein eines Fremdkörpers ausgeschlossen werden können. Nach dem Gesagten vermöchten die eingereichten Stellungnahmen keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuver lässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu erwecken. 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es gehe vorliegend um das Unfallereignis vom 1 0. Juni 200 7. Seither bestehe eine persistierende schlaffe Parese der rechten Hand mit Gefühlsstörungen und Schmerzen. Der am 2 7. Oktober 2022 gemeldete Rückfall stehe im Zusammen hang mit dem genannten Unfallereignis. Am 2 3. Dezember 2022 sei bei ihr ein MRI des Handgelenks rechts durchgeführt worden, da dort starke Schmerzen wie der aufgekommen seien. Zwar habe der behandelnde Arzt nur geringe Reizungen im Verlauf der Sehne sowie ein unauffälliges Retinaculum flexorum festgestellt, jedoch seien bei der Untersuchung Metallabrieb oder Fremdkörper in der Hand rechts festgestellt worden. Dies müsse als weitere Ursache des Schmerzes gesehen werden , welche ebenfalls mit dem Unfallereignis vom 1 0. Juni 2007 und der dies bezüglichen Operation vom 1 0. September 2009 in Zusammenhang stehe (S. 8) . Die Schmerzen in der Hand rechts würden seit dem Unfallereignis und der Ope ration ein wiederkehrendes Leid darstellen (S. 9) . Es müsse als erstellt angesehen werden, dass der Unfall vom 1 0. Juni 2007 als das schädigende Ereignis zusam men mit der Operation vom 1 0. September 2009 und die damit erfolgte Deponie eines Fremdkörpers in der Hand als andere Bedingungen, die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt habe. Mit anderen Wor ten könne der Unfall nicht weggedacht werden, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Sodann könnten die Bedenken aus dem Weg geräumt werden, dass die Zunahme der Beschwerden der Überlastung an der Nut zung des Rollators geschuldet sei (S. 12). Sämtliche Ärzte und weitere Medizinalpersonen, welche sich ausdrücklich für die Kausalität ausgesprochen hätten, wür den d ie Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum betreuen und hätten volle Kenntnis über die Vorakten. Bei ihr en Einschätzungen handle es sich um die Schlussfolgerung aller relevanten Faktoren, welche begründe t und schlüssig seien (S. 13) . Mit Blick auf das Gutachten von Dr. B.___ im Vergleich zu den and e ren Untersuchungsergebnissen habe einlässlich begründet werden kön nen, weshalb die verwaltungsinterne Aktenbeurteilung nicht überzeuge (S. 16). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden der rechten Hand im Sinne eines Rückfalls in rechts genüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Juni 2007 stehen , und sie somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, berichtete am 16. Januar 2015 (Urk. 13/44) und nannte folgende Diagnosen: - unklare Handbeschwerden rechts mit Sensibilitätsstörungen und Kraftein busse bei - Status nach Hamulusfraktur (Juni 2007) und Hamulusexzision (Sep tember 2009 bei Pseudoarthrose)
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Hamulusexzision immer wieder gewisse lokale Beschwerden gehabt, diese hätten im Rahmen der Ausbil dung zur Lagerlogistikerin zugenommen. Teilweise habe sie belastungsabhängig die rechte Hand kaum gespürt, insbesondere sei die Hand aber sehr kraftlos gewe sen , und sie habe Gegenstände fallen lassen (S. 1). Klinisch fänden sich , abgese hen von einem möglichen Thoracic-outlet-Syndrom ( TOS ), Anhaltspunkte für eine Kompromittierung des Medianusnervs, am Rande auch des Ulnarisnervs rechts. Entsprechend erfolge zunächst eine neurologische Beurteilung (S. 2). 3.2
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 29. Januar 2015 (Urk. 13 /50/2-4) und nannte folgende Diagnose: - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand unklarer Ursache nach Hamulusfraktur 2007 und Hamulusexzision 2009 - schmerzbedingte Pseudoarthrose - klinisch und neurologisch keine Anhaltspunkte für eine Läsion des Ner vus medianus oder Nervus ulnaris rechts - initiales komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) Typ I?
Sie führte aus, nach Angaben sei die Beschwerdeführerin im postoperativen Ver lauf zumindest vorübergehend beschwerdefrei gewesen, was somit gegen eine chronische CRPS-Symptomatik spreche. In der neurologischen Untersuchung hätten sich keine muskulären Atrophien der rechten oberen Extremität gezeigt, eindeutige Paresen seien ebenfalls nicht nachweisbar gewesen. Die sensible und motorische Neurographie des rechten Nervus medianus und Nerv u s ulnaris sei gänzlich unauffällig gewesen, somit ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein traumatisches Karpaltunnelsyndrom beziehungsweise eine distale Läsion des Ner vus ulnaris (S. 2). Zusammenfassend fänden sich bei fehlenden beziehungs weise objektivierbaren neurologischen Störungen keine neurologische Erklärung des aktuellen Schmerzsyndroms (S. 3). 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, berichtete am 18. Juni 2015 (Urk. 13 /93) über die kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnosen (S. 5): - unklare Schmerzsituation Handgelenk rechts nach Exzision des Hamulus ossis hamati 2009 wegen Pseudoarthrose nach nicht dislozierter Fraktur 2007 - erstmalige Diagnose CRPS Typ I April 2015
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über einen extremen Kraftverlust sowie Schmerzen in der adominanten rechten Hand (S. 3, S. 5). Die Abklärungen beim Handchirurgen hätten einen unauffälligen Lokalbefund gezeigt, dies inklu sive Bildgebung mittels MRI (vgl. Urk. 13/67) . Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Pathologie, die Vermutungsdiagnose eines CRPS sei dann in der Schmerzklinik bestätigt worden. Die empfohlene medikamentöse Behandlung habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt. Bei der klinischen Untersuchung ergebe sich eine deutliche Diskrepanz, indem die Unterarmmuskulatur symmet risch ausgebil det sei zur Gegenseite, obwohl es sich um die adominante Seite handle. Bei der initialen Untersuchung hätten sich keine Hinwiese auf das Vor liegen eines CRPS ergeben. Etwas später weise die Beschwerdeführerin aber auf eine herabgesetzte Hauttemperatur der Finger und des Handrückens rechts hin, was bestätigt werden könne. Die deutlich vermehrte Schweisssekretion in der Untersuchungs situation sei hingegen symmetrisch. Klinisch möglich sei ein TOS, eine affirmative Diagnose anhand der Klinik sei aber wie üblich nicht möglich (S. 5 f.). Bildgebend im MRI des rechten Handgelenks vom 12. Februar 2015 (vgl. Urk. 13/67) zeigten sich unauffällige Verhältnisse, insbesondere sei kein sicherer Nachweis auf das Vorliegen eines CRPS gegeben. Wie bereits Dr. D.___ sei er etwas ratlos, es ergäben sich doch erhebliche Diskrepanzen zwischen klinischem Befund und den angegebenen massiven Beschwerden. Eine Belastungsgrenze der adomi nanten rechten Hand von 1.5 kg erscheine nur fraglich glaubwürdig angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Auto und Fahrrad fahren könne. Es sei eine Beurteilung in der spezialisierten Rheumatologie des G.___ zu veranlassen (S. 6). 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Klinik G.___ , berichtete am 8. Juli 2015 (Urk. 13 /96) über die ambulante Sprechstunde und nannte folgende Diagnose (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom Hand rechts, dominant (Erstmanifestation 2007), Differentialdiagnose CRPS in partieller Remission, sympathisch vermittelter Schmerz (SMP)
Er führte aus, es bestehe eine gute Funktionsfähigkeit der rechten Hand. Auf Befund ebene sei lediglich eine Hypästhesie/Hypalgesie, eine Hyperhidrose und eine schmerzinduzierte Schwäche zu erheben. Aufgrund der heutigen Befunde sei eine chronische Schmerzsymptomatik mit sympathisch unterhaltenem Schmerz zu diskutieren. Therapeutisch gebe es zum heutigen Zeitpunkt keine Möglich keiten, die Beschwerden positiv zu beeinflussen. Bisherige intensive Massnahmen hätten keine Änderung des Zustandes gebracht (S. 2 f.). 3.5
Suva-Kreisarzt Dr. F.___ nahm am 20. Juli 2015 ergänzend Stellung (Urk. 13 /98) und führte aus, nachdem die Beschwerdeführerin in der Rheumato lo gie der Uniklinik G.___ und in der Schmerzklinik des Universitätsspitals I.___ beurteilt worden sei, müsse festgehalten werden, dass es keine erfolgver sprechen den Therapie-Optionen gebe mit Ausnahme der mässig gut wirkenden Schmerz medikamente, welche die Beschwerdeführerin einnehme. Der initiale Verlauf sei gut dokumentiert. Dr. D.___ als erfahrener Spezialarzt für Hand chirurgie habe initial nie ein CRPS diagnostiziert, so dass die Erwägungen von Dr. H.___ mit etwas Vorsicht zur Kenntnis genommen werden müssten. Bei auch in der Rheumatologie der Uniklinik G.___ bestätigter guter Funktion der Hand müsse jetzt zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden. Eine leichte, die dominante rechte Hand wenig belastende Tätigkeit sei vollzeitig zumutbar. Insbesondere die Tätigkeit im Büro, welche die Beschwerdeführerin zuletzt ausge übt habe, stelle eine günstige Tätigkeit dar, diese wäre vollzeitig möglich. 3.6
Suva-Kreisarzt Dr. F.___ führte am 22. Juli 2015 (Urk. 13 /103) zu einer Integri täts entschädigung aus, die Beurteilung richte sich nach der strukturell darstell baren Pathologie. Eine erhebliche strukturell-organische Schädigung sei hier nicht zu erkennen, entsprechend könne auch keine erhebliche Integritätsschädi gung erkannt werden. 3.7
Dr. H.___ berichtete am 29. August 2017 (Urk. 13 /163) über die Verlaufs kontrolle der Beschwerdeführerin und nannte als neue Diagnose eine multiple Sklerose (MS), schubförmig remittierend (Erstmanifestation Oktober 2015, Erstdi agnose Oktober 2016). Er führte aus, bezüglich der rechten Hand bestehe weiter hin ein stark protrahierter Verlauf, wobei für die Beschwerdeführerin vor allem die Schmerzen, die Bewegungseinschränkung und die Kraftlosigkeit im Vorder grund stünden (S. 1). Auf Symptomebene bestünden unverändert CRPS-verdächtige Veränderungen. Objektiv zeigten sich anlässlich der heutigen Konsul tation keine Anhaltspunkte auf ein florides CRPS an der linken Hand (S. 2). 3.8
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Suva, nahm am 23. Januar 2018 Stellung (Urk. 13 /196) und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden der rechten Hand seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereig nis vom 10. Juni 2007 zurückzuführen wegen des CRPS Typ I. Klinisch objektiv liege eher keine namhafte Zustandsveränderung der rechten Hand seit der kreis ärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2015 vor. Es werde eine erneute Vorstel lung bei Dr. H.___ empfohlen, damit das seinerseits empfohlene MRI durchge führt werden könne. 3.9
Die am 15. März 2018 durchgeführte radiologische Untersuchung mittels MRI (Urk. 13 /207) zeigte nach Entfernung des Hamulus ossis hamatum geringe nar bige Veränderungen palmar auf Höhe des Carpus, jetzt reizlos. Im Übrigen zeige sich ein normales MRI der Hand. 3.10
Dr. H.___ berichtete am 30. Mai 2018 (Urk. 13 /214) über die Verlaufskontrolle der Beschwerdeführerin und führte aus, bezüglich der Hand bestünden unver än derte Beschwerden. Unter den gegebenen Umständen könnten der Beschwer de führerin aus physikalisch-medizinischer Sicht keine erfolgversprechenden Therapie optionen angeboten werden. 3.11
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 7. Juni 2018 Stellung (Urk. 13 /216) und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand seien überwie gend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 10. Juni 2007 zurückzuführen. Entsprechend der vorliegenden Unterlagen gehe man von einem atypischen CRPS Typ I aus, welches sich nach der Hamulusexzision vom 10. September 2009 entwi ckelt habe, bei Status nach Fraktur des Hamulus ossi hamati nach Sturz beim Inlineskaten am 10. Juni 2007. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2015 liege keine namhafte Zustandsveränderung der Hand rechts vor. Vergleiche man die objektiven Befunde vom 18. Juni 2015 mit denen vom 8. Juli 2015 und dem aktuellen Bericht vom 30. Mai 2018, so habe sich bezüglich der rechten Hand keine Veränderung ergeben. Auch bildmorphologisch habe sich im Verlauf im Bereich des rechten Handgelenks keine objektivierbare Veränderung ergeben. Weitere Abklärungen seien aktuell nicht von Nöten, da ein aktuelles MRI sowie eine Verlaufskontrolle bei Dr. H.___ durchgeführt worden seien. Es sei keine Änderung bezüglich der Zumutbarkeit sowie betreffend die Schätzung des Integritätsschadens eingetreten. 3.12
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, Kreisarzt der Suva, nahm am 20. August 2018 eine neurologische Beurteilung vor (Urk. 13 /226) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich ihres Unfalls vom 10. Juni 2017 (richtig: 2007) eine Fraktur des Hamulus rechtsseitig zugezogen, nach dessen Exstirpation 2009 habe sich ein Schmerzsyndrom der rechten Hand entwickelt, welches im Verlauf differentialdiagnostisch als CRPS I, CRPS II oder auch sympa thisch vermittelter Schmerz beurteilt worden sei (S. 3). Die Zumutbarkeit für eine leichte Tätigkeit im Büro werde als vollzeitig möglich angenommen. Dieser Beurtei lung könne er sich anschliessen. Es könne auf die Beurteilung bezüglich Zumutbarkeit durch Dr. F.___ abgestellt werden. Rein unfallbedingt sei aus versicherungsmedizinisch neurologischer Sicht auf das von Dr. F.___ beschrie bene Zumutbarkeitsprofil abzustellen (S. 4). 3.13
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 13. März 2019 Stellung (Urk. 13 /262) zum Integritätsschaden und führte aus, dreieinhalb Jahre nach der Erstbeurteilung empfehle sie ein aktuelles Verlaufs-MRI der rechten Hand, da die rein klinische Beurteilung nicht ausreiche. 3.14
Die am 17. April 2019 durchgeführte MR-Untersuchung der rechten Hand (Urk. 13 /277) ergab einen unverändert regelrechten Zustand nach Hamu lusexzi sion. Es fanden sich keine tenosynovitischen Veränderungen an dieser Lokalisa tion. Auch in den übrigen Abschnitten fanden sich keine Tenosynoviti den und keine Synovitiden. Die interkarpalen Ligamente sowie der Discus articularis waren regelrecht. Es zeigte sich kein Nachweis von Knorpelschäden über den Handwurzelknochen. Es zeigte sich eine nicht pathologische Hand gelenks-/Handun tersuchung rechts nach Hamulusexzision 2009. 3.15
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 13. Mai 2019 Stellung (Urk. 13 /283) und führte aus, an der Beurteilung vom 22. Juli 2015 könne festgehalten werden. Es bestehe keine Zunahme der Arthrose im Handwurzelbereich, bildmorphologisch sei dieser unverändert/gleichbleibend. Es bestehe eine gute Handfunktion, im Verlauf werde keine klinische Veränderung beschrieben. 3.16
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 27. Mai 2019 eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 13 /285) und führte aus, es bestehe ein Status nach Hamulusexzision rechts bei Status nach Hand - kontusion/Hamulusfraktur
ohne nachweisbare neurologische/neuro - physiologische/neurographische Läsion des Nervus medianus/Nervus ulnaris rechts, ohne nachweisbare bildmorpholo gische Verände rungen bezüglich der CRPS-Diagnose im Bereich der rechten Hand. Es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Hand. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritäts schaden werde in Zusammenschau der Tabellen und den vorliegenden medizini schen Berichten sowie der bildgebenden Diagnostik auf 10 % geschätzt. Dies ent spreche 25 % des Handwertes bei vollständigem Verlust und somit sei sowohl die Handwurzelknochenresektion wie auch die Diffe rentialdiagnose CRPS bei guter Handfunktion im Verlauf abgegolten. Bezüglich der CRPS-Diagnose habe sich im Verlauf keine Veränderung ergeben, so dass die gute Handfunktion, welche anläss lich der kreisärztlichen Untersuchung am 18. Juni 2015 erhoben worden sei, die symmetrisch ausgebildete Unterarmmus kulatur, die fehlenden Hinweise auf eine Differenz der Trophik an den Händen auch im weiteren Verlauf weiter so bestätigt werde. Auch anhand der bildgeben den Diagnostik habe bildmorpho logisch kein sicherer Nachweis auf das Vorliegen eines CRPS gestellt werden kön nen. 3.17
Die Gutachter der L.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 8. Juli 2019 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 13 /289) und nannten folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - multiple Sklerose vom schubförmig verlaufenden Typ, aktuell ohne Verschlech terung - Schmerzsyndrom der rechten Hand bei - Status nach Fraktur des Hamulus ossis hamati rechts 10. Juni 2007 - Status nach Resektion des Hamulus und Tenosynovektomie sowie Trimmung FDS 5- und FDP 4/5-Sehne rechts am 10. September 2009
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgen den (S. 6): - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Mischkopfschmerz - suboptimal substituierte Hypothyreose
Sie führten aus, die Diagnostik habe weder eine Kompressionsneuropathie noch die teils vermutete Verdachtsdiagnose eines CRPS bestätigen können. Ausrei chende Symptome, die nach den Budapest- beziehungsweise Harden-Kriterien retrospektiv die Diagnose eines CRPS belegen könnten, seien nicht vorhanden. Die zur Diagnose eines chronisch persistierenden CRPS nötigen Störungen wie atrophische Muskel- und Hautveränderungen, Durchblutungs störungen und Sehnen verklebungen fänden sich bei der Beschwerdeführerin nicht. Daher könn ten auch keine CRPS-bedingten Funktionsdefizite vorliegen. Auch wenn ein CRPS abgelaufen wäre, hätte sich dieses – wie bei zwei Drittel der Fälle – folgenlos zurückgebildet. Die durch verschiedene Untersucher im April 2015 favorisierte Diagnose des CRPS sei aber schon im Juli 2015 nicht mehr bestätigt worden. Es sei dann ein chronisches Schmerzsyndrom festgestellt worden. Somatisch sei auch leider nicht ersichtlich, warum nach fünf Jahren die Beschwerden an der rechten Hand wieder aufgeflammt seien, zumal von der Beschwerdeführerin kein Auslöser habe angegeben werden können und eindeu tige pathologische Befunde nicht zu erheben gewesen seien. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der handchirurgischen Behandlung über einen Zeitraum von zirka 5 Jahren keine Arbeitsunfähigkeit mehr diesbe züglich geltend gemacht habe und zeitweise 100 % in einem Logistikunter nehmen im Büro gearbeitet habe, mache die Diagnose eines CRPS, aber auch die einer anderen durch Traumafolgen bedingten Funktionseinschränkung an der rechten Hand wenig wahrscheinlich. Trotz liquordiagnostischer Vermutung eines klinischen isolierten Syndroms im Oktober 2015 und späterer Diagnose einer Multiplen Sklerose im Oktober 2016 lasse sich jedoch klinisch-neurologisch auch keine neurologische Ursache der berichte ten sensomotorischen Funktionsstörung der rechten Hand feststellen, wobei nach eigener Angabe die Funktionsstörung der rechten Hand auch schon vor Auftreten der Multiplen Sklerose bestanden habe. Die neurologische Unter suchung erbringe weder den Befund einer periphe ren noch einer zentralen Parese an der rechten Hand. Trotz Bestehen der handschuhförmigen Hypästhesie werde kein Störmuster eines nervlichen Schmerzes zur Erklärung der Beschwerden ange geben. Bei Fehlen pathologischer neurologischer und Lokalbefunde stelle sich die Frage nach einer psychischen Ursache (S. 4).
Dabei ergäben sich aber keine Hinweise für eine eigenständige psychische Erkran kung im Sinne einer authentischen dissoziativen Bewegungsstörung mit Läh mung der Extremitäten, denn entgegen den diagnostischen Kriterien sei der Beginn schleichend und zeitlich nicht mit dem Beginn der MS-Erkrankung oder einer anderen erheblichen Belastung gekoppelt gewesen. Weiter bestünden keine Hinweise auf psychische Konflikte, erhebliche psychosoziale Belastungen zur Zeit des Entstehens der Störung und auch nicht die üblichen prämorbiden Auffällig keiten. Am ehesten sei daher von der Entwicklung einer Selbstlimitierung auszu gehen im Sinne einer relativ bewusstseinsnahen Funktionsstörung. Hierfür spreche auch die Vielzahl der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Inkonsis tenzen. Die bis anhin durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung scheine diese Thematik gar nicht berücksichtigt zu haben. Die Abklärung von allfälligen motivationalen (bewusstseinsnahen) Aspekten wäre aber bei weiter anhalten der Symptomatik zwingend. Die klinisch-psychiatrische Untersuchung habe auch keine sonstige Psychopathologie gezeigt (S. 5). Insgesamt bestünden keine Einschränkungen der psychischen Funktionen aufgrund einer eigenständi gen psychiatrischen Erkrankung. Es lägen aber Hinweise für eine Selbstlimitie rung vor, die zu einem stärkeren Funktionsdefizit als erkrankungsbedingt führen würden. Von der Beschwerdeführerin werde eine Gebrauchsunfähigkeit der rech ten Hand angegeben, die sich aber somatisch und auch nicht durch eine psychi sche Erkrankung erklären lasse. Es dürfte eine Selbstlimitierung ursächlich sein. Die Beschwerdeführerin sei allerdings linksdominant und schreibe auch links. Tätigkeiten wie bisher seien auch weiter möglich. Beidhändige Präzisions tätigkeiten sollten nicht mehr zugemutet werden (S. 6).
Betreffend Inkonsistenzen wurde ausgeführt, die Berichte von einer völligen Immo bilität der rechten Hand und beider Beine passten nicht zum somatischen Befund einer intakten Muskulatur, intaktem Tonus und einem symmetrischen Muskelprofil, normalem Reflexverhalten und einem unauffälligen MRI der Wirbel säule. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, dass eine auf die Hand bezogene Arbeitsfähigkeit von nur 40 %, wie zuletzt als Zolldeklarantin möglich sei, jedoch kein grösseres Arbeitspensum, erscheine aufgrund der objek tivierbaren Befunde nicht plausibel, da eine Erholungspause zwischen den zwei (vollen) Arbeitstagen nicht vorgelegen habe. Aufgrund dieser Angaben und der erhobenen Befunde hätten sich die Befunde nicht rein somatisch zuordnen lassen, jedoch hätten sich auch keine Hinweise auf eine eigenständige psychiatrische Erkrankung ergeben. Die aktuelle Blutuntersuchung zeige, dass die Beschwerde führerin entgegen ihren Angaben keine Schmerzmittel und keine Psychophar maka einnehme. Dies relativiere den angegebenen Leidensdruck ebenfalls erheblich. In der bisherigen, im Wesentlichen leidensangepassten Tätigkeit als Zollde klarantin könne die Beschwerdeführerin medizintheoretisch, ausschliess lich unter Berücksichtigung der neurologischen Funktionsstörungen, noch zu 70 % tätig sein, wobei keine Minderung der zeitlichen Präsenz vorliege, sondern eine Min derung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Dies gelte für jede andere angepasste Tätigkeit, mithin für Tätigkeiten, die im Sitzen an einem rollstuhl gerechten Arbeits platz einhändig ohne Zeitdruck und Stressbelastung erbracht werden könnten (S. 8). 3.18
Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 5. September 2019 (Urk. 13 /301/7-10) und nannte folgende Diagnosen: - Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Differentialdiagnose sekun där progredient verlaufend (Erstmanifestation Oktober 2015, Erst di agnose Oktober 2015; richtig: 2016) mit aktuell ausgeprägter Ataxie - chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand, bei Status nach Trauma am 10. Juni 2007 mit Fraktur des Hamulus ossis hamati mit Status nach Hamulusexzision am 10. September 2009 mit persistierender schlaffer Parese der rechten Hand mit Gefühlsstörungen - chronische, bioccipitale Kopfschmerzen seit 2015
Er führte aus, die schlaffe Lähmung der rechten Hand lasse sich organisch nur schwierig erklären, im EMG seien die Armnerven problemlos stimulierbar und die beschriebene Anastomose sei ohne Einfluss auf die motorische Funktion der rech ten Hand. Als Ursache dieser schlaffen Parese der rechten Hand käme also ledig lich ein zentrales Geschehen in Frage und somit die seit Oktober 2015 bekannte Multiple Sklerose. Ein direktes Korrelat habe in den Akten allerdings nicht gefun den werden können. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom November 2022 lieg en
f ol gende medizinische Berichte vor:
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Handchirurgie, berichtete am 2 2. Dezember 2022 ( Urk. 13/37 5 /3-4 ) und nannte folgende Diagnosen: - Schmerzen und Sensibilitätsstörungen Hand/Handgelenk rechts palmar mehr als dorsal - Hamulus Pseudoarthrose rechts - Status nach Hamulusexzision 2009 - c hronisches Schmerzsyndrom
Als Nebendiagnose nannte sie die multiple Sklerose. Sie führte aus, die Beschwerde führerin klage über erneute Schmerzen, die sie heute eher mittig über dem Handgelenk palmar und dorsal lokalisiere. Zudem seien Sensibilitäts störungen aufgetreten, die die Beschwerdeführerin an sämtlichen Fingern ver spüre. Aspektmässig bestünden unauffällige Verhältnisse an der Hand rechts. Es bestünden keine Schwellungen, die Bewegungsumfänge seien allseits uneinge schränkt, die Hand wirke aber ausgesprochen kraftlos. Sensibilitätsstörungen würden im Sinne einer Hypästhesie an allen Fingern angegeben, am wenigsten am Daumen. Mässig druckdolent sei das scapholunäre Intervall dorsal sowie das Retinaculum flexorum beziehungsweise die Region im Bereich der Raszetta, ohne Tinel-Phänomen. Die Ultrasonografie des rechten Handgelenks vom 2 2. Dezember 2022 zeige, dass das scapholunäre Band intakt abgrenzbar sei, der scapholunäre Abstand normal und der Nervus medianus schlank sei. Es bestün den keine Hinweise für eine Degeneration pisotriquetral, im Sattelgelenk und im STT-Gelenk. Es bestünden auch keine Hinweise für ein grösseres dorsales Handgelenks ganglion. Die Beschwerdeführerin gehe seit angeblich gut einem Jahr am Rollator. Dr. C.___ gab an, sie könnte sich denken, dass die Beschwerden damit in Zusammenhang stünden. Es werde die Durchführung einer Magnetre sonanz geplant. Zudem werde der im Rahmen der Nebendiagnose bereits invol vierte Neurologe gebeten, gelegentlich ein Karpaltunnelsyndro m (CTS) auszu schliessen. 4.2
Die MRT-Untersuchung des rechten Handgelenks vom 2 3. Dezember 2022 ( Urk. 13/384) ergab eine geringe, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 7. April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.14) abnehmende Reizung im Verlauf der Flexor pollicis longus Sehne im Karpaltunnel, ein Suszeptibilitätsartefakt palmar des Flexoren Retinakulums, Differentialdiagnose Metallabrieb oder Fremdkörper . Die angrenzenden Weichteile seien reizlos und das Retinakulum flexorum sei unauf fällig. 4. 3
Dr. C.___ berichtete erneut am 2 3. Dezember 2022 ( Urk. 13/375/5) und führte aus, die Magnetresonanz dokumentiere eine angeblich im Verlauf regrediente, minime Reizung des Musculus flexor pollicis longus (FPL). Zudem werde ein Artefakt (Differentialdiagnose Metallabrieb, Fremdkörper) subkutan auf Höhe des Retina culum flexorum beschrieben. Auch heute gebe die Beschwerdeführerin die Beschwer den diffus an, mit Punctum maximum in der Hohlhand selber. Der Opera teur habe damals nach der Operation gesagt, irgendwann könne sie den Mittelfinger und Ringfinger dann gar nicht mehr bewegen. Die Ultrasonografie der Region des Retinaculum flexorum vom 2 3. Dezember 2022 habe keine Hin weise für Fremdkörper ergeben. Leider könne sie der Beschwerdeführerin nichts bieten, es sei denn, die Elektroneurographie weise ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) nach. 4. 4
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, nahm am 2 8. Februar 2023 Stellung ( Urk. 13/390) und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand sei en nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen. Die Zunahme der Beschwerden sei der Überlastung geschuldet, da die Beschwerde führerin sich neu nur mit Hilfe des Rollator s (MS) fortbewegen könne. Die klini sche Untersuchung sowie die Bildgebung (MRI Handgelenk rechts vom 2 3. Dezember 2022, Sonografie vom 2 2. Dezember 2022) zeigten keine gravie rende Veränderung im Verlauf seit dem letzten Abschluss. 4.5
Dr. C.___ nahm am 6. März 2023 auf Verlangen der Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk. 13/395) und führte aus, es könne weder bewiesen noch ausge schlossen werden, dass die Beschwerden an der rechten Hand unfallbedingt seien. Falls nicht hieb- und stichfest bewiesen werden könne, dass die Schmerzen unfall bedingt seien, sei es in der Regel tatsächlich so, dass die Unfallversicherung die Kostenübernahme ablehne. Sie könne der Beschwerdeführerin beim besten Willen nicht bestätigen, dass die Beschwerden mit Sicherheit unfallbedingt seien. 4.6
Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, führte am 7. März 2023 ( Urk. 13/400) aus, er bestätige, dass bei der Beschwerdeführerin das chronische Schmerzsyndrom an der rechten Hand auf das Trauma vom 1 0. Juni 2007 zurück gehe, mit Fraktur des Hamulus ossis hamati und mit Status nach Hamulusexzision am 1 0. September 2009 mit seither persistierender schlaffer Parese der rechten Hand mit Gefühlsstörungen und Schmerzen. Dieses Schmerzsyndrom der rechten Hand habe keinen Zusammenhang mit der seit Frühjahr 2015 bestehenden Mul tiplen Sklerose.
Der Allgemeinmediziner Dr. med. N.___ schloss sich am 4. April 2023 ohne weitere Begründung der Meinung von Dr. M.___ an ( Urk. 13/419). 4.7
Dr. J.___ , Suva Versicherungsmedizin, nahm am 2 1. März 2023 erneut Stellung ( Urk. 13/402) und führte aus, es liege kein Rückfall bezüglich der rechten Hand vor, denn in der vorliegenden Bildgebung vom 2 3. Dezember 2022 zeige sich keine gravierende Veränderung seit Abschluss. Ein Teil der Beschwerden seien auf Unfallfolgen zurückzuführen, jedoch die aktuelle Zunahme der Überlastung sei dem Gehen am Rollator geschuldet. 4.8
Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 9. März 2023 ( Urk. 13/410) und führte aus, er halte die Beurteilung der Rückfall kausalität durch
Dr. J.___ für nicht schlüssig und schon gar nicht geeignet, den natürlichen Kausalzusammenhang gerichtstauglich zu beurteilen. 4.9
Dr. M.___ berichtete erneut am 1 2. April 2023 ( Urk. 13/420) und führte aus, das Schmerzsyndrom habe keinen Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Fortbewegung auf einen Rollator angewiesen sei. Sie sei seit zirka 5 Jahren auf den Rollator angewiesen, die Beschwerden an der rech ten Hand bestünden jedoch seit der am 1 0. Juni 2007 erlittenen Verletzung der rechten Hand beziehungsweise der am 1 0. September 2009 durchgeführten Hamulusexzision. Bei den Beschwerden an der rechten Hand (chronische Schmer zen, Taubheitsgefühl und schlaffe Parese) handle es sich ausschliesslich um Fol gen der am 3 0. Mai 2007 (richtig: 1 0. Juni 2007) erlittenen Verletzung. 4.10
Dr. phil. h.c. P.___ , Psychotraumatherapeut, nahm am 1 3. April 2023 Stellung ( Urk. 13/421) und führte aus, man könne nicht hieb- und stichfest etwas aus der Vergangenheit beweisen oder ausschliessen, aber es könne mit an Sicher heit grenzender Logik ausgeschlossen werden, dass Metallsplitter anders als durch eine Operation in eine Hand gelangen würden , und innerhalb der Handfläche habe damals diese Operation stattgefunden. Man habe einen Handwurzelknochen entfernt, wobei diese Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache der Metallrückstände sei. Da eine andere Ursache nicht bekannt sei und nicht in Frage komme, bleibe es eine juristische Spitzfindigkeit zugunsten der Versicherung, diese Ursache zu leugnen. In diesem Sinne sei der Brief von Dr. C.___ als Bären dienst an der Beschwerdeführerin zu werten.
4.1 1
Dr. med. Judith B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, erstattete ihre ärztliche Beurteilung am 8. Januar 2024 ( Urk. 13/438) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge zur erneuten Rückfallmeldung vom 2 7. Oktober 2022 bei Dr. C.___ vorgestellt, welche die geklagten Beschwerden so nicht erklären könne. Sie habe am 2 2. Dezember 2022 eine Ultraschall untersuchung durchgeführt und keine pathologischen Befunde erheben können. Zur weiteren Diagnostik sei die Durchführung einer Magnetresonanztomografie und einer neurologischen Untersuchung zum Ausschluss einer Kompressions problematik des Nervus medianus auf Höhe des Handgelenks empfohlen worden. Nach Durchführung de r Magnet resonanztomografie am 2 3. Dezember 2022, in welcher Suszeptibilitätsartefakte differentialdiagnostisch als Metallabrieb oder Fremdkörper subkutan auf Höhe des Retinaculum flexorum diskutiert würden, schliesse Dr. C.___ diese durch persönliche Inaugenscheinnahme der anatomi schen Region mittles Ultraschall aus. In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 6. März 2023 nehme sie bezüglich der Unfall k ausalität der geklagten Beschwerden dezi diert Stellung und äussere sich so, dass aus ihrer Sicht nicht bestätigt werden könne, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin unfallbedingt seien. Gegen diese Einschätzung argumentierten sowohl Dr. M.___ , Dr. O.___ als auch Dr. phil. P.___ gegenteilig und schätzten ein, dass das Schmerzsyndrom der rechten Hand Folge des Traumas an der rechten Hand vom 1 0. Juni 2017 sei und kein Zusam menhang mit der seit Frühjahr 2015 bestehenden multiplen Sklerose bestünde. Eine dezidiertere Argumentation mithilfe von Befunden erfolge durch den Neu rologen nicht. In seiner weiteren ärztlichen Bestätigung vom 1 2. April 2023 argumen tiere er, dass trotz dessen, dass die Beschwerdeführerin an einer multip len Sklerose leide und seit 5 Jahren auf einen Rollator angewiesen sei, die Beschwer den an der rechten Hand auf das Trauma vom 1 0. Juni 2007 zurückgingen. Eine unterstützende Argumentation anhand neurologisch erhobener Untersuchungs befunde sei auch hier nicht erfolgt. Es erscheine erstaunlich, dass ein Experte für Psychoanalytik, der auf einem nichtsomatischen Teilgebiet der Humanmedizin tätig sei, in seinem Schreiben mit an Sicherheit grenzender Logik ausschliesse, dass Metallsplitter anders als durch eine Operation in eine Hand gelangt seien und demzufolge diese Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache der Metallrückstände sei. Eine ergänzende Betrachtung, dass zwei vorange hende, der O peration zeitlich nähere MRT-Untersuchungen keine Ergeb nisse dieser Art zutage gefördert hätten , dass die S uszepti bilitätsartefakte ledig lich differentialdiagnostisch als Metallabrieb eingeschätzt würden und dass die erfahrene, in die Abklärung involvierte Handchirurgin Fremdkörper mittels eige ner, durchgeführter Ultrasonografie ausgeschlossen habe, erfolge nicht. Gesamt haft vermöchten weder die Begründung des Neurologen Dr. M.___
noch die Argumentation des Psychoanalytikers beziehungsweise Psychiaters hinsichtlich der von ihnen argumentierten Kausalität in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Hand der Beschwerdeführerin zu überzeugen.
Die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzu führen, da im Rahmen des initialen, zweigeteilten Behandlungszeitraums bis zum Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit am 1 1. Oktober 2009 überwiegend wahrscheinlich kein CRPS klinisch etabliert gewesen sei, die Beschwerdeführerin im anschliessenden Zeitraum bis Januar 2015, also über 6 Jahre, keine ärztlichen Konsultationen in Bezug auf die erlittenen Unfallfolgen an der rechten Hand wahrgenommen habe und damit überwiegend wahrscheinlich von einer abgeschlos senen Ausheilung nach Entfernung des Knochenfragments einer Pseu doarthrose des Hamulus ossis hamati nach Avulsions-Fraktur desselbigen ausge gangen werden könne, neurologische Unfallfolgen an der rechten Hand im gesamten Verlauf wiederholt durch neurophysiologische Messungen ausge schlossen worden seien, erhebliche Diskrepanzen zwischen angegebenen Beschwer den und ärztlich objektivierten, klinischen Befunden von verschiedenen Ärzten dokumentiert und diskutiert würden ( Dr. D.___ , Dr. F.___ , Dr. H.___ ), sämtliche, im Verlauf angefertigte Magnetresonanztomogramme, bis auf differential diagnostisch einmal genannte Suszeptibilitätsartefakte, unauffällig seien und eine weitere, erfahrene Handchirurgin im Dezember 2022 zu der Einschät zung komme, dass aufgrund erneuter bildgebender, neurophysi ologischer Diagnostik und eigentätig durchgeführter Sonografie die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden nicht erklärt beziehungsweise die Handchirurgin nicht bestätigen könne, dass die Beschwerden mit Sicherheit unfall bedingt seien (S. 15 ff.) . 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte für d i e Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Unfall vom 1 0. Juni 2007 und den von der Beschwerdeführerin als Rückfall gemeldeten Beschwerden am rechten Handgelenk ein Kausalzusammenhang besteht, auf die Stellungnahme der Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.11) ab. Dieser standen für ihre ärztliche Beurteilung vom Januar 2024 die von der Beschwerdeführerin eingereichten und die von der Beschwerde gegnerin beigezogenen und eingeholten Akten zur Verfügung. Diese insbesondere aus echtzeitlichen Berichten zu bildgebenden und klinischen Unter suchungen bestehenden medizinischen Akten ermöglichen die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nach einer allfälligen Unfallkausalität der von der Beschwerde führerin geltend gemachten Handbeschwerden.
5.2
Dr. B.___ führte in ihrer Beurteilung vom Januar 2024 zunächst aus, dass nach dem Sturz mit den Inlineskates vom 1 0. Juni 2007 radiologisch kein struk tureller Schaden an der rechten Hand diagnostiziert worden sei. Nach anhalten den Beschwerden sei nach entsprechender klinischer und bildgebender Diagnostik eine basisnahe Hamulusfraktur rechts sowie eine ältere, abgeheilte, in korrekter Stellung
verheilte Fraktur des Radiusstyloids rechts diagnostiziert worden. Trotz ausbleibender Heilung der Fraktur , aber bei klinischer Beschwerdefreiheit , sei die Behandlung drei Monate nach dem Unfallereignis abgeschlossen und die Beschwerde führerin wieder zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden. Zwei Jahre später sei aufgrund vermehrter Schmerzen an der rechten Hand unter Belas tung eine subperiostale Exzision des Hamulusfragments und eine Bedeckung der freiliegenden Knochenoberfläche mittels Periostlappen unter begleitender Teno lyse und Tenosynovektomie der Beugesehnen Dig IV/V an der rechten Hand durchgeführt worden. Die Behandlung sei im Oktober 2009 abgeschlossen und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % dokumentiert worden. Im Januar 2015, siebeneinhalb Jahre nach dem primären Unfallereignis und sechs Jahre nach der letzten handchirurgischen Konsultation, habe sich die Beschwerde führerin aufgrund lokaler Beschwerden (belastungsabhängige Gefühls störungen, gewisse Kraftlosigkeit) an der rechten Hand erneut in der handchirurgischen Sprechstunde vorgestellt, wobei die resultierende weiterge hende Diagnostik von neurologischer Seite bei fehlende r beziehungsweise objektivier bare r neurologische r Störung keine neurologische Erklärung des Schmerzsyndroms finde. Die Beschwerden hätten fortbestanden und auch im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2015 hätten keine struktu rellen Läsionen, die die angegebenen Beschwerden erklärten, gefunden werden können. In einer elektrophysiologischen Untersuchung im Oktober 2017 werde ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen. Zwischenzeitlich sei die Diagnose einer schubförmigen, remittierenden multiplen Sklerose mit Erstmanifestation im Oktober 2015 und
nachfolgende r Erstdiagnose im Oktober 2016 als unfallfremde Erkrankung gestellt worden. Gemäss fachradiologischer Einschätzung vom April 2019 zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2018 eine unauf fällige Handgelenkskonfiguration ( Urk. 13/438 S. 10 f.) .
Während des zweige teilten Behandlungszeitraums der im Juni 2007 erlittenen Avulsions-Fraktur des Hamulus ossis hamati sei in den echtzeitlichen medizinischen Dokumenten zu keinem Zeitpunkt die Diagnose eines CRPS, weder den Symptomen nach berichtet noch differentialdiagnostisch benannt, dokumentiert. Vielmehr werde die Behand lung nach der Operation im Oktober 2009 abgeschlossen und im anschlies senden Zeitraum bis zum Januar 2015 seien keine ärztlichen Konsulta tionen in Bezug auf die erlittenen Unfallfolgen, insbesondere auch nicht wegen eines CRPS, erfolgt ( Urk. 13/438 S. 13 f.) . Die Magnetresonanztomogramme vom Februar 2015 sowie vom April 2019 zeigten Normalbefunde ohne die zu einem späteren Zeitpunkt (Dezember 2023) diskutierten Sus z eptibilitätsartefakte ( Urk. 13/438 S. 14 ff.) .
Alsdann hielt sie bezüglich der hier zu prüfenden, aktuellen Beschwerden zutref fend fest, dass die behandelnde Handchirurgin Dr. C.___ die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden nach magnetresonanztomografischer und ultrasono grafischer Untersuchung, mit der ein Fremdkörper auf Höhe des Karpal kanals ausgeschlossen worden sei, nicht erklären könne und Ergotherapie emp fehle .
Dr. C.___ könne keine pathologischen Befunde erheben. Dabei sei festzu halten, dass aufgrund des Magnetresonanztomogramms vom 2 3. Dezember 2022 nativ und mit i.v. Kontrast in der Beurteilung Suszeptibiliätsartefakte auf Höhe der Beugesehnen beschrieben würden, die lediglich differentialdiagnostisch als Metallabrieb oder Fremdkörper einzuschätzen seien, also eine Vermutung und keine sichere Diagnose darstellten. Zudem habe die erfahrene Handchirurgin mit tels ultrasonografischer Untersuchung gleichentags Fremdkörper ausgeschlossen ( Urk. 13/438 S. 1 2 ff.).
In einer Gesamtschau hat Dr. B.___ somit in Übereinstimmung mit den Angaben in den echtzeitlichen Akten festgehalten, dass nach dem Unfall vom Juni 2007 neurologische Unfallfolgen wiederholt durch neurophysiologische Messungen ausgeschlossen worden seien und die angefertigten Magnetresonanzto mogramme , bis auf differentialdiagnostisch einmal genannte Suszeptibilitätsartefakte , alle unauffällig seien. Des Weiteren führte sie in nachvoll ziehbarer Weise aus, dass auch die erfahrene und die Beschwerdeführerin behandelnde Handchirurgin zur Einschätzung komme, dass aufgrund der bildge benden und neurophysiologischen Diagnostik sowie eigentätig durchgeführten Sonografie die geklagten Beschwerden nicht erklärt werden könnten und nicht mit Sicherheit unfallbedingt seien. Jedenfalls er w eist sich die Beurteilung durch
Dr. B.___ vom Januar 2024 (vorstehend E. 4.11), wonach die von der Beschwerde führerin geltend gemachten Handbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom Juni 2007 verursacht wurde n , nach dem hievor Ausgeführten als schlüssig und überzeugend . Es kann darauf abgestellt werden, auch zumal die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte deren Schluss folgerungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 5.3
Die Stellungnahmen von Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.9), Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) und Dr. phil. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) vermögen keine Zweifel an der Beurteilung durch
Dr. B.___ zu begründen. So begrün dete der Neurologe Dr. M.___ seine Ausführungen, wonach das chroni sche Schmerzsyndrom an der rechten Hand auf das Trauma vom 1 0. Juni 2007 zurückgehe und keinen Zusammenhang mit der seit Frühjahr 2015 bestehenden Multiplen Sklerose habe , nicht konkret , und es erfolgte durch ihn auch keine eingehende Beurteilung
anhand neurologisch erhobener Untersuchungsbefunde.
Auch die Aussagen de s Psychiaters Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) und des P sychotrau matherapeu ten Dr. phil. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) vermögen die Begründung der Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ hinsichtlich der Kausa lität in Bezug auf die Handbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht umzu stossen, machen sie doch lediglich pauschale (und zudem fachfremde) Aus sagen, welche in keiner Weise medizinisch begründet werden. Angaben zu einem funktionellen Schadensbild finden sich in den Berichten keine. D ie Objektivität der Ausführungen von Dr. phil. P.___ erscheint zudem äusserst fragwürdig ange sichts des Umstands, dass er der Beschwerdeführerin ein Darlehen über Fr. 30'000.-- gewährte und dazu bemerkte, in Erwartung von Rentenzahlungen der Suva und der SVA könne mit der Rückzahlung zugewartet werden (vgl. Urk. 17/15). Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich.
5.4
Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die geltend gemachten Handbeschwerden der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich auf den Unf a ll vom 1 0. Juni 2007 zurückzu führen sind, nicht erbringen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruchs nicht.
Gestützt auf die Be urteilung durch
Dr. B.___
ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die erneut geklagten Handbeschwerden auf den Unfall vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen sind. Ein natürlicher Kausal zusammenhang ist nach de r behandelnden Handchirurgin Dr. C.___
ledig lich möglich. Für die Anerkennung eines Rückfalles fehlt es daher an der Vorausset zung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den aktuellen Beschwer den und dem Unfall. Diese Beurteilungen stehen zudem in Einklang mit dem Umstand, dass während mehreren Jahren keine Hand problematik dokumentiert worden und ein neues Ereignis nicht aktenkundig ist. Bei einem so grossen zeit li chen Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesund heitlichen Beein trächtigung sind strenge Anforderungen an den de r Beschwerde führer in oblie genden Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kau salzusam menhangs zu stellen (vgl. vorstehend E. 1. 5 ), der vorliegend nicht gelingt.
Somit fehlt es am mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesenen Kausal zusammenhang zwischen de n
erneut aufgetretenen Beschwerden und dem Ereignis vom Juni 2007 . D ie Beschwerdeführer in hat die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1. 5 ).
Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die Beschwerde gegnerin hat ihre Leis tungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nicolas Simon - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 0. Juni 2007 geltend. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 teilte die Suva der Versicherten mit, es würden weitere Abklä rungen getätigt ( Urk. 13/363). Mit Verfügung vom 2 2. März 2023 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht bezüglich der rückfallweise geltend gemachten rechts seitigen Handbeschwerden ( Urk. 13/40 8 ). Die von der Versicherten am 1 3. April 2023 erhobene Einsprache ( Urk. 13/413) wies die Suva mit Einspracheentscheid vo m 1 1. Januar 2024 ab ( Urk. 13/440 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
UV170080 Kausalzusammenhang adäquat, organische Gesundheitsschädigung 06.2024 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
E. 1.4 UV170290 Rückfälle und Spätfolgen, Definition 02.2021 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpas sung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversiche rung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversiche rung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauffla ckern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit orga nische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearte ten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
E. 1.5 UV170280 Rückfälle und Spätfolgen, Kausalzusammenhang 03.2023 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
E. 1.7 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Die Versicherte erhob am 8. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei voll umfänglich aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) , und es seien ihr angemessene Versiche rungsleistungen rückwirkend per 2 7. Oktober 2022 sowie fortlaufend auszurich ten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 ( Urk. 12 ) beantragte die S uva die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. März 2024 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 7 f. Ziff.
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es gehe vorliegend um das Unfallereignis vom 1 0. Juni 200 7. Seither bestehe eine persistierende schlaffe Parese der rechten Hand mit Gefühlsstörungen und Schmerzen. Der am 2 7. Oktober 2022 gemeldete Rückfall stehe im Zusammen hang mit dem genannten Unfallereignis. Am 2 3. Dezember 2022 sei bei ihr ein MRI des Handgelenks rechts durchgeführt worden, da dort starke Schmerzen wie der aufgekommen seien. Zwar habe der behandelnde Arzt nur geringe Reizungen im Verlauf der Sehne sowie ein unauffälliges Retinaculum flexorum festgestellt, jedoch seien bei der Untersuchung Metallabrieb oder Fremdkörper in der Hand rechts festgestellt worden. Dies müsse als weitere Ursache des Schmerzes gesehen werden , welche ebenfalls mit dem Unfallereignis vom 1 0. Juni 2007 und der dies bezüglichen Operation vom 1 0. September 2009 in Zusammenhang stehe (S. 8) . Die Schmerzen in der Hand rechts würden seit dem Unfallereignis und der Ope ration ein wiederkehrendes Leid darstellen (S. 9) . Es müsse als erstellt angesehen werden, dass der Unfall vom 1 0. Juni 2007 als das schädigende Ereignis zusam men mit der Operation vom 1 0. September 2009 und die damit erfolgte Deponie eines Fremdkörpers in der Hand als andere Bedingungen, die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt habe. Mit anderen Wor ten könne der Unfall nicht weggedacht werden, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Sodann könnten die Bedenken aus dem Weg geräumt werden, dass die Zunahme der Beschwerden der Überlastung an der Nut zung des Rollators geschuldet sei (S. 12). Sämtliche Ärzte und weitere Medizinalpersonen, welche sich ausdrücklich für die Kausalität ausgesprochen hätten, wür den d ie Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum betreuen und hätten volle Kenntnis über die Vorakten. Bei ihr en Einschätzungen handle es sich um die Schlussfolgerung aller relevanten Faktoren, welche begründe t und schlüssig seien (S. 13) . Mit Blick auf das Gutachten von Dr. B.___ im Vergleich zu den and e ren Untersuchungsergebnissen habe einlässlich begründet werden kön nen, weshalb die verwaltungsinterne Aktenbeurteilung nicht überzeuge (S. 16).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden der rechten Hand im Sinne eines Rückfalls in rechts genüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Juni 2007 stehen , und sie somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, berichtete am 16. Januar 2015 (Urk. 13/44) und nannte folgende Diagnosen: - unklare Handbeschwerden rechts mit Sensibilitätsstörungen und Kraftein busse bei - Status nach Hamulusfraktur (Juni 2007) und Hamulusexzision (Sep tember 2009 bei Pseudoarthrose)
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Hamulusexzision immer wieder gewisse lokale Beschwerden gehabt, diese hätten im Rahmen der Ausbil dung zur Lagerlogistikerin zugenommen. Teilweise habe sie belastungsabhängig die rechte Hand kaum gespürt, insbesondere sei die Hand aber sehr kraftlos gewe sen , und sie habe Gegenstände fallen lassen (S. 1). Klinisch fänden sich , abgese hen von einem möglichen Thoracic-outlet-Syndrom ( TOS ), Anhaltspunkte für eine Kompromittierung des Medianusnervs, am Rande auch des Ulnarisnervs rechts. Entsprechend erfolge zunächst eine neurologische Beurteilung (S. 2). 3.2
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 29. Januar 2015 (Urk. 13 /50/2-4) und nannte folgende Diagnose: - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand unklarer Ursache nach Hamulusfraktur 2007 und Hamulusexzision 2009 - schmerzbedingte Pseudoarthrose - klinisch und neurologisch keine Anhaltspunkte für eine Läsion des Ner vus medianus oder Nervus ulnaris rechts - initiales komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) Typ I?
Sie führte aus, nach Angaben sei die Beschwerdeführerin im postoperativen Ver lauf zumindest vorübergehend beschwerdefrei gewesen, was somit gegen eine chronische CRPS-Symptomatik spreche. In der neurologischen Untersuchung hätten sich keine muskulären Atrophien der rechten oberen Extremität gezeigt, eindeutige Paresen seien ebenfalls nicht nachweisbar gewesen. Die sensible und motorische Neurographie des rechten Nervus medianus und Nerv u s ulnaris sei gänzlich unauffällig gewesen, somit ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein traumatisches Karpaltunnelsyndrom beziehungsweise eine distale Läsion des Ner vus ulnaris (S. 2). Zusammenfassend fänden sich bei fehlenden beziehungs weise objektivierbaren neurologischen Störungen keine neurologische Erklärung des aktuellen Schmerzsyndroms (S. 3). 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, berichtete am 18. Juni 2015 (Urk. 13 /93) über die kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnosen (S. 5): - unklare Schmerzsituation Handgelenk rechts nach Exzision des Hamulus ossis hamati 2009 wegen Pseudoarthrose nach nicht dislozierter Fraktur 2007 - erstmalige Diagnose CRPS Typ I April 2015
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über einen extremen Kraftverlust sowie Schmerzen in der adominanten rechten Hand (S. 3, S. 5). Die Abklärungen beim Handchirurgen hätten einen unauffälligen Lokalbefund gezeigt, dies inklu sive Bildgebung mittels MRI (vgl. Urk. 13/67) . Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Pathologie, die Vermutungsdiagnose eines CRPS sei dann in der Schmerzklinik bestätigt worden. Die empfohlene medikamentöse Behandlung habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt. Bei der klinischen Untersuchung ergebe sich eine deutliche Diskrepanz, indem die Unterarmmuskulatur symmet risch ausgebil det sei zur Gegenseite, obwohl es sich um die adominante Seite handle. Bei der initialen Untersuchung hätten sich keine Hinwiese auf das Vor liegen eines CRPS ergeben. Etwas später weise die Beschwerdeführerin aber auf eine herabgesetzte Hauttemperatur der Finger und des Handrückens rechts hin, was bestätigt werden könne. Die deutlich vermehrte Schweisssekretion in der Untersuchungs situation sei hingegen symmetrisch. Klinisch möglich sei ein TOS, eine affirmative Diagnose anhand der Klinik sei aber wie üblich nicht möglich (S. 5 f.). Bildgebend im MRI des rechten Handgelenks vom 12. Februar 2015 (vgl. Urk. 13/67) zeigten sich unauffällige Verhältnisse, insbesondere sei kein sicherer Nachweis auf das Vorliegen eines CRPS gegeben. Wie bereits Dr. D.___ sei er etwas ratlos, es ergäben sich doch erhebliche Diskrepanzen zwischen klinischem Befund und den angegebenen massiven Beschwerden. Eine Belastungsgrenze der adomi nanten rechten Hand von 1.5 kg erscheine nur fraglich glaubwürdig angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Auto und Fahrrad fahren könne. Es sei eine Beurteilung in der spezialisierten Rheumatologie des G.___ zu veranlassen (S. 6). 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Klinik G.___ , berichtete am 8. Juli 2015 (Urk. 13 /96) über die ambulante Sprechstunde und nannte folgende Diagnose (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom Hand rechts, dominant (Erstmanifestation 2007), Differentialdiagnose CRPS in partieller Remission, sympathisch vermittelter Schmerz (SMP)
Er führte aus, es bestehe eine gute Funktionsfähigkeit der rechten Hand. Auf Befund ebene sei lediglich eine Hypästhesie/Hypalgesie, eine Hyperhidrose und eine schmerzinduzierte Schwäche zu erheben. Aufgrund der heutigen Befunde sei eine chronische Schmerzsymptomatik mit sympathisch unterhaltenem Schmerz zu diskutieren. Therapeutisch gebe es zum heutigen Zeitpunkt keine Möglich keiten, die Beschwerden positiv zu beeinflussen. Bisherige intensive Massnahmen hätten keine Änderung des Zustandes gebracht (S. 2 f.). 3.5
Suva-Kreisarzt Dr. F.___ nahm am 20. Juli 2015 ergänzend Stellung (Urk. 13 /98) und führte aus, nachdem die Beschwerdeführerin in der Rheumato lo gie der Uniklinik G.___ und in der Schmerzklinik des Universitätsspitals I.___ beurteilt worden sei, müsse festgehalten werden, dass es keine erfolgver sprechen den Therapie-Optionen gebe mit Ausnahme der mässig gut wirkenden Schmerz medikamente, welche die Beschwerdeführerin einnehme. Der initiale Verlauf sei gut dokumentiert. Dr. D.___ als erfahrener Spezialarzt für Hand chirurgie habe initial nie ein CRPS diagnostiziert, so dass die Erwägungen von Dr. H.___ mit etwas Vorsicht zur Kenntnis genommen werden müssten. Bei auch in der Rheumatologie der Uniklinik G.___ bestätigter guter Funktion der Hand müsse jetzt zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden. Eine leichte, die dominante rechte Hand wenig belastende Tätigkeit sei vollzeitig zumutbar. Insbesondere die Tätigkeit im Büro, welche die Beschwerdeführerin zuletzt ausge übt habe, stelle eine günstige Tätigkeit dar, diese wäre vollzeitig möglich. 3.6
Suva-Kreisarzt Dr. F.___ führte am 22. Juli 2015 (Urk. 13 /103) zu einer Integri täts entschädigung aus, die Beurteilung richte sich nach der strukturell darstell baren Pathologie. Eine erhebliche strukturell-organische Schädigung sei hier nicht zu erkennen, entsprechend könne auch keine erhebliche Integritätsschädi gung erkannt werden. 3.7
Dr. H.___ berichtete am 29. August 2017 (Urk. 13 /163) über die Verlaufs kontrolle der Beschwerdeführerin und nannte als neue Diagnose eine multiple Sklerose (MS), schubförmig remittierend (Erstmanifestation Oktober 2015, Erstdi agnose Oktober 2016). Er führte aus, bezüglich der rechten Hand bestehe weiter hin ein stark protrahierter Verlauf, wobei für die Beschwerdeführerin vor allem die Schmerzen, die Bewegungseinschränkung und die Kraftlosigkeit im Vorder grund stünden (S. 1). Auf Symptomebene bestünden unverändert CRPS-verdächtige Veränderungen. Objektiv zeigten sich anlässlich der heutigen Konsul tation keine Anhaltspunkte auf ein florides CRPS an der linken Hand (S. 2). 3.8
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Suva, nahm am 23. Januar 2018 Stellung (Urk. 13 /196) und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden der rechten Hand seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereig nis vom 10. Juni 2007 zurückzuführen wegen des CRPS Typ I. Klinisch objektiv liege eher keine namhafte Zustandsveränderung der rechten Hand seit der kreis ärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2015 vor. Es werde eine erneute Vorstel lung bei Dr. H.___ empfohlen, damit das seinerseits empfohlene MRI durchge führt werden könne. 3.9
Die am 15. März 2018 durchgeführte radiologische Untersuchung mittels MRI (Urk. 13 /207) zeigte nach Entfernung des Hamulus ossis hamatum geringe nar bige Veränderungen palmar auf Höhe des Carpus, jetzt reizlos. Im Übrigen zeige sich ein normales MRI der Hand. 3.10
Dr. H.___ berichtete am 30. Mai 2018 (Urk. 13 /214) über die Verlaufskontrolle der Beschwerdeführerin und führte aus, bezüglich der Hand bestünden unver än derte Beschwerden. Unter den gegebenen Umständen könnten der Beschwer de führerin aus physikalisch-medizinischer Sicht keine erfolgversprechenden Therapie optionen angeboten werden. 3.11
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 7. Juni 2018 Stellung (Urk. 13 /216) und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand seien überwie gend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 10. Juni 2007 zurückzuführen. Entsprechend der vorliegenden Unterlagen gehe man von einem atypischen CRPS Typ I aus, welches sich nach der Hamulusexzision vom 10. September 2009 entwi ckelt habe, bei Status nach Fraktur des Hamulus ossi hamati nach Sturz beim Inlineskaten am 10. Juni 2007. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2015 liege keine namhafte Zustandsveränderung der Hand rechts vor. Vergleiche man die objektiven Befunde vom 18. Juni 2015 mit denen vom 8. Juli 2015 und dem aktuellen Bericht vom 30. Mai 2018, so habe sich bezüglich der rechten Hand keine Veränderung ergeben. Auch bildmorphologisch habe sich im Verlauf im Bereich des rechten Handgelenks keine objektivierbare Veränderung ergeben. Weitere Abklärungen seien aktuell nicht von Nöten, da ein aktuelles MRI sowie eine Verlaufskontrolle bei Dr. H.___ durchgeführt worden seien. Es sei keine Änderung bezüglich der Zumutbarkeit sowie betreffend die Schätzung des Integritätsschadens eingetreten. 3.12
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, Kreisarzt der Suva, nahm am 20. August 2018 eine neurologische Beurteilung vor (Urk. 13 /226) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich ihres Unfalls vom 10. Juni 2017 (richtig: 2007) eine Fraktur des Hamulus rechtsseitig zugezogen, nach dessen Exstirpation 2009 habe sich ein Schmerzsyndrom der rechten Hand entwickelt, welches im Verlauf differentialdiagnostisch als CRPS I, CRPS II oder auch sympa thisch vermittelter Schmerz beurteilt worden sei (S. 3). Die Zumutbarkeit für eine leichte Tätigkeit im Büro werde als vollzeitig möglich angenommen. Dieser Beurtei lung könne er sich anschliessen. Es könne auf die Beurteilung bezüglich Zumutbarkeit durch Dr. F.___ abgestellt werden. Rein unfallbedingt sei aus versicherungsmedizinisch neurologischer Sicht auf das von Dr. F.___ beschrie bene Zumutbarkeitsprofil abzustellen (S. 4). 3.13
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 13. März 2019 Stellung (Urk. 13 /262) zum Integritätsschaden und führte aus, dreieinhalb Jahre nach der Erstbeurteilung empfehle sie ein aktuelles Verlaufs-MRI der rechten Hand, da die rein klinische Beurteilung nicht ausreiche. 3.14
Die am 17. April 2019 durchgeführte MR-Untersuchung der rechten Hand (Urk. 13 /277) ergab einen unverändert regelrechten Zustand nach Hamu lusexzi sion. Es fanden sich keine tenosynovitischen Veränderungen an dieser Lokalisa tion. Auch in den übrigen Abschnitten fanden sich keine Tenosynoviti den und keine Synovitiden. Die interkarpalen Ligamente sowie der Discus articularis waren regelrecht. Es zeigte sich kein Nachweis von Knorpelschäden über den Handwurzelknochen. Es zeigte sich eine nicht pathologische Hand gelenks-/Handun tersuchung rechts nach Hamulusexzision 2009. 3.15
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 13. Mai 2019 Stellung (Urk. 13 /283) und führte aus, an der Beurteilung vom 22. Juli 2015 könne festgehalten werden. Es bestehe keine Zunahme der Arthrose im Handwurzelbereich, bildmorphologisch sei dieser unverändert/gleichbleibend. Es bestehe eine gute Handfunktion, im Verlauf werde keine klinische Veränderung beschrieben. 3.16
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 27. Mai 2019 eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 13 /285) und führte aus, es bestehe ein Status nach Hamulusexzision rechts bei Status nach Hand - kontusion/Hamulusfraktur
ohne nachweisbare neurologische/neuro - physiologische/neurographische Läsion des Nervus medianus/Nervus ulnaris rechts, ohne nachweisbare bildmorpholo gische Verände rungen bezüglich der CRPS-Diagnose im Bereich der rechten Hand. Es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Hand. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritäts schaden werde in Zusammenschau der Tabellen und den vorliegenden medizini schen Berichten sowie der bildgebenden Diagnostik auf 10 % geschätzt. Dies ent spreche 25 % des Handwertes bei vollständigem Verlust und somit sei sowohl die Handwurzelknochenresektion wie auch die Diffe rentialdiagnose CRPS bei guter Handfunktion im Verlauf abgegolten. Bezüglich der CRPS-Diagnose habe sich im Verlauf keine Veränderung ergeben, so dass die gute Handfunktion, welche anläss lich der kreisärztlichen Untersuchung am 18. Juni 2015 erhoben worden sei, die symmetrisch ausgebildete Unterarmmus kulatur, die fehlenden Hinweise auf eine Differenz der Trophik an den Händen auch im weiteren Verlauf weiter so bestätigt werde. Auch anhand der bildgeben den Diagnostik habe bildmorpho logisch kein sicherer Nachweis auf das Vorliegen eines CRPS gestellt werden kön nen. 3.17
Die Gutachter der L.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 8. Juli 2019 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 13 /289) und nannten folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - multiple Sklerose vom schubförmig verlaufenden Typ, aktuell ohne Verschlech terung - Schmerzsyndrom der rechten Hand bei - Status nach Fraktur des Hamulus ossis hamati rechts 10. Juni 2007 - Status nach Resektion des Hamulus und Tenosynovektomie sowie Trimmung FDS 5- und FDP 4/5-Sehne rechts am 10. September 2009
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgen den (S. 6): - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Mischkopfschmerz - suboptimal substituierte Hypothyreose
Sie führten aus, die Diagnostik habe weder eine Kompressionsneuropathie noch die teils vermutete Verdachtsdiagnose eines CRPS bestätigen können. Ausrei chende Symptome, die nach den Budapest- beziehungsweise Harden-Kriterien retrospektiv die Diagnose eines CRPS belegen könnten, seien nicht vorhanden. Die zur Diagnose eines chronisch persistierenden CRPS nötigen Störungen wie atrophische Muskel- und Hautveränderungen, Durchblutungs störungen und Sehnen verklebungen fänden sich bei der Beschwerdeführerin nicht. Daher könn ten auch keine CRPS-bedingten Funktionsdefizite vorliegen. Auch wenn ein CRPS abgelaufen wäre, hätte sich dieses – wie bei zwei Drittel der Fälle – folgenlos zurückgebildet. Die durch verschiedene Untersucher im April 2015 favorisierte Diagnose des CRPS sei aber schon im Juli 2015 nicht mehr bestätigt worden. Es sei dann ein chronisches Schmerzsyndrom festgestellt worden. Somatisch sei auch leider nicht ersichtlich, warum nach fünf Jahren die Beschwerden an der rechten Hand wieder aufgeflammt seien, zumal von der Beschwerdeführerin kein Auslöser habe angegeben werden können und eindeu tige pathologische Befunde nicht zu erheben gewesen seien. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der handchirurgischen Behandlung über einen Zeitraum von zirka 5 Jahren keine Arbeitsunfähigkeit mehr diesbe züglich geltend gemacht habe und zeitweise 100 % in einem Logistikunter nehmen im Büro gearbeitet habe, mache die Diagnose eines CRPS, aber auch die einer anderen durch Traumafolgen bedingten Funktionseinschränkung an der rechten Hand wenig wahrscheinlich. Trotz liquordiagnostischer Vermutung eines klinischen isolierten Syndroms im Oktober 2015 und späterer Diagnose einer Multiplen Sklerose im Oktober 2016 lasse sich jedoch klinisch-neurologisch auch keine neurologische Ursache der berichte ten sensomotorischen Funktionsstörung der rechten Hand feststellen, wobei nach eigener Angabe die Funktionsstörung der rechten Hand auch schon vor Auftreten der Multiplen Sklerose bestanden habe. Die neurologische Unter suchung erbringe weder den Befund einer periphe ren noch einer zentralen Parese an der rechten Hand. Trotz Bestehen der handschuhförmigen Hypästhesie werde kein Störmuster eines nervlichen Schmerzes zur Erklärung der Beschwerden ange geben. Bei Fehlen pathologischer neurologischer und Lokalbefunde stelle sich die Frage nach einer psychischen Ursache (S. 4).
Dabei ergäben sich aber keine Hinweise für eine eigenständige psychische Erkran kung im Sinne einer authentischen dissoziativen Bewegungsstörung mit Läh mung der Extremitäten, denn entgegen den diagnostischen Kriterien sei der Beginn schleichend und zeitlich nicht mit dem Beginn der MS-Erkrankung oder einer anderen erheblichen Belastung gekoppelt gewesen. Weiter bestünden keine Hinweise auf psychische Konflikte, erhebliche psychosoziale Belastungen zur Zeit des Entstehens der Störung und auch nicht die üblichen prämorbiden Auffällig keiten. Am ehesten sei daher von der Entwicklung einer Selbstlimitierung auszu gehen im Sinne einer relativ bewusstseinsnahen Funktionsstörung. Hierfür spreche auch die Vielzahl der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Inkonsis tenzen. Die bis anhin durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung scheine diese Thematik gar nicht berücksichtigt zu haben. Die Abklärung von allfälligen motivationalen (bewusstseinsnahen) Aspekten wäre aber bei weiter anhalten der Symptomatik zwingend. Die klinisch-psychiatrische Untersuchung habe auch keine sonstige Psychopathologie gezeigt (S. 5). Insgesamt bestünden keine Einschränkungen der psychischen Funktionen aufgrund einer eigenständi gen psychiatrischen Erkrankung. Es lägen aber Hinweise für eine Selbstlimitie rung vor, die zu einem stärkeren Funktionsdefizit als erkrankungsbedingt führen würden. Von der Beschwerdeführerin werde eine Gebrauchsunfähigkeit der rech ten Hand angegeben, die sich aber somatisch und auch nicht durch eine psychi sche Erkrankung erklären lasse. Es dürfte eine Selbstlimitierung ursächlich sein. Die Beschwerdeführerin sei allerdings linksdominant und schreibe auch links. Tätigkeiten wie bisher seien auch weiter möglich. Beidhändige Präzisions tätigkeiten sollten nicht mehr zugemutet werden (S. 6).
Betreffend Inkonsistenzen wurde ausgeführt, die Berichte von einer völligen Immo bilität der rechten Hand und beider Beine passten nicht zum somatischen Befund einer intakten Muskulatur, intaktem Tonus und einem symmetrischen Muskelprofil, normalem Reflexverhalten und einem unauffälligen MRI der Wirbel säule. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, dass eine auf die Hand bezogene Arbeitsfähigkeit von nur 40 %, wie zuletzt als Zolldeklarantin möglich sei, jedoch kein grösseres Arbeitspensum, erscheine aufgrund der objek tivierbaren Befunde nicht plausibel, da eine Erholungspause zwischen den zwei (vollen) Arbeitstagen nicht vorgelegen habe. Aufgrund dieser Angaben und der erhobenen Befunde hätten sich die Befunde nicht rein somatisch zuordnen lassen, jedoch hätten sich auch keine Hinweise auf eine eigenständige psychiatrische Erkrankung ergeben. Die aktuelle Blutuntersuchung zeige, dass die Beschwerde führerin entgegen ihren Angaben keine Schmerzmittel und keine Psychophar maka einnehme. Dies relativiere den angegebenen Leidensdruck ebenfalls erheblich. In der bisherigen, im Wesentlichen leidensangepassten Tätigkeit als Zollde klarantin könne die Beschwerdeführerin medizintheoretisch, ausschliess lich unter Berücksichtigung der neurologischen Funktionsstörungen, noch zu 70 % tätig sein, wobei keine Minderung der zeitlichen Präsenz vorliege, sondern eine Min derung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Dies gelte für jede andere angepasste Tätigkeit, mithin für Tätigkeiten, die im Sitzen an einem rollstuhl gerechten Arbeits platz einhändig ohne Zeitdruck und Stressbelastung erbracht werden könnten (S. 8). 3.18
Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 5. September 2019 (Urk. 13 /301/7-10) und nannte folgende Diagnosen: - Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Differentialdiagnose sekun där progredient verlaufend (Erstmanifestation Oktober 2015, Erst di agnose Oktober 2015; richtig: 2016) mit aktuell ausgeprägter Ataxie - chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand, bei Status nach Trauma am 10. Juni 2007 mit Fraktur des Hamulus ossis hamati mit Status nach Hamulusexzision am 10. September 2009 mit persistierender schlaffer Parese der rechten Hand mit Gefühlsstörungen - chronische, bioccipitale Kopfschmerzen seit 2015
Er führte aus, die schlaffe Lähmung der rechten Hand lasse sich organisch nur schwierig erklären, im EMG seien die Armnerven problemlos stimulierbar und die beschriebene Anastomose sei ohne Einfluss auf die motorische Funktion der rech ten Hand. Als Ursache dieser schlaffen Parese der rechten Hand käme also ledig lich ein zentrales Geschehen in Frage und somit die seit Oktober 2015 bekannte Multiple Sklerose. Ein direktes Korrelat habe in den Akten allerdings nicht gefun den werden können.
E. 4 ) damit, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage und dabei im Wesent lichen mit Blick auf die nachvollziehbar begründete , sämtliche Vorakten berück sichtigende und insgesamt die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweis wert medizinischer Berichte erfüllende Beurteilung der Versicherungsmedizinerin
Dr. B.___ sei vorliegend nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Rückfalls gemeldeten Beschwerden an der rechten Hand auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen seien. Die erfahrene Versicherungs medizinerin begründe insbesondere unter Bezugnahme auf die bildgebend und klinisch erhobenen Befunde sowie die tatsächlichen Gegebenheiten in überzeu gender Weise, dass und weshalb die als Rückfall geltend gemachten Handbe schwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Schaden ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen seien. Auf diese ärztliche Beurteilung könne voll und ganz abgestellt werden. Zur gleichen Einschätzung sei auch die behandelnde Handchirurgin und folglich Fachspezialistin Dr. C.___ gelangt. Die eingereichten Stellungnahmen, wonach die geklagten Handbeschwerden rechts auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückgeführt werden sollten, würden nicht überzeugen. Ferner würden die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stel lungnahmen den medizinischen Akten widersprechen, habe doch mittels ultraso nographischer Untersuchung vom 2 3. Dezember 2022 das Vorhandensein eines Fremdkörpers ausgeschlossen werden können. Nach dem Gesagten vermöchten die eingereichten Stellungnahmen keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuver lässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu erwecken.
E. 4.1 1
Dr. med. Judith B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, erstattete ihre ärztliche Beurteilung am 8. Januar 2024 ( Urk. 13/438) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge zur erneuten Rückfallmeldung vom 2 7. Oktober 2022 bei Dr. C.___ vorgestellt, welche die geklagten Beschwerden so nicht erklären könne. Sie habe am 2 2. Dezember 2022 eine Ultraschall untersuchung durchgeführt und keine pathologischen Befunde erheben können. Zur weiteren Diagnostik sei die Durchführung einer Magnetresonanztomografie und einer neurologischen Untersuchung zum Ausschluss einer Kompressions problematik des Nervus medianus auf Höhe des Handgelenks empfohlen worden. Nach Durchführung de r Magnet resonanztomografie am 2 3. Dezember 2022, in welcher Suszeptibilitätsartefakte differentialdiagnostisch als Metallabrieb oder Fremdkörper subkutan auf Höhe des Retinaculum flexorum diskutiert würden, schliesse Dr. C.___ diese durch persönliche Inaugenscheinnahme der anatomi schen Region mittles Ultraschall aus. In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 6. März 2023 nehme sie bezüglich der Unfall k ausalität der geklagten Beschwerden dezi diert Stellung und äussere sich so, dass aus ihrer Sicht nicht bestätigt werden könne, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin unfallbedingt seien. Gegen diese Einschätzung argumentierten sowohl Dr. M.___ , Dr. O.___ als auch Dr. phil. P.___ gegenteilig und schätzten ein, dass das Schmerzsyndrom der rechten Hand Folge des Traumas an der rechten Hand vom 1 0. Juni 2017 sei und kein Zusam menhang mit der seit Frühjahr 2015 bestehenden multiplen Sklerose bestünde. Eine dezidiertere Argumentation mithilfe von Befunden erfolge durch den Neu rologen nicht. In seiner weiteren ärztlichen Bestätigung vom 1 2. April 2023 argumen tiere er, dass trotz dessen, dass die Beschwerdeführerin an einer multip len Sklerose leide und seit 5 Jahren auf einen Rollator angewiesen sei, die Beschwer den an der rechten Hand auf das Trauma vom 1 0. Juni 2007 zurückgingen. Eine unterstützende Argumentation anhand neurologisch erhobener Untersuchungs befunde sei auch hier nicht erfolgt. Es erscheine erstaunlich, dass ein Experte für Psychoanalytik, der auf einem nichtsomatischen Teilgebiet der Humanmedizin tätig sei, in seinem Schreiben mit an Sicherheit grenzender Logik ausschliesse, dass Metallsplitter anders als durch eine Operation in eine Hand gelangt seien und demzufolge diese Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache der Metallrückstände sei. Eine ergänzende Betrachtung, dass zwei vorange hende, der O peration zeitlich nähere MRT-Untersuchungen keine Ergeb nisse dieser Art zutage gefördert hätten , dass die S uszepti bilitätsartefakte ledig lich differentialdiagnostisch als Metallabrieb eingeschätzt würden und dass die erfahrene, in die Abklärung involvierte Handchirurgin Fremdkörper mittels eige ner, durchgeführter Ultrasonografie ausgeschlossen habe, erfolge nicht. Gesamt haft vermöchten weder die Begründung des Neurologen Dr. M.___
noch die Argumentation des Psychoanalytikers beziehungsweise Psychiaters hinsichtlich der von ihnen argumentierten Kausalität in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Hand der Beschwerdeführerin zu überzeugen.
Die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzu führen, da im Rahmen des initialen, zweigeteilten Behandlungszeitraums bis zum Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit am 1 1. Oktober 2009 überwiegend wahrscheinlich kein CRPS klinisch etabliert gewesen sei, die Beschwerdeführerin im anschliessenden Zeitraum bis Januar 2015, also über 6 Jahre, keine ärztlichen Konsultationen in Bezug auf die erlittenen Unfallfolgen an der rechten Hand wahrgenommen habe und damit überwiegend wahrscheinlich von einer abgeschlos senen Ausheilung nach Entfernung des Knochenfragments einer Pseu doarthrose des Hamulus ossis hamati nach Avulsions-Fraktur desselbigen ausge gangen werden könne, neurologische Unfallfolgen an der rechten Hand im gesamten Verlauf wiederholt durch neurophysiologische Messungen ausge schlossen worden seien, erhebliche Diskrepanzen zwischen angegebenen Beschwer den und ärztlich objektivierten, klinischen Befunden von verschiedenen Ärzten dokumentiert und diskutiert würden ( Dr. D.___ , Dr. F.___ , Dr. H.___ ), sämtliche, im Verlauf angefertigte Magnetresonanztomogramme, bis auf differential diagnostisch einmal genannte Suszeptibilitätsartefakte, unauffällig seien und eine weitere, erfahrene Handchirurgin im Dezember 2022 zu der Einschät zung komme, dass aufgrund erneuter bildgebender, neurophysi ologischer Diagnostik und eigentätig durchgeführter Sonografie die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden nicht erklärt beziehungsweise die Handchirurgin nicht bestätigen könne, dass die Beschwerden mit Sicherheit unfall bedingt seien (S. 15 ff.) .
E. 4.2 Die MRT-Untersuchung des rechten Handgelenks vom 2 3. Dezember 2022 ( Urk. 13/384) ergab eine geringe, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 7. April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.14) abnehmende Reizung im Verlauf der Flexor pollicis longus Sehne im Karpaltunnel, ein Suszeptibilitätsartefakt palmar des Flexoren Retinakulums, Differentialdiagnose Metallabrieb oder Fremdkörper . Die angrenzenden Weichteile seien reizlos und das Retinakulum flexorum sei unauf fällig. 4. 3
Dr. C.___ berichtete erneut am 2 3. Dezember 2022 ( Urk. 13/375/5) und führte aus, die Magnetresonanz dokumentiere eine angeblich im Verlauf regrediente, minime Reizung des Musculus flexor pollicis longus (FPL). Zudem werde ein Artefakt (Differentialdiagnose Metallabrieb, Fremdkörper) subkutan auf Höhe des Retina culum flexorum beschrieben. Auch heute gebe die Beschwerdeführerin die Beschwer den diffus an, mit Punctum maximum in der Hohlhand selber. Der Opera teur habe damals nach der Operation gesagt, irgendwann könne sie den Mittelfinger und Ringfinger dann gar nicht mehr bewegen. Die Ultrasonografie der Region des Retinaculum flexorum vom 2 3. Dezember 2022 habe keine Hin weise für Fremdkörper ergeben. Leider könne sie der Beschwerdeführerin nichts bieten, es sei denn, die Elektroneurographie weise ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) nach. 4. 4
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, nahm am 2 8. Februar 2023 Stellung ( Urk. 13/390) und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand sei en nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen. Die Zunahme der Beschwerden sei der Überlastung geschuldet, da die Beschwerde führerin sich neu nur mit Hilfe des Rollator s (MS) fortbewegen könne. Die klini sche Untersuchung sowie die Bildgebung (MRI Handgelenk rechts vom 2 3. Dezember 2022, Sonografie vom 2 2. Dezember 2022) zeigten keine gravie rende Veränderung im Verlauf seit dem letzten Abschluss.
E. 4.5 Dr. C.___ nahm am 6. März 2023 auf Verlangen der Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk. 13/395) und führte aus, es könne weder bewiesen noch ausge schlossen werden, dass die Beschwerden an der rechten Hand unfallbedingt seien. Falls nicht hieb- und stichfest bewiesen werden könne, dass die Schmerzen unfall bedingt seien, sei es in der Regel tatsächlich so, dass die Unfallversicherung die Kostenübernahme ablehne. Sie könne der Beschwerdeführerin beim besten Willen nicht bestätigen, dass die Beschwerden mit Sicherheit unfallbedingt seien.
E. 4.6 und E. 4.9), Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) und Dr. phil. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) vermögen keine Zweifel an der Beurteilung durch
Dr. B.___ zu begründen. So begrün dete der Neurologe Dr. M.___ seine Ausführungen, wonach das chroni sche Schmerzsyndrom an der rechten Hand auf das Trauma vom 1 0. Juni 2007 zurückgehe und keinen Zusammenhang mit der seit Frühjahr 2015 bestehenden Multiplen Sklerose habe , nicht konkret , und es erfolgte durch ihn auch keine eingehende Beurteilung
anhand neurologisch erhobener Untersuchungsbefunde.
Auch die Aussagen de s Psychiaters Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) und des P sychotrau matherapeu ten Dr. phil. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) vermögen die Begründung der Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ hinsichtlich der Kausa lität in Bezug auf die Handbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht umzu stossen, machen sie doch lediglich pauschale (und zudem fachfremde) Aus sagen, welche in keiner Weise medizinisch begründet werden. Angaben zu einem funktionellen Schadensbild finden sich in den Berichten keine. D ie Objektivität der Ausführungen von Dr. phil. P.___ erscheint zudem äusserst fragwürdig ange sichts des Umstands, dass er der Beschwerdeführerin ein Darlehen über Fr. 30'000.-- gewährte und dazu bemerkte, in Erwartung von Rentenzahlungen der Suva und der SVA könne mit der Rückzahlung zugewartet werden (vgl. Urk. 17/15). Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich.
E. 4.7 Dr. J.___ , Suva Versicherungsmedizin, nahm am 2 1. März 2023 erneut Stellung ( Urk. 13/402) und führte aus, es liege kein Rückfall bezüglich der rechten Hand vor, denn in der vorliegenden Bildgebung vom 2 3. Dezember 2022 zeige sich keine gravierende Veränderung seit Abschluss. Ein Teil der Beschwerden seien auf Unfallfolgen zurückzuführen, jedoch die aktuelle Zunahme der Überlastung sei dem Gehen am Rollator geschuldet.
E. 4.8 Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 9. März 2023 ( Urk. 13/410) und führte aus, er halte die Beurteilung der Rückfall kausalität durch
Dr. J.___ für nicht schlüssig und schon gar nicht geeignet, den natürlichen Kausalzusammenhang gerichtstauglich zu beurteilen.
E. 4.9 Dr. M.___ berichtete erneut am 1 2. April 2023 ( Urk. 13/420) und führte aus, das Schmerzsyndrom habe keinen Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Fortbewegung auf einen Rollator angewiesen sei. Sie sei seit zirka 5 Jahren auf den Rollator angewiesen, die Beschwerden an der rech ten Hand bestünden jedoch seit der am 1 0. Juni 2007 erlittenen Verletzung der rechten Hand beziehungsweise der am 1 0. September 2009 durchgeführten Hamulusexzision. Bei den Beschwerden an der rechten Hand (chronische Schmer zen, Taubheitsgefühl und schlaffe Parese) handle es sich ausschliesslich um Fol gen der am 3 0. Mai 2007 (richtig: 1 0. Juni 2007) erlittenen Verletzung.
E. 4.10 Dr. phil. h.c. P.___ , Psychotraumatherapeut, nahm am 1 3. April 2023 Stellung ( Urk. 13/421) und führte aus, man könne nicht hieb- und stichfest etwas aus der Vergangenheit beweisen oder ausschliessen, aber es könne mit an Sicher heit grenzender Logik ausgeschlossen werden, dass Metallsplitter anders als durch eine Operation in eine Hand gelangen würden , und innerhalb der Handfläche habe damals diese Operation stattgefunden. Man habe einen Handwurzelknochen entfernt, wobei diese Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache der Metallrückstände sei. Da eine andere Ursache nicht bekannt sei und nicht in Frage komme, bleibe es eine juristische Spitzfindigkeit zugunsten der Versicherung, diese Ursache zu leugnen. In diesem Sinne sei der Brief von Dr. C.___ als Bären dienst an der Beschwerdeführerin zu werten.
E. 5 ).
Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die Beschwerde gegnerin hat ihre Leis tungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nicolas Simon - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für d i e Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Unfall vom 1 0. Juni 2007 und den von der Beschwerdeführerin als Rückfall gemeldeten Beschwerden am rechten Handgelenk ein Kausalzusammenhang besteht, auf die Stellungnahme der Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.11) ab. Dieser standen für ihre ärztliche Beurteilung vom Januar 2024 die von der Beschwerdeführerin eingereichten und die von der Beschwerde gegnerin beigezogenen und eingeholten Akten zur Verfügung. Diese insbesondere aus echtzeitlichen Berichten zu bildgebenden und klinischen Unter suchungen bestehenden medizinischen Akten ermöglichen die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nach einer allfälligen Unfallkausalität der von der Beschwerde führerin geltend gemachten Handbeschwerden.
E. 5.2 Dr. B.___ führte in ihrer Beurteilung vom Januar 2024 zunächst aus, dass nach dem Sturz mit den Inlineskates vom 1 0. Juni 2007 radiologisch kein struk tureller Schaden an der rechten Hand diagnostiziert worden sei. Nach anhalten den Beschwerden sei nach entsprechender klinischer und bildgebender Diagnostik eine basisnahe Hamulusfraktur rechts sowie eine ältere, abgeheilte, in korrekter Stellung
verheilte Fraktur des Radiusstyloids rechts diagnostiziert worden. Trotz ausbleibender Heilung der Fraktur , aber bei klinischer Beschwerdefreiheit , sei die Behandlung drei Monate nach dem Unfallereignis abgeschlossen und die Beschwerde führerin wieder zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden. Zwei Jahre später sei aufgrund vermehrter Schmerzen an der rechten Hand unter Belas tung eine subperiostale Exzision des Hamulusfragments und eine Bedeckung der freiliegenden Knochenoberfläche mittels Periostlappen unter begleitender Teno lyse und Tenosynovektomie der Beugesehnen Dig IV/V an der rechten Hand durchgeführt worden. Die Behandlung sei im Oktober 2009 abgeschlossen und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % dokumentiert worden. Im Januar 2015, siebeneinhalb Jahre nach dem primären Unfallereignis und sechs Jahre nach der letzten handchirurgischen Konsultation, habe sich die Beschwerde führerin aufgrund lokaler Beschwerden (belastungsabhängige Gefühls störungen, gewisse Kraftlosigkeit) an der rechten Hand erneut in der handchirurgischen Sprechstunde vorgestellt, wobei die resultierende weiterge hende Diagnostik von neurologischer Seite bei fehlende r beziehungsweise objektivier bare r neurologische r Störung keine neurologische Erklärung des Schmerzsyndroms finde. Die Beschwerden hätten fortbestanden und auch im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2015 hätten keine struktu rellen Läsionen, die die angegebenen Beschwerden erklärten, gefunden werden können. In einer elektrophysiologischen Untersuchung im Oktober 2017 werde ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen. Zwischenzeitlich sei die Diagnose einer schubförmigen, remittierenden multiplen Sklerose mit Erstmanifestation im Oktober 2015 und
nachfolgende r Erstdiagnose im Oktober 2016 als unfallfremde Erkrankung gestellt worden. Gemäss fachradiologischer Einschätzung vom April 2019 zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2018 eine unauf fällige Handgelenkskonfiguration ( Urk. 13/438 S. 10 f.) .
Während des zweige teilten Behandlungszeitraums der im Juni 2007 erlittenen Avulsions-Fraktur des Hamulus ossis hamati sei in den echtzeitlichen medizinischen Dokumenten zu keinem Zeitpunkt die Diagnose eines CRPS, weder den Symptomen nach berichtet noch differentialdiagnostisch benannt, dokumentiert. Vielmehr werde die Behand lung nach der Operation im Oktober 2009 abgeschlossen und im anschlies senden Zeitraum bis zum Januar 2015 seien keine ärztlichen Konsulta tionen in Bezug auf die erlittenen Unfallfolgen, insbesondere auch nicht wegen eines CRPS, erfolgt ( Urk. 13/438 S. 13 f.) . Die Magnetresonanztomogramme vom Februar 2015 sowie vom April 2019 zeigten Normalbefunde ohne die zu einem späteren Zeitpunkt (Dezember 2023) diskutierten Sus z eptibilitätsartefakte ( Urk. 13/438 S. 14 ff.) .
Alsdann hielt sie bezüglich der hier zu prüfenden, aktuellen Beschwerden zutref fend fest, dass die behandelnde Handchirurgin Dr. C.___ die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden nach magnetresonanztomografischer und ultrasono grafischer Untersuchung, mit der ein Fremdkörper auf Höhe des Karpal kanals ausgeschlossen worden sei, nicht erklären könne und Ergotherapie emp fehle .
Dr. C.___ könne keine pathologischen Befunde erheben. Dabei sei festzu halten, dass aufgrund des Magnetresonanztomogramms vom 2 3. Dezember 2022 nativ und mit i.v. Kontrast in der Beurteilung Suszeptibiliätsartefakte auf Höhe der Beugesehnen beschrieben würden, die lediglich differentialdiagnostisch als Metallabrieb oder Fremdkörper einzuschätzen seien, also eine Vermutung und keine sichere Diagnose darstellten. Zudem habe die erfahrene Handchirurgin mit tels ultrasonografischer Untersuchung gleichentags Fremdkörper ausgeschlossen ( Urk. 13/438 S. 1 2 ff.).
In einer Gesamtschau hat Dr. B.___ somit in Übereinstimmung mit den Angaben in den echtzeitlichen Akten festgehalten, dass nach dem Unfall vom Juni 2007 neurologische Unfallfolgen wiederholt durch neurophysiologische Messungen ausgeschlossen worden seien und die angefertigten Magnetresonanzto mogramme , bis auf differentialdiagnostisch einmal genannte Suszeptibilitätsartefakte , alle unauffällig seien. Des Weiteren führte sie in nachvoll ziehbarer Weise aus, dass auch die erfahrene und die Beschwerdeführerin behandelnde Handchirurgin zur Einschätzung komme, dass aufgrund der bildge benden und neurophysiologischen Diagnostik sowie eigentätig durchgeführten Sonografie die geklagten Beschwerden nicht erklärt werden könnten und nicht mit Sicherheit unfallbedingt seien. Jedenfalls er w eist sich die Beurteilung durch
Dr. B.___ vom Januar 2024 (vorstehend E. 4.11), wonach die von der Beschwerde führerin geltend gemachten Handbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom Juni 2007 verursacht wurde n , nach dem hievor Ausgeführten als schlüssig und überzeugend . Es kann darauf abgestellt werden, auch zumal die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte deren Schluss folgerungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
E. 5.3 Die Stellungnahmen von Dr. M.___ (vgl. vorstehend E.
E. 5.4 Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die geltend gemachten Handbeschwerden der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich auf den Unf a ll vom 1 0. Juni 2007 zurückzu führen sind, nicht erbringen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruchs nicht.
Gestützt auf die Be urteilung durch
Dr. B.___
ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die erneut geklagten Handbeschwerden auf den Unfall vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen sind. Ein natürlicher Kausal zusammenhang ist nach de r behandelnden Handchirurgin Dr. C.___
ledig lich möglich. Für die Anerkennung eines Rückfalles fehlt es daher an der Vorausset zung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den aktuellen Beschwer den und dem Unfall. Diese Beurteilungen stehen zudem in Einklang mit dem Umstand, dass während mehreren Jahren keine Hand problematik dokumentiert worden und ein neues Ereignis nicht aktenkundig ist. Bei einem so grossen zeit li chen Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesund heitlichen Beein trächtigung sind strenge Anforderungen an den de r Beschwerde führer in oblie genden Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kau salzusam menhangs zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00028 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
2. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon Landmann & Partner AG Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1990, war vom 1. August 2006 bis 9. Juni 2007 (Auflö sung des Lehrvertrages) als Logistikassistentin Distribution bei der Y.___ angestellt (Urk. 13 /1 S. 1 Ziff. 1-3 und S. 2). Von 2008 bis 2011 machte sie eine Lehre bei Z.___ AG als Logistikerin und war von April 2014 bis Ende Februar 2015 als Lagermitarbeiterin bei der A.___ AG angestellt (Urk. 13 /58, Urk. 13 /21, Urk. 13 /73). Sie war bei der Suva versichert, als sie sich am 10. Juni 2007 beim Inlineskaten eine Hamulusfraktur rechts zuzog (Urk. 13 /1, Urk. 13 /2-5, Urk. 13 /8-9). Am 21. Juli 2009 (Urk. 13 /22) machte sie einen Rück fall geltend, wobei der Abschluss der ärztlichen Behandlung per 2. Dezember 2009 und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 11. Oktober 2009 erfolgte (Urk. 13 /20). Am 11. November 2014 (Urk. 13 /21) machte sie wiederum einen Rückfall zum Unfall geltend. Die Suva stellte die bis dahin erbrachten Leis tungen (Heilkosten, Taggeld)
per 29. Februar 2016 ein ( Urk. 13/121) und ver neinte m it Verfügung vom 22. Oktober 2018 (Urk. 13 /241)
einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsent schädigung.
Mit Verfügung vom 10. September 2019 (Urk. 13 /295) kam die Suva auf die Verfügung vom 22. Oktober 2018 zurück und nahm ihren Entscheid vollumfäng lich zurück. Sie verneinte erneut einen Renten anspruch und sprach hingegen der Versicherten eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu.
Die von der Versicherten am 7. Oktober 2019 erhobene Einsprache (Urk. 13 /302) wies die Suva am 27. Februar 2020 ab (Urk. 13 /305 ). Die von der Versicherten am 3 0. April 2020 erhobene Beschwerde ( Urk. 13/
308) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Februar 2021 im Verfahren UV.2020.00092 ab , hob die
Verfügung vom 10. September 2019 sowie de n Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteh e ( Urk. 13/324).
1.2
Am 15. November 2022 (Urk. 13/359) machte sie wiederum einen Rückfall per 2 7. Oktober 2022 zum Unfall vom 1 0. Juni 2007 geltend. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 teilte die Suva der Versicherten mit, es würden weitere Abklä rungen getätigt ( Urk. 13/363). Mit Verfügung vom 2 2. März 2023 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht bezüglich der rückfallweise geltend gemachten rechts seitigen Handbeschwerden ( Urk. 13/40 8 ). Die von der Versicherten am 1 3. April 2023 erhobene Einsprache ( Urk. 13/413) wies die Suva mit Einspracheentscheid vo m 1 1. Januar 2024 ab ( Urk. 13/440 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 8. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei voll umfänglich aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) , und es seien ihr angemessene Versiche rungsleistungen rückwirkend per 2 7. Oktober 2022 sowie fortlaufend auszurich ten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 ( Urk. 12 ) beantragte die S uva die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. März 2024 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
UV170080 Kausalzusammenhang adäquat, organische Gesundheitsschädigung 06.2024 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.4
UV170290 Rückfälle und Spätfolgen, Definition 02.2021 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpas sung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversiche rung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversiche rung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauffla ckern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit orga nische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearte ten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.5
UV170280 Rückfälle und Spätfolgen, Kausalzusammenhang 03.2023 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1.7
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 4 ) damit, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage und dabei im Wesent lichen mit Blick auf die nachvollziehbar begründete , sämtliche Vorakten berück sichtigende und insgesamt die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweis wert medizinischer Berichte erfüllende Beurteilung der Versicherungsmedizinerin
Dr. B.___ sei vorliegend nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Rückfalls gemeldeten Beschwerden an der rechten Hand auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen seien. Die erfahrene Versicherungs medizinerin begründe insbesondere unter Bezugnahme auf die bildgebend und klinisch erhobenen Befunde sowie die tatsächlichen Gegebenheiten in überzeu gender Weise, dass und weshalb die als Rückfall geltend gemachten Handbe schwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Schaden ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen seien. Auf diese ärztliche Beurteilung könne voll und ganz abgestellt werden. Zur gleichen Einschätzung sei auch die behandelnde Handchirurgin und folglich Fachspezialistin Dr. C.___ gelangt. Die eingereichten Stellungnahmen, wonach die geklagten Handbeschwerden rechts auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückgeführt werden sollten, würden nicht überzeugen. Ferner würden die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stel lungnahmen den medizinischen Akten widersprechen, habe doch mittels ultraso nographischer Untersuchung vom 2 3. Dezember 2022 das Vorhandensein eines Fremdkörpers ausgeschlossen werden können. Nach dem Gesagten vermöchten die eingereichten Stellungnahmen keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuver lässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu erwecken. 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es gehe vorliegend um das Unfallereignis vom 1 0. Juni 200 7. Seither bestehe eine persistierende schlaffe Parese der rechten Hand mit Gefühlsstörungen und Schmerzen. Der am 2 7. Oktober 2022 gemeldete Rückfall stehe im Zusammen hang mit dem genannten Unfallereignis. Am 2 3. Dezember 2022 sei bei ihr ein MRI des Handgelenks rechts durchgeführt worden, da dort starke Schmerzen wie der aufgekommen seien. Zwar habe der behandelnde Arzt nur geringe Reizungen im Verlauf der Sehne sowie ein unauffälliges Retinaculum flexorum festgestellt, jedoch seien bei der Untersuchung Metallabrieb oder Fremdkörper in der Hand rechts festgestellt worden. Dies müsse als weitere Ursache des Schmerzes gesehen werden , welche ebenfalls mit dem Unfallereignis vom 1 0. Juni 2007 und der dies bezüglichen Operation vom 1 0. September 2009 in Zusammenhang stehe (S. 8) . Die Schmerzen in der Hand rechts würden seit dem Unfallereignis und der Ope ration ein wiederkehrendes Leid darstellen (S. 9) . Es müsse als erstellt angesehen werden, dass der Unfall vom 1 0. Juni 2007 als das schädigende Ereignis zusam men mit der Operation vom 1 0. September 2009 und die damit erfolgte Deponie eines Fremdkörpers in der Hand als andere Bedingungen, die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt habe. Mit anderen Wor ten könne der Unfall nicht weggedacht werden, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Sodann könnten die Bedenken aus dem Weg geräumt werden, dass die Zunahme der Beschwerden der Überlastung an der Nut zung des Rollators geschuldet sei (S. 12). Sämtliche Ärzte und weitere Medizinalpersonen, welche sich ausdrücklich für die Kausalität ausgesprochen hätten, wür den d ie Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum betreuen und hätten volle Kenntnis über die Vorakten. Bei ihr en Einschätzungen handle es sich um die Schlussfolgerung aller relevanten Faktoren, welche begründe t und schlüssig seien (S. 13) . Mit Blick auf das Gutachten von Dr. B.___ im Vergleich zu den and e ren Untersuchungsergebnissen habe einlässlich begründet werden kön nen, weshalb die verwaltungsinterne Aktenbeurteilung nicht überzeuge (S. 16). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden der rechten Hand im Sinne eines Rückfalls in rechts genüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Juni 2007 stehen , und sie somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, berichtete am 16. Januar 2015 (Urk. 13/44) und nannte folgende Diagnosen: - unklare Handbeschwerden rechts mit Sensibilitätsstörungen und Kraftein busse bei - Status nach Hamulusfraktur (Juni 2007) und Hamulusexzision (Sep tember 2009 bei Pseudoarthrose)
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Hamulusexzision immer wieder gewisse lokale Beschwerden gehabt, diese hätten im Rahmen der Ausbil dung zur Lagerlogistikerin zugenommen. Teilweise habe sie belastungsabhängig die rechte Hand kaum gespürt, insbesondere sei die Hand aber sehr kraftlos gewe sen , und sie habe Gegenstände fallen lassen (S. 1). Klinisch fänden sich , abgese hen von einem möglichen Thoracic-outlet-Syndrom ( TOS ), Anhaltspunkte für eine Kompromittierung des Medianusnervs, am Rande auch des Ulnarisnervs rechts. Entsprechend erfolge zunächst eine neurologische Beurteilung (S. 2). 3.2
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 29. Januar 2015 (Urk. 13 /50/2-4) und nannte folgende Diagnose: - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand unklarer Ursache nach Hamulusfraktur 2007 und Hamulusexzision 2009 - schmerzbedingte Pseudoarthrose - klinisch und neurologisch keine Anhaltspunkte für eine Läsion des Ner vus medianus oder Nervus ulnaris rechts - initiales komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) Typ I?
Sie führte aus, nach Angaben sei die Beschwerdeführerin im postoperativen Ver lauf zumindest vorübergehend beschwerdefrei gewesen, was somit gegen eine chronische CRPS-Symptomatik spreche. In der neurologischen Untersuchung hätten sich keine muskulären Atrophien der rechten oberen Extremität gezeigt, eindeutige Paresen seien ebenfalls nicht nachweisbar gewesen. Die sensible und motorische Neurographie des rechten Nervus medianus und Nerv u s ulnaris sei gänzlich unauffällig gewesen, somit ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein traumatisches Karpaltunnelsyndrom beziehungsweise eine distale Läsion des Ner vus ulnaris (S. 2). Zusammenfassend fänden sich bei fehlenden beziehungs weise objektivierbaren neurologischen Störungen keine neurologische Erklärung des aktuellen Schmerzsyndroms (S. 3). 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, berichtete am 18. Juni 2015 (Urk. 13 /93) über die kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnosen (S. 5): - unklare Schmerzsituation Handgelenk rechts nach Exzision des Hamulus ossis hamati 2009 wegen Pseudoarthrose nach nicht dislozierter Fraktur 2007 - erstmalige Diagnose CRPS Typ I April 2015
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über einen extremen Kraftverlust sowie Schmerzen in der adominanten rechten Hand (S. 3, S. 5). Die Abklärungen beim Handchirurgen hätten einen unauffälligen Lokalbefund gezeigt, dies inklu sive Bildgebung mittels MRI (vgl. Urk. 13/67) . Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Pathologie, die Vermutungsdiagnose eines CRPS sei dann in der Schmerzklinik bestätigt worden. Die empfohlene medikamentöse Behandlung habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt. Bei der klinischen Untersuchung ergebe sich eine deutliche Diskrepanz, indem die Unterarmmuskulatur symmet risch ausgebil det sei zur Gegenseite, obwohl es sich um die adominante Seite handle. Bei der initialen Untersuchung hätten sich keine Hinwiese auf das Vor liegen eines CRPS ergeben. Etwas später weise die Beschwerdeführerin aber auf eine herabgesetzte Hauttemperatur der Finger und des Handrückens rechts hin, was bestätigt werden könne. Die deutlich vermehrte Schweisssekretion in der Untersuchungs situation sei hingegen symmetrisch. Klinisch möglich sei ein TOS, eine affirmative Diagnose anhand der Klinik sei aber wie üblich nicht möglich (S. 5 f.). Bildgebend im MRI des rechten Handgelenks vom 12. Februar 2015 (vgl. Urk. 13/67) zeigten sich unauffällige Verhältnisse, insbesondere sei kein sicherer Nachweis auf das Vorliegen eines CRPS gegeben. Wie bereits Dr. D.___ sei er etwas ratlos, es ergäben sich doch erhebliche Diskrepanzen zwischen klinischem Befund und den angegebenen massiven Beschwerden. Eine Belastungsgrenze der adomi nanten rechten Hand von 1.5 kg erscheine nur fraglich glaubwürdig angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Auto und Fahrrad fahren könne. Es sei eine Beurteilung in der spezialisierten Rheumatologie des G.___ zu veranlassen (S. 6). 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Klinik G.___ , berichtete am 8. Juli 2015 (Urk. 13 /96) über die ambulante Sprechstunde und nannte folgende Diagnose (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom Hand rechts, dominant (Erstmanifestation 2007), Differentialdiagnose CRPS in partieller Remission, sympathisch vermittelter Schmerz (SMP)
Er führte aus, es bestehe eine gute Funktionsfähigkeit der rechten Hand. Auf Befund ebene sei lediglich eine Hypästhesie/Hypalgesie, eine Hyperhidrose und eine schmerzinduzierte Schwäche zu erheben. Aufgrund der heutigen Befunde sei eine chronische Schmerzsymptomatik mit sympathisch unterhaltenem Schmerz zu diskutieren. Therapeutisch gebe es zum heutigen Zeitpunkt keine Möglich keiten, die Beschwerden positiv zu beeinflussen. Bisherige intensive Massnahmen hätten keine Änderung des Zustandes gebracht (S. 2 f.). 3.5
Suva-Kreisarzt Dr. F.___ nahm am 20. Juli 2015 ergänzend Stellung (Urk. 13 /98) und führte aus, nachdem die Beschwerdeführerin in der Rheumato lo gie der Uniklinik G.___ und in der Schmerzklinik des Universitätsspitals I.___ beurteilt worden sei, müsse festgehalten werden, dass es keine erfolgver sprechen den Therapie-Optionen gebe mit Ausnahme der mässig gut wirkenden Schmerz medikamente, welche die Beschwerdeführerin einnehme. Der initiale Verlauf sei gut dokumentiert. Dr. D.___ als erfahrener Spezialarzt für Hand chirurgie habe initial nie ein CRPS diagnostiziert, so dass die Erwägungen von Dr. H.___ mit etwas Vorsicht zur Kenntnis genommen werden müssten. Bei auch in der Rheumatologie der Uniklinik G.___ bestätigter guter Funktion der Hand müsse jetzt zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden. Eine leichte, die dominante rechte Hand wenig belastende Tätigkeit sei vollzeitig zumutbar. Insbesondere die Tätigkeit im Büro, welche die Beschwerdeführerin zuletzt ausge übt habe, stelle eine günstige Tätigkeit dar, diese wäre vollzeitig möglich. 3.6
Suva-Kreisarzt Dr. F.___ führte am 22. Juli 2015 (Urk. 13 /103) zu einer Integri täts entschädigung aus, die Beurteilung richte sich nach der strukturell darstell baren Pathologie. Eine erhebliche strukturell-organische Schädigung sei hier nicht zu erkennen, entsprechend könne auch keine erhebliche Integritätsschädi gung erkannt werden. 3.7
Dr. H.___ berichtete am 29. August 2017 (Urk. 13 /163) über die Verlaufs kontrolle der Beschwerdeführerin und nannte als neue Diagnose eine multiple Sklerose (MS), schubförmig remittierend (Erstmanifestation Oktober 2015, Erstdi agnose Oktober 2016). Er führte aus, bezüglich der rechten Hand bestehe weiter hin ein stark protrahierter Verlauf, wobei für die Beschwerdeführerin vor allem die Schmerzen, die Bewegungseinschränkung und die Kraftlosigkeit im Vorder grund stünden (S. 1). Auf Symptomebene bestünden unverändert CRPS-verdächtige Veränderungen. Objektiv zeigten sich anlässlich der heutigen Konsul tation keine Anhaltspunkte auf ein florides CRPS an der linken Hand (S. 2). 3.8
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Suva, nahm am 23. Januar 2018 Stellung (Urk. 13 /196) und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden der rechten Hand seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereig nis vom 10. Juni 2007 zurückzuführen wegen des CRPS Typ I. Klinisch objektiv liege eher keine namhafte Zustandsveränderung der rechten Hand seit der kreis ärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2015 vor. Es werde eine erneute Vorstel lung bei Dr. H.___ empfohlen, damit das seinerseits empfohlene MRI durchge führt werden könne. 3.9
Die am 15. März 2018 durchgeführte radiologische Untersuchung mittels MRI (Urk. 13 /207) zeigte nach Entfernung des Hamulus ossis hamatum geringe nar bige Veränderungen palmar auf Höhe des Carpus, jetzt reizlos. Im Übrigen zeige sich ein normales MRI der Hand. 3.10
Dr. H.___ berichtete am 30. Mai 2018 (Urk. 13 /214) über die Verlaufskontrolle der Beschwerdeführerin und führte aus, bezüglich der Hand bestünden unver än derte Beschwerden. Unter den gegebenen Umständen könnten der Beschwer de führerin aus physikalisch-medizinischer Sicht keine erfolgversprechenden Therapie optionen angeboten werden. 3.11
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 7. Juni 2018 Stellung (Urk. 13 /216) und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand seien überwie gend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 10. Juni 2007 zurückzuführen. Entsprechend der vorliegenden Unterlagen gehe man von einem atypischen CRPS Typ I aus, welches sich nach der Hamulusexzision vom 10. September 2009 entwi ckelt habe, bei Status nach Fraktur des Hamulus ossi hamati nach Sturz beim Inlineskaten am 10. Juni 2007. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2015 liege keine namhafte Zustandsveränderung der Hand rechts vor. Vergleiche man die objektiven Befunde vom 18. Juni 2015 mit denen vom 8. Juli 2015 und dem aktuellen Bericht vom 30. Mai 2018, so habe sich bezüglich der rechten Hand keine Veränderung ergeben. Auch bildmorphologisch habe sich im Verlauf im Bereich des rechten Handgelenks keine objektivierbare Veränderung ergeben. Weitere Abklärungen seien aktuell nicht von Nöten, da ein aktuelles MRI sowie eine Verlaufskontrolle bei Dr. H.___ durchgeführt worden seien. Es sei keine Änderung bezüglich der Zumutbarkeit sowie betreffend die Schätzung des Integritätsschadens eingetreten. 3.12
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, Kreisarzt der Suva, nahm am 20. August 2018 eine neurologische Beurteilung vor (Urk. 13 /226) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich ihres Unfalls vom 10. Juni 2017 (richtig: 2007) eine Fraktur des Hamulus rechtsseitig zugezogen, nach dessen Exstirpation 2009 habe sich ein Schmerzsyndrom der rechten Hand entwickelt, welches im Verlauf differentialdiagnostisch als CRPS I, CRPS II oder auch sympa thisch vermittelter Schmerz beurteilt worden sei (S. 3). Die Zumutbarkeit für eine leichte Tätigkeit im Büro werde als vollzeitig möglich angenommen. Dieser Beurtei lung könne er sich anschliessen. Es könne auf die Beurteilung bezüglich Zumutbarkeit durch Dr. F.___ abgestellt werden. Rein unfallbedingt sei aus versicherungsmedizinisch neurologischer Sicht auf das von Dr. F.___ beschrie bene Zumutbarkeitsprofil abzustellen (S. 4). 3.13
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 13. März 2019 Stellung (Urk. 13 /262) zum Integritätsschaden und führte aus, dreieinhalb Jahre nach der Erstbeurteilung empfehle sie ein aktuelles Verlaufs-MRI der rechten Hand, da die rein klinische Beurteilung nicht ausreiche. 3.14
Die am 17. April 2019 durchgeführte MR-Untersuchung der rechten Hand (Urk. 13 /277) ergab einen unverändert regelrechten Zustand nach Hamu lusexzi sion. Es fanden sich keine tenosynovitischen Veränderungen an dieser Lokalisa tion. Auch in den übrigen Abschnitten fanden sich keine Tenosynoviti den und keine Synovitiden. Die interkarpalen Ligamente sowie der Discus articularis waren regelrecht. Es zeigte sich kein Nachweis von Knorpelschäden über den Handwurzelknochen. Es zeigte sich eine nicht pathologische Hand gelenks-/Handun tersuchung rechts nach Hamulusexzision 2009. 3.15
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 13. Mai 2019 Stellung (Urk. 13 /283) und führte aus, an der Beurteilung vom 22. Juli 2015 könne festgehalten werden. Es bestehe keine Zunahme der Arthrose im Handwurzelbereich, bildmorphologisch sei dieser unverändert/gleichbleibend. Es bestehe eine gute Handfunktion, im Verlauf werde keine klinische Veränderung beschrieben. 3.16
Suva-Kreisärztin Dr. J.___ nahm am 27. Mai 2019 eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 13 /285) und führte aus, es bestehe ein Status nach Hamulusexzision rechts bei Status nach Hand - kontusion/Hamulusfraktur
ohne nachweisbare neurologische/neuro - physiologische/neurographische Läsion des Nervus medianus/Nervus ulnaris rechts, ohne nachweisbare bildmorpholo gische Verände rungen bezüglich der CRPS-Diagnose im Bereich der rechten Hand. Es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Hand. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritäts schaden werde in Zusammenschau der Tabellen und den vorliegenden medizini schen Berichten sowie der bildgebenden Diagnostik auf 10 % geschätzt. Dies ent spreche 25 % des Handwertes bei vollständigem Verlust und somit sei sowohl die Handwurzelknochenresektion wie auch die Diffe rentialdiagnose CRPS bei guter Handfunktion im Verlauf abgegolten. Bezüglich der CRPS-Diagnose habe sich im Verlauf keine Veränderung ergeben, so dass die gute Handfunktion, welche anläss lich der kreisärztlichen Untersuchung am 18. Juni 2015 erhoben worden sei, die symmetrisch ausgebildete Unterarmmus kulatur, die fehlenden Hinweise auf eine Differenz der Trophik an den Händen auch im weiteren Verlauf weiter so bestätigt werde. Auch anhand der bildgeben den Diagnostik habe bildmorpho logisch kein sicherer Nachweis auf das Vorliegen eines CRPS gestellt werden kön nen. 3.17
Die Gutachter der L.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 8. Juli 2019 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 13 /289) und nannten folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - multiple Sklerose vom schubförmig verlaufenden Typ, aktuell ohne Verschlech terung - Schmerzsyndrom der rechten Hand bei - Status nach Fraktur des Hamulus ossis hamati rechts 10. Juni 2007 - Status nach Resektion des Hamulus und Tenosynovektomie sowie Trimmung FDS 5- und FDP 4/5-Sehne rechts am 10. September 2009
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgen den (S. 6): - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Mischkopfschmerz - suboptimal substituierte Hypothyreose
Sie führten aus, die Diagnostik habe weder eine Kompressionsneuropathie noch die teils vermutete Verdachtsdiagnose eines CRPS bestätigen können. Ausrei chende Symptome, die nach den Budapest- beziehungsweise Harden-Kriterien retrospektiv die Diagnose eines CRPS belegen könnten, seien nicht vorhanden. Die zur Diagnose eines chronisch persistierenden CRPS nötigen Störungen wie atrophische Muskel- und Hautveränderungen, Durchblutungs störungen und Sehnen verklebungen fänden sich bei der Beschwerdeführerin nicht. Daher könn ten auch keine CRPS-bedingten Funktionsdefizite vorliegen. Auch wenn ein CRPS abgelaufen wäre, hätte sich dieses – wie bei zwei Drittel der Fälle – folgenlos zurückgebildet. Die durch verschiedene Untersucher im April 2015 favorisierte Diagnose des CRPS sei aber schon im Juli 2015 nicht mehr bestätigt worden. Es sei dann ein chronisches Schmerzsyndrom festgestellt worden. Somatisch sei auch leider nicht ersichtlich, warum nach fünf Jahren die Beschwerden an der rechten Hand wieder aufgeflammt seien, zumal von der Beschwerdeführerin kein Auslöser habe angegeben werden können und eindeu tige pathologische Befunde nicht zu erheben gewesen seien. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der handchirurgischen Behandlung über einen Zeitraum von zirka 5 Jahren keine Arbeitsunfähigkeit mehr diesbe züglich geltend gemacht habe und zeitweise 100 % in einem Logistikunter nehmen im Büro gearbeitet habe, mache die Diagnose eines CRPS, aber auch die einer anderen durch Traumafolgen bedingten Funktionseinschränkung an der rechten Hand wenig wahrscheinlich. Trotz liquordiagnostischer Vermutung eines klinischen isolierten Syndroms im Oktober 2015 und späterer Diagnose einer Multiplen Sklerose im Oktober 2016 lasse sich jedoch klinisch-neurologisch auch keine neurologische Ursache der berichte ten sensomotorischen Funktionsstörung der rechten Hand feststellen, wobei nach eigener Angabe die Funktionsstörung der rechten Hand auch schon vor Auftreten der Multiplen Sklerose bestanden habe. Die neurologische Unter suchung erbringe weder den Befund einer periphe ren noch einer zentralen Parese an der rechten Hand. Trotz Bestehen der handschuhförmigen Hypästhesie werde kein Störmuster eines nervlichen Schmerzes zur Erklärung der Beschwerden ange geben. Bei Fehlen pathologischer neurologischer und Lokalbefunde stelle sich die Frage nach einer psychischen Ursache (S. 4).
Dabei ergäben sich aber keine Hinweise für eine eigenständige psychische Erkran kung im Sinne einer authentischen dissoziativen Bewegungsstörung mit Läh mung der Extremitäten, denn entgegen den diagnostischen Kriterien sei der Beginn schleichend und zeitlich nicht mit dem Beginn der MS-Erkrankung oder einer anderen erheblichen Belastung gekoppelt gewesen. Weiter bestünden keine Hinweise auf psychische Konflikte, erhebliche psychosoziale Belastungen zur Zeit des Entstehens der Störung und auch nicht die üblichen prämorbiden Auffällig keiten. Am ehesten sei daher von der Entwicklung einer Selbstlimitierung auszu gehen im Sinne einer relativ bewusstseinsnahen Funktionsstörung. Hierfür spreche auch die Vielzahl der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Inkonsis tenzen. Die bis anhin durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung scheine diese Thematik gar nicht berücksichtigt zu haben. Die Abklärung von allfälligen motivationalen (bewusstseinsnahen) Aspekten wäre aber bei weiter anhalten der Symptomatik zwingend. Die klinisch-psychiatrische Untersuchung habe auch keine sonstige Psychopathologie gezeigt (S. 5). Insgesamt bestünden keine Einschränkungen der psychischen Funktionen aufgrund einer eigenständi gen psychiatrischen Erkrankung. Es lägen aber Hinweise für eine Selbstlimitie rung vor, die zu einem stärkeren Funktionsdefizit als erkrankungsbedingt führen würden. Von der Beschwerdeführerin werde eine Gebrauchsunfähigkeit der rech ten Hand angegeben, die sich aber somatisch und auch nicht durch eine psychi sche Erkrankung erklären lasse. Es dürfte eine Selbstlimitierung ursächlich sein. Die Beschwerdeführerin sei allerdings linksdominant und schreibe auch links. Tätigkeiten wie bisher seien auch weiter möglich. Beidhändige Präzisions tätigkeiten sollten nicht mehr zugemutet werden (S. 6).
Betreffend Inkonsistenzen wurde ausgeführt, die Berichte von einer völligen Immo bilität der rechten Hand und beider Beine passten nicht zum somatischen Befund einer intakten Muskulatur, intaktem Tonus und einem symmetrischen Muskelprofil, normalem Reflexverhalten und einem unauffälligen MRI der Wirbel säule. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, dass eine auf die Hand bezogene Arbeitsfähigkeit von nur 40 %, wie zuletzt als Zolldeklarantin möglich sei, jedoch kein grösseres Arbeitspensum, erscheine aufgrund der objek tivierbaren Befunde nicht plausibel, da eine Erholungspause zwischen den zwei (vollen) Arbeitstagen nicht vorgelegen habe. Aufgrund dieser Angaben und der erhobenen Befunde hätten sich die Befunde nicht rein somatisch zuordnen lassen, jedoch hätten sich auch keine Hinweise auf eine eigenständige psychiatrische Erkrankung ergeben. Die aktuelle Blutuntersuchung zeige, dass die Beschwerde führerin entgegen ihren Angaben keine Schmerzmittel und keine Psychophar maka einnehme. Dies relativiere den angegebenen Leidensdruck ebenfalls erheblich. In der bisherigen, im Wesentlichen leidensangepassten Tätigkeit als Zollde klarantin könne die Beschwerdeführerin medizintheoretisch, ausschliess lich unter Berücksichtigung der neurologischen Funktionsstörungen, noch zu 70 % tätig sein, wobei keine Minderung der zeitlichen Präsenz vorliege, sondern eine Min derung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Dies gelte für jede andere angepasste Tätigkeit, mithin für Tätigkeiten, die im Sitzen an einem rollstuhl gerechten Arbeits platz einhändig ohne Zeitdruck und Stressbelastung erbracht werden könnten (S. 8). 3.18
Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 5. September 2019 (Urk. 13 /301/7-10) und nannte folgende Diagnosen: - Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Differentialdiagnose sekun där progredient verlaufend (Erstmanifestation Oktober 2015, Erst di agnose Oktober 2015; richtig: 2016) mit aktuell ausgeprägter Ataxie - chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand, bei Status nach Trauma am 10. Juni 2007 mit Fraktur des Hamulus ossis hamati mit Status nach Hamulusexzision am 10. September 2009 mit persistierender schlaffer Parese der rechten Hand mit Gefühlsstörungen - chronische, bioccipitale Kopfschmerzen seit 2015
Er führte aus, die schlaffe Lähmung der rechten Hand lasse sich organisch nur schwierig erklären, im EMG seien die Armnerven problemlos stimulierbar und die beschriebene Anastomose sei ohne Einfluss auf die motorische Funktion der rech ten Hand. Als Ursache dieser schlaffen Parese der rechten Hand käme also ledig lich ein zentrales Geschehen in Frage und somit die seit Oktober 2015 bekannte Multiple Sklerose. Ein direktes Korrelat habe in den Akten allerdings nicht gefun den werden können. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom November 2022 lieg en
f ol gende medizinische Berichte vor:
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Handchirurgie, berichtete am 2 2. Dezember 2022 ( Urk. 13/37 5 /3-4 ) und nannte folgende Diagnosen: - Schmerzen und Sensibilitätsstörungen Hand/Handgelenk rechts palmar mehr als dorsal - Hamulus Pseudoarthrose rechts - Status nach Hamulusexzision 2009 - c hronisches Schmerzsyndrom
Als Nebendiagnose nannte sie die multiple Sklerose. Sie führte aus, die Beschwerde führerin klage über erneute Schmerzen, die sie heute eher mittig über dem Handgelenk palmar und dorsal lokalisiere. Zudem seien Sensibilitäts störungen aufgetreten, die die Beschwerdeführerin an sämtlichen Fingern ver spüre. Aspektmässig bestünden unauffällige Verhältnisse an der Hand rechts. Es bestünden keine Schwellungen, die Bewegungsumfänge seien allseits uneinge schränkt, die Hand wirke aber ausgesprochen kraftlos. Sensibilitätsstörungen würden im Sinne einer Hypästhesie an allen Fingern angegeben, am wenigsten am Daumen. Mässig druckdolent sei das scapholunäre Intervall dorsal sowie das Retinaculum flexorum beziehungsweise die Region im Bereich der Raszetta, ohne Tinel-Phänomen. Die Ultrasonografie des rechten Handgelenks vom 2 2. Dezember 2022 zeige, dass das scapholunäre Band intakt abgrenzbar sei, der scapholunäre Abstand normal und der Nervus medianus schlank sei. Es bestün den keine Hinweise für eine Degeneration pisotriquetral, im Sattelgelenk und im STT-Gelenk. Es bestünden auch keine Hinweise für ein grösseres dorsales Handgelenks ganglion. Die Beschwerdeführerin gehe seit angeblich gut einem Jahr am Rollator. Dr. C.___ gab an, sie könnte sich denken, dass die Beschwerden damit in Zusammenhang stünden. Es werde die Durchführung einer Magnetre sonanz geplant. Zudem werde der im Rahmen der Nebendiagnose bereits invol vierte Neurologe gebeten, gelegentlich ein Karpaltunnelsyndro m (CTS) auszu schliessen. 4.2
Die MRT-Untersuchung des rechten Handgelenks vom 2 3. Dezember 2022 ( Urk. 13/384) ergab eine geringe, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 7. April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.14) abnehmende Reizung im Verlauf der Flexor pollicis longus Sehne im Karpaltunnel, ein Suszeptibilitätsartefakt palmar des Flexoren Retinakulums, Differentialdiagnose Metallabrieb oder Fremdkörper . Die angrenzenden Weichteile seien reizlos und das Retinakulum flexorum sei unauf fällig. 4. 3
Dr. C.___ berichtete erneut am 2 3. Dezember 2022 ( Urk. 13/375/5) und führte aus, die Magnetresonanz dokumentiere eine angeblich im Verlauf regrediente, minime Reizung des Musculus flexor pollicis longus (FPL). Zudem werde ein Artefakt (Differentialdiagnose Metallabrieb, Fremdkörper) subkutan auf Höhe des Retina culum flexorum beschrieben. Auch heute gebe die Beschwerdeführerin die Beschwer den diffus an, mit Punctum maximum in der Hohlhand selber. Der Opera teur habe damals nach der Operation gesagt, irgendwann könne sie den Mittelfinger und Ringfinger dann gar nicht mehr bewegen. Die Ultrasonografie der Region des Retinaculum flexorum vom 2 3. Dezember 2022 habe keine Hin weise für Fremdkörper ergeben. Leider könne sie der Beschwerdeführerin nichts bieten, es sei denn, die Elektroneurographie weise ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) nach. 4. 4
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, nahm am 2 8. Februar 2023 Stellung ( Urk. 13/390) und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand sei en nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen. Die Zunahme der Beschwerden sei der Überlastung geschuldet, da die Beschwerde führerin sich neu nur mit Hilfe des Rollator s (MS) fortbewegen könne. Die klini sche Untersuchung sowie die Bildgebung (MRI Handgelenk rechts vom 2 3. Dezember 2022, Sonografie vom 2 2. Dezember 2022) zeigten keine gravie rende Veränderung im Verlauf seit dem letzten Abschluss. 4.5
Dr. C.___ nahm am 6. März 2023 auf Verlangen der Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk. 13/395) und führte aus, es könne weder bewiesen noch ausge schlossen werden, dass die Beschwerden an der rechten Hand unfallbedingt seien. Falls nicht hieb- und stichfest bewiesen werden könne, dass die Schmerzen unfall bedingt seien, sei es in der Regel tatsächlich so, dass die Unfallversicherung die Kostenübernahme ablehne. Sie könne der Beschwerdeführerin beim besten Willen nicht bestätigen, dass die Beschwerden mit Sicherheit unfallbedingt seien. 4.6
Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, führte am 7. März 2023 ( Urk. 13/400) aus, er bestätige, dass bei der Beschwerdeführerin das chronische Schmerzsyndrom an der rechten Hand auf das Trauma vom 1 0. Juni 2007 zurück gehe, mit Fraktur des Hamulus ossis hamati und mit Status nach Hamulusexzision am 1 0. September 2009 mit seither persistierender schlaffer Parese der rechten Hand mit Gefühlsstörungen und Schmerzen. Dieses Schmerzsyndrom der rechten Hand habe keinen Zusammenhang mit der seit Frühjahr 2015 bestehenden Mul tiplen Sklerose.
Der Allgemeinmediziner Dr. med. N.___ schloss sich am 4. April 2023 ohne weitere Begründung der Meinung von Dr. M.___ an ( Urk. 13/419). 4.7
Dr. J.___ , Suva Versicherungsmedizin, nahm am 2 1. März 2023 erneut Stellung ( Urk. 13/402) und führte aus, es liege kein Rückfall bezüglich der rechten Hand vor, denn in der vorliegenden Bildgebung vom 2 3. Dezember 2022 zeige sich keine gravierende Veränderung seit Abschluss. Ein Teil der Beschwerden seien auf Unfallfolgen zurückzuführen, jedoch die aktuelle Zunahme der Überlastung sei dem Gehen am Rollator geschuldet. 4.8
Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 9. März 2023 ( Urk. 13/410) und führte aus, er halte die Beurteilung der Rückfall kausalität durch
Dr. J.___ für nicht schlüssig und schon gar nicht geeignet, den natürlichen Kausalzusammenhang gerichtstauglich zu beurteilen. 4.9
Dr. M.___ berichtete erneut am 1 2. April 2023 ( Urk. 13/420) und führte aus, das Schmerzsyndrom habe keinen Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Fortbewegung auf einen Rollator angewiesen sei. Sie sei seit zirka 5 Jahren auf den Rollator angewiesen, die Beschwerden an der rech ten Hand bestünden jedoch seit der am 1 0. Juni 2007 erlittenen Verletzung der rechten Hand beziehungsweise der am 1 0. September 2009 durchgeführten Hamulusexzision. Bei den Beschwerden an der rechten Hand (chronische Schmer zen, Taubheitsgefühl und schlaffe Parese) handle es sich ausschliesslich um Fol gen der am 3 0. Mai 2007 (richtig: 1 0. Juni 2007) erlittenen Verletzung. 4.10
Dr. phil. h.c. P.___ , Psychotraumatherapeut, nahm am 1 3. April 2023 Stellung ( Urk. 13/421) und führte aus, man könne nicht hieb- und stichfest etwas aus der Vergangenheit beweisen oder ausschliessen, aber es könne mit an Sicher heit grenzender Logik ausgeschlossen werden, dass Metallsplitter anders als durch eine Operation in eine Hand gelangen würden , und innerhalb der Handfläche habe damals diese Operation stattgefunden. Man habe einen Handwurzelknochen entfernt, wobei diese Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache der Metallrückstände sei. Da eine andere Ursache nicht bekannt sei und nicht in Frage komme, bleibe es eine juristische Spitzfindigkeit zugunsten der Versicherung, diese Ursache zu leugnen. In diesem Sinne sei der Brief von Dr. C.___ als Bären dienst an der Beschwerdeführerin zu werten.
4.1 1
Dr. med. Judith B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, erstattete ihre ärztliche Beurteilung am 8. Januar 2024 ( Urk. 13/438) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge zur erneuten Rückfallmeldung vom 2 7. Oktober 2022 bei Dr. C.___ vorgestellt, welche die geklagten Beschwerden so nicht erklären könne. Sie habe am 2 2. Dezember 2022 eine Ultraschall untersuchung durchgeführt und keine pathologischen Befunde erheben können. Zur weiteren Diagnostik sei die Durchführung einer Magnetresonanztomografie und einer neurologischen Untersuchung zum Ausschluss einer Kompressions problematik des Nervus medianus auf Höhe des Handgelenks empfohlen worden. Nach Durchführung de r Magnet resonanztomografie am 2 3. Dezember 2022, in welcher Suszeptibilitätsartefakte differentialdiagnostisch als Metallabrieb oder Fremdkörper subkutan auf Höhe des Retinaculum flexorum diskutiert würden, schliesse Dr. C.___ diese durch persönliche Inaugenscheinnahme der anatomi schen Region mittles Ultraschall aus. In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 6. März 2023 nehme sie bezüglich der Unfall k ausalität der geklagten Beschwerden dezi diert Stellung und äussere sich so, dass aus ihrer Sicht nicht bestätigt werden könne, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin unfallbedingt seien. Gegen diese Einschätzung argumentierten sowohl Dr. M.___ , Dr. O.___ als auch Dr. phil. P.___ gegenteilig und schätzten ein, dass das Schmerzsyndrom der rechten Hand Folge des Traumas an der rechten Hand vom 1 0. Juni 2017 sei und kein Zusam menhang mit der seit Frühjahr 2015 bestehenden multiplen Sklerose bestünde. Eine dezidiertere Argumentation mithilfe von Befunden erfolge durch den Neu rologen nicht. In seiner weiteren ärztlichen Bestätigung vom 1 2. April 2023 argumen tiere er, dass trotz dessen, dass die Beschwerdeführerin an einer multip len Sklerose leide und seit 5 Jahren auf einen Rollator angewiesen sei, die Beschwer den an der rechten Hand auf das Trauma vom 1 0. Juni 2007 zurückgingen. Eine unterstützende Argumentation anhand neurologisch erhobener Untersuchungs befunde sei auch hier nicht erfolgt. Es erscheine erstaunlich, dass ein Experte für Psychoanalytik, der auf einem nichtsomatischen Teilgebiet der Humanmedizin tätig sei, in seinem Schreiben mit an Sicherheit grenzender Logik ausschliesse, dass Metallsplitter anders als durch eine Operation in eine Hand gelangt seien und demzufolge diese Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache der Metallrückstände sei. Eine ergänzende Betrachtung, dass zwei vorange hende, der O peration zeitlich nähere MRT-Untersuchungen keine Ergeb nisse dieser Art zutage gefördert hätten , dass die S uszepti bilitätsartefakte ledig lich differentialdiagnostisch als Metallabrieb eingeschätzt würden und dass die erfahrene, in die Abklärung involvierte Handchirurgin Fremdkörper mittels eige ner, durchgeführter Ultrasonografie ausgeschlossen habe, erfolge nicht. Gesamt haft vermöchten weder die Begründung des Neurologen Dr. M.___
noch die Argumentation des Psychoanalytikers beziehungsweise Psychiaters hinsichtlich der von ihnen argumentierten Kausalität in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Hand der Beschwerdeführerin zu überzeugen.
Die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2007 zurückzu führen, da im Rahmen des initialen, zweigeteilten Behandlungszeitraums bis zum Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit am 1 1. Oktober 2009 überwiegend wahrscheinlich kein CRPS klinisch etabliert gewesen sei, die Beschwerdeführerin im anschliessenden Zeitraum bis Januar 2015, also über 6 Jahre, keine ärztlichen Konsultationen in Bezug auf die erlittenen Unfallfolgen an der rechten Hand wahrgenommen habe und damit überwiegend wahrscheinlich von einer abgeschlos senen Ausheilung nach Entfernung des Knochenfragments einer Pseu doarthrose des Hamulus ossis hamati nach Avulsions-Fraktur desselbigen ausge gangen werden könne, neurologische Unfallfolgen an der rechten Hand im gesamten Verlauf wiederholt durch neurophysiologische Messungen ausge schlossen worden seien, erhebliche Diskrepanzen zwischen angegebenen Beschwer den und ärztlich objektivierten, klinischen Befunden von verschiedenen Ärzten dokumentiert und diskutiert würden ( Dr. D.___ , Dr. F.___ , Dr. H.___ ), sämtliche, im Verlauf angefertigte Magnetresonanztomogramme, bis auf differential diagnostisch einmal genannte Suszeptibilitätsartefakte, unauffällig seien und eine weitere, erfahrene Handchirurgin im Dezember 2022 zu der Einschät zung komme, dass aufgrund erneuter bildgebender, neurophysi ologischer Diagnostik und eigentätig durchgeführter Sonografie die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden nicht erklärt beziehungsweise die Handchirurgin nicht bestätigen könne, dass die Beschwerden mit Sicherheit unfall bedingt seien (S. 15 ff.) . 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte für d i e Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Unfall vom 1 0. Juni 2007 und den von der Beschwerdeführerin als Rückfall gemeldeten Beschwerden am rechten Handgelenk ein Kausalzusammenhang besteht, auf die Stellungnahme der Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.11) ab. Dieser standen für ihre ärztliche Beurteilung vom Januar 2024 die von der Beschwerdeführerin eingereichten und die von der Beschwerde gegnerin beigezogenen und eingeholten Akten zur Verfügung. Diese insbesondere aus echtzeitlichen Berichten zu bildgebenden und klinischen Unter suchungen bestehenden medizinischen Akten ermöglichen die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nach einer allfälligen Unfallkausalität der von der Beschwerde führerin geltend gemachten Handbeschwerden.
5.2
Dr. B.___ führte in ihrer Beurteilung vom Januar 2024 zunächst aus, dass nach dem Sturz mit den Inlineskates vom 1 0. Juni 2007 radiologisch kein struk tureller Schaden an der rechten Hand diagnostiziert worden sei. Nach anhalten den Beschwerden sei nach entsprechender klinischer und bildgebender Diagnostik eine basisnahe Hamulusfraktur rechts sowie eine ältere, abgeheilte, in korrekter Stellung
verheilte Fraktur des Radiusstyloids rechts diagnostiziert worden. Trotz ausbleibender Heilung der Fraktur , aber bei klinischer Beschwerdefreiheit , sei die Behandlung drei Monate nach dem Unfallereignis abgeschlossen und die Beschwerde führerin wieder zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden. Zwei Jahre später sei aufgrund vermehrter Schmerzen an der rechten Hand unter Belas tung eine subperiostale Exzision des Hamulusfragments und eine Bedeckung der freiliegenden Knochenoberfläche mittels Periostlappen unter begleitender Teno lyse und Tenosynovektomie der Beugesehnen Dig IV/V an der rechten Hand durchgeführt worden. Die Behandlung sei im Oktober 2009 abgeschlossen und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % dokumentiert worden. Im Januar 2015, siebeneinhalb Jahre nach dem primären Unfallereignis und sechs Jahre nach der letzten handchirurgischen Konsultation, habe sich die Beschwerde führerin aufgrund lokaler Beschwerden (belastungsabhängige Gefühls störungen, gewisse Kraftlosigkeit) an der rechten Hand erneut in der handchirurgischen Sprechstunde vorgestellt, wobei die resultierende weiterge hende Diagnostik von neurologischer Seite bei fehlende r beziehungsweise objektivier bare r neurologische r Störung keine neurologische Erklärung des Schmerzsyndroms finde. Die Beschwerden hätten fortbestanden und auch im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2015 hätten keine struktu rellen Läsionen, die die angegebenen Beschwerden erklärten, gefunden werden können. In einer elektrophysiologischen Untersuchung im Oktober 2017 werde ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen. Zwischenzeitlich sei die Diagnose einer schubförmigen, remittierenden multiplen Sklerose mit Erstmanifestation im Oktober 2015 und
nachfolgende r Erstdiagnose im Oktober 2016 als unfallfremde Erkrankung gestellt worden. Gemäss fachradiologischer Einschätzung vom April 2019 zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2018 eine unauf fällige Handgelenkskonfiguration ( Urk. 13/438 S. 10 f.) .
Während des zweige teilten Behandlungszeitraums der im Juni 2007 erlittenen Avulsions-Fraktur des Hamulus ossis hamati sei in den echtzeitlichen medizinischen Dokumenten zu keinem Zeitpunkt die Diagnose eines CRPS, weder den Symptomen nach berichtet noch differentialdiagnostisch benannt, dokumentiert. Vielmehr werde die Behand lung nach der Operation im Oktober 2009 abgeschlossen und im anschlies senden Zeitraum bis zum Januar 2015 seien keine ärztlichen Konsulta tionen in Bezug auf die erlittenen Unfallfolgen, insbesondere auch nicht wegen eines CRPS, erfolgt ( Urk. 13/438 S. 13 f.) . Die Magnetresonanztomogramme vom Februar 2015 sowie vom April 2019 zeigten Normalbefunde ohne die zu einem späteren Zeitpunkt (Dezember 2023) diskutierten Sus z eptibilitätsartefakte ( Urk. 13/438 S. 14 ff.) .
Alsdann hielt sie bezüglich der hier zu prüfenden, aktuellen Beschwerden zutref fend fest, dass die behandelnde Handchirurgin Dr. C.___ die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden nach magnetresonanztomografischer und ultrasono grafischer Untersuchung, mit der ein Fremdkörper auf Höhe des Karpal kanals ausgeschlossen worden sei, nicht erklären könne und Ergotherapie emp fehle .
Dr. C.___ könne keine pathologischen Befunde erheben. Dabei sei festzu halten, dass aufgrund des Magnetresonanztomogramms vom 2 3. Dezember 2022 nativ und mit i.v. Kontrast in der Beurteilung Suszeptibiliätsartefakte auf Höhe der Beugesehnen beschrieben würden, die lediglich differentialdiagnostisch als Metallabrieb oder Fremdkörper einzuschätzen seien, also eine Vermutung und keine sichere Diagnose darstellten. Zudem habe die erfahrene Handchirurgin mit tels ultrasonografischer Untersuchung gleichentags Fremdkörper ausgeschlossen ( Urk. 13/438 S. 1 2 ff.).
In einer Gesamtschau hat Dr. B.___ somit in Übereinstimmung mit den Angaben in den echtzeitlichen Akten festgehalten, dass nach dem Unfall vom Juni 2007 neurologische Unfallfolgen wiederholt durch neurophysiologische Messungen ausgeschlossen worden seien und die angefertigten Magnetresonanzto mogramme , bis auf differentialdiagnostisch einmal genannte Suszeptibilitätsartefakte , alle unauffällig seien. Des Weiteren führte sie in nachvoll ziehbarer Weise aus, dass auch die erfahrene und die Beschwerdeführerin behandelnde Handchirurgin zur Einschätzung komme, dass aufgrund der bildge benden und neurophysiologischen Diagnostik sowie eigentätig durchgeführten Sonografie die geklagten Beschwerden nicht erklärt werden könnten und nicht mit Sicherheit unfallbedingt seien. Jedenfalls er w eist sich die Beurteilung durch
Dr. B.___ vom Januar 2024 (vorstehend E. 4.11), wonach die von der Beschwerde führerin geltend gemachten Handbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom Juni 2007 verursacht wurde n , nach dem hievor Ausgeführten als schlüssig und überzeugend . Es kann darauf abgestellt werden, auch zumal die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte deren Schluss folgerungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 5.3
Die Stellungnahmen von Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.9), Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) und Dr. phil. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) vermögen keine Zweifel an der Beurteilung durch
Dr. B.___ zu begründen. So begrün dete der Neurologe Dr. M.___ seine Ausführungen, wonach das chroni sche Schmerzsyndrom an der rechten Hand auf das Trauma vom 1 0. Juni 2007 zurückgehe und keinen Zusammenhang mit der seit Frühjahr 2015 bestehenden Multiplen Sklerose habe , nicht konkret , und es erfolgte durch ihn auch keine eingehende Beurteilung
anhand neurologisch erhobener Untersuchungsbefunde.
Auch die Aussagen de s Psychiaters Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) und des P sychotrau matherapeu ten Dr. phil. P.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) vermögen die Begründung der Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ hinsichtlich der Kausa lität in Bezug auf die Handbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht umzu stossen, machen sie doch lediglich pauschale (und zudem fachfremde) Aus sagen, welche in keiner Weise medizinisch begründet werden. Angaben zu einem funktionellen Schadensbild finden sich in den Berichten keine. D ie Objektivität der Ausführungen von Dr. phil. P.___ erscheint zudem äusserst fragwürdig ange sichts des Umstands, dass er der Beschwerdeführerin ein Darlehen über Fr. 30'000.-- gewährte und dazu bemerkte, in Erwartung von Rentenzahlungen der Suva und der SVA könne mit der Rückzahlung zugewartet werden (vgl. Urk. 17/15). Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich.
5.4
Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die geltend gemachten Handbeschwerden der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich auf den Unf a ll vom 1 0. Juni 2007 zurückzu führen sind, nicht erbringen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruchs nicht.
Gestützt auf die Be urteilung durch
Dr. B.___
ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die erneut geklagten Handbeschwerden auf den Unfall vom 1 0. Juni 2007 zurückzuführen sind. Ein natürlicher Kausal zusammenhang ist nach de r behandelnden Handchirurgin Dr. C.___
ledig lich möglich. Für die Anerkennung eines Rückfalles fehlt es daher an der Vorausset zung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den aktuellen Beschwer den und dem Unfall. Diese Beurteilungen stehen zudem in Einklang mit dem Umstand, dass während mehreren Jahren keine Hand problematik dokumentiert worden und ein neues Ereignis nicht aktenkundig ist. Bei einem so grossen zeit li chen Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesund heitlichen Beein trächtigung sind strenge Anforderungen an den de r Beschwerde führer in oblie genden Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kau salzusam menhangs zu stellen (vgl. vorstehend E. 1. 5 ), der vorliegend nicht gelingt.
Somit fehlt es am mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesenen Kausal zusammenhang zwischen de n
erneut aufgetretenen Beschwerden und dem Ereignis vom Juni 2007 . D ie Beschwerdeführer in hat die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1. 5 ).
Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die Beschwerde gegnerin hat ihre Leis tungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nicolas Simon - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach