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UV.2023.00089

Zweifel an versicherungsinterner Beurteilung, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2024-10-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, war von März 2005 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31 . Dezember 2020

im Betriebsunterhalt beim Y.___ in Z.___ angestellt und über dieses bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk . 9/B / 3003 S . 1 Ziff . 1-3, Urk . 13/36/2, Urk . 28 S . 8 unten) . Der Versicherte stürzte am 20 . September 2020 beim Fahrradfahren auf einem Feldweg und zog sich Verletzungen zu (Urk . 9/B / 3003 S . 1 f . Ziff . 4 -6 und 9). Die Allianz teilte ihm am 22 . September

2020 mit, dass sie für die Folgen des Ereignisses vom 20 . September 2020 die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichten werde (Urk . 9/B / 300 5).

Mit Verfügung vom 6 . April 2022 (Urk . 9/B / 3073) stellte die Allianz die Ver sicherungsleistungen rückwirkend per 1 . Januar 2021 ein. Die vom Versicherten am 19 . Mai 2022 (Urk . 9/B /

3077) dagegen erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid vom 27 . April 2023 (Urk . 9/B / 3081 = Urk .

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 30 . Mai 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 27 . April 2023 (Urk .

2) und beantragte, diese r sei aufzuheben und es seien ihm die Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

- insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggelder

- auch nach dem 1 . Januar 2021 bis zur Erlangung des medizinischen End zustandes auszurichten. Danach sei der Anspruch auf eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Eventuell sei ein neutrales orthopädisches Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk . 1 S . 2 Ziff . 1-4).

Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9 . August 2023 die Ab weisung der Beschwerde (Urk . 8 S . 2 Ziff . 1 oben), die dem Beschwerdeführer am 11 . August 2023 zugestellt wurde (Urk . 10). Mit Verfügung vom 9 . Februar 2024 zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk . 11), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 22 . Februar 2024 zustellte (Urk . 12, Urk . 13/1-182). Im Rahmen des ange ordneten (vgl. Urk.

14) zweiten Schriftenwechsels hielt en

die Parteien an den bereits gestellten Begehren fest (Replik vom 1 1. Juni 2024, Urk . 18; Duplik vom 4 . Juli 2024, Urk . 21; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19 . Juli 2024, Urk . 25), worüber die jeweilige Gegenpartei mit Verfügungen vom 14 . Juni 2024,

9 . Juli 2024 und 23 . September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk . 19, Urk . 23, Urk . 30). Am 28 . August 2024 (Urk .

26) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des A.___ vom 29 . April 2024 ein (Urk . 28), welches der Beschwerdegegnerin am 16 . September 2024 zur Kenntnisnahme zu ge stellt wurde (Urk . 29) . Das Gericht zieht

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar

2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandete, dass er von der Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine nummerierten Akten und kein Aktenverzeichnis erhalten ha be (Urk . 1 S .

E. 2.2 1

Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).

Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber über lassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 m.w.H .).

E. 2.2.2 Das Akteneinsichtsrecht setzt voraus, dass die Akten vorhanden sind, das heisst in einer bestimmten Form greifbar sind. Insbesondere besteht ein Anspruch, das gesamte Aktendossier einsehen zu können. Seine Wirksamkeit ist insoweit offen sichtlich abhängig von der Art und Weise, wie die Akten geführt werden. Deshalb ko mmt der Aktenführung für die Effektivität der Akteneinsicht zentrale Bedeutung zu. Das Bundesgericht verlangt bei einem Einsichtsgesuch und spätestens i m Zeitpunkt der Entscheidfällung eine durchgehende Paginierung und zudem in der Regel ein aussagekräftiges Aktenverzeichnis (ATSG-Kommentar, Kieser, 4 . A ufl ., Rz

E. 2.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin reichte dem hiesigen Gericht die vorinstanzlichen Akten nummeriert und zusammen mit einem Aktenverzeichni s mit der Beschwerde antwort

ein (Urk . 9/A/1-2044 und Urk . 9/B/3001-3087) . Diese wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels am 23 . Februar 2024 (Urk .

14) zugestellt. Mit Replik vom 11 . Juni 2024 (Urk .

18) machte er nicht geltend, dass ihm vor der Beschwerdeerhebung nicht sämtliche vorinstanzliche n Akten zugestellt worden seien (vgl. S . 3), vielmehr hatte er diese

offenbar unnummeriert und ohne ein Aktenverzeichnis erhalten (Urk . 1 S . 4) . Damit war es ihm grundsätzlich möglich, in sämtliche Akten E insicht zu nehmen und sich hierzu beschwerdeweise zu äussern, auch wenn das Bearbeiten der Akten und das Zitieren mit einem Mehraufwand verbunden gewesen sein sollte . Im Resultat ist somit nicht von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, wofür auch spricht, dass der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen beantragte, sondern den Mehraufwand bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt haben möchte (Urk . 1 S .

E. 2.7 ). Bezüglich der Behauptung von Dr. C.___, wonach das geschilderte Unfallereignis

biomechanisch

nicht geeignet gewesen sei, die im Verlauf nachgewiesene Signalalteration im Bereich der Supraspinatussehne zu verursachen, werde darauf hingewiesen, dass dieser kein Biomechaniker sei. Zu einer solchen Aussage fehle ihm das notwendige Fachwissen (S .

E. 2.8 und S . 6 Ziff .

E. 2.11 und S . 6 Ziff .

E. 2.14 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, habe ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Gemäss dem Gutachten vom 8 . August 2022 bestehe von orthopädischer Seite eine Funktionsstörung der linken Schulter. In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab Mitte August 2021 bleibend eine Leistungsfähigkeit von 50 % . In einer ange passten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer etwa drei bis vier Monate nach dem Unfall sowie nach der Intervention an der linken Schulter am 29 . April 2021 temporär zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S .

E. 2.15 ). Bezüglich des Schulterleidens links sei der medizinische End zustand noch nicht erreicht, weshalb die Leistungsterminierung per 1 . Januar

2021 verfrüht sei und auch der Anspruch auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung geprüft werden müsse (S .

E. 2.16 ).

Mit dem

Medas -Gutachten der D.___ und der Einschätzung durch Dr. med. E.___, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich, könne mit mehr als bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht bereits per 1 . Januar 2021 weg gefallen sei (S .

E. 2.17 ) . 3 .3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung (Urk . 8) ergänzend aus, die Unfallfolgen - insbesondere auch der linken Hand - der früheren Unfälle seien bis auf das rechte Sprunggelenk, für welches eine Integritätsentschädigung zuge sprochen worden sei, folgenlos verheilt. D as vorliegend relevante Unfallereignis vom 20 . September 2020 habe keinen Einfluss auf allfällige durch ältere Unfallereignisse bedingte Vorzustände (S . 2 Ziff . 2, S . 4 Ziff . 7). Dass die Schulter im Jahr 2016 in einwandfreiem Zustand gewesen sei, bedeute nicht, dass vor dem Ereignis vom September 2020 noch ebendieser Zustand bestanden habe (S . 4 Ziff . 8). Es sei ferner nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde führer den Sturz mit den Händen abgefangen habe, zumal initial ein Sturz auf die Schulter beschrieben worden sei, wobei

Dr. C.___ auch die Beschwerden an den Handgelenken beurteilt habe (S . 4 f. Ziff . 9, S . 6 Ziff . 18-19). Die Akten beurteilung durch

Dr. C.___ sei nachvollziehbar begründet und es komme ihr voller Beweiswert zu. Die lückenhaften Akten beträfen den Vorzustand am rechten Handgelenk aus dem Jahr 2018, was vorliegend keinen Einfluss habe . Zudem sei keine Bagatellisierung des Unfalls erfolgt

(S . 5 Ziff . 14-15, S . 7 Ziff . 25).

Die Ausführungen der behandelnden Ärzte vermöchten an den Beur teilungen durch

Dr. C.___ keine Zweifel zu erwecken (S . 6 Ziff . 20). Aus den IV-Akten ergebe sich keine eigenständig erhobene Bejahung der Unfallkausalität (S . 8 Ziff . 27-28; Urk . 25). Das Einholen eines Gerichtsgutachtens sei nicht erforderlich (S . 9 Ziff .

E. 4 Ziff . 9) . I m

Arztbericht vom 25 . September 2020

sei en

ein Verdacht auf eine Ruptur der langen Bizepssehne und eine Partial- oder Total ruptur der Supraspinatussehne links diagnostiziert worden. Weiter seien eine Kontusion des linken Oberarms und ein Verdacht auf eine Radius- oder eine Scaphoidfraktur links diagnostiziert worden . In der Röntgenuntersuchung vom gleichen Tag sei eine Erosion am Ansatz der Supraspinatussehne

festgestellt worden, die mit einer chronischen Ansatztendinose vereinbar sei .

E ine Fraktur des linken Oberarms sei ausgeschlossen worden

(S .

E. 4.1 8) wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes i nfolge der linksseitigen Schulter verletzung seit dem Fahrradsturz vom 20 . September 2020 erwähnt .

Hingegen liessen sich d ie multiplen Beschwerdeangaben an beiden Händen nicht in dem Ausmass nachvollziehen, wie sie

vom Beschwerdeführer geklagt würden . An den Händen habe der Gutachter, abgesehen von einer nicht relevant beeinträchtigten Sehnenreizung der Beugesehnen der Finger 3 beidseits und Daumen rechts, keine Einschränkungen gesehen. Die Muskeln

der Handballen sei en kräftig ausgebildet gewesen, die Greiffähigkeit in keiner Weise eingeschränkt.

Damit enthält das Gutachten der D.___ k eine Beurteilung der Unfallkausalität der über den 3 1 . Dezember 2020 hinaus bestehenden Schulter beschwerden links und Hand-/Handgelenksbeschwerden links und rechts . Die Angabe des Datum s des Unfallereignisses als Zeitpunkt, seitdem die Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, sagt ohne entsprechende Begründung nichts über die Unfallkausalität beziehungsweise die Dauer der Unfallkausalität der nach dem Ereignis geklagten Beschwerden aus . Indes ergibt sich daraus auch nicht, dass keine Unfallkausalität besteht und trägt insofern dazu bei, Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ zu erwecken . 5. 4. 5

Weder aus der Gesamtbeurteilung des Gutachtens des A.___ (S . 8-31) noch aus dessen orthopädischen Teilgutachten (S . 46-117, insbesondere S . 79 f., 82 ff.) ergibt sich ferner eine Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20 . September 2020 und der erlittenen Rotatorenmanschettenläsion beziehungsweise den noch geklagten Schulterbeschwerden sowie den Handverletzungen beziehungsweise den noch geklagten Handbeschwerden. Zwar wurde eine nach dem Unfall vom 20 . September 2020 erlittene Rotatorenmanschettenruptur beziehungsweise eine Fissur des Processus

styloideus

radii links erwähnt (vgl. beispielsweise S . 96 f., S . 101). Dieser Schlussfolgerung liegt jedoch ebenfalls keine Auseinandersetzung mit unfallversicherungsrechtlich relevanten Kausalitätsfragen unter Berück sichtigung aller erforderlicher Umstände (Vorzustände, Unfallhergang etc.) und damit auch keine Begründung zugrunde, weshalb hinsichtlich der hier relevanten Frage der Unfallkausalität ebenfalls nicht darauf abgestellt werden kann. Indes schliesst auch dieses Gutachten eine (Teil-)Ursächlichkeit nicht aus, und mit der Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Unfallereignis vom 20 . September 2020 gibt es zumindest einen Hinweis auf eine Ursächlichkeit, auch wenn hierfür keine Dauer angegeben wurde. 6.

E. 4.2 Gemäss Unfallmeldung vom 22 . September 2020 s türzte der Beschwerdeführer am 20 . September 2020 beim Fahrradfahren . Der Sachverhalt wurde wie folgt beschrieben: « Beim Fahren mit Fahrrad auf dem Feldweg unter anderem durch Unebenheiten, S t eine am Boden usw. ungewollt nach

rechts geschweift. Dort wurde Fahrrad vom unmittelbar am Weg angrenzenden Maschendrahtzaun abrupt gebremst, welches einen heftigen Sturz nach vorne auf Oberarm, Schulter etc. nach sich zog.» (Urk . 9/B/3003 S . 1 Ziff . 4-6, S . 2 oben). 4 . 3

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 25 . September 2020 (Urk . 9/A/2004) nach der notfallmässigen Untersuchung vom gleichen Tag folgende Diagnosen (S . 1): - Verdacht auf Ruptur der langen Bizepssehne und Partialruptur oder Totalruptur der Supraspinatussehne links - wenig Erguss um die lange Bizepssehne, partiale Läsionen der Supra spinatussehne (Sonographie vom 25 . September 2020) - Status nach Sturz vom Velo am 20 . September 2020 - Kontusion des Oberarms links - Verdacht auf eine Radius- oder Scaphoid fraktur links

Dr. B.___ gab zur Anamnese an, der Patient sei am 20 . September 2020 mit dem Velo auf den linken Oberarm gestürzt mit sofortigen Schmerzen in der linken Schulter. Er habe den linken Arm nicht mehr anheben können. Ausserdem hätten starke Schmerzen nach dorsal in den Trapezmuskel,

im Schulterblatt link s, i m linken Ober- und Unterarm sowie im linken Handgelenk bestanden. Die Schulterbeweglichkeit sei bis zu 30° in der Abduktion und in der Retroversion gar nicht möglich gewesen . Der Patient sei gelernter Elektromonteur. Er arbeite im Betriebsunterhalt, wo er Container schieben müsse. Die Anstellung sei ihm auf Ende 2020 gekündigt worden. Wegen diverser Probleme am rechten oberen Sprunggelenk (OSG), am rechten Handgelenk, am Rücken und am Ellenbogen rechts sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt (S . 1).

Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und sonogra ph isch bestehe der Verdacht auf eine Ruptur der langen Bizepssehne mit Partial- oder gar Totalruptur der Supraspinatussehne. Es sei sogar eine SLAP (superior

labral

anterior

posterior) - Läsion möglich. Zusätzlich bestehe eine Kontusion des linken Oberarms und der Verdacht auf eine Fraktur des Radius oder de s

Scaphoid s links (S . 2). 4 . 4

Am 25 . September 2020 erfolgte eine Röntgenuntersuchung des linken Oberarms und des linken Handgelenks. Im Bericht vom 25 . September 2020 (Urk . 9/A/2003) wurde als Befund angegeben, es bestünden unauffällige ossäre Strukturen des Oberarms, ohne Nachweis einer Fraktur. Es liege eine Erosion am Ansatz der Supraspinatussehne vor, vereinbar mit einer chronischen Ansatztendinose . Bezüglich des Handgelenks verlaufe durch die Basis des Processus

styloideus

radi i eine etwas hypertransparente Zone. Zudem bestehe eine kleine kortikale Irregularität an der radialen Kante. Eine vollständig undislozierte Fraktur des Processus

styloideus

radi i wäre hier möglich. Ansonsten bestehe eine unauffällige Darstellung des Carpus . 4 . 5

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 28 . September 2020 (Urk . 9/A/2006) folgende Diagnosen (S . 1): - Status nach Fahrradsturz am 20 . September 2020 - Schulterkontusion/-distorsion links mit MR-tomographisch Komplett ruptur der Supraspinatussehne an ihrem Footprint - Partialruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne mit aufge t riebener Sehnenstruktur - kleine Impressionsfraktur anterosuperiorer

Humeruskopf - interstitielle Längsruptur der langen Bizepssehne - Pully Läsion mit Verlagerung der Bizepssehne auf den Ansatz der Subscapularissehne - Handgelenksdistorsion links mit computertomographischer Fissur Processus

styloideus

radii - Status nach Ellenbogendistorsion/-Kontusion rechts, 3 . Januar 2019 - MR-tomographisch kleine Ansatzläsion Flexorenmuskulatur am Epikondylus

humeri

ulnaris, übrige Strukturen unauffällig - Status nach Handgelenksdistorsion rechts, 24 . April 2018 - MR-tomographisch Ruptur Pars membranacea SL-Band und LT-Band ohne interkarpale Dissoziation - mukoide Degeneration des ulnokarpalen Komplexes (TFCC) ohne Einriss - geringe STT-Arthrose - Status nach Kniedistorsion rechts, November 2017 - Status nach Kniearthroskopie rechts, Januar 2018 - Status nach schwerem OSG-Distorsions-/Kompressionstrauma rechts, November 2015

Dr. G.___ gab zur Anamnese an, der Beschwerdeführer sei am 20 . September 2020 mit dem Fahrradlenker rechts unglücklich in einem Maschendrahtzaun hängen geblieben, wobei er unvermittelt vornüber auf die linke Schulter und das linke Handgelenk und weniger auf den Kopf gestürzt sei (S . 1 unten). Zur genauen Verifizierung der fraglichen ossären Läsionen am linken Handgelenk sei eine CT des Handgelenks (vgl. Urk . 9/A/2007) erfolgt. Die Untersuchung zeige eine Fissur des Processus

styloideus

radii . Es werde die Ruhigstellung des linken Handgelenks mit einer Handgelenksmanschette für sechs Wochen empfohlen. Bezüglich der Schulterverletzung werde eine Physiotherapie empfohlen (S . 2).

Im Radiologieb ericht über das CT des linken Handgelenks vom 29 . September

2020 wurde als Befund festgehalten, dass keine Fraktur des Os scaphoideum und des Processus

styloideus

radii bestehe (Urk . 9/A/2007). 4. 6

Im Radiologiebericht über die MR- Arthrographie der linken Schulter vom 29 . September 2020 (Urk . 9/A/200 8) wurden die folgenden Diagnosen genannt: - Komplettruptur der Supraspinatussehne an ihrem Footprint - Partialruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne mit aufge triebener Sehnenstruktur und interstitieller Flüssigkeitseinlagerun g - kleine Impressionsfraktur anterosuperiorer

Humeruskopf - interstitielle Längsruptur der langen Bizepssehne - Pully Läsion mit Verlagerung der Bizepssehne auf den Ansatz der Subscapularissehne 4 . 7

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 1 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2009) folgende Diagnosen (S . 1): - Tend ovaginitis stenosans A1-Ringband III rechts - traumatische Aktivierung 20 . September 2020 - Tendovaginitis stenosans A1-Ringband I rechts - Verdacht auf posttraumatisch aktivierte Arthrose IP I rechts, März 2020 - Rezidiv-Karpaltunnel-Syndrom rechts - Status nach Retinakulumspaltung rechts vor zirka drei Jahren (extern) - Differentialdiagnose: Pronator

teres Syndrom rechts - ulnokarpales

Impingement -Syndrom rechts - Status nach Handgelenksdistorsion, 24 . April 2018 - partielle SL-Band und LT-Band-Läsion ohne Disoziation

- mukoide Degeneration TFCC rechts

Dr. H.___

führte aus, der Beschwerdeführer sei am 20 . September 2020 vor allem auf die linke Schulter, aber auch auf die rechte Hand gestürzt. An der rechten Hand habe er sich ein Hyperextensions-Trauma des 3 . Strahls rechts zugezogen. Zirka eine Woche nach der Verletzung sei der Leiden s druck bezüglich der Schmerzen über dem palmaren MCP-Gelenk Dig III rechtsseitig angestiegen, mit der Unmöglichkeit zur Ansteuerung des Mittelfingers rechts. Es habe eine leichte Schwellung des dritten Strahls rechtsseitig bestanden mit der Unmöglich keit zur vollen Extension und schmerzhaften Flexion der Faust. Lokal habe eine deutliche Druckdolenz über dem A1-Ringband und über der palmaren Grund phalanx rechts bestanden mit deutlichem Hyperextensions-Schmerz (S . 2 oben). Es sei zu einer posttraumatischen Aktivierung der Tendovaginitis stenosans am A1-Ringband III rechts gekommen mit Formation eines Sehnenscheiden-Ganglions und deutlicher Einblutung in den Beugekanal (S . 2 Mitte) . 4 . 8

Dr. B.___

nannte im Bericht vom 5 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2011) in Bezug auf die Schulterschmerzen links die bereits bekannten Diagnosen (Komplettruptur der Supraspinatussehne an ihrem Footprint, Partialruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne mit aufgetriebener Sehnenstruktur und interstitieller Flüssigkeitseinlagerung, kleine Impressionsfraktur anterosuperiorer

Humerus kopf, interstitielle Längsruptur der langen Bizepssehne, Pully Läsion mit Verlagerung der Bizepssehne auf den Ansatz der Subscapularissehne; vgl. vor stehend E . 4.6), ebenso in Bezug auf die Handgelenksschmerzen rechts und links. Sie führte ferner aus, der Patient habe sich mit Rippenschmerzen bei Th 6-7 links, an der Brustwirbelsäule (BWS) und am unter en Drittel des Oberschenkels präsentiert. Weitere Untersuchungen hätten keine Hinweise auf Frakturen an der BWS oder Lendenwirbelsäule (LSW) ergeben. Im Vordergrund stehe die Symptomatik an der Schulter. Daneben habe primär der Verdacht auf eine Fraktur von Scaphoid oder Prozessus

ulnaris bestanden. Ein weiterführendes CT habe eine Fissur des Prozessus

radii links bestätigt. Ausserdem liege eine Rippenkontusion vor, jedoch ohne Hinweise auf Rippenfrakturen . Zudem bestehe weiterhin der Verdacht auf ein zervikoradikuläres Reizsyn d rom bei C6 links. Die neuro r adio logische Abklärung habe keine Fraktur der Halswirbelsäule (HWS), aber eine leichte Höhenminderung der Bandscheibe auf Höhe C5/6 mit dorsalem Bulging und eine foraminale Einengung der Nervenwurzel C6 beidseits mit möglicher Kompression ergeben. Bei einem MRI des Schädels seien keine Hinweise auf Traumafolgen

cerebral und soweit beurteilbar cervical beziehungsweise nuchal festgestellt worden (vgl. auch die Radiologieberichte vom 6 . und 7 . Oktober 2020; Urk . 9/A/2012-2013) .

An der rechten Hand liege neuroradiologisch eine Zerrung im triangulären fibrocartilaginären Komplex

(TFC C) mit umschriebenem Knochenmarksödem im Prozessus

styloideus

mit angrenzender Hyperintensität im TFC C vor. Weiter bestehe eine Läsion ulnarseitig im Hinterhorn (S . 2 u nten; vgl. auch den Radio logiebericht vom 2 . Oktober 2020, Urk . 9/A/2010).

Dr. B.___ wiederholte im Bericht vom 14 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2014) im Wesentlichen das bereits B ekannte und attestierte weiterhin vom 21 . September

2020 bis 30 . Januar 2021 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (S . 3; vgl. auch Urk . 9/A/2017 S . 3). 4. 9

Dr. G.___ wiederholte mit Bericht vom 29 . Oktober 2020 und 26 . November 2020 die von ihm gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4. 5) und empfahl ein weiterhin abwartendes, konservatives Vorgehen (Urk . 9/A/2015 und 2018), ebenso Dr. H.___ im Bericht vom 30 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2016).

Dr. G.___

beziehungsweise

Dr. B.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 23 . April 2021 (Urk . 9/A/2021-2024,

Urk . 9/A/20 28 S . 2 unten, Urk . 9/A/2032). 4. 10

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kam in der medizinischen Beurteilung vom 11 . Dezember 2020 zu H ä nden der Beschwerde gegnerin zum Schluss, es fehlten diverse für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen . Er hielt nichtsdestotrotz fest, es bestünden Abnützungsschäden und der Status quo ante/sine sei wahrscheinlich circa 6-10 Wochen nach dem Ereignis eingetreten; er versah die Angabe jedoch mit einem Fragezeichen (Urk . 9/A/2019).

E. 4.4 ; vgl. auch Urk . 18 S . 3 Ziff . 2.1-2.2) . Eine

Rück weisung

aus formellen Gründen würde im Übrigen zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wäre . 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk .

2) fest, dass es sich beim Ereignis vom 20 . September 2020 um einen Unfall im Sinne von Art .

E. 4.7 und E .

E. 4.8 , E . 4 .11, E .

E. 4.12 Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte im Bericht vom 26 . Januar 2021 die Diagnose einer Supraspinatus sehnenruptur am Footprint links, adominant nach Schulterkontusion/-distorsion am 20 . September 2020 mit Partialruptur der Subscapularissehne, kleiner Impressionsfraktur antero / posterior am Humeruskopf sowie interstitieller Längs ruptur der langen Bizepssehne mit Pullybeteiligung . Der Beschwerdeführer sei im September 2020 gestürzt und habe sich die obgenannte Verletzung zugezogen. MR-tomographisch zeige sich eine Ruptur der Supraspinatussehne transmural bis fas t zur Infraspinatussehne reichend am Footprint, zusätzlich eine grosse Partial ruptur der Subscapularissehne mit möglicher Subluxation der Bicepssehne und Längsruptur derselben. Es werde eine Operation

empf ohlen (Urk . 9/A/20 2 5). 4. 13

Gemäss dem Operationsbericht vom 29 . April 2021 erfolgte durch Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Chefarzt am Kantonsspital L.___, eine Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie, subacromialer Dekompression und Rekonstruktion des Supraspinatus links (Urk . 9/A/2034 -2035; vgl. auch den Bericht von Dr. G.___ vom 23 . Februar 2021, mit welchem er Dr. K.___ um eine Zweitmeinung bat, Urk . 13/134).

E. 4.14 und E . 4.16) . Dies widerspricht der Einschätzung von Dr. G.___ (E . 4. 5), Dr. B.___ (E . 4.8) sowie Dr. J.___ (E . 4.12), welche alle nicht nur eine kleine Impressionsfraktur am Humeruskopf feststellten, sondern auch eine transmurale Ruptur der Supraspinatusseh ne. Bereits diese abweichende Ein schätzung genügt, um geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch

Dr. C.___ hervorzurufen. Dies hat umso mehr zu gelten, als keine r der behandelnden Ärzte eine n Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20 . September

2020 in Frage stellte.

Auch die Einschätzung

Dr. C.___ s, es könne aus der Tatsache, dass im Jahr 2016 klinisch keine Einschränkungen bestanden hätten, nicht geschlossen werden, dass nicht bereits abnutzungs-/alterungsbedingte strukturelle Veränderungen vorgelegen haben könnten (vgl. vorstehend E . 4.16), vermag

als Argument für die Leistungseinstellung per 1 . Januar 2021 nicht zu überzeugen . So ist die Einschätzung spekulativ und hat

keine konkrete Aussagekraft für die Frage der Unfallkausalität der nach dem 3 1 . Dezember 2020 noch bestehenden Schulterbeschwerden, wobei eine Teilursächlichkeit genügt (vgl. vorstehend E . 1.3) . In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Jahr 2016, sondern auch in der Anmeldung bei der Invaliden versicherung vom 10 . März 2020 trotz aufgeführter multipler Beschwerden (vgl. vorstehend E . 5 .2) keine Schulterbeschwerden erwähnte und sich aus der Liste der involvierten Fachärzte keine Hinweise auf Konsultationen betreffend die Schulter ergeben (Urk . 13/41 insbesondere S . 6 f. Ziff . 6). Dies allein sagt zwar nichts aus über die Unfallk ausalität der noch bestehenden Beschwerden und über das Vor liegen allenfalls symptomloser degenerativer Vorzustände. Trotzdem muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was mit den Beurteilungen durch

Dr. C.___ nicht gelingt.

Damit erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen Dr. C.___ s über die vermutungsweise einwirkende Energie, wobei auch dies bezüglich darauf hinzuweisen ist, dass mit der Fissur des Processus

styloideus

radii links, die auch gutachterlich festgehalten wurde (E . 4.4, E .

E. 4.17 ) . 4. 20

Im Gutachten des A.___ vom 29 . April 2024 (Urk . 28) wurde n hinsichtlich des vorliegend strittigen Sachverhalts

die folgenden Diagnosen gestellt (S . 12): - Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenks unter anderem mit/ bei : - Status nach am 20 . September 2020 erlittenem Velosturz mit kompletter Ruptur der Supraspinatussehne am Footprint nebst Partial ruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne nebst interstitieller Längsruptur der langen Bizepssehne und Pulley Läsion mit Verlagerung der Bizepssehne - Status nach am 29 . April 2021 erfolgter Spiegelung des linken Schultergelenks mit arthroskopischer

Refixation der Supraspinatus sehne, Bicepstenotomie sowie subacromialer Dekompression - Belastungseinschränkung der rechten Hand mit/bei: - a ktenkundiger initialer STT-Arthrose - a ktenkundigem diskretem ulnokarpalem

Impingementsyndrom - r ezidivierender Tendovaginitis des rechten Mittelfingers - Status nach im Jahre 2017 erfolgter Dekompression des Nervus

medianus - Belastungseinschränkung der linken Hand mit/bei: - Alteration des ulnarseitigen TFCC- Aufhängeapparates mit zartem horizontalem Riss - r ezidivierender Tendovaginitis des linken Ringfingers - Fissur des Processus

styloideus

radii links nach am 20 . September 2020 erlittenem Velosturz

Unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen resultiere nach Abschluss der post operativen Rekonvaleszenz nach am 29 . April 2021 erfolgter linksseitiger Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit, wobei sich diese aus orthopädischer Sicht ergebe . Das Rendement von 20 % resultiere aufgrund der Notwendigkeit häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel (S . 15 Mitte, S . 19 oben, S . 20 Mitte, S . 22 unten). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei es im Ver gleich zu 2016/2017 zu einer Verschlechterung des orthopädischen Gesundheits status gekommen betont im Bereich des linken Schultergelenkes (nach am 20 . September 2020 erlittener Rotatorenmanschettenruptur) sowie des rechten Kniegel e nkes und aufgrund einer Progredienz der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS der Hände und des rechten Sprunggelenks (S . 26 Mitte und S . 116 f.).

Gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion unter anderem seines linken Schultergelenks limitiert. Ferner bestehe eine eher als diskret anzusehende Belastungseinschränkung der beiden Hände (S . 109 oben). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass das Rendement durchgehend seit dem am 20 . September 2020 erlittenen Velosturz mit Ruptur der linksseitigen Rotatorenmanschette bestehe (S . 112 oben, S . 113 oben und S . 115 oben).

Der orthopädische Gutachter hielt fest, nach eingehendem Studium der Akten lage, der Bildgebung sowie insbesondere anhand der eigenen klinischen Unter suchungsbefunde gehe er mit den von Dr. K.___ und Dr. B.___ erhobenen Untersuchungsbefunden, den hieraus abgeleiteten diagnostischen Feststellungen sowie der kurativen Versorgung uneingeschränkt einig (S . 107 oben) . 5.

E. 4.20 ),

durchaus Hinweise dafür vorliegen, dass der Sturz eine Intensität aufwies, welche eine Handgelenksverletzung links nach sich zog, auch ohne dass Schürfspuren in den Arztberichten aufgezeichnet sein müssen, was im Übrigen ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegt .

E. 5 Ziff . 14-1 6). Eine Fraktur des linken Handgelenks sei mit Computertomographie (CT) des Handgelenks vom 29 . September 2020 ausgeschlossen worden (S .

E. 5.1 Hinsichtlich des H ergangs des Ereignisses vom 20 . September 2020 ergibt sich aus den zeitnahen Akten, dass es auf einem Feldweg aufgrund einer abrupten Bremsung des Fahrrads durch einen Maschendrahtzaun rechts zu einem heftigen Sturz nach vorne auf Oberarm, Schulter etc. (22 . September 2020, vorstehend E . 4. 2) beziehungsweise zu einem Sturz auf den linken Oberarm mit sofortigen Schmerzen in der linken Schulter gekommen ist

(25 . September 2020, vorstehend E . 4. 3). Ein unglückliches Hängenbleiben am Maschendrahtzaun rechts mit unvermitteltem Sturz vornüber auf die linke Schulter und das linke Handgelenk und weniger auf den Kopf ergibt sich aus einem weiteren echtzeitlichen Bericht (28 . September 2020, vorstehend E . 4. 5). Ein Sturz vor allem auf die linke Schulter, aber auch auf die rechte Hand,

wurde im Bericht vom 1 . Oktober 2020 aufgeführt (vorstehend E . 4. 7).

Aufgrund der echtzeitlichen, zum Teil detaillierten und im Wesentlichen überein stimmenden Angaben zum Unfallhergang, bei welchen es sich um sogenannte Aussagen der ersten Stunde handelt (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2), und welche von der Beschwerdegegnerin nicht substantiiert bestritten oder widerlegt wurden (vgl. Urk . 2), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Hergang auszugehen: Durch Hängenbleiben mit dem Velo an einem Maschendrahtzaun an der rechten Seite ist es zu einem Sturz nach vorne auf die linke Hand/den linken Arm, die linke Schulter und die rechte Hand gekommen.

Hingegen wurde erstmals mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30 . September 2021 (Urk . 9/B/3063) geltend gemacht, dass er b eim Unfall vom 20 . September 2020 kopfvoran über den Lenker gefallen sei und hart auf dem Feldweg aufgeschlagen habe, wobei er den drohenden Aufprall mit den Händen habe auffangen wollen . Dabei sei aufgrund der ausgestreckten Arme eine Hebel wirkung entstanden (S . 4; vgl. auch Urk . 9/B/3077 S . 6 oben und Urk . 1 S . 6 Ziff . 5.4). Dieser Ablauf, insbesondere das «Kopfvoran», kann nicht mehr mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden und kann, soweit er von den Aussagen der ersten Stunde abweicht, nicht als Ausgangspunkt dienen.

E. 5.2 Im Zeitpunkt des Unfalls vom 20 . September 20 2 0 litt der Beschwerdeführer bereits an körperlichen Beschwerden in Form von Rücken-, Ellenbogen

- und Kniebeschwerden, von Beschwerden im Bereich des OSG sowie eines Karpal tunnelsyndroms (vgl. vorstehend E .

E. 5.3.1 Beim Beschwerdeführer wurden nach dem unbestrittenen Unfallereignis vom 20 . September 2020 folgende Verletzungen festgehalten : Eine Schulter kontusion /-distorsion links mit unter anderem MR-tomographisch Komplett ruptur der Supraspinatussehne an ihrem Footprint, eine Handgelenksdistorsion links mit computertomographischer Fissur des Processus

styloideus

radii,

eine Kontusion der rechten Hand/des rechten Handgelenks und eine Rippe nkontusion (vorstehend E .

E. 5.3.2 In Bezug auf die Rippenkontusion ergab die bildgebende Untersuchung vom 2 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2010), dass keine Fraktur im Bereich des Thorax vorlag (vgl. vorstehend E . 4.8). Dass die Rippenkontusion zu über den 3 1 . Dezember

2020 hinaus bestehenden unfallkausalen Beschwerden führte, ergibt sich aus den medizinischen Akten nicht, zumal auch Dr. B.___

im Verlauf einen Status nach Rippenkontusion diagnostizierte (Urk . 9/A/2044 S . 2), die Gutachter des A.___ keine entsprechende Diagnose nannten (Urk . 28 S . 96 f.) und selbst der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges geltend macht e . Auf diese ist somit ebenfalls nicht weiter einzugehen.

E. 5.3.3 Zu prüfen bleibt damit, ob die Schulterkontusion/-distorsion links, die Hand gelenksdistorsion links und

die Kontusion der rechten Hand/des rechten Hand gelenks zu über den

E. 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin holte unter anderem bei Dr. I.___ eine Akten beurteilung der Unfallkausalität ein, auf welche abzustellen sich verbietet, da ihm diverse für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen fehl t en, wie er selber festhielt (vgl. vorstehend E .

E. 5.4.2 Weiter holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. C.___

die versicherungsinterne Aktenbeurteilungen vom 7 . Juni 2021 (vorstehend E .

E. 5.4.3 Im Gegensatz zu Dr. C.___

vertrat die behandelnde Ärztin Dr. B.___ die Auffassung, dass die Rotatorenmanschettenläsion ursächlich auf das Unfall ereignis vom 20 . September 2020 zurückzuführen sei (vgl. vorstehend E . 4.3, E . 4.8, E . 4.17, E . 4.19) . Diese Schlussfolgerung begründete sie nicht weiter, sodass vorliegend nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann, zumal sie auch nicht beurteilte, wie lange eine allfällige (Teil-)Ursächlichkeit vorlag . Indes vermag ihre Einschätzung insgesamt dazu beizutragen, Zweifel an der Ein schätzung von Dr. C.___ zu erwecken.

E. 5.4.4 Im Gutachten der D.___ (vgl. vorstehend E .

E. 5.7 ; Urk . 18 S . 4 und S . 6 Ziff .

E. 5.24 ; Urk .

E. 6 Ziff . 23).

Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 7 . Juni 2021 sei das geschilderte Ereignis

biomechanisch nicht geeignet gewesen, eine im Verlauf nachgewiesene Signal alteration im Bereich der Supraspinatussehne zu verursachen. Der Gutachter erkenne in der

Arthro -Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter ausschliesslich degenerativ bedingte Zysten, die klar unter der Supraspinatus sehne lokalisiert seien, was eindeutig für einen abnützungsbedingten Prozess spreche . Das MRT sei zudem zeitnah zum Unfall erstellt worden, wobei dem Weichteilmantel keine Zeichen einer schweren Kontusion zu entnehmen

gewesen seien . Durch den Sturz sei es zu einer Kontusion gekommen im Sinne einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativ bedingten Vorzustandes an der Schulter und eines auf ein en degenerativen oder auf einen anderen Unfall zurückgehenden Vorzustand es des rechten Handgelenks sowie zu einer Kontusion der linken Hand und der Rippe

n. Der Status quo sine sei bei der linken Schulter am 1 . Januar 2021 erreicht worden . Betreffend die Kontusion der Handgelenke sei der Status quo sine am 1 . Dezember 2020 erreicht worden (S .

E. 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 6.2 Zusammengefasst kann auf die versicherungsinternen Beurteilungen durch

Dr. C.___ nicht abschliessend abgestellt werden, da Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit von dessen Feststellungen bestehen (vgl. vorstehend E . 1.4) . Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen in Form eine r versicherungsexternen Beurteilung zu veranlassen und hernach neu zu entscheiden, wozu die Sache an diese zurückzuweisen ist .

Die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk . 1 S .

2) drängt sich hingegen nicht auf, da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht genügend ermittelt hat und beispiels weis e mit Ergänzungsfragen an das A.___ gelangen kann, welches den Beschwerdeführer kürzlich umfassend begutachtet hat, jedoch nicht den Auftrag hatte, zur Unfallkausalität Stellung zu nehmen (vgl. das Gutachten vom 29 . April 2024, Urk . 2 8).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei entschädigung hat. 7.2

Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat k eine Honorarnote eingereicht, jedoch festgehalten, es habe in der Rechtsschrift nicht auf die Akten verwiesen werden könne n, da kein Aktenverzeichnis vorgelegen habe und die Akten nicht nummeriert gewesen seien, was zu einem massiven Mehraufwand geführt habe, welcher bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtig en sei (Urk . 1 S . 4 Ziff . 4.4; vgl. auch Urk . 18 S . 3 Ziff . 2.1-2.2).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das nicht Erwähnen der Fundstellen in den Rechtsschriften zu einem massiven Mehraufwand führt, wenngleich das Fehlen der Nummerierung an sich und eines Aktenverzeichnisses zum Zwecke des Erhalts einer Übersicht zu einem gewissen Mehraufwand führen mag. Die Entschädigung ist daher i n Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze und eines gewissen Mehraufwands ermessensweise auf Fr . 5 '000 .

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid

vom 27 . April 2023 aufgehoben und die Sache an die Allianz Suisse Ver sicherungs -Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr . 5’000 .

(inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

E. 9 f . Ziff . 43). Gemäss Dr. C.___ sei die Rotatoren manschetten l äsion nicht unfallkausal. Der Status quo sine sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis klinisch erreicht worden (S .

E. 10 Ziff . 45).

Dr. C.___ sei als Facharzt in der Lage, den Mechanismus des Sturzes i n Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen zu beurteilen. Der Gutachter habe anhand der Bildgebung dargelegt, welche Verletzungen in welchem Ausmass als Unfallfolgen zu bewerten seien (S .

E. 11 Ziff . 53). Die Gutachten von Dr. C.___ seien für die streitigen Belange umfassend, beruhten auf sämtlichen medizinischen Akten und seien inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig begründet. Dieser habe sich im Ergänzungsgutachten ausführlich mit den Argumenten des Beschwerde führers auseinandergesetzt (S .

E. 12 f. Ziff . 5.16.3).

A nlässlich der Begutachtung im August 2016 seien die oberen Extremitäten nachweislich weder krankheits- noch unfallbedingt vorbelastet gewesen . Eine krankhafte Supraspinatussehnen-Verletzung innerhalb von vier Jahren könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (S .

E. 13 Ziff . 5.16.6). Der Beschwerdeführer habe sich sodann entgegen den Ausführungen von Dr. C.___

bei einem Sturz auf den ausgestreckten Arm

gravierende unfallbe dingte V erletzungen an der linken Schulter zugezogen, w eshalb er am 29 . April

2021 an der linken Schulter operiert worden sei . Zudem seien die anderen Verletzungen nicht folgenlos abgeheilt . Betreffend die Handverletzung en könne nicht um eine Arthroskopie herumgekommen werden, wofür ebenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe (S .

E. 14 Ziff . 5.17.1, S .

E. 15 Ziff . 5.17.3).

Dr. B.___

bestätige im Bericht vom März 2022 klar und unmissverständlich, dass die Schulterschmerzen weiterhin unfallbedingt seien (S .

E. 16 Ziff . 5.21). Gemäss Dr. C.___ ergäben sich aufgrund des Verlaufs keine Rückschlüsse, ob die Rotatorenmanschetten l äsion traumatischen oder degenerativen Ursprungs sei. Das Sturzereignis auf die Schulter entspreche einem Klaps auf die Schulter. Dies beweise, dass Dr. C.___ das Ereignis vom 20 . September 2020 beziehungs weise die dadurch erlittenen Verletzungen bagatellisiere (S .

E. 17 Ziff .

E. 18 f. Ziff . 5.26). Die Beschwerde gegnerin verkenne, dass mit dem M edas -Gutachten der D.___ die Schulterverletzung links als Unfallleiden anerkannt worden sei . Der Beschwerdeführer sei durch die Gutachter der D.___ persönlich befragt und untersucht worden. Im Unterschied dazu habe Dr. C.___ bloss zwei Aktengutachten erstellt . Das Medas -Gutachten übertreffe die beiden Akten gutachten von Dr. C.___ bei weitem (S .

E. 21 Ziff. 5.30.2; Urk . 18 S . 5 Ziff .

E. 22 Ziff . 5.31-32; Urk . 18 S . 7 Zi ff .

E. 24 Ziff . 6.5).

Bezüglich der Aktengutachten von Dr. C.___ seien wichtige medizinische Akten nicht beigezogen worden. Ein lückenloser Befund habe nicht vorgelegen (S .

E. 28 Ziff . 8.2). Sollte das Gericht die gestellte n Anträge nicht gutheissen, sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten anzuordnen (S .

E. 29 Ziff . 8.7; Urk . 18 S . 7 Ziff .

E. 31 . Dezember 2020 hinaus bestehenden unfallkausalen Beschwerden führte n .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00089

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

16. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, war von März 2005 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31 . Dezember 2020

im Betriebsunterhalt beim Y.___ in Z.___ angestellt und über dieses bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk . 9/B / 3003 S . 1 Ziff . 1-3, Urk . 13/36/2, Urk . 28 S . 8 unten) . Der Versicherte stürzte am 20 . September 2020 beim Fahrradfahren auf einem Feldweg und zog sich Verletzungen zu (Urk . 9/B / 3003 S . 1 f . Ziff . 4 -6 und 9). Die Allianz teilte ihm am 22 . September

2020 mit, dass sie für die Folgen des Ereignisses vom 20 . September 2020 die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichten werde (Urk . 9/B / 300 5).

Mit Verfügung vom 6 . April 2022 (Urk . 9/B / 3073) stellte die Allianz die Ver sicherungsleistungen rückwirkend per 1 . Januar 2021 ein. Die vom Versicherten am 19 . Mai 2022 (Urk . 9/B /

3077) dagegen erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid vom 27 . April 2023 (Urk . 9/B / 3081 = Urk .

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 30 . Mai 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 27 . April 2023 (Urk .

2) und beantragte, diese r sei aufzuheben und es seien ihm die Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

- insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggelder

- auch nach dem 1 . Januar 2021 bis zur Erlangung des medizinischen End zustandes auszurichten. Danach sei der Anspruch auf eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Eventuell sei ein neutrales orthopädisches Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk . 1 S . 2 Ziff . 1-4).

Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9 . August 2023 die Ab weisung der Beschwerde (Urk . 8 S . 2 Ziff . 1 oben), die dem Beschwerdeführer am 11 . August 2023 zugestellt wurde (Urk . 10). Mit Verfügung vom 9 . Februar 2024 zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk . 11), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 22 . Februar 2024 zustellte (Urk . 12, Urk . 13/1-182). Im Rahmen des ange ordneten (vgl. Urk.

14) zweiten Schriftenwechsels hielt en

die Parteien an den bereits gestellten Begehren fest (Replik vom 1 1. Juni 2024, Urk . 18; Duplik vom 4 . Juli 2024, Urk . 21; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19 . Juli 2024, Urk . 25), worüber die jeweilige Gegenpartei mit Verfügungen vom 14 . Juni 2024,

9 . Juli 2024 und 23 . September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk . 19, Urk . 23, Urk . 30). Am 28 . August 2024 (Urk .

26) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des A.___ vom 29 . April 2024 ein (Urk . 28), welches der Beschwerdegegnerin am 16 . September 2024 zur Kenntnisnahme zu ge stellt wurde (Urk . 29) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar

2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer beanstandete, dass er von der Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine nummerierten Akten und kein Aktenverzeichnis erhalten ha be (Urk . 1 S . 4 Ziff . 4.2 f.). 2.2 2.2. 1

Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).

Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber über lassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 m.w.H .). 2.2.2

Das Akteneinsichtsrecht setzt voraus, dass die Akten vorhanden sind, das heisst in einer bestimmten Form greifbar sind. Insbesondere besteht ein Anspruch, das gesamte Aktendossier einsehen zu können. Seine Wirksamkeit ist insoweit offen sichtlich abhängig von der Art und Weise, wie die Akten geführt werden. Deshalb ko mmt der Aktenführung für die Effektivität der Akteneinsicht zentrale Bedeutung zu. Das Bundesgericht verlangt bei einem Einsichtsgesuch und spätestens i m Zeitpunkt der Entscheidfällung eine durchgehende Paginierung und zudem in der Regel ein aussagekräftiges Aktenverzeichnis (ATSG-Kommentar, Kieser, 4 . A ufl ., Rz 4 und 11 zu Art . 46 ATSG). 2.2.3

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 2.3

Die Beschwerdegegnerin reichte dem hiesigen Gericht die vorinstanzlichen Akten nummeriert und zusammen mit einem Aktenverzeichni s mit der Beschwerde antwort

ein (Urk . 9/A/1-2044 und Urk . 9/B/3001-3087) . Diese wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels am 23 . Februar 2024 (Urk .

14) zugestellt. Mit Replik vom 11 . Juni 2024 (Urk .

18) machte er nicht geltend, dass ihm vor der Beschwerdeerhebung nicht sämtliche vorinstanzliche n Akten zugestellt worden seien (vgl. S . 3), vielmehr hatte er diese

offenbar unnummeriert und ohne ein Aktenverzeichnis erhalten (Urk . 1 S . 4) . Damit war es ihm grundsätzlich möglich, in sämtliche Akten E insicht zu nehmen und sich hierzu beschwerdeweise zu äussern, auch wenn das Bearbeiten der Akten und das Zitieren mit einem Mehraufwand verbunden gewesen sein sollte . Im Resultat ist somit nicht von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, wofür auch spricht, dass der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen beantragte, sondern den Mehraufwand bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt haben möchte (Urk . 1 S . 4 Ziff . 4.4; vgl. auch Urk . 18 S . 3 Ziff . 2.1-2.2) . Eine

Rück weisung

aus formellen Gründen würde im Übrigen zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wäre . 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk .

2) fest, dass es sich beim Ereignis vom 20 . September 2020 um einen Unfall im Sinne von Art . 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) handle (S . 4 Ziff . 9) . I m

Arztbericht vom 25 . September 2020

sei en

ein Verdacht auf eine Ruptur der langen Bizepssehne und eine Partial- oder Total ruptur der Supraspinatussehne links diagnostiziert worden. Weiter seien eine Kontusion des linken Oberarms und ein Verdacht auf eine Radius- oder eine Scaphoidfraktur links diagnostiziert worden . In der Röntgenuntersuchung vom gleichen Tag sei eine Erosion am Ansatz der Supraspinatussehne

festgestellt worden, die mit einer chronischen Ansatztendinose vereinbar sei .

E ine Fraktur des linken Oberarms sei ausgeschlossen worden

(S . 5 Ziff . 14-1 6). Eine Fraktur des linken Handgelenks sei mit Computertomographie (CT) des Handgelenks vom 29 . September 2020 ausgeschlossen worden (S . 6 Ziff . 18).

Die am 29 . September

2020 durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter habe unter anderem eine Komplettruptur der Supraspinatussehne an ihrem Footprint und eine Partialruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne ergeben (S . 6 Ziff . 19). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5 . Oktober 2020 stehe die Schultersymptomatik im Vordergrund. Der Verdacht auf eine Fissur des Prozessus

radii links sei mittels CT bestätigt worden. Weiter lägen eine Rippenkontusion und ein Verdacht auf ein zervikoradikuläres Reizsyndrom bei C6 links vor (S . 6 Ziff . 23).

Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 7 . Juni 2021 sei das geschilderte Ereignis

biomechanisch nicht geeignet gewesen, eine im Verlauf nachgewiesene Signal alteration im Bereich der Supraspinatussehne zu verursachen. Der Gutachter erkenne in der

Arthro -Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter ausschliesslich degenerativ bedingte Zysten, die klar unter der Supraspinatus sehne lokalisiert seien, was eindeutig für einen abnützungsbedingten Prozess spreche . Das MRT sei zudem zeitnah zum Unfall erstellt worden, wobei dem Weichteilmantel keine Zeichen einer schweren Kontusion zu entnehmen

gewesen seien . Durch den Sturz sei es zu einer Kontusion gekommen im Sinne einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativ bedingten Vorzustandes an der Schulter und eines auf ein en degenerativen oder auf einen anderen Unfall zurückgehenden Vorzustand es des rechten Handgelenks sowie zu einer Kontusion der linken Hand und der Rippe

n. Der Status quo sine sei bei der linken Schulter am 1 . Januar 2021 erreicht worden . Betreffend die Kontusion der Handgelenke sei der Status quo sine am 1 . Dezember 2020 erreicht worden (S . 9 Ziff . 40).

Gemäss dem Ergänzungsgutachten von Dr. C.___ vom 2 . März 2022

sei nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer über den Lenker gestürzt sei und er den Sturz mit den Händen habe auffangen wollen. Er habe gegenüber den erstbe handelnden Ärzten einen eher seitlichen Sturz auf den linken Oberarm respektive die linke Schulter angegeben. In einem neun Tage nach dem Umfall erstellten CT des linken Handgelenks hätten sich sodann keine frischen strukturellen Ver änderungen gezeigt

(S . 9 f . Ziff . 43). Gemäss Dr. C.___ sei die Rotatoren manschetten l äsion nicht unfallkausal. Der Status quo sine sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis klinisch erreicht worden (S . 10 Ziff . 45).

Dr. C.___ sei als Facharzt in der Lage, den Mechanismus des Sturzes i n Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen zu beurteilen. Der Gutachter habe anhand der Bildgebung dargelegt, welche Verletzungen in welchem Ausmass als Unfallfolgen zu bewerten seien (S . 11 Ziff . 50). In Bezug auf da s IV Gutachten vom 21 . Juli 2022 führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, di e Invalidenversicherung unterscheide nicht, ob eine Invalidität auf einen Unfall oder eine Krankheit zurückzuführen sei. Das IV-Gutachten vom 21 . Juli 2022 vermöge bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. C.___ zu begründen (S . 11 Ziff . 53). Die Gutachten von Dr. C.___ seien für die streitigen Belange umfassend, beruhten auf sämtlichen medizinischen Akten und seien inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig begründet. Dieser habe sich im Ergänzungsgutachten ausführlich mit den Argumenten des Beschwerde führers auseinandergesetzt (S . 12 Ziff . 55). Daher sei es mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung mit Eintritt des Status quo sine am 1 . Januar 2021 gekommen, weshalb die Leistungen zu Recht zu diesem Zeitpunkt eingestellt worden seien (S . 12 Ziff . 56). 3.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe bereits am 28 . November

2014 einen Unfall erlitten (Sturz von einer Leiter), wobei er sich am rechten Fuss und der linken Hand verletzt habe. Die oberen Extremitäten seien anlässlich eines im Sommer 2016 erstellten Gutachtens weder krankheits- noch unfallbedingt vorbelastet gewesen (Urk . 1 S . 5 Ziff . 5.1). Bei weiteren sieben Unfällen habe er sich hauptsächlich an den Handgelenken und Kniegelenken links und rechts, jedoch nicht an der linken Schulter verletzt (S . 5 Ziff . 5.3).

Beim Unfall vom 20 . September 2020 sei er kopfvoran über den Lenker gefallen, wobei er den drohenden Aufprall mit den Händen habe auffangen wollen . Dabei sei eine Hebelwirkung mit Zugbelastung der Sehnen der Rota t orenmanschette entstanden . Es habe kein Direkttrauma der linken Schulter stattgefunden, aber er habe unmittelbar nach dem Aufprall starke Schmerzen in der linken Schulter verspürt

(S . 6 Ziff . 5.4). Bereits am 25 . September 2020 habe Dr. B.___ den Verdacht auf eine Ruptur der langen Bizepssehne und Partialruptur oder Total ruptur der Supraspinatussehne links geäussert (S . 6 f. Ziff . 5.6). Die Handge lenkstraumatisierung habe zudem am 25 . September 2020 bildgebend festgestellt werden können und es sei eine Fissur bestätigt worden, womit die Negierung allfälliger «Schürfwunden» an der Hand durch Dr. C.___ nicht zutreffe (S . 7 Ziff . 5.7; Urk . 18 S . 4 und S . 6 Ziff . 2.15).

Nach der medizinischen Aktenbeurteilung vom Dezember 2020 habe der Unfall überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden oder gar richtung gebenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt. Der Unfall vom 20 . September 2020 sei daher zumindest teilursächlich für die Beschwerden, weshalb eine Leistungspflicht nach UVG bestehe (S . 9 Ziff . 5.10). Am 29 . April

2021 sei er an der linken Schulter operiert worden (S . 12 Ziff . 5.15). In der Folge sei Dr. C.___ mit einem Aktengutachten beauftragt worden. Dieser sei nur vom 20 . September 2020 bis zum Operationsbericht vom 29 . April 2021 von der Beschwerdegegnerin dokumentiert worden. Über die relevanten acht Vorunfälle sei er nicht dokumentiert worden . Der Gutachter habe keine Kenntnis gehabt, dass die Schulter im Sommer 2016 orthopädisch begutachtet worden und als völlig intakt befunden worden sei. Das Aktengutachten vom 7 . Juni 2021 sei aufgrund der lückenhaften Dokumentation wertlos (S . 12 Ziff . 5.16.2; Urk . 18 S . 4 Ziff . 2.7). Bezüglich der Behauptung von Dr. C.___, wonach das geschilderte Unfallereignis

biomechanisch

nicht geeignet gewesen sei, die im Verlauf nachgewiesene Signalalteration im Bereich der Supraspinatussehne zu verursachen, werde darauf hingewiesen, dass dieser kein Biomechaniker sei. Zu einer solchen Aussage fehle ihm das notwendige Fachwissen (S . 12 f. Ziff . 5.16.3).

A nlässlich der Begutachtung im August 2016 seien die oberen Extremitäten nachweislich weder krankheits- noch unfallbedingt vorbelastet gewesen . Eine krankhafte Supraspinatussehnen-Verletzung innerhalb von vier Jahren könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (S . 13 Ziff . 5.16.6). Der Beschwerdeführer habe sich sodann entgegen den Ausführungen von Dr. C.___

bei einem Sturz auf den ausgestreckten Arm

gravierende unfallbe dingte V erletzungen an der linken Schulter zugezogen, w eshalb er am 29 . April

2021 an der linken Schulter operiert worden sei . Zudem seien die anderen Verletzungen nicht folgenlos abgeheilt . Betreffend die Handverletzung en könne nicht um eine Arthroskopie herumgekommen werden, wofür ebenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe (S . 14 Ziff . 5.17.1, S . 15 Ziff . 5.17.3).

Dr. B.___

bestätige im Bericht vom März 2022 klar und unmissverständlich, dass die Schulterschmerzen weiterhin unfallbedingt seien (S . 16 Ziff . 5.21). Gemäss Dr. C.___ ergäben sich aufgrund des Verlaufs keine Rückschlüsse, ob die Rotatorenmanschetten l äsion traumatischen oder degenerativen Ursprungs sei. Das Sturzereignis auf die Schulter entspreche einem Klaps auf die Schulter. Dies beweise, dass Dr. C.___ das Ereignis vom 20 . September 2020 beziehungs weise die dadurch erlittenen Verletzungen bagatellisiere (S . 17 Ziff . 5.24; Urk . 18 S . 4 Ziff . 2.8 und S . 6 Ziff . 2.14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, habe ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Gemäss dem Gutachten vom 8 . August 2022 bestehe von orthopädischer Seite eine Funktionsstörung der linken Schulter. In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab Mitte August 2021 bleibend eine Leistungsfähigkeit von 50 % . In einer ange passten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer etwa drei bis vier Monate nach dem Unfall sowie nach der Intervention an der linken Schulter am 29 . April 2021 temporär zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S . 18 f. Ziff . 5.26). Die Beschwerde gegnerin verkenne, dass mit dem M edas -Gutachten der D.___ die Schulterverletzung links als Unfallleiden anerkannt worden sei . Der Beschwerdeführer sei durch die Gutachter der D.___ persönlich befragt und untersucht worden. Im Unterschied dazu habe Dr. C.___ bloss zwei Aktengutachten erstellt . Das Medas -Gutachten übertreffe die beiden Akten gutachten von Dr. C.___ bei weitem (S . 21 Ziff. 5.30.2; Urk . 18 S . 5 Ziff . 2.11 und S . 6 Ziff . 2.15). Bezüglich des Schulterleidens links sei der medizinische End zustand noch nicht erreicht, weshalb die Leistungsterminierung per 1 . Januar

2021 verfrüht sei und auch der Anspruch auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung geprüft werden müsse (S . 22 Ziff . 5.31-32; Urk . 18 S . 7 Zi ff . 2.16).

Mit dem

Medas -Gutachten der D.___ und der Einschätzung durch Dr. med. E.___, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich, könne mit mehr als bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht bereits per 1 . Januar 2021 weg gefallen sei (S . 24 Ziff . 6.5).

Bezüglich der Aktengutachten von Dr. C.___ seien wichtige medizinische Akten nicht beigezogen worden. Ein lückenloser Befund habe nicht vorgelegen (S . 28 Ziff . 8.2). Sollte das Gericht die gestellte n Anträge nicht gutheissen, sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten anzuordnen (S . 29 Ziff . 8.7; Urk . 18 S . 7 Ziff . 2.17) . 3 .3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung (Urk . 8) ergänzend aus, die Unfallfolgen - insbesondere auch der linken Hand - der früheren Unfälle seien bis auf das rechte Sprunggelenk, für welches eine Integritätsentschädigung zuge sprochen worden sei, folgenlos verheilt. D as vorliegend relevante Unfallereignis vom 20 . September 2020 habe keinen Einfluss auf allfällige durch ältere Unfallereignisse bedingte Vorzustände (S . 2 Ziff . 2, S . 4 Ziff . 7). Dass die Schulter im Jahr 2016 in einwandfreiem Zustand gewesen sei, bedeute nicht, dass vor dem Ereignis vom September 2020 noch ebendieser Zustand bestanden habe (S . 4 Ziff . 8). Es sei ferner nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde führer den Sturz mit den Händen abgefangen habe, zumal initial ein Sturz auf die Schulter beschrieben worden sei, wobei

Dr. C.___ auch die Beschwerden an den Handgelenken beurteilt habe (S . 4 f. Ziff . 9, S . 6 Ziff . 18-19). Die Akten beurteilung durch

Dr. C.___ sei nachvollziehbar begründet und es komme ihr voller Beweiswert zu. Die lückenhaften Akten beträfen den Vorzustand am rechten Handgelenk aus dem Jahr 2018, was vorliegend keinen Einfluss habe . Zudem sei keine Bagatellisierung des Unfalls erfolgt

(S . 5 Ziff . 14-15, S . 7 Ziff . 25).

Die Ausführungen der behandelnden Ärzte vermöchten an den Beur teilungen durch

Dr. C.___ keine Zweifel zu erwecken (S . 6 Ziff . 20). Aus den IV-Akten ergebe sich keine eigenständig erhobene Bejahung der Unfallkausalität (S . 8 Ziff . 27-28; Urk . 25). Das Einholen eines Gerichtsgutachtens sei nicht erforderlich (S . 9 Ziff . 31; vgl. auch Urk . 21). 3 .4

Mit Eingabe vom 28 . August 2024 (Urk .

26) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des A.___

vom 29 . April 2024 ein (Urk .

28) und hielt fest, anhand des Gutachtens sei mit mehr als überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass er anlässlich des Velosturzes vom 20 . September 2020 eine bleibende unfallbedingte Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit erlitten habe, zumal diese aufgrund der linksseitigen Rotatorenmanschettenruptur mit 20 % beziffert worden sei. 4 . 4 .1

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welchen der Beschwerdeführer am 21 . September 2020 aufsuchte, führte aus, jener sei am 20 . September 2020 mit dem Velo auf die linke Schulter und den linken Arm gestürzt, er könne den Arm nicht mehr heben. Es fänden sich als objektive Befunde unter anderem ein Hämatom an der Innenseite des Oberarms und des Oberschenkels links. Es sei zu einer Schulterkontusion links mit klinisch möglicher Rotatorenmanschettenläsion gekommen. Es sei eine Anmeldung zur Sonographie erfolgt (Urk . 9/A/2005; vgl. auch den Bericht vom 3 . Februar 2021, Urk . 13/89/7-12). 4.2

Gemäss Unfallmeldung vom 22 . September 2020 s türzte der Beschwerdeführer am 20 . September 2020 beim Fahrradfahren . Der Sachverhalt wurde wie folgt beschrieben: « Beim Fahren mit Fahrrad auf dem Feldweg unter anderem durch Unebenheiten, S t eine am Boden usw. ungewollt nach

rechts geschweift. Dort wurde Fahrrad vom unmittelbar am Weg angrenzenden Maschendrahtzaun abrupt gebremst, welches einen heftigen Sturz nach vorne auf Oberarm, Schulter etc. nach sich zog.» (Urk . 9/B/3003 S . 1 Ziff . 4-6, S . 2 oben). 4 . 3

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 25 . September 2020 (Urk . 9/A/2004) nach der notfallmässigen Untersuchung vom gleichen Tag folgende Diagnosen (S . 1): - Verdacht auf Ruptur der langen Bizepssehne und Partialruptur oder Totalruptur der Supraspinatussehne links - wenig Erguss um die lange Bizepssehne, partiale Läsionen der Supra spinatussehne (Sonographie vom 25 . September 2020) - Status nach Sturz vom Velo am 20 . September 2020 - Kontusion des Oberarms links - Verdacht auf eine Radius- oder Scaphoid fraktur links

Dr. B.___ gab zur Anamnese an, der Patient sei am 20 . September 2020 mit dem Velo auf den linken Oberarm gestürzt mit sofortigen Schmerzen in der linken Schulter. Er habe den linken Arm nicht mehr anheben können. Ausserdem hätten starke Schmerzen nach dorsal in den Trapezmuskel,

im Schulterblatt link s, i m linken Ober- und Unterarm sowie im linken Handgelenk bestanden. Die Schulterbeweglichkeit sei bis zu 30° in der Abduktion und in der Retroversion gar nicht möglich gewesen . Der Patient sei gelernter Elektromonteur. Er arbeite im Betriebsunterhalt, wo er Container schieben müsse. Die Anstellung sei ihm auf Ende 2020 gekündigt worden. Wegen diverser Probleme am rechten oberen Sprunggelenk (OSG), am rechten Handgelenk, am Rücken und am Ellenbogen rechts sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt (S . 1).

Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und sonogra ph isch bestehe der Verdacht auf eine Ruptur der langen Bizepssehne mit Partial- oder gar Totalruptur der Supraspinatussehne. Es sei sogar eine SLAP (superior

labral

anterior

posterior) - Läsion möglich. Zusätzlich bestehe eine Kontusion des linken Oberarms und der Verdacht auf eine Fraktur des Radius oder de s

Scaphoid s links (S . 2). 4 . 4

Am 25 . September 2020 erfolgte eine Röntgenuntersuchung des linken Oberarms und des linken Handgelenks. Im Bericht vom 25 . September 2020 (Urk . 9/A/2003) wurde als Befund angegeben, es bestünden unauffällige ossäre Strukturen des Oberarms, ohne Nachweis einer Fraktur. Es liege eine Erosion am Ansatz der Supraspinatussehne vor, vereinbar mit einer chronischen Ansatztendinose . Bezüglich des Handgelenks verlaufe durch die Basis des Processus

styloideus

radi i eine etwas hypertransparente Zone. Zudem bestehe eine kleine kortikale Irregularität an der radialen Kante. Eine vollständig undislozierte Fraktur des Processus

styloideus

radi i wäre hier möglich. Ansonsten bestehe eine unauffällige Darstellung des Carpus . 4 . 5

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 28 . September 2020 (Urk . 9/A/2006) folgende Diagnosen (S . 1): - Status nach Fahrradsturz am 20 . September 2020 - Schulterkontusion/-distorsion links mit MR-tomographisch Komplett ruptur der Supraspinatussehne an ihrem Footprint - Partialruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne mit aufge t riebener Sehnenstruktur - kleine Impressionsfraktur anterosuperiorer

Humeruskopf - interstitielle Längsruptur der langen Bizepssehne - Pully Läsion mit Verlagerung der Bizepssehne auf den Ansatz der Subscapularissehne - Handgelenksdistorsion links mit computertomographischer Fissur Processus

styloideus

radii - Status nach Ellenbogendistorsion/-Kontusion rechts, 3 . Januar 2019 - MR-tomographisch kleine Ansatzläsion Flexorenmuskulatur am Epikondylus

humeri

ulnaris, übrige Strukturen unauffällig - Status nach Handgelenksdistorsion rechts, 24 . April 2018 - MR-tomographisch Ruptur Pars membranacea SL-Band und LT-Band ohne interkarpale Dissoziation - mukoide Degeneration des ulnokarpalen Komplexes (TFCC) ohne Einriss - geringe STT-Arthrose - Status nach Kniedistorsion rechts, November 2017 - Status nach Kniearthroskopie rechts, Januar 2018 - Status nach schwerem OSG-Distorsions-/Kompressionstrauma rechts, November 2015

Dr. G.___ gab zur Anamnese an, der Beschwerdeführer sei am 20 . September 2020 mit dem Fahrradlenker rechts unglücklich in einem Maschendrahtzaun hängen geblieben, wobei er unvermittelt vornüber auf die linke Schulter und das linke Handgelenk und weniger auf den Kopf gestürzt sei (S . 1 unten). Zur genauen Verifizierung der fraglichen ossären Läsionen am linken Handgelenk sei eine CT des Handgelenks (vgl. Urk . 9/A/2007) erfolgt. Die Untersuchung zeige eine Fissur des Processus

styloideus

radii . Es werde die Ruhigstellung des linken Handgelenks mit einer Handgelenksmanschette für sechs Wochen empfohlen. Bezüglich der Schulterverletzung werde eine Physiotherapie empfohlen (S . 2).

Im Radiologieb ericht über das CT des linken Handgelenks vom 29 . September

2020 wurde als Befund festgehalten, dass keine Fraktur des Os scaphoideum und des Processus

styloideus

radii bestehe (Urk . 9/A/2007). 4. 6

Im Radiologiebericht über die MR- Arthrographie der linken Schulter vom 29 . September 2020 (Urk . 9/A/200 8) wurden die folgenden Diagnosen genannt: - Komplettruptur der Supraspinatussehne an ihrem Footprint - Partialruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne mit aufge triebener Sehnenstruktur und interstitieller Flüssigkeitseinlagerun g - kleine Impressionsfraktur anterosuperiorer

Humeruskopf - interstitielle Längsruptur der langen Bizepssehne - Pully Läsion mit Verlagerung der Bizepssehne auf den Ansatz der Subscapularissehne 4 . 7

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 1 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2009) folgende Diagnosen (S . 1): - Tend ovaginitis stenosans A1-Ringband III rechts - traumatische Aktivierung 20 . September 2020 - Tendovaginitis stenosans A1-Ringband I rechts - Verdacht auf posttraumatisch aktivierte Arthrose IP I rechts, März 2020 - Rezidiv-Karpaltunnel-Syndrom rechts - Status nach Retinakulumspaltung rechts vor zirka drei Jahren (extern) - Differentialdiagnose: Pronator

teres Syndrom rechts - ulnokarpales

Impingement -Syndrom rechts - Status nach Handgelenksdistorsion, 24 . April 2018 - partielle SL-Band und LT-Band-Läsion ohne Disoziation

- mukoide Degeneration TFCC rechts

Dr. H.___

führte aus, der Beschwerdeführer sei am 20 . September 2020 vor allem auf die linke Schulter, aber auch auf die rechte Hand gestürzt. An der rechten Hand habe er sich ein Hyperextensions-Trauma des 3 . Strahls rechts zugezogen. Zirka eine Woche nach der Verletzung sei der Leiden s druck bezüglich der Schmerzen über dem palmaren MCP-Gelenk Dig III rechtsseitig angestiegen, mit der Unmöglichkeit zur Ansteuerung des Mittelfingers rechts. Es habe eine leichte Schwellung des dritten Strahls rechtsseitig bestanden mit der Unmöglich keit zur vollen Extension und schmerzhaften Flexion der Faust. Lokal habe eine deutliche Druckdolenz über dem A1-Ringband und über der palmaren Grund phalanx rechts bestanden mit deutlichem Hyperextensions-Schmerz (S . 2 oben). Es sei zu einer posttraumatischen Aktivierung der Tendovaginitis stenosans am A1-Ringband III rechts gekommen mit Formation eines Sehnenscheiden-Ganglions und deutlicher Einblutung in den Beugekanal (S . 2 Mitte) . 4 . 8

Dr. B.___

nannte im Bericht vom 5 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2011) in Bezug auf die Schulterschmerzen links die bereits bekannten Diagnosen (Komplettruptur der Supraspinatussehne an ihrem Footprint, Partialruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne mit aufgetriebener Sehnenstruktur und interstitieller Flüssigkeitseinlagerung, kleine Impressionsfraktur anterosuperiorer

Humerus kopf, interstitielle Längsruptur der langen Bizepssehne, Pully Läsion mit Verlagerung der Bizepssehne auf den Ansatz der Subscapularissehne; vgl. vor stehend E . 4.6), ebenso in Bezug auf die Handgelenksschmerzen rechts und links. Sie führte ferner aus, der Patient habe sich mit Rippenschmerzen bei Th 6-7 links, an der Brustwirbelsäule (BWS) und am unter en Drittel des Oberschenkels präsentiert. Weitere Untersuchungen hätten keine Hinweise auf Frakturen an der BWS oder Lendenwirbelsäule (LSW) ergeben. Im Vordergrund stehe die Symptomatik an der Schulter. Daneben habe primär der Verdacht auf eine Fraktur von Scaphoid oder Prozessus

ulnaris bestanden. Ein weiterführendes CT habe eine Fissur des Prozessus

radii links bestätigt. Ausserdem liege eine Rippenkontusion vor, jedoch ohne Hinweise auf Rippenfrakturen . Zudem bestehe weiterhin der Verdacht auf ein zervikoradikuläres Reizsyn d rom bei C6 links. Die neuro r adio logische Abklärung habe keine Fraktur der Halswirbelsäule (HWS), aber eine leichte Höhenminderung der Bandscheibe auf Höhe C5/6 mit dorsalem Bulging und eine foraminale Einengung der Nervenwurzel C6 beidseits mit möglicher Kompression ergeben. Bei einem MRI des Schädels seien keine Hinweise auf Traumafolgen

cerebral und soweit beurteilbar cervical beziehungsweise nuchal festgestellt worden (vgl. auch die Radiologieberichte vom 6 . und 7 . Oktober 2020; Urk . 9/A/2012-2013) .

An der rechten Hand liege neuroradiologisch eine Zerrung im triangulären fibrocartilaginären Komplex

(TFC C) mit umschriebenem Knochenmarksödem im Prozessus

styloideus

mit angrenzender Hyperintensität im TFC C vor. Weiter bestehe eine Läsion ulnarseitig im Hinterhorn (S . 2 u nten; vgl. auch den Radio logiebericht vom 2 . Oktober 2020, Urk . 9/A/2010).

Dr. B.___ wiederholte im Bericht vom 14 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2014) im Wesentlichen das bereits B ekannte und attestierte weiterhin vom 21 . September

2020 bis 30 . Januar 2021 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (S . 3; vgl. auch Urk . 9/A/2017 S . 3). 4. 9

Dr. G.___ wiederholte mit Bericht vom 29 . Oktober 2020 und 26 . November 2020 die von ihm gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4. 5) und empfahl ein weiterhin abwartendes, konservatives Vorgehen (Urk . 9/A/2015 und 2018), ebenso Dr. H.___ im Bericht vom 30 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2016).

Dr. G.___

beziehungsweise

Dr. B.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 23 . April 2021 (Urk . 9/A/2021-2024,

Urk . 9/A/20 28 S . 2 unten, Urk . 9/A/2032). 4. 10

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kam in der medizinischen Beurteilung vom 11 . Dezember 2020 zu H ä nden der Beschwerde gegnerin zum Schluss, es fehlten diverse für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen . Er hielt nichtsdestotrotz fest, es bestünden Abnützungsschäden und der Status quo ante/sine sei wahrscheinlich circa 6-10 Wochen nach dem Ereignis eingetreten; er versah die Angabe jedoch mit einem Fragezeichen (Urk . 9/A/2019). 4.1 1

Die Magnetresonanztomographie vom 11 . Januar 2021 des linken Handgelenks ergab intakte Artikulationen und auch erhaltene ossäre Strukturen, eine Alteration des ulnarseitigen TFCC- Aufhängeapparates mit zartem horizontalem Riss, kein en beweisende n SL-/LT- Bandriss, keine ersichtliche Knorpelläsion und intakte Sehnen (Urk . 9/A/2020).

Im Bericht vom 12 . Januar 2021 hielt Dr. H.___ fest, es zeige sich nun auch linksseitig eine ulnare TFCC-Läsion nach dem Sturz vom 20 . September

202 0. Höchstwahrscheinlich werde im Verlauf nicht um die Arthroskopie der Handgelenke links vor rechts herumgekommen werden können (Urk . 9/A/2024). 4.12

Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte im Bericht vom 26 . Januar 2021 die Diagnose einer Supraspinatus sehnenruptur am Footprint links, adominant nach Schulterkontusion/-distorsion am 20 . September 2020 mit Partialruptur der Subscapularissehne, kleiner Impressionsfraktur antero / posterior am Humeruskopf sowie interstitieller Längs ruptur der langen Bizepssehne mit Pullybeteiligung . Der Beschwerdeführer sei im September 2020 gestürzt und habe sich die obgenannte Verletzung zugezogen. MR-tomographisch zeige sich eine Ruptur der Supraspinatussehne transmural bis fas t zur Infraspinatussehne reichend am Footprint, zusätzlich eine grosse Partial ruptur der Subscapularissehne mit möglicher Subluxation der Bicepssehne und Längsruptur derselben. Es werde eine Operation

empf ohlen (Urk . 9/A/20 2 5). 4. 13

Gemäss dem Operationsbericht vom 29 . April 2021 erfolgte durch Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Chefarzt am Kantonsspital L.___, eine Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie, subacromialer Dekompression und Rekonstruktion des Supraspinatus links (Urk . 9/A/2034 -2035; vgl. auch den Bericht von Dr. G.___ vom 23 . Februar 2021, mit welchem er Dr. K.___ um eine Zweitmeinung bat, Urk . 13/134). 4.1 4

Dr. C.___ nannte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 7 . Juni 2021 (Urk . 9/A/2036) die folgenden Diagnosen (S . 6 f.) : - Kontusion Schulter links mit/bei: - regelrechter glenohumeraler Zentrierung, ohne Frakturnachweis aber Erosion am Ansatz der Subscapularissehne vereinbar mit chronischer Ansatztendinose (Röntgen Oberarm links/seitlich vom 25 . September

2020) - Läsion der SSP an ihrem Footprint, Partialruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne mit aufgetriebener Sehnenstruktur und interstitieller Flüssigkeits ansammlung, Bone

Bruise

anterosuperiorer

Humeruskopf (MR Arthrographie der linken Schulter vom 25 . September 2020) - Kontusion Handgelenk links mit/bei: - keinem Nachweis einer Fraktur gemäss CT vom 29 . September 2020 - intakte n Artikulationen und auch erhaltene n ossäre n Strukturen - Alteration en des ulnarseitigen TFCC- Aufhängeapparates mit zartem horizontalem Riss - ohne beweisende m SL-/LT- Bandriss - ohne ersichtliche Knorpelläsion - intakte n Sehnen gemäss MRT vom 11 . Januar 2021 - Kontusion Hand-/Handgelenk rechts mit/bei: - posttraumatischer Aktivierung der Tendovaginitis stenosans

am A1-Ringband III rechts mit Formation eines Sehnenscheidenganglions und deutlicher Einblutung in den Beugekanal (Sonographie vom 30 . September 2020) - Rippenkontusion links mit/bei: - Frakturausschluss CT Thorax am 2 . Oktober 2010

Überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei die sonographisch am 30 . September 2020 nachgewiesene Einblutung in den Beugekanal mit Akti vierung der degenerativ bedingten Tendovaginitis stenosans des A1 Ringbandes Dig III rechts und der tomographisch nachgewiesene Bone

bruise des styloideus

ulnae rechts. Möglicherweise unfallbedingt seien die Signalalterationen im TFCC links (horizontaler Riss) des Arthro MRT der linken Hand vom 11 . Januar 2021 (S . 7 Frage 2). Die strukturellen Veränderungen an der linken Schulter seien degenerativer Natur. Vorbestehend/degenerativ seien die Beschwerden des Achsenskeletts und des Kopfes (S . 7 Frage 3). Aufgrund der Beschwerden in den Händen und den Handgelenken sei davon auszugehen, dass der Sturz mit den ausgestreckten Armen abgefangen worden sei. Das geschilderte Ereignis sei nicht geeignet, die im Verlauf nachgewiesene Signalalteration im Bereich der Supra spinatussehne zu verursachen. Im Arthro MRT der linken Schulter erkenne er zudem im Gegensatz zur Beurteilung des Radiologen keine Fraktur, sondern aus schliesslich multiple, subkortikal gelegene, kleine Zysten, welche degenerativ bedingt seien und klar für einen abnutzungsbedingten Prozess sprächen . Er erkenne keine Hill Sachs Delle, auch sei kein Kontrastmittel subakromial sichtbar, was gegen eine transmurale Ruptur spreche und im Operationsbericht von Dr. K.___ nicht beschrieben werde. Hingegen zeige sich eine chronische partielle ossäre Ablösung der Supraspinatussehne. Auffällig sei auch, dass im MRT fünf Tage nach dem Ereignis der Weichteilmantel ohne Zeichen einer schweren Kontusion zur Darstellung gelang t sei. Durch den Sturz sei es zu einer vorüber gehenden Aktivierung durch Kontusion eines teils degenerativ/teils traumatisch bedingten und bereits vorgängig bekannten (rechtes Handgelenk) Vorzustandes gekommen, wobei es weder im Bereich der linken Schulter noch der rechten oder linken Hand zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung gekommen sei. Das Ereignis habe zudem zu einer banalen Kontusion der Rippen thorakal links ohne strukturelle Läsion geführt. Die am 30 . September 2020 sonographisch nachge wiesene unfallkausale Einblutung in den Beugekanal rechts sei gemäss Bericht vom 28 . Oktober 2020 durch Dr. H.___ erfolgreich mit Infiltration behandelt worden, womit der Status quo sine diesbezüglich zu jenem Zeitpunkt erreicht worden sei (S . 8 Frage 4). Die Arbeitsunfähigkeit sei während acht bis zwölf Wochen nach dem Ereignis unfallkausal ausgewiesen. Spätestens am 1 . Dezember

2020 sei der Status quo sine für alle geltend gemachten Beschwerden erreicht worden und eine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt sei nicht mehr unfallkausal (S . 9 Frage 6). Spätestens am 1 . Januar 2021 sei der Status quo sine für die Beschwerden im Bereich der linken Schulter, der linken und rechten Hand/Handgelenk und der Rippen thorakal links erreicht, weshalb danach erfolgte Therapien nicht mehr unfallkausal seien (S . 9 Frage 8). Der am 29 . April

2021 durchgeführte operative Eingriff sei nicht unfallkausal (S . 9 Frage 10).

Insbesondere in Bezug auf die handchirurgischen Beschwerden scheine die Dokumentation bei bekanntem Vorzustand insbesondere betreffend das rechte Handgelenk lückenhaft. Vor einem allfälligen operativen Eingriff betreffend das linke Handgelenk sei zwingend eine ausführliche klinische Dokumentation durch Dr. H.___ anzufordern (S . 10 Frage 11). 4.1 5

Der postoperative Verlauf betreffend die linke Schulter verlaufe gemäss Bericht von Dr. K.___ vom 11 . Juni 2021 und 15 . August 2021 planmässig. Bis Ende August sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, danach bestehe eine 20%ige Erwerbsfähigkeit vor allem gegenüber dem RAV (Urk . 9/A/2037-2038). 4.1 6

Dr. C.___ nahm am 2 . März 2022 (visiert am 1 . April 2022) erneut Stellung zur Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden (Urk . 9/A/2039) .

Er führte aus, das Gutachten vom 9 . August 2016 lasse aufgrund der nur sehr kursorischen und nicht detaillierten Untersuchung klinisch keine Rückschlüsse auf allenfalls bereits 2016 bestehende und nachweisbare Einschränkungen zu, zumal keine tomographischen Bilder der Schulter gemacht worden seien, die auch bei klinisch uneingeschränkter Funktion abnutzungsbedingte Veränderungen gezeigt haben könnten.

Es könne aus der Tatsache, dass im Jahr 2016 klinisch keine Einschränkungen bestanden hätten, nicht geschlossen werden, dass nicht bereits abnutzungs-/alterungsbedingte strukturelle Veränderungen vorgelegen haben könnten. Dass nach dem Unfall Schürfungen an den Händen vorgelegen hätten, werde durch kein ärztliches Dokument bestätigt (S . 1). Der Erstbehandler habe ein en Tag nach dem Unfall nebst de m eingeschränkten Bewegungsumfang der linken Schulter ein Hämatom an der Innenseite des linken Oberarmes und des linken Oberschenkels festgehalten. Dr. B.___ habe keine äusserlichen Verletzungen erwähnt (S . 2 oben). Betreffend die linke Hand habe der Radiologe keine Fraktur und keine Fissur erkennen können, dies werde von Dr. H.___ indirekt bestätigt. Auch das MRI rund drei Monate nach dem Unfallereignis habe erhaltene ossäre Strukturen ergeben . Somit habe unfallkausal eine oberflächliche Kontusion ohne Nachweis frischer traumatischer struktureller Veränderungen vorgelegen (S . 2 Mitte und S . 3 Mitte). In Bezug auf die rechte Hand/das rechte Handgelenk seien überwiegend wahrscheinlich eine Einblutung in den Beuge kanal mit Aktivierung der degenerativ bedingten Tendovaginitis stenosans des A1 Ringbandes Dig III rechts und ein tomographisch nachgewiesener Bone

bruise des styloideus

ulnae rechts unfallkausal (S . 3 oben und Mitte). Die durch den Unfall einwirkende Energie auf die Hände/Handgelenke sei gering gewesen, da in den Berichten unmittelbar nach dem Ereignis keine äusseren Verletzungen (Schürfwunden, Kratzspuren, Ablederungen, Schwellung oder Hämatome) im Bereich der Finger, Hände oder Handgelenke dokumentiert seien. Auch hätten sich keine frischen traumatische n

strukturellen Veränderungen gezeigt (S . 3 unten). Das Hämatom am Oberschenkel sei im Verlauf nicht mehr erwähnt worden, ebenso das Hämatom an der Innenseite des Oberarmes links. Eine relevante Verletzung des Weichteilmantels sei in den nachfolgenden bild gebenden Befunden nicht sichtbar gewesen, sodass es sich um ein nieder energetisches Ereignis gehandelt haben müsse (S . 4 oben). Plausibel sei, dass es bei einem Sturz nach vorne zu einer Abwehrhaltung der Arme gekommen sei, bei welcher die Hände im Handgelenk in Extensionsstellung gewesen seien und versucht worden sei, den Sturz abzufangen. Rückschlüsse auf den genauen Sturz hergang liessen sich jedoch aus den strukturellen Veränderungen nicht sicher ableiten. Es sei auf einen eher seitlichen Sturz auf den linken Oberarm beziehungsweise die linke Schulter zu schliessen. Ein Sturz, der mit den ausge streckten Armen aufgefangen worden sei, schliesse er bei genauer Betrachtung aus, da keine Schürfwunden an den Händen vorgelegen hätten (S . 4 Mitte). Unabhängig davon, ob der Sturz durch die Arme abgefangen worden sei oder nicht, wiesen die objektiven klinischen Befunde und objektiven bildgebenden Befunde auf ein niederenergetisches Ereignis hin. Auch die Verletzung am III . Strahl des rechten Fingers sei banal und die Beschwerden seien vollständig regredient gewesen nach einer einmaligen Infiltration (S . 4 unten). In Bezug auf die linke Schulter erkenne er keine ossären Frakturen, sondern ausschliesslich multiple, subkortikal gelegene kleine Zysten, welche degenerativ bedingt und hauptsächlich unter dem Footprint der Supraspinatussehne lokalisiert seien, was klar für einen abnutzungsbedingten Prozess spreche . Eine Hill Sachs Delle erkenne er nicht, auch sei kein Kontrastmittel subakromial sichtbar, was klar gegen eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne spreche. Hingegen zeige sich eine chronische partielle ossäre Ablösung der

Supraspinatussehne im Bereich des Footprints der S ehne . Diese Interpretation werde durch den Operationsbericht von Dr. K.___ gestützt (S . 5 unten).

Auch die Pulleyläsion und die interstitielle

Längsruptur der langen Biszepssehne seien nicht unfallkausal, sondern über wiegend wahrscheinlich abnutzungsbedingt und liessen sich durch das geltend gemachte Ereignis nicht erklären . Die geltend gemachte Kontusion der linken Schulter sei energetisch so gering gewesen, dass nach dem Ereignis keine Kontusionsmerkmale hätten objektiviert werden können (S . 6 oben). Es sei nebensächlich, ob es beim Ereignis zuerst zu einer Kontusion der linken Schulter oder der linken Hand gekommen sei, da im Bereich der linken oberen Extremität keine objektiven strukturellen Veränderungen nachgewiesen worden seien, die überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (S . 6 Mitte). Es sei beim Unfall mechanismus nicht zu einer überfallartigen Zugbelastung der Sehne der Rotatorenmanschette gekommen (S . 6 unten). Die Rotatorenmanschettenläsion sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, die sonographisch nachgewiesene Einblutung am III . Strahl rechts hingegen schon (S . 7 unten). Alle strukturellen Läsionen, wie sie neun Tage nach dem Unfallereignis im Arthro MRI zur Darstellung gelangt seien, seien überwiegend wahrscheinlich abnutzungs bedingt. Der Status quo sine sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis eingetreten (S . 7 unten f.). Betreffend Schädel/Gehirn sei der Status quo sine am 7 . Oktober 2020 eingetreten, betreffend HWS am 5 . Oktober 2020, betreffend Thorax/BWS und LWS am 2 . Oktober 2020 (S . 8). Betreffend die Hand/Finger rechts könne mit der Konsultation und Beurteilung durch

Dr. H.___ vom 28 . Oktober 2020 vom Status quo sine ausgegangen werden (S . 9 oben). Selbst wenn betreffend die linke Hand eine Fissur im Bereich des Processus

styloideus bestanden haben sollte, sei diese im MRT vom 11 . Januar

2021 nicht mehr sichtbar gewesen, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht worden sei (S . 9 unten). Aus den Akten der Vorunfälle ergäben sich keine neue n Erkenntnisse und Schlussfolgerungen (S . 10). 4.1 7

Dr. B.___

hielt im Bericht vom 10 . März 2022 fest, es bestünden weiterhin Schulterschmerzen links, welche weiterhin klar unfallbedingt seien. Es bestehe eine 20%ige Erwerbsfähigkeit (Urk . 9/A/2040 S . 2 unten und S . 3). Gemäss Dr. K.___ zeige sich klinisch weiterhin eine kontinuierliche Verbesserung der Schulterfunktion bei persistierender Schwäche für die Funktion des Supra spina t us. Es bestehe eine 30%ige Erwerbsfähigkeit (Bericht vom 7 . April 2022, Urk . 9/A/2042). 4.1 8

Aus der Interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der D.___

vom 8 . August 2022 beziehungsweise dem Orthopädischen Teilgutachten vom 13 . Juli 2022 (Urk . 9/A/2043/1-2) ergibt sich mit Bezug auf die Schulterbeschwerden links die Diagnose von Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenkes nach operativer Versorgung einer Rotatorenmanschettenruptur am 29 . April 2021 (Urk . 9/A/2043/1 S . 8). In Bezug auf die Hand-/Armbeschwerden links und rechts wurde als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Reizung der Beugesehnen beider Hände ohne bedeutsame Funktionseinschränkungen genannt (S . 8 Mitte). Weitere Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, die mit dem Unfallereignis vom 20 . September 2020 in Zusammenhang stehen könnten, wurden nicht erwähnt . Die Leistungsfähigkeit sei in der ange stammten Tätigkeit wegen der Funktionsstörung der linken Schulter zu 50 % ein geschränkt, in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Leistungsminderung (S . 9 f.). Infolge der linksseitigen Schulterverletzung sei die Belastbarkeit der linken oberen Extremität seit dem 20 . September 2020 eingeschränkt, seit diesem Zeitpunkt habe sich der Gesundheitszustand verändert (S . 11 oben und unten sowie Urk . 9/A/2043/2 S . 22 Mitte). Im Rahmen der Orthopädischen Begut achtung fand eine Untersuchung der oberen Extremitäten statt (S . 14 f.). Den Berichten sei zu entnehmen, dass es am 20 . September 2020 zu einem Fahr radsturz mit diversen Prellungen, vor allem aber zu einer Schulterkontusion links mit Abriss der Sehne des Muskulus

supraspinatus gekommen sei (S . 17 unten). Die multiplen Beschwerdeangaben unter anderem an beiden Händen liessen sich nicht in dem Ausmass nachvollziehen, wie sie vom Beschwerdeführer geklagt würden . An den Händen habe der Gutachter, abgesehen von einer nicht relevant beeinträchtigen den Sehnenreizung der Beugesehnen der Finger 3 beidseits und Daumen rechts keine Einschränkungen gesehen . Die Muskeln der Handballen sei en kräftig ausgebildet gewesen, die Greiffähigkeit in keiner Weise einge schränkt (S . 18 unten; vgl. auch S . 19 f. Ziff . 6.2 und 6.3). Die Arbeitsfähig keitseinschätzung entsprich t jener der Konsensbeurteilung (S . 20 f.). 4.1 9

Im Bericht von Dr. B.___ vom 23 . Februar 2023 (Urk . 3/4 = Urk . 9/A/2044) wiederholte diese in Bezug auf die Schulterbeschwerden im Wesentlichen das bereits Gesagte (vgl. vorstehend E . 4.3, E . 4.8, E . 4.17) . 4. 20

Im Gutachten des A.___ vom 29 . April 2024 (Urk . 28) wurde n hinsichtlich des vorliegend strittigen Sachverhalts

die folgenden Diagnosen gestellt (S . 12): - Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenks unter anderem mit/ bei : - Status nach am 20 . September 2020 erlittenem Velosturz mit kompletter Ruptur der Supraspinatussehne am Footprint nebst Partial ruptur der superioren Anteile der Subscapularissehne nebst interstitieller Längsruptur der langen Bizepssehne und Pulley Läsion mit Verlagerung der Bizepssehne - Status nach am 29 . April 2021 erfolgter Spiegelung des linken Schultergelenks mit arthroskopischer

Refixation der Supraspinatus sehne, Bicepstenotomie sowie subacromialer Dekompression - Belastungseinschränkung der rechten Hand mit/bei: - a ktenkundiger initialer STT-Arthrose - a ktenkundigem diskretem ulnokarpalem

Impingementsyndrom - r ezidivierender Tendovaginitis des rechten Mittelfingers - Status nach im Jahre 2017 erfolgter Dekompression des Nervus

medianus - Belastungseinschränkung der linken Hand mit/bei: - Alteration des ulnarseitigen TFCC- Aufhängeapparates mit zartem horizontalem Riss - r ezidivierender Tendovaginitis des linken Ringfingers - Fissur des Processus

styloideus

radii links nach am 20 . September 2020 erlittenem Velosturz

Unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen resultiere nach Abschluss der post operativen Rekonvaleszenz nach am 29 . April 2021 erfolgter linksseitiger Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit, wobei sich diese aus orthopädischer Sicht ergebe . Das Rendement von 20 % resultiere aufgrund der Notwendigkeit häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel (S . 15 Mitte, S . 19 oben, S . 20 Mitte, S . 22 unten). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei es im Ver gleich zu 2016/2017 zu einer Verschlechterung des orthopädischen Gesundheits status gekommen betont im Bereich des linken Schultergelenkes (nach am 20 . September 2020 erlittener Rotatorenmanschettenruptur) sowie des rechten Kniegel e nkes und aufgrund einer Progredienz der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS der Hände und des rechten Sprunggelenks (S . 26 Mitte und S . 116 f.).

Gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion unter anderem seines linken Schultergelenks limitiert. Ferner bestehe eine eher als diskret anzusehende Belastungseinschränkung der beiden Hände (S . 109 oben). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass das Rendement durchgehend seit dem am 20 . September 2020 erlittenen Velosturz mit Ruptur der linksseitigen Rotatorenmanschette bestehe (S . 112 oben, S . 113 oben und S . 115 oben).

Der orthopädische Gutachter hielt fest, nach eingehendem Studium der Akten lage, der Bildgebung sowie insbesondere anhand der eigenen klinischen Unter suchungsbefunde gehe er mit den von Dr. K.___ und Dr. B.___ erhobenen Untersuchungsbefunden, den hieraus abgeleiteten diagnostischen Feststellungen sowie der kurativen Versorgung uneingeschränkt einig (S . 107 oben) . 5. 5.1

Hinsichtlich des H ergangs des Ereignisses vom 20 . September 2020 ergibt sich aus den zeitnahen Akten, dass es auf einem Feldweg aufgrund einer abrupten Bremsung des Fahrrads durch einen Maschendrahtzaun rechts zu einem heftigen Sturz nach vorne auf Oberarm, Schulter etc. (22 . September 2020, vorstehend E . 4. 2) beziehungsweise zu einem Sturz auf den linken Oberarm mit sofortigen Schmerzen in der linken Schulter gekommen ist

(25 . September 2020, vorstehend E . 4. 3). Ein unglückliches Hängenbleiben am Maschendrahtzaun rechts mit unvermitteltem Sturz vornüber auf die linke Schulter und das linke Handgelenk und weniger auf den Kopf ergibt sich aus einem weiteren echtzeitlichen Bericht (28 . September 2020, vorstehend E . 4. 5). Ein Sturz vor allem auf die linke Schulter, aber auch auf die rechte Hand,

wurde im Bericht vom 1 . Oktober 2020 aufgeführt (vorstehend E . 4. 7).

Aufgrund der echtzeitlichen, zum Teil detaillierten und im Wesentlichen überein stimmenden Angaben zum Unfallhergang, bei welchen es sich um sogenannte Aussagen der ersten Stunde handelt (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2), und welche von der Beschwerdegegnerin nicht substantiiert bestritten oder widerlegt wurden (vgl. Urk . 2), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Hergang auszugehen: Durch Hängenbleiben mit dem Velo an einem Maschendrahtzaun an der rechten Seite ist es zu einem Sturz nach vorne auf die linke Hand/den linken Arm, die linke Schulter und die rechte Hand gekommen.

Hingegen wurde erstmals mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30 . September 2021 (Urk . 9/B/3063) geltend gemacht, dass er b eim Unfall vom 20 . September 2020 kopfvoran über den Lenker gefallen sei und hart auf dem Feldweg aufgeschlagen habe, wobei er den drohenden Aufprall mit den Händen habe auffangen wollen . Dabei sei aufgrund der ausgestreckten Arme eine Hebel wirkung entstanden (S . 4; vgl. auch Urk . 9/B/3077 S . 6 oben und Urk . 1 S . 6 Ziff . 5.4). Dieser Ablauf, insbesondere das «Kopfvoran», kann nicht mehr mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden und kann, soweit er von den Aussagen der ersten Stunde abweicht, nicht als Ausgangspunkt dienen. 5.2

Im Zeitpunkt des Unfalls vom 20 . September 20 2 0 litt der Beschwerdeführer bereits an körperlichen Beschwerden in Form von Rücken-, Ellenbogen

- und Kniebeschwerden, von Beschwerden im Bereich des OSG sowie eines Karpal tunnelsyndroms (vgl. vorstehend E . 4.7 und E . 4.8). Entsprechend führte er in der Neua nmeldung bei der Invalidenversicherung vom 10 . März 2020 als somatische Beschwerden unter anderem Rückenprobleme, einen Reflux, Beschwerden im Bereich des rechten OSG, ein Karpaltunnelsyndrom rechts, Beschwerden am rechten Knie, einen « Golferellenbogen » rechts sowie eine Nasennebenhöh l en entzündung

auf (Urk . 13/41 insbesondere S . 6 f. Ziff . 6).

Im Weiteren ergab en bildgebende Untersuchungen der BWS, der LWS, der HWS und des Schädels nach dem Ereignis vom 20 . September 2020 keine Frakturen und keine Hinweise auf Traumafolgen

(vgl. vorstehend E . 4.8). Diese Beschwerden stehen somit unbestrittenermassen in keinem Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 20 . September 2020, weshalb im Folgenden nicht weiter darauf ein zugehen ist. 5.3

5.3.1

Beim Beschwerdeführer wurden nach dem unbestrittenen Unfallereignis vom 20 . September 2020 folgende Verletzungen festgehalten : Eine Schulter kontusion /-distorsion links mit unter anderem MR-tomographisch Komplett ruptur der Supraspinatussehne an ihrem Footprint, eine Handgelenksdistorsion links mit computertomographischer Fissur des Processus

styloideus

radii,

eine Kontusion der rechten Hand/des rechten Handgelenks und eine Rippe nkontusion (vorstehend E . 4.1,

E . 4.3-4. 7, E . 4.1 4).

D ie Beschwerdegegnerin erbrachte hierfür bis zum 3 1 . Dezember 2020 Leistungen (Leistungseinstellung per 1 . Januar 2021; Urk . 9/B / 3005, Urk . 9/B / 3073) . 5.3.2

In Bezug auf die Rippenkontusion ergab die bildgebende Untersuchung vom 2 . Oktober 2020 (Urk . 9/A/2010), dass keine Fraktur im Bereich des Thorax vorlag (vgl. vorstehend E . 4.8). Dass die Rippenkontusion zu über den 3 1 . Dezember

2020 hinaus bestehenden unfallkausalen Beschwerden führte, ergibt sich aus den medizinischen Akten nicht, zumal auch Dr. B.___

im Verlauf einen Status nach Rippenkontusion diagnostizierte (Urk . 9/A/2044 S . 2), die Gutachter des A.___ keine entsprechende Diagnose nannten (Urk . 28 S . 96 f.) und selbst der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges geltend macht e . Auf diese ist somit ebenfalls nicht weiter einzugehen. 5.3.3

Zu prüfen bleibt damit, ob die Schulterkontusion/-distorsion links, die Hand gelenksdistorsion links und

die Kontusion der rechten Hand/des rechten Hand gelenks zu über den 31 . Dezember 2020 hinaus bestehenden unfallkausalen Beschwerden führte n . 5.4 5.4.1

Die Beschwerdegegnerin holte unter anderem bei Dr. I.___ eine Akten beurteilung der Unfallkausalität ein, auf welche abzustellen sich verbietet, da ihm diverse für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen fehl t en, wie er selber festhielt (vgl. vorstehend E . 4.1 0). 5.4.2

Weiter holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. C.___

die versicherungsinterne Aktenbeurteilungen vom 7 . Juni 2021 (vorstehend E . 4.1 4) und vom 2 . März 2022 (vorstehend E . 4.1 6) ein, wobei Dr. C.___ zusammengefasst zum Schluss kam, dass aufgrund des niederenergetischen Ereignisses vom 20 . September 2020 der Status quo sine bei degenerativen Vorzuständen spätestens per 1 . Januar 2021 eingetreten sei.

In Bezug auf die linke Schulter führte Dr. C.___ aus, er erkenne keine ossären Frakturen, sondern ausschliesslich multiple, subkortikal gelegene kleine Zysten, welche degenerativ bedingt und hauptsächlich unter dem Footprint der Supraspinatussehne lokalisiert seien, was klar für einen abnutzungsbedingten Prozess spreche. Eine Hill Sachs Delle erkenne er nicht, auch sei kein Kontrast mittel subakromial sichtbar, was klar gegen eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne spreche. Hingegen zeige sich eine chronische partielle ossäre Ablösung der Supraspinatussehne im Bereich des Footprints der Sehne (vor stehend E . 4.14 und E . 4.16) . Dies widerspricht der Einschätzung von Dr. G.___ (E . 4. 5), Dr. B.___ (E . 4.8) sowie Dr. J.___ (E . 4.12), welche alle nicht nur eine kleine Impressionsfraktur am Humeruskopf feststellten, sondern auch eine transmurale Ruptur der Supraspinatusseh ne. Bereits diese abweichende Ein schätzung genügt, um geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch

Dr. C.___ hervorzurufen. Dies hat umso mehr zu gelten, als keine r der behandelnden Ärzte eine n Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20 . September

2020 in Frage stellte.

Auch die Einschätzung

Dr. C.___ s, es könne aus der Tatsache, dass im Jahr 2016 klinisch keine Einschränkungen bestanden hätten, nicht geschlossen werden, dass nicht bereits abnutzungs-/alterungsbedingte strukturelle Veränderungen vorgelegen haben könnten (vgl. vorstehend E . 4.16), vermag

als Argument für die Leistungseinstellung per 1 . Januar 2021 nicht zu überzeugen . So ist die Einschätzung spekulativ und hat

keine konkrete Aussagekraft für die Frage der Unfallkausalität der nach dem 3 1 . Dezember 2020 noch bestehenden Schulterbeschwerden, wobei eine Teilursächlichkeit genügt (vgl. vorstehend E . 1.3) . In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Jahr 2016, sondern auch in der Anmeldung bei der Invaliden versicherung vom 10 . März 2020 trotz aufgeführter multipler Beschwerden (vgl. vorstehend E . 5 .2) keine Schulterbeschwerden erwähnte und sich aus der Liste der involvierten Fachärzte keine Hinweise auf Konsultationen betreffend die Schulter ergeben (Urk . 13/41 insbesondere S . 6 f. Ziff . 6). Dies allein sagt zwar nichts aus über die Unfallk ausalität der noch bestehenden Beschwerden und über das Vor liegen allenfalls symptomloser degenerativer Vorzustände. Trotzdem muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was mit den Beurteilungen durch

Dr. C.___ nicht gelingt.

Damit erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen Dr. C.___ s über die vermutungsweise einwirkende Energie, wobei auch dies bezüglich darauf hinzuweisen ist, dass mit der Fissur des Processus

styloideus

radii links, die auch gutachterlich festgehalten wurde (E . 4.4, E . 4.8, E . 4 .11, E . 4.20),

durchaus Hinweise dafür vorliegen, dass der Sturz eine Intensität aufwies, welche eine Handgelenksverletzung links nach sich zog, auch ohne dass Schürfspuren in den Arztberichten aufgezeichnet sein müssen, was im Übrigen ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegt . 5.4.3

Im Gegensatz zu Dr. C.___

vertrat die behandelnde Ärztin Dr. B.___ die Auffassung, dass die Rotatorenmanschettenläsion ursächlich auf das Unfall ereignis vom 20 . September 2020 zurückzuführen sei (vgl. vorstehend E . 4.3, E . 4.8, E . 4.17, E . 4.19) . Diese Schlussfolgerung begründete sie nicht weiter, sodass vorliegend nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann, zumal sie auch nicht beurteilte, wie lange eine allfällige (Teil-)Ursächlichkeit vorlag . Indes vermag ihre Einschätzung insgesamt dazu beizutragen, Zweifel an der Ein schätzung von Dr. C.___ zu erwecken. 5.4.4

Im Gutachten der D.___ (vgl. vorstehend E . 4.1 8) wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes i nfolge der linksseitigen Schulter verletzung seit dem Fahrradsturz vom 20 . September 2020 erwähnt .

Hingegen liessen sich d ie multiplen Beschwerdeangaben an beiden Händen nicht in dem Ausmass nachvollziehen, wie sie

vom Beschwerdeführer geklagt würden . An den Händen habe der Gutachter, abgesehen von einer nicht relevant beeinträchtigten Sehnenreizung der Beugesehnen der Finger 3 beidseits und Daumen rechts, keine Einschränkungen gesehen. Die Muskeln

der Handballen sei en kräftig ausgebildet gewesen, die Greiffähigkeit in keiner Weise eingeschränkt.

Damit enthält das Gutachten der D.___ k eine Beurteilung der Unfallkausalität der über den 3 1 . Dezember 2020 hinaus bestehenden Schulter beschwerden links und Hand-/Handgelenksbeschwerden links und rechts . Die Angabe des Datum s des Unfallereignisses als Zeitpunkt, seitdem die Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, sagt ohne entsprechende Begründung nichts über die Unfallkausalität beziehungsweise die Dauer der Unfallkausalität der nach dem Ereignis geklagten Beschwerden aus . Indes ergibt sich daraus auch nicht, dass keine Unfallkausalität besteht und trägt insofern dazu bei, Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ zu erwecken . 5. 4. 5

Weder aus der Gesamtbeurteilung des Gutachtens des A.___ (S . 8-31) noch aus dessen orthopädischen Teilgutachten (S . 46-117, insbesondere S . 79 f., 82 ff.) ergibt sich ferner eine Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20 . September 2020 und der erlittenen Rotatorenmanschettenläsion beziehungsweise den noch geklagten Schulterbeschwerden sowie den Handverletzungen beziehungsweise den noch geklagten Handbeschwerden. Zwar wurde eine nach dem Unfall vom 20 . September 2020 erlittene Rotatorenmanschettenruptur beziehungsweise eine Fissur des Processus

styloideus

radii links erwähnt (vgl. beispielsweise S . 96 f., S . 101). Dieser Schlussfolgerung liegt jedoch ebenfalls keine Auseinandersetzung mit unfallversicherungsrechtlich relevanten Kausalitätsfragen unter Berück sichtigung aller erforderlicher Umstände (Vorzustände, Unfallhergang etc.) und damit auch keine Begründung zugrunde, weshalb hinsichtlich der hier relevanten Frage der Unfallkausalität ebenfalls nicht darauf abgestellt werden kann. Indes schliesst auch dieses Gutachten eine (Teil-)Ursächlichkeit nicht aus, und mit der Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Unfallereignis vom 20 . September 2020 gibt es zumindest einen Hinweis auf eine Ursächlichkeit, auch wenn hierfür keine Dauer angegeben wurde. 6. 6.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2

Zusammengefasst kann auf die versicherungsinternen Beurteilungen durch

Dr. C.___ nicht abschliessend abgestellt werden, da Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit von dessen Feststellungen bestehen (vgl. vorstehend E . 1.4) . Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen in Form eine r versicherungsexternen Beurteilung zu veranlassen und hernach neu zu entscheiden, wozu die Sache an diese zurückzuweisen ist .

Die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk . 1 S .

2) drängt sich hingegen nicht auf, da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht genügend ermittelt hat und beispiels weis e mit Ergänzungsfragen an das A.___ gelangen kann, welches den Beschwerdeführer kürzlich umfassend begutachtet hat, jedoch nicht den Auftrag hatte, zur Unfallkausalität Stellung zu nehmen (vgl. das Gutachten vom 29 . April 2024, Urk . 2 8).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei entschädigung hat. 7.2

Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat k eine Honorarnote eingereicht, jedoch festgehalten, es habe in der Rechtsschrift nicht auf die Akten verwiesen werden könne n, da kein Aktenverzeichnis vorgelegen habe und die Akten nicht nummeriert gewesen seien, was zu einem massiven Mehraufwand geführt habe, welcher bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtig en sei (Urk . 1 S . 4 Ziff . 4.4; vgl. auch Urk . 18 S . 3 Ziff . 2.1-2.2).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das nicht Erwähnen der Fundstellen in den Rechtsschriften zu einem massiven Mehraufwand führt, wenngleich das Fehlen der Nummerierung an sich und eines Aktenverzeichnisses zum Zwecke des Erhalts einer Übersicht zu einem gewissen Mehraufwand führen mag. Die Entschädigung ist daher i n Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze und eines gewissen Mehraufwands ermessensweise auf Fr . 5 '000 .

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid

vom 27 . April 2023 aufgehoben und die Sache an die Allianz Suisse Ver sicherungs -Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr . 5’000 .

(inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher