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UV.2023.00164

Zeitpunkt des Fallabschlusses infolge erreichten Endzustands bestätigt. Es liegen keine ärztlichen Berichte vor, welche Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu wecken vermöchten. Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin – insbesondere das anhand der LSE ermittelte Valideneinkommen bei Arbeitslosigkeit und Zwischenverdiensttätigkeit - und Ablehnung eines Rentenanspruchs mangels Erwerbseinbusse bestätigt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-12-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 . 1.1

Die im Jahr 1962 geborene und

zuletzt als Hauspflegerin tätig gewesene X.___

war als arbeitslos gemeldete Person

bei der Suva obligatorisch unfall versichert , als sie sich a m 1 9. November 2021 bei einem S turz ein e Humerus scha f tf raktur am linken Arm

( Urk. 7/2 7 S. 2 Mitte ) sowie eine Prellung des Kiefers und der Nase zu zog

(vgl. Unfallmeldung vom 2 2. Dezember 2021 und Schaden aufnahme-Protokoll vom 2 0. Dezember 2021, Urk. 7/1-2) . Die Erstversorgung fand im Stadtspital Y.___ , Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, statt (Aufenthalt vom 1 9. bis 2 4. November 2021), wo am 20.

November 2021 eine chirurgische Sanierung der Fraktur am linken Arm erfolgte (vgl. Austrittsbericht Chirurgie vom 2 4. November 2021, Urk. 7/26 S. 2-4; Operationsbericht vom 2 3. November 2021, Urk. 7/27 S. 2-3). Die Suva

erbrachte die vorübergehenden Le istungen ( vgl. Urk.

7/ 6, Urk. 7/8 , Urk. 7/16 , Urk.

7/ 130 ) . 1.2

Mit Schreiben vom 2 2. März 2023 ( Urk. 7/110) informierte die Suva die Ver sicherte über die Einstellung der T aggeldleistungen und Heilkosten vergütungen per 3 1. März 202 3

mit der Begründung,

da ss gemäss den medizinischen Akten und insbesondere der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 1. März 2023 ( Urk. 7/105) von weiteren Behandlungsmassnahmen kein e namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.

Mit Verfügung vom 2 8. April 2023 ( Urk. 7/12 6 S. 1-4 ) verneinte

sie sodann

einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrent e und s prach ihr eine Integritätsentschädigung basieren d auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die von der Vers i cherten dagegen am 8. Mai 2023 erhobene ( Urk. 7/132) und am 19.

Juni 2023 mit einem medizinischen Bericht ergänzte ( Urk. 7/135 ) Einsprache wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 6. Oktober 2023 ( Urk. 7/141 S. 1-15 = Urk.

2) ab. 2.

Am 8. November 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 6. Oktober 2023 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk.

6) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2023 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom

18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ). 1. 4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) , es sei auf die

Zumutbarkeitsb eurteilung d es

Versicherungsmediziners vom 21.

März 2023 abzustellen . Dieser habe insbesondere überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Unfallfolgen noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen vollzeitig zumutbar seien ( S. 6 f. Ziff.

2 lit. b) . Gestützt auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners sei auch von einem medizinischen Endzustand auszugehen, weshalb – bei ausgebliebenen

Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung – die Taggeld- und Heil kostenleistungen per 3 1. März 2023 eingestellt worden seien (S. 8 Ziff. 3 lit.

b). Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei zu verneinen; bei Durchführung eines – im Einzelnen näher dargelegten (S. 8 ff. Ziff. 4-5)

- Einkommensvergleichs resultiere keine Erwerbsunfäh igkeit (S. 10 Ziff. 6). Gestützt auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner sei schliesslich eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu bestätigen (S. 11 f. Ziff. 7 lit.

c-d). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , sie leide nach wie vor unter Schmerzen, welche es ihr verun möglichten, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Sie habe Anspruch darauf, dass sie zur eventuellen Linderung der Beschwerden eine weitere Heilbehandlung in Form einer Infiltration erhalte , sobald ihr Gesundheitszustand dies zulasse (S. 3 Ziff. 5). Einen Arbeitsversuch habe sie nach kürzester Zeit wieder abbrechen müsse n , was ver deutliche, dass sie ihre ursprüngliche Tätigkeit als Hauspflegerin nicht mehr aus üben könne. Der Versicherungsmediziner habe sie nie gesehen oder angehört, was die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung erheblich herabset ze. Gemäss ihrem behandelnden Arzt sei eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung nicht möglich (S. 3 Ziff. 6). Eine persönliche Unter suchung wäre zumindest angezeigt, wenn nicht gar zwingend erforderlich gewesen (S. 3 Ziff. 7). Die von ihr vorgeschlagene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe

die Beschw erdegegnerin nicht als nötig erachtet . An der Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung bestünden mehr als nur geringe Zweifel. Sollte der Beurteilung durch den behandelnden Arzt nicht gefolgt werden, wäre zumindest eine externe Begutachtung erforderlich (S. 3 f. Ziff. 8).

Bei der Invaliditätsbemessung sei sodann ein Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen , und es wäre bei der Er mittlung des Valideneinkommens abzukläre n gewesen, ob statt auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlöhne auf den

unmittelbar vor dem Unfallereignis erzielten Zwischenverdienst abzustellen sei (S. 4 Ziff. 9-10). 2.3

In ihrer Eingabe vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk.

6) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus dem abgebrochenen Arbeitsversuch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge, sei dieser doch in der als nicht mehr zumutbar beurteilten angestammten Tätigkeit erfolgt. Da d er medizinische End zustand unbestrittenermassen erreicht sei, bestehe kein Anspruch auf weitere Heilbehandlung, namentlich eine Infiltration. Der vom Invalideneinkommen gewährte Abzug von 5 % werde schliesslich weiterhin als angemessen beurteilt , und das Valideneinkommen sei zu Recht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt worden, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfall s unbestrittener massen arbeitslos gewesen sei. Es seien keine weiteren Beweismassnahmen an gezeigt. 2. 4

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 1 9. November 2021 zu Recht die vorübergehenden Leistungen per Ende März 2023 eingestellt und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

Mit Beschwerde e xplizit nicht (mehr)

angefochten wurde dagegen die zu gesprochen e Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), womit der angefochtene Entscheid insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist ( vgl. BGE

144

V

354 E. 4.3 ,

BGE 119 V 347 ). 3. 3.1

Im Austrittsbericht vom 2 4. November 2021 über den Aufenthalt im Stadtspital Y.___ vom 1 9. bis 2 4. November 2021 ( Urk. 7/26 S. 2-4) führte n

dipl. Arzt

Z.___ , Oberarzt Chirurgie ,

und Assistenzarzt A.___

aus, am 2 0. November 2021 sei eine problemlose chirurgische Sanierung der Spiralfraktur des Humerusschafts links erfolgt, dies in Form einer offenen Reposition und Osteosynthese mittels zweier Zugschrauben sowie einer 9-Loch-PHILOS-Platte. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen , ebenso die Erst mobilisation mit Hilfe der Physiotherapie (S. 1).

Im Bericht über die radiologische Bildgebung des linken Oberarms vom 2 1. November 2021 ( Urk. 7/44) wurde fest gehalten, die Stellung sei a chsengerecht

und die Fragmente seien gut adaptiert . 3. 2

Im Bericht vom 1 0. Januar 2022 über die postoperative Verlaufskontrolle vom 6.

Januar 2022 ( Urk. 7/61 S. 6-7) führte Oberarzt Z.___

aus, die am Unter suchungstag durchgeführte radiologische Bildgebung des linken Oberarms habe unveränderte Stellungsverhältnisse bei zunehmender Konsolidation der Fraktur gezeigt. Der Frakturspalt sei nur noch minim abgrenzbar (S. 1 unten; vgl. auch den radiologischen Befundbericht vom 1 0. Januar 2022 , Urk. 7/48). Es bestünden noch postoperative

Restbeschwerden . Die Beschwerdeführerin d ürfe nun nach Massgabe der Beschwerden belasten. Sie w e rd e noch für weitere sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2) 3. 3

Im Bericht vom 1 8. Februar 2022 über die Verlaufskontrolle vom 1 7. Februar 2022 (Urk.

7/61 S. 8-9) führte Oberarzt Z.___

aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über ubiquitär auftretende Schmerzen im Bereich des li nken Armes (S. 1 Mitte). D ie am Untersuchungstag durchgeführte radiologische Bildgebung habe unveränderte Stellungsverhältnisse bei erfolgter Konsolidation der Fraktur gezeigt

(S. 1 unten; vgl. auch den radiologischen Befundbericht vom 1 7. Februar 2022, Urk. 7/4 6 ) . Die Beschwerdeführerin müsse weiterhin Physiotherapie durch führen, um die Beweglichkeit zu verbessern und die Kraft aufzubauen. Zudem m üsse die Muskulatur gelockert

werden , um die Schmerzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin w erde noch für weitere sechs

Wochen zu 100 % arbeits unfähig geschrieben, anschliessend soll e die Arbeitsfähigkeit auf

50 % gesteigert werden (S. 2). 3. 4

Am 2 0. Mai 2022 ( Urk. 7/60 ) berichtete Oberarzt Z.___ , anlässlich der Verlaufs kontrolle vom Vortag habe die Beschwerdeführerin immer noch über persistierende Schmerzen berichtet, welche trotz Physiotherapie nicht besser geworden seien. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln zweimal täglich würde die Beschwerden nicht wesentlich lindern . Ein Arbeitsversuch sei gescheitert (S.

1 Mitte). Am linken Oberarm zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse. Es bestehe eine diffuse oberflächliche Druckdolenz im Bereich der Scapula und des gesamten Oberarmes. Eine Schwellung in diesem Bereich sei nicht auszumachen . Die am Untersuchungstag durchgeführte radiologische Bildgebung habe unveränderte Stellungsverhältnisse im Vergleich zur Voruntersuchung ergeben, ohne Lockerungszeichen des Osteosynthesematerials bei erfolgter Konsolidation der Fraktur (S. 1 unten ; vgl. auch den Radiologiebericht vom 1 9. Mai 2022, Urk. 7/63 S. 2). Er k önne die Schmerzsituation überhaupt nicht zuordnen und sie pas se auch nicht zum postoperativen Verlauf. Da die Beschwerdeführerin rezidivierend ein schiessende Schmerzen im linken Arm

- welche in der Sprechstunde nicht hätten ausgelöst werden können - ang ebe , welche zum Teil auch mit einem Taubheits gefühl auftreten würde n , empfehle er eine neurologische Abklärung. Die Beschwerdeführerin soll e zusätzlich

versuchen, die Analgesie zu reduzieren und schrittweise abzusetzen (S. 2). 3. 5

Am 1 8. Juni 2022 ( Urk. 7/62 S. 2-3) berichtete Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, die Beschwerdeführerin sei ihm vom Hausarzt überwiesen worden. Er habe am 1 6. Juni 2022 das linke Schultergelenk und den linken Oberarm mittels Ultraschall untersucht. Aktuell bestehe eine Bewegungseinschränkung mit einer Bursitis subakromiale links (S. 1 unten). Hinsichtlich Letzterer sei eine ultraschall gezielte Infiltration möglich . Er werde die Befunde und die letzten Röntgenbilder einholen (S. 2). 3. 6

Am

5. Juli 2022 berichtete Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie,

D.___ , über die neurologische und mit Nervenultraschall erfolgte Unter suchung vom gleichen Tag ( Urk. 7/67 S. 1-2 ) . Als Diagnosen nannte er persistierende my ofasziale und überlagerte Schmerzen im Arm links mit/bei Ver dacht auf eine Frozen shoulder, einen Status nach Humerusschaftfraktur links vom 1 9. November 2021 sowie einen langjährigen Diabetes mellitus Typ II (S. 1 oben). Zusammenfassend hielt er fest, er finde keine Hinweise für eine traumatische oder perioperative Nervenläsion oder eine

Affektion des Plexus brachialis als Erklärung für die persistierenden, myofas z ialen überlagerten Arm schmerzen

links (S. 2) . 3. 7

Dr. B.___

(vorstehend E. 3.5) berichtete am 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/71 S. 2-3) , in der radiologische n Abklärung zeig e si ch eine geheilte Fraktur . M öglicherweise best ünden eine Frozen Shoulder und eine Ruptur der Supraspinatussehn

e. Die Beschwerdeführerin werde nun für eine magnetresonanztomographische Ab klärung (MRI) an gemeldet (S. 2). 3. 8

Nachdem bei einer ersten MR-Bildgebung der linken Schulter vom 1 9. Juli 2022 ausgeprägte Artefakte durch das einliegende Osteosynthesematerial eine Beurteilung weitgehend verhindert hatten (vgl. Urk. 7/78 S. 2, Urk. 7/74 S. 1), wurde am 2 5. August 2022 ein weiteres MRI der linken Schulter angefertigt (Urk.

7/77 S. 2-3) . Gemäss Beurteilung d urch den Radiologen des Röntgen instituts Oerlikon sei die Bildqualität unter Verwendung der Artefaktreduktion etwas verbessert gewesen. Es zeige sich ein möglicher insertionsnaher, partieller Einriss der Supraspinatussehne, tendenziell intratendinös imponierend. Die Insertion der Subscapularissehne sowie der langen Bizepssehne sei erhalten, die Insertion der Infraspinatussehne sei weiterhin nicht beurteilbar. Es ergebe sich kein unmittelbarer Hinweis für eine transmurale Sehnenruptur und in der Bursa finde sich keine vermehrte Flüssigkeit. Letztendlich seien die beschriebenen Be funde im Rahmen der Magnetfeldstörungen mit entsprechender Vorsicht zu bewerten (S. 2). 3. 9

Im Bericht über die MRI-Befundbesprechung vom 2 7. August 2022 ( Urk. 7/76 S.

2-3) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) aus, in der Bildgebung zeige sich eine Partialläsion der Supraspinatussehne. Das Hauptproblem seien jedoch die Kapsel steife und die Dysbalancen des Schulterblattes. Er werde die Beschwerdeführerin an eine auf Schultern spezialisierte Physiotherapeutin überweisen. Bei persistierenden Beschwerden wäre eine intraartikuläre Kortisoninfiltration mög lich

(S. 2). 3. 10

Am 9. Oktober 2022 ( Urk. 7/85 S. 2-3) berichtete Dr. B.___ , der Beschwerde führerin geh e es um 10 % besser durch die neue Physiotherapie , sie habe gut darauf angesprochen. Sie berichte oft über ein Elektrisieren . Ne urologische Defizite zeig t en sich nicht , der Faustschluss sei etwas schwach. D ie Physio therapie sei weiterhin indiziert (S.

2 Mitte). 3. 11

Am 1 0. November 2022 ( Urk. 7/89 S. 2-3 ) berichtete Dr. B.___ , die Beschwerde führerin habe immer noch persistierende Schmerzen . Es sei keine richtige Ver besserung zu verzeichnen. Es könne weiterhin versucht werden , mit der ambulanten Physiotherapie die immer noch bestehende Kapselsteife zu ver bessern . Letztere k önne auch länger als ein Jahr bestehen. E ine intraartikuläre K ortisoninfiltration wäre sicherlich möglich, sobald der Langzeitzucker optimal eingestellt sei. Dem angestammte n Job könne die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr nachgehen und eine angepasste Arbeit sei

ihr momentan aufgrund der Bewegungseinschränkung und der Schmerzen in der linken Schulter nicht zumutbar (S. 2). 3. 12

Im Bericht vom

2 5. November 2022 über die postoperative Verlaufskontrolle vom 2 3. November 2022 ( Urk. 7/92 S. 10-11) führte Oberarzt Z.___ (vorstehend E. 3. 1 ) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Schmerzen seien insgesamt etwas besser geworden, aber immer noch vorhanden und sehr störend (S. 1 Mitte). Bei der Untersuchung der Schulter sei keine Schwellung zu erheben und die Narbenverhältnisse seien reizlos gewesen . Es hätten eine deutliche Druckdolenz etwas distal des Coracoids sowie über dem Acromioclaviculargelenk aber auch sonst diffus auslösbare Druckdolenzen im Bereich des gesamten proximalen Humerus bestanden . Die radiologische Bildgebung des Humerus links vom 2 3. November 2022 habe eine vollständig konsolidierte Fraktur bei intaktem Osteosynthesematerial ergeben (S.

1 unten; vgl. auch den radiologischen Befund bericht vom 23.

November 202 2 , Urk. 7/103 ). S eines Erachtens

kämen die Beschwerden nicht von der Platte, somit sehe er keine Indikation zur Entfernung derselben. Er habe die von Dr. B.___ veranlassten MR - Bilder nicht gesehen und k önne auch die Schmerzsituation nicht genau einordnen. Nichtsdestotrotz wäre eine Infiltration der Schulter diagnostisch und therapeutisch sinnvoll. Seitens der Beschwerdeführerin werde eine weitere Behandlung durch Dr. B.___ gewünscht. Die Behandlung im Stadtspital Y.___ werde deshalb abgeschlossen.

E r empfehle eine

Vorstellung bei einem Vertrauensarzt und werde die Beschwerdegegnerin um ein Aufgebot ersuch en (S.

2). 3. 13

Am 1 4. Dezember 2022 ( Urk. 7/93 S. 2-3) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E.

3.5) , die Beschwerdeführerin habe momentan vermehrt Schulterschmerzen. Die Elevation sei bis zu 110 Grad möglich, die Aussenrotation bis zu 20 Grad und die Innenrotation bis zu 70 Grad. Grundsätzlich würde er eine ultraschallgezielte Infiltration subakromial anbieten. Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos bei anamnestisch erhobenem Infekt im Bereich des Dickdarms und schlecht ein gestelltem Zucker sei eine Infiltration momentan nicht möglich (S. 2).

Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 1 3. Dezember 2022 ( Urk. 7/95/3) und vom 1 7. Januar 2023 ( Urk. 7/98/3) attestierte Dr. B.___ d e r Beschwerde führerin

( weiterhin ) eine unfallbedingt e Arbeitsunfähigkeit von 100

% vom 8. Dezember 2022 bis 2 1. Februar 202 3. Am 2 2. Februar 2023 ( Urk. 7/100 S. 2-3) berichtete er, aktuell bestehe erneut eine Infektion im Magen-Darm-T r akt und die Beschwerdeführerin müsse A ntibiotika nehmen, sodass aktuell eine Infiltration nicht möglich sei (S. 2 Mitte) . 3. 14

Am 2 1. März 2023 erstattete der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine versicherungsmedizinische Beurteilung gestützt auf die Akten ( Urk. 7/105) . Er führte aus, seit der Operation vom 2 0. November 2021 seien mehr als 14 Monate vergangen . A us versicherungsmedizinischer Sicht sei der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht, und die natürliche Reparation und das Remodelling seien abgeschlossen. Die weiterhin geklagten Beschwerden, die Bewegungseinschränkung, die Restbeschwerden, die Schulterschmerzen seien überwiegend wahrscheinlich läsional üblich und könnten durch weitere Heilbehandlungen nicht relevant gebessert werden . In s besondere sei keine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich. Weder klinisch noch bildgebend hätten sich Hinweise für eine transmurale Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette ergeben . Auch hätten sich keine Hinweise für eine Frozen shoulder erg eben, sodass eine Operationsindikation weder von Dr. B.___ gestellt worden noch absolut indiziert sei (S. 4 unten, S. 5 oben).

Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k ön n e keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

mehr erwartet werden.

Eine mögliche Besserung durch die weitere Heilbehandlung f alle nicht

ins Gewicht. Es sei höchstens eine un bedeutende Besserung zu erwarten. Der Endzustand sei erreicht (S. 5 unten Ziff. 1.1).

Unfallkausal seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe

ohne d as Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen mit dem linken Arm vollzeitig und ohne Einschränkung der Leistung per sofort zu mutbar. Unfallbedingt sei ein erheblicher und dauernder Schaden der körper lichen Integrität entstanden, die Schätzung erfolge in einer separaten Stellung nahme (S. 5 Mitte ; vgl. dazu Urk. 7/106 ).

3. 15

Am 2 6. März 2023 ( Urk. 7/112 S. 2-3) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5), die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle über persistierende belastungsabhängige Schulterschmerzen geklagt. Die Kapselsteife sei eigentlich besser geworden. In der Ultraschallabklärung vom 2 1. März 2023 (vgl. S. 1 unten) habe sich ventralseitig der Subscapularissehne eine Flüssigkeits ansammlung gezeigt. Der Befund sei vereinbar mit einer Bursitis subakromiale. Da die Beschwerdeführerin nicht ganz in die Rotation gehen könne, sei eine genaue Beurteilung der Supraspinatussehne schwierig möglich. Lateral der Supraspinatussehne bestehe keine Flüssigkeitsansammlung. Wenn die Beschwerdeführerin wieder gesund sei – momentan habe sie Husten – werde eine glenohumerale Kortisoninfiltration ultraschallgezielt appliziert werden. Die Physiotherapie sei fortzuführen, ebenso die Beh andlung beim Chiropraktor. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig (S. 1 oben). 3. 16

Am 1 8. Juni 2023 beantwortete Dr. B.___ die ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreiteten Fragen ( Urk. 7/135 S. 2-3). Zu den aktuellen Beschwerden führte er aus, es bestehe eine Bewegungseinschränkung in der Schulter. Die Beschwerdeführerin könne nichts S chweres t ragen. Sie habe etwas Nachtschmerzen. Aufgrund der Schmerzen könne sie nicht arbeiten ( Ziff. 2). Auf grund der Bewegungseinschränkung und der Schulterschmerzen sei sie weiterhin nicht arbeitsfähig ( Ziff. 5) . Ein Arbeitsversuch sei gescheitert und eine a ngepasste Arbeit

mit leichten Arbeiten sei bisher nicht zumutbar gewesen ( Ziff. 6). Der Integritätsschaden sei anhand der Suva-Tabelle gut bewertet worden, da sie ja über 90 Grad Elevation komme ( Ziff. 7). Es wäre sinnvoll, wenn der Kreisarzt die Beschwerdeführerin klinisch untersuchen würde, dann würde man sehen, dass sie Schmerzen bei Bewegung habe und somit ein Arbeitsversuch nicht möglich sei. Man müsste sich auch überlegen, ob man sie mit Kortison infiltriere, vielleicht würde es ihr dadurch besser gehen. Sie habe konstante Schmerzen wegen einer chronische n Schleimbeutelentzündung in der Schulter. Wegen eines chronischen Magendarm - Infekts sei die Infiltration bisher nicht möglich gewesen. Noch dazu müsste der D iabetes Mellitus 2

besser eingestellt werden ( Ziff. 8) . 4. 4.1

D ie Beschwerdeführerin machte einen Anspruch auf weitere Heilbehandlung

– namentlich eine Infiltration de r linken Schulter –

geltend , und stellte damit die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per Ende März 2023

in Frage.

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin nicht zur Diskussion (vgl. Urk. 7/56) . Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit vor liegend einzig danach, ob in der Folge von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin erwartet werden konnte ( Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 1 8. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung des Fallabschlusses auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. E.___ vom 2 1. März 2023 (vorstehend E. 3.14) , gemäss welcher von einem erreichten Endzustand aus zu gehen sei.

Die Beschwerdeführerin stellte die Beweistauglichkeit der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung in Frage, dies vorab unter Verweis darauf, dass Dr. E.___ sie nicht persönlich untersucht habe. 4.3

Für den Beweiswert reiner Aktengutachten ist erforderlich, dass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2023 vom 1 0. Juni 2024 E. 3 mit weiteren Hin weisen).

Im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 2 1. März 2023 war Dr. E.___ mit den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Berichten

des Chirurgen

Z.___ , dem Bericht des Neurologen Dr. C.___ und den Berichten des die Beschwerdeführerin weiterhin behandelnden Chirurgen Dr. B.___ dokumentiert (vgl. Urk. 7/105 S. 1 ff.) . Weiter hat er Einsicht genommen in die im Beurteilungs punkt aktuellste radiologische Bildgebung des linken Oberarms vom 2 3. November 2022 (vgl. Urk. 7/105 S. 4 Mitte) . Die MR-Bildgebung der linken Schulter vom 2 5. August 2022 führte Dr. E.___ zwar nicht gesondert an, d er Befundbericht de s Radiologen befand sich indes in den ihm unterbreiteten Akten ( Urk. 7/77 S. 2-3 , vgl. Urk. 7/104 ) und wurde nicht zuletzt auch in den von Dr. E.___ angeführten Berichten von Dr. B.___ wiederholt wörtlich wiedergegeben (vgl. etwa Urk. 7/76 S. 2 f., Urk. 7/100 S. 2 f.) . Die MR-Befunde waren

Dr. E.___

mithin bekannt (vgl. auch Urk. 7/105 S.

4 Mitte, Sprechstundenbericht Dr. B.___ vom 2 2. Februar 2023).

Anhand d er ihm vorliegenden

medizinischen Berichte konnte sich der Versicherungsmediziner ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Behandlungsverlauf verschaffen . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Beurteilungszeitpunkt relevante medizinische Befunde nicht dokumentiert gewesen und unberücksichtigt geblieben wären . Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus de n

jüngsten, dem Versicherungsmediziner nicht vorgelegten Berichten von

Dr. B.___ vom 26.

März 2023 (vorstehend E. 3.15) und vom 18.

Juni 2023 (vorstehend E. 3.16). Im Letztgenannten befürwortete Dr. B.___ eine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt denn auch einzig mit der (sinngemässen) Begründung, so könne sich dieser davon überzeugen , dass die Beschwerdeführerin Schmerzen bei Bewegung habe. Dies ergibt sich jedoch bereits aus den anamnestischen und klinischen Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte. Insgesamt präsentierte sich dem Versicherungsmediziner eine lückenlose Befundlage , und er hatte im Wesentlichen nur einen an sich feststehenden medizinischen Sach verhalt fachärztlich zu beurteilen. Seine r

Aktenbeurteilung vom 2 1. März 2023 ist insofern

Beweiswert zuzuerkennen . 4. 4

Zur Begründung seiner Einschätzung, wonach der Endzustand erreicht sei, hielt Dr. E.___

fest , dass 14 Monate nach der Operation am linken Oberarm die natürliche Reparation und das Remodelling abgeschlossen und der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht sei en (vorstehend E. 3.14) . Dass die am 2 0. November 2021 operativ sanierte Fraktur am Humerusschaft links vollständig konsolidiert beziehungsweise geheilt ist, bestätigten auch der Chirurg e

Z.___ (vorstehend E. 3.12) und der behandelnde Dr. B.___ (vor stehend E.

3.7).

Dr. E.___ wies ferner darauf hin, dass sich weder klinisch noch bildgebend Hinweise für eine transmurale Ruptur im Bereich der Rotatoren manschette und auch keine Hinweise für eine Frozen shoulder ergeben hätten (vorstehend E. 3.14) . Auch d ies steht im Einklang mit der medizinischen Akten lage, ergab d ie MR-Bildgebung der linken Schulter vom 2 5. August 2022, welche Dr. B.___ zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer Sehnenruptur oder eine r Frozen shoulder veranlasst hatte (vgl. vorstehend E. 3.7, Urk. 7/77 S.

2 Mitte ), gemäss der Beurteilung durch den Radiologen

doch einen bloss möglichen insertionsnahen und (nur) partiellen Einriss der Supraspinatussehne (vorstehend E. 3.8) . Dass diesbezüglich von einer unfallbedingten Läsion auszugehen wäre , geht aus keinem der ärztlichen Berichte hervor . Soweit Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 7. August 2022 (vorstehend E. 3.9) eine (gesicherte) Partialläsion der Su pr aspinatussehne festhielt, bleibt unklar, worauf er diese Feststellung stützt. Abgesehen davon mass er diesem Befund insofern eine untergeordnete Bedeutung bei, als er festhielt, das Hauptproblem seien die Kapselsteife und die Dysbalancen des Schulterblattes, wobei er sich auch diesbezüglich nicht zur Frage der Unfallkausalität äusserte .

Im Übrigen berichtete Dr. B.___ am 2 6. März 2023, dass die Kapselsteife eigentlich besser geworden sei (vorstehend E. 3.15) , womit diesbezüglich nicht mehr von einer Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist.

Der Neurologe Dr. C.___ fand im Juli 2022 keine Hinweise für eine traumatische oder perioperative Nervenläsion (vorstehend E. 3.6) , und für den Chirurgen Z.___ ergaben sich im November 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin von der Platte herrühren (vorstehend E.

3.12) . Wie Dr. E.___ zutreffend feststellte (vorstehend E. 3.14) , wurde (auch) seitens Dr. B.___

keine Operationsindikation gestellt.

Als Behandlungsmöglichkeit noch im Raum steht

einzig die von Dr.

B.___ mehr fach erwähnte, ultraschallgezielte Infiltration des linken Schultergelenks (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.13, E.

3.15-16) , auf welche die Beschwerdeführerin einen Anspruch geltend machte . Eine solche empfahl Dr.

B.___

aufgrund des Befundes einer Bursit i s subakromiale links (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.15).

In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass sich aus den Berichten von Dr.

B.___ nicht ergibt, inwiefern in Bezug auf diesen Befund von einer – für die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG vorausgesetzten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2) - unfallbedingten Behandlungs bedürftigkeit auszugehen ist .

Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offen bleiben. Gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___

bestehen bei der Beschwerdeführerin unfallbedingte Restbeschwerden , welche einer Tätigkeit als Hauspflegerin entgege n stehe n (vorstehend E. 3.14) . Dr.

E.___ ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand durch weitere Heilbehandlungen nicht mehr relevant beziehungsweise in dem Sinne ver bessern lasse, dass mit einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin zu rechnen wäre. Dr. B.___

legte in seinen Berichten nicht dar , inwiefern bei Fallabschluss per 3 1. März 2023 von

einer subakromialen Infiltration prospektiv betrachtet noch eine namhafte Besserung des Gesundheits zustands nach Massgabe der voraussichtlichen Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähi gkei t der Beschwerdeführerin zu erwarten w ar .

Nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wurde , dass

sich eine mittels Infiltration allenfalls erreichbare Schmerzreduktion auf das von Dr.

E.___ formulierte –

und als massgeblich zu erachtende (vgl. dazu nachstehend E. 5 .2 ) – Zumutbarkeitsprofil auswir k en würde .

Abgesehen davon

hielt

Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 1 8. Juni 2023 (vorstehend E.

3.16) fest, dass es der Beschwerdeführerin durch eine K ortisoninfiltration vi e lleicht besser gehen würde. Mit dieser Formulierung ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) erstellt, dass eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands beziehungsweise Steigerung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.3 ) .

Im Übrigen relativ i erte Dr. B.___ eine Ind i kation zur Infiltr a tion im genannten Schreiben insofern, als er festhielt, man müsse sich eine solche überlegen. Schliesslich erachtete auch der Chirurg e

Z.___ eine Infiltration (lediglich) als diagnostisch und therapeutisch sinnvoll (vorstehend E.

3.12). 4. 5

Nach dem Gesagten i st nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner i n gestützt auf die Beu r teilung durch

Dr. E.___ von einem erreichten Endzustand ausging. Es

liegen keine Berichte vor, welche geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung

zu erwecken. Der per 31. März 2023 vorgenommene Fallabschluss unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen ist damit zu bestätigen. 5. 5.1

Zur Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs entscheidend ist, wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. Die Beschwerde gegnerin stellte auch diesbezüglich auf die B eurteilung durch den Versicherungs mediziner Dr. E.___ vom 2 1. März 2023 (vorstehend E. 3.14) ab, gemäss welcher der Beschwerdeführerin leichte (bis mittelschwere, vgl. dazu Urk.

7/105 S. 5 Ziff. 3.1) Tätigkeiten bis Schulterhöhe unter Berücksichtigung des von Dr. E.___ formulierten Belastungsprofils vollzeitig zumutbar seien. Die Beschwerde führerin berief sich dagegen auf die Beurteilung durch Dr. B.___ , gemäss welch er auch für eine leidensangepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe.

Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des gescheiterten Arbeitsversuchs (vgl. dazu Urk. 7/37) eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass eine solche gemäss den übereinstimmenden ärztliche n Beurteilungen zu bestätigen und unbestritten ist. 5.2

Das von Dr. E.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil , wonach die Beschwerde führerin leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne die Notwendigkeit, mit dem linken Arm rüttelnde, schlagende oder vibrierende Maschinen bedienen zu müssen, vollzeitlich und ohne Leistungseinschränkung ausüben kann,

berück sichtigt die unfallbedingten Restbeschwerden am linken Arm. Es ist nicht ersicht lich , inwiefern die von Dr. B.___ beschr ie benen belastungs abh äng ig en (links seitigen) Schul te rschmerzen (vorstehend E. 3.15) der Ausübung einer leichten ( bis mittelschweren ) Tätigkeit entgegenstehen sollen , zumal die versicherungs medizinische Beurteilung im Einklang steht mit der Aussage von Dr. B.___ im Schreiben vom 1 8. Juni 2023, wonach die Beschwerdeführerin (lediglich) nichts Schweres tragen könne (vorstehend E. 3.16) .

Im Weiteren wurde zu k einem Zeit punkt geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass es sich – ent g egen der aktenkundigen Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/120 S. 1 Ziff. 1.1 )

– beim unfallverletzten linken Arm um den dominanten Arm der Beschwerde führerin handelt, sodass auch insofern keine Zweifel an der versicherungs medizinischen Beurteilung aufkommen. Diese erweist sich ferner auch mit Blick auf die in den Be ri chten der behande l nden Ärzte dokumentierten B eweglichkeits werte der linken Schulte r als plausibel, erhob Dr.

B.___

im März 2023 doch einen Elevationswert von 120 Grad ( Urk. 7/112/3) und damit eine über die Schulterhöhe hinausgehende Beweglichkeit, was er im Schreiben vom 1 8. Juni 2023 (vor stehend E. 3.16) bestätigte . Der Chirurg e

Z.___ hatte im November 2022 gar einen Elevation swert von 150 Grad

und einen Anteversionswert von 170 Grad erhoben, mit Schmerzen (lediglich) in der Endstellung ( Urk. 7/92/10 unten).

Die von Dr. B.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für leidens angep a sste Tätig kei ten ist nicht weiter begründet. S eine Berichte sind daher nicht geeignet, Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch Dr. E.___ zu wecken. 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin die unterlassene Durchführung einer EFL monierte (vgl. vorstehend E. 2.2) ,

bleibt zu bemerken, dass bei zuverlässiger ärzt licher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. E ine EFL kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheits bildes ausdrücklich befürworten

(Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3 mit Hinw e isen ) . Mit Blick auf die zuverlässige versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ sowie darauf, dass

die vorliegend in Frage stehende Beschwerdeproblematik auf den linken Oberarm begrenzt ist und eine EFL nie är ztl ich empfohlen wurde , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung einer solchen absah.

Schliesslich besteht auch k eine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ab klärungen, insbesondere die beantragte externe

Begutachtung ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 ), und

ebenfalls kann auf die beantragte Befragung der Beschwerdeführerin und von Dr. B.___ ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 ) verzichtet werden, da von diesen Beweisvorkehrungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 5.4

Nach dem Gesagten ist - a bstellend auf die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2 1. März 2023 – von einer vollen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. 6. 6.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 6.2 6.2.1

Mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 9. November 2021 arbeitslos war, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE 2020 heran . Sie stützte sich auf die Tabelle TA1, Rubrik 77-82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen), wonach der Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stu n den bei Fr. 47'748.-- ( Fr. 3'979.-- x 12) l iegt . Umgerechnet auf eine durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit im herangezogenen Wirtschaftszweig von 41.8 Stunden und indexiert auf das Jahr 2023 resultierte damit ein Validen einkommen von Fr. 51'662.-- ( Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4). 6.2.2

Die Beschwerdeführerin rügte , die Beschwerdegegnerin habe Abklärungen zum unmittelbar vor dem Unfallereignis erzielten Zwischenverdienst unterlassen

(Urk.

1 S. 4 Ziff. 10).

Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322 E.

4.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn ver loren, so können die Zahlen der LSE herangezogen werden ( Urteile des Bundes gerichts 8C_382/2017 vom 2 5. August 2017 E. 2.3.1, 8C_728/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E. 3.1, je mit Hinweis).

Im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 9. November 2021 bezog die Beschwerdeführerin als arbeitslos gemeldete Person seit dem 5. März 2020 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/1 Ziff. 8), w omit sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf die LSE stützte . Daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt einem (soweit ersichtlich teilzeitlichen, vgl. Urk. 7/1 Ziff. 15, Urk. 7/2 Ziff. 3) Zwischenverdienst bei F.___ nachging ( Urk. 7/1 Ziff. 8 , Ziff. 15, vgl. auch Urk. 7/34). Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist es sich auch in dieser Konstellation als zutreffend, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 1 4. April 2021 E.

6.2, 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 4) , worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwies (vgl. Urk. 6) . Die Beschwerdeführerin legte denn auch nicht substantiiert dar, dass der von ihr erzielte Zwischenverdienst massgeblich höher gewesen wäre als das von der Beschwerdegegnerin d er Invaliditätsbemessung zu grunde gelegte Valideneinkommen . Mit Blick auf die Angaben der Beschwerde führerin , wonach sie als persönliche Assistentin Haushaltstätigkeiten wie S taub saugen, Essen s vorberei tung,

B ügeln und Müll entsorgung verrichtet habe ( Urk. 7/32) , ist denn auch nicht von einem massgeblich höheren Lohnniveau aus zugehen. Im Übrigen ist der «Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung» ( Urk. 7/120) zu entnehmen, dass in der IV-Anmeldung für die Zeit unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit ein monatliches Einkommen von Fr.

2'400.-- für ein 60%-Pensum deklariert wurde, was dafür spricht, das s das von der Beschwerdegeg nerin festgesetzt e Valideneinkommen das von der Beschwerdeführerin

als Hauspflegerin (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3) erzielbare Lohn niveau korrekt wiederspeigelt.

Weitere Abklärungen zum Zwischenverdienst er weisen sich damit als entbehrlich. Im Übrigen gibt die IV-Bemessung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens zu keinen Beanstandungen Anlass , und es ist daher von einem massgeblichen Validen einkommen von Fr. 51'662.-- auszugehen. 6.3 6.3.1

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu treffend auf den standardisierten Durchschnittslohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss de r LSE 2020 ab, welcher bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 51‘312.-- (Fr. 4‘276.- x 12) liegt. Umgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über alle Wirtschaftszweige von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2023 sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % resultierte damit ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘460.-- ( Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 5). 6.3.2

Hinsichtlich des Invalideneinkommens machte die Beschwerdeführerin einzig geltend, es sei ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies mit der Begründung, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt kaum vermittelbar sei, wenn sie die Tätigkeit als Hauspflegerin nicht mehr ausüben könne, und da sie auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S . 4 Ziff. 9).

Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist sodann bezogen auf einen aus geglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 2 9. Dezember 2014 E. 4.3.1). Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_2019/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.7.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin begründete den gewährten Abzug von 5 % unter Ver weis auf die sich aus dem Zumutbarkeitsprofil ergebenden zusätzlichen Ein schränkungen (Bewegungseinschränkung der linken Schulter, Tätigkeiten nur bis Schulterhöhe; Urk. 2 S. 10 oben). Weitere Merkmale, welche dazu führten, dass die Beschwerdeführerin auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise einen lohnrelevanten Nachteil zu gewärtigen hätte, welcher einen höheren Abzug als den von der Beschwerdegegnerin gewährten rechtfertigten, sind nicht ersichtlic

h. Mi t Blick auf das von Dr. E.___ formulierte Belastungsprofil ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszu gehen .

K einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermag insbesondere auch das

Alter der Beschwerdeführerin , werden Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3).

Zu bemerken bleibt schliesslich, dass der Unfallversicherer mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV nicht zu prüfen hat , ob und inwieweit eine versicherte Person fort geschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeits fähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5 mit Hinweis). Dass sich das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbs unfähigkeit auswirkt (vgl. Art. 1 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV), ist nicht ersichtlich und davon ging auch die Beschwerdegegnerin nicht aus .

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Festlegung eines leidensbedingten Abzuges auf gesamthaft 5 % durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzten (BGE 137 V 73 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 6.3.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 51'662.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 52'460.--gegenüberstellte und mangels Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 )

– beim unfallverletzten linken Arm um den dominanten Arm der Beschwerde führerin handelt, sodass auch insofern keine Zweifel an der versicherungs medizinischen Beurteilung aufkommen. Diese erweist sich ferner auch mit Blick auf die in den Be ri chten der behande l nden Ärzte dokumentierten B eweglichkeits werte der linken Schulte r als plausibel, erhob Dr.

B.___

im März 2023 doch einen Elevationswert von 120 Grad ( Urk. 7/112/3) und damit eine über die Schulterhöhe hinausgehende Beweglichkeit, was er im Schreiben vom 1 8. Juni 2023 (vor stehend E. 3.16) bestätigte . Der Chirurg e

Z.___ hatte im November 2022 gar einen Elevation swert von 150 Grad

und einen Anteversionswert von 170 Grad erhoben, mit Schmerzen (lediglich) in der Endstellung ( Urk. 7/92/10 unten).

Die von Dr. B.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für leidens angep a sste Tätig kei ten ist nicht weiter begründet. S eine Berichte sind daher nicht geeignet, Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch Dr. E.___ zu wecken. 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin die unterlassene Durchführung einer EFL monierte (vgl. vorstehend E. 2.2) ,

bleibt zu bemerken, dass bei zuverlässiger ärzt licher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. E ine EFL kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheits bildes ausdrücklich befürworten

(Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3 mit Hinw e isen ) . Mit Blick auf die zuverlässige versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ sowie darauf, dass

die vorliegend in Frage stehende Beschwerdeproblematik auf den linken Oberarm begrenzt ist und eine EFL nie är ztl ich empfohlen wurde , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung einer solchen absah.

Schliesslich besteht auch k eine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ab klärungen, insbesondere die beantragte externe

Begutachtung ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 ), und

ebenfalls kann auf die beantragte Befragung der Beschwerdeführerin und von Dr. B.___ ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 ) verzichtet werden, da von diesen Beweisvorkehrungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 5.4

Nach dem Gesagten ist - a bstellend auf die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2 1. März 2023 – von einer vollen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. 6.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 2 2. März 2023 ( Urk. 7/110) informierte die Suva die Ver sicherte über die Einstellung der T aggeldleistungen und Heilkosten vergütungen per 3 1. März 202

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ). 1. 4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 0. Dezember 2021, Urk. 7/1-2) . Die Erstversorgung fand im Stadtspital Y.___ , Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, statt (Aufenthalt vom 1 9. bis 2 4. November 2021), wo am 20.

November 2021 eine chirurgische Sanierung der Fraktur am linken Arm erfolgte (vgl. Austrittsbericht Chirurgie vom 2 4. November 2021, Urk. 7/26 S. 2-4; Operationsbericht vom 2 3. November 2021, Urk. 7/27 S. 2-3). Die Suva

erbrachte die vorübergehenden Le istungen ( vgl. Urk.

7/ 6, Urk. 7/8 , Urk. 7/16 , Urk.

7/ 130 ) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) , es sei auf die

Zumutbarkeitsb eurteilung d es

Versicherungsmediziners vom 21.

März 2023 abzustellen . Dieser habe insbesondere überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Unfallfolgen noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen vollzeitig zumutbar seien ( S. 6 f. Ziff.

2 lit. b) . Gestützt auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners sei auch von einem medizinischen Endzustand auszugehen, weshalb – bei ausgebliebenen

Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung – die Taggeld- und Heil kostenleistungen per 3 1. März 2023 eingestellt worden seien (S. 8 Ziff. 3 lit.

b). Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei zu verneinen; bei Durchführung eines – im Einzelnen näher dargelegten (S. 8 ff. Ziff. 4-5)

- Einkommensvergleichs resultiere keine Erwerbsunfäh igkeit (S. 10 Ziff. 6). Gestützt auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner sei schliesslich eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu bestätigen (S. 11 f. Ziff.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , sie leide nach wie vor unter Schmerzen, welche es ihr verun möglichten, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Sie habe Anspruch darauf, dass sie zur eventuellen Linderung der Beschwerden eine weitere Heilbehandlung in Form einer Infiltration erhalte , sobald ihr Gesundheitszustand dies zulasse (S. 3 Ziff. 5). Einen Arbeitsversuch habe sie nach kürzester Zeit wieder abbrechen müsse n , was ver deutliche, dass sie ihre ursprüngliche Tätigkeit als Hauspflegerin nicht mehr aus üben könne. Der Versicherungsmediziner habe sie nie gesehen oder angehört, was die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung erheblich herabset ze. Gemäss ihrem behandelnden Arzt sei eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung nicht möglich (S. 3 Ziff. 6). Eine persönliche Unter suchung wäre zumindest angezeigt, wenn nicht gar zwingend erforderlich gewesen (S. 3 Ziff. 7). Die von ihr vorgeschlagene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe

die Beschw erdegegnerin nicht als nötig erachtet . An der Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung bestünden mehr als nur geringe Zweifel. Sollte der Beurteilung durch den behandelnden Arzt nicht gefolgt werden, wäre zumindest eine externe Begutachtung erforderlich (S. 3 f. Ziff. 8).

Bei der Invaliditätsbemessung sei sodann ein Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen , und es wäre bei der Er mittlung des Valideneinkommens abzukläre n gewesen, ob statt auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlöhne auf den

unmittelbar vor dem Unfallereignis erzielten Zwischenverdienst abzustellen sei (S. 4 Ziff. 9-10).

E. 2.3 In ihrer Eingabe vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk.

6) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus dem abgebrochenen Arbeitsversuch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge, sei dieser doch in der als nicht mehr zumutbar beurteilten angestammten Tätigkeit erfolgt. Da d er medizinische End zustand unbestrittenermassen erreicht sei, bestehe kein Anspruch auf weitere Heilbehandlung, namentlich eine Infiltration. Der vom Invalideneinkommen gewährte Abzug von 5 % werde schliesslich weiterhin als angemessen beurteilt , und das Valideneinkommen sei zu Recht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt worden, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfall s unbestrittener massen arbeitslos gewesen sei. Es seien keine weiteren Beweismassnahmen an gezeigt. 2. 4

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 1 9. November 2021 zu Recht die vorübergehenden Leistungen per Ende März 2023 eingestellt und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

Mit Beschwerde e xplizit nicht (mehr)

angefochten wurde dagegen die zu gesprochen e Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), womit der angefochtene Entscheid insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist ( vgl. BGE

144

V

354 E. 4.3 ,

BGE 119 V 347 ). 3.

E. 3 mit der Begründung,

da ss gemäss den medizinischen Akten und insbesondere der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 1. März 2023 ( Urk. 7/105) von weiteren Behandlungsmassnahmen kein e namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.

Mit Verfügung vom 2 8. April 2023 ( Urk. 7/12

E. 3.1 Im Austrittsbericht vom 2 4. November 2021 über den Aufenthalt im Stadtspital Y.___ vom 1 9. bis 2 4. November 2021 ( Urk. 7/26 S. 2-4) führte n

dipl. Arzt

Z.___ , Oberarzt Chirurgie ,

und Assistenzarzt A.___

aus, am 2 0. November 2021 sei eine problemlose chirurgische Sanierung der Spiralfraktur des Humerusschafts links erfolgt, dies in Form einer offenen Reposition und Osteosynthese mittels zweier Zugschrauben sowie einer 9-Loch-PHILOS-Platte. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen , ebenso die Erst mobilisation mit Hilfe der Physiotherapie (S. 1).

Im Bericht über die radiologische Bildgebung des linken Oberarms vom 2 1. November 2021 ( Urk. 7/44) wurde fest gehalten, die Stellung sei a chsengerecht

und die Fragmente seien gut adaptiert . 3. 2

Im Bericht vom 1 0. Januar 2022 über die postoperative Verlaufskontrolle vom 6.

Januar 2022 ( Urk. 7/61 S. 6-7) führte Oberarzt Z.___

aus, die am Unter suchungstag durchgeführte radiologische Bildgebung des linken Oberarms habe unveränderte Stellungsverhältnisse bei zunehmender Konsolidation der Fraktur gezeigt. Der Frakturspalt sei nur noch minim abgrenzbar (S. 1 unten; vgl. auch den radiologischen Befundbericht vom 1 0. Januar 2022 , Urk. 7/48). Es bestünden noch postoperative

Restbeschwerden . Die Beschwerdeführerin d ürfe nun nach Massgabe der Beschwerden belasten. Sie w e rd e noch für weitere sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2) 3. 3

Im Bericht vom 1 8. Februar 2022 über die Verlaufskontrolle vom 1 7. Februar 2022 (Urk.

7/61 S. 8-9) führte Oberarzt Z.___

aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über ubiquitär auftretende Schmerzen im Bereich des li nken Armes (S. 1 Mitte). D ie am Untersuchungstag durchgeführte radiologische Bildgebung habe unveränderte Stellungsverhältnisse bei erfolgter Konsolidation der Fraktur gezeigt

(S. 1 unten; vgl. auch den radiologischen Befundbericht vom 1 7. Februar 2022, Urk. 7/4 6 ) . Die Beschwerdeführerin müsse weiterhin Physiotherapie durch führen, um die Beweglichkeit zu verbessern und die Kraft aufzubauen. Zudem m üsse die Muskulatur gelockert

werden , um die Schmerzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin w erde noch für weitere sechs

Wochen zu 100 % arbeits unfähig geschrieben, anschliessend soll e die Arbeitsfähigkeit auf

50 % gesteigert werden (S. 2). 3. 4

Am 2 0. Mai 2022 ( Urk. 7/60 ) berichtete Oberarzt Z.___ , anlässlich der Verlaufs kontrolle vom Vortag habe die Beschwerdeführerin immer noch über persistierende Schmerzen berichtet, welche trotz Physiotherapie nicht besser geworden seien. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln zweimal täglich würde die Beschwerden nicht wesentlich lindern . Ein Arbeitsversuch sei gescheitert (S.

1 Mitte). Am linken Oberarm zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse. Es bestehe eine diffuse oberflächliche Druckdolenz im Bereich der Scapula und des gesamten Oberarmes. Eine Schwellung in diesem Bereich sei nicht auszumachen . Die am Untersuchungstag durchgeführte radiologische Bildgebung habe unveränderte Stellungsverhältnisse im Vergleich zur Voruntersuchung ergeben, ohne Lockerungszeichen des Osteosynthesematerials bei erfolgter Konsolidation der Fraktur (S. 1 unten ; vgl. auch den Radiologiebericht vom 1 9. Mai 2022, Urk. 7/63 S. 2). Er k önne die Schmerzsituation überhaupt nicht zuordnen und sie pas se auch nicht zum postoperativen Verlauf. Da die Beschwerdeführerin rezidivierend ein schiessende Schmerzen im linken Arm

- welche in der Sprechstunde nicht hätten ausgelöst werden können - ang ebe , welche zum Teil auch mit einem Taubheits gefühl auftreten würde n , empfehle er eine neurologische Abklärung. Die Beschwerdeführerin soll e zusätzlich

versuchen, die Analgesie zu reduzieren und schrittweise abzusetzen (S. 2). 3. 5

Am 1 8. Juni 2022 ( Urk. 7/62 S. 2-3) berichtete Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, die Beschwerdeführerin sei ihm vom Hausarzt überwiesen worden. Er habe am 1 6. Juni 2022 das linke Schultergelenk und den linken Oberarm mittels Ultraschall untersucht. Aktuell bestehe eine Bewegungseinschränkung mit einer Bursitis subakromiale links (S. 1 unten). Hinsichtlich Letzterer sei eine ultraschall gezielte Infiltration möglich . Er werde die Befunde und die letzten Röntgenbilder einholen (S. 2). 3. 6

Am

5. Juli 2022 berichtete Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie,

D.___ , über die neurologische und mit Nervenultraschall erfolgte Unter suchung vom gleichen Tag ( Urk. 7/67 S. 1-2 ) . Als Diagnosen nannte er persistierende my ofasziale und überlagerte Schmerzen im Arm links mit/bei Ver dacht auf eine Frozen shoulder, einen Status nach Humerusschaftfraktur links vom 1 9. November 2021 sowie einen langjährigen Diabetes mellitus Typ II (S. 1 oben). Zusammenfassend hielt er fest, er finde keine Hinweise für eine traumatische oder perioperative Nervenläsion oder eine

Affektion des Plexus brachialis als Erklärung für die persistierenden, myofas z ialen überlagerten Arm schmerzen

links (S. 2) . 3.

E. 6 S. 1-4 ) verneinte

sie sodann

einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrent e und s prach ihr eine Integritätsentschädigung basieren d auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die von der Vers i cherten dagegen am 8. Mai 2023 erhobene ( Urk. 7/132) und am 19.

Juni 2023 mit einem medizinischen Bericht ergänzte ( Urk. 7/135 ) Einsprache wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 6. Oktober 2023 ( Urk. 7/141 S. 1-15 = Urk.

2) ab. 2.

Am 8. November 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 6. Oktober 2023 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk.

6) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2023 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

E. 6.2.1 Mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 9. November 2021 arbeitslos war, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE 2020 heran . Sie stützte sich auf die Tabelle TA1, Rubrik 77-82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen), wonach der Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stu n den bei Fr. 47'748.-- ( Fr. 3'979.-- x 12) l iegt . Umgerechnet auf eine durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit im herangezogenen Wirtschaftszweig von 41.8 Stunden und indexiert auf das Jahr 2023 resultierte damit ein Validen einkommen von Fr. 51'662.-- ( Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4).

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin rügte , die Beschwerdegegnerin habe Abklärungen zum unmittelbar vor dem Unfallereignis erzielten Zwischenverdienst unterlassen

(Urk.

1 S. 4 Ziff. 10).

Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322 E.

4.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn ver loren, so können die Zahlen der LSE herangezogen werden ( Urteile des Bundes gerichts 8C_382/2017 vom 2 5. August 2017 E. 2.3.1, 8C_728/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E. 3.1, je mit Hinweis).

Im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 9. November 2021 bezog die Beschwerdeführerin als arbeitslos gemeldete Person seit dem 5. März 2020 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/1 Ziff. 8), w omit sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf die LSE stützte . Daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt einem (soweit ersichtlich teilzeitlichen, vgl. Urk. 7/1 Ziff. 15, Urk. 7/2 Ziff. 3) Zwischenverdienst bei F.___ nachging ( Urk. 7/1 Ziff. 8 , Ziff. 15, vgl. auch Urk. 7/34). Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist es sich auch in dieser Konstellation als zutreffend, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 1 4. April 2021 E.

6.2, 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 4) , worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwies (vgl. Urk. 6) . Die Beschwerdeführerin legte denn auch nicht substantiiert dar, dass der von ihr erzielte Zwischenverdienst massgeblich höher gewesen wäre als das von der Beschwerdegegnerin d er Invaliditätsbemessung zu grunde gelegte Valideneinkommen . Mit Blick auf die Angaben der Beschwerde führerin , wonach sie als persönliche Assistentin Haushaltstätigkeiten wie S taub saugen, Essen s vorberei tung,

B ügeln und Müll entsorgung verrichtet habe ( Urk. 7/32) , ist denn auch nicht von einem massgeblich höheren Lohnniveau aus zugehen. Im Übrigen ist der «Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung» ( Urk. 7/120) zu entnehmen, dass in der IV-Anmeldung für die Zeit unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit ein monatliches Einkommen von Fr.

2'400.-- für ein 60%-Pensum deklariert wurde, was dafür spricht, das s das von der Beschwerdegeg nerin festgesetzt e Valideneinkommen das von der Beschwerdeführerin

als Hauspflegerin (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3) erzielbare Lohn niveau korrekt wiederspeigelt.

Weitere Abklärungen zum Zwischenverdienst er weisen sich damit als entbehrlich. Im Übrigen gibt die IV-Bemessung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens zu keinen Beanstandungen Anlass , und es ist daher von einem massgeblichen Validen einkommen von Fr. 51'662.-- auszugehen.

E. 6.3.1 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu treffend auf den standardisierten Durchschnittslohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss de r LSE 2020 ab, welcher bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 51‘312.-- (Fr. 4‘276.- x 12) liegt. Umgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über alle Wirtschaftszweige von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2023 sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % resultierte damit ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘460.-- ( Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 5).

E. 6.3.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens machte die Beschwerdeführerin einzig geltend, es sei ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies mit der Begründung, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt kaum vermittelbar sei, wenn sie die Tätigkeit als Hauspflegerin nicht mehr ausüben könne, und da sie auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S . 4 Ziff. 9).

Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist sodann bezogen auf einen aus geglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 2 9. Dezember 2014 E. 4.3.1). Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_2019/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.7.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin begründete den gewährten Abzug von 5 % unter Ver weis auf die sich aus dem Zumutbarkeitsprofil ergebenden zusätzlichen Ein schränkungen (Bewegungseinschränkung der linken Schulter, Tätigkeiten nur bis Schulterhöhe; Urk. 2 S. 10 oben). Weitere Merkmale, welche dazu führten, dass die Beschwerdeführerin auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise einen lohnrelevanten Nachteil zu gewärtigen hätte, welcher einen höheren Abzug als den von der Beschwerdegegnerin gewährten rechtfertigten, sind nicht ersichtlic

h. Mi t Blick auf das von Dr. E.___ formulierte Belastungsprofil ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszu gehen .

K einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermag insbesondere auch das

Alter der Beschwerdeführerin , werden Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3).

Zu bemerken bleibt schliesslich, dass der Unfallversicherer mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV nicht zu prüfen hat , ob und inwieweit eine versicherte Person fort geschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeits fähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5 mit Hinweis). Dass sich das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbs unfähigkeit auswirkt (vgl. Art. 1 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV), ist nicht ersichtlich und davon ging auch die Beschwerdegegnerin nicht aus .

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Festlegung eines leidensbedingten Abzuges auf gesamthaft 5 % durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzten (BGE 137 V 73 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 51'662.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 52'460.--gegenüberstellte und mangels Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

E. 7 Dr. B.___

(vorstehend E. 3.5) berichtete am 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/71 S. 2-3) , in der radiologische n Abklärung zeig e si ch eine geheilte Fraktur . M öglicherweise best ünden eine Frozen Shoulder und eine Ruptur der Supraspinatussehn

e. Die Beschwerdeführerin werde nun für eine magnetresonanztomographische Ab klärung (MRI) an gemeldet (S. 2). 3.

E. 8 Nachdem bei einer ersten MR-Bildgebung der linken Schulter vom 1 9. Juli 2022 ausgeprägte Artefakte durch das einliegende Osteosynthesematerial eine Beurteilung weitgehend verhindert hatten (vgl. Urk. 7/78 S. 2, Urk. 7/74 S. 1), wurde am 2 5. August 2022 ein weiteres MRI der linken Schulter angefertigt (Urk.

7/77 S. 2-3) . Gemäss Beurteilung d urch den Radiologen des Röntgen instituts Oerlikon sei die Bildqualität unter Verwendung der Artefaktreduktion etwas verbessert gewesen. Es zeige sich ein möglicher insertionsnaher, partieller Einriss der Supraspinatussehne, tendenziell intratendinös imponierend. Die Insertion der Subscapularissehne sowie der langen Bizepssehne sei erhalten, die Insertion der Infraspinatussehne sei weiterhin nicht beurteilbar. Es ergebe sich kein unmittelbarer Hinweis für eine transmurale Sehnenruptur und in der Bursa finde sich keine vermehrte Flüssigkeit. Letztendlich seien die beschriebenen Be funde im Rahmen der Magnetfeldstörungen mit entsprechender Vorsicht zu bewerten (S. 2). 3.

E. 9 Im Bericht über die MRI-Befundbesprechung vom 2 7. August 2022 ( Urk. 7/76 S.

2-3) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) aus, in der Bildgebung zeige sich eine Partialläsion der Supraspinatussehne. Das Hauptproblem seien jedoch die Kapsel steife und die Dysbalancen des Schulterblattes. Er werde die Beschwerdeführerin an eine auf Schultern spezialisierte Physiotherapeutin überweisen. Bei persistierenden Beschwerden wäre eine intraartikuläre Kortisoninfiltration mög lich

(S. 2). 3.

E. 10 Am 9. Oktober 2022 ( Urk. 7/85 S. 2-3) berichtete Dr. B.___ , der Beschwerde führerin geh e es um 10 % besser durch die neue Physiotherapie , sie habe gut darauf angesprochen. Sie berichte oft über ein Elektrisieren . Ne urologische Defizite zeig t en sich nicht , der Faustschluss sei etwas schwach. D ie Physio therapie sei weiterhin indiziert (S.

2 Mitte). 3.

E. 11 Am 1 0. November 2022 ( Urk. 7/89 S. 2-3 ) berichtete Dr. B.___ , die Beschwerde führerin habe immer noch persistierende Schmerzen . Es sei keine richtige Ver besserung zu verzeichnen. Es könne weiterhin versucht werden , mit der ambulanten Physiotherapie die immer noch bestehende Kapselsteife zu ver bessern . Letztere k önne auch länger als ein Jahr bestehen. E ine intraartikuläre K ortisoninfiltration wäre sicherlich möglich, sobald der Langzeitzucker optimal eingestellt sei. Dem angestammte n Job könne die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr nachgehen und eine angepasste Arbeit sei

ihr momentan aufgrund der Bewegungseinschränkung und der Schmerzen in der linken Schulter nicht zumutbar (S. 2). 3.

E. 12 Im Bericht vom

2 5. November 2022 über die postoperative Verlaufskontrolle vom 2 3. November 2022 ( Urk. 7/92 S. 10-11) führte Oberarzt Z.___ (vorstehend E. 3. 1 ) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Schmerzen seien insgesamt etwas besser geworden, aber immer noch vorhanden und sehr störend (S. 1 Mitte). Bei der Untersuchung der Schulter sei keine Schwellung zu erheben und die Narbenverhältnisse seien reizlos gewesen . Es hätten eine deutliche Druckdolenz etwas distal des Coracoids sowie über dem Acromioclaviculargelenk aber auch sonst diffus auslösbare Druckdolenzen im Bereich des gesamten proximalen Humerus bestanden . Die radiologische Bildgebung des Humerus links vom 2 3. November 2022 habe eine vollständig konsolidierte Fraktur bei intaktem Osteosynthesematerial ergeben (S.

1 unten; vgl. auch den radiologischen Befund bericht vom 23.

November 202 2 , Urk. 7/103 ). S eines Erachtens

kämen die Beschwerden nicht von der Platte, somit sehe er keine Indikation zur Entfernung derselben. Er habe die von Dr. B.___ veranlassten MR - Bilder nicht gesehen und k önne auch die Schmerzsituation nicht genau einordnen. Nichtsdestotrotz wäre eine Infiltration der Schulter diagnostisch und therapeutisch sinnvoll. Seitens der Beschwerdeführerin werde eine weitere Behandlung durch Dr. B.___ gewünscht. Die Behandlung im Stadtspital Y.___ werde deshalb abgeschlossen.

E r empfehle eine

Vorstellung bei einem Vertrauensarzt und werde die Beschwerdegegnerin um ein Aufgebot ersuch en (S.

2). 3.

E. 13 Am 1 4. Dezember 2022 ( Urk. 7/93 S. 2-3) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E.

3.5) , die Beschwerdeführerin habe momentan vermehrt Schulterschmerzen. Die Elevation sei bis zu 110 Grad möglich, die Aussenrotation bis zu 20 Grad und die Innenrotation bis zu 70 Grad. Grundsätzlich würde er eine ultraschallgezielte Infiltration subakromial anbieten. Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos bei anamnestisch erhobenem Infekt im Bereich des Dickdarms und schlecht ein gestelltem Zucker sei eine Infiltration momentan nicht möglich (S. 2).

Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 1 3. Dezember 2022 ( Urk. 7/95/3) und vom 1 7. Januar 2023 ( Urk. 7/98/3) attestierte Dr. B.___ d e r Beschwerde führerin

( weiterhin ) eine unfallbedingt e Arbeitsunfähigkeit von 100

% vom 8. Dezember 2022 bis 2 1. Februar 202 3. Am 2 2. Februar 2023 ( Urk. 7/100 S. 2-3) berichtete er, aktuell bestehe erneut eine Infektion im Magen-Darm-T r akt und die Beschwerdeführerin müsse A ntibiotika nehmen, sodass aktuell eine Infiltration nicht möglich sei (S. 2 Mitte) . 3.

E. 14 Am 2 1. März 2023 erstattete der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine versicherungsmedizinische Beurteilung gestützt auf die Akten ( Urk. 7/105) . Er führte aus, seit der Operation vom 2 0. November 2021 seien mehr als 14 Monate vergangen . A us versicherungsmedizinischer Sicht sei der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht, und die natürliche Reparation und das Remodelling seien abgeschlossen. Die weiterhin geklagten Beschwerden, die Bewegungseinschränkung, die Restbeschwerden, die Schulterschmerzen seien überwiegend wahrscheinlich läsional üblich und könnten durch weitere Heilbehandlungen nicht relevant gebessert werden . In s besondere sei keine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich. Weder klinisch noch bildgebend hätten sich Hinweise für eine transmurale Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette ergeben . Auch hätten sich keine Hinweise für eine Frozen shoulder erg eben, sodass eine Operationsindikation weder von Dr. B.___ gestellt worden noch absolut indiziert sei (S. 4 unten, S. 5 oben).

Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k ön n e keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

mehr erwartet werden.

Eine mögliche Besserung durch die weitere Heilbehandlung f alle nicht

ins Gewicht. Es sei höchstens eine un bedeutende Besserung zu erwarten. Der Endzustand sei erreicht (S. 5 unten Ziff. 1.1).

Unfallkausal seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe

ohne d as Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen mit dem linken Arm vollzeitig und ohne Einschränkung der Leistung per sofort zu mutbar. Unfallbedingt sei ein erheblicher und dauernder Schaden der körper lichen Integrität entstanden, die Schätzung erfolge in einer separaten Stellung nahme (S. 5 Mitte ; vgl. dazu Urk. 7/106 ).

3.

E. 15 Am 2 6. März 2023 ( Urk. 7/112 S. 2-3) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5), die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle über persistierende belastungsabhängige Schulterschmerzen geklagt. Die Kapselsteife sei eigentlich besser geworden. In der Ultraschallabklärung vom 2 1. März 2023 (vgl. S. 1 unten) habe sich ventralseitig der Subscapularissehne eine Flüssigkeits ansammlung gezeigt. Der Befund sei vereinbar mit einer Bursitis subakromiale. Da die Beschwerdeführerin nicht ganz in die Rotation gehen könne, sei eine genaue Beurteilung der Supraspinatussehne schwierig möglich. Lateral der Supraspinatussehne bestehe keine Flüssigkeitsansammlung. Wenn die Beschwerdeführerin wieder gesund sei – momentan habe sie Husten – werde eine glenohumerale Kortisoninfiltration ultraschallgezielt appliziert werden. Die Physiotherapie sei fortzuführen, ebenso die Beh andlung beim Chiropraktor. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig (S. 1 oben). 3.

E. 16 Am 1 8. Juni 2023 beantwortete Dr. B.___ die ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreiteten Fragen ( Urk. 7/135 S. 2-3). Zu den aktuellen Beschwerden führte er aus, es bestehe eine Bewegungseinschränkung in der Schulter. Die Beschwerdeführerin könne nichts S chweres t ragen. Sie habe etwas Nachtschmerzen. Aufgrund der Schmerzen könne sie nicht arbeiten ( Ziff. 2). Auf grund der Bewegungseinschränkung und der Schulterschmerzen sei sie weiterhin nicht arbeitsfähig ( Ziff. 5) . Ein Arbeitsversuch sei gescheitert und eine a ngepasste Arbeit

mit leichten Arbeiten sei bisher nicht zumutbar gewesen ( Ziff. 6). Der Integritätsschaden sei anhand der Suva-Tabelle gut bewertet worden, da sie ja über 90 Grad Elevation komme ( Ziff. 7). Es wäre sinnvoll, wenn der Kreisarzt die Beschwerdeführerin klinisch untersuchen würde, dann würde man sehen, dass sie Schmerzen bei Bewegung habe und somit ein Arbeitsversuch nicht möglich sei. Man müsste sich auch überlegen, ob man sie mit Kortison infiltriere, vielleicht würde es ihr dadurch besser gehen. Sie habe konstante Schmerzen wegen einer chronische n Schleimbeutelentzündung in der Schulter. Wegen eines chronischen Magendarm - Infekts sei die Infiltration bisher nicht möglich gewesen. Noch dazu müsste der D iabetes Mellitus 2

besser eingestellt werden ( Ziff. 8) . 4. 4.1

D ie Beschwerdeführerin machte einen Anspruch auf weitere Heilbehandlung

– namentlich eine Infiltration de r linken Schulter –

geltend , und stellte damit die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per Ende März 2023

in Frage.

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin nicht zur Diskussion (vgl. Urk. 7/56) . Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit vor liegend einzig danach, ob in der Folge von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin erwartet werden konnte ( Art.

E. 19 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 1 8. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung des Fallabschlusses auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. E.___ vom 2 1. März 2023 (vorstehend E. 3.14) , gemäss welcher von einem erreichten Endzustand aus zu gehen sei.

Die Beschwerdeführerin stellte die Beweistauglichkeit der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung in Frage, dies vorab unter Verweis darauf, dass Dr. E.___ sie nicht persönlich untersucht habe. 4.3

Für den Beweiswert reiner Aktengutachten ist erforderlich, dass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2023 vom 1 0. Juni 2024 E. 3 mit weiteren Hin weisen).

Im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 2 1. März 2023 war Dr. E.___ mit den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Berichten

des Chirurgen

Z.___ , dem Bericht des Neurologen Dr. C.___ und den Berichten des die Beschwerdeführerin weiterhin behandelnden Chirurgen Dr. B.___ dokumentiert (vgl. Urk. 7/105 S. 1 ff.) . Weiter hat er Einsicht genommen in die im Beurteilungs punkt aktuellste radiologische Bildgebung des linken Oberarms vom 2 3. November 2022 (vgl. Urk. 7/105 S. 4 Mitte) . Die MR-Bildgebung der linken Schulter vom 2 5. August 2022 führte Dr. E.___ zwar nicht gesondert an, d er Befundbericht de s Radiologen befand sich indes in den ihm unterbreiteten Akten ( Urk. 7/77 S. 2-3 , vgl. Urk. 7/104 ) und wurde nicht zuletzt auch in den von Dr. E.___ angeführten Berichten von Dr. B.___ wiederholt wörtlich wiedergegeben (vgl. etwa Urk. 7/76 S. 2 f., Urk. 7/100 S. 2 f.) . Die MR-Befunde waren

Dr. E.___

mithin bekannt (vgl. auch Urk. 7/105 S.

4 Mitte, Sprechstundenbericht Dr. B.___ vom 2 2. Februar 2023).

Anhand d er ihm vorliegenden

medizinischen Berichte konnte sich der Versicherungsmediziner ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Behandlungsverlauf verschaffen . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Beurteilungszeitpunkt relevante medizinische Befunde nicht dokumentiert gewesen und unberücksichtigt geblieben wären . Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus de n

jüngsten, dem Versicherungsmediziner nicht vorgelegten Berichten von

Dr. B.___ vom 26.

März 2023 (vorstehend E. 3.15) und vom 18.

Juni 2023 (vorstehend E. 3.16). Im Letztgenannten befürwortete Dr. B.___ eine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt denn auch einzig mit der (sinngemässen) Begründung, so könne sich dieser davon überzeugen , dass die Beschwerdeführerin Schmerzen bei Bewegung habe. Dies ergibt sich jedoch bereits aus den anamnestischen und klinischen Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte. Insgesamt präsentierte sich dem Versicherungsmediziner eine lückenlose Befundlage , und er hatte im Wesentlichen nur einen an sich feststehenden medizinischen Sach verhalt fachärztlich zu beurteilen. Seine r

Aktenbeurteilung vom 2 1. März 2023 ist insofern

Beweiswert zuzuerkennen . 4. 4

Zur Begründung seiner Einschätzung, wonach der Endzustand erreicht sei, hielt Dr. E.___

fest , dass 14 Monate nach der Operation am linken Oberarm die natürliche Reparation und das Remodelling abgeschlossen und der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht sei en (vorstehend E. 3.14) . Dass die am 2 0. November 2021 operativ sanierte Fraktur am Humerusschaft links vollständig konsolidiert beziehungsweise geheilt ist, bestätigten auch der Chirurg e

Z.___ (vorstehend E. 3.12) und der behandelnde Dr. B.___ (vor stehend E.

3.7).

Dr. E.___ wies ferner darauf hin, dass sich weder klinisch noch bildgebend Hinweise für eine transmurale Ruptur im Bereich der Rotatoren manschette und auch keine Hinweise für eine Frozen shoulder ergeben hätten (vorstehend E. 3.14) . Auch d ies steht im Einklang mit der medizinischen Akten lage, ergab d ie MR-Bildgebung der linken Schulter vom 2 5. August 2022, welche Dr. B.___ zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer Sehnenruptur oder eine r Frozen shoulder veranlasst hatte (vgl. vorstehend E. 3.7, Urk. 7/77 S.

2 Mitte ), gemäss der Beurteilung durch den Radiologen

doch einen bloss möglichen insertionsnahen und (nur) partiellen Einriss der Supraspinatussehne (vorstehend E. 3.8) . Dass diesbezüglich von einer unfallbedingten Läsion auszugehen wäre , geht aus keinem der ärztlichen Berichte hervor . Soweit Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 7. August 2022 (vorstehend E. 3.9) eine (gesicherte) Partialläsion der Su pr aspinatussehne festhielt, bleibt unklar, worauf er diese Feststellung stützt. Abgesehen davon mass er diesem Befund insofern eine untergeordnete Bedeutung bei, als er festhielt, das Hauptproblem seien die Kapselsteife und die Dysbalancen des Schulterblattes, wobei er sich auch diesbezüglich nicht zur Frage der Unfallkausalität äusserte .

Im Übrigen berichtete Dr. B.___ am 2 6. März 2023, dass die Kapselsteife eigentlich besser geworden sei (vorstehend E. 3.15) , womit diesbezüglich nicht mehr von einer Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist.

Der Neurologe Dr. C.___ fand im Juli 2022 keine Hinweise für eine traumatische oder perioperative Nervenläsion (vorstehend E. 3.6) , und für den Chirurgen Z.___ ergaben sich im November 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin von der Platte herrühren (vorstehend E.

3.12) . Wie Dr. E.___ zutreffend feststellte (vorstehend E. 3.14) , wurde (auch) seitens Dr. B.___

keine Operationsindikation gestellt.

Als Behandlungsmöglichkeit noch im Raum steht

einzig die von Dr.

B.___ mehr fach erwähnte, ultraschallgezielte Infiltration des linken Schultergelenks (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.13, E.

3.15-16) , auf welche die Beschwerdeführerin einen Anspruch geltend machte . Eine solche empfahl Dr.

B.___

aufgrund des Befundes einer Bursit i s subakromiale links (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.15).

In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass sich aus den Berichten von Dr.

B.___ nicht ergibt, inwiefern in Bezug auf diesen Befund von einer – für die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG vorausgesetzten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2) - unfallbedingten Behandlungs bedürftigkeit auszugehen ist .

Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offen bleiben. Gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___

bestehen bei der Beschwerdeführerin unfallbedingte Restbeschwerden , welche einer Tätigkeit als Hauspflegerin entgege n stehe n (vorstehend E. 3.14) . Dr.

E.___ ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand durch weitere Heilbehandlungen nicht mehr relevant beziehungsweise in dem Sinne ver bessern lasse, dass mit einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin zu rechnen wäre. Dr. B.___

legte in seinen Berichten nicht dar , inwiefern bei Fallabschluss per 3 1. März 2023 von

einer subakromialen Infiltration prospektiv betrachtet noch eine namhafte Besserung des Gesundheits zustands nach Massgabe der voraussichtlichen Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähi gkei t der Beschwerdeführerin zu erwarten w ar .

Nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wurde , dass

sich eine mittels Infiltration allenfalls erreichbare Schmerzreduktion auf das von Dr.

E.___ formulierte –

und als massgeblich zu erachtende (vgl. dazu nachstehend E. 5 .2 ) – Zumutbarkeitsprofil auswir k en würde .

Abgesehen davon

hielt

Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 1 8. Juni 2023 (vorstehend E.

3.16) fest, dass es der Beschwerdeführerin durch eine K ortisoninfiltration vi e lleicht besser gehen würde. Mit dieser Formulierung ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) erstellt, dass eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands beziehungsweise Steigerung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.3 ) .

Im Übrigen relativ i erte Dr. B.___ eine Ind i kation zur Infiltr a tion im genannten Schreiben insofern, als er festhielt, man müsse sich eine solche überlegen. Schliesslich erachtete auch der Chirurg e

Z.___ eine Infiltration (lediglich) als diagnostisch und therapeutisch sinnvoll (vorstehend E.

3.12). 4. 5

Nach dem Gesagten i st nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner i n gestützt auf die Beu r teilung durch

Dr. E.___ von einem erreichten Endzustand ausging. Es

liegen keine Berichte vor, welche geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung

zu erwecken. Der per 31. März 2023 vorgenommene Fallabschluss unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen ist damit zu bestätigen. 5. 5.1

Zur Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs entscheidend ist, wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. Die Beschwerde gegnerin stellte auch diesbezüglich auf die B eurteilung durch den Versicherungs mediziner Dr. E.___ vom 2 1. März 2023 (vorstehend E. 3.14) ab, gemäss welcher der Beschwerdeführerin leichte (bis mittelschwere, vgl. dazu Urk.

7/105 S. 5 Ziff. 3.1) Tätigkeiten bis Schulterhöhe unter Berücksichtigung des von Dr. E.___ formulierten Belastungsprofils vollzeitig zumutbar seien. Die Beschwerde führerin berief sich dagegen auf die Beurteilung durch Dr. B.___ , gemäss welch er auch für eine leidensangepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe.

Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des gescheiterten Arbeitsversuchs (vgl. dazu Urk. 7/37) eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass eine solche gemäss den übereinstimmenden ärztliche n Beurteilungen zu bestätigen und unbestritten ist. 5.2

Das von Dr. E.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil , wonach die Beschwerde führerin leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne die Notwendigkeit, mit dem linken Arm rüttelnde, schlagende oder vibrierende Maschinen bedienen zu müssen, vollzeitlich und ohne Leistungseinschränkung ausüben kann,

berück sichtigt die unfallbedingten Restbeschwerden am linken Arm. Es ist nicht ersicht lich , inwiefern die von Dr. B.___ beschr ie benen belastungs abh äng ig en (links seitigen) Schul te rschmerzen (vorstehend E. 3.15) der Ausübung einer leichten ( bis mittelschweren ) Tätigkeit entgegenstehen sollen , zumal die versicherungs medizinische Beurteilung im Einklang steht mit der Aussage von Dr. B.___ im Schreiben vom 1 8. Juni 2023, wonach die Beschwerdeführerin (lediglich) nichts Schweres tragen könne (vorstehend E. 3.16) .

Im Weiteren wurde zu k einem Zeit punkt geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass es sich – ent g egen der aktenkundigen Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/120 S. 1 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00164 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

9. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 . 1.1

Die im Jahr 1962 geborene und

zuletzt als Hauspflegerin tätig gewesene X.___

war als arbeitslos gemeldete Person

bei der Suva obligatorisch unfall versichert , als sie sich a m 1 9. November 2021 bei einem S turz ein e Humerus scha f tf raktur am linken Arm

( Urk. 7/2 7 S. 2 Mitte ) sowie eine Prellung des Kiefers und der Nase zu zog

(vgl. Unfallmeldung vom 2 2. Dezember 2021 und Schaden aufnahme-Protokoll vom 2 0. Dezember 2021, Urk. 7/1-2) . Die Erstversorgung fand im Stadtspital Y.___ , Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, statt (Aufenthalt vom 1 9. bis 2 4. November 2021), wo am 20.

November 2021 eine chirurgische Sanierung der Fraktur am linken Arm erfolgte (vgl. Austrittsbericht Chirurgie vom 2 4. November 2021, Urk. 7/26 S. 2-4; Operationsbericht vom 2 3. November 2021, Urk. 7/27 S. 2-3). Die Suva

erbrachte die vorübergehenden Le istungen ( vgl. Urk.

7/ 6, Urk. 7/8 , Urk. 7/16 , Urk.

7/ 130 ) . 1.2

Mit Schreiben vom 2 2. März 2023 ( Urk. 7/110) informierte die Suva die Ver sicherte über die Einstellung der T aggeldleistungen und Heilkosten vergütungen per 3 1. März 202 3

mit der Begründung,

da ss gemäss den medizinischen Akten und insbesondere der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 1. März 2023 ( Urk. 7/105) von weiteren Behandlungsmassnahmen kein e namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.

Mit Verfügung vom 2 8. April 2023 ( Urk. 7/12 6 S. 1-4 ) verneinte

sie sodann

einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrent e und s prach ihr eine Integritätsentschädigung basieren d auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die von der Vers i cherten dagegen am 8. Mai 2023 erhobene ( Urk. 7/132) und am 19.

Juni 2023 mit einem medizinischen Bericht ergänzte ( Urk. 7/135 ) Einsprache wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 6. Oktober 2023 ( Urk. 7/141 S. 1-15 = Urk.

2) ab. 2.

Am 8. November 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 6. Oktober 2023 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk.

6) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2023 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 459/2023 vom

18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ). 1. 4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) , es sei auf die

Zumutbarkeitsb eurteilung d es

Versicherungsmediziners vom 21.

März 2023 abzustellen . Dieser habe insbesondere überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Unfallfolgen noch leichte bis mittel schwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen vollzeitig zumutbar seien ( S. 6 f. Ziff.

2 lit. b) . Gestützt auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners sei auch von einem medizinischen Endzustand auszugehen, weshalb – bei ausgebliebenen

Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung – die Taggeld- und Heil kostenleistungen per 3 1. März 2023 eingestellt worden seien (S. 8 Ziff. 3 lit.

b). Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei zu verneinen; bei Durchführung eines – im Einzelnen näher dargelegten (S. 8 ff. Ziff. 4-5)

- Einkommensvergleichs resultiere keine Erwerbsunfäh igkeit (S. 10 Ziff. 6). Gestützt auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner sei schliesslich eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu bestätigen (S. 11 f. Ziff. 7 lit.

c-d). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , sie leide nach wie vor unter Schmerzen, welche es ihr verun möglichten, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Sie habe Anspruch darauf, dass sie zur eventuellen Linderung der Beschwerden eine weitere Heilbehandlung in Form einer Infiltration erhalte , sobald ihr Gesundheitszustand dies zulasse (S. 3 Ziff. 5). Einen Arbeitsversuch habe sie nach kürzester Zeit wieder abbrechen müsse n , was ver deutliche, dass sie ihre ursprüngliche Tätigkeit als Hauspflegerin nicht mehr aus üben könne. Der Versicherungsmediziner habe sie nie gesehen oder angehört, was die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung erheblich herabset ze. Gemäss ihrem behandelnden Arzt sei eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung nicht möglich (S. 3 Ziff. 6). Eine persönliche Unter suchung wäre zumindest angezeigt, wenn nicht gar zwingend erforderlich gewesen (S. 3 Ziff. 7). Die von ihr vorgeschlagene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe

die Beschw erdegegnerin nicht als nötig erachtet . An der Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung bestünden mehr als nur geringe Zweifel. Sollte der Beurteilung durch den behandelnden Arzt nicht gefolgt werden, wäre zumindest eine externe Begutachtung erforderlich (S. 3 f. Ziff. 8).

Bei der Invaliditätsbemessung sei sodann ein Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen , und es wäre bei der Er mittlung des Valideneinkommens abzukläre n gewesen, ob statt auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlöhne auf den

unmittelbar vor dem Unfallereignis erzielten Zwischenverdienst abzustellen sei (S. 4 Ziff. 9-10). 2.3

In ihrer Eingabe vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk.

6) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus dem abgebrochenen Arbeitsversuch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge, sei dieser doch in der als nicht mehr zumutbar beurteilten angestammten Tätigkeit erfolgt. Da d er medizinische End zustand unbestrittenermassen erreicht sei, bestehe kein Anspruch auf weitere Heilbehandlung, namentlich eine Infiltration. Der vom Invalideneinkommen gewährte Abzug von 5 % werde schliesslich weiterhin als angemessen beurteilt , und das Valideneinkommen sei zu Recht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt worden, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfall s unbestrittener massen arbeitslos gewesen sei. Es seien keine weiteren Beweismassnahmen an gezeigt. 2. 4

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 1 9. November 2021 zu Recht die vorübergehenden Leistungen per Ende März 2023 eingestellt und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

Mit Beschwerde e xplizit nicht (mehr)

angefochten wurde dagegen die zu gesprochen e Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), womit der angefochtene Entscheid insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist ( vgl. BGE

144

V

354 E. 4.3 ,

BGE 119 V 347 ). 3. 3.1

Im Austrittsbericht vom 2 4. November 2021 über den Aufenthalt im Stadtspital Y.___ vom 1 9. bis 2 4. November 2021 ( Urk. 7/26 S. 2-4) führte n

dipl. Arzt

Z.___ , Oberarzt Chirurgie ,

und Assistenzarzt A.___

aus, am 2 0. November 2021 sei eine problemlose chirurgische Sanierung der Spiralfraktur des Humerusschafts links erfolgt, dies in Form einer offenen Reposition und Osteosynthese mittels zweier Zugschrauben sowie einer 9-Loch-PHILOS-Platte. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen , ebenso die Erst mobilisation mit Hilfe der Physiotherapie (S. 1).

Im Bericht über die radiologische Bildgebung des linken Oberarms vom 2 1. November 2021 ( Urk. 7/44) wurde fest gehalten, die Stellung sei a chsengerecht

und die Fragmente seien gut adaptiert . 3. 2

Im Bericht vom 1 0. Januar 2022 über die postoperative Verlaufskontrolle vom 6.

Januar 2022 ( Urk. 7/61 S. 6-7) führte Oberarzt Z.___

aus, die am Unter suchungstag durchgeführte radiologische Bildgebung des linken Oberarms habe unveränderte Stellungsverhältnisse bei zunehmender Konsolidation der Fraktur gezeigt. Der Frakturspalt sei nur noch minim abgrenzbar (S. 1 unten; vgl. auch den radiologischen Befundbericht vom 1 0. Januar 2022 , Urk. 7/48). Es bestünden noch postoperative

Restbeschwerden . Die Beschwerdeführerin d ürfe nun nach Massgabe der Beschwerden belasten. Sie w e rd e noch für weitere sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2) 3. 3

Im Bericht vom 1 8. Februar 2022 über die Verlaufskontrolle vom 1 7. Februar 2022 (Urk.

7/61 S. 8-9) führte Oberarzt Z.___

aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über ubiquitär auftretende Schmerzen im Bereich des li nken Armes (S. 1 Mitte). D ie am Untersuchungstag durchgeführte radiologische Bildgebung habe unveränderte Stellungsverhältnisse bei erfolgter Konsolidation der Fraktur gezeigt

(S. 1 unten; vgl. auch den radiologischen Befundbericht vom 1 7. Februar 2022, Urk. 7/4 6 ) . Die Beschwerdeführerin müsse weiterhin Physiotherapie durch führen, um die Beweglichkeit zu verbessern und die Kraft aufzubauen. Zudem m üsse die Muskulatur gelockert

werden , um die Schmerzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin w erde noch für weitere sechs

Wochen zu 100 % arbeits unfähig geschrieben, anschliessend soll e die Arbeitsfähigkeit auf

50 % gesteigert werden (S. 2). 3. 4

Am 2 0. Mai 2022 ( Urk. 7/60 ) berichtete Oberarzt Z.___ , anlässlich der Verlaufs kontrolle vom Vortag habe die Beschwerdeführerin immer noch über persistierende Schmerzen berichtet, welche trotz Physiotherapie nicht besser geworden seien. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln zweimal täglich würde die Beschwerden nicht wesentlich lindern . Ein Arbeitsversuch sei gescheitert (S.

1 Mitte). Am linken Oberarm zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse. Es bestehe eine diffuse oberflächliche Druckdolenz im Bereich der Scapula und des gesamten Oberarmes. Eine Schwellung in diesem Bereich sei nicht auszumachen . Die am Untersuchungstag durchgeführte radiologische Bildgebung habe unveränderte Stellungsverhältnisse im Vergleich zur Voruntersuchung ergeben, ohne Lockerungszeichen des Osteosynthesematerials bei erfolgter Konsolidation der Fraktur (S. 1 unten ; vgl. auch den Radiologiebericht vom 1 9. Mai 2022, Urk. 7/63 S. 2). Er k önne die Schmerzsituation überhaupt nicht zuordnen und sie pas se auch nicht zum postoperativen Verlauf. Da die Beschwerdeführerin rezidivierend ein schiessende Schmerzen im linken Arm

- welche in der Sprechstunde nicht hätten ausgelöst werden können - ang ebe , welche zum Teil auch mit einem Taubheits gefühl auftreten würde n , empfehle er eine neurologische Abklärung. Die Beschwerdeführerin soll e zusätzlich

versuchen, die Analgesie zu reduzieren und schrittweise abzusetzen (S. 2). 3. 5

Am 1 8. Juni 2022 ( Urk. 7/62 S. 2-3) berichtete Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, die Beschwerdeführerin sei ihm vom Hausarzt überwiesen worden. Er habe am 1 6. Juni 2022 das linke Schultergelenk und den linken Oberarm mittels Ultraschall untersucht. Aktuell bestehe eine Bewegungseinschränkung mit einer Bursitis subakromiale links (S. 1 unten). Hinsichtlich Letzterer sei eine ultraschall gezielte Infiltration möglich . Er werde die Befunde und die letzten Röntgenbilder einholen (S. 2). 3. 6

Am

5. Juli 2022 berichtete Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie,

D.___ , über die neurologische und mit Nervenultraschall erfolgte Unter suchung vom gleichen Tag ( Urk. 7/67 S. 1-2 ) . Als Diagnosen nannte er persistierende my ofasziale und überlagerte Schmerzen im Arm links mit/bei Ver dacht auf eine Frozen shoulder, einen Status nach Humerusschaftfraktur links vom 1 9. November 2021 sowie einen langjährigen Diabetes mellitus Typ II (S. 1 oben). Zusammenfassend hielt er fest, er finde keine Hinweise für eine traumatische oder perioperative Nervenläsion oder eine

Affektion des Plexus brachialis als Erklärung für die persistierenden, myofas z ialen überlagerten Arm schmerzen

links (S. 2) . 3. 7

Dr. B.___

(vorstehend E. 3.5) berichtete am 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/71 S. 2-3) , in der radiologische n Abklärung zeig e si ch eine geheilte Fraktur . M öglicherweise best ünden eine Frozen Shoulder und eine Ruptur der Supraspinatussehn

e. Die Beschwerdeführerin werde nun für eine magnetresonanztomographische Ab klärung (MRI) an gemeldet (S. 2). 3. 8

Nachdem bei einer ersten MR-Bildgebung der linken Schulter vom 1 9. Juli 2022 ausgeprägte Artefakte durch das einliegende Osteosynthesematerial eine Beurteilung weitgehend verhindert hatten (vgl. Urk. 7/78 S. 2, Urk. 7/74 S. 1), wurde am 2 5. August 2022 ein weiteres MRI der linken Schulter angefertigt (Urk.

7/77 S. 2-3) . Gemäss Beurteilung d urch den Radiologen des Röntgen instituts Oerlikon sei die Bildqualität unter Verwendung der Artefaktreduktion etwas verbessert gewesen. Es zeige sich ein möglicher insertionsnaher, partieller Einriss der Supraspinatussehne, tendenziell intratendinös imponierend. Die Insertion der Subscapularissehne sowie der langen Bizepssehne sei erhalten, die Insertion der Infraspinatussehne sei weiterhin nicht beurteilbar. Es ergebe sich kein unmittelbarer Hinweis für eine transmurale Sehnenruptur und in der Bursa finde sich keine vermehrte Flüssigkeit. Letztendlich seien die beschriebenen Be funde im Rahmen der Magnetfeldstörungen mit entsprechender Vorsicht zu bewerten (S. 2). 3. 9

Im Bericht über die MRI-Befundbesprechung vom 2 7. August 2022 ( Urk. 7/76 S.

2-3) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) aus, in der Bildgebung zeige sich eine Partialläsion der Supraspinatussehne. Das Hauptproblem seien jedoch die Kapsel steife und die Dysbalancen des Schulterblattes. Er werde die Beschwerdeführerin an eine auf Schultern spezialisierte Physiotherapeutin überweisen. Bei persistierenden Beschwerden wäre eine intraartikuläre Kortisoninfiltration mög lich

(S. 2). 3. 10

Am 9. Oktober 2022 ( Urk. 7/85 S. 2-3) berichtete Dr. B.___ , der Beschwerde führerin geh e es um 10 % besser durch die neue Physiotherapie , sie habe gut darauf angesprochen. Sie berichte oft über ein Elektrisieren . Ne urologische Defizite zeig t en sich nicht , der Faustschluss sei etwas schwach. D ie Physio therapie sei weiterhin indiziert (S.

2 Mitte). 3. 11

Am 1 0. November 2022 ( Urk. 7/89 S. 2-3 ) berichtete Dr. B.___ , die Beschwerde führerin habe immer noch persistierende Schmerzen . Es sei keine richtige Ver besserung zu verzeichnen. Es könne weiterhin versucht werden , mit der ambulanten Physiotherapie die immer noch bestehende Kapselsteife zu ver bessern . Letztere k önne auch länger als ein Jahr bestehen. E ine intraartikuläre K ortisoninfiltration wäre sicherlich möglich, sobald der Langzeitzucker optimal eingestellt sei. Dem angestammte n Job könne die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr nachgehen und eine angepasste Arbeit sei

ihr momentan aufgrund der Bewegungseinschränkung und der Schmerzen in der linken Schulter nicht zumutbar (S. 2). 3. 12

Im Bericht vom

2 5. November 2022 über die postoperative Verlaufskontrolle vom 2 3. November 2022 ( Urk. 7/92 S. 10-11) führte Oberarzt Z.___ (vorstehend E. 3. 1 ) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Schmerzen seien insgesamt etwas besser geworden, aber immer noch vorhanden und sehr störend (S. 1 Mitte). Bei der Untersuchung der Schulter sei keine Schwellung zu erheben und die Narbenverhältnisse seien reizlos gewesen . Es hätten eine deutliche Druckdolenz etwas distal des Coracoids sowie über dem Acromioclaviculargelenk aber auch sonst diffus auslösbare Druckdolenzen im Bereich des gesamten proximalen Humerus bestanden . Die radiologische Bildgebung des Humerus links vom 2 3. November 2022 habe eine vollständig konsolidierte Fraktur bei intaktem Osteosynthesematerial ergeben (S.

1 unten; vgl. auch den radiologischen Befund bericht vom 23.

November 202 2 , Urk. 7/103 ). S eines Erachtens

kämen die Beschwerden nicht von der Platte, somit sehe er keine Indikation zur Entfernung derselben. Er habe die von Dr. B.___ veranlassten MR - Bilder nicht gesehen und k önne auch die Schmerzsituation nicht genau einordnen. Nichtsdestotrotz wäre eine Infiltration der Schulter diagnostisch und therapeutisch sinnvoll. Seitens der Beschwerdeführerin werde eine weitere Behandlung durch Dr. B.___ gewünscht. Die Behandlung im Stadtspital Y.___ werde deshalb abgeschlossen.

E r empfehle eine

Vorstellung bei einem Vertrauensarzt und werde die Beschwerdegegnerin um ein Aufgebot ersuch en (S.

2). 3. 13

Am 1 4. Dezember 2022 ( Urk. 7/93 S. 2-3) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E.

3.5) , die Beschwerdeführerin habe momentan vermehrt Schulterschmerzen. Die Elevation sei bis zu 110 Grad möglich, die Aussenrotation bis zu 20 Grad und die Innenrotation bis zu 70 Grad. Grundsätzlich würde er eine ultraschallgezielte Infiltration subakromial anbieten. Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos bei anamnestisch erhobenem Infekt im Bereich des Dickdarms und schlecht ein gestelltem Zucker sei eine Infiltration momentan nicht möglich (S. 2).

Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 1 3. Dezember 2022 ( Urk. 7/95/3) und vom 1 7. Januar 2023 ( Urk. 7/98/3) attestierte Dr. B.___ d e r Beschwerde führerin

( weiterhin ) eine unfallbedingt e Arbeitsunfähigkeit von 100

% vom 8. Dezember 2022 bis 2 1. Februar 202 3. Am 2 2. Februar 2023 ( Urk. 7/100 S. 2-3) berichtete er, aktuell bestehe erneut eine Infektion im Magen-Darm-T r akt und die Beschwerdeführerin müsse A ntibiotika nehmen, sodass aktuell eine Infiltration nicht möglich sei (S. 2 Mitte) . 3. 14

Am 2 1. März 2023 erstattete der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine versicherungsmedizinische Beurteilung gestützt auf die Akten ( Urk. 7/105) . Er führte aus, seit der Operation vom 2 0. November 2021 seien mehr als 14 Monate vergangen . A us versicherungsmedizinischer Sicht sei der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht, und die natürliche Reparation und das Remodelling seien abgeschlossen. Die weiterhin geklagten Beschwerden, die Bewegungseinschränkung, die Restbeschwerden, die Schulterschmerzen seien überwiegend wahrscheinlich läsional üblich und könnten durch weitere Heilbehandlungen nicht relevant gebessert werden . In s besondere sei keine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich. Weder klinisch noch bildgebend hätten sich Hinweise für eine transmurale Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette ergeben . Auch hätten sich keine Hinweise für eine Frozen shoulder erg eben, sodass eine Operationsindikation weder von Dr. B.___ gestellt worden noch absolut indiziert sei (S. 4 unten, S. 5 oben).

Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung k ön n e keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

mehr erwartet werden.

Eine mögliche Besserung durch die weitere Heilbehandlung f alle nicht

ins Gewicht. Es sei höchstens eine un bedeutende Besserung zu erwarten. Der Endzustand sei erreicht (S. 5 unten Ziff. 1.1).

Unfallkausal seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe

ohne d as Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen mit dem linken Arm vollzeitig und ohne Einschränkung der Leistung per sofort zu mutbar. Unfallbedingt sei ein erheblicher und dauernder Schaden der körper lichen Integrität entstanden, die Schätzung erfolge in einer separaten Stellung nahme (S. 5 Mitte ; vgl. dazu Urk. 7/106 ).

3. 15

Am 2 6. März 2023 ( Urk. 7/112 S. 2-3) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5), die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle über persistierende belastungsabhängige Schulterschmerzen geklagt. Die Kapselsteife sei eigentlich besser geworden. In der Ultraschallabklärung vom 2 1. März 2023 (vgl. S. 1 unten) habe sich ventralseitig der Subscapularissehne eine Flüssigkeits ansammlung gezeigt. Der Befund sei vereinbar mit einer Bursitis subakromiale. Da die Beschwerdeführerin nicht ganz in die Rotation gehen könne, sei eine genaue Beurteilung der Supraspinatussehne schwierig möglich. Lateral der Supraspinatussehne bestehe keine Flüssigkeitsansammlung. Wenn die Beschwerdeführerin wieder gesund sei – momentan habe sie Husten – werde eine glenohumerale Kortisoninfiltration ultraschallgezielt appliziert werden. Die Physiotherapie sei fortzuführen, ebenso die Beh andlung beim Chiropraktor. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig (S. 1 oben). 3. 16

Am 1 8. Juni 2023 beantwortete Dr. B.___ die ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreiteten Fragen ( Urk. 7/135 S. 2-3). Zu den aktuellen Beschwerden führte er aus, es bestehe eine Bewegungseinschränkung in der Schulter. Die Beschwerdeführerin könne nichts S chweres t ragen. Sie habe etwas Nachtschmerzen. Aufgrund der Schmerzen könne sie nicht arbeiten ( Ziff. 2). Auf grund der Bewegungseinschränkung und der Schulterschmerzen sei sie weiterhin nicht arbeitsfähig ( Ziff. 5) . Ein Arbeitsversuch sei gescheitert und eine a ngepasste Arbeit

mit leichten Arbeiten sei bisher nicht zumutbar gewesen ( Ziff. 6). Der Integritätsschaden sei anhand der Suva-Tabelle gut bewertet worden, da sie ja über 90 Grad Elevation komme ( Ziff. 7). Es wäre sinnvoll, wenn der Kreisarzt die Beschwerdeführerin klinisch untersuchen würde, dann würde man sehen, dass sie Schmerzen bei Bewegung habe und somit ein Arbeitsversuch nicht möglich sei. Man müsste sich auch überlegen, ob man sie mit Kortison infiltriere, vielleicht würde es ihr dadurch besser gehen. Sie habe konstante Schmerzen wegen einer chronische n Schleimbeutelentzündung in der Schulter. Wegen eines chronischen Magendarm - Infekts sei die Infiltration bisher nicht möglich gewesen. Noch dazu müsste der D iabetes Mellitus 2

besser eingestellt werden ( Ziff. 8) . 4. 4.1

D ie Beschwerdeführerin machte einen Anspruch auf weitere Heilbehandlung

– namentlich eine Infiltration de r linken Schulter –

geltend , und stellte damit die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per Ende März 2023

in Frage.

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin nicht zur Diskussion (vgl. Urk. 7/56) . Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit vor liegend einzig danach, ob in der Folge von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin erwartet werden konnte ( Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 1 8. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 4.2

Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung des Fallabschlusses auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. E.___ vom 2 1. März 2023 (vorstehend E. 3.14) , gemäss welcher von einem erreichten Endzustand aus zu gehen sei.

Die Beschwerdeführerin stellte die Beweistauglichkeit der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung in Frage, dies vorab unter Verweis darauf, dass Dr. E.___ sie nicht persönlich untersucht habe. 4.3

Für den Beweiswert reiner Aktengutachten ist erforderlich, dass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2023 vom 1 0. Juni 2024 E. 3 mit weiteren Hin weisen).

Im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 2 1. März 2023 war Dr. E.___ mit den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Berichten

des Chirurgen

Z.___ , dem Bericht des Neurologen Dr. C.___ und den Berichten des die Beschwerdeführerin weiterhin behandelnden Chirurgen Dr. B.___ dokumentiert (vgl. Urk. 7/105 S. 1 ff.) . Weiter hat er Einsicht genommen in die im Beurteilungs punkt aktuellste radiologische Bildgebung des linken Oberarms vom 2 3. November 2022 (vgl. Urk. 7/105 S. 4 Mitte) . Die MR-Bildgebung der linken Schulter vom 2 5. August 2022 führte Dr. E.___ zwar nicht gesondert an, d er Befundbericht de s Radiologen befand sich indes in den ihm unterbreiteten Akten ( Urk. 7/77 S. 2-3 , vgl. Urk. 7/104 ) und wurde nicht zuletzt auch in den von Dr. E.___ angeführten Berichten von Dr. B.___ wiederholt wörtlich wiedergegeben (vgl. etwa Urk. 7/76 S. 2 f., Urk. 7/100 S. 2 f.) . Die MR-Befunde waren

Dr. E.___

mithin bekannt (vgl. auch Urk. 7/105 S.

4 Mitte, Sprechstundenbericht Dr. B.___ vom 2 2. Februar 2023).

Anhand d er ihm vorliegenden

medizinischen Berichte konnte sich der Versicherungsmediziner ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Behandlungsverlauf verschaffen . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Beurteilungszeitpunkt relevante medizinische Befunde nicht dokumentiert gewesen und unberücksichtigt geblieben wären . Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus de n

jüngsten, dem Versicherungsmediziner nicht vorgelegten Berichten von

Dr. B.___ vom 26.

März 2023 (vorstehend E. 3.15) und vom 18.

Juni 2023 (vorstehend E. 3.16). Im Letztgenannten befürwortete Dr. B.___ eine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt denn auch einzig mit der (sinngemässen) Begründung, so könne sich dieser davon überzeugen , dass die Beschwerdeführerin Schmerzen bei Bewegung habe. Dies ergibt sich jedoch bereits aus den anamnestischen und klinischen Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte. Insgesamt präsentierte sich dem Versicherungsmediziner eine lückenlose Befundlage , und er hatte im Wesentlichen nur einen an sich feststehenden medizinischen Sach verhalt fachärztlich zu beurteilen. Seine r

Aktenbeurteilung vom 2 1. März 2023 ist insofern

Beweiswert zuzuerkennen . 4. 4

Zur Begründung seiner Einschätzung, wonach der Endzustand erreicht sei, hielt Dr. E.___

fest , dass 14 Monate nach der Operation am linken Oberarm die natürliche Reparation und das Remodelling abgeschlossen und der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht sei en (vorstehend E. 3.14) . Dass die am 2 0. November 2021 operativ sanierte Fraktur am Humerusschaft links vollständig konsolidiert beziehungsweise geheilt ist, bestätigten auch der Chirurg e

Z.___ (vorstehend E. 3.12) und der behandelnde Dr. B.___ (vor stehend E.

3.7).

Dr. E.___ wies ferner darauf hin, dass sich weder klinisch noch bildgebend Hinweise für eine transmurale Ruptur im Bereich der Rotatoren manschette und auch keine Hinweise für eine Frozen shoulder ergeben hätten (vorstehend E. 3.14) . Auch d ies steht im Einklang mit der medizinischen Akten lage, ergab d ie MR-Bildgebung der linken Schulter vom 2 5. August 2022, welche Dr. B.___ zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer Sehnenruptur oder eine r Frozen shoulder veranlasst hatte (vgl. vorstehend E. 3.7, Urk. 7/77 S.

2 Mitte ), gemäss der Beurteilung durch den Radiologen

doch einen bloss möglichen insertionsnahen und (nur) partiellen Einriss der Supraspinatussehne (vorstehend E. 3.8) . Dass diesbezüglich von einer unfallbedingten Läsion auszugehen wäre , geht aus keinem der ärztlichen Berichte hervor . Soweit Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 7. August 2022 (vorstehend E. 3.9) eine (gesicherte) Partialläsion der Su pr aspinatussehne festhielt, bleibt unklar, worauf er diese Feststellung stützt. Abgesehen davon mass er diesem Befund insofern eine untergeordnete Bedeutung bei, als er festhielt, das Hauptproblem seien die Kapselsteife und die Dysbalancen des Schulterblattes, wobei er sich auch diesbezüglich nicht zur Frage der Unfallkausalität äusserte .

Im Übrigen berichtete Dr. B.___ am 2 6. März 2023, dass die Kapselsteife eigentlich besser geworden sei (vorstehend E. 3.15) , womit diesbezüglich nicht mehr von einer Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist.

Der Neurologe Dr. C.___ fand im Juli 2022 keine Hinweise für eine traumatische oder perioperative Nervenläsion (vorstehend E. 3.6) , und für den Chirurgen Z.___ ergaben sich im November 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin von der Platte herrühren (vorstehend E.

3.12) . Wie Dr. E.___ zutreffend feststellte (vorstehend E. 3.14) , wurde (auch) seitens Dr. B.___

keine Operationsindikation gestellt.

Als Behandlungsmöglichkeit noch im Raum steht

einzig die von Dr.

B.___ mehr fach erwähnte, ultraschallgezielte Infiltration des linken Schultergelenks (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.13, E.

3.15-16) , auf welche die Beschwerdeführerin einen Anspruch geltend machte . Eine solche empfahl Dr.

B.___

aufgrund des Befundes einer Bursit i s subakromiale links (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.15).

In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass sich aus den Berichten von Dr.

B.___ nicht ergibt, inwiefern in Bezug auf diesen Befund von einer – für die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG vorausgesetzten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2) - unfallbedingten Behandlungs bedürftigkeit auszugehen ist .

Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offen bleiben. Gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___

bestehen bei der Beschwerdeführerin unfallbedingte Restbeschwerden , welche einer Tätigkeit als Hauspflegerin entgege n stehe n (vorstehend E. 3.14) . Dr.

E.___ ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand durch weitere Heilbehandlungen nicht mehr relevant beziehungsweise in dem Sinne ver bessern lasse, dass mit einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin zu rechnen wäre. Dr. B.___

legte in seinen Berichten nicht dar , inwiefern bei Fallabschluss per 3 1. März 2023 von

einer subakromialen Infiltration prospektiv betrachtet noch eine namhafte Besserung des Gesundheits zustands nach Massgabe der voraussichtlichen Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähi gkei t der Beschwerdeführerin zu erwarten w ar .

Nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wurde , dass

sich eine mittels Infiltration allenfalls erreichbare Schmerzreduktion auf das von Dr.

E.___ formulierte –

und als massgeblich zu erachtende (vgl. dazu nachstehend E. 5 .2 ) – Zumutbarkeitsprofil auswir k en würde .

Abgesehen davon

hielt

Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 1 8. Juni 2023 (vorstehend E.

3.16) fest, dass es der Beschwerdeführerin durch eine K ortisoninfiltration vi e lleicht besser gehen würde. Mit dieser Formulierung ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) erstellt, dass eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands beziehungsweise Steigerung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.3 ) .

Im Übrigen relativ i erte Dr. B.___ eine Ind i kation zur Infiltr a tion im genannten Schreiben insofern, als er festhielt, man müsse sich eine solche überlegen. Schliesslich erachtete auch der Chirurg e

Z.___ eine Infiltration (lediglich) als diagnostisch und therapeutisch sinnvoll (vorstehend E.

3.12). 4. 5

Nach dem Gesagten i st nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner i n gestützt auf die Beu r teilung durch

Dr. E.___ von einem erreichten Endzustand ausging. Es

liegen keine Berichte vor, welche geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung

zu erwecken. Der per 31. März 2023 vorgenommene Fallabschluss unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen ist damit zu bestätigen. 5. 5.1

Zur Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs entscheidend ist, wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. Die Beschwerde gegnerin stellte auch diesbezüglich auf die B eurteilung durch den Versicherungs mediziner Dr. E.___ vom 2 1. März 2023 (vorstehend E. 3.14) ab, gemäss welcher der Beschwerdeführerin leichte (bis mittelschwere, vgl. dazu Urk.

7/105 S. 5 Ziff. 3.1) Tätigkeiten bis Schulterhöhe unter Berücksichtigung des von Dr. E.___ formulierten Belastungsprofils vollzeitig zumutbar seien. Die Beschwerde führerin berief sich dagegen auf die Beurteilung durch Dr. B.___ , gemäss welch er auch für eine leidensangepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe.

Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des gescheiterten Arbeitsversuchs (vgl. dazu Urk. 7/37) eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass eine solche gemäss den übereinstimmenden ärztliche n Beurteilungen zu bestätigen und unbestritten ist. 5.2

Das von Dr. E.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil , wonach die Beschwerde führerin leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne die Notwendigkeit, mit dem linken Arm rüttelnde, schlagende oder vibrierende Maschinen bedienen zu müssen, vollzeitlich und ohne Leistungseinschränkung ausüben kann,

berück sichtigt die unfallbedingten Restbeschwerden am linken Arm. Es ist nicht ersicht lich , inwiefern die von Dr. B.___ beschr ie benen belastungs abh äng ig en (links seitigen) Schul te rschmerzen (vorstehend E. 3.15) der Ausübung einer leichten ( bis mittelschweren ) Tätigkeit entgegenstehen sollen , zumal die versicherungs medizinische Beurteilung im Einklang steht mit der Aussage von Dr. B.___ im Schreiben vom 1 8. Juni 2023, wonach die Beschwerdeführerin (lediglich) nichts Schweres tragen könne (vorstehend E. 3.16) .

Im Weiteren wurde zu k einem Zeit punkt geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass es sich – ent g egen der aktenkundigen Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/120 S. 1 Ziff. 1.1 )

– beim unfallverletzten linken Arm um den dominanten Arm der Beschwerde führerin handelt, sodass auch insofern keine Zweifel an der versicherungs medizinischen Beurteilung aufkommen. Diese erweist sich ferner auch mit Blick auf die in den Be ri chten der behande l nden Ärzte dokumentierten B eweglichkeits werte der linken Schulte r als plausibel, erhob Dr.

B.___

im März 2023 doch einen Elevationswert von 120 Grad ( Urk. 7/112/3) und damit eine über die Schulterhöhe hinausgehende Beweglichkeit, was er im Schreiben vom 1 8. Juni 2023 (vor stehend E. 3.16) bestätigte . Der Chirurg e

Z.___ hatte im November 2022 gar einen Elevation swert von 150 Grad

und einen Anteversionswert von 170 Grad erhoben, mit Schmerzen (lediglich) in der Endstellung ( Urk. 7/92/10 unten).

Die von Dr. B.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für leidens angep a sste Tätig kei ten ist nicht weiter begründet. S eine Berichte sind daher nicht geeignet, Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch Dr. E.___ zu wecken. 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin die unterlassene Durchführung einer EFL monierte (vgl. vorstehend E. 2.2) ,

bleibt zu bemerken, dass bei zuverlässiger ärzt licher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. E ine EFL kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheits bildes ausdrücklich befürworten

(Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3 mit Hinw e isen ) . Mit Blick auf die zuverlässige versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ sowie darauf, dass

die vorliegend in Frage stehende Beschwerdeproblematik auf den linken Oberarm begrenzt ist und eine EFL nie är ztl ich empfohlen wurde , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung einer solchen absah.

Schliesslich besteht auch k eine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ab klärungen, insbesondere die beantragte externe

Begutachtung ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 ), und

ebenfalls kann auf die beantragte Befragung der Beschwerdeführerin und von Dr. B.___ ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 ) verzichtet werden, da von diesen Beweisvorkehrungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 5.4

Nach dem Gesagten ist - a bstellend auf die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2 1. März 2023 – von einer vollen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. 6. 6.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 6.2 6.2.1

Mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 9. November 2021 arbeitslos war, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE 2020 heran . Sie stützte sich auf die Tabelle TA1, Rubrik 77-82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen), wonach der Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stu n den bei Fr. 47'748.-- ( Fr. 3'979.-- x 12) l iegt . Umgerechnet auf eine durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit im herangezogenen Wirtschaftszweig von 41.8 Stunden und indexiert auf das Jahr 2023 resultierte damit ein Validen einkommen von Fr. 51'662.-- ( Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4). 6.2.2

Die Beschwerdeführerin rügte , die Beschwerdegegnerin habe Abklärungen zum unmittelbar vor dem Unfallereignis erzielten Zwischenverdienst unterlassen

(Urk.

1 S. 4 Ziff. 10).

Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322 E.

4.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn ver loren, so können die Zahlen der LSE herangezogen werden ( Urteile des Bundes gerichts 8C_382/2017 vom 2 5. August 2017 E. 2.3.1, 8C_728/2016 vom 2 1. Dezember 2016 E. 3.1, je mit Hinweis).

Im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 9. November 2021 bezog die Beschwerdeführerin als arbeitslos gemeldete Person seit dem 5. März 2020 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/1 Ziff. 8), w omit sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf die LSE stützte . Daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt einem (soweit ersichtlich teilzeitlichen, vgl. Urk. 7/1 Ziff. 15, Urk. 7/2 Ziff. 3) Zwischenverdienst bei F.___ nachging ( Urk. 7/1 Ziff. 8 , Ziff. 15, vgl. auch Urk. 7/34). Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist es sich auch in dieser Konstellation als zutreffend, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 1 4. April 2021 E.

6.2, 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 4) , worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwies (vgl. Urk. 6) . Die Beschwerdeführerin legte denn auch nicht substantiiert dar, dass der von ihr erzielte Zwischenverdienst massgeblich höher gewesen wäre als das von der Beschwerdegegnerin d er Invaliditätsbemessung zu grunde gelegte Valideneinkommen . Mit Blick auf die Angaben der Beschwerde führerin , wonach sie als persönliche Assistentin Haushaltstätigkeiten wie S taub saugen, Essen s vorberei tung,

B ügeln und Müll entsorgung verrichtet habe ( Urk. 7/32) , ist denn auch nicht von einem massgeblich höheren Lohnniveau aus zugehen. Im Übrigen ist der «Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung» ( Urk. 7/120) zu entnehmen, dass in der IV-Anmeldung für die Zeit unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit ein monatliches Einkommen von Fr.

2'400.-- für ein 60%-Pensum deklariert wurde, was dafür spricht, das s das von der Beschwerdegeg nerin festgesetzt e Valideneinkommen das von der Beschwerdeführerin

als Hauspflegerin (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3) erzielbare Lohn niveau korrekt wiederspeigelt.

Weitere Abklärungen zum Zwischenverdienst er weisen sich damit als entbehrlich. Im Übrigen gibt die IV-Bemessung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens zu keinen Beanstandungen Anlass , und es ist daher von einem massgeblichen Validen einkommen von Fr. 51'662.-- auszugehen. 6.3 6.3.1

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu treffend auf den standardisierten Durchschnittslohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss de r LSE 2020 ab, welcher bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 51‘312.-- (Fr. 4‘276.- x 12) liegt. Umgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über alle Wirtschaftszweige von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2023 sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % resultierte damit ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘460.-- ( Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 5). 6.3.2

Hinsichtlich des Invalideneinkommens machte die Beschwerdeführerin einzig geltend, es sei ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies mit der Begründung, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt kaum vermittelbar sei, wenn sie die Tätigkeit als Hauspflegerin nicht mehr ausüben könne, und da sie auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S . 4 Ziff. 9).

Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist sodann bezogen auf einen aus geglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 2 9. Dezember 2014 E. 4.3.1). Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_2019/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.7.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin begründete den gewährten Abzug von 5 % unter Ver weis auf die sich aus dem Zumutbarkeitsprofil ergebenden zusätzlichen Ein schränkungen (Bewegungseinschränkung der linken Schulter, Tätigkeiten nur bis Schulterhöhe; Urk. 2 S. 10 oben). Weitere Merkmale, welche dazu führten, dass die Beschwerdeführerin auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher weise einen lohnrelevanten Nachteil zu gewärtigen hätte, welcher einen höheren Abzug als den von der Beschwerdegegnerin gewährten rechtfertigten, sind nicht ersichtlic

h. Mi t Blick auf das von Dr. E.___ formulierte Belastungsprofil ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszu gehen .

K einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermag insbesondere auch das

Alter der Beschwerdeführerin , werden Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3).

Zu bemerken bleibt schliesslich, dass der Unfallversicherer mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV nicht zu prüfen hat , ob und inwieweit eine versicherte Person fort geschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeits fähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5 mit Hinweis). Dass sich das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbs unfähigkeit auswirkt (vgl. Art. 1 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV), ist nicht ersichtlich und davon ging auch die Beschwerdegegnerin nicht aus .

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Festlegung eines leidensbedingten Abzuges auf gesamthaft 5 % durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzten (BGE 137 V 73 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 6.3.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 51'662.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 52'460.--gegenüberstellte und mangels Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan