Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, ist seit dem 8. Januar 2001 bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Groupe Mutuel Assurance s
GMA SA (nachfolgend: Groupe Mutuel) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert. Am 2 5. April 2023 schob die Versicherte
mit der linken Hüfte
einen schief stehenden
Palettrahmen auf ein Holzpalett . Tags darauf spürte sie einen stechenden Schmerz im Bereich der Leiste links (Unfallmeldung UVG vom 3. Mai 2023, Urk. 10/3). Am 2. Mai 2023 begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, wel che im Bericht vom 1 7. Mai 2023 einen Triggerpunkt M usculus glut eus
m ed ius links mit myofaszialen Schmerzen nach Anpralltrauma am 2 5. April 2023 diagnostizierte ( Urk. 10/6). In der Folge reichte die Versicherte auf Ersuchen der Groupe Mutuel den (ausgefüllten) Fragebogen vom 1 6. Juni 2023 ein ( Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2023 hielt die Gro upe Mutuel
fest, dass es sich beim Ereignis vom 2 5. April 2023 nicht um ein Unfallereignis gehandelt habe. Über dies sei auch keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben. Für das gemeldete Ereignis könnten somit keine Versicherungsleistungen erbracht werden (Urk.
10/
8). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Juli 2023 Einsprache (Urk.
10/9; vgl. auch Einspracheergänzung vom 2 0. August 2023, Urk. 10/10), welche die Groupe Mutuel mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. April 2023 Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk.
1). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 4-6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9). Dies wurde der Beschwerde führerin am 2 3. November 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge lenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1 . 3
1.3.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3.2
Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Un gewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf die sen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Fak tor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand an stösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehr haltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
1. 3. 3
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausser ordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. Sep tember 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Ver änderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1. 4
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , dass die Beschwerdeführerin am 2 5. April 2023 mit der Hüfte einen schief stehenden Palettrahmen
auf ein Palett geschoben habe . Gemäss den Angaben der Beschwer deführerin habe es sich
dabei um eine Tätigkeit gehandelt ,
welche unter normalen äusseren Umständen
erfolgt sei, ohne dass etwas Aussergewöhnliches geschehen sei .
Ein ausserordentliche r Kraftaufwand
sei nicht erforderlich gewesen.
Das Schieben eines
Palettrahmen s überschreite den Rahmen des Üblichen nicht . Eine un koordinierte Bewegung im Sinne einer Programmwidrigkeit
sei nicht
ersicht - lich . Der rechtliche Unfallbegriff sei deshalb
nicht erfüllt . Im Weiteren sei auch keine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei d amit zu verneinen ( Urk. 2 S. 4 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie am 2 5. April 2023
einen Doppelrahmen auf ein Palett gedrückt und sich dabei die Hüfte ge zerrt habe . Sie habe damit verhindert, dass d as Palett
durch das Schwanken der Fahrt umkipp e. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet , dass ihr der ganze Rahmen
entgegenkomme . Das Gewicht eines vollen Paletts betrage ca. 250 bis 500 kg . Um den Doppelrahmen mit der Hüfte auf den Palettboden zu drücken, sei deshalb ein
ausserordentliche r Kraftaufwand erforder lich gewesen , der den Rahmen des Üblichen und Alltäglichen überschr itten habe . Der Vorfall sei plötz lich und unvorhergesehen ge schehen . Palettrahmen würden üblicherweise nicht schief auf de n
Paletten liegen . Die Beschwerdeführerin habe
im Übrigen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
Es habe sich damit um ein Un fallereignis gehandelt ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 7. Mai 2023 einen Triggerpunkt Musculus gluteus medius links mit myofaszialen Schmerzen. Sie erklärte, dass die Hüftbeweglichkeit frei und d as Becken stabil gewesen sei en . Vom 2 8. April bis zum 8.
Mai 2023 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen . Der Abschluss der Behandlung sei am 9. Mai 2023 erfolgt ( Urk. 10/6). 3.2
Im Fragebogen der Beschwerdegegner in
vom 1 6. Juni 2023 gab die Beschwerde führerin an , dass sie für den Betrieb A.___ täglich Paletten mit Plakaten mit dem Stapler in der Spedition hole. Da der Palettrahmen schief a uf dem Palett gelegen habe, habe sie versucht, diesen mit Druck der Hüfte wieder auf das Palett zu schieben . Dies sei ihr gelungen. Die Schmerzen seien zum ersten Mal am Folgetag aufgetreten. Es habe sich um ihre gewohnte Tätigkeit gehandelt , die sich unter normalen äusseren Umständen abgespielt habe . Etwas Ausserordentliches sei nicht geschehen ( Urk. 10/7). 3.3
In der Einsprache vom 1 8. Juli 2023 legte die Beschwerdeführerin dar, dass d as Unfallereignis nicht vorsätzlich passiert sei. Es sei nicht üblich, dass die Pal ett - rahmen schief auf de n
Palett en liegen würden . Die Beschwerdeführerin habe im Interesse de r Arbeitgeber in gehandelt und den Rahmen mit der Hüfte auf das
Palet t gestossen, bevor dieses durch das Schwanken der Fahrt umgekippt wäre . Mit dem Schups der Hüfte habe sie verhindern wollen , dass die Plakatstapel auf sie gefallen wären. Es sei auch um ihre Arbeitskollegen gegangen , welche in unmittelbarer Nähe gestanden seien . Sie hätten ebenfalls
getroffen werden kön nen ( Urk. 10/9). 3.4
In der E insprachee rgänzung vom 2 0. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass beim Vorfall vom 2 5. April 2023 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. Ein intaktes Palett mit Doppelrahmen bestehe aus einem Euro-Pa lett - Boden von 80 cm x 120 cm, auf welchem zwei Euro-Rahmen aufgesetzt seien. Vorliegend habe der besondere Umstand darin bestanden , dass der Palett- Boden morsch gewesen sei. Unter Belastung sei der Rahmen deshalb nicht stabil auf dem Boden verblieben und hätte seitlich wegkippen können . Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, dem Rahmen einen Stoss zu geben, damit er auf den verbleibenden drei Ecken Halt gefunden habe ( Urk. 10/ 10 ). 4. 4.1
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung UVG vom 3. Mai 2023 ( Urk. 10/3) und im Fragebogen vom 1 6. Juni 2023 ( Urk. 10/7) kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin am 2 5. April 2023 mit der linken Hüfte einen schief stehenden Palettrahmen auf ein Holzpalett
schob bzw. drückte .
Das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nur dann
erfüllt, wenn der äussere Faktor - nach einem objektiven Massstab
- nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Vorliegend wurde der normale Bewegungsablauf des Schiebens eines Palettrahmens auf ein Holzpalett mit der linken Hüfte nicht durch etwas Pro grammwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern, Abwehren eines Sturzes oder der gleichen unterbrochen bzw. gestört (vgl. E. 1.3.2 ). Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors.
Im Weiteren ist nicht ausgewiesen, dass beim Schieben des Palettrahmen s auf das Holzpalett
mit der linken Hüfte ein derart ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich gewesen wäre , welcher zu einer sinnfälligen Überanstrengung ge führt hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Fragebo gen vom 1 6. Juni 2023 ausdrücklich erklärte, dass e s sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, die sich unter normalen äusseren Umständen abgespielt habe. Etwas Ausserordentliches sei nicht geschehen ( Urk. 10/7). Auf diese soge nannten Aussagen der ersten Stunde ist hier abzustellen. Ih n en kommt in be weismässiger Hinsicht grössere s Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 1.4 ).
Das Vorliegen eines Unfallereignisses ist demzufolge zu verneinen. 4.2
Dr. Z.___ hat im Rahmen ihrer Untersuchung vom 2. Mai 2023
sodann keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gestellt . Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist somit ebenfalls zu verneinen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung ist obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. Art.
61 lit .
f bis
ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Groupe Mutuel Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1971, ist seit dem 8. Januar 2001 bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Groupe Mutuel Assurance s
GMA SA (nachfolgend: Groupe Mutuel) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert. Am 2 5. April 2023 schob die Versicherte
mit der linken Hüfte
einen schief stehenden
Palettrahmen auf ein Holzpalett . Tags darauf spürte sie einen stechenden Schmerz im Bereich der Leiste links (Unfallmeldung UVG vom 3. Mai 2023, Urk. 10/3). Am 2. Mai 2023 begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, wel che im Bericht vom 1 7. Mai 2023 einen Triggerpunkt M usculus glut eus
m ed ius links mit myofaszialen Schmerzen nach Anpralltrauma am 2 5. April 2023 diagnostizierte ( Urk. 10/6). In der Folge reichte die Versicherte auf Ersuchen der Groupe Mutuel den (ausgefüllten) Fragebogen vom 1 6. Juni 2023 ein ( Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2023 hielt die Gro upe Mutuel
fest, dass es sich beim Ereignis vom 2 5. April 2023 nicht um ein Unfallereignis gehandelt habe. Über dies sei auch keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben. Für das gemeldete Ereignis könnten somit keine Versicherungsleistungen erbracht werden (Urk.
10/
8). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Juli 2023 Einsprache (Urk.
10/9; vgl. auch Einspracheergänzung vom 2 0. August 2023, Urk. 10/10), welche die Groupe Mutuel mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 abwies ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.
E. 1.4 ).
Das Vorliegen eines Unfallereignisses ist demzufolge zu verneinen.
E. 2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge lenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1 .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , dass die Beschwerdeführerin am 2 5. April 2023 mit der Hüfte einen schief stehenden Palettrahmen
auf ein Palett geschoben habe . Gemäss den Angaben der Beschwer deführerin habe es sich
dabei um eine Tätigkeit gehandelt ,
welche unter normalen äusseren Umständen
erfolgt sei, ohne dass etwas Aussergewöhnliches geschehen sei .
Ein ausserordentliche r Kraftaufwand
sei nicht erforderlich gewesen.
Das Schieben eines
Palettrahmen s überschreite den Rahmen des Üblichen nicht . Eine un koordinierte Bewegung im Sinne einer Programmwidrigkeit
sei nicht
ersicht - lich . Der rechtliche Unfallbegriff sei deshalb
nicht erfüllt . Im Weiteren sei auch keine Listendiagnose gemäss Art.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie am 2 5. April 2023
einen Doppelrahmen auf ein Palett gedrückt und sich dabei die Hüfte ge zerrt habe . Sie habe damit verhindert, dass d as Palett
durch das Schwanken der Fahrt umkipp e. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet , dass ihr der ganze Rahmen
entgegenkomme . Das Gewicht eines vollen Paletts betrage ca. 250 bis 500 kg . Um den Doppelrahmen mit der Hüfte auf den Palettboden zu drücken, sei deshalb ein
ausserordentliche r Kraftaufwand erforder lich gewesen , der den Rahmen des Üblichen und Alltäglichen überschr itten habe . Der Vorfall sei plötz lich und unvorhergesehen ge schehen . Palettrahmen würden üblicherweise nicht schief auf de n
Paletten liegen . Die Beschwerdeführerin habe
im Übrigen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
Es habe sich damit um ein Un fallereignis gehandelt ( Urk. 1). 3.
E. 3 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausser ordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. Sep tember 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Ver änderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.
E. 3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 7. Mai 2023 einen Triggerpunkt Musculus gluteus medius links mit myofaszialen Schmerzen. Sie erklärte, dass die Hüftbeweglichkeit frei und d as Becken stabil gewesen sei en . Vom 2 8. April bis zum 8.
Mai 2023 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen . Der Abschluss der Behandlung sei am 9. Mai 2023 erfolgt ( Urk. 10/6).
E. 3.2 Im Fragebogen der Beschwerdegegner in
vom 1 6. Juni 2023 gab die Beschwerde führerin an , dass sie für den Betrieb A.___ täglich Paletten mit Plakaten mit dem Stapler in der Spedition hole. Da der Palettrahmen schief a uf dem Palett gelegen habe, habe sie versucht, diesen mit Druck der Hüfte wieder auf das Palett zu schieben . Dies sei ihr gelungen. Die Schmerzen seien zum ersten Mal am Folgetag aufgetreten. Es habe sich um ihre gewohnte Tätigkeit gehandelt , die sich unter normalen äusseren Umständen abgespielt habe . Etwas Ausserordentliches sei nicht geschehen ( Urk. 10/7).
E. 3.3 In der Einsprache vom 1 8. Juli 2023 legte die Beschwerdeführerin dar, dass d as Unfallereignis nicht vorsätzlich passiert sei. Es sei nicht üblich, dass die Pal ett - rahmen schief auf de n
Palett en liegen würden . Die Beschwerdeführerin habe im Interesse de r Arbeitgeber in gehandelt und den Rahmen mit der Hüfte auf das
Palet t gestossen, bevor dieses durch das Schwanken der Fahrt umgekippt wäre . Mit dem Schups der Hüfte habe sie verhindern wollen , dass die Plakatstapel auf sie gefallen wären. Es sei auch um ihre Arbeitskollegen gegangen , welche in unmittelbarer Nähe gestanden seien . Sie hätten ebenfalls
getroffen werden kön nen ( Urk. 10/9).
E. 3.4 In der E insprachee rgänzung vom 2 0. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass beim Vorfall vom 2 5. April 2023 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. Ein intaktes Palett mit Doppelrahmen bestehe aus einem Euro-Pa lett - Boden von 80 cm x 120 cm, auf welchem zwei Euro-Rahmen aufgesetzt seien. Vorliegend habe der besondere Umstand darin bestanden , dass der Palett- Boden morsch gewesen sei. Unter Belastung sei der Rahmen deshalb nicht stabil auf dem Boden verblieben und hätte seitlich wegkippen können . Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, dem Rahmen einen Stoss zu geben, damit er auf den verbleibenden drei Ecken Halt gefunden habe ( Urk. 10/
E. 4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). 2.
E. 4.1 Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung UVG vom 3. Mai 2023 ( Urk. 10/3) und im Fragebogen vom 1 6. Juni 2023 ( Urk. 10/7) kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin am 2 5. April 2023 mit der linken Hüfte einen schief stehenden Palettrahmen auf ein Holzpalett
schob bzw. drückte .
Das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nur dann
erfüllt, wenn der äussere Faktor - nach einem objektiven Massstab
- nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Vorliegend wurde der normale Bewegungsablauf des Schiebens eines Palettrahmens auf ein Holzpalett mit der linken Hüfte nicht durch etwas Pro grammwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern, Abwehren eines Sturzes oder der gleichen unterbrochen bzw. gestört (vgl. E. 1.3.2 ). Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors.
Im Weiteren ist nicht ausgewiesen, dass beim Schieben des Palettrahmen s auf das Holzpalett
mit der linken Hüfte ein derart ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich gewesen wäre , welcher zu einer sinnfälligen Überanstrengung ge führt hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Fragebo gen vom 1 6. Juni 2023 ausdrücklich erklärte, dass e s sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, die sich unter normalen äusseren Umständen abgespielt habe. Etwas Ausserordentliches sei nicht geschehen ( Urk. 10/7). Auf diese soge nannten Aussagen der ersten Stunde ist hier abzustellen. Ih n en kommt in be weismässiger Hinsicht grössere s Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E.
E. 4.2 Dr. Z.___ hat im Rahmen ihrer Untersuchung vom 2. Mai 2023
sodann keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gestellt . Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist somit ebenfalls zu verneinen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung ist obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. Art.
61 lit .
f bis
ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Groupe Mutuel Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei d amit zu verneinen ( Urk. 2 S. 4 ).
E. 10 ). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00156
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. Februar 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin gegen Groupe Mutuel Assurances GMA SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, ist seit dem 8. Januar 2001 bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Groupe Mutuel Assurance s
GMA SA (nachfolgend: Groupe Mutuel) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert. Am 2 5. April 2023 schob die Versicherte
mit der linken Hüfte
einen schief stehenden
Palettrahmen auf ein Holzpalett . Tags darauf spürte sie einen stechenden Schmerz im Bereich der Leiste links (Unfallmeldung UVG vom 3. Mai 2023, Urk. 10/3). Am 2. Mai 2023 begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, wel che im Bericht vom 1 7. Mai 2023 einen Triggerpunkt M usculus glut eus
m ed ius links mit myofaszialen Schmerzen nach Anpralltrauma am 2 5. April 2023 diagnostizierte ( Urk. 10/6). In der Folge reichte die Versicherte auf Ersuchen der Groupe Mutuel den (ausgefüllten) Fragebogen vom 1 6. Juni 2023 ein ( Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2023 hielt die Gro upe Mutuel
fest, dass es sich beim Ereignis vom 2 5. April 2023 nicht um ein Unfallereignis gehandelt habe. Über dies sei auch keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben. Für das gemeldete Ereignis könnten somit keine Versicherungsleistungen erbracht werden (Urk.
10/
8). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Juli 2023 Einsprache (Urk.
10/9; vgl. auch Einspracheergänzung vom 2 0. August 2023, Urk. 10/10), welche die Groupe Mutuel mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. April 2023 Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk.
1). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 4-6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9). Dies wurde der Beschwerde führerin am 2 3. November 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge lenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1 . 3
1.3.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3.2
Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Un gewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf die sen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Fak tor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand an stösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehr haltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
1. 3. 3
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausser ordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. Sep tember 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Ver änderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1. 4
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , dass die Beschwerdeführerin am 2 5. April 2023 mit der Hüfte einen schief stehenden Palettrahmen
auf ein Palett geschoben habe . Gemäss den Angaben der Beschwer deführerin habe es sich
dabei um eine Tätigkeit gehandelt ,
welche unter normalen äusseren Umständen
erfolgt sei, ohne dass etwas Aussergewöhnliches geschehen sei .
Ein ausserordentliche r Kraftaufwand
sei nicht erforderlich gewesen.
Das Schieben eines
Palettrahmen s überschreite den Rahmen des Üblichen nicht . Eine un koordinierte Bewegung im Sinne einer Programmwidrigkeit
sei nicht
ersicht - lich . Der rechtliche Unfallbegriff sei deshalb
nicht erfüllt . Im Weiteren sei auch keine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei d amit zu verneinen ( Urk. 2 S. 4 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie am 2 5. April 2023
einen Doppelrahmen auf ein Palett gedrückt und sich dabei die Hüfte ge zerrt habe . Sie habe damit verhindert, dass d as Palett
durch das Schwanken der Fahrt umkipp e. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet , dass ihr der ganze Rahmen
entgegenkomme . Das Gewicht eines vollen Paletts betrage ca. 250 bis 500 kg . Um den Doppelrahmen mit der Hüfte auf den Palettboden zu drücken, sei deshalb ein
ausserordentliche r Kraftaufwand erforder lich gewesen , der den Rahmen des Üblichen und Alltäglichen überschr itten habe . Der Vorfall sei plötz lich und unvorhergesehen ge schehen . Palettrahmen würden üblicherweise nicht schief auf de n
Paletten liegen . Die Beschwerdeführerin habe
im Übrigen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
Es habe sich damit um ein Un fallereignis gehandelt ( Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 7. Mai 2023 einen Triggerpunkt Musculus gluteus medius links mit myofaszialen Schmerzen. Sie erklärte, dass die Hüftbeweglichkeit frei und d as Becken stabil gewesen sei en . Vom 2 8. April bis zum 8.
Mai 2023 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen . Der Abschluss der Behandlung sei am 9. Mai 2023 erfolgt ( Urk. 10/6). 3.2
Im Fragebogen der Beschwerdegegner in
vom 1 6. Juni 2023 gab die Beschwerde führerin an , dass sie für den Betrieb A.___ täglich Paletten mit Plakaten mit dem Stapler in der Spedition hole. Da der Palettrahmen schief a uf dem Palett gelegen habe, habe sie versucht, diesen mit Druck der Hüfte wieder auf das Palett zu schieben . Dies sei ihr gelungen. Die Schmerzen seien zum ersten Mal am Folgetag aufgetreten. Es habe sich um ihre gewohnte Tätigkeit gehandelt , die sich unter normalen äusseren Umständen abgespielt habe . Etwas Ausserordentliches sei nicht geschehen ( Urk. 10/7). 3.3
In der Einsprache vom 1 8. Juli 2023 legte die Beschwerdeführerin dar, dass d as Unfallereignis nicht vorsätzlich passiert sei. Es sei nicht üblich, dass die Pal ett - rahmen schief auf de n
Palett en liegen würden . Die Beschwerdeführerin habe im Interesse de r Arbeitgeber in gehandelt und den Rahmen mit der Hüfte auf das
Palet t gestossen, bevor dieses durch das Schwanken der Fahrt umgekippt wäre . Mit dem Schups der Hüfte habe sie verhindern wollen , dass die Plakatstapel auf sie gefallen wären. Es sei auch um ihre Arbeitskollegen gegangen , welche in unmittelbarer Nähe gestanden seien . Sie hätten ebenfalls
getroffen werden kön nen ( Urk. 10/9). 3.4
In der E insprachee rgänzung vom 2 0. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass beim Vorfall vom 2 5. April 2023 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. Ein intaktes Palett mit Doppelrahmen bestehe aus einem Euro-Pa lett - Boden von 80 cm x 120 cm, auf welchem zwei Euro-Rahmen aufgesetzt seien. Vorliegend habe der besondere Umstand darin bestanden , dass der Palett- Boden morsch gewesen sei. Unter Belastung sei der Rahmen deshalb nicht stabil auf dem Boden verblieben und hätte seitlich wegkippen können . Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, dem Rahmen einen Stoss zu geben, damit er auf den verbleibenden drei Ecken Halt gefunden habe ( Urk. 10/ 10 ). 4. 4.1
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung UVG vom 3. Mai 2023 ( Urk. 10/3) und im Fragebogen vom 1 6. Juni 2023 ( Urk. 10/7) kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin am 2 5. April 2023 mit der linken Hüfte einen schief stehenden Palettrahmen auf ein Holzpalett
schob bzw. drückte .
Das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nur dann
erfüllt, wenn der äussere Faktor - nach einem objektiven Massstab
- nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Vorliegend wurde der normale Bewegungsablauf des Schiebens eines Palettrahmens auf ein Holzpalett mit der linken Hüfte nicht durch etwas Pro grammwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern, Abwehren eines Sturzes oder der gleichen unterbrochen bzw. gestört (vgl. E. 1.3.2 ). Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors.
Im Weiteren ist nicht ausgewiesen, dass beim Schieben des Palettrahmen s auf das Holzpalett
mit der linken Hüfte ein derart ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich gewesen wäre , welcher zu einer sinnfälligen Überanstrengung ge führt hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Fragebo gen vom 1 6. Juni 2023 ausdrücklich erklärte, dass e s sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, die sich unter normalen äusseren Umständen abgespielt habe. Etwas Ausserordentliches sei nicht geschehen ( Urk. 10/7). Auf diese soge nannten Aussagen der ersten Stunde ist hier abzustellen. Ih n en kommt in be weismässiger Hinsicht grössere s Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 1.4 ).
Das Vorliegen eines Unfallereignisses ist demzufolge zu verneinen. 4.2
Dr. Z.___ hat im Rahmen ihrer Untersuchung vom 2. Mai 2023
sodann keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gestellt . Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist somit ebenfalls zu verneinen. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung ist obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. Art.
61 lit .
f bis
ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Groupe Mutuel Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl