Sachverhalt
1.
Der 199 1 geborene X.___ war als Gipser und Maler bei der Y.___ AG a ngestellt und dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. An seinem ersten Arbeitstag, dem 18. Juni 2019, fiel dem Versicherten ein mit Gips-Karton-Platten gefüllter Wagen samt Inhalt auf seinen rechten Fuss, wodurch er eine trimalleoläre OSG- Luxationsfraktur rechts erlitt, welche am 1 8. und
24. Juni 2019 operativ versorgt wurde (Unfallmeldung vom
20. Juni 2019 [ Urk. 9 / 1 ], Urk. 9 /6, 9/31 f.) . Im Verlauf ergaben sich Komplikationen und es folgten zahlreiche weitere Operationen (Urk. 9 /83, 9/ 113 ff., 9/ 147, 9/ 152) und Behandlungen, für welche die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen übernahm (Urk. 9 /8) . Vom 2. Juni bis 14. Juli 2021 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ auf (Austrittsbericht vom 15. Juli 2021 [ Urk. 9 /208 ]). Nach Erhalt und Prüfung weiterer Arztberichte stellte die Suva gestützt auf die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19./20. Oktober 2021 (Urk. 9 /219 f.) mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 die Leistungen für Heil behandlungen sowie per 31. Januar 2022 auch für Taggeld er ein (Urk. 9 /224) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2021 eine Integri tätsentschädigung von 15 % (Fr. 22’230.--)
zu, während sie gleichzeitig einen Rentenanspruch mangels eine r unfallbedingten Erwerbseinbusse verneinte (Urk. 9 / 232). Die dagegen erhobene Einsprache vom
3. Januar 2022 (Urk. 9 /2 35) mit ergänzender Begründung vom 2. Februar 2022 (Urk. 9 / 240) wies sie nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. A.___ vom
12. Juni 2023 (Urk. 9 / 278) und zwischenzeitlicher Eröffnung der Verfügung an die leistungs pflichtige Krankenkasse B.___
(Urk. 9 /280) mit Ent scheid vom
10. Juli 2023 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am
5. September 2023,
unter Beilage einer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 4. September 2023 (Urk. 3/3), Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom
10. Juli 2023 sowie die Verfügung vom 17. November 2021 seien insoweit aufzuheben, als sie die Taxation des Integritätsschadens betr ä fen. Es sei ihm eine Integritätsentschädi gung auf der Basis eines Integritätsschadens von 25 % zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, ihm zusätzlich zu einer Parteient schädigung auch Fr. 646.20 Abklärungskosten zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
25. September 2023
legte die Suva
eine ergänzende versicherungsinterne Stellungnahme von PD Dr.
med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom
18. September 2023 (Urk. 8), auf und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprache einer Integritätsentschädigung von 20 % an den Beschwerdeführer zuzüglich Kostenersatz der von diesem vorgelegten Integritäts schadenbeurteilung von Dr. C.___ im Betrag von Fr. 646.20 (Urk. 7). Mit Verfügung vom
28. September 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). D er Beschwerdeführer reichte am 31. Oktober 2023 eine Replik ein, mit welcher er zusätzlich um Ersatz der Kosten für die beigelegte medizinische Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. Oktober 2023 (Urk. 13/1) ersuchte (Urk. 1 2) . D ie Beschwerdegegnerin erstattet e am
6. Dezember 2023, unter Beilage einer neuerlichen Stellungnahme von PD Dr. D.___ vom 4./
5. Dezember 2023 (Urk. 17), ihre Duplik (Urk. 1 6), worüber
d er Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte der Rechtvertreter des Beschwerde führers sodann seine Honorarnote ein (Urk. 19, 20). Das Gericht zieht
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
E. 1.3 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1).
Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlit tene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
Bei gleichem medizi nischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E. 2.3).
E. 1.4 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 1.5 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
E. 1.6 Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen prozentual angerechnet werden (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 54 E. 2). Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren. Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen ent sprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheb lichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156 E. 3b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
E. 1.7 Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätsein bussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arzt person auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebe nenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzuneh men, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenom men hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsan wender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Vorliegend ist lediglich die Höhe der Integritätsentschädigung strittig. M it der Beschwerde wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlun gen (vgl. Urk. 9 /224) noch die Verneinung eines Rentenanspruches (vgl. Urk. 9 /232, Urk. 2) länger in Frage gestellt (Urk. 1 S. 6).
E. 2.2 gerechtfertigt sei. Eine entschädigungspflichtige Beinverkürzung sei demgegenüber nicht ausgewiesen und selbst bei einer B einlängendifferenz von 4 cm würde sich keine Ä nderung des unfallbedingten Integritätsschadens ergeben (Urk. 2).
E. 2.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Integritätsschadens den Unter suchungsgrundsatz verletzt habe. Im Lichte des komplexen Verletzungsbildes, des massiv protrahierten Verlaufs und der eindrücklichen Diagnoseliste sei die wenige Zeilen umfassende Akten-Kurzbeurteilung des fachfremden Kreisarztes a priori unzulänglich. Wesentliche medizinische Fakten seien schlicht vergessen gegan gen. So habe er insbesondere auch eine Beinverkürzung rechts von mehr als 4 cm zu beklagen, was sich funktionell ohne Zweifel nachteilig auswirke. Er habe deshalb eine eigene fachärztliche Beurteilung bei Dr. C.___
vom 4. Septem ber 2023 (Urk. 3/3) eingeholt, welche eine Integritätsentschädigung von 25 % begründe und deren Kosten in der Höhe von Fr. 646.20 von der Beschwerdegeg nerin zu übernehmen seien (Urk. 1).
E. 2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin nach Einholung einer Beurt ei lung von PD Dr. D.___
vom 18. September 2023 (Urk. 8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen zuzüglich Kostenersatz der von ihm im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Integritätsschadenbeurtei lung von Dr. C.___ . Die Einschätzung ergebe sich unter zusätzlicher Berück sichtigung der Beinlängenverkürzung in Anwendung der Tabellen 2 und 5 (Urk. 7).
E. 2.5 Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 31. Oktober 2023 und unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. C.__
vom 12. Oktober 2023 (Urk. 13/1) an seinem Antrag auf Zusprache einer Inte g ritätsentschädigung von 25 % fest und ersuchte um Auferlegung der zusätzlichen Abklärungskosten von Fr. 323.10 für die ergänzende Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin (Urk. 12) .
E. 2.6 Mit Duplik vom 6.
Dezember 202
E. 3 hielt die Beschwerdegegnerin unter Einreichung einer weiteren Stellungnahme von PD Dr. D.___ vom 4. /5. Dezember 2023 (Urk.
17) und unter Hinweis auf eine vorzunehmende Gesamtwürdigung bei Bestehen verschiedener, sich beeinflussender Integritätsschäden an ihren Anträgen fest (Urk. 16) .
E. 3.1 Am 19./ 20.
Oktober 2021 schätzte Kreisarzt Dr.
A.___ den Integritätsschaden unter Berücksichtigung von Suva- Tabelle 2.2 bei Vorliegen einer Ein steifung/Arthrodese des oberen Sprunggelenkes auf 15 % (Urk. 9 /220). I n Bezug auf eine allfällige Beinlängendifferenz ergänzte er am 12. Juni 2023, dass eine solche nicht objektiviert worden sei. Doch selbst bei Bestehen einer Bein längendifferenz von 4 cm ergebe sich keine Ä nderung des unfallbedingten Integritätsschadens, welcher mit 15 % festgelegt worden sei. Denn dieser Wert entspreche 50 % des Fusswertes, welcher gemäss Suva- T abelle
E. 3.5 ).
Folglich sind der Beschwerdegegnerin (lediglich) die Kosten für die Beurteilung von
Dr. C.___
vom 4. September 2023 in der Höhe von Fr. 646.20
(vgl. Urk. 3 / 4) aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 insoweit aufge hoben, als der Integritätsschaden auf 15 % festgesetzt wurde, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritäts - entschädigung von Fr. 29’640.-- basie rend auf einer Integritätseinbusse von 20 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’750 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) sowie die Kosten für die Beurtei lung von
Dr. C.___ vom 4. September 2023 im Umfang von Fr. 646.20
zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
E. 4 30 % betrage. In Zusammenschau aller Befunde betrage der Fusswert aktuell und soweit absehbar auch in Zukunft mindestens 50 % entsprechend den Suva-Tabellen. Integrationsentschädigung en könnten nicht einfach aufaddiert werden, sondern seien in Relation zum Gesamtwert, im vorliegenden Fall des Fusses oder auch des Unterschenkels, zu beurteilen (Urk. 9 /278). 3. 2
Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2 0 23 aus, dass der unfallkausale Integritätsschaden nach OSG-Arthr o dese rechts gemäss Suva- Tabelle
E. 4.1 Gemäss
Suva- Tabelle 5 entspricht die Entschädigung nach OSG-Arth r odese 15 % und gemäss Suva- Tabelle 2 entspricht die Integritätseinbusse für eine Beinver kürzung von 3-4
cm 10 %. Dies ist zwischen den Parteien unbestritten und gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für die Bemessung des Integritäts schadens unerheblich ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (BGE 115 V 147
E.
3a).
E. 4.2 Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird in Anwendung von
Art.
36 Abs.
3 UVV
in Verbindung mit
Art.
25 Abs.
2 UVG
die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt . Dabei sind klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden grundsätzlich zu addieren und die Summe anschliessend einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. E. 1.6).
E. 4.3 Vorliegend setzt sich der Integritätsschaden mit der OSG-Arthrodese und der Beinverkürzung aus zwei klar unterscheidbaren Teilkomponenten zusammen, welche allerdings beide die rechte untere Extremität des Beschwerde führers
betreffen. PD Dr. D.___ schätzte die Integritätseinbusse als Summe beider Teil komponenten auf 25 %, reduzierte diesen Wert im Sinne einer Gesamtwürdigung jedoch auf 20 % und legte dazu schlüssig dar, dass die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers vom
Schweregrad der Beeinträchtigung her nicht einer Vorfussamputation nach Pirogoff, welche einem Integritätsschaden von 25 % entspricht (vgl.
Suva-Tabelle
4, Ziff. 9), bei welcher bis auf einen kurzen Stumpf des Fersenbeins aber der gesamte Fuss, Teile des Schien- und Wadenbeins oberhalb des Sprunggelenks eingeschlossen, entfernt w e rden, gleichkommt
(vgl. E. 3.
E. 5 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. Juli 2023 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben,
als Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung von Fr. 29’640.-- basie rend auf einer Integritätsein busse von 20 % besteht .
E. 6 Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des
Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Der Beschwerdeführer ob siegte in Bezug auf die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung, wobei das Überklagen in Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung keine Reduktion der Partei ent schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). D er Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s reichte am
21 . Dezember 202 3
eine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 1 3.40 Stunden sowie Auslagen von Fr. 23 . 5 0 geltend (Urk. 20).
Der geltend gemachte Aufwand ist vor dem Hintergrund, dass vorliegend lediglich die Integritätsentschädigung strittig ist und der grösste Teil der Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt war, übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde für Instruktion, zwei Stunden für Aktenstudium und das Einholen der Stellungnahmen von Dr. C.___
und fünf Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik
berücksichtigt werden. Eine weitere Stunde kann für Studium und Besprechung des vorliegenden Urteils veranschlagt werden. M ithin sind
E. 9 Stunden Aufwand zu berücksichtig en . Damit ist de m Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des (seit 1. Juli 2024) üblichen Stunden ansatzes von Fr. 2 8 0. -- eine Prozessentschädigung von Fr. 2 '7 5 0.-- (inkl. Barauslagen von Fr. 23.50 und MWS T) zuzusprechen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens beziehungsweise Arztberichtes vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachver halt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüg lichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend insofern der Fall, als Dr. C.___ in ihrer
ersten Beurteilung vom
4. September 2023 auf d as eindeutige Bestehen sowie die Folgen der Bein längenverkürzung hinwies (Urk. 3 / 3). Gestützt darauf sprach sich PD Dr. D.___
in der Folge ebenfalls für die zusätzliche Berücksichtigung der Beinlängenverkür zung aus (Urk. 8), woraufhin die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Integ ritätsentschädigung auf 20 % beantragte (Urk. 7). Anders verhält es sich hingegen mit der zweiten Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. Oktober 2023 (Urk. 13/1) . Diese bringt keine weiteren Erkenntnisse für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes. Dass dem Beschwerdeführer der rechte Fuss nicht amputiert wurde, ergibt sich bereits eindeutig aus den Akten und wurde auch von PD Dr. D.___ nicht behauptet . Vielmehr dienen die in S uva -Tabelle 4 aufgeführten Beispiele lediglich als Quervergleich (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00124
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
30. August 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 199 1 geborene X.___ war als Gipser und Maler bei der Y.___ AG a ngestellt und dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. An seinem ersten Arbeitstag, dem 18. Juni 2019, fiel dem Versicherten ein mit Gips-Karton-Platten gefüllter Wagen samt Inhalt auf seinen rechten Fuss, wodurch er eine trimalleoläre OSG- Luxationsfraktur rechts erlitt, welche am 1 8. und
24. Juni 2019 operativ versorgt wurde (Unfallmeldung vom
20. Juni 2019 [ Urk. 9 / 1 ], Urk. 9 /6, 9/31 f.) . Im Verlauf ergaben sich Komplikationen und es folgten zahlreiche weitere Operationen (Urk. 9 /83, 9/ 113 ff., 9/ 147, 9/ 152) und Behandlungen, für welche die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen übernahm (Urk. 9 /8) . Vom 2. Juni bis 14. Juli 2021 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ auf (Austrittsbericht vom 15. Juli 2021 [ Urk. 9 /208 ]). Nach Erhalt und Prüfung weiterer Arztberichte stellte die Suva gestützt auf die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19./20. Oktober 2021 (Urk. 9 /219 f.) mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 die Leistungen für Heil behandlungen sowie per 31. Januar 2022 auch für Taggeld er ein (Urk. 9 /224) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2021 eine Integri tätsentschädigung von 15 % (Fr. 22’230.--)
zu, während sie gleichzeitig einen Rentenanspruch mangels eine r unfallbedingten Erwerbseinbusse verneinte (Urk. 9 / 232). Die dagegen erhobene Einsprache vom
3. Januar 2022 (Urk. 9 /2 35) mit ergänzender Begründung vom 2. Februar 2022 (Urk. 9 / 240) wies sie nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. A.___ vom
12. Juni 2023 (Urk. 9 / 278) und zwischenzeitlicher Eröffnung der Verfügung an die leistungs pflichtige Krankenkasse B.___
(Urk. 9 /280) mit Ent scheid vom
10. Juli 2023 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am
5. September 2023,
unter Beilage einer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 4. September 2023 (Urk. 3/3), Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom
10. Juli 2023 sowie die Verfügung vom 17. November 2021 seien insoweit aufzuheben, als sie die Taxation des Integritätsschadens betr ä fen. Es sei ihm eine Integritätsentschädi gung auf der Basis eines Integritätsschadens von 25 % zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, ihm zusätzlich zu einer Parteient schädigung auch Fr. 646.20 Abklärungskosten zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
25. September 2023
legte die Suva
eine ergänzende versicherungsinterne Stellungnahme von PD Dr.
med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom
18. September 2023 (Urk. 8), auf und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprache einer Integritätsentschädigung von 20 % an den Beschwerdeführer zuzüglich Kostenersatz der von diesem vorgelegten Integritäts schadenbeurteilung von Dr. C.___ im Betrag von Fr. 646.20 (Urk. 7). Mit Verfügung vom
28. September 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). D er Beschwerdeführer reichte am 31. Oktober 2023 eine Replik ein, mit welcher er zusätzlich um Ersatz der Kosten für die beigelegte medizinische Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. Oktober 2023 (Urk. 13/1) ersuchte (Urk. 1 2) . D ie Beschwerdegegnerin erstattet e am
6. Dezember 2023, unter Beilage einer neuerlichen Stellungnahme von PD Dr. D.___ vom 4./
5. Dezember 2023 (Urk. 17), ihre Duplik (Urk. 1 6), worüber
d er Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte der Rechtvertreter des Beschwerde führers sodann seine Honorarnote ein (Urk. 19, 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1).
Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlit tene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
Bei gleichem medizi nischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E. 2.3). 1.4
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.5
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 1.6
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen prozentual angerechnet werden (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 54 E. 2). Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren. Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen ent sprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheb lichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156 E. 3b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.7
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätsein bussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arzt person auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebe nenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzuneh men, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenom men hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsan wender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Vorliegend ist lediglich die Höhe der Integritätsentschädigung strittig. M it der Beschwerde wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlun gen (vgl. Urk. 9 /224) noch die Verneinung eines Rentenanspruches (vgl. Urk. 9 /232, Urk. 2) länger in Frage gestellt (Urk. 1 S. 6). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid diesbezüglich damit, dass gestützt auf die medizinische n Beurteilung en von Dr. A.___
(Urk. 9/220, 9/278) bei eine r Einsteifung/Arthrodese des oberen Sprunggelenkes ein Integritätsschaden von 15 % gestützt auf die Suva-Tabelle
2.2 gerechtfertigt sei. Eine entschädigungspflichtige Beinverkürzung sei demgegenüber nicht ausgewiesen und selbst bei einer B einlängendifferenz von 4 cm würde sich keine Ä nderung des unfallbedingten Integritätsschadens ergeben (Urk. 2). 2.3
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Integritätsschadens den Unter suchungsgrundsatz verletzt habe. Im Lichte des komplexen Verletzungsbildes, des massiv protrahierten Verlaufs und der eindrücklichen Diagnoseliste sei die wenige Zeilen umfassende Akten-Kurzbeurteilung des fachfremden Kreisarztes a priori unzulänglich. Wesentliche medizinische Fakten seien schlicht vergessen gegan gen. So habe er insbesondere auch eine Beinverkürzung rechts von mehr als 4 cm zu beklagen, was sich funktionell ohne Zweifel nachteilig auswirke. Er habe deshalb eine eigene fachärztliche Beurteilung bei Dr. C.___
vom 4. Septem ber 2023 (Urk. 3/3) eingeholt, welche eine Integritätsentschädigung von 25 % begründe und deren Kosten in der Höhe von Fr. 646.20 von der Beschwerdegeg nerin zu übernehmen seien (Urk. 1). 2.4
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin nach Einholung einer Beurt ei lung von PD Dr. D.___
vom 18. September 2023 (Urk. 8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen zuzüglich Kostenersatz der von ihm im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Integritätsschadenbeurtei lung von Dr. C.___ . Die Einschätzung ergebe sich unter zusätzlicher Berück sichtigung der Beinlängenverkürzung in Anwendung der Tabellen 2 und 5 (Urk. 7). 2.5
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 31. Oktober 2023 und unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. C.__
vom 12. Oktober 2023 (Urk. 13/1) an seinem Antrag auf Zusprache einer Inte g ritätsentschädigung von 25 % fest und ersuchte um Auferlegung der zusätzlichen Abklärungskosten von Fr. 323.10 für die ergänzende Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin (Urk. 12) . 2.6
Mit Duplik vom 6.
Dezember 202 3 hielt die Beschwerdegegnerin unter Einreichung einer weiteren Stellungnahme von PD Dr. D.___ vom 4. /5. Dezember 2023 (Urk.
17) und unter Hinweis auf eine vorzunehmende Gesamtwürdigung bei Bestehen verschiedener, sich beeinflussender Integritätsschäden an ihren Anträgen fest (Urk. 16) . 3. 3.1
Am 19./ 20.
Oktober 2021 schätzte Kreisarzt Dr.
A.___ den Integritätsschaden unter Berücksichtigung von Suva- Tabelle 2.2 bei Vorliegen einer Ein steifung/Arthrodese des oberen Sprunggelenkes auf 15 % (Urk. 9 /220). I n Bezug auf eine allfällige Beinlängendifferenz ergänzte er am 12. Juni 2023, dass eine solche nicht objektiviert worden sei. Doch selbst bei Bestehen einer Bein längendifferenz von 4 cm ergebe sich keine Ä nderung des unfallbedingten Integritätsschadens, welcher mit 15 % festgelegt worden sei. Denn dieser Wert entspreche 50 % des Fusswertes, welcher gemäss Suva- T abelle
4 30 % betrage. In Zusammenschau aller Befunde betrage der Fusswert aktuell und soweit absehbar auch in Zukunft mindestens 50 % entsprechend den Suva-Tabellen. Integrationsentschädigung en könnten nicht einfach aufaddiert werden, sondern seien in Relation zum Gesamtwert, im vorliegenden Fall des Fusses oder auch des Unterschenkels, zu beurteilen (Urk. 9 /278). 3. 2
Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2 0 23 aus, dass der unfallkausale Integritätsschaden nach OSG-Arthr o dese rechts gemäss Suva- Tabelle
5 15 % umfasse. Zusätzlich bestehe eine unfallkausa l e Beinverkürzung von 4.5 cm . Eine Beinlängenverkürzung führe zu einem Beckenschiefstand und konsekutiv zu einer Fehlbelastung der Wirbelsäule mit Entwicklung von Arth r osen, insbesondere der kleinen Wirbelgelenke. Die Problematik bei Bein länge n verkürzung sei komplett verschieden zu derjenigen nach Arthrodese des oberen Sprunggelenks. Gemäss Suva- Tabelle 2 umfasse der unfallkausale Integ rit ä tsschaden bezüglich der Beinverkürzung rechts im vorliegenden Ausmass 10 %. Dr. C.___ bezeichnet e die Argumentation von Dr.
A.___, wonach ein Verlust des gesamten Fusses zu einem Integritätsschaden von 30 % gemäss Suva-Tabelle 4 führe und eine OSG-Arthrodese mit 15 % im Quervergleich den hälftigen Wert eines vollständigen Verlustes des Fusses ausmache, zwar als korrekt. Allerdings habe dieser Fuss-Wert nicht s zu tun mit einer Beinverkürzung. Die Verkürzung der rechten unteren Extremität um 4.5 cm müsste dann korrek terweise im Quervergleich mit Tabelle 4 UVG nicht mit dem Fuss-Wert verglichen werden, sondern mit dem Bein-Wert, welcher 50 % umfa sse . Konkret würde der halbe Bein-Wert zu einem Integritätsschaden von 25 % führen, was der Gesamt situation auch näherkomme. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer zusätzlich zum Integritätsschaden, welcher aus der OSG-Arthrodese resultiere (15 %), Anspruch auf den Integrität s schaden, welcher aus einer Beinverkürzung von 4.5
cm resultiere, nämlich 10 %. Folglich ergebe sich ein Gesamt-Integritäts schaden von 25 % oder dem hälftigen Bein-Wert von 50 %, bestehend aus 15 % infolge der OSG-Arthrodese und 10 % infolge der Beinverkürzung (Urk. 3/3). 3. 3
PD Dr. D.___
legte in seiner Beurteilung vom 18. September 2023 dar, dass zur Behandlung der Unfall folgen am 29.
Oktober 2020 eine chirurgische Versteifung des oberen rechten Sprunggelenkes erfolgt sei, was nach Suva-Tabelle
5 eine m Integritätsschaden von 15 % entspreche. Dabei sei es auch zu einer Verkürzung des rechten Beines gekommen, welche gemäss den medizinischen Berichten zwischen 3 und 4.5
cm betrage . Tabelle
2 sch l iesse einen Integritätsschaden bei einer Beinlängendifferenz bis maximal 2
cm ohne zusätzliche morphologische oder funktionelle Störung aus. Ein e gleichzeitig bestehende Versteifung des oberen Sprunggel e nks entspreche jedoch einer solchen einschränken den Störung und s ei in die Schätzung miteinzubeziehen. Allerdings sei in der Bewertung der gesamten Beeinträchtigung die Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, wenn vorl ie gend rein rechnerisch ein Wert von 10 Prozentpunkten zu addieren wäre. I nsbesondere sei die jetzige Situation, in welcher der Beschwerdeführer sehr zufrieden sei und mit angepassten Arbeits- und Freizeitschuhen auch als Lagerist den ganzen Tag ohne Schmerzen und Schwellungsneigung laufen könne, nicht mit einer Vorfussamputation nach Pirogoff gleichzusetzen . Ebenso vermöge nicht zu überzeugen, dass der komplette Verlust des gesamten Fusses einer um lediglich 5
Prozentpunkte grösseren Integritätseinbusse entsprechen solle. Daher sei der unfallbedingte Integritätsschaden unter Anwendung der Tabellen
2 und 5 gesamthaft mit 20 % zu schätzen, auch wenn der Quervergleich mit einer Ampu tation des Vorfusses in der Chopart Gelenklinie seinerseits diskussionsfähig sei (Urk. 8). 3. 4
Dr. C.___ nahm am 12. Oktober 2023 Stellung zur Beurteilung von PD Dr. D.___ und ging mit diesem einig, dass vorliegend die Suva-Tabellen
2 und 5 massgebend sei en, woraus nach OSG-Arthrodese eine Integritätseinbusse von 15 % und mit Blick auf die Beinverkürzung von 10 % resultiere. Es fehle jedoch an einer Begründung, weshalb der Integritätsschaden gesamthaft dennoch nur 20 % betragen solle. Ein Quervergleich mit den Fussverlusten aus Tabelle 4 sei nicht korrekt, da der Fuss nicht amputiert worden sei und die Stabilität des Fusses beim Aufsetzen während des Gehens soweit gegeben sei. Die unfallkausal resultierende Behinderung im Bereich des rechten Fusses resultiere aus der Arthrodese des oberen Sprunggel e nks, während die vorliegend doch eindrück liche Beinverkürzung recht s von 4,5 cm die gesamte untere Extremität rechts betreffe. Vereinfacht ausgedrückt sei en 4,5 cm Knochen aus dem unteren Teil des Schienbeins weggeschnitten worden. Ohne Längenausgleich (Schuhanpassung) führe dies zu einem Wackel-Hink-Gang. Deshalb rechtfertige sich eine Addierung der beiden Teil-Integritätsschäden. Es sei nicht angebracht, mit Quervergleichen, welche die Situation in einer nicht korrekten Richtung verzerren würden, eine Begründung für einen Abzug zu kreieren. Der aus dem Unfall vom 14.
(richtig: 18.) Juni 2019 resultierende Gesamt-Integritätsschaden umfasse 25 % oder den hälftigen Bein-Wert von 50 %. 15 % ergäben sich aus der OSG-Arthrodese und 10 % aus der Beinverkürzung recht s im Ausmass von 4,5 cm (Urk. 13/1). 3. 5
Am 5.
Dezember 2023 äusserte PD
Dr. D.___, dass vorliegend, wie Dr. C.___ erwähne, die gesamte untere Extremität rechts betroffen sei und sich somit die Versteifung und die Beinverkürzung gegenseitig beeinfluss ten . Vor diesem Hintergrund s ei ein Quervergleich angezeigt, der naturgemäss an einen Zustand angelegt werde, der faktisch nicht vorliege. Mit Feinrastertabelle
4 würden die Integri t ätsschäden infolge verschiedener Amputationshöhen der unteren Extre mität darges te llt. Der von Dr. C.___ erhobene Wert von 25 % entspreche einer Vorfussamputation nach Pirogoff. Bei dieser Massnahme werde bis auf einen kurzen Stumpf des Fersenbeins der gesamte Fuss, Teile des Schien- und Wadenbeins oberhalb des Sprunggel e nks eingeschlossen, «weggeschnitten». Dass dies de r Integritätseinbusse des B e schwerdeführe r s gleichkomme, der bei Behand lungsabschluss erklärt habe, sehr zufrieden zu sein und funktionell jetzt auch als Lagerist den ganzen Tag laufen könne, ohne dass er Schmerzen über dem Fuss habe und ohne Schwellungsneigung, erscheine abwegig. Dies umso mehr, da der Verlust des ganzen Fusses gemäss Feinrastertabelle einen nur um 5 Prozent punkte grösseren Schaden darstelle (Urk. 17). 4. 4.1
Gemäss
Suva- Tabelle 5 entspricht die Entschädigung nach OSG-Arth r odese 15 % und gemäss Suva- Tabelle 2 entspricht die Integritätseinbusse für eine Beinver kürzung von 3-4
cm 10 %. Dies ist zwischen den Parteien unbestritten und gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für die Bemessung des Integritäts schadens unerheblich ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (BGE 115 V 147
E.
3a). 4.2
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird in Anwendung von
Art.
36 Abs.
3 UVV
in Verbindung mit
Art.
25 Abs.
2 UVG
die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt . Dabei sind klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden grundsätzlich zu addieren und die Summe anschliessend einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. E. 1.6). 4.3
Vorliegend setzt sich der Integritätsschaden mit der OSG-Arthrodese und der Beinverkürzung aus zwei klar unterscheidbaren Teilkomponenten zusammen, welche allerdings beide die rechte untere Extremität des Beschwerde führers
betreffen. PD Dr. D.___ schätzte die Integritätseinbusse als Summe beider Teil komponenten auf 25 %, reduzierte diesen Wert im Sinne einer Gesamtwürdigung jedoch auf 20 % und legte dazu schlüssig dar, dass die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers vom
Schweregrad der Beeinträchtigung her nicht einer Vorfussamputation nach Pirogoff, welche einem Integritätsschaden von 25 % entspricht (vgl.
Suva-Tabelle
4, Ziff. 9), bei welcher bis auf einen kurzen Stumpf des Fersenbeins aber der gesamte Fuss, Teile des Schien- und Wadenbeins oberhalb des Sprunggelenks eingeschlossen, entfernt w e rden, gleichkommt
(vgl. E. 3. 5) . Dieser Querv ergleich erscheint
entgegen dem Dafürhalten von Dr. C.___
durchaus nachvollziehbar, denn ein Quervergleich ist – wie PD Dr. D.___ zurecht konstatiert (vgl. E. 3.5) – naturgemäss an einen Zustand angelegt, der faktisch nicht vorliegt. Auch wenn beim Beschwerdeführer, wie Dr. C.___ korrekt festhält (vgl. E. 3. 4), zweifellos keine Amputation des Fusses vorliegt, ist
sein
Integritätsschaden
vom Grad der Schwere her doch eher mit einer Amputation nach Chopart (Verlust des Vor- und Mittelfusses unter Erhalt von Sprung- und Fersenbein), welche r ein em Richtwert von
20 % zuge ordnet wird, als mit einer Amputation nach Pirogo ff
vergleichbar (vgl. E. 3. 5) . Soweit
Dr. C.___ einen Vergleich mit dem halben Bein-Wert anstellt, da dies der Gesamtsituation näherkomme (vgl. E.
3 . 4), ist nicht einsichtig, weshalb mit dem Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenkes und - wenn überhaupt - nicht mit einem Verlust im Kniegelenk, wofür gemäss Anhang 3 zur UVV eine Entschädigung von 40 % und nicht von 50 % besteht, zu vergleichen wäre. Nach dem unstreitig beide Integritätsschäden die rechte (untere) Extremität betreffen und sich damit gegenseitig beeinflussen, ist der von PD Dr. D.___ herangezogene Vergleich mit einer Amputation nach Chopart im Ergebnis als gerecht und verhältnismässig zu werten, zumal der von Dr. C.___ postulierte Wert von 25 % bloss 5 % unter jenem für den Verlust des ganzen Fusses von 30 % läge und der Beschwerdeführer seine untere rechte Extremität weitgehend normal einsetzen kann (vgl. Bericht des Kantonsspitals E.___ vom 26. September 2022, Urk. 9/266 S. 3). Mithin ist auf die überzeugende Beurteilung von PD Dr. D.___ abzustellen, welcher die Integritätseinbusse mit 20 % bemessen hat . 5.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. Juli 2023 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben,
als Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung von Fr. 29’640.-- basie rend auf einer Integritätsein busse von 20 % besteht . 6.
Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des
Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Der Beschwerdeführer ob siegte in Bezug auf die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung, wobei das Überklagen in Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung keine Reduktion der Partei ent schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). D er Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s reichte am
21 . Dezember 202 3
eine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 1 3.40 Stunden sowie Auslagen von Fr. 23 . 5 0 geltend (Urk. 20).
Der geltend gemachte Aufwand ist vor dem Hintergrund, dass vorliegend lediglich die Integritätsentschädigung strittig ist und der grösste Teil der Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt war, übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde für Instruktion, zwei Stunden für Aktenstudium und das Einholen der Stellungnahmen von Dr. C.___
und fünf Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik
berücksichtigt werden. Eine weitere Stunde kann für Studium und Besprechung des vorliegenden Urteils veranschlagt werden. M ithin sind 9
Stunden Aufwand zu berücksichtig en . Damit ist de m Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des (seit 1. Juli 2024) üblichen Stunden ansatzes von Fr. 2 8 0. -- eine Prozessentschädigung von Fr. 2 '7 5 0.-- (inkl. Barauslagen von Fr. 23.50 und MWS T) zuzusprechen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens beziehungsweise Arztberichtes vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachver halt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüg lichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend insofern der Fall, als Dr. C.___ in ihrer
ersten Beurteilung vom
4. September 2023 auf d as eindeutige Bestehen sowie die Folgen der Bein längenverkürzung hinwies (Urk. 3 / 3). Gestützt darauf sprach sich PD Dr. D.___
in der Folge ebenfalls für die zusätzliche Berücksichtigung der Beinlängenverkür zung aus (Urk. 8), woraufhin die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Integ ritätsentschädigung auf 20 % beantragte (Urk. 7). Anders verhält es sich hingegen mit der zweiten Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. Oktober 2023 (Urk. 13/1) . Diese bringt keine weiteren Erkenntnisse für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes. Dass dem Beschwerdeführer der rechte Fuss nicht amputiert wurde, ergibt sich bereits eindeutig aus den Akten und wurde auch von PD Dr. D.___ nicht behauptet . Vielmehr dienen die in S uva -Tabelle 4 aufgeführten Beispiele lediglich als Quervergleich (vgl. E. 3.5).
Folglich sind der Beschwerdegegnerin (lediglich) die Kosten für die Beurteilung von
Dr. C.___
vom 4. September 2023 in der Höhe von Fr. 646.20
(vgl. Urk. 3 / 4) aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 insoweit aufge hoben, als der Integritätsschaden auf 15 % festgesetzt wurde, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritäts - entschädigung von Fr. 29’640.-- basie rend auf einer Integritätseinbusse von 20 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’750 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) sowie die Kosten für die Beurtei lung von
Dr. C.___ vom 4. September 2023 im Umfang von Fr. 646.20
zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling