Sachverhalt
1.
1.1
Der 1971 geborene X.___ war ab dem 22. Januar 2010 als Schaler bei der Y.___ GmbH vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Am 21. November 2013 (richtig: 20. November 2013 [vgl. Polizeirapport, Urk. 8/22/2] ) stürzte er gemäss Schaden meldung der Arbeitgeberin vom 27. November 2013 vom Baugerüst vier Meter in die Tiefe und erlitt dabei ein Polytrauma (Urk. 8/1), insbesondere ein Schä delhirntrauma , eine Verletzung an der Halswirbelsäule sowie am Auge. Der Versicherte musste von der Sanität schutzintubiert werden (vgl. den Aus trittsbericht des Universitätsspitals Z.___ vom 28. November 2013 [Urk. 8/16/1] sowie den Rapport der Kantonspolizei Z.___ vom 29. Novem ber 2013 [Urk. 8/22]). Die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Tag geldleis tungen (Urk. 8/5). In der Folge persistierten Schmerzen in der linken oberen Extremität (Urk. 8/66). Ausserdem blieben die nach der Intubation aufge tretenen Stimmprobleme bestehen (vgl. Urk. 8/41 und Urk. 8/103). Hierzu nahm Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Abtei lung Versicherungsmedizin der Suva, am 23. Februar 2016 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/172). Mit Schreiben vom 3. März 2016 informierte die Suva den Versicherten, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2016 einstelle. Für die Kosten der notwendigen ärztlichen Kontrollen im Universitätsspital Z.___ , ORL (Stimmstörung), sowie der logopädischen Behandlungen von 1-2 Mal pro Woche werde sie hin gegen bis Ende Oktober 2016 weiterhin aufkommen. Sobald der medizinische Endzustand der Stimmstörung vorliege, würden die Heilkosten nach dem Fall abschluss fest gelegt; die Integritätsentschädigung bezüglich der Stimmstörung könne erst zirka drei Jahre nach dem Unfallereignis beurteilt werden, also circa im November 2016 (Urk. 8/176). 1.2
Mit Verfügung vom 21. März 2016 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Mai 2016 im Zusammenhang mit der leichtgradigen spastischen sensomo tori schen Symptomatik eine Invalidenrente, ausgehend von einer Erwerbsun fähigkeit von 30 %, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 37‘800.--, aus gehend von einer Integritätseinbusse von 30 %, zu (Urk. 8/178). Die dagegen erhobene Ein sprache des Versicherten vom 25. April 2016 (Urk. 8/190) wies die Suva mit Entscheid vom 12. August 2016 ab, soweit sie auf diese eintrat ( Urk. 8/203). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 8/219) Beschwerde beim hiesigen Gericht (Verfahren Nr. UV.2016.00217). Nachdem das Gericht dem Versicherten mit Beschluss vom 14. September 2017 im Urteilsfall eine mögliche Schlechterstellung ( reformatio in peius) in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/270), zog dieser die Beschwerde am 14. Oktober 2017 zurück (Urk. 8/272). Entsprechend wurde das Verfahren UV.2016.00217 infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 als erledigt abgeschrieben (Urk. 8/271) . 1.3
Am 21. September 2016 veranlasste die Suva im Zusammenhang mit der Stimm störung eine medizinische Untersuchung bei Dr. A.___ (Urk. 8/217), welche am 13. Oktober 2016 durchgeführt wurde (vgl. den entsprechenden Bericht vom 19. Oktober 2016 [Urk. 8/224]). Gestützt auf die ORL-Beurteilung von Dr. A.___ gelangte die Suva am 20. Oktober 2016 zum Schluss, im Zusammenhang mit der Stimmstörung sei keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Fallabschluss). Für die Stimmstörung würden daher ab dem 1. November 2016 keine Heilkosten mehr übernommen (Urk.
8/225). Mit Verfü gung vom 24. Oktober 2016 sprach die Suva dem Versicherten im Zusammen hang mit der Stimmstörung eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.--, aus gehend von einer Integritätseinbusse von 5 %, zu (Urk. 8/226). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der Suva vom 23. März 2017 (Urk. 8/254) und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Oktober 2017 im Verfahren UV.2017.00114 bestätigt (Urk. 8/273 ).
1.4
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 meldete der Versicherte der Suva Spätfolgen beziehungsweise einen Rückfall infolge erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere aufgrund der Intensität und Häufigkeit der Zuckungen auf der linken Körperseite und einer schweren depressiven Episode. Es sei aus rein neurologischer Sicht von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/289; vgl. auch die Schadenmeldung vom 5. November 2020 mit Angabe eines Rückfalldatums vom 1. September 2020 [Urk. 8/296]). Die Suva richtete wiederum gesetzliche Versicherungsleistungen (Heilkosten) aus und tätigte weitere Abklärungen. Vom 26. September bis am 1. November 2022 befand sich der Versicherte in der Rehaklinik B.___ zur Neurorehabilitation (Austrittsbericht vom 6. Dezember 2022 [Urk. 8/384]) . Dr. med. C.___ , Fach arzt für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin, nahm am 9. März 2023 Stellung (Urk. 8/394). Mit Verfügung vom 22. März 2023 lehnte die Suva eine Rentenerhöhung ab (Urk. 8/401), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2023 Einsprache erhob (Urk. 8/410), welche die Suva mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/422). 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 erhob der durch Rechts anwalt Fabian Meyer vertretene Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 19. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rente der Unfallversicherung sei auf 100 %, eventualiter auf 50 %, zu erhöhen. Subeventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Neurologie, Neurochirurgie, Neuropsychiatrie und Psychiatrie zu veranlassen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerde führer mit Verfügung vom 1. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). 2.2
Mit Vollmacht vom 15. Mai 2024 (Urk. 13) wies sich Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves als neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus und nahm mit Eingabe vom 31. Mai 2024 zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 11). Rechtsanwalt Fabian Meyer bestätigte mit Eingabe vom 20. Juni 2024, dass sein Mandatsverhältnis beendet worden sei (Urk. 18). Mit Eingabe vom 16. September 2024 stellte Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves die folgenden Anträge (Urk. 19 S. 3): «1.
Es sei die Nichtigkeit der SUVA-Verfügungen vom 21. März 2016 und vom 22. März 2023 festzustellen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2016, eventualiter ab Oktober 2016, spätestens jedoch ab dem 26. Oktober 2020, eine volle UVG-Invaliditätsrente sowie eine Integritätsentschädi gung von 100 %, nach Abzug der bereits ausgerichteten 30 %, zuzuspre chen. 2.
Subeventualiter sei die SUVA-Verfügung vom 22. März 2023 vollumfäng lich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2016, eventu aliter ab Oktober 2016, spätestens ab dem 26. Oktober 2020, eine volle UVG-Invaliditätsrente sowie eine Integritätsentschädigung von 100 %, nach Abzug der bereits ausgerichteten 30 %, zuzusprechen. 3.
Subsubsubeventualiter sei die SUVA-Verfügung vom 22. März 2023 voll umfänglich aufzuheben und das vorliegende Verfahren an die Beschwer degegnerin zur Durchführung einer multidisziplinären Begut achtung des Beschwerdeführers (neurologisch, psychiatrisch, ophthal mologisch und ORL) zurückzuweisen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und 8.1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» In prozessualer Hinsicht beantragte Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves sodann die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem gleichentags anhängig gemachten IV-Beschwerdeverfahren (IV.2024.00510). In beiden Ver fahren würden sich die Beschwerdegegnerinnen (hier die Suva, dort die IV-Stelle) auf dieselben nichtigen Entscheide stützen (Urk. 1 S. 3). 2.3
Mit Referentenverfügung vom 8. November 2024 wurde eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2024.00510 verworfen, und der entsprechende Antrag auf Prozessvereinigung wurde abgewiesen (Urk. 22). 2.4
Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 äusserte sich Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves erneut zur Sache und legte diverse Unterlagen auf (Urk. 24 und Urk. 25/1-3). 3.
Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ab weisung des Neuanmeldungsgesuchs vom 27. Oktober 2020 durch die IV-Stelle des Kantons Zürich (Verfügung vom 31.
Juli 2024) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen w urde , damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Verfahren Nr. IV.2024.00510). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechts mittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). Inhaltliche Män gel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinwei sen).
1.2
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte unter anderem inhaltliche Mängel als Nichtigkeitsgrund für die Verfügung der Suva vom 21. März 2016 beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 12. August 2016 an. Sämtliche relevanten Beschwerden des Beschwerdeführers (Myoklonien, psychische Beschwerden, teilweise Blindheit rechts) seien unfallkausal. Dies sei in der unfall rechtlichen Invaliditätsbeurteilung der Verfügung vom 21. März 2016 jedoch in nichtiger Art und Weise nicht berücksichtigt worden (Urk. 19 S. 4 f. sowie Urk. 11 S. 5 ff.). Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte gegen die Ver fügung der Suva vom 21. März 2016 Einsprache erhoben. Diese wurde mit Ent scheid der Suva vom 12. August 2016 abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wurde ( Urk. 8/203). Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde an das hiesige Gericht zwar geltend gemacht, es sei zu einer zunehmenden Spastik links gekom men (Urk. 8/219). Dennoch zog er die Beschwerde zurück, nachdem ihm vom hiesigen Gericht mit Beschluss vom 14. September 2017 eine mögliche Schlech terstellung im Urteilsfall ( reformatio in peius) in Aussicht gestellt worden war (Verfahren Nr. UV.2016.00217). Angesichts dessen ist von einer wohl überlegten Prozesshandlung nach Abwägung der Prozessaussichten auszugehen, was grösste Zurückhaltung bei der Annahme eines inhaltlichen Nichtigkeitsgrundes des angefochtenen Entscheids gebietet: Wäre ein Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar gewesen, hätte der Beschwerde führer die Beschwerde nicht zurückgezogen. Entsprechend kann nicht von einem inhaltlichen Nichtigkeitsgrund ausgegangen werden. Dasselbe hat auch betref fend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu gelten. Verfahrensmän gel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids.
Ein b esonders schwerwiegen de r Verstoss gegen grundlegende Parteirechte ist indes nicht zu erkennen. 1.3
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerügten inhaltlichen Mängel der Verfügung vom 21. März 2016 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom
12. August 2016
nicht nachvollzogen werden können oder zumindest nicht als besonders schwer einzu ordnen wären , was sich den nachstehenden Erwägungen entnehmen lässt. 1. 4
Mit besagter Verfügung (Urk. 8/178) wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie FMH , vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/137 und Urk. 8/177) eine Invalidenrente der Unfallver sicherung bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschä digung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zugesprochen. Dabei wurde die Myelopathie, welche im Zusammenhang mit einer Läsion des Rückenmarks in Höhe C4/5 und als Ursache für das neurologische Ausfallsyndrom eines links seitigen sensomotorischen, spastischen Hemisyndroms beinbetont mit neuropa thi schen Schmerzen gesehen wurde, berücksichtigt:
Dr. D .___ ging in ihrer Beurtei lung von einer richtunggebenden Verschlimmerung einer eventuell vorbestehen den oder durch den Sturz eingetretenen Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule aus und anerkannte die leichtgradige spastische sensomotorische Symptomatik links als Folge des Sturzes vom 2 0 . November 2013 (Urk. 8/137 S. 3-5). Eine Verschlechterung bezüglich Spastik wurde zwar bereits vor Erlass des Einspracheentscheids
vom
12. August 2016
einspracheweise
geltend gemacht (Urk. 8/190 ). Doch konnte die Verschlechterung nicht durch objektivierbare Befunde erklärt werden. Der Arzt der Klinik E.___ hielt in seinem Bericht vom 30. November 2016 fest, neu seien unwillkürliche Zuckungen des linken Armes und des linken Beines hinzugekommen. Differenzialätiologisch seien spinale Automatismen zu berücksichtigen, wobei die Phänomenologie mit stark variierender Frequenz, Intensität als auch Bewegungsablauf für eine funktionelle (bewusstseinsferne) Komponente sprächen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb für ein neues MRI angemeldet (Urk. 8/237). Dieses ergab jedoch keine wesentliche Befundänderung seit der Voruntersuchung und keine Progredienz der deutlichen linksbetonten beidseitigen Myelopathie auf Höhe C4/C5, bei mittelschweren Spinalkanalstenosen C4/C5 und C5/C6 (Bericht vom 9. Dezember 2016 [Urk. 8/238]). Es lässt sich somit in dieser Hinsicht kein schwerwiegender Mangel in der Verfügung vom 21. März 2016 beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom
12. August 2016 erkennen. 1. 5
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 21. März 2016 des Weite ren , neben den organisch bedingten Unfallfolgen lägen psychogene Faktoren vor. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen stünden die psychogenen Faktoren nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis, weshalb diesbezügliche Leistungen entfielen (Urk. 8/178 S. 2). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin angegeben hatte, die anhalten den Schmerzen seit nunmehr 1 ½
Jahren «schlügen auf seine psychische Verfas sung». Dennoch wollte er keine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen (Urk. 8/103 S. 1; vgl. auch Urk. 8/121). Im Bericht der Klinik E.___ vom 22. Dezember 2015 wurde zwar erwähnt, eine psychologische Betreuung werde organisiert – wobei der Beschwerdeführer im Gespräch und im Verhalten psychisch und neuropsychologisch soweit unauffällig erschien (Urk. 8/147 S. 2)
–,
doch ergibt sich aus dem Bericht des Universitätsspitals Z .___ , Klinik für Ohren-,
Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, über die Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2016 noch immer nicht, dass eine solche installiert worden wäre. Eine Psychotherapie wurde de m Beschwerdeführer allerdings dringend empfohlen (Urk. 8/202 S. 2). Eine Dysphonie unklarer Ätiologie wurde im Bericht des Uni versitätsspitals Z .___ , Klinik für Neurologie, vom 1. Juli 2016 am ehesten als psychogen beurteilt (Urk. 8/212 S. 1; vgl. auch Urk. 8/237 S. 2). Weitere Hinweise auf psychische Beschwerden des Beschwerdeführers finden sich nicht. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Einsprache vom 25. April 2016 geltend, es se i darauf hinzuweisen, dass «psychogene Fakto ren», wie sie in der Verfügung erwähnt würden, soweit ersichtlich nicht akten kundig seien. Es sei deshalb völlig unklar, was diese Ausführungen so llten .
Rein vorsorglich werde bestritten, dass die Adäquanz nicht vorliegen soll e (Urk. 8/190 S. 4) .
Doch obwohl die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. Au gust 2016 überhaupt nicht mehr auf allfällige psychogene Faktoren oder psychi sche Beschwerden einging (Urk. 8/203), brachte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers i n der Beschwerde ans hiesige Gericht nichts vor, was darauf hingedeutet hätte, es bestünden solche . Auch rügte er nicht, die Adäquanz prüfung sei falsch ausgefallen (Urk. 8/219).
Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Verfügung vom 21. März 2016 beziehungsweise dem Einsprache entscheid vom
12. August 2016
in Bezug auf die Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden ein schwerwiegender Mang e l anhaften sollte. 1.6
Auch der Hinweis auf das fluktuierende Verschwommensehen auf dem rechten Auge sowie auf fehlende Abklärungen in dieser Hinsicht (Urk. 11 S. 9) , begründet keinen Nichtigkeitsgrund . Es kann auch hier davon ausgegangen werden, der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte in der Beschwerde ans hie sige Gericht diesbezüglich etwas vorgebracht, hätten die Beschwerden noch bestanden. 1.7
Mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Fallabschluss bereits per 21. März 2016 verfügt, obwohl die persönliche Vorstellung bei der Fachärztin ORL erst am 19. Oktober 2016 erfolgt sei, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen. Betref f end die Stimmstörung erfolgte der Fallabschluss erst per 1. November 2016 (Urk.8 /225) , und m it Verfügung vom 24. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Integritäts entschädigung von Fr. 6‘300.--, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 %, zu gesprochen (Urk. 8/226). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der Suva vom 23. März 2017 (Urk. 8/254) und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Oktober 2017 im Verfahren UV.2017.00114 bestätigt (Urk. 8/273 ).
Hier erfolgte somit eine gerichtliche Überprüfung. 1.8
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Annahme, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.
März 2016 beziehungsweise de ren
Einspracheent scheid vom 12.
August 2016 (grundsätzlich tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung , sofern sie mangels Anfechtung nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist [ vgl. BGE 144 V 354 E.
4.3, 119 V 347 E.
1b ] )
wäre nichtig. 2.
2.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin mit Einsprachee ntscheid vom 4.
De zember 2023 zu Recht einen Revisionsgrund verneinte. Die Beschwerdegegnerin legte die Rechtsgrundlagen zu r Anwendbarkeit des bisherigen Rechts, zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zur Revision einer Invalidenrente, zum Beweis mass sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte – auch solcher
versicherungsin terne r Ärztinnen und Ärzte –
zutreffend dar (Urk.
2 S. 4 f.) . Darauf wird verwie sen. Ergänzungen, Präzisierungen oder Wiederholungen erfolgen in den nachste henden Erwägungen, soweit sie angezeigt erscheinen. 2.2
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 meldete der Beschwerdeführer
eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustands seit erstmaliger Prüfung des Renten anspruchs beziehungsweise des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/289). Da sowohl der Rentenanspruch als auch die Integritätsentschädi gung bei der erstmaligen Prüfung Gegenstand eines Einspracheverfahrens bildeten, bestimmt der Einspracheentscheid
vom 12. August 2016 den ersten Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 1.8 und Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2020 vom 23. September 2020 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.3
Die Beschwerdegegnerin erwog im vorliegend angefochtenen Einsprache entscheid
im Wesentlichen , die Adäquanz der organisch nicht erklärbaren psy chischen Beschwerden sei bereits mit Verfügung vom 21. März 2016 rechtskräftig verneint worden und die objektiven Befunde sprächen nicht für eine Befundän derung im Verlauf. Die mit zeitlicher Latenz zum Unfall entstandenen Myoklo nien, die zur Rückfallmeldung geführt hätten, seien funktionell-psychogener Natur und stellten keine organische Folge des Unfalls dar (Urk. 2 , vgl. auch Urk. 7 ). 2.4
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (vgl. Urk. 1 , Urk. 11, Urk. 19 und Urk. 24). 2.5
Den nachstehenden Erwägungen ist in Bezug auf organisch nicht (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen vorauszuschicken, dass die Leistungspflicht für Rück fälle und Spätfolgen voraus setzt , dass ein natürlicher und adäquater Kausal zusammenhang zwischen einem versicherten Ereignis und einer Gesundheits schädigung best anden hat , die dann im weiteren Verlauf vermeintlich oder scheinbar abgeheilt ist. Dementsprechend kann dort, wo ein fehlender ursächli cher Zusammenhang zu einer rechtskräftigen Leistungseinstellung im Grundfall oder in einem Rückfall führt, hinsichtlich des nämlichen Gesundheitsschadens nicht im späteren Verlauf ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang entstehen . Auf eine rechtskräftig (gerichtlich) verneinte Adäquanz ist nicht mehr zurückzu kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.2 f.).
Dies scheint im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Urteilen 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 und 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 zu stehen (vgl. die Kritik in BSK UVG- Flückiger , Art. 22, N 36 f.) . In diesen Urteilen wurde darauf hingewiesen, dass es bei gegebenem Revisionsgrund zulässig sei , nicht nur den natürlichen Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz einer grundsätzlich freien, ohne Bindung an frühere Beurtei lungen erfolgenden Prüfung zu unterziehen. Dabei habe die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen (Urteile 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 und 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1) . Dies kann allerdings einzig dann gelten, wenn eine Adäquanz im Grund fall bereits bejaht worden ist. Neu zu prüfen ist diesfalls – mithin bei Vorliegen eines Revisionsgrunds – der Wegfall der Adäquanz. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin somit zuzustimmen, dass die Adäquanz der organisch nicht erklärbaren Beschwerden bereits mit Verfügung vom 21. März 2016 rechtskräftig verneint worden ist. Eine erneute Prüfung ist nicht zulässig. 2.6
Zu prüfen bleibt einzig eine Verschlechterung hinsichtlich organischer Unfallfol gen. 3.
3.1
In der Schadenmeldung UVG vom 5. November 2020 wurde ein Rückfall per 1. September 2020 gemeldet. Es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheits zustands gekommen. Das Schadendatum sei der 20. November 2013, als sich ein Sturz aus 4 Metern Höhe ereignet habe (Urk. 8/296). 3. 2
Im « Radiology Report» von Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin Radiologie am Spital G.___ , vom 24. Juni 2020 (Urk. 8/299) wurde zur MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) festgehalten, im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 9. Dezember 2016 liege eine in etwa stationäre Befunddarstel lung vor. Sichtbar seien eine mittel- bis hochgradige Spinalkanalstenosierung HWK
4/5 mit signifikanter Spinalkanalstenose, eine Kompression des Myelons und ein pathologisches Myelonsignal beidseits lateral, links akzentuiert, vorbe stehend; an HWK 5/6 best ünden eine biforaminale Stenosierung und eine mög liche Affektion der entsprechenden Nervenwurzeln (vgl. auch den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. März 2021 betreffend den im November 2018 erhobenen stationären Befund [Urk. 8/336 S. 2-4]) . 3. 3
Dr. med. I.___ , Stellvertretende Leitende Ärztin der Neurologie am Spital G.___ , führte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2020 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/292 S. 1): - Status nach Polytrauma durch Sturz aus vier Metern Höhe am 20. No vember 2013 - chronische zervikale Myelopathie und Myelonatrophie C4/5 links > rechts - residuell : sensomotorisches Hemisyndrom mit neuropathischen Schmerzen links - progrediente ticartige Störung der linken Körperseite mit zeitlicher La tenz zum Unfall - Traumatische Vertebralisdissektion , EM
11/2013 - Dysphonie bei Stimmlippenminderbeweglichkeit rechts - Überkreuzungsphänomen rechts - Status nach Intubation bei Polytrauma 11/2013 Dr. I.___ hielt sodann fest (Urk. 8/292 S. 3) , es handle sich um eine komplexe Fallgeschichte nach Polytrauma mit pathologischen Befunden im MRI der
HWS, welche über die letzten Jahre stabil geblieben s eien , wie auch pathologisch evozierten Potenzialen,
sowohl motorisch als auch sensibel. Ebenso k önne im Ultraschall der hirnversorgenden Arterien, unverändert
zum Befund 03/2014, der Vertebralisverschluss links aufgrund der traumatischen Dissektion nachgewiesen
werden.
In den letzten Jahren sei es zu einer progredienten ticartigen Störung der linken Körperseite gekommen,
welche zu einer relevanten Beeinträchtigung des Alltags führ e und eine Integration in den Arbeitsalltag
schwierig mache . Mit der Störung sei weder eine volle Arbeits- noch eine Leistungsfähigkeit im ange stammten Beruf
als Schaler möglich , und die Rente sollte dringend überprüft werden ( sie würde eine 50%ige Rente vorschlagen ). Vor einem möglichen Arbeitsversuch müsste eine stationäre multimodale Neurorehabilitation
ange strebt und die psychiatrische Betreuung intensiviert werden.
Von therapeutischer Seite sei die Medikation mit Lyrica sehr hoch dosiert, ohne dass diesbezüglich ein relevanter Nutzen zu erwarten sei , so dass eine langsame Reduktion empfohlen w erde , vorerst auf 300
mg verteilt
auf 2 Tagesdosen. Da unter dieser Reduktion eine Schmerzzunahme zu verzeichnen sei , habe sie noch
den Beginn mit Duloxe tin 60
mg empfohlen und auch entsprechend rezeptiert. Im E-Mail-Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020 ergänzte Dr. I.___ , eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit geringer Belastung, vorwiegend im Sitzen, wenig manueller Tätigkeit der linken Hand und stressfreier Umgebung sollte zumutbar sein (Urk. 8/293 S. 1). 3. 4
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 13. September 2020 fest (Urk. 8/291), der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 16. Juni 2016 ununterbrochen in seiner Behandlung. Die Gespräche fänden auf Portugiesisch statt. Der Heilungsverlauf nach dem Unfall im Jahre 2013 habe sich als protrahiert erwiesen. Es habe sich ein komplexes, psychiatrisches Leiden entwickelt. Es träten blitzartige, unwillkürliche Zuckun gen, vor allem der oberen Extremitäten, linksbetont, auf. Bislang hätten keine bildgebenden Befunde erhoben werden könne n , welche diese Störung neurolo gisch erklären würden. Aus psychiatrischer Sicht dürfte es sich um sogenannte dissoziative Störungen der Bewegung handeln. Diese unterlägen nicht der Kon trolle des Bewusstseins und seien kaum behandelbar. 3. 5
Med. prakt. K.___ , Praxisassistent in der Hausarztpraxis von Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 6. Mai 2021 (Urk. 8/319 S. 3) fest, der Beschwerdeführer leide seit 2013 und bis heute immer noch. Dank der physiotherapeutischen
Behandlung bleib e der Gesundheitszu stand gleich. Bei einem Abbruch könnte sich der
Gesundheitszustand massiv verschlechtern. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig neurologische Konsul tationen wahr . 3. 6
Dr. I.___ führte in ihrem Bericht vom 13. September 2021 (Urk. 8/340 S . 1 f.) aus, d ie Anamnese (erhoben mit Hilfe der Tochter des portugiesisch sprechende n Beschwerdeführers ) habe ergeben, dass dieser eben erst für vier Monate in M.___ gewesen sei . Dort ginge es ihm einfach viel besser, er habe dort auch einen Tagesablauf. Er habe zudem eine Katze mit nach Hause genommen und sie hoff t en, dass er
dadurch wieder eine Aufgabe ha be . Ab nächster Woche würde auch die Physiotherapie wieder starten und
er geh e
1
Mal pro Monat zum Psychiater. Seit er zurück sei, habe er wieder deutlich mehr Zuckungen . Diese würden immer auf der linken Seite auftreten, weshalb er auch schon mehrmals gestürzt sei . Lyrica habe gut reduziert werden können , auch wenn initial etwas mehr Schmer zen bestanden hätten . Dr. I.___
fasste in ihrer Beurteilung zusammen, i m Vergleich zur Voruntersu chung vor 1 Jahr zeig e sich ein stabiler Befund in der neurosonografischen Untersuchung bei Status nach Vertebralisdissektion links. Sowohl anamnestisch als auch klinisch erg ä ben sich
keine neuen Aspekte. Erfreulicherweise habe die Medikation mit Lyrica reduziert werden können . Aus ihrer Sicht
sollte nochmals ein Reduktionsversuch auf 2 x 75
mg versucht werden. 3. 7
Am 27. Juni 2022 nahm Dr. I.___ zur Medikamentenreduktion Stellung und hielt fest, durch diese sei es zu keiner Veränderung der Myoklonien gekommen .
Die neuropathischen Schmerzen hätten jedoch wieder zu genommen .
Somit seien aus ihrer Sicht die Myoklonien nicht medikamentös durch Lyrica bedingt (Urk. 8/350 ; vgl. auch Urk. 8/371 betreffend den Verlauf bei Medikamenten reduktion ) . 3. 8
Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___
über den Aufenthalt vom 26. Septem ber 2022 bis 1. November 2022 wurde Folgendes ausgeführt (Urk. 8/384 S. 2- 3 ): Neue relevante diagnostische Aspekte ergäben sich nicht. Der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall vom 20. November 2013 über Defizite der linken Körper hälfte (motorisch und sensibel) mit starken Schmerzen, die sich als therapie refraktär erwiesen hätten. Seit 2016 träten zusätzlich einschiessende Bewegungen im linken Arm und Bein auf. Es würden sich mehrere Probleme überlagern: Im MRI der HWS zeige sich eine Myelopathie auf Höhe HWK 4-5, die als direkte Unfallfolge anzusehen sei, im Verlauf aber keine Veränderung zeige (aktuelles MRI vom 17. Oktober 2022). Auch die motorisch-evozierten Potenziale (MEP) zeigten im Vergleich zu 2016 im Wesentlichen unveränderte Werte. Neben der Myelopathie komme im MRI eine intraforaminale Einengung HWK 4/5 linksseitig mit möglicher Reizung von C5 links und eine intraforaminale Einengung LWK 4/5 links mit möglicher Reizung von L4 links zur Darstellung, was Schmer zen im Rahmen eines cervikoradikulären Reizsyndroms C5 links und eines lumbo -radikulären Reizsyndroms L4 links erklären könnte. Ein radikuläres Ausfallssyndrom cervikal könne bei unauffälligen Nadelmyografien (Untersu chung vom 28. Oktober 2022) aber ausgeschlossen werden (lumbal nicht unter sucht). Der radiologische Befund könne auf jeden Fall höchstens einen kleinen Teil der Beschwerden erklären. Es falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer über keine Beschwerden rechtsseitig klage, obwohl bei einer Läsion der schmerz afferenten Bahnen (Tractus spinothalamicus ) unterhalb der Läsion ein neuro pathisches Schmerzsyndrom auf der Gegenseite zu erwarten wäre. Es könne deshalb von einer erheblichen funktionellen Überlagerung ausgegangen werden (vgl. auch Berichte Ergo- und Physiotherapie sowie Neuropsychologie). Die erst seit Ende 2015/anfangs 2016, d.h. mit erheblicher Latenz zum Unfall, auftreten den einschiessenden Bewegungen am linken Arm und Bein s eien funktioneller Natur. Die streng einseitige
Ausprägung und der einschiessende Charakter spr ä chen gegen eine Nebenwirkung von Lyrica/Pregabalin. Mit Reduktion von Pregabalin (in der Vergangenheit durchgeführt) und der vorübergehenden Erhö hung während der aktuellen Hospitalisation sei die ticartige Bewegungsstörung denn auch
unbeeinflusst geblieben .
Zusammenfassend k önne zwar davon ausge gangen werden, dass die Myelopathie sowie die intraforaminalen Einengungen HWK
4/5 und LWK
4/5 links zu einer Beeinträchtigung der linken Körperhälfte
führen dürften, allerdings nicht oberhalb von C5 und nicht in dem Ausmass, wie es vom Beschwerdeführer präsentiert w erde . Es lieg e deshalb eine erhebliche funktionelle Überlagerung im Sinne einer Symptomausweitung vor. Insbesondere m üsse auch nicht von einer sekundären neurologischen Verschlechterung seit 2016 ausgegangen werden, sodass sich bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus neurologischer Sicht keine Änderungen erg ä ben. Das aktuelle Beschwerdebild sei psychiatrisch zu erklären und entsprechend zu behandeln. Ein Rehabilitationspotential im Rahmen der Neurorehabilitation besteh e nicht, sodass der Patient am
1. November 2022 in einem im Wesentlichen unveränderten Zustand wieder nach Hause habe entlassen werden müssen .
Die Therapie sollte vorwiegend ambulant ausgerichtet werden (Physio- und Ergothe rapie mit intensiver
ambulanter psychiatrischer Betreuung).
Falls eine erneute Rehabilitation erwogen w erde , sollte eine Klinik mit Schwerpunkt auf psycho somatische n Leiden bevorzugt werden. 3. 9
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie , Abteilung Versicherungs medizin der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Beurteilung vom 24. Januar 2023 (Urk. 8/388) fest, der klinischen Beurteilung, die linksseitige myoklone Bewe gungsstörung stelle keine unerwünschte Begleitwirkung von Pregabalin dar, sondern entspreche einer funktionellen (psychogenen) Bewegungsstörung, könne gefolgt werden. Hiermit könne dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen die Notwendigkeit einer psychiatrischen/psychosomatischen Behandlung verdeutlicht werden. Falls er (der Beschwerdeführer) ein entsprechendes Angebot nicht annehmen könne, werde eine weitere Behandlungsoption nicht bestehen. Am 9. März 2023 (Urk. 8/394 S. 2-3) ergänzte Dr. C.___, in den objektiven Untersuchungsbefunden finde sich neurologisch, neurophysiologisch und kern spintomographisch keine Änderung der Unfallrestfolgen. Nicht durch eine objek tiv strukturelle Läsion erklärbar sei die psychogene Bewegungsstörung in Form von einschiessenden, linksseitigen Myoklonien der Extremitäten. Aufgrund der organisch objektivierbaren Veränderungen mit Residualzustand einer zervikalen Myelopathie seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig überwie gend sitzend und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten möglich. 4. 4.1
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können
dabei
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021
vom 17. Feb ruar 2022
E. 5.2) . 4. 2
Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 1.4), wurde vom Beschwerdeführer bereits vor Erlass des Einspracheentscheids vom 12.
August 2016 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustand s
geltend gemacht , wobei für die unwill kürliche n Zuckungen des linken Armes und des linken Beines
schon damals kein objektivierbares Substrat gefunden werden konnte. Die Zuckungen sollen seither massiv zugenommen haben. Allerdings konnten sowohl die behandelnden Ärzte als auch die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Ärzte in der Rehaklinik B .___ keine wesentlichen Befundänderungen fest stellen , welche die Zuckun gen erklären (vgl. vorstehende E. 3.2-3.3, E. 3.6-3.8). Selbst der behandelnde Psychiater hielt – wohl aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst – fest, b islang hätten keine bildgebenden Befunde erhoben werden können, welche die Störung neurologisch erklären würden (vgl. vorstehende E. 3.4). Auffällig ist denn auch, dass sich während des mehrmonatigen Aufenthalts in M.___ eine Verbesserung einstellte und die Zuckungen nach der Rückkehr in die Schweiz wieder zunahmen (vgl. vorstehende E. 3.6).
Zusammenfassend handelt es sich b ei den Zuckungen nicht um
organisch objek tiv nachweisbare Einschränkung en . Auch konnte kein Zusammenhang zwischen den Zuckungen und der Einnahme der Medikamente Lyrica/Pregabalin hergestellt werden ( vgl. vorstehende E. 3.8). Mangels anderslautender fachärztlicher Einschätzung en erweist sich die Beurteilung von Dr. C.___ ,
in den objektiven Untersuchungsbefunden finde sich neurologisch, neurophysiologisch und kern spintomographisch keine Änderung der Unfallrestfolgen, als nachvollziehbar und beweiskräftig. Eine Veränderung hinsichtlich der – unbestritten ausgewiesenen – organischen Unfallfolgen, für welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2016 sowohl eine Invalidenrente als auch eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden waren, ist damit nicht erstellt. Die mutmassliche
Ver schlechterung beschränkt sich somit einzig auf nicht objektivierbare Unfallfolgen (die ticartige Störung sowie die psychische Verfassung allgemein ). Hinweise auf eine Verschlechterung in Bezug auf das Sehvermögen (Verschwommensehen, vorübergehende Blindheit des rechten Auges) oder die Stimmstörung lassen sich den Akten sodann nicht entnehmen. Soweit d er Beschwerdeführer geltend machte, es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( vgl. Urk. 1 S. 2 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E.
1b mit Hinweisen). 4.3
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Revision der Invaliden rente nicht erfüllt , womit sich die Durchführung eines neuen Einkommens vergleichs erübrigt . Ferner besteht mangels eines Revisionsgrunds kein Anlass für eine Erhöhung der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves - Suva , unter Beilage je eines Doppels von Urk. 24 und Urk. 25/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechts mittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). Inhaltliche Män gel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinwei sen).
E. 1.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte unter anderem inhaltliche Mängel als Nichtigkeitsgrund für die Verfügung der Suva vom 21. März 2016 beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 12. August 2016 an. Sämtliche relevanten Beschwerden des Beschwerdeführers (Myoklonien, psychische Beschwerden, teilweise Blindheit rechts) seien unfallkausal. Dies sei in der unfall rechtlichen Invaliditätsbeurteilung der Verfügung vom 21. März 2016 jedoch in nichtiger Art und Weise nicht berücksichtigt worden (Urk. 19 S. 4 f. sowie Urk. 11 S. 5 ff.). Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte gegen die Ver fügung der Suva vom 21. März 2016 Einsprache erhoben. Diese wurde mit Ent scheid der Suva vom 12. August 2016 abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wurde ( Urk. 8/203). Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde an das hiesige Gericht zwar geltend gemacht, es sei zu einer zunehmenden Spastik links gekom men (Urk. 8/219). Dennoch zog er die Beschwerde zurück, nachdem ihm vom hiesigen Gericht mit Beschluss vom 14. September 2017 eine mögliche Schlech terstellung im Urteilsfall ( reformatio in peius) in Aussicht gestellt worden war (Verfahren Nr. UV.2016.00217). Angesichts dessen ist von einer wohl überlegten Prozesshandlung nach Abwägung der Prozessaussichten auszugehen, was grösste Zurückhaltung bei der Annahme eines inhaltlichen Nichtigkeitsgrundes des angefochtenen Entscheids gebietet: Wäre ein Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar gewesen, hätte der Beschwerde führer die Beschwerde nicht zurückgezogen. Entsprechend kann nicht von einem inhaltlichen Nichtigkeitsgrund ausgegangen werden. Dasselbe hat auch betref fend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu gelten. Verfahrensmän gel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids.
Ein b esonders schwerwiegen de r Verstoss gegen grundlegende Parteirechte ist indes nicht zu erkennen.
E. 1.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerügten inhaltlichen Mängel der Verfügung vom 21. März 2016 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom
12. August 2016
nicht nachvollzogen werden können oder zumindest nicht als besonders schwer einzu ordnen wären , was sich den nachstehenden Erwägungen entnehmen lässt. 1.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 meldete der Versicherte der Suva Spätfolgen beziehungsweise einen Rückfall infolge erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere aufgrund der Intensität und Häufigkeit der Zuckungen auf der linken Körperseite und einer schweren depressiven Episode. Es sei aus rein neurologischer Sicht von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/289; vgl. auch die Schadenmeldung vom 5. November 2020 mit Angabe eines Rückfalldatums vom 1. September 2020 [Urk. 8/296]). Die Suva richtete wiederum gesetzliche Versicherungsleistungen (Heilkosten) aus und tätigte weitere Abklärungen. Vom 26. September bis am 1. November 2022 befand sich der Versicherte in der Rehaklinik B.___ zur Neurorehabilitation (Austrittsbericht vom 6. Dezember 2022 [Urk. 8/384]) . Dr. med. C.___ , Fach arzt für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin, nahm am 9. März 2023 Stellung (Urk. 8/394). Mit Verfügung vom 22. März 2023 lehnte die Suva eine Rentenerhöhung ab (Urk. 8/401), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2023 Einsprache erhob (Urk. 8/410), welche die Suva mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/422).
E. 1.6 Auch der Hinweis auf das fluktuierende Verschwommensehen auf dem rechten Auge sowie auf fehlende Abklärungen in dieser Hinsicht (Urk. 11 S. 9) , begründet keinen Nichtigkeitsgrund . Es kann auch hier davon ausgegangen werden, der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte in der Beschwerde ans hie sige Gericht diesbezüglich etwas vorgebracht, hätten die Beschwerden noch bestanden.
E. 1.7 Mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Fallabschluss bereits per 21. März 2016 verfügt, obwohl die persönliche Vorstellung bei der Fachärztin ORL erst am 19. Oktober 2016 erfolgt sei, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen. Betref f end die Stimmstörung erfolgte der Fallabschluss erst per 1. November 2016 (Urk.8 /225) , und m it Verfügung vom 24. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Integritäts entschädigung von Fr. 6‘300.--, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 %, zu gesprochen (Urk. 8/226). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der Suva vom 23. März 2017 (Urk. 8/254) und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Oktober 2017 im Verfahren UV.2017.00114 bestätigt (Urk. 8/273 ).
Hier erfolgte somit eine gerichtliche Überprüfung.
E. 1.8 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Annahme, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.
März 2016 beziehungsweise de ren
Einspracheent scheid vom 12.
August 2016 (grundsätzlich tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung , sofern sie mangels Anfechtung nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist [ vgl. BGE 144 V 354 E.
4.3, 119 V 347 E.
1b ] )
wäre nichtig. 2.
E. 2 Subeventualiter sei die SUVA-Verfügung vom 22. März 2023 vollumfäng lich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2016, eventu aliter ab Oktober 2016, spätestens ab dem 26. Oktober 2020, eine volle UVG-Invaliditätsrente sowie eine Integritätsentschädigung von 100 %, nach Abzug der bereits ausgerichteten 30 %, zuzusprechen.
E. 2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin mit Einsprachee ntscheid vom 4.
De zember 2023 zu Recht einen Revisionsgrund verneinte. Die Beschwerdegegnerin legte die Rechtsgrundlagen zu r Anwendbarkeit des bisherigen Rechts, zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zur Revision einer Invalidenrente, zum Beweis mass sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte – auch solcher
versicherungsin terne r Ärztinnen und Ärzte –
zutreffend dar (Urk.
2 S. 4 f.) . Darauf wird verwie sen. Ergänzungen, Präzisierungen oder Wiederholungen erfolgen in den nachste henden Erwägungen, soweit sie angezeigt erscheinen.
E. 2.2 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 meldete der Beschwerdeführer
eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustands seit erstmaliger Prüfung des Renten anspruchs beziehungsweise des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/289). Da sowohl der Rentenanspruch als auch die Integritätsentschädi gung bei der erstmaligen Prüfung Gegenstand eines Einspracheverfahrens bildeten, bestimmt der Einspracheentscheid
vom 12. August 2016 den ersten Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 1.8 und Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2020 vom 23. September 2020 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin erwog im vorliegend angefochtenen Einsprache entscheid
im Wesentlichen , die Adäquanz der organisch nicht erklärbaren psy chischen Beschwerden sei bereits mit Verfügung vom 21. März 2016 rechtskräftig verneint worden und die objektiven Befunde sprächen nicht für eine Befundän derung im Verlauf. Die mit zeitlicher Latenz zum Unfall entstandenen Myoklo nien, die zur Rückfallmeldung geführt hätten, seien funktionell-psychogener Natur und stellten keine organische Folge des Unfalls dar (Urk. 2 , vgl. auch Urk. 7 ).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (vgl. Urk. 1 , Urk. 11, Urk. 19 und Urk. 24).
E. 2.5 Den nachstehenden Erwägungen ist in Bezug auf organisch nicht (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen vorauszuschicken, dass die Leistungspflicht für Rück fälle und Spätfolgen voraus setzt , dass ein natürlicher und adäquater Kausal zusammenhang zwischen einem versicherten Ereignis und einer Gesundheits schädigung best anden hat , die dann im weiteren Verlauf vermeintlich oder scheinbar abgeheilt ist. Dementsprechend kann dort, wo ein fehlender ursächli cher Zusammenhang zu einer rechtskräftigen Leistungseinstellung im Grundfall oder in einem Rückfall führt, hinsichtlich des nämlichen Gesundheitsschadens nicht im späteren Verlauf ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang entstehen . Auf eine rechtskräftig (gerichtlich) verneinte Adäquanz ist nicht mehr zurückzu kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.2 f.).
Dies scheint im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Urteilen 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 und 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 zu stehen (vgl. die Kritik in BSK UVG- Flückiger , Art. 22, N 36 f.) . In diesen Urteilen wurde darauf hingewiesen, dass es bei gegebenem Revisionsgrund zulässig sei , nicht nur den natürlichen Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz einer grundsätzlich freien, ohne Bindung an frühere Beurtei lungen erfolgenden Prüfung zu unterziehen. Dabei habe die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen (Urteile 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 und 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1) . Dies kann allerdings einzig dann gelten, wenn eine Adäquanz im Grund fall bereits bejaht worden ist. Neu zu prüfen ist diesfalls – mithin bei Vorliegen eines Revisionsgrunds – der Wegfall der Adäquanz. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin somit zuzustimmen, dass die Adäquanz der organisch nicht erklärbaren Beschwerden bereits mit Verfügung vom 21. März 2016 rechtskräftig verneint worden ist. Eine erneute Prüfung ist nicht zulässig.
E. 2.6 Zu prüfen bleibt einzig eine Verschlechterung hinsichtlich organischer Unfallfol gen. 3.
E. 3 Subsubsubeventualiter sei die SUVA-Verfügung vom 22. März 2023 voll umfänglich aufzuheben und das vorliegende Verfahren an die Beschwer degegnerin zur Durchführung einer multidisziplinären Begut achtung des Beschwerdeführers (neurologisch, psychiatrisch, ophthal mologisch und ORL) zurückzuweisen.
E. 3.1 In der Schadenmeldung UVG vom 5. November 2020 wurde ein Rückfall per 1. September 2020 gemeldet. Es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheits zustands gekommen. Das Schadendatum sei der 20. November 2013, als sich ein Sturz aus 4 Metern Höhe ereignet habe (Urk. 8/296). 3. 2
Im « Radiology Report» von Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin Radiologie am Spital G.___ , vom 24. Juni 2020 (Urk. 8/299) wurde zur MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) festgehalten, im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 9. Dezember 2016 liege eine in etwa stationäre Befunddarstel lung vor. Sichtbar seien eine mittel- bis hochgradige Spinalkanalstenosierung HWK
4/5 mit signifikanter Spinalkanalstenose, eine Kompression des Myelons und ein pathologisches Myelonsignal beidseits lateral, links akzentuiert, vorbe stehend; an HWK 5/6 best ünden eine biforaminale Stenosierung und eine mög liche Affektion der entsprechenden Nervenwurzeln (vgl. auch den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. März 2021 betreffend den im November 2018 erhobenen stationären Befund [Urk. 8/336 S. 2-4]) . 3. 3
Dr. med. I.___ , Stellvertretende Leitende Ärztin der Neurologie am Spital G.___ , führte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2020 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/292 S. 1): - Status nach Polytrauma durch Sturz aus vier Metern Höhe am 20. No vember 2013 - chronische zervikale Myelopathie und Myelonatrophie C4/5 links > rechts - residuell : sensomotorisches Hemisyndrom mit neuropathischen Schmerzen links - progrediente ticartige Störung der linken Körperseite mit zeitlicher La tenz zum Unfall - Traumatische Vertebralisdissektion , EM
11/2013 - Dysphonie bei Stimmlippenminderbeweglichkeit rechts - Überkreuzungsphänomen rechts - Status nach Intubation bei Polytrauma 11/2013 Dr. I.___ hielt sodann fest (Urk. 8/292 S. 3) , es handle sich um eine komplexe Fallgeschichte nach Polytrauma mit pathologischen Befunden im MRI der
HWS, welche über die letzten Jahre stabil geblieben s eien , wie auch pathologisch evozierten Potenzialen,
sowohl motorisch als auch sensibel. Ebenso k önne im Ultraschall der hirnversorgenden Arterien, unverändert
zum Befund 03/2014, der Vertebralisverschluss links aufgrund der traumatischen Dissektion nachgewiesen
werden.
In den letzten Jahren sei es zu einer progredienten ticartigen Störung der linken Körperseite gekommen,
welche zu einer relevanten Beeinträchtigung des Alltags führ e und eine Integration in den Arbeitsalltag
schwierig mache . Mit der Störung sei weder eine volle Arbeits- noch eine Leistungsfähigkeit im ange stammten Beruf
als Schaler möglich , und die Rente sollte dringend überprüft werden ( sie würde eine 50%ige Rente vorschlagen ). Vor einem möglichen Arbeitsversuch müsste eine stationäre multimodale Neurorehabilitation
ange strebt und die psychiatrische Betreuung intensiviert werden.
Von therapeutischer Seite sei die Medikation mit Lyrica sehr hoch dosiert, ohne dass diesbezüglich ein relevanter Nutzen zu erwarten sei , so dass eine langsame Reduktion empfohlen w erde , vorerst auf 300
mg verteilt
auf 2 Tagesdosen. Da unter dieser Reduktion eine Schmerzzunahme zu verzeichnen sei , habe sie noch
den Beginn mit Duloxe tin 60
mg empfohlen und auch entsprechend rezeptiert. Im E-Mail-Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020 ergänzte Dr. I.___ , eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit geringer Belastung, vorwiegend im Sitzen, wenig manueller Tätigkeit der linken Hand und stressfreier Umgebung sollte zumutbar sein (Urk. 8/293 S. 1). 3. 4
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 13. September 2020 fest (Urk. 8/291), der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 16. Juni 2016 ununterbrochen in seiner Behandlung. Die Gespräche fänden auf Portugiesisch statt. Der Heilungsverlauf nach dem Unfall im Jahre 2013 habe sich als protrahiert erwiesen. Es habe sich ein komplexes, psychiatrisches Leiden entwickelt. Es träten blitzartige, unwillkürliche Zuckun gen, vor allem der oberen Extremitäten, linksbetont, auf. Bislang hätten keine bildgebenden Befunde erhoben werden könne n , welche diese Störung neurolo gisch erklären würden. Aus psychiatrischer Sicht dürfte es sich um sogenannte dissoziative Störungen der Bewegung handeln. Diese unterlägen nicht der Kon trolle des Bewusstseins und seien kaum behandelbar. 3.
E. 4 Mit besagter Verfügung (Urk. 8/178) wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie FMH , vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/137 und Urk. 8/177) eine Invalidenrente der Unfallver sicherung bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschä digung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zugesprochen. Dabei wurde die Myelopathie, welche im Zusammenhang mit einer Läsion des Rückenmarks in Höhe C4/5 und als Ursache für das neurologische Ausfallsyndrom eines links seitigen sensomotorischen, spastischen Hemisyndroms beinbetont mit neuropa thi schen Schmerzen gesehen wurde, berücksichtigt:
Dr. D .___ ging in ihrer Beurtei lung von einer richtunggebenden Verschlimmerung einer eventuell vorbestehen den oder durch den Sturz eingetretenen Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule aus und anerkannte die leichtgradige spastische sensomotorische Symptomatik links als Folge des Sturzes vom 2 0 . November 2013 (Urk. 8/137 S. 3-5). Eine Verschlechterung bezüglich Spastik wurde zwar bereits vor Erlass des Einspracheentscheids
vom
12. August 2016
einspracheweise
geltend gemacht (Urk. 8/190 ). Doch konnte die Verschlechterung nicht durch objektivierbare Befunde erklärt werden. Der Arzt der Klinik E.___ hielt in seinem Bericht vom 30. November 2016 fest, neu seien unwillkürliche Zuckungen des linken Armes und des linken Beines hinzugekommen. Differenzialätiologisch seien spinale Automatismen zu berücksichtigen, wobei die Phänomenologie mit stark variierender Frequenz, Intensität als auch Bewegungsablauf für eine funktionelle (bewusstseinsferne) Komponente sprächen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb für ein neues MRI angemeldet (Urk. 8/237). Dieses ergab jedoch keine wesentliche Befundänderung seit der Voruntersuchung und keine Progredienz der deutlichen linksbetonten beidseitigen Myelopathie auf Höhe C4/C5, bei mittelschweren Spinalkanalstenosen C4/C5 und C5/C6 (Bericht vom 9. Dezember 2016 [Urk. 8/238]). Es lässt sich somit in dieser Hinsicht kein schwerwiegender Mangel in der Verfügung vom 21. März 2016 beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom
12. August 2016 erkennen. 1.
E. 4.1 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können
dabei
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021
vom 17. Feb ruar 2022
E. 5.2) . 4. 2
Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 1.4), wurde vom Beschwerdeführer bereits vor Erlass des Einspracheentscheids vom 12.
August 2016 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustand s
geltend gemacht , wobei für die unwill kürliche n Zuckungen des linken Armes und des linken Beines
schon damals kein objektivierbares Substrat gefunden werden konnte. Die Zuckungen sollen seither massiv zugenommen haben. Allerdings konnten sowohl die behandelnden Ärzte als auch die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Ärzte in der Rehaklinik B .___ keine wesentlichen Befundänderungen fest stellen , welche die Zuckun gen erklären (vgl. vorstehende E. 3.2-3.3, E. 3.6-3.8). Selbst der behandelnde Psychiater hielt – wohl aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst – fest, b islang hätten keine bildgebenden Befunde erhoben werden können, welche die Störung neurologisch erklären würden (vgl. vorstehende E. 3.4). Auffällig ist denn auch, dass sich während des mehrmonatigen Aufenthalts in M.___ eine Verbesserung einstellte und die Zuckungen nach der Rückkehr in die Schweiz wieder zunahmen (vgl. vorstehende E. 3.6).
Zusammenfassend handelt es sich b ei den Zuckungen nicht um
organisch objek tiv nachweisbare Einschränkung en . Auch konnte kein Zusammenhang zwischen den Zuckungen und der Einnahme der Medikamente Lyrica/Pregabalin hergestellt werden ( vgl. vorstehende E. 3.8). Mangels anderslautender fachärztlicher Einschätzung en erweist sich die Beurteilung von Dr. C.___ ,
in den objektiven Untersuchungsbefunden finde sich neurologisch, neurophysiologisch und kern spintomographisch keine Änderung der Unfallrestfolgen, als nachvollziehbar und beweiskräftig. Eine Veränderung hinsichtlich der – unbestritten ausgewiesenen – organischen Unfallfolgen, für welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2016 sowohl eine Invalidenrente als auch eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden waren, ist damit nicht erstellt. Die mutmassliche
Ver schlechterung beschränkt sich somit einzig auf nicht objektivierbare Unfallfolgen (die ticartige Störung sowie die psychische Verfassung allgemein ). Hinweise auf eine Verschlechterung in Bezug auf das Sehvermögen (Verschwommensehen, vorübergehende Blindheit des rechten Auges) oder die Stimmstörung lassen sich den Akten sodann nicht entnehmen. Soweit d er Beschwerdeführer geltend machte, es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( vgl. Urk. 1 S. 2 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E.
1b mit Hinweisen).
E. 4.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Revision der Invaliden rente nicht erfüllt , womit sich die Durchführung eines neuen Einkommens vergleichs erübrigt . Ferner besteht mangels eines Revisionsgrunds kein Anlass für eine Erhöhung der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves - Suva , unter Beilage je eines Doppels von Urk. 24 und Urk. 25/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
E. 5 Med. prakt. K.___ , Praxisassistent in der Hausarztpraxis von Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 6. Mai 2021 (Urk. 8/319 S. 3) fest, der Beschwerdeführer leide seit 2013 und bis heute immer noch. Dank der physiotherapeutischen
Behandlung bleib e der Gesundheitszu stand gleich. Bei einem Abbruch könnte sich der
Gesundheitszustand massiv verschlechtern. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig neurologische Konsul tationen wahr . 3.
E. 6 Dr. I.___ führte in ihrem Bericht vom 13. September 2021 (Urk. 8/340 S . 1 f.) aus, d ie Anamnese (erhoben mit Hilfe der Tochter des portugiesisch sprechende n Beschwerdeführers ) habe ergeben, dass dieser eben erst für vier Monate in M.___ gewesen sei . Dort ginge es ihm einfach viel besser, er habe dort auch einen Tagesablauf. Er habe zudem eine Katze mit nach Hause genommen und sie hoff t en, dass er
dadurch wieder eine Aufgabe ha be . Ab nächster Woche würde auch die Physiotherapie wieder starten und
er geh e
1
Mal pro Monat zum Psychiater. Seit er zurück sei, habe er wieder deutlich mehr Zuckungen . Diese würden immer auf der linken Seite auftreten, weshalb er auch schon mehrmals gestürzt sei . Lyrica habe gut reduziert werden können , auch wenn initial etwas mehr Schmer zen bestanden hätten . Dr. I.___
fasste in ihrer Beurteilung zusammen, i m Vergleich zur Voruntersu chung vor 1 Jahr zeig e sich ein stabiler Befund in der neurosonografischen Untersuchung bei Status nach Vertebralisdissektion links. Sowohl anamnestisch als auch klinisch erg ä ben sich
keine neuen Aspekte. Erfreulicherweise habe die Medikation mit Lyrica reduziert werden können . Aus ihrer Sicht
sollte nochmals ein Reduktionsversuch auf 2 x 75
mg versucht werden. 3.
E. 7 Am 27. Juni 2022 nahm Dr. I.___ zur Medikamentenreduktion Stellung und hielt fest, durch diese sei es zu keiner Veränderung der Myoklonien gekommen .
Die neuropathischen Schmerzen hätten jedoch wieder zu genommen .
Somit seien aus ihrer Sicht die Myoklonien nicht medikamentös durch Lyrica bedingt (Urk. 8/350 ; vgl. auch Urk. 8/371 betreffend den Verlauf bei Medikamenten reduktion ) . 3.
E. 8 Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___
über den Aufenthalt vom 26. Septem ber 2022 bis 1. November 2022 wurde Folgendes ausgeführt (Urk. 8/384 S. 2- 3 ): Neue relevante diagnostische Aspekte ergäben sich nicht. Der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall vom 20. November 2013 über Defizite der linken Körper hälfte (motorisch und sensibel) mit starken Schmerzen, die sich als therapie refraktär erwiesen hätten. Seit 2016 träten zusätzlich einschiessende Bewegungen im linken Arm und Bein auf. Es würden sich mehrere Probleme überlagern: Im MRI der HWS zeige sich eine Myelopathie auf Höhe HWK 4-5, die als direkte Unfallfolge anzusehen sei, im Verlauf aber keine Veränderung zeige (aktuelles MRI vom 17. Oktober 2022). Auch die motorisch-evozierten Potenziale (MEP) zeigten im Vergleich zu 2016 im Wesentlichen unveränderte Werte. Neben der Myelopathie komme im MRI eine intraforaminale Einengung HWK 4/5 linksseitig mit möglicher Reizung von C5 links und eine intraforaminale Einengung LWK 4/5 links mit möglicher Reizung von L4 links zur Darstellung, was Schmer zen im Rahmen eines cervikoradikulären Reizsyndroms C5 links und eines lumbo -radikulären Reizsyndroms L4 links erklären könnte. Ein radikuläres Ausfallssyndrom cervikal könne bei unauffälligen Nadelmyografien (Untersu chung vom 28. Oktober 2022) aber ausgeschlossen werden (lumbal nicht unter sucht). Der radiologische Befund könne auf jeden Fall höchstens einen kleinen Teil der Beschwerden erklären. Es falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer über keine Beschwerden rechtsseitig klage, obwohl bei einer Läsion der schmerz afferenten Bahnen (Tractus spinothalamicus ) unterhalb der Läsion ein neuro pathisches Schmerzsyndrom auf der Gegenseite zu erwarten wäre. Es könne deshalb von einer erheblichen funktionellen Überlagerung ausgegangen werden (vgl. auch Berichte Ergo- und Physiotherapie sowie Neuropsychologie). Die erst seit Ende 2015/anfangs 2016, d.h. mit erheblicher Latenz zum Unfall, auftreten den einschiessenden Bewegungen am linken Arm und Bein s eien funktioneller Natur. Die streng einseitige
Ausprägung und der einschiessende Charakter spr ä chen gegen eine Nebenwirkung von Lyrica/Pregabalin. Mit Reduktion von Pregabalin (in der Vergangenheit durchgeführt) und der vorübergehenden Erhö hung während der aktuellen Hospitalisation sei die ticartige Bewegungsstörung denn auch
unbeeinflusst geblieben .
Zusammenfassend k önne zwar davon ausge gangen werden, dass die Myelopathie sowie die intraforaminalen Einengungen HWK
4/5 und LWK
4/5 links zu einer Beeinträchtigung der linken Körperhälfte
führen dürften, allerdings nicht oberhalb von C5 und nicht in dem Ausmass, wie es vom Beschwerdeführer präsentiert w erde . Es lieg e deshalb eine erhebliche funktionelle Überlagerung im Sinne einer Symptomausweitung vor. Insbesondere m üsse auch nicht von einer sekundären neurologischen Verschlechterung seit 2016 ausgegangen werden, sodass sich bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus neurologischer Sicht keine Änderungen erg ä ben. Das aktuelle Beschwerdebild sei psychiatrisch zu erklären und entsprechend zu behandeln. Ein Rehabilitationspotential im Rahmen der Neurorehabilitation besteh e nicht, sodass der Patient am
1. November 2022 in einem im Wesentlichen unveränderten Zustand wieder nach Hause habe entlassen werden müssen .
Die Therapie sollte vorwiegend ambulant ausgerichtet werden (Physio- und Ergothe rapie mit intensiver
ambulanter psychiatrischer Betreuung).
Falls eine erneute Rehabilitation erwogen w erde , sollte eine Klinik mit Schwerpunkt auf psycho somatische n Leiden bevorzugt werden. 3.
E. 9 Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie , Abteilung Versicherungs medizin der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Beurteilung vom 24. Januar 2023 (Urk. 8/388) fest, der klinischen Beurteilung, die linksseitige myoklone Bewe gungsstörung stelle keine unerwünschte Begleitwirkung von Pregabalin dar, sondern entspreche einer funktionellen (psychogenen) Bewegungsstörung, könne gefolgt werden. Hiermit könne dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen die Notwendigkeit einer psychiatrischen/psychosomatischen Behandlung verdeutlicht werden. Falls er (der Beschwerdeführer) ein entsprechendes Angebot nicht annehmen könne, werde eine weitere Behandlungsoption nicht bestehen. Am 9. März 2023 (Urk. 8/394 S. 2-3) ergänzte Dr. C.___, in den objektiven Untersuchungsbefunden finde sich neurologisch, neurophysiologisch und kern spintomographisch keine Änderung der Unfallrestfolgen. Nicht durch eine objek tiv strukturelle Läsion erklärbar sei die psychogene Bewegungsstörung in Form von einschiessenden, linksseitigen Myoklonien der Extremitäten. Aufgrund der organisch objektivierbaren Veränderungen mit Residualzustand einer zervikalen Myelopathie seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig überwie gend sitzend und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten möglich. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00007 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves Esteves Law, Haus der Immobilien Zollikerstrasse 65, 8702 Zollikon gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1971 geborene X.___ war ab dem 22. Januar 2010 als Schaler bei der Y.___ GmbH vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Am 21. November 2013 (richtig: 20. November 2013 [vgl. Polizeirapport, Urk. 8/22/2] ) stürzte er gemäss Schaden meldung der Arbeitgeberin vom 27. November 2013 vom Baugerüst vier Meter in die Tiefe und erlitt dabei ein Polytrauma (Urk. 8/1), insbesondere ein Schä delhirntrauma , eine Verletzung an der Halswirbelsäule sowie am Auge. Der Versicherte musste von der Sanität schutzintubiert werden (vgl. den Aus trittsbericht des Universitätsspitals Z.___ vom 28. November 2013 [Urk. 8/16/1] sowie den Rapport der Kantonspolizei Z.___ vom 29. Novem ber 2013 [Urk. 8/22]). Die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Tag geldleis tungen (Urk. 8/5). In der Folge persistierten Schmerzen in der linken oberen Extremität (Urk. 8/66). Ausserdem blieben die nach der Intubation aufge tretenen Stimmprobleme bestehen (vgl. Urk. 8/41 und Urk. 8/103). Hierzu nahm Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Abtei lung Versicherungsmedizin der Suva, am 23. Februar 2016 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/172). Mit Schreiben vom 3. März 2016 informierte die Suva den Versicherten, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2016 einstelle. Für die Kosten der notwendigen ärztlichen Kontrollen im Universitätsspital Z.___ , ORL (Stimmstörung), sowie der logopädischen Behandlungen von 1-2 Mal pro Woche werde sie hin gegen bis Ende Oktober 2016 weiterhin aufkommen. Sobald der medizinische Endzustand der Stimmstörung vorliege, würden die Heilkosten nach dem Fall abschluss fest gelegt; die Integritätsentschädigung bezüglich der Stimmstörung könne erst zirka drei Jahre nach dem Unfallereignis beurteilt werden, also circa im November 2016 (Urk. 8/176). 1.2
Mit Verfügung vom 21. März 2016 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Mai 2016 im Zusammenhang mit der leichtgradigen spastischen sensomo tori schen Symptomatik eine Invalidenrente, ausgehend von einer Erwerbsun fähigkeit von 30 %, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 37‘800.--, aus gehend von einer Integritätseinbusse von 30 %, zu (Urk. 8/178). Die dagegen erhobene Ein sprache des Versicherten vom 25. April 2016 (Urk. 8/190) wies die Suva mit Entscheid vom 12. August 2016 ab, soweit sie auf diese eintrat ( Urk. 8/203). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 8/219) Beschwerde beim hiesigen Gericht (Verfahren Nr. UV.2016.00217). Nachdem das Gericht dem Versicherten mit Beschluss vom 14. September 2017 im Urteilsfall eine mögliche Schlechterstellung ( reformatio in peius) in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/270), zog dieser die Beschwerde am 14. Oktober 2017 zurück (Urk. 8/272). Entsprechend wurde das Verfahren UV.2016.00217 infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 als erledigt abgeschrieben (Urk. 8/271) . 1.3
Am 21. September 2016 veranlasste die Suva im Zusammenhang mit der Stimm störung eine medizinische Untersuchung bei Dr. A.___ (Urk. 8/217), welche am 13. Oktober 2016 durchgeführt wurde (vgl. den entsprechenden Bericht vom 19. Oktober 2016 [Urk. 8/224]). Gestützt auf die ORL-Beurteilung von Dr. A.___ gelangte die Suva am 20. Oktober 2016 zum Schluss, im Zusammenhang mit der Stimmstörung sei keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Fallabschluss). Für die Stimmstörung würden daher ab dem 1. November 2016 keine Heilkosten mehr übernommen (Urk.
8/225). Mit Verfü gung vom 24. Oktober 2016 sprach die Suva dem Versicherten im Zusammen hang mit der Stimmstörung eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.--, aus gehend von einer Integritätseinbusse von 5 %, zu (Urk. 8/226). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der Suva vom 23. März 2017 (Urk. 8/254) und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Oktober 2017 im Verfahren UV.2017.00114 bestätigt (Urk. 8/273 ).
1.4
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 meldete der Versicherte der Suva Spätfolgen beziehungsweise einen Rückfall infolge erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere aufgrund der Intensität und Häufigkeit der Zuckungen auf der linken Körperseite und einer schweren depressiven Episode. Es sei aus rein neurologischer Sicht von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/289; vgl. auch die Schadenmeldung vom 5. November 2020 mit Angabe eines Rückfalldatums vom 1. September 2020 [Urk. 8/296]). Die Suva richtete wiederum gesetzliche Versicherungsleistungen (Heilkosten) aus und tätigte weitere Abklärungen. Vom 26. September bis am 1. November 2022 befand sich der Versicherte in der Rehaklinik B.___ zur Neurorehabilitation (Austrittsbericht vom 6. Dezember 2022 [Urk. 8/384]) . Dr. med. C.___ , Fach arzt für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin, nahm am 9. März 2023 Stellung (Urk. 8/394). Mit Verfügung vom 22. März 2023 lehnte die Suva eine Rentenerhöhung ab (Urk. 8/401), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2023 Einsprache erhob (Urk. 8/410), welche die Suva mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/422). 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 erhob der durch Rechts anwalt Fabian Meyer vertretene Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 19. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rente der Unfallversicherung sei auf 100 %, eventualiter auf 50 %, zu erhöhen. Subeventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Neurologie, Neurochirurgie, Neuropsychiatrie und Psychiatrie zu veranlassen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerde führer mit Verfügung vom 1. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). 2.2
Mit Vollmacht vom 15. Mai 2024 (Urk. 13) wies sich Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves als neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus und nahm mit Eingabe vom 31. Mai 2024 zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 11). Rechtsanwalt Fabian Meyer bestätigte mit Eingabe vom 20. Juni 2024, dass sein Mandatsverhältnis beendet worden sei (Urk. 18). Mit Eingabe vom 16. September 2024 stellte Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves die folgenden Anträge (Urk. 19 S. 3): «1.
Es sei die Nichtigkeit der SUVA-Verfügungen vom 21. März 2016 und vom 22. März 2023 festzustellen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2016, eventualiter ab Oktober 2016, spätestens jedoch ab dem 26. Oktober 2020, eine volle UVG-Invaliditätsrente sowie eine Integritätsentschädi gung von 100 %, nach Abzug der bereits ausgerichteten 30 %, zuzuspre chen. 2.
Subeventualiter sei die SUVA-Verfügung vom 22. März 2023 vollumfäng lich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2016, eventu aliter ab Oktober 2016, spätestens ab dem 26. Oktober 2020, eine volle UVG-Invaliditätsrente sowie eine Integritätsentschädigung von 100 %, nach Abzug der bereits ausgerichteten 30 %, zuzusprechen. 3.
Subsubsubeventualiter sei die SUVA-Verfügung vom 22. März 2023 voll umfänglich aufzuheben und das vorliegende Verfahren an die Beschwer degegnerin zur Durchführung einer multidisziplinären Begut achtung des Beschwerdeführers (neurologisch, psychiatrisch, ophthal mologisch und ORL) zurückzuweisen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und 8.1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» In prozessualer Hinsicht beantragte Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves sodann die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem gleichentags anhängig gemachten IV-Beschwerdeverfahren (IV.2024.00510). In beiden Ver fahren würden sich die Beschwerdegegnerinnen (hier die Suva, dort die IV-Stelle) auf dieselben nichtigen Entscheide stützen (Urk. 1 S. 3). 2.3
Mit Referentenverfügung vom 8. November 2024 wurde eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2024.00510 verworfen, und der entsprechende Antrag auf Prozessvereinigung wurde abgewiesen (Urk. 22). 2.4
Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 äusserte sich Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves erneut zur Sache und legte diverse Unterlagen auf (Urk. 24 und Urk. 25/1-3). 3.
Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ab weisung des Neuanmeldungsgesuchs vom 27. Oktober 2020 durch die IV-Stelle des Kantons Zürich (Verfügung vom 31.
Juli 2024) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen w urde , damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Verfahren Nr. IV.2024.00510). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechts mittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). Inhaltliche Män gel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinwei sen).
1.2
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte unter anderem inhaltliche Mängel als Nichtigkeitsgrund für die Verfügung der Suva vom 21. März 2016 beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 12. August 2016 an. Sämtliche relevanten Beschwerden des Beschwerdeführers (Myoklonien, psychische Beschwerden, teilweise Blindheit rechts) seien unfallkausal. Dies sei in der unfall rechtlichen Invaliditätsbeurteilung der Verfügung vom 21. März 2016 jedoch in nichtiger Art und Weise nicht berücksichtigt worden (Urk. 19 S. 4 f. sowie Urk. 11 S. 5 ff.). Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte gegen die Ver fügung der Suva vom 21. März 2016 Einsprache erhoben. Diese wurde mit Ent scheid der Suva vom 12. August 2016 abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wurde ( Urk. 8/203). Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde an das hiesige Gericht zwar geltend gemacht, es sei zu einer zunehmenden Spastik links gekom men (Urk. 8/219). Dennoch zog er die Beschwerde zurück, nachdem ihm vom hiesigen Gericht mit Beschluss vom 14. September 2017 eine mögliche Schlech terstellung im Urteilsfall ( reformatio in peius) in Aussicht gestellt worden war (Verfahren Nr. UV.2016.00217). Angesichts dessen ist von einer wohl überlegten Prozesshandlung nach Abwägung der Prozessaussichten auszugehen, was grösste Zurückhaltung bei der Annahme eines inhaltlichen Nichtigkeitsgrundes des angefochtenen Entscheids gebietet: Wäre ein Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar gewesen, hätte der Beschwerde führer die Beschwerde nicht zurückgezogen. Entsprechend kann nicht von einem inhaltlichen Nichtigkeitsgrund ausgegangen werden. Dasselbe hat auch betref fend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu gelten. Verfahrensmän gel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids.
Ein b esonders schwerwiegen de r Verstoss gegen grundlegende Parteirechte ist indes nicht zu erkennen. 1.3
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerügten inhaltlichen Mängel der Verfügung vom 21. März 2016 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom
12. August 2016
nicht nachvollzogen werden können oder zumindest nicht als besonders schwer einzu ordnen wären , was sich den nachstehenden Erwägungen entnehmen lässt. 1. 4
Mit besagter Verfügung (Urk. 8/178) wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie FMH , vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/137 und Urk. 8/177) eine Invalidenrente der Unfallver sicherung bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschä digung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zugesprochen. Dabei wurde die Myelopathie, welche im Zusammenhang mit einer Läsion des Rückenmarks in Höhe C4/5 und als Ursache für das neurologische Ausfallsyndrom eines links seitigen sensomotorischen, spastischen Hemisyndroms beinbetont mit neuropa thi schen Schmerzen gesehen wurde, berücksichtigt:
Dr. D .___ ging in ihrer Beurtei lung von einer richtunggebenden Verschlimmerung einer eventuell vorbestehen den oder durch den Sturz eingetretenen Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule aus und anerkannte die leichtgradige spastische sensomotorische Symptomatik links als Folge des Sturzes vom 2 0 . November 2013 (Urk. 8/137 S. 3-5). Eine Verschlechterung bezüglich Spastik wurde zwar bereits vor Erlass des Einspracheentscheids
vom
12. August 2016
einspracheweise
geltend gemacht (Urk. 8/190 ). Doch konnte die Verschlechterung nicht durch objektivierbare Befunde erklärt werden. Der Arzt der Klinik E.___ hielt in seinem Bericht vom 30. November 2016 fest, neu seien unwillkürliche Zuckungen des linken Armes und des linken Beines hinzugekommen. Differenzialätiologisch seien spinale Automatismen zu berücksichtigen, wobei die Phänomenologie mit stark variierender Frequenz, Intensität als auch Bewegungsablauf für eine funktionelle (bewusstseinsferne) Komponente sprächen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb für ein neues MRI angemeldet (Urk. 8/237). Dieses ergab jedoch keine wesentliche Befundänderung seit der Voruntersuchung und keine Progredienz der deutlichen linksbetonten beidseitigen Myelopathie auf Höhe C4/C5, bei mittelschweren Spinalkanalstenosen C4/C5 und C5/C6 (Bericht vom 9. Dezember 2016 [Urk. 8/238]). Es lässt sich somit in dieser Hinsicht kein schwerwiegender Mangel in der Verfügung vom 21. März 2016 beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom
12. August 2016 erkennen. 1. 5
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 21. März 2016 des Weite ren , neben den organisch bedingten Unfallfolgen lägen psychogene Faktoren vor. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen stünden die psychogenen Faktoren nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis, weshalb diesbezügliche Leistungen entfielen (Urk. 8/178 S. 2). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin angegeben hatte, die anhalten den Schmerzen seit nunmehr 1 ½
Jahren «schlügen auf seine psychische Verfas sung». Dennoch wollte er keine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen (Urk. 8/103 S. 1; vgl. auch Urk. 8/121). Im Bericht der Klinik E.___ vom 22. Dezember 2015 wurde zwar erwähnt, eine psychologische Betreuung werde organisiert – wobei der Beschwerdeführer im Gespräch und im Verhalten psychisch und neuropsychologisch soweit unauffällig erschien (Urk. 8/147 S. 2)
–,
doch ergibt sich aus dem Bericht des Universitätsspitals Z .___ , Klinik für Ohren-,
Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, über die Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2016 noch immer nicht, dass eine solche installiert worden wäre. Eine Psychotherapie wurde de m Beschwerdeführer allerdings dringend empfohlen (Urk. 8/202 S. 2). Eine Dysphonie unklarer Ätiologie wurde im Bericht des Uni versitätsspitals Z .___ , Klinik für Neurologie, vom 1. Juli 2016 am ehesten als psychogen beurteilt (Urk. 8/212 S. 1; vgl. auch Urk. 8/237 S. 2). Weitere Hinweise auf psychische Beschwerden des Beschwerdeführers finden sich nicht. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Einsprache vom 25. April 2016 geltend, es se i darauf hinzuweisen, dass «psychogene Fakto ren», wie sie in der Verfügung erwähnt würden, soweit ersichtlich nicht akten kundig seien. Es sei deshalb völlig unklar, was diese Ausführungen so llten .
Rein vorsorglich werde bestritten, dass die Adäquanz nicht vorliegen soll e (Urk. 8/190 S. 4) .
Doch obwohl die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. Au gust 2016 überhaupt nicht mehr auf allfällige psychogene Faktoren oder psychi sche Beschwerden einging (Urk. 8/203), brachte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers i n der Beschwerde ans hiesige Gericht nichts vor, was darauf hingedeutet hätte, es bestünden solche . Auch rügte er nicht, die Adäquanz prüfung sei falsch ausgefallen (Urk. 8/219).
Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Verfügung vom 21. März 2016 beziehungsweise dem Einsprache entscheid vom
12. August 2016
in Bezug auf die Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden ein schwerwiegender Mang e l anhaften sollte. 1.6
Auch der Hinweis auf das fluktuierende Verschwommensehen auf dem rechten Auge sowie auf fehlende Abklärungen in dieser Hinsicht (Urk. 11 S. 9) , begründet keinen Nichtigkeitsgrund . Es kann auch hier davon ausgegangen werden, der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte in der Beschwerde ans hie sige Gericht diesbezüglich etwas vorgebracht, hätten die Beschwerden noch bestanden. 1.7
Mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Fallabschluss bereits per 21. März 2016 verfügt, obwohl die persönliche Vorstellung bei der Fachärztin ORL erst am 19. Oktober 2016 erfolgt sei, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen. Betref f end die Stimmstörung erfolgte der Fallabschluss erst per 1. November 2016 (Urk.8 /225) , und m it Verfügung vom 24. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Integritäts entschädigung von Fr. 6‘300.--, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 %, zu gesprochen (Urk. 8/226). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der Suva vom 23. März 2017 (Urk. 8/254) und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Oktober 2017 im Verfahren UV.2017.00114 bestätigt (Urk. 8/273 ).
Hier erfolgte somit eine gerichtliche Überprüfung. 1.8
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Annahme, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.
März 2016 beziehungsweise de ren
Einspracheent scheid vom 12.
August 2016 (grundsätzlich tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung , sofern sie mangels Anfechtung nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist [ vgl. BGE 144 V 354 E.
4.3, 119 V 347 E.
1b ] )
wäre nichtig. 2.
2.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin mit Einsprachee ntscheid vom 4.
De zember 2023 zu Recht einen Revisionsgrund verneinte. Die Beschwerdegegnerin legte die Rechtsgrundlagen zu r Anwendbarkeit des bisherigen Rechts, zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zur Revision einer Invalidenrente, zum Beweis mass sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte – auch solcher
versicherungsin terne r Ärztinnen und Ärzte –
zutreffend dar (Urk.
2 S. 4 f.) . Darauf wird verwie sen. Ergänzungen, Präzisierungen oder Wiederholungen erfolgen in den nachste henden Erwägungen, soweit sie angezeigt erscheinen. 2.2
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 meldete der Beschwerdeführer
eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustands seit erstmaliger Prüfung des Renten anspruchs beziehungsweise des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/289). Da sowohl der Rentenanspruch als auch die Integritätsentschädi gung bei der erstmaligen Prüfung Gegenstand eines Einspracheverfahrens bildeten, bestimmt der Einspracheentscheid
vom 12. August 2016 den ersten Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 1.8 und Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2020 vom 23. September 2020 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.3
Die Beschwerdegegnerin erwog im vorliegend angefochtenen Einsprache entscheid
im Wesentlichen , die Adäquanz der organisch nicht erklärbaren psy chischen Beschwerden sei bereits mit Verfügung vom 21. März 2016 rechtskräftig verneint worden und die objektiven Befunde sprächen nicht für eine Befundän derung im Verlauf. Die mit zeitlicher Latenz zum Unfall entstandenen Myoklo nien, die zur Rückfallmeldung geführt hätten, seien funktionell-psychogener Natur und stellten keine organische Folge des Unfalls dar (Urk. 2 , vgl. auch Urk. 7 ). 2.4
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (vgl. Urk. 1 , Urk. 11, Urk. 19 und Urk. 24). 2.5
Den nachstehenden Erwägungen ist in Bezug auf organisch nicht (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen vorauszuschicken, dass die Leistungspflicht für Rück fälle und Spätfolgen voraus setzt , dass ein natürlicher und adäquater Kausal zusammenhang zwischen einem versicherten Ereignis und einer Gesundheits schädigung best anden hat , die dann im weiteren Verlauf vermeintlich oder scheinbar abgeheilt ist. Dementsprechend kann dort, wo ein fehlender ursächli cher Zusammenhang zu einer rechtskräftigen Leistungseinstellung im Grundfall oder in einem Rückfall führt, hinsichtlich des nämlichen Gesundheitsschadens nicht im späteren Verlauf ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang entstehen . Auf eine rechtskräftig (gerichtlich) verneinte Adäquanz ist nicht mehr zurückzu kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.2 f.).
Dies scheint im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Urteilen 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 und 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 zu stehen (vgl. die Kritik in BSK UVG- Flückiger , Art. 22, N 36 f.) . In diesen Urteilen wurde darauf hingewiesen, dass es bei gegebenem Revisionsgrund zulässig sei , nicht nur den natürlichen Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz einer grundsätzlich freien, ohne Bindung an frühere Beurtei lungen erfolgenden Prüfung zu unterziehen. Dabei habe die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen (Urteile 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 und 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1) . Dies kann allerdings einzig dann gelten, wenn eine Adäquanz im Grund fall bereits bejaht worden ist. Neu zu prüfen ist diesfalls – mithin bei Vorliegen eines Revisionsgrunds – der Wegfall der Adäquanz. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin somit zuzustimmen, dass die Adäquanz der organisch nicht erklärbaren Beschwerden bereits mit Verfügung vom 21. März 2016 rechtskräftig verneint worden ist. Eine erneute Prüfung ist nicht zulässig. 2.6
Zu prüfen bleibt einzig eine Verschlechterung hinsichtlich organischer Unfallfol gen. 3.
3.1
In der Schadenmeldung UVG vom 5. November 2020 wurde ein Rückfall per 1. September 2020 gemeldet. Es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheits zustands gekommen. Das Schadendatum sei der 20. November 2013, als sich ein Sturz aus 4 Metern Höhe ereignet habe (Urk. 8/296). 3. 2
Im « Radiology Report» von Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin Radiologie am Spital G.___ , vom 24. Juni 2020 (Urk. 8/299) wurde zur MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) festgehalten, im Vergleich zur Vorun tersuchung vom 9. Dezember 2016 liege eine in etwa stationäre Befunddarstel lung vor. Sichtbar seien eine mittel- bis hochgradige Spinalkanalstenosierung HWK
4/5 mit signifikanter Spinalkanalstenose, eine Kompression des Myelons und ein pathologisches Myelonsignal beidseits lateral, links akzentuiert, vorbe stehend; an HWK 5/6 best ünden eine biforaminale Stenosierung und eine mög liche Affektion der entsprechenden Nervenwurzeln (vgl. auch den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. März 2021 betreffend den im November 2018 erhobenen stationären Befund [Urk. 8/336 S. 2-4]) . 3. 3
Dr. med. I.___ , Stellvertretende Leitende Ärztin der Neurologie am Spital G.___ , führte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2020 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/292 S. 1): - Status nach Polytrauma durch Sturz aus vier Metern Höhe am 20. No vember 2013 - chronische zervikale Myelopathie und Myelonatrophie C4/5 links > rechts - residuell : sensomotorisches Hemisyndrom mit neuropathischen Schmerzen links - progrediente ticartige Störung der linken Körperseite mit zeitlicher La tenz zum Unfall - Traumatische Vertebralisdissektion , EM
11/2013 - Dysphonie bei Stimmlippenminderbeweglichkeit rechts - Überkreuzungsphänomen rechts - Status nach Intubation bei Polytrauma 11/2013 Dr. I.___ hielt sodann fest (Urk. 8/292 S. 3) , es handle sich um eine komplexe Fallgeschichte nach Polytrauma mit pathologischen Befunden im MRI der
HWS, welche über die letzten Jahre stabil geblieben s eien , wie auch pathologisch evozierten Potenzialen,
sowohl motorisch als auch sensibel. Ebenso k önne im Ultraschall der hirnversorgenden Arterien, unverändert
zum Befund 03/2014, der Vertebralisverschluss links aufgrund der traumatischen Dissektion nachgewiesen
werden.
In den letzten Jahren sei es zu einer progredienten ticartigen Störung der linken Körperseite gekommen,
welche zu einer relevanten Beeinträchtigung des Alltags führ e und eine Integration in den Arbeitsalltag
schwierig mache . Mit der Störung sei weder eine volle Arbeits- noch eine Leistungsfähigkeit im ange stammten Beruf
als Schaler möglich , und die Rente sollte dringend überprüft werden ( sie würde eine 50%ige Rente vorschlagen ). Vor einem möglichen Arbeitsversuch müsste eine stationäre multimodale Neurorehabilitation
ange strebt und die psychiatrische Betreuung intensiviert werden.
Von therapeutischer Seite sei die Medikation mit Lyrica sehr hoch dosiert, ohne dass diesbezüglich ein relevanter Nutzen zu erwarten sei , so dass eine langsame Reduktion empfohlen w erde , vorerst auf 300
mg verteilt
auf 2 Tagesdosen. Da unter dieser Reduktion eine Schmerzzunahme zu verzeichnen sei , habe sie noch
den Beginn mit Duloxe tin 60
mg empfohlen und auch entsprechend rezeptiert. Im E-Mail-Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020 ergänzte Dr. I.___ , eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit geringer Belastung, vorwiegend im Sitzen, wenig manueller Tätigkeit der linken Hand und stressfreier Umgebung sollte zumutbar sein (Urk. 8/293 S. 1). 3. 4
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 13. September 2020 fest (Urk. 8/291), der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 16. Juni 2016 ununterbrochen in seiner Behandlung. Die Gespräche fänden auf Portugiesisch statt. Der Heilungsverlauf nach dem Unfall im Jahre 2013 habe sich als protrahiert erwiesen. Es habe sich ein komplexes, psychiatrisches Leiden entwickelt. Es träten blitzartige, unwillkürliche Zuckun gen, vor allem der oberen Extremitäten, linksbetont, auf. Bislang hätten keine bildgebenden Befunde erhoben werden könne n , welche diese Störung neurolo gisch erklären würden. Aus psychiatrischer Sicht dürfte es sich um sogenannte dissoziative Störungen der Bewegung handeln. Diese unterlägen nicht der Kon trolle des Bewusstseins und seien kaum behandelbar. 3. 5
Med. prakt. K.___ , Praxisassistent in der Hausarztpraxis von Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 6. Mai 2021 (Urk. 8/319 S. 3) fest, der Beschwerdeführer leide seit 2013 und bis heute immer noch. Dank der physiotherapeutischen
Behandlung bleib e der Gesundheitszu stand gleich. Bei einem Abbruch könnte sich der
Gesundheitszustand massiv verschlechtern. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig neurologische Konsul tationen wahr . 3. 6
Dr. I.___ führte in ihrem Bericht vom 13. September 2021 (Urk. 8/340 S . 1 f.) aus, d ie Anamnese (erhoben mit Hilfe der Tochter des portugiesisch sprechende n Beschwerdeführers ) habe ergeben, dass dieser eben erst für vier Monate in M.___ gewesen sei . Dort ginge es ihm einfach viel besser, er habe dort auch einen Tagesablauf. Er habe zudem eine Katze mit nach Hause genommen und sie hoff t en, dass er
dadurch wieder eine Aufgabe ha be . Ab nächster Woche würde auch die Physiotherapie wieder starten und
er geh e
1
Mal pro Monat zum Psychiater. Seit er zurück sei, habe er wieder deutlich mehr Zuckungen . Diese würden immer auf der linken Seite auftreten, weshalb er auch schon mehrmals gestürzt sei . Lyrica habe gut reduziert werden können , auch wenn initial etwas mehr Schmer zen bestanden hätten . Dr. I.___
fasste in ihrer Beurteilung zusammen, i m Vergleich zur Voruntersu chung vor 1 Jahr zeig e sich ein stabiler Befund in der neurosonografischen Untersuchung bei Status nach Vertebralisdissektion links. Sowohl anamnestisch als auch klinisch erg ä ben sich
keine neuen Aspekte. Erfreulicherweise habe die Medikation mit Lyrica reduziert werden können . Aus ihrer Sicht
sollte nochmals ein Reduktionsversuch auf 2 x 75
mg versucht werden. 3. 7
Am 27. Juni 2022 nahm Dr. I.___ zur Medikamentenreduktion Stellung und hielt fest, durch diese sei es zu keiner Veränderung der Myoklonien gekommen .
Die neuropathischen Schmerzen hätten jedoch wieder zu genommen .
Somit seien aus ihrer Sicht die Myoklonien nicht medikamentös durch Lyrica bedingt (Urk. 8/350 ; vgl. auch Urk. 8/371 betreffend den Verlauf bei Medikamenten reduktion ) . 3. 8
Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___
über den Aufenthalt vom 26. Septem ber 2022 bis 1. November 2022 wurde Folgendes ausgeführt (Urk. 8/384 S. 2- 3 ): Neue relevante diagnostische Aspekte ergäben sich nicht. Der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall vom 20. November 2013 über Defizite der linken Körper hälfte (motorisch und sensibel) mit starken Schmerzen, die sich als therapie refraktär erwiesen hätten. Seit 2016 träten zusätzlich einschiessende Bewegungen im linken Arm und Bein auf. Es würden sich mehrere Probleme überlagern: Im MRI der HWS zeige sich eine Myelopathie auf Höhe HWK 4-5, die als direkte Unfallfolge anzusehen sei, im Verlauf aber keine Veränderung zeige (aktuelles MRI vom 17. Oktober 2022). Auch die motorisch-evozierten Potenziale (MEP) zeigten im Vergleich zu 2016 im Wesentlichen unveränderte Werte. Neben der Myelopathie komme im MRI eine intraforaminale Einengung HWK 4/5 linksseitig mit möglicher Reizung von C5 links und eine intraforaminale Einengung LWK 4/5 links mit möglicher Reizung von L4 links zur Darstellung, was Schmer zen im Rahmen eines cervikoradikulären Reizsyndroms C5 links und eines lumbo -radikulären Reizsyndroms L4 links erklären könnte. Ein radikuläres Ausfallssyndrom cervikal könne bei unauffälligen Nadelmyografien (Untersu chung vom 28. Oktober 2022) aber ausgeschlossen werden (lumbal nicht unter sucht). Der radiologische Befund könne auf jeden Fall höchstens einen kleinen Teil der Beschwerden erklären. Es falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer über keine Beschwerden rechtsseitig klage, obwohl bei einer Läsion der schmerz afferenten Bahnen (Tractus spinothalamicus ) unterhalb der Läsion ein neuro pathisches Schmerzsyndrom auf der Gegenseite zu erwarten wäre. Es könne deshalb von einer erheblichen funktionellen Überlagerung ausgegangen werden (vgl. auch Berichte Ergo- und Physiotherapie sowie Neuropsychologie). Die erst seit Ende 2015/anfangs 2016, d.h. mit erheblicher Latenz zum Unfall, auftreten den einschiessenden Bewegungen am linken Arm und Bein s eien funktioneller Natur. Die streng einseitige
Ausprägung und der einschiessende Charakter spr ä chen gegen eine Nebenwirkung von Lyrica/Pregabalin. Mit Reduktion von Pregabalin (in der Vergangenheit durchgeführt) und der vorübergehenden Erhö hung während der aktuellen Hospitalisation sei die ticartige Bewegungsstörung denn auch
unbeeinflusst geblieben .
Zusammenfassend k önne zwar davon ausge gangen werden, dass die Myelopathie sowie die intraforaminalen Einengungen HWK
4/5 und LWK
4/5 links zu einer Beeinträchtigung der linken Körperhälfte
führen dürften, allerdings nicht oberhalb von C5 und nicht in dem Ausmass, wie es vom Beschwerdeführer präsentiert w erde . Es lieg e deshalb eine erhebliche funktionelle Überlagerung im Sinne einer Symptomausweitung vor. Insbesondere m üsse auch nicht von einer sekundären neurologischen Verschlechterung seit 2016 ausgegangen werden, sodass sich bezüglich Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus neurologischer Sicht keine Änderungen erg ä ben. Das aktuelle Beschwerdebild sei psychiatrisch zu erklären und entsprechend zu behandeln. Ein Rehabilitationspotential im Rahmen der Neurorehabilitation besteh e nicht, sodass der Patient am
1. November 2022 in einem im Wesentlichen unveränderten Zustand wieder nach Hause habe entlassen werden müssen .
Die Therapie sollte vorwiegend ambulant ausgerichtet werden (Physio- und Ergothe rapie mit intensiver
ambulanter psychiatrischer Betreuung).
Falls eine erneute Rehabilitation erwogen w erde , sollte eine Klinik mit Schwerpunkt auf psycho somatische n Leiden bevorzugt werden. 3. 9
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie , Abteilung Versicherungs medizin der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Beurteilung vom 24. Januar 2023 (Urk. 8/388) fest, der klinischen Beurteilung, die linksseitige myoklone Bewe gungsstörung stelle keine unerwünschte Begleitwirkung von Pregabalin dar, sondern entspreche einer funktionellen (psychogenen) Bewegungsstörung, könne gefolgt werden. Hiermit könne dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen die Notwendigkeit einer psychiatrischen/psychosomatischen Behandlung verdeutlicht werden. Falls er (der Beschwerdeführer) ein entsprechendes Angebot nicht annehmen könne, werde eine weitere Behandlungsoption nicht bestehen. Am 9. März 2023 (Urk. 8/394 S. 2-3) ergänzte Dr. C.___, in den objektiven Untersuchungsbefunden finde sich neurologisch, neurophysiologisch und kern spintomographisch keine Änderung der Unfallrestfolgen. Nicht durch eine objek tiv strukturelle Läsion erklärbar sei die psychogene Bewegungsstörung in Form von einschiessenden, linksseitigen Myoklonien der Extremitäten. Aufgrund der organisch objektivierbaren Veränderungen mit Residualzustand einer zervikalen Myelopathie seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig überwie gend sitzend und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten möglich. 4. 4.1
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können
dabei
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021
vom 17. Feb ruar 2022
E. 5.2) . 4. 2
Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 1.4), wurde vom Beschwerdeführer bereits vor Erlass des Einspracheentscheids vom 12.
August 2016 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustand s
geltend gemacht , wobei für die unwill kürliche n Zuckungen des linken Armes und des linken Beines
schon damals kein objektivierbares Substrat gefunden werden konnte. Die Zuckungen sollen seither massiv zugenommen haben. Allerdings konnten sowohl die behandelnden Ärzte als auch die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Ärzte in der Rehaklinik B .___ keine wesentlichen Befundänderungen fest stellen , welche die Zuckun gen erklären (vgl. vorstehende E. 3.2-3.3, E. 3.6-3.8). Selbst der behandelnde Psychiater hielt – wohl aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst – fest, b islang hätten keine bildgebenden Befunde erhoben werden können, welche die Störung neurologisch erklären würden (vgl. vorstehende E. 3.4). Auffällig ist denn auch, dass sich während des mehrmonatigen Aufenthalts in M.___ eine Verbesserung einstellte und die Zuckungen nach der Rückkehr in die Schweiz wieder zunahmen (vgl. vorstehende E. 3.6).
Zusammenfassend handelt es sich b ei den Zuckungen nicht um
organisch objek tiv nachweisbare Einschränkung en . Auch konnte kein Zusammenhang zwischen den Zuckungen und der Einnahme der Medikamente Lyrica/Pregabalin hergestellt werden ( vgl. vorstehende E. 3.8). Mangels anderslautender fachärztlicher Einschätzung en erweist sich die Beurteilung von Dr. C.___ ,
in den objektiven Untersuchungsbefunden finde sich neurologisch, neurophysiologisch und kern spintomographisch keine Änderung der Unfallrestfolgen, als nachvollziehbar und beweiskräftig. Eine Veränderung hinsichtlich der – unbestritten ausgewiesenen – organischen Unfallfolgen, für welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2016 sowohl eine Invalidenrente als auch eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden waren, ist damit nicht erstellt. Die mutmassliche
Ver schlechterung beschränkt sich somit einzig auf nicht objektivierbare Unfallfolgen (die ticartige Störung sowie die psychische Verfassung allgemein ). Hinweise auf eine Verschlechterung in Bezug auf das Sehvermögen (Verschwommensehen, vorübergehende Blindheit des rechten Auges) oder die Stimmstörung lassen sich den Akten sodann nicht entnehmen. Soweit d er Beschwerdeführer geltend machte, es seien weitere Abklärungen durchzuführen ( vgl. Urk. 1 S. 2 ), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E.
1b mit Hinweisen). 4.3
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Revision der Invaliden rente nicht erfüllt , womit sich die Durchführung eines neuen Einkommens vergleichs erübrigt . Ferner besteht mangels eines Revisionsgrunds kein Anlass für eine Erhöhung der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves - Suva , unter Beilage je eines Doppels von Urk. 24 und Urk. 25/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro