Sachverhalt
1.
Die 1980 geborene X.___ war zuletzt tätig als Reinigungs fachkraft für die Y.___ AG
und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs-
und
Nichtberufsunfälle
versichert .
Mit
Schadenmeldung
vom
22.
Juli
2022
wurde der Suva angezeigt, dass die Versicherte am
14. Juli 2022 über einen Teppich und einen Staubsauger gestolpert sei und sich am Knie verletzt habe, welches daraufhin angeschwollen sei (Urk. 7/1). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/23). Am 18. Juli 2022 stellte sich
die Versicherte
in
der
Notfallpraxis
des
Z.___
vor
mit
beidseitigen
Knieschmerzen
ohne
Trauma.
Der
behandelnde
Arzt
notierte,
d ie
Versicherte
berichte,
seit
zwei
Wochen
zunehmende
Schmerzen
in
beiden
Knien
zu
haben.
Ein
Trauma
habe
nicht
stattge funden. Intermittierend habe sie Schmerzmittel genommen, heute allerdings noch nicht. Sie spreche kein Deutsch, die Anamnese sei deutlich erschwert. Es werde eine symptomatische Therapie mittels Ibuprofen und Paracetamol begonnen (Urk.
7/74). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die Suva mit Schreiben vom 2. März 2023 mit, dass die bestehenden Beschwerden am
rech ten Knie nicht mehr unfallbedingt seien und die Leistungen per 5. März 2023
ein gestellt würden (Urk. 7/86), woran sie nach erfolg t en Einwänden (Urk. 7/88-89) mit Verfügung vom 20. März 2023 festhielt (Urk. 7/93). Hiergegen erhob die Ver sicherte am 14. April 202 3 Einsprache (Urk. 7/100; ergänzende Einsprachebe gründungen vom 20. April und 10. Mai 202 3, Urk. 7/103 und Urk. 7/105), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Oktober 2023 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7.
November
2023
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
und verzichtete auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort, da sich aus der Beschwerd e keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-127
und Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Februar 2024 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 10 und Urk. 11), woraufhin die Beschwerdegegnerin diesen erneut ärztlich beurteilen liess und mit Schreiben vom 28. März 2024 an der Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 15 und Urk.
16/128-146). Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Arztbericht ein (Urk. 19 und Urk. 20), worüber die Beschwerde gegnerin am 15.
Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk.
2), dass strittig und zu prüfen sei, ob nach der Leistungseinstellung vom 5.
März 2023 ein Gesundheitsschaden vorliege, der kausal auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückzuführen sei. Die Versicherungsmedizinerin med. pract . A.___, Fachärztin für Chirurgie, habe in der ausführlichen Beurteilung vom 12. Juli 2023 festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Akten sowie der Bild gebung von einer zeit l ich limitierten Verschlimmerung auszugehen sei. Die Beurteilung von med. pract . A.___
sei beweistauglich, womit die andauernden Beschwerden als nicht unfallkausal zu beurteilen seien. Die Leistungseinstellung sei damit rechtens.
E. 1.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1), dass sich der Einspracheentscheid auf die Beurteilung von med. pract . A.___ vom
12. Juli 2023 abstelle, welche die Suva erst nach erhobener Einsprache eingeholt habe. Diese sei erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, so dass der Einspracheentscheid aufzu heben und die Sache zurückzuweisen sei. Med. pract . A.___ halte selbst fest, dass das Knochenmarködem als Unfallfolge gesehen werde und sich im ersten MRI gut dargestellt habe . Entgegen ihrer Aussage sei dieses Ödem aber nicht wieder geheilt. Diesbezüglich würden noch Unterlagen nachgereicht. Die Beurteilung von med. pract . A.___ sei des Weiteren nicht beweiskräftig, da geringe Zweifel daran bestünden, so dass weitere Abklärungen zu tätigen seien.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht nach (Urk. 11), welcher belege, dass posttraumatische tiefe dela minierende Knorpelläsionen der medialen Femurcondyle rechts und eine chon drogene Läsion der distalen Femurmetaphyse rechts vorlägen.
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf am 28. März 2024 erneut Stellung und konstatierte, dass med. pract . A.___ sich am 14. März 2024 zu diesem Bericht geäussert habe und festhalte, dass keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorgelegen hätten und keine richtungsweisende Verschlimmerung aufgetreten sei.
Eine Gehörsverletzung sei des Weiteren nicht erstellt, da med. pract . A.___ in ihrer im Einspracheverfahren eingeholten Beurteilung vom 12. Juli 2023 lediglich ihre vorhergegangenen Beurteilungen bestätigt habe. Darüber hinaus würde die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen, so dass ohnehin von einer Rückweisung infolge Gehörsverletzung abzusehen sei (Urk. 15).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht
ein,
welcher
die
Unfallkausalität
der
Beschwerden
bestätigen
solle
(Urk.
19
und Urk. 20).
E. 2 Vorab zu prüfen ist, ob die Rüge auf Verletzung des rechtlichen Gehörs durch dringt.
E. 2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
E. 2.1.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht
verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert wer den, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 m.w.H .).
E. 2.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten,
wenn
die
betroffene
Per son
die
Möglichkeit
erhält,
sich
vor
einer
Beschwerdeinstanz
zu
äussern,
die
sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .).
E. 2.2 Dr. G.___ hielt posttraumatische tiefe delaminierende Knorpelläsionen der medialen Femurcondyle rechts fest. Dabei notierte er, dass die Beschwerden erst
seit dem Unfall Mitte 2022 aufgetreten seien und diese Diagnose im MRI zu sehen
sei.
Eine
Begründung,
warum
er
die
-
unbestritten
bestehenden
Veränderun gen an der medialen Femurcondyle
- als posttraumatisch einstuft, unterbleibt. Dies vermag die ausführlichen Ausführungen von med. pract . A.___ nicht zu ent kräften - umso mehr, als auch die meisten Behandler davon ausgehen, dass die bestehenden Restbeschwerden nicht mehr unfallkausal sind (vgl. hierzu E. 5.1).
E. 3.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den
- soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 3.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 3.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegen den
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweis grad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate
Ursache
darstellt,
der
Gesundheitsschaden
also
nur
noch
und
ausschliess lich auf
unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kau salen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wie der erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistun gen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi cherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangenheit
schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 4 Dr.
med.
D.___,
Oberarzt
Orthopädie
der
Universitätsklinik
E.___,
notierte
in
seinem
Sprechstundenbericht
vom
25.
Oktober
2022
(Urk.
7/47),
die
Beschwer deführerin berichte, dass sie sich beim Putzen mit dem Staubsauger am rechten Knie angeschlagen habe und seither Schmerzen habe. Sie könne deswegen nicht mehr arbeiten. Physiotherapie habe etwas geholfen. Bisher habe keine Infiltration stattgefunden .
Er diagnostizierte eine leichtgradige mediale Degeneration begleitend mit tibia lem
Knochenmarködem Knie rechts mit/bei St atus nach direktem Anpralltrauma Juli 2022, 2° Varus und Enchondrom dorsale Femurmetaphyse 12x12 mm .
Bei der Beschwerdeführerin zeig e sich eine leichtgradige mediale Degeneration symptomatisch bei leichtgradiger Varusdeformität, welche mit einer intraartiku lären Infiltration angegangen werden könne . Das Vorgehen, die Risiken sowie die Komplikationen seien ausführlich besprochen worden . Zusätzlich sei die Physio therapie weiterzuführen und eine Aufbelastung durchzuführen. Betreffend d a s Enchondrom
sei eine MR-tomographische Verlaufskontrolle in 6 Wochen in der tumorchirurgischen Sprechstunde geplant.
E. 4.5 Am
3.
Januar
2023
erfolgte
ein
Röntgen
des
rechten
Knies
ap /seitlich
Patella
axial
rechts.
Verglichen
mit
der
Voruntersuchung
vom
22.
Oktober
2022
(vgl.
Urk.
7/79)
bestehe weiterhin eine zentrierte Artikulation. Es lägen l eichte mediale Degene rationen mit leichten
Gelenkflächenirregularitäten vor . Einen Frakturnachweis gebe es nicht . Die Patella sei zentriert, intakt. Die Weichteile seien präpatellär und suprapatellär akzentuiert . Ein Kniegelenkerguss sei nicht fassbar . Das bekannte Enchondrom der distalen
Femurmetaphyse
könne konventionell radiologisch nicht sicher dargestellt werden (Urk. 7/73).
E. 4.6 Dr. D.___ notierte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Januar 2023, dass der Befund unverändert sei. Die Infiltration habe für ca. zwei Wochen geholfen, nun habe sie wieder Schmerzen um das gesamte Knie (Urk. 7/70).
E. 4.7 Am 28. Februar 2023 nahm med. pract . A.___ Stellung und konstatierte, dass die Beschwerdeführerin am rechten Knie bereits vorbestehend degenerative
Verän derungen mit leichter Gelenkspaltverschmälerung im medialen Kompartment und beginnender Osteophytenbildung a n der medialen Tibiakante rechts sowie ein Enchondrom gehabt habe . Der Unfall habe zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Es sei von einer Kontusion im Sinne einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für maximal drei Monate auszugehen.
Darüber hinaus beklagte Beschwerden st ünden nicht mehr im geforderten
überwiegend w ahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Bagatelltrauma vo n Juli
2022. Der Zufallsbefund des Enchondroms sei unfallfremd.
Drei Monate nach dem Unfall habe dieser im Beschwerdebild überwiegend wahr scheinlich keine Rolle mehr gespielt (Urk. 7/83).
E. 4.8 Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, hielt am 8. März 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen in den Knien und Schwierigkeiten beim Gehen habe. Diese Beschwerden liessen sich auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückführen. Die Beschwerden bee i nträchtigten die Lebensqualität erheblich, da die Beweglichkeit eingeschränkt sei . Der Leistungsanspruch sei zu verlängern (Urk. 7/88).
E. 4.9 Med. pract . A.___ nahm am 13. März 2023 erneut Stellung. Sie konstatierte, dass es selbstverständlich möglich sei, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt Beschwerden habe . Dass diese Beschwerden heute, acht Monate nach Bagatell trauma, immer noch als unfallbedingt zu erachten seien, sei nicht im geforderten überwiegend w ahrscheinlichen Kausalzusammenhang anzunehmen.
Beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen sei von einer nur
zeitlich lim itierten Verschlimmerung auszugehen.
Diese d ü rf e nach max. 3 Monate n als abgeklungen erachtet werden. Das s bis Anfang März, also für fast acht Monate, Leistungen erbracht worden seien, sei bereits als grosszügig zu werten und geh e weit über den med izinisch begründbaren Zeitraum der zeitlich lim itierten
Ver schlimmerung hinaus. Gesamthaft erg ä ben sich weder aus der kurzen Stellung nahme der behandelnden Hausärztin noch aus dem Bericht der P hysiotherapie neue oder andere Erkenntnisse, die eine Verlängerung begründen würden.
Somit erg ä ben sich keine Änderungen zur Vorbeurteilung.
E. 4.10 Dr. D.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. April 2023 über die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle eine leichtgradige mediale Degeneration beglei tend mit tibiale m Knochenmarködem Knie rechts mit/bei - Status nach direktem Anpralltrauma Juli 2022 - 2° Varus - Enchondrom dorsale Femurmetaphyse 12x12 mm - Status nach therapeutischer Infiltration vom 27. Oktober 2022 mit gutem Ansprechen für zwei Wochen
Am 11. April 2023 sei ein MRI Knie rechts durchgeführt worden (vgl. Urk. 7/115). Die chondrogene Läsion der distalen Femurmetaphyse werde unverändert darge stellt, es bestünden weiterhin keine Malignitätskriterien, in erster Linie einem
Enchondrom entsprechend. Es lägen u nveränderte, tiefe delaminierende
Knorpel läsionen der medialen Femurcondyle ohne Reizzustand
vor .
Klinisch bestünden noch Restbeschwerden bei objektiv reizlosem Gelenk. Die Aufbelastung und Dehnung solle intensiv selbständig weitergeführt werden. Der Knorpelschaden medial scheine sich aktuell ruhig zu verhalten. Das Enchondrom sei grössenstationär (Urk. 7/99).
E. 4.11 Med. pract .
A.___ nahm am 12. Juli 2023 eine ausführliche Beurteilung vor. Sie
konstatierte (Urk. 7/117/7 ff.), dass d ie Beschwerdeführerin einige Tage nach einer Kniedistorsion rechts einen Schadenfall gemeldet habe . Vier Tage vor Schadenmeldung sei die Beschwerdeführerin in der Notfallpraxis im Spital vorstellig gewesen aufgrund «unklarer Knieschmerzen beidseits ohne Trauma». Die
Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt berichtet, dass sie bereits seit zwei
Wochen
zunehmende
Schmerzen
in
beiden
Knien
habe.
Notabene
sei
die
Kon sultation am 18. Juli 2022 gewesen, das später angegebene Unfallereignis hätte sich
somit
vier
Tage
zuvor
ereignet.
Der
Knieuntersuchungsbefund
sei
vollkommen
unspezifisch gewesen, es habe sich keinerlei Hinweis auf ein Kontusionstrauma wenige Tage zuvor gefunden, lediglich eine gewisse Einschränkung der Beweg lichkeit, die jedoch nicht weiter quantifiziert worden sei. Das Arbeitsunfähigkeits zeugnis sei zulasten Krankheit vom 18. Juli bis 21. Juli 2022 ausgefüllt worden.
Erst durch Dr. B.___ sei am 12. August 2022 ein Arbeitsunfähigkeitsattest ab diesem Datum auf Unfall ausgestellt worden. Es sei unklar, wie es betreffend Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 21. Juli und dem 12. August 2022 ausgesehen habe. Auf dem Unfallschein sei dann später, etwas unleserlich, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden nach Konsultationen bei Dr. B.___ am 27. Juli, 12. August und 9. September 2022.
Unter Annahme, dass die Administration der Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich Kontusionstrauma Glauben schenke, sei eine Sachverhaltsprüfung anhand der objektivierbaren Befunde und der Bildgebung erforderlich.
Dabei zeige sich, dass die erhobenen Befunde gegebenenfalls sogar mit einem Trauma im Sinne einer Kontusion zu vereinbaren seien. Allerdings fänden sich keine Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen, die eine richtungs weisende Verschlimmerung und somit dauerhafte Zuständigkeit der Unfallver sicherung bewirken würden.
Dass das Enchondrom einen unfallfremden (Zufalls-)Befund darstelle, sei sicher unstrittig, daher sei nicht weiter darauf einzugehen.
Betreffend das Kniegelenk fänden sich im ersten MRI «leichte oberflächliche, degenerative Knorpelschäden (Grad II) im medialen Kompartiment, sonst gut erhaltener
Gelenkknorpel.»
Somit
lägen
klar
beginnend e
degenerative
Veränderun gen vor, die nicht innert weniger Tage und Wochen entstanden seien, sondern sicher einen Vorzustand darstellten. Hinweise auf relevante Begleitverletzungen fehlten, so finde sich eine intakte Darstellung der Menisci, Kreuz- und Kollateral bänder. Zudem sprächen auch die Behandler im E.___ von «eine(r) leichtgradi ge(n)
mediale(n)
Degeneration
symptomatisch
bei
leichtgradiger
Varusdeformität ».
Dabei handle es sich also um eine anlagebedingte Achsabweichung, die durchaus mit einem vermehrten Verschleiss einhergehen könne.
Es besteh e ein beginnend degenerativ
verändertes Kniegelenk mit Verschleiss ins besondere im medialen Kompartiment.
Das Knochenödem sei
aktuell klar nicht mehr vorhanden.
Es sei somit von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für drei Monate auszugehen. Die Auszahlung der Leistungen bis zum 15. März 20 2 3 sei damit deutlich länger als die anzunehmende Verschlimmerung.
E. 4.12 Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Oktober 2023 ambulant in der rheumato logischen Sprechstunde der Universitätsklinik E.___ untersucht. Im Bericht vom 22. November 2023 notierten die Ärzte folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 16/132): - Chronische medialbetonte Knieschmerzen rechts, am ehesten im Rahmen Diagnose 2 - Leichtgradige mediale Degeneration begleitend mit tibiale m Knochen marködem Knie rechts - Chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin leide an belastungs- und bewegungsabhängigen Be schwerden am rechten Kniegelenk seit einer Kontusion im Juli 2022 un d sei bei einer längeren Mobilisationsdauer auf einen Unterarm-Gehstock angewiesen. Die Beschwerdeführerin
sei
von
der
Kniechirurgie
beurteilt
worden,
wo
eine
leichtgra dige
mediale
Degeneration
mit
Knochenmarködem
sowie
ein
Enchondrom
mit
sta tionären
Verhältnissen
habe
objektiviert
werden
können.
Es
bestehe
ein
protrahier ter Verlauf bei deutlichem Rehabilitationsdefizit. In der klinischen Untersuchung sei eine lokalisierte Druckdolenz im Bereich der Pes anserinus-Bursa aufgefallen, wie auch infra- und suprapatellär . Klinische Hinweise auf eine zugrundeliegende rheumatologische Erkrankung bestünden nicht. Es werde Gruppentherapie im Wasser und MTT zum Kraftaufbau und Stockentwöhnung rezeptiert.
E. 4.13 Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. November 2023 posttraumatische tiefe Knorpelläsionen der medialen Femur condyle rechts und als Nebendiagnosen eine chondrogene Läsion der distalen Femurmetaphyse recht, keine Malignitätskriterien, in erster Linie einem Enchondrom entsprechend. Seit einem Unfall Mitte 2022 bestünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes. Die Erstkonsultation sei im Z.___ auf dem Notfall erfolgt nach einem Sturz beim Arbeiten. Die erste Bildgebung bestätige dies. Sie habe anhaltende Schmerzen im medialen Kniegel e nkskompartiment seit diesem Tag. Sie verwende einen Gehstock.
Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Knorpelschädigung mit Delamination. Bei hohem Leidensdruck könne eine Operation angeboten werden (Urk. 11).
E. 4.14 Im Bericht vom 22. November 2023 hielten die Ärz t e der Rheumatologie E.___ fest, dass die laborchemische Untersuchung keine Erhöhung der humoralen Ent zündungsaktivität bei negativem Rheumafaktor und negativen anti-CCP identi fiziert habe (Urk. 7/133).
E. 5 Am 14. März 2024 nahm med. pract . A.___ erneut Stellung und hielt fest (Urk.
16/146/6 ff.), dass Dr. G.___ der erste und einzige Kollege sei, der von einer posttraumatischen Knorpelläsion ausgehe.
Es hand le sich letztlich um eine chondropathische Veränderung im medialen Kompartiment,
die
sich
sogar
konventionell-radiologisch
abbilde.
So
finde
sich
im
Kniestatus
rechts
vom
25.
Oktober
2022,
im
E.___
aufgenommen,
eine
leichte
Gelenkspaltverschmälerung im medialen Kompartiment mit
bereits beginnender Osteophytenbildung an der medialen Tibiakante . Kleine Osteophyten f ä nden
sich auch am Patellaoberpol . Diese Befunde bestätig t en sich in den weiteren kon ventionell -radiologischen Abbildungen des Kniegelenks, die mehrfach durchge führt
w o rden
seien
im
Oktober
2022,
Januar
2023
und
November
2023.
So
spr eche
der Radiologe am 3. Januar 2023 sogar von einer leichten Gelenkflächenirre gularität im Bereich des medialen Kompartiments.
Insbesondere sei die Aussage von Dr. G.___, welcher nach Erstellung von Röntgenbilder n am 21. November 2023 zum Schluss gekommen sei, dass keine Hinweise auf Degeneration vorl ä ge n, nicht korrekt. Dabei sei jedoch festzuhalten, dass die Qualität der Praxis b ilder etwas geringer sei als die der Bilder, die das E.___
an ge fertigt ha b e . Ob Dr. G.___ die Bilder des E.___
v or gelegen hätten, sei nicht klar.
Die Schlussfolgerung Dr. G.___ s, dass «die Patientin an einer posttraumatischen Knorpelschädigung mit Delamination» leide, sei unter Berücksichtigung seiner falschen Ausgangwerte mit (1) Annahme eines Sturz ereignis, (2) inkorrekter Befundung der Bildgebung und (3) nicht Einbezug der echtzeitlich erhobenen Befunde und Sachverhalte
als nicht zutreffend zu erachten.
Es sei vielmehr unter Berücksichtigung der Bildgebung, der echtzeitlichen Anga ben der Beschwerdeführerin und der echtzei t lich erhobenen Befunde von einer höchstens zeitlich limitierten Verschlimmerung
auszugehen. Hinweise auf unfall bedingte strukturelle Läsionen l ä gen nicht vor und es sei keine
richtungsweisende Verschlimmerung auf getreten .
E. 5.1 3
Die Einschätzung von med. pract . A.___, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sondern überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt sind, wird auch seitens von behandelnden Ärzten bestätigt:
Anlässlich der Erstbehandlung in der Notfallpraxis des Z.___ (E. 4.1) wurde festgehalten, dass kein Trauma stattgefunden habe. Dr. D.___ ging jeweils von einer leichtgradigen
medialen
Degeneration
begleitend
mit
tibiale m
Knochenmarködem
aus, welche die Beschwerden im rechten Knie begründen würden (E. 4.4, E. 4.6 und E. 4.10), w ovon auch die behandelnden Rheumatologen des E.___
ausgingen (E. 4.12, E. 4.1 4 und E. 4.1 6). 5. 2 5.2.1
Dr.
F.___
argumentierte
(E.
4.8),
dass
die
Beschwerdeführerin
erst
seit
dem
Unfall
vom
E. 5.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Beurteilung der Unfallkausalität bzw. des Erreichens des Status quo sine auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von med. pract . A.___ vom
28. Februar, 13. März, 12. Juli 2023 und 14. März 2024 (E. 4.7; E. 4.9; E. 4.11 und E. 4.1 5) . Die Aktenbeurteilungen beruht en auf fundierter Aktenkenntnis von med. pract . A.___, so lagen ih r insbesondere die gesamte Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein.
E. 5.1.2 Dr.
B.___
hielt
in
ihrem
Bericht
vom
23.
Oktober
2022
fest,
dass
die
Beschwerde führerin das Knie mehrmals heftig angeschlagen habe (E. 4.2). Dr. C.___
notierte
nach
durchgeführtem
MRI
Knie
nativ
rechts
vom
27.
Juli
2022
(E.
4.3)
neben degenerativen Knorpelschäden und dem Echondrom ein peripheres tibiales Knoche nm arködem, gut vereinbar mit einem Kontusionsödem (bone
bruise). Das Knochenmarködem
wird
im
MRI
vom
E. 5.3 Nachdem
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwi schen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung en von med. pract . A.___
davon auszugehen, dass das Ereignis vom 14. Juli 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu irreversiblen strukturellen Schäden i m rechten Knie geführt hat.
Entsprechend
den
Ausführungen
von
med .
pract .
A.___
ist
drei
Monate
nach
de m
Er e ignis von einem Status quo sine auszugehen und die darüber hinaus anhaltenden
Beschwerden
sind
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
i m
degenerativen
Vorzustand
zu
sehen.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Leistungen
per
5.
März
2023
eingestellt
hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos. D ie Beschwerdeführer in unterliegt, womit ih r keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 1.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 6 Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Austritts bericht über die stationäre multimodale Schmerztherapie in der Rheumatologie E.___ vom 20. Februar bis zum 12. März 2024 ein (Urk. 20).
Die behandelnden Ärzte notierten als Austrittsdiagnosen (1) chronisch e
medial betonte Knieschmerzen rechts, am ehesten mechanisch/degenerativ und (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom.
Die Beschwerdeführerin sei vom 20. Februar bis zum 16. April 2024 voll arbeits unfähig. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei aufgrund der aktuell noch ein geschränkten Mobilisierung nur eine wechselbelastende, primär sitzende Tätigkeit zumutbar. 5 .
E. 11 April
2023
als
vollständig
regredient
zur
Voruntersuchung
bezeichnet
(Urk.
7/115)
und
med.
pract .
A.___
führte
diesbezüglich
nachvollziehbar aus, dass die anfänglich erhobenen Befunde gegebenenfalls mit einem Trauma im Sinne einer Kontusion zu vereinbaren seien, allerdings fänden sich keine Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen (E. 4.7, E. 4.9 und E.
4.11).
E. 14 Juli
2022
Beschwerden
habe,
womit
diese
als
unfallkausal
zu
beurteilen seien. Eine solche Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3) . 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00150 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
24. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1980 geborene X.___ war zuletzt tätig als Reinigungs fachkraft für die Y.___ AG
und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs-
und
Nichtberufsunfälle
versichert .
Mit
Schadenmeldung
vom
22.
Juli
2022
wurde der Suva angezeigt, dass die Versicherte am
14. Juli 2022 über einen Teppich und einen Staubsauger gestolpert sei und sich am Knie verletzt habe, welches daraufhin angeschwollen sei (Urk. 7/1). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/23). Am 18. Juli 2022 stellte sich
die Versicherte
in
der
Notfallpraxis
des
Z.___
vor
mit
beidseitigen
Knieschmerzen
ohne
Trauma.
Der
behandelnde
Arzt
notierte,
d ie
Versicherte
berichte,
seit
zwei
Wochen
zunehmende
Schmerzen
in
beiden
Knien
zu
haben.
Ein
Trauma
habe
nicht
stattge funden. Intermittierend habe sie Schmerzmittel genommen, heute allerdings noch nicht. Sie spreche kein Deutsch, die Anamnese sei deutlich erschwert. Es werde eine symptomatische Therapie mittels Ibuprofen und Paracetamol begonnen (Urk.
7/74). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die Suva mit Schreiben vom 2. März 2023 mit, dass die bestehenden Beschwerden am
rech ten Knie nicht mehr unfallbedingt seien und die Leistungen per 5. März 2023
ein gestellt würden (Urk. 7/86), woran sie nach erfolg t en Einwänden (Urk. 7/88-89) mit Verfügung vom 20. März 2023 festhielt (Urk. 7/93). Hiergegen erhob die Ver sicherte am 14. April 202 3 Einsprache (Urk. 7/100; ergänzende Einsprachebe gründungen vom 20. April und 10. Mai 202 3, Urk. 7/103 und Urk. 7/105), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Oktober 2023 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7.
November
2023
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
und verzichtete auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort, da sich aus der Beschwerd e keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-127
und Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Februar 2024 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 10 und Urk. 11), woraufhin die Beschwerdegegnerin diesen erneut ärztlich beurteilen liess und mit Schreiben vom 28. März 2024 an der Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 15 und Urk.
16/128-146). Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Arztbericht ein (Urk. 19 und Urk. 20), worüber die Beschwerde gegnerin am 15.
Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk.
2), dass strittig und zu prüfen sei, ob nach der Leistungseinstellung vom 5.
März 2023 ein Gesundheitsschaden vorliege, der kausal auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückzuführen sei. Die Versicherungsmedizinerin med. pract . A.___, Fachärztin für Chirurgie, habe in der ausführlichen Beurteilung vom 12. Juli 2023 festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Akten sowie der Bild gebung von einer zeit l ich limitierten Verschlimmerung auszugehen sei. Die Beurteilung von med. pract . A.___
sei beweistauglich, womit die andauernden Beschwerden als nicht unfallkausal zu beurteilen seien. Die Leistungseinstellung sei damit rechtens. 1.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1), dass sich der Einspracheentscheid auf die Beurteilung von med. pract . A.___ vom
12. Juli 2023 abstelle, welche die Suva erst nach erhobener Einsprache eingeholt habe. Diese sei erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, so dass der Einspracheentscheid aufzu heben und die Sache zurückzuweisen sei. Med. pract . A.___ halte selbst fest, dass das Knochenmarködem als Unfallfolge gesehen werde und sich im ersten MRI gut dargestellt habe . Entgegen ihrer Aussage sei dieses Ödem aber nicht wieder geheilt. Diesbezüglich würden noch Unterlagen nachgereicht. Die Beurteilung von med. pract . A.___ sei des Weiteren nicht beweiskräftig, da geringe Zweifel daran bestünden, so dass weitere Abklärungen zu tätigen seien.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht nach (Urk. 11), welcher belege, dass posttraumatische tiefe dela minierende Knorpelläsionen der medialen Femurcondyle rechts und eine chon drogene Läsion der distalen Femurmetaphyse rechts vorlägen. 1.3
Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf am 28. März 2024 erneut Stellung und konstatierte, dass med. pract . A.___ sich am 14. März 2024 zu diesem Bericht geäussert habe und festhalte, dass keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorgelegen hätten und keine richtungsweisende Verschlimmerung aufgetreten sei.
Eine Gehörsverletzung sei des Weiteren nicht erstellt, da med. pract . A.___ in ihrer im Einspracheverfahren eingeholten Beurteilung vom 12. Juli 2023 lediglich ihre vorhergegangenen Beurteilungen bestätigt habe. Darüber hinaus würde die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen, so dass ohnehin von einer Rückweisung infolge Gehörsverletzung abzusehen sei (Urk. 15). 1.4
Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht
ein,
welcher
die
Unfallkausalität
der
Beschwerden
bestätigen
solle
(Urk.
19
und Urk. 20).
2.
Vorab zu prüfen ist, ob die Rüge auf Verletzung des rechtlichen Gehörs durch dringt. 2.1 2.1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .). 2.1.2
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht
verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert wer den, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 m.w.H .). 2.1.3
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten,
wenn
die
betroffene
Per son
die
Möglichkeit
erhält,
sich
vor
einer
Beschwerdeinstanz
zu
äussern,
die
sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 2.2
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren am hiesi gen Gericht die Möglichkeit, sich zur medizinischen Beurteilung von med. pract . A.___ vom 12. Juli 2023 zu äussern. Allerdings hielt med. pract . A.___ darin inhaltlich an ihren vorherge he nden Beurteilungen vom 28. Februar und 13. März 2023 (vgl. Urk. 7/83 und Urk. 7/91) fest, welche der Beschwerdeführerin bekannt waren. Damit liegt höchstens eine leichte Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin vor.
Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beschwerde verfahrens zu äussern und das hiesige Gericht kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Entsprechend käme die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin infolge einer Gehörsverletzung einem forma listischen Leerlauf gleich, so dass die (allfällige) Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge auf Verletzung des rechtlichen Gehörs damit nicht durch. 3.
3.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den
- soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 3.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.3 3.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob
zwischen
einem
schädigenden
Ereignis
und
einer
gesundheitlichen
Störung
ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung
beziehungsweise
im
Beschwerdefall
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegen den
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweis grad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.3.2
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate
Ursache
darstellt,
der
Gesundheitsschaden
also
nur
noch
und
ausschliess lich auf
unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kau salen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch
bestehenden
Beschwerden.
Solange
jedoch
dieser
Zustand
noch
nicht
wie der erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistun gen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 3.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi cherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger
alleine
lässt
nicht
schon
auf
mangelnde
Objektivität
und
Befangenheit
schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4 .
Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 4 .1
Im Bericht der Notfallpraxis des Z.___ über die Behandlung vom 18. Juli 2022 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beidseits Knieschmerzen ohne Trauma habe. Sie berichte seit zwei Wochen zunehmende Schmerzen in beiden Knien zu haben, ein Trauma habe nicht stattgefunden. Intermittierend habe sie Schmerzmittel genommen, heute noch nicht. Sie spreche kein Deutsch, die Anam nese sei deutlich erschwert. Die Knie zeigten keine Schwellung, kein Hämatom, das Integument sei intakt, die Beweglichkeit im Kniegelenk schmerzbedingt deut lich eingeschränkt. Bei persistierenden Beschwerden solle sie sich beim Hausarzt vorstellen (Urk. 7/74). 4 .2
Dr. med. B.___ notierte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2022 über ihre
Erst behandlung vom 19. Juli 2022 (Urk. 7/45), dass die Beschwerdeführerin das linke (richtig: rechte) Knie mehrmals heftig angeschlagen habe. S ie gehe am Stock und könne das linke (richtig: rechte) Knie offenbar nicht belasten. Das Strecken und Biegen seien stark eingeschränkt, man könne sie fast nicht untersuchen. Sie habe zunächst Analgesie verschrieben und eine Überweisung für ein MRI gemacht. 4 .3
Am 27. Juli 2022 fand ein MRI Knie nativ rechts statt. Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, notierte, dass ein p eripheres
tibiales Knochenmarködem medial, gut vereinbar mit einem entsprechendem
Kontusionsödem (bone
bruise), ersichtlich sei. Daneben lägen l eichte oberflächliche, degenerative Knorpelschäden (Grad II) im medialen Komparti ment
vor, sonst sei der Gelenkknorpel gut erhalten. Es bestehe ein 14
mm durch messendes
Enchondrom im Bereich der dorsalen Femurmetaphyse . Die
Menisci, Kreuz-
und Kollateralbänder würden intakt dargestellt (Urk. 7/51). 4 . 4
Dr.
med.
D.___,
Oberarzt
Orthopädie
der
Universitätsklinik
E.___,
notierte
in
seinem
Sprechstundenbericht
vom
25.
Oktober
2022
(Urk.
7/47),
die
Beschwer deführerin berichte, dass sie sich beim Putzen mit dem Staubsauger am rechten Knie angeschlagen habe und seither Schmerzen habe. Sie könne deswegen nicht mehr arbeiten. Physiotherapie habe etwas geholfen. Bisher habe keine Infiltration stattgefunden .
Er diagnostizierte eine leichtgradige mediale Degeneration begleitend mit tibia lem
Knochenmarködem Knie rechts mit/bei St atus nach direktem Anpralltrauma Juli 2022, 2° Varus und Enchondrom dorsale Femurmetaphyse 12x12 mm .
Bei der Beschwerdeführerin zeig e sich eine leichtgradige mediale Degeneration symptomatisch bei leichtgradiger Varusdeformität, welche mit einer intraartiku lären Infiltration angegangen werden könne . Das Vorgehen, die Risiken sowie die Komplikationen seien ausführlich besprochen worden . Zusätzlich sei die Physio therapie weiterzuführen und eine Aufbelastung durchzuführen. Betreffend d a s Enchondrom
sei eine MR-tomographische Verlaufskontrolle in 6 Wochen in der tumorchirurgischen Sprechstunde geplant. 4.5
Am
3.
Januar
2023
erfolgte
ein
Röntgen
des
rechten
Knies
ap /seitlich
Patella
axial
rechts.
Verglichen
mit
der
Voruntersuchung
vom
22.
Oktober
2022
(vgl.
Urk.
7/79)
bestehe weiterhin eine zentrierte Artikulation. Es lägen l eichte mediale Degene rationen mit leichten
Gelenkflächenirregularitäten vor . Einen Frakturnachweis gebe es nicht . Die Patella sei zentriert, intakt. Die Weichteile seien präpatellär und suprapatellär akzentuiert . Ein Kniegelenkerguss sei nicht fassbar . Das bekannte Enchondrom der distalen
Femurmetaphyse
könne konventionell radiologisch nicht sicher dargestellt werden (Urk. 7/73). 4.6
Dr. D.___ notierte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Januar 2023, dass der Befund unverändert sei. Die Infiltration habe für ca. zwei Wochen geholfen, nun habe sie wieder Schmerzen um das gesamte Knie (Urk. 7/70). 4.7
Am 28. Februar 2023 nahm med. pract . A.___ Stellung und konstatierte, dass die Beschwerdeführerin am rechten Knie bereits vorbestehend degenerative
Verän derungen mit leichter Gelenkspaltverschmälerung im medialen Kompartment und beginnender Osteophytenbildung a n der medialen Tibiakante rechts sowie ein Enchondrom gehabt habe . Der Unfall habe zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Es sei von einer Kontusion im Sinne einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für maximal drei Monate auszugehen.
Darüber hinaus beklagte Beschwerden st ünden nicht mehr im geforderten
überwiegend w ahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Bagatelltrauma vo n Juli
2022. Der Zufallsbefund des Enchondroms sei unfallfremd.
Drei Monate nach dem Unfall habe dieser im Beschwerdebild überwiegend wahr scheinlich keine Rolle mehr gespielt (Urk. 7/83). 4.8
Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, hielt am 8. März 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen in den Knien und Schwierigkeiten beim Gehen habe. Diese Beschwerden liessen sich auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückführen. Die Beschwerden bee i nträchtigten die Lebensqualität erheblich, da die Beweglichkeit eingeschränkt sei . Der Leistungsanspruch sei zu verlängern (Urk. 7/88). 4.9
Med. pract . A.___ nahm am 13. März 2023 erneut Stellung. Sie konstatierte, dass es selbstverständlich möglich sei, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt Beschwerden habe . Dass diese Beschwerden heute, acht Monate nach Bagatell trauma, immer noch als unfallbedingt zu erachten seien, sei nicht im geforderten überwiegend w ahrscheinlichen Kausalzusammenhang anzunehmen.
Beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen sei von einer nur
zeitlich lim itierten Verschlimmerung auszugehen.
Diese d ü rf e nach max. 3 Monate n als abgeklungen erachtet werden. Das s bis Anfang März, also für fast acht Monate, Leistungen erbracht worden seien, sei bereits als grosszügig zu werten und geh e weit über den med izinisch begründbaren Zeitraum der zeitlich lim itierten
Ver schlimmerung hinaus. Gesamthaft erg ä ben sich weder aus der kurzen Stellung nahme der behandelnden Hausärztin noch aus dem Bericht der P hysiotherapie neue oder andere Erkenntnisse, die eine Verlängerung begründen würden.
Somit erg ä ben sich keine Änderungen zur Vorbeurteilung. 4.10
Dr. D.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. April 2023 über die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle eine leichtgradige mediale Degeneration beglei tend mit tibiale m Knochenmarködem Knie rechts mit/bei - Status nach direktem Anpralltrauma Juli 2022 - 2° Varus - Enchondrom dorsale Femurmetaphyse 12x12 mm - Status nach therapeutischer Infiltration vom 27. Oktober 2022 mit gutem Ansprechen für zwei Wochen
Am 11. April 2023 sei ein MRI Knie rechts durchgeführt worden (vgl. Urk. 7/115). Die chondrogene Läsion der distalen Femurmetaphyse werde unverändert darge stellt, es bestünden weiterhin keine Malignitätskriterien, in erster Linie einem
Enchondrom entsprechend. Es lägen u nveränderte, tiefe delaminierende
Knorpel läsionen der medialen Femurcondyle ohne Reizzustand
vor .
Klinisch bestünden noch Restbeschwerden bei objektiv reizlosem Gelenk. Die Aufbelastung und Dehnung solle intensiv selbständig weitergeführt werden. Der Knorpelschaden medial scheine sich aktuell ruhig zu verhalten. Das Enchondrom sei grössenstationär (Urk. 7/99). 4.11
Med. pract .
A.___ nahm am 12. Juli 2023 eine ausführliche Beurteilung vor. Sie
konstatierte (Urk. 7/117/7 ff.), dass d ie Beschwerdeführerin einige Tage nach einer Kniedistorsion rechts einen Schadenfall gemeldet habe . Vier Tage vor Schadenmeldung sei die Beschwerdeführerin in der Notfallpraxis im Spital vorstellig gewesen aufgrund «unklarer Knieschmerzen beidseits ohne Trauma». Die
Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt berichtet, dass sie bereits seit zwei
Wochen
zunehmende
Schmerzen
in
beiden
Knien
habe.
Notabene
sei
die
Kon sultation am 18. Juli 2022 gewesen, das später angegebene Unfallereignis hätte sich
somit
vier
Tage
zuvor
ereignet.
Der
Knieuntersuchungsbefund
sei
vollkommen
unspezifisch gewesen, es habe sich keinerlei Hinweis auf ein Kontusionstrauma wenige Tage zuvor gefunden, lediglich eine gewisse Einschränkung der Beweg lichkeit, die jedoch nicht weiter quantifiziert worden sei. Das Arbeitsunfähigkeits zeugnis sei zulasten Krankheit vom 18. Juli bis 21. Juli 2022 ausgefüllt worden.
Erst durch Dr. B.___ sei am 12. August 2022 ein Arbeitsunfähigkeitsattest ab diesem Datum auf Unfall ausgestellt worden. Es sei unklar, wie es betreffend Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 21. Juli und dem 12. August 2022 ausgesehen habe. Auf dem Unfallschein sei dann später, etwas unleserlich, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden nach Konsultationen bei Dr. B.___ am 27. Juli, 12. August und 9. September 2022.
Unter Annahme, dass die Administration der Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich Kontusionstrauma Glauben schenke, sei eine Sachverhaltsprüfung anhand der objektivierbaren Befunde und der Bildgebung erforderlich.
Dabei zeige sich, dass die erhobenen Befunde gegebenenfalls sogar mit einem Trauma im Sinne einer Kontusion zu vereinbaren seien. Allerdings fänden sich keine Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen, die eine richtungs weisende Verschlimmerung und somit dauerhafte Zuständigkeit der Unfallver sicherung bewirken würden.
Dass das Enchondrom einen unfallfremden (Zufalls-)Befund darstelle, sei sicher unstrittig, daher sei nicht weiter darauf einzugehen.
Betreffend das Kniegelenk fänden sich im ersten MRI «leichte oberflächliche, degenerative Knorpelschäden (Grad II) im medialen Kompartiment, sonst gut erhaltener
Gelenkknorpel.»
Somit
lägen
klar
beginnend e
degenerative
Veränderun gen vor, die nicht innert weniger Tage und Wochen entstanden seien, sondern sicher einen Vorzustand darstellten. Hinweise auf relevante Begleitverletzungen fehlten, so finde sich eine intakte Darstellung der Menisci, Kreuz- und Kollateral bänder. Zudem sprächen auch die Behandler im E.___ von «eine(r) leichtgradi ge(n)
mediale(n)
Degeneration
symptomatisch
bei
leichtgradiger
Varusdeformität ».
Dabei handle es sich also um eine anlagebedingte Achsabweichung, die durchaus mit einem vermehrten Verschleiss einhergehen könne.
Es besteh e ein beginnend degenerativ
verändertes Kniegelenk mit Verschleiss ins besondere im medialen Kompartiment.
Das Knochenödem sei
aktuell klar nicht mehr vorhanden.
Es sei somit von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für drei Monate auszugehen. Die Auszahlung der Leistungen bis zum 15. März 20 2 3 sei damit deutlich länger als die anzunehmende Verschlimmerung. 4.12
Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Oktober 2023 ambulant in der rheumato logischen Sprechstunde der Universitätsklinik E.___ untersucht. Im Bericht vom 22. November 2023 notierten die Ärzte folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 16/132): - Chronische medialbetonte Knieschmerzen rechts, am ehesten im Rahmen Diagnose 2 - Leichtgradige mediale Degeneration begleitend mit tibiale m Knochen marködem Knie rechts - Chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin leide an belastungs- und bewegungsabhängigen Be schwerden am rechten Kniegelenk seit einer Kontusion im Juli 2022 un d sei bei einer längeren Mobilisationsdauer auf einen Unterarm-Gehstock angewiesen. Die Beschwerdeführerin
sei
von
der
Kniechirurgie
beurteilt
worden,
wo
eine
leichtgra dige
mediale
Degeneration
mit
Knochenmarködem
sowie
ein
Enchondrom
mit
sta tionären
Verhältnissen
habe
objektiviert
werden
können.
Es
bestehe
ein
protrahier ter Verlauf bei deutlichem Rehabilitationsdefizit. In der klinischen Untersuchung sei eine lokalisierte Druckdolenz im Bereich der Pes anserinus-Bursa aufgefallen, wie auch infra- und suprapatellär . Klinische Hinweise auf eine zugrundeliegende rheumatologische Erkrankung bestünden nicht. Es werde Gruppentherapie im Wasser und MTT zum Kraftaufbau und Stockentwöhnung rezeptiert. 4.13
Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. November 2023 posttraumatische tiefe Knorpelläsionen der medialen Femur condyle rechts und als Nebendiagnosen eine chondrogene Läsion der distalen Femurmetaphyse recht, keine Malignitätskriterien, in erster Linie einem Enchondrom entsprechend. Seit einem Unfall Mitte 2022 bestünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes. Die Erstkonsultation sei im Z.___ auf dem Notfall erfolgt nach einem Sturz beim Arbeiten. Die erste Bildgebung bestätige dies. Sie habe anhaltende Schmerzen im medialen Kniegel e nkskompartiment seit diesem Tag. Sie verwende einen Gehstock.
Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Knorpelschädigung mit Delamination. Bei hohem Leidensdruck könne eine Operation angeboten werden (Urk. 11). 4.14
Im Bericht vom 22. November 2023 hielten die Ärz t e der Rheumatologie E.___ fest, dass die laborchemische Untersuchung keine Erhöhung der humoralen Ent zündungsaktivität bei negativem Rheumafaktor und negativen anti-CCP identi fiziert habe (Urk. 7/133). 4.1 5
Am 14. März 2024 nahm med. pract . A.___ erneut Stellung und hielt fest (Urk.
16/146/6 ff.), dass Dr. G.___ der erste und einzige Kollege sei, der von einer posttraumatischen Knorpelläsion ausgehe.
Es hand le sich letztlich um eine chondropathische Veränderung im medialen Kompartiment,
die
sich
sogar
konventionell-radiologisch
abbilde.
So
finde
sich
im
Kniestatus
rechts
vom
25.
Oktober
2022,
im
E.___
aufgenommen,
eine
leichte
Gelenkspaltverschmälerung im medialen Kompartiment mit
bereits beginnender Osteophytenbildung an der medialen Tibiakante . Kleine Osteophyten f ä nden
sich auch am Patellaoberpol . Diese Befunde bestätig t en sich in den weiteren kon ventionell -radiologischen Abbildungen des Kniegelenks, die mehrfach durchge führt
w o rden
seien
im
Oktober
2022,
Januar
2023
und
November
2023.
So
spr eche
der Radiologe am 3. Januar 2023 sogar von einer leichten Gelenkflächenirre gularität im Bereich des medialen Kompartiments.
Insbesondere sei die Aussage von Dr. G.___, welcher nach Erstellung von Röntgenbilder n am 21. November 2023 zum Schluss gekommen sei, dass keine Hinweise auf Degeneration vorl ä ge n, nicht korrekt. Dabei sei jedoch festzuhalten, dass die Qualität der Praxis b ilder etwas geringer sei als die der Bilder, die das E.___
an ge fertigt ha b e . Ob Dr. G.___ die Bilder des E.___
v or gelegen hätten, sei nicht klar.
Die Schlussfolgerung Dr. G.___ s, dass «die Patientin an einer posttraumatischen Knorpelschädigung mit Delamination» leide, sei unter Berücksichtigung seiner falschen Ausgangwerte mit (1) Annahme eines Sturz ereignis, (2) inkorrekter Befundung der Bildgebung und (3) nicht Einbezug der echtzeitlich erhobenen Befunde und Sachverhalte
als nicht zutreffend zu erachten.
Es sei vielmehr unter Berücksichtigung der Bildgebung, der echtzeitlichen Anga ben der Beschwerdeführerin und der echtzei t lich erhobenen Befunde von einer höchstens zeitlich limitierten Verschlimmerung
auszugehen. Hinweise auf unfall bedingte strukturelle Läsionen l ä gen nicht vor und es sei keine
richtungsweisende Verschlimmerung auf getreten . 4.1 6
Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Austritts bericht über die stationäre multimodale Schmerztherapie in der Rheumatologie E.___ vom 20. Februar bis zum 12. März 2024 ein (Urk. 20).
Die behandelnden Ärzte notierten als Austrittsdiagnosen (1) chronisch e
medial betonte Knieschmerzen rechts, am ehesten mechanisch/degenerativ und (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom.
Die Beschwerdeführerin sei vom 20. Februar bis zum 16. April 2024 voll arbeits unfähig. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei aufgrund der aktuell noch ein geschränkten Mobilisierung nur eine wechselbelastende, primär sitzende Tätigkeit zumutbar. 5 .
5.1
5.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Beurteilung der Unfallkausalität bzw. des Erreichens des Status quo sine auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von med. pract . A.___ vom
28. Februar, 13. März, 12. Juli 2023 und 14. März 2024 (E. 4.7; E. 4.9; E. 4.11 und E. 4.1 5) . Die Aktenbeurteilungen beruht en auf fundierter Aktenkenntnis von med. pract . A.___, so lagen ih r insbesondere die gesamte Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein. 5.1.2
Dr.
B.___
hielt
in
ihrem
Bericht
vom
23.
Oktober
2022
fest,
dass
die
Beschwerde führerin das Knie mehrmals heftig angeschlagen habe (E. 4.2). Dr. C.___
notierte
nach
durchgeführtem
MRI
Knie
nativ
rechts
vom
27.
Juli
2022
(E.
4.3)
neben degenerativen Knorpelschäden und dem Echondrom ein peripheres tibiales Knoche nm arködem, gut vereinbar mit einem Kontusionsödem (bone
bruise). Das Knochenmarködem
wird
im
MRI
vom
11.
April
2023
als
vollständig
regredient
zur
Voruntersuchung
bezeichnet
(Urk.
7/115)
und
med.
pract .
A.___
führte
diesbezüglich
nachvollziehbar aus, dass die anfänglich erhobenen Befunde gegebenenfalls mit einem Trauma im Sinne einer Kontusion zu vereinbaren seien, allerdings fänden sich keine Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen (E. 4.7, E. 4.9 und E.
4.11). 5.1. 3
Die Einschätzung von med. pract . A.___, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sondern überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt sind, wird auch seitens von behandelnden Ärzten bestätigt:
Anlässlich der Erstbehandlung in der Notfallpraxis des Z.___ (E. 4.1) wurde festgehalten, dass kein Trauma stattgefunden habe. Dr. D.___ ging jeweils von einer leichtgradigen
medialen
Degeneration
begleitend
mit
tibiale m
Knochenmarködem
aus, welche die Beschwerden im rechten Knie begründen würden (E. 4.4, E. 4.6 und E. 4.10), w ovon auch die behandelnden Rheumatologen des E.___
ausgingen (E. 4.12, E. 4.1 4 und E. 4.1 6). 5. 2 5.2.1
Dr.
F.___
argumentierte
(E.
4.8),
dass
die
Beschwerdeführerin
erst
seit
dem
Unfall
vom
14.
Juli
2022
Beschwerden
habe,
womit
diese
als
unfallkausal
zu
beurteilen seien. Eine solche Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3) . 5. 2.2
Dr. G.___ hielt posttraumatische tiefe delaminierende Knorpelläsionen der medialen Femurcondyle rechts fest. Dabei notierte er, dass die Beschwerden erst
seit dem Unfall Mitte 2022 aufgetreten seien und diese Diagnose im MRI zu sehen
sei.
Eine
Begründung,
warum
er
die
-
unbestritten
bestehenden
Veränderun gen an der medialen Femurcondyle
- als posttraumatisch einstuft, unterbleibt. Dies vermag die ausführlichen Ausführungen von med. pract . A.___ nicht zu ent kräften - umso mehr, als auch die meisten Behandler davon ausgehen, dass die bestehenden Restbeschwerden nicht mehr unfallkausal sind (vgl. hierzu E. 5.1). 5.3
Nachdem
das
Gericht
im
Rahmen
der
ihm
obliegenden
Beweiswürdigung
nach
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwi schen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung en von med. pract . A.___
davon auszugehen, dass das Ereignis vom 14. Juli 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu irreversiblen strukturellen Schäden i m rechten Knie geführt hat.
Entsprechend
den
Ausführungen
von
med .
pract .
A.___
ist
drei
Monate
nach
de m
Er e ignis von einem Status quo sine auszugehen und die darüber hinaus anhaltenden
Beschwerden
sind
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
i m
degenerativen
Vorzustand
zu
sehen.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Leistungen
per
5.
März
2023
eingestellt
hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos. D ie Beschwerdeführer in unterliegt, womit ih r keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 1.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova