Sachverhalt
1.
Der 2001 geborene X.___
arbeitete bei der Schreinerei Y.___
AG als Restaurationsfachmann und war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 14. Juni 2022 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, dass sich der Versicherte am 1 3. Juni 2022 beim Unihockey spielen eine isolierte hintere Kreuzbandverletzung am Knie rechts zugezogen habe (Urk. 8/1-2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/10). Am 2. November 2022 wurde der Versicherte im Kantonsspital Z.___ operativ behandelt (Urk. 8/21). Am 5. Januar 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, mit der Operation vom 2. November 2022 seien keine Unfall folgen behandelt worden, die Kosten würden dennoch übernommen. Der
Fall werde per 16. Januar 2023 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Ver sicherungsleistungen abgelehnt, weshalb die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt w ü rden (Urk. 8/73) .
Nachdem der Versicherte am
17. Januar 2023 mitgeteilt hatte, mit der Einstellung der Ver sicherungsleistungen nicht einverstanden zu sein (Urk. 8/81), hielt die Suva mit Verfügung vom 19. Januar 2023 an ihrem Entscheid fest und stellte die
Versi cherungsleistungen per 16. Januar 2023 ein (Urk. 8/83). Die dagegen vom Versi cherten am 23. Januar 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/87) wies die Suva mit Entscheid vom
18. April 2023 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/133]). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2023 erhob die Sanitas Grundver sicherungen AG als obligatorische Kranken pflege versicher ung des Versicherten Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie die weitere Kostenübernahme der Behandlung des Versicherten aufgrund des Unfallereignis ses vom 13. Juni 2022 durch die Unfallversicherung (Urk. 1 S. 6). Mit Beschwer deantwort vom 14. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, die Stellungnahme vom 10. Mai 2023 des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdeführerin habe zum Ergebnis geführt, dass eine weitere Leistungspflicht ihrerseits für die Folgen des Ereignisses vom 13. Juni 2022 über den 16. Januar 2023 hinaus begründet erscheine, wes halb sie weitere Versicherungsleistungen ausrichten könne (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Einspracheentscheid vom
18. April 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegne rin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 16. Januar 2023 fest, mit Blick auf die im Recht liegenden Akten und dabei insbesondere die medizinischen Berichte und bildgebenden Befunde erscheine die Annahme einer lediglich vorübergehen den Verschlimmerung des rechten Knies einleuchtend und nachvollziehbar, wes halb auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden könne. Damit überein stimmend würden die geklagten und operativ sanierten Beschwerden am rechten Knie des Versicherten seit geraumer Zeit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13. Juni 2022 stehen, weshalb eine weitere Leistungspflicht zu Recht per Mitte Januar 2023 vernein t worden sei (Urk. 2 S. 5 f.). 1.2
Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Ein spracheentscheides vom 18. April 2023 und die Kostenübernahme der weiteren Behandlung aufgrund des Unfallereignisses vom 13. Juni 2022 durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 6). Dabei machte die Beschwerdeführerin insbe sondere geltend, die am 2. November 2022 durchgeführte hintere Kre u zbandre konstruktion rechts sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 1 3. Juni 2022 und damit Unfallfolge zu Lasten der Unfallversicherung. Die Kosten der Behandlung ab dem 1. November 2022 g ingen weiterhin zu Lasten der Unfallversicherung (Urk. 1 S. 5). 1.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 10. Mai 2023 habe zu einem anderen Ergebnis
geführt, weshalb eine weitere Leistungspflicht ihrer seits für die Folgen des Ereignisses vom 13. Juni 2023 über den 16. Januar 2023 hinaus begründet erscheine und sie die weiteren Versicherungsleistungen aus richten könne (Urk. 7). 2.
Da nunmehr sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin von einer weiteren Versicherungsleistungspflicht der Beschwerdegeg nerin ausgehen und aus diesem Grund die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen, liegen diesbezüglich übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 1 S. 6 und Urk. 7).
Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der vorliegend angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichte n
ist, die Versiche rungsleistungen betreffen d
das Unfallereignis vom 13. Juni 2022 des Versicherten über den 16. Januar 2023 hinaus zu übernehmen. Nach der Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über die weiteren Ansprüche des Versicherten neu zu entscheiden. 3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Praxisgemäss werden Krankenkassen a uf g rund dessen, dass sie öffentlich - rechtliche Aufgaben wahr nehmen, keine Prozessentschädigung zugesprochen (BGE 126 V 143 E .
4a). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 18. April 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Suva für die Folgen des Unfallereignis ses vom 13. Juni 2022 über den 16. Januar 2023 hinaus leistungspflichtig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - X.___
unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 7 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 2001 geborene X.___
arbeitete bei der Schreinerei Y.___
AG als Restaurationsfachmann und war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 14. Juni 2022 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, dass sich der Versicherte am 1 3. Juni 2022 beim Unihockey spielen eine isolierte hintere Kreuzbandverletzung am Knie rechts zugezogen habe (Urk. 8/1-2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/10). Am 2. November 2022 wurde der Versicherte im Kantonsspital Z.___ operativ behandelt (Urk. 8/21). Am 5. Januar 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, mit der Operation vom 2. November 2022 seien keine Unfall folgen behandelt worden, die Kosten würden dennoch übernommen. Der
Fall werde per 16. Januar 2023 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Ver sicherungsleistungen abgelehnt, weshalb die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt w ü rden (Urk. 8/73) .
Nachdem der Versicherte am
17. Januar 2023 mitgeteilt hatte, mit der Einstellung der Ver sicherungsleistungen nicht einverstanden zu sein (Urk. 8/81), hielt die Suva mit Verfügung vom 19. Januar 2023 an ihrem Entscheid fest und stellte die
Versi cherungsleistungen per 16. Januar 2023 ein (Urk. 8/83). Die dagegen vom Versi cherten am 23. Januar 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/87) wies die Suva mit Entscheid vom
18. April 2023 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/133]).
E. 1.1 Mit Einspracheentscheid vom
18. April 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegne rin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 16. Januar 2023 fest, mit Blick auf die im Recht liegenden Akten und dabei insbesondere die medizinischen Berichte und bildgebenden Befunde erscheine die Annahme einer lediglich vorübergehen den Verschlimmerung des rechten Knies einleuchtend und nachvollziehbar, wes halb auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden könne. Damit überein stimmend würden die geklagten und operativ sanierten Beschwerden am rechten Knie des Versicherten seit geraumer Zeit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13. Juni 2022 stehen, weshalb eine weitere Leistungspflicht zu Recht per Mitte Januar 2023 vernein t worden sei (Urk. 2 S. 5 f.).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Ein spracheentscheides vom 18. April 2023 und die Kostenübernahme der weiteren Behandlung aufgrund des Unfallereignisses vom 13. Juni 2022 durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 6). Dabei machte die Beschwerdeführerin insbe sondere geltend, die am 2. November 2022 durchgeführte hintere Kre u zbandre konstruktion rechts sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 1 3. Juni 2022 und damit Unfallfolge zu Lasten der Unfallversicherung. Die Kosten der Behandlung ab dem 1. November 2022 g ingen weiterhin zu Lasten der Unfallversicherung (Urk. 1 S. 5).
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte die Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 10. Mai 2023 habe zu einem anderen Ergebnis
geführt, weshalb eine weitere Leistungspflicht ihrer seits für die Folgen des Ereignisses vom 13. Juni 2023 über den 16. Januar 2023 hinaus begründet erscheine und sie die weiteren Versicherungsleistungen aus richten könne (Urk. 7).
E. 2 Da nunmehr sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin von einer weiteren Versicherungsleistungspflicht der Beschwerdegeg nerin ausgehen und aus diesem Grund die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen, liegen diesbezüglich übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 1 S. 6 und Urk. 7).
Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der vorliegend angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichte n
ist, die Versiche rungsleistungen betreffen d
das Unfallereignis vom 13. Juni 2022 des Versicherten über den 16. Januar 2023 hinaus zu übernehmen. Nach der Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über die weiteren Ansprüche des Versicherten neu zu entscheiden.
E. 3 Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - X.___
unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk.
E. 7 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00083
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
18. Juli 2023 in Sachen Sanitas Gr undversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdeführerin Zustelladresse: Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 2001 geborene X.___
arbeitete bei der Schreinerei Y.___
AG als Restaurationsfachmann und war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 14. Juni 2022 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, dass sich der Versicherte am 1 3. Juni 2022 beim Unihockey spielen eine isolierte hintere Kreuzbandverletzung am Knie rechts zugezogen habe (Urk. 8/1-2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/10). Am 2. November 2022 wurde der Versicherte im Kantonsspital Z.___ operativ behandelt (Urk. 8/21). Am 5. Januar 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, mit der Operation vom 2. November 2022 seien keine Unfall folgen behandelt worden, die Kosten würden dennoch übernommen. Der
Fall werde per 16. Januar 2023 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Ver sicherungsleistungen abgelehnt, weshalb die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt w ü rden (Urk. 8/73) .
Nachdem der Versicherte am
17. Januar 2023 mitgeteilt hatte, mit der Einstellung der Ver sicherungsleistungen nicht einverstanden zu sein (Urk. 8/81), hielt die Suva mit Verfügung vom 19. Januar 2023 an ihrem Entscheid fest und stellte die
Versi cherungsleistungen per 16. Januar 2023 ein (Urk. 8/83). Die dagegen vom Versi cherten am 23. Januar 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/87) wies die Suva mit Entscheid vom
18. April 2023 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/133]). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2023 erhob die Sanitas Grundver sicherungen AG als obligatorische Kranken pflege versicher ung des Versicherten Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie die weitere Kostenübernahme der Behandlung des Versicherten aufgrund des Unfallereignis ses vom 13. Juni 2022 durch die Unfallversicherung (Urk. 1 S. 6). Mit Beschwer deantwort vom 14. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, die Stellungnahme vom 10. Mai 2023 des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdeführerin habe zum Ergebnis geführt, dass eine weitere Leistungspflicht ihrerseits für die Folgen des Ereignisses vom 13. Juni 2022 über den 16. Januar 2023 hinaus begründet erscheine, wes halb sie weitere Versicherungsleistungen ausrichten könne (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Einspracheentscheid vom
18. April 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegne rin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 16. Januar 2023 fest, mit Blick auf die im Recht liegenden Akten und dabei insbesondere die medizinischen Berichte und bildgebenden Befunde erscheine die Annahme einer lediglich vorübergehen den Verschlimmerung des rechten Knies einleuchtend und nachvollziehbar, wes halb auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden könne. Damit überein stimmend würden die geklagten und operativ sanierten Beschwerden am rechten Knie des Versicherten seit geraumer Zeit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13. Juni 2022 stehen, weshalb eine weitere Leistungspflicht zu Recht per Mitte Januar 2023 vernein t worden sei (Urk. 2 S. 5 f.). 1.2
Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Ein spracheentscheides vom 18. April 2023 und die Kostenübernahme der weiteren Behandlung aufgrund des Unfallereignisses vom 13. Juni 2022 durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 6). Dabei machte die Beschwerdeführerin insbe sondere geltend, die am 2. November 2022 durchgeführte hintere Kre u zbandre konstruktion rechts sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 1 3. Juni 2022 und damit Unfallfolge zu Lasten der Unfallversicherung. Die Kosten der Behandlung ab dem 1. November 2022 g ingen weiterhin zu Lasten der Unfallversicherung (Urk. 1 S. 5). 1.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 10. Mai 2023 habe zu einem anderen Ergebnis
geführt, weshalb eine weitere Leistungspflicht ihrer seits für die Folgen des Ereignisses vom 13. Juni 2023 über den 16. Januar 2023 hinaus begründet erscheine und sie die weiteren Versicherungsleistungen aus richten könne (Urk. 7). 2.
Da nunmehr sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin von einer weiteren Versicherungsleistungspflicht der Beschwerdegeg nerin ausgehen und aus diesem Grund die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen, liegen diesbezüglich übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 1 S. 6 und Urk. 7).
Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der vorliegend angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichte n
ist, die Versiche rungsleistungen betreffen d
das Unfallereignis vom 13. Juni 2022 des Versicherten über den 16. Januar 2023 hinaus zu übernehmen. Nach der Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über die weiteren Ansprüche des Versicherten neu zu entscheiden. 3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Praxisgemäss werden Krankenkassen a uf g rund dessen, dass sie öffentlich - rechtliche Aufgaben wahr nehmen, keine Prozessentschädigung zugesprochen (BGE 126 V 143 E .
4a). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 18. April 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Suva für die Folgen des Unfallereignis ses vom 13. Juni 2022 über den 16. Januar 2023 hinaus leistungspflichtig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - X.___
unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 7 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif