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UV.2023.00175

Unfallkausalität eines psychischen Vorzustand mit Verschlechterung nach Unfallereignis verneint. Kein UVG-Rentenanspruch, da psychische Störung vor Fallabschluss des Unfallversicherers bereits eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründet. Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV.

Zürich SozVersG · 2024-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1977 geborene X.___ war seit April 2004 im Pflegezentrum Y.___ , zuletzt als Cafeteria Mitarbeiterin , in einem 50 % Arbeitspensum, angestellt und über den Arbeitgeber bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Unfallmeldung UVG» liess die Versicherte am 28.

April 2017 der Unfallversicherung Stadt Zürich mitteilen, dass sie am 3. März 2017 beim Spazieren auf einem Winterwanderweg, welcher eine Skipiste gekreuzt habe, von einem skifahrenden Kind umgefahren worden sei und sich dabei an der rechten Schulter verletzt habe ( Urk. 8/G1). Mit Verfügung vom 1 6. März 2018 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für Beschwerden an der Halswirbelsäule mangels Kausalzusammenhangs zum Unfall ( Urk. 8/G15, vgl. auch Urk. 8/J10 f.). Mit einer weiteren Verfügung vom 2 5. September 2018 und aus dem gleichen Grund verneinte sie auch die Leistungspflicht für das Double- crush -Reizsyndrom des Nervus

ulnaris der rechten Hand ( Urk. 8/G29, vgl. auch Urk. 8/J14 f.).

Aufgrund der diagnostizierten SLAP-Läsion an der rechten Schulter (MRI vom 2 5. April 2017; Urk. 8/M2) erfolgte am 1 5. Oktober 2018 ein arthroskopischer Eingriff ( Urk. 8/M26). Bei persistierenden Beschwerden und verschiedenen ärzt lichen Ansichten betreffend die weitere Behandlung ( Urk. 8/M43) sowie nachdem die Diagnose einer postoperativen Frozen

Shoulder gestellt worden war ( Urk. 8/

M44), wurden im Mai und Juni 2019 Infiltrationen an der rechten Schulter durch geführt ( Urk. 8/M46). Am 2 0. November 2019 teilte die Unfallversicherung die Vornahme der Abschlussbeurteilung mittels eines Gutachtens mit ( Urk. 8/G67). Im Einigungsverfahren wurde die Begutachtung in der Z.___

AG be schlossen (vgl. Urk. 8/G77) und das Gutachten am 5. Juni 2020 er stellt ( Urk. 8/

M60 S. 1-67). Am 9. September 2020 verfügte die Unfallversiche rung die Einstel lung der Heilbehandlungen per 5. Mai 202 0. Sodann verneinte sie einen An spruch auf eine UVG-Rente und sprach eine Integritätsentschädigung entspre chend einem Integritätsschaden von 5 % in Höhe von Fr. 7'400.-- zu ( Urk. 8/

G99). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 8/J19) wies die Unfallversicherung, nachdem sie die medizinischen Akten ihrem Ver trauens - arzt Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung unterbreitet hatte ( Urk. 8/M68), mit Entscheid vom 1 2. April 2021 ab ( Urk. 8/G106 ). Die d agegen erhob ene Be schwerde

hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2021.00 1 11 vom 15.

Juli 2022 in dem Sinne teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. April 2021 be züglich der Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung zurückgewiesen w urde , damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwer deführerin auf Ren tenleistungen neu verfüge ( Urk. 8J37 S. 21). 1.2

Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2022 ( Urk. 8/G112) hielt die Unfallversicherung fest, dass die Invalidenversicherung zwischenzeitlich mit Verfügung vom 16.

Ap ril 2021 wegen psychischer Beschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Februar 2020 eine ganze Rente zugesprochen habe und folglich kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung bestehe. Hieran hielt sie

nach erhobener Einsprache vom 3 0. November 2022 ( Urk. 8/J39) mit Entscheid vom 7. November 2023 ( Urk.

2) fest. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Dezember 2023 Beschwerde mit folgende m Rechtsbegehren ( Urk. 1) : «1.

Der Einspracheentscheid vom 7. November 2023 sei aufzuheben. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 33 % auszurichten. » Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. J anuar 202 4 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8) . Am 8. März 2024 ( Urk.

11) legte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus den Akten der Invalidenversi cherung ( Urk. 12/1-3) auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheidet damit ( Urk. 2 S. 4 f.), dass keine Leistungspf l icht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene Krankheiten bestehe , auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt ha be. Sei die Leistungsfähigkeit der versicherten

Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so sei für die Be stimmung des Invaliditätsgrades der

Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im

Stande gewesen wäre, dem Ein kommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen

und der vorbeste henden Beeinträchtigung noch hätte erzielen könn en . Dieser Sonderfall komme zur Anwendung, w enn eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungs fähigkeit vorlieg e , die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steh e . Sei eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so

besteh e kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit. A uch wenn aus dem Unfall eine Invalidität er wachsen wäre, komm e in diese m Fall keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend sei dabei nicht die zeitliche

Reihenfolge der Schaden ereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es sei auf den Eintritt

des Schadens abzustellen . Als Schadenseintritt g elte dabei nicht das U n falldatum, sondern der Zeitpunkt

der Entstehung des Rentenanspruchs .

Die Beschwerdeführerin sei seit November 2019 wegen psychischer Beschwerden zu 100 % Invalid und demgemäss erhalte sie aufgrund der Verfügung der Invali denversicherung vom 1 6. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze IV-Rente. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei damit aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt und es bestehe kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (S. 4 f.). 1.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

4

f f .) , mit Urteil vom 1 5. Juli 2022 sei die Angelegenheit zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und festgehalten worden , dass ihr aus rein unfallkausaler

Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit zu attestier en sei . Die Rückweisung sei zur weiteren Abklärung der

für die Invaliditätsberechnung relevanten Vergleichseinkommen erfolgt . D abei stelle sich die Beschwerdegegnerin

nun auf den Standpunkt, dass das Valideneinkom men mit Fr. 0.00 einzusetzen sei, weil die Rente der Invalidenversicherung am 1. Februar 2020 auf eine ganze Rente erhöht worden sei und im Zeitpunkt des Eintritts des medizinischen Endzustands am 5. Mai 2020 eine volle Invalidität bestanden habe. Ohne das Unfallereignis und die damit einhergegangene Beein trächtigung infolge der langwierige n medizinische n Behandlungen, Schmerzen etc. hätte sich aber ihr psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Vor dem Unfallereignis habe sie eine Teilrente bezogen und daneben in einer 50 % Anstellung in der Cafeteria des Pflegezentrums Y.___ gearbeitet. Am 1 9. Dezember 2019 habe sie bei der Invalidenversicherung ein «Verschlechte rungsge such» gestellt und darin habe sie eindeutig auf die mit dem Unfallereignis einher gegangene langwierige und komplikationsbehaftete Behandlung der Schul ter schmerzen als Ausgangspunkt für die psychische Verschlechterung hingewie sen. Auch im Austrittsbericht Psychiatrische Universitätsklinik B.___ vom 1 2. Dezember 2019 werde als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Zu stand nach Schulterverletzung mit Schmerz und Bewegungseinschränkung ge stellt und als Krisenhintergrund die stationäre

Überweisung unter anderem die Schulterverletzung im Jahr 2017 angegeben . Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom Juli 2020 sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit der Schulterverletzungen 2017 festgehalten und im Austrittsbericht vom 1 7. Februar 2020 sei anamnestisch aufgezeigt worden , das s seit 2017 infolge des Unfallereignis ses die depressiv-ängstliche Symptomatik mit zunehmendem Ver dacht auf eine Somatisierungsstörung gemischt mit chronischer Schmerzstörung bestehe. Ohne das Unfallereignis hätte sich der psychische Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Dass die psychische Verschlechterung unfallversicherungs rechtlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Adäquanzfrage nicht von Be lang sei, spiele dabei keine Rolle.

Sie habe unmittelbar vor dem Unfallereignis in einem 50 % Arbeitspensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 38'867.55 erwirtschaftet und eine Teilrente der Invali denversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 44 % bezogen. Für das Invali deneinkommen sei gemäss

den LSE-Zahlen in einem 50 % -Pensum auf ein Ein kommen von Fr. 26'746.50 abzustellen und daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 % . 1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführerin , nachdem ihr aufgrund psy chischer Beschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet wird , zusätzlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung zusteht . 2.

2.1

Die gesetzlichen Grundlagen über die Invalidität, den Rentenanspruch und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit we gen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung dauernd herabgesetzt war ( Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ) wurden im Urteil UV.2021.00111 vom 1 5. Juli 2022 ( vgl. Urk. 8J37 E 1.1 bis E. 1.6 , vgl. auch E. 5.1 ) bereits dargelegt .

D ara uf kann verwiesen werden , wobei Folgendes zu er gänzen ist : 2.2

War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Be stimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen ge genüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beein trächtigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestim mung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammen hang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis; Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131).

Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität er wachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereig nisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens ab zustellen (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 2 2. September 2005 E. 2.4 mit Hinweisen).

Als Schadenseintritt gilt dabei nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 633 /202 0 vom 2 5. März 2021, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil des EVG U 97/06 vom 2 4. November 2006 E. 4.3). 3.

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil UV.2021.00111 vom 1 5. Juli 2022 ( Urk. 8J37 E. 4 ff.) Folgendes : « 4.1 In der Sache selbst sind vorliegend ein Rentenanspruch aus der Un fallversicherung sowie die Höhe der Integritätsentschädigung streitig. Nicht mehr bestritten und aktenmässig erstellt ist hingegen, dass der Fall abschluss zu Recht erfolgte, nachdem selbst im Parteigutachten davon ausgegangen wird, dass bezüglich der unfallversehrten Schulter rechts mittels weiterer medizinischer Massnahmen keine Verbesserung mehr er zielbar ist (E. 3.4 hiervor). Mit der Einstellung der vorübergehenden Tag geldleistungen per 31. Oktober 2019 und der Einstellung der Heilbehand lungen per 5. Mai 2020 sowie dem Verzicht auf eine Rückforderung allenfalls zu viel ausgerichteter vorübergehender Leistungen hat es damit sein Bewenden und es sind, wie ausgeführt, lediglich noch der Rentenan spruch und die Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). 4.2 Aufgrund der Angaben in den Akten steht grundsätzlich fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 unter psychischen Beschwer den leidet, ihr deswegen seit Mitte September 2007 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert und ab dem Jahr 2011 eine halbe Rente der Invali denversicherung ausgerichtet wurde (vgl. E. 2.1 und E. 3.2.4 und Urk. 8/

M19 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 11). Weiter steht fest, dass es aufgrund des Ereignisses vom 3. März 2017 zu einer Verletzung an der rechten Schulter (SLAP-Läsion) gekommen ist und am 15. Oktober 2018 ein arth roskopi scher Eingriff durchgeführt wurde (Urk. 8/M26). In Verbindung mit dem Ereignis vom 3. März 2017 wurden seitens der behandelnden Ärzte erst ab 30. April 2017 teilweise 100%ige Arbeitsunfähigkeiten attestiert, was zur Ausrichtung der Unfalltaggelder geführt hat (vgl. Urk. 8/T16, T24, T34, T45 und T53). Im Weiteren ist den Akten zu entneh men, dass die seit dem Jahr 2005 bekannte psychische Problematik ab November 2019 zu teilstationären und stationären Behandlungen in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ geführt hat (vgl. Urk. 8/M60 S. 88 - 96). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin war ihr letzter Arbeitstag als Cafeteria Mitarbeiterin im November 2017 und das Arbeitsverhältnis wurde per 29. Februar 2020 gekündigt (Urk. 8/M60 S. 80). 4.3 Vor diesem Hintergrund zeigten die medizinischen Experten im Gutachten der Z.___ AG vom 5. Juni 2020 nachvollziehbar auf, dass die vorbestehende psychische Symptomatik, welche bereits zur Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % und zur Invalidisierung vor dem Ereignis vom 3. März 2017 geführt hatte, als unfallfremd zu werten ist. Gleich verhält es sich mit der Verschlechterung der psychischen Symptomatik, welche aufgrund der zum Teil stationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet hat (Urk. 8/M60/63 ff.). Ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und der psychischen Symptomatik wurde denn auch zu Recht weder durch die behandelnden Ärzte noch durch den Par teigutachter Dr. C.___

erwogen oder anderweitig thematisiert. Hinzu kommt, dass objektiv betrachtet das Unfallereignis, bei dem die Beschwer deführer beim Zusammenstoss mit einem skifahrenden Kind auf einem Winterwanderweg zu Fall gekommen war, vom augenfälligen Gesche hensablauf her als leicht zu qualifizieren ist und auch erst Wochen später zu medizinischen Behandlungen mit attestierten Arbeitsunfähigkeiten ge führt hat. Das Ereignis ist damit per se nicht geeignet, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verur sachen, sodass ein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und den psychischen Beschwerden auch in dieser Hinsicht zu verneinen ist (vgl. E.

1.5.4). 4.4 In Bezug auf die somatischen Unfallfolgen wiesen sowohl die Ex perten der Z.___ AG als auch Dr. C.___ auf verbliebene Beschwerden im Bereich der rechten Schulter im Sinne von Schmerzen, Bewegungsein schränkung und Verminderung der groben Kraft hin. Dazu zeigen auch die aktuellsten bildgebenden Befunde vom 1. September 2021 (vgl. Urk. 14/1 Anhang, Urk. 14/1 S. 17 f.) eine intakte Rotatorenmanschette ohne Vernarbungen der Schultergelenkskapsel und eine Capsulitis

adhä siva liess sich nach wie vor nicht feststellen. Selbst Dr. C.___ hielt des halb fest, dass die beklagten Beschwerden nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehbar sind (Urk. 14/1 S. 15). Inkonsistenzen und Dis krepanzen betreffend die Beschwerdeangaben hielten auch die Experten im Z.___ -Gutachten fest. Dabei wurde insbesondere nachvollziehbar dar gelegt, dass die demonstrierten Bewegungseinschränkungen und die Schonung des rechten Armes im Widerspruch zur normal entwickelten Ober- und Unterarmmuskulatur ohne messbare Seitendifferenz und bei fehlender Atrophie der Handbinnenmuskulatur beidseits auch diskrepant zur Darbietung einer grob verminderten Kraft der rechten Hand steht (Urk. 8/M60 S. 34, vgl. auch S. 33). […] 4.5 Nach dem hiervor Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf die Beurteilung im Z.___ -Gutachten abzustellen, welches auch sonst die Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E. 1.6) erfüllt. Ge mäss dem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin unter Berücksich tigung der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk körperlich sehr leichte bis selten leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitiven Rotations bewegungen und Arbeiten über dem Schulterniveau mit dem rechten Arm in einem Arbeitspensum von 100 % ohne zeitliche Einschränkung zumut bar (Urk. 8/M60 S. 8 f. und S. 69). 5. 5.1 In Fällen, in denen ausser invalidisierenden Unfallfolgen noch eine oder mehrere andere, nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigungen vor liegen, ist grundsätzlich vorweg der allein auf das Unfallereignis zurück zuführende Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 122 V 360 E. 5c/ aa ). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfaller eignis vom 3. März 2017 aufgrund einer psychischen Störung reduziert gewesen war und dass diese Beeinträchtigung zur Berentung durch die Invalidenversicherung geführt hat. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) be stimmt dazu: War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herab gesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, welches er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungs fähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Vorliegend wurde die vorbestehende psychische Beein trächtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert (E. 4.3). Das Unfallereignis vom 3. März 2017 zeitigte vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter. Bei grundsätzlich somit klar trennbaren Gesundheitsschäden findet Art. 28 Abs. 3 UVV Anwen dung (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E.

5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV stellt das vor dem neuen Unfall er zielte Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar ebenfalls ein Invalideneinkommen dar, entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen , während das nach diesem Un fall erzielte Einkommen das Invalideneinkommen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.3). Als Validen einkommen ist vorliegend somit der Lohn zu berücksichtigen, den die Be schwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungs fähigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erzielen im Stande wäre. 5.2 Die diesbezüglichen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin geben darüber nur ungenügend Aufschluss. Zwar ist dem E-Mail vom 13. Juli 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem 50 %-Pensum Fr. 34'372.05 und Sonntagszulagen von Fr. 1'064.05 pro Jahr er halten hat (Urk. 8/G8). Mit Blick auf die normalerweise im Gastgewerbe oder im Gesundheits- und Sozialwesen erzielbaren Einkommen erscheint dieses Einkommen als eher hoch. Andere verlässliche Angaben wie Lohn ausweise, IK-Auszüge, Arbeitgeberbescheinigungen oder auch nur zuver lässige Angaben auf der Unfallmeldung (vgl. Urk. 8/G1) liegen nicht bei den Akten. Da die Beschwerdegegnerin Kenntnis über die Anmeldungen der Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung und die Ausrichtung von Rentenleistungen hatte (Urk. 2 lit . e ) , ist nicht nachvollziehbar, weshalb dazu keine weiteren Unterlagen vorliegen. Auf grund des unvollständigen Aktendossiers kann damit nicht abschliessend eruiert werden, welches Einkommen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles erzielt hat sowie welches Einkommen sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfä higkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre. Namentlich ist auch unklar, welches Invalideneinkommen die IV-Stelle ihr bei der Zusprache der hal ben Invalidenrente beziehungsweise bei der erfolgten Reduktion auf eine Viertelsrente als Invalideneinkommen anrechnete (Urteil des Bundesge richts 8C_633/2020 vom 25. März 2021 E. 6.2). 5.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin - von den Unfallfolgen her - gemäss dem Belas tungsprofil im Z.___ -Gutachten eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer leidensangepassten, die rechte Schulter schonenden Beschäftigung zu mutbar ist. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 UVV ist jedoch je nes Einkommen massgebend, welches die Beschwerdeführerin trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung noch zu erzielen in der Lage ist. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 nahm sie die Tätigkeit als Mitarbeiterin Cafeteria beim Pflegezentrum Y.___ nicht mehr auf und die Tätigkeit war per Ende Februar 2020 gekündigt worden (vgl. Urk. 8/M60 S. 80). Ob damit Ausgangspunkt für die Bemes sung des Invalideneinkommens die konkreten Verdienstverhältnisse beim Pflegezentrum Y.___ sein können, ist fraglich (vgl. E. 5.2). 5.4 Wie dargetan kann über einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin aus der Unfallversicherung nicht abschliessend befunden werden, weshalb sich in diesem Punkt eine Rückweisung zur Vervollständigung der Akten (insbesondere Beizug der IV-Akten), Erstellung eines Einkom mensvergleichs und anschliessender neuer Verfügung aufdrängt. »

4 . 4.1

Die Beschwerdeführerin hat das Urteil vom 1 5. Juli 2022 nicht angefochten. Auf grund der hiervor aufgeführten Erwägung en

( vgl. E. 3) ist damit über den Fallab schluss mit Einstellung der Heilbehandlungen per 5. Mai 2020 abschliessend entschieden worden .

Im Dispositiv des rechtskräftigen Urteils wurde der ange fochtene Einspracheentscheid nur bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben , nicht jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses.

Ab schliessen d sind auch die Feststellungen zum Belastungsprofil ,

wonach aufgrund der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk körperlich der Schulterproblematik angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung zumutbar sind. Abg eurteilt ist auch, dass die

vorbestehende psychische Symptomatik , die

bereits vor dem Ereignis vom 3. März 2017

zur Invalidisierung geführt hat und

auch die

Ver schlechterung danach , als unfallfremd zu werten und ein (adäquater) Kausalzu sammenhang zum Ereignis vom 3. März 2017 zu verneinen ist . Zur Anwendbar keit von Art. 28 Abs. 3 UVV hielt das hiesige Gericht denn auch bereits fest, dass die vorbestehende psychische Beeinträchtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert wurde und das Unfallereignis vom 3. März 2017 vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter zeitigt e , sodass klar trennbare Gesundheitsschäden vorliegen und Art. 28 Abs. 3 UVV Anwen dung findet. 4.2

Damit ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin , ohne das Unfallereignis hätte sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechtert , nicht zu hören . D enn damit wird nebst der Kausalität der psychische n Störung zum Unfallereignis auch die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit von 100 %

und nicht zuletzt auch die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 UVV in Frage gestellt. Nach

dem hiervor Gesagten hat aber das Gericht darüber bereits befunden und es liegt diesbezüglich ein e abgeurteilte Sache ( res

i udicata ) vor respektive ist das hiesige Gericht an diese Erwägungen gebunden (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 E. 2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts I 945/06 vom 1 1. Juli 2007 E. 4.2) . 4.3

Die Sachdarstellung, dass die Beschwerdeführerin

seit November 2019 aufgrund der psychische n

Störung zu 100 %

i nvalid ist und gemäss IV-Verfügung vom 16.

April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der eidgenössischen Invali denversicherung bezieht, ist unbestritten.

4.4

Der Rentenanspruch aus der Unfallversicherung entsteht als Dauerleistung dann , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hin weisen). Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und die Einstellung der Heilbe handlungen per 5. Mai 2020 wurde bereits im vorerwähnten Urteil bestätigt. Der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs beziehungsweise de s

Scha dens - eintritt s ( vgl. E. 2.2 hiervor) ist damit auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem hiervor Gesagten seit November 2019 aufgrund einer unfallfremden psychische n Störung zu 100 %

i nvalid und bezieht deshalb gemäss IV-Verfügung vom 1 6. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin erwog da mit zu Recht, dass im Zeitpunkt der Entstehung eines Rentenanspruchs aus der Unfallversicherung ab 5. Mai 2020 das nach Art. 28 Abs. 3 UVV zu ermittelnde Valideneinkommen aufgrund des vorbestehenden unfallfremden Gesundheits schadens auf Fr. 0. -- zu setzen ist. Mit Blick auf die oben aufgeführte bundesge richtliche Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor) ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Rente nanspruch

aus der Unfallversi cherung verneint hat.

De mnach erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet , was zu deren Abweisung führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 11 vom 15.

Juli 2022 in dem Sinne teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. April 2021 be züglich der Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung zurückgewiesen w urde , damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwer deführerin auf Ren tenleistungen neu verfüge ( Urk. 8J37 S. 21).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheidet damit ( Urk. 2 S. 4 f.), dass keine Leistungspf l icht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene Krankheiten bestehe , auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt ha be. Sei die Leistungsfähigkeit der versicherten

Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so sei für die Be stimmung des Invaliditätsgrades der

Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im

Stande gewesen wäre, dem Ein kommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen

und der vorbeste henden Beeinträchtigung noch hätte erzielen könn en . Dieser Sonderfall komme zur Anwendung, w enn eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungs fähigkeit vorlieg e , die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steh e . Sei eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so

besteh e kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit. A uch wenn aus dem Unfall eine Invalidität er wachsen wäre, komm e in diese m Fall keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend sei dabei nicht die zeitliche

Reihenfolge der Schaden ereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es sei auf den Eintritt

des Schadens abzustellen . Als Schadenseintritt g elte dabei nicht das U n falldatum, sondern der Zeitpunkt

der Entstehung des Rentenanspruchs .

Die Beschwerdeführerin sei seit November 2019 wegen psychischer Beschwerden zu 100 % Invalid und demgemäss erhalte sie aufgrund der Verfügung der Invali denversicherung vom 1 6. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze IV-Rente. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei damit aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt und es bestehe kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (S. 4 f.).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

4

f f .) , mit Urteil vom 1 5. Juli 2022 sei die Angelegenheit zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und festgehalten worden , dass ihr aus rein unfallkausaler

Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit zu attestier en sei . Die Rückweisung sei zur weiteren Abklärung der

für die Invaliditätsberechnung relevanten Vergleichseinkommen erfolgt . D abei stelle sich die Beschwerdegegnerin

nun auf den Standpunkt, dass das Valideneinkom men mit Fr. 0.00 einzusetzen sei, weil die Rente der Invalidenversicherung am 1. Februar 2020 auf eine ganze Rente erhöht worden sei und im Zeitpunkt des Eintritts des medizinischen Endzustands am 5. Mai 2020 eine volle Invalidität bestanden habe. Ohne das Unfallereignis und die damit einhergegangene Beein trächtigung infolge der langwierige n medizinische n Behandlungen, Schmerzen etc. hätte sich aber ihr psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Vor dem Unfallereignis habe sie eine Teilrente bezogen und daneben in einer 50 % Anstellung in der Cafeteria des Pflegezentrums Y.___ gearbeitet. Am 1 9. Dezember 2019 habe sie bei der Invalidenversicherung ein «Verschlechte rungsge such» gestellt und darin habe sie eindeutig auf die mit dem Unfallereignis einher gegangene langwierige und komplikationsbehaftete Behandlung der Schul ter schmerzen als Ausgangspunkt für die psychische Verschlechterung hingewie sen. Auch im Austrittsbericht Psychiatrische Universitätsklinik B.___ vom 1 2. Dezember 2019 werde als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Zu stand nach Schulterverletzung mit Schmerz und Bewegungseinschränkung ge stellt und als Krisenhintergrund die stationäre

Überweisung unter anderem die Schulterverletzung im Jahr 2017 angegeben . Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom Juli 2020 sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit der Schulterverletzungen 2017 festgehalten und im Austrittsbericht vom 1 7. Februar 2020 sei anamnestisch aufgezeigt worden , das s seit 2017 infolge des Unfallereignis ses die depressiv-ängstliche Symptomatik mit zunehmendem Ver dacht auf eine Somatisierungsstörung gemischt mit chronischer Schmerzstörung bestehe. Ohne das Unfallereignis hätte sich der psychische Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Dass die psychische Verschlechterung unfallversicherungs rechtlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Adäquanzfrage nicht von Be lang sei, spiele dabei keine Rolle.

Sie habe unmittelbar vor dem Unfallereignis in einem 50 % Arbeitspensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 38'867.55 erwirtschaftet und eine Teilrente der Invali denversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 44 % bezogen. Für das Invali deneinkommen sei gemäss

den LSE-Zahlen in einem 50 % -Pensum auf ein Ein kommen von Fr. 26'746.50 abzustellen und daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 % .

E. 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführerin , nachdem ihr aufgrund psy chischer Beschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet wird , zusätzlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung zusteht . 2.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 33 % auszurichten. » Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. J anuar 202

E. 2.1 Die gesetzlichen Grundlagen über die Invalidität, den Rentenanspruch und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit we gen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung dauernd herabgesetzt war ( Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ) wurden im Urteil UV.2021.00111 vom 1 5. Juli 2022 ( vgl. Urk. 8J37 E 1.1 bis E. 1.6 , vgl. auch E. 5.1 ) bereits dargelegt .

D ara uf kann verwiesen werden , wobei Folgendes zu er gänzen ist :

E. 2.2 War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Be stimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen ge genüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beein trächtigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestim mung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammen hang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis; Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131).

Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität er wachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereig nisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens ab zustellen (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 2 2. September 2005 E. 2.4 mit Hinweisen).

Als Schadenseintritt gilt dabei nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 633 /202 0 vom 2 5. März 2021, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil des EVG U 97/06 vom 2 4. November 2006 E. 4.3). 3.

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil UV.2021.00111 vom 1 5. Juli 2022 ( Urk. 8J37 E. 4 ff.) Folgendes : «

E. 4 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat das Urteil vom 1 5. Juli 2022 nicht angefochten. Auf grund der hiervor aufgeführten Erwägung en

( vgl. E. 3) ist damit über den Fallab schluss mit Einstellung der Heilbehandlungen per 5. Mai 2020 abschliessend entschieden worden .

Im Dispositiv des rechtskräftigen Urteils wurde der ange fochtene Einspracheentscheid nur bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben , nicht jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses.

Ab schliessen d sind auch die Feststellungen zum Belastungsprofil ,

wonach aufgrund der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk körperlich der Schulterproblematik angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung zumutbar sind. Abg eurteilt ist auch, dass die

vorbestehende psychische Symptomatik , die

bereits vor dem Ereignis vom 3. März 2017

zur Invalidisierung geführt hat und

auch die

Ver schlechterung danach , als unfallfremd zu werten und ein (adäquater) Kausalzu sammenhang zum Ereignis vom 3. März 2017 zu verneinen ist . Zur Anwendbar keit von Art. 28 Abs. 3 UVV hielt das hiesige Gericht denn auch bereits fest, dass die vorbestehende psychische Beeinträchtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert wurde und das Unfallereignis vom 3. März 2017 vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter zeitigt e , sodass klar trennbare Gesundheitsschäden vorliegen und Art. 28 Abs. 3 UVV Anwen dung findet.

E. 4.2 Damit ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin , ohne das Unfallereignis hätte sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechtert , nicht zu hören . D enn damit wird nebst der Kausalität der psychische n Störung zum Unfallereignis auch die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit von 100 %

und nicht zuletzt auch die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 UVV in Frage gestellt. Nach

dem hiervor Gesagten hat aber das Gericht darüber bereits befunden und es liegt diesbezüglich ein e abgeurteilte Sache ( res

i udicata ) vor respektive ist das hiesige Gericht an diese Erwägungen gebunden (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 E. 2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts I 945/06 vom 1 1. Juli 2007 E. 4.2) .

E. 4.3 Die Sachdarstellung, dass die Beschwerdeführerin

seit November 2019 aufgrund der psychische n

Störung zu 100 %

i nvalid ist und gemäss IV-Verfügung vom 16.

April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der eidgenössischen Invali denversicherung bezieht, ist unbestritten.

E. 4.4 Der Rentenanspruch aus der Unfallversicherung entsteht als Dauerleistung dann , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hin weisen). Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und die Einstellung der Heilbe handlungen per 5. Mai 2020 wurde bereits im vorerwähnten Urteil bestätigt. Der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs beziehungsweise de s

Scha dens - eintritt s ( vgl. E. 2.2 hiervor) ist damit auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem hiervor Gesagten seit November 2019 aufgrund einer unfallfremden psychische n Störung zu 100 %

i nvalid und bezieht deshalb gemäss IV-Verfügung vom 1 6. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin erwog da mit zu Recht, dass im Zeitpunkt der Entstehung eines Rentenanspruchs aus der Unfallversicherung ab 5. Mai 2020 das nach Art. 28 Abs. 3 UVV zu ermittelnde Valideneinkommen aufgrund des vorbestehenden unfallfremden Gesundheits schadens auf Fr. 0. -- zu setzen ist. Mit Blick auf die oben aufgeführte bundesge richtliche Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor) ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Rente nanspruch

aus der Unfallversi cherung verneint hat.

De mnach erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet , was zu deren Abweisung führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 4.5 Nach dem hiervor Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf die Beurteilung im Z.___ -Gutachten abzustellen, welches auch sonst die Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E. 1.6) erfüllt. Ge mäss dem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin unter Berücksich tigung der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk körperlich sehr leichte bis selten leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitiven Rotations bewegungen und Arbeiten über dem Schulterniveau mit dem rechten Arm in einem Arbeitspensum von 100 % ohne zeitliche Einschränkung zumut bar (Urk. 8/M60 S. 8 f. und S. 69). 5. 5.1 In Fällen, in denen ausser invalidisierenden Unfallfolgen noch eine oder mehrere andere, nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigungen vor liegen, ist grundsätzlich vorweg der allein auf das Unfallereignis zurück zuführende Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 122 V 360 E. 5c/ aa ). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfaller eignis vom 3. März 2017 aufgrund einer psychischen Störung reduziert gewesen war und dass diese Beeinträchtigung zur Berentung durch die Invalidenversicherung geführt hat. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) be stimmt dazu: War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herab gesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, welches er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungs fähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Vorliegend wurde die vorbestehende psychische Beein trächtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert (E. 4.3). Das Unfallereignis vom 3. März 2017 zeitigte vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter. Bei grundsätzlich somit klar trennbaren Gesundheitsschäden findet Art. 28 Abs. 3 UVV Anwen dung (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E.

5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV stellt das vor dem neuen Unfall er zielte Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar ebenfalls ein Invalideneinkommen dar, entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen , während das nach diesem Un fall erzielte Einkommen das Invalideneinkommen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.3). Als Validen einkommen ist vorliegend somit der Lohn zu berücksichtigen, den die Be schwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungs fähigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erzielen im Stande wäre. 5.2 Die diesbezüglichen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin geben darüber nur ungenügend Aufschluss. Zwar ist dem E-Mail vom 13. Juli 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem 50 %-Pensum Fr. 34'372.05 und Sonntagszulagen von Fr. 1'064.05 pro Jahr er halten hat (Urk. 8/G8). Mit Blick auf die normalerweise im Gastgewerbe oder im Gesundheits- und Sozialwesen erzielbaren Einkommen erscheint dieses Einkommen als eher hoch. Andere verlässliche Angaben wie Lohn ausweise, IK-Auszüge, Arbeitgeberbescheinigungen oder auch nur zuver lässige Angaben auf der Unfallmeldung (vgl. Urk. 8/G1) liegen nicht bei den Akten. Da die Beschwerdegegnerin Kenntnis über die Anmeldungen der Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung und die Ausrichtung von Rentenleistungen hatte (Urk. 2 lit . e ) , ist nicht nachvollziehbar, weshalb dazu keine weiteren Unterlagen vorliegen. Auf grund des unvollständigen Aktendossiers kann damit nicht abschliessend eruiert werden, welches Einkommen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles erzielt hat sowie welches Einkommen sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfä higkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre. Namentlich ist auch unklar, welches Invalideneinkommen die IV-Stelle ihr bei der Zusprache der hal ben Invalidenrente beziehungsweise bei der erfolgten Reduktion auf eine Viertelsrente als Invalideneinkommen anrechnete (Urteil des Bundesge richts 8C_633/2020 vom 25. März 2021 E. 6.2). 5.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin - von den Unfallfolgen her - gemäss dem Belas tungsprofil im Z.___ -Gutachten eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer leidensangepassten, die rechte Schulter schonenden Beschäftigung zu mutbar ist. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 UVV ist jedoch je nes Einkommen massgebend, welches die Beschwerdeführerin trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung noch zu erzielen in der Lage ist. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 nahm sie die Tätigkeit als Mitarbeiterin Cafeteria beim Pflegezentrum Y.___ nicht mehr auf und die Tätigkeit war per Ende Februar 2020 gekündigt worden (vgl. Urk. 8/M60 S. 80). Ob damit Ausgangspunkt für die Bemes sung des Invalideneinkommens die konkreten Verdienstverhältnisse beim Pflegezentrum Y.___ sein können, ist fraglich (vgl. E. 5.2). 5.4 Wie dargetan kann über einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin aus der Unfallversicherung nicht abschliessend befunden werden, weshalb sich in diesem Punkt eine Rückweisung zur Vervollständigung der Akten (insbesondere Beizug der IV-Akten), Erstellung eines Einkom mensvergleichs und anschliessender neuer Verfügung aufdrängt. »

4 .

E. 7 ). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8) . Am 8. März 2024 ( Urk.

11) legte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus den Akten der Invalidenversi cherung ( Urk. 12/1-3) auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00175

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

18. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1977 geborene X.___ war seit April 2004 im Pflegezentrum Y.___ , zuletzt als Cafeteria Mitarbeiterin , in einem 50 % Arbeitspensum, angestellt und über den Arbeitgeber bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Unfallmeldung UVG» liess die Versicherte am 28.

April 2017 der Unfallversicherung Stadt Zürich mitteilen, dass sie am 3. März 2017 beim Spazieren auf einem Winterwanderweg, welcher eine Skipiste gekreuzt habe, von einem skifahrenden Kind umgefahren worden sei und sich dabei an der rechten Schulter verletzt habe ( Urk. 8/G1). Mit Verfügung vom 1 6. März 2018 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für Beschwerden an der Halswirbelsäule mangels Kausalzusammenhangs zum Unfall ( Urk. 8/G15, vgl. auch Urk. 8/J10 f.). Mit einer weiteren Verfügung vom 2 5. September 2018 und aus dem gleichen Grund verneinte sie auch die Leistungspflicht für das Double- crush -Reizsyndrom des Nervus

ulnaris der rechten Hand ( Urk. 8/G29, vgl. auch Urk. 8/J14 f.).

Aufgrund der diagnostizierten SLAP-Läsion an der rechten Schulter (MRI vom 2 5. April 2017; Urk. 8/M2) erfolgte am 1 5. Oktober 2018 ein arthroskopischer Eingriff ( Urk. 8/M26). Bei persistierenden Beschwerden und verschiedenen ärzt lichen Ansichten betreffend die weitere Behandlung ( Urk. 8/M43) sowie nachdem die Diagnose einer postoperativen Frozen

Shoulder gestellt worden war ( Urk. 8/

M44), wurden im Mai und Juni 2019 Infiltrationen an der rechten Schulter durch geführt ( Urk. 8/M46). Am 2 0. November 2019 teilte die Unfallversicherung die Vornahme der Abschlussbeurteilung mittels eines Gutachtens mit ( Urk. 8/G67). Im Einigungsverfahren wurde die Begutachtung in der Z.___

AG be schlossen (vgl. Urk. 8/G77) und das Gutachten am 5. Juni 2020 er stellt ( Urk. 8/

M60 S. 1-67). Am 9. September 2020 verfügte die Unfallversiche rung die Einstel lung der Heilbehandlungen per 5. Mai 202 0. Sodann verneinte sie einen An spruch auf eine UVG-Rente und sprach eine Integritätsentschädigung entspre chend einem Integritätsschaden von 5 % in Höhe von Fr. 7'400.-- zu ( Urk. 8/

G99). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 8/J19) wies die Unfallversicherung, nachdem sie die medizinischen Akten ihrem Ver trauens - arzt Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung unterbreitet hatte ( Urk. 8/M68), mit Entscheid vom 1 2. April 2021 ab ( Urk. 8/G106 ). Die d agegen erhob ene Be schwerde

hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2021.00 1 11 vom 15.

Juli 2022 in dem Sinne teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. April 2021 be züglich der Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung zurückgewiesen w urde , damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwer deführerin auf Ren tenleistungen neu verfüge ( Urk. 8J37 S. 21). 1.2

Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2022 ( Urk. 8/G112) hielt die Unfallversicherung fest, dass die Invalidenversicherung zwischenzeitlich mit Verfügung vom 16.

Ap ril 2021 wegen psychischer Beschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Februar 2020 eine ganze Rente zugesprochen habe und folglich kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung bestehe. Hieran hielt sie

nach erhobener Einsprache vom 3 0. November 2022 ( Urk. 8/J39) mit Entscheid vom 7. November 2023 ( Urk.

2) fest. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Dezember 2023 Beschwerde mit folgende m Rechtsbegehren ( Urk. 1) : «1.

Der Einspracheentscheid vom 7. November 2023 sei aufzuheben. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 33 % auszurichten. » Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. J anuar 202 4 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8) . Am 8. März 2024 ( Urk.

11) legte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus den Akten der Invalidenversi cherung ( Urk. 12/1-3) auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheidet damit ( Urk. 2 S. 4 f.), dass keine Leistungspf l icht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene Krankheiten bestehe , auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt ha be. Sei die Leistungsfähigkeit der versicherten

Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so sei für die Be stimmung des Invaliditätsgrades der

Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im

Stande gewesen wäre, dem Ein kommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen

und der vorbeste henden Beeinträchtigung noch hätte erzielen könn en . Dieser Sonderfall komme zur Anwendung, w enn eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungs fähigkeit vorlieg e , die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steh e . Sei eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so

besteh e kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit. A uch wenn aus dem Unfall eine Invalidität er wachsen wäre, komm e in diese m Fall keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend sei dabei nicht die zeitliche

Reihenfolge der Schaden ereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es sei auf den Eintritt

des Schadens abzustellen . Als Schadenseintritt g elte dabei nicht das U n falldatum, sondern der Zeitpunkt

der Entstehung des Rentenanspruchs .

Die Beschwerdeführerin sei seit November 2019 wegen psychischer Beschwerden zu 100 % Invalid und demgemäss erhalte sie aufgrund der Verfügung der Invali denversicherung vom 1 6. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze IV-Rente. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei damit aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt und es bestehe kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (S. 4 f.). 1.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

4

f f .) , mit Urteil vom 1 5. Juli 2022 sei die Angelegenheit zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und festgehalten worden , dass ihr aus rein unfallkausaler

Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit zu attestier en sei . Die Rückweisung sei zur weiteren Abklärung der

für die Invaliditätsberechnung relevanten Vergleichseinkommen erfolgt . D abei stelle sich die Beschwerdegegnerin

nun auf den Standpunkt, dass das Valideneinkom men mit Fr. 0.00 einzusetzen sei, weil die Rente der Invalidenversicherung am 1. Februar 2020 auf eine ganze Rente erhöht worden sei und im Zeitpunkt des Eintritts des medizinischen Endzustands am 5. Mai 2020 eine volle Invalidität bestanden habe. Ohne das Unfallereignis und die damit einhergegangene Beein trächtigung infolge der langwierige n medizinische n Behandlungen, Schmerzen etc. hätte sich aber ihr psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Vor dem Unfallereignis habe sie eine Teilrente bezogen und daneben in einer 50 % Anstellung in der Cafeteria des Pflegezentrums Y.___ gearbeitet. Am 1 9. Dezember 2019 habe sie bei der Invalidenversicherung ein «Verschlechte rungsge such» gestellt und darin habe sie eindeutig auf die mit dem Unfallereignis einher gegangene langwierige und komplikationsbehaftete Behandlung der Schul ter schmerzen als Ausgangspunkt für die psychische Verschlechterung hingewie sen. Auch im Austrittsbericht Psychiatrische Universitätsklinik B.___ vom 1 2. Dezember 2019 werde als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Zu stand nach Schulterverletzung mit Schmerz und Bewegungseinschränkung ge stellt und als Krisenhintergrund die stationäre

Überweisung unter anderem die Schulterverletzung im Jahr 2017 angegeben . Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom Juli 2020 sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit der Schulterverletzungen 2017 festgehalten und im Austrittsbericht vom 1 7. Februar 2020 sei anamnestisch aufgezeigt worden , das s seit 2017 infolge des Unfallereignis ses die depressiv-ängstliche Symptomatik mit zunehmendem Ver dacht auf eine Somatisierungsstörung gemischt mit chronischer Schmerzstörung bestehe. Ohne das Unfallereignis hätte sich der psychische Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Dass die psychische Verschlechterung unfallversicherungs rechtlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Adäquanzfrage nicht von Be lang sei, spiele dabei keine Rolle.

Sie habe unmittelbar vor dem Unfallereignis in einem 50 % Arbeitspensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 38'867.55 erwirtschaftet und eine Teilrente der Invali denversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 44 % bezogen. Für das Invali deneinkommen sei gemäss

den LSE-Zahlen in einem 50 % -Pensum auf ein Ein kommen von Fr. 26'746.50 abzustellen und daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 % . 1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführerin , nachdem ihr aufgrund psy chischer Beschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet wird , zusätzlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung zusteht . 2.

2.1

Die gesetzlichen Grundlagen über die Invalidität, den Rentenanspruch und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit we gen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung dauernd herabgesetzt war ( Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ) wurden im Urteil UV.2021.00111 vom 1 5. Juli 2022 ( vgl. Urk. 8J37 E 1.1 bis E. 1.6 , vgl. auch E. 5.1 ) bereits dargelegt .

D ara uf kann verwiesen werden , wobei Folgendes zu er gänzen ist : 2.2

War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Be stimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen ge genüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beein trächtigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestim mung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammen hang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis; Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131).

Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität er wachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereig nisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens ab zustellen (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 2 2. September 2005 E. 2.4 mit Hinweisen).

Als Schadenseintritt gilt dabei nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 633 /202 0 vom 2 5. März 2021, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil des EVG U 97/06 vom 2 4. November 2006 E. 4.3). 3.

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil UV.2021.00111 vom 1 5. Juli 2022 ( Urk. 8J37 E. 4 ff.) Folgendes : « 4.1 In der Sache selbst sind vorliegend ein Rentenanspruch aus der Un fallversicherung sowie die Höhe der Integritätsentschädigung streitig. Nicht mehr bestritten und aktenmässig erstellt ist hingegen, dass der Fall abschluss zu Recht erfolgte, nachdem selbst im Parteigutachten davon ausgegangen wird, dass bezüglich der unfallversehrten Schulter rechts mittels weiterer medizinischer Massnahmen keine Verbesserung mehr er zielbar ist (E. 3.4 hiervor). Mit der Einstellung der vorübergehenden Tag geldleistungen per 31. Oktober 2019 und der Einstellung der Heilbehand lungen per 5. Mai 2020 sowie dem Verzicht auf eine Rückforderung allenfalls zu viel ausgerichteter vorübergehender Leistungen hat es damit sein Bewenden und es sind, wie ausgeführt, lediglich noch der Rentenan spruch und die Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). 4.2 Aufgrund der Angaben in den Akten steht grundsätzlich fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 unter psychischen Beschwer den leidet, ihr deswegen seit Mitte September 2007 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert und ab dem Jahr 2011 eine halbe Rente der Invali denversicherung ausgerichtet wurde (vgl. E. 2.1 und E. 3.2.4 und Urk. 8/

M19 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 11). Weiter steht fest, dass es aufgrund des Ereignisses vom 3. März 2017 zu einer Verletzung an der rechten Schulter (SLAP-Läsion) gekommen ist und am 15. Oktober 2018 ein arth roskopi scher Eingriff durchgeführt wurde (Urk. 8/M26). In Verbindung mit dem Ereignis vom 3. März 2017 wurden seitens der behandelnden Ärzte erst ab 30. April 2017 teilweise 100%ige Arbeitsunfähigkeiten attestiert, was zur Ausrichtung der Unfalltaggelder geführt hat (vgl. Urk. 8/T16, T24, T34, T45 und T53). Im Weiteren ist den Akten zu entneh men, dass die seit dem Jahr 2005 bekannte psychische Problematik ab November 2019 zu teilstationären und stationären Behandlungen in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ geführt hat (vgl. Urk. 8/M60 S. 88 - 96). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin war ihr letzter Arbeitstag als Cafeteria Mitarbeiterin im November 2017 und das Arbeitsverhältnis wurde per 29. Februar 2020 gekündigt (Urk. 8/M60 S. 80). 4.3 Vor diesem Hintergrund zeigten die medizinischen Experten im Gutachten der Z.___ AG vom 5. Juni 2020 nachvollziehbar auf, dass die vorbestehende psychische Symptomatik, welche bereits zur Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % und zur Invalidisierung vor dem Ereignis vom 3. März 2017 geführt hatte, als unfallfremd zu werten ist. Gleich verhält es sich mit der Verschlechterung der psychischen Symptomatik, welche aufgrund der zum Teil stationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet hat (Urk. 8/M60/63 ff.). Ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und der psychischen Symptomatik wurde denn auch zu Recht weder durch die behandelnden Ärzte noch durch den Par teigutachter Dr. C.___

erwogen oder anderweitig thematisiert. Hinzu kommt, dass objektiv betrachtet das Unfallereignis, bei dem die Beschwer deführer beim Zusammenstoss mit einem skifahrenden Kind auf einem Winterwanderweg zu Fall gekommen war, vom augenfälligen Gesche hensablauf her als leicht zu qualifizieren ist und auch erst Wochen später zu medizinischen Behandlungen mit attestierten Arbeitsunfähigkeiten ge führt hat. Das Ereignis ist damit per se nicht geeignet, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verur sachen, sodass ein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und den psychischen Beschwerden auch in dieser Hinsicht zu verneinen ist (vgl. E.

1.5.4). 4.4 In Bezug auf die somatischen Unfallfolgen wiesen sowohl die Ex perten der Z.___ AG als auch Dr. C.___ auf verbliebene Beschwerden im Bereich der rechten Schulter im Sinne von Schmerzen, Bewegungsein schränkung und Verminderung der groben Kraft hin. Dazu zeigen auch die aktuellsten bildgebenden Befunde vom 1. September 2021 (vgl. Urk. 14/1 Anhang, Urk. 14/1 S. 17 f.) eine intakte Rotatorenmanschette ohne Vernarbungen der Schultergelenkskapsel und eine Capsulitis

adhä siva liess sich nach wie vor nicht feststellen. Selbst Dr. C.___ hielt des halb fest, dass die beklagten Beschwerden nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehbar sind (Urk. 14/1 S. 15). Inkonsistenzen und Dis krepanzen betreffend die Beschwerdeangaben hielten auch die Experten im Z.___ -Gutachten fest. Dabei wurde insbesondere nachvollziehbar dar gelegt, dass die demonstrierten Bewegungseinschränkungen und die Schonung des rechten Armes im Widerspruch zur normal entwickelten Ober- und Unterarmmuskulatur ohne messbare Seitendifferenz und bei fehlender Atrophie der Handbinnenmuskulatur beidseits auch diskrepant zur Darbietung einer grob verminderten Kraft der rechten Hand steht (Urk. 8/M60 S. 34, vgl. auch S. 33). […] 4.5 Nach dem hiervor Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf die Beurteilung im Z.___ -Gutachten abzustellen, welches auch sonst die Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E. 1.6) erfüllt. Ge mäss dem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin unter Berücksich tigung der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk körperlich sehr leichte bis selten leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitiven Rotations bewegungen und Arbeiten über dem Schulterniveau mit dem rechten Arm in einem Arbeitspensum von 100 % ohne zeitliche Einschränkung zumut bar (Urk. 8/M60 S. 8 f. und S. 69). 5. 5.1 In Fällen, in denen ausser invalidisierenden Unfallfolgen noch eine oder mehrere andere, nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigungen vor liegen, ist grundsätzlich vorweg der allein auf das Unfallereignis zurück zuführende Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 122 V 360 E. 5c/ aa ). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfaller eignis vom 3. März 2017 aufgrund einer psychischen Störung reduziert gewesen war und dass diese Beeinträchtigung zur Berentung durch die Invalidenversicherung geführt hat. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) be stimmt dazu: War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herab gesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, welches er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungs fähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Vorliegend wurde die vorbestehende psychische Beein trächtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert (E. 4.3). Das Unfallereignis vom 3. März 2017 zeitigte vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter. Bei grundsätzlich somit klar trennbaren Gesundheitsschäden findet Art. 28 Abs. 3 UVV Anwen dung (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E.

5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV stellt das vor dem neuen Unfall er zielte Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar ebenfalls ein Invalideneinkommen dar, entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen , während das nach diesem Un fall erzielte Einkommen das Invalideneinkommen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.3). Als Validen einkommen ist vorliegend somit der Lohn zu berücksichtigen, den die Be schwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungs fähigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erzielen im Stande wäre. 5.2 Die diesbezüglichen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin geben darüber nur ungenügend Aufschluss. Zwar ist dem E-Mail vom 13. Juli 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem 50 %-Pensum Fr. 34'372.05 und Sonntagszulagen von Fr. 1'064.05 pro Jahr er halten hat (Urk. 8/G8). Mit Blick auf die normalerweise im Gastgewerbe oder im Gesundheits- und Sozialwesen erzielbaren Einkommen erscheint dieses Einkommen als eher hoch. Andere verlässliche Angaben wie Lohn ausweise, IK-Auszüge, Arbeitgeberbescheinigungen oder auch nur zuver lässige Angaben auf der Unfallmeldung (vgl. Urk. 8/G1) liegen nicht bei den Akten. Da die Beschwerdegegnerin Kenntnis über die Anmeldungen der Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung und die Ausrichtung von Rentenleistungen hatte (Urk. 2 lit . e ) , ist nicht nachvollziehbar, weshalb dazu keine weiteren Unterlagen vorliegen. Auf grund des unvollständigen Aktendossiers kann damit nicht abschliessend eruiert werden, welches Einkommen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles erzielt hat sowie welches Einkommen sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfä higkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre. Namentlich ist auch unklar, welches Invalideneinkommen die IV-Stelle ihr bei der Zusprache der hal ben Invalidenrente beziehungsweise bei der erfolgten Reduktion auf eine Viertelsrente als Invalideneinkommen anrechnete (Urteil des Bundesge richts 8C_633/2020 vom 25. März 2021 E. 6.2). 5.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin - von den Unfallfolgen her - gemäss dem Belas tungsprofil im Z.___ -Gutachten eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer leidensangepassten, die rechte Schulter schonenden Beschäftigung zu mutbar ist. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 UVV ist jedoch je nes Einkommen massgebend, welches die Beschwerdeführerin trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung noch zu erzielen in der Lage ist. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 nahm sie die Tätigkeit als Mitarbeiterin Cafeteria beim Pflegezentrum Y.___ nicht mehr auf und die Tätigkeit war per Ende Februar 2020 gekündigt worden (vgl. Urk. 8/M60 S. 80). Ob damit Ausgangspunkt für die Bemes sung des Invalideneinkommens die konkreten Verdienstverhältnisse beim Pflegezentrum Y.___ sein können, ist fraglich (vgl. E. 5.2). 5.4 Wie dargetan kann über einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin aus der Unfallversicherung nicht abschliessend befunden werden, weshalb sich in diesem Punkt eine Rückweisung zur Vervollständigung der Akten (insbesondere Beizug der IV-Akten), Erstellung eines Einkom mensvergleichs und anschliessender neuer Verfügung aufdrängt. »

4 . 4.1

Die Beschwerdeführerin hat das Urteil vom 1 5. Juli 2022 nicht angefochten. Auf grund der hiervor aufgeführten Erwägung en

( vgl. E. 3) ist damit über den Fallab schluss mit Einstellung der Heilbehandlungen per 5. Mai 2020 abschliessend entschieden worden .

Im Dispositiv des rechtskräftigen Urteils wurde der ange fochtene Einspracheentscheid nur bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben , nicht jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses.

Ab schliessen d sind auch die Feststellungen zum Belastungsprofil ,

wonach aufgrund der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk körperlich der Schulterproblematik angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung zumutbar sind. Abg eurteilt ist auch, dass die

vorbestehende psychische Symptomatik , die

bereits vor dem Ereignis vom 3. März 2017

zur Invalidisierung geführt hat und

auch die

Ver schlechterung danach , als unfallfremd zu werten und ein (adäquater) Kausalzu sammenhang zum Ereignis vom 3. März 2017 zu verneinen ist . Zur Anwendbar keit von Art. 28 Abs. 3 UVV hielt das hiesige Gericht denn auch bereits fest, dass die vorbestehende psychische Beeinträchtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert wurde und das Unfallereignis vom 3. März 2017 vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter zeitigt e , sodass klar trennbare Gesundheitsschäden vorliegen und Art. 28 Abs. 3 UVV Anwen dung findet. 4.2

Damit ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin , ohne das Unfallereignis hätte sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechtert , nicht zu hören . D enn damit wird nebst der Kausalität der psychische n Störung zum Unfallereignis auch die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit von 100 %

und nicht zuletzt auch die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 UVV in Frage gestellt. Nach

dem hiervor Gesagten hat aber das Gericht darüber bereits befunden und es liegt diesbezüglich ein e abgeurteilte Sache ( res

i udicata ) vor respektive ist das hiesige Gericht an diese Erwägungen gebunden (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 E. 2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts I 945/06 vom 1 1. Juli 2007 E. 4.2) . 4.3

Die Sachdarstellung, dass die Beschwerdeführerin

seit November 2019 aufgrund der psychische n

Störung zu 100 %

i nvalid ist und gemäss IV-Verfügung vom 16.

April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der eidgenössischen Invali denversicherung bezieht, ist unbestritten.

4.4

Der Rentenanspruch aus der Unfallversicherung entsteht als Dauerleistung dann , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hin weisen). Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und die Einstellung der Heilbe handlungen per 5. Mai 2020 wurde bereits im vorerwähnten Urteil bestätigt. Der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs beziehungsweise de s

Scha dens - eintritt s ( vgl. E. 2.2 hiervor) ist damit auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem hiervor Gesagten seit November 2019 aufgrund einer unfallfremden psychische n Störung zu 100 %

i nvalid und bezieht deshalb gemäss IV-Verfügung vom 1 6. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin erwog da mit zu Recht, dass im Zeitpunkt der Entstehung eines Rentenanspruchs aus der Unfallversicherung ab 5. Mai 2020 das nach Art. 28 Abs. 3 UVV zu ermittelnde Valideneinkommen aufgrund des vorbestehenden unfallfremden Gesundheits schadens auf Fr. 0. -- zu setzen ist. Mit Blick auf die oben aufgeführte bundesge richtliche Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor) ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Rente nanspruch

aus der Unfallversi cherung verneint hat.

De mnach erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet , was zu deren Abweisung führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef