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UV.2023.00109

OSG-Instabilität überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und nicht kausal zur geltend gemachten OSG-Distorsion. Auf Beurteilung des Versicherungsmediziners kann abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2024-11-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1996, ist seit dem 1. September 2021 bei der Y.___ AG in einem 90%-Pensum angestellt und dadurc h bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3 0. November 2021 knickte sie mit dem linken Fuss weg, nachdem sie von einem Stuhl aufgestanden war (vgl. Unfallmeldung vom 2 2. März 2022, Urk. 10/A1). Die Erstkonsultation erfolgte am 2 4. Dezember 2021 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, der am 9. Januar 202 3

gestützt auf bild gebende Befunde (vgl. Bericht Magnetresonanztomographie (MRI) vom 3. Januar 2022, Urk. 10/M8) ein OSG-Distorsionstrauma links diagnostizierte (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 9. Ja nuar 2023, Urk. 10/M5). Die AXA Versicherungen AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungsleistungen (Urk. 10/A2). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (vgl. Urk. 10/M5).

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädie und Unfallchirurgie, vom 1 8. Januar 2023 (Urk. 10/M7) und ausgehend davon, dass die anhaltenden Beschwerden nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3 0. November 2021 stünden, stellte die AXA Ver sicherungen AG ihre Versicherungsleistungen (Heilbehandlung) per 1 1. Januar 2022 ein (vgl. Verfügung vom 3 1. Januar 2023, Urk. 10/A24). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 8. Februar 2023 (Urk. 10/A29), wurde

- unter Berück sichtigung der medizinischen Einschätzung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Urk. 10/M13) - mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 abgewiesen (Urk. 10/A38 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen auch über den 1 1. Januar 2022 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzende n Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Nach wiederholter Fristerstreckung (Urk. 7, Urk.

8) schloss die Beschwerde gegne rin mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2023 (Urk.

9) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 10/A1-M17), insbesondere auf die medizinische Einschätzung des Versicherungsarztes vom 1 8. Oktober 2023, auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16.

No vember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 die nach dem Einspracheentscheid ergan ge ne Stellungnahme des Versicherungsarztes vom 18 .

Ok tober 2023 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

E. 1.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 (Urk.

2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere d i e Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 0. April 2023

sowie von Dr. A.___ vom 18.

Januar 2023, davon aus, dass in Bezug auf das Ereignis vom 3 0. November 2021 spätestens nach sechs Wochen für die geltend gemachten Beschwerden und Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natür licher Kausal zusam men hang mehr bestehe. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Abheilung der unspezifischen «unfallbedingten» OS G -Distorsionsfolgen auszugehen. Ab dem

11. Januar 2022 bestehe daher kein Anspruch mehr auf UVG - Leistungen.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2023 (Urk.

1) zusammengefasst geltend,

durch den Unfall sei es zu einer frischen strukturellen Schädigung gekommen . Die Operation sei auf den Unfall zurückzu führen. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Unfallversicherungs leistungen auch nach dem 1 1. Januar 2022 zu erbringen.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfallereignisses vom

E. 3 0. November 2021 über den 1 1. Januar 2022 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob am 1 1. Januar 2022 der sogenannte Status quo sine erreicht war .

E. 3.1 Die Erstkonsultation fand am 2 4. Dezember 2021 bei Dr. Z.___

statt. Er be rich tete am 9. Januar 2023, die Beschwerdeführerin habe sich am 30. No vember 2021 bei der Arbeit ein Distor sionstrauma am linken oberen Sprung gelenk (OSG) zuge zogen . Damals habe, laut Beschwerde führerin, eine bläuliche Farbänderung sowie eine Schwellung be standen . S ie habe nach wie vor Schmerzen am Malleolus

lateralis . Dr. Z.___ diagnostizierte ein e OSG-Distor sion links und ordnete ein MRI an (Urk. 10/M5 -M6), welche am 3. Januar 2022 am Universitäts spital C.___

durchgeführt wurde (Urk. 10/M8). Dieses zeigte gemäss Radiologen einen Status nach OSG-Distorsion mit deut lichen posttraumatisch/narbigen Verände rungen des lateralen Band apparates, insbesondere des Liga mentum talofibulare anterius (LFTA) sowie des Liga mentum fibulo kalkaneare (LFC) . Ausser dem sei ein subchondrales Ödem plantarseitig am Taluskopf sowie eine leichte Abflachung derselben ersichtlich, was mit dem Status nach subchondraler Fraktur bei schwerem Distorsionstrauma verein bar sei. Schliesslich zeige sich ein minima les Knochenmarködem medial seitig im Os cuboideum, differenzialdiagnostisch ein Bonebruise . Die Syndes mose, der mediale Band apparat sowie die langen Fuss sehnen seien allesamt intakt. Gestützt auf diese Ergebnisse verordnete Dr.

Z.___ der Beschwerde führerin eine Schiene (vgl. Urk. 10/M6).

E. 3.2 In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, in Behandlung. Dieser hielt eine akute Instabilität des linken Fusses bei Status nach Distorsion des linken OSG fes t und bemerkte, dass eine eigentliche Behandlung mit Ruhigstellung des linken OSG noch nicht durchgeführt worden sei. Er

leitete konservative Massnahmen ein und verordnete der Beschwerdeführerin Physiotherapie (vgl. Eintrag vom 2 3. März 2022, Urk. 10/M2). Ausserdem ordnete er ein Kontroll-MRI an, welches am 20.

April 2022 durchgeführt wurde und –

gemäss Radiologe

– eine minimale Dehnung der vorderen Syndesmose ohne Hinweis auf eine Bandinstabilität oder Knorpelulzerationen zeig t e . Sichtbar seien ein minimaler Gelenkserguss im OSG sowie eine Verdünnung der Ligamentum fibulotibiale und fibulotalare anterius und posterius (vgl. Urk. 10/M3). Dr. D.___ notierte im Verlauf eine anhaltende laterale und sagit t ale Instabilität im linken OSG bei sicherer Dege neration des lateralen Ba n dapparates

und empfahl bei anhaltenden Schmerzen eine Sprunggelenks arthroskopie mit Rekon struktion des latera len Bandapparates (vgl. Einträge vom

1 5. August und 21. De zember 2022, Urk. 10/M2). Der operative Ein griff wurde am 2. Februar 2023 durchgeführt (vgl. Urk. 10/M10).

E. 3.3 Zu den vorliegenden Akten nahm der beratende Arzt Dr. A.___ am 1 8. Januar 2023 Stellung (Urk. 10/M7). Seiner Meinung nach bestehe bei der Beschwerde führerin keine akute Läsion des OSG-Bandapparates. Es lasse sich lediglich eine älter-imponierende Degeneration des lateralen Seitenbandes nach den anam nestisch festgehaltenen Distorsionen des betroffenen Sprunggelenkes beim Volleyball-Spielen eruieren. Es handle sich um eine chronische laterale und sagittale Instabilität des betroffenen Sprunggelenkes. In Wertung aller Fakten, insbeson dere der MRI-Bildgebung, könne eine akute Verschlimmerung des Vorzustandes im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis ausgeschlossen werden. Der beschriebene Hergang mit Aufstehen vom Sitzen und nachfolgend zweimaligem Umknicken (Supination/Pronation) spreche eindeutig für eine vorbestehende Instabilität ohne aktuell na chweisbare Band läsionen, sodass die zu behandelnde Instabilitätssymptomatik am ehesten einen «ereignisfremden» Vorzustand dar stelle. Eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes liege nicht vor. Der Status quo sine vel ante sei spätestens sechs Wochen nach der stattgehabten Distorsion am 1 1. Januar 2022 erreicht.

E. 3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, bewertete die im MRI vom 3. Januar 2022 festgehaltenen Befunde in ihrer Stellungnahme vom 2 7. Februar 2023 als klar frische unfallkausale strukturelle Läsionen (vgl. Urk. 10/M9). Der Unfall vom 3 0. November 2021 habe bildgebend nachweislich mindestens über wiegend wahrscheinlich zu Teilläsionen der LFTA und LFC links geführt. Der vom beratenden Arzt, Dr. A.___, er wähnte Vorzustand sei konkret nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass die erlittene laterale Bandläsion OSG links im Sinne einer richtunggebenden Ver schlimme rung des Vorzustandes zu einer anhaltenden sagittalen OSG-Instabilität links bei getragen habe. Insofern sei die Indikation für den operativen Eingriff vom 2.

Fe bruar 2023 überwiegend wahrscheinlich zumindest teilweise ursächlich auf das Ereignis vom 3 0. November 2021 zurück zuführen.

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch ihren beratenden Arzt Dr. B.___ . Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. April 2023

(Urk. 10/M13) aus, der Schadensmechanismus sei nicht mit einer heftigen Trau ma tisierung im Supinations -Inversions-Sinn vereinbar. Die initiale Manifes tation zeige keine Merkmale eines frischen Hämatoms und sei eher vereinbar mit einer subtalaren Symptomatik, was sich im MRI fünf Wochen nach dem Eingriff am Knochenödem subtalar ableiten lasse. Die Angabe eines Pronations-Eversions knicks ohne Nachweis einer medialen Bandschädigung spreche eben falls gegen eine frische Ruptur des OSG-Bandkomplexes. Ausserdem entspreche die am 24. Dezember 2021 protokollierte «Blauverfärbung» nicht einem vier Wochen alten Hämatom, könne aber bei subtalaren Pathologien als plausibel gelten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine alte Bandschädigung im OSG vorbestehend gewesen sei. Inwieweit eine frische Ruptur des Ligamentum interosseum im Talocalcanelgelenk (USG) entstanden sei, sei aus Erfahrung sehr schwierig einzuschätzen. Jedenfalls habe die Beschwer de führerin kein Rissgefühl oder Verletzungsgeräusch angegeben. Das in der Folge entstan dene Schmerzsyndrom im linken Fuss sei zusammen mit dem Bericht über eine lokale Blauverfärbung möglicherweise die Folge einer frischen Läsion des Liga mentum interosseum (mit Folge eines Sinus- tarsi -Syndroms). Eine sichere Aus sage sei aber mangels fachärztlicher Dokumentation – zwischen dem 24. Dezem ber 2021 und dem 2 3. März 2022 klaffe eine erhebliche Dokumenta tions lücke ohne Angaben über das klinische Verlaufsprofil – erschwert. Eine vorüber gehende Verschlimmerung wäre in der vorliegenden Aktenlage möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Betreffend die Abheilung der in Bezug auf das Unfallereignis resultierenden Befunde konstatierte Dr. B.___, m edizinisch-theo retisch wären allfällige Schädigungen der OSG-Bänder nach 6-8 Wochen weitest gehend ausgeheilt. Eine Schädigung der Bänder aus dem USG sei nie diagnosti ziert worden.

E. 3.6 Im Rahmen einer von Dr. E.___ veranlassten Zweitmeinung hielt der radio logische Experte PD Dr. med. F.___, Radiologie FMH, am 3. Juli 2023 (Urk. 10/M14) fest, die Bildgebung zeige eine subakute Bandverletzung im Sinne einer weitgehenden Ruptur des LFTA sowie eine Teilläsion des LFC . Beide Verletzungen seien aufgrund der Band morphologie und Signal intensität sowie des umgebenden Weichteilödems auf das Trauma vom 3 0. No vem ber 2021 zurückzuführen. Weiter seien bildgebend typische begleitende Kon tusionsherde am inferomedialen Rand des Caput tali sowie entlang der medialen Talusschulter ersichtlich, die ebenfalls zweifellos mit der Supination vom 3 0. No vember 2021 vereinbar seien. Ebenfalls dahingehend einzuordnen sei das Kon tusions ödem am inferomedialen kubitalen Rand, wahr scheinlich einer nicht-dislozierten knöcher nen Abscherung entsprechend (könne ohne Computer tomo graphie nicht fest gelegt werden). Schliesslich äusserte PD Dr.

F.___, die Kon tusionsödeme hätten sich bis zur Folgeuntersuchung vom 20.

April 2022 voll ständig zurückgebildet und die Bandverletzungen würden nach bildmorpho logischen Kriterien im Verlauf nur eine partielle Restitution zeigen. Dazu sei ein schränkend zu bemer ken, dass in der zweiten MRT-Unter suchung keine aus reichende Sequenzwahl zur Beurteilung der Bandqualität vor gelegen habe.

E. 3.7 Die fachradiologische Beurteilung von PD Dr. F.___ ergänzend führte Dr. E.___

aus, da die MRI-Bildgebung rund fünf Wochen nach dem Ereignis erfolgt sei, spreche man von einer subakuten Situation mit bereits einsetzender Vernar bung. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass laterale Bandver letzungen im Bereich des OSG in der Regel während sechs Wochen fixiert werden würden, da bekanntermassen eine Bandverletzung innert sechs Wochen verheile. Es sei also nachvollziehbar, dass sich fünf Wochen nach Trauma MR-tomo graphisch gewisse Reparaturvorgänge abbilden würden. Dies habe nichts mit einer alten, bereits chronisch vernarbten Bandverletzung zu tun. Für eine frische, am 3 0. November 2021 stattgehabte laterale Bandverletzung sprächen auch die Knochenmarködeme (bone

bruises) im Bereich der medialen Talusrolle und im Bereich des Cuboids, welche anlässlich der Kontroll-MRI-Bildgebung am 2 0. April 2022 eine praktisch vollständige Regredienz gezeigt hätten. Dr. E.___ hielt zusammenfassend fest, das Ereignis vom 3 0. November 2021 habe mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer subtotalen Ruptur des LFTA (Liga men tum fibulotalare anterius) und einer Partialruptur des LFC (Ligamentum fibulocalcaneare) geführt mit einer konsekutiven Instabilität im linken OSG. PD Dr.

B.___ verweise auf einen Vorzustand im Bereich des lateralen linken Band apparates, welcher weder bildgebend noch anamnestisch mit dem notwendigen Beweismass ausgewiesen sei. Sofern jedoch auf den Vorzustand beharrt werde, dann habe das Ereignis vom 3 0. November 2021 mit überwiegen der Wahr schein lichkeit, aufgrund von zu diesem Zeitpunkt verursachten Bandläsionen lateral am linken OSG, zu einer richtunggebenden Verschlimme rung dieses nicht ausge wiesenen Vorzustandes geführt (vgl. chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung vom 4. Juli 2023, Urk. 10/M15) .

E. 3.8 PD Dr. B.___

verwies in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 (Urk. 10/M16) auf die radiologische Drittmeinung von Dr. med. G.___, Radiologie, vom 6. Oktober 2023 (vgl. Urk. 10/M17), wonach klare Zeichen (Ödeme, Verdickung) einer nicht mehr ganz, aber doch deutlich frischen Trauma tisierung des linken OSG vorliegen würden. Dr. G.___ wer t e die inkomplette Kontinui täts trennung als schwerere interstitielle Bandzerrung im LFTA und LFC. Das Knochenödem a m Talus werde oft medial nach Supinations trauma ange troffen, die subtalaren Bandstrukturen seien als intakt eingeschätzt worden. Ob das Trauma auf eine vorgeschädigte Bandstruktur eingewirkt habe, vermöge Dr. G.___ nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu sagen. Auffällig sei jedoch

die Ver dünnung des reizlosen, straffen Bandnarbengewebes, welche sich im Kontroll-MRI vom 20. April 2022 gezeigt habe und sämtlichen involvierten Radiologen aufgefallen sei. PD Dr. B.___ konstatierte, es bestünden Divergenzen unter den Radiologen. Gut nachvollziehbar sei, dass am 3 0. Novem ber 2021 am linken OSG etwas Akutes im Sinne eines durchaus nachvollzieh baren Supination s ereignisses passiert sei. Andererseits gehe aus dem MRI vom 3. Januar 2022 hervor, dass die Bandstrukturen ein sehr inhomogenes Bild im Sinne von alten Vernarbungen gezeigt hätten, was Fragen zum pathologischen Vorzustand aufwerfe. Einigkeit bestehe darin, dass es im LFTA und auch im LFC nicht zu einer vollständigen Kontinuitätstrennung im Sinne einer klassischen, eindeutigen fibulotalaren Band ruptur gekommen sei, die im Fall einer Nichtaus heilung in einer residuellen lateralen Bandinsuffizienz hätte münden können, was bei einem gewissen Schweregrad der Instabilität auch operative Folgen einer rekonstruk tiven Band ersatzoperation zeitigen könne. Im Kontroll-MRI vom 2 0. April 2022 seien keine Zeichen einer Bandinsuffizienz erkennbar gewesen, das Heilungs resultat habe eine weitestgehend homogene, verdünnte Bandzeich nung erkennen lassen. Den noch sei die Beschwerdeführerin schmerzbedingt erheblich sympto matisch ge blie ben, habe aber nie über Instabilitätszeichen geklagt .

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung des

beratenden Arztes PD Dr. B.___ vom 1 0. April 2023 (vgl. E. 3.5) und 1

E. 4.2 Die Beurteilung von Dr. E.___ fusst primär auf der Annahme, dass

– die von Dr. F.___ festgehaltene (vgl. E. 3.6) – subtotale Ruptur des LFTA und Partial ruptur des LFC zu einer Instabilität des OSG geführt haben (E. 3.7). Diesbezüglich legte PD Dr. B.___ in seiner Stellungnahme plausibel dar, dass eine subtotale bzw. partielle Bandläsion nicht in einer Instabilität münden kann. Entweder sei eine solche vorbestehend oder sie habe nicht vorgelegen (Urk. 10/M16 S. 4). Hinweise auf eine Bandinstabilität werden im zweiten MRI vom 2 0. April 2022 explizit verneint (vgl. Urk. 10/M3). Dr. D.___ beschrieb das OSG am 2 0. April 2022 denn auch als lateral und sagittal weitgehend stabil (vgl. Urk. 10/M2). Damit war knapp fünf Monate nach dem Ereignis eine Schädigung an den Bändern und Knochen des OSG nicht mehr nachweisbar. Vielmehr ist klinisch und bildgebend eine Ausheilung der Bandzerrung des LFTA und LFC dokumentiert. Vor diesem Hinter grund erschliesst sich nicht, wie die Bänderläsion, die im April 2022 abgeheilt war, eine operationsbedürftige Instabilität begründen soll. Zwar befand Dr. D.___ am 15.

August 2022 – und damit rund vier Monate später nach mehr monatiger Phase ohne Arztkonsultationen

– eine leichte sagittale Instabilität des Talus, verwies dabei aber auch auf vorbestehende Distorsions traumen beim Volleyball. Am 2 1. Dezember 2022, nochmals rund vier Monate später, wieder holte Dr. D.___ die laterale und sagittale Instabilität im linken OSG und sprach von einer sicheren Degeneration des lateralen Band appa rates ohne eine Kausalität mit dem Unfallereignis vom 3 0. November 2021 zu begründen (vgl. Urk. 10/M2).

Erst

im Zuge der Sprunggelenksarthroskopie vom 2. Februar 2023 stellte Dr. D.___

die Dia gnose einer Instabilität des linken OSG bei Status nach Ruptur des lateralen Band apparates des linken OSG (vgl. Urk. 10/M10) und nahm damit eine Unfall kausalität an, ohne jedoch die behandlungsfreie Zeit sowie die vorbe stehenden Distorsionstraumen und die Degeneration des lateralen Bandapparates zu berück sichtigen . Eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme der Unfallkau salität fehlt damit. Dagegen ist die Ein schätzung von PD Dr. B.___, wonach ein patho logischer Vorzustand – bei einer Sportstudentin und mit Blick auf die KG-Einträge von Dr. D.___

(vgl. Urk. 10/M2)

– zumindest in Frage kommt, nachvoll ziehbar, zumal d er Radiologe des C.___ deut liche narbige Ver änderungen des L FT A sowie des LFC bemerkte (vgl. E. 3.1) . Zwar interpretierte der Radiologe diese narbigen Veränderungen als posttraumatisch. PD Dr. B.___ erläuterte jedoch einleuchtend, dass nach fünf Wochen noch keine «deutlichen Vernarbungen» vorliegen könnten, da der Reparaturprozess noch voll im Gang sei. Zudem könne auch eine Faser ausrichtung in Zugbelastung noch nicht ausgebildet sein (vgl. Urk. 10/M13). PD Dr. B.___ bemerkte, dass bildgebend keine vollständige Kon tinuitäts trennung im LFTA und LFC sichtbar gewesen sei; darüber sind sich die Radiologen einig (vgl. auch Urk. 10/M16 S. 2). Wenn Dr. E.___ die narbigen Verände rungen im Rahmen des Heilprozesses fünf Wochen nach dem Distor sions trauma inter pretierte und eine alte, bereits chronisch vernarbte Bandver letzung mangels vorliegender bildgebender oder anamnes tischer Befunde ver nein te (E. 3.7), ist sie nicht zu hören. D ie Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfall kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1), womit die Angaben von Dr.

E.___ diesbezüglich beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E. 3).

Aus dem Umstand, dass ein stummer unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis sympto matisch wird, lässt sich praxisgemäss nicht auf einen unfallbedingten anspruchs begründenden Kausalzusammenhang schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E. 6.1). Dass die klinisch und bildgebend aus geheilte Bandzerrung das nach folgende klinische Bild weiterhin geprägt hat, ist damit nicht überwiegend wahr scheinlich.

Es ist somit der Auf fassung von PD Dr. B.___ zu folgen, wonach bei einer erst maligen subtotalen Bandruptur des LFTA der Status quo ante, bei einer Vorschä digung der Status quo sine am 20. April 2022 wieder erreicht war (Urk. 10/M16 S. 5). Nach der Recht sprechung liegt eine «richtunggebende Ver schlimmerung» vor, wenn ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper trifft und medizinischer seits fest steht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (vgl. Urteil des Bundes gerichts vom 8C_781/2017 vom 2 1. September 2018 E.

5.2). Davon kann vor liegend keine Rede sein, war die Band zerrung am 20. April 2022 doch ausgeheilt und damit der Status quo ante respektive sine erreicht, jedenfalls ist es durch das Unfallereignis vom 3 0. November 2021 nicht zu einer erheblichen traumatischen Verschlim merung des degenera tiven Vorzustands ge kommen.

Insgesamt sind die Vorbrin gen von Dr. E.___

nicht geeignet, auch nur ge ringe Zweifel an der Einschät zung von PD Dr. B.___ zu wecken . Damit ist seiner Einschätzung, wonach medizinisch-theoretisch allfällige Schädigungen der OSG-Bänder nach sechs bis acht Wochen weitestgehend ausgeheilt sind (Urk. 10/M13), zu folgen.

E. 4.3 Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusam menhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerde gegnerin gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. B.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 3 0. November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätz lichen strukturellen Läsionen im OSG geführt hat, sondern, wenn überhaupt, lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degene rativen Vorzustandes. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 1 1. Januar 2022 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 8 ), welcher diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben hatte (vgl. Urk. 10/M13 S. 1- 4 sowie Urk. 10/M16 S. 1-2) . Er setzte sich mit den erhobenen Befunden auseinander und nahm dabei in nachvollziehbarer und be gründeter Weise Stel lung. Dass PD Dr. B.___

eine reine Aktenbeurteilung vor nahm, ist nicht zu bean stan den, da es vorliegend in erster Linie um die Beur teilung des Kausal zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3 0. November 2021 und dem geltend gemachten Leistungsanspruch über den 1 1. Januar 2022 hinau s, insbe sondere der Sprunggelenksarthroskopie vom 2. Februar 2023, ging, was rechtsprechungsgemäss in einem Akten gut achten erörtert werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). Seine Einschätzung überzeugt. Daran vermögen die Berichte der Ver trauensärztin der Beschwerdeführerin resp. der behandeln den Ärzte, wie nachfolgend darzulegen ist, auch nicht geringe Zweifel zu wecken.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00109

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

11. November 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1996, ist seit dem 1. September 2021 bei der Y.___ AG in einem 90%-Pensum angestellt und dadurc h bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3 0. November 2021 knickte sie mit dem linken Fuss weg, nachdem sie von einem Stuhl aufgestanden war (vgl. Unfallmeldung vom 2 2. März 2022, Urk. 10/A1). Die Erstkonsultation erfolgte am 2 4. Dezember 2021 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, der am 9. Januar 202 3

gestützt auf bild gebende Befunde (vgl. Bericht Magnetresonanztomographie (MRI) vom 3. Januar 2022, Urk. 10/M8) ein OSG-Distorsionstrauma links diagnostizierte (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 9. Ja nuar 2023, Urk. 10/M5). Die AXA Versicherungen AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungsleistungen (Urk. 10/A2). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (vgl. Urk. 10/M5).

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädie und Unfallchirurgie, vom 1 8. Januar 2023 (Urk. 10/M7) und ausgehend davon, dass die anhaltenden Beschwerden nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3 0. November 2021 stünden, stellte die AXA Ver sicherungen AG ihre Versicherungsleistungen (Heilbehandlung) per 1 1. Januar 2022 ein (vgl. Verfügung vom 3 1. Januar 2023, Urk. 10/A24). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 8. Februar 2023 (Urk. 10/A29), wurde

- unter Berück sichtigung der medizinischen Einschätzung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Urk. 10/M13) - mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 abgewiesen (Urk. 10/A38 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen auch über den 1 1. Januar 2022 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzende n Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Nach wiederholter Fristerstreckung (Urk. 7, Urk.

8) schloss die Beschwerde gegne rin mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2023 (Urk.

9) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 10/A1-M17), insbesondere auf die medizinische Einschätzung des Versicherungsarztes vom 1 8. Oktober 2023, auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16.

No vember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 die nach dem Einspracheentscheid ergan ge ne Stellungnahme des Versicherungsarztes vom 18 .

Ok tober 2023 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.4

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 (Urk.

2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere d i e Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 0. April 2023

sowie von Dr. A.___ vom 18.

Januar 2023, davon aus, dass in Bezug auf das Ereignis vom 3 0. November 2021 spätestens nach sechs Wochen für die geltend gemachten Beschwerden und Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natür licher Kausal zusam men hang mehr bestehe. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Abheilung der unspezifischen «unfallbedingten» OS G -Distorsionsfolgen auszugehen. Ab dem

11. Januar 2022 bestehe daher kein Anspruch mehr auf UVG - Leistungen.

2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2023 (Urk.

1) zusammengefasst geltend,

durch den Unfall sei es zu einer frischen strukturellen Schädigung gekommen . Die Operation sei auf den Unfall zurückzu führen. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Unfallversicherungs leistungen auch nach dem 1 1. Januar 2022 zu erbringen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfallereignisses vom 3 0. November 2021 über den 1 1. Januar 2022 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob am 1 1. Januar 2022 der sogenannte Status quo sine erreicht war . 3. 3.1

Die Erstkonsultation fand am 2 4. Dezember 2021 bei Dr. Z.___

statt. Er be rich tete am 9. Januar 2023, die Beschwerdeführerin habe sich am 30. No vember 2021 bei der Arbeit ein Distor sionstrauma am linken oberen Sprung gelenk (OSG) zuge zogen . Damals habe, laut Beschwerde führerin, eine bläuliche Farbänderung sowie eine Schwellung be standen . S ie habe nach wie vor Schmerzen am Malleolus

lateralis . Dr. Z.___ diagnostizierte ein e OSG-Distor sion links und ordnete ein MRI an (Urk. 10/M5 -M6), welche am 3. Januar 2022 am Universitäts spital C.___

durchgeführt wurde (Urk. 10/M8). Dieses zeigte gemäss Radiologen einen Status nach OSG-Distorsion mit deut lichen posttraumatisch/narbigen Verände rungen des lateralen Band apparates, insbesondere des Liga mentum talofibulare anterius (LFTA) sowie des Liga mentum fibulo kalkaneare (LFC) . Ausser dem sei ein subchondrales Ödem plantarseitig am Taluskopf sowie eine leichte Abflachung derselben ersichtlich, was mit dem Status nach subchondraler Fraktur bei schwerem Distorsionstrauma verein bar sei. Schliesslich zeige sich ein minima les Knochenmarködem medial seitig im Os cuboideum, differenzialdiagnostisch ein Bonebruise . Die Syndes mose, der mediale Band apparat sowie die langen Fuss sehnen seien allesamt intakt. Gestützt auf diese Ergebnisse verordnete Dr.

Z.___ der Beschwerde führerin eine Schiene (vgl. Urk. 10/M6). 3.2

In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, in Behandlung. Dieser hielt eine akute Instabilität des linken Fusses bei Status nach Distorsion des linken OSG fes t und bemerkte, dass eine eigentliche Behandlung mit Ruhigstellung des linken OSG noch nicht durchgeführt worden sei. Er

leitete konservative Massnahmen ein und verordnete der Beschwerdeführerin Physiotherapie (vgl. Eintrag vom 2 3. März 2022, Urk. 10/M2). Ausserdem ordnete er ein Kontroll-MRI an, welches am 20.

April 2022 durchgeführt wurde und –

gemäss Radiologe

– eine minimale Dehnung der vorderen Syndesmose ohne Hinweis auf eine Bandinstabilität oder Knorpelulzerationen zeig t e . Sichtbar seien ein minimaler Gelenkserguss im OSG sowie eine Verdünnung der Ligamentum fibulotibiale und fibulotalare anterius und posterius (vgl. Urk. 10/M3). Dr. D.___ notierte im Verlauf eine anhaltende laterale und sagit t ale Instabilität im linken OSG bei sicherer Dege neration des lateralen Ba n dapparates

und empfahl bei anhaltenden Schmerzen eine Sprunggelenks arthroskopie mit Rekon struktion des latera len Bandapparates (vgl. Einträge vom

1 5. August und 21. De zember 2022, Urk. 10/M2). Der operative Ein griff wurde am 2. Februar 2023 durchgeführt (vgl. Urk. 10/M10). 3.3

Zu den vorliegenden Akten nahm der beratende Arzt Dr. A.___ am 1 8. Januar 2023 Stellung (Urk. 10/M7). Seiner Meinung nach bestehe bei der Beschwerde führerin keine akute Läsion des OSG-Bandapparates. Es lasse sich lediglich eine älter-imponierende Degeneration des lateralen Seitenbandes nach den anam nestisch festgehaltenen Distorsionen des betroffenen Sprunggelenkes beim Volleyball-Spielen eruieren. Es handle sich um eine chronische laterale und sagittale Instabilität des betroffenen Sprunggelenkes. In Wertung aller Fakten, insbeson dere der MRI-Bildgebung, könne eine akute Verschlimmerung des Vorzustandes im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis ausgeschlossen werden. Der beschriebene Hergang mit Aufstehen vom Sitzen und nachfolgend zweimaligem Umknicken (Supination/Pronation) spreche eindeutig für eine vorbestehende Instabilität ohne aktuell na chweisbare Band läsionen, sodass die zu behandelnde Instabilitätssymptomatik am ehesten einen «ereignisfremden» Vorzustand dar stelle. Eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes liege nicht vor. Der Status quo sine vel ante sei spätestens sechs Wochen nach der stattgehabten Distorsion am 1 1. Januar 2022 erreicht. 3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, bewertete die im MRI vom 3. Januar 2022 festgehaltenen Befunde in ihrer Stellungnahme vom 2 7. Februar 2023 als klar frische unfallkausale strukturelle Läsionen (vgl. Urk. 10/M9). Der Unfall vom 3 0. November 2021 habe bildgebend nachweislich mindestens über wiegend wahrscheinlich zu Teilläsionen der LFTA und LFC links geführt. Der vom beratenden Arzt, Dr. A.___, er wähnte Vorzustand sei konkret nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass die erlittene laterale Bandläsion OSG links im Sinne einer richtunggebenden Ver schlimme rung des Vorzustandes zu einer anhaltenden sagittalen OSG-Instabilität links bei getragen habe. Insofern sei die Indikation für den operativen Eingriff vom 2.

Fe bruar 2023 überwiegend wahrscheinlich zumindest teilweise ursächlich auf das Ereignis vom 3 0. November 2021 zurück zuführen. 3.5

Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch ihren beratenden Arzt Dr. B.___ . Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. April 2023

(Urk. 10/M13) aus, der Schadensmechanismus sei nicht mit einer heftigen Trau ma tisierung im Supinations -Inversions-Sinn vereinbar. Die initiale Manifes tation zeige keine Merkmale eines frischen Hämatoms und sei eher vereinbar mit einer subtalaren Symptomatik, was sich im MRI fünf Wochen nach dem Eingriff am Knochenödem subtalar ableiten lasse. Die Angabe eines Pronations-Eversions knicks ohne Nachweis einer medialen Bandschädigung spreche eben falls gegen eine frische Ruptur des OSG-Bandkomplexes. Ausserdem entspreche die am 24. Dezember 2021 protokollierte «Blauverfärbung» nicht einem vier Wochen alten Hämatom, könne aber bei subtalaren Pathologien als plausibel gelten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine alte Bandschädigung im OSG vorbestehend gewesen sei. Inwieweit eine frische Ruptur des Ligamentum interosseum im Talocalcanelgelenk (USG) entstanden sei, sei aus Erfahrung sehr schwierig einzuschätzen. Jedenfalls habe die Beschwer de führerin kein Rissgefühl oder Verletzungsgeräusch angegeben. Das in der Folge entstan dene Schmerzsyndrom im linken Fuss sei zusammen mit dem Bericht über eine lokale Blauverfärbung möglicherweise die Folge einer frischen Läsion des Liga mentum interosseum (mit Folge eines Sinus- tarsi -Syndroms). Eine sichere Aus sage sei aber mangels fachärztlicher Dokumentation – zwischen dem 24. Dezem ber 2021 und dem 2 3. März 2022 klaffe eine erhebliche Dokumenta tions lücke ohne Angaben über das klinische Verlaufsprofil – erschwert. Eine vorüber gehende Verschlimmerung wäre in der vorliegenden Aktenlage möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Betreffend die Abheilung der in Bezug auf das Unfallereignis resultierenden Befunde konstatierte Dr. B.___, m edizinisch-theo retisch wären allfällige Schädigungen der OSG-Bänder nach 6-8 Wochen weitest gehend ausgeheilt. Eine Schädigung der Bänder aus dem USG sei nie diagnosti ziert worden. 3.6

Im Rahmen einer von Dr. E.___ veranlassten Zweitmeinung hielt der radio logische Experte PD Dr. med. F.___, Radiologie FMH, am 3. Juli 2023 (Urk. 10/M14) fest, die Bildgebung zeige eine subakute Bandverletzung im Sinne einer weitgehenden Ruptur des LFTA sowie eine Teilläsion des LFC . Beide Verletzungen seien aufgrund der Band morphologie und Signal intensität sowie des umgebenden Weichteilödems auf das Trauma vom 3 0. No vem ber 2021 zurückzuführen. Weiter seien bildgebend typische begleitende Kon tusionsherde am inferomedialen Rand des Caput tali sowie entlang der medialen Talusschulter ersichtlich, die ebenfalls zweifellos mit der Supination vom 3 0. No vember 2021 vereinbar seien. Ebenfalls dahingehend einzuordnen sei das Kon tusions ödem am inferomedialen kubitalen Rand, wahr scheinlich einer nicht-dislozierten knöcher nen Abscherung entsprechend (könne ohne Computer tomo graphie nicht fest gelegt werden). Schliesslich äusserte PD Dr.

F.___, die Kon tusionsödeme hätten sich bis zur Folgeuntersuchung vom 20.

April 2022 voll ständig zurückgebildet und die Bandverletzungen würden nach bildmorpho logischen Kriterien im Verlauf nur eine partielle Restitution zeigen. Dazu sei ein schränkend zu bemer ken, dass in der zweiten MRT-Unter suchung keine aus reichende Sequenzwahl zur Beurteilung der Bandqualität vor gelegen habe. 3.7

Die fachradiologische Beurteilung von PD Dr. F.___ ergänzend führte Dr. E.___

aus, da die MRI-Bildgebung rund fünf Wochen nach dem Ereignis erfolgt sei, spreche man von einer subakuten Situation mit bereits einsetzender Vernar bung. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass laterale Bandver letzungen im Bereich des OSG in der Regel während sechs Wochen fixiert werden würden, da bekanntermassen eine Bandverletzung innert sechs Wochen verheile. Es sei also nachvollziehbar, dass sich fünf Wochen nach Trauma MR-tomo graphisch gewisse Reparaturvorgänge abbilden würden. Dies habe nichts mit einer alten, bereits chronisch vernarbten Bandverletzung zu tun. Für eine frische, am 3 0. November 2021 stattgehabte laterale Bandverletzung sprächen auch die Knochenmarködeme (bone

bruises) im Bereich der medialen Talusrolle und im Bereich des Cuboids, welche anlässlich der Kontroll-MRI-Bildgebung am 2 0. April 2022 eine praktisch vollständige Regredienz gezeigt hätten. Dr. E.___ hielt zusammenfassend fest, das Ereignis vom 3 0. November 2021 habe mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer subtotalen Ruptur des LFTA (Liga men tum fibulotalare anterius) und einer Partialruptur des LFC (Ligamentum fibulocalcaneare) geführt mit einer konsekutiven Instabilität im linken OSG. PD Dr.

B.___ verweise auf einen Vorzustand im Bereich des lateralen linken Band apparates, welcher weder bildgebend noch anamnestisch mit dem notwendigen Beweismass ausgewiesen sei. Sofern jedoch auf den Vorzustand beharrt werde, dann habe das Ereignis vom 3 0. November 2021 mit überwiegen der Wahr schein lichkeit, aufgrund von zu diesem Zeitpunkt verursachten Bandläsionen lateral am linken OSG, zu einer richtunggebenden Verschlimme rung dieses nicht ausge wiesenen Vorzustandes geführt (vgl. chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung vom 4. Juli 2023, Urk. 10/M15) . 3.8

PD Dr. B.___

verwies in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 (Urk. 10/M16) auf die radiologische Drittmeinung von Dr. med. G.___, Radiologie, vom 6. Oktober 2023 (vgl. Urk. 10/M17), wonach klare Zeichen (Ödeme, Verdickung) einer nicht mehr ganz, aber doch deutlich frischen Trauma tisierung des linken OSG vorliegen würden. Dr. G.___ wer t e die inkomplette Kontinui täts trennung als schwerere interstitielle Bandzerrung im LFTA und LFC. Das Knochenödem a m Talus werde oft medial nach Supinations trauma ange troffen, die subtalaren Bandstrukturen seien als intakt eingeschätzt worden. Ob das Trauma auf eine vorgeschädigte Bandstruktur eingewirkt habe, vermöge Dr. G.___ nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu sagen. Auffällig sei jedoch

die Ver dünnung des reizlosen, straffen Bandnarbengewebes, welche sich im Kontroll-MRI vom 20. April 2022 gezeigt habe und sämtlichen involvierten Radiologen aufgefallen sei. PD Dr. B.___ konstatierte, es bestünden Divergenzen unter den Radiologen. Gut nachvollziehbar sei, dass am 3 0. Novem ber 2021 am linken OSG etwas Akutes im Sinne eines durchaus nachvollzieh baren Supination s ereignisses passiert sei. Andererseits gehe aus dem MRI vom 3. Januar 2022 hervor, dass die Bandstrukturen ein sehr inhomogenes Bild im Sinne von alten Vernarbungen gezeigt hätten, was Fragen zum pathologischen Vorzustand aufwerfe. Einigkeit bestehe darin, dass es im LFTA und auch im LFC nicht zu einer vollständigen Kontinuitätstrennung im Sinne einer klassischen, eindeutigen fibulotalaren Band ruptur gekommen sei, die im Fall einer Nichtaus heilung in einer residuellen lateralen Bandinsuffizienz hätte münden können, was bei einem gewissen Schweregrad der Instabilität auch operative Folgen einer rekonstruk tiven Band ersatzoperation zeitigen könne. Im Kontroll-MRI vom 2 0. April 2022 seien keine Zeichen einer Bandinsuffizienz erkennbar gewesen, das Heilungs resultat habe eine weitestgehend homogene, verdünnte Bandzeich nung erkennen lassen. Den noch sei die Beschwerdeführerin schmerzbedingt erheblich sympto matisch ge blie ben, habe aber nie über Instabilitätszeichen geklagt . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung des

beratenden Arztes PD Dr. B.___ vom 1 0. April 2023 (vgl. E. 3.5) und 1 8 .

Oktober 202 3 (vgl. E. 3. 8), welcher diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben hatte (vgl. Urk. 10/M13 S. 1- 4 sowie Urk. 10/M16 S. 1-2) . Er setzte sich mit den erhobenen Befunden auseinander und nahm dabei in nachvollziehbarer und be gründeter Weise Stel lung. Dass PD Dr. B.___

eine reine Aktenbeurteilung vor nahm, ist nicht zu bean stan den, da es vorliegend in erster Linie um die Beur teilung des Kausal zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3 0. November 2021 und dem geltend gemachten Leistungsanspruch über den 1 1. Januar 2022 hinau s, insbe sondere der Sprunggelenksarthroskopie vom 2. Februar 2023, ging, was rechtsprechungsgemäss in einem Akten gut achten erörtert werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). Seine Einschätzung überzeugt. Daran vermögen die Berichte der Ver trauensärztin der Beschwerdeführerin resp. der behandeln den Ärzte, wie nachfolgend darzulegen ist, auch nicht geringe Zweifel zu wecken. 4.2

Die Beurteilung von Dr. E.___ fusst primär auf der Annahme, dass

– die von Dr. F.___ festgehaltene (vgl. E. 3.6) – subtotale Ruptur des LFTA und Partial ruptur des LFC zu einer Instabilität des OSG geführt haben (E. 3.7). Diesbezüglich legte PD Dr. B.___ in seiner Stellungnahme plausibel dar, dass eine subtotale bzw. partielle Bandläsion nicht in einer Instabilität münden kann. Entweder sei eine solche vorbestehend oder sie habe nicht vorgelegen (Urk. 10/M16 S. 4). Hinweise auf eine Bandinstabilität werden im zweiten MRI vom 2 0. April 2022 explizit verneint (vgl. Urk. 10/M3). Dr. D.___ beschrieb das OSG am 2 0. April 2022 denn auch als lateral und sagittal weitgehend stabil (vgl. Urk. 10/M2). Damit war knapp fünf Monate nach dem Ereignis eine Schädigung an den Bändern und Knochen des OSG nicht mehr nachweisbar. Vielmehr ist klinisch und bildgebend eine Ausheilung der Bandzerrung des LFTA und LFC dokumentiert. Vor diesem Hinter grund erschliesst sich nicht, wie die Bänderläsion, die im April 2022 abgeheilt war, eine operationsbedürftige Instabilität begründen soll. Zwar befand Dr. D.___ am 15.

August 2022 – und damit rund vier Monate später nach mehr monatiger Phase ohne Arztkonsultationen

– eine leichte sagittale Instabilität des Talus, verwies dabei aber auch auf vorbestehende Distorsions traumen beim Volleyball. Am 2 1. Dezember 2022, nochmals rund vier Monate später, wieder holte Dr. D.___ die laterale und sagittale Instabilität im linken OSG und sprach von einer sicheren Degeneration des lateralen Band appa rates ohne eine Kausalität mit dem Unfallereignis vom 3 0. November 2021 zu begründen (vgl. Urk. 10/M2).

Erst

im Zuge der Sprunggelenksarthroskopie vom 2. Februar 2023 stellte Dr. D.___

die Dia gnose einer Instabilität des linken OSG bei Status nach Ruptur des lateralen Band apparates des linken OSG (vgl. Urk. 10/M10) und nahm damit eine Unfall kausalität an, ohne jedoch die behandlungsfreie Zeit sowie die vorbe stehenden Distorsionstraumen und die Degeneration des lateralen Bandapparates zu berück sichtigen . Eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme der Unfallkau salität fehlt damit. Dagegen ist die Ein schätzung von PD Dr. B.___, wonach ein patho logischer Vorzustand – bei einer Sportstudentin und mit Blick auf die KG-Einträge von Dr. D.___

(vgl. Urk. 10/M2)

– zumindest in Frage kommt, nachvoll ziehbar, zumal d er Radiologe des C.___ deut liche narbige Ver änderungen des L FT A sowie des LFC bemerkte (vgl. E. 3.1) . Zwar interpretierte der Radiologe diese narbigen Veränderungen als posttraumatisch. PD Dr. B.___ erläuterte jedoch einleuchtend, dass nach fünf Wochen noch keine «deutlichen Vernarbungen» vorliegen könnten, da der Reparaturprozess noch voll im Gang sei. Zudem könne auch eine Faser ausrichtung in Zugbelastung noch nicht ausgebildet sein (vgl. Urk. 10/M13). PD Dr. B.___ bemerkte, dass bildgebend keine vollständige Kon tinuitäts trennung im LFTA und LFC sichtbar gewesen sei; darüber sind sich die Radiologen einig (vgl. auch Urk. 10/M16 S. 2). Wenn Dr. E.___ die narbigen Verände rungen im Rahmen des Heilprozesses fünf Wochen nach dem Distor sions trauma inter pretierte und eine alte, bereits chronisch vernarbte Bandver letzung mangels vorliegender bildgebender oder anamnes tischer Befunde ver nein te (E. 3.7), ist sie nicht zu hören. D ie Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfall kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1), womit die Angaben von Dr.

E.___ diesbezüglich beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E. 3).

Aus dem Umstand, dass ein stummer unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis sympto matisch wird, lässt sich praxisgemäss nicht auf einen unfallbedingten anspruchs begründenden Kausalzusammenhang schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E. 6.1). Dass die klinisch und bildgebend aus geheilte Bandzerrung das nach folgende klinische Bild weiterhin geprägt hat, ist damit nicht überwiegend wahr scheinlich.

Es ist somit der Auf fassung von PD Dr. B.___ zu folgen, wonach bei einer erst maligen subtotalen Bandruptur des LFTA der Status quo ante, bei einer Vorschä digung der Status quo sine am 20. April 2022 wieder erreicht war (Urk. 10/M16 S. 5). Nach der Recht sprechung liegt eine «richtunggebende Ver schlimmerung» vor, wenn ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper trifft und medizinischer seits fest steht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (vgl. Urteil des Bundes gerichts vom 8C_781/2017 vom 2 1. September 2018 E.

5.2). Davon kann vor liegend keine Rede sein, war die Band zerrung am 20. April 2022 doch ausgeheilt und damit der Status quo ante respektive sine erreicht, jedenfalls ist es durch das Unfallereignis vom 3 0. November 2021 nicht zu einer erheblichen traumatischen Verschlim merung des degenera tiven Vorzustands ge kommen.

Insgesamt sind die Vorbrin gen von Dr. E.___

nicht geeignet, auch nur ge ringe Zweifel an der Einschät zung von PD Dr. B.___ zu wecken . Damit ist seiner Einschätzung, wonach medizinisch-theoretisch allfällige Schädigungen der OSG-Bänder nach sechs bis acht Wochen weitestgehend ausgeheilt sind (Urk. 10/M13), zu folgen. 4.3

Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusam menhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerde gegnerin gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. B.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 3 0. November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätz lichen strukturellen Läsionen im OSG geführt hat, sondern, wenn überhaupt, lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degene rativen Vorzustandes. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 1 1. Januar 2022 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler