Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1990, ist seit dem 1 5. Oktober 2019 als Bauhandwerker bei der Y.___ GmbH in einem 100 %-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) gegen die Folgen von Unfäl len versichert. Am 2 0. Oktober 2022 stürzte er beim Fussballspielen nach einem Foul auf den linken Oberarm/Schulter (vgl. Schaden meldung vom 1.
November 2022, Urk. 8/1). Die Erstkonsultation erfolgte am 1. November 2022 bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der am 23 . Januar 2023 gestützt auf bild gebende Befunde (vgl. Bericht Magnetresonanztomographie [ MRI ] vom 3. Novem ber 2022, Urk. 8/18) ein e
traumatische intratendinöse Partialruptur der Supraspinatussehne links sowie einen Verdacht auf eine Pulley Läsion und Subluxation der langen Bizepssehne links diagnostizierte (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 23 . Ja nuar 2023, Urk. 8/12 ). Rückwirkend ab dem 2 0. Oktober 2022 wurde dem Versicherten eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/ 14, Urk. 8/29 ).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen L eistungen ( Heil behandlung, Taggelder; Urk. 8/3).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Ortho pädi sch e Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 8/45 ) und ausgehend davon, dass die anhal tenden Beschwerden nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom
20. Oktober 2022 stünden , stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 29.
Juni 2023 ein (vgl. Verfügung vom 2 9. Juni 2023 , Urk. 8/51 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 5. Juli 2023 ( Urk. 8/60 ), wurde mit Einsprache entscheid vom 6. November 2023 abgewiesen ( Urk. 8/77 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
7. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
6. November 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen auch über den
26. Juni 2023 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei
ein orthopädisches Gutachten erstellen zu lassen ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerde gegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom
26. Januar 2024 ( Urk. 7 ) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 8/1-85 )
auf Abweisung der Beschwerde , was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen . 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit . a-h UVG genannte Körperschädigung, worunter auch Sehnenrisse fallen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG), vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfallversicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Ab nützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) nach Eingang der Meldung einer Listenver letzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berück sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfall versicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E.
9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 1 0. November 2021 E. 2.3).
Hat der Unfallversicherer ein Ereignis anerkannt, kann jedoch anhand der medi zinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art.
6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallver sicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungs ursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
6. November 2023 ( Urk.
2) ging die Be schwerde gegnerin gestützt auf die medizinische Abklärung
davon aus, dass das Ereignis vom 2 0. Oktober 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes an der linken Schulter geführt habe und der Status quo sine drei Monate nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
7. De zem ber 2023 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
auf die Beurteilung des Ver sicherungsmediziners könne nicht abgestellt werden, habe dieser doch zwei fach die rechte anstatt die linke Schulter untersucht und sei er nicht im Besitz sämtlicher unfallrelevanter Unterlagen gewesen. Gestützt auf dessen Beurteilung könne die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Kausalzusammenhang per 29. Juni 2023 weggefallen sei, weshalb sie weiterhin leistungspflichtig bleibe. Überdies habe die Operation vom 1 1. Juni 2023 ergeben, dass nebst der Supra spinatussehne auch die Infraspinatussehne traumatisiert worden sei , weshalb klar eine unfall ähnliche Körperschädigung vorliege und die Beschwerde gegnerin auch deshalb leistungs pflichtig sei. Schliesslich monierte der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an de n versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen und ersuchte eventualiter um die Durchführung eines orthopädischen Gutachtens. 3. 3.1
Die Erstkonsultation fand am 1. November 2022 bei Dr. Z.___ statt. Dieser ordnete ein MRI an, welches am 3. November 2022 durchgeführt wurde und – gemäss Radiologin – eine Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie einen winzige n ansatznahe n interstitielle n Riss zeigte (Urk. 8/18). Gestützt darauf hielt Dr. Z.___
in seinem Arztbericht vom 23. Januar 2023 die Diagnose einer traumatische n
intratendinöse n Partialruptur der Supraspinatussehne links fest und äusserte den Verdacht auf eine Pulley Läsion und Subluxation der langen Bizepssehne links (Urk. 8/12). Er verordnete Physiotherapie (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9) und führte Infiltrationen durch (vgl. Urk. 8/30). 3.2
Da konservative Therapien mit Physiotherapie und Infiltrationen keine andau ernde Wirkung zeigten, wurde der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 bei Dr. Z.___ mit dem Wunsch nach einer definitiven Sanierung vorstellig. Dr. Z.___ befand die linke Schulter noch immer deutlich symptomatisch mit einem Painful Arc. Die Beweglichkeit sei erhalten und An haltspunkte für eine Frozen
Shoulder gebe es keine. Die an haltenden Be schwer den seien bei einer Partialruptur typisch , weil die Verletzung stets aufs Neue aktiviert werde , wenn der Beschwerdeführer versuch e den Arm zu gebrauchen. Er sei deswegen als Renovateur und Leiter einer Baufirma zu 80
% arbeitsunfähig und könne nur Büroarbeiten erledigen. Mangels Erfolges durch konservative Therapie n
sei die Indikation zur operativen Revision, Komplettie rung mit Re i nsertion der Supra spinatussehne sowie Bizeps t enodese gegeben
(vgl. Arzt bericht vom 1 1. Mai 2023, Urk. 8/30). 3.3
Der Versicherungsmediziner Dr. A.___ hielt im Rahmen einer Aktenbeur tei lung fest, bei einer intratendinöse n
Auffaserung der Supraspinatussehne handle es sich um eine degenerative Sehnenveränderung, welche in ihrer Weiterent wicklung zur degenerativen Zusammenhangstrennung führe und per definitio nem von den Radiologen dann als «Riss» bezeichnet werde. Dies lege fälschlicher weise eine Unfallkausalität nahe, was jedoch nicht korrekt sei. Ein direkter Sturz auf die Schulter auf nassem Rasen mit nachfolgendem Schlittern auf dem nassen Rasen, welcher geeignet gewesen wäre, die Rotatorenmanschette (hier: Supra spinatus sehne) substanziell unfallkausal zu schädigen, sei sehr unwahrscheinlich. So sei im MRI weder eine ödematöse Veränderung der schützenden Muskelkappe des Musculus deltoideus noch ein Hämatom sichtbar gewesen , das einen Hinweis auf eine schwere Gewalteinwirkung auf den Deltamuskel oder die unmittelbar darunter liegende Supraspinatussehne geben würde . Ebenso wenig zeige der Oberarmkopf eine traumatische Verletzung durch einen schweren Schlag, z.B. in Form eines
B one
b ruise . Aus diesen Gründen sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass das berichtete Ereignis zu keiner strukturellen unfallkausalen Läsion an der rechten Schulter geführt habe und der Schaden, der operiert werden soll, nicht auf den Unfall zurückzuführen sei . Unfallfolgen nach einer Schulterprellung seien in der Regel nach drei Monaten abgeheilt (vgl. Kurz beurteilung vom 1 9. Juni 2023, Urk. 8/43). Von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, korrigierte Dr. A.___
am 2 6. Juni 2023 seine Beurteilung und verneinte strukturelle unfallkausale Veränderungen an der linken (statt rechten) Schulter (vgl. Urk. 8/45). 3.4
Vom 1 1. bis 1 4. Juli 2023 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik B.___ hospitalisiert, wo Dr. Z.___ eine Schulterar thr oskopie links mit Komplettierung und doppelreihiger Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne , einer intraartikulären Bizeps t enodese sowie einer partiellen Synovektomie , Bursek to mie und antero -lateralen Akromioplastik durchführt e (vgl. Austrittsbericht vom 14.
Juli 2023 Urk. 3/3). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 29. Juni 2023 hinaus andauern den Schulterbeschwerden unfallkausal sind bzw. die operative Sanierung infolge des Unfalles notwendig wurde . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent lichen auf die aktenbasierte Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. A.___ vom 1 9. resp. 2 6. Juni 2023 (vgl. E. 3.3). S oweit der Beschwerde führer geltend machte, auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners könne nicht abgestellt werden, da dieser zweifach die rechte anstatt die linke Schulter unter sucht habe (vgl. Urk. 1 S. 11), ist er darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vornahm und den Beschwerdeführer nicht persönlich unter sucht hat. Insofern ist klar, dass er die ihm vorliegenden medizinischen Berichte interpretiert hat, die Untersuchungsbefunde betreffend die linke Schulter bein halteten, und es sich bei seiner Aussage betreffend die rechte Schulter um einen Verschr ieb handelte. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ein medizinischer Akten bericht als Entscheidgrundlage ist zu lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein voll stän di ges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen). Alleine der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medi zinischen Sachverhalt zu erör tern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_325/2009 vom 23. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.3
Dr. A.___ gelangte in seiner Beurteilung unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schaden falles zu einer Prellung der linken Schulter im Sinne einer vorüber gehenden Verschlimmerung bei vor bestehenden degenera tiven Ver än de rungen im Bereich der Supraspinatussehne gekommen sei. Er begründete dies im Wesentlichen da mit, dass im MRI keine ödematöse Veränderung oder Häma tom e sichtbar gewesen seien und auch der Oberarmkopf keine traumatische Verletzung (z.B. Bone
bruise ) gezeigt habe (vgl. E. 3. 3 vor ste hend ) . Dr. Z.___ er kannte bildgebend zwar auch eine Tend in opathie der Supraspinatussehne , führte darüber hinaus jedoch aus, dass der im MRI nach gewiesene interstitielle Riss traumatisch bedingt sei (E. 3.1) , ohne s eine Aussage zu begründen. Dr.
A.___ hingegen ordnete diese intraten di nöse
Auffaserung der Supraspinatus sehne einer degene rativen Sehnen verän de rung zu und erklärte die Schwierigkeit der Einordnung eines von Radio logen per definitionem bezei chneten Risses nach einer degenerativ beding ten Zu sammen hangstrennung (E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Infra spinatussehne sei ebenfalls traumatisiert worden, was vom Versicherungs mediziner nicht berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzu weisen, dass die Radiologin im MRI eine intakte Infraspinatussehne
sowie eine gute Muskelqualität beschrieb (vgl. Urk. 8/18). Dr. Z.___ führte im Rahmen der Schulterarthroskopie vom 11. Juli 2023 zwar eine Rekonstruktion der Infra spinatussehne durch, dass diese anlässlich des Ereignisses vom 2 0. Oktober 2022 traumatisiert wurde, geht aus dem Bericht jedoch nicht hervor (vgl. Urk. 3/3). Eine unfallbedingte Verletzung der Infraspinatussehne ist damit nicht ausge wiesen.
Bildgebend zeig t e sich ausserdem ein Akromion Typ II nach Bigliani , ein intaktes AC-Gelenk sowie eine durch gängige Subscapularis sehne . Weiter ver neinte die Radiologin eine SLAP-Läsion und bemerkte eine sich im Sulcus befindende Bizepssehne sowie einen intakten Bizepssehnenanker (vgl. Urk. 8/18). Damit konnten insbesondere Ver letzungen an der Bizepssehne und am Bizeps sehnenanker ausgeschlossen werden.
Schliess lich zeigte Dr. A.___ auf, dass der Unfall hergang, der geeignet gewesen wäre, eine traumatische Verletzung der Supra spinatus sehne zu erzeugen, nämlich ein Sturz auf den ausgestreckten Arm, nicht stattgefunden habe (vgl. Urk. 8/45), was auch der Beschwerdeführer bestätigte . Er habe den Sturz nicht mit dem ausgestreckten linken Arm auf gefangen (vgl. Urk. 8/39). Der Beschwerdeführer ging ebenfalls von einer Prel lung aus. Er gab gegenüber der Beschwerde gegnerin an, nach dem Sturz zwar Schmerzen in der linken Schulter verspürt zu haben, die Beweg lich keit sei jedoch nicht ein geschränkt gewesen. Er habe das Fussballspiel zu Ende spielen können (vgl. Bericht vom 19.
Juni 2023, Urk. 8/39). Der Be schwerdeführer suchte denn auch erst am 1.
No vember 2022 einen Arzt auf und Dr. Z.___ berich tete von einer er haltenen Beweg lichkeit (E. 3.2) .
Angesichts dessen, dass der Be schwer de führer keinen relevanten Funktionsverlust reklamiert hat und erst am 1. No vem ber 2022 und damit fast zwei Wochen nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte , ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass ein unmittelbarer bzw. zumindest gleichentags relevanter Funktionsverlust vorhanden war bzw. der Unfall zu einer relevanten strukturellen Läsion der Rotatorenmanschette geführt hat . In diesem Zusammenhang ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortigen Funktionseinbusse des Gelenks führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 2 4. Mai 2022 E. 5 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund überzeugt
die Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach der inter stitielle Riss traumatisch bedingt sei (vgl. E. 3.1) , nicht . Hinzu kommt, dass er seine Ansicht nicht näher begründete und d ie blosse Möglichkeit einer trauma tischen Verursachung beweisrechtlich ohnehin nicht
genügt , son dern vielmehr überwiegend wahrscheinlich erstellt sein muss (E.
1.2). Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Bedenken und die Ein schätzung von Dr. Z.___ die einleuchtenden Ausführungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. 5. 5.1
Nach dem Gesagten eignet sich die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht, um auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. A.___ zu wecken. Für weitere medizinische Abklärungen besteht daher kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 5.2
Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. A.___ ist der Nachweis erbracht, dass der hier in Frage interstitielle Riss der Supraspinatussehne, welcher auch eine Listenverletzung darstellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist und nicht durch das Ereignis vom 2 0. Oktober 2022 verursacht wurde. Dementsprechend entfällt auch eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ( E. 1.4 ). Dass die Be schwerde gegnerin gestützt auf die Aktenlage von einem Status quo sine spätestens per
29. Juni 2023
ausging und einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch betreffend die linke Schulter verneinte, ist damit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1990, ist seit dem 1 5. Oktober 2019 als Bauhandwerker bei der Y.___ GmbH in einem 100 %-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) gegen die Folgen von Unfäl len versichert. Am 2 0. Oktober 2022 stürzte er beim Fussballspielen nach einem Foul auf den linken Oberarm/Schulter (vgl. Schaden meldung vom 1.
November 2022, Urk. 8/1). Die Erstkonsultation erfolgte am 1. November 2022 bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der am 23 . Januar 2023 gestützt auf bild gebende Befunde (vgl. Bericht Magnetresonanztomographie [ MRI ] vom 3. Novem ber 2022, Urk. 8/18) ein e
traumatische intratendinöse Partialruptur der Supraspinatussehne links sowie einen Verdacht auf eine Pulley Läsion und Subluxation der langen Bizepssehne links diagnostizierte (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 23 . Ja nuar 2023, Urk. 8/12 ). Rückwirkend ab dem 2 0. Oktober 2022 wurde dem Versicherten eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/ 14, Urk. 8/29 ).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen L eistungen ( Heil behandlung, Taggelder; Urk. 8/3).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Ortho pädi sch e Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , vom
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen .
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit . a-h UVG genannte Körperschädigung, worunter auch Sehnenrisse fallen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG), vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfallversicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Ab nützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) nach Eingang der Meldung einer Listenver letzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berück sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfall versicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E.
9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 1 0. November 2021 E. 2.3).
Hat der Unfallversicherer ein Ereignis anerkannt, kann jedoch anhand der medi zinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art.
6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallver sicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungs ursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
7. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
6. November 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen auch über den
26. Juni 2023 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei
ein orthopädisches Gutachten erstellen zu lassen ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerde gegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom
26. Januar 2024 ( Urk.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
6. November 2023 ( Urk.
2) ging die Be schwerde gegnerin gestützt auf die medizinische Abklärung
davon aus, dass das Ereignis vom 2 0. Oktober 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes an der linken Schulter geführt habe und der Status quo sine drei Monate nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen sei.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
7. De zem ber 2023 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
auf die Beurteilung des Ver sicherungsmediziners könne nicht abgestellt werden, habe dieser doch zwei fach die rechte anstatt die linke Schulter untersucht und sei er nicht im Besitz sämtlicher unfallrelevanter Unterlagen gewesen. Gestützt auf dessen Beurteilung könne die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Kausalzusammenhang per 29. Juni 2023 weggefallen sei, weshalb sie weiterhin leistungspflichtig bleibe. Überdies habe die Operation vom 1 1. Juni 2023 ergeben, dass nebst der Supra spinatussehne auch die Infraspinatussehne traumatisiert worden sei , weshalb klar eine unfall ähnliche Körperschädigung vorliege und die Beschwerde gegnerin auch deshalb leistungs pflichtig sei. Schliesslich monierte der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an de n versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen und ersuchte eventualiter um die Durchführung eines orthopädischen Gutachtens. 3. 3.1
Die Erstkonsultation fand am 1. November 2022 bei Dr. Z.___ statt. Dieser ordnete ein MRI an, welches am 3. November 2022 durchgeführt wurde und – gemäss Radiologin – eine Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie einen winzige n ansatznahe n interstitielle n Riss zeigte (Urk. 8/18). Gestützt darauf hielt Dr. Z.___
in seinem Arztbericht vom 23. Januar 2023 die Diagnose einer traumatische n
intratendinöse n Partialruptur der Supraspinatussehne links fest und äusserte den Verdacht auf eine Pulley Läsion und Subluxation der langen Bizepssehne links (Urk. 8/12). Er verordnete Physiotherapie (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9) und führte Infiltrationen durch (vgl. Urk. 8/30). 3.2
Da konservative Therapien mit Physiotherapie und Infiltrationen keine andau ernde Wirkung zeigten, wurde der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 bei Dr. Z.___ mit dem Wunsch nach einer definitiven Sanierung vorstellig. Dr. Z.___ befand die linke Schulter noch immer deutlich symptomatisch mit einem Painful Arc. Die Beweglichkeit sei erhalten und An haltspunkte für eine Frozen
Shoulder gebe es keine. Die an haltenden Be schwer den seien bei einer Partialruptur typisch , weil die Verletzung stets aufs Neue aktiviert werde , wenn der Beschwerdeführer versuch e den Arm zu gebrauchen. Er sei deswegen als Renovateur und Leiter einer Baufirma zu 80
% arbeitsunfähig und könne nur Büroarbeiten erledigen. Mangels Erfolges durch konservative Therapie n
sei die Indikation zur operativen Revision, Komplettie rung mit Re i nsertion der Supra spinatussehne sowie Bizeps t enodese gegeben
(vgl. Arzt bericht vom 1 1. Mai 2023, Urk. 8/30). 3.3
Der Versicherungsmediziner Dr. A.___ hielt im Rahmen einer Aktenbeur tei lung fest, bei einer intratendinöse n
Auffaserung der Supraspinatussehne handle es sich um eine degenerative Sehnenveränderung, welche in ihrer Weiterent wicklung zur degenerativen Zusammenhangstrennung führe und per definitio nem von den Radiologen dann als «Riss» bezeichnet werde. Dies lege fälschlicher weise eine Unfallkausalität nahe, was jedoch nicht korrekt sei. Ein direkter Sturz auf die Schulter auf nassem Rasen mit nachfolgendem Schlittern auf dem nassen Rasen, welcher geeignet gewesen wäre, die Rotatorenmanschette (hier: Supra spinatus sehne) substanziell unfallkausal zu schädigen, sei sehr unwahrscheinlich. So sei im MRI weder eine ödematöse Veränderung der schützenden Muskelkappe des Musculus deltoideus noch ein Hämatom sichtbar gewesen , das einen Hinweis auf eine schwere Gewalteinwirkung auf den Deltamuskel oder die unmittelbar darunter liegende Supraspinatussehne geben würde . Ebenso wenig zeige der Oberarmkopf eine traumatische Verletzung durch einen schweren Schlag, z.B. in Form eines
B one
b ruise . Aus diesen Gründen sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass das berichtete Ereignis zu keiner strukturellen unfallkausalen Läsion an der rechten Schulter geführt habe und der Schaden, der operiert werden soll, nicht auf den Unfall zurückzuführen sei . Unfallfolgen nach einer Schulterprellung seien in der Regel nach drei Monaten abgeheilt (vgl. Kurz beurteilung vom 1 9. Juni 2023, Urk. 8/43). Von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, korrigierte Dr. A.___
am 2 6. Juni 2023 seine Beurteilung und verneinte strukturelle unfallkausale Veränderungen an der linken (statt rechten) Schulter (vgl. Urk. 8/45). 3.4
Vom 1 1. bis 1 4. Juli 2023 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik B.___ hospitalisiert, wo Dr. Z.___ eine Schulterar thr oskopie links mit Komplettierung und doppelreihiger Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne , einer intraartikulären Bizeps t enodese sowie einer partiellen Synovektomie , Bursek to mie und antero -lateralen Akromioplastik durchführt e (vgl. Austrittsbericht vom 14.
Juli 2023 Urk. 3/3). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 29. Juni 2023 hinaus andauern den Schulterbeschwerden unfallkausal sind bzw. die operative Sanierung infolge des Unfalles notwendig wurde . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent lichen auf die aktenbasierte Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. A.___ vom 1 9. resp. 2 6. Juni 2023 (vgl. E. 3.3). S oweit der Beschwerde führer geltend machte, auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners könne nicht abgestellt werden, da dieser zweifach die rechte anstatt die linke Schulter unter sucht habe (vgl. Urk. 1 S. 11), ist er darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vornahm und den Beschwerdeführer nicht persönlich unter sucht hat. Insofern ist klar, dass er die ihm vorliegenden medizinischen Berichte interpretiert hat, die Untersuchungsbefunde betreffend die linke Schulter bein halteten, und es sich bei seiner Aussage betreffend die rechte Schulter um einen Verschr ieb handelte. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ein medizinischer Akten bericht als Entscheidgrundlage ist zu lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein voll stän di ges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen). Alleine der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medi zinischen Sachverhalt zu erör tern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_325/2009 vom 23. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.3
Dr. A.___ gelangte in seiner Beurteilung unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schaden falles zu einer Prellung der linken Schulter im Sinne einer vorüber gehenden Verschlimmerung bei vor bestehenden degenera tiven Ver än de rungen im Bereich der Supraspinatussehne gekommen sei. Er begründete dies im Wesentlichen da mit, dass im MRI keine ödematöse Veränderung oder Häma tom e sichtbar gewesen seien und auch der Oberarmkopf keine traumatische Verletzung (z.B. Bone
bruise ) gezeigt habe (vgl. E. 3. 3 vor ste hend ) . Dr. Z.___ er kannte bildgebend zwar auch eine Tend in opathie der Supraspinatussehne , führte darüber hinaus jedoch aus, dass der im MRI nach gewiesene interstitielle Riss traumatisch bedingt sei (E. 3.1) , ohne s eine Aussage zu begründen. Dr.
A.___ hingegen ordnete diese intraten di nöse
Auffaserung der Supraspinatus sehne einer degene rativen Sehnen verän de rung zu und erklärte die Schwierigkeit der Einordnung eines von Radio logen per definitionem bezei chneten Risses nach einer degenerativ beding ten Zu sammen hangstrennung (E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Infra spinatussehne sei ebenfalls traumatisiert worden, was vom Versicherungs mediziner nicht berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzu weisen, dass die Radiologin im MRI eine intakte Infraspinatussehne
sowie eine gute Muskelqualität beschrieb (vgl. Urk. 8/18). Dr. Z.___ führte im Rahmen der Schulterarthroskopie vom 11. Juli 2023 zwar eine Rekonstruktion der Infra spinatussehne durch, dass diese anlässlich des Ereignisses vom 2 0. Oktober 2022 traumatisiert wurde, geht aus dem Bericht jedoch nicht hervor (vgl. Urk. 3/3). Eine unfallbedingte Verletzung der Infraspinatussehne ist damit nicht ausge wiesen.
Bildgebend zeig t e sich ausserdem ein Akromion Typ II nach Bigliani , ein intaktes AC-Gelenk sowie eine durch gängige Subscapularis sehne . Weiter ver neinte die Radiologin eine SLAP-Läsion und bemerkte eine sich im Sulcus befindende Bizepssehne sowie einen intakten Bizepssehnenanker (vgl. Urk. 8/18). Damit konnten insbesondere Ver letzungen an der Bizepssehne und am Bizeps sehnenanker ausgeschlossen werden.
Schliess lich zeigte Dr. A.___ auf, dass der Unfall hergang, der geeignet gewesen wäre, eine traumatische Verletzung der Supra spinatus sehne zu erzeugen, nämlich ein Sturz auf den ausgestreckten Arm, nicht stattgefunden habe (vgl. Urk. 8/45), was auch der Beschwerdeführer bestätigte . Er habe den Sturz nicht mit dem ausgestreckten linken Arm auf gefangen (vgl. Urk. 8/39). Der Beschwerdeführer ging ebenfalls von einer Prel lung aus. Er gab gegenüber der Beschwerde gegnerin an, nach dem Sturz zwar Schmerzen in der linken Schulter verspürt zu haben, die Beweg lich keit sei jedoch nicht ein geschränkt gewesen. Er habe das Fussballspiel zu Ende spielen können (vgl. Bericht vom 19.
Juni 2023, Urk. 8/39). Der Be schwerdeführer suchte denn auch erst am 1.
No vember 2022 einen Arzt auf und Dr. Z.___ berich tete von einer er haltenen Beweg lichkeit (E. 3.2) .
Angesichts dessen, dass der Be schwer de führer keinen relevanten Funktionsverlust reklamiert hat und erst am 1. No vem ber 2022 und damit fast zwei Wochen nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte , ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass ein unmittelbarer bzw. zumindest gleichentags relevanter Funktionsverlust vorhanden war bzw. der Unfall zu einer relevanten strukturellen Läsion der Rotatorenmanschette geführt hat . In diesem Zusammenhang ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortigen Funktionseinbusse des Gelenks führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 2 4. Mai 2022 E. 5 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund überzeugt
die Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach der inter stitielle Riss traumatisch bedingt sei (vgl. E. 3.1) , nicht . Hinzu kommt, dass er seine Ansicht nicht näher begründete und d ie blosse Möglichkeit einer trauma tischen Verursachung beweisrechtlich ohnehin nicht
genügt , son dern vielmehr überwiegend wahrscheinlich erstellt sein muss (E.
1.2). Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Bedenken und die Ein schätzung von Dr. Z.___ die einleuchtenden Ausführungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. 5. 5.1
Nach dem Gesagten eignet sich die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht, um auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. A.___ zu wecken. Für weitere medizinische Abklärungen besteht daher kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 5.2
Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. A.___ ist der Nachweis erbracht, dass der hier in Frage interstitielle Riss der Supraspinatussehne, welcher auch eine Listenverletzung darstellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist und nicht durch das Ereignis vom 2 0. Oktober 2022 verursacht wurde. Dementsprechend entfällt auch eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ( E. 1.4 ). Dass die Be schwerde gegnerin gestützt auf die Aktenlage von einem Status quo sine spätestens per
29. Juni 2023
ausging und einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch betreffend die linke Schulter verneinte, ist damit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 ) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 8/1-85 )
auf Abweisung der Beschwerde , was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00172
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
20. Februar 2025 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1990, ist seit dem 1 5. Oktober 2019 als Bauhandwerker bei der Y.___ GmbH in einem 100 %-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) gegen die Folgen von Unfäl len versichert. Am 2 0. Oktober 2022 stürzte er beim Fussballspielen nach einem Foul auf den linken Oberarm/Schulter (vgl. Schaden meldung vom 1.
November 2022, Urk. 8/1). Die Erstkonsultation erfolgte am 1. November 2022 bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der am 23 . Januar 2023 gestützt auf bild gebende Befunde (vgl. Bericht Magnetresonanztomographie [ MRI ] vom 3. Novem ber 2022, Urk. 8/18) ein e
traumatische intratendinöse Partialruptur der Supraspinatussehne links sowie einen Verdacht auf eine Pulley Läsion und Subluxation der langen Bizepssehne links diagnostizierte (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 23 . Ja nuar 2023, Urk. 8/12 ). Rückwirkend ab dem 2 0. Oktober 2022 wurde dem Versicherten eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/ 14, Urk. 8/29 ).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen L eistungen ( Heil behandlung, Taggelder; Urk. 8/3).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Ortho pädi sch e Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 8/45 ) und ausgehend davon, dass die anhal tenden Beschwerden nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom
20. Oktober 2022 stünden , stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 29.
Juni 2023 ein (vgl. Verfügung vom 2 9. Juni 2023 , Urk. 8/51 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 5. Juli 2023 ( Urk. 8/60 ), wurde mit Einsprache entscheid vom 6. November 2023 abgewiesen ( Urk. 8/77 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
7. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
6. November 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen auch über den
26. Juni 2023 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei
ein orthopädisches Gutachten erstellen zu lassen ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerde gegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom
26. Januar 2024 ( Urk. 7 ) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 8/1-85 )
auf Abweisung der Beschwerde , was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen . 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit . a-h UVG genannte Körperschädigung, worunter auch Sehnenrisse fallen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG), vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfallversicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Ab nützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) nach Eingang der Meldung einer Listenver letzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berück sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfall versicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E.
9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 1 0. November 2021 E. 2.3).
Hat der Unfallversicherer ein Ereignis anerkannt, kann jedoch anhand der medi zinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art.
6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallver sicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungs ursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
6. November 2023 ( Urk.
2) ging die Be schwerde gegnerin gestützt auf die medizinische Abklärung
davon aus, dass das Ereignis vom 2 0. Oktober 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes an der linken Schulter geführt habe und der Status quo sine drei Monate nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
7. De zem ber 2023 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
auf die Beurteilung des Ver sicherungsmediziners könne nicht abgestellt werden, habe dieser doch zwei fach die rechte anstatt die linke Schulter untersucht und sei er nicht im Besitz sämtlicher unfallrelevanter Unterlagen gewesen. Gestützt auf dessen Beurteilung könne die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Kausalzusammenhang per 29. Juni 2023 weggefallen sei, weshalb sie weiterhin leistungspflichtig bleibe. Überdies habe die Operation vom 1 1. Juni 2023 ergeben, dass nebst der Supra spinatussehne auch die Infraspinatussehne traumatisiert worden sei , weshalb klar eine unfall ähnliche Körperschädigung vorliege und die Beschwerde gegnerin auch deshalb leistungs pflichtig sei. Schliesslich monierte der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an de n versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen und ersuchte eventualiter um die Durchführung eines orthopädischen Gutachtens. 3. 3.1
Die Erstkonsultation fand am 1. November 2022 bei Dr. Z.___ statt. Dieser ordnete ein MRI an, welches am 3. November 2022 durchgeführt wurde und – gemäss Radiologin – eine Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie einen winzige n ansatznahe n interstitielle n Riss zeigte (Urk. 8/18). Gestützt darauf hielt Dr. Z.___
in seinem Arztbericht vom 23. Januar 2023 die Diagnose einer traumatische n
intratendinöse n Partialruptur der Supraspinatussehne links fest und äusserte den Verdacht auf eine Pulley Läsion und Subluxation der langen Bizepssehne links (Urk. 8/12). Er verordnete Physiotherapie (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9) und führte Infiltrationen durch (vgl. Urk. 8/30). 3.2
Da konservative Therapien mit Physiotherapie und Infiltrationen keine andau ernde Wirkung zeigten, wurde der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 bei Dr. Z.___ mit dem Wunsch nach einer definitiven Sanierung vorstellig. Dr. Z.___ befand die linke Schulter noch immer deutlich symptomatisch mit einem Painful Arc. Die Beweglichkeit sei erhalten und An haltspunkte für eine Frozen
Shoulder gebe es keine. Die an haltenden Be schwer den seien bei einer Partialruptur typisch , weil die Verletzung stets aufs Neue aktiviert werde , wenn der Beschwerdeführer versuch e den Arm zu gebrauchen. Er sei deswegen als Renovateur und Leiter einer Baufirma zu 80
% arbeitsunfähig und könne nur Büroarbeiten erledigen. Mangels Erfolges durch konservative Therapie n
sei die Indikation zur operativen Revision, Komplettie rung mit Re i nsertion der Supra spinatussehne sowie Bizeps t enodese gegeben
(vgl. Arzt bericht vom 1 1. Mai 2023, Urk. 8/30). 3.3
Der Versicherungsmediziner Dr. A.___ hielt im Rahmen einer Aktenbeur tei lung fest, bei einer intratendinöse n
Auffaserung der Supraspinatussehne handle es sich um eine degenerative Sehnenveränderung, welche in ihrer Weiterent wicklung zur degenerativen Zusammenhangstrennung führe und per definitio nem von den Radiologen dann als «Riss» bezeichnet werde. Dies lege fälschlicher weise eine Unfallkausalität nahe, was jedoch nicht korrekt sei. Ein direkter Sturz auf die Schulter auf nassem Rasen mit nachfolgendem Schlittern auf dem nassen Rasen, welcher geeignet gewesen wäre, die Rotatorenmanschette (hier: Supra spinatus sehne) substanziell unfallkausal zu schädigen, sei sehr unwahrscheinlich. So sei im MRI weder eine ödematöse Veränderung der schützenden Muskelkappe des Musculus deltoideus noch ein Hämatom sichtbar gewesen , das einen Hinweis auf eine schwere Gewalteinwirkung auf den Deltamuskel oder die unmittelbar darunter liegende Supraspinatussehne geben würde . Ebenso wenig zeige der Oberarmkopf eine traumatische Verletzung durch einen schweren Schlag, z.B. in Form eines
B one
b ruise . Aus diesen Gründen sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass das berichtete Ereignis zu keiner strukturellen unfallkausalen Läsion an der rechten Schulter geführt habe und der Schaden, der operiert werden soll, nicht auf den Unfall zurückzuführen sei . Unfallfolgen nach einer Schulterprellung seien in der Regel nach drei Monaten abgeheilt (vgl. Kurz beurteilung vom 1 9. Juni 2023, Urk. 8/43). Von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, korrigierte Dr. A.___
am 2 6. Juni 2023 seine Beurteilung und verneinte strukturelle unfallkausale Veränderungen an der linken (statt rechten) Schulter (vgl. Urk. 8/45). 3.4
Vom 1 1. bis 1 4. Juli 2023 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik B.___ hospitalisiert, wo Dr. Z.___ eine Schulterar thr oskopie links mit Komplettierung und doppelreihiger Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne , einer intraartikulären Bizeps t enodese sowie einer partiellen Synovektomie , Bursek to mie und antero -lateralen Akromioplastik durchführt e (vgl. Austrittsbericht vom 14.
Juli 2023 Urk. 3/3). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 29. Juni 2023 hinaus andauern den Schulterbeschwerden unfallkausal sind bzw. die operative Sanierung infolge des Unfalles notwendig wurde . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent lichen auf die aktenbasierte Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. A.___ vom 1 9. resp. 2 6. Juni 2023 (vgl. E. 3.3). S oweit der Beschwerde führer geltend machte, auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners könne nicht abgestellt werden, da dieser zweifach die rechte anstatt die linke Schulter unter sucht habe (vgl. Urk. 1 S. 11), ist er darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vornahm und den Beschwerdeführer nicht persönlich unter sucht hat. Insofern ist klar, dass er die ihm vorliegenden medizinischen Berichte interpretiert hat, die Untersuchungsbefunde betreffend die linke Schulter bein halteten, und es sich bei seiner Aussage betreffend die rechte Schulter um einen Verschr ieb handelte. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ein medizinischer Akten bericht als Entscheidgrundlage ist zu lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan denen Unterlagen ein voll stän di ges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen). Alleine der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medi zinischen Sachverhalt zu erör tern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_325/2009 vom 23. Sep tember 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.3
Dr. A.___ gelangte in seiner Beurteilung unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schaden falles zu einer Prellung der linken Schulter im Sinne einer vorüber gehenden Verschlimmerung bei vor bestehenden degenera tiven Ver än de rungen im Bereich der Supraspinatussehne gekommen sei. Er begründete dies im Wesentlichen da mit, dass im MRI keine ödematöse Veränderung oder Häma tom e sichtbar gewesen seien und auch der Oberarmkopf keine traumatische Verletzung (z.B. Bone
bruise ) gezeigt habe (vgl. E. 3. 3 vor ste hend ) . Dr. Z.___ er kannte bildgebend zwar auch eine Tend in opathie der Supraspinatussehne , führte darüber hinaus jedoch aus, dass der im MRI nach gewiesene interstitielle Riss traumatisch bedingt sei (E. 3.1) , ohne s eine Aussage zu begründen. Dr.
A.___ hingegen ordnete diese intraten di nöse
Auffaserung der Supraspinatus sehne einer degene rativen Sehnen verän de rung zu und erklärte die Schwierigkeit der Einordnung eines von Radio logen per definitionem bezei chneten Risses nach einer degenerativ beding ten Zu sammen hangstrennung (E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Infra spinatussehne sei ebenfalls traumatisiert worden, was vom Versicherungs mediziner nicht berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzu weisen, dass die Radiologin im MRI eine intakte Infraspinatussehne
sowie eine gute Muskelqualität beschrieb (vgl. Urk. 8/18). Dr. Z.___ führte im Rahmen der Schulterarthroskopie vom 11. Juli 2023 zwar eine Rekonstruktion der Infra spinatussehne durch, dass diese anlässlich des Ereignisses vom 2 0. Oktober 2022 traumatisiert wurde, geht aus dem Bericht jedoch nicht hervor (vgl. Urk. 3/3). Eine unfallbedingte Verletzung der Infraspinatussehne ist damit nicht ausge wiesen.
Bildgebend zeig t e sich ausserdem ein Akromion Typ II nach Bigliani , ein intaktes AC-Gelenk sowie eine durch gängige Subscapularis sehne . Weiter ver neinte die Radiologin eine SLAP-Läsion und bemerkte eine sich im Sulcus befindende Bizepssehne sowie einen intakten Bizepssehnenanker (vgl. Urk. 8/18). Damit konnten insbesondere Ver letzungen an der Bizepssehne und am Bizeps sehnenanker ausgeschlossen werden.
Schliess lich zeigte Dr. A.___ auf, dass der Unfall hergang, der geeignet gewesen wäre, eine traumatische Verletzung der Supra spinatus sehne zu erzeugen, nämlich ein Sturz auf den ausgestreckten Arm, nicht stattgefunden habe (vgl. Urk. 8/45), was auch der Beschwerdeführer bestätigte . Er habe den Sturz nicht mit dem ausgestreckten linken Arm auf gefangen (vgl. Urk. 8/39). Der Beschwerdeführer ging ebenfalls von einer Prel lung aus. Er gab gegenüber der Beschwerde gegnerin an, nach dem Sturz zwar Schmerzen in der linken Schulter verspürt zu haben, die Beweg lich keit sei jedoch nicht ein geschränkt gewesen. Er habe das Fussballspiel zu Ende spielen können (vgl. Bericht vom 19.
Juni 2023, Urk. 8/39). Der Be schwerdeführer suchte denn auch erst am 1.
No vember 2022 einen Arzt auf und Dr. Z.___ berich tete von einer er haltenen Beweg lichkeit (E. 3.2) .
Angesichts dessen, dass der Be schwer de führer keinen relevanten Funktionsverlust reklamiert hat und erst am 1. No vem ber 2022 und damit fast zwei Wochen nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte , ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass ein unmittelbarer bzw. zumindest gleichentags relevanter Funktionsverlust vorhanden war bzw. der Unfall zu einer relevanten strukturellen Läsion der Rotatorenmanschette geführt hat . In diesem Zusammenhang ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortigen Funktionseinbusse des Gelenks führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 2 4. Mai 2022 E. 5 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund überzeugt
die Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach der inter stitielle Riss traumatisch bedingt sei (vgl. E. 3.1) , nicht . Hinzu kommt, dass er seine Ansicht nicht näher begründete und d ie blosse Möglichkeit einer trauma tischen Verursachung beweisrechtlich ohnehin nicht
genügt , son dern vielmehr überwiegend wahrscheinlich erstellt sein muss (E.
1.2). Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Bedenken und die Ein schätzung von Dr. Z.___ die einleuchtenden Ausführungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. 5. 5.1
Nach dem Gesagten eignet sich die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht, um auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. A.___ zu wecken. Für weitere medizinische Abklärungen besteht daher kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 5.2
Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. A.___ ist der Nachweis erbracht, dass der hier in Frage interstitielle Riss der Supraspinatussehne, welcher auch eine Listenverletzung darstellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist und nicht durch das Ereignis vom 2 0. Oktober 2022 verursacht wurde. Dementsprechend entfällt auch eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ( E. 1.4 ). Dass die Be schwerde gegnerin gestützt auf die Aktenlage von einem Status quo sine spätestens per
29. Juni 2023
ausging und einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch betreffend die linke Schulter verneinte, ist damit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler