opencaselaw.ch

UV.2023.00127

Nicht erstellt, dass es bei einem Unfall beim Sport zur Ruptur des Kreuzbandes im rechten Knie gekommen ist, Anzeichen für vorgeschädigtes Knie, Leistungen zu Recht abgelehnt.

Zürich SozVersG · 2024-05-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, war seit Oktober 2016 als Software Consul ta n t bei der Y.___ AG in Z .___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. November 2021 verletzte er sich beim Sport am rechten Kniegelenk ( Urk. 7/1 Ziff. 1-6 und 9).

Die Suva erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 6. November 2021 die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 ( Urk. 7/91) lehnte die Suva die Übernahme der Kosten der Operation vom 4. November 2022 ab und stellte ihre Leistungen per 3 1. Dezember 2022 ein . Die vom Versicherten am 2 0. Januar 2023 dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 7/98) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ( Urk. 7/12 2 = Urk.

2) ab. 2.

Die mit 6. November 2023 datierte Beschwerde des Versicherten gegen den Ein spracheentscheid vom 6. Juli 2023 ( Urk.

2) ging am 8. September 2023 ( Urk.

1) beim hiesigen Gericht ein. Sinngemäss beantragte der Versicherte , in Aufhebung des Entscheides seien die Versicherungslei s tungen für die Folgen des Ereignisses vom 6. November 2021 weiterhin von der Suva zu übernehmen.

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2023 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2023 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 ). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, der Beschwerdeführer habe sich am 6. November 2021 beim Sport eine Zerrung des rechten Kniegelenks zugezogen. Er habe das Spiel für drei Minuten unterbrechen müssen und es dann fortsetzen können . Nach der Beurteilung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Juli 2023 erklär e

die asymptomatische chronische Instabilität des Kniegelenks aufgrund einer

vorbestehenden Transplantatruptur die plötzliche Schmerzspitze am

6. November 202 1. Das Kniegelenk sei aus der Führung gelaufen und es sei zu einer vorübergehenden Weichteileinklemmung gekommen . Medizinisch habe es sich nicht um eine Luxation/Verrenkung gehan delt. Die erste Inanspruchnahme medizinischer Hilfe sei drei Tage nach dem Ereignis erfolgt , anlässlich welcher ein unauffälliger Befund und insbesondere kein Hinweis für eine Ruptur bestanden hätte n

(S. 5 f. E. 3.2).

Im Bericht vom 2 9. Dezember 2021 über eine in einem Spital in Thailand erfolgte Bildgebung

werde in nicht korrektem Englisch eine vollständige Ruptur des Transplant at es im rechten Kniegelenk angegeben . Eine Beurteilung, ob die Ruptur frisch oder vorbestehend sei, sei nicht erfolgt (S. 6 Mitte). Es bestünden aufgrund der Bildgebung keine Hinweise dafür, dass es am 6. November 2021 zu eine r Kreuzbandtransplantat-Ruptur gekommen sei. Als Hinweise dafür, dass seit län gerem eine Instabilität des Kniegelenks bestanden habe, seien Knoche n- und Meniskuszysten festgestellt worden , die regelhaft über Monate und Jahre nach Rupturen

und nicht über einen Zeitraum von acht Wochen entstünden (S. 6 unten). Die Beurteilung durch

Dr. A.___ sei für die streitigen Belange umfas send und berücksichtige die geklagten Beschwerden . Auf eine persönliche Unter suchung habe verzichtet werden können (S. 7 E. 3.3). Des Weiteren seien keine Akten vorhanden, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. A.___ aufkommen liessen. Solche seien auch nicht in der Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. Januar 2023 zu sehen. Dieser gehe davon aus, dass das Kniegelenk vor dem Unfall stabil und voll belastbar gewesen sei. Gemäss den Akten sei dies nicht der Fall . Dr. B.___ argumentier e

ausserdem , dass es beim Unfall zu einer Kniege lenksblockade gekommen sei . Dr. A.___ weise diesbezüglich aber darauf hin, dass die Blockade einmalig gewesen sei und nur kurze Zeit angehalten habe . Weiter gebe es mehrere Anhaltspunkte, die gegen eine unfallkausale Ruptur spre chen würden. So habe der Beschwerdeführer das Spiel nach dem Unfall nur kurze Zeit pausieren müssen. Bei einem plötzlichen Zerreissen eines Kreuzbandes sei jedoch die sofortige Beendigung der sportlichen Aktivität zu fordern. Nach dem zeitnah erhobenen Befund vom 9. November 2021 hätten sich keine Hinweise für eine frische vordere Kreuzbandruptur ergeben (S. 8 E. 3.4). Zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 6. November 2021 bestehe daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang (S. 8 f. E. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, entgegen der Angaben der Beschwerdegegne rin habe er das Sportturnier am 6. November 2021 nicht fortsetzen können , was er auch im Fragebogen erwähnt habe ( Urk. 1 S. 5 unten). Bezüglich der Untersu chungen im Universitätsspital C.___ hätten die Mitarbeiter des Spitals nichts über den Status eines kompletten Kreuzbandrisses erfahren. Er gehe davon aus, dass der Kreuzbandriss übersehen worden sei (S. 3 Mitte). Wäre bei richtiger Behandlung ein MRI innerhalb sechs Wochen nach der Verletzung durchgeführt worden, hätten die Hinweise auf den Riss früher festgestellt werden können (S: 8 unten). Bei der Untersuchung (Kernspintomographie, MRI) in einem Krankenhaus in Thailand

vom 2 9. Dezember 2021 sei en ein vollständiger Riss des vorderen Kreuzbandes und ein komplexer Riss des Meniskus festgestellt worden. Es sei ihm eine Operation vorgeschlagen worden (S. 2 oben). Die Operation habe er aus näher dargelegten Gründen nicht früher vornehmen lassen können (S. 8 unten). Am 3 1. August 2010 sei en in Thailand eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes und eine Meniskusreparatur erfolgt (S. 4 unten).

Sein Kniegelenk sei vor dem schweren Unfall gesund gewesen. Anso nsten wäre er vor dem Ereignis nicht in der Lage gewesen, an verschiedenen sportlichen Aktivitäten teilzunehme n (S. 7 unten). Da ein Kreuzbandriss vorliege, seien Leis tungen auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG zu erbringen (S. 9 oben). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, da unbestrittenermassen ein Unfallereignis vorliege, sei eine Körperschädigung nicht zu prüfen (S. 2 Ziff. 4.1). D ie Beurteilung durch Dr. A.___ sei in Kenntnis sämt licher massgebender Akten erfolgt. Einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers habe es nicht bed u rft, da der medizinische Sachverhalt bereits ausreichend festgestellt worden sei und es allein um die medizinische Würdigung des Sachverhaltes gegangen sei. Eine persönliche Befragung und Untersuchung hätten zur Frage der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben. Die Beurteilung durch Dr. A.___ erfülle daher die Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung. Es könne darauf abgestellt werden ( Urk. 6 S. 4 Ziff. 4.4). Ferner habe der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des C.___ am 1 8. November 2021 ausgeführt, dass er das Spiel nach drei Minuten wieder aufgenommen habe. Beweisrechtlich unzulässig sei sodann die Schluss folgerung, dass eine Kausalität bestehe, weil der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei sei (S. 4 Ziff. 4.5).

2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten der Operation vom 4. November 2022 zu Recht abgelehnt und die Versicherungs leistungen per 3 1. Dezember 2022 eingestellt hat. Zu prüfen ist in diesem Zusam menhang insbesondere, ob zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Knie beschwerden über diesen Zeitpunkt hinaus ein Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1

In der Unfallmeldung vom 2 4. Januar 2022 wurde zum Ereignis vom 6. November 2021 angegeben , der Beschwerdeführer sei beim Sport gesprungen und falsch gelandet. Dabei habe er sich am rechten Knie verletzt ( Urk. 7/1 Ziff. 4 und 6). 3.2

Der Beschwerdeführer schilderte das Ereignis vom 6. November 2021 auf einem Formular der Beschwerdegegnerin am

4. Februar 2022 ( Urk. 3/1/2-3 = 7/9/2-3) dahingehend : « Injured

during a sport ( Korfball )

tournament . I jumped and landed in a

wrong

position

which

caused

my

right

knee

twisted . I had a locked

knee and I couldn’t

move

my

knee

for

minutes

until a friend

moved

it back to

the

right

position » ( Ziff. 1).

D ie Frage, wann sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten, bejahte der Beschwerdeführer und hielt fest : « Immediat ely , and I couldn’t

conti nue

with

the

tournament .» ( Ziff. 4).

Der erste Arztbesuch sei am 9. November 2021 erfolgt ( Ziff. 5).

Auf die Frage, ob in dem zur Diskussion stehenden Körperteil schon früher Beschwerden bestanden hätten, antwortete der Beschwerdeführer:

« I n 201 0 , Thailand - I injured

my

right

knee

from

playing

football . I moved

to

Switzerland

in 2012

In 2019, Switzerland

- I injured

my

right

k n ee

during

workout . I visited a doct o r at C.___ but found

nothing ».

Auf die Frage, ob er deswegen früher in ärztlicher Behandlung gestanden habe oder arbeitsunfähig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer:

« I n 2010, Thailand - I had ACL reconstruction and meniscus

repairs . I was unable

to

work

for a few

week s » ( Ziff. 7). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___ , stellte im Bericht vom 3. März 2022 ( Urk. 3/5 = Urk. 7/31) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - R er uptur vorderes Kreuzband (VKB) rechts mit medialer und lateraler Meniskuslä sion vom 6. November 2021 - Status nach VKB-Rekonstruktion Knie rechts 2010 mit anamnestisch Hamstrings -Sehnen ipsilateral

Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, es handle sich um die Erstvorstellung des Patienten in der Sprechstunde . Dieser habe am 6. November 2021 im Rahmen eins Korbballspiels eine Distorsion erlitten mit initial blockiertem Kniegelenk, was er dann selber habe lösen können. Im weiteren Verlauf habe er sich im Universi tätsspital

C.___ vorgestellt, ohne weitere Abklärungen. Er habe über eine Instabilität des Knies und eine Belastungsintoleranz für sportliche Aktivitäten seit dem Unfall berichtet. Inter mittierend komme es auch zu Schmerzen beim G eradeausgehen. Das Kniegelenk sei vor dem Unfall stabil gewesen. Es habe aber bei längeren Belastungen, zum Beispiel beim Wandern, intermittierend geschmerzt. In Thailand seien MR-tomographisch eine Meniskusverletzung sowie ein hochgradiger Verdacht auf eine R er uptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt worden.

Dr. D.___

gab zum MR I des rechten Kniegelenks vom 2 9. Dezember 2021 an, es bestehe ein Status nach VKB-Rekonstruktion bei aktuell nicht sicher abgrenzba ren Faserbündel n und Kinking des posterioren Kreuzbandes . Weiter bestehe eine diskrete Ganglionbi ldung im Bereich des Synovialschlauches und des vorderen Kreuzbandes. Der mediale Meniskus zeige sich im Bereich der hinteren Wurzel gewellt verlaufend mit einem kleinen Korbhenkelanteil. In seiner Beurteilung ging Dr. D.___ davon aus, dass in einem zweizeitigen Verfahren primär die Kanäle aufgefüllt sowie die Menisken saniert würden und dann i m weiteren Ver lauf eine erneute VKB-Rekonstruktion geplant werde (S. 2). 3.4

Dr. D.___ nannte im Bericht vom 2 0. April 2022 ( Urk. 3/6 = Urk. 7/35) als Hauptdiagnosen ( S. 1): - komplexes Kniebinnentrauma vom 6. November 2021 bei - VKB- R er uptur - medialer und laterale r Meniskusläsion - beginnender Chondropathie mediales Kompartiment - Status nach VKB-Rekonstruktion

2010 - Varus achse von 6.9°

Er führte zur Beurteilung aus, es zeig t e n sich eine Varusfehlstellung von 6.9° und eine komplexe Kniebinnenläsion. Aufgrund der Kombination der beiden Befunde werde primär die Sanierung des Kniegelenkes empfohlen. Im weiteren Verlauf solle die Evaluation einer allfälligen Umstellungsosteotomie erfolgen (S. 2). 3.5

Der Beschwerdeführer wurde am 4. November 2022 in der Klinik E.___ am rechten Kniegelenk operiert ( diagnostische Arthroskopie und Refixation des medialen Meniskus sowie hohe valgisierende

Tibiaosteotomie Knie rechts; vgl. den Operationsbericht vom 7. November 2022, Urk. 3/11 = Urk. 7/61/2-4). 3.6

Dr. A.___

be antwortete am 2. Dezember 2022 ( Urk. 7/74) die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er führte aus ,

nach dem in Thailand erstellten MRI vom 2 9. Dezember 2021 lägen bildgebend keine strukturellen Läsionen vor, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zum Ereignis im November 2021 seien. Aufgrund der Bildgebung handle es sich m it überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen. Es handle sich um ein Transplantatversagen der Kreuzbandersatzplastik, welches sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert habe. Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht worden. Die Folgen der Prellungen und Zerrungen seien im Rah men des natürlichen Reparationsvorganges folgenlos verheilt (S. 2). 3.7

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___ , führte im Bericht vom 2 5. Januar 2023 ( Urk. 3/13 = Urk. 7/103) aus, das Kniegelenk sei vor dem Unfall stabil und voll belastbar gewesen. Nach dem Ereignis vom 6. November 2021 habe es eine richtungsweisende Änderung mit einer Kniegelenksblockade gegeben . Aus die sem Grund sehe er die Kausalität im Rahmen des Unfalls als überwiegend wahr scheinlich an , auch wenn in der Gesamtschau der Befunde eine Achsenkorrektur angegangen worden sei, welche sicherlich schon vorbestehend und keine Unfall folge gewesen sei. 3.8

3.8.1

Dr. A.___ erstattete am 6. Juli 2023 ( Urk. 3/3 = Urk. 7/120) eine ärztliche Beurteilung. In Übersetzung des auf

F ranzösisch

verfassten Bericht s von Dr. med. F.___ , C.___ , vom 9. November 2021 (vgl. Urk. 3/17 = Urk. 7/30/4-5) hielt er zur Anamnese fest , der Patient sei 37 Jahre alt und nicht

F ranzösisch sprechend . Bei ihm sei vor mehr als zehn Jahren in Thailand eine Operation des rechten Kniegelenks durchgeführt worden .

Aktuell habe er wegen eines Traumas am rechten Knie die Notaufnahme aufgesucht. Er habe erwähnt, dass e r am Abend zuvor beim Basketball eine Kniev erdrehung ge macht habe . Er wisse aber nicht genau, was passiert sei. Seitdem habe er nur bei der Mobilisation Schmerzen im inneren Kompartiment ohne Ausstrahlung. Laufen sei möglich, ohne Hinken oder Lahmheit. Beim Gehen bestehe keine Instabilität. Am rechten Knie bestehe als Status eine 5 Zentimeter blande subpatellare Narbe, ohne Verformung, Schwel lung, Erythem oder Hämatom. Bei der Palpation der Femurkondylen , des media len und lateralen Gelenksspaltes, des Innen- und Aussenseitenbandes, der Tuberositas tibiae oder des Fibulakopfes bestünden keine Schmerzen. Die Beweg lichkeit sei symmetrisch zur Gegenseite , ohne Streckdefizit. Möglich sei eine Ver stauchung der Kreuzbänder LCA/LCP. Als Differentialdiagnose sei von einer Quetschwunde des rechten Knies auszugehen. Ein Knochenbruch oder Riss sei nach Röntgen nicht sichtbar (S. 3 ).

Dr. A.___

hielt als Übersetzung des Berichts zu r ambulanten Untersuchung im C.___ vom 1 8. November 20 21 ( Urk. 7/30/6) fest , der Grund für di e Untersu chung sei die K nieverletzung rechts bei einem Verdacht auf eine Luxation des Kniegelenks. Am 6. November 2021 sei es zu einer Distorsion des rechten Knies während des Sports gekommen mit sofortigen Schmerzen. Es sei für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen, sich unmittelbar nach dem Vorfall zu bewegen. Durch einen Freund sei die Reposition auf de m Platz erfolgt . Nach drei Minuten habe

der Beschwerdeführer das Spiel wieder aufgenommen. Vor mehr als zehn Jahren sei in Thailand eine Kreuzbandplastik des vorderen Kreuzbandes erfolgt. Schmerz en bestünden bei der Kniebeuge rechts anteromedial , ohne einen Ruheschmerz. Es bestehe ein Gefühl der chronischen Instabilität des rechten Knies. Prof. Dr. med. G .___ habe ihn deswegen im Dezember 2017 unter sucht . Mehr als die akute Behandlung stünden die chronische Instabilität des Kniegelenks und die Angst des Beschwerdeführers vor der Rückkehr zum Sport im Vordergrund (S. 4 f.). 3.8.2

Dr. A.___ führte zur Beurteilung aus, i m Jahr 2010 sei e ine O peration (Ersatz des vorderen Kreuzbandes ) durchgeführt worden. Im Dezember 2017 habe sich der Beschwerdeführer im C.___ vorgestellt. Gegenwärtig sei unklar, ob

damals nach der Erstuntersuchung weiterführende Untersuchungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe 2017 angegeben, dass er vier Jahre zuvor einen neuerli chen Unfall erlitten habe. Am 6. November 2021 habe er Kor f ball gespielt und sich eine Zerrung des rechten Kniegelenks zugezogen. Er habe das Spiel für drei Minuten unterbrechen müssen. Nachdem ihm ein Kollege das Kniegelenk «einge renkt» habe, habe er das Spiel fortsetzen können. Die sofortige Beendigung der sportlichen Aktivität sei das Leitsymptom für ein plötzliches Zerreis s en eines Kreuz- oder Seitenbandes. Diese s Symptom fehle vorliegend. Die Aktivität sei nur k urz unterbrochen worden .

Die vorbestehende asymptomatische , chronische Instabilität aufgrund der vorbe stehenden Transplantat-Ruptur erkläre hinreichend die plötzliche Schmerzspitze am 6. November 202 1. Die Transplantat-Ruptur sei am 2 9. Dezember 2021 bild gebend objektiviert worden. Am 6. November 2021 sei das Kniegelenk «aus der Führung» gelaufen und es sei zu einer vorübergehenden Weichteileinklemmung gekommen. Das Kniegelenk sei danach von einem Kollegen «eingerenkt» worden. Medizinisch handle es sich nicht um eine Luxation/Verrenkung. Das initial feh lende Gefühl einer erheblichen Instabilität lasse sich regelhaft bei chronischen Gelenksinstabilitäten im Rahmen eines Transplantatversagens beobachten. Diese blieben über Jahre asymptomatisch bei ausreichender muskulärer Kompensation, wie im vorliegenden Fall. Drei Tage nach dem Ereignis sei am 9. November 2021 die erste Inanspruchnahme medizinischer Hilfe erfolgt. Der Erstbefund sei weit gehend unauffällig gewesen. Hinweise für eine frische vordere Kreuzbandruptur hätten sich anhand der Befunde nicht ergeben. Ein Gelenkserguss und ein unphysiologisches Gangbild fehlten. Der am 1 8. November 2021 erhobene Befund habe erneut keine Hinweise für eine frische beziehungsweise zeitnah stattgefundene Ruptur ergeben (S. 9).

Im Spital H.___ in Thailand seien in grammatikalisch nicht kor rektem Englisch Hinweise für eine vollständige Ruptur des Transplantats attestiert worden (S. 9 f.). Eine

Beurteilung, inwiefern die Ruptur «frisch» oder vorbestehend sei, sei nicht erfolgt. Hinw eise für eine Kreuzbandtransplantat-Ruptur am 6. November 2021 fänden sich in der Bildgebung nicht. Es bestünde n kein bone

bru i se , keine Zeichen einer Fraktur oder einer Begleitruptur eines Seitenbandes und kein Gelenkserguss. Gesamthaft fehlten Begleitpathologien, welche regelhaft bei einer Kreuzbandruptur auftreten und auf eine zeitnah stattgefundene Ruptur hinweisen würden. Als Hinweis dafür, dass seit längerem eine In stabilität bestan den habe, seien Knochenzysten und Meniskuszysten festgestellt worden, welche regelhaft über Monate und Jahre nach Rupturen und nicht über einen Zeitraum von weniger als acht Wochen entstünden. In der Klinik E.___ sei eine Ope ration geplant worden. Diese sei aber erst ein Jahr später am 4. November 2022 und somit ohne Not durchgeführt worden (S. 10 oben).

Zum Bericht von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 2023 müsse festgehalten werden, dass die von ihm attestierte Klarheit doch fehle. Es sei lediglich auf die Aussage des Beschwerdeführers abgestellt worden, welcher beispielsweise einen Unfall von zirka 2013 und die Konsultation im Jahr 2017 offensichtlich nicht erwähnt habe. Notabene sei die Blockade einmalig gewesen und habe nur kurz angehalten, da alle weiteren Konsultationen ohne Not zeitfern zum Ereignis einer «Blockade» erfolgt sei en (S. 10 unten). Vorliegend sei speziell unter Würdigung des Verlaufes nicht plausibel, dass das Ereignis zur Ruptur des Kreuzbandersatztransplantat s geführt habe. Plausibel sei, dass es sich um eine chronische und muskulär hinrei chend kompensierte Ruptur des Transplantates gehandelt habe, die häufigste Komplikation im natürlichen Verlauf, ein sogenanntes Transplantatversagen (S. 11 oben). 3.8.3

Dr. A.___ verneinte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer zusätzlichen strukturellen Läsion geführt habe. Weder sei en unmittelbar eine Sportpause noch unverzüglich eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei gut reisefähig gewesen und die im Nachgang durchgeführt e Bildgebung habe keine Hinweise für eine zeitnah erfolgt e Ruptur des Transplantates ergeben. Der operierte Schaden se i nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 11 Ziff. 1.1 und 1.2). Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht worden. Danach seien die Fol gen der möglichen Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Repa rationsvorganges folgenlos abgeheilt (S. 11 Ziff. 2). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer zog sich am 6. November 2021 bei einem Sprung beim Korf ballspielen

eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu . Nach seinen Angaben verdrehte er sich

das Knie , wobei es zu einer Blockade des Kniegelenks gekommen sei (E. 3.1 und 3.2). Aktenkundig ist sodann, dass das rechte Knie gelenk 201 0

in einem Spital in Thailand operiert worden ist ( Ersatzi mplantat des vorderen Kreuz bandes). Der Beschwerdeführer war zudem bereits im Dezember 2017 im C.___ in Behandlung (vorstehend E. 3.8.2).

Unbestrittenermassen ist von einem Unfallereignis auszugehen, weshalb eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu prüfen ist. 4.2

Dr. A.___

ging in den Beurteilungen vom 2. Dezember 2022 (E. 3.6) und vom 6. Juli 2023 (E. 3.8) auf die Kausalität

zwischen den andauernden Beschwerden am rechten Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 6. November 2021 ein. Die Beurteilungen erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Insbeson dere berücksichtigte er die bildgebenden Befunde und setzte sich damit in diffe renzierter Weise auseinander, indem er einlässlich erläuterte, dass gestützt auf das MRI vom Dezember 2021 angesichts der bestehenden Knochen- und Menis kuszysten, welche über Monate und Jahre, nicht aber über acht Wochen entste hen, nicht von einem frischen Riss des Kreuzbandtransplantates, sondern viel mehr bei einer langjährig asymptomatischen chronischen Bandinstabilität von einem Transplantatversagen auszugehen ist. Dr. A.___ begründete seine Ein schätzung zudem schlüssig , nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dr. A.___

stützte sich in seiner Einschätzung auf die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere jener des Erstbehandlers am C.___ , welche nach Röntgen keinen Riss festgestellt hatte . Der medizinische Sachverhalt wurde zudem bereits ausreichend abgeklärt. Aufgrund des lückenlosen Untersuchungs befundes war e ine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht erfor derlich und ein medizinischer Aktenbericht ausreichend (Urteil des Bundesgerich tes 8C_826/2008 vom 2. September 2009 E. 5.2) . Weiter bestehen keine Zweifel, die gegen die Beurteilung durch Dr. A.___ sprechen würden. Dessen Stellung nahmen erfüllen daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweis wert einer versicherungsinternen Beurteilung (vgl. E. 1.5 hiervor). 4.3

Dr. F.___ gab im Bericht vom 9. November 2021 zur Erstbehandlung des Beschwerdeführers im C.___ vom gleichen Tag als möglichen Befund eine Ver stauchung der Kreuzbänder (LCA/LCP) und als Differentialdiagnose eine Quetsch wunde des rechten Knies an. Eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes oder eine Verletzung des Meniskus wurde bei den Untersuchungen vom 9. und 1 8. November 2018 nach Erstellung eines Röntgenbildes nicht festgestellt ( Urk. 7/30 S. 4 und 6). Bis zur Hilfe eines Kollegen beim Ereignis vom 6. November 2021 war das Kniegelenk während einiger Minuten blockiert. Zur Untersuchung vom 1 8. November 2021 wurde dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer das Gehen nach drei Minuten fortsetzen konnte ( « reprise de la marche après 3 min» ;

Urk. 7/30/6 oben).

Dr. A.___ kam gestützt auf den bei der Erstbehandlung vom 9. November 2021 erhobenen

unauffälligen Befund nachvollziehbar zur Einschätzung, dass es beim Ereignis vom 6. November 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur des Kreuzb a ndtransplantates

im rechten Kniegelenk kam (vorste hend E. 3.8.2) .

Der Umstand, dass die Erstbehandlung erst drei Tage nach dem Ereignis vom 6. November 2021

erfolgt , deckt sich mit dem erwähnten Befund, da sich der Beschwerdeführer bei einer akuten, schwereren Verletzung am rechten Kniegelenk mutmasslich früher in ärztliche Erstb ehandlung begeben hätte. Was die von Dr. A.___ geforderte sofortige Beendigung der sportlichen Aktivität angeht, so ist gestützt auf den Bericht des Erstbehandlers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn nicht das Korfball -Turnier – was umstritten und möglicherweise einem Übersetzungsfehler zuzuschreiben ist

- , so doch zumindest das Gehen bereits nach drei Minuten wieder aufnahm (E. 3.8.2). Ohnehin ist aber dieses Element für sich allein nicht ausschlaggebend.

Gemäss Dr. A.___

kann auch mit der am 2 9. Dezember 2021

in Thailand mit tels MRI festgestellten Ruptur des Kreuzbandtransplantats des rechten Kniege lenks (vgl. Urk. 7/10/6) nicht auf eine kürzlich erfolgte Verletzung geschlossen werden. Ob eine frische Ruptur vorlag, wurde laut Dr. A.___ in jenem Bericht auch nicht geprüft. Für eine solche fehlt es insbesondere an den erforderlichen Begleitpathologien einer Ruptur wie eine r

bone

bruise

oder

an Anzeichen für eine Fraktur , eine Begleitruptur eines Seitenbandes oder eine n Gelenksergus s . Dage gen sind die bildgebend festgestellt en Knochen- und Meniskuszysten gerade Anzeichen für eine länger zurückliegende Ruptur des Kreuzbandersatzimplantats. Gemäss Dr. A.___ ist von einer vorbestehenden chronischen Instabilität bezie hungsweise einer Vorschädigung des rechten Kniegelenks auszugehen, welche anlässlich der bildgebenden Untersuchung im Ausland vom 2 9. Dezember 2021 festgestellt wurde und welche

bei ausreichender muskulärer Dekompensation wie vorliegend über Jahre asymptomatisch sein kann . Nach Dr. A.___ erklärt die Vorschädigung auch die Schmerzspitze beim Unfall vom 6. November 2021 (E. 3.8.2) .

Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür , dass eine frische Läsion der Kreuzbänder

oder des Meniskus von den Ärzten des C.___ übersehen worden wäre , wie der Beschwerdeführer geltend machte ( Urk. 1

S. 3 Mitte) .

Dr. B.___ gab im Bericht vom 2 5. Januar 2023 an, dass das Kniegelenk vor dem Unfall stabil und voll belastbar gewesen sei (E. 3.7). Aus den Akten geht wie dargelegt mit der chronischen Bandinstabilität jedoch Gegenteiliges hervor. Der behandelte Arzt stellte dabei im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerde führers ab. Dabei ist jedoch zu bezweifeln,

dass

Dr. B.___ bekannt war, dass der Beschwerdeführer zirka 2013 einen weiteren Unfall am betreffenden Knie erlitten hatte und er im Jahr 2017 im C.___ in Behandlung war (E. 3.8.2). Schliesslich ist eine Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zuläs sig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 1 9. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ und die übrigen medizinischen Akten ist der nachvollziehbaren B eurteilung von Dr. A.___ zu folgen, wonach beim Erstbehandler unauffällige Befunde ohne Gelenkserguss und ohne unphy siologisches Gangbild erhoben wurden, eine Bildgebung ohne Begleitpathologien und mit Hinweisen auf eine vorbestehende Instabilität mit Knochen- und Menis kuszysten vorlag sowie die Operation ohne Not erst ein Jahr später erfolgte, wes halb davon auszugehen ist , dass es am 6. November 2021 zu einer Zerrung, einer Verstauchung der Kreuzbänder oder zu einer Weichteilquetschung, jedoch nicht zu einer schwereren Verletzung wie einer Ruptur des Kreuzbandersatzimplantates gekommen ist . Die Verletzungen waren gemäss Dr. A.___ rund vier bis sechs Wochen nach dem Unfall folgenlos abgeheilt. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Nachweis erbracht, dass nach diesem Zeitraum

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht länger ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall bestand und der Vorzustand erreicht war. 4.4

Zusammenfassend erfolgten die Ablehnung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin für die Operation am rechten Kniegelenk vom 4. November 2022 in der Klinik E.___

und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2022 zu Recht.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1984, war seit Oktober 2016 als Software Consul ta n t bei der Y.___ AG in Z .___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. November 2021 verletzte er sich beim Sport am rechten Kniegelenk ( Urk. 7/1 Ziff. 1-6 und 9).

Die Suva erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 6. November 2021 die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 ( Urk. 7/91) lehnte die Suva die Übernahme der Kosten der Operation vom 4. November 2022 ab und stellte ihre Leistungen per 3 1. Dezember 2022 ein . Die vom Versicherten am 2 0. Januar 2023 dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 7/98) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ( Urk. 7/12

E. 1.1 und 1.2). Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht worden. Danach seien die Fol gen der möglichen Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Repa rationsvorganges folgenlos abgeheilt (S. 11 Ziff. 2). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer zog sich am 6. November 2021 bei einem Sprung beim Korf ballspielen

eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu . Nach seinen Angaben verdrehte er sich

das Knie , wobei es zu einer Blockade des Kniegelenks gekommen sei (E. 3.1 und 3.2). Aktenkundig ist sodann, dass das rechte Knie gelenk 201 0

in einem Spital in Thailand operiert worden ist ( Ersatzi mplantat des vorderen Kreuz bandes). Der Beschwerdeführer war zudem bereits im Dezember 2017 im C.___ in Behandlung (vorstehend E. 3.8.2).

Unbestrittenermassen ist von einem Unfallereignis auszugehen, weshalb eine Körperschädigung nach Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 ).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Die mit 6. November 2023 datierte Beschwerde des Versicherten gegen den Ein spracheentscheid vom 6. Juli 2023 ( Urk.

2) ging am 8. September 2023 ( Urk.

1) beim hiesigen Gericht ein. Sinngemäss beantragte der Versicherte , in Aufhebung des Entscheides seien die Versicherungslei s tungen für die Folgen des Ereignisses vom 6. November 2021 weiterhin von der Suva zu übernehmen.

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2023 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2023 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, der Beschwerdeführer habe sich am 6. November 2021 beim Sport eine Zerrung des rechten Kniegelenks zugezogen. Er habe das Spiel für drei Minuten unterbrechen müssen und es dann fortsetzen können . Nach der Beurteilung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Juli 2023 erklär e

die asymptomatische chronische Instabilität des Kniegelenks aufgrund einer

vorbestehenden Transplantatruptur die plötzliche Schmerzspitze am

6. November 202 1. Das Kniegelenk sei aus der Führung gelaufen und es sei zu einer vorübergehenden Weichteileinklemmung gekommen . Medizinisch habe es sich nicht um eine Luxation/Verrenkung gehan delt. Die erste Inanspruchnahme medizinischer Hilfe sei drei Tage nach dem Ereignis erfolgt , anlässlich welcher ein unauffälliger Befund und insbesondere kein Hinweis für eine Ruptur bestanden hätte n

(S. 5 f. E. 3.2).

Im Bericht vom 2 9. Dezember 2021 über eine in einem Spital in Thailand erfolgte Bildgebung

werde in nicht korrektem Englisch eine vollständige Ruptur des Transplant at es im rechten Kniegelenk angegeben . Eine Beurteilung, ob die Ruptur frisch oder vorbestehend sei, sei nicht erfolgt (S. 6 Mitte). Es bestünden aufgrund der Bildgebung keine Hinweise dafür, dass es am 6. November 2021 zu eine r Kreuzbandtransplantat-Ruptur gekommen sei. Als Hinweise dafür, dass seit län gerem eine Instabilität des Kniegelenks bestanden habe, seien Knoche n- und Meniskuszysten festgestellt worden , die regelhaft über Monate und Jahre nach Rupturen

und nicht über einen Zeitraum von acht Wochen entstünden (S. 6 unten). Die Beurteilung durch

Dr. A.___ sei für die streitigen Belange umfas send und berücksichtige die geklagten Beschwerden . Auf eine persönliche Unter suchung habe verzichtet werden können (S. 7 E. 3.3). Des Weiteren seien keine Akten vorhanden, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. A.___ aufkommen liessen. Solche seien auch nicht in der Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. Januar 2023 zu sehen. Dieser gehe davon aus, dass das Kniegelenk vor dem Unfall stabil und voll belastbar gewesen sei. Gemäss den Akten sei dies nicht der Fall . Dr. B.___ argumentier e

ausserdem , dass es beim Unfall zu einer Kniege lenksblockade gekommen sei . Dr. A.___ weise diesbezüglich aber darauf hin, dass die Blockade einmalig gewesen sei und nur kurze Zeit angehalten habe . Weiter gebe es mehrere Anhaltspunkte, die gegen eine unfallkausale Ruptur spre chen würden. So habe der Beschwerdeführer das Spiel nach dem Unfall nur kurze Zeit pausieren müssen. Bei einem plötzlichen Zerreissen eines Kreuzbandes sei jedoch die sofortige Beendigung der sportlichen Aktivität zu fordern. Nach dem zeitnah erhobenen Befund vom 9. November 2021 hätten sich keine Hinweise für eine frische vordere Kreuzbandruptur ergeben (S. 8 E. 3.4). Zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 6. November 2021 bestehe daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang (S. 8 f. E. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, entgegen der Angaben der Beschwerdegegne rin habe er das Sportturnier am 6. November 2021 nicht fortsetzen können , was er auch im Fragebogen erwähnt habe ( Urk. 1 S. 5 unten). Bezüglich der Untersu chungen im Universitätsspital C.___ hätten die Mitarbeiter des Spitals nichts über den Status eines kompletten Kreuzbandrisses erfahren. Er gehe davon aus, dass der Kreuzbandriss übersehen worden sei (S. 3 Mitte). Wäre bei richtiger Behandlung ein MRI innerhalb sechs Wochen nach der Verletzung durchgeführt worden, hätten die Hinweise auf den Riss früher festgestellt werden können (S: 8 unten). Bei der Untersuchung (Kernspintomographie, MRI) in einem Krankenhaus in Thailand

vom 2 9. Dezember 2021 sei en ein vollständiger Riss des vorderen Kreuzbandes und ein komplexer Riss des Meniskus festgestellt worden. Es sei ihm eine Operation vorgeschlagen worden (S. 2 oben). Die Operation habe er aus näher dargelegten Gründen nicht früher vornehmen lassen können (S. 8 unten). Am 3 1. August 2010 sei en in Thailand eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes und eine Meniskusreparatur erfolgt (S. 4 unten).

Sein Kniegelenk sei vor dem schweren Unfall gesund gewesen. Anso nsten wäre er vor dem Ereignis nicht in der Lage gewesen, an verschiedenen sportlichen Aktivitäten teilzunehme n (S. 7 unten). Da ein Kreuzbandriss vorliege, seien Leis tungen auch gestützt auf Art.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, da unbestrittenermassen ein Unfallereignis vorliege, sei eine Körperschädigung nicht zu prüfen (S. 2 Ziff. 4.1). D ie Beurteilung durch Dr. A.___ sei in Kenntnis sämt licher massgebender Akten erfolgt. Einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers habe es nicht bed u rft, da der medizinische Sachverhalt bereits ausreichend festgestellt worden sei und es allein um die medizinische Würdigung des Sachverhaltes gegangen sei. Eine persönliche Befragung und Untersuchung hätten zur Frage der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben. Die Beurteilung durch Dr. A.___ erfülle daher die Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung. Es könne darauf abgestellt werden ( Urk.

E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten der Operation vom 4. November 2022 zu Recht abgelehnt und die Versicherungs leistungen per 3 1. Dezember 2022 eingestellt hat. Zu prüfen ist in diesem Zusam menhang insbesondere, ob zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Knie beschwerden über diesen Zeitpunkt hinaus ein Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1

In der Unfallmeldung vom 2 4. Januar 2022 wurde zum Ereignis vom 6. November 2021 angegeben , der Beschwerdeführer sei beim Sport gesprungen und falsch gelandet. Dabei habe er sich am rechten Knie verletzt ( Urk. 7/1 Ziff. 4 und 6). 3.2

Der Beschwerdeführer schilderte das Ereignis vom 6. November 2021 auf einem Formular der Beschwerdegegnerin am

4. Februar 2022 ( Urk. 3/1/2-3 = 7/9/2-3) dahingehend : « Injured

during a sport ( Korfball )

tournament . I jumped and landed in a

wrong

position

which

caused

my

right

knee

twisted . I had a locked

knee and I couldn’t

move

my

knee

for

minutes

until a friend

moved

it back to

the

right

position » ( Ziff. 1).

D ie Frage, wann sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten, bejahte der Beschwerdeführer und hielt fest : « Immediat ely , and I couldn’t

conti nue

with

the

tournament .» ( Ziff. 4).

Der erste Arztbesuch sei am 9. November 2021 erfolgt ( Ziff. 5).

Auf die Frage, ob in dem zur Diskussion stehenden Körperteil schon früher Beschwerden bestanden hätten, antwortete der Beschwerdeführer:

« I n 201 0 , Thailand - I injured

my

right

knee

from

playing

football . I moved

to

Switzerland

in 2012

In 2019, Switzerland

- I injured

my

right

k n ee

during

workout . I visited a doct o r at C.___ but found

nothing ».

Auf die Frage, ob er deswegen früher in ärztlicher Behandlung gestanden habe oder arbeitsunfähig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer:

« I n 2010, Thailand - I had ACL reconstruction and meniscus

repairs . I was unable

to

work

for a few

week s » ( Ziff. 7). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___ , stellte im Bericht vom 3. März 2022 ( Urk. 3/5 = Urk. 7/31) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - R er uptur vorderes Kreuzband (VKB) rechts mit medialer und lateraler Meniskuslä sion vom 6. November 2021 - Status nach VKB-Rekonstruktion Knie rechts 2010 mit anamnestisch Hamstrings -Sehnen ipsilateral

Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, es handle sich um die Erstvorstellung des Patienten in der Sprechstunde . Dieser habe am 6. November 2021 im Rahmen eins Korbballspiels eine Distorsion erlitten mit initial blockiertem Kniegelenk, was er dann selber habe lösen können. Im weiteren Verlauf habe er sich im Universi tätsspital

C.___ vorgestellt, ohne weitere Abklärungen. Er habe über eine Instabilität des Knies und eine Belastungsintoleranz für sportliche Aktivitäten seit dem Unfall berichtet. Inter mittierend komme es auch zu Schmerzen beim G eradeausgehen. Das Kniegelenk sei vor dem Unfall stabil gewesen. Es habe aber bei längeren Belastungen, zum Beispiel beim Wandern, intermittierend geschmerzt. In Thailand seien MR-tomographisch eine Meniskusverletzung sowie ein hochgradiger Verdacht auf eine R er uptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt worden.

Dr. D.___

gab zum MR I des rechten Kniegelenks vom 2 9. Dezember 2021 an, es bestehe ein Status nach VKB-Rekonstruktion bei aktuell nicht sicher abgrenzba ren Faserbündel n und Kinking des posterioren Kreuzbandes . Weiter bestehe eine diskrete Ganglionbi ldung im Bereich des Synovialschlauches und des vorderen Kreuzbandes. Der mediale Meniskus zeige sich im Bereich der hinteren Wurzel gewellt verlaufend mit einem kleinen Korbhenkelanteil. In seiner Beurteilung ging Dr. D.___ davon aus, dass in einem zweizeitigen Verfahren primär die Kanäle aufgefüllt sowie die Menisken saniert würden und dann i m weiteren Ver lauf eine erneute VKB-Rekonstruktion geplant werde (S. 2). 3.4

Dr. D.___ nannte im Bericht vom 2 0. April 2022 ( Urk. 3/6 = Urk. 7/35) als Hauptdiagnosen ( S. 1): - komplexes Kniebinnentrauma vom 6. November 2021 bei - VKB- R er uptur - medialer und laterale r Meniskusläsion - beginnender Chondropathie mediales Kompartiment - Status nach VKB-Rekonstruktion

2010 - Varus achse von 6.9°

Er führte zur Beurteilung aus, es zeig t e n sich eine Varusfehlstellung von 6.9° und eine komplexe Kniebinnenläsion. Aufgrund der Kombination der beiden Befunde werde primär die Sanierung des Kniegelenkes empfohlen. Im weiteren Verlauf solle die Evaluation einer allfälligen Umstellungsosteotomie erfolgen (S. 2). 3.5

Der Beschwerdeführer wurde am 4. November 2022 in der Klinik E.___ am rechten Kniegelenk operiert ( diagnostische Arthroskopie und Refixation des medialen Meniskus sowie hohe valgisierende

Tibiaosteotomie Knie rechts; vgl. den Operationsbericht vom 7. November 2022, Urk. 3/11 = Urk. 7/61/2-4). 3.6

Dr. A.___

be antwortete am 2. Dezember 2022 ( Urk. 7/74) die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er führte aus ,

nach dem in Thailand erstellten MRI vom 2 9. Dezember 2021 lägen bildgebend keine strukturellen Läsionen vor, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zum Ereignis im November 2021 seien. Aufgrund der Bildgebung handle es sich m it überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen. Es handle sich um ein Transplantatversagen der Kreuzbandersatzplastik, welches sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert habe. Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht worden. Die Folgen der Prellungen und Zerrungen seien im Rah men des natürlichen Reparationsvorganges folgenlos verheilt (S. 2). 3.7

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___ , führte im Bericht vom 2 5. Januar 2023 ( Urk. 3/13 = Urk. 7/103) aus, das Kniegelenk sei vor dem Unfall stabil und voll belastbar gewesen. Nach dem Ereignis vom 6. November 2021 habe es eine richtungsweisende Änderung mit einer Kniegelenksblockade gegeben . Aus die sem Grund sehe er die Kausalität im Rahmen des Unfalls als überwiegend wahr scheinlich an , auch wenn in der Gesamtschau der Befunde eine Achsenkorrektur angegangen worden sei, welche sicherlich schon vorbestehend und keine Unfall folge gewesen sei. 3.8

3.8.1

Dr. A.___ erstattete am 6. Juli 2023 ( Urk. 3/3 = Urk. 7/120) eine ärztliche Beurteilung. In Übersetzung des auf

F ranzösisch

verfassten Bericht s von Dr. med. F.___ , C.___ , vom 9. November 2021 (vgl. Urk. 3/17 = Urk. 7/30/4-5) hielt er zur Anamnese fest , der Patient sei 37 Jahre alt und nicht

F ranzösisch sprechend . Bei ihm sei vor mehr als zehn Jahren in Thailand eine Operation des rechten Kniegelenks durchgeführt worden .

Aktuell habe er wegen eines Traumas am rechten Knie die Notaufnahme aufgesucht. Er habe erwähnt, dass e r am Abend zuvor beim Basketball eine Kniev erdrehung ge macht habe . Er wisse aber nicht genau, was passiert sei. Seitdem habe er nur bei der Mobilisation Schmerzen im inneren Kompartiment ohne Ausstrahlung. Laufen sei möglich, ohne Hinken oder Lahmheit. Beim Gehen bestehe keine Instabilität. Am rechten Knie bestehe als Status eine 5 Zentimeter blande subpatellare Narbe, ohne Verformung, Schwel lung, Erythem oder Hämatom. Bei der Palpation der Femurkondylen , des media len und lateralen Gelenksspaltes, des Innen- und Aussenseitenbandes, der Tuberositas tibiae oder des Fibulakopfes bestünden keine Schmerzen. Die Beweg lichkeit sei symmetrisch zur Gegenseite , ohne Streckdefizit. Möglich sei eine Ver stauchung der Kreuzbänder LCA/LCP. Als Differentialdiagnose sei von einer Quetschwunde des rechten Knies auszugehen. Ein Knochenbruch oder Riss sei nach Röntgen nicht sichtbar (S. 3 ).

Dr. A.___

hielt als Übersetzung des Berichts zu r ambulanten Untersuchung im C.___ vom 1 8. November 20 21 ( Urk. 7/30/6) fest , der Grund für di e Untersu chung sei die K nieverletzung rechts bei einem Verdacht auf eine Luxation des Kniegelenks. Am 6. November 2021 sei es zu einer Distorsion des rechten Knies während des Sports gekommen mit sofortigen Schmerzen. Es sei für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen, sich unmittelbar nach dem Vorfall zu bewegen. Durch einen Freund sei die Reposition auf de m Platz erfolgt . Nach drei Minuten habe

der Beschwerdeführer das Spiel wieder aufgenommen. Vor mehr als zehn Jahren sei in Thailand eine Kreuzbandplastik des vorderen Kreuzbandes erfolgt. Schmerz en bestünden bei der Kniebeuge rechts anteromedial , ohne einen Ruheschmerz. Es bestehe ein Gefühl der chronischen Instabilität des rechten Knies. Prof. Dr. med. G .___ habe ihn deswegen im Dezember 2017 unter sucht . Mehr als die akute Behandlung stünden die chronische Instabilität des Kniegelenks und die Angst des Beschwerdeführers vor der Rückkehr zum Sport im Vordergrund (S. 4 f.). 3.8.2

Dr. A.___ führte zur Beurteilung aus, i m Jahr 2010 sei e ine O peration (Ersatz des vorderen Kreuzbandes ) durchgeführt worden. Im Dezember 2017 habe sich der Beschwerdeführer im C.___ vorgestellt. Gegenwärtig sei unklar, ob

damals nach der Erstuntersuchung weiterführende Untersuchungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe 2017 angegeben, dass er vier Jahre zuvor einen neuerli chen Unfall erlitten habe. Am 6. November 2021 habe er Kor f ball gespielt und sich eine Zerrung des rechten Kniegelenks zugezogen. Er habe das Spiel für drei Minuten unterbrechen müssen. Nachdem ihm ein Kollege das Kniegelenk «einge renkt» habe, habe er das Spiel fortsetzen können. Die sofortige Beendigung der sportlichen Aktivität sei das Leitsymptom für ein plötzliches Zerreis s en eines Kreuz- oder Seitenbandes. Diese s Symptom fehle vorliegend. Die Aktivität sei nur k urz unterbrochen worden .

Die vorbestehende asymptomatische , chronische Instabilität aufgrund der vorbe stehenden Transplantat-Ruptur erkläre hinreichend die plötzliche Schmerzspitze am 6. November 202 1. Die Transplantat-Ruptur sei am 2 9. Dezember 2021 bild gebend objektiviert worden. Am 6. November 2021 sei das Kniegelenk «aus der Führung» gelaufen und es sei zu einer vorübergehenden Weichteileinklemmung gekommen. Das Kniegelenk sei danach von einem Kollegen «eingerenkt» worden. Medizinisch handle es sich nicht um eine Luxation/Verrenkung. Das initial feh lende Gefühl einer erheblichen Instabilität lasse sich regelhaft bei chronischen Gelenksinstabilitäten im Rahmen eines Transplantatversagens beobachten. Diese blieben über Jahre asymptomatisch bei ausreichender muskulärer Kompensation, wie im vorliegenden Fall. Drei Tage nach dem Ereignis sei am 9. November 2021 die erste Inanspruchnahme medizinischer Hilfe erfolgt. Der Erstbefund sei weit gehend unauffällig gewesen. Hinweise für eine frische vordere Kreuzbandruptur hätten sich anhand der Befunde nicht ergeben. Ein Gelenkserguss und ein unphysiologisches Gangbild fehlten. Der am 1 8. November 2021 erhobene Befund habe erneut keine Hinweise für eine frische beziehungsweise zeitnah stattgefundene Ruptur ergeben (S. 9).

Im Spital H.___ in Thailand seien in grammatikalisch nicht kor rektem Englisch Hinweise für eine vollständige Ruptur des Transplantats attestiert worden (S. 9 f.). Eine

Beurteilung, inwiefern die Ruptur «frisch» oder vorbestehend sei, sei nicht erfolgt. Hinw eise für eine Kreuzbandtransplantat-Ruptur am 6. November 2021 fänden sich in der Bildgebung nicht. Es bestünde n kein bone

bru i se , keine Zeichen einer Fraktur oder einer Begleitruptur eines Seitenbandes und kein Gelenkserguss. Gesamthaft fehlten Begleitpathologien, welche regelhaft bei einer Kreuzbandruptur auftreten und auf eine zeitnah stattgefundene Ruptur hinweisen würden. Als Hinweis dafür, dass seit längerem eine In stabilität bestan den habe, seien Knochenzysten und Meniskuszysten festgestellt worden, welche regelhaft über Monate und Jahre nach Rupturen und nicht über einen Zeitraum von weniger als acht Wochen entstünden. In der Klinik E.___ sei eine Ope ration geplant worden. Diese sei aber erst ein Jahr später am 4. November 2022 und somit ohne Not durchgeführt worden (S. 10 oben).

Zum Bericht von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 2023 müsse festgehalten werden, dass die von ihm attestierte Klarheit doch fehle. Es sei lediglich auf die Aussage des Beschwerdeführers abgestellt worden, welcher beispielsweise einen Unfall von zirka 2013 und die Konsultation im Jahr 2017 offensichtlich nicht erwähnt habe. Notabene sei die Blockade einmalig gewesen und habe nur kurz angehalten, da alle weiteren Konsultationen ohne Not zeitfern zum Ereignis einer «Blockade» erfolgt sei en (S. 10 unten). Vorliegend sei speziell unter Würdigung des Verlaufes nicht plausibel, dass das Ereignis zur Ruptur des Kreuzbandersatztransplantat s geführt habe. Plausibel sei, dass es sich um eine chronische und muskulär hinrei chend kompensierte Ruptur des Transplantates gehandelt habe, die häufigste Komplikation im natürlichen Verlauf, ein sogenanntes Transplantatversagen (S. 11 oben). 3.8.3

Dr. A.___ verneinte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer zusätzlichen strukturellen Läsion geführt habe. Weder sei en unmittelbar eine Sportpause noch unverzüglich eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei gut reisefähig gewesen und die im Nachgang durchgeführt e Bildgebung habe keine Hinweise für eine zeitnah erfolgt e Ruptur des Transplantates ergeben. Der operierte Schaden se i nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 11 Ziff.

E. 6 Abs. 2 UVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu prüfen ist. 4.2

Dr. A.___

ging in den Beurteilungen vom 2. Dezember 2022 (E. 3.6) und vom 6. Juli 2023 (E. 3.8) auf die Kausalität

zwischen den andauernden Beschwerden am rechten Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 6. November 2021 ein. Die Beurteilungen erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Insbeson dere berücksichtigte er die bildgebenden Befunde und setzte sich damit in diffe renzierter Weise auseinander, indem er einlässlich erläuterte, dass gestützt auf das MRI vom Dezember 2021 angesichts der bestehenden Knochen- und Menis kuszysten, welche über Monate und Jahre, nicht aber über acht Wochen entste hen, nicht von einem frischen Riss des Kreuzbandtransplantates, sondern viel mehr bei einer langjährig asymptomatischen chronischen Bandinstabilität von einem Transplantatversagen auszugehen ist. Dr. A.___ begründete seine Ein schätzung zudem schlüssig , nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dr. A.___

stützte sich in seiner Einschätzung auf die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere jener des Erstbehandlers am C.___ , welche nach Röntgen keinen Riss festgestellt hatte . Der medizinische Sachverhalt wurde zudem bereits ausreichend abgeklärt. Aufgrund des lückenlosen Untersuchungs befundes war e ine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht erfor derlich und ein medizinischer Aktenbericht ausreichend (Urteil des Bundesgerich tes 8C_826/2008 vom 2. September 2009 E. 5.2) . Weiter bestehen keine Zweifel, die gegen die Beurteilung durch Dr. A.___ sprechen würden. Dessen Stellung nahmen erfüllen daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweis wert einer versicherungsinternen Beurteilung (vgl. E. 1.5 hiervor). 4.3

Dr. F.___ gab im Bericht vom 9. November 2021 zur Erstbehandlung des Beschwerdeführers im C.___ vom gleichen Tag als möglichen Befund eine Ver stauchung der Kreuzbänder (LCA/LCP) und als Differentialdiagnose eine Quetsch wunde des rechten Knies an. Eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes oder eine Verletzung des Meniskus wurde bei den Untersuchungen vom 9. und 1 8. November 2018 nach Erstellung eines Röntgenbildes nicht festgestellt ( Urk. 7/30 S. 4 und 6). Bis zur Hilfe eines Kollegen beim Ereignis vom 6. November 2021 war das Kniegelenk während einiger Minuten blockiert. Zur Untersuchung vom 1 8. November 2021 wurde dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer das Gehen nach drei Minuten fortsetzen konnte ( « reprise de la marche après 3 min» ;

Urk. 7/30/6 oben).

Dr. A.___ kam gestützt auf den bei der Erstbehandlung vom 9. November 2021 erhobenen

unauffälligen Befund nachvollziehbar zur Einschätzung, dass es beim Ereignis vom 6. November 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur des Kreuzb a ndtransplantates

im rechten Kniegelenk kam (vorste hend E. 3.8.2) .

Der Umstand, dass die Erstbehandlung erst drei Tage nach dem Ereignis vom 6. November 2021

erfolgt , deckt sich mit dem erwähnten Befund, da sich der Beschwerdeführer bei einer akuten, schwereren Verletzung am rechten Kniegelenk mutmasslich früher in ärztliche Erstb ehandlung begeben hätte. Was die von Dr. A.___ geforderte sofortige Beendigung der sportlichen Aktivität angeht, so ist gestützt auf den Bericht des Erstbehandlers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn nicht das Korfball -Turnier – was umstritten und möglicherweise einem Übersetzungsfehler zuzuschreiben ist

- , so doch zumindest das Gehen bereits nach drei Minuten wieder aufnahm (E. 3.8.2). Ohnehin ist aber dieses Element für sich allein nicht ausschlaggebend.

Gemäss Dr. A.___

kann auch mit der am 2 9. Dezember 2021

in Thailand mit tels MRI festgestellten Ruptur des Kreuzbandtransplantats des rechten Kniege lenks (vgl. Urk. 7/10/6) nicht auf eine kürzlich erfolgte Verletzung geschlossen werden. Ob eine frische Ruptur vorlag, wurde laut Dr. A.___ in jenem Bericht auch nicht geprüft. Für eine solche fehlt es insbesondere an den erforderlichen Begleitpathologien einer Ruptur wie eine r

bone

bruise

oder

an Anzeichen für eine Fraktur , eine Begleitruptur eines Seitenbandes oder eine n Gelenksergus s . Dage gen sind die bildgebend festgestellt en Knochen- und Meniskuszysten gerade Anzeichen für eine länger zurückliegende Ruptur des Kreuzbandersatzimplantats. Gemäss Dr. A.___ ist von einer vorbestehenden chronischen Instabilität bezie hungsweise einer Vorschädigung des rechten Kniegelenks auszugehen, welche anlässlich der bildgebenden Untersuchung im Ausland vom 2 9. Dezember 2021 festgestellt wurde und welche

bei ausreichender muskulärer Dekompensation wie vorliegend über Jahre asymptomatisch sein kann . Nach Dr. A.___ erklärt die Vorschädigung auch die Schmerzspitze beim Unfall vom 6. November 2021 (E. 3.8.2) .

Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür , dass eine frische Läsion der Kreuzbänder

oder des Meniskus von den Ärzten des C.___ übersehen worden wäre , wie der Beschwerdeführer geltend machte ( Urk. 1

S. 3 Mitte) .

Dr. B.___ gab im Bericht vom 2 5. Januar 2023 an, dass das Kniegelenk vor dem Unfall stabil und voll belastbar gewesen sei (E. 3.7). Aus den Akten geht wie dargelegt mit der chronischen Bandinstabilität jedoch Gegenteiliges hervor. Der behandelte Arzt stellte dabei im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerde führers ab. Dabei ist jedoch zu bezweifeln,

dass

Dr. B.___ bekannt war, dass der Beschwerdeführer zirka 2013 einen weiteren Unfall am betreffenden Knie erlitten hatte und er im Jahr 2017 im C.___ in Behandlung war (E. 3.8.2). Schliesslich ist eine Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zuläs sig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 1 9. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ und die übrigen medizinischen Akten ist der nachvollziehbaren B eurteilung von Dr. A.___ zu folgen, wonach beim Erstbehandler unauffällige Befunde ohne Gelenkserguss und ohne unphy siologisches Gangbild erhoben wurden, eine Bildgebung ohne Begleitpathologien und mit Hinweisen auf eine vorbestehende Instabilität mit Knochen- und Menis kuszysten vorlag sowie die Operation ohne Not erst ein Jahr später erfolgte, wes halb davon auszugehen ist , dass es am 6. November 2021 zu einer Zerrung, einer Verstauchung der Kreuzbänder oder zu einer Weichteilquetschung, jedoch nicht zu einer schwereren Verletzung wie einer Ruptur des Kreuzbandersatzimplantates gekommen ist . Die Verletzungen waren gemäss Dr. A.___ rund vier bis sechs Wochen nach dem Unfall folgenlos abgeheilt. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Nachweis erbracht, dass nach diesem Zeitraum

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht länger ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall bestand und der Vorzustand erreicht war. 4.4

Zusammenfassend erfolgten die Ablehnung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin für die Operation am rechten Kniegelenk vom 4. November 2022 in der Klinik E.___

und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2022 zu Recht.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00127

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

31. Mai 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, war seit Oktober 2016 als Software Consul ta n t bei der Y.___ AG in Z .___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. November 2021 verletzte er sich beim Sport am rechten Kniegelenk ( Urk. 7/1 Ziff. 1-6 und 9).

Die Suva erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 6. November 2021 die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 ( Urk. 7/91) lehnte die Suva die Übernahme der Kosten der Operation vom 4. November 2022 ab und stellte ihre Leistungen per 3 1. Dezember 2022 ein . Die vom Versicherten am 2 0. Januar 2023 dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 7/98) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ( Urk. 7/12 2 = Urk.

2) ab. 2.

Die mit 6. November 2023 datierte Beschwerde des Versicherten gegen den Ein spracheentscheid vom 6. Juli 2023 ( Urk.

2) ging am 8. September 2023 ( Urk.

1) beim hiesigen Gericht ein. Sinngemäss beantragte der Versicherte , in Aufhebung des Entscheides seien die Versicherungslei s tungen für die Folgen des Ereignisses vom 6. November 2021 weiterhin von der Suva zu übernehmen.

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2023 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2023 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 ). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, der Beschwerdeführer habe sich am 6. November 2021 beim Sport eine Zerrung des rechten Kniegelenks zugezogen. Er habe das Spiel für drei Minuten unterbrechen müssen und es dann fortsetzen können . Nach der Beurteilung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Juli 2023 erklär e

die asymptomatische chronische Instabilität des Kniegelenks aufgrund einer

vorbestehenden Transplantatruptur die plötzliche Schmerzspitze am

6. November 202 1. Das Kniegelenk sei aus der Führung gelaufen und es sei zu einer vorübergehenden Weichteileinklemmung gekommen . Medizinisch habe es sich nicht um eine Luxation/Verrenkung gehan delt. Die erste Inanspruchnahme medizinischer Hilfe sei drei Tage nach dem Ereignis erfolgt , anlässlich welcher ein unauffälliger Befund und insbesondere kein Hinweis für eine Ruptur bestanden hätte n

(S. 5 f. E. 3.2).

Im Bericht vom 2 9. Dezember 2021 über eine in einem Spital in Thailand erfolgte Bildgebung

werde in nicht korrektem Englisch eine vollständige Ruptur des Transplant at es im rechten Kniegelenk angegeben . Eine Beurteilung, ob die Ruptur frisch oder vorbestehend sei, sei nicht erfolgt (S. 6 Mitte). Es bestünden aufgrund der Bildgebung keine Hinweise dafür, dass es am 6. November 2021 zu eine r Kreuzbandtransplantat-Ruptur gekommen sei. Als Hinweise dafür, dass seit län gerem eine Instabilität des Kniegelenks bestanden habe, seien Knoche n- und Meniskuszysten festgestellt worden , die regelhaft über Monate und Jahre nach Rupturen

und nicht über einen Zeitraum von acht Wochen entstünden (S. 6 unten). Die Beurteilung durch

Dr. A.___ sei für die streitigen Belange umfas send und berücksichtige die geklagten Beschwerden . Auf eine persönliche Unter suchung habe verzichtet werden können (S. 7 E. 3.3). Des Weiteren seien keine Akten vorhanden, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. A.___ aufkommen liessen. Solche seien auch nicht in der Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. Januar 2023 zu sehen. Dieser gehe davon aus, dass das Kniegelenk vor dem Unfall stabil und voll belastbar gewesen sei. Gemäss den Akten sei dies nicht der Fall . Dr. B.___ argumentier e

ausserdem , dass es beim Unfall zu einer Kniege lenksblockade gekommen sei . Dr. A.___ weise diesbezüglich aber darauf hin, dass die Blockade einmalig gewesen sei und nur kurze Zeit angehalten habe . Weiter gebe es mehrere Anhaltspunkte, die gegen eine unfallkausale Ruptur spre chen würden. So habe der Beschwerdeführer das Spiel nach dem Unfall nur kurze Zeit pausieren müssen. Bei einem plötzlichen Zerreissen eines Kreuzbandes sei jedoch die sofortige Beendigung der sportlichen Aktivität zu fordern. Nach dem zeitnah erhobenen Befund vom 9. November 2021 hätten sich keine Hinweise für eine frische vordere Kreuzbandruptur ergeben (S. 8 E. 3.4). Zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 6. November 2021 bestehe daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang (S. 8 f. E. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, entgegen der Angaben der Beschwerdegegne rin habe er das Sportturnier am 6. November 2021 nicht fortsetzen können , was er auch im Fragebogen erwähnt habe ( Urk. 1 S. 5 unten). Bezüglich der Untersu chungen im Universitätsspital C.___ hätten die Mitarbeiter des Spitals nichts über den Status eines kompletten Kreuzbandrisses erfahren. Er gehe davon aus, dass der Kreuzbandriss übersehen worden sei (S. 3 Mitte). Wäre bei richtiger Behandlung ein MRI innerhalb sechs Wochen nach der Verletzung durchgeführt worden, hätten die Hinweise auf den Riss früher festgestellt werden können (S: 8 unten). Bei der Untersuchung (Kernspintomographie, MRI) in einem Krankenhaus in Thailand

vom 2 9. Dezember 2021 sei en ein vollständiger Riss des vorderen Kreuzbandes und ein komplexer Riss des Meniskus festgestellt worden. Es sei ihm eine Operation vorgeschlagen worden (S. 2 oben). Die Operation habe er aus näher dargelegten Gründen nicht früher vornehmen lassen können (S. 8 unten). Am 3 1. August 2010 sei en in Thailand eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes und eine Meniskusreparatur erfolgt (S. 4 unten).

Sein Kniegelenk sei vor dem schweren Unfall gesund gewesen. Anso nsten wäre er vor dem Ereignis nicht in der Lage gewesen, an verschiedenen sportlichen Aktivitäten teilzunehme n (S. 7 unten). Da ein Kreuzbandriss vorliege, seien Leis tungen auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG zu erbringen (S. 9 oben). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, da unbestrittenermassen ein Unfallereignis vorliege, sei eine Körperschädigung nicht zu prüfen (S. 2 Ziff. 4.1). D ie Beurteilung durch Dr. A.___ sei in Kenntnis sämt licher massgebender Akten erfolgt. Einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers habe es nicht bed u rft, da der medizinische Sachverhalt bereits ausreichend festgestellt worden sei und es allein um die medizinische Würdigung des Sachverhaltes gegangen sei. Eine persönliche Befragung und Untersuchung hätten zur Frage der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben. Die Beurteilung durch Dr. A.___ erfülle daher die Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung. Es könne darauf abgestellt werden ( Urk. 6 S. 4 Ziff. 4.4). Ferner habe der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des C.___ am 1 8. November 2021 ausgeführt, dass er das Spiel nach drei Minuten wieder aufgenommen habe. Beweisrechtlich unzulässig sei sodann die Schluss folgerung, dass eine Kausalität bestehe, weil der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei sei (S. 4 Ziff. 4.5).

2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten der Operation vom 4. November 2022 zu Recht abgelehnt und die Versicherungs leistungen per 3 1. Dezember 2022 eingestellt hat. Zu prüfen ist in diesem Zusam menhang insbesondere, ob zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Knie beschwerden über diesen Zeitpunkt hinaus ein Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1

In der Unfallmeldung vom 2 4. Januar 2022 wurde zum Ereignis vom 6. November 2021 angegeben , der Beschwerdeführer sei beim Sport gesprungen und falsch gelandet. Dabei habe er sich am rechten Knie verletzt ( Urk. 7/1 Ziff. 4 und 6). 3.2

Der Beschwerdeführer schilderte das Ereignis vom 6. November 2021 auf einem Formular der Beschwerdegegnerin am

4. Februar 2022 ( Urk. 3/1/2-3 = 7/9/2-3) dahingehend : « Injured

during a sport ( Korfball )

tournament . I jumped and landed in a

wrong

position

which

caused

my

right

knee

twisted . I had a locked

knee and I couldn’t

move

my

knee

for

minutes

until a friend

moved

it back to

the

right

position » ( Ziff. 1).

D ie Frage, wann sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten, bejahte der Beschwerdeführer und hielt fest : « Immediat ely , and I couldn’t

conti nue

with

the

tournament .» ( Ziff. 4).

Der erste Arztbesuch sei am 9. November 2021 erfolgt ( Ziff. 5).

Auf die Frage, ob in dem zur Diskussion stehenden Körperteil schon früher Beschwerden bestanden hätten, antwortete der Beschwerdeführer:

« I n 201 0 , Thailand - I injured

my

right

knee

from

playing

football . I moved

to

Switzerland

in 2012

In 2019, Switzerland

- I injured

my

right

k n ee

during

workout . I visited a doct o r at C.___ but found

nothing ».

Auf die Frage, ob er deswegen früher in ärztlicher Behandlung gestanden habe oder arbeitsunfähig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer:

« I n 2010, Thailand - I had ACL reconstruction and meniscus

repairs . I was unable

to

work

for a few

week s » ( Ziff. 7). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___ , stellte im Bericht vom 3. März 2022 ( Urk. 3/5 = Urk. 7/31) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - R er uptur vorderes Kreuzband (VKB) rechts mit medialer und lateraler Meniskuslä sion vom 6. November 2021 - Status nach VKB-Rekonstruktion Knie rechts 2010 mit anamnestisch Hamstrings -Sehnen ipsilateral

Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, es handle sich um die Erstvorstellung des Patienten in der Sprechstunde . Dieser habe am 6. November 2021 im Rahmen eins Korbballspiels eine Distorsion erlitten mit initial blockiertem Kniegelenk, was er dann selber habe lösen können. Im weiteren Verlauf habe er sich im Universi tätsspital

C.___ vorgestellt, ohne weitere Abklärungen. Er habe über eine Instabilität des Knies und eine Belastungsintoleranz für sportliche Aktivitäten seit dem Unfall berichtet. Inter mittierend komme es auch zu Schmerzen beim G eradeausgehen. Das Kniegelenk sei vor dem Unfall stabil gewesen. Es habe aber bei längeren Belastungen, zum Beispiel beim Wandern, intermittierend geschmerzt. In Thailand seien MR-tomographisch eine Meniskusverletzung sowie ein hochgradiger Verdacht auf eine R er uptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt worden.

Dr. D.___

gab zum MR I des rechten Kniegelenks vom 2 9. Dezember 2021 an, es bestehe ein Status nach VKB-Rekonstruktion bei aktuell nicht sicher abgrenzba ren Faserbündel n und Kinking des posterioren Kreuzbandes . Weiter bestehe eine diskrete Ganglionbi ldung im Bereich des Synovialschlauches und des vorderen Kreuzbandes. Der mediale Meniskus zeige sich im Bereich der hinteren Wurzel gewellt verlaufend mit einem kleinen Korbhenkelanteil. In seiner Beurteilung ging Dr. D.___ davon aus, dass in einem zweizeitigen Verfahren primär die Kanäle aufgefüllt sowie die Menisken saniert würden und dann i m weiteren Ver lauf eine erneute VKB-Rekonstruktion geplant werde (S. 2). 3.4

Dr. D.___ nannte im Bericht vom 2 0. April 2022 ( Urk. 3/6 = Urk. 7/35) als Hauptdiagnosen ( S. 1): - komplexes Kniebinnentrauma vom 6. November 2021 bei - VKB- R er uptur - medialer und laterale r Meniskusläsion - beginnender Chondropathie mediales Kompartiment - Status nach VKB-Rekonstruktion

2010 - Varus achse von 6.9°

Er führte zur Beurteilung aus, es zeig t e n sich eine Varusfehlstellung von 6.9° und eine komplexe Kniebinnenläsion. Aufgrund der Kombination der beiden Befunde werde primär die Sanierung des Kniegelenkes empfohlen. Im weiteren Verlauf solle die Evaluation einer allfälligen Umstellungsosteotomie erfolgen (S. 2). 3.5

Der Beschwerdeführer wurde am 4. November 2022 in der Klinik E.___ am rechten Kniegelenk operiert ( diagnostische Arthroskopie und Refixation des medialen Meniskus sowie hohe valgisierende

Tibiaosteotomie Knie rechts; vgl. den Operationsbericht vom 7. November 2022, Urk. 3/11 = Urk. 7/61/2-4). 3.6

Dr. A.___

be antwortete am 2. Dezember 2022 ( Urk. 7/74) die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er führte aus ,

nach dem in Thailand erstellten MRI vom 2 9. Dezember 2021 lägen bildgebend keine strukturellen Läsionen vor, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zum Ereignis im November 2021 seien. Aufgrund der Bildgebung handle es sich m it überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen. Es handle sich um ein Transplantatversagen der Kreuzbandersatzplastik, welches sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert habe. Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht worden. Die Folgen der Prellungen und Zerrungen seien im Rah men des natürlichen Reparationsvorganges folgenlos verheilt (S. 2). 3.7

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___ , führte im Bericht vom 2 5. Januar 2023 ( Urk. 3/13 = Urk. 7/103) aus, das Kniegelenk sei vor dem Unfall stabil und voll belastbar gewesen. Nach dem Ereignis vom 6. November 2021 habe es eine richtungsweisende Änderung mit einer Kniegelenksblockade gegeben . Aus die sem Grund sehe er die Kausalität im Rahmen des Unfalls als überwiegend wahr scheinlich an , auch wenn in der Gesamtschau der Befunde eine Achsenkorrektur angegangen worden sei, welche sicherlich schon vorbestehend und keine Unfall folge gewesen sei. 3.8

3.8.1

Dr. A.___ erstattete am 6. Juli 2023 ( Urk. 3/3 = Urk. 7/120) eine ärztliche Beurteilung. In Übersetzung des auf

F ranzösisch

verfassten Bericht s von Dr. med. F.___ , C.___ , vom 9. November 2021 (vgl. Urk. 3/17 = Urk. 7/30/4-5) hielt er zur Anamnese fest , der Patient sei 37 Jahre alt und nicht

F ranzösisch sprechend . Bei ihm sei vor mehr als zehn Jahren in Thailand eine Operation des rechten Kniegelenks durchgeführt worden .

Aktuell habe er wegen eines Traumas am rechten Knie die Notaufnahme aufgesucht. Er habe erwähnt, dass e r am Abend zuvor beim Basketball eine Kniev erdrehung ge macht habe . Er wisse aber nicht genau, was passiert sei. Seitdem habe er nur bei der Mobilisation Schmerzen im inneren Kompartiment ohne Ausstrahlung. Laufen sei möglich, ohne Hinken oder Lahmheit. Beim Gehen bestehe keine Instabilität. Am rechten Knie bestehe als Status eine 5 Zentimeter blande subpatellare Narbe, ohne Verformung, Schwel lung, Erythem oder Hämatom. Bei der Palpation der Femurkondylen , des media len und lateralen Gelenksspaltes, des Innen- und Aussenseitenbandes, der Tuberositas tibiae oder des Fibulakopfes bestünden keine Schmerzen. Die Beweg lichkeit sei symmetrisch zur Gegenseite , ohne Streckdefizit. Möglich sei eine Ver stauchung der Kreuzbänder LCA/LCP. Als Differentialdiagnose sei von einer Quetschwunde des rechten Knies auszugehen. Ein Knochenbruch oder Riss sei nach Röntgen nicht sichtbar (S. 3 ).

Dr. A.___

hielt als Übersetzung des Berichts zu r ambulanten Untersuchung im C.___ vom 1 8. November 20 21 ( Urk. 7/30/6) fest , der Grund für di e Untersu chung sei die K nieverletzung rechts bei einem Verdacht auf eine Luxation des Kniegelenks. Am 6. November 2021 sei es zu einer Distorsion des rechten Knies während des Sports gekommen mit sofortigen Schmerzen. Es sei für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen, sich unmittelbar nach dem Vorfall zu bewegen. Durch einen Freund sei die Reposition auf de m Platz erfolgt . Nach drei Minuten habe

der Beschwerdeführer das Spiel wieder aufgenommen. Vor mehr als zehn Jahren sei in Thailand eine Kreuzbandplastik des vorderen Kreuzbandes erfolgt. Schmerz en bestünden bei der Kniebeuge rechts anteromedial , ohne einen Ruheschmerz. Es bestehe ein Gefühl der chronischen Instabilität des rechten Knies. Prof. Dr. med. G .___ habe ihn deswegen im Dezember 2017 unter sucht . Mehr als die akute Behandlung stünden die chronische Instabilität des Kniegelenks und die Angst des Beschwerdeführers vor der Rückkehr zum Sport im Vordergrund (S. 4 f.). 3.8.2

Dr. A.___ führte zur Beurteilung aus, i m Jahr 2010 sei e ine O peration (Ersatz des vorderen Kreuzbandes ) durchgeführt worden. Im Dezember 2017 habe sich der Beschwerdeführer im C.___ vorgestellt. Gegenwärtig sei unklar, ob

damals nach der Erstuntersuchung weiterführende Untersuchungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe 2017 angegeben, dass er vier Jahre zuvor einen neuerli chen Unfall erlitten habe. Am 6. November 2021 habe er Kor f ball gespielt und sich eine Zerrung des rechten Kniegelenks zugezogen. Er habe das Spiel für drei Minuten unterbrechen müssen. Nachdem ihm ein Kollege das Kniegelenk «einge renkt» habe, habe er das Spiel fortsetzen können. Die sofortige Beendigung der sportlichen Aktivität sei das Leitsymptom für ein plötzliches Zerreis s en eines Kreuz- oder Seitenbandes. Diese s Symptom fehle vorliegend. Die Aktivität sei nur k urz unterbrochen worden .

Die vorbestehende asymptomatische , chronische Instabilität aufgrund der vorbe stehenden Transplantat-Ruptur erkläre hinreichend die plötzliche Schmerzspitze am 6. November 202 1. Die Transplantat-Ruptur sei am 2 9. Dezember 2021 bild gebend objektiviert worden. Am 6. November 2021 sei das Kniegelenk «aus der Führung» gelaufen und es sei zu einer vorübergehenden Weichteileinklemmung gekommen. Das Kniegelenk sei danach von einem Kollegen «eingerenkt» worden. Medizinisch handle es sich nicht um eine Luxation/Verrenkung. Das initial feh lende Gefühl einer erheblichen Instabilität lasse sich regelhaft bei chronischen Gelenksinstabilitäten im Rahmen eines Transplantatversagens beobachten. Diese blieben über Jahre asymptomatisch bei ausreichender muskulärer Kompensation, wie im vorliegenden Fall. Drei Tage nach dem Ereignis sei am 9. November 2021 die erste Inanspruchnahme medizinischer Hilfe erfolgt. Der Erstbefund sei weit gehend unauffällig gewesen. Hinweise für eine frische vordere Kreuzbandruptur hätten sich anhand der Befunde nicht ergeben. Ein Gelenkserguss und ein unphysiologisches Gangbild fehlten. Der am 1 8. November 2021 erhobene Befund habe erneut keine Hinweise für eine frische beziehungsweise zeitnah stattgefundene Ruptur ergeben (S. 9).

Im Spital H.___ in Thailand seien in grammatikalisch nicht kor rektem Englisch Hinweise für eine vollständige Ruptur des Transplantats attestiert worden (S. 9 f.). Eine

Beurteilung, inwiefern die Ruptur «frisch» oder vorbestehend sei, sei nicht erfolgt. Hinw eise für eine Kreuzbandtransplantat-Ruptur am 6. November 2021 fänden sich in der Bildgebung nicht. Es bestünde n kein bone

bru i se , keine Zeichen einer Fraktur oder einer Begleitruptur eines Seitenbandes und kein Gelenkserguss. Gesamthaft fehlten Begleitpathologien, welche regelhaft bei einer Kreuzbandruptur auftreten und auf eine zeitnah stattgefundene Ruptur hinweisen würden. Als Hinweis dafür, dass seit längerem eine In stabilität bestan den habe, seien Knochenzysten und Meniskuszysten festgestellt worden, welche regelhaft über Monate und Jahre nach Rupturen und nicht über einen Zeitraum von weniger als acht Wochen entstünden. In der Klinik E.___ sei eine Ope ration geplant worden. Diese sei aber erst ein Jahr später am 4. November 2022 und somit ohne Not durchgeführt worden (S. 10 oben).

Zum Bericht von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 2023 müsse festgehalten werden, dass die von ihm attestierte Klarheit doch fehle. Es sei lediglich auf die Aussage des Beschwerdeführers abgestellt worden, welcher beispielsweise einen Unfall von zirka 2013 und die Konsultation im Jahr 2017 offensichtlich nicht erwähnt habe. Notabene sei die Blockade einmalig gewesen und habe nur kurz angehalten, da alle weiteren Konsultationen ohne Not zeitfern zum Ereignis einer «Blockade» erfolgt sei en (S. 10 unten). Vorliegend sei speziell unter Würdigung des Verlaufes nicht plausibel, dass das Ereignis zur Ruptur des Kreuzbandersatztransplantat s geführt habe. Plausibel sei, dass es sich um eine chronische und muskulär hinrei chend kompensierte Ruptur des Transplantates gehandelt habe, die häufigste Komplikation im natürlichen Verlauf, ein sogenanntes Transplantatversagen (S. 11 oben). 3.8.3

Dr. A.___ verneinte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer zusätzlichen strukturellen Läsion geführt habe. Weder sei en unmittelbar eine Sportpause noch unverzüglich eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei gut reisefähig gewesen und die im Nachgang durchgeführt e Bildgebung habe keine Hinweise für eine zeitnah erfolgt e Ruptur des Transplantates ergeben. Der operierte Schaden se i nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 11 Ziff. 1.1 und 1.2). Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht worden. Danach seien die Fol gen der möglichen Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Repa rationsvorganges folgenlos abgeheilt (S. 11 Ziff. 2). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer zog sich am 6. November 2021 bei einem Sprung beim Korf ballspielen

eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu . Nach seinen Angaben verdrehte er sich

das Knie , wobei es zu einer Blockade des Kniegelenks gekommen sei (E. 3.1 und 3.2). Aktenkundig ist sodann, dass das rechte Knie gelenk 201 0

in einem Spital in Thailand operiert worden ist ( Ersatzi mplantat des vorderen Kreuz bandes). Der Beschwerdeführer war zudem bereits im Dezember 2017 im C.___ in Behandlung (vorstehend E. 3.8.2).

Unbestrittenermassen ist von einem Unfallereignis auszugehen, weshalb eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu prüfen ist. 4.2

Dr. A.___

ging in den Beurteilungen vom 2. Dezember 2022 (E. 3.6) und vom 6. Juli 2023 (E. 3.8) auf die Kausalität

zwischen den andauernden Beschwerden am rechten Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 6. November 2021 ein. Die Beurteilungen erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Insbeson dere berücksichtigte er die bildgebenden Befunde und setzte sich damit in diffe renzierter Weise auseinander, indem er einlässlich erläuterte, dass gestützt auf das MRI vom Dezember 2021 angesichts der bestehenden Knochen- und Menis kuszysten, welche über Monate und Jahre, nicht aber über acht Wochen entste hen, nicht von einem frischen Riss des Kreuzbandtransplantates, sondern viel mehr bei einer langjährig asymptomatischen chronischen Bandinstabilität von einem Transplantatversagen auszugehen ist. Dr. A.___ begründete seine Ein schätzung zudem schlüssig , nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dr. A.___

stützte sich in seiner Einschätzung auf die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere jener des Erstbehandlers am C.___ , welche nach Röntgen keinen Riss festgestellt hatte . Der medizinische Sachverhalt wurde zudem bereits ausreichend abgeklärt. Aufgrund des lückenlosen Untersuchungs befundes war e ine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht erfor derlich und ein medizinischer Aktenbericht ausreichend (Urteil des Bundesgerich tes 8C_826/2008 vom 2. September 2009 E. 5.2) . Weiter bestehen keine Zweifel, die gegen die Beurteilung durch Dr. A.___ sprechen würden. Dessen Stellung nahmen erfüllen daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweis wert einer versicherungsinternen Beurteilung (vgl. E. 1.5 hiervor). 4.3

Dr. F.___ gab im Bericht vom 9. November 2021 zur Erstbehandlung des Beschwerdeführers im C.___ vom gleichen Tag als möglichen Befund eine Ver stauchung der Kreuzbänder (LCA/LCP) und als Differentialdiagnose eine Quetsch wunde des rechten Knies an. Eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes oder eine Verletzung des Meniskus wurde bei den Untersuchungen vom 9. und 1 8. November 2018 nach Erstellung eines Röntgenbildes nicht festgestellt ( Urk. 7/30 S. 4 und 6). Bis zur Hilfe eines Kollegen beim Ereignis vom 6. November 2021 war das Kniegelenk während einiger Minuten blockiert. Zur Untersuchung vom 1 8. November 2021 wurde dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer das Gehen nach drei Minuten fortsetzen konnte ( « reprise de la marche après 3 min» ;

Urk. 7/30/6 oben).

Dr. A.___ kam gestützt auf den bei der Erstbehandlung vom 9. November 2021 erhobenen

unauffälligen Befund nachvollziehbar zur Einschätzung, dass es beim Ereignis vom 6. November 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur des Kreuzb a ndtransplantates

im rechten Kniegelenk kam (vorste hend E. 3.8.2) .

Der Umstand, dass die Erstbehandlung erst drei Tage nach dem Ereignis vom 6. November 2021

erfolgt , deckt sich mit dem erwähnten Befund, da sich der Beschwerdeführer bei einer akuten, schwereren Verletzung am rechten Kniegelenk mutmasslich früher in ärztliche Erstb ehandlung begeben hätte. Was die von Dr. A.___ geforderte sofortige Beendigung der sportlichen Aktivität angeht, so ist gestützt auf den Bericht des Erstbehandlers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn nicht das Korfball -Turnier – was umstritten und möglicherweise einem Übersetzungsfehler zuzuschreiben ist

- , so doch zumindest das Gehen bereits nach drei Minuten wieder aufnahm (E. 3.8.2). Ohnehin ist aber dieses Element für sich allein nicht ausschlaggebend.

Gemäss Dr. A.___

kann auch mit der am 2 9. Dezember 2021

in Thailand mit tels MRI festgestellten Ruptur des Kreuzbandtransplantats des rechten Kniege lenks (vgl. Urk. 7/10/6) nicht auf eine kürzlich erfolgte Verletzung geschlossen werden. Ob eine frische Ruptur vorlag, wurde laut Dr. A.___ in jenem Bericht auch nicht geprüft. Für eine solche fehlt es insbesondere an den erforderlichen Begleitpathologien einer Ruptur wie eine r

bone

bruise

oder

an Anzeichen für eine Fraktur , eine Begleitruptur eines Seitenbandes oder eine n Gelenksergus s . Dage gen sind die bildgebend festgestellt en Knochen- und Meniskuszysten gerade Anzeichen für eine länger zurückliegende Ruptur des Kreuzbandersatzimplantats. Gemäss Dr. A.___ ist von einer vorbestehenden chronischen Instabilität bezie hungsweise einer Vorschädigung des rechten Kniegelenks auszugehen, welche anlässlich der bildgebenden Untersuchung im Ausland vom 2 9. Dezember 2021 festgestellt wurde und welche

bei ausreichender muskulärer Dekompensation wie vorliegend über Jahre asymptomatisch sein kann . Nach Dr. A.___ erklärt die Vorschädigung auch die Schmerzspitze beim Unfall vom 6. November 2021 (E. 3.8.2) .

Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür , dass eine frische Läsion der Kreuzbänder

oder des Meniskus von den Ärzten des C.___ übersehen worden wäre , wie der Beschwerdeführer geltend machte ( Urk. 1

S. 3 Mitte) .

Dr. B.___ gab im Bericht vom 2 5. Januar 2023 an, dass das Kniegelenk vor dem Unfall stabil und voll belastbar gewesen sei (E. 3.7). Aus den Akten geht wie dargelegt mit der chronischen Bandinstabilität jedoch Gegenteiliges hervor. Der behandelte Arzt stellte dabei im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerde führers ab. Dabei ist jedoch zu bezweifeln,

dass

Dr. B.___ bekannt war, dass der Beschwerdeführer zirka 2013 einen weiteren Unfall am betreffenden Knie erlitten hatte und er im Jahr 2017 im C.___ in Behandlung war (E. 3.8.2). Schliesslich ist eine Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zuläs sig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 1 9. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).

Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ und die übrigen medizinischen Akten ist der nachvollziehbaren B eurteilung von Dr. A.___ zu folgen, wonach beim Erstbehandler unauffällige Befunde ohne Gelenkserguss und ohne unphy siologisches Gangbild erhoben wurden, eine Bildgebung ohne Begleitpathologien und mit Hinweisen auf eine vorbestehende Instabilität mit Knochen- und Menis kuszysten vorlag sowie die Operation ohne Not erst ein Jahr später erfolgte, wes halb davon auszugehen ist , dass es am 6. November 2021 zu einer Zerrung, einer Verstauchung der Kreuzbänder oder zu einer Weichteilquetschung, jedoch nicht zu einer schwereren Verletzung wie einer Ruptur des Kreuzbandersatzimplantates gekommen ist . Die Verletzungen waren gemäss Dr. A.___ rund vier bis sechs Wochen nach dem Unfall folgenlos abgeheilt. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Nachweis erbracht, dass nach diesem Zeitraum

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht länger ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall bestand und der Vorzustand erreicht war. 4.4

Zusammenfassend erfolgten die Ablehnung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin für die Operation am rechten Kniegelenk vom 4. November 2022 in der Klinik E.___

und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2022 zu Recht.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger