Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Juni 2021 als Automechaniker in einem 60 %-Pensum bei der Garage Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert (Urk. 8/1). Daneben war er in einem 20 %-Pensum bei der Garage Z.___, A.___, tätig (Urk. 8/81 S. 19 f.). Am 9. Mai 2022 erlitt der Versicherte als Lenker eines Personenwagens einen Unfall, als er auf der Auto bahn im Stau stand und der Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs auf sein Auto auffuhr, welches dadurch in das vordere Fahrzeug geschoben wurde (Urk. 8/1, 8). Aufgrund von Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie einer Visusminde rung rechts begab sich der Versicherte am Folgetag des Unfalls in Behandlung bei seiner Hausärztin, Dr. med. B.___ (Urk. 3/4 S. 5), welche ihn an den Notfall des Kantonsspitals C.___ überwies. Die Ärzte des C.___ diagnostizierten einen Status nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Auffahr unfalls mit PKW sowie eine unspezifische Visusminderung des rechten Auges, DD Prellung des Augapfels bei Status nach Auffahrunfall mit PKW (Urk. 8/10 S. 3). Die Suva kam für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeld leistungen (Urk. 8/13). In der Folge holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/21, 33, 42, 43, 45, 56) und legte das Dossier ihren Versicherungsmedizinern Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie (Stellungnahme vom 2. September 2022, Urk. 8/46), sowie Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie (Stellungnahme vom 31. Oktober 2022, Urk. 8/63), vor. Mit Verfügung vom 1. November 2022 stellte sie die Versicherungsleistungen per 15. November 2022 ein und verneinte den Anspruch des Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung, da zwischen den damals noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe und die Augenbeschwerden rechts nicht unfallkausal seien (Urk. 8/69). Dagegen erhoben sowohl die Visana Services AG als obligatorischer Krankenversicherer von X.___ (Urk. 8/70, 72) als auch der Versicherte selbst Einsprache (Urk. 8/73). Am 10. Januar 2023 ging das von der AXA in Auftrag gegebene unfallanalytische Gutachten bei der Suva ein (Urk. 8/77). Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies die Suva die Einsprachen ab (Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Suva vom 30. Mai 2023 aufzuheben und es seien weiterhin die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Suva aufzuheben, die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen und weitere medizinische Abklärungen sowie ein zweites unabhängiges unfallanalytisches Gutachten anzuordnen. Zudem sei wenn nötig ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 18. August 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit E-Mail vom 6. September 2024 (Urk. 10) teilte Rechtsanwalt lic.
iur . Raphael Schmid unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht (Urk. 11) mit, das Mandat von Rechtsanwältin MLaw Nina Berger übernommen zu haben und ersuchte um Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023, woraufhin ihm eine Frist bis 20. September 2024 gewährt wurde (vgl. Urk. 14). In der Folge liess er sich nicht mehr vernehmen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorge sehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
E. 1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE
123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
E. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Schulterbeschwerden seien gemäss den behandelnden Ärzten ganz klar unfall kausal (Urk. 1 S. 6 ff.). In Bezug auf die Beurteilung der S chwere des Unfalls könne nicht auf das unfallanalytische Gutachten abgestellt werden, zumal dieses von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstellt worden sei, weshalb es an der Neutralität fehle (Urk. 1 S. 10 f.). Sodann müsse die Adäquanz vorliegend bejaht werden, leide er doch nach wie vor unter erheblichen Beschwerden, müsse ständig zum Arzt und immer noch Medikamente einnehmen (Urk. 1 S. 11 f.).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid gestützt auf die Beurteilun gen ihrer Ärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ damit, dass es beim Unfall vom 9. Mai 2022 nicht zu strukturellen Läsionen gekommen sei und das Ereignis nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes an den Augen und der linken Schulter geführt habe, die spätestens am 23. Mai 2022 (Augen) bzw. nach drei Monaten (linke Schulter) abgeheilt gewesen seien (Urk. 2 S. 6 f. E. 2c). Zudem verneinte die Beschwerdegegnerin mangels Vorlie gens eines für die Beurteilung der Adäquanz massgeblichen Zusatzkriteriums
den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den daneben noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9. Mai 2022 (Urk. 2 S. 10 ff. E. 6).
E. 3.1 Die Ärzte des C.___ nannten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2022 über die am 10. Mai 2022 erfolgte ambulante Behandlung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (Urk. 8/10 S. 3): - Status nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Auffahrunfalls mit PKW - Unspezifische Visusminderung Auge rechts, DD Prellung Augapfel bei Status nach Auffahrunfall mit PKW Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe am Morgen des 9. Mai 2022 als Fahrer eines PKWs auf der Autobahn an einem Stauende angehalten, wobei ein nachfolgender Kleinwagen mit unbekannter Geschwindigkeit auf das Heck seines PKWs aufgefahren sei. Im Rahmen der Kollision sei der PKW des Beschwerde führers gegen ein anderes Fahrzeug geschoben worden. Die Airbags hätten ausgelöst. Nach dem Unfall sei ein selbständiges Aussteigen möglich gewesen. Initial habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden verspürt und nach der Fahrt zur Arbeit mit der Bahn mit der Tätigkeit als Mechaniker begonnen. Da im Verlauf des Abends Kopfschmerzen aufgetreten seien und er am Morgen des 10. Mai 2022 neben starken, vor allem bewegungsabhängigen Schmerzen im Nacken zudem ein Verschwommensehen im Bereich des rechten Auges beklagt habe, sei die Konsultation in der hausärztlichen Praxis erfolgt. Zur Mitbeurteilung, weiter führenden Diagnostik und Festlegung des Procedere sei der Beschwerdeführer gleichentags in die hiesige Notfallstation überwiesen worden (Urk. 8/10 S. 3). In Rahmen der Untersuchung hätten sich ein intaktes Integument, ein stabiler Schädel, ein diskreter Kompressionsschmerz sowie eine Druckdolenz okzipital bis zum Übergang HWS/BWS paravertebral beidseits gezeigt. Der Kinn-Sternum-Abstand sei bei Neigung ab 20° sowie bei Drehung ab 50° beidseits schmerzhaft gewesen. Der Hirnnervenstatus sei unauffällig und die periphere Durchblutung, Motorik sowie Sensibilität seien intakt gewesen (Urk. 8/10 S. 4).
Die gleichentags angefertigte Computertomographie des Schädels und der HWS habe weder Hinweise auf eine intrakranielle Blutung noch auf neu aufgetretene ossäre Läsionen oder auf Pathologien im Bereich des rechten Augapfels ergeben (Urk. 8/10 S. 4). In Zusammenschau aller Befunde seien die Beschwerden am ehesten im Rahmen eines Zervikalsyndroms zu interpretieren. Bezüglich der unspezifischen Visus minderung im Bereich des rechten Auges sei differentialdiagnostisch ein Anprall trauma des rechten Auges durch die Airbags in Erwägung zu ziehen (Urk. 8/10 S. 4).
E. 3.2 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, nannte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2022 folgende Diagnosen (Urk. 8/33 S. 2): - OD Astigmatismus - OU Sicca - Status nach Contusio
bulbi DD orbiti 10.05.2022 Sie führte aus, dass sich nach Anwendung von Tränenersatzmittel und Anpassung einer Brille eine Verbesserung des Visus gezeigt habe. Ansonsten habe sich ein altersentsprechender Status gezeigt (Urk. 8/33 S. 2).
E. 3.3 Gemäss Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie, ergab die am 13. Juni 2022 durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter eine leichte distale Tendinose der Supraspinatussehne mit gering bis mässiger Insertionstendinopathie, DD Status nach geringgradiger partieller Avulsion . Die übrige Rotatorenmanschette und lange Bizepssehne seien intakt. Es bestünden keine weiteren Gelenkbinnenläsionen, indes eine diskrete Bursitis subacromialis. Zudem bestehe ein flaches Akromion Typ I nach Bigliani (Urk. 8/21).
E. 3.4 Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 16. August 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 8/45 S. 1): - Cervicales Beschleunigungstrauma - Schulter-Arm-Syndrom links - Visusminderung rechts Sie hielt fest, dass die Nackenverspannung unter der Schmerztherapie inzwischen rückläufig sei. Seit dem 16. Juni 2022 bestünden zunehmende Schulter-Arm schmerzen links (Gurt) mit Kraftverlust und painful
arc 80-170°. Der Visus sei stationär und im Kopf-/Nackenbereich sei der Beschwerdeführer seit Beginn der Physiotherapie (Ende Juni) jeweils 2-3 Tage beinahe schmerzfrei. Die Langzeit prognose bei cervicalen Beschleunigungstraumata sei schwierig. Für die Schulter sei eine Restitutio ad integrum gut möglich (Urk. 8/45 S. 1).
E. 3.5 In seiner Beurteilung vom
2. September 2022 führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Mai 2022 einen Auffahrunfall von hinten erlitten. Der Bericht des Notfallzentrums des Kantonsspitals C.___ vom 10. Mai 2022 erwähne neben einer HWS-Distorsion eine unspezifische Visusminderung am rechten Auge, DD Prellung des Augapfels bei Status nach Auffahrunfall. Es sei ein Augenverband angelegt und eine Abklärung beim Augenarzt empfohlen worden. Gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 30. Mai 2022 über die Konsultationen vom 2 3. und 30. Mai 2022 würden ein altersentsprechender Normalbefund mit beidseits vollem Visus (rechts +0.25/-1.75/86°, links -0.25/-0.5/38°, Nahaddition je +2.0) sowie im vorderen und hinteren Augenabschnitt keinerlei Auffälligkeiten erwähnt. Für den in der Diagnoseliste erwähnten Status nach Contusion
bulbi DD orbiti fänden sich keine Anhaltspunkte. Bereits vor dem Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Refraktionsfehler (Astigmatismus = Horn hautverkrümmung rechts mehr als links) bestanden. Dieser bewirke unkorrigiert eine Einbusse der Sehschärfe. Der Unfall vom 9. Mai 2022 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. In den verfügbaren medizinischen Unterlagen fänden sich keine Hinweise auf unfallbedingte Schädigungen. Unfallfolgen würden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 23. Mai 2022 (Datum der ersten dokumentierten augenärztlichen Konsultation) im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/46 S. 2).
E. 3.6 Dr. med H .___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2022 über die am 30. September 2022 stattgehabte Konsultation aus, in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung sowie in der Elektro physiologie habe es keinen eindeutigen Hinweis auf eine bestehende Armplexus läsion, eine Radikulopathie oder eine periphere Nervenläsion an der linken oberen Extremität gegeben (Urk. 8/56 S. 3).
E. 3.7 Dr. E.___ führte in ihrer Beurteilung vom 31. Oktober 2022 in Bezug auf den Kopf und die Halswirbelsäule des Beschwerdeführers aus, in der vorliegenden CT-Bildgebung der Halswirbelsäule vom Unfalltag fänden sich keine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS. Entsprechend hätten in der neurologischen Untersuchung vom September 2022 auch klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine zervikale Radikulopathie oder Myelopathie gefunden werden können . Ebenfalls hätten sich keine Hinweise auf eine Läsion des Plexus brachialis links oder eine periphere Nervenläsion links ergeben . Den vorliegenden Berichten sei eine Kopfbeteiligung bzw. ein Kopfanprall nicht zu entnehmen. Das CT vom Kopf vom Unfalltag habe zudem einen altersentsprechenden Normalbefund ohne Hinweise auf eine strukturelle Läsion von Gehirn, Schädelkalotte und -basis gezeigt (Urk. 8/63 S. 3).
Weiter hielt sie zur linken Schulter fest, das vorliegende Arthro -MRI der linken Schulter vom Juni 2022 zeige eine verschleissbedingte Veränderung der linken Supraspinatussehne, die sich typischerweise ansatznah mit einer Verjüngung der Supraspinatussehne und leichter hyperintenser
Auftreibung zeige. Begleitver letzungen oder sonstige Hinweise auf eine erhebliche direkte oder indirekte Krafteinwirkung auf die linke Schulter fänden sich im vorliegenden Arthro -MRI vom Juni 2022, das knapp einen Monat nach dem Unfall angefertigt worden sei, nicht. Auch in der medizinischen Dokumentation vom Unfalltag fänden sich keine klinischen Hinweise auf eine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte strukturelle Veränderung im Bereich der linken Schulter (Urk. 8/63 S. 3). Beim Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Bereich der linken Schulter gekommen. Unfallfolgen würden nach drei Monaten keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/63 S. 4).
Zum Becken und der Hüfte führte Dr. E.___ aus, die vorliegende Dokumentation zeitnah zum Unfall ergebe keine Hinweise auf Beschwerden oder klinische Verletzungszeichen im Bereich von Becken oder rechtem Hüftgelenk. Die vorliegende Bildgebung von Becken und rechtem Hüftgelenk vom 27. Mai 2022 zeige ebenfalls keinen Hinweis auf ossäre Läsionen im Bereich Becken und rechtem Hüftgelenk (Urk. 8/63 S. 3).
In Bezug auf das rechte Auge verwies Dr. E.___
schliesslich auf die ophthalmo logische Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 8/63 S. 3).
E. 4 Zusammengefasst steht der Einschätzung der Versicherungsmediziner, wonach der Unfall vom 9. Mai 2022 zu keinen strukturellen Veränderungen geführt hat und Unfallfolgen ab dem 23. Mai 2022 (rechtes Auge) respektive nach drei Monaten (linke Schulter) keine Rolle mehr spielten, keine begründete abweichende medizinische Beurteilung entgegen und sind auch im Weiteren keine Gründe dafür auszumachen, um dieselbe in Frage zu stellen. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis, vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.5), da hiervo n keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurtei lungen ihrer Ärzte vom 2. September 2022 und vom 31. Oktober 202 2. Die betreffenden Berichte von Dr. D.___ (E. 3.5) und Dr. E.___ (E. 3.7) sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
Damit erfüllen die Stellungnahmen von Dr. D.___ und Dr. E.___ die formellen Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage (E. 1.4.1). Dabei schadet nicht, dass die vorgenannten Ärzte den Beschwerde führer nicht selbst untersucht haben, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/202 2 vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
E. 4.2 Die Einschätzung von Dr. D.___, wonach der Unfall vom 9. Mai 2022 zu keinen unfallbedingten Schädigungen geführt habe und Unfallfolgen spätestens ab dem 23. Mai 2022 keine Rolle mehr spielen würden, stehen im Einklang mit den unauffälligen Befunden der am 10. Mai 2022 erstellten Bildgebung. So führten die Ärzte des C.___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2022 unter Bezugnahme auf die Computertomographie des Schädels/der HWS vom 10. Mai 2022 (Urk. 8/10 S. 5) aus, es habe sich kein Hinweis auf Pathologien im Bereich des rechten Augapfels gefunden (Urk. 8/10 S. 4). Sodann ergaben auch die Unter suchungen durch Dr. F.___ am 23. sowie am 30. Mai 2022 keine unfallbedingten Schädigungen. Vielmehr berichtete sie über einen altersentsprechenden Status sowie über eine Verbesserung des Visus nach Anwendung von Tränenersatzmittel und Anpassung einer Brille (Urk. 8/33 S. 2).
Auch die Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Unfall vom 9. Mai 2022 zu keinen strukturellen Veränderungen geführt habe, deckt sich mit den vorliegen den medizinischen Unterlagen. So zeigten sich in der Computertomographie des Schädels und der HWS weder eine intrakranielle Blutung noch eine Fraktur, indes degenerative Veränderungen in den unteren HWS-Segmenten (Urk. 8/10 S. 5). Die MR- Arthrographie
der linken Schulter vom 13. Juni 2022 ergab gemäss der Beurteilung von Dr. G.___
sodann lediglich eine leichte distale Tendinose der Supraspinatussehne mit gering bis mässiger Insertionstendinopathie, mit hin eine degenerative Erkrankung . Nur differentialdiagnostisch ging der Radiologe von einem Status nach geringgradiger partieller Avulsion aus (Urk. 8/21) . Diesbezüg lich ist indes daran zu erinnern, dass die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.2.1). Daneben beschrieb Dr. G.___ eine diskrete Bursitis subacromialis .
Eine traumatische Genese derselben kann angesichts der unwider sprochenen und überzeugenden Beurteilung durch Dr. E.___, wonach sich im Arth r o -MRI vom Juni 2022 keine Begleitverletzungen oder sonstige Hinweise auf eine erhebliche direkte oder indirekte Krafteinwirkung auf die linke Schulter gefunden hätten, mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Schliesslich konnten auch im Bereich des Beckens und des rechten Hüftgelenks keine ossäre Läsionen festgestellt werden (Urk. 8/42 S. 2, Urk . 8/43 S. 2).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Schulterleiden stehe in direktem Z usammenhang zum Unfall vom 9. Mai 2022, wobei er sich insbesondere auf die Ausführungen seiner behandelnden Haus ärztin, Dr. B.___, stützt (Urk. 1 S. 6 ff.). Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag diese Einschätzung auch aus anderen Gründen die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen. So beruft sich Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2023 im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bis zum Autounfall nie über Schmerzen oder Einschränkungen bezüglich Kraft oder Bewegung in den Schultern geklagt habe (Urk. 3/8). Diese Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist jedoch beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Sodann vermochte Dr. B.___ keine Aspekte zu benennen, welche Dr. E.___ in ihrer Beurteilung unberücksichtigt liess. Zur Begründung von geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Einschätzung (E. 1.4.2) reicht es indes nicht aus, wenn versicherungsinternen Ärzte lediglich eine andere Meinung vertreten. Soweit der Beschwerdeführer alsdann geltend macht, bis auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte ergebe sich aus keinem der vorliegenden medizinischen Berichte eine vorbestehende Schulterproblematik (Urk. 1 S. 6 f.), zielt sein Einwand ins Leere. Wie vorstehend (E. 4.2) bereits aufgezeigt, zeigte n sich in der MR- Arthrographie keine unfallbedingten, jedoch degenerative Veränderungen an der linken Schulter. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die Berichte von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, beruft und geltend macht, dieser schreibe ganz klar «St. n. Traumatisierung bei Heckaufprall 09.05.2022», womit klar werde, dass die bestehenden Schulterbeschwerden klar unfallkausal seien (Urk. 1 S. 9), vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . So lässt sich den Berichten von Dr. I.___ jedenfalls keine Einschätzung zur Kausali tätsfrage entnehmen (Urk. 3/13).
E. 5 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf und ist aber davon auszu gehen, dass durch den Unfall lediglich ein Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. D.___ vom 2. September 2022 und von Dr. E.___ vom 31. Oktober 2022 hat die Unfallversicherung den Beweis dafür erbracht, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens nach dem 23. Mai 2022 (rechtes Auge) respektive nach drei Monaten (linke Schulter) ihre kausale Bedeutung verloren haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen). Danach sind die geklagten Beschwerden auf einen Vorzustand zurückzuführen (vgl. E. 1.2.2).
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe trotz Verneinung der Unfallkausalität in Bezug auf das Augen- und Schulterleiden, eine Adäquanzprüfung gemäss HWS-Kriterien vorgenommen (Urk. 1 S. 10), verkennt er, dass die Adäquanzprüfung den da r über hinaus geklagten Beschwer den gilt . So ging die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die Berichte der behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat und die zum typischen Beschwerdebild gehören den Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung, usw.) zumindest teilweise vorl ä gen (Urk. 2 S. 7 f. E. 3a f.). Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht einem organisch hinreichend objektivierbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind (Urk. 2 S. 9), weshalb sie in der Folge eine Adäquanzprüfung durchführte .
E. 5.2 Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zunächst die Schwere des Unfallereig nisses zu würdigen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfall geschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1, 115 V 133 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2020 vom 18. März 2021 E. 3.4).
Wie den Akten entnommen werden kann, stand der Beschwerdeführer am
9. Mai 2022 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn im Stau. Da der Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, fuhr er auf das Heck des Personenwagens des Beschwerdeführers auf, woraufhin Letzterer in das vordere Fahrzeug geschoben wurde (Urk. 8/ 1, Urk. 8/8). Gemäss unfallanalytischem Gutachten der AXA vom 6. Januar 2023 lag der Delta-v-Wert des Personenwagens des Versicherten bei der Heckkollision zwischen 18.2 und 26.3 km/h (Mittelwert: ca. 22 km/h) und bei der Frontalkollision zwischen 11.5 und 17.5 km/h (Mittelwert: ca. 15 km/h). Der Beschwerdeführer habe sich infolge der Kollisionen in einem Winkel von ca. 0° (zur Fahrzeuglängsachse) zuerst nach hinten und dann bei der Frontalkollision unter einem Winkel von ca. 0° nach vorne bewegt (Urk. 8/77 S. 4). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt darauf von einem höchstens mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus (Urk. 2 S. 11 E. 6b).
Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, es könne nicht auf das unfallanalytische Gutachten der AXA abgestellt werden, handle es sich dabei doch um die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, weshalb es an der Neutralität fehle (Urk. 1 S. 10 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass das unfallanalytische Gutachten von einem beteiligten Privatversicherer eingeholt wurde, seiner Verwertbarkeit im Verfahren der obligatorischen Unfall versicherung nicht entgegensteht. Massgebend ist, ob die Aussagen der Unfall analytiker zu überzeugen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2). Der Beschwerdeführer zeigt indes keine konkreten Mängel des Gutachtens auf. Im Übrigen kommt einer unfallanalytischen oder biomechanischen Expertise beweis rechtlich nicht erhöhtes Gewicht in dem Sinne zu, dass allein gestützt darauf die Einstufung eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer vorzunehmen wäre. Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag gegebenenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausa litätsbeurteilung. Die Qualifikation eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer ist eine Rechtsfrage, welche nicht durch den Unfallanalytiker, sondern durch den rechtsanwendenden Unfallversicherer oder gegebenenfalls das Sozial versicherungsgericht zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend stütze sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Unfallschwere denn auch nicht einzig auf das unfallanalytische Gutachten, sondern auch auf die sich aus den übrigen Akten ergebenden Hinweise zum Geschehensablauf.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2010 vom 23. Dezember 2011 E. 6.1 mit Hinweisen) .
Das Bundesgericht bewertete Auffahrunfälle mit einem Delta-v von 14.5 bis 18.5 (Urteil des Bundes gerichts U 297/06 vom 24. August 2007 E. 4.2) beziehungsweise auch solche mit einem Delta-v unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 20-30 km/h (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 5) als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten. Bei einer Massenkollision, in welchem das Auto der Versicherten einen Totalschaden erlitt, diese aber das Fahrzeug selbständig praktisch unverletzt verlassen konnte, ging das Bundes gericht derweil von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich aus (Urteil des Bundesgericht 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 5.1). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das vorliegend in Frage stehende Unfallereignis als höchstens mittelschwer im engeren Sinne qualifizierte. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammen hangs müssten folglich drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
E. 5.3 Der Unfall vom 9. Mai 2022 ereignete sich unbestrittenermassen weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrück lichkeit. Ebenfalls steht gestützt auf die Akten ausser Frage, dass die beiden Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung – eine solche kann praxisgemäss nicht bereits aus der Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer andere n, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung abgeleitet werden (BGE 134 V 109 E. 10.2.2) – nicht gegeben sind. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist objektiv und nicht aufgrund des Empfindens der versicherten Person zu beurtei len (Urteil des Bundesgerichts 8C_970 /2008 vom 30. April 2009 E. 5.4). Im Falle des Beschwerdeführers kann nicht von einer fortgesetzten und belastenden ärztlichen Behandlung ausgegangen werden, zumal blosse ärztliche Verlaufs kontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen das Kriterium nicht zu erfüllen vermögen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für physiotherapeutische Behandlungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
Was das Kriterium der erheblichen Beschwerden betrifft, wies die Beschwerde gegnerin zurecht darauf hin, dass die üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden für die Bejahung des Kriteriums nicht ausreichen, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2). Soweit der Beschwerde führer geltend macht, er leide nach wie vor an erheblichen Beschwerden, namentlich einer eingeschränkten Schulter- und Armbeweglichkeit und fort - währenden Schmerzen, ist daran zu erinn er n, dass die Schulterbeschwerden nach drei Monaten ihre unfallkausale Bedeutung verloren haben. Insofern kann auch das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht als erfüllt erachtet werden. Besondere Gründe, welche zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen, welche die Heilung beeinträchtigten, erforderlich wären, sind nicht auszumachen. So stellen weder die Einnahme vieler Medikamente noch die Durchführung verschiedener Therapien sowie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange - stammten Tätigkeit erreicht werden konnte, Faktoren dar, welche zur Bejahung dieses Kriteriums genügten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.3).
Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist ebenfalls zu verneinen. Die vom 10. bis 30. Mai 2022 attestierte 100%ige, vom 31. Mai bis 23. Oktober 2022 attestierte 75%ige, vom 24. Oktober 2022 bis 8. Februar 2023 attestierte 50%ige und vom 9. Februar 2023 bis 21. März 2023 attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit war im Wesentlichen auf die nach drei Monaten nicht mehr unfallkausalen Schulterbeschwerden zurückzuführen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist keines der sieben vom Bundesgericht für die Adäquanz beurteilung als massgeblich benannten Kriterien erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den neben de n Schulter beschwerden noch beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers mit dem Unfallereignis vom 9. Mai 2022 somit zu Recht verneint.
E. 6 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 15. November 2022 eingestellt hat. Der angefochtene Einsprache entscheid vom 30. Mai 2023 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt lic.
iur . Raphael Schmid - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, 11 und 14 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippR. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00108 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
26. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanw a lt lic.
iur . Raphael Schmid Weber Wyler von Gleichenstein, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Juni 2021 als Automechaniker in einem 60 %-Pensum bei der Garage Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert (Urk. 8/1). Daneben war er in einem 20 %-Pensum bei der Garage Z.___, A.___, tätig (Urk. 8/81 S. 19 f.). Am 9. Mai 2022 erlitt der Versicherte als Lenker eines Personenwagens einen Unfall, als er auf der Auto bahn im Stau stand und der Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs auf sein Auto auffuhr, welches dadurch in das vordere Fahrzeug geschoben wurde (Urk. 8/1, 8). Aufgrund von Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie einer Visusminde rung rechts begab sich der Versicherte am Folgetag des Unfalls in Behandlung bei seiner Hausärztin, Dr. med. B.___ (Urk. 3/4 S. 5), welche ihn an den Notfall des Kantonsspitals C.___ überwies. Die Ärzte des C.___ diagnostizierten einen Status nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Auffahr unfalls mit PKW sowie eine unspezifische Visusminderung des rechten Auges, DD Prellung des Augapfels bei Status nach Auffahrunfall mit PKW (Urk. 8/10 S. 3). Die Suva kam für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeld leistungen (Urk. 8/13). In der Folge holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/21, 33, 42, 43, 45, 56) und legte das Dossier ihren Versicherungsmedizinern Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie (Stellungnahme vom 2. September 2022, Urk. 8/46), sowie Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie (Stellungnahme vom 31. Oktober 2022, Urk. 8/63), vor. Mit Verfügung vom 1. November 2022 stellte sie die Versicherungsleistungen per 15. November 2022 ein und verneinte den Anspruch des Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung, da zwischen den damals noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe und die Augenbeschwerden rechts nicht unfallkausal seien (Urk. 8/69). Dagegen erhoben sowohl die Visana Services AG als obligatorischer Krankenversicherer von X.___ (Urk. 8/70, 72) als auch der Versicherte selbst Einsprache (Urk. 8/73). Am 10. Januar 2023 ging das von der AXA in Auftrag gegebene unfallanalytische Gutachten bei der Suva ein (Urk. 8/77). Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies die Suva die Einsprachen ab (Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Suva vom 30. Mai 2023 aufzuheben und es seien weiterhin die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Suva aufzuheben, die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen und weitere medizinische Abklärungen sowie ein zweites unabhängiges unfallanalytisches Gutachten anzuordnen. Zudem sei wenn nötig ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 18. August 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit E-Mail vom 6. September 2024 (Urk. 10) teilte Rechtsanwalt lic.
iur . Raphael Schmid unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht (Urk. 11) mit, das Mandat von Rechtsanwältin MLaw Nina Berger übernommen zu haben und ersuchte um Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023, woraufhin ihm eine Frist bis 20. September 2024 gewährt wurde (vgl. Urk. 14). In der Folge liess er sich nicht mehr vernehmen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf ten Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorge sehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.3.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE
123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.4 1.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1.4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid gestützt auf die Beurteilun gen ihrer Ärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ damit, dass es beim Unfall vom 9. Mai 2022 nicht zu strukturellen Läsionen gekommen sei und das Ereignis nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes an den Augen und der linken Schulter geführt habe, die spätestens am 23. Mai 2022 (Augen) bzw. nach drei Monaten (linke Schulter) abgeheilt gewesen seien (Urk. 2 S. 6 f. E. 2c). Zudem verneinte die Beschwerdegegnerin mangels Vorlie gens eines für die Beurteilung der Adäquanz massgeblichen Zusatzkriteriums
den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den daneben noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9. Mai 2022 (Urk. 2 S. 10 ff. E. 6). 2. 2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Schulterbeschwerden seien gemäss den behandelnden Ärzten ganz klar unfall kausal (Urk. 1 S. 6 ff.). In Bezug auf die Beurteilung der S chwere des Unfalls könne nicht auf das unfallanalytische Gutachten abgestellt werden, zumal dieses von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstellt worden sei, weshalb es an der Neutralität fehle (Urk. 1 S. 10 f.). Sodann müsse die Adäquanz vorliegend bejaht werden, leide er doch nach wie vor unter erheblichen Beschwerden, müsse ständig zum Arzt und immer noch Medikamente einnehmen (Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1
Die Ärzte des C.___ nannten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2022 über die am 10. Mai 2022 erfolgte ambulante Behandlung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (Urk. 8/10 S. 3): - Status nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Auffahrunfalls mit PKW - Unspezifische Visusminderung Auge rechts, DD Prellung Augapfel bei Status nach Auffahrunfall mit PKW Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe am Morgen des 9. Mai 2022 als Fahrer eines PKWs auf der Autobahn an einem Stauende angehalten, wobei ein nachfolgender Kleinwagen mit unbekannter Geschwindigkeit auf das Heck seines PKWs aufgefahren sei. Im Rahmen der Kollision sei der PKW des Beschwerde führers gegen ein anderes Fahrzeug geschoben worden. Die Airbags hätten ausgelöst. Nach dem Unfall sei ein selbständiges Aussteigen möglich gewesen. Initial habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden verspürt und nach der Fahrt zur Arbeit mit der Bahn mit der Tätigkeit als Mechaniker begonnen. Da im Verlauf des Abends Kopfschmerzen aufgetreten seien und er am Morgen des 10. Mai 2022 neben starken, vor allem bewegungsabhängigen Schmerzen im Nacken zudem ein Verschwommensehen im Bereich des rechten Auges beklagt habe, sei die Konsultation in der hausärztlichen Praxis erfolgt. Zur Mitbeurteilung, weiter führenden Diagnostik und Festlegung des Procedere sei der Beschwerdeführer gleichentags in die hiesige Notfallstation überwiesen worden (Urk. 8/10 S. 3). In Rahmen der Untersuchung hätten sich ein intaktes Integument, ein stabiler Schädel, ein diskreter Kompressionsschmerz sowie eine Druckdolenz okzipital bis zum Übergang HWS/BWS paravertebral beidseits gezeigt. Der Kinn-Sternum-Abstand sei bei Neigung ab 20° sowie bei Drehung ab 50° beidseits schmerzhaft gewesen. Der Hirnnervenstatus sei unauffällig und die periphere Durchblutung, Motorik sowie Sensibilität seien intakt gewesen (Urk. 8/10 S. 4).
Die gleichentags angefertigte Computertomographie des Schädels und der HWS habe weder Hinweise auf eine intrakranielle Blutung noch auf neu aufgetretene ossäre Läsionen oder auf Pathologien im Bereich des rechten Augapfels ergeben (Urk. 8/10 S. 4). In Zusammenschau aller Befunde seien die Beschwerden am ehesten im Rahmen eines Zervikalsyndroms zu interpretieren. Bezüglich der unspezifischen Visus minderung im Bereich des rechten Auges sei differentialdiagnostisch ein Anprall trauma des rechten Auges durch die Airbags in Erwägung zu ziehen (Urk. 8/10 S. 4). 3.2
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, nannte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2022 folgende Diagnosen (Urk. 8/33 S. 2): - OD Astigmatismus - OU Sicca - Status nach Contusio
bulbi DD orbiti 10.05.2022 Sie führte aus, dass sich nach Anwendung von Tränenersatzmittel und Anpassung einer Brille eine Verbesserung des Visus gezeigt habe. Ansonsten habe sich ein altersentsprechender Status gezeigt (Urk. 8/33 S. 2). 3.3
Gemäss Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie, ergab die am 13. Juni 2022 durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter eine leichte distale Tendinose der Supraspinatussehne mit gering bis mässiger Insertionstendinopathie, DD Status nach geringgradiger partieller Avulsion . Die übrige Rotatorenmanschette und lange Bizepssehne seien intakt. Es bestünden keine weiteren Gelenkbinnenläsionen, indes eine diskrete Bursitis subacromialis. Zudem bestehe ein flaches Akromion Typ I nach Bigliani (Urk. 8/21). 3.4
Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 16. August 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 8/45 S. 1): - Cervicales Beschleunigungstrauma - Schulter-Arm-Syndrom links - Visusminderung rechts Sie hielt fest, dass die Nackenverspannung unter der Schmerztherapie inzwischen rückläufig sei. Seit dem 16. Juni 2022 bestünden zunehmende Schulter-Arm schmerzen links (Gurt) mit Kraftverlust und painful
arc 80-170°. Der Visus sei stationär und im Kopf-/Nackenbereich sei der Beschwerdeführer seit Beginn der Physiotherapie (Ende Juni) jeweils 2-3 Tage beinahe schmerzfrei. Die Langzeit prognose bei cervicalen Beschleunigungstraumata sei schwierig. Für die Schulter sei eine Restitutio ad integrum gut möglich (Urk. 8/45 S. 1). 3.5
In seiner Beurteilung vom
2. September 2022 führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Mai 2022 einen Auffahrunfall von hinten erlitten. Der Bericht des Notfallzentrums des Kantonsspitals C.___ vom 10. Mai 2022 erwähne neben einer HWS-Distorsion eine unspezifische Visusminderung am rechten Auge, DD Prellung des Augapfels bei Status nach Auffahrunfall. Es sei ein Augenverband angelegt und eine Abklärung beim Augenarzt empfohlen worden. Gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 30. Mai 2022 über die Konsultationen vom 2 3. und 30. Mai 2022 würden ein altersentsprechender Normalbefund mit beidseits vollem Visus (rechts +0.25/-1.75/86°, links -0.25/-0.5/38°, Nahaddition je +2.0) sowie im vorderen und hinteren Augenabschnitt keinerlei Auffälligkeiten erwähnt. Für den in der Diagnoseliste erwähnten Status nach Contusion
bulbi DD orbiti fänden sich keine Anhaltspunkte. Bereits vor dem Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Refraktionsfehler (Astigmatismus = Horn hautverkrümmung rechts mehr als links) bestanden. Dieser bewirke unkorrigiert eine Einbusse der Sehschärfe. Der Unfall vom 9. Mai 2022 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. In den verfügbaren medizinischen Unterlagen fänden sich keine Hinweise auf unfallbedingte Schädigungen. Unfallfolgen würden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 23. Mai 2022 (Datum der ersten dokumentierten augenärztlichen Konsultation) im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/46 S. 2). 3.6
Dr. med H .___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2022 über die am 30. September 2022 stattgehabte Konsultation aus, in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung sowie in der Elektro physiologie habe es keinen eindeutigen Hinweis auf eine bestehende Armplexus läsion, eine Radikulopathie oder eine periphere Nervenläsion an der linken oberen Extremität gegeben (Urk. 8/56 S. 3). 3.7
Dr. E.___ führte in ihrer Beurteilung vom 31. Oktober 2022 in Bezug auf den Kopf und die Halswirbelsäule des Beschwerdeführers aus, in der vorliegenden CT-Bildgebung der Halswirbelsäule vom Unfalltag fänden sich keine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS. Entsprechend hätten in der neurologischen Untersuchung vom September 2022 auch klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine zervikale Radikulopathie oder Myelopathie gefunden werden können . Ebenfalls hätten sich keine Hinweise auf eine Läsion des Plexus brachialis links oder eine periphere Nervenläsion links ergeben . Den vorliegenden Berichten sei eine Kopfbeteiligung bzw. ein Kopfanprall nicht zu entnehmen. Das CT vom Kopf vom Unfalltag habe zudem einen altersentsprechenden Normalbefund ohne Hinweise auf eine strukturelle Läsion von Gehirn, Schädelkalotte und -basis gezeigt (Urk. 8/63 S. 3).
Weiter hielt sie zur linken Schulter fest, das vorliegende Arthro -MRI der linken Schulter vom Juni 2022 zeige eine verschleissbedingte Veränderung der linken Supraspinatussehne, die sich typischerweise ansatznah mit einer Verjüngung der Supraspinatussehne und leichter hyperintenser
Auftreibung zeige. Begleitver letzungen oder sonstige Hinweise auf eine erhebliche direkte oder indirekte Krafteinwirkung auf die linke Schulter fänden sich im vorliegenden Arthro -MRI vom Juni 2022, das knapp einen Monat nach dem Unfall angefertigt worden sei, nicht. Auch in der medizinischen Dokumentation vom Unfalltag fänden sich keine klinischen Hinweise auf eine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte strukturelle Veränderung im Bereich der linken Schulter (Urk. 8/63 S. 3). Beim Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Bereich der linken Schulter gekommen. Unfallfolgen würden nach drei Monaten keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/63 S. 4).
Zum Becken und der Hüfte führte Dr. E.___ aus, die vorliegende Dokumentation zeitnah zum Unfall ergebe keine Hinweise auf Beschwerden oder klinische Verletzungszeichen im Bereich von Becken oder rechtem Hüftgelenk. Die vorliegende Bildgebung von Becken und rechtem Hüftgelenk vom 27. Mai 2022 zeige ebenfalls keinen Hinweis auf ossäre Läsionen im Bereich Becken und rechtem Hüftgelenk (Urk. 8/63 S. 3).
In Bezug auf das rechte Auge verwies Dr. E.___
schliesslich auf die ophthalmo logische Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 8/63 S. 3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurtei lungen ihrer Ärzte vom 2. September 2022 und vom 31. Oktober 202 2. Die betreffenden Berichte von Dr. D.___ (E. 3.5) und Dr. E.___ (E. 3.7) sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
Damit erfüllen die Stellungnahmen von Dr. D.___ und Dr. E.___ die formellen Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage (E. 1.4.1). Dabei schadet nicht, dass die vorgenannten Ärzte den Beschwerde führer nicht selbst untersucht haben, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/202 2 vom 23. November 2022 E. 4.3.3). 4.2
Die Einschätzung von Dr. D.___, wonach der Unfall vom 9. Mai 2022 zu keinen unfallbedingten Schädigungen geführt habe und Unfallfolgen spätestens ab dem 23. Mai 2022 keine Rolle mehr spielen würden, stehen im Einklang mit den unauffälligen Befunden der am 10. Mai 2022 erstellten Bildgebung. So führten die Ärzte des C.___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2022 unter Bezugnahme auf die Computertomographie des Schädels/der HWS vom 10. Mai 2022 (Urk. 8/10 S. 5) aus, es habe sich kein Hinweis auf Pathologien im Bereich des rechten Augapfels gefunden (Urk. 8/10 S. 4). Sodann ergaben auch die Unter suchungen durch Dr. F.___ am 23. sowie am 30. Mai 2022 keine unfallbedingten Schädigungen. Vielmehr berichtete sie über einen altersentsprechenden Status sowie über eine Verbesserung des Visus nach Anwendung von Tränenersatzmittel und Anpassung einer Brille (Urk. 8/33 S. 2).
Auch die Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Unfall vom 9. Mai 2022 zu keinen strukturellen Veränderungen geführt habe, deckt sich mit den vorliegen den medizinischen Unterlagen. So zeigten sich in der Computertomographie des Schädels und der HWS weder eine intrakranielle Blutung noch eine Fraktur, indes degenerative Veränderungen in den unteren HWS-Segmenten (Urk. 8/10 S. 5). Die MR- Arthrographie
der linken Schulter vom 13. Juni 2022 ergab gemäss der Beurteilung von Dr. G.___
sodann lediglich eine leichte distale Tendinose der Supraspinatussehne mit gering bis mässiger Insertionstendinopathie, mit hin eine degenerative Erkrankung . Nur differentialdiagnostisch ging der Radiologe von einem Status nach geringgradiger partieller Avulsion aus (Urk. 8/21) . Diesbezüg lich ist indes daran zu erinnern, dass die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.2.1). Daneben beschrieb Dr. G.___ eine diskrete Bursitis subacromialis .
Eine traumatische Genese derselben kann angesichts der unwider sprochenen und überzeugenden Beurteilung durch Dr. E.___, wonach sich im Arth r o -MRI vom Juni 2022 keine Begleitverletzungen oder sonstige Hinweise auf eine erhebliche direkte oder indirekte Krafteinwirkung auf die linke Schulter gefunden hätten, mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Schliesslich konnten auch im Bereich des Beckens und des rechten Hüftgelenks keine ossäre Läsionen festgestellt werden (Urk. 8/42 S. 2, Urk . 8/43 S. 2). 4.3
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Schulterleiden stehe in direktem Z usammenhang zum Unfall vom 9. Mai 2022, wobei er sich insbesondere auf die Ausführungen seiner behandelnden Haus ärztin, Dr. B.___, stützt (Urk. 1 S. 6 ff.). Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag diese Einschätzung auch aus anderen Gründen die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen. So beruft sich Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2023 im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bis zum Autounfall nie über Schmerzen oder Einschränkungen bezüglich Kraft oder Bewegung in den Schultern geklagt habe (Urk. 3/8). Diese Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist jedoch beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Sodann vermochte Dr. B.___ keine Aspekte zu benennen, welche Dr. E.___ in ihrer Beurteilung unberücksichtigt liess. Zur Begründung von geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Einschätzung (E. 1.4.2) reicht es indes nicht aus, wenn versicherungsinternen Ärzte lediglich eine andere Meinung vertreten. Soweit der Beschwerdeführer alsdann geltend macht, bis auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte ergebe sich aus keinem der vorliegenden medizinischen Berichte eine vorbestehende Schulterproblematik (Urk. 1 S. 6 f.), zielt sein Einwand ins Leere. Wie vorstehend (E. 4.2) bereits aufgezeigt, zeigte n sich in der MR- Arthrographie keine unfallbedingten, jedoch degenerative Veränderungen an der linken Schulter. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die Berichte von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, beruft und geltend macht, dieser schreibe ganz klar «St. n. Traumatisierung bei Heckaufprall 09.05.2022», womit klar werde, dass die bestehenden Schulterbeschwerden klar unfallkausal seien (Urk. 1 S. 9), vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . So lässt sich den Berichten von Dr. I.___ jedenfalls keine Einschätzung zur Kausali tätsfrage entnehmen (Urk. 3/13). 4. 4
Zusammengefasst steht der Einschätzung der Versicherungsmediziner, wonach der Unfall vom 9. Mai 2022 zu keinen strukturellen Veränderungen geführt hat und Unfallfolgen ab dem 23. Mai 2022 (rechtes Auge) respektive nach drei Monaten (linke Schulter) keine Rolle mehr spielten, keine begründete abweichende medizinische Beurteilung entgegen und sind auch im Weiteren keine Gründe dafür auszumachen, um dieselbe in Frage zu stellen. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis, vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.5), da hiervo n keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4. 5
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf und ist aber davon auszu gehen, dass durch den Unfall lediglich ein Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. D.___ vom 2. September 2022 und von Dr. E.___ vom 31. Oktober 2022 hat die Unfallversicherung den Beweis dafür erbracht, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens nach dem 23. Mai 2022 (rechtes Auge) respektive nach drei Monaten (linke Schulter) ihre kausale Bedeutung verloren haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen). Danach sind die geklagten Beschwerden auf einen Vorzustand zurückzuführen (vgl. E. 1.2.2). 5. 5.1
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe trotz Verneinung der Unfallkausalität in Bezug auf das Augen- und Schulterleiden, eine Adäquanzprüfung gemäss HWS-Kriterien vorgenommen (Urk. 1 S. 10), verkennt er, dass die Adäquanzprüfung den da r über hinaus geklagten Beschwer den gilt . So ging die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die Berichte der behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat und die zum typischen Beschwerdebild gehören den Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung, usw.) zumindest teilweise vorl ä gen (Urk. 2 S. 7 f. E. 3a f.). Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht einem organisch hinreichend objektivierbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind (Urk. 2 S. 9), weshalb sie in der Folge eine Adäquanzprüfung durchführte . 5.2
Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zunächst die Schwere des Unfallereig nisses zu würdigen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfall geschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1, 115 V 133 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2020 vom 18. März 2021 E. 3.4).
Wie den Akten entnommen werden kann, stand der Beschwerdeführer am
9. Mai 2022 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn im Stau. Da der Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, fuhr er auf das Heck des Personenwagens des Beschwerdeführers auf, woraufhin Letzterer in das vordere Fahrzeug geschoben wurde (Urk. 8/ 1, Urk. 8/8). Gemäss unfallanalytischem Gutachten der AXA vom 6. Januar 2023 lag der Delta-v-Wert des Personenwagens des Versicherten bei der Heckkollision zwischen 18.2 und 26.3 km/h (Mittelwert: ca. 22 km/h) und bei der Frontalkollision zwischen 11.5 und 17.5 km/h (Mittelwert: ca. 15 km/h). Der Beschwerdeführer habe sich infolge der Kollisionen in einem Winkel von ca. 0° (zur Fahrzeuglängsachse) zuerst nach hinten und dann bei der Frontalkollision unter einem Winkel von ca. 0° nach vorne bewegt (Urk. 8/77 S. 4). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt darauf von einem höchstens mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus (Urk. 2 S. 11 E. 6b).
Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, es könne nicht auf das unfallanalytische Gutachten der AXA abgestellt werden, handle es sich dabei doch um die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, weshalb es an der Neutralität fehle (Urk. 1 S. 10 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass das unfallanalytische Gutachten von einem beteiligten Privatversicherer eingeholt wurde, seiner Verwertbarkeit im Verfahren der obligatorischen Unfall versicherung nicht entgegensteht. Massgebend ist, ob die Aussagen der Unfall analytiker zu überzeugen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2). Der Beschwerdeführer zeigt indes keine konkreten Mängel des Gutachtens auf. Im Übrigen kommt einer unfallanalytischen oder biomechanischen Expertise beweis rechtlich nicht erhöhtes Gewicht in dem Sinne zu, dass allein gestützt darauf die Einstufung eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer vorzunehmen wäre. Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag gegebenenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausa litätsbeurteilung. Die Qualifikation eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer ist eine Rechtsfrage, welche nicht durch den Unfallanalytiker, sondern durch den rechtsanwendenden Unfallversicherer oder gegebenenfalls das Sozial versicherungsgericht zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend stütze sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Unfallschwere denn auch nicht einzig auf das unfallanalytische Gutachten, sondern auch auf die sich aus den übrigen Akten ergebenden Hinweise zum Geschehensablauf.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2010 vom 23. Dezember 2011 E. 6.1 mit Hinweisen) .
Das Bundesgericht bewertete Auffahrunfälle mit einem Delta-v von 14.5 bis 18.5 (Urteil des Bundes gerichts U 297/06 vom 24. August 2007 E. 4.2) beziehungsweise auch solche mit einem Delta-v unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 20-30 km/h (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 5) als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten. Bei einer Massenkollision, in welchem das Auto der Versicherten einen Totalschaden erlitt, diese aber das Fahrzeug selbständig praktisch unverletzt verlassen konnte, ging das Bundes gericht derweil von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich aus (Urteil des Bundesgericht 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 5.1). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das vorliegend in Frage stehende Unfallereignis als höchstens mittelschwer im engeren Sinne qualifizierte. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammen hangs müssten folglich drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5.3
Der Unfall vom 9. Mai 2022 ereignete sich unbestrittenermassen weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrück lichkeit. Ebenfalls steht gestützt auf die Akten ausser Frage, dass die beiden Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung – eine solche kann praxisgemäss nicht bereits aus der Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer andere n, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung abgeleitet werden (BGE 134 V 109 E. 10.2.2) – nicht gegeben sind. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist objektiv und nicht aufgrund des Empfindens der versicherten Person zu beurtei len (Urteil des Bundesgerichts 8C_970 /2008 vom 30. April 2009 E. 5.4). Im Falle des Beschwerdeführers kann nicht von einer fortgesetzten und belastenden ärztlichen Behandlung ausgegangen werden, zumal blosse ärztliche Verlaufs kontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen das Kriterium nicht zu erfüllen vermögen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für physiotherapeutische Behandlungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
Was das Kriterium der erheblichen Beschwerden betrifft, wies die Beschwerde gegnerin zurecht darauf hin, dass die üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden für die Bejahung des Kriteriums nicht ausreichen, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2). Soweit der Beschwerde führer geltend macht, er leide nach wie vor an erheblichen Beschwerden, namentlich einer eingeschränkten Schulter- und Armbeweglichkeit und fort - währenden Schmerzen, ist daran zu erinn er n, dass die Schulterbeschwerden nach drei Monaten ihre unfallkausale Bedeutung verloren haben. Insofern kann auch das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht als erfüllt erachtet werden. Besondere Gründe, welche zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen, welche die Heilung beeinträchtigten, erforderlich wären, sind nicht auszumachen. So stellen weder die Einnahme vieler Medikamente noch die Durchführung verschiedener Therapien sowie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange - stammten Tätigkeit erreicht werden konnte, Faktoren dar, welche zur Bejahung dieses Kriteriums genügten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.3).
Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist ebenfalls zu verneinen. Die vom 10. bis 30. Mai 2022 attestierte 100%ige, vom 31. Mai bis 23. Oktober 2022 attestierte 75%ige, vom 24. Oktober 2022 bis 8. Februar 2023 attestierte 50%ige und vom 9. Februar 2023 bis 21. März 2023 attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit war im Wesentlichen auf die nach drei Monaten nicht mehr unfallkausalen Schulterbeschwerden zurückzuführen. 5.4
Nach dem Gesagten ist keines der sieben vom Bundesgericht für die Adäquanz beurteilung als massgeblich benannten Kriterien erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den neben de n Schulter beschwerden noch beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers mit dem Unfallereignis vom 9. Mai 2022 somit zu Recht verneint. 6.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 15. November 2022 eingestellt hat. Der angefochtene Einsprache entscheid vom 30. Mai 2023 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt lic.
iur . Raphael Schmid - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, 11 und 14 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippR. Müller