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UV.2023.00145

Fahrradsturz. Für die gemäss Gutachter bestehenden neuropsychologischen Einschränkungen findet sich kein organisches Korrelat. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesen Einschränkungen und dem Unfall wurde zu Recht verneint. (BGE 8C_664/2024)

Zürich SozVersG · 2024-09-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1984, arbeitet seit

1. März 2017 in einem 100%-Pensum als Rechtsanwältin für die Y.___ AG (Urk. 8/ 1). In dieser Eigenschaft ist

sie bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8 /1). Am 1 2. Juli 2020 fuhr d ie Versicherte mit dem Fahrrad von Z.___ Richtung A.___, wobei sie in einer Kurve die Kontrolle verlor und stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/121 S. 1, Urk. 8/326 S. 101-102). Nach dem Sturz fuhr die Ver sicherte mit dem Velo

i ns Universitätsspital B.___, wo

ein leichtes Schädelhirn trauma und multiple Kontusionen und E x k oriationen festge stellt wurde n (Urk. 8/2 4 S.

1).

Die Zürich erbrachte Heilbehandlungs- sowie, auf grund der attes tierten Arbeitsun fähigkeit, Taggeldleistungen (Urk.

8/4-5, Urk.

8/8, Urk.

8/11) . Im ärzt lichen Folgezeugnis vom 29.

August 2020 führte Dr. med. C.___, Innere Medizin, unter anderem aus, dass die Versicherte wegen Konzentrations- und Orien tierungs schwierigkeiten maximal 1.5 Stunden am Stück arbeiten könne. Die Behandlung werde sicher noch vier bis acht Wochen dauern (Urk. 8/31 S.

2). Alsdann berichtete Dr. C.___ am 2 1. November 2020, dass immer noch Einschränkungen bei der Konzentrations fähig keit, Kopf schmerzen und Schwin del bestünden, weshalb der berufliche Wiedereinstieg

(mit einem Arbeitsversuch in einem 30%-Pensum, Urk. 8/53) weiterhin langsam angegang en werden müsse (Urk. 8/57 S. 2-4).

In der Folge hielt

dieselbe Ärztin a m 1 4. Mai 2021 fest, dass der Heilverlauf bezüglich Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen stagniere (Urk. 8/111). Daraufhin schrieb

s ie die Versicherte a m 1 7. Mai 2021 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/110). Die Versicherte wurde sodann ab 1 3. Juli 2021

vom D.___

behandelt (Urk. 8/131 -132, Urk. 8/144, Urk. 8/155, Urk. 8/166, Urk. 8/222).

Im weiteren Verlauf teilte die Zürich der Versicherten m it Schreiben vom 2 2. März 2022 mit, dass sie zur weiteren Ab klärung des medizi nischen Sachverhalts, zur Prüfung zusätzlicher Behandlungsoptionen und zur Festlegung weiterer Leistungen eine interdisziplinäre medizinische Begutach tung durch die Medas E.___ GmbH vorsehe (Urk. 8/241).

An den folgenden Untersuchungen in der Medas E.___ GmbH waren Ärzte und Fachpersonen der Fach rich tungen Ortho pädie, Neuro logie,

Psychiatrie und Psychotherapie, Oto rhino laryngologie sowie Neuro psycholog i e beteiligt (Urk. 8/324 S. 250) . Die Unter suchungen fanden i n der Zeitperiode vom 1 6. bis 3 1. Mai 2022 statt (Urk. 8/284 S. 1-2). Die Medas E.___ GmbH erstatte te ihr Gutachten am 2 5. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) . Mit Schreiben vom 1 0. August 2022 gab die Zürich

der Versicherten Gelegenheit, um zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 8/330). Die Versicherte liess sich mit Ein gabe vom 1 9. September 2022 vernehmen (Urk. 8/343).

Alsdann stellte die Zürich ihre Versicherungs leistungen m it Verfügung vom 2 7. Oktober 2022 per 30.

Septem ber 2022 ein

(Urk.

8/352). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) habe die Versicherte beim Unfall vom 1 2. Juli 2020 eine leichte traumatische Hirnverletzung (mild trau matic

brain

injury, mTBI) Kategorie I erlitten. Das Ereignis habe überdies eine vorübergehende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an der Halswirbel säule (HWS), des linken Schultergelenks und des linken Hüftgelenks bewirkt. Diese Verletzungen seien als ausgeheilt zu betrachten (Urk. 8/352 S. 2). Die darüber hinaus geklagten (neuropsycho - logischen) Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 8/252 S. 3). D agegen erhob die Versicherte am 21.

November 2022 Ein sprache (Urk. 8/359) . Nach der Prüfung der Einsprache tat die Zürich der Ver sicherten mit Schreiben vom 1 0. Februar 2023 kund, dass sie die durch das Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) aufgeworfenen Fragen durch einen an dieser Expertise nicht beteiligt gewesen en Neurologen beantworten lassen wolle (Urk.

8/370). Mit Eingabe vom 21.

Feb ruar 2023 erhob die Versicherte Einwen dungen gegen das von der Zürich beab sichtigte Vorgehen und sie unterbreite te

ihr den Vor schlag, die noch offenen

F ragen durch die Gutachtensstelle beantworten zu lassen (Urk.

8/372). Damit war d ie Zürich einverstanden. Die ausfor mulierten Fragen stellte sie vorab der Versicherten zu, damit sie diese prüfe und ihre Er gänzungs fragen stelle (Urk.

8/374). Nachdem sie die Antwort der Ver sicherten erhalten hatte, wandte sich die Zürich am 2 0. März 2023 mit ihren Ergänzungs fragen an die Medas E.___ GmbH (Urk. 8/376).

Diese beantwortete die Fragen a m 1 7. April 2023 (Urk. 8/379). Hierzu nahm die Versicherte am 1 6. Mai 2023 Stellung (Urk. 8/381). Die Zürich wies die Einsprache der Versicher ten vom 21. No vember 2022 (Urk. 8/359) mit Einspracheentscheid vom 21. Au gust 2023 ab (Urk. 2). 2.

2.1

X.___

(Beschwerdeführerin 1) erhob

am 21. September 2023 beim Sozialver siche rungsgericht Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 21. August 2023 (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 1. August 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten, auch über den 3 0. September 2022 hinaus zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21.

August 2023 aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen und eine anschliessende Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin.» 2 . 2

Am 31. Oktober 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerde antwort (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-417). 2 . 3

Sie übermittelte dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom selben Tag überdies eine vom 11. Oktober 2023 datierende und mit «Einsprache gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG)» betitelte Eingabe der Visana AG, der Krankenversicherung von

X.___

(Urk. 10). Sie ersuchten das Gericht, diese Eingabe als Beschwerde (der Visana AG gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2023) zu behandeln (Urk. 9). 2 . 4

Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2023 wurde diese Eingabe der Visana AG der Zürich überwiesen, damit sie sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 behandle. Gleichzeitig wurde der vorliegende Prozess bis zum Einspracheentscheid

der Zürich sistiert (Urk. 11 S. 4). 2 . 5

Der Einspracheentscheid erging am 15. Januar 2024 (Urk. 17/ 2) .

Dagegen erhob die Visana AG (Beschwerdeführerin 2) in der Folge mit Eingabe vom 8. Februar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 17/ 1). Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 aufzuheben sei . Die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, X.___ die gesetz lichen Leistungen, insbeson dere Taggelder und Heilungskosten, auch über den 3 0. September 2022 hinaus zu er bringen (Urk. 17/1 S. 2). Das Beschwerdever fahren wurde am Sozialver siche rungsgericht unter der Prozess-Nummer UV.2024.00027 angelegt . 2.6

Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2024 vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. UV.2024.00027 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. UV.2023.0014 5. Der Prozess Nr. UV.2024.00027 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten wurden als Urk. 17/0-4 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (Urk. 18 S. 3) .

Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, um zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 8. Februar 2024 (Urk. 17/1) Stellung zu nehmen (Urk. 18 S. 3). 2.7

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2024, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen sei (Urk. 22 S. 2). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 2 0. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). 2.8

Mit Eingabe vom 2 7. März 2024 nahm die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwer deantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 8. März 2024

Stellung (Urk. 25), w as den übrigen Verfahrensbeteili gten mit Verfügung vom 2 8. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit er for derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall ver sicherung, UVG, und Art.

E. 1.2.1 Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin 1 bereits im Zeitpunkt der Unfallmeldung vom 1 4. April 2020 über die im Rubrum des vor liegenden Urteils geführte Adresse in Zürich

verfügte (Urk. 8/1). Aus den übrigen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin 1 in A.___ wohnte, wo s ie zur Schule ging und studierte (vgl. deren Lebenslauf im Anhang zum Gutachten, Urk. 8/324). Bei der Untersuchung vom

E. 1.2.2 Zu ergänzen ist, dass sich d ie örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin 2 am 8. Februar 2024 erhobenen Beschwerde (Urk. 17/1) ebenfalls nach dem Wohnsitz der Beschwerde führerin 1 in Zürich

richtet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 19 ff. zu Art. 58 ATSG).

E. 1.2.3 Demnach ist das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich für die Beurtei lung der Beschwerden örtlich (Art. 58 Abs. 1 ATSG) und — gestützt auf § 2 Abs.

1 lit . e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) — sach lich zuständig.

2.

E. 2 5. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin 1 der am Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 2

E. 2.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss Art. 6 UVG werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.3 4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausge prägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 359 E. 6b, 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3).

E. 2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

E. 2.3.2.1 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

E. 2.3.2.2 Das Bundesgericht umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen — als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanz prüfung — wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/ bb). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil 8C_736/2009 vom 2 0. Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil 8C_582/2021 vom 1 1. Januar 2022 E. 9.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2022 vom 1 0. Januar 2023 E. 3.2.2).

E. 2.3.3 2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind neuropsychologische Defizite ohne organische Befunde den psychischen Problemen gleichgesetzt mit der Folge, dass sie bei Dominanz auch als psychische Überlagerung betrachtet werden, wobei die Adäquanzprüfung unter diesen Umständen nach der Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts U 321/06 vom 2 5. April 2007 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.3.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei — ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf — folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 2.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 3 . 3 .1

Im von der Beschwerdeführerin 1 angefochtenen

Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (Urk. 2)

führte die Beschwerde gegnerin im

Wesentlichen das Folgende aus: I m Gutachten

der Medas E.___ GmbH vom 2 5. Juli 2022 (Urk.

8/324-329) sowie bei der Beantwortung der Ergän zungsfragen vom 2 0. März 2023

(Urk. 8/376)

sei

festgehalten w orden, dass bei der Beschwerde führerin 1 eine strukturelle cere brale Schädigung bestehe .

Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass mit der Frenzelbrille eine Augen bewe gungsstörung habe nachgewiesen werden können. D iese Augenbewegungs stö rung stelle ein Surrogat m arker für eine strukturelle cerebrale Schädigung dar . Dem sei zu entgegen, dass die im Gutachten erwähnte strukturelle cerebrale Schä digung in den Befunden der MRT-Untersuchung des Neurocranium s vom 18.

August 2020 keine Stütze finde. Diese Untersuchung habe keinen Nachweis für eine unfall bedingte cerebrale Verletzung erbracht . Ein organisch hinreichend ausgewie sener Schaden sei somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt. Es lasse sich folglich auch nicht sagen, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbes serung einer unfall beding ten Gesundheitsstörung erreicht werden könne (Urk.

2 S. 6) . Im Weiteren sei zu prüfen, ob die gemäss den Gutachtern bestehenden neuro psychologischen Einschränkungen (Urk. 2 S. 4) in einem adäquaten Kausa l z usammenhang zum Unfall vom 1 2. Juli 2020 (Urk.

8/1) stünden (Urk. 2 S. 4) . Sollte dies nicht der Fall sein, so könne offen gelassen werden, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung (Urteil 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) kämen bei einem Schädelhirntrauma, welches — wie im vorliegenden Fall — höchstens den Schweregrad einer Commotio Cerebri erreiche, nicht die Adä quanzkriterien nach der sog. Schleuder trauma-Praxis (vgl. BGE 134 V 109) zur Anwendung (Urk. 2 S. 5). Die Adäquanz prüfung habe daher nach der mit BGE 115 V 139 begründeten Recht sprechung, welche als Psycho-Praxis bekannt sei, zu erfolgen (Urk. 2 S. 6). Hierbei sei vom Unfallereignis auszugehen. Mit Blick auf den vom Bundesgericht mit Urteil 8C_414/2017 vom 2 6. Februar 2018 beur teilten Fall sei auch das hier zu beurteilende Ereignis als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fallen zu qualifizieren . Damit die Adäquanz bejaht werden könne, müssten entweder vier der Adäquanzkriterien oder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise vorliegen. Die Prüfung der Adä quanzkriterien habe zunächst ergeben, dass hinsichtlich des Unfall s vom 1 2. Juli 2020 (Urk. 8/1) eine besondere Eindrücklichkeit und das Vorliegen dramatischer Begleitumstände zu verneinen sei. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin 1 erlittenen Ver letzungen nicht besonder s schwer gewesen. Strukturelle Läsio nen der Wirbelsäule oder des Gehirns hätten keine vorgelegen. Alsdann sei die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange gewesen. Die Durchführung medizinischer Abklärungen und die Verlaufskontrollen könnten dieses Kriterium nicht begründen. Des Weiteren lägen auch keine körperlichen Dauerschmerzen und/oder eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Ein schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen seien ebenso wenig aktenkundig. Das Kriterium könne nur bejaht werden, wenn besondere Gründe vorliegen würden, welche die Heilung beeinträchtigt und ver zögert haben. Und schliesslich sei zum Kriterium «Grad und Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeitsatteste vorliegend nicht wegen einer organischen Gesundheitsstörung, sondern auf grund der neuropsychologischen Beschwerden ausgestellt worden seien. Dem nach sei keines der Adäquanzkriterien erfüllt, wo mit ein adäquater Kausal zusam menhang zwischen dem Unfall vom 1 2. Juli 2020 (Urk. 8/1) und neuro psycho logischen Beschwerden zu verneinen sei. Angesichts dessen sei die Leistungs ein stellung per 3 0. September 2022 nicht zu beanstan den (Urk. 2 S. 7). 3 .2

Dem hält die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen entgegen, dass die Gutach ter eine unfallkausale, organische Schädigung des zentralen Nerven systems in Form einer zentralen Störung im Bereich des Hirnstamms bejaht hätten (Urk. 1 S. 10). Der neurologische Gutachter habe schlüssig erläutert, dass (sinngemäss) bereits die klinischen Befunde auf eine mit de r

m TBI

einher gehende organische Schä di gung hindeuten würde. Er habe weiter festgehalten, dass dies aber auch durch verschiedene, auch G eräte-gestützt erhobene Sur rogatmarker bestätigt werde, namentlich durch de n

G eräte-gestützt erho benen Upbeat -Nystagmus (Urk. 1 S.

11). Die

Beschwerdegegnerin vertrete den Stand punkt, ein organischer Schaden hätte zwangsläufig in einem MRT des Neuro craniums er scheinen müs sen. Weiter behaupte die Beschwerdegegnerin sinn gemäss, der Geräte-gestützt erhobene Upbeat -Nystagmus stelle keinen Hinweis auf eine strukturelle cere brale Schä digung dar. Beide Behauptungen seien medizinischer Natur. Eine medizi nische Grundlage dafür sei nicht ersichtlich und der Beschwerdegegnerin selbst mangl e es offenkundig an der für solche Beurteilun gen notwendigen

medizi nischen Kompetenz. Die Behauptungen seien somit beweisrechtlich unbeachtlich (Urk. 1 S.

11) . Diese Behauptungen würden zudem auch keinen Punkt betreffen, der von Gutachtern nicht berücksichtigt worden wäre (Urk. 1 S.

12). Der neuro logische Gutachter habe sich in der Stellungnahme vom 1 7. April 2023 vertieft und mit Hinweis auf wissenschaft liche Publikationen damit auseinander gesetzt, dass konkret in der vorliegenden Konstellation mit der m TBI der Sur rogat m arker des Upbeat -Nystagmus den Geräte-gestützten Nach weis für eine strukturelle cerebrale Schädigung darstelle (Urk. 1 S.

11-12). Dabei habe er überdies schlüssig erläutert, warum diese Beur teilung auch unter dem Umstand gelte, dass keine sog. Microbleeds festgestellt worden seien (Urk.

1 S.

12). Es bleibe stets eine medizi nische Tatfrage, ob ein unfallkausaler orga nischer Gesundheitsschaden durch eine Geräte-gestützte Erhebung habe bestä tigt werden können. Im vorliegenden Fall sei diese Tatfrage gutachterlich klar bejaht worden. Es stehe nicht in der Kompetenz eine r Rechtsanwen derin, wie es die Beschwerde geg nerin sei, eine spezifische Geräte-gestützte Erhebung zu fordern oder eine andere als ungenü gend zu erachten. Wenn die Beschwerde gegnerin behaupte, der Geräte-gestützte Upbeat -Nystag mus könne «den fehlen den Hinweis auf eine strukturelle cerebrale Schä digung» nicht ersetzen (Ein spracheentscheid S. 6), argumentier e sie somit auch ausser halb der ihr zustehen den Beweiswür di gung (Urk. 1 S. 12). Gestützt auf das Gutachten der der Medas E.___ GmbH vom 2 5. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) sei davon auszugehen, dass sich namentlich die organisch ausgewiesene, zentrale Störung im Bereich des Hirnstamms auch über den 3 0. September 2022 hinaus auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (Urk. 1 S. 12). Entsprechend sei der angefochtene Ein sprache entscheid

vom 21. August 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auch über den 30.

Sep tember 2022 hinaus zu erbringen. 3 . 3

Der

von der Beschwerdeführerin 2 angefochtene Einspracheentscheid

vo m 15. Januar 2024 (Urk. 17/2) erging nach der en Einsprache vom 11. Oktober 2023 (Urk.

8/416) und hat ebenfalls die Einstellung der der Beschwerdeführerin

1 gewährten Versicherungsleistungen zum Gegenstand (Urk.

17/2 S.

1 ff.) . Da gegen wendet di e Beschwerdeführerin 2 e i n, dass der neurologische Gutachter einen Zusammenhang zwischen der m TBI und de m durch Geräte - gestützte n Nachweis der Augenbewegungsstörungen als plausibel bezeichnet habe (Urk. 17/2 S. 9). Er habe bezüglich der neurokognitiven Einschränkungen, deren Objektivierung, der Einschätzung der dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen und der Validierung der durchgeführten Tests auf das neuro psychologische Gutachten verwiesen (Urk. 17/1 S. 9-10) . Im neuro psycho logische n Teilgutachten sei die Diag nose einer leichten kognitiven Stö rung ge stellt worden. Der Neuropsycho loge habe festgehalten, dass knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis in der klinischen Untersuchung vom 13.

Juli 2021 Hinweise auf eine leichtgradig aus geprägte Okulomotorikstörung und diskrete vestibu lospinale Störungen bestan den hätten. In der anschlies send durchge führten Geräte-gestützte n Diagno stik mit Befunddokumentation vom 2 2. (richtig: 19.)

Juli 2021 habe mit dem Nachweis eines «diskreten Upbeat -Nystagmus» ein Hin weis für eine zentrale Störung im Bereich des Hirn stammes mit und ohne Affek tion des cerebellums oder des Thalamus

objektiviert werden können. Der Zusam menhang zwischen der erlitte nen m TBI und dem Geräte-gestützten Nachweis dieser Augenbewegung sei plausibel. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den neuropsycho lo gischen Beein trächtigungen und dem Unfall sei folgerichtig be jaht worden (Urk. 17/1 S. 10). Alsdann hätten die Gutachter die Zusatzfragen ausführlich, wider spruchsfrei und verständlich beantworteten. Sie hätten festge halten, dass es eine reine Formalie sei, wenn der Neurologe die neuropsycho logische Beurteilung in seinem Teilgutachten nicht mitbeurteile, sich mithin rein fokal-neurologisch abgrenze und auf das neuro psychologische Gutachten ver weise, im interdiszip li nären Gesamtgutachten jedoch die neuro psychologische Beurteilung der Kausa lität und der Arbeits fähigkeit konkludent auch als neurolo gisch mittrage (Urk. 17/1 S. 11) . Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den Schlussfolgerungen der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Sie habe stattdessen eine eigene Beurtei lung vorgenommen (Urk. 17/1 S.

11). Es fehle ihr aber in fachlicher Hin sicht die Kompetenz, um sich über die Ein schätzung der medizi nischen Sachverständigen hinwegzusetzen (Urk. 17/1 S.

11-12). Die Gutachter hätten festgehalten, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, weshalb die aufgrund des Unfalls vom 1 2. Juli 2020 zu erbringenden Versicherungs leistungen weiterhin geschuldet seien (Urk. 17/1 S.

10). 4 .

4 .1

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom 1 2. Juli 2020 (Urk.

E. 5 . Juli 2022 (Urk. 8/324-329) beteiligt gewesenen Fachärztin für Otorhinolaryngologie mit, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in A.___ habe. Sie lebe dort allein in einer 4-Zimmer-Wohnung. Seit der Anstellung bei der Y.___ AG in Zürich miete sie zusätzlich eine 1.5-Zimmerwohnung in Zürich Sie habe einen grossen Freundes- aus Bekanntenkreis aus Studienzeiten und beruflichen Kontakten (Urk. 8/328 S. 53). Eingangs wurde festgehalten, wa nn der Arbeitsort als Wohnsitz gilt. Diese Kriterien trafen nach Lage der Akten auf die 1984 geborene, kinderlose und alleinstehende Beschwerdeführerin 1 (Urk. 8/1, Urk. 8/328 S. 53), welche seit dem 1. März 2017 bei derselben Arbeitgeberin in Zürich arbeitet (Urk. 8/1, vgl. auch die Home page der Arbeitgeberin, zuletzt besucht am 2 5. September 2024,

wo die Beschwerdeführerin 1

nach wie vor als Arbeit nehmerin geführt wird), vollum fänglich zu. Damit hatte sie ihren Wohnsitz am Arbeitsort in Zürich . Es sind keine Anhalts punkte dafür vorhanden, dass sich diesbezüglich bis zur Beschwerde erhebung am 21. September 2023 (Urk.

1) etwas geändert hat. Im Übrigen wurde

das von der Beschwerdeführerin 1 am 1 5. September 2021 bei der Invali den versicherung gestellte Leistungs begehren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bearbeitet (Urk. 8/373 S. 1). Dies spricht ebenfalls für einen Wohnsitz im Kanton Zürich, denn nach der gesetzlichen Ordnung ist in der Regel jene IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohn sitz hat (Art. 55 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenver siche rung, IVG).

E. 5.5 Des Weiteren ist dem neurologischen Teilgutachten vom 2 7. Mai 2022 zu entnehmen, dass PD Dr. M.___

keine unfallkausale neurologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 8/327 S. 86). Als unfallkausale neurologische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er die mBTI (entsprechend der im Gesamtgutachten wiedergegebenen Diagnose, E. 4 .5.1) an (Urk. 8/327 S. 87).

In der Herleitung der Diagnosen führte PD M.___ aus, dass die Beschwerde füh rerin 1 gemäss Erstdokumentation des Universitätsspitals B.___ am 1 2. Juli 2020 ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer kurzzeitigen Amnesie erlitten habe . Ein fokal-neuro logisches Defizit habe gemäss den Akten nicht bestanden. Inwieweit eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe, sei retrospektiv nicht sicher beurteilbar. Gemäss den EFNS-Kriterien aus dem Jahre 2002 könne die Diagnose einer mTBI Kategorie I gestellt werden. Hals-Nasen-Ohren (HNO)-ärztlich sei nach einer Konsul t ation am 2 9. Oktober 2020 berichtet worden, dass die Beschwerde führerin 1 nur noch bei starker körperlicher Belastung eine geringe Unsicherheit des Gleich gewichts verspüre, ein Ohrgeräusch bestehe links mehr als rechts. Knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis und dokumentiert am 1 3. Juli 2021 hätten in der klini schen Untersuchung Hinweise für eine leichtgradig ausge prägte Okulomotorik störung und eine diskrete vestib u lospinale Störung bestan den. In der anschlies send durchgeführten Geräte-gestützten Diagnostik mit Befunddokumentation vom 2 2. Juli 2021 hätten die klinischen Befunde nicht weiter substantiiert werden können, allerdings habe mit dem Nachweis eines «diskreten Upbeat -Nystagmus» ein Hinweis für eine zentrale Störung im Bereich des Hirnstammes mit und ohne Affektion des Cerebellums oder des Thalamus bestanden (Urk. 8/327 S. 87). Bei Soldaten des United States Marine Corps, die im Rahmen ihrer Kampfausbildung wiederholten Explosionen ausgesetzt gewesen seien, sei bei denjenigen Soldaten, welche in der Vergangenheit eine mTBI erlitten hätten, häufig ein « Upbeat

positional

nystag mus » nachgewiesen worden (Urk. 8/327 S. 87-88) . Deshalb erscheine bei der Beschwerdeführerin 1 ein Zusammenhang zwischen der erlittenen

mTBI und dem g erätegestützten Nachweis dieser Augenbewegungsstörung plausibel. Wenig plausibel erscheine jedoch, dass dadurch bedingt eine wesent liche funk tionelle Einschränkung im Alltag bestanden habe, zumal die Beschwer deführerin 1 im Zeit punkt des Nachweises im Juli 2021 bereits wieder Ballett-Stunden genommen habe. Eine direkt auf eine Okulomotorikstörung zurückführ bare Ein schränkung bei Büroarbeiten sei aktenanamnestisch nicht evident, da zu keinem Zeitpunkt über Doppelbilder oder Oszillopsien ber ichtet worden sei, ein Schwin del auf ex plizite Nachfrage hin nie arbeitslimitierend gewesen sei

und das berichtete Verschwom mensehen primär abhängig vom Tragen von Linsen bei starker Kurzsichtigkeit sei und beim Tragen einer Brille dieses Problem nicht bestehe. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hin weise für eine klinisch apparente Okulomotorikstörung oder Hinweise für eine propriozeptive Störung ergeben (Urk. 8/327 S. 88). Bezüglich der neurokogni tiven Einschrän kungen, deren Objektivierung, der Einschätzung der dadurch bedingten funk tionellen Einschränkungen und der Validierung der durchgeführten Tests wurde auf das neuropsychologische Teilgutachten ver wiesen (Urk. 8/327 S. 88). Laut den anamnestischen Angaben seien erstmalig ca. zwei Wochen nach dem Trauma und unter

Arbeitsbelastung Kopfschmerzen aufgetreten. Gemäss den Kriterien des Headache Classification Committee of

the International Headache Society (IHS) könne die Diagnose eines posttrauma tischen Kopfschmerzes nur dann gestellt werden, wenn dieser innerhalb einer Woche nach dem Ereignis aufgetreten sei, was bei der Beschwerdeführerin 1 nicht der Fall sei. Phänomeno logisch handle es sich bei den Kopfschmerzen um Spannungstyp-Kopfschmerz, dies bei einer leichten bis mittleren Kopfschmerz intensität und beim Fehlen wesentlicher auto nomer oder vegetativer Symptome. Gemäss Einschätzung der Schweize rischen Kopfschmerzgesellschaft könne aus dem Vorliegen eines Spannungskopf schmerzes keine wesentliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähig keit abgeleitet werden (Urk. 8/327 S. 88). Darüber hinaus hielt PD Dr. M.___ in seiner neuro logisch-versicherungsmedizinischen Beur tei lung fest, dass die in der klinischen Untersuchung vom 1 3. Juli 2021 dokumen tierten Veränderungen mit sak kadierter Blickfolge und zum Teil etwas dysmetrischen Sakkaden in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachweisbar seien (Urk. 8/327 S. 91). 5 . 5 .1

Bezugnehmend auf das eben erwähnte neurologische Teilgutachten äusserte sich de r

neuropsychologischen Gutachter — wie ausgeführt (E. 4 .5.3) — zunächst dahingehend, dass die Diagnose mTBI Kategorie I gestellt worden sei und dass erfah rungsgemäss nach einem Schädel hirntrauma Kategorie I der medizinische Vorzustand 6 bis 12 Monate nach dem Ereignis erreicht sein sollte und allfällige neuropsychologische Stö run gen nach dieser Phase als nicht (unfall-)kausal klas sifiziert würden . Er führte im gleichen Abschnitt aber auch aus, dass eine orga nische Schädigung des zentralen Nervensystems gegeben sei und die be schrie be nen kognitiven Einschränkungen leichten Grades einem organischen Gehirn schaden nach leichtem Schädelhirntrauma entsprechen würden.

Das hat auch die Beschwerde gegnerin festgestellt (Urk. 8/376 S. 1-2) und sie hat unter ande rem deswegen die

Medas E.___ GmbH am 2 0. März 2023 um eine ergän zende Stellungnahme gebeten (Urk. 8/376). 5 .2

Die Medas E.___ GmbH liess sich dazu a m 1 7. April 2023 vernehmen (Urk. 8/379). D er neuropsychologische Gutachter führte aus, im Gutachten stehe nirgends, dass das Vorliegen von un fallkausalen Beschwerden aus neurolo gischer Sicht verneint werde. Seine Aus führungen im Gutachten seien unglück lich for muliert gewesen (Urk. 8/379 S. 3).

Er habe ausgeführt, dass nebst der mTBI ein organischer Hirnschaden erstellt sei, weshalb die Kausalität nicht weg gefallen sei. Das sei im neurologischen Teilgutachten auch so enthalten, obwohl der neurolo gische Gutachter diese rechtsrelevante Beurteilung explizit in seinem Teilgutach ten nicht mitbeurteilt habe . Es sei mithin eine reine Formalie, wenn der Neurologe die neuropsychologische Beurteilung in seinem Teilgutachten nicht mitbeurteile, sich mithin rein fokal-neurologisch abgrenze und auf das neuro psychologische Teilgutachten verweise, im interdisziplinären Gesamt gutachten jedoch die neuro psychologische Beurteilung der Kausalität und der Arbeitsfähig keit konkludent auch als neurologisch mittrage (Urk. 8/379 S. 4). In rechtlicher Hinsicht genügt dies aber

nicht.

In BGE 119 V 335 E. 2b/ bb hielt das Bundesgericht fest, dass

nach derzeitigem Wissens stand eine Neuropsychologin oder Neuropsychologe die Beurteilung der Genese einer angeblichen unfall kausalen Gesundheitsstörung selbständig nicht ab schliessend vorzu nehmen könne. S oweit bekannt, hat das Bundesgericht darauf letztmals mit Urteil 8C_444/2015 vom 14.

Oktober 2015 E.

4.4 verwiesen, es ist auf diese Rechtspre chung seither aber auch nicht zurück gekommen. Zwar hielt PD Dr.

M.___ in der Stellungnahme vom 17.

April 2023 fest, dass die im neuropsychologischen Gutachten erwähnten organischen Schäden des zen tralen Nervensystems über wiegend wahrscheinlich u nfallkausal seien. Der Nach weis von cMRT -Verän derungen (Microbleeds) mache das Vorlie gen von persis tierenden, Trauma-bedingten

kognitiven Störungen wahrschein licher, sei aber weder beweisend noch schliesse das Fehlen dieser Veränderung das Vorliegen einer traumatisch bedingten cerebralen Störung aus. Im Falle der Beschwerde führerin 1 stelle der Geräte-gestützte Nachweis der Augenbewegungs störung (vgl. E.

4 .5.5) den Surrogatmarker für eine strukturelle cerebrale Schädigung dar (Urk. 8/379 S.

5).

Die Ausführungen von PD Dr. M.___ können nur so verstanden werden, dass seine eigene klinisch-neurologische Unter suchung (vgl. Urk. 8/327 S. 82 f.)

ohne Befund blieb (E. 4 .5.5).

Dazu kommt, dass er eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerde führerin 1 aufgrund der Augen bewegungsstörung als nicht plau sibel an sah (E. 4 .5.5). Und Einschrän kun gen der visuellen Prozes sie rung, des Leseverständ nisses und des räumlichen Arbeitsgedächtnisses, welche

gemäss PD Dr. M.___

Auswirkungen des

nach seiner Ansicht mög lichen orga nischen Schaden s des zentralen Nervensystems wären, konnten vo m Neuro psycho logen gerade nicht festgestellt werden (E. 4 .5.3).

Der neuropsycholo gische Gutachter hielt in der Stellungnahme vom 1 7. April 2023 weiter fest, dass gerade die exekutiven funk tionellen Netzwerke sensibel auf Veränderungen oder Störun gen seien . Entsprechende Funktionsstörungen wür den häufig nach Schädelhirn trauma beobachtet (Urk. 8/379 S. 5). Gemäss einer Fachpublikation von Rainer Scheid und D. Yves von Cramon

(Klinische Befunde im chronischen Stadium nach Schädel-Hirn-Trauma, Deutsches Ärzte blatt Jahr gang 107 [12] 2010, 199-205) liessen sich chro nische Störungen affektiver und kognitiver Art (u. a. auch Fatigue und andere Ver haltensstörungen) im Sinne eines Post Con c us sion Syndroms auch nach einem leichten Schädel hirntrauma feststellen. Diese Störun gen würden kontrovers diskutiert. Neurora diologische Diagnostik instru mente seien oft wenig hilfreich. Beziehungen zwischen klinischen und bildgebenden Befunden (wie GCS, Hirn schädigungsorte, Kon tusionen, Mikro blutungen) hätten linear nicht hergestellt und abgebildet werden können (Urk. 8/379 S. 6) .

Der neuropsychologische Gutachter hielt weiter fest, dass in der Gesamtschau der Befunde und unter Berücksichtigung der tadellosen Kooperation und dem Fehlen alternativer Ur sachenfaktoren die neuro psy cholo gische Zuord nung der beschriebenen Stö rungen als unfallbedingt erfolgt sei (Urk. 8/379 S. 6). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Auch wenn die Mitwir kung der Beschwer deführerin 1 bei der neuro psychologischen Unter suchun gen nicht zu beanstanden gewesen sein mag, kann nicht übersehen werden, dass sich — gemäss der eigenen Beurteilung des neuro psycho logischen Gutachters

vom 14.

Juli 2022 — die von ihr ange ge ben en

Beschwerden und Ein schrän kungen in seiner neuropsychologischen Unter suchung nicht hinreichend ab bilden liessen (E. 4 .5.3).

So mit ist unklar, auf welche (objektivierbaren) Befunde sich der neuro psychologische Gutachter in seiner «Gesamtschau der Befunde» be zieht. Es ist noch einmal daran zu erinnern, dass der neuropsychologische Gutachter nebst der mBTI einen orga nische n Hirn schaden

vermutete (E. 4 .5.3). Mit ihrer Stellung nahme vom

17. April 2023 mussten die Gutachter letztlich einräumen, dass sich ein solcher Hirnschaden nicht objektiveren liess, andern falls hätten sie nicht auf die nicht immer herstell bare Verbindung zwischen klinischen und durch bildgebende Unter suchungen erhobene Befunden (wie GCS, Hirnschädigungsorte, Kon tusionen, Mikro blutun gen) berufen . Zudem liessen sich — auch das sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt — die von der Beschwerdeführerin 1 geklagten Beschwerden gemäss den diesbezüglich unmiss verständlichen Ausführungen des neuropsychologischen Gutachter auch durch seine Untersuchung nicht abbilden (E. 4 .5.3). 5 .3

Was die Beschwerdeführerinnen vorbringen verfängt nicht. Ihre an sich zu tref fenden Ausführungen, wonach am vom 1 9. Juli 2021

im D.___ (E.

4 .4.1) und bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung der Gutachterin Dr. L.___ vom 2 5. Mai 2022 ein diskreter beziehungsweise kleinamplitu diger

Upbeat -Nystagmus

messbar war (Urk.

8/328 S. 58), gehen nach dem hiervor Gesagten an der Sache vorbei. Es geht nicht darum, ob sich diese Augenbewe gungsstörung apparativ-bildgebend objektivieren lässt. Beweisthema ist vielmehr, ob vom nachgewiesenen leichten Upbeat Nystagmus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass selbiger, der verschie dene Ursachen haben kann, von einem unfallbedingten, aber bildgebend nicht nachweisbaren Hirnschaden verursacht wird, und dass dieser zu beweisende Hirn schaden auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die aus neuropsycholo gischer Sicht formulierte Einschränkung der Arbeitsfähig keit um 40 %

im Sinne exekutiver Einschränkungen und Ermüdung bei der Bearbeitung von komplexen Mandaten und Aufträgen verursacht. Dieser Zusammenhang konnte von den Gutachtern nicht als mit überwiegender Wahr scheinlichkeit bestehend, sondern lediglich als möglich aufgezeigt w e rden (E.

5 .2) . 5 .4

Abgesehen vom neuropsychologischen Gutachter gelangten die übrigen Gutach ter und die Gutachterin mit ihrer Expertise vom

25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329)

zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine Unfallfolgen mehr vorlagen (E.

4 .5.1- 4 .5.2). Demnach haben im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 30.

Sep tem ber 2022

(Urk. 8/352) schon längstens keine organische Unfallfolgen mehr bestanden .

Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin die Frage, ob die gemäss Gutachter gegebenen neuropsychologischen Ein schränkungen, für welche sich — wie ausgeführt — kein organisches Korrelat finden liess, in einem natürlichen Zusammenhang zum Unfall vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 8/1) stehen, offen gelassen hat, hat doch deren ebenfalls nicht zu beanstan dende Adäquanzprüfung (E.

3 .1) ergeben, dass ein adäquater Kausalzusam menhang zum Unfallereignis so oder anders zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerinnen erhoben keine Einwen dungen gegen diese Adä quanzprüfung.

Die Leistungseinstellung per 30.

Sep tem ber 2022 (Urk. 8/352) war somit rechtens. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Visana AG - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 / 1) erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 30.

September 2022 eingestellt hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklag ten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Zusam men hang zum Unfallereignis stehen.

G emäss den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten (E. 3)

ist strittig, ob die Beschwerdeführerin 1 beim Unfall vom 1 2. Juli 2020 (Urk. 8/1) einen orga nischen Hirnschaden beziehungsweise einen organische n Schaden am zentralen Nervensystems (Urk. 8/325 S. 179)

erlitten hat, welcher die gemäss dem neuro psychologischen Gutachter bestehenden Einschränkungen (Urk. 8/324 S.

240) verursacht hat.

Diesbezüglich liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinische Berichte und Gutachten vor: 4 .2

Im Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ vom 1 3. Juli 2020 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 8/24 S. 1): - Leichtes Schädelhirntrauma (Glasgow Coma

Scale [GCS] 15, PERLLA, HWS frei und indolent beweglich) - Multiple Kontusionen und Exkoriationen

Der Beschwerdeführerin 1 wurde für drei Tage zu 100 % arbeitsunfähig ge schrie ben (Urk. 8/24 S. 2). 4 .3

In der Beurteilung der MRT-Untersuchung des Neurocraniums vom 1 8. August 2020 führte Dr. med. G.___, H.___ AG, aus, dass zum Vergleich die MR-Bilder des Schädels aus den Untersuchungen vom 2. November 2015 und vom 2 3. Februar 2010 vorliegen würden. Bezüglich der Untersuchung vom 1 8. August 2020 gab er den folgenden Befund wieder: «Es besteht ein normal weites, mittel ständiges Ventrikelsystem mit unauffälliger Signalgebung der äusseren Liquor räume . Vorbestehend kleine fleckförmige Marklagerveränderung in der FLAIR-Sequenz rechts frontoparietal. Unauffällige Signalgebung des Thalamus, der Stammganglien sowie des Hirnstammes in der T2-Gewichtung. In der Dif fusion keine signalreiche Läsion. In der Sequenz empfindlich auf Suszeptibi litäts arte fakte kein Hinweis für Status nach Mikro ein blutungen . Unauffällige Signal ge bung der Schädelkalotte. Hypophyse nicht ver grössert.» Gestützt darauf gelangte Dr. G.___ zur Beurteilung, dass kein Nach weis für eine zerebrale Verletzung erbracht sei (Urk. 8/30). 4 .4

4 .4.1

Im Bericht der im D.___ tätigen Dr. med. I.___, FMH Neurologie, spez. Sport-Neurologie, und PD Dr. med. J.___, FMH Neurologie, spez. Sport-Neurologie, zur Konsultation vom 2 2. Juli 2021 (Urk. 8/132) wurde unter ande rem festgehalten, dass die Vide o okulographie vom 1 9. Juli 2021 den folgenden Befund

e r geben habe (Urk. 8/132 S.

5): « Diskreter Up-beat-Nystagmus in Primärposition. Kein Spontannystagmus bei exzent rischer Blickwendung in der Vertikalen oder Horizontalen. Glatte Folge be wegun gen für sinusoidale Muster. Horizontale und vertikale Sakkaden von normaler Latenz, Metrik und Geschwindigkeit. Kein signifikanter Kopf schüttel nystagmus. Kein lageabhängiger Nystagmus. Warm- und Kaltwasser ka lorik beidseits ohne signifikante Seiten differenz (10 % nach links, Norm < 25 %) mit Richtungsüber wiegen von 13 % nach links (Norm < 50 %).» 4 .4.2

Dem Bericht sind sodann die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/132 S. 1-2): - Leichte traumatische Hirnverletzung infolge Fahrradsturz am 1 2. Juli 2020 - Zervikozephales Syndrom, vorbestehend und im Rahmen der vor genann ten Diagnose aggraviert - Schulterimpingement links infolge Fahrradsturz am 1 2. Juli 2020 4 .4.3

In der Beurteilung hielten die Neurologinnen fest, dass die Beschwerden klinisch und unter Berücksichtigung der Resultate der Zusatzuntersuchungen zu einem Spannungs typ-Kopfschmerz, einem zervikozephalen Syndrom mit muskulären und bio mechanischen Komponenten, einer autonomen Herz-Kreislauf-Dysregu lation, einer Funktionsstörung der Okulomotorik (Belastbarkeit) und Optokinetik (erhöhte Sensitivität für optokinetische Reize) sowie einer verminderten posturalen Stabilität (dynamische Posturographie mit posturaler Instabilität im head - shaking -Test) passen würden. Die posturale Instabilität mit konsekutiver Ent wick lung einer visuellen Abhängigkeit sei am ehesten im Rahmen des Zervikalsyndroms (gestörte propriozeptive Information), Differentialdiagnose (DD) multi sen sorische Integrationsstörung, erklärbar. In den Zusatzunter suchungen seien keine Hinweise für eine primär vestibuläre Ursache gefunden worden (Urk. 8/132 S. 2). 4 .5 4 .5.1

Am Gutachten der Medas E.___ GmbH vom

25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) waren Dr. med. K.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Oto -Rhino-Laryngologie und Phoniatrie, PD Dr. med. M.___, FMH Neurologie, med. pract . N.___, Facharzt FMH f ür Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. O.___, Neuropsycho logie FSP, beteiligt (Urk. 8/324 S. 250). Sie stellten die folgende

unfallkausale Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/324 S. 222) :

Leichte neuropsychologische Funktionsstörung in Anlehnung an die Krite rien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuro psychologen zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycho logischen Funktions stö rung.

Als unfallkausale Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/324 S. 223):

Eine mTBI Kategorie I nach den Guidelines der European Federation

of Neurolo gical Societies (EFNS) bei Zustand nach Fahrradsturz am 1 2. Juli 2020 (ICD-10: S06.0) mit/bei: - In der aktuellen klinischen Untersuchung kein fokal-neurologisches Defi zit, insbesondere keine Okulomotorikstörung und kein Hinweis für eine propriozeptive Störung - Im cMRT vom 1 8. August 2020 und HWS-MRI vom 2 7. April 2021 keine Traumafolgen, im zerebralen MRI keine Microbleeds - In der Videookulographie am 1 9. Juli 2021 diskreter Upbeat -Nystagmus in Primärposition 4 .5.2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwältin wurde im i nterdisziplinären Gesamtgutachten zusammengefasst festgehalten, dass diese aus orthopädischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit habe spätestens 6 Monate nach dem Unfall vom 1 2. Juli 2020

bestanden, da hiernach die Folgen von möglichen Prellungen und Zerrungen, welche die Beschwerdeführerin 1 möglicherweise beim Fahrrad sturz zugezogen habe, als verheilt anzusehen gewesen seien (Urk. 8/324 S. 240). Aus otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwer de führerin 1 auch zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem Unfall habe diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/324 S. 240-241). Aus neurologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Rechtsanwältin attestiert. Dazu wurde festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 aus rein neurologischer Sicht unter Ausklammerung der kognitiven Einschränkungen nicht eingeschränkt sei. Der am Gutachten beteiligte Neuropsychologe bezifferte die Arbeitsfähigkeit mit 60 % . Er hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin 1 als Rechtsanwältin bei der Bearbeitung von komplexe n Mandate n und Aufträge n durch die exekutiven Einschränkungen und die Ermüdung in einem geschätzten Ausmass von 40 % beeinträchtigt sei. Die Aufträge würden erschwert aufgefasst und die vielfältigen Informationen verlangsamt verarbeitet und zusammengeführt (Urk. 8/324 S.

240). 4 .5.3

Hierzu wurde im

neuropsychologischen Teilg utachten vom 1 4. Juli 2022 ins besondere festgehalten, dass der Fahrradunfall vom 1 2. Juli 2020 allem An schein nach eine Zäsur im Leben der Beschwerdeführerin 1 bedeutet habe. Sie habe zwei Wochen nach dem Unfall wieder in einem 50%-Pensum zu arbeiten begonnen. Sie habe ihr Pensum aber bald wieder reduzieren müssen. Vor allem die Arbeit am PC habe ihr zu Beginn Mühe bereitet. Zudem habe sie komplexe Mandate noch nicht bearbeiten können. Sie habe häufig diverse Fehlleistungen kognitiver Art began g en, indem sie ihr Wissen oder wichtige Informationen nicht sicher habe abrufen können . Es habe ihr Mühe bereitet, den Überblick über komplexe Aufträge zu behalten. Trotz einer neuropsychologisch-verhaltens thera peutischen Begleitung habe sie ihr Pensum und ihre Belastbarkeit bis dato nicht in gewünschtem Masse wieder aufbauen können, auch wenn der Verlauf der Wieder eingliederung ihren Angaben zufolge positiv sei. Limitierend sei nach wie vor die im Vergleich zum Vorzustand rasche Ermüdung. Seit dem April 2022 bear beite die Beschwerde führerin 1 wieder komplexe Mandate, was ihr zunehmend bes ser gelinge. Konkrete Einschränkungen lägen noch vor, indem sich die Beschwer de führerin 1 in Gesprächen beim Antworten noch verlangsamt fühle, sie teils nach Wörtern suchen müsse, das Abrufen von Informationen und Wissen noch etwas langsam sei. Die Anstrengung, welche sie zum Fokussieren aufbringe, ermüde sie vorzeitig (Urk. 8/325 S. 176). Alsdann hat der neuro psychologische Gutachter unter

«Beurteilung und Einordnung der Beschwerden und Befunde» festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 Beschwerden und Einschränkungen angebe, welche sich in einer vierstündigen neuropsycho logischen Untersuchung nicht hinreichend abbilden lassen würden. Auch wenn neuropsychologische Testver fahren hin sicht lich Alter und auch Bildung nor miert seien, so sei das kognitiv-intellektuelle Niveau der Beschwerdeführerin

1 anhand der Anamnese doch sehr hoch und die aus geübte berufliche Tätigkeit äusserst anspruchsvoll. Die objekti vierten Testleistung mit den existierenden Normen könnten nicht die tatsächliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im vollen Ausmass abbilden. Die Beschwerdeführerin 1 habe diese Tests auch mit ihren seit dem Unfall bemerk ten Leistungseinschränkungen dank ihres hohen Leistungsehrgeizes über wiegend gut bewältigt . Deshalb sei es auch schwierig, die aktuellen Leistungen mit der Leistungsfähigkeit zu vergleichen, wie sie mutmasslich vor dem Unfall bestanden habe. Die Diagnose laute anhand der SVNP-Kriterien «leichte kognitive Störung», deren Auswirkungen könnten aufgrund der prämorbiden Leistungsfähigkeit und der sehr hohen beruflichen An forderungen dennoch schwerer sein, als dies die (vergleichsweise leichte) Diagnose vermuten lasse. Gemäss neurologischen Teil gutachten bestehe die Diagnose mTBI Kategorie I nach EFNS-Guidelines von 2002 bei Zustand nach Fahrradsturz am 1 2. Juli 2020 (ICD-10: S06.0). Der Unfall habe eine vorüber gehende Verschlech terung des vorherigen kognitiven Leistungsver mögens bewirkt. Der Erfahrung nach sollte nach einem Schädelhirntrauma Kategorie I der medizinische Vor zu stand 6 bis 12 Monate nach dem Ereignis er reicht sein . Nach dieser Phase seien allfällige neuropsychologische Störungen als nicht unfallkausal zu qualifizieren. In den neurologischen, otorhinolaryngo lo gischen und psychiatrischen Teil gutachten würden keine unfallbedingten Ein schränkun gen der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit belegt . Hingegen bestünden eindeutige Hinweise auf einen organischen Schaden des zentralen Nerven systems, dessen Surrogat der Upbeat -Nystagmus sei. Die hier beschrie be nen kognitiven Einschränkungen leichten Grades würden dem organischen Gehirn schaden nach leichtem Schädel hirntrauma entsprechen. Zu den im neuro logischen Teilgutachten als fraglich formulierten kognitiven Leistungen hinsicht lich visuellem Prozessieren, Lese verständnis und räumlichen Arbeits gedächtnis sei festzuhalten, dass diese Leistungen in der neuropsychologischen Testung nicht beeinträchtig gewesen seien (Urk. 8/325 S. 179). 4 .5.4

Mit den letztgenannten Ausführungen nahm der neuropsychologische Gutachter Bezug auf die Ausführungen des neurologischen Gutachters PD Dr. M.___, wonach die Frage, inwieweit Einschränkungen des visuellen Prozessierens usw. bestünden, durch den neuropsychologischen Gutachter zu beurteilen sei (Urk. 8/327 S. 91). Unmit telbar davor führte PD Dr. M.___

bezug nehmend auf den Bericht des D.___ vom 2 2. Juli 2021 (E. 4 .4) Folgendes aus: Obwohl in der Zusammenschau aller Befunde nicht von einer unmittelbar funk tionell relevanten Okulomotorikstörung, propriozeptiven Störung und/oder vestibulären Störung auszugehen sei, würde ein kleiner Teil der dokumentierten Befunde (mit absteigender Wertigkeit: Upbeat -Nystagmus, sakkadierte

Blick folge und die frag liche Konvergenz insuffizienz), auch wenn diese durchgehend als leichtgradig verändert zu werten seien, Surrogatmarker für eine Trauma-bedingte leicht gra dige cerebrale Schädigung dar stellen, die möglicherweise mit einem schlechteren kognitiven Ergebnis bei Patienten mit mTBI assoziiert seien: So sei bei Patienten mit einer Okulo motorik-Dysfunktion (u. a. mit Konvergenz-Insuffizienz und sak kadierter Blick folge) bedingt durch eine mTBI und gestützt auf fMRI-Befunde eine Veränderung des funktionellen neutralen Netzwerkes und dadurch bedingt unter anderem Einschränkungen der visuellen Prozes sierung, des Leseverständ nisses und des räumlichen Arbeits gedächtnisses nach gewiesen worden . Inwieweit diese spezifischen Tasks wirk lich betroffen seien, sei jedoch durch das neuro psycho logische Teilgutach ten zu beurteilen (Urk. 8/327 S. 91). 4 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00145 damit vereinigt UV.2024.00027 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

25. September 2024 in Sachen 1.

X.___ 2.

Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Mythenquai 2, 8002 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1984, arbeitet seit

1. März 2017 in einem 100%-Pensum als Rechtsanwältin für die Y.___ AG (Urk. 8/ 1). In dieser Eigenschaft ist

sie bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8 /1). Am 1 2. Juli 2020 fuhr d ie Versicherte mit dem Fahrrad von Z.___ Richtung A.___, wobei sie in einer Kurve die Kontrolle verlor und stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/121 S. 1, Urk. 8/326 S. 101-102). Nach dem Sturz fuhr die Ver sicherte mit dem Velo

i ns Universitätsspital B.___, wo

ein leichtes Schädelhirn trauma und multiple Kontusionen und E x k oriationen festge stellt wurde n (Urk. 8/2 4 S.

1).

Die Zürich erbrachte Heilbehandlungs- sowie, auf grund der attes tierten Arbeitsun fähigkeit, Taggeldleistungen (Urk.

8/4-5, Urk.

8/8, Urk.

8/11) . Im ärzt lichen Folgezeugnis vom 29.

August 2020 führte Dr. med. C.___, Innere Medizin, unter anderem aus, dass die Versicherte wegen Konzentrations- und Orien tierungs schwierigkeiten maximal 1.5 Stunden am Stück arbeiten könne. Die Behandlung werde sicher noch vier bis acht Wochen dauern (Urk. 8/31 S.

2). Alsdann berichtete Dr. C.___ am 2 1. November 2020, dass immer noch Einschränkungen bei der Konzentrations fähig keit, Kopf schmerzen und Schwin del bestünden, weshalb der berufliche Wiedereinstieg

(mit einem Arbeitsversuch in einem 30%-Pensum, Urk. 8/53) weiterhin langsam angegang en werden müsse (Urk. 8/57 S. 2-4).

In der Folge hielt

dieselbe Ärztin a m 1 4. Mai 2021 fest, dass der Heilverlauf bezüglich Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen stagniere (Urk. 8/111). Daraufhin schrieb

s ie die Versicherte a m 1 7. Mai 2021 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/110). Die Versicherte wurde sodann ab 1 3. Juli 2021

vom D.___

behandelt (Urk. 8/131 -132, Urk. 8/144, Urk. 8/155, Urk. 8/166, Urk. 8/222).

Im weiteren Verlauf teilte die Zürich der Versicherten m it Schreiben vom 2 2. März 2022 mit, dass sie zur weiteren Ab klärung des medizi nischen Sachverhalts, zur Prüfung zusätzlicher Behandlungsoptionen und zur Festlegung weiterer Leistungen eine interdisziplinäre medizinische Begutach tung durch die Medas E.___ GmbH vorsehe (Urk. 8/241).

An den folgenden Untersuchungen in der Medas E.___ GmbH waren Ärzte und Fachpersonen der Fach rich tungen Ortho pädie, Neuro logie,

Psychiatrie und Psychotherapie, Oto rhino laryngologie sowie Neuro psycholog i e beteiligt (Urk. 8/324 S. 250) . Die Unter suchungen fanden i n der Zeitperiode vom 1 6. bis 3 1. Mai 2022 statt (Urk. 8/284 S. 1-2). Die Medas E.___ GmbH erstatte te ihr Gutachten am 2 5. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) . Mit Schreiben vom 1 0. August 2022 gab die Zürich

der Versicherten Gelegenheit, um zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 8/330). Die Versicherte liess sich mit Ein gabe vom 1 9. September 2022 vernehmen (Urk. 8/343).

Alsdann stellte die Zürich ihre Versicherungs leistungen m it Verfügung vom 2 7. Oktober 2022 per 30.

Septem ber 2022 ein

(Urk.

8/352). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) habe die Versicherte beim Unfall vom 1 2. Juli 2020 eine leichte traumatische Hirnverletzung (mild trau matic

brain

injury, mTBI) Kategorie I erlitten. Das Ereignis habe überdies eine vorübergehende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an der Halswirbel säule (HWS), des linken Schultergelenks und des linken Hüftgelenks bewirkt. Diese Verletzungen seien als ausgeheilt zu betrachten (Urk. 8/352 S. 2). Die darüber hinaus geklagten (neuropsycho - logischen) Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 8/252 S. 3). D agegen erhob die Versicherte am 21.

November 2022 Ein sprache (Urk. 8/359) . Nach der Prüfung der Einsprache tat die Zürich der Ver sicherten mit Schreiben vom 1 0. Februar 2023 kund, dass sie die durch das Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) aufgeworfenen Fragen durch einen an dieser Expertise nicht beteiligt gewesen en Neurologen beantworten lassen wolle (Urk.

8/370). Mit Eingabe vom 21.

Feb ruar 2023 erhob die Versicherte Einwen dungen gegen das von der Zürich beab sichtigte Vorgehen und sie unterbreite te

ihr den Vor schlag, die noch offenen

F ragen durch die Gutachtensstelle beantworten zu lassen (Urk.

8/372). Damit war d ie Zürich einverstanden. Die ausfor mulierten Fragen stellte sie vorab der Versicherten zu, damit sie diese prüfe und ihre Er gänzungs fragen stelle (Urk.

8/374). Nachdem sie die Antwort der Ver sicherten erhalten hatte, wandte sich die Zürich am 2 0. März 2023 mit ihren Ergänzungs fragen an die Medas E.___ GmbH (Urk. 8/376).

Diese beantwortete die Fragen a m 1 7. April 2023 (Urk. 8/379). Hierzu nahm die Versicherte am 1 6. Mai 2023 Stellung (Urk. 8/381). Die Zürich wies die Einsprache der Versicher ten vom 21. No vember 2022 (Urk. 8/359) mit Einspracheentscheid vom 21. Au gust 2023 ab (Urk. 2). 2.

2.1

X.___

(Beschwerdeführerin 1) erhob

am 21. September 2023 beim Sozialver siche rungsgericht Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 21. August 2023 (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 1. August 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten, auch über den 3 0. September 2022 hinaus zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21.

August 2023 aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen und eine anschliessende Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin.» 2 . 2

Am 31. Oktober 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerde antwort (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-417). 2 . 3

Sie übermittelte dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom selben Tag überdies eine vom 11. Oktober 2023 datierende und mit «Einsprache gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG)» betitelte Eingabe der Visana AG, der Krankenversicherung von

X.___

(Urk. 10). Sie ersuchten das Gericht, diese Eingabe als Beschwerde (der Visana AG gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2023) zu behandeln (Urk. 9). 2 . 4

Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2023 wurde diese Eingabe der Visana AG der Zürich überwiesen, damit sie sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 behandle. Gleichzeitig wurde der vorliegende Prozess bis zum Einspracheentscheid

der Zürich sistiert (Urk. 11 S. 4). 2 . 5

Der Einspracheentscheid erging am 15. Januar 2024 (Urk. 17/ 2) .

Dagegen erhob die Visana AG (Beschwerdeführerin 2) in der Folge mit Eingabe vom 8. Februar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 17/ 1). Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 aufzuheben sei . Die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, X.___ die gesetz lichen Leistungen, insbeson dere Taggelder und Heilungskosten, auch über den 3 0. September 2022 hinaus zu er bringen (Urk. 17/1 S. 2). Das Beschwerdever fahren wurde am Sozialver siche rungsgericht unter der Prozess-Nummer UV.2024.00027 angelegt . 2.6

Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2024 vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. UV.2024.00027 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. UV.2023.0014 5. Der Prozess Nr. UV.2024.00027 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten wurden als Urk. 17/0-4 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (Urk. 18 S. 3) .

Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, um zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 8. Februar 2024 (Urk. 17/1) Stellung zu nehmen (Urk. 18 S. 3). 2.7

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2024, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen sei (Urk. 22 S. 2). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 2 0. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). 2.8

Mit Eingabe vom 2 7. März 2024 nahm die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwer deantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 8. März 2024

Stellung (Urk. 25), w as den übrigen Verfahrensbeteili gten mit Verfügung vom 2 8. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit er for derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozial ver siche rung ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die ver sicherte Person oder de r

Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerde er hebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; anwendbar im Bereich der obliga torischen Un fallversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall ver sicherung, UVG, und Art. 2 ATSG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Aus bildung oder der Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflege einrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB).

Alleinstehende Wochenauf ent halter, welche während der Woche in einer eigenen Wohnung am Arbeitsort übernachten und das Wochen ende in einer eigenen, an einem anderen Ort gelegenen Wohnung, aber nicht bei den Eltern oder Geschwistern verbringen, haben am Wochenaufenthalts- und Arbeitsort Wohnsitz (Daniel Staehelin, in: BSK-ZGB I, 7. Auf. 2022, N

15 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen auf die Recht sprechung; Selbiges gilt nach Recht sprechung zum Steuerrecht für

unver heiratete und alleinstehende erwerbs tätige Personen, die das 3 0. Altersjahr über schritten und/oder sich mehr als fünf Jahre am selben Arbeitsort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufgehalten haben, Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2023 vom 2 5. Juni 2024 E. 2.4). 1.2

1.2.1

Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin 1 bereits im Zeitpunkt der Unfallmeldung vom 1 4. April 2020 über die im Rubrum des vor liegenden Urteils geführte Adresse in Zürich

verfügte (Urk. 8/1). Aus den übrigen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin 1 in A.___ wohnte, wo s ie zur Schule ging und studierte (vgl. deren Lebenslauf im Anhang zum Gutachten, Urk. 8/324). Bei der Untersuchung vom 2 5. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin 1 der am Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 2 5 . Juli 2022 (Urk. 8/324-329) beteiligt gewesenen Fachärztin für Otorhinolaryngologie mit, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in A.___ habe. Sie lebe dort allein in einer 4-Zimmer-Wohnung. Seit der Anstellung bei der Y.___ AG in Zürich miete sie zusätzlich eine 1.5-Zimmerwohnung in Zürich Sie habe einen grossen Freundes- aus Bekanntenkreis aus Studienzeiten und beruflichen Kontakten (Urk. 8/328 S. 53). Eingangs wurde festgehalten, wa nn der Arbeitsort als Wohnsitz gilt. Diese Kriterien trafen nach Lage der Akten auf die 1984 geborene, kinderlose und alleinstehende Beschwerdeführerin 1 (Urk. 8/1, Urk. 8/328 S. 53), welche seit dem 1. März 2017 bei derselben Arbeitgeberin in Zürich arbeitet (Urk. 8/1, vgl. auch die Home page der Arbeitgeberin, zuletzt besucht am 2 5. September 2024,

wo die Beschwerdeführerin 1

nach wie vor als Arbeit nehmerin geführt wird), vollum fänglich zu. Damit hatte sie ihren Wohnsitz am Arbeitsort in Zürich . Es sind keine Anhalts punkte dafür vorhanden, dass sich diesbezüglich bis zur Beschwerde erhebung am 21. September 2023 (Urk.

1) etwas geändert hat. Im Übrigen wurde

das von der Beschwerdeführerin 1 am 1 5. September 2021 bei der Invali den versicherung gestellte Leistungs begehren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bearbeitet (Urk. 8/373 S. 1). Dies spricht ebenfalls für einen Wohnsitz im Kanton Zürich, denn nach der gesetzlichen Ordnung ist in der Regel jene IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohn sitz hat (Art. 55 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenver siche rung, IVG). 1.2.2

Zu ergänzen ist, dass sich d ie örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin 2 am 8. Februar 2024 erhobenen Beschwerde (Urk. 17/1) ebenfalls nach dem Wohnsitz der Beschwerde führerin 1 in Zürich

richtet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 19 ff. zu Art. 58 ATSG). 1.2.3

Demnach ist das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich für die Beurtei lung der Beschwerden örtlich (Art. 58 Abs. 1 ATSG) und — gestützt auf § 2 Abs.

1 lit . e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) — sach lich zuständig.

2.

2.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 01.2024 Gemäss Art. 6 UVG werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

2.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 2.3.2

2.3.2.1

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 2.3.2.2

Das Bundesgericht umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen — als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanz prüfung — wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/ bb). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil 8C_736/2009 vom 2 0. Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil 8C_582/2021 vom 1 1. Januar 2022 E. 9.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2022 vom 1 0. Januar 2023 E. 3.2.2). 2.3.3 2.3.3.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei — ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf — folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.3.3. 2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind neuropsychologische Defizite ohne organische Befunde den psychischen Problemen gleichgesetzt mit der Folge, dass sie bei Dominanz auch als psychische Überlagerung betrachtet werden, wobei die Adäquanzprüfung unter diesen Umständen nach der Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts U 321/06 vom 2 5. April 2007 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3. 4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausge prägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 359 E. 6b, 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3). 2.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 3 . 3 .1

Im von der Beschwerdeführerin 1 angefochtenen

Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (Urk. 2)

führte die Beschwerde gegnerin im

Wesentlichen das Folgende aus: I m Gutachten

der Medas E.___ GmbH vom 2 5. Juli 2022 (Urk.

8/324-329) sowie bei der Beantwortung der Ergän zungsfragen vom 2 0. März 2023

(Urk. 8/376)

sei

festgehalten w orden, dass bei der Beschwerde führerin 1 eine strukturelle cere brale Schädigung bestehe .

Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass mit der Frenzelbrille eine Augen bewe gungsstörung habe nachgewiesen werden können. D iese Augenbewegungs stö rung stelle ein Surrogat m arker für eine strukturelle cerebrale Schädigung dar . Dem sei zu entgegen, dass die im Gutachten erwähnte strukturelle cerebrale Schä digung in den Befunden der MRT-Untersuchung des Neurocranium s vom 18.

August 2020 keine Stütze finde. Diese Untersuchung habe keinen Nachweis für eine unfall bedingte cerebrale Verletzung erbracht . Ein organisch hinreichend ausgewie sener Schaden sei somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt. Es lasse sich folglich auch nicht sagen, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbes serung einer unfall beding ten Gesundheitsstörung erreicht werden könne (Urk.

2 S. 6) . Im Weiteren sei zu prüfen, ob die gemäss den Gutachtern bestehenden neuro psychologischen Einschränkungen (Urk. 2 S. 4) in einem adäquaten Kausa l z usammenhang zum Unfall vom 1 2. Juli 2020 (Urk.

8/1) stünden (Urk. 2 S. 4) . Sollte dies nicht der Fall sein, so könne offen gelassen werden, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung (Urteil 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) kämen bei einem Schädelhirntrauma, welches — wie im vorliegenden Fall — höchstens den Schweregrad einer Commotio Cerebri erreiche, nicht die Adä quanzkriterien nach der sog. Schleuder trauma-Praxis (vgl. BGE 134 V 109) zur Anwendung (Urk. 2 S. 5). Die Adäquanz prüfung habe daher nach der mit BGE 115 V 139 begründeten Recht sprechung, welche als Psycho-Praxis bekannt sei, zu erfolgen (Urk. 2 S. 6). Hierbei sei vom Unfallereignis auszugehen. Mit Blick auf den vom Bundesgericht mit Urteil 8C_414/2017 vom 2 6. Februar 2018 beur teilten Fall sei auch das hier zu beurteilende Ereignis als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fallen zu qualifizieren . Damit die Adäquanz bejaht werden könne, müssten entweder vier der Adäquanzkriterien oder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise vorliegen. Die Prüfung der Adä quanzkriterien habe zunächst ergeben, dass hinsichtlich des Unfall s vom 1 2. Juli 2020 (Urk. 8/1) eine besondere Eindrücklichkeit und das Vorliegen dramatischer Begleitumstände zu verneinen sei. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin 1 erlittenen Ver letzungen nicht besonder s schwer gewesen. Strukturelle Läsio nen der Wirbelsäule oder des Gehirns hätten keine vorgelegen. Alsdann sei die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange gewesen. Die Durchführung medizinischer Abklärungen und die Verlaufskontrollen könnten dieses Kriterium nicht begründen. Des Weiteren lägen auch keine körperlichen Dauerschmerzen und/oder eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Ein schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen seien ebenso wenig aktenkundig. Das Kriterium könne nur bejaht werden, wenn besondere Gründe vorliegen würden, welche die Heilung beeinträchtigt und ver zögert haben. Und schliesslich sei zum Kriterium «Grad und Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeitsatteste vorliegend nicht wegen einer organischen Gesundheitsstörung, sondern auf grund der neuropsychologischen Beschwerden ausgestellt worden seien. Dem nach sei keines der Adäquanzkriterien erfüllt, wo mit ein adäquater Kausal zusam menhang zwischen dem Unfall vom 1 2. Juli 2020 (Urk. 8/1) und neuro psycho logischen Beschwerden zu verneinen sei. Angesichts dessen sei die Leistungs ein stellung per 3 0. September 2022 nicht zu beanstan den (Urk. 2 S. 7). 3 .2

Dem hält die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen entgegen, dass die Gutach ter eine unfallkausale, organische Schädigung des zentralen Nerven systems in Form einer zentralen Störung im Bereich des Hirnstamms bejaht hätten (Urk. 1 S. 10). Der neurologische Gutachter habe schlüssig erläutert, dass (sinngemäss) bereits die klinischen Befunde auf eine mit de r

m TBI

einher gehende organische Schä di gung hindeuten würde. Er habe weiter festgehalten, dass dies aber auch durch verschiedene, auch G eräte-gestützt erhobene Sur rogatmarker bestätigt werde, namentlich durch de n

G eräte-gestützt erho benen Upbeat -Nystagmus (Urk. 1 S.

11). Die

Beschwerdegegnerin vertrete den Stand punkt, ein organischer Schaden hätte zwangsläufig in einem MRT des Neuro craniums er scheinen müs sen. Weiter behaupte die Beschwerdegegnerin sinn gemäss, der Geräte-gestützt erhobene Upbeat -Nystagmus stelle keinen Hinweis auf eine strukturelle cere brale Schä digung dar. Beide Behauptungen seien medizinischer Natur. Eine medizi nische Grundlage dafür sei nicht ersichtlich und der Beschwerdegegnerin selbst mangl e es offenkundig an der für solche Beurteilun gen notwendigen

medizi nischen Kompetenz. Die Behauptungen seien somit beweisrechtlich unbeachtlich (Urk. 1 S.

11) . Diese Behauptungen würden zudem auch keinen Punkt betreffen, der von Gutachtern nicht berücksichtigt worden wäre (Urk. 1 S.

12). Der neuro logische Gutachter habe sich in der Stellungnahme vom 1 7. April 2023 vertieft und mit Hinweis auf wissenschaft liche Publikationen damit auseinander gesetzt, dass konkret in der vorliegenden Konstellation mit der m TBI der Sur rogat m arker des Upbeat -Nystagmus den Geräte-gestützten Nach weis für eine strukturelle cerebrale Schädigung darstelle (Urk. 1 S.

11-12). Dabei habe er überdies schlüssig erläutert, warum diese Beur teilung auch unter dem Umstand gelte, dass keine sog. Microbleeds festgestellt worden seien (Urk.

1 S.

12). Es bleibe stets eine medizi nische Tatfrage, ob ein unfallkausaler orga nischer Gesundheitsschaden durch eine Geräte-gestützte Erhebung habe bestä tigt werden können. Im vorliegenden Fall sei diese Tatfrage gutachterlich klar bejaht worden. Es stehe nicht in der Kompetenz eine r Rechtsanwen derin, wie es die Beschwerde geg nerin sei, eine spezifische Geräte-gestützte Erhebung zu fordern oder eine andere als ungenü gend zu erachten. Wenn die Beschwerde gegnerin behaupte, der Geräte-gestützte Upbeat -Nystag mus könne «den fehlen den Hinweis auf eine strukturelle cerebrale Schä digung» nicht ersetzen (Ein spracheentscheid S. 6), argumentier e sie somit auch ausser halb der ihr zustehen den Beweiswür di gung (Urk. 1 S. 12). Gestützt auf das Gutachten der der Medas E.___ GmbH vom 2 5. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) sei davon auszugehen, dass sich namentlich die organisch ausgewiesene, zentrale Störung im Bereich des Hirnstamms auch über den 3 0. September 2022 hinaus auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (Urk. 1 S. 12). Entsprechend sei der angefochtene Ein sprache entscheid

vom 21. August 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auch über den 30.

Sep tember 2022 hinaus zu erbringen. 3 . 3

Der

von der Beschwerdeführerin 2 angefochtene Einspracheentscheid

vo m 15. Januar 2024 (Urk. 17/2) erging nach der en Einsprache vom 11. Oktober 2023 (Urk.

8/416) und hat ebenfalls die Einstellung der der Beschwerdeführerin

1 gewährten Versicherungsleistungen zum Gegenstand (Urk.

17/2 S.

1 ff.) . Da gegen wendet di e Beschwerdeführerin 2 e i n, dass der neurologische Gutachter einen Zusammenhang zwischen der m TBI und de m durch Geräte - gestützte n Nachweis der Augenbewegungsstörungen als plausibel bezeichnet habe (Urk. 17/2 S. 9). Er habe bezüglich der neurokognitiven Einschränkungen, deren Objektivierung, der Einschätzung der dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen und der Validierung der durchgeführten Tests auf das neuro psychologische Gutachten verwiesen (Urk. 17/1 S. 9-10) . Im neuro psycho logische n Teilgutachten sei die Diag nose einer leichten kognitiven Stö rung ge stellt worden. Der Neuropsycho loge habe festgehalten, dass knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis in der klinischen Untersuchung vom 13.

Juli 2021 Hinweise auf eine leichtgradig aus geprägte Okulomotorikstörung und diskrete vestibu lospinale Störungen bestan den hätten. In der anschlies send durchge führten Geräte-gestützte n Diagno stik mit Befunddokumentation vom 2 2. (richtig: 19.)

Juli 2021 habe mit dem Nachweis eines «diskreten Upbeat -Nystagmus» ein Hin weis für eine zentrale Störung im Bereich des Hirn stammes mit und ohne Affek tion des cerebellums oder des Thalamus

objektiviert werden können. Der Zusam menhang zwischen der erlitte nen m TBI und dem Geräte-gestützten Nachweis dieser Augenbewegung sei plausibel. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den neuropsycho lo gischen Beein trächtigungen und dem Unfall sei folgerichtig be jaht worden (Urk. 17/1 S. 10). Alsdann hätten die Gutachter die Zusatzfragen ausführlich, wider spruchsfrei und verständlich beantworteten. Sie hätten festge halten, dass es eine reine Formalie sei, wenn der Neurologe die neuropsycho logische Beurteilung in seinem Teilgutachten nicht mitbeurteile, sich mithin rein fokal-neurologisch abgrenze und auf das neuro psychologische Gutachten ver weise, im interdiszip li nären Gesamtgutachten jedoch die neuro psychologische Beurteilung der Kausa lität und der Arbeits fähigkeit konkludent auch als neurolo gisch mittrage (Urk. 17/1 S. 11) . Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den Schlussfolgerungen der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Sie habe stattdessen eine eigene Beurtei lung vorgenommen (Urk. 17/1 S.

11). Es fehle ihr aber in fachlicher Hin sicht die Kompetenz, um sich über die Ein schätzung der medizi nischen Sachverständigen hinwegzusetzen (Urk. 17/1 S.

11-12). Die Gutachter hätten festgehalten, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, weshalb die aufgrund des Unfalls vom 1 2. Juli 2020 zu erbringenden Versicherungs leistungen weiterhin geschuldet seien (Urk. 17/1 S.

10). 4 .

4 .1

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom 1 2. Juli 2020 (Urk. 8 / 1) erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 30.

September 2022 eingestellt hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklag ten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Zusam men hang zum Unfallereignis stehen.

G emäss den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten (E. 3)

ist strittig, ob die Beschwerdeführerin 1 beim Unfall vom 1 2. Juli 2020 (Urk. 8/1) einen orga nischen Hirnschaden beziehungsweise einen organische n Schaden am zentralen Nervensystems (Urk. 8/325 S. 179)

erlitten hat, welcher die gemäss dem neuro psychologischen Gutachter bestehenden Einschränkungen (Urk. 8/324 S.

240) verursacht hat.

Diesbezüglich liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinische Berichte und Gutachten vor: 4 .2

Im Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ vom 1 3. Juli 2020 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 8/24 S. 1): - Leichtes Schädelhirntrauma (Glasgow Coma

Scale [GCS] 15, PERLLA, HWS frei und indolent beweglich) - Multiple Kontusionen und Exkoriationen

Der Beschwerdeführerin 1 wurde für drei Tage zu 100 % arbeitsunfähig ge schrie ben (Urk. 8/24 S. 2). 4 .3

In der Beurteilung der MRT-Untersuchung des Neurocraniums vom 1 8. August 2020 führte Dr. med. G.___, H.___ AG, aus, dass zum Vergleich die MR-Bilder des Schädels aus den Untersuchungen vom 2. November 2015 und vom 2 3. Februar 2010 vorliegen würden. Bezüglich der Untersuchung vom 1 8. August 2020 gab er den folgenden Befund wieder: «Es besteht ein normal weites, mittel ständiges Ventrikelsystem mit unauffälliger Signalgebung der äusseren Liquor räume . Vorbestehend kleine fleckförmige Marklagerveränderung in der FLAIR-Sequenz rechts frontoparietal. Unauffällige Signalgebung des Thalamus, der Stammganglien sowie des Hirnstammes in der T2-Gewichtung. In der Dif fusion keine signalreiche Läsion. In der Sequenz empfindlich auf Suszeptibi litäts arte fakte kein Hinweis für Status nach Mikro ein blutungen . Unauffällige Signal ge bung der Schädelkalotte. Hypophyse nicht ver grössert.» Gestützt darauf gelangte Dr. G.___ zur Beurteilung, dass kein Nach weis für eine zerebrale Verletzung erbracht sei (Urk. 8/30). 4 .4

4 .4.1

Im Bericht der im D.___ tätigen Dr. med. I.___, FMH Neurologie, spez. Sport-Neurologie, und PD Dr. med. J.___, FMH Neurologie, spez. Sport-Neurologie, zur Konsultation vom 2 2. Juli 2021 (Urk. 8/132) wurde unter ande rem festgehalten, dass die Vide o okulographie vom 1 9. Juli 2021 den folgenden Befund

e r geben habe (Urk. 8/132 S.

5): « Diskreter Up-beat-Nystagmus in Primärposition. Kein Spontannystagmus bei exzent rischer Blickwendung in der Vertikalen oder Horizontalen. Glatte Folge be wegun gen für sinusoidale Muster. Horizontale und vertikale Sakkaden von normaler Latenz, Metrik und Geschwindigkeit. Kein signifikanter Kopf schüttel nystagmus. Kein lageabhängiger Nystagmus. Warm- und Kaltwasser ka lorik beidseits ohne signifikante Seiten differenz (10 % nach links, Norm < 25 %) mit Richtungsüber wiegen von 13 % nach links (Norm < 50 %).» 4 .4.2

Dem Bericht sind sodann die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/132 S. 1-2): - Leichte traumatische Hirnverletzung infolge Fahrradsturz am 1 2. Juli 2020 - Zervikozephales Syndrom, vorbestehend und im Rahmen der vor genann ten Diagnose aggraviert - Schulterimpingement links infolge Fahrradsturz am 1 2. Juli 2020 4 .4.3

In der Beurteilung hielten die Neurologinnen fest, dass die Beschwerden klinisch und unter Berücksichtigung der Resultate der Zusatzuntersuchungen zu einem Spannungs typ-Kopfschmerz, einem zervikozephalen Syndrom mit muskulären und bio mechanischen Komponenten, einer autonomen Herz-Kreislauf-Dysregu lation, einer Funktionsstörung der Okulomotorik (Belastbarkeit) und Optokinetik (erhöhte Sensitivität für optokinetische Reize) sowie einer verminderten posturalen Stabilität (dynamische Posturographie mit posturaler Instabilität im head - shaking -Test) passen würden. Die posturale Instabilität mit konsekutiver Ent wick lung einer visuellen Abhängigkeit sei am ehesten im Rahmen des Zervikalsyndroms (gestörte propriozeptive Information), Differentialdiagnose (DD) multi sen sorische Integrationsstörung, erklärbar. In den Zusatzunter suchungen seien keine Hinweise für eine primär vestibuläre Ursache gefunden worden (Urk. 8/132 S. 2). 4 .5 4 .5.1

Am Gutachten der Medas E.___ GmbH vom

25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) waren Dr. med. K.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Oto -Rhino-Laryngologie und Phoniatrie, PD Dr. med. M.___, FMH Neurologie, med. pract . N.___, Facharzt FMH f ür Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. O.___, Neuropsycho logie FSP, beteiligt (Urk. 8/324 S. 250). Sie stellten die folgende

unfallkausale Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/324 S. 222) :

Leichte neuropsychologische Funktionsstörung in Anlehnung an die Krite rien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuro psychologen zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycho logischen Funktions stö rung.

Als unfallkausale Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/324 S. 223):

Eine mTBI Kategorie I nach den Guidelines der European Federation

of Neurolo gical Societies (EFNS) bei Zustand nach Fahrradsturz am 1 2. Juli 2020 (ICD-10: S06.0) mit/bei: - In der aktuellen klinischen Untersuchung kein fokal-neurologisches Defi zit, insbesondere keine Okulomotorikstörung und kein Hinweis für eine propriozeptive Störung - Im cMRT vom 1 8. August 2020 und HWS-MRI vom 2 7. April 2021 keine Traumafolgen, im zerebralen MRI keine Microbleeds - In der Videookulographie am 1 9. Juli 2021 diskreter Upbeat -Nystagmus in Primärposition 4 .5.2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwältin wurde im i nterdisziplinären Gesamtgutachten zusammengefasst festgehalten, dass diese aus orthopädischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit habe spätestens 6 Monate nach dem Unfall vom 1 2. Juli 2020

bestanden, da hiernach die Folgen von möglichen Prellungen und Zerrungen, welche die Beschwerdeführerin 1 möglicherweise beim Fahrrad sturz zugezogen habe, als verheilt anzusehen gewesen seien (Urk. 8/324 S. 240). Aus otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwer de führerin 1 auch zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem Unfall habe diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/324 S. 240-241). Aus neurologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Rechtsanwältin attestiert. Dazu wurde festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 aus rein neurologischer Sicht unter Ausklammerung der kognitiven Einschränkungen nicht eingeschränkt sei. Der am Gutachten beteiligte Neuropsychologe bezifferte die Arbeitsfähigkeit mit 60 % . Er hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin 1 als Rechtsanwältin bei der Bearbeitung von komplexe n Mandate n und Aufträge n durch die exekutiven Einschränkungen und die Ermüdung in einem geschätzten Ausmass von 40 % beeinträchtigt sei. Die Aufträge würden erschwert aufgefasst und die vielfältigen Informationen verlangsamt verarbeitet und zusammengeführt (Urk. 8/324 S.

240). 4 .5.3

Hierzu wurde im

neuropsychologischen Teilg utachten vom 1 4. Juli 2022 ins besondere festgehalten, dass der Fahrradunfall vom 1 2. Juli 2020 allem An schein nach eine Zäsur im Leben der Beschwerdeführerin 1 bedeutet habe. Sie habe zwei Wochen nach dem Unfall wieder in einem 50%-Pensum zu arbeiten begonnen. Sie habe ihr Pensum aber bald wieder reduzieren müssen. Vor allem die Arbeit am PC habe ihr zu Beginn Mühe bereitet. Zudem habe sie komplexe Mandate noch nicht bearbeiten können. Sie habe häufig diverse Fehlleistungen kognitiver Art began g en, indem sie ihr Wissen oder wichtige Informationen nicht sicher habe abrufen können . Es habe ihr Mühe bereitet, den Überblick über komplexe Aufträge zu behalten. Trotz einer neuropsychologisch-verhaltens thera peutischen Begleitung habe sie ihr Pensum und ihre Belastbarkeit bis dato nicht in gewünschtem Masse wieder aufbauen können, auch wenn der Verlauf der Wieder eingliederung ihren Angaben zufolge positiv sei. Limitierend sei nach wie vor die im Vergleich zum Vorzustand rasche Ermüdung. Seit dem April 2022 bear beite die Beschwerde führerin 1 wieder komplexe Mandate, was ihr zunehmend bes ser gelinge. Konkrete Einschränkungen lägen noch vor, indem sich die Beschwer de führerin 1 in Gesprächen beim Antworten noch verlangsamt fühle, sie teils nach Wörtern suchen müsse, das Abrufen von Informationen und Wissen noch etwas langsam sei. Die Anstrengung, welche sie zum Fokussieren aufbringe, ermüde sie vorzeitig (Urk. 8/325 S. 176). Alsdann hat der neuro psychologische Gutachter unter

«Beurteilung und Einordnung der Beschwerden und Befunde» festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 Beschwerden und Einschränkungen angebe, welche sich in einer vierstündigen neuropsycho logischen Untersuchung nicht hinreichend abbilden lassen würden. Auch wenn neuropsychologische Testver fahren hin sicht lich Alter und auch Bildung nor miert seien, so sei das kognitiv-intellektuelle Niveau der Beschwerdeführerin

1 anhand der Anamnese doch sehr hoch und die aus geübte berufliche Tätigkeit äusserst anspruchsvoll. Die objekti vierten Testleistung mit den existierenden Normen könnten nicht die tatsächliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im vollen Ausmass abbilden. Die Beschwerdeführerin 1 habe diese Tests auch mit ihren seit dem Unfall bemerk ten Leistungseinschränkungen dank ihres hohen Leistungsehrgeizes über wiegend gut bewältigt . Deshalb sei es auch schwierig, die aktuellen Leistungen mit der Leistungsfähigkeit zu vergleichen, wie sie mutmasslich vor dem Unfall bestanden habe. Die Diagnose laute anhand der SVNP-Kriterien «leichte kognitive Störung», deren Auswirkungen könnten aufgrund der prämorbiden Leistungsfähigkeit und der sehr hohen beruflichen An forderungen dennoch schwerer sein, als dies die (vergleichsweise leichte) Diagnose vermuten lasse. Gemäss neurologischen Teil gutachten bestehe die Diagnose mTBI Kategorie I nach EFNS-Guidelines von 2002 bei Zustand nach Fahrradsturz am 1 2. Juli 2020 (ICD-10: S06.0). Der Unfall habe eine vorüber gehende Verschlech terung des vorherigen kognitiven Leistungsver mögens bewirkt. Der Erfahrung nach sollte nach einem Schädelhirntrauma Kategorie I der medizinische Vor zu stand 6 bis 12 Monate nach dem Ereignis er reicht sein . Nach dieser Phase seien allfällige neuropsychologische Störungen als nicht unfallkausal zu qualifizieren. In den neurologischen, otorhinolaryngo lo gischen und psychiatrischen Teil gutachten würden keine unfallbedingten Ein schränkun gen der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit belegt . Hingegen bestünden eindeutige Hinweise auf einen organischen Schaden des zentralen Nerven systems, dessen Surrogat der Upbeat -Nystagmus sei. Die hier beschrie be nen kognitiven Einschränkungen leichten Grades würden dem organischen Gehirn schaden nach leichtem Schädel hirntrauma entsprechen. Zu den im neuro logischen Teilgutachten als fraglich formulierten kognitiven Leistungen hinsicht lich visuellem Prozessieren, Lese verständnis und räumlichen Arbeits gedächtnis sei festzuhalten, dass diese Leistungen in der neuropsychologischen Testung nicht beeinträchtig gewesen seien (Urk. 8/325 S. 179). 4 .5.4

Mit den letztgenannten Ausführungen nahm der neuropsychologische Gutachter Bezug auf die Ausführungen des neurologischen Gutachters PD Dr. M.___, wonach die Frage, inwieweit Einschränkungen des visuellen Prozessierens usw. bestünden, durch den neuropsychologischen Gutachter zu beurteilen sei (Urk. 8/327 S. 91). Unmit telbar davor führte PD Dr. M.___

bezug nehmend auf den Bericht des D.___ vom 2 2. Juli 2021 (E. 4 .4) Folgendes aus: Obwohl in der Zusammenschau aller Befunde nicht von einer unmittelbar funk tionell relevanten Okulomotorikstörung, propriozeptiven Störung und/oder vestibulären Störung auszugehen sei, würde ein kleiner Teil der dokumentierten Befunde (mit absteigender Wertigkeit: Upbeat -Nystagmus, sakkadierte

Blick folge und die frag liche Konvergenz insuffizienz), auch wenn diese durchgehend als leichtgradig verändert zu werten seien, Surrogatmarker für eine Trauma-bedingte leicht gra dige cerebrale Schädigung dar stellen, die möglicherweise mit einem schlechteren kognitiven Ergebnis bei Patienten mit mTBI assoziiert seien: So sei bei Patienten mit einer Okulo motorik-Dysfunktion (u. a. mit Konvergenz-Insuffizienz und sak kadierter Blick folge) bedingt durch eine mTBI und gestützt auf fMRI-Befunde eine Veränderung des funktionellen neutralen Netzwerkes und dadurch bedingt unter anderem Einschränkungen der visuellen Prozes sierung, des Leseverständ nisses und des räumlichen Arbeits gedächtnisses nach gewiesen worden . Inwieweit diese spezifischen Tasks wirk lich betroffen seien, sei jedoch durch das neuro psycho logische Teilgutach ten zu beurteilen (Urk. 8/327 S. 91). 4 . 5.5

Des Weiteren ist dem neurologischen Teilgutachten vom 2 7. Mai 2022 zu entnehmen, dass PD Dr. M.___

keine unfallkausale neurologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 8/327 S. 86). Als unfallkausale neurologische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er die mBTI (entsprechend der im Gesamtgutachten wiedergegebenen Diagnose, E. 4 .5.1) an (Urk. 8/327 S. 87).

In der Herleitung der Diagnosen führte PD M.___ aus, dass die Beschwerde füh rerin 1 gemäss Erstdokumentation des Universitätsspitals B.___ am 1 2. Juli 2020 ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer kurzzeitigen Amnesie erlitten habe . Ein fokal-neuro logisches Defizit habe gemäss den Akten nicht bestanden. Inwieweit eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe, sei retrospektiv nicht sicher beurteilbar. Gemäss den EFNS-Kriterien aus dem Jahre 2002 könne die Diagnose einer mTBI Kategorie I gestellt werden. Hals-Nasen-Ohren (HNO)-ärztlich sei nach einer Konsul t ation am 2 9. Oktober 2020 berichtet worden, dass die Beschwerde führerin 1 nur noch bei starker körperlicher Belastung eine geringe Unsicherheit des Gleich gewichts verspüre, ein Ohrgeräusch bestehe links mehr als rechts. Knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis und dokumentiert am 1 3. Juli 2021 hätten in der klini schen Untersuchung Hinweise für eine leichtgradig ausge prägte Okulomotorik störung und eine diskrete vestib u lospinale Störung bestan den. In der anschlies send durchgeführten Geräte-gestützten Diagnostik mit Befunddokumentation vom 2 2. Juli 2021 hätten die klinischen Befunde nicht weiter substantiiert werden können, allerdings habe mit dem Nachweis eines «diskreten Upbeat -Nystagmus» ein Hinweis für eine zentrale Störung im Bereich des Hirnstammes mit und ohne Affektion des Cerebellums oder des Thalamus bestanden (Urk. 8/327 S. 87). Bei Soldaten des United States Marine Corps, die im Rahmen ihrer Kampfausbildung wiederholten Explosionen ausgesetzt gewesen seien, sei bei denjenigen Soldaten, welche in der Vergangenheit eine mTBI erlitten hätten, häufig ein « Upbeat

positional

nystag mus » nachgewiesen worden (Urk. 8/327 S. 87-88) . Deshalb erscheine bei der Beschwerdeführerin 1 ein Zusammenhang zwischen der erlittenen

mTBI und dem g erätegestützten Nachweis dieser Augenbewegungsstörung plausibel. Wenig plausibel erscheine jedoch, dass dadurch bedingt eine wesent liche funk tionelle Einschränkung im Alltag bestanden habe, zumal die Beschwer deführerin 1 im Zeit punkt des Nachweises im Juli 2021 bereits wieder Ballett-Stunden genommen habe. Eine direkt auf eine Okulomotorikstörung zurückführ bare Ein schränkung bei Büroarbeiten sei aktenanamnestisch nicht evident, da zu keinem Zeitpunkt über Doppelbilder oder Oszillopsien ber ichtet worden sei, ein Schwin del auf ex plizite Nachfrage hin nie arbeitslimitierend gewesen sei

und das berichtete Verschwom mensehen primär abhängig vom Tragen von Linsen bei starker Kurzsichtigkeit sei und beim Tragen einer Brille dieses Problem nicht bestehe. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hin weise für eine klinisch apparente Okulomotorikstörung oder Hinweise für eine propriozeptive Störung ergeben (Urk. 8/327 S. 88). Bezüglich der neurokogni tiven Einschrän kungen, deren Objektivierung, der Einschätzung der dadurch bedingten funk tionellen Einschränkungen und der Validierung der durchgeführten Tests wurde auf das neuropsychologische Teilgutachten ver wiesen (Urk. 8/327 S. 88). Laut den anamnestischen Angaben seien erstmalig ca. zwei Wochen nach dem Trauma und unter

Arbeitsbelastung Kopfschmerzen aufgetreten. Gemäss den Kriterien des Headache Classification Committee of

the International Headache Society (IHS) könne die Diagnose eines posttrauma tischen Kopfschmerzes nur dann gestellt werden, wenn dieser innerhalb einer Woche nach dem Ereignis aufgetreten sei, was bei der Beschwerdeführerin 1 nicht der Fall sei. Phänomeno logisch handle es sich bei den Kopfschmerzen um Spannungstyp-Kopfschmerz, dies bei einer leichten bis mittleren Kopfschmerz intensität und beim Fehlen wesentlicher auto nomer oder vegetativer Symptome. Gemäss Einschätzung der Schweize rischen Kopfschmerzgesellschaft könne aus dem Vorliegen eines Spannungskopf schmerzes keine wesentliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähig keit abgeleitet werden (Urk. 8/327 S. 88). Darüber hinaus hielt PD Dr. M.___ in seiner neuro logisch-versicherungsmedizinischen Beur tei lung fest, dass die in der klinischen Untersuchung vom 1 3. Juli 2021 dokumen tierten Veränderungen mit sak kadierter Blickfolge und zum Teil etwas dysmetrischen Sakkaden in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachweisbar seien (Urk. 8/327 S. 91). 5 . 5 .1

Bezugnehmend auf das eben erwähnte neurologische Teilgutachten äusserte sich de r

neuropsychologischen Gutachter — wie ausgeführt (E. 4 .5.3) — zunächst dahingehend, dass die Diagnose mTBI Kategorie I gestellt worden sei und dass erfah rungsgemäss nach einem Schädel hirntrauma Kategorie I der medizinische Vorzustand 6 bis 12 Monate nach dem Ereignis erreicht sein sollte und allfällige neuropsychologische Stö run gen nach dieser Phase als nicht (unfall-)kausal klas sifiziert würden . Er führte im gleichen Abschnitt aber auch aus, dass eine orga nische Schädigung des zentralen Nervensystems gegeben sei und die be schrie be nen kognitiven Einschränkungen leichten Grades einem organischen Gehirn schaden nach leichtem Schädelhirntrauma entsprechen würden.

Das hat auch die Beschwerde gegnerin festgestellt (Urk. 8/376 S. 1-2) und sie hat unter ande rem deswegen die

Medas E.___ GmbH am 2 0. März 2023 um eine ergän zende Stellungnahme gebeten (Urk. 8/376). 5 .2

Die Medas E.___ GmbH liess sich dazu a m 1 7. April 2023 vernehmen (Urk. 8/379). D er neuropsychologische Gutachter führte aus, im Gutachten stehe nirgends, dass das Vorliegen von un fallkausalen Beschwerden aus neurolo gischer Sicht verneint werde. Seine Aus führungen im Gutachten seien unglück lich for muliert gewesen (Urk. 8/379 S. 3).

Er habe ausgeführt, dass nebst der mTBI ein organischer Hirnschaden erstellt sei, weshalb die Kausalität nicht weg gefallen sei. Das sei im neurologischen Teilgutachten auch so enthalten, obwohl der neurolo gische Gutachter diese rechtsrelevante Beurteilung explizit in seinem Teilgutach ten nicht mitbeurteilt habe . Es sei mithin eine reine Formalie, wenn der Neurologe die neuropsychologische Beurteilung in seinem Teilgutachten nicht mitbeurteile, sich mithin rein fokal-neurologisch abgrenze und auf das neuro psychologische Teilgutachten verweise, im interdisziplinären Gesamt gutachten jedoch die neuro psychologische Beurteilung der Kausalität und der Arbeitsfähig keit konkludent auch als neurologisch mittrage (Urk. 8/379 S. 4). In rechtlicher Hinsicht genügt dies aber

nicht.

In BGE 119 V 335 E. 2b/ bb hielt das Bundesgericht fest, dass

nach derzeitigem Wissens stand eine Neuropsychologin oder Neuropsychologe die Beurteilung der Genese einer angeblichen unfall kausalen Gesundheitsstörung selbständig nicht ab schliessend vorzu nehmen könne. S oweit bekannt, hat das Bundesgericht darauf letztmals mit Urteil 8C_444/2015 vom 14.

Oktober 2015 E.

4.4 verwiesen, es ist auf diese Rechtspre chung seither aber auch nicht zurück gekommen. Zwar hielt PD Dr.

M.___ in der Stellungnahme vom 17.

April 2023 fest, dass die im neuropsychologischen Gutachten erwähnten organischen Schäden des zen tralen Nervensystems über wiegend wahrscheinlich u nfallkausal seien. Der Nach weis von cMRT -Verän derungen (Microbleeds) mache das Vorlie gen von persis tierenden, Trauma-bedingten

kognitiven Störungen wahrschein licher, sei aber weder beweisend noch schliesse das Fehlen dieser Veränderung das Vorliegen einer traumatisch bedingten cerebralen Störung aus. Im Falle der Beschwerde führerin 1 stelle der Geräte-gestützte Nachweis der Augenbewegungs störung (vgl. E.

4 .5.5) den Surrogatmarker für eine strukturelle cerebrale Schädigung dar (Urk. 8/379 S.

5).

Die Ausführungen von PD Dr. M.___ können nur so verstanden werden, dass seine eigene klinisch-neurologische Unter suchung (vgl. Urk. 8/327 S. 82 f.)

ohne Befund blieb (E. 4 .5.5).

Dazu kommt, dass er eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerde führerin 1 aufgrund der Augen bewegungsstörung als nicht plau sibel an sah (E. 4 .5.5). Und Einschrän kun gen der visuellen Prozes sie rung, des Leseverständ nisses und des räumlichen Arbeitsgedächtnisses, welche

gemäss PD Dr. M.___

Auswirkungen des

nach seiner Ansicht mög lichen orga nischen Schaden s des zentralen Nervensystems wären, konnten vo m Neuro psycho logen gerade nicht festgestellt werden (E. 4 .5.3).

Der neuropsycholo gische Gutachter hielt in der Stellungnahme vom 1 7. April 2023 weiter fest, dass gerade die exekutiven funk tionellen Netzwerke sensibel auf Veränderungen oder Störun gen seien . Entsprechende Funktionsstörungen wür den häufig nach Schädelhirn trauma beobachtet (Urk. 8/379 S. 5). Gemäss einer Fachpublikation von Rainer Scheid und D. Yves von Cramon

(Klinische Befunde im chronischen Stadium nach Schädel-Hirn-Trauma, Deutsches Ärzte blatt Jahr gang 107 [12] 2010, 199-205) liessen sich chro nische Störungen affektiver und kognitiver Art (u. a. auch Fatigue und andere Ver haltensstörungen) im Sinne eines Post Con c us sion Syndroms auch nach einem leichten Schädel hirntrauma feststellen. Diese Störun gen würden kontrovers diskutiert. Neurora diologische Diagnostik instru mente seien oft wenig hilfreich. Beziehungen zwischen klinischen und bildgebenden Befunden (wie GCS, Hirn schädigungsorte, Kon tusionen, Mikro blutungen) hätten linear nicht hergestellt und abgebildet werden können (Urk. 8/379 S. 6) .

Der neuropsychologische Gutachter hielt weiter fest, dass in der Gesamtschau der Befunde und unter Berücksichtigung der tadellosen Kooperation und dem Fehlen alternativer Ur sachenfaktoren die neuro psy cholo gische Zuord nung der beschriebenen Stö rungen als unfallbedingt erfolgt sei (Urk. 8/379 S. 6). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Auch wenn die Mitwir kung der Beschwer deführerin 1 bei der neuro psychologischen Unter suchun gen nicht zu beanstanden gewesen sein mag, kann nicht übersehen werden, dass sich — gemäss der eigenen Beurteilung des neuro psycho logischen Gutachters

vom 14.

Juli 2022 — die von ihr ange ge ben en

Beschwerden und Ein schrän kungen in seiner neuropsychologischen Unter suchung nicht hinreichend ab bilden liessen (E. 4 .5.3).

So mit ist unklar, auf welche (objektivierbaren) Befunde sich der neuro psychologische Gutachter in seiner «Gesamtschau der Befunde» be zieht. Es ist noch einmal daran zu erinnern, dass der neuropsychologische Gutachter nebst der mBTI einen orga nische n Hirn schaden

vermutete (E. 4 .5.3). Mit ihrer Stellung nahme vom

17. April 2023 mussten die Gutachter letztlich einräumen, dass sich ein solcher Hirnschaden nicht objektiveren liess, andern falls hätten sie nicht auf die nicht immer herstell bare Verbindung zwischen klinischen und durch bildgebende Unter suchungen erhobene Befunden (wie GCS, Hirnschädigungsorte, Kon tusionen, Mikro blutun gen) berufen . Zudem liessen sich — auch das sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt — die von der Beschwerdeführerin 1 geklagten Beschwerden gemäss den diesbezüglich unmiss verständlichen Ausführungen des neuropsychologischen Gutachter auch durch seine Untersuchung nicht abbilden (E. 4 .5.3). 5 .3

Was die Beschwerdeführerinnen vorbringen verfängt nicht. Ihre an sich zu tref fenden Ausführungen, wonach am vom 1 9. Juli 2021

im D.___ (E.

4 .4.1) und bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung der Gutachterin Dr. L.___ vom 2 5. Mai 2022 ein diskreter beziehungsweise kleinamplitu diger

Upbeat -Nystagmus

messbar war (Urk.

8/328 S. 58), gehen nach dem hiervor Gesagten an der Sache vorbei. Es geht nicht darum, ob sich diese Augenbewe gungsstörung apparativ-bildgebend objektivieren lässt. Beweisthema ist vielmehr, ob vom nachgewiesenen leichten Upbeat Nystagmus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass selbiger, der verschie dene Ursachen haben kann, von einem unfallbedingten, aber bildgebend nicht nachweisbaren Hirnschaden verursacht wird, und dass dieser zu beweisende Hirn schaden auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die aus neuropsycholo gischer Sicht formulierte Einschränkung der Arbeitsfähig keit um 40 %

im Sinne exekutiver Einschränkungen und Ermüdung bei der Bearbeitung von komplexen Mandaten und Aufträgen verursacht. Dieser Zusammenhang konnte von den Gutachtern nicht als mit überwiegender Wahr scheinlichkeit bestehend, sondern lediglich als möglich aufgezeigt w e rden (E.

5 .2) . 5 .4

Abgesehen vom neuropsychologischen Gutachter gelangten die übrigen Gutach ter und die Gutachterin mit ihrer Expertise vom

25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329)

zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine Unfallfolgen mehr vorlagen (E.

4 .5.1- 4 .5.2). Demnach haben im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 30.

Sep tem ber 2022

(Urk. 8/352) schon längstens keine organische Unfallfolgen mehr bestanden .

Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin die Frage, ob die gemäss Gutachter gegebenen neuropsychologischen Ein schränkungen, für welche sich — wie ausgeführt — kein organisches Korrelat finden liess, in einem natürlichen Zusammenhang zum Unfall vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 8/1) stehen, offen gelassen hat, hat doch deren ebenfalls nicht zu beanstan dende Adäquanzprüfung (E.

3 .1) ergeben, dass ein adäquater Kausalzusam menhang zum Unfallereignis so oder anders zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerinnen erhoben keine Einwen dungen gegen diese Adä quanzprüfung.

Die Leistungseinstellung per 30.

Sep tem ber 2022 (Urk. 8/352) war somit rechtens. 6 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Visana AG - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher