Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00171
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Beschluss vom
14. Dezember 2023 in Sach en X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon HÄRTING Rechtsanwälte AG Landis + Gyr -Strasse 1, 6300 Zug gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin 1 .
Mit am
6. Dezember datierte r und der Post gleichentags übergebene r Eingabe (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin , vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom
3. November 2023 betreffend Prämien (Urk.
2 ).
Mit Eingabe vom 7. Dezember
2023 beantragte die Rechtsvert r eterin der Beschwer d e führerin die Wiederherstellung der Frist (Urk. 5) . 2.
2.1
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache entscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Artikel 38-41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 60
Abs. 2 i.V.m . Art. 41 ATSG wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wieder herstellung der Frist führendes Hindernis sein, wenn und solange sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2.a; 112 V 255 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). D ieser Umstand muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestäti gung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines zur Fristwiederherstellung führenden Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2021 vom 11. November 2021 mit Hinweis). 3 .
3.1
Der Einspracheentscheid vom
3. November 2023 wurde der Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in
gemäss ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift am
4. November 2023 zugestellt (Urk. 1 S. 2 ) . Die 30-tägige Beschwerdefrist endete somit am Montag 4. Dezember 202 3. Da die Beschwerde erst am
6. Dezember der Post übergeben worden ist (vgl. Briefumschlag zu Urk.
1), ist sie nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und damit verspätet erhoben worden , was unbe stritten ist. 3.2
Zu prüfen ist, ob Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art.
41 ATSG vorliegen. 3. 3
Im vorliegenden Fall erkrankte die Rechtsvertreterin de r Beschwerde führe r in
gemäss eigener Darstellung in ihrem Fristwiederherstellungsgesuch am 3. Dezember
2023, d.h. am zweitletzten Tag der Rechtsmittelfrist. Das in der Beschwerde angeführte Datum vom 3. November 2023 dürfte ein Versehen sein. Im beige legten Arztzeugnis vom 7. Dezember 2023 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % jedoch erst ab dem 4. Dezember bis und mit 6. Dezember
2023 attestiert (Urk. 5). Somit ist lediglich belegt, dass die Rechtsvertreterin am 4. Dezember 2023 und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist krank war. Dass eine derart gravierende Erkrankung vorlag, die ihr jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht e , wird nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten .
So verfasste die Rechtsvertreterin denn auch gemäss eigenen Angaben die Beschwerdeschrift noch während der ihr attestierten Arbeits unfähigkeit am 6. Dezember 2023 und reichte diese gleichentags ein . Aus welchen Gründen es ihr am 4. Dezember 2023 nicht wenigstens möglich gewesen sein soll, eine Vertretung
beizuziehen , legt sie nicht dar. Auf dem Vollmachts formular erschei nen zwei weitere in derselben Kanzlei tätige Rechtsanwälte (vgl.
Urk.
4). Selbst wenn diese nicht mehr dort arbeiten, wie die Rechtsvertreterin vorbringt (vgl. Urk. 5) , ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht eine andere geeignete Drittperson beiziehen konnte . Ein Rechtsanwalt hat sich so zu organi sieren, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben ( BGE 119 II 86 E. 2 a mit Hinweis auf BGE 99 II 3 52 E. 4).
Nach dem Gesagten besteht kein entschuldbarer Grund dafür, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerdeschrift nicht innert Frist erstattete. Von einer Rechtsanwältin kann zudem erwartet werden, dass sie die rechtsprechungs gemässen Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Frist kennt und ihr Wiederher stellungsgesuch
hinreichend
begründet und belegt. 3 . 4
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als verspätet und es liegen keine Fristwiederherstellungsgründe vor. Demnach ist das Fristwiederherstellungs - gesuch abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten . Das Gericht beschliesst: 1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Leicht