Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1997, arbeitete für die Y.___ AG als
Polymech aniker Aushilfe im Einsatzbetrieb Z.___ AG, als er am 2 2. November 2021 während der Arbeit über einen Werkzeugkasten fiel und sich dabei gemäss Unfallmeldung an der linken Schulter und dem linken Knie verletzte (Urk. 8/2, 8/28). Am 23.
November 2021 stellte er sich bei seinem Hausarzt, Dr. A.___, vor. Dieser diagnostizierte nach durchgeführter MR Arthro g r aphie (Urk. 8/18) eine Schulterzerrung und Kontusion mit lo n gitudinaler Riss bildung der Supraspinatussehne links (Urk. 8/101). Bei persistierenden Beschwerden fand eine Überweisung an die Universitätsklinik B.___ statt (Urk. 8/42), wo chiropraktische und myofasziale Behandlungen stattfanden (Urk.
8/ 57). Am 1 6. Mai 2022 erfolgte ein MRI BWS und HWS (Urk. 8/60). Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom 1 4. Juni 2022 (Urk. 8/68) verfügte die Suva am 1 6. Juni 2022 die Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2022 (Urk. 8/72).
Nach einspracheweise vom Versicherten eingereichten medizinischer Unterlagen (Urk.
8/88, 8/ 90-91) holte die Suva eine
fachärztliche radiologische Beurteilung ein (Urk. 8/111) und es erfolgte eine weitere Vorlage an die Versicherungsmedizin (Urk. 8/114). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (Urk.
2) wies die Suva die am 1 6. August 2022 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/88) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Juni 2023 Beschwerde (Urk.
1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere für die Zeit vo m
1. Juni 2022 bis 1 2. September 2022 seien ihm Taggeldleis tungen auszurichten und es seien die während dieser Zeit angefallenen Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, wobei diese anzuhalten sei, ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG
Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2022 damit (Urk. 2), dass die versicherungsmedizinische Beurteilung Dr. med. C.___ s, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum a tologie des Bewegungs apparates, die rechtsprechungsgemässen Kriterien, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden, erfülle. Demnach könne davon ausge gangen werden, dass die im Arthro -MR-Befundbericht der linken Schulter vom 2. Dezember 2021 beurteilte, kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supraspinatussehne auf Höhe der Fussplatte nicht beweisend vorliege und somit die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigt werden könne. Die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen linken Schulter sei aufgrund einer verschleissbedingten, ansatznahen Sehnenver änderung der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen und der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen, strukturell objektivierbaren Läsionen an der linken Schulter geführt (S. 7). Das Unfallereignis sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die kausale Ursache für die nach dem Datum der Leistungseinstellung (3 1. Mai 2022) weiter bestehenden Beschwerden (S. 8). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass Dr. D.___
festgehalten habe, die Gesundheit des Beschwerdeführers an der linken Schulter sei vor dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt gewesen (S. 7). Auf diese Einschätzung sei die Beschwerdegegnerin zu behaften. Auch an der Universitätsklinik B.___ hätten bildgebend keine degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks objektiviert werden können. Die später von Dr. D.___ und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, sowie Dr. C.___ geäusserten Meinungen, wonach die Beschwerden auf eine m degene rativen, krankhaften und/oder verschleissbedingten Zustand basieren würden, seien demnach aktenwidrig. Dr. D.___
habe als mögliche Ursache der Beschwerden eine Überlastung erwähnt, nachdem sie am 8. April 2022 noch keinen Vorzustand an der linken Schulter bescheinigt habe.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer, der ab dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, seine linke Schulter überbeansprucht haben soll. Auch Prof.
Dr.
E.___ habe sich in Spekulationen zu mögliche n Gründe n für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden verstiegen (S. 8). Alters- oder verschleissbedingte Veränderungen von Gewebe bzw. Sehnen hätten bildgebend nicht dargestellt werden können (S. 8-9). Dass ein Magic-Angle-Artefakt vorliege,
sei nicht erstellt. Dr. C.___ spreche von einer verschleissbedingten Zusammen hangstrennung der Supraspinatussehne, ohne aber nachvollziehbar darzulegen, weshalb bei diesem sei t dem Unfalltag nicht arbeitenden jungen Beschwerde führer entgegen der Bildgebung Verschleisserscheinungen vorliegen sollten. Zudem sei auf der Höhe der BWS ein linksseitiges Knochenmarködem i m Bereich der dorsalen fünften bis siebten Rippe festgestellt worden, worauf weder der beratende Arzt noch die beiden Kreisärzte der Beschwerdegegnerin
eingegangen seien. D ie sechste und siebte Rippe hätten sodann eine leichte, kortikale Irregu larität gezeigt, passend zu einem Status nach dislozierten Rippenfrakturen. Dies beweise, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Sturz auf die linke Seite heftiger ausgefallen sei als ursprünglich vermutet. Der Unfallhergang spreche somit ebenfalls für ein traumatisches Unfallgeschehen. Es beständen somit erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs - internen ärztlichen Feststellungen und es sei von einer unfallkausalen Schä - digung auszu gehen (S. 9). 3 . 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für A llgemeine I nnere Medizin, hielt in seinem Bericht zur Erstbehandlung vom 2 3. November 2021 fest (Urk. 8/101 /2-3), dass der Beschwerdeführer am 2 1. November 2021 während der Arbeit eine Schulter z errung sowie Kontusion erlitten habe. Es hätten Schulterschmerzen mit einge schränkter Beweglichkeit vorgelegen (S. 1). Befundet wurde eine eingeschränkte Beweglichkeit (Armheben bis 45 Grad möglich, Urk.
8/102). Er habe auch das linke Knie angeschlagen (Urk. 8/102) . 3.2
PD Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie,
vom Institut G.___ beurteilte die MR Arthrographie Schulter links vom 2. Dezember 2021 dahingehend, dass eine kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supra spinatussehne auf Höhe der Fussplatte vorliege . Ansonsten liege eine unauffällige MR- T omographie der Schulter vor (Urk. 8/18). 3.3
PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, und med. pract . I.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik B.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 1. April 2022 (Urk. 8/42) ein posttraumatisches costovertebrales Syndrom mit ausgeprägter Myogelose des M usculus trapezius mit begleitender Bursitis subacromialis Schulter links (adominant) mit/bei St atus nach Sturz am 22.
November 202 1. Die Schmerzen seien seit dem Unfall konstant, mit Exazer bation bei Belastung (S. 1) . 3.4
Im Bericht vom 2 9. April 2022 von Dr. J.___, Fachchiropraktor /Oberarzt Chiro p r aktische Medizin, und Cand. chiro . med. K.___, Unterassistenzarzt, von der Universitätsklinik B.___ (Urk. 8/57 /2-4) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - u nfallbedingte chronische Thorakobrachialgie, DD: C8 Radikulopathie links - Chronische Zervikalgie - Posttraumatische Bursitis subacromialis Schulter links (adominant) - Migräne (ED als Kind)
Der Beschwerdeführer leide an einer unfallbedingten chronischen Thorakobra chialgie links bei segmentaler Dysfunktion der Rippen 3 bis 6 l inks, Th3-6 links betont, zervikal Punctum maximum C3/4 sowie plurilokulären myofaszialen Veränderungen. Die Behandlung bestehe aus chiropraktischer Manipulation und myofaszialen Massnahmen (S. 3). 3.5
Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie, von der Universitätsklinik B.___
führte am 1 6. Mai 2022 ein MRI der BWS und der HWS durch (Urk. 8/60 /2). Demnach lägen in Bezug auf die HWS keine degenerativen oder posttraumatischen Verän derungen vor. Bei der BWS bestehe ein Knochenmarködem in der dorsalen Costa
6 und geringer 5 und 7 links, die Costa 6 und 7 mit leichter kortikaler Irregu larität, passend zu St atus nach
undislozierten Rippenfrakturen. 3.6
Dr. D.___ führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 4. Juni
2022 aus (Urk. 8/68), d ass beim Beschwerdeführer zwei Diagnosen vorlägen, einerseits das genannte Costovertebralsyndrom mit Myogelose, andererseits eine primäre Bursitis subacromialis im Sinne einer Impingement problematik . Die Begründung hierfür liefere die sehr zeitnah durchgeführte Kern spintomographie der Schulter, welche die Bursitis bereits ausgewiesen habe. Korrelierend hierzu habe sich die Intrasubstanzsignalalteration der Sehne des Musculus supraspinatus gefunden .
Diese Strukturen würden im Rahmen eines Engpasssyndroms subakromial eingeengt und dadurch gereizt. Sie (gemeint: die Intrasubstanzsignalalteration) stelle an sich eine krankheitsbedingte Diagnose dar und nicht eine traumatische (S. 1). Die vorliegende Signalalteration entspreche einer Texturstörung. Die Diagnose des Costovertebral -Syndroms mit Myogelose entspringe keiner objektivierbaren Strukturschädigung, sie sei durch eine muskuläre Kontraktion bedingt . Die weiterführende n Abklärungen via Kernspin tomografie BWS/HWS wiesen keine Strukturschädigung aus. Das Knochenmark ödem, passend zu einem Status nach undislozierten Rippenfrakturen, sei diffe rentialdiagnostisch möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, da diesbezüglich erst- und echtzeitlich keine dorsalen Rippenbeschwerden links vorgelegen hätten. Eine stattgehabte frische traumatische Rippenserienfraktur hätte unweigerlich heftigste Schmerzen über der betroffenen dorsalen Thora xregion inklusiv Atembeschwerden bei Inspiration aus lösen müssen . Beides sei gemäss Erstzeugnis nicht vermerkt.
Überdies sei der Beschwerdeführer den Chiropraktikern aus der Universitätsklinik B.___
hinlänglich wegen einer chronifizierten Zervikalgie bereits vor Ereigniszuzug bekannt. Die genannten Disko pathien seien degenerativen Ursprungs und hätten keinen unfallkausalen Zusam menhang, hierzu fehlten die kernspintomografischen indirekten Zeichen für eine Traumatisie r ung (Bone
bruise, Signalalteration an Bandstrukturen, Weichteil-/Muskelödem). Überwiegend wahrscheinlich habe das Ereignis vom 2 2. November 2021 nicht zu einer objektivierbaren Strukturverletzung weder an der linken Schulter noch am linkssei ti gen Hemithorax geführt. Die Ausbildung eine s costovertebralen Syndroms nach Kontusionsereignis könne versicherungs medizinisch als möglich erachtet werden, sei aber immer vorübergehender Natur. Ein Anhalt der Symptomatik über den Zeitraum von sechs Monaten sei medi zinisch nicht mehr nachvollziehbar. Für die costovertebrale Symptomatik gebe es gemäss allgemeiner Lehrmeinung weitere mannigfaltige Ursachen wie beispiels weise Überbelastung, Fehlhaltungen, Dekonditionierung der Muskulatur oder Erkrankungen aus dem rheumatologischen Formenkreis etc. (S. 2). 3.7
Dr. H.___ führte im Bericht vom 1 9. Juli 2022 aus, dass er den Beschwerde führer gut fünf Monate nach dem Trauma in seiner Sprechstunde gesehen habe. Aus dem MRI-Bericht vom 2. Dezember 2021- also nur wenige Tage nach dem besagten Trauma - lasse sich herauslesen, dass im Bereich der Supraspinatussehn e eine Signalalteration zu sehen sei. Dies sei für einen 24-jährigen Beschwerde führer nicht mit einer degenerativen Läsion zu vereinbaren, weshalb aufgrund der Nähe von Trauma und Erstabklärung inkl usive Bildgebung von einer trauma tischen Genese auszugehen sei (Urk. 8/90). 3.8
Dr. J.___ und Unterassistenzarzt K.___ hielten im Bericht vom 2 9. Juli 2022 fest, dass sie den Beschwerdeführer am 2 9. April 2022 erstmals in ihrer Sprech stunde gesehen hätten.
Die persönliche Anamnese des Beschwerdeführers bezüglich Schulter- oder Wirbelsäulenbeschwerden sei bland. Das Unfallereignis vom 2 2. November 2021 stelle eine richtungsweisende Veränderung dar und sei der Auslöser der Beschwerden. Da diese durch besagtes Unfallereignis ausgelöst worden seien und seither ohne ein schmerzfreies Intervall
persistierten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis bedingt seien (Urk. 8/91). 3.9
Die Beschwerdegegnerin holte bei Prof. Dr. med. E.___
vom M.___
ein radiologisches Konsil ein (vgl. Urk. 8/107). Dieser beurteilte die MR- Arth r ographie vom 2. Dezember 2021 im Bericht vom 1 1. Januar 2023 (Urk. 8/111) dahingehend, dass in der koronaren PDw Sequenz ödem-ähnliche Signalerhebungen von 12mm der ansatznahen Supraspinatussehne
ohne Korrelat in der sagittalen PDw Sequenz vorlägen . Es sei nachvollziehbar, dass dies vom Erstbefunder als interstitielle Partialruptur gewertet worden sei (S. 1); aufgrund des fehlenden Korrelats in der sagittalen Sequenz sei die Bildgebung jedoch nicht beweisend für eine interstitielle Partialruptur (S. 1-2). Differentialdiagnostisch komme trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers eine mukoide Transfor mation im Sinne einer Tendinose oder ein M agic -A ngle Artefakt in Betracht. Ebenso denkbar sei eine Normvariante wie er sie auch schon bei asymptoma tischen Probanden (unpublizierte Daten) beobachtet habe (S. 2). 3.10
Der Suva- Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. März 2023 fest (Urk. 8/114), dass man medizinisch unter der von Prof.
Dr. E.___ differentialdiagnostisch notierten Tendinose der ansatz nahen Supraspinatussehne eine chronische Erkrankung der Sehne verstehe, bei der es durch entsprechende Überlastung auch zu einer Reizung der Sehne des Muskels mit entsprechenden Schmerzen bei der Armbewegung und im schlimmsten Fall zu einer Ruptur der Supraspinatussehne kommen könne. In der MR-Bildgebung charakterisiere sie sich durch eine Signalintensitätserhöhung auf Sequenzen mit kurzen Echozeiten (T1-Pro t onendichte gewichtet) wie im vorliegenden Fall. Das sogenannte «Magic-Angle-Artefakt» sei der wichtigste « Pitfall » in der Diagnostik einer Tendinopathie . Er entstehe dadurch, dass geordnete anatomische Strukturen wie Sehnen und Bänder (Kollagenfasern) ein erhöhtes Signal aufgrund minimaler Tipol -Interaktionen aufwiesen, wenn ihre Ausrichtung einen Winkel von 55 Grad gegenüber dem statischen Magnetfeld einnehme. Den «Magic-Angle-Artefakt» finde man am häufigsten im Bereich der Supraspinatussehne kurz vor dem Ansatz zum Tuberculum majus, wie im vorliegenden Fall (S. 8). Dieses M agic- A ngle-Phänomen täusche unter Einfluss der Echozeit auf die Signalanhebung der Supras p inatussehne auf anguliert -koronaren Aufnahmen, wie hier in Serie 8 koronar dargestellt, eine Signalan hebung der Sehne vor (S. 8-9).
Zusammenfassend könne somit aufgrund der fachradiologischen Stellungnahme von Prof. Dr. E.___ davon ausgegangen werden, dass die im Arthro -MR-Befundbericht der linken Schulter vom 2. Dezember 2021 beurteilte, kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supraspinatussehne auf Höhe der Fussplatte nicht beweisend vorliege und somit die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 4. Juni 2022
bestätigt werden könne, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen linken Schulter aufgrund einer verschleissbedingten, ansatznahen Sehnenveränderung der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrschein lichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen, strukturellen Läsionen an der linken Schulter, welche objektivierbar seien, geführt habe (S. 9).
Weiter führte er hinsichtlich der Bursitis subacromialis aus, dass bildmorpho logisch im vorliegenden Arthro -MRI der linken Schulter vom 2.
Dez e mber 2021 die explizit intakt beurteilte Struktur des Ligamentum coracoacromiale, des Musculus deltoideus und des Acromion im Bereich des AC-Gelenks keine erkenn baren Zeichen einer Schädigung der Gelenkkapsel oder Hinweise auf eine über mässige äussere Gewalteinwirkung auf das Acromion (Weichteilschwellung) zeigten . Somit sei zusammenfassend die Aussage des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers nicht zutreffend, dass hier eine akute Schlag- und/oder Stoss verletzung vorliege (S. 9-10).
Zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses auch Verletzungen der erwähnten Rippen zugezogen habe, habe sich Dr. D.___ bereits eingehend geäussert. Demnach hätten auch die weiter führenden Abklärungen via Kernspintomographie BWS/HWS keine Strukturschä digungen ausgewiesen .
D as erwähnte Knochenmarködem in der dorsalen Costa 6 und geringer in 5 und 7 links mit Konturirregularität Costae 6 und 7, passend zu einem Status nach undislozierten Rippenfakturen, sei differentialdiagnostisch zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich hätten
gemäss Hausarztbericht erst- und echtzeitlich keine dorsalen Rippenbeschwerden links vo r ge l e gen. Eine stattgehabte frische, traumatische Rippenserienfraktur bildung müsste unweigerlich heftigste Schmerzen über der betroffenen dorsalen Thoraxregion inklusive Atembeschwerden bei Inspiration
ausgelöst haben . Beides sei gemäss Erstzeugnis nicht vermerkt. Auch bei den Fachspezialisten habe die umfassende klinische Untersuchung Schmerzen auf Höhe der Costovertebral gelenke thorakal 2/3 - also deutlich höher gelegen als die radiologisch vermuteten undisloziert e n dorsalen Rippenfakturen
- gezeigt . Zusammenfassend er gäben sich aufgrund der mit der Einsprache neu eingereichten medizinischen Berichte keine Änderungen an der bisherigen medizinischen Beurteilung der Suva (S. 10). 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 2 2. November 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) darstellt. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine vel ante per 3 1. Mai 2022 eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehenden Beschwerden in der lin ken Schulter noch
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 2. November
2021 zurückzuführen sind. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre Leistungseinstellung hauptsächlich auf die Aktenbeurteilungen von
Dr. D.___ und Dr. C.___, wonach beim Beschwerdeführer die Supraspinatussehne bereits vor dem Unfallereignis vom
22. November 2021 degenerativ geschädigt gewesen sei und der Unfall zu keiner zusätzlichen strukturellen Läsion an der linken Schulter geführt ha be (vgl. E. 3.6; 3. 10).
Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer mit Verweis auf die radio logischen Berichte vom 2 0. und 2 9. April 2022 (Urk. 8/58 /2 und 8/ 59 /2) geltend, dass an der Universitätsklinik B.___ keine degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks hätten objektiviert werden können und er somit vor dem Unfall an keinen degenerativen Veränderungen gelitten habe (Urk. 1 S. 8). 4.3
Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8 C _281/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 3.2),
was vorliegend der Fall ist. Die medizinischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin, welche dem Suva-Arzt Dr. C.___ für seine Beurteilung zur Verfügung standen (vgl. Urk. 8/114/1-5), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden umfassend wieder. Zusätzlich lag ihr eine überzeugende radiologische Beurteilung
der Arthro -MRI-Befunde der linken Schulter vom 2. Dezember 2021 durch Prof. Dr. E.___ zugrunde (Urk. 8/111), eines ausgewiesenen Facharztes für Radiologie, welcher gemäss der Ärzteliste Versicherungsmedizin der Suva in keinem Anstellungs verhältnis zu derselben steht . 4.4
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach vor dem Unfallereignis keine krankheitswertigen Veränderungen vorgelegen hätten
(Urk. 1 S. 8), trifft nicht zu. Dr. D.___ führte in der Beurteilung vom 1 8. Mai 2022 (Urk. 8/48)
zur Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers vor dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in stummer oder manifeste r Weise beeinträchtigt gewesen sei, die Bursitis subacromialis und subdeltoidea
an (Urk. 8/48) und begründete dies damit, dass bereits im MRI der linken Schulter vom 2. Dezem be r 2021 (Urk. 8/18) als Befund « wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea /subacromialis » festge halten worden sei . Wie Dr. D.___
denn auch nachvollziehbar folgerte (Urk. 8/68),
war die Bursitis subacromialis im Sinne einer Impingementprob lematik in der zeitnah durchgeführten Kernspintomographie bereits ausgewiesen. Überzeugend folgerte sie weiter, dass sich
k orrelierend hierzu die Intrasubstanz signalalteration der Sehne des Musculus su p raspinatus finde und dass diese Strukturen im Rahmen eines Engpasssyndroms subakromial eingeengt und dadurch gereizt würden, was an sich eine krankheitsbedingte Diagnose darstell e (S. 1).
Dieselbe Meinung vertrat
Dr. C.___, wobei er präzisiert e, dass es sich bei der Bursitis subacromialis um eine entzündliche Veränderung der Bursa subacro mialis handelt. Medizinisch werde durch den Schleimbeutel (Bursa) die unmit telbare D ru ckeinwirkung von Muskeln und Muskelsehnen auf die Gelenkkapsel ver mindert. Die Bursa subacromialis lieg e unter dem Acromion scapulae (knöchern), dem Ligamentum coracoacromiale, der Gelenkkapsel und dem Musculus deltoideus. Somit sei die Bursa subacromialis durch diese Strukturen geschützt . Im MRI der linken Schulter w ü rden die entsprechenden Strukturen jedoch explizit intakt beschrieben (S. 9), womit keine erkennbaren Zeichen einer Schädigung der Gelenkkapsel oder Hinweise auf eine übermässige äussere Gewalteinwirkung vorgelegen hätten und daher überwiegend wahrscheinlich keine Schlag- oder Stossverletzung zu der festgestellten Schleimbeutelent zündung geführt ha be (S. 10). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis bei der Universitätsk linik B.___ aufgrund von Ze r vikalgie n in chiropraktischer Behandlung war (vgl.
Urk. 8/57).
Dass in den vom Beschwerdeführer aufgeführten radiologischen Berichte n
(U rk.
8/58 /2, 8/ 59 /2) «keine wesentlichen degenerativen Veränderungen» festge halten wurde n, ändert daran nichts .
Bei besagten Berichte n handelt sich lediglich um Befunde zu Röntgenaufnahmen, wobei letztere nicht die gleichen Strukturen wie ein MRI abbilden können. Darüber hinaus lagen die radiologischen Aufnahmen sowohl Dr. D.___ (Urk. 8/68) als auch Dr. C.___ (Urk. 8/114) vor und stellen diese die schlüssigen versicherungsärztlichen Beurteilungen nicht in Zweifel . 4.5
In Bezug auf
die im MRI vom 2. Dezember 2021 festgestellte n leichte n intersti tielle n Signalal t er ationen der Supraspinatussehne, welche PD Dr. F.___ als kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supraspinatussehne auf Höhe der Fussplatte interpretierte (Urk. 8/18 /2),
holte die Beschwerdegegnerin ein e radiologische Beurteilung bei Prof. Dr. E.___ ein zur Frage,
ob Hinweise auf eine frische Traumatisierung der ansatznahen Supraspinatussehne im erwähnten MRI bestehen . Wie dieser schlüssig darlegte, ist die ödemähnliche Signalan hebung von 12mm der ansatznahen Supraspinatussehne (Serie 8 - Bild 11) ohne Korr el at in der sagittalen PDw Sequenz (Serie 12) . Aufgrund dieses fehlende n Korrelats sei die ursprünglich befundete interstitielle Partialruptur nicht bew ie sen (Urk. 8/111). Dr.
C.___
legte unter Bezugnahme auf die medizinische Literatur zum «Magic-Angle-Artefakt» nachvollziehbar dar, dass vorliegend keine Rissbil dung der Supraspinatussehne vorliege, wie das ursprünglich vom Erstbefunder angenommen worden sei (S. 9), sondern aufgrund der Bildgebung eine Tendinose, bei der es durch entsprechende Überbelastung zu einer Reizung der Sehne des Muskels mit Schmerzen bei der Armbewegung komm e, wie im vorliegenden Fall (S. 8). Dies deckt sich auch mit der Einschätzung von Dr. D.___, welche die im
Arthro -MRT festgestellte n
Intrasubstanzsignalalteration en der Sehne des Musculus su p raspinatus als krankheitswertige Texturstörung interpretierte (Urk. 8/68/1). Angesichts der im Ergebnis übereinstimmenden und schlüssigen Beurteilungen von Dr. D.___, Dr. C.___ und Dr. E.___
lässt die nicht begründete und entsprechend nicht nachvollziehbare Beurteilung des Arthro -MRT-Befundes von PD Dr. F.___ vom 2. Dezember 20 21 (Urk. 8/18/2) alleine keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen aufkommen (E. 1.4). Eine durch das versicherte Ereignis verursachte struk turelle Verletzung der Supraspinatussehne ist dementsprechend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.6
Was schliesslich die möglichen Rippenfrakturen betrifft, gilt es vorweg zu berücksichtigen, dass bei der Erstkonsultation vom 2 3. November 2021 bei Dr.
A.___ keine Befunde in Bezug auf die Rippen dokumentiert wurden (Urk. 8/101 /2-3). Befundet wurden nur die Schulterschmerzen mit einge schränkter Beweglichkeit (S. 1) . Von Beschwerden in der Rippenregion war jedoch keine Rede.
D ie fehlenden Erstbefunde wurde n auch von Dr. D.___
in ihrer Beurteilung berücksichtigt : Wie sie ausführte, konnte d as
in der weiter führenden Abklärung via Kernspintomographie BWS/HWS
vom 1 6. Mai 2022 erwähnte Knochenmarködem in der dorsalen Costa 6 und geringer in den Costae
5 und 7 links mit Konturirregularität Costae 6 und 7,
welche als passend zu einem Status nach undislozierter Rippenfraktur beurteilt wurde n (vgl. Urk. 8/60 /2), nicht mit überwiegend er
W ahrscheinlich keit bestätigt werden, da diesbezüglich keine erst- und echtzeitlich
dorsalen Rippenbeschwerden vorgelegen hätten . Wie sie weiter nachvollziehbar ausführte, müsste eine stattgehabte frische traumatische Rippen serienfrakturbildung unweigerlich heftigste Schmerzen über der betroffene n dorsalen Thorax r egion
inklusive Atembeschwerden bei Inspiration ausgelöst haben. Beides wurde im Erstzeugnis nicht vermerkt (vgl. Urk. 8/101 /2-3) . Auch
zeigten die klinischen Untersuchungen bei den Fachspezialisten am 2 0. April
2022 Schmerzen auf der Höhe der Costovertebralgelenke thorakal 2/3 (Urk. 8/42/2), also deutlich höher gelegen als die radiologisch vermutete n
undislozierten dorsalen Rippenfrakturen (Urk. 8/68/2). Nach dem Gesagten ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es beim Unfallereignis zu Rippen f r akturen gekommen ist .
Insgesamt kommt Dr. C.___ somit nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beur teilung von Dr. D.___ (Urk. 8/68) bestätigt werden kann, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom Unfallereignis betroffenen linken Schulter aufgrund einer verschleissbedingten, ansatznahen Sehnenveränderung der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt war, und der Unfall mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen, strukturellen Läsionen an
der linken Schulter geführt hat (Urk. 8/114). Die Unfallfolgen spielten entsprechend der Suva-ärztlichen Beurteilung überwiegend wahrscheinlich drei
Monate nach dem Unfall, spätestens aber im Zeitpunkt de r Sprechstunde vom 20.
April 2022 (Urk. 8/ 42/2-3) keine Rolle mehr (Urk. 8/68 /3). 4.7
Daran vermögen die Berichte der Behandler Dr. H.___ (Urk.
8/90) sowie Dr. J.___ (Urk. 8/91) nichts zu ändern.
So geht Dr. H.___ aufgrund der Signala l teration der Supraspinatussehne und der Nähe von Trauma und Erstab klärung von einer traumatischen Genese aus. Bezüglich Erstere r wurde bereits von Dr. E.___ eingehend erläutert, weshalb es sich nicht um eine Partialruptur der Supraspinatussehne gehandelt hat (vgl. E.
3.9, E. 4.5). Zudem ist in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zu erwähnen, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich in diesem Kontext nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweis rechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai
2020 E. 3).
D asselbe gilt für den Bericht von Dr. J.___, wonach die persönliche Anamnese des Besch w erdeführers bezüglich Schulter- und Wirbelsäulen beschwerden bland gewesen sei und die Beschwerden erst durch das Unfall ereignis ausgelöst worden seien und seither persistierten (Urk. 8/91). Darüber hinaus ist fraglich, ob die Anamnese in Bezug auf Schulterbeschwerden tatsächlich bland war, stand der Beschwerdeführer doch aktenkundig bereits vor dem Unfallereignis aufgrund einer chronischen Zervikalgie in Behandlung (vgl.
Urk. 8/57/2). 4.8
Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Status quo sine vel ante nach einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes in der linken Schulter spätestens am 2 0. April 2022 erreicht war (vgl. E. 4.6) . Entspre chend hat die Beschwerdegegnerin den natürlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 2. November 2021 und den über den 3 1. Mai 202 2 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (Urk.
2) ist somit nicht zu beanstanden. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 6. Mai 2022 erfolgte ein MRI BWS und HWS (Urk. 8/60). Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom 1 4. Juni 2022 (Urk. 8/68) verfügte die Suva am 1 6. Juni 2022 die Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2022 (Urk. 8/72).
Nach einspracheweise vom Versicherten eingereichten medizinischer Unterlagen (Urk.
8/88, 8/ 90-91) holte die Suva eine
fachärztliche radiologische Beurteilung ein (Urk. 8/111) und es erfolgte eine weitere Vorlage an die Versicherungsmedizin (Urk. 8/114). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (Urk.
2) wies die Suva die am 1 6. August 2022 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/88) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG
Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. Juni 2023 Beschwerde (Urk.
1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere für die Zeit vo m
1. Juni 2022 bis 1 2. September 2022 seien ihm Taggeldleis tungen auszurichten und es seien die während dieser Zeit angefallenen Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, wobei diese anzuhalten sei, ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2022 damit (Urk. 2), dass die versicherungsmedizinische Beurteilung Dr. med. C.___ s, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum a tologie des Bewegungs apparates, die rechtsprechungsgemässen Kriterien, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden, erfülle. Demnach könne davon ausge gangen werden, dass die im Arthro -MR-Befundbericht der linken Schulter vom 2. Dezember 2021 beurteilte, kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supraspinatussehne auf Höhe der Fussplatte nicht beweisend vorliege und somit die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigt werden könne. Die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen linken Schulter sei aufgrund einer verschleissbedingten, ansatznahen Sehnenver änderung der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen und der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen, strukturell objektivierbaren Läsionen an der linken Schulter geführt (S. 7). Das Unfallereignis sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die kausale Ursache für die nach dem Datum der Leistungseinstellung (3 1. Mai 2022) weiter bestehenden Beschwerden (S. 8).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass Dr. D.___
festgehalten habe, die Gesundheit des Beschwerdeführers an der linken Schulter sei vor dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt gewesen (S. 7). Auf diese Einschätzung sei die Beschwerdegegnerin zu behaften. Auch an der Universitätsklinik B.___ hätten bildgebend keine degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks objektiviert werden können. Die später von Dr. D.___ und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, sowie Dr. C.___ geäusserten Meinungen, wonach die Beschwerden auf eine m degene rativen, krankhaften und/oder verschleissbedingten Zustand basieren würden, seien demnach aktenwidrig. Dr. D.___
habe als mögliche Ursache der Beschwerden eine Überlastung erwähnt, nachdem sie am 8. April 2022 noch keinen Vorzustand an der linken Schulter bescheinigt habe.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer, der ab dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, seine linke Schulter überbeansprucht haben soll. Auch Prof.
Dr.
E.___ habe sich in Spekulationen zu mögliche n Gründe n für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden verstiegen (S. 8). Alters- oder verschleissbedingte Veränderungen von Gewebe bzw. Sehnen hätten bildgebend nicht dargestellt werden können (S. 8-9). Dass ein Magic-Angle-Artefakt vorliege,
sei nicht erstellt. Dr. C.___ spreche von einer verschleissbedingten Zusammen hangstrennung der Supraspinatussehne, ohne aber nachvollziehbar darzulegen, weshalb bei diesem sei t dem Unfalltag nicht arbeitenden jungen Beschwerde führer entgegen der Bildgebung Verschleisserscheinungen vorliegen sollten. Zudem sei auf der Höhe der BWS ein linksseitiges Knochenmarködem i m Bereich der dorsalen fünften bis siebten Rippe festgestellt worden, worauf weder der beratende Arzt noch die beiden Kreisärzte der Beschwerdegegnerin
eingegangen seien. D ie sechste und siebte Rippe hätten sodann eine leichte, kortikale Irregu larität gezeigt, passend zu einem Status nach dislozierten Rippenfrakturen. Dies beweise, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Sturz auf die linke Seite heftiger ausgefallen sei als ursprünglich vermutet. Der Unfallhergang spreche somit ebenfalls für ein traumatisches Unfallgeschehen. Es beständen somit erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs - internen ärztlichen Feststellungen und es sei von einer unfallkausalen Schä - digung auszu gehen (S. 9).
E. 3 .
E. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für A llgemeine I nnere Medizin, hielt in seinem Bericht zur Erstbehandlung vom 2 3. November 2021 fest (Urk. 8/101 /2-3), dass der Beschwerdeführer am 2 1. November 2021 während der Arbeit eine Schulter z errung sowie Kontusion erlitten habe. Es hätten Schulterschmerzen mit einge schränkter Beweglichkeit vorgelegen (S. 1). Befundet wurde eine eingeschränkte Beweglichkeit (Armheben bis 45 Grad möglich, Urk.
8/102). Er habe auch das linke Knie angeschlagen (Urk. 8/102) .
E. 3.2 PD Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie,
vom Institut G.___ beurteilte die MR Arthrographie Schulter links vom 2. Dezember 2021 dahingehend, dass eine kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supra spinatussehne auf Höhe der Fussplatte vorliege . Ansonsten liege eine unauffällige MR- T omographie der Schulter vor (Urk. 8/18).
E. 3.3 PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, und med. pract . I.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik B.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 1. April 2022 (Urk. 8/42) ein posttraumatisches costovertebrales Syndrom mit ausgeprägter Myogelose des M usculus trapezius mit begleitender Bursitis subacromialis Schulter links (adominant) mit/bei St atus nach Sturz am 22.
November 202 1. Die Schmerzen seien seit dem Unfall konstant, mit Exazer bation bei Belastung (S. 1) .
E. 3.4 Im Bericht vom 2 9. April 2022 von Dr. J.___, Fachchiropraktor /Oberarzt Chiro p r aktische Medizin, und Cand. chiro . med. K.___, Unterassistenzarzt, von der Universitätsklinik B.___ (Urk. 8/57 /2-4) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - u nfallbedingte chronische Thorakobrachialgie, DD: C8 Radikulopathie links - Chronische Zervikalgie - Posttraumatische Bursitis subacromialis Schulter links (adominant) - Migräne (ED als Kind)
Der Beschwerdeführer leide an einer unfallbedingten chronischen Thorakobra chialgie links bei segmentaler Dysfunktion der Rippen 3 bis
E. 3.5 Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie, von der Universitätsklinik B.___
führte am 1 6. Mai 2022 ein MRI der BWS und der HWS durch (Urk. 8/60 /2). Demnach lägen in Bezug auf die HWS keine degenerativen oder posttraumatischen Verän derungen vor. Bei der BWS bestehe ein Knochenmarködem in der dorsalen Costa
E. 3.6 Dr. D.___ führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 4. Juni
2022 aus (Urk. 8/68), d ass beim Beschwerdeführer zwei Diagnosen vorlägen, einerseits das genannte Costovertebralsyndrom mit Myogelose, andererseits eine primäre Bursitis subacromialis im Sinne einer Impingement problematik . Die Begründung hierfür liefere die sehr zeitnah durchgeführte Kern spintomographie der Schulter, welche die Bursitis bereits ausgewiesen habe. Korrelierend hierzu habe sich die Intrasubstanzsignalalteration der Sehne des Musculus supraspinatus gefunden .
Diese Strukturen würden im Rahmen eines Engpasssyndroms subakromial eingeengt und dadurch gereizt. Sie (gemeint: die Intrasubstanzsignalalteration) stelle an sich eine krankheitsbedingte Diagnose dar und nicht eine traumatische (S. 1). Die vorliegende Signalalteration entspreche einer Texturstörung. Die Diagnose des Costovertebral -Syndroms mit Myogelose entspringe keiner objektivierbaren Strukturschädigung, sie sei durch eine muskuläre Kontraktion bedingt . Die weiterführende n Abklärungen via Kernspin tomografie BWS/HWS wiesen keine Strukturschädigung aus. Das Knochenmark ödem, passend zu einem Status nach undislozierten Rippenfrakturen, sei diffe rentialdiagnostisch möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, da diesbezüglich erst- und echtzeitlich keine dorsalen Rippenbeschwerden links vorgelegen hätten. Eine stattgehabte frische traumatische Rippenserienfraktur hätte unweigerlich heftigste Schmerzen über der betroffenen dorsalen Thora xregion inklusiv Atembeschwerden bei Inspiration aus lösen müssen . Beides sei gemäss Erstzeugnis nicht vermerkt.
Überdies sei der Beschwerdeführer den Chiropraktikern aus der Universitätsklinik B.___
hinlänglich wegen einer chronifizierten Zervikalgie bereits vor Ereigniszuzug bekannt. Die genannten Disko pathien seien degenerativen Ursprungs und hätten keinen unfallkausalen Zusam menhang, hierzu fehlten die kernspintomografischen indirekten Zeichen für eine Traumatisie r ung (Bone
bruise, Signalalteration an Bandstrukturen, Weichteil-/Muskelödem). Überwiegend wahrscheinlich habe das Ereignis vom 2 2. November 2021 nicht zu einer objektivierbaren Strukturverletzung weder an der linken Schulter noch am linkssei ti gen Hemithorax geführt. Die Ausbildung eine s costovertebralen Syndroms nach Kontusionsereignis könne versicherungs medizinisch als möglich erachtet werden, sei aber immer vorübergehender Natur. Ein Anhalt der Symptomatik über den Zeitraum von sechs Monaten sei medi zinisch nicht mehr nachvollziehbar. Für die costovertebrale Symptomatik gebe es gemäss allgemeiner Lehrmeinung weitere mannigfaltige Ursachen wie beispiels weise Überbelastung, Fehlhaltungen, Dekonditionierung der Muskulatur oder Erkrankungen aus dem rheumatologischen Formenkreis etc. (S. 2).
E. 3.7 Dr. H.___ führte im Bericht vom 1 9. Juli 2022 aus, dass er den Beschwerde führer gut fünf Monate nach dem Trauma in seiner Sprechstunde gesehen habe. Aus dem MRI-Bericht vom 2. Dezember 2021- also nur wenige Tage nach dem besagten Trauma - lasse sich herauslesen, dass im Bereich der Supraspinatussehn e eine Signalalteration zu sehen sei. Dies sei für einen 24-jährigen Beschwerde führer nicht mit einer degenerativen Läsion zu vereinbaren, weshalb aufgrund der Nähe von Trauma und Erstabklärung inkl usive Bildgebung von einer trauma tischen Genese auszugehen sei (Urk. 8/90).
E. 3.8 Dr. J.___ und Unterassistenzarzt K.___ hielten im Bericht vom 2 9. Juli 2022 fest, dass sie den Beschwerdeführer am 2 9. April 2022 erstmals in ihrer Sprech stunde gesehen hätten.
Die persönliche Anamnese des Beschwerdeführers bezüglich Schulter- oder Wirbelsäulenbeschwerden sei bland. Das Unfallereignis vom 2 2. November 2021 stelle eine richtungsweisende Veränderung dar und sei der Auslöser der Beschwerden. Da diese durch besagtes Unfallereignis ausgelöst worden seien und seither ohne ein schmerzfreies Intervall
persistierten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis bedingt seien (Urk. 8/91).
E. 3.9 Die Beschwerdegegnerin holte bei Prof. Dr. med. E.___
vom M.___
ein radiologisches Konsil ein (vgl. Urk. 8/107). Dieser beurteilte die MR- Arth r ographie vom 2. Dezember 2021 im Bericht vom 1 1. Januar 2023 (Urk. 8/111) dahingehend, dass in der koronaren PDw Sequenz ödem-ähnliche Signalerhebungen von 12mm der ansatznahen Supraspinatussehne
ohne Korrelat in der sagittalen PDw Sequenz vorlägen . Es sei nachvollziehbar, dass dies vom Erstbefunder als interstitielle Partialruptur gewertet worden sei (S. 1); aufgrund des fehlenden Korrelats in der sagittalen Sequenz sei die Bildgebung jedoch nicht beweisend für eine interstitielle Partialruptur (S. 1-2). Differentialdiagnostisch komme trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers eine mukoide Transfor mation im Sinne einer Tendinose oder ein M agic -A ngle Artefakt in Betracht. Ebenso denkbar sei eine Normvariante wie er sie auch schon bei asymptoma tischen Probanden (unpublizierte Daten) beobachtet habe (S. 2).
E. 3.10 Der Suva- Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. März 2023 fest (Urk. 8/114), dass man medizinisch unter der von Prof.
Dr. E.___ differentialdiagnostisch notierten Tendinose der ansatz nahen Supraspinatussehne eine chronische Erkrankung der Sehne verstehe, bei der es durch entsprechende Überlastung auch zu einer Reizung der Sehne des Muskels mit entsprechenden Schmerzen bei der Armbewegung und im schlimmsten Fall zu einer Ruptur der Supraspinatussehne kommen könne. In der MR-Bildgebung charakterisiere sie sich durch eine Signalintensitätserhöhung auf Sequenzen mit kurzen Echozeiten (T1-Pro t onendichte gewichtet) wie im vorliegenden Fall. Das sogenannte «Magic-Angle-Artefakt» sei der wichtigste « Pitfall » in der Diagnostik einer Tendinopathie . Er entstehe dadurch, dass geordnete anatomische Strukturen wie Sehnen und Bänder (Kollagenfasern) ein erhöhtes Signal aufgrund minimaler Tipol -Interaktionen aufwiesen, wenn ihre Ausrichtung einen Winkel von 55 Grad gegenüber dem statischen Magnetfeld einnehme. Den «Magic-Angle-Artefakt» finde man am häufigsten im Bereich der Supraspinatussehne kurz vor dem Ansatz zum Tuberculum majus, wie im vorliegenden Fall (S. 8). Dieses M agic- A ngle-Phänomen täusche unter Einfluss der Echozeit auf die Signalanhebung der Supras p inatussehne auf anguliert -koronaren Aufnahmen, wie hier in Serie 8 koronar dargestellt, eine Signalan hebung der Sehne vor (S. 8-9).
Zusammenfassend könne somit aufgrund der fachradiologischen Stellungnahme von Prof. Dr. E.___ davon ausgegangen werden, dass die im Arthro -MR-Befundbericht der linken Schulter vom 2. Dezember 2021 beurteilte, kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supraspinatussehne auf Höhe der Fussplatte nicht beweisend vorliege und somit die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 4. Juni 2022
bestätigt werden könne, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen linken Schulter aufgrund einer verschleissbedingten, ansatznahen Sehnenveränderung der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrschein lichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen, strukturellen Läsionen an der linken Schulter, welche objektivierbar seien, geführt habe (S. 9).
Weiter führte er hinsichtlich der Bursitis subacromialis aus, dass bildmorpho logisch im vorliegenden Arthro -MRI der linken Schulter vom 2.
Dez e mber 2021 die explizit intakt beurteilte Struktur des Ligamentum coracoacromiale, des Musculus deltoideus und des Acromion im Bereich des AC-Gelenks keine erkenn baren Zeichen einer Schädigung der Gelenkkapsel oder Hinweise auf eine über mässige äussere Gewalteinwirkung auf das Acromion (Weichteilschwellung) zeigten . Somit sei zusammenfassend die Aussage des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers nicht zutreffend, dass hier eine akute Schlag- und/oder Stoss verletzung vorliege (S. 9-10).
Zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses auch Verletzungen der erwähnten Rippen zugezogen habe, habe sich Dr. D.___ bereits eingehend geäussert. Demnach hätten auch die weiter führenden Abklärungen via Kernspintomographie BWS/HWS keine Strukturschä digungen ausgewiesen .
D as erwähnte Knochenmarködem in der dorsalen Costa 6 und geringer in 5 und 7 links mit Konturirregularität Costae
E. 6 und 7, passend zu einem Status nach undislozierten Rippenfakturen, sei differentialdiagnostisch zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich hätten
gemäss Hausarztbericht erst- und echtzeitlich keine dorsalen Rippenbeschwerden links vo r ge l e gen. Eine stattgehabte frische, traumatische Rippenserienfraktur bildung müsste unweigerlich heftigste Schmerzen über der betroffenen dorsalen Thoraxregion inklusive Atembeschwerden bei Inspiration
ausgelöst haben . Beides sei gemäss Erstzeugnis nicht vermerkt. Auch bei den Fachspezialisten habe die umfassende klinische Untersuchung Schmerzen auf Höhe der Costovertebral gelenke thorakal 2/3 - also deutlich höher gelegen als die radiologisch vermuteten undisloziert e n dorsalen Rippenfakturen
- gezeigt . Zusammenfassend er gäben sich aufgrund der mit der Einsprache neu eingereichten medizinischen Berichte keine Änderungen an der bisherigen medizinischen Beurteilung der Suva (S. 10). 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 2 2. November 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) darstellt. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine vel ante per 3 1. Mai 2022 eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehenden Beschwerden in der lin ken Schulter noch
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 2. November
2021 zurückzuführen sind. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre Leistungseinstellung hauptsächlich auf die Aktenbeurteilungen von
Dr. D.___ und Dr. C.___, wonach beim Beschwerdeführer die Supraspinatussehne bereits vor dem Unfallereignis vom
22. November 2021 degenerativ geschädigt gewesen sei und der Unfall zu keiner zusätzlichen strukturellen Läsion an der linken Schulter geführt ha be (vgl. E. 3.6; 3.
E. 10 ).
Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer mit Verweis auf die radio logischen Berichte vom 2 0. und 2 9. April 2022 (Urk. 8/58 /2 und 8/ 59 /2) geltend, dass an der Universitätsklinik B.___ keine degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks hätten objektiviert werden können und er somit vor dem Unfall an keinen degenerativen Veränderungen gelitten habe (Urk. 1 S. 8). 4.3
Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8 C _281/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 3.2),
was vorliegend der Fall ist. Die medizinischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin, welche dem Suva-Arzt Dr. C.___ für seine Beurteilung zur Verfügung standen (vgl. Urk. 8/114/1-5), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden umfassend wieder. Zusätzlich lag ihr eine überzeugende radiologische Beurteilung
der Arthro -MRI-Befunde der linken Schulter vom 2. Dezember 2021 durch Prof. Dr. E.___ zugrunde (Urk. 8/111), eines ausgewiesenen Facharztes für Radiologie, welcher gemäss der Ärzteliste Versicherungsmedizin der Suva in keinem Anstellungs verhältnis zu derselben steht . 4.4
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach vor dem Unfallereignis keine krankheitswertigen Veränderungen vorgelegen hätten
(Urk. 1 S. 8), trifft nicht zu. Dr. D.___ führte in der Beurteilung vom 1 8. Mai 2022 (Urk. 8/48)
zur Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers vor dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in stummer oder manifeste r Weise beeinträchtigt gewesen sei, die Bursitis subacromialis und subdeltoidea
an (Urk. 8/48) und begründete dies damit, dass bereits im MRI der linken Schulter vom 2. Dezem be r 2021 (Urk. 8/18) als Befund « wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea /subacromialis » festge halten worden sei . Wie Dr. D.___
denn auch nachvollziehbar folgerte (Urk. 8/68),
war die Bursitis subacromialis im Sinne einer Impingementprob lematik in der zeitnah durchgeführten Kernspintomographie bereits ausgewiesen. Überzeugend folgerte sie weiter, dass sich
k orrelierend hierzu die Intrasubstanz signalalteration der Sehne des Musculus su p raspinatus finde und dass diese Strukturen im Rahmen eines Engpasssyndroms subakromial eingeengt und dadurch gereizt würden, was an sich eine krankheitsbedingte Diagnose darstell e (S. 1).
Dieselbe Meinung vertrat
Dr. C.___, wobei er präzisiert e, dass es sich bei der Bursitis subacromialis um eine entzündliche Veränderung der Bursa subacro mialis handelt. Medizinisch werde durch den Schleimbeutel (Bursa) die unmit telbare D ru ckeinwirkung von Muskeln und Muskelsehnen auf die Gelenkkapsel ver mindert. Die Bursa subacromialis lieg e unter dem Acromion scapulae (knöchern), dem Ligamentum coracoacromiale, der Gelenkkapsel und dem Musculus deltoideus. Somit sei die Bursa subacromialis durch diese Strukturen geschützt . Im MRI der linken Schulter w ü rden die entsprechenden Strukturen jedoch explizit intakt beschrieben (S. 9), womit keine erkennbaren Zeichen einer Schädigung der Gelenkkapsel oder Hinweise auf eine übermässige äussere Gewalteinwirkung vorgelegen hätten und daher überwiegend wahrscheinlich keine Schlag- oder Stossverletzung zu der festgestellten Schleimbeutelent zündung geführt ha be (S. 10). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis bei der Universitätsk linik B.___ aufgrund von Ze r vikalgie n in chiropraktischer Behandlung war (vgl.
Urk. 8/57).
Dass in den vom Beschwerdeführer aufgeführten radiologischen Berichte n
(U rk.
8/58 /2, 8/ 59 /2) «keine wesentlichen degenerativen Veränderungen» festge halten wurde n, ändert daran nichts .
Bei besagten Berichte n handelt sich lediglich um Befunde zu Röntgenaufnahmen, wobei letztere nicht die gleichen Strukturen wie ein MRI abbilden können. Darüber hinaus lagen die radiologischen Aufnahmen sowohl Dr. D.___ (Urk. 8/68) als auch Dr. C.___ (Urk. 8/114) vor und stellen diese die schlüssigen versicherungsärztlichen Beurteilungen nicht in Zweifel . 4.5
In Bezug auf
die im MRI vom 2. Dezember 2021 festgestellte n leichte n intersti tielle n Signalal t er ationen der Supraspinatussehne, welche PD Dr. F.___ als kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supraspinatussehne auf Höhe der Fussplatte interpretierte (Urk. 8/18 /2),
holte die Beschwerdegegnerin ein e radiologische Beurteilung bei Prof. Dr. E.___ ein zur Frage,
ob Hinweise auf eine frische Traumatisierung der ansatznahen Supraspinatussehne im erwähnten MRI bestehen . Wie dieser schlüssig darlegte, ist die ödemähnliche Signalan hebung von 12mm der ansatznahen Supraspinatussehne (Serie 8 - Bild 11) ohne Korr el at in der sagittalen PDw Sequenz (Serie 12) . Aufgrund dieses fehlende n Korrelats sei die ursprünglich befundete interstitielle Partialruptur nicht bew ie sen (Urk. 8/111). Dr.
C.___
legte unter Bezugnahme auf die medizinische Literatur zum «Magic-Angle-Artefakt» nachvollziehbar dar, dass vorliegend keine Rissbil dung der Supraspinatussehne vorliege, wie das ursprünglich vom Erstbefunder angenommen worden sei (S. 9), sondern aufgrund der Bildgebung eine Tendinose, bei der es durch entsprechende Überbelastung zu einer Reizung der Sehne des Muskels mit Schmerzen bei der Armbewegung komm e, wie im vorliegenden Fall (S. 8). Dies deckt sich auch mit der Einschätzung von Dr. D.___, welche die im
Arthro -MRT festgestellte n
Intrasubstanzsignalalteration en der Sehne des Musculus su p raspinatus als krankheitswertige Texturstörung interpretierte (Urk. 8/68/1). Angesichts der im Ergebnis übereinstimmenden und schlüssigen Beurteilungen von Dr. D.___, Dr. C.___ und Dr. E.___
lässt die nicht begründete und entsprechend nicht nachvollziehbare Beurteilung des Arthro -MRT-Befundes von PD Dr. F.___ vom 2. Dezember 20 21 (Urk. 8/18/2) alleine keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen aufkommen (E. 1.4). Eine durch das versicherte Ereignis verursachte struk turelle Verletzung der Supraspinatussehne ist dementsprechend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.6
Was schliesslich die möglichen Rippenfrakturen betrifft, gilt es vorweg zu berücksichtigen, dass bei der Erstkonsultation vom 2 3. November 2021 bei Dr.
A.___ keine Befunde in Bezug auf die Rippen dokumentiert wurden (Urk. 8/101 /2-3). Befundet wurden nur die Schulterschmerzen mit einge schränkter Beweglichkeit (S. 1) . Von Beschwerden in der Rippenregion war jedoch keine Rede.
D ie fehlenden Erstbefunde wurde n auch von Dr. D.___
in ihrer Beurteilung berücksichtigt : Wie sie ausführte, konnte d as
in der weiter führenden Abklärung via Kernspintomographie BWS/HWS
vom 1 6. Mai 2022 erwähnte Knochenmarködem in der dorsalen Costa 6 und geringer in den Costae
5 und 7 links mit Konturirregularität Costae 6 und 7,
welche als passend zu einem Status nach undislozierter Rippenfraktur beurteilt wurde n (vgl. Urk. 8/60 /2), nicht mit überwiegend er
W ahrscheinlich keit bestätigt werden, da diesbezüglich keine erst- und echtzeitlich
dorsalen Rippenbeschwerden vorgelegen hätten . Wie sie weiter nachvollziehbar ausführte, müsste eine stattgehabte frische traumatische Rippen serienfrakturbildung unweigerlich heftigste Schmerzen über der betroffene n dorsalen Thorax r egion
inklusive Atembeschwerden bei Inspiration ausgelöst haben. Beides wurde im Erstzeugnis nicht vermerkt (vgl. Urk. 8/101 /2-3) . Auch
zeigten die klinischen Untersuchungen bei den Fachspezialisten am 2 0. April
2022 Schmerzen auf der Höhe der Costovertebralgelenke thorakal 2/3 (Urk. 8/42/2), also deutlich höher gelegen als die radiologisch vermutete n
undislozierten dorsalen Rippenfrakturen (Urk. 8/68/2). Nach dem Gesagten ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es beim Unfallereignis zu Rippen f r akturen gekommen ist .
Insgesamt kommt Dr. C.___ somit nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beur teilung von Dr. D.___ (Urk. 8/68) bestätigt werden kann, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom Unfallereignis betroffenen linken Schulter aufgrund einer verschleissbedingten, ansatznahen Sehnenveränderung der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt war, und der Unfall mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen, strukturellen Läsionen an
der linken Schulter geführt hat (Urk. 8/114). Die Unfallfolgen spielten entsprechend der Suva-ärztlichen Beurteilung überwiegend wahrscheinlich drei
Monate nach dem Unfall, spätestens aber im Zeitpunkt de r Sprechstunde vom 20.
April 2022 (Urk. 8/ 42/2-3) keine Rolle mehr (Urk. 8/68 /3). 4.7
Daran vermögen die Berichte der Behandler Dr. H.___ (Urk.
8/90) sowie Dr. J.___ (Urk. 8/91) nichts zu ändern.
So geht Dr. H.___ aufgrund der Signala l teration der Supraspinatussehne und der Nähe von Trauma und Erstab klärung von einer traumatischen Genese aus. Bezüglich Erstere r wurde bereits von Dr. E.___ eingehend erläutert, weshalb es sich nicht um eine Partialruptur der Supraspinatussehne gehandelt hat (vgl. E.
3.9, E. 4.5). Zudem ist in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zu erwähnen, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich in diesem Kontext nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweis rechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai
2020 E. 3).
D asselbe gilt für den Bericht von Dr. J.___, wonach die persönliche Anamnese des Besch w erdeführers bezüglich Schulter- und Wirbelsäulen beschwerden bland gewesen sei und die Beschwerden erst durch das Unfall ereignis ausgelöst worden seien und seither persistierten (Urk. 8/91). Darüber hinaus ist fraglich, ob die Anamnese in Bezug auf Schulterbeschwerden tatsächlich bland war, stand der Beschwerdeführer doch aktenkundig bereits vor dem Unfallereignis aufgrund einer chronischen Zervikalgie in Behandlung (vgl.
Urk. 8/57/2). 4.8
Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Status quo sine vel ante nach einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes in der linken Schulter spätestens am 2 0. April 2022 erreicht war (vgl. E. 4.6) . Entspre chend hat die Beschwerdegegnerin den natürlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 2. November 2021 und den über den 3 1. Mai 202 2 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (Urk.
2) ist somit nicht zu beanstanden. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00098
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
13. September 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1997, arbeitete für die Y.___ AG als
Polymech aniker Aushilfe im Einsatzbetrieb Z.___ AG, als er am 2 2. November 2021 während der Arbeit über einen Werkzeugkasten fiel und sich dabei gemäss Unfallmeldung an der linken Schulter und dem linken Knie verletzte (Urk. 8/2, 8/28). Am 23.
November 2021 stellte er sich bei seinem Hausarzt, Dr. A.___, vor. Dieser diagnostizierte nach durchgeführter MR Arthro g r aphie (Urk. 8/18) eine Schulterzerrung und Kontusion mit lo n gitudinaler Riss bildung der Supraspinatussehne links (Urk. 8/101). Bei persistierenden Beschwerden fand eine Überweisung an die Universitätsklinik B.___ statt (Urk. 8/42), wo chiropraktische und myofasziale Behandlungen stattfanden (Urk.
8/ 57). Am 1 6. Mai 2022 erfolgte ein MRI BWS und HWS (Urk. 8/60). Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom 1 4. Juni 2022 (Urk. 8/68) verfügte die Suva am 1 6. Juni 2022 die Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2022 (Urk. 8/72).
Nach einspracheweise vom Versicherten eingereichten medizinischer Unterlagen (Urk.
8/88, 8/ 90-91) holte die Suva eine
fachärztliche radiologische Beurteilung ein (Urk. 8/111) und es erfolgte eine weitere Vorlage an die Versicherungsmedizin (Urk. 8/114). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (Urk.
2) wies die Suva die am 1 6. August 2022 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/88) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Juni 2023 Beschwerde (Urk.
1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere für die Zeit vo m
1. Juni 2022 bis 1 2. September 2022 seien ihm Taggeldleis tungen auszurichten und es seien die während dieser Zeit angefallenen Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, wobei diese anzuhalten sei, ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbe gründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG
Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2022 damit (Urk. 2), dass die versicherungsmedizinische Beurteilung Dr. med. C.___ s, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum a tologie des Bewegungs apparates, die rechtsprechungsgemässen Kriterien, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden, erfülle. Demnach könne davon ausge gangen werden, dass die im Arthro -MR-Befundbericht der linken Schulter vom 2. Dezember 2021 beurteilte, kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supraspinatussehne auf Höhe der Fussplatte nicht beweisend vorliege und somit die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigt werden könne. Die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen linken Schulter sei aufgrund einer verschleissbedingten, ansatznahen Sehnenver änderung der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen und der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen, strukturell objektivierbaren Läsionen an der linken Schulter geführt (S. 7). Das Unfallereignis sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die kausale Ursache für die nach dem Datum der Leistungseinstellung (3 1. Mai 2022) weiter bestehenden Beschwerden (S. 8). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass Dr. D.___
festgehalten habe, die Gesundheit des Beschwerdeführers an der linken Schulter sei vor dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt gewesen (S. 7). Auf diese Einschätzung sei die Beschwerdegegnerin zu behaften. Auch an der Universitätsklinik B.___ hätten bildgebend keine degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks objektiviert werden können. Die später von Dr. D.___ und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, sowie Dr. C.___ geäusserten Meinungen, wonach die Beschwerden auf eine m degene rativen, krankhaften und/oder verschleissbedingten Zustand basieren würden, seien demnach aktenwidrig. Dr. D.___
habe als mögliche Ursache der Beschwerden eine Überlastung erwähnt, nachdem sie am 8. April 2022 noch keinen Vorzustand an der linken Schulter bescheinigt habe.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer, der ab dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, seine linke Schulter überbeansprucht haben soll. Auch Prof.
Dr.
E.___ habe sich in Spekulationen zu mögliche n Gründe n für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden verstiegen (S. 8). Alters- oder verschleissbedingte Veränderungen von Gewebe bzw. Sehnen hätten bildgebend nicht dargestellt werden können (S. 8-9). Dass ein Magic-Angle-Artefakt vorliege,
sei nicht erstellt. Dr. C.___ spreche von einer verschleissbedingten Zusammen hangstrennung der Supraspinatussehne, ohne aber nachvollziehbar darzulegen, weshalb bei diesem sei t dem Unfalltag nicht arbeitenden jungen Beschwerde führer entgegen der Bildgebung Verschleisserscheinungen vorliegen sollten. Zudem sei auf der Höhe der BWS ein linksseitiges Knochenmarködem i m Bereich der dorsalen fünften bis siebten Rippe festgestellt worden, worauf weder der beratende Arzt noch die beiden Kreisärzte der Beschwerdegegnerin
eingegangen seien. D ie sechste und siebte Rippe hätten sodann eine leichte, kortikale Irregu larität gezeigt, passend zu einem Status nach dislozierten Rippenfrakturen. Dies beweise, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Sturz auf die linke Seite heftiger ausgefallen sei als ursprünglich vermutet. Der Unfallhergang spreche somit ebenfalls für ein traumatisches Unfallgeschehen. Es beständen somit erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs - internen ärztlichen Feststellungen und es sei von einer unfallkausalen Schä - digung auszu gehen (S. 9). 3 . 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für A llgemeine I nnere Medizin, hielt in seinem Bericht zur Erstbehandlung vom 2 3. November 2021 fest (Urk. 8/101 /2-3), dass der Beschwerdeführer am 2 1. November 2021 während der Arbeit eine Schulter z errung sowie Kontusion erlitten habe. Es hätten Schulterschmerzen mit einge schränkter Beweglichkeit vorgelegen (S. 1). Befundet wurde eine eingeschränkte Beweglichkeit (Armheben bis 45 Grad möglich, Urk.
8/102). Er habe auch das linke Knie angeschlagen (Urk. 8/102) . 3.2
PD Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie,
vom Institut G.___ beurteilte die MR Arthrographie Schulter links vom 2. Dezember 2021 dahingehend, dass eine kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supra spinatussehne auf Höhe der Fussplatte vorliege . Ansonsten liege eine unauffällige MR- T omographie der Schulter vor (Urk. 8/18). 3.3
PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, und med. pract . I.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik B.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 1. April 2022 (Urk. 8/42) ein posttraumatisches costovertebrales Syndrom mit ausgeprägter Myogelose des M usculus trapezius mit begleitender Bursitis subacromialis Schulter links (adominant) mit/bei St atus nach Sturz am 22.
November 202 1. Die Schmerzen seien seit dem Unfall konstant, mit Exazer bation bei Belastung (S. 1) . 3.4
Im Bericht vom 2 9. April 2022 von Dr. J.___, Fachchiropraktor /Oberarzt Chiro p r aktische Medizin, und Cand. chiro . med. K.___, Unterassistenzarzt, von der Universitätsklinik B.___ (Urk. 8/57 /2-4) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - u nfallbedingte chronische Thorakobrachialgie, DD: C8 Radikulopathie links - Chronische Zervikalgie - Posttraumatische Bursitis subacromialis Schulter links (adominant) - Migräne (ED als Kind)
Der Beschwerdeführer leide an einer unfallbedingten chronischen Thorakobra chialgie links bei segmentaler Dysfunktion der Rippen 3 bis 6 l inks, Th3-6 links betont, zervikal Punctum maximum C3/4 sowie plurilokulären myofaszialen Veränderungen. Die Behandlung bestehe aus chiropraktischer Manipulation und myofaszialen Massnahmen (S. 3). 3.5
Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie, von der Universitätsklinik B.___
führte am 1 6. Mai 2022 ein MRI der BWS und der HWS durch (Urk. 8/60 /2). Demnach lägen in Bezug auf die HWS keine degenerativen oder posttraumatischen Verän derungen vor. Bei der BWS bestehe ein Knochenmarködem in der dorsalen Costa
6 und geringer 5 und 7 links, die Costa 6 und 7 mit leichter kortikaler Irregu larität, passend zu St atus nach
undislozierten Rippenfrakturen. 3.6
Dr. D.___ führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 4. Juni
2022 aus (Urk. 8/68), d ass beim Beschwerdeführer zwei Diagnosen vorlägen, einerseits das genannte Costovertebralsyndrom mit Myogelose, andererseits eine primäre Bursitis subacromialis im Sinne einer Impingement problematik . Die Begründung hierfür liefere die sehr zeitnah durchgeführte Kern spintomographie der Schulter, welche die Bursitis bereits ausgewiesen habe. Korrelierend hierzu habe sich die Intrasubstanzsignalalteration der Sehne des Musculus supraspinatus gefunden .
Diese Strukturen würden im Rahmen eines Engpasssyndroms subakromial eingeengt und dadurch gereizt. Sie (gemeint: die Intrasubstanzsignalalteration) stelle an sich eine krankheitsbedingte Diagnose dar und nicht eine traumatische (S. 1). Die vorliegende Signalalteration entspreche einer Texturstörung. Die Diagnose des Costovertebral -Syndroms mit Myogelose entspringe keiner objektivierbaren Strukturschädigung, sie sei durch eine muskuläre Kontraktion bedingt . Die weiterführende n Abklärungen via Kernspin tomografie BWS/HWS wiesen keine Strukturschädigung aus. Das Knochenmark ödem, passend zu einem Status nach undislozierten Rippenfrakturen, sei diffe rentialdiagnostisch möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, da diesbezüglich erst- und echtzeitlich keine dorsalen Rippenbeschwerden links vorgelegen hätten. Eine stattgehabte frische traumatische Rippenserienfraktur hätte unweigerlich heftigste Schmerzen über der betroffenen dorsalen Thora xregion inklusiv Atembeschwerden bei Inspiration aus lösen müssen . Beides sei gemäss Erstzeugnis nicht vermerkt.
Überdies sei der Beschwerdeführer den Chiropraktikern aus der Universitätsklinik B.___
hinlänglich wegen einer chronifizierten Zervikalgie bereits vor Ereigniszuzug bekannt. Die genannten Disko pathien seien degenerativen Ursprungs und hätten keinen unfallkausalen Zusam menhang, hierzu fehlten die kernspintomografischen indirekten Zeichen für eine Traumatisie r ung (Bone
bruise, Signalalteration an Bandstrukturen, Weichteil-/Muskelödem). Überwiegend wahrscheinlich habe das Ereignis vom 2 2. November 2021 nicht zu einer objektivierbaren Strukturverletzung weder an der linken Schulter noch am linkssei ti gen Hemithorax geführt. Die Ausbildung eine s costovertebralen Syndroms nach Kontusionsereignis könne versicherungs medizinisch als möglich erachtet werden, sei aber immer vorübergehender Natur. Ein Anhalt der Symptomatik über den Zeitraum von sechs Monaten sei medi zinisch nicht mehr nachvollziehbar. Für die costovertebrale Symptomatik gebe es gemäss allgemeiner Lehrmeinung weitere mannigfaltige Ursachen wie beispiels weise Überbelastung, Fehlhaltungen, Dekonditionierung der Muskulatur oder Erkrankungen aus dem rheumatologischen Formenkreis etc. (S. 2). 3.7
Dr. H.___ führte im Bericht vom 1 9. Juli 2022 aus, dass er den Beschwerde führer gut fünf Monate nach dem Trauma in seiner Sprechstunde gesehen habe. Aus dem MRI-Bericht vom 2. Dezember 2021- also nur wenige Tage nach dem besagten Trauma - lasse sich herauslesen, dass im Bereich der Supraspinatussehn e eine Signalalteration zu sehen sei. Dies sei für einen 24-jährigen Beschwerde führer nicht mit einer degenerativen Läsion zu vereinbaren, weshalb aufgrund der Nähe von Trauma und Erstabklärung inkl usive Bildgebung von einer trauma tischen Genese auszugehen sei (Urk. 8/90). 3.8
Dr. J.___ und Unterassistenzarzt K.___ hielten im Bericht vom 2 9. Juli 2022 fest, dass sie den Beschwerdeführer am 2 9. April 2022 erstmals in ihrer Sprech stunde gesehen hätten.
Die persönliche Anamnese des Beschwerdeführers bezüglich Schulter- oder Wirbelsäulenbeschwerden sei bland. Das Unfallereignis vom 2 2. November 2021 stelle eine richtungsweisende Veränderung dar und sei der Auslöser der Beschwerden. Da diese durch besagtes Unfallereignis ausgelöst worden seien und seither ohne ein schmerzfreies Intervall
persistierten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis bedingt seien (Urk. 8/91). 3.9
Die Beschwerdegegnerin holte bei Prof. Dr. med. E.___
vom M.___
ein radiologisches Konsil ein (vgl. Urk. 8/107). Dieser beurteilte die MR- Arth r ographie vom 2. Dezember 2021 im Bericht vom 1 1. Januar 2023 (Urk. 8/111) dahingehend, dass in der koronaren PDw Sequenz ödem-ähnliche Signalerhebungen von 12mm der ansatznahen Supraspinatussehne
ohne Korrelat in der sagittalen PDw Sequenz vorlägen . Es sei nachvollziehbar, dass dies vom Erstbefunder als interstitielle Partialruptur gewertet worden sei (S. 1); aufgrund des fehlenden Korrelats in der sagittalen Sequenz sei die Bildgebung jedoch nicht beweisend für eine interstitielle Partialruptur (S. 1-2). Differentialdiagnostisch komme trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers eine mukoide Transfor mation im Sinne einer Tendinose oder ein M agic -A ngle Artefakt in Betracht. Ebenso denkbar sei eine Normvariante wie er sie auch schon bei asymptoma tischen Probanden (unpublizierte Daten) beobachtet habe (S. 2). 3.10
Der Suva- Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. März 2023 fest (Urk. 8/114), dass man medizinisch unter der von Prof.
Dr. E.___ differentialdiagnostisch notierten Tendinose der ansatz nahen Supraspinatussehne eine chronische Erkrankung der Sehne verstehe, bei der es durch entsprechende Überlastung auch zu einer Reizung der Sehne des Muskels mit entsprechenden Schmerzen bei der Armbewegung und im schlimmsten Fall zu einer Ruptur der Supraspinatussehne kommen könne. In der MR-Bildgebung charakterisiere sie sich durch eine Signalintensitätserhöhung auf Sequenzen mit kurzen Echozeiten (T1-Pro t onendichte gewichtet) wie im vorliegenden Fall. Das sogenannte «Magic-Angle-Artefakt» sei der wichtigste « Pitfall » in der Diagnostik einer Tendinopathie . Er entstehe dadurch, dass geordnete anatomische Strukturen wie Sehnen und Bänder (Kollagenfasern) ein erhöhtes Signal aufgrund minimaler Tipol -Interaktionen aufwiesen, wenn ihre Ausrichtung einen Winkel von 55 Grad gegenüber dem statischen Magnetfeld einnehme. Den «Magic-Angle-Artefakt» finde man am häufigsten im Bereich der Supraspinatussehne kurz vor dem Ansatz zum Tuberculum majus, wie im vorliegenden Fall (S. 8). Dieses M agic- A ngle-Phänomen täusche unter Einfluss der Echozeit auf die Signalanhebung der Supras p inatussehne auf anguliert -koronaren Aufnahmen, wie hier in Serie 8 koronar dargestellt, eine Signalan hebung der Sehne vor (S. 8-9).
Zusammenfassend könne somit aufgrund der fachradiologischen Stellungnahme von Prof. Dr. E.___ davon ausgegangen werden, dass die im Arthro -MR-Befundbericht der linken Schulter vom 2. Dezember 2021 beurteilte, kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supraspinatussehne auf Höhe der Fussplatte nicht beweisend vorliege und somit die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 4. Juni 2022
bestätigt werden könne, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen linken Schulter aufgrund einer verschleissbedingten, ansatznahen Sehnenveränderung der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrschein lichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen, strukturellen Läsionen an der linken Schulter, welche objektivierbar seien, geführt habe (S. 9).
Weiter führte er hinsichtlich der Bursitis subacromialis aus, dass bildmorpho logisch im vorliegenden Arthro -MRI der linken Schulter vom 2.
Dez e mber 2021 die explizit intakt beurteilte Struktur des Ligamentum coracoacromiale, des Musculus deltoideus und des Acromion im Bereich des AC-Gelenks keine erkenn baren Zeichen einer Schädigung der Gelenkkapsel oder Hinweise auf eine über mässige äussere Gewalteinwirkung auf das Acromion (Weichteilschwellung) zeigten . Somit sei zusammenfassend die Aussage des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers nicht zutreffend, dass hier eine akute Schlag- und/oder Stoss verletzung vorliege (S. 9-10).
Zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses auch Verletzungen der erwähnten Rippen zugezogen habe, habe sich Dr. D.___ bereits eingehend geäussert. Demnach hätten auch die weiter führenden Abklärungen via Kernspintomographie BWS/HWS keine Strukturschä digungen ausgewiesen .
D as erwähnte Knochenmarködem in der dorsalen Costa 6 und geringer in 5 und 7 links mit Konturirregularität Costae 6 und 7, passend zu einem Status nach undislozierten Rippenfakturen, sei differentialdiagnostisch zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich hätten
gemäss Hausarztbericht erst- und echtzeitlich keine dorsalen Rippenbeschwerden links vo r ge l e gen. Eine stattgehabte frische, traumatische Rippenserienfraktur bildung müsste unweigerlich heftigste Schmerzen über der betroffenen dorsalen Thoraxregion inklusive Atembeschwerden bei Inspiration
ausgelöst haben . Beides sei gemäss Erstzeugnis nicht vermerkt. Auch bei den Fachspezialisten habe die umfassende klinische Untersuchung Schmerzen auf Höhe der Costovertebral gelenke thorakal 2/3 - also deutlich höher gelegen als die radiologisch vermuteten undisloziert e n dorsalen Rippenfakturen
- gezeigt . Zusammenfassend er gäben sich aufgrund der mit der Einsprache neu eingereichten medizinischen Berichte keine Änderungen an der bisherigen medizinischen Beurteilung der Suva (S. 10). 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 2 2. November 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) darstellt. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine vel ante per 3 1. Mai 2022 eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehenden Beschwerden in der lin ken Schulter noch
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 2. November
2021 zurückzuführen sind. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre Leistungseinstellung hauptsächlich auf die Aktenbeurteilungen von
Dr. D.___ und Dr. C.___, wonach beim Beschwerdeführer die Supraspinatussehne bereits vor dem Unfallereignis vom
22. November 2021 degenerativ geschädigt gewesen sei und der Unfall zu keiner zusätzlichen strukturellen Läsion an der linken Schulter geführt ha be (vgl. E. 3.6; 3. 10).
Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer mit Verweis auf die radio logischen Berichte vom 2 0. und 2 9. April 2022 (Urk. 8/58 /2 und 8/ 59 /2) geltend, dass an der Universitätsklinik B.___ keine degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks hätten objektiviert werden können und er somit vor dem Unfall an keinen degenerativen Veränderungen gelitten habe (Urk. 1 S. 8). 4.3
Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8 C _281/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 3.2),
was vorliegend der Fall ist. Die medizinischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin, welche dem Suva-Arzt Dr. C.___ für seine Beurteilung zur Verfügung standen (vgl. Urk. 8/114/1-5), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden umfassend wieder. Zusätzlich lag ihr eine überzeugende radiologische Beurteilung
der Arthro -MRI-Befunde der linken Schulter vom 2. Dezember 2021 durch Prof. Dr. E.___ zugrunde (Urk. 8/111), eines ausgewiesenen Facharztes für Radiologie, welcher gemäss der Ärzteliste Versicherungsmedizin der Suva in keinem Anstellungs verhältnis zu derselben steht . 4.4
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach vor dem Unfallereignis keine krankheitswertigen Veränderungen vorgelegen hätten
(Urk. 1 S. 8), trifft nicht zu. Dr. D.___ führte in der Beurteilung vom 1 8. Mai 2022 (Urk. 8/48)
zur Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers vor dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in stummer oder manifeste r Weise beeinträchtigt gewesen sei, die Bursitis subacromialis und subdeltoidea
an (Urk. 8/48) und begründete dies damit, dass bereits im MRI der linken Schulter vom 2. Dezem be r 2021 (Urk. 8/18) als Befund « wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea /subacromialis » festge halten worden sei . Wie Dr. D.___
denn auch nachvollziehbar folgerte (Urk. 8/68),
war die Bursitis subacromialis im Sinne einer Impingementprob lematik in der zeitnah durchgeführten Kernspintomographie bereits ausgewiesen. Überzeugend folgerte sie weiter, dass sich
k orrelierend hierzu die Intrasubstanz signalalteration der Sehne des Musculus su p raspinatus finde und dass diese Strukturen im Rahmen eines Engpasssyndroms subakromial eingeengt und dadurch gereizt würden, was an sich eine krankheitsbedingte Diagnose darstell e (S. 1).
Dieselbe Meinung vertrat
Dr. C.___, wobei er präzisiert e, dass es sich bei der Bursitis subacromialis um eine entzündliche Veränderung der Bursa subacro mialis handelt. Medizinisch werde durch den Schleimbeutel (Bursa) die unmit telbare D ru ckeinwirkung von Muskeln und Muskelsehnen auf die Gelenkkapsel ver mindert. Die Bursa subacromialis lieg e unter dem Acromion scapulae (knöchern), dem Ligamentum coracoacromiale, der Gelenkkapsel und dem Musculus deltoideus. Somit sei die Bursa subacromialis durch diese Strukturen geschützt . Im MRI der linken Schulter w ü rden die entsprechenden Strukturen jedoch explizit intakt beschrieben (S. 9), womit keine erkennbaren Zeichen einer Schädigung der Gelenkkapsel oder Hinweise auf eine übermässige äussere Gewalteinwirkung vorgelegen hätten und daher überwiegend wahrscheinlich keine Schlag- oder Stossverletzung zu der festgestellten Schleimbeutelent zündung geführt ha be (S. 10). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis bei der Universitätsk linik B.___ aufgrund von Ze r vikalgie n in chiropraktischer Behandlung war (vgl.
Urk. 8/57).
Dass in den vom Beschwerdeführer aufgeführten radiologischen Berichte n
(U rk.
8/58 /2, 8/ 59 /2) «keine wesentlichen degenerativen Veränderungen» festge halten wurde n, ändert daran nichts .
Bei besagten Berichte n handelt sich lediglich um Befunde zu Röntgenaufnahmen, wobei letztere nicht die gleichen Strukturen wie ein MRI abbilden können. Darüber hinaus lagen die radiologischen Aufnahmen sowohl Dr. D.___ (Urk. 8/68) als auch Dr. C.___ (Urk. 8/114) vor und stellen diese die schlüssigen versicherungsärztlichen Beurteilungen nicht in Zweifel . 4.5
In Bezug auf
die im MRI vom 2. Dezember 2021 festgestellte n leichte n intersti tielle n Signalal t er ationen der Supraspinatussehne, welche PD Dr. F.___ als kleine interstitielle longitudinale Rissbildung der Supraspinatussehne auf Höhe der Fussplatte interpretierte (Urk. 8/18 /2),
holte die Beschwerdegegnerin ein e radiologische Beurteilung bei Prof. Dr. E.___ ein zur Frage,
ob Hinweise auf eine frische Traumatisierung der ansatznahen Supraspinatussehne im erwähnten MRI bestehen . Wie dieser schlüssig darlegte, ist die ödemähnliche Signalan hebung von 12mm der ansatznahen Supraspinatussehne (Serie 8 - Bild 11) ohne Korr el at in der sagittalen PDw Sequenz (Serie 12) . Aufgrund dieses fehlende n Korrelats sei die ursprünglich befundete interstitielle Partialruptur nicht bew ie sen (Urk. 8/111). Dr.
C.___
legte unter Bezugnahme auf die medizinische Literatur zum «Magic-Angle-Artefakt» nachvollziehbar dar, dass vorliegend keine Rissbil dung der Supraspinatussehne vorliege, wie das ursprünglich vom Erstbefunder angenommen worden sei (S. 9), sondern aufgrund der Bildgebung eine Tendinose, bei der es durch entsprechende Überbelastung zu einer Reizung der Sehne des Muskels mit Schmerzen bei der Armbewegung komm e, wie im vorliegenden Fall (S. 8). Dies deckt sich auch mit der Einschätzung von Dr. D.___, welche die im
Arthro -MRT festgestellte n
Intrasubstanzsignalalteration en der Sehne des Musculus su p raspinatus als krankheitswertige Texturstörung interpretierte (Urk. 8/68/1). Angesichts der im Ergebnis übereinstimmenden und schlüssigen Beurteilungen von Dr. D.___, Dr. C.___ und Dr. E.___
lässt die nicht begründete und entsprechend nicht nachvollziehbare Beurteilung des Arthro -MRT-Befundes von PD Dr. F.___ vom 2. Dezember 20 21 (Urk. 8/18/2) alleine keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen aufkommen (E. 1.4). Eine durch das versicherte Ereignis verursachte struk turelle Verletzung der Supraspinatussehne ist dementsprechend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.6
Was schliesslich die möglichen Rippenfrakturen betrifft, gilt es vorweg zu berücksichtigen, dass bei der Erstkonsultation vom 2 3. November 2021 bei Dr.
A.___ keine Befunde in Bezug auf die Rippen dokumentiert wurden (Urk. 8/101 /2-3). Befundet wurden nur die Schulterschmerzen mit einge schränkter Beweglichkeit (S. 1) . Von Beschwerden in der Rippenregion war jedoch keine Rede.
D ie fehlenden Erstbefunde wurde n auch von Dr. D.___
in ihrer Beurteilung berücksichtigt : Wie sie ausführte, konnte d as
in der weiter führenden Abklärung via Kernspintomographie BWS/HWS
vom 1 6. Mai 2022 erwähnte Knochenmarködem in der dorsalen Costa 6 und geringer in den Costae
5 und 7 links mit Konturirregularität Costae 6 und 7,
welche als passend zu einem Status nach undislozierter Rippenfraktur beurteilt wurde n (vgl. Urk. 8/60 /2), nicht mit überwiegend er
W ahrscheinlich keit bestätigt werden, da diesbezüglich keine erst- und echtzeitlich
dorsalen Rippenbeschwerden vorgelegen hätten . Wie sie weiter nachvollziehbar ausführte, müsste eine stattgehabte frische traumatische Rippen serienfrakturbildung unweigerlich heftigste Schmerzen über der betroffene n dorsalen Thorax r egion
inklusive Atembeschwerden bei Inspiration ausgelöst haben. Beides wurde im Erstzeugnis nicht vermerkt (vgl. Urk. 8/101 /2-3) . Auch
zeigten die klinischen Untersuchungen bei den Fachspezialisten am 2 0. April
2022 Schmerzen auf der Höhe der Costovertebralgelenke thorakal 2/3 (Urk. 8/42/2), also deutlich höher gelegen als die radiologisch vermutete n
undislozierten dorsalen Rippenfrakturen (Urk. 8/68/2). Nach dem Gesagten ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es beim Unfallereignis zu Rippen f r akturen gekommen ist .
Insgesamt kommt Dr. C.___ somit nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beur teilung von Dr. D.___ (Urk. 8/68) bestätigt werden kann, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom Unfallereignis betroffenen linken Schulter aufgrund einer verschleissbedingten, ansatznahen Sehnenveränderung der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt war, und der Unfall mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen, strukturellen Läsionen an
der linken Schulter geführt hat (Urk. 8/114). Die Unfallfolgen spielten entsprechend der Suva-ärztlichen Beurteilung überwiegend wahrscheinlich drei
Monate nach dem Unfall, spätestens aber im Zeitpunkt de r Sprechstunde vom 20.
April 2022 (Urk. 8/ 42/2-3) keine Rolle mehr (Urk. 8/68 /3). 4.7
Daran vermögen die Berichte der Behandler Dr. H.___ (Urk.
8/90) sowie Dr. J.___ (Urk. 8/91) nichts zu ändern.
So geht Dr. H.___ aufgrund der Signala l teration der Supraspinatussehne und der Nähe von Trauma und Erstab klärung von einer traumatischen Genese aus. Bezüglich Erstere r wurde bereits von Dr. E.___ eingehend erläutert, weshalb es sich nicht um eine Partialruptur der Supraspinatussehne gehandelt hat (vgl. E.
3.9, E. 4.5). Zudem ist in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zu erwähnen, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich in diesem Kontext nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweis rechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai
2020 E. 3).
D asselbe gilt für den Bericht von Dr. J.___, wonach die persönliche Anamnese des Besch w erdeführers bezüglich Schulter- und Wirbelsäulen beschwerden bland gewesen sei und die Beschwerden erst durch das Unfall ereignis ausgelöst worden seien und seither persistierten (Urk. 8/91). Darüber hinaus ist fraglich, ob die Anamnese in Bezug auf Schulterbeschwerden tatsächlich bland war, stand der Beschwerdeführer doch aktenkundig bereits vor dem Unfallereignis aufgrund einer chronischen Zervikalgie in Behandlung (vgl.
Urk. 8/57/2). 4.8
Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Status quo sine vel ante nach einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes in der linken Schulter spätestens am 2 0. April 2022 erreicht war (vgl. E. 4.6) . Entspre chend hat die Beschwerdegegnerin den natürlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 2. November 2021 und den über den 3 1. Mai 202 2 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (Urk.
2) ist somit nicht zu beanstanden. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone