Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, war seit dem 2 6. September 2022 als Schaler bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 0. Dezember 2022 sortierte der Versicherte Bauschutt aus . Hierbei geriet sein rechtes Bein zwischen eine von einem Kran angehobene kleine und eine grosse Mulde und wurde eingeklemmt . Der Versi cherte verletzte sich dabei am Unterschenkel /Fussgelenk rechts und an den Rip pen
(Schadenmeldung UVG vom 1 7. Januar 2023, Urk. 8/2 ; vgl. auch Urk.
8/17/
10-11 und Urk. 8/75 ). Nach der Überführung ins Spital Z.___
mit der Sani tät diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte im Notfallbericht vom 2 1. De zember 2022 ein Quetschtrauma distaler Unterschenkel rechts (Urk.
8/29/2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 2 8. März,
5. April und 1 4. Juni 2023
nahm
Dr. med. A.___ , Praktischer Arzt, von der Suva Beurteilung en vor ( Urk. 8/32, Urk. 8/46 und Urk. 8/88 ). Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2023 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 2 0. Dezember 2022 eingestellt hätte, spätestens am 2 0. April 2023 erreicht gewesen sei. Die Versicherungsleistungen würden per 20.
Juni 2023 ein gestellt ( Urk. 8/91). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Juli 2023 Einsprache ( Urk. 8/101; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 2 3. August 2023, Urk. 8/107). Mit Entscheid vom 8. September 2023 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 1 f.): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. September 2023 sei aufzuheben und es seien weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen, bis die Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden seriös abgeklärt wurde. 2. Zur Abklärung der Unfallkausalität sei ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben. 3. Die vo n der Klinik B.___ empfohlene Rehabilitation sei durchzuführen.
Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 202 3 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Beschwerdeführer am 8.
No vember 2023 angezeigt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversiche rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder spä ter eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/
2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen ). 1. 4
UV170570 Post hoc ergo propter hoc 12.2023 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bun desgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 ). 1. 5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2023 keine Anhalts - punkte für ein florides komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) am rechten Fuss
vorliegen würden. Beim Ereignis vom 2 0. Dezember 2022 habe sich der Be - schwerdeführer eine Prellung bzw. Quetschung zugezogen , welche mit überwie gender Wahrscheinlichkeit drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt habe . O bjektivierbare
strukturelle und bleibende Folgeschädigun - gen , welche die anhaltenden Beschwerden erklären könnten , seien nicht festge - stellt worden .
Bezüglich der bildgebend dargestellten Knochenmarködeme sei
zu ergänzen, dass diese in der MRI-Untersuchung vom 2 3. Mai 2023 mit einem klei - ne n Restbefund
regredient gewesen seien. Auf die Beurteilung von Dr. A.___ könne abgestellt werden. Von der vom Beschwer deführer beantragten Begutach - tung könne abgesehen werden ( Urk. 2 S.
5 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, d ass er anlässlich des Un falls vom 2 0. Dezember 2022 Frakturen
erlitten habe , was Dr. A.___
akten widrigerweise verneint habe . Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 1 2. Juni 2023 seien Knochenmarködeme am Mittelfuss sowie ein neu abgrenz bares, kräftiges Knochenmarködem des O s naviculare an der Gelenkfläche zum Os cuneiforme intermedius festgestellt worden. Im Bereich der Fraktur des Mit telfussknochens II
sei immer noch ein Knochenmarködem vorhanden, auch wenn dieses leicht regredient sei. Das neue Knochenmarködem am Os naviculare werde als ossäre Stressreaktion und damit ebenfalls implizit als Traumafolge bezeichnet. Da es sich beim Knochenmarködem am Os naviculare um eine neue Diagnose handle, müsse geprüft werden, ob eine Spätfolge des Unfalls vorliege . Dass das Knochenmarködem auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzu führen sei, sei weder belegt noch nachvollziehbar. D er beim Beschwerdeführer offenbar vorhandene kleine Fersensporn und die leichte Tendinopathie der Achil lessehne würden sich an der Ferse befinden. Schmerzhaft sei jedoch der Fuss seitlich und dort, wo er beim Unfall eine Fraktur erlitten habe und wo sich heute die Knochenmarködeme befinden würden. Dass
– wie Dr.
A.___ behauptet habe –
ein abgeflachtes Fussgewölbe , ein beginnender Hallux
und ein Os Trigonum bestünden , gehe aus den Akten nicht hervor.
Entgegen der Einschät zung der Ärzte der Universitätsklinik B.___ stelle Dr.
A.___ schliesslich auch das Vorliegen eines CRPS in Abrede. An d essen Beurteilung seien unter diesen Umständen erhebliche Zweifel anzubringen (Urk.
1 S. 4 f. ). 3. 3. 1
Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ diagnostizierten im Notfallbericht vom 2 1. Dezember 2022 ein Quetschtrauma distaler Unterschenkel rechts vom 2 0. Dezember 202 2. Sie erklärten, dass die Röntgenuntersuchung des oberen Sprunggelenks (OSG) und des Unterschenkels rechts keinen Hinweis auf frische ossäre Läsion en ergeben habe ( Urk. 8/29/2). 3. 2
Med. pract . C.___ , Leitender Arzt Chirurgie am Stadtspital D.___ , nannte im an med. pract . E.___ , FMH Praktischer Arzt, gerichteten Bericht vom 1.
Februar 2023 folgende Diagnosen ( Urk. 8/39/3):
OSG/Fuss rechts: massives Quetschtrauma von ca. 200 kg im Bereich des distalen Un terschenkels vom 2 0. Dezember 2022 mit/bei - kleine r Weber A Fraktur im Bereich der Fibula - fragliche r
Metatarsale II-Köpfchenfraktur - Verdacht auf Irritation der medialen und lateralen Nerven im Bereich des Unterschenkels Med. pract . C.___ gab an , dass der Beschwerdeführer über ausstrahlende Schmerzen im Bereich des Quetschtraumas bis in den Fuss berichte. Teilweise komme es auch zu einem Einschlaf-Phänomen im Bereich der Zehen II bis V. Er könne den Fuss auch nicht belasten. Aktuell sei er privat in einer sehr belasteten Situation. Es bestehe am ehesten der Verdacht auf eine Irritation der Nerven des Unterschenkels mit Ausstrahlung in den Fuss durch das Quetschtrauma . Im CT sehe man eine Weber A - Fraktur und eine Metatarsale II-Köpfchenfraktur. Dies erkläre die massiven Schmerzen jedoch nicht. Er möchte den Beschwerdeführer für eine second
opinion der Universitätsklinik B.___ zuweisen ( Urk. 8/39/ 3- 4). 3. 3
Die Ärzte de s Fusszentrums der Universitätsklinik B.___
führten im ans Stadt spital
D.___ gerichteten Bericht vom 1 4. Februar 2023 aus, dass sich i n der MR-Untersuchung der Achillessehne rechts inkl. Unterschenkelmuskulatur vom 1 3. Februar 2023 ein Knochenmarködem an der distalen Tibia und Fibula sowie ein geringes Muskelödem in der Extensorenloge und tiefen Flexorenloge am Unterschenkel gezeigt hätten , am ehesten im Rahmen des Trau mas/
kontusionel l . Zudem sei eine leichte Tendinopathie der Achillessehne und der Peroneus
brevis -Sehne ersichtlich gewesen.
Insgesamt ergebe sich aus der klinisch-radiologischen Zusammenschau der Verdacht auf ein CRPS. Die Kolle gen der Rheumatologie im Haus würden gebeten, den Beschwerdeführer zur Mit beurteilung aufzubieten und gegebenenfalls eine spezifische Therapie einzuleiten ( Urk. 8/15/ 2- 3). 3. 4
Die Ärzte der Abteilung für Rheumatologie/Physikalische Medizin der Universi tätsklin i k B.___ diagnostizierten im a n ihr Fusszentrum gerichteten Sprech stundenbericht vom 1 5. März 2023 ein primär nozizeptives Schmerzsyndrom Fuss rechts, Differentialdiagnose CRPS I in partieller Remission. Sie führten aus, dass sich anlässlich ihrer Untersuchung keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS ergeben hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse Beschwerden äussere, die mit einem CRPS korrelieren könnten, sei die Klinik eher im Rahmen eines nozizeptiven Schmerzsyndroms bei protrahiertem Heilungsverlauf zu inter pretieren. Aufgrund der rekonstruierten Frühphase sei differentialdiagnostisch auch an ein CRPS in partieller Remission zu denken. Diese Diagnose sei als mög lich zu erachten
( Urk. 8/20/ 2-4 ). 3. 5
Dr. A.___
legte in der Beurteilung vom 5. April 2023 dar, dass b ereits die Röntgenuntersuchungen vom 2 0. Dezember 20 22 und vom 2 0. Januar 2023 sowie
das CT vom 3 0. Januar 2023 bei einem abgeflachten Längsgewölbe einen dorsalen
Fersensporn als Hinweis auf eine chronische Fehl-/Überbelastungs - problematik und einen
Reizzustand des Fusses gezeigt hätten .
Im Weiteren seien ein älteres, abgerundetes Ossikel im Bereich de s
Talonavikulargelenks
sowie kleine knöcherne Ausziehungen der distalen Tibiavorderkante und des TMT I - Gelenks im Sinne älterer Veränderungen zur Darstellung gelangt . Dazu passend habe das MRT arthrotische subchondrale (Resorptions-)Zysten talonavicular
und im Bereich der
TNT I + II-Gelenke und eine Tendinopathie der Achilles- und Peroneus
brevis -Sehnen gezeigt. Bei der Notfallvorstellung im Spital Z.___ seien
oberflächige Prellmarken (mit Hautabschürfungen, einer Schwellung
und einem blassen Hämatom) am distalen Unterschenkel und eine medial betonte
Druckdolenz festgestellt worden. Ansons ten seien
das Sprunggelenk und das sonstige Fussskelett druckschmerzfrei gewe sen.
In den primären Röntgen- Bildgebungen seien
keine Hinweise auf ein e frische knöcherne Verletzung oder auf auffallende
Weichteilschatten
vorhanden gewesen . Eine allfällige ange - nommene knöcherne Avulsion zum CT im Bereich
des Aussenknöchels ohne eine primäre (Druck-)Schmerzsymptomatik oder bildgebend e
relevante Weichteil - schwellung ebenda habe konventionell radiologisch und im MRT vom
1 0. Feb - ruar
2023 kein entsprechendes erkennbares frakturbezogenes Korrelat gezeigt . Die sekundär ausgeweiteten, protrahierten Beschwerden ohne
objektiven Hinweis auf ein florides CRPS könnten unfallursächlich nicht erklärt werden. Da der Beschwerdeführer noch über prolongierte Beschwerden klag e, sei jedoch
eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle des Lokalbefundes mit
einer allfälligen Wiederholung des Fuss-MRI bzw. g egeben en falls
mit einem SPECT-CT zur weiteren
D ifferentialdiagnose -Befundeinordnung sinnvoll ( Urk. 8/46/1-2). 3. 6
D ie Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ führten im Sprech stundenb ericht vom 1 9. April 2023 zuhanden des Stadtspitals D.___ aus, dass d urch das Tragen der Carbonsohle eine leichte Schmerzreduktion habe erreicht
werden können. Es werde empfohlen, diese weiterzutragen. Ebenso sei die Weiterführung der Physiotherapie zu empfehlen . Aktuell seien die Therapie - möglichkeiten bei weiterhin bestehendem Verdacht auf ein CRPS limi tiert . Der Vorschlag der Therapie in der Akutsomatik
werde unterstützt. Die weitere
Be - handlung werde
von den Kollegen der Rheumatologie durchgeführt . Der Be - schwerdeführer sei aufgrund der
Schmerzen und des Funktionsverlustes stark belastet ( Urk. 8/63/3). 3. 7
Im Sprechstundenbericht vom 2 5. Mai 2023 legten die Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ zuhanden des Stadtspitals D.___ dar, dass sich im gleichentags durchgeführte n MRI OSG/ Rückfuss rechts im Verlauf ein regredientes Knochenmarködem der distalen Tibia und Fibula mit residuell klei nem Restbefund gezeigt habe. Neu würden sich fleckige Knochenmarködeme in den Mittelfussknochen mit unspezifischem Verteilungsmuster und teils ohne Ge lenkbezug zeigen. Es läge unverändert eine leichte Tendinopathie der Achilles sehne, der Peronealsehnen und der Tibialis
posterior -Sehne vor.
Der Beschwer deführer leide
an einer Instabilität des rechten OSG mit einem leichten
ventralen Impingement und einer Mobilitätseinschränkung. Zunächst sei die Weiterfüh - rung der
konservativen Therapie besprochen w orden .
Dem Beschwer deführer werde ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer
multimodalen Schmerzthera - pie empfohlen ( Urk. 8/83/3). 3. 8
Nachdem Dr. A.___ am 3 1. Mai 2023
bei der Universitätsklinik B.___
die Durchführung einer weiteren MRI-Verlaufskontrolle des rechten OSG / rechten Fusses in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 8/ 84), erklärte PD Dr. med. F.___ , Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik B.___ , im Bericht vom 1 2. Juni 2023, dass sich im gleichentags durchgeführten MRI ein n eu abgrenzbares, kräftiges fokales Knochenmarködem des Os naviculare an der Gelenkfläche zum
Os cuneiforme intermedius
gezeigt habe . Der Befund passe
zu einer ossären Stressreaktion und sei verdächtig hinsichtlich einer kleine n sub - chondrale n Stressfraktur ohne Dislokation.
A n der distalen Tibia und Fibula würden die leichten residuellen T2-hyperintensen
Knochenmarkveränderungen zu geringen vaskulären Veränderungen passen. Hier bestehe kein eindeutiges
traumaassoziiertes Residuum.
Gegenüber der Voruntersuchung lägen
regrediente und noch minimal abgrenzbare Knochenmark ö deme im
Os cuneiforme inter - medius und proximalen MT II vor ( Urk. 8/87/3). 3. 9
Dr. med. G.___ , Assistenzarzt am Fusszentrum der Universitäts klinik B.___ , erklärte in der Stellungnahme vom 2 5. Juli 2023, dass der Be schwerdeführer vo r dem Unfall vom 2 0. Dezember 2022 keine Probleme mit sei nem rechten Unterschenkel/Fuss rechts
gehabt
habe ( Urk. 8/123 ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung en von Dr. A.___ vom
5. April und 1 4. Juni 2023 ( Urk. 8/46 und Urk. 8/88). 4.2
In der Beurteilung vom 1 4. Juni 2023 legte Dr. A.___
zuletzt dar, dass sich entsprechend de m rheumatologischen Untersuchungsbericht vom 1 5. März 2023 keine Hinweise auf trophische Störungen und bei einem normalen Hautkolorit und
Tugor keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS
ergeben hätten. Dies, bei einer auch bereits zeitnah in den
ersten Wochen regredienten
Schmerzs y mpto - matik .
Die prolongierte Gesundheitsstörung passe gemäss den
bildgebenden Verlaufsbefunden zum MR vom 1 2. Juni 2023 bei unfallatypisch neu
hinzu - tretenden lokal abweichenden Knochenmark ö deme n am besten zu
krankhaften
multikausalen vaskulären Veränderungen und chronischen knöchernen Fehl-/
Überlastungsstörungen . Primär hätten bereits degenerative Veränderungen ( Fer - sensporn , abgef l achte s Fussgewölbe, O s trigonum , beginnende r
Hallux ,
talona - vikuläre
Ausziehungen , Tendinopathien der Achillessehne und ein rheumato - logisch
dokument ier te r exzessive r Nikotinabusus von 50
py )
vorgelegen .
Das Ereignis vom 2 0. Dezember 2022 habe in der Zusammenschau der
dokumentier - ten klinisch-radiologischen Befunde einer Prellung bzw. Quetschung ohne
blei - bende
objektivierbare strukturelle Folgeschädigungen entsprochen , welche die anhaltenden
Beschwerden unfallursächlich erklären könn t en. Die Unfallfolgen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine
Rolle mehr ge spielt . Die darüber
hinausgehenden medizinischen Befunde und chronischen
Beschwerden s eien am ehesten als krankhaft einzu - ordnen , mit einer vorbestehen d en Fehl-/Überlastungsproblematik und allfälligen peripheren
Durchblutungsstörungen. Auch s eien hier im Hinblick auf die negativen sozialen
Kontextfaktoren sonstige Überlagerungen zu diskutieren ( Urk. 8/88). 4.3
Diese Beurteilung von Dr. A.___ , welche er in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab, ist
plausibel.
Nachdem im Rahmen der am 2 0. Dezember 2022 im Spital Z.___
und am 2 0. Januar 2023 im Stadtspital D.___ durchgeführten Röntgenuntersuchungen keine frische Fraktur fest gestellt worden war ( Urk. 8/28/1 und Urk. 8/39/5) , zeigte
die am 30.
Januar 2023 im Stadtspital D.___
vorgenommene CT-Untersuchung
eine nicht dislo zierte Fraktur der Fibulaspitze Weber Typ A. Eine mögliche /fragliche
Metatarsale II-Köpfchenfraktur war
in dieser CT-Untersuchung jedoch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 8/42). Weshalb med. pract . C.___ vom Stadtspital D.___ im Bericht vom 1. Februar 2023 gleichwohl eine entsprechende (Verdachts-)
Diagnose stellte (vgl. E. 3.2) , leuchtet nicht ein . In der Folge wurde die Diagnose - stellung von med. pract . C.___ von den Ärzten de r Universitätsklinik B.___ übernommen ( Urk. 8/15/2) .
Bereits med. pract . C.___
hatte am 1. Februar 2023 jedoch darauf hingewiesen , dass die genannten Frakturen die massiven Schmerzen nicht erklären würden (vgl. E. 3.2 ). Wie die Beschwerdegeg nerin zutreffend bemerkte ( Urk. 7 S. 3), nahme n die Ärzte de s Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 1 4. Februar 2023 nicht mehr Bezug auf die Fraktur en ( Urk. 8/15/2-3).
Vor diesem Hintergrund kann davon ausge gangen werden, dass die ( kleine ) Fraktur Weber Typ A spätestens am 2 0. April 2023
abgeheilt war. Den von den Ärzte n des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 1 4. Februar 2023 zunächst erhobenen Verdacht auf ein CRPS (vgl. E. 3.3) konnten die
Ärzte der Abteilung für Rheumatolo gie/
Physikalische Medizin der Universitätsklinik B.___
im Rahmen ihrer Unter suchungen vom 1 3. März 2023
sodann nicht bestätigen. Im Bericht vom 1 5. März 2023 hielten sie vielmehr explizit fest, dass sich anlässlich der damaligen Unter suchung keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS ergeben hätten (vgl. E. 3.4) . Dass Dr. A.___ das Vorliegen eines CRPS unter diesen Umständen verneinte, ist nachvollziehbar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das MRI vom 2 3. Mai 2023 im Bereich der distalen Tibia und Fibula – das heisst dort, wo am 3 0. Januar 2023 eine Fraktur Weber Typ A festgestellt worden war – ein regre dientes Knochenmarködem mit nur noch einem
residuell kleine n Restbefund zeigte (vgl. E. 3.7). Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass die im MR vom 1 2. Juni 2023 festgestellten, erst neu hinzugetretenen Knochenmarködeme gemäss Dr. A.___ nicht auf das Unfallereignis vom 20.
Dezember 2022 zurückzufüh ren sind.
Die Argumentation von Dr. G.___ von der Universitätsklinik B.___ , wonach der Beschwerdeführer vo r dem Unfall vom 2 0. Dezember 2022 keine Probleme mit seinem rechten Unterschenkel/ Fuss rechts gehabt habe (vgl. E. 3.9) , erschöpft sich ferner
in der Formel « post hoc ergo propter hoc» . Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten ( vgl. E. 1.4 ) . Schliesslich gilt es zu beachten , dass die Be schwerdegegnerin zwar die Beweislast trägt für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte. Dabei hat sie – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte ( Urk. 7 S. 3) – aber nicht den Beweis für unfallfremde Ursa chen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit,
degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 1 6. März 2023 E. 3.2.4). Die s war vorliegend nach der beweis kräftigen Beurteilung von Dr. A.___ spätestens 2 0. April 2023 der Fall. D er Beschwerdeführer vermag sich auf keinen ärztlichen Bericht zu stützen, der Ge genteiliges belegen würde.
Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, war seit dem 2 6. September 2022 als Schaler bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 0. Dezember 2022 sortierte der Versicherte Bauschutt aus . Hierbei geriet sein rechtes Bein zwischen eine von einem Kran angehobene kleine und eine grosse Mulde und wurde eingeklemmt . Der Versi cherte verletzte sich dabei am Unterschenkel /Fussgelenk rechts und an den Rip pen
(Schadenmeldung UVG vom 1 7. Januar 2023, Urk. 8/2 ; vgl. auch Urk.
8/17/
10-11 und Urk. 8/75 ). Nach der Überführung ins Spital Z.___
mit der Sani tät diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte im Notfallbericht vom 2 1. De zember 2022 ein Quetschtrauma distaler Unterschenkel rechts (Urk.
8/29/2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 1 f.): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. September 2023 sei aufzuheben und es seien weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen, bis die Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden seriös abgeklärt wurde. 2. Zur Abklärung der Unfallkausalität sei ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben. 3. Die vo n der Klinik B.___ empfohlene Rehabilitation sei durchzuführen.
Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2023 keine Anhalts - punkte für ein florides komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) am rechten Fuss
vorliegen würden. Beim Ereignis vom 2 0. Dezember 2022 habe sich der Be - schwerdeführer eine Prellung bzw. Quetschung zugezogen , welche mit überwie gender Wahrscheinlichkeit drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt habe . O bjektivierbare
strukturelle und bleibende Folgeschädigun - gen , welche die anhaltenden Beschwerden erklären könnten , seien nicht festge - stellt worden .
Bezüglich der bildgebend dargestellten Knochenmarködeme sei
zu ergänzen, dass diese in der MRI-Untersuchung vom 2 3. Mai 2023 mit einem klei - ne n Restbefund
regredient gewesen seien. Auf die Beurteilung von Dr. A.___ könne abgestellt werden. Von der vom Beschwer deführer beantragten Begutach - tung könne abgesehen werden ( Urk. 2 S.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, d ass er anlässlich des Un falls vom 2 0. Dezember 2022 Frakturen
erlitten habe , was Dr. A.___
akten widrigerweise verneint habe . Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 1 2. Juni 2023 seien Knochenmarködeme am Mittelfuss sowie ein neu abgrenz bares, kräftiges Knochenmarködem des O s naviculare an der Gelenkfläche zum Os cuneiforme intermedius festgestellt worden. Im Bereich der Fraktur des Mit telfussknochens II
sei immer noch ein Knochenmarködem vorhanden, auch wenn dieses leicht regredient sei. Das neue Knochenmarködem am Os naviculare werde als ossäre Stressreaktion und damit ebenfalls implizit als Traumafolge bezeichnet. Da es sich beim Knochenmarködem am Os naviculare um eine neue Diagnose handle, müsse geprüft werden, ob eine Spätfolge des Unfalls vorliege . Dass das Knochenmarködem auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzu führen sei, sei weder belegt noch nachvollziehbar. D er beim Beschwerdeführer offenbar vorhandene kleine Fersensporn und die leichte Tendinopathie der Achil lessehne würden sich an der Ferse befinden. Schmerzhaft sei jedoch der Fuss seitlich und dort, wo er beim Unfall eine Fraktur erlitten habe und wo sich heute die Knochenmarködeme befinden würden. Dass
– wie Dr.
A.___ behauptet habe –
ein abgeflachtes Fussgewölbe , ein beginnender Hallux
und ein Os Trigonum bestünden , gehe aus den Akten nicht hervor.
Entgegen der Einschät zung der Ärzte der Universitätsklinik B.___ stelle Dr.
A.___ schliesslich auch das Vorliegen eines CRPS in Abrede. An d essen Beurteilung seien unter diesen Umständen erhebliche Zweifel anzubringen (Urk.
1 S. 4 f. ). 3. 3. 1
Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ diagnostizierten im Notfallbericht vom 2 1. Dezember 2022 ein Quetschtrauma distaler Unterschenkel rechts vom 2 0. Dezember 202 2. Sie erklärten, dass die Röntgenuntersuchung des oberen Sprunggelenks (OSG) und des Unterschenkels rechts keinen Hinweis auf frische ossäre Läsion en ergeben habe ( Urk. 8/29/2). 3. 2
Med. pract . C.___ , Leitender Arzt Chirurgie am Stadtspital D.___ , nannte im an med. pract . E.___ , FMH Praktischer Arzt, gerichteten Bericht vom 1.
Februar 2023 folgende Diagnosen ( Urk. 8/39/3):
OSG/Fuss rechts: massives Quetschtrauma von ca. 200 kg im Bereich des distalen Un terschenkels vom 2 0. Dezember 2022 mit/bei - kleine r Weber A Fraktur im Bereich der Fibula - fragliche r
Metatarsale II-Köpfchenfraktur - Verdacht auf Irritation der medialen und lateralen Nerven im Bereich des Unterschenkels Med. pract . C.___ gab an , dass der Beschwerdeführer über ausstrahlende Schmerzen im Bereich des Quetschtraumas bis in den Fuss berichte. Teilweise komme es auch zu einem Einschlaf-Phänomen im Bereich der Zehen II bis V. Er könne den Fuss auch nicht belasten. Aktuell sei er privat in einer sehr belasteten Situation. Es bestehe am ehesten der Verdacht auf eine Irritation der Nerven des Unterschenkels mit Ausstrahlung in den Fuss durch das Quetschtrauma . Im CT sehe man eine Weber A - Fraktur und eine Metatarsale II-Köpfchenfraktur. Dies erkläre die massiven Schmerzen jedoch nicht. Er möchte den Beschwerdeführer für eine second
opinion der Universitätsklinik B.___ zuweisen ( Urk. 8/39/ 3- 4). 3. 3
Die Ärzte de s Fusszentrums der Universitätsklinik B.___
führten im ans Stadt spital
D.___ gerichteten Bericht vom 1 4. Februar 2023 aus, dass sich i n der MR-Untersuchung der Achillessehne rechts inkl. Unterschenkelmuskulatur vom 1 3. Februar 2023 ein Knochenmarködem an der distalen Tibia und Fibula sowie ein geringes Muskelödem in der Extensorenloge und tiefen Flexorenloge am Unterschenkel gezeigt hätten , am ehesten im Rahmen des Trau mas/
kontusionel l . Zudem sei eine leichte Tendinopathie der Achillessehne und der Peroneus
brevis -Sehne ersichtlich gewesen.
Insgesamt ergebe sich aus der klinisch-radiologischen Zusammenschau der Verdacht auf ein CRPS. Die Kolle gen der Rheumatologie im Haus würden gebeten, den Beschwerdeführer zur Mit beurteilung aufzubieten und gegebenenfalls eine spezifische Therapie einzuleiten ( Urk. 8/15/ 2- 3). 3. 4
Die Ärzte der Abteilung für Rheumatologie/Physikalische Medizin der Universi tätsklin i k B.___ diagnostizierten im a n ihr Fusszentrum gerichteten Sprech stundenbericht vom 1 5. März 2023 ein primär nozizeptives Schmerzsyndrom Fuss rechts, Differentialdiagnose CRPS I in partieller Remission. Sie führten aus, dass sich anlässlich ihrer Untersuchung keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS ergeben hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse Beschwerden äussere, die mit einem CRPS korrelieren könnten, sei die Klinik eher im Rahmen eines nozizeptiven Schmerzsyndroms bei protrahiertem Heilungsverlauf zu inter pretieren. Aufgrund der rekonstruierten Frühphase sei differentialdiagnostisch auch an ein CRPS in partieller Remission zu denken. Diese Diagnose sei als mög lich zu erachten
( Urk. 8/20/ 2-4 ). 3.
E. 3 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversiche rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder spä ter eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/
2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen ). 1.
E. 3.2 ). Wie die Beschwerdegeg nerin zutreffend bemerkte ( Urk. 7 S. 3), nahme n die Ärzte de s Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 1 4. Februar 2023 nicht mehr Bezug auf die Fraktur en ( Urk. 8/15/2-3).
Vor diesem Hintergrund kann davon ausge gangen werden, dass die ( kleine ) Fraktur Weber Typ A spätestens am 2 0. April 2023
abgeheilt war. Den von den Ärzte n des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 1 4. Februar 2023 zunächst erhobenen Verdacht auf ein CRPS (vgl. E. 3.3) konnten die
Ärzte der Abteilung für Rheumatolo gie/
Physikalische Medizin der Universitätsklinik B.___
im Rahmen ihrer Unter suchungen vom 1 3. März 2023
sodann nicht bestätigen. Im Bericht vom 1 5. März 2023 hielten sie vielmehr explizit fest, dass sich anlässlich der damaligen Unter suchung keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS ergeben hätten (vgl. E. 3.4) . Dass Dr. A.___ das Vorliegen eines CRPS unter diesen Umständen verneinte, ist nachvollziehbar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das MRI vom 2 3. Mai 2023 im Bereich der distalen Tibia und Fibula – das heisst dort, wo am 3 0. Januar 2023 eine Fraktur Weber Typ A festgestellt worden war – ein regre dientes Knochenmarködem mit nur noch einem
residuell kleine n Restbefund zeigte (vgl. E. 3.7). Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass die im MR vom 1 2. Juni 2023 festgestellten, erst neu hinzugetretenen Knochenmarködeme gemäss Dr. A.___ nicht auf das Unfallereignis vom 20.
Dezember 2022 zurückzufüh ren sind.
Die Argumentation von Dr. G.___ von der Universitätsklinik B.___ , wonach der Beschwerdeführer vo r dem Unfall vom 2 0. Dezember 2022 keine Probleme mit seinem rechten Unterschenkel/ Fuss rechts gehabt habe (vgl. E. 3.9) , erschöpft sich ferner
in der Formel « post hoc ergo propter hoc» . Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten ( vgl. E. 1.4 ) . Schliesslich gilt es zu beachten , dass die Be schwerdegegnerin zwar die Beweislast trägt für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte. Dabei hat sie – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte ( Urk. 7 S. 3) – aber nicht den Beweis für unfallfremde Ursa chen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit,
degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 1 6. März 2023 E. 3.2.4). Die s war vorliegend nach der beweis kräftigen Beurteilung von Dr. A.___ spätestens 2 0. April 2023 der Fall. D er Beschwerdeführer vermag sich auf keinen ärztlichen Bericht zu stützen, der Ge genteiliges belegen würde.
Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 4 UV170570 Post hoc ergo propter hoc 12.2023 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bun desgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 ). 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung en von Dr. A.___ vom
5. April und 1 4. Juni 2023 ( Urk. 8/46 und Urk. 8/88).
E. 4.2 In der Beurteilung vom 1 4. Juni 2023 legte Dr. A.___
zuletzt dar, dass sich entsprechend de m rheumatologischen Untersuchungsbericht vom 1 5. März 2023 keine Hinweise auf trophische Störungen und bei einem normalen Hautkolorit und
Tugor keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS
ergeben hätten. Dies, bei einer auch bereits zeitnah in den
ersten Wochen regredienten
Schmerzs y mpto - matik .
Die prolongierte Gesundheitsstörung passe gemäss den
bildgebenden Verlaufsbefunden zum MR vom 1 2. Juni 2023 bei unfallatypisch neu
hinzu - tretenden lokal abweichenden Knochenmark ö deme n am besten zu
krankhaften
multikausalen vaskulären Veränderungen und chronischen knöchernen Fehl-/
Überlastungsstörungen . Primär hätten bereits degenerative Veränderungen ( Fer - sensporn , abgef l achte s Fussgewölbe, O s trigonum , beginnende r
Hallux ,
talona - vikuläre
Ausziehungen , Tendinopathien der Achillessehne und ein rheumato - logisch
dokument ier te r exzessive r Nikotinabusus von 50
py )
vorgelegen .
Das Ereignis vom 2 0. Dezember 2022 habe in der Zusammenschau der
dokumentier - ten klinisch-radiologischen Befunde einer Prellung bzw. Quetschung ohne
blei - bende
objektivierbare strukturelle Folgeschädigungen entsprochen , welche die anhaltenden
Beschwerden unfallursächlich erklären könn t en. Die Unfallfolgen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine
Rolle mehr ge spielt . Die darüber
hinausgehenden medizinischen Befunde und chronischen
Beschwerden s eien am ehesten als krankhaft einzu - ordnen , mit einer vorbestehen d en Fehl-/Überlastungsproblematik und allfälligen peripheren
Durchblutungsstörungen. Auch s eien hier im Hinblick auf die negativen sozialen
Kontextfaktoren sonstige Überlagerungen zu diskutieren ( Urk. 8/88).
E. 4.3 Diese Beurteilung von Dr. A.___ , welche er in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab, ist
plausibel.
Nachdem im Rahmen der am 2 0. Dezember 2022 im Spital Z.___
und am 2 0. Januar 2023 im Stadtspital D.___ durchgeführten Röntgenuntersuchungen keine frische Fraktur fest gestellt worden war ( Urk. 8/28/1 und Urk. 8/39/5) , zeigte
die am 30.
Januar 2023 im Stadtspital D.___
vorgenommene CT-Untersuchung
eine nicht dislo zierte Fraktur der Fibulaspitze Weber Typ A. Eine mögliche /fragliche
Metatarsale II-Köpfchenfraktur war
in dieser CT-Untersuchung jedoch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 8/42). Weshalb med. pract . C.___ vom Stadtspital D.___ im Bericht vom 1. Februar 2023 gleichwohl eine entsprechende (Verdachts-)
Diagnose stellte (vgl. E. 3.2) , leuchtet nicht ein . In der Folge wurde die Diagnose - stellung von med. pract . C.___ von den Ärzten de r Universitätsklinik B.___ übernommen ( Urk. 8/15/2) .
Bereits med. pract . C.___
hatte am 1. Februar 2023 jedoch darauf hingewiesen , dass die genannten Frakturen die massiven Schmerzen nicht erklären würden (vgl. E.
E. 5 Dr. A.___
legte in der Beurteilung vom 5. April 2023 dar, dass b ereits die Röntgenuntersuchungen vom 2 0. Dezember 20 22 und vom 2 0. Januar 2023 sowie
das CT vom 3 0. Januar 2023 bei einem abgeflachten Längsgewölbe einen dorsalen
Fersensporn als Hinweis auf eine chronische Fehl-/Überbelastungs - problematik und einen
Reizzustand des Fusses gezeigt hätten .
Im Weiteren seien ein älteres, abgerundetes Ossikel im Bereich de s
Talonavikulargelenks
sowie kleine knöcherne Ausziehungen der distalen Tibiavorderkante und des TMT I - Gelenks im Sinne älterer Veränderungen zur Darstellung gelangt . Dazu passend habe das MRT arthrotische subchondrale (Resorptions-)Zysten talonavicular
und im Bereich der
TNT I + II-Gelenke und eine Tendinopathie der Achilles- und Peroneus
brevis -Sehnen gezeigt. Bei der Notfallvorstellung im Spital Z.___ seien
oberflächige Prellmarken (mit Hautabschürfungen, einer Schwellung
und einem blassen Hämatom) am distalen Unterschenkel und eine medial betonte
Druckdolenz festgestellt worden. Ansons ten seien
das Sprunggelenk und das sonstige Fussskelett druckschmerzfrei gewe sen.
In den primären Röntgen- Bildgebungen seien
keine Hinweise auf ein e frische knöcherne Verletzung oder auf auffallende
Weichteilschatten
vorhanden gewesen . Eine allfällige ange - nommene knöcherne Avulsion zum CT im Bereich
des Aussenknöchels ohne eine primäre (Druck-)Schmerzsymptomatik oder bildgebend e
relevante Weichteil - schwellung ebenda habe konventionell radiologisch und im MRT vom
1 0. Feb - ruar
2023 kein entsprechendes erkennbares frakturbezogenes Korrelat gezeigt . Die sekundär ausgeweiteten, protrahierten Beschwerden ohne
objektiven Hinweis auf ein florides CRPS könnten unfallursächlich nicht erklärt werden. Da der Beschwerdeführer noch über prolongierte Beschwerden klag e, sei jedoch
eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle des Lokalbefundes mit
einer allfälligen Wiederholung des Fuss-MRI bzw. g egeben en falls
mit einem SPECT-CT zur weiteren
D ifferentialdiagnose -Befundeinordnung sinnvoll ( Urk. 8/46/1-2). 3.
E. 6 D ie Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ führten im Sprech stundenb ericht vom 1 9. April 2023 zuhanden des Stadtspitals D.___ aus, dass d urch das Tragen der Carbonsohle eine leichte Schmerzreduktion habe erreicht
werden können. Es werde empfohlen, diese weiterzutragen. Ebenso sei die Weiterführung der Physiotherapie zu empfehlen . Aktuell seien die Therapie - möglichkeiten bei weiterhin bestehendem Verdacht auf ein CRPS limi tiert . Der Vorschlag der Therapie in der Akutsomatik
werde unterstützt. Die weitere
Be - handlung werde
von den Kollegen der Rheumatologie durchgeführt . Der Be - schwerdeführer sei aufgrund der
Schmerzen und des Funktionsverlustes stark belastet ( Urk. 8/63/3). 3.
E. 7 Im Sprechstundenbericht vom 2 5. Mai 2023 legten die Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ zuhanden des Stadtspitals D.___ dar, dass sich im gleichentags durchgeführte n MRI OSG/ Rückfuss rechts im Verlauf ein regredientes Knochenmarködem der distalen Tibia und Fibula mit residuell klei nem Restbefund gezeigt habe. Neu würden sich fleckige Knochenmarködeme in den Mittelfussknochen mit unspezifischem Verteilungsmuster und teils ohne Ge lenkbezug zeigen. Es läge unverändert eine leichte Tendinopathie der Achilles sehne, der Peronealsehnen und der Tibialis
posterior -Sehne vor.
Der Beschwer deführer leide
an einer Instabilität des rechten OSG mit einem leichten
ventralen Impingement und einer Mobilitätseinschränkung. Zunächst sei die Weiterfüh - rung der
konservativen Therapie besprochen w orden .
Dem Beschwer deführer werde ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer
multimodalen Schmerzthera - pie empfohlen ( Urk. 8/83/3). 3.
E. 8 Nachdem Dr. A.___ am 3 1. Mai 2023
bei der Universitätsklinik B.___
die Durchführung einer weiteren MRI-Verlaufskontrolle des rechten OSG / rechten Fusses in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 8/ 84), erklärte PD Dr. med. F.___ , Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik B.___ , im Bericht vom 1 2. Juni 2023, dass sich im gleichentags durchgeführten MRI ein n eu abgrenzbares, kräftiges fokales Knochenmarködem des Os naviculare an der Gelenkfläche zum
Os cuneiforme intermedius
gezeigt habe . Der Befund passe
zu einer ossären Stressreaktion und sei verdächtig hinsichtlich einer kleine n sub - chondrale n Stressfraktur ohne Dislokation.
A n der distalen Tibia und Fibula würden die leichten residuellen T2-hyperintensen
Knochenmarkveränderungen zu geringen vaskulären Veränderungen passen. Hier bestehe kein eindeutiges
traumaassoziiertes Residuum.
Gegenüber der Voruntersuchung lägen
regrediente und noch minimal abgrenzbare Knochenmark ö deme im
Os cuneiforme inter - medius und proximalen MT II vor ( Urk. 8/87/3). 3.
E. 9 Dr. med. G.___ , Assistenzarzt am Fusszentrum der Universitäts klinik B.___ , erklärte in der Stellungnahme vom 2 5. Juli 2023, dass der Be schwerdeführer vo r dem Unfall vom 2 0. Dezember 2022 keine Probleme mit sei nem rechten Unterschenkel/Fuss rechts
gehabt
habe ( Urk. 8/123 ). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00152
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
21. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller Fertig Keller Stark Rechtsanwälte Lutherstrasse 2, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, war seit dem 2 6. September 2022 als Schaler bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 0. Dezember 2022 sortierte der Versicherte Bauschutt aus . Hierbei geriet sein rechtes Bein zwischen eine von einem Kran angehobene kleine und eine grosse Mulde und wurde eingeklemmt . Der Versi cherte verletzte sich dabei am Unterschenkel /Fussgelenk rechts und an den Rip pen
(Schadenmeldung UVG vom 1 7. Januar 2023, Urk. 8/2 ; vgl. auch Urk.
8/17/
10-11 und Urk. 8/75 ). Nach der Überführung ins Spital Z.___
mit der Sani tät diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte im Notfallbericht vom 2 1. De zember 2022 ein Quetschtrauma distaler Unterschenkel rechts (Urk.
8/29/2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 2 8. März,
5. April und 1 4. Juni 2023
nahm
Dr. med. A.___ , Praktischer Arzt, von der Suva Beurteilung en vor ( Urk. 8/32, Urk. 8/46 und Urk. 8/88 ). Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2023 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 2 0. Dezember 2022 eingestellt hätte, spätestens am 2 0. April 2023 erreicht gewesen sei. Die Versicherungsleistungen würden per 20.
Juni 2023 ein gestellt ( Urk. 8/91). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Juli 2023 Einsprache ( Urk. 8/101; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 2 3. August 2023, Urk. 8/107). Mit Entscheid vom 8. September 2023 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 1 f.): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. September 2023 sei aufzuheben und es seien weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen, bis die Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden seriös abgeklärt wurde. 2. Zur Abklärung der Unfallkausalität sei ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben. 3. Die vo n der Klinik B.___ empfohlene Rehabilitation sei durchzuführen.
Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 202 3 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Beschwerdeführer am 8.
No vember 2023 angezeigt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversiche rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder spä ter eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/
2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen ). 1. 4
UV170570 Post hoc ergo propter hoc 12.2023 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bun desgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 ). 1. 5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2023 keine Anhalts - punkte für ein florides komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) am rechten Fuss
vorliegen würden. Beim Ereignis vom 2 0. Dezember 2022 habe sich der Be - schwerdeführer eine Prellung bzw. Quetschung zugezogen , welche mit überwie gender Wahrscheinlichkeit drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt habe . O bjektivierbare
strukturelle und bleibende Folgeschädigun - gen , welche die anhaltenden Beschwerden erklären könnten , seien nicht festge - stellt worden .
Bezüglich der bildgebend dargestellten Knochenmarködeme sei
zu ergänzen, dass diese in der MRI-Untersuchung vom 2 3. Mai 2023 mit einem klei - ne n Restbefund
regredient gewesen seien. Auf die Beurteilung von Dr. A.___ könne abgestellt werden. Von der vom Beschwer deführer beantragten Begutach - tung könne abgesehen werden ( Urk. 2 S.
5 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, d ass er anlässlich des Un falls vom 2 0. Dezember 2022 Frakturen
erlitten habe , was Dr. A.___
akten widrigerweise verneint habe . Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 1 2. Juni 2023 seien Knochenmarködeme am Mittelfuss sowie ein neu abgrenz bares, kräftiges Knochenmarködem des O s naviculare an der Gelenkfläche zum Os cuneiforme intermedius festgestellt worden. Im Bereich der Fraktur des Mit telfussknochens II
sei immer noch ein Knochenmarködem vorhanden, auch wenn dieses leicht regredient sei. Das neue Knochenmarködem am Os naviculare werde als ossäre Stressreaktion und damit ebenfalls implizit als Traumafolge bezeichnet. Da es sich beim Knochenmarködem am Os naviculare um eine neue Diagnose handle, müsse geprüft werden, ob eine Spätfolge des Unfalls vorliege . Dass das Knochenmarködem auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzu führen sei, sei weder belegt noch nachvollziehbar. D er beim Beschwerdeführer offenbar vorhandene kleine Fersensporn und die leichte Tendinopathie der Achil lessehne würden sich an der Ferse befinden. Schmerzhaft sei jedoch der Fuss seitlich und dort, wo er beim Unfall eine Fraktur erlitten habe und wo sich heute die Knochenmarködeme befinden würden. Dass
– wie Dr.
A.___ behauptet habe –
ein abgeflachtes Fussgewölbe , ein beginnender Hallux
und ein Os Trigonum bestünden , gehe aus den Akten nicht hervor.
Entgegen der Einschät zung der Ärzte der Universitätsklinik B.___ stelle Dr.
A.___ schliesslich auch das Vorliegen eines CRPS in Abrede. An d essen Beurteilung seien unter diesen Umständen erhebliche Zweifel anzubringen (Urk.
1 S. 4 f. ). 3. 3. 1
Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ diagnostizierten im Notfallbericht vom 2 1. Dezember 2022 ein Quetschtrauma distaler Unterschenkel rechts vom 2 0. Dezember 202 2. Sie erklärten, dass die Röntgenuntersuchung des oberen Sprunggelenks (OSG) und des Unterschenkels rechts keinen Hinweis auf frische ossäre Läsion en ergeben habe ( Urk. 8/29/2). 3. 2
Med. pract . C.___ , Leitender Arzt Chirurgie am Stadtspital D.___ , nannte im an med. pract . E.___ , FMH Praktischer Arzt, gerichteten Bericht vom 1.
Februar 2023 folgende Diagnosen ( Urk. 8/39/3):
OSG/Fuss rechts: massives Quetschtrauma von ca. 200 kg im Bereich des distalen Un terschenkels vom 2 0. Dezember 2022 mit/bei - kleine r Weber A Fraktur im Bereich der Fibula - fragliche r
Metatarsale II-Köpfchenfraktur - Verdacht auf Irritation der medialen und lateralen Nerven im Bereich des Unterschenkels Med. pract . C.___ gab an , dass der Beschwerdeführer über ausstrahlende Schmerzen im Bereich des Quetschtraumas bis in den Fuss berichte. Teilweise komme es auch zu einem Einschlaf-Phänomen im Bereich der Zehen II bis V. Er könne den Fuss auch nicht belasten. Aktuell sei er privat in einer sehr belasteten Situation. Es bestehe am ehesten der Verdacht auf eine Irritation der Nerven des Unterschenkels mit Ausstrahlung in den Fuss durch das Quetschtrauma . Im CT sehe man eine Weber A - Fraktur und eine Metatarsale II-Köpfchenfraktur. Dies erkläre die massiven Schmerzen jedoch nicht. Er möchte den Beschwerdeführer für eine second
opinion der Universitätsklinik B.___ zuweisen ( Urk. 8/39/ 3- 4). 3. 3
Die Ärzte de s Fusszentrums der Universitätsklinik B.___
führten im ans Stadt spital
D.___ gerichteten Bericht vom 1 4. Februar 2023 aus, dass sich i n der MR-Untersuchung der Achillessehne rechts inkl. Unterschenkelmuskulatur vom 1 3. Februar 2023 ein Knochenmarködem an der distalen Tibia und Fibula sowie ein geringes Muskelödem in der Extensorenloge und tiefen Flexorenloge am Unterschenkel gezeigt hätten , am ehesten im Rahmen des Trau mas/
kontusionel l . Zudem sei eine leichte Tendinopathie der Achillessehne und der Peroneus
brevis -Sehne ersichtlich gewesen.
Insgesamt ergebe sich aus der klinisch-radiologischen Zusammenschau der Verdacht auf ein CRPS. Die Kolle gen der Rheumatologie im Haus würden gebeten, den Beschwerdeführer zur Mit beurteilung aufzubieten und gegebenenfalls eine spezifische Therapie einzuleiten ( Urk. 8/15/ 2- 3). 3. 4
Die Ärzte der Abteilung für Rheumatologie/Physikalische Medizin der Universi tätsklin i k B.___ diagnostizierten im a n ihr Fusszentrum gerichteten Sprech stundenbericht vom 1 5. März 2023 ein primär nozizeptives Schmerzsyndrom Fuss rechts, Differentialdiagnose CRPS I in partieller Remission. Sie führten aus, dass sich anlässlich ihrer Untersuchung keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS ergeben hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse Beschwerden äussere, die mit einem CRPS korrelieren könnten, sei die Klinik eher im Rahmen eines nozizeptiven Schmerzsyndroms bei protrahiertem Heilungsverlauf zu inter pretieren. Aufgrund der rekonstruierten Frühphase sei differentialdiagnostisch auch an ein CRPS in partieller Remission zu denken. Diese Diagnose sei als mög lich zu erachten
( Urk. 8/20/ 2-4 ). 3. 5
Dr. A.___
legte in der Beurteilung vom 5. April 2023 dar, dass b ereits die Röntgenuntersuchungen vom 2 0. Dezember 20 22 und vom 2 0. Januar 2023 sowie
das CT vom 3 0. Januar 2023 bei einem abgeflachten Längsgewölbe einen dorsalen
Fersensporn als Hinweis auf eine chronische Fehl-/Überbelastungs - problematik und einen
Reizzustand des Fusses gezeigt hätten .
Im Weiteren seien ein älteres, abgerundetes Ossikel im Bereich de s
Talonavikulargelenks
sowie kleine knöcherne Ausziehungen der distalen Tibiavorderkante und des TMT I - Gelenks im Sinne älterer Veränderungen zur Darstellung gelangt . Dazu passend habe das MRT arthrotische subchondrale (Resorptions-)Zysten talonavicular
und im Bereich der
TNT I + II-Gelenke und eine Tendinopathie der Achilles- und Peroneus
brevis -Sehnen gezeigt. Bei der Notfallvorstellung im Spital Z.___ seien
oberflächige Prellmarken (mit Hautabschürfungen, einer Schwellung
und einem blassen Hämatom) am distalen Unterschenkel und eine medial betonte
Druckdolenz festgestellt worden. Ansons ten seien
das Sprunggelenk und das sonstige Fussskelett druckschmerzfrei gewe sen.
In den primären Röntgen- Bildgebungen seien
keine Hinweise auf ein e frische knöcherne Verletzung oder auf auffallende
Weichteilschatten
vorhanden gewesen . Eine allfällige ange - nommene knöcherne Avulsion zum CT im Bereich
des Aussenknöchels ohne eine primäre (Druck-)Schmerzsymptomatik oder bildgebend e
relevante Weichteil - schwellung ebenda habe konventionell radiologisch und im MRT vom
1 0. Feb - ruar
2023 kein entsprechendes erkennbares frakturbezogenes Korrelat gezeigt . Die sekundär ausgeweiteten, protrahierten Beschwerden ohne
objektiven Hinweis auf ein florides CRPS könnten unfallursächlich nicht erklärt werden. Da der Beschwerdeführer noch über prolongierte Beschwerden klag e, sei jedoch
eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle des Lokalbefundes mit
einer allfälligen Wiederholung des Fuss-MRI bzw. g egeben en falls
mit einem SPECT-CT zur weiteren
D ifferentialdiagnose -Befundeinordnung sinnvoll ( Urk. 8/46/1-2). 3. 6
D ie Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ führten im Sprech stundenb ericht vom 1 9. April 2023 zuhanden des Stadtspitals D.___ aus, dass d urch das Tragen der Carbonsohle eine leichte Schmerzreduktion habe erreicht
werden können. Es werde empfohlen, diese weiterzutragen. Ebenso sei die Weiterführung der Physiotherapie zu empfehlen . Aktuell seien die Therapie - möglichkeiten bei weiterhin bestehendem Verdacht auf ein CRPS limi tiert . Der Vorschlag der Therapie in der Akutsomatik
werde unterstützt. Die weitere
Be - handlung werde
von den Kollegen der Rheumatologie durchgeführt . Der Be - schwerdeführer sei aufgrund der
Schmerzen und des Funktionsverlustes stark belastet ( Urk. 8/63/3). 3. 7
Im Sprechstundenbericht vom 2 5. Mai 2023 legten die Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ zuhanden des Stadtspitals D.___ dar, dass sich im gleichentags durchgeführte n MRI OSG/ Rückfuss rechts im Verlauf ein regredientes Knochenmarködem der distalen Tibia und Fibula mit residuell klei nem Restbefund gezeigt habe. Neu würden sich fleckige Knochenmarködeme in den Mittelfussknochen mit unspezifischem Verteilungsmuster und teils ohne Ge lenkbezug zeigen. Es läge unverändert eine leichte Tendinopathie der Achilles sehne, der Peronealsehnen und der Tibialis
posterior -Sehne vor.
Der Beschwer deführer leide
an einer Instabilität des rechten OSG mit einem leichten
ventralen Impingement und einer Mobilitätseinschränkung. Zunächst sei die Weiterfüh - rung der
konservativen Therapie besprochen w orden .
Dem Beschwer deführer werde ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer
multimodalen Schmerzthera - pie empfohlen ( Urk. 8/83/3). 3. 8
Nachdem Dr. A.___ am 3 1. Mai 2023
bei der Universitätsklinik B.___
die Durchführung einer weiteren MRI-Verlaufskontrolle des rechten OSG / rechten Fusses in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 8/ 84), erklärte PD Dr. med. F.___ , Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik B.___ , im Bericht vom 1 2. Juni 2023, dass sich im gleichentags durchgeführten MRI ein n eu abgrenzbares, kräftiges fokales Knochenmarködem des Os naviculare an der Gelenkfläche zum
Os cuneiforme intermedius
gezeigt habe . Der Befund passe
zu einer ossären Stressreaktion und sei verdächtig hinsichtlich einer kleine n sub - chondrale n Stressfraktur ohne Dislokation.
A n der distalen Tibia und Fibula würden die leichten residuellen T2-hyperintensen
Knochenmarkveränderungen zu geringen vaskulären Veränderungen passen. Hier bestehe kein eindeutiges
traumaassoziiertes Residuum.
Gegenüber der Voruntersuchung lägen
regrediente und noch minimal abgrenzbare Knochenmark ö deme im
Os cuneiforme inter - medius und proximalen MT II vor ( Urk. 8/87/3). 3. 9
Dr. med. G.___ , Assistenzarzt am Fusszentrum der Universitäts klinik B.___ , erklärte in der Stellungnahme vom 2 5. Juli 2023, dass der Be schwerdeführer vo r dem Unfall vom 2 0. Dezember 2022 keine Probleme mit sei nem rechten Unterschenkel/Fuss rechts
gehabt
habe ( Urk. 8/123 ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung en von Dr. A.___ vom
5. April und 1 4. Juni 2023 ( Urk. 8/46 und Urk. 8/88). 4.2
In der Beurteilung vom 1 4. Juni 2023 legte Dr. A.___
zuletzt dar, dass sich entsprechend de m rheumatologischen Untersuchungsbericht vom 1 5. März 2023 keine Hinweise auf trophische Störungen und bei einem normalen Hautkolorit und
Tugor keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS
ergeben hätten. Dies, bei einer auch bereits zeitnah in den
ersten Wochen regredienten
Schmerzs y mpto - matik .
Die prolongierte Gesundheitsstörung passe gemäss den
bildgebenden Verlaufsbefunden zum MR vom 1 2. Juni 2023 bei unfallatypisch neu
hinzu - tretenden lokal abweichenden Knochenmark ö deme n am besten zu
krankhaften
multikausalen vaskulären Veränderungen und chronischen knöchernen Fehl-/
Überlastungsstörungen . Primär hätten bereits degenerative Veränderungen ( Fer - sensporn , abgef l achte s Fussgewölbe, O s trigonum , beginnende r
Hallux ,
talona - vikuläre
Ausziehungen , Tendinopathien der Achillessehne und ein rheumato - logisch
dokument ier te r exzessive r Nikotinabusus von 50
py )
vorgelegen .
Das Ereignis vom 2 0. Dezember 2022 habe in der Zusammenschau der
dokumentier - ten klinisch-radiologischen Befunde einer Prellung bzw. Quetschung ohne
blei - bende
objektivierbare strukturelle Folgeschädigungen entsprochen , welche die anhaltenden
Beschwerden unfallursächlich erklären könn t en. Die Unfallfolgen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine
Rolle mehr ge spielt . Die darüber
hinausgehenden medizinischen Befunde und chronischen
Beschwerden s eien am ehesten als krankhaft einzu - ordnen , mit einer vorbestehen d en Fehl-/Überlastungsproblematik und allfälligen peripheren
Durchblutungsstörungen. Auch s eien hier im Hinblick auf die negativen sozialen
Kontextfaktoren sonstige Überlagerungen zu diskutieren ( Urk. 8/88). 4.3
Diese Beurteilung von Dr. A.___ , welche er in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab, ist
plausibel.
Nachdem im Rahmen der am 2 0. Dezember 2022 im Spital Z.___
und am 2 0. Januar 2023 im Stadtspital D.___ durchgeführten Röntgenuntersuchungen keine frische Fraktur fest gestellt worden war ( Urk. 8/28/1 und Urk. 8/39/5) , zeigte
die am 30.
Januar 2023 im Stadtspital D.___
vorgenommene CT-Untersuchung
eine nicht dislo zierte Fraktur der Fibulaspitze Weber Typ A. Eine mögliche /fragliche
Metatarsale II-Köpfchenfraktur war
in dieser CT-Untersuchung jedoch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 8/42). Weshalb med. pract . C.___ vom Stadtspital D.___ im Bericht vom 1. Februar 2023 gleichwohl eine entsprechende (Verdachts-)
Diagnose stellte (vgl. E. 3.2) , leuchtet nicht ein . In der Folge wurde die Diagnose - stellung von med. pract . C.___ von den Ärzten de r Universitätsklinik B.___ übernommen ( Urk. 8/15/2) .
Bereits med. pract . C.___
hatte am 1. Februar 2023 jedoch darauf hingewiesen , dass die genannten Frakturen die massiven Schmerzen nicht erklären würden (vgl. E. 3.2 ). Wie die Beschwerdegeg nerin zutreffend bemerkte ( Urk. 7 S. 3), nahme n die Ärzte de s Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 1 4. Februar 2023 nicht mehr Bezug auf die Fraktur en ( Urk. 8/15/2-3).
Vor diesem Hintergrund kann davon ausge gangen werden, dass die ( kleine ) Fraktur Weber Typ A spätestens am 2 0. April 2023
abgeheilt war. Den von den Ärzte n des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 1 4. Februar 2023 zunächst erhobenen Verdacht auf ein CRPS (vgl. E. 3.3) konnten die
Ärzte der Abteilung für Rheumatolo gie/
Physikalische Medizin der Universitätsklinik B.___
im Rahmen ihrer Unter suchungen vom 1 3. März 2023
sodann nicht bestätigen. Im Bericht vom 1 5. März 2023 hielten sie vielmehr explizit fest, dass sich anlässlich der damaligen Unter suchung keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS ergeben hätten (vgl. E. 3.4) . Dass Dr. A.___ das Vorliegen eines CRPS unter diesen Umständen verneinte, ist nachvollziehbar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das MRI vom 2 3. Mai 2023 im Bereich der distalen Tibia und Fibula – das heisst dort, wo am 3 0. Januar 2023 eine Fraktur Weber Typ A festgestellt worden war – ein regre dientes Knochenmarködem mit nur noch einem
residuell kleine n Restbefund zeigte (vgl. E. 3.7). Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass die im MR vom 1 2. Juni 2023 festgestellten, erst neu hinzugetretenen Knochenmarködeme gemäss Dr. A.___ nicht auf das Unfallereignis vom 20.
Dezember 2022 zurückzufüh ren sind.
Die Argumentation von Dr. G.___ von der Universitätsklinik B.___ , wonach der Beschwerdeführer vo r dem Unfall vom 2 0. Dezember 2022 keine Probleme mit seinem rechten Unterschenkel/ Fuss rechts gehabt habe (vgl. E. 3.9) , erschöpft sich ferner
in der Formel « post hoc ergo propter hoc» . Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten ( vgl. E. 1.4 ) . Schliesslich gilt es zu beachten , dass die Be schwerdegegnerin zwar die Beweislast trägt für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte. Dabei hat sie – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte ( Urk. 7 S. 3) – aber nicht den Beweis für unfallfremde Ursa chen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit,
degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 1 6. März 2023 E. 3.2.4). Die s war vorliegend nach der beweis kräftigen Beurteilung von Dr. A.___ spätestens 2 0. April 2023 der Fall. D er Beschwerdeführer vermag sich auf keinen ärztlichen Bericht zu stützen, der Ge genteiliges belegen würde.
Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl