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UV.2024.00019

Fallabschluss rechtens

Zürich SozVersG · 2024-11-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene X.___ war seit dem 1. März 2021 als Prophylaxeas sistentin (60

%) bei der Zahnarztpraxis Y.___, Z.___, ange stellt

und

dadurch

bei

der

Helsana

gegen

Berufs-

und

Nichtberufsunfälle

versichert.

Am 16.

November 2021 stürzte sie infolge einer Vollbremsung vom Fahrrad und zog sich dabei Verletzungen an den oberen und unteren Extremitäten zu (Unfall meldung vom 17. November 2021, Urk. 10/1). Die selbentags erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ diagnostizierten Kontusionen an der rechten Schulter und den Händen beidseits sowie Schürfwunden palmar rechts und am rechten Oberschenkel medial; Frakturen an den Handgelenken konnten beidseits radiologisch ausgeschlossen werden (Urk. 10/11 f.). Im

Arthro- MR der rechten Schulter vom

14. Dezember 2021 zeigte sich

unter anderem eine

Ansatz r uptur der Supraspinatussehne (Urk. 10/38). Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im weiteren Verlauf beklagte die Versicherte persistierende Nacken, Knie- und Schulterbeschwerden rechts (Urk. 10/47, Urk.

10/66) . Die Helsana veranlasste d ie konsiliarische Untersuchung durch Dr.

med.

B.___, Facharzt FMH für Inne re

Medizin, spez. Rheumatologie, vom 23. Februar 2022 (vgl. Untersuchungs bericht vom 24. Februar 2022, Urk. 10/65 ff.) und auf dessen Empfehlung hin

die

MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 8. März 2022.

Dieses brachte eine retropatelläre

Läsion

mit

begleitender,

leichtgradiger

reaktiver

Osteitis,

eine

leicht gradige Chondropathie sowie degenerative Meniskusveränderungen zur Darstel lung (Urk. 10/72).

Am 18. Mai 2022 nahm Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Sache Stellung (Urk. 10/143). Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 stellte die Helsana

die bisher erbrachten Leistungen per Verfügungsdatum ein, da betref fend

das rec h te Knie der Status quo sine am 8. März 2022 eingetreten sei; betref fend die übrigen sowie Schulter b eschwerden rechts verneinte sie eine Leistungs pflicht mangels Unfallkausalität (Urk. 10/147). Auf die

von der Versicherten am 22. Juni 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/153 ff.) hin tätigte die Helsana

weitere

Abklärungen.

Insbesondere

veranlasste

sie

das

orthopädische

Gutachten von Dr.

med . D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirur gie

und Traumatologie

des

Bewe g ungsapparates,

E.___

AG,

F.___,

vom

23.

März

2023

(Urk.

10/329 ff.; mit ergänzender Stellungnahme vom 21.

Dezem ber 2023, Urk. 10/430). Gestützt darauf stellte die Helsana die bisher erbrachten Versicherungsleistungen infolge Eintritts des Status quo sine vel ante bezüglich sämtlicher Beschwerden (Kontusion Schulter rechts, Kontusion Hand beidseits,

Schürfwunde Oberschenkel, Kniegelenkskontusion) rückwirkend per 8. Febru ar

2022 mit Einspracheentscheid vom

8. Januar 2024 ein; auf eine Rückforderung der darüber hinaus bereits erbrachten Leistungen verzichtet e sie

(Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 . Februar 2024 (Eingang) Beschwerde und

be antragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8.

Januar

202 4

ab

dem

26.

Mai

2022

weit erhin

die

ihr

zustehenden

UV-Leistungen

(Heilungskosten und Unfalltaggelder) zuzusprechen; es sei das medi zi nische Gut achten der E.___ AG, F.___, vom 23. März 2023 vollständig aus dem Recht zu

weisen;

es

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

verbunden

mit der Auflage, ein neues medizinisches Administrativgutachten im Sinne von Art.

44 ATSG einzuholen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die Ansprüche neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK und um persönliche Befragung d er Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerde antwort vom 29 . April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihr das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als

nicht

notwendig

erachte

und

über

den

Antrag

auf

Durchführung

einer

Gerichts verhandlung

zu

einem

späteren

Zeitpunkt

entschieden

werde

(Urk.

11).

Mit

Eingabe

vom 2 8 .

Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Ausführungen fest, beantragte die Zustellung der vollständigen Akten

und gab den Konsiliarbericht von Dr. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 22. März 2024 sowie die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie für Chirurgie, vom 29. Februar 2024 zu den Akten (Urk.

12, Urk. 13/12-13). Je eine Kopie dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt . Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die vollständigen Akten zugestellt (Urk. 14; vgl. auch Urk. 1 6). Am 25. Juni und 4.

September 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterla gen ein (Urk. 18, Urk. 19/1-2, Urk. 20, Urk. 21/1-2). 3.

Am

8. Oktober

2024 wurden die Parteien in sinngemässer Abweisung des Antrags auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 191 der Zivilprozessordnung

(ZPO)

zu r

Hauptverhandlung

vorgeladen

(Urk.

22) .

Di ese

fand

am

23.

Oktober

2023

im

Beisein

der

Beschwer deführerin

und

deren

Rechtsvertre ter

stattfand (vgl. Protokoll S. 4

f f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom

16. Oktober 2024 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 26). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21.

Febru ar

2018 E.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfs person sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abtei lung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürli chen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 05.2024 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krankhaften

Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hin weisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art.

36 Abs.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu.

Insbesondere wur de n

die Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutach tung bewahrt

und es wurde ihr das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt (vgl. Urk. 10/355; vgl. auch nachfolgend E. 5.1).

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem eine Verletzung des Arztgeheimnis ses

rügt, weil die Beschwerdegegnerin ohne ihr Einverständnis „ gar Auszüge aus der Krankengeschichte “

eingeholt habe, ist zunächst auf Art. 55 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche für die Klärung der Unfallfolgen und die Festsetzung der Versicherungs leistungen benötigt werden, wobei sie Dritte ermächtigen muss, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Eine generelle Auskunftspflicht der leis tungsbeanspruchenden

Person,

soweit

sie

zur

Abklärung

des

massgeblichen

Sach verhalts

des notwendig ist, wird in Art. 28 Abs. 3 ATSG statuiert und umfasst auch diejenigen Unterlagen, die die erforderliche Auskunft belegen (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 73 ff. zu Art. 28). Andernfalls hat sich die versicherte Person entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwir kung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze nicht genügend nachgekom men ist

(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Notwendigkeit, im Vorfeld der Begutachtung die medizinischen Akten bezüglich Behandlung der geklagten Unfallfolgen zu vervollständigen, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ein allfälliges Verwer tungsverbot mangels Ermächtigung gilt zudem nicht absolut: Nur wenn die Beweismittel nicht auch rechtmässig hätten beschafft werden können, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a) . Solches trifft vorliegend nicht zu. 4. 4 .1

Die am 16. November 2021 erstbehandelnden Ärzte des A.___ diagnostizierten eine Kontusion der rechten Schulter und an den Händen beidseits sowie

Schürf wunde n palmar rechts und am rechten Oberschenkel medial; F rakturen an den Handgelenken konnten beidseits radiologisch ausgeschlossen werden. Auf eine bildgebende Untersuchung der rechten Schulter sei infolge der «milden Kontu sion» verzichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe als Fahrradlenkerin auf grund ein e s (den Vortritt missachtenden) Autos abrupt abbremsen müssen. Dadurch sei sie auf die rechte Seite gestürzt. Sie habe sich mit beiden Händen auffangen können und sei eher leichtgradig mit der rechten Seite am Boden auf geprallt. Es sei weder zu einer Kollision mit dem Auto noch zu einem Kopfanprall oder Bewusstlosigkeit gekommen. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in beiden Handgelenken sowie Verspannungen im rechten Schulterbereich berichtet . In klinischer Hinsicht habe sich die HWS in alle Richtungen uneingeschränkt und schmerzfrei beweglich gezeigt. Im Bereich der oberen Extremität bestehe eine Schürfung palmar sowie leichte Druckdolenz über dem Musculus trapezius rechts. Die paravertebrale Muskulatur sei schmerzfrei und d ie Schulterbeweglichkeit s chmerzfrei intakt; der Schürzen- und Nackengriff gelinge problemlos . Im Bereich der unteren Extremität zeigte sich am rechten Oberschenkel eine ca. 5 cm lange Schürfung; Hüfte, Knie, OSG und Zehen seien im vollen Umfang schmerzfrei beweglich. Anamnestisch und klinisch hätten sich keine Hinweise auf relevante Begleitverletzungen von Kopf, Wirbelsäule oder Körperstamm ergeben. Die bei den Wunden palmar rechts

und am Oberschenkel rechts seien desinfiziert und mittels Pflasterverband versorgt worden. Zudem sei eine analgetische Reserve medikation verschrieben worden (Bericht vom 23.

November 2021, Urk.

10/1 2 f.). 4 .2

D as Arthro- MR der rechten Schulter

vom 14. Dezember 2021 brachte eine bursa seitige Ruptur am Ansatz der Supraspinatussehne ohne Sehnenretraktion, kleine posttraum a tische, DD degenerative Veränderungen der Infraspinatussehne, ein/e leicht traumatisierte/r Pully und Bizepssehne sowie geringe AC-Gelenksarthrose zur Darstellung bei einem A c romion Bigliani Typ II

(Urk. 10/38). 4 .3

Im Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2022 hielt Dr. B.___ folgende Dia gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/68): - Status nach unkontrolliertem Sturz vom Fahrrad am 16. November 2021 im Rahmen einer Kollision mit einem PW - k eine Hinweise für eine richtunggebende Veränderung resp. Verletzung - p arti e lle Ruptur am Ansatz der Supraspinatussehne 7x9 mm ohne Seh nenretraktion, überwi e gend wahrscheinlich unfallkausal, aktuell asym ptomatisch - Kontusion distale Oberschenkelregion medialseits und mediale Kniege lenksregion mit DD Meniskusläsion/mediale Seitenbandläsion - a usgedehnte myofasciale Triggerpunktbildung distal paracervikal, Schul tergürtelregion, Musculus infraspinatus und infraarticulär Schulterregion rechts

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine deutlich gebes serte Beschwerdesymptomatik an beiden Händen bei Kontusion ohne Fraktur und noch persistierenden, zeitweise auftretenden distalen Dysästhesien der Finger kuppen beidseits, ohne Hinweise für eine neurogene Schädigung

fest (Urk. 10/68).

Die Beschwerdeführerin habe ein nicht kontrolliert e s Sturzereignis vo m Fahrrad erlitten, nachdem sie von einem PW touchiert worden sei. Die kleine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts sei als unfallkausal zu bewerten; degenerative Ver änderungen fehlten und die Beschwerd e führerin sei vor dem Unfall beschwerde frei gewesen. Bei einer noch jüngeren Person könne eine solche Läsion b ei einer ungebremsten

Kontusion

der

rechten

Schulter

provoziert

werden

(Urk.

10/ 68 .).

Als dann habe die Beschwerdeführerin persistierende Beschwerden am rechten Knie gelenk mit Belastungsschmerzen und Schmerzen bei maximaler Flexion berichtet (Urk.

10/66) .

K linisch

zeige

sich

hier

hauptsächlich

eine

w eichteilmyofasciale

Dys balance und Triggerpunktbildung medial distal am Oberschenkel mit Irritation des

medialen

Seitenbandes

und

fraglich

positivem

Meniskuszeichen

an

der

Innen seite (Urk. 10/67). Mithin sei eine mediale Seitenbandläsion/Meniskusläsion nicht ausgeschlossen und eine MRI-Untersuchung zu empfehlen (Urk. 10/69). 4 .4

Die MR-tomographie des rechten Knies vom 8. März 2022 zeigte eine retro patelläre Läsion mit begleitender, leichtgradiger reaktiver Osteitis, eine leicht gradige

femorotibiale

Chondropathie

sowie

degenerative

Meniskusveränderungen

medial (Urk.

10/72). 4 .5

Dr. C.___ kam am

18. Mai 2022 zum Schluss, die aktenkundige Supraspinatus sehnenläsion sei nicht zwingend unfallkausal. Insbesondere sei im MRT-Befund ein

für

eine

frische

Läsion

typisches

Ödem

nicht

beschrieben

worden .

Eine

Schulter kontusion könne auch ohne strukturelle Schädigung Beschwerden auslösen. Als dann l iessen sich aufgrund der MRT-Untersuchung des rechten Knies keine post traumatischen Schädigungen nachweisen. Vielmehr zeigten sich Knorpel- und degenerative Meniskusveränderungen (Urk. 10/143 f.) . 4.6

Im orthopädischen Gutachten vom 23. März 2023 stellte Dr. D.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen hielt er folgende Diagnosen fest (Urk. 10/337): - Zustand nach Kontusion Schulter rechts, folgenlos ausgeheilt - Zustand nach Kontusion Hand beidseits, folgenlos ausgeheilt - Zustand nach Schürfwunde Oberschenkel, folgenlos ausgeheilt - Zustand nach Kniegelenkskontusion rechts, folgenlos ausgeheilt - u nfallunabhängige Supraspinatus-Partialruptur bei vorbestehendem Im pingement ohne Funktionseinschränkung - u nfallunabhängige

Knorpelschäden

Kniegelenk

rechts

und

Innenmenis kusdegeneration rechts ohne Funktions e inschränkung

Bei der Beschwerdeführerin bestünden degenerative Verä nderungen am rechten Knie in Form von Knorpelschäden und einer Innenmeniskusdegeneration. Diese Befunde seien von der Art und Ausprägung her laut MRI-Befund mit überwiegen der

Wahrscheinlichkeit

als

unfallunabhängige

Vorzustände

im

Rahmen

der

alters üblichen Degeneration einzuschätzen. Im Arthro-MR der rechten Schulter zeige sich ein leicht hypertrophes AC-Gelenk mit leichten degenerativen Veränderun gen

(Acromion Typ 2 nach Bigliani, Supraspinatus-Partialruptur sowie diskrete intratendinöse Signalanhebung der Bizepssehne) .

Diese Befunde seien ebenfalls mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

als

unfallunabhängige

Vorzustände

einzu schätzen .

Die

gegenteilige

Einschätzung

im

Konsilium

vom

24 .

Februar

2022

könne

nicht

nachvollzogen

worden, da

das

bildgebend

gezeigte

Impingement

mit

Acro mion Typ 2 und die AC-Gelenksarthrose zur vorliegenden Manschettenruptur führen könnten. Überdies seien degenerative Sehnenveränderungen ausgewiesen. Weshalb

im

besagten

Konsilium

eine

MR- T omographie

des

rechten

Knies

empfoh len

worden

sei,

könne

ebenfalls

nicht

nachvollzogen

werden.

Anlässlich

der

aktuel len Untersuchung habe sich jedenfalls ein unauffälliges rechtes Kniegelenk ohne Angabe von Schmerzen gezeigt. Die im Bereich der HWS am 3. Dezember 2021 bildgebend dargestellte Osteochondrose C5 sei ebenfalls degenerativer Natur und nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen . Hinweise auf eine

Verletzung

des Knies

oder

der

HWS

würden

sich

weder

aus

dem

Bericht

des

A.___

vom

23.

Novem ber 2021 noch aus der Unfallmeldung ergeben . Vielmehr ergäbe sich aus

de m Bericht des A.___

ein blander Untersuchungsbefund im Bereich des Knies und der Schulter rechts sowie der HWS (Urk. 10/33 5). Unfallbedingte, richtunggebende Veränderungen seien in der gesamten Aktenlage nirgends dokumentiert worden und es hätten sich a nlässlich der aktuellen klinischen Unter suchung im gesamten Bereich des Bewegungsapparates kein e signifikante n pathologische n Befund e

oder Funktionseinschränkung ergeben. Die vorübergehenden Unfallfolgen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 12 Monaten n ach dem Unfall folgenlos ausgeheilt. A us orthopädischer Sicht bestünden keinerlei Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit; die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit ohne Leistungsminderung à

E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.

E. 5 Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen ein zuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekannt gabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versiche rungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachver ständigen (Art. 44 Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdis ziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gut achterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5). 1.

E. 5.1 mit

Hinweisen).

Ärztliche

Aus künfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

Kommt hinzu, dass Dr. B.___ seine Einschätzung

– diskrepant zur übrigen Aktenlage – in der Annahme abgab, die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Unfalls

vom

16.

November

2021

mit

einem

PW

kollidiert.

Eine

von

dipl.

M. ___,

bei

welchem

es

sich

um

den

Hausarzt

der

Beschwerdeführerin

handelt,

hinreichend

begründete Unfallkausalität der Schulter- und/oder Kniebe schwerden liegt nicht vor.

Die

von

Dr.

G.___

im

Konsiliarbericht

vom

22.

März

2024

diagnostizierte

post traumatisch

chronifizierte

Tendinopathie

der

Schulter

(Urk .

E. 6 ohne Funktionseinschränkung seien überwiegend wahr scheinlich vorbestehend und nicht unfallkausal. Daran änder e nach dem Grund satz

«Post

hoc

ergo

propter

hoc»

auch

nichts,

wenn

die

Beschwerdeführerin

geltend

mache, sie sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Auf eine Rückforderung der über den 8. Februar 2022 hinaus bis zum 25. Mai 2022 erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk.

2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, es seien ihr die im Ein spracheverfahren eingeholten medizinischen Berichte nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten «gar Auszüge aus der Krankengeschichte » eingeholt, ohne ihr Einverständnis und unter Verletzung des Arztgeheimnisses. Ferner

sei d ie Beschwerdeführerin weder im Vorfeld über deren Veranlassung

orientiert noch nachträglich mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme

vom

21.

Dezember

2023

dokumentiert

worden.

Bei

einem

Admini strativgutachten

im

Sinne

von

Art.

44

ATSG

seien

die

Gehörs-

und

Partizipations rechte der versicherten Person zu wahren . Es sei bis heute nicht bekannt, ob die

Beschwerdegegnerin dem medizinischen Sachverständigen Ergänzungsfragen gestellt

habe.

Damit

sei

das

rechtliche

Gehör

der

Beschwerdeführerin

abermals

ver letzt worden und komme dem Gutachten vom 23. März 2023 keinerlei Beweiswert zu. Es

sei daher vollständig aus dem Recht zu weisen. Die Stellungnahme

der

Be schwerdeführerin zum Gutachten vom 28. April 2023 [ vgl. nachfolgend E. 4.7 ]

sei als integraler Bestandteil der Beschwerde zu würdigen, mit der Ergänzung, dass sich die darin gemachten Ausführungen nicht nur auf ihre Schulter-, sondern auf alle

unfallbedingten

Restbeschwerden

beziehen

würden.

Alsdann

sei

der

Beschwer deführerin

infolge

der

unfallbedingten

Beschwerden

weiterhin

eine

Physiotherapie

verordnet worden. Die behandelnde Physiotherapeutin, Frau

I.___, habe im Bericht vom 30.

Januar 2024 die rein unfallbedingten Beschwerden genau umschrieben. Es zeige sich somit, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag an diversen unfallbedingten Restbeschwerden leide, auch wenn sie ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder habe erreichen können (Urk. 1). 2.3

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2024 hob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die in den eingereichten Rechtsschriften erwähnten ver fahrensrechtlichen Mängel hervor, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Alsdann gab die Beschwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme zu Protokoll. Auf Frage des Gerichts teilte sie zudem mit, es bestünden keine Beschwerden, welche sie gegen über den behandelnden Ärzten oder den Gutach tern nicht genannt hätte . Sie bestätigte, dass ihre Beschwerden aktenkundig seien (Protokoll S. 4 ff., Urk. 27). 3.

E. 8.5 Stunden am Tag, 42 Stunden pro Woche, arbeitsfähig (Urk. 10/338.).

Das orthopädische Gutachten vom 23. März 202 3 wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. D.___

und von Dr. med. J.___, medizinisch Fach verantwort licher und Mitglied der Geschäftsleistung, sowie Frau K.___, Geschäftsführung und Mitglied der Geschäftsleitung, gezeichnet . Unter dem Titel «Medizinische Supervision» wird zudem Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Allgemeinchirurgie und Traumatologie, erwähnt (Urk. 10/342). 4.7

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten beantragte die Beschwerdeführerin resp.

deren Rechtsvertreter, es sei das Gutachten der E.___ AG, F.___, vom 23.

März

2023 vollständig aus dem Recht zu weisen. Auf S .

14 des Gutachtens sei ersichtlich, dass insgesamt vier Personen das Gutachten unterzeichnet hätten. Im Angebot zur medizinischen Abklärung vom 6. Februar 2023 sei der Beschwer deführerin mitgeteilt worden, dass lediglich Dr. D.___ als Gutachter in dieser Sache eingesetzt werde . Es sei nun in keinster Art und Weise nachvollziehbar und transparent, weshalb zusätzlich drei Personen an der Ausarbeitung des Gutach tens beteiligt gewesen seien. Im Gutachten selbst werde diesbezüglich keine Transparenz geschaffen, indem nicht festgehalten werde, in welcher Funktion diese drei weiteren Personen an der Ausarbeitung des monodisziplinären Gutach tens beteiligt gewesen seien. Es liege deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Mithin sei das Gutachten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht kor rekt erstellt worden und es müsse selbstverständlich ein neues Gutachten einge holt werden. Das Gutachten sei auch in materiellrechtlicher Hinsicht aus dem Recht zu weisen, da es weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Der behandelnde Arzt, dipl. M. ___, vertrete nach wie vor die Meinung, die Restbeschwerden, vor allem des Arms seien unfallbedingt. Bevor ein neues medizinisches Gutachten veranlasst werde, sei ein Bericht beim behandelnden Arzt einzuholen. Hervorzu heben sei alsdann, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall völlig beschwer defrei gewesen sei. Seit Januar 2023 arbeite sie wieder als Prophylaxeassisten tin

und leide nach einem Arbeitstag an brennenden Schulterschmerzen. Zudem beklage sie eine Kraftminderung im rechten Arm und belastungsabhängige Knie schmerzen. Entsprechend habe der behandelnde Arzt im März 2023 erneut eine Physiotherapieverordnung ausgestellt. Die Ausführungen im Gutachten, wonach die Prellungsfolgen folgenlos ausgeheilt seien, seien

demnach aktenwidrig. Soweit im Gutachten eine unfallbedingte Manschettenruptur verneint werde, sei

dies nicht schlüssig begründet worden. Ausserdem hätte eine vorbestehende Manschettenruptur wahrscheinlich bereits vor dem Unfall zu einer eingeschränk ten Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Entgegen den Ausführungen im Gutachten sei aktenkundig, dass die Beschwer deführerin weiterhin an Beschwerden am rechten Knie und im Hüftbereich rechts leide . Es sei zudem krass aktenwidrig, wenn der Gutachter behaupte, es habe anlässlich des Unfalls vom 16. November 2021 keine Kontusion des Kniegelenks stattgefunden. Dies widerspreche den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Beschwerden seit dem Unfallereignis (Urk. 10/ 397 ff.). 4.8

Zur Kritik der Beschwerdeführerin führten Dres. D.___ und J.___ sowie Frau K.___

in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 aus, da es sich bei der E.___ AG,

F.___, um eine medizinische Gutachterstelle handle, würden grundsätzlich alle Gutachten von der Geschäftsleitung unterzeichnet. Zudem durchlaufe jedes Gutachten zwecks Qualitätssicherung eine medizinische Super vision. Dr. D.___ sei von der Gutachterstelle als medizinischer Sachverstän dige mit der Durchführung der Begutachtung betraut worden (Urk.

10/430, vgl. auch Urk. 10/428). 4.

E. 9 ; so auch Dr. B.___ im Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2022, Urk.

10/68; vgl. hievor, E. 4.3), lässt sich ebenfalls nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten.

Insbe sondere genügt d ie blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts den Beweis anforderungen nicht

(BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

Anzumerken ist auch, dass e ine allfällige unfallbedingte, rich tungs gebende Verschlimmerung des Vorzustandes bildgebend ausgewiesen sein müsste

(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urk. 10/68, Urk. 10/336) .

Soweit Dres. H.___ und B.___

die Schulter- resp. Kniebeschwerden

als unfall kausal taxierte n

und dies damit begründeten, die Beschwerdeführer sei vor dem Unfall

beschwerdefrei

gewesen

(vgl.

Urk.

10/68,

Urk.

13/12),

ist

zusammen

mit

der

Beschwerdegegnerin

darauf

hinzuweisen,

dass

UV170570 Post hoc ergo propter hoc 12.2023 d ie

Argumentation

nach

der

Formel

«post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufge treten

ist,

beweisrechtlich

nicht

zulässig

ist

und

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

jedoch nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundes gerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

E. 13 )

lässt

per

se

eben falls

nicht

auf

eine

Unfallkausalität

schliessen .

UV170740 «Posttraumatisch» verursachtes Leiden, Begriffsauslegung 12.2023 Unter

einem

«posttraumatisch»

ver ursachten Leiden sind nicht zwingend unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen. Der Begriff «posttraumatisch» wird im

medizinischen

Sprachgebrauch

zwar

häufig

gleichbedeutend

mit

«unfallkausal»

verwendet.

Nach

üblichem,

allgemein

geläufigem

Sprachverständnis

wird

der

Aus druck «post» oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss

des Verhältnisses

von

Ursache

und

Wirkung

in

Verbindung

gebracht.

(Urteil

des

Bun desgerichts 8C_855/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E.

5.3.2.2).

Freilich ist auch der beschwerdeweise eingereichte Physiotherapiebericht

der

behandeln den

Physiotherapeutin

vom

30.

Januar

2024

(Urk.

3/10),

worin

diese die beklagten Schulterbeschwerden

und

durchgeführten

Therapiemassnahmen

beschreibt,

unge eignet, eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden zu begründen.

Im Übrigen

ergingen die zuletzt genannten sowie die

ebenfalls beschwerdeweise

eingereich ten Berichte der N.___ Klinik vom 10. Mai 2024 und 24. Juni 2024 sowie der MRT-Befund der rechten Schulter vom 10. Juni 2024 (Urk. 19/1-2, Urk. 21/1-2) nach Erlass der angefochtenen Verfügung

und vermögen keine neuen Erkennt nisse zur K ausalität der weiterhin geklagten chronischen Schulterschmerzen bei AC-Gelenksarthropathie zu bringen . Soweit sich aus diesen Berichten überhaupt eine

anderweitige

bzw.

zur

gutachterlichen

abweichende

Einschätzung

entnehmen

lässt, werden darin keine neuen Aspekte benannt, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.) .

6.

Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige orthopädische Gutachten von Dr. D.___

vom

23. März 2023 davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens 12 Wochen nach dem Unfall vom 16. November 2021, mithin am 8.

Februar 2022,

folgenlos ausge heilt und darüber hinaus allenfalls fortbeste hende Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallkausal waren. Dies lässt sich auch mit dem Reintegrationsleitfaden Unfall (Release 2010 - Ver sion 1.0), wonach bei Schulterkon tusionen eine Behandlungsdaue r von maximal sechs Wochen angegeben wird (vgl. Ziff. 5a, S. 65), vereinbaren. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per 8. Februar 2022 eingestellt hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk. 18, Urk. 19/1-2, Urk. 20 und Urk. 21/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00019 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

13. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

Die 1982 geborene X.___ war seit dem 1. März 2021 als Prophylaxeas sistentin (60

%) bei der Zahnarztpraxis Y.___, Z.___, ange stellt

und

dadurch

bei

der

Helsana

gegen

Berufs-

und

Nichtberufsunfälle

versichert.

Am 16.

November 2021 stürzte sie infolge einer Vollbremsung vom Fahrrad und zog sich dabei Verletzungen an den oberen und unteren Extremitäten zu (Unfall meldung vom 17. November 2021, Urk. 10/1). Die selbentags erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ diagnostizierten Kontusionen an der rechten Schulter und den Händen beidseits sowie Schürfwunden palmar rechts und am rechten Oberschenkel medial; Frakturen an den Handgelenken konnten beidseits radiologisch ausgeschlossen werden (Urk. 10/11 f.). Im

Arthro- MR der rechten Schulter vom

14. Dezember 2021 zeigte sich

unter anderem eine

Ansatz r uptur der Supraspinatussehne (Urk. 10/38). Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im weiteren Verlauf beklagte die Versicherte persistierende Nacken, Knie- und Schulterbeschwerden rechts (Urk. 10/47, Urk.

10/66) . Die Helsana veranlasste d ie konsiliarische Untersuchung durch Dr.

med.

B.___, Facharzt FMH für Inne re

Medizin, spez. Rheumatologie, vom 23. Februar 2022 (vgl. Untersuchungs bericht vom 24. Februar 2022, Urk. 10/65 ff.) und auf dessen Empfehlung hin

die

MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 8. März 2022.

Dieses brachte eine retropatelläre

Läsion

mit

begleitender,

leichtgradiger

reaktiver

Osteitis,

eine

leicht gradige Chondropathie sowie degenerative Meniskusveränderungen zur Darstel lung (Urk. 10/72).

Am 18. Mai 2022 nahm Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Sache Stellung (Urk. 10/143). Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 stellte die Helsana

die bisher erbrachten Leistungen per Verfügungsdatum ein, da betref fend

das rec h te Knie der Status quo sine am 8. März 2022 eingetreten sei; betref fend die übrigen sowie Schulter b eschwerden rechts verneinte sie eine Leistungs pflicht mangels Unfallkausalität (Urk. 10/147). Auf die

von der Versicherten am 22. Juni 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/153 ff.) hin tätigte die Helsana

weitere

Abklärungen.

Insbesondere

veranlasste

sie

das

orthopädische

Gutachten von Dr.

med . D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirur gie

und Traumatologie

des

Bewe g ungsapparates,

E.___

AG,

F.___,

vom

23.

März

2023

(Urk.

10/329 ff.; mit ergänzender Stellungnahme vom 21.

Dezem ber 2023, Urk. 10/430). Gestützt darauf stellte die Helsana die bisher erbrachten Versicherungsleistungen infolge Eintritts des Status quo sine vel ante bezüglich sämtlicher Beschwerden (Kontusion Schulter rechts, Kontusion Hand beidseits,

Schürfwunde Oberschenkel, Kniegelenkskontusion) rückwirkend per 8. Febru ar

2022 mit Einspracheentscheid vom

8. Januar 2024 ein; auf eine Rückforderung der darüber hinaus bereits erbrachten Leistungen verzichtet e sie

(Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 . Februar 2024 (Eingang) Beschwerde und

be antragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8.

Januar

202 4

ab

dem

26.

Mai

2022

weit erhin

die

ihr

zustehenden

UV-Leistungen

(Heilungskosten und Unfalltaggelder) zuzusprechen; es sei das medi zi nische Gut achten der E.___ AG, F.___, vom 23. März 2023 vollständig aus dem Recht zu

weisen;

es

sei

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

verbunden

mit der Auflage, ein neues medizinisches Administrativgutachten im Sinne von Art.

44 ATSG einzuholen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die Ansprüche neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK und um persönliche Befragung d er Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerde antwort vom 29 . April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihr das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als

nicht

notwendig

erachte

und

über

den

Antrag

auf

Durchführung

einer

Gerichts verhandlung

zu

einem

späteren

Zeitpunkt

entschieden

werde

(Urk.

11).

Mit

Eingabe

vom 2 8 .

Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Ausführungen fest, beantragte die Zustellung der vollständigen Akten

und gab den Konsiliarbericht von Dr. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 22. März 2024 sowie die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie für Chirurgie, vom 29. Februar 2024 zu den Akten (Urk.

12, Urk. 13/12-13). Je eine Kopie dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt . Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die vollständigen Akten zugestellt (Urk. 14; vgl. auch Urk. 1 6). Am 25. Juni und 4.

September 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterla gen ein (Urk. 18, Urk. 19/1-2, Urk. 20, Urk. 21/1-2). 3.

Am

8. Oktober

2024 wurden die Parteien in sinngemässer Abweisung des Antrags auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 191 der Zivilprozessordnung

(ZPO)

zu r

Hauptverhandlung

vorgeladen

(Urk.

22) .

Di ese

fand

am

23.

Oktober

2023

im

Beisein

der

Beschwer deführerin

und

deren

Rechtsvertre ter

stattfand (vgl. Protokoll S. 4

f f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom

16. Oktober 2024 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 26). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss

Art.

6

des

Bundesgesetzes

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfs person sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abtei lung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein

natürlicher

Kausalzusammenhang

besteht.

Ursachen

im

Sinne

des

natürli chen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit

eines

Zusammenhangs

genügt

für

die

Begründung

eines

Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 05.2024 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krankhaften

Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hin weisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art.

36 Abs.

1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21.

Febru ar

2018 E.

3.2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen ein zuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekannt gabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versiche rungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachver ständigen (Art. 44 Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdis ziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gut achterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5). 1. 6

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solan ge

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.

1.3.4, 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts

8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das beweiskräftige E.___ -Gutachten seien in den gesamten Vorakten keine unfallbe dingten, richtunggebenden Veränderungen dokumentiert und die radiologischen Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen ergeben. Die vorübergehen den Unfallfolgen (Kontusionen/Prellungen) ohne nachweisbare strukturelle Läsi onen seien folgenlos ausgeheilt. Der Status quo sine vel ante der erlittenen Kon tusion an der rechten Schulter, den H ä nden beidseits, der Schürfwunde am Ober schenkel und der Kniegelenkskontusion rechts seien innerhalb von 12 Wochen nach dem Unfallereignis vom 16. November 2021 erreicht worden, mithin am 8.

Februar 2022. Die Supraspinatus-Partialruptur bei vorbestehendem Impinge ment ohne Funktionseinschränkung, der Knorpelschaden am Kniegelenk rechts und die Innenmeniskusdege n eration recht s ohne Funktionseinschränkung sowie die Osteochondrose C5/ 6 ohne Funktionseinschränkung seien überwiegend wahr scheinlich vorbestehend und nicht unfallkausal. Daran änder e nach dem Grund satz

«Post

hoc

ergo

propter

hoc»

auch

nichts,

wenn

die

Beschwerdeführerin

geltend

mache, sie sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Auf eine Rückforderung der über den 8. Februar 2022 hinaus bis zum 25. Mai 2022 erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk.

2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, es seien ihr die im Ein spracheverfahren eingeholten medizinischen Berichte nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten «gar Auszüge aus der Krankengeschichte » eingeholt, ohne ihr Einverständnis und unter Verletzung des Arztgeheimnisses. Ferner

sei d ie Beschwerdeführerin weder im Vorfeld über deren Veranlassung

orientiert noch nachträglich mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme

vom

21.

Dezember

2023

dokumentiert

worden.

Bei

einem

Admini strativgutachten

im

Sinne

von

Art.

44

ATSG

seien

die

Gehörs-

und

Partizipations rechte der versicherten Person zu wahren . Es sei bis heute nicht bekannt, ob die

Beschwerdegegnerin dem medizinischen Sachverständigen Ergänzungsfragen gestellt

habe.

Damit

sei

das

rechtliche

Gehör

der

Beschwerdeführerin

abermals

ver letzt worden und komme dem Gutachten vom 23. März 2023 keinerlei Beweiswert zu. Es

sei daher vollständig aus dem Recht zu weisen. Die Stellungnahme

der

Be schwerdeführerin zum Gutachten vom 28. April 2023 [ vgl. nachfolgend E. 4.7 ]

sei als integraler Bestandteil der Beschwerde zu würdigen, mit der Ergänzung, dass sich die darin gemachten Ausführungen nicht nur auf ihre Schulter-, sondern auf alle

unfallbedingten

Restbeschwerden

beziehen

würden.

Alsdann

sei

der

Beschwer deführerin

infolge

der

unfallbedingten

Beschwerden

weiterhin

eine

Physiotherapie

verordnet worden. Die behandelnde Physiotherapeutin, Frau

I.___, habe im Bericht vom 30.

Januar 2024 die rein unfallbedingten Beschwerden genau umschrieben. Es zeige sich somit, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag an diversen unfallbedingten Restbeschwerden leide, auch wenn sie ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder habe erreichen können (Urk. 1). 2.3

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2024 hob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die in den eingereichten Rechtsschriften erwähnten ver fahrensrechtlichen Mängel hervor, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Alsdann gab die Beschwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme zu Protokoll. Auf Frage des Gerichts teilte sie zudem mit, es bestünden keine Beschwerden, welche sie gegen über den behandelnden Ärzten oder den Gutach tern nicht genannt hätte . Sie bestätigte, dass ihre Beschwerden aktenkundig seien (Protokoll S. 4 ff., Urk. 27). 3.

3.1

Vorab ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu.

Insbesondere wur de n

die Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutach tung bewahrt

und es wurde ihr das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt (vgl. Urk. 10/355; vgl. auch nachfolgend E. 5.1). 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem eine Verletzung des Arztgeheimnis ses

rügt, weil die Beschwerdegegnerin ohne ihr Einverständnis „ gar Auszüge aus der Krankengeschichte “

eingeholt habe, ist zunächst auf Art. 55 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche für die Klärung der Unfallfolgen und die Festsetzung der Versicherungs leistungen benötigt werden, wobei sie Dritte ermächtigen muss, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Eine generelle Auskunftspflicht der leis tungsbeanspruchenden

Person,

soweit

sie

zur

Abklärung

des

massgeblichen

Sach verhalts

des notwendig ist, wird in Art. 28 Abs. 3 ATSG statuiert und umfasst auch diejenigen Unterlagen, die die erforderliche Auskunft belegen (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 73 ff. zu Art. 28). Andernfalls hat sich die versicherte Person entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwir kung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze nicht genügend nachgekom men ist

(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Notwendigkeit, im Vorfeld der Begutachtung die medizinischen Akten bezüglich Behandlung der geklagten Unfallfolgen zu vervollständigen, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ein allfälliges Verwer tungsverbot mangels Ermächtigung gilt zudem nicht absolut: Nur wenn die Beweismittel nicht auch rechtmässig hätten beschafft werden können, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a) . Solches trifft vorliegend nicht zu. 4. 4 .1

Die am 16. November 2021 erstbehandelnden Ärzte des A.___ diagnostizierten eine Kontusion der rechten Schulter und an den Händen beidseits sowie

Schürf wunde n palmar rechts und am rechten Oberschenkel medial; F rakturen an den Handgelenken konnten beidseits radiologisch ausgeschlossen werden. Auf eine bildgebende Untersuchung der rechten Schulter sei infolge der «milden Kontu sion» verzichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe als Fahrradlenkerin auf grund ein e s (den Vortritt missachtenden) Autos abrupt abbremsen müssen. Dadurch sei sie auf die rechte Seite gestürzt. Sie habe sich mit beiden Händen auffangen können und sei eher leichtgradig mit der rechten Seite am Boden auf geprallt. Es sei weder zu einer Kollision mit dem Auto noch zu einem Kopfanprall oder Bewusstlosigkeit gekommen. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in beiden Handgelenken sowie Verspannungen im rechten Schulterbereich berichtet . In klinischer Hinsicht habe sich die HWS in alle Richtungen uneingeschränkt und schmerzfrei beweglich gezeigt. Im Bereich der oberen Extremität bestehe eine Schürfung palmar sowie leichte Druckdolenz über dem Musculus trapezius rechts. Die paravertebrale Muskulatur sei schmerzfrei und d ie Schulterbeweglichkeit s chmerzfrei intakt; der Schürzen- und Nackengriff gelinge problemlos . Im Bereich der unteren Extremität zeigte sich am rechten Oberschenkel eine ca. 5 cm lange Schürfung; Hüfte, Knie, OSG und Zehen seien im vollen Umfang schmerzfrei beweglich. Anamnestisch und klinisch hätten sich keine Hinweise auf relevante Begleitverletzungen von Kopf, Wirbelsäule oder Körperstamm ergeben. Die bei den Wunden palmar rechts

und am Oberschenkel rechts seien desinfiziert und mittels Pflasterverband versorgt worden. Zudem sei eine analgetische Reserve medikation verschrieben worden (Bericht vom 23.

November 2021, Urk.

10/1 2 f.). 4 .2

D as Arthro- MR der rechten Schulter

vom 14. Dezember 2021 brachte eine bursa seitige Ruptur am Ansatz der Supraspinatussehne ohne Sehnenretraktion, kleine posttraum a tische, DD degenerative Veränderungen der Infraspinatussehne, ein/e leicht traumatisierte/r Pully und Bizepssehne sowie geringe AC-Gelenksarthrose zur Darstellung bei einem A c romion Bigliani Typ II

(Urk. 10/38). 4 .3

Im Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2022 hielt Dr. B.___ folgende Dia gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/68): - Status nach unkontrolliertem Sturz vom Fahrrad am 16. November 2021 im Rahmen einer Kollision mit einem PW - k eine Hinweise für eine richtunggebende Veränderung resp. Verletzung - p arti e lle Ruptur am Ansatz der Supraspinatussehne 7x9 mm ohne Seh nenretraktion, überwi e gend wahrscheinlich unfallkausal, aktuell asym ptomatisch - Kontusion distale Oberschenkelregion medialseits und mediale Kniege lenksregion mit DD Meniskusläsion/mediale Seitenbandläsion - a usgedehnte myofasciale Triggerpunktbildung distal paracervikal, Schul tergürtelregion, Musculus infraspinatus und infraarticulär Schulterregion rechts

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine deutlich gebes serte Beschwerdesymptomatik an beiden Händen bei Kontusion ohne Fraktur und noch persistierenden, zeitweise auftretenden distalen Dysästhesien der Finger kuppen beidseits, ohne Hinweise für eine neurogene Schädigung

fest (Urk. 10/68).

Die Beschwerdeführerin habe ein nicht kontrolliert e s Sturzereignis vo m Fahrrad erlitten, nachdem sie von einem PW touchiert worden sei. Die kleine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts sei als unfallkausal zu bewerten; degenerative Ver änderungen fehlten und die Beschwerd e führerin sei vor dem Unfall beschwerde frei gewesen. Bei einer noch jüngeren Person könne eine solche Läsion b ei einer ungebremsten

Kontusion

der

rechten

Schulter

provoziert

werden

(Urk.

10/ 68 .).

Als dann habe die Beschwerdeführerin persistierende Beschwerden am rechten Knie gelenk mit Belastungsschmerzen und Schmerzen bei maximaler Flexion berichtet (Urk.

10/66) .

K linisch

zeige

sich

hier

hauptsächlich

eine

w eichteilmyofasciale

Dys balance und Triggerpunktbildung medial distal am Oberschenkel mit Irritation des

medialen

Seitenbandes

und

fraglich

positivem

Meniskuszeichen

an

der

Innen seite (Urk. 10/67). Mithin sei eine mediale Seitenbandläsion/Meniskusläsion nicht ausgeschlossen und eine MRI-Untersuchung zu empfehlen (Urk. 10/69). 4 .4

Die MR-tomographie des rechten Knies vom 8. März 2022 zeigte eine retro patelläre Läsion mit begleitender, leichtgradiger reaktiver Osteitis, eine leicht gradige

femorotibiale

Chondropathie

sowie

degenerative

Meniskusveränderungen

medial (Urk.

10/72). 4 .5

Dr. C.___ kam am

18. Mai 2022 zum Schluss, die aktenkundige Supraspinatus sehnenläsion sei nicht zwingend unfallkausal. Insbesondere sei im MRT-Befund ein

für

eine

frische

Läsion

typisches

Ödem

nicht

beschrieben

worden .

Eine

Schulter kontusion könne auch ohne strukturelle Schädigung Beschwerden auslösen. Als dann l iessen sich aufgrund der MRT-Untersuchung des rechten Knies keine post traumatischen Schädigungen nachweisen. Vielmehr zeigten sich Knorpel- und degenerative Meniskusveränderungen (Urk. 10/143 f.) . 4.6

Im orthopädischen Gutachten vom 23. März 2023 stellte Dr. D.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen hielt er folgende Diagnosen fest (Urk. 10/337): - Zustand nach Kontusion Schulter rechts, folgenlos ausgeheilt - Zustand nach Kontusion Hand beidseits, folgenlos ausgeheilt - Zustand nach Schürfwunde Oberschenkel, folgenlos ausgeheilt - Zustand nach Kniegelenkskontusion rechts, folgenlos ausgeheilt - u nfallunabhängige Supraspinatus-Partialruptur bei vorbestehendem Im pingement ohne Funktionseinschränkung - u nfallunabhängige

Knorpelschäden

Kniegelenk

rechts

und

Innenmenis kusdegeneration rechts ohne Funktions e inschränkung

Bei der Beschwerdeführerin bestünden degenerative Verä nderungen am rechten Knie in Form von Knorpelschäden und einer Innenmeniskusdegeneration. Diese Befunde seien von der Art und Ausprägung her laut MRI-Befund mit überwiegen der

Wahrscheinlichkeit

als

unfallunabhängige

Vorzustände

im

Rahmen

der

alters üblichen Degeneration einzuschätzen. Im Arthro-MR der rechten Schulter zeige sich ein leicht hypertrophes AC-Gelenk mit leichten degenerativen Veränderun gen

(Acromion Typ 2 nach Bigliani, Supraspinatus-Partialruptur sowie diskrete intratendinöse Signalanhebung der Bizepssehne) .

Diese Befunde seien ebenfalls mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

als

unfallunabhängige

Vorzustände

einzu schätzen .

Die

gegenteilige

Einschätzung

im

Konsilium

vom

24 .

Februar

2022

könne

nicht

nachvollzogen

worden, da

das

bildgebend

gezeigte

Impingement

mit

Acro mion Typ 2 und die AC-Gelenksarthrose zur vorliegenden Manschettenruptur führen könnten. Überdies seien degenerative Sehnenveränderungen ausgewiesen. Weshalb

im

besagten

Konsilium

eine

MR- T omographie

des

rechten

Knies

empfoh len

worden

sei,

könne

ebenfalls

nicht

nachvollzogen

werden.

Anlässlich

der

aktuel len Untersuchung habe sich jedenfalls ein unauffälliges rechtes Kniegelenk ohne Angabe von Schmerzen gezeigt. Die im Bereich der HWS am 3. Dezember 2021 bildgebend dargestellte Osteochondrose C5 sei ebenfalls degenerativer Natur und nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen . Hinweise auf eine

Verletzung

des Knies

oder

der

HWS

würden

sich

weder

aus

dem

Bericht

des

A.___

vom

23.

Novem ber 2021 noch aus der Unfallmeldung ergeben . Vielmehr ergäbe sich aus

de m Bericht des A.___

ein blander Untersuchungsbefund im Bereich des Knies und der Schulter rechts sowie der HWS (Urk. 10/33 5). Unfallbedingte, richtunggebende Veränderungen seien in der gesamten Aktenlage nirgends dokumentiert worden und es hätten sich a nlässlich der aktuellen klinischen Unter suchung im gesamten Bereich des Bewegungsapparates kein e signifikante n pathologische n Befund e

oder Funktionseinschränkung ergeben. Die vorübergehenden Unfallfolgen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 12 Monaten n ach dem Unfall folgenlos ausgeheilt. A us orthopädischer Sicht bestünden keinerlei Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit; die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit ohne Leistungsminderung à 8.5 Stunden am Tag, 42 Stunden pro Woche, arbeitsfähig (Urk. 10/338.).

Das orthopädische Gutachten vom 23. März 202 3 wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. D.___

und von Dr. med. J.___, medizinisch Fach verantwort licher und Mitglied der Geschäftsleistung, sowie Frau K.___, Geschäftsführung und Mitglied der Geschäftsleitung, gezeichnet . Unter dem Titel «Medizinische Supervision» wird zudem Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Allgemeinchirurgie und Traumatologie, erwähnt (Urk. 10/342). 4.7

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten beantragte die Beschwerdeführerin resp.

deren Rechtsvertreter, es sei das Gutachten der E.___ AG, F.___, vom 23.

März

2023 vollständig aus dem Recht zu weisen. Auf S .

14 des Gutachtens sei ersichtlich, dass insgesamt vier Personen das Gutachten unterzeichnet hätten. Im Angebot zur medizinischen Abklärung vom 6. Februar 2023 sei der Beschwer deführerin mitgeteilt worden, dass lediglich Dr. D.___ als Gutachter in dieser Sache eingesetzt werde . Es sei nun in keinster Art und Weise nachvollziehbar und transparent, weshalb zusätzlich drei Personen an der Ausarbeitung des Gutach tens beteiligt gewesen seien. Im Gutachten selbst werde diesbezüglich keine Transparenz geschaffen, indem nicht festgehalten werde, in welcher Funktion diese drei weiteren Personen an der Ausarbeitung des monodisziplinären Gutach tens beteiligt gewesen seien. Es liege deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Mithin sei das Gutachten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht kor rekt erstellt worden und es müsse selbstverständlich ein neues Gutachten einge holt werden. Das Gutachten sei auch in materiellrechtlicher Hinsicht aus dem Recht zu weisen, da es weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Der behandelnde Arzt, dipl. M. ___, vertrete nach wie vor die Meinung, die Restbeschwerden, vor allem des Arms seien unfallbedingt. Bevor ein neues medizinisches Gutachten veranlasst werde, sei ein Bericht beim behandelnden Arzt einzuholen. Hervorzu heben sei alsdann, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall völlig beschwer defrei gewesen sei. Seit Januar 2023 arbeite sie wieder als Prophylaxeassisten tin

und leide nach einem Arbeitstag an brennenden Schulterschmerzen. Zudem beklage sie eine Kraftminderung im rechten Arm und belastungsabhängige Knie schmerzen. Entsprechend habe der behandelnde Arzt im März 2023 erneut eine Physiotherapieverordnung ausgestellt. Die Ausführungen im Gutachten, wonach die Prellungsfolgen folgenlos ausgeheilt seien, seien

demnach aktenwidrig. Soweit im Gutachten eine unfallbedingte Manschettenruptur verneint werde, sei

dies nicht schlüssig begründet worden. Ausserdem hätte eine vorbestehende Manschettenruptur wahrscheinlich bereits vor dem Unfall zu einer eingeschränk ten Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Entgegen den Ausführungen im Gutachten sei aktenkundig, dass die Beschwer deführerin weiterhin an Beschwerden am rechten Knie und im Hüftbereich rechts leide . Es sei zudem krass aktenwidrig, wenn der Gutachter behaupte, es habe anlässlich des Unfalls vom 16. November 2021 keine Kontusion des Kniegelenks stattgefunden. Dies widerspreche den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Beschwerden seit dem Unfallereignis (Urk. 10/ 397 ff.). 4.8

Zur Kritik der Beschwerdeführerin führten Dres. D.___ und J.___ sowie Frau K.___

in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 aus, da es sich bei der E.___ AG,

F.___, um eine medizinische Gutachterstelle handle, würden grundsätzlich alle Gutachten von der Geschäftsleitung unterzeichnet. Zudem durchlaufe jedes Gutachten zwecks Qualitätssicherung eine medizinische Super vision. Dr. D.___ sei von der Gutachterstelle als medizinischer Sachverstän dige mit der Durchführung der Begutachtung betraut worden (Urk.

10/430, vgl. auch Urk. 10/428). 4. 9

In der beschwerdewiese eingereichten Stellungnahme vom 29. Februar 2024 zum Gutachten monierte Dr. med. H.___, die Schulterbefunde seien beidseits zusammengefasst und oberflächlich notiert

und die Untersuchungen nicht detail liert wiedergegeben worden. Die Beschwerden am rechten Schulterblatt seien unbegründet als Überlastung abgetan und die MRT-Befunde am Knie rechts als Vorzustand im Rahmen der altersüblichen Degeneration gewertet worden. Bei der zum Unfallzeit 39-jährigen Beschwerdeführerin bestünden jedoch keine degene rativen Veränderungen am Bewegungsapparat. Das Knie-MRI zeige einen fokalen Gelenkknorpeldefekt mit Knochenödem. Knochenödeme könnten sowohl unfall- als auch abnützungsbedingt auftreten . Beim vorliegenden Knorpeldefekt sei eine Unfallursache bei stattgehabtem Sturz bedeutend wahrscheinlicher als eine Abnützung bei einer gesunden Patientin mit 39 Jahren . Zudem sei die Beschwer deführerin nach dem Unfall am Knie symptomatisch geworden. Die bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sei ebenfalls unfallbedingt; bursaseitige Verletzungen seien deutlich seltener als die häufig abnützungsbedingten gelenk seitigen Verletzungen .

Zudem sei der Unfallmechanismus Sturz vom Velo geeig net, die festgestellten Verletzungen am Schultergelenk herbeizuführen. Soweit der Gutachter festgehalten habe, es habe sich an der Schulter kein Ödem gezeigt, sei dem entgegenzuhalten, dass die MRT-Untersuchung der Schulter drei Wochen nach dem Unfall durchgeführt worden sei und initiale Veränderungen zu diesem Zeitpunkt hätten abgeklungen sein können. Zudem sei dem Gutachter wohl nicht geläufig, dass man auch Unfallfolgen haben könne, die nicht in einem MRT ersichtlich seien.

Im weiteren Verlauf habe sich MR- T omographisch eine Ver narbung der Supraspinatussehne mit zunächst narbiger Auftreibung gezeigt. Diese sei dann glücklicherweise asymptomatisch geworden, so dass von einer seltenen restitutio ad integrum auszugehen sei. Dieser Verlauf spreche selbstre dend gegen eine degenerative Genese der Verletzung. Entgegen dem Gutachten sei der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen. Der Vorzustand sei erst mit Abschluss der Behandlung bei ihm (Dr. H.___) am 23.

Oktober 2023 erreicht gewesen (Urk.

13/12). 5 . 5 .1

Das orthopädische Gutachten von Dr. D.___

vom 23. März 2023 erging in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den relevanten Vorakten

(Urk.

10/343 ff.) und gestützt auf d ie geklagten Beschwerden sowie klinische

Untersuchung vom

20. Februar 2023 (Urk. 10/329). Dr. D.___

setzte sich einlässlich mit den Vorakten auseinander und begründete davon abweichende Einschätzung en nach vollziehbar (Urk. 10/335 f.) .

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch wurden die Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin (vgl. hievor E. 1.5) sowohl vor als auch nach der Begut achtung gewahrt (Schreiben «Fragenkatalog und Gutachter-/stelle zur Vernehm lassung» vom 10. und 24. Januar 2023, Urk.

10/265, Urk.

10/279; Schreiben «Gutachten zur Vernehmlassung» vom 28. März 2023, Urk. 10/355) .

Dass das Gutachten auch die Unterschrift der Geschäfts leitung der beauftragten Gutach terstelle und de ss en medizinischen Verantwortlichen trägt, stellt keinen Mangel dar. Denn rechtsprechungsgemäss verletzt die Involvierung von Personen aus der Geschäftsleitung des Begutachtungsinstituts weder das Arztgeheimnis oder den Datenschutz noch beeinträchtigt sie die Unabhängigkeit der Institution bzw. der beteiligten

Gutachter

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_208/2022

vom

3.

August

2022

E.

6.3; vgl. auch Urteil 8C_628/2014 vom 22.

Dezember 2014 E.

3.2). 5 .2

Dr. D.___

führte nachvollziehbar au s, dass

eine unfallbedingte Sehnenruptur und/oder Knieverletzung mit Blick auf die blanden Untersuchungsergebnisse

im Bereich des Knies und der Schulter rechts anlässlich der Erstkonsultation, insbe sondere schmerzfreie und uneingeschränkte Beweglichkeit, nicht überwiegend wahrscheinlich ist . Hervorzuheben ist auch, dass die erstbehandelnden Ärzte keine Hautverletzungen am Knie festhielten und infolge Geringfügigkeit [der Schulterbefunde/-schmerzen] von einer bildgebenden Untersuchung der rechten Schulter absahen (vgl. Urk. 10/13). Dies lässt sich mit der von Dr. H.___

in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 29. Februar 2024 postulierte n unfall verurs achten Partialruptur der Supraspinatussehne nicht vereinbaren (vgl. hievor E. 4. 9) . Darüber hinaus

– so Dr. D.___

in Übereinstimmung mit Dr. C.___ (vgl. Urk. 10/143)

– fehlt es im Arthro-MR der Schulter rech t s

vom 14. Dezember 2021 an Hinweisen auf traumatisch e Veränderungen in Form eines post traumatisch en

Ödems.

Soweit

Dr.

H.___

vorbringt,

man

könne

auch

Unfallfolgen

haben,

welche

nicht in einem MRT ersichtlich seien, ist daraufhin hinzuweisen, dass Untersu chungsergebnisse

insoweit

als

objektivierbar

gelten,

als

sie

reproduzierbar

und

von

der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten

unabhängig sind. Von

organisch

objektiv

ausgewiesenen

Unfallfolgen

kann

somit

erst

dann

gespro chen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Alsdann

stellten

die beurteilenden Radiologen

– entgegen Dr.

H.___, wonach bei der Beschwerdeführerin keine degenerativen Verände rungen am Bewegungsapparat

bestünden - sowohl an der S chulter

als auch am Knie rechts degenerativ e

V eränder ungen fest (vgl. Urk. 10/38, Urk.

10/72).

Daran ändert

freilich

auch

nichts,

wenn

die

Beschwerdeführerin

im

Zeitpunkt

des

Unfalls

(erst) 39 Jahre alt war. Aus den allgemeinen Ausführungen von Dr. H.___, wonach bursaseitige Verletzungen deutlich seltener vorkämen als die häufig abnützungsbedingten gelenkseitigen Verletzungen und ein Fahrradsturz geeignet sei, den vorliegenden Sehnenriss zu verursachen (hievor E. 4. 9; so auch Dr. B.___ im Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2022, Urk.

10/68; vgl. hievor, E. 4.3), lässt sich ebenfalls nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten.

Insbe sondere genügt d ie blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts den Beweis anforderungen nicht

(BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

Anzumerken ist auch, dass e ine allfällige unfallbedingte, rich tungs gebende Verschlimmerung des Vorzustandes bildgebend ausgewiesen sein müsste

(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urk. 10/68, Urk. 10/336) .

Soweit Dres. H.___ und B.___

die Schulter- resp. Kniebeschwerden

als unfall kausal taxierte n

und dies damit begründeten, die Beschwerdeführer sei vor dem Unfall

beschwerdefrei

gewesen

(vgl.

Urk.

10/68,

Urk.

13/12),

ist

zusammen

mit

der

Beschwerdegegnerin

darauf

hinzuweisen,

dass

UV170570 Post hoc ergo propter hoc 12.2023 d ie

Argumentation

nach

der

Formel

«post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufge treten

ist,

beweisrechtlich

nicht

zulässig

ist

und

zum

Nachweis

der

Unfallkausalität

jedoch nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundes gerichts

8C_244/2023

vom

19.

Oktober

2023

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Ärztliche

Aus künfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

Kommt hinzu, dass Dr. B.___ seine Einschätzung

– diskrepant zur übrigen Aktenlage – in der Annahme abgab, die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Unfalls

vom

16.

November

2021

mit

einem

PW

kollidiert.

Eine

von

dipl.

M. ___,

bei

welchem

es

sich

um

den

Hausarzt

der

Beschwerdeführerin

handelt,

hinreichend

begründete Unfallkausalität der Schulter- und/oder Kniebe schwerden liegt nicht vor.

Die

von

Dr.

G.___

im

Konsiliarbericht

vom

22.

März

2024

diagnostizierte

post traumatisch

chronifizierte

Tendinopathie

der

Schulter

(Urk .

13 / 13)

lässt

per

se

eben falls

nicht

auf

eine

Unfallkausalität

schliessen .

UV170740 «Posttraumatisch» verursachtes Leiden, Begriffsauslegung 12.2023 Unter

einem

«posttraumatisch»

ver ursachten Leiden sind nicht zwingend unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen. Der Begriff «posttraumatisch» wird im

medizinischen

Sprachgebrauch

zwar

häufig

gleichbedeutend

mit

«unfallkausal»

verwendet.

Nach

üblichem,

allgemein

geläufigem

Sprachverständnis

wird

der

Aus druck «post» oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss

des Verhältnisses

von

Ursache

und

Wirkung

in

Verbindung

gebracht.

(Urteil

des

Bun desgerichts 8C_855/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E.

5.3.2.2).

Freilich ist auch der beschwerdeweise eingereichte Physiotherapiebericht

der

behandeln den

Physiotherapeutin

vom

30.

Januar

2024

(Urk.

3/10),

worin

diese die beklagten Schulterbeschwerden

und

durchgeführten

Therapiemassnahmen

beschreibt,

unge eignet, eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden zu begründen.

Im Übrigen

ergingen die zuletzt genannten sowie die

ebenfalls beschwerdeweise

eingereich ten Berichte der N.___ Klinik vom 10. Mai 2024 und 24. Juni 2024 sowie der MRT-Befund der rechten Schulter vom 10. Juni 2024 (Urk. 19/1-2, Urk. 21/1-2) nach Erlass der angefochtenen Verfügung

und vermögen keine neuen Erkennt nisse zur K ausalität der weiterhin geklagten chronischen Schulterschmerzen bei AC-Gelenksarthropathie zu bringen . Soweit sich aus diesen Berichten überhaupt eine

anderweitige

bzw.

zur

gutachterlichen

abweichende

Einschätzung

entnehmen

lässt, werden darin keine neuen Aspekte benannt, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.) .

6.

Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige orthopädische Gutachten von Dr. D.___

vom

23. März 2023 davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens 12 Wochen nach dem Unfall vom 16. November 2021, mithin am 8.

Februar 2022,

folgenlos ausge heilt und darüber hinaus allenfalls fortbeste hende Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallkausal waren. Dies lässt sich auch mit dem Reintegrationsleitfaden Unfall (Release 2010 - Ver sion 1.0), wonach bei Schulterkon tusionen eine Behandlungsdaue r von maximal sechs Wochen angegeben wird (vgl. Ziff. 5a, S. 65), vereinbaren. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per 8. Februar 2022 eingestellt hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk. 18, Urk. 19/1-2, Urk. 20 und Urk. 21/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger