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UV.2023.00146

Verbliebene Beschwerden sind nicht mehr unfallkausal. Keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen.

Zürich SozVersG · 2025-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2017 als LKW-Fahrer bei der im Kanton Zürich ansässigen Y.__ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er am 30 .

August 202 2

beim Ausladen von Ware zwischen Ameise (Hubwagen) und Rampe eingeklemmt wurde und sich dabei eine Quetschung beider Unterschenkel zuzog (Schadenmeldung vom 30.

August 2022, Urk. 11/1) . Das erstbehandelnde S pital

Z.__ , wohin der Versicherte unmittelbar nach dem Unfall via Sanität gelangte und wo er bis am 4. September 2022 hospitalisiert wurde, diagnostizierte ein Quetschtrauma beider Unterschenkel und attestierte dem Ver si cherten vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 11/4 S. 1-4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Tag geld, Urk. 11/13-14, Urk. 11/16 ).

Nachdem die Suva Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, legte sie das Dossier zwecks Beurteilung der Notwendigkeit einer achten Serie Physiotherapie ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. A.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vor . Dieser nahm

am 5. Juni 2023 dahingehend Stellung, dass eine orthopädische Unter suchung erforderlich sei , um zu beurteilen, ob überhaupt noch Unfallfolgen vor lägen (Urk. 11/90 ). Im weiteren Verlauf wurde namentlich die radiologische Unter suchung vom 2 6. Juni 2023 durchgeführt (Bericht des Istituto

B.___ , Urk. 11/102 = Urk.

11/103). Hernach gab der Versiche rungs mediziner med. pract . C.___ , Facharzt

für Chirurgie, am 1 8. Juli 2023 seine Beurteilung ab ( Urk. 11/105). Nach entsprechender telefo nischer Voran kündigung am 1 9. Juli 2023 ( Urk. 11/107) verfügte die Suva glei chentags

die Einstellung der bisher erbrachten Versicherungsleistungen per sofort mit der Begründung , die Verletzungen seien folgenlos verheilt (Urk. 11/111 ). Dage gen erhob der Versicherte am 1 9. und am 2 4. Juli 2023 per E Mail Ein sprache ( Urk. 11/108, Urk.

11/114), welche er mit schriftlicher Eingabe vom 7. August 2023 unter Beilage eines Arztberichts vom 4. August 2023

begründete (Urk.

11/ 116 und Urk. 11/118 ). Mit E insprachee ntscheid vom 2 1. August 2023 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 11/122 = Urk. 2). Mit

E Mail vom 2 4. August 2023 reichte der Versicherte den Arztbericht vom 4. August 2023 erneut ein ( Urk. 11/123 = Urk. 11/118 ). 2.

G egen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 1. August 2023 erhob der Versi cherte am 2 1. September 2023

unter Beilage eines weiteren , gleichentags verfassten Arztberichts ( Urk. 3) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung einer Expertise gemäss Art. 44 UVG (richtig: des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) und zur Neubeurteilung an die Beschwerde - gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 3 0. Oktober 2023 legte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht auf ( Urk. 8 und Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom

31. Oktober 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), was dem Beschwerde führer mit Gerichtsv erfügung vom 2. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde . Zugleich wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der am 3 0. Oktober 2023 erfolgten Eingabe des Beschwerdeführers ( Urk. 8 und Urk. 9) zugestellt (Urk. 13 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver - sicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 2 1. August 2023 aus , sie habe die Leistungen eingestellt, weil sich aus den medizinischen Akten ergeben habe, dass die anlässlich des Unfalls vom 3 0. August 2022 erlit tenen Verletzungen vollständig und folgenlos verheilt seien ( Urk. 2 S. 2). So habe sie beim Fehlen ein es ärztliche n Bericht s mit einer Diagnose

eine radiologische Untersuchung durchführen lassen . Ihr Versicherungsmediziner C.___

habe darauf hin am 1 8. Juli 2023 bestätigt, dass die unfallbedingten Verletzungen ver heilt seien . Die anlässlich der letzten MRT-Untersuchung zum Vorschein getre tene Neuropathie sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom 3 0. August 2022 zurückzuführen. Dies auch mit Blick darauf, dass im Austrittsbericht des Spitals Z.___

schon keine Auffällig k eiten mehr erwähnt worden seien und bereits damals keine Hinweise auf einen anor malen Logendruck vorhanden gewesen seien. Die vom Radiologen beschriebenen Ödeme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konstitutionell bedingt . All fällige unfallbedingte Ödeme seien verheilt . Entgegen der Auffassung des Physiotherapeuten vom 1 0. Mai 2023 liege auf der Höhe des Fu ss es und des Knöchels weder eine Plantarfasziitis

noch eine andere mit dem Unfallereignis zusammen hängende Beeinträchtigung vor . Der Beschwerdeführer könne seine Arbeits tätigkeit per sofort wieder vollumfänglich aufnehmen. Die Berichte der behan delnden Ärzte vermöchten keine Zweifel zu erwecken an der in voller Kenntnis der Sachlage gezogenen Schlussfolgerungen des Versicherungs - mediziners ( Urk. 2 S. 5). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. September 2023 im Wesentlichen geltend, er leide nach wie vor unter den Folgen des am 3 0. August 2022 erlittenen Quetschtraumas des rechten Beins. Dies ergebe sich auch aus dem beigelegten Arztbericht vom 2 1. September 202 3. Der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang seien gegeben ( Urk. 1 S. 3).

Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin angesichts der sich krass wider sprechenden medizinischen Berichte eine Expertise gemäss Art. 44 ATSG einzu holen ( Urk. 1 S. 4). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2023 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die behandelnde Är z tin im Bericht vom 2 1. September 2023 gar nicht zur Frage der Kausalität Stellung genommen habe, weshalb der Beschwerde führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Gemäss überzeu gender versicherungsmedizinischer Beurteilung seien die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen. Mangels Zweifeln an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 8. Juli 2023 erübrigten sich im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weitere Beweismassnahmen ( Urk. 10). 3. 3.1

Gemäss dem (provisorischen) Austrittsbericht des erstbehandelnden Spitals Z.___

vom 1. September 2022 sowie de ssen definitive m Austrittsbericht vom 4. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer am 30. August 2022 ein Quetschtrauma der Unterschenkel beidseits mit subkutanem Hämatom am proxi male n Unterschenkel rechts ;

am Unfalltag sei die Logendruckmessung

nicht patho logisch erhöht gewesen . CT-graphisch habe sich ein Hämatom am proxi malen Unterschenkel rechts ohne weitere vaskuläre oder ossäre Begleitver letzungen gezeigt. Die stationäre Aufnahme sei zur Kompartment überwachung bei klinisch geschwollenem rechte m Unterschenkel erfolgt. Die Überwachung habe stets regelrechte Befunde gezeigt ; bei im Verlauf regredienter Weichteil schwellung habe sich der Beschwerdeführer zunehmend sicher mobilisieren können und man habe ihn am 4. September 2022 mit regelrechten Weichteil verhältnissen zurück ins häusliche Umfeld entlassen können ( Urk. 11/4 S. 2 , Urk.

11/50 S. 3 ). Die erstbehandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 8. September 2022 ( Urk. 11/4 S. 3 , Urk. 11/ 50 S. 4 ). 3.2

Der nachbehandelnde Internist Dr. med. D.___

erwähnte in der Physiotherapieverordnung vom 8. September 2022 ein Weichteilö dem am rechten Bein infolge eines Quetschtraumas (Differentialdiagnose «s indrome della loggia» bzw. Logensyndrom ) ( Urk. 11/5 S. 2 , vgl. auch Urk. 11/17 und weitere im Verlauf ). 3.3

Am 3 0. September 2022 berichtete das Istituto B.___ über die gleichentags erfolgte

Muskel-Ultraschalluntersuchung des rechten Beins. Der Schlussfolgerung ist zu entnehmen , es seien keine grobe n , lokalisierte n Hämatome zu sehen gewesen , hingegen ein d iffuses Muskelödem an den Köpfen des Zwillingswadenmuskels

( Gastrocnemius ) sowie ein

d ünner subfaszialer Flüssigkeitslappen zwischen den Muskelköpfen des Gastrocnemius und oberflächlich am lateralen Zwilling

(Urk.

11/34) .

Dem Bericht des I stituto B.___ vom 3 1. Oktober 2022 über die radiologische Unter suchung des rechten Knöchels vom 2 9. Oktober 2022 zur Abklärung, ob Kno chen- oder Bänderverletzungen vorliegen, ist zu entnehmen, die MR-Befunde seien vereinbar mit einer inframalleolären Tendinitis des Peroneus

brevis , die mit der Klinik in Korrelation gesetzt werden müsse. Es seien keine knöchernen, knor peligen und/oder ligamentären Läsionen mit Verdacht auf posttraumatischen Charakter vorhanden ( Urk. 11/33). 3.4

Am 2. Dezember 2022 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, eine Elektroneurographie/E lektromyographie vor. Er führte aus, der Beschwerde führer klage über Schmerzen vor allem am Knöchel und an der Ferse rechts, manchmal auch an der Wade und am S chenkel. Am rechten Fuss verspüre er ein konstantes Kältegefühl. Oft sei eine Schwellung am Knöchel und am Fuss rechts vorhanden. In der klinischen Untersuchung sei die Haut des rechten Fusses leicht veilchenfarben und kälter als links gewesen. Es seien keine gesicherten Paresen an den Extensoren und Flexoren des rechten Fusses

vorhanden . Der Beschwerde führer habe Mühe, den hinteren Schienbeinmuskel (musculus tibialis

posterior ) zu aktivieren. Dies aufgrund von Schmerzen, aber ohne offenkundige Parese . Es gebe keine Gefühlsstörungen am rechten Fuss. Aufgrund der Schmerzen am Fuss könne der Beschwerdeführer nur mit einer Krücke gehen ( Urk. 11/20 S. 1) . Die elektroneurographisch erhobenen Befunde seien (zumindest nach Erwärmung der Haut) allesamt normal gewesen. In seiner Schlussfolgerung hielt Dr. E.___ fest, bei der klinischen Untersuchung habe er keine gesicherten Defizite ausma chen können. Auch die elektroneurographische Untersuchung der Nerven habe normale Resultate ergeben. Eine neurogene Komponente könne demnach als Grund für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden. Seiner Einschät zung nach müsse man sich demnach auf orthopädische und eventuell auch angio logische Aspekte konzentrieren ( Urk. 11/20 S. 2). 3.5

Dr. D .___ nannte in seinem Bericht vom 1 0. März 2023 die Diagnose eines Quetschtraumas der unteren rechten Extremität mit anfänglichem Verdacht auf ein Logensyndrom. Aus heutiger Sicht sei der Verlauf positiv. Es persistierten noch Schwierigkeiten beim Gehen mit Hinken rechts und Aussenrotation der rechten unteren Extremität. Es fehle an einer korrekten Aktivierung der Schenkel muskulatur und der Muskulatur des rechten Beins. Die Prognose sei günstig

(Urk. 11/69 S. 2). Der Beschwerdeführer werde aktuell konservativ mittels Kinesio therapie («FKT»), Heimprogramm und medikamentös behandelt. Die Behand lung werde wahrscheinlich noch weitere vier bis sechs Monate dauern. Es sei mit bleibenden Schäden zu rechnen , nämlich mit einem reduzierten Muskel tonus/- trophik und wahrscheinlich Hinken . Im Falle des Eintretens einer dauer haften Beeinträchtigung werde der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein, seine bisherige Tätigkeit auszuüben (Urk. 11/69 S. 3). 3.6

Der behandelnde Physiotherapeut

F.___ führt e am 2 2. März 2023 aus, der Beschwerdeführer gehe aktuell mit einer Krücke, weil er ohne auffallend hinke wegen Schmerzen und Muskelschwäche des rechten Beines. Insbesondere zeige er eine Schwäche des Musculus gluteus medius und des rechten Quadrizeps . Darüber hinaus best ünden eine Steifheit und eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Knöchels mit Schmerzen . Aktuell behandle er mittels passiver Mobili sation des Fussgelenks sowie mittels aktiver Kräftigungsübungen inklusive Instruk tion eines Heimprogramms. Der Beschwerdeführer arbeite sehr gut mit. Er empfehle Physiotherapie zweimal pro Woche ( Urk. 11/71) .

Am 1 0. Mai 2023 berichtete er, die Genesung schreite leider langsam voran, da die Physiotherapie in der zuvor behandelnden Praxis nicht ange passt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe ohne Krücken, aber mit einem augenscheinlichen Hinken. Es gelinge ihm noch nicht, die Treppe normal hinunterzugehen wegen der Schwäche des Quadrizepsmuskels , des Gesäss -/ Glutealmuskels und de s Waden muskel

s. Ferner liege es an der eingeschränkte n und schmerzhafte n

Dor sal

- und Plantarflexion des Fussgelenks und an einer P lantarfasziitis

( Urk. 11/84).

3.7

Der Versicherungsmediziner Dr. A.___

äusserte sich am 5. Juni 2023 dahin gehend, dass mit der weiteren physiotherapeutischen Behandlung wahrscheinlich keine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verhindert werden könne. Fast zehn Monate nach einem einfachen Quetschtrauma ohne Nachweis einer schwerwiegenden muskulären Verletzung sei davon auszugehen, dass eine Muskelverletzung normalerweise geheilt sei. Es liege kein Arztbericht vor mit klarer Diagnose, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei. Die Plantarfasziitis sei mit Sicherheit keine Unfallfolge. Im Übrigen sei eine ortho pädische Untersuchung erforderlich , um zu beurteilen, ob überhaupt noch Unfall folgen vorlägen ( Urk. 11/90). 3.8

Am 1 7. Mai 2023 gab der Versicherungsmediziner

C.___ , Facharzt für Chirurgie, eine radiologische Untersuchung des Unterschenkels rechts mit Knöchel und Fuss in Auftrag (Urk. 11/85) , welche am 2 6. Juni 2023 vorgenommen wurde und über deren Ergebnisse der Radiologe d e s Istituto B.___ am 2 7. Juni 2023 berichtete (Urk. 11/102). E r äusserte den Verdacht auf eine Neuropathie in der unteren Extre mität aufgrund eines Ödems im vorderen und hinteren oberflächlichen und tief en muskulären Sektor . Die milde Tendinopathie des Musculus p eroneus

brevis ( kurzer Wadenbeinmuskel) im submalleolären Bereich bleib e im Wesentlichen unverändert im Vergleich zum Oktober 2022 ( Urk. 11/102 S. 1 ; vgl. auch Urk. 11/33-34 ) .

Daraufhin hielt med. pract . C.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beur teilung vom 1 8. Juli 2023 fest, vor dem Unfallereignis habe noch keine Beeinträch tigung vorgelegen. Durch den Unfall sei es zu einer Kontu sion/Einklemmverletzung des rechten Unterschenkels und des rechten oberen Sprunggelenks/Fusses gekommen. Dieser Gesundheitsschaden sei mit über wiegender Wahrscheinlich keit abgeheilt , d enn im MRI vom 2 6. Juni 2023 seien keine Unfallfolgen mehr zu sehen gewesen. Die beschriebene Neuropat h ie wegen

Ödemen im Unterschenkelbereich sei mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 3 0. August 2022 zurück zuführen , zumal bereits gemäss dem Bericht des S pitals Z.___ vom 4. (richtig: 1.)

September 2022

(vgl. Urk. 11/50 S. 3) die

Kompartment überwachung im Bereich des Unterschenkels

völlig unauffällig gewesen sei und keinen Hinweis auf einen erhöhten Logendruck aufgrund einer

Kompressions verletzung mit einem tiefen Hämatom in den Muskeln gezeigt ha be .

Die im MRI vom 2 6. Juni 2023 (vgl. Urk. 11/102) beschriebenen Ödeme seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anlagebedingt, aber l ie ssen sich überwiegend wahr scheinlich nicht auf ein Ereignis zurückzuführen, welches elf Monate

in der Vergangen heit zurücklieg e . Posttraumatisch bedingte Ö deme hätten sich längst zurückgebildet.

Im Gegensatz zu den Beurteilungen des Physiotherapeuten F.___

vom 1 2. (richtig: 10.) Mai 2023 (vgl. Urk. 11/84) finde sich am Fuss inklu sive Knöchel eine völlig unauffällige Situation ohne Anzeichen einer

Plantar fasziitis oder einer sonstigen Verletzung, welche auf ein Einklemmereignis zurück geführt

werden könnte

(Urk. 11/105 S. 1). D ie Folgen der Kontusions verletzung seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längst abgeheilt. Der Beschwerde führer könne die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit sofort vollum fänglich wieder

aufnehmen (Urk. 11/105 S. 2). 3.9

Dr. D.___

wies

in seiner am 4. August 2023 , namens des Beschwerde führers

formulierten Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2023 darauf hin, dass die rechte untere Extremität des Beschwerdeführers durch einen circa 350 Kilogramm wiegenden Gabelstapler gequetscht worden sei , welches Trauma einen Unfall in Sinne von Art. 4 ATSG darstelle . Durch dieses ausserordentliche Ereignis sei seine körperliche Gesundheit beeinträchtigt ( Urk. 11/118 S. 1).

Die MRI-Untersuchung der rechten unteren Extremität vom 2 6. Juni 2023 habe gezeigt, dass das Ereignis die Entwicklung einer Läsion des Nervus saphenus in seinem proximal-medialen Trakt begünstigt habe durch eine gleichzeitige diffuse, wahrscheinlich fibrotisch -narbig e Verdickung

des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie des rechten Beines. Dieser Befund pass e gut zum aktuellen klini schen Status und entspr eche genau dem Ergebnis des erlittenen Traumas, bei welchem zunächst ein Logens yndrom vermutet, später im Verlauf jedoch ausge schlossen worden sei. Nichtsdestotrotz hätten sich im MRT evidente Zeichen wie eine fibrotische Verdickung und eine Vernarbung gezeigt, w as eine vollständige Beseitigung der jetzt bestehenden Beschwerden nicht zulasse ( Urk. 11/118 S. 1 2 ) .

Sodann würden

die radiologischen und klinischen Befunde auch zu den Muskel risse n , Sehnenrisse n und Bandläsionen im Sinne von Art.

6 Abs. 2 lit . c (richtig: lit . d) , lit . f und /oder

lit . g UVG passen, dies gemäss folgende m Bericht:

Leichtes Muskelödem des medialen Bauches des Gastrocnemius sowie des Soleus an seiner proximalen lateralen Seite. Leichte Ödeme der Muskeln des vorderen Beinkompar timents, hauptsächlich am M. tibialis anterior. Ödeme

der Muskeln des hinteren Kompartiments des tiefen Beins mit Beteiligung

des hinteren Schienbein kopfes und des langen Gro ss zehenbeugers am mittleren Distal III des Beines. Zusammenfassend sei es Aufgabe der Unfallversicherung, für die weitere Behandlung und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufzukommen ( Urk. 11/118 S. 2). 3.10

Am 2 1. September 2023 berichtete Dr. G.___ , tätig in der orthopädisch- traumatologischen Abteilung des Krankenhauses H.___ , das Quetschtrauma sei durch ein komplexe s regionale s Schmerzsyn drom (CRPS) des Typs 1 erschwert worden. Der Beschwerdeführer habe seine beruf liche Aktivität teilweise wieder

aufgenommen, wobei Störungen der Mikro zirkulation wie Schwellungen und Veränderungen der Hautfarbe persistiert hätten. Klinisch sei ein moderate r

Schongang (« zoppia di fuga ») verblieben. Auf der Höhe der erlittenen Quetschungen zeige sich zudem eine Narbenbildung. Auf der Höhe der Bäuche der lateralen Loge zeig ten sich leichte Schmerzen bzw. ein leichtes Spannungsgefühl (« lieve

bozzatura dolente») . Überdies best ünden eine mässige Hypästh e sie der lateralen Seite des Beins , ein stenischer

Hepa -Mangel der Stärke 4 mit schwachem Lasègue bei 70 Grad. Der Bereich L5-S1 sei schmerz haft bei Palpation. Mittels der MR-Untersuchung vom 2 7. (richtig: 26.) Juni 20 2 3 (vgl. Urk. 11/102)

sei ein Ödem des Zwillingsmuskels dokumentiert worden. Man empfehle eine radiologische Untersuchung der lumbosakralen Wirbelsäule zwecks Beurteilung der Nervenleitfähigkeit. Funktionelle Anstrengungen und insbesondere das Heben schwerer Lasten seien zu beschränk en ( Urk. 3). 3.11

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Spital J.___ , nannte in seinem im Verfahren aufgelegten Bericht vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk. 9) die Diagnose eines Morbus Sudeck oder CRPS Typ 1 oder Algodystrophie der rechten unteren Extre mität als Folge eines am 30.

August 2022 erlittenen Quetschtraumas. Anamnes tisch hielt er fest, der Beschwerdeführer habe immer über invalidisierende Schmerzen in der rechten unteren Extremität, vor allem unterhalb des Knies, geklagt, welche nie ganz abgeklungen seien. Gegenwärtig leide er unter ständigen Schmerzen, vor allem nachts, welche positionsabhängig variierten und mit Empfin dungen wie Kribbeln und Schmerzen unklaren Ursprungs einhergingen . Sodann berichte der Beschwerdeführer über ein unterschiedliches Temperatur empfinden in der rechten unteren Extremität, insbesondere im Knöchelbereich, eine unterschiedliche Färbung und unterschiedliches Schwitzen . Die Unter suchungen hätten abgesehen von einem Ödem der hinteren und seitlichen Logen des Beins keine posttraumatischen Elemente gezeigt. Die mehrfach durch geführten Gefässuntersuchungen hätten keine akuten posttraumatischen oder chronischen Elemente ergeben und mittels der neurologischen Untersuchungen inklusive Elektromyographie habe keine Neuropathie belegt werden können .

Ein Orthopäde in K.___

habe bereits im Oktober 2022 den Verdacht auf eine Algodystrophie geäussert

- wobei allerdings kein entsprechender Bericht akten kund ig ist - und den Beschwerdeführer deswegen während sechs Monaten mit Clodronat und Physiotherapie behandelt, was teilweise erfolgreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert und habe seine Arbeit bereits wieder zu 50 % mit angepassten Aufgaben aufgenommen (S. 1) .

Bei den erhobenen Befunden erwähnte Dr. I.___ eine Lahmheit bzw. ein Hinken (« zoppia » )

beim Gehen, Hüftschmerzen, Schmerzen bei der Palpation der Muskellogen und des Quadrizepsbauchs ,

eine H yperämi e des rechte n Knöchel s und Fu sses , welche sich kalt anfühlt en und leicht schwitzt en, sowie eine diffuse Parästhesie vom Knie abwärts sowie eine Allodynie bei leichter

Berührung (S.

2 o ben) .

Im Weiteren hielt Dr. I.___ fest, die gleichentags durchgeführten radiolo gischen Untersuchungen hätten keine wesentlichen orthopädischen Elemente gezeigt, weder posttraumatische noch chronische. A us seiner Sicht würden die zur Verfügung stehenden Elemente

den Zweifel an eine r

Algodystrophie oder ein em CRPS Typ I oder ein em Morbus Sudeck bestätigen (gemeint wohl ange sichts der eingangs g en annten Diagnose : würden die Zweifel an einer Algodys trophie , einem CRPS Typ I oder einem Morbus Sudeck ausräu men) , was mit der positiven Reaktion auf Clodronat und mit dem Vorhandensein von Ödemen in den Muskellogen in Einklang stehe. Sinnvoll seien daher eine rheumatologische Beurteilung sowie eine auf diesen Bereich spezialisierte Schmerztherapie . In Anbe tracht de s Hinkens und des subjektiven Kraftdefizits sowie des S en sibilitäts defizits in der Fusssohle und im rechten Bein im Allgemeinen sei der Beschwerde führer seiner Meinung nach nicht fahrtüchtig, insbesondere nicht für die Arbeit, bei der er Lastwagen fahren, be

- und entladen müsste . Es sei eine Umschulung erforderlich ( Urk. 9). 4. 4.1

Unmittelbar nach dem Unfall am 3 0. August 2022 war bildgebend ein Hämatom am proximalen Unterschenkel rechts ohne weitere vaskuläre oder ossäre Begleit verletzungen ersichtlich ( Urk. 11/4 S. 2, Urk. 11/50 S. 3). Ein pathologisch erhöhter Logendruck konnte verneint werden und die stationär erfolgte Kompartment überwachung zeigte stets regelrechte Befunde (Urk. 11/50 S. 3). Auch anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 3 1. Oktober 2022 zeigten sich keine knöchernen, knorpeligen und/oder ligamentären Läsionen mit Ver dacht auf posttraumatischen Charakter ( Urk. 11/33).

Am 3 0. September 2022 gelang ten neben den

Hämatome n ein Muskelödem sowie ein Flüssigkeitslappen zwischen den Muskelköpfen bildgebend zur Darstellung ( Urk. 11/34).

Auch a nlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 2 6. Juni 2023 zeigten sich diverse Muskelödeme , welche den Radiologen

eine n

Verdacht auf eine Neuropathie annehmen liessen (Urk. 11/102 S. 1) ; rechtsprechungsgemäss kann jedoch in Anbetracht eines blossen Verdachts eine Unfallkausalität vo n vornherein nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Hier handelt es sich zudem lediglich um eine Verdachtsdiagnose, die ausser Acht lässt, dass der Neu rologe bereits a m 2. Dezember 2022 kein Korrelat für die bereits damals geklagten Schwellungen ausmachen konnte und eine neurogene Komponente ausschloss ( Urk. 11/20 S. 2) .

Die versicherungsmedizinische Beurteilung, wonach sich bei der Erstbehandlung im S pital Z.___ bei unauffälliger Kompartment überwachung kein Hinweis auf einen erhöhten Logendruck aufgrund einer Kompressionsverletzung mit einem tiefen Hämatom in den Muskeln ergeben hatte ( Urk. 11/105 S. 1), trifft insoweit zu (Urk. 11/50 S. 3 ) . Die Bildgebungen des I stituto B.___ vom September 2022 und Oktober 2022 zeigten noch Flüssigkeitsansammlungen, aber keine Knochen- und Bandl äsionen, welche auch nur den Verdacht auf einen posttraumatischen Charakter zugelassen hätten ( Urk. 11/33). Diese eher geringen Befunde unter mauern die Beurteilung durch den Versicherungs mediziner med. pract . C.___ ,

die unfallbedingten Ödeme seien längst abgeheilt .

Zwar vermerkte Dr. D .___ in seinen Physiotherapieverordnungen ein Weichteilödem, doch ist im ausführlicheren Bericht vom 1 0. März 2023 keine Rede mehr davon ( Urk. 11/69). Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Neurologen Dr.

E.___ , der bereits anlässlich seiner Untersuchung am 2.

Dezember 2022 selbst keine Schwellungen erhob; er berichtete lediglich von den entsprechenden Klagen des Beschwerdeführer s

( Urk. 11/20). Ebenso wenig wird in den Berichten des Physiotherapeuten von Schwellungen gesprochen; als Problematik wurde zur Hauptsache die eingeschränkte Beweglichkeit geschildert ( Urk. 11/71, Urk. 11/84). Erst im Bericht über die Bildgebung vom 2 7. Juni 2023 wurde wieder ein Ö dem beschrieben . In Anbetracht dieses Verlaufs erweist sich die Schlussfolgerung von med. pract . C.___ , d ie aktuell vorhandenen Ödeme seien demnach an l agebedingt (Urk.

11/105 S. 1) , als n achvollziehbar .

Die übrigen medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu begründen. 4.2

Im Gegensatz zu med. pract . C.___

äusserte sich Dr. D .___ in seinem Bericht vom 10.

März 2023 nicht zur Unfallkausalität der Beschwerden. Seine Beur teilung erschöpft sich darin, das Persistieren der Beschwerden i n den Zusammen hang mit dem diagnostizierten Quetschtrauma zu stellen ( Urk. 11/69 S. 2). Allerdings reicht ein solcher Post-hoc-ergo- propter -hoc-Schluss rechtsprechungs gemäss

für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus ( Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 1 9. Oktober 2023 E. 5.1 ).

Zwar rechnete Dr. D .___

mit gewissen bleibenden Schäden, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit verunmöglichen könnten ( Urk. 11/69 S. 3) , doch ist diese Prognose mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, so dass ihr nicht gefolgt werden kann . Am 4. August 2023, im Rahmen de r von ihm formulierten Einsprache bejahte er die Kausalität zwischen dem Quetschtrauma und der vorhan denen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit dann sinngemäss unter Hinweis auf das unstrittig vorgefallene aussergewöhnliche Vorkommnis ( Urk. 11/118 S. 1 : « Quindi è dato appieno la causa come

l’effetto di fattore

straor dinario

che ha compromesso la salute

fisica del sig . Taddeo » ) . Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor - der

zweifelsfrei ausgewiesen ist und letztlich unbestritten blieb - ist zwar ein Element, um den Unfallbegriff im Sinne von Art.

6 Abs. 1 UVG zu erfüllen , sagt jedoch für sich genommen nichts aus zum natürlichen Kausal zusammenhang der Beschwerden zum Unfall.

Dr. D .___ nahm im Weiteren Bezug auf d ie MRI-Untersuchung der rechten unteren Extremität vom 2 6. Juni 2023 und stellte sich auf den Standpunkt, die darin ersichtliche Entwicklung einer Läsion des Nervus saphenus in seinem proxi mal-medialen Trakt respektive die gleichzeitige diffuse, wahrscheinlich fibro tisch -narbige Verdickung des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie des rechten Beines passe gut zum aktuellen klinischen Status und entspreche genau dem Ergebnis des erlittenen Traumas. I m MRT hätten sich evidente Zeichen wie eine fibrotisch e Verdickung und Vernarbung gezeigt , welche die vollständige Abheilung verunmöglichten

(Urk. 11/118 S. 1-2).

Es trifft zu, dass in der bild gebenden Untersuchung eine diffuse, wahrscheinlich fibrotisch-narbige Verdi ckung des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie oberhalb des hinteren Kompartiments des Beines gesehen wurde. Der Hinweis des Radiologen, dass ein entsprechendes Leiden klinisch zu erheben sei ( Urk. 11/102 S. 1), lässt es jeden falls als möglich erscheinen, dass deswegen Beschwerden bestehen . Die blosse Möglichkeit einer objektivierbaren Erklärung der Beschwerden genügt ebenso

wenig wie der bloss mögliche Kausalzusammenhang zum Unfallereignis, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen (vorstehend E. 1.2) . Vor diesem Hintergrund sind keine

Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beur teilung gerechtfertigt, obschon sie sich z ur Unfallkausalität dieser wahrscheinlich fibrotisch-narbigen Veränderungen sowie der unverändert (im Vergleich zum Oktober 2022) bestehenden leichten Tendinopathie nicht explizit

äussert (Urk. 11/105).

Insoweit bestehen damit keine auch nur

geringe n Zweifel an der versicherungs internen Aktenbeurteilung, wonach die Unfallfolgen abgeheilt seien .

Es steht mit überwiegender Wahrscheinlich

fest , dass im Zeitpunkt des Fall abschlusses vom 1 9. Juli 2023 der Status quo sine (Zustand, wie er ohne Unfall wäre, vgl. vorstehende E. 1.3) eingetreten war.

Entgegen der Ansicht, wie sie Dr. D .___ mit Hinweis auf die Listenverletzungen zu vertreten scheint, schliesst die fehlende natürliche Kausalität der verbliebenen Beschwerden zum Unfallereignis aus, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Leistungspflicht gestützt auf Art.

6 Abs. 2 UVG treffen würde (BGE 146 V 51 E. 9.2). Zudem übersieht er, dass entsprechende Verletzungen in der Bildgebung im Istituto B.___ vom 3 1. Oktober 2022 eben gerade nicht zur Darstellung gelangten , was Dr. I.___ am 1 1. Oktober 2023 letztlich bestätigte ( Urk. 9) . 4.3

Im Zeitraum

des Fallabschlusses a m 1 9. Juli 2023 stand als Ursache für die verblie benen Beschwerden eine lumbosakrale Komponente im Raum (E. 3.10 vorste hend) , ohne dass Dr. G.___ diese in einen kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis gestellt hätte.

D er Physiotherapeut hatte zudem eine Plantar fasziitis erwähnt (vorstehend E. 3.6), welche jedoch in keinem Arztbericht diagnos tiziert wurde. Im Übrigen wurde auch nicht berichtet, dass sie auf den Unfall zurückzuführen wäre, was Dr. A.___ verneinte ( Urk. 11/90). Die ebenfalls vom Physiotherapeuten beschriebene Schwäche der Muskulatur kommt einer Dekondi tionierung gleich, welche für sich allein betrachtet keine Diagnose mit Krankheitswert darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 2 8. Juli 2009 E. 6 ). Anhaltspunkte dafür, dass die Fuss- und Beinverletzungen und daraus folgende Fehlbelastungen zu unfallkausalen Rückenbeschwerden führen , sind weder ersichtlich noch geltend gemacht

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 2 8. Juli 2009 E. 5.2). 4.4

Soweit aktenkundig erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids diagnos tiziert wurde ein CRPS Typ 1 (vorstehende E. 3.10 und E. 3.11).

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

Beim CRPS verhält es sich so, dass dieses rechtsprechungsgemäss nur dann als unfallkausal gelten kann , wenn innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen typische Symptome aufgetreten sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelit ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1 mit Hin weisen).

Dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 1 1. Oktober 2023 ist zwar der Hinweis zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei bereits im Oktober 2022 von einem Orthopäden in K.___ wegen des Verdachts auf eine Algodystrophie (entsprechend einem CRPS , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2022 vom 3.

Juli 2023 E. 2.2 ) mit Clodronat und Physiotherapie behandelt worden, was teil weise Erfolg gezeigt habe ( Urk. 9 S. 1). Ein Untersuch eines Orthopäden innerhalb der praxisgemässen Latenzzeit ist indes ebenso wenig aktenkundig wie ein entspre chender Bericht . Auch de r Beschwerdeführer hat in diesem Zusam menhang nichts vorgebracht. Unter diesen Umständen verbietet sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Zeit von sechs bis acht Wochen an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten. Dieses Krankheitsbild scheidet dem nach als Folge des Unfallereignisses aus und damit auch eine entsprechende Unfall kausalität.

Aus diesen und den übrigen dargelegten Gesichtspunkten folgt, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom 2

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2017 als LKW-Fahrer bei der im Kanton Zürich ansässigen Y.__ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er am 30 .

August 202

E. 1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver - sicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 1. September 2023

unter Beilage eines weiteren , gleichentags verfassten Arztberichts ( Urk. 3) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung einer Expertise gemäss Art. 44 UVG (richtig: des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) und zur Neubeurteilung an die Beschwerde - gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 2 1. August 2023 aus , sie habe die Leistungen eingestellt, weil sich aus den medizinischen Akten ergeben habe, dass die anlässlich des Unfalls vom 3 0. August 2022 erlit tenen Verletzungen vollständig und folgenlos verheilt seien ( Urk. 2 S. 2). So habe sie beim Fehlen ein es ärztliche n Bericht s mit einer Diagnose

eine radiologische Untersuchung durchführen lassen . Ihr Versicherungsmediziner C.___

habe darauf hin am 1 8. Juli 2023 bestätigt, dass die unfallbedingten Verletzungen ver heilt seien . Die anlässlich der letzten MRT-Untersuchung zum Vorschein getre tene Neuropathie sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom 3 0. August 2022 zurückzuführen. Dies auch mit Blick darauf, dass im Austrittsbericht des Spitals Z.___

schon keine Auffällig k eiten mehr erwähnt worden seien und bereits damals keine Hinweise auf einen anor malen Logendruck vorhanden gewesen seien. Die vom Radiologen beschriebenen Ödeme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konstitutionell bedingt . All fällige unfallbedingte Ödeme seien verheilt . Entgegen der Auffassung des Physiotherapeuten vom 1 0. Mai 2023 liege auf der Höhe des Fu ss es und des Knöchels weder eine Plantarfasziitis

noch eine andere mit dem Unfallereignis zusammen hängende Beeinträchtigung vor . Der Beschwerdeführer könne seine Arbeits tätigkeit per sofort wieder vollumfänglich aufnehmen. Die Berichte der behan delnden Ärzte vermöchten keine Zweifel zu erwecken an der in voller Kenntnis der Sachlage gezogenen Schlussfolgerungen des Versicherungs - mediziners ( Urk. 2 S. 5).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. September 2023 im Wesentlichen geltend, er leide nach wie vor unter den Folgen des am 3 0. August 2022 erlittenen Quetschtraumas des rechten Beins. Dies ergebe sich auch aus dem beigelegten Arztbericht vom 2 1. September 202 3. Der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang seien gegeben ( Urk. 1 S. 3).

Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin angesichts der sich krass wider sprechenden medizinischen Berichte eine Expertise gemäss Art. 44 ATSG einzu holen ( Urk. 1 S. 4).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2023 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die behandelnde Är z tin im Bericht vom 2 1. September 2023 gar nicht zur Frage der Kausalität Stellung genommen habe, weshalb der Beschwerde führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Gemäss überzeu gender versicherungsmedizinischer Beurteilung seien die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen. Mangels Zweifeln an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 8. Juli 2023 erübrigten sich im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weitere Beweismassnahmen ( Urk. 10). 3.

E. 3 0. Oktober 2023 legte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht auf ( Urk.

E. 3.1 Gemäss dem (provisorischen) Austrittsbericht des erstbehandelnden Spitals Z.___

vom 1. September 2022 sowie de ssen definitive m Austrittsbericht vom 4. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer am 30. August 2022 ein Quetschtrauma der Unterschenkel beidseits mit subkutanem Hämatom am proxi male n Unterschenkel rechts ;

am Unfalltag sei die Logendruckmessung

nicht patho logisch erhöht gewesen . CT-graphisch habe sich ein Hämatom am proxi malen Unterschenkel rechts ohne weitere vaskuläre oder ossäre Begleitver letzungen gezeigt. Die stationäre Aufnahme sei zur Kompartment überwachung bei klinisch geschwollenem rechte m Unterschenkel erfolgt. Die Überwachung habe stets regelrechte Befunde gezeigt ; bei im Verlauf regredienter Weichteil schwellung habe sich der Beschwerdeführer zunehmend sicher mobilisieren können und man habe ihn am 4. September 2022 mit regelrechten Weichteil verhältnissen zurück ins häusliche Umfeld entlassen können ( Urk. 11/4 S. 2 , Urk.

11/50 S. 3 ). Die erstbehandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 8. September 2022 ( Urk. 11/4 S. 3 , Urk. 11/ 50 S. 4 ).

E. 3.2 Der nachbehandelnde Internist Dr. med. D.___

erwähnte in der Physiotherapieverordnung vom 8. September 2022 ein Weichteilö dem am rechten Bein infolge eines Quetschtraumas (Differentialdiagnose «s indrome della loggia» bzw. Logensyndrom ) ( Urk. 11/5 S. 2 , vgl. auch Urk. 11/17 und weitere im Verlauf ).

E. 3.3 Am 3 0. September 2022 berichtete das Istituto B.___ über die gleichentags erfolgte

Muskel-Ultraschalluntersuchung des rechten Beins. Der Schlussfolgerung ist zu entnehmen , es seien keine grobe n , lokalisierte n Hämatome zu sehen gewesen , hingegen ein d iffuses Muskelödem an den Köpfen des Zwillingswadenmuskels

( Gastrocnemius ) sowie ein

d ünner subfaszialer Flüssigkeitslappen zwischen den Muskelköpfen des Gastrocnemius und oberflächlich am lateralen Zwilling

(Urk.

11/34) .

Dem Bericht des I stituto B.___ vom 3 1. Oktober 2022 über die radiologische Unter suchung des rechten Knöchels vom 2 9. Oktober 2022 zur Abklärung, ob Kno chen- oder Bänderverletzungen vorliegen, ist zu entnehmen, die MR-Befunde seien vereinbar mit einer inframalleolären Tendinitis des Peroneus

brevis , die mit der Klinik in Korrelation gesetzt werden müsse. Es seien keine knöchernen, knor peligen und/oder ligamentären Läsionen mit Verdacht auf posttraumatischen Charakter vorhanden ( Urk. 11/33).

E. 3.4 Am 2. Dezember 2022 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, eine Elektroneurographie/E lektromyographie vor. Er führte aus, der Beschwerde führer klage über Schmerzen vor allem am Knöchel und an der Ferse rechts, manchmal auch an der Wade und am S chenkel. Am rechten Fuss verspüre er ein konstantes Kältegefühl. Oft sei eine Schwellung am Knöchel und am Fuss rechts vorhanden. In der klinischen Untersuchung sei die Haut des rechten Fusses leicht veilchenfarben und kälter als links gewesen. Es seien keine gesicherten Paresen an den Extensoren und Flexoren des rechten Fusses

vorhanden . Der Beschwerde führer habe Mühe, den hinteren Schienbeinmuskel (musculus tibialis

posterior ) zu aktivieren. Dies aufgrund von Schmerzen, aber ohne offenkundige Parese . Es gebe keine Gefühlsstörungen am rechten Fuss. Aufgrund der Schmerzen am Fuss könne der Beschwerdeführer nur mit einer Krücke gehen ( Urk. 11/20 S. 1) . Die elektroneurographisch erhobenen Befunde seien (zumindest nach Erwärmung der Haut) allesamt normal gewesen. In seiner Schlussfolgerung hielt Dr. E.___ fest, bei der klinischen Untersuchung habe er keine gesicherten Defizite ausma chen können. Auch die elektroneurographische Untersuchung der Nerven habe normale Resultate ergeben. Eine neurogene Komponente könne demnach als Grund für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden. Seiner Einschät zung nach müsse man sich demnach auf orthopädische und eventuell auch angio logische Aspekte konzentrieren ( Urk. 11/20 S. 2).

E. 3.5 Dr. D .___ nannte in seinem Bericht vom 1 0. März 2023 die Diagnose eines Quetschtraumas der unteren rechten Extremität mit anfänglichem Verdacht auf ein Logensyndrom. Aus heutiger Sicht sei der Verlauf positiv. Es persistierten noch Schwierigkeiten beim Gehen mit Hinken rechts und Aussenrotation der rechten unteren Extremität. Es fehle an einer korrekten Aktivierung der Schenkel muskulatur und der Muskulatur des rechten Beins. Die Prognose sei günstig

(Urk. 11/69 S. 2). Der Beschwerdeführer werde aktuell konservativ mittels Kinesio therapie («FKT»), Heimprogramm und medikamentös behandelt. Die Behand lung werde wahrscheinlich noch weitere vier bis sechs Monate dauern. Es sei mit bleibenden Schäden zu rechnen , nämlich mit einem reduzierten Muskel tonus/- trophik und wahrscheinlich Hinken . Im Falle des Eintretens einer dauer haften Beeinträchtigung werde der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein, seine bisherige Tätigkeit auszuüben (Urk. 11/69 S. 3).

E. 3.6 Der behandelnde Physiotherapeut

F.___ führt e am 2 2. März 2023 aus, der Beschwerdeführer gehe aktuell mit einer Krücke, weil er ohne auffallend hinke wegen Schmerzen und Muskelschwäche des rechten Beines. Insbesondere zeige er eine Schwäche des Musculus gluteus medius und des rechten Quadrizeps . Darüber hinaus best ünden eine Steifheit und eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Knöchels mit Schmerzen . Aktuell behandle er mittels passiver Mobili sation des Fussgelenks sowie mittels aktiver Kräftigungsübungen inklusive Instruk tion eines Heimprogramms. Der Beschwerdeführer arbeite sehr gut mit. Er empfehle Physiotherapie zweimal pro Woche ( Urk. 11/71) .

Am 1 0. Mai 2023 berichtete er, die Genesung schreite leider langsam voran, da die Physiotherapie in der zuvor behandelnden Praxis nicht ange passt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe ohne Krücken, aber mit einem augenscheinlichen Hinken. Es gelinge ihm noch nicht, die Treppe normal hinunterzugehen wegen der Schwäche des Quadrizepsmuskels , des Gesäss -/ Glutealmuskels und de s Waden muskel

s. Ferner liege es an der eingeschränkte n und schmerzhafte n

Dor sal

- und Plantarflexion des Fussgelenks und an einer P lantarfasziitis

( Urk. 11/84).

E. 3.7 Der Versicherungsmediziner Dr. A.___

äusserte sich am 5. Juni 2023 dahin gehend, dass mit der weiteren physiotherapeutischen Behandlung wahrscheinlich keine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verhindert werden könne. Fast zehn Monate nach einem einfachen Quetschtrauma ohne Nachweis einer schwerwiegenden muskulären Verletzung sei davon auszugehen, dass eine Muskelverletzung normalerweise geheilt sei. Es liege kein Arztbericht vor mit klarer Diagnose, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei. Die Plantarfasziitis sei mit Sicherheit keine Unfallfolge. Im Übrigen sei eine ortho pädische Untersuchung erforderlich , um zu beurteilen, ob überhaupt noch Unfall folgen vorlägen ( Urk. 11/90).

E. 3.8 Am 1 7. Mai 2023 gab der Versicherungsmediziner

C.___ , Facharzt für Chirurgie, eine radiologische Untersuchung des Unterschenkels rechts mit Knöchel und Fuss in Auftrag (Urk. 11/85) , welche am 2 6. Juni 2023 vorgenommen wurde und über deren Ergebnisse der Radiologe d e s Istituto B.___ am 2 7. Juni 2023 berichtete (Urk. 11/102). E r äusserte den Verdacht auf eine Neuropathie in der unteren Extre mität aufgrund eines Ödems im vorderen und hinteren oberflächlichen und tief en muskulären Sektor . Die milde Tendinopathie des Musculus p eroneus

brevis ( kurzer Wadenbeinmuskel) im submalleolären Bereich bleib e im Wesentlichen unverändert im Vergleich zum Oktober 2022 ( Urk. 11/102 S. 1 ; vgl. auch Urk. 11/33-34 ) .

Daraufhin hielt med. pract . C.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beur teilung vom 1 8. Juli 2023 fest, vor dem Unfallereignis habe noch keine Beeinträch tigung vorgelegen. Durch den Unfall sei es zu einer Kontu sion/Einklemmverletzung des rechten Unterschenkels und des rechten oberen Sprunggelenks/Fusses gekommen. Dieser Gesundheitsschaden sei mit über wiegender Wahrscheinlich keit abgeheilt , d enn im MRI vom 2 6. Juni 2023 seien keine Unfallfolgen mehr zu sehen gewesen. Die beschriebene Neuropat h ie wegen

Ödemen im Unterschenkelbereich sei mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 3 0. August 2022 zurück zuführen , zumal bereits gemäss dem Bericht des S pitals Z.___ vom 4. (richtig: 1.)

September 2022

(vgl. Urk. 11/50 S. 3) die

Kompartment überwachung im Bereich des Unterschenkels

völlig unauffällig gewesen sei und keinen Hinweis auf einen erhöhten Logendruck aufgrund einer

Kompressions verletzung mit einem tiefen Hämatom in den Muskeln gezeigt ha be .

Die im MRI vom 2 6. Juni 2023 (vgl. Urk. 11/102) beschriebenen Ödeme seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anlagebedingt, aber l ie ssen sich überwiegend wahr scheinlich nicht auf ein Ereignis zurückzuführen, welches elf Monate

in der Vergangen heit zurücklieg e . Posttraumatisch bedingte Ö deme hätten sich längst zurückgebildet.

Im Gegensatz zu den Beurteilungen des Physiotherapeuten F.___

vom 1 2. (richtig: 10.) Mai 2023 (vgl. Urk. 11/84) finde sich am Fuss inklu sive Knöchel eine völlig unauffällige Situation ohne Anzeichen einer

Plantar fasziitis oder einer sonstigen Verletzung, welche auf ein Einklemmereignis zurück geführt

werden könnte

(Urk. 11/105 S. 1). D ie Folgen der Kontusions verletzung seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längst abgeheilt. Der Beschwerde führer könne die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit sofort vollum fänglich wieder

aufnehmen (Urk. 11/105 S. 2).

E. 3.9 Dr. D.___

wies

in seiner am 4. August 2023 , namens des Beschwerde führers

formulierten Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2023 darauf hin, dass die rechte untere Extremität des Beschwerdeführers durch einen circa 350 Kilogramm wiegenden Gabelstapler gequetscht worden sei , welches Trauma einen Unfall in Sinne von Art. 4 ATSG darstelle . Durch dieses ausserordentliche Ereignis sei seine körperliche Gesundheit beeinträchtigt ( Urk. 11/118 S. 1).

Die MRI-Untersuchung der rechten unteren Extremität vom 2 6. Juni 2023 habe gezeigt, dass das Ereignis die Entwicklung einer Läsion des Nervus saphenus in seinem proximal-medialen Trakt begünstigt habe durch eine gleichzeitige diffuse, wahrscheinlich fibrotisch -narbig e Verdickung

des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie des rechten Beines. Dieser Befund pass e gut zum aktuellen klini schen Status und entspr eche genau dem Ergebnis des erlittenen Traumas, bei welchem zunächst ein Logens yndrom vermutet, später im Verlauf jedoch ausge schlossen worden sei. Nichtsdestotrotz hätten sich im MRT evidente Zeichen wie eine fibrotische Verdickung und eine Vernarbung gezeigt, w as eine vollständige Beseitigung der jetzt bestehenden Beschwerden nicht zulasse ( Urk. 11/118 S. 1 2 ) .

Sodann würden

die radiologischen und klinischen Befunde auch zu den Muskel risse n , Sehnenrisse n und Bandläsionen im Sinne von Art.

6 Abs. 2 lit . c (richtig: lit . d) , lit . f und /oder

lit . g UVG passen, dies gemäss folgende m Bericht:

Leichtes Muskelödem des medialen Bauches des Gastrocnemius sowie des Soleus an seiner proximalen lateralen Seite. Leichte Ödeme der Muskeln des vorderen Beinkompar timents, hauptsächlich am M. tibialis anterior. Ödeme

der Muskeln des hinteren Kompartiments des tiefen Beins mit Beteiligung

des hinteren Schienbein kopfes und des langen Gro ss zehenbeugers am mittleren Distal III des Beines. Zusammenfassend sei es Aufgabe der Unfallversicherung, für die weitere Behandlung und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufzukommen ( Urk. 11/118 S. 2).

E. 3.10 Am 2 1. September 2023 berichtete Dr. G.___ , tätig in der orthopädisch- traumatologischen Abteilung des Krankenhauses H.___ , das Quetschtrauma sei durch ein komplexe s regionale s Schmerzsyn drom (CRPS) des Typs 1 erschwert worden. Der Beschwerdeführer habe seine beruf liche Aktivität teilweise wieder

aufgenommen, wobei Störungen der Mikro zirkulation wie Schwellungen und Veränderungen der Hautfarbe persistiert hätten. Klinisch sei ein moderate r

Schongang (« zoppia di fuga ») verblieben. Auf der Höhe der erlittenen Quetschungen zeige sich zudem eine Narbenbildung. Auf der Höhe der Bäuche der lateralen Loge zeig ten sich leichte Schmerzen bzw. ein leichtes Spannungsgefühl (« lieve

bozzatura dolente») . Überdies best ünden eine mässige Hypästh e sie der lateralen Seite des Beins , ein stenischer

Hepa -Mangel der Stärke 4 mit schwachem Lasègue bei 70 Grad. Der Bereich L5-S1 sei schmerz haft bei Palpation. Mittels der MR-Untersuchung vom 2 7. (richtig: 26.) Juni 20 2 3 (vgl. Urk. 11/102)

sei ein Ödem des Zwillingsmuskels dokumentiert worden. Man empfehle eine radiologische Untersuchung der lumbosakralen Wirbelsäule zwecks Beurteilung der Nervenleitfähigkeit. Funktionelle Anstrengungen und insbesondere das Heben schwerer Lasten seien zu beschränk en ( Urk. 3).

E. 3.11 Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Spital J.___ , nannte in seinem im Verfahren aufgelegten Bericht vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk. 9) die Diagnose eines Morbus Sudeck oder CRPS Typ 1 oder Algodystrophie der rechten unteren Extre mität als Folge eines am 30.

August 2022 erlittenen Quetschtraumas. Anamnes tisch hielt er fest, der Beschwerdeführer habe immer über invalidisierende Schmerzen in der rechten unteren Extremität, vor allem unterhalb des Knies, geklagt, welche nie ganz abgeklungen seien. Gegenwärtig leide er unter ständigen Schmerzen, vor allem nachts, welche positionsabhängig variierten und mit Empfin dungen wie Kribbeln und Schmerzen unklaren Ursprungs einhergingen . Sodann berichte der Beschwerdeführer über ein unterschiedliches Temperatur empfinden in der rechten unteren Extremität, insbesondere im Knöchelbereich, eine unterschiedliche Färbung und unterschiedliches Schwitzen . Die Unter suchungen hätten abgesehen von einem Ödem der hinteren und seitlichen Logen des Beins keine posttraumatischen Elemente gezeigt. Die mehrfach durch geführten Gefässuntersuchungen hätten keine akuten posttraumatischen oder chronischen Elemente ergeben und mittels der neurologischen Untersuchungen inklusive Elektromyographie habe keine Neuropathie belegt werden können .

Ein Orthopäde in K.___

habe bereits im Oktober 2022 den Verdacht auf eine Algodystrophie geäussert

- wobei allerdings kein entsprechender Bericht akten kund ig ist - und den Beschwerdeführer deswegen während sechs Monaten mit Clodronat und Physiotherapie behandelt, was teilweise erfolgreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert und habe seine Arbeit bereits wieder zu 50 % mit angepassten Aufgaben aufgenommen (S. 1) .

Bei den erhobenen Befunden erwähnte Dr. I.___ eine Lahmheit bzw. ein Hinken (« zoppia » )

beim Gehen, Hüftschmerzen, Schmerzen bei der Palpation der Muskellogen und des Quadrizepsbauchs ,

eine H yperämi e des rechte n Knöchel s und Fu sses , welche sich kalt anfühlt en und leicht schwitzt en, sowie eine diffuse Parästhesie vom Knie abwärts sowie eine Allodynie bei leichter

Berührung (S.

2 o ben) .

Im Weiteren hielt Dr. I.___ fest, die gleichentags durchgeführten radiolo gischen Untersuchungen hätten keine wesentlichen orthopädischen Elemente gezeigt, weder posttraumatische noch chronische. A us seiner Sicht würden die zur Verfügung stehenden Elemente

den Zweifel an eine r

Algodystrophie oder ein em CRPS Typ I oder ein em Morbus Sudeck bestätigen (gemeint wohl ange sichts der eingangs g en annten Diagnose : würden die Zweifel an einer Algodys trophie , einem CRPS Typ I oder einem Morbus Sudeck ausräu men) , was mit der positiven Reaktion auf Clodronat und mit dem Vorhandensein von Ödemen in den Muskellogen in Einklang stehe. Sinnvoll seien daher eine rheumatologische Beurteilung sowie eine auf diesen Bereich spezialisierte Schmerztherapie . In Anbe tracht de s Hinkens und des subjektiven Kraftdefizits sowie des S en sibilitäts defizits in der Fusssohle und im rechten Bein im Allgemeinen sei der Beschwerde führer seiner Meinung nach nicht fahrtüchtig, insbesondere nicht für die Arbeit, bei der er Lastwagen fahren, be

- und entladen müsste . Es sei eine Umschulung erforderlich ( Urk. 9). 4. 4.1

Unmittelbar nach dem Unfall am 3 0. August 2022 war bildgebend ein Hämatom am proximalen Unterschenkel rechts ohne weitere vaskuläre oder ossäre Begleit verletzungen ersichtlich ( Urk. 11/4 S. 2, Urk. 11/50 S. 3). Ein pathologisch erhöhter Logendruck konnte verneint werden und die stationär erfolgte Kompartment überwachung zeigte stets regelrechte Befunde (Urk. 11/50 S. 3). Auch anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 3 1. Oktober 2022 zeigten sich keine knöchernen, knorpeligen und/oder ligamentären Läsionen mit Ver dacht auf posttraumatischen Charakter ( Urk. 11/33).

Am 3 0. September 2022 gelang ten neben den

Hämatome n ein Muskelödem sowie ein Flüssigkeitslappen zwischen den Muskelköpfen bildgebend zur Darstellung ( Urk. 11/34).

Auch a nlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 2 6. Juni 2023 zeigten sich diverse Muskelödeme , welche den Radiologen

eine n

Verdacht auf eine Neuropathie annehmen liessen (Urk. 11/102 S. 1) ; rechtsprechungsgemäss kann jedoch in Anbetracht eines blossen Verdachts eine Unfallkausalität vo n vornherein nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Hier handelt es sich zudem lediglich um eine Verdachtsdiagnose, die ausser Acht lässt, dass der Neu rologe bereits a m 2. Dezember 2022 kein Korrelat für die bereits damals geklagten Schwellungen ausmachen konnte und eine neurogene Komponente ausschloss ( Urk. 11/20 S. 2) .

Die versicherungsmedizinische Beurteilung, wonach sich bei der Erstbehandlung im S pital Z.___ bei unauffälliger Kompartment überwachung kein Hinweis auf einen erhöhten Logendruck aufgrund einer Kompressionsverletzung mit einem tiefen Hämatom in den Muskeln ergeben hatte ( Urk. 11/105 S. 1), trifft insoweit zu (Urk. 11/50 S. 3 ) . Die Bildgebungen des I stituto B.___ vom September 2022 und Oktober 2022 zeigten noch Flüssigkeitsansammlungen, aber keine Knochen- und Bandl äsionen, welche auch nur den Verdacht auf einen posttraumatischen Charakter zugelassen hätten ( Urk. 11/33). Diese eher geringen Befunde unter mauern die Beurteilung durch den Versicherungs mediziner med. pract . C.___ ,

die unfallbedingten Ödeme seien längst abgeheilt .

Zwar vermerkte Dr. D .___ in seinen Physiotherapieverordnungen ein Weichteilödem, doch ist im ausführlicheren Bericht vom 1 0. März 2023 keine Rede mehr davon ( Urk. 11/69). Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Neurologen Dr.

E.___ , der bereits anlässlich seiner Untersuchung am 2.

Dezember 2022 selbst keine Schwellungen erhob; er berichtete lediglich von den entsprechenden Klagen des Beschwerdeführer s

( Urk. 11/20). Ebenso wenig wird in den Berichten des Physiotherapeuten von Schwellungen gesprochen; als Problematik wurde zur Hauptsache die eingeschränkte Beweglichkeit geschildert ( Urk. 11/71, Urk. 11/84). Erst im Bericht über die Bildgebung vom 2 7. Juni 2023 wurde wieder ein Ö dem beschrieben . In Anbetracht dieses Verlaufs erweist sich die Schlussfolgerung von med. pract . C.___ , d ie aktuell vorhandenen Ödeme seien demnach an l agebedingt (Urk.

11/105 S. 1) , als n achvollziehbar .

Die übrigen medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu begründen. 4.2

Im Gegensatz zu med. pract . C.___

äusserte sich Dr. D .___ in seinem Bericht vom 10.

März 2023 nicht zur Unfallkausalität der Beschwerden. Seine Beur teilung erschöpft sich darin, das Persistieren der Beschwerden i n den Zusammen hang mit dem diagnostizierten Quetschtrauma zu stellen ( Urk. 11/69 S. 2). Allerdings reicht ein solcher Post-hoc-ergo- propter -hoc-Schluss rechtsprechungs gemäss

für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus ( Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 1 9. Oktober 2023 E. 5.1 ).

Zwar rechnete Dr. D .___

mit gewissen bleibenden Schäden, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit verunmöglichen könnten ( Urk. 11/69 S. 3) , doch ist diese Prognose mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, so dass ihr nicht gefolgt werden kann . Am 4. August 2023, im Rahmen de r von ihm formulierten Einsprache bejahte er die Kausalität zwischen dem Quetschtrauma und der vorhan denen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit dann sinngemäss unter Hinweis auf das unstrittig vorgefallene aussergewöhnliche Vorkommnis ( Urk. 11/118 S. 1 : « Quindi è dato appieno la causa come

l’effetto di fattore

straor dinario

che ha compromesso la salute

fisica del sig . Taddeo » ) . Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor - der

zweifelsfrei ausgewiesen ist und letztlich unbestritten blieb - ist zwar ein Element, um den Unfallbegriff im Sinne von Art.

6 Abs. 1 UVG zu erfüllen , sagt jedoch für sich genommen nichts aus zum natürlichen Kausal zusammenhang der Beschwerden zum Unfall.

Dr. D .___ nahm im Weiteren Bezug auf d ie MRI-Untersuchung der rechten unteren Extremität vom 2 6. Juni 2023 und stellte sich auf den Standpunkt, die darin ersichtliche Entwicklung einer Läsion des Nervus saphenus in seinem proxi mal-medialen Trakt respektive die gleichzeitige diffuse, wahrscheinlich fibro tisch -narbige Verdickung des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie des rechten Beines passe gut zum aktuellen klinischen Status und entspreche genau dem Ergebnis des erlittenen Traumas. I m MRT hätten sich evidente Zeichen wie eine fibrotisch e Verdickung und Vernarbung gezeigt , welche die vollständige Abheilung verunmöglichten

(Urk. 11/118 S. 1-2).

Es trifft zu, dass in der bild gebenden Untersuchung eine diffuse, wahrscheinlich fibrotisch-narbige Verdi ckung des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie oberhalb des hinteren Kompartiments des Beines gesehen wurde. Der Hinweis des Radiologen, dass ein entsprechendes Leiden klinisch zu erheben sei ( Urk. 11/102 S. 1), lässt es jeden falls als möglich erscheinen, dass deswegen Beschwerden bestehen . Die blosse Möglichkeit einer objektivierbaren Erklärung der Beschwerden genügt ebenso

wenig wie der bloss mögliche Kausalzusammenhang zum Unfallereignis, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen (vorstehend E. 1.2) . Vor diesem Hintergrund sind keine

Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beur teilung gerechtfertigt, obschon sie sich z ur Unfallkausalität dieser wahrscheinlich fibrotisch-narbigen Veränderungen sowie der unverändert (im Vergleich zum Oktober 2022) bestehenden leichten Tendinopathie nicht explizit

äussert (Urk. 11/105).

Insoweit bestehen damit keine auch nur

geringe n Zweifel an der versicherungs internen Aktenbeurteilung, wonach die Unfallfolgen abgeheilt seien .

Es steht mit überwiegender Wahrscheinlich

fest , dass im Zeitpunkt des Fall abschlusses vom 1 9. Juli 2023 der Status quo sine (Zustand, wie er ohne Unfall wäre, vgl. vorstehende E. 1.3) eingetreten war.

Entgegen der Ansicht, wie sie Dr. D .___ mit Hinweis auf die Listenverletzungen zu vertreten scheint, schliesst die fehlende natürliche Kausalität der verbliebenen Beschwerden zum Unfallereignis aus, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Leistungspflicht gestützt auf Art.

6 Abs. 2 UVG treffen würde (BGE 146 V 51 E. 9.2). Zudem übersieht er, dass entsprechende Verletzungen in der Bildgebung im Istituto B.___ vom 3 1. Oktober 2022 eben gerade nicht zur Darstellung gelangten , was Dr. I.___ am 1 1. Oktober 2023 letztlich bestätigte ( Urk. 9) . 4.3

Im Zeitraum

des Fallabschlusses a m 1 9. Juli 2023 stand als Ursache für die verblie benen Beschwerden eine lumbosakrale Komponente im Raum (E. 3.10 vorste hend) , ohne dass Dr. G.___ diese in einen kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis gestellt hätte.

D er Physiotherapeut hatte zudem eine Plantar fasziitis erwähnt (vorstehend E. 3.6), welche jedoch in keinem Arztbericht diagnos tiziert wurde. Im Übrigen wurde auch nicht berichtet, dass sie auf den Unfall zurückzuführen wäre, was Dr. A.___ verneinte ( Urk. 11/90). Die ebenfalls vom Physiotherapeuten beschriebene Schwäche der Muskulatur kommt einer Dekondi tionierung gleich, welche für sich allein betrachtet keine Diagnose mit Krankheitswert darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 2 8. Juli 2009 E. 6 ). Anhaltspunkte dafür, dass die Fuss- und Beinverletzungen und daraus folgende Fehlbelastungen zu unfallkausalen Rückenbeschwerden führen , sind weder ersichtlich noch geltend gemacht

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 2 8. Juli 2009 E. 5.2). 4.4

Soweit aktenkundig erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids diagnos tiziert wurde ein CRPS Typ 1 (vorstehende E. 3.10 und E. 3.11).

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

Beim CRPS verhält es sich so, dass dieses rechtsprechungsgemäss nur dann als unfallkausal gelten kann , wenn innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen typische Symptome aufgetreten sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelit ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1 mit Hin weisen).

Dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 1 1. Oktober 2023 ist zwar der Hinweis zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei bereits im Oktober 2022 von einem Orthopäden in K.___ wegen des Verdachts auf eine Algodystrophie (entsprechend einem CRPS , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2022 vom 3.

Juli 2023 E. 2.2 ) mit Clodronat und Physiotherapie behandelt worden, was teil weise Erfolg gezeigt habe ( Urk. 9 S. 1). Ein Untersuch eines Orthopäden innerhalb der praxisgemässen Latenzzeit ist indes ebenso wenig aktenkundig wie ein entspre chender Bericht . Auch de r Beschwerdeführer hat in diesem Zusam menhang nichts vorgebracht. Unter diesen Umständen verbietet sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Zeit von sechs bis acht Wochen an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten. Dieses Krankheitsbild scheidet dem nach als Folge des Unfallereignisses aus und damit auch eine entsprechende Unfall kausalität.

Aus diesen und den übrigen dargelegten Gesichtspunkten folgt, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom 2

E. 8 und Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom

31. Oktober 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 10 ), was dem Beschwerde führer mit Gerichtsv erfügung vom 2. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde . Zugleich wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der am 3 0. Oktober 2023 erfolgten Eingabe des Beschwerdeführers ( Urk. 8 und Urk. 9) zugestellt (Urk.

E. 13 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. August 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Verfahren ist kostenlos. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michele Bernasconi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00146 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

31. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michele Bernasconi TEAM LEGAL SA via F. Pelli 2, 6900 Lugano gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2017 als LKW-Fahrer bei der im Kanton Zürich ansässigen Y.__ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er am 30 .

August 202 2

beim Ausladen von Ware zwischen Ameise (Hubwagen) und Rampe eingeklemmt wurde und sich dabei eine Quetschung beider Unterschenkel zuzog (Schadenmeldung vom 30.

August 2022, Urk. 11/1) . Das erstbehandelnde S pital

Z.__ , wohin der Versicherte unmittelbar nach dem Unfall via Sanität gelangte und wo er bis am 4. September 2022 hospitalisiert wurde, diagnostizierte ein Quetschtrauma beider Unterschenkel und attestierte dem Ver si cherten vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

( Urk. 11/4 S. 1-4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Tag geld, Urk. 11/13-14, Urk. 11/16 ).

Nachdem die Suva Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, legte sie das Dossier zwecks Beurteilung der Notwendigkeit einer achten Serie Physiotherapie ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. A.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vor . Dieser nahm

am 5. Juni 2023 dahingehend Stellung, dass eine orthopädische Unter suchung erforderlich sei , um zu beurteilen, ob überhaupt noch Unfallfolgen vor lägen (Urk. 11/90 ). Im weiteren Verlauf wurde namentlich die radiologische Unter suchung vom 2 6. Juni 2023 durchgeführt (Bericht des Istituto

B.___ , Urk. 11/102 = Urk.

11/103). Hernach gab der Versiche rungs mediziner med. pract . C.___ , Facharzt

für Chirurgie, am 1 8. Juli 2023 seine Beurteilung ab ( Urk. 11/105). Nach entsprechender telefo nischer Voran kündigung am 1 9. Juli 2023 ( Urk. 11/107) verfügte die Suva glei chentags

die Einstellung der bisher erbrachten Versicherungsleistungen per sofort mit der Begründung , die Verletzungen seien folgenlos verheilt (Urk. 11/111 ). Dage gen erhob der Versicherte am 1 9. und am 2 4. Juli 2023 per E Mail Ein sprache ( Urk. 11/108, Urk.

11/114), welche er mit schriftlicher Eingabe vom 7. August 2023 unter Beilage eines Arztberichts vom 4. August 2023

begründete (Urk.

11/ 116 und Urk. 11/118 ). Mit E insprachee ntscheid vom 2 1. August 2023 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 11/122 = Urk. 2). Mit

E Mail vom 2 4. August 2023 reichte der Versicherte den Arztbericht vom 4. August 2023 erneut ein ( Urk. 11/123 = Urk. 11/118 ). 2.

G egen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 1. August 2023 erhob der Versi cherte am 2 1. September 2023

unter Beilage eines weiteren , gleichentags verfassten Arztberichts ( Urk. 3) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung einer Expertise gemäss Art. 44 UVG (richtig: des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) und zur Neubeurteilung an die Beschwerde - gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 3 0. Oktober 2023 legte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht auf ( Urk. 8 und Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom

31. Oktober 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), was dem Beschwerde führer mit Gerichtsv erfügung vom 2. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde . Zugleich wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der am 3 0. Oktober 2023 erfolgten Eingabe des Beschwerdeführers ( Urk. 8 und Urk. 9) zugestellt (Urk. 13 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krank haften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adä quate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver - sicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 2 1. August 2023 aus , sie habe die Leistungen eingestellt, weil sich aus den medizinischen Akten ergeben habe, dass die anlässlich des Unfalls vom 3 0. August 2022 erlit tenen Verletzungen vollständig und folgenlos verheilt seien ( Urk. 2 S. 2). So habe sie beim Fehlen ein es ärztliche n Bericht s mit einer Diagnose

eine radiologische Untersuchung durchführen lassen . Ihr Versicherungsmediziner C.___

habe darauf hin am 1 8. Juli 2023 bestätigt, dass die unfallbedingten Verletzungen ver heilt seien . Die anlässlich der letzten MRT-Untersuchung zum Vorschein getre tene Neuropathie sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom 3 0. August 2022 zurückzuführen. Dies auch mit Blick darauf, dass im Austrittsbericht des Spitals Z.___

schon keine Auffällig k eiten mehr erwähnt worden seien und bereits damals keine Hinweise auf einen anor malen Logendruck vorhanden gewesen seien. Die vom Radiologen beschriebenen Ödeme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konstitutionell bedingt . All fällige unfallbedingte Ödeme seien verheilt . Entgegen der Auffassung des Physiotherapeuten vom 1 0. Mai 2023 liege auf der Höhe des Fu ss es und des Knöchels weder eine Plantarfasziitis

noch eine andere mit dem Unfallereignis zusammen hängende Beeinträchtigung vor . Der Beschwerdeführer könne seine Arbeits tätigkeit per sofort wieder vollumfänglich aufnehmen. Die Berichte der behan delnden Ärzte vermöchten keine Zweifel zu erwecken an der in voller Kenntnis der Sachlage gezogenen Schlussfolgerungen des Versicherungs - mediziners ( Urk. 2 S. 5). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. September 2023 im Wesentlichen geltend, er leide nach wie vor unter den Folgen des am 3 0. August 2022 erlittenen Quetschtraumas des rechten Beins. Dies ergebe sich auch aus dem beigelegten Arztbericht vom 2 1. September 202 3. Der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang seien gegeben ( Urk. 1 S. 3).

Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin angesichts der sich krass wider sprechenden medizinischen Berichte eine Expertise gemäss Art. 44 ATSG einzu holen ( Urk. 1 S. 4). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2023 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die behandelnde Är z tin im Bericht vom 2 1. September 2023 gar nicht zur Frage der Kausalität Stellung genommen habe, weshalb der Beschwerde führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Gemäss überzeu gender versicherungsmedizinischer Beurteilung seien die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen. Mangels Zweifeln an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 8. Juli 2023 erübrigten sich im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weitere Beweismassnahmen ( Urk. 10). 3. 3.1

Gemäss dem (provisorischen) Austrittsbericht des erstbehandelnden Spitals Z.___

vom 1. September 2022 sowie de ssen definitive m Austrittsbericht vom 4. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer am 30. August 2022 ein Quetschtrauma der Unterschenkel beidseits mit subkutanem Hämatom am proxi male n Unterschenkel rechts ;

am Unfalltag sei die Logendruckmessung

nicht patho logisch erhöht gewesen . CT-graphisch habe sich ein Hämatom am proxi malen Unterschenkel rechts ohne weitere vaskuläre oder ossäre Begleitver letzungen gezeigt. Die stationäre Aufnahme sei zur Kompartment überwachung bei klinisch geschwollenem rechte m Unterschenkel erfolgt. Die Überwachung habe stets regelrechte Befunde gezeigt ; bei im Verlauf regredienter Weichteil schwellung habe sich der Beschwerdeführer zunehmend sicher mobilisieren können und man habe ihn am 4. September 2022 mit regelrechten Weichteil verhältnissen zurück ins häusliche Umfeld entlassen können ( Urk. 11/4 S. 2 , Urk.

11/50 S. 3 ). Die erstbehandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 8. September 2022 ( Urk. 11/4 S. 3 , Urk. 11/ 50 S. 4 ). 3.2

Der nachbehandelnde Internist Dr. med. D.___

erwähnte in der Physiotherapieverordnung vom 8. September 2022 ein Weichteilö dem am rechten Bein infolge eines Quetschtraumas (Differentialdiagnose «s indrome della loggia» bzw. Logensyndrom ) ( Urk. 11/5 S. 2 , vgl. auch Urk. 11/17 und weitere im Verlauf ). 3.3

Am 3 0. September 2022 berichtete das Istituto B.___ über die gleichentags erfolgte

Muskel-Ultraschalluntersuchung des rechten Beins. Der Schlussfolgerung ist zu entnehmen , es seien keine grobe n , lokalisierte n Hämatome zu sehen gewesen , hingegen ein d iffuses Muskelödem an den Köpfen des Zwillingswadenmuskels

( Gastrocnemius ) sowie ein

d ünner subfaszialer Flüssigkeitslappen zwischen den Muskelköpfen des Gastrocnemius und oberflächlich am lateralen Zwilling

(Urk.

11/34) .

Dem Bericht des I stituto B.___ vom 3 1. Oktober 2022 über die radiologische Unter suchung des rechten Knöchels vom 2 9. Oktober 2022 zur Abklärung, ob Kno chen- oder Bänderverletzungen vorliegen, ist zu entnehmen, die MR-Befunde seien vereinbar mit einer inframalleolären Tendinitis des Peroneus

brevis , die mit der Klinik in Korrelation gesetzt werden müsse. Es seien keine knöchernen, knor peligen und/oder ligamentären Läsionen mit Verdacht auf posttraumatischen Charakter vorhanden ( Urk. 11/33). 3.4

Am 2. Dezember 2022 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, eine Elektroneurographie/E lektromyographie vor. Er führte aus, der Beschwerde führer klage über Schmerzen vor allem am Knöchel und an der Ferse rechts, manchmal auch an der Wade und am S chenkel. Am rechten Fuss verspüre er ein konstantes Kältegefühl. Oft sei eine Schwellung am Knöchel und am Fuss rechts vorhanden. In der klinischen Untersuchung sei die Haut des rechten Fusses leicht veilchenfarben und kälter als links gewesen. Es seien keine gesicherten Paresen an den Extensoren und Flexoren des rechten Fusses

vorhanden . Der Beschwerde führer habe Mühe, den hinteren Schienbeinmuskel (musculus tibialis

posterior ) zu aktivieren. Dies aufgrund von Schmerzen, aber ohne offenkundige Parese . Es gebe keine Gefühlsstörungen am rechten Fuss. Aufgrund der Schmerzen am Fuss könne der Beschwerdeführer nur mit einer Krücke gehen ( Urk. 11/20 S. 1) . Die elektroneurographisch erhobenen Befunde seien (zumindest nach Erwärmung der Haut) allesamt normal gewesen. In seiner Schlussfolgerung hielt Dr. E.___ fest, bei der klinischen Untersuchung habe er keine gesicherten Defizite ausma chen können. Auch die elektroneurographische Untersuchung der Nerven habe normale Resultate ergeben. Eine neurogene Komponente könne demnach als Grund für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden. Seiner Einschät zung nach müsse man sich demnach auf orthopädische und eventuell auch angio logische Aspekte konzentrieren ( Urk. 11/20 S. 2). 3.5

Dr. D .___ nannte in seinem Bericht vom 1 0. März 2023 die Diagnose eines Quetschtraumas der unteren rechten Extremität mit anfänglichem Verdacht auf ein Logensyndrom. Aus heutiger Sicht sei der Verlauf positiv. Es persistierten noch Schwierigkeiten beim Gehen mit Hinken rechts und Aussenrotation der rechten unteren Extremität. Es fehle an einer korrekten Aktivierung der Schenkel muskulatur und der Muskulatur des rechten Beins. Die Prognose sei günstig

(Urk. 11/69 S. 2). Der Beschwerdeführer werde aktuell konservativ mittels Kinesio therapie («FKT»), Heimprogramm und medikamentös behandelt. Die Behand lung werde wahrscheinlich noch weitere vier bis sechs Monate dauern. Es sei mit bleibenden Schäden zu rechnen , nämlich mit einem reduzierten Muskel tonus/- trophik und wahrscheinlich Hinken . Im Falle des Eintretens einer dauer haften Beeinträchtigung werde der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein, seine bisherige Tätigkeit auszuüben (Urk. 11/69 S. 3). 3.6

Der behandelnde Physiotherapeut

F.___ führt e am 2 2. März 2023 aus, der Beschwerdeführer gehe aktuell mit einer Krücke, weil er ohne auffallend hinke wegen Schmerzen und Muskelschwäche des rechten Beines. Insbesondere zeige er eine Schwäche des Musculus gluteus medius und des rechten Quadrizeps . Darüber hinaus best ünden eine Steifheit und eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Knöchels mit Schmerzen . Aktuell behandle er mittels passiver Mobili sation des Fussgelenks sowie mittels aktiver Kräftigungsübungen inklusive Instruk tion eines Heimprogramms. Der Beschwerdeführer arbeite sehr gut mit. Er empfehle Physiotherapie zweimal pro Woche ( Urk. 11/71) .

Am 1 0. Mai 2023 berichtete er, die Genesung schreite leider langsam voran, da die Physiotherapie in der zuvor behandelnden Praxis nicht ange passt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe ohne Krücken, aber mit einem augenscheinlichen Hinken. Es gelinge ihm noch nicht, die Treppe normal hinunterzugehen wegen der Schwäche des Quadrizepsmuskels , des Gesäss -/ Glutealmuskels und de s Waden muskel

s. Ferner liege es an der eingeschränkte n und schmerzhafte n

Dor sal

- und Plantarflexion des Fussgelenks und an einer P lantarfasziitis

( Urk. 11/84).

3.7

Der Versicherungsmediziner Dr. A.___

äusserte sich am 5. Juni 2023 dahin gehend, dass mit der weiteren physiotherapeutischen Behandlung wahrscheinlich keine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verhindert werden könne. Fast zehn Monate nach einem einfachen Quetschtrauma ohne Nachweis einer schwerwiegenden muskulären Verletzung sei davon auszugehen, dass eine Muskelverletzung normalerweise geheilt sei. Es liege kein Arztbericht vor mit klarer Diagnose, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei. Die Plantarfasziitis sei mit Sicherheit keine Unfallfolge. Im Übrigen sei eine ortho pädische Untersuchung erforderlich , um zu beurteilen, ob überhaupt noch Unfall folgen vorlägen ( Urk. 11/90). 3.8

Am 1 7. Mai 2023 gab der Versicherungsmediziner

C.___ , Facharzt für Chirurgie, eine radiologische Untersuchung des Unterschenkels rechts mit Knöchel und Fuss in Auftrag (Urk. 11/85) , welche am 2 6. Juni 2023 vorgenommen wurde und über deren Ergebnisse der Radiologe d e s Istituto B.___ am 2 7. Juni 2023 berichtete (Urk. 11/102). E r äusserte den Verdacht auf eine Neuropathie in der unteren Extre mität aufgrund eines Ödems im vorderen und hinteren oberflächlichen und tief en muskulären Sektor . Die milde Tendinopathie des Musculus p eroneus

brevis ( kurzer Wadenbeinmuskel) im submalleolären Bereich bleib e im Wesentlichen unverändert im Vergleich zum Oktober 2022 ( Urk. 11/102 S. 1 ; vgl. auch Urk. 11/33-34 ) .

Daraufhin hielt med. pract . C.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beur teilung vom 1 8. Juli 2023 fest, vor dem Unfallereignis habe noch keine Beeinträch tigung vorgelegen. Durch den Unfall sei es zu einer Kontu sion/Einklemmverletzung des rechten Unterschenkels und des rechten oberen Sprunggelenks/Fusses gekommen. Dieser Gesundheitsschaden sei mit über wiegender Wahrscheinlich keit abgeheilt , d enn im MRI vom 2 6. Juni 2023 seien keine Unfallfolgen mehr zu sehen gewesen. Die beschriebene Neuropat h ie wegen

Ödemen im Unterschenkelbereich sei mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 3 0. August 2022 zurück zuführen , zumal bereits gemäss dem Bericht des S pitals Z.___ vom 4. (richtig: 1.)

September 2022

(vgl. Urk. 11/50 S. 3) die

Kompartment überwachung im Bereich des Unterschenkels

völlig unauffällig gewesen sei und keinen Hinweis auf einen erhöhten Logendruck aufgrund einer

Kompressions verletzung mit einem tiefen Hämatom in den Muskeln gezeigt ha be .

Die im MRI vom 2 6. Juni 2023 (vgl. Urk. 11/102) beschriebenen Ödeme seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit anlagebedingt, aber l ie ssen sich überwiegend wahr scheinlich nicht auf ein Ereignis zurückzuführen, welches elf Monate

in der Vergangen heit zurücklieg e . Posttraumatisch bedingte Ö deme hätten sich längst zurückgebildet.

Im Gegensatz zu den Beurteilungen des Physiotherapeuten F.___

vom 1 2. (richtig: 10.) Mai 2023 (vgl. Urk. 11/84) finde sich am Fuss inklu sive Knöchel eine völlig unauffällige Situation ohne Anzeichen einer

Plantar fasziitis oder einer sonstigen Verletzung, welche auf ein Einklemmereignis zurück geführt

werden könnte

(Urk. 11/105 S. 1). D ie Folgen der Kontusions verletzung seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längst abgeheilt. Der Beschwerde führer könne die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit sofort vollum fänglich wieder

aufnehmen (Urk. 11/105 S. 2). 3.9

Dr. D.___

wies

in seiner am 4. August 2023 , namens des Beschwerde führers

formulierten Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2023 darauf hin, dass die rechte untere Extremität des Beschwerdeführers durch einen circa 350 Kilogramm wiegenden Gabelstapler gequetscht worden sei , welches Trauma einen Unfall in Sinne von Art. 4 ATSG darstelle . Durch dieses ausserordentliche Ereignis sei seine körperliche Gesundheit beeinträchtigt ( Urk. 11/118 S. 1).

Die MRI-Untersuchung der rechten unteren Extremität vom 2 6. Juni 2023 habe gezeigt, dass das Ereignis die Entwicklung einer Läsion des Nervus saphenus in seinem proximal-medialen Trakt begünstigt habe durch eine gleichzeitige diffuse, wahrscheinlich fibrotisch -narbig e Verdickung

des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie des rechten Beines. Dieser Befund pass e gut zum aktuellen klini schen Status und entspr eche genau dem Ergebnis des erlittenen Traumas, bei welchem zunächst ein Logens yndrom vermutet, später im Verlauf jedoch ausge schlossen worden sei. Nichtsdestotrotz hätten sich im MRT evidente Zeichen wie eine fibrotische Verdickung und eine Vernarbung gezeigt, w as eine vollständige Beseitigung der jetzt bestehenden Beschwerden nicht zulasse ( Urk. 11/118 S. 1 2 ) .

Sodann würden

die radiologischen und klinischen Befunde auch zu den Muskel risse n , Sehnenrisse n und Bandläsionen im Sinne von Art.

6 Abs. 2 lit . c (richtig: lit . d) , lit . f und /oder

lit . g UVG passen, dies gemäss folgende m Bericht:

Leichtes Muskelödem des medialen Bauches des Gastrocnemius sowie des Soleus an seiner proximalen lateralen Seite. Leichte Ödeme der Muskeln des vorderen Beinkompar timents, hauptsächlich am M. tibialis anterior. Ödeme

der Muskeln des hinteren Kompartiments des tiefen Beins mit Beteiligung

des hinteren Schienbein kopfes und des langen Gro ss zehenbeugers am mittleren Distal III des Beines. Zusammenfassend sei es Aufgabe der Unfallversicherung, für die weitere Behandlung und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufzukommen ( Urk. 11/118 S. 2). 3.10

Am 2 1. September 2023 berichtete Dr. G.___ , tätig in der orthopädisch- traumatologischen Abteilung des Krankenhauses H.___ , das Quetschtrauma sei durch ein komplexe s regionale s Schmerzsyn drom (CRPS) des Typs 1 erschwert worden. Der Beschwerdeführer habe seine beruf liche Aktivität teilweise wieder

aufgenommen, wobei Störungen der Mikro zirkulation wie Schwellungen und Veränderungen der Hautfarbe persistiert hätten. Klinisch sei ein moderate r

Schongang (« zoppia di fuga ») verblieben. Auf der Höhe der erlittenen Quetschungen zeige sich zudem eine Narbenbildung. Auf der Höhe der Bäuche der lateralen Loge zeig ten sich leichte Schmerzen bzw. ein leichtes Spannungsgefühl (« lieve

bozzatura dolente») . Überdies best ünden eine mässige Hypästh e sie der lateralen Seite des Beins , ein stenischer

Hepa -Mangel der Stärke 4 mit schwachem Lasègue bei 70 Grad. Der Bereich L5-S1 sei schmerz haft bei Palpation. Mittels der MR-Untersuchung vom 2 7. (richtig: 26.) Juni 20 2 3 (vgl. Urk. 11/102)

sei ein Ödem des Zwillingsmuskels dokumentiert worden. Man empfehle eine radiologische Untersuchung der lumbosakralen Wirbelsäule zwecks Beurteilung der Nervenleitfähigkeit. Funktionelle Anstrengungen und insbesondere das Heben schwerer Lasten seien zu beschränk en ( Urk. 3). 3.11

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Spital J.___ , nannte in seinem im Verfahren aufgelegten Bericht vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk. 9) die Diagnose eines Morbus Sudeck oder CRPS Typ 1 oder Algodystrophie der rechten unteren Extre mität als Folge eines am 30.

August 2022 erlittenen Quetschtraumas. Anamnes tisch hielt er fest, der Beschwerdeführer habe immer über invalidisierende Schmerzen in der rechten unteren Extremität, vor allem unterhalb des Knies, geklagt, welche nie ganz abgeklungen seien. Gegenwärtig leide er unter ständigen Schmerzen, vor allem nachts, welche positionsabhängig variierten und mit Empfin dungen wie Kribbeln und Schmerzen unklaren Ursprungs einhergingen . Sodann berichte der Beschwerdeführer über ein unterschiedliches Temperatur empfinden in der rechten unteren Extremität, insbesondere im Knöchelbereich, eine unterschiedliche Färbung und unterschiedliches Schwitzen . Die Unter suchungen hätten abgesehen von einem Ödem der hinteren und seitlichen Logen des Beins keine posttraumatischen Elemente gezeigt. Die mehrfach durch geführten Gefässuntersuchungen hätten keine akuten posttraumatischen oder chronischen Elemente ergeben und mittels der neurologischen Untersuchungen inklusive Elektromyographie habe keine Neuropathie belegt werden können .

Ein Orthopäde in K.___

habe bereits im Oktober 2022 den Verdacht auf eine Algodystrophie geäussert

- wobei allerdings kein entsprechender Bericht akten kund ig ist - und den Beschwerdeführer deswegen während sechs Monaten mit Clodronat und Physiotherapie behandelt, was teilweise erfolgreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert und habe seine Arbeit bereits wieder zu 50 % mit angepassten Aufgaben aufgenommen (S. 1) .

Bei den erhobenen Befunden erwähnte Dr. I.___ eine Lahmheit bzw. ein Hinken (« zoppia » )

beim Gehen, Hüftschmerzen, Schmerzen bei der Palpation der Muskellogen und des Quadrizepsbauchs ,

eine H yperämi e des rechte n Knöchel s und Fu sses , welche sich kalt anfühlt en und leicht schwitzt en, sowie eine diffuse Parästhesie vom Knie abwärts sowie eine Allodynie bei leichter

Berührung (S.

2 o ben) .

Im Weiteren hielt Dr. I.___ fest, die gleichentags durchgeführten radiolo gischen Untersuchungen hätten keine wesentlichen orthopädischen Elemente gezeigt, weder posttraumatische noch chronische. A us seiner Sicht würden die zur Verfügung stehenden Elemente

den Zweifel an eine r

Algodystrophie oder ein em CRPS Typ I oder ein em Morbus Sudeck bestätigen (gemeint wohl ange sichts der eingangs g en annten Diagnose : würden die Zweifel an einer Algodys trophie , einem CRPS Typ I oder einem Morbus Sudeck ausräu men) , was mit der positiven Reaktion auf Clodronat und mit dem Vorhandensein von Ödemen in den Muskellogen in Einklang stehe. Sinnvoll seien daher eine rheumatologische Beurteilung sowie eine auf diesen Bereich spezialisierte Schmerztherapie . In Anbe tracht de s Hinkens und des subjektiven Kraftdefizits sowie des S en sibilitäts defizits in der Fusssohle und im rechten Bein im Allgemeinen sei der Beschwerde führer seiner Meinung nach nicht fahrtüchtig, insbesondere nicht für die Arbeit, bei der er Lastwagen fahren, be

- und entladen müsste . Es sei eine Umschulung erforderlich ( Urk. 9). 4. 4.1

Unmittelbar nach dem Unfall am 3 0. August 2022 war bildgebend ein Hämatom am proximalen Unterschenkel rechts ohne weitere vaskuläre oder ossäre Begleit verletzungen ersichtlich ( Urk. 11/4 S. 2, Urk. 11/50 S. 3). Ein pathologisch erhöhter Logendruck konnte verneint werden und die stationär erfolgte Kompartment überwachung zeigte stets regelrechte Befunde (Urk. 11/50 S. 3). Auch anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 3 1. Oktober 2022 zeigten sich keine knöchernen, knorpeligen und/oder ligamentären Läsionen mit Ver dacht auf posttraumatischen Charakter ( Urk. 11/33).

Am 3 0. September 2022 gelang ten neben den

Hämatome n ein Muskelödem sowie ein Flüssigkeitslappen zwischen den Muskelköpfen bildgebend zur Darstellung ( Urk. 11/34).

Auch a nlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 2 6. Juni 2023 zeigten sich diverse Muskelödeme , welche den Radiologen

eine n

Verdacht auf eine Neuropathie annehmen liessen (Urk. 11/102 S. 1) ; rechtsprechungsgemäss kann jedoch in Anbetracht eines blossen Verdachts eine Unfallkausalität vo n vornherein nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Hier handelt es sich zudem lediglich um eine Verdachtsdiagnose, die ausser Acht lässt, dass der Neu rologe bereits a m 2. Dezember 2022 kein Korrelat für die bereits damals geklagten Schwellungen ausmachen konnte und eine neurogene Komponente ausschloss ( Urk. 11/20 S. 2) .

Die versicherungsmedizinische Beurteilung, wonach sich bei der Erstbehandlung im S pital Z.___ bei unauffälliger Kompartment überwachung kein Hinweis auf einen erhöhten Logendruck aufgrund einer Kompressionsverletzung mit einem tiefen Hämatom in den Muskeln ergeben hatte ( Urk. 11/105 S. 1), trifft insoweit zu (Urk. 11/50 S. 3 ) . Die Bildgebungen des I stituto B.___ vom September 2022 und Oktober 2022 zeigten noch Flüssigkeitsansammlungen, aber keine Knochen- und Bandl äsionen, welche auch nur den Verdacht auf einen posttraumatischen Charakter zugelassen hätten ( Urk. 11/33). Diese eher geringen Befunde unter mauern die Beurteilung durch den Versicherungs mediziner med. pract . C.___ ,

die unfallbedingten Ödeme seien längst abgeheilt .

Zwar vermerkte Dr. D .___ in seinen Physiotherapieverordnungen ein Weichteilödem, doch ist im ausführlicheren Bericht vom 1 0. März 2023 keine Rede mehr davon ( Urk. 11/69). Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Neurologen Dr.

E.___ , der bereits anlässlich seiner Untersuchung am 2.

Dezember 2022 selbst keine Schwellungen erhob; er berichtete lediglich von den entsprechenden Klagen des Beschwerdeführer s

( Urk. 11/20). Ebenso wenig wird in den Berichten des Physiotherapeuten von Schwellungen gesprochen; als Problematik wurde zur Hauptsache die eingeschränkte Beweglichkeit geschildert ( Urk. 11/71, Urk. 11/84). Erst im Bericht über die Bildgebung vom 2 7. Juni 2023 wurde wieder ein Ö dem beschrieben . In Anbetracht dieses Verlaufs erweist sich die Schlussfolgerung von med. pract . C.___ , d ie aktuell vorhandenen Ödeme seien demnach an l agebedingt (Urk.

11/105 S. 1) , als n achvollziehbar .

Die übrigen medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu begründen. 4.2

Im Gegensatz zu med. pract . C.___

äusserte sich Dr. D .___ in seinem Bericht vom 10.

März 2023 nicht zur Unfallkausalität der Beschwerden. Seine Beur teilung erschöpft sich darin, das Persistieren der Beschwerden i n den Zusammen hang mit dem diagnostizierten Quetschtrauma zu stellen ( Urk. 11/69 S. 2). Allerdings reicht ein solcher Post-hoc-ergo- propter -hoc-Schluss rechtsprechungs gemäss

für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus ( Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 1 9. Oktober 2023 E. 5.1 ).

Zwar rechnete Dr. D .___

mit gewissen bleibenden Schäden, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit verunmöglichen könnten ( Urk. 11/69 S. 3) , doch ist diese Prognose mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, so dass ihr nicht gefolgt werden kann . Am 4. August 2023, im Rahmen de r von ihm formulierten Einsprache bejahte er die Kausalität zwischen dem Quetschtrauma und der vorhan denen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit dann sinngemäss unter Hinweis auf das unstrittig vorgefallene aussergewöhnliche Vorkommnis ( Urk. 11/118 S. 1 : « Quindi è dato appieno la causa come

l’effetto di fattore

straor dinario

che ha compromesso la salute

fisica del sig . Taddeo » ) . Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor - der

zweifelsfrei ausgewiesen ist und letztlich unbestritten blieb - ist zwar ein Element, um den Unfallbegriff im Sinne von Art.

6 Abs. 1 UVG zu erfüllen , sagt jedoch für sich genommen nichts aus zum natürlichen Kausal zusammenhang der Beschwerden zum Unfall.

Dr. D .___ nahm im Weiteren Bezug auf d ie MRI-Untersuchung der rechten unteren Extremität vom 2 6. Juni 2023 und stellte sich auf den Standpunkt, die darin ersichtliche Entwicklung einer Läsion des Nervus saphenus in seinem proxi mal-medialen Trakt respektive die gleichzeitige diffuse, wahrscheinlich fibro tisch -narbige Verdickung des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie des rechten Beines passe gut zum aktuellen klinischen Status und entspreche genau dem Ergebnis des erlittenen Traumas. I m MRT hätten sich evidente Zeichen wie eine fibrotisch e Verdickung und Vernarbung gezeigt , welche die vollständige Abheilung verunmöglichten

(Urk. 11/118 S. 1-2).

Es trifft zu, dass in der bild gebenden Untersuchung eine diffuse, wahrscheinlich fibrotisch-narbige Verdi ckung des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie oberhalb des hinteren Kompartiments des Beines gesehen wurde. Der Hinweis des Radiologen, dass ein entsprechendes Leiden klinisch zu erheben sei ( Urk. 11/102 S. 1), lässt es jeden falls als möglich erscheinen, dass deswegen Beschwerden bestehen . Die blosse Möglichkeit einer objektivierbaren Erklärung der Beschwerden genügt ebenso

wenig wie der bloss mögliche Kausalzusammenhang zum Unfallereignis, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen (vorstehend E. 1.2) . Vor diesem Hintergrund sind keine

Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beur teilung gerechtfertigt, obschon sie sich z ur Unfallkausalität dieser wahrscheinlich fibrotisch-narbigen Veränderungen sowie der unverändert (im Vergleich zum Oktober 2022) bestehenden leichten Tendinopathie nicht explizit

äussert (Urk. 11/105).

Insoweit bestehen damit keine auch nur

geringe n Zweifel an der versicherungs internen Aktenbeurteilung, wonach die Unfallfolgen abgeheilt seien .

Es steht mit überwiegender Wahrscheinlich

fest , dass im Zeitpunkt des Fall abschlusses vom 1 9. Juli 2023 der Status quo sine (Zustand, wie er ohne Unfall wäre, vgl. vorstehende E. 1.3) eingetreten war.

Entgegen der Ansicht, wie sie Dr. D .___ mit Hinweis auf die Listenverletzungen zu vertreten scheint, schliesst die fehlende natürliche Kausalität der verbliebenen Beschwerden zum Unfallereignis aus, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Leistungspflicht gestützt auf Art.

6 Abs. 2 UVG treffen würde (BGE 146 V 51 E. 9.2). Zudem übersieht er, dass entsprechende Verletzungen in der Bildgebung im Istituto B.___ vom 3 1. Oktober 2022 eben gerade nicht zur Darstellung gelangten , was Dr. I.___ am 1 1. Oktober 2023 letztlich bestätigte ( Urk. 9) . 4.3

Im Zeitraum

des Fallabschlusses a m 1 9. Juli 2023 stand als Ursache für die verblie benen Beschwerden eine lumbosakrale Komponente im Raum (E. 3.10 vorste hend) , ohne dass Dr. G.___ diese in einen kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis gestellt hätte.

D er Physiotherapeut hatte zudem eine Plantar fasziitis erwähnt (vorstehend E. 3.6), welche jedoch in keinem Arztbericht diagnos tiziert wurde. Im Übrigen wurde auch nicht berichtet, dass sie auf den Unfall zurückzuführen wäre, was Dr. A.___ verneinte ( Urk. 11/90). Die ebenfalls vom Physiotherapeuten beschriebene Schwäche der Muskulatur kommt einer Dekondi tionierung gleich, welche für sich allein betrachtet keine Diagnose mit Krankheitswert darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 2 8. Juli 2009 E. 6 ). Anhaltspunkte dafür, dass die Fuss- und Beinverletzungen und daraus folgende Fehlbelastungen zu unfallkausalen Rückenbeschwerden führen , sind weder ersichtlich noch geltend gemacht

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 2 8. Juli 2009 E. 5.2). 4.4

Soweit aktenkundig erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids diagnos tiziert wurde ein CRPS Typ 1 (vorstehende E. 3.10 und E. 3.11).

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

Beim CRPS verhält es sich so, dass dieses rechtsprechungsgemäss nur dann als unfallkausal gelten kann , wenn innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen typische Symptome aufgetreten sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelit ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1 mit Hin weisen).

Dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 1 1. Oktober 2023 ist zwar der Hinweis zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei bereits im Oktober 2022 von einem Orthopäden in K.___ wegen des Verdachts auf eine Algodystrophie (entsprechend einem CRPS , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2022 vom 3.

Juli 2023 E. 2.2 ) mit Clodronat und Physiotherapie behandelt worden, was teil weise Erfolg gezeigt habe ( Urk. 9 S. 1). Ein Untersuch eines Orthopäden innerhalb der praxisgemässen Latenzzeit ist indes ebenso wenig aktenkundig wie ein entspre chender Bericht . Auch de r Beschwerdeführer hat in diesem Zusam menhang nichts vorgebracht. Unter diesen Umständen verbietet sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Zeit von sechs bis acht Wochen an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten. Dieses Krankheitsbild scheidet dem nach als Folge des Unfallereignisses aus und damit auch eine entsprechende Unfall kausalität.

Aus diesen und den übrigen dargelegten Gesichtspunkten folgt, dass der angefoch tene Einspracheentscheid vom 2 1. August 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michele Bernasconi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer